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Entscheid

VSBES.2018.219

Invalidenrente

18. Februar 2019Deutsch86 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 5. Januar 2004 unter

Hinweis auf seit circa sechs Jahren bestehende Schmerzen am Bewegungsapparat

und psychische Probleme bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente an (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2).

1.2 Nach Einholen des «Fragebogens

zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom

27. Januar 2004, der medizinischen Unterlagen sowie des Arbeitgeberfragebogens

vom 10. Februar 2004 (IV-Nrn. 7, 9, 11, 14), liess die

Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten

(rheumatologisch / psychiatrisch) erstellen, das vom 25. Oktober

2005 datiert (IV-Nrn. 19.1 - 19.3). Da der Beweiswert dieses

Gutachtens gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2005

(IV-Nr. 20) nicht gegeben sei, ergänzte die Begutachtungsstelle B.___ ihr

Gutachten am 5. April 2006 aufgrund der Nachuntersuchung vom

3. Februar 2006 und hielt an den im Gutachten vom 25. Oktober 2005

gemachten Aussagen weiterhin fest (IV-Nr. 24). Nach dem Einholen der

Stellungnahme von Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst

(nachfolgend: RAD), vom 27. April 2006 (IV-Nr. 25) wurde der

Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 aufgrund

eines IV-Grades von 100 % rückwirkend ab 1. März 2004 eine ganze

Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 37).

2.

2.1 Im Rahmen der im Mai 2011

eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevision (IV-Nr. 38) holte

die Beschwerdegegnerin den Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Juni 2011 ein (IV-Nr. 39) und

berechnete mit Verfügung vom 6. Januar 2012 die ganze Rente der

Beschwerdeführerin infolge Scheidung ab 1. August 2010 neu

(IV-Nr. 41). Anschliessend wurde am 26. Januar 2012 ein

Revisionsgespräch durchgeführt (IV-Nr. 43) und der Verlaufsbericht von

Dr. med. E.___, Facharzt FMH äq. für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

26. März 2012 eingeholt (IV-Nr. 48). Daraufhin liess die

Beschwerdegegnerin interdisziplinäre Begutachtungen bei Dr. med. F.___, FMH

Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, durchführen, die vom 14. Mai 2012 bzw.

27. September 2012 datieren (IV-Nrn. 52.1 - 52.2). Dr. med.

H.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD, hielt sodann in ihrer Stellungnahme

vom 3. Januar 2013 (IV-Nr. 54) fest, die Beschwerdeführerin sei

spätestens ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. G.___

vom 2. Juli 2012 in jeder bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit

vollschichtig einsetzbar. Daher stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. Februar 2013 die Aufhebung der

Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (IV-Nr. 59).

2.2 Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 18. März und 30. April 2013 Einwände erheben

(IV-Nrn. 63, 65) und weitere medizinische Unterlagen einreichen

(IV-Nrn. 65, S. 15 ff., 76 f.). Aufgrund der Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 81 S. 2)

liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___ zu diesen Einwänden Stellung nehmen

(IV-Nr. 82). In der vom 30. Januar 2014 datierenden Stellungnahme

hielt Dr. med. G.___ an seiner Beurteilung, den psychiatrischen Diagnosen

und der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung gemäss dem Gutachten vom

27. September 2012 fest (IV-Nr. 83). Gestützt auf die Stellungnahme

von Dr. med. H.___, RAD, vom 14. April 2014 (IV-Nr. 86) hob die

Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Juli 2014 auf

und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende

Wirkung (IV-Nr. 91). Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde der

Beschwerdeführerin vom 12. September 2014 (IV-Nr. 94) wurde durch

dieses mit Urteil VSBES.2014.237 vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 107) gutgeheissen.

Die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie unter

Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesgerichts BGE 141 V 281 sowohl eine

psychiatrische als auch eine rheumatologische Begutachtung einhole und sich

sodann zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. zum Rentenbegehren

der Beschwerdeführerin insgesamt in abschliessender Weise erneut äussere (VSBES.2014.237

E. II. 8.4).

3.

3.1 Mit Mitteilung vom

15. Dezember 2016 (IV-Nr. 116) wurde die Beschwerdeführerin darüber

informiert, dass eine umfassende medizinische Untersuchung bei der

Begutachtungsstelle I.___ notwendig sei. Die voraussichtlichen Fachdisziplinen

seien Psychiatrie (Dr. med. J.___) und Rheumatologie (Dr. med. K.___). Mit

Schreiben vom 6. März 2017 (IV-Nr. 120) teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass bei

der Begutachtungsstelle I.___ keine bidisziplinäre Begutachtung möglich sei. In

Bezug auf die neue Mitteilung vom 8. März 2017 (IV-Nr. 122) und die

darin neu vorgeschlagene bidisziplinäre medizinische Untersuchungen bei Dr.

med. L.___ (Rheumatologie) und Dr. med. M.___ (Psychiatrie) liess die

Beschwerdeführerin am 20. März 2017 (IV-Nr. 123) Ablehnungsgründe

vorbringen. Daher teilte ihr die Beschwerdegegnerin am 24. März 2017

(IV-Nr. 126) mit, die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung werde bei

der Begutachtungsstelle N.___ durchgeführt.

3.2 Das bidisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle N.___ wurde am 27. September 2017 (IV-Nrn. 134.1 - 134.9)

durch Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. P.___, Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH,

erstattet. Zu diesem liess sich die Beschwerdeführerin am 6. und 16. November

2017 (IV-Nrn. 138, 140) vernehmen und einen Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. E.___ vom 5. November 2017 einreichen. Gestützt auf

die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. Q.___, Facharzt Allgemeine Medizin

FMH, vom 12. Januar 2018 (IV-Nr. 141 S. 2 ff.) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018

(IV-Nr. 142) das Festhalten an der Verfügung vom 25. Juli 2014

(Aufhebung der Invalidenrente) in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin

trotz den am 16. März 2018 dagegen erhobenen Einwänden der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 145) nach Einholen der Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. R.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom

17. Mai 2018 (IV-Nr. 147) mit Verfügung vom 13. Juli 2018

(Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) fest.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 10. September 2018 beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 7 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2018 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin

eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 80 %

auszurichten.

3. Eventualiter sei die Streitsache zur

weiteren medizinischen Abklärung bzw. zur Vornahme eines neuerlichen

polydisziplinären Gutachtens in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Bis zum Entscheid über den

URP-Anspruch sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 7. November 2018 (A.S. 46) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

eine Stellungnahme zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben.

6. Der Präsident des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November

2018 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt

Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 47 f.).

7. Die mit Eingabe vom

6. Dezember 2018 (A.S. 49 ff.) eingereichten Kostennoten der

Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin gehen mit Verfügung vom 7. Dezember

2018 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juli 2018) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung

beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich

anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

4.1

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen

Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343

E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des

Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2).

4.2

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70

S. 104 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2016

8C_454/2016 E. 2,8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2).

Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich

keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten

(BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

5.

Der von der Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1 ff.) rückwirkend aufgehobene

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wird durch den

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der erstmaligen materiellen

Rentenprüfung – Verfügung vom 15. Dezember 2006 (IV-Nr. 37) – und

demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 13. Juli 2018

(A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73

mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.1

Im Zeitpunkt der

rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Dezember 2006 (IV-Nr. 37)

stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden Akten:

5.1.1

Im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle

B.___ vom 25. Oktober 2005 (IV-Nrn. 19.1 - 19.3) stellten

Dr. med. S.___, Ärztlicher Leiter, Dr. med. T.___, Ärztlicher Mitarbeiter,

Dr. med. U.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. V.___, Psychiatrie FMH, und

Dr. med. W.___, Rheumatologie FMH, die folgenden interdisziplinären Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 19.1 S. 10):

1.

Schwere depressive Episode (ICD-10

F33.1) bei psycho-sozialer Belastung

2.

Panvertebralsyndrom mit / bei

Verdacht auf funktionelle Genese

3.

Lokalisiertes Weichteilschmerzsyndrom im

Bereich der rechten Schulter mit / bei Verdacht auf chronische

Biceps-, Longus- / Tendopathie, möglicherweise mit einer

Impingement-Symptomatik

Es seien keine Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gegeben. Zusammengefasst ergebe sich, dass der

Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates eine Arbeitsleistung von

acht Stunden pro Tag grundsätzlich zuzumuten sei (IV-Nr. 19.1 S. 12).

Dies gelte auch für die täglichen Haushaltsverrichtungen. Der schwer depressive

Zustand hingegen bedinge aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sowohl

mittels medikamentöser Massnahmen als auch Massnahmen im Rahmen einer

stationären psychiatrischen Behandlung bestünden Möglichkeiten zur Verbesserung

der jetzigen psychischen Situation. Eine abschliessende Beurteilung bezüglich

allfälliger Rentenleistungen sei erst nach erfolgter Behandlung möglich. Eine

solche Behandlung sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzumuten. Die

Reevaluation solle nicht vor sechs Monaten nach Beginn einer solchen Behandlung

vorgenommen werden.

Im psychiatrischen Teilgutachten vom

15.

Februar 2005 (IV-Nr. 19.3) hielt Dr. med. V.___ fest, die

depressive Immigrantin befinde sich in einer äusserst schwierigen ehelichen und

sozialen Situation. Im Vordergrund stehe eine schwierige Paarbeziehung, die die

Beschwerdeführerin lähme und möglicherweise Ursache für die depressive

Stimmungslage sei. Daraus resultiere auch die somatoforme Schmerzstörung. Die

Beschwerdeführerin stamme aus einer Region in der [...], wo Frauen nicht ausser

Haus arbeiten würden. Ob dies der Grund für die fehlende Bereitschaft sei, zu

arbeiten, ob es die depressive Stimmungslage oder die Schmerzstörung sei,

bleibe unklar. Ob der Gatte ihr das Arbeiten verbiete, sei unbekannt. Ob sie

unter adäquater antidepressiver Therapie arbeiten würde, wisse niemand. Eine

Bereitschaft, die Situation zu verändern, sei nicht spürbar. Die

Beschwerdeführerin wehre sich gegen eine neuerliche Hospitalisation. Der

Partner drohe mit Mord und Totschlag, wenn sie sich stationär behandeln lasse

oder ihn verlasse. Im Weiteren fehle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im

Haushaltbereich. Laut Austrittsbericht der X.___ sei bereits im Mai 2004 von

einer Haushalthilfe die Rede gewesen, die nie installiert worden sei. Eine

Beurteilung der realen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde im jetzigen

Moment als unmöglich erachtet. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht

ausgeschöpft. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

«mittelschwere depressive Episode, (ICD-10 F32.1), Paarkonflikt (ICD-10 Z63.1),

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45)» (S. 4 f.).

Im rheumatologischen Teilgutachten vom

16.

Februar 2005 (IV-Nr. 19.2) führte Dr. med. W.___ aus, es

liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine somatoforme Schmerzstörung vor, mit

einer generalisierten Weichteil-Schmerzsymptomatik am Schultergürtel, entlang

der unteren WS-Abschnitte und am ganzen Beckengürtel. Die Symptome seien rechts

ausgeprägter als links, dies sowohl an den oberen als auch den unteren

Extremitäten. Die somatoforme Schmerzentwicklung dürfte ihre Grundlage in einer

Depression haben, die zu einem grossen Teil auf die ungünstigen psychosozialen

und psychofamiliären Probleme zurückgeführt werden könne. Daneben könne man ein

lokalisiertes Weichteilschmerzsyndrom an der rechten Schulter definieren. Hier

handle es sich höchstwahrscheinlich um eine chronische Biceps-Longus-Tendopathie,

möglicherweise mit einer Impingement-Symptomatik unter dem Ligamentum

coracoacromiale. Rein aus funktioneller Optik sei die Beschwerdeführerin

seitens des Bewegungsapparates nicht eingeschränkt, dies mit Gültigkeit für die

üblichen Haushalttätigkeiten und für eine Arbeitstätigkeit ausser Haus, die

leichte bis mittelschwere mechanische Belastungen erfordere und rücken- sowie

gelenksschonend durchgeführt werden könne. Sinngemäss resultiere aus der oben

aufgeführten Beurteilung eine weitgehend volle zumutbare Arbeitsleistung

seitens des Bewegungsapparates. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine

Arbeitsleistung von acht Stunden pro Tag zu erbringen. Dies gelte auch für die

täglichen Haushaltsverrichtungen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit führe die

Problematik auf der psychischen Ebene zu einer Einschränkung der

Leistungsfähigkeit, diese werde aufgrund der Befunde der gleichzeitig

durchgeführten psychiatrischen Exploration noch näher definiert. Sofern noch

nie durchgeführt, würde es sich wahrscheinlich lohnen, einmalig im Bereich der

schmerzhaften Biceps-Longus-Sehne an der rechten Schulter eine lokale

Infiltration durchzuführen. Diese Infiltration habe sowohl diagnostische als

auch therapeutische Aspekte, um dann, je nach Ansprechen, eine invasivere Abklärung

der Schulterbeschwerden voranzutreiben. Die berufliche Reintegration werde erst

dann Erfolg haben können, wenn es gelinge, die Beeinträchtigungen auf der

psychisch-geistigen Ebene zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin solle

berufliche Massnahmen im Sinne der Berufsberatung und der

Arbeitsplatzvermittlung in die Wege leiten (S. 4).

5.1.2

Im ergänzenden Bericht vom

5.

April 2006 (IV-Nr. 24) zum Gutachten vom 25. Oktober 2005 (vgl.

E. II. 5.1.1 hiervor) führte Dr. med. S.___, Ärztlicher Leiter, Begutachtungsstelle

B.___, aus, es habe am 3. Februar 2006 eine Nachbegutachtung stattgefunden

(S. 1). Es seien folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 24):

1.

Schwere depressive Episode (ICD-10

F33.1) bei psycho-sozialer Belastung

2.

Panvertebralsyndrom mit / bei

Verdacht auf funktionelle Genese

3.

Lokalisiertes Weichteilschmerzsyndrom im

Bereich der rechten Schulter mit/bei Verdacht auf chronische Biceps-, Longus / Tendopathie,

möglicherweise mit einer Impingement-Symptomatik

Es bestünden keine Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf eine Wiederholung der fachärztlichen

Untersuchung sei verzichtet worden, da sich sowohl nach Einschätzung von Dr.

med. S.___ als auch nach Einschätzung der Beschwerdeführerin weder die

somatische noch die psychische oder soziale Situation wesentlich verändert

hätten. Somit verbleibe weiterhin die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin

an einer schweren depressiven Episode leide, welche – wie bereits früher

erwähnt – im Grunde genommen eine stationäre Therapie erfordere. Auch während

diesem relativ kurzen Gespräch sei rasch klar geworden, dass weiterhin ein

schwerwiegender Paarkonflikt bestehe, welcher sich im Verlauf des letzten

Jahres nicht gebessert habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe zwar unter

demselben Dach, aber es finde sei kein eigentliches Zusammenleben mit dem Rest

der Familie statt. Offensichtlich bestehe weiterhin eine Spielsucht des

Ehemannes, welche die soziale Situation der Familie weiterhin zusätzlich belaste.

Aus der Sicht der Begutachtungsstelle B.___ wäre es weiterhin vernünftig, eine

stationäre Therapie für die Beschwerdeführerin vorzusehen, wie bereits im

Gutachten vom 25. Oktober 2005 erwähnt. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sei weiterhin vornehmlich auf die ausgeprägte depressive

Episode zurückzuführen. Die Bedeutung und das Ausmass des Schmerzsyndroms

könnten erst schlüssig evaluiert werden, wenn die Depression ausreichend

behandelt sei. Wie bereits früher erwähnt, wären im Rahmen der stationären

psychiatrischen Betreuung dringend begleitend berufliche Massnahmen zur

Vorbereitung einer Reintegration in den Arbeitsprozess notwendig. Die im

Gutachten vom 25. Oktober 2005 gemachten Aussagen behielten ihre

Gültigkeit weiterhin.

5.1.3

Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, Sportarzt SGSM, hielt im Schreiben vom 21. April

2006.

(IV-Nr. 26) betreffend den Bericht der Begutachtungsstelle B.___ vom

5.

April 2006 (vgl. E. II. 5.1.2 hiervor) fest, bei gegebener

Familiensituation verspreche er sich von einer erneuten stationären Therapie

bezüglich Arbeitsfähigkeit absolut nichts. Der Aufenthalt in der X.___ im

Frühjahr 2004 habe bei gleicher Paarproblematik auch keine Besserung des

psychischen Zustandes resp. der Arbeitsfähigkeit ergeben. In einem ersten

Schritt versuche er unter ambulanten Bedingungen die orale antidepressive

Medikation zu optimieren. Als weiterer Schritt sei die Einbindung des

Ehemannes, welcher sich bisher überhaupt nicht kooperativ gezeigt habe, in den

Behandlungsplan einzubeziehen. Bisher sei dies aber noch niemandem gelungen.

5.1.4

Dr. med. C.___, Allgemeine

Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2006

(IV-Nr. 25) fest, es sei seit längerer Zeit psychiatrisch behandelt

worden, die schwere Depression habe nicht gebessert, selbst nach einem

stationären Aufenthalt, der allerdings vorzeitig abgebrochen worden sei. Die

schweren sozialen Probleme würden gemäss Dr. med. C.___ zurzeit eine Besserung

verunmöglichen; solange der Ehepaarkonflikt nicht gelöst sei, bessere auch die

Depression nicht. Mit Effexor sei die Beschwerdeführerin sicher korrekt

behandelt. Somit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen, es sei

ein Rentenentscheid ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu fällen.

5.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der Sachverhalt wie folgt:

5.2.1

Dr. med. D.___ hielt im

Arztbericht für Erwachsene vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 39) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.

Depression bei psychosozialer

Belastungssituation

Hospitalisation 2004

in psychiatrischer

Behandlung seit Jahren

2.

Panvertebrales Schmerzsyndrom, v.a.

lumbal

leichte Spondylarthrosen

L4/L5/S1

3.

Weichteilrheumatische Beschwerden im

Bereiche des Schultergürtels

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe ein «Status nach peripher-vestibulärer

Funktionsstörung links (2009)». Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren

arbeitsunfähig und stehe seit Jahren in seiner Behandlung. Die letzte

Untersuchung sei am 9. Mai 2011 erfolgt. Die Beschwerdeführerin klage

weiterhin über diffuse Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule sowie im Bereich

des Schultergürtels. Als Befunde werden angegeben: depressive Stimmungslage, DDo

[Druckdolenz] lumbal, verspannte panvertebrale Muskulatur v.a. lumbal, DDo im

Bereiche der Schulter-Nackenmuskulatur, Lasègue negativ, keine neurologischen

Ausfälle. Gemäss Dr. med. D.___ sei die psychiatrische Therapie weiterzuführen,

bei Bedarf eine Physiotherapie zu beginnen. Es sei keine spezialärztliche

Untersuchung durchzuführen. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei

schlecht.

5.2.2

Anlässlich des Revisionsgesprächs

vom 26. Januar 2012, bei dem u.a. auch Dr. med. H.___, Fachärztin

Allgemeine Medizin, RAD, anwesend war (IV-Nr. 43), wurde im entsprechenden

Protokoll unter dem Titel «Einschätzung der beruflichen und medizinischen

Situation» festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige ein gesundes Hautkolorit

mit leicht geröteten Wangen, sie rede schnell mit lebhafter Stimme. Es bestehe

eine gute Schwingungsfähigkeit. Es finde sich kein Hinweis mehr auf eine

Depression (sie habe gute soziale Kontakte, schlafe gut). Die

Beschwerdeführerin sei ja auch seit zwei Jahren geschieden, so dass sich ihre

psychosoziale Situation gebessert habe. Es würden Schmerzen im Bereich der

Schultergelenke geklagt. Die körperliche Untersuchung zeige eine freie

Schultergelenksbeweglichkeit bei Angabe von Endphasenschmerzen. Lokal seien

Schmerzen im unteren LWS-Bereich vorhanden, allerdings keine Angabe von DS und

KS [Druck- und Klopfschmerzen]. Es sei ein Gutachten zu veranlassen.

5.2.3

Im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___,

Facharzt FMH äq. für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2012

(IV-Nr. 48) wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als

stationär eingestuft. Seit 2004 hätten Zukunftsängste, innere Unruhe, Schmerzen

von verschiedenen Körperteilen einen 100%igen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose habe sich nicht geändert. Die Beschwerdeführerin

komme regelmässig an ihre Termine und nehme ihre Medikamente (Cymbalta

60.

mg). Aber der Ex-Ehemann lasse sie nicht in Ruhe. Sie habe enorme Angst

vor ihm, da er ihr kulturmässig Schaden bringen könne. Es sei eine weitere

ambulante Behandlung zu machen. Die Prognose sei unklar. Es seien keine

beruflichen Massnahmen angezeigt und die Beschwerdeführerin sei bei den

alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen

angewiesen. Dr. med. E.___ halte eine ergänzende medizinische Abklärung

für angezeigt. Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 16. März 2012

stattgefunden.

5.2.4

Im rheumatologischen Gutachten

vom 14. Mai 2012 (IV-Nr. 51) hielt Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin

und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, fest, es sei keine Diagnose mit

langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5). Ohne

langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen

ausgewiesen:

1.

Chronisches, generalisiertes

Schmerzsyndrom

nicht ausreichend somatisch

abstützbar

primäres

Fibromyalgie-Syndrom

nicht dermatombezogene

Hyposensibilität für ausschliesslich taktile Reize der ganzen linken

Körperhälfte, inklusive der Stirnregion, bei allseits normalem Lage- und

Vibrationssinn

betont im Bereich der

oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte

betont im Bereich der

rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte

Panalgie

diffuse Druckschmerzangabe

Polyarthralgien

Panvertebralsyndrom

multiple Beschwerden wie

Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden

2.

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung

in den Kopf und in die Extremitäten

3.

Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Die Begutachtung habe in Gegenwart des

Dolmetschers Y.___, [...], stattgefunden. In der klinischen Untersuchung hätten

diffuse Druckschmerzen, eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik,

Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke und darüber hinaus,

abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus

imponiert. Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen

und peripheren Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig

davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter

Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch

abstützbare Beschwerden hin, denn für solche sei zu erwarten, dass die eine

Bewegungsrichtung schmerzhafter geschildert werde als die andere. Zudem

schildere die Beschwerdeführerin eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität

ausschliesslich für taktile Reize der gesamten linken Körperhälfte. Bereits

diese Beschreibung lasse an vordergründig nicht somatisch abstützbare

Beschwerden denken. Weil die sensiblen Qualitäten für den Vibrations- und den

Lagesinn allseits als normal geschildert würden, werde der Aspekt von somatisch

abstützbaren Beschwerden zudem entkräftet. Während der klinischen Untersuchung

habe die Beschwerdeführerin eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik entwickelt,

im Rahmen derer drei der fünf Waddell-Zeichen als Hinweis auf nicht organisch

abstützbare Beschwerden nachweisbar geworden seien (S. 6 f.). Insgesamt

beurteilte Dr. med. F.___ die von der Beschwerdeführerin geschilderten

Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die

objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer

derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: invaliditätsfremde

Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine

psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Es werde Aufgabe des im Rahmen dieser

interdisziplinären Begutachtung mitbegutachtenden Psychiaters sein,

diesbezüglich Stellung zu nehmen (S. 11). Die Arbeitsfähigkeit sei, aus

rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der

Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu

keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltarbeiten mit

einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus

rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die Beschwerden könnten, mit der Umsetzung

der weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen Massnahmen

möglicherweise günstig beeinflusst werden. Ungünstig auf eine erfolgreiche

Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde

Faktoren wie bspw. die länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, die

begrenzten Deutschsprachkenntnisse, die fehlende Berufsausbildung, das Alter

der Beschwerdeführerin, die ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise

die limitierte Motivation auswirken (S. 12 f.). Die Prognose sei, aus

rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, gut. Ungünstig sei dagegen

die Wahrscheinlichkeit, dass diese Versicherte nach langanhaltender beruflicher

Arbeitsabstinenz wieder beruflich tätig werde. Die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Beschwerden wiesen auf vordergründig nicht somatisch abstützbare

Beschwerden hin. Insofern ergebe sich kein neuer Aspekt im Vergleich zu der

vorliegenden Dokumentation. Bereits im rheumatologischen Teilgutachten vom

16.

Februar 2005 sei auf vordergründig nicht somatisch abstützbare

Beschwerden hingewiesen worden, wobei damals namentlich eine somatoforme

Schmerzstörung und funktionelle Beschwerden diskutiert worden seien

(S. 13).

Seit dem rheumatologischen Teilgutachten

vom 16. Februar 2005 (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Bereits im damaligen

rheumatologischen Teilgutachten sei – gemäss Dr. med. F.___ zu Recht – erwähnt

worden, dass mit den damals objektivierbaren somatischen Befunden für eine

leicht- bis mittelschwergradig körperlich belastende Arbeit keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründet werden könnten. Somit sei

bereits zum damaligen Zeitpunkt für die von der Beschwerdeführerin bisher in

der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründet worden.

5.2.5

Im psychiatrisch-psychotherapeutischen

Gutachten vom 27. September 2012 hielt Dr. med. G.___, MBA, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie (IV-Nr. 52.1), folgende Diagnosen fest:

− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.40)

− Dysthymia (ICD-10 F34.1)

bei gemäss Akten

depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4/33.4)

Es bestehe aktuell eine aussergewöhnlich

deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den

objektivierbaren depressiven Befunden (vgl. Psychostatus und MADRS). Die ICD-10

Kriterien einer depressiven Episode seien aktuell nicht (mehr) erfüllt. Der

Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin

bestünden objektiv keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw.

in ausreichender Länge und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um eine lang

dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu

können. Das gegenwärtig dysthyme Syndrom bei körperlichen Missempfindungen

erkläre sich im Fall der Beschwerdeführerin vollständig als Folge des

Schmerzsyndroms und psychosozialer Faktoren und begründe alleine nicht

ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33. Eine relevante

Arbeitsunfähigkeit könne dadurch nicht begründet werden. Bezüglich der Diagnose

einer depressiven Störung sei somit im Fall der Beschwerdeführerin ab dem Datum

der Untersuchung vom 2. Juli 2012 von einer wesentlichen Verbesserung des

Gesundheitszustands im Vergleich zum Arztbericht vom 15. Februar 2005 von

Dr. med. V.___ (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) auszugehen. Ab wann genau

zwischen 2005 und heute von einer medizinischen Verbesserung ausgegangen werden

könne, sei aufgrund fehlender fachärztlicher Beurteilungen nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben (S. 18 f.).

Wegen der von der Beschwerdeführerin

genannten körperlichen Missempfindungen sei darauf hingewiesen, dass gemäss

ICD-10 unter einem «somatischen Syndrom» gerade nicht körperliche,

psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern

Intressenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche

psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und

Libidoverlust (vgl. WHO ICD10). Bei der Beschwerdeführerin sei kein

«somatisches Syndrom» im genannten Sinne zu erkennen. Somit könne

zusammenfassend bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Dysthymia gemäss

ICD-10 F34.1 gestellt werden, die als Reaktion auf die vorhandene

Schmerzsymptomatik und psychosozialen Faktoren einzustufen sei. Beim Verlauf

der Störung seien bei der Beschwerdeführerin auch vielfältige psychosoziale

Faktoren dokumentiert, wie z.B. Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, die

v.a. therapeutische Relevanz besitzen und nicht in die Beurteilung einer

medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht miteingehen würden (S. 20). Die

möglichen Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung aus

rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien bei der Beschwerdeführerin

nicht gegeben. So seien die dysthymen Verstimmungen weit überwiegend Teil des

Schmerzerlebens bzw. Ausdruck psychosozialer Faktoren, womit keine psychisch

ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive

Komorbidität vorliege. Auch eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben – wenn

auch subjektiv beeinträchtigt – sei bei der Beschwerdeführerin gegeben, indem

sie spazieren gehe, sich mit Kolleginnen treffe und Haushaltarbeiten erledige.

Zudem könne ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer

innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung nicht angenommen werden, weil

hierfür keine differenzierten nachvollziehbaren fachärztlichen Angaben vorlägen

und diese sich aus den Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

herleiten liessen. Ein Paarkonflikt sei 2005 als Ursache der somatoformen

Schmerzstörung angenommen worden. Nach der Trennung vom Ehemann 2007 bzw. nach

der vollzogenen Scheidung 2010 könne jedoch mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine innerseelische Konfliktlösung – insbesondere

bei begleitender psychiatrisch-psycho-therapeutischer Behandlung – angenommen

werden (S. 21).

Zusammenfassend begründe weder eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 noch eine Dysthymia

gemäss ICD-10 F34.1 allein oder gemeinsam im Fall der Beschwerdeführerin aus

rein medizinischer Sicht eine relevante (> 20 % von 100 %)

längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Im Fall der Beschwerdeführerin seien aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine besonderen

Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder

eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch

fehlende krankheitsbedingte Ressourcen und / oder durch eine fehlende

Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Im Gegenteil könne die

vollständige Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen

(inkl. Tabak, Alkohol und Drogen) als Beleg für zumindest angemessene

innerseelische Ressourcen der Beschwerdeführerin gewertet werden. Eine

Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der vor

allem rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht somit nicht zu begründen. Hingegen seien vielfältige psychosoziale

Faktoren bekannt, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich

beeinträchtigten. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der

aktuellen Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv

wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin (S. 21 f.). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige

Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ganztags zumutbar,

wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführerin eine

Willensanstrengung zur Überwindung ihrer Defizite aus objektiver Sicht zumutbar

sei. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % oder mehr könne ab

2.

Juli 2012 aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht begründet

werden. Bezüglich der Diagnose einer depressiven Störung sei ab dem Datum der

Untersuchung von Dr. med. G.___ vom 2. Juli 2012 von einer wesentlichen

Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Arztbericht vom

15.

Februar 2005 von Dr. med. V.___ (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) auszugehen.

Ab wann genau zwischen 2005 und heute von dieser Verbesserung ausgegangen

werden könne, sei aufgrund fehlender fachärztlicher Beurteilungen auch nicht in

überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben (S. 23).

5.2.6

Dr. med. E.___ führte in seinem

Schreiben vom 9. Dezember 2012 (IV-Nr. 55) aus, nach seiner

Gesprächstherapie vom 28. November 2012 mit der Beschwerdeführerin habe er

feststellen sollen, dass sie mit der psychiatrischen Begutachtung nicht

einverstanden sei. Nach ihren Angaben habe man ihre psychiatrischen Beschwerden

nicht gut evaluiert. Sie leide noch immer an Schmerzen verschiedener

Körperteile und sei sehr schnell müde. Sie könne nicht mehr wie früher ihre

Haushalte machen, sondern «werfe sie sich draussen», damit sie sich beruhigen

könne. Wie er im Bericht vom 26. März 2012 geschrieben habe (vgl. E. II. 5.2.3

hiervor), leide die Beschwerdeführerin an Zukunftsängsten, innerer Unruhe und

Schmerzen an verschiedenen Körperteilen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie

nicht fähig, auf dem freien Markt zu arbeiten.

5.2.7

Dr. med. H.___, RAD, hielt in der

Stellungnahme vom 3. Januar 2013 fest (IV-Nr. 54), der begutachtende

Psychiater Dr. med. G.___ habe im Rahmen seiner Untersuchung vom 2. Juli

2012.

(vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) eine wesentliche Verbesserung des

Gesundheitszustandes im Vergleich zum Befund von Dr. med. V.___ vom

15.

Februar 2005 (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) festgestellt. Die depressive

Episode könne somit spätestens ab dem 2. Juli 2012 als remittiert gelten.

Die verbleibenden psychiatrischen Diagnosen (anhaltende somatoforme

Schmerzstörung [ICD-10 F45.40]; Dysthymia [ICD-10 F34.1], bei gemäss Akten

depressiver Episode, gegenwärtig remittiert [ICD-10 F32.4/F33.4]) begründeten

keine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % oder mehr. Die

Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig.

Der Rheumatologe Dr. med. F.___ habe im Rahmen seiner Begutachtung vom

27.

September 2012 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) ebenfalls eine

Befundverbesserung verifizieren können: Im Vergleich zu den Befunden im

rheumatologischen Teilgutachten vom 16. Februar 2005 habe er kein

subacromiales Sehneneinklemmungsphänomen rechts mehr objektivieren können. Die

Bewegungseinschränkung der rechten Schulter für Aussenrotation habe sich

vollständig zurückgebildet, der Schürzengriff rechtsseitig habe sich

normalisiert, im Musculus trapecius beidseits seien keine Verspannungen mehr

gegeben. Die Halswirbelsäule sei wieder frei beweglich, auch die

Bewegungseinschränkung lumbal habe sich vollständig zurückgebildet. Zwar hätten

Vorbefunde (Gutachten Begutachtungsstelle B.___ 2005) gewisse, inzwischen

gebesserte, leicht pathologische Veränderungen gezeigt, dennoch habe Dr. med. F.___

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die bisher in der Schweiz

ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus somatisch-rheumatologischer Sicht zu

keinem Zeitpunkt als anhaltend eingeschränkt beurteilt. Er habe somit auch

keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen

können. Aus rheumatologischer Sicht sei schon 2005 für die von der

Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründet worden. Die Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem

Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ am

2.

Juli 2012 in jeder, bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit

vollschichtig einsetzbar (100 % arbeitsfähig).

5.2.8

Dr. med. D.___ hielt im Bericht

vom 21. März 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 65 S. 15 f.):

Depression

Muskuläre Dekonditionierung / Weichteilrheumatisches

Schmerzbild

Schulter-Nacken-Schmerzen

Panvertebrales

Schmerzsyndrom bei / mit

degenerativen Veränderungen

(Spondylarthrosen zwischen L4 und S1)

Status nach

peripher-vestibulärer Funktionsstörung links (2009)

Die Beschwerdeführerin wirke depressiv

und sei stets ohne Make-up («dies im Gegensatz zur Schilderung von Dr. med. G.___!?!»).

Anlässlich der diversen Konsultation fänden sich immer wieder Verspannungen im

Bereich des Schulter-Nackengürtels. Auch die übrige Muskulatur sei meist

verspannt. Es sei eine schmerzhafte Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Zeichen

gegeben. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Dr. med. D.___ in einer

Lagertätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei wahrscheinlich in

leichten, nicht monotonen Verweistätigkeiten in einem gewissen Mass

arbeitsfähig. Eine prozentuale Beurteilung könne Dr. med. D.___ nicht

machen. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass sicherlich eine deutliche

Einschränkung bezüglich Zeit und Leistung vorhanden sei. Zudem benötige die

Beschwerdeführerin auch vermehrte Pausen. Seit dem 15. November 2006 (vgl.

E. II. 5.1.1 hiervor) habe sich der Gesundheitszustand weder somatisch noch

psychisch verbessert. Tendenziell habe sich der Zustand eher verschlechtert, da

sich die Dekonditionierung verschlechtert habe. Die psychiatrische Behandlung

habe auch keinen wirklich positiven Effekt gezeigt. Die bisherigen

physiotherapeutischen Massnahmen hätten nie einen anhaltenden Effekt auf die

Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparats gebracht. Die Beschwerdeführerin sei

nun noch im Kantonsspital [...] zur medizinischen Trainingstherapie angemeldet.

Ob sich eine allenfalls positive Veränderung der Muskulatur auf die

Arbeitsfähigkeit wesentlich auswirke, wage Dr. med. D.___ zu bezweifeln. Die

bisherigen psychiatrischen Massnahmen hätten keine Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit ergeben und würden dies wohl auch in Zukunft nicht tun. Es

scheine, dass Dr. med. G.___ die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin nicht

habe erfassen können und somit zum Schluss komme, dass sie den Belastungen an

einem Arbeitsplatz standhalten könnte. Zur Begutachtung von Dr. med. F.___ gebe

Dr. med. D.___ keinen Kommentar ab.

5.2.9

Dr. med. E.___ hielt im Bericht

vom 26. März 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 65 S. 17 f.).

Rezidivierende depressive

Störung gegenwärtig schwere depressive Episode mit Suizidideen (ICD-10 F33.1)

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Die Arbeitsfähigkeit habe sich bis vor

kurzem verbessert, aber nach dem IV-Entscheid habe die Beschwerdeführerin sehr

perseverierend reagiert, indem sie meine, dass man sie nicht verstehe. Sie sei

zwischen dem 15. Dezember 2006 und 20. Juni 2007 zu 100 %,

21.

Juni 2007 und 23. November 2009 zu 70 %, 24. November

2009.

bis 26. Oktober 2012 zu 80 % und vom 27. Oktober 2012 bis

heute zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychische Zustand sei für eine Weile

stationär gewesen, weil die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden

worden sei und ihre Ruhe gefunden habe. Aber mit der Zeit habe sich dieser

Zustand verschlechtert, ohne dass Dr. med. E.___ dies begründen oder die

Beschwerdeführerin ihm dies erklären könne. Da sich die Beschwerden eher

chronifiziert hätten, sei eine Verbesserung schlecht vorstellbar. Als

Psychotherapeut der Beschwerdeführerin nehme Dr. med. E.___ zum Gutachten keine

Stellung.

5.2.10

Dr. med. Z.___, Oberarzt, und

med. pract. AA.___, Assistenzärztin, Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrische

Dienste, [...], stellten aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin

vom 26. März bis 8. April 2013 im Austrittsbericht vom 17. April

2013.

(IV-Nr. 65 S. 19 ff.) folgende Diagnosen:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Dysthymia (ICD-10 F34.1)

Die Beschwerdeführerin sei durch ihren ambulanten

Psychiater zugewiesen worden. Sie habe sich wegen einer Verschlechterung des

psychischen Zustandes mit Suizidgedanken, Schlafstörungen und

Konzentrationsschwierigkeiten bei bekannter rezidivierender depressiver Störung

gemeldet. Der aktuellen Krise sei vorausgegangen, dass die Beschwerdeführerin

von der IV einen Bescheid bekommen habe, in dem die Einstellung der Rente

angekündigt worden sei (S. 19). Als seit Jahren bestehend habe die

Beschwerdeführerin eine starke Müdigkeit, Interessenarmut, verminderte

Belastbarkeit und bedrückte Stimmung beschrieben. Diagnostisch gehe man davon

aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Patientin mit einer

rezidivierenden depressiven Störung, aktuell gegenwärtig mittelgradige Episode

handle. Zudem scheine bei ihr neben den episodisch auftretenden depressiven

Episoden eine anhaltende affektive Problematik im Sinne einer Dysthymie

vorzuliegen. Insofern könne aktuell von einer sogenannten «double depression» gesprochen

werden. Die medikamentöse antidepressive Behandlung sei auf Bupropion

umgestellt worden, Duloxetin sei reduziert und gestoppt und die Behandlung mit

Quetiapin weitergeführt worden. Im Verlauf seien Suizidgedanken rasch in den

Hintergrund getreten. Die Beschwerdeführerin habe sich häufig rat- und

hoffnungslos gezeigt, sei sehr zurückgezogen gewesen und habe den Tag im Bett

verbracht. Sie sei zur Teilnahme am Abteilungsprogramm wenig motiviert gewesen.

Unter der neuen Medikation habe sie sich stimmungsmässig etwas aufgelockert

gezeigt und der Antrieb habe sich leicht verbessert, ebenso die

Schlafstörungen. Am 8. April 2013 sei die Beschwerdeführerin in

gebessertem Zustand nach Hause ausgetreten. Ein Rezept für Wellbutrin XR

300.

mg und Quetiapin sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von

100.

% vom 26. März bis 8. April 2013 seien der

Beschwerdeführerin abgegeben worden. Neben der ambulanten Behandlung könnte zur

weiteren psychiatrischen Therapie, zur Aktivierung und Strukturierung des

Tagesablaufs, ein Aufenthalt in der Tagesklinik in [...] sinnvoll sein. Sie sei

dort für einen Probetag angemeldet worden.

5.2.11

Wie dem Bericht der Tagesklinik [...]

vom 26. April 2013 zu entnehmen ist, sei es aufgrund der zur Aufnahme

vorausgesetzten sehr guten Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin

aufzunehmen (IV-Nr. 76 S. 4). Aufgrund der sprachlichen Problematik

sei es den Ärzten nicht möglich gewesen, medizinische und persönliche Fragen

mit der Beschwerdeführerin zu klären. Sie sei nicht in der Lage, das Angebot

der Tagesklinik zu nutzen.

5.2.12

Im Verlaufsbericht vom

29.

Oktober 2013 hielt Dr. med. E.___ fest (IV-Nr. 76 S. 1 ff.),

der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die Diagnose sich seit

Dezember 2012 geändert. Der Lust- und Interesseverlust, die

Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Müdigkeit, Weinkrisen,

Zukunftsängste, innere Unruhe, Schmerzen von verschiedenen Körperteilen und die

latente Suizidalität wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Nach dem

negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sich der psychische Zustand der

Beschwerdeführerin verschlechtert, indem sie Suizidgedanken entwickelt habe.

Trotz einer stationären Behandlung in der X.___ habe sich der psychiatrische

Zustand nicht viel geändert. Die Tagesklinik habe sie wegen mangelnden

Deutschkenntnissen auch nicht akzeptieren können. Dazu habe die

Beschwerdeführerin ihre Mutter nach langjähriger Krankheit Anfang Oktober 2013

verloren. Die aktuelle Situation könne Dr. med. E.___ nicht schildern, da sich

die Beschwerdeführerin im Moment wegen der Beerdigung der Mutter in der [...]

befinde. Es solle weiter eine ambulante Betreuung erfolgen, wobei die Prognose

negativ aussehe, da die Beschwerden sich eher chronifiziert hätten. Eine

Verbesserung wäre schlecht vorstellbar. Es seien weder berufliche Massnahmen

angezeigt noch sei die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Dr. med. E.___ halte

ergänzende medizinische Abklärungen für nicht angezeigt. Die letzte ärztliche

Kontrolle habe am 26. September 2013 stattgefunden.

5.2.13

Dr. med. H.___, RAD, stellte in

ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2014 fest (IV-Nr. 81), bei

unauffälligem Allgemeinbefund seien schon 2005 im Rahmen eines Gutachtens der Begutachtungsstelle

B.___ (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) nur ein Rheumatologisches und Psychiatrisches

Teilgutachten erstellt worden. Bei rein rheumatologischen und psychiatrischen

Diagnosen im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ und im IV-Bericht des

behandelnden Hausarztes Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2011 (vgl. E. II. 5.2.1

hiervor) sei es nicht nachvollziehbar, warum ein polydisziplinäres Gutachten

hätte erstellt werden sollen, was zu keinem weiteren Ergebnis ausser einer

Ressourcenverschwendung geführt hätte. Dr. med. F.___ habe anhand seines

nicht anzweifelbaren Untersuchungsbefundes eine Befundverbesserung festgestellt.

Befund sei Befund, durch einen erfahrenen Facharzt für Rheumatologie erhoben,

es bestehe kein Diskussionsbedarf. Punkt 4 des Einwandes der Beschwerdeführerin

sei Dr. med. G.___ zukommen zulassen, ebenfalls der Arztbericht von

Dr. med. E.___ vom 29. Oktober 2013 sowie der Entlassungsbericht aus

der X.___ vom 17. April 2013 mit der Frage, ob die genannten Unterlagen

eine Veränderung in seiner Diagnosestellung zu bewirken vermöchten und wenn ja,

warum. Die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2013 zur Beerdigung der Mutter in

die [...] geflogen. Eine solche Reise durchführen zu können spreche dafür, dass

sich die Psyche der Beschwerdeführerin stabilisiert habe. Daher seien die

genauen Reisedaten zu erfragen (Bestätigung Flugticket) und das genaue Datum,

an dem die Mutter gestorben sei ([...] Totenschein).

5.2.14

Dr. med. G.___ nahm am

30.

Januar 2014 (IV-Nr. 83) zu den ihm vorgelegten Dokumenten

(Stellungnahmen von Dr. med. H.___ vom 3. Januar 2013 und 20. Januar

2014; Protokoll des Revisionsgesprächs vom 18. Februar 2013 und

Vorbescheid vom 15. Februar 2013; Briefe vom 31. Oktober und

8.

November 2013 der Vertreterin der Beschwerdeführerin) Stellung. Im

Rahmen seines Fazits führte Dr. med. G.___ aus, er halte an seiner

Beurteilung der psychiatrischen Diagnosen und der Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin in bisheriger und angepasster Tätigkeit, wie er sie im

Gutachten vom 27. September 2012 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) ausführlich

dargestellt habe, fest, da er den in den vorgelegten Akten formulierten

Einschätzungen, die im Widerspruch zu seinem Gutachten stünden, fachlich nicht

zustimmen könne. Es würden insbesondere keine neuen tatsächlichen objektiven

psychopathologischen Defizite beschrieben. Die Reaktion der Beschwerdeführerin

auf einen Entscheid der Beschwerdegegnerin habe durch eine erfolgreiche

Krisenintervention stabilisiert werden können.

5.2.15

Dr. med. H.___, RAD, hielt in

der Stellungnahme vom 14. April 2014 fest (IV-Nr. 86), auf den

Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin sei von Dr. med. G.___

ausreichend eingegangen worden. Auch den Arztbericht des behandelnden

Therapeuten Dr. med. E.___ vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.2.12

hiervor), in dem keine neuen tatsächlichen objektiven psychopathologischen

Defizite beschrieben worden seien, habe Dr. med. G.___ medizinisch klar und

nachvollziehbar kommentiert. Zudem, wie aus dem Entlassungsbericht der X.___ vom

17.

April 2013 hervorgehe (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor), habe die zur

stationären Aufnahme führende Reaktion der Beschwerdeführerin auf den Entscheid

der Beschwerdegegnerin durch eine erfolgreiche Krisenintervention stabilisiert

werden können. Somit könne von der Beschwerdegegnerin weiterhin auf das

Gutachten F.___ / G.___ abgestellt werden.

5.2.16

PD Dr. med. AB.___, Oberärztin, AC.___,

Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale Diagnostik, hielt im Bericht

vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 134.5) aufgrund der am 17. Juni 2017 durchgeführten

MRI Bechterew folgende Beurteilung fest: Befund a.e. vereinbar mit einer

Spondylarthropathie mit akuten und chronischen Komponenten mit Endplattenödem

an vereinzelten Wirbelkörpern der BWS/LWS, erosiven ISG-Veränderungen beidseits

linksbetont und mit diskretem fokalem Ödem rechts. Fraglich reelles und

allenfalls diskretes Ödem an den Costovertebralgelenken BWK1 beidseits sowie an

den Querfortsätzen BWK1 beidseits. Diskretes Ödem unmittelbar proximal des

muskulotendinösen Überganges des M. gluteus medius und M. gluteus minimus sowie

diskrete Bursitis subglutea media rechts.

5.2.17

Im bidisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 (IV-Nr. 134.1 - 134.4,

134.

) hielten Dr. med. O.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychiatrie FMH,

Fachärztin Neurologie FMH, und Dr. med. P.___, Innere Medizin und Rheumatologie

FMH, fest, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 134.1 S. 6):

1.

Myotendinotisches cervical- und lumbal-

sowie glutealbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.6,

M54.5) mit / bei:

klinisch keine Hinweise auf

eine manifeste beziehungsweise progrediente entzündliche Erkrankung des

rheumatologischen Formenkreises

HLA-B27-Negativität

klinisch diffuse

myotendinotische Verspannungen der paravertebralen Muskulatur vom cervicalen

bis lumbalen Bereich mit zusätzlich Ansatztendinosen der Glutealmuskulatur

keine sicheren

Anhaltspunkte für eine entzündliche Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises

muskuläre Dysbalance sowie

myotendinotische Verspannungen der paravertebralen Muskulatur weiterhin im

Vordergrund

2.

Dysthymie (ICD-10 F34.1)

3.

Rezidivierende depressive Störung

anamnestisch, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4)

4.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

anamnestisch (lCD-10 F45.4)

5.

Anamnestisch chronischer Ehekonflikt,

Probleme in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10 Z63.0)

6.

Spreizfuss beidseits mit Hallux valgus (ICD-10

M20.1)

Bei der bidisziplinären Beurteilung

wurde festgehalten: Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für

die zuletzt von der Explorandin ausgeübte Tätigkeit als Lageristin zu keinem

Zeitpunkt als eingeschränkt beurteilt worden. Dies könne aus heutiger Sicht so

bestätigt werden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2004

sei eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychiatrischen

Krankheitsbildes zugrunde gelegt worden. Im Jahre 2012 anlässlich der

psychiatrischen Begutachtung sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

festgestellt worden, was heute retrospektiv gut nachvollziehbar erscheine. Im

Jahr 2012 sei aus diesem Grund aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit mehr gesehen worden, dies könnten die Gutachter heute

ebenso gut nachvollziehen.

Retrospektiv könne davon ausgegangen

werden, dass aus psychiatrischer Sicht seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen

Vorbeurteilung vom 27. September 2012 keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für den Zeitraum zwischen dem Jahr 2004

(Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache) und dem Zeitpunkt der

Vorbeurteilung 2012 könne retrospektiv schwer ein exakter Zeitpunkt einer

psychischen Verbesserung resp. Stabilisierung angegeben werden, da die Aktenlage

diesbezüglich dünn sei. Somit könne die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

retrospektiv nur auf den Zeitpunkt der Vorbeurteilung von 2012 rückdatiert

werden. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Lageristin gelte grundsätzlich auch für alle angepassten

Tätigkeiten, es bestünden weder Einschränkungen auf rheumatologischem noch auf

psychiatrischem Fachgebiet (S. 9).

Aus rheumatologischer Sicht könne

lediglich eine Intensivierung von detonisierenden Massanahmen der verspannten

paravertebralen Muskulatur empfohlen werden. Ein Fitnesscenter werde von der

Explorandin bereits regelmässig aufgesucht. Aus psychiatrischer Sicht sei die

Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, mit Überprüfung

der psychopharmakologischen Therapieadhärenz, zu empfehlen (S. 9).

Grundsätzlich wäre eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Wegen der langjährigen

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der negativen Selbsteinschätzung, der

stattgehabten Dekonditionierung und der Selbstlimitierung der Explorandin sei

die Prognose bezüglich einer erfolgreichen Wiedereingliederung vorsichtig zu

stellen. Dennoch sollte versucht werden, die Explorandin mittels beruflicher

Massnahmen wie bspw. einem Arbeitstraining langsam an die Arbeitswelt

heranzuführen (S. 10).

Es bestehe weder aus rheumatischer noch

aus somatischer Sicht eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der

letzten Prüfung (gutachterlich bidisziplinäre Abklärung aus dem Jahr 2012,

S. 10).

5.2.18

Dr. med. E.___ stellte in seinem

Bericht vom 5. November 2017 (IV-Nr. 140 S. 11 f.) folgende

Diagnosen:

− Andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung lCD-10 F62.0

− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

ICD-10 F45.4

− Rezidivierende depressive Störung

gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.11

Aus psychiatrischer Sicht könne man der Beschwerdeführerin

keine Verantwortung im freien Markt geben. Sie sei sehr vergesslich und

dissoziiere öfters. Deswegen schätze er sie 80 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin

könne nicht einmal ihre Wohnung in einem Tag putzen. Der Haushalt sei wegen

dauernden Schmerzen nicht regelmässig gemacht. Manchmal mache sie zwei bis drei

Tagen Pause, damit sie sich ausruhen könne. Seit 2006 habe die Beschwerdeführerin

verschiedene Etappen erlebt. Bis 2010 habe sie eine schwere depressive Episode

erlebt. Nach der Scheidung (2010) habe Dr. med. E.___ bei ihr eine leichte

Verbesserung feststellen können; das sei eher eine Erleichterung gewesen. 2013

habe sie einen Rückfall erlebt, in dem sie mit suizidalen Ideen gekommen sei.

Mit einer engen Betreuung habe eine Stabilisation erreicht werden können. Im

Moment schätze Dr. med. E.___ sie eher stationär.

Zum psychiatrischen Fachgutachten von

Dr. med. O.___ vom Juni 2017 führte Dr. med. E.___ Folgendes aus: Die

Kollegin erwähne in ihrem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin die Schmerzen

von sich selbst (spontan) nicht erwähnt habe. Dieses Verhalten sei für ihn kulturgemäss

verständlich, weil die Beschwerdeführerin sich daran nicht gewöhnt habe, sich

spontan auszudrücken. Zuerst weil ihr Ehemann sie Jahre lang unter Druck

gelassen habe. Nachher könne sie nicht entscheiden, ob sie sich von selbst

ausdrücken müsse oder nicht. Dieses letzte Verhalten sei auch von mehreren

Gutachtern abhängig, die ihr nicht erlaubt hätten, spontan ihre Schwierigkeiten

anzusagen. Betreffend Medikamentenspiegel könne man nur erklären, weil die Beschwerdeführerin

öfters vergesslich sei.

5.2.19

Dr. med. Q.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar

2018.

(IV-Nr. 141 S. 2 ff.) betreffend das Gutachten der

Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.17

hiervor) fest, das Gutachten sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Wie

bereits im Jahr 2005 anlässlich der Erstbeurteilung als auch im Jahr 2012

anlässlich der rheumatologischen Verlaufsbegutachtung könne auch aktuell keine

wesentliche funktionelle Einschränkung auf rheumatologischem Fachgebiet

festgestellt werden. Hinsichtlich des psychiatrischen Krankheitsbildes gehe die

Gutachterin mit der Einschätzung im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom

27.

September 2012 dahingehend konform, dass die 2005 noch diagnostizierte

depressive Episode weiter als remittiert beurteilt werden könne. Die

weiterbestehende affektive Symptomatik werde im Rahmen einer Dysthymie

eingeordnet, wie dies auch anlässlich der psychiatrischen Beurteilung vom

September 2012 erfolgt sei. Bezüglich der im Jahre 2012 diagnostizierten

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien zum heutigen Zeitpunkt die

diagnostischen Kriterien nicht mehr gegeben. Insgesamt sei das klinische Bild

vergleichbar mit dem Zustandsbild, wie es in der Vorbegutachtung von 2012

vorbeschrieben worden sei, die subjektiven Klagen hätten sich jedoch

dahingehend verlagert, dass Schmerzen nicht mehr im Vordergrund stünden.

Aus rheumatologischer Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit für die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit

als Lageristin zu keinem Zeitpunkt als eingeschränkt beurteilt worden. Dies

könne aus heutiger Sicht so bestätigt werden. Retrospektiv könne ferner davon

ausgegangen werden, dass seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Vorbeurteilung

vom 27. September 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus

psychiatrischer Sicht bestehe.

Zum Einwand der Rechtsvertreterin vom

16.

November 2017 (IV-Nr. 140) und dem Bericht von Dr. med. E.___ vom

5.

November 2017 (vgl. E. II. 5.2.18 hiervor) hielt Dr. med. Q.___ fest, die

Vertreterin der Beschwerdeführerin gebe ihre Sichtweise der psychischen

Verfassung der Beschwerdeführerin wieder. Dabei handle es sich um eine andere

Beurteilung des Zustandes aus nichtmedizinischer Sicht gegenüber jener der

fachärztlichen Gutachterin. Ebenso beurteile Dr. med. E.___ den gleichen

Zustand anders. Immerhin sei die Beschwerdeführerin insgesamt nun von je zwei

rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtern beurteilt worden und alle seien

zu den gleichen Schlussfolgerungen gekommen. Es handle sich hierbei um

sorgfältige Gutachten und die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar.

Das Gutachten sei aus

versicherungs-medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Der

Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verändert. So betrage die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin ab dem

27.

September 2012 100 %. Es müssten keine weiteren Abklärungen

vorgenommen werden.

5.2.20

Dr. med. R.___, Facharzt

Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Mai

2018.

(IV-Nr. 147 S. 2 f.) fest, die Beschwerdeführerin habe durch

ihre Rechtsvertreterin erneut Einwände gegen die Einschätzungen der

bidisziplinären Begutachtung bei der Begutachtungsstelle N.___ vom

27.

September 2017 (vgl. E. II. 5.2.17 hiervor) vorbringen lassen. Die

medizinische Situation und die Aktenlage hätten sich nicht geändert. Auf die bereits

bekannten Ergebnisse der Begutachtung, die gegenläufige Einschätzung durch den Psychiater

Dr. med. E.___ vom 16. November 2017 (recte: 5. November 2017, vgl.

E. II. 5.2.18 hiervor) und die Stellungnahme des RAD vom 12. Januar 2018 (vgl.

E. II. 5.2.19 hiervor) könne verwiesen werden. Da im Einwand keine neuen

medizinischen Fakten geltend gemacht würden, sondern weiterhin lediglich die

bereits bekannte eigene Beurteilung und Sicht dargelegt und damit eine andere

Einschätzung desselben Sachverhalts vertreten würden, könnten die Fragen wie

folgt beantwortet werden: Am Entscheid solle festgehalten werden. Es würden

keine neuen medizinischen Tatsachen belegt, sondern bereits bekannte, zu denen

schon Stellung genommen worden sei. Diese könnten als eine andere Einschätzung

desselben Sachverhalts angesehen werden. Aus der Sicht des RAD seien weitere

Abklärungen derzeit nicht erforderlich.

6.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Juli 2018

(A.S. 1 ff.) zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 stützte (vgl. E. II. 5.2.17

hiervor).

6.1

Das bidisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin

unter Beizug einer [...]sprechenden Dolmetscherin (IV-Nrn. 134.3 S. 1,

134.4

S. 2) je einer ausführlichen psychiatrischen sowie rheumatologischen

Exploration unterzogen (IV-Nrn. 134.3 S. 3 ff., 134.4 S. 3 ff.),

womit auch ihre subjektiv geklagten Beschwerden in die gutachterlichen

Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen

Untersuchungen. Es wurden eine Verhaltensbeobachtung, ein Mini ICF Rating-Bogen,

psychometrische Testungen (MADRS, BDI, RMT) sowie Laboruntersuchungen durchgeführt

(IV-Nr. 134.3 S. 8 ff.). Im Weiteren wurde der Rheumastatus erhoben

und am 17. Juni 2017 eine MRI Bechterew-Untersuchung durchgeführt (IV-Nrn. 134.4

S. 6 ff., 135). Durch das chronologische Aufführen der Akten ab dem

13.

März 2003 unter dem Titel «Aktenzusammenfassung» (IV-Nr. 134.2) ist

davon auszugehen, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt

wurde. So verwiesen sowohl die psychiatrische Gutachterin als auch der

rheumatologische Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten auf eben diese

Aktenzusammenfassung im Gesamtgutachten (IV-Nrn. 134.3 S. 3, 134.4

S. 2). Weiter leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung

der medizinischen Situation ein: Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin im

Hintergrund bestehenden mild ausgeprägten Niedergestimmtheit, jedoch keines manifesten

depressiven Affektes, eines erhaltenen Freudeempfindens, weder psychomotorischer

Hemmung noch Antriebsstörung oder Schuldgefühlen und selbstabwertenden Gedanken

(IV-Nr. 134.3 S. 12 Mitte), leuchtet ein, dass die psychiatrische

Gutachterin Dr. med. O.___ bei der Beschwerdeführerin die Kriterien einer

depressiven Episode nach ICD-10 bei bekannter Dysthymie und rezidivierender

depressiven Störung in der Vorgeschichte (double depression) als nicht erfüllt qualifizierte.

Diese Einschätzung wird durch die Ergebnisse der durchgeführten

psychometrischen Testverfahren gestützt (IV-Nr. 134.3 S. 11 oben): So

erzielte die Beschwerdeführerin beim MADRS-Test, einem System der

Fremdbeurteilung, 12 von maximal 60 Punkten, was einer leichten Depression

entspricht. Beim BDI-Test erzielte sie 35 von maximal 63 Punkten, was grundsätzlich

einer bedeutenden Depression entspräche. Bei diesem Resultat ist jedoch die Tatsache

zu berücksichtigen, dass es sich dabei um ein Instrument der Selbstbeurteilung

handelt, bei dem die Beschwerdeführerin den BDI-Bogen (Becks

Depressions-Inventar) zum Ausfüllen mit nach Hause nehmen konnte

(IV-Nr. 134.3 S. 9). Die Ergebnisse können daher einzig Hinweise auf

die Selbstbeurteilung oder -darstellung der Beschwerdeführerin liefern, bilden

aber keine verlässliche Beurteilungsgrundlage. Beim ebenfalls durchgeführten Rey

Memory Test (RMT) erzielte die Beschwerdeführerin ein positives Ergebnis, was

einer Detektion auf Aggravation und Simulation entspreche. Im Weiteren stellte

die psychiatrische Gutachterin im Verlauf der Exploration fest, im

Gesamteindruck dominiere eine deutliche Belastung durch die erlebte Gewalt in

der Ehe, die Schilderungen würden auf diese Erlebnisse fokussiert

(IV-Nr. 134.3 S. 9). Diese gutachterliche Einschätzung ist

nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin bei der Befragung zu den aktuellen

Beschwerden in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 134.3 S. 3) unmittelbar

auf ihre Erfahrungen mit ihrem Ex-Mann zu sprechen kam und ausführte, sie

erlebe immer noch «alte Geschichten». Die Gutachterin hielt weiter fest, die

Schmerzen seien nicht im Vordergrund des Beschwerdebildes gestanden und hätten das

klinische Gesamtbild nicht dominiert, so dass die ICD-10 Kriterien einer

somatoformen Schmerzstörung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt seien (IV-Nr. 134.3

S. 12). Diese gutachterliche Beurteilung ist plausibel, da während den

ersten zwei Stunden der Exploration bei der Beschwerdeführerin weder

Schmerzäquivalente noch schmerzmodulierende Bewegungen hätten beobachtet werden

können und sie erst in der dritten Stunde kurz die Muskulatur im

Schultergürtelbereich gedehnt und wiederholt Luft geholt habe. Sie habe ein

gutes Durchhaltevermögen gezeigt (IV-Nr. 134.3 S. 9). In diesem Zusammenhang

führte die Gutachterin aus, sie habe die Beschwerdeführerin nach der zweiten

Stunde der Exploration gezielt gefragt, ob die Schmerzen im Alltag eine Rolle

spielen würden, woraufhin das Schmerzsyndrom geschildert worden sei. Daher erscheint

die Ausführung der psychiatrischen Gutachterin schlüssig, wonach die Schmerzen

nicht spontan erwähnt worden seien (IV-Nr. 134.3 S. 9). Es überzeugt

somit auch, dass die psychiatrische Gutachterin die somatoforme Schmerzstörung als

derzeit weitgehend remittiert einstufte (IV-Nr. 134.3 S. 12). Die Beschwerdeführerin

gab gegenüber der Expertin an, folgende psychiatrische Medikation einzunehmen:

Sequase® (Sequorel®) 25 mg-0-0-0 (seit 14 Jahren),

Cymbalta® (Duloxetin) 1 Tablette-0-0-0 (seit circa 14 Jahren)

und Dafalgan® bei Bedarf, was sie auch im Rahmen der

rheumatologischen Begutachtung bestätigte (IV-Nr. 134.4 S. 5). Bei den

durchgeführten Laboruntersuchungen liessen sich diese Angaben indes nicht

nachweisen. So lag der TSH im Normbereich, der Dulexetin Spiegel

< 0,002 mg/l [0,030 - 0,120] und der Quetiapin Spiegel

< 0,007 mg/l [0,100 - 0,500]). Aufgrund dieser

Ergebnisse leuchtet ein, wenn die Gutachterin davon ausging, dass bezüglich der

Medikamenteneinnahme keine Compliance bestehe (IV-Nr. 134.3 S. 13 f.).

Da die Gutachterin eine Arbeitsunfähigkeit schlüssig verneint hat, erübrigt

sich eine Prüfung der durch die Rechtsprechung formulierten Indikatoren im

Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_224/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.3). Anzufügen bleibt, dass sich

diese anhand des Gutachtens zuverlässig beurteilen liessen, wobei eine

erhebliche Beeinträchtigung auszuschliessen wäre.

Bei der gutachterlichen Untersuchung der

Wirbelsäule stellte Dr. med. P.___ u.a. folgende Befunde fest

(IV-Nr. 134.4 S. 6): Extension endphasig schmerzhaft, aber normal

erhalten, Seitenneigung nach rechts und links seitengleich normal erhalten

schmerzfrei, Rotation der LWS seitengleich normal erhalten, kein Hinweis auf

segmentale Dysfunktion der LWS, keine Hinweise auf pathologische Blockade bzw.

auf strukturelle Einschränkungen der Beweglichkeit der LWS, bei der passiven

Beweglichkeit der LWS liessen sich weder radikuläre noch pseudoradikuläre

Schmerzausstrahlungen in die unteren Extremitäten auslösen. Palpatorisch

vermehrter Hartspann der paravertebralen Muskulatur beidseits im Sinne einer

muskulären Dysbalance der paravertebralen Muskulatur, keine Myogelosen, palpatorisch

diffuse Druckdolenz am Ansatz der Glutealmuskulatur am Beckenkamm bis auf Höhe des

Trochanter majus beidseits, Mennell-Test negativ beidseits. Palpatorisch

vermehrter Hartspann der paravertebralen Muskulatur ohne Myogelosen im

thorakalen Bereich der BWS. Palpatorisch vermehrter Hartspann der

paravertebralen Muskulatur v.a. der Mm trapezii beidseits ohne Myogelosen und

kein Hinweis auf segmentale Dysfunktion der HWS. Aufgrund dieser weitgehend

unauffälligen klinischen Befunderhebungen ist die Einschätzung des

rheumatologischen Experten nachvollziehbar (IV-Nr. 134.4 S. 9),

wonach sich bei der klinischen Untersuchung eine normal erhaltene Beweglichkeit

sämtlicher Segmente, ohne Hinweise auf organisch bedingte strukturelle

segmentale Dysfunktionen der gesamten Wirbelsäule zeige und sich die Bewegung

sämtlicher Segmente der Wirbelsäule passiv normal entfalte und auf allen Ebenen

und in alle Richtungen harmonisch sei. In diesem Zusammenhang leuchtet ferner

ein, dass die gelegentlich resultierenden endphasigen Schmerzen in Extension

und Flexion der LWS (die im Übrigen normal erhalten seien) aus den vorhandenen

muskulären Verspannungen der paravertebralen Muskulatur im Rahmen einer

diffusen muskulären Dekonditionierung entstünden. Daher überzeugt in Bezug auf

therapeutische Massnahmen auch die gutachterliche Empfehlung, wonach bei der Beschwerdeführerin

nebst dem bereits durchgeführten Besuch des Fitnessstudios auch detonisierende

Massnahmen der verspannten paravertebralen Muskulatur durch eine lokale

Ultraschalltherapie und Übungen, die sie zuhause selbst durchführen könne, zu

diskutieren wären (IV-Nr. 134.3 S. 15). Auf die im Rahmen der Begutachtung

ebenfalls durchgeführte MRI der gesamten Wirbelsäule vom 17. Juni 2017

(IV-Nr. 134.4 S. 7 f., vgl. E. II. 5.2.16 hiervor) ging der

rheumatologische Experte in schlüssiger Weise ein (IV-Nr. 134.4

S. 10). Dabei hielt er fest, es fänden sich isolierte, nur diskrete degenerative

Veränderungen auf Höhe von HWK5/6 und LWK5/SWK1, ohne klinische Relevanz aufgrund

ihres Ausmasses und keine Kompression neuraler Strukturen. Desgleichen fänden

sich keine Hinweise auf aktivierte Spondylarthrosen (keine aktivierten

Arthrosen der Facettengelenke) auf allen Etagen vom cervicalen bis lumbalen

Bereich. Aufgrund dieser gutachterlichen Einschätzungen und Beurteilungen kann nachvollzogen

werden, dass der Gutachter bei der Beschwerdeführerin keine «harten Fakten» für

das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung am axialen Skelett feststellen

konnte (IV-Nr. 134.4 S. 14 oben). Dies auch, weil der

rheumatologische Gutachter diesbezüglich auf die medizinische Fachliteratur einging

(IV-Nr. 134.4 S. 10) und daraufhin die sich daraus ergebenden

bestimmten typischen kernspintomografischen Muster anhand des konkreten Falles überprüfte.

Dabei führte er aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich die

muskulären Schmerzen an ihrem Oberkörper seit circa sieben Jahren intensiviert

hätten (IV-Nr. 134.4 S. 4), einleuchtend aus, dass unter der Annahme,

wonach sich eine entzündliche Erkrankung seit mindestens circa sieben Jahren

entwickeln würde, zu erwarten wäre, dass sich mittlerweile neben den

entzündlichen auch strukturelle Veränderungen im Sinne von fettigen

Degenerationen im Bereich der Wirbelkörper oder einer beginnenden Ankylosierung

entwickelt haben dürften. Solche Veränderungen lägen jedoch im gesamten

Achsenorgan der Beschwerdeführerin nicht vor. Daraus folgerte der

rheumatologische Gutachter, dass die MRT der gesamten Wirbelsäule vom

17.

Juni 2017 nicht mit einer vermutlich «seit sieben Jahren verlaufenden

entzündlichen Erkrankung des Achsenorganes» vereinbar sei (IV-Nr. 134.4

S. 11). Diese gutachterlichen Beurteilungen erscheinen unter Heranziehung

der MRI-Befunde vom 17. Juni 2017 (s. oben) plausibel. Im Weiteren ging Dr. med.

P.___ auf klinische Hinweise ein, die gegen das Vorliegen einer entzündlichen

Erkrankung sprächen (IV-Nr. 134.4 S. 11). Dabei führte er u.a. in nachvollziehbarer

Weise aus, die bei der Beschwerdeführerin bereits seit 20 Jahren bestehenden

Schmerzen der Muskulatur würden bei körperlicher Anstrengung exazerbieren, z.B.

am Nachmittag, wobei sie darauf aufpassen müsse, wie sie sich bewege, damit die

Schmerzen nicht extrem würden. Dieses Muster spreche indes ebenfalls gegen eine

entzündliche Komponente der beklagten Beschwerden (IV-Nr. 134.4

S. 11).

Das

bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September

2017.

erweist sich demnach als beweiswertig.

6.2

Es

ist nachfolgend zu prüfen, ob die vor dem bidisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 verfassten medizinischen

Akten dessen Beweiswert zu schmälern vermögen:

6.2.1

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. O.___ ergibt sich Folgendes:

6.2.1.1

Eingehend auf die Berichte bzw.

Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom

26.

März 2012, 9. Dezember 2012, 26. März 2013 und

29.

Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.2.3, 5.2.6, 5.2.9, 5.2.12 hiervor) kann

festgehalten werden, dass der behandelnde Psychiater bereits im relativ kurz

und knapp ausgefallenen Verlaufsbericht vom 26. März 2012 (vgl. E. II.

5.2.3

hiervor) über psychosoziale Faktoren berichtete. Nebst den seit 2004 bestehenden

Zukunftsängsten, innerer Unruhe und Schmerzen in verschiedenen Körperteilen

habe die Beschwerdeführerin enorme Angst vor ihrem Ex-Ehemann, der sie nicht in

Ruhe lasse und ihr kulturmässig Schaden bringen könne. Im Schreiben vom

9.

Dezember 2012 (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor) bestätigte Dr. med. E.___, dass

die Beschwerdeführerin noch immer an Schmerzen in verschiedenen Körperteilen, an

Zukunftsängsten und innerer Unruhe leide und sehr schnell müde sei. Entsprechende

Angaben sind sodann auch dem am 26. März 2013 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor)

verfassten Arztbericht von Dr. med. E.___ zu entnehmen, wobei er auch die

von der Beschwerdeführerin erlebte Gewalt durch den Ex-Mann (Ausüben von Druck

und Schlagen) darlegte und festhielt, dass sie von ihm geschieden worden sei und

ihre Ruhe gefunden habe, weshalb ihr psychischer Zustand für eine Weile

stationär gewesen sei. Im Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2013 (vgl. E.

II. 5.2.12 hiervor) wies Dr. med. E.___ nebst der Lust- und

Interessenlosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen,

Weinkrisen, latenter Suizidalität weiterhin eine Müdigkeit, Zukunftsängste,

innere Unruhe und Schmerzen in verschiedenen Körperteilen aus. Nach dem

negativen IV-Entscheid habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin

verschlechtert, indem sie Suizidgedanken gehabt habe. Diese durch den

behandelnden Psychiater erhobenen Befunde wurden teilweise auch durch Dr. med. O.___

im Rahmen ihres psychiatrischen Gutachtens festgestellt. So habe sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschreibung der gewalttätigen Erlebnisse in der Ehe

emotional beteiligt gezeigt und geweint. Die Gutachterin hielt daher den

Gesamteindruck einer deutlichen Belastung durch die erlebte Gewalt in der Ehe

fest, da die Schilderungen auf diese Erlebnisse fokussiert seien

(IV-Nr. 134.3 S. 9). Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin die Schmerzen

nicht spontan erwähnt und die Gutachterin habe sich zwei Stunden nach Beginn

der Exploration erkundigt, ob die Schmerzen eine Rolle spielen würden

(IV-Nr. 134.3 S. 9). Erst daraufhin habe die Beschwerdeführerin das

Schmerzsyndrom geschildert, das jedoch gemäss gutachterlicher Einschätzung

nicht im Fokus der Aufmerksamkeit stehe. Erst nach drei Stunden habe die

Beschwerdeführerin zudem auf Nachfrage der Explorandin eine starke Müdigkeit

und Konzentrationsstörungen angegeben (IV-Nr. 134.3 S. 9). Da die

Gutachterin weiter festhielt, es bestünden keine Hinweise auf einen sozialen

Rückzug, Selbst- oder Fremdgefährdung (IV-Nr. 134.3 S. 10) kann nachvollzogen

werden, dass gemäss Dr. med. O.___ (IV-Nr. 134.3 S. 13) seit dem

letzten Bericht von Dr. med. E.___ eine deutliche Veränderung bestehe: So

sei der psychische Befund bezüglich depressiver Symptome und Schmerzsymptome

wesentlich besser. Dies sei wahrscheinlich durch den positiven Verlauf zu

erklären, Schwankungen lägen in der Natur affektiver Erkrankungen. Dieser

Einschätzung entspricht auch, dass die durch den Psychiater Dr. med. E.___

im Bericht vom 26. März 2013 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) gestellten

Diagnosen einer «rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig schwere

depressive Episode mit Suizidideen (ICD-10 F33.19» und einer «anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)» im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___

nicht bestätigt werden konnten. Die Kriterien einer depressiven Episode nach

ICD-10 seien bei bekannter Dysthymie und rezidivierender depressiver Störung in

der Vorgeschichte (double depression) nicht erfüllt (IV-Nr. 134.3

S. 12). Das aktuelle Bild entspreche einer Dysthymie. Es ist zudem in

Bezug auf Dr. med. E.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5

S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

Somit wird der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ durch die (Verlaufs-) Berichte

von Dr. med. E.___ nicht in Frage gestellt.

6.2.1.2

In Bezug auf das psychiatrisch-psychotherapeutische

Gutachten von Dr. med. G.___ vom 27. September 2012 (vgl. E. II.

5.2.5

hiervor) sowie dessen Festhalten an seiner gutachterlichen Beurteilung im

Bericht 30. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.2.13 hiervor), lässt sich

festhalten, dass die durch ihn ausgewiesene Diagnose einer «Dysthymia (ICD-10

F34.1)» durch Dr. med. O.___ im Rahmen ihres psychiatrischen

Teilgutachtens bestätigt werden konnte (IV-Nr. 134.3 S. 14). Dabei

führte sie aus, die Ausprägung der Dysthymie sei im Moment sehr milde. Die weitere,

ebenfalls von Dr. med. G.___ gestellte Diagnose einer «anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.0)», konnte Dr. med. O.___ indes

aufgrund der durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen nicht bestätigen. So

seien die Schmerzen aktuell nicht im Vordergrund des Beschwerdebildes gestanden

und hätten das klinische Gesamtbild nicht dominiert (IV-Nr. 134.3

S. 12 Mitte). Beide psychiatrische Gutachter gingen trotz dieser leichtgradig

abweichenden diagnostischen Einschätzungen in ihren jeweiligen Gutachten

übereinstimmend davon aus, dass die psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. So hielt Dr. med. O.___

fest, der Gesamtzustand entspreche im Wesentlichen demjenigen der letzten

Begutachtung im Jahr 2012, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die

volle Arbeitsfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bestehe (IV-Nr. 134.3

S. 14 unten).

Das beweiswertige Teilgutachten von Dr.

med. O.___ wird somit durch das psychiatrisch-psychotherapeutische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ gestützt.

6.2.1.3

Eingehend auf den

Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der [...] vom 17. April 2013

(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) betreffend die Hospitalisation der

Beschwerdeführerin vom 26. März bis 8. April 2013 aufgrund einer

aktuellen suizidalen Krise nach dem Erhalt eines negativen Entscheides der Beschwerdegegnerin

(Einstellung der Rente), kann zum einen festgehalten werden, dass die

Psychiater einzig für die Zeit des stationären Aufenthaltes eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestierten, sich aber zum Zeitraum vor und nach der

Hospitalisation nicht äusserten. Zum anderen wurde die im Austrittsbericht

festgestellte Diagnose einer «Dysthymia (ICD-10 F34.1)» durch Dr. med. O.___ in

ihrem psychiatrischen Teilgutachten bestätigt. In Bezug auf die weitere Diagnose

einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10 F33.1)» hielt Dr. med. O.___ fest, es habe sich keine relevante

depressive Symptomatik gefunden. Eine mild ausgeprägte Niedergestimmtheit habe

im Hintergrund bestanden, jedoch kein manifester depressiver Affekt. Das

Freudeempfinden sei erhalten gewesen, die Gestik lebhaft, die

Beschwerdeführerin habe ihre Anliegen energisch verbalisieren und vertreten

können, eine psychomotorische Hemmung oder Antriebsstörung habe sich nicht

gefunden, ebenso weder ein Schuldgefühl noch selbstabwertende Gedanken. Daher kam

Dr. med. O.___ zum Schluss, dass die Kriterien einer depressiven Episode nach

ICD-10 bei bekannter Dysthymie und rezidivierender depressiver Störung in der

Vorgeschichte (double depression) nicht erfüllt seien. Das aktuelle Bild entspreche

einer Dysthymie (IV-Nr. 134.3 S. 12). Diese gutachterliche

Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar, da die stationäre Hospitalisation

in der [...] vom 26. März bis 8. April 2013 aufgrund einer akuten

Krise der Beschwerdeführerin nach Erhalt eines negativen Bescheides der

Beschwerdegegnerin erfolgte.

Der Austrittsbericht der Psychiatrischen

Dienste vom 17. April 2013 vermag die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen

von Dr. med. O.___ nicht zu mindern.

6.2.1.4

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin Dr. med. D.___ diagnostizierte in seinen beiden vom

22.

Juni 2011 und 21. März 2013 datierenden Berichten (vgl. E. II.

5.2

, 5.2.8 hiervor) u.a. eine «Depression bei psychosozialer

Belastungssituation» bzw. eine «Depression». In Bezug auf diese psychiatrischen

Diagnosen ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. med. D.___ auf das medizinische

Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert hat. Daher kommt seinen psychiatrischen

Diagnosestellungen kaum Beweiswert zu. Aus den beiden Berichten geht ausserdem auch

nicht hervor, auf welche Befunderhebungen sich Dr. med. D.___ bei diesen

Diagnosen konkret stützte. So hielt er im Bericht vom 21. März 2013 (vgl.

E. II. 5.2.8 hiervor) einzig fest, die Beschwerdeführerin «wirke depressiv».

Daher vermögen diese Berichte des

Hausarztes den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O.___

nicht in Frage zu stellen.

6.2.1.5

Der Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens wird durch die vorangehenden medizinischen

Berichte nicht geschmälert.

6.2.2

In Bezug auf das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. med. P.___ (IV-Nr. 134.4) ergibt sich Folgendes:

6.2.2.1

Im rheumatologischen Gutachten

vom 14. Mai 2012 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) hielt Dr. med. F.___ fest,

die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang

und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren

somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die von der Beschwerdeführerin

bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt

anhaltend eingeschränkt gewesen. Eine entsprechende Einschätzung findet sich

auch im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. P.___. So hielt dieser

fest (IV-Nr. 134.4 S. 13), es fänden sich zusammenfassend keine

harten Fakten für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung am axialen

Skelett. Im Vordergrund stünden eine muskuläre Dysbalance und muskuläre

Dekonditionierung, weshalb sich keine relevante funktionelle Auswirkung in der

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin plausibilisieren lasse. Sie sei aus

rheumatologischer Sicht weiterhin in der Lage, jegliche Tätigkeit, welche ihre

Neigungen und Qualifikationen entspreche, auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit sei

für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt als eingeschränkt

beurteilt worden, was aus heutiger Sicht so bestätigt werden könne

(IV-Nr. 134.4 S. 13 f.). Somit finden sich zwischen den beiden

rheumatologischen gutachterlichen Einschätzungen keine wesentlich voneinander

abweichenden fachspezifischen Beurteilungen.

Das rheumatologische Gutachten von Dr.

med. F.___ schmälert den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von

Dr. med. P.___ nicht.

6.2.2.2

Das am 19. Juni 2017

durchgeführte MRI Bechterew (vgl. E. II. 5.2.16 hiervor) bildet Bestandteil des

bidisziplinären Gutachtens von Dres. med. O.___ und P.___. Daher ging Dr. med. P.___

in seinem rheumatologischen Teilgutachten auf die Beurteilung von PD Dr. med. AB.___

vom 19. Juni 2017 ein (IV-Nr. 134.4 S. 10). Dabei legte er dar, dass

das eventuelle Vorliegen einer entzündlichen Komponente für diese Beschwerden

aus rheumatologischer Sicht klinisch und kernspintomographisch überprüft und

bewertet werden müsse. Nach kritischer Überprüfung der kernspintomografischen

Befunde in Zusammenhang mit dem klinischen Verlauf und dem aktuellen klinischen

Zustand der Beschwerdeführerin könne aus rheumatologischer Sicht das Vorliegen

einer entzündlichen Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises weiterhin

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestätig werden. Diesbezüglich legte

er dar, dass es für den Ausschluss einer entzündlichen Erkrankung bei dieser

Beschwerdeführerin sowohl klinische als auch radiomorphologische Argumente gebe.

Diese gutachterliche Einschätzung erscheint plausibel, zumal sich Dr. med.

P.___ anschliessend in Bezug auf die kernspintomographischen Befunde mit der aktuellen

Fachliteratur auseinandersetzte und so die Voraussetzungen hierfür darlegte. Danach

ging er auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin ein und diskutierte die auf

den Aussagen der Beschwerdeführerin basierende Annahme, wonach sich eine

entzündliche Erkrankung seit circa sieben Jahren entwickle. So gab die

Beschwerdeführerin während der Exploration an, die beklagten muskulären

Schmerzen an ihrem Oberkörper bestünden seit 20 Jahren, hätten sich aber

seit circa sieben Jahren intensiviert (IV-Nr. 134.3 S. 4). Dabei

hielt Dr. med. P.___ fest, dass sich bei einer solchen Konstellation neben den

entzündlichen Veränderungen (z.B. periartikuläre Ödembildung in Knochen) mittlerweile

auch strukturelle Veränderungen im Sinne von fettigen Degenerationen im Bereich

der Wirbelkörper oder eine beginnende Ankylosierung entwickelt haben dürften. Eine

entsprechende Entwicklung sei bei der Beschwerdeführerin indes nicht gegeben.

Denn solche Veränderungen lägen im gesamten Achsenskelett der

Beschwerdeführerin nicht vor. Diese fettigen anterioren Degenerationen der

Wirbelkörper seien für die Beurteilung einer chronisch laufenden entzündlichen

Erkrankung der Wirbelsäule, die sich aber bei der Explorandin nicht finden

liessen, viel mehr spezifisch als das Ödem. Im Weiteren ging Dr. med. P.___

auch auf die im Bericht vom 19. Juni 2017 beschriebenen «erosiven

ISG-Veränderungen beidseits» ein (vgl. E. II. 5.2.16 hiervor), wobei er

ausführte, diese seien an sich nicht spezifisch für eine entzündliche

Erkrankung, insbesondere in ihrem aktuellen Ausmass und in der aktuellen

klinischen Konstellation, welche sich bei der Beschwerdeführerin ergebe. Damit ist

auch die Schlussfolgerung plausibel, wonach in anderen Wörtern, summa summarum

das MRT der ganzen Wirbelsäule vom 17. Juni 2017 nicht mit einer vermutlich

«seit sieben Jahren verlaufenden entzündlichen Erkrankung des Achsenorganes»

vereinbar und eine entzündliche Erkrankung nicht bewiesen, sondern eher

unwahrscheinlich sei und aus rheumatologischer Sicht überhaupt nicht bestätigt

werden könne (IV-Nr. 134.4. S. 11). Dr. med. P.___ hat sich somit in

seinem rheumatologischen Teilgutachten mit der Beurteilung von PD Dr. med. AB.___

vom 19. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2.16 hiervor) hinreichend

auseinandergesetzt.

Folglich vermag der Bericht vom

19.

Juni 2017 die beweiswertigen Ausführungen und Einschätzungen von Dr.

med. P.___ nicht in Frage zu stellen.

6.2.2.3

In Bezug auf die Berichte des Hausarztes

Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2011 und 21. März 2013 (vgl. E. II.

5.2

, 5.2.8 hiervor) kann zunächst darauf hingewiesen werden, dass sich dieser

auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert hat und

daher seinen rheumatologischen Diagnosestellungen nicht derselbe Beweiswert

zukommt wie einer spezialärztlichen Expertise. Zudem können die durch ihn im

Bericht vom 22. Juni 2011 gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar

hergeleitet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, auf welche erhobene Befunde

er diese stützte. Jedenfalls sind solche im entsprechenden Bericht nicht dokumentiert.

Im Bericht vom 21. März 2013 gibt der behandelnde Hausarzt an, es hätten

sich anlässlich diverser Konsultationen immer wieder Verspannungen im Bereich

des Schulter-Nackengürtels gezeigt. Auch die übrige Muskulatur sei verspannt

und es bestehe eine schmerzhafte LWS ohne radikuläre Zeichen. Wie bereits unter

E. II. 6.2.1.1 ausgeführt, ist auch hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

Die beiden Berichte des Hausarztes Dr.

med. D.___ vermögen den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr.

med. P.___ nicht in Frage zu stellen.

6.2.2.4

Der Beweiswert des

rheumatologischen Teilgutachtens wird durch die vorangehenden medizinischen Berichte

nicht geschmälert.

7.

Es ist zu prüfen, ob der nach

dem Gutachten von Dres. med. O.___ und P.___ vom 27. September 2017

verfasste Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 5. November 2017 dessen

Beweiswert allenfalls zu schmälern vermag:

7.1

Der behandelnde Psychiater Dr.

med. E.___ setzte sich in seinem Bericht vom 5. November 2017 (vgl. E. II.

5.2.18

hiervor) mit dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O.___ einzig

dahingehend auseinander, als er auf das Verhalten der Beschwerdeführerin

während der Exploration einging. Er hielt fest, die nicht spontane Äusserung

von Schmerzen sei kulturgemäss verständlich und die Beschwerdeführerin habe

sich nicht daran gewöhnt, sich spontan auszudrücken. Obschon diese

Argumentation zwar einzuleuchten vermag, da der behandelnde Psychiater diese

mit dem Ausüben von Druck durch den Ex-Mann der Beschwerdeführerin begründete

und darlegte, dass sich die Beschwerdeführerin danach nicht habe entscheiden

können, ob sie sich selbst ausdrücken müsse oder nicht, bleibt offen, wieso die

Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen Untersuchung die Schmerzen nicht von

selbst erwähnt hat. So ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Schmerzproblematik

dazu führt, dass die jeweilige Person bei einer gutachterlichen Besprechung von

den Schmerzen berichtet oder zumindest aus ihrem Verhalten geschlossen werden

kann, dass sie unter schmerzbedingten Beeinträchtigungen leidet. Im

vorliegenden Fall konnte die Gutachterin jedoch erst gegen Ende der

Exploration, nach über 2,5 Stunden, schmerzmodulierende Bewegungen bzw.

Schmerzäusserungen beobachten (IV-Nr. 134.4 S. 12). Dieses Verhalten fällt

auch deshalb auf, weil es sich bei Dr. med. O.___ um eine weibliche

Gutachterin handelt und sich die Beschwerdeführerin ihr gegenüber im Grossen

und Ganzen relativ gut öffnen konnte. So hielt Dr. med. O.___ fest, die

Beschwerdeführerin habe bei der aktuellen Exploration einzelne Gewalterlebnisse

benennen und schildern können, was möglicherweise damit zusammenhänge, dass sie

sich gegenüber einer weiblichen Gutachterin bezüglich dieser schambesetzten

Inhalte eher habe öffnen können (IV-Nr. 134.3 S. 12 unten). Daher

vermag nicht einzuleuchten, wieso die Beschwerdeführerin zwar imstande gewesen

sein soll, Dr. med. O.___ von einzelnen Gewalterlebnissen zu berichten, aber

demgegenüber – wie dies Dr. med. E.___ vorbringt – nicht in der Lage gewesen

sein soll, sich spontan zu den Schmerzen zu äussern. Der Argumentation von Dr.

med. E.___ kann daher nicht gefolgt werden.

Die im Bericht vom 5. November 2017

von Dr. med. E.___ ausgewiesenen Diagnosestellungen beruhen auf Befunden,

welche bereits im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O.___ festgestellt

worden sind. So hielt Dr. med. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei

wach, allseits orientiert, psychomotorisch unruhig und verlangsamt, es seien

keine Ich- oder Bewusstseinsstörungen eruierbar. Es gebe Anhaltspunkte für eine

andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Das Denken sei formal

perseverierend, inhaltlich auf die schwierige Ehe und Schlägereien von ihrem

Ex-Ehemann eingeengt. Die Stimmung sei deprimiert mit

Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Vergesslichkeit,

Dissoziationen, innerer Unruhe, Morgentief, Flashbacks und Albträumen. Die

Beschwerdeführerin gebe jedes Mal an, sie habe Schmerzen an verschiedenen

Körperteilen. Es seien keine psychotischen Symptome eruierbar. Impulshandlungen

seien nicht bekannt (IV-Nr. 140 S. 11). Entsprechende Befunderhebungen

– aber ohne Flashbacks und Albträume – sind dem psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. med. O.___ zu entnehmen. So hielt sie u.a. fest (IV-Nr. 134.3

S. 9 f.), die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, zurzeit und zum Ort

orientiert und gebe bei der Frage nach der situativen Orientierung an, nicht zu

wissen, warum sie hier sei. Sichere Konzentrationsschwierigkeiten könnten bei

Verdacht auf eine eingeschränkte Validität nicht abgeleitet werden. Das formale

Denken sei geordnet. Keine Hinweise auf Hypochondrie, Phobien oder Zwänge.

Keine Hinweise auf Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Im Affekt wirke

die Beschwerdeführerin leicht niedergestimmt. Die emotionale Stimmungsfähigkeit

sei reduziert, jedoch vorhanden. Schuldgefühle würden verneint. Der Antrieb sei

in der Untersuchungssituation sehr gut. Zum Einschlafen brauche sie 30 bis 60

Minuten, danach schlafe sie vier bis fünf Stunden durch. Gegen 7.30 Uhr

wache sie wieder auf. Nach einer schlechten Nacht sei sie manchmal müde, dann

lege sie sich wieder hin, schlafe dabei jedoch nicht. Demzufolge leuchtet die

Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. Q.___ vom 12. Januar 2018 (vgl. E.

II. 5.2.19 hiervor) ein, wonach Dr. med. E.___ den gleichen Zustand anders

beurteile. In diesem Sinn hielt sodann auch Dr. med. R.___, RAD, im Bericht vom

17.

Mai 2018 (vgl. E. II. 5.2.20 hiervor) fest, es würden keine neuen

medizinischen Tatsachen belegt, sondern bekannte, zu denen schon Stellung

genommen worden sei. Diese könnten als eine andere Einschätzung desselben

Sachverhalts angesehen werden. Dem ist beizupflichten. Namentlich legt Dr. med.

E.___ nicht näher dar, wie er die in seinem Bericht vom 5. November 2017

erstmals gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung

begründet, insbesondere mit Blick auf die entsprechenden Diagnosekriterien und

angesichts des mehrjährigen zeitlichen Abstands zu den Vorfällen während der

Ehe der Explorandin, welche 2007 getrennt und 2010 geschieden wurde (vgl. IV-Nr. 52.1

S. 13).

Der Bericht von Dr. med. E.___ vom

5.

November 2017 (vgl. E. II. 5.2.18 hiervor) führt somit nicht zu einer

Schmälerung des Beweiswertes des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___.

7.2

Folglich vermag auch der nach

dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September

2017.

verfasste Arztbericht von Dr. med. E.___ dessen Beweiswert nicht in Frage

zu stellen.

8.

Nachfolgend ist auf die weiteren

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

8.1

Die

Beschwerdeführerin lässt vorbringen (A.S. 15), die psychiatrische

Gutachterin habe die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung geprüft,

diese jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen bereits aufgrund des Eingangskriteriums

ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin angeblich keinem kurz- oder

langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung

ausgesetzt gewesen sei, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung

auslösen würde. Es ist daher zunächst auf die PTBS einzugehen: Eine PTBS

entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes

Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder

katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem

eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit

den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht

selten. Drogeneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können als

komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist wechselhaft, in der

Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen

Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht

dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (BGE 142 V 342

E. 5.1 S. 346 mit weiteren Hinweisen). Wenn die Gutachterin die von

ihr festgestellte jahrelange Belastung durch Gewalt in der Ehe

(IV-Nr. 134.3 S. 12; vgl. auch E. II. 8.2 hiernach) nicht mit

Ereignissen wie Folter, Lagerhaft, Entführung oder Terroranaschlag auf eine

Stufe stellte, vermag dies – ohne die Geschehnisse verharmlosen zu wollen –

einzuleuchten. Darüber hinaus bedarf es zur Begründung einer solchen Diagnose

auch der entsprechenden Symptome. Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind

das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen

(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem

Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler

Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale Gleichgültigkeit gegenüber

anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit

sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das

Trauma wachrufen könnten, genannt. Meist trete ein Zustand von vegetativer

Übererregtheit und Schlafstörung auf. Angst und Depression seien häufig mit den

genannten Symptomen und Merkmalen verbunden und Suizidgedanken nicht selten (vgl.

Horst Dilling / Harald J. Freyberger [Hrsg.]: Taschenführer zur

ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, Bern 2013,

S. 173 f.). Solche typischen Symptome finden sich in der Befunderhebung

des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ nicht. Zudem hielt die

psychiatrische Gutachterin fest (IV-Nr. 134.3 S. 13), Symptome einer

vegetativen Übererregung fehlten. Sie erwähnte jedoch, dass die erlebte

Traumatisierung einen Vulnerabilitätsfaktor in Bezug auf das Auftreten weiterer

psychischer Störungen darstelle und auf jeden Fall im weiteren Verlauf

berücksichtigt werden solle. Somit gilt die Diagnose einer PTBS als nicht

erstellt. Sie wurde demnach in den früheren psychiatrischen Berichten und

Gutachten nie gestellt (vgl. E. II. 5 hiervor): Die gutachterlichen Einschätzungen

erweisen sich als korrekt.

In Bezug

auf das weitere in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen der

Beschwerdeführerin (A.S. 15 f.), wonach die psychiatrische Gutachterin in

jedem Fall auch die Voraussetzungen einer andauernden Persönlichkeitsänderung

nach Extrembelastung ICD-10 F62.0 hätte prüfen müssen, kann festgehalten

werden, dass jeder Gutachter innerhalb seiner Fachkompetenzen und seines

Ermessens selbst darüber zu entscheiden hat, welche Diagnosen er zu prüfen und

auf welche Diagnosen er einzugehen hat.

Den

Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden.

8.2

Die

Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen (A.S. 16 f.), die psychiatrische

Gutachterin habe die bei ihr unbestrittenermassen im Zentrum stehenden extremen

Erlebnisse während der Ehe nur ungenügend abgeklärt. Diesbezüglich ist darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration

über die immer noch «alten Geschichten», die sie mit ihrem Ehemann erlebt habe,

berichtete (IV-Nr. 134.3 S. 3 f.). Dabei gab sie u.a. an, sie erlebe

beim darüber sprechen die Dinge wieder, die Szenen seien wieder vor ihren

Augen. Sie sei mehrfach vergewaltigt worden. Die Erinnerungen seien mit einem

Gefühl der verlorenen Würde und der Niederlage verbunden. Sie habe sich nicht

wehren können, das mache ihr weh. Der Ehemann sei spielsüchtig gewesen. Sie

habe dieses Leben 22 Jahre lang ertragen müssen, die Kinder seien klein

gewesen. Der Ehemann sei tagelang nicht zuhause gewesen, wenn er nach Hause

gekommen sei, habe es Streit gegeben. Durch die Teilnahme an Würfelspielen habe

er etwa zwei bis dreimal in der Nacht CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00

verloren, sonst seien es kleinere Beträge gewesen. Sie habe jahrelang Angst

gehabt: «Wenn er nach Hause komme, was erlebe ich jetzt?». Er habe sie auch

geschlagen, mit der Hand ins Gesicht geboxt, sie habe blaue Flecken gehabt. Er

habe sie mehrfach auf den Kopf geschlagen, seitdem leide sie an Kopfschmerzen.

Einmal habe er sie solange geschlagen, bis sie ihren Nacken nicht mehr gespürt

habe. Aufgrund dieser Schilderungen hielt Dr. med. O.___ fest, klinisch sei die

jahrelange Belastung durch Gewalt in der Ehe deutlich im Vordergrund gestanden

(IV-Nr. 134.3 S. 12). Die Beschwerdeführerin habe bei der aktuellen

Exploration einzelne Gewalterlebnisse benennen und schildern können. Aufgrund

dieser durch die Beschwerdeführerin geäusserten Ereignisse während der Ehe mit

ihrem Ex-Mann ist nicht ersichtlich, inwiefern die psychiatrische Gutachterin

bei der Beschwerdeführerin die extremen Erlebnisse während der Ehe nur

«ungenügend» abgeklärt haben soll.

8.3

In

Bezug auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 17), wonach

es äusserst fraglich erscheine, weshalb vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.___

kein aktueller Bericht eingeholt oder seitens der Gutachterin mit diesem

Kontakt aufgenommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Gutachter

innerhalb der ihm zustehenden Fachkompetenzen und seines Ermessens selbst

darüber zu entscheiden hat, ob das Einholen von weiteren fremdanamnestischen

Informationen erforderlich bzw. notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_457/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Zudem befanden

sich Berichte von Dr. med. E.___ in den Akten.

Die

Beschwerdeführerin stellt sich im Weitern auf den Standpunkt (A.S. 17 f.),

es mute unverständlich an, dass die begutachtende Psychiaterin die

Beschwerdeführerin damit konfrontiert habe, dass ihr Psychiater selbst erklärt

habe, sie habe seit 2010 eine Entlastung erlebt. Aufgrund der vorliegenden Akten

ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 von ihrem

Ex-Mann scheiden liess. So hielt die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer

Stellungnahme vom 26. Januar 2012 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) fest, die

Beschwerdeführerin sei seit zwei Jahren geschieden, so dass sich auch ihre

psychosoziale Situation gebessert habe. In diesem Sinn stellte auch der

psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ in seinem Teilgutachten vom 27. September

2012.

fest (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor), nach der Trennung vom Ehemann 2007 und

der vollzogenen Scheidung 2010 könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

innerseelische Konfliktlösung angenommen werden. Dementsprechend hielt auch

Dr. med. E.___ im Bericht vom 26. März 2013 (vgl. E. II. 5.2.9

hiervor) fest, der psychische Zustand sei für eine Weile stationär gewesen,

weil die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden worden sei und ihre

Ruhe gefunden habe. Aber mit der Zeit habe sich dieser Zustand verschlechtert,

ohne dass Dr. med. E.___ dies begründen oder die Beschwerdeführerin dies

erklären könne. Aufgrund dieser gesundheitlichen Verschlechterung mit

Suizidgedanken war die Beschwerdeführerin vom 26. März bis 8. April

2013.

in der Psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Sie trat in gebessertem

Zustand aus. Dieser Hospitalisation ging ein negativer Entscheid der

Beschwerdegegnerin voraus. Daher hielt Dr. med. E.___ im Verlaufsbericht

vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) fest, nach dem negativen

Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sich der psychische Zustand der

Beschwerdeführerin verschlechtert, indem sie Suizidgedanken entwickelt habe. Entgegen

den Ausführungen im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste hielt der

behandelnde Psychiater im Weiteren dafür, dass sich der psychiatrische Zustand

der Beschwerdeführerin trotz der stationären Behandlung in der Psychiatrischen

Klinik nicht viel geändert habe. Dem widerspricht Dr. med. G.___ in seiner

Stellungnahme vom 30. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.2.14 hiervor), indem er

ausführte, die Reaktion der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid der

Beschwerdegegnerin habe durch eine erfolgreiche Krisenintervention stabilisiert

werden können. Damit vereinbar ist die Ausführung von Dr. med. E.___ im

Bericht vom 5. November 2017 (vgl. E. II. 5.2.18 hiervor), in welchem er

darlegte, er habe nach der Scheidung 2010 bei der Beschwerdeführerin eine

leichte Verbesserung feststellen können, 2013 habe sie einen Rückfall gehabt,

in dem sie mit suizidalen Ideen gekommen sei. Mit einer engen Betreuung habe

bei der Beschwerdeführerin indes eine Stabilisierung erreicht werden können. Im

Moment schätze er die Beschwerdeführerin eher stationär. Gestützt auf diese

Darlegungen ist die Aussage von Dr. med. O.___ im Rahmen des psychiatrischen

Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin 2010 eine Entlastung erlebt habe,

dann jedoch bei negativem IV-Entscheid eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-Nr. 134.3 S. 5), nicht zu

beanstanden. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt

werden.

8.4

Die

Beschwerdeführerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Schlussfolgerung

der psychiatrischen Gutachterin, wonach die Depression der Beschwerdeführerin

remittiert sei, sei unverständlich (A.S. 18 f.). Dieser Auffassung kann

indes nicht gefolgt werden: So hielt Dr. med. O.___ aufgrund der

gutachterlichen Untersuchung in nachvollziehbarer Weise fest (IV-Nr. 134.3

S. 9), bei der Beschwerdeführerin finde sich keine manifeste depressive

Symptomatik, die gedrückte Stimmung sei eher im Hintergrund zu spüren. Eine

relevante depressive Symptomatik habe sich nicht gefunden (IV-Nr. 134.3

S. 12). Es habe eine mild ausgeprägte Niedergestimmtheit im Hintergrund

bestanden, jedoch kein manifester Affekt. Das Freudeempfinden sei erhalten

gewesen, die Gesten lebhaft, die Beschwerdeführerin habe ihre Anliegen

energisch verbalisieren und vertreten können, eine psychomotorische Hemmung

oder Antriebsstörung habe sich nicht gefunden, ebenso wenig Schuldgefühle oder

selbstabwertende Gedanken. Daher leuchtet ein, dass Dr. med. O.___ die rezidivierende

depressive Störung anamnestisch, mit «derzeit remittiert» bezeichnete. Daran

vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die

Feststellungen der Gutachterin von den Feststellungen des behandelnden

Psychiaters diametral abweiche (A.S. 18).

8.5

Die

Beschwerdeführerin lässt in Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von

Dr. med. P.___ vorbringen (A.S. 23 f.), er relativiere mit dem Hinweis,

wonach «die von ihm vorgebrachten Argumente kontrovers seien und vor einer

unangebrachten Diagnose einer entzündlichen Erkrankung (falsche positive Diagnose)

gewarnt werden müsse» seine Feststellung, es liege keine entzündliche

Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises vor. Diesbezüglich kann

festgehalten werden, dass sich Dr. med. P.___ dahingehend äusserte

(IV-Nr. 134.4 S. 13), dass sich «keine harten Fakten» für das

Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung am axialen Skelett fänden. Anschliessend

wies er auf eine Studie von Weber et al. (Arthritis and Rheumatism 2009, 61:

900-8) hin, wonach bei 26 % einer gesunden Kontrollgruppe typische entzündliche

Veränderungen gefunden worden seien und warnte diesbezüglich von einer

unangebrachten Diagnose einer entzündlichen Veränderung. Durch diesen Hinweis

wird indes seine Feststellung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine

entzündliche Erkrankung vorliege, nicht relativiert. Dieser Hinweis ist

vielmehr in dem Sinne zu verstehen, als auch bei Gesunden typische entzündliche

Veränderungen feststellbar seien, welche aber nicht als eigentliche

entzündliche Erkrankungen qualifiziert werden könnten. Eine entsprechende Diagnosestellung

wäre eine falsche positive Diagnose. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin

erweist sich somit als nicht stichhaltig.

8.6

Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Kumulativbericht in Bezug auf die

vorliegend alles andere als unwesentliche HLA-Diagnostik unvollständig sei

(A.S. 24 Mitte), da das Ergebnis des HLA B27 fehle, vermag den Beweiswert

des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. P.___ nicht zu schmälern. So ist

zwar korrekt, dass im Rahmen des Kumulativberichts (IV-Nr. 134.6) bei der

HLA-Diagnostik festgehalten wurde: «HLA B27 (folgt)» (S. 3). Dr. med. P.___

hielt jedoch im Rahmen seiner Diskussion der klinischen Hinweise auf eine entzündliche

Erkrankung unter Ziff. 8 explizit fest (IV-Nr. 134.4 S. 11),

«die Bestimmung des HLA-B27 erweise sich bei dieser Explorandin negativ». Obschon

dieses Ergebnis nicht durch einen entsprechenden Laborbericht belegt wird, kann

daraus geschlossen werden, dass Dr. med. P.___ im Nachtrag zum

Kumulativbericht über den entsprechenden Wert bzw. das entsprechende Ergebnis

verfügte.

9.

Zusammenfassend

ist dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September

2017.

der volle Beweiswert zuzusprechen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) auf

dieses abgestellt hat. Es kann daher auch auf die im Gutachten festgestellte

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden: Für die

Beschwerdeführerin bestand somit aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Lageristin zu keinem Zeitpunkt eine eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht besteht seit der Begutachtung im

Jahr 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Dies hielt auch der

RAD-Arzt Dr. med. Q.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2018 (vgl.

E. II. 5.2.19 hiervor) entsprechend fest.

10.

Im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2006

(IV-Nr. 37) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1 ff.)

in rechtsrelevanter Weise verändert: So wurde der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt des Entscheids vom 15. Dezember 2006 gestützt auf die

diagnostizierte «schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei psycho-sozialer

Belastung» eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2004 attestiert

(IV-Grad 100 %). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1

ff.) ergab sich in Bezug auf die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin gemäss dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle

N.___ vom 27. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.17 hiervor), seit der

Begutachtung im Jahr 2012 durch Dres. med. F.___ und G.___ (vgl. E. II.

5.2.4

f. hiervor) keine krankheitswertige gesundheitliche, insbesondere keine

psychiatrische Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Es wurden

eine derzeit remittierte rezidivierende depressive Störung anamnestisch (ICD-10

F33.4), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anamnestisch (ICD-10 F45.4)

und anamnestisch ein chronischer Ehekonflikt, Probleme in der Beziehung zum

Ehemann (ICD-10 Z63.0) sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die noch im Zeitpunkt vom

15.

Dezember 2006 dominierende «schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1)»

konnte bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G.___

vom 27. September 2012 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) nicht mehr festgestellt

werden. So diagnostizierte er einerseits eine «anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)» und eine «Dysthymia (ICD-10 F34.1)» und hielt

fest, eine relevante Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Es ist

daher in Bezug auf die psychiatrische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin

von einer Verbesserung auszugehen.

In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand

führte der rheumatologische Gutachter Dr. med. P.___ aus, die

Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt als eingeschränkt beurteilt

worden, was aus heutiger Sicht so bestätigt werden könne. Dies gelte auch für

jegliche Verweistätigkeiten, welche den Qualifikationen und Neigungen der

Beschwerdeführerin entsprächen. Relevante Einschränkungen der

Leistungsfähigkeit bestünden auch in einer angepassten Tätigkeit nicht (IV-Nr. 134.4

S. 13 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt, da bereits

anlässlich des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 25. Oktober

2005.

(vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) von Seiten des Bewegungsapparates eine

Arbeitsleistung von acht Stunden täglich als grundsätzlich zumutbar

qualifiziert wurde. Dies bestätigte sodann auch Dr. med. F.___ in seinem

rheumatologischen Gutachten vom 14. Mai 2012 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor),

indem er ausführte, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die von der Beschwerdeführerin

bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt

anhaltend eingeschränkt gewesen. Somit ist in Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand nicht von einer Veränderung auszugehen.

11.

Betreffend weitere

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das Einholen eines – wie von

der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. I. 4 Ziff. 3 hiervor,

A.S. 25) – polydisziplinären [recte: bidisziplinären] Gutachtens (Psychiatrie

und Rheumatologie) kann verzichtet werden, da von einem solchen keine

weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Diesbezüglich kann auch auf die

beiden Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. Q.___ und R.___ vom

12.

Januar und 17. Mai 2018 (vgl. E. II. 5.2.19 f. hiervor) verwiesen

werden.

12.

Zusammenfassend ist ab dem

Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. G.___ vom

27.

September 2012 sowohl eine wesentliche Verbesserung des

Gesundheitszustandes als auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ausgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision

sind daher erfüllt (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Es ist zudem nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom

13.

Juli 2018 (A.S. 1 ff.) ihren ursprünglichen Aufhebungsentscheid

vom 25. Juli 2014 (IV-Nr. 91), der u.a. bereits auf dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom 27. September 2012

basierte, als korrekt bezeichnete und daher den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September 2014 verneinte. Denn

die Verfügung vom 13. Juli 2018 wurde durch das Versicherungsgericht mit

Urteil VSBES.2014.237 vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 107) aufgehoben

und an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in Bezug auf die neue

Praxis des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) ein neues psychiatrisches und rheumatologisches

Gutachten einhole. Da die Gutachter im daraufhin durch die Beschwerdegegnerin korrekterweise

eingeholten bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle N.___ vom

27.

September 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit retrospektiv auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Vorbeurteilung

im Jahr 2012 feststellten, ist eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente

nicht zu beanstanden. Dies entspricht auch der höchstrichterlichen

Rechtsprechung: Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung

oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten

Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Eine Rentenaufhebung

oder -herabsetzung kann zwar nicht rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend

bestätigt werden (BGE 129 V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96,

8C_451/2010 E. 4.2.2 und E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2011

vom 3. Januar 2012 E. 3.2,8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012

E. 3). Da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine 100%ige

Arbeitstätigkeit auszuüben, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat.

13.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 13. Juli 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

14.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.1

Der Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor).

14.2

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Vertreterin des

Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Trösch, liess am 6. Dezember

2018.

zwei Kostennoten einreichen (A.S. 49 ff.), die eine basierend auf

einem Stundenansatz von CHF 180.00 und die andere auf einem solchen von

CHF 260.00. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens

Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September

2006.

seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) i.V.m. § 161 GT CHF 180.00. Bei einem Stundenansatz

von CHF 180.00 wird ein Kostenersatz von insgesamt CHF 2'359.05.40

geltend gemacht. Dabei beträgt der Aufwand total 11,71 Stunden. Mehrere

der geltend gemachten Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (drei Kurzbriefe an

Klientin vom 19. September, 18. Oktober und 27. November 2018 à

je 0,17 Stunden sowie der Brief ans Versicherungsgericht vom 6. Dezember

2018.

[Einreichen der Kostennote] à 0,17 Stunden), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Damit

reduziert sich der Aufwand um 0,68 Stunden auf 11,03 Stunden. Unter

Berücksichtigung der Auslagen von total CHF 82.60 und der Mehrwertsteuer

für das Jahr 2018 von 7,7 % ist das Honorar insgesamt auf CHF 2'227.30

(CHF 1'985.40 [11,03 Std. x CHF 180.00] + CHF 82.60

+ 7,7 % MwSt.]) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 594.00, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der

Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall –

keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, die einen höheren

Ansatz vorsieht.

14.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird auf CHF 2'227.30 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 594.00 (Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi