VSBES.2018.211
Kursgesuch
12. Dezember 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse
16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kursgesuch
(Einspracheentscheid vom 3. September 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1958, beantragte am 31. Juli 2018 beim Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm
sei der Kurs «SVEB1» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr.
12). Mit Verfügung vom 10. August 2018 wies die Beschwerdegegnerin dieses
Gesuch ab, da der Kurs nur einen theoretischen Nutzen bringe (AWA-Nr. 1).
Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 14) wurde mit Entscheid vom 3.
September 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 3 ff.).
2. Der Beschwerdeführer erhebt am
5. September 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Kurs sei zu
bewilligen (A.S. 1 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2. Es sei keine
Parteientschädigung zu sprechen.
3. Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom
2. November 2018 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 18 f.), während die
Beschwerdegegnerin am 9. November 2018 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten
von CHF 4'230.00 (s. AWA-Nrn. 12 + 13) nicht überschritten. Der Präsident
des Versicherungsgerichts ist daher zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll
die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes
erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
2.2
Zu den arbeitsmarktlichen
Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),
d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika
(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der
Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel
der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu
beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen
aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet
ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren,
wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire
de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer
Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013,
S. 269). Ein bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittelbarkeit
genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die
Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten
Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Eine versicherte Person hat dann erhebliche
Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf
Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf
zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive
bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem
erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche
erfolglos sein wird (Agnes Leu: Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der
Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer schloss
1977.
seine Kochlehre ab. Sodann arbeitete er zunächst als Commis de Cuisine
(Jungkoch), später u.a. als Küchenchef. Von 1986 bis 2017 leitete er als
Pächter verschiedene Restaurants. Ausserdem absolvierte der Beschwerdeführer 1982
den Wirtekurs im Kanton Solothurn und von 1993 bis 1994 die Weiterbildung zum
Gastronomiekoch mit Eidg. Fachausweis (s. Lebenslauf, AWA-Nr. 16). Das letzte
Arbeitsverhältnis bei der B.___ GmbH (s. AWA-Nr. 3) wurde von der
Arbeitgeberin mit Kündigung vom 25. Juni 2017 per 31. Juli 2017 aufgelöst
(AWA-Nr. 5).
Der Beschwerdeführer meldete sich in der
Folge bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nrn. 6 + 8). Im
Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) vom 11.
September 2017 (s. Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 18) erklärte er, er suche eine
Stelle als Geschäftsführer, Gastgeber, Pächter oder in der Lebensmittelbranche.
Vom 16. bis 30. Juli 2018 besuchte der
Beschwerdeführer auf Zuweisung des RAV hin den Kurs Stabe Stebe G (AWA-Nrn. 10
+ 11). In der Folge beantragte er am 31. Juli 2018 bei der
Beschwerdegegnerin, ihm sei beim Veranstalter C.___ der Kurs SVEB1 zu
bewilligen (AWA-Nr. 12). Dieser Lehrgang vermittelt Berufsleuten, welche in
ihrem Fachbereich Lernveranstaltungen mit Erwachsenen durchzuführen wollen, die
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (s. dazu die Website des Veranstalters C.___,
[...], aufgerufen am 11. Dezember 2018). Es handelt sich dabei um die Basisausbildung
für Erwachsenenbildner resp. die Grundausbildung für den Einstieg in die
Erwachsenenbildung ([...], aufgerufen am 11. Dezember 2018). Der Beschwerdeführer
begründete sein Gesuch damit, er sei durch den Kurs Stabe Stebe G zum
Entschluss gekommen, in die Erwachsenenbildung einzusteigen. Angesichts seines
Hintergrunds als Koch beabsichtige er, im Kanton Solothurn als Kursleiter das Kursmodul
1.
von Gastrosuisse zum Thema Hygiene anzubieten. Voraussetzung dafür sei die
SVEB1-Ausbildung (s.a. AWA-Nrn. 15 + 17). Bereits am 27. Juli 2018 hatte sich
der Beschwerdeführer provisorisch für diesen Lehrgang angemeldet (AWA-Nr. 13).
3.2
In seiner Einsprache vom 12. August
2018.
(AWA-Nr. 14) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er suche in
erster Linie eine Anstellung als Leiter in der Hotellerie oder als Gerant in
der Gastronomie. Da er aber schon einige Absagen erhalten habe, sei er im Kurs
Stabe Stebe G zum Schluss gelangt, dass er zweispurig fahren sollte, um sich
später selbständig machen zu können.
In der Beschwerdeschrift ergänzt der
Beschwerdeführer, er könne keine terminliche Aussage machen, wann diese
Weiterbildung zum Ende der Arbeitslosigkeit führe (A.S. 1 f.).
In der Replik bekräftigt der
Beschwerdeführer, er vermöge nicht zu sagen, wie oft er das Kursmodul G1 (Hygiene,
Betriebskontrolle und Deklaration) in der nächsten Zeit abhalten könne. Er habe
einen Termin mit dem kantonalen Lebensmittelinspektorat und ein Angebot von
GastroZürich, nach dem Kursbesuch bei ihnen zu unterrichten (A.S. 18).
3.3
Der Beschwerdeführer verfügt
über eine Grundausbildung als Koch mit Weiterbildung zum Gastronomiekoch sowie
über eine langjährige Erfahrung als Küchenchef und Leiter verschiedener
Restaurants. Er war vom Ende der Kochlehre im Jahr 1977 bis zum Eintritt der
Arbeitslosigkeit im Jahr 2017 durchgehend in der Gastronomie tätig. Vor diesem
Hintergrund kann man nicht sagen, dass derzeit eine Auffrischung seiner beruflichen
Kenntnisse, die Schliessung von Lücken in der Ausbildung resp. eine Anpassung
an den Fortschritt in seinem angestammten Berufsfeld erforderlich sei (s. dazu BGE
128.
V 192 E. 7b/aa S. 197 f.). Der SVEB1-Kurs ist mit anderen Worten angesichts
der abgeschlossenen Ausbildungen und der grossen Berufserfahrung nicht erforderlich,
um die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers in der Gastronomie zu fördern
(vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 + 280 f.); laut seinen eigenen Angaben
bleibt es sein primäres Ziel, wieder in dieser Branche eine Anstellung zu
finden.
Weiter trifft es zwar zu, dass die Lebensmittelhygiene,
worüber der Beschwerdeführer Kurse abhalten will, in der Tätigkeit als Koch
eine wichtige Rolle spielt. Insoweit könnte er als Kursleiter an den
angestammten Beruf anknüpfen. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei
der Ausbildung zum Erwachsenenbildner um eine Zweitausbildung handelt, für
welche nicht die Arbeitslosenversicherung aufzukommen hat (vgl. dazu Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 281: Bei einem Ingenieur-Agronomen stellt die Ausbildung zum
Biologen mit der Absicht einer Lehrtätigkeit eine Zweitausbildung dar, obwohl
es zwischen den beiden Fachgebieten inhaltliche Überschneidungen gibt).
3.4
Zusammenfassend ist der
beantragte Kurs arbeitsmarktlich nicht geboten und kann nicht bewilligt werden.
Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann