VSBES.2018.219
Invalidenrente
18. Februar 2019Deutsch86 min
Source so.ch
X.___X.___X.___
Urteil vom 18. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 5. Januar 2004 unter
Hinweis auf seit circa sechs Jahren bestehende Schmerzen am Bewegungsapparat
und psychische Probleme bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente an (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2).
1.2 Nach Einholen des «Fragebogens
zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom
27. Januar 2004, der medizinischen Unterlagen sowie des Arbeitgeberfragebogens
vom 10. Februar 2004 (IV-Nrn. 7, 9, 11, 14), liess die
Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten
(rheumatologisch / psychiatrisch) erstellen, das vom 25. Oktober
2005 datiert (IV-Nrn. 19.1 - 19.3). Da der Beweiswert dieses
Gutachtens gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2005
(IV-Nr. 20) nicht gegeben sei, ergänzte die Begutachtungsstelle B.___ ihr
Gutachten am 5. April 2006 aufgrund der Nachuntersuchung vom
3. Februar 2006 und hielt an den im Gutachten vom 25. Oktober 2005
gemachten Aussagen weiterhin fest (IV-Nr. 24). Nach dem Einholen der
Stellungnahme von Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst
(nachfolgend: RAD), vom 27. April 2006 (IV-Nr. 25) wurde der
Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 aufgrund
eines IV-Grades von 100 % rückwirkend ab 1. März 2004 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 37).
2.
2.1 Im Rahmen der im Mai 2011
eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevision (IV-Nr. 38) holte
die Beschwerdegegnerin den Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Juni 2011 ein (IV-Nr. 39) und
berechnete mit Verfügung vom 6. Januar 2012 die ganze Rente der
Beschwerdeführerin infolge Scheidung ab 1. August 2010 neu
(IV-Nr. 41). Anschliessend wurde am 26. Januar 2012 ein
Revisionsgespräch durchgeführt (IV-Nr. 43) und der Verlaufsbericht von
Dr. med. E.___, Facharzt FMH äq. für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
26. März 2012 eingeholt (IV-Nr. 48). Daraufhin liess die
Beschwerdegegnerin interdisziplinäre Begutachtungen bei Dr. med. F.___, FMH
Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, durchführen, die vom 14. Mai 2012 bzw.
27. September 2012 datieren (IV-Nrn. 52.1 - 52.2). Dr. med.
H.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD, hielt sodann in ihrer Stellungnahme
vom 3. Januar 2013 (IV-Nr. 54) fest, die Beschwerdeführerin sei
spätestens ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. G.___
vom 2. Juli 2012 in jeder bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit
vollschichtig einsetzbar. Daher stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. Februar 2013 die Aufhebung der
Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (IV-Nr. 59).
2.2 Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 18. März und 30. April 2013 Einwände erheben
(IV-Nrn. 63, 65) und weitere medizinische Unterlagen einreichen
(IV-Nrn. 65, S. 15 ff., 76 f.). Aufgrund der Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 81 S. 2)
liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___ zu diesen Einwänden Stellung nehmen
(IV-Nr. 82). In der vom 30. Januar 2014 datierenden Stellungnahme
hielt Dr. med. G.___ an seiner Beurteilung, den psychiatrischen Diagnosen
und der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung gemäss dem Gutachten vom
27. September 2012 fest (IV-Nr. 83). Gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. H.___, RAD, vom 14. April 2014 (IV-Nr. 86) hob die
Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Juli 2014 auf
und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende
Wirkung (IV-Nr. 91). Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde der
Beschwerdeführerin vom 12. September 2014 (IV-Nr. 94) wurde durch
dieses mit Urteil VSBES.2014.237 vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 107) gutgeheissen.
Die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie unter
Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesgerichts BGE 141 V 281 sowohl eine
psychiatrische als auch eine rheumatologische Begutachtung einhole und sich
sodann zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. zum Rentenbegehren
der Beschwerdeführerin insgesamt in abschliessender Weise erneut äussere (VSBES.2014.237
E. II. 8.4).
3.
3.1 Mit Mitteilung vom
15. Dezember 2016 (IV-Nr. 116) wurde die Beschwerdeführerin darüber
informiert, dass eine umfassende medizinische Untersuchung bei der
Begutachtungsstelle I.___ notwendig sei. Die voraussichtlichen Fachdisziplinen
seien Psychiatrie (Dr. med. J.___) und Rheumatologie (Dr. med. K.___). Mit
Schreiben vom 6. März 2017 (IV-Nr. 120) teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass bei
der Begutachtungsstelle I.___ keine bidisziplinäre Begutachtung möglich sei. In
Bezug auf die neue Mitteilung vom 8. März 2017 (IV-Nr. 122) und die
darin neu vorgeschlagene bidisziplinäre medizinische Untersuchungen bei Dr.
med. L.___ (Rheumatologie) und Dr. med. M.___ (Psychiatrie) liess die
Beschwerdeführerin am 20. März 2017 (IV-Nr. 123) Ablehnungsgründe
vorbringen. Daher teilte ihr die Beschwerdegegnerin am 24. März 2017
(IV-Nr. 126) mit, die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung werde bei
der Begutachtungsstelle N.___ durchgeführt.
3.2 Das bidisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle N.___ wurde am 27. September 2017 (IV-Nrn. 134.1 - 134.9)
durch Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. P.___, Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH,
erstattet. Zu diesem liess sich die Beschwerdeführerin am 6. und 16. November
2017 (IV-Nrn. 138, 140) vernehmen und einen Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. E.___ vom 5. November 2017 einreichen. Gestützt auf
die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. Q.___, Facharzt Allgemeine Medizin
FMH, vom 12. Januar 2018 (IV-Nr. 141 S. 2 ff.) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018
(IV-Nr. 142) das Festhalten an der Verfügung vom 25. Juli 2014
(Aufhebung der Invalidenrente) in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin
trotz den am 16. März 2018 dagegen erhobenen Einwänden der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 145) nach Einholen der Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. R.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17. Mai 2018 (IV-Nr. 147) mit Verfügung vom 13. Juli 2018
(Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) fest.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 10. September 2018 beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 7 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2018 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin
eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 80 %
auszurichten.
3. Eventualiter sei die Streitsache zur
weiteren medizinischen Abklärung bzw. zur Vornahme eines neuerlichen
polydisziplinären Gutachtens in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Bis zum Entscheid über den
URP-Anspruch sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 7. November 2018 (A.S. 46) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
eine Stellungnahme zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben.
6. Der Präsident des
Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November
2018 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt
Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 47 f.).
7. Die mit Eingabe vom
6. Dezember 2018 (A.S. 49 ff.) eingereichten Kostennoten der
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin gehen mit Verfügung vom 7. Dezember
2018 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juli 2018) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich
anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).
4.1
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen
Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343
E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des
Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2).
4.2
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2016
8C_454/2016 E. 2,8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2).
Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich
keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten
(BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
5.
Der von der Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1 ff.) rückwirkend aufgehobene
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wird durch den
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der erstmaligen materiellen
Rentenprüfung – Verfügung vom 15. Dezember 2006 (IV-Nr. 37) – und
demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 13. Juli 2018
(A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73
mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.1
Im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Dezember 2006 (IV-Nr. 37)
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden Akten:
5.1.1
Im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle
B.___ vom 25. Oktober 2005 (IV-Nrn. 19.1 - 19.3) stellten
Dr. med. S.___, Ärztlicher Leiter, Dr. med. T.___, Ärztlicher Mitarbeiter,
Dr. med. U.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. V.___, Psychiatrie FMH, und
Dr. med. W.___, Rheumatologie FMH, die folgenden interdisziplinären Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 19.1 S. 10):
1.
Schwere depressive Episode (ICD-10
F33.1) bei psycho-sozialer Belastung
2.
Panvertebralsyndrom mit / bei
Verdacht auf funktionelle Genese
3.
Lokalisiertes Weichteilschmerzsyndrom im
Bereich der rechten Schulter mit / bei Verdacht auf chronische
Biceps-, Longus- / Tendopathie, möglicherweise mit einer
Impingement-Symptomatik
Es seien keine Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gegeben. Zusammengefasst ergebe sich, dass der
Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates eine Arbeitsleistung von
acht Stunden pro Tag grundsätzlich zuzumuten sei (IV-Nr. 19.1 S. 12).
Dies gelte auch für die täglichen Haushaltsverrichtungen. Der schwer depressive
Zustand hingegen bedinge aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sowohl
mittels medikamentöser Massnahmen als auch Massnahmen im Rahmen einer
stationären psychiatrischen Behandlung bestünden Möglichkeiten zur Verbesserung
der jetzigen psychischen Situation. Eine abschliessende Beurteilung bezüglich
allfälliger Rentenleistungen sei erst nach erfolgter Behandlung möglich. Eine
solche Behandlung sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzumuten. Die
Reevaluation solle nicht vor sechs Monaten nach Beginn einer solchen Behandlung
vorgenommen werden.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom
15.
Februar 2005 (IV-Nr. 19.3) hielt Dr. med. V.___ fest, die
depressive Immigrantin befinde sich in einer äusserst schwierigen ehelichen und
sozialen Situation. Im Vordergrund stehe eine schwierige Paarbeziehung, die die
Beschwerdeführerin lähme und möglicherweise Ursache für die depressive
Stimmungslage sei. Daraus resultiere auch die somatoforme Schmerzstörung. Die
Beschwerdeführerin stamme aus einer Region in der [...], wo Frauen nicht ausser
Haus arbeiten würden. Ob dies der Grund für die fehlende Bereitschaft sei, zu
arbeiten, ob es die depressive Stimmungslage oder die Schmerzstörung sei,
bleibe unklar. Ob der Gatte ihr das Arbeiten verbiete, sei unbekannt. Ob sie
unter adäquater antidepressiver Therapie arbeiten würde, wisse niemand. Eine
Bereitschaft, die Situation zu verändern, sei nicht spürbar. Die
Beschwerdeführerin wehre sich gegen eine neuerliche Hospitalisation. Der
Partner drohe mit Mord und Totschlag, wenn sie sich stationär behandeln lasse
oder ihn verlasse. Im Weiteren fehle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
Haushaltbereich. Laut Austrittsbericht der X.___ sei bereits im Mai 2004 von
einer Haushalthilfe die Rede gewesen, die nie installiert worden sei. Eine
Beurteilung der realen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde im jetzigen
Moment als unmöglich erachtet. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht
ausgeschöpft. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:
«mittelschwere depressive Episode, (ICD-10 F32.1), Paarkonflikt (ICD-10 Z63.1),
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45)» (S. 4 f.).
Im rheumatologischen Teilgutachten vom
16.
Februar 2005 (IV-Nr. 19.2) führte Dr. med. W.___ aus, es
liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine somatoforme Schmerzstörung vor, mit
einer generalisierten Weichteil-Schmerzsymptomatik am Schultergürtel, entlang
der unteren WS-Abschnitte und am ganzen Beckengürtel. Die Symptome seien rechts
ausgeprägter als links, dies sowohl an den oberen als auch den unteren
Extremitäten. Die somatoforme Schmerzentwicklung dürfte ihre Grundlage in einer
Depression haben, die zu einem grossen Teil auf die ungünstigen psychosozialen
und psychofamiliären Probleme zurückgeführt werden könne. Daneben könne man ein
lokalisiertes Weichteilschmerzsyndrom an der rechten Schulter definieren. Hier
handle es sich höchstwahrscheinlich um eine chronische Biceps-Longus-Tendopathie,
möglicherweise mit einer Impingement-Symptomatik unter dem Ligamentum
coracoacromiale. Rein aus funktioneller Optik sei die Beschwerdeführerin
seitens des Bewegungsapparates nicht eingeschränkt, dies mit Gültigkeit für die
üblichen Haushalttätigkeiten und für eine Arbeitstätigkeit ausser Haus, die
leichte bis mittelschwere mechanische Belastungen erfordere und rücken- sowie
gelenksschonend durchgeführt werden könne. Sinngemäss resultiere aus der oben
aufgeführten Beurteilung eine weitgehend volle zumutbare Arbeitsleistung
seitens des Bewegungsapparates. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine
Arbeitsleistung von acht Stunden pro Tag zu erbringen. Dies gelte auch für die
täglichen Haushaltsverrichtungen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit führe die
Problematik auf der psychischen Ebene zu einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit, diese werde aufgrund der Befunde der gleichzeitig
durchgeführten psychiatrischen Exploration noch näher definiert. Sofern noch
nie durchgeführt, würde es sich wahrscheinlich lohnen, einmalig im Bereich der
schmerzhaften Biceps-Longus-Sehne an der rechten Schulter eine lokale
Infiltration durchzuführen. Diese Infiltration habe sowohl diagnostische als
auch therapeutische Aspekte, um dann, je nach Ansprechen, eine invasivere Abklärung
der Schulterbeschwerden voranzutreiben. Die berufliche Reintegration werde erst
dann Erfolg haben können, wenn es gelinge, die Beeinträchtigungen auf der
psychisch-geistigen Ebene zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin solle
berufliche Massnahmen im Sinne der Berufsberatung und der
Arbeitsplatzvermittlung in die Wege leiten (S. 4).
5.1.2
Im ergänzenden Bericht vom
5.
April 2006 (IV-Nr. 24) zum Gutachten vom 25. Oktober 2005 (vgl.
E. II. 5.1.1 hiervor) führte Dr. med. S.___, Ärztlicher Leiter, Begutachtungsstelle
B.___, aus, es habe am 3. Februar 2006 eine Nachbegutachtung stattgefunden
(S. 1). Es seien folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 24):
1.
Schwere depressive Episode (ICD-10
F33.1) bei psycho-sozialer Belastung
2.
Panvertebralsyndrom mit / bei
Verdacht auf funktionelle Genese
3.
Lokalisiertes Weichteilschmerzsyndrom im
Bereich der rechten Schulter mit/bei Verdacht auf chronische Biceps-, Longus / Tendopathie,
möglicherweise mit einer Impingement-Symptomatik
Es bestünden keine Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf eine Wiederholung der fachärztlichen
Untersuchung sei verzichtet worden, da sich sowohl nach Einschätzung von Dr.
med. S.___ als auch nach Einschätzung der Beschwerdeführerin weder die
somatische noch die psychische oder soziale Situation wesentlich verändert
hätten. Somit verbleibe weiterhin die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin
an einer schweren depressiven Episode leide, welche – wie bereits früher
erwähnt – im Grunde genommen eine stationäre Therapie erfordere. Auch während
diesem relativ kurzen Gespräch sei rasch klar geworden, dass weiterhin ein
schwerwiegender Paarkonflikt bestehe, welcher sich im Verlauf des letzten
Jahres nicht gebessert habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe zwar unter
demselben Dach, aber es finde sei kein eigentliches Zusammenleben mit dem Rest
der Familie statt. Offensichtlich bestehe weiterhin eine Spielsucht des
Ehemannes, welche die soziale Situation der Familie weiterhin zusätzlich belaste.
Aus der Sicht der Begutachtungsstelle B.___ wäre es weiterhin vernünftig, eine
stationäre Therapie für die Beschwerdeführerin vorzusehen, wie bereits im
Gutachten vom 25. Oktober 2005 erwähnt. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sei weiterhin vornehmlich auf die ausgeprägte depressive
Episode zurückzuführen. Die Bedeutung und das Ausmass des Schmerzsyndroms
könnten erst schlüssig evaluiert werden, wenn die Depression ausreichend
behandelt sei. Wie bereits früher erwähnt, wären im Rahmen der stationären
psychiatrischen Betreuung dringend begleitend berufliche Massnahmen zur
Vorbereitung einer Reintegration in den Arbeitsprozess notwendig. Die im
Gutachten vom 25. Oktober 2005 gemachten Aussagen behielten ihre
Gültigkeit weiterhin.
5.1.3
Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, Sportarzt SGSM, hielt im Schreiben vom 21. April
2006.
(IV-Nr. 26) betreffend den Bericht der Begutachtungsstelle B.___ vom
5.
April 2006 (vgl. E. II. 5.1.2 hiervor) fest, bei gegebener
Familiensituation verspreche er sich von einer erneuten stationären Therapie
bezüglich Arbeitsfähigkeit absolut nichts. Der Aufenthalt in der X.___ im
Frühjahr 2004 habe bei gleicher Paarproblematik auch keine Besserung des
psychischen Zustandes resp. der Arbeitsfähigkeit ergeben. In einem ersten
Schritt versuche er unter ambulanten Bedingungen die orale antidepressive
Medikation zu optimieren. Als weiterer Schritt sei die Einbindung des
Ehemannes, welcher sich bisher überhaupt nicht kooperativ gezeigt habe, in den
Behandlungsplan einzubeziehen. Bisher sei dies aber noch niemandem gelungen.
5.1.4
Dr. med. C.___, Allgemeine
Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2006
(IV-Nr. 25) fest, es sei seit längerer Zeit psychiatrisch behandelt
worden, die schwere Depression habe nicht gebessert, selbst nach einem
stationären Aufenthalt, der allerdings vorzeitig abgebrochen worden sei. Die
schweren sozialen Probleme würden gemäss Dr. med. C.___ zurzeit eine Besserung
verunmöglichen; solange der Ehepaarkonflikt nicht gelöst sei, bessere auch die
Depression nicht. Mit Effexor sei die Beschwerdeführerin sicher korrekt
behandelt. Somit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen, es sei
ein Rentenentscheid ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu fällen.
5.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierte
sich der Sachverhalt wie folgt:
5.2.1
Dr. med. D.___ hielt im
Arztbericht für Erwachsene vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 39) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Depression bei psychosozialer
Belastungssituation
−
Hospitalisation 2004
−
in psychiatrischer
Behandlung seit Jahren
2.
Panvertebrales Schmerzsyndrom, v.a.
lumbal
−
leichte Spondylarthrosen
L4/L5/S1
3.
Weichteilrheumatische Beschwerden im
Bereiche des Schultergürtels
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe ein «Status nach peripher-vestibulärer
Funktionsstörung links (2009)». Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren
arbeitsunfähig und stehe seit Jahren in seiner Behandlung. Die letzte
Untersuchung sei am 9. Mai 2011 erfolgt. Die Beschwerdeführerin klage
weiterhin über diffuse Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule sowie im Bereich
des Schultergürtels. Als Befunde werden angegeben: depressive Stimmungslage, DDo
[Druckdolenz] lumbal, verspannte panvertebrale Muskulatur v.a. lumbal, DDo im
Bereiche der Schulter-Nackenmuskulatur, Lasègue negativ, keine neurologischen
Ausfälle. Gemäss Dr. med. D.___ sei die psychiatrische Therapie weiterzuführen,
bei Bedarf eine Physiotherapie zu beginnen. Es sei keine spezialärztliche
Untersuchung durchzuführen. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei
schlecht.
5.2.2
Anlässlich des Revisionsgesprächs
vom 26. Januar 2012, bei dem u.a. auch Dr. med. H.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin, RAD, anwesend war (IV-Nr. 43), wurde im entsprechenden
Protokoll unter dem Titel «Einschätzung der beruflichen und medizinischen
Situation» festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige ein gesundes Hautkolorit
mit leicht geröteten Wangen, sie rede schnell mit lebhafter Stimme. Es bestehe
eine gute Schwingungsfähigkeit. Es finde sich kein Hinweis mehr auf eine
Depression (sie habe gute soziale Kontakte, schlafe gut). Die
Beschwerdeführerin sei ja auch seit zwei Jahren geschieden, so dass sich ihre
psychosoziale Situation gebessert habe. Es würden Schmerzen im Bereich der
Schultergelenke geklagt. Die körperliche Untersuchung zeige eine freie
Schultergelenksbeweglichkeit bei Angabe von Endphasenschmerzen. Lokal seien
Schmerzen im unteren LWS-Bereich vorhanden, allerdings keine Angabe von DS und
KS [Druck- und Klopfschmerzen]. Es sei ein Gutachten zu veranlassen.
5.2.3
Im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___,
Facharzt FMH äq. für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2012
(IV-Nr. 48) wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als
stationär eingestuft. Seit 2004 hätten Zukunftsängste, innere Unruhe, Schmerzen
von verschiedenen Körperteilen einen 100%igen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose habe sich nicht geändert. Die Beschwerdeführerin
komme regelmässig an ihre Termine und nehme ihre Medikamente (Cymbalta
60.
mg). Aber der Ex-Ehemann lasse sie nicht in Ruhe. Sie habe enorme Angst
vor ihm, da er ihr kulturmässig Schaden bringen könne. Es sei eine weitere
ambulante Behandlung zu machen. Die Prognose sei unklar. Es seien keine
beruflichen Massnahmen angezeigt und die Beschwerdeführerin sei bei den
alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen
angewiesen. Dr. med. E.___ halte eine ergänzende medizinische Abklärung
für angezeigt. Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 16. März 2012
stattgefunden.
5.2.4
Im rheumatologischen Gutachten
vom 14. Mai 2012 (IV-Nr. 51) hielt Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin
und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, fest, es sei keine Diagnose mit
langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5). Ohne
langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen
ausgewiesen:
1.
Chronisches, generalisiertes
Schmerzsyndrom
−
nicht ausreichend somatisch
abstützbar
−
primäres
Fibromyalgie-Syndrom
−
nicht dermatombezogene
Hyposensibilität für ausschliesslich taktile Reize der ganzen linken
Körperhälfte, inklusive der Stirnregion, bei allseits normalem Lage- und
Vibrationssinn
−
betont im Bereich der
oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte
−
betont im Bereich der
rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte
−
Panalgie
−
diffuse Druckschmerzangabe
−
Polyarthralgien
−
Panvertebralsyndrom
−
multiple Beschwerden wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembeschwerden
2.
Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
in den Kopf und in die Extremitäten
3.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Die Begutachtung habe in Gegenwart des
Dolmetschers Y.___, [...], stattgefunden. In der klinischen Untersuchung hätten
diffuse Druckschmerzen, eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik,
Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke und darüber hinaus,
abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus
imponiert. Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen
und peripheren Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig
davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter
Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch
abstützbare Beschwerden hin, denn für solche sei zu erwarten, dass die eine
Bewegungsrichtung schmerzhafter geschildert werde als die andere. Zudem
schildere die Beschwerdeführerin eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität
ausschliesslich für taktile Reize der gesamten linken Körperhälfte. Bereits
diese Beschreibung lasse an vordergründig nicht somatisch abstützbare
Beschwerden denken. Weil die sensiblen Qualitäten für den Vibrations- und den
Lagesinn allseits als normal geschildert würden, werde der Aspekt von somatisch
abstützbaren Beschwerden zudem entkräftet. Während der klinischen Untersuchung
habe die Beschwerdeführerin eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik entwickelt,
im Rahmen derer drei der fünf Waddell-Zeichen als Hinweis auf nicht organisch
abstützbare Beschwerden nachweisbar geworden seien (S. 6 f.). Insgesamt
beurteilte Dr. med. F.___ die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die
objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer
derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: invaliditätsfremde
Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine
psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Es werde Aufgabe des im Rahmen dieser
interdisziplinären Begutachtung mitbegutachtenden Psychiaters sein,
diesbezüglich Stellung zu nehmen (S. 11). Die Arbeitsfähigkeit sei, aus
rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der
Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu
keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltarbeiten mit
einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus
rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die Beschwerden könnten, mit der Umsetzung
der weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen Massnahmen
möglicherweise günstig beeinflusst werden. Ungünstig auf eine erfolgreiche
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde
Faktoren wie bspw. die länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, die
begrenzten Deutschsprachkenntnisse, die fehlende Berufsausbildung, das Alter
der Beschwerdeführerin, die ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise
die limitierte Motivation auswirken (S. 12 f.). Die Prognose sei, aus
rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, gut. Ungünstig sei dagegen
die Wahrscheinlichkeit, dass diese Versicherte nach langanhaltender beruflicher
Arbeitsabstinenz wieder beruflich tätig werde. Die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Beschwerden wiesen auf vordergründig nicht somatisch abstützbare
Beschwerden hin. Insofern ergebe sich kein neuer Aspekt im Vergleich zu der
vorliegenden Dokumentation. Bereits im rheumatologischen Teilgutachten vom
16.
Februar 2005 sei auf vordergründig nicht somatisch abstützbare
Beschwerden hingewiesen worden, wobei damals namentlich eine somatoforme
Schmerzstörung und funktionelle Beschwerden diskutiert worden seien
(S. 13).
Seit dem rheumatologischen Teilgutachten
vom 16. Februar 2005 (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Bereits im damaligen
rheumatologischen Teilgutachten sei – gemäss Dr. med. F.___ zu Recht – erwähnt
worden, dass mit den damals objektivierbaren somatischen Befunden für eine
leicht- bis mittelschwergradig körperlich belastende Arbeit keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründet werden könnten. Somit sei
bereits zum damaligen Zeitpunkt für die von der Beschwerdeführerin bisher in
der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet worden.
5.2.5
Im psychiatrisch-psychotherapeutischen
Gutachten vom 27. September 2012 hielt Dr. med. G.___, MBA, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie (IV-Nr. 52.1), folgende Diagnosen fest:
− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.40)
− Dysthymia (ICD-10 F34.1)
−
bei gemäss Akten
depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4/33.4)
Es bestehe aktuell eine aussergewöhnlich
deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den
objektivierbaren depressiven Befunden (vgl. Psychostatus und MADRS). Die ICD-10
Kriterien einer depressiven Episode seien aktuell nicht (mehr) erfüllt. Der
Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin
bestünden objektiv keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw.
in ausreichender Länge und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um eine lang
dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu
können. Das gegenwärtig dysthyme Syndrom bei körperlichen Missempfindungen
erkläre sich im Fall der Beschwerdeführerin vollständig als Folge des
Schmerzsyndroms und psychosozialer Faktoren und begründe alleine nicht
ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33. Eine relevante
Arbeitsunfähigkeit könne dadurch nicht begründet werden. Bezüglich der Diagnose
einer depressiven Störung sei somit im Fall der Beschwerdeführerin ab dem Datum
der Untersuchung vom 2. Juli 2012 von einer wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustands im Vergleich zum Arztbericht vom 15. Februar 2005 von
Dr. med. V.___ (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) auszugehen. Ab wann genau
zwischen 2005 und heute von einer medizinischen Verbesserung ausgegangen werden
könne, sei aufgrund fehlender fachärztlicher Beurteilungen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben (S. 18 f.).
Wegen der von der Beschwerdeführerin
genannten körperlichen Missempfindungen sei darauf hingewiesen, dass gemäss
ICD-10 unter einem «somatischen Syndrom» gerade nicht körperliche,
psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern
Intressenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche
psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und
Libidoverlust (vgl. WHO ICD10). Bei der Beschwerdeführerin sei kein
«somatisches Syndrom» im genannten Sinne zu erkennen. Somit könne
zusammenfassend bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Dysthymia gemäss
ICD-10 F34.1 gestellt werden, die als Reaktion auf die vorhandene
Schmerzsymptomatik und psychosozialen Faktoren einzustufen sei. Beim Verlauf
der Störung seien bei der Beschwerdeführerin auch vielfältige psychosoziale
Faktoren dokumentiert, wie z.B. Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, die
v.a. therapeutische Relevanz besitzen und nicht in die Beurteilung einer
medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht miteingehen würden (S. 20). Die
möglichen Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung aus
rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien bei der Beschwerdeführerin
nicht gegeben. So seien die dysthymen Verstimmungen weit überwiegend Teil des
Schmerzerlebens bzw. Ausdruck psychosozialer Faktoren, womit keine psychisch
ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive
Komorbidität vorliege. Auch eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben – wenn
auch subjektiv beeinträchtigt – sei bei der Beschwerdeführerin gegeben, indem
sie spazieren gehe, sich mit Kolleginnen treffe und Haushaltarbeiten erledige.
Zudem könne ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung nicht angenommen werden, weil
hierfür keine differenzierten nachvollziehbaren fachärztlichen Angaben vorlägen
und diese sich aus den Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
herleiten liessen. Ein Paarkonflikt sei 2005 als Ursache der somatoformen
Schmerzstörung angenommen worden. Nach der Trennung vom Ehemann 2007 bzw. nach
der vollzogenen Scheidung 2010 könne jedoch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine innerseelische Konfliktlösung – insbesondere
bei begleitender psychiatrisch-psycho-therapeutischer Behandlung – angenommen
werden (S. 21).
Zusammenfassend begründe weder eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 noch eine Dysthymia
gemäss ICD-10 F34.1 allein oder gemeinsam im Fall der Beschwerdeführerin aus
rein medizinischer Sicht eine relevante (> 20 % von 100 %)
längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Im Fall der Beschwerdeführerin seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine besonderen
Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder
eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch
fehlende krankheitsbedingte Ressourcen und / oder durch eine fehlende
Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Im Gegenteil könne die
vollständige Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen
(inkl. Tabak, Alkohol und Drogen) als Beleg für zumindest angemessene
innerseelische Ressourcen der Beschwerdeführerin gewertet werden. Eine
Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der vor
allem rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht somit nicht zu begründen. Hingegen seien vielfältige psychosoziale
Faktoren bekannt, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich
beeinträchtigten. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der
aktuellen Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv
wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin (S. 21 f.). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige
Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ganztags zumutbar,
wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführerin eine
Willensanstrengung zur Überwindung ihrer Defizite aus objektiver Sicht zumutbar
sei. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % oder mehr könne ab
2.
Juli 2012 aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht begründet
werden. Bezüglich der Diagnose einer depressiven Störung sei ab dem Datum der
Untersuchung von Dr. med. G.___ vom 2. Juli 2012 von einer wesentlichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Arztbericht vom
15.
Februar 2005 von Dr. med. V.___ (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) auszugehen.
Ab wann genau zwischen 2005 und heute von dieser Verbesserung ausgegangen
werden könne, sei aufgrund fehlender fachärztlicher Beurteilungen auch nicht in
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben (S. 23).
5.2.6
Dr. med. E.___ führte in seinem
Schreiben vom 9. Dezember 2012 (IV-Nr. 55) aus, nach seiner
Gesprächstherapie vom 28. November 2012 mit der Beschwerdeführerin habe er
feststellen sollen, dass sie mit der psychiatrischen Begutachtung nicht
einverstanden sei. Nach ihren Angaben habe man ihre psychiatrischen Beschwerden
nicht gut evaluiert. Sie leide noch immer an Schmerzen verschiedener
Körperteile und sei sehr schnell müde. Sie könne nicht mehr wie früher ihre
Haushalte machen, sondern «werfe sie sich draussen», damit sie sich beruhigen
könne. Wie er im Bericht vom 26. März 2012 geschrieben habe (vgl. E. II. 5.2.3
hiervor), leide die Beschwerdeführerin an Zukunftsängsten, innerer Unruhe und
Schmerzen an verschiedenen Körperteilen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie
nicht fähig, auf dem freien Markt zu arbeiten.
5.2.7
Dr. med. H.___, RAD, hielt in der
Stellungnahme vom 3. Januar 2013 fest (IV-Nr. 54), der begutachtende
Psychiater Dr. med. G.___ habe im Rahmen seiner Untersuchung vom 2. Juli
2012.
(vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes im Vergleich zum Befund von Dr. med. V.___ vom
15.
Februar 2005 (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) festgestellt. Die depressive
Episode könne somit spätestens ab dem 2. Juli 2012 als remittiert gelten.
Die verbleibenden psychiatrischen Diagnosen (anhaltende somatoforme
Schmerzstörung [ICD-10 F45.40]; Dysthymia [ICD-10 F34.1], bei gemäss Akten
depressiver Episode, gegenwärtig remittiert [ICD-10 F32.4/F33.4]) begründeten
keine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % oder mehr. Die
Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig.
Der Rheumatologe Dr. med. F.___ habe im Rahmen seiner Begutachtung vom
27.
September 2012 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) ebenfalls eine
Befundverbesserung verifizieren können: Im Vergleich zu den Befunden im
rheumatologischen Teilgutachten vom 16. Februar 2005 habe er kein
subacromiales Sehneneinklemmungsphänomen rechts mehr objektivieren können. Die
Bewegungseinschränkung der rechten Schulter für Aussenrotation habe sich
vollständig zurückgebildet, der Schürzengriff rechtsseitig habe sich
normalisiert, im Musculus trapecius beidseits seien keine Verspannungen mehr
gegeben. Die Halswirbelsäule sei wieder frei beweglich, auch die
Bewegungseinschränkung lumbal habe sich vollständig zurückgebildet. Zwar hätten
Vorbefunde (Gutachten Begutachtungsstelle B.___ 2005) gewisse, inzwischen
gebesserte, leicht pathologische Veränderungen gezeigt, dennoch habe Dr. med. F.___
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die bisher in der Schweiz
ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus somatisch-rheumatologischer Sicht zu
keinem Zeitpunkt als anhaltend eingeschränkt beurteilt. Er habe somit auch
keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen
können. Aus rheumatologischer Sicht sei schon 2005 für die von der
Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet worden. Die Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem
Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ am
2.
Juli 2012 in jeder, bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit
vollschichtig einsetzbar (100 % arbeitsfähig).
5.2.8
Dr. med. D.___ hielt im Bericht
vom 21. März 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 65 S. 15 f.):
−
Depression
−
Muskuläre Dekonditionierung / Weichteilrheumatisches
Schmerzbild
−
Schulter-Nacken-Schmerzen
−
Panvertebrales
Schmerzsyndrom bei / mit
−
degenerativen Veränderungen
(Spondylarthrosen zwischen L4 und S1)
−
Status nach
peripher-vestibulärer Funktionsstörung links (2009)
Die Beschwerdeführerin wirke depressiv
und sei stets ohne Make-up («dies im Gegensatz zur Schilderung von Dr. med. G.___!?!»).
Anlässlich der diversen Konsultation fänden sich immer wieder Verspannungen im
Bereich des Schulter-Nackengürtels. Auch die übrige Muskulatur sei meist
verspannt. Es sei eine schmerzhafte Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Zeichen
gegeben. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Dr. med. D.___ in einer
Lagertätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei wahrscheinlich in
leichten, nicht monotonen Verweistätigkeiten in einem gewissen Mass
arbeitsfähig. Eine prozentuale Beurteilung könne Dr. med. D.___ nicht
machen. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass sicherlich eine deutliche
Einschränkung bezüglich Zeit und Leistung vorhanden sei. Zudem benötige die
Beschwerdeführerin auch vermehrte Pausen. Seit dem 15. November 2006 (vgl.
E. II. 5.1.1 hiervor) habe sich der Gesundheitszustand weder somatisch noch
psychisch verbessert. Tendenziell habe sich der Zustand eher verschlechtert, da
sich die Dekonditionierung verschlechtert habe. Die psychiatrische Behandlung
habe auch keinen wirklich positiven Effekt gezeigt. Die bisherigen
physiotherapeutischen Massnahmen hätten nie einen anhaltenden Effekt auf die
Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparats gebracht. Die Beschwerdeführerin sei
nun noch im Kantonsspital [...] zur medizinischen Trainingstherapie angemeldet.
Ob sich eine allenfalls positive Veränderung der Muskulatur auf die
Arbeitsfähigkeit wesentlich auswirke, wage Dr. med. D.___ zu bezweifeln. Die
bisherigen psychiatrischen Massnahmen hätten keine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit ergeben und würden dies wohl auch in Zukunft nicht tun. Es
scheine, dass Dr. med. G.___ die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin nicht
habe erfassen können und somit zum Schluss komme, dass sie den Belastungen an
einem Arbeitsplatz standhalten könnte. Zur Begutachtung von Dr. med. F.___ gebe
Dr. med. D.___ keinen Kommentar ab.
5.2.9
Dr. med. E.___ hielt im Bericht
vom 26. März 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 65 S. 17 f.).
−
Rezidivierende depressive
Störung gegenwärtig schwere depressive Episode mit Suizidideen (ICD-10 F33.1)
−
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Die Arbeitsfähigkeit habe sich bis vor
kurzem verbessert, aber nach dem IV-Entscheid habe die Beschwerdeführerin sehr
perseverierend reagiert, indem sie meine, dass man sie nicht verstehe. Sie sei
zwischen dem 15. Dezember 2006 und 20. Juni 2007 zu 100 %,
21.
Juni 2007 und 23. November 2009 zu 70 %, 24. November
2009.
bis 26. Oktober 2012 zu 80 % und vom 27. Oktober 2012 bis
heute zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychische Zustand sei für eine Weile
stationär gewesen, weil die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden
worden sei und ihre Ruhe gefunden habe. Aber mit der Zeit habe sich dieser
Zustand verschlechtert, ohne dass Dr. med. E.___ dies begründen oder die
Beschwerdeführerin ihm dies erklären könne. Da sich die Beschwerden eher
chronifiziert hätten, sei eine Verbesserung schlecht vorstellbar. Als
Psychotherapeut der Beschwerdeführerin nehme Dr. med. E.___ zum Gutachten keine
Stellung.
5.2.10
Dr. med. Z.___, Oberarzt, und
med. pract. AA.___, Assistenzärztin, Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrische
Dienste, [...], stellten aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin
vom 26. März bis 8. April 2013 im Austrittsbericht vom 17. April
2013.
(IV-Nr. 65 S. 19 ff.) folgende Diagnosen:
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
−
Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Die Beschwerdeführerin sei durch ihren ambulanten
Psychiater zugewiesen worden. Sie habe sich wegen einer Verschlechterung des
psychischen Zustandes mit Suizidgedanken, Schlafstörungen und
Konzentrationsschwierigkeiten bei bekannter rezidivierender depressiver Störung
gemeldet. Der aktuellen Krise sei vorausgegangen, dass die Beschwerdeführerin
von der IV einen Bescheid bekommen habe, in dem die Einstellung der Rente
angekündigt worden sei (S. 19). Als seit Jahren bestehend habe die
Beschwerdeführerin eine starke Müdigkeit, Interessenarmut, verminderte
Belastbarkeit und bedrückte Stimmung beschrieben. Diagnostisch gehe man davon
aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Patientin mit einer
rezidivierenden depressiven Störung, aktuell gegenwärtig mittelgradige Episode
handle. Zudem scheine bei ihr neben den episodisch auftretenden depressiven
Episoden eine anhaltende affektive Problematik im Sinne einer Dysthymie
vorzuliegen. Insofern könne aktuell von einer sogenannten «double depression» gesprochen
werden. Die medikamentöse antidepressive Behandlung sei auf Bupropion
umgestellt worden, Duloxetin sei reduziert und gestoppt und die Behandlung mit
Quetiapin weitergeführt worden. Im Verlauf seien Suizidgedanken rasch in den
Hintergrund getreten. Die Beschwerdeführerin habe sich häufig rat- und
hoffnungslos gezeigt, sei sehr zurückgezogen gewesen und habe den Tag im Bett
verbracht. Sie sei zur Teilnahme am Abteilungsprogramm wenig motiviert gewesen.
Unter der neuen Medikation habe sie sich stimmungsmässig etwas aufgelockert
gezeigt und der Antrieb habe sich leicht verbessert, ebenso die
Schlafstörungen. Am 8. April 2013 sei die Beschwerdeführerin in
gebessertem Zustand nach Hause ausgetreten. Ein Rezept für Wellbutrin XR
300.
mg und Quetiapin sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von
100.
% vom 26. März bis 8. April 2013 seien der
Beschwerdeführerin abgegeben worden. Neben der ambulanten Behandlung könnte zur
weiteren psychiatrischen Therapie, zur Aktivierung und Strukturierung des
Tagesablaufs, ein Aufenthalt in der Tagesklinik in [...] sinnvoll sein. Sie sei
dort für einen Probetag angemeldet worden.
5.2.11
Wie dem Bericht der Tagesklinik [...]
vom 26. April 2013 zu entnehmen ist, sei es aufgrund der zur Aufnahme
vorausgesetzten sehr guten Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin
aufzunehmen (IV-Nr. 76 S. 4). Aufgrund der sprachlichen Problematik
sei es den Ärzten nicht möglich gewesen, medizinische und persönliche Fragen
mit der Beschwerdeführerin zu klären. Sie sei nicht in der Lage, das Angebot
der Tagesklinik zu nutzen.
5.2.12
Im Verlaufsbericht vom
29.
Oktober 2013 hielt Dr. med. E.___ fest (IV-Nr. 76 S. 1 ff.),
der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die Diagnose sich seit
Dezember 2012 geändert. Der Lust- und Interesseverlust, die
Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Müdigkeit, Weinkrisen,
Zukunftsängste, innere Unruhe, Schmerzen von verschiedenen Körperteilen und die
latente Suizidalität wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Nach dem
negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sich der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin verschlechtert, indem sie Suizidgedanken entwickelt habe.
Trotz einer stationären Behandlung in der X.___ habe sich der psychiatrische
Zustand nicht viel geändert. Die Tagesklinik habe sie wegen mangelnden
Deutschkenntnissen auch nicht akzeptieren können. Dazu habe die
Beschwerdeführerin ihre Mutter nach langjähriger Krankheit Anfang Oktober 2013
verloren. Die aktuelle Situation könne Dr. med. E.___ nicht schildern, da sich
die Beschwerdeführerin im Moment wegen der Beerdigung der Mutter in der [...]
befinde. Es solle weiter eine ambulante Betreuung erfolgen, wobei die Prognose
negativ aussehe, da die Beschwerden sich eher chronifiziert hätten. Eine
Verbesserung wäre schlecht vorstellbar. Es seien weder berufliche Massnahmen
angezeigt noch sei die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Dr. med. E.___ halte
ergänzende medizinische Abklärungen für nicht angezeigt. Die letzte ärztliche
Kontrolle habe am 26. September 2013 stattgefunden.
5.2.13
Dr. med. H.___, RAD, stellte in
ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2014 fest (IV-Nr. 81), bei
unauffälligem Allgemeinbefund seien schon 2005 im Rahmen eines Gutachtens der Begutachtungsstelle
B.___ (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) nur ein Rheumatologisches und Psychiatrisches
Teilgutachten erstellt worden. Bei rein rheumatologischen und psychiatrischen
Diagnosen im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ und im IV-Bericht des
behandelnden Hausarztes Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2011 (vgl. E. II. 5.2.1
hiervor) sei es nicht nachvollziehbar, warum ein polydisziplinäres Gutachten
hätte erstellt werden sollen, was zu keinem weiteren Ergebnis ausser einer
Ressourcenverschwendung geführt hätte. Dr. med. F.___ habe anhand seines
nicht anzweifelbaren Untersuchungsbefundes eine Befundverbesserung festgestellt.
Befund sei Befund, durch einen erfahrenen Facharzt für Rheumatologie erhoben,
es bestehe kein Diskussionsbedarf. Punkt 4 des Einwandes der Beschwerdeführerin
sei Dr. med. G.___ zukommen zulassen, ebenfalls der Arztbericht von
Dr. med. E.___ vom 29. Oktober 2013 sowie der Entlassungsbericht aus
der X.___ vom 17. April 2013 mit der Frage, ob die genannten Unterlagen
eine Veränderung in seiner Diagnosestellung zu bewirken vermöchten und wenn ja,
warum. Die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2013 zur Beerdigung der Mutter in
die [...] geflogen. Eine solche Reise durchführen zu können spreche dafür, dass
sich die Psyche der Beschwerdeführerin stabilisiert habe. Daher seien die
genauen Reisedaten zu erfragen (Bestätigung Flugticket) und das genaue Datum,
an dem die Mutter gestorben sei ([...] Totenschein).
5.2.14
Dr. med. G.___ nahm am
30.
Januar 2014 (IV-Nr. 83) zu den ihm vorgelegten Dokumenten
(Stellungnahmen von Dr. med. H.___ vom 3. Januar 2013 und 20. Januar
2014; Protokoll des Revisionsgesprächs vom 18. Februar 2013 und
Vorbescheid vom 15. Februar 2013; Briefe vom 31. Oktober und
8.
November 2013 der Vertreterin der Beschwerdeführerin) Stellung. Im
Rahmen seines Fazits führte Dr. med. G.___ aus, er halte an seiner
Beurteilung der psychiatrischen Diagnosen und der Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in bisheriger und angepasster Tätigkeit, wie er sie im
Gutachten vom 27. September 2012 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) ausführlich
dargestellt habe, fest, da er den in den vorgelegten Akten formulierten
Einschätzungen, die im Widerspruch zu seinem Gutachten stünden, fachlich nicht
zustimmen könne. Es würden insbesondere keine neuen tatsächlichen objektiven
psychopathologischen Defizite beschrieben. Die Reaktion der Beschwerdeführerin
auf einen Entscheid der Beschwerdegegnerin habe durch eine erfolgreiche
Krisenintervention stabilisiert werden können.
5.2.15
Dr. med. H.___, RAD, hielt in
der Stellungnahme vom 14. April 2014 fest (IV-Nr. 86), auf den
Einwand der Vertreterin der Beschwerdeführerin sei von Dr. med. G.___
ausreichend eingegangen worden. Auch den Arztbericht des behandelnden
Therapeuten Dr. med. E.___ vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.2.12
hiervor), in dem keine neuen tatsächlichen objektiven psychopathologischen
Defizite beschrieben worden seien, habe Dr. med. G.___ medizinisch klar und
nachvollziehbar kommentiert. Zudem, wie aus dem Entlassungsbericht der X.___ vom
17.
April 2013 hervorgehe (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor), habe die zur
stationären Aufnahme führende Reaktion der Beschwerdeführerin auf den Entscheid
der Beschwerdegegnerin durch eine erfolgreiche Krisenintervention stabilisiert
werden können. Somit könne von der Beschwerdegegnerin weiterhin auf das
Gutachten F.___ / G.___ abgestellt werden.
5.2.16
PD Dr. med. AB.___, Oberärztin, AC.___,
Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale Diagnostik, hielt im Bericht
vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 134.5) aufgrund der am 17. Juni 2017 durchgeführten
MRI Bechterew folgende Beurteilung fest: Befund a.e. vereinbar mit einer
Spondylarthropathie mit akuten und chronischen Komponenten mit Endplattenödem
an vereinzelten Wirbelkörpern der BWS/LWS, erosiven ISG-Veränderungen beidseits
linksbetont und mit diskretem fokalem Ödem rechts. Fraglich reelles und
allenfalls diskretes Ödem an den Costovertebralgelenken BWK1 beidseits sowie an
den Querfortsätzen BWK1 beidseits. Diskretes Ödem unmittelbar proximal des
muskulotendinösen Überganges des M. gluteus medius und M. gluteus minimus sowie
diskrete Bursitis subglutea media rechts.
5.2.17
Im bidisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 (IV-Nr. 134.1 - 134.4,
134.
) hielten Dr. med. O.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychiatrie FMH,
Fachärztin Neurologie FMH, und Dr. med. P.___, Innere Medizin und Rheumatologie
FMH, fest, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 134.1 S. 6):
1.
Myotendinotisches cervical- und lumbal-
sowie glutealbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.6,
M54.5) mit / bei:
−
klinisch keine Hinweise auf
eine manifeste beziehungsweise progrediente entzündliche Erkrankung des
rheumatologischen Formenkreises
−
HLA-B27-Negativität
−
klinisch diffuse
myotendinotische Verspannungen der paravertebralen Muskulatur vom cervicalen
bis lumbalen Bereich mit zusätzlich Ansatztendinosen der Glutealmuskulatur
−
keine sicheren
Anhaltspunkte für eine entzündliche Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises
−
muskuläre Dysbalance sowie
myotendinotische Verspannungen der paravertebralen Muskulatur weiterhin im
Vordergrund
2.
Dysthymie (ICD-10 F34.1)
3.
Rezidivierende depressive Störung
anamnestisch, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4)
4.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
anamnestisch (lCD-10 F45.4)
5.
Anamnestisch chronischer Ehekonflikt,
Probleme in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10 Z63.0)
6.
Spreizfuss beidseits mit Hallux valgus (ICD-10
M20.1)
Bei der bidisziplinären Beurteilung
wurde festgehalten: Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für
die zuletzt von der Explorandin ausgeübte Tätigkeit als Lageristin zu keinem
Zeitpunkt als eingeschränkt beurteilt worden. Dies könne aus heutiger Sicht so
bestätigt werden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2004
sei eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychiatrischen
Krankheitsbildes zugrunde gelegt worden. Im Jahre 2012 anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
festgestellt worden, was heute retrospektiv gut nachvollziehbar erscheine. Im
Jahr 2012 sei aus diesem Grund aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit mehr gesehen worden, dies könnten die Gutachter heute
ebenso gut nachvollziehen.
Retrospektiv könne davon ausgegangen
werden, dass aus psychiatrischer Sicht seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen
Vorbeurteilung vom 27. September 2012 keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für den Zeitraum zwischen dem Jahr 2004
(Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache) und dem Zeitpunkt der
Vorbeurteilung 2012 könne retrospektiv schwer ein exakter Zeitpunkt einer
psychischen Verbesserung resp. Stabilisierung angegeben werden, da die Aktenlage
diesbezüglich dünn sei. Somit könne die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
retrospektiv nur auf den Zeitpunkt der Vorbeurteilung von 2012 rückdatiert
werden. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Lageristin gelte grundsätzlich auch für alle angepassten
Tätigkeiten, es bestünden weder Einschränkungen auf rheumatologischem noch auf
psychiatrischem Fachgebiet (S. 9).
Aus rheumatologischer Sicht könne
lediglich eine Intensivierung von detonisierenden Massanahmen der verspannten
paravertebralen Muskulatur empfohlen werden. Ein Fitnesscenter werde von der
Explorandin bereits regelmässig aufgesucht. Aus psychiatrischer Sicht sei die
Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, mit Überprüfung
der psychopharmakologischen Therapieadhärenz, zu empfehlen (S. 9).
Grundsätzlich wäre eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Wegen der langjährigen
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der negativen Selbsteinschätzung, der
stattgehabten Dekonditionierung und der Selbstlimitierung der Explorandin sei
die Prognose bezüglich einer erfolgreichen Wiedereingliederung vorsichtig zu
stellen. Dennoch sollte versucht werden, die Explorandin mittels beruflicher
Massnahmen wie bspw. einem Arbeitstraining langsam an die Arbeitswelt
heranzuführen (S. 10).
Es bestehe weder aus rheumatischer noch
aus somatischer Sicht eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der
letzten Prüfung (gutachterlich bidisziplinäre Abklärung aus dem Jahr 2012,
S. 10).
5.2.18
Dr. med. E.___ stellte in seinem
Bericht vom 5. November 2017 (IV-Nr. 140 S. 11 f.) folgende
Diagnosen:
− Andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung lCD-10 F62.0
− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
ICD-10 F45.4
− Rezidivierende depressive Störung
gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.11
Aus psychiatrischer Sicht könne man der Beschwerdeführerin
keine Verantwortung im freien Markt geben. Sie sei sehr vergesslich und
dissoziiere öfters. Deswegen schätze er sie 80 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin
könne nicht einmal ihre Wohnung in einem Tag putzen. Der Haushalt sei wegen
dauernden Schmerzen nicht regelmässig gemacht. Manchmal mache sie zwei bis drei
Tagen Pause, damit sie sich ausruhen könne. Seit 2006 habe die Beschwerdeführerin
verschiedene Etappen erlebt. Bis 2010 habe sie eine schwere depressive Episode
erlebt. Nach der Scheidung (2010) habe Dr. med. E.___ bei ihr eine leichte
Verbesserung feststellen können; das sei eher eine Erleichterung gewesen. 2013
habe sie einen Rückfall erlebt, in dem sie mit suizidalen Ideen gekommen sei.
Mit einer engen Betreuung habe eine Stabilisation erreicht werden können. Im
Moment schätze Dr. med. E.___ sie eher stationär.
Zum psychiatrischen Fachgutachten von
Dr. med. O.___ vom Juni 2017 führte Dr. med. E.___ Folgendes aus: Die
Kollegin erwähne in ihrem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin die Schmerzen
von sich selbst (spontan) nicht erwähnt habe. Dieses Verhalten sei für ihn kulturgemäss
verständlich, weil die Beschwerdeführerin sich daran nicht gewöhnt habe, sich
spontan auszudrücken. Zuerst weil ihr Ehemann sie Jahre lang unter Druck
gelassen habe. Nachher könne sie nicht entscheiden, ob sie sich von selbst
ausdrücken müsse oder nicht. Dieses letzte Verhalten sei auch von mehreren
Gutachtern abhängig, die ihr nicht erlaubt hätten, spontan ihre Schwierigkeiten
anzusagen. Betreffend Medikamentenspiegel könne man nur erklären, weil die Beschwerdeführerin
öfters vergesslich sei.
5.2.19
Dr. med. Q.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar
2018.
(IV-Nr. 141 S. 2 ff.) betreffend das Gutachten der
Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.17
hiervor) fest, das Gutachten sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Wie
bereits im Jahr 2005 anlässlich der Erstbeurteilung als auch im Jahr 2012
anlässlich der rheumatologischen Verlaufsbegutachtung könne auch aktuell keine
wesentliche funktionelle Einschränkung auf rheumatologischem Fachgebiet
festgestellt werden. Hinsichtlich des psychiatrischen Krankheitsbildes gehe die
Gutachterin mit der Einschätzung im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom
27.
September 2012 dahingehend konform, dass die 2005 noch diagnostizierte
depressive Episode weiter als remittiert beurteilt werden könne. Die
weiterbestehende affektive Symptomatik werde im Rahmen einer Dysthymie
eingeordnet, wie dies auch anlässlich der psychiatrischen Beurteilung vom
September 2012 erfolgt sei. Bezüglich der im Jahre 2012 diagnostizierten
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien zum heutigen Zeitpunkt die
diagnostischen Kriterien nicht mehr gegeben. Insgesamt sei das klinische Bild
vergleichbar mit dem Zustandsbild, wie es in der Vorbegutachtung von 2012
vorbeschrieben worden sei, die subjektiven Klagen hätten sich jedoch
dahingehend verlagert, dass Schmerzen nicht mehr im Vordergrund stünden.
Aus rheumatologischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit für die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit
als Lageristin zu keinem Zeitpunkt als eingeschränkt beurteilt worden. Dies
könne aus heutiger Sicht so bestätigt werden. Retrospektiv könne ferner davon
ausgegangen werden, dass seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Vorbeurteilung
vom 27. September 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus
psychiatrischer Sicht bestehe.
Zum Einwand der Rechtsvertreterin vom
16.
November 2017 (IV-Nr. 140) und dem Bericht von Dr. med. E.___ vom
5.
November 2017 (vgl. E. II. 5.2.18 hiervor) hielt Dr. med. Q.___ fest, die
Vertreterin der Beschwerdeführerin gebe ihre Sichtweise der psychischen
Verfassung der Beschwerdeführerin wieder. Dabei handle es sich um eine andere
Beurteilung des Zustandes aus nichtmedizinischer Sicht gegenüber jener der
fachärztlichen Gutachterin. Ebenso beurteile Dr. med. E.___ den gleichen
Zustand anders. Immerhin sei die Beschwerdeführerin insgesamt nun von je zwei
rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtern beurteilt worden und alle seien
zu den gleichen Schlussfolgerungen gekommen. Es handle sich hierbei um
sorgfältige Gutachten und die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar.
Das Gutachten sei aus
versicherungs-medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Der
Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verändert. So betrage die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin ab dem
27.
September 2012 100 %. Es müssten keine weiteren Abklärungen
vorgenommen werden.
5.2.20
Dr. med. R.___, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Mai
2018.
(IV-Nr. 147 S. 2 f.) fest, die Beschwerdeführerin habe durch
ihre Rechtsvertreterin erneut Einwände gegen die Einschätzungen der
bidisziplinären Begutachtung bei der Begutachtungsstelle N.___ vom
27.
September 2017 (vgl. E. II. 5.2.17 hiervor) vorbringen lassen. Die
medizinische Situation und die Aktenlage hätten sich nicht geändert. Auf die bereits
bekannten Ergebnisse der Begutachtung, die gegenläufige Einschätzung durch den Psychiater
Dr. med. E.___ vom 16. November 2017 (recte: 5. November 2017, vgl.
E. II. 5.2.18 hiervor) und die Stellungnahme des RAD vom 12. Januar 2018 (vgl.
E. II. 5.2.19 hiervor) könne verwiesen werden. Da im Einwand keine neuen
medizinischen Fakten geltend gemacht würden, sondern weiterhin lediglich die
bereits bekannte eigene Beurteilung und Sicht dargelegt und damit eine andere
Einschätzung desselben Sachverhalts vertreten würden, könnten die Fragen wie
folgt beantwortet werden: Am Entscheid solle festgehalten werden. Es würden
keine neuen medizinischen Tatsachen belegt, sondern bereits bekannte, zu denen
schon Stellung genommen worden sei. Diese könnten als eine andere Einschätzung
desselben Sachverhalts angesehen werden. Aus der Sicht des RAD seien weitere
Abklärungen derzeit nicht erforderlich.
6.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Juli 2018
(A.S. 1 ff.) zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 stützte (vgl. E. II. 5.2.17
hiervor).
6.1
Das bidisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin
unter Beizug einer [...]sprechenden Dolmetscherin (IV-Nrn. 134.3 S. 1,
134.4
S. 2) je einer ausführlichen psychiatrischen sowie rheumatologischen
Exploration unterzogen (IV-Nrn. 134.3 S. 3 ff., 134.4 S. 3 ff.),
womit auch ihre subjektiv geklagten Beschwerden in die gutachterlichen
Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen
Untersuchungen. Es wurden eine Verhaltensbeobachtung, ein Mini ICF Rating-Bogen,
psychometrische Testungen (MADRS, BDI, RMT) sowie Laboruntersuchungen durchgeführt
(IV-Nr. 134.3 S. 8 ff.). Im Weiteren wurde der Rheumastatus erhoben
und am 17. Juni 2017 eine MRI Bechterew-Untersuchung durchgeführt (IV-Nrn. 134.4
S. 6 ff., 135). Durch das chronologische Aufführen der Akten ab dem
13.
März 2003 unter dem Titel «Aktenzusammenfassung» (IV-Nr. 134.2) ist
davon auszugehen, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt
wurde. So verwiesen sowohl die psychiatrische Gutachterin als auch der
rheumatologische Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten auf eben diese
Aktenzusammenfassung im Gesamtgutachten (IV-Nrn. 134.3 S. 3, 134.4
S. 2). Weiter leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung
der medizinischen Situation ein: Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin im
Hintergrund bestehenden mild ausgeprägten Niedergestimmtheit, jedoch keines manifesten
depressiven Affektes, eines erhaltenen Freudeempfindens, weder psychomotorischer
Hemmung noch Antriebsstörung oder Schuldgefühlen und selbstabwertenden Gedanken
(IV-Nr. 134.3 S. 12 Mitte), leuchtet ein, dass die psychiatrische
Gutachterin Dr. med. O.___ bei der Beschwerdeführerin die Kriterien einer
depressiven Episode nach ICD-10 bei bekannter Dysthymie und rezidivierender
depressiven Störung in der Vorgeschichte (double depression) als nicht erfüllt qualifizierte.
Diese Einschätzung wird durch die Ergebnisse der durchgeführten
psychometrischen Testverfahren gestützt (IV-Nr. 134.3 S. 11 oben): So
erzielte die Beschwerdeführerin beim MADRS-Test, einem System der
Fremdbeurteilung, 12 von maximal 60 Punkten, was einer leichten Depression
entspricht. Beim BDI-Test erzielte sie 35 von maximal 63 Punkten, was grundsätzlich
einer bedeutenden Depression entspräche. Bei diesem Resultat ist jedoch die Tatsache
zu berücksichtigen, dass es sich dabei um ein Instrument der Selbstbeurteilung
handelt, bei dem die Beschwerdeführerin den BDI-Bogen (Becks
Depressions-Inventar) zum Ausfüllen mit nach Hause nehmen konnte
(IV-Nr. 134.3 S. 9). Die Ergebnisse können daher einzig Hinweise auf
die Selbstbeurteilung oder -darstellung der Beschwerdeführerin liefern, bilden
aber keine verlässliche Beurteilungsgrundlage. Beim ebenfalls durchgeführten Rey
Memory Test (RMT) erzielte die Beschwerdeführerin ein positives Ergebnis, was
einer Detektion auf Aggravation und Simulation entspreche. Im Weiteren stellte
die psychiatrische Gutachterin im Verlauf der Exploration fest, im
Gesamteindruck dominiere eine deutliche Belastung durch die erlebte Gewalt in
der Ehe, die Schilderungen würden auf diese Erlebnisse fokussiert
(IV-Nr. 134.3 S. 9). Diese gutachterliche Einschätzung ist
nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin bei der Befragung zu den aktuellen
Beschwerden in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 134.3 S. 3) unmittelbar
auf ihre Erfahrungen mit ihrem Ex-Mann zu sprechen kam und ausführte, sie
erlebe immer noch «alte Geschichten». Die Gutachterin hielt weiter fest, die
Schmerzen seien nicht im Vordergrund des Beschwerdebildes gestanden und hätten das
klinische Gesamtbild nicht dominiert, so dass die ICD-10 Kriterien einer
somatoformen Schmerzstörung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt seien (IV-Nr. 134.3
S. 12). Diese gutachterliche Beurteilung ist plausibel, da während den
ersten zwei Stunden der Exploration bei der Beschwerdeführerin weder
Schmerzäquivalente noch schmerzmodulierende Bewegungen hätten beobachtet werden
können und sie erst in der dritten Stunde kurz die Muskulatur im
Schultergürtelbereich gedehnt und wiederholt Luft geholt habe. Sie habe ein
gutes Durchhaltevermögen gezeigt (IV-Nr. 134.3 S. 9). In diesem Zusammenhang
führte die Gutachterin aus, sie habe die Beschwerdeführerin nach der zweiten
Stunde der Exploration gezielt gefragt, ob die Schmerzen im Alltag eine Rolle
spielen würden, woraufhin das Schmerzsyndrom geschildert worden sei. Daher erscheint
die Ausführung der psychiatrischen Gutachterin schlüssig, wonach die Schmerzen
nicht spontan erwähnt worden seien (IV-Nr. 134.3 S. 9). Es überzeugt
somit auch, dass die psychiatrische Gutachterin die somatoforme Schmerzstörung als
derzeit weitgehend remittiert einstufte (IV-Nr. 134.3 S. 12). Die Beschwerdeführerin
gab gegenüber der Expertin an, folgende psychiatrische Medikation einzunehmen:
Sequase® (Sequorel®) 25 mg-0-0-0 (seit 14 Jahren),
Cymbalta® (Duloxetin) 1 Tablette-0-0-0 (seit circa 14 Jahren)
und Dafalgan® bei Bedarf, was sie auch im Rahmen der
rheumatologischen Begutachtung bestätigte (IV-Nr. 134.4 S. 5). Bei den
durchgeführten Laboruntersuchungen liessen sich diese Angaben indes nicht
nachweisen. So lag der TSH im Normbereich, der Dulexetin Spiegel
< 0,002 mg/l [0,030 - 0,120] und der Quetiapin Spiegel
< 0,007 mg/l [0,100 - 0,500]). Aufgrund dieser
Ergebnisse leuchtet ein, wenn die Gutachterin davon ausging, dass bezüglich der
Medikamenteneinnahme keine Compliance bestehe (IV-Nr. 134.3 S. 13 f.).
Da die Gutachterin eine Arbeitsunfähigkeit schlüssig verneint hat, erübrigt
sich eine Prüfung der durch die Rechtsprechung formulierten Indikatoren im
Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_224/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.3). Anzufügen bleibt, dass sich
diese anhand des Gutachtens zuverlässig beurteilen liessen, wobei eine
erhebliche Beeinträchtigung auszuschliessen wäre.
Bei der gutachterlichen Untersuchung der
Wirbelsäule stellte Dr. med. P.___ u.a. folgende Befunde fest
(IV-Nr. 134.4 S. 6): Extension endphasig schmerzhaft, aber normal
erhalten, Seitenneigung nach rechts und links seitengleich normal erhalten
schmerzfrei, Rotation der LWS seitengleich normal erhalten, kein Hinweis auf
segmentale Dysfunktion der LWS, keine Hinweise auf pathologische Blockade bzw.
auf strukturelle Einschränkungen der Beweglichkeit der LWS, bei der passiven
Beweglichkeit der LWS liessen sich weder radikuläre noch pseudoradikuläre
Schmerzausstrahlungen in die unteren Extremitäten auslösen. Palpatorisch
vermehrter Hartspann der paravertebralen Muskulatur beidseits im Sinne einer
muskulären Dysbalance der paravertebralen Muskulatur, keine Myogelosen, palpatorisch
diffuse Druckdolenz am Ansatz der Glutealmuskulatur am Beckenkamm bis auf Höhe des
Trochanter majus beidseits, Mennell-Test negativ beidseits. Palpatorisch
vermehrter Hartspann der paravertebralen Muskulatur ohne Myogelosen im
thorakalen Bereich der BWS. Palpatorisch vermehrter Hartspann der
paravertebralen Muskulatur v.a. der Mm trapezii beidseits ohne Myogelosen und
kein Hinweis auf segmentale Dysfunktion der HWS. Aufgrund dieser weitgehend
unauffälligen klinischen Befunderhebungen ist die Einschätzung des
rheumatologischen Experten nachvollziehbar (IV-Nr. 134.4 S. 9),
wonach sich bei der klinischen Untersuchung eine normal erhaltene Beweglichkeit
sämtlicher Segmente, ohne Hinweise auf organisch bedingte strukturelle
segmentale Dysfunktionen der gesamten Wirbelsäule zeige und sich die Bewegung
sämtlicher Segmente der Wirbelsäule passiv normal entfalte und auf allen Ebenen
und in alle Richtungen harmonisch sei. In diesem Zusammenhang leuchtet ferner
ein, dass die gelegentlich resultierenden endphasigen Schmerzen in Extension
und Flexion der LWS (die im Übrigen normal erhalten seien) aus den vorhandenen
muskulären Verspannungen der paravertebralen Muskulatur im Rahmen einer
diffusen muskulären Dekonditionierung entstünden. Daher überzeugt in Bezug auf
therapeutische Massnahmen auch die gutachterliche Empfehlung, wonach bei der Beschwerdeführerin
nebst dem bereits durchgeführten Besuch des Fitnessstudios auch detonisierende
Massnahmen der verspannten paravertebralen Muskulatur durch eine lokale
Ultraschalltherapie und Übungen, die sie zuhause selbst durchführen könne, zu
diskutieren wären (IV-Nr. 134.3 S. 15). Auf die im Rahmen der Begutachtung
ebenfalls durchgeführte MRI der gesamten Wirbelsäule vom 17. Juni 2017
(IV-Nr. 134.4 S. 7 f., vgl. E. II. 5.2.16 hiervor) ging der
rheumatologische Experte in schlüssiger Weise ein (IV-Nr. 134.4
S. 10). Dabei hielt er fest, es fänden sich isolierte, nur diskrete degenerative
Veränderungen auf Höhe von HWK5/6 und LWK5/SWK1, ohne klinische Relevanz aufgrund
ihres Ausmasses und keine Kompression neuraler Strukturen. Desgleichen fänden
sich keine Hinweise auf aktivierte Spondylarthrosen (keine aktivierten
Arthrosen der Facettengelenke) auf allen Etagen vom cervicalen bis lumbalen
Bereich. Aufgrund dieser gutachterlichen Einschätzungen und Beurteilungen kann nachvollzogen
werden, dass der Gutachter bei der Beschwerdeführerin keine «harten Fakten» für
das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung am axialen Skelett feststellen
konnte (IV-Nr. 134.4 S. 14 oben). Dies auch, weil der
rheumatologische Gutachter diesbezüglich auf die medizinische Fachliteratur einging
(IV-Nr. 134.4 S. 10) und daraufhin die sich daraus ergebenden
bestimmten typischen kernspintomografischen Muster anhand des konkreten Falles überprüfte.
Dabei führte er aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich die
muskulären Schmerzen an ihrem Oberkörper seit circa sieben Jahren intensiviert
hätten (IV-Nr. 134.4 S. 4), einleuchtend aus, dass unter der Annahme,
wonach sich eine entzündliche Erkrankung seit mindestens circa sieben Jahren
entwickeln würde, zu erwarten wäre, dass sich mittlerweile neben den
entzündlichen auch strukturelle Veränderungen im Sinne von fettigen
Degenerationen im Bereich der Wirbelkörper oder einer beginnenden Ankylosierung
entwickelt haben dürften. Solche Veränderungen lägen jedoch im gesamten
Achsenorgan der Beschwerdeführerin nicht vor. Daraus folgerte der
rheumatologische Gutachter, dass die MRT der gesamten Wirbelsäule vom
17.
Juni 2017 nicht mit einer vermutlich «seit sieben Jahren verlaufenden
entzündlichen Erkrankung des Achsenorganes» vereinbar sei (IV-Nr. 134.4
S. 11). Diese gutachterlichen Beurteilungen erscheinen unter Heranziehung
der MRI-Befunde vom 17. Juni 2017 (s. oben) plausibel. Im Weiteren ging Dr. med.
P.___ auf klinische Hinweise ein, die gegen das Vorliegen einer entzündlichen
Erkrankung sprächen (IV-Nr. 134.4 S. 11). Dabei führte er u.a. in nachvollziehbarer
Weise aus, die bei der Beschwerdeführerin bereits seit 20 Jahren bestehenden
Schmerzen der Muskulatur würden bei körperlicher Anstrengung exazerbieren, z.B.
am Nachmittag, wobei sie darauf aufpassen müsse, wie sie sich bewege, damit die
Schmerzen nicht extrem würden. Dieses Muster spreche indes ebenfalls gegen eine
entzündliche Komponente der beklagten Beschwerden (IV-Nr. 134.4
S. 11).
Das
bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September
2017.
erweist sich demnach als beweiswertig.
6.2
Es
ist nachfolgend zu prüfen, ob die vor dem bidisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September 2017 verfassten medizinischen
Akten dessen Beweiswert zu schmälern vermögen:
6.2.1
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. O.___ ergibt sich Folgendes:
6.2.1.1
Eingehend auf die Berichte bzw.
Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom
26.
März 2012, 9. Dezember 2012, 26. März 2013 und
29.
Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.2.3, 5.2.6, 5.2.9, 5.2.12 hiervor) kann
festgehalten werden, dass der behandelnde Psychiater bereits im relativ kurz
und knapp ausgefallenen Verlaufsbericht vom 26. März 2012 (vgl. E. II.
5.2.3
hiervor) über psychosoziale Faktoren berichtete. Nebst den seit 2004 bestehenden
Zukunftsängsten, innerer Unruhe und Schmerzen in verschiedenen Körperteilen
habe die Beschwerdeführerin enorme Angst vor ihrem Ex-Ehemann, der sie nicht in
Ruhe lasse und ihr kulturmässig Schaden bringen könne. Im Schreiben vom
9.
Dezember 2012 (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor) bestätigte Dr. med. E.___, dass
die Beschwerdeführerin noch immer an Schmerzen in verschiedenen Körperteilen, an
Zukunftsängsten und innerer Unruhe leide und sehr schnell müde sei. Entsprechende
Angaben sind sodann auch dem am 26. März 2013 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor)
verfassten Arztbericht von Dr. med. E.___ zu entnehmen, wobei er auch die
von der Beschwerdeführerin erlebte Gewalt durch den Ex-Mann (Ausüben von Druck
und Schlagen) darlegte und festhielt, dass sie von ihm geschieden worden sei und
ihre Ruhe gefunden habe, weshalb ihr psychischer Zustand für eine Weile
stationär gewesen sei. Im Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2013 (vgl. E.
II. 5.2.12 hiervor) wies Dr. med. E.___ nebst der Lust- und
Interessenlosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen,
Weinkrisen, latenter Suizidalität weiterhin eine Müdigkeit, Zukunftsängste,
innere Unruhe und Schmerzen in verschiedenen Körperteilen aus. Nach dem
negativen IV-Entscheid habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin
verschlechtert, indem sie Suizidgedanken gehabt habe. Diese durch den
behandelnden Psychiater erhobenen Befunde wurden teilweise auch durch Dr. med. O.___
im Rahmen ihres psychiatrischen Gutachtens festgestellt. So habe sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschreibung der gewalttätigen Erlebnisse in der Ehe
emotional beteiligt gezeigt und geweint. Die Gutachterin hielt daher den
Gesamteindruck einer deutlichen Belastung durch die erlebte Gewalt in der Ehe
fest, da die Schilderungen auf diese Erlebnisse fokussiert seien
(IV-Nr. 134.3 S. 9). Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin die Schmerzen
nicht spontan erwähnt und die Gutachterin habe sich zwei Stunden nach Beginn
der Exploration erkundigt, ob die Schmerzen eine Rolle spielen würden
(IV-Nr. 134.3 S. 9). Erst daraufhin habe die Beschwerdeführerin das
Schmerzsyndrom geschildert, das jedoch gemäss gutachterlicher Einschätzung
nicht im Fokus der Aufmerksamkeit stehe. Erst nach drei Stunden habe die
Beschwerdeführerin zudem auf Nachfrage der Explorandin eine starke Müdigkeit
und Konzentrationsstörungen angegeben (IV-Nr. 134.3 S. 9). Da die
Gutachterin weiter festhielt, es bestünden keine Hinweise auf einen sozialen
Rückzug, Selbst- oder Fremdgefährdung (IV-Nr. 134.3 S. 10) kann nachvollzogen
werden, dass gemäss Dr. med. O.___ (IV-Nr. 134.3 S. 13) seit dem
letzten Bericht von Dr. med. E.___ eine deutliche Veränderung bestehe: So
sei der psychische Befund bezüglich depressiver Symptome und Schmerzsymptome
wesentlich besser. Dies sei wahrscheinlich durch den positiven Verlauf zu
erklären, Schwankungen lägen in der Natur affektiver Erkrankungen. Dieser
Einschätzung entspricht auch, dass die durch den Psychiater Dr. med. E.___
im Bericht vom 26. März 2013 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor) gestellten
Diagnosen einer «rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig schwere
depressive Episode mit Suizidideen (ICD-10 F33.19» und einer «anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)» im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___
nicht bestätigt werden konnten. Die Kriterien einer depressiven Episode nach
ICD-10 seien bei bekannter Dysthymie und rezidivierender depressiver Störung in
der Vorgeschichte (double depression) nicht erfüllt (IV-Nr. 134.3
S. 12). Das aktuelle Bild entspreche einer Dysthymie. Es ist zudem in
Bezug auf Dr. med. E.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5
S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
Somit wird der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ durch die (Verlaufs-) Berichte
von Dr. med. E.___ nicht in Frage gestellt.
6.2.1.2
In Bezug auf das psychiatrisch-psychotherapeutische
Gutachten von Dr. med. G.___ vom 27. September 2012 (vgl. E. II.
5.2.5
hiervor) sowie dessen Festhalten an seiner gutachterlichen Beurteilung im
Bericht 30. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.2.13 hiervor), lässt sich
festhalten, dass die durch ihn ausgewiesene Diagnose einer «Dysthymia (ICD-10
F34.1)» durch Dr. med. O.___ im Rahmen ihres psychiatrischen
Teilgutachtens bestätigt werden konnte (IV-Nr. 134.3 S. 14). Dabei
führte sie aus, die Ausprägung der Dysthymie sei im Moment sehr milde. Die weitere,
ebenfalls von Dr. med. G.___ gestellte Diagnose einer «anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.0)», konnte Dr. med. O.___ indes
aufgrund der durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen nicht bestätigen. So
seien die Schmerzen aktuell nicht im Vordergrund des Beschwerdebildes gestanden
und hätten das klinische Gesamtbild nicht dominiert (IV-Nr. 134.3
S. 12 Mitte). Beide psychiatrische Gutachter gingen trotz dieser leichtgradig
abweichenden diagnostischen Einschätzungen in ihren jeweiligen Gutachten
übereinstimmend davon aus, dass die psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. So hielt Dr. med. O.___
fest, der Gesamtzustand entspreche im Wesentlichen demjenigen der letzten
Begutachtung im Jahr 2012, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die
volle Arbeitsfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bestehe (IV-Nr. 134.3
S. 14 unten).
Das beweiswertige Teilgutachten von Dr.
med. O.___ wird somit durch das psychiatrisch-psychotherapeutische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ gestützt.
6.2.1.3
Eingehend auf den
Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der [...] vom 17. April 2013
(vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) betreffend die Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom 26. März bis 8. April 2013 aufgrund einer
aktuellen suizidalen Krise nach dem Erhalt eines negativen Entscheides der Beschwerdegegnerin
(Einstellung der Rente), kann zum einen festgehalten werden, dass die
Psychiater einzig für die Zeit des stationären Aufenthaltes eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestierten, sich aber zum Zeitraum vor und nach der
Hospitalisation nicht äusserten. Zum anderen wurde die im Austrittsbericht
festgestellte Diagnose einer «Dysthymia (ICD-10 F34.1)» durch Dr. med. O.___ in
ihrem psychiatrischen Teilgutachten bestätigt. In Bezug auf die weitere Diagnose
einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1)» hielt Dr. med. O.___ fest, es habe sich keine relevante
depressive Symptomatik gefunden. Eine mild ausgeprägte Niedergestimmtheit habe
im Hintergrund bestanden, jedoch kein manifester depressiver Affekt. Das
Freudeempfinden sei erhalten gewesen, die Gestik lebhaft, die
Beschwerdeführerin habe ihre Anliegen energisch verbalisieren und vertreten
können, eine psychomotorische Hemmung oder Antriebsstörung habe sich nicht
gefunden, ebenso weder ein Schuldgefühl noch selbstabwertende Gedanken. Daher kam
Dr. med. O.___ zum Schluss, dass die Kriterien einer depressiven Episode nach
ICD-10 bei bekannter Dysthymie und rezidivierender depressiver Störung in der
Vorgeschichte (double depression) nicht erfüllt seien. Das aktuelle Bild entspreche
einer Dysthymie (IV-Nr. 134.3 S. 12). Diese gutachterliche
Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar, da die stationäre Hospitalisation
in der [...] vom 26. März bis 8. April 2013 aufgrund einer akuten
Krise der Beschwerdeführerin nach Erhalt eines negativen Bescheides der
Beschwerdegegnerin erfolgte.
Der Austrittsbericht der Psychiatrischen
Dienste vom 17. April 2013 vermag die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen
von Dr. med. O.___ nicht zu mindern.
6.2.1.4
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin Dr. med. D.___ diagnostizierte in seinen beiden vom
22.
Juni 2011 und 21. März 2013 datierenden Berichten (vgl. E. II.
5.2
, 5.2.8 hiervor) u.a. eine «Depression bei psychosozialer
Belastungssituation» bzw. eine «Depression». In Bezug auf diese psychiatrischen
Diagnosen ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. med. D.___ auf das medizinische
Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert hat. Daher kommt seinen psychiatrischen
Diagnosestellungen kaum Beweiswert zu. Aus den beiden Berichten geht ausserdem auch
nicht hervor, auf welche Befunderhebungen sich Dr. med. D.___ bei diesen
Diagnosen konkret stützte. So hielt er im Bericht vom 21. März 2013 (vgl.
E. II. 5.2.8 hiervor) einzig fest, die Beschwerdeführerin «wirke depressiv».
Daher vermögen diese Berichte des
Hausarztes den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O.___
nicht in Frage zu stellen.
6.2.1.5
Der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens wird durch die vorangehenden medizinischen
Berichte nicht geschmälert.
6.2.2
In Bezug auf das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. P.___ (IV-Nr. 134.4) ergibt sich Folgendes:
6.2.2.1
Im rheumatologischen Gutachten
vom 14. Mai 2012 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) hielt Dr. med. F.___ fest,
die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang
und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren
somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die von der Beschwerdeführerin
bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt
anhaltend eingeschränkt gewesen. Eine entsprechende Einschätzung findet sich
auch im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. P.___. So hielt dieser
fest (IV-Nr. 134.4 S. 13), es fänden sich zusammenfassend keine
harten Fakten für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung am axialen
Skelett. Im Vordergrund stünden eine muskuläre Dysbalance und muskuläre
Dekonditionierung, weshalb sich keine relevante funktionelle Auswirkung in der
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin plausibilisieren lasse. Sie sei aus
rheumatologischer Sicht weiterhin in der Lage, jegliche Tätigkeit, welche ihre
Neigungen und Qualifikationen entspreche, auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit sei
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt als eingeschränkt
beurteilt worden, was aus heutiger Sicht so bestätigt werden könne
(IV-Nr. 134.4 S. 13 f.). Somit finden sich zwischen den beiden
rheumatologischen gutachterlichen Einschätzungen keine wesentlich voneinander
abweichenden fachspezifischen Beurteilungen.
Das rheumatologische Gutachten von Dr.
med. F.___ schmälert den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von
Dr. med. P.___ nicht.
6.2.2.2
Das am 19. Juni 2017
durchgeführte MRI Bechterew (vgl. E. II. 5.2.16 hiervor) bildet Bestandteil des
bidisziplinären Gutachtens von Dres. med. O.___ und P.___. Daher ging Dr. med. P.___
in seinem rheumatologischen Teilgutachten auf die Beurteilung von PD Dr. med. AB.___
vom 19. Juni 2017 ein (IV-Nr. 134.4 S. 10). Dabei legte er dar, dass
das eventuelle Vorliegen einer entzündlichen Komponente für diese Beschwerden
aus rheumatologischer Sicht klinisch und kernspintomographisch überprüft und
bewertet werden müsse. Nach kritischer Überprüfung der kernspintomografischen
Befunde in Zusammenhang mit dem klinischen Verlauf und dem aktuellen klinischen
Zustand der Beschwerdeführerin könne aus rheumatologischer Sicht das Vorliegen
einer entzündlichen Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises weiterhin
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestätig werden. Diesbezüglich legte
er dar, dass es für den Ausschluss einer entzündlichen Erkrankung bei dieser
Beschwerdeführerin sowohl klinische als auch radiomorphologische Argumente gebe.
Diese gutachterliche Einschätzung erscheint plausibel, zumal sich Dr. med.
P.___ anschliessend in Bezug auf die kernspintomographischen Befunde mit der aktuellen
Fachliteratur auseinandersetzte und so die Voraussetzungen hierfür darlegte. Danach
ging er auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin ein und diskutierte die auf
den Aussagen der Beschwerdeführerin basierende Annahme, wonach sich eine
entzündliche Erkrankung seit circa sieben Jahren entwickle. So gab die
Beschwerdeführerin während der Exploration an, die beklagten muskulären
Schmerzen an ihrem Oberkörper bestünden seit 20 Jahren, hätten sich aber
seit circa sieben Jahren intensiviert (IV-Nr. 134.3 S. 4). Dabei
hielt Dr. med. P.___ fest, dass sich bei einer solchen Konstellation neben den
entzündlichen Veränderungen (z.B. periartikuläre Ödembildung in Knochen) mittlerweile
auch strukturelle Veränderungen im Sinne von fettigen Degenerationen im Bereich
der Wirbelkörper oder eine beginnende Ankylosierung entwickelt haben dürften. Eine
entsprechende Entwicklung sei bei der Beschwerdeführerin indes nicht gegeben.
Denn solche Veränderungen lägen im gesamten Achsenskelett der
Beschwerdeführerin nicht vor. Diese fettigen anterioren Degenerationen der
Wirbelkörper seien für die Beurteilung einer chronisch laufenden entzündlichen
Erkrankung der Wirbelsäule, die sich aber bei der Explorandin nicht finden
liessen, viel mehr spezifisch als das Ödem. Im Weiteren ging Dr. med. P.___
auch auf die im Bericht vom 19. Juni 2017 beschriebenen «erosiven
ISG-Veränderungen beidseits» ein (vgl. E. II. 5.2.16 hiervor), wobei er
ausführte, diese seien an sich nicht spezifisch für eine entzündliche
Erkrankung, insbesondere in ihrem aktuellen Ausmass und in der aktuellen
klinischen Konstellation, welche sich bei der Beschwerdeführerin ergebe. Damit ist
auch die Schlussfolgerung plausibel, wonach in anderen Wörtern, summa summarum
das MRT der ganzen Wirbelsäule vom 17. Juni 2017 nicht mit einer vermutlich
«seit sieben Jahren verlaufenden entzündlichen Erkrankung des Achsenorganes»
vereinbar und eine entzündliche Erkrankung nicht bewiesen, sondern eher
unwahrscheinlich sei und aus rheumatologischer Sicht überhaupt nicht bestätigt
werden könne (IV-Nr. 134.4. S. 11). Dr. med. P.___ hat sich somit in
seinem rheumatologischen Teilgutachten mit der Beurteilung von PD Dr. med. AB.___
vom 19. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2.16 hiervor) hinreichend
auseinandergesetzt.
Folglich vermag der Bericht vom
19.
Juni 2017 die beweiswertigen Ausführungen und Einschätzungen von Dr.
med. P.___ nicht in Frage zu stellen.
6.2.2.3
In Bezug auf die Berichte des Hausarztes
Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2011 und 21. März 2013 (vgl. E. II.
5.2
, 5.2.8 hiervor) kann zunächst darauf hingewiesen werden, dass sich dieser
auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert hat und
daher seinen rheumatologischen Diagnosestellungen nicht derselbe Beweiswert
zukommt wie einer spezialärztlichen Expertise. Zudem können die durch ihn im
Bericht vom 22. Juni 2011 gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar
hergeleitet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, auf welche erhobene Befunde
er diese stützte. Jedenfalls sind solche im entsprechenden Bericht nicht dokumentiert.
Im Bericht vom 21. März 2013 gibt der behandelnde Hausarzt an, es hätten
sich anlässlich diverser Konsultationen immer wieder Verspannungen im Bereich
des Schulter-Nackengürtels gezeigt. Auch die übrige Muskulatur sei verspannt
und es bestehe eine schmerzhafte LWS ohne radikuläre Zeichen. Wie bereits unter
E. II. 6.2.1.1 ausgeführt, ist auch hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
Die beiden Berichte des Hausarztes Dr.
med. D.___ vermögen den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr.
med. P.___ nicht in Frage zu stellen.
6.2.2.4
Der Beweiswert des
rheumatologischen Teilgutachtens wird durch die vorangehenden medizinischen Berichte
nicht geschmälert.
7.
Es ist zu prüfen, ob der nach
dem Gutachten von Dres. med. O.___ und P.___ vom 27. September 2017
verfasste Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 5. November 2017 dessen
Beweiswert allenfalls zu schmälern vermag:
7.1
Der behandelnde Psychiater Dr.
med. E.___ setzte sich in seinem Bericht vom 5. November 2017 (vgl. E. II.
5.2.18
hiervor) mit dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O.___ einzig
dahingehend auseinander, als er auf das Verhalten der Beschwerdeführerin
während der Exploration einging. Er hielt fest, die nicht spontane Äusserung
von Schmerzen sei kulturgemäss verständlich und die Beschwerdeführerin habe
sich nicht daran gewöhnt, sich spontan auszudrücken. Obschon diese
Argumentation zwar einzuleuchten vermag, da der behandelnde Psychiater diese
mit dem Ausüben von Druck durch den Ex-Mann der Beschwerdeführerin begründete
und darlegte, dass sich die Beschwerdeführerin danach nicht habe entscheiden
können, ob sie sich selbst ausdrücken müsse oder nicht, bleibt offen, wieso die
Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen Untersuchung die Schmerzen nicht von
selbst erwähnt hat. So ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Schmerzproblematik
dazu führt, dass die jeweilige Person bei einer gutachterlichen Besprechung von
den Schmerzen berichtet oder zumindest aus ihrem Verhalten geschlossen werden
kann, dass sie unter schmerzbedingten Beeinträchtigungen leidet. Im
vorliegenden Fall konnte die Gutachterin jedoch erst gegen Ende der
Exploration, nach über 2,5 Stunden, schmerzmodulierende Bewegungen bzw.
Schmerzäusserungen beobachten (IV-Nr. 134.4 S. 12). Dieses Verhalten fällt
auch deshalb auf, weil es sich bei Dr. med. O.___ um eine weibliche
Gutachterin handelt und sich die Beschwerdeführerin ihr gegenüber im Grossen
und Ganzen relativ gut öffnen konnte. So hielt Dr. med. O.___ fest, die
Beschwerdeführerin habe bei der aktuellen Exploration einzelne Gewalterlebnisse
benennen und schildern können, was möglicherweise damit zusammenhänge, dass sie
sich gegenüber einer weiblichen Gutachterin bezüglich dieser schambesetzten
Inhalte eher habe öffnen können (IV-Nr. 134.3 S. 12 unten). Daher
vermag nicht einzuleuchten, wieso die Beschwerdeführerin zwar imstande gewesen
sein soll, Dr. med. O.___ von einzelnen Gewalterlebnissen zu berichten, aber
demgegenüber – wie dies Dr. med. E.___ vorbringt – nicht in der Lage gewesen
sein soll, sich spontan zu den Schmerzen zu äussern. Der Argumentation von Dr.
med. E.___ kann daher nicht gefolgt werden.
Die im Bericht vom 5. November 2017
von Dr. med. E.___ ausgewiesenen Diagnosestellungen beruhen auf Befunden,
welche bereits im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O.___ festgestellt
worden sind. So hielt Dr. med. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei
wach, allseits orientiert, psychomotorisch unruhig und verlangsamt, es seien
keine Ich- oder Bewusstseinsstörungen eruierbar. Es gebe Anhaltspunkte für eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Das Denken sei formal
perseverierend, inhaltlich auf die schwierige Ehe und Schlägereien von ihrem
Ex-Ehemann eingeengt. Die Stimmung sei deprimiert mit
Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Vergesslichkeit,
Dissoziationen, innerer Unruhe, Morgentief, Flashbacks und Albträumen. Die
Beschwerdeführerin gebe jedes Mal an, sie habe Schmerzen an verschiedenen
Körperteilen. Es seien keine psychotischen Symptome eruierbar. Impulshandlungen
seien nicht bekannt (IV-Nr. 140 S. 11). Entsprechende Befunderhebungen
– aber ohne Flashbacks und Albträume – sind dem psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. O.___ zu entnehmen. So hielt sie u.a. fest (IV-Nr. 134.3
S. 9 f.), die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, zurzeit und zum Ort
orientiert und gebe bei der Frage nach der situativen Orientierung an, nicht zu
wissen, warum sie hier sei. Sichere Konzentrationsschwierigkeiten könnten bei
Verdacht auf eine eingeschränkte Validität nicht abgeleitet werden. Das formale
Denken sei geordnet. Keine Hinweise auf Hypochondrie, Phobien oder Zwänge.
Keine Hinweise auf Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Im Affekt wirke
die Beschwerdeführerin leicht niedergestimmt. Die emotionale Stimmungsfähigkeit
sei reduziert, jedoch vorhanden. Schuldgefühle würden verneint. Der Antrieb sei
in der Untersuchungssituation sehr gut. Zum Einschlafen brauche sie 30 bis 60
Minuten, danach schlafe sie vier bis fünf Stunden durch. Gegen 7.30 Uhr
wache sie wieder auf. Nach einer schlechten Nacht sei sie manchmal müde, dann
lege sie sich wieder hin, schlafe dabei jedoch nicht. Demzufolge leuchtet die
Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. Q.___ vom 12. Januar 2018 (vgl. E.
II. 5.2.19 hiervor) ein, wonach Dr. med. E.___ den gleichen Zustand anders
beurteile. In diesem Sinn hielt sodann auch Dr. med. R.___, RAD, im Bericht vom
17.
Mai 2018 (vgl. E. II. 5.2.20 hiervor) fest, es würden keine neuen
medizinischen Tatsachen belegt, sondern bekannte, zu denen schon Stellung
genommen worden sei. Diese könnten als eine andere Einschätzung desselben
Sachverhalts angesehen werden. Dem ist beizupflichten. Namentlich legt Dr. med.
E.___ nicht näher dar, wie er die in seinem Bericht vom 5. November 2017
erstmals gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung
begründet, insbesondere mit Blick auf die entsprechenden Diagnosekriterien und
angesichts des mehrjährigen zeitlichen Abstands zu den Vorfällen während der
Ehe der Explorandin, welche 2007 getrennt und 2010 geschieden wurde (vgl. IV-Nr. 52.1
S. 13).
Der Bericht von Dr. med. E.___ vom
5.
November 2017 (vgl. E. II. 5.2.18 hiervor) führt somit nicht zu einer
Schmälerung des Beweiswertes des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___.
7.2
Folglich vermag auch der nach
dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September
2017.
verfasste Arztbericht von Dr. med. E.___ dessen Beweiswert nicht in Frage
zu stellen.
8.
Nachfolgend ist auf die weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
8.1
Die
Beschwerdeführerin lässt vorbringen (A.S. 15), die psychiatrische
Gutachterin habe die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung geprüft,
diese jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen bereits aufgrund des Eingangskriteriums
ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin angeblich keinem kurz- oder
langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung
ausgesetzt gewesen sei, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung
auslösen würde. Es ist daher zunächst auf die PTBS einzugehen: Eine PTBS
entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes
Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder
katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem
eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit
den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht
selten. Drogeneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können als
komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist wechselhaft, in der
Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen
Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht
dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (BGE 142 V 342
E. 5.1 S. 346 mit weiteren Hinweisen). Wenn die Gutachterin die von
ihr festgestellte jahrelange Belastung durch Gewalt in der Ehe
(IV-Nr. 134.3 S. 12; vgl. auch E. II. 8.2 hiernach) nicht mit
Ereignissen wie Folter, Lagerhaft, Entführung oder Terroranaschlag auf eine
Stufe stellte, vermag dies – ohne die Geschehnisse verharmlosen zu wollen –
einzuleuchten. Darüber hinaus bedarf es zur Begründung einer solchen Diagnose
auch der entsprechenden Symptome. Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind
das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen
(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem
Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler
Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale Gleichgültigkeit gegenüber
anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit
sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das
Trauma wachrufen könnten, genannt. Meist trete ein Zustand von vegetativer
Übererregtheit und Schlafstörung auf. Angst und Depression seien häufig mit den
genannten Symptomen und Merkmalen verbunden und Suizidgedanken nicht selten (vgl.
Horst Dilling / Harald J. Freyberger [Hrsg.]: Taschenführer zur
ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, Bern 2013,
S. 173 f.). Solche typischen Symptome finden sich in der Befunderhebung
des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ nicht. Zudem hielt die
psychiatrische Gutachterin fest (IV-Nr. 134.3 S. 13), Symptome einer
vegetativen Übererregung fehlten. Sie erwähnte jedoch, dass die erlebte
Traumatisierung einen Vulnerabilitätsfaktor in Bezug auf das Auftreten weiterer
psychischer Störungen darstelle und auf jeden Fall im weiteren Verlauf
berücksichtigt werden solle. Somit gilt die Diagnose einer PTBS als nicht
erstellt. Sie wurde demnach in den früheren psychiatrischen Berichten und
Gutachten nie gestellt (vgl. E. II. 5 hiervor): Die gutachterlichen Einschätzungen
erweisen sich als korrekt.
In Bezug
auf das weitere in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen der
Beschwerdeführerin (A.S. 15 f.), wonach die psychiatrische Gutachterin in
jedem Fall auch die Voraussetzungen einer andauernden Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung ICD-10 F62.0 hätte prüfen müssen, kann festgehalten
werden, dass jeder Gutachter innerhalb seiner Fachkompetenzen und seines
Ermessens selbst darüber zu entscheiden hat, welche Diagnosen er zu prüfen und
auf welche Diagnosen er einzugehen hat.
Den
Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden.
8.2
Die
Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen (A.S. 16 f.), die psychiatrische
Gutachterin habe die bei ihr unbestrittenermassen im Zentrum stehenden extremen
Erlebnisse während der Ehe nur ungenügend abgeklärt. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration
über die immer noch «alten Geschichten», die sie mit ihrem Ehemann erlebt habe,
berichtete (IV-Nr. 134.3 S. 3 f.). Dabei gab sie u.a. an, sie erlebe
beim darüber sprechen die Dinge wieder, die Szenen seien wieder vor ihren
Augen. Sie sei mehrfach vergewaltigt worden. Die Erinnerungen seien mit einem
Gefühl der verlorenen Würde und der Niederlage verbunden. Sie habe sich nicht
wehren können, das mache ihr weh. Der Ehemann sei spielsüchtig gewesen. Sie
habe dieses Leben 22 Jahre lang ertragen müssen, die Kinder seien klein
gewesen. Der Ehemann sei tagelang nicht zuhause gewesen, wenn er nach Hause
gekommen sei, habe es Streit gegeben. Durch die Teilnahme an Würfelspielen habe
er etwa zwei bis dreimal in der Nacht CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00
verloren, sonst seien es kleinere Beträge gewesen. Sie habe jahrelang Angst
gehabt: «Wenn er nach Hause komme, was erlebe ich jetzt?». Er habe sie auch
geschlagen, mit der Hand ins Gesicht geboxt, sie habe blaue Flecken gehabt. Er
habe sie mehrfach auf den Kopf geschlagen, seitdem leide sie an Kopfschmerzen.
Einmal habe er sie solange geschlagen, bis sie ihren Nacken nicht mehr gespürt
habe. Aufgrund dieser Schilderungen hielt Dr. med. O.___ fest, klinisch sei die
jahrelange Belastung durch Gewalt in der Ehe deutlich im Vordergrund gestanden
(IV-Nr. 134.3 S. 12). Die Beschwerdeführerin habe bei der aktuellen
Exploration einzelne Gewalterlebnisse benennen und schildern können. Aufgrund
dieser durch die Beschwerdeführerin geäusserten Ereignisse während der Ehe mit
ihrem Ex-Mann ist nicht ersichtlich, inwiefern die psychiatrische Gutachterin
bei der Beschwerdeführerin die extremen Erlebnisse während der Ehe nur
«ungenügend» abgeklärt haben soll.
8.3
In
Bezug auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 17), wonach
es äusserst fraglich erscheine, weshalb vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.___
kein aktueller Bericht eingeholt oder seitens der Gutachterin mit diesem
Kontakt aufgenommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Gutachter
innerhalb der ihm zustehenden Fachkompetenzen und seines Ermessens selbst
darüber zu entscheiden hat, ob das Einholen von weiteren fremdanamnestischen
Informationen erforderlich bzw. notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_457/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Zudem befanden
sich Berichte von Dr. med. E.___ in den Akten.
Die
Beschwerdeführerin stellt sich im Weitern auf den Standpunkt (A.S. 17 f.),
es mute unverständlich an, dass die begutachtende Psychiaterin die
Beschwerdeführerin damit konfrontiert habe, dass ihr Psychiater selbst erklärt
habe, sie habe seit 2010 eine Entlastung erlebt. Aufgrund der vorliegenden Akten
ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 von ihrem
Ex-Mann scheiden liess. So hielt die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer
Stellungnahme vom 26. Januar 2012 (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) fest, die
Beschwerdeführerin sei seit zwei Jahren geschieden, so dass sich auch ihre
psychosoziale Situation gebessert habe. In diesem Sinn stellte auch der
psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ in seinem Teilgutachten vom 27. September
2012.
fest (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor), nach der Trennung vom Ehemann 2007 und
der vollzogenen Scheidung 2010 könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
innerseelische Konfliktlösung angenommen werden. Dementsprechend hielt auch
Dr. med. E.___ im Bericht vom 26. März 2013 (vgl. E. II. 5.2.9
hiervor) fest, der psychische Zustand sei für eine Weile stationär gewesen,
weil die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden worden sei und ihre
Ruhe gefunden habe. Aber mit der Zeit habe sich dieser Zustand verschlechtert,
ohne dass Dr. med. E.___ dies begründen oder die Beschwerdeführerin dies
erklären könne. Aufgrund dieser gesundheitlichen Verschlechterung mit
Suizidgedanken war die Beschwerdeführerin vom 26. März bis 8. April
2013.
in der Psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Sie trat in gebessertem
Zustand aus. Dieser Hospitalisation ging ein negativer Entscheid der
Beschwerdegegnerin voraus. Daher hielt Dr. med. E.___ im Verlaufsbericht
vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.2.12 hiervor) fest, nach dem negativen
Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sich der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin verschlechtert, indem sie Suizidgedanken entwickelt habe. Entgegen
den Ausführungen im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste hielt der
behandelnde Psychiater im Weiteren dafür, dass sich der psychiatrische Zustand
der Beschwerdeführerin trotz der stationären Behandlung in der Psychiatrischen
Klinik nicht viel geändert habe. Dem widerspricht Dr. med. G.___ in seiner
Stellungnahme vom 30. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.2.14 hiervor), indem er
ausführte, die Reaktion der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid der
Beschwerdegegnerin habe durch eine erfolgreiche Krisenintervention stabilisiert
werden können. Damit vereinbar ist die Ausführung von Dr. med. E.___ im
Bericht vom 5. November 2017 (vgl. E. II. 5.2.18 hiervor), in welchem er
darlegte, er habe nach der Scheidung 2010 bei der Beschwerdeführerin eine
leichte Verbesserung feststellen können, 2013 habe sie einen Rückfall gehabt,
in dem sie mit suizidalen Ideen gekommen sei. Mit einer engen Betreuung habe
bei der Beschwerdeführerin indes eine Stabilisierung erreicht werden können. Im
Moment schätze er die Beschwerdeführerin eher stationär. Gestützt auf diese
Darlegungen ist die Aussage von Dr. med. O.___ im Rahmen des psychiatrischen
Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin 2010 eine Entlastung erlebt habe,
dann jedoch bei negativem IV-Entscheid eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-Nr. 134.3 S. 5), nicht zu
beanstanden. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt
werden.
8.4
Die
Beschwerdeführerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Schlussfolgerung
der psychiatrischen Gutachterin, wonach die Depression der Beschwerdeführerin
remittiert sei, sei unverständlich (A.S. 18 f.). Dieser Auffassung kann
indes nicht gefolgt werden: So hielt Dr. med. O.___ aufgrund der
gutachterlichen Untersuchung in nachvollziehbarer Weise fest (IV-Nr. 134.3
S. 9), bei der Beschwerdeführerin finde sich keine manifeste depressive
Symptomatik, die gedrückte Stimmung sei eher im Hintergrund zu spüren. Eine
relevante depressive Symptomatik habe sich nicht gefunden (IV-Nr. 134.3
S. 12). Es habe eine mild ausgeprägte Niedergestimmtheit im Hintergrund
bestanden, jedoch kein manifester Affekt. Das Freudeempfinden sei erhalten
gewesen, die Gesten lebhaft, die Beschwerdeführerin habe ihre Anliegen
energisch verbalisieren und vertreten können, eine psychomotorische Hemmung
oder Antriebsstörung habe sich nicht gefunden, ebenso wenig Schuldgefühle oder
selbstabwertende Gedanken. Daher leuchtet ein, dass Dr. med. O.___ die rezidivierende
depressive Störung anamnestisch, mit «derzeit remittiert» bezeichnete. Daran
vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die
Feststellungen der Gutachterin von den Feststellungen des behandelnden
Psychiaters diametral abweiche (A.S. 18).
8.5
Die
Beschwerdeführerin lässt in Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von
Dr. med. P.___ vorbringen (A.S. 23 f.), er relativiere mit dem Hinweis,
wonach «die von ihm vorgebrachten Argumente kontrovers seien und vor einer
unangebrachten Diagnose einer entzündlichen Erkrankung (falsche positive Diagnose)
gewarnt werden müsse» seine Feststellung, es liege keine entzündliche
Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises vor. Diesbezüglich kann
festgehalten werden, dass sich Dr. med. P.___ dahingehend äusserte
(IV-Nr. 134.4 S. 13), dass sich «keine harten Fakten» für das
Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung am axialen Skelett fänden. Anschliessend
wies er auf eine Studie von Weber et al. (Arthritis and Rheumatism 2009, 61:
900-8) hin, wonach bei 26 % einer gesunden Kontrollgruppe typische entzündliche
Veränderungen gefunden worden seien und warnte diesbezüglich von einer
unangebrachten Diagnose einer entzündlichen Veränderung. Durch diesen Hinweis
wird indes seine Feststellung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine
entzündliche Erkrankung vorliege, nicht relativiert. Dieser Hinweis ist
vielmehr in dem Sinne zu verstehen, als auch bei Gesunden typische entzündliche
Veränderungen feststellbar seien, welche aber nicht als eigentliche
entzündliche Erkrankungen qualifiziert werden könnten. Eine entsprechende Diagnosestellung
wäre eine falsche positive Diagnose. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin
erweist sich somit als nicht stichhaltig.
8.6
Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Kumulativbericht in Bezug auf die
vorliegend alles andere als unwesentliche HLA-Diagnostik unvollständig sei
(A.S. 24 Mitte), da das Ergebnis des HLA B27 fehle, vermag den Beweiswert
des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. P.___ nicht zu schmälern. So ist
zwar korrekt, dass im Rahmen des Kumulativberichts (IV-Nr. 134.6) bei der
HLA-Diagnostik festgehalten wurde: «HLA B27 (folgt)» (S. 3). Dr. med. P.___
hielt jedoch im Rahmen seiner Diskussion der klinischen Hinweise auf eine entzündliche
Erkrankung unter Ziff. 8 explizit fest (IV-Nr. 134.4 S. 11),
«die Bestimmung des HLA-B27 erweise sich bei dieser Explorandin negativ». Obschon
dieses Ergebnis nicht durch einen entsprechenden Laborbericht belegt wird, kann
daraus geschlossen werden, dass Dr. med. P.___ im Nachtrag zum
Kumulativbericht über den entsprechenden Wert bzw. das entsprechende Ergebnis
verfügte.
9.
Zusammenfassend
ist dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle N.___ vom 27. September
2017.
der volle Beweiswert zuzusprechen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) auf
dieses abgestellt hat. Es kann daher auch auf die im Gutachten festgestellte
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden: Für die
Beschwerdeführerin bestand somit aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Lageristin zu keinem Zeitpunkt eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht besteht seit der Begutachtung im
Jahr 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Dies hielt auch der
RAD-Arzt Dr. med. Q.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2018 (vgl.
E. II. 5.2.19 hiervor) entsprechend fest.
10.
Im Vergleich zum letzten
rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2006
(IV-Nr. 37) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1 ff.)
in rechtsrelevanter Weise verändert: So wurde der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des Entscheids vom 15. Dezember 2006 gestützt auf die
diagnostizierte «schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei psycho-sozialer
Belastung» eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2004 attestiert
(IV-Grad 100 %). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Juli 2018 (A.S. 1
ff.) ergab sich in Bezug auf die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin gemäss dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle
N.___ vom 27. September 2017 (vgl. E. II. 5.2.17 hiervor), seit der
Begutachtung im Jahr 2012 durch Dres. med. F.___ und G.___ (vgl. E. II.
5.2.4
f. hiervor) keine krankheitswertige gesundheitliche, insbesondere keine
psychiatrische Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Es wurden
eine derzeit remittierte rezidivierende depressive Störung anamnestisch (ICD-10
F33.4), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anamnestisch (ICD-10 F45.4)
und anamnestisch ein chronischer Ehekonflikt, Probleme in der Beziehung zum
Ehemann (ICD-10 Z63.0) sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die noch im Zeitpunkt vom
15.
Dezember 2006 dominierende «schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1)»
konnte bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G.___
vom 27. September 2012 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) nicht mehr festgestellt
werden. So diagnostizierte er einerseits eine «anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)» und eine «Dysthymia (ICD-10 F34.1)» und hielt
fest, eine relevante Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Es ist
daher in Bezug auf die psychiatrische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin
von einer Verbesserung auszugehen.
In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand
führte der rheumatologische Gutachter Dr. med. P.___ aus, die
Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt als eingeschränkt beurteilt
worden, was aus heutiger Sicht so bestätigt werden könne. Dies gelte auch für
jegliche Verweistätigkeiten, welche den Qualifikationen und Neigungen der
Beschwerdeführerin entsprächen. Relevante Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit bestünden auch in einer angepassten Tätigkeit nicht (IV-Nr. 134.4
S. 13 f.). Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt, da bereits
anlässlich des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 25. Oktober
2005.
(vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) von Seiten des Bewegungsapparates eine
Arbeitsleistung von acht Stunden täglich als grundsätzlich zumutbar
qualifiziert wurde. Dies bestätigte sodann auch Dr. med. F.___ in seinem
rheumatologischen Gutachten vom 14. Mai 2012 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor),
indem er ausführte, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die von der Beschwerdeführerin
bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt
anhaltend eingeschränkt gewesen. Somit ist in Bezug auf den somatischen
Gesundheitszustand nicht von einer Veränderung auszugehen.
11.
Betreffend weitere
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das Einholen eines – wie von
der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. I. 4 Ziff. 3 hiervor,
A.S. 25) – polydisziplinären [recte: bidisziplinären] Gutachtens (Psychiatrie
und Rheumatologie) kann verzichtet werden, da von einem solchen keine
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Diesbezüglich kann auch auf die
beiden Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. Q.___ und R.___ vom
12.
Januar und 17. Mai 2018 (vgl. E. II. 5.2.19 f. hiervor) verwiesen
werden.
12.
Zusammenfassend ist ab dem
Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. G.___ vom
27.
September 2012 sowohl eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes als auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ausgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision
sind daher erfüllt (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Es ist zudem nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom
13.
Juli 2018 (A.S. 1 ff.) ihren ursprünglichen Aufhebungsentscheid
vom 25. Juli 2014 (IV-Nr. 91), der u.a. bereits auf dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom 27. September 2012
basierte, als korrekt bezeichnete und daher den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September 2014 verneinte. Denn
die Verfügung vom 13. Juli 2018 wurde durch das Versicherungsgericht mit
Urteil VSBES.2014.237 vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 107) aufgehoben
und an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in Bezug auf die neue
Praxis des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) ein neues psychiatrisches und rheumatologisches
Gutachten einhole. Da die Gutachter im daraufhin durch die Beschwerdegegnerin korrekterweise
eingeholten bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle N.___ vom
27.
September 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit retrospektiv auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Vorbeurteilung
im Jahr 2012 feststellten, ist eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente
nicht zu beanstanden. Dies entspricht auch der höchstrichterlichen
Rechtsprechung: Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung
oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Eine Rentenaufhebung
oder -herabsetzung kann zwar nicht rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend
bestätigt werden (BGE 129 V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96,
8C_451/2010 E. 4.2.2 und E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2011
vom 3. Januar 2012 E. 3.2,8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012
E. 3). Da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine 100%ige
Arbeitstätigkeit auszuüben, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat.
13.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 13. Juli 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
14.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14.1
Der Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor).
14.2
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Vertreterin des
Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Trösch, liess am 6. Dezember
2018.
zwei Kostennoten einreichen (A.S. 49 ff.), die eine basierend auf
einem Stundenansatz von CHF 180.00 und die andere auf einem solchen von
CHF 260.00. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens
Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September
2006.
seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) i.V.m. § 161 GT CHF 180.00. Bei einem Stundenansatz
von CHF 180.00 wird ein Kostenersatz von insgesamt CHF 2'359.05.40
geltend gemacht. Dabei beträgt der Aufwand total 11,71 Stunden. Mehrere
der geltend gemachten Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (drei Kurzbriefe an
Klientin vom 19. September, 18. Oktober und 27. November 2018 à
je 0,17 Stunden sowie der Brief ans Versicherungsgericht vom 6. Dezember
2018.
[Einreichen der Kostennote] à 0,17 Stunden), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Damit
reduziert sich der Aufwand um 0,68 Stunden auf 11,03 Stunden. Unter
Berücksichtigung der Auslagen von total CHF 82.60 und der Mehrwertsteuer
für das Jahr 2018 von 7,7 % ist das Honorar insgesamt auf CHF 2'227.30
(CHF 1'985.40 [11,03 Std. x CHF 180.00] + CHF 82.60
+ 7,7 % MwSt.]) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 594.00, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall –
keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, die einen höheren
Ansatz vorsieht.
14.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird auf CHF 2'227.30 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 594.00 (Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi