VSBES.2018.21
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
31. Oktober 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 31. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 22. November
2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2017 (Akten des AWA [AWA-Nr. 3) stellte das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) ab 22. August 2017 für 18 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer sei vom RAV aufgefordert worden, ab
dem 21. August 2017 an einem zweimonatigen Einsatz im B.___ teilzunehmen. Er
sei zwar erschienen, habe sich jedoch geweigert, die Zielvereinbarung zu
unterzeichnen, weil er einen Teil der Arbeit zu Hause habe ausführen wollen.
Damit habe er die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die
dagegen gerichtete Einsprache (vgl. Beschwerdebeilagen und AWA-Nr. 16)
hiess die Beschwerdegegnerin am 22. November 2017 in dem Sinne
teilweise gut, dass die Einstelldauer auf neun Tage reduziert wurde
(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift
vom 16. Januar 2018 (A.S. 4) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2017. Er stellt sinngemäss
den Antrag, es seien keine Einstelltage zu verhängen.
3. Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 folgende
Anträge (A.S. 10 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
teilweise gutzuheissen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
4. Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. April 2018 (A.S. 20) an seinem
Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik
(A.S. 22).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Da der
Einspracheentscheid nicht eingeschrieben verschickt wurde, ist der Darstellung
des Beschwerdeführers, wonach er das Dokument erst am 11. Dezember 2017 zur
Kenntnis habe nehmen können, zu folgen. Die Beschwerde hat somit – unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) – als rechtzeitig erhoben zu
gelten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird
bei neun streitigen
Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
2.
2.1
Wer Leistungen der
Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]). Gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG hat der
Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen
(AMM) teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an
Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an
Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen (lit. b) sowie die
Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der
Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (lit. c).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder
die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine
zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne
entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck
durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG).
3.
3.1
3.1.1
Am 17. August 2017 teilte
die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer, auf ein in diesem Sinn geführtes
Gespräch Bezug nehmend, mit, er habe sich am Montag, 21. August 2017 um
8.30
Uhr beim Empfang des Veranstalters B.___ einzufinden. Der Austritt aus dem
Programm sei für den 20. Oktober 2017 vorgesehen (AWA-Nr. 5). Mit
Schreiben vom 18. August 2017 wurde die Einfindungszeit neu auf 13.15 Uhr
festgelegt (AWA-Nr. 6).
3.1.2
Am 22. August 2017 teilte das B.___
der Personalberaterin mit, der Beschwerdeführer sei zwar am 21. August
2017.
zum Eintritt erschienen, habe sich aber geweigert, die Zielvereinbarung
(vgl. AWA-Nr. 10) zu unterschreiben. Deshalb habe die Aufnahme ins Programm
nicht stattgefunden (AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer selbst erklärte am
22.
August 2017 telefonisch, er werde die Zielvereinbarung nicht
unterschreiben und auch nicht zu 100 % im Programm mitmachen. Er wäre
bereit mitzumachen, aber nicht jeden Tag von morgens bis abends. Er sei eine
erwachsene Person und müsse nicht von Montag bis Freitag im Programm sitzen
(AWA-Nr. 11 S. 2).
3.1.3
Durch das RAV zur schriftlichen
Stellungnahme eingeladen (AWA-Nr. 13) teilte der Beschwerdeführer mit, die
Ziele der AMM im B.___ stünden nicht im Widerspruch zu den seinen. Er schätze
die Unterstützung und möchte am Programm teilnehmen. Er habe lediglich um die
Möglichkeit gebeten, einen Teil der Arbeit bei sich zu Hause auszuführen. Dies
ändere an der Zielerreichung des Kurses nichts, denn die Kursthematik würde
täglich beim Kursleiter besprochen und koordiniert (AWA-Nr. 14). Weiter
wies er darauf hin, dass er vom 28. August 2017 bis 8. September 2017
kontrollfreie Tage beziehe (AWA-Nr. 15).
3.1.4
Auf entsprechende Anfrage des RAV
antwortete Frau C.___ vom B.___, der Beschwerdeführer habe seine Weigerung, die
Zielvereinbarung zu unterschreiben, damit begründet, dass er nicht freiwillig
am Programm teilnehme und nicht wisse, was ihn erwarte. Es sei nicht möglich,
einen Teil der Arbeit zu Hause auszuführen, weil der Kanton eine wöchentliche
Präsenzzeit von 35 Stunden vorgebe (AWA-Nr. 9). Auf die Frage, ob ein
Antritt des Programms am 21. August 2017 sinnvoll gewesen wäre, obwohl der
Beschwerdeführer bereits zuvor für die Zeit vom 28. August 2017 bis 8. September
2017.
kontrollfreie Tage bewilligt erhalten habe, erklärte das B.___,
grundsätzlich seien Versicherte angehalten, kontrollfreie Tage wenn möglich
nicht in die Zeit der AMM zu legen. Im Sommer/Frühherbst sei es aber oftmals
der Fall, dass Versicherte während ihrem Einsatz kontrollfreie Tage bezögen, da
dies nun einmal Ferienzeit sei. Beim Beschwerdeführer habe die RAV-Beraterin
zusätzlich um eine raschmöglichste Einladung gebeten, weil er sich zu diesem
Zeitpunkt bereits über zehn Monate erfolglos auf Stellensuche befunden habe.
Die Sinnhaftigkeit des Einsatzes ab 21. August 2017 sei somit durch den
Ferienbezug nicht infrage gestellt. Die Inhalte seien so aufgebaut, dass nach
einem Unterbruch (z.B. durch kontrollfreie Tage, Krankheit, Zwischenverdienst
etc.) nahtlos wieder angesetzt werden könne, zumal solche öfters vorkämen.
Diese Informationen hinsichtlich Unterbruch habe der Beschwerdeführer bereits
im Vorgespräch vom 10. August 2017 (vgl. AWA-Nr. 19) erhalten
(AWA-Nr. 17).
3.1.5
In der Beschwerde vom 16. Januar
2018.
führt der Beschwerdeführer aus, die allgemeinen Bestimmungen des B.___
besagten, dass während der ganzen Schulungsdauer maximal drei kontrollfreie
Tage bezogen werden könnten. Der Kursleiter habe während der Schulung mehrmals
darauf aufmerksam gemacht. Da ihm das RAV bereits am 10. August 2017
kontrollfreie Tage vom 28. August 2017 bis 8. September 2017 bewilligt gehabt
habe, wäre es deshalb nicht korrekt gewesen, wenn er die AMM im B.___ bereits
am 21. August 2017 begonnen hätte (A.S. 4).
3.2
Es steht fest und ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer arbeitsmarktlichen Massnahme im B.___
zugewiesen wurde, welche am 21. August 2017 hätte beginnen sollen und zwei
Monate gedauert hätte. Unbestritten ist auch, dass er zwar erschien, aber die
entsprechende Zielvereinbarung nicht unterzeichnete und damit die Teilnahme an
der Massnahme verunmöglichte. Mit diesem Verhalten hat er im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) eine arbeitsmarktliche Massnahme
nicht angetreten oder ihre Durchführung vereitelt. Dies führt, wie die zitierte
Norm weiter festhält, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, falls
kein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt der Massnahme vorliegt.
3.3
3.3.1
Gegenüber der Durchführungsstelle
B.___ und telefonisch gegenüber der RAV-Beraterin erklärte der
Beschwerdeführer, er habe zwar am Programm teilnehmen, aber nicht den ganzen
Tag anwesend sein, sondern einen Teil der Arbeit zu Hause ausführen wollen (E.
II. 3.1.2 und 3.1.3 hiervor). Das Programm lässt diese Lösung aber nicht zu, so
dass darin offensichtlich kein entschuldbarer Grund liegt.
3.3.2
Im Beschwerdeverfahren verweist
der Beschwerdeführer darauf, dass ihm am 10. August 2017 der Bezug
kontrollfreier Tage vom 28. August 2017 (Montag) bis 8. September 2017
(Freitag) bewilligt worden sei. Er macht geltend, es wäre nicht sinnvoll
gewesen, am 21. August 2017 die Massnahme anzutreten, um sie nach einer Woche für
zwei Wochen zu unterbrechen. Wie sich der Stellungnahme der Durchführungsstelle
B.___ (E. II. 3.1.4 hiervor) entnehmen lässt, ist ein solcher Unterbruch jedoch
kein Problem und kommt öfters vor. Die Inhalte seien so aufgebaut, dass nach
einem Unterbruch (z.B. durch kontrollfreie Tage, Krankheit, Zwischenverdienst
etc.) nahtlos wieder angesetzt werden könne, was dem Beschwerdeführer auch
bereits im Vorgespräch mitgeteilt worden sei. Durch den Nichtantritt des Kurses
hat der Beschwerdeführer, obwohl er die Massnahme schliesslich unmittelbar nach
dem Bezug der kontrollfreien Tage angetreten hat (vgl. Austrittsbericht vom
10.
November 2017 in den Beschwerdebeilagen), eine Woche verloren. Ein
entschuldbarer Grund für den Nichtantritt der Massnahme ist auch unter diesem
Aspekt nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer verweist überdies
auf die Allgemeinen Bestimmungen des B.___ (vgl. Beschwerdebeilagen), welche
maximal drei kontrollfreie Bezugstage erlaubten. Ziffer 6 der Allgemeinen
Bestimmungen hält unter dem Titel «Ferien (kontrollfreie Bezugstage)» fest,
Versicherte könnten die während der Dauer der AMM erarbeiteten kontrollfreien
Bezugstage (maximal drei Tage) beziehen. Ein allfälliger Bezug erfolge in
Absprache und mit Zustimmung des B.___. Für weitergehende Wünsche sei der
RAV-Beratende zuständig. Ein Bezug von mehr als drei kontrollfreien Tagen kann
demnach nicht durch das B.___ selbständig bewilligt werden, sondern bedarf der
Zustimmung der RAV-Beratungsperson. Ausgeschlossen ist ein drei Tage
übersteigender Bezug jedoch nicht. Hier war der Bezug kontrollfreier Tage vom
28.
August 2017 bis 8. September 2017 bereits vor dem Antritt der AMM mit der
Personalberaterin des RAV abgesprochen worden. Die Zulässigkeit des Bezugs
stand also nicht infrage, war dieser durch das RAV bereits vorgängig bewilligt
worden. Auch dieses Argument ist daher nicht geeignet, einen entschuldbaren
Grund herzuleiten. Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer seine Weigerung denn
auch nicht mit den bevorstehenden kontrollfreien Tagen begründet.
3.4
Zusammenfassend besteht kein
entschuldbarer Grund für die Weigerung des Beschwerdeführers, die arbeitsmarktliche
Massnahme im B.___ am 21. August 2017 anzutreten. Die Beschwerdegegnerin
hat ihn daher zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
4.
4.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden:
1.
- 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf der
Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30
N 110).
4.2
Die Beschwerdegegnerin spricht
sich in ihrer Beschwerdeantwort dafür aus, die Einstelldauer von neun Tagen auf
fünf Tage, im unteren Teil des leichten Verschuldens, zu reduzieren. Sie hat
dabei verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar
nach dem Bezug der kontrollfreien Tage an der hier zur Diskussion stehenden
arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen und grosses Engagement gezeigt hat. Die
Berücksichtigung dieses Umstands ist sachgerecht. Es besteht aber kein Anlass,
in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer
weiter zu reduzieren.
5.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einstelldauer von neun
Tagen auf fünf Tage reduziert wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
6.
6.1
Da der Beschwerdeführer in
eigener Sache handelte und ihm kein ausserordentlich hoher Aufwand erwuchs, ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2017 wird
dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Tagen
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wird. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer