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Entscheid

VSBES.2018.223

Hilflosenentschädigung IV

14. Mai 2019Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 28. September 2006 wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2003, zum Bezug von IV-Leistungen für

Versicherte vor dem 20. Altersjahr bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).

Die Anmeldung erfolgte wegen schweren allgemeinen Entwicklungsstörungen (vgl.

IV-Nr. 4). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 16.

November 2006 (IV-Nr. 7) Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung.

1.2 Am 28. April 2011 wurde der

Beschwerdeführer zum Bezug für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige

bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 12). Als Diagnose ist den Akten

in diesem Zusammenhang ein fragiles X-Syndrom zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 18). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste hierauf eine «Abklärung für eine

Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag)»

(Bericht vom 18. August 2011, IV-Nr. 20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine Abklärung (Bericht vom 10.

November 2011; IV-Nr. 27). Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 21. Februar 2012 (IV-Nr. 33) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine

Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit und vom 1. Februar 2007

bis 31. März 2013 (Revision) eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit

zu.

1.3 In den revisionsweisen Abklärungsberichten

für eine Hilflosenentschädigung vom 22. Juli 2013 (IV-Nr. 35) und 2. November

2015 (IV-Nr. 41) wurde weiterhin eine mittelschwere Hilflosigkeit festgestellt.

In der Folge wurde die entsprechende Hilflosenentschädigung mit Mitteilungen

vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 36) und 8. Dezember 2015 (IV-Nr. 42) jeweils

bestätigt.

1.4 Im revisionsweise veranlassten

Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 (IV-Nr. 47) hielt der

Abklärungsfachmann, C.___, fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ohne Intensivpflegezuschlag. Darauf

stellte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Februar 2018 (IV-Nr. 52)

den Antrag, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades

zuzusprechen. In der Folge teilte der Abklärungsfachmann mit Stellungnahme vom

6. März 2018 (IV-Nr. 53) mit, es sei ihm ein offensichtlicher Fehler

unterlaufen. So habe er vergessen zu beantragen, die bisherige

Hilflosenentschädigung der IV mittelschweren Grades auf neu schweren Grad zu

erhöhen. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Abklärung,

nicht zuletzt auch aufgrund pubertärer Problematiken im Zusammenhang mit seiner

Grundbehinderung, verschlechtert. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin

einen neuen Abklärungsbericht. Die Abklärungsfachfrau, D.___, kam in ihrem

Bericht vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 58) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nur

noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Gestützt darauf hielt

die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59)

mit Verfügung vom 10. Juli 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die

Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades reduziert.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 13. September 2018 fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

10. Juli 2018 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine

Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades zuzusprechen und ein

Intensivpflegezuschlag von mehr als 4 Stunden.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Schreiben vom 30. Oktober

2018 (A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im

Folgenden eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 ATSG).

2.2

Die für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und

Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme

(Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010,9C_839/2009, E. 3.1

mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen

umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte

Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr

ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in

erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121

V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S. 45 E. 2b mit Hinweisen).

2.3

Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1

IVG).

2.4

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf; oder

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.

38.

IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Nach der Rechtsprechung ist für die

Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a

IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen

vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn

die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf;

·

einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

·

wegen einer schweren

Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann; oder

·

dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 3 IVV).

2.5

Bei Minderjährigen ist nur der

Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4

IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010,8C_30/2010, E. 2.1 mit

Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter

Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe

«Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.

Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss

in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten

Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine

Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne

besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei

Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,

dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder

Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit

können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich

oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der

Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen

Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen

(Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010,8C_30/2010,

E. 2.2 mit vielen Hinweisen).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig

zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).

3.2

Ändert sich nach der Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).

Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten

ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit

bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich

verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl.

analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom

14.

Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter

Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische

oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen

Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115

V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist

ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141

V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Eine tatsächliche Veränderung in den

gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise

ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten

Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September

2010.

E. 2.3 mit Hinweisen).

4.

Seit 1. Januar 2004

(Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein

Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person

ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und

intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter

Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier

Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs-

und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen

Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete

medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen

werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).

Bedarf eine minderjährige Person infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann

diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders

intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden

anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestünden

wesentliche Diskrepanzen zwischen den beiden Abklärungsberichten vom 30.

Dezember 2017 und vom 11. Mai 2018. Die an der Abklärung im Jahr 2015

gestellten Prognosen, welche bei dieser Revision zu einer Reduktion der

Hilflosenentschädigung geführt hätten, seien nicht eingetreten. Die Tatsachen

seien in der Abklärung von Herrn C.___ vom 20. Dezember 2017 korrekt

aufgenommen und würden eine Reduktion der Hilflosenentschädigung verneinen. Es

müsse angemerkt werden, dass im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 dem Bericht

von Herrn C.___ in keiner Weise Beachtung geschenkt worden sei, die Aussagen

der Eltern seien zu wenig berücksichtigt worden. Es sei beispielsweise auf die

Aussagen der Schule abgestützt worden, die in gewissen Bereichen

(Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft, persönliche Überwachung)

nicht die aussagekräftigen Antworten liefern könnten wie die Eltern. Zudem

werde im neuen Vorbescheid vom 22. Mai 2018 nicht erwähnt, dass gemäss beiden

Abklärungsberichten vom 30. Dezember 2017 und 11. Mai 2018 der Bereich

Körperpflege auch weiterhin ausgewiesen sei. Frau D.___ stütze sich auf die

Einschätzung der Eingliederungsberaterin ab, welche eine Abklärung bezüglich

Berufswahl mit A.___ vorgenommen und festgestellt habe, dass keine Fremd- oder

Eigengefährdung ausgewiesen sei. Ziel des Gesprächs mit der Eingliederungsfachperson

sei es gewesen, herauszufinden, ob eine Ausbildung möglich sein werde. Dieses

Gespräch habe einen ganz anderen Inhalt und die erwähnte

Eingliederungsfachperson einen anderen Abklärungsauftrag gehabt. Ob sie die

Qualifikation habe, eine Abklärung bezüglich der Hilflosenentschädigung

vorzunehmen, werde bezweifelt. Entscheidend sei aber, dass A.___ keine

objektive und realistische Wahrnehmung habe bzw. alles selbst könne, wenn man

ihn befrage. A.___ sei nicht in der Lage, sich mit Gleichaltrigen ohne Behinderung

bzw. deren Wissen und Selbständigkeit zu vergleichen. Er wisse nicht, was

«normal» sei. Auf seine Angaben könne nicht abgestellt werden. Der

Gesundheitszustand von A.___ sei grundsätzlich stationär. Allerdings wirke sich

seine Behinderung nun – verglichen mit gleichaltrigen 14-Jährigen ohne

Behinderung – stärker aus. Seine Entwicklung sei deutlich hinter der eines

Gleichaltrigen. Zu den einzelnen Lebensverrichtungen sei Folgendes

festzuhalten: Beim «An- und Auskleiden» verwechsle er oft vorne und hinten,

bzw. was innen und aussen sei. Er könne sich auch nicht witterungsbedingt

kleiden. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, dass A.___ in der Schule ohne

Probleme die Jacke nehme. Die Jacke hätten ihm die Eltern jedoch am Morgen

mitgegeben und somit sei es nicht erstaunlich, dass er sie auch anziehe, wenn

sie an seinem Kleiderhaken hänge. Dies sage nichts aus über die Selbständigkeit

eines bald 15-Jährigen. Die Eltern berichteten auch, dass A.___ oft von der

Schule (Turnen etc.) nach Hause komme und nicht korrekt gekleidet sei. Das

T-Shirt oder der Pulli sei dann verkehrt angezogen. Schuhe ziehe er auch nach

Zufall an. Er verwechsle rechts und links. Die direkte und indirekte Dritthilfe

sei aufgrund der genannten Ausführungen ausgewiesen. Der behinderungsbedingte

Mehraufwand liege bei 20 Minuten. Sodann müsse A.___ am Morgen durch die Eltern

geweckt werden. Auf einen Wecker würde er nicht reagieren und diesen einfach

wieder abschalten. Er könnte auch keinen Wecker stellen, da er die Zeit nicht

lesen könnte. A.___ benötige die Unterstützung behinderungsbedingt. Das

Aufstehen dauere sehr lange (dies sei schon früher so gewesen, habe sich jedoch

verstärkt) und die Eltern müssten mehrfach zu ihm in das Zimmer gehen und ihn

auffordern und holen. Ansonsten würde er nicht aufstehen. Aufgrund des Alters

müsste nun A.___ in der Lage sein, den Wecker selber zu stellen, die Zeit lesen

zu können und selber aufzustehen. Der behinderungsbedingte Mehraufwand für

«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» betrage 15 Minuten. Des Weiteren sei es

korrekt, dass im Bereich «Essen» eine leichte Verbesserung eingetreten sei und A.___

versuche Schneidebewegungen durchzuführen. Er sei aber noch entfernt davon, im

Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind, normal zu essen. Er reisse

oftmals die Stücke weg, da die Schneidebewegungen öfters nicht klappten. Ihm

fehle auch das Gefühl für mundgerechte Stücke. Es sei auch korrekt, dass das

Essen in der Schule etwas besser klappe, da es dort meist einfachere Gerichte

gebe wie Eintöpfe, sodass das Essen bereits mundgerecht sei. Auf die Menge der

Essportionen müsse ebenfalls stark geachtet werden und A.___ müsse begleitet

werden, ansonsten wäre er schnell übergewichtig. Er würde daher einfach essen,

was auf dem Tisch sei, und sich weiteres Essen aus dem Kühlschrank holen. Die

Lehrerin, Frau E.___ habe nun im Lager ebenfalls feststellen müssen, dass er

beim Essen Begleitung brauche. Er habe sich immer zu viel geschöpft und danach

noch einen zweiten Teller geholt. A.___ habe während der Lagerwoche erheblich

zugenommen. In der Schule werde nun überprüft, wie sie dies in Zukunft

handhaben würden. In der Lebensverrichtung «Essen» sei keine erhebliche

Veränderung seit der Abklärung im Jahr 2015 festzustellen. Den Bereich «Essen»

gelte es daher weiterhin anzuerkennen. Richtig sei sodann, dass A.___ im

Bereich «Körperpflege» beim Duschen direkte und indirekte Hilfe benötige. Er

benötige aber auch nach wie vor regelmässige Direkthilfe beim Ausspülen des

Shampoos. Er würde sich ansonsten nur oberflächlich waschen und das Shampoo

wäre nicht genügend ausgespült. Auch beim Zähneputzen benötige er täglich

direkte Hilfe, unabhängig von der Zahnspange. Wegen der Zahnspange müsse nun

noch mehr auf die Reinlichkeit geachtet werden und das Zähneputzen dauere dadurch

auch etwas länger. Jedoch auch ohne Spange würde A.___ aufgrund der Probleme

mit seiner Feinmotorik und der Wahrnehmung die Zähne nur partiell und

oberflächlich reinigen. Die Eltern müssten ihn daher dabei unterstützen und die

Zähne auch gründlich nachreinigen. Die Dritthilfe sei ebenfalls ausgewiesen.

Der Mehraufwand betrage 30 Minuten. Beim «Verrichten der Notdurft» seien die

Angaben der Eltern im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 korrekt

wiedergegeben worden. Er benötige sowohl beim Ordnen der Kleider wie auch bei

der Körperreinigung Dritthilfe. Dem widerspreche der zweite Abklärungsbericht

vom 11. Mai 2018. Dieser berücksichtige die Aussage der Lehrerin, welche

ihr mitgeteilt habe, dass in der Schule keine Hilfeleistung geleistet werde.

Die Eltern hätten explizit bei der Lehrerin, Frau E.___, nachgefragt und die

Antwort erhalten, dass die Lehrerin ausgesagt habe, dass A.___ selbständig auf

das WC gehe. Er werde nicht begleitet und es werde auch nicht nachkontrolliert,

ob er sauber sei. Dies bestätige auch die bisherige Vermutung der Eltern, dass

in der Schule nicht nachkontrolliert und geholfen werde, da A.___ regelmässig

verschmutzte Unterhosen habe. Die Eltern würden ihm dann zu Hause die Unterhose

wechseln und ihn nachreinigen. In der Regel stuhle er jedoch zu Hause und

erhalte die benötigte Unterstützung beim Nachreinigen durch die Eltern. Die

Hilflosigkeit sei in diesem Bereich auch ausgewiesen. Die Feststellung im

Bereich «Fortbewegung» im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 sei

korrekt und es könne darauf verwiesen werden. Dagegen werde im zweiten

Abklärungsbericht festgehalten: «Er kann sich verständigen, hat ein Natel mit

dabei. Er kann Gefahren im Strassenverkehr richtig einschätzen, würde nicht auf

die Strasse laufen, wenn ein Auto kommt.» Von einer solchen Aussage würden sich

die Eltern distanzieren. Es sei nicht klar, wie die Abklärungsperson zu dieser

Einschätzung komme, da die Einschränkungen von A.___ anders besprochen worden

seien. Die Eltern hätten ausgesagt, dass A.___ zwar ein Handy habe, damit aber

nicht telefonieren könne, weil er es nicht bedienen könne. Er könnte in einer

Notsituation niemanden anrufen, da er nicht wisse wie er anrufen müsse. Die

Eltern hätten ihm bereits mehrfach gezeigt, wie es gehe, aber es klappe leider

nicht. Da A.___ das Handy auch nicht gebrauche, sei daher auch meist der Akku

leer. A.___ denke nicht daran es aufzuladen. Der Weg zur Schule sei mit A.___

eingeübt worden. Diesen könne er nun alleine zurücklegen. Alle anderen Wege,

die er nicht kenne, könne er nicht alleine machen. Er finde sich nicht zurecht.

Auch brauche er zum Überqueren einer Strasse Ampeln, ansonsten sei er

überfordert. A.___ sei nicht in der Lage ohne Begleitung in die Stadt zu fahren

oder zu einem ihm unbekannten Ort. Er würde weder nach dem Weg fragen, noch

könnte er sich orientieren. Er wäre total überfordert. Auch die Kontaktpflege

in der Freizeit laufe über die Eltern. Eigene Kontakte zu Gleichaltrigen habe

er nicht. Die Dritthilfe sei weiterhin ausgewiesen. Die «Begleitung zu Arzt-

und Therapiebesuchen» werde im neuen Abklärungsbericht verneint, was nicht

zutreffend sei. Im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 sei korrekt festgehalten

worden, dass A.___ Begleitung zu Arztbesuchen benötige. Es fänden etwa alle

zwei Monate in Bern eine Kontrolle der Augen statt und zudem halbjährliche

Kontrollen bei der Hautärztin Frau F.___ in [...]. Diese könne er nicht alleine

absolvieren. Zum Bereich «Persönliche Überwachung» sei im Abklärungsbericht vom

30.

Dezember 2017 korrekt festgehalten worden, dass A.___ nach wie vor nicht in

der Lage sei, zuverlässig Gefahren einzuschätzen und man nie wisse, was durch

sein Handeln passiere. A.___ könne nicht alleine zu Hause gelassen werden.

Seien die Eltern abwesend, sei die Schwester bei A.___ anwesend und passe auf

ihn auf. Die Abklärungsfachperson (Herr C.___), welche am 20. Dezember 2017 die

Abklärung durchgeführt habe, halte fest, dass sich die Überwachung nicht nur

aufgrund der Möglichkeit, dass A.___ den eingeübten Schulweg alleine

zurücklegen könne, beurteilen lasse. Dies sei korrekt. Im neuen

Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 halte die Abklärungsfachperson, Frau D.___

folgendes fest: A.___ sei weder fremd- noch selbstgefährdend. Er könne gewisse

Gefahren richtig einschätzen. Er sei ein ritualbezogenes Kind aufgrund seiner

Behinderung. Im Natel seien mit Bild Nummern gespeichert. Er benutze das Natel

aber nicht, was nicht nachvollziehbar sei. Hierzu wurde in der

Beschwerdeschrift ausgeführt, es sei unverständlich, weshalb für die

Abklärungsperson (Frau D.___) unbegreiflich sei, dass A.___ das Handy nicht

benutze. Es sei ihr an der Abklärung ausführlich erklärt worden, dass die

Eltern von A.___ ihm schon mehrfach versucht hätten, die Bedienung des Handys

(Anrufen, SMS schreiben) zu erklären. Sie wären froh, wenn er es benutzen und anrufen

könnte, wenn er Hilfe benötigen würde. Deshalb hätten sie ihm ein Handy

gegeben. Er verstehe nicht, wie er jemanden anrufen könne oder wie man eine SMS

schreibe. Auch zu Hause benötige er die Anwesenheit einer Drittperson. A.___

habe Angst, wenn er alleine sei. Er sei nicht in der Lage Hilfe zu holen, wenn

er diese benötige. A.___ probiere dann auch «Sachen» aus und mache diese

kaputt. Die Hilflosigkeit von A.___ zeige sich an diesem Beispiel: A.___ habe

letzte Woche den Schlüssel vergessen und sei zudem mit einem früheren Bus nach

Hause gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter noch nicht zu Hause gewesen.

Da A.___ keinen Schlüssel gehabt habe, habe er versucht einen Zweig ins Schloss

zu stecken, um die Tür zu öffnen. Als die Mutter nach wenigen Minuten gekommen

sei, sei er völlig aufgelöst vor der Tür gewesen. Das Schloss sei defekt

gewesen und habe ausgewechselt werden müssen. A.___ hätte sich an seinen Onkel

wenden können, der im gleichen Haus eine Antikschreinerei betreibe. Der Onkel

sei da gewesen, habe einen Schlüssel zur Wohnung und A.___ hätte bei ihm warten

können. A.___ sei weder auf die Idee gekommen mit dem Handy seine Mutter

anzurufen, noch zum Onkel zu gehen und diesen um Hilfe zu bitten. Aufgrund der

genannten Ausführungen sei die persönliche Überwachung weiterhin ausgewiesen.

Beim Intensivpflegezuschlag seien 120 Minuten zu berücksichtigen. Zusammenfassend

müsse festgehalten werden, dass A.___ Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades habe und zudem auf einen Intensivpflegezuschlag von mehr als 4

Stunden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe abgeklärt und festgestellt

(Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018), dass A.___ noch in den Bereichen

«Körperpflege» sowie «Fortbewegung mit Pflege der gesellschaftlichen Kontakte»

auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei. Die intern

zuständige Fachperson Eingliederung habe mit A.___ 45 Minuten in der heilpädagogischen

Schule gesprochen. Aus ihrer Sicht sei eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht

gegeben. Somit sei die persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes nicht

ausgewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades sei somit nicht mehr

ausgewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde gemäss Art. 88bis

Abs. 2 Bst. a IVV auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert. Beim

Gespräch vom 27. April 2018 seien sich alle Anwesenden darüber im Klaren

gewesen, dass eine gesundheitliche Verschlechterung von A.___ seit der letzten

Abklärung im Jahr 2015 nicht eingetreten sei. Dies widerspreche dem, was Herr C.___

schriftlich festhalte. Es könnte sich hier um ein Missverständnis gehandelt

haben. Bereits beim Besuch im Jahr 2015 sei angedeutet worden, dass sich in

Zukunft eine Reduktion auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades

abzeichnen könnte. Nach der Besprechung mit Frau E.___, der Lehrperson, die

sich auch mit anderen Lehr- und Betreuungspersonen in der Schule abgesprochen

habe, habe sich dies bestätigt.

6.

Die Mitteilung vom 8. Dezember

2015.

(IV-Nr. 42), worin die Hilflosenentschädigung mittleren Grades letztmals

bestätigt wurde, beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des

Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.

II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Sachverhalt

seit der Mitteilung vom 8. Dezember 2015 im Vergleich mit demjenigen bei Erlass

der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 in anspruchsrelevanter,

revisionsbegründender Weise verändert hat und bejahendenfalls, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades herabgesetzt hat.

6.1

Die Akten zeigen bis zur Mitteilung

vom 8. Dezember 2015 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit

relevanten Verlauf:

6.1.1

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für

Kinderneurologie, stellte in seinem Bericht vom 13. November 2008 (IV-Nr. 18)

folgende Diagnosen:

Fragiles

X-Syndrom mit

-

psychomotorischer

sprachbetonter Entwicklungsverzögerung

-

Bewegungsabläufe mit

ataktischer Komponente

-

Schwierigkeiten in der

visuellen Formerfassung und Raum-Lage-Orientierung sowie der sozialen

Kommunikation

6.1.2

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Kinder und Jugendliche, hielt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr.

31, S. 3) fest, der Beschwerdeführer leide gemäss den Eltern unter

aussergewöhnlichen Ängsten und in diesem Rahmen unter für sein Alter

unangemessen starken Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Diese beträfen rund 5

von 7 Nächten, in unabsehbarer Folge. Beim Syndrom des fragilen X seien

ausgeprägte Schlafstörungen in der Literatur bestens beschrieben; sie würden

einem vermuteten Melatonin-Rezeptor-Defekt zugeschrieben. Als weiter in

Betracht zu ziehende Assoziationen seien zu nennen: Psychiatrische Störungen

und inadäquate Angststörungen, welche im Rahmen des psychomotorischen

Entwicklungsrückstandes aufträten und dazu führten, dass das Kind nicht über

einen altersentsprechenden Realitätsbezug verfüge. Dies könne sich in der

beschriebenen Ängstlichkeit stark auswirken, unter Belastung und besonderen

Situationen (z.B. nachts). Diese Kinder lernten nicht oder erst stark

verspätet, in den Umständen der Nacht bei sich selber genügend Sicherheit zu

finden.

6.1.3

Im Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 2. November 2015 (IV-Nr. 41) hielt

die Abklärungsfachfrau, D.___, fest, der Beschwerdeführer könne in den Bereichen

«An- und Auskleiden» und «Kleider bereitlegen» Hakenverschlüsse und Knöpfe

nicht selber schliessen, Reissverschlüsse nur dann, wenn sie grobe Zacken

aufweisen würden. Sowohl beim An- wie auch beim Auskleiden benötige er

weiterhin Dritthilfe. Er verliere schnell die Geduld, wenn etwas nicht gehe, er

könne nicht unterscheiden, was innen und aussen sei an einem T-Shirt z.B., auch

beim Anziehen der Schuhe könne er nicht unterscheiden, was links und rechts

sei, das Schnürsenkel-Binden werde geübt, mit Klettverschlüssen bringe er zu

wenig Kraft auf, Dritthilfe sei weiterhin nötig. Die Mutter lege die Kleider

bereit und kontrolliere, ob alles richtig angezogen sei. Das Sockenanziehen sei

für ihn ein Problem, da er die Fersen nicht richtig platzieren könne. Er sei

nicht wärme- und kälteempfindlich und schätze oft falsch ein, was er anziehen

müsse. Es wurde ein Mehraufwand von 20 Minuten pro Tag angerechnet. In den

Bereichen «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» gab die Abklärungsfachfrau

«selbständig» und keinen Mehraufwand an. Im Bereich «Essen», Teilbereich

«Nahrung zerkleinern», müsse dem Beschwerdeführer die Nahrung mundgerecht

zerkleinert werden. Die richtige Schneidbewegung sei ihm noch nicht möglich, er

reisse mit dem Messer mehr als dass er schneide, er könne mit der Gabel etwas

anstechen, härtere Sachen oder Salat würden ihm Mühe bereiten. Dritthilfe sei

weiterhin ausgewiesen. Der Zeitaufwand betrage pauschal 5 Minuten pro Tag. Zudem

müsse der Beschwerdeführer im Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» weiterhin

dazu angehalten werden, nur kleine Stücke in den Mund zu nehmen und diese auch

gut zu kauen. Er verfüge über kein richtiges Sättigungsgefühl. Zeitaufwand

gleichbleibend 34 Min./Tag. Im Bereich «Körperpflege» wurde ausgeführt, man

müsse ihm beim «Waschen» des Gesichtes helfen, auch die Zähne müssten nachgereinigt

werden. Der Zeitaufwand betrage morgens und abends je 5 Min., total 10

Min./Tag. Beim Kämmen der Haare benötige er dagegen keine Dritthilfe. Bezüglich

«Baden/Duschen» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich

mehrheitlich selbständig duschen, es müsse jemand dabei sein und ihm

Anweisungen geben. Am Morgen und Abend sei der Aufwand immer noch gleich, die

Mutter mache das Waschtuch bereit, dann wasche er sich damit. Zeitaufwand 5

Min. pro Mal. Er könne das Duschwasser selbstständig einstellen. Er dusche so

alle zwei Tage, im Sommer auch häufiger, im Winter könne es auch mal Baden

sein. Die Vorgänge könne er alle selber ausführen, aber nur ungenau, weshalb er

Unterstützung benötige. Ein Duschvorgang dauere ca. 20 Min., total 10 Min./Tag.

Im Bereich «Verrichten der Notdurft» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer

könne die Hosen und Unterhosen selbstständig runterziehen. Wenn er von der

Toilette zurückkehre, müsse man ihm die Kleider richten, z.B. Knöpfe, Gurt

schliessen, T-Shirt oder Pulli in die Hosen schieben. Zeitaufwand

3.

– 4 x 2 Min. pro Mal. Im Teilbereich

«Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit nach der Notdurft» sei das Ziel

der Selbständigkeit nicht ganz erreicht. Windeln nachts seien immer noch ein

Thema, mehrmals in der Woche sei dies noch nötig. Zeitaufwand Windeln + Hilfe

beim Reinigen und Richten der Kleider, 5 Min./Tag. Im Bereich «Bewegung im

Freien» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gehe seit knapp einem halben

Jahr mit dem Bus in die Schule und laufe dann zu Fuss den Restweg. Gewisse

Gefahren im Strassenverkehr könne er einschätzen, wenn die Strecke eingeübt

sei. Auf Wegen, die er nicht kenne, müsse er begleitet werden. Bei der «Pflege

gesellschaftlicher Kontakte» sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass

die Familie ihm helfe. Des Weiteren wurde im Bereich «Begleitung zu

Arzt-/Therapiebesuchen» festgehalten, der Beschwerdeführer müsse alle 2 Monate

zur Augenkontrolle nach Bern. Der Zeitaufwand betrage pro Weg ein bis eineinhalb

Stunden Weg, total 30 – 45 Minuten pro Mal Behandlungszeit, was aufgerechnet

pro Tag 3 Minuten ergebe. Sodann wurde im Bereich «dauernde persönliche

Überwachung» ausgeführt, der Beschwerdeführer könne heute gewisse Gefahren

richtig einschätzen, er gefährde weder sich selbst noch andere. Die Mutter

erwähne aber im Gegensatz zu dieser Selbständigkeit, dass sich der

Beschwerdeführer häufig nicht richtig mitteilen könne. Man wisse nicht, woran

man mit ihm sei, sie lasse ihn nicht alleine, auch nicht, wenn sie kurz zum

Einkaufen gehe. Es werde sicher eine weiter positive Entwicklung geben, dass er

allein bleiben könnte eine gewisse Zeit, jetzt sei es noch nicht soweit. Die

Abklärungsfachperson wies darauf die Mutter daraufhin, dass die persönliche

Überwachung bei einem Jungen in diesem Alter wohl nicht mehr in dem Ausmass

nötig sei, wenn er den Schulweg selber zurücklegen könne. Er müsse dann für

sich selber Verantwortung übernehmen und sich einigermassen zurechtfinden, was

er auch könne. In Zukunft werde die persönliche Überwachung wegfallen. Da es

zurzeit keine Veränderung der Leistung gebe, auch wenn diese nicht mehr

berücksichtigt würde, werde es zurzeit bestehen gelassen. Zusammenfassend

wurden im Abklärungsbericht für die «Grundpflege» ein Mehraufwand von 1 Stunde

44.

Minuten und für die «Überwachung» ein Mehraufwand von 2 Stunden angerechnet,

woraus ein total behinderungsbedingter zeitlicher Mehraufwand von 3 Stunden 44

Minuten resultierte.

6.2

Zur Beantwortung der Frage, ob

sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung

vom 10. Juli 2018 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat,

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

6.2.1

Im Lernbericht vom 22. Juni 2017

zum Zeugnis des Beschwerdeführers (IV-Nr. 56) wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer lese die Zahlen bis 25. Er könne Gegenstände zählen (mit

Strukturierungshilfe), die Reihenfolge einzelner Zahlen sei noch nicht

gefestigt. Es gelinge ihm manchmal, von einer beliebigen Zahl weiter zu zählen.

Mit leichter Unterstützung könne er Kärtchen einer Zahlenreihe sortieren. Die

Zehnerzahlen bis 90 könne er sortieren und aufsagen. Die Uhrzeit könne er meistens

ablesen. Er habe Bilder der Fixzeiten des Tagesablaufs präsent und orientiere

sich daran. Die Drehrichtung der Zeiger sei nicht gefestigt. Er erkenne

allerdings die Zeitdauer von 15 min vor Schulschluss oder vor der Pause. Kurze

Wörter und damit kleine Sätze könne er relativ sicher erlesen. Er habe einen

grossen Wortschatz und verstehe Schriftsprache wie Mundart. Eigene Sätze zu

schreiben sei ihm bisher nicht gelungen. Bestimmte Wörter wie Namen der

Mitschüler würden manchmal gelingen. Geräusche und Gespräche störten ihn in der

Konzentration. Er habe gelernt, selber zu entscheiden, wann er sich abschotten

(Ohrenschützer, Raumwechsel) müsse. Er könne schriftsprachliche Wörter und

kurze Sätze gut nachsprechen. Er verstehe ihren Inhalt problemlos.

6.2.2

Im Revisionsbericht

Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 30. Dezember 2017 (IV-Nr. 47)

hielt der Abklärungsfachmann, C.___, fest, der Beschwerdeführer könne sich

grundsätzlich selbst anziehen. Er verwechsle jedoch nach wie vor oft vorne und

hinten beziehungsweise was innen und aussen sei. Meistens sei die Sockenferse

am falschen Ort und man müsse korrigierend darauf hinweisen. Hinweise, dass das

Unterhemd rausschaue und in die Hose sollte, seien ebenfalls regelmässig

notwendig. Schuhe ziehe er nach Zufall an, das heisse, er verwechsle rechts und

links. Bei weichen Schuhen/Sandalen merke er es vielleicht später, bei üblichen

Schuhen nicht. Somit sei im Bereichen «An- und Auskleiden» ein Mehraufwand von

19.

Minuten gegeben. Sodann müssten die Kleider saisonal und witterungsgerecht

hingelegt werden. Er sei nicht in der Lage, dies selbst zu tun (Mehraufwand 1

Minute pro Tag). Im Bereich «Aufstehen» wurde ausgeführt, am Morgen werde der

Beschwerdeführer durch die Eltern geweckt. Auf einen Wecker würde er

nicht reagieren und diesen einfach wieder ausschalten. Er benötige dann eine

längere Phase, um aufzustehen, sodass man ihn dann im Zimmer holen müsse. Wenn

der Ablauf am Morgen anders als üblich sei, zum Beispiel, indem die Mutter

früher aus dem Haus gehe, dann komme er in eine Stresssituation. Im Gegensatz

zur älteren Schwester sei hier eine wesentliche, behinderungsbedingte

Abweichung festzustellen. Hier sei ein Mehraufwand von 15 Minuten

einzurechnen. Sodann sei im Bereich «Nahrung zerkleinern» eine leichte

Verbesserung eingetreten, indem der Beschwerdeführer versuche,

Schneidebewegungen auszuführen. Wenn das jedoch nicht klappe, was oft der Fall

sei, reisse er die Stücke weg. In der Schule gehe dieser Punkt etwas besser,

weil im I.___ gegessen werde, wo es meistens Eintöpfe gebe, sodass die Stücke

bereits mundgerecht seien. Daraus ergebe sich ein behinderungsbedingter

Mehraufwand von 5 Minuten. Im Bereich «Nahrung zum Mund führen» benötige

er am meisten Aufmerksamkeit und Begleitung. Ihm fehle das Gefühl für

mundgerechte Stücke. Zudem habe er ein schlechtes Sättigungsgefühl, sodass er

immer wieder hinter den Kühlschrank ginge, würde man ihn nicht überwachen. Hier

sei weiterhin ein Mehraufwand von 34 Minuten ausgewiesen. Im Bereich «Körperpflege»

sei festzuhalten, dass er sich selbst wasche. Er schaffe es jedoch nicht, seine

regelmässig verklebten Augen sauber zu bekommen; hier müssten die Eltern aktiv

unterstützen. Wegen der Zahnspange benötige er zudem aktuell wieder mehr Hilfe

beim Zähneputzen. Hier resultiere ein Mehraufwand von 10 Minuten. Die Haare

wasche er weitgehendst selbst, benötige aber nach wie vor regelmässige Hilfe

beim Ausspülen des Shampoos. Er dusche selbst, was jedoch als «Katzenwäsche» zu

bezeichnen sei. Der Vater begleite ihn täglich und weise darauf hin, dass

insbesondere der Intimwäsche ein besonderes Augenmerk zu schenken sei. Wegen

der Pubertät müsse er nun täglich duschen. Diesbezüglich sei ein Mehraufwand

von 20 Minuten einzurechnen. Im Bereich «Überprüfen der Reinlichkeit nach der Notdurft»

wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe ein schlechtes Gefühl für die

Reinlichkeit, was auf die Probleme mit der Feinmotorik zurückzuführen sei.

Windeln trage er nun keine mehr. Zudem stuhle er drei- bis viermal täglich, was

die Problematik nicht vereinfache. Eine Kontrolle beziehungsweise aktive Hilfe

(duschen gehen) sei notwendig. Es resultiere ein Mehraufwand von 5 Minuten. Bei

der «Bewegung im Freien» könne er den einstudierten Schulweg mit dem

Öffentlichen Verkehr zurücklegen. Wenn der Bus jedoch nicht komme, wie kürzlich

wegen Schnees, gebe es Probleme. Er verfüge über ein Handy, benutze dieses

jedoch nicht und nehme auch nicht ab, wenn man ihn anrufe; er sei damit

überfordert. Die Schule reagiere jedoch, wenn er nicht zeitgerecht eintreffe.

Er sei nicht in der Lage, ohne Begleitung in die Stadt zu fahren oder sonst zu

einem Ort. Er würde weder nach dem Weg fragen, noch kenne er die Zeit. Bei der

«Pflege der gesellschaftlichen Kontakte» brauche er ebenfalls Hilfe. Ausserhalb

der Schule und der Familie fänden keine Kontakte zu Gleichaltrigen statt. Auch

bei Schulkameraden sei behinderungsbedingt im Minimum eine Erstbegleitung der

Eltern/Dritter notwendig. Er nehme regelmässig an den Freizeitveranstaltungen

vom Jugendtreff von Insieme teil, der durch eine ehemalige Lehrerin geführt

werde. Sodann sei nach wie vor die Begleitung zu den Augenkontrollen ungefähr

alle 2 Monate in Bern notwendig, was umgerechnet pro Tag 3 Minuten Mehraufwand

ergebe. Schliesslich bedürfe er der «persönlichen Überwachung». Er sei nach wie

vor nicht in der Lage, gewisse Gefahren einzuschätzen, und man wisse nie, was

durch sein Handeln passiere. Man könne ihn maximal eine Stunde alleine zuhause

lassen, dann müsste aber die erwachsene Schwester zuhause sein. Deshalb könne

man gemäss den Eltern die Überwachung auch nicht aufgrund der Möglichkeit,

alleine den einstudierten Schulweg zu begehen, beurteilen. Hier sei ein

Mehraufwand von 2 Stunden gegeben. Aufgrund der durchgeführten Abklärung seien

die Voraussetzungen zum Weiterausrichten der bisherigen Hilflosenentschädigung

der IV für Minderjährige bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades ohne Intensivpflegezuschlag

erfüllt. Zusammenfassend wurden im Revisionsbericht für die

«Grundpflege» ein Mehraufwand von 1 Stunden 57 Minuten und für die

«Überwachung» ein Mehraufwand von 2 Stunden eingerechnet, woraus ein total

behinderungsbedingter zeitlicher Mehraufwand von 3 Stunden 57 Minuten

resultierte.

6.2.3

In seiner Stellungnahme vom 6.

März 2018 (IV-Nr. 53) führte der Abklärungsfachmann, C.___, aus, im Antrag

seines Berichtes vom 30. Dezember 2017 sei ihm ein offensichtlicher Fehler

unterlaufen, indem er vergessen habe, zu beantragen, die bisherige

Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades auf neu schweren Grades zu

erhöhen. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten

Abklärung, nicht zuletzt auch aufgrund pubertärer Problematiken, in

Zusammenhang mit seiner Grundbehinderung, verschlechtert.

6.2.4

Im Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 58) hielt die

Abklärungsfachfrau, D.___, fest, es sei ein nochmaliger Besuch zuhause am 27.

April 2018 erfolgt wegen Diskrepanzen gegenüber dem Besuch im Jahr 2015.

Anwesend seien die Eltern, Frau J.___, Procap, Herr C.___ und sie, Frau D.___,

Teamleiterin Abklärungsdienst und Vorgesetzte von Herrn C.___, A.___ sei leider

nicht anwesend. Im Bereich «An- und Auskleiden» wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer könne selber angepasste Kleidung an- und ausziehen.

Feinmotorische Defizite könnten umgangen werden, indem er Kleider trage, die

z.B. keine kleinen Knöpfe zum Schliessen hätten oder Schuhe mit Klettverschlüssen,

etc. Die Eltern würden eine indirekte Hilfe beim Auswählen bzw. bereitlegen der

Kleider geltend machen. Hier werde ein Mehraufwand von 5 Minuten

berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den

Kleidern in der Schule, nehme die Jacke, wenn er nach draussen gehe und ziehe

sie auch wieder selber aus, wenn er reinkomme. Bezüglich des Bereichs

«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» führte die Abklärungsfachfrau aus, der

Beschwerdeführer habe keine körperlichen Einschränkungen, die ein Aufstehen am

Morgen aus dem Bett und ein Ins-Bett-Gehen verhindern würden. Dass er als

14-jähriger nicht gern aufstehe am Morgen, sei normal. Die geschilderte Hilfe der

Eltern beim Aufstehen aus dem Bett sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich des

Bereichs «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, sie stütze sich auf die

Aussagen von Frau E.___, der Lehrerin, und ihre Rückfrage an die zuständigen

Personen, die ihn während des Essens in der Heilpädagogischen Schule beaufsichtigten.

Diese sagten, dass er selbständig mit Messer und Gabel sein Essen zerkleinern

könne. Er könne auch Fleisch selber schneiden, Hilfe beim Essen sei nicht

nötig. Wenn dies, wie die Eltern erwähnten, ein Problem wäre, hätte man dies

mit Ergotherapie angehen müssen, was bis jetzt nicht der Fall gewesen sei. Eine

gewisse unerhebliche und nicht tägliche Hilfe könne vorausgesetzt werden. Im

Bereich «Körperpflege» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich selber

das Gesicht waschen und die Zähne reinigen. Die Eltern erwähnten, dass sie

diese nachreinigen oder kontrollieren müssten. Dies könne als Hilfestellung in

Zeiten, wo er eine Spange habe oder phasenweise nicht ganz gut reinige,

berücksichtigt werden und nicht als tägliche und erhebliche Hilfe. Die indirekte

Hilfe beim Duschen sei nachvollziehbar nötig. Er dusche täglich, Zeitaufwand

ca. 10 Min. pro Mal für die indirekte Dritthilfe. Er könne die Abläufe selber

bewältigen, die Hilfe der Eltern sei vor allem indirekt. Er würde sich von sich

aus nicht regelmässig duschen und z.B. nicht richtig abtrocknen, wie die Eltern

erwähnten. Zum Bereich «Verrichten der Notdurft» führte die Abklärungsfachfrau

aus, nach Auskunft der Eltern stuhle der Beschwerdeführer mehrmals pro Tag,

also auch in der Schule. Dort stelle man keine Hilfe fest, die nötig wäre, wie

Frau E.___ erkläre. Er gehe selbständig zur Toilette und mache alles selber. Es

werde in der Schule darauf geachtet und geholfen, wenn dies nötig wäre. Zuhause

werde er nachgereinigt nach dem Stuhlen. Die Abklärungsfachfrau habe auf die Hilfsmittel

(Closomat) wie schon früher, hingewiesen und erklärt, dass dieser Bereich –

sollte die Hilfe weiterhin in erheblichem Ausmass und täglich zuhause nötig

sein – mit Hilfsmitteln umgehbar sei. Im Bereich «Fortbewegung» wurde sodann

festgehalten, der Beschwerdeführer benötige Hilfe bei der Pflege der

gesellschaftlichen Kontakte und wenn er Wege zurücklegen müsse, die er nicht

kenne. Er könne sich verständigen, habe ein Handy mit dabei. Er könne Gefahren

im Strassenverkehr richtig einschätzen, würde nicht auf die Strasse laufen,

wenn ein Auto komme. Er lege den Schulweg mit den öV (Bus) zurück. Bezüglich

einer allfälligen notwendigen persönlichen Überwachung führte die

Abklärungsfachfrau aus, der Beschwerdeführer sei weder fremd- noch

selbstgefährdet. Er könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Er sei ein

ritualbezogenes Kind aufgrund seiner Behinderung. Im Natel seien mit Bild

Nummern gespeichert. Er benutze das Handy aber nicht, was nicht nachvollziehbar

sei. Damit bestehe insgesamt nur noch ein Mehraufwand von 15 Minuten pro Tag. Abschliessend

hielt die Abklärungsfachfrau fest, die geschilderte Hilfe der Eltern, die

zuhause nötig sei, decke sich nicht mit den Angaben, die die Schule HPS angebe.

Die bei der IV intern zuständige Fachperson berufliche Eingliederung, Frau K.___,

habe den Beschwerdeführer ca. 45 Minuten in der HPS gesprochen und ihn gesehen.

Auch aus ihrer Sicht sei eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht gegeben und

somit die persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen. Die

Hilfe in den Bereichen «Körperpflege» und «Fortbewegung mit Pflege der

gesellschaftlichen Kontakte» sei nachvollziehbar. Somit sei die

Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf eine Hilflosigkeit leichten Grades

zu reduzieren.

6.2.5

In ihrer Stellungnahme vom 25.

Juni 2018 (IV-Nr. 65) hielt die Abklärungsfachfrau, D.___, ergänzend fest, der

Beschwerdeführer könne selber am Morgen aufstehen, wenn er dazu aufgefordert

werde. Er sei körperlich nicht so eingeschränkt, dass ihm dies nicht möglich

sei. Geistig sei er ebenfalls in der Lage, Anweisungen Folge zu leisten, eine

Routine dazu sei nachvollziehbar über die Jahre eingespielt und normal. Eine

Dritthilfe in diesem Bereich im Ausmass, wie es das Gesetz und das

Kreisschreiben vorgäben, sei nicht nachvollziehbar. Sodann stehe beim Essen im

Vordergrund, ob er tagtäglich Hilfe benötige, sei es beim Zerkleinern von

Nahrung oder beim Trinken aus einem normalen Glas. A.___ esse mehrmals pro

Woche in der Schule über den Mittag. Dort sei nachgefragt und erklärt worden,

dass er mehrheitlich selbständig sei und keine Hilfe benötige beim Essen und

Trinken. Die Menge des Essens, er schöpfe zu viel, könne nicht berücksichtigt

werden. Des Weiteren werde nach gezieltem Nachfragen in der Schule bei der

Lehrperson beim Toilettengang nicht geholfen, der Beschwerdeführer sei

selbständig in diesem Bereich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies

zuhause nicht der Fall sein sollte. Zudem sei die Selbständigkeit in diesem

Bereich durch Hilfsmittel zu ermöglichen, wie dies schon mehrmals bei den

vorgängigen Besuchen erwähnt worden sei. Er sei in der Lage einen Closomaten zu

bedienen. Sollte die Hilfe beim Reinigen nach dem Stuhlen nötig sein, werde die

Versicherung diesen installieren, damit er in diesem Bereich selbständig sei.

Zudem könne er gewisse Gefahren selber richtig einschätzen, er gefährde weder

sich selbst noch andere. Nach Rückfrage bei der Lehrperson, die ihn fast

tagtäglich erlebe, sei sie ebenfalls der Meinung, dass er nicht persönlich

überwacht werden müsse im Sinne des Gesetzes. Abschliessend hielt die

Abklärungsfachfrau fest, beim Gespräch am 27. April 2018 seien sich alle

Anwesenden darüber im Klaren gewesen, dass eine gesundheitliche

Verschlechterung beim Beschwerdeführer nicht eingetreten sei seit der letzten

Abklärung im Jahr 2015. Dies widerspreche dem, was Herr C.___ schriftlich

festhalte. Sie, die Abklärungsfachfrau, sei der Meinung, dass es sich hier um

ein Missverständnis gehandelt habe.

6.2.6

Im Lernbericht vom 11. Juni 2018

(IV-Nr. 66) wurde unter anderem ausgeführt, wenn etwas ganz neu sei, brauche

der Beschwerdeführer meist recht viel Hilfe. Es falle ihm oft noch schwer,

diese selbständig einzufordern. Lieber versuche er einfach mal etwas. Wenn er

aber die Arbeit kenne, könne er diese sehr selbständig planen und ausführen und

lasse sich dabei immer weniger ablenken. Er habe viel im Zahlenraum 20

trainiert. In diesem Rahmen habe er Additionen und Subtraktionen gelöst. Er

kenne die 10er Zahlen bis 100. Er trage zwar eine Uhr, die Uhrzeit zu lesen sei

für ihn nicht möglich. Er wisse, dass er um 10:00 Uhr Pause habe, um 12:00 Uhr

Mittagspause habe und dass die Schule um 15:00 Uhr zu Ende sei. Er könne diese

Zeiten weder selbständig auf der Übungsuhr einstellen noch vorgegebene Zeiten

ablesen. Er habe einen recht grossen Wortschatz. Oft kenne er das Wort, könne

es aber nicht spontan abrufen. Er könne mit Unterstützung 4 Buchstabenworte

lesen und sie einem Bild zuordnen. Er finde auf Bildern Objekte mit gleichem

Anfangsbuchstaben. Er könne mit grosser Zuverlässigkeit kurze Worte fehlerfrei

abschreiben, sie zu lesen gelinge ihm jedoch nicht. Im Bereich der Ausdauer und

Motivation habe er in der Psychomotorik sehr grosse Fortschritte gemacht.

7.

Nachdem sich die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von

Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im

Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 58) und die

Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 65) abstützt,

ist deren Beweiswert zu prüfen.

7.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie

den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der

persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung

(Art. 38 IVV). Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V

543.

E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

Bei einer Beeinträchtigung der geistigen

Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der

Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im

Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil

des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt

der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der

Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der

Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im

gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr

Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21

S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

7.2

Einleitend ist anzumerken, dass

die Beschwerdegegnerin den neuen Abklärungsbericht durch Frau D.___ vom 11. Mai

2018.

veranlasst hat, weil der Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 des

Abklärungsfachmanns, C.___, auf einem Missverständnis beruhe. Dennoch ist der

Bericht vom 30. Dezember 2017 vorliegend bei der Beweiswürdigung ebenfalls zu

berücksichtigen, zumal darin teilweise divergierende Angaben bezüglich der

Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers enthalten sind, worauf sich diese

auch berufen.

7.2.1

Vorweg ist festzuhalten, dass im

Bereich «Verrichten der Notdurft» von einer revisionsrelevanten Verbesserung

auszugehen ist. So trägt der Beschwerdeführer in der Nacht – anders als noch im

Jahr 2015 – unbestrittenermassen keine Windeln mehr. Wie aus dem

Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 zudem hervorgeht, stelle man in der Schule diesbezüglich

keine Hilfe fest, die nötig wäre, wie Frau E.___ erkläre. Er gehe selbständig

zur Toilette und mache alles selber. Es werde in der Schule darauf geachtet und

geholfen, wenn dies nötig wäre. Die Eltern machen zwar geltend, zuhause werde

er nachgereinigt nach dem Stuhlen und wenn er von der Schule nachhause komme,

seien seine Unterhosen schmutzig. Die Eltern halten aber auch fest, dass der

Beschwerdeführer in der Regel zuhause stuhle. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass die versicherte Person im Sinne der Schadenminderungspflicht

verpflichtet ist, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre

Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung

angepasste Kleidung – Klettverschluss bei Schuhen für einarmige Personen – Hilfsmittel,

Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei

der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213,

1986.

S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine Hilflosigkeit

ausschliessen kann (KSIH Rz. 8085). Wie die Abklärungsfachfrau, D.___,

diesbezüglich ausführte, könne davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer in der Lage sei, einen Closomaten zu bedienen. Sollte die

Hilfe beim Reinigen nach dem Stuhlen nötig sein, werde die Versicherung diesen

installieren, damit der Beschwerdeführer in diesem Bereich selbständig sei.

Damit ist es nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018

im Bereich «Verrichten der Notdurft» eine Hilflosigkeit verneint wurde.

Ebenso ist eine Verbesserung im

Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» des Bereichs «Essen» erstellt. So habe

die Lehrerin, Frau E.___, nach Rückfrage an die zuständigen Personen, die ihn

während des Essens in der Heilpädagogischen Schule beaufsichtigten, gemäss Abklärungsbericht

vom 11. Mai 2018 ausgesagt, der Beschwerdeführer könne selbständig mit Messer

und Gabel sein Essen zerkleinern. Er könne auch Fleisch selber schneiden, Hilfe

beim Essen sei nicht nötig. Die Eltern des Beschwerdeführers bringen dagegen vor,

beim Essen in der Schule gebe es häufig Eintöpfe, weshalb der Beschwerdeführer

diese einfacher essen könne. Dadurch vermag eine Hilflosigkeit aber nicht

begründet werden. Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter

Speisen oder wie im vorliegenden Fall bei grossen Stücken auf direkte

Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht

täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig

und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010; KSIH Rz. 8018). Es kann hier zudem

von Seiten der Eltern im Rahmen der Schadensminderungspflicht durchaus erwartet

werden, dass sie dies bei der Menügestaltung entsprechend berücksichtigen.

Damit ist im Teilbereich «Nahrung zerkleinern» eine Verbesserung erstellt und

keine Hilflosigkeit mehr gegeben.

Damit ist als Zwischenfazit

festzuhalten, dass eine Verbesserung in den vorgenannten Punkten erstellt ist,

womit ein Revisionsgrund gegeben ist. Damit sind die nachfolgenden

(Teil-)Bereiche nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen

revisionsrelevanten Verbesserung, sondern frei, bezogen auf den Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung zu prüfen.

7.2.2

Bezüglich des Teilbereichs

«Nahrung zum Mund führen» des Bereichs «Essen» gaben die Eltern des

Beschwerdeführers im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 an, der

Beschwerdeführer müsse weiterhin dazu angehalten werden, nur kleine Stücke in

den Mund zu nehmen und diese auch gut zu kauen. Er verfüge über kein richtiges

Sättigungsgefühl. Dagegen wurde eine diesbezügliche Hilflosigkeit im

Abklärungsbericht von Frau D.___ vom 11. Mai 2018 ohne Begründung verneint und

in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018 hielt sie lediglich fest, die Menge

des Essens, er schöpfe zu viel, könne nicht berücksichtigt werden. Dies

erscheint aber als korrekt. So ist der von den Eltern des Beschwerdeführers

geschilderte Kontrollbedarf «kleine Stücke in den Mund nehmen und gut kauen»

dem Wortlaut nach nicht unter dem Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» zu

subsumieren. Darunter sind vielmehr Konstellationen zu verstehen, in welchen

die versicherte Person aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, das

Essen selbständig zum Mund zu führen, was vorliegend zu verneinen ist. Damit

ist eine Hilflosigkeit im Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» nicht erstellt.

Daran ändert auch das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nichts,

wonach die Lehrerin, Frau E.___,

nun im Lager ebenfalls habe feststellen müssen, dass er beim Essen Begleitung

brauche. Er habe sich immer zu viel geschöpft und danach noch einen zweiten

Teller geholt. A.___ habe während der Lagerwoche erheblich zugenommen. In der

Schule werde nun überprüft, wie sie dies in Zukunft handhaben würden. Auch

diese Punkte sind nach dem Gesagten nicht unter den Teilbereich «Nahrung zum

Mund führen» zu subsumieren. Damit ist im Resultat festzuhalten, dass im

Gesamtbereich «Essen» keine Hilflosigkeit mehr gegeben ist.

Bezüglich des Bereichs «An- und Auskleiden»

haben die Eltern des Beschwerdeführers gegenüber dem Abklärungsfachmann, C.___,

folgende Angaben gemacht: Der Beschwerdeführer verwechsle nach wie vor oft

vorne und hinten beziehungsweise was innen und aussen sei. Meistens sei die

Sockenferse am falschen Ort und man müsse korrigierend darauf hinweisen. Schuhe

ziehe er nach Zufall an, das heisse, er verwechsle rechts und links. Bei

weichen Schuhen/Sandalen merke er es vielleicht später, bei üblichen Schuhen

nicht. Sodann müssten die Kleider saisonal und witterungsgerecht hingelegt

werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Hilflosigkeit auch vorliegt, wenn

sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die

Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die

versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor-

und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (KSIH Rz. 8014). Es ist zwar

durchaus nachvollziehbar, wenn die Abklärungsfachfrau D.___ ausführt,

feinmotorische Defizite könnten umgangen werden, indem der Beschwerdeführer

Kleider trage, die z.B. keine kleinen Knöpfe zum Schliessen hätten oder Schuhe

mit Klettverschlüssen (vgl. dazu auch KSIH Rz. 8085). Damit können aber die

spezifischen Defizite des Beschwerdeführers nicht umgangen werden, zumal die

Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers glaubhaft und nachvollziehbar

erscheinen. Somit erscheint es angemessen, im Bereich «An- und Auskleiden» wie

schon anlässlich der Abklärung im Jahr 2015 immer noch von einem Mehraufwand

von 20 Minuten auszugehen.

Im Bereich «Aufstehen / Absitzen /

Abliegen» stellen sich die Eltern in Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht

von Herrn C.___ vom 30. Dezember 2017 auf den Standpunkt, es sei im Teilbereich

«Aufstehen» eine Verschlechterung eingetreten. So werde der Beschwerdeführer am

Morgen durch die Eltern geweckt, da er auf einen Wecker nicht reagieren

und diesen einfach wieder ausschalten würde. Er benötige dann eine längere

Phase, um aufzustehen, sodass man ihn dann im Zimmer holen müsse. Im Gegensatz

zur älteren Schwester sei hier eine wesentliche, behinderungsbedingte

Abweichung festzustellen. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Hierbei kann

auf die nachvollziehbaren Ausführungen von D.___ im Abklärungsbericht vom 11.

Mai 2018 verwiesen werden: Der Beschwerdeführer habe keine körperlichen

Einschränkungen, die ein Aufstehen am Morgen aus dem Bett und ein

Ins-Bett-Gehen verhindern würden. Dass er als 14-jähriger nicht gern aufstehe

am Morgen, sei normal. Es kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es

sich teilweise auch um behinderungsbedingte Faktoren handeln könnte, die das

Aufstehen für den Beschwerdeführer schwieriger gestalteten. Jedoch kann das von

den Eltern beschriebene Verhalten durchaus auch auf einen Teenager ohne

Einschränkungen zutreffen, weshalb eine diesbezügliche Verschlechterung nicht

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Der

Hinweis der Eltern auf den Vergleich mit der Schwester, welche diese Probleme

nicht habe, ist ebenfalls nicht weiterführend, da unter Geschwistern solche

unterschiedlichen Verhaltensweisen ebenfalls nicht selten sind. Damit ist im

Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» eine Hilflosigkeit – wie bereits

anlässlich der Abklärung im Jahr 2015 – nach wie vor zu verneinen.

Im Bereich «Körperpflege», Teilbereich

«Waschen», wurde von den Eltern im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 ausgeführt,

der Beschwerdeführer wasche sich selbst, schaffe es jedoch nicht, seine

regelmässig verklebten Augen sauber zu bekommen; hier müssten die Eltern aktiv

unterstützen. Wegen der Zahnspange benötige er aktuell wieder mehr Hilfe beim

Zähneputzen. Im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 wird von Frau D.___ diesbezüglich

dagegen nachvollziehbar festgehalten, die Eltern erwähnten, dass sie die Zähne

nachreinigen oder kontrollieren müssten. Dies könne als Hilfestellung in

Zeiten, wo er eine Spange habe oder phasenweise nicht ganz gut reinige,

berücksichtigt werden und nicht als tägliche und erhebliche Hilfe. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass im Teilbereich «Waschen» kein zusätzlicher

Zeitaufwand eingerechnet wurde. Dagegen erachtete die Abklärungsfachfrau die

indirekte Hilfe beim Duschen als nötig, was aufgrund der Akten nachvollziehbar

erscheint. Der Beschwerdeführer dusche täglich. Der eingerechnete Zeitaufwand

von ca. 10 Min. pro Mal für die indirekte Dritthilfe erscheint zudem ebenfalls

angemessen. So könne der Beschwerdeführer Abläufe selber bewältigen, die Hilfe

der Eltern sei vor allem indirekt. Er würde sich von sich aus nicht regelmässig

duschen und z.B. nicht richtig abtrocknen, wie die Eltern erwähnten.

Im Bereich «Fortbewegung» wurde die

Hilflosigkeit im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 – wie schon im

Abklärungsbericht vom 2. November 2015 – in den Teilbereichen «Fortbewegung im

Freien» und «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» anerkannt, was denn auch nicht

umstritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist.

Sodann wird in der Beschwerdeschrift

gerügt, die «Begleitung zu

Arzt- und Therapiebesuchen» werde im neuen Abklärungsbericht verneint, was

nicht zutreffend sei. Im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 sei korrekt

festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer Begleitung zu Arztbesuchen

benötige. Es fänden etwa alle zwei Monate in Bern eine Kontrolle der Augen

statt und zudem halbjährliche Kontrollen bei der Hautärztin Frau F.___ in [...].

Diese könne er nicht alleine absolvieren. Im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018

wurde in diesem Punkt ohne Begründung kein Mehraufwand mehr berücksichtigt.

Zudem äussert sich Frau D.___ hierzu auch in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni

2018.

nicht. Die Nichtberücksichtigung des diesbezüglichen Mehraufwandes lässt

sich auch aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Damit erscheint wie bereits

anlässlich der Abklärung im Jahr 2015 nach wie vor ein Mehraufwand von –

umgerechnet auf einen Tag – 3 Minuten angemessen.

Schliesslich ist vorliegend umstritten,

ob der Beschwerdeführer noch der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Unter dem Begriff der dauernden

persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge

des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der

versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist

beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger

Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986

S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren

Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht

allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E.

4.

b; vgl. Rz 8020). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung

der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als

Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive

behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar

(Art. 39 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen wird die dauernde persönliche Überwachung

automatisch als zwei Stunden beim Intensivpflegezuschlag angerechnet (KSIH Rz.

8078). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein

gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf

angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde

(KSIH Rz. 8035). Eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte

Gefährdung ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht ausgewiesen und es

kann in diesem Punkt von einer Verbesserung ausgegangen werden. Die

Abklärungsfachfrau hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018

nachvollziehbar fest, der Beschwerdeführer könne gewisse Gefahren selber richtig

einschätzen, er gefährde weder sich selbst noch andere. Nach Rückfrage bei der

Lehrperson, die ihn fast tagtäglich erlebe, sei sie ebenfalls der Meinung, dass

der Beschwerdeführer nicht persönlich überwacht werden müsse im Sinne des

Gesetzes. Die Eltern wenden dagegen in der Beschwerdeschrift ein, der

Beschwerdeführer könne nicht alleine zu Hause gelassen werden. Seien die Eltern

abwesend, sei die Schwester bei A.___ anwesend und passe auf ihn auf. Er habe

Angst, wenn er alleine sei. Dieser Darstellung widerspricht zumindest teilweise

der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Schulweg alleine zurücklegt und

hierbei auch den Bus benützt. Dies spricht gegen die Notwendigkeit einer

dauernden Überwachung. Die Eltern führen in diesem Zusammenhang weiter aus, der

Beschwerdeführer sei nicht in der Lage Hilfe zu holen, wenn er diese benötige.

Er probiere dann auch «Sachen» aus und mache diese kaputt. So habe er letzte

Woche den Schlüssel vergessen und habe versucht, einen Zweig ins Schloss zu

stecken, um die Tür zu öffnen. Das Schloss sei danach defekt gewesen und habe

ausgewechselt werden müssen. Er hätte sich an seinen Onkel wenden können, der

im gleichen Haus eine Antikschreinerei betreibe. Er sei aber weder auf die Idee

gekommen, mit dem Handy seine Mutter anzurufen, noch zum Onkel zu gehen und

diesen um Hilfe zu bitten. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die

persönliche Überwachung aber ein gewisses Mass an Intensität aufweisen (KSIH

Rz. 8035). Gelegentliche Zwischenfälle wie der vorgenannte führen nicht zur

Annahme der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung. Eine solche

ist mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe Angst, alleine zuhause zu sein

und man wisse nie, was durch sein Handeln passiere, ebenfalls nicht

ausgewiesen. Eine Eigen- oder Drittgefährdung ist nicht erstellt. Damit ist es

nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 die

Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint wurde.

7.2.3

Demnach sind von den für die

Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer)

massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im vorliegenden Fall drei

erstellt: «An- und Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung und

Kontaktaufnahme». So ist für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung

mit mehreren Teilfunktionen nicht verlangt, dass die versicherte Person bei

allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr

genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher

Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146; KSIH Rz. 8011). Nach der

Rechtsprechung ist für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im

Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier

alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V

151.

E. 2), oder wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. c).

Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist demnach vorliegend zu verneinen. Ebenso

sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades – in

allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen zu sein und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung zu bedürfen – nicht erfüllt. Zudem ist nur ein

Mehraufwand von 1 Stunde 27 Minuten erstellt, womit die für einen

Intensivpflegezuschlag notwendige Grenze von 4 Stunden nicht überschritten wird

(vgl. E. II. 4. hiervor), weshalb dieser zu verneinen ist.

Somit ist, wie in der angefochtenen

Verfügung zu Recht festgestellt, von einer Hilflosigkeit leichten Grades

auszugehen, welche gegeben ist, wenn die versicherte Person in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV).

8.

Somit ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch