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Entscheid

VSBES.2018.214

Invalidenrente

12. November 2021Deutsch86 min

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2006 ein Intake-Gespräch

Source so.ch

Q.___

Urteil vom 12. November 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 11. Juli 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. April 2006 unter

Hinweis auf Diabetes, Rheuma, Arthrose und eine Depression, bestehend seit dem

9. Mai 2005, bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Versicherungsleistungen an

(IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Nach dem Einholen des «Fragebogens zur

Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom

1. Mai 2006 (IV-Nr. 8), den medizinischen Akten (IV-Nrn. 16)

sowie dem Arbeitgeberfragebogen vom 2. Mai 2006 und dem

Kündigungsschreiben vom 17. August 2005 (IV-Nr. 17) führte die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2006 ein Intake-Gespräch

durch (IV-Nr. 21). Nach dem Einholen weiterer medizinischer Akten

(IV-Nrn. 27) empfahl Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober

2006 (IV-Nr. 29) das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens. Die in

der Folge von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und

der Begutachtungsstelle D.___ durchgeführten Begutachtungen wurden am

30. Mai 2007 (Rheumatologie, IV-Nr. 32), 19. Februar 2008 (Psychiatrie,

IV-Nr. 35.2) und 23. Januar 2008 (Neuropsychologie, IV-Nr. 35.3)

erstattet.

1.2 Mit Vorbescheid vom 14. Mai

2008 (IV-Nr. 36) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 9 % die Abweisung ihrer Leistungsansprüche

auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2008 (IV-Nr. 37) Einwände

erheben, die sie am 11. und 16. Juli 2008 ergänzen liess (IV-Nrn. 41

f.). Gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. E.___, Praktischer Arzt, RAD,

vom 24. Juli 2008 (IV-Nr. 43 S. 2) liess die Beschwerdegegnerin

bei der Begutachtungsstelle F.___ eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen.

Das entsprechende Gutachten (Orthopädie und Psychiatrie) datiert vom

13. Oktober 2008 (IV-Nrn. 51.1 – 51.3). Mit Verfügung vom

7. Januar 2009 (IV-Nr. 54) wies die Beschwerdegegnerin die

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin in Bezug auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer IV-Rente gestützt auf das Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ und eines errechneten Invaliditätsgrades von

15,31 % ab.

Die dagegen am 27. Januar 2009 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 58 S. 2 ff.) wurde von diesem mit Urteil

VSBES.2009.24 vom 21. Juli 2009 (IV-Nr. 63) abgewiesen. Dieses Urteil

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Die Beschwerdeführerin meldete

sich am 25. April 2016 (IV-Nr. 68) bei der Beschwerdegegnerin erneut

zum Leistungsbezug an. Nach dem Einholen von medizinischen Akten

(IV-Nr. 71) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am

7. Juni 2016 (IV-Nr. 75) ein Intake-Gespräch durch. Daraufhin wurden

weitere medizinische Akten eingeholt (IV-Nrn. 76 f., 85). Gestützt auf die

Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, vom

30. November 2016 (IV-Nr. 79 S. 2), liess die Beschwerdegegnerin

bei der Begutachtungsstelle H.___, am 16. November 2017 (IV-Nr. 91)

ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,

Chirurgie, Psychiatrie) erstellen. Zu diesem nahmen sodann Dr. med. I.___,

Praktische Ärztin FMH, am 14. Dezember 2017 und der RAD-Arzt Dr. med. G.___

am 17. Januar 2018 Stellung (IV-Nrn. 93, 96).

Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2018

(IV-Nr. 97) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 51 % ab dem 1. Oktober 2016 den

Anspruch auf eine halbe Rente in Aussicht. Dies bestätigte sie in der Folge mit

Verfügung vom 11. Juli 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 11. September 2018 (A.S. 7 ff.) beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 11. Juli 2018 teilweise aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2016 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

5. Mit Eingabe vom 15. November

2018 (A.S. 37) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit unaufgefordert

eingereichter Eingabe vom 14. Dezember 2018 (A.S. 43) nimmt die

Beschwerdegegnerin Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November

2018.

7. Mit Verfügung vom 25. Januar

2019 (A.S. 45 ff.) teilt der Instruktionsrichter den Parteien mit, zur

Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11.

Juli 2018 zu Recht eine halbe IV-Rente zugesprochen worden sei, werde ein

gerichtliches Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der polydisziplinären

Begutachtung der Beschwerdeführerin die Begutachtungsstelle J.___ und die

Gutachterpersonen Dr. med. K.___ (Orthopädie), Dr. med. L.___ (Psychiatrie),

Dr. med. M.___ (Innere Medizin) und Dr. med. N.___ (Viszeralchirurgie) zu

beauftragen.

8. Am 20. Februar 2019 nimmt die

Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Begutachtung Stellung und lässt

beantragen, es sei vor der Begutachtung bei Dr. med. O.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Verlaufsbericht einzuholen. Zudem sei

den Gutachtern folgende Zusatzfrage zu stellen: «Sofern allfällige Abweichungen

zu den Ausführungen / Beurteilungen im H.___-Gutachten vom 16. November 2017

bestehen, bitte nehmen Sie diesbezüglich begründet Stellung.»

9. Mit Verfügung vom 22. Februar

2019 (A.S. 57 ff.) veranlasst der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts

bei der vorgenannten Gutachterstelle ein polydisziplinäres Gutachten. Das

Gutachten der J.___ ergeht am 29. April 2019 (A.S. 61 ff.).

10. Mit Eingaben vom 23. Mai 2019

(A.S. 173 ff.) und 10. Juli 2019 (A.S. 183 f.) nehmen die Parteien zum

Gutachten Stellung.

11. Am 26. Juli 2019 verfügt die

Vizepräsidentin (A.S. 186 f.), das Gericht erwäge, den das Prozessthema

bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der

Begutachtung durch die J.___ auszudehnen (vgl. BGE 130 V 138). Den

Parteien werde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Ausdehnung des

Streitgegenstandes bis 5. September 2019 schriftlich zu äussern.

12. Mit Eingabe vom 30. Juli 2019

(A.S. 188 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Vorgehen

vernehmen und nimmt zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2019

Stellung. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen.

13. Mit Verfügung vom 30. Oktober

2019 (A.S. 197 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, das

Gutachten der J.___ vom 29. April 2019 bilde keine taugliche Beweisgrundlage

für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung im vorliegenden Fall, weshalb ein

weiteres polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin,

Orthopädie, Psychiatrie und Viszeralchirurgie eingeholt werden müsse. Es sei

vorgesehen, mit der Begutachtung die P.___ zu beauftragen.

14. Mit Eingabe vom 19. November

2019 (A.S. 200 f.) nimmt die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Begutachtung

Stellung.

15. Mit Verfügung vom 26. November

2019 (A.S. 204 ff.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

bei der vorgenannten Gutachterstelle ein polydisziplinäres Gutachten. Das

Gutachten der P.___ ergeht am 13. Juli 2020 (A.S. 208 ff.).

16. Mit Stellungnahme vom 28.

September 2020 (A.S. 346) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, der

Versicherten sei eine reformatio in peius anzudrohen. Sollte die Versicherte

die Beschwerde in der Folge zurückziehen, werde es nach der Abschreibung des

Beschwerdeverfahrens Sache der IV-Stelle sein, eine wiedererwägungsweise

Aufhebung der zugesprochenen Rente zu prüfen.

17. Mit Stellungnahme vom 30.

September 2020 (A.S. 347) stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

1. Es sei die hängige Beschwerde

vollumfänglich gutzuheissen und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober

2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Eventualiter sei ein neues gerichtliches

Obergutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

sowie zu den Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit anzuordnen.

Danach sei über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu befinden.

18. Mit Schreiben vom 14. Oktober

2020 (A.S. 369 f.) wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, aufgrund einer

vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage ziehe auch das

Versicherungsgericht – unpräjudiziell und nach einer Vorabwürdigung der für

eine Schlechterstellung sprechenden Fallumstände – in Erwägung, die

angefochtene Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern. Der

Beschwerdeführerin wurde sodann Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht bis spätestens

28. Oktober 2020 einen allfälligen Rückzug der Beschwerde zukommen zu

lassen oder aber die Erklärung, dass sie – trotz Drohen einer

Schlechterstellung – an der Beschwerde festhalte.

19. Mit Schreiben vom 13. November

2020 (A.S. 375 f.) teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde

festhalte. Zudem gab sie den Bericht von Prof. Dr. med. Q.___ vom 10. November

2020 zu den Akten.

20. Mit Verfügung vom 5. Februar

2021 (A.S. 382 f.) teilt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den

Parteien mit, es sei vorgesehen, Dr. med. R.___ (Allgemeine Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Spezielle Kompetenzbereiche: Allgemeinchirurgie

und Traumatologie, Viszeralchirurgie) von der P.___ bezüglich seines

viszeralchirurgischen Teilgutachtens folgende Ergänzungsfrage zur Beantwortung

zu unterbreiten: «Im

Gutachten wird die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in einer angepassten

Tätigkeit zu Folge der Abdominalbeschwerden auf 20 % beziffert. Angesichts des

vielfältigen im Gutachten als plausibel und nachvollziehbar bezeichneten

Beschwerdebildes (persisitierende Oberbauchschmerzen, zum Teil repetitives

Erbrechen, aktuell vermehrte Stuhlfrequenz, Gehzeit sei wegen Bauchschmerzen

und Ausstrahlung in den Rücken auf eine halbe Stunde beschränkt, aus den

gleichen Gründen sei das Sitzen eingeschränkt, die Versicherte könne nicht

ruhig sitzen, Stehen nur wenige Minuten möglich) ist dieses Ausmass der

festgelegten Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Wir bitten

Sie deshalb um eine einlässliche Begründung der festgelegten

Arbeitsunfähigkeit.»

21. Mit Stellungnahme vom 11.

Februar 2021 (A.S. 385 ff.) lässt die Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen für

den Gutachter stellen.

22. Mit Verfügung vom 2. März 2021

(A.S: 388 f.) werden die beantragten Ergänzungsfragen abgewiesen und Dr. med. R.___

von der P.___ gebeten, die unter E. I. 20 hiervor erwähnte Ergänzungsfrage zu

beantworten.

23. Mit Stellungnahme vom 16. Juli

2021 (A.S. 391 ff.) beantwortet Dr. med. R.___ von der P.___ die gerichtliche

Ergänzungsfrage.

24. Mit Eingabe vom 13. September

2021 (A.S. 400 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

25. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

4.

4.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V

131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.2 Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

5.

5.1 In der angefochtenen Verfügung

vom 11. Juli 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 9. Mai 2005 in

ihrer angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin arbeitsunfähig sei. In

einer angepassten Verweistätigkeit sei es ihr jedoch zumutbar gewesen, 100 %

arbeitstätig zu sein und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu

erzielen. Wie mit Verfügung vom 7. Januar 2009 mitgeteilt, sei somit zu diesem

Zeitpunkt kein Rentenanspruch entstanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich

jedoch im März 2016 verschlechtert. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr eine angepasste

Verweistätigkeit nur noch zu 50 % zumutbar. Sie habe daher Anspruch auf eine

halbe Rente. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die

Anmeldung sei am 26. April 2016 eingegangen. Die halbe Rente werde somit ab dem

1. Oktober 2016 ausgerichtet.

5.2 Mit Beschwerde vom 11. September

2018 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, wie den

medizinischen Akten entnommen werden könne, leide sie unter massiven/starken

und nunmehr seit Jahren anhaltenden Schmerzen sowie unter anhaltender Übelkeit

und Erbrechen. Zudem habe sie erhebliche Essstörungen. Unbestritten sei

vorliegend der festgelegte Rentenbeginn (Oktober 2016). Bestritten werde

hingegen die angenommene, auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare

Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die Aktenlage weise bei korrekter

Beurteilung/Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen/Einschränkungen

ganz klar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus. Entsprechend sei das

Administrativgutachten des H.___ in diversen Punkten mangelhaft. Des Weiteren

werde moniert, dass nicht der vollständige Sachverhalt bis zum Verfügungserlass

berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei auch der vorgenommene

Einkommensvergleich (inkl. Nichtberücksichtigung eines angemessenen

leidensbedingten Abzugs) falsch. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich bereits in

ihrer Verfügung vom 9. Januar 2009 einen Abzug von 10 % gewährt. In

der Zwischenzeit habe sich der Gesundheitszustand aber offensichtlich weiter

verschlechtert und das Alter der Beschwerdeführerin habe ebenfalls um 10 Jahre

zugenommen. Auf jeden Fall wäre eine Restarbeitsfähigkeit heute noch viel

schwerer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umzusetzen, als vor rund 10

Jahren. Entsprechend seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, nunmehr

plötzlich keinen leidensbedingten Abzug mehr zu gewähren. Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände wäre vorliegend auf jeden Fall ein

15%iger Abzug angemessen.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli

2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine halbe IV-Rente zugesprochen hat. Es ist

daher zunächst zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 7. Januar 2009 in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen

Verfügung vom 7. Januar 2009 (IV-Nr. 54) stellte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

vom 13. Oktober 2008 (IV-Nrn. 51.1 – 51.3) ab, welches auch

das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2009.24 vom 21. Juli 2009

(IV-Nr. 63) als beweiswertig qualifizierte. Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ vom 13. Oktober 2008 wurden die folgenden

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 51.1

S. 19):

1. Panvertebrales Schmerzsyndrom

mit / bei

− Vollbild eines Haltungsverfalles mit

verkürzter Pectoralis- und Iliopsoasmuskulatur und gleichzeitig chronisch

fehlbelastendem deutlichem Übergewicht (BMI 34 kg/m2) sowie klinisch

aktuell irrelevante Diskushernie L5/S1 ohne Neurokompression

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien folgende Diagnosen:

2. Anpassungsstörung mit Anspannungen,

Ärger, Sorgen, leichte Deprimiertheit und Ängstlichkeit (ICD-10 F43.23)

3. Adipositas

4. Diabetes mellitus Typ 2

5. Anamnestisch Hypercholesterinämie

6. Prurigo

7. Status nach ESWL [extrakorporale

Stosswellenlithotripsie] wegen Nephrolithiasis links 2007

8. Status nach laparoskopischer

Hysterektomie 2007

9. Status nach Eradikationstherapie bei

einer Helicobacter pylori assozierten Gastritis

Das panvertebrale Schmerzsyndrom mit / bei

Vollbild eines Haltungsverfalls mit verkürzter Pectoralis- und

Iliopsoasmuskulatur und gleichzeitig chronisch fehlbelastendem deutlichem

Übergewicht (BMI 34 kg/m2) sowie klinisch aktuell irrelevanter

Diskushernie L5/S1 ohne Neurokompression begründe eine qualitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem schwere Lasten nicht mehr bewegt

werden könnten und ausschliessliches Sitzen oder Stehen bei der Arbeit auf eine

Dauer von 60 Minuten limitiert werden sollten. Unter Einhaltung der

orthopädisch begründeten qualitativen Einschränkung sei die bisherige Tätigkeit

als Lageristin zu 8,5 Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe keine

verminderte Leistungsfähigkeit. Dokumentiert sei im März 2003 ein subakutes

Lumbovertebralsyndrom bei ausgeprägter Schwäche der Rumpfmuskulatur ohne

pathologische radiologische Befunde. Ab Juli 2003 werde eine sukzessive

steigende Wiederaufnahme der Arbeit als zumutbar erachtet. Ab August 2003 eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Ab dem 2. Februar 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit für

wenig rückenbelastende Tätigkeit. Ab 9. Mai 2005 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis heute wegen des lumbospondylogenen Syndroms. Daraufhin seien

eine weiter zunehmende Haltungsinsuffizienz und weitere Verstärkung der

Adipositas sowie eine depressive Stimmungslage dokumentiert. Die durchgehende

Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar und sei auch bei fehlenden

objektiven Befunden bereits mehrfach angezweifelt worden. Der mehrjährige

Verlauf habe zu einem Teufelskreis mit Inaktivität und zunehmender Adipositas,

zunehmender Dekonditionierung und Haltungsverfall geführt. Für adaptierte

Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Akten sei nicht

plausibel, warum nicht bereits im Verlauf des Jahres 2005 eine steigende

Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten habe erreicht werden

können. Nach der Rehabilitation (Austritt 9. Dezember 2005) sei eine

Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert worden.

Die Beschwerdeführerin sei ihrem Arbeitsumfeld aufgrund ihrer psychischen

Störung zumutbar. Es seien keine Rehabilitationsmassnahmen möglich bzw.

vorgesehen (S. 22). Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne

durch die Einhaltung der orthopädisch begründeten qualitativen Einschränkungen

verbessert werden. Es bestehe dabei eine volle Arbeitsfähigkeit. Der

Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar. Geeignet seien leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten, wobei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten

mit 15 kg limitiert sei. Besonders geeignet seien wechselbelastende

Tätigkeiten. Phasen, in denen die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz

ausschliesslich sitzen oder stehen müsse, sollten eine Dauer von 60 Minuten

nicht überschreiten. Solche angepassten Tätigkeiten seien der

Beschwerdeführerin zu 8,5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei keine

verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 23). Psychiatrischerseits werde

eine ein- bis zweimonatige stationäre, psychosomatische Rehabilitation

vorgeschlagen. Unter dieser therapeutischen Massnahme wäre sowohl mit einer

Verbesserung der psychischen Beschwerden als auch der körperlichen

Leistungsfähigkeit und dadurch einer Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit zu

rechnen (S. 24).

6.2 Im Zeitpunkt der aktuellen

Verfügung vom 11. Juli 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.2.1 Im

Bericht vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 76 S. 43 f.) hielt Prof.

Dr. med. Q.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie, Berner

Viszeralchirurgie, anlässlich der Sprechstunde vom 27. Oktober 2016 folgende

Befunde fest:

1. Status nach Roux-Y Magenbypass 2014 (S.___,

fecit Dr. med. T.___) mit / bei

Adipositas WHO Grad

II – III, initialer BMI 35,8 kg/m2 aktueller BMI 25,3 kg/m2

Status nach Resektion blind

loop im Bereich der Entero-Enteroanastomie, Verschluss der Mesolücke September

2014

aktuell: Verdacht auf

mechanisches Hindernis im Bereich der Fusspunktanastomose bei dilatiertem

alimentären Schenkel im CT Abdomen Oktober 2015

umbilikale Narbenhernie

2. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose

November 2005

aktuell ohne Therapie

3. Hypercholesterinämie

4. Chronisches Schmerzsyndrom,

wahrscheinlich im Sinne eines Weichteilrheumas

5. Depression (Erstdiagnose 2005)

6. Asthma bronchiale (Erstdiagnose 2011)

Die

Beschwerdeführerin stelle sich heute in der Sprechstunde bei Persistenz der

Schmerzen periumbilikal und im linken Hemiabdomen vor, die jeweils postprandial

10 – 30 Minuten danach aufträten und anschliessend bis 40 Minuten

persistierten. Kein Erbrechen, Stuhlgang regelmässig, einmal pro Tag. Die

Beschwerdeführerin verneine eine Dysphagie, bejahe jedoch, dass sie nur kleine

Nahrungsmengen zu sich nehmen könne. Aktuelles Gewicht 71 kg. Klinisch

finde sich in der heutigen Untersuchung eine supraumbilikale Narbenhernie mit

einer Bruchpforte von circa 5 cm, gleichzeitig auch eine Druckdolenz im

linken Hemiabdomen ohne Resistenz. In der Computertomografie fielen dilatierte

Dünndarmschlingen im Bereiche des alimentären Schenkels auf. Somit werde

vermutet, dass ein mechanisches Hindernis im Bereiche der Fusspunktanastomose

(Y-Roux) vorliege bei gleichzeitiger Narbenhernie. Somit sei die nochmalige

Laparoskopie mit Neuanlage der Y-Roux Anastomose und gleichzeitiger Narbenhernienrepair

mit Netz gegeben.

6.2.2 Im Operationsbericht vom

1. Dezember 2015 (IV-Nr. 71 S. 22 f.) hielt Prof. Dr. med. Q.___

aufgrund des am 30. November 2015 erfolgten operativen Eingriffs im Sinne

eine Neuanlage der Roux-Y Fusspunktanastomose mit Dünndarmsegmentresektion und

Narbenhernien-Netzplastik (IPOM) folgende Diagnosen fest: 1. Narbige

Fusspunktobstruktion nach Roux-Y Magenbypass, 2. Rezidiv innere Hernie, 3.

Mediane Narbenhernie periumbilikal. Operationsindikation: Bei der Beschwerdeführerin

bestehe die Klinik der mechanischen Dünndarmobstruktion mit typischen

Dünndarmkrämpfen 10 – 30 Minuten nach Einnahme der Nahrung. In der

radiologischen Abklärung gestauter alimentärer wie auch gestauter

biliopankreatischer Schenkel und deshalb dringender Verdacht auf Obstruktion im

Bereich des Fusspunkts. Dazu geselle sich eine an Grösse zunehmende

Narbenhernie peri- und supraumbilikal.

6.2.3 Im Bericht vom 12. Januar

2016 (IV-Nr. 76 S. 29) hielt Prof. Dr. med. Q.___ folgende Diagnosen

fest:

1. Status nach Roux-Y Magenbypass 2014 (S.___)

mit / bei

Adipositas WHO Grad

II – III, initialer BMI 35,8 kg/m2

Status nach Neuanlage der

Roux-Y Fusspunktanastomose mit Dünndarmresektion am 30. November 2015

2. Status nach Narbenherniennetzplastik

(IPOM) am 30. November 2015

3. Diabetes mellitus Typ II, seit November

2005

4. Hypercholesterinämie

5. Chronisches Schmerzsyndrom,

wahrscheinlich im Sinne eines Weichteilrheumas

6. Depression (Erstdiagnose 2005)

7. Asthma bronchiale (Erstdiagnose 2011)

Die Beschwerdeführerin sei noch nicht

beschwerdefrei, die präoperative postprandiale Symptomatik sei allerdings

verschwunden. Die Beschwerdeführerin klage immer noch über Beschwerden im

linksseitigen Hemiabdomen. Aufgrund der klinischen Untersuchung handle es sich

am ehesten um Schmerzen im Bereich des implantierten Netzes. Eine Erklärung für

die neu aufgetretenen Beschwerden vor der Defäkation fehle allerdings. Es sei

der Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden, vorderhand konservativ zu bleiben.

6.2.4 Im Operationsbericht vom

26. Januar 2016 (IV-Nr. 71 S. 24 f.) hielt Prof. Dr. med. Q.___

folgende Diagnosen fest: «Chronische Jejunitis unklarer Ätiologie». Es seien am

22. Januar 2016 eine mediane Laparotomie und offene Neuanlage des

Magenbypasses sowie eine Dünndarmresektion erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin

handle es sich um eine Patientin mit einem Status nach Magenbypass und Status

nach mehrmaliger Neuanlage der Fusspunktanastomose, welche sich mit starken

Schmerzen im Bereich des Hemiabdomens links vorstelle. Die durchgeführte

CT-Untersuchung habe den Verdacht auf eine innere Hernie gehegt, weshalb die

Indikation zur Laparotomie gestellt worden sei.

6.2.5 Dr. med. U.___, Innere Medizin

FMH, speziell Kardiologie, hielt im Bericht vom 17. Februar 2016

(IV-Nr. 71 S. 8 f.) folgende Diagnosen fest:

1. Extrakardiale Brustbeschwerden

Januar 2014: 72 %,

objektiv normale Ergometrie

Februar 2016: LVEF 74 %,

objektiv normale Ergometrie und Belastungs-Echokar-diographie

2. Diabetes mellitus Typ 2

3. Mässige Karotis-Atheromatose

4. Arterielle Hypotonie

5. Adipositas (127 kg -> 72 kg), persistierende

Abdominalbeschwerden

Vorschläge

1. Medikamente: Nexium 40 mg 1-0-0, Trajenta 5 mg

1-0-0, Targin und Novalgin

2. Allgemeine Massnahmen: regelmässige körperliche Aktivität,

gesunde Ernährung

3. Verlaufskontrolle: Januar 2015 [recte: 2017]

Beurteilung: Das Ruhe-EKG sei normal. In

der Echokardiographie erhaltene linksventrikuläre Funktion ohne

Wandbewegungsabnormitäten, Perikarderguss, Klappenvitien oder Aortenerweiterung.

Karotis-Atheromatose einer 50 (Vorwert: 56) Jährigen. Im Arbeitsversuch zu

47 % (Vorwert: 61 %) der Soll-Arbeitskapazität belastbar mit

subjektiv normaler und objektiv normaler Ergometrie, Abbruch wegen Ermüdung und

Schmerzen im Abdomen. Somit bestehe kein Hinweis auf eine Koronarinsuffizienz

sowie eine regredierte Karotis-Atheromatose sowie eine gute Blutzuckereinstellung.

Im Vordergrund stünden die Abdominalbeschwerden sowie die tiefen

Blutdruckwerte. Hier könnten Kochsalzzulagen und Gutron hilfreich sein. Es sei

zu hoffen, dass die massiven Abdominalbeschwerden bald gelindert werden könnten.

Eine Statinindikation bestehe zurzeit nicht.

6.2.6 Im Bericht vom 1. März 2016

(IV-Nr. 71 S. 5 f.) hielt Prof. Dr. med. V.___, Leitender Arzt der

Endokrinologie, aufgrund der Sprechstunde vom 22. Februar 2016 folgende

Diagnosen fest:

1. Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose November 2005)

diabetische Retinopathie

diabetische Nephropathie im

Stadium der Mikroalbuminurie

diabetische periphere

Neuropathie

Metformin-Unverträglichkeit

(Juckreiz)

Aktuell: HbA1c 6,0 %

2. Normalgewicht nach WHO

Status nach

Roux-Y-Magenbypass am 11. Februar 2014 (KSO)

Status nach Revision einer

narbigen Fusspunktobstruktion mit Neuanlage und Dünndarmsegmentresektion

(November 2015)

Status nach Neuanlage des

Magenbypasses und erneuter Dünndarmteilresektion (22. Januar 2016)

präoperativ: Gewicht 114,8 kg,

BMI 38,4 kg/m2

aktuell:

Gewicht 73,8 kg; BMI 24,7 kg/m2

persistierende abdominale

Schmerzen und Übelkeit mit

Verdacht auf exokrine und

endokrine Pankreasinsuffizienz

Vitamin B12-Mangel

3. Hypercholesterinämie

LDL-Cholesterin 4,4 mmol/l

4. Chronisches Schmerzsyndrom

wahrscheinlich im Sinne

eines Weichteilrheumatismus

5. Depression (Erstdiagnose 2005)

6. Asthma bronchiale (Erstdiagnose 2011)

Beurteilung: Die Beschwerdeführerin

stelle sich nach zweimaliger Revision und Neuanlage des Magenbypasses zur

Verlaufskontrolle vor. Nach initialer Besserung im Anschluss an die erste

Operation sei es erneut zu Beschwerden gekommen. Ein erneuter operativer

Eingriff habe keine signifikante Beschwerdebesserung gebracht. Die

Beschwerdeführerin klage weiterhin über abdominale Schmerzen und Übelkeit mit

Erbrechen. Hausärztlicherseits sei begonnen worden, die Medikation mit Targin

zu reduzieren. Hierdurch sistiere das Erbrechen. Übel sei der Beschwerdeführerin

aber weiterhin. Sie könne seit der Reduktion von Targin allerdings mehr essen.

Stuhlgang habe sie 3 – 4 x / Tag, dieser sei breiig.

Die versuchte Einnahme von Creon sei nicht toleriert worden. Hier würde es die Beschwerdeführerin

würgen und schütteln. Insgesamt fühle sie sich sehr müde und kraftlos. Im

abgenommenen Labor zeige sich erfreulicherweise kein Hinweis auf eine

Malabsorption oder einen Vitamin- oder Mineralstoffmangel.

6.2.7 Anlässlich

des CT des Abdomens vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 76 S. 8 f.) hielt

Dr. med. W.___, FMH Radiologie und Kinderradiologie, Rodiag, die folgende

Beurteilung fest: Kein Hinweis für eine Passagestörung bei Status nach

Y-Roux-Anastomose und Magenbypass. Generalisierte mesenteriale Lymphadenopathie

unklarer Ätiologie. Bekannte Steatosis hepatis. Flüssigkeitskollektion entlang

der Naht im Sinne von residuellen entzündlichen Veränderungen. Kein Hinweis für

einen Abszess.

6.2.8 Im

Bericht vom 8. Juli 2016 (IV-Nr. 76 S. 6 f.) wies Prof. Dr. med.

V.___ folgende Diagnosen aus:

1. Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose November 2005)

diabetische Retinopathie

diabetische Nephropathie im

Stadium der Mikroalbuminurie

diabetische periphere

Neuropathie

Metformin-Unverträglichkeit

(Juckreiz)

aktuell: HbA1c 6,0 %

2. Übergewicht nach WHO

Status nach

Roux-Y-Magenbypass am 11. Februar 2014 (KSO)

präoperativ: Gewicht 114,8 kg,

BMI 38,4 kg/m2

aktuell:

Gewicht 75,7 kg; BMI

25,3 kg/m2

persistierende abdominale

Schmerzen und Übelkeit mit

Verdacht auf exokrine und

endokrine Pankreasinsuffizienz

Vitamin B12-Mangel

Verdacht auf postoperatives

Dumping-Syndrom

3. Hypercholesterinämie

LDL-Cholesterin 4,4 mmol/l

4. Chronisches Schmerzsyndrom

wahrscheinlich im Sinne

eines Weichteilrheumatismus

5. Depression (Erstdiagnose 2005)

6. Asthma bronchiale (Erstdiagnose 2011)

Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin habe sich zur Verlaufskontrolle vorgestellt. Sie

berichte, dass das Erbrechen etwas besser geworden sei. Sie müsse noch 4 – 5mal / Monat

erbrechen. Weiterhin habe sie allerdings täglich Schmerzen im Bereich des

Oberbauchs. Diese würden vor allem vor dem Essen auftreten. Des Weiteren

beklage die Beschwerdeführerin Narbenschmerzen, vor allem kurz vor der

Stuhlentleerung. Hier sei eine erneute Konsultation bei Dr. med. X.___ geplant.

Die Beschwerdeführerin habe nun erstmal einen Aufenthalt in Bosnien geplant. Es

sei eine Wiedervorstellung nach den Ferien besprochen worden. Gegebenenfalls wollten

sie dann eine stationäre Aufnahme evaluieren und die Beschwerdeführerin auf

unterschiedliche Nahrungskompositionen auf Verträglichkeit und Erbrechen

austesten. Sie berichte, dass sie häufiger nach dem Essen unterzuckere. Hierfür

werde ihr Glucobay 50 mg 1 x morgendlich verordnet. In der Regel

reiche eine einmalige Gabe aus, gegebenenfalls müsste diese bei fortbestehenden

Beschwerden noch gesteigert werden.

6.2.9 Im

Arztbericht vom 12. August 2016 (IV-Nr. 76 S. 1 ff.) hielt die

die Beschwerdeführerin seit dem 29. September 2015 behandelnde Dr. med. I.___,

Praktische Ärztin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

Übergewicht nach WHO

Status nach

Roux-Y-Magenbypass am 11. Februar 2014

Status nach Revision einer

narbigen Fusspunktobstruktion mit Neuanlage und Dünndarmsegmentresektion November

2015

Status nach Neuanlage des

Magenbypasses und erneuter Dünndarmteilresektion 22. Januar 2016

Verdacht auf postoperatives

Dumping-Syndrom

Diabetes mellitus Typ 2

Mit / bei

Diabetische Retinopathie

Diabetische Nephropathie

Diabetische periphere

Neuropathie

Persistierende abdominale

Schmerzen und Übelkeit

Hypercholesterinämie

Vitamin B12-Mangel

Asthma

bronchiale

Depression

Es gebe

keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In ihrer zuletzt

ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Die bisherige

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit

am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Es seien der

Beschwerdeführerin auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar.

6.2.10 Dr.

med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Arztbericht vom 10. Oktober

2016 (IV-Nr. 77) folgende Diagnosen fest:

Chronisch rezidivierende

agitierte ängstlich-depressive Störungen mit ausgeprägten existentiellen

Todesängsten und starken Somatisierungstendenzen (seit mehreren Jahren in

ambulanten psychiatrischen Behandlungen)

Status nach

Magen-Bypass-Operation mit schweren postoperativen Komplikationen und

Reoperationen (Februar 2014 im Spital S.___; November 2015 und Januar 2016 OP

in der Y.___ Klinik, Prof. Dr. med. Q.___) und diversen persistierenden

Bauchbeschwerden (weitere Bauchoperationen seien nicht ausgeschlossen)

Status nach

Dünndarmresektion von circa 50 cm (30. November 2015) mit

entsprechenden funktionellen Beschwerden; persistierende

Bauchnarbenhernie-Beschwerden

Chronisch rezidivierende

HWS-LWS-Hüft-Kniebeschwerden beidseits bei zunehmenden degenerativen

Veränderungen (HWS-ISG-MRI vom 11. November 2015, HWS-MRI vom 12. April

2016; Knie-MRI rechts vom 11. November 2015, Rodiag)

Arterielle Hypotonie mit

rezidivierenden Schwindelattacken

Diabetes mellitus Typ II

(seit 2005), Asthma bronchiale (seit 2011), Hypercholesterinämie, Status nach

Hysterectomie; Status nach Nierensteinen

Es bestehe

seit mindestens Frühjahr 2014 eine klare multifaktorielle 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten. Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich in den letzten zwei Jahren eindeutig

verschlechtert, auf einem klaren krankhaft-invalidisierenden Niveau. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei durch weitere medizinische und

psychiatrische Massnahmen praktisch nicht mehr zu erwarten. Berufliche

Massnahmen seien nicht angezeigt. Es seien keine ergänzenden medizinischen Abklärungen

angezeigt. Es handle sich aus medizinisch-psychiatrischer Sicht um eine klare

multifaktorielle, stark invalidisierende Situation (v.a. die schwere komplexe

existentielle Bauchproblematik führe zu einer starken Beeinträchtigung ihrer

Arbeitsfähigkeit). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit März 2016 in

regelmässiger langfristiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die letzte

Untersuchung habe am 29. September 2016 stattgefunden.

Angegebene

Beschwerden und erhobene Befunde: Anhaltende jammernd-depressive Grundstimmung

mit ausgeprägten existentiellen Zukunftsängsten und Todesängsten, anhaltende

innere Unruhe und Nervosität, allgemeine Schwäche mit multiplen stark

ausgeprägten Krankheitsgefühlen, persistierende orthostatische

Schwindelattacken bei tiefen Blutdruckwerten, alltägliche Bauchkrämpfe,

anhaltende Zervikobrachialgien beidseits, rezidivierende Lumboischialgien,

belastungsabhängige Knieschmerzen rechts, anhaltende Konzentrationsprobleme,

Gedächtnisstörungen, stark verminderte Lernfähigkeit, andauernde Unfähigkeit

zielgerichtete Aktivitäten durchzuhalten, Anstrengungsdyspnoe, Stress- und

Frustintoleranz, stark verminderte Belastbarkeit und Ausdauervermögen, wegen

Abdominalbeschwerden kaum körperliche Bewegung und Aktivitäten,

Leistungsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten, häufige

Überforderung mit Haushaltaufgaben u. Ä.

Die

Beschwerdeführerin befinde sich seit März 2016 beim Referenten in regelmässiger

ambulanter psychiatrischer Behandlung (unterstützend-motivierende

psychodynamische Gesprächspsychotherapie in der Muttersprache der Beschwerdeführerin,

diverse kognitiv orientierte verhaltenstherapeutische Massnahmen, entsprechende

multimodale Medikation). Alle bisherigen medizinischen und psychiatrischen

Behandlungsversuche hätten jedoch kaum zu einer klinisch relevanten

gesundheitlichen Verbesserung und einer anhaltenden Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit geführt. Die Prognose bezüglich erneuter

Arbeits-Erwerbsfähigkeit müsse aus ärztlich-psychiatrischer Sicht als eindeutig

ungünstig beurteilt werden. Es handle sich um eine klare und definitive stark

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten.

Vor allem

die schwere komplexe Bauchproblematik (wegen der Verkürzung des Dünndarmes

benötige die Beschwerdeführerin nun lebenslang wöchentliche Infusionen mit

Multivitaminen und Mikroelementen, die Resorption ihrer Medikamente sei

ebenfalls gestört, alltägliche Bauchkrämpfe) und die damit verbundenen schweren

existentiellen Todesängste und Depressionen führten seit etwa zwei Jahren zu

entsprechenden multiplen stark invalidisierenden funktionellen Einschränkungen

und zu einer klaren starken Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit für alle

Erwerbstätigkeiten. Der Beschwerdeführerin seien seit etwa zwei Jahren gar

keine Erwerbstätigkeiten zumutbar. Es bestehe dabei eine klare stark

beeinträchtigte Leistungsfähigkeit.

Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Die Beschwerdeführerin sei

seit über zehn Jahren nicht mehr erwerbsfähig. Es seien ihr definitiv gar keine

Erwerbstätigkeiten zumutbar. Sie sei häufig sogar mit ihren Hausaufgaben

überfordert. Die Prognose bezüglich erneuter (Teil)Erwerbsfähigkeit müsse als

absolut ungünstig beurteilt werden. Weitere fachärztliche begutachtende Untersuchungen

seien nicht notwendig. Berufliche Integrationsmassnahmen seien eindeutig als

sinnlos und nicht erfolgsversprechend zu betrachten. Die gesamte gesundheitliche

Situation könne aus medizinisch-psychiatrischer Sicht kaum günstig beeinflusst

werden.

6.2.11 Prof.

Dr. med. V.___ bestätigte im Bericht vom 17. Februar 2017 (IV-Nr. 85

S. 7 ff.) die bereits im Bericht vom 8. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.15

hiervor) ausgewiesenen Diagnosen, wobei er folgende Änderungen festhielt: 1.

Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose November 2005), aktuell: HbA1c

6,5 %; 2. Übergewicht nach WHO, aktuell: Gewicht 81,2 kg; BMI

27,1 kg/m2; suffizient substituierter Vitamin B12-Mangel;

3. Hypercholesterinämie; LDL-Cholesterin 3,8 mmol/l ohne Statin.

Beurteilung und Procedere: Die Beschwerdeführerin habe sich zur

Verlaufskontrolle vorgestellt. Für nächste Woche sei bei ihr eine

Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis geplant. Aktuell habe

sie vor allem Schmerzen im rechten Oberbauch über der Gallenblase, ansonsten

sei sie beschwerdefrei. Ihr Stuhl sei weiterhin breiig. Stuhlgang habe sie

circa 13 x pro Tag. Glucobay habe sie geraume Zeit nicht mehr eingenommen.

In den letzten sechs Wochen habe sie allerdings wieder vermehrt Probleme mit

Dumping-Symptomen gehabt. Diese seien alle zwei Tage aufgetreten. Es sei mit

der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass sie Glucobay wieder regelmässig

einnehmen solle. Sie nehme Ibuprofen und Aulin. Hierdurch ergäben sich doch

stärkere gastrointestinale Nebenwirkungen, so dass eine Umstellung auf Novalgin

und Tramadol angeregt worden sei. Vielleicht werde hierdurch das doch noch

häufige Erbrechen von 3 – 4 x pro Monat gelindert. Der Diabetes sei

momentan mit einem HbA1c von 6,5 % noch ohne Medikation akzeptabel

eingestellt. Das LDL-Cholesterin mit 3,8 mmol/l sei allerdings hierfür zu

hoch. Es werde der Beginn mit Atorvastatin 10 mg 1 x täglich

empfohlen.

6.2.12 Im

Operationsbericht vom 17. Februar 2017 (IV-Nr. 85 S. 16) hielt

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie, Berner

Viszeralchirurgie, folgende Operationsdiagnose fest: «Chronische

Oberbauchschmerzen rechts; Zustand nach laparoskopischem Magenbypass». Es sei

am 15. Februar 2017 eine laparoskopische Cholezystektomie durchgeführt

worden. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. bis 17. Februar 2017 in der

Klinik Y.___ stationär hospitalisiert gewesen. Beim Austritt lokal reizlose

Wundverhältnisse (gelte gleichzeitig als Austrittsbericht).

6.2.13 Im

Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 16. November 2017

(IV-Nr. 91) hielten die Gutachter Dr. med. AA.___, Innere Medizin FMH, Dr.

med. AB.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. AC.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spez. Hüft- und Kniechirurgie, und

Dr. med. AD.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, folgende

polydisziplinären Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest

(S. 55 f.):

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.2)

Chronisches

lumbospondylogenes Syndrom bei

moderaten degenerativen

LWS-Veränderungen

muskulärer

Dekonditionierung und Dysbalance bei Adipositas

Status nach laparoskopischem

Y-Roux-Magenbypass 11. Februar 2014 bei Adipositas mit initialem BMI >

40, aktuell 28,7

Status nach blind

loop-Resektion mit Entero-Entero-Anastomose 16. September 2014

Status nach Re-Laparotomie,

Dünndarmresektion und Neuanlage der Fusspunktanostomose 23. Oktober 2014

Innere Hernie und mediane

Narbenhernie mit Dünndarmresektion und Neuanlage der Fusspunktanastomose am 30. November

2015

Status nach

Revisionslaparotomie und erneuter Dünndarmresektion 22. Januar 2016 bei

Jejunitis unklarer Ätiologie

Status nach laparoskopischer

Netzplastik bei symptomatischer epigastrischer Hernie 24. Oktober 2016

Status nach offener

Cholezystektomie Januar 2017

Aktuell:

Abdominalbeschwerden und postprandiales Erbrechen unklarer Ätiologie, DD:

Verwachsungen, funktionell

Diagnosen

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose

1998

lnsulinpflichtig

2001 – Februar 2014

Diabetische Retinopathie

gemäss Akten

Diabetische Nephropathie

(Mikroalbuminurie) gemäss Akten

Verdacht auf diabetische

periphere Neuropathie

Metformin-Unverträglichkeit

gemäss Akten

Dyslipidämie laut Akten

Status nach CTS-Operation

rechts circa 2012

Status nach

Vorderarmfraktur links 2009 (konservative Therapie mit Gips)

Sofern die

Tätigkeit als Lagermitarbeiterin auch körperlich schwere Tätigkeiten beinhalte,

gelte gemäss Aktenlage Folgendes: Aus somatischer Sicht seien im Mai 2007

schwere körperliche Arbeiten mit repetitivem Bewegen von Gewichten über 10 bis

15 kg nicht für möglich erachtet worden. Rückwirkend habe dies seit Mai 2005

bestanden. Aus psychiatrischer Sicht werde die Beschwerdeführerin in der

angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin ab dem Gutachtensdatum als zu

50 % arbeitsfähig gehalten. Eine Halbtagesarbeit, möglicherweise auch eine

leicht längere Arbeitszeit mit vermehrten Pausen wäre aus psychiatrischer Sicht

machbar. Der Verlauf der psychiatrischen Erkrankung sei aufgrund der Anamnese

und der Akten schwierig vorherzusehen. Der einzige psychiatrische Bericht datiere

vom Oktober 2016. Im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ von 2008 werde die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig

beurteilt. Dieses Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Was in den

Jahren 2008 bis 2016 aus psychiatrischer Sicht gegangen sei, bleibe unklar.

Für die

Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gälten aus psychiatrischer Sicht die

gleichen Angaben wie für die angestammte Tätigkeit. Aus somatischer Sicht

bestehe für adaptierte Tätigkeiten keine Einschränkung. Bezüglich

retrospektiver Beurteilung könne gesagt werden, dass auch in den Akten keine

solche Einschränkung attestiert worden sei. Für die postoperativen Phasen nach

den jeweiligen Eingriffen sei von einer 6 bis 8wöchigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen (S. 59 f.).

Die

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle weitergeführt werden mit

einem Fokus auf der Psychotherapie der Schamgefühle der Beschwerdeführerin. Sie

solle motiviert werden, wieder vermehrt, trotz ihrer störenden Schluckauf- und

Aufstosssymptomatik, unter die Leute zu gehen. Die Beschwerdeführerin zeige

zwar die Symptome einer Depression, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

habe, sie sei jedoch insbesondere durch ihre starken Schamgefühle und ihre

negativen Gefühle sich selbst gegenüber in ihrem Sozialverhalten eingeschränkt,

dies sei ein stark limitierender Faktor, der psychotherapeutisch angegangen

werden müsse. Aus orthopädischer Sicht wäre ein Aufbau der rücken- und

rumpfstabilisierenden Muskulatur anzustreben bei doch erheblicher muskulärer

Dekonditionierung und Dysbalance. Sollte das entsprechende Training zu einer

Zunahme der lumbospondylogenen Schmerzen führen, wären unter Umständen LWS-nahe

Infiltrationen ins Auge zu fassen. Operative Massnahmen drängten sich

sicherlich nicht auf. Viszeral-chirurgisch sei keine Beschwerde- oder

Zustandsverbesserung zu erwarten. Aus internistischer Sicht Weiterführen der

Substitutionsbehandlung mit Vitaminen, Eisen, Calcium und Spurenelementen, wie

bisher (S. 60). Wie erwähnt, bestehe für adaptierte Tätigkeiten keine

Einschränkung. Aufgrund der fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen, seien jedoch Anstrengungen, eine berufliche

Rehabilitation zu realisieren, mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht von

Erfolg gekrönt. Die Auswirkungen der genannten Massnahmen auf die

Arbeitsfähigkeit seien offen, die Prognose könne eher als schlecht beurteilt

werden (S. 60 f.).

6.2.14 Dr.

med. I.___ nahm am 14. Dezember 2017 (IV-Nr. 93) zum Gutachten der

Begutachtungsstelle H.___ vom 16. November 2017 (vgl. E. II. 6.22 hiervor)

Stellung. Dabei hielt sie fest, der allgemeinmedizinische, orthopädische und

chirurgische Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass bei der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere

Arbeiten gegeben sei. Der Psychiater sehe sie zu 50 % arbeitsfähig.

Aufgrund der multiplen Beschwerden, die sich bei der Beschwerdeführerin fänden,

gehe Dr. med. I.___ mit der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

von 50 % einig. Sie könne nicht verstehen, dass die Kollegen bei so vielen

körperlichen Beschwerden und Einschränkungen und nach so vielen erfolgten

Operationen und Anästhesien eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Die

Beschwerdeführerin habe nach einer Dünndarmverkürzung und drei Magenoperationen,

welche z.T. mit Komplikationen verbunden gewesen seien, erwiesenermassen ständig

Schmerzen. Als Folge dieser Operationen und Komplikationen leide sie unter

ständigem Eisen- und Vitaminmangel, was Auswirkungen auf ihre Kraft und ihren

Allgemeinzustand habe. Der Rückenproblematik mit diabetischer Polyneuropathie

werde seitens der Gutachter keine Rechnung getragen. Durch diese Problematik

sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ebenfalls eingeschränkt.

Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Angst um sich selber

und um ihre Familienangehörigen schränkten die Lebensqualität und die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich ein. Wegen andauernder gastrointestinale

Beschwerden sei die Beschwerdeführerin bei PD Dr. med. X.___, bariatrische

Chirurgie, aktuell in Behandlung bzw. Beurteilung. Die Beschwerdeführerin sei

maximal zu 50 % arbeitsfähig und dies für nur ganz leichte Tätigkeiten.

6.2.15 Dr.

med. AE.___, FMH Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom

18. Januar 2018 (IV-Nr. 109 S. 26 f., Beschwerdebeilage

Nr. 3) die folgenden Diagnosen fest:

Lumboradikuläres Schmerz-

und sensibles Ausfallsyndrom L5/S1 rechts

DD lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

Sekundäre Kettentendomyosen

linksbetont

Übergewicht nach WHO

Status nach Roux-Y-Magenbypass

(Februar 2014 KSO)

Status nach Neuanlage des

Magenbypasses und erneuter Dünndarmteilresektion (Januar 2016) reoperativ:

Gewicht 114,9 kg, BMI 38,4 kg/m2

Aktuell: Gewicht 93 kg,

BMI 28,0 kg/m2

Verdacht auf exokrine und

endokrine Pankreasinsuffizienz sowie auf postoperatives Dumping-Syndrom

Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose

November 2005)

Diabetische Retinopathie

Diabetische Nephropathie im

Stadium der Mikroalbuminurie

Diabetische periphere

Neuropathie

Aktenanamnestisch

Depression (Erstdiagnose 2005)

Zusammenfassend

bestünden chronische Rückenbeschwerden, welche seit 2 – 3 Monaten

nach Absetzen von Targin und Novalgin resp. Umstellung auf Tramal an Intensität

deutlich zugenommen hätten. In Zusammenschau der anamnestisch-klinischen und

bisherigen bildgebenden Befunde würden die linksseitig ausstrahlenden lumbalen Rückenschmerzen

als lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom L5/S1 rechts mit

ausgeprägten sekundären Kettentendomyosen im Gluteal- und Oberschenkelbereich

rechtsbetont interpretiert. Differentialdiagnostisch denkbar wäre auch eine

Pseudoradikulopathie. Zur weiteren Abklärung sei mit der Beschwerdeführerin die

ergänzende zeitnahe Durchführung eines MRI der LWS besprochen worden.

6.2.16 Im

Bericht vom 12. Februar 2018 (IV-Nr. 109 S. 36 f.) hielt Dr.

med. AF.___, FMH Gastroenterologie, FMH Innere Medizin, aufgrund der durchgeführten

Ösophago-Gastro-Jejunoskopie (ohne Intervention) folgende Beurteilung fest:

Ösophago-Gastro-Jejunoskopisch bei guten Untersuchungsbedingungen normale

Befunde inklusive Braun-Fusspunkt-Anastomose und 20 cm weiter distal,

biliärer Schenkel über 45 cm, gastrojejunale Anastomose. Axiale

1,8 cm-Hiatushernie, Verdacht auf Barrett-Metaplasie (Prag C0M1). Diverse

Befunde seien nicht unter etablierter PPI-Therapie erhoben worden. Vorschlag

zum Procedere: Pathologiebefundzustellung erfolge direkt: unerwartete relevante

Befunde werde er schriftlich kommentieren. Es folge gleich anschliessend die Ileo-Kolonoskopie.

6.2.17 Dr.

med. AF.___ hielt aufgrund der Untersuchung im Rahmen der Ileo-Kolonoskopie vom

12. Februar 2018 (IV-Nr. 109 S. 38 f.) folgende Beurteilung

fest: Ileo-Kolonoskopisch bei guten Untersuchungsbedingungen Ileum über 50 cm

weit normal, Colon und Rectum normal. Kein Hinweis auf Polypen, maligne Neoplasie

oder chronisch-entzündliche Darmerkrankung. Eine wahrscheinlich unspezifische

kleine postentzündliche Läsion (NSAR-Effekt?) in rechter Flexur sei mit der Biopsiezange

separat biopsiert worden. Anoskopie: Irritation von inneren Hämorrhoiden Grad

1. Vorschlag zum Procedere: Pathologiebefundzustellung erfolge direkt:

unerwartete relevante Befunde werde Dr. med. AF.___ schriftlich kommentieren.

Es sei der Bedarf einer konsequenten Disziplin bei der Ernährung besprochen

worden.

6.2.18 Im

Bericht vom 16. Mai 2018 (IV-Nr. 109 S. 42) hielt Dr. med. AG.___,

Radiologie FMH, AH.___ Klinik, Institut für Radiologie, aufgrund der

durchgeführten MR-Enteroklyse folgende Beurteilung fest: Unauffällige

Verhältnisse bei Zustand nach proximalem Magenbypass ohne Hinweise für eine

Dünndarmpassagestörung oder eine Dünndarmpathologie.

6.2.19 Aufgrund

der MRT des Oberbauches vom 17. Mai 2018 (IV-Nr. 109 S. 40 f.,

Beschwerdebeilage Nr. 6) hielt der dipl. Arzt AI.___, Radiologie FMH, AH.___

Klinik, Institut für Radiologie, im vom gleichen Tag datierenden Bericht folgende

Beurteilung fest: Zeichen der biliären Obstruktion mit erweiterten intra- und

extrahepatischen Gallenwegen sowie heterogenem Inhalt des Ductus choledochus,

vereinbar mit Sludge, und Verdacht auf Konkrement DD Sludge, Striktur im

Bereich der Papilla vateri; eine ERCP sei empfehlenswert. Keine Stauung des

Pankreas. Schlankes, weitgehend homogenes Pankreas mit solitärer kleiner Zyste

(0,3 cm) im Corpus mit Verbindung zum Pankreasgang, vereinbar mit einer

Seitenast-IPMN DD Pseudozyste. Vergrösserte steatotische Leber. Kein Hinweis

auf solide neopIasieverdächtige Raumforderungen im Oberbauch. Keine freie

Flüssigkeit. Normal grosse, regelrecht differenzierte Nieren beidseits.

6.2.20 Dr.

med. AJ.___, Assistenzarzt und Prof. Dr. med. Q.___ führten im Bericht vom

7. Juni 2018 (IV-Nr. 109 S. 44 f., Beschwerdebeilage Nr. 7)

aufgrund der Sprechstunde vom 5. Juni 2018 die folgenden Diagnosen auf:

1. Choledocholithiasis bei Status nach laparoskopischer

Cholezystektomie am 15. Februar 2017

2. Chronische Schmerzen des linken Oberbauches,

DD Pathologie des Restmagens

3. kleine Zyste (3 mm Durchmesser) im

dorsalen Corpus mit Anschluss an den Ductus pancreaticus major

4. Adipositas WHO Grad II mit / bei

initialem BMI 35,8 kg/m2,

Körpergrösse 172 cm, Körpergewicht 107 kg

Dyslipidämie, bisher keine

medikamentöse Therapie

laparoskopischem Magenbypass

nach Roux-Y S.___ Februar 2014

Resektion eines blind loop

im Bereich der Entero-Entero-Anastomose S.___ September 2014

Re-Laparotomie, Resektion

und Neuanlage einer Fusspunktanastomose S.___ Oktober 2015

Fusspunktobstruktion bei

Rezidiv innere Hernie und mediane Narbenhernie mit Neuanlage der Roux-Y

Fusspunktanastomose und Dünndarmsegmentresektion November 2015 Klinik Y.___

Revisionslaparotomie Januar

2016 bei chronischer Jejunitis unklarer Ätiologie und Dünndarmsegmentresektion

offene

Narbenhernienversorgung 24. Oktober 2017 fecit Prof. Dr. med. Q.___ Klinik

Y.___

diffuse Bauchschmerzen

5. Diabetes mellitus Typ II, aktuell ohne

Therapie

6. Hypercholesterinämie

7. Asthma bronchiale

8. Chronisches Schmerzsyndrom,

wahrscheinlich im Sinne eines Weichteilrheumas

Beurteilung:

Das MRI-Bild sei kompatibel mit einem Konkrement gegebenenfalls Sludge des

Gallenganges und könne die Beschwerden der rechten Seite und gegebenenfalls der

linken Seite problemlos erklären. Hiermit sei die Indikation zur chirurgischen

Duodenotomie und Papillotomie sowie Gallengangexploration und Steinextraktion

gestellt. Die Beschwerden der linken Seite, welche das Hauptproblem der

Beschwerdeführerin seien, könnten sich durch das Gallenblasenleiden erklären,

könnten sich auch mit einer biliären Gastritis und Pathologie des Restmagens

erklären. Hiermit werde der Beschwerdeführerin ein offener Eingriff mit in der gleichen

Zeit Gastrektomie sowie offenen Duodenotomie und Papillotomie mit Gallengangexploration

vorgeschlagen.

6.2.21 Im

Operationsbericht vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 109 S. 46 f.,

Beschwerdebeilage Nr. 8) stellte Prof. Dr. med. Q.___ aufgrund der am

25. Juni 2018 durchgeführten Operation (offene Revisionslaparotomie,

Adhäsiolyse, Rest-Gastrektomie und Ampullektomie mit Papillenplastik und

Rekonstruktion) folgende Diagnosen fest: 1. Adenom der Papilla vateri,

2. Verdacht auf Gallereflux und assoziierte chronische Gastritis.

6.2.22 Aufgrund

der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2018 bis 3. Juli

2018 stellten Prof. Dr. med. Q.___ und Dr. med. AJ.___, Assistenzarzt, im

Bericht vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 109 S. 54 f.) folgende Hauptdiagnose:

Chronische Oberbauch

Beschwerden mit / bei:

Adenom der Papilla vateri

Chronischer Verdacht auf

Gallereflux und assoziierte chronische Gastritis

Nebendiagnosen

kleine Zyste (3 mm

Durchmesser) im dorsalen Corpus mit Anschluss an den Ductus pancreaticus major

Adipositas WHO Grad II mit / bei

initialem BMI 35,8 kg/m2,

Körpergrösse: 172 cm, Körpergewicht 107 kg

Dyslipidämie, bisher keine

medikamentöse Therapie

laparoskopischem

Magenbypass nach Roux-Y S.___ Februar 2014

Resektion eines blind loop

im Bereich der Entero-Entero-Anastomose S.___ September 2014

Re-Laparotomie, Resektion

und Neuanlage einer Fusspunktanastomose S.___ Oktober 2015

Fusspunktobstruktion bei

Rezidiv innere Hernie und mediane Narbenhernie mit Neuanlage der Roux-Y

Fusspunktanastomose und Dünndarmsegmentresektion November 2015 Klinik Y.___

Revisionslaparotomie Januar

2016 bei chronischer Jejunitis unklarer Ätiologie und Dünndarmsegmentresektion

offene Narbenhernienversorgung

24. Oktober 2017 fecit Prof. Dr. med. Q.___ Klinik Y.___

diffuse Bauchschmerzen

Diabetes mellitus Typ II,

aktuell ohne Therapie

Hypercholesterinämie

Asthma bronchiale

Chronisches Schmerzsyndrom,

wahrscheinlich im Sinne eines Weichteilrheumas

Rezidivierende depressive

Verstimmung

Verlauf: Intra-

und postoperativ problemloser Verlauf. Rascher Kostaufbau mit regelrechtem in

Gang kommen der Darmtätigkeit. Beim Austritt seien die Wunden reizlos gewesen.

Prozedere: Entfernung des Klammernahtmaterials nach 12 – 14

postoperativen Tagen.

6.2.23 Im

Bericht vom 17. Juli 2018 (IV-Nr. 109 S. 52 f.) bestätigten Dr.

med. AK.___, Oberarzt / Fellow, und Prof. Dr. med. Q.___ die bereits

im Bericht vom 3. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.33 hiervor) festgestellten

Nebendiagnosen und hielten folgende Diagnosen fest:

Chronische Oberbauch-Beschwerden

mit / bei:

Adenom der Papilla vateri

chronischer Verdacht auf

Gallereflux und assoziierte chronische Gastritis

Biopsien im Bereich des

Gallenganges mit Adenomanteilen

Die

Beschwerdeführerin stelle sich heute für eine klinische Nachkontrolle und zur

Klammerentfernung vor. Sie beklage sich noch über Schmerzen im Bereich des

Oberbauches rechts neben der Laparotomie: Dort zeige sich auch eine Schwellung,

welche heute noch einmal punktiert worden sei. Die Punktion habe jedoch keine

Hinweise für ein Serom oder für ein altes Hämatom ergeben. Zudem berichte die

Beschwerdeführerin, dass sie in den letzten zwei Tagen Übelkeit und etwas Erbrechen

gehabt habe. Heute seien die Beschwerden jedoch schon etwas regrediert. Die pathohistologischen

Untersuchungen hätten ein Adenom im Bereich der Papilla vateri ergeben und die Biopsien

im Bereich des Gallenganges zeigten ebenfalls Adenomanteile desselben Adenoms. Die

Adenome zeigten low-grade Dysplasien, so dass hier potenziell ein gewisses Entartungsrisiko

bestehe. Die Behandlung dieser Adenomanteile im Gallengang würde einer Whipple-Operation

entsprechen. Diese müsse aber nicht kurzfristig geplant werden, da das Entartungsrisiko

in den nächsten Monaten nicht als wesentlich hoch eingestuft werde.

6.2.24 Im

Bericht vom 14. August 2018 (IV-Nr. 109 S. 50 f.) bestätigten

Dr. med. AJ.___ und Prof. Dr. med. Q.___ die bereits im Bericht vom 3. Juli

2018 (vgl. E. II. 6.33 hiervor) ausgewiesenen Nebendiagnosen und

stellten folgende Diagnosen:

1. Adenom der Papilla vateri

Erstdiagnose 25. Juni 2018

offene Revisionslaparotomie,

Adhäsiolyse, Restgastrektomie und Ampullektomie mit Papillenplastik und Rekonstruktion

am 25. Juni 2018

Histopathologie Länggasse B2018.31226

und 30893: Tubuläres Schleimhautadenom mit low grade Epitheldysplasie im

Biopsiematerial aus Papille und Gallengang

aktuell: Onkologische

Resektion nach Whipple für den 27. August 2018 geplant

2. Chronische Oberbauchbeschwerden mit / bei

chronischer Verdacht auf

Gallereflux und assoziierte chronische Gastritis

subtotale Gastrektomie im

Rahmen des Eingriffes vom 25. Juni 2018

Es bestehe

bei low grade Dysplasien im dargestellten Adenom des distalen Gallengangs eine

potenzielle Entartung und hiermit sei die Indikation zur onkologischen

Resektion in Form einer Whipple-Operation gegeben. Dieser Eingriff sei in der

heutigen Sprechstunde der Beschwerdeführerin erklärt worden. Die möglichen

Komplikationen seien ihr erläutert worden. Sie werde sich am 22. August

2018 in der multidisziplinären Pankreassprechstunde vorstellen und der Eingriff

sei für den 27. August 2018 geplant.

6.2.25 Im

Operationsbericht vom 30. August 2018 (IV-Nr. 109 S. 48 f.,

Beschwerdebeilage Nr. 9) stellte Prof. Dr. med. Q.___ folgende

Operationsdiagnosen: «1. Gallengangsadenom; 2. Status nach

bariatrischer Magenbypass-Operation und Status nach Restgastrektomie und Papiellektomie».

Es seien am 27. August 2018 eine Duodeno-Pankreatektomie, eine

Rekonstruktion mittels End-zu-Seit Pankreatiko-Jejunostomie, End-zu-Seit

Hepatiko-Jejunostomie nach Roux-Y, durchgeführt worden.

7. Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 11. Juli 2018 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 16. November 2017 (vgl. II. E.

5.2.22 hiervor) abgestellt hat, ist zunächst zu prüfen, ob diesem Beweiswert

zukommt. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, das

Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ basiere auf einer unvollständigen

Aktenlage. So datiere der letzte zur Verfügung gestandene Bericht vom

26. Oktober 2016. Die ambulanten Untersuchungen seien am

18. September 2017 erfolgt. Es sei unerklärlich und nicht nachvollziehbar,

weshalb vor den Begutachtungen keine aktuellen Beurteilungen eingeholt worden

seien (A.S. 17 f.). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen sind

nicht von der Hand zu weisen. So beruht das H.___-Gutachten nicht auf

sämtlichen medizinischen Vorakten. Die im Jahr 2017 verfassten medizinischen

Akten wurden im Gutachten nicht aufgelistet und offensichtlich auch nicht

berücksichtigt, obwohl das Gutachten erst am 16. November 2017 erstattet

wurde. Dadurch wurde unter anderem auch der erneute operative Eingriff vom

17. Februar 2017 nicht in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen.

Dies, obschon die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. AA.___ explizit

auf den operativen Eingriff vom Februar 2017 hingewiesen hat. Dieser hielt

indes einzig fest: «Akten fehlen» (vgl. IV-Nr. 91 S. 22 oben). Zudem

litt die Beschwerdeführerin, wie aus den Vorakten ersichtlich, auch nach dieser

Operation weiterhin unter Beschwerden und befand sich vom 31. März bis 5. April

2017 in stationärer Behandlung (IV-Nr. 85 S. 10 f.). Sodann führte

die Hausärztin am 8. Juni 2017 aus, die Beschwerdeführerin leide unter

anhaltenden Bauchschmerzen, Übelkeit und Erbrechen (IV-Nr. 85, S. 1). Bereits

aus diesen Gründen erscheint eine abschliessende Beurteilung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gestützt auf das H.___-Gutachten

nicht möglich. Sodann bestehen im H.___-Gutachten noch weitere

Unzulänglichkeiten. So wurden im chirurgischen Teilgutachten u.a. der «Status

nach Adipositas permagna mit BMI 41 (aktuell 28)» und die «Diabetes mellitus,

Insulinpflichtig» diagnostiziert. Bei diesen Diagnosen handelt es sich indes

nicht um chirurgische Diagnosen, so dass der Zusammenhang mit dem medizinischen

Fachgebiet der Chirurgie nicht nachvollziehbar ist. Ungereimtheiten bestehen

des Weiteren in Bezug auf den Diabetes mellitus. So hielt Dr. med. AA.___ fest,

der Diabetes sei «bis Februar 2014 insulinpflichtig» gewesen (IV-Nr. 91

S. 25), während Dr. med. AD.___ in seinem chirurgischen Teilgutachten

ausführte, der Diabetes mellitus sei «insulinpflichtig» (IV-Nr. 91 S. 39). Auch

die psychiatrische Gutachterin Dr. med. AB.___ erwähnte in ihrem Teilgutachten,

der Diabetes sei «insulinpflichtig», dieser sei bei der Beschwerdeführerin

aufgetreten, als sie noch 58 kg gewogen habe (IV-Nr. 91 S. 45 oben). Aufgrund

dieser unterschiedlichen Angaben vermag die im Konsens der Gutachter

ausgewiesene Diagnose «Diabetes mellitus Typ 2, ED 1998, Insulinpflichtig 2001-

Februar 2014» nur bedingt zu überzeugen. Die gutachterliche Beurteilung ist

somit im Resultat nicht nachvollziehbar.

8.

8.1 Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten

und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts ein polydisziplinäres

Gutachten bei der J.___ in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,

Gastroenterologie, Orthopädie und Psychiatrie veranlasst. Im Gutachtensbericht

vom 24. April 2019 (A.S. 61 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Dauerhafte Bauchschmerzen

in Rahmen multipler Verwachsungen bei

·

St.n.

laparoskopischem Magenbypass nach Roux-Y (S.___, Februar 2014)

·

Resektion eines

blind loop im Bereich der Entero-Entero-Anastomose (S.___, September 2014)

·

Re-Laparotomie

Resektion und Neuanlage einer Fusspunktanastomose (S.___, Oktober 2015)

·

Fusspunktobstruktion

bei Rezidiv innere Hernie und mediane Narbenhernie mit Neuanlage der

Roux-Y-Fusspunktanastomose und Dünndarmsegmentresektion (November 2015, Klinik Y.___)

·

Revisionslaparotomie

Januar 2016 bei chronischer Jejunitis unklarer Ätiologie und

Dünndarmsegmentresektion

·

Offene

Narbenhernienversorgung 24.10.2017 (Prof. Q.___, Klinik Y.___)

·

Offene

Revisionslaparotomie, Adhäsiolyse, Rest-Gastrektomie und Ampullektomie mit

Papillenplastik und Rekonstruktion 06/2018 (Prof. Q.___)

-

Duodeno-Pankreasektomie,

Rekonstruktion mittels End-zu-Seit-Pankreatiko-Jejunostomie, End-zu-Seit

Hepatiko-Jejunostomie nach Roux-Y (08/2018 Prof. Q.___)

-

Chronisches

Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.80), zeitweise sensorisch lumboradikulär (ICD-10:

M54.16) bei degenerativen Veränderungen ossärer (ICD-10: M47.80) und diskogener

(ICD-10: M51.8) Art im Bereich der HWS und der LWS und lumbaler Hyperlordose

(ICD-10: M40.46)

-

Muskuläre Dysbalance

(ICD-10: M62.99)

-

Myofasziales Schmerzsyndrom

(ICD-10: M79.90)

-

Impingement-Symptomatik an

der rechten Schulter (ICD-10: M75.4)

-

rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2)

-

Diabetes mellitus Typ 2

(ED11/05)

·

Periphere

Polyneuropathie, Nephropathie mit Microalbuminurie, Retinopathie

·

aktuell HbAlc 5,5%

-

Hypercholesterinämie

-

Asthma bronchiale (ED 2011)

-

Mittelgradige depressive

Episode bei rezidivierender depressiver Störung, F33.1

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

führten die Gutachter aus, vergleiche man die aktuellen orthopädischen Befunde

mit denjenigen, wie sie anlässlich der Begutachtung im H.___ Mitte November

2017 hätten erhoben werden können, so zeige sich, dass hier, abgesehen von der

Situation am rechten Schultergelenk, vergleichbare Befunde vorlägen. Spätestens

seit März 2016 liege aus rein psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von

50 % vor. Aus viszeralchirurgischer Sicht bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit seit der Roux-Y-Magenbypass Operation im Oktober 2014. Aus

allgemein-internistischer Sicht bestehe ab der Whipple-Operation im 08/2018

bzw. spätestens ab Zeitpunkt des jetzigen Gutachtens eine volle

Arbeitsunfähigkeit. Polydisziplinär könne gesagt werden, dass ab Oktober 2014

aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung in jeglichen Tätigkeiten eine

volle Arbeitsunfähigkeit bestehe.

8.2 Das Gutachten der J.___ vom 29.

April 2019 (A.S. 61 ff.) wird den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine

beweiswertige gutachterliche Beurteilung nicht gerecht. Das

gastroenterologische Teil-Gutachten (Gutachten S. 11 ff.) beinhaltet kaum eine

Begründung für die Schlussfolgerungen des Gutachters, obwohl der Gutachter im

Resultat zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gelangt. Zudem findet darin keine

Auseinandersetzung mit den Vorakten statt, obwohl noch im H.___-Gutachten aus

somatischer Sicht von keiner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde. Der

Gutachter der J.___ schreibt lediglich, seit der H.___-Begutachtung habe sich

eine erhebliche Verschlechterung ergeben. Dies reicht als Begründung nicht aus.

Das gastroenterologische Teilgutachten erscheint deswegen aus beweismässiger

Sicht kaum brauchbar. Sodann fehlt es auch im internistischen Teilgutachten an

einer nachvollziehbaren Begründung für die dort ebenfalls attestierte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit, weshalb darauf auch nicht abgestellt werden kann. Des

Weiteren ist das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nur marginal begründet

(Gutachten S. 30 ff.). Gestützt auf die darin gemachten Angaben ist es

zudem nicht möglich, eine Indikatorenprüfung nach BGE 143 V 418 vorzunehmen.

Der psychiatrische Gutachter hat sich mit den Indikatoren denn auch nicht

auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Vorakten

findet ebenfalls kaum statt, obwohl der behandelnde Arzt Dr. med. O.___ entgegen

dem psychiatrischen Gutachter, welcher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

ausgeht, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (IV-Nr. 77). Der J.___-Gutachter

schliesst sich einfach der Beurteilung aus dem H.___-Gutachten an, worin aus

psychiatrischer Sicht auch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen

wurde. Das psychiatrische Teilgutachten ist damit im Resultat kaum

beweiswertig. Die interdisziplinäre Beurteilung (Gutachten S. 5 ff.) folgt

schliesslich in der geringen Begründungsdichte den überwiegend mangelhaften

Teilgutachten und kann gestützt auf die Teilgutachten nicht als

Entscheidgrundlage dienen. Im Übrigen kann die umfassende Mangelhaftigkeit des

Gutachtens – entgegen der von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 19.

November 2019 geäusserten Ansicht – auch nicht mit gezielten Rückfragen an die

Gutachter behoben werden. So sind die Mängel im Gutachten der J.___ schlicht zu

gravierend, als dass durch «Nachbesserung» der Gutachter daraus eine

verlässliche Entscheidgrundlage entstehen könnte.

9. Aus den vorgenannten Gründen

und aufgrund der bereits erwähnten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde

von Seiten des Versicherungsgerichts bei der P.___ in den Fachrichtungen

Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Viszeralchirurgie ein

polydiszplinäres gerichtliches Obergutachten veranlasst.

9.1 Im Gutachten der P.___ vom 13.

Juli 2020 (A.S. 208 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (A.S. 251):

Diagnosen

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Lageristin)

·

Chronisches

vertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und

Lendenwirbelsäule

Deutliche

Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem Rundrücken mit erheblicher muskulärer

Dysbalance

·

Beginnende

Chondropathie des rechten Kniegelenkes bei freier Funktion

·

Leichtes, gut

kompensierbares Schulter-Arm-Syndrom rechts

·

Chronische

Abdominalbeschwerden bei Status nach laparoskopischer Magenbypassoperation nach

Y-Roux 02/20014 bei Adipositas permagna, Status nach Resektion der Blind Loop

im Bereich der Entero-Entero-Anastomose 09/2014, Status nach Relaparotomie,

Resektion und Neuanlage der Fusspunktanastomose 11/2014, Status nach

Relaparotomie bei Obstruktionen im Bereich der Fusspunktanastomose und medianer

Laparotomienarbe 11/2015 mit Neuanlage der Roux-Y-Fusspunktanastomose und

Dünndarmsegmentresektion, Status nach Revisionslaparotomie bei chronischer

Jejunitis, Ätiologie unklar, mit Dünndarmsegmentresektion 01/2016, Status nach

offener Hernienplastik bei medianer Narbenhernie 20. Oktober 2016, Status nach

laparoskopischer Cholezystektomie 15. Februar 2017, Status nach

laparoskopischer Adhäsiolyse, Restgastrektomie, Resektion der Ampulla vateri,

Papilloplastik und Rekonstruktion bei Adenom daselbst 25. Juni 2018,

Status nach Duodenopankreatektomie und Rekonstruktion

End-zu-Seit-Pankreatikojejunostomie und End-zu-Seit-Hepatojejunostomie nach

Y-Roux am 27. August 2018 Status nach diagnostischer Laparoskopie, Lösung von

Verwachsungen im Bereich der Fusspunktanastomose am 17. Juni 2019

(Keine

quantitativen arbeitsrelevanten Diagnosen auf allgemein-internistischem und

psychiatrischem Gebiet)

Diagnosen

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

·

Beginnender Knick- /

Spreizfuss mit einem beginnenden Digitus quintus varus superductus rechts

stärker links

·

Zustand nach

folgenlos ausgeheilter Unterarmfraktur links

·

Diabetes mellitus

Typ II

-

aktenanamnestisch

diagnostiziert ca. 2005

·

St. n. Adipositas

maximal BMI 35.8 = Grad II

-

aktuell Normgewicht

·

St. n. Asthma bronchiale

(2011)

·

St. n.

Helicobacter-Eradikationstherapie 2004

·

St. n. Ovarialzyste

(ED ca. 2003)

-

aktenanamnestisch operativ

saniert, zu unbekanntem Zeitpunkt (vor 2004?)

·

Nephrolithiasis

links (CT Jan. 2004)

-

aktenanamnestisch 2001, mit

ESWL links 10. Januar 2007

·

St. n. Hysterektomie

ca. 1998 (anamnestisch)

·

Rezidivierende

Harnwegsinfekte (anamnestisch)

·

St. n.

laparoskopischer Cholecystektomie 15. Februar 2017, Choledocholithiasis

·

Status nach

Eradikation bei Helicobacter pylori-Nachweis anlässlich einer Gastroskopie

·

Status nach

Operation bei Ovarialzyste links 1995

·

Status nach

laparoskopischer Hysterektomie 2007

·

Status nach ESWL

2007 bei Ureterstein links

·

Probleme mit Bezug

auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73

·

Einschränkung von

Aktivitäten durch somatische Störungen,

·

körperliche oder

psychische Belastungen o.n.A., Mangel an Entspannung,

·

Stress, anderenorts

nicht klassifiziert

·

Unzulängliche

soziale Fähigkeiten, Anpassungsprobleme)

Zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter aus interdisziplinärer

Sicht fest, die Einschränkungen durch die muskuloskelettalen und abdominalen

Beschwerden führten integral zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Lageristin. Diese Tätigkeiten müssten als körperlich zu schwer

bewertet werden. Jedoch könne in einer ideal adaptierten Tätigkeit nur eine

leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der abdominalen Beschwerden

zugestanden werden. Bei ganztägiger Arbeitspräsenz sei eine leichte Reduktion

des Rendements um 20 % infolge eines vermehrten Pausenbedarfs gegeben

(häufigere Toilettengänge, Ruhepausen wegen der schmerzhaften Beschwerden).

Auch in einer adaptierten Verweistätigkeit bestünden aufgrund der

Abdominalbeschwerden leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit um 20 %.

(AF 80 %, ganztägige Präsenz, wechselbelastende Tätigkeiten mit

Belastungen bis 15 kg seien zumutbar, leichte Minderung der

Leistungsfähigkeit). Zur Zeit der letzten Rentenverfügung am 7. Januar 2009

seien die viszeralchirurgischen Probleme noch nicht vorhanden gewesen, diese

hätten erst 2014 begonnen. In diesem Sinn habe sich der Gesundheitszustand

sicher verschlechtert, im Sinn von Adhäsionen nach mehreren Eingriffen. Aus

viszeralchirurgischer Sicht bestehe dieser Zustand seit der ersten Operation

02/2014 (laparoskopischer Magenbypass). Zum Verlauf des Gesundheitszustandes

hielten die Gutachter fest, nach den chirurgischen Eingriffen sei die

Versicherte mindestens für 2 Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen,

danach könne die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

angenommen werden. Auf orthopädischem, allgemein-internistischem und

psychiatrischem Fachgebiet könne hingegen keine eigenständige Minderung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet werden.

9.2 Das Gutachten der P.___ vom 13.

Juli 2020 (A.S. 208 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die

Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Zudem

sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar,

wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

9.2.1 Im orthopädischen Teilgutachten

stützt sich die Beurteilung auf eine umfangreichte Befunderhebung (S. 64 ff.

des Gutachtens). Zudem wird im Teilgutachten durch eingehende Begründung

überzeugend dargelegt, dass die gezeigten Funktionseinschränkungen aus

orthopädischer Sicht nicht im gezeigten Ausmass objektiviert werden könnten und

die Beschwerdeführerin in der Lage sei, in einer leidensadaptierten Tätigkeit

ein ganztägiges Pensum mit einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu

absolvieren: Nach Angaben der Versicherten leide sie seit ca. 1998 unter

Wirbelsäulenbeschwerden. Ohne äusseren Anlass hätten sich die Beschwerden 2003

gezeigt. Die objektiven Untersuchungen hätten ein lumbospondylogenes Syndrom

mit einer ausgeprägten Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz mit einer

zunehmenden Chronifizierung gezeigt. Dieses Beschwerdebild durchziehe den

gesamten Krankheitsverlauf auf orthopädischem Gebiet. Bis zum jetzigen

Zeitpunkt würden teilweise erhebliche Beschwerden geäussert, wie zu Beginn der

Behandlungskonsequenzen. Objektiv könne eine deutliche Fehlhaltung der

Wirbelsäule festgehalten werden bei einem kranial verstärkten Rundrücken. Eine

erhebliche muskuläre Dysbalance sei festzustellen. Die Beschwerdeführerin zeige

eine Dekonditionierung und es komme zu pseudoradikulärer Ausstrahlung in die

Arme und Beine. Das früher erhebliche Übergewicht habe die Versicherte

zwischendurch abbauen können, so dass dieses nicht mehr zu einer zusätzlichen

Schmerzverstärkung beitrage. Radiologisch zeigten die im Februar 2020

angefertigten Kontrollaufnahmen der HWS, der LWS und des Kniegelenkes einen

konstant gebliebenen Befund bei nur leichten degenerativen Veränderungen, die

die angegebenen erheblichen Beschwerden und gezeigten Funktionseinschränkungen

nicht belegen könnten. Im gleichen Zeitraum, als sich die orthopädischen

Beschwerden entwickelt hätten, seien auch erhebliche ausserorthopädische

Beschwerden auf internistischem Fachgebiet aufgetreten. Zudem sei eine mentale

und psychische Problematik angegeben worden, die die Beschwerden auf

rheumatologischem / orthopädischem Gebiet weitgehend überlagert habe. Die

Versicherte habe eine erhebliche Therapieresistenz trotz intensiver

physiotherapeutischer Behandlungsmassnahmen sowie einer Schmerztherapie und

Injektionsbehandlung gezeigt. Selbst eine stationäre Behandlung habe zu keiner

Linderung ihrer Beschwerden auf orthopädischem Gebiet geführt. Der angegebene

Schmerzpegel habe nicht wesentlich gesenkt werden können. Er sei trotz der

intensiven Behandlungskonsequenzen unter Belastung, aber auch in Ruhe in

gleicher Höhe verblieben. Die Versicherte zeige genügend Ressourcen anhand des

orthopädischen Befundes für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Aus diesem

Grund könne aufgrund des orthopädischen Befundes in einer angepassten

Verweistätigkeit keine Minderung der Arbeits- und Leitungsfähigkeit bei

ganztägigem Pensum begründet werden. Insgesamt zeige der bisherige Verlauf

keine wesentliche Veränderung zu 2009. Es würden fast die gleichen Beschwerden

angegeben. Die radiologischen Untersuchungen seit 2003 zeigten im Vergleich zu

der letzten radiologischen Untersuchung keine wesentlichen degenerativen Veränderungen.

Die gleichen radiologischen Befunde unterschieden sich in der Interpretation,

trotzdem habe dies keine wesentliche Auswirkung auf die Beurteilung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit gehabt. Lediglich das Gutachten von 2019 zeige eine ganz

leichte Verschlechterung mit einer um 20%igen verminderten Leistungsfähigkeit.

Die angestammte Tätigkeit als Lageristin sei von Anfang als der Versicherten

nicht mehr zumutbar angesehen worden. Anhand des jetzigen orthopädischen

Befundes könnten ebenfalls keine wesentlichen Veränderungen beschrieben werden.

Auch die im März beschriebene Schulterproblematik sei anhand der jetzigen

Untersuchung nicht mehr nachweisbar. Sie sei in der Lage, den rechten Arm

normal einzusetzen. Eine Impingement-Symptomatik könne momentan nicht

objektiviert werden. Es falle auch die erhebliche Passivität und geringe

Therapieaktivität auf, sowohl was die Physiotherapie aber auch den Schmerzmitteleinsatz

betreffe. Jedoch wäre eine konsequente physiotherapeutische Behandlung sinnvoll

zur Verbesserung des muskulären Korsetts und damit einer besseren

Belastbarkeit. Anhand des orthopädischen Befundes bestünden aber genügend

Ressourcen, bei konsequenter Mitarbeit der Versicherten eine wesentlich bessere

Stabilität der Rumpfmuskulatur, aber auch der Beinmuskulatur und des

Schultergürtels zu erreichen, die weiterhin eine Verweistätigkeit ohne

Einschränkung erlauben dürfte. Zusammenfassend könne zwar ein chronisches

vertebrales Schmerzsyndrom angenommen werden, jedoch nicht in der von der

Versicherten angegebenen hohen Ausprägung. Sodann weist der orthopädische

Gutachter auf weitere Diskrepanzen in dem von der Beschwerdeführerin gezeigten

Verhalten hin: Bei entspannter Lage und manueller Untersuchung zeige sich ein

deutlich besseres Gelenkspiel, das Hinweise gebe auf ein wesentlich besseres

Funktionsausmass, als die Versicherte demonstriere. Die Versicherte zeige auf

orthopädischem Gebiet ein mässiggradiges chronisches vertebrales Schmerzsyndrom

bei altersentsprechend geringen degenerativen Veränderungen, eine deutliche

Fehlhaltung der Wirbelsäule mit deutlichem Rundrücken und erheblicher

Muskeldysbalance, eine beginnende Chondropathie des rechten Kniegelenkes ohne

Funktionseinschränkung, ein leichtes, gut kompensierbares Schulter-Arm-Syndrom

und einen beginnenden Knick- Spreizfuss mit einem beginnenden Digitus quintus

varus superductus rechts stärker links. Zustand nach Vorderarmfraktur links

2009. Bereits im Gutachten der F.___ von 2008 sei festgehalten worden, dass die

Versicherte in der zuletzt ausgeübten körperlich schweren Tätigkeit als

Lagermitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies könne auch anhand der

jetzigen orthopädischen Begutachtung bestätigt werden. Die Versicherte sei in

der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten

und Gewichten bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung, im Wechsel zwischen

Stehen, Gehen und Sitzen in temperierten Räumen zu verrichten. Vermieden werden

sollten mittelschwere und schwerere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Gewichten über 15 kg, ausserhalb des Körperlotes, Vibration, Erschütterungen

sowie ruckartige Bewegungen, ständiges Heben des rechten Armes über Schulterhöhe,

vorwiegend kniende Tätigkeiten speziell auf dem rechten Kniegelenk. Sie sollte

keiner Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition ausgesetzt werden. Wie bereits im

Fähigkeitsprofil beschrieben, seien die Wirbelsäule schwer belastende

Tätigkeiten der Versicherten nicht mehr zumutbar. Sie sollte die Möglichkeit

haben, sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu bewegen, deswegen sei eine

wechselnde Tätigkeit zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu empfehlen. Sie sei in

der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten auch ganztägig weiter

auszuüben. Zum H.___-Gutachten vom 16. November 2017 ergebe sich anhand

der jetzigen Befunde keine wesentliche Veränderung. Es bestehe auf

orthopädischem Gebiet eine Übereinstimmung.

9.2.2 Auch

das psychiatrische Teilgutachten vermag im Hinblick auf die darin erhobenen

Befunde (S. 81 ff. des Gutachtens) zu überzeugen. Gestützt auf die umfassende

Befunderhebung ergibt sich, dass aus psychiatrischer Sicht weder ein

erheblicher sozialer Rückzug noch eine relevante psychische Beeinträchtigung

vorliegen kann: Die Beschwerdeführerin gebe an, zuhause liege sie nicht auf der

Couch, sie belaste sich immer dann, wo es nur gehe; ihr Mann gehe ihr bei der

häuslichen Arbeit zur Hand, und auch die Kinder seien ihr bei verschiedenen

Aufgaben im Haushalt behilflich. Die Versicherte versuche mit ihrer Familie und

mit ihren Kollegen viel zu kommunizieren, um den Kontakt zueinander zu halten.

Das Bedürfnis, unter Menschen zu gehen, habe sie von sich aus aber kaum, sie

zwinge sich dazu. Früher sei sie sehr gesellig und viel unterwegs gewesen.

Aktuell sei dies nicht mehr so, auch wenn sie regelmässig Kontakte zur

Aussenwelt habe. Die Versicherte stehe zwischen 06:00 und 07:00 Uhr auf. Sie

messe ihren Blutzucker, spritze danach Insulin und nehme ihre Medikamente ein.

Erst dann trinke sie Kaffee. Nach der Morgentoilette beginne sie das

Mittagessen zuzubereiten. Wenn sie sich dazu nicht in der Lage fühle, übernehme

eine andere Person die Aufgabe. Man esse um 11:00 Uhr zu Mittag; manchmal, jedoch

nicht regelmässig, seien die Söhne dabei. Ihr Mann sei LW-Chauffeur und arbeite

tagsüber. Nach dem Mittagessen liege sie ab und ruhe sich aus. Sie habe einen

kleinen Hund, mit dem sie anschliessend spazieren gehe. Morgens lasse sie ihn

nur in den Garten. Am Nachmittag kümmere sie sich um den Haushalt, erledige das,

was sie könne. Abends richte sie das Nachtessen. Man esse zwischen 18:00 und

19:00 Uhr gemeinsam, aber nur, wenn ihr Mann daheim sei, sonst habe sie eine

andere Zeit. Abends sitze sie beim Fernsehen; sie lese nicht. Zwischen 23:00

und 24:00 Uhr gehe sie zu Bett. Sie schlafe nicht gleich ein, brauche etwas

Zeit. Ihr Tagesablauf sei immer gleich. Ferienreisen habe sie in den letzten

zwei Jahren keine mehr unternommen. Sie fliege gern nach Bosnien, fahre nicht

mit dem Auto in die Heimat. Sodann kann als Hinweis für den fehlenden

Leidensdruck auch die Nichteinnahme bzw. nicht bestimmungsmässige Einnahme der

verschriebenen Medikamente genannt werden. Hierzu führte der Gutachter aus, bei

der Versicherten hätten trotz Angaben über regelmässige oder bedarfsweise

Einnahme von folgenden Medikamenten keine detektierbaren Plasmakonzentrationen

nachgewiesen werden können: Für Targin=Oxycodon (bei Bedarf);

Dafalgan=Paracetamol (lg 1-1-1), Stilnox=Zoipidem (12,5 mg bei Bedarf). Auch

Acemetacin (Tilur retard 90 mg 1-0-1 täglich) sei nicht nachweisbar gewesen,

jedoch sei der Metabolit Indometacin vorgelegen. Bei Angabe auch einer

morgendlichen Einnahme von Tilur retard und Blutabnahme mittags sei aber das

völlige Fehlen der Muttersubstanz Acemetacin nicht plausibel und spreche

ebenfalls für einen nicht bestimmungsgemässen regelmässigen Gebrauch. Auch die

Einnahme von Duloxetin 30mg morgens könne bei nicht detektierbarem Wirkstoffspiegel

nicht belegt werden. Einzig die Einnahme von Brintellix (Vortioxetin) könne in

niedrigem Titer nachgewiesen werden. Auch hier wäre bei morgendlicher Einnahme

mittags aber eher ein höherer Spiegel zu erwarten gewesen. Weiter führte der

Gutachter aus, beim REY-Memory-Test vom 22. Januar 2020, ein auf der

Grundlage der verdeckten Leichtigkeit basierendes Symptomvalidierungsverfahren,

würden das figurale Gedächtnis und visuokonstruktive Funktionen geprüft. Die

versicherte Person reproduziere nur 7 der 15 zuvor gezeigten Zeichen. Im

Kontext der klinisch-psychiatrischen Untersuchung spreche der Wert für ein

suboptimales Antwortverhalten, käme ein solcher Wert von 7/15 doch einer

durchaus schon schwerergradigen Demenz gleich, wofür es klinisch keine

Anhaltspunkte gebe. Bei der Versicherten ergäben sich bei der

Hamilton-Depressions-Skala 6 Punkte. Im Kontext mit der

klinisch-psychiatrischen Untersuchung ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine

depressive Störung von klinischer Relevanz. Im Rahmen der aktuellen

psychiatrischen Untersuchung hätten sich bei der Versicherten keine

eigenständigen psychiatrisch zu definierenden Störungen oder Auffälligkeiten

mit versicherungsmedizinischer Relevanz ergeben. Dies treffe für somatoforme

Störungen gemäss ICD bei der Versicherten zu, jedoch auch für Auffälligkeiten

der Persönlichkeitsentwicklung, welche die Grundvoraussetzungen für die

Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wären. Diese könnten

im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden allenfalls einem sogenannten

psychogenen Schmerz bzw. einer funktionellen Störung entsprechen. Die Fähigkeit

mit Schmerzen umzugehen sei individuell verschieden, dabei könnten maladaptive

Veränderungen der psychologischen Funktionen, beispielsweise des

Stress-Verhaltens bestehen; vorübergehend könne dies auch zu einer verstärkten

Schmerzwahrnehmung führen. Übermässige und unangemessene Schonung sowie

Bewegungsmangel könnten die Beschwerden begünstigen und temporär verstärken.

Gegenwärtig ergäben sich bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht keine

Hinweise für eine versicherungsmedizinisch bedeutsame psychiatrische Störung oder

Erkrankung, die eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit verunmöglichen

würde. Retrospektiv bestehe das oben definierte Mass der Arbeitsfähigkeit

spätestens seit der aktuellen psychiatrischen Untersuchung der Versicherten.

Eine objektivierbare und plausibel begründbare längerdauernde Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit könne aber auch retrospektiv nicht mit dem gebotenen Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden. In Bezug auf das

Fähigkeitsprofil bestünden bei der Versicherten normale mentale Funktionen ohne

relevante psychopathologische Auffälligkeiten. Auch die Aktivitäten seien im

Wesentlichen unauffällig, und speziell die Fähigkeiten wie Anpassung an Regeln

und Routinen, Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenz, Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten,

Gruppenfähigkeit, Befähigung zu familiären und intimen Beziehungen und zu

ausserberuflichen Aktivitäten, Fähigkeit zur Selbstpflege, zur Verkehrs- und

Wegefähigkeit (Auto), bestünden bei der Versicherten weitgehend. Allenfalls die

Durchhaltefähigkeit könnte durch die inzwischen eingetretene leichte

Dekonditionierung leicht reduziert sein. Es bestünden gegenwärtig auch keine

wesentlichen Störungen der emotionalen Funktionen, der Affektkontrolle oder der

Spannweite von Emotionen. Es bestünden keine Einschränkungen der Fähigkeiten

und keine Partizipationsstörungen aus psychiatrischer Sicht, die Versicherte

habe allenfalls Unterstützungsbedarf im somatischen Bereich. Gestützt auf die

vorgehenden Ausführungen kam der psychiatrische Gutachter in nachvollziehbarer

Weise zum Schluss, die psychiatrisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Leistung 100 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden) gelte sowohl für die

angestammte berufliche Tätigkeit als auch für eine ideal angepasste

Verweistätigkeit. Diese sollte möglichst keine Aufgaben in Akkordarbeit

beinhalten. Retrospektiv bestehe die oben definierte Arbeitsfähigkeit

spätestens seit der aktuellen psychiatrischen Untersuchung der Versicherten.

Eine objektivierbare und plausibel begründbare längerdauernde Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit könne aber auch retrospektiv nicht mit dem gebotenen Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden.

Sodann

setzte sich der psychiatrische Gutachter eingehend und überzeugend mit den Vorakten

auseinander und hielt fest, das psychiatrische Dossier inkl. der vorliegenden

psychiatrischen Gutachten bringe insgesamt keine hinreichend objektivierbaren

Belege für das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung in der Vergangenheit

zum Vorschein. Wohl aber hätten sich schon in der Vergangenheit mehrfach

Hinweise für Inkonsistenzen ergeben (11/2003 zunehmende Tendenz zur

Symptomausweitung, 12/2003 Ablehnung einer angebotenen Teilnahme an ambulanter

Schmerzgruppe, 12/2005 bescheidener Rehabilitationserfolg infolge

Selbstlimitierung, gemäss GA Dr. C.___ 05/2007 sei die Schmerzsymptomatik aber

auch nicht somatisch-rheumatologisch erklärbar, jedoch habe auch das

neuropsychologische Gutachten Dipl-psych. AL.___ vom 23. Januar 2008

inkonsistente Ergebnisse und teilweise Hinweise auf Täuschungsverhalten ergeben).

Obwohl also damals bereits eine chronisch und therapieresistent angegebene

Beschwerdesymptomatik genannt und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zunächst ab

05/2005 gewährt worden sei, habe letztlich die damalige Beschwerdesymptomatik

nicht hinreichend objektiviert, wohl aber hätten Inkonsistenzen belegt werden

können. Zum psychosozialen Kontext sei zu erinnern, dass zum Zeitpunkt

2005/2006 der älteste Sohn bereits volljährig gewesen sei und in Aussicht

gestanden habe, dass er die Familie unterstützen könne. Die Schweizer

Bürgerrechte seien 2006 erworben worden. Auch später, retrospektiv seit 2009,

ergäben sich für relevante psychische Störungen keine Anhaltspunkte, zumal bis

2016 keine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Die

Diagnosen «Anpassungsstörung ab 2005» oder Beschreibung einer «aktuell mittelgradigen

depressiven Episode seit mindestens März 2016 (GA 04/2019), die als chronifiziert

zu bezeichnen sei» grenze Inkonsistenzen nicht angemessen ab, zumal die

maximalen Zeitkriterien für solche Diagnosen doch Anlass zur Überprüfung geben

müssten. Unklar bleibe im psychiatrischen H.___-Gutachten vom 16. November 2017

umso mehr, wie die Diagnose F33.2 gestellt worden sei. So könne auch

gegenwärtig, bei einem von der Versicherten vergleichbar zu diesen Vorberichten

subjektiv vorgetragenen Beschwerderapport, eben nicht das Ausmass einer

relevanten depressiven Störung objektiviert werden, wohl aber könnten erneut

deutliche Inkonsistenzen belegt werden. So dürfe auf die Ergebnisse der zur

Symptomvalidierung kognitiver Minderleistungen eingesetzten RMT-15 hingewiesen

werden, wäre ein solches Ergebnis doch schon mit einer erheblichen dementiellen

Störung vergleichbar, welche aber im klinischen Kontext sicher nicht bestehe.

Es müsse hier von einer bewusstseinsnahen negativen Leistungsverzerrung

ausgegangen werden. (Man erinnere, schon 2005 hätten sich Hinweise im

neuropsychologischen Gutachten auf ein Täuschungsverhalten ergeben). Auch seien

die Angaben zur Einnahme der Schmerzmittel und teilweise der Psychopharmaka widersprüchlich

zu den Angaben der Versicherten. Die Therapieaktivität z.B. auch bezüglich der

Schmerzsymptomatik sei auffallend gering und eben nicht zu der hochskaliert

angegebenen Schmerzausprägung kongruent. Dass «alle bisherigen medizinischen und

psychiatrischen Behandlungsversuche kaum zu einer klinisch relevanten

gesundheitlichen Verbesserung und zu keiner anhaltenden Verbesserung ihrer

Arbeitsfähigkeit geführt hätten», wie der Psychiater Dr. med. O.___ beschreibe,

sei wenig plausibel, zumal eben selbst im Falle einer mittelgradigen

depressiven Episode (wie im GA H.___ 11/2017 oder GA 4/2019 J.___ angenommen)

solche üblicherweise gut behandelbar seien und nicht längerdauernde

Arbeitsunfähigkeiten in zumindest eher einfach strukturierten Arbeitstätigkeiten

begründen könnten. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, dass hier,

selbst bei Annahme solcher mittelgradiger depressiver Störungen, die

therapeutischen Optionen ausreichend genutzt worden wären. So seien keine

psychiatrisch-stationären Massnahmen als erforderlich gesehen worden, eine

Änderung der Medikation offensichtlich nicht vorgenommen worden bzw. sei das

aktuell zwar angegebene sehr nieder dosierte Duloxetin im Blut der Versicherten

eben auch gar nicht nachweisbar. Gleichermassen seien aber auch die Angaben zu

den Analgetikaeinnahmen nicht mit den Befunden der Medikamentenspiegelbestimmungen

übereinstimmend, weshalb auch für die angegebenen Schmerzen ein deutlich

geringerer als angegebener Schweregrad angenommen werden müsse. Umso mehr lasse

die geringe Inanspruchnahme schmerzmedizinischer Massnahmen nicht auf eine so

erhebliche Symptomatik schliessen, um eine relevante psychische Störung

dauerhaft zu erklären. Zumal aber eben auch entwicklungspsychologisch keine

Hinweise für eine frühe Belastung und der Persönlichkeitsentwicklung ableitbar,

bzw. keine psychisch-strukturellen Störungshinweise oder relevante Störung der

komplexen ich-Funktionen nachweisbar seien, müsse von hinreichend guter

Resilienz und psychischer Stabilität ausgegangen werden und davon, dass auch im

Rahmen somatischer Beschwerden ein hinreichend guter Umgang und

Symptomverarbeitung möglich sei. Es fielen aber Parallelen auf zum

Beschwerdeverlauf ehemals bereits mit Arbeitsunfähigkeit ab 05/2005,

(IV-Antrag, Arbeitsunfähigkeit bei scheinbarer Therapieresistenz, mehrfache

Gutachten, letztlich nicht hinreichend objektivierbare medizinische Grundlage

für die damals auch dauerhaft angegebene Beschwerdesymptomatik, aber auch schon

bei Bestehen von Inkonsistenzen). So zeige sich auch aktuell erneut eine

durchgängig attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 2011, angegebene Chronizität und Therapieresistenz

der Beschwerden, welche zwar teilweise nun einen somatischen Kern fänden (siehe

abdominalchirurgisches Gutachten), aber eben nicht in der angegebenen hohen

Ausprägung, welche die dauerhaft hohe Arbeitsunfähigkeits-Bewertung begründen

könnte. Zusammenfassend ergäben sich aus den Akten keine hinreichend plausiblen

objektivierbaren psychischen Störungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit,

wohl aber Inkonsistenzen. Eine objektivierbare und plausibel begründbare längerdauernde

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne somit auch retrospektiv nicht mit dem

gebotenen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden.

Gestützt

auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine

psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann

auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

9.2.3 Im

internistisches Teilgutachten wird eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ebenfalls nachvollziehbar verneint, wobei hierbei ausdrücklich das Gebiet der

Viszeralchirurgie ausgelassen und auf das diesbezügliche Teilgutachten

verwiesen wurde. Der internistische Gutachter führte aus, aus

allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen; die

Ressourcen seien nicht beeinträchtigt. Die Systemanamnese ergebe keine wesentlichen

Probleme mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf

dem allgemein-internistischen Gebiet im engeren Sinne; für die

Viszeralchirurgie werde auf das separate Teilgutachten verwiesen. Die

arterielle Hypertonie habe keinen Einfluss auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Der kardiopulmonale Befund sei unauffällig, von dieser

Seite gebe es keine Einschränkungen. Der Diabetes mellitus habe keine

unmittelbaren medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit;

dies wäre auch bei einem allenfalls insulinpflichtigen und schlecht

eingestellten Diabetes der Fall. Aufgrund der Schweizerischen Arbeitsmedizinischen

Richtlinien bestehe jedoch bei Diabetes mellitus keine Eignung für Nacht- und

Schichtarbeit; somit könnten Nacht- und Schichtarbeit nicht als zumutbar

betrachtet werden. Beim Lenken von Fahrzeugen und Bedienen von Maschinen seien

besondere Vorsichtsmassnahmen einzuhalten; berufsmässiges Lenken von Fahrzeugen

sei nicht zulässig. Bei Diabetes mellitus sei ein regelmässiger strukturierter

Tagesablauf anzustreben, was durch eine Erwerbstätigkeit unterstützt würde.

Auch eine verbesserte Einstellung hätte aufgrund der Richtlinien keine

Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge. Solche wie die oben

genannten Anforderungen wären mit der angestammten Tätigkeit der Versicherten

nicht verbunden; zudem sei der Diabetes in dem zu beurteilenden Zeitraum (7.

Januar 2009 – 11. Juli 2018) nicht neu aufgetreten, stelle also keine

Beeinträchtigung dar, die nicht schon in die Beurteilung eingeflossen wäre. Die

(bezüglich internistischer Inhalte zweifellos fachfremde) am 10. Oktober 2016

gemachte Darstellung des Psychiaters O.___ falle auf durch zumindest stark

verdeutlichende Schilderungen. Einfache Substitutionen respektive Infusionen

mit wissenschaftlich fraglichem Nutzen würden stilisiert zu «lebenslang

wöchentliche Infusionen mit Multivitaminen und Mikroelementen». Die geltend

gemachte «gestörte» Resorption der Medikamente dürfte kaum klinische Relevanz

haben. «Lebensbedrohliche Krankheitsbeschwerden» lägen nicht vor. Eine «klare

multi-faktorielle 100%ige AUF für alle Erwerbstätigkeiten» sei aus

allgemein-internistischer Sicht keinesfalls gegeben. Ob «schwere existentielle

Todesängste» vorlägen, sei psychiatrischerseits zu beurteilen.

9.2.4 Im

viszeralchirurgischen Teilgutachten kommt der Gutachter grundsätzlich

nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste 80%ige

Arbeitstätigkeit zumutbar sei: Vor der Magenbypassoperation wegen Adipositas

per magna im Februar 2014 seien bei der Versicherten nur kleinere Eingriffe

durchgeführt worden, so wahrscheinlich eine Entfernung einer Zyste im linken

Ovar 1995 sowie eine laparoskopische Hysterektomie 2007. Im selben Jahr sei

eine ESWL wegen Ureterkonkrement auf der linken Seite durchgeführt worden. In

dieser Zeit hätten vor allem auch Probleme seitens des Bewegungsapparats

bestanden. Die viszeralchirurgischen Probleme hätten mit der bereits erwähnten

Magenbypassoperation im Februar 2014 begonnen, mit mehreren Reoperationen,

unter anderem wegen Obstruktionen im Bereich der Fusspunktanastomose, innerer

Hernie, Narbenhernie. Zudem sei wegen Nachweis eines Adenoms im Bereich der

Papilla vateri eine Operation nach Whipple erfolgt. Der letzte Eingriff habe am

17. Juni 2019 stattgefunden, es sei eine diagnostische Laparoskopie

durchgeführt worden, es seien Verwachsungen im Bereich der Fusspunktanastomose

gelöst worden, in diesem Bereich habe eine Kammerbildung bestanden. Nach diesem

Eingriff sei es zu einer Besserung der Situation für ca. 4 Monate gekommen, nun

bestünden nach dem Bericht von Prof. Dr. med. Q.___ im Januar 2020 wiederum

ähnliche Beschwerden mit intermittierendem Erbrechen. Im Vergleich zur

Situation vor der Operation bestehe also keine Besserung. Ein neuerlicher

Eingriff scheine nicht erfolgsversprechend zu sein. Die Versicherte zeige aus

viszeralchirurgischen Gründen eine persistierende Bauchsymptomatik, am ehesten

wegen massiven Verwachsungen nach mehreren Baucheingriffen, persistierende

Kammerbildung im Bereich der Fusspunktanastomose. Bildgebend könne keine

sichere Ursache gefunden werden. Im anlässlich der Begutachtung durchgeführten

CT des Abdomens vom 7. Februar 2020 hätten sich keine sichere Passagestörung

gezeigt, keine entzündlichen Veränderungen, keine Hernie. Bereits im Bericht

von Prof. Dr. med. Q.___ vom 30. Januar 2020 werde erwähnt, dass

endsonographisch keine Ursache für die Beschwerden habe gefunden werden können.

Subjektiv würden rezidivierendes Erbrechen, Stuhlentleerungen bis zu 10 x pro

Tag erwähnt, teils flüssig, hell, im Sinn von Fettstuhl, berichtet. Die

Versicherte sei aus viszeralchirurgischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit sicher

eingeschränkt, wegen den häufigen Stuhlentleerungen sei eine Arbeit in der Nähe

der Toilette sicher nötig, dazu wechselbelastende Tätigkeiten, Gewichte bis

maximal passager mittelschwer. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die

Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Weitere

medizinische Massnahmen: Der Stuhl sollte von weicher Konsistenz sein, keine

obstipierenden Medikamente wie Opiate. Die Beschwerden seitens Abdomen seien

bei Status nach diversesten Operationen nachvollziehbar.

Des

Weiteren beantwortet der Gutachter mit Stellungnahme vom 16. Juli 2021

(A.S. 391 ff.) in nachvollziehbarer Weise die gerichtliche

Ergänzungsfrage (s. E. I 20 hiervor) unter Einbezug der nachträglich

eingegangenen Berichte: Wie bereits im vorhandenen Gutachten beschrieben,

bestehe aus orthopädischer Sicht eine erhebliche Diskrepanz zwischen den

angegebenen Beschwerden und objektiven klinischen, aber auch röntgenologischen

Befunden. Die dauerhafte und immer gleichbleibende, so scheinbar durchgängig

therapieresistente Beschwerde-Symptomatik sei nicht hinreichend erklärt, der

orthopädische Teilgutachter sei der Meinung, dass die Versicherte in der

angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig bleibe, jedoch in einer

Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Weitere Inkonsistenzen

seien offensichtlich, eine relevante depressive Störung könne nicht

objektiviert werden, im RMT-15 zeigten sich Werte wie bei einer

Demenzpatientin, was hier sicher nicht der Fall sei, möglicher Hinweis für ein

Täuschungsverhalten. Die Therapieaktivitäten seien relativ gering, trotz

Angaben von Rückenbeschwerden / Fehlform erfolge keine aktive

Physiotherapie. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Versicherte in der

bisherigen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig zu schreiben. In einer ideal angepassten

Verweistätigkeit sei die Versicherte arbeitsfähig zu 80 %, Arbeit drinnen,

resp. an einem Ort, wo eine Toilette vorhanden sei, die Versicherte habe mit

dieser 80%igen Arbeitsfähigkeit auch Möglichkeiten für Ruhephasen. Es sei

unbestritten, dass nach diversen Bauchoperationen Verwachsungen bestünden, die

unterschiedliche Beschwerden verursachen könnten. Die zahlreichen bildgebenden

Abklärungen bei der Versicherten zeigten höchstens eine mögliche

Passagestörung. Diverse Endoskopien und radiologische Abklärungen zeigten keinerlei

relevante Stenosen. Die angegebenen Abdominalbeschwerden und die erhöhte

Stuhlfrequenz seien rein subjektive Angaben der Versicherten, diese könnten

nicht kontrolliert werden. Die Anmerkung der Hausärztin Dr. med. I.___, dass

die Versicherte wegen der Schmerzen immer mehr Schmerzmittel brauche, könne

nicht erhärtet werden, so hätten die Medikamentenspiegel zumindest stets nicht

im therapeutischen Bereich gelegen oder hätten nicht nachgewiesen werden

können. Aus gutachterlicher Sicht ergebe sich für die Versicherte eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit, dies bei ganztägiger

Anwesenheit, Bedingung, dass immer eine Toilette in der Nähe sein müsse und dass

die Versicherte falls nötig Ruhephasen bekomme. Um die Versicherte wieder in

den Arbeitsprozess zu integrieren, könne ein stufenweises Verfahren gewählt werden,

dies mit einer initialen Arbeitsfähigkeit (Versuch) von 20 %, danach Steigerung

jeweils um 20 % bis Total 80 %.

9.2.5 Gestützt

auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung zu überzeugen, wonach bei der

Beschwerdeführerin in einer adaptierten Verweistätigkeit aufgrund der

Abdominalbeschwerden leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit um 20 %

vorlägen. (AF 80 %, ganztägige Präsenz, leichte Minderung der

Leistungsfähigkeit; vgl. E. II. 9.1. hiervor). Zur Zeit der letzten

Rentenverfügung am 7. Januar 2009 seien die viszeralchirurgischen Probleme noch

nicht vorhanden gewesen, diese hätten erst 2014 begonnen. In diesem Sinn habe

sich der Gesundheitszustand sicher verschlechtert, im Sinn von Adhäsionen nach

mehreren Eingriffen. Zum Verlauf des Gesundheitszustandes hielten die Gutachter

fest, nach den chirurgischen Eingriffen sei die Versicherte mindestens für 2

Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach könne die 80%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden.

9.3 Der

Beweiswert des Gutachtens der P.___ vom 13. Juli 2020 wird sodann auch nicht durch

die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahmen vom 30. September 2020 (A.S.

347 ff.) sowie vom 13. September 2021 (A.S. 400 ff.) vorgebrachten Rügen

geschmälert.

Bezüglich

des orthopädischen Teilgutachtens wird im Wesentlichen gerügt, der Gutachter

habe erwähnt, dass die Funktionseinschränkungen, welche die Versicherte

demonstriere, nicht objektiv begründet werden könnten. Es stelle sich hierbei

jedoch unweigerlich die Frage, welche Funktionseinschränkungen der Gutachter

überhaupt meine, die von der Beschwerdeführerin «demonstriert» würden. Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründete der orthopädische

Teilgutachter seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen aber sehr wohl. So hielt

er fest, bei entspannter Lage und manueller Untersuchung zeige sich ein

deutlich besseres Gelenkspiel, das Hinweise gebe auf ein wesentlich besseres

Funktionsausmass, als die Versicherte demonstriere. Radiologisch zeigten die im

Februar 2020 angefertigten Kontrollaufnahmen der HWS, der LWS und des

Kniegelenkes einen konstant gebliebenen Befund bei nur leichten degenerativen

Veränderungen, die die angegebenen erheblichen Beschwerden und gezeigten

Funktionseinschränkungen nicht belegen könnten. Insofern die Beschwerdeführerin

weiter rügt, dass sich der orthopädische Gutachter nicht mit dem Gutachten der J.___

auseinandergesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht beweiswertig

ist, was den Gutachtern der P.___ auch bekannt war (vgl. Verfügung vom 30.

Oktober 2019, Ziff. 1) und deshalb eine fehlende Auseinandersetzung mit

diesem nicht zu beanstanden ist. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass sich der orthopädische P.___-Gutachter auch nicht damit

auseinandersetze und nicht begründe, weshalb er der Beschwerdeführerin – trotz

einer partiellen Verschlechterung des orthopädischen Status (v.a.

Verschlechterung der rechten Schulter) – weiterhin eine volle Arbeits- und

Leistungsfähigkeit attestiere. Dies ist jedoch nicht korrekt. So hielt der

Gutachter fest, für die angegebenen erheblichen Beschwerden könne objektiv kein

Befund nachgewiesen werden. Auch die im März beschriebene Schulterproblematik

sei anhand der jetzigen Untersuchung nicht mehr nachweisbar. Die

Beschwerdeführerin sei in der Lage, den rechten Arm normal einzusetzen. Eine

Impingement-Symptomatik könne momentan nicht objektiviert werden.

Bezüglich

des psychiatrischen Teilgutachtens rügt die Beschwerdeführerin unter anderem

den Umstand, dass der psychiatrische Gutachter kein neuropsychologisches

Gutachten veranlasst habe, obwohl er doch selber attestiert habe, dass bei der

Beschwerdeführerin angeblich «keine Ermüdung» und keine Verminderung der

«Konzentration, Auffassung und Gedächtnis» festgestellt worden seien. Dem ist

entgegenzuhalten, dass es Sache des Gutachters ist, darüber zu befinden, ob

weitere Abklärungen notwendig sind. Vorliegend erachtete der Gutachter

diesbezügliche Abklärungen offenbar nicht als notwendig, was angesichts der

schlüssigen gutachterlichen psychiatrischen Beurteilung auch nicht zu

beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint die

Feststellung des Gutachters, im Hamilton-Depressions-Scale habe lediglich ein

Scale von 6 Punkten und damit keine relevante Depression vorgelegen, aufgrund

der Befunderhebung genügend schlüssig. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin

die psychiatrische gutachterliche Feststellung, wonach keine relevanten

Angstzustände vorhanden seien, obwohl in den Akten diverse Male von Ängsten

berichtet werde. Die von der Beschwerdeführerin genannten Ängste vermögen die

gutachterliche Feststellung jedoch nicht zu entkräften, zumal der Gutachter das

Vorliegen von Ängsten auch nicht generell verneint, sondern festhält, es

bestünden keine «relevanten» Angstzustände. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich

der gutachterlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin sei «objektiv

konzentriert und aufmerksam». Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, sie

habe aber immer wieder übereinstimmend angegeben, sie könne sich nicht gut

konzentrieren. Dabei handelt es sich aber um subjektive Angaben. Und dass im

nicht beweiswertigen J.___-Gutachten ausgeführt wurde, die Konzentration sei

während des Gesprächs teilweise vermindert gewesen, vermag die Feststellung im

psychiatrischen Teilgutachten der P.___ ebenso wenig zu entkräften. Insofern

gerügt wird, dass der Gutachter auf fremdanamnestische Auskünfte verzichtet

habe, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Entscheid über

die Einholung zusätzlicher Auskünfte Sache des Gutachters ist. Sodann wird die

nachfolgende gutachterliche Aussage gerügt: «Objektive Hinweise auf verminderte

Kraft und Energie ergeben sich nicht, auch wenn die Versicherte diese angibt.»

Dies stelle einen Widerspruch zu den Ausführungen des orthopädischen Gutachters

dar, wonach die Beschwerdeführerin einen müden, leicht abgespannten und

bedrückten Eindruck mache. Auch diese Rüge erscheint nicht nachvollziehbar. So

prüfte der psychiatrische Gutachter dieses Kriterium unter psychiatrischen

Gesichtspunkten, während es sich bei den Aussagen des Orthopäden lediglich um –

aus psychiatrischer Sicht – unspezifische Feststellungen handelt. Am Beweiswert

der psychiatrischen Aussage vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im H.___-Gutachten

von 2017 noch festgehalten worden war, im Antrieb sei die Versicherte objektiv

vermindert, wirke schwunglos, verarmt und im Gutachten der J.___ Psychomotorik

und Antrieb als vermindert erachtet wurden. Es handelt sich hierbei um

Befunderhebungen, welche zu einem anderen Zeitpunkt gemacht wurden und demnach

nicht vergleichbar sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist des

Weiteren die gutachterliche Aussage, wonach die Aktivitäten im Wesentlichen

unauffällig seien, nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdeführerin

angab, das Bedürfnis unter Menschen zu gehen, habe sie von sich aus kaum, sie

zwinge sich dazu, zeigen ihre Ausführungen zum Tagesablauf diverse soziale

Kontakte und ausserhäusliche Tätigkeiten, wie regelmässiges mit dem Hund

spazieren gehen. Wenn sodann im viszeralchirurgischen Teilgutachten

festgehalten wurde «Des Weiteren führen diese Beschwerden zu Schlafstörungen,

depressiver Stimmungslage», vermag dies an der Schlussfolgerung des

psychiatrischen Gutachters, dass keine Depression vorliege, ebenfalls nichts zu

ändern. Ebenso nichts zu ändern vermögen die abweichenden Ausführungen im H.___-

und J.___-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin von starken Schamgefühlen

und einem verminderten Selbstwertgefühl berichtet habe. Es kann auf das vorgehend

Gesagte verwiesen werden. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe

über erhebliche Schmerzen, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, welche in den ganzen

Körper ausstrahlten, Darmschmerzen, u.s.w., geklagt. Der psychiatrische

Gutachter verneine aber eine psychiatrisch bedingte somatoforme

Schmerzproblematik und verweise diesbezüglich lapidar auf die somatische

Situation. Dem ist entgegenzuhalten, dass die somatischen Gutachter ja

darlegen, dass die geklagten Beschwerden nur teilweise nachvollziehbar seien

und insbesondere durch den niedrigen Medikamentenspiegel im geklagten Ausmass

kaum glaubhaft seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin setzte sich

der psychiatrische Gutachter zudem auch mit dem H.___-Gutachten auseinander

(vgl. S. 34 hiervor). Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich den Umstand

rügt, dass der psychiatrische Gutachter beim behandelnden Psychiater keinen

Verlaufsbericht mehr eingeholt habe, ist darauf hinzuweisen, dass es

grundsätzlich der Beurteilung des Gutachters überlassen ist, ob er die

Einholung weiterer Berichte oder fremdanamnestischer Auskünfte als notwendig

erachtet. Es wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht,

es habe sich aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung ergeben, zumal der

Sachverhalt gutachterlich nur bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

11. Juli 2018 zu beurteilen war, weshalb sich die Einholung weiterer

Arztberichte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht aufdrängte.

Wie sodann

erwähnt, war es den Gutachtern der P.___ bekannt, dass das Gutachten der J.___

vom Versicherungsgericht als nicht beweiswertig erachtet und deshalb ein

Obergutachten veranlasst wurde. Dementsprechend ist es nachvollziehbar und

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht zu beanstanden, dass

sich der viszeralchirurgische Teilgutachter ebenfalls nicht zu diesem äusserte.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird im P.___-Gutachten zudem dargelegt,

wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit aus viszeralchirurgischer Sicht begründet

und bemisst: Bei ganztägiger Arbeitspräsenz sei eine leichte Reduktion des

Rendements um 20 % infolge eines vermehrten Pausenbedarfs gegeben

(häufigere Toilettengänge, Ruhepausen wegen der schmerzhaften Beschwerden). Bezüglich

der gemäss Beschwerdeführerin im viszeralchirurgischen Teilgutachten nicht

berücksichtigten Beschwerden ist wiederum auf den tiefen Medikamentenspiegel zu

verweisen, welcher die geltend gemachten Beschwerden relativiert. Des Weiteren

legt der viszeralchirurgische Gutachter, Dr. med. R.___, in seiner

Stellungnahme vom 16. Juli 2021 mit Verweis auf die bildgebenden Befunde in

nachvollziehbarer Weise dar, dass die geltend gemachten Beschwerden aus

viszeralchirurgischer Sicht nicht objektivierbar sind. Er erklärt die geltend

gemachten Beschwerden zwar mit den von ihm vermuteten Adhäsionen (vgl. S. 126

des Gutachtens). Dass der Gutachter in der Folge aber nicht sämtliche subjektiv

geltend gemachten Beschwerden im geklagten Ausmass als gegeben erachtet,

erscheint angesichts der übrigen Teilgutachten durchaus nachvollziehbar. Wie

Dr. med. Dubach in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme darlegt, ergaben

sich aus dem orthopädischen Teilgutachten erhebliche Diskrepanzen zwischen den

subjektiv geklagten und den objektivierbaren Beschwerden und bei der

psychiatrischen Begutachtung bestanden gar erhebliche Inkonsistenzen. Im Lichte

dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der viszeralchirurgische Gutachter

dies angesichts der Ausgangslage in seinem Fachbereich – grundsätzlich

plausible Beschwerden aufgrund vermuteter Adhäsionen – bei seiner Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit mit hat einfliessen lassen. Zusammenfassend erscheint demnach

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 80 % aus viszeralchirurgischer Sicht in

einer optimal angepassten Tätigkeit mit dem vorstehend formulierten Zumutbarkeitsprofil

unter Berücksichtigung, dass es sich um subjektiv geklagte Beschwerden handelt,

für welche es bildgebend keine sicheren Nachweise gibt, sowie angesichts der

vorgenannten Diskrepanzen und dem erwähnten niedrigen Medikamentenspiegel, als

nachvollziehbar.

9.4 Schliesslich

vermögen auch die dem Gutachten der P.___ entgegenstehenden Berichte der

behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht

zu schmälern. Die Berichte und Stellungnahmen von Dr. med. I.___, Praktische

Ärztin FMH, worin diese jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit postuliert, sind kaum begründet und stellen im Wesentlichen auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Sodann erscheint auch die

Ansicht von Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht vom

10. Oktober 2016 (IV-Nr. 77) nur wenig überzeugend, wonach seit

mindestens Frühjahr 2014 eine klare multifaktorielle 100%ige Arbeitsunfähigkeit

für alle Erwerbstätigkeiten bestehe. Es kann zudem in diesem Zusammenhang auf

die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten verwiesen werden

(E. II. 9.2.2 hiervor). Des Weiteren vermögen die anlässlich der

Begutachtung durch die P.___ eingeholten zusätzlichen Arztberichte von Prof.

Dr. med. Q.___ vom 30. Januar 2020 sowie von Dr. med. AM.___, AN.___, [...],

vom 4. Februar 2020 (S. 120 des Gutachtens) an den gutachterlichen

Schlussfolgerungen ebenso nichts zu ändern. Schliesslich bringt Prof. Dr. med. Q.___

in seiner Stellungnahme vom 10. November 2020 (Beilage 10 der

Beschwerdeführerin) auch keine neuen Aspekte hervor, zumal dieser lediglich

festhält, er könne die gutachterliche Beurteilung nicht nachvollziehen. Zudem

ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten der

vorgenannten Ärzte in diesem Punkt auch deswegen nur geringer Beweiswert

zuzumessen ist.

9.5 Zusammenfassend

ist demnach auf das voll beweiswertige Gutachten der P.___ vom 13. Juli 2020

abzustellen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

seit Februar 2014 80 % arbeitsfähig ist. Da die Gutachter diese

Arbeitsunfähigkeit bis und mit Gutachtensdatum – und damit über das Datum der

angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 hinaus – attestierten, kann von der

beabsichtigten zeitlichen Ausdehnung des Streitgegenstandes (vgl. E. I. 11

hiervor) abgesehen werden.

10. Vorliegend

wird von der Beschwerdeführerin eine ganze Rente verlangt. Wie unter E. I. 2.1

hiervor festgehalten, kann ein Rentenanspruch nur dann entstehen, wenn die

versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war (Art. 6 ATSG). Die

Beschwerdeführerin war gemäss Beurteilung der P.___ seit Februar 2014

durchgehend zu 20 % arbeitsunfähig, wobei sie nach den chirurgischen Eingriffen

jeweils mindestens für 2 Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Wie aus

den Akten ersichtlich ist, unterzog sich die Beschwerdeführerin unter anderem im

Februar und im September 2014 bariatrischen Eingriffen, womit demnach insgesamt

mindestens von einer viermonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

Daraus ergibt sich vom Februar 2014 bis Februar 2015 durchschnittlich eine

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 %, womit das Wartejahr im Februar 2015

abgelaufen ist und die Invaliditätsberechnung auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen

ist.

Aufgrund

der Anmeldung der Beschwerdeführerin am 25. April 2016 kann der Rentenanspruch

jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, d.h. ab Oktober 2016,

entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da der Versicherungsfall einen Tag nach Ablauf

der einjährigen Wartezeit eintritt, ist der Rentenanspruch gleichwohl für die

Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug als auch für die ersten sechs Monate

danach zu prüfen (Rz 2015 des Kreisschreibens über die Invalidität und

Hilflosigkeit in der IV [KSIH]).

10.1 Wie

aus der Invaliditätsberechnung in der angefochtenen Verfügung ersichtlich ist,

hat die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf einen

Tabellenlohn abgestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre angestammte Tätigkeit

als Lageristin jedoch aus gesundheitlichen Gründen verloren (vgl. IV-Nr. 17).

In der letzten Verfügung vom 7. Januar 2009 hatte die Beschwerdegegnerin

bezüglich des Valideneinkommens denn auch auf die Angaben des damaligen

Arbeitgebers, AO.___ AG, [...], abgestellt, was korrekt ist. Aus welchen

Gründen sie dies in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018

nicht mehr getan hat, ist nicht nachvollziehbar. Somit ist zur Berechnung des

Valideneinkommens auf die Berechnungsgrundlagen aus der Verfügung vom 7. Januar

2009 (IV-Nr. 54) abzustellen und die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2015

hochzurechnen: Stundenlohn (2005) CHF 23.85 :117.9 x 132.7 (Nominallohnindex

Frauen 2005/2015), x 8.5 (Wochenstunden), x (5 Tage/Woche) X 4.34 : 12

(Monate) = Valideneinkommen CHF 59'416.30.

10.2

10.2.1 Da es der Beschwerdeführerin möglich

ist, eine Tätigkeit zu 80 % auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im

zumutbaren Ausmass aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen aufgrund der

Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen

anwendbaren LSE 2014, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Frauen im

Total Niveau 1, ist von einem ordentlichen Bruttolohn von CHF 4'300.00

auszugehen. Dieser Betrag ist entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung

Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen :103.6 x 104.1).

Damit ergibt sich unter Einbezug einer 80%igen Arbeitsfähigkeit – und

vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 10.2.2

hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 43’242.10.

10.2.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

der Beschwerdeführerin von 54 Jahren zur keinen Abzug, da es die

Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu

erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004

TA9 S. 65). Ebenso nicht gerechtfertigt ist ein Abzug unter dem Titel

«Teilzeit», da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 80 % gemäss

gutachterlicher Beurteilung ganztägig ausüben kann. Schliesslich ist auf die

Frage einzugehen, ob aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden

Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Im

Gutachten der P.___ wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil erstellt: Das Rendement

sei infolge eines vermehrten Pausenbedarfs (häufigere Toilettengänge, Ruhepausen

wegen der schmerzhaften Beschwerden) um 20 % eingeschränkt. Auch in einer

adaptierten Verweistätigkeit bestünden aufgrund der Abdominalbeschwerden

leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Zumutbar seien

wechselbelastende Tätigkeiten mit Belastungen bis 15 kg. Die notwendigen

häufigeren Toilettengänge und die Ruhepausen wegen der schmerzhaften

Beschwerden wurden somit bereits mit der gutachterlich attestierten Einschränkung

der Leistungsfähigkeit von 20 % berücksichtigt, weshalb diese Umstände bei

einem leidensbedingten Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden können.

Demnach wäre nur noch der im Zumutbarkeitsprofil genannten Einschränkung «wechselbelastende

Tätigkeiten mit Belastungen bis 15 kg» Rechnung zu tragen. Da der Tabellenlohn

im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten beinhaltet, ist

alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (Urteil des

Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Das

Zumutbarkeitsprofil ist denn auch nur leicht eingeschränkt, weshalb aus diesem

Grund kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Demnach bleibt es bei den oben

errechneten Valideneinkommen von CHF 59'416.30 und Invalideneinkommen von CHF

43’242.10 woraus ein Invaliditätsgrad von abgerundet 27 % resultiert.

Somit besteht kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

11.

11.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

11.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens sowie der ergänzenden

Stellungnahme der P.___ vom 13. Juli 2020 und 16. Juli 2021 von gesamthaft

CHF 18'286.90 zu tragen. Des Weiteren wurde vorgängig ein polydisziplinäres

Gutachten bei der J.___ veranlasst, welches jedoch, wie unter E. II 8 hiervor

ausgeführt, aufgrund fehlenden Beweiswerts nicht verwertbar ist. Die

diesbezüglichen Gutachtenskosten von CHF 13'468.80 sind deshalb vom Kanton

Solothurn zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Im Sinne einer Abänderung der angefochtenen

Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2018 zu Ungunsten

der Beschwerdeführerin (reformatio in peius) wird festgehalten, dass diese

keinen Rentenanspruch hat.

3. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

4. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme der P.___

von total CHF 18'286.90 zu bezahlen.

6. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der J.___

von CHF 13'468.80 werden vom Kanton Solothurn übernommen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_811/2021 vom 27. April 2022 bestätigt.