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Entscheid

VSBES.2018.220

Unfallversicherung

18. Juli 2019Deutsch60 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1971 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 15. September 2007 seit dem

1. Februar 2006 bei der Firma B.___, [...], zu 100 % als

Fitnesstrainer angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen obligatorisch beim Unfallversicherer Axa Winterthur

Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) versichert (Akten der Axa /

Axa-Nr. M2 S. 2). Er rutschte am 15. September 2007 beim

Schlussrundgang und bei Aufräumarbeiten im Saunabereich auf dem nassen Boden

aus und schlug mit dem linken Knie gegen eine Holzkante (Axa-Nrn. M1 S. 2 und

M2 S. 2). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie

FMH, wies die Diagnosen einer «Kniekontusion links mit osteochondraler Läsion

im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus» sowie eine «tiefe Knorpelläsion

retropatellär zentral» aus (Axa-Nr. M1 S. 1). Der Unfallversicherer

Axa anerkannte seine Leistungspflicht und erbrachte bis 21. resp. 25. November

2007 die gesetzlichen Leistungen (s.A.S. 2 Lit. B in fine).

2. Im Unfallzeitpunkt vom

3. Juli 2016 war der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2014 bei der

Firma B.___ GmbH, [...], zu 100 % als Fitnesscenter-Leiter angestellt und

in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Beschwerdegegnerin / Solida-Nr. A1).

2.1 Mit Schadenmeldung

UVG vom 8. Juli 2016 (Solida-Nrn. A1 und A3.1) wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich am 3. Juli

2016 um 11:00 Uhr in [...] auf dem Fussballplatz des FC [...] beim

Fussballspielen das linke Knie verletzt und sich dort eine Schwellung

zugezogen. Es seien keine Gegenstände beteiligt gewesen. Nach dem Einholen des

ärztlichen Erstberichts von Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2016

(Solida-Nr. M3) und des Fragebogens zum Unfallhergang vom 12. Juli

2016 (Solida-Nr. A4) anerkannte die Beschwerdegegnerin am 29. Juli

2016 mit der «Stellungnahme zum Unfall vom 3. Juli 2016»

(Solida-Nr. A5) ihre Leistungspflicht und sprach dem Beschwerdeführer für

die attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 11. Juli 2016 ein

Taggeld zu.

2.2 Nach dem Einholen des

Fragebogens zum Unfallhergang im Jahr 2007 (Solida-Nr. A8) sowie weiteren

medizinischen Berichten und ärztlichen Zeugnissen (Solida-Nrn. M8 und M13

ff.) liess die Beschwerdegegnerin ihren beratenden Arzt Dr. med. D.___, Praktischer

Arzt FMH, Facharzt für manuelle Medizin FMH und Vertrauensarzt FMH, am

30. September 2016 und 8. Dezember 2016 zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers Stellung nehmen (Solida-Nrn. M12 und M17). Am

19. Dezember 2016 (Solida-Nr. A21) teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer sodann mit, dass der Status quo sine am 31. Dezember 2016

erreicht werde und sie daher ihre Leistungen per 1. Januar 2017 einstelle.

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2017 (Solida-Nr. A28)

fest.

2.3 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 durch seine Vertretung [...]

(nachfolgend: Rechtsschutzversicherung) vorsorglich Einsprache erheben

(Solida-Nr. A32). Der Unfallversicherer Axa holte sodann bei seinem

beratenden Arzt Dr. med. E.___, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie,

Vertrauensarzt SGV, eine Stellungnahme ein, die vom 2. Februar 2017

datiert (Axa-Nr. M3) ein. Gestützt darauf informierte der

Unfallversicherer Axa am 20. Februar 2017 die Rechtsschutzversicherung (Solida-Nr. A42.2),

dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. September 2007

stünden und daher für die erneuten Beschwerden kein Leistungsanspruch aus der

obligatorischen Unfallversicherung der Axa bestehe. Der Beschwerdeführer

übertrug das Vertretungsmandat in der Folge auf Advokat Dominik Zehntner

(Solida-Nr. A37).

2.4 Gestützt auf den

Sprechstundenbericht, von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie FMH, Klinik G.___, vom 22. September 2017

(Solida-Nr. M20) liess der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 eine

Einspracheergänzung einreichen (Solida-Nr. A53 f.).

2.5 Mit Verfügung vom

30. Oktober 2017 (Solida-Nr. A56.1 f.) verneinte der Unfallversicherer

Axa den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen. Daran hielt er gestützt

auf den Bericht des beratenden Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie & Traumatologie FMH, vom 9. April 2018

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) mit Einspracheentscheid vom 25. April

2018 (Solida-Nr. A59.1 ff.) fest.

2.6 Auf Grund der

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Mai 2018, welche die

Beschwerdegegnerin bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allg.

Innere Medizin FMH, Vertrauensarzt SGV, einholte (Solida-Nr. M22), wies

sie die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 17. Januar bzw.

11. Oktober 2017 mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

3. Der Beschwerdeführer lässt am

12. September 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):

1. Der Einsprache-Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 17. August 2018 sei dahingehend abzuändern, dass

diese verpflichtet wird, für die Folgen des Unfalls des Beschwerdeführers vom

3. Juli 2016 über den 31. Dezember 2016 hinaus weiterhin die

gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

4. Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2018 (A.S. 35 ff.) auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Replik vom 5. Dezember

2018 (A.S. 53 ff.) bzw. Duplik vom 25. Februar 2019 (A.S. 62

ff.) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

6. Die am 4. März 2019 durch

den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 68 ff.)

geht mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. 71) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden

Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 3. Juli 2016 das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.

2.

Der Unfallversicherer hat in

der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat Anspruch auf Heilbehandlung im Sinne der zweckmässigen

Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Dabei hat der

Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld

(Art. 16 Abs. 1 UVG). Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn

die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist

(Art. 18 Abs. 1 UVG). Hinzu kommt ein Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn der Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt hat

(Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.1 und

8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung

und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die

für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236,

mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6

S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485

S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Rechtsprechungsgemäss bildet

der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher

Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis

(BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des

Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheides – vorliegend bis 17. August 2018 –

mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).

3.4

Die Berichte

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert,

doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. Zwar lässt

der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem

Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht

auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll

ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.

mit Hinweisen)

4.

4.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, es sei ein unabhängiges externes Gutachten (Gerichtsgutachten oder

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Zweck der Einholung eines

unabhängigen Sachverständigengutachtens) zu veranlassen. So habe der ihn

behandelnde orthopädische Arzt, der ihn nicht nur untersucht, sondern auch eine

direkte Einsicht in die Situation am Kniegelenk habe nehmen können und damit

einen tieferen Einblick gehabt habe als die beratenden Ärzte der

Beschwerdegegnerin, der Meinung des internen Experten widersprochen. In der

medizinischen Beurteilung durch den beratenden Versicherungsarzt sei u.a. der

Umstand störend, dass dieser teilweise rechtliche Überlegungen anstelle. Die

internen Arztberichte seien nicht zweifelsfrei, was durch die medizinische

Beurteilung des behandelnden Orthopäden, der sich in seinem Bericht vom

17.

Mai 2018 klar dazu äussere, erstellt sei. Zudem sei das Zusammenwirken

von Unfallfolgen und Vorzustand durch die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht

abgeklärt worden.

4.2

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass für die zu beantwortende Frage nach

dem natürlichen Kausalzusammenhang der beim Beschwerdeführer vorhandenen

Beschwerden im linken Knie zum Ereignis vom 3. Juli 2016 auf die

ausführlichen und schlüssigen sowie den Beweisanforderungen vollumfänglich

genügenden, versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. I.___ vom

13.

November 2017 und 7. Mai 2018 sowie auch die

versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. D.___ vom

8.

Dezember 2016 und 18. April 2017 abgestellt werden könne.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. Januar 2017

eingestellt hat, weil der Status quo sine erreicht sei.

6.

Zur Frage der natürlichen

Unfallkausalität, welche hier interessiert, sind im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Akten relevant:

6.1

Die MRT des linken Kniegelenks

vom 27. September 2007 (Axa-Nr. M2) beurteilte Dr. med. J.___, Facharzt

für Radiologie und Neuroradiologie FMH, wie folgt:

· osteochondrale Läsion im vorderen

Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie fokale tiefe Knorpelläsion

retropatellär zentral, kein Nachweis eines freien Gelenkkörpers, keine

Meniskusläsion

· Verdacht auf traumatisch veränderten

Hoffasche Fettkörper auf Höhe des Gelenkspaltes mit ödemartigen Veränderungen

· mukoide Degeneration des vorderen

Kreuzbandes ohne Nachweis einer Ruptur.

6.2

Dr. med. C.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, stellte im Arztzeugnis vom 26. Oktober 2007

(Axa-Nr. M1) folgende Diagnosen:

Kniekontusion links mit osteochondraler

Läsion im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie tiefe Knorpelläsion

retropatellär zentral

Es bestehe noch ein deutlich

belastungsabhängig limitiertes Knie mit leichtem Gelenkerguss und

retropatellärer Druckschmerzhaftigkeit. Die Funktionalität sei ordentlich. Im

Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit. Die gegenwärtige

Behandlung finde mittels physikalisch-physiotherapeutischer

Behandlungsmassnahmen sowie Entlastung statt. Die Beratungen erfolgten

zweiwöchentlich. seit dem 17. September 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 %.

6.3

Im «ärztlichen Erstbericht» vom

13.

Juli 2016 (Solida-Nr. M3) hielt Dr. med. C.___ auf Grund der

Erstbehandlung vom 6. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer sei am

3.

Juli 2016 beim Fussballspielen ausgerutscht und auf das linke Knie

gefallen. In der Folge habe sich zunehmend eine Schwellung mit Bewegungs- und

Belastungsschmerz ausgebildet. Als objektive Befunde lägen ein leicht

überwärmtes und geschwollenes linkes Knie mit ausgeprägter

Druckschmerzhaftigkeit über der Patella mit Bursitis präpatellaris mit

endphasig schmerzhafter Extension und Flexion vor. Der Bandapparat sei intakt,

ein Rotationsschmerz fehle. Die ossären Verhältnisse am linken Knie seien

radiologisch unauffällig. Es ergebe sich folgende Diagnosen:

Traumatisch bedingter

Reizzustand des linken Knies mit begleitender Bursitis präpatellaris

Als Therapie empfehle er lokal

antiphlogistische Massnahmen, eine nicht-steroidale antirheumatische Medikation

sowie Ruhigstellung. Der Beschwerdeführer sei vom 4. bis 11. Juli 2016 zu

100.

% arbeitsunfähig.

6.4

Die am 22. Juli 2016 in der

K.___ durchgeführte MRT des Kniegelenks nativ links (Solida-Nr. M7)

beurteilte Dr. med. L.___, Facharzt FMH Radiologie, wie folgt:

· bekannte lokalisierte ulkusartige

Knorpelläsion der lateralen Patellafacette

· neu leichte bis mässige Chondromalazie

der medialen Patellafacette Grad II bis III

· bekannte osteochondrale Läsion des

Tibiakopfes medial ventral

· kein Nachweis einer Meniskusläsion oder

Bandläsion.

6.5

Der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, gelangte im Bericht vom 22. Juli 2016

(Solida-Nr. M5) zum Schluss, die von Dr. med. C.___ beschriebene Bursitis

(E. II. 6.3 hiervor) sei durch den direkten Sturz auf das Kniegelenk erklärbar.

Auch die Latenz zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der Schmerzen sei

nachvollziehbar. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom

3.

Juli 2016. Röntgenologisch seien keine unfallfremden Ursachen

nachgewiesen. Anhaltspunkte für eine rheumatische Erkrankung seien

unwahrscheinlich. Die Heildauer werde ungefähr zwei bis drei Wochen in Anspruch

nehmen. Die Arbeitsfähigkeit müsse aber jetzt geprüft werden. Der

Therapievorschlag von Dr. med. C.___ sollte für die Behandlung genügen. Allenfalls

könne eine einmalige Punktion der Bursa diskutiert werden. Erst falls die

Bursitis präpatellaris nicht zur Ruhe kommen sollte, müsste schlussendlich eine

Bursektomie (Entfernung der Bursa) diskutiert werden. Im Moment seien keine

weiteren medizinischen Massnahmen zu empfehlen.

6.6

Dr. med. C.___ hielt im

Schreiben vom 26. Juli 2016 (Solida-Nr. M6) u.a. fest, der

Beschwerdeführer habe am 3. Juli 2016 beim Fussballspielen am linken Knie ein

Trauma mit in der Folge hartnäckig weiterhin persistierendem patellarem

Belastungsschmerz erlitten. Die deshalb durchgeführte weiterführende Bildgebung

mittels MRT des linken Knies habe eine Knorpelläsion der lateralen

Patellafacette sowie eine mässige Chondromalazie auch der medialen

Patellafacette ergeben. Bereits anlässlich eines Unfalls im 2007 seien in der

MRT ähnliche Knorpeldefekte nachgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer im

Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Fitnesstrainer auf eine Belastung des

linken Knies angewiesen sei, werde Dr. med. F.___ um eine orthopädische

Beurteilung zur Festlegung des weiteren Behandlungsprozederes gebeten.

6.7

Dr. med. F.___, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte im Bericht vom

15.

August 2016 (Solida-Nr. M8) folgende Diagnose:

Umschriebener retropatellarer

Knorpelschaden Knie links

Das Fersenballen-Gangbild sei hinkfrei

und flüssig. Es zeige sich ein relativ ausgeprägtes Genu varum, aber kein

wesentlicher Varus thrust beim Gehen. Das Kniegelenk sei reizlos und

ergussfrei. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich der lateralen Patellafacette

sowie ein ebenfalls positiver Patella-Verschiebeschmerz. Die Beweglichkeit

falle symmetrisch und frei aus. Die Verhältnisse kapsuloligamentär seien

stabil, die Meniskuszeichen negativ. Röntgenaufnahmen (Knie links ap/lateral

[externe Aufnahmen], Patella tangential, Rosenberg und Ganzbeinaufnahme)

zeigten keine wesentlichen Arthrosezeichen und keinen Hinweis für freie

Gelenkkörper. Die Ganzbeinaufnahme bilde eine deutlich varische Beinachse mit

Verlagerung der Mikulicz-Linie zentral durchs mediale Tibiaplateau ab. Auf

Grund der Ausprägung der Beschwerden und der Beschwerdedauer empfehle sich

vorerst ein weiterhin konservatives Vorgehen mit Fortsetzung der

Physiotherapie, selbständigem Aufdehnen der Quadriceps- und

Hamstring-Muskulatur sowie einem Ergometer-Training mit dosierter Belastung.

Sollte nach sechs bis acht Wochen keine wesentliche Beschwerdebesserung

eingetreten sein, werde primär eine Viscosupplementation empfohlen. Ultima

ratio sei ein operatives Vorgehen im Sinne einer Knorpelrekonstruktion.

6.8

Dr. med. C.___ beantwortete den

Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2016

(Solida-Nr. M10.3 f.) am 21. September 2016 wie folgt

(Solida-Nr. M10): Beim Unfall am 15. September 2007 sei es zu einem

Distorisons- und Kontusionstrauma des linken Knies mit osteochondraler Läsion

im medialen Tibiaplateau sowie zentraler Knorpelläsion retropatellär gekommen.

Die unfallbedingte Behandlung sei am 21. Oktober 2015 abgeschossen worden.

Damals habe eine vollständige subjektive Beschwerdefreiheit bestanden. Es lägen

keine bleibenden Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Unfall von 2007 vor.

Am 15. September 2016 habe der

Beschwerdeführer als subjektive Beschwerden persistierende retropatelläre

Knieschmerzen links bei Status nach Kniekontusion infolge des Ereignisses vom

3.

Juli 2016 geltend gemacht. Die Beschwerdesymptomatik sei deutlich

belastungsabhängig, vor allem beim Bergabgehen oder bei belasteter Flexion. Die

derzeitigen Beschwerden seien vereinbar mit dem bildgebend (MRI vom

22.

Juli 2016, s. E. II. 6.4 hiervor) dargestellten retropatellären

Knorpelschaden dritten bis vierten Grades am Übergang vom Fierce zur lateralen

Facette. Es lägen keine unfallfremden Faktoren vor, die den Verlauf beeinflussten.

Unter der Entlastung sowie den physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen sei

zwischenzeitlich eine Beschwerdebesserung mit entsprechend verbesserter

Belastbarkeit des linken Knies eingetreten. Es sei die Weiterführung der

physikalisch-physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen angeordnet worden, mit

dem Ziel, eine vollständige Ausheilung der Kniebeschwerden links mit

entsprechender Beschwerdefreiheit zu erreichen. Mit der Weiterführung der

Physiotherapie könne noch eine namhafte Verbesserung erzielt werden, sie sollte

auf Grund des derzeitigen klinischen Zustandes noch mindestens über die

nächsten vier bis sechs Wochen fortgesetzt werden. Auf Grund der verbesserten

Kniebelastbarkeit bestehe seit dem 19. September 2016 in der Tätigkeit als

Fitnesstrainer wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit der

Einschränkung, dass nicht kniebelastend trainiert werden könne. Bei einem

weiteren günstigen Verlauf könne in der zweiten Oktoberhälfte 2016 mit einer

vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden. Die Prognose sei

günstig. Der voraussichtliche Behandlungsabschluss sei Ende Oktober 2016.

6.9

Dr. med. D.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 30. September 2016 (Solida-Nr. M12) fest, die

geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 3. Juli 2016. Der Unfall vom

3.

Juli 2016 sei geeignet gewesen, die Unfallverletzungen zu verursachen.

Eine direkte Kontusion der Patella eigne sich sehr, den bildgebend bekannten

Vorzustand vorübergehend zu traumatisieren. Es lägen unfallfremde Ursachen vor.

Schon in der MRI von 2007 hätten die gleichen Veränderungen vorgelegen, welche

auch in der MRI von 2016 beschrieben würden. Anhaltspunkte für neue

Strukturverletzungen im linken Kniegelenk seien in der MRI nicht abgebildet.

Somit könne dem Ereignis vom 3. Juli 2016 nur eine vorübergehende

Bedeutung beigemessen werden, d.h. es habe zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine könne nun innerhalb von weiteren

sechs bis acht Wochen ab dem letzten Bericht durch Dr. med. C.___ vom

21.

September 2016 (E. II. 6.8 hiervor) erwartet werden. Wenn der Fall

spätestens Ende dieses Jahres nicht abgeschlossen werden könne, empfehle sich

allenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung. Die eingeleiteten bzw.

vorgesehenen medizinischen Massnahmen seien geeignet, die unfallbedingte

Gesundheitsschädigung adäquat zu behandeln. Als Fitnesstrainer müsse wohl an

einer Teilarbeitsunfähigkeit, wie von Dr. med. C.___ attestiert, festgehalten

werden. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sollte aber ab dem Bericht von Dr.

med. C.___ vom 21. September 2016 innerhalb von drei bis vier Wochen

erwartet resp. dann geprüft werden. Die volle Arbeitsfähigkeit sei ab ca. Ende

Oktober 2016 zu erwarten. Rein unfallbedingt sei nicht mit Restfolgen zu

rechnen, weil frische Verletzungen im Anschluss an das Ereignis vom

3.

Juli 2016 nicht nachgewiesen worden seien. Das Ereignis sei also nur

geeignet gewesen, eine vorübergehende Traumatisierung zu verursachen.

6.10

Dr. med. C.___ hielt im Schreiben

vom 15. November 2016 (Solida-Nr. M15) dafür, unter den bisher

durchgeführten Behandlungsmassnahmen habe eine gewisse Besserung der

linksseitigen Kniebeschwerden erreicht werden können, so dass der

Beschwerdeführer ab dem 19. September 2016 seine berufliche Tätigkeit als

Fitnesstrainer zu 50 % mit Einschränkungen aufgenommen habe. In der Folge

habe aber die Arbeitsfähigkeit bis heute nicht weiter gesteigert werden können,

da sich die linksseitige Kniebelastbarkeit trotz der andauernden intensiven

physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen nicht gebessert habe. Auf Grund

dieses protrahierten Verlaufes sei der Beschwerdeführer nun erneut für die

Sprechstunde bei Dr. med. F.___ angemeldet worden. Anlässlich der Konsultation

in der Klinik G.___ werde über das weitere Behandlungsprocedere zu entscheiden

sein. Bei persistierendem traumatischem retropatellärem Knorpelschaden des

rechten [recte: linken] Knies kämen einerseits eine Viscosupplementation oder

allenfalls eine operative Knorpelrekonstruktion in Frage. Vorerst bleibe der

Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit als Fitnesstrainer zu

50.

% arbeitsunfähig.

6.11

Im Bericht vom 27. November

2016.

wies Dr. med. F.___ auf Grund der Sprechstunde vom 24. November 2016

folgende Diagnose aus (Soldia-Nr. M16):

Umschriebener traumatischer

retropatellarer Knorpelschaden Knie rechts [recte: links]

Am linken Knie zeige sich weiterhin eine

Spur Erguss. Retropatellar werde bei tiefer belasteter Flexion ein Schmerz

angegeben, ausserdem ein leichter Patellaverschiebeschmerz. Ein längerer

Arbeitsausfall nach einer Operation wäre aus beruflicher Sicht sehr ungünstig.

Deshalb werde eine Viskosupplementation mit Ostenil durchgeführt. Bei im

Verlauf persistierenden Beschwerden mit beruflicher Einschränkung sei jedoch

ein knorpelkonstruktiver Eingriff zu diskutieren.

6.12

Im Bericht vom 8. Dezember

2016.

führte Dr. med. D.___ (Solida-Nr. M17) die folgenden aktuellen

Diagnosen auf:

Traumatisierung einer osteochondralen

Läsion im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie fokale tiefe

Knorpelläsion retropatellar zentral (dokumentiert im MRI vom 27. September

2007)

Nach dem Ereignis vom 3. Juli 2016

habe bildgebend (MRI vom 22. Juli 2016, E. II. 6.4 hiervor) nur die

bekannte ulkusartige Knorpelläsion der lateralen Patellafacette beschrieben

werden können. Diese Läsion sei schon im MRI vom 27. September 2007 (E.

II. 6.1 hiervor) abgebildet worden. Anhaltspunkte für eine frische

Strukturverletzung des rechten [recte: linken] Kniegelenks seien nicht

nachweisbar. Somit habe der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom

3.

Juli 2016 eine vorübergehende Traumatisierung der vorbestehenden

Knorpelschädigung erfahren.

Der bisherige Heilverlauf sei protrahiert.

Der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall begründbar,

weil anlässlich des Ereignisses vom 3. Juli 2016 keine frischen

Strukturverletzungen hätten nachgewiesen werden können. Andererseits seien die

Beschwerden durch den Vorzustand allein erklärbar. Die eingeleiteten bzw.

vorgesehenen medizinischen Massnahmen seien geeignet, die unfallbedingte

Gesundheitsschädigung adäquat zu behandeln. Wahrscheinlich werde man einen

Knorpeleingriff vornehmen müssen, doch sei dieser nicht mehr dem Unfall vom

3.

Juli 2016 anzulasten. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nur durch

das Ereignis vom 3. Juli 2016 nicht mehr nachvollziehbar. Die andauernde

Arbeitsunfähigkeit wäre dann bis sechs Monate nach dem Unfallereignis als

Teilunfallfolge erklärbar. Danach wäre der Status quo sine erreicht und rein

bezüglich des Ereignisses vom 3. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit

zumutbar. Die Arbeit in der angestammten Tätigkeit könne rein unfallbedingt,

betreffend das Ereignis vom 3. Juli 2016, sechs Monate nach dem

Unfallereignis wieder aufgenommen werden. Falls wegen des Vorzustands eine

Operation stattfinde, sei während circa drei Monaten eine weitere

Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. In einer angepassten Tätigkeit ohne

Kniebelastung sei dem Beschwerdeführer schon jetzt die volle Arbeitsfähigkeit

zumutbarn. Zusammenfassend müsse Dr. med. D.___ an seiner früheren Einschätzung

festhalten, nämlich, dass dem Ereignis vom 3. Juli 2016 keine

richtungsweisende Bedeutung beizumessen sei, weil frische Verletzungen nicht

nachgewiesen seien und der Vorzustand allein geeignet sei, die Beschwerden zu

erklären.

6.13

Dr. med. E.___, beratender Arzt

des Unfallversicherers Axa, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar

2017.

(Axa-Nr. M3) zur Frage, welche der erhobenen Befunde mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall

vom 15. September 2007 stünden, folgendes fest: Eine gezielte Kontusion

durch die Holzkante könne die Befunde am Hoffa Fettkörper mit Schwellung und

Ödem als kontusionsbedingte Folge am Gewebe erklären, nicht aber die kleinen,

an zwei voneinander recht weit entfernten Lokalisationen in Form der

festgestellten Knorpelläsionen ohne eine gleichzeitig beschriebene in

unmittelbarer Nähe nachgewiesene Knochenkontusion (Bone bruise). Damit ergebe

sich als überwiegende Wahrscheinlichkeit nur die postkontusionelle umschriebene

Schwellung im Bereich des Hoffa Fettkörpers, welche keine invasive Therapie

nach sich ziehe.

6.14

Dr. med. D.___

führte in seinem Bericht vom 18. April 2017 (Solida-Nr. M19) folgende

Diagnosen auf:

Zustand nach

Traumatisierung einer schon seit dem MRI vom 15. September 2007 bekannten

osteochondralen Läsion im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie

fokale tiefe Knorpelläsion retropatellär zentral

Es lägen nicht ausschliesslich

Unfallfolgen vor. Die Knorpelverletzungen, welche im Jahr 2007 nachgewiesen

worden seien, seien durch das Ereignis vom 3. Juli 2016 vorübergehend

traumatisiert worden, denn frische Strukturverletzungen nach dem Ereignis von

2016.

seien nicht nachgewiesen. Ob es sich schon 2007 um einen Vorzustand

gehandelt habe, wäre allenfalls von der damaligen Versicherung zu beurteilen.

Die unfallfremden Faktoren seien die osteochondralen Läsionen, welche 2007 im

MRI-Befund beschrieben worden seien. Die vorliegenden Akten genügten, um die

Kausalität ohne weitere Abklärungen zu beurteilen.

6.15

In der Stellungnahme vom

4.

August 2017 (Axa-Nr. M5) hielt Dr. med. E.___ fest, die

osteochondrale Läsion im Bereich des medialen Tibiaplateaus allein könne mit

dem angegebenen Verletzungsablauf in Form einer lokalisierten Prellung der

Kniegelenksregion unfallkausal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nachvollzogen werden. Mit Sicherheit müssten zusätzliche Weichteilkontusionen

(Schwellung, Hämatom, Schürfung) klinisch und bildgebend nachweisbar sein,

zumindest auch an der exponierten Tuberositas tibiae. Das sei so aber nicht

dokumentiert. Zur Frage, welche der erhobenen Befunde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom

15.

September 2007 stehe, wurde Folgendes ausgeführt: Denkbar sei

lediglich der Hinweis auf ein Ödem, eine Schwellung des Hoffa Fettkörpers. Auch

hier äussere der Radiologe lediglich den Verdacht auf eine unfallkausale

Gewebsveränderung, weshalb lediglich eine Möglichkeit und nicht eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Als unfallfremder

Faktor resp. Vorzustand liege eine umschriebene osteochondrale Läsion

nicht unfallkausaler Genese vor. Eine dazu unfallkausal dringend notwendige

bone bruise-Bildung in der Umgebung der osteochondralen Läsion fehle, ebenso

wie ein klinisch erhobener lokalisierter Befund (Schwellung, Hämatom, Rötung)

einer relevanten umschriebenen Kontusion. Nach einer allein anamnestisch

aufgeführten umschriebenen Kontusion ohne fassbare Befunde könne längstens nach

vier bis sechs Wochen von einem Status quo ante ausgegangen werden. Beim

vorliegenden Befund handle es sich mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit um

einen vorbestehenden degenerativen Befund in Form der umschriebenen

osteochondralen Läsion am medialen Tibiaplateau.

6.16

Auf Grund der Sprechstunde vom

22.

September 2017 hielten die Dres. F.___ und Prof. Dr. med. M.___, Leiter

Knie-Team in der Klinik G.___, im Bericht vom gleichen Tag folgende Diagnosen

fest (Solida-Nr. M20):

Umschriebener traumatischer retropatellarer

Knorpelschaden Knie links bei Status nach Trauma vom 3. Juli 2016

Im Sprechzimmer zeige der

Beschwerdeführer ein links minimes Entlastungshinken. Das linke Kniegelenk sei

aktuell nicht mehr gerötet oder überwärmt und weise keinen intraartikulären

Erguss auf. Es bestehe peripatellar eine leichte Druckdolenz, tendenziell eher

medial, sowie ein deutlicher Patellaverschiebeschmerz. Die Zohlenzeichen seien

positiv. Über dem medialen sowie dem lateralen Gelenkspalt gebe es keine

Druckdolenzen. Meniskuszeichen fehlten. Kapsulo-ligamentär seien die

Verhältnisse stabil. Die Beweglichkeit sei frei. Wie bereits mehrfach erwähnt,

seien die Beurteilungen der Unfallversicherer nicht nachvollziehbar. Seit dem

Unfall vom 3. Juli 2016 mit Direktkontusion der Patella habe der

Beschwerdeführer eine patello-femorale Schmerzproblematik. Im MRT vom

22.

Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) zeige sich ein ganz klar umschriebener

viertgradiger, retropatellarer Knorpelschaden mit reaktivem Knochenmarködem.

Weiter bestehe auch präpatellar eine leicht vermehrte Flüssigkeitskollektion,

was zusätzlich als Beweis für die stattgehabte Kontusion gewertet werden könne.

Die Beurteilung von Dr. med. E.___ beziehe sich eigentlich praktisch nur

auf die in der MRT auch beschriebene kleine osteochondrale Läsion am medialen

Tibiaplateau, auf die retropatellare Problematik gehe er nicht ein. Der

Beschwerdeführer sei diesbezüglich auch beschwerdefrei. Die Beschwerden könnten

klinisch, wie auch durch MRT klar auf den retropatellaren Knorpelschaden

zurückgeführt werden, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal

zur Kontusion vom 3. Juli 2016 sei. Dem Beschwerdeführer sei ganz klar

angeraten worden, nun ein unabhängiges Gutachten einzuholen.

6.17

In der

«versicherungsmedizinischen Stellungnahme» vom 13. November 2017

(Solida-Nr. M21) führte Dr. med. I.___ als Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin u.a. aus, nach dem Ereignis vom 3. Juli 2016 seien in

den MRI-Untersuchungen bekannte lokalisierte ulkusartige Knorpelläsionen der

lateralen Patellafacette sowie die bekannte osteochondrale Läsion des Tibiakopfes

medial ventral und nun auch eine Zunahme der Knorpelläsion an der medialen

Patellafacette Grad II bis III nachgewiesen worden. Es hätten sich keine neuen

objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden ergeben, jedoch eine

Zunahme der Knorpelveränderungen retropatellär an der medialen Patellafacette.

Da jedoch die Knorpelschäden bereits 2007 einem unfallfremden Vorzustand

entsprochen hätten und nicht unfallkausal zum Ereignis 2007 seien, sei die

Rückfallkausalität ebenfalls zu verneinen. Es handle sich bei der

Chondromalazie der medialen Patellafacette nicht um einen frischen Schaden,

sondern um eine Progredienz eines bereits seit 27. September 2007

bekannten retropatellären Knorpelschadens. So schreibe der befundende Radiologe

Dr. med. L.___ (E. II. 6.4 hiervor), dass eine im Vergleich zur Voruntersuchung

progrediente Verdünnung und Unregelmässigkeit des Knorpels der medialen

Patellafacette vorliege. Da jedoch 2007 die Knorpelschäden als degenerativ

klassifiziert werden müssten, sei der Entscheid des Unfallversicherers Axa

korrekt, die Rückfallkausalität zu verneinen. Nun sei zu klären, ob die

Verschlechterung der retropatellären Knorpelsituation kausal zum Ereignis vom

3.

Juli 2016 sei (Solida-Nr. 21.3).

Der Beschwerdeführer sei beim

Fussballspielen ausgerutscht und auf das linke Knie gefallen. Nach der

Beschreibung des Ereignisses sei sowohl eine direkte als auch eine indirekte

Krafteinwirkung zu diskutieren. Wie bereits dargelegt, hätten keine neuen

Läsionen nachgewiesen werden können. Für eine Knorpelschädigung durch direkte

Krafteinwirkung bedürfe es indes Verletzungszeichen im Bereich der

vorgelagerten Strukturen, was hier klar nicht der Fall sei (Solida-Nr. M21.3

f.).

Was eine indirekte Krafteinwirkung

angehe, so führten eine verwindende Krafteinwirkung und eine Scherkraft in

aller Regel nicht nur im Bereich des Gelenkknorpels zu einem Schadensbild,

betroffen sei primär der Kapselbandapparat und erst sekundär der Gelenkknorpel.

Eine Läsion im Bereich des Kapselbandapparats sei aber bildgebend nicht

nachgewiesen worden. Zwar könne eine indirekte Krafteinwirkung tatsächlich eine

oberflächliche Knorpelabscherung zur Folge haben, dann müsse aber als Conditio

sine qua non zwingend gleichzeitig eine Begleitverletzung vorliegen, da sonst

die für eine Verletzung des Gelenkknorpels unverzichtbare unphysiologische

Bewegung der Gelenkkörper gegeneinander nicht erklärt werden könne.

Voraussetzung für eine Knorpelabscherung seien somit Verletzungszeichen an zwei

korrespondierenden Gelenksflächen, die aneinanderstiessen und sich dadurch

verletzten, was zudem eine unfallbedingte Instabilität des Kapselbandapparats

erfordere. Dies könne beim Beschwerdeführer aber nicht objektiviert werden.

Eine Knorpelabscherung als Folge einer indirekten Krafteinwirkung sei also ebenfalls

zu verneinen. Ausserdem müsste auch der darunterliegende Knorpel retropatellar

traumatische Schäden aufweisen. Dies folge aus dem Belastbarkeitsgefälle

zwischen Gelenkknorpel und darunterliegendem Knochen. Der Gelenkknorpel sei

elastischer als der subchondrale Knochen, somit müsste vor dem Eintreten einer

Verletzung der Knorpeldecke zwingend der darunterliegende Knochen geschädigt

werden (Solida-Nr. M21.4).

Da die Verschlechterung der

Knorpelsituation nicht traumatischer Ursache sei, sondern dem schicksalsmässigen

Verlauf von Knorpelschäden degenerativer Natur entspreche, könne infolge des

Ereignisses vom 3. Juli 2016 ebenfalls kein Dauerschaden oder eine

richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden. Es sei korrekt,

lediglich eine vorübergehende Traumatisierung zu anerkennen. Die Beurteilung

von Dr. med. D.___ sei folglich zutreffend, wenn lediglich eine vorübergehende

Verschlimmerung durch Traumatisierung eines relevanten Vorzustands anerkannt

und spätestens sechs Monate nach dem Ereignis die Unfallkausalität verneint

werde. Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung durch Dr. med. F.___, welcher

den Knorpelschaden retropatellar dem Ereignis vom 3. Juli 2016 zuordne.

Ebenfalls nicht korrekt sei die Behauptung Dr. med. F.___, wonach Dr. med.

E.___ lediglich die osteochondrale Läsion am medialen Tibiaplateau

berücksichtigt habe. Retropatellare Schäden seien bereits 2007 nachgewiesen und

korrekt als unfallfremd beurteilt worden. Der damalige retropatellare

Knorpelschaden sei nun lediglich progredient und das entspreche dem

schicksalsmässigen Verlauf. Eine reine Beurteilung nach dem Prinzip post hoc

ergo propter hoc genüge nicht, um die Unfallkausalität zu beweisen. Fakt sei,

dass der Unfallmechanismus ungeeignet sei, isoliert einen Knorpelschaden zu

verursachen. Die Knorpelschäden klassifizierten sich überwiegend wahrscheinlich

als krankhafter Vorzustand. Seien die Knorpelschäden aber überwiegend

wahrscheinlich degenerativ und weder Folge des Ereignisses vom

15.

September 2007 noch desjenigen vom 3. Juli 2016, sei eine

zwingende gutachterliche Klärung nicht notwendig (Solida-Nr. M21.5).

Zusammenfassend könnten weder durch das

Ereignis vom 15. September 2007 noch durch das vom 3. Juli 2016

objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen nachgewiesen werden. Deshalb

seien höchstens vorübergehende Verschlimmerungen geltend zu machen, jedoch kein

Dauerschaden, schon gar keine richtunggebende Verschlechterung. Osteochondrale

Läsionen im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie Knorpelläsionen

retropatellär seien unfallfremde, überwiegend wahrscheinlich degenerativ

bedingte Faktoren. Die Unterlagen seien ausreichend, um die Unfallkausalität

und die Folgen zu beurteilen. Die Beurteilungen der Dres. med. D.___ und E.___

seien korrekt (Solida-Nr. M21.5 f.).

6.18

Der den Unfallversicherer Axa

beratende Arzt Dr. med. H.___ hielt in seinem Bericht vom 9. April 2018

(BB-Nr. 5) fest, die osteochondrale Läsion am lateralen vorderen Tibiakopf

im MRI vom 27. September 2007 sei höchstens möglicherweise auf das

Ereignis vom 15. September 2007 zurückzuführen. Die tiefe, umschriebene

Knorpelläsion im Patellafirst gehe nicht auf das Ereignis vom

15.

September 2007 zurück: Bezüglich des Schadensmechanismus von 2007

seien ärztlicherseits lediglich Angaben über eine Kniekontusion bekannt. Der

Beschwerdeführer berichte am 22. August 2016 (neun Jahre nach dem

Ereignis), er sei im Saunabereich mit dem Knie gegen eine Kante einer Bank

geprallt. Bezüglich des funktionellen Schadensbildes sei aus dem Umstand, dass

er erst nach vier Tagen, am 19. August 2007, den Rheumatologen Dr. med. C.___

aufgesucht habe, abzuleiten, dass keine relevante frische intraartikuläre

Schädigung stattgefunden habe. Hätte der Beschwerdeführer eine solche

Knorpelschädigung erlitten, hätte er gleichentags eine starke Schwellung

(Hämarthros, d.h. Blutung ins Gelenk) wahrgenommen und früher rapportiert (S.

4). Wenn Dr. med. C.___ von «ordentlicher Funktionalität» spreche, so meine

dies höchstwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht wesentlich

gehbehindert gewesen sei und nicht habe hinken müssen (S. 4 f.). Dr. med. C.___

habe die Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. September 2007 attestiert. Das

direkte Aufsuchen des Rheumatologen werfe die Frage auf, ob der Beschwerdeführer

schon früher wegen Problemen am Bewegungsapparat in dessen Abklärung und

Behandlung gestanden habe. Bezüglich des morphologischen Schadensbildes von 2007

finde Dr. med. C.___ nach vier Tagen ein belastungsabhängig limitiertes Knie,

einen leichten Erguss und eine retropatelläre Druckschmerzhaftigkeit bei

ordentlicher Funktionalität. Im MRI vom 27. September 2007 (zwei Wochen

nach dem Ereignis) finde der Radiologe eine auf 6 mm umschriebene,

osteochondrale Läsion am vorderen Tibiakopf medial, daneben ein abgrenzbares

Knochenödem. Separat davon beschreibe er eine Knorpelschädigung von 4 mm

Ausdehnung im Patellafirst. In dieser Umgebung gebe es nicht die geringsten

Anzeichen einer reaktiven Veränderung, weder ein Ödem noch

Knochenumbauvorgänge. Dieser Befund spreche ganz klar für eine absolut ruhige

Stelle im Knie und gegen eine frische Knorpelschädigung. Der Schlag gegen eine

Bankkante in der Sauna, welcher offenbar keine dokumentierwürdigen äusseren

Weichteilkontusionszeichen (Prellmarke, Hämatom, Schürfung) ausgelöst habe,

könne keiner hohen Traumaenergie entsprochen haben. Es sei praktisch undenkbar,

dass die im MRI sichtbare osteochondrale Schädigung des anteromedialen

Tibiaknorpels durch einen derartigen Schlag (mutmasslich von vorne auf das

belastete linke Bein im Bereich des Tibiakopfes) zu Stande gekommen sei. Wenn

das Ödem vom osteochondralen Herd gut abgrenzbar gewesen sein solle, dann

müsste eine frische osteochondrale Schädigung ebenfalls einen Hämarthros mit

sofortiger Schwellung des Knies erwarten lassen (S. 5).

Bilanzierend scheine es beim

retropatellären Knorpelschaden sicher, dass er vollumfänglich vorbestanden habe,

und bei der medial-tibialen osteochondralen Schädigung überwiegend

wahrscheinlich. Eine Kontusion des Hoffa-Fettkörpers erzeuge nach vier Tagen

keinen Gelenkerguss und vermöge indirekt auch keine Knorpelläsionen auszulösen.

Die Prellung müsse also einen relevanten krankhaften Vorzustand aktiviert

haben. Hypothetisch könne man mit guten Gründen vermuten, dass chronische

Überlastungsfolgen am linken Knie vorbestanden hätten, wie dies bei einem

Fitnesstrainer, allenfalls verbunden mit der Vorgeschichte eines intensiven

Gewichtstrainings, durchaus häufig angetroffen werde. Die osteochondrale

Schädigung medial sei bei der von Dr. med. F.___ beschriebenen Varusachse

(O-Bein) als chronische Innenüberlastung problemlos nachvollziehbar. In diesem

degenerativen Sinn sei auch der Befund einer beginnenden mukoiden Degeneration

des vorderen Kreuzbandes zu werten. Gleichermassen müsse man weiterhin in

Betracht ziehen, dass weiter zurückliegende Traumatisierungen am linken Knie

stattgefunden haben könnten. Dr. med. C.___ berichte am 21. September 2016

(E. II. 6.8 hiervor), dass seine Behandlung am 21. Oktober 2015 bei

völliger Beschwerdefreiheit und ohne prognoserelevante Nachteilbelastung

abgeschlossen worden sei. Dieses Datum wirke unglaubwürdig und könnte einem

Schreibfehler entsprechen. Gemeint sei wahrscheinlich ein Datum innert weniger

Monate ab dem Ereignis. Sonst hätte Dr. med. C.___ viel mehr Dokumente der

Krankengeschichte aushändigen müssen. Jedenfalls scheine er seine Therapie in

zweiwöchentlichen Abständen überwacht zu haben. Erstaunlicherweise seien keine

weiteren Angaben zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufinden. Auf späteren

Dokumenten wie z.B. in der MRI vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor)

sei der Befund an der medialen Tibia kein Thema mehr, auch wenn er als

unverändert bezeichnet werde (S. 5). Dr. med. F.___ habe sich 2016 ebenfalls nur

auf das Femoropatellargelenk fokussiert. Keiner der Berichte gehe auf eine

mögliche frühere Schädigung ein oder forsche anamnestisch nach einer solchen.

Somit gebe es keine Hinweise auf eine richtungsweisende Verschlechterung im

Jahr 2007 bei dieser vorübergehenden Reizung eines krankhaften Vorzustandes am

Knorpel medial und retropatellär (S. 6).

Bezüglich des Schadensmechanismus von 2016

sei einheitlich von einer vorderen Knieprellung links die Rede. Vordere

Knieprellungen mit gleicher Traumaenergie kämen im Sport und Alltag häufig vor

und führten in der Regel nicht zu frischen Knorpelschädigungen hinter der

Kniescheibe. Es bräuchte wiederum eine sehr heftige Kontusionsenergie und die

Erfahrung einer sofortigen Schwellung im Sinne des Hämarthros mit

entsprechender rascher Gehbehinderung und Spannungsschmerzen. Zum funktionellen

Schadensbild von 2016 gebe der Beschwerdeführer an, dass zu Hause nach dem

Fussball, als das Knie Ruhe gefunden habe, Schmerzen aufgetreten seien. Er

spreche nicht von einer Schwellung. Bezüglich des morphologischen

Schadensbildes von 2016 handle es sich bei den Befunden im MRI vom

22.

Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) um das identische Fortbestehen des

umschriebenen retropatellären Knorpelschadens Grad IV, was wegen der instabilen

Knorpelanteile durchaus hartnäckige Reizerscheinungen und verminderte

Belastbarkeiten aufrechterhalten könne. Die im MRI neu sichtbaren geringen,

kleinen Ödemzonen in der Patella, die nur bedingt mit der Knorpelschädigung

selbst kongruent erschienen, dürften einer frischeren Reaktion entsprechen,

könnten aber zeitnah auch wieder verschwinden. Neu werde eine Verdünnung des

Knorpels in der medialen Patellafacette beschrieben, was für eine progrediente

Degeneration des Knorpels und gegen eine traumatisch ausgelöste Schädigung

spreche. Bilanzierend müssten für eine richtungsweisende Verschlechterung des

eindeutig krankhaften Vorzustandes ganz klar mehr nachweisbare frische

Schädigungsmerkmale erkennbar sein. Die Erfassung der klinischen Manifestation

mit einem Fähigkeitsverlauf und die leider unterlassenen, aber bedeutungsvollen

anamnestischen Nachforschungen seien zu wenig patientenrelevant erfolgt und

würden wenig zur Fallklärung beitragen. Auch wenn seit der Kniekontusion 2016

die Schmerzen fortdauernd anhielten, gelinge mit den Dokumenten des

Schadensbildes der Nachweis nicht, dass wesentliche frische Zusatzschädigungen

hinzugekommen seien (S. 6).

Das Nichteinbeziehen des gegenseitigen

Kniegelenks in die anamnestische und klinische Beurteilung durch Fachärzte sei

als vernachlässigte Sorgfaltspflicht aufzufassen. Man müsse sich aber bewusst

sein, dass nicht alle Knieabklärungen letztlich ein MRI beidseits erforderten

(S. 6). Mit den anamnestischen Angaben und den entsprechenden klinischen

Befunden liessen sich allenfalls Diskrepanzen zu einem einseitigen bildgebenden

Befund feststellen, was zu neuer Interpretation Anlass geben könne. Sollte auf

der Gegenseite auch ein (allenfalls asymptomatischer) Knorpelschaden dokumentiert

werden können, würde dies die degenerative Hypothese stark unterstützen. Sollte

die Gegenseite keine Knorpelschädigung zeigen, könne man die degenerative

Hypothese nicht verwerfen. Die eigene Erfahrung habe immer wieder gezeigt, dass

einseitige retropatelläre Knorpelschädigungen (symptomatisch oder nicht) ohne

Traumavorgeschichte vorkommen könnten. Standardmässig habe er, Dr. med. H.___,

aus diesen Gründen stets eine seitenvergleichende konventionelle

Röntgenuntersuchung anteroposterior im Einbeinstand und axial bei 40°-Beugung

für die Patella empfohlen bzw. durchgeführt, was oftmals auch die Bedeutung von

sog. Achsfehlstellungen relativieren könne. Im jetzigen Stand der Argumentation

brauche es aus seiner Sicht keine weiteren Abklärungen des rechten Kniegelenkes.

Die entscheidende Frage der degenerativen Vorschädigung am Knorpel der

Patellarückseite 2007 könne schlüssig beantwortet werden. Der Fall sei auf Grund

des bildgebenden Materials klar zu beurteilen. Ein gemeinsames Gutachten könne

höchstens empfohlen werden, wenn es darum gehe, ergänzend die Patientenmerkmale

und die früheren Expositionen anamnestisch zu erfassen. Die Wahrscheinlichkeit

sei dabei hoch, dass die hier gemachten Erwägungen plausibel blieben und dass

weitere Abklärungen Hinweise auf frühere Überlastungsexpositionen durch

sportliches (Kraft-)Training ergäben, welche zu dieser Knorpelschädigung

relevant beigetragen hätten (S. 7).

Schwer nachvollziehbar sei bei den

vorliegenden Befunden die subjektiv empfundene Einschränkung der Gehfähigkeit

auf weniger als 30 Minuten, so dass eine Symptomausweitung ein Thema

werden könnte. Es sei schon denkbar, dass ein arthroskopisches Vorgehen Sinn

mache. Er, Dr. med. H.___, würde sich auf ein reines Knorpeldébridement

retropatellär beschränken, um die synoviale Reizbereitschaft zu reduzieren und

die Voraussetzungen für eine muskuläre Rehabilitation zu verbessern. Alle

sogenannt rekonstruktiven Verfahren (Microfracturing,

Chondrocytentransplantation u.ä.) zeigten keine Überlegenheit, entsprächen einer

Überbehandlung und seien teurer (S. 7).

Zur Einsprache vom 23. November

2017.

mache er folgende Bemerkungen: Die Ausgangshypothese, dass durch den

Unfall am 15. September 2007 eine sog. osteochondrale Läsion im vorderen

Kniebereich des medialen Tibiaplateaus entstanden sei, sei spekulativ. Der

Unfallversicherer Axa habe anerkannt, dass eine Knieprellung erfolgt sei. Es

habe sich zeitnah herausgestellt, dass trotz der Vorschädigungen eine

vollständige Beschwerdefreiheit eingetreten sei. Dementsprechend habe der

zeitnahe Fallabschluss erfolgen können. Die versicherungsinternen Ärzte hätten

nur das linke Knie in die Beurteilung einbezogen. Gleichzeitig sei festzuhalten,

dass die behandelnden Fachärzte den Zustand des rechten Knies weder

anamnestisch noch klinisch berücksichtigt hätten. Auch die benachbarten Gelenke

seien nicht untersucht bzw. dokumentiert worden. Der interne Mediziner der Versicherung

habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Die Kausalität einer Knieprellung

mit mutmasslicher osteochondraler Folgeschädigung am Tibiakopf habe noch als

möglich oder gar überwiegend wahrscheinlich gegeben betrachtet werden können.

Hingegen habe die damals festgestellte retropatelläre Knorpelschädigung, welche

fortan ab 2016 das Diskussionsthema gewesen sei, nichts mit dem Unfall von 2007

zu tun, zumal auch keine Brückensymptome vorgelegen hätten. Die Dres. med. F.___

und Prof. med. M.___ (E. II. 6.16 hiervor) seien sicher erfahrene Orthopäden.

Umso schwieriger sei zu begreifen, dass sie auf eine lückenhafte Dokumentation

abstellten, welche teilweise widersprüchlich erscheine. Das Argument, sie würden

den Beschwerdeführer besser kennen, überzeuge hier nicht (S. 8).

6.19

Dr. med. I.___ hielt in seiner

«versicherungsmedizinischen Stellungnahme» vom 7. Mai 2018

(Solida-Nr. M22) u.a. dafür, dass sämtliche Ausführungen von Dr. med. H.___ die

bisherigen Beurteilungen bestätigten, wonach die geltend gemachten Schäden

überwiegend wahrscheinlich degenerativ seien. Weder das Ereignis von 2007 noch

das von 2016 sei geeignet, die vorliegenden osteochondralen resp.

Knorpelschäden zu verursachen. Daher könne vollumfänglich der bisherigen

Beurteilung der Dres. med. E.___ und D.___ sowie der eigenen Stellungnahme vom

13.

November 2017 (E. II. 6.17 hiervor) gefolgt werden. Dr. med. H.___

zeige sogar auf, dass auf Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht abgestellt

werden könne, da diese Beurteilung erhebliche Mängel aufweise. Es werde

empfohlen, am bisherigen Entscheid festzuhalten. Es könnten keine neuen

objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden nachgewiesen werden. Die

Schäden seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ.

6.20

Dr. med. F.___ hielt im Schreiben

vom 17. Mai 2018 (BB-Nr. 12) fest, der Beschwerdeführer sei am

11.

August 2016 nach der Zuweisung durch Dr. med. C.___ erstmalig bei ihm

in Behandlung gewesen. Es bestehe ein Zustand nach heftiger Kniekontusion am

3.

Juli 2016 beim Fussballspielen. In der Folge hätten retropatellare,

primär belastungsabhängige Knieschmerzen persistiert; die Schmerzen hätten sich

vor allem beim Bergabgehen oder bei belasteter Flexion verstärkt. Im MRT vom

22.

Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) zeige sich ein umschriebener

viertgradiger Knorpelschaden von mindestens 1 x 1 cm mit

reaktivem subchondralem Ödem. Weiter werde eine kleine osteochondrale Läsion am

medialen Tibiaplateau abgebildet. Der Beschwerdeführer habe bereits am

15.

September 2007 ein Knietrauma erlebt, woraufhin am 27. September

2007.

ebenfalls eine MRT durchgeführt worden sei (E. II. 6.1 hiervor).

In der damaligen MRT wie in der aktuellen von 2016 zeige sich im Verlauf quasi

unverändert eine kleine osteochondrale Läsion am medialen Tibiaplateau. Diese

verursache keine entsprechende Klinik und bilde nicht Gegenstand der

Beurteilung. Der retropatellare Knorpelschaden sei im Verlauf grösser geworden.

Neu zeigten sich auch ein subchondrales Ödem sowie ein Erguss als Zeichen als

Zeichen der stattgehabten Traumatisierung bzw. Aktivierung der Situation. Für

das Trauma von 2007 sei der Unfallversicherer Axa zuständig gewesen, welcher

eine Übernahme des Unfalls abgelehnt habe. Hier bestünden nur geringe Chancen,

die aktuelle Problematik darauf zurückzuführen. Die Beurteilung von Dr. med. H.___

werde schwierig zu widerlegen sein. Er, Dr. med. F.___, denke jedoch, dass das

aktuelle Unfallereignis von 2016 zu einer deutlichen Verschlechterung des bekannten

Vorzustandes geführt habe. Das Trauma sei adäquat und passe zur beschriebenen

Verletzung. Auch wenn bereits ein retropatellarer Knorpelschaden bestanden habe,

so habe das neue Trauma zu einer Verschlechterung des degenerativen

Vorzustandes geführt. Da der Beschwerdeführer vor dem aktuellen Unfallereignis

stets beschwerdefrei gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass der

Unfall zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des Vorzustandes geführt

habe, dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne der natürlichen

Kausalität. Es seien weder der Status quo sine noch der Status quo ante wieder

erreicht.

7.

Auf Grund der vorliegenden

Akten ist davon auszugehen, dass sich am 15. September 2007 ein Unfall

ereignete, als der Beschwerdeführer mit dem linken Knie gegen eine Holzkante

schlug. Dies bestätigte der Beschwerdeführer mit dem Formular vom

22.

August 2016 (Solida-Nr. A8), indem er angab, er sei im

Saunabereich mit dem linken Knie an die Kante der Bank geprallt. Es erfolgten konservative

Behandlungsmassnahmen im Sinne von physikalischen und physiotherapeutischen

Therapien und Entlastung (E. II. 6.2 hiervor). Da in den vorliegenden Akten neben

der am 27. September 2007 durchgeführten MRT und dem Arztzeugnis vom

26.

Oktober 2007 von Dr. med. C.___ keine weiteren ärztlichen Berichte

dokumentiert sind, ist davon auszugehen, dass die erlittene Kontusion am linken

Knie im weiteren Verlauf rasch folgenlos abheilte. Das von Dr. med. C.___ im

Fragebogen vom 13. September 2016 (E. II. 6.8 hiervor) angegebene Datum,

wonach die unfallbedingte Behandlung am 21. Oktober 2015 abgeschlossen

worden sei, lässt sich auf Grund der Akten nicht verifizieren. Da nach seinem

Arztzeugnis vom 26. Oktober 2007 (E. II. 6.2 hiervor) keine weiteren

ärztlichen Berichte dokumentiert sind, erscheint dieses Datum zumindest

fraglich. In diesem Sinn bemerkte auch Dr. med. H.___ in seinem Bericht

vom 9. April 2018 (E. II. 6.18 hiervor), dass das Datum des

Behandlungsabschlusses vom 21. Oktober 2015 unglaubwürdig wirke.

Weiter gilt als unbestritten, dass der

Beschwerdeführer am 3. Juli 2016 im Rahmen eines Fussballspiels beim Sturz

auf das linke Knie eine Kniekontusion erlitt. Dies bestätigte er auch im Rahmen

des Fragebogens zum Unfallhergang vom 12. Juli 2016 (Solida-Nr. A4),

indem er angab, er sei beim Fussballspielen mit Freunden gestürzt und mit dem

linken Knie auf den Boden geprallt. Als er zuhause angekommen sei und sich sein

Knie im Ruhezustand befunden habe, habe er den Schmerz bemerkt.

Folglich ereigneten sich beim

Beschwerdeführer am 15. September 2007 resp. am 3. Juli 2016 zwei

Unfallereignisse, die sich jeweils auf sein linkes Knie bezogen.

8.

Gestützt auf die vorliegenden

Akten kann weiter festgehalten werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf das

Unfallereignis vom 3. Juli 2016 aus medizinisch-diagnostischer Sicht im

Wesentlichen unbestritten ist und der Beschwerdeführer nach dem am 3. Juli

2016.

erlittenen Sturz beim Fussballspielen hauptsächlich über Schmerzen im

linken Knie klagte. So stellte der den Beschwerdeführer am 6. Juli 2016

erstbehandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___ in dem am 13. Juli 2016

verfassten «ärztlichen Erstbericht» (E. II. 6.3 hiervor) die Diagnose eines

«traumatisch bedingten Reizzustandes des linken Knies mit begleitender Bursitis

präpatellaris» und führte aus, es bestünden auf Grund der durchgeführten

Röntgenaufnahmen unauffällige ossäre Verhältnisse. Die MRT vom 22. Juli

2016.

(E. II. 6.4 hiervor) erbrachte weder den Nachweis einer

Meniskus- noch einer Bandläsion. Weiter wurden eine bekannte lokalisierte

ulkusartige Knorpelläsion der lateralen Patellarfacette und eine ebenfalls

bekannte osteochondrale Läsion des Tibiakopfes medial ventral objektiviert

sowie neu eine leichte bis mässige Chondromalazie der medialen Patellafacette

Grad II bis III ausgewiesen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden

in der Folge zunächst konservativ behandelt (E. II. 6.2 / 6.3 / 6.5 /

6.7

hiervor). Mit Entlastung und Physiotherapie wurde eine Beschwerdebesserung

mit einer entsprechend verbesserten Kniebelastbarkeit links erreicht, so dass

es dem Beschwerdeführer ab dem 19. September 2016 möglich war, seine

angestammte Tätigkeit als Fitnesstrainer in einem Pensum von 50 % wieder

aufzunehmen (E. II. 6.8 hiervor, vgl. auch Solida-Nr. M9). Eine Steigerung

der Arbeitsfähigkeit war im weiteren Verlauf jedoch nicht möglich, da sich die

linksseitige Kniebelastbarkeit trotz andauernder intensiver Physiotherapie

nicht weiter verbessern liess (E. II. 6.10 hiervor). Daher erfolgten am

24.

November 2016 (E. II. 6.11 hiervor) eine Viskosupplementation mit

Ostenil sowie in den nachfolgenden zwei Wochen zwei weitere Infiltrationen. Auf

Grund der Arztzeugnisse vom 17. Oktober 2016, 11. November 2016 und

31.

Januar 2017 (Solida-Nrn. M13 f. und M18) ist davon auszugehen,

dass sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nach diesen

infiltrativen Eingriffen nicht steigern liess. Somit sind den Akten sind keine

sich widersprechenden Diagnosestellungen oder medizinisch-diagnostische

Einschätzungen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu

entnehmen.

9.

Da sich die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. August 2018 (A.S. 11) im

Wesentlichen auf die Stellungnahmen von Dr. med. I.___ vom

13.

November 2017 und 7. Mai 2018 (E. II. 6.17 + 6.19 hiervor) sowie

von Dr. med. D.___ vom 8. Dezember 2016 und 18. April 2017 (vgl. E.

II. 6.12 + 6.14 hiervor) stützt (A.S. 9 Mitte), ist zu prüfen, ob

diesen Beweiswert zukommt.

9.1

Die «versicherungsmedizinische

Stellungnahme» von Dr. med. I.___ vom 13. November 2017 (E. II. 6.17

hiervor) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit, s. E. II.

3.4

hiervor) hinsichtlich seiner Grundlagen gerecht. So fasste Arzt Dr. med.

I.___ unter dem Titel «Ausgangssituation» zunächst die beiden Unfallereignisse

vom 15. September 2007 und 3. Juli 2016 zusammen (Solida-Nr. 21.1 f.).

Da er sich hierbei auch mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzte, kann

davon ausgegangen werden, dass ihm diese bekannt waren. Somit beruht seine

Einschätzung auf der Kenntnis der medizinischen Vorakten. Ferner leuchten die

medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der versicherungsmedizinischen

Situation ein: So hielt Dr. med. I.___ fest, nach dem Ereignis vom 3. Juli

2016.

hätten im Rahmen der MRI-Untersuchungen keine neuen objektivierbaren

strukturellen traumatischen Schäden nachgewiesen werden können, jedoch eine

Zunahme der Knorpelveränderungen retropatellär an der medialen Patellafacette.

Diese Einschätzung leuchtet ein, da der den Beschwerdeführer am 6. Juli

2016.

erstbehandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom

13.

Juli 2016 (E. II. 6.3 hiervor) einzig ein leicht überwärmtes und

geschwollenes linkes Knie mit ausgeprägter Druckschmerzhaftigkeit über der

Patella mit Bursitis präpatellaris mit endphasig schmerzhafter Extension und

Flexion festhielt und auf Grund der durchgeführten Röntgenaufnahmen unauffällige

ossäre Verhältnisse angab. Allfällige neue strukturelle Veränderungen wurden

somit nicht festgestellt. Dies wird auch auf Grund der durch den Radiologen Dr.

med. L.___ durchgeführten MRT vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor)

deutlich, welche keine Meniskus- oder Bandläsion nachwies. In Bezug auf die

femoropatellären Befunde wurde indes u.a. festgehalten, es seien eine

Verdünnung und Unregelmässigkeiten des Knorpels der medialen Patellafacette

vorhanden, die im Vergleich zur Voruntersuchung vom 27. September 2007

progredient seien. Daher kann in Bezug auf den Knorpel der medialen

Patellafacette von einer im Vergleich zum Zustand vom September 2007

vorangeschrittenen Situation ausgegangen werden. Auf Grund dieser Ausführungen

überzeugt auch die weitere Beurteilung von Dr. med. I.___, wonach es sich

bei der Chondromalazie der medialen Patellafacette nicht um einen frischen

Schaden, sondern um eine Progredienz eines bereits seit dem 27. September

2007.

bekannten Knorpelschadens retropatellär handle (Solida-Nr. M21.3).

Auf Grund des Unfallhergangs vom

3.

Juli 2016 mit Ausrutschen beim Fussballspielen und Sturz auf das linke

Knie (E. II. 7 hiervor) prüfte Dr. med. I.___ bei der Frage, ob die

Verschlechterung der retropatellären Knorpelsituation kausal zum Ereignis vom

3.

Juli 2016 sei, sowohl eine direkte als auch eine indirekte

Krafteinwirkung. Dabei führte er bezüglich der direkten Krafteinwirkung aus, es

benötige für eine Knorpelschädigung Verletzungszeichen im Bereich der

vorgelagerten Strukturen (wie z.B. eine Prellmarke, s. Solida-Nr. M21.2

unten i.V.m. M21.4 oben). Seiner Einschätzung, wonach dies hier klar nicht der

Fall sei, kann gefolgt werden, da sich weder in den echtzeitlichen

medizinischen Berichten (E. II. 6.3 f. hiervor) entsprechende Befunde finden

noch der Beschwerdeführer im Fragebogen zum Unfallereignis vom 12. Juli

2016.

(Solida-Nr. A4) solche Verletzungen geltend macht. Zur Möglichkeit

einer indirekten Krafteinwirkung legte Dr. med. I.___ dar, dass diese in

aller Regel nicht nur im Bereich des Gelenkknorpels zu einem Schadensbild

führe, sondern primär der Kapselbandapparat und erst sekundär der Gelenkknorpel

betroffen seien. Seiner weiteren Ausführung, wonach beim Beschwerdeführer

bildgebend keine Läsion im Bereich des Kapselapparats nachgewiesen sei, kann nach

den MRT-Befunden vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) gefolgt werden. Da

gemäss plausibler Ausführung von Dr. med. I.___ eine indirekte Krafteinwirkung

tatsächlich eine oberflächliche Knorpelabscherung zur Folge haben könne, dann

aber zwingend gleichzeitig eine Begleitverletzung vorliegen müsse, überzeugt

seine weitere Einschätzung, wonach eine Knorpelabscherung als Folge der

indirekten Krafteinwirkung ebenfalls zu verneinen sei, denn auch der

darunterliegende Knorpel müsste retropatellar traumatische Schäden aufweisen.

Da anlässlich der MRT vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) solche

Schäden nicht objektiviert werden konnten, überzeugt die zusammenfassende

Beurteilung von Dr. med. I.___, wonach die Verschlechterung der

Knorpelsituation nicht traumatischer Ursache sei, sondern dem

schicksalsmässigen Verlauf von Knorpelschäden degenerativer Natur entspreche.

Deshalb könne infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2016 weder ein

Dauerschaden noch eine richtunggebende Verschlechterung, sondern lediglich eine

vorübergehende Traumatisierung anerkannt werden.

Der ärztlichen Stellungnahme von Dr.

med. I.___ vom 13. November 2017 kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.

9.2

Es ist nachfolgend auf die unter

II. E. 9.1 hiervor dargelegte Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. I.___

einzugehen und zu prüfen, ob sich den vorliegenden medizinischen Akten eine abweichende

Einschätzung entnehmen lässt:

9.2.1

Dr. med. I.___ ging davon

aus, dass die Verschlechterung der Knorpelsituation nicht traumatischer Ursache

sei, sondern dem schicksalsmässigen Verlauf von Knorpelschäden degenerativer

Natur entspreche und daher infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2016 weder

ein Dauerschaden noch eine richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht

werden könne (Solida-Nr. M21.5 oben). Diese Beurteilung entspricht

derjenigen von Dr. med. D.___. So führte dieser in seinen Berichten vom

22.

Juli 2016 und 30. September 2016 (E. II. 6.5 + 6.9 hiervor)

zunächst aus, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 3. Juli 2016,

wobei er jedoch gleichzeitig darauf hinwies, dass bereits im MRI von 2007

dieselben Veränderungen wie die im MRI von 2016 beschriebenen vorgelegen

hätten. An der Einschätzung, wonach im MRI des linken Kniegelenks keine neuen

frischen Strukturverletzungen vorgelegen hätten und daher dem Ereignis vom

3.

Juli 2016 nur eine vorübergehende Bedeutung beigemessen werden könne,

hielt Dr. med. D.___ auch in seinem später verfassten Bericht vom

8.

Dezember 2016 (E. II. 6.12 hiervor) fest. Er ging zudem davon aus, der

Beschwerdeführer habe durch das Ereignis vom 3. Juli 2016 lediglich eine

vorübergehende Traumatisierung der Knorpelschädigung erlitten, wobei der Status

quo sine spätestens sechs Monate nach dem Ereignis erreicht sei. Diese

Einschätzung teilte Dr. med. I.___ (vgl. Solida-Nr. M21.5). Dr. med. D.___

bestätigte dies sodann auch in seinem Bericht vom 18. April 2017 (E. II.

6.14

hiervor), indem er darlegte, die 2007 nachgewiesenen Knorpelverletzungen

seien durch das Ereignis vom 3. Juli 2016 vorübergehend traumatisiert

worden, da keine frischen Strukturverletzungen hätten nachgewiesen werden

können.

Somit bestehen zwischen Dr. med. I.___

und Dr. med. D.___ keine sich widersprechenden Einschätzungen des

Kausalzusammenhangs.

9.2.2

Weiter bezeichnete Dr. med. I.___

die Beurteilung des den Beschwerdeführer behandelnden Dr. med. F.___, wonach der

Knorpelschaden retropatellar dem Ereignis vom 3. Juli 2016 zugeordnet

werden könne, als «nicht nachvollziehbar». Dieser Einschätzung von Dr. med. I.___

kann gefolgt werden. So hielten die Dres. F.___ und M.___ im Bericht vom

22.

September 2017 (E. II. 6.16 hiervor) einerseits fest, dass sich im MRT

vom 22. Juli 2016 ein «ganz klar umschriebener, viertgradiger,

retropatellarer Knorpelschaden mit reaktivem Knochenmarksödem» zeige. Eine

entsprechende Verletzung lässt sich indes der MRT vom am 22. Juli 2016 (E.

II. 6.4 hiervor) nicht entnehmen. So wurde insbesondere kein «viertgradiger

Knorpelschaden» und auch kein Knochenmarködem ausgewiesen, sondern es konnte

eine leichte bis mässige Chondromalazie der medialen Patellafacette Grad «II

bis III» objektiviert werden (E. II. 6.4 hiervor). Da sich die Dres. F.___ und M.___

mit dem konkreten Ablauf des Unfallereignisses vom 3. Juli 2016 nicht

substanziiert auseinandersetzten, leuchtet ausserdem nicht ein, weshalb sie von

einer «Direktkontusion der Patella» ausgingen. Dies umso weniger, als Dr. med. I.___

in seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 (E. II. 6.17 hiervor) auf Grund

der Beschreibung des Ereignisses sowohl eine direkte als auch eine indirekte

Krafteinwirkung prüfte. Zur nicht weiter begründeten Schlussfolgerung der Dres.

F.___ und M.___ im Bericht vom 22. September 2017 (E. II. 6.16

hiervor), wonach die Beschwerden klinisch wie auch in der MRT klar auf den

retropatellaren Knorpelschaden zurückgeführt werden könnten und dieser

überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zur Kontusion vom 3. Juli 2016

sei, führte Dr. med. I.___ am 13. November 2017 (E. II. 6.17 hiervor)

aus, dies sei nicht korrekt. So seien bereits 2007 retropatellare

Knorpelschäden vorhanden gewesen, die korrekt als unfallfremd beurteilt worden

seien. Dieser Darlegung kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten

gefolgt werden. So wurden bereits anlässlich der MRT vom 27. September

2007.

(E. II. 6.1 hiervor) u.a. eine osteochondrale Läsion im vorderen Bereich

des medialen Tibiaplateaus sowie eine fokale tiefe Knorpelläsion retropatellar

zentral ausgewiesen. Somit hat der Knorpelschaden retropatellar am linken Knie

des Beschwerdeführers bereits vor dem Unfallereignis vom 3. Juli 2016

bestanden. Auch der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. med. C.___ hielt bereits

im Bericht vom 26. Juli 2016 (E. II. 6.6 hiervor) fest, es hätten schon beim

Unfall von 2007 in der MRT ähnliche Knorpeldefekte nachgewiesen werden können.

Dr. med. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2017 (E.

II. 6.13 hiervor) in Bezug auf das Unfallereignis vom 15. September 2007

zudem aus, eine gezielte Kontusion durch die Holzkante könne die Befunde am

Hoffa Fettkörper mit Schwellung und Ödem als kontusionsbedingte Folge am Gewebe

erklären. Dies gelte nicht für die kleinen, an zwei recht weit voneinander entfernten

Lokalisationen festgestellten Knorpelläsionen ohne eine gleichzeitige Knochenkontusion

in unmittelbarer Nähe. Er ging daher davon aus, dass nur die postkontusionelle

Schwellung im Bereich des Hoffa Fettkörpers überwiegend wahrscheinlich

unfallkausal sei. Dies bestätigte Dr. med. E.___ sodann in der Stellungnahme

vom 4. August 2017 (E. II. 6.15 hiervor), wobei er zum Unfall vom

15.

September 2007 ausführte, es lägen unfallfremde Faktoren resp. Vorzustände

im Sinne der umschriebenen osteochondralen Läsion nicht unfallkausaler Genese

vor. In Bezug auf den Bericht der Dres. F.___ und M.___ ist ferner der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

Folglich vermag die Einschätzung der

Unfallkausalität durch die Dres. med. F.___ und M.___ insgesamt nicht zu

überzeugen.

9.2.3

Was die Einschätzung des den

Unfallversicherer Axa beratenden Arztes Dr. med. E.___ vom 2. Februar

2017.

und 4. August 2017 (E. II. 6.13 + 6.15 hiervor), angeht, wonach es

sich beim Ereignis vom 15. September 2007 mit weit überwiegender

Wahrscheinlichkeit um einen vorbestehenden degenerativen Befund in Form einer

umschriebenen osteochondralen Läsion am medialen Tibiaplateau handle, so ist im

Vergleich zu Dr. med. I.___ nicht von einer unterschiedlichen Beurteilung des

Kausalzusammenhangs auszugehen. Er ging ebenfalls davon aus, dass die

osteochondrale Läsion im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie die

Knorpelläsionen retropatellär unfallfremde Faktoren und überwiegend wahrscheinlich

degenerativ bedingt seien. Dr. med. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

13.

November 2017 (E. II. 6.17 hiervor) denn auch explizit fest, die

Beurteilung von Dr. med. E.___ sei korrekt.

9.2.4

In der versicherungsmedizinischen

Stellungnahme vom 7. Mai 2018 (E. II. 6.19 hiervor) ging Dr. med. I.___

sodann ergänzend auf den Bericht von Dr. med. H.___ vom 9. April 2018 (E. II.

6.18

hiervor) ein. Dabei hielt er fest, dass sämtliche Ausführungen von Dr.

med. H.___ die bisherigen Beurteilungen bestätigten, wonach die geltend

gemachten Schäden überwiegend wahrscheinlich degenerativ seien und weder das

Ereignis von 2007 noch jenes von 2016 geeignet sei, die vorliegenden

osteochondralen resp. Knorpelschäden zu verursachen. Daher könne vollumfänglich

auf die bisherige Beurteilung der Dres. E.___ und D.___ sowie seine eigene

Stellungnahme vom 13. November 2017 abgestellt werden. Diese Einschätzung

ist richtig. So führte Dr. med. H.___ aus, es sei praktisch undenkbar, dass die

im MRI vom 27. September 2007 sichtbare osteochondrale Schädigung des

anteromedialen Tibiaknorpels durch einen derartigen Schlag (mutmasslich von

vorne auf das belastete linke Bein im Bereich des Tibiakopfes) zu Stande

gekommen sein solle. Somit habe der retropatelläre Knorpelschaden sicher vollumfänglich

vorbestanden und die medial-tibiale osteochondrale Schädigung überwiegend

wahrscheinlich. Demzufolge könnten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers nicht auf das Ereignis vom 15. September 2007

zurückgeführt werden. Damit entspricht die Einschätzung von Dr. med. H.___

derjenigen von Dr.med. I.___, der in seiner Stellungnahme vom 13. November

2017.

(E. II. 6.17 hiervor) ausführte, die Knorpelschäden im Jahr 2007 müssten als

degenerativ klassifiziert werden.

Zum Ereignis von 2016 führte Dr. med. H.___

in allgemeiner Weise aus, es sei von einer im Sport und Alltag häufigen vorderen

Knieprellung links die Rede, die in der Regel keine frischen Knorpelschädigungen

bewirke. Die in der MRT vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) neu

sichtbaren kleinen Ödemzonen in der Patella, die nur bedingt mit der

Knorpelschädigung selbst kongruent erschienen, dürften gemäss Dr. med. H.___

einer frischeren Reaktion entsprechen, könnten aber zeitnah auch wieder

verschwinden. Zudem hielt er dafür, dass die in der medialen Patellafacette neu

beschriebene Verdünnung des Knorpels für eine progrediente Degeneration des

Knorpels und gegen eine traumatisch ausgelöste Schädigung spreche. Für eine

richtungsweisende Verschlechterung des eindeutig krankhaften Vorzustandes

müssten ganz klar mehr nachweisbare frische Schädigungsmerkmale erkennbar sein,

was hier nicht gelinge.

Somit stimmen die ärztlichen

Einschätzungen der Dres. H.___ und I.___ betreffend den Kausalzusammenhang

überein. Sie sind sich einig, dass es durch die Ereignisse vom

15.

September 2007 und 3. Juli 2016 jeweils zu einer höchstens vorübergehenden

Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen ist und bei den

osteochondralen Läsionen sowie den Knorpelläsionen retropatellär degenerative

Faktoren vorliegen. Dr. med. I.___ hielt denn auch in seiner Stellungnahme

vom 7. Mai 2018 (E. II. 6.19 hiervor) explizit fest, dass die Beurteilung von

Dr. med. H.___ nichts an seiner eigenen Beurteilung vom 13. November 2017

(E. II. 6.17 hiervor) ändere.

9.3

Zusammenfassend stützte sich die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die ärztliche Einschätzung von Dr. med. I.___

vom 13. November 2017 und 7. Mai 2018 (E. II. 6.17 + 6.19

hiervor), welche u.a. auch die Beurteilungen von Dr. med. D.___ vom

8.

Dezember 2016 und 18. April 2017 berücksichtigt (E. II. 6.12 +

6.14

hiervor).

9.4

Zu prüfen bleibt, ob das nach

der Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 7. Mai 2018 (E. II. 6.19 hiervor)

verfasste Schreiben von Dr. med. F.___ vom 17. Mai 2018 (E. II. 6.20

hiervor) zumindest geringe Zweifel an dessen Kausalitätsbeurteilung zu wecken

vermag.

Dr. med. F.___ fasste am 17. Mai

2018.

insbesondere die vorbestehenden Akten zusammen, wobei er sich im

Wesentlichen auf die durchgeführte MRT vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4

hiervor) bezog. Seine Ausführungen dazu erweisen sich jedoch nicht

vollumfänglich als schlüssig. So vermag z.B. nicht einzuleuchten, worauf er

seine Einschätzung stützt, dass sich ein umschriebener viertgradiger

Knorpelschaden «von mindestens 1 x 1 cm» gezeigt habe. Den

MRT-Befunden vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) sind keine

entsprechenden Grössenangaben zu entnehmen. Da Dr. med. F.___ erklärt, die

Beurteilung von Dr. med. H.___ sei schwierig zu widerlegen, ist davon auszugehen,

dass er diese für plausibel hält und einen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis

von 2007 als nicht überwiegend wahrscheinlich ansieht. Seine anschliessenden

Darlegungen, wonach er «denke», das aktuelle Unfallereignis von 2016 habe zu

einer deutlichen Verschlechterung des bekannten Vorzustandes geführt und das

Trauma sei adäquat und passe zu den beschriebenen Verletzungen, beruhen nicht auf

verständlichen Begründungen und sind daher im Gegensatz zu den widersprechenden

Arztberichten nicht nachvollziehbar. Dr. med. F.___ gab nicht an, wieso das

neue Trauma zu einer Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes geführt

haben soll. Seine Aussage, wonach der Beschwerdeführer vor dem aktuellen

Unfallereignis stets beschwerdefrei gewesen sei, weshalb davon ausgegangen

werden könne, dass der Unfall zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des

Vorzustandes geführt habe, beruht auf dem Grundsatz «post hoc ergo propter

hoc», der aber keine zulässige Grundlage für eine unfallversicherungsrechtliche

Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom

24.

März 2017 E. 7.4 mit Hinweis). Folglich ist die relativ kurz und

knapp ausgefallene Stellungnahme von Dr. med. F.___ nicht geeignet, auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Argumentation von Dr. med. I.___

zu wecken.

9.5

9.5.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen (A.S. 19 oben), es sei ein unabhängiges externes Gutachten

einzuholen, weil der ihn behandelnde Orthopäde der Meinung des internen

Experten widersprochen und durch die direkte Einsicht in die Situation am

Kniegelenk einen tieferen Einblick gehabt habe als die beratenden Ärzte der

Versicherer. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie bereits in E. II. 9.2.2

hiervor dargelegt – die Einschätzung des orthopädischen Chirurgen Dr. med.

F.___ nicht zu überzeugen vermag und an der Beurteilung der Kausalität durch

Dr. med. I.___ festgehalten werden kann. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist ein externes Gutachten nicht bereits dann in Auftrag zu

geben, wenn ein behandelnder Arzt eine andere Meinung vertritt als ein den

Versicherer beratender Arzt. Ergänzende Abklärungen sind vielmehr erst dann

vorzunehmen, wenn wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (s.

E. II. 3.4 hiervor). Solche sind indes im vorliegenden Fall auf Grund der

Beurteilung von Dr. med. F.___ nicht ersichtlich. Daher ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer externen

Begutachtung bzw. ganz allgemein auf weitere medizinische Abklärungen

verzichtet hat. Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass solche

Abklärungen nicht zu neuen Erkenntnissen führen würden, zumal sich das

Unfallereignis bereits vor über drei Jahren zugetragen hat und unmittelbar nach

dem Unfallereignis vom 3. Juli 2016, nämlich am 22. Juli 2016, eine

MRT durchgeführt wurde, welche die Gesundheitssituation im linken Knie des

Beschwerdeführers dokumentierte. Auch die Ärzte äusserten sich zu weiteren

medizinische Abklärungen: Dr. med. D.___ hielt im Bericht vom 8. Dezember

2016.

(E. II. 6.12 hiervor) fest, die vorliegenden Akten genügten, um die

Kausalität zu beurteilen, hierzu seien keine weiteren Abklärungen notwendig.

Dies bestätigte Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 13. November

2017.

(E. II. 6.17 hiervor), indem er eine zwingende gutachterliche Klärung als

nicht notwendig bezeichnete. Auch Dr. med. H.___ hielt in seinem Bericht vom

9.

April 2018 (E. II. 6.18 hiervor) fest, es brauche im jetzigen Stand der

Abklärungen keine weiteren Abklärungen, der Fall sei auf Grund des bildgebenden

Materials klar zu beurteilen. Zusammenfassend waren sich die Ärzte somit einig,

dass es keiner weiteren medizinischen Abklärungen bedürfe. Daher vermag die

Einschätzung der Dres. F.___ und M.___ in ihrem Bericht vom 22. September

2017.

(E. II. 6.16 hiervor) nicht durchzudringen, wonach dem Beschwerdeführer

ganz klar angeraten worden sei, ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Dies

auch, weil Dr. med. F.___ in seinem Schreiben vom 17. Mai 2018 (E. II.

6.20

hiervor) nicht mehr an der Durchführung einer gutachterlichen Beurteilung

festhielt; jedenfalls ging er nicht mehr auf eine solche ein.

9.5.2

Der Beschwerdeführer stellt sich

im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 19 Mitte), es sei u.a. störend, dass

durch den beratenden Versicherungsarzt teilweise rechtliche Überlegungen

angestellt worden seien. So habe Dr. med. I.___ auf S. 5 des Berichts vom

13.

November 2017 darauf hingewiesen, dass «post hoc ergo propter hoc»

nicht beweisgenügend sei. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten,

als die Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» rechtlicher Natur ist. Dennoch

vermag der Umstand, dass Dr. med. I.___ diese rechtliche Begründung in seiner

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. November 2017 (vgl. E.

II. 6.17 hiervor) verwendete, den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu

schmälern.

9.6

Zusammenfassend können die durch

den Beschwerdeführer aktuell beklagten Beschwerden am linken Knie nicht (mehr)

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis

vom 3. Juli 2016 zurückgeführt werden. Da es durch dieses Ereignis

lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers kam, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf Grund des am 31. Dezember 2016

erreichten Status quo sine (sechs Monate nach dem Unfallereignis vom

3.

Juli 2016) per 1. Januar 2017 einstellte. Ab diesem Zeitpunkt hat

der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Leistungsanspruch

mehr.

10.

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 17. August 2018 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

12.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann