VSBES.2018.208
Invalidenrente
25. Februar 2019Deutsch48 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juli 2003 unter Hinweis
auf seit Jahren bestehende Schulter- und Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Zuvor war er von September 1993 bis September
2002 bei der Firma B.___ tätig, zuletzt als Speditionsmitarbeiter (IV-Nr. 11).
1.2 Nach dem Einholen der
medizinischen Akten und dem Arbeitgeberfragebogen der Firma B.___ vom
14. August 2003 (IV-Nrn. 6, 11 f.) wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Januar 2004 (IV-Nr. 15) ab.
Daran hielt sie trotz der am 26. Januar 2004 (IV-Nr. 16)
eingereichten Einsprache aufgrund eines errechneten IV-Grades von 16 % mit
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 (IV-Nr. 22) fest. Die
dagegen am 24. November 2004 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene und am 20. Dezember
2004 ergänzte Beschwerde (IV-Nrn. 27, 31) wurde von diesem mit Urteil
VSBES.2004.360 vom 1. Juli 2005 (IV-Nr. 40) in dem Sinne gutgeheissen,
als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie weitere
Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vornehme und über sein Leistungsbegehren sodann erneut
entscheide.
1.3 Die Beschwerdegegnerin liess
daraufhin bei der Begutachtungsstelle C.___, [...], ein bidisziplinäres
Gutachten einholen. Dieses wurde am 31. August 2006 erstattet
(IV-Nrn. 49.1 - 49.3). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2006
(IV-Nr. 52) wurden dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt. Im Abschlussbericht vom 15. Januar
2007 (IV-Nr. 54) wurde die im Gutachten vorgeschlagene BEFAS-Abklärung als
absolut nicht notwendig qualifiziert. Das Angebot der Stellenvermittlung habe
der Beschwerdeführer abgelehnt. Es wurde vorgeschlagen, zunächst den
Rentenentscheid zu erlassen und dem Beschwerdeführer dann die Möglichkeit zur
Stellenvermittlung anzubieten. Mit Verfügungen vom 28. Juni 2007
(IV-Nr. 61 S. 1 ff., S. 8 ff.) wurden dem Beschwerdeführer ab dem
1. September 2003 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 58 % eine
halbe Invalidenrente sowie drei ordentliche Kinderrenten zugesprochen. Mit
Verfügungen vom 6. Dezember 2007 (IV-Nr. 62 f.) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2003 eine weitere ordentliche
Kinderrente zu.
2. In der Folge kam der
Beschwerdeführer in den Genuss einer grösseren Erbschaft von über
CHF 600'000.00, mit welcher er insgesamt sechs Liegenschaften erwarb
(IV-Nrn. 106, 114 und 142.1 S. 19). Eine davon wird von ihm bewohnt.
Die übrigen Liegenschaften sind Renditeobjekte.
3. Am 28. Mai 2009 wurde eine
Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 65). Die Beschwerdegegnerin holte daher
den Arbeitgeberfragebogen der Firma D.___ vom 19. Juni 2009
(Eingangsdatum, IV-Nr. 67) sowie die medizinischen Akten (IV-Nr. 68) ein
und führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 ein Revisionsgespräch
durch (IV-Nr. 70). Aufgrund des durch die Begutachtungsstelle C.___ am 26. November
2009 erstatteten Gutachtens (IV-Nr. 73.1) teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2009 (IV-Nr. 74) mit, es werde
ihm unverändert eine halbe Invalidenrente ausgerichtet.
4. Aufgrund eines anonymen
Hinweises vom 28. August 2011 (IV-Nr. 75) wurde am 4. Oktober
2011 erneut eine Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 78).
4.1 Nach dem Einholen der
medizinischen Akten (IV-Nrn. 79, 93 f.) und der Situationsberichte des
Abklärungsfachmannes E.___ vom 26. Juni 2012, 20. Dezember 2012,
1. Februar 2013 und 7. Januar 2014 (IV-Nrn. 85, 89 S. 2, 91
S. 2, 100 S. 2) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
17. Februar 2014 (IV-Nr. 105) die Einstellung der Invalidenrente per
sofort in Aussicht gestellt. Er sei seiner Mitwirkungspflicht in
unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Da die geforderten Buchhaltungs- und
Steuerunterlagen der Beschwerdegegnerin aber kurz darauf zugestellt wurden
(IV-Nrn. 106.1 - 106.4), erfolgten erneut medizinische
Abklärungen (IV-Nrn. 113, 120 ff., 124) und der Abklärungsfachmann E.___ erstellte
diverse Berichte, die vom 20. August 2014, 19. Juni 2015 und
26. August 2015 (IV-Nr. 111 S. 2, 114 S. 2, 118) datieren. Aufgrund
der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), wurde bei der Begutachtungsstelle G.___, [...],
am 2. Mai 2016 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (IV-Nr. 142.1).
4.2 Zum Gutachten liessen sich der Beschwerdeführer
am 9. Juni 2016 und Dr. med. F.___, RAD, am 18. August 2016
(IV-Nrn. 146, 148 S. 2 ff.) vernehmen. Mit Vorbescheid vom
6. Oktober 2016 (IV-Nr. 151) wurde dem Beschwerdeführer die Aufhebung
der Rente in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz den am
10. November 2016 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 152), aufgrund
der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 22. Dezember 2016
(IV-Nr. 155 S. 2), mit Verfügung vom 16. März 2017 (IV-Nr. 156)
fest. Die dagegen beim Versicherungsgericht am 5. Mai 2017 (Eingang:
8. Mai 2017) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 161) wurde von diesem mit
Urteil VSBES.2017.124 vom 26. September 2017 (IV-Nr. 166)
gutgeheissen. Es liege insgesamt eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers vor. Aus den vorliegenden Umständen lasse sich aber nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall als
Liegenschaftsverwalter tätig gewesen wäre. Zwecks weiterer Abklärungen und zur
Durchführung eines Einkommensvergleichs wurde die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
5. Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin nebst weiteren medizinischen Akten (IV-Nrn. 173, 175) auch Auskünfte
der Firma B.___ ein (IV-Nrn. 172, 174). Mit Vorbescheid vom
16. Januar 2018 (IV-Nr. 177) wurde dem Beschwerdeführer sodann
aufgrund eines errechneten IV-Grades von 0 % die Aufhebung der
Invalidenrente per 1. Mai 2017 in Aussicht gestellt. Nachdem der
Beschwerdeführer dagegen am 19. Februar 2018 (IV-Nr. 180) Einwände
erheben liess, holte die Beschwerdegegnerin bei der Firma B.___ erneut eine
Auskunft ein (IV-Nr. 190 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 bestätigte
die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2017
aufgrund eines neu errechneten IV-Grades von 1 % (A.S. [Akten-Seiten] 1
ff.).
6. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 6. September 2018 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung vom 5. Juli 2018 sei ersatzlos aufzuheben und Herrn A.___
rückwirkend ab 1. Mai 2017 wiederum eine halbe Rente zuzusprechen.
2. Eventuell:
Die Verfügung vom 5. Juli 2017 [recte: 2018] sei aufzuheben und die Sache
zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung
an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
3. Subeventuell:
Die Verfügung vom 5. Juli 2018 sei aufzuheben und Herrn A.___ seien vor
der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen zuzusprechen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Verfügung vom
28. September 2018 (A.S. 14 f.) stellt der Instruktionsrichter fest,
dass Fürsprecher Herbert Bracher das Mandat des Beschwerdeführers als erloschen
gemeldet habe.
8. Mit Verfügung vom
1. Oktober 2018 (A.S. 18 f.) wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer nun durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska vertreten werde.
9. Mit Eingabe vom
25. Oktober 2018 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
10. Am 3. Dezember (Eingang:
5. Dezember 2018, A.S. 23 ff.) reicht die Vertreterin des
Beschwerdeführers sowohl eine Ergänzung zur Beschwerde als auch ihre Kostennote
ein. Diese Eingaben gehen mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (A.S. 29)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Juli 2018) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.
Nach Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich
anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).
4.1
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen
Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343
E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des
Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2).
4.2
Unerheblich unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a;
Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2016 8C_454/2016 E. 2,
8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). Auch eine neue
Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des
laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb
S. 313).
4.3
Ein Revisionsgrund ist unter
Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der
Dispositiv
Invalidität ändert. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die
in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die
künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern
dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der
Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits
(Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander
ablösen können (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288
E. 2b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).
5.
5.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.2 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27. Mai
2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
6. Es ist zunächst auf das in
Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.124 vom
26. September 2017 (IV-Nr. 166) einzugehen.
6.1 Darin wurde u.a. Folgendes
festgehalten:
«6.3 Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin damit gestützt auf den Vergleich des medizinischen
Sachverhalts zum Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass
insgesamt eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist.
Zwar besteht nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis schwere
Tätigkeiten, hingegen liegt in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wobei im Zeitpunkt der letztmaligen
materiellen Rentenprüfung noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
wurde. Insbesondere ist in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen.
[…]
7.4 Zusammenfassend lässt sich aus
diesen Umständen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ableiten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
im Gesundheitsfall als Liegenschaftsverwalter tätig gewesen wäre.
Gesundheitsbedingt ist ihm die ursprüngliche Tätigkeit, die er bei der B.___
ausübte, seit Jahren nicht mehr möglich. Dass er sich in der Folge selbständig
als Immobilienverwalter ausbilden liess (wobei keine Erkenntnisse über die Qualität
dieser in [...] absolvierten Ausbildung vorhanden sind) und zwei Gesellschaften
gründete, liegt darin begründet, dass er aufgrund einer Erbschaft mehrere
Liegenschaften erwerben konnte, von deren Ertrag er in der Folge unter anderem
lebte. Selbst wenn er seine Tätigkeit im Immobiliengeschäft hätte ausweiten
wollen, so hat dies in der Praxis offensichtlich nicht funktioniert. Jedenfalls
scheint sich seine Tätigkeit schlussendlich doch auf die Verwaltung der eigenen
Liegenschaften beschränkt zu haben. Etwas Anderes lässt sich aus den
vorhandenen Steuerunterlagen nicht ableiten. Wie sich die Situation entwickelt
hätte, wenn beim Beschwerdeführer im Jahr 2002 kein Gesundheitsschaden
eingetreten wäre, der dazu geführt hätte, dass er keine mittelschweren bis
schweren Tätigkeiten ausüben kann, kann nicht gesagt werden. Mit anderen Worten
ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen,
dass der Beschwerdeführer – hätte er die Erbschaft im Gesundheitsfall gemacht –
seine Tätigkeit bei der B.___ aufgegeben und mehrere Liegenschaften erworben
hätte, um fortan als Liegenschaftsverwalter tätig zu sein. Somit ist für die
Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von
der Regel und damit vom zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im
angestammten Bereich erzielten Lohn auszugehen und dieser an die veränderten
Verhältnisse anzupassen. Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein
Einkommensvergleich vorgenommen werden muss, um den Invaliditätsgrad bemessen
und die Frage klären zu können, ob dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe
Rente zusteht oder ob diese herabzusetzen bzw. aufzuheben ist. Damit ist auch
das Invalideneinkommen zu bemessen, wobei sich hier die Frage stellt, ob ein
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturhebung des Bundes (LSE)
heranzuziehen ist, welcher Tabellenlohn zur Anwendung zu kommen hat und ob
allenfalls ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, oder ob eine vom
Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen Liegenschaften ausgeübte Tätigkeit
als Invalideneinkommen anzusehen ist. Hierbei ist zu beachten, dass ein aus den
Liegenschaften fliessender Mietertrag Vermögensertrag darstellt und nicht als
massgebliches Validen- oder Invalideneinkommen gelten kann (vgl. Kreisschreiben
des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2012 geltenden
Fassung, RZ 3014). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich
vorgenommen. Es handelt sich hierbei um eine im Verfahren vollständig
ungeklärte Frage, zu deren Beantwortung eine Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2
S. 259 f. und 4.4.1 S. 263 ff., mit Hinweisen).
8. Der Beschwerdeführer hat in
Zusammenhang mit dem Valideneinkommen den Beweisantrag stellen lassen, es sei
bei der B.___ zu eruieren, welchen Lohn heute ein ungelernter
Speditionsmitarbeiter erzielen würde, der seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei.
Über diesen Beweisantrag ist nach dem Ausgang dieses Verfahrens hier nicht zu
entscheiden, da die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Durchführung
eines Einkommensvergleichs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.»
6.2 Zusammenfassend ging das
Versicherungsgericht im rechtskräftigen Urteil VSBES.2017.124 vom
26. September 2017 somit zum einen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der letztmaligen materiellen
Rentenprüfung vom 8. Dezember 2009 (vgl. IV-Nr. 74) im Zeitpunkt der
damals angefochtenen Verfügung vom 16. März 2017 (IV-Nr. 156) verbessert
hatte. Zum anderen ging das Versicherungsgericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Firma B.___ tätig wäre. Deshalb
wurde die Beschwerdegegnerin konkret angewiesen, bei der Firma B.___ zu
eruieren, welchen Lohn heute ein ungelernter Speditionsmitarbeiter erzielen
würde, der seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei. Anschliessend habe die
Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchzuführen und über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente erneut zu entscheiden.
6.3 Es ist daher zunächst zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin bei der Firma B.___ die ihr mit Urteil VSBES.2017.124
vom 26. September 2017 durch das Versicherungsgericht auferlegten Abklärungen
getätigt und die entsprechenden Informationen eingeholt hat.
6.3.1 Am 21. November 2017
(IV-Nr. 172) erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Firma B.___
nach dem Lohn des Beschwerdeführers, den er heute erzielen würde, wenn er immer
noch angestellt wäre und wie hoch sein Jahreslohn 2017 unter Berücksichtigung
der Reallohnerhöhungen wäre, die einem langjährigen Mitarbeiter wahrscheinlich
gewährt würden.
6.3.2 Mit Schreiben vom
11. Dezember 2017 (IV-Nr. 174) teilte die Firma B.___ der
Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer würde im Jahr 2017 einen
Jahreslohn von CHF 63'433.50 erzielen.
6.3.3 Am 10. April 2018
(IV-Nr. 190) teilte die Beschwerdegegnerin der Firma B.___ mit, die
Angaben im Schreiben vom 11. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.3.2 hiervor) seien
insofern verwunderlich, als die Firma B.___ bei der Anfrage vom 7. Juli
2003 für das Jahr 2002 einen Lohn von CHF 63'499.00 und für das Jahr 2001
sogar einen solchen von CHF 69'465.00 angegeben habe. Daher werde um eine
Begründung gebeten, wieso der Lohn des Beschwerdeführers bei durchgehender
Beschäftigung nicht angestiegen wäre, und um Mitteilung, welches
Jahreseinkommen ein ungelernter Speditionsmitarbeiter oder ein ähnlicher ungelernter
Mitarbeiter (fiktive Person) nach 26 Dienstjahren im Jahr 2017 erzielt hätte.
6.3.4 Die Firma B.___ führte im
Schreiben vom 14. Mai 2018 aus (IV-Nr. 191), nach Durchsicht der
Akten des Beschwerdeführers und nach Absprache mit der Pensionskasse seien sie
zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen Jahreslohn
von CHF 67'920.50 erzielen würde.
6.3.5 Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin am 21. November 2017 und
10. April 2018 bei der Firma B.___ nach dem Einkommen des
Beschwerdeführers im Jahr 2017 erkundigte. Somit ist sie ihrer durch das
Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2017.124 vom 26. September 2017 auferlegten
Verpflichtung nachgekommen.
7. Es ist im Weiteren zu prüfen,
ob die nach dem durch das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.124 vom
26. September 2017 als beweiswertig qualifizierten Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 (VSBES.2017.124 E. II. 6.2
S. 8, IV-Nr. 142.1) verfassten medizinischen Akten eine allfällige
Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentieren. Es
ist daher auf diese medizinischen Akten einzugehen:
7.1 Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 142.1) wurden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 40 f.):
1. Chronische Schulterbeschwerden der
adominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61 / Z98.8)
−
Status nach
Schulterarthroskopie, Bursektomie, Needling und subakromiale Dekompression am
11. September 2002 bei Unterflächenläsion der Supraspinatussehne
−
Status nach offener Naht
der Supraspinatussehne am 29. Januar 2003 bei Partialruptur der
Rotatorenmanschette
−
Status nach diagnostischer
Schulterarthroskopie und offener Reinsertion der Rotatorenmanschette am
3. Dezember 2003 bei umschriebener transmuraler Supraspinatussehnenruptur
−
Status nach Infiltration
subakromial sowie des Akromioklavikulargelenkes am 7. Dezember 2004
−
klinisch bis auf Hinweise
für mögliche Instabilität unauffälliger Befund
2. Chronische Schulterbeschwerden der
dominanten linken Seite (ICD-10 T92.3 / Z98.8)
−
anamnestisch Status nach
traumatischer Luxation im Rahmen eines Busunfalles circa 1988 in der [...]
−
Status nach Eingriff nach
Latarjet circa 1988 in der [...]
−
anamnestisch Status nach
Schulterarthroskopie
−
anamnestisch persistierende
Instabilität mit letztmals vor etwa drei Jahren erfolgter Luxation
−
klinisch bis auf Hinweise
für Instabilität unauffälliger Befund
3. Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5 / Z98.8)
−
residuelle radikuläre
Ausfallsymptomatik Wurzel C5 rechts (ICD-10 M51.1)
−
Status nach Kontusion im
Rahmen eines Sturzes am 17. September 1998
−
Status nach Diskektomie
LWK4/5 rechts mit Fenestration und Foraminotomie L5 rechts am 26. März
2012 in der [...]
−
Status nach
Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 beidseits am 25. April 2013
−
Status nach
Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 am 25. Juli 2013
−
Status nach periradikulärer
Infiltration L5 rechts am 11. September 2013
−
Status nach foraminaler
Infiltration LWK4/5 rechts am 7. Januar 2016
−
radiologisch epidurale
Narbe LWK4/5 rechts ohne Neurokompression oder Rezidivhernie (MRI 19. Oktober
2015)
−
klinisch mässige Bewegungseinschränkung
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien (S. 41):
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2. Chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10
M77.9 / Z98.8)
−
Status nach
Hüftarthroskopie mit Osteophytenentfernung, Synovektomie und
Labrumteilresektion am 18. Juli 2006
−
radiologisch
Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige Degenration (Röntgen
10. August 2015 und 14. März 2016, MRI 22. März 2016)
−
klinisch mögliches
femoroazetabuläres Impingement
−
residuelle radikuläre
sensomotorische Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 rechts (ICD-10 M51.1)
3. Status nach Implantation einer
Hüfttotalprothese rechts am 1. Mai 2014 bei Pincer-Impingement und Coxa
profunda (ICD-10 Z96.6)
−
radiologisch regelrechter
Befund (Röntgen 10. August 2015)
4. Status nach offener Reposition und
Schraubenosteosynthese Metacarpale I links am 19. Juni 1992 bei
Bennett-Fraktur (ICD-10 Z98.8)
5. Status nach offener Reposition und
Schraubenosteosynthese am 3. November 1996 bei Mallet-Finger Dig II rechts
6. Sensibles Sulcus
ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10 G56.2)
7. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10
G44.2)
8. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
9. Chronische Prostatoepididymitis
anamnestisch (ICD-10 N41.9, N45.9)
In der Gesamtbeurteilung nach
Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich die beklagten
Beschwerden in orthopädischer Hinsicht durch die objektivierbaren Befunde
keinesfalls vollständig begründen liessen. Es bestünden zahlreiche
Inkonsistenzen und deutliche Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente.
Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit in sämtlichen
Abschnitten wenig vermindert mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung. An
den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit
Ausnahme der linken Schulter bei Überkopfmanövern und Aussenrotation an beiden
Schultern. Drei von fünf Waddel-Zeichen seien positiv als Hinweis für eine
nicht-organische Beschwerdekomponente. Radiologisch bestünden an der lumbalen
Wirbelsäule mit Ausnahme einer rechtsseitigen epiduralen Narbe LWK4/5 im
operierten Bereich ohne Neurokompression keine Auffälligkeiten. An den Hüften
bestünden links eine Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige
Dekoration und rechts regelrechte Verhältnisse nach Gelenksersatz. Aus
orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten unter
Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Dabei sollten das repetitive Heben und Tragen von Lasten über
10 kg, der Einsatz der linken oberen Extremität über Schulterniveau und das
Überwinden längerer Gehstrecken sowie die Einnahme kniender und kauernder
Positionen vermieden werden. Für körperlich mittelschwer und schwer belastende
Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit
mehr.
Auch aus neurologischer Sicht wird für
körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne
Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln eine volle
Arbeits- und Leistungsfähigkeit postuliert. Die aktive LWS-Beweglichkeit sei in
der neurologischen Untersuchung nur leicht eingeschränkt. Die
Paravertebralmuskulatur sei beidseits mässig verspannt und die
Nervendehnungstests seien negativ ausgefallen. Die Trophik des Tibialis
anterior sei rechts im Seitenvergleich etwas vermindert ohne relevante
Umfangsdifferenz. Das Reflexbild sei symmetrisch, wobei der TPR beidseits nicht
sicher auslösbar gewesen sei. Es hätten sich deutliche Paresen für die
Zehenheber auf der rechten Seite und ganz leicht für die Fusshebung inklusive
In- / Eversion gefunden. Zusammenfassend bestehe ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit als residuell zu wertendem radikulärem
sensomotorischem Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts. Hinweise auf eine
anhaltende radikuläre Reizsymptomatik hätten sich indessen nicht ergeben. Die
Kopfschmerzen entsprächen einem chronischen Spannungstyp-Kopfweh. Wegen der
lumboradikulären Problematik bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für
körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten.
Aus psychiatrischer Sicht wird keinerlei
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen, korrespondierend mit der Tatsache,
dass sich der Beschwerdeführer auch keiner psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlung unterzieht.
Insgesamt kommen die Gutachter aus polydisziplinärer
Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für körperlich mittelschwer und
schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit
bestehe. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 100 %. In zeitlicher Hinsicht gilt diese
gutachterliche Einschätzung ab dem Begutachtungszeitpunkt.
7.2 Im Bericht vom 30. März
2017 (IV-Nr. 173 S. 12 ff.) der H.___, Zentrum für medizinische und
neurologische Rehabilitation, wurden aufgrund der Hospitalisationen des
Beschwerdeführers vom 7. bis 14. Februar 2017 und vom 19. Februar bis
3. März 2017 folgende Hauptdiagnosen ausgewiesen:
1. Psychische und körperliche
Dekonditionierung mit / bei Diagnosen 2 - 5:
2. F43.2 Anpassungsstörungen mit ängstlich-depressiver
Reaktion
3. F60.0 Paranoide Persönlichkeitsstörung
4. F45.4 Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung
5. Z63 Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den
engeren Familienkreis
Nebendiagnosen:
−
Residuelles
lumboradikuläres Reiz- und fluktuierendes sensomotorisches Ausfallssyndrom L5:
−
Status nach
Diskushernienoperation L4/L5 am 26. Februar 2016 ([...])
−
Symptomatische Coxarthrose
beidseits rechts-betont:
−
Status nach Hüft-TP rechts
−
Status nach Hüftarthroskopie
links mit Osteo
−
Status nach mehrfacher Schulter-OP
beidseits
−
4-fach rechts, 2-fach links
−
Dyslipidämie
Der Beschwerdeführer sei vom 7. bis
14. Februar 2017 und vom 19. Februar bis zum 5. März 2017 zu
100 % arbeitsunfähig gewesen. Er sei vom Psychiater zur stationären
psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden. Therapie und Verlauf: Der
Beschwerdeführer sei ins multimodale Therapieprogramm integriert worden, an dem
er regelmässig und mit einem guten Engagement teilgenommen habe. Obwohl er kurz
nach dem 1. Eintritt aufgrund des Todes seines Vaters den Aufenthalt habe unterbrechen
müssen, habe er spezifische Therapien für seine Schmerzproblematik erhalten.
Trotz der kurzen Dauer der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer eine verbesserte
Beweglichkeit sowie Ausdauer erreicht. Die Moral habe sich gebessert und er sei
auch weniger labil gewesen. Es sei klar, dass er noch viel gelitten habe und er
müsse die psychologische Unterstützung auch weiterhin im ambulanten Rahmen
weiterführen. Die Psychologen hätten über einen ruhigen und gefasster gewordenen
Beschwerdeführer berichtet. Er sei auch in der Lage, sich spontan bei Stresssituationen
zu beruhigen.
Die körperlichen sowie die psychischen
Beschwerden stellten für den Beschwerdeführer eine grosse Belastung dar. Um
sein Pensum sowie die Arbeitsunfähigkeit besser zu evaluieren, werde eine
neurologische sowie psychiatrische Abklärung empfohlen. Bei Bedarf könnte der Beschwerdeführer
von einer antidepressiven Medikation profitieren. Am 3. März 2017 habe der
Beschwerdeführer in leicht gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen
werden können.
7.3 Im Austrittsbericht des I.___,
Departement Orthopädie, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
13. November 2017 (IV-Nr. 173 S. 10 f.) wurde die Hauptdiagnose
«Symptomatische Coxarthrose links» ausgewiesen. Am 7. November 2017 habe
eine Operation im Sinne einer anterior minimal invasiven Implantation einer
Hüft-Totalprothese links stattgefunden. Beurteilung / Verlauf: Elektive
Aufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung der oben genannten Operation.
Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die
postoperative Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Stellung der eingebrachten
Prothese gezeigt. Die Erstmobilisation sei unter physiotherapeutischer
Anleitung gelungen. Der Beschwerdeführer habe in ordentlichem Allgemeinzustand
mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Die
Arbeitsunfähigkeit habe vom 7. November bis 8. Dezember 2017
100 % betragen.
7.4 Im provisorischen
Austrittsbericht des I.___, Departement Orthopädie, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, vom 2. Dezember 2017 (IV-Nr. 173 S. 5 ff.) wurden
folgende Hauptdiagnosen gestellt:
1. Hospital acquired Pneumonie basal rechts (Erstdiagnose
1. Dezember 2017)
−
Rx Thorax vom
1. Dezember 2017: Infiltrat basal rechts
−
Urinstatus vom
2. Dezember 2017: Kein Hinweis für Infektion
−
Hüft-Punktion vom
2. Dezember 2017: Kein Hinweis für Infektion bei Zellzahl 0,68 G/l, Neutrophile
Granulozyten 4,5 %
−
Status nach Hüft TEP links
am 7. November 2017 bei symptomatischer Coxarthrose
−
Antibiotische Therapie
−
Co-Amoxicillin 1 g 12
stündlich vom 30. November 2017 – 1. Dezember 2017
−
Co-Amoxicillin 625 mg
8 stündlich vom 2. Dezember 2017 – 5. Dezember 2017
2. Verdacht auf Frühinfekt Hüft-TP links bei
−
Status nach anteriorer
minimal invasiver Implantation einer Hüft-Totalprothese links am
7. November 2017
Am 2. Dezember 2017 sei eine
Hüft-TP Punktion links durchgeführt worden. Beurteilung / Verlauf: Stationäre
Aufnahme zur Weiterabklärung bei Infektion mit unklarem Fokus bei Zustand nach
Hüft-TP Implantation am 7. November 2017. Eine empirische antibiotische
Therapie mit Co-Amoxicillin sei bei Fieber mit unklarem Fokus bereits am
30. November 2017 durch den Hausarzt installiert worden. Laborchemisch
hätten sich erhöhte Entzündungswerte mit einem CRP vom 124 mg/l gezeigt,
weshalb bei linksseitigen Hüftschmerzen eine Hüftpunktion im Operationssaal
erfolgt sei. Hier hätten 35 ml seröses Punktat gewonnen werden können. Bei
normaler Zellzahl im Punktat habe kein Hinweis für einen Implantat-assoziierten
Infekt bestanden. Ein Urinstatus sei negativ gewesen. Pneumoradiologisch habe
sich ein pneumonisches Infiltrat basal rechts gezeigt. Die antibiotische
Therapie mit Co-Amoxicillin sei deshalb fortgesetzt worden, der
Beschwerdeführer sei darunter am Folgetag afebril gewesen, das CRP habe sich
regredient bei 84 mg/l gezeigt. Sie hätten den Beschwerdeführer in
gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Procedere: Reduktion der
analgetischen Therapie im Verlauf; Fortführen der antibiotischen Therapie mit
Co-Amoxicillin 625 mg 8 stündlich bis am 5. Dezember 2017; es werde
um eine klinische Verlaufskontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde am 4. Dezember
2017 gebeten; eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle in der Sprechstunde
von PD Dr. med. J.___, Chefarzt, Departement Orthopädie, finde am 29. Januar
2018 um 8.45 Uhr (Röntgen um 8.15 Uhr) statt; pneumoradiologisch bestehe der Verdacht
auf einen kleinen Rundherd im Unterlappen rechts, wobei sich dies auch um einen
Summationseffekt des pneumonischen Infiltrates handeln könne. Es werde um eine radiologische
Verlaufskontrolle nach Abklingen der Pneumonie durch den Hausarzt gebeten.
7.5 Die den Beschwerdeführer seit dem
21. Oktober 2017 behandelnde med. prakt. K.___, Fachärztin AIM, wies im
Arztbericht vom 4. Dezember 2017 (IV-Nr. 173 S. 1 ff.) die
folgenden Diagnosen aus:
−
Residuelles lumboradikuläres
Reiz- und fluktuierendes sensomotorisches Ausfall-Syndrom L5 (DH-OP
26. Februar 2016 L4/L5), seit 2016
−
Mehrfache
Schulteroperationen beidseits: 4 x rechts, 2 x links, seit 2002
−
Paranoide
Persönlichkeitsstörung
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Anpassungsstörungen mit
ängstlich-depressiver Reaktion
−
Status nach Hüft-TP rechts
2015
−
Hüft-TP am 7. November
2017, links
Vom 7. November bis
8. Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer im Beruf als Immobilienverwalter
(20 %) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2002 bis aktuell sei der
Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei «sich
verschlechternd». Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen
Lebensverrichtungen (Hilfe beim Anziehen, nur teilweise) auf Hilfe von
Drittpersonen angewiesen. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer
schmerzbedingt maximal 20 % arbeitsfähig. Die Konzentration in dieser Zeit
sei gegeben, ebenso die körperliche Kraft. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer
noch zu 2 bis 2,5 Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer danach ohne Energie sei und sich
erholen müsse. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im
bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Der
Beschwerdeführer sei in seinem Beruf und der aktuellen Tätigkeit sehr gut
integriert, weshalb med. prakt. K.___ bei anderen Tätigkeiten keine
Anpassungsmöglichkeiten sehe. Aufgrund der Gesamtsituation sei ein gewohntes,
vertrautes Umfeld enorm wichtig, auf dieser Grundlage möchte man gemeinsam eine
Stabilität und mögliche Verbesserungen erreichen.
7.6 Dr. med. L.___, Assistenzärztin,
I.___, Departement Orthopädie, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, hielt
im Arztbericht vom 5. Dezember 2017 (IV-Nr. 175) folgende Diagnosen
fest:
− Status nach Implantation einer
Hüft-Totalendoprothese links bei:
−
Symptomatischer Coxarthrose
links
Der Beschwerdeführer sei in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 7. November bis 8. Dezember 2017 zu
100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.
Der Beschwerdeführer sei bei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die
Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Die Behandlung dauere vom 29. April
2013 bis aktuell. Die letzte Untersuchung habe am 18. September 2017
stattgefunden. Beim Beschwerdeführer habe eine Coxarthrose beidseits bestanden.
Die rechte Seite sei zunächst beschwerdeführend gewesen, sodass am 1. Mai
2014 eine Hüft-Totalendoprothese implantiert worden sei. Bei im Verlauf auch
zunehmenden Beschwerden auf der linken Seite habe der Beschwerdeführer auch hier
auf das gleiche Vorgehen gedrängt. Es sei schliesslich am 7. November 2017
auch eine Hüft-Totalendoprothese links implantiert worden. In der bisherigen
Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung dadurch aus, dass ein längeres
Sitzen und Gehen dem Beschwerdeführer starke Schmerzen bereiten würden. Die
bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar. Er sei davon
auszugehen, dass die Tätigkeit nach dem 8. Dezember 2017 wieder
aufgenommen werden könne. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob durch
die nach dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 erstellten
medizinischen Berichte (vgl. E. II. 7.2 – 7.6 hiervor) eine
Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgewiesen
wird:
8.1 Zur psychischen gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
8.1.1 Seit dem polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 (vgl. E. II. 7.1
hiervor) ist nicht von einer wesentlich veränderten psychischen Gesundheitssituation
des Beschwerdeführers auszugehen. Denn während den beiden Hospitalisationen in
der H.___ vom 7. bis 14. Februar 2017 und 19. Februar bis 3. März
2017 (vgl. E. II. 7.2 hiervor, IV-Nr. 173 S. 12 ff.), deren
Unterbruch durch den Tod des Vaters des Beschwerdeführers bedingt war, stand im
Wesentlichen der Umgang mit den Schmerzen im Vordergrund. So wurde der
Beschwerdeführer zur stationären psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen. Als
Rehabilitationsziele wurden u.a. der Umgang mit Schmerzen, evtl.
Schmerzlinderung, die Erkennung des Zusammenhangs der Schmerzen und der
psychischen Faktoren vereinbart, und es wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer während der Untersuchung und Anamnese mehrmals habe aufstehen
und Dehnungsübungen gegen die Schmerzen habe machen müssen. Es wurde zudem
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer spezifische Therapien für seine
Schmerzproblematik erhalten habe. Als Hauptdiagnose wurde eine «psychische und
körperliche Dekonditionierung» ausgewiesen. Die weiteren psychiatrischen
Diagnosen sind nicht nachvollziehbar, da dem Bericht weder eine Herleitung
derselben noch eine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen zu entnehmen
ist. Im polydisziplinären Gutachten vom 2. Mai 2016 (vgl. E. II. 7.1
hiervor) wurden im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom 14. März
2016 ähnliche Feststellungen gemacht. So klagte der Beschwerdeführer bereits
damals über Schmerzen in den Schultern, im Rücken und an der rechten Hüfte
(IV-Nr. 142.1 S. 17 unten). Der psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich
fest, der Beschwerdeführer klage über zahlreiche körperliche Schmerzen, ein
Leidensdruck sei jedoch kaum feststellbar (IV-Nr. 142.1 S. 20). Zudem
führte der Gutachter aus, dass sich der Beschwerdeführer einzig durch seine
somatischen Beschwerden beeinträchtigt fühle (IV-Nr. 142.1 S. 21). Die
beklagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,
nicht arbeiten zu können, könnten aus somatischer Sicht jedoch nicht
hinreichend objektiviert werden. Es liege eine gewisse psychische Überlagerung
vor (IV-Nr. 142.1 S. 23). Ein wesentlicher Unterschied zwischen den
beiden ungefähr ein Jahr auseinanderliegenden psychiatrischen fachärztlichen Einschätzungen
ist somit nicht erkennbar.
Seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle
G.___ vom 2. Mai 2016 ist somit keine Veränderung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers eingetreten.
8.1.2 Zu der im Arztbericht von med.
prakt. K.___ vom 4. Dezember 2017 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) ausgewiesenen
psychiatrischen Diagnose einer «paranoiden Persönlichkeitsstörung» kann
festgehalten werden, dass sich med. prakt. K.___ auf das medizinische
Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert hat und ihrer ausgewiesenen
psychiatrischen Diagnosestellung daher kaum Beweiswert zukommt. Zudem
entspricht die Diagnose einer «paranoiden Schizophrenie» nicht dem ICD-10 Klassifikationssystem
und es fehlt jegliche Begründung dieser Diagnose. Offenbar handelt es sich um
eine Abschrift aus dem Bericht der H.___. Damit ist keine Veränderung der
gesundheitlichen Situation ausgewiesen.
8.2 In Bezug auf den somatischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
8.2.1 Im Austrittbericht des I.___ vom
13. November 2017 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) wurde eine «symptomatische
Coxarthrose links» diagnostiziert und festgehalten, dass am 7. November
2017 eine Operation im Sinne einer Hüft-Totalprothese stattgefunden habe.
Bereits im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai
2016 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) wurden an der linken Hüfte des Beschwerdeführers
eine Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige Degeneration festgestellt
(IV-Nr. 142.1 S. 31) und daher die Diagnose «chronische
Hüftbeschwerden links (ICD-10 M77.9 / 98.8)» gestellt. Der
Beschwerdeführer gab zudem bereits im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens
vom 15. März 2016 an (IV-Nr. 142.1 S. 25 Mitte), dass er aufgrund
erheblicher linksseitiger Hüftschmerzen operiert werden müsse, wobei der
operierende Arzt nach der noch durchzuführenden MRI entscheiden werde, ob er das
Gelenk ersetze oder eine andere Operation durchgeführt werden solle. Somit
steht fest, dass die Gutachter der Begutachtungsstelle G.___ bereits vom Sachverhalt
betreffend das allfällige operative Vorgehen in Bezug auf das linke Hüftgelenk des
Beschwerdeführers Kenntnis hatten.
Nachdem dem Beschwerdeführer am
7. November 2017 links eine Hüft-Totalprothese implantiert worden war
(vgl. E. II. 7.3 hiervor), entwickelte sich eine «hospital acquired
pneumonia» und es bestand der Verdacht auf einen Frühinfekt der
Hüft-Totalprothese, weshalb am 2. Dezember 2017 eine Hüft-Totalprothese
Punktion links erfolgte und der Beschwerdeführer mit Antibiotika behandelt
werden musste. Am 2. Dezember 2017 konnte er sodann in gebessertem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (vgl. E. II. 7.4 hiervor).
Die beiden Austrittsberichte des I.___
vom 13. November 2017 sowie vom 2. Dezember 2017 zeigen seit dem Gutachten
der Begutachtungsstelle G.___ keine veränderte Situation auf.
8.2.2 Im Arztbericht von med. prakt. K.___
vom 4. Dezember 2017 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) wurde der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als sich verschlechternd qualifiziert.
Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar, da med. prakt. K.___ nicht darlegte,
worauf sich diese Verschlechterung konkret beziehe. Diese Einschätzung vermag
auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die Hausärztin dem Beschwerdeführer im
Beruf als Immobilienverwalter vom 7. November bis 8. Dezember 2017 eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ihre weitere Einschätzung, wonach der
Beschwerdeführer bereits seit 2002 zu 80 % arbeitsunfähig sei, wurde nicht
weiter begründet und vermag deshalb nicht einzuleuchten. Es ist denn auch der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470).
Daher vermag der Arztbericht von med.
prakt. K.___ vom 4. Dezember 2017 seit dem Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 keine Veränderung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
8.3 Zusammenfassend kann im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 (A.S. 1 ff.)
nach wie vor auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___
vom 2. Mai 2016 abgestellt werden. Aufgrund der übrigen medizinischen
Berichte ist keine veränderte Gesundheitssituation mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Es ist gestützt
auf die vorangehenden medizinischen Berichte nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018
(A.S. 2) festhielt, der Beschwerdeführer sei vom 7. Februar bis am
14. Februar 2017, vom 19. Februar bis am 5. März 2017 und vom
7. November bis 8. Dezember 2017 hospitalisiert und somit zu
100 % arbeitsunfähig gewesen. Deshalb ergibt sich auch die weitere
Ausführung, wonach die Arbeitsunfähigkeit jeweils weniger als drei Monate
gedauert habe, da es sich nur um vorübergehende Verschlechterungen des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gehandelt habe, die keinen Einfluss
auf den Rentenanspruch hätten.
Es kann daher auf das in Rechtskraft
erwachsene Urteil VSBES.2017.124 vom 26. September 2017 verwiesen werden
(vgl. E. II. 6.1 hiervor), wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den
Vergleich des medizinischen Sachverhalts zum Zeitpunkt der letztmaligen
materiellen Rentenprüfung im Jahr 2009 (Mitteilung vom 8. Dezember 2009,
IV-Nr. 74) davon ausgegangen ist, dass insgesamt eine Verbesserung der
gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Zwar bestehe nach wie vor keine
Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, hingegen liege in
einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nunmehr eine volle
Arbeitsfähigkeit vor, wobei im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen
Rentenprüfung noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei.
Insbesondere sei in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen.
9. Es ist nachfolgend auf den
Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung von 5. Juli
2018 einzugehen und zu prüfen, ob der errechnete IV-Grad von 1 %
(A.S. 2) korrekt ist.
9.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier ab 2017
– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
9.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
9.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 11,
37 S. 9, 142.1 S. 15 f., 166 S. 12 f.) besuchte der
Beschwerdeführer in seiner Heimat [...] während fünf Jahren die Primarschule, drei
Jahre die Mittelschule, drei Jahre das Gymnasium und während zwei Jahren eine
Landwirtschaftsschule. Anschliessend leistete er in der [...] während 18
Monaten Militärdienst und war aus politischen Gründen 90 Tage im
Gefängnis. Er flüchtete 1989 in die Schweiz. Hier arbeitete er ab März 1991
während circa einem Jahr bei der Firma M.___ als Schweisser. Ab dem 1. September
1993 war er für die Firma B.___ (ebenfalls zur Firma M.___ gehörend) zunächst
in der Netzfabrik tätig und später als Anlagen- und Kranführer beschäftigt. Zuletzt
war er bis zum 30. Juni 2003 als Mitarbeiter in der Spedition tätig, wobei
der letzte effektive Arbeitstag der 10. September 2002 war. Seither war er
nicht mehr dort erwerbstätig. Nachdem er einen grösseren Geldbetrag geerbt
hatte (vgl. E. I. 2 hiervor), erwarb der Beschwerdeführer mehrere
Liegenschaften. Im Januar 2008 wurde die Firma N.___ im kantonalen
Handelsregister eingetragen, deren einziger Gesellschafter er war. Zweck der
Gesellschaft war der Betrieb eines Baugeschäfts, Immobilienverwaltung und
Immobilienhandel. Gemäss seinen eigenen Angaben liess sich der Beschwerdeführer
in [...] mit eigenen Mitteln weiterbilden und besuchte er dort von September
2008 bis M.z 2009 einen Immobilienverwaltungs-Kurs. Um was für eine Ausbildung
es sich hierbei genau handelte, und ob er einen Fähigkeitsausweis oder
Ähnliches erworben hat, ist nicht aktenkundig. Im Jahr 2010 schied er aus der
Firma N.___ aus und gründete die Firma O.___. Aus dieser schied er 2014 aus.
Die von ihm erworbenen Liegenschaften lauteten stets auf ihn privat. Von seinen
Gesellschaften liess er sich jeweils Lohn ausbezahlen. Gemäss seinen Angaben
arbeitete er bei der Firma N.___ im Rahmen eines 30 % Pensums, bei der
Firma O.___ betrug sein Einkommen monatlich CHF 1'600.00, wobei er täglich
eine bis zwei Stunden gearbeitet habe (IV-Nr. 114 S. 3). Der Abklärungsdienst
der Beschwerdegegnerin ging in seinem Abklärungsbericht vom 19. Juni 2015
(IV-Nr. 114) davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine
selbständig erwerbende Person handle.
9.1.3 Da dem ungelernten
Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Mitarbeiter in der
Spedition aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2003 gekündigt wurde
und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig war, ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma B.___
im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. In diesem Sinn hielt das
Versicherungsgericht bereits im Urteil VSBES.2017.124 vom 26. September
2017 (IV-Nr. 166) fest, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer – hätte er die
Erbschaft im Gesundheitsfall gemacht – seine Tätigkeit bei der [Firma] B.___
aufgegeben und mehrere Liegenschaften erworben hätte, um fortan als
Liegenschaftsverwalter tätig zu sein. Somit ist für die Bemessung des
Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von der Regel und
damit vom zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten
Bereich erzielten Lohn auszugehen und dieser an die veränderten Verhältnisse
anzupassen. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des
Valideneinkommens bei der Firma B.___ zu Recht entsprechende Angaben zum hypothetisch
erzielten Einkommen im Jahr 2017 eingeholt (vgl. E. II. 6 hiervor) und daher
beim Valideneinkommen auf den ihr durch diese mitgeteilten Jahreslohn von
CHF 67'920.50 (IV-Nr. 191), der von Seiten des Beschwerdeführers
unbestritten blieb, abgestellt. Somit beträgt das Valideneinkommen insgesamt CHF 67'920.50.
9.2 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus
der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343
S. 412 E. 4b/aa).
9.2.1 Bezüglich des Invalideneinkommens
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter
in der Spedition nicht mehr ausüben konnte, er aber – gestützt auf das im
Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 2. Mai 2016 formulierte
Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 7.1 hiervor) – in einer körperlich leichten, angepassten
Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen voll leistungsfähig wäre. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen
aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt hat. Gemäss LSE 2014,
TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von
CHF 5'312.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»).
Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen
(CHF 5'312.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 66'453.15) und
an den Nominallohnindex für das Jahr 2016 anzupassen (: 103,3 x 104,2).
Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 67'160.80.
9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb–cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von knapp 50 Jahren zur Zeit des
Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau
gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss
nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich
der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die
Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 4 S. 1) und somit im
Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und
Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). In den vorliegenden Akten liegen keine
Hinweise auf mangelnde Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers vor, weshalb auch
solche nicht geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da der
Beschwerdeführer indes auch bei leichten körperlichen Arbeiten eingeschränkt
ist (Wechselbelastung, kein repetitives Heben und Tragen von über 10 kg,
kein Einsatz der linken oberen Extremität, kein Knien / Kauern) ist
ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen
beträgt folglich CHF 60'444.75.
9.3 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 67'920.50 und einem Invalideneinkommen von CHF 60'444.75
eine Erwerbseinbusse von CHF 7'475.75, die einem IV-Grad von gerundet 11 %
entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
(vgl. E. II. 2.2 hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts
ändern, wenn beim Invalideneinkommen von einem leidensbedingten Abzug von
25 % auszugehen wäre. So würde das Invalideneinkommen diesfalls
CHF 50'370.60 und die Erwerbseinbusse CHF 17'549.90 betragen. Damit ergäbe
sich ein IV-Grad von gerundet 26 %, der ebenfalls nicht zum Bezug einer
Invalidenrente berechtigen würde.
10. Betreffend weiterer
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das – wie vom Beschwerdeführer
beantragte (vgl. A.S. 9) – Einholen entsprechender Abklärungen bei den
behandelnden Ärzten kann vorliegend verzichtet werden, da von solchen keine
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind.
11. Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen (A.S. 9), er sei im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nahezu 50
Jahre alt gewesen und beziehe seit nahezu 15 Jahren eine Rente. Aufgrund des
hohen Alters und der langen Rentenbezugsdauer seien ihm berufliche Massnahmen
zu gewähren, bevor die Rente aufgehoben werde.
11.1 Im Regelfall ist eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können
ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86,8C_680/2018 vom
11. Januar 2019 E. 5.2).
11.2 Vor der Herabsetzung oder
Aufhebung einer Invalidenrente ist zu prüfen, ob sich ein
medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen der versicherten
Person ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad
niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine
erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und / oder
die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist.
Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die
revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 2 m.w.H.).
11.3 Für die Ermittlung, ob der
Eckwert des 55. Altersjahres
oder des 15jährigen Rentenbezugs vorliegt, hat das Bundesgericht in anderen
Fällen ohne einlässliche Begründung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden
Verfügung resp. auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht
auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärztlichen
Begutachtung abgestellt (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7f. m.w.H.).
11.4 Nach der Rechtsprechung kann die
Eingliederung auch in Grenzfällen angeordnet werden, wenn aus den Akten
hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne
vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung
der versicherten Person nicht möglich ist. Das bedeutet nicht, dass sich die
versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich,
dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.2
S. 8 m.w.H.).
11.5 Im vorliegenden Fall bezog der im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung (1. Mai 2017) 49jährige Beschwerdeführer vom
1. September 2003 bis am 1. Mai 2017, also während 13 Jahren und
7 Monaten eine halbe Invalidenrente. Es ist somit von einem Grenzfall
(vgl. E. II. 11.4 hiervor) auszugehen. Da es dem Beschwerdeführer nach dem
Erhalt einer grösseren Erbschaft möglich war, mehrere Liegenschaften zu
erwerben, im Jahr 2008 die Firma N.___ und im Jahr 2010 die Firma O.___ zu
gründen, eine Weiterbildung sowie einen Immobilienverwaltungs-Kurs in [...] zu
besuchen und seither als Liegenschaftsverwalter zu circa 30 % selbständig tätig
zu sein (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor), ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in der Lage ist, sich selbst einzugliedern. Dem Vorbringen der
Vertreterin des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2018 (A.S. 23 f.),
wonach der Beschwerdeführer seit dem Stellenverlust bei der Firma B.___ nie
wieder gearbeitet habe, kann somit nicht gefolgt werden. Es kommt hinzu, dass
die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten (körperlich leichte, angepasste
Tätigkeiten, vgl. E. II. 8.3 hiervor) auf dem allgemeinen und ausgeglichenen
Arbeitsmarkt keine besonderen Qualifikationen erfordern. Daher ist der Eingliederungsbedarf
auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Zudem wurde im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung der Begutachtungsstelle G.___ festgehalten
(IV-Nr. 142.1 S. 43), dass berufliche Massnahmen aufgrund der
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht
zu empfehlen seien, da sie kaum erfolgversprechend durchgeführt werden könnten.
Der Beschwerdeführer bezog stets eine
halbe Rente, ohne dass während der Bezugsdauer eine Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit erfolgt ist. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, wonach
diese unterbliebene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar gewesen
wäre. Die aktuelle arbeitsmarktliche Desintegration ist dauerhaft auf
invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Auch aus diesem Grund ist ein
Anspruch auf die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abzulehnen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3).
12. Es ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 28. Juni 2007 (IV-Nr. 61) ab dem 1. September 2003
ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht ohne die vorgängige Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen per 1. Mai 2017 (Art. 88a Abs. 1
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201) aufgehoben
hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 5. Juli
2018 zu bestätigen.
13. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 bestätigt.