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Entscheid

VSBES.2018.208

Invalidenrente

25. Februar 2019Deutsch48 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juli 2003 unter Hinweis

auf seit Jahren bestehende Schulter- und Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Zuvor war er von September 1993 bis September

2002 bei der Firma B.___ tätig, zuletzt als Speditionsmitarbeiter (IV-Nr. 11).

1.2 Nach dem Einholen der

medizinischen Akten und dem Arbeitgeberfragebogen der Firma B.___ vom

14. August 2003 (IV-Nrn. 6, 11 f.) wies die Beschwerdegegnerin die

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Januar 2004 (IV-Nr. 15) ab.

Daran hielt sie trotz der am 26. Januar 2004 (IV-Nr. 16)

eingereichten Einsprache aufgrund eines errechneten IV-Grades von 16 % mit

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (IV-Nr. 22) fest. Die

dagegen am 24. November 2004 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene und am 20. Dezember

2004 ergänzte Beschwerde (IV-Nrn. 27, 31) wurde von diesem mit Urteil

VSBES.2004.360 vom 1. Juli 2005 (IV-Nr. 40) in dem Sinne gutgeheissen,

als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie weitere

Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers vornehme und über sein Leistungsbegehren sodann erneut

entscheide.

1.3 Die Beschwerdegegnerin liess

daraufhin bei der Begutachtungsstelle C.___, [...], ein bidisziplinäres

Gutachten einholen. Dieses wurde am 31. August 2006 erstattet

(IV-Nrn. 49.1 - 49.3). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2006

(IV-Nr. 52) wurden dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der

beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt. Im Abschlussbericht vom 15. Januar

2007 (IV-Nr. 54) wurde die im Gutachten vorgeschlagene BEFAS-Abklärung als

absolut nicht notwendig qualifiziert. Das Angebot der Stellenvermittlung habe

der Beschwerdeführer abgelehnt. Es wurde vorgeschlagen, zunächst den

Rentenentscheid zu erlassen und dem Beschwerdeführer dann die Möglichkeit zur

Stellenvermittlung anzubieten. Mit Verfügungen vom 28. Juni 2007

(IV-Nr. 61 S. 1 ff., S. 8 ff.) wurden dem Beschwerdeführer ab dem

1. September 2003 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 58 % eine

halbe Invalidenrente sowie drei ordentliche Kinderrenten zugesprochen. Mit

Verfügungen vom 6. Dezember 2007 (IV-Nr. 62 f.) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2003 eine weitere ordentliche

Kinderrente zu.

2. In der Folge kam der

Beschwerdeführer in den Genuss einer grösseren Erbschaft von über

CHF 600'000.00, mit welcher er insgesamt sechs Liegenschaften erwarb

(IV-Nrn. 106, 114 und 142.1 S. 19). Eine davon wird von ihm bewohnt.

Die übrigen Liegenschaften sind Renditeobjekte.

3. Am 28. Mai 2009 wurde eine

Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 65). Die Beschwerdegegnerin holte daher

den Arbeitgeberfragebogen der Firma D.___ vom 19. Juni 2009

(Eingangsdatum, IV-Nr. 67) sowie die medizinischen Akten (IV-Nr. 68) ein

und führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 ein Revisionsgespräch

durch (IV-Nr. 70). Aufgrund des durch die Begutachtungsstelle C.___ am 26. November

2009 erstatteten Gutachtens (IV-Nr. 73.1) teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2009 (IV-Nr. 74) mit, es werde

ihm unverändert eine halbe Invalidenrente ausgerichtet.

4. Aufgrund eines anonymen

Hinweises vom 28. August 2011 (IV-Nr. 75) wurde am 4. Oktober

2011 erneut eine Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 78).

4.1 Nach dem Einholen der

medizinischen Akten (IV-Nrn. 79, 93 f.) und der Situationsberichte des

Abklärungsfachmannes E.___ vom 26. Juni 2012, 20. Dezember 2012,

1. Februar 2013 und 7. Januar 2014 (IV-Nrn. 85, 89 S. 2, 91

S. 2, 100 S. 2) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

17. Februar 2014 (IV-Nr. 105) die Einstellung der Invalidenrente per

sofort in Aussicht gestellt. Er sei seiner Mitwirkungspflicht in

unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Da die geforderten Buchhaltungs- und

Steuerunterlagen der Beschwerdegegnerin aber kurz darauf zugestellt wurden

(IV-Nrn. 106.1 - 106.4), erfolgten erneut medizinische

Abklärungen (IV-Nrn. 113, 120 ff., 124) und der Abklärungsfachmann E.___ erstellte

diverse Berichte, die vom 20. August 2014, 19. Juni 2015 und

26. August 2015 (IV-Nr. 111 S. 2, 114 S. 2, 118) datieren. Aufgrund

der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), wurde bei der Begutachtungsstelle G.___, [...],

am 2. Mai 2016 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (IV-Nr. 142.1).

4.2 Zum Gutachten liessen sich der Beschwerdeführer

am 9. Juni 2016 und Dr. med. F.___, RAD, am 18. August 2016

(IV-Nrn. 146, 148 S. 2 ff.) vernehmen. Mit Vorbescheid vom

6. Oktober 2016 (IV-Nr. 151) wurde dem Beschwerdeführer die Aufhebung

der Rente in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz den am

10. November 2016 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 152), aufgrund

der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 22. Dezember 2016

(IV-Nr. 155 S. 2), mit Verfügung vom 16. März 2017 (IV-Nr. 156)

fest. Die dagegen beim Versicherungsgericht am 5. Mai 2017 (Eingang:

8. Mai 2017) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 161) wurde von diesem mit

Urteil VSBES.2017.124 vom 26. September 2017 (IV-Nr. 166)

gutgeheissen. Es liege insgesamt eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation

des Beschwerdeführers vor. Aus den vorliegenden Umständen lasse sich aber nicht

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall als

Liegenschaftsverwalter tätig gewesen wäre. Zwecks weiterer Abklärungen und zur

Durchführung eines Einkommensvergleichs wurde die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5. Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin nebst weiteren medizinischen Akten (IV-Nrn. 173, 175) auch Auskünfte

der Firma B.___ ein (IV-Nrn. 172, 174). Mit Vorbescheid vom

16. Januar 2018 (IV-Nr. 177) wurde dem Beschwerdeführer sodann

aufgrund eines errechneten IV-Grades von 0 % die Aufhebung der

Invalidenrente per 1. Mai 2017 in Aussicht gestellt. Nachdem der

Beschwerdeführer dagegen am 19. Februar 2018 (IV-Nr. 180) Einwände

erheben liess, holte die Beschwerdegegnerin bei der Firma B.___ erneut eine

Auskunft ein (IV-Nr. 190 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 bestätigte

die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2017

aufgrund eines neu errechneten IV-Grades von 1 % (A.S. [Akten-Seiten] 1

ff.).

6. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 6. September 2018 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung vom 5. Juli 2018 sei ersatzlos aufzuheben und Herrn A.___

rückwirkend ab 1. Mai 2017 wiederum eine halbe Rente zuzusprechen.

2. Eventuell:

Die Verfügung vom 5. Juli 2017 [recte: 2018] sei aufzuheben und die Sache

zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung

an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3. Subeventuell:

Die Verfügung vom 5. Juli 2018 sei aufzuheben und Herrn A.___ seien vor

der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen zuzusprechen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Verfügung vom

28. September 2018 (A.S. 14 f.) stellt der Instruktionsrichter fest,

dass Fürsprecher Herbert Bracher das Mandat des Beschwerdeführers als erloschen

gemeldet habe.

8. Mit Verfügung vom

1. Oktober 2018 (A.S. 18 f.) wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer nun durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska vertreten werde.

9. Mit Eingabe vom

25. Oktober 2018 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

10. Am 3. Dezember (Eingang:

5. Dezember 2018, A.S. 23 ff.) reicht die Vertreterin des

Beschwerdeführers sowohl eine Ergänzung zur Beschwerde als auch ihre Kostennote

ein. Diese Eingaben gehen mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (A.S. 29)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Juli 2018) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

Nach Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung

beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich

anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

4.1

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen

Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343

E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des

Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2).

4.2

Unerheblich unter revisionsrechtlichem

Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a;

Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2016 8C_454/2016 E. 2,

8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). Auch eine neue

Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des

laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb

S. 313).

4.3

Ein Revisionsgrund ist unter

Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der

Dispositiv

Invalidität ändert. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die

in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die

künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern

dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der

Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits

(Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander

ablösen können (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288

E. 2b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss

nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung

entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).

5.

5.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.2 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27. Mai

2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

6. Es ist zunächst auf das in

Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.124 vom

26. September 2017 (IV-Nr. 166) einzugehen.

6.1 Darin wurde u.a. Folgendes

festgehalten:

«6.3 Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin damit gestützt auf den Vergleich des medizinischen

Sachverhalts zum Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass

insgesamt eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist.

Zwar besteht nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis schwere

Tätigkeiten, hingegen liegt in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wobei im Zeitpunkt der letztmaligen

materiellen Rentenprüfung noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

wurde. Insbesondere ist in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen.

[…]

7.4 Zusammenfassend lässt sich aus

diesen Umständen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ableiten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

im Gesundheitsfall als Liegenschaftsverwalter tätig gewesen wäre.

Gesundheitsbedingt ist ihm die ursprüngliche Tätigkeit, die er bei der B.___

ausübte, seit Jahren nicht mehr möglich. Dass er sich in der Folge selbständig

als Immobilienverwalter ausbilden liess (wobei keine Erkenntnisse über die Qualität

dieser in [...] absolvierten Ausbildung vorhanden sind) und zwei Gesellschaften

gründete, liegt darin begründet, dass er aufgrund einer Erbschaft mehrere

Liegenschaften erwerben konnte, von deren Ertrag er in der Folge unter anderem

lebte. Selbst wenn er seine Tätigkeit im Immobiliengeschäft hätte ausweiten

wollen, so hat dies in der Praxis offensichtlich nicht funktioniert. Jedenfalls

scheint sich seine Tätigkeit schlussendlich doch auf die Verwaltung der eigenen

Liegenschaften beschränkt zu haben. Etwas Anderes lässt sich aus den

vorhandenen Steuerunterlagen nicht ableiten. Wie sich die Situation entwickelt

hätte, wenn beim Beschwerdeführer im Jahr 2002 kein Gesundheitsschaden

eingetreten wäre, der dazu geführt hätte, dass er keine mittelschweren bis

schweren Tätigkeiten ausüben kann, kann nicht gesagt werden. Mit anderen Worten

ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen,

dass der Beschwerdeführer – hätte er die Erbschaft im Gesundheitsfall gemacht –

seine Tätigkeit bei der B.___ aufgegeben und mehrere Liegenschaften erworben

hätte, um fortan als Liegenschaftsverwalter tätig zu sein. Somit ist für die

Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von

der Regel und damit vom zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im

angestammten Bereich erzielten Lohn auszugehen und dieser an die veränderten

Verhältnisse anzupassen. Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein

Einkommensvergleich vorgenommen werden muss, um den Invaliditätsgrad bemessen

und die Frage klären zu können, ob dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe

Rente zusteht oder ob diese herabzusetzen bzw. aufzuheben ist. Damit ist auch

das Invalideneinkommen zu bemessen, wobei sich hier die Frage stellt, ob ein

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturhebung des Bundes (LSE)

heranzuziehen ist, welcher Tabellenlohn zur Anwendung zu kommen hat und ob

allenfalls ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, oder ob eine vom

Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen Liegenschaften ausgeübte Tätigkeit

als Invalideneinkommen anzusehen ist. Hierbei ist zu beachten, dass ein aus den

Liegenschaften fliessender Mietertrag Vermögensertrag darstellt und nicht als

massgebliches Validen- oder Invalideneinkommen gelten kann (vgl. Kreisschreiben

des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in

der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2012 geltenden

Fassung, RZ 3014). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich

vorgenommen. Es handelt sich hierbei um eine im Verfahren vollständig

ungeklärte Frage, zu deren Beantwortung eine Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2

S. 259 f. und 4.4.1 S. 263 ff., mit Hinweisen).

8. Der Beschwerdeführer hat in

Zusammenhang mit dem Valideneinkommen den Beweisantrag stellen lassen, es sei

bei der B.___ zu eruieren, welchen Lohn heute ein ungelernter

Speditionsmitarbeiter erzielen würde, der seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei.

Über diesen Beweisantrag ist nach dem Ausgang dieses Verfahrens hier nicht zu

entscheiden, da die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Durchführung

eines Einkommensvergleichs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.»

6.2 Zusammenfassend ging das

Versicherungsgericht im rechtskräftigen Urteil VSBES.2017.124 vom

26. September 2017 somit zum einen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der letztmaligen materiellen

Rentenprüfung vom 8. Dezember 2009 (vgl. IV-Nr. 74) im Zeitpunkt der

damals angefochtenen Verfügung vom 16. März 2017 (IV-Nr. 156) verbessert

hatte. Zum anderen ging das Versicherungsgericht davon aus, dass der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Firma B.___ tätig wäre. Deshalb

wurde die Beschwerdegegnerin konkret angewiesen, bei der Firma B.___ zu

eruieren, welchen Lohn heute ein ungelernter Speditionsmitarbeiter erzielen

würde, der seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei. Anschliessend habe die

Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchzuführen und über den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente erneut zu entscheiden.

6.3 Es ist daher zunächst zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin bei der Firma B.___ die ihr mit Urteil VSBES.2017.124

vom 26. September 2017 durch das Versicherungsgericht auferlegten Abklärungen

getätigt und die entsprechenden Informationen eingeholt hat.

6.3.1 Am 21. November 2017

(IV-Nr. 172) erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Firma B.___

nach dem Lohn des Beschwerdeführers, den er heute erzielen würde, wenn er immer

noch angestellt wäre und wie hoch sein Jahreslohn 2017 unter Berücksichtigung

der Reallohnerhöhungen wäre, die einem langjährigen Mitarbeiter wahrscheinlich

gewährt würden.

6.3.2 Mit Schreiben vom

11. Dezember 2017 (IV-Nr. 174) teilte die Firma B.___ der

Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer würde im Jahr 2017 einen

Jahreslohn von CHF 63'433.50 erzielen.

6.3.3 Am 10. April 2018

(IV-Nr. 190) teilte die Beschwerdegegnerin der Firma B.___ mit, die

Angaben im Schreiben vom 11. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.3.2 hiervor) seien

insofern verwunderlich, als die Firma B.___ bei der Anfrage vom 7. Juli

2003 für das Jahr 2002 einen Lohn von CHF 63'499.00 und für das Jahr 2001

sogar einen solchen von CHF 69'465.00 angegeben habe. Daher werde um eine

Begründung gebeten, wieso der Lohn des Beschwerdeführers bei durchgehender

Beschäftigung nicht angestiegen wäre, und um Mitteilung, welches

Jahreseinkommen ein ungelernter Speditionsmitarbeiter oder ein ähnlicher ungelernter

Mitarbeiter (fiktive Person) nach 26 Dienstjahren im Jahr 2017 erzielt hätte.

6.3.4 Die Firma B.___ führte im

Schreiben vom 14. Mai 2018 aus (IV-Nr. 191), nach Durchsicht der

Akten des Beschwerdeführers und nach Absprache mit der Pensionskasse seien sie

zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen Jahreslohn

von CHF 67'920.50 erzielen würde.

6.3.5 Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin am 21. November 2017 und

10. April 2018 bei der Firma B.___ nach dem Einkommen des

Beschwerdeführers im Jahr 2017 erkundigte. Somit ist sie ihrer durch das

Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2017.124 vom 26. September 2017 auferlegten

Verpflichtung nachgekommen.

7. Es ist im Weiteren zu prüfen,

ob die nach dem durch das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.124 vom

26. September 2017 als beweiswertig qualifizierten Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 (VSBES.2017.124 E. II. 6.2

S. 8, IV-Nr. 142.1) verfassten medizinischen Akten eine allfällige

Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentieren. Es

ist daher auf diese medizinischen Akten einzugehen:

7.1 Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 142.1) wurden folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 40 f.):

1. Chronische Schulterbeschwerden der

adominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61 / Z98.8)

Status nach

Schulterarthroskopie, Bursektomie, Needling und subakromiale Dekompression am

11. September 2002 bei Unterflächenläsion der Supraspinatussehne

Status nach offener Naht

der Supraspinatussehne am 29. Januar 2003 bei Partialruptur der

Rotatorenmanschette

Status nach diagnostischer

Schulterarthroskopie und offener Reinsertion der Rotatorenmanschette am

3. Dezember 2003 bei umschriebener transmuraler Supraspinatussehnenruptur

Status nach Infiltration

subakromial sowie des Akromioklavikulargelenkes am 7. Dezember 2004

klinisch bis auf Hinweise

für mögliche Instabilität unauffälliger Befund

2. Chronische Schulterbeschwerden der

dominanten linken Seite (ICD-10 T92.3 / Z98.8)

anamnestisch Status nach

traumatischer Luxation im Rahmen eines Busunfalles circa 1988 in der [...]

Status nach Eingriff nach

Latarjet circa 1988 in der [...]

anamnestisch Status nach

Schulterarthroskopie

anamnestisch persistierende

Instabilität mit letztmals vor etwa drei Jahren erfolgter Luxation

klinisch bis auf Hinweise

für Instabilität unauffälliger Befund

3. Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5 / Z98.8)

residuelle radikuläre

Ausfallsymptomatik Wurzel C5 rechts (ICD-10 M51.1)

Status nach Kontusion im

Rahmen eines Sturzes am 17. September 1998

Status nach Diskektomie

LWK4/5 rechts mit Fenestration und Foraminotomie L5 rechts am 26. März

2012 in der [...]

Status nach

Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 beidseits am 25. April 2013

Status nach

Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 am 25. Juli 2013

Status nach periradikulärer

Infiltration L5 rechts am 11. September 2013

Status nach foraminaler

Infiltration LWK4/5 rechts am 7. Januar 2016

radiologisch epidurale

Narbe LWK4/5 rechts ohne Neurokompression oder Rezidivhernie (MRI 19. Oktober

2015)

klinisch mässige Bewegungseinschränkung

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien (S. 41):

1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

2. Chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10

M77.9 / Z98.8)

Status nach

Hüftarthroskopie mit Osteophytenentfernung, Synovektomie und

Labrumteilresektion am 18. Juli 2006

radiologisch

Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige Degenration (Röntgen

10. August 2015 und 14. März 2016, MRI 22. März 2016)

klinisch mögliches

femoroazetabuläres Impingement

residuelle radikuläre

sensomotorische Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 rechts (ICD-10 M51.1)

3. Status nach Implantation einer

Hüfttotalprothese rechts am 1. Mai 2014 bei Pincer-Impingement und Coxa

profunda (ICD-10 Z96.6)

radiologisch regelrechter

Befund (Röntgen 10. August 2015)

4. Status nach offener Reposition und

Schraubenosteosynthese Metacarpale I links am 19. Juni 1992 bei

Bennett-Fraktur (ICD-10 Z98.8)

5. Status nach offener Reposition und

Schraubenosteosynthese am 3. November 1996 bei Mallet-Finger Dig II rechts

6. Sensibles Sulcus

ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10 G56.2)

7. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10

G44.2)

8. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

9. Chronische Prostatoepididymitis

anamnestisch (ICD-10 N41.9, N45.9)

In der Gesamtbeurteilung nach

Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich die beklagten

Beschwerden in orthopädischer Hinsicht durch die objektivierbaren Befunde

keinesfalls vollständig begründen liessen. Es bestünden zahlreiche

Inkonsistenzen und deutliche Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente.

Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit in sämtlichen

Abschnitten wenig vermindert mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung. An

den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit

Ausnahme der linken Schulter bei Überkopfmanövern und Aussenrotation an beiden

Schultern. Drei von fünf Waddel-Zeichen seien positiv als Hinweis für eine

nicht-organische Beschwerdekomponente. Radiologisch bestünden an der lumbalen

Wirbelsäule mit Ausnahme einer rechtsseitigen epiduralen Narbe LWK4/5 im

operierten Bereich ohne Neurokompression keine Auffälligkeiten. An den Hüften

bestünden links eine Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige

Dekoration und rechts regelrechte Verhältnisse nach Gelenksersatz. Aus

orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten unter

Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Dabei sollten das repetitive Heben und Tragen von Lasten über

10 kg, der Einsatz der linken oberen Extremität über Schulterniveau und das

Überwinden längerer Gehstrecken sowie die Einnahme kniender und kauernder

Positionen vermieden werden. Für körperlich mittelschwer und schwer belastende

Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit

mehr.

Auch aus neurologischer Sicht wird für

körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne

Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln eine volle

Arbeits- und Leistungsfähigkeit postuliert. Die aktive LWS-Beweglichkeit sei in

der neurologischen Untersuchung nur leicht eingeschränkt. Die

Paravertebralmuskulatur sei beidseits mässig verspannt und die

Nervendehnungstests seien negativ ausgefallen. Die Trophik des Tibialis

anterior sei rechts im Seitenvergleich etwas vermindert ohne relevante

Umfangsdifferenz. Das Reflexbild sei symmetrisch, wobei der TPR beidseits nicht

sicher auslösbar gewesen sei. Es hätten sich deutliche Paresen für die

Zehenheber auf der rechten Seite und ganz leicht für die Fusshebung inklusive

In- / Eversion gefunden. Zusammenfassend bestehe ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit als residuell zu wertendem radikulärem

sensomotorischem Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts. Hinweise auf eine

anhaltende radikuläre Reizsymptomatik hätten sich indessen nicht ergeben. Die

Kopfschmerzen entsprächen einem chronischen Spannungstyp-Kopfweh. Wegen der

lumboradikulären Problematik bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für

körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten.

Aus psychiatrischer Sicht wird keinerlei

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen, korrespondierend mit der Tatsache,

dass sich der Beschwerdeführer auch keiner psychiatrischen oder

psychotherapeutischen Behandlung unterzieht.

Insgesamt kommen die Gutachter aus polydisziplinärer

Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für körperlich mittelschwer und

schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit

bestehe. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 100 %. In zeitlicher Hinsicht gilt diese

gutachterliche Einschätzung ab dem Begutachtungszeitpunkt.

7.2 Im Bericht vom 30. März

2017 (IV-Nr. 173 S. 12 ff.) der H.___, Zentrum für medizinische und

neurologische Rehabilitation, wurden aufgrund der Hospitalisationen des

Beschwerdeführers vom 7. bis 14. Februar 2017 und vom 19. Februar bis

3. März 2017 folgende Hauptdiagnosen ausgewiesen:

1. Psychische und körperliche

Dekonditionierung mit / bei Diagnosen 2 - 5:

2. F43.2 Anpassungsstörungen mit ängstlich-depressiver

Reaktion

3. F60.0 Paranoide Persönlichkeitsstörung

4. F45.4 Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung

5. Z63 Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den

engeren Familienkreis

Nebendiagnosen:

Residuelles

lumboradikuläres Reiz- und fluktuierendes sensomotorisches Ausfallssyndrom L5:

Status nach

Diskushernienoperation L4/L5 am 26. Februar 2016 ([...])

Symptomatische Coxarthrose

beidseits rechts-betont:

Status nach Hüft-TP rechts

Status nach Hüftarthroskopie

links mit Osteo

Status nach mehrfacher Schulter-OP

beidseits

4-fach rechts, 2-fach links

Dyslipidämie

Der Beschwerdeführer sei vom 7. bis

14. Februar 2017 und vom 19. Februar bis zum 5. März 2017 zu

100 % arbeitsunfähig gewesen. Er sei vom Psychiater zur stationären

psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden. Therapie und Verlauf: Der

Beschwerdeführer sei ins multimodale Therapieprogramm integriert worden, an dem

er regelmässig und mit einem guten Engagement teilgenommen habe. Obwohl er kurz

nach dem 1. Eintritt aufgrund des Todes seines Vaters den Aufenthalt habe unterbrechen

müssen, habe er spezifische Therapien für seine Schmerzproblematik erhalten.

Trotz der kurzen Dauer der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer eine verbesserte

Beweglichkeit sowie Ausdauer erreicht. Die Moral habe sich gebessert und er sei

auch weniger labil gewesen. Es sei klar, dass er noch viel gelitten habe und er

müsse die psychologische Unterstützung auch weiterhin im ambulanten Rahmen

weiterführen. Die Psychologen hätten über einen ruhigen und gefasster gewordenen

Beschwerdeführer berichtet. Er sei auch in der Lage, sich spontan bei Stresssituationen

zu beruhigen.

Die körperlichen sowie die psychischen

Beschwerden stellten für den Beschwerdeführer eine grosse Belastung dar. Um

sein Pensum sowie die Arbeitsunfähigkeit besser zu evaluieren, werde eine

neurologische sowie psychiatrische Abklärung empfohlen. Bei Bedarf könnte der Beschwerdeführer

von einer antidepressiven Medikation profitieren. Am 3. März 2017 habe der

Beschwerdeführer in leicht gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen

werden können.

7.3 Im Austrittsbericht des I.___,

Departement Orthopädie, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

13. November 2017 (IV-Nr. 173 S. 10 f.) wurde die Hauptdiagnose

«Symptomatische Coxarthrose links» ausgewiesen. Am 7. November 2017 habe

eine Operation im Sinne einer anterior minimal invasiven Implantation einer

Hüft-Totalprothese links stattgefunden. Beurteilung / Verlauf: Elektive

Aufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung der oben genannten Operation.

Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die

postoperative Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Stellung der eingebrachten

Prothese gezeigt. Die Erstmobilisation sei unter physiotherapeutischer

Anleitung gelungen. Der Beschwerdeführer habe in ordentlichem Allgemeinzustand

mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Die

Arbeitsunfähigkeit habe vom 7. November bis 8. Dezember 2017

100 % betragen.

7.4 Im provisorischen

Austrittsbericht des I.___, Departement Orthopädie, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, vom 2. Dezember 2017 (IV-Nr. 173 S. 5 ff.) wurden

folgende Hauptdiagnosen gestellt:

1. Hospital acquired Pneumonie basal rechts (Erstdiagnose

1. Dezember 2017)

Rx Thorax vom

1. Dezember 2017: Infiltrat basal rechts

Urinstatus vom

2. Dezember 2017: Kein Hinweis für Infektion

Hüft-Punktion vom

2. Dezember 2017: Kein Hinweis für Infektion bei Zellzahl 0,68 G/l, Neutrophile

Granulozyten 4,5 %

Status nach Hüft TEP links

am 7. November 2017 bei symptomatischer Coxarthrose

Antibiotische Therapie

Co-Amoxicillin 1 g 12

stündlich vom 30. November 2017 – 1. Dezember 2017

Co-Amoxicillin 625 mg

8 stündlich vom 2. Dezember 2017 – 5. Dezember 2017

2. Verdacht auf Frühinfekt Hüft-TP links bei

Status nach anteriorer

minimal invasiver Implantation einer Hüft-Totalprothese links am

7. November 2017

Am 2. Dezember 2017 sei eine

Hüft-TP Punktion links durchgeführt worden. Beurteilung / Verlauf: Stationäre

Aufnahme zur Weiterabklärung bei Infektion mit unklarem Fokus bei Zustand nach

Hüft-TP Implantation am 7. November 2017. Eine empirische antibiotische

Therapie mit Co-Amoxicillin sei bei Fieber mit unklarem Fokus bereits am

30. November 2017 durch den Hausarzt installiert worden. Laborchemisch

hätten sich erhöhte Entzündungswerte mit einem CRP vom 124 mg/l gezeigt,

weshalb bei linksseitigen Hüftschmerzen eine Hüftpunktion im Operationssaal

erfolgt sei. Hier hätten 35 ml seröses Punktat gewonnen werden können. Bei

normaler Zellzahl im Punktat habe kein Hinweis für einen Implantat-assoziierten

Infekt bestanden. Ein Urinstatus sei negativ gewesen. Pneumoradiologisch habe

sich ein pneumonisches Infiltrat basal rechts gezeigt. Die antibiotische

Therapie mit Co-Amoxicillin sei deshalb fortgesetzt worden, der

Beschwerdeführer sei darunter am Folgetag afebril gewesen, das CRP habe sich

regredient bei 84 mg/l gezeigt. Sie hätten den Beschwerdeführer in

gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Procedere: Reduktion der

analgetischen Therapie im Verlauf; Fortführen der antibiotischen Therapie mit

Co-Amoxicillin 625 mg 8 stündlich bis am 5. Dezember 2017; es werde

um eine klinische Verlaufskontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde am 4. Dezember

2017 gebeten; eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle in der Sprechstunde

von PD Dr. med. J.___, Chefarzt, Departement Orthopädie, finde am 29. Januar

2018 um 8.45 Uhr (Röntgen um 8.15 Uhr) statt; pneumoradiologisch bestehe der Verdacht

auf einen kleinen Rundherd im Unterlappen rechts, wobei sich dies auch um einen

Summationseffekt des pneumonischen Infiltrates handeln könne. Es werde um eine radiologische

Verlaufskontrolle nach Abklingen der Pneumonie durch den Hausarzt gebeten.

7.5 Die den Beschwerdeführer seit dem

21. Oktober 2017 behandelnde med. prakt. K.___, Fachärztin AIM, wies im

Arztbericht vom 4. Dezember 2017 (IV-Nr. 173 S. 1 ff.) die

folgenden Diagnosen aus:

Residuelles lumboradikuläres

Reiz- und fluktuierendes sensomotorisches Ausfall-Syndrom L5 (DH-OP

26. Februar 2016 L4/L5), seit 2016

Mehrfache

Schulteroperationen beidseits: 4 x rechts, 2 x links, seit 2002

Paranoide

Persönlichkeitsstörung

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Anpassungsstörungen mit

ängstlich-depressiver Reaktion

Status nach Hüft-TP rechts

2015

Hüft-TP am 7. November

2017, links

Vom 7. November bis

8. Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer im Beruf als Immobilienverwalter

(20 %) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2002 bis aktuell sei der

Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei «sich

verschlechternd». Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen

Lebensverrichtungen (Hilfe beim Anziehen, nur teilweise) auf Hilfe von

Drittpersonen angewiesen. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer

schmerzbedingt maximal 20 % arbeitsfähig. Die Konzentration in dieser Zeit

sei gegeben, ebenso die körperliche Kraft. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer

noch zu 2 bis 2,5 Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer danach ohne Energie sei und sich

erholen müsse. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im

bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Der

Beschwerdeführer sei in seinem Beruf und der aktuellen Tätigkeit sehr gut

integriert, weshalb med. prakt. K.___ bei anderen Tätigkeiten keine

Anpassungsmöglichkeiten sehe. Aufgrund der Gesamtsituation sei ein gewohntes,

vertrautes Umfeld enorm wichtig, auf dieser Grundlage möchte man gemeinsam eine

Stabilität und mögliche Verbesserungen erreichen.

7.6 Dr. med. L.___, Assistenzärztin,

I.___, Departement Orthopädie, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, hielt

im Arztbericht vom 5. Dezember 2017 (IV-Nr. 175) folgende Diagnosen

fest:

− Status nach Implantation einer

Hüft-Totalendoprothese links bei:

Symptomatischer Coxarthrose

links

Der Beschwerdeführer sei in seiner

zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 7. November bis 8. Dezember 2017 zu

100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.

Der Beschwerdeführer sei bei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die

Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Die Behandlung dauere vom 29. April

2013 bis aktuell. Die letzte Untersuchung habe am 18. September 2017

stattgefunden. Beim Beschwerdeführer habe eine Coxarthrose beidseits bestanden.

Die rechte Seite sei zunächst beschwerdeführend gewesen, sodass am 1. Mai

2014 eine Hüft-Totalendoprothese implantiert worden sei. Bei im Verlauf auch

zunehmenden Beschwerden auf der linken Seite habe der Beschwerdeführer auch hier

auf das gleiche Vorgehen gedrängt. Es sei schliesslich am 7. November 2017

auch eine Hüft-Totalendoprothese links implantiert worden. In der bisherigen

Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung dadurch aus, dass ein längeres

Sitzen und Gehen dem Beschwerdeführer starke Schmerzen bereiten würden. Die

bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar. Er sei davon

auszugehen, dass die Tätigkeit nach dem 8. Dezember 2017 wieder

aufgenommen werden könne. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob durch

die nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 erstellten

medizinischen Berichte (vgl. E. II. 7.2 – 7.6 hiervor) eine

Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgewiesen

wird:

8.1 Zur psychischen gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

8.1.1 Seit dem polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 (vgl. E. II. 7.1

hiervor) ist nicht von einer wesentlich veränderten psychischen Gesundheitssituation

des Beschwerdeführers auszugehen. Denn während den beiden Hospitalisationen in

der H.___ vom 7. bis 14. Februar 2017 und 19. Februar bis 3. März

2017 (vgl. E. II. 7.2 hiervor, IV-Nr. 173 S. 12 ff.), deren

Unterbruch durch den Tod des Vaters des Beschwerdeführers bedingt war, stand im

Wesentlichen der Umgang mit den Schmerzen im Vordergrund. So wurde der

Beschwerdeführer zur stationären psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen. Als

Rehabilitationsziele wurden u.a. der Umgang mit Schmerzen, evtl.

Schmerzlinderung, die Erkennung des Zusammenhangs der Schmerzen und der

psychischen Faktoren vereinbart, und es wurde festgehalten, dass der

Beschwerdeführer während der Untersuchung und Anamnese mehrmals habe aufstehen

und Dehnungsübungen gegen die Schmerzen habe machen müssen. Es wurde zudem

darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spezifische Therapien für seine

Schmerzproblematik erhalten habe. Als Hauptdiagnose wurde eine «psychische und

körperliche Dekonditionierung» ausgewiesen. Die weiteren psychiatrischen

Diagnosen sind nicht nachvollziehbar, da dem Bericht weder eine Herleitung

derselben noch eine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen zu entnehmen

ist. Im polydisziplinären Gutachten vom 2. Mai 2016 (vgl. E. II. 7.1

hiervor) wurden im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom 14. März

2016 ähnliche Feststellungen gemacht. So klagte der Beschwerdeführer bereits

damals über Schmerzen in den Schultern, im Rücken und an der rechten Hüfte

(IV-Nr. 142.1 S. 17 unten). Der psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich

fest, der Beschwerdeführer klage über zahlreiche körperliche Schmerzen, ein

Leidensdruck sei jedoch kaum feststellbar (IV-Nr. 142.1 S. 20). Zudem

führte der Gutachter aus, dass sich der Beschwerdeführer einzig durch seine

somatischen Beschwerden beeinträchtigt fühle (IV-Nr. 142.1 S. 21). Die

beklagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,

nicht arbeiten zu können, könnten aus somatischer Sicht jedoch nicht

hinreichend objektiviert werden. Es liege eine gewisse psychische Überlagerung

vor (IV-Nr. 142.1 S. 23). Ein wesentlicher Unterschied zwischen den

beiden ungefähr ein Jahr auseinanderliegenden psychiatrischen fachärztlichen Einschätzungen

ist somit nicht erkennbar.

Seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle

G.___ vom 2. Mai 2016 ist somit keine Veränderung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers eingetreten.

8.1.2 Zu der im Arztbericht von med.

prakt. K.___ vom 4. Dezember 2017 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) ausgewiesenen

psychiatrischen Diagnose einer «paranoiden Persönlichkeitsstörung» kann

festgehalten werden, dass sich med. prakt. K.___ auf das medizinische

Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert hat und ihrer ausgewiesenen

psychiatrischen Diagnosestellung daher kaum Beweiswert zukommt. Zudem

entspricht die Diagnose einer «paranoiden Schizophrenie» nicht dem ICD-10 Klassifikationssystem

und es fehlt jegliche Begründung dieser Diagnose. Offenbar handelt es sich um

eine Abschrift aus dem Bericht der H.___. Damit ist keine Veränderung der

gesundheitlichen Situation ausgewiesen.

8.2 In Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

8.2.1 Im Austrittbericht des I.___ vom

13. November 2017 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) wurde eine «symptomatische

Coxarthrose links» diagnostiziert und festgehalten, dass am 7. November

2017 eine Operation im Sinne einer Hüft-Totalprothese stattgefunden habe.

Bereits im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai

2016 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) wurden an der linken Hüfte des Beschwerdeführers

eine Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige Degeneration festgestellt

(IV-Nr. 142.1 S. 31) und daher die Diagnose «chronische

Hüftbeschwerden links (ICD-10 M77.9 / 98.8)» gestellt. Der

Beschwerdeführer gab zudem bereits im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens

vom 15. März 2016 an (IV-Nr. 142.1 S. 25 Mitte), dass er aufgrund

erheblicher linksseitiger Hüftschmerzen operiert werden müsse, wobei der

operierende Arzt nach der noch durchzuführenden MRI entscheiden werde, ob er das

Gelenk ersetze oder eine andere Operation durchgeführt werden solle. Somit

steht fest, dass die Gutachter der Begutachtungsstelle G.___ bereits vom Sachverhalt

betreffend das allfällige operative Vorgehen in Bezug auf das linke Hüftgelenk des

Beschwerdeführers Kenntnis hatten.

Nachdem dem Beschwerdeführer am

7. November 2017 links eine Hüft-Totalprothese implantiert worden war

(vgl. E. II. 7.3 hiervor), entwickelte sich eine «hospital acquired

pneumonia» und es bestand der Verdacht auf einen Frühinfekt der

Hüft-Totalprothese, weshalb am 2. Dezember 2017 eine Hüft-Totalprothese

Punktion links erfolgte und der Beschwerdeführer mit Antibiotika behandelt

werden musste. Am 2. Dezember 2017 konnte er sodann in gebessertem

Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (vgl. E. II. 7.4 hiervor).

Die beiden Austrittsberichte des I.___

vom 13. November 2017 sowie vom 2. Dezember 2017 zeigen seit dem Gutachten

der Begutachtungsstelle G.___ keine veränderte Situation auf.

8.2.2 Im Arztbericht von med. prakt. K.___

vom 4. Dezember 2017 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) wurde der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als sich verschlechternd qualifiziert.

Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar, da med. prakt. K.___ nicht darlegte,

worauf sich diese Verschlechterung konkret beziehe. Diese Einschätzung vermag

auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die Hausärztin dem Beschwerdeführer im

Beruf als Immobilienverwalter vom 7. November bis 8. Dezember 2017 eine

volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ihre weitere Einschätzung, wonach der

Beschwerdeführer bereits seit 2002 zu 80 % arbeitsunfähig sei, wurde nicht

weiter begründet und vermag deshalb nicht einzuleuchten. Es ist denn auch der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen mitunter

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470).

Daher vermag der Arztbericht von med.

prakt. K.___ vom 4. Dezember 2017 seit dem Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 keine Veränderung der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aufzuzeigen.

8.3 Zusammenfassend kann im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 (A.S. 1 ff.)

nach wie vor auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___

vom 2. Mai 2016 abgestellt werden. Aufgrund der übrigen medizinischen

Berichte ist keine veränderte Gesundheitssituation mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Es ist gestützt

auf die vorangehenden medizinischen Berichte nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018

(A.S. 2) festhielt, der Beschwerdeführer sei vom 7. Februar bis am

14. Februar 2017, vom 19. Februar bis am 5. März 2017 und vom

7. November bis 8. Dezember 2017 hospitalisiert und somit zu

100 % arbeitsunfähig gewesen. Deshalb ergibt sich auch die weitere

Ausführung, wonach die Arbeitsunfähigkeit jeweils weniger als drei Monate

gedauert habe, da es sich nur um vorübergehende Verschlechterungen des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gehandelt habe, die keinen Einfluss

auf den Rentenanspruch hätten.

Es kann daher auf das in Rechtskraft

erwachsene Urteil VSBES.2017.124 vom 26. September 2017 verwiesen werden

(vgl. E. II. 6.1 hiervor), wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den

Vergleich des medizinischen Sachverhalts zum Zeitpunkt der letztmaligen

materiellen Rentenprüfung im Jahr 2009 (Mitteilung vom 8. Dezember 2009,

IV-Nr. 74) davon ausgegangen ist, dass insgesamt eine Verbesserung der

gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Zwar bestehe nach wie vor keine

Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, hingegen liege in

einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nunmehr eine volle

Arbeitsfähigkeit vor, wobei im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen

Rentenprüfung noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei.

Insbesondere sei in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen.

9. Es ist nachfolgend auf den

Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung von 5. Juli

2018 einzugehen und zu prüfen, ob der errechnete IV-Grad von 1 %

(A.S. 2) korrekt ist.

9.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier ab 2017

– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

9.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

9.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 11,

37 S. 9, 142.1 S. 15 f., 166 S. 12 f.) besuchte der

Beschwerdeführer in seiner Heimat [...] während fünf Jahren die Primarschule, drei

Jahre die Mittelschule, drei Jahre das Gymnasium und während zwei Jahren eine

Landwirtschaftsschule. Anschliessend leistete er in der [...] während 18

Monaten Militärdienst und war aus politischen Gründen 90 Tage im

Gefängnis. Er flüchtete 1989 in die Schweiz. Hier arbeitete er ab März 1991

während circa einem Jahr bei der Firma M.___ als Schweisser. Ab dem 1. September

1993 war er für die Firma B.___ (ebenfalls zur Firma M.___ gehörend) zunächst

in der Netzfabrik tätig und später als Anlagen- und Kranführer beschäftigt. Zuletzt

war er bis zum 30. Juni 2003 als Mitarbeiter in der Spedition tätig, wobei

der letzte effektive Arbeitstag der 10. September 2002 war. Seither war er

nicht mehr dort erwerbstätig. Nachdem er einen grösseren Geldbetrag geerbt

hatte (vgl. E. I. 2 hiervor), erwarb der Beschwerdeführer mehrere

Liegenschaften. Im Januar 2008 wurde die Firma N.___ im kantonalen

Handelsregister eingetragen, deren einziger Gesellschafter er war. Zweck der

Gesellschaft war der Betrieb eines Baugeschäfts, Immobilienverwaltung und

Immobilienhandel. Gemäss seinen eigenen Angaben liess sich der Beschwerdeführer

in [...] mit eigenen Mitteln weiterbilden und besuchte er dort von September

2008 bis M.z 2009 einen Immobilienverwaltungs-Kurs. Um was für eine Ausbildung

es sich hierbei genau handelte, und ob er einen Fähigkeitsausweis oder

Ähnliches erworben hat, ist nicht aktenkundig. Im Jahr 2010 schied er aus der

Firma N.___ aus und gründete die Firma O.___. Aus dieser schied er 2014 aus.

Die von ihm erworbenen Liegenschaften lauteten stets auf ihn privat. Von seinen

Gesellschaften liess er sich jeweils Lohn ausbezahlen. Gemäss seinen Angaben

arbeitete er bei der Firma N.___ im Rahmen eines 30 % Pensums, bei der

Firma O.___ betrug sein Einkommen monatlich CHF 1'600.00, wobei er täglich

eine bis zwei Stunden gearbeitet habe (IV-Nr. 114 S. 3). Der Abklärungsdienst

der Beschwerdegegnerin ging in seinem Abklärungsbericht vom 19. Juni 2015

(IV-Nr. 114) davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine

selbständig erwerbende Person handle.

9.1.3 Da dem ungelernten

Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Mitarbeiter in der

Spedition aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2003 gekündigt wurde

und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma B.___

im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. In diesem Sinn hielt das

Versicherungsgericht bereits im Urteil VSBES.2017.124 vom 26. September

2017 (IV-Nr. 166) fest, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer – hätte er die

Erbschaft im Gesundheitsfall gemacht – seine Tätigkeit bei der [Firma] B.___

aufgegeben und mehrere Liegenschaften erworben hätte, um fortan als

Liegenschaftsverwalter tätig zu sein. Somit ist für die Bemessung des

Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von der Regel und

damit vom zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten

Bereich erzielten Lohn auszugehen und dieser an die veränderten Verhältnisse

anzupassen. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des

Valideneinkommens bei der Firma B.___ zu Recht entsprechende Angaben zum hypothetisch

erzielten Einkommen im Jahr 2017 eingeholt (vgl. E. II. 6 hiervor) und daher

beim Valideneinkommen auf den ihr durch diese mitgeteilten Jahreslohn von

CHF 67'920.50 (IV-Nr. 191), der von Seiten des Beschwerdeführers

unbestritten blieb, abgestellt. Somit beträgt das Valideneinkommen insgesamt CHF 67'920.50.

9.2 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus

der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343

S. 412 E. 4b/aa).

9.2.1 Bezüglich des Invalideneinkommens

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter

in der Spedition nicht mehr ausüben konnte, er aber – gestützt auf das im

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 formulierte

Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 7.1 hiervor) – in einer körperlich leichten, angepassten

Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen

aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt hat. Gemäss LSE 2014,

TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von

CHF 5'312.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total Männer,

Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»).

Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen

(CHF 5'312.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 66'453.15) und

an den Nominallohnindex für das Jahr 2016 anzupassen (: 103,3 x 104,2).

Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'160.80.

9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb–cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von knapp 50 Jahren zur Zeit des

Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau

gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss

nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich

der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die

Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 4 S. 1) und somit im

Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und

Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). In den vorliegenden Akten liegen keine

Hinweise auf mangelnde Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers vor, weshalb auch

solche nicht geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da der

Beschwerdeführer indes auch bei leichten körperlichen Arbeiten eingeschränkt

ist (Wechselbelastung, kein repetitives Heben und Tragen von über 10 kg,

kein Einsatz der linken oberen Extremität, kein Knien / Kauern) ist

ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen

beträgt folglich CHF 60'444.75.

9.3 Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 67'920.50 und einem Invalideneinkommen von CHF 60'444.75

eine Erwerbseinbusse von CHF 7'475.75, die einem IV-Grad von gerundet 11 %

entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

(vgl. E. II. 2.2 hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts

ändern, wenn beim Invalideneinkommen von einem leidensbedingten Abzug von

25 % auszugehen wäre. So würde das Invalideneinkommen diesfalls

CHF 50'370.60 und die Erwerbseinbusse CHF 17'549.90 betragen. Damit ergäbe

sich ein IV-Grad von gerundet 26 %, der ebenfalls nicht zum Bezug einer

Invalidenrente berechtigen würde.

10. Betreffend weiterer

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das – wie vom Beschwerdeführer

beantragte (vgl. A.S. 9) – Einholen entsprechender Abklärungen bei den

behandelnden Ärzten kann vorliegend verzichtet werden, da von solchen keine

weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind.

11. Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen (A.S. 9), er sei im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nahezu 50

Jahre alt gewesen und beziehe seit nahezu 15 Jahren eine Rente. Aufgrund des

hohen Alters und der langen Rentenbezugsdauer seien ihm berufliche Massnahmen

zu gewähren, bevor die Rente aufgehoben werde.

11.1 Im Regelfall ist eine medizinisch

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können

ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch

vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht

möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86,8C_680/2018 vom

11. Januar 2019 E. 5.2).

11.2 Vor der Herabsetzung oder

Aufhebung einer Invalidenrente ist zu prüfen, ob sich ein

medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen der versicherten

Person ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad

niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine

erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und / oder

die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist.

Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die

revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr

zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 2 m.w.H.).

11.3 Für die Ermittlung, ob der

Eckwert des 55. Altersjahres

oder des 15jährigen Rentenbezugs vorliegt, hat das Bundesgericht in anderen

Fällen ohne einlässliche Begründung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden

Verfügung resp. auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht

auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärztlichen

Begutachtung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7f. m.w.H.).

11.4 Nach der Rechtsprechung kann die

Eingliederung auch in Grenzfällen angeordnet werden, wenn aus den Akten

hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne

vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung

der versicherten Person nicht möglich ist. Das bedeutet nicht, dass sich die

versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich,

dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.2

S. 8 m.w.H.).

11.5 Im vorliegenden Fall bezog der im

Zeitpunkt der Rentenaufhebung (1. Mai 2017) 49jährige Beschwerdeführer vom

1. September 2003 bis am 1. Mai 2017, also während 13 Jahren und

7 Monaten eine halbe Invalidenrente. Es ist somit von einem Grenzfall

(vgl. E. II. 11.4 hiervor) auszugehen. Da es dem Beschwerdeführer nach dem

Erhalt einer grösseren Erbschaft möglich war, mehrere Liegenschaften zu

erwerben, im Jahr 2008 die Firma N.___ und im Jahr 2010 die Firma O.___ zu

gründen, eine Weiterbildung sowie einen Immobilienverwaltungs-Kurs in [...] zu

besuchen und seither als Liegenschaftsverwalter zu circa 30 % selbständig tätig

zu sein (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor), ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in der Lage ist, sich selbst einzugliedern. Dem Vorbringen der

Vertreterin des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2018 (A.S. 23 f.),

wonach der Beschwerdeführer seit dem Stellenverlust bei der Firma B.___ nie

wieder gearbeitet habe, kann somit nicht gefolgt werden. Es kommt hinzu, dass

die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten (körperlich leichte, angepasste

Tätigkeiten, vgl. E. II. 8.3 hiervor) auf dem allgemeinen und ausgeglichenen

Arbeitsmarkt keine besonderen Qualifikationen erfordern. Daher ist der Eingliederungsbedarf

auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Zudem wurde im Rahmen der

polydisziplinären Begutachtung der Begutachtungsstelle G.___ festgehalten

(IV-Nr. 142.1 S. 43), dass berufliche Massnahmen aufgrund der

subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht

zu empfehlen seien, da sie kaum erfolgversprechend durchgeführt werden könnten.

Der Beschwerdeführer bezog stets eine

halbe Rente, ohne dass während der Bezugsdauer eine Verwertung der

Restarbeitsfähigkeit erfolgt ist. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, wonach

diese unterbliebene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar gewesen

wäre. Die aktuelle arbeitsmarktliche Desintegration ist dauerhaft auf

invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Auch aus diesem Grund ist ein

Anspruch auf die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abzulehnen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3).

12. Es ist zusammenfassend

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 28. Juni 2007 (IV-Nr. 61) ab dem 1. September 2003

ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht ohne die vorgängige Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen per 1. Mai 2017 (Art. 88a Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201) aufgehoben

hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 5. Juli

2018 zu bestätigen.

13. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 bestätigt.