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Entscheid

VSBES.2018.209

Invalidenrente und Rückforderung

12. Dezember 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. Juni 2009 aufgrund

eines chronischen cervikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

eine halbe IV-Rente (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn VSBES.2010.133 vom 25. Februar 2011 [IV-Stelle Beleg-Nr. 80]).

2. Zusammen mit ihrem Ehemann, der

eine dreiviertel IV-Rente bezieht, gründete die Beschwerdeführerin im Herbst

2013 die B.___ GmbH mit Sitz in [...] (eingetragen im Handelsregister des

Kantons Solothurn seit 13. September 2013 [IV-Nr. 91]).

3. Im Rahmen der im Januar 2016

durchgeführten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin gegenüber der

IV-Stelle des Kantons Solothurns (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an, ihr

Gesundheitszustand sei unverändert. Weiter hielt sie im Revisionsfragebogen

fest, sie sei als Aushilfe in einem Pensum von 50 % bei der B.___ GmbH tätig

(IV-Nr. 84 S. 2 Ziff. 2).

4. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

bei der B.___ GmbH Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin ein sowie die Lohnausweise 2014 und 2015 (IV-Nr. 87).

5. Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher den unveränderten

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestätigte (IV-Nr. 89 S. 3), und

nach Einsicht in die Jahresrechnungen 2014 bis 2016 (IV-Nrn. 93.1 und 96) sowie

die AHV-Lohnmeldungen der Jahre 2014 bis 2016 (IV-Nrn. 93.2 und 97), nahm die

Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor (IV-Nr. 99 S. 2 f.). Sie

ermittelte neu einen IV-Grad von 24 % und stellte der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 31. Januar 2018 in Aussicht, die halbe IV-Rente rückwirkend ab

1. Januar 2016 aufzuheben.

6. Mit Schreiben vom 2. März 2018

liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael

Weissberg, Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 100).

7. Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 103).

Gestützt darauf hielt sie an ihrem Entscheid fest und erliess am 10. Juli 2018

die rentenaufhebende Verfügung (IV-Nr. 104, Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

8. Die Rückforderungsverfügung

folgte am 9. August 2018 (A.S. 6 f.).

9. Die Beschwerdeführerin lässt am

7. September 2018 Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Juli

2018 sowie die Rückforderungsverfügung vom 9. August 2018 erheben und deren

Aufhebung beantragen (A.S. 8 ff.).

10. Mit Zuschrift vom 9. November

2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und verweist auf die Begründung in der angefochtenen

Verfügung sowie die IV-Akten (A.S. 21). Sie beantragt, die Beschwerde sei

abzuweisen.

11. Am 21. November 2018 reicht

Rechtsanwalt Dr. iur. Weissberg seine Kostennote zu den Akten (A.S. 23 ff.).

Diese wird der Beschwerdegegnerin am 23. November 2018 zur Kenntnis zugestellt

(A.S. 26).

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente zu Recht rückwirkend per 1. Januar

2016.

aufgehoben hat.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

argumentiert, sie habe erst im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten

Revision von der Gründung der B.___ GmbH erfahren (A.S. 1 ff.). Die

Beschwerdeführerin wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit umgehend

zu melden. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre gesetzliche Meldepflicht

verletzt und die Rente seit 2016 zu Unrecht bezogen. Die Lohnbezüge 2015 sowie

die Aufrechnung des umverteilten (recte: unverteilten) Gewinns bei unveränderter

medizinischer Situation hätten keinen Einfluss auf die IV-Rente. Infolge der

Gründung der eigenen GmbH sei jedoch ein Revisionsgrund gegeben. Für das Jahr

2016.

resultiere ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH. Mit dem

Gewinnvortrag vom Vorjahr von CHF 18'146.30 ergebe sich ein neuer Gewinnvortrag

von CHF 59'616.49, welcher als nichtbezogener Lohn je zur Hälfte den beiden

Gesellschaftern aufzurechnen sei. Davon sei die Hälfte des Kontokorrentguthabens

der GmbH gegenüber den Gesellschaftern in Abzug zu bringen. Demzufolge betrage

ihr effektiver Verdienst im Jahr 2016 CHF 42'229.65 (Lohn 2016 gemäss Meldung

an AHV von CHF 18'459.15 zzgl. hälftiger Anteil am Gewinnvortrag 2016 von

CHF 29'808.25 abzüglich hälftiger Anteil an der Kontokorrentschuld

gegenüber der GmbH von CHF 6'037.75). Weiter führte die Beschwerdegegnerin

aus, die Beschwerdeführerin partizipiere zu 50 % am Gesellschaftskapital, in

Folge dessen auch an den Gewinnen. Gemäss gängiger Rechtsprechung seien Inhaber

bzw. Mitinhaber von Familien-Aktiengesellschaften oder -GmbHs IV-rechtlich als

selbständig erwerbende Einzelunternehmer zu bemessen, wenn sie selbst im

Betrieb mitarbeiten und demzufolge auch Einfluss auf die eigene Lohngestaltung

nehmen könnten. Im Revisionsfragebogen vom 29. Januar 2016 bezeichne sich die

Beschwerdeführerin als «Aushilfe 50 %» und gebe ein Jahreseinkommen von

CHF 23'400.00 an. Als Mitinhaberin einer GmbH liege es fernab, sich als

Aushilfe zu bezeichnen. Sie sei im Handelsregister als Geschäftsführerin

eingetragen und demzufolge auch in der Lage, sich primär oder ausschliesslich

administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die körperlich

anstrengenden Arbeiten den sechs Angestellten zu überlassen. Im Rahmen der

Schadenminderungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin sei dies unabhängig

von der medizinischen Beurteilung, welche sich auf die körperliche Tätigkeit

als Hauswart ausrichte, zumutbar. Zudem sprächen die Zahlen der GmbH für sich,

indem der Betrieb so gut laufe, dass sie sich grundsätzlich einen viel höheren

Lohn ausbezahlen könnte.

Die Beschwerdegegnerin nahm den

Einkommensvergleich gestützt auf ein Valideneinkommen von CHF 55'298.00 (Valideneinkommen

gemäss Urteil VSBES.2010.133 unter Berücksichtigung der Teuerung) und ein

Invalideneinkommen von CHF 42'230.00 vor. Daraus ergab sich eine

Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 13'068.00, was einem IV-Grad von 24 %

entspricht.

2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet

das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen nicht und

anerkennt im Grundsatz auch den Umstand, dass sie als selbständig Erwerbende

behandelt wird (A.S. 11 f.). Hingegen bestreitet sie die Berechnung des

Invalideneinkommens. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich festhalten,

dass das während eines Kalenderjahres bezogene Salär sowie der allfällige

Gewinn einer Firma massgeblich seien. Vorliegend resultiere gemäss der

Berechnung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 ein Gewinn von CHF 29'808.25.

Dabei rechne die Beschwerdegegnerin den Gewinn aus dem Jahr 2015 zum Gewinn des

Jahres 2016 dazu, was sicherlich unzulässig sei. Der Gewinn aus dem Jahr 2015,

ob er bezogen worden sei oder nicht, sei einzig in Bezug auf das

Invalideneinkommen des Jahres 2015 relevant, dürfe aber für die Berechnung des

Invalideneinkommens im Jahr 2016 nicht aufgerechnet werden. Mithin hätte hier

einzig ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH mitberücksichtigt werden

dürfen, wovon die Hälfte der Beschwerdeführerin anzurechnen wäre. Unter

Berücksichtigung ihrer Kontokorrentschuld der Gesellschaft gegenüber hätte sie

nach wie vor einen Rentenanspruch. Eine gegenteilige Berechnung verletze Art.

28.

IVG. Eine nähere Betrachtung der Bilanz und Erfolgsrechnung 2016 der Unternehmung

der Beschwerdeführerin zeige zudem, dass es ihr und ihrem Ehemann nicht möglich

gewesen wäre, den buchhalterischen Gewinn der Firma zu entnehmen, ohne dass

deren Existenz gefährdet worden wäre. Gemäss Bilanz hätten die flüssigen Mittel

Ende 2016 rund CHF 60'000.00 betragen. Das Fremdkapital habe sich ebenfalls

nach Bilanz auf rund CHF 40'000.00 zzgl. das Stammkapital belaufen. Dieser

Vergleich zeige, dass es betriebswirtschaftlich nicht zu verantworten gewesen

wäre, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den buchhalterischen Gewinn

der Firma entnommen hätten. Diese wäre in einen akuten Liquiditätsengpass

geraten, welche die Existenz der Firma gefährdet hätte. Auch aus diesem

Blickwinkel sei es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin Einkünfte

aufzurechnen, welche sie nicht hätte beziehen können, ohne die Existenz ihrer

Firma zu gefährden. Deshalb sei die Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt.

3.

3.1

3.1.1

Ob eine Person als selbständig

oder unselbständig erwerbend zu qualifizieren ist, beurteilt sich nicht

aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ausschlaggebend ist

die wirtschaftliche Stellung, also die Beantwortung der Frage, ob die

versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung

nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung,

die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbare

Gesichtspunkte geprüft werden (Kreisschreiben über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2018, RN

3028.1

mit Hinweis).

3.1.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt, ist die Beschwerdeführerin gemäss Handelsregisterauszug zur

Hälfte am Stammkapital der GmbH beteiligt und als Geschäftsführerin mit

Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Insofern ist es ihr ohne weiteres

möglich, die Geschäftspolitik sowie die Entwicklung der Unternehmung

massgeblich zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin wird demnach korrekterweise

als selbständig Erwerbstätige behandelt, was von ihrer Seite auch nicht

bestritten wird.

3.1.3

Ebenfalls unbestritten ist, dass

sich die gesundheitliche Situation nicht erheblich verändert hat. Mit der

beruflichen Entwicklung (die Beschwerdeführerin war bei der letzten

rechtskräftigen Rentenfestlegung nicht erwerbstätig und arbeitet nunmehr bei

einer GmbH, an der sie hälftig beteiligt ist) liegt aber eine erwerbliche

Veränderung vor, welche einen Anlass für eine Rentenanpassung (Revisionsgrund

gemäss Art. 17 ATSG) bildet. Ob die Rente anzupassen ist, hängt davon ab, wie

hoch der Invaliditätsgrad ausfällt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus,

dieser habe im Jahr 2016 kein rentenbegründendes Ausmass mehr erreicht, was die

Beschwerdeführerin bestreitet.

3.2

3.2.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2.2

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses

Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5).

Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).

Demgegenüber ist das Invalideneinkommen entweder

ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis

statistischer Werte zu bestimmen, d.h. gestützt auf die Tabellen der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Bei Selbständigerwerbenden in

Familienbetrieben wird das Invalideneinkommen auf Grund ihrer Mitarbeit im

Betrieb bestimmt (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Der versicherten Person ist zuzumuten, dass sie ihre

Tätigkeit der Invalidität anpasst und nötigenfalls bei der Arbeitsaufteilung

unter den Familiengliedern Umstellungen vornimmt, damit ihre verbleibende

Arbeitskraft voll ausgenützt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche

Tätigkeiten den Familiengliedern zumutbar sind. In grösseren Betrieben

beispielsweise spielt die Arbeitsorganisation und die Betriebsleitung eine

entscheidende Rolle. Der behinderten Person, die trotz Invalidität eine

leitende Funktion ausüben kann, muss daher ein bedeutender Anteil des

Betriebseinkommens angerechnet werden. Die Restrukturierung eines

(Familien-)Betriebes fällt dann nicht unter die Schadenminderungspflicht, wenn

der Arbeitsbetrieb sich unzweckmässig oder ineffizient organisieren müsste, um

den Einsatz eines gesundheitlich beeinträchtigten Betriebsinhabers oder eines

Familienmitgliedes desselben zu ermöglichen (KSIH RN 3073 mit Hinweisen).

3.2.3

Das Valideneinkommen in der Höhe

von CHF 55'298.00 basiert auf dem im Urteil VSBES.2010.133 vom 25. Februar 2011

festgesetzten Einkommen und wurde unter Berücksichtigung der Teuerung

hochgerechnet, was von den Parteien nicht bestritten wird. Streitig ist

hingegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des

Invalideneinkommens:

Die Beschwerdeführerin gab im

Revisionsfragebogen an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert (IV-Nr. 84), was

in der Folge seitens RAD bestätigt wurde (IV-Nr. 89 S. 3). Im Fragebogen

für Arbeitgebende wird festgehalten, die Beschwerdeführerin übe leichte

Reinigungs- und Gartenarbeiten (wie z.B. wischen) aus (IV-Nr. 87 S. 6), was mit

Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen (Schulter- und

Rückenbeschwerden) der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Die

Beschwerdegegnerin argumentiert in der angefochtenen rentenaufhebenden

Verfügung, die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin in der Lage, sich

primär oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu

widmen und die körperlich anstrengenden Arbeiten den Angestellten zu überlassen

(A.S. 2). Ob es ihr aufgrund ihrer schulischen Ausbildung und ihrem beruflichen

Werdegang (vgl. IV-Nr. 51.1 S. 25 Ziff. 3.1.3) zumutbar ist, sich primär

oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen

anstelle der leichten Reinigungs- und Gartenarbeiten, kann offengelassen

werden. Alleine aufgrund ihrer Verantwortung, die sie als Geschäftsführerin trägt,

und der Entscheidbefugnis, die ihr zukommt, liesse sich auf jeden Fall ein

höheres Einkommen rechtfertigen als dasjenige, welches sie sich ausbezahlen

lässt. Insbesondere rechtfertigt es sich aufgrund ihrer Position als

Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeitgeberin mit

Einzelunterschrift, welche die Hälfte der Stammanteile innehat (vgl. IV-Nr.

91), ihr grundsätzlich die Hälfte des erwirtschafteten Gewinns anzurechnen.

Dies wird in der Beschwerdeschrift auch sinngemäss eingeräumt (A.S. 11).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV ist das

mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, was bedeutet,

dass als massgebende Periode ein Jahr gilt. Entsprechend ist auch der für die

Bestimmung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigende Gewinnanteil auf die

Periode eines Jahres zu beschränken. Die zusätzliche Berücksichtigung des

Gewinnvortrages würde in der konkreten, hier gegebenen Konstellation, zu einer

Verzerrung des Invalideneinkommens führen und widerspräche dem Grundsatz, dass

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen sind

(vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395, 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.). Nicht nur

würde das Invalideneinkommen zu hoch ausfallen und wäre für die massgebliche

Zeitperiode nicht repräsentativ, ein solches Vorgehen würde auch zu einer

Ungleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden führen. Die

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens ist

deshalb insofern zu korrigieren, als neben dem Jahreslohn 2016 lediglich der

anteilmässige Jahresgewinn 2016 in die Ermittlung des Invalideneinkommens

einfliessen darf. Dasselbe gilt für die Kontokorrentschuld. Zu berücksichtigen

ist einzig die im Jahr 2016 entstandene Kontokorrentschuld, diejenige der

Vorjahre ist unbeachtlich. Die Berechnung des Invalideneinkommens ist

demzufolge gestützt auf den Jahresgewinn 2016 in der Höhe von CHF 40'719.24 und

der Kontokorrentschuld 2016 im Umfang von CHF 7'307.45 (Stand Ende 2016:

CHF 12'075.45, Stand Ende Vorjahr: CHF 4'768.00 [IV-Nr. 96 S. 2])

vorzunehmen.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, es

dürfe kein Gewinnanteil berücksichtigt werden, weil die Entnahme angesichts des

Verhältnisses zwischen flüssigen Mitteln (CHF 60'000.00) und Fremdkapital (CHF 40'000.00)

die Existenz der Firma gefährdet hätte, kann nicht gefolgt werden. Diese

Betrachtungsweise führt zum Einbezug periodenfremder Vorgänge und zu einer

Ungleichbehandlung gegenüber Unselbständigerwerbenden. Zudem beliefen sich die

kurzfristig realisierbaren Aktiven Ende 2016 auf knapp CHF 100'000.00 (vgl.

IV-Nr. 96 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, enthalten die

Jahresrechnungen 2015 und 2016 ausreichende Abschreibungen auf mobilen

Sachanlagen (auch wenn diese nur halb so hoch sind wie die Beschwerdegegnerin

annimmt; vgl. IV-Nr. 96 S. 5).

3.2.4

Das Invalideneinkommen berechnet

sich demnach wie folgt:

Jahresgewinn 2016 CHF 40'719.24

./. Kontokorrent CHF -7'307.45

CHF 33’411.79

davon ½: CHF 16'705.90

zzgl. ausbez. Lohn 2016 CHF +18'459.15

Invalideneinkommen: CHF 35'165.05

Dem Valideneinkommen von CHF 55'298.00

steht ein Invalideneinkommen von CHF 35'165.00 gegenüber. Daraus resultiert

eine Erwerbseinbusse von CHF 20'133.00, was einem IV-Grad von 36 %

entspricht. Der so ermittelte IV-Grad liegt unter der rentenrelevanten Schwelle

von 40 % und vermag daher keinen Rentenanspruch mehr zu begründen. Die Beschwerdeführerin

ist demnach in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu

erwirtschaften. Da es die Beschwerdeführerin pflichtwidrig unterlassen hat, die

Beschwerdegegnerin über die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse –

konkret die bereits am 13. September 2013 erfolgte Gründung der GmbH, an der

sie hälftig beteiligt ist – in Kenntnis zu setzen, erfolgt die Aufhebung der

Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab

Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung. Die IV-Rente der

Beschwerdeführerin ist demnach per 1. Januar 2016 aufzuheben.

4.

4.1

Mit separater Verfügung vom 9.

August 2018 macht die Beschwerdeführerin die Rückforderung zu viel bezahlter

Rentengelder in der Höhe von CHF 32'984.00 geltend (A.S. 6 f.).

4.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dazu vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt sei, Rückforderungsansprüche

zu stellen, nachdem sich die Aufhebung der Rente als nicht rechtskonform

erweise (A.S. 12). Abgesehen davon wäre ein derartiger Rückforderungsanspruch

gestützt auf Art. 25 ATSG verjährt. Die Beschwerdegegnerin habe spätestens seit

Beginn des Revisionsverfahrens im Jahr 2016 Kenntnis vom Umstand gehabt, dass

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine GmbH gegründet hätten. Der

Jahresabschluss 2016 habe kurze Zeit später vorgelegen. Die Rückforderung sei

mittels Verfügung vom 9. August 2018 zu spät geltend gemacht worden.

4.3

4.3.1

Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz

ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem

die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit

dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den

genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E.

2.

S. 525 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der

relativen einjährigen Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582) nicht das

erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige

Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem

der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit

den Fehler hätte erkennen können («Wahrnehmung der Unrichtigkeit der

Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes»; BGE 122 V 270 E.

5b/aa S. 276, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 17. Oktober

2017.

E. 2 und 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5) – oder erkannt hat – und

dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch

BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Der

Rückforderungsanspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen (BGE 139 V

570.

E. 3.1 S. 572 mit Hinweis; erwähntes Urteil 8C_642/2014 E. 3.2).

4.3.2

Die Jahresrechnung 2016, welche

für den rentenaufhebenden Entscheid ausschlaggebend war, ist der

Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel am 18. Oktober 2017 zugegangen (IV-Nr.

96). Die Beschwerdegegnerin konnte frühestens im Zustellungszeitpunkt zumutbarerweise

erkennen, dass der Beschwerdeführerin seit Januar 2016 zu hohe Leistungen

ausgerichtet werden, und den Rückforderungsanspruch beziffern. Die Rückforderungsverfügung

erging am 9. August 2018, also rund zehn Monate nach der frühestmöglichen

Erkennbarkeit der unrechtmässigen Leistungsausrichtung. Entsprechend ist der

Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht verwirkt. Die Beschwerdegegnerin

macht mit Verfügung vom 9. August 2018 eine Rückforderung von

Rentenleistungen ab 1. Januar 2016 geltend, was mit Blick auf die absolute fünfjährige

Verwirkungsfrist ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

unbegründet und folglich abzuweisen. Ausgehend von einem IV-Grad von neu 36 %

ist die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. Januar 2016 aufzuheben. Die seither

ausgerichteten Leistungen sind zurückzufordern.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom

7. Juli 2018 und 9. August 2018 wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold