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Entscheid

VSBES.2018.216

Ergänzungsleistungen AHV

25. Juni 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1942 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 15. März 2018 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1), nachdem er per 16. Februar 2018 in das Heim B.___,

[...], eingetreten war (vgl. AK-Nr. 4).

2. Mit Verfügung vom

20. April 2018 (AK-Nr. 21) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2018 eine monatliche

Ergänzungsleistung (EL) in Höhe von CHF 1'644.00 (exklusiv

Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 458.00 pro Monat) zu. Dabei

rechnete sie als Einnahmen unter anderem «Erträge aus Nutzniessung» in Höhe von

jährlich CHF 8'560.00 an (vgl. Berechnungsblatt vom 20. April 2018

[AK-Nr. 22]), da der Beschwerdeführer über ein lebenslängliches

Nutzniessungsrecht an einer Liegenschaft («Maiensäss») im Kanton Graubünden verfüge

(vgl. Fallnotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018 [AK-Nr. 20

S. 2]).

3. Am 1. Mai 2018 ging eine

Kopie der am 4. November 2013 eröffneten Schätzung des Amtes für

Immobilienbewertung des Kantons Graubünden über das vorstehend erwähnte

landwirtschaftliche Grundstück (Parzelle Nr. […] der Gemeinde [...] [GR];

Objekt: Stall mit Hütte und zusätzliches Land) bei der Beschwerdegegnerin ein

(vgl. AK-Nr. 25 f.). Gestützt auf diese Bewertung (AK-Nr. 26) führte

die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung durch und

erhöhte die Position «Erträge aus Nutzniessung» auf CHF 10'560.00 (vgl.

Berechnungsblatt vom 3. Mai 2018 [AK-Nr. 30]). Damit ergab sich gemäss Verfügung

vom 3. Mai 2018 (AK-Nr. 29) ab 1. Juni 2018 eine monatliche

Ergänzungsleistung von CHF 1'478.00 (exklusiv Prämienpauschale Krankenversicherung).

4. Am 20. Mai 2018 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen vom 20. April 2018 und 3. Mai

2018 und beantragte, es sei eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne

Anrechnung von Erträgen aus Nutzniessung vorzunehmen, da diese irrtümlich

vereinbart und nie wirksam zustande gekommen sei. Es sei denn auch kein

Nutzniessungsrecht im Grundbuch eingetragen worden (AK-Nr. 33 f.).

5. Mit Schreiben vom 6. Juni

2018 (AK-Nr. 40) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

sie habe festgestellt, dass ein Rückkommen auf die Verfügungen vom

20. April 2018 und 3. Mai 2018 zu seinen Ungunsten ausfallen würde,

da die Anrechnung des höheren Ertragswertes gemäss Immobilienbewertung vom

November 2013 bereits ab 1. Februar 2018 zu berücksichtigen sei. Dem

Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu äussern sowie die

Einsprache zurückzuziehen, um die Abänderung zu seinen Ungunsten (reformatio in

peius) zu vermeiden. Am 21. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer (vertreten

durch seinen Sohn C.___; vgl. Vollmacht in AK-Nr. 3) auf dem

Antwortformular der Beschwerdegegnerin an, er wolle seine Einsprache

aufrechterhalten (AK-Nr. 41).

6. Mit Einspracheentscheid vom

11. Juli 2018 (AK-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies

die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Ausserdem

rechnete sie androhungsgemäss bereits in der EL-Berechnung ab 1. Februar

2018 einen Betrag von CHF 10'560.00 als Erträge aus Nutzniessung an.

7. Mit Zuschrift vom

7. September 2018 (A.S. 4) erhebt der Beschwerdeführer gegen den

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde und beantragt sinngemäss eine Senkung der

angerechneten Erträge aus Nutzniessung. Das betreffende Maiensäss könne

unmöglich einen so hohen Ertrag (CHF 26'000.00 bzw. CHF 10'560.00 pro

Jahr) abwerfen.

8. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018

(A.S. 6 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Replik vom 30. Oktober 2018

(A.S. 10) hält der Sohn des Beschwerdeführers (C.___) sinngemäss an dessen

Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das

Einreichen einer Duplik (A.S. 13).

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2018. Anfechtungsobjekt

ist der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (A.S. 1 ff.).

2.

2.1

Laut Art. 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus

der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits-

und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die

anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind

namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG) sowie bei in einem Heim wohnenden alleinstehenden Personen ein

Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG sowie § 82 Abs. 2

lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale

Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls als Einnahmen anzurechnen sind

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG).

2.3

Nutzniessung ist das inhaltlich

umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden

Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden

Sache (vgl. Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,

SR 210]). Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen

und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf.

Daher kann grundsätzlich ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem

Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebenso wenig kann ein

solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil

andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet

würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar

nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser

einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne

Nutzniessung mit anderen Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der

Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen

(BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 163 mit Hinweis; Müller,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 122 f., Rz.

307.

ff.).

2.4

Zur Bestellung einer

Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf

den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich

(Art. 746 Abs. 1 ZGB). Die Grundbucheintragung hat somit für die

Errichtung einer Nutzniessung an Grundstücken grundsätzlich konstitutive

Wirkung (absolutes Eintragungsprinzip, Art. 656 Abs. 1 ZGB; siehe zum

Ganzen – auch zu den hier nicht relevanten Ausnahmen: Roland M. Müller, in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, 2015, N 3 zu Art. 746 ZGB).

2.5

Bei Personen, die eine

Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine

Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als

Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.02 der Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu

bewerten. Falls das kantonale Recht eine Kürzung wegen Selbstnutzung vorsieht,

ist diese ausser Acht zu lassen. Finden sich im kantonalen Recht keine Grund­sätze

zum Mietwert, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend

(Rz. 3433.02 WEL; siehe auch Art. 12 und 16 ff. der Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV; SR 831.301]).

Gemäss Art. 22 Abs. 2 des

Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; Bündner Rechtsbuch [BR] 720.000)

gilt als Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Betrag, den der

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde.

Für den Abzug von Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten

Privatliegenschaften beträgt der Pauschalabzug zehn Prozent des

Bruttomietertrages bzw. Eigenmietwertes, wenn das Gebäude bis zehn Jahre alt

ist, bzw. 20 Prozent für ältere Gebäude (Art. 16 der

Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung des Kantons Graubünden [ABzStG;

BR 720.015]).

2.6

Wenn eine Person gänzlich auf

die Nutzniessung verzichtet – insbesondere, wenn die Nutzniessung aus dem

Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist deren Jahreswert

als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht

dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit

der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen

(üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Bemessung

des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der

Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d.h. von einem marktkonformen

Mietzins (Rz. 3482.12 WEL).

2.7

Die amtlichen

Immobilienbewertungen im Kanton Graubünden sind im kantonalen Gesetz über die

amtlichen Immobilienbewertungen (IBG; Bündner Rechtsbuch [BR] 850.100)

geregelt. Nach Art. 8 Abs. 2 IBG werden bei amtlichen Bewertungen grundsätzlich

folgende Werte ermittelt: Neuwert, Zeitwert, Mietwert, Ertragswert und

Verkehrswert.

Der Mietwert entspricht gemäss

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die amtlichen

Immobilienbewertungen (VAIB; BR 850.110) dem jährlich nachhaltig

erzielbaren Ertrag einer Liegenschaft. Zur Ermittlung des Mietwerts wird in der

Regel auf den Nettomietertrag abgestellt. Dieser ergibt sich aus dem

Bruttomietertrag abzüglich der Nebenkosten. Nebenkosten sind Aufwendungen, die

dem Mieter separat in Rechnung gestellt werden können. Dazu gehören

Aufwendungen wie Heizung, Wasser, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Strom

allgemein, Benützungsgebühren und die für die Erstellung der Abrechnung

entstehenden Verwaltungskosten. Nicht dazu gehören die Vergütungen für die

Benützung von Mobiliar (Art. 13 Abs. 2 VAIB). Der Nettomietertrag

setzt sich zusammen aus den Erträgnissen der Fremd- und Eigennutzung von

Gebäuden, bebauten Grundflächen und dem betriebsnotwendigen Umschwung

(Art. 13 Abs. 3 VAIB).

Der Ertragswert entspricht dem

kapitalisierten jährlichen Nettomietertrag (Art. 14 VAIB). Für die

Bewertung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Grundstücke im Speziellen gilt die

jeweilige eidgenössische Anleitung (Art. 10 Abs. 3 IBG).

3.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab

1.

Februar 2018 zu Recht einen Ertrag aus (Netto-)Nutzniessung in Höhe von

CHF 10'560.00 als Einnahme anrechnet (vgl. A.S. 2 f.).

3.1

Mit Schenkungsvertrag vom

11.

Februar 2003 (AK-Nr. 9 S. 5) bzw. Erbvorbezugsvertrag vom

23.

Mai 2008 (AK-Nr. 9 S. 1 ff. und AK-Nr. 15

S. 7) trat der Beschwerdeführer seinen ½ Miteigentumsanteil (vgl.

Kaufvertrag in AK-Nr. 15 S. 1 ff.) an Grundstück Nr. […] in

[...] (Kanton Graubünden) an seine beiden Kinder, C.___ und D.___, als

Miteigentümer je zur Hälfte auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Eigentum ab. Das

Grundstück Nr. […] in [...] (ab 2016 infolge Fusion Gemeinde [...]; vgl.

AK-Nr. 20 S. 2) umfasst gemäss Erbvorbezugsvertrag «Stall mit Hütte

[…] mit 18'435 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und Wiese […]». Nach

(unbestritten gebliebenen) Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei

dem fraglichen Grundstück um ein Maiensäss mit Umschwung (vgl. AK-Nr. 9

S. 5, AK-Nr. 33, A.S. 4).

Gleichzeitig wurde sowohl im Schenkungs-

als auch im Erbvorbezugsvertrag festgehalten, dass zu Gunsten des

Beschwerdeführers ein lebenslängliches und unentgeltliches Nutzniessungsrecht

errichtet wird bzw. werden soll (vgl. AK-Nr. 9 S. 2 und 5).

3.2

Gemäss Schätzung der kantonalen

Schätzungskommission des Kantons Graubünden vom 11. August 1999

(AK-Nr. 18) betrug der hälftige Ertragswert des Grundstückes Nr. […] in

[...] zu diesem Zeitpunkt CHF 11'100.00 (CHF 10'700.00 [Stall mit

Hütte] + CHF 400.00 [Wiese]). Die Ertragswertberechnung für Stall und

Hütte basierte auf einem (hälftigen) Eigenmietwert von CHF 770.00 und

einem Kapitalisierungssatz von 7.25 %.

3.3

Mit Verfügung vom 20. April 2018

(AK-Nr. 21) rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der

EL-Berechnung ab Februar 2018 «Erträge aus Nutzniessung» in Höhe von

CHF 8'560.00 als Einnahmen an (AK-Nr. 22). Ihrer Fallnotiz vom

16.

April 2018 (AK-Nr. 20) lässt sich entnehmen, dass sie dabei vom

(hälftigen) Ertragswert 20 % Unterhaltskosten (CHF 2'140.00) in Abzug

gebracht hat.

3.4

Am 1. Mai 2018 stellte das

Amt für Immobilienbewertung des Kantons Graubünden der Beschwerdegegnerin eine

Kopie der Neubewertung vom November 2013 zu (vgl. AK-Nr. 25). Gemäss

Schätzungseröffnung vom 4. November 2013 (AK-Nr. 26) wurden die Werte

von der Schätzungskommission für das fragliche Grundstück (Parzelle Nr. […] in [...]

bzw. Nr. […] in [...]) wie folgt festgelegt (Bewertungsdatum: 17. Oktober

2013):

Gesamtwert Anteil Anteilswert

Mietwert CHF

1'680.00 ½ CHF 840.00

Ertragswert CHF

26'400.00 ½ CHF 13'200.00

Belastungsgrenze CHF

27'100.00 ½ CHF 13'550.00

Verkehrswert CHF

136'300.00 ½ CHF 68'150.00

3.5

Aufgrund dieser Neubewertung

erhöhte die Beschwerdegegnerin die als Einnahmen angerechneten «Erträge aus

Nutzniessung» mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (AK-Nr. 29) per Juni 2018

auf CHF 10'560.00 (AK-Nr. 30), wobei sie gemäss ihrer Aktennotiz vom

2.

Mai 2018 (AK-Nr. 28) wiederum auf den (hälftigen) Ertragswert

«abzüglich 20 % Unterhalt» abstellte.

3.6

Gegen die Anrechnung des Ertrags

aus der Nutzniessung wendete der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 20. Mai

2018.

(AK-Nr. 33) ein, es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden,

eine Nutzniessung zu errichten; vielmehr sei ein Besuchsrecht beabsichtigt

gewesen. Die Nutzniessung sei nie gelebt worden und es sei nie darüber gesprochen

worden, vor allem auch im Wissen darum, dass das Grundstück keine Erträge

abwerfen könne. Diese irrtümlich vereinbarte Nutzniessung sei nie wirksam

zustande gekommen und habe zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkung zwischen den

Parteien entfaltet. Entsprechend sei sie auch nicht im Grundbuch eingetragen. Gemäss

dem beigelegten Grundbuch-Auszug vom 23. November 2016 (AK-Nr. 34;

vgl. auch Beschwerdebeilage 2) sind keine Dienstbarkeiten eingetragen.

3.7

Mit Einspracheentscheid vom 11.

Juli 2018 (A.S. 1 ff.) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den

Standpunkt, der unterzeichnete Schenkungsvertrag habe für sie Gültigkeit, auch

wenn keine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei. Betreffend die Höhe «des Ertragswerts/Mietwerts»

stütze sie sich auf die Schätzung des Amtes für Immobilienbewertung vom

4.

November 2013, wonach ein Ertragswert von CHF 13'200.00 bei

½ Anteil der Liegenschaft ausgewiesen sei; abzüglich 20 %

Unterhaltskosten ergebe dies einen Nettoertrag von CHF 10'560.00, der

bereits ab 1. Februar 2018 anzurechnen sei. Gemäss telefonischer Rückfrage

beim zuständigen Bewertungsbüro sei nochmals bestätigt worden, dass der Betrag

gemäss Schätzung der aktuelle Ertrag sei, welcher bei einer Vermietung/Verpachtung

der 18'435 m2 grossen Parzelle erzielt werden könne.

3.8

Der Beschwerdeführer bringt

dagegen vor, er verstehe, dass hypothetische Einnahmen aus einer Liegenschaft

in die Berechnung einfliessen müssten, das betreffende Maiensäss könne aber

unmöglich CHF 10'560.00 im Jahr abwerfen. Die Hütte sei für eine

Vermietung nicht entsprechend ausgebaut (kein fliessendes Wasser, kein Strom,

kein Zugang ohne Schneeschuhe von ca. Oktober bis April). Pachteinnahmen gebe

es ebenfalls keine, da kein Landwirt bereit sei, Pachtzins für das steinige und

hügelige Land zu bezahlen (A.S. 4; vgl. auch A.S. 10).

4.

4.1

Zum Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach die Nutzniessung nicht ins Grundbuch eingetragen

worden sei und keinerlei Rechtswirkungen entfaltet habe bzw. entfalte, ist

festzuhalten, dass mit der fehlenden Eintragung im Grundbuch (AK-Nr. 34;

vgl. E. II. 3.6 hievor) zwar die Entstehung des dinglichen Rechtes unterblieben

ist (Art. 746 Abs. 1 ZGB; vgl. E. II. 2.4 hievor), was jedoch nichts

an der vertraglich vereinbarten (vgl. E. II. 3.1 hievor) lebenslänglichen

Nutzniessung ändert, welche einem obligatorischen Nutzungsrecht gleichkommt,

das auch ohne Grundbucheintrag gültig besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2018.135 vom 23. November 2018 E. 4.3). Der

Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er mit seinen Kindern ein

lebenslanges «Besuchsrecht» (AK-Nr. 33 S. 1) bzw. eine Nutzniessung

(A.S. 4) vereinbaren wollte, weil er seine Ferien (jedenfalls vor dem

Heimeintritt) jeweils auf dem Maiensäss verbracht habe (A.S. 4, 10).

Letztlich kann im Fall des

Beschwerdeführers aber offengelassen werden, ob der Tatbestand einer

Nutzniessung bzw. eines obligatorischen Nutzungsrechts am fraglichen Maiensäss

oder ein Verzicht im Sinne von Rz. 3482.12 WEL (vgl. E. II. 2.6

hievor) vorliegt, resultiert doch für die EL-Berechnung so oder anders eine

Anrechnung des (Netto-)Mietwertes als Einnahme (vgl. E. II. 2.5 und 2.6;

siehe auch nachstehende E. II. 4.2). Somit ist nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin einnahmeseitig einen Ertrag aus der Nutzniessung bei der

EL-Berechnung berücksichtigte, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

grundsätzlich anerkennt (vgl. A.S. 4).

4.2

Es bleibt zu prüfen, ob die Höhe

des angerechneten Ertrages (CHF 10'560.00) korrekt ist. Der

Beschwerdeführer macht geltend, der eingesetzte Betrag sei «illusorisch» bzw.

viel zu hoch (A.S. 4, 10; vgl. E. II. 3.8 hievor). Die

Beschwerdegegnerin hält im angefochtenen Entscheid fest, ihre telefonische

Rückfrage an das zuständige Bewertungsbüro habe ergeben, dass die Zahlen gemäss

Schätzung vom 4. November 2013 (AK-Nr. 26; vgl. E. II. 3.4)

dem aktuellen Ertrag entsprächen (A.S. 2). Die Korrektheit und Aktualität

der Schätzung ist allerdings von der Frage zu unterscheiden, auf welchen der von

der Schätzungskommission ermittelten Werte es EL-seitig abzustellen gilt. Die

Beschwerdegegnerin hat sich auf den anteilsmässigen (hälftigen) Ertragswert von

CHF 13'200.00 (AK-Nr. 26; vgl. E. II. 3.4) gestützt und

davon einen Abzug für Unterhaltskosten (20 %) gemacht (AK-Nr. 28;

vgl. E. II. 3.5 hievor). Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen

Nettomietertrag (Art. 14 VAIB; vgl. E. II. 2.7 hievor).

Wie vorstehend dargelegt, hat die

EL-Stelle im Falle einer Nutzniessung jedoch nicht den Ertragswert, sondern den

Mietwert einer Liegenschaft heranzuziehen und davon die

Unterhalts-/Verwaltungskosten in Abzug zu bringen (Nettomietwert; vgl.

E. II. 2.5). Dasselbe gilt auch im Falle eines obligatorischen

Nutzungsrechtes (vgl. E. II. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009

vom 19. Oktober 2009 E. 5.1). Im Falle eines gänzlichen Verzichtes auf die

Nutzniessung ist der sogenannte Jahreswert der Nutzniessung massgebend, der ebenfalls

dem Mietwert (i.S.e. marktkonformen Mietzinses) abzüglich jener Kosten, die vom

Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten

übernommen werden müssen, entspricht (Rz. 3482.12 WEL; vgl. E. II.

2.6

hievor). Der Jahreswert entspricht damit dem Nettomietwert.

Gemäss Schätzung des Grundstücks

Nr. […] in [...] bzw. Nr. […] in [...] vom 4. November 2013

(AK-Nr. 26) beträgt der jährliche Mietwert des Maiensäss CHF 1'680.00

bzw. der anteilsmässige (hälftige) Mietwert CHF 840.00 (vgl. E. II.

3.

). Dabei handelt es sich gemäss Art. 13 VAIB um den jährlich nachhaltig

erzielbaren Ertrag einer Liegenschaft, wobei zu dessen Ermittlung in der Regel

bereits auf den Nettomietertrag (Bruttomietertrag abzüglich Nebenkosten)

abgestellt wird (vgl. E. II. 2.7 hievor), sodass vorliegend direkt – ohne

weitere Abzüge für Unterhalt oder dergleichen – auf den (nach Angaben der

Beschwerdegegnerin nach wie vor aktuellen) anteilsmässigen (Netto-)Mietwert

gemäss Schätzung vom 4. November 2013 in Höhe von CHF 840.00 pro Jahr

abzustellen ist. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. Der angefochtene

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 ist aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2018 mittels Verfügung (nicht

direkt mittels Einspracheentscheid) – unter Anrechnung eines jährlichen

Ertrages aus der Nutzniessung in Höhe von CHF 840.00 (statt CHF 10'560.00)

– neu zu entscheiden haben.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelte und dem kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist,

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur

Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2018

und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer