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Entscheid

VSBES.2018.211

Kursgesuch

12. Dezember 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1958, beantragte am 31. Juli 2018 beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm

sei der Kurs «SVEB1» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr.

12). Mit Verfügung vom 10. August 2018 wies die Beschwerdegegnerin dieses

Gesuch ab, da der Kurs nur einen theoretischen Nutzen bringe (AWA-Nr. 1).

Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 14) wurde mit Entscheid vom 3.

September 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 3 ff.).

2. Der Beschwerdeführer erhebt am

5. September 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Kurs sei zu

bewilligen (A.S. 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2. Es sei keine

Parteientschädigung zu sprechen.

3. Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom

2. November 2018 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 18 f.), während die

Beschwerdegegnerin am 9. November 2018 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten

von CHF 4'230.00 (s. AWA-Nrn. 12 + 13) nicht überschritten. Der Präsident

des Versicherungsgerichts ist daher zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll

die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes

erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2

Zu den arbeitsmarktlichen

Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),

d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika

(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der

Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel

der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu

beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen

aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet

ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren,

wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire

de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer

Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013,

S. 269). Ein bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittelbarkeit

genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die

Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten

Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Eine versicherte Person hat dann erhebliche

Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf

Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf

zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive

bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem

erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche

erfolglos sein wird (Agnes Leu: Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer schloss

1977.

seine Kochlehre ab. Sodann arbeitete er zunächst als Commis de Cuisine

(Jungkoch), später u.a. als Küchenchef. Von 1986 bis 2017 leitete er als

Pächter verschiedene Restaurants. Ausserdem absolvierte der Beschwerdeführer 1982

den Wirtekurs im Kanton Solothurn und von 1993 bis 1994 die Weiterbildung zum

Gastronomiekoch mit Eidg. Fachausweis (s. Lebenslauf, AWA-Nr. 16). Das letzte

Arbeitsverhältnis bei der B.___ GmbH (s. AWA-Nr. 3) wurde von der

Arbeitgeberin mit Kündigung vom 25. Juni 2017 per 31. Juli 2017 aufgelöst

(AWA-Nr. 5).

Der Beschwerdeführer meldete sich in der

Folge bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nrn. 6 + 8). Im

Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) vom 11.

September 2017 (s. Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 18) erklärte er, er suche eine

Stelle als Geschäftsführer, Gastgeber, Pächter oder in der Lebensmittelbranche.

Vom 16. bis 30. Juli 2018 besuchte der

Beschwerdeführer auf Zuweisung des RAV hin den Kurs Stabe Stebe G (AWA-Nrn. 10

+ 11). In der Folge beantragte er am 31. Juli 2018 bei der

Beschwerdegegnerin, ihm sei beim Veranstalter C.___ der Kurs SVEB1 zu

bewilligen (AWA-Nr. 12). Dieser Lehrgang vermittelt Berufsleuten, welche in

ihrem Fachbereich Lernveranstaltungen mit Erwachsenen durchzuführen wollen, die

notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (s. dazu die Website des Veranstalters C.___,

[...], aufgerufen am 11. Dezember 2018). Es handelt sich dabei um die Basisausbildung

für Erwachsenenbildner resp. die Grundausbildung für den Einstieg in die

Erwachsenenbildung ([...], aufgerufen am 11. Dezember 2018). Der Beschwerdeführer

begründete sein Gesuch damit, er sei durch den Kurs Stabe Stebe G zum

Entschluss gekommen, in die Erwachsenenbildung einzusteigen. Angesichts seines

Hintergrunds als Koch beabsichtige er, im Kanton Solothurn als Kursleiter das Kursmodul

1.

von Gastrosuisse zum Thema Hygiene anzubieten. Voraussetzung dafür sei die

SVEB1-Ausbildung (s.a. AWA-Nrn. 15 + 17). Bereits am 27. Juli 2018 hatte sich

der Beschwerdeführer provisorisch für diesen Lehrgang angemeldet (AWA-Nr. 13).

3.2

In seiner Einsprache vom 12. August

2018.

(AWA-Nr. 14) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er suche in

erster Linie eine Anstellung als Leiter in der Hotellerie oder als Gerant in

der Gastronomie. Da er aber schon einige Absagen erhalten habe, sei er im Kurs

Stabe Stebe G zum Schluss gelangt, dass er zweispurig fahren sollte, um sich

später selbständig machen zu können.

In der Beschwerdeschrift ergänzt der

Beschwerdeführer, er könne keine terminliche Aussage machen, wann diese

Weiterbildung zum Ende der Arbeitslosigkeit führe (A.S. 1 f.).

In der Replik bekräftigt der

Beschwerdeführer, er vermöge nicht zu sagen, wie oft er das Kursmodul G1 (Hygiene,

Betriebskontrolle und Deklaration) in der nächsten Zeit abhalten könne. Er habe

einen Termin mit dem kantonalen Lebensmittelinspektorat und ein Angebot von

GastroZürich, nach dem Kursbesuch bei ihnen zu unterrichten (A.S. 18).

3.3

Der Beschwerdeführer verfügt

über eine Grundausbildung als Koch mit Weiterbildung zum Gastronomiekoch sowie

über eine langjährige Erfahrung als Küchenchef und Leiter verschiedener

Restaurants. Er war vom Ende der Kochlehre im Jahr 1977 bis zum Eintritt der

Arbeitslosigkeit im Jahr 2017 durchgehend in der Gastronomie tätig. Vor diesem

Hintergrund kann man nicht sagen, dass derzeit eine Auffrischung seiner beruflichen

Kenntnisse, die Schliessung von Lücken in der Ausbildung resp. eine Anpassung

an den Fortschritt in seinem angestammten Berufsfeld erforderlich sei (s. dazu BGE

128.

V 192 E. 7b/aa S. 197 f.). Der SVEB1-Kurs ist mit anderen Worten angesichts

der abgeschlossenen Ausbildungen und der grossen Berufserfahrung nicht erforderlich,

um die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers in der Gastronomie zu fördern

(vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 + 280 f.); laut seinen eigenen Angaben

bleibt es sein primäres Ziel, wieder in dieser Branche eine Anstellung zu

finden.

Weiter trifft es zwar zu, dass die Lebensmittelhygiene,

worüber der Beschwerdeführer Kurse abhalten will, in der Tätigkeit als Koch

eine wichtige Rolle spielt. Insoweit könnte er als Kursleiter an den

angestammten Beruf anknüpfen. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei

der Ausbildung zum Erwachsenenbildner um eine Zweitausbildung handelt, für

welche nicht die Arbeitslosenversicherung aufzukommen hat (vgl. dazu Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 281: Bei einem Ingenieur-Agronomen stellt die Ausbildung zum

Biologen mit der Absicht einer Lehrtätigkeit eine Zweitausbildung dar, obwohl

es zwischen den beiden Fachgebieten inhaltliche Überschneidungen gibt).

3.4

Zusammenfassend ist der

beantragte Kurs arbeitsmarktlich nicht geboten und kann nicht bewilligt werden.

Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann