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Entscheid

VSBES.2018.212

Ergänzungsleistungen IV

28. November 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1967 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 9) sowie Ergänzungsleistungen für sich und seine 1981

geborene Ehefrau. Im Mai 2018 liess die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) durch die zuständige Zweigstelle eine

periodische Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchführen

(AK-Nr. 1 f.).

2. Mit Verfügung vom 21. Juni

2018 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Mai

2018 auf CHF 1'767.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung von CHF 916.00) und ab 1. Juli 2018 auf CHF 957.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00) fest

(AK-Nr. 13). Die Differenz resultierte daraus, dass bis 30. Juni 2018

ein hypothetisches Erwerbseinkommen von der Ehefrau von CHF 24'000.00

(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 17) und ab 1. Juli 2018 ein solches

von CHF 38'580.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 15) berücksichtigt

wurde.

3. Die vom Beschwerdeführer am 20. Juli

2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. 19) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 (AK-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

ab.

4. Mit Zuschrift vom 7. September

2018 (A.S. 4) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli

2018. Er stellt sinngemäss den Antrag, die jährliche Ergänzungsleistung sei

ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu

berechnen.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 (A.S. 6 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer hält mit

Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Postaufgabe; A.S. 11) an seinem

Standpunkt fest.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, welche Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit

dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG).

2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren

Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Die

anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach

Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie

bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 und bei Ehepaaren und

Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.00 übersteigen. Nach

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte als Einnahmen angerechnet,

auf die verzichtet worden ist.

2.3

Unter dem Titel des

Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches

Einkommen des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern

er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung

verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der Ermittlung der zumutbaren

Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns ist der konkrete Einzelfall

unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu

berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete

Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom

Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Bemüht sich der Ehegatte

trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,

verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des

Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_539/2009 vom 9.

Februar 2010 E. 4.1) im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163

Abs. 1 ZGB, gemäss welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für

den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts

9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3).

2.4

Von der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch dann

abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender

Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,

wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ

und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung

für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3482.03; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).

2.5

Bei der Beantwortung der Frage,

ob und in welchem Umfang die Ehefrau eines EL-Bezügers in der Lage wäre, ein

Erwerbeinkommen zu erzielen, können sich die Durchführungsorgane der

Ergänzungsleistungen in gesundheitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die

Ergebnisse der Abklärungen durch die Invalidenversicherung abstützen. Eine

eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht nur mit Bezug auf

invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit. Folglich kann das

Argument, Stellen mit dem der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten

funktionellen Anforderungsprofil fänden sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht,

praxisgemäss nur gehört werden, wenn es sich auf invaliditätsfremde Gründe

bezieht, die das Realisieren eines Einkommens verhindern oder erschweren

(Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2). Die

objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem

konkreten Arbeitsmarkt liegt bei der leistungsansprechenden Person, die die

behaupteten Gründe zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise

anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener

Stellenbemühungen. Die Folgen einer Beweislosigkeit hat sie zu tragen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2; zum Ganzen: Urs Müller, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 566 f.).

2.6

Nichtinvaliden Witwen unter 40

Jahren ohne minderjährige Kinder ist bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung mindestens der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf

von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen

anzurechnen (Art. 14b lit. a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Der

genannte Höchstbetrag beläuft sich auf CHF 19'290.00.

2.7

WEL Rz. 3482.04 verweist für die

Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von Ehegatten von

EL-beziehenden Personen auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die

persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die

Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die

Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten zu berücksichtigen seien.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell

rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende

Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).

3.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher für jedes neue Kalenderjahr

ohne Bindung an frühere Festlegungen neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Es

handelt sich jedoch um eine Dauerleistung im Sinne des soeben zitierten Art. 17

Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 1.1; Margit Moser-Szeless, in: Commentaire

romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, Art. 17

N 45). Die dortige Regelung

wird durch Art. 25 ELV ergänzt. Gemäss dessen Abs. 1 ist die jährliche

Ergänzungsleistung in den folgenden Konstellationen zu erhöhen, herabzusetzen

oder aufzuheben: Bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft (lit. a); bei jeder

Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung

(lit. b); bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr

umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 120.00

im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. c); bei der

periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben

und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die

Änderung weniger als CHF 120.00 im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung

verzichtet werden (lit. d).

3.3

Formell rechtskräftige Verfügungen und

Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte

Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war

(prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

4.

Die Ehefrau des

Beschwerdeführers hat sich, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

darlegt, am 22. August 2018 (also nach dem Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheids) zum Bezug einer IV-Rente angemeldet. Das Verfahren ist,

soweit bekannt, noch im Gang. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich

zulässig, einer versicherten Person, welche eine Teilrente bezieht, während

eines Revisionsverfahrens, in dem die Erhöhung der laufenden IV-Rente geprüft

wird, ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV, der

diese Anrechnung vorsieht, würde seines Sinnes entleert, wenn sich eine

versicherte Person darauf berufen könnte, während eines hängigen

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei ihr nicht zuzumuten, sich im Rahmen

ihres von den Invalidenversicherungsorganen festgestellten verbliebenen

Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben (Urteile des Bundesgerichts

8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.3; Müller, a.a.O., Rz. 549). Analog

muss es sich hier verhalten, wo sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar

erstmals zum Bezug einer IV-Rente angemeldet hat. Dementsprechend bilden auch

die vom Beschwerdeführer eingereichten, in keiner Weise spezifizierten

Arztzeugnisse von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (AK-Nr. 5),

keine hinreichende Grundlage, um aus gesundheitlichen Gründen von der

Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau abzusehen. Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, wird der Ergänzungsleistungsanspruch

allenfalls rückwirkend anzupassen sein, falls sich aus dem

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergeben sollte, dass die Ehefrau

des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen

erzielen kann bzw. konnte. Da sich die Ehefrau unbestrittenermassen nicht um

eine Arbeit bemüht hat, kann auch der Nachweis dafür, dass invaliditätsfremde

Gründe dem Erzielen eines Erwerbseinkommens entgegenstehen, nicht als erbracht

gelten. Eine andere Frage ist es, ob die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens auch in der Höhe von CHF 38'580.00 gerechtfertigt ist. Diese

Frage kann aber aus den nachstehenden Gründen offengelassen werden.

5.

5.1

Wie sich den Akten entnehmen

lässt, wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits früher ein

hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 24'000.00 angerechnet. Es handelt sich

um einen Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin auch in anderen Fällen bei

Ehefrauen, welche ungünstige Voraussetzungen mitbrachten, berücksichtigt hat

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.64 vom 23. August 2017,

abrufbar unter <https://gerichtsentscheide.so.ch>). Die neuere

Praxis tendiert allerdings dazu, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von

CHF 38'580.00 anzurechnen, dies in Anlehnung an die für nicht invalide

Witwen geltende Regelung gemäss Art. 14b ELV (E. II. 2.6 hiervor). Wohl aus

diesem Grund wurde in einer Bemerkung auf einem vom 7. Juni 2018 datierten

Dokument (es ist unklar, ob die Bemerkung ebenfalls von diesem Datum stammt)

die Frage aufgeworfen, warum das hypothetische Einkommen nur CHF 24'000.00

und nicht CHF 38'580.00 betrage (AK-Nr. 2 S. 7).

5.2

Wie dargelegt (E. II. 3.2

hiervor), handelt es sich bei der jährlichen Ergänzungsleistung um eine

Dauerleistung. Diese kann zwar jährlich neu festgelegt werden; während eines

laufenden Kalenderjahres ist eine Abänderung jedoch nur möglich, wenn eine

erhebliche Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG oder

ein Anwendungsfall des diesen ergänzenden Art. 25 Abs. 1 ELV vorliegt. Auch die

in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Varianten sind mit einer Veränderung des

rechtserheblichen Sachverhalts verbunden. Namentlich setzt eine Erhöhung,

Herabsetzung oder Aufhebung aufgrund einer periodischen Überprüfung, wie sie

hier gegeben ist, voraus, dass eine Änderung der anerkannten Ausgaben, der

anrechenbaren Einnahmen oder des Vermögens festgestellt wird. Vorliegend ist

eine Veränderung der Verhältnisse, welche zu einer Erhöhung des anrechenbaren

hypothetischen Einkommens auf den 1. Juli 2018 führen könnte, weder in

materieller noch in formeller Hinsicht erkennbar. Dass der Versicherungsträger

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden hat, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG;

E. II. 3.3 hiervor), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich

kann die Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf CHF 24'000.00

pro Jahr auch nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53

Abs. 2 ATSG (E. II. 3.3 hiervor) angesehen werden, da doch

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über

ungünstige Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt verfügt. Die Anpassung des

hypothetischen Erwerbseinkommens auf den 1. Juli 2018 ist daher aus formellen

Gründen unzulässig. Ob eine derartige Anpassung auf Anfang 2019 materiell

korrekt (vgl. E. II. 2.7 hiervor) wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

5.3

Nach dem Gesagten ist das bis

Ende Juni 2018 angerechnete hypothetische Erwerbeinkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers auch für die Zeit ab 1. Juli 2018 massgebend, weil keine

Veränderung ersichtlich ist, wie sie für eine Anpassung während des laufenden

Kalenderjahres notwendig wäre. Da die Berechnungen für die Zeit bis 30. Juni

2018.

und ab 1. Juli 2018 ansonsten identisch sind (vgl. Berechnungsblätter,

AK-Nr. 15 und 17), beläuft sich die jährliche Ergänzungsleistung, auf

welche der Beschwerdeführer Anspruch hat, auch ab 1. Juli 2018 auf CHF 1'767.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00). Die

Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 wird dahingehend

abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch

auf eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'767.00 (inkl.

Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00) hat.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer