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Entscheid

VSBES.2018.221

Invalidenrente

6. April 2021Deutsch71 min

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) übernahm in der Folge Frühinterventionsmassnahmen

Source so.ch

Urteil vom 6. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 2. August 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1968 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. August 2010 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an,

an Rückenbeschwerden zu leiden (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Seit dem

18. September 1989 arbeitete sie als Montagemitarbeiterin in der B.___, [...],

wobei sie ihr Arbeitspensum per 1. September 2002 von 100 % auf 50 %

reduziert hatte (vgl. IV-Nr. 8 und 10). Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) übernahm in der Folge Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines persönlichen Coachings ab 10. November 2010 für 20 Stunden

(Mitteilung vom 21. Oktober 2010, IV-Nr. 13). Die damalige Hausärztin

der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin,

attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2008 bis

4. April 2009 und eine solche von 75 % vom 5. bis 30. April 2009

(Bericht vom 26. Oktober 2010, IV-Nr. 14 S. 2 ff.). Mit

Verfügung vom 27. Juli 2011 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben,

gemäss den medizinischen Abklärungen sei die angestammte Tätigkeit als

Montagemitarbeiterin weiterhin uneingeschränkt und ohne Leistungsminderung in

einem Vollpensum (100 %) zumutbar. Dies gelte ebenso für jede andere

leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung. Es liege keine

Invalidität vor (IV-Nr. 33). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten

in Rechtskraft.

1.2 Am 27. Januar 2016 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der IV neu an, wobei geltend gemacht wurde, ihr

Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert. Sie

habe sich im Jahr 2012 bei einem Sturz in der Waschküche eine Fraktur des

linken Fusses zugezogen, wobei diesbezügliche Beschwerden andauerten. Im

Weiteren hätten ihre Schmerzen in der rechten Schulter, im linken Knie sowie im

Rücken seit dem Jahr 2011 deutlich zugenommen. Es sei eine vollumfängliche

Neubegutachtung der Gesamtumstände erforderlich (IV-Nr. 47). Daraufhin

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische,

rheumatologische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle

D.___, [...] (im Folgenden: D.___), welche im März und Mai 2017 vorgenommen

wurde (Gutachten vom 12. Januar 2018; IV-Nr. 91). Nach Rücksprache

mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des

Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 2. August 2018 ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den medizinischen

Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Es sei ihr jedoch möglich, sowohl in der angestammten Tätigkeit

als Montagemitarbeiterin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit im

Umfang von 80 % ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zu arbeiten. Dies

ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %. Die gegen das Gutachten

vorgebrachten Einwände seien unbegründet. Der medizinische Sachverhalt sei

ausreichend abgeklärt worden. Von weiteren Beweiserhebungen könne abgesehen

werden (IV-Nr. 103; Aktenseiten [A.S. 1] ff.).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 12. September 2018 lässt die

Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

Ziff. 2 der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin

sei die ihr gesetzlich zustehende Invalidenrente zuzusprechen.

-

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

19. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 25).

2.3 Mit Eingabe vom 6. November

2018 lässt die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen machen; gleichzeitig

reicht ihr Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 28 f.).

2.4 Den Parteien wird mit

Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2019 mitgeteilt, zur Beurteilung der

Streitfrage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich

verschlechtert habe, werde ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter

Einschluss der Disziplinen «Orthopädie», «Rheumatologie», «Neurologie» und

«Psychiatrie» eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung die E.___ (im

Folgenden: ) zu beauftragen. Sowohl die Namen der für die Begutachtung

vorgesehenen Fachärzte als auch die an die Gutachter zu richtenden Fragen

werden den Parteien bekannt gegeben. Im Weiteren erhalten die Parteien

Gelegenheit zur Stellungnahme und Beantragung allfälliger Zusatzfragen (A.S. 31

ff.).

2.5 Mit Eingabe vom 29. Oktober

2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und die

Einreichung von Zusatzfragen (A.S. 35). Die Beschwerdeführerin lässt gegen

die vorgeschlagene Gutachterstelle und den vorgesehenen psychiatrischen

Teilgutachter verschiedene Einwände erheben; mit dem vorgeschlagenen

Fragekatalog ist sie dagegen einverstanden und es werden keine Zusatzfragen

beantragt (A.S. 36 f.).

2.6 Mit Verfügung vom

25. November 2019 wird der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das

Gerichtsgutachten nicht bei der vom Gericht vorgeschlagenen Gutachterstelle,

sondern beim F.___, [...], einzuholen, abgewiesen (A.S. 41 ff.). Mit der

Begutachtung der Beschwerdeführerin wird – wie vorgesehen – die E.___ beauftragt.

Mit der Begutachtung werden die vom Gericht vorgesehenen Fachärzte, insbesondere

auch der psychiatrische Teilgutachter, bestimmt. Die Abweisung der von der

Beschwerdeführerin erhobenen Einwände wird kurz begründet (A.S. 41 ff.).

2.7 Am 10. November 2020 wird das

polydisziplinäre Gerichtsgutachten der E.___ vom 30. Oktober 2020 eingereicht

(A.S. 46 ff.).

2.8 Mit Instruktionsverfügung vom

12. November 2020 wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum

Gerichtsgutachten abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. 151 f.).

2.9 Am 7. Januar 2021 lässt die

Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten einreichen;

auf die Zustellung einer aktualisierten Kostennote wird seitens ihres

Vertreters verzichtet (A.S. 158 f.).

2.10 Mit Verfügung vom 18. Januar

2021 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichtet hat (A.S. 160).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

seit der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Juli 2011 (IV-Nr. 33),

worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (und

berufliche Eingliederungsmassnahmen) abgewiesen wurde, eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung am 2. August 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt

der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen

Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der

Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab.

Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine

anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über

den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007

vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

4.5

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013.

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

4.6

Bei

Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469

mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit

Hinweisen).

5.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach einem

Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Verfügung vom 27. Juli 2011 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 2. August 2018 eine anspruchswirksame

Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom

27.

Juli 2011 im Wesentlichen auf die damals vorliegenden medizinischen

Berichte, welche im Folgenden darzulegen sind:

5.1

5.1.1

Aus dem Bericht des G.___, Medizinische Klinik

(Dr. med. H.___, Leitender Arzt), vom 13. November 2009 gehen

folgende Diagnosen hervor: «Chronisches panvertebrales Syndrom,

pseudoradikuläre Ausstrahlung rechtes Bein, Dekonditionierung und muskuläre

Dysbalance, Zeichen einer zentralen Sensitisierung; Patellafrakturen links

12/2008, rechts 2004, Osteosynthese Patella links 12/2008,

Osteosynthesematerialentfernung Patella links 20.07.2009, aktuell: residuelle

Beschwerden Patella links; Nikotinkonsum bis 2000; Spannungskopfschmerzen und

aktenanamnestisch Migräne mit Aura (ophthalmische Migräne)». Im Rahmen der

Beurteilung wurde ausgeführt, trotz dem von der Patientin berichteten regelmässigen

Muskelkräftigungstraining (2 bis 3-mal pro Woche) habe die Patientin keine

Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht. Sie habe offensichtlich

vorübergehend eine 100%ige

Arbeitstätigkeit versucht, diese aber wegen Intoleranz wieder abgebrochen. Nach

wie vor bekomme sie Hilfe im Haushalt von der Schwester und der Tochter. Ab

Februar 2010 werde die Patientin gemäss neuem Arbeitsvertrag das Arbeitspensum

auf 50 % reduzieren, dies bei aktuell 56 %. Nach wie vor gebe sie an,

wieder zu 100 % arbeitstätig sein zu wollen. Den Willen, dies wirklich zu

erreichen, könne man aktuell nicht spüren. Die Patientin fühle sich dazu nicht

in der Lage, obwohl aus rehabilitativer und rheumatologischer Sicht keine

Einschränkung für eine 100%ige Arbeitstätigkeit leichten bis mittelschweren

Grades zu erkennen sei. Es scheine vielmehr, dass ein psychophysischer

Erschöpfungszustand vorliege, dies nach langjähriger hochprozentiger

Berufstätigkeit und gleichzeitiger Kindererziehung sowie Haushaltführung.

Angesichts

der fehlenden therapeutischen Fortschritte sei der Patientin ein Abschluss

vorgeschlagen worden. Ob mittels psychosomatischer Therapie versucht werden

solle bzw. könne, die Arbeitstätigkeit zu steigern, bleibe offen. Eine

stationäre Behandlung sei nicht opportun, zumal sich die Patientin nach wie vor

im Arbeitsprozess befinde. Einer zentral schmerzmodulierenden Therapie stehe

die Patientin ablehnend gegenüber. Mit einer solchen Therapie könnte auch

versucht werden, eine gewisse depressive Komponente mit Lustlosigkeit

aktivierend anzugehen (IV-Nr. 14 S. 10 f.).

5.1.2

Dem Elektrophysiologie-Bericht des

G.___, Medizinische Klinik (Dr. med. I.___, Leitender Arzt Neurologie), vom

12.

April 2010 können die Diagnosen vaskulär betontes Thoracic

Outlet-Syndrom rechts betont (G 54.0), chronisches Panvertebral-Syndrom mit

chronischen zerviko-brachialen und zerviko-zephalen Schmerzen, Flachrücken und

rechts konvexer Skoliose mit Schultertiefstand rechts und bei muskulärer

Dysbalance sowie ein Status nach Patella-Fraktur links im Jahr 2008 entnommen

werden. Zu den klinischen Angaben wurde im Wesentlichen vermerkt, neben den

chronischen Schmerzen im Nacken-Schulter-Oberarmbereich beidseits und den

intermittierenden zerviko-zephalen Schmerzen seien schon seit langer Zeit

intermittierende Beschwerden mit Einschlafen des gesamten rechten Armes

bekannt, selten auch links. Diese hätten in letzter Zeit deutlich an Frequenz

zugenommen. Am häufigsten träten die Beschwerden nachts bzw. früh morgens auf,

wobei die Patientin mit Parästhesien im ganzen rechten Arm bis zur Höhe der Schulter

erwache und mit der Gegenseite den auch plegischen Arm heben und durchbewegen

müsse. Dieser fühle sich jeweils kalt an. Nach mehreren Minuten komme es unter

schmerzhaften Dysästhesien zu einer Erholung der motorischen Funktion und

schlussendlich zu einer Normalisierung der sensomotorischen Ausfälle. Selten bestünden

diese Beschwerden auch bei bestimmten Sitzpositionen (tiefer Sessel mit nach

hinten Fallen der Arme).

Zur Beurteilung wurde angegeben, die

Neurographien der Nervi mediani und ulnares inklusive der Untersuchung der Loge

de Guyon seien normal. Zusammenfassend könne man sowohl eine radikuläre als

auch eine periphere Druck-Schädigung als Ursache der intermittierenden

Parästhesien und Paresen beider Arme, deutlich rechtsbetont, ausschliessen. Aufgrund

der anamnestischen Angaben und der Provozierbarkeit der Parästhesien bei

Hyperabduktion könne die Diagnose eines beidseitigen, deutlich rechts betonten

Schultergürtelkompressionssyndroms gestellt werden. Dieses sei aufgrund der

zirkulären Anordnung der Sensibilitätsstörungen und motorischen Ausfälle

vorwiegend vaskulär. Ursächlich hierfür seien die chronischen panvertebralen

Schmerzen bei ungeeigneter Wirbelsäulenstatik mit Flachrücken und

Torsionsskoliose, welche zu einer muskulären Dysbalance bzw. zu einer

Dekonditionierung der Schulterheber mit weiterem Absinken des Armes geführt

habe. Theoretisch bestehe noch die Möglichkeit des Vorliegens einer Halsrippe,

weshalb eine entsprechende radiologische Untersuchung angezeigt sei, die

Wahrscheinlichkeit hierfür sei jedoch gering, da sich diese bisher nicht

bemerkbar gemacht habe. Zum Procedere wurde im Wesentlichen angegeben, es sei

eine entsprechende Physiotherapieverordnung zur Kräftigung der Schulterheber

ausgestellt worden (IV-Nr. 14 S. 7 ff.).

5.1.3

Die damalige Hausärztin, Dr. med. C.___, stellte

in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2010 folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches

Panvertebralsyndrom, MRI 2002 Diskusprotrusion L3/4, L4/5 und L5/S1 ohne

Verlagerung von neuronalen Strukturen, Rx LWS 3/09: flache rechtskonvexe

Skoliose und geringfügiger Beckenschiefstand, pseudoradikuläre Ausstrahlung ins

rechte Bein, muskuläre Dysbalance sowie vaskulär betontes Thoracic outlet

Syndrom. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine

Patellafraktur links 2008 sowie eine Cerclage Dezember 2008 angegeben. Die

Hausärztin attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als

Fabrikarbeiterin vom 30. Dezember 2008 bis 4. April 2009 und eine

solche von 75 % vom 5. bis 30. April 2009. Der Gesundheitszustand sei

stationär. Zur Anamnese wurde festgehalten, die Patientin leide seit ca. dem

Jahr 1996 unter chronischen Rückenschmerzen. Im Jahr 2002 sei ein akutes

Schmerzereignis aufgetreten, was zu einem Rehabilitationsaufenthalt in der

Klinik [...] geführt habe. Seit dem Jahr 2002 bestehe eine deutliche

Einschränkung der Lebensqualität für die Patientin, was zu einer Reduktion des

Arbeitspensums von 100 % auf 50 % geführt habe. Unter dem reduzierten

Arbeitspensum sei anscheinend eine deutliche Besserung des Zustandes und der

Lebenszufriedenheit eingetreten. Mehrmals habe sich die Patientin überlegt, das

Arbeitsverhältnis aus finanziellen Gründen wieder auf 100 % zu erhöhen.

Aus Angst vor erneuten Schmerzen habe sie dies jedoch nicht gewagt. Immer bei

Aushilfen, wenn sie ganztags arbeite, seien die Schmerzen des gesamten Rückens

besonders schlimm.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angegeben, intermittierend während

der Arbeit und vor allem nach der Arbeit (4 Stunden stehende Arbeit mit 15

Minuten Pause dazwischen) bestünden starke lumbale Rückenschmerzen sowie

Nacken- und Schulterschmerzen rechtsbetont, mit Ausstrahlung in den Hinterkopf,

wodurch vor allem nach der Arbeit ein Zwang zum Liegen bestehe. Nach

einstündigem Liegen trete eine Besserung ein, nur wenig bessere sich der

Zustand nach der Einnahme von Dafalgan. Ob die bisherige Tätigkeit noch

zumutbar sei, könne nicht gesagt werden, jedenfalls bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit. Die Patientin arbeite seit Jahren nur noch zu 50 %.

Sie habe das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen selber reduziert, d.h. auf

vier Stunden pro Tag. Dadurch seien die Beschwerden einigermassen beherrschbar.

Sie habe immer wieder versucht, in guten Phasen ganztags zu arbeiten, dann

jedoch die obgenannten Beschwerden gehabt. Auch noch am nächsten Tag hätten

starke panvertebrale Rückenschmerzen und ein allgemeines Müdigkeitsgefühl

bestanden. Andere Tätigkeiten seien der Patientin grundsätzlich zuzumuten,

wobei aber die bisherige Tätigkeit eigentlich schon recht optimal ausgestaltet

sei. Generell müsse es sich um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit

wechselnden Bewegungsabläufen handeln. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes sei

wahrscheinlich nicht sinnvoll (IV-Nr. 14 S. 2 ff.).

5.2

RAD-Ärztin Dr. med. J.___,

Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2011

fest, die Diagnosen chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, vaskulär

betontes Thoracic-Outlet Syndrom (TOS) rechts betont, Status nach

Patella-Fraktur links 12/2008 sowie anamnestisch Migräne hätten keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gewichtsbelastungen über 15 kg,

Arbeiten in Zwangshaltungen und repetitive Überkopfarbeiten seien nicht

zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in

Wechselbelastung sei der Versicherten jedoch ganztägig ohne Leistungsminderung

zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bei B.___ entspreche

dem Zumutbarkeitsprofil. Aus medizinischer Sicht sei die Versicherte sowohl in

ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit

nicht eingeschränkt (IV-Nr. 15 S. 2 f.).

5.3

In ihrer Stellungnahme vom

7.

März 2011 hielt die RAD-Ärztin noch fest, ein TOS begründe keine

Arbeitsunfähigkeit. Dessen Abklärung sei als therapeutische Option durch den

behandelnden Arzt zu beurteilen; für die IV sei dies zur abschliessenden

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht notwendig (IV-Nr. 29

S. 2).

6.

Die aktuelle medizinische

Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1

Der aktuelle Hausarzt, Dr. med.

K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2. April

2015.

folgende Diagnosen fest: Status nach Mammareduktionsplastik bds. im

Oktober 2014 mit ausgedehnten postoperativen Wundheilungsstörungen, massives

Lumbovertebralsyndrom mit zum Teil Ischialgien ab 14. Januar 2015. Er

behandle die Patientin ambulant seit dem 14. Januar 2015. Bei ihr seien

seit Jahren diverse lumbale Diskushernien und Spondylarthrosen bekannt, welche

sich je nach Belastungssituation stärker oder weniger stark zeigten. Nachdem

die Patientin im Januar 2015 die Arbeit wieder voll aufgenommen gehabt habe,

habe dies am 14. Januar 2015 zu einer kompletten Rückenblockade geführt,

so dass sie die Arbeit aufgeben und in die Praxis habe kommen müssen. Es habe

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Januar bis 9. Februar

2015.

und eine solche von 50 % vom 10. Februar bis 30. April 2015

bestanden (IV-Nr. 63.4 S. 9 f.). Mit Arztbericht vom 2. Juli

2015.

wurde die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. August 2015

verlängert und erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis

3.

Juni 2015 angegeben (IV-Nr. 63.4 S. 7 f.).

6.2

Dr. med. L.___,

Neurochirurgie FMH, hielt in seinem Gutachten zu Handen der

Krankentaggeldversicherin vom 26. August 2015 zu den aktuellen Beschwerden

fest, zusammengefasst beklage die Patientin Schmerzen im Rücken, in der rechten

Schulter, Nacken-, Kopf- und Knieschmerzen links (rechts weniger) und Schmerzen

im linken Fuss (rechts eher selten). Die Versicherte stehe bei verschiedenen

Ärzten in Behandlung. Die Beurteilung lautete dahingehend, seit Jahren bestehe

bei der Explorandin eine mindestens teilweise reduzierte Arbeitsfähigkeit wegen

multiplen Beschwerden, die man mit Ausnahmen kaum schlüssig habe dokumentieren

können. Abgesehen von objektiv abgeheilten Verletzungsfolgen und postoperativen

Zuständen stünden vor allem positive Waddell’sche Zeichen und Verdachtsmomente

für weichteilrheumatische Beschwerden im Vordergrund. Aufgrund der erhobenen

Befunde könne die andauernde, mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht

schlüssig begründet werden. Bei der aktuellen Untersuchung finde man keine

Anhaltspunkte, deretwegen die Arbeitsunfähigkeit unverändert auf 50 %

belassen werden müsse, insbesondere weil die Explorandin betone, einerseits bei

der Arbeit nicht unter vermehrten Beschwerden zu leiden und anderseits auch an

ihrer Stelle gut aufgehoben zu sein. Allfällige schwere Tätigkeiten könne sie vermeiden

bzw. delegieren.

Dr. med. L.___ konnte keine

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die chronisch

rezidivierende Lumbalgie (ICD-10 M54.4), die Gonalgie links nach Patellafraktur

(ICD-10 M22.3), die Schulterschmerzen rechts betont (ICD-10 M25.5), allgemeine

Muskelschmerzen (Fibromyalgie; ICD-10 M79.0), positive Waddell’sche Zeichen

sowie der Verdacht auf Dekonditionierung, Vermeidungshaltung und suboptimale

Motivation haben nach seinen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss

Bericht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit. Die Explorandin sei jedoch in der bisherigen Tätigkeit nicht

dauerhaft teilweise arbeitsunfähig. Aus neurochirurgischer Sicht könne ab

sofort mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Alle den physischen,

psychischen und intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Arbeiten könnten der

Explorandin zugemutet werden. Objektivierbare funktionelle Einschränkungen

bestünden nicht. Die aktuelle Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei den

«Beschwerden» angepasst und somit optimal. Sie müsse nicht weiter geändert werden

und sei somit zu 100 % zumutbar (IV-Nr. 63.4 S. 1 ff.).

6.3

Dr. med. M.___, FMH

orthopädische Chirurgie / Sportmedizin DGSP, stellte in seinem

Bericht vom 20. Januar 2016 folgende Diagnosen: «Sekundäre Gonarthrose L

mit / bei St.n. Patellaquerfraktur L vom 30.12.2008, Osteosynthese

(Drahtcerclage) vom 31.12.2008, Durchgeführte ME vom 20.07.2009, Retropatellare

Degeneration i.S.e. posttraumatischen Arthrose, Massive myofasciale

Begleitkomponente, Ursprungstendinosen der ventro-lateralen Kniestabilisatoren

(Mm. Quadrizeps, tensor fasciae latae), Ursprungstendinosen der suralen Muskeln

inclusive M. popliteus L, Dyskoordination der Beinachse L; Sekundäre

Gonarthrose R mit/bei St.n. Patellalängsfraktur R aus 1994, Konservativem

Therapieregime, Verbliebenem belastungsabhängigen myogenen Schmerzsyndrom

parapatellar, Muskulärer Dysbalance; Calcaneocuboidalarthrose L mit / bei

St.n. massiven Supinations-Inversionstrauma des OSG L in 2012 und Aktivierung

der Arthrose, Schmerzhinken mit geändertem Abrollverhalten und konsekutivem

Calcaneus planovalgus L, Mehrbelastung des medialen Vorfusses, Ausbildung eines

initialen Hallux valgus, Kneeing In mit Dyskoordination der Beinachse; lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit / bei Beckenrotationsfehlstellung mit Rotation des

Os ilium L um die Longitudinale nach ventral, Lumbaler Hyperlordose, Thorakale

Hypomobilität, Myofasciale Schmerzkomponente unter Einbeziehen der Mm. mulitfidi,

semispinales, quadratus lumborum, iliocostales und Schrägsysteme der

Bauchmuskulatur; Schulterdezentrierung R mit / bei Affektion des

Plexus brachialis im Bereich der dorsalen Schulterkapsel R, Ursprungstendinosen

der Mm. triceps brachii, infraspinatus et teres maior R».

Zur Anamnese hielt der behandelnde

Orthopäde fest, am 30. Dezember 2008 sei es zu folgendem Unfallereignis

gekommen, welches nach den Angaben der Patientin die aktuell bestehenden

Beschwerden ausgelöst habe: Bei einem Sturz auf einem vereisten

Fussgängerüberweg auf beide Knie habe sie sich eine Patellaquerfraktur links zugezogen.

Am Folgetag sei es dann zur osteosynthetischen Versorgung (Cerclage-Zuggurtung)

gekommen. Die Entfernung des Osteosynthesematerials sei planmässig nach 6 Monaten

erfolgt. Seither beklage die Patientin bestehende und persistierende

Knieschmerzen, parapatellar führend. Sie berichte über eine Schwellneigung nach

längerer Belastung (ab 30 Minuten Stehen und ab 20 Minuten Gehbelastung ohne

zusätzliche Last). Es werde ein permanenter Schmerz, der parapatellar und im

Gelenk wahrgenommen werde, angegeben. Weiterhin komme es regelmässig zu

nächtlichem Erwachen durch die Schmerzsymptomatik. Eine Lagerungshilfe sei in

Seitenlage nötig. Beim Treppenlaufen bestehe eine massive Schmerzexazerbation

des linken Knies. Das Abknien oder eine Hockstellung sei schmerzbedingt nicht

möglich. Aufgrund der Schmerzen erfolge eine Analgetica-einnahme als

Bedarfsmedikation.

Zur allgemeinen orthopädischen Anamnese

wurde im Wesentlichen angegeben, die Patientin habe im Jahr 2012 einen Sturz in

der Waschküche erlitten. Im Rahmen des Traumas (Supinations-Inversionstrauma)

sei eine Aktivierung der bestehenden Calcaneocuboidalarthrose erfolgt. Am

rechten Knie bestehe ein Status nach Patellalängsfraktur im Jahr 1994 mit

konservativem Procedere. Es bestehe ein Schmerz unter Belastungssituationen

(Treppenablaufen, Bergauflaufen, Abknien). Ferner leide die Patientin unter

rezidivierenden akuten Lumbalgien (etwa einmal monatlich), welche in der

Akutphase in das rechte Bein abstrahlten. Ein konstanter low backpain sei

täglich vorhanden. MRI-tomographisch seien degenerative Veränderungen der

lumbalen Wirbelsäule nachgewiesen. Sodann bestünden cervicale Myogelosen rechts

führend und Cervicocephalgien (Migränepatientin). Bei der Schulter seien

abstrahlende Beschwerden in den rechten Arm permanent vorhanden (seit Jahren

bestehend). Am rechten Ellenbogen bestünden teilweise einschiessende Schmerzen.

Die Verlaufsbeurteilung lautete

dahingehend, die seitens des linken Knies und des linken Fusses geklagten

Beschwerden seien aus fachärztlich-orthopädischer Sicht klar den Unfallereignissen

zuzuordnen und verursachten gegenseitig einen protrahierten Heilungsverlauf mit

deutlichen Restbeschwerden. Als essentielles Therapieziel zur Optimierung des

Abrollverhaltens einerseits und zur klinischen Korrektur der Beinachse andererseits

sei die Rückfussstabilisierung in Statik und Dynamik zu sehen. Hiernach habe dann

eine konsequente Integration in den Alltag und den Beruf zu erfolgen. Nach der Konsolidierung

der Beinachse durch einen funktionellen Therapieansatz oder eine konsequente

Einlagenversorgung stünde im Verlauf die Therapie der nicht-unfallbedingten

Schmerzsyndrome (lumbales und cervicales Schmerzsyndrom, Schulterschmerz) im

therapeutischen Focus. Im Hinblick auf die gesamthaft geklagte

Beschwerdesymptomatik sei eine Arbeitsfähigkeit von aktuell maximal 50 %

in einer wechselbelasteten Tätigkeit das maximal mögliche Pensum. Der Grossteil

der geklagten Beschwerden lasse sich auf direkte Folgen aus den genannten

Unfällen zurückführen. Aufgrund der vorliegenden Befundkonstellation und der

Stellungnahmen des RAD werde – soweit ersichtlich – bisher für den Entscheid

der IV-Berentung der Gesundheitszustand aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt.

Zwischenzeitlich sei es aber durch ein weiteres Unfallereignis und die

fortschreitende sekundäre Gonarthrose zu einer deutlichen Verschlechterung des

Gesundheitszustands aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht gekommen, sodass

eine vollumfängliche Neubegutachtung erforderlich wäre (IV-Nr. 48).

6.4

Dem Suva-Bericht über die

kreisärztliche Untersuchung vom 27. Januar 2016 können folgende Diagnosen

entnommen werden: «Am 30.12.2008 beim Spazieren aufs linke Knie gefallen,

1.

Patella-Querfraktur links, Offene Reposition und

Zuggurtungsosteosynthese am 31.12.2008 (Dr. med. S. N.___, Orthopädie

[...]), OSME Patella links am 20.07.2009 (Dr. med. D. O.___ / Dr. med.

S. N.___, Orthopädie [...]), aktuell: Restbeschwerden bei Verdacht auf

beginnende Retropatellararthrose, ausgeprägten myofaszialen Begleitbeschwerden;

2.

Arthrose im Calcaneocuboidalgelenk bei Status nach Rückfussdistorsion

23.08.2012; 3. Verdacht auf Aggravation bei Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung,

Psychosozialer Belastungssituation (Stellenverlust)». Unter den weiteren

Diagnosen wurden eine Patellalängsfraktur rechts im Jahr 1993 (Therapie mit

Gips, aktuell: weitgehend beschwerdefrei), ein lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom und chronische Schulterbeschwerden beidseits, rechts

ausgeprägter als links (aktuell: schmerzhaft eingeschränkte

Schulterbeweglichkeit rechts) angegeben.

Unter «Beurteilung» wurde festgehalten, bei

der aktuellen kreisärztlichen Untersuchung stünden die Beschwerden von Seiten

des linken Kniegelenks und des linken Fusses im Vordergrund. Zusätzlich

bestünden Rückenbeschwerden bei bekannter Bandscheibenproblematik. Des Weiteren

seien chronische Schulterbeschwerden rechts bekannt. Bei der klinischen

Untersuchung sei das linke Kniegelenk ergussfrei. Die Längsnarbe sei

druckdolent. Ebenso bestehe Druckdolenz über dem lateralen Kniegelenk. Die

Patella sei deutlich weniger gut verschiebbar als rechts. Es lasse sich ein

retropatelläres Knirschen spüren. Die Flexion sei im Vergleich zur Gegenseite

nur leichtgradig vermindert. Es bestehe eine seitengleiche Extension. Die

Beweglichkeit im OSG links sei im Vergleich zur Gegenseite nicht eingeschränkt.

Ebenso bestehe eine seitengleiche USG-Beweglichkeit. Es sei eine Druckdolenz

über dem lateralen Calcaneocuboidalgelenk vorhanden. Es bestehe ein Hallux

valgus bei etwas eingesunkenem Längs- und Quergewölbe. Dass trotz operativer

Versorgung einer Patellafraktur auch bei guter Adaption der Fragmente gewisse

Restbeschwerden persistieren könnten, sei in der Unfallchirurgie allgemein

bekannt. Es bestehe aber eine deutliche Diskrepanz zwischen den diskreten

objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der beklagten Beschwerden. Diese

deute auf eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung hin. Offenbar werde aktuell

eine Schmerztherapie in der Praxis von Dr. med. M.___ durchgeführt. Eine

wesentliche Besserung sei bislang nicht erfolgt. Durch weitere Therapien sei

aber durchaus eine gewisse Verbesserung möglich. Die beklagten

Schulterbeschwerden und die Rückensymptomatik seien klar unfallfremd

vorbestehend. Unfallbedingt könne der Fallabschluss vorbereitet werden.

Die Zumutbarkeit wurde wie folgt

definiert: Zumutbar seien unfallbedingt leichte bis mittelschwere, wechselnd

belastende, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten ohne lang andauernde Geh- oder

Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Gehen oder Stehen in unebenem

Gelände und Tätigkeiten in Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk bzw. den linken

Fuss in kauender oder kniender Position. Nicht zumutbar seien auch Tätigkeiten

mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei medizinisch-theoretisch eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar (IV-Nr. 53).

6.5

Dem Bericht von Dr. med. P.___,

FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 29. Juli 2016 können folgende

Diagnosen entnommen werden: «Chronisches fibromyalgisches, unspezifisches

Schmerzsyndrom, Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom seit mindestens 1996,

Rheumafaktor, CCP Antikörper, ANA, ANCA negativ, Status nach

Zuggurtungsosteosynthese 31.12.2008 bei Patellaquerfraktur links,

Metallentfernung 20.07.2009, Chronisches vorderes Knieschmerzsyndrom, Diagnose

einer Arthrose im Calcaneocuboidalgelenk bei Status nach Rückfussdistorsion 23.08.2012

mit chronifizierten Schmerzen, Status nach Brustverkleinerung 09/2014». Unter

«Röntgen» wurde zum MRI des linken Knies vom 20. April 2012 angegeben, es

zeigten sich degenerative Meniskusveränderungen im medialen und lateralen

Gelenkskompartiment. Im Übrigen bestünden aber nur minimale degenerative

Veränderungen. Entzündliche Veränderungen seien nicht feststellbar. Das MRI des

linken Knies vom 4. Februar 2015 zeige keine signifikante Progredienz der

degenerativen Veränderungen. Im MRI des linken oberen Sprunggelenks vom

15.

Juli 2014 könne eine bekannte Arthrose calcaneocuboidal nachgewiesen

werden. Es bestünden keine entzündlichen Veränderungen, keine Osteonekrose und

keine Hinweise für eine Kristallarthropathie. Das Myelo-CT vom 26. August

2015.

zeige keine Instabilität. Es bestehe eine leichtgradige Chondrose L5/S1.

Eine Diskushernie oder Neurokompressionen seien nicht feststellbar. Gemäss dem

Röntgen der HWS seitlich und des Dens vom 28. Mai 2014 bestehe eine

Osteochondrose C5/6. Im Übrigen seien keine ossären Läsionen und keine Hinweise

für eine Spondarthritis, degenerative Veränderungen oder eine

Kristallarthropathie vorhanden. Der Ul-traschall der Hände beidseits vom

29.

Juli 2016 ergab ebenfalls keine auffälligen Befunde. Zur Beurteilung

wurde dargelegt, anamnestisch und klinisch sowie in den bisherigen

Laboruntersuchungen imponiere das Bild einer chronischen, unspezifischen und

fibromyalgischen Schmerzkrankheit. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% seit Jahren (IV-Nr. 67 S. 24 ff.).

6.6

In seinem Bericht vom

10.

August 2016 gab Dr. med. P.___ zur Anamnese an, die Patientin habe

einerseits ihre chronischen Schmerzen, welche mit Belastungsintoleranz und

Wetterfühligkeit einhergingen, und andererseits manchmal eine lumbale Blockade.

Es sei jetzt auch noch zum Riss einer Besenreiser Varize im Bereich des linken

Unterschenkels mit leichtgradiger Hämatombildung gekommen, welche aber nicht

schmerzhaft gewesen sei. Die Beurteilung lautete dahingehend, die

Proteinelektrophorese sei unauffällig. Man finde keine Hinweise für einen

entzündlichen Rheumatismus, eine Spondarthritis, eine Behcet Erkrankung oder

signifikante Knochenstoffwechselstörungen. Die Vitamin D Insuffizienz sei

gering. Störend sei lediglich der deutlich erhöhte Thyreoglobulinantikörper,

was auf eine Hashimotopathologie hindeuten könnte. Die Beschwerden der

Patientin seien unspezifischer, fibromyalgischer Natur. Mit der Patientin sei

das Wesen des Weich-teilrheumas besprochen worden. Die Therapie bestehe in

Aktivität (Walking, Velofahren, Tanzen, 10'000 Schritte pro Tag), in

Entspannungstechniken (Yoga, autogenes Training, Feldenkrais etc.), in der

Einnahme von Schmerzmitteln und im Einsatz von Antidepressiva. Letzteres werde

sie sich überlegen und mit dem Hausarzt nochmals besprechen. Ob allenfalls eine

Hashimototyeroiditis vorliege, sei nicht ausgeschlossen, aber sicherlich nicht

Ursache der Beschwerden der Patientin (IV-Nr. 67 S. 27 ff.).

6.7

Dem Bericht von Dr. med. M.___

vom 20. September 2016 kann entnommen werden, die Patientin beklage

anlässlich der aktuellen Untersuchung immer noch bestehende und persistente

Knieschmerzen, parapatellar beidseits führend. Sie berichte über eine

Schwellneigung nach längerer Belastung (ab 30 Minuten Stehen und ab 20 Minuten

Gehbelastung ohne zusätzliche Last). Es werde ein permanenter Schmerz, der

parapatellar und im Gelenk wahrgenommen werde, angegeben. Unter Belastung werde

teilweise auf ein Blockadegefühl parapatellar hingewiesen. Weiterhin komme es

regelmässig zu nächtlichem Erwachen durch die Schmerzsymptomatik. Beim

Treppenlaufen trete eine massive Schmerzexazerbation des linken Knies auf.

Abknien oder Hockstellung sei schmerzbedingt nicht möglich. Aufgrund der

Schmerzen erfolge eine Analgeticaeinnahme als Bedarfsmedikation. Alle

bisherigen therapeutischen Interventionen mit intensiver Physiotherapie,

Einsatz von myofascialen Techniken, intraarticulären Infiltrationen zur

Reizhemmung in das Kniegelenk hätten nur vorübergehend eine Besserung gebracht.

Eine komplette Beschwerdefreiheit sei bisher nicht zu erreichen gewesen.

Weiterhin seien im Laufe der letzten Monate vermehrte Rückenschmerzen, welche

die Patientin als Lumbago, teilweise mit pseudoradikulärer Abstrahlung, angebe,

aufgetreten. Diese führten teilweise zur Immobilisierung. Vor allem der

aktuelle Kälteeinbruch habe zu einer deutlichen Schmerzverstärkung geführt.

Insgesamt seien die Beschwerden jedoch unter den Therapien gering rückläufig.

So sei Treppensteigen im Sinne einer Alltagsbelastung nur erschwert möglich.

Dies sei die Folge der Dyskoordination der Beinachse bei anhaltendem

Knieschmerz und hierdurch zunehmender muskulärer Dysbalance mit Kneeing In und

funktioneller Impingementsituation der Hüfte. Weiterhin werde ein lateraler

Hüftschmerz beklagt.

Die Verlaufsbeurteilung lautete

dahingehend, die seitens des linken Knies und des linken Fusses geklagten

Beschwerden seien aus fachärztlich-orthopädischer Sicht nach wie vor mit

grösster anzunehmender Wahrscheinlichkeit den Unfallereignissen zuzuordnen und

verursachten gegenseitig einen protrahierten Heilungsverlauf mit deutlichen

Restbeschwerden. Dies sei auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom

27.

Januar 2016 so dokumentiert worden. Erschwerend kämen nun die deutlich

zunehmenden Beschwerden des unteren Rückens im Sinne des low back pain bei

nachvollziehbarem lumbospondylogenem Syndrom und die klinisch

nachvollziehbaren, funktionell bedingten Leistenschmerzen rechts mehr als links

hinzu. Im Hinblick auf die gesamthaft geklagte Beschwerdesymptomatik und die

aktuell erhobenen Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit von aktuell maximal 50 bis

60.

% in einer wechselbelasteten Tätigkeit mit angepasstem Arbeitsplatz das

maximal mögliche Pensum. Zu meiden seien eine Belastung in unebenem Gelände

sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ferner das längere

Einnehmen von Zwangshaltungen (Knien, Abhocken, Kauern). Weiterhin sollte

aufgrund der exazerbierten Rückenschmerzproblematik ein ergonomischer Arbeitsplatz

angestrebt werden (IV-Nr. 70 S. 3 ff.).

6.8

6.8.1

Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten polydisziplinären (rheumatologischen, internistischen,

orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der D.___ vom 12. Januar

2018.

(Untersuchungen vom 6. und 7. März sowie 5. Mai 2017) können folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Arthrose

im Calcaneocuboidalgelenk linksseitig bei Status nach Rückfussdistorsion am 23.08.2012

(ICD-10 M19.97) mit / bei Kernspintomographisch progredienter

Arthrose Calcanecuboidalgelenk mit randständigen kleinen Knorpelglatzen und

subchondralen Reaktionszonen bei ansonsten aber allseits kongruenten

Artikulationen, unauffälligen Bändern und Sehnen (MRT des linken OSG vom 15.07.2014);

Vorderes Knieschmerzsyndrom links mit / bei ausgeprägten myo-tendinotischen

Verspannungen der Beinmuskulatur linksbetont (ICD-10 M77.9) mit / bei

Ventraler Dolenz der linken Patella bei dysplastischer Trochlea,

Kernspintomographisch intakte Knorpelüberzüge retropatellar und femorotibial,

noch bestehendes Knochenmarksödem am oberen ventrolateralen Rand der Patella

bei Zustand nach Zuggurtungsosteosynthese, etwas dysplastische Trochlea im MRI

des linken Kniegelenkes vom 04.02.2015; Klinisch eingeschränkte Beweglichkeit

wegen muskulärer Dysbalance; Status nach Patellaquerfraktur am 30.12.2008;

Status nach Osteosynthese (Drahtcerclage) am 31.12.2008; Status nach

Osteosynthese-Material-entfernung am 20.07.2009; Ausgeprägte myotendinotische

Verspannung der Schultergürtelmuskulatur rechtsbetont (ICD-10 M77.9) mit / bei

beginnender AC-Gelenksarthrose rechtsseitig (ICD-10 M19.91),

Kernspintomographisch keine relevanten Rotatorenmanschettenläsionen im MRT vom

22.05.2004

sowie vom 13. Juni 2012, myotendinotische Verspannungen der

äusseren Schultergürtelmuskulatur vor allem der Musculi trapezii im

Vordergrund; Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit / bei

leichtgradigen, nicht progredienten degenerativen Veränderungen der Bandscheibe

LWK 3/4, LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1 ohne Einengung des

Spinalkanals beziehungsweise relevante Einengung der Neuroforamina (MRI der LWS

vom 21.05.2002 sowie 30.08.2013), Keine Hinweise auf segmentale Dysfunktion der

Wirbelsäule, keine Radikulopathie, Keine Hinweise auf Instabilität der

Wirbelsäule; Diffuse myotendinotische Verspannungen der paravertebralen

Muskulatur, muskuläre Dysbalance der paravertebralen Muskulatur».

Die weiteren Diagnosen (Status nach

Patellalängsfraktur 1994 rechts [ICD-10 S82.0] mit / bei klinisch

normal erhaltener Beweglichkeit des rechten Knorpelgelenks, ohne Hinweise auf

aktivierte Arthrose des rechten Kniegelenks; Diffuse Schmerzen an den oberen

Extremitäten [Arme, Hände, Fingergelenke] ohne eindeutiges organisches Substrat

[ICD-10 M79.6] mit / bei Senk-Spreizfüssen mit Hallux Valgus

[ICD-10 M21.6], Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung) haben nach den

gutachterlichen Angaben keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 91.2 S. 4 f.).

6.8.2

Unter dem Titel

«Versicherungsmedizinische Beurteilung und polydisziplinäre Zusammenfassung» wurden

folgende Ausführungen gemacht: Bei der Explorandin seien einzig somatische

Diagnosen ausgewiesen und die geschilderten Einschränkungen seien überwiegend

nachvollziehbar. Der Laborbefund sei aber auffällig und deute auf eine nicht

konsequente Einnahme der von der Begutachteten aufgezählten Medikation hin.

Auch wenn die Tendenz zur Aggravation nicht verneint werden könne, so seien

somatische Einschränkungen – unabhängig von diesen Beobachtungen –

objektivierbar vorhanden. Unter dem Titel «Polydisziplinäres Belastungsprofil»

wurde angegeben, während der zweistündigen rheumatologischen Untersuchung mit

eineinhalbstündiger Anamneseerhebung habe die Explorandin beim Sitzen weder

eine Schmerzsymptomatik im Bereich der Kniegelenke, noch im Bereich des Rückens

gezeigt. Sie habe ruhig sitzen bleiben und die Fragen beantworten können. Das

Ausmass der degenerativen Veränderungen des Rückens sei seit Jahren nicht

relevant progredient. Die Explorandin habe zudem selbst berichtet, dass sie

regelmässig Spaziergänge unternehme, sodass eine relevante Einschränkung beim

Gehen (zum Beispiel das Vorliegen einer lumbalen Radikulopathie) nicht

vorliege.

Als negatives Belastungsprofil wurde

Folgendes angegeben: Aufgrund der vorhandenen calcaneocuboidalen Arthrose des

linken Fusses sowie der massiven myo-tendinotischen Verspannungen der

Beinmuskulatur linksseitig bei Persistenz eines Reizzustandes der linken

Patella (Knochenmarködem im MRT des linken Kniegelenks vom 4. Februar

2015) mit Trochleadysplasie linksseitig seien Tätigkeiten ausschliesslich im

Stehen und Gehen sowie belastende Tätigkeiten für das linke Kniegelenk, zum

Beispiel mit der Notwendigkeit zu knien oder zu kauern, ungünstig. Wegen der

muskulären Dysbalance («Schulterdezentrierung rechts mit Ursprungstendinosen des

Musculus triceps brachii, infraspinatus et teres major» nach dem behandelnden

Orthopäden Dr. med. M.___) seien Überkopfarbeiten nicht geeignet. Sodann bestehe

wegen degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule, die allerdings

mässigen Ausmasses seien und sich nicht als progredient erwiesen, eine

Einschränkung der Belastbarkeit des axialen Skelettes für das Tragen von Lasten

über 10 kg. Solche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar.

Zum positiven Belastungsprofil wurde

festgehalten, möglich blieben leichte, wechselbelastende Tätigkeiten,

vorzugsweise im Sitzen, allerdings mit der Möglichkeit eines Wechsels der

Körperhaltung, ohne langandauernde Geh- oder Stehphasen, ohne Notwendigkeit zu

knien oder zu kauern, mit der Möglichkeit, eine Arbeit auf Tischhöhe

durchzuführen, mit einem Tragen von Lasten bis maximal 10 kg. Die

Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als

Fabrikarbeiterin in der Montage betrage 80 % (unter der Annahme eines

Pensums von 100 %). Unter Berücksichtigung des beschriebenen positiven

Belastungsprofils lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit eine restliche

Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 80 % ermitteln. In dieser Beurteilung sei

die Notwendigkeit vermehrter Pausen mitberücksichtigt. In der Gesamtschau gehe

man davon aus, dass die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Begutachteten wegen

der symptomatischen Progression der degenerativen Veränderungen, vor allem im

Bereich des linken Calcaneocuboidalgelenks, ab Dezember 2015 abgenommen habe.

Diese Entwicklung führe zu einer Einschränkung der Belastbarkeit und der

Leistungsfähigkeit von maximal 20 %. Die relevante Beurteilung beruhe auf

rheumatologischen / orthopädischen Befunden. Allein aus den

Schilderungen der Begutachteten müsse von einer ungünstigen Prognose

ausgegangen werden. Sie habe ihr früheres Arbeitspensum aus eigenem Antrieb

reduziert, die Arbeitsstelle sei im Oktober 2015 im Rahmen einer

Massenentlassung aufgehoben worden. Seither sei die Explorandin beim RAV

gemeldet. Ein Arbeitsversuch habe trotzdem nicht stattgefunden und sie sehe

sich aus gesundheitlichen Gründen dazu auch nicht in der Lage. Rein medizinisch

sei dies nicht begründbar (IV-Nr. 91.1 S. 19 f.).

6.8.3

Unter dem Titel «Polydisziplinäre

Beantwortung der Fragen (gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 339)» wurde

zum Gesundheitsschaden im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die zum

Untersuchungszeitpunkt 49-jährige Explorandin leide an einem ubiquitären

Schmerzsyndrom, welches zum einen durch verschiedene Unfälle mit einer

Patellafraktur aus dem Jahr 2008, welche osteosynthetisch versorgt worden sei,

einer Patellalängsfraktur auf der rechten Seite, welche konservativ behandelt worden

sei, sowie einem weiteren Supinations- / Inversionstrauma des linken

oberen Sprunggelenks, welches zu einer Calcaneocuboidalarthrose geführt habe,

entstanden sei. Zusätzlich bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit

hauptsächlicher Ausstrahlung in das rechte Bein, wobei in der klinischen

Untersuchung das Lasègue-Zeichen auf der rechten Seite bei 70 Grad und auf der

linken Seite bei 90 Grad positiv sei. Dies spreche für einen Dehnungsschmerz

der Ischiasnerven, welcher durch die morphologisch nachweisbaren Veränderungen

in der lumbalen Kernspintomographie mit Bandscheibenprotrusionen L3/4, L4/L5

und L5/S1, hauptsächlich auf der rechten Seite, erklärbar sei. Durch die

unzureichende Dehnung sowie rein statische Belastung in den letzten Jahrzehnten

sei es auch im Bereich der Halswirbelsäule zu einer erheblichen schmerzhaften

Bewegungseinschränkung gekommen, welche sich in zervikalen

Schmerzausstrahlungen in die rechte Schulter mit Sensibilitätsstörungen im

rechten Arm äussere. Bei der klinischen Untersuchung habe diese

Bewegungseinschränkung objektiviert werden können, der Fingerbodenabstand sei

mit 42 cm hochpathologisch. Auch die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk

sei deutlich schmerzhaft eingeschränkt gegenüber der linken Seite. Die Kraftentwicklung

im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarmes sei um ca. 1/3 geringer

als auf der linken Seite. Eine aktuelle bildgebende Diagnostik hinsichtlich der

Halswirbelsäule liege zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor, jedoch seien die

klinisch erkennbaren schmerzhaften Bewegungseinschränkungen eindeutig

erkennbar.

Zur Abgrenzung der

Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, es seien einige nicht versicherte

Faktoren gegeben wie Demotivation wegen negativ verlaufenden

Vorstellungsgesprächen und auch dem Status des Ehemannes, welcher anscheinend

eine Rente erhalte und zusätzlich beim RAV angemeldet sei. Die somatischen

Diagnosen führten dennoch zu den beschriebenen Einschränkungen, unabhängig von

invaliditätsfremden Tatsachen. Der Laborbefund sei auffällig und deute auf eine

nicht konsequente Einnahme der von der Explorandin aufgezählten Medikation hin.

Die Beobachtungen, vor allem während der psychiatrischen Exploration, deuteten

auf eine Aggravation hin. Dennoch seien somatische Diagnosen ausgewiesen und

die geschilderten Einschränkungen seien nachvollziehbar. Zum sozialen Kontext

wurde im Wesentlichen vermerkt, die Explorandin habe seit dem Jahr 2002 aus

eigener Initiative ihr Pensum auf 56 %, danach seit Februar 2010 auf

50.

% reduziert, da sie sich nicht mehr in der Lage gefühlt habe, in einem

vollen Pensum zu arbeiten. Dafür habe sie ihre körperlichen Beschwerden geltend

gemacht. Diese seit vielen Jahren bestehende fehlende Motivation für eine

Pensumssteigerung lasse sich aus somatischer Sicht nicht begründen. Die

Wechselwirkungen der gestellten Diagnosen wurden dahingehend beschrieben, die

Explorandin vermeide jegliche Bewegungen, welche möglicherweise einen Schmerz

auslösen könnten. Diese Situation sei insofern fatal, als dadurch die

Muskulatur sich noch weiter verkürzen werde, was zu einer weiteren

Tonuserhöhung und im weiteren Verlauf zu noch vermehrter eingeschränkter

Beweglichkeit der Gelenke führen werde.

Zur Behandlung / Eingliederung

wurde festgehalten, die orthopädische / rheumatologische Behandlung

erfolge lege artis. Die Explorandin sei am linken Knie (Patella-fraktur)

operiert worden und erhalte regelmässige Physiotherapien. Sie mache weiterhin

ein regelmässiges Fitnessprogramm. Die Kooperation der Explorandin sei gegeben,

jedoch habe gemäss ihren Angaben bis aktuell keine Massnahme eine Verbesserung

gebracht. Es seien prinzipiell konservative Massnahmen zur Detonisierung der

verspannten Beinmuskulatur sowie der Muskulatur des Rückens weiterhin

indiziert. Zudem empfehle sich die Anfertigung von Fusseinlagen nach Mass zur

Korrektur der Statik im Bereich des linken Mittelfusses, wie es auch Dr. med.

M.___ befürwortet habe. Operative Sanierungen am Bewegungsapparat seien

momentan bis auf weiteres nicht indiziert. Die Explorandin befinde sich

gegenwärtig in orthopädischer Behandlung. Auf die Durchführung einer Kräftigung

der Muskulatur zur Stabilisierung des Rückens und des Beins sei bereits von den

behandelnden Ärzten hingewiesen worden. Die Patientin gebe selber an, an einem

Fitnessprogramm teilzunehmen. Das aktuelle Störungsbild schränke eine

eventuelle Eingliederung nur begrenzt, d.h. zu höchstens 20 % ein.

Eingliederungsmassnahmen seien im Rahmen des positiven Belastungsprofils zu

80.

% möglich. Das Ausmass der degenerativen Veränderungen sei noch als leichtgradig

zu betrachten. Es zeige sich aber keine Motivation der Explorandin, sich

beruflich wieder zu integrieren.

Zur Konsistenz wurde schliesslich ausgeführt,

die Schmerzdarbietung und emotionale Beteiligung sowie der nicht vorhandene

Leidensdruck sprächen gegen eine «anhaltende Schmerzstörung (45.4)», bei der

als vorherrschende Beschwerde ein andauernder schwerer und quälender Schmerz

vorhanden wäre in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen

schwerwiegenden Belastungen, die als entscheidender ursächlicher Faktor geltend

könnten. Im Rahmen der Begutachtung habe kein innerpsychischer Konflikt

identifiziert werden können. Angesichts der Schilderungen der Explorandin,

unter starken Ganzkörperschmerzen zu leiden, erstaune es, dass sich bei einer

im Rahmen der Begutachtung gemessenen Medikamentenspiegel-Bestimmung sämtliche

Schmerzmittel an der Grenze zur Nachweisbarkeit befunden hätten (Diclofenac,

Paracetamol und Tramadol). Gesamthaft bestehe der Verdacht auf eine

Aggravation. Unabhängig von diesen Feststellungen, welche sich vor allem in der

psychiatrischen Begutachtung auffällig dargestellt hätten, seien somatische

Befunde bildgebend ausgewiesen und könnten die angegebenen Beschwerden zumindest

teilweise erklären, was die Einschätzung der Einschränkung von maximal

20.

% begründe. Die Explorandin sehe sich völlig arbeitsunfähig. Sie sei

dennoch weiterhin in der Lage, ihren Haushalt selbstständig zu erledigen,

regelmässige Spaziergänge zu unternehmen und an einem Fitnessprogramm konstant

teilzunehmen. Daher lasse sich nicht erklären, aus welchen Gründen unter

optimalen Arbeitsbedingungen (ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes) sie

nicht in der Lage sei, eine berufliche Funktion im Rahmen von 80 %

(3 Stunden morgens, 3 Stunden und 15 Minuten nachmittags) in adaptierter

Tätigkeit zu verrichten. Seit vielen Jahren – bereits vor Eintritt relevanter

struktureller Veränderungen (z.B. Calcaneocuboidalarthrose links) – habe die

Explorandin in reduziertem Pensum zu 50 % gearbeitet und habe sich selbst

als teilweise arbeitsunfähig gesehen. An der Konsistenz und Therapieadhärenz

seien während der psychiatrischen Begutachtung Zweifel aufgekommen (IV-Nr. 91.2).

6.8.4

Im Rahmen der rheumatologischen

Teilbegutachtung wurde zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht

angegeben, in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin in der Montage

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (unter der Annahme eines Pensums

von 100 %). Unter Berücksichtigung des beschriebenen positiven

Belastungsprofils lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit eine restliche

Arbeitsfähigkeit von 80 % (6 Stunden und 15 Minuten im Tag) ermitteln.

Dabei werde die Notwendigkeit vermehrter Pausen mitberücksichtigt

(IV-Nr. 91.3 S. 14).

6.8.5

Die Beurteilung bei der

internistischen Teilbegutachtung lautete dahingehend, aus internistischer Sicht

gebe es keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 91.4 S. 4).

6.8.6

Im Rahmen der orthopädischen

Teilbegutachtung wurde zur Arbeitsfähigkeit angegeben, eine wettbewerbswirksame

Tätigkeit als Montagemitarbeiterin in der früheren Firma [...] sei der

Beschwerdeführerin wegen der multiplen Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat,

insbesondere aufgrund der Retropatellararthrose des linken Kniegelenkes,

aufgrund der entstandenen Calcaneocuboidalarthrose des linken Fusses sowie auch

aufgrund der nachweisbaren schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der

Halswirbelsäule, des rechten Schultergelenkes mit Sensibilitätsstörungen und

Kraftminderung der rechten Armes und der rechten Hand sowie aufgrund des

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Ausstrahlungen in beide Hände mit

positiv nachweisbarem Nervenschmerz nicht mehr zuzumuten. Für diese Tätigkeit

als Montagearbeiterin bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von

100.

%. In einer optimal den angegebenen orthopädischen Erkrankungen und

posttraumatischen Zuständen angepassten Tätigkeit bestehe für die Explorandin

angesichts der schmerzhaften Bewegungseinschränkungen aufgrund der

beschriebenen Erkrankungen und posttraumatischen Diagnosen eine

Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % (IV-Nr. 91.5 S. 8). Geeignet seien

wechselbelastende Tätigkeiten ohne dauerhaftes Heben von Gewichten über 10 kg,

welche zeitlich in Abschnitte von 30 Minuten gegliedert werden könnten (IV-Nr.

91.5

S. 7 f.).

6.8.7

Bei der psychiatrischen

Teilbegutachtung konnte keine psychische Störung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Es wurde dargelegt, es könne bei der

aktuellen Begutachtung keine Psychopathologie festgestellt werden. Die

Explorandin habe sich auch zuvor noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen

Behandlung befunden; auch in den Akten finde sich keine psychiatrische

Diagnose. Aus rein psychiatrischer Sicht habe durchgehend, auch retrospektiv

seit dem Jahr 2000, keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dies betreffe sowohl

die angestammte Tätigkeit als auch eine angepasste Tätigkeit. Auch für eine

adaptierte Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert werden (IV-Nr. 91.6 S. 5 ff.).

6.9

RAD-Ärztin Dr. med. J.___

äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2018 dahingehend, im

Gutachten der D.___ vom 12. Januar 2018 werde der medizinische Sachverhalt

umfassend dargestellt. In Kenntnis der Vorakten, basierend auf ausführlichen

fachspezifischen Untersuchungen, hätten die Gutachter festgestellt, dass die Versicherte

an einem chronischen Schmerzsyndrom leide, das teilweise begründet sei durch

strukturelle Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparates und teilweise durch

schmerzhafte myotendinotische Verspannungen. Eine eigenständige psychiatrische

Störung liege nicht vor. Die Arbeitsfähigkeit werde nachvollziehbar begründet

durch die Beschreibung eines detaillierten negativen Belastbarkeitsprofils und

davon abgeleitet eines Zumutbarkeitsprofils. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit

der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin von

80.

% seit Dezember 2015. In einer Verweistätigkeit bestehe ebenfalls eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % seit Dezember 2015. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt.

Die RAD-Ärztin hielt fest, die von der

Versicherten beklagten Schmerzen im linken Fuss, weniger im rechten, in den

Knien, im unteren Rücken und im Schultergürtel / Nacken erklärten

sich durch die somatischen Befunde. Die von der Psychiaterin beschriebenen

Inkonsistenzen und der Verdacht auf eine Aggravation seien in der

polydisziplinären Schlussbeurteilung nicht erwähnt worden, weil die Beschwerden

durch die somatischen Befunde erklärt würden. Spiegelbestimmungen von

Medikamenten ohne genaue Angabe über die letzte Einnahme und die Dosis seien

schwierig zu interpretieren, zumal wenn die Medikamente nicht fix verordnet

seien und bei Bedarf eingenommen werden könnten. Der Vertreter der Versicherten

schreibe, dass sie in guten Phasen bis zu zwei Wochen ohne Schmerzmedikation

auskomme. Dies spreche einerseits dafür, dass die Schmerzausprägung nicht immer

in dem von der Versicherten angegebenen hohen Ausmass (VAS 8 – 9) vorliege,

andererseits aber auch für die organische Ursache der Schmerzen (IV-Nr. 95

S. 2 ff.).

6.10

Dem vom Versicherungsgericht

eingeholten polydisziplinären (orthopädischen, rheumatologischen,

neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der E.___ vom 30. Oktober

2020.

(Untersuchungen vom 22. Januar sowie 4. und 10. Februar 2020)

können im Rahmen der zusammenfassenden interdisziplinären Beurteilung keine

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der

angestammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin entnommen werden. Die von den

Fachärzten gestellten Diagnosen (1. Chronisch polytope Schmerzstörung bei

chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom [objektiv allenfalls

leichtgradig] M54.5 bei moderaten degenerativen Veränderungen ohne radikuläre

oder andere neurogene Schmerzkomponente, chronischem zervikospondylogenem

Schmerzsyndrom [objektiv allenfalls leichtgradig] M54.2 mit

Schulter-Arm-Syndrom bei geringen degenerativen Veränderungen der HWS ohne

radikuläre oder andere neurogene Schmerzkomponente, Zustand nach erheblicher

Distorsion des linken Sprunggelenks am 21.08.2012 mit beginnenden degenerativen

Veränderungen im Bereich des oberen Sprunggelenkes ohne neurogene

Schmerzanteile, kein Hinweis auf früheres CRPS, Zustand nach knöchern

konsolidierter Patellaquerfraktur am 30.11.2008 mit nachfolgender Osteosynthese

30.11.2008

mit OSME 20.07.2009 mit beginnenden Tendinosen der proximalen

Patellasehne und des vorderen Kreuzbandes mit geringen degenerativen

Veränderungen des medialen Meniskushinterhorns bei Patelladysplasie und

Hinweise auf infrapatelläres Plica-Syndrom, Zustand nach knöcherner konsolidierter

Patellalängsfraktur 1994, Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem beginnenden

Rundrücken und Hohlkreuz mit deutlicher muskulärer Dysbalance und

myotendinotischen diffusen Verspannungen sowie Knick-Spreiz-Fuss beidseits;

2.

Primäre episodische Migräne teilweise mit Aura [ICD-10 G43.1] mit

anzunehmendem leichtem zerviko- und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom M54.2 und

M54.5; 3. Hinweis auf erhebliche und vielfache Inkonsistenzen in Form

negativer Antwort- und Leistungsverzerrung, Kriterien mindestens einer

Aggravation sind erfüllt; 4. Hinweise für eine psychische Störung

insbesondere mit Arbeitsrelevanz finden sich nicht) haben gemäss ihren Angaben

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Die Gutachter halten fest, die

festgestellten objektivierbaren Diagnosen schränkten das Fähigkeitsprofil in

somatischer Hinsicht nur leichtgradig ein. Die Explorandin sei in der Lage,

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu

15.

kg, in rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen und im

Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen durchzuführen. Vermieden werden

sollten mittelschwere und schwere Tätigkeiten, mit Heben und Tragen von

Gewichten oberhalb von 15 kg, ausserhalb des Körperlotes, Vibrationen,

ruckartige Bewegungen der Wirbelsäule, kauernde, kniende und hockende

Tätigkeiten, Treppen steigen und ständige Überkopfarbeiten mit den Armen. Sie

sollte keiner unnötigen Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt werden. Zusätzliche

Einschränkungen aus neurologischer und rheumatologischer Sicht ergäben sich

nicht. Aus psychiatrischer Sicht seien keine relevanten psychisch-strukturellen

Störungen objektivierbar. Es könne somit keine arbeitsrelevante, quantitativ

einschränkende Fähigkeitsminderung der psychischen Ressourcenlage begründet werden.

Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

Verweistätigkeit betrage 100 %, welche retrospektiv auch seit dem Jahr

2011.

gültig sei. Medizinisch sei die Prognose gut. Die Integrationsprognose sei

abhängig von persönlichen Zielen und der Motivation der Explorandin.

Die vom Gericht den Gutachtern

gestellten Fragen wurden im Wesentlichen dahingehend beantwortet, die Explorandin

beschreibe eine chronische, dauerhaft hochskalierte Schmerzsymptomatik im

Bereich der HWS, BWS und LWS, am linken Knie und im linken Sprunggelenk, zudem

Schmerzen in allen Gelenken sowie eine episodische Migräne mit Aura. Wegen der

Wirbelsäulenbeschwerden, beginnend im Jahr 1996, habe sie im Jahr 2002 das

Arbeitspensum von 100 % auf 50 % selber reduziert. Gleichwohl seien

die Schmerzen weiterhin stark, zumal sie sich im Jahr 1994 auch eine Zerrung im

rechten Kniegelenk zugezogen habe, im Jahr 2008 eine Patellafraktur links

hinzugekommen sei (operativ versorgt, später Osteosynthesematerialentfernung [OSME])

und weiterhin entsprechende Kniebeschwerden vorhanden seien. Ausserdem habe sie

sich im Jahr 2012 eine Verletzung im linken Sprunggelenk zugezogen

(Rückfussdistorsion). Die Schmerzen seien chronisch dauerhaft und hochskaliert.

Sämtliche Behandlungen hätten bis zum aktuellen Zeitpunkt zu keiner

wesentlichen Beschwerdereduktion geführt; Schmerzmittel nehme sie nur

bedarfsweise ein. Aufgrund ihrer Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden sei sie

nicht in der Lage, lange zu sitzen und zu stehen. Ihre Wegstrecke sei reduziert

auf ca. 30 Minuten, weil sie Pausen einlegen müsse. Sie könne weder schwer

heben noch tragen und sich nicht bücken oder drehen. Ruckartige Bewegungen

müsse sie vermeiden. Sie könne auch nicht knien und in die Hocke gehen. Schwer

seien auch das Treppensteigen und Spaziergänge mit Unebenheiten. Auch Tätigkeiten

auf Schulterhöhe strengten sie an. Sie habe ab und zu Gefühlsstörungen, starke

Kälteempfindlichkeit und weisse Finger. Die Feinmotorik habe nachgelassen,

Gegenstände fielen ihr aus der Hand. Aus diesem Grund könne sie die frühere

berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben, obwohl dies keine schwere Tätigkeit

gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich aktuell derart verschlechtert,

dass sie das nicht mehr durchhalten könne. Zusätzlich bestünden auch wesentlich

beeinträchtigende Kopfschmerzen. Die Explorandin gebe aufgrund der erheblichen

Beschwerden an, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sei,

einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie könne die Belastung schmerzbedingt

nicht mehr aushalten und sehe sich als nicht mehr arbeitsfähig an.

Zu den erhobenen Befunden gaben die

Gutachter an, es zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven

Beschwerden, dem Schmerzverhalten und – soweit die Explorandin es zugelassen

habe – den objektiven Befunden. So zeigten die radiologischen Abklärungen

insgesamt auch bis zum aktuellen Zeitpunkt nur moderate degenerative

Veränderungen. Radiologisch habe kein Nervenkompressionssyndrom oder ein

signifikantes Engpasssyndrom belegt werden können. Gemäss dem aktuellen MRI von

HWS, LWS, Sprunggelenken beidseits, liessen sich nur moderate degenerative

Veränderungen feststellen, welche auch im Vergleich zu den früheren

radiologischen Befunden gleichgeblieben seien. Diese radiologischen Befunde

erklärten keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es lasse sich

aber auch keine rheumatologische entzündliche Schmerzursache finden. Auch

klinisch-neurologisch hätten weder eine radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik

noch andere peripher-neurogene oder zentral-neurogene Schmerzursachen

festgestellt werden können. Im klinisch-orthopädischen Untersuchungsbefund

seien nur muskuläre Verspannungen und davon ausgehend ein myotendinotisches

Restschmerzsyndrom zu beschreiben bzw. anzunehmen, es bestünden aber nur

endgradige Einschränkungen im Schultergürtel, in den Kniegelenken und

möglicherweise auch in den linken Sprunggelenken. Aufgrund des diskrepanten

Verhaltens und der Selbstlimitierung mit Blockadehaltung im Rahmen der

orthopädischen Untersuchung sei die objektive Untersuchung jedoch erheblich

erschwert gewesen. Auch bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung finde

man keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es seien keine

affektiven Störungen feststellbar und auch keine anderen psychischen

arbeitsrelevanten Diagnosen zu stellen. Auch finde sich keine plausibel

belegbare Grundlage für die Annahme eine Somatisierungsstörung bzw.

somatoformen Störung (weder in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

noch als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren).

Die Gutachter führten im Weiteren aus,

in der Gesamtschau ergäben sich erhebliche Hinweise für multiple

Inkonsistenzen, welche in diesem hohen Verzerrungsgrad überwiegend

wahrscheinlich die Kriterien mindestens einer erheblichen Aggravation

erfüllten. Es finde sich aber keine psychische Störung, welche dieses Verhalten

auf krankheitswertiger Grundlage erklären könnte. Die Überprüfung der

Beschwerde- und Symptomvalidierung ergebe insbesondere folgende Inkonsistenzen:

Die im Rahmen der aktuellen neurologischen Begutachtung angegebene hohe

Schmerzstärke von 8,5 auf der maximal 10-teiligen visuellen Analogskala (10 =

maximal menschenvorstellbarer vernichtender Folterschmerz) selbst zum Zeitpunkt

der gutachterlichen Befragung sei in keiner Weise von affektiven, vegetativen und

behavioralen Schmerzkorrelaten begleitet. Vielmehr sei die Explorandin freundlich,

euthym und schwingungsfähig, es seien kein Schwitzen, keine schnelle Atmung und

keine Puls- und Blutdruckauffälligkeiten feststellbar (sogar eher tiefer

Blutdruck mit 110/70 mmHg). Die nur geringe Modulationsfähigkeit der

hochskalierten Schmerzen auf sämtliche medizinische Massnahmen sei nicht

plausibel. Die Angaben in der Schmerzanalyse seien insbesondere zur

Schmerzqualität auffallend wenig konkret und plakativ, auch die Lokalisation

der Schmerzen sei diffus. Für eine solch dauerhaft hochskaliert angegebene

Schmerzsymptomatik imponiere die Behandlungsaktivität auffallend gering, es werde

lediglich niederdosiert der Einsatz schwachwirksamer Analgetika angegeben,

welche sicher nicht genügten, um eine so hochskalierte Schmerzsymptomatik zu

behandeln. Das doch recht gute Aktivitätenniveau im Tagesprofil (z.B. sich mit

Kolleginnen im [...] zum Kaffeetrinken treffen, Besuche, Freundeskreis,

Spaziergänge, Tätigkeit im Haushalt, teilweise Autofahren) wäre nicht mit der

angegebenen, so dauerhaft hochskalierten Schmerzsymptomatik möglich.

Entsprechend zeige sich aber auch aktuell in der Begutachtung, dass die Explorandin

durchaus z.B. in der Lage gewesen sei, über den Zeitraum von ca. 3 Stunden

sehr aufmerksam und zumeist mit ruhigem Sitzen daran teilzunehmen, z.B. im

neurologischen und auch im psychiatrischen Teilgutachten. Die Angabe der Explorandin,

eine völlig reguläre orthopädische Untersuchung im Rahmen der aktuellen

Begutachtung habe so erhebliche Schmerzen bei ihr verursacht, dass diese noch 2

Wochen im Rahmen der neurologischen Begutachtung bestünden, sei schlichtweg

medizinisch nicht nachvollziehbar. So seien entsprechend auch sämtliche Waddell-Zeichen

im Rahmen der aktuellen neurologischen Untersuchung ebenfalls hochpositiv. Die

von der Explorandin angegebene hohe Schmerzstärke und –empfindlichkeit auf

schon geringste Manipulationen, selbst Scheinbewegungen sowie z.B.

Pseudorotation, zeige die hochgradige Subjektivität der Angaben. So seien zudem

auch auffallend inkonsistent dargebotene Untersuchungsbefunde feststellbar, so

z.B. eine hochgradig variable Kraftentfaltung z.B. bei der Prüfung der Motorik

am linken Fuss und bei der Handkraft, es finde sich ein reduzierter Rebound-Effekt

bei der Armbeugung und Streckung, der Lasègue in der gezielten Untersuchung

werde nur bis ca. 40 Grad durchgeführt, beim Anziehen sei jedoch eine

weit bessere Beweglichkeit erkennbar. Auch im Rahmen der orthopädischen

Untersuchung stelle sich ein erheblich selbstlimitierendes Verhalten dar,

teilweise bis zur Blockadehaltung, obgleich in unbemerkter Beobachtung solche

Einschränkungen nicht mehr in dieser Ausprägung vorhanden seien. Im Gangbild

sei kein Schonhinken feststellbar.

Zusammenfassend seien somit sämtliche

Waddell-Zeichen hochgradig positiv, eine Schmerzausprägung in dieser

angegebenen Stärke sei durch die objektivierbaren medizinischen denkbaren Grundlagen

nicht nachvollziehbar. Die therapeutischen Massnahmen seien zudem sehr gering,

in den letzten Jahren seien keine stationären weiteren Massnahmen durchgeführt

worden, weder somatisch noch psychiatrisch. Eine psychiatrische Behandlung sei

weder in Anspruch genommen worden noch von den behandelnden Ärzten als

notwendig angesehen worden. Auch die gegenwärtige Inanspruchnahme von

Medikamenten sei als gering zu bezeichnen. Auch das Aktivitätenniveau sei nicht

kongruent zwischen einem doch recht ordentlichen sozialen Aktivitätenniveau im

Vergleich zur Angabe, dass sie sich zu keiner beruflichen Tätigkeit in der Lage

sehe. Diese Diskrepanzen erklärten aber auch die Abweichung zwischen der

subjektiv so stark eingeschränkt bis aufgehoben angenommenen Leistungsfähigkeit

und der aktuellen gutachterlichen medizinischen und versicherungsmedizinischen

Gesamtbewertung. Auch unter Einbezug der Längsschnittbefunde gemäss Aktenlage

könnten auch retrospektiv ab dem Zeitpunkt 2011 keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit begründet werden, insbesondere in adaptierten Tätigkeiten,

aber sehr wahrscheinlich auch für die angestammte Tätigkeit als

Montagemitarbeiterin.

Zur Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Explorandin seit der mit

Verfügung vom 27. Juli 2011 erfolgten Ablehnung der Invalidenrente

objektiv verbessert oder verschlechtert hätten oder ob sie allenfalls

unverändert geblieben seien, führten die Gutachter Folgendes aus: Im Vergleich

zum Juli 2011 könnten keine arbeitsrelevanten Veränderungen objektiviert

werden. Die radiologischen Befunde seien auch ausweislich der selbst

gegenwärtig nur moderaten degenerativen Veränderungen nicht erklärend für eine

so subjektiv hochskaliert angegebene Schmerzsymptomatik. Die klinischen Befunde

seien weitgehend vergleichbar mit den früheren Untersuchungsergebnissen. Auch

das im Jahr 2012 erlittene Rückfussdistorsionstrauma (keine Fraktur) vermöge

nicht eine so wesentliche Beeinträchtigung zu erklären, dass die angestammte

Tätigkeit und insbesondere adaptierte Tätigkeiten nicht oder nur reduziert

möglich sein sollten. Eine psychiatrische arbeitsrelevante Störung sei weder in

der Vergangenheit noch gegenwärtig dokumentiert worden. Zwar gingen teilweise

in der Vergangenheit behandelnde Ärzte davon aus, die von der Explorandin immer

angegebene ausbleibende Besserung der hochskalierten Schmerzen müsse bei

fehlender Erklärbarkeit in somatischen Fachbereichen einer psychischen Störung

entsprechen. Die reflektorische Erklärung, es müsse dann wohl z.B. eine

Somatisierungsstörung vorliegen, übersehe, dass eben auch eine Abgrenzung

gegenüber Inkonsistenzen vorgenommen werden müsse. Gerade aber in dieser

Hinsicht sehe man gemäss aktueller Begutachtung sehr erhebliche Inkonsistenzen.

Es werde gleichermassen wie auch damals keine objektive medizinische Grundlage

für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere nicht in einer

adaptierten Verweistätigkeit, überwiegend wahrscheinlich sogar in der

angestammten Tätigkeit, gesehen. Die Explorandin habe die damalige Tätigkeit

zudem als wechselbelastend, teilweise im Stehen aber eben auch im Sitzen ausübbar,

zudem körperlich leicht, sowohl im orthopädischen als auch neurologischen

Gutachten explizit erfragt, beschrieben. Sie entspreche somit auch dem aktuell

anzunehmenden Fähigkeitsprofil. Die Gutachten hielten schliesslich fest, es

werde davon ausgegangen, dass durchgängig retrospektiv keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestanden habe; allenfalls habe ein solche sehr kurzfristig im

Rahmen des Torsionstraumas des linken Sprunggelenks im Jahr 2012 bestanden

(A.S. 59 ff.).

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen)

im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen sei die

Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in

ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihr aber möglich, sowohl in der

angestammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin als auch in einer angepassten

Verweistätigkeit im Umfang von 80 % ohne zusätzliche

Leistungseinschränkung zu arbeiten. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von

20.

%. Die gegen das Administrativgutachten vorgebrachten Einwände seien

nicht stichhaltig. Entscheidend sei, ob das Gutachten vollständig, schlüssig,

begründet und nachvollziehbar sei. Dies sei bezüglich des Gutachtens der D.___

vom 12. Januar 2018 zu bejahen, welchem voller Beweiswert zukomme. Von

weiteren Beweismassnahmen könne abgesehen werden (IV-Nr. 103; A.S. 1

ff.).

7.1.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber beantragen, es sei ihr die gesetzlich zustehende Invalidenrente

zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe in den Jahren 1988 bis

1989.

für die Q.___ als Produktionsmitarbeiterin und seit 1989 als

Montagemitarbeiterin für die B.___ gearbeitet. Aufgrund von Rückenproblemen

habe sie ab dem Jahr 2002 ihr Arbeitspensum auf 50 % reduzieren müssen.

Obwohl sie nur körperlich leicht belastende Tätigkeiten habe ausführen müssen, habe

sie wegen ihrer täglichen Schmerzen kein höheres Pensum mehr leisten können.

Per Ende Oktober 2015 sei ihr im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt

worden. Sie habe im Jahr 2003 (recte: 1994) ihre rechte Kniescheibe, im Jahr

2008.

ihre linke Kniescheibe sowie im Jahr 2012 ihren linken Fuss gebrochen. Im

Januar 2016 habe sie sich bei der IV neu angemeldet, weil sich ihr

Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Das D.___-Gutachten vom

12.

Januar 2018 weise verschiedene Mängel auf und sei nicht

aussagekräftig. Beanstandet werde vorweg die lange Abklärungsdauer. Sodann habe

offensichtlich keine Konsensbesprechung stattgefunden, weshalb mangels einer

Gesamtbeurteilung das ganze Gutachten als unbrauchbar erscheine. Das Gericht

habe daher ein Obergutachten einzuholen. Sollte das Gericht die einzelnen

Teilgutachten jedoch als grundsätzlich beweiskräftig erachten, sei in einer

Gesamtbetrachtung (rheumatologisch und orthopädisch) eine Kumulation der

attestierten Arbeitsunfähigkeiten von je 20 % ausgewiesen und somit von

einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 40 % auszugehen. Sodann könne auf das

psychiatrische Teilgutachten aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.

Die Vorwürfe der Aggravation oder gar Simulation seien offensichtlich unhaltbar

(Beschwerde vom 12. September 2018, A.S. 6 ff.). Mit Eingabe vom

6.

November 2018 lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, sie

habe sich am 25. August 2017 auch noch ihren linken Fuss gebrochen

(vierter Unfall). Somit habe sie in den letzten 15 Jahren beide Kniescheiben

sowie beide Füsse gebrochen (A.S. 28).

Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021

lässt die Beschwerdeführerin zum vom Gericht eingeholten polydisziplinären Gutachten

der E.___ vom 30. Oktober 2020 geltend machen, die darin erhobenen Befunde

akzeptiere sie nicht. Der Vorwurf der Aggravation sei unbegründet und stossend.

Die Gutachter seien ihr in keiner Art und Weise gerecht geworden, indem sie ihr

die tatsächlich subjektiv empfundenen enormen Schmerzen abgesprochen hätten. In

ihrem Alltag sei sie massiv eingeschränkt. Dass ihr sogar ihre angestammte

Tätigkeit, die sie wegen der Schmerzen habe aufgeben müssen, zumutbar sein

solle, sei unhaltbar, umso mehr, als sich ihr Gesundheitszustand seither weiter

verschlechtert habe (A.S. 158 f.).

7.2

Zunächst ist festzuhalten, dass

das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 30. Oktober

2020.

(Untersuchungen vom 22. Januar sowie 4. und 10. Februar

2020) auf den vollständigen Vorakten sowie auf den spezialärztlichen

Untersuchungen in den Disziplinen «Neurologie», «Orthopädie», «Rheumatologie»

und «Psychiatrie» beruht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen

Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung

einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die

einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben

der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die

Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Die abweichenden Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten werden durch die Gerichtsgutachter berücksichtigt. Schliesslich

werden die vom Gericht gestellten Fragen im Rahmen einer gesamthaften

Betrachtung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen beantwortet.

Das Gesamtgutachten trägt die Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter.

Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu

schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das

Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht.

7.3

Gestützt auf das Gutachten der E.___

ist eine relevante Veränderung bzw. die geltend gemachte Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei dem Referenzzeitpunkt

(rechtskräftige Verfügung vom 27. Juli 2011, IV-Nr. 33) nicht

ersichtlich. Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin stellen und kamen im

Rahmen der interdisziplinären Beurteilung zum Schluss, im Vergleich zum Juli

2011.

könnten keine arbeitsrelevanten Veränderungen objektiviert werden. Sowohl

in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %, diese Einschätzung sei retrospektiv auch seit

dem Jahr 2011 gültig. Die Gutachter legten nachvollziehbar und schlüssig dar,

die aktuellen radiologischen Befunde (vgl. orthopädisches Teilgutachten, A.S. 102

f. und 115 ff.) seien auch ausweislich der selbst gegenwärtig nur moderaten

degenerativen Veränderungen nicht erklärend für eine so subjektiv hochskaliert

angegebene Schmerzsymptomatik. Die klinischen Befunde seien weitgehend

vergleichbar mit den früheren Untersuchungsergebnissen. Auch das im Jahr 2012

erlittene Rückfussdistorsionstrauma (keine Fraktur) vermöge nicht eine so

wesentliche Beeinträchtigung zu erklären, dass die angestammte Tätigkeit und

insbesondere adaptierte Tätigkeiten nicht oder nur reduziert möglich sein

sollten. Auch das Bestehen einer psychiatrisch arbeitsrelevanten Störung wurde

von den Gutachtern sowohl für die Vergangenheit als auch für die Gegenwart

verneint (A.S. 64).

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie

akzeptiere die Befunde der E.___ nicht, die subjektiv empfundenen enormen

Schmerzen seien ihr von den Gutachtern zu Unrecht abgesprochen worden und ihr

Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, kann nicht gefolgt werden. So

legten die Fachärzte übereinstimmend und überzeugend dar, es habe sich eine

erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Beschwerden, dem

Schmerzverhalten und – soweit die Beschwerdeführerin es zugelassen habe – den

objektivierbaren Befunden gezeigt. Die radiologischen Abklärungen insgesamt

hätten auch bis zum aktuellen Zeitpunkt nur moderate degenerative Veränderungen

ergeben, radiologisch habe kein Nervenkompressionssyndrom oder ein

signifikantes Engpasssyndrom belegt werden können. Gemäss den aktuellen MRI von

HWS, LWS und den Sprunggelenken beidseits hätten sich nur moderate degenerative

Veränderungen feststellen lassen, welche auch im Vergleich zu den früheren

radiologischen Befunden gleichgeblieben seien. Diese radiologischen Befunde

erklärten keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach den

Angaben der Experten konnte auch keine rheumatologische entzündliche

Schmerzursache festgestellt werden. Sodann seien klinisch-neurologisch keinerlei

radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik und auch keine anderen

peripher-neurogenen oder zentral-neurogenen Schmerzursachen ersichtlich

gewesen. Die Gutachter hielten zwar fest, einzig im klinisch-orthopädischen

Untersuchungsbefund seien muskuläre Verspannungen und davon ausgehend ein

myotendinotisches Restschmerzsyndrom anzunehmen, diesbezüglich bestünden aber

nur endgradige Einschränkungen im Schultergürtel, in den Kniegelenken und

möglicherweise auch in den linken Sprunggelenken. Aufgrund des diskrepanten

Verhaltens und der Selbstlimitierung mit Blockadehaltung im Rahmen der

orthopädischen Untersuchung sei die objektive Untersuchung jedoch erheblich

erschwert gewesen. Die E.___-Gutachter stellten im Weiteren fest, auch im

Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung seien keine Diagnosen mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Für die Annahme einer

Somatisierungsstörung bzw. somatoformen Störung (in Form einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung oder als chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren) bestehe keine plausibel belegbare Grundlage. Die

Experten kamen zum Schluss, in der Gesamtschau bestünden erhebliche Hinweise

für multiple Inkonsistenzen, welche in dem hohen Verzerrungsgrad überwiegend

wahrscheinlich die Kriterien mindestens einer erheblichen Aggravation

erfüllten. Die Gutachter listeten detailliert die zahlreichen Inkonsistenzen

auf und kamen zur Erkenntnis, zusammenfassend sei eine Schmerzausprägung in der

angegebenen Stärke durch die objektivierbaren medizinischen denkbaren

Grundlagen nicht nachvollziehbar. Zudem seien die therapeutischen Massnahmen

sehr gering und das Aktivitätenniveau nicht kongruent zur Angabe der

Beschwerdeführerin, sie sehe sich zu keiner beruflichen Tätigkeit in der Lage. Unter

Einbezug der Längsschnittbefunde gemäss Aktenlage konnten die Gutachter auch

retrospektiv ab dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 27. Juli 2011) keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, insbesondere in adaptierten Tätigkeiten,

aber sehr wahrscheinlich auch für die angestammte Tätigkeit als

Montagemitarbeiterin, feststellen (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Diese

Beurteilung vermag vor dem Hintergrund der aktuellen gutachterlichen

Feststellungen zu überzeugen.

7.4

Die Berichte des Hausarztes Dr. med.

K.___ vom 2. April und 2. Juli 2015 (IV-Nr. 63.4 S. 7 f.

und S. 9 f.; vgl. E. II. 6.1 hiervor) und der behandelnden Ärzte, des

Rheumatologen Dr. med. P.___ vom 29. Juli 2016 (IV-Nr. 67

S. 24 ff.; vgl. E. II. 6.5) und 10. August 2016 (IV-Nr. 67

S. 27 ff.; vgl. E. II. 6.6) sowie des Orthopäden Dr. med. M.___

vom 31. August 2015 (IV-Nr. 67 S. 10 ff.), 20. Januar 2016

(IV-Nr. 48; E. II. 6.3 hiervor) und 20. September 2016

(IV-Nr. 70 S. 3 ff.; E. II. 6.7 hiervor), welche teilweise

zu anderen Einschätzungen gelangen, vermögen den Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens der E.___ nicht zu schmälern. Wie erwähnt, weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung der medizinischen Experten ab (vgl. E. II. 4.6 hiervor).

Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch das im Verwaltungsverfahren

veranlasste polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 12. Januar 2018,

worin aus polydisziplinärer und rheumatologischer Sicht sowohl in der

angestammten Tätigkeit als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert und die vom orthopädischen

Teilgutachter Dr. med. R.___ angegebene, dazu in Widerspruch stehende

vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht

berücksichtigt wurde (vgl. IV-Nr. 91.1 S. 20, 91.3 S. 14 und

91.5

S. 8), vermag den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht zu

relativieren. So kam der orthopädische Teilgutachter der E.___, Dr. med. S.___,

aufgrund seiner Untersuchung zur Erkenntnis, die von ihm gestellten

orthopädischen Diagnosen hätten keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Im

Vergleich zu den früheren gutachterlichen Untersuchungen auf rheumatologischen,

orthopädischem sowie neurochirurgischem Gebiet zeigten sich keine wesentlichen

Diskrepanzen in den Befunden. Es zeigten sich lediglich Unterschiede in den

Bewegungsausschlägen der Extremitäten sowie der Wirbelsäule, jedoch seien

diesbezüglich deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen feststellbar. Die

Selbstlimitierung und Dekonditionierung durchziehe das gesamte Krankheitsbild

von Anfang an und sei auch anhand der aktuellen Untersuchung im verstärkten

Masse nachweisbar. Dementsprechend werde eine differente Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gegensatz zum orthopädischen

Teilgutachter der D.___ (Dr. med. R.___) vertreten, da dieser den

Schwerpunkt vor allem auf das Schmerzsyndrom gelegt und dies damit weitgehend

begründet habe. Zu wenig berücksichtigt worden sei dabei aber die Bedeutung der

Inkonsistenzen. Die Ansicht von Dr. med. R.___ werde sowohl von aktueller

rheumatologischer als auch von aktueller orthopädischer Seite nicht geteilt

(A.S. 105, letzter Absatz). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, welche von

der Beschwerdeführerin selbst als eine leichte Montagearbeit bezeichnet werde,

sei anhand des orthopädischen Befundes weiterhin möglich und entspreche auch

fast einer sehr guten Verweistätigkeit (A.S. 106). Dies korrespondiert mit

dem von Dr. med. S.___ erstellten Fähigkeitsprofil, wonach die Beschwerdeführerin

in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, mit Heben und Tragen

von Gewichten bis zu 15 kg, in rückenschulgerechter Haltung, in

temperierten Räumen und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen

durchzuführen (vermieden werden sollten mittelschwere bis schwere Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ausserhalb des Körperlotes,

Vibrationen, ruckartige Bewegungen der Wirbelsäule, kauernde, kniende und

hockende Tätigkeiten, Treppen steigen, ständige Überkopfarbeiten mit den Armen

sowie unnötige Kälte, Nässe und Zugluft). Dr. med. S.___ kam zum Schluss,

anhand des aktuellen Befundes ergäben sich keine wesentlichen Veränderungen,

wie dies bereits im Jahr 2011 festgehalten worden sei. Es seien fast die

ähnlichen Diagnosen beschrieben wie anhand der aktuellen Untersuchung. Es könne

keine wesentliche Zunahme der radiologischen Veränderungen belegt werden. Auch

damals seien die gleichen funktionellen Einschränkungen beschrieben, die

weiterhin sowohl die angestammte Tätigkeit als auch eine Verweistätigkeit zu

Dispositiv

100 % zuliessen (A.S. 109). Demnach kann nicht von einer

Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgegangen

werden

7.5 Entgegen den Angaben der

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. November 2018 (A.S. 28) kann

dem orthopädischen Teilgutachten der E.___ kein am 25. August 2017

erlittener Bruch des linken Fusses (angeblich vierter Unfall) entnommen werden,

der zu einer allfälligen relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin geführt haben könnte. Dr. med. S.___ stellte weder

eine entsprechende Diagnose noch erwähnte er in seinem orthopädischen

Teilgutachten einen weiteren Unfall. Auch der detailliert wiedergegebenen

aktuellen Befragung der Beschwerdeführerin ist ein solches Ereignis nicht zu

entnehmen (vgl. A.S. 96 ff.). Bei der Befragung im Rahmen der

psychiatrischen Teilbegutachtung gab die Beschwerdeführerin zwar eine Fraktur

des rechten Fusses im Jahr 2017 an, welche sie auf Osteoporose zurückführe

(vgl. A.S. 138 und 143), bei der Befragung in Rahmen der orthopädischen

Teilbegutachtung blieb dieses Ereignis jedoch gänzlich unerwähnt und der orthopädische

Teilgutachter konnte in seiner Untersuchung keine Fraktur des linken oder

rechten Fusses im Jahr 2017 feststellen. Eine im Jahr 2017 erlitten Fussfraktur

geht auch nicht aus den aktuellen Bildgebungen hervor (vgl. A.S. 102, 118

f. und 122). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit

dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 27. Juli 2011) am 21. August

2012 ausschliesslich eine Distorsion des linken Sprunggelenks (Rückfussdistorsionstrauma

[keine Fraktur {A.S. 64}], dritter Unfall [nach der Kniescheibenlängsfraktur

rechts im Jahr 1994 und der Kniescheibenquerfraktur links im Jahr 2008])

erlitten hat, welche zu keiner anhaltenden Einschränkung führte. Das

Sprunggelenk wurde mit einem Gipsverband, später mit Bandagen entlastet und mit

physiotherapeutischen Massnahmen konnte wieder eine Gehfähigkeit erreicht

werden. Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. S.___ stellte stabile

Sprunggelenke fest. Bei Ablenkung sei es möglich, eine relativ gute Funktion in

beiden Sprunggelenken festzustellen (A.S. 97, 101 und 103; vgl. auch MRI

vom 7. Februar 2020, A.S. 122).

Im Weiteren konnte auch die internistisch-rheumatologische

Gutachterin der E.___, Dr. med. T.___, aufgrund ihrer Untersuchung aus

internistisch-rheumatologischer Sicht keine pathologischen Befunde erheben,

insbesondere konnte sie keine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung

diagnostizieren. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich in den Jahren

zuvor eine Verschlechterung einer nicht vorhandenen Erkrankung eingestellt habe

(A.S. 130 f.). Auch der neurologische Teilgutachter der U.___,

Dr. med. U.___, kam aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse zum Schluss,

aus rein neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung des

Fähigkeitsprofils, welche über die Bewertung im orthopädischen Teilgutachten

hinausgehe. Es liessen sich zwar mässige degenerative Veränderungen der HWS und

LWS belegen, jedoch seien keine radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik und

keine zentral-neurologischen oder peripher-neurogenen Schmerzursachen festzustellen.

Aus schmerzmedizinischer Sicht finde sich in Übereinstimmung und unter Einbezug

der Befunde im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Teilbegutachtung keine

Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht habe

nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (A.S. 89 ff.). Schliesslich

hielt der psychiatrische Gutachter der E.___, Dr. med. V.___, in seinem psychiatrischen

Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin gebe selber an, dass sie keine

psychischen Probleme im eigentlichen Sinne habe. Es liessen sich keine relevanten

psychischen Störungen nachweisen, solche seien weder von der Beschwerdeführerin

entsprechend geschildert worden, noch finde man darüber Auskünfte in der

Aktenlage. Insgesamt zeige sich, dass die beklagten Symptome, speziell die

Schmerzschilderung, zur Verhaltensbeobachtung diskrepant sei und die

geschilderten schmerzassoziierten Einschränkungen weder aktuell noch

retrospektiv reproduziert und nachvollzogen werden könnten. Es bestünden keinerlei

objektivierbare Grundlagen für die Entwicklung einer Somatisierungsstörung,

insbesondere weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es seien aktuell

weder objektivierbare affektive noch kognitive oder sonstige psychische

Störungen ersichtlich. Es sei auch nie eine krankheitswertige und

arbeitsrelevante psychische Störung objektiviert worden; eine solche liege auch

aktuell nicht vor (A.S. 138, 144 f., 147 und 149).

7.6 Die von den Gutachtern der E.___

aufgrund ihrer aktuellen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse werden durch

das aus den Akten hervorgehende Gutachten des Neurochirurgen Dr. med. L.___

vom 26. August 2015 erhärtet. Auch dieser Gutachter konnte aufgrund seiner

Befragung und Untersuchung vom 3. August 2015 keine Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit stellen, wobei er im Rahmen seiner Beurteilung

festhielt, aufgrund der erhobenen Befunde könne eine andauernde, mindestens

teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig begründet werden. Die

Beschwerdeführerin habe betont, bei der Arbeit nicht unter vermehrten

Beschwerden zu leiden. Alle ihren physischen, psychischen und intellektuellen

Fähigkeiten entsprechenden Arbeiten könnten ihr zugemutet werden. Objektivierbare

funktionelle Einschränkungen bestünden nicht. Die bisherige Tätigkeit sei den

«Beschwerden» angepasst und somit zu 100 % zumutbar (IV-Nr. 63.4

S. 4 ff.; E. II. 6.2 hiervor). Auf die bereits im Gutachten von

Dr. med. L.___ beschriebenen Inkonsistenzen verwies auch der orthopädische

Teilgutachter der E.___ (vgl. A.S. 110). Solche gehen auch aus dem

Bericht der Suva über die kreisärztliche Untersuchung vom 27. Januar 2016

hervor (IV-Nr. 53; E. II. 6.4 hiervor). Der Einwand, die Gutachter der

E.___ seien der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise gerecht geworden,

indem sie ihr die tatsächlich subjektiv empfundenen enormen Schmerzen

abgesprochen hätten, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Aufgrund

des nun vorliegenden Gerichtsgutachtens kann nicht von einer «massiven

Einschränkung im Alltag» gesprochen werden, wie dies von der Beschwerdeführerin

behauptet wird.

8. Nach dem Gesagten ist aufgrund

des vom Gericht veranlassten polydisziplinären Gutachtens der E.___ vom

30. Oktober 2020 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom

2. August 2018, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der

gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts

I 940/06 vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), in sämtlichen Disziplinen keine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Da

seit der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Juli 2011 bis zur vorliegend

angefochtenen Verfügung keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts

eingetreten ist, liegt kein Revisionsgrund vor. Im vorliegenden

Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine Möglichkeit, eine davon abweichende

Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen

Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist

somit abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

9.3 Gemäss Art. 45 Abs. 1

ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den

Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der

Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens

der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang

bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der

Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in

folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen

den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne

dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe,

oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige

Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche

die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle

(BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht

das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ an, weil sich das von der

Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren veranlasste Gutachten der D.___ vom

12. Januar 2018 bezüglich der attestierten Arbeits- und

Leistungsfähigkeiten in den Disziplinen «Rheumatologie» und «Orthopädie» als

widersprüchlich (attestierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Montagemitarbeiterin aus rheumatologischer und polydisziplinärer Sicht von

80 %, aus orthopädischer Sicht dagegen von 0 % [vgl. IV-Nr. 91.1

S. 20, 91.3 S. 14 und 91.5 S. 8]) und zu wenig klar (positives

Belastungsprofil in wechselbelastenden Tätigkeiten, «welche auch zeitlich in

30 Minuten-Abschnitten eingeteilt werden können» [A.S. 91.5

S. 7]) herausgestellt hat. Vor diesem Hintergrund war auch nicht klar, ob

die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche beide Gutachter

aus Sicht ihrer Disziplin auf 20 % (rheumatologisch) bzw. minimal

20 % (orthopädisch) festgesetzt hatten, deckungsgleich sind und damit ineinander

aufgehen oder ob eine (vollständige oder teilweise) Addition der attestierten

Arbeitsunfähigkeiten vorgenommen werden müsste. Ausserdem ist auch nicht

restlos klar, ob eine Konsensbesprechung der Gutachter der D.___ tatsächlich

durchgeführt wurde, da nicht die polydisziplinäre Beurteilung, sondern einzig

die Teilgutachten von den einzelnen Gutachtern unterzeichnet wurden; dieser

Eindruck wird durch den Zeitdruck mit der «letzten Mahnung» der

Beschwerdegegnerin verstärkt (vgl. IV-Nr. 90). Insgesamt fehlt es damit an

der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens der D.___ in Bezug auf

die Disziplinen «Rheumatologie» und «Orthopädie» sowie das Verhältnis zwischen den

diesbezüglichen Teilgutachten. Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die bestehenden Widersprüche und

Unklarheiten aufzulösen bzw. den Sachverhalt ergänzend abklären zu lassen. Die

Voraussetzungen, unter welchen der Beschwerdegegnerin die Kosten eines

Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind damit erfüllt. Nach dem Gesagten rechtfertigt

es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt

CHF 14'938.15 (inkl. Kosten für Bildgebungen und Labor; vgl. den Parteien

vorgängig zugestellte Rechnung der E.___ vom 5. November 2020,

A.S. 151) aufzuerlegen. Die IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2

ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269

E. 7.2 S. 283).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die Beschwerdegegnerin hat der

Kantonalen Gerichtskasse Solothurn die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Begutachtungsstelle E.___ vom 30. Oktober 2020 in Höhe von

CHF 14'938.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser