VSBES.2018.216
Ergänzungsleistungen AHV
25. Juni 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1942 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 15. März 2018 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1), nachdem er per 16. Februar 2018 in das Heim B.___,
[...], eingetreten war (vgl. AK-Nr. 4).
2. Mit Verfügung vom
20. April 2018 (AK-Nr. 21) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2018 eine monatliche
Ergänzungsleistung (EL) in Höhe von CHF 1'644.00 (exklusiv
Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 458.00 pro Monat) zu. Dabei
rechnete sie als Einnahmen unter anderem «Erträge aus Nutzniessung» in Höhe von
jährlich CHF 8'560.00 an (vgl. Berechnungsblatt vom 20. April 2018
[AK-Nr. 22]), da der Beschwerdeführer über ein lebenslängliches
Nutzniessungsrecht an einer Liegenschaft («Maiensäss») im Kanton Graubünden verfüge
(vgl. Fallnotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018 [AK-Nr. 20
S. 2]).
3. Am 1. Mai 2018 ging eine
Kopie der am 4. November 2013 eröffneten Schätzung des Amtes für
Immobilienbewertung des Kantons Graubünden über das vorstehend erwähnte
landwirtschaftliche Grundstück (Parzelle Nr. […] der Gemeinde [...] [GR];
Objekt: Stall mit Hütte und zusätzliches Land) bei der Beschwerdegegnerin ein
(vgl. AK-Nr. 25 f.). Gestützt auf diese Bewertung (AK-Nr. 26) führte
die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung durch und
erhöhte die Position «Erträge aus Nutzniessung» auf CHF 10'560.00 (vgl.
Berechnungsblatt vom 3. Mai 2018 [AK-Nr. 30]). Damit ergab sich gemäss Verfügung
vom 3. Mai 2018 (AK-Nr. 29) ab 1. Juni 2018 eine monatliche
Ergänzungsleistung von CHF 1'478.00 (exklusiv Prämienpauschale Krankenversicherung).
4. Am 20. Mai 2018 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen vom 20. April 2018 und 3. Mai
2018 und beantragte, es sei eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne
Anrechnung von Erträgen aus Nutzniessung vorzunehmen, da diese irrtümlich
vereinbart und nie wirksam zustande gekommen sei. Es sei denn auch kein
Nutzniessungsrecht im Grundbuch eingetragen worden (AK-Nr. 33 f.).
5. Mit Schreiben vom 6. Juni
2018 (AK-Nr. 40) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
sie habe festgestellt, dass ein Rückkommen auf die Verfügungen vom
20. April 2018 und 3. Mai 2018 zu seinen Ungunsten ausfallen würde,
da die Anrechnung des höheren Ertragswertes gemäss Immobilienbewertung vom
November 2013 bereits ab 1. Februar 2018 zu berücksichtigen sei. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu äussern sowie die
Einsprache zurückzuziehen, um die Abänderung zu seinen Ungunsten (reformatio in
peius) zu vermeiden. Am 21. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer (vertreten
durch seinen Sohn C.___; vgl. Vollmacht in AK-Nr. 3) auf dem
Antwortformular der Beschwerdegegnerin an, er wolle seine Einsprache
aufrechterhalten (AK-Nr. 41).
6. Mit Einspracheentscheid vom
11. Juli 2018 (AK-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Ausserdem
rechnete sie androhungsgemäss bereits in der EL-Berechnung ab 1. Februar
2018 einen Betrag von CHF 10'560.00 als Erträge aus Nutzniessung an.
7. Mit Zuschrift vom
7. September 2018 (A.S. 4) erhebt der Beschwerdeführer gegen den
Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde und beantragt sinngemäss eine Senkung der
angerechneten Erträge aus Nutzniessung. Das betreffende Maiensäss könne
unmöglich einen so hohen Ertrag (CHF 26'000.00 bzw. CHF 10'560.00 pro
Jahr) abwerfen.
8. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018
(A.S. 6 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Replik vom 30. Oktober 2018
(A.S. 10) hält der Sohn des Beschwerdeführers (C.___) sinngemäss an dessen
Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das
Einreichen einer Duplik (A.S. 13).
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2018. Anfechtungsobjekt
ist der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (A.S. 1 ff.).
2.
2.1
Laut Art. 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus
der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.
2.2
Als Einnahmen anzurechnen sind
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG) sowie bei in einem Heim wohnenden alleinstehenden Personen ein
Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG sowie § 82 Abs. 2
lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale
Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls als Einnahmen anzurechnen sind
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG).
2.3
Nutzniessung ist das inhaltlich
umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden
Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden
Sache (vgl. Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210]). Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen
und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf.
Daher kann grundsätzlich ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem
Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebenso wenig kann ein
solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil
andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet
würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar
nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser
einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne
Nutzniessung mit anderen Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der
Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen
(BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 163 mit Hinweis; Müller,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 122 f., Rz.
307.
ff.).
2.4
Zur Bestellung einer
Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf
den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich
(Art. 746 Abs. 1 ZGB). Die Grundbucheintragung hat somit für die
Errichtung einer Nutzniessung an Grundstücken grundsätzlich konstitutive
Wirkung (absolutes Eintragungsprinzip, Art. 656 Abs. 1 ZGB; siehe zum
Ganzen – auch zu den hier nicht relevanten Ausnahmen: Roland M. Müller, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, 2015, N 3 zu Art. 746 ZGB).
2.5
Bei Personen, die eine
Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine
Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als
Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.02 der Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu
bewerten. Falls das kantonale Recht eine Kürzung wegen Selbstnutzung vorsieht,
ist diese ausser Acht zu lassen. Finden sich im kantonalen Recht keine Grundsätze
zum Mietwert, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend
(Rz. 3433.02 WEL; siehe auch Art. 12 und 16 ff. der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301]).
Gemäss Art. 22 Abs. 2 des
Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; Bündner Rechtsbuch [BR] 720.000)
gilt als Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Betrag, den der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde.
Für den Abzug von Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten
Privatliegenschaften beträgt der Pauschalabzug zehn Prozent des
Bruttomietertrages bzw. Eigenmietwertes, wenn das Gebäude bis zehn Jahre alt
ist, bzw. 20 Prozent für ältere Gebäude (Art. 16 der
Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung des Kantons Graubünden [ABzStG;
BR 720.015]).
2.6
Wenn eine Person gänzlich auf
die Nutzniessung verzichtet – insbesondere, wenn die Nutzniessung aus dem
Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist deren Jahreswert
als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht
dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit
der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen
(üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Bemessung
des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der
Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d.h. von einem marktkonformen
Mietzins (Rz. 3482.12 WEL).
2.7
Die amtlichen
Immobilienbewertungen im Kanton Graubünden sind im kantonalen Gesetz über die
amtlichen Immobilienbewertungen (IBG; Bündner Rechtsbuch [BR] 850.100)
geregelt. Nach Art. 8 Abs. 2 IBG werden bei amtlichen Bewertungen grundsätzlich
folgende Werte ermittelt: Neuwert, Zeitwert, Mietwert, Ertragswert und
Verkehrswert.
Der Mietwert entspricht gemäss
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die amtlichen
Immobilienbewertungen (VAIB; BR 850.110) dem jährlich nachhaltig
erzielbaren Ertrag einer Liegenschaft. Zur Ermittlung des Mietwerts wird in der
Regel auf den Nettomietertrag abgestellt. Dieser ergibt sich aus dem
Bruttomietertrag abzüglich der Nebenkosten. Nebenkosten sind Aufwendungen, die
dem Mieter separat in Rechnung gestellt werden können. Dazu gehören
Aufwendungen wie Heizung, Wasser, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Strom
allgemein, Benützungsgebühren und die für die Erstellung der Abrechnung
entstehenden Verwaltungskosten. Nicht dazu gehören die Vergütungen für die
Benützung von Mobiliar (Art. 13 Abs. 2 VAIB). Der Nettomietertrag
setzt sich zusammen aus den Erträgnissen der Fremd- und Eigennutzung von
Gebäuden, bebauten Grundflächen und dem betriebsnotwendigen Umschwung
(Art. 13 Abs. 3 VAIB).
Der Ertragswert entspricht dem
kapitalisierten jährlichen Nettomietertrag (Art. 14 VAIB). Für die
Bewertung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Grundstücke im Speziellen gilt die
jeweilige eidgenössische Anleitung (Art. 10 Abs. 3 IBG).
3.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab
1.
Februar 2018 zu Recht einen Ertrag aus (Netto-)Nutzniessung in Höhe von
CHF 10'560.00 als Einnahme anrechnet (vgl. A.S. 2 f.).
3.1
Mit Schenkungsvertrag vom
11.
Februar 2003 (AK-Nr. 9 S. 5) bzw. Erbvorbezugsvertrag vom
23.
Mai 2008 (AK-Nr. 9 S. 1 ff. und AK-Nr. 15
S. 7) trat der Beschwerdeführer seinen ½ Miteigentumsanteil (vgl.
Kaufvertrag in AK-Nr. 15 S. 1 ff.) an Grundstück Nr. […] in
[...] (Kanton Graubünden) an seine beiden Kinder, C.___ und D.___, als
Miteigentümer je zur Hälfte auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Eigentum ab. Das
Grundstück Nr. […] in [...] (ab 2016 infolge Fusion Gemeinde [...]; vgl.
AK-Nr. 20 S. 2) umfasst gemäss Erbvorbezugsvertrag «Stall mit Hütte
[…] mit 18'435 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und Wiese […]». Nach
(unbestritten gebliebenen) Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei
dem fraglichen Grundstück um ein Maiensäss mit Umschwung (vgl. AK-Nr. 9
S. 5, AK-Nr. 33, A.S. 4).
Gleichzeitig wurde sowohl im Schenkungs-
als auch im Erbvorbezugsvertrag festgehalten, dass zu Gunsten des
Beschwerdeführers ein lebenslängliches und unentgeltliches Nutzniessungsrecht
errichtet wird bzw. werden soll (vgl. AK-Nr. 9 S. 2 und 5).
3.2
Gemäss Schätzung der kantonalen
Schätzungskommission des Kantons Graubünden vom 11. August 1999
(AK-Nr. 18) betrug der hälftige Ertragswert des Grundstückes Nr. […] in
[...] zu diesem Zeitpunkt CHF 11'100.00 (CHF 10'700.00 [Stall mit
Hütte] + CHF 400.00 [Wiese]). Die Ertragswertberechnung für Stall und
Hütte basierte auf einem (hälftigen) Eigenmietwert von CHF 770.00 und
einem Kapitalisierungssatz von 7.25 %.
3.3
Mit Verfügung vom 20. April 2018
(AK-Nr. 21) rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der
EL-Berechnung ab Februar 2018 «Erträge aus Nutzniessung» in Höhe von
CHF 8'560.00 als Einnahmen an (AK-Nr. 22). Ihrer Fallnotiz vom
16.
April 2018 (AK-Nr. 20) lässt sich entnehmen, dass sie dabei vom
(hälftigen) Ertragswert 20 % Unterhaltskosten (CHF 2'140.00) in Abzug
gebracht hat.
3.4
Am 1. Mai 2018 stellte das
Amt für Immobilienbewertung des Kantons Graubünden der Beschwerdegegnerin eine
Kopie der Neubewertung vom November 2013 zu (vgl. AK-Nr. 25). Gemäss
Schätzungseröffnung vom 4. November 2013 (AK-Nr. 26) wurden die Werte
von der Schätzungskommission für das fragliche Grundstück (Parzelle Nr. […] in [...]
bzw. Nr. […] in [...]) wie folgt festgelegt (Bewertungsdatum: 17. Oktober
2013):
Gesamtwert Anteil Anteilswert
Mietwert CHF
1'680.00 ½ CHF 840.00
Ertragswert CHF
26'400.00 ½ CHF 13'200.00
Belastungsgrenze CHF
27'100.00 ½ CHF 13'550.00
Verkehrswert CHF
136'300.00 ½ CHF 68'150.00
3.5
Aufgrund dieser Neubewertung
erhöhte die Beschwerdegegnerin die als Einnahmen angerechneten «Erträge aus
Nutzniessung» mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (AK-Nr. 29) per Juni 2018
auf CHF 10'560.00 (AK-Nr. 30), wobei sie gemäss ihrer Aktennotiz vom
2.
Mai 2018 (AK-Nr. 28) wiederum auf den (hälftigen) Ertragswert
«abzüglich 20 % Unterhalt» abstellte.
3.6
Gegen die Anrechnung des Ertrags
aus der Nutzniessung wendete der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 20. Mai
2018.
(AK-Nr. 33) ein, es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden,
eine Nutzniessung zu errichten; vielmehr sei ein Besuchsrecht beabsichtigt
gewesen. Die Nutzniessung sei nie gelebt worden und es sei nie darüber gesprochen
worden, vor allem auch im Wissen darum, dass das Grundstück keine Erträge
abwerfen könne. Diese irrtümlich vereinbarte Nutzniessung sei nie wirksam
zustande gekommen und habe zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkung zwischen den
Parteien entfaltet. Entsprechend sei sie auch nicht im Grundbuch eingetragen. Gemäss
dem beigelegten Grundbuch-Auszug vom 23. November 2016 (AK-Nr. 34;
vgl. auch Beschwerdebeilage 2) sind keine Dienstbarkeiten eingetragen.
3.7
Mit Einspracheentscheid vom 11.
Juli 2018 (A.S. 1 ff.) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den
Standpunkt, der unterzeichnete Schenkungsvertrag habe für sie Gültigkeit, auch
wenn keine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei. Betreffend die Höhe «des Ertragswerts/Mietwerts»
stütze sie sich auf die Schätzung des Amtes für Immobilienbewertung vom
4.
November 2013, wonach ein Ertragswert von CHF 13'200.00 bei
½ Anteil der Liegenschaft ausgewiesen sei; abzüglich 20 %
Unterhaltskosten ergebe dies einen Nettoertrag von CHF 10'560.00, der
bereits ab 1. Februar 2018 anzurechnen sei. Gemäss telefonischer Rückfrage
beim zuständigen Bewertungsbüro sei nochmals bestätigt worden, dass der Betrag
gemäss Schätzung der aktuelle Ertrag sei, welcher bei einer Vermietung/Verpachtung
der 18'435 m2 grossen Parzelle erzielt werden könne.
3.8
Der Beschwerdeführer bringt
dagegen vor, er verstehe, dass hypothetische Einnahmen aus einer Liegenschaft
in die Berechnung einfliessen müssten, das betreffende Maiensäss könne aber
unmöglich CHF 10'560.00 im Jahr abwerfen. Die Hütte sei für eine
Vermietung nicht entsprechend ausgebaut (kein fliessendes Wasser, kein Strom,
kein Zugang ohne Schneeschuhe von ca. Oktober bis April). Pachteinnahmen gebe
es ebenfalls keine, da kein Landwirt bereit sei, Pachtzins für das steinige und
hügelige Land zu bezahlen (A.S. 4; vgl. auch A.S. 10).
4.
4.1
Zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach die Nutzniessung nicht ins Grundbuch eingetragen
worden sei und keinerlei Rechtswirkungen entfaltet habe bzw. entfalte, ist
festzuhalten, dass mit der fehlenden Eintragung im Grundbuch (AK-Nr. 34;
vgl. E. II. 3.6 hievor) zwar die Entstehung des dinglichen Rechtes unterblieben
ist (Art. 746 Abs. 1 ZGB; vgl. E. II. 2.4 hievor), was jedoch nichts
an der vertraglich vereinbarten (vgl. E. II. 3.1 hievor) lebenslänglichen
Nutzniessung ändert, welche einem obligatorischen Nutzungsrecht gleichkommt,
das auch ohne Grundbucheintrag gültig besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2018.135 vom 23. November 2018 E. 4.3). Der
Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er mit seinen Kindern ein
lebenslanges «Besuchsrecht» (AK-Nr. 33 S. 1) bzw. eine Nutzniessung
(A.S. 4) vereinbaren wollte, weil er seine Ferien (jedenfalls vor dem
Heimeintritt) jeweils auf dem Maiensäss verbracht habe (A.S. 4, 10).
Letztlich kann im Fall des
Beschwerdeführers aber offengelassen werden, ob der Tatbestand einer
Nutzniessung bzw. eines obligatorischen Nutzungsrechts am fraglichen Maiensäss
oder ein Verzicht im Sinne von Rz. 3482.12 WEL (vgl. E. II. 2.6
hievor) vorliegt, resultiert doch für die EL-Berechnung so oder anders eine
Anrechnung des (Netto-)Mietwertes als Einnahme (vgl. E. II. 2.5 und 2.6;
siehe auch nachstehende E. II. 4.2). Somit ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin einnahmeseitig einen Ertrag aus der Nutzniessung bei der
EL-Berechnung berücksichtigte, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
grundsätzlich anerkennt (vgl. A.S. 4).
4.2
Es bleibt zu prüfen, ob die Höhe
des angerechneten Ertrages (CHF 10'560.00) korrekt ist. Der
Beschwerdeführer macht geltend, der eingesetzte Betrag sei «illusorisch» bzw.
viel zu hoch (A.S. 4, 10; vgl. E. II. 3.8 hievor). Die
Beschwerdegegnerin hält im angefochtenen Entscheid fest, ihre telefonische
Rückfrage an das zuständige Bewertungsbüro habe ergeben, dass die Zahlen gemäss
Schätzung vom 4. November 2013 (AK-Nr. 26; vgl. E. II. 3.4)
dem aktuellen Ertrag entsprächen (A.S. 2). Die Korrektheit und Aktualität
der Schätzung ist allerdings von der Frage zu unterscheiden, auf welchen der von
der Schätzungskommission ermittelten Werte es EL-seitig abzustellen gilt. Die
Beschwerdegegnerin hat sich auf den anteilsmässigen (hälftigen) Ertragswert von
CHF 13'200.00 (AK-Nr. 26; vgl. E. II. 3.4) gestützt und
davon einen Abzug für Unterhaltskosten (20 %) gemacht (AK-Nr. 28;
vgl. E. II. 3.5 hievor). Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen
Nettomietertrag (Art. 14 VAIB; vgl. E. II. 2.7 hievor).
Wie vorstehend dargelegt, hat die
EL-Stelle im Falle einer Nutzniessung jedoch nicht den Ertragswert, sondern den
Mietwert einer Liegenschaft heranzuziehen und davon die
Unterhalts-/Verwaltungskosten in Abzug zu bringen (Nettomietwert; vgl.
E. II. 2.5). Dasselbe gilt auch im Falle eines obligatorischen
Nutzungsrechtes (vgl. E. II. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009
vom 19. Oktober 2009 E. 5.1). Im Falle eines gänzlichen Verzichtes auf die
Nutzniessung ist der sogenannte Jahreswert der Nutzniessung massgebend, der ebenfalls
dem Mietwert (i.S.e. marktkonformen Mietzinses) abzüglich jener Kosten, die vom
Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten
übernommen werden müssen, entspricht (Rz. 3482.12 WEL; vgl. E. II.
2.6
hievor). Der Jahreswert entspricht damit dem Nettomietwert.
Gemäss Schätzung des Grundstücks
Nr. […] in [...] bzw. Nr. […] in [...] vom 4. November 2013
(AK-Nr. 26) beträgt der jährliche Mietwert des Maiensäss CHF 1'680.00
bzw. der anteilsmässige (hälftige) Mietwert CHF 840.00 (vgl. E. II.
3.
). Dabei handelt es sich gemäss Art. 13 VAIB um den jährlich nachhaltig
erzielbaren Ertrag einer Liegenschaft, wobei zu dessen Ermittlung in der Regel
bereits auf den Nettomietertrag (Bruttomietertrag abzüglich Nebenkosten)
abgestellt wird (vgl. E. II. 2.7 hievor), sodass vorliegend direkt – ohne
weitere Abzüge für Unterhalt oder dergleichen – auf den (nach Angaben der
Beschwerdegegnerin nach wie vor aktuellen) anteilsmässigen (Netto-)Mietwert
gemäss Schätzung vom 4. November 2013 in Höhe von CHF 840.00 pro Jahr
abzustellen ist. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2018 mittels Verfügung (nicht
direkt mittels Einspracheentscheid) – unter Anrechnung eines jährlichen
Ertrages aus der Nutzniessung in Höhe von CHF 840.00 (statt CHF 10'560.00)
– neu zu entscheiden haben.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelte und dem kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist,
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur
Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2018
und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer