VSBES.2018.220
Unfallversicherung
18. Juli 2019Deutsch60 min
Source so.ch
?
Urteil vom 18. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Dominik Zehntner
Beschwerdeführer
gegen
SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach,
8048 Zürich, vertreten durch Roland Hochreutener
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1971 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 15. September 2007 seit dem
1. Februar 2006 bei der Firma B.___, [...], zu 100 % als
Fitnesstrainer angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen obligatorisch beim Unfallversicherer Axa Winterthur
Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) versichert (Akten der Axa /
Axa-Nr. M2 S. 2). Er rutschte am 15. September 2007 beim
Schlussrundgang und bei Aufräumarbeiten im Saunabereich auf dem nassen Boden
aus und schlug mit dem linken Knie gegen eine Holzkante (Axa-Nrn. M1 S. 2 und
M2 S. 2). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie
FMH, wies die Diagnosen einer «Kniekontusion links mit osteochondraler Läsion
im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus» sowie eine «tiefe Knorpelläsion
retropatellär zentral» aus (Axa-Nr. M1 S. 1). Der Unfallversicherer
Axa anerkannte seine Leistungspflicht und erbrachte bis 21. resp. 25. November
2007 die gesetzlichen Leistungen (s.A.S. 2 Lit. B in fine).
2. Im Unfallzeitpunkt vom
3. Juli 2016 war der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2014 bei der
Firma B.___ GmbH, [...], zu 100 % als Fitnesscenter-Leiter angestellt und
in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Beschwerdegegnerin / Solida-Nr. A1).
2.1 Mit Schadenmeldung
UVG vom 8. Juli 2016 (Solida-Nrn. A1 und A3.1) wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich am 3. Juli
2016 um 11:00 Uhr in [...] auf dem Fussballplatz des FC [...] beim
Fussballspielen das linke Knie verletzt und sich dort eine Schwellung
zugezogen. Es seien keine Gegenstände beteiligt gewesen. Nach dem Einholen des
ärztlichen Erstberichts von Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2016
(Solida-Nr. M3) und des Fragebogens zum Unfallhergang vom 12. Juli
2016 (Solida-Nr. A4) anerkannte die Beschwerdegegnerin am 29. Juli
2016 mit der «Stellungnahme zum Unfall vom 3. Juli 2016»
(Solida-Nr. A5) ihre Leistungspflicht und sprach dem Beschwerdeführer für
die attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 11. Juli 2016 ein
Taggeld zu.
2.2 Nach dem Einholen des
Fragebogens zum Unfallhergang im Jahr 2007 (Solida-Nr. A8) sowie weiteren
medizinischen Berichten und ärztlichen Zeugnissen (Solida-Nrn. M8 und M13
ff.) liess die Beschwerdegegnerin ihren beratenden Arzt Dr. med. D.___, Praktischer
Arzt FMH, Facharzt für manuelle Medizin FMH und Vertrauensarzt FMH, am
30. September 2016 und 8. Dezember 2016 zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers Stellung nehmen (Solida-Nrn. M12 und M17). Am
19. Dezember 2016 (Solida-Nr. A21) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer sodann mit, dass der Status quo sine am 31. Dezember 2016
erreicht werde und sie daher ihre Leistungen per 1. Januar 2017 einstelle.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2017 (Solida-Nr. A28)
fest.
2.3 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 durch seine Vertretung [...]
(nachfolgend: Rechtsschutzversicherung) vorsorglich Einsprache erheben
(Solida-Nr. A32). Der Unfallversicherer Axa holte sodann bei seinem
beratenden Arzt Dr. med. E.___, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie,
Vertrauensarzt SGV, eine Stellungnahme ein, die vom 2. Februar 2017
datiert (Axa-Nr. M3) ein. Gestützt darauf informierte der
Unfallversicherer Axa am 20. Februar 2017 die Rechtsschutzversicherung (Solida-Nr. A42.2),
dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. September 2007
stünden und daher für die erneuten Beschwerden kein Leistungsanspruch aus der
obligatorischen Unfallversicherung der Axa bestehe. Der Beschwerdeführer
übertrug das Vertretungsmandat in der Folge auf Advokat Dominik Zehntner
(Solida-Nr. A37).
2.4 Gestützt auf den
Sprechstundenbericht, von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie FMH, Klinik G.___, vom 22. September 2017
(Solida-Nr. M20) liess der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 eine
Einspracheergänzung einreichen (Solida-Nr. A53 f.).
2.5 Mit Verfügung vom
30. Oktober 2017 (Solida-Nr. A56.1 f.) verneinte der Unfallversicherer
Axa den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen. Daran hielt er gestützt
auf den Bericht des beratenden Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie & Traumatologie FMH, vom 9. April 2018
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) mit Einspracheentscheid vom 25. April
2018 (Solida-Nr. A59.1 ff.) fest.
2.6 Auf Grund der
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Mai 2018, welche die
Beschwerdegegnerin bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allg.
Innere Medizin FMH, Vertrauensarzt SGV, einholte (Solida-Nr. M22), wies
sie die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 17. Januar bzw.
11. Oktober 2017 mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
3. Der Beschwerdeführer lässt am
12. September 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):
1. Der Einsprache-Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 17. August 2018 sei dahingehend abzuändern, dass
diese verpflichtet wird, für die Folgen des Unfalls des Beschwerdeführers vom
3. Juli 2016 über den 31. Dezember 2016 hinaus weiterhin die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2018 (A.S. 35 ff.) auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 5. Dezember
2018 (A.S. 53 ff.) bzw. Duplik vom 25. Februar 2019 (A.S. 62
ff.) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
6. Die am 4. März 2019 durch
den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 68 ff.)
geht mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. 71) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden
Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 3. Juli 2016 das bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.
2.
Der Unfallversicherer hat in
der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat Anspruch auf Heilbehandlung im Sinne der zweckmässigen
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Dabei hat der
Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld
(Art. 16 Abs. 1 UVG). Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn
die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Hinzu kommt ein Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn der Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt hat
(Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,
121.
V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
2.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.1 und
8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung
und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die
für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236,
mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485
S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom
26.
Februar 2013 E. 6.2).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Rechtsprechungsgemäss bildet
der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher
Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
(BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des
Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheides – vorliegend bis 17. August 2018 –
mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).
3.4
Die Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert,
doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. Zwar lässt
der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht
auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll
ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.
mit Hinweisen)
4.
4.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, es sei ein unabhängiges externes Gutachten (Gerichtsgutachten oder
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Zweck der Einholung eines
unabhängigen Sachverständigengutachtens) zu veranlassen. So habe der ihn
behandelnde orthopädische Arzt, der ihn nicht nur untersucht, sondern auch eine
direkte Einsicht in die Situation am Kniegelenk habe nehmen können und damit
einen tieferen Einblick gehabt habe als die beratenden Ärzte der
Beschwerdegegnerin, der Meinung des internen Experten widersprochen. In der
medizinischen Beurteilung durch den beratenden Versicherungsarzt sei u.a. der
Umstand störend, dass dieser teilweise rechtliche Überlegungen anstelle. Die
internen Arztberichte seien nicht zweifelsfrei, was durch die medizinische
Beurteilung des behandelnden Orthopäden, der sich in seinem Bericht vom
17.
Mai 2018 klar dazu äussere, erstellt sei. Zudem sei das Zusammenwirken
von Unfallfolgen und Vorzustand durch die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht
abgeklärt worden.
4.2
Die Beschwerdegegnerin stellt
sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass für die zu beantwortende Frage nach
dem natürlichen Kausalzusammenhang der beim Beschwerdeführer vorhandenen
Beschwerden im linken Knie zum Ereignis vom 3. Juli 2016 auf die
ausführlichen und schlüssigen sowie den Beweisanforderungen vollumfänglich
genügenden, versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. I.___ vom
13.
November 2017 und 7. Mai 2018 sowie auch die
versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. D.___ vom
8.
Dezember 2016 und 18. April 2017 abgestellt werden könne.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. Januar 2017
eingestellt hat, weil der Status quo sine erreicht sei.
6.
Zur Frage der natürlichen
Unfallkausalität, welche hier interessiert, sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Akten relevant:
6.1
Die MRT des linken Kniegelenks
vom 27. September 2007 (Axa-Nr. M2) beurteilte Dr. med. J.___, Facharzt
für Radiologie und Neuroradiologie FMH, wie folgt:
· osteochondrale Läsion im vorderen
Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie fokale tiefe Knorpelläsion
retropatellär zentral, kein Nachweis eines freien Gelenkkörpers, keine
Meniskusläsion
· Verdacht auf traumatisch veränderten
Hoffasche Fettkörper auf Höhe des Gelenkspaltes mit ödemartigen Veränderungen
· mukoide Degeneration des vorderen
Kreuzbandes ohne Nachweis einer Ruptur.
6.2
Dr. med. C.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, stellte im Arztzeugnis vom 26. Oktober 2007
(Axa-Nr. M1) folgende Diagnosen:
Kniekontusion links mit osteochondraler
Läsion im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie tiefe Knorpelläsion
retropatellär zentral
Es bestehe noch ein deutlich
belastungsabhängig limitiertes Knie mit leichtem Gelenkerguss und
retropatellärer Druckschmerzhaftigkeit. Die Funktionalität sei ordentlich. Im
Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit. Die gegenwärtige
Behandlung finde mittels physikalisch-physiotherapeutischer
Behandlungsmassnahmen sowie Entlastung statt. Die Beratungen erfolgten
zweiwöchentlich. seit dem 17. September 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %.
6.3
Im «ärztlichen Erstbericht» vom
13.
Juli 2016 (Solida-Nr. M3) hielt Dr. med. C.___ auf Grund der
Erstbehandlung vom 6. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer sei am
3.
Juli 2016 beim Fussballspielen ausgerutscht und auf das linke Knie
gefallen. In der Folge habe sich zunehmend eine Schwellung mit Bewegungs- und
Belastungsschmerz ausgebildet. Als objektive Befunde lägen ein leicht
überwärmtes und geschwollenes linkes Knie mit ausgeprägter
Druckschmerzhaftigkeit über der Patella mit Bursitis präpatellaris mit
endphasig schmerzhafter Extension und Flexion vor. Der Bandapparat sei intakt,
ein Rotationsschmerz fehle. Die ossären Verhältnisse am linken Knie seien
radiologisch unauffällig. Es ergebe sich folgende Diagnosen:
Traumatisch bedingter
Reizzustand des linken Knies mit begleitender Bursitis präpatellaris
Als Therapie empfehle er lokal
antiphlogistische Massnahmen, eine nicht-steroidale antirheumatische Medikation
sowie Ruhigstellung. Der Beschwerdeführer sei vom 4. bis 11. Juli 2016 zu
100.
% arbeitsunfähig.
6.4
Die am 22. Juli 2016 in der
K.___ durchgeführte MRT des Kniegelenks nativ links (Solida-Nr. M7)
beurteilte Dr. med. L.___, Facharzt FMH Radiologie, wie folgt:
· bekannte lokalisierte ulkusartige
Knorpelläsion der lateralen Patellafacette
· neu leichte bis mässige Chondromalazie
der medialen Patellafacette Grad II bis III
· bekannte osteochondrale Läsion des
Tibiakopfes medial ventral
· kein Nachweis einer Meniskusläsion oder
Bandläsion.
6.5
Der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, gelangte im Bericht vom 22. Juli 2016
(Solida-Nr. M5) zum Schluss, die von Dr. med. C.___ beschriebene Bursitis
(E. II. 6.3 hiervor) sei durch den direkten Sturz auf das Kniegelenk erklärbar.
Auch die Latenz zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der Schmerzen sei
nachvollziehbar. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom
3.
Juli 2016. Röntgenologisch seien keine unfallfremden Ursachen
nachgewiesen. Anhaltspunkte für eine rheumatische Erkrankung seien
unwahrscheinlich. Die Heildauer werde ungefähr zwei bis drei Wochen in Anspruch
nehmen. Die Arbeitsfähigkeit müsse aber jetzt geprüft werden. Der
Therapievorschlag von Dr. med. C.___ sollte für die Behandlung genügen. Allenfalls
könne eine einmalige Punktion der Bursa diskutiert werden. Erst falls die
Bursitis präpatellaris nicht zur Ruhe kommen sollte, müsste schlussendlich eine
Bursektomie (Entfernung der Bursa) diskutiert werden. Im Moment seien keine
weiteren medizinischen Massnahmen zu empfehlen.
6.6
Dr. med. C.___ hielt im
Schreiben vom 26. Juli 2016 (Solida-Nr. M6) u.a. fest, der
Beschwerdeführer habe am 3. Juli 2016 beim Fussballspielen am linken Knie ein
Trauma mit in der Folge hartnäckig weiterhin persistierendem patellarem
Belastungsschmerz erlitten. Die deshalb durchgeführte weiterführende Bildgebung
mittels MRT des linken Knies habe eine Knorpelläsion der lateralen
Patellafacette sowie eine mässige Chondromalazie auch der medialen
Patellafacette ergeben. Bereits anlässlich eines Unfalls im 2007 seien in der
MRT ähnliche Knorpeldefekte nachgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Fitnesstrainer auf eine Belastung des
linken Knies angewiesen sei, werde Dr. med. F.___ um eine orthopädische
Beurteilung zur Festlegung des weiteren Behandlungsprozederes gebeten.
6.7
Dr. med. F.___, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte im Bericht vom
15.
August 2016 (Solida-Nr. M8) folgende Diagnose:
Umschriebener retropatellarer
Knorpelschaden Knie links
Das Fersenballen-Gangbild sei hinkfrei
und flüssig. Es zeige sich ein relativ ausgeprägtes Genu varum, aber kein
wesentlicher Varus thrust beim Gehen. Das Kniegelenk sei reizlos und
ergussfrei. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich der lateralen Patellafacette
sowie ein ebenfalls positiver Patella-Verschiebeschmerz. Die Beweglichkeit
falle symmetrisch und frei aus. Die Verhältnisse kapsuloligamentär seien
stabil, die Meniskuszeichen negativ. Röntgenaufnahmen (Knie links ap/lateral
[externe Aufnahmen], Patella tangential, Rosenberg und Ganzbeinaufnahme)
zeigten keine wesentlichen Arthrosezeichen und keinen Hinweis für freie
Gelenkkörper. Die Ganzbeinaufnahme bilde eine deutlich varische Beinachse mit
Verlagerung der Mikulicz-Linie zentral durchs mediale Tibiaplateau ab. Auf
Grund der Ausprägung der Beschwerden und der Beschwerdedauer empfehle sich
vorerst ein weiterhin konservatives Vorgehen mit Fortsetzung der
Physiotherapie, selbständigem Aufdehnen der Quadriceps- und
Hamstring-Muskulatur sowie einem Ergometer-Training mit dosierter Belastung.
Sollte nach sechs bis acht Wochen keine wesentliche Beschwerdebesserung
eingetreten sein, werde primär eine Viscosupplementation empfohlen. Ultima
ratio sei ein operatives Vorgehen im Sinne einer Knorpelrekonstruktion.
6.8
Dr. med. C.___ beantwortete den
Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2016
(Solida-Nr. M10.3 f.) am 21. September 2016 wie folgt
(Solida-Nr. M10): Beim Unfall am 15. September 2007 sei es zu einem
Distorisons- und Kontusionstrauma des linken Knies mit osteochondraler Läsion
im medialen Tibiaplateau sowie zentraler Knorpelläsion retropatellär gekommen.
Die unfallbedingte Behandlung sei am 21. Oktober 2015 abgeschossen worden.
Damals habe eine vollständige subjektive Beschwerdefreiheit bestanden. Es lägen
keine bleibenden Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Unfall von 2007 vor.
Am 15. September 2016 habe der
Beschwerdeführer als subjektive Beschwerden persistierende retropatelläre
Knieschmerzen links bei Status nach Kniekontusion infolge des Ereignisses vom
3.
Juli 2016 geltend gemacht. Die Beschwerdesymptomatik sei deutlich
belastungsabhängig, vor allem beim Bergabgehen oder bei belasteter Flexion. Die
derzeitigen Beschwerden seien vereinbar mit dem bildgebend (MRI vom
22.
Juli 2016, s. E. II. 6.4 hiervor) dargestellten retropatellären
Knorpelschaden dritten bis vierten Grades am Übergang vom Fierce zur lateralen
Facette. Es lägen keine unfallfremden Faktoren vor, die den Verlauf beeinflussten.
Unter der Entlastung sowie den physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen sei
zwischenzeitlich eine Beschwerdebesserung mit entsprechend verbesserter
Belastbarkeit des linken Knies eingetreten. Es sei die Weiterführung der
physikalisch-physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen angeordnet worden, mit
dem Ziel, eine vollständige Ausheilung der Kniebeschwerden links mit
entsprechender Beschwerdefreiheit zu erreichen. Mit der Weiterführung der
Physiotherapie könne noch eine namhafte Verbesserung erzielt werden, sie sollte
auf Grund des derzeitigen klinischen Zustandes noch mindestens über die
nächsten vier bis sechs Wochen fortgesetzt werden. Auf Grund der verbesserten
Kniebelastbarkeit bestehe seit dem 19. September 2016 in der Tätigkeit als
Fitnesstrainer wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit der
Einschränkung, dass nicht kniebelastend trainiert werden könne. Bei einem
weiteren günstigen Verlauf könne in der zweiten Oktoberhälfte 2016 mit einer
vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden. Die Prognose sei
günstig. Der voraussichtliche Behandlungsabschluss sei Ende Oktober 2016.
6.9
Dr. med. D.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 30. September 2016 (Solida-Nr. M12) fest, die
geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 3. Juli 2016. Der Unfall vom
3.
Juli 2016 sei geeignet gewesen, die Unfallverletzungen zu verursachen.
Eine direkte Kontusion der Patella eigne sich sehr, den bildgebend bekannten
Vorzustand vorübergehend zu traumatisieren. Es lägen unfallfremde Ursachen vor.
Schon in der MRI von 2007 hätten die gleichen Veränderungen vorgelegen, welche
auch in der MRI von 2016 beschrieben würden. Anhaltspunkte für neue
Strukturverletzungen im linken Kniegelenk seien in der MRI nicht abgebildet.
Somit könne dem Ereignis vom 3. Juli 2016 nur eine vorübergehende
Bedeutung beigemessen werden, d.h. es habe zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine könne nun innerhalb von weiteren
sechs bis acht Wochen ab dem letzten Bericht durch Dr. med. C.___ vom
21.
September 2016 (E. II. 6.8 hiervor) erwartet werden. Wenn der Fall
spätestens Ende dieses Jahres nicht abgeschlossen werden könne, empfehle sich
allenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung. Die eingeleiteten bzw.
vorgesehenen medizinischen Massnahmen seien geeignet, die unfallbedingte
Gesundheitsschädigung adäquat zu behandeln. Als Fitnesstrainer müsse wohl an
einer Teilarbeitsunfähigkeit, wie von Dr. med. C.___ attestiert, festgehalten
werden. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sollte aber ab dem Bericht von Dr.
med. C.___ vom 21. September 2016 innerhalb von drei bis vier Wochen
erwartet resp. dann geprüft werden. Die volle Arbeitsfähigkeit sei ab ca. Ende
Oktober 2016 zu erwarten. Rein unfallbedingt sei nicht mit Restfolgen zu
rechnen, weil frische Verletzungen im Anschluss an das Ereignis vom
3.
Juli 2016 nicht nachgewiesen worden seien. Das Ereignis sei also nur
geeignet gewesen, eine vorübergehende Traumatisierung zu verursachen.
6.10
Dr. med. C.___ hielt im Schreiben
vom 15. November 2016 (Solida-Nr. M15) dafür, unter den bisher
durchgeführten Behandlungsmassnahmen habe eine gewisse Besserung der
linksseitigen Kniebeschwerden erreicht werden können, so dass der
Beschwerdeführer ab dem 19. September 2016 seine berufliche Tätigkeit als
Fitnesstrainer zu 50 % mit Einschränkungen aufgenommen habe. In der Folge
habe aber die Arbeitsfähigkeit bis heute nicht weiter gesteigert werden können,
da sich die linksseitige Kniebelastbarkeit trotz der andauernden intensiven
physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen nicht gebessert habe. Auf Grund
dieses protrahierten Verlaufes sei der Beschwerdeführer nun erneut für die
Sprechstunde bei Dr. med. F.___ angemeldet worden. Anlässlich der Konsultation
in der Klinik G.___ werde über das weitere Behandlungsprocedere zu entscheiden
sein. Bei persistierendem traumatischem retropatellärem Knorpelschaden des
rechten [recte: linken] Knies kämen einerseits eine Viscosupplementation oder
allenfalls eine operative Knorpelrekonstruktion in Frage. Vorerst bleibe der
Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit als Fitnesstrainer zu
50.
% arbeitsunfähig.
6.11
Im Bericht vom 27. November
2016.
wies Dr. med. F.___ auf Grund der Sprechstunde vom 24. November 2016
folgende Diagnose aus (Soldia-Nr. M16):
Umschriebener traumatischer
retropatellarer Knorpelschaden Knie rechts [recte: links]
Am linken Knie zeige sich weiterhin eine
Spur Erguss. Retropatellar werde bei tiefer belasteter Flexion ein Schmerz
angegeben, ausserdem ein leichter Patellaverschiebeschmerz. Ein längerer
Arbeitsausfall nach einer Operation wäre aus beruflicher Sicht sehr ungünstig.
Deshalb werde eine Viskosupplementation mit Ostenil durchgeführt. Bei im
Verlauf persistierenden Beschwerden mit beruflicher Einschränkung sei jedoch
ein knorpelkonstruktiver Eingriff zu diskutieren.
6.12
Im Bericht vom 8. Dezember
2016.
führte Dr. med. D.___ (Solida-Nr. M17) die folgenden aktuellen
Diagnosen auf:
Traumatisierung einer osteochondralen
Läsion im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie fokale tiefe
Knorpelläsion retropatellar zentral (dokumentiert im MRI vom 27. September
2007)
Nach dem Ereignis vom 3. Juli 2016
habe bildgebend (MRI vom 22. Juli 2016, E. II. 6.4 hiervor) nur die
bekannte ulkusartige Knorpelläsion der lateralen Patellafacette beschrieben
werden können. Diese Läsion sei schon im MRI vom 27. September 2007 (E.
II. 6.1 hiervor) abgebildet worden. Anhaltspunkte für eine frische
Strukturverletzung des rechten [recte: linken] Kniegelenks seien nicht
nachweisbar. Somit habe der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom
3.
Juli 2016 eine vorübergehende Traumatisierung der vorbestehenden
Knorpelschädigung erfahren.
Der bisherige Heilverlauf sei protrahiert.
Der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall begründbar,
weil anlässlich des Ereignisses vom 3. Juli 2016 keine frischen
Strukturverletzungen hätten nachgewiesen werden können. Andererseits seien die
Beschwerden durch den Vorzustand allein erklärbar. Die eingeleiteten bzw.
vorgesehenen medizinischen Massnahmen seien geeignet, die unfallbedingte
Gesundheitsschädigung adäquat zu behandeln. Wahrscheinlich werde man einen
Knorpeleingriff vornehmen müssen, doch sei dieser nicht mehr dem Unfall vom
3.
Juli 2016 anzulasten. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nur durch
das Ereignis vom 3. Juli 2016 nicht mehr nachvollziehbar. Die andauernde
Arbeitsunfähigkeit wäre dann bis sechs Monate nach dem Unfallereignis als
Teilunfallfolge erklärbar. Danach wäre der Status quo sine erreicht und rein
bezüglich des Ereignisses vom 3. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit
zumutbar. Die Arbeit in der angestammten Tätigkeit könne rein unfallbedingt,
betreffend das Ereignis vom 3. Juli 2016, sechs Monate nach dem
Unfallereignis wieder aufgenommen werden. Falls wegen des Vorzustands eine
Operation stattfinde, sei während circa drei Monaten eine weitere
Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. In einer angepassten Tätigkeit ohne
Kniebelastung sei dem Beschwerdeführer schon jetzt die volle Arbeitsfähigkeit
zumutbarn. Zusammenfassend müsse Dr. med. D.___ an seiner früheren Einschätzung
festhalten, nämlich, dass dem Ereignis vom 3. Juli 2016 keine
richtungsweisende Bedeutung beizumessen sei, weil frische Verletzungen nicht
nachgewiesen seien und der Vorzustand allein geeignet sei, die Beschwerden zu
erklären.
6.13
Dr. med. E.___, beratender Arzt
des Unfallversicherers Axa, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar
2017.
(Axa-Nr. M3) zur Frage, welche der erhobenen Befunde mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall
vom 15. September 2007 stünden, folgendes fest: Eine gezielte Kontusion
durch die Holzkante könne die Befunde am Hoffa Fettkörper mit Schwellung und
Ödem als kontusionsbedingte Folge am Gewebe erklären, nicht aber die kleinen,
an zwei voneinander recht weit entfernten Lokalisationen in Form der
festgestellten Knorpelläsionen ohne eine gleichzeitig beschriebene in
unmittelbarer Nähe nachgewiesene Knochenkontusion (Bone bruise). Damit ergebe
sich als überwiegende Wahrscheinlichkeit nur die postkontusionelle umschriebene
Schwellung im Bereich des Hoffa Fettkörpers, welche keine invasive Therapie
nach sich ziehe.
6.14
Dr. med. D.___
führte in seinem Bericht vom 18. April 2017 (Solida-Nr. M19) folgende
Diagnosen auf:
Zustand nach
Traumatisierung einer schon seit dem MRI vom 15. September 2007 bekannten
osteochondralen Läsion im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie
fokale tiefe Knorpelläsion retropatellär zentral
Es lägen nicht ausschliesslich
Unfallfolgen vor. Die Knorpelverletzungen, welche im Jahr 2007 nachgewiesen
worden seien, seien durch das Ereignis vom 3. Juli 2016 vorübergehend
traumatisiert worden, denn frische Strukturverletzungen nach dem Ereignis von
2016.
seien nicht nachgewiesen. Ob es sich schon 2007 um einen Vorzustand
gehandelt habe, wäre allenfalls von der damaligen Versicherung zu beurteilen.
Die unfallfremden Faktoren seien die osteochondralen Läsionen, welche 2007 im
MRI-Befund beschrieben worden seien. Die vorliegenden Akten genügten, um die
Kausalität ohne weitere Abklärungen zu beurteilen.
6.15
In der Stellungnahme vom
4.
August 2017 (Axa-Nr. M5) hielt Dr. med. E.___ fest, die
osteochondrale Läsion im Bereich des medialen Tibiaplateaus allein könne mit
dem angegebenen Verletzungsablauf in Form einer lokalisierten Prellung der
Kniegelenksregion unfallkausal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachvollzogen werden. Mit Sicherheit müssten zusätzliche Weichteilkontusionen
(Schwellung, Hämatom, Schürfung) klinisch und bildgebend nachweisbar sein,
zumindest auch an der exponierten Tuberositas tibiae. Das sei so aber nicht
dokumentiert. Zur Frage, welche der erhobenen Befunde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom
15.
September 2007 stehe, wurde Folgendes ausgeführt: Denkbar sei
lediglich der Hinweis auf ein Ödem, eine Schwellung des Hoffa Fettkörpers. Auch
hier äussere der Radiologe lediglich den Verdacht auf eine unfallkausale
Gewebsveränderung, weshalb lediglich eine Möglichkeit und nicht eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Als unfallfremder
Faktor resp. Vorzustand liege eine umschriebene osteochondrale Läsion
nicht unfallkausaler Genese vor. Eine dazu unfallkausal dringend notwendige
bone bruise-Bildung in der Umgebung der osteochondralen Läsion fehle, ebenso
wie ein klinisch erhobener lokalisierter Befund (Schwellung, Hämatom, Rötung)
einer relevanten umschriebenen Kontusion. Nach einer allein anamnestisch
aufgeführten umschriebenen Kontusion ohne fassbare Befunde könne längstens nach
vier bis sechs Wochen von einem Status quo ante ausgegangen werden. Beim
vorliegenden Befund handle es sich mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit um
einen vorbestehenden degenerativen Befund in Form der umschriebenen
osteochondralen Läsion am medialen Tibiaplateau.
6.16
Auf Grund der Sprechstunde vom
22.
September 2017 hielten die Dres. F.___ und Prof. Dr. med. M.___, Leiter
Knie-Team in der Klinik G.___, im Bericht vom gleichen Tag folgende Diagnosen
fest (Solida-Nr. M20):
Umschriebener traumatischer retropatellarer
Knorpelschaden Knie links bei Status nach Trauma vom 3. Juli 2016
Im Sprechzimmer zeige der
Beschwerdeführer ein links minimes Entlastungshinken. Das linke Kniegelenk sei
aktuell nicht mehr gerötet oder überwärmt und weise keinen intraartikulären
Erguss auf. Es bestehe peripatellar eine leichte Druckdolenz, tendenziell eher
medial, sowie ein deutlicher Patellaverschiebeschmerz. Die Zohlenzeichen seien
positiv. Über dem medialen sowie dem lateralen Gelenkspalt gebe es keine
Druckdolenzen. Meniskuszeichen fehlten. Kapsulo-ligamentär seien die
Verhältnisse stabil. Die Beweglichkeit sei frei. Wie bereits mehrfach erwähnt,
seien die Beurteilungen der Unfallversicherer nicht nachvollziehbar. Seit dem
Unfall vom 3. Juli 2016 mit Direktkontusion der Patella habe der
Beschwerdeführer eine patello-femorale Schmerzproblematik. Im MRT vom
22.
Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) zeige sich ein ganz klar umschriebener
viertgradiger, retropatellarer Knorpelschaden mit reaktivem Knochenmarködem.
Weiter bestehe auch präpatellar eine leicht vermehrte Flüssigkeitskollektion,
was zusätzlich als Beweis für die stattgehabte Kontusion gewertet werden könne.
Die Beurteilung von Dr. med. E.___ beziehe sich eigentlich praktisch nur
auf die in der MRT auch beschriebene kleine osteochondrale Läsion am medialen
Tibiaplateau, auf die retropatellare Problematik gehe er nicht ein. Der
Beschwerdeführer sei diesbezüglich auch beschwerdefrei. Die Beschwerden könnten
klinisch, wie auch durch MRT klar auf den retropatellaren Knorpelschaden
zurückgeführt werden, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal
zur Kontusion vom 3. Juli 2016 sei. Dem Beschwerdeführer sei ganz klar
angeraten worden, nun ein unabhängiges Gutachten einzuholen.
6.17
In der
«versicherungsmedizinischen Stellungnahme» vom 13. November 2017
(Solida-Nr. M21) führte Dr. med. I.___ als Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin u.a. aus, nach dem Ereignis vom 3. Juli 2016 seien in
den MRI-Untersuchungen bekannte lokalisierte ulkusartige Knorpelläsionen der
lateralen Patellafacette sowie die bekannte osteochondrale Läsion des Tibiakopfes
medial ventral und nun auch eine Zunahme der Knorpelläsion an der medialen
Patellafacette Grad II bis III nachgewiesen worden. Es hätten sich keine neuen
objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden ergeben, jedoch eine
Zunahme der Knorpelveränderungen retropatellär an der medialen Patellafacette.
Da jedoch die Knorpelschäden bereits 2007 einem unfallfremden Vorzustand
entsprochen hätten und nicht unfallkausal zum Ereignis 2007 seien, sei die
Rückfallkausalität ebenfalls zu verneinen. Es handle sich bei der
Chondromalazie der medialen Patellafacette nicht um einen frischen Schaden,
sondern um eine Progredienz eines bereits seit 27. September 2007
bekannten retropatellären Knorpelschadens. So schreibe der befundende Radiologe
Dr. med. L.___ (E. II. 6.4 hiervor), dass eine im Vergleich zur Voruntersuchung
progrediente Verdünnung und Unregelmässigkeit des Knorpels der medialen
Patellafacette vorliege. Da jedoch 2007 die Knorpelschäden als degenerativ
klassifiziert werden müssten, sei der Entscheid des Unfallversicherers Axa
korrekt, die Rückfallkausalität zu verneinen. Nun sei zu klären, ob die
Verschlechterung der retropatellären Knorpelsituation kausal zum Ereignis vom
3.
Juli 2016 sei (Solida-Nr. 21.3).
Der Beschwerdeführer sei beim
Fussballspielen ausgerutscht und auf das linke Knie gefallen. Nach der
Beschreibung des Ereignisses sei sowohl eine direkte als auch eine indirekte
Krafteinwirkung zu diskutieren. Wie bereits dargelegt, hätten keine neuen
Läsionen nachgewiesen werden können. Für eine Knorpelschädigung durch direkte
Krafteinwirkung bedürfe es indes Verletzungszeichen im Bereich der
vorgelagerten Strukturen, was hier klar nicht der Fall sei (Solida-Nr. M21.3
f.).
Was eine indirekte Krafteinwirkung
angehe, so führten eine verwindende Krafteinwirkung und eine Scherkraft in
aller Regel nicht nur im Bereich des Gelenkknorpels zu einem Schadensbild,
betroffen sei primär der Kapselbandapparat und erst sekundär der Gelenkknorpel.
Eine Läsion im Bereich des Kapselbandapparats sei aber bildgebend nicht
nachgewiesen worden. Zwar könne eine indirekte Krafteinwirkung tatsächlich eine
oberflächliche Knorpelabscherung zur Folge haben, dann müsse aber als Conditio
sine qua non zwingend gleichzeitig eine Begleitverletzung vorliegen, da sonst
die für eine Verletzung des Gelenkknorpels unverzichtbare unphysiologische
Bewegung der Gelenkkörper gegeneinander nicht erklärt werden könne.
Voraussetzung für eine Knorpelabscherung seien somit Verletzungszeichen an zwei
korrespondierenden Gelenksflächen, die aneinanderstiessen und sich dadurch
verletzten, was zudem eine unfallbedingte Instabilität des Kapselbandapparats
erfordere. Dies könne beim Beschwerdeführer aber nicht objektiviert werden.
Eine Knorpelabscherung als Folge einer indirekten Krafteinwirkung sei also ebenfalls
zu verneinen. Ausserdem müsste auch der darunterliegende Knorpel retropatellar
traumatische Schäden aufweisen. Dies folge aus dem Belastbarkeitsgefälle
zwischen Gelenkknorpel und darunterliegendem Knochen. Der Gelenkknorpel sei
elastischer als der subchondrale Knochen, somit müsste vor dem Eintreten einer
Verletzung der Knorpeldecke zwingend der darunterliegende Knochen geschädigt
werden (Solida-Nr. M21.4).
Da die Verschlechterung der
Knorpelsituation nicht traumatischer Ursache sei, sondern dem schicksalsmässigen
Verlauf von Knorpelschäden degenerativer Natur entspreche, könne infolge des
Ereignisses vom 3. Juli 2016 ebenfalls kein Dauerschaden oder eine
richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden. Es sei korrekt,
lediglich eine vorübergehende Traumatisierung zu anerkennen. Die Beurteilung
von Dr. med. D.___ sei folglich zutreffend, wenn lediglich eine vorübergehende
Verschlimmerung durch Traumatisierung eines relevanten Vorzustands anerkannt
und spätestens sechs Monate nach dem Ereignis die Unfallkausalität verneint
werde. Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung durch Dr. med. F.___, welcher
den Knorpelschaden retropatellar dem Ereignis vom 3. Juli 2016 zuordne.
Ebenfalls nicht korrekt sei die Behauptung Dr. med. F.___, wonach Dr. med.
E.___ lediglich die osteochondrale Läsion am medialen Tibiaplateau
berücksichtigt habe. Retropatellare Schäden seien bereits 2007 nachgewiesen und
korrekt als unfallfremd beurteilt worden. Der damalige retropatellare
Knorpelschaden sei nun lediglich progredient und das entspreche dem
schicksalsmässigen Verlauf. Eine reine Beurteilung nach dem Prinzip post hoc
ergo propter hoc genüge nicht, um die Unfallkausalität zu beweisen. Fakt sei,
dass der Unfallmechanismus ungeeignet sei, isoliert einen Knorpelschaden zu
verursachen. Die Knorpelschäden klassifizierten sich überwiegend wahrscheinlich
als krankhafter Vorzustand. Seien die Knorpelschäden aber überwiegend
wahrscheinlich degenerativ und weder Folge des Ereignisses vom
15.
September 2007 noch desjenigen vom 3. Juli 2016, sei eine
zwingende gutachterliche Klärung nicht notwendig (Solida-Nr. M21.5).
Zusammenfassend könnten weder durch das
Ereignis vom 15. September 2007 noch durch das vom 3. Juli 2016
objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen nachgewiesen werden. Deshalb
seien höchstens vorübergehende Verschlimmerungen geltend zu machen, jedoch kein
Dauerschaden, schon gar keine richtunggebende Verschlechterung. Osteochondrale
Läsionen im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie Knorpelläsionen
retropatellär seien unfallfremde, überwiegend wahrscheinlich degenerativ
bedingte Faktoren. Die Unterlagen seien ausreichend, um die Unfallkausalität
und die Folgen zu beurteilen. Die Beurteilungen der Dres. med. D.___ und E.___
seien korrekt (Solida-Nr. M21.5 f.).
6.18
Der den Unfallversicherer Axa
beratende Arzt Dr. med. H.___ hielt in seinem Bericht vom 9. April 2018
(BB-Nr. 5) fest, die osteochondrale Läsion am lateralen vorderen Tibiakopf
im MRI vom 27. September 2007 sei höchstens möglicherweise auf das
Ereignis vom 15. September 2007 zurückzuführen. Die tiefe, umschriebene
Knorpelläsion im Patellafirst gehe nicht auf das Ereignis vom
15.
September 2007 zurück: Bezüglich des Schadensmechanismus von 2007
seien ärztlicherseits lediglich Angaben über eine Kniekontusion bekannt. Der
Beschwerdeführer berichte am 22. August 2016 (neun Jahre nach dem
Ereignis), er sei im Saunabereich mit dem Knie gegen eine Kante einer Bank
geprallt. Bezüglich des funktionellen Schadensbildes sei aus dem Umstand, dass
er erst nach vier Tagen, am 19. August 2007, den Rheumatologen Dr. med. C.___
aufgesucht habe, abzuleiten, dass keine relevante frische intraartikuläre
Schädigung stattgefunden habe. Hätte der Beschwerdeführer eine solche
Knorpelschädigung erlitten, hätte er gleichentags eine starke Schwellung
(Hämarthros, d.h. Blutung ins Gelenk) wahrgenommen und früher rapportiert (S.
4). Wenn Dr. med. C.___ von «ordentlicher Funktionalität» spreche, so meine
dies höchstwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht wesentlich
gehbehindert gewesen sei und nicht habe hinken müssen (S. 4 f.). Dr. med. C.___
habe die Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. September 2007 attestiert. Das
direkte Aufsuchen des Rheumatologen werfe die Frage auf, ob der Beschwerdeführer
schon früher wegen Problemen am Bewegungsapparat in dessen Abklärung und
Behandlung gestanden habe. Bezüglich des morphologischen Schadensbildes von 2007
finde Dr. med. C.___ nach vier Tagen ein belastungsabhängig limitiertes Knie,
einen leichten Erguss und eine retropatelläre Druckschmerzhaftigkeit bei
ordentlicher Funktionalität. Im MRI vom 27. September 2007 (zwei Wochen
nach dem Ereignis) finde der Radiologe eine auf 6 mm umschriebene,
osteochondrale Läsion am vorderen Tibiakopf medial, daneben ein abgrenzbares
Knochenödem. Separat davon beschreibe er eine Knorpelschädigung von 4 mm
Ausdehnung im Patellafirst. In dieser Umgebung gebe es nicht die geringsten
Anzeichen einer reaktiven Veränderung, weder ein Ödem noch
Knochenumbauvorgänge. Dieser Befund spreche ganz klar für eine absolut ruhige
Stelle im Knie und gegen eine frische Knorpelschädigung. Der Schlag gegen eine
Bankkante in der Sauna, welcher offenbar keine dokumentierwürdigen äusseren
Weichteilkontusionszeichen (Prellmarke, Hämatom, Schürfung) ausgelöst habe,
könne keiner hohen Traumaenergie entsprochen haben. Es sei praktisch undenkbar,
dass die im MRI sichtbare osteochondrale Schädigung des anteromedialen
Tibiaknorpels durch einen derartigen Schlag (mutmasslich von vorne auf das
belastete linke Bein im Bereich des Tibiakopfes) zu Stande gekommen sei. Wenn
das Ödem vom osteochondralen Herd gut abgrenzbar gewesen sein solle, dann
müsste eine frische osteochondrale Schädigung ebenfalls einen Hämarthros mit
sofortiger Schwellung des Knies erwarten lassen (S. 5).
Bilanzierend scheine es beim
retropatellären Knorpelschaden sicher, dass er vollumfänglich vorbestanden habe,
und bei der medial-tibialen osteochondralen Schädigung überwiegend
wahrscheinlich. Eine Kontusion des Hoffa-Fettkörpers erzeuge nach vier Tagen
keinen Gelenkerguss und vermöge indirekt auch keine Knorpelläsionen auszulösen.
Die Prellung müsse also einen relevanten krankhaften Vorzustand aktiviert
haben. Hypothetisch könne man mit guten Gründen vermuten, dass chronische
Überlastungsfolgen am linken Knie vorbestanden hätten, wie dies bei einem
Fitnesstrainer, allenfalls verbunden mit der Vorgeschichte eines intensiven
Gewichtstrainings, durchaus häufig angetroffen werde. Die osteochondrale
Schädigung medial sei bei der von Dr. med. F.___ beschriebenen Varusachse
(O-Bein) als chronische Innenüberlastung problemlos nachvollziehbar. In diesem
degenerativen Sinn sei auch der Befund einer beginnenden mukoiden Degeneration
des vorderen Kreuzbandes zu werten. Gleichermassen müsse man weiterhin in
Betracht ziehen, dass weiter zurückliegende Traumatisierungen am linken Knie
stattgefunden haben könnten. Dr. med. C.___ berichte am 21. September 2016
(E. II. 6.8 hiervor), dass seine Behandlung am 21. Oktober 2015 bei
völliger Beschwerdefreiheit und ohne prognoserelevante Nachteilbelastung
abgeschlossen worden sei. Dieses Datum wirke unglaubwürdig und könnte einem
Schreibfehler entsprechen. Gemeint sei wahrscheinlich ein Datum innert weniger
Monate ab dem Ereignis. Sonst hätte Dr. med. C.___ viel mehr Dokumente der
Krankengeschichte aushändigen müssen. Jedenfalls scheine er seine Therapie in
zweiwöchentlichen Abständen überwacht zu haben. Erstaunlicherweise seien keine
weiteren Angaben zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufinden. Auf späteren
Dokumenten wie z.B. in der MRI vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor)
sei der Befund an der medialen Tibia kein Thema mehr, auch wenn er als
unverändert bezeichnet werde (S. 5). Dr. med. F.___ habe sich 2016 ebenfalls nur
auf das Femoropatellargelenk fokussiert. Keiner der Berichte gehe auf eine
mögliche frühere Schädigung ein oder forsche anamnestisch nach einer solchen.
Somit gebe es keine Hinweise auf eine richtungsweisende Verschlechterung im
Jahr 2007 bei dieser vorübergehenden Reizung eines krankhaften Vorzustandes am
Knorpel medial und retropatellär (S. 6).
Bezüglich des Schadensmechanismus von 2016
sei einheitlich von einer vorderen Knieprellung links die Rede. Vordere
Knieprellungen mit gleicher Traumaenergie kämen im Sport und Alltag häufig vor
und führten in der Regel nicht zu frischen Knorpelschädigungen hinter der
Kniescheibe. Es bräuchte wiederum eine sehr heftige Kontusionsenergie und die
Erfahrung einer sofortigen Schwellung im Sinne des Hämarthros mit
entsprechender rascher Gehbehinderung und Spannungsschmerzen. Zum funktionellen
Schadensbild von 2016 gebe der Beschwerdeführer an, dass zu Hause nach dem
Fussball, als das Knie Ruhe gefunden habe, Schmerzen aufgetreten seien. Er
spreche nicht von einer Schwellung. Bezüglich des morphologischen
Schadensbildes von 2016 handle es sich bei den Befunden im MRI vom
22.
Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) um das identische Fortbestehen des
umschriebenen retropatellären Knorpelschadens Grad IV, was wegen der instabilen
Knorpelanteile durchaus hartnäckige Reizerscheinungen und verminderte
Belastbarkeiten aufrechterhalten könne. Die im MRI neu sichtbaren geringen,
kleinen Ödemzonen in der Patella, die nur bedingt mit der Knorpelschädigung
selbst kongruent erschienen, dürften einer frischeren Reaktion entsprechen,
könnten aber zeitnah auch wieder verschwinden. Neu werde eine Verdünnung des
Knorpels in der medialen Patellafacette beschrieben, was für eine progrediente
Degeneration des Knorpels und gegen eine traumatisch ausgelöste Schädigung
spreche. Bilanzierend müssten für eine richtungsweisende Verschlechterung des
eindeutig krankhaften Vorzustandes ganz klar mehr nachweisbare frische
Schädigungsmerkmale erkennbar sein. Die Erfassung der klinischen Manifestation
mit einem Fähigkeitsverlauf und die leider unterlassenen, aber bedeutungsvollen
anamnestischen Nachforschungen seien zu wenig patientenrelevant erfolgt und
würden wenig zur Fallklärung beitragen. Auch wenn seit der Kniekontusion 2016
die Schmerzen fortdauernd anhielten, gelinge mit den Dokumenten des
Schadensbildes der Nachweis nicht, dass wesentliche frische Zusatzschädigungen
hinzugekommen seien (S. 6).
Das Nichteinbeziehen des gegenseitigen
Kniegelenks in die anamnestische und klinische Beurteilung durch Fachärzte sei
als vernachlässigte Sorgfaltspflicht aufzufassen. Man müsse sich aber bewusst
sein, dass nicht alle Knieabklärungen letztlich ein MRI beidseits erforderten
(S. 6). Mit den anamnestischen Angaben und den entsprechenden klinischen
Befunden liessen sich allenfalls Diskrepanzen zu einem einseitigen bildgebenden
Befund feststellen, was zu neuer Interpretation Anlass geben könne. Sollte auf
der Gegenseite auch ein (allenfalls asymptomatischer) Knorpelschaden dokumentiert
werden können, würde dies die degenerative Hypothese stark unterstützen. Sollte
die Gegenseite keine Knorpelschädigung zeigen, könne man die degenerative
Hypothese nicht verwerfen. Die eigene Erfahrung habe immer wieder gezeigt, dass
einseitige retropatelläre Knorpelschädigungen (symptomatisch oder nicht) ohne
Traumavorgeschichte vorkommen könnten. Standardmässig habe er, Dr. med. H.___,
aus diesen Gründen stets eine seitenvergleichende konventionelle
Röntgenuntersuchung anteroposterior im Einbeinstand und axial bei 40°-Beugung
für die Patella empfohlen bzw. durchgeführt, was oftmals auch die Bedeutung von
sog. Achsfehlstellungen relativieren könne. Im jetzigen Stand der Argumentation
brauche es aus seiner Sicht keine weiteren Abklärungen des rechten Kniegelenkes.
Die entscheidende Frage der degenerativen Vorschädigung am Knorpel der
Patellarückseite 2007 könne schlüssig beantwortet werden. Der Fall sei auf Grund
des bildgebenden Materials klar zu beurteilen. Ein gemeinsames Gutachten könne
höchstens empfohlen werden, wenn es darum gehe, ergänzend die Patientenmerkmale
und die früheren Expositionen anamnestisch zu erfassen. Die Wahrscheinlichkeit
sei dabei hoch, dass die hier gemachten Erwägungen plausibel blieben und dass
weitere Abklärungen Hinweise auf frühere Überlastungsexpositionen durch
sportliches (Kraft-)Training ergäben, welche zu dieser Knorpelschädigung
relevant beigetragen hätten (S. 7).
Schwer nachvollziehbar sei bei den
vorliegenden Befunden die subjektiv empfundene Einschränkung der Gehfähigkeit
auf weniger als 30 Minuten, so dass eine Symptomausweitung ein Thema
werden könnte. Es sei schon denkbar, dass ein arthroskopisches Vorgehen Sinn
mache. Er, Dr. med. H.___, würde sich auf ein reines Knorpeldébridement
retropatellär beschränken, um die synoviale Reizbereitschaft zu reduzieren und
die Voraussetzungen für eine muskuläre Rehabilitation zu verbessern. Alle
sogenannt rekonstruktiven Verfahren (Microfracturing,
Chondrocytentransplantation u.ä.) zeigten keine Überlegenheit, entsprächen einer
Überbehandlung und seien teurer (S. 7).
Zur Einsprache vom 23. November
2017.
mache er folgende Bemerkungen: Die Ausgangshypothese, dass durch den
Unfall am 15. September 2007 eine sog. osteochondrale Läsion im vorderen
Kniebereich des medialen Tibiaplateaus entstanden sei, sei spekulativ. Der
Unfallversicherer Axa habe anerkannt, dass eine Knieprellung erfolgt sei. Es
habe sich zeitnah herausgestellt, dass trotz der Vorschädigungen eine
vollständige Beschwerdefreiheit eingetreten sei. Dementsprechend habe der
zeitnahe Fallabschluss erfolgen können. Die versicherungsinternen Ärzte hätten
nur das linke Knie in die Beurteilung einbezogen. Gleichzeitig sei festzuhalten,
dass die behandelnden Fachärzte den Zustand des rechten Knies weder
anamnestisch noch klinisch berücksichtigt hätten. Auch die benachbarten Gelenke
seien nicht untersucht bzw. dokumentiert worden. Der interne Mediziner der Versicherung
habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Die Kausalität einer Knieprellung
mit mutmasslicher osteochondraler Folgeschädigung am Tibiakopf habe noch als
möglich oder gar überwiegend wahrscheinlich gegeben betrachtet werden können.
Hingegen habe die damals festgestellte retropatelläre Knorpelschädigung, welche
fortan ab 2016 das Diskussionsthema gewesen sei, nichts mit dem Unfall von 2007
zu tun, zumal auch keine Brückensymptome vorgelegen hätten. Die Dres. med. F.___
und Prof. med. M.___ (E. II. 6.16 hiervor) seien sicher erfahrene Orthopäden.
Umso schwieriger sei zu begreifen, dass sie auf eine lückenhafte Dokumentation
abstellten, welche teilweise widersprüchlich erscheine. Das Argument, sie würden
den Beschwerdeführer besser kennen, überzeuge hier nicht (S. 8).
6.19
Dr. med. I.___ hielt in seiner
«versicherungsmedizinischen Stellungnahme» vom 7. Mai 2018
(Solida-Nr. M22) u.a. dafür, dass sämtliche Ausführungen von Dr. med. H.___ die
bisherigen Beurteilungen bestätigten, wonach die geltend gemachten Schäden
überwiegend wahrscheinlich degenerativ seien. Weder das Ereignis von 2007 noch
das von 2016 sei geeignet, die vorliegenden osteochondralen resp.
Knorpelschäden zu verursachen. Daher könne vollumfänglich der bisherigen
Beurteilung der Dres. med. E.___ und D.___ sowie der eigenen Stellungnahme vom
13.
November 2017 (E. II. 6.17 hiervor) gefolgt werden. Dr. med. H.___
zeige sogar auf, dass auf Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht abgestellt
werden könne, da diese Beurteilung erhebliche Mängel aufweise. Es werde
empfohlen, am bisherigen Entscheid festzuhalten. Es könnten keine neuen
objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden nachgewiesen werden. Die
Schäden seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ.
6.20
Dr. med. F.___ hielt im Schreiben
vom 17. Mai 2018 (BB-Nr. 12) fest, der Beschwerdeführer sei am
11.
August 2016 nach der Zuweisung durch Dr. med. C.___ erstmalig bei ihm
in Behandlung gewesen. Es bestehe ein Zustand nach heftiger Kniekontusion am
3.
Juli 2016 beim Fussballspielen. In der Folge hätten retropatellare,
primär belastungsabhängige Knieschmerzen persistiert; die Schmerzen hätten sich
vor allem beim Bergabgehen oder bei belasteter Flexion verstärkt. Im MRT vom
22.
Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) zeige sich ein umschriebener
viertgradiger Knorpelschaden von mindestens 1 x 1 cm mit
reaktivem subchondralem Ödem. Weiter werde eine kleine osteochondrale Läsion am
medialen Tibiaplateau abgebildet. Der Beschwerdeführer habe bereits am
15.
September 2007 ein Knietrauma erlebt, woraufhin am 27. September
2007.
ebenfalls eine MRT durchgeführt worden sei (E. II. 6.1 hiervor).
In der damaligen MRT wie in der aktuellen von 2016 zeige sich im Verlauf quasi
unverändert eine kleine osteochondrale Läsion am medialen Tibiaplateau. Diese
verursache keine entsprechende Klinik und bilde nicht Gegenstand der
Beurteilung. Der retropatellare Knorpelschaden sei im Verlauf grösser geworden.
Neu zeigten sich auch ein subchondrales Ödem sowie ein Erguss als Zeichen als
Zeichen der stattgehabten Traumatisierung bzw. Aktivierung der Situation. Für
das Trauma von 2007 sei der Unfallversicherer Axa zuständig gewesen, welcher
eine Übernahme des Unfalls abgelehnt habe. Hier bestünden nur geringe Chancen,
die aktuelle Problematik darauf zurückzuführen. Die Beurteilung von Dr. med. H.___
werde schwierig zu widerlegen sein. Er, Dr. med. F.___, denke jedoch, dass das
aktuelle Unfallereignis von 2016 zu einer deutlichen Verschlechterung des bekannten
Vorzustandes geführt habe. Das Trauma sei adäquat und passe zur beschriebenen
Verletzung. Auch wenn bereits ein retropatellarer Knorpelschaden bestanden habe,
so habe das neue Trauma zu einer Verschlechterung des degenerativen
Vorzustandes geführt. Da der Beschwerdeführer vor dem aktuellen Unfallereignis
stets beschwerdefrei gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass der
Unfall zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des Vorzustandes geführt
habe, dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne der natürlichen
Kausalität. Es seien weder der Status quo sine noch der Status quo ante wieder
erreicht.
7.
Auf Grund der vorliegenden
Akten ist davon auszugehen, dass sich am 15. September 2007 ein Unfall
ereignete, als der Beschwerdeführer mit dem linken Knie gegen eine Holzkante
schlug. Dies bestätigte der Beschwerdeführer mit dem Formular vom
22.
August 2016 (Solida-Nr. A8), indem er angab, er sei im
Saunabereich mit dem linken Knie an die Kante der Bank geprallt. Es erfolgten konservative
Behandlungsmassnahmen im Sinne von physikalischen und physiotherapeutischen
Therapien und Entlastung (E. II. 6.2 hiervor). Da in den vorliegenden Akten neben
der am 27. September 2007 durchgeführten MRT und dem Arztzeugnis vom
26.
Oktober 2007 von Dr. med. C.___ keine weiteren ärztlichen Berichte
dokumentiert sind, ist davon auszugehen, dass die erlittene Kontusion am linken
Knie im weiteren Verlauf rasch folgenlos abheilte. Das von Dr. med. C.___ im
Fragebogen vom 13. September 2016 (E. II. 6.8 hiervor) angegebene Datum,
wonach die unfallbedingte Behandlung am 21. Oktober 2015 abgeschlossen
worden sei, lässt sich auf Grund der Akten nicht verifizieren. Da nach seinem
Arztzeugnis vom 26. Oktober 2007 (E. II. 6.2 hiervor) keine weiteren
ärztlichen Berichte dokumentiert sind, erscheint dieses Datum zumindest
fraglich. In diesem Sinn bemerkte auch Dr. med. H.___ in seinem Bericht
vom 9. April 2018 (E. II. 6.18 hiervor), dass das Datum des
Behandlungsabschlusses vom 21. Oktober 2015 unglaubwürdig wirke.
Weiter gilt als unbestritten, dass der
Beschwerdeführer am 3. Juli 2016 im Rahmen eines Fussballspiels beim Sturz
auf das linke Knie eine Kniekontusion erlitt. Dies bestätigte er auch im Rahmen
des Fragebogens zum Unfallhergang vom 12. Juli 2016 (Solida-Nr. A4),
indem er angab, er sei beim Fussballspielen mit Freunden gestürzt und mit dem
linken Knie auf den Boden geprallt. Als er zuhause angekommen sei und sich sein
Knie im Ruhezustand befunden habe, habe er den Schmerz bemerkt.
Folglich ereigneten sich beim
Beschwerdeführer am 15. September 2007 resp. am 3. Juli 2016 zwei
Unfallereignisse, die sich jeweils auf sein linkes Knie bezogen.
8.
Gestützt auf die vorliegenden
Akten kann weiter festgehalten werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf das
Unfallereignis vom 3. Juli 2016 aus medizinisch-diagnostischer Sicht im
Wesentlichen unbestritten ist und der Beschwerdeführer nach dem am 3. Juli
2016.
erlittenen Sturz beim Fussballspielen hauptsächlich über Schmerzen im
linken Knie klagte. So stellte der den Beschwerdeführer am 6. Juli 2016
erstbehandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___ in dem am 13. Juli 2016
verfassten «ärztlichen Erstbericht» (E. II. 6.3 hiervor) die Diagnose eines
«traumatisch bedingten Reizzustandes des linken Knies mit begleitender Bursitis
präpatellaris» und führte aus, es bestünden auf Grund der durchgeführten
Röntgenaufnahmen unauffällige ossäre Verhältnisse. Die MRT vom 22. Juli
2016.
(E. II. 6.4 hiervor) erbrachte weder den Nachweis einer
Meniskus- noch einer Bandläsion. Weiter wurden eine bekannte lokalisierte
ulkusartige Knorpelläsion der lateralen Patellarfacette und eine ebenfalls
bekannte osteochondrale Läsion des Tibiakopfes medial ventral objektiviert
sowie neu eine leichte bis mässige Chondromalazie der medialen Patellafacette
Grad II bis III ausgewiesen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden
in der Folge zunächst konservativ behandelt (E. II. 6.2 / 6.3 / 6.5 /
6.7
hiervor). Mit Entlastung und Physiotherapie wurde eine Beschwerdebesserung
mit einer entsprechend verbesserten Kniebelastbarkeit links erreicht, so dass
es dem Beschwerdeführer ab dem 19. September 2016 möglich war, seine
angestammte Tätigkeit als Fitnesstrainer in einem Pensum von 50 % wieder
aufzunehmen (E. II. 6.8 hiervor, vgl. auch Solida-Nr. M9). Eine Steigerung
der Arbeitsfähigkeit war im weiteren Verlauf jedoch nicht möglich, da sich die
linksseitige Kniebelastbarkeit trotz andauernder intensiver Physiotherapie
nicht weiter verbessern liess (E. II. 6.10 hiervor). Daher erfolgten am
24.
November 2016 (E. II. 6.11 hiervor) eine Viskosupplementation mit
Ostenil sowie in den nachfolgenden zwei Wochen zwei weitere Infiltrationen. Auf
Grund der Arztzeugnisse vom 17. Oktober 2016, 11. November 2016 und
31.
Januar 2017 (Solida-Nrn. M13 f. und M18) ist davon auszugehen,
dass sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nach diesen
infiltrativen Eingriffen nicht steigern liess. Somit sind den Akten sind keine
sich widersprechenden Diagnosestellungen oder medizinisch-diagnostische
Einschätzungen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu
entnehmen.
9.
Da sich die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. August 2018 (A.S. 11) im
Wesentlichen auf die Stellungnahmen von Dr. med. I.___ vom
13.
November 2017 und 7. Mai 2018 (E. II. 6.17 + 6.19 hiervor) sowie
von Dr. med. D.___ vom 8. Dezember 2016 und 18. April 2017 (vgl. E.
II. 6.12 + 6.14 hiervor) stützt (A.S. 9 Mitte), ist zu prüfen, ob
diesen Beweiswert zukommt.
9.1
Die «versicherungsmedizinische
Stellungnahme» von Dr. med. I.___ vom 13. November 2017 (E. II. 6.17
hiervor) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit, s. E. II.
3.4
hiervor) hinsichtlich seiner Grundlagen gerecht. So fasste Arzt Dr. med.
I.___ unter dem Titel «Ausgangssituation» zunächst die beiden Unfallereignisse
vom 15. September 2007 und 3. Juli 2016 zusammen (Solida-Nr. 21.1 f.).
Da er sich hierbei auch mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzte, kann
davon ausgegangen werden, dass ihm diese bekannt waren. Somit beruht seine
Einschätzung auf der Kenntnis der medizinischen Vorakten. Ferner leuchten die
medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der versicherungsmedizinischen
Situation ein: So hielt Dr. med. I.___ fest, nach dem Ereignis vom 3. Juli
2016.
hätten im Rahmen der MRI-Untersuchungen keine neuen objektivierbaren
strukturellen traumatischen Schäden nachgewiesen werden können, jedoch eine
Zunahme der Knorpelveränderungen retropatellär an der medialen Patellafacette.
Diese Einschätzung leuchtet ein, da der den Beschwerdeführer am 6. Juli
2016.
erstbehandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom
13.
Juli 2016 (E. II. 6.3 hiervor) einzig ein leicht überwärmtes und
geschwollenes linkes Knie mit ausgeprägter Druckschmerzhaftigkeit über der
Patella mit Bursitis präpatellaris mit endphasig schmerzhafter Extension und
Flexion festhielt und auf Grund der durchgeführten Röntgenaufnahmen unauffällige
ossäre Verhältnisse angab. Allfällige neue strukturelle Veränderungen wurden
somit nicht festgestellt. Dies wird auch auf Grund der durch den Radiologen Dr.
med. L.___ durchgeführten MRT vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor)
deutlich, welche keine Meniskus- oder Bandläsion nachwies. In Bezug auf die
femoropatellären Befunde wurde indes u.a. festgehalten, es seien eine
Verdünnung und Unregelmässigkeiten des Knorpels der medialen Patellafacette
vorhanden, die im Vergleich zur Voruntersuchung vom 27. September 2007
progredient seien. Daher kann in Bezug auf den Knorpel der medialen
Patellafacette von einer im Vergleich zum Zustand vom September 2007
vorangeschrittenen Situation ausgegangen werden. Auf Grund dieser Ausführungen
überzeugt auch die weitere Beurteilung von Dr. med. I.___, wonach es sich
bei der Chondromalazie der medialen Patellafacette nicht um einen frischen
Schaden, sondern um eine Progredienz eines bereits seit dem 27. September
2007.
bekannten Knorpelschadens retropatellär handle (Solida-Nr. M21.3).
Auf Grund des Unfallhergangs vom
3.
Juli 2016 mit Ausrutschen beim Fussballspielen und Sturz auf das linke
Knie (E. II. 7 hiervor) prüfte Dr. med. I.___ bei der Frage, ob die
Verschlechterung der retropatellären Knorpelsituation kausal zum Ereignis vom
3.
Juli 2016 sei, sowohl eine direkte als auch eine indirekte
Krafteinwirkung. Dabei führte er bezüglich der direkten Krafteinwirkung aus, es
benötige für eine Knorpelschädigung Verletzungszeichen im Bereich der
vorgelagerten Strukturen (wie z.B. eine Prellmarke, s. Solida-Nr. M21.2
unten i.V.m. M21.4 oben). Seiner Einschätzung, wonach dies hier klar nicht der
Fall sei, kann gefolgt werden, da sich weder in den echtzeitlichen
medizinischen Berichten (E. II. 6.3 f. hiervor) entsprechende Befunde finden
noch der Beschwerdeführer im Fragebogen zum Unfallereignis vom 12. Juli
2016.
(Solida-Nr. A4) solche Verletzungen geltend macht. Zur Möglichkeit
einer indirekten Krafteinwirkung legte Dr. med. I.___ dar, dass diese in
aller Regel nicht nur im Bereich des Gelenkknorpels zu einem Schadensbild
führe, sondern primär der Kapselbandapparat und erst sekundär der Gelenkknorpel
betroffen seien. Seiner weiteren Ausführung, wonach beim Beschwerdeführer
bildgebend keine Läsion im Bereich des Kapselapparats nachgewiesen sei, kann nach
den MRT-Befunden vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) gefolgt werden. Da
gemäss plausibler Ausführung von Dr. med. I.___ eine indirekte Krafteinwirkung
tatsächlich eine oberflächliche Knorpelabscherung zur Folge haben könne, dann
aber zwingend gleichzeitig eine Begleitverletzung vorliegen müsse, überzeugt
seine weitere Einschätzung, wonach eine Knorpelabscherung als Folge der
indirekten Krafteinwirkung ebenfalls zu verneinen sei, denn auch der
darunterliegende Knorpel müsste retropatellar traumatische Schäden aufweisen.
Da anlässlich der MRT vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) solche
Schäden nicht objektiviert werden konnten, überzeugt die zusammenfassende
Beurteilung von Dr. med. I.___, wonach die Verschlechterung der
Knorpelsituation nicht traumatischer Ursache sei, sondern dem
schicksalsmässigen Verlauf von Knorpelschäden degenerativer Natur entspreche.
Deshalb könne infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2016 weder ein
Dauerschaden noch eine richtunggebende Verschlechterung, sondern lediglich eine
vorübergehende Traumatisierung anerkannt werden.
Der ärztlichen Stellungnahme von Dr.
med. I.___ vom 13. November 2017 kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu.
9.2
Es ist nachfolgend auf die unter
II. E. 9.1 hiervor dargelegte Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. I.___
einzugehen und zu prüfen, ob sich den vorliegenden medizinischen Akten eine abweichende
Einschätzung entnehmen lässt:
9.2.1
Dr. med. I.___ ging davon
aus, dass die Verschlechterung der Knorpelsituation nicht traumatischer Ursache
sei, sondern dem schicksalsmässigen Verlauf von Knorpelschäden degenerativer
Natur entspreche und daher infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2016 weder
ein Dauerschaden noch eine richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht
werden könne (Solida-Nr. M21.5 oben). Diese Beurteilung entspricht
derjenigen von Dr. med. D.___. So führte dieser in seinen Berichten vom
22.
Juli 2016 und 30. September 2016 (E. II. 6.5 + 6.9 hiervor)
zunächst aus, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 3. Juli 2016,
wobei er jedoch gleichzeitig darauf hinwies, dass bereits im MRI von 2007
dieselben Veränderungen wie die im MRI von 2016 beschriebenen vorgelegen
hätten. An der Einschätzung, wonach im MRI des linken Kniegelenks keine neuen
frischen Strukturverletzungen vorgelegen hätten und daher dem Ereignis vom
3.
Juli 2016 nur eine vorübergehende Bedeutung beigemessen werden könne,
hielt Dr. med. D.___ auch in seinem später verfassten Bericht vom
8.
Dezember 2016 (E. II. 6.12 hiervor) fest. Er ging zudem davon aus, der
Beschwerdeführer habe durch das Ereignis vom 3. Juli 2016 lediglich eine
vorübergehende Traumatisierung der Knorpelschädigung erlitten, wobei der Status
quo sine spätestens sechs Monate nach dem Ereignis erreicht sei. Diese
Einschätzung teilte Dr. med. I.___ (vgl. Solida-Nr. M21.5). Dr. med. D.___
bestätigte dies sodann auch in seinem Bericht vom 18. April 2017 (E. II.
6.14
hiervor), indem er darlegte, die 2007 nachgewiesenen Knorpelverletzungen
seien durch das Ereignis vom 3. Juli 2016 vorübergehend traumatisiert
worden, da keine frischen Strukturverletzungen hätten nachgewiesen werden
können.
Somit bestehen zwischen Dr. med. I.___
und Dr. med. D.___ keine sich widersprechenden Einschätzungen des
Kausalzusammenhangs.
9.2.2
Weiter bezeichnete Dr. med. I.___
die Beurteilung des den Beschwerdeführer behandelnden Dr. med. F.___, wonach der
Knorpelschaden retropatellar dem Ereignis vom 3. Juli 2016 zugeordnet
werden könne, als «nicht nachvollziehbar». Dieser Einschätzung von Dr. med. I.___
kann gefolgt werden. So hielten die Dres. F.___ und M.___ im Bericht vom
22.
September 2017 (E. II. 6.16 hiervor) einerseits fest, dass sich im MRT
vom 22. Juli 2016 ein «ganz klar umschriebener, viertgradiger,
retropatellarer Knorpelschaden mit reaktivem Knochenmarksödem» zeige. Eine
entsprechende Verletzung lässt sich indes der MRT vom am 22. Juli 2016 (E.
II. 6.4 hiervor) nicht entnehmen. So wurde insbesondere kein «viertgradiger
Knorpelschaden» und auch kein Knochenmarködem ausgewiesen, sondern es konnte
eine leichte bis mässige Chondromalazie der medialen Patellafacette Grad «II
bis III» objektiviert werden (E. II. 6.4 hiervor). Da sich die Dres. F.___ und M.___
mit dem konkreten Ablauf des Unfallereignisses vom 3. Juli 2016 nicht
substanziiert auseinandersetzten, leuchtet ausserdem nicht ein, weshalb sie von
einer «Direktkontusion der Patella» ausgingen. Dies umso weniger, als Dr. med. I.___
in seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 (E. II. 6.17 hiervor) auf Grund
der Beschreibung des Ereignisses sowohl eine direkte als auch eine indirekte
Krafteinwirkung prüfte. Zur nicht weiter begründeten Schlussfolgerung der Dres.
F.___ und M.___ im Bericht vom 22. September 2017 (E. II. 6.16
hiervor), wonach die Beschwerden klinisch wie auch in der MRT klar auf den
retropatellaren Knorpelschaden zurückgeführt werden könnten und dieser
überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zur Kontusion vom 3. Juli 2016
sei, führte Dr. med. I.___ am 13. November 2017 (E. II. 6.17 hiervor)
aus, dies sei nicht korrekt. So seien bereits 2007 retropatellare
Knorpelschäden vorhanden gewesen, die korrekt als unfallfremd beurteilt worden
seien. Dieser Darlegung kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten
gefolgt werden. So wurden bereits anlässlich der MRT vom 27. September
2007.
(E. II. 6.1 hiervor) u.a. eine osteochondrale Läsion im vorderen Bereich
des medialen Tibiaplateaus sowie eine fokale tiefe Knorpelläsion retropatellar
zentral ausgewiesen. Somit hat der Knorpelschaden retropatellar am linken Knie
des Beschwerdeführers bereits vor dem Unfallereignis vom 3. Juli 2016
bestanden. Auch der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. med. C.___ hielt bereits
im Bericht vom 26. Juli 2016 (E. II. 6.6 hiervor) fest, es hätten schon beim
Unfall von 2007 in der MRT ähnliche Knorpeldefekte nachgewiesen werden können.
Dr. med. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2017 (E.
II. 6.13 hiervor) in Bezug auf das Unfallereignis vom 15. September 2007
zudem aus, eine gezielte Kontusion durch die Holzkante könne die Befunde am
Hoffa Fettkörper mit Schwellung und Ödem als kontusionsbedingte Folge am Gewebe
erklären. Dies gelte nicht für die kleinen, an zwei recht weit voneinander entfernten
Lokalisationen festgestellten Knorpelläsionen ohne eine gleichzeitige Knochenkontusion
in unmittelbarer Nähe. Er ging daher davon aus, dass nur die postkontusionelle
Schwellung im Bereich des Hoffa Fettkörpers überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal sei. Dies bestätigte Dr. med. E.___ sodann in der Stellungnahme
vom 4. August 2017 (E. II. 6.15 hiervor), wobei er zum Unfall vom
15.
September 2007 ausführte, es lägen unfallfremde Faktoren resp. Vorzustände
im Sinne der umschriebenen osteochondralen Läsion nicht unfallkausaler Genese
vor. In Bezug auf den Bericht der Dres. F.___ und M.___ ist ferner der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
Folglich vermag die Einschätzung der
Unfallkausalität durch die Dres. med. F.___ und M.___ insgesamt nicht zu
überzeugen.
9.2.3
Was die Einschätzung des den
Unfallversicherer Axa beratenden Arztes Dr. med. E.___ vom 2. Februar
2017.
und 4. August 2017 (E. II. 6.13 + 6.15 hiervor), angeht, wonach es
sich beim Ereignis vom 15. September 2007 mit weit überwiegender
Wahrscheinlichkeit um einen vorbestehenden degenerativen Befund in Form einer
umschriebenen osteochondralen Läsion am medialen Tibiaplateau handle, so ist im
Vergleich zu Dr. med. I.___ nicht von einer unterschiedlichen Beurteilung des
Kausalzusammenhangs auszugehen. Er ging ebenfalls davon aus, dass die
osteochondrale Läsion im vorderen Bereich des medialen Tibiaplateaus sowie die
Knorpelläsionen retropatellär unfallfremde Faktoren und überwiegend wahrscheinlich
degenerativ bedingt seien. Dr. med. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom
13.
November 2017 (E. II. 6.17 hiervor) denn auch explizit fest, die
Beurteilung von Dr. med. E.___ sei korrekt.
9.2.4
In der versicherungsmedizinischen
Stellungnahme vom 7. Mai 2018 (E. II. 6.19 hiervor) ging Dr. med. I.___
sodann ergänzend auf den Bericht von Dr. med. H.___ vom 9. April 2018 (E. II.
6.18
hiervor) ein. Dabei hielt er fest, dass sämtliche Ausführungen von Dr.
med. H.___ die bisherigen Beurteilungen bestätigten, wonach die geltend
gemachten Schäden überwiegend wahrscheinlich degenerativ seien und weder das
Ereignis von 2007 noch jenes von 2016 geeignet sei, die vorliegenden
osteochondralen resp. Knorpelschäden zu verursachen. Daher könne vollumfänglich
auf die bisherige Beurteilung der Dres. E.___ und D.___ sowie seine eigene
Stellungnahme vom 13. November 2017 abgestellt werden. Diese Einschätzung
ist richtig. So führte Dr. med. H.___ aus, es sei praktisch undenkbar, dass die
im MRI vom 27. September 2007 sichtbare osteochondrale Schädigung des
anteromedialen Tibiaknorpels durch einen derartigen Schlag (mutmasslich von
vorne auf das belastete linke Bein im Bereich des Tibiakopfes) zu Stande
gekommen sein solle. Somit habe der retropatelläre Knorpelschaden sicher vollumfänglich
vorbestanden und die medial-tibiale osteochondrale Schädigung überwiegend
wahrscheinlich. Demzufolge könnten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers nicht auf das Ereignis vom 15. September 2007
zurückgeführt werden. Damit entspricht die Einschätzung von Dr. med. H.___
derjenigen von Dr.med. I.___, der in seiner Stellungnahme vom 13. November
2017.
(E. II. 6.17 hiervor) ausführte, die Knorpelschäden im Jahr 2007 müssten als
degenerativ klassifiziert werden.
Zum Ereignis von 2016 führte Dr. med. H.___
in allgemeiner Weise aus, es sei von einer im Sport und Alltag häufigen vorderen
Knieprellung links die Rede, die in der Regel keine frischen Knorpelschädigungen
bewirke. Die in der MRT vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) neu
sichtbaren kleinen Ödemzonen in der Patella, die nur bedingt mit der
Knorpelschädigung selbst kongruent erschienen, dürften gemäss Dr. med. H.___
einer frischeren Reaktion entsprechen, könnten aber zeitnah auch wieder
verschwinden. Zudem hielt er dafür, dass die in der medialen Patellafacette neu
beschriebene Verdünnung des Knorpels für eine progrediente Degeneration des
Knorpels und gegen eine traumatisch ausgelöste Schädigung spreche. Für eine
richtungsweisende Verschlechterung des eindeutig krankhaften Vorzustandes
müssten ganz klar mehr nachweisbare frische Schädigungsmerkmale erkennbar sein,
was hier nicht gelinge.
Somit stimmen die ärztlichen
Einschätzungen der Dres. H.___ und I.___ betreffend den Kausalzusammenhang
überein. Sie sind sich einig, dass es durch die Ereignisse vom
15.
September 2007 und 3. Juli 2016 jeweils zu einer höchstens vorübergehenden
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen ist und bei den
osteochondralen Läsionen sowie den Knorpelläsionen retropatellär degenerative
Faktoren vorliegen. Dr. med. I.___ hielt denn auch in seiner Stellungnahme
vom 7. Mai 2018 (E. II. 6.19 hiervor) explizit fest, dass die Beurteilung von
Dr. med. H.___ nichts an seiner eigenen Beurteilung vom 13. November 2017
(E. II. 6.17 hiervor) ändere.
9.3
Zusammenfassend stützte sich die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die ärztliche Einschätzung von Dr. med. I.___
vom 13. November 2017 und 7. Mai 2018 (E. II. 6.17 + 6.19
hiervor), welche u.a. auch die Beurteilungen von Dr. med. D.___ vom
8.
Dezember 2016 und 18. April 2017 berücksichtigt (E. II. 6.12 +
6.14
hiervor).
9.4
Zu prüfen bleibt, ob das nach
der Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 7. Mai 2018 (E. II. 6.19 hiervor)
verfasste Schreiben von Dr. med. F.___ vom 17. Mai 2018 (E. II. 6.20
hiervor) zumindest geringe Zweifel an dessen Kausalitätsbeurteilung zu wecken
vermag.
Dr. med. F.___ fasste am 17. Mai
2018.
insbesondere die vorbestehenden Akten zusammen, wobei er sich im
Wesentlichen auf die durchgeführte MRT vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4
hiervor) bezog. Seine Ausführungen dazu erweisen sich jedoch nicht
vollumfänglich als schlüssig. So vermag z.B. nicht einzuleuchten, worauf er
seine Einschätzung stützt, dass sich ein umschriebener viertgradiger
Knorpelschaden «von mindestens 1 x 1 cm» gezeigt habe. Den
MRT-Befunden vom 22. Juli 2016 (E. II. 6.4 hiervor) sind keine
entsprechenden Grössenangaben zu entnehmen. Da Dr. med. F.___ erklärt, die
Beurteilung von Dr. med. H.___ sei schwierig zu widerlegen, ist davon auszugehen,
dass er diese für plausibel hält und einen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis
von 2007 als nicht überwiegend wahrscheinlich ansieht. Seine anschliessenden
Darlegungen, wonach er «denke», das aktuelle Unfallereignis von 2016 habe zu
einer deutlichen Verschlechterung des bekannten Vorzustandes geführt und das
Trauma sei adäquat und passe zu den beschriebenen Verletzungen, beruhen nicht auf
verständlichen Begründungen und sind daher im Gegensatz zu den widersprechenden
Arztberichten nicht nachvollziehbar. Dr. med. F.___ gab nicht an, wieso das
neue Trauma zu einer Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes geführt
haben soll. Seine Aussage, wonach der Beschwerdeführer vor dem aktuellen
Unfallereignis stets beschwerdefrei gewesen sei, weshalb davon ausgegangen
werden könne, dass der Unfall zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des
Vorzustandes geführt habe, beruht auf dem Grundsatz «post hoc ergo propter
hoc», der aber keine zulässige Grundlage für eine unfallversicherungsrechtliche
Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom
24.
März 2017 E. 7.4 mit Hinweis). Folglich ist die relativ kurz und
knapp ausgefallene Stellungnahme von Dr. med. F.___ nicht geeignet, auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Argumentation von Dr. med. I.___
zu wecken.
9.5
9.5.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen (A.S. 19 oben), es sei ein unabhängiges externes Gutachten
einzuholen, weil der ihn behandelnde Orthopäde der Meinung des internen
Experten widersprochen und durch die direkte Einsicht in die Situation am
Kniegelenk einen tieferen Einblick gehabt habe als die beratenden Ärzte der
Versicherer. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie bereits in E. II. 9.2.2
hiervor dargelegt – die Einschätzung des orthopädischen Chirurgen Dr. med.
F.___ nicht zu überzeugen vermag und an der Beurteilung der Kausalität durch
Dr. med. I.___ festgehalten werden kann. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist ein externes Gutachten nicht bereits dann in Auftrag zu
geben, wenn ein behandelnder Arzt eine andere Meinung vertritt als ein den
Versicherer beratender Arzt. Ergänzende Abklärungen sind vielmehr erst dann
vorzunehmen, wenn wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (s.
E. II. 3.4 hiervor). Solche sind indes im vorliegenden Fall auf Grund der
Beurteilung von Dr. med. F.___ nicht ersichtlich. Daher ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer externen
Begutachtung bzw. ganz allgemein auf weitere medizinische Abklärungen
verzichtet hat. Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass solche
Abklärungen nicht zu neuen Erkenntnissen führen würden, zumal sich das
Unfallereignis bereits vor über drei Jahren zugetragen hat und unmittelbar nach
dem Unfallereignis vom 3. Juli 2016, nämlich am 22. Juli 2016, eine
MRT durchgeführt wurde, welche die Gesundheitssituation im linken Knie des
Beschwerdeführers dokumentierte. Auch die Ärzte äusserten sich zu weiteren
medizinische Abklärungen: Dr. med. D.___ hielt im Bericht vom 8. Dezember
2016.
(E. II. 6.12 hiervor) fest, die vorliegenden Akten genügten, um die
Kausalität zu beurteilen, hierzu seien keine weiteren Abklärungen notwendig.
Dies bestätigte Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 13. November
2017.
(E. II. 6.17 hiervor), indem er eine zwingende gutachterliche Klärung als
nicht notwendig bezeichnete. Auch Dr. med. H.___ hielt in seinem Bericht vom
9.
April 2018 (E. II. 6.18 hiervor) fest, es brauche im jetzigen Stand der
Abklärungen keine weiteren Abklärungen, der Fall sei auf Grund des bildgebenden
Materials klar zu beurteilen. Zusammenfassend waren sich die Ärzte somit einig,
dass es keiner weiteren medizinischen Abklärungen bedürfe. Daher vermag die
Einschätzung der Dres. F.___ und M.___ in ihrem Bericht vom 22. September
2017.
(E. II. 6.16 hiervor) nicht durchzudringen, wonach dem Beschwerdeführer
ganz klar angeraten worden sei, ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Dies
auch, weil Dr. med. F.___ in seinem Schreiben vom 17. Mai 2018 (E. II.
6.20
hiervor) nicht mehr an der Durchführung einer gutachterlichen Beurteilung
festhielt; jedenfalls ging er nicht mehr auf eine solche ein.
9.5.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 19 Mitte), es sei u.a. störend, dass
durch den beratenden Versicherungsarzt teilweise rechtliche Überlegungen
angestellt worden seien. So habe Dr. med. I.___ auf S. 5 des Berichts vom
13.
November 2017 darauf hingewiesen, dass «post hoc ergo propter hoc»
nicht beweisgenügend sei. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten,
als die Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» rechtlicher Natur ist. Dennoch
vermag der Umstand, dass Dr. med. I.___ diese rechtliche Begründung in seiner
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. November 2017 (vgl. E.
II. 6.17 hiervor) verwendete, den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu
schmälern.
9.6
Zusammenfassend können die durch
den Beschwerdeführer aktuell beklagten Beschwerden am linken Knie nicht (mehr)
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis
vom 3. Juli 2016 zurückgeführt werden. Da es durch dieses Ereignis
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers kam, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf Grund des am 31. Dezember 2016
erreichten Status quo sine (sechs Monate nach dem Unfallereignis vom
3.
Juli 2016) per 1. Januar 2017 einstellte. Ab diesem Zeitpunkt hat
der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Leistungsanspruch
mehr.
10.
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 17. August 2018 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
12.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann