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Entscheid

VSBES.2018.213

Invalidenrente

20. Februar 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1970 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 18. April 2016 unter Angabe von «Atmen, Kopf» als

gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des

Kantons Solothurn (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.]

2). Seit dem 21. November 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Die IV-Stelle traf Abklärungen und holte u.a. bei der Gutachterstelle B.___ ein

polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Neurologie, Otorhinolaryngologie und Pneumologie vom 21. Juni

2017 (IV-Nr. 33.1) ein. Die Gutachter gelangen gesamtmedizinisch zum Ergebnis,

der Versicherten könnten nur leichte körperliche Tätigkeiten zugemutet werden.

Dabei bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (IV-Nr.

33.1 S. 63). Auf dieser Basis führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich

durch und verneinte mit Vorbescheid vom 4. Januar 2018 (IV-Nr. 41) einen

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades

von 36 %.

1.2 Die Versicherte liess am 29.

Januar 2018 (IV-Nr. 43) Einwände gegen den Vorbescheid erheben und begründete

diese mit Eingabe vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 46). Sie wandte sich

insbesondere gegen die darin enthaltene Bemessung des Valideneinkommens und

machte geltend, dieses müsse höher angesetzt werden.

1.3 Mit Verfügung vom 6. August 2018

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids vom

4. Januar 2018 und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 36 % einen

Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2. Am 11. September 2018 lässt die

Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 10 ff.):

1. Die angefochtene Verfügung vom 6. August

2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich

geschuldeten Leistungen, insbesondere mindestens eine Viertelsrente,

zuzusprechen.

2. Eventualiter seien weitere

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2018

(A.S. 28) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.

4. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Kostennote

(A.S. 30).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit

21.

November 2015 geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann

erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2016 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung am 18. April 2016, IV-Nr.

2), was hier somit im Oktober 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann vorliegend aufgrund der einjährigen Wartezeit demnach

frühestens ab 1. November 2016 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar

2012.

geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit.

b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.4

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs, welche in der Regel angewendet wird, mit den

Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs und der

ausserordentlichen Methode (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vom 4.

Mai 2016 E. 4 mit Hinweisen).

2.5

Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). Wird eine Schätzung

vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung

von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung

blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische

Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt

(sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3a).

2.6

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

2.7

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im

Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.8

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerde vom 11. September 2018 geltend, ihr Einkommen aus dem

Haupterwerb im Alters- und Pflegeheim sowie jenes aus ihrer Nebentätigkeit als

Hauswartin unterliege erheblichen Schwankungen. Es könne nicht mit

hinreichender Sicherheit eruiert werden, wie hoch ihr heutiges Einkommen ohne

Invalidität wäre. Das Valideneinkommen lasse sich daher nicht mit hinreichender

Sicherheit bestimmen, ohne dass ein willkürlicher oder aleatorischer Aspekt mitschwinge.

Auch hange die Höhe des Invalideneinkommens stark von Ermessensentscheidungen

ab, weshalb vorliegend, anstelle der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs, eine Gegenüberstellung von Prozentzahlen vorzunehmen sei.

Weiter sei beim Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen. Bereits ein minimaler

Abzug von 5 % führe dazu, dass ein Anspruch auf eine Viertelsrente bejaht

werden müsse.

3.2

Die Beschwerdegegnerin nimmt zu

den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen nicht konkret Stellung, sondern

verweist auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Darin stellt die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Invaliditätsbemessung auf die Stellungnahme

des Abklärungsdienstes vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 49; A.S. 6 f.) ab, welcher

ausführt, es müsse beim Valideneinkommen auf die effektiven Einkommen

abgestellt werden, wie sie aus dem Auszug aus dem individuellen Konto

(IK-Auszug) hervorgingen. Auf fiktive oder eventuell mögliche Einkommenszahlen

könne nicht abgestellt werden. Weiter liege kein Abzugsgrund vom Tabellenlohn

vor, wenn als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten privaten Sektor ins

Auge gefasst werden könnten, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt

würden und sich das Alter im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten

des Anforderungsniveaus 4 bei männlichen Arbeitnehmern im Alterssegment von 50

bis 63/65 Jahren nicht lohnsenkend auswirke (auch nicht bei weiblichen). Dass

das Alter die Stellensuche negativ beeinflussen könne, müsse als

invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben. Schliesslich nehme die

Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das

Anforderungsprofil sei.

4.

Der medizinische Sachverhalt,

auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

abstützt, ist vorliegend unbestritten geblieben. Damit ist gestützt auf das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 21. Juni 2017

(IV-Nr. 33.1) von folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

auszugehen:

1.

Multifaktorieller Kopfschmerz

· Chronischer Spannungskopfschmerz

· Sinusogener Kopfschmerz

- Chronische polypöse Rhinosinusitis

o Status nach endonasaler NNH-Operation

mit Shaver-Polypektomie am

31.

Oktober 2012

o Status nach Revisions-Ethmoidektomie,

lnfundibulotomie mit Kieferhöhlenfensterung am 23. Dezember 2015

o Status nach Sphenoethmoidektomie

beidseits, Sinusotomie des Sinus frontalis beidseits, lnfundibulotomie mit

Kieferhöhlenfensterung beidseits am 8. September 2016

· Medikamenten-Übergebrauch-Kopfschmerz

(MÜKS)

2.

Chronische Rhinosinusitis polyposa

beidseits (ICD-10: J32.8) mit / bei

· Status nach endonasaler

Nasennebenhöhlen-Operation am 31. Oktober 2012

· Status nach Revisionsethmoidektomie,

lnfundibulotomie und Sphenotomie beidseits am 23. Dezember 2015 bei Mukozele

frontoethmoidal rechts mit Exophthalmus

· Status nach Revisionsethmoidektomie

beidseits, Sinusotomie des Sinus frontalis beidseits und Infundibulotomie beidseits

am 8. September 2016

· DD Samter-Trias

3.

Asthma

bronchiale im Rahmen einer möglichen Samter-Trias bei chronischer Rhinosinusitis

mit Nasenpolypen und Verdacht einer Aspirin-lntoleranz, ED 2010

4.

Anpassungsstörung

mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22)

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit sind folgende Diagnosen:

5.

Einfach

strukturierte Persönlichkeit mit mangelnder Schulbildung (lediglich drei Jahre

Schulbildung, Analphabetin bezüglich Schreiben [Z73.1])

6.

Leichtgradige

Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10: H90.3)

Gestützt auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter kam die RAD-Ärztin, Dr. med. C.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, in ihrer Beurteilung vom 8. September 2017

(IV-Nr. 37) zu folgenden Schlussfolgerungen: Im Vordergrund stünden die

Kopfschmerzen bei sämtlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie die

Atembeschwerden. Durch die psychiatrische Diagnose der Anpassungsstörung bestehe

keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Hustenbeschwerden seien

im Rahmen der Nasennebenhöhlenpathologie zu sehen, die Dyspnoe sei

hauptgewichtig funktional bedingt. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit

Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase und Dämpfe

sowie relevante Antigene) sowie Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr

(Kälte, Nässe, schwankende Temperaturen). Der Beschwerdeführerin könnten nur

leichte körperliche Tätigkeiten zugemutet werden. In einer solchen adaptierten

Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (die

Einschränkungen seien aus neurologischer und pneumologischer Sicht teils

additiv zu sehen). Diese Einschätzungen werden in der vorliegenden Beschwerde

ebenfalls nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann. Unbestritten ist

weiter, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im

Rahmen von 100 % nachgehen würde.

5.

Streitig und zu prüfen sind

dagegen einerseits die Berechnung des Valideneinkommens sowie andererseits, ob

und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug hätte vorgenommen werden

müssen.

5.1

Nach konstanter Rechtsprechung

ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte

Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es

ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 20, 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1

S. 325; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Dies

ist auch hier der Fall, verlor die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der D.___

(vormals Alters- und Pflegeheim [...]) doch, weil sie ihrer Arbeit

krankheitshalber nicht mehr nachgehen konnte (IV-Nr. 8 S. 13).

Für die Berechnung des Valideneinkommens

stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Total der letzten abgerechneten

Jahreslöhne ohne gesundheitliche Einschränkung im Jahr 2014 (vgl. IV-Nr. 40).

Dabei berücksichtigt sie ein Einkommen von CHF 45'081.00 aus der

Anstellung bei der D.___ als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem 80%-Pensum

sowie CHF 4'968.00 aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hauswartin

bei der E.___ und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin damit zu

100.

% arbeitstätig gewesen sei (A.S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden.

Erstellt ist, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der D.___ ab dem

Jahr 2013 aus einer 80%-Anstellung resultierte (IV-Nr. 38 S. 3). Unklar

ist hingegen, welchen prozentualen Anteil die Nebenerwerbstätigkeit als

Hauswartin ausmacht, zumal weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen oder

sonstige Unterlagen vorliegen (vgl. IV-Nr. 46 S. 6). Damit ist unklar, ob die

Beschwerdeführerin insgesamt effektiv ein Arbeitspensum von 100 % erreicht

oder nicht. Dies lässt sich vorliegend nicht abschliessend beurteilen. Darüber

hinaus gibt die Beschwerdeführerin an, anlässlich des Intake-Gesprächs im Juni

2016.

die Anstellung als Hauswartin nicht angegeben zu haben, da ihr Ehemann die

Arbeiten ausführe (IV-Nr. 38 S. 3), weshalb umso mehr fraglich ist, ob resp. in

welchem Umfang und zu welcher Zeit diese Beschäftigung von der

Beschwerdeführerin ausgeführt worden ist. Für die nebenerwerbliche

Hauswarttätigkeit bei der E.___, später infolge Liegenschaftsübernahme für F.___,

besteht gemäss eigenen Angaben kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Das Entgelt

bestehe aus einem Fixum sowie einer Entlöhnung für die zusätzlich geleisteten

Arbeiten (vgl. IV-Nr. 46 S. 6). Für die Berechnung des Valideneinkommens kann

somit nicht auf die Zahlen des IK-Auszugs abgestellt werden.

Wenn es nicht möglich ist, zur

Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten

Lohn auszugehen oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung

fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne,

Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur unter

Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls

relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage,

Zürich 2014, Art. 28a N 55 S. 329). Wie nachfolgend dargelegt wird, lassen sich

im vorliegenden Fall sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen

ziffernmässig genau ermitteln, weshalb kein Raum besteht, den von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Prozentvergleich durchzuführen. Im Übrigen

darf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermittlung des

Invalideneinkommens nicht einfach das Valideneinkommen unbesehen um den Grad

der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit gekürzt werden, da dies auf die

unzulässige Vorgehensweise hinausliefe, von der Arbeitsunfähigkeit auf die

Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditätsgrad zu schliessen (Meyer / Reichmuth,

a.a.O. Art. 28a N 37 S. 323).

Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt

des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs, d.h. im Jahr 2016 (vgl. E.

II. 2.2 hiervor); Validen- und Invalideneinkommen sind auf dieser

zeitidentischen Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223).

5.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete

seit Juni 2005 bei der D.___ (vormals Alters- und Pflegeheim [...]) als Mitarbeiterin

im Hausdienst. Dies anfänglich in einem 100%-Pensum, später erfolgte aus

wirtschaftlichen Gründen durch den Arbeitgeber eine Reduktion auf 80 %. Um

den finanziellen Ausfall auszugleichen, hat die Beschwerdeführerin ab 2013

zusätzlich eine Anstellung als Hauswartin angenommen (IV-Nr. 38). Zu den

Aufgaben der Beschwerdeführerin im D.___ gehörte die Reinigung sämtlicher Räume

sowie die Aushilfe in der Lingerie und der Abwaschküche (vgl. IV-Nr. 8).

Für den Gesundheitsfall ist vorliegend

unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihre

Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst als auch ihr Hauswartamt wie bisher

fortgeführt hätte. Besondere berufliche Entwicklungen werden weder geltend

gemacht noch bestehen diesbezüglich konkrete Hinweise. Die Tätigkeiten der

Beschwerdeführerin bestehen damit hauptsächlich aus Reinigungs- und

Hilfsarbeiten. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist folglich auf die Tabellen

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2014 abzustellen,

konkret auf die Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen,

Lebensalter und Geschlecht. Der Wert für Frauen im Alter von 30 – 49 Jahren

belief sich in der Berufsgruppe «Reinigungspersonal und Hilfskräfte» (Ziff. 91)

im Jahr 2014 auf CHF 4'158.00. Angepasst an die durchschnittliche

betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung

der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2016

(Indexstand 104,4) ergibt sich damit ein Jahreseinkommen von CHF 52'571.00

(CHF 4'158.00 x 12 : 40 x 41,7 : 103,3 x 104,4).

5.3

Für die Berechnung des

Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Totalwert für

Frauen im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014

abgestellt. Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E.

II. 4. hiervor) zu 60 % arbeitsfähig. Dabei stehen ihr, unter

Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, sämtliche Tätigkeiten des

Kompetenzniveaus 1, welches einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art umfasst, offen. Der Totalwert für Frauen beläuft sich auf

CHF 4'300.00. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche

Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der allgemeinen

Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2016 (Indexstand 104,4)

ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 54'366.00 (CHF 4'300.00 x 12 : 40

x 41,7 : 103,3 x 104,4) bei voller Arbeitsfähigkeit resp. von CHF 32'620.00 bei

einer Arbeitsfähigkeit von 60 %.

5.4

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die

versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug

soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327

f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig

begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom

Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S.

72.

f.).

Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund ihres Alters, der fehlenden

Dienstjahre, der Nationalität und ihrer nur rudimentären Deutschkenntnisse ein

solcher vorzunehmen sei.

Wie die Beschwerdeführerin

richtigerweise ausführt, ist das Alter rechtsprechungsgemäss

jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu

prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2

mit Hinweisen). Das Alter ist im Zusammenhang mit

dem Leidensabzug jedoch nur soweit zu berücksichtigen, wie es die

Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden

zusätzlich schmälert. Davon kann mit Bezug auf die im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses erst 47 Jahre alte

Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Das Bundesgericht liess das Alter

auch im Fall eines 53-jährigen Versicherten ausser Acht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 m.H.a. BGE 126 V 75). Die LSE

Tabelle T17 weist mit ihren drei Alterskategorien (bis 29 Jahre; 30 bis 49 Jahre;

50.

Jahre und älter) tendenziell eher eine

steigende Verdienstmöglichkeit mit fortschreitendem Alter aus. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen

kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt

bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.

3.3

). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen

Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, womit sich der Faktor Alter nicht

(zwingend) lohnsenkend, sondern bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im

Anforderungsniveau 4 (seit LSE 2012: Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art, Kompetenzniveau 1) statistisch gesehen sogar lohnerhöhend

auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3

mit Hinweis). Auch führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über zehn

Jahre beim gleichen Arbeitgeber angestellt war und damit in einer neuen

Tätigkeit fehlende Dienstjahre aufweist, vorliegend nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn.

Ein Abzug wäre dann geboten, wenn mit Bezug auf eine konkret in Betracht

fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit gesunden

Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine

Anstellung bestünden (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September

2017.

E. 4.3). Eine dadurch bedingte Schmälerung der Verdienstaussichten ist bei

den der Beschwerdeführerin noch zumutbaren körperlich leichten und

intellektuell weniger anspruchsvollen Hilfsarbeitertätigkeiten (Tabellenlohn

bei Kompetenzniveau 1) nach der Rechtsprechung nicht zu befürchten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.4.2). Schliesslich lässt

sich auch aus der Nationalität und den bloss rudimentären Deutschkenntnissen

vorliegend kein Abzug vom Tabellenlohn begründen, zumal nicht ersichtlich ist,

inwiefern einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

(Kompetenzniveau 1) gute Sprachkenntnisse resp. eine bestimmte Nationalität

erfordern würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember

2017.

E. 4.6 mit Hinweis). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher – in

Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – nicht angezeigt.

5.5

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 52'571.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 32'620.00 resultiert ein

Invaliditätsgrad von 38 %, womit kein Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung besteht.

6.

Damit erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

7.

7.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer