VSBES.2018.212
Ergänzungsleistungen IV
28. November 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1967 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 9) sowie Ergänzungsleistungen für sich und seine 1981
geborene Ehefrau. Im Mai 2018 liess die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) durch die zuständige Zweigstelle eine
periodische Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchführen
(AK-Nr. 1 f.).
2. Mit Verfügung vom 21. Juni
2018 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Mai
2018 auf CHF 1'767.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung von CHF 916.00) und ab 1. Juli 2018 auf CHF 957.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00) fest
(AK-Nr. 13). Die Differenz resultierte daraus, dass bis 30. Juni 2018
ein hypothetisches Erwerbseinkommen von der Ehefrau von CHF 24'000.00
(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 17) und ab 1. Juli 2018 ein solches
von CHF 38'580.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 15) berücksichtigt
wurde.
3. Die vom Beschwerdeführer am 20. Juli
2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. 19) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 (AK-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
ab.
4. Mit Zuschrift vom 7. September
2018 (A.S. 4) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli
2018. Er stellt sinngemäss den Antrag, die jährliche Ergänzungsleistung sei
ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu
berechnen.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 (A.S. 6 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer hält mit
Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Postaufgabe; A.S. 11) an seinem
Standpunkt fest.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, welche Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit
dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG).
2.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren
Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Die
anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach
Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie
bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 und bei Ehepaaren und
Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.00 übersteigen. Nach
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte als Einnahmen angerechnet,
auf die verzichtet worden ist.
2.3
Unter dem Titel des
Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches
Einkommen des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern
er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung
verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der Ermittlung der zumutbaren
Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns ist der konkrete Einzelfall
unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu
berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Bemüht sich der Ehegatte
trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle,
verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des
Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_539/2009 vom 9.
Februar 2010 E. 4.1) im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163
Abs. 1 ZGB, gemäss welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für
den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts
9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3).
2.4
Von der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch dann
abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender
Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,
wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ
und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung
für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3482.03; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).
2.5
Bei der Beantwortung der Frage,
ob und in welchem Umfang die Ehefrau eines EL-Bezügers in der Lage wäre, ein
Erwerbeinkommen zu erzielen, können sich die Durchführungsorgane der
Ergänzungsleistungen in gesundheitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die
Ergebnisse der Abklärungen durch die Invalidenversicherung abstützen. Eine
eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht nur mit Bezug auf
invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit. Folglich kann das
Argument, Stellen mit dem der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten
funktionellen Anforderungsprofil fänden sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht,
praxisgemäss nur gehört werden, wenn es sich auf invaliditätsfremde Gründe
bezieht, die das Realisieren eines Einkommens verhindern oder erschweren
(Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2). Die
objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem
konkreten Arbeitsmarkt liegt bei der leistungsansprechenden Person, die die
behaupteten Gründe zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise
anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener
Stellenbemühungen. Die Folgen einer Beweislosigkeit hat sie zu tragen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2; zum Ganzen: Urs Müller, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 566 f.).
2.6
Nichtinvaliden Witwen unter 40
Jahren ohne minderjährige Kinder ist bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung mindestens der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf
von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen
anzurechnen (Art. 14b lit. a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Der
genannte Höchstbetrag beläuft sich auf CHF 19'290.00.
2.7
WEL Rz. 3482.04 verweist für die
Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von Ehegatten von
EL-beziehenden Personen auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die
persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die
Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten zu berücksichtigen seien.
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell
rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende
Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
3.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher für jedes neue Kalenderjahr
ohne Bindung an frühere Festlegungen neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Es
handelt sich jedoch um eine Dauerleistung im Sinne des soeben zitierten Art. 17
Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 1.1; Margit Moser-Szeless, in: Commentaire
romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, Art. 17
N 45). Die dortige Regelung
wird durch Art. 25 ELV ergänzt. Gemäss dessen Abs. 1 ist die jährliche
Ergänzungsleistung in den folgenden Konstellationen zu erhöhen, herabzusetzen
oder aufzuheben: Bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft (lit. a); bei jeder
Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung
(lit. b); bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden
Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr
umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 120.00
im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. c); bei der
periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben
und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die
Änderung weniger als CHF 120.00 im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung
verzichtet werden (lit. d).
3.3
Formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4.
Die Ehefrau des
Beschwerdeführers hat sich, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
darlegt, am 22. August 2018 (also nach dem Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids) zum Bezug einer IV-Rente angemeldet. Das Verfahren ist,
soweit bekannt, noch im Gang. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich
zulässig, einer versicherten Person, welche eine Teilrente bezieht, während
eines Revisionsverfahrens, in dem die Erhöhung der laufenden IV-Rente geprüft
wird, ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV, der
diese Anrechnung vorsieht, würde seines Sinnes entleert, wenn sich eine
versicherte Person darauf berufen könnte, während eines hängigen
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei ihr nicht zuzumuten, sich im Rahmen
ihres von den Invalidenversicherungsorganen festgestellten verbliebenen
Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben (Urteile des Bundesgerichts
8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.3; Müller, a.a.O., Rz. 549). Analog
muss es sich hier verhalten, wo sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar
erstmals zum Bezug einer IV-Rente angemeldet hat. Dementsprechend bilden auch
die vom Beschwerdeführer eingereichten, in keiner Weise spezifizierten
Arztzeugnisse von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (AK-Nr. 5),
keine hinreichende Grundlage, um aus gesundheitlichen Gründen von der
Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau abzusehen. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, wird der Ergänzungsleistungsanspruch
allenfalls rückwirkend anzupassen sein, falls sich aus dem
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergeben sollte, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen
erzielen kann bzw. konnte. Da sich die Ehefrau unbestrittenermassen nicht um
eine Arbeit bemüht hat, kann auch der Nachweis dafür, dass invaliditätsfremde
Gründe dem Erzielen eines Erwerbseinkommens entgegenstehen, nicht als erbracht
gelten. Eine andere Frage ist es, ob die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens auch in der Höhe von CHF 38'580.00 gerechtfertigt ist. Diese
Frage kann aber aus den nachstehenden Gründen offengelassen werden.
5.
5.1
Wie sich den Akten entnehmen
lässt, wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits früher ein
hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 24'000.00 angerechnet. Es handelt sich
um einen Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin auch in anderen Fällen bei
Ehefrauen, welche ungünstige Voraussetzungen mitbrachten, berücksichtigt hat
(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.64 vom 23. August 2017,
abrufbar unter <https://gerichtsentscheide.so.ch>). Die neuere
Praxis tendiert allerdings dazu, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von
CHF 38'580.00 anzurechnen, dies in Anlehnung an die für nicht invalide
Witwen geltende Regelung gemäss Art. 14b ELV (E. II. 2.6 hiervor). Wohl aus
diesem Grund wurde in einer Bemerkung auf einem vom 7. Juni 2018 datierten
Dokument (es ist unklar, ob die Bemerkung ebenfalls von diesem Datum stammt)
die Frage aufgeworfen, warum das hypothetische Einkommen nur CHF 24'000.00
und nicht CHF 38'580.00 betrage (AK-Nr. 2 S. 7).
5.2
Wie dargelegt (E. II. 3.2
hiervor), handelt es sich bei der jährlichen Ergänzungsleistung um eine
Dauerleistung. Diese kann zwar jährlich neu festgelegt werden; während eines
laufenden Kalenderjahres ist eine Abänderung jedoch nur möglich, wenn eine
erhebliche Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG oder
ein Anwendungsfall des diesen ergänzenden Art. 25 Abs. 1 ELV vorliegt. Auch die
in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Varianten sind mit einer Veränderung des
rechtserheblichen Sachverhalts verbunden. Namentlich setzt eine Erhöhung,
Herabsetzung oder Aufhebung aufgrund einer periodischen Überprüfung, wie sie
hier gegeben ist, voraus, dass eine Änderung der anerkannten Ausgaben, der
anrechenbaren Einnahmen oder des Vermögens festgestellt wird. Vorliegend ist
eine Veränderung der Verhältnisse, welche zu einer Erhöhung des anrechenbaren
hypothetischen Einkommens auf den 1. Juli 2018 führen könnte, weder in
materieller noch in formeller Hinsicht erkennbar. Dass der Versicherungsträger
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden hat, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG;
E. II. 3.3 hiervor), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich
kann die Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf CHF 24'000.00
pro Jahr auch nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG (E. II. 3.3 hiervor) angesehen werden, da doch
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über
ungünstige Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt verfügt. Die Anpassung des
hypothetischen Erwerbseinkommens auf den 1. Juli 2018 ist daher aus formellen
Gründen unzulässig. Ob eine derartige Anpassung auf Anfang 2019 materiell
korrekt (vgl. E. II. 2.7 hiervor) wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
5.3
Nach dem Gesagten ist das bis
Ende Juni 2018 angerechnete hypothetische Erwerbeinkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers auch für die Zeit ab 1. Juli 2018 massgebend, weil keine
Veränderung ersichtlich ist, wie sie für eine Anpassung während des laufenden
Kalenderjahres notwendig wäre. Da die Berechnungen für die Zeit bis 30. Juni
2018.
und ab 1. Juli 2018 ansonsten identisch sind (vgl. Berechnungsblätter,
AK-Nr. 15 und 17), beläuft sich die jährliche Ergänzungsleistung, auf
welche der Beschwerdeführer Anspruch hat, auch ab 1. Juli 2018 auf CHF 1'767.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00). Die
Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 wird dahingehend
abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch
auf eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'767.00 (inkl.
Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00) hat.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer