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Entscheid

VSBES.2018.22

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

15. April 2019Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1964, damals wohnhaft in [...], nun in [...], meldete

sich am 28. April 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr.

2).

2. In der Folge traf die

Beschwerdegegnerin erwerbliche sowie verschiedene medizinische Abklärungen

(IV-Nr. 5 ff.):

2.1 Sie führte am 13. Juni 2016 ein

Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11).

2.2 Die Ärzte der B.___, [...],

erstatteten am 3. August 2016 einen Austrittsbericht über den stationären

Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai bis 30. Juni 2016 (IV-Nr. 18).

Zu den Fragen des vertrauensärztlichen Dienstes der AXA Winterthur hatten sie am

12. Juli 2016 Stellung genommen (IV-Nr. 19.4, S. 1 ff.).

2.3 Am 6. September 2016 reichte Dr.

med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, [...], den durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht ein (IV-Nr. 17). Einen weiteren

Bericht gab er am 3. November 2016 zuhanden der AXA Winterthur ab (IV-Nr. 19.4,

S. 11 f.). Am 20. Dezember 2016 verfasste Dr. med. C.___ den durch die

Beschwerdegegnerin gewünschten Verlaufsbericht (IV-Nr. 20, S. 2 ff.).

2.4 Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD)

BE-FR-SO, empfahl am 18. Januar 2017, die Beschwerdeführerin psychiatrisch

begutachten zu lassen (IV-Nr. 22, S. 2 ff.).

2.5 Am 23. Januar 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass zur Klärung der

Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin

Psychiatrie/Psychotherapie) notwendig sei. Als Gutachter werde Dr. med. E.___,

Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vorgeschlagen (IV-Nr. 23).

Infolge einer Absage dieses Gutachters schlug die Beschwerdegegnerin am 21.

April 2017 neu Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vor

(IV-Nr. 28).

2.6 Dr. med. F.___ reichte am 15.

April 2017 sein psychiatrisches Gutachten ein, das die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin am 19. April 2017 zu einer allfälligen Stellungnahme bis 12.

Mai 2017 weiterleitete (IV-Nr. 30 f.).

2.7 Am 12. Juli 2017 äusserte sich

der RAD-Arzt Dr. med. D.___ zur psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 35, S. 2

f.).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 16. Oktober

2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sowohl

berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen

würden (IV-Nr. 39); dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2017

Einwand (IV-Nr. 42).

3.2 Am 4. Dezember 2017 bestätigte

die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid

und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 9. November 2017

Stellung (IV-Nr. 44).

4. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 17. Januar 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründete folgende

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sie zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die geeigneten beruflichen Massnahmen zukommen

zu lassen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine befristete ganze, mit Wirkung ab 1.

Oktober 2016 eine Dreiviertels-, subeventuell eine halbe, subsubeventuell eine

Viertelsrente zukommen zu lassen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung, inklusive Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, zu bewilligen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Am 19. März 2018 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 31 f.).

6. Mit richterlicher Verfügung vom

5. April 2018 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 33).

7. Zur Beschwerdeantwort äussert

sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mittels Replik vom 11. Mai 2018 (A.S.

40 ff.).

8. Am 26. Juni 2018 reicht der Vertreter

der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 47 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 4. Dezember 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf

Leistungen der Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2017 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.3

Streitig und zu prüfen ist

nunmehr, ob die Beschwerdegegnerin die durch die Beschwerdeführerin geltend

gemachten Leistungsansprüche (berufliche Massnahmen, Rente) zurecht abgewiesen

hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S.

113.

f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem

Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1

In ihren

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Taggeldkarte) zuhanden der AXA Winterthur

attestierte Dr. med. G.___, Allgemeinärztin FMH, [...], der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 24. November 2015 bis auf weiteres (IV-Nr.

10.

, S. 8 f.).

5.2

Im Bericht vom 12. Juli 2016 an

die AXA Winterthur stellten die Ärzte der B.___ die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Ferner führten sie aus, dass

die Arbeitsunfähigkeit bei vorhandenem Symptomenkomplex auch bei einer anderen

zumutbaren Erwerbstätigkeit bestehen bleibe. Nach der Remission der depressiven

Symptomatik sollte die Beurteilung auch durch den Nachbehandler erfolgen. Die

Patientin habe die B.___ in einem wesentlich gebesserten, teilremittierten

Zustand verlassen, allerdings mit starken Zukunftsängsten. Ihre Belastbarkeit,

Konzentration und ihr Gedächtnis hätten deutlich zugenommen. Durch ambulant

psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen sollte eine vollständige

Remission der depressiven Symptomatik erfolgen, wodurch die Arbeitsfähigkeit

wiederhergestellt werde (IV-Nr. 19.4, S. 1 ff.).

5.3

Im Austrittsbericht vom 3.

August 2016 diagnostizierten die Ärzte der B.___ bei der Beschwerdeführerin

eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Bei Klinikeintritt am 2. Mai

2016.

habe sie in der Hamilton-Depressionsskala einen Punktwert von 21 verzeichnet,

was einer klaren depressiven Episode entspreche. An den Therapiemodulen habe

sie motiviert teilgenommen. Sie habe am 30. Juni 2016 deutlich stabiler

und schwingungsfähiger in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden

können. Empfohlen werde die Fortführung der Psychopharmaka-Therapie für die

Dauer von weiteren neun bis zwölf Monaten. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten

die Ärzte mit 100 % für die Dauer vom 2. Mai bis 15. Juli 2016;

danach sei diese durch den Nachbehandler neu zu evaluieren (IV-Nr. 18).

5.4

Dr. med. C.___ diagnostizierte im

Bericht vom 6. September 2016 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1), ein Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom; ICD-10 Z73.0) sowie den

Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Er attestierte der

Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Selbständigewerbende

in der Spitex-Pflege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Februar 2016 bis

auf weiteres. Ihren Gesundheitszustand bezeichnete er als besserungsfähig.

Aufgrund von Anamnese, angegebenen Beschwerden und erhobenen Befunden

beurteilte Dr. med. C.___ die bisherige als auch eine andere Tätigkeit als

unzumutbar (IV-Nr. 17).

5.5

Am 3. November 2016 stellte Dr.

med. C.___ im Bericht an die AXA Winterthur die gleichen Diagnosen und kam zur

identischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie in

seinem Bericht vom 6. September 2016 (vgl. E. II 5.4 hiervor). Zudem führte er

aus, dass der Patientin einem Wiedereinstieg in die Arbeit nichts mehr im Wege

stehe, sofern sie die psychische Stabilität für längere Zeit aufrechterhalten

könne (IV-Nr. 19.4).

5.6

Dr. med. C.___ gelangte im

Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2016 an die Beschwerdegegnerin zu den gleichen

Diagnosen und Schlussfolgerungen wie in seinem Bericht vom 6. September 2016

(vgl. E. II 5.1 hiervor); davon abweichend lässt sich einzig zu den durch die

Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden Folgendes entnehmen: «Leichte

Verbesserung der Konzentration, Antriebsminderung, Energielosigkeit,

Freudlosigkeit präsent» (IV-Nr. 20).

5.7

Am 18. Januar 2017 nahm der

RAD-Arzt Dr. med. D.___ zur medizinischen Situation in dem Sinne Stellung, dass

die Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht ohne weiteres übernommen

werden könne. Dass der Versicherten keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar

sein solle, könne aus der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode,

deren Existenz an sich nicht anzuzweifeln sei, nicht abgeleitet werden. Die versicherungspsychiatrischen

Leitlinien gäben dazu einen Streubereich von 30 – 50 (- 60) % an. Die als

komorbide Erkrankung angeführte zwanghafte Persönlichkeitsstörung sei nicht

ausgewiesen. Sie sei aber auch nicht ausgeschlossen, könne jedoch kaum sehr

ausgeprägt vorliegen, da die Versicherte mit ihrer Persönlichkeit doch in der

Lage gewesen sei, über viele Jahre zu arbeiten und sogar eine eigene Firma mit

Angestellten aufzubauen. Für diese Einschätzung spreche auch, dass die Ärzte

der B.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten, obwohl die Versicherte

dort zwei Monate stationär behandelt worden sei. Das ebenfalls diagnostizierte

Erschöpfungssyndrom lasse sich von der bei mittelgradigen und schweren

Depressionen typischen erhöhten Erschöpfbarkeit kaum abgrenzen. Unklar sei, wie

weit die depressive Episode als Reaktion auf das wirtschaftliche Scheitern der

selbst aufgebauten Spitex-Organisation zu sehen sei. Angesichts dieser

Ausgangslage empfehle er eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung (IV-Nr.

22, S. 3).

5.8

Dr. med. F.___ gelangte in

seinem Gutachten vom 15. April 2017 – gestützt auf den durch die

Beschwerdegegnerin zugestellten «Fragenkatalog Erstanmeldung» (IV-Nr. 24) – zu

folgenden Diagnosen (IV-Nr. 30, S. 13 f.):

- Status nach mittelgradiger depressiver

Episode, aktuell leichte bis knapp mittelgradige depressive Restsymptomatik bei

multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren und Iangjähriger chronischer Selbstausbeutung/Überarbeitung

(ICD-10 F32.0/1)

- chronische Erschöpfung/Burnout-Syndrom

(ICD-10 Z73.0)

- chronische Schmerzen (Schultern rechts

mehr als links, Hüftbeschwerden links, phasenweise auftretende Migräne) mit zu

vermutender somatoformer Komponente (lCD-10 F 45.4)

- akzentuierte leistungsorientierte,

emotional-instabile und eigenwillig-rigide Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z/73.1)

Anschliessend machte der Gutachter

Ausführungen zum Gesundheitsschaden und sozialen Kontext, zur Behandlung und

Eingliederung der Beschwerdeführerin sowie zur Konsistenz und Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 30, S. 14 ff.).

5.9

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___

äusserte sich am 12. Juli 2017 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___

vom 15. April 2017, das vom Aufbau und Inhalt her den aktuellen Leitlinien

entspreche. Die Vorakten seien berücksichtigt, Anamnese und objektive Befunde

in genügender Weise erhoben und dokumentiert worden. Die diagnostischen

Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar dargelegt; ihnen könne gefolgt werden.

Bezüglich der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch den Gutachter

sei festzuhalten, dass die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als

selbständige Unternehmerin (Privat-Spitex) gut nachvollziehbar sei. Die

Einschränkung von 40 – 50 % in einer unselbständigen Tätigkeit sei hingegen

in Anbetracht der Diagnosen aus versicherungsmedizinischer Sicht eher hoch

angesiedelt und allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Mehrschichtigkeit der

psychischen Problematik (leichte bis mittelgradige depressive Episode in

Kombination mit ausgeprägter Erschöpfung, chronischen Schmerzen und

akzentuierter Persönlichkeit) erklärbar. Die versicherungspsychiatrischen

Leitlinien gäben für die geschilderte depressive Problematik eher eine

Einschränkung von rund 30 % als Richtschnur an, was auch der Sicht des RAD

entspreche. Die aktuelle Leistungsfähigkeit könne gemäss Gutachten ab dem

Austritt aus der B.___, also seit 1. Juli 2016 angenommen werden. Vorher bzw.

ab 23. November 2015 (Zeugnis Hausärztin; vgl. IV-Nr. 10.3, S. 8 ff.) habe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Inwieweit diese

versicherungsmedizinische Einschätzung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung,

in Anbetracht der gut eineinhalbjährigen Dauer der Erkrankung und der zwar

adäquaten psychotherapeutischen Behandlung, aber gemäss Gutachten optimierbaren

Medikation, versicherungsrechtlich übernommen werden könne, müsse durch den Rechtsanwender

beurteilt werden (IV-Nr. 35, S. 2).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich

bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 15.

April 2017 gestützt (IV-Nr. 30), wozu die Beschwerdeführerin in der Beschwerde

erklärt, dieses zu akzeptieren (A.S. 10). Aufgrund der damals geltenden

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wich die Beschwerdegegnerin jedoch von der

gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 40 – 50 % – wie im

Übrigen auch von jener des RAD-Arztes (30 %) – ab. Unbestritten ist, dass

bei der Beschwerdeführerin eine aktuell leichte bis knapp mittelgradige,

depressive Restsymptomatik (…) vorliegt (IV-Nr. 30, S. 17). Die Beschwerdegegnerin

ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, diese verbleibende leichte bis

knapp mittelgradige depressive Restsymptomatik habe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zur Folge (IV-Nr. 44, S. 3). Die Beschwerdeführerin macht

indes geltend, die Beschwerdegegnerin sei in willkürlicher Art und Weise von

der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter abgewichen mit der

Begründung, es fehle am invalidisierenden Charakter der depressiven Störung

bzw. diese sei gut therapierbar, was in der Zwischenzeit durch die neuere

Rechtsprechung des Bundesgerichts als überholt gelte (A.S. 4).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat in

der Beschwerdeantwort vorab Ausführungen zur aktuellen Rechtsprechung des

Bundesgerichts bezüglich depressiver Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur

gemacht und dann festgehalten, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___

vom 15. April 2017 zeige bei einer Gesamtbetrachtung der Indikatoren kein stimmiges

Gesamtbild einer Einschränkung der Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen

(Konsistenz). Ebenso wenig könne der Einschätzung des RAD-Arztes vom 12. Juli

2017.

gefolgt werden, da sich dieser mit den gutachterlichen Feststellungen zu

den Indikatoren nicht auseinandergesetzt habe. Schliesslich sei die

Arbeitsfähigkeit auch in somatischer Hinsicht nicht eingeschränkt (A.S. 31 f.).

7.

7.1

Nach dem Erlass der

angefochtenen Verfügung hat die Rechtsprechung, worauf deren Begründung

basiert, geändert. Wie das Bundesgericht mit dem Urteil BGE 143 V 409 vom 30.

November 2017 klargestellt hat, sind auch die Folgen von lege artis

diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen an den

Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich

erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im

Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält

(Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3.1 mit Hinweis

auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

7.2

Bei der Anspruchsprüfung nach

BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als

wichtigen Schweregradindikatoren einzugehen. Im psychiatrischen Gutachten vom

15.

April 2017 wird hierzu bei der persönlichen Anamnese der Beschwerdeführerin

erwähnt, im Februar 2016 sei eine ambulante psychiatrisch-therapeutische

Behandlung bei Dr. med. C.___ in [...] aufgenommen worden. Vom 2. Mai bis 30.

Juni 2016 habe sich in einer stationären Behandlung in der Aussenstation [...]

der B.___ befunden. Unter Aufdosierung von Cymbalta sei im Verlauf eine

Teilremission der Depression beschrieben worden. Nach der Entlassung aus der

Klinik sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Praxis von

Dr. med. C.___ weitergeführt worden (IV-Nr. 30, S. 8). Unter der Kategorie «Behandlung

und Eingliederung» hat der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ angeführt,

dass die bisherige Psychotherapie zwar lege artis sei. Hingegen scheine eine

Anpassung der medikamentösen Behandlung angezeigt. Die Termine würden je nach

Bedarf festgelegt, aktuell in monatlichen Abständen, zu Beginn intensiver. Die

Explorandin habe von sich aus vor eineinhalb Monaten die Cymbalta-Medikation

von 120 mg schrittweise bis auf aktuell 60 mg reduziert. Tendenziell habe sie

nach Reduktion der Medikation eine erhöhte Ermüdbarkeit beschrieben. Bei

weiterhin unsicherer psychosozialer Situation und fehlender Integration in den

Arbeitsprozess sei seines Erachtens – so Dr. med. F.___ – eine Reduktion der

Dosis verfrüht. Spätestens bei weiterer Zunahme der depressiven Symptomatik sei

eine erneute Erhöhung der Dosis oder zumindest die Beibehaltung der aktuellen

Medikation mit 60 mg Cymbalta und 50 mg Trittico/Tag angezeigt. Soweit

beurteilbar, sei die Kooperation/Compliance der Beschwerdeführerin gut. Ferner

hat es der Gutachter als notwendig erachtet, dass die ambulante Psychotherapie

weitergeführt werde. Durch eine externe Arbeitstätigkeit, eventuell durch ein

Arbeitstraining, sei‚ unterstützt durch die IV, eine Tagesstrukturierung zu

erreichen. Weitere Therapiemassnahmen seien – so Dr. med. F.___ – zurzeit nicht

notwendig. Im Weiteren hat der psychiatrische Gutachter festgehalten, dass rein

aufgrund des aktuellen psychopathologischen Befunds medizinisch-theoretisch und

unter Abstraktion von IV-fremden psychosozialen Faktoren eine

Teilarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe (IV-Nr. 30, S. 13, 18).

Vor diesem Hintergrund kann – zumindest im Zeitraum der Begutachtung – weder

von einer abgeschlossenen noch gar von einer resistenten Behandlung gesprochen

werden.

Ferner lässt sich den gutachterlichen

Ausführungen entnehmen, dass bisher keine Arbeitstrainings durchgeführt oder

Eingliederungsbemühungen unternommen worden seien. Die Explorandin sei seit

November 2015 durchgehend krankgeschrieben. Im Rahmen der langjährigen

Überarbeitung bestehe weiterhin eine verminderte Belastbarkeit bei rascher

Erschöpfbarkeit sowie eine Restdepressivität und emotionale Instabilität. Die

schwierige finanzielle Situation/Aufgabe der Geschäftstätigkeit erschwerten den

beruflichen Einstieg zusätzlich. Als Ressourcen seien die gute Ausbildung, die

Berufserfahrung und die Leistungsbereitschaft der Explorandin zu beschreiben,

die sich die Aufnahme einer administrativen Tätigkeit vorstellen könne. Im

Pflegebereich möchte sie nicht mehr weiterarbeiten (IV-Nr. 30, S. 16 ff.).

7.3

Beim Indikator Komorbidität (BGE

141.

V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung – resp. der hier diagnostizierten aktuell

leichten bis knapp mittelgradigen depressiven Restsymptomatik (ICD-10 F32.0/1)

– zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In

Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer

Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn

ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V

418.

E. 8.1 S. 429 f.). Der psychiatrische Gutachter führte dazu bei den

Diagnosen u.a. «chronische Schmerzen (Schulter …) mit zu vermutender somatoformer

Komponente» an (IV-Nr. 30, S. 14, 17), ohne dies jedoch im Verlauf des

Gutachtens näher zu erläutern. Immerhin lässt den durch die Beschwerdeführerin

beim Gutachter gemachten Angaben über aktuelle Beschwerden entnehmen, dass sie

unter Schulterschmerzen rechts, Hüftschmerzen links mit Ausstrahlung ins Bein

sowie phasenweise bestehenden Fingergelenksschmerzen und Arthrosen leide, was

sie bereits anlässlich das Intake-Gesprächs vom 13. Juni 2016 erwähnte (IV-Nr.

11, S. 3) und worauf sie auch in der Beschwerde verweist (A.S. 9). Ohne die

nicht zum Fachgebiet des psychiatrischen Gutachters gehörende somatische Problematik

weiter zu vertiefen, ist davon auszugehen, dass sich diese Schmerzsymptomatik

und die depressive Symptomatik gegenseitig aufrechterhalten dürften, was unter

dem Aspekt der Komorbidität auf eine gewisse Wechselwirkung schliessen lässt. Zusammenfassend

sind unter dem Aspekt der Komorbidität die somatischen Befunde zu

berücksichtigen, die zwar, wovon mangels anderslautenden gutachterlicher Beurteilung

auszugehen ist, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben, jedoch einen

Teil der Symptomatik erklären dürften.

7.4

Mit Bezug auf den Komplex der

Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen

Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen

Ich-Funktionen».

7.5

Was den Komplex «Sozialer

Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) anbelangt, lebe die Explorandin – so

lässt sich den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters entnehmen – alleine

in einer Dreizimmer-Mietwohnung in einem Vierfamilienhaus in [...]. Einmal

wöchentlich esse sie bei ihrer in [...] lebenden älteren Schwester. Ebenfalls

zirka einmal wöchentlich chauffiere sie ihren Sohn zu Kunden. Er arbeite

zurzeit in einer GIacé-Fabrikationsfirma. Ungefähr alle 14 Tage einmal besuche

sie ihre betagten Eltern in [...] und unterstütze diese bei der Hausarbeit und

beim Erledigen von Einkäufen. Im Oktober/November 2016 sei der Vater

hospitalisiert gewesen. Damals sei sie zwei- bis dreimal pro Woche nach [...]

gereist, um die an beginnender Demenz leidende Mutter zu unterstützen. Seit

Juli 2016 sei sie mit einem verheirateten Mann befreundet. Sie würden sich

zirka ein- bis zweimal pro Woche heimlich treffen. 14-täglich hole sie die Enkelkinder

im Kinderheim in [...] ab und chauffiere sie zum Sohn. Meist würden die Kinder

auch Teile des Wochenendes in ihrer Gesellschaft verbringen. Alle zwei Wochen

einmal gehe sie zu einem Vortrag in die «geistige Loge» in [...]. Dreimal

jährlich finde während einer Woche ein lntensivseminar in einem Hotel statt. Ungefähr

zwei- bis dreimal jährlich fänden Familientreffen statt. Zu sämtlichen

Geschwistern bestehe eine entspannte Beziehung. Regelmässig treffe sie sich

auch mit einer neun Jahre älteren, aus Spanien stammenden Freundin, die sie

seit 1987 kenne. Ihren Schilderungen zum Tagesablauf lässt sich zudem

entnehmen, dass sie am Vormittag zuerst einen kurzen, dann einen zirka

eineinhalb Stunden dauernden Spaziergang mit dem Hund unternehme. Auch am Nachmittag

gehe sie mit dem Hund zirka eineinhalb Stunden spazieren. Dann mache sie um

zirka 22.30 Uhr erneut einen Spaziergang mit ihm. Dazwischen lese und koche

sie, esse sie unregelmässig, mache Haushaltarbeiten und schaue fern (IV-Nr. 30,

S, 9 f.). Zumindest bei den regelmässigen Spaziergängen mit dem Hund dürfte sie

mit andern Menschen in Kontakt kommen; zusammen mit den guten

Familienverhältnissen liegen Ressourcen vor, auf die die Beschwerdeführerin

zurückgreifen kann.

7.6

Im Rahmen der Konsistenzprüfung

(z.B. Einschränkung des Aktivitätenniveaus; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303

f.) hat Dr. med. F.___ festgehalten, dass die Angaben der Explorandin mit der

Aktenlage übereinstimmten. Wesentliche Diskrepanzen hätten sich nicht eruieren

lassen. Ferner hat der Gutachter ausgeführt, dass sich die Explorandin eine

administrative Tätigkeit in Teilzeit vorstellen könne. Die von den ambulant

Behandelnden attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als

Leiterin einer selbstständigen Spitex-Organisation sei für ihn nachvollziehbar.

In der Freizeit und bei der Haushaltsführung sowie bei der Unterstützung des

Sohnes und der betagten Eltern sei die Explorandin bereits aktuell aktiv.

Allerdings habe sich die Explorandin seit Jahren überarbeitet. Bei einer nicht

strukturierten selbstständigen Tätigkeit würde diese Gefahr erneut bestehen.

Eine adaptierte Teilzeittätigkeit sei ihr jedoch bereits aktuell zuzumuten

(IV-Nr. 30, S. 19). Aufgrund der Ausführungen in Erwägung II 7.5 hiervor

verfügt sie zudem über eine geordnete Tagesstruktur. Schliesslich lassen sich

dem psychiatrischen Gutachten keine Hinweise entnehmen, wonach die

Beschwerdeführerin in der Fähigkeit zur Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit

sowie in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur

Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der

Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit,

der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu

familiären bzw. intimen Beziehungen und in der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten

grundsätzlich eingeschränkt wäre; dabei kommt ihr zugute, dass sie – so der

psychiatrische Gutachter – gut ausgebildet und leistungsbereit sei sowie über

eine vielseitige Berufserfahrung verfüge (IV-Nr. 30, S. 17).

7.7

Zusammenfassend lassen sich den

Akten und namentlich dem Gutachten von Dr. med. F.___ eine ganze Reihe von

Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden Indikatoren zu

beurteilen: Die Beschwerdeführerin befindet sich in regelmässiger psychotherapeutischer

Behandlung und zeigt persönliche Initiative, die antidepressiven Medikamente

schrittweise zu reduzieren, wenn letzteres auch mit einer erhöhten Ermüdbarkeit

einhergehe (IV-Nr. 30, S. 18). Eingliederungsversuche sind zwar bislang

unterblieben. Eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen einer Teilzeitstelle könnte

sie jedoch nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters bereits ausüben

(IV-Nr. 30, S. 19). Das psychiatrische Gutachten enthält Hinweise auf

psychosoziale Umstände, die sich ungünstig auf die Aufnahme einer

ausserhäuslichen Tätigkeit auswirkten (vgl. z.B. IV-Nr. 30, S. 14, 18:

schwierige Situation bezüglich Finanzen und Sohn, keine Weiterarbeit im

Pflegebereich); aktuell sei die Explorandin durch die Situation der in einem

Kinderheim lebenden Enkelkinder sowie der finanziellen Situation belastet. Es

besteht eine somatische Komorbidität, die – wie vorstehend dargelegt – einen

Teil der Symptomatik zu erklären vermag. Nach jahre- bzw. jahrzehntelanger

Selbstausbeutung liege eine chronische Erschöpfung im Sinne eines

Burnout-Syndroms vor. Diagnostisch sei – so der Gutachter weiter – bei der

Explorandin von akzentuierten, leistungsorientierten, emotional-instabilen und

eigenwillig-rigiden Persönlichkeitszügen auszugehen (IV-Nr. 30, S. 13). Das

soziale Umfeld in der Familie scheint jedoch grundsätzlich geeignet zu sein,

sich positiv auszuwirken. Die Alltagsaktivitäten mit den regelmässigen

Spaziergängen mit dem Hund, den Haushaltsarbeiten und weiteren Besorgungen

sowie der Betreuung ihrer Enkelkinder und der Eltern bewegen sich im

Normbereich.

In der Gesamtbetrachtung erscheint es

als plausibel, dass die psychische Symptomatik bzw. die depressive Störung zu

einer Reduktion des Leistungsvermögens im gutachterlich bezifferten Ausmass von

100.

% als selbständige Spitex-Unternehmerin sowie von 40 – 50 % bzw. von

massgeblichen 45 % in einer leidensangepassten Tätigkeit führen, und dies

abstrahiert von den psychosozialen Faktoren (vgl. IV-Nr. 30, S. 20). Daran

vermag die abweichende Sichtweise des RAD-Arztes vom 12. Juli 2017 nichts zu

ändern, hat er sich doch bei seiner Beurteilung einzig auf

versicherungspsychiatrische Leitlinien zu depressiven Erkrankungen gestützt

(IV-Nr. 35, S. 2). Zudem hat er die Beschwerdeführerin nicht persönlich

untersucht, der psychiatrische Gutachter, dem im Übrigen die abweichende

Einschätzung nicht vorgelegt worden ist, hingegen schon. Im gleichen Sinne

verhält es sich mit der anderslautenden Beurteilung des behandelnden

Psychotherapeuten Dr. med. C.___ (vgl. IV-Nr. 17; 19.4, S. 11; 20). Zu erinnern

ist in diesem Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der

Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung

der begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt,

innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig

und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist.

Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als

Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert,

zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und

– invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt

den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese

in der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124

I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar

2007.

E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder

Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer

Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare

Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung

unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu

führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,

8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in

den Berichten von Dr. med. C.___ wie im Übrigen auch in den

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der Hausärztin Dr. med. G.___ nicht. Dazu gilt es

zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c);

dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso

– wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. C.___ – für die behandelnden

Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit

ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten

Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg.

Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).

Folglich kann auf das psychiatrische Gutachten

vom 15. April 2017 und die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

auch unter Berücksichtigung der mit BGE 143 V 409 modifizierten Rechtsprechung

abgestellt werden. Somit ist – entgegen den Feststellungen der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, die auf der mittlerweile

überholten Bundesgerichtspraxis basieren – von einer massgeblichen 45%igen

Arbeitsunfähigkeit (als Mittelwert; vgl. Entscheid des Bundesgerichts I 822/04

vom 21. April 2005 E. 4.4) der Beschwerdeführerin auszugehen, und zwar – wie

dies Dr. med. F.___ wie auch der RAD-Arzt festgestellt hat – ab 1. Juli 2016 bzw.

vorgängig ab 1. November 2015 von 100 % (IV-Nr. 30, S. 20; 35, S. 2).

8.

8.1

Da die Beschwerdegegnerin von

keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, nahm sie in der

angefochtenen Verfügung auch keine Invaliditätsbemessung vor. Für den Fall,

dass das Gericht wider Erwarten eine Invaliditätsgradbemessung anhand eines

Einkommensvergleichs vornehmen sollte, hat die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort Folgendes angeführt: Mit Blick auf den IK-Auszug der

Beschwerdeführerin erscheine das Abstellen auf das beantragte Kompetenzniveau 3

der LSE-Tabelle beim Valideneinkommen nicht gerechtfertigt. Ein

Erwerbseinkommen von CHF 78‘413.00, wie dies der Rechtsvertreter verlange, habe

die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit – mit Ausnahme des einmaligen

Jahreslohnes von 127‘200.00 im Jahr 2005 – nie erzielen können. Zu beachten seien

schliesslich die jeweiligen Minusbuchungen im IK-Auszug (A.S. 32). Dazu hat die

Beschwerdeführerin festgehalten, nicht nur wegen des Einkommens gemäss

IK-Auszug, sondern aufgrund der funktionellen Anforderungen erscheine es

naheliegend, das Kompetenzniveau 3 der LSE heranzuziehen. Dabei spielten weder

das einmalige Jahreseinkommen von CHF 127'200.00 noch die Minusbuchungen (wohl

nach vergeblichen Inkassobemühungen) eine Rolle (A.S. 42).

8.2

Der Invaliditätsgrad ist

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. II. 3 hiervor).

8.3

Bei der Bemessung des

Valideneinkommens ist auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen, wenn davon

ausgegangen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall

weiterhin dieselbe Tätigkeit ausüben würde. So verhält es sich hier nicht. Der

persönlichen Anamnese im psychiatrischen Gutachten vom 15. April 2017 lässt

sich nämlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz hohem Einsatz in

finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und die Löhne sowie Sozialabgaben nicht

mehr habe bezahlen können (IV-Nr. 30, S. 7), was sie im Frühling/Sommer 2016 veranlasst

habe, den Konkurs anzumelden (IV-Nr. 18, S. 2). Von einer Weiterführung der

selbständigen Tätigkeit im Bereich der Privat-Spitex ist eher nicht auszugehen.

Folglich sind statistische Werte heranzuziehen. Praxisgemäss ist auf die

Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen.

Massgebend ist die Tabelle A1_tirage_skill_level der LSE 2016. Was die

Einreihung anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf die

Lohnzahlen nach dem Kompetenzniveau 3 abzustellen; dieses umfasst komplexe

praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen

(vgl. LSE 2016, Tabelle A1_tirage_skill_level). Nach Lage der Akten hatte die

Beschwerdeführerin im Jahr 1983 die Ausbildung zur Krankenpflegerin FA SRK

begonnen, diese jedoch später abgebrochen. Dann habe sie bis 1988 diverse

Anstellungen innegehabt und später als Pflegeassistentin in einem Alters- und

Pflegeheim gearbeitet. Ab 1991 habe sie eine berufsbegleitende

Teilzeitausbildung zur Krankenpflegerin FA SRK sowie im weiteren Verlauf eine

Ausbildung zur Pflegefachfrau Diplom Niveau II gemacht und auf diesem Beruf

auch gearbeitet (IV-Nr. 18, S. 1; 30, S. 7). Vor diesem beruflichen Hintergrund

hat die Beschwerdeführerin auch eine selbständige Spitex-Tätigkeit ausgeübt;

dass sie hierfür ein Studium oder eine höhere Ausbildung, beispielsweise im

Bereich Wirtschaft, absolviert hätte, lässt sich weder den Akten noch ihren

Ausführungen entnehmen. Ungeachtet ihrer damaligen Aufgabe als Leiterin des

Betriebs sind dabei hauptsächlich praktische Tätigkeiten angefallen, die zur

Ausübung eines Pflegeberufs und folglich zu Kompetenzniveau 2 gehören. Danach

beläuft sich der Zentralwert des Lohns von Frauen, «Gesundheits- und

Sozialwesen», Kompetenzniveau 2, auf CHF 5’156.00 pro Monat (Bruttolohn,

berechnet auf 12 Monate), was nach Umrechnung auf die betriebsübliche

Arbeitszeit einem Jahreslohn bzw. einem Valideneinkommen von CHF 64'502.00

(5'136 : 40 x 41,7 x 12) entspricht.

8.4

Das Invalideneinkommen ist, da

die Beschwerdeführerin das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen nur

teilweise ausschöpft, ebenfalls auf statistischer Grundlage zu ermitteln. Wenn

ihr auch aufgrund der gutachterlichen Beurteilung u.a. die Tätigkeit als

Spitex-Angestellte (ohne Führungsverantwortung) zuzumuten wäre (IV-Nr. 30, S.

20) und folglich der bereits erwähnte Tabellenwert von monatlich CHF 5’156.00

zur Anwendung gelangen würde, ist doch mit Blick auf die gesamten Umstände auf

jegliche Verweistätigkeiten bzw. auf das «Total / Frauen» im Kompetenzniveau 2

bzw. auf den Wert von CHF 4'832.00 pro Monat abzustellen (vgl. LSE 2016,

Tabelle A1_tirage_skill_level); umgerechnet auf die betriebsübliche

Arbeitszeit, ergibt sich ein Betrag von CHF 60'448.00 pro Jahr (4'832 : 40

x 41,7 x 12). In Berücksichtigung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit von

55.

% (vgl. IV-Nr. 30, S. 20) resultiert ein Invalideneinkommen von CHF

33'246.00 pro Jahr (60'448 x 0,55).

8.5

Der Invaliditätsgrad hängt somit

davon ab, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen ist und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfällt. Beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie

Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,

ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen;

BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

8.6

Weder die Beschwerdeführerin

noch die Beschwerdegegnerin haben einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn

thematisiert; ein solcher ist denn auch nicht vorzunehmen, lassen doch weder

das Lebensalter der Beschwerdeführerin noch das Arbeitspensum – es ist von

einem vollen Pensum bei reduzierter Leistung auszugehen – eine über die

Leistungsminderung hinausgehende Verdiensteinbusse erwarten. Dazu kommt, dass

der psychiatrische Gutachter den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der

Beschwerdeführerin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 40 –

50.

% umfassend Rechnung getragen hat und die Beschwerdeführerin im Übrigen

über einen vielseitigen beruflichen Hintergrund verfügt.

8.7

Bei einer Gegenüberstellung von

Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich folglich eine Erwerbseinbusse von

CHF 31'256.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 49 % (64'502 ./.

33'246 : 645,02), was Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung

mit Wirkung ab 1. November 2016 begründet.

9.

9.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid auch das Durchführen beruflicher Massnahmen verneint,

weil kein invalidenversicherungsrechtlicher, erheblicher Gesundheitsschaden

vorliege. Selbst bei gegenteiliger Auffassung wäre ein Anspruch auf

Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG zu verneinen. So seien der

Beschwerdeführerin aufgrund der Beurteilung durch Dr. med. F.___ weiterhin

Tätigkeiten im bisher ausgeübten Pflegebereich zuzumuten, wenn auch ohne

Führungsverantwortung. Sie sei in diesem Berufsfeld gut ausgebildet und verfüge

über viel Erfahrung. Sie sei für das Finden einer ihr zumutbaren Tätigkeit im

bisherigen Pflegebereich nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der

Invalidenversicherung angewiesen. Dass sie nicht mehr im Pflegebereich

weiterarbeiten wolle, habe als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt zu bleiben

(IV-Nr. 44, S. 3).

9.2

Die Beschwerdeführerin macht im

Wesentlichen geltend, dass im Pflegebereich immer wieder schwierige Situationen

entstünden, die emotional nicht ohne weiteres verkraftet werden können. Sie

selbst sei emotional instabil und vulnerabel. Auch leide sie an verschiedenen

somatischen Problemen. Folglich sei sie auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin

beim Finden eines Schonarbeitsplatzes und Durchführen von Arbeitsversuchen bzw.

auf ein Arbeitstraining angewiesen (A.S. 9 f.).

9.3

Zwar hat der psychiatrische

Gutachter beim Thema «Behandlung und Eingliederung» – wie bereits ausführt – auch

eine Tagesstrukturierung durch eine externe Arbeitstätigkeit, eventuell durch

ein Arbeitstraining, unterstützt durch die IV, empfohlen. Bisher seien

Eingliederungsbemühungen unterblieben. Der behandelnde Psychiater habe die

Explorandin zu 100 % krankgeschrieben. Die berufliche Eingliederung sei

durch die spezifische Situation mitbedingt (Umfang zirka 50 %). Hätte die

Explorandin – so Dr. med. F.___ – vor der Dekompensation eine angestellte

Tätigkeit ausgeübt, wäre wahrscheinlich nach Austritt aus der B.___ eine

teilzeitliche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Sinne eines

Arbeitsversuchs von zirka 50 % möglich gewesen (IV-Nr. 30, S. 18 f.).

9.4

Diese Wiedereingliederung wäre

der Beschwerdeführerin allerdings – vor dem Hintergrund der durch den psychiatrischen

Gutachter per 1. Juli 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 – 60 %

(IV-Nr. 30, S. 19) – nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten gewesen, zumal

sie über eine breite Berufserfahrung verfügt. Nach der Rechtsprechung im Gebiet

der Invalidenversicherung gilt nämlich ganz allgemein der Grundsatz, dass die

versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber

vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist

primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen.

Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer

Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der

unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der

Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die

Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht

nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor

(BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26

S. 391). Seit 1. Januar 2008 ist die Schadenminderungspflicht in der IV

auch ausdrücklich im Gesetz verankert. Art. 7 Abs. 1 IVG schreibt vor, dass die

versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das

Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der

Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (vgl. Botschaft des

Bundesrates, BBl 2005, S. 4559).

9.5

Folglich ist nicht zu

beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin – wenn auch aus anderen

Beweggründen – abgelehnt hat, berufliche Massnahmen durchzuführen. In Betracht

fällt zurzeit einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch nicht

ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für die Beschwerdeführerin nicht

nur aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert ist.

Sie ist objektiv und subjektiv eingliederungsfähig und erachtet sich denn auch

als Kandidatin für die Arbeitsvermittlung (A.S. 10). Immerhin scheint sie in

der Zwischenzeit eine Arbeit gefunden zu haben (vgl. A.S. 43; drei bis fünf

Nachtwachen pro Monat), weshalb es ihr überlassen bleibt, sich dennoch bei der Beschwerdegegnerin

zur Arbeitsvermittlung anmelden.

10.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4.

Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführerin mit

Wirkung ab 1. November 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung

zusteht. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese noch das

betragliche Ausmass der Rente festsetze. Die weitergehende Beschwerde hingegen

ist abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 26. Juni 2018 eine Kostennote

eingereicht, worin er für Besprechungen etc. einen zeitlichen Aufwand von

insgesamt 9,34 Stunden und Auslagen von CHF 88.45 geltend macht (A.S. 47 ff.). Der geltend gemachte Aufwand enthält

allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen

und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten

Positionen (wie «ein mitt kli» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 35 Minuten.

Bei der Position «reserve ein urt, bespr, prüfen rm« erscheinen anstelle der

geltend gemachten 60 Minuten im vorliegenden Fall lediglich 30 Minuten als

angemessen und praxisgemäss. Somit

verbleibt ein Aufwand von 8,75 Stunden, der zum Stundenansatz von CHF 230.00 zu

entschädigen ist. Bei den Auslagen ist zudem ein Betrag von CHF 10.00 unter

Position «Büro-/Fahrspesen + Gebühren» angeführt, der nicht nachvollziehbar

somit nicht zu ersetzen ist. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'162.00

festzusetzen (1,8 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen CHF 5.35 und 8 %

MwSt sowie 6,58 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen CHF 73.10 und

7,7 % MwSt).

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017 aufgehoben

und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November

2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Die Akten gehen an

die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese noch das betragliche Ausmass der

Rente festsetze.

2. Die weitergehende Beschwerde wird

abgewiesen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'162.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger