VSBES.2018.218
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. Juli 2019Deutsch74 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1956, meldete sich am 30. August 2002 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Zuvor war sie vom
1. Mai 1995 bis 30. Juni 2002 bei der B.___ AG, [...], als Betriebsmitarbeiterin
angestellt gewesen. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde ein chronisches
Ekzem an Händen und Füssen angegeben. Dieses bestehe seit ca. vier Jahren und nehme
zu.
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
medizinische Abklärungen und holte Akten bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember
2002 (IV-Nr. 20) lehnte sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 2 % ab. Ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche wurde dagegen mit Verfügung vom 13. November 2002 bejaht
(IV-Nr. 18). Die Stellenvermittlung wurde indessen mit Schreiben vom 19. Dezember
2002 (IV-Nr. 21) mangels erfolgreicher Durchführbarkeit abgeschlossen.
2. Mit Verfügung vom 22. März
2004 (IV-Nr. 30) bzw. Einspracheentscheid vom 15. September 2004
(IV-Nr. 35) gewährte die Suva der Beschwerdeführerin gestützt auf einen
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 % eine Invalidenrente ab 1. März 2004.
3.
3.1 Am 22. Juni 2015 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 37). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden
eine Polyarthrose sowie multilokuläre chronische Schmerzen angegeben. Die Beschwerdeführerin
stehe seit dem 7. Dezember 2011 bei Dr. med. C.___, Praktischer Arzt
FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 38)
in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit Einwand vom
14. Juli 2015 (IV-Nr. 39) bzw. Einwandbegründung vom 14. August
2015 (IV-Nr. 42) liess die Beschwerdeführerin daraufhin verschiedene medizinische
Unterlagen einreichen und die Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf das
Leistungsgesuch ein (IV-Nr. 43).
3.3 Mit Eingabe vom
7. September 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen
einreichen (IV-Nr. 45 S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene
medizinische Abklärungen und legte die Akten anschliessend dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) vor, zu denen Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, am 9. März 2016 Stellung nahm (IV-Nr. 51) und
von einer Leistungsfähigkeit von 66.67 % für eine ganztags ausgeübte, dem
Stellenprofil entsprechende Tätigkeit spätestens seit Anfang 2015 ausging.
3.4 Mit Vorbescheid vom 2. Juni
2016 (IV-Nr. 52 S. 2 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad
von 38 % sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen.
3.5 Die Beschwerdeführerin liess
wiederum Einwand erheben (IV-Nr. 56), woraufhin die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin bei der Begutachtungsstelle E.___ polydisziplinär
begutachten liess (IV-Nr. 60 und 64 ff.). Das Gutachten wurde am 13. März
2017 (IV-Nr. 70.1 S. 2 ff.) von Dr. med. F.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH (Fallführung), Dr. med. G.___, Fachärztin
für Dermatologie und Venerologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erstattet
(Untersuchungen vom 12. und 13. Dezember 2016).
3.6 Die Beschwerdeführerin liess
am 18. April 2017 zum Gutachten Stellung nehmen (IV-Nr. 74).
Ebenfalls wurde es dem RAD vorgelegt, wobei Dr. med. D.___ sich am 24. Mai
2017 dazu äusserte (IV-Nr. 76 S. 2 ff.).
3.7 Mit Bericht vom 9. September
2017 (IV-Nr. 84 S. 2 f.) zeigte Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, dass sich die Beschwerdeführerin seit
April 2017 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde; sie
leide unter verschiedenen invalidisierenden Störungen. Der behandelnde Psychiater
diagnostizierte u.a. anhaltende therapieresistente depressive Störungen mit
ausgeprägten Somatisierungstendenzen und emotional kaum erträglichen
existentiellen Zukunftsängsten. Gestützt auf die Empfehlung des RAD (IV-Nr. 85)
legte die Beschwerdegegnerin diesen Arztbericht der Begutachtungsstelle E.___ vor.
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ nahm am 6. November 2017 Stellung
(IV-Nr. 87). Die anderen Gutachter Dres. med. G.___ und F.___ sowie
Dr. med. K.___ äusserten sich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 27. November
2017 ausserdem zur abweichenden Einschätzung der Unfallversicherung bezüglich der
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 94).
4. Mit Vorbescheid vom 5. Februar
2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum in
Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (IV-Nr. 95). Die
Beschwerdeführerin liess dagegen am 9. März 2018 (IV-Nr. 96),
25. April 2018 (IV-Nr. 98) und 12. Juni 2018 (IV-Nr. 103)
Einwand erheben, zuletzt unter Bezugnahme auf einen Bericht von Dr. med. L.___,
Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 24. Mai 2018 (IV-Nr. 99).
Der RAD nahm in der Person von med. pract. M.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, am 19. Juli 2018 (IV-Nr. 105)
noch einmal Stellung.
5. Mit Verfügung vom 6. August
2018 (IV-Nr. 106; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente ab.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 10. September 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
6. August 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin) eine ganze
Invalidenrente zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Durchführung einer externen polydisziplinären Begutachtung unter Einbezug der
Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Psychiatrie und
Dermatologie.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 (A.S. 35)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Eingabe vom 6. November
2018 (A.S. 38 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine
Kostennote zu den Akten.
9. Am 30. November 2018
(A.S. 42 f.) lässt die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med.
J.___ vom 29. November 2018 einreichen (Beschwerdebeilage [BB] 3).
10. Mit Eingabe vom 13. Mai
2019 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen weiteren medizinischen
Bericht des N.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie (Dr. med. O.___,
Chefarzt), vom 8. Mai 2019 (BB 4) zugehen (A.S. 45 f.).
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die
versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit vermehrter
Kniebelastung vermeiden sollte. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten, ohne Feuchtarbeiten mit Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen,
seien ihr jedoch vollumfänglich zumutbar. Für diese angepassten Tätigkeiten
ergäben sich keine Hinweise für eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, ausser
postoperativ nach den Kniegelenksoperationen. Diese volle Arbeitsfähigkeit habe
schon vor der Neuanmeldung bestanden. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Bezüglich des Ekzems habe sich
eine zunehmende Beruhigung und Remission seit 2004 eingestellt, so dass keine
quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gerechtfertigt sei. Da sich
die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle, seien berufliche Massnahmen
nicht indiziert. Hinsichtlich eines allfälligen Tabellenlohnabzugs könne
offenbleiben, wie hoch dieser auszufallen hätte, da auch bei einem maximalen
Abzug kein Rentenanspruch bestehe. Der Invaliditätsgrad liege bei 2 %.
Zu den Einwendungen werde wie folgt Stellung
genommen: Dem polydisziplinären Gutachten sei voller Beweiswert zuzuerkennen.
Bei der RAD-Beurteilung handle es sich um eine reine Aktenbeurteilung, die der
RAD-Arzt durch ein Gutachten habe überprüfen lassen wollen. Es bestehe keine
Bindungswirkung zwischen der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung
und derjenigen der Unfallversicherung. Der Umstand, dass die erneute
RAD-Beurteilung die ältere RAD-Beurteilung bestätige, könne nicht zur
Beweisuntauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens führen. Der vormals
zuständige RAD-Arzt habe in seiner Stellungnahme zum Gutachten eindeutig
festgehalten, dass die gutachterliche Beurteilung im Rahmen des
versicherungsmedizinischen Ermessensspielraums liege, auch wenn sie von der
RAD-Beurteilung abweiche. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden könnten
nicht plausibel eine Arbeitsunfähigkeit erklären. Der ausführliche Bericht der behandelnden
Rheumatologin zeige, dass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe, denn eine
psychiatrische Affektion wäre dieser aufgefallen. Da die Beschwerdeführerin zu
100.
% arbeitsfähig sei, könne auch nicht die Rede davon sein, dass ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde (A.S. 9 ff.) entgegenhalten, die
Beschwerdegegnerin habe bei der erstmaligen Anmeldung ihren instabilen
Gesundheitszustand ignoriert und mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 einen
Anspruch auf IV-Leistungen vorschnell abgelehnt. Mit den Jahren seien bei der
Beschwerdeführerin neben der chronifizierten Hauterkrankung mannigfaltige
Beschwerden am Bewegungsapparat hinzugekommen und schliesslich auch eine
Depression.
Das von der Beschwerdegegnerin
eingeholte polydisziplinäre Gutachten sei nicht beweiskräftig. Neben der
internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und dermatologischen
Untersuchung hätte auch eine rheumatologische Begutachtung stattfinden müssen.
Der Internist äussere sich nicht zur Varikosis. Dies sei insofern mangelhaft,
als dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 9. März 2016 diese in
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich miteinbeziehe und als
limitierend qualifiziere. Auch das orthopädische Teilgutachten sei
beweisuntauglich. Diagnosen wie das Hüftgebrechen mit Bursitis trochanteria,
die Polyarthrose, die Tendovaginitis und das LWS-Leiden seien darin ignoriert
worden. Das Gutachten sei auch nicht schlüssig, wenn festgehalten werde, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht länger sitzen
könne. Dies ergebe sich nämlich aus den weiteren Diagnosen und auch der
RAD-Arzt habe festgehalten, rein sitzende Tätigkeiten seien ungünstig. Der
Gutachter setze sich auch nicht adäquat mit den vorhandenen Arztberichten
auseinander. Er fasse das zumutbare Tätigkeitsprofil zu Unrecht und ohne
jegliche Begründung weiter als die behandelnden Ärzte oder der RAD-Arzt. Sodann
werde das Schmerzbild in keiner Weise in die Beurteilung miteinbezogen. Auch
das dermatologische Teilgutachten überzeuge nicht. Das Tätigkeitsprofil werde
deutlich weiter gefasst als die Suva dies tue. Der Gutachter setze sich in
erhebliche Diskrepanz zur Beurteilung der Suva, ohne die abweichende
Einschätzung auch nur ansatzweise zu begründen. Vielmehr werde widersprüchlich
dazu festgehalten, man schliesse sich der Einschätzung der Suva punkto
Arbeitsfähigkeit an. Es verhalte sich keineswegs so, dass die dermatologische
Problematik remittiert wäre. Die Beschwerdeführerin erleide aktenkundig immer
wieder Rezidive, schon unter Arbeitsabstinenz. Auch die Suva gehe von einer
chronifizierten Erkrankung aus, dies in Kenntnis des von der Beschwerdegegnerin
eingeholten Gutachtens. Das psychiatrische Teilgutachten sei ebenfalls nicht
beweistauglich. Es sei veraltet und der Gesundheitszustand sei nicht korrekt
erhoben worden. Die Auskünfte der Beschwerdeführerin seien nicht richtig
erfasst worden. Es treffe nicht zu, dass sie den Haushalt alleine erledige.
Dies entspreche auch nicht den Wiedergaben des Internisten, der angebe, die Schwiegertochter
und die Töchter erledigten den Haushalt, wobei der Garten vom Sohn betreut
werde. Eine Befragung nach den depressionstypischen Kriterien oder anderen
psychischen Erkrankungen sei inexistent. Nach Konzentrationsschwierigkeiten
oder Schlafstörungen sei nicht gefragt worden. Der psychiatrische Gutachter sei
vorurteilsbehaftet. Er halte vor erfolgten somatischen Untersuchungen fest,
dass die geklagten Beschwerden durch die objektiven Befunde nicht erklärbar
seien. Das gesamte Gutachten sei eineinhalb Jahre alt und damit veraltet. In
psychiatrischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand nach der Begutachtung
ausserdem erheblich verschlechtert. Dr. med. J.___ diagnostiziere eine
anhaltende therapieresistente depressive Störung mit ausgeprägten
Somatisierungstendenzen. Auch in somatischer Hinsicht seien Beschwerden
hinzugetreten. Die Beschwerdeführerin sei seit Herbst 2016 in Behandlung wegen
einer AC-Gelenksarthrose. Die behandelnde Rheumatologin führe aus, die
Beschwerden hätten Anfang 2018 zugenommen. Dr. med. L.___ attestiere aus
rein rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 – 40 %
wobei sie leider die Knieproblematik nicht miteinbezogen habe. Die
Arbeitsunfähigkeit sei also noch höher als von ihr postuliert.
Die Beschwerdegegnerin habe das
rechtliche Gehör in eklatanter Weise verletzt, indem sie hinter dem Rücken der
Beschwerdeführerin Stellungnahmen bei den Gutachtern eingeholt habe. Die
Beschwerde sei schon aus diesem Grund gutzuheissen und die nachträglichen
Elaborate der Gutachter seien aus den Akten zu weisen. Die Stellungnahmen
überzeugten aber auch inhaltlich nicht. Soweit in psychiatrischer Hinsicht
erwähnt werde, dass hinsichtlich der Depression noch keine Therapieresistenz
nachgewiesen sei, werde dies auf die inzwischen überholte Rechtsprechung des
Bundesgerichts bezogen, die eine Therapieresistenz verlangt habe.
Was die Bindungswirkung des Entscheids
der Unfallversicherung angelange, so habe eine solche im Zeitpunkt der
Erstverfügung im Jahr 2002 rechtsprechungsgemäss noch klar bestanden. Die
damalige Verfügung sei klar unzutreffend gewesen. Auch heute sei die Schätzung
des je anderen Sozialversicherungszweigs auch noch immer nicht gänzlich
unbeachtlich. Es wäre klar die Aufgabe der Begutachtungsstelle E.___ gewesen,
sich zur divergierenden Einschätzung punkto Qualität und Quantität zu äussern.
Zur psychischen Störung halte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung fest, die geltend gemachten Beschwerden würden nicht plausibel eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen. Die Begutachtungsstelle E.___
äussere sich in ihrer Stellungnahme nicht zur vom behandelnden Psychiater
festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, sondern zweifle nur die
Therapieresistenz an. Auch der RAD habe mit Stellungnahme vom 5. Oktober
2017.
festgehalten, aus dem Bericht von Dr. med. J.___ ergäben sich
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seit der Begutachtung. Weshalb die
Beschwerdegegnerin keine weiteren medizinischen Abklärungen getroffen habe, sei
nicht nachvollziehbar.
Unzutreffend sei schliesslich der
Einkommensvergleich. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile fast 62 Jahre alt.
Selbst wenn eine Restarbeitsfähigkeit bestehen würde, wäre diese bei zuvor
durchgehend geleisteter Schwerarbeit dermassen eingeschränkt, dass eine
Wiederanstellung unrealistisch sei. Bezüglich eines leidensbedingten Abzugs sei
angesichts der vorhandenen Limitationen ein Höchstabzug von 25 %
vorzunehmen.
3.
3.1
Vorab ist auf die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
einzugehen. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe hinter ihrem
Rücken Stellungnahmen von der Begutachtungsstelle E.___ eingeholt.
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung.
Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135
I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1
S. 370 mit Hinweisen).
3.3
Nachdem die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 12. September 2017 den Bericht von Dr. med. J.___ vom
9.
September 2017 (IV-Nr. 84) zu den Akten hatte reichen lassen, holte
die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___ eine Stellungnahme
ein, wobei sich die Begutachtungsstelle konkret zur Frage äussern sollte, ob
eine Verlaufsbegutachtung notwendig sei (IV-Nr. 86). Die Stellungnahme vom
6.
November 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin am 8. November 2017 ein
(IV-Nr. 87). Des Weiteren ersuchte die Beschwerdegegnerin die
Begutachtungsstelle E.___ mit Schreiben vom 14. November 2017 (IV-Nr. 93),
zu Diskrepanzen zwischen den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten
und den Suva-Akten Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme vom
27.
November 2017 ging am 1. Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin
ein (IV-Nr. 94). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2018 stellte diese
eine Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Nr. 95), ohne sich
darin zu den beiden Stellungnahmen zu äussern oder konkret darauf abzustellen. Mit
Einwandschreiben vom 9. März 2018 (IV-Nr. 96) ersuchte der Vertreter
der Beschwerdeführerin um Zustellung sämtlicher Akten. In der ergänzenden
Einwandbegründung vom 25. April 2018 (IV-Nr. 98) nahm er auf die
beiden Stellungnahmen Bezug. In der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 106
S. 3; A.S. 3) wurden die beiden Stellungnahmen zum integrierenden
Bestandteil der Verfügung erhoben.
3.4
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa
S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387
E. 5.1 S. 390).
3.5
Die Beschwerdegegnerin hat die
Beschwerdeführerin nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die beiden
fraglichen Stellungnahmen bei der Begutachtungsstelle E.___ eingeholt hat.
Grundsätzlich sollte die Verfügung in der Sache erst ergehen, nachdem den
Parteien sämtliche zusätzlich eingeholten Unterlagen zur Kenntnis gebracht
worden sind. Weshalb dies im vorliegenden Fall nicht erfolgte, ist nicht
ersichtlich. Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
offensichtlich auf die beiden Stellungnahmen abstellte, indem sie diese zum
integrierenden Bestandteil derselben erhob, wäre sie gehalten gewesen, diese
der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung zur Kenntnis zu bringen. Im
konkreten Fall hat der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des
Einwandverfahrens auf seinen Wunsch hin Einsicht in die Verfahrensakten erhalten,
einschliesslich der hier fraglichen Stellungnahmen. Die Beschwerdeführerin
konnte sich daher einwandweise, mithin vor Erlass der angefochtenen Verfügung, umfassend
dazu äussern. Insofern wurde eine drohende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
das Aktengesuch des Vertreters der Beschwerdeführerin quasi abgewendet, weshalb
die Stellungnahmen auch nicht aus den Akten zu weisen sind. Hätte der Vertreter
der Beschwerdeführerin die Akten vor Erlass der Verfügung nicht zur Einsicht
verlangt und hätte die Beschwerdegegnerin die beiden Stellungnahmen tatsächlich
nicht noch auf eigene Initiative der Beschwerdeführerin zukommen lassen, bevor
sie verfügt hätte, wäre indessen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
sprechen. Auch wenn es nicht die Aufgabe der Versicherten sein kann, einer
Gehörsverletzung mithilfe von Aktengesuchen vorgängig Abhilfe zu schaffen,
liegt es vorliegend nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem eine umfassende Äusserung zu allen Punkten
und Unterlagen erfolgen konnte und die Rückweisung damit tatsächlich nur einen
formalistischen Leerlauf darstellen würde. Zudem verfügt das
Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und geht nach
dem Untersuchungsgrundsatz wie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1) vor. Eine Heilung eines
festgestellten Verfahrensmangels wäre ohnehin grundsätzlich möglich.
Eine Partei ist aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu
entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind,
die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des
Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2,8C_758/2009 vom
12.
Februar 2010 E. 2.3 und 2.4,8C_325/2007 vom 18. Februar
2008.
und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Eine solche
Konstellation ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Es besteht kein Zweifel
daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin
vor dem von ihr gestellten Aktengesuch Kenntnis von den ergänzenden
Stellungnahmen der Gutachter erhalten hätte. Dies zeigt sich auch darin, dass
im Vorbescheid vom 5. Februar 2018 nicht auf die beiden Stellungnahmen
abgestellt wurde und die Beschwerdeführerin trotzdem Einwand erhob und eine
Rentenzusprache verlangte.
4.
4.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 6. August 2018, weshalb die ab 1. Januar
2012.
geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
4.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,
AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit
der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erlassen worden
sind.
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit externen medizinischen
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des
Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die
Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von
den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3
mit Hinweisen).
6.
6.1
Der Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 11. Dezember 2002 (IV-Nr. 20; vgl. E.
I. 1.2 hiervor) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung
vom 6. August 2018 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.2
Zum
Zeitpunkt der ersten Rentenbeurteilung (Verfügung vom 11. Dezember
2002) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin
eine leichte manuelle Tätigkeit ohne Kontakt zu den in der
Nichteignungsverfügung der Suva vom 27. September 2002 erwähnten Stoffen
weiterhin vollschichtig zumutbar sei (IV-Nr. 20). Der Beschwerdegegnerin
standen für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts die Akten der Suva
zur Verfügung. Des Weiteren hatte sie einen Arztbericht bei Dr. med. P.___,
Spezialarzt FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 16. Oktober 2002
eingeholt (IV-Nr. 12), gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin ein
chronisch-rezidivierendes Ekzem an Händen und Füssen bei nachgewiesenen
Kontaktallergien auf Kaliumdichromat, Kobaltchlorid, Chromchlorid, Thiuram-Mix,
Paraphenylendiamin und 2-Chlor-N-Hidroximethylazetamid zu diagnostizieren war.
Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der
Storenfertigung wurde seit dem 14. Januar 2002 mit 100 %
veranschlagt. Sofern der aktuelle Therapieerfolg anhalte und kein Kontakt zu
den erwähnten Allergenen bestehe, sollte eine leichte manuelle Tätigkeit
indessen machbar sein, führte der Facharzt in seinem Bericht aus. Mit Nichteignungsverfügung
vom 27. September 2002 (IV-Nr. 14.1) stellte die Suva fest, dass die
Beschwerdeführerin als nicht geeignet für Arbeiten mit Kontakt zu
Chromverbindungen, Kobalt und dessen Verbindungen sowie Thiuramen
(Gummiinhaltsstoffe) gelte. Die damalige Rentenverfügung erging damit
ausschliesslich unter Berücksichtigung der dermatologischen Problematik.
7.1
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
7.1.1
Die
Beschwerdeführerin wurde am 8. September 2014 im N.___ am rechten Knie operiert
(vgl. Operationsbericht, IV-Nr. 42 S. 14 f.). Klinisch und
radiologisch hätten eine Gelenkspaltverschmälerung und eine vermehrte
subchondrale Sklerosierung medial beidseits, rechts zusätzlich mit
osteophytären Ausziehungen femoral und tibial, bestanden (vgl. Bericht von Dr. med.
O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 22. August 2014, IV-Nr. 42
S. 16 f.). Laut Bericht von Dr. med. O.___ und Q.___, N.___, vom 19. Dezember
2014.
(IV-Nr. 42 S. 10 f.) über eine Verlaufskontrolle bestehe als Hauptdiagnose
ein Status nach Implantation einer unikompartimentellen Knieprothese medial
rechts vom 8. September 2014. Seit der letzten Konsultation habe sich eine
weitere Besserung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei mit dem
Operationsergebnis sehr zufrieden. Sie sei im Alltag quasi uneingeschränkt
mobil. Zwischenzeitlich träten allerdings immer wieder Schmerzspitzen an der
lateralen Patellafaszette auf. Auch das linke Kniegelenk bereite nach
vermehrter Belastung Schmerzen.
7.1.2
Gemäss dem Bericht von Dr. med.
R.___, Leitender Arzt N.___, vom 26. März 2015, bestehen bei der
Beschwerdeführerin folgende Hauptdiagnosen (IV-Nr. 42 S. 3 f.):
-
Ganglion Handgelenk
links palmoradial
Status nach
Ganglionexision palmoradiales Handgelenk links am 02.03.2015
-
Tendovaginitis
stenosans A1, Dig I, II und III links
Status nach
Infiltration mittels Kenacort 10 A1-Ringband Dig I, II und III links am 02.03.2015
-
Tendovaginits
stenosans A1 Dig I rechts
Als Nebendiagnosen bestünden ein Status
nach Implantation einer unikompartimentellen Knieprothese medial rechts vom 8. September
2014, eine Adipositas sowie eine Hypertonie. Zum Befund wurde angegeben, es
bestehe eine reizlose Operationsnarbe und eine normale Sensibilität und
Beweglichkeit aller Finger. Die Handgelenksbeweglichkeit sei
ruhigstellungsbedingt etwas eingeschränkt.
7.1.3
Im Arztbericht von Dr. med.
C.___, Praktischer Arzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 12. September 2015
(IV-Nr. 47) wurden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Allergie mit
Hautausschlägen auf chemische Stoffe am Arbeitsplatz
-
Tendovaginitis
stenosans beider Hände
-
Polyarthrose
(Finger, Knie)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
arterielle
Hypertonie
Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht
festgelegt. Zur gesundheitlichen Einschränkung bei der bisherigen Tätigkeit
wurde angegeben, es bestehe eine Einschränkung der Gehstrecke. Arbeiten im
Stehen länger als 30 Minuten seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei
daher nicht mehr zumutbar. Leichtere Verweistätigkeiten in sitzender Position
wären jedoch zuzumuten. Zur genaueren Bestimmung der Leistungsfähigkeit wäre ein
Gutachten notwendig.
7.1.4
Im Arztbericht des N.___ (Dr. med.
O.___; S.___, Assistenzarzt) vom 26. Januar 2016 (IV-Nr. 49) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach
Implantation einer unikompartimentellen Knieprothese rechts medial am
08.09.2014
-
Aktivierte
Gonarthrose links mit Instabilität bei Status nach VKB-Ruptur und medialer Meniskusläsion
links 2004
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
OSG Beschwerden
links unbekannter Genese
-
Status nach
Ganglionexzision palmoradiales Handgelenk links am 02.03.2015
-
Status nach
Infiltration mittels Kenacort des A1-Ringbandes Dig I, II und III links am
02.03.2015
-
Tendovaginitis
stenosans A1 Dig I rechts
-
Adipositas
-
Hypertonie
Im Weiteren wurde ausgeführt, die
berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, man habe sie nie
arbeitsunfähig geschrieben. Sie sei anlässlich der Untersuchung vom 14. Januar
2016.
recht zufrieden mit dem Operationsergebnis. Sie habe beim Treppen
hochlaufen noch etwas Schmerzen. Insgesamt sei der Zustand jedoch viel besser
im Vergleich zur präoperativen Situation. Die Schmerzen seien medial betont, bestünden
aber im ganzen Gelenk. Es würden ihr vor allem linksseitige Knieschmerzen Mühe
machen. Es bestehe ein Anlaufschmerz und es komme immer wieder zu einem Einknicken
und einschiessenden Schmerzen mit Giving-way-Symptomatik, manchmal begleitet
von Blockaden. Bei stärkeren Beschwerden bestehe ebenfalls eine
Schwellungstendenz des linken Knies. Die Schmerzen seien über den Tag
progredient; es bestehe ein Ruheschmerz. Im Weiteren berichte die Beschwerdeführerin
auch über Schmerzen im linken OSG, progredient bei Belastung mit Dauer- und
Nachtschmerzkomponente und Anlaufschmerz. Zur Befunderhebung wurde vermerkt, es
bestehe ein etwas verlangsamtes Gangbild bei valgischer Beinachse und ein eher
linksbetontes Schonhinken. Das Röntgenbild zeige im Vergleich zu den
Voraufnahmen beim Knie rechts stationäre Prothesenverhältnisse in regelrechter
Lage, ohne Hinweise auf eine Lockerung oder periprothetische Fraktur. Beim Knie
links zeige sich eine Varusgonarthrose mit entsprechender medialer
Gelenkspaltverschmälerung, subchondraler Sklerose und Osteophytenbildung. Das
Röntgen des OSG links biete Hinweise auf eine allenfalls leichte, medialbetonte
Gelenkspaltverschmälerung, indessen keine relevante Befundänderung im Vergleich
zu den Voraufnahmen im Jahr 2012. Zur Prognose wurde angegeben, es sei zu
erwarten, dass man die Instabilitätsbeschwerden durch Physiotherapie verbessern
könne. Bezüglich der Arthrose bleibe die Schmerzverbesserung durch die
Infiltration abzuwarten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Meniskusläsion
weiterhin symptomatisch bleibe und weitere operative Eingriffe erfordere. Bei
den linksseitigen OSG-Beschwerden handle es sich um ein chronisches Problem.
Eine rheumatische Genese könne nicht ausgeschlossen werden.
7.1.5
RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt
gestützt auf die vorhandenen Unterlagen am 9. März 2016 (IV-Nr. 51) fest,
das Kontaktekzem sei gemäss den Akten inzwischen klar in den Hintergrund
gerückt. Körperlich belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin
bleibend nicht mehr zumutbar. Durch die Einschränkungen der Knie sei die
Gehstrecke reduziert, durch die Varikosis seien rein stehende oder sitzende
Tätigkeiten eher ungünstig. Bedingt durch die Beschwerden im Bereich der Finger
und Hände seien aus manueller Sicht noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Durch
die allgemein erhöhte Beschwerdenlage, die arthrotisch bedingt notwendigen
Haltungswechsel und Pausenzeiten sei damit auch die Leistungsfähigkeit der
Versicherten eingeschränkt. Optimal seien Möglichkeiten zum Wechsel der
Haltungen zwischen sitzend, stehend und zwischendurch gehend, ohne Arbeiten auf
unebenem Gelände, Leitern oder mit regelmässigen Treppengängen, ohne repetitives
Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg sowie manuell nur leichte
Arbeiten ohne rein repetitive feinmotorische Anforderungen. Eine solche Arbeit
sei zeitlich ganztags möglich mit Pausenzeiten von 10 Minuten pro Stunde.
Ein leicht eingeschränktes Tempo führe zu einer um 20 % verminderten
Leistungsfähigkeit. Gesamthaft betrage die Leistungsfähigkeit für eine ganztags
ausgeübte Tätigkeit dem erwähnten Profil entsprechend noch 66.67 % (ein
Sechstel pro Stunde Pause). Die Leistungsfähigkeit während der
Restarbeitsfähigkeit betrage dabei 80 %. Dies gelte spätestens seit Anfang
2015.
7.1.6
Die Beschwerdegegnerin veranlasste
auf Empfehlung des RAD eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische,
psychiatrische und dermatologische) Begutachtung der Beschwerdeführerin im E.___,
[...] (Untersuchungen vom 12. und 13. Dezember 2016). Im E.___-Gutachten
vom 13. März 2017 (IV-Nr. 70.1) wurden folgende Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden wiedergegeben: Sie habe Schmerzen in
Knie, Hüfte und Fuss, vor allem auf der linken Seite. Auf der rechten Seite
habe sie auch Schmerzen, nach der Knieoperation sei es aber etwas besser. Sie
habe auch immer Juckreiz und Hautausschläge. Wegen der Schmerzen könne sie
schlecht schlafen. Sie könne auch nicht lange gehen, stehen oder sitzen.
Physiotherapie habe sie nicht mehr. Sie mache Heimübungen. Sie fühle sich nicht
mehr arbeitsfähig.
7.1.6.1
Im allgemeininternistischen Teil
(Dr. med. F.___) wurde angegeben, die Erhebung der Anamnese und die
Untersuchung habe zusammen mit einer Dolmetscherin stattgefunden. Es handle
sich um eine 60-jährige Explorandin in unauffälligem Allgemein- und adipösem
Ernährungszustand. Auch der Laborbefund sei unauffällig. Anamnestisch nehme sie
zwei Antihypertensiva ein. Festgestellt worden sei eine Adipositas mit BMI 33 kg/m2.
Die Blutdruckwerte lägen leicht über dem Normalbereich. Die Arbeitsfähigkeit
sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Eine
Gewichtsreduktion wäre empfehlenswert.
7.1.6.2
Gegenüber dem psychiatrischen
Gutachter (Dr. med. H.___) habe die Explorandin angegeben, noch nie in psychologischer
oder psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Sie gehe jeweils um 22:00 Uhr
zu Bett und stehe um 07:00 Uhr auf. Nachts erwache sie öfters wegen der
Schmerzen. Nach dem Duschen trinke sie einen Kaffee und mache einen kurzen Spaziergang.
Dann bereite sie das Mittagessen zu. Nachmittags mache sie regelmässig eine
Siesta und einen Spaziergang von ca. 40 Minuten. Den Haushalt führe
sie bis auf das Fensterputzen und schwere Arbeiten selbständig. Abends sehe sie
meistens fern. An den Wochenenden seien oft ihre Töchter mit ihren Familien zu
Besuch. Sie habe aber auch Kontakt zu einigen Kolleginnen. Aufgrund ihrer
Beschwerden könne sie nicht mehr arbeiten. Sie könne nicht längere Zeit sitzen oder
stehen. Sie leide unter der angespannten finanziellen Situation, könne sich
nichts mehr leisten.
Zur Befunderhebung wurde angegeben, die
Untersuchung habe 60 Minuten gedauert. Sie sei im Beisein einer Dolmetscherin
durchgeführt worden. Die Explorandin sei freundlich und kooperativ gewesen und
sei bereitwillig auf die gestellten Fragen eingegangen. Die Stimmung sei
ausgeglichen gewesen, mit lebhafter Psychomotorik. Der Antrieb sei nicht
vermindert gewesen, der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen. Die
Explorandin habe sich differenziert ausgedrückt. Die im Rahmen der Untersuchung
gemachten Beobachtungen und Feststellungen hätten auf eine durchschnittliche
Intelligenz hingewiesen. Während der ganzen Untersuchung habe sie nie Zeichen
von Konzentrationsschwäche gezeigt. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien
intakt und das Denken nicht eingeengt. Die Explorandin habe einen klaren und
guten Bezug zur Realität und ihrer Person gehabt. Hinweise auf Zwangshandlungen
seien nicht vorhanden gewesen. Sie habe auch nicht über Ängste oder Phobien
berichtet. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen
der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben. Sie habe nicht über
einen Lebensverleider oder Suizidgedanken bzw. –phantasien berichtet.
Im Rahmen der psychiatrischen
Beurteilung wurde im Wesentlichen erwähnt, die Explorandin habe über Knie- und
Rückenschmerzen sowie Ekzeme geklagt. Sie fühle sich seit Jahren nicht mehr
arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten
durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass
eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Explorandin habe
nicht unter langanhaltenden psychosozialen Belastungen gelitten. Es seien auch
keine Therapien durchgeführt worden. Die Angabe zur Einnahme der Schmerzmittel
sei konstant gewesen. Die Explorandin gestalte ihren Alltag auch recht aktiv
und führe den Haushalt bis auf schwere Arbeiten selbstständig. Die Diagnose
einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es handle sich
um eine Schmerzverarbeitungsstörung vor dem Hintergrund einer seit Jahren
bestehenden ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung.
Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die
Explorandin habe sich noch nie in psychiatrischer Behandlung befunden; sie
werde auch nicht psychopharmakologisch behandelt. Bei der psychiatrischen
Untersuchung habe man keinerlei psychopathologischen Symptome feststellen
können. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) angegeben. Die Explorandin
sei im Alltag nicht durch psychopathologische Symptome beeinträchtigt. Sowohl
in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit
wurde aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Medizinische Massnahmen seien nicht notwendig. Die ausgeprägte subjektive
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung habe keinen Krankheitswert und werde
sich durch eine psychiatrische Behandlung auch kaum beeinflussen lassen.
Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
seien aus invaliditätsfremden Gründen berufliche Massnahmen nicht
erfolgversprechend durchführbar.
7.1.6.3
Gegenüber dem orthopädischen
Gutachter (Dr. med. I.___) habe die Explorandin im Beisein einer
Dolmetscherin geäussert, sie habe vor allem Schmerzen am linken Bein, die von
der Hüfte bis zum Fuss ausstrahlten. Diese bestünden zwar bereits seit vielen
Jahren, hätten sich aber seit der Operation des rechten Knies vor gut zwei
Jahren akzentuiert. Begonnen habe die Problematik mit einem Sturz im Jahr 2004,
bei dem sich die Beschwerdeführerin am Meniskus und an den Kreuzbändern
verletzt habe. Eine spezifische Therapie sei damals aber nicht erfolgt. Sie sei
konservativ behandelt worden. Bereits seit etwa dem Jahr 2000 hätten auf der
rechten Seite Knieschmerzen bestanden und diesbezüglich sei gemäss den
vorliegenden Akten im Jahr 2007 auch eine arthroskopische Intervention
durchgeführt worden. Nachdem sich die Beschwerden im Verlauf immer mehr
verstärkt hätten, sei im Jahr 2014 eine Prothese implantiert worden, wodurch
sich die zuvor unerträglichen Schmerzen deutlich verbessert hätten. Sie habe
aber nach wie vor Mühe auf unebenem Terrain, wenngleich die Schmerzen am linken
Bein mittlerweile deutlich stärker seien. Des Weiteren habe sie
intermittierende Beschwerden an der linken Hand, wo sie wegen eines Knotens vor
etwa eineinhalb Jahren operiert worden sei. Auch hier habe die Operation eine
Besserung gebracht, doch es sei «nicht ganz gut».
Folgende Befunde werden erhoben: Im
Bereich der Wirbelsäule gebe die Beschwerdeführerin bei der Palpation des
Rückens einmalig Schmerzen über den Dornfort-sätzen von etwa BWK 4 und BWK 5
an, bei späterer Wiederholung dieses Untersuchungsschritts erfolge keine
Schmerzangabe. Ansonsten sei der Befund an der Wirbelsäule unauffällig. An der
linken und rechten Hüfte seien ein lokaler Bewegungsschmerz und lokale
Druckdolenzen nicht erkennbar. Am linken Knie sei der Lachman-Test positiv ohne
definierten vorderen Anschlag, die Meniskustestung sei bei heftiger muskulärer
Abwehrspannung erschwert, eine Druckdolenz bestehe vor allem über dem medialen
Gelenkspalt. Ein intraartikulärer Erguss finde sich nicht, indessen ein medial
betonter Bewegungsschmerz. Der Befund am rechten Knie sei unauffällig, ebenso
derjenige an den Füssen, den Schultern, den Ellbogen und an den Händen.
Ein Röntgenbild des rechten Knies in 3
Ebenen vom 17. Dezember 2015 zeige nach der Implantation einer medialen
unikompartimentalen Schlittenprothese stabil wirkende Komponenten ohne
Dislokation, einen Aspekt eines eher leicht nach innen rotierten femoralen
Implantates sowie beginnende degenerative Veränderungen im femoropatellären
Kompartiment, lateral unauffällig. Eine MR-Tomographie des Knies links vom 22. Dezember
2015.
zeige deutliche degenerative Veränderungen im medialen Kompartiment mit
femoral betonten osteophytären Anbauten, Ausdünnung des Knorpelbelags femoral
und tibial mit stellenweise bis auf den Knochen reichenden Defekten sowie
komplex lädiertem Meniskus auf der Basis von ausgedehnten intrameniskalen
Degenerationen. Es präsentierten sich ein nur noch partiell abgrenzbares
vorderes Kreuzband ohne eindeutig erkennbare durchgängige Fasern und ein eher
steil stehendes hinteres Kreuzband als Zeichen einer leichten vorderen Schublade
der Tibia. Femoropatellar sei der Befund bis auf einen einzelnen tiefen
Knorpeleinriss zentral in der Trochlea unauffällig.
Im Rahmen der orthopädischen Beurteilung
wurde im Wesentlichen angegeben, das Gangbild mit Einsatz eines Gehstocks links
sei auf der Treppe gekennzeichnet von einer relativen Schonung des rechten
Beins in beide Richtungen. Dies erstaune insofern, als die Beschwerdeführerin
während der Anamnese klar betone, ihr linkes Bein sei derzeit
beschwerdeführend. Auf ebenem Terrain gelinge dann auch ohne Gehstock ein
hinkfreies Barfussgangbild und die Explorandin vermöge auch verschiedene
extensionsnahe Gangvarianten im Grundsatz korrekt durchzuführen. Die belastete
Knieflexion werde dann jedoch limitiert und auf eine Prüfung des Kauergangs sei
entsprechend verzichtet worden. Da die Explorandin Mühe habe, auf einem Bein zu
stehen, sei von einer ungenügenden Stabilisationsfunktion der
beckenstabilisierenden Muskulatur auszugehen, was ein Ansatz für künftige
Therapien darstellen könnte. Die Detailuntersuchung des Rumpfes ergebe dann
wiederum keine Auffälligkeiten, indem sich der Finger-Boden-Abstand von 7 cm
später im Langsitz sogar noch weiter reduzieren lasse. Dies spreche einerseits
für eine gute beidseitige Hüftfunktion, andererseits auch für eine korrekte
Flexion der Wirbelsäule. Auch in den übrigen Ebenen sei die Wirbelsäule frei
beweglich, was mit den anamnestischen Angaben einer diesbezüglichen
Beschwerdefreiheit korreliere. An den Beinen sei die Untersuchung bei
unvollständiger muskulärer Entspannung erschwert, was sich auf der linken Seite
deutlich stärker bemerkbar mache als rechts. Dennoch könne eine deutliche
sagittale Instabilität bei chronischer VKB-Ruptur links ohne namhafte Zweifel
festgestellt werden und rein anhand der Beschwerdeangaben der Explorandin
entstehe der Eindruck einer deutlichen medialen Überlastung. Auf der rechten
Seite seien die Verhältnisse nach einer implantierten medialen Hemiprothese
hingegen wenig auffällig und beidseits ergäben sich keine Hinweise für ein
akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung. Trotz
anamnestischer Beschwerdeangaben an der linken Hüfte zeige sich hier ein
symmetrischer Befund wie auf der Gegenseite und auch beide Füsse könne man ohne
Schmerzprovokation untersuchen. An den oberen Extremitäten zeige sich eine
freie Beweglichkeit aller Gelenke bei guter Kraftentfaltung bis in die
Peripherie. Die Narbenverhältnisse nach Exzision des Ganglions volar-radial am
linken Handgelenk seien unauffällig. Eine kursorische neurologische
Untersuchung ergebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie am
peripheren Nervensystem.
Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer
Sicht wurde angegeben, nach dem Schulabgang habe die Explorandin keine hier
anerkannte berufliche Ausbildung absolviert und sei nach ihrer Einreise in die
Schweiz vor allem in der Storenfabrik tätig gewesen, bevor sie aufgrund von
Kontaktallergien im Jahr 2002 habe aufhören müssen. Seither sei sie nicht mehr
im Erwerbsprozess integriert, sodass kein konkretes Belastungsprofil einer
angestammten Tätigkeit mehr benannt werden könne. Entsprechend seien die
Formulierungen allgemein gehalten. Körperlich leichte bis höchstens
mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch mit regelmässigen
sitzenden Arbeitsanteilen, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 5 kg
nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde und die keine
Zwangshaltungen der Kniegelenke erforderten, seien uneingeschränkt möglich. Für
entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe somit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 %. Von Seiten des Untersuchers werde dabei in
erster Linie an manuelle Arbeiten auf Tischhöhe gedacht, welche das formulierte
Belastungsprofil wahrscheinlich vollumfänglich erfüllten. Aktivitäten in
darüber hinaus gehendem Belastungsprofil, namentlich mit vermehrten Ansprüchen
an die Kniegelenke, könnten zu einer Schmerzprovokation führen und sollten
entsprechend vermieden werden.
7.1.6.4
Die dermatologische Beurteilung
(Dr. med. G.___) lautete dahingehend, aktuell zeigten sich bei der
Explorandin nur sehr dezente dyshidrotische Veränderungen im Bereich der Hände.
Es komme jedoch anamnestisch rezidivierend zum Aufflammen des bekannten Hand-
und Fussekzems. Allergologisch seien polyvalente Typ IV Sensibilisierungen
festgestellt worden, auch solche auf Substanzen, zu welchen die Explorandin während
ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt gehabt habe. Ferner zeigten sich im
Gesichtsbereich multiple Teleangiektasien, im Sinne einer Rosacea telangiectatica.
Diese könnte auch jatrogen induziert sein, aufgrund der rezidivierenden
Prednitop Anwendung im Gesicht.
Zur Arbeitsfähigkeit aus
dermatologischer Sicht wurde festgehalten, es bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten, ohne
Feuchtarbeiten, ohne Arbeiten in staubigen Räumen und ohne Kontakt zu den
kontaktsensibilisierenden Stoffen. Lediglich schwere Tätigkeiten mit starker
Schweissentwicklung, mechanischer Belastung der Haut und Kontakt zu
sensibilisierenden Stoffen sollten gemieden werden.
7.1.6.5
In der polydisziplinären
Gesamtbeurteilung erhoben die erwähnten Gutachter folgende Diagnosen:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Mediale Hemiprothese
Knie rechts seit 08.09.2014 (ICD-10 Z96.6)
Anamnestisch
Status nach progredienter medial betonter Gonarthrose (ICD-10 M17.3)
Anamnestisch
Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie 11/2007 (ICD-10
Z98.8)
-
Mässiggradige
mediale Gonarthrose links (ICD-10 M17.3)
Chronische
sagittale Instabilität nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes 2004 (ICD-10
M23.51)
-
Chronisches
dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem mit Pulpitis sicca (ICD-10 L30.1)
-
Polyvalente Typ IV
Sensibilisierungen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54)
-
Status nach Exzision
eines volaren Handgelenksganglions links am 02.03.2015 (ICD-10 Z98.8), objektiv
derzeit unauffälliger Zustand bei anamnestisch leichtgradigen Restbeschwerden
-
Rosacea
teleangiectatica (ICD-10 L71.8)
-
Arterielle
Hypertonie (ICD-10 I10) mit medikamentöser Behandlung knapp kompensiert
-
Adipositas (BMI 33
kg/m2) (ICD-10 E66.0)
Im Weiteren wurde zur Arbeitsfähigkeit
aus polydisziplinärer Sicht angegeben, zusammengefasst sei die Explorandin für
eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne
Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen zu 100 %
arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit
vermehrter Kniebelastung seien der Explorandin nicht mehr zuzumuten.
Medizinische Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien zu empfehlen.
Berufliche Massnahmen seien aufgrund der eingeschränkten subjektiven
Leistungsfähigkeit der Explorandin, der psychosozialen Situation und des Alters
kaum erfolgreich umsetzbar und daher nicht zu empfehlen. Die Prognose sei
schlecht.
7.1.7
Dr. med. D.___ (RAD) führte
in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 24. Mai 2017 aus (IV-Nr. 76),
dieses sei beweiswertig. Zwar seien in seine damalige Beurteilung vom 9. März
2016.
die Hand- resp. Fingerschmerzen miteingeflossen (obwohl die
Handproblematik nicht in seiner Diagnoseliste erwähnt worden sei). Andererseits
habe der orthopädische Gutachter die Hände klinisch untersucht und keine
wesentlichen Befunde erhoben, was gegen eine relevante Arthrose spreche und
somit auch keine Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit bedeute. Was den
gerügten Widerspruch zur Beurteilung der Suva anbelange, so sei hier aus
versicherungsmedizinischer Sicht ein Ermessensspielraum gegeben. Die Beurteilung
der Begutachtungsstelle E.___ liege im Rahmen des versicherungsmedizinischen
Ermessensspielraums, auch wenn sie von der Beurteilung des RAD vom 9. März
2016.
abweiche. Die Einschätzung der Begutachtungsstelle E.___ sei
nachvollziehbar, auch wenn sie «streng» erscheine.
7.1.8
Im von der Beschwerdeführerin
eingereichten Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 9. September 2017 (IV-Nr. 84 S. 2 f.) wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 25. April 2017 bei
ihm in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zu diagnostizieren
seien:
-
Anhaltende
therapieresistente depressive Störungen mit ausgeprägten
Somatisierungstendenzen und emotionell kaum erträglichen existenziellen
Zukunftsängsten
-
Aktivierte
Kniearthrose links mit Instabilität bei Status nach VKB-Ruptur und medialer
Meniskusläsion links
-
Residuale
Kniebeschwerden rechts bei Status nach Implantation einer medialen Knieprothese
rechts
-
Polyarthrosen
beidseits (Finger, Zehen, Sprunggelenke, Hüfte) mit entsprechenden
funktionellen belastungsabhängigen Einschränkungen
-
Polyallergien mit
ausgedehnten Handekzemen beidseits (Polyallergie-Pass)
-
Arterielle
Hypertonie, Adipositas
Im Weiteren wurde ausgeführt, es bestehe
eine persistierende stark depressive Grundstimmung mit emotionell kaum
erträglichen existenziellen Zukunftsängsten, ausgeprägten Krankheitsgefühlen,
Hoffnungslosigkeit, anhaltender stark verminderter Belastbarkeit und
Ausdauervermögen, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit,
Anstrengungsdyspnoe, Konzentrationsproblemen, Vergesslichkeit, anhaltenden
Schlafstörungen, multiplen Schmerzbeschwerden mit entsprechenden stark
ausgeprägten funktionellen Einschränkungen, Stress- und Frustintoleranz,
Leistungsunfähigkeit sowie Arbeitsunfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten. Die
Patientin müsse seit mindestens April 2017 aus ärztlich-psychiatrischer Sicht
eindeutig und wahrscheinlich definitiv-langfristig als leistungs- und
arbeitsunfähig betrachtet werden. Die anhaltenden schweren depressiven
Störungen, die Polyallergien und die multiplen schweren
Polyarthrose-Schmerzbeschwerden führten bei der 61-jährigen Patientin eindeutig
zu einer stark ausgeprägten Leistungs-Arbeitsunfähigkeit für alle
Erwerbstätigkeiten. Eine Restarbeitsfähigkeit bestehe aus
ärztlich-psychiatrischer Sicht nicht. Irgendwelche berufliche
Eingliederungsmassnahmen seien unter den aktuellen sehr ungünstigen Krankheits-
und Lebensumständen als sinnlos und nicht erfolgversprechend zu betrachten. Die
multiplen schweren gesundheitlichen Störungen liessen sich durch weitere
medizinische Massnahmen praktisch kaum mehr vermindern. Irgendwelche
gesundheitliche Zustandsverbesserungen könnten prognostisch kaum mehr erwartet
werden. Es sei in absehbarer Zeit eher mit einer weiteren
Zustandsverschlechterung der Patientin zu rechnen.
7.1.9
In seiner Stellungnahme vom 6. November
2017.
(IV-Nr. 87) äusserte sich der psychiatrische Gutachter, Dr. med.
H.___, dahingehend, dass sich bei der psychiatrischen Untersuchung vom 12. Dezember
2016.
keinerlei Hinweise für das Vorhandensein einer depressiven Störung
gefunden hätten. Die Explorandin sei bis Ende April 2017 nie psychiatrisch
behandelt worden. Ob sie nun zum jetzigen Zeitpunkt depressiv sei, lasse sich
naturgemäss nicht beurteilen. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich
allenfalls um eine erstmalige depressive Episode handle, über deren Verlauf zum
jetzigen Zeitpunkt kaum Aussagen möglich seien. Im Bericht von Dr. med. J.___
sei nicht erwähnt worden, ob die Explorandin antidepressiv behandelt werde.
Nach gut vier Monaten Behandlung könne nicht ausgesagt werden, ob eine
Depression therapieresistent sei. Der behandelnde Psychiater habe auch existenzielle
Zukunftsängste erwähnt, die wohl wesentlich zum Zustandekommen der allfälligen
Depression beigetragen hätten. Es handle sich somit eher um eine reaktive
Depression auf psychosoziale Belastungen und nicht um eine endogene depressive
Störung. Es werde eine Verlaufsbegutachtung in einem bis zwei Jahren
vorgeschlagen. Allerdings sei zu erwähnen, dass eine konsequente Therapie der
Depression, allenfalls bei Notwendigkeit auch eine stationäre psychiatrische
Behandlung, vorgängig durchgeführt werden müsste, um zu beurteilen, ob es sich
tatsächlich um eine therapieresistente Depression handle.
7.1.10
In der Stellungnahme von Dr. med.
G.___, Dr. med. F.___ und Dr. med. K.___ vom 27. November 2017
zur abweichenden Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Suva
(IV-Nr. 94) wurde dargelegt, retrospektiv sei es schwierig zu erklären,
weshalb bei der Versicherten stündlich fünf Minuten Pause am Schluss nur zu
einer Präsenz von täglich fünf bis sechs Stunden führen sollten. Da die Suva sich
darauf abstütze, müsse diese Konklusion bzw. die Gesamteinschätzung so zur
Kenntnis genommen werden. In den folgenden Jahren habe sich die Versicherte immer
wieder bei Fachärzten vorgestellt, jedoch zunehmend weniger häufig. Der
Dermatologe Dr. med. T.___ habe am 16. November 2015 nach wie vor die
gleichen Diagnosen gestellt, die zur Suva-Berentung geführt hätten und die auch
im Gutachten festgestellt worden seien, nämlich das dyshidrosiforme Hand- und
Fussekzem. Es habe sich damals eine praktisch vollständige Abheilung der
Befunde gezeigt. Diese Beschwerden seien bei der Neuanmeldung bei der
Beschwerdegegnerin auch nicht mehr im Vordergrund gewesen. Bei den in den
letzten Jahren nur noch selten vorkommenden Rezidiven und in den verschiedenen
Untersuchungssituationen praktisch blanden Befunden unter Einhaltung der
durchzuführenden Massnahmen mit Meiden der allergisierenden Substanzen und
Rückfettung, könne nun keine wesentliche quantitative Einschränkung in
adaptierten Tätigkeiten mehr aufrechterhalten werden. Zusammenfassend habe sich
bezüglich des Ekzems eine zunehmende Remission und Beruhigung in den letzten
Jahren bzw. seit dem Jahr 2004 eingestellt, sodass keine quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gerechtfertigt sei. Kritisch sei
anzumerken, dass die Zumutbarkeit von 2004 von nur fünf bis sechs Stunden pro
Tag mit der Begründung, dass die Hände während fünf Minuten pro Stunde zu
fetten seien, auch retrospektiv kaum nachvollziehbar sei. Viele Leute müssten
die Hände regelmässig fetten, was pro Stunde vielleicht ein bis zwei Minuten
ausmache und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz sei.
7.1.11
Im Bericht von Dr. med. L.___,
Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 24. Mai 2018
(IV-Nr. 99), äussert sich diese über eine ambulante Behandlung vom 12. März
bis 25. April 2018. Sie habe der Patientin keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert, da diese seit vielen Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess stehe.
Aktuell bestünden eine lumbospondylogene und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik
bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS, ausserdem Arthralgien und
Myalgien, für die sich als objektives Korrelat eine Fingerpolyarthrose der
distalen und proximalen Interphalangealgelenke finde sowie eine beginnende
TTS-Arthrose. Eine entzündliche Gelenkserkrankung sei nicht vorhanden. Die
übrigen Gelenke seien unauffällig und die generalisierten Myalgien dürften eher
einem weichteilrheumatischen Syndrom entsprechen. Aktuell sei kein Kontaktekzem
vorhanden, da die Patientin den allergenen Substanzen momentan nicht ausgesetzt
sei. Die Wirbelsäule zeige eine leichtgradige linkskonvexe Skoliosierung
thorakolumbal, sei aber in allen Abschnitten gut beweglich. Die Rotation in der
HWS sowie die Seitneigung in der LWS und die Reklination in der LWS lösten
Schmerzen aus. Die peripheren Gelenke seien unauffällig in dem Sinn, dass man
keine Schwellungen, Rötungen oder Auftreibungen feststellen könne.
Ein MRI der LWS vom 10. April 2018
zeige relativ gut erhaltene Bandscheiben auf allen Niveaus, diskrete
Protrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1 ohne relevante Einengung der Foramina, mässige
Facettengelenksarthrosen auf diesen Niveaus, vor allem L5/S1 und keine
entzündlichen Veränderungen in der LWS oder in den Sakroiliakalgelenken. Das
Röntgen der BWS vom 12. März 2018 zeige eine grossbogige, linkskonvexe
Skoliosierung thorako-lumbal und keine relevante Spondylose, höchstens
angedeutet im Bereich der mittleren BWS. Das Röntgen der LWS vom 12. März
2018.
zeige ein normales Alignement, angedeutete spondylotische Veränderungen
ventral L3, L4 und L5, allenfalls Parasyndesmophyten L2/L3 und L3/L4. Lediglich
im kaudalen Abschnitt rechts präsentiere sich eine leichte Unregelmässigkeit.
Es gebe keine eindeutigen Hinweise für eine abgelaufene Sakroileitis. Das
Röntgen beider Hände vom 12. März 2018 zeige schliesslich eine
Fingerpolyarthrose der distalen Interphalangealgelenke und weniger ausgeprägt
auch der proxymalen Interphalangealgelenke, vor allem im Mittelfinger links, rechts
etwas weniger ausgeprägt. Des Weiteren seien beginnende TTS-Arthrosen
beidseits, aber keine eindeutigen Verkalkungen im ulnaren Handgelenksspalt
ersichtlich. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Lumbospondylogene
und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei:
Mässigen
degenerativen Veränderungen der LWS (Diskusprotrusionen L3/L4, L4/L5 und L5/S1
sowie Facettengelenkshypertrophien, vor allem L4/L5 und L5/S1 beidseits.
-
Fingerpolyarthrose
der distalen und proxymalen Interphalangealgelenke sowie beginnende TTS-Arthrose
-
Generalisierte
Arthralgien und Myalgien
-
Kontaktekzem auf
diverse Substanzen
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Leichtgradige,
normochrome, normozytäre Anämie, behandelte Hypertonie, Vitamin D3-Mangel
Im Weiteren wurde angegeben, die Patientin
wäre medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht für eine leichte,
wechselnd belastende Tätigkeit noch ca. 60 bis 70 % arbeitsfähig. Sie
könne diese Arbeitsfähigkeit aber aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt,
mangelnder Berufsbildung, eingeschränkter sprachlicher Fähigkeiten und ihres Alters
nicht realisieren. Ein operativer Eingriff sei nicht indiziert. Der Patientin
sei bereits empfohlen worden, ein regelmässiges, leichtes Bewegungstraining
durchzuführen, was sie bereits tue. Hausarbeiten könne sie je nach Zustand
ausführen, ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen. Die
üblichen Hausarbeiten in einem 2-Personenhaushalt seien der Patientin zurzeit
uneingeschränkt zumutbar, allenfalls benötige sie Hilfe bei schweren
körperlichen Tätigkeiten wie Fenster putzen. Eine dem Leiden angepasste
Tätigkeit könne sie während ca. 5 bis 6 Stunden pro Tag ausüben.
7.1.12
Der RAD äusserte sich in der
Person von med. pract. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 noch einmal (IV-Nr. 105),
wobei er ausführte, der Bericht von Dr. med. L.___ bestätige die
vorangehende RAD-Beurteilung vom 9. März 2016 mit einer Arbeitsfähigkeit
von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 66.67 %. An dieser
Stellungnahme könne festgehalten werden.
7.2
Aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ist klar und auch unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine
relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, indem nunmehr
auch andere, nicht dermatologische Beschwerden hinzugekommen sind. Davon geht
auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus. Sie hatte
demnach zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen.
8.
Die Beschwerdegegnerin stellte bei
der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zum Verfügungszeitpunkt (6. August
2018) im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom
13.
März 2017 (Untersuchungen vom 12. und 13. Dezember 2016) ab,
weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten
werden, dass das polydisziplinäre Gutachten von ausgewiesenen Fachärzten in den
entsprechenden Gebieten, in Kenntnis sämtlicher vorhandener Akten und nach
eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der von
ihr vorgetragenen Beschwerden, erstellt worden ist. Das Gutachten erfüllt somit
die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E.
II. 5.3 hiervor).
8.1
Inhaltlich wird in der
internistischen Beurteilung widerspruchsfrei dargelegt, dass keine die Arbeitsfähigkeit
beeinflussende Befunde bestünden (IV-Nr. 71.1 S. 11). Der Umstand,
dass sich Dr. med. F.___ nicht ausdrücklich zur Varikosis (Krampfadern) äusserte
(vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 4), vermag die Beweistauglichkeit seines
allgemeininternistischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen. So stellte bereits
RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2016
lediglich fest, durch die Varikosis seien rein stehende oder sitzende
Tätigkeiten eher ungünstig (IV-Nr. 51 S. 3). Dieser Einschränkung
wurde im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
insoweit Rechnung getragen, als körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit
vermehrter Kniebelastung ausgeschlossen wurden und im Weiteren dargelegt wurde,
für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten (auch mit sitzendenden Anteilen), könne von einer uneingeschränkten
Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 70.1
S. 26). Da das Zumutbarkeitsprofil somit keine rein stehenden oder rein sitzenden
Tätigkeiten umfasst, wurden die allenfalls durch eine Varikosis auftretenden
Einschränkungen genügend berücksichtigt. Auch die ausdrückliche Befassung mit
diesem Leiden durch den begutachtenden Internisten hätte zu keiner anderen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geführt.
In der psychiatrischen Beurteilung wird
festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in einer kinderreichen Familie
aufgewachsen und habe eine gute Beziehung zu ihren Eltern gehabt. Sie pflege
regelmässigen Kontakt zu ihren Familienangehörigen und auch die Beziehung zum Ehemann
und zu ihren Kindern sei gut. Es wird gestützt darauf erwogen, dass die
Beschwerdeführerin nicht unter langanhaltenden psychosozialen Belastungen
gelitten habe. Der weitgehend unauffällige Befund weist nicht auf das Vorliegen
einer depressiven Störung hin, eine solche wird auch nicht diagnostiziert. Bei
der psychiatrischen Untersuchung konnten keinerlei psychopathologische Symptome
festgestellt werden. Damit in Einklang steht die Feststellung, dass keine
Therapien durchgeführt worden seien. Hinsichtlich der geklagten somatischen
Beschwerden legt der Gutachter dar, es sei eine psychische Überlagerung
anzunehmen, da das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch
die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Die
Beschwerdeführerin gestalte ihren Alltag recht aktiv. Sie sei also im Alltag
nicht durch schwere und quälende Schmerzen beeinträchtigt. Insofern erscheint
es einleuchtend, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gutachterlich
nicht gestellt werden kann. Vielmehr wird von einer Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54) vor dem Hintergrund einer seit Jahren bestehenden ausgeprägten
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ausgegangen. Hinweise auf
eine Aggravation gibt es gutachterlich gesehen keine. Verwiesen wird aber auf
einige vorhandene invaliditätsfremde Faktoren, die dazu beitragen könnten, dass
sich die Beschwerdeführerin mehr eingeschränkt fühle, als es den
objektivierbaren Befunden entspreche. So sei sie seit Jahren arbeitslos,
befinde sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, verfüge nicht über
Deutschkenntnisse, sei 60 Jahre alt, habe keine anerkannte Berufsausbildung und
ihr Ehemann sei nach einem Unfall ebenfalls berentet. In Bezug auf die
Persönlichkeit verweist der Gutachter auf die unauffällig verlaufende
psychosoziale Entwicklung. Die Vergangenheit zeigt auch auf, dass die Beschwerdeführerin
während Jahren in der Lage war, mit guten Leistungen einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Zur Konsistenz wird ausgeführt, dass im Rahmen der Untersuchung
keine Diskrepanzen aufgefallen seien. Es sei indessen aus psychiatrischer Sicht
nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin subjektiv überhaupt
nicht arbeitsfähig fühle. Sie leide unter leichten, schmerzbedingten
Schlafstörungen. Tagsüber kümmere sie sich um den Haushalt, unternehme
regelmässige Spaziergänge und habe eine gute Beziehung zu ihrer Familie (vgl.
E. II. 7.1.6.2 hiervor).
In der orthopädischen Einschätzung wird
über die Entwicklung einer zunehmenden medialen Gonarthrose rechts berichtet,
wobei deswegen am 8. September 2014 die Implantation einer medialen
Hemiprothese mit subjektiv und objektiv günstigem Verlauf erfolgt sei. Die
Beschwerdeführerin berichte über eine deutliche Beschwerderegredienz, sehe sich
aber vor allem auf der Treppe noch eingeschränkt. Nach einem Sturz mit
Verletzung des linken Knies 2004 seien gemäss den vorliegenden Akten Läsionen des
Meniskus und des vorderen Kreuzbands diagnostiziert worden. Eine spezifische
Behandlung sei aber offenbar nicht erfolgt und es hätten sich über die Jahre
progrediente Beschwerden entwickelt. Diese hätten sich nach der Operation des
rechten Knies akzentuiert und stünden nach Angaben der Beschwerdeführerin nun
deutlich im Vordergrund. Statt einer Operation hätten bislang wiederholte
Kortisoninjektionen stattgefunden. Aufgrund eines schmerzhaften
Handgelenkganglions links sei am 2. März 2015 eine offene Exzision mit
subjektiv und objektiv günstigem Verlauf vorgenommen worden. Die
Beschwerdeführerin gebe aber an, immer noch Restbeschwerden zu haben. Der
orthopädische Gutachter verweist schliesslich darauf, dass derzeit keine
spezifischen Therapiemassnahmen stattfänden, die Beschwerdeführerin indessen
über eine regelmässige Einnahme von Schmerzmedikamenten berichte. In der
Untersuchung erkennt er ein von einer relativen Schonung des rechten Beins in
beide Richtungen gekennzeichnetes Gangbild. Dies wird einleuchtend als
erstaunlich erachtet, weil die Beschwerdeführerin klar betont habe, ihr linkes
Bein sei derzeit beschwerdeführend. Aufgrund der Schwierigkeiten, auf einem
Bein zu stehen, wird von einer ungenügenden Stabilisationsfunktion der
beckenstabilisierenden Muskulatur ausgegangen. Auch diese Schlussfolgerung ist
nachvollziehbar. An den Beinen sei die Untersuchung bei unvollständiger
muskulärer Entspannung erschwert, was sich links deutlich stärker bemerkbarer
mache als rechts. Dennoch könne eine deutliche sagittale Instabilität bei
chronischer VKB-Ruptur links festgestellt werden und rein anhand der
Beschwerdeangaben entstehe der Eindruck einer deutlichen medialen Überlastung.
Rechts seien die Verhältnisse nach einer implantierten medialen Hemiprothese
indessen wenig auffällig. An den oberen Extremitäten zeige sich gutachterlich
gesehen eine freie Beweglichkeit aller Gelenke bei guter Kraftentfaltung bis in
die Peripherie. Die kursorische neurologische Untersuchung ergebe weiter keine
Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie am peripheren Nervensystem.
Zusammenfassend ergeben sich pathologische Befunde demnach vor allem an beiden
Kniegelenken. Insgesamt wird eine verminderte Belastungsfähigkeit der unteren
Extremitäten durch die genannten Befunde als plausibel erachtet. Schlüssig legt
der Gutachter aber dar, dass sich daraus keine wesentlichen Einschränkungen ergeben
und dadurch auch nicht erklärbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin in
ihrer Sitzdauer eingeschränkt sehe. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Angaben
zum Alltag zudem nicht daran denken liessen, dass die Beschwerdeführerin bei
körperlich leichten Aktivitäten unter Schonung der Kniegelenke wesentlich
eingeschränkt wäre. Dem ist zuzustimmen, hat die Beschwerdeführerin doch
beispielsweise angegeben, täglich mehrfach Spaziergänge zu unternehmen (vgl. IV-Nr. 70.1
S. 13; E. II. 7.1.6.3 hiervor).
In der dermatologischen Beurteilung wird
ausgeführt, es sei im Jahr 2002 zu einer Exazerbation des Ekzems im Hand- und
Fussbereich gekommen, so dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geworden
sei. Im September 2002 habe die Suva eine Nichteignungsverfügung erlassen. Den
früheren dermatologischen Einschätzungen könne zugestimmt werden. Es bestehe
ein anfänglich hyperkeratotisch-rhagadiformes und jetzt auf dyshidroformes
Hand- und Fussekzem, bei polyvalenten teils auch beruflichen Typ IV
Sensibilisierungen und atopischer Diathese, so dass jegliche Tätigkeiten mit
Kontakt zu den sensibilisierenden Stoffen sowie Feuchtarbeiten und Arbeiten in
staubigen Räumen gemieden werden sollten (vgl. E. II. 7.1.6.4
hiervor).
8.2
Die gutachterlichen
Ausführungen erweisen sich nach dem Gesagten als nachvollziehbar und schlüssig.
Korrekt erscheint auch das daraus abgeleitete Tätigkeitsprofil. Zusammenfassend
gehen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich
leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne
Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen zu 100 %
arbeits- und leistungsfähig ist. Schwere Tätigkeiten mit starker
Schweissentwicklung, mechanischer Belastung der Haut und Kontakt zu
sensibilisierenden Stoffen sollten gemieden werden. Körperlich schwere
Tätigkeiten und solche mit vermehrter Kniebelastung seien nicht mehr zumutbar,
wobei davon auszugehen sei, dass die Einschränkungen durch die Gonarthrosen
bereits seit dem Jahr 2000 bestünden. Nach dem Sturz im Jahr 2004 mit
Verletzung des linken Knies könne die Arbeitsunfähigkeit für körperliche
schwere Tätigkeiten bestätigt werden. Die Einschränkungen bezüglich
Hautsensibilisierungen bestünden seit dem Jahr 2002. Für eine angepasste
Tätigkeit ergäben sich keine Hinweise für eine länger andauernde höhergradige
Arbeitsunfähigkeit, ausser postoperativ nach den Kniegelenksoperationen von
jeweils maximal vier Monaten. Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht
bis höchstens mittelschwer sein und in wechselnder Position (jedoch auch mit
regelmässigen sitzenden Arbeitsanteilen) ausgeübt werden können, wobei eine
Hebe- und Traglimite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht
überschritten werden dürfe sowie keine Zwangshaltungen der Kniegelenke erforderlich
seien. Für entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe somit eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Aktivitäten im darüber
hinausgehendem Belastungsprofil, namentlich mit vermehrten Ansprüchen an die
Kniegelenke, könnten zu einer Schmerzprovokation führen und sollten entsprechend
vermieden werden.
8.3
Die Beschwerdeführerin lässt
verschiedene Einwendungen gegen die Beweiskraft des E.___-Gutachtens vorbringen.
Der Einrede, es hätte auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt
werden müssen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.), ist entgegenzuhalten, dass
es grundsätzlich den Gutachterpersonen überlassen ist, über Art und Umfang der
aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2). Gemäss
Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung
(KSVI) entscheidet die Gutachterstelle abschliessend darüber, welche Fachdisziplinen
– neben den von der IV-Stelle gewünschten – im Einzelfall zu begutachten sind (S. 108
Nummer 7; BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Zudem bilden chronische
Schmerzen des Bewegungsapparats Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch
der Orthopädie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2017 vom 4. Oktober
2017.
E. 4.2 mit Hinweis). Eine umfassende fachärztliche orthopädische
Begutachtung wurde durchgeführt, weshalb eine zusätzliche rheumatologische
Begutachtung vorliegend als nicht erforderlich erscheint.
In inhaltlicher Hinsicht wird die
orthopädische Beurteilung verschiedentlich als unzureichend gerügt. So seien
die Beschwerden an der Hüfte (bursitis trochanteria), die Polyarthrose, die
Tendovaginitis und das LWS-Leiden nicht miteinbezogen worden (Beschwerde,
S. 6 Ziff. 5). Dem kann nicht zugestimmt werden. So wurde vom
orthopädischen Gutachter Dr. med. I.___ am gesamten Bewegungsapparat eine
klinische Untersuchung durchgeführt und die entsprechenden Befunde wurden
nachvollziehbar gewürdigt, wobei ein orthopädischer Status (Untersuchungen an
Wirbelsäule, Hüfte links und rechts, Knie links und rechts, Fuss beidseits,
Schulter beidseits, Ellbogen beidseits und Hand beidseits) sowie ein
kursorischer neurologischer Status erstellt und die Würdigung der Röntgenbilder
in die Beurteilung miteinbezogen wurden (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 18 ff.).
Es kann daher nicht gesagt werden, der orthopädischer Gutachter habe sich in
seiner Beurteilung auf die Knieproblematik beschränkt (Beschwerde, S. 17
Ziff. 11). Ein Hüftleiden wurde gemäss den vorhandenen Unterlagen nie
diagnostiziert, auch im nach der Begutachtung eingereichten Bericht von Dr. med.
L.___ vom 24. Mai 2018 lässt sich nichts Derartiges entnehmen (vgl. IV-Nr. 99;
E. II. 7.1.11 hiervor). In Bezug auf die Hände ging nur der Hausarzt, Dr. med.
C.___, von einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten Einschränkung aus (vgl.
IV-Nr. 47), wohingegen der Orthopäde Dr. med. O.___, der die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Knieoperation betreut hatte, bezüglich der
Handleiden keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-Nr. 49; E. II. 7.1.4
hiervor). Die behandelnde Rheumatologin Dr. med. L.___ führte die
festgestellte Fingerpolyarthrose der distalen und proximalen Interphalangealgelenke
sowie die beginnende TTS-Arthrose zwar unter den Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit auf, begründete aber die aus rheumatologischer Sicht
bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für eine leichte,
wechselnd belastende Tätigkeit von ca. 60 bis 70 % mit invaliditätsfremden
Gründen (IV-Nr. 99 S. 4). Der orthopädische Gutachter stellte
aufgrund seiner Begutachtung der Hände der Beschwerdeführerin (rechtsdominant
mit häufigem bimanuellem Einsatz) vom 12. Dezember 2016 dagegen fest, es
bestünden eine freie Beweglichkeit des Handgelenks und aller Fingergelenke, ein
kräftiger Händedruck, ein vollständiger Faustschluss, vollständiges
Fingerspreizen, kein erkennbarer Bewegungsschmerz, keine erkennbaren
Druckdolenzen und eine bis in die Peripherie erhaltene Zirkulation. Angesichts
dieser Untersuchungsergebnisse führte er die Diagnose eines Status nach
Exzision eines volaren Handgelenksganglions links vom 2. März 2015 unter
den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Nr. 70.1
S. 19 f.; E. II. 7.1.6.3 hiervor). Darauf ist abzustellen. Angesichts
der erfolgten Untersuchungen an beiden Händen kann – entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, die Polyarthrose sowie die
Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) seien vom orthopädischen Gutachter
ignoriert worden. Von einem LWS-Leiden ist erst im Bericht von Dr. med. L.___
vom 24. Mai 2018 die Rede, wobei gestützt auf die geringe Befundlage (vgl.
Würdigung der bildgebenden Untersuchungen) festgestellt werden kann, dass auch
das Vorliegen einer solchen Problematik mit dem gutachterlichen
Tätigkeitsprofil mit leichten, wechselbelastenden Arbeiten vereinbar ist (vgl.
IV-Nr. 99 S. 2 ff.). Gestützt auf die Berichterstattung von Dr. med.
L.___ war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen
zu tätigen, handelt es sich doch bei ihrem Bericht und ihrer Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit weitgehend – mit Ausnahme der LWS-Problematik, die von ihr
erstmals erwähnt wird – um eine abweichende Würdigung des gleichen
medizinischen Sachverhalts. Auch nach den Angaben der behandelnden
Rheumatologin besteht zwar eine verminderte Belastbarkeit, jedoch keine
messbare Funktionseinschränkung des Rückens im Sinne einer Bewegungseinschränkung
und die üblichen Hausarbeiten in einem 2-Personenhaushalt sind der
Beschwerdeführerin uneingeschränkt zuzumuten. Zudem werden bezüglich
Nichtrealisierung der attestierten Arbeitsfähigkeit medizinisch sachfremde
Faktoren wie eine lange Absenz vom Arbeitsmarkt, mangelnde Berufsbildung,
eingeschränkte sprachliche Fähigkeiten und das Alter erwähnt.
Auch die psychiatrische Einschätzung von
Dr. med. H.___ wird in mehrfacher Hinsicht in Frage gestellt. Zum einen
lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, ihre Auskünfte seien nicht korrekt
erhoben worden, und lässt darauf hinweisen, dass sie nie gesagt habe, sie
erledige den Haushalt alleine (Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 7). Der internistische
Gutachter stellte damit übereinstimmend fest, die Schwiegertochter erledige den
Haushalt, die Beschwerdeführerin helfe aus und es bestehe auch die Mithilfe der
Töchter; der Sohn betreue den Garten (IV-Nr. 70.1 S. 10). Allein diese
Diskrepanz vermag keinen Zweifel an der Beweiswertigkeit der psychiatrischen
Expertise aufkommen zu lassen. Ob die Beschwerdeführerin den Haushalt selber,
mit Hilfe ihrer Schwiegertochter bzw. der Töchter oder gar nicht erledigt, fand
im Wesentlichen Erwähnung bei der Beurteilung der vorhandenen Ressourcen und
der Konsistenz (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 14 ff.). Wie erwähnt, konnten im
Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Befunde erhoben
werden und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder im Alltag
noch in der Umsetzung ihrer Ressourcen durch eine psychiatrische Störung
beeinträchtigt wird. Demnach fällt die beanstandete Protokollierung bezüglich
der attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Haushalt bzw. in einer angepassten
Tätigkeit nicht ins Gewicht. Es gilt festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter
aufgrund der von ihm erhobenen Befunde, seiner Würdigung der psychiatrischen
Anamnese sowie einer Indikatorenprüfung (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 15 ff.
Ziff. 4.1.10) zum Schluss kam, es bestehe sowohl in der bisherigen als
auch in einer anderen angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die ausgeprägte subjektive Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin habe keinen Krankheitswert und
werde sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lassen. Entgegen
der Argumentation der Beschwerdeführerin trifft es somit nicht zu, dass die
Gutachterstelle aus einer bestehenden Therapierbarkeit direkt den
invalidisierenden Charakter der psychischen Störung angezweifelt hätte (vgl. Beschwerde,
S. 15 Ziff. 9). Im Weiteren kann die psychiatrische Beurteilung (die
Untersuchung fand rund eineinhalb Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung
statt) auch nicht als veraltet angesehen werden. Abgesehen davon, dass das im
von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts (8C_551/2015 vom
17.
März 2016 E. 6) erwähnte Gutachten im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung bereits rund 3 ½ bzw. 4 ½ Jahre und – im Vergleich zum vorliegenden
Fall – erheblich älter war, sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Begutachtung vom
12.
Dezember 2016 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (6. August
2018) in relevanter Weise verändert haben könnte. Auch die Berichterstattung
von Dr. med. J.___ vom 9. September 2017 (IV-Nr. 84 S. 2
f.; E. II. 7.1.8) lässt nicht darauf schliessen. Die
Beschwerdeführerin begab sich Ende April 2017 erstmals zu ihm in ambulante psychiatrische
Behandlung. Der Bericht vom 9. September 2017 über die erste ambulante
Behandlung vom 25. April 2017, welche bereits rund vier Monate nach der gutachterlichen
Untersuchung vom Dezember 2016 erfolgte, erschöpft sich in einer Aufzählung von
sich offenbar auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützenden Symptomen.
Inwiefern diese derart ausgeprägt sein sollen, dass sie zu einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit führen, erschliesst sich daraus nicht. Dem psychiatrischen
Gutachter, dem dieser Bericht zur Stellungnahme unterbreitet wurde, ist
zuzustimmen, wenn er ausführt, dass nach einer erst rund viermonatigen
Behandlungszeit noch nicht von einer Chronifizierung einer depressiven Störung
gesprochen werden könne (vgl. IV-Nr. 87 S. 2). Dies umso mehr, als
dass sich aus der Vergangenheit und der bisherigen Aktenlage keinerlei Hinweise
auf eine psychische Problematik finden lassen, die Beschwerdeführerin sich bisher
noch nie in psychiatrischer Behandlung befand und auch nicht psychopharmakologisch
behandelt wird. Der Bericht von Dr. med. J.___ ist vielmehr vor dem
Hintergrund der Erfahrungstatsache zu würdigen, dass behandelnde Ärzte mitunter
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin war demnach auch nicht gehalten, im Anschluss an die
Berichterstattung von Dr. med. J.___ weitere psychiatrische Abklärungen zu
tätigen. Dass im Gutachten laut dem Einwand der Beschwerdeführerin keine depressionstypischen
Kriterien abgefragt wurden, vermag ebenfalls keine Zweifel aufkommen zu lassen.
Es wird gutachterlich ausdrücklich angegeben, dass der psychopathologische
Befund absolut unauffällig gewesen sei (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 13 ff.). Weshalb
ein Abfragen von allfälligen Symptomen und eine entsprechende Auflistung der
Kriterien einer Depression oder anderer psychiatrischer Erkrankungen im
Gutachten ausgewiesen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Wo keine Befunde
erhoben werden können, kann auch keine Würdigung derselben und keine Subsumierung
unter eine fachliche Diagnose stattfinden. Schliesslich bestehen auch keine
Hinweise für eine Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters, wurde doch
die Konklusion im Rahmen der Gesamtbeurteilung von ihm mit sämtlichen
somatischen Teilgutachtern erarbeitet (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 25 ff. Ziff. 6).
In Bezug auf die dermatologische
Problematik wird moniert, dass sich das dermatologische Gutachten in erhebliche
Diskrepanz zur Einschätzung der Suva setze (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 6).
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr führte die dermatologische
Gutachterin Dr. med. G.___ aus, der damaligen Einschätzung der Suva im
Jahr 2002, die zur Nichteignungsverfügung und Rentenzusprache geführt hatte, könne
aus gutachterlicher Sicht zugestimmt werden (IV-Nr. 70.1 S. 24). Dies
bezieht sich jedoch nicht auf die Beurteilung im Begutachtungszeitpunkt, d.h.
rund 15 Jahre nach dieser Einschätzung. Die dermatologische Fachärztin führte
nachvollziehbar aus, die Patientin habe anfänglich unter einem chronischen
hyperkeratotisch-rhagadiformen Hand- und Fussekzem gelitten, aktuell zeigten
sich jedoch nur noch sehr dezente dyshidrotische Veränderungen im Bereich der
Hände. Sie wies im Weiteren darauf hin, dass es anamnestisch rezidivierend zum
Aufflammen des bekannten Hand- und Fussekzems gekommen sei, womit klar ist,
dass auch sie von einer Chronifizierung ausging. Dies ändert aber nichts an der
überzeugenden fachärztlichen Beurteilung, dass bei Vermeidung von
Feuchtarbeiten, Arbeiten in staubigen Räumen und kontaktsensibilisierenden Stoffen
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei körperlich leichten und
mittelschweren Tätigkeiten aus gutachterlicher Sicht nicht eingeschränkt ist.
Lediglich körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Schweissentwicklung,
mechanischer Belastung der Haut und Kontakt zu sensibilisierenden Stoffen
müssen aus dermatologischer Sicht vermieden werden (vgl. E. II. 7.1.6.4
hiervor). In der Stellungnahme des E.___ vom 27. November 2017 wurde
festgehalten, es sei retrospektiv schwierig zu erklären, weshalb stündlich fünf
Minuten Pause nur zu einer Präsenz von 5 bis 6 Stunden pro Tag führen sollten.
Da die Suva sich darauf abgestützt habe, müsse diese Gesamteinschätzung so zur
Kenntnis genommen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich in den folgenden
Jahren aber immer weniger häufig bei den Fachärzten vorgestellt. So gehe aus
dem Bericht von Dr. med. T.___, FMH Dermatologie, U.___, [...], vom
16.
November 2015 hervor, dass er nach wie vor die gleichen Diagnosen
gestellt habe, welche zur Suva-Berentung geführt hätten und welche auch im
Gutachten festgestellt worden seien, nämlich das dyshidrosiforme Hand- und
Fussekzem. Es habe sich letztmalig in der Sprechstunde vom 21. September
2015.
eine praktisch vollständige Abheilung der Befunde gezeigt. Man habe
lediglich noch minimale Residualbefunde feststellen können (vgl. IV-Nr. 56
S. 14 f.). Das Gleiche habe sich auch in der Begutachtung vom
13.
Dezember 2016 gezeigt. Diese Beschwerden seien bei der neuen
IV-Anmeldung vom 22. Juni 2015 auch nicht mehr im Vordergrund gestanden
(vgl. IV-Nr. 37 S. 6). Bei den in den letzten Jahren nur noch selten
vorkommenden Rezidiven und angesichts der in den verschiedenen Untersuchungssituationen
praktisch blanden Befunden unter Einhaltung der durchzuführenden Massnahmen mit
Meiden der allergisierenden Substanzen und Rückfettung könne keine wesentliche
quantitative Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten mehr aufrechterhalten
werden. Zusammenfassend habe sich bezüglich des Ekzems eine zunehmende
Remission und Beruhigung seit dem Jahr 2004 eingestellt, sodass keine
quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gerechtfertigt sei (vgl.
IV-Nr. 94; E. II. 7.1.10 hiervor). Auf diese nachvollziehbare und
überzeugende fachärztliche Einschätzung, welche das dermatologische
Begutachtungsergebnis vom 13. Dezember 2016 bestätigt, ist abzustellen. Hiervon
ging auch die Suva aus, die am 9. August 2017 (IV-Nr. 83.3) – nach
Erhalt des E.___-Gutachtens – ausführte, das von den Dermatologen formulierte
Zumutbarkeitsprofil sei vernünftig und passe auch zur bisherigen Beurteilung
der Suva, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Nichteignungsverfügung
arbeitsfähig sei. Der Umstand, dass nach den Angaben von Dr. med. T.___
eine Rezidivfreudigkeit von dyshidrosiformen Hand- und Fussekzemen besteht,
worüber die Beschwerdeführerin aufgeklärt worden sei (vgl. IV-Nr. 56
S. 14), ändert an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin nichts.
8.4
Schliesslich gilt es noch zu
prüfen, ob die nach Erlass der angefochtenen Verfügung von Dr. med. J.___
am 29. November 2018 (BB 3) und vom N.___ (Dr. med. O.___) am 8. Mai
2019.
(BB 4) erstellten Berichte Hinweise auf eine bereits vor
Verfügungserlass stattgehabte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
beinhalten. Im Bericht von Dr. med. J.___ werden wiederum verschiedene
Befunde aufgezählt, die im Wesentlichen denjenigen in der Berichterstattung vom
9.
September 2017 (IV-Nr. 84 S. 2 f.) entsprechen. Eine
Diskussion derselben findet nicht statt. Diagnostiziert werden anhaltende,
therapieresistente mittel- bis phasenweise schwergradige depressive Störungen
mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen. Auffällig ist, dass trotz der angegebenen
Schwere der Störungen nur monatliche Therapiesitzungen stattfinden. Dass dies
aufgrund der «eindeutigen Chronifizierung der Krankheitsbeschwerden» geboten
sei, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Aussage,
ein stationärer Klinikaufenthalt wäre «eindeutig kontraindiziert». Aus dem Bericht
gehen keine Hinweise hervor, die auf eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der
angefochtenen Verfügung hindeuteten.
Dr. med. O.___ berichtet am 8. Mai
2019, die Beschwerdeführerin im März 2019 wieder gesehen zu haben aufgrund
einer Überweisung aus der Schmerzsprechstunde zur Beurteilung der Hüft- und
Kniegelenksproblematik auf der linken Seite. Ein Röntgen des Beckens und Knies
links am 5. März 2019 zeige im Vergleich mit den Voraufnahmen aus dem Jahr
2012.
eine unveränderte Darstellung beider Hüftgelenke ohne relevante
Arthrosezeichen. Es bestehe eine progrediente medial betonte Gonarthrose links.
In den vergangenen zwei Jahren seien zusätzliche medizinische Probleme aufgetreten.
Aufgrund der multilokulären Schmerzproblematik sowie der zusätzlich
internistischen Hypotheken scheine eine Reintegration der 63-jährig werdenden
Patientin in den Arbeitsprozess als eher unwahrscheinlich. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage derzeit 100 % (BB 4). Auch aus diesem
Bericht lassen sich keine Rückschlüsse auf eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ziehen. Der
Befund an der Hüfte ist nach Auffassung von Dr. med. O.___ gestützt auf
die bildgebende Untersuchung unauffällig und gegenüber dem Jahr 2012
gleichbleibend. Die Knieproblematik wurde im E.___-Gutachten mitberücksichtigt.
Die von Dr. med. O.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bezieht sich auf den aktuellen Zeitpunkt. Der Vermerk, dass sich die im Sommer
2017.
ausgesprochene Leistungsfähigkeit von 66.77 % (recte: 66.67 %) auf
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Januar 2017 bezogen habe,
scheint er aus der letzten RAD-Stellungnahme vom 19. Juli 2018
(IV-Nr. 105 S. 2) übernommen zu haben (wobei die Leistungsfähigkeit
dann im Sommer 2018, nicht im Sommer 2017 ausgesprochen worden wäre), ohne dies
aus eigenen Untersuchungen abzuleiten. Er selbst hat jedenfalls nach
vorhandener Aktenlage nie eine solche Leistungsfähigkeit attestiert. Insgesamt
lässt sich aus dem Bericht nichts für die Zeit vor der angefochtenen Verfügung
folgern.
8.5
Auch die von den Ergebnissen der
Begutachtung abweichenden Stellungnahmen des RAD vermögen keine Zweifel an der
Beweiswertigkeit des E.___-Gutachtens aufkommen zu lassen. Die Einschätzung von
Dr. med. D.___ vom 9. März 2016 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.), der
danach selber eine Begutachtung empfohlen hatte (vgl. IV-Nr. 59 S. 2),
erweist sich durch die Erkenntnisse der Gutachter, die die Beschwerdeführerin
im Gegensatz zu ihm persönlich untersucht haben, als nicht mehr haltbar. Das
Gleiche gilt für die Aktenbeurteilung von Dr. med. M.___ vom 19. Juli
2018.
(IV-Nr. 105 S. 2), in welcher lediglich Bezug auf den
RAD-Bericht vom 9. März 2016 und die Berichterstattung von Dr. med. L.___
vom 24. Mai 2018 genommen wird. Eine Auseinandersetzung mit der
abweichenden Beurteilung im E.___-Gutachten findet nicht statt. Aufgrund dessen
erweckt auch diese Einschätzung keine Zweifel an der Expertise.
8.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin
zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der zumutbaren
Tätigkeiten sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
Recht auf das E.___-Gutachten vom 13. März 2017 abgestellt. Den von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt. Es besteht
daher kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, da von
weiteren Beweiserhebungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom
21.
September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f.).
9.
9.1
Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist in Bezug auf die herangezogenen Tabellenlöhne
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Valideneinkommen und das
Invalideneinkommen unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Tabellenlöhne korrekt an die
wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung angepasst. Sie hat
gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 2 % ermittelt. Bei dieser
Sachlage kann die Frage eines allfälligen leidensbedingten Abzugs und dessen
Höhe offenbleiben. Denn selbst beim nach geltender Rechtsprechung
höchstmöglichen Abzug von 25 % würde kein rentenrelevanter
Invaliditätsgrad resultieren.
9.2
Der Einwand der
Beschwerdeführerin, der von der Suva mit Einspracheentscheid vom
15.
September 2004 (IV-Nr. 35) ermittelte Erwerbsunfähigkeits- bzw.
Invaliditätsgrad von 33 % sei «noch immer nicht gänzlich unbeachtlich», ist
nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdeführerin selber darauf hinweist, besteht
für die Invalidenversicherung grundsätzlich keine Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 2.2. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 133
V 549). Es besteht hier kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
10.
10.1
Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen, sie könne die vorhandene (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten (vgl. Beschwerde, S. 18
Ziff. 12). Diese Frage beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen
auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an
die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird,
obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die
Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters
auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend
können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen,
der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang
auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,
Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus
dem angestammten Bereich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom
20.
Februar 2019 E. 3.1.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018
E. 3.1, je mit Hinweisen).
10.2
Die Verwertbarkeit einer
bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt
beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009,
E. 4.2.2): Das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete
einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der
Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah
aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl
Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und
mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),
aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil
I 376/05 vom 5. August 2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat
das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines
60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und
physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale
Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06
vom 22. Januar 2007, E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten,
der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht
im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei
Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten
Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für
einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde
(Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als
unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen
zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit
multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil
I 401/01 vom 4. April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige
Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten
Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer
Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4
mit weiteren Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen
Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende
Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr
erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014
E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit
von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in
angepasster Tätigkeit) eines Versicherten, dessen verbleibende Aktivitätsdauer
im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung
aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter
gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 –
4.3
). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten, der 60 Jahre
alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als
Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und
aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch
für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden
konnte (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:
Plädoyer 2013 S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer
61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten
Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark
eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom
19.
Dezember 2014 E. 3.3).
10.3
Die am 28. November 1956
geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt, als das E.___-Gutachten erstattet
wurde (März 2017; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462 und Urteile des
Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 sowie 9C_456/2014
vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) 60 Jahre und 4
Monate alt. Mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten ist
es der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen noch möglich und
zuzumuten, ihre bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten. Zumutbar sind körperlich leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten des tiefsten Kompetenzniveaus, wobei sie mit den in
der Nichteignungsverfügung der Suva vom 27. September 2002 erwähnten
Stoffen nicht in Kontakt kommen darf (IV-Nr. 14.1; vgl. auch Allergie-Pass
des V.___ vom 26. April 2002, IV-Nr. 14.8). In diesem Bereich einfacher
Hilfsarbeiten spielen fehlende Berufsausbildung und mangelhafte
Sprachkenntnisse keine wesentliche Rolle. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine
angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum möglich. Eine lange Einarbeitungs-
und Umstellungszeit ist im Bereich der für die Beschwerdeführerin noch
zumutbaren Hilfsarbeiten meist nicht gegeben; auch eine allenfalls erforderliche
kürzere Einarbeitungszeit würde eine Anstellung der Beschwerdeführerin für den
Zeitraum von mehr als 3 ½ Jahren in einer einfachen Hilfstätigkeit für einen
Arbeitgeber nicht von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen lassen. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen ist, vermag daran nichts zu ändern. Der relevante ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitsgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Zwar kommt ein Teil
von Hilfsarbeiten an Arbeitsplätzen, an welchen mit Stoffen gearbeitet wird, auf
welche die Beschwerdeführerin allergisch reagiert, nicht in Frage. Das Tätigkeitsprofil
der Beschwerdeführerin (körperlich leichte bis mittelschwere Vollzeitarbeit in
wechselnder Position mit regelmässigen sitzenden Arbeitsanteilen und ohne
Zwangshaltungen der Knie) ist jedoch nicht derart eingeschränkt, dass es keine
realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr gäbe.
11.
Schliesslich ist aufgrund der
subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sowie ihrer
psychosozialen Situation nicht davon auszugehen, dass berufliche Massnahmen
zielführend sein könnten (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 29). Die
Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch darauf ebenfalls zu Recht verneint.
12.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August
2018.
nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit
abzuweisen.
13.
13.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
13.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 bestätigt.