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Entscheid

VSBES.2018.21

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

31. Oktober 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2017 (Akten des AWA [AWA-Nr. 3) stellte das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) ab 22. August 2017 für 18 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer sei vom RAV aufgefordert worden, ab

dem 21. August 2017 an einem zweimonatigen Einsatz im B.___ teilzunehmen. Er

sei zwar erschienen, habe sich jedoch geweigert, die Zielvereinbarung zu

unterzeichnen, weil er einen Teil der Arbeit zu Hause habe ausführen wollen.

Damit habe er die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die

dagegen gerichtete Einsprache (vgl. Beschwerdebeilagen und AWA-Nr. 16)

hiess die Beschwerdegegnerin am 22. November 2017 in dem Sinne

teilweise gut, dass die Einstelldauer auf neun Tage reduziert wurde

(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift

vom 16. Januar 2018 (A.S. 4) erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2017. Er stellt sinngemäss

den Antrag, es seien keine Einstelltage zu verhängen.

3. Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 folgende

Anträge (A.S. 10 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

teilweise gutzuheissen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

4. Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. April 2018 (A.S. 20) an seinem

Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik

(A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Da der

Einspracheentscheid nicht eingeschrieben verschickt wurde, ist der Darstellung

des Beschwerdeführers, wonach er das Dokument erst am 11. Dezember 2017 zur

Kenntnis habe nehmen können, zu folgen. Die Beschwerde hat somit – unter

Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c in

Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) – als rechtzeitig erhoben zu

gelten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird

bei neun streitigen

Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

2.

2.1

Wer Leistungen der

Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG, SR 837.0]). Gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG hat der

Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen

(AMM) teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an

Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an

Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen (lit. b) sowie die

Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der

Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (lit. c).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder

die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine

zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne

entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck

durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG).

3.

3.1

3.1.1

Am 17. August 2017 teilte

die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer, auf ein in diesem Sinn geführtes

Gespräch Bezug nehmend, mit, er habe sich am Montag, 21. August 2017 um

8.30

Uhr beim Empfang des Veranstalters B.___ einzufinden. Der Austritt aus dem

Programm sei für den 20. Oktober 2017 vorgesehen (AWA-Nr. 5). Mit

Schreiben vom 18. August 2017 wurde die Einfindungszeit neu auf 13.15 Uhr

festgelegt (AWA-Nr. 6).

3.1.2

Am 22. August 2017 teilte das B.___

der Personalberaterin mit, der Beschwerdeführer sei zwar am 21. August

2017.

zum Eintritt erschienen, habe sich aber geweigert, die Zielvereinbarung

(vgl. AWA-Nr. 10) zu unterschreiben. Deshalb habe die Aufnahme ins Programm

nicht stattgefunden (AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer selbst erklärte am

22.

August 2017 telefonisch, er werde die Zielvereinbarung nicht

unterschreiben und auch nicht zu 100 % im Programm mitmachen. Er wäre

bereit mitzumachen, aber nicht jeden Tag von morgens bis abends. Er sei eine

erwachsene Person und müsse nicht von Montag bis Freitag im Programm sitzen

(AWA-Nr. 11 S. 2).

3.1.3

Durch das RAV zur schriftlichen

Stellungnahme eingeladen (AWA-Nr. 13) teilte der Beschwerdeführer mit, die

Ziele der AMM im B.___ stünden nicht im Widerspruch zu den seinen. Er schätze

die Unterstützung und möchte am Programm teilnehmen. Er habe lediglich um die

Möglichkeit gebeten, einen Teil der Arbeit bei sich zu Hause auszuführen. Dies

ändere an der Zielerreichung des Kurses nichts, denn die Kursthematik würde

täglich beim Kursleiter besprochen und koordiniert (AWA-Nr. 14). Weiter

wies er darauf hin, dass er vom 28. August 2017 bis 8. September 2017

kontrollfreie Tage beziehe (AWA-Nr. 15).

3.1.4

Auf entsprechende Anfrage des RAV

antwortete Frau C.___ vom B.___, der Beschwerdeführer habe seine Weigerung, die

Zielvereinbarung zu unterschreiben, damit begründet, dass er nicht freiwillig

am Programm teilnehme und nicht wisse, was ihn erwarte. Es sei nicht möglich,

einen Teil der Arbeit zu Hause auszuführen, weil der Kanton eine wöchentliche

Präsenzzeit von 35 Stunden vorgebe (AWA-Nr. 9). Auf die Frage, ob ein

Antritt des Programms am 21. August 2017 sinnvoll gewesen wäre, obwohl der

Beschwerdeführer bereits zuvor für die Zeit vom 28. August 2017 bis 8. September

2017.

kontrollfreie Tage bewilligt erhalten habe, erklärte das B.___,

grundsätzlich seien Versicherte angehalten, kontrollfreie Tage wenn möglich

nicht in die Zeit der AMM zu legen. Im Sommer/Frühherbst sei es aber oftmals

der Fall, dass Versicherte während ihrem Einsatz kontrollfreie Tage bezögen, da

dies nun einmal Ferienzeit sei. Beim Beschwerdeführer habe die RAV-Beraterin

zusätzlich um eine raschmöglichste Einladung gebeten, weil er sich zu diesem

Zeitpunkt bereits über zehn Monate erfolglos auf Stellensuche befunden habe.

Die Sinnhaftigkeit des Einsatzes ab 21. August 2017 sei somit durch den

Ferienbezug nicht infrage gestellt. Die Inhalte seien so aufgebaut, dass nach

einem Unterbruch (z.B. durch kontrollfreie Tage, Krankheit, Zwischenverdienst

etc.) nahtlos wieder angesetzt werden könne, zumal solche öfters vorkämen.

Diese Informationen hinsichtlich Unterbruch habe der Beschwerdeführer bereits

im Vorgespräch vom 10. August 2017 (vgl. AWA-Nr. 19) erhalten

(AWA-Nr. 17).

3.1.5

In der Beschwerde vom 16. Januar

2018.

führt der Beschwerdeführer aus, die allgemeinen Bestimmungen des B.___

besagten, dass während der ganzen Schulungsdauer maximal drei kontrollfreie

Tage bezogen werden könnten. Der Kursleiter habe während der Schulung mehrmals

darauf aufmerksam gemacht. Da ihm das RAV bereits am 10. August 2017

kontrollfreie Tage vom 28. August 2017 bis 8. September 2017 bewilligt gehabt

habe, wäre es deshalb nicht korrekt gewesen, wenn er die AMM im B.___ bereits

am 21. August 2017 begonnen hätte (A.S. 4).

3.2

Es steht fest und ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer arbeitsmarktlichen Massnahme im B.___

zugewiesen wurde, welche am 21. August 2017 hätte beginnen sollen und zwei

Monate gedauert hätte. Unbestritten ist auch, dass er zwar erschien, aber die

entsprechende Zielvereinbarung nicht unterzeichnete und damit die Teilnahme an

der Massnahme verunmöglichte. Mit diesem Verhalten hat er im Sinne von Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) eine arbeitsmarktliche Massnahme

nicht angetreten oder ihre Durchführung vereitelt. Dies führt, wie die zitierte

Norm weiter festhält, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, falls

kein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt der Massnahme vorliegt.

3.3

3.3.1

Gegenüber der Durchführungsstelle

B.___ und telefonisch gegenüber der RAV-Beraterin erklärte der

Beschwerdeführer, er habe zwar am Programm teilnehmen, aber nicht den ganzen

Tag anwesend sein, sondern einen Teil der Arbeit zu Hause ausführen wollen (E.

II. 3.1.2 und 3.1.3 hiervor). Das Programm lässt diese Lösung aber nicht zu, so

dass darin offensichtlich kein entschuldbarer Grund liegt.

3.3.2

Im Beschwerdeverfahren verweist

der Beschwerdeführer darauf, dass ihm am 10. August 2017 der Bezug

kontrollfreier Tage vom 28. August 2017 (Montag) bis 8. September 2017

(Freitag) bewilligt worden sei. Er macht geltend, es wäre nicht sinnvoll

gewesen, am 21. August 2017 die Massnahme anzutreten, um sie nach einer Woche für

zwei Wochen zu unterbrechen. Wie sich der Stellungnahme der Durchführungsstelle

B.___ (E. II. 3.1.4 hiervor) entnehmen lässt, ist ein solcher Unterbruch jedoch

kein Problem und kommt öfters vor. Die Inhalte seien so aufgebaut, dass nach

einem Unterbruch (z.B. durch kontrollfreie Tage, Krankheit, Zwischenverdienst

etc.) nahtlos wieder angesetzt werden könne, was dem Beschwerdeführer auch

bereits im Vorgespräch mitgeteilt worden sei. Durch den Nichtantritt des Kurses

hat der Beschwerdeführer, obwohl er die Massnahme schliesslich unmittelbar nach

dem Bezug der kontrollfreien Tage angetreten hat (vgl. Austrittsbericht vom

10.

November 2017 in den Beschwerdebeilagen), eine Woche verloren. Ein

entschuldbarer Grund für den Nichtantritt der Massnahme ist auch unter diesem

Aspekt nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer verweist überdies

auf die Allgemeinen Bestimmungen des B.___ (vgl. Beschwerdebeilagen), welche

maximal drei kontrollfreie Bezugstage erlaubten. Ziffer 6 der Allgemeinen

Bestimmungen hält unter dem Titel «Ferien (kontrollfreie Bezugstage)» fest,

Versicherte könnten die während der Dauer der AMM erarbeiteten kontrollfreien

Bezugstage (maximal drei Tage) beziehen. Ein allfälliger Bezug erfolge in

Absprache und mit Zustimmung des B.___. Für weitergehende Wünsche sei der

RAV-Beratende zuständig. Ein Bezug von mehr als drei kontrollfreien Tagen kann

demnach nicht durch das B.___ selbständig bewilligt werden, sondern bedarf der

Zustimmung der RAV-Beratungsperson. Ausgeschlossen ist ein drei Tage

übersteigender Bezug jedoch nicht. Hier war der Bezug kontrollfreier Tage vom

28.

August 2017 bis 8. September 2017 bereits vor dem Antritt der AMM mit der

Personalberaterin des RAV abgesprochen worden. Die Zulässigkeit des Bezugs

stand also nicht infrage, war dieser durch das RAV bereits vorgängig bewilligt

worden. Auch dieses Argument ist daher nicht geeignet, einen entschuldbaren

Grund herzuleiten. Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer seine Weigerung denn

auch nicht mit den bevorstehenden kontrollfreien Tagen begründet.

3.4

Zusammenfassend besteht kein

entschuldbarer Grund für die Weigerung des Beschwerdeführers, die arbeitsmarktliche

Massnahme im B.___ am 21. August 2017 anzutreten. Die Beschwerdegegnerin

hat ihn daher zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

4.

4.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden:

1.

- 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 - 30 Tage

• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf der

Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30

N 110).

4.2

Die Beschwerdegegnerin spricht

sich in ihrer Beschwerdeantwort dafür aus, die Einstelldauer von neun Tagen auf

fünf Tage, im unteren Teil des leichten Verschuldens, zu reduzieren. Sie hat

dabei verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar

nach dem Bezug der kontrollfreien Tage an der hier zur Diskussion stehenden

arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen und grosses Engagement gezeigt hat. Die

Berücksichtigung dieses Umstands ist sachgerecht. Es besteht aber kein Anlass,

in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer

weiter zu reduzieren.

5.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einstelldauer von neun

Tagen auf fünf Tage reduziert wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

6.

6.1

Da der Beschwerdeführer in

eigener Sache handelte und ihm kein ausserordentlich hoher Aufwand erwuchs, ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2017 wird

dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Tagen

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wird. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer