VSBES.2018.209
Invalidenrente und Rückforderung
12. Dezember 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Michael Weissberg
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und Rückforderung (Verfügungen vom 10. Juli und 9. August
2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. Juni 2009 aufgrund
eines chronischen cervikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
eine halbe IV-Rente (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn VSBES.2010.133 vom 25. Februar 2011 [IV-Stelle Beleg-Nr. 80]).
2. Zusammen mit ihrem Ehemann, der
eine dreiviertel IV-Rente bezieht, gründete die Beschwerdeführerin im Herbst
2013 die B.___ GmbH mit Sitz in [...] (eingetragen im Handelsregister des
Kantons Solothurn seit 13. September 2013 [IV-Nr. 91]).
3. Im Rahmen der im Januar 2016
durchgeführten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin gegenüber der
IV-Stelle des Kantons Solothurns (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an, ihr
Gesundheitszustand sei unverändert. Weiter hielt sie im Revisionsfragebogen
fest, sie sei als Aushilfe in einem Pensum von 50 % bei der B.___ GmbH tätig
(IV-Nr. 84 S. 2 Ziff. 2).
4. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
bei der B.___ GmbH Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin ein sowie die Lohnausweise 2014 und 2015 (IV-Nr. 87).
5. Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher den unveränderten
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestätigte (IV-Nr. 89 S. 3), und
nach Einsicht in die Jahresrechnungen 2014 bis 2016 (IV-Nrn. 93.1 und 96) sowie
die AHV-Lohnmeldungen der Jahre 2014 bis 2016 (IV-Nrn. 93.2 und 97), nahm die
Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor (IV-Nr. 99 S. 2 f.). Sie
ermittelte neu einen IV-Grad von 24 % und stellte der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 31. Januar 2018 in Aussicht, die halbe IV-Rente rückwirkend ab
1. Januar 2016 aufzuheben.
6. Mit Schreiben vom 2. März 2018
liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael
Weissberg, Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 100).
7. Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 103).
Gestützt darauf hielt sie an ihrem Entscheid fest und erliess am 10. Juli 2018
die rentenaufhebende Verfügung (IV-Nr. 104, Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
8. Die Rückforderungsverfügung
folgte am 9. August 2018 (A.S. 6 f.).
9. Die Beschwerdeführerin lässt am
7. September 2018 Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Juli
2018 sowie die Rückforderungsverfügung vom 9. August 2018 erheben und deren
Aufhebung beantragen (A.S. 8 ff.).
10. Mit Zuschrift vom 9. November
2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und verweist auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung sowie die IV-Akten (A.S. 21). Sie beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
11. Am 21. November 2018 reicht
Rechtsanwalt Dr. iur. Weissberg seine Kostennote zu den Akten (A.S. 23 ff.).
Diese wird der Beschwerdegegnerin am 23. November 2018 zur Kenntnis zugestellt
(A.S. 26).
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente zu Recht rückwirkend per 1. Januar
2016.
aufgehoben hat.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
argumentiert, sie habe erst im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten
Revision von der Gründung der B.___ GmbH erfahren (A.S. 1 ff.). Die
Beschwerdeführerin wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit umgehend
zu melden. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre gesetzliche Meldepflicht
verletzt und die Rente seit 2016 zu Unrecht bezogen. Die Lohnbezüge 2015 sowie
die Aufrechnung des umverteilten (recte: unverteilten) Gewinns bei unveränderter
medizinischer Situation hätten keinen Einfluss auf die IV-Rente. Infolge der
Gründung der eigenen GmbH sei jedoch ein Revisionsgrund gegeben. Für das Jahr
2016.
resultiere ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH. Mit dem
Gewinnvortrag vom Vorjahr von CHF 18'146.30 ergebe sich ein neuer Gewinnvortrag
von CHF 59'616.49, welcher als nichtbezogener Lohn je zur Hälfte den beiden
Gesellschaftern aufzurechnen sei. Davon sei die Hälfte des Kontokorrentguthabens
der GmbH gegenüber den Gesellschaftern in Abzug zu bringen. Demzufolge betrage
ihr effektiver Verdienst im Jahr 2016 CHF 42'229.65 (Lohn 2016 gemäss Meldung
an AHV von CHF 18'459.15 zzgl. hälftiger Anteil am Gewinnvortrag 2016 von
CHF 29'808.25 abzüglich hälftiger Anteil an der Kontokorrentschuld
gegenüber der GmbH von CHF 6'037.75). Weiter führte die Beschwerdegegnerin
aus, die Beschwerdeführerin partizipiere zu 50 % am Gesellschaftskapital, in
Folge dessen auch an den Gewinnen. Gemäss gängiger Rechtsprechung seien Inhaber
bzw. Mitinhaber von Familien-Aktiengesellschaften oder -GmbHs IV-rechtlich als
selbständig erwerbende Einzelunternehmer zu bemessen, wenn sie selbst im
Betrieb mitarbeiten und demzufolge auch Einfluss auf die eigene Lohngestaltung
nehmen könnten. Im Revisionsfragebogen vom 29. Januar 2016 bezeichne sich die
Beschwerdeführerin als «Aushilfe 50 %» und gebe ein Jahreseinkommen von
CHF 23'400.00 an. Als Mitinhaberin einer GmbH liege es fernab, sich als
Aushilfe zu bezeichnen. Sie sei im Handelsregister als Geschäftsführerin
eingetragen und demzufolge auch in der Lage, sich primär oder ausschliesslich
administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die körperlich
anstrengenden Arbeiten den sechs Angestellten zu überlassen. Im Rahmen der
Schadenminderungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin sei dies unabhängig
von der medizinischen Beurteilung, welche sich auf die körperliche Tätigkeit
als Hauswart ausrichte, zumutbar. Zudem sprächen die Zahlen der GmbH für sich,
indem der Betrieb so gut laufe, dass sie sich grundsätzlich einen viel höheren
Lohn ausbezahlen könnte.
Die Beschwerdegegnerin nahm den
Einkommensvergleich gestützt auf ein Valideneinkommen von CHF 55'298.00 (Valideneinkommen
gemäss Urteil VSBES.2010.133 unter Berücksichtigung der Teuerung) und ein
Invalideneinkommen von CHF 42'230.00 vor. Daraus ergab sich eine
Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 13'068.00, was einem IV-Grad von 24 %
entspricht.
2.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet
das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen nicht und
anerkennt im Grundsatz auch den Umstand, dass sie als selbständig Erwerbende
behandelt wird (A.S. 11 f.). Hingegen bestreitet sie die Berechnung des
Invalideneinkommens. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich festhalten,
dass das während eines Kalenderjahres bezogene Salär sowie der allfällige
Gewinn einer Firma massgeblich seien. Vorliegend resultiere gemäss der
Berechnung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 ein Gewinn von CHF 29'808.25.
Dabei rechne die Beschwerdegegnerin den Gewinn aus dem Jahr 2015 zum Gewinn des
Jahres 2016 dazu, was sicherlich unzulässig sei. Der Gewinn aus dem Jahr 2015,
ob er bezogen worden sei oder nicht, sei einzig in Bezug auf das
Invalideneinkommen des Jahres 2015 relevant, dürfe aber für die Berechnung des
Invalideneinkommens im Jahr 2016 nicht aufgerechnet werden. Mithin hätte hier
einzig ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH mitberücksichtigt werden
dürfen, wovon die Hälfte der Beschwerdeführerin anzurechnen wäre. Unter
Berücksichtigung ihrer Kontokorrentschuld der Gesellschaft gegenüber hätte sie
nach wie vor einen Rentenanspruch. Eine gegenteilige Berechnung verletze Art.
28.
IVG. Eine nähere Betrachtung der Bilanz und Erfolgsrechnung 2016 der Unternehmung
der Beschwerdeführerin zeige zudem, dass es ihr und ihrem Ehemann nicht möglich
gewesen wäre, den buchhalterischen Gewinn der Firma zu entnehmen, ohne dass
deren Existenz gefährdet worden wäre. Gemäss Bilanz hätten die flüssigen Mittel
Ende 2016 rund CHF 60'000.00 betragen. Das Fremdkapital habe sich ebenfalls
nach Bilanz auf rund CHF 40'000.00 zzgl. das Stammkapital belaufen. Dieser
Vergleich zeige, dass es betriebswirtschaftlich nicht zu verantworten gewesen
wäre, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den buchhalterischen Gewinn
der Firma entnommen hätten. Diese wäre in einen akuten Liquiditätsengpass
geraten, welche die Existenz der Firma gefährdet hätte. Auch aus diesem
Blickwinkel sei es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin Einkünfte
aufzurechnen, welche sie nicht hätte beziehen können, ohne die Existenz ihrer
Firma zu gefährden. Deshalb sei die Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt.
3.
3.1
3.1.1
Ob eine Person als selbständig
oder unselbständig erwerbend zu qualifizieren ist, beurteilt sich nicht
aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ausschlaggebend ist
die wirtschaftliche Stellung, also die Beantwortung der Frage, ob die
versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung
nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung,
die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbare
Gesichtspunkte geprüft werden (Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2018, RN
3028.1
mit Hinweis).
3.1.2
Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, ist die Beschwerdeführerin gemäss Handelsregisterauszug zur
Hälfte am Stammkapital der GmbH beteiligt und als Geschäftsführerin mit
Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Insofern ist es ihr ohne weiteres
möglich, die Geschäftspolitik sowie die Entwicklung der Unternehmung
massgeblich zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin wird demnach korrekterweise
als selbständig Erwerbstätige behandelt, was von ihrer Seite auch nicht
bestritten wird.
3.1.3
Ebenfalls unbestritten ist, dass
sich die gesundheitliche Situation nicht erheblich verändert hat. Mit der
beruflichen Entwicklung (die Beschwerdeführerin war bei der letzten
rechtskräftigen Rentenfestlegung nicht erwerbstätig und arbeitet nunmehr bei
einer GmbH, an der sie hälftig beteiligt ist) liegt aber eine erwerbliche
Veränderung vor, welche einen Anlass für eine Rentenanpassung (Revisionsgrund
gemäss Art. 17 ATSG) bildet. Ob die Rente anzupassen ist, hängt davon ab, wie
hoch der Invaliditätsgrad ausfällt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus,
dieser habe im Jahr 2016 kein rentenbegründendes Ausmass mehr erreicht, was die
Beschwerdeführerin bestreitet.
3.2
3.2.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2.2
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses
Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5).
Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).
Demgegenüber ist das Invalideneinkommen entweder
ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis
statistischer Werte zu bestimmen, d.h. gestützt auf die Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Bei Selbständigerwerbenden in
Familienbetrieben wird das Invalideneinkommen auf Grund ihrer Mitarbeit im
Betrieb bestimmt (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Der versicherten Person ist zuzumuten, dass sie ihre
Tätigkeit der Invalidität anpasst und nötigenfalls bei der Arbeitsaufteilung
unter den Familiengliedern Umstellungen vornimmt, damit ihre verbleibende
Arbeitskraft voll ausgenützt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche
Tätigkeiten den Familiengliedern zumutbar sind. In grösseren Betrieben
beispielsweise spielt die Arbeitsorganisation und die Betriebsleitung eine
entscheidende Rolle. Der behinderten Person, die trotz Invalidität eine
leitende Funktion ausüben kann, muss daher ein bedeutender Anteil des
Betriebseinkommens angerechnet werden. Die Restrukturierung eines
(Familien-)Betriebes fällt dann nicht unter die Schadenminderungspflicht, wenn
der Arbeitsbetrieb sich unzweckmässig oder ineffizient organisieren müsste, um
den Einsatz eines gesundheitlich beeinträchtigten Betriebsinhabers oder eines
Familienmitgliedes desselben zu ermöglichen (KSIH RN 3073 mit Hinweisen).
3.2.3
Das Valideneinkommen in der Höhe
von CHF 55'298.00 basiert auf dem im Urteil VSBES.2010.133 vom 25. Februar 2011
festgesetzten Einkommen und wurde unter Berücksichtigung der Teuerung
hochgerechnet, was von den Parteien nicht bestritten wird. Streitig ist
hingegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des
Invalideneinkommens:
Die Beschwerdeführerin gab im
Revisionsfragebogen an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert (IV-Nr. 84), was
in der Folge seitens RAD bestätigt wurde (IV-Nr. 89 S. 3). Im Fragebogen
für Arbeitgebende wird festgehalten, die Beschwerdeführerin übe leichte
Reinigungs- und Gartenarbeiten (wie z.B. wischen) aus (IV-Nr. 87 S. 6), was mit
Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen (Schulter- und
Rückenbeschwerden) der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Die
Beschwerdegegnerin argumentiert in der angefochtenen rentenaufhebenden
Verfügung, die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin in der Lage, sich
primär oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu
widmen und die körperlich anstrengenden Arbeiten den Angestellten zu überlassen
(A.S. 2). Ob es ihr aufgrund ihrer schulischen Ausbildung und ihrem beruflichen
Werdegang (vgl. IV-Nr. 51.1 S. 25 Ziff. 3.1.3) zumutbar ist, sich primär
oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen
anstelle der leichten Reinigungs- und Gartenarbeiten, kann offengelassen
werden. Alleine aufgrund ihrer Verantwortung, die sie als Geschäftsführerin trägt,
und der Entscheidbefugnis, die ihr zukommt, liesse sich auf jeden Fall ein
höheres Einkommen rechtfertigen als dasjenige, welches sie sich ausbezahlen
lässt. Insbesondere rechtfertigt es sich aufgrund ihrer Position als
Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeitgeberin mit
Einzelunterschrift, welche die Hälfte der Stammanteile innehat (vgl. IV-Nr.
91), ihr grundsätzlich die Hälfte des erwirtschafteten Gewinns anzurechnen.
Dies wird in der Beschwerdeschrift auch sinngemäss eingeräumt (A.S. 11).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV ist das
mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, was bedeutet,
dass als massgebende Periode ein Jahr gilt. Entsprechend ist auch der für die
Bestimmung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigende Gewinnanteil auf die
Periode eines Jahres zu beschränken. Die zusätzliche Berücksichtigung des
Gewinnvortrages würde in der konkreten, hier gegebenen Konstellation, zu einer
Verzerrung des Invalideneinkommens führen und widerspräche dem Grundsatz, dass
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen sind
(vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395, 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.). Nicht nur
würde das Invalideneinkommen zu hoch ausfallen und wäre für die massgebliche
Zeitperiode nicht repräsentativ, ein solches Vorgehen würde auch zu einer
Ungleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden führen. Die
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens ist
deshalb insofern zu korrigieren, als neben dem Jahreslohn 2016 lediglich der
anteilmässige Jahresgewinn 2016 in die Ermittlung des Invalideneinkommens
einfliessen darf. Dasselbe gilt für die Kontokorrentschuld. Zu berücksichtigen
ist einzig die im Jahr 2016 entstandene Kontokorrentschuld, diejenige der
Vorjahre ist unbeachtlich. Die Berechnung des Invalideneinkommens ist
demzufolge gestützt auf den Jahresgewinn 2016 in der Höhe von CHF 40'719.24 und
der Kontokorrentschuld 2016 im Umfang von CHF 7'307.45 (Stand Ende 2016:
CHF 12'075.45, Stand Ende Vorjahr: CHF 4'768.00 [IV-Nr. 96 S. 2])
vorzunehmen.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, es
dürfe kein Gewinnanteil berücksichtigt werden, weil die Entnahme angesichts des
Verhältnisses zwischen flüssigen Mitteln (CHF 60'000.00) und Fremdkapital (CHF 40'000.00)
die Existenz der Firma gefährdet hätte, kann nicht gefolgt werden. Diese
Betrachtungsweise führt zum Einbezug periodenfremder Vorgänge und zu einer
Ungleichbehandlung gegenüber Unselbständigerwerbenden. Zudem beliefen sich die
kurzfristig realisierbaren Aktiven Ende 2016 auf knapp CHF 100'000.00 (vgl.
IV-Nr. 96 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, enthalten die
Jahresrechnungen 2015 und 2016 ausreichende Abschreibungen auf mobilen
Sachanlagen (auch wenn diese nur halb so hoch sind wie die Beschwerdegegnerin
annimmt; vgl. IV-Nr. 96 S. 5).
3.2.4
Das Invalideneinkommen berechnet
sich demnach wie folgt:
Jahresgewinn 2016 CHF 40'719.24
./. Kontokorrent CHF -7'307.45
CHF 33’411.79
davon ½: CHF 16'705.90
zzgl. ausbez. Lohn 2016 CHF +18'459.15
Invalideneinkommen: CHF 35'165.05
Dem Valideneinkommen von CHF 55'298.00
steht ein Invalideneinkommen von CHF 35'165.00 gegenüber. Daraus resultiert
eine Erwerbseinbusse von CHF 20'133.00, was einem IV-Grad von 36 %
entspricht. Der so ermittelte IV-Grad liegt unter der rentenrelevanten Schwelle
von 40 % und vermag daher keinen Rentenanspruch mehr zu begründen. Die Beschwerdeführerin
ist demnach in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu
erwirtschaften. Da es die Beschwerdeführerin pflichtwidrig unterlassen hat, die
Beschwerdegegnerin über die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse –
konkret die bereits am 13. September 2013 erfolgte Gründung der GmbH, an der
sie hälftig beteiligt ist – in Kenntnis zu setzen, erfolgt die Aufhebung der
Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab
Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung. Die IV-Rente der
Beschwerdeführerin ist demnach per 1. Januar 2016 aufzuheben.
4.
4.1
Mit separater Verfügung vom 9.
August 2018 macht die Beschwerdeführerin die Rückforderung zu viel bezahlter
Rentengelder in der Höhe von CHF 32'984.00 geltend (A.S. 6 f.).
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dazu vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt sei, Rückforderungsansprüche
zu stellen, nachdem sich die Aufhebung der Rente als nicht rechtskonform
erweise (A.S. 12). Abgesehen davon wäre ein derartiger Rückforderungsanspruch
gestützt auf Art. 25 ATSG verjährt. Die Beschwerdegegnerin habe spätestens seit
Beginn des Revisionsverfahrens im Jahr 2016 Kenntnis vom Umstand gehabt, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine GmbH gegründet hätten. Der
Jahresabschluss 2016 habe kurze Zeit später vorgelegen. Die Rückforderung sei
mittels Verfügung vom 9. August 2018 zu spät geltend gemacht worden.
4.3
4.3.1
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz
ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem
die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den
genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E.
2.
S. 525 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der
relativen einjährigen Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582) nicht das
erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige
Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem
der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit
den Fehler hätte erkennen können («Wahrnehmung der Unrichtigkeit der
Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes»; BGE 122 V 270 E.
5b/aa S. 276, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 17. Oktober
2017.
E. 2 und 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5) – oder erkannt hat – und
dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch
BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Der
Rückforderungsanspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen (BGE 139 V
570.
E. 3.1 S. 572 mit Hinweis; erwähntes Urteil 8C_642/2014 E. 3.2).
4.3.2
Die Jahresrechnung 2016, welche
für den rentenaufhebenden Entscheid ausschlaggebend war, ist der
Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel am 18. Oktober 2017 zugegangen (IV-Nr.
96). Die Beschwerdegegnerin konnte frühestens im Zustellungszeitpunkt zumutbarerweise
erkennen, dass der Beschwerdeführerin seit Januar 2016 zu hohe Leistungen
ausgerichtet werden, und den Rückforderungsanspruch beziffern. Die Rückforderungsverfügung
erging am 9. August 2018, also rund zehn Monate nach der frühestmöglichen
Erkennbarkeit der unrechtmässigen Leistungsausrichtung. Entsprechend ist der
Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht verwirkt. Die Beschwerdegegnerin
macht mit Verfügung vom 9. August 2018 eine Rückforderung von
Rentenleistungen ab 1. Januar 2016 geltend, was mit Blick auf die absolute fünfjährige
Verwirkungsfrist ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
unbegründet und folglich abzuweisen. Ausgehend von einem IV-Grad von neu 36 %
ist die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. Januar 2016 aufzuheben. Die seither
ausgerichteten Leistungen sind zurückzufordern.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom
7. Juli 2018 und 9. August 2018 wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold