VSBES.2018.22
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. April 2019Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 15. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Dezember
2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1964, damals wohnhaft in [...], nun in [...], meldete
sich am 28. April 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr.
2).
2. In der Folge traf die
Beschwerdegegnerin erwerbliche sowie verschiedene medizinische Abklärungen
(IV-Nr. 5 ff.):
2.1 Sie führte am 13. Juni 2016 ein
Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11).
2.2 Die Ärzte der B.___, [...],
erstatteten am 3. August 2016 einen Austrittsbericht über den stationären
Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai bis 30. Juni 2016 (IV-Nr. 18).
Zu den Fragen des vertrauensärztlichen Dienstes der AXA Winterthur hatten sie am
12. Juli 2016 Stellung genommen (IV-Nr. 19.4, S. 1 ff.).
2.3 Am 6. September 2016 reichte Dr.
med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, [...], den durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht ein (IV-Nr. 17). Einen weiteren
Bericht gab er am 3. November 2016 zuhanden der AXA Winterthur ab (IV-Nr. 19.4,
S. 11 f.). Am 20. Dezember 2016 verfasste Dr. med. C.___ den durch die
Beschwerdegegnerin gewünschten Verlaufsbericht (IV-Nr. 20, S. 2 ff.).
2.4 Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD)
BE-FR-SO, empfahl am 18. Januar 2017, die Beschwerdeführerin psychiatrisch
begutachten zu lassen (IV-Nr. 22, S. 2 ff.).
2.5 Am 23. Januar 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass zur Klärung der
Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin
Psychiatrie/Psychotherapie) notwendig sei. Als Gutachter werde Dr. med. E.___,
Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vorgeschlagen (IV-Nr. 23).
Infolge einer Absage dieses Gutachters schlug die Beschwerdegegnerin am 21.
April 2017 neu Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vor
(IV-Nr. 28).
2.6 Dr. med. F.___ reichte am 15.
April 2017 sein psychiatrisches Gutachten ein, das die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 19. April 2017 zu einer allfälligen Stellungnahme bis 12.
Mai 2017 weiterleitete (IV-Nr. 30 f.).
2.7 Am 12. Juli 2017 äusserte sich
der RAD-Arzt Dr. med. D.___ zur psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 35, S. 2
f.).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 16. Oktober
2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sowohl
berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen
würden (IV-Nr. 39); dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2017
Einwand (IV-Nr. 42).
3.2 Am 4. Dezember 2017 bestätigte
die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid
und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 9. November 2017
Stellung (IV-Nr. 44).
4. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 17. Januar 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründete folgende
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4. Dezember 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sie zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die geeigneten beruflichen Massnahmen zukommen
zu lassen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine befristete ganze, mit Wirkung ab 1.
Oktober 2016 eine Dreiviertels-, subeventuell eine halbe, subsubeventuell eine
Viertelsrente zukommen zu lassen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung, inklusive Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, zu bewilligen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. Am 19. März 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 31 f.).
6. Mit richterlicher Verfügung vom
5. April 2018 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 33).
7. Zur Beschwerdeantwort äussert
sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mittels Replik vom 11. Mai 2018 (A.S.
40 ff.).
8. Am 26. Juni 2018 reicht der Vertreter
der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 47 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 4. Dezember 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf
Leistungen der Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2017 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.3
Streitig und zu prüfen ist
nunmehr, ob die Beschwerdegegnerin die durch die Beschwerdeführerin geltend
gemachten Leistungsansprüche (berufliche Massnahmen, Rente) zurecht abgewiesen
hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Seit der 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S.
113.
f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem
Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1
In ihren
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Taggeldkarte) zuhanden der AXA Winterthur
attestierte Dr. med. G.___, Allgemeinärztin FMH, [...], der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 24. November 2015 bis auf weiteres (IV-Nr.
10.
, S. 8 f.).
5.2
Im Bericht vom 12. Juli 2016 an
die AXA Winterthur stellten die Ärzte der B.___ die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Ferner führten sie aus, dass
die Arbeitsunfähigkeit bei vorhandenem Symptomenkomplex auch bei einer anderen
zumutbaren Erwerbstätigkeit bestehen bleibe. Nach der Remission der depressiven
Symptomatik sollte die Beurteilung auch durch den Nachbehandler erfolgen. Die
Patientin habe die B.___ in einem wesentlich gebesserten, teilremittierten
Zustand verlassen, allerdings mit starken Zukunftsängsten. Ihre Belastbarkeit,
Konzentration und ihr Gedächtnis hätten deutlich zugenommen. Durch ambulant
psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen sollte eine vollständige
Remission der depressiven Symptomatik erfolgen, wodurch die Arbeitsfähigkeit
wiederhergestellt werde (IV-Nr. 19.4, S. 1 ff.).
5.3
Im Austrittsbericht vom 3.
August 2016 diagnostizierten die Ärzte der B.___ bei der Beschwerdeführerin
eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Bei Klinikeintritt am 2. Mai
2016.
habe sie in der Hamilton-Depressionsskala einen Punktwert von 21 verzeichnet,
was einer klaren depressiven Episode entspreche. An den Therapiemodulen habe
sie motiviert teilgenommen. Sie habe am 30. Juni 2016 deutlich stabiler
und schwingungsfähiger in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden
können. Empfohlen werde die Fortführung der Psychopharmaka-Therapie für die
Dauer von weiteren neun bis zwölf Monaten. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten
die Ärzte mit 100 % für die Dauer vom 2. Mai bis 15. Juli 2016;
danach sei diese durch den Nachbehandler neu zu evaluieren (IV-Nr. 18).
5.4
Dr. med. C.___ diagnostizierte im
Bericht vom 6. September 2016 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1), ein Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom; ICD-10 Z73.0) sowie den
Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Er attestierte der
Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Selbständigewerbende
in der Spitex-Pflege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Februar 2016 bis
auf weiteres. Ihren Gesundheitszustand bezeichnete er als besserungsfähig.
Aufgrund von Anamnese, angegebenen Beschwerden und erhobenen Befunden
beurteilte Dr. med. C.___ die bisherige als auch eine andere Tätigkeit als
unzumutbar (IV-Nr. 17).
5.5
Am 3. November 2016 stellte Dr.
med. C.___ im Bericht an die AXA Winterthur die gleichen Diagnosen und kam zur
identischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie in
seinem Bericht vom 6. September 2016 (vgl. E. II 5.4 hiervor). Zudem führte er
aus, dass der Patientin einem Wiedereinstieg in die Arbeit nichts mehr im Wege
stehe, sofern sie die psychische Stabilität für längere Zeit aufrechterhalten
könne (IV-Nr. 19.4).
5.6
Dr. med. C.___ gelangte im
Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2016 an die Beschwerdegegnerin zu den gleichen
Diagnosen und Schlussfolgerungen wie in seinem Bericht vom 6. September 2016
(vgl. E. II 5.1 hiervor); davon abweichend lässt sich einzig zu den durch die
Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden Folgendes entnehmen: «Leichte
Verbesserung der Konzentration, Antriebsminderung, Energielosigkeit,
Freudlosigkeit präsent» (IV-Nr. 20).
5.7
Am 18. Januar 2017 nahm der
RAD-Arzt Dr. med. D.___ zur medizinischen Situation in dem Sinne Stellung, dass
die Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht ohne weiteres übernommen
werden könne. Dass der Versicherten keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar
sein solle, könne aus der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode,
deren Existenz an sich nicht anzuzweifeln sei, nicht abgeleitet werden. Die versicherungspsychiatrischen
Leitlinien gäben dazu einen Streubereich von 30 – 50 (- 60) % an. Die als
komorbide Erkrankung angeführte zwanghafte Persönlichkeitsstörung sei nicht
ausgewiesen. Sie sei aber auch nicht ausgeschlossen, könne jedoch kaum sehr
ausgeprägt vorliegen, da die Versicherte mit ihrer Persönlichkeit doch in der
Lage gewesen sei, über viele Jahre zu arbeiten und sogar eine eigene Firma mit
Angestellten aufzubauen. Für diese Einschätzung spreche auch, dass die Ärzte
der B.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten, obwohl die Versicherte
dort zwei Monate stationär behandelt worden sei. Das ebenfalls diagnostizierte
Erschöpfungssyndrom lasse sich von der bei mittelgradigen und schweren
Depressionen typischen erhöhten Erschöpfbarkeit kaum abgrenzen. Unklar sei, wie
weit die depressive Episode als Reaktion auf das wirtschaftliche Scheitern der
selbst aufgebauten Spitex-Organisation zu sehen sei. Angesichts dieser
Ausgangslage empfehle er eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung (IV-Nr.
22, S. 3).
5.8
Dr. med. F.___ gelangte in
seinem Gutachten vom 15. April 2017 – gestützt auf den durch die
Beschwerdegegnerin zugestellten «Fragenkatalog Erstanmeldung» (IV-Nr. 24) – zu
folgenden Diagnosen (IV-Nr. 30, S. 13 f.):
- Status nach mittelgradiger depressiver
Episode, aktuell leichte bis knapp mittelgradige depressive Restsymptomatik bei
multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren und Iangjähriger chronischer Selbstausbeutung/Überarbeitung
(ICD-10 F32.0/1)
- chronische Erschöpfung/Burnout-Syndrom
(ICD-10 Z73.0)
- chronische Schmerzen (Schultern rechts
mehr als links, Hüftbeschwerden links, phasenweise auftretende Migräne) mit zu
vermutender somatoformer Komponente (lCD-10 F 45.4)
- akzentuierte leistungsorientierte,
emotional-instabile und eigenwillig-rigide Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z/73.1)
Anschliessend machte der Gutachter
Ausführungen zum Gesundheitsschaden und sozialen Kontext, zur Behandlung und
Eingliederung der Beschwerdeführerin sowie zur Konsistenz und Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 30, S. 14 ff.).
5.9
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___
äusserte sich am 12. Juli 2017 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___
vom 15. April 2017, das vom Aufbau und Inhalt her den aktuellen Leitlinien
entspreche. Die Vorakten seien berücksichtigt, Anamnese und objektive Befunde
in genügender Weise erhoben und dokumentiert worden. Die diagnostischen
Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar dargelegt; ihnen könne gefolgt werden.
Bezüglich der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch den Gutachter
sei festzuhalten, dass die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als
selbständige Unternehmerin (Privat-Spitex) gut nachvollziehbar sei. Die
Einschränkung von 40 – 50 % in einer unselbständigen Tätigkeit sei hingegen
in Anbetracht der Diagnosen aus versicherungsmedizinischer Sicht eher hoch
angesiedelt und allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Mehrschichtigkeit der
psychischen Problematik (leichte bis mittelgradige depressive Episode in
Kombination mit ausgeprägter Erschöpfung, chronischen Schmerzen und
akzentuierter Persönlichkeit) erklärbar. Die versicherungspsychiatrischen
Leitlinien gäben für die geschilderte depressive Problematik eher eine
Einschränkung von rund 30 % als Richtschnur an, was auch der Sicht des RAD
entspreche. Die aktuelle Leistungsfähigkeit könne gemäss Gutachten ab dem
Austritt aus der B.___, also seit 1. Juli 2016 angenommen werden. Vorher bzw.
ab 23. November 2015 (Zeugnis Hausärztin; vgl. IV-Nr. 10.3, S. 8 ff.) habe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Inwieweit diese
versicherungsmedizinische Einschätzung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung,
in Anbetracht der gut eineinhalbjährigen Dauer der Erkrankung und der zwar
adäquaten psychotherapeutischen Behandlung, aber gemäss Gutachten optimierbaren
Medikation, versicherungsrechtlich übernommen werden könne, müsse durch den Rechtsanwender
beurteilt werden (IV-Nr. 35, S. 2).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat sich
bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 15.
April 2017 gestützt (IV-Nr. 30), wozu die Beschwerdeführerin in der Beschwerde
erklärt, dieses zu akzeptieren (A.S. 10). Aufgrund der damals geltenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wich die Beschwerdegegnerin jedoch von der
gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 40 – 50 % – wie im
Übrigen auch von jener des RAD-Arztes (30 %) – ab. Unbestritten ist, dass
bei der Beschwerdeführerin eine aktuell leichte bis knapp mittelgradige,
depressive Restsymptomatik (…) vorliegt (IV-Nr. 30, S. 17). Die Beschwerdegegnerin
ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, diese verbleibende leichte bis
knapp mittelgradige depressive Restsymptomatik habe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zur Folge (IV-Nr. 44, S. 3). Die Beschwerdeführerin macht
indes geltend, die Beschwerdegegnerin sei in willkürlicher Art und Weise von
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter abgewichen mit der
Begründung, es fehle am invalidisierenden Charakter der depressiven Störung
bzw. diese sei gut therapierbar, was in der Zwischenzeit durch die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichts als überholt gelte (A.S. 4).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat in
der Beschwerdeantwort vorab Ausführungen zur aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichts bezüglich depressiver Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur
gemacht und dann festgehalten, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___
vom 15. April 2017 zeige bei einer Gesamtbetrachtung der Indikatoren kein stimmiges
Gesamtbild einer Einschränkung der Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen
(Konsistenz). Ebenso wenig könne der Einschätzung des RAD-Arztes vom 12. Juli
2017.
gefolgt werden, da sich dieser mit den gutachterlichen Feststellungen zu
den Indikatoren nicht auseinandergesetzt habe. Schliesslich sei die
Arbeitsfähigkeit auch in somatischer Hinsicht nicht eingeschränkt (A.S. 31 f.).
7.
7.1
Nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung hat die Rechtsprechung, worauf deren Begründung
basiert, geändert. Wie das Bundesgericht mit dem Urteil BGE 143 V 409 vom 30.
November 2017 klargestellt hat, sind auch die Folgen von lege artis
diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen an den
Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im
Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält
(Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.1 mit Hinweis
auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
7.2
Bei der Anspruchsprüfung nach
BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als
wichtigen Schweregradindikatoren einzugehen. Im psychiatrischen Gutachten vom
15.
April 2017 wird hierzu bei der persönlichen Anamnese der Beschwerdeführerin
erwähnt, im Februar 2016 sei eine ambulante psychiatrisch-therapeutische
Behandlung bei Dr. med. C.___ in [...] aufgenommen worden. Vom 2. Mai bis 30.
Juni 2016 habe sich in einer stationären Behandlung in der Aussenstation [...]
der B.___ befunden. Unter Aufdosierung von Cymbalta sei im Verlauf eine
Teilremission der Depression beschrieben worden. Nach der Entlassung aus der
Klinik sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Praxis von
Dr. med. C.___ weitergeführt worden (IV-Nr. 30, S. 8). Unter der Kategorie «Behandlung
und Eingliederung» hat der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ angeführt,
dass die bisherige Psychotherapie zwar lege artis sei. Hingegen scheine eine
Anpassung der medikamentösen Behandlung angezeigt. Die Termine würden je nach
Bedarf festgelegt, aktuell in monatlichen Abständen, zu Beginn intensiver. Die
Explorandin habe von sich aus vor eineinhalb Monaten die Cymbalta-Medikation
von 120 mg schrittweise bis auf aktuell 60 mg reduziert. Tendenziell habe sie
nach Reduktion der Medikation eine erhöhte Ermüdbarkeit beschrieben. Bei
weiterhin unsicherer psychosozialer Situation und fehlender Integration in den
Arbeitsprozess sei seines Erachtens – so Dr. med. F.___ – eine Reduktion der
Dosis verfrüht. Spätestens bei weiterer Zunahme der depressiven Symptomatik sei
eine erneute Erhöhung der Dosis oder zumindest die Beibehaltung der aktuellen
Medikation mit 60 mg Cymbalta und 50 mg Trittico/Tag angezeigt. Soweit
beurteilbar, sei die Kooperation/Compliance der Beschwerdeführerin gut. Ferner
hat es der Gutachter als notwendig erachtet, dass die ambulante Psychotherapie
weitergeführt werde. Durch eine externe Arbeitstätigkeit, eventuell durch ein
Arbeitstraining, sei‚ unterstützt durch die IV, eine Tagesstrukturierung zu
erreichen. Weitere Therapiemassnahmen seien – so Dr. med. F.___ – zurzeit nicht
notwendig. Im Weiteren hat der psychiatrische Gutachter festgehalten, dass rein
aufgrund des aktuellen psychopathologischen Befunds medizinisch-theoretisch und
unter Abstraktion von IV-fremden psychosozialen Faktoren eine
Teilarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe (IV-Nr. 30, S. 13, 18).
Vor diesem Hintergrund kann – zumindest im Zeitraum der Begutachtung – weder
von einer abgeschlossenen noch gar von einer resistenten Behandlung gesprochen
werden.
Ferner lässt sich den gutachterlichen
Ausführungen entnehmen, dass bisher keine Arbeitstrainings durchgeführt oder
Eingliederungsbemühungen unternommen worden seien. Die Explorandin sei seit
November 2015 durchgehend krankgeschrieben. Im Rahmen der langjährigen
Überarbeitung bestehe weiterhin eine verminderte Belastbarkeit bei rascher
Erschöpfbarkeit sowie eine Restdepressivität und emotionale Instabilität. Die
schwierige finanzielle Situation/Aufgabe der Geschäftstätigkeit erschwerten den
beruflichen Einstieg zusätzlich. Als Ressourcen seien die gute Ausbildung, die
Berufserfahrung und die Leistungsbereitschaft der Explorandin zu beschreiben,
die sich die Aufnahme einer administrativen Tätigkeit vorstellen könne. Im
Pflegebereich möchte sie nicht mehr weiterarbeiten (IV-Nr. 30, S. 16 ff.).
7.3
Beim Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung – resp. der hier diagnostizierten aktuell
leichten bis knapp mittelgradigen depressiven Restsymptomatik (ICD-10 F32.0/1)
– zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In
Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer
Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn
ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V
418.
E. 8.1 S. 429 f.). Der psychiatrische Gutachter führte dazu bei den
Diagnosen u.a. «chronische Schmerzen (Schulter …) mit zu vermutender somatoformer
Komponente» an (IV-Nr. 30, S. 14, 17), ohne dies jedoch im Verlauf des
Gutachtens näher zu erläutern. Immerhin lässt den durch die Beschwerdeführerin
beim Gutachter gemachten Angaben über aktuelle Beschwerden entnehmen, dass sie
unter Schulterschmerzen rechts, Hüftschmerzen links mit Ausstrahlung ins Bein
sowie phasenweise bestehenden Fingergelenksschmerzen und Arthrosen leide, was
sie bereits anlässlich das Intake-Gesprächs vom 13. Juni 2016 erwähnte (IV-Nr.
11, S. 3) und worauf sie auch in der Beschwerde verweist (A.S. 9). Ohne die
nicht zum Fachgebiet des psychiatrischen Gutachters gehörende somatische Problematik
weiter zu vertiefen, ist davon auszugehen, dass sich diese Schmerzsymptomatik
und die depressive Symptomatik gegenseitig aufrechterhalten dürften, was unter
dem Aspekt der Komorbidität auf eine gewisse Wechselwirkung schliessen lässt. Zusammenfassend
sind unter dem Aspekt der Komorbidität die somatischen Befunde zu
berücksichtigen, die zwar, wovon mangels anderslautenden gutachterlicher Beurteilung
auszugehen ist, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben, jedoch einen
Teil der Symptomatik erklären dürften.
7.4
Mit Bezug auf den Komplex der
Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen
Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen
Ich-Funktionen».
7.5
Was den Komplex «Sozialer
Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) anbelangt, lebe die Explorandin – so
lässt sich den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters entnehmen – alleine
in einer Dreizimmer-Mietwohnung in einem Vierfamilienhaus in [...]. Einmal
wöchentlich esse sie bei ihrer in [...] lebenden älteren Schwester. Ebenfalls
zirka einmal wöchentlich chauffiere sie ihren Sohn zu Kunden. Er arbeite
zurzeit in einer GIacé-Fabrikationsfirma. Ungefähr alle 14 Tage einmal besuche
sie ihre betagten Eltern in [...] und unterstütze diese bei der Hausarbeit und
beim Erledigen von Einkäufen. Im Oktober/November 2016 sei der Vater
hospitalisiert gewesen. Damals sei sie zwei- bis dreimal pro Woche nach [...]
gereist, um die an beginnender Demenz leidende Mutter zu unterstützen. Seit
Juli 2016 sei sie mit einem verheirateten Mann befreundet. Sie würden sich
zirka ein- bis zweimal pro Woche heimlich treffen. 14-täglich hole sie die Enkelkinder
im Kinderheim in [...] ab und chauffiere sie zum Sohn. Meist würden die Kinder
auch Teile des Wochenendes in ihrer Gesellschaft verbringen. Alle zwei Wochen
einmal gehe sie zu einem Vortrag in die «geistige Loge» in [...]. Dreimal
jährlich finde während einer Woche ein lntensivseminar in einem Hotel statt. Ungefähr
zwei- bis dreimal jährlich fänden Familientreffen statt. Zu sämtlichen
Geschwistern bestehe eine entspannte Beziehung. Regelmässig treffe sie sich
auch mit einer neun Jahre älteren, aus Spanien stammenden Freundin, die sie
seit 1987 kenne. Ihren Schilderungen zum Tagesablauf lässt sich zudem
entnehmen, dass sie am Vormittag zuerst einen kurzen, dann einen zirka
eineinhalb Stunden dauernden Spaziergang mit dem Hund unternehme. Auch am Nachmittag
gehe sie mit dem Hund zirka eineinhalb Stunden spazieren. Dann mache sie um
zirka 22.30 Uhr erneut einen Spaziergang mit ihm. Dazwischen lese und koche
sie, esse sie unregelmässig, mache Haushaltarbeiten und schaue fern (IV-Nr. 30,
S, 9 f.). Zumindest bei den regelmässigen Spaziergängen mit dem Hund dürfte sie
mit andern Menschen in Kontakt kommen; zusammen mit den guten
Familienverhältnissen liegen Ressourcen vor, auf die die Beschwerdeführerin
zurückgreifen kann.
7.6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung
(z.B. Einschränkung des Aktivitätenniveaus; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303
f.) hat Dr. med. F.___ festgehalten, dass die Angaben der Explorandin mit der
Aktenlage übereinstimmten. Wesentliche Diskrepanzen hätten sich nicht eruieren
lassen. Ferner hat der Gutachter ausgeführt, dass sich die Explorandin eine
administrative Tätigkeit in Teilzeit vorstellen könne. Die von den ambulant
Behandelnden attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als
Leiterin einer selbstständigen Spitex-Organisation sei für ihn nachvollziehbar.
In der Freizeit und bei der Haushaltsführung sowie bei der Unterstützung des
Sohnes und der betagten Eltern sei die Explorandin bereits aktuell aktiv.
Allerdings habe sich die Explorandin seit Jahren überarbeitet. Bei einer nicht
strukturierten selbstständigen Tätigkeit würde diese Gefahr erneut bestehen.
Eine adaptierte Teilzeittätigkeit sei ihr jedoch bereits aktuell zuzumuten
(IV-Nr. 30, S. 19). Aufgrund der Ausführungen in Erwägung II 7.5 hiervor
verfügt sie zudem über eine geordnete Tagesstruktur. Schliesslich lassen sich
dem psychiatrischen Gutachten keine Hinweise entnehmen, wonach die
Beschwerdeführerin in der Fähigkeit zur Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit
sowie in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur
Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der
Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit,
der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu
familiären bzw. intimen Beziehungen und in der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten
grundsätzlich eingeschränkt wäre; dabei kommt ihr zugute, dass sie – so der
psychiatrische Gutachter – gut ausgebildet und leistungsbereit sei sowie über
eine vielseitige Berufserfahrung verfüge (IV-Nr. 30, S. 17).
7.7
Zusammenfassend lassen sich den
Akten und namentlich dem Gutachten von Dr. med. F.___ eine ganze Reihe von
Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden Indikatoren zu
beurteilen: Die Beschwerdeführerin befindet sich in regelmässiger psychotherapeutischer
Behandlung und zeigt persönliche Initiative, die antidepressiven Medikamente
schrittweise zu reduzieren, wenn letzteres auch mit einer erhöhten Ermüdbarkeit
einhergehe (IV-Nr. 30, S. 18). Eingliederungsversuche sind zwar bislang
unterblieben. Eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen einer Teilzeitstelle könnte
sie jedoch nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters bereits ausüben
(IV-Nr. 30, S. 19). Das psychiatrische Gutachten enthält Hinweise auf
psychosoziale Umstände, die sich ungünstig auf die Aufnahme einer
ausserhäuslichen Tätigkeit auswirkten (vgl. z.B. IV-Nr. 30, S. 14, 18:
schwierige Situation bezüglich Finanzen und Sohn, keine Weiterarbeit im
Pflegebereich); aktuell sei die Explorandin durch die Situation der in einem
Kinderheim lebenden Enkelkinder sowie der finanziellen Situation belastet. Es
besteht eine somatische Komorbidität, die – wie vorstehend dargelegt – einen
Teil der Symptomatik zu erklären vermag. Nach jahre- bzw. jahrzehntelanger
Selbstausbeutung liege eine chronische Erschöpfung im Sinne eines
Burnout-Syndroms vor. Diagnostisch sei – so der Gutachter weiter – bei der
Explorandin von akzentuierten, leistungsorientierten, emotional-instabilen und
eigenwillig-rigiden Persönlichkeitszügen auszugehen (IV-Nr. 30, S. 13). Das
soziale Umfeld in der Familie scheint jedoch grundsätzlich geeignet zu sein,
sich positiv auszuwirken. Die Alltagsaktivitäten mit den regelmässigen
Spaziergängen mit dem Hund, den Haushaltsarbeiten und weiteren Besorgungen
sowie der Betreuung ihrer Enkelkinder und der Eltern bewegen sich im
Normbereich.
In der Gesamtbetrachtung erscheint es
als plausibel, dass die psychische Symptomatik bzw. die depressive Störung zu
einer Reduktion des Leistungsvermögens im gutachterlich bezifferten Ausmass von
100.
% als selbständige Spitex-Unternehmerin sowie von 40 – 50 % bzw. von
massgeblichen 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit führen, und dies
abstrahiert von den psychosozialen Faktoren (vgl. IV-Nr. 30, S. 20). Daran
vermag die abweichende Sichtweise des RAD-Arztes vom 12. Juli 2017 nichts zu
ändern, hat er sich doch bei seiner Beurteilung einzig auf
versicherungspsychiatrische Leitlinien zu depressiven Erkrankungen gestützt
(IV-Nr. 35, S. 2). Zudem hat er die Beschwerdeführerin nicht persönlich
untersucht, der psychiatrische Gutachter, dem im Übrigen die abweichende
Einschätzung nicht vorgelegt worden ist, hingegen schon. Im gleichen Sinne
verhält es sich mit der anderslautenden Beurteilung des behandelnden
Psychotherapeuten Dr. med. C.___ (vgl. IV-Nr. 17; 19.4, S. 11; 20). Zu erinnern
ist in diesem Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der
Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung
der begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt,
innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig
und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist.
Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als
Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert,
zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und
– invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt
den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese
in der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit
(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven
Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen
gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich
widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124
I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar
2007.
E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder
Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer
Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare
Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung
unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu
führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,
8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in
den Berichten von Dr. med. C.___ wie im Übrigen auch in den
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der Hausärztin Dr. med. G.___ nicht. Dazu gilt es
zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c);
dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso
– wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. C.___ – für die behandelnden
Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit
ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten
Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg.
Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).
Folglich kann auf das psychiatrische Gutachten
vom 15. April 2017 und die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
auch unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 409 modifizierten Rechtsprechung
abgestellt werden. Somit ist – entgegen den Feststellungen der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, die auf der mittlerweile
überholten Bundesgerichtspraxis basieren – von einer massgeblichen 45%igen
Arbeitsunfähigkeit (als Mittelwert; vgl. Entscheid des Bundesgerichts I 822/04
vom 21. April 2005 E. 4.4) der Beschwerdeführerin auszugehen, und zwar – wie
dies Dr. med. F.___ wie auch der RAD-Arzt festgestellt hat – ab 1. Juli 2016 bzw.
vorgängig ab 1. November 2015 von 100 % (IV-Nr. 30, S. 20; 35, S. 2).
8.
8.1
Da die Beschwerdegegnerin von
keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, nahm sie in der
angefochtenen Verfügung auch keine Invaliditätsbemessung vor. Für den Fall,
dass das Gericht wider Erwarten eine Invaliditätsgradbemessung anhand eines
Einkommensvergleichs vornehmen sollte, hat die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort Folgendes angeführt: Mit Blick auf den IK-Auszug der
Beschwerdeführerin erscheine das Abstellen auf das beantragte Kompetenzniveau 3
der LSE-Tabelle beim Valideneinkommen nicht gerechtfertigt. Ein
Erwerbseinkommen von CHF 78‘413.00, wie dies der Rechtsvertreter verlange, habe
die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit – mit Ausnahme des einmaligen
Jahreslohnes von 127‘200.00 im Jahr 2005 – nie erzielen können. Zu beachten seien
schliesslich die jeweiligen Minusbuchungen im IK-Auszug (A.S. 32). Dazu hat die
Beschwerdeführerin festgehalten, nicht nur wegen des Einkommens gemäss
IK-Auszug, sondern aufgrund der funktionellen Anforderungen erscheine es
naheliegend, das Kompetenzniveau 3 der LSE heranzuziehen. Dabei spielten weder
das einmalige Jahreseinkommen von CHF 127'200.00 noch die Minusbuchungen (wohl
nach vergeblichen Inkassobemühungen) eine Rolle (A.S. 42).
8.2
Der Invaliditätsgrad ist
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. II. 3 hiervor).
8.3
Bei der Bemessung des
Valideneinkommens ist auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen, wenn davon
ausgegangen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall
weiterhin dieselbe Tätigkeit ausüben würde. So verhält es sich hier nicht. Der
persönlichen Anamnese im psychiatrischen Gutachten vom 15. April 2017 lässt
sich nämlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz hohem Einsatz in
finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und die Löhne sowie Sozialabgaben nicht
mehr habe bezahlen können (IV-Nr. 30, S. 7), was sie im Frühling/Sommer 2016 veranlasst
habe, den Konkurs anzumelden (IV-Nr. 18, S. 2). Von einer Weiterführung der
selbständigen Tätigkeit im Bereich der Privat-Spitex ist eher nicht auszugehen.
Folglich sind statistische Werte heranzuziehen. Praxisgemäss ist auf die
Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen.
Massgebend ist die Tabelle A1_tirage_skill_level der LSE 2016. Was die
Einreihung anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf die
Lohnzahlen nach dem Kompetenzniveau 3 abzustellen; dieses umfasst komplexe
praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen
(vgl. LSE 2016, Tabelle A1_tirage_skill_level). Nach Lage der Akten hatte die
Beschwerdeführerin im Jahr 1983 die Ausbildung zur Krankenpflegerin FA SRK
begonnen, diese jedoch später abgebrochen. Dann habe sie bis 1988 diverse
Anstellungen innegehabt und später als Pflegeassistentin in einem Alters- und
Pflegeheim gearbeitet. Ab 1991 habe sie eine berufsbegleitende
Teilzeitausbildung zur Krankenpflegerin FA SRK sowie im weiteren Verlauf eine
Ausbildung zur Pflegefachfrau Diplom Niveau II gemacht und auf diesem Beruf
auch gearbeitet (IV-Nr. 18, S. 1; 30, S. 7). Vor diesem beruflichen Hintergrund
hat die Beschwerdeführerin auch eine selbständige Spitex-Tätigkeit ausgeübt;
dass sie hierfür ein Studium oder eine höhere Ausbildung, beispielsweise im
Bereich Wirtschaft, absolviert hätte, lässt sich weder den Akten noch ihren
Ausführungen entnehmen. Ungeachtet ihrer damaligen Aufgabe als Leiterin des
Betriebs sind dabei hauptsächlich praktische Tätigkeiten angefallen, die zur
Ausübung eines Pflegeberufs und folglich zu Kompetenzniveau 2 gehören. Danach
beläuft sich der Zentralwert des Lohns von Frauen, «Gesundheits- und
Sozialwesen», Kompetenzniveau 2, auf CHF 5’156.00 pro Monat (Bruttolohn,
berechnet auf 12 Monate), was nach Umrechnung auf die betriebsübliche
Arbeitszeit einem Jahreslohn bzw. einem Valideneinkommen von CHF 64'502.00
(5'136 : 40 x 41,7 x 12) entspricht.
8.4
Das Invalideneinkommen ist, da
die Beschwerdeführerin das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen nur
teilweise ausschöpft, ebenfalls auf statistischer Grundlage zu ermitteln. Wenn
ihr auch aufgrund der gutachterlichen Beurteilung u.a. die Tätigkeit als
Spitex-Angestellte (ohne Führungsverantwortung) zuzumuten wäre (IV-Nr. 30, S.
20) und folglich der bereits erwähnte Tabellenwert von monatlich CHF 5’156.00
zur Anwendung gelangen würde, ist doch mit Blick auf die gesamten Umstände auf
jegliche Verweistätigkeiten bzw. auf das «Total / Frauen» im Kompetenzniveau 2
bzw. auf den Wert von CHF 4'832.00 pro Monat abzustellen (vgl. LSE 2016,
Tabelle A1_tirage_skill_level); umgerechnet auf die betriebsübliche
Arbeitszeit, ergibt sich ein Betrag von CHF 60'448.00 pro Jahr (4'832 : 40
x 41,7 x 12). In Berücksichtigung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit von
55.
% (vgl. IV-Nr. 30, S. 20) resultiert ein Invalideneinkommen von CHF
33'246.00 pro Jahr (60'448 x 0,55).
8.5
Der Invaliditätsgrad hängt somit
davon ab, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfällt. Beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,
ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen
vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen;
BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
8.6
Weder die Beschwerdeführerin
noch die Beschwerdegegnerin haben einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn
thematisiert; ein solcher ist denn auch nicht vorzunehmen, lassen doch weder
das Lebensalter der Beschwerdeführerin noch das Arbeitspensum – es ist von
einem vollen Pensum bei reduzierter Leistung auszugehen – eine über die
Leistungsminderung hinausgehende Verdiensteinbusse erwarten. Dazu kommt, dass
der psychiatrische Gutachter den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 40 –
50.
% umfassend Rechnung getragen hat und die Beschwerdeführerin im Übrigen
über einen vielseitigen beruflichen Hintergrund verfügt.
8.7
Bei einer Gegenüberstellung von
Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich folglich eine Erwerbseinbusse von
CHF 31'256.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 49 % (64'502 ./.
33'246 : 645,02), was Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
mit Wirkung ab 1. November 2016 begründet.
9.
9.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid auch das Durchführen beruflicher Massnahmen verneint,
weil kein invalidenversicherungsrechtlicher, erheblicher Gesundheitsschaden
vorliege. Selbst bei gegenteiliger Auffassung wäre ein Anspruch auf
Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG zu verneinen. So seien der
Beschwerdeführerin aufgrund der Beurteilung durch Dr. med. F.___ weiterhin
Tätigkeiten im bisher ausgeübten Pflegebereich zuzumuten, wenn auch ohne
Führungsverantwortung. Sie sei in diesem Berufsfeld gut ausgebildet und verfüge
über viel Erfahrung. Sie sei für das Finden einer ihr zumutbaren Tätigkeit im
bisherigen Pflegebereich nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der
Invalidenversicherung angewiesen. Dass sie nicht mehr im Pflegebereich
weiterarbeiten wolle, habe als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt zu bleiben
(IV-Nr. 44, S. 3).
9.2
Die Beschwerdeführerin macht im
Wesentlichen geltend, dass im Pflegebereich immer wieder schwierige Situationen
entstünden, die emotional nicht ohne weiteres verkraftet werden können. Sie
selbst sei emotional instabil und vulnerabel. Auch leide sie an verschiedenen
somatischen Problemen. Folglich sei sie auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin
beim Finden eines Schonarbeitsplatzes und Durchführen von Arbeitsversuchen bzw.
auf ein Arbeitstraining angewiesen (A.S. 9 f.).
9.3
Zwar hat der psychiatrische
Gutachter beim Thema «Behandlung und Eingliederung» – wie bereits ausführt – auch
eine Tagesstrukturierung durch eine externe Arbeitstätigkeit, eventuell durch
ein Arbeitstraining, unterstützt durch die IV, empfohlen. Bisher seien
Eingliederungsbemühungen unterblieben. Der behandelnde Psychiater habe die
Explorandin zu 100 % krankgeschrieben. Die berufliche Eingliederung sei
durch die spezifische Situation mitbedingt (Umfang zirka 50 %). Hätte die
Explorandin – so Dr. med. F.___ – vor der Dekompensation eine angestellte
Tätigkeit ausgeübt, wäre wahrscheinlich nach Austritt aus der B.___ eine
teilzeitliche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Sinne eines
Arbeitsversuchs von zirka 50 % möglich gewesen (IV-Nr. 30, S. 18 f.).
9.4
Diese Wiedereingliederung wäre
der Beschwerdeführerin allerdings – vor dem Hintergrund der durch den psychiatrischen
Gutachter per 1. Juli 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 – 60 %
(IV-Nr. 30, S. 19) – nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten gewesen, zumal
sie über eine breite Berufserfahrung verfügt. Nach der Rechtsprechung im Gebiet
der Invalidenversicherung gilt nämlich ganz allgemein der Grundsatz, dass die
versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber
vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist
primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen.
Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer
Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der
unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der
Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die
Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht
nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor
(BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26
S. 391). Seit 1. Januar 2008 ist die Schadenminderungspflicht in der IV
auch ausdrücklich im Gesetz verankert. Art. 7 Abs. 1 IVG schreibt vor, dass die
versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der
Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (vgl. Botschaft des
Bundesrates, BBl 2005, S. 4559).
9.5
Folglich ist nicht zu
beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin – wenn auch aus anderen
Beweggründen – abgelehnt hat, berufliche Massnahmen durchzuführen. In Betracht
fällt zurzeit einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch nicht
ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für die Beschwerdeführerin nicht
nur aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert ist.
Sie ist objektiv und subjektiv eingliederungsfähig und erachtet sich denn auch
als Kandidatin für die Arbeitsvermittlung (A.S. 10). Immerhin scheint sie in
der Zwischenzeit eine Arbeit gefunden zu haben (vgl. A.S. 43; drei bis fünf
Nachtwachen pro Monat), weshalb es ihr überlassen bleibt, sich dennoch bei der Beschwerdegegnerin
zur Arbeitsvermittlung anmelden.
10.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4.
Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. November 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zusteht. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese noch das
betragliche Ausmass der Rente festsetze. Die weitergehende Beschwerde hingegen
ist abzuweisen.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 26. Juni 2018 eine Kostennote
eingereicht, worin er für Besprechungen etc. einen zeitlichen Aufwand von
insgesamt 9,34 Stunden und Auslagen von CHF 88.45 geltend macht (A.S. 47 ff.). Der geltend gemachte Aufwand enthält
allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen
und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten
Positionen (wie «ein mitt kli» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 35 Minuten.
Bei der Position «reserve ein urt, bespr, prüfen rm« erscheinen anstelle der
geltend gemachten 60 Minuten im vorliegenden Fall lediglich 30 Minuten als
angemessen und praxisgemäss. Somit
verbleibt ein Aufwand von 8,75 Stunden, der zum Stundenansatz von CHF 230.00 zu
entschädigen ist. Bei den Auslagen ist zudem ein Betrag von CHF 10.00 unter
Position «Büro-/Fahrspesen + Gebühren» angeführt, der nicht nachvollziehbar
somit nicht zu ersetzen ist. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'162.00
festzusetzen (1,8 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen CHF 5.35 und 8 %
MwSt sowie 6,58 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen CHF 73.10 und
7,7 % MwSt).
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017 aufgehoben
und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November
2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Die Akten gehen an
die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese noch das betragliche Ausmass der
Rente festsetze.
2. Die weitergehende Beschwerde wird
abgewiesen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'162.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger