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Entscheid

VSBES.2018.218

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

15. Juli 2019Deutsch74 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1956, meldete sich am 30. August 2002 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Zuvor war sie vom

1. Mai 1995 bis 30. Juni 2002 bei der B.___ AG, [...], als Betriebsmitarbeiterin

angestellt gewesen. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde ein chronisches

Ekzem an Händen und Füssen angegeben. Dieses bestehe seit ca. vier Jahren und nehme

zu.

1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

medizinische Abklärungen und holte Akten bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember

2002 (IV-Nr. 20) lehnte sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad

von 2 % ab. Ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche wurde dagegen mit Verfügung vom 13. November 2002 bejaht

(IV-Nr. 18). Die Stellenvermittlung wurde indessen mit Schreiben vom 19. Dezember

2002 (IV-Nr. 21) mangels erfolgreicher Durchführbarkeit abgeschlossen.

2. Mit Verfügung vom 22. März

2004 (IV-Nr. 30) bzw. Einspracheentscheid vom 15. September 2004

(IV-Nr. 35) gewährte die Suva der Beschwerdeführerin gestützt auf einen

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 % eine Invalidenrente ab 1. März 2004.

3.

3.1 Am 22. Juni 2015 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 37). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden

eine Polyarthrose sowie multilokuläre chronische Schmerzen angegeben. Die Beschwerdeführerin

stehe seit dem 7. Dezember 2011 bei Dr. med. C.___, Praktischer Arzt

FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung.

3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 38)

in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit Einwand vom

14. Juli 2015 (IV-Nr. 39) bzw. Einwandbegründung vom 14. August

2015 (IV-Nr. 42) liess die Beschwerdeführerin daraufhin verschiedene medizinische

Unterlagen einreichen und die Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf das

Leistungsgesuch ein (IV-Nr. 43).

3.3 Mit Eingabe vom

7. September 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen

einreichen (IV-Nr. 45 S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene

medizinische Abklärungen und legte die Akten anschliessend dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) vor, zu denen Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, am 9. März 2016 Stellung nahm (IV-Nr. 51) und

von einer Leistungsfähigkeit von 66.67 % für eine ganztags ausgeübte, dem

Stellenprofil entsprechende Tätigkeit spätestens seit Anfang 2015 ausging.

3.4 Mit Vorbescheid vom 2. Juni

2016 (IV-Nr. 52 S. 2 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad

von 38 % sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen.

3.5 Die Beschwerdeführerin liess

wiederum Einwand erheben (IV-Nr. 56), woraufhin die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin bei der Begutachtungsstelle E.___ polydisziplinär

begutachten liess (IV-Nr. 60 und 64 ff.). Das Gutachten wurde am 13. März

2017 (IV-Nr. 70.1 S. 2 ff.) von Dr. med. F.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH (Fallführung), Dr. med. G.___, Fachärztin

für Dermatologie und Venerologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erstattet

(Untersuchungen vom 12. und 13. Dezember 2016).

3.6 Die Beschwerdeführerin liess

am 18. April 2017 zum Gutachten Stellung nehmen (IV-Nr. 74).

Ebenfalls wurde es dem RAD vorgelegt, wobei Dr. med. D.___ sich am 24. Mai

2017 dazu äusserte (IV-Nr. 76 S. 2 ff.).

3.7 Mit Bericht vom 9. September

2017 (IV-Nr. 84 S. 2 f.) zeigte Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, dass sich die Beschwerdeführerin seit

April 2017 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde; sie

leide unter verschiedenen invalidisierenden Störungen. Der behandelnde Psychiater

diagnostizierte u.a. anhaltende therapieresistente depressive Störungen mit

ausgeprägten Somatisierungstendenzen und emotional kaum erträglichen

existentiellen Zukunftsängsten. Gestützt auf die Empfehlung des RAD (IV-Nr. 85)

legte die Beschwerdegegnerin diesen Arztbericht der Begutachtungsstelle E.___ vor.

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ nahm am 6. November 2017 Stellung

(IV-Nr. 87). Die anderen Gutachter Dres. med. G.___ und F.___ sowie

Dr. med. K.___ äusserten sich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 27. November

2017 ausserdem zur abweichenden Einschätzung der Unfallversicherung bezüglich der

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 94).

4. Mit Vorbescheid vom 5. Februar

2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum in

Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (IV-Nr. 95). Die

Beschwerdeführerin liess dagegen am 9. März 2018 (IV-Nr. 96),

25. April 2018 (IV-Nr. 98) und 12. Juni 2018 (IV-Nr. 103)

Einwand erheben, zuletzt unter Bezugnahme auf einen Bericht von Dr. med. L.___,

Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 24. Mai 2018 (IV-Nr. 99).

Der RAD nahm in der Person von med. pract. M.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, am 19. Juli 2018 (IV-Nr. 105)

noch einmal Stellung.

5. Mit Verfügung vom 6. August

2018 (IV-Nr. 106; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente ab.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 10. September 2018 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6. August 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin) eine ganze

Invalidenrente zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Durchführung einer externen polydisziplinären Begutachtung unter Einbezug der

Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Psychiatrie und

Dermatologie.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 (A.S. 35)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Eingabe vom 6. November

2018 (A.S. 38 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine

Kostennote zu den Akten.

9. Am 30. November 2018

(A.S. 42 f.) lässt die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med.

J.___ vom 29. November 2018 einreichen (Beschwerdebeilage [BB] 3).

10. Mit Eingabe vom 13. Mai

2019 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen weiteren medizinischen

Bericht des N.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie (Dr. med. O.___,

Chefarzt), vom 8. Mai 2019 (BB 4) zugehen (A.S. 45 f.).

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die

versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit vermehrter

Kniebelastung vermeiden sollte. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten, ohne Feuchtarbeiten mit Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen,

seien ihr jedoch vollumfänglich zumutbar. Für diese angepassten Tätigkeiten

ergäben sich keine Hinweise für eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, ausser

postoperativ nach den Kniegelenksoperationen. Diese volle Arbeitsfähigkeit habe

schon vor der Neuanmeldung bestanden. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Bezüglich des Ekzems habe sich

eine zunehmende Beruhigung und Remission seit 2004 eingestellt, so dass keine

quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gerechtfertigt sei. Da sich

die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle, seien berufliche Massnahmen

nicht indiziert. Hinsichtlich eines allfälligen Tabellenlohnabzugs könne

offenbleiben, wie hoch dieser auszufallen hätte, da auch bei einem maximalen

Abzug kein Rentenanspruch bestehe. Der Invaliditätsgrad liege bei 2 %.

Zu den Einwendungen werde wie folgt Stellung

genommen: Dem polydisziplinären Gutachten sei voller Beweiswert zuzuerkennen.

Bei der RAD-Beurteilung handle es sich um eine reine Aktenbeurteilung, die der

RAD-Arzt durch ein Gutachten habe überprüfen lassen wollen. Es bestehe keine

Bindungswirkung zwischen der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung

und derjenigen der Unfallversicherung. Der Umstand, dass die erneute

RAD-Beurteilung die ältere RAD-Beurteilung bestätige, könne nicht zur

Beweisuntauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens führen. Der vormals

zuständige RAD-Arzt habe in seiner Stellungnahme zum Gutachten eindeutig

festgehalten, dass die gutachterliche Beurteilung im Rahmen des

versicherungsmedizinischen Ermessensspielraums liege, auch wenn sie von der

RAD-Beurteilung abweiche. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden könnten

nicht plausibel eine Arbeitsunfähigkeit erklären. Der ausführliche Bericht der behandelnden

Rheumatologin zeige, dass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe, denn eine

psychiatrische Affektion wäre dieser aufgefallen. Da die Beschwerdeführerin zu

100.

% arbeitsfähig sei, könne auch nicht die Rede davon sein, dass ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde (A.S. 9 ff.) entgegenhalten, die

Beschwerdegegnerin habe bei der erstmaligen Anmeldung ihren instabilen

Gesundheitszustand ignoriert und mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 einen

Anspruch auf IV-Leistungen vorschnell abgelehnt. Mit den Jahren seien bei der

Beschwerdeführerin neben der chronifizierten Hauterkrankung mannigfaltige

Beschwerden am Bewegungsapparat hinzugekommen und schliesslich auch eine

Depression.

Das von der Beschwerdegegnerin

eingeholte polydisziplinäre Gutachten sei nicht beweiskräftig. Neben der

internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und dermatologischen

Untersuchung hätte auch eine rheumatologische Begutachtung stattfinden müssen.

Der Internist äussere sich nicht zur Varikosis. Dies sei insofern mangelhaft,

als dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 9. März 2016 diese in

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich miteinbeziehe und als

limitierend qualifiziere. Auch das orthopädische Teilgutachten sei

beweisuntauglich. Diagnosen wie das Hüftgebrechen mit Bursitis trochanteria,

die Polyarthrose, die Tendovaginitis und das LWS-Leiden seien darin ignoriert

worden. Das Gutachten sei auch nicht schlüssig, wenn festgehalten werde, es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht länger sitzen

könne. Dies ergebe sich nämlich aus den weiteren Diagnosen und auch der

RAD-Arzt habe festgehalten, rein sitzende Tätigkeiten seien ungünstig. Der

Gutachter setze sich auch nicht adäquat mit den vorhandenen Arztberichten

auseinander. Er fasse das zumutbare Tätigkeitsprofil zu Unrecht und ohne

jegliche Begründung weiter als die behandelnden Ärzte oder der RAD-Arzt. Sodann

werde das Schmerzbild in keiner Weise in die Beurteilung miteinbezogen. Auch

das dermatologische Teilgutachten überzeuge nicht. Das Tätigkeitsprofil werde

deutlich weiter gefasst als die Suva dies tue. Der Gutachter setze sich in

erhebliche Diskrepanz zur Beurteilung der Suva, ohne die abweichende

Einschätzung auch nur ansatzweise zu begründen. Vielmehr werde widersprüchlich

dazu festgehalten, man schliesse sich der Einschätzung der Suva punkto

Arbeitsfähigkeit an. Es verhalte sich keineswegs so, dass die dermatologische

Problematik remittiert wäre. Die Beschwerdeführerin erleide aktenkundig immer

wieder Rezidive, schon unter Arbeitsabstinenz. Auch die Suva gehe von einer

chronifizierten Erkrankung aus, dies in Kenntnis des von der Beschwerdegegnerin

eingeholten Gutachtens. Das psychiatrische Teilgutachten sei ebenfalls nicht

beweistauglich. Es sei veraltet und der Gesundheitszustand sei nicht korrekt

erhoben worden. Die Auskünfte der Beschwerdeführerin seien nicht richtig

erfasst worden. Es treffe nicht zu, dass sie den Haushalt alleine erledige.

Dies entspreche auch nicht den Wiedergaben des Internisten, der angebe, die Schwiegertochter

und die Töchter erledigten den Haushalt, wobei der Garten vom Sohn betreut

werde. Eine Befragung nach den depressionstypischen Kriterien oder anderen

psychischen Erkrankungen sei inexistent. Nach Konzentrationsschwierigkeiten

oder Schlafstörungen sei nicht gefragt worden. Der psychiatrische Gutachter sei

vorurteilsbehaftet. Er halte vor erfolgten somatischen Untersuchungen fest,

dass die geklagten Beschwerden durch die objektiven Befunde nicht erklärbar

seien. Das gesamte Gutachten sei eineinhalb Jahre alt und damit veraltet. In

psychiatrischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand nach der Begutachtung

ausserdem erheblich verschlechtert. Dr. med. J.___ diagnostiziere eine

anhaltende therapieresistente depressive Störung mit ausgeprägten

Somatisierungstendenzen. Auch in somatischer Hinsicht seien Beschwerden

hinzugetreten. Die Beschwerdeführerin sei seit Herbst 2016 in Behandlung wegen

einer AC-Gelenksarthrose. Die behandelnde Rheumatologin führe aus, die

Beschwerden hätten Anfang 2018 zugenommen. Dr. med. L.___ attestiere aus

rein rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 – 40 %

wobei sie leider die Knieproblematik nicht miteinbezogen habe. Die

Arbeitsunfähigkeit sei also noch höher als von ihr postuliert.

Die Beschwerdegegnerin habe das

rechtliche Gehör in eklatanter Weise verletzt, indem sie hinter dem Rücken der

Beschwerdeführerin Stellungnahmen bei den Gutachtern eingeholt habe. Die

Beschwerde sei schon aus diesem Grund gutzuheissen und die nachträglichen

Elaborate der Gutachter seien aus den Akten zu weisen. Die Stellungnahmen

überzeugten aber auch inhaltlich nicht. Soweit in psychiatrischer Hinsicht

erwähnt werde, dass hinsichtlich der Depression noch keine Therapieresistenz

nachgewiesen sei, werde dies auf die inzwischen überholte Rechtsprechung des

Bundesgerichts bezogen, die eine Therapieresistenz verlangt habe.

Was die Bindungswirkung des Entscheids

der Unfallversicherung angelange, so habe eine solche im Zeitpunkt der

Erstverfügung im Jahr 2002 rechtsprechungsgemäss noch klar bestanden. Die

damalige Verfügung sei klar unzutreffend gewesen. Auch heute sei die Schätzung

des je anderen Sozialversicherungszweigs auch noch immer nicht gänzlich

unbeachtlich. Es wäre klar die Aufgabe der Begutachtungsstelle E.___ gewesen,

sich zur divergierenden Einschätzung punkto Qualität und Quantität zu äussern.

Zur psychischen Störung halte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung fest, die geltend gemachten Beschwerden würden nicht plausibel eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen. Die Begutachtungsstelle E.___

äussere sich in ihrer Stellungnahme nicht zur vom behandelnden Psychiater

festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, sondern zweifle nur die

Therapieresistenz an. Auch der RAD habe mit Stellungnahme vom 5. Oktober

2017.

festgehalten, aus dem Bericht von Dr. med. J.___ ergäben sich

Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seit der Begutachtung. Weshalb die

Beschwerdegegnerin keine weiteren medizinischen Abklärungen getroffen habe, sei

nicht nachvollziehbar.

Unzutreffend sei schliesslich der

Einkommensvergleich. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile fast 62 Jahre alt.

Selbst wenn eine Restarbeitsfähigkeit bestehen würde, wäre diese bei zuvor

durchgehend geleisteter Schwerarbeit dermassen eingeschränkt, dass eine

Wiederanstellung unrealistisch sei. Bezüglich eines leidensbedingten Abzugs sei

angesichts der vorhandenen Limitationen ein Höchstabzug von 25 %

vorzunehmen.

3.

3.1

Vorab ist auf die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

einzugehen. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe hinter ihrem

Rücken Stellungnahmen von der Begutachtungsstelle E.___ eingeholt.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien

Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung.

Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim

Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen

eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass

eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie

in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135

I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1

S. 370 mit Hinweisen).

3.3

Nachdem die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 12. September 2017 den Bericht von Dr. med. J.___ vom

9.

September 2017 (IV-Nr. 84) zu den Akten hatte reichen lassen, holte

die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___ eine Stellungnahme

ein, wobei sich die Begutachtungsstelle konkret zur Frage äussern sollte, ob

eine Verlaufsbegutachtung notwendig sei (IV-Nr. 86). Die Stellungnahme vom

6.

November 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin am 8. November 2017 ein

(IV-Nr. 87). Des Weiteren ersuchte die Beschwerdegegnerin die

Begutachtungsstelle E.___ mit Schreiben vom 14. November 2017 (IV-Nr. 93),

zu Diskrepanzen zwischen den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten

und den Suva-Akten Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme vom

27.

November 2017 ging am 1. Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin

ein (IV-Nr. 94). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2018 stellte diese

eine Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Nr. 95), ohne sich

darin zu den beiden Stellungnahmen zu äussern oder konkret darauf abzustellen. Mit

Einwandschreiben vom 9. März 2018 (IV-Nr. 96) ersuchte der Vertreter

der Beschwerdeführerin um Zustellung sämtlicher Akten. In der ergänzenden

Einwandbegründung vom 25. April 2018 (IV-Nr. 98) nahm er auf die

beiden Stellungnahmen Bezug. In der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 106

S. 3; A.S. 3) wurden die beiden Stellungnahmen zum integrierenden

Bestandteil der Verfügung erhoben.

3.4

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa

S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387

E. 5.1 S. 390).

3.5

Die Beschwerdegegnerin hat die

Beschwerdeführerin nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die beiden

fraglichen Stellungnahmen bei der Begutachtungsstelle E.___ eingeholt hat.

Grundsätzlich sollte die Verfügung in der Sache erst ergehen, nachdem den

Parteien sämtliche zusätzlich eingeholten Unterlagen zur Kenntnis gebracht

worden sind. Weshalb dies im vorliegenden Fall nicht erfolgte, ist nicht

ersichtlich. Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

offensichtlich auf die beiden Stellungnahmen abstellte, indem sie diese zum

integrierenden Bestandteil derselben erhob, wäre sie gehalten gewesen, diese

der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung zur Kenntnis zu bringen. Im

konkreten Fall hat der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des

Einwandverfahrens auf seinen Wunsch hin Einsicht in die Verfahrensakten erhalten,

einschliesslich der hier fraglichen Stellungnahmen. Die Beschwerdeführerin

konnte sich daher einwandweise, mithin vor Erlass der angefochtenen Verfügung, umfassend

dazu äussern. Insofern wurde eine drohende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

das Aktengesuch des Vertreters der Beschwerdeführerin quasi abgewendet, weshalb

die Stellungnahmen auch nicht aus den Akten zu weisen sind. Hätte der Vertreter

der Beschwerdeführerin die Akten vor Erlass der Verfügung nicht zur Einsicht

verlangt und hätte die Beschwerdegegnerin die beiden Stellungnahmen tatsächlich

nicht noch auf eigene Initiative der Beschwerdeführerin zukommen lassen, bevor

sie verfügt hätte, wäre indessen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

sprechen. Auch wenn es nicht die Aufgabe der Versicherten sein kann, einer

Gehörsverletzung mithilfe von Aktengesuchen vorgängig Abhilfe zu schaffen,

liegt es vorliegend nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem eine umfassende Äusserung zu allen Punkten

und Unterlagen erfolgen konnte und die Rückweisung damit tatsächlich nur einen

formalistischen Leerlauf darstellen würde. Zudem verfügt das

Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und geht nach

dem Untersuchungsgrundsatz wie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1) vor. Eine Heilung eines

festgestellten Verfahrensmangels wäre ohnehin grundsätzlich möglich.

Eine Partei ist aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu

entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind,

die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des

Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2,8C_758/2009 vom

12.

Februar 2010 E. 2.3 und 2.4,8C_325/2007 vom 18. Februar

2008.

und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Eine solche

Konstellation ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Es besteht kein Zweifel

daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin

vor dem von ihr gestellten Aktengesuch Kenntnis von den ergänzenden

Stellungnahmen der Gutachter erhalten hätte. Dies zeigt sich auch darin, dass

im Vorbescheid vom 5. Februar 2018 nicht auf die beiden Stellungnahmen

abgestellt wurde und die Beschwerdeführerin trotzdem Einwand erhob und eine

Rentenzusprache verlangte.

4.

4.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 6. August 2018, weshalb die ab 1. Januar

2012.

geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

4.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,

AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit

der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erlassen worden

sind.

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach

Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit externen medizinischen

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des

Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die

Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von

den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,

wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3

mit Hinweisen).

6.

6.1

Der Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 11. Dezember 2002 (IV-Nr. 20; vgl. E.

I. 1.2 hiervor) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung

vom 6. August 2018 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt

(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.2

Zum

Zeitpunkt der ersten Rentenbeurteilung (Verfügung vom 11. Dezember

2002) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin

eine leichte manuelle Tätigkeit ohne Kontakt zu den in der

Nichteignungsverfügung der Suva vom 27. September 2002 erwähnten Stoffen

weiterhin vollschichtig zumutbar sei (IV-Nr. 20). Der Beschwerdegegnerin

standen für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts die Akten der Suva

zur Verfügung. Des Weiteren hatte sie einen Arztbericht bei Dr. med. P.___,

Spezialarzt FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 16. Oktober 2002

eingeholt (IV-Nr. 12), gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin ein

chronisch-rezidivierendes Ekzem an Händen und Füssen bei nachgewiesenen

Kontaktallergien auf Kaliumdichromat, Kobaltchlorid, Chromchlorid, Thiuram-Mix,

Paraphenylendiamin und 2-Chlor-N-Hidroximethylazetamid zu diagnostizieren war.

Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der

Storenfertigung wurde seit dem 14. Januar 2002 mit 100 %

veranschlagt. Sofern der aktuelle Therapieerfolg anhalte und kein Kontakt zu

den erwähnten Allergenen bestehe, sollte eine leichte manuelle Tätigkeit

indessen machbar sein, führte der Facharzt in seinem Bericht aus. Mit Nichteignungsverfügung

vom 27. September 2002 (IV-Nr. 14.1) stellte die Suva fest, dass die

Beschwerdeführerin als nicht geeignet für Arbeiten mit Kontakt zu

Chromverbindungen, Kobalt und dessen Verbindungen sowie Thiuramen

(Gummiinhaltsstoffe) gelte. Die damalige Rentenverfügung erging damit

ausschliesslich unter Berücksichtigung der dermatologischen Problematik.

7.1

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

7.1.1

Die

Beschwerdeführerin wurde am 8. September 2014 im N.___ am rechten Knie operiert

(vgl. Operationsbericht, IV-Nr. 42 S. 14 f.). Klinisch und

radiologisch hätten eine Gelenkspaltverschmälerung und eine vermehrte

subchondrale Sklerosierung medial beidseits, rechts zusätzlich mit

osteophytären Ausziehungen femoral und tibial, bestanden (vgl. Bericht von Dr. med.

O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 22. August 2014, IV-Nr. 42

S. 16 f.). Laut Bericht von Dr. med. O.___ und Q.___, N.___, vom 19. Dezember

2014.

(IV-Nr. 42 S. 10 f.) über eine Verlaufskontrolle bestehe als Hauptdiagnose

ein Status nach Implantation einer unikompartimentellen Knieprothese medial

rechts vom 8. September 2014. Seit der letzten Konsultation habe sich eine

weitere Besserung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei mit dem

Operationsergebnis sehr zufrieden. Sie sei im Alltag quasi uneingeschränkt

mobil. Zwischenzeitlich träten allerdings immer wieder Schmerzspitzen an der

lateralen Patellafaszette auf. Auch das linke Kniegelenk bereite nach

vermehrter Belastung Schmerzen.

7.1.2

Gemäss dem Bericht von Dr. med.

R.___, Leitender Arzt N.___, vom 26. März 2015, bestehen bei der

Beschwerdeführerin folgende Hauptdiagnosen (IV-Nr. 42 S. 3 f.):

-

Ganglion Handgelenk

links palmoradial

Status nach

Ganglionexision palmoradiales Handgelenk links am 02.03.2015

-

Tendovaginitis

stenosans A1, Dig I, II und III links

Status nach

Infiltration mittels Kenacort 10 A1-Ringband Dig I, II und III links am 02.03.2015

-

Tendovaginits

stenosans A1 Dig I rechts

Als Nebendiagnosen bestünden ein Status

nach Implantation einer unikompartimentellen Knieprothese medial rechts vom 8. September

2014, eine Adipositas sowie eine Hypertonie. Zum Befund wurde angegeben, es

bestehe eine reizlose Operationsnarbe und eine normale Sensibilität und

Beweglichkeit aller Finger. Die Handgelenksbeweglichkeit sei

ruhigstellungsbedingt etwas eingeschränkt.

7.1.3

Im Arztbericht von Dr. med.

C.___, Praktischer Arzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 12. September 2015

(IV-Nr. 47) wurden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Allergie mit

Hautausschlägen auf chemische Stoffe am Arbeitsplatz

-

Tendovaginitis

stenosans beider Hände

-

Polyarthrose

(Finger, Knie)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

arterielle

Hypertonie

Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht

festgelegt. Zur gesundheitlichen Einschränkung bei der bisherigen Tätigkeit

wurde angegeben, es bestehe eine Einschränkung der Gehstrecke. Arbeiten im

Stehen länger als 30 Minuten seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei

daher nicht mehr zumutbar. Leichtere Verweistätigkeiten in sitzender Position

wären jedoch zuzumuten. Zur genaueren Bestimmung der Leistungsfähigkeit wäre ein

Gutachten notwendig.

7.1.4

Im Arztbericht des N.___ (Dr. med.

O.___; S.___, Assistenzarzt) vom 26. Januar 2016 (IV-Nr. 49) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach

Implantation einer unikompartimentellen Knieprothese rechts medial am

08.09.2014

-

Aktivierte

Gonarthrose links mit Instabilität bei Status nach VKB-Ruptur und medialer Meniskusläsion

links 2004

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

OSG Beschwerden

links unbekannter Genese

-

Status nach

Ganglionexzision palmoradiales Handgelenk links am 02.03.2015

-

Status nach

Infiltration mittels Kenacort des A1-Ringbandes Dig I, II und III links am

02.03.2015

-

Tendovaginitis

stenosans A1 Dig I rechts

-

Adipositas

-

Hypertonie

Im Weiteren wurde ausgeführt, die

berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, man habe sie nie

arbeitsunfähig geschrieben. Sie sei anlässlich der Untersuchung vom 14. Januar

2016.

recht zufrieden mit dem Operationsergebnis. Sie habe beim Treppen

hochlaufen noch etwas Schmerzen. Insgesamt sei der Zustand jedoch viel besser

im Vergleich zur präoperativen Situation. Die Schmerzen seien medial betont, bestünden

aber im ganzen Gelenk. Es würden ihr vor allem linksseitige Knieschmerzen Mühe

machen. Es bestehe ein Anlaufschmerz und es komme immer wieder zu einem Einknicken

und einschiessenden Schmerzen mit Giving-way-Symptomatik, manchmal begleitet

von Blockaden. Bei stärkeren Beschwerden bestehe ebenfalls eine

Schwellungstendenz des linken Knies. Die Schmerzen seien über den Tag

progredient; es bestehe ein Ruheschmerz. Im Weiteren berichte die Beschwerdeführerin

auch über Schmerzen im linken OSG, progredient bei Belastung mit Dauer- und

Nachtschmerzkomponente und Anlaufschmerz. Zur Befunderhebung wurde vermerkt, es

bestehe ein etwas verlangsamtes Gangbild bei valgischer Beinachse und ein eher

linksbetontes Schonhinken. Das Röntgenbild zeige im Vergleich zu den

Voraufnahmen beim Knie rechts stationäre Prothesenverhältnisse in regelrechter

Lage, ohne Hinweise auf eine Lockerung oder periprothetische Fraktur. Beim Knie

links zeige sich eine Varusgonarthrose mit entsprechender medialer

Gelenkspaltverschmälerung, subchondraler Sklerose und Osteophytenbildung. Das

Röntgen des OSG links biete Hinweise auf eine allenfalls leichte, medialbetonte

Gelenkspaltverschmälerung, indessen keine relevante Befundänderung im Vergleich

zu den Voraufnahmen im Jahr 2012. Zur Prognose wurde angegeben, es sei zu

erwarten, dass man die Instabilitätsbeschwerden durch Physiotherapie verbessern

könne. Bezüglich der Arthrose bleibe die Schmerzverbesserung durch die

Infiltration abzuwarten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Meniskusläsion

weiterhin symptomatisch bleibe und weitere operative Eingriffe erfordere. Bei

den linksseitigen OSG-Beschwerden handle es sich um ein chronisches Problem.

Eine rheumatische Genese könne nicht ausgeschlossen werden.

7.1.5

RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt

gestützt auf die vorhandenen Unterlagen am 9. März 2016 (IV-Nr. 51) fest,

das Kontaktekzem sei gemäss den Akten inzwischen klar in den Hintergrund

gerückt. Körperlich belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin

bleibend nicht mehr zumutbar. Durch die Einschränkungen der Knie sei die

Gehstrecke reduziert, durch die Varikosis seien rein stehende oder sitzende

Tätigkeiten eher ungünstig. Bedingt durch die Beschwerden im Bereich der Finger

und Hände seien aus manueller Sicht noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Durch

die allgemein erhöhte Beschwerdenlage, die arthrotisch bedingt notwendigen

Haltungswechsel und Pausenzeiten sei damit auch die Leistungsfähigkeit der

Versicherten eingeschränkt. Optimal seien Möglichkeiten zum Wechsel der

Haltungen zwischen sitzend, stehend und zwischendurch gehend, ohne Arbeiten auf

unebenem Gelände, Leitern oder mit regelmässigen Treppengängen, ohne repetitives

Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg sowie manuell nur leichte

Arbeiten ohne rein repetitive feinmotorische Anforderungen. Eine solche Arbeit

sei zeitlich ganztags möglich mit Pausenzeiten von 10 Minuten pro Stunde.

Ein leicht eingeschränktes Tempo führe zu einer um 20 % verminderten

Leistungsfähigkeit. Gesamthaft betrage die Leistungsfähigkeit für eine ganztags

ausgeübte Tätigkeit dem erwähnten Profil entsprechend noch 66.67 % (ein

Sechstel pro Stunde Pause). Die Leistungsfähigkeit während der

Restarbeitsfähigkeit betrage dabei 80 %. Dies gelte spätestens seit Anfang

2015.

7.1.6

Die Beschwerdegegnerin veranlasste

auf Empfehlung des RAD eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische,

psychiatrische und dermatologische) Begutachtung der Beschwerdeführerin im E.___,

[...] (Untersuchungen vom 12. und 13. Dezember 2016). Im E.___-Gutachten

vom 13. März 2017 (IV-Nr. 70.1) wurden folgende Angaben der

Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden wiedergegeben: Sie habe Schmerzen in

Knie, Hüfte und Fuss, vor allem auf der linken Seite. Auf der rechten Seite

habe sie auch Schmerzen, nach der Knieoperation sei es aber etwas besser. Sie

habe auch immer Juckreiz und Hautausschläge. Wegen der Schmerzen könne sie

schlecht schlafen. Sie könne auch nicht lange gehen, stehen oder sitzen.

Physiotherapie habe sie nicht mehr. Sie mache Heimübungen. Sie fühle sich nicht

mehr arbeitsfähig.

7.1.6.1

Im allgemeininternistischen Teil

(Dr. med. F.___) wurde angegeben, die Erhebung der Anamnese und die

Untersuchung habe zusammen mit einer Dolmetscherin stattgefunden. Es handle

sich um eine 60-jährige Explorandin in unauffälligem Allgemein- und adipösem

Ernährungszustand. Auch der Laborbefund sei unauffällig. Anamnestisch nehme sie

zwei Antihypertensiva ein. Festgestellt worden sei eine Adipositas mit BMI 33 kg/m2.

Die Blutdruckwerte lägen leicht über dem Normalbereich. Die Arbeitsfähigkeit

sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Eine

Gewichtsreduktion wäre empfehlenswert.

7.1.6.2

Gegenüber dem psychiatrischen

Gutachter (Dr. med. H.___) habe die Explorandin angegeben, noch nie in psychologischer

oder psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Sie gehe jeweils um 22:00 Uhr

zu Bett und stehe um 07:00 Uhr auf. Nachts erwache sie öfters wegen der

Schmerzen. Nach dem Duschen trinke sie einen Kaffee und mache einen kurzen Spaziergang.

Dann bereite sie das Mittagessen zu. Nachmittags mache sie regelmässig eine

Siesta und einen Spaziergang von ca. 40 Minuten. Den Haushalt führe

sie bis auf das Fensterputzen und schwere Arbeiten selbständig. Abends sehe sie

meistens fern. An den Wochenenden seien oft ihre Töchter mit ihren Familien zu

Besuch. Sie habe aber auch Kontakt zu einigen Kolleginnen. Aufgrund ihrer

Beschwerden könne sie nicht mehr arbeiten. Sie könne nicht längere Zeit sitzen oder

stehen. Sie leide unter der angespannten finanziellen Situation, könne sich

nichts mehr leisten.

Zur Befunderhebung wurde angegeben, die

Untersuchung habe 60 Minuten gedauert. Sie sei im Beisein einer Dolmetscherin

durchgeführt worden. Die Explorandin sei freundlich und kooperativ gewesen und

sei bereitwillig auf die gestellten Fragen eingegangen. Die Stimmung sei

ausgeglichen gewesen, mit lebhafter Psychomotorik. Der Antrieb sei nicht

vermindert gewesen, der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen. Die

Explorandin habe sich differenziert ausgedrückt. Die im Rahmen der Untersuchung

gemachten Beobachtungen und Feststellungen hätten auf eine durchschnittliche

Intelligenz hingewiesen. Während der ganzen Untersuchung habe sie nie Zeichen

von Konzentrationsschwäche gezeigt. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien

intakt und das Denken nicht eingeengt. Die Explorandin habe einen klaren und

guten Bezug zur Realität und ihrer Person gehabt. Hinweise auf Zwangshandlungen

seien nicht vorhanden gewesen. Sie habe auch nicht über Ängste oder Phobien

berichtet. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen

der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben. Sie habe nicht über

einen Lebensverleider oder Suizidgedanken bzw. –phantasien berichtet.

Im Rahmen der psychiatrischen

Beurteilung wurde im Wesentlichen erwähnt, die Explorandin habe über Knie- und

Rückenschmerzen sowie Ekzeme geklagt. Sie fühle sich seit Jahren nicht mehr

arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten

durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass

eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Explorandin habe

nicht unter langanhaltenden psychosozialen Belastungen gelitten. Es seien auch

keine Therapien durchgeführt worden. Die Angabe zur Einnahme der Schmerzmittel

sei konstant gewesen. Die Explorandin gestalte ihren Alltag auch recht aktiv

und führe den Haushalt bis auf schwere Arbeiten selbstständig. Die Diagnose

einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es handle sich

um eine Schmerzverarbeitungsstörung vor dem Hintergrund einer seit Jahren

bestehenden ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung.

Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die

Explorandin habe sich noch nie in psychiatrischer Behandlung befunden; sie

werde auch nicht psychopharmakologisch behandelt. Bei der psychiatrischen

Untersuchung habe man keinerlei psychopathologischen Symptome feststellen

können. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) angegeben. Die Explorandin

sei im Alltag nicht durch psychopathologische Symptome beeinträchtigt. Sowohl

in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit

wurde aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.

Medizinische Massnahmen seien nicht notwendig. Die ausgeprägte subjektive

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung habe keinen Krankheitswert und werde

sich durch eine psychiatrische Behandlung auch kaum beeinflussen lassen.

Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

seien aus invaliditätsfremden Gründen berufliche Massnahmen nicht

erfolgversprechend durchführbar.

7.1.6.3

Gegenüber dem orthopädischen

Gutachter (Dr. med. I.___) habe die Explorandin im Beisein einer

Dolmetscherin geäussert, sie habe vor allem Schmerzen am linken Bein, die von

der Hüfte bis zum Fuss ausstrahlten. Diese bestünden zwar bereits seit vielen

Jahren, hätten sich aber seit der Operation des rechten Knies vor gut zwei

Jahren akzentuiert. Begonnen habe die Problematik mit einem Sturz im Jahr 2004,

bei dem sich die Beschwerdeführerin am Meniskus und an den Kreuzbändern

verletzt habe. Eine spezifische Therapie sei damals aber nicht erfolgt. Sie sei

konservativ behandelt worden. Bereits seit etwa dem Jahr 2000 hätten auf der

rechten Seite Knieschmerzen bestanden und diesbezüglich sei gemäss den

vorliegenden Akten im Jahr 2007 auch eine arthroskopische Intervention

durchgeführt worden. Nachdem sich die Beschwerden im Verlauf immer mehr

verstärkt hätten, sei im Jahr 2014 eine Prothese implantiert worden, wodurch

sich die zuvor unerträglichen Schmerzen deutlich verbessert hätten. Sie habe

aber nach wie vor Mühe auf unebenem Terrain, wenngleich die Schmerzen am linken

Bein mittlerweile deutlich stärker seien. Des Weiteren habe sie

intermittierende Beschwerden an der linken Hand, wo sie wegen eines Knotens vor

etwa eineinhalb Jahren operiert worden sei. Auch hier habe die Operation eine

Besserung gebracht, doch es sei «nicht ganz gut».

Folgende Befunde werden erhoben: Im

Bereich der Wirbelsäule gebe die Beschwerdeführerin bei der Palpation des

Rückens einmalig Schmerzen über den Dornfort-sätzen von etwa BWK 4 und BWK 5

an, bei späterer Wiederholung dieses Untersuchungsschritts erfolge keine

Schmerzangabe. Ansonsten sei der Befund an der Wirbelsäule unauffällig. An der

linken und rechten Hüfte seien ein lokaler Bewegungsschmerz und lokale

Druckdolenzen nicht erkennbar. Am linken Knie sei der Lachman-Test positiv ohne

definierten vorderen Anschlag, die Meniskustestung sei bei heftiger muskulärer

Abwehrspannung erschwert, eine Druckdolenz bestehe vor allem über dem medialen

Gelenkspalt. Ein intraartikulärer Erguss finde sich nicht, indessen ein medial

betonter Bewegungsschmerz. Der Befund am rechten Knie sei unauffällig, ebenso

derjenige an den Füssen, den Schultern, den Ellbogen und an den Händen.

Ein Röntgenbild des rechten Knies in 3

Ebenen vom 17. Dezember 2015 zeige nach der Implantation einer medialen

unikompartimentalen Schlittenprothese stabil wirkende Komponenten ohne

Dislokation, einen Aspekt eines eher leicht nach innen rotierten femoralen

Implantates sowie beginnende degenerative Veränderungen im femoropatellären

Kompartiment, lateral unauffällig. Eine MR-Tomographie des Knies links vom 22. Dezember

2015.

zeige deutliche degenerative Veränderungen im medialen Kompartiment mit

femoral betonten osteophytären Anbauten, Ausdünnung des Knorpelbelags femoral

und tibial mit stellenweise bis auf den Knochen reichenden Defekten sowie

komplex lädiertem Meniskus auf der Basis von ausgedehnten intrameniskalen

Degenerationen. Es präsentierten sich ein nur noch partiell abgrenzbares

vorderes Kreuzband ohne eindeutig erkennbare durchgängige Fasern und ein eher

steil stehendes hinteres Kreuzband als Zeichen einer leichten vorderen Schublade

der Tibia. Femoropatellar sei der Befund bis auf einen einzelnen tiefen

Knorpeleinriss zentral in der Trochlea unauffällig.

Im Rahmen der orthopädischen Beurteilung

wurde im Wesentlichen angegeben, das Gangbild mit Einsatz eines Gehstocks links

sei auf der Treppe gekennzeichnet von einer relativen Schonung des rechten

Beins in beide Richtungen. Dies erstaune insofern, als die Beschwerdeführerin

während der Anamnese klar betone, ihr linkes Bein sei derzeit

beschwerdeführend. Auf ebenem Terrain gelinge dann auch ohne Gehstock ein

hinkfreies Barfussgangbild und die Explorandin vermöge auch verschiedene

extensionsnahe Gangvarianten im Grundsatz korrekt durchzuführen. Die belastete

Knieflexion werde dann jedoch limitiert und auf eine Prüfung des Kauergangs sei

entsprechend verzichtet worden. Da die Explorandin Mühe habe, auf einem Bein zu

stehen, sei von einer ungenügenden Stabilisationsfunktion der

beckenstabilisierenden Muskulatur auszugehen, was ein Ansatz für künftige

Therapien darstellen könnte. Die Detailuntersuchung des Rumpfes ergebe dann

wiederum keine Auffälligkeiten, indem sich der Finger-Boden-Abstand von 7 cm

später im Langsitz sogar noch weiter reduzieren lasse. Dies spreche einerseits

für eine gute beidseitige Hüftfunktion, andererseits auch für eine korrekte

Flexion der Wirbelsäule. Auch in den übrigen Ebenen sei die Wirbelsäule frei

beweglich, was mit den anamnestischen Angaben einer diesbezüglichen

Beschwerdefreiheit korreliere. An den Beinen sei die Untersuchung bei

unvollständiger muskulärer Entspannung erschwert, was sich auf der linken Seite

deutlich stärker bemerkbar mache als rechts. Dennoch könne eine deutliche

sagittale Instabilität bei chronischer VKB-Ruptur links ohne namhafte Zweifel

festgestellt werden und rein anhand der Beschwerdeangaben der Explorandin

entstehe der Eindruck einer deutlichen medialen Überlastung. Auf der rechten

Seite seien die Verhältnisse nach einer implantierten medialen Hemiprothese

hingegen wenig auffällig und beidseits ergäben sich keine Hinweise für ein

akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung. Trotz

anamnestischer Beschwerdeangaben an der linken Hüfte zeige sich hier ein

symmetrischer Befund wie auf der Gegenseite und auch beide Füsse könne man ohne

Schmerzprovokation untersuchen. An den oberen Extremitäten zeige sich eine

freie Beweglichkeit aller Gelenke bei guter Kraftentfaltung bis in die

Peripherie. Die Narbenverhältnisse nach Exzision des Ganglions volar-radial am

linken Handgelenk seien unauffällig. Eine kursorische neurologische

Untersuchung ergebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie am

peripheren Nervensystem.

Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer

Sicht wurde angegeben, nach dem Schulabgang habe die Explorandin keine hier

anerkannte berufliche Ausbildung absolviert und sei nach ihrer Einreise in die

Schweiz vor allem in der Storenfabrik tätig gewesen, bevor sie aufgrund von

Kontaktallergien im Jahr 2002 habe aufhören müssen. Seither sei sie nicht mehr

im Erwerbsprozess integriert, sodass kein konkretes Belastungsprofil einer

angestammten Tätigkeit mehr benannt werden könne. Entsprechend seien die

Formulierungen allgemein gehalten. Körperlich leichte bis höchstens

mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch mit regelmässigen

sitzenden Arbeitsanteilen, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 5 kg

nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde und die keine

Zwangshaltungen der Kniegelenke erforderten, seien uneingeschränkt möglich. Für

entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe somit eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100 %. Von Seiten des Untersuchers werde dabei in

erster Linie an manuelle Arbeiten auf Tischhöhe gedacht, welche das formulierte

Belastungsprofil wahrscheinlich vollumfänglich erfüllten. Aktivitäten in

darüber hinaus gehendem Belastungsprofil, namentlich mit vermehrten Ansprüchen

an die Kniegelenke, könnten zu einer Schmerzprovokation führen und sollten

entsprechend vermieden werden.

7.1.6.4

Die dermatologische Beurteilung

(Dr. med. G.___) lautete dahingehend, aktuell zeigten sich bei der

Explorandin nur sehr dezente dyshidrotische Veränderungen im Bereich der Hände.

Es komme jedoch anamnestisch rezidivierend zum Aufflammen des bekannten Hand-

und Fussekzems. Allergologisch seien polyvalente Typ IV Sensibilisierungen

festgestellt worden, auch solche auf Substanzen, zu welchen die Explorandin während

ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt gehabt habe. Ferner zeigten sich im

Gesichtsbereich multiple Teleangiektasien, im Sinne einer Rosacea telangiectatica.

Diese könnte auch jatrogen induziert sein, aufgrund der rezidivierenden

Prednitop Anwendung im Gesicht.

Zur Arbeitsfähigkeit aus

dermatologischer Sicht wurde festgehalten, es bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten, ohne

Feuchtarbeiten, ohne Arbeiten in staubigen Räumen und ohne Kontakt zu den

kontaktsensibilisierenden Stoffen. Lediglich schwere Tätigkeiten mit starker

Schweissentwicklung, mechanischer Belastung der Haut und Kontakt zu

sensibilisierenden Stoffen sollten gemieden werden.

7.1.6.5

In der polydisziplinären

Gesamtbeurteilung erhoben die erwähnten Gutachter folgende Diagnosen:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Mediale Hemiprothese

Knie rechts seit 08.09.2014 (ICD-10 Z96.6)

Anamnestisch

Status nach progredienter medial betonter Gonarthrose (ICD-10 M17.3)

Anamnestisch

Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie 11/2007 (ICD-10

Z98.8)

-

Mässiggradige

mediale Gonarthrose links (ICD-10 M17.3)

Chronische

sagittale Instabilität nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes 2004 (ICD-10

M23.51)

-

Chronisches

dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem mit Pulpitis sicca (ICD-10 L30.1)

-

Polyvalente Typ IV

Sensibilisierungen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54)

-

Status nach Exzision

eines volaren Handgelenksganglions links am 02.03.2015 (ICD-10 Z98.8), objektiv

derzeit unauffälliger Zustand bei anamnestisch leichtgradigen Restbeschwerden

-

Rosacea

teleangiectatica (ICD-10 L71.8)

-

Arterielle

Hypertonie (ICD-10 I10) mit medikamentöser Behandlung knapp kompensiert

-

Adipositas (BMI 33

kg/m2) (ICD-10 E66.0)

Im Weiteren wurde zur Arbeitsfähigkeit

aus polydisziplinärer Sicht angegeben, zusammengefasst sei die Explorandin für

eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne

Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen zu 100 %

arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit

vermehrter Kniebelastung seien der Explorandin nicht mehr zuzumuten.

Medizinische Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien zu empfehlen.

Berufliche Massnahmen seien aufgrund der eingeschränkten subjektiven

Leistungsfähigkeit der Explorandin, der psychosozialen Situation und des Alters

kaum erfolgreich umsetzbar und daher nicht zu empfehlen. Die Prognose sei

schlecht.

7.1.7

Dr. med. D.___ (RAD) führte

in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 24. Mai 2017 aus (IV-Nr. 76),

dieses sei beweiswertig. Zwar seien in seine damalige Beurteilung vom 9. März

2016.

die Hand- resp. Fingerschmerzen miteingeflossen (obwohl die

Handproblematik nicht in seiner Diagnoseliste erwähnt worden sei). Andererseits

habe der orthopädische Gutachter die Hände klinisch untersucht und keine

wesentlichen Befunde erhoben, was gegen eine relevante Arthrose spreche und

somit auch keine Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit bedeute. Was den

gerügten Widerspruch zur Beurteilung der Suva anbelange, so sei hier aus

versicherungsmedizinischer Sicht ein Ermessensspielraum gegeben. Die Beurteilung

der Begutachtungsstelle E.___ liege im Rahmen des versicherungsmedizinischen

Ermessensspielraums, auch wenn sie von der Beurteilung des RAD vom 9. März

2016.

abweiche. Die Einschätzung der Begutachtungsstelle E.___ sei

nachvollziehbar, auch wenn sie «streng» erscheine.

7.1.8

Im von der Beschwerdeführerin

eingereichten Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 9. September 2017 (IV-Nr. 84 S. 2 f.) wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 25. April 2017 bei

ihm in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zu diagnostizieren

seien:

-

Anhaltende

therapieresistente depressive Störungen mit ausgeprägten

Somatisierungstendenzen und emotionell kaum erträglichen existenziellen

Zukunftsängsten

-

Aktivierte

Kniearthrose links mit Instabilität bei Status nach VKB-Ruptur und medialer

Meniskusläsion links

-

Residuale

Kniebeschwerden rechts bei Status nach Implantation einer medialen Knieprothese

rechts

-

Polyarthrosen

beidseits (Finger, Zehen, Sprunggelenke, Hüfte) mit entsprechenden

funktionellen belastungsabhängigen Einschränkungen

-

Polyallergien mit

ausgedehnten Handekzemen beidseits (Polyallergie-Pass)

-

Arterielle

Hypertonie, Adipositas

Im Weiteren wurde ausgeführt, es bestehe

eine persistierende stark depressive Grundstimmung mit emotionell kaum

erträglichen existenziellen Zukunftsängsten, ausgeprägten Krankheitsgefühlen,

Hoffnungslosigkeit, anhaltender stark verminderter Belastbarkeit und

Ausdauervermögen, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit,

Anstrengungsdyspnoe, Konzentrationsproblemen, Vergesslichkeit, anhaltenden

Schlafstörungen, multiplen Schmerzbeschwerden mit entsprechenden stark

ausgeprägten funktionellen Einschränkungen, Stress- und Frustintoleranz,

Leistungsunfähigkeit sowie Arbeitsunfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten. Die

Patientin müsse seit mindestens April 2017 aus ärztlich-psychiatrischer Sicht

eindeutig und wahrscheinlich definitiv-langfristig als leistungs- und

arbeitsunfähig betrachtet werden. Die anhaltenden schweren depressiven

Störungen, die Polyallergien und die multiplen schweren

Polyarthrose-Schmerzbeschwerden führten bei der 61-jährigen Patientin eindeutig

zu einer stark ausgeprägten Leistungs-Arbeitsunfähigkeit für alle

Erwerbstätigkeiten. Eine Restarbeitsfähigkeit bestehe aus

ärztlich-psychiatrischer Sicht nicht. Irgendwelche berufliche

Eingliederungsmassnahmen seien unter den aktuellen sehr ungünstigen Krankheits-

und Lebensumständen als sinnlos und nicht erfolgversprechend zu betrachten. Die

multiplen schweren gesundheitlichen Störungen liessen sich durch weitere

medizinische Massnahmen praktisch kaum mehr vermindern. Irgendwelche

gesundheitliche Zustandsverbesserungen könnten prognostisch kaum mehr erwartet

werden. Es sei in absehbarer Zeit eher mit einer weiteren

Zustandsverschlechterung der Patientin zu rechnen.

7.1.9

In seiner Stellungnahme vom 6. November

2017.

(IV-Nr. 87) äusserte sich der psychiatrische Gutachter, Dr. med.

H.___, dahingehend, dass sich bei der psychiatrischen Untersuchung vom 12. Dezember

2016.

keinerlei Hinweise für das Vorhandensein einer depressiven Störung

gefunden hätten. Die Explorandin sei bis Ende April 2017 nie psychiatrisch

behandelt worden. Ob sie nun zum jetzigen Zeitpunkt depressiv sei, lasse sich

naturgemäss nicht beurteilen. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich

allenfalls um eine erstmalige depressive Episode handle, über deren Verlauf zum

jetzigen Zeitpunkt kaum Aussagen möglich seien. Im Bericht von Dr. med. J.___

sei nicht erwähnt worden, ob die Explorandin antidepressiv behandelt werde.

Nach gut vier Monaten Behandlung könne nicht ausgesagt werden, ob eine

Depression therapieresistent sei. Der behandelnde Psychiater habe auch existenzielle

Zukunftsängste erwähnt, die wohl wesentlich zum Zustandekommen der allfälligen

Depression beigetragen hätten. Es handle sich somit eher um eine reaktive

Depression auf psychosoziale Belastungen und nicht um eine endogene depressive

Störung. Es werde eine Verlaufsbegutachtung in einem bis zwei Jahren

vorgeschlagen. Allerdings sei zu erwähnen, dass eine konsequente Therapie der

Depression, allenfalls bei Notwendigkeit auch eine stationäre psychiatrische

Behandlung, vorgängig durchgeführt werden müsste, um zu beurteilen, ob es sich

tatsächlich um eine therapieresistente Depression handle.

7.1.10

In der Stellungnahme von Dr. med.

G.___, Dr. med. F.___ und Dr. med. K.___ vom 27. November 2017

zur abweichenden Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Suva

(IV-Nr. 94) wurde dargelegt, retrospektiv sei es schwierig zu erklären,

weshalb bei der Versicherten stündlich fünf Minuten Pause am Schluss nur zu

einer Präsenz von täglich fünf bis sechs Stunden führen sollten. Da die Suva sich

darauf abstütze, müsse diese Konklusion bzw. die Gesamteinschätzung so zur

Kenntnis genommen werden. In den folgenden Jahren habe sich die Versicherte immer

wieder bei Fachärzten vorgestellt, jedoch zunehmend weniger häufig. Der

Dermatologe Dr. med. T.___ habe am 16. November 2015 nach wie vor die

gleichen Diagnosen gestellt, die zur Suva-Berentung geführt hätten und die auch

im Gutachten festgestellt worden seien, nämlich das dyshidrosiforme Hand- und

Fussekzem. Es habe sich damals eine praktisch vollständige Abheilung der

Befunde gezeigt. Diese Beschwerden seien bei der Neuanmeldung bei der

Beschwerdegegnerin auch nicht mehr im Vordergrund gewesen. Bei den in den

letzten Jahren nur noch selten vorkommenden Rezidiven und in den verschiedenen

Untersuchungssituationen praktisch blanden Befunden unter Einhaltung der

durchzuführenden Massnahmen mit Meiden der allergisierenden Substanzen und

Rückfettung, könne nun keine wesentliche quantitative Einschränkung in

adaptierten Tätigkeiten mehr aufrechterhalten werden. Zusammenfassend habe sich

bezüglich des Ekzems eine zunehmende Remission und Beruhigung in den letzten

Jahren bzw. seit dem Jahr 2004 eingestellt, sodass keine quantitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gerechtfertigt sei. Kritisch sei

anzumerken, dass die Zumutbarkeit von 2004 von nur fünf bis sechs Stunden pro

Tag mit der Begründung, dass die Hände während fünf Minuten pro Stunde zu

fetten seien, auch retrospektiv kaum nachvollziehbar sei. Viele Leute müssten

die Hände regelmässig fetten, was pro Stunde vielleicht ein bis zwei Minuten

ausmache und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz sei.

7.1.11

Im Bericht von Dr. med. L.___,

Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 24. Mai 2018

(IV-Nr. 99), äussert sich diese über eine ambulante Behandlung vom 12. März

bis 25. April 2018. Sie habe der Patientin keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert, da diese seit vielen Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess stehe.

Aktuell bestünden eine lumbospondylogene und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik

bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS, ausserdem Arthralgien und

Myalgien, für die sich als objektives Korrelat eine Fingerpolyarthrose der

distalen und proximalen Interphalangealgelenke finde sowie eine beginnende

TTS-Arthrose. Eine entzündliche Gelenkserkrankung sei nicht vorhanden. Die

übrigen Gelenke seien unauffällig und die generalisierten Myalgien dürften eher

einem weichteilrheumatischen Syndrom entsprechen. Aktuell sei kein Kontaktekzem

vorhanden, da die Patientin den allergenen Substanzen momentan nicht ausgesetzt

sei. Die Wirbelsäule zeige eine leichtgradige linkskonvexe Skoliosierung

thorakolumbal, sei aber in allen Abschnitten gut beweglich. Die Rotation in der

HWS sowie die Seitneigung in der LWS und die Reklination in der LWS lösten

Schmerzen aus. Die peripheren Gelenke seien unauffällig in dem Sinn, dass man

keine Schwellungen, Rötungen oder Auftreibungen feststellen könne.

Ein MRI der LWS vom 10. April 2018

zeige relativ gut erhaltene Bandscheiben auf allen Niveaus, diskrete

Protrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1 ohne relevante Einengung der Foramina, mässige

Facettengelenksarthrosen auf diesen Niveaus, vor allem L5/S1 und keine

entzündlichen Veränderungen in der LWS oder in den Sakroiliakalgelenken. Das

Röntgen der BWS vom 12. März 2018 zeige eine grossbogige, linkskonvexe

Skoliosierung thorako-lumbal und keine relevante Spondylose, höchstens

angedeutet im Bereich der mittleren BWS. Das Röntgen der LWS vom 12. März

2018.

zeige ein normales Alignement, angedeutete spondylotische Veränderungen

ventral L3, L4 und L5, allenfalls Parasyndesmophyten L2/L3 und L3/L4. Lediglich

im kaudalen Abschnitt rechts präsentiere sich eine leichte Unregelmässigkeit.

Es gebe keine eindeutigen Hinweise für eine abgelaufene Sakroileitis. Das

Röntgen beider Hände vom 12. März 2018 zeige schliesslich eine

Fingerpolyarthrose der distalen Interphalangealgelenke und weniger ausgeprägt

auch der proxymalen Interphalangealgelenke, vor allem im Mittelfinger links, rechts

etwas weniger ausgeprägt. Des Weiteren seien beginnende TTS-Arthrosen

beidseits, aber keine eindeutigen Verkalkungen im ulnaren Handgelenksspalt

ersichtlich. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Lumbospondylogene

und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei:

Mässigen

degenerativen Veränderungen der LWS (Diskusprotrusionen L3/L4, L4/L5 und L5/S1

sowie Facettengelenkshypertrophien, vor allem L4/L5 und L5/S1 beidseits.

-

Fingerpolyarthrose

der distalen und proxymalen Interphalangealgelenke sowie beginnende TTS-Arthrose

-

Generalisierte

Arthralgien und Myalgien

-

Kontaktekzem auf

diverse Substanzen

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Leichtgradige,

normochrome, normozytäre Anämie, behandelte Hypertonie, Vitamin D3-Mangel

Im Weiteren wurde angegeben, die Patientin

wäre medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht für eine leichte,

wechselnd belastende Tätigkeit noch ca. 60 bis 70 % arbeitsfähig. Sie

könne diese Arbeitsfähigkeit aber aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt,

mangelnder Berufsbildung, eingeschränkter sprachlicher Fähigkeiten und ihres Alters

nicht realisieren. Ein operativer Eingriff sei nicht indiziert. Der Patientin

sei bereits empfohlen worden, ein regelmässiges, leichtes Bewegungstraining

durchzuführen, was sie bereits tue. Hausarbeiten könne sie je nach Zustand

ausführen, ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen. Die

üblichen Hausarbeiten in einem 2-Personenhaushalt seien der Patientin zurzeit

uneingeschränkt zumutbar, allenfalls benötige sie Hilfe bei schweren

körperlichen Tätigkeiten wie Fenster putzen. Eine dem Leiden angepasste

Tätigkeit könne sie während ca. 5 bis 6 Stunden pro Tag ausüben.

7.1.12

Der RAD äusserte sich in der

Person von med. pract. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 noch einmal (IV-Nr. 105),

wobei er ausführte, der Bericht von Dr. med. L.___ bestätige die

vorangehende RAD-Beurteilung vom 9. März 2016 mit einer Arbeitsfähigkeit

von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 66.67 %. An dieser

Stellungnahme könne festgehalten werden.

7.2

Aufgrund der vorhandenen

Unterlagen ist klar und auch unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine

relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, indem nunmehr

auch andere, nicht dermatologische Beschwerden hinzugekommen sind. Davon geht

auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus. Sie hatte

demnach zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen.

8.

Die Beschwerdegegnerin stellte bei

der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zum Verfügungszeitpunkt (6. August

2018) im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom

13.

März 2017 (Untersuchungen vom 12. und 13. Dezember 2016) ab,

weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten

werden, dass das polydisziplinäre Gutachten von ausgewiesenen Fachärzten in den

entsprechenden Gebieten, in Kenntnis sämtlicher vorhandener Akten und nach

eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der von

ihr vorgetragenen Beschwerden, erstellt worden ist. Das Gutachten erfüllt somit

die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E.

II. 5.3 hiervor).

8.1

Inhaltlich wird in der

internistischen Beurteilung widerspruchsfrei dargelegt, dass keine die Arbeitsfähigkeit

beeinflussende Befunde bestünden (IV-Nr. 71.1 S. 11). Der Umstand,

dass sich Dr. med. F.___ nicht ausdrücklich zur Varikosis (Krampfadern) äusserte

(vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 4), vermag die Beweistauglichkeit seines

allgemeininternistischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen. So stellte bereits

RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2016

lediglich fest, durch die Varikosis seien rein stehende oder sitzende

Tätigkeiten eher ungünstig (IV-Nr. 51 S. 3). Dieser Einschränkung

wurde im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

insoweit Rechnung getragen, als körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit

vermehrter Kniebelastung ausgeschlossen wurden und im Weiteren dargelegt wurde,

für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten (auch mit sitzendenden Anteilen), könne von einer uneingeschränkten

Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 70.1

S. 26). Da das Zumutbarkeitsprofil somit keine rein stehenden oder rein sitzenden

Tätigkeiten umfasst, wurden die allenfalls durch eine Varikosis auftretenden

Einschränkungen genügend berücksichtigt. Auch die ausdrückliche Befassung mit

diesem Leiden durch den begutachtenden Internisten hätte zu keiner anderen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geführt.

In der psychiatrischen Beurteilung wird

festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in einer kinderreichen Familie

aufgewachsen und habe eine gute Beziehung zu ihren Eltern gehabt. Sie pflege

regelmässigen Kontakt zu ihren Familienangehörigen und auch die Beziehung zum Ehemann

und zu ihren Kindern sei gut. Es wird gestützt darauf erwogen, dass die

Beschwerdeführerin nicht unter langanhaltenden psychosozialen Belastungen

gelitten habe. Der weitgehend unauffällige Befund weist nicht auf das Vorliegen

einer depressiven Störung hin, eine solche wird auch nicht diagnostiziert. Bei

der psychiatrischen Untersuchung konnten keinerlei psychopathologische Symptome

festgestellt werden. Damit in Einklang steht die Feststellung, dass keine

Therapien durchgeführt worden seien. Hinsichtlich der geklagten somatischen

Beschwerden legt der Gutachter dar, es sei eine psychische Überlagerung

anzunehmen, da das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch

die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Die

Beschwerdeführerin gestalte ihren Alltag recht aktiv. Sie sei also im Alltag

nicht durch schwere und quälende Schmerzen beeinträchtigt. Insofern erscheint

es einleuchtend, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gutachterlich

nicht gestellt werden kann. Vielmehr wird von einer Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54) vor dem Hintergrund einer seit Jahren bestehenden ausgeprägten

subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ausgegangen. Hinweise auf

eine Aggravation gibt es gutachterlich gesehen keine. Verwiesen wird aber auf

einige vorhandene invaliditätsfremde Faktoren, die dazu beitragen könnten, dass

sich die Beschwerdeführerin mehr eingeschränkt fühle, als es den

objektivierbaren Befunden entspreche. So sei sie seit Jahren arbeitslos,

befinde sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, verfüge nicht über

Deutschkenntnisse, sei 60 Jahre alt, habe keine anerkannte Berufsausbildung und

ihr Ehemann sei nach einem Unfall ebenfalls berentet. In Bezug auf die

Persönlichkeit verweist der Gutachter auf die unauffällig verlaufende

psychosoziale Entwicklung. Die Vergangenheit zeigt auch auf, dass die Beschwerdeführerin

während Jahren in der Lage war, mit guten Leistungen einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Zur Konsistenz wird ausgeführt, dass im Rahmen der Untersuchung

keine Diskrepanzen aufgefallen seien. Es sei indessen aus psychiatrischer Sicht

nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin subjektiv überhaupt

nicht arbeitsfähig fühle. Sie leide unter leichten, schmerzbedingten

Schlafstörungen. Tagsüber kümmere sie sich um den Haushalt, unternehme

regelmässige Spaziergänge und habe eine gute Beziehung zu ihrer Familie (vgl.

E. II. 7.1.6.2 hiervor).

In der orthopädischen Einschätzung wird

über die Entwicklung einer zunehmenden medialen Gonarthrose rechts berichtet,

wobei deswegen am 8. September 2014 die Implantation einer medialen

Hemiprothese mit subjektiv und objektiv günstigem Verlauf erfolgt sei. Die

Beschwerdeführerin berichte über eine deutliche Beschwerderegredienz, sehe sich

aber vor allem auf der Treppe noch eingeschränkt. Nach einem Sturz mit

Verletzung des linken Knies 2004 seien gemäss den vorliegenden Akten Läsionen des

Meniskus und des vorderen Kreuzbands diagnostiziert worden. Eine spezifische

Behandlung sei aber offenbar nicht erfolgt und es hätten sich über die Jahre

progrediente Beschwerden entwickelt. Diese hätten sich nach der Operation des

rechten Knies akzentuiert und stünden nach Angaben der Beschwerdeführerin nun

deutlich im Vordergrund. Statt einer Operation hätten bislang wiederholte

Kortisoninjektionen stattgefunden. Aufgrund eines schmerzhaften

Handgelenkganglions links sei am 2. März 2015 eine offene Exzision mit

subjektiv und objektiv günstigem Verlauf vorgenommen worden. Die

Beschwerdeführerin gebe aber an, immer noch Restbeschwerden zu haben. Der

orthopädische Gutachter verweist schliesslich darauf, dass derzeit keine

spezifischen Therapiemassnahmen stattfänden, die Beschwerdeführerin indessen

über eine regelmässige Einnahme von Schmerzmedikamenten berichte. In der

Untersuchung erkennt er ein von einer relativen Schonung des rechten Beins in

beide Richtungen gekennzeichnetes Gangbild. Dies wird einleuchtend als

erstaunlich erachtet, weil die Beschwerdeführerin klar betont habe, ihr linkes

Bein sei derzeit beschwerdeführend. Aufgrund der Schwierigkeiten, auf einem

Bein zu stehen, wird von einer ungenügenden Stabilisationsfunktion der

beckenstabilisierenden Muskulatur ausgegangen. Auch diese Schlussfolgerung ist

nachvollziehbar. An den Beinen sei die Untersuchung bei unvollständiger

muskulärer Entspannung erschwert, was sich links deutlich stärker bemerkbarer

mache als rechts. Dennoch könne eine deutliche sagittale Instabilität bei

chronischer VKB-Ruptur links festgestellt werden und rein anhand der

Beschwerdeangaben entstehe der Eindruck einer deutlichen medialen Überlastung.

Rechts seien die Verhältnisse nach einer implantierten medialen Hemiprothese

indessen wenig auffällig. An den oberen Extremitäten zeige sich gutachterlich

gesehen eine freie Beweglichkeit aller Gelenke bei guter Kraftentfaltung bis in

die Peripherie. Die kursorische neurologische Untersuchung ergebe weiter keine

Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie am peripheren Nervensystem.

Zusammenfassend ergeben sich pathologische Befunde demnach vor allem an beiden

Kniegelenken. Insgesamt wird eine verminderte Belastungsfähigkeit der unteren

Extremitäten durch die genannten Befunde als plausibel erachtet. Schlüssig legt

der Gutachter aber dar, dass sich daraus keine wesentlichen Einschränkungen ergeben

und dadurch auch nicht erklärbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin in

ihrer Sitzdauer eingeschränkt sehe. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Angaben

zum Alltag zudem nicht daran denken liessen, dass die Beschwerdeführerin bei

körperlich leichten Aktivitäten unter Schonung der Kniegelenke wesentlich

eingeschränkt wäre. Dem ist zuzustimmen, hat die Beschwerdeführerin doch

beispielsweise angegeben, täglich mehrfach Spaziergänge zu unternehmen (vgl. IV-Nr. 70.1

S. 13; E. II. 7.1.6.3 hiervor).

In der dermatologischen Beurteilung wird

ausgeführt, es sei im Jahr 2002 zu einer Exazerbation des Ekzems im Hand- und

Fussbereich gekommen, so dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geworden

sei. Im September 2002 habe die Suva eine Nichteignungsverfügung erlassen. Den

früheren dermatologischen Einschätzungen könne zugestimmt werden. Es bestehe

ein anfänglich hyperkeratotisch-rhagadiformes und jetzt auf dyshidroformes

Hand- und Fussekzem, bei polyvalenten teils auch beruflichen Typ IV

Sensibilisierungen und atopischer Diathese, so dass jegliche Tätigkeiten mit

Kontakt zu den sensibilisierenden Stoffen sowie Feuchtarbeiten und Arbeiten in

staubigen Räumen gemieden werden sollten (vgl. E. II. 7.1.6.4

hiervor).

8.2

Die gutachterlichen

Ausführungen erweisen sich nach dem Gesagten als nachvollziehbar und schlüssig.

Korrekt erscheint auch das daraus abgeleitete Tätigkeitsprofil. Zusammenfassend

gehen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich

leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne

Feuchtarbeiten und Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen zu 100 %

arbeits- und leistungsfähig ist. Schwere Tätigkeiten mit starker

Schweissentwicklung, mechanischer Belastung der Haut und Kontakt zu

sensibilisierenden Stoffen sollten gemieden werden. Körperlich schwere

Tätigkeiten und solche mit vermehrter Kniebelastung seien nicht mehr zumutbar,

wobei davon auszugehen sei, dass die Einschränkungen durch die Gonarthrosen

bereits seit dem Jahr 2000 bestünden. Nach dem Sturz im Jahr 2004 mit

Verletzung des linken Knies könne die Arbeitsunfähigkeit für körperliche

schwere Tätigkeiten bestätigt werden. Die Einschränkungen bezüglich

Hautsensibilisierungen bestünden seit dem Jahr 2002. Für eine angepasste

Tätigkeit ergäben sich keine Hinweise für eine länger andauernde höhergradige

Arbeitsunfähigkeit, ausser postoperativ nach den Kniegelenksoperationen von

jeweils maximal vier Monaten. Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht

bis höchstens mittelschwer sein und in wechselnder Position (jedoch auch mit

regelmässigen sitzenden Arbeitsanteilen) ausgeübt werden können, wobei eine

Hebe- und Traglimite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht

überschritten werden dürfe sowie keine Zwangshaltungen der Kniegelenke erforderlich

seien. Für entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe somit eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Aktivitäten im darüber

hinausgehendem Belastungsprofil, namentlich mit vermehrten Ansprüchen an die

Kniegelenke, könnten zu einer Schmerzprovokation führen und sollten entsprechend

vermieden werden.

8.3

Die Beschwerdeführerin lässt

verschiedene Einwendungen gegen die Beweiskraft des E.___-Gutachtens vorbringen.

Der Einrede, es hätte auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt

werden müssen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.), ist entgegenzuhalten, dass

es grundsätzlich den Gutachterpersonen überlassen ist, über Art und Umfang der

aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden

(Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2). Gemäss

Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung

(KSVI) entscheidet die Gutachterstelle abschliessend darüber, welche Fachdisziplinen

– neben den von der IV-Stelle gewünschten – im Einzelfall zu begutachten sind (S. 108

Nummer 7; BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Zudem bilden chronische

Schmerzen des Bewegungsapparats Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch

der Orthopädie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2017 vom 4. Oktober

2017.

E. 4.2 mit Hinweis). Eine umfassende fachärztliche orthopädische

Begutachtung wurde durchgeführt, weshalb eine zusätzliche rheumatologische

Begutachtung vorliegend als nicht erforderlich erscheint.

In inhaltlicher Hinsicht wird die

orthopädische Beurteilung verschiedentlich als unzureichend gerügt. So seien

die Beschwerden an der Hüfte (bursitis trochanteria), die Polyarthrose, die

Tendovaginitis und das LWS-Leiden nicht miteinbezogen worden (Beschwerde,

S. 6 Ziff. 5). Dem kann nicht zugestimmt werden. So wurde vom

orthopädischen Gutachter Dr. med. I.___ am gesamten Bewegungsapparat eine

klinische Untersuchung durchgeführt und die entsprechenden Befunde wurden

nachvollziehbar gewürdigt, wobei ein orthopädischer Status (Untersuchungen an

Wirbelsäule, Hüfte links und rechts, Knie links und rechts, Fuss beidseits,

Schulter beidseits, Ellbogen beidseits und Hand beidseits) sowie ein

kursorischer neurologischer Status erstellt und die Würdigung der Röntgenbilder

in die Beurteilung miteinbezogen wurden (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 18 ff.).

Es kann daher nicht gesagt werden, der orthopädischer Gutachter habe sich in

seiner Beurteilung auf die Knieproblematik beschränkt (Beschwerde, S. 17

Ziff. 11). Ein Hüftleiden wurde gemäss den vorhandenen Unterlagen nie

diagnostiziert, auch im nach der Begutachtung eingereichten Bericht von Dr. med.

L.___ vom 24. Mai 2018 lässt sich nichts Derartiges entnehmen (vgl. IV-Nr. 99;

E. II. 7.1.11 hiervor). In Bezug auf die Hände ging nur der Hausarzt, Dr. med.

C.___, von einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten Einschränkung aus (vgl.

IV-Nr. 47), wohingegen der Orthopäde Dr. med. O.___, der die

Beschwerdeführerin im Rahmen der Knieoperation betreut hatte, bezüglich der

Handleiden keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-Nr. 49; E. II. 7.1.4

hiervor). Die behandelnde Rheumatologin Dr. med. L.___ führte die

festgestellte Fingerpolyarthrose der distalen und proximalen Interphalangealgelenke

sowie die beginnende TTS-Arthrose zwar unter den Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit auf, begründete aber die aus rheumatologischer Sicht

bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für eine leichte,

wechselnd belastende Tätigkeit von ca. 60 bis 70 % mit invaliditätsfremden

Gründen (IV-Nr. 99 S. 4). Der orthopädische Gutachter stellte

aufgrund seiner Begutachtung der Hände der Beschwerdeführerin (rechtsdominant

mit häufigem bimanuellem Einsatz) vom 12. Dezember 2016 dagegen fest, es

bestünden eine freie Beweglichkeit des Handgelenks und aller Fingergelenke, ein

kräftiger Händedruck, ein vollständiger Faustschluss, vollständiges

Fingerspreizen, kein erkennbarer Bewegungsschmerz, keine erkennbaren

Druckdolenzen und eine bis in die Peripherie erhaltene Zirkulation. Angesichts

dieser Untersuchungsergebnisse führte er die Diagnose eines Status nach

Exzision eines volaren Handgelenksganglions links vom 2. März 2015 unter

den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Nr. 70.1

S. 19 f.; E. II. 7.1.6.3 hiervor). Darauf ist abzustellen. Angesichts

der erfolgten Untersuchungen an beiden Händen kann – entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, die Polyarthrose sowie die

Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) seien vom orthopädischen Gutachter

ignoriert worden. Von einem LWS-Leiden ist erst im Bericht von Dr. med. L.___

vom 24. Mai 2018 die Rede, wobei gestützt auf die geringe Befundlage (vgl.

Würdigung der bildgebenden Untersuchungen) festgestellt werden kann, dass auch

das Vorliegen einer solchen Problematik mit dem gutachterlichen

Tätigkeitsprofil mit leichten, wechselbelastenden Arbeiten vereinbar ist (vgl.

IV-Nr. 99 S. 2 ff.). Gestützt auf die Berichterstattung von Dr. med.

L.___ war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen

zu tätigen, handelt es sich doch bei ihrem Bericht und ihrer Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit weitgehend – mit Ausnahme der LWS-Problematik, die von ihr

erstmals erwähnt wird – um eine abweichende Würdigung des gleichen

medizinischen Sachverhalts. Auch nach den Angaben der behandelnden

Rheumatologin besteht zwar eine verminderte Belastbarkeit, jedoch keine

messbare Funktionseinschränkung des Rückens im Sinne einer Bewegungseinschränkung

und die üblichen Hausarbeiten in einem 2-Personenhaushalt sind der

Beschwerdeführerin uneingeschränkt zuzumuten. Zudem werden bezüglich

Nichtrealisierung der attestierten Arbeitsfähigkeit medizinisch sachfremde

Faktoren wie eine lange Absenz vom Arbeitsmarkt, mangelnde Berufsbildung,

eingeschränkte sprachliche Fähigkeiten und das Alter erwähnt.

Auch die psychiatrische Einschätzung von

Dr. med. H.___ wird in mehrfacher Hinsicht in Frage gestellt. Zum einen

lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, ihre Auskünfte seien nicht korrekt

erhoben worden, und lässt darauf hinweisen, dass sie nie gesagt habe, sie

erledige den Haushalt alleine (Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 7). Der internistische

Gutachter stellte damit übereinstimmend fest, die Schwiegertochter erledige den

Haushalt, die Beschwerdeführerin helfe aus und es bestehe auch die Mithilfe der

Töchter; der Sohn betreue den Garten (IV-Nr. 70.1 S. 10). Allein diese

Diskrepanz vermag keinen Zweifel an der Beweiswertigkeit der psychiatrischen

Expertise aufkommen zu lassen. Ob die Beschwerdeführerin den Haushalt selber,

mit Hilfe ihrer Schwiegertochter bzw. der Töchter oder gar nicht erledigt, fand

im Wesentlichen Erwähnung bei der Beurteilung der vorhandenen Ressourcen und

der Konsistenz (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 14 ff.). Wie erwähnt, konnten im

Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Befunde erhoben

werden und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder im Alltag

noch in der Umsetzung ihrer Ressourcen durch eine psychiatrische Störung

beeinträchtigt wird. Demnach fällt die beanstandete Protokollierung bezüglich

der attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Haushalt bzw. in einer angepassten

Tätigkeit nicht ins Gewicht. Es gilt festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter

aufgrund der von ihm erhobenen Befunde, seiner Würdigung der psychiatrischen

Anamnese sowie einer Indikatorenprüfung (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 15 ff.

Ziff. 4.1.10) zum Schluss kam, es bestehe sowohl in der bisherigen als

auch in einer anderen angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die ausgeprägte subjektive Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin habe keinen Krankheitswert und

werde sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lassen. Entgegen

der Argumentation der Beschwerdeführerin trifft es somit nicht zu, dass die

Gutachterstelle aus einer bestehenden Therapierbarkeit direkt den

invalidisierenden Charakter der psychischen Störung angezweifelt hätte (vgl. Beschwerde,

S. 15 Ziff. 9). Im Weiteren kann die psychiatrische Beurteilung (die

Untersuchung fand rund eineinhalb Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung

statt) auch nicht als veraltet angesehen werden. Abgesehen davon, dass das im

von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts (8C_551/2015 vom

17.

März 2016 E. 6) erwähnte Gutachten im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung bereits rund 3 ½ bzw. 4 ½ Jahre und – im Vergleich zum vorliegenden

Fall – erheblich älter war, sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Begutachtung vom

12.

Dezember 2016 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (6. August

2018) in relevanter Weise verändert haben könnte. Auch die Berichterstattung

von Dr. med. J.___ vom 9. September 2017 (IV-Nr. 84 S. 2

f.; E. II. 7.1.8) lässt nicht darauf schliessen. Die

Beschwerdeführerin begab sich Ende April 2017 erstmals zu ihm in ambulante psychiatrische

Behandlung. Der Bericht vom 9. September 2017 über die erste ambulante

Behandlung vom 25. April 2017, welche bereits rund vier Monate nach der gutachterlichen

Untersuchung vom Dezember 2016 erfolgte, erschöpft sich in einer Aufzählung von

sich offenbar auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützenden Symptomen.

Inwiefern diese derart ausgeprägt sein sollen, dass sie zu einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit führen, erschliesst sich daraus nicht. Dem psychiatrischen

Gutachter, dem dieser Bericht zur Stellungnahme unterbreitet wurde, ist

zuzustimmen, wenn er ausführt, dass nach einer erst rund viermonatigen

Behandlungszeit noch nicht von einer Chronifizierung einer depressiven Störung

gesprochen werden könne (vgl. IV-Nr. 87 S. 2). Dies umso mehr, als

dass sich aus der Vergangenheit und der bisherigen Aktenlage keinerlei Hinweise

auf eine psychische Problematik finden lassen, die Beschwerdeführerin sich bisher

noch nie in psychiatrischer Behandlung befand und auch nicht psychopharmakologisch

behandelt wird. Der Bericht von Dr. med. J.___ ist vielmehr vor dem

Hintergrund der Erfahrungstatsache zu würdigen, dass behandelnde Ärzte mitunter

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin war demnach auch nicht gehalten, im Anschluss an die

Berichterstattung von Dr. med. J.___ weitere psychiatrische Abklärungen zu

tätigen. Dass im Gutachten laut dem Einwand der Beschwerdeführerin keine depressionstypischen

Kriterien abgefragt wurden, vermag ebenfalls keine Zweifel aufkommen zu lassen.

Es wird gutachterlich ausdrücklich angegeben, dass der psychopathologische

Befund absolut unauffällig gewesen sei (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 13 ff.). Weshalb

ein Abfragen von allfälligen Symptomen und eine entsprechende Auflistung der

Kriterien einer Depression oder anderer psychiatrischer Erkrankungen im

Gutachten ausgewiesen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Wo keine Befunde

erhoben werden können, kann auch keine Würdigung derselben und keine Subsumierung

unter eine fachliche Diagnose stattfinden. Schliesslich bestehen auch keine

Hinweise für eine Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters, wurde doch

die Konklusion im Rahmen der Gesamtbeurteilung von ihm mit sämtlichen

somatischen Teilgutachtern erarbeitet (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 25 ff. Ziff. 6).

In Bezug auf die dermatologische

Problematik wird moniert, dass sich das dermatologische Gutachten in erhebliche

Diskrepanz zur Einschätzung der Suva setze (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 6).

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr führte die dermatologische

Gutachterin Dr. med. G.___ aus, der damaligen Einschätzung der Suva im

Jahr 2002, die zur Nichteignungsverfügung und Rentenzusprache geführt hatte, könne

aus gutachterlicher Sicht zugestimmt werden (IV-Nr. 70.1 S. 24). Dies

bezieht sich jedoch nicht auf die Beurteilung im Begutachtungszeitpunkt, d.h.

rund 15 Jahre nach dieser Einschätzung. Die dermatologische Fachärztin führte

nachvollziehbar aus, die Patientin habe anfänglich unter einem chronischen

hyperkeratotisch-rhagadiformen Hand- und Fussekzem gelitten, aktuell zeigten

sich jedoch nur noch sehr dezente dyshidrotische Veränderungen im Bereich der

Hände. Sie wies im Weiteren darauf hin, dass es anamnestisch rezidivierend zum

Aufflammen des bekannten Hand- und Fussekzems gekommen sei, womit klar ist,

dass auch sie von einer Chronifizierung ausging. Dies ändert aber nichts an der

überzeugenden fachärztlichen Beurteilung, dass bei Vermeidung von

Feuchtarbeiten, Arbeiten in staubigen Räumen und kontaktsensibilisierenden Stoffen

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei körperlich leichten und

mittelschweren Tätigkeiten aus gutachterlicher Sicht nicht eingeschränkt ist.

Lediglich körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Schweissentwicklung,

mechanischer Belastung der Haut und Kontakt zu sensibilisierenden Stoffen

müssen aus dermatologischer Sicht vermieden werden (vgl. E. II. 7.1.6.4

hiervor). In der Stellungnahme des E.___ vom 27. November 2017 wurde

festgehalten, es sei retrospektiv schwierig zu erklären, weshalb stündlich fünf

Minuten Pause nur zu einer Präsenz von 5 bis 6 Stunden pro Tag führen sollten.

Da die Suva sich darauf abgestützt habe, müsse diese Gesamteinschätzung so zur

Kenntnis genommen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich in den folgenden

Jahren aber immer weniger häufig bei den Fachärzten vorgestellt. So gehe aus

dem Bericht von Dr. med. T.___, FMH Dermatologie, U.___, [...], vom

16.

November 2015 hervor, dass er nach wie vor die gleichen Diagnosen

gestellt habe, welche zur Suva-Berentung geführt hätten und welche auch im

Gutachten festgestellt worden seien, nämlich das dyshidrosiforme Hand- und

Fussekzem. Es habe sich letztmalig in der Sprechstunde vom 21. September

2015.

eine praktisch vollständige Abheilung der Befunde gezeigt. Man habe

lediglich noch minimale Residualbefunde feststellen können (vgl. IV-Nr. 56

S. 14 f.). Das Gleiche habe sich auch in der Begutachtung vom

13.

Dezember 2016 gezeigt. Diese Beschwerden seien bei der neuen

IV-Anmeldung vom 22. Juni 2015 auch nicht mehr im Vordergrund gestanden

(vgl. IV-Nr. 37 S. 6). Bei den in den letzten Jahren nur noch selten

vorkommenden Rezidiven und angesichts der in den verschiedenen Untersuchungssituationen

praktisch blanden Befunden unter Einhaltung der durchzuführenden Massnahmen mit

Meiden der allergisierenden Substanzen und Rückfettung könne keine wesentliche

quantitative Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten mehr aufrechterhalten

werden. Zusammenfassend habe sich bezüglich des Ekzems eine zunehmende

Remission und Beruhigung seit dem Jahr 2004 eingestellt, sodass keine

quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gerechtfertigt sei (vgl.

IV-Nr. 94; E. II. 7.1.10 hiervor). Auf diese nachvollziehbare und

überzeugende fachärztliche Einschätzung, welche das dermatologische

Begutachtungsergebnis vom 13. Dezember 2016 bestätigt, ist abzustellen. Hiervon

ging auch die Suva aus, die am 9. August 2017 (IV-Nr. 83.3) – nach

Erhalt des E.___-Gutachtens – ausführte, das von den Dermatologen formulierte

Zumutbarkeitsprofil sei vernünftig und passe auch zur bisherigen Beurteilung

der Suva, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Nichteignungsverfügung

arbeitsfähig sei. Der Umstand, dass nach den Angaben von Dr. med. T.___

eine Rezidivfreudigkeit von dyshidrosiformen Hand- und Fussekzemen besteht,

worüber die Beschwerdeführerin aufgeklärt worden sei (vgl. IV-Nr. 56

S. 14), ändert an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin nichts.

8.4

Schliesslich gilt es noch zu

prüfen, ob die nach Erlass der angefochtenen Verfügung von Dr. med. J.___

am 29. November 2018 (BB 3) und vom N.___ (Dr. med. O.___) am 8. Mai

2019.

(BB 4) erstellten Berichte Hinweise auf eine bereits vor

Verfügungserlass stattgehabte Verschlechterung des Gesundheitszustandes

beinhalten. Im Bericht von Dr. med. J.___ werden wiederum verschiedene

Befunde aufgezählt, die im Wesentlichen denjenigen in der Berichterstattung vom

9.

September 2017 (IV-Nr. 84 S. 2 f.) entsprechen. Eine

Diskussion derselben findet nicht statt. Diagnostiziert werden anhaltende,

therapieresistente mittel- bis phasenweise schwergradige depressive Störungen

mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen. Auffällig ist, dass trotz der angegebenen

Schwere der Störungen nur monatliche Therapiesitzungen stattfinden. Dass dies

aufgrund der «eindeutigen Chronifizierung der Krankheitsbeschwerden» geboten

sei, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Aussage,

ein stationärer Klinikaufenthalt wäre «eindeutig kontraindiziert». Aus dem Bericht

gehen keine Hinweise hervor, die auf eine wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der

angefochtenen Verfügung hindeuteten.

Dr. med. O.___ berichtet am 8. Mai

2019, die Beschwerdeführerin im März 2019 wieder gesehen zu haben aufgrund

einer Überweisung aus der Schmerzsprechstunde zur Beurteilung der Hüft- und

Kniegelenksproblematik auf der linken Seite. Ein Röntgen des Beckens und Knies

links am 5. März 2019 zeige im Vergleich mit den Voraufnahmen aus dem Jahr

2012.

eine unveränderte Darstellung beider Hüftgelenke ohne relevante

Arthrosezeichen. Es bestehe eine progrediente medial betonte Gonarthrose links.

In den vergangenen zwei Jahren seien zusätzliche medizinische Probleme aufgetreten.

Aufgrund der multilokulären Schmerzproblematik sowie der zusätzlich

internistischen Hypotheken scheine eine Reintegration der 63-jährig werdenden

Patientin in den Arbeitsprozess als eher unwahrscheinlich. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage derzeit 100 % (BB 4). Auch aus diesem

Bericht lassen sich keine Rückschlüsse auf eine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ziehen. Der

Befund an der Hüfte ist nach Auffassung von Dr. med. O.___ gestützt auf

die bildgebende Untersuchung unauffällig und gegenüber dem Jahr 2012

gleichbleibend. Die Knieproblematik wurde im E.___-Gutachten mitberücksichtigt.

Die von Dr. med. O.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bezieht sich auf den aktuellen Zeitpunkt. Der Vermerk, dass sich die im Sommer

2017.

ausgesprochene Leistungsfähigkeit von 66.77 % (recte: 66.67 %) auf

den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Januar 2017 bezogen habe,

scheint er aus der letzten RAD-Stellungnahme vom 19. Juli 2018

(IV-Nr. 105 S. 2) übernommen zu haben (wobei die Leistungsfähigkeit

dann im Sommer 2018, nicht im Sommer 2017 ausgesprochen worden wäre), ohne dies

aus eigenen Untersuchungen abzuleiten. Er selbst hat jedenfalls nach

vorhandener Aktenlage nie eine solche Leistungsfähigkeit attestiert. Insgesamt

lässt sich aus dem Bericht nichts für die Zeit vor der angefochtenen Verfügung

folgern.

8.5

Auch die von den Ergebnissen der

Begutachtung abweichenden Stellungnahmen des RAD vermögen keine Zweifel an der

Beweiswertigkeit des E.___-Gutachtens aufkommen zu lassen. Die Einschätzung von

Dr. med. D.___ vom 9. März 2016 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.), der

danach selber eine Begutachtung empfohlen hatte (vgl. IV-Nr. 59 S. 2),

erweist sich durch die Erkenntnisse der Gutachter, die die Beschwerdeführerin

im Gegensatz zu ihm persönlich untersucht haben, als nicht mehr haltbar. Das

Gleiche gilt für die Aktenbeurteilung von Dr. med. M.___ vom 19. Juli

2018.

(IV-Nr. 105 S. 2), in welcher lediglich Bezug auf den

RAD-Bericht vom 9. März 2016 und die Berichterstattung von Dr. med. L.___

vom 24. Mai 2018 genommen wird. Eine Auseinandersetzung mit der

abweichenden Beurteilung im E.___-Gutachten findet nicht statt. Aufgrund dessen

erweckt auch diese Einschätzung keine Zweifel an der Expertise.

8.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin

zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der zumutbaren

Tätigkeiten sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu

Recht auf das E.___-Gutachten vom 13. März 2017 abgestellt. Den von der Beschwerdeführerin

dagegen erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Der rechtserhebliche

Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt. Es besteht

daher kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, da von

weiteren Beweiserhebungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom

21.

September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236 f.).

9.

9.1

Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich ist in Bezug auf die herangezogenen Tabellenlöhne

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Valideneinkommen und das

Invalideneinkommen unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Tabellenlöhne korrekt an die

wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung angepasst. Sie hat

gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 2 % ermittelt. Bei dieser

Sachlage kann die Frage eines allfälligen leidensbedingten Abzugs und dessen

Höhe offenbleiben. Denn selbst beim nach geltender Rechtsprechung

höchstmöglichen Abzug von 25 % würde kein rentenrelevanter

Invaliditätsgrad resultieren.

9.2

Der Einwand der

Beschwerdeführerin, der von der Suva mit Einspracheentscheid vom

15.

September 2004 (IV-Nr. 35) ermittelte Erwerbsunfähigkeits- bzw.

Invaliditätsgrad von 33 % sei «noch immer nicht gänzlich unbeachtlich», ist

nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdeführerin selber darauf hinweist, besteht

für die Invalidenversicherung grundsätzlich keine Bindungswirkung der

Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 2.2. mit Hinweisen, u.a. auf BGE 133

V 549). Es besteht hier kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

10.

10.1

Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen, sie könne die vorhandene (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten (vgl. Beschwerde, S. 18

Ziff. 12). Diese Frage beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen

auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an

die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine

übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird,

obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die

Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters

auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend

können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen,

der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang

auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,

Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus

dem angestammten Bereich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom

20.

Februar 2019 E. 3.1.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018

E. 3.1, je mit Hinweisen).

10.2

Die Verwertbarkeit einer

bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt

beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009,

E. 4.2.2): Das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete

einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der

Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah

aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl

Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und

mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),

aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil

I 376/05 vom 5. August 2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat

das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines

60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und

physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale

Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06

vom 22. Januar 2007, E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten,

der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht

im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei

Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten

Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für

einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde

(Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als

unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen

zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit

multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil

I 401/01 vom 4. April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige

Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten

Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer

Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4

mit weiteren Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen

Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende

Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr

erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014

E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit

von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in

angepasster Tätigkeit) eines Versicherten, dessen verbleibende Aktivitätsdauer

im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung

aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter

gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2

4.3

). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten, der 60 Jahre

alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als

Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und

aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch

für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden

konnte (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:

Plädoyer 2013 S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer

61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten

Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark

eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom

19.

Dezember 2014 E. 3.3).

10.3

Die am 28. November 1956

geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt, als das E.___-Gutachten erstattet

wurde (März 2017; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462 und Urteile des

Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 sowie 9C_456/2014

vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) 60 Jahre und 4

Monate alt. Mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten ist

es der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen noch möglich und

zuzumuten, ihre bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten. Zumutbar sind körperlich leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten des tiefsten Kompetenzniveaus, wobei sie mit den in

der Nichteignungsverfügung der Suva vom 27. September 2002 erwähnten

Stoffen nicht in Kontakt kommen darf (IV-Nr. 14.1; vgl. auch Allergie-Pass

des V.___ vom 26. April 2002, IV-Nr. 14.8). In diesem Bereich einfacher

Hilfsarbeiten spielen fehlende Berufsausbildung und mangelhafte

Sprachkenntnisse keine wesentliche Rolle. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine

angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum möglich. Eine lange Einarbeitungs-

und Umstellungszeit ist im Bereich der für die Beschwerdeführerin noch

zumutbaren Hilfsarbeiten meist nicht gegeben; auch eine allenfalls erforderliche

kürzere Einarbeitungszeit würde eine Anstellung der Beschwerdeführerin für den

Zeitraum von mehr als 3 ½ Jahren in einer einfachen Hilfstätigkeit für einen

Arbeitgeber nicht von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen lassen. Der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen ist, vermag daran nichts zu ändern. Der relevante ausgeglichene

Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitsgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Zwar kommt ein Teil

von Hilfsarbeiten an Arbeitsplätzen, an welchen mit Stoffen gearbeitet wird, auf

welche die Beschwerdeführerin allergisch reagiert, nicht in Frage. Das Tätigkeitsprofil

der Beschwerdeführerin (körperlich leichte bis mittelschwere Vollzeitarbeit in

wechselnder Position mit regelmässigen sitzenden Arbeitsanteilen und ohne

Zwangshaltungen der Knie) ist jedoch nicht derart eingeschränkt, dass es keine

realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr gäbe.

11.

Schliesslich ist aufgrund der

subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sowie ihrer

psychosozialen Situation nicht davon auszugehen, dass berufliche Massnahmen

zielführend sein könnten (vgl. IV-Nr. 70.1 S. 29). Die

Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch darauf ebenfalls zu Recht verneint.

12.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August

2018.

nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit

abzuweisen.

13.

13.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

13.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 bestätigt.