VSBES.2018.223
Hilflosenentschädigung IV
14. Mai 2019Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch
Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz.
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 10. Juli 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 28. September 2006 wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2003, zum Bezug von IV-Leistungen für
Versicherte vor dem 20. Altersjahr bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).
Die Anmeldung erfolgte wegen schweren allgemeinen Entwicklungsstörungen (vgl.
IV-Nr. 4). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 16.
November 2006 (IV-Nr. 7) Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung.
1.2 Am 28. April 2011 wurde der
Beschwerdeführer zum Bezug für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige
bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 12). Als Diagnose ist den Akten
in diesem Zusammenhang ein fragiles X-Syndrom zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 18). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste hierauf eine «Abklärung für eine
Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag)»
(Bericht vom 18. August 2011, IV-Nr. 20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine Abklärung (Bericht vom 10.
November 2011; IV-Nr. 27). Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 21. Februar 2012 (IV-Nr. 33) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine
Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit und vom 1. Februar 2007
bis 31. März 2013 (Revision) eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit
zu.
1.3 In den revisionsweisen Abklärungsberichten
für eine Hilflosenentschädigung vom 22. Juli 2013 (IV-Nr. 35) und 2. November
2015 (IV-Nr. 41) wurde weiterhin eine mittelschwere Hilflosigkeit festgestellt.
In der Folge wurde die entsprechende Hilflosenentschädigung mit Mitteilungen
vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 36) und 8. Dezember 2015 (IV-Nr. 42) jeweils
bestätigt.
1.4 Im revisionsweise veranlassten
Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 (IV-Nr. 47) hielt der
Abklärungsfachmann, C.___, fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ohne Intensivpflegezuschlag. Darauf
stellte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Februar 2018 (IV-Nr. 52)
den Antrag, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
zuzusprechen. In der Folge teilte der Abklärungsfachmann mit Stellungnahme vom
6. März 2018 (IV-Nr. 53) mit, es sei ihm ein offensichtlicher Fehler
unterlaufen. So habe er vergessen zu beantragen, die bisherige
Hilflosenentschädigung der IV mittelschweren Grades auf neu schweren Grad zu
erhöhen. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Abklärung,
nicht zuletzt auch aufgrund pubertärer Problematiken im Zusammenhang mit seiner
Grundbehinderung, verschlechtert. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin
einen neuen Abklärungsbericht. Die Abklärungsfachfrau, D.___, kam in ihrem
Bericht vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 58) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nur
noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Gestützt darauf hielt
die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59)
mit Verfügung vom 10. Juli 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die
Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades reduziert.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 13. September 2018 fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10. Juli 2018 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine
Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades zuzusprechen und ein
Intensivpflegezuschlag von mehr als 4 Stunden.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Schreiben vom 30. Oktober
2018 (A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im
Folgenden eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 ATSG).
2.2
Die für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und
Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme
(Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010,9C_839/2009, E. 3.1
mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen
umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte
Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr
ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in
erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121
V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S. 45 E. 2b mit Hinweisen).
2.3
Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
IVG).
2.4
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf; oder
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.
38.
IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Nach der Rechtsprechung ist für die
Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a
IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen
vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf;
·
einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
·
wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann; oder
·
dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 3 IVV).
2.5
Bei Minderjährigen ist nur der
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4
IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010,8C_30/2010, E. 2.1 mit
Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter
Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe
«Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.
Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss
in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten
Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine
Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne
besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei
Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,
dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder
Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte
Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit
können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich
oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der
Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen
Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen
(Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010,8C_30/2010,
E. 2.2 mit vielen Hinweisen).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).
3.2
Ändert sich nach der Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).
Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten
ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit
bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich
verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl.
analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom
14.
Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter
Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische
oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen
Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des
Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115
V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist
ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141
V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Eine tatsächliche Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise
ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten
Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September
2010.
E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
Seit 1. Januar 2004
(Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein
Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person
ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und
intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter
Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier
Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs-
und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen
Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete
medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen
werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
Bedarf eine minderjährige Person infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann
diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders
intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden
anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestünden
wesentliche Diskrepanzen zwischen den beiden Abklärungsberichten vom 30.
Dezember 2017 und vom 11. Mai 2018. Die an der Abklärung im Jahr 2015
gestellten Prognosen, welche bei dieser Revision zu einer Reduktion der
Hilflosenentschädigung geführt hätten, seien nicht eingetreten. Die Tatsachen
seien in der Abklärung von Herrn C.___ vom 20. Dezember 2017 korrekt
aufgenommen und würden eine Reduktion der Hilflosenentschädigung verneinen. Es
müsse angemerkt werden, dass im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 dem Bericht
von Herrn C.___ in keiner Weise Beachtung geschenkt worden sei, die Aussagen
der Eltern seien zu wenig berücksichtigt worden. Es sei beispielsweise auf die
Aussagen der Schule abgestützt worden, die in gewissen Bereichen
(Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft, persönliche Überwachung)
nicht die aussagekräftigen Antworten liefern könnten wie die Eltern. Zudem
werde im neuen Vorbescheid vom 22. Mai 2018 nicht erwähnt, dass gemäss beiden
Abklärungsberichten vom 30. Dezember 2017 und 11. Mai 2018 der Bereich
Körperpflege auch weiterhin ausgewiesen sei. Frau D.___ stütze sich auf die
Einschätzung der Eingliederungsberaterin ab, welche eine Abklärung bezüglich
Berufswahl mit A.___ vorgenommen und festgestellt habe, dass keine Fremd- oder
Eigengefährdung ausgewiesen sei. Ziel des Gesprächs mit der Eingliederungsfachperson
sei es gewesen, herauszufinden, ob eine Ausbildung möglich sein werde. Dieses
Gespräch habe einen ganz anderen Inhalt und die erwähnte
Eingliederungsfachperson einen anderen Abklärungsauftrag gehabt. Ob sie die
Qualifikation habe, eine Abklärung bezüglich der Hilflosenentschädigung
vorzunehmen, werde bezweifelt. Entscheidend sei aber, dass A.___ keine
objektive und realistische Wahrnehmung habe bzw. alles selbst könne, wenn man
ihn befrage. A.___ sei nicht in der Lage, sich mit Gleichaltrigen ohne Behinderung
bzw. deren Wissen und Selbständigkeit zu vergleichen. Er wisse nicht, was
«normal» sei. Auf seine Angaben könne nicht abgestellt werden. Der
Gesundheitszustand von A.___ sei grundsätzlich stationär. Allerdings wirke sich
seine Behinderung nun – verglichen mit gleichaltrigen 14-Jährigen ohne
Behinderung – stärker aus. Seine Entwicklung sei deutlich hinter der eines
Gleichaltrigen. Zu den einzelnen Lebensverrichtungen sei Folgendes
festzuhalten: Beim «An- und Auskleiden» verwechsle er oft vorne und hinten,
bzw. was innen und aussen sei. Er könne sich auch nicht witterungsbedingt
kleiden. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, dass A.___ in der Schule ohne
Probleme die Jacke nehme. Die Jacke hätten ihm die Eltern jedoch am Morgen
mitgegeben und somit sei es nicht erstaunlich, dass er sie auch anziehe, wenn
sie an seinem Kleiderhaken hänge. Dies sage nichts aus über die Selbständigkeit
eines bald 15-Jährigen. Die Eltern berichteten auch, dass A.___ oft von der
Schule (Turnen etc.) nach Hause komme und nicht korrekt gekleidet sei. Das
T-Shirt oder der Pulli sei dann verkehrt angezogen. Schuhe ziehe er auch nach
Zufall an. Er verwechsle rechts und links. Die direkte und indirekte Dritthilfe
sei aufgrund der genannten Ausführungen ausgewiesen. Der behinderungsbedingte
Mehraufwand liege bei 20 Minuten. Sodann müsse A.___ am Morgen durch die Eltern
geweckt werden. Auf einen Wecker würde er nicht reagieren und diesen einfach
wieder abschalten. Er könnte auch keinen Wecker stellen, da er die Zeit nicht
lesen könnte. A.___ benötige die Unterstützung behinderungsbedingt. Das
Aufstehen dauere sehr lange (dies sei schon früher so gewesen, habe sich jedoch
verstärkt) und die Eltern müssten mehrfach zu ihm in das Zimmer gehen und ihn
auffordern und holen. Ansonsten würde er nicht aufstehen. Aufgrund des Alters
müsste nun A.___ in der Lage sein, den Wecker selber zu stellen, die Zeit lesen
zu können und selber aufzustehen. Der behinderungsbedingte Mehraufwand für
«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» betrage 15 Minuten. Des Weiteren sei es
korrekt, dass im Bereich «Essen» eine leichte Verbesserung eingetreten sei und A.___
versuche Schneidebewegungen durchzuführen. Er sei aber noch entfernt davon, im
Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind, normal zu essen. Er reisse
oftmals die Stücke weg, da die Schneidebewegungen öfters nicht klappten. Ihm
fehle auch das Gefühl für mundgerechte Stücke. Es sei auch korrekt, dass das
Essen in der Schule etwas besser klappe, da es dort meist einfachere Gerichte
gebe wie Eintöpfe, sodass das Essen bereits mundgerecht sei. Auf die Menge der
Essportionen müsse ebenfalls stark geachtet werden und A.___ müsse begleitet
werden, ansonsten wäre er schnell übergewichtig. Er würde daher einfach essen,
was auf dem Tisch sei, und sich weiteres Essen aus dem Kühlschrank holen. Die
Lehrerin, Frau E.___ habe nun im Lager ebenfalls feststellen müssen, dass er
beim Essen Begleitung brauche. Er habe sich immer zu viel geschöpft und danach
noch einen zweiten Teller geholt. A.___ habe während der Lagerwoche erheblich
zugenommen. In der Schule werde nun überprüft, wie sie dies in Zukunft
handhaben würden. In der Lebensverrichtung «Essen» sei keine erhebliche
Veränderung seit der Abklärung im Jahr 2015 festzustellen. Den Bereich «Essen»
gelte es daher weiterhin anzuerkennen. Richtig sei sodann, dass A.___ im
Bereich «Körperpflege» beim Duschen direkte und indirekte Hilfe benötige. Er
benötige aber auch nach wie vor regelmässige Direkthilfe beim Ausspülen des
Shampoos. Er würde sich ansonsten nur oberflächlich waschen und das Shampoo
wäre nicht genügend ausgespült. Auch beim Zähneputzen benötige er täglich
direkte Hilfe, unabhängig von der Zahnspange. Wegen der Zahnspange müsse nun
noch mehr auf die Reinlichkeit geachtet werden und das Zähneputzen dauere dadurch
auch etwas länger. Jedoch auch ohne Spange würde A.___ aufgrund der Probleme
mit seiner Feinmotorik und der Wahrnehmung die Zähne nur partiell und
oberflächlich reinigen. Die Eltern müssten ihn daher dabei unterstützen und die
Zähne auch gründlich nachreinigen. Die Dritthilfe sei ebenfalls ausgewiesen.
Der Mehraufwand betrage 30 Minuten. Beim «Verrichten der Notdurft» seien die
Angaben der Eltern im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 korrekt
wiedergegeben worden. Er benötige sowohl beim Ordnen der Kleider wie auch bei
der Körperreinigung Dritthilfe. Dem widerspreche der zweite Abklärungsbericht
vom 11. Mai 2018. Dieser berücksichtige die Aussage der Lehrerin, welche
ihr mitgeteilt habe, dass in der Schule keine Hilfeleistung geleistet werde.
Die Eltern hätten explizit bei der Lehrerin, Frau E.___, nachgefragt und die
Antwort erhalten, dass die Lehrerin ausgesagt habe, dass A.___ selbständig auf
das WC gehe. Er werde nicht begleitet und es werde auch nicht nachkontrolliert,
ob er sauber sei. Dies bestätige auch die bisherige Vermutung der Eltern, dass
in der Schule nicht nachkontrolliert und geholfen werde, da A.___ regelmässig
verschmutzte Unterhosen habe. Die Eltern würden ihm dann zu Hause die Unterhose
wechseln und ihn nachreinigen. In der Regel stuhle er jedoch zu Hause und
erhalte die benötigte Unterstützung beim Nachreinigen durch die Eltern. Die
Hilflosigkeit sei in diesem Bereich auch ausgewiesen. Die Feststellung im
Bereich «Fortbewegung» im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 sei
korrekt und es könne darauf verwiesen werden. Dagegen werde im zweiten
Abklärungsbericht festgehalten: «Er kann sich verständigen, hat ein Natel mit
dabei. Er kann Gefahren im Strassenverkehr richtig einschätzen, würde nicht auf
die Strasse laufen, wenn ein Auto kommt.» Von einer solchen Aussage würden sich
die Eltern distanzieren. Es sei nicht klar, wie die Abklärungsperson zu dieser
Einschätzung komme, da die Einschränkungen von A.___ anders besprochen worden
seien. Die Eltern hätten ausgesagt, dass A.___ zwar ein Handy habe, damit aber
nicht telefonieren könne, weil er es nicht bedienen könne. Er könnte in einer
Notsituation niemanden anrufen, da er nicht wisse wie er anrufen müsse. Die
Eltern hätten ihm bereits mehrfach gezeigt, wie es gehe, aber es klappe leider
nicht. Da A.___ das Handy auch nicht gebrauche, sei daher auch meist der Akku
leer. A.___ denke nicht daran es aufzuladen. Der Weg zur Schule sei mit A.___
eingeübt worden. Diesen könne er nun alleine zurücklegen. Alle anderen Wege,
die er nicht kenne, könne er nicht alleine machen. Er finde sich nicht zurecht.
Auch brauche er zum Überqueren einer Strasse Ampeln, ansonsten sei er
überfordert. A.___ sei nicht in der Lage ohne Begleitung in die Stadt zu fahren
oder zu einem ihm unbekannten Ort. Er würde weder nach dem Weg fragen, noch
könnte er sich orientieren. Er wäre total überfordert. Auch die Kontaktpflege
in der Freizeit laufe über die Eltern. Eigene Kontakte zu Gleichaltrigen habe
er nicht. Die Dritthilfe sei weiterhin ausgewiesen. Die «Begleitung zu Arzt-
und Therapiebesuchen» werde im neuen Abklärungsbericht verneint, was nicht
zutreffend sei. Im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 sei korrekt festgehalten
worden, dass A.___ Begleitung zu Arztbesuchen benötige. Es fänden etwa alle
zwei Monate in Bern eine Kontrolle der Augen statt und zudem halbjährliche
Kontrollen bei der Hautärztin Frau F.___ in [...]. Diese könne er nicht alleine
absolvieren. Zum Bereich «Persönliche Überwachung» sei im Abklärungsbericht vom
30.
Dezember 2017 korrekt festgehalten worden, dass A.___ nach wie vor nicht in
der Lage sei, zuverlässig Gefahren einzuschätzen und man nie wisse, was durch
sein Handeln passiere. A.___ könne nicht alleine zu Hause gelassen werden.
Seien die Eltern abwesend, sei die Schwester bei A.___ anwesend und passe auf
ihn auf. Die Abklärungsfachperson (Herr C.___), welche am 20. Dezember 2017 die
Abklärung durchgeführt habe, halte fest, dass sich die Überwachung nicht nur
aufgrund der Möglichkeit, dass A.___ den eingeübten Schulweg alleine
zurücklegen könne, beurteilen lasse. Dies sei korrekt. Im neuen
Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 halte die Abklärungsfachperson, Frau D.___
folgendes fest: A.___ sei weder fremd- noch selbstgefährdend. Er könne gewisse
Gefahren richtig einschätzen. Er sei ein ritualbezogenes Kind aufgrund seiner
Behinderung. Im Natel seien mit Bild Nummern gespeichert. Er benutze das Natel
aber nicht, was nicht nachvollziehbar sei. Hierzu wurde in der
Beschwerdeschrift ausgeführt, es sei unverständlich, weshalb für die
Abklärungsperson (Frau D.___) unbegreiflich sei, dass A.___ das Handy nicht
benutze. Es sei ihr an der Abklärung ausführlich erklärt worden, dass die
Eltern von A.___ ihm schon mehrfach versucht hätten, die Bedienung des Handys
(Anrufen, SMS schreiben) zu erklären. Sie wären froh, wenn er es benutzen und anrufen
könnte, wenn er Hilfe benötigen würde. Deshalb hätten sie ihm ein Handy
gegeben. Er verstehe nicht, wie er jemanden anrufen könne oder wie man eine SMS
schreibe. Auch zu Hause benötige er die Anwesenheit einer Drittperson. A.___
habe Angst, wenn er alleine sei. Er sei nicht in der Lage Hilfe zu holen, wenn
er diese benötige. A.___ probiere dann auch «Sachen» aus und mache diese
kaputt. Die Hilflosigkeit von A.___ zeige sich an diesem Beispiel: A.___ habe
letzte Woche den Schlüssel vergessen und sei zudem mit einem früheren Bus nach
Hause gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter noch nicht zu Hause gewesen.
Da A.___ keinen Schlüssel gehabt habe, habe er versucht einen Zweig ins Schloss
zu stecken, um die Tür zu öffnen. Als die Mutter nach wenigen Minuten gekommen
sei, sei er völlig aufgelöst vor der Tür gewesen. Das Schloss sei defekt
gewesen und habe ausgewechselt werden müssen. A.___ hätte sich an seinen Onkel
wenden können, der im gleichen Haus eine Antikschreinerei betreibe. Der Onkel
sei da gewesen, habe einen Schlüssel zur Wohnung und A.___ hätte bei ihm warten
können. A.___ sei weder auf die Idee gekommen mit dem Handy seine Mutter
anzurufen, noch zum Onkel zu gehen und diesen um Hilfe zu bitten. Aufgrund der
genannten Ausführungen sei die persönliche Überwachung weiterhin ausgewiesen.
Beim Intensivpflegezuschlag seien 120 Minuten zu berücksichtigen. Zusammenfassend
müsse festgehalten werden, dass A.___ Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
schweren Grades habe und zudem auf einen Intensivpflegezuschlag von mehr als 4
Stunden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe abgeklärt und festgestellt
(Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018), dass A.___ noch in den Bereichen
«Körperpflege» sowie «Fortbewegung mit Pflege der gesellschaftlichen Kontakte»
auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei. Die intern
zuständige Fachperson Eingliederung habe mit A.___ 45 Minuten in der heilpädagogischen
Schule gesprochen. Aus ihrer Sicht sei eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht
gegeben. Somit sei die persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes nicht
ausgewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades sei somit nicht mehr
ausgewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde gemäss Art. 88bis
Abs. 2 Bst. a IVV auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert. Beim
Gespräch vom 27. April 2018 seien sich alle Anwesenden darüber im Klaren
gewesen, dass eine gesundheitliche Verschlechterung von A.___ seit der letzten
Abklärung im Jahr 2015 nicht eingetreten sei. Dies widerspreche dem, was Herr C.___
schriftlich festhalte. Es könnte sich hier um ein Missverständnis gehandelt
haben. Bereits beim Besuch im Jahr 2015 sei angedeutet worden, dass sich in
Zukunft eine Reduktion auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
abzeichnen könnte. Nach der Besprechung mit Frau E.___, der Lehrperson, die
sich auch mit anderen Lehr- und Betreuungspersonen in der Schule abgesprochen
habe, habe sich dies bestätigt.
6.
Die Mitteilung vom 8. Dezember
2015.
(IV-Nr. 42), worin die Hilflosenentschädigung mittleren Grades letztmals
bestätigt wurde, beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des
Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.
II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Sachverhalt
seit der Mitteilung vom 8. Dezember 2015 im Vergleich mit demjenigen bei Erlass
der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 in anspruchsrelevanter,
revisionsbegründender Weise verändert hat und bejahendenfalls, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades herabgesetzt hat.
6.1
Die Akten zeigen bis zur Mitteilung
vom 8. Dezember 2015 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit
relevanten Verlauf:
6.1.1
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für
Kinderneurologie, stellte in seinem Bericht vom 13. November 2008 (IV-Nr. 18)
folgende Diagnosen:
Fragiles
X-Syndrom mit
-
psychomotorischer
sprachbetonter Entwicklungsverzögerung
-
Bewegungsabläufe mit
ataktischer Komponente
-
Schwierigkeiten in der
visuellen Formerfassung und Raum-Lage-Orientierung sowie der sozialen
Kommunikation
6.1.2
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Kinder und Jugendliche, hielt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr.
31, S. 3) fest, der Beschwerdeführer leide gemäss den Eltern unter
aussergewöhnlichen Ängsten und in diesem Rahmen unter für sein Alter
unangemessen starken Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Diese beträfen rund 5
von 7 Nächten, in unabsehbarer Folge. Beim Syndrom des fragilen X seien
ausgeprägte Schlafstörungen in der Literatur bestens beschrieben; sie würden
einem vermuteten Melatonin-Rezeptor-Defekt zugeschrieben. Als weiter in
Betracht zu ziehende Assoziationen seien zu nennen: Psychiatrische Störungen
und inadäquate Angststörungen, welche im Rahmen des psychomotorischen
Entwicklungsrückstandes aufträten und dazu führten, dass das Kind nicht über
einen altersentsprechenden Realitätsbezug verfüge. Dies könne sich in der
beschriebenen Ängstlichkeit stark auswirken, unter Belastung und besonderen
Situationen (z.B. nachts). Diese Kinder lernten nicht oder erst stark
verspätet, in den Umständen der Nacht bei sich selber genügend Sicherheit zu
finden.
6.1.3
Im Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 2. November 2015 (IV-Nr. 41) hielt
die Abklärungsfachfrau, D.___, fest, der Beschwerdeführer könne in den Bereichen
«An- und Auskleiden» und «Kleider bereitlegen» Hakenverschlüsse und Knöpfe
nicht selber schliessen, Reissverschlüsse nur dann, wenn sie grobe Zacken
aufweisen würden. Sowohl beim An- wie auch beim Auskleiden benötige er
weiterhin Dritthilfe. Er verliere schnell die Geduld, wenn etwas nicht gehe, er
könne nicht unterscheiden, was innen und aussen sei an einem T-Shirt z.B., auch
beim Anziehen der Schuhe könne er nicht unterscheiden, was links und rechts
sei, das Schnürsenkel-Binden werde geübt, mit Klettverschlüssen bringe er zu
wenig Kraft auf, Dritthilfe sei weiterhin nötig. Die Mutter lege die Kleider
bereit und kontrolliere, ob alles richtig angezogen sei. Das Sockenanziehen sei
für ihn ein Problem, da er die Fersen nicht richtig platzieren könne. Er sei
nicht wärme- und kälteempfindlich und schätze oft falsch ein, was er anziehen
müsse. Es wurde ein Mehraufwand von 20 Minuten pro Tag angerechnet. In den
Bereichen «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» gab die Abklärungsfachfrau
«selbständig» und keinen Mehraufwand an. Im Bereich «Essen», Teilbereich
«Nahrung zerkleinern», müsse dem Beschwerdeführer die Nahrung mundgerecht
zerkleinert werden. Die richtige Schneidbewegung sei ihm noch nicht möglich, er
reisse mit dem Messer mehr als dass er schneide, er könne mit der Gabel etwas
anstechen, härtere Sachen oder Salat würden ihm Mühe bereiten. Dritthilfe sei
weiterhin ausgewiesen. Der Zeitaufwand betrage pauschal 5 Minuten pro Tag. Zudem
müsse der Beschwerdeführer im Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» weiterhin
dazu angehalten werden, nur kleine Stücke in den Mund zu nehmen und diese auch
gut zu kauen. Er verfüge über kein richtiges Sättigungsgefühl. Zeitaufwand
gleichbleibend 34 Min./Tag. Im Bereich «Körperpflege» wurde ausgeführt, man
müsse ihm beim «Waschen» des Gesichtes helfen, auch die Zähne müssten nachgereinigt
werden. Der Zeitaufwand betrage morgens und abends je 5 Min., total 10
Min./Tag. Beim Kämmen der Haare benötige er dagegen keine Dritthilfe. Bezüglich
«Baden/Duschen» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich
mehrheitlich selbständig duschen, es müsse jemand dabei sein und ihm
Anweisungen geben. Am Morgen und Abend sei der Aufwand immer noch gleich, die
Mutter mache das Waschtuch bereit, dann wasche er sich damit. Zeitaufwand 5
Min. pro Mal. Er könne das Duschwasser selbstständig einstellen. Er dusche so
alle zwei Tage, im Sommer auch häufiger, im Winter könne es auch mal Baden
sein. Die Vorgänge könne er alle selber ausführen, aber nur ungenau, weshalb er
Unterstützung benötige. Ein Duschvorgang dauere ca. 20 Min., total 10 Min./Tag.
Im Bereich «Verrichten der Notdurft» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
könne die Hosen und Unterhosen selbstständig runterziehen. Wenn er von der
Toilette zurückkehre, müsse man ihm die Kleider richten, z.B. Knöpfe, Gurt
schliessen, T-Shirt oder Pulli in die Hosen schieben. Zeitaufwand
3.
– 4 x 2 Min. pro Mal. Im Teilbereich
«Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit nach der Notdurft» sei das Ziel
der Selbständigkeit nicht ganz erreicht. Windeln nachts seien immer noch ein
Thema, mehrmals in der Woche sei dies noch nötig. Zeitaufwand Windeln + Hilfe
beim Reinigen und Richten der Kleider, 5 Min./Tag. Im Bereich «Bewegung im
Freien» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gehe seit knapp einem halben
Jahr mit dem Bus in die Schule und laufe dann zu Fuss den Restweg. Gewisse
Gefahren im Strassenverkehr könne er einschätzen, wenn die Strecke eingeübt
sei. Auf Wegen, die er nicht kenne, müsse er begleitet werden. Bei der «Pflege
gesellschaftlicher Kontakte» sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass
die Familie ihm helfe. Des Weiteren wurde im Bereich «Begleitung zu
Arzt-/Therapiebesuchen» festgehalten, der Beschwerdeführer müsse alle 2 Monate
zur Augenkontrolle nach Bern. Der Zeitaufwand betrage pro Weg ein bis eineinhalb
Stunden Weg, total 30 – 45 Minuten pro Mal Behandlungszeit, was aufgerechnet
pro Tag 3 Minuten ergebe. Sodann wurde im Bereich «dauernde persönliche
Überwachung» ausgeführt, der Beschwerdeführer könne heute gewisse Gefahren
richtig einschätzen, er gefährde weder sich selbst noch andere. Die Mutter
erwähne aber im Gegensatz zu dieser Selbständigkeit, dass sich der
Beschwerdeführer häufig nicht richtig mitteilen könne. Man wisse nicht, woran
man mit ihm sei, sie lasse ihn nicht alleine, auch nicht, wenn sie kurz zum
Einkaufen gehe. Es werde sicher eine weiter positive Entwicklung geben, dass er
allein bleiben könnte eine gewisse Zeit, jetzt sei es noch nicht soweit. Die
Abklärungsfachperson wies darauf die Mutter daraufhin, dass die persönliche
Überwachung bei einem Jungen in diesem Alter wohl nicht mehr in dem Ausmass
nötig sei, wenn er den Schulweg selber zurücklegen könne. Er müsse dann für
sich selber Verantwortung übernehmen und sich einigermassen zurechtfinden, was
er auch könne. In Zukunft werde die persönliche Überwachung wegfallen. Da es
zurzeit keine Veränderung der Leistung gebe, auch wenn diese nicht mehr
berücksichtigt würde, werde es zurzeit bestehen gelassen. Zusammenfassend
wurden im Abklärungsbericht für die «Grundpflege» ein Mehraufwand von 1 Stunde
44.
Minuten und für die «Überwachung» ein Mehraufwand von 2 Stunden angerechnet,
woraus ein total behinderungsbedingter zeitlicher Mehraufwand von 3 Stunden 44
Minuten resultierte.
6.2
Zur Beantwortung der Frage, ob
sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung
vom 10. Juli 2018 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat,
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.2.1
Im Lernbericht vom 22. Juni 2017
zum Zeugnis des Beschwerdeführers (IV-Nr. 56) wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer lese die Zahlen bis 25. Er könne Gegenstände zählen (mit
Strukturierungshilfe), die Reihenfolge einzelner Zahlen sei noch nicht
gefestigt. Es gelinge ihm manchmal, von einer beliebigen Zahl weiter zu zählen.
Mit leichter Unterstützung könne er Kärtchen einer Zahlenreihe sortieren. Die
Zehnerzahlen bis 90 könne er sortieren und aufsagen. Die Uhrzeit könne er meistens
ablesen. Er habe Bilder der Fixzeiten des Tagesablaufs präsent und orientiere
sich daran. Die Drehrichtung der Zeiger sei nicht gefestigt. Er erkenne
allerdings die Zeitdauer von 15 min vor Schulschluss oder vor der Pause. Kurze
Wörter und damit kleine Sätze könne er relativ sicher erlesen. Er habe einen
grossen Wortschatz und verstehe Schriftsprache wie Mundart. Eigene Sätze zu
schreiben sei ihm bisher nicht gelungen. Bestimmte Wörter wie Namen der
Mitschüler würden manchmal gelingen. Geräusche und Gespräche störten ihn in der
Konzentration. Er habe gelernt, selber zu entscheiden, wann er sich abschotten
(Ohrenschützer, Raumwechsel) müsse. Er könne schriftsprachliche Wörter und
kurze Sätze gut nachsprechen. Er verstehe ihren Inhalt problemlos.
6.2.2
Im Revisionsbericht
Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 30. Dezember 2017 (IV-Nr. 47)
hielt der Abklärungsfachmann, C.___, fest, der Beschwerdeführer könne sich
grundsätzlich selbst anziehen. Er verwechsle jedoch nach wie vor oft vorne und
hinten beziehungsweise was innen und aussen sei. Meistens sei die Sockenferse
am falschen Ort und man müsse korrigierend darauf hinweisen. Hinweise, dass das
Unterhemd rausschaue und in die Hose sollte, seien ebenfalls regelmässig
notwendig. Schuhe ziehe er nach Zufall an, das heisse, er verwechsle rechts und
links. Bei weichen Schuhen/Sandalen merke er es vielleicht später, bei üblichen
Schuhen nicht. Somit sei im Bereichen «An- und Auskleiden» ein Mehraufwand von
19.
Minuten gegeben. Sodann müssten die Kleider saisonal und witterungsgerecht
hingelegt werden. Er sei nicht in der Lage, dies selbst zu tun (Mehraufwand 1
Minute pro Tag). Im Bereich «Aufstehen» wurde ausgeführt, am Morgen werde der
Beschwerdeführer durch die Eltern geweckt. Auf einen Wecker würde er
nicht reagieren und diesen einfach wieder ausschalten. Er benötige dann eine
längere Phase, um aufzustehen, sodass man ihn dann im Zimmer holen müsse. Wenn
der Ablauf am Morgen anders als üblich sei, zum Beispiel, indem die Mutter
früher aus dem Haus gehe, dann komme er in eine Stresssituation. Im Gegensatz
zur älteren Schwester sei hier eine wesentliche, behinderungsbedingte
Abweichung festzustellen. Hier sei ein Mehraufwand von 15 Minuten
einzurechnen. Sodann sei im Bereich «Nahrung zerkleinern» eine leichte
Verbesserung eingetreten, indem der Beschwerdeführer versuche,
Schneidebewegungen auszuführen. Wenn das jedoch nicht klappe, was oft der Fall
sei, reisse er die Stücke weg. In der Schule gehe dieser Punkt etwas besser,
weil im I.___ gegessen werde, wo es meistens Eintöpfe gebe, sodass die Stücke
bereits mundgerecht seien. Daraus ergebe sich ein behinderungsbedingter
Mehraufwand von 5 Minuten. Im Bereich «Nahrung zum Mund führen» benötige
er am meisten Aufmerksamkeit und Begleitung. Ihm fehle das Gefühl für
mundgerechte Stücke. Zudem habe er ein schlechtes Sättigungsgefühl, sodass er
immer wieder hinter den Kühlschrank ginge, würde man ihn nicht überwachen. Hier
sei weiterhin ein Mehraufwand von 34 Minuten ausgewiesen. Im Bereich «Körperpflege»
sei festzuhalten, dass er sich selbst wasche. Er schaffe es jedoch nicht, seine
regelmässig verklebten Augen sauber zu bekommen; hier müssten die Eltern aktiv
unterstützen. Wegen der Zahnspange benötige er zudem aktuell wieder mehr Hilfe
beim Zähneputzen. Hier resultiere ein Mehraufwand von 10 Minuten. Die Haare
wasche er weitgehendst selbst, benötige aber nach wie vor regelmässige Hilfe
beim Ausspülen des Shampoos. Er dusche selbst, was jedoch als «Katzenwäsche» zu
bezeichnen sei. Der Vater begleite ihn täglich und weise darauf hin, dass
insbesondere der Intimwäsche ein besonderes Augenmerk zu schenken sei. Wegen
der Pubertät müsse er nun täglich duschen. Diesbezüglich sei ein Mehraufwand
von 20 Minuten einzurechnen. Im Bereich «Überprüfen der Reinlichkeit nach der Notdurft»
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe ein schlechtes Gefühl für die
Reinlichkeit, was auf die Probleme mit der Feinmotorik zurückzuführen sei.
Windeln trage er nun keine mehr. Zudem stuhle er drei- bis viermal täglich, was
die Problematik nicht vereinfache. Eine Kontrolle beziehungsweise aktive Hilfe
(duschen gehen) sei notwendig. Es resultiere ein Mehraufwand von 5 Minuten. Bei
der «Bewegung im Freien» könne er den einstudierten Schulweg mit dem
Öffentlichen Verkehr zurücklegen. Wenn der Bus jedoch nicht komme, wie kürzlich
wegen Schnees, gebe es Probleme. Er verfüge über ein Handy, benutze dieses
jedoch nicht und nehme auch nicht ab, wenn man ihn anrufe; er sei damit
überfordert. Die Schule reagiere jedoch, wenn er nicht zeitgerecht eintreffe.
Er sei nicht in der Lage, ohne Begleitung in die Stadt zu fahren oder sonst zu
einem Ort. Er würde weder nach dem Weg fragen, noch kenne er die Zeit. Bei der
«Pflege der gesellschaftlichen Kontakte» brauche er ebenfalls Hilfe. Ausserhalb
der Schule und der Familie fänden keine Kontakte zu Gleichaltrigen statt. Auch
bei Schulkameraden sei behinderungsbedingt im Minimum eine Erstbegleitung der
Eltern/Dritter notwendig. Er nehme regelmässig an den Freizeitveranstaltungen
vom Jugendtreff von Insieme teil, der durch eine ehemalige Lehrerin geführt
werde. Sodann sei nach wie vor die Begleitung zu den Augenkontrollen ungefähr
alle 2 Monate in Bern notwendig, was umgerechnet pro Tag 3 Minuten Mehraufwand
ergebe. Schliesslich bedürfe er der «persönlichen Überwachung». Er sei nach wie
vor nicht in der Lage, gewisse Gefahren einzuschätzen, und man wisse nie, was
durch sein Handeln passiere. Man könne ihn maximal eine Stunde alleine zuhause
lassen, dann müsste aber die erwachsene Schwester zuhause sein. Deshalb könne
man gemäss den Eltern die Überwachung auch nicht aufgrund der Möglichkeit,
alleine den einstudierten Schulweg zu begehen, beurteilen. Hier sei ein
Mehraufwand von 2 Stunden gegeben. Aufgrund der durchgeführten Abklärung seien
die Voraussetzungen zum Weiterausrichten der bisherigen Hilflosenentschädigung
der IV für Minderjährige bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades ohne Intensivpflegezuschlag
erfüllt. Zusammenfassend wurden im Revisionsbericht für die
«Grundpflege» ein Mehraufwand von 1 Stunden 57 Minuten und für die
«Überwachung» ein Mehraufwand von 2 Stunden eingerechnet, woraus ein total
behinderungsbedingter zeitlicher Mehraufwand von 3 Stunden 57 Minuten
resultierte.
6.2.3
In seiner Stellungnahme vom 6.
März 2018 (IV-Nr. 53) führte der Abklärungsfachmann, C.___, aus, im Antrag
seines Berichtes vom 30. Dezember 2017 sei ihm ein offensichtlicher Fehler
unterlaufen, indem er vergessen habe, zu beantragen, die bisherige
Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades auf neu schweren Grades zu
erhöhen. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten
Abklärung, nicht zuletzt auch aufgrund pubertärer Problematiken, in
Zusammenhang mit seiner Grundbehinderung, verschlechtert.
6.2.4
Im Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 58) hielt die
Abklärungsfachfrau, D.___, fest, es sei ein nochmaliger Besuch zuhause am 27.
April 2018 erfolgt wegen Diskrepanzen gegenüber dem Besuch im Jahr 2015.
Anwesend seien die Eltern, Frau J.___, Procap, Herr C.___ und sie, Frau D.___,
Teamleiterin Abklärungsdienst und Vorgesetzte von Herrn C.___, A.___ sei leider
nicht anwesend. Im Bereich «An- und Auskleiden» wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer könne selber angepasste Kleidung an- und ausziehen.
Feinmotorische Defizite könnten umgangen werden, indem er Kleider trage, die
z.B. keine kleinen Knöpfe zum Schliessen hätten oder Schuhe mit Klettverschlüssen,
etc. Die Eltern würden eine indirekte Hilfe beim Auswählen bzw. bereitlegen der
Kleider geltend machen. Hier werde ein Mehraufwand von 5 Minuten
berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den
Kleidern in der Schule, nehme die Jacke, wenn er nach draussen gehe und ziehe
sie auch wieder selber aus, wenn er reinkomme. Bezüglich des Bereichs
«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» führte die Abklärungsfachfrau aus, der
Beschwerdeführer habe keine körperlichen Einschränkungen, die ein Aufstehen am
Morgen aus dem Bett und ein Ins-Bett-Gehen verhindern würden. Dass er als
14-jähriger nicht gern aufstehe am Morgen, sei normal. Die geschilderte Hilfe der
Eltern beim Aufstehen aus dem Bett sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich des
Bereichs «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, sie stütze sich auf die
Aussagen von Frau E.___, der Lehrerin, und ihre Rückfrage an die zuständigen
Personen, die ihn während des Essens in der Heilpädagogischen Schule beaufsichtigten.
Diese sagten, dass er selbständig mit Messer und Gabel sein Essen zerkleinern
könne. Er könne auch Fleisch selber schneiden, Hilfe beim Essen sei nicht
nötig. Wenn dies, wie die Eltern erwähnten, ein Problem wäre, hätte man dies
mit Ergotherapie angehen müssen, was bis jetzt nicht der Fall gewesen sei. Eine
gewisse unerhebliche und nicht tägliche Hilfe könne vorausgesetzt werden. Im
Bereich «Körperpflege» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich selber
das Gesicht waschen und die Zähne reinigen. Die Eltern erwähnten, dass sie
diese nachreinigen oder kontrollieren müssten. Dies könne als Hilfestellung in
Zeiten, wo er eine Spange habe oder phasenweise nicht ganz gut reinige,
berücksichtigt werden und nicht als tägliche und erhebliche Hilfe. Die indirekte
Hilfe beim Duschen sei nachvollziehbar nötig. Er dusche täglich, Zeitaufwand
ca. 10 Min. pro Mal für die indirekte Dritthilfe. Er könne die Abläufe selber
bewältigen, die Hilfe der Eltern sei vor allem indirekt. Er würde sich von sich
aus nicht regelmässig duschen und z.B. nicht richtig abtrocknen, wie die Eltern
erwähnten. Zum Bereich «Verrichten der Notdurft» führte die Abklärungsfachfrau
aus, nach Auskunft der Eltern stuhle der Beschwerdeführer mehrmals pro Tag,
also auch in der Schule. Dort stelle man keine Hilfe fest, die nötig wäre, wie
Frau E.___ erkläre. Er gehe selbständig zur Toilette und mache alles selber. Es
werde in der Schule darauf geachtet und geholfen, wenn dies nötig wäre. Zuhause
werde er nachgereinigt nach dem Stuhlen. Die Abklärungsfachfrau habe auf die Hilfsmittel
(Closomat) wie schon früher, hingewiesen und erklärt, dass dieser Bereich –
sollte die Hilfe weiterhin in erheblichem Ausmass und täglich zuhause nötig
sein – mit Hilfsmitteln umgehbar sei. Im Bereich «Fortbewegung» wurde sodann
festgehalten, der Beschwerdeführer benötige Hilfe bei der Pflege der
gesellschaftlichen Kontakte und wenn er Wege zurücklegen müsse, die er nicht
kenne. Er könne sich verständigen, habe ein Handy mit dabei. Er könne Gefahren
im Strassenverkehr richtig einschätzen, würde nicht auf die Strasse laufen,
wenn ein Auto komme. Er lege den Schulweg mit den öV (Bus) zurück. Bezüglich
einer allfälligen notwendigen persönlichen Überwachung führte die
Abklärungsfachfrau aus, der Beschwerdeführer sei weder fremd- noch
selbstgefährdet. Er könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Er sei ein
ritualbezogenes Kind aufgrund seiner Behinderung. Im Natel seien mit Bild
Nummern gespeichert. Er benutze das Handy aber nicht, was nicht nachvollziehbar
sei. Damit bestehe insgesamt nur noch ein Mehraufwand von 15 Minuten pro Tag. Abschliessend
hielt die Abklärungsfachfrau fest, die geschilderte Hilfe der Eltern, die
zuhause nötig sei, decke sich nicht mit den Angaben, die die Schule HPS angebe.
Die bei der IV intern zuständige Fachperson berufliche Eingliederung, Frau K.___,
habe den Beschwerdeführer ca. 45 Minuten in der HPS gesprochen und ihn gesehen.
Auch aus ihrer Sicht sei eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht gegeben und
somit die persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen. Die
Hilfe in den Bereichen «Körperpflege» und «Fortbewegung mit Pflege der
gesellschaftlichen Kontakte» sei nachvollziehbar. Somit sei die
Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf eine Hilflosigkeit leichten Grades
zu reduzieren.
6.2.5
In ihrer Stellungnahme vom 25.
Juni 2018 (IV-Nr. 65) hielt die Abklärungsfachfrau, D.___, ergänzend fest, der
Beschwerdeführer könne selber am Morgen aufstehen, wenn er dazu aufgefordert
werde. Er sei körperlich nicht so eingeschränkt, dass ihm dies nicht möglich
sei. Geistig sei er ebenfalls in der Lage, Anweisungen Folge zu leisten, eine
Routine dazu sei nachvollziehbar über die Jahre eingespielt und normal. Eine
Dritthilfe in diesem Bereich im Ausmass, wie es das Gesetz und das
Kreisschreiben vorgäben, sei nicht nachvollziehbar. Sodann stehe beim Essen im
Vordergrund, ob er tagtäglich Hilfe benötige, sei es beim Zerkleinern von
Nahrung oder beim Trinken aus einem normalen Glas. A.___ esse mehrmals pro
Woche in der Schule über den Mittag. Dort sei nachgefragt und erklärt worden,
dass er mehrheitlich selbständig sei und keine Hilfe benötige beim Essen und
Trinken. Die Menge des Essens, er schöpfe zu viel, könne nicht berücksichtigt
werden. Des Weiteren werde nach gezieltem Nachfragen in der Schule bei der
Lehrperson beim Toilettengang nicht geholfen, der Beschwerdeführer sei
selbständig in diesem Bereich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies
zuhause nicht der Fall sein sollte. Zudem sei die Selbständigkeit in diesem
Bereich durch Hilfsmittel zu ermöglichen, wie dies schon mehrmals bei den
vorgängigen Besuchen erwähnt worden sei. Er sei in der Lage einen Closomaten zu
bedienen. Sollte die Hilfe beim Reinigen nach dem Stuhlen nötig sein, werde die
Versicherung diesen installieren, damit er in diesem Bereich selbständig sei.
Zudem könne er gewisse Gefahren selber richtig einschätzen, er gefährde weder
sich selbst noch andere. Nach Rückfrage bei der Lehrperson, die ihn fast
tagtäglich erlebe, sei sie ebenfalls der Meinung, dass er nicht persönlich
überwacht werden müsse im Sinne des Gesetzes. Abschliessend hielt die
Abklärungsfachfrau fest, beim Gespräch am 27. April 2018 seien sich alle
Anwesenden darüber im Klaren gewesen, dass eine gesundheitliche
Verschlechterung beim Beschwerdeführer nicht eingetreten sei seit der letzten
Abklärung im Jahr 2015. Dies widerspreche dem, was Herr C.___ schriftlich
festhalte. Sie, die Abklärungsfachfrau, sei der Meinung, dass es sich hier um
ein Missverständnis gehandelt habe.
6.2.6
Im Lernbericht vom 11. Juni 2018
(IV-Nr. 66) wurde unter anderem ausgeführt, wenn etwas ganz neu sei, brauche
der Beschwerdeführer meist recht viel Hilfe. Es falle ihm oft noch schwer,
diese selbständig einzufordern. Lieber versuche er einfach mal etwas. Wenn er
aber die Arbeit kenne, könne er diese sehr selbständig planen und ausführen und
lasse sich dabei immer weniger ablenken. Er habe viel im Zahlenraum 20
trainiert. In diesem Rahmen habe er Additionen und Subtraktionen gelöst. Er
kenne die 10er Zahlen bis 100. Er trage zwar eine Uhr, die Uhrzeit zu lesen sei
für ihn nicht möglich. Er wisse, dass er um 10:00 Uhr Pause habe, um 12:00 Uhr
Mittagspause habe und dass die Schule um 15:00 Uhr zu Ende sei. Er könne diese
Zeiten weder selbständig auf der Übungsuhr einstellen noch vorgegebene Zeiten
ablesen. Er habe einen recht grossen Wortschatz. Oft kenne er das Wort, könne
es aber nicht spontan abrufen. Er könne mit Unterstützung 4 Buchstabenworte
lesen und sie einem Bild zuordnen. Er finde auf Bildern Objekte mit gleichem
Anfangsbuchstaben. Er könne mit grosser Zuverlässigkeit kurze Worte fehlerfrei
abschreiben, sie zu lesen gelinge ihm jedoch nicht. Im Bereich der Ausdauer und
Motivation habe er in der Psychomotorik sehr grosse Fortschritte gemacht.
7.
Nachdem sich die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von
Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im
Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 58) und die
Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 65) abstützt,
ist deren Beweiswert zu prüfen.
7.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie
den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der
persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung
(Art. 38 IVV). Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V
543.
E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
Bei einer Beeinträchtigung der geistigen
Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der
Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im
Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil
des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt
der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der
Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der
Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im
gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr
Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21
S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
7.2
Einleitend ist anzumerken, dass
die Beschwerdegegnerin den neuen Abklärungsbericht durch Frau D.___ vom 11. Mai
2018.
veranlasst hat, weil der Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 des
Abklärungsfachmanns, C.___, auf einem Missverständnis beruhe. Dennoch ist der
Bericht vom 30. Dezember 2017 vorliegend bei der Beweiswürdigung ebenfalls zu
berücksichtigen, zumal darin teilweise divergierende Angaben bezüglich der
Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers enthalten sind, worauf sich diese
auch berufen.
7.2.1
Vorweg ist festzuhalten, dass im
Bereich «Verrichten der Notdurft» von einer revisionsrelevanten Verbesserung
auszugehen ist. So trägt der Beschwerdeführer in der Nacht – anders als noch im
Jahr 2015 – unbestrittenermassen keine Windeln mehr. Wie aus dem
Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 zudem hervorgeht, stelle man in der Schule diesbezüglich
keine Hilfe fest, die nötig wäre, wie Frau E.___ erkläre. Er gehe selbständig
zur Toilette und mache alles selber. Es werde in der Schule darauf geachtet und
geholfen, wenn dies nötig wäre. Die Eltern machen zwar geltend, zuhause werde
er nachgereinigt nach dem Stuhlen und wenn er von der Schule nachhause komme,
seien seine Unterhosen schmutzig. Die Eltern halten aber auch fest, dass der
Beschwerdeführer in der Regel zuhause stuhle. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die versicherte Person im Sinne der Schadenminderungspflicht
verpflichtet ist, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre
Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung
angepasste Kleidung – Klettverschluss bei Schuhen für einarmige Personen – Hilfsmittel,
Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei
der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213,
1986.
S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine Hilflosigkeit
ausschliessen kann (KSIH Rz. 8085). Wie die Abklärungsfachfrau, D.___,
diesbezüglich ausführte, könne davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Lage sei, einen Closomaten zu bedienen. Sollte die
Hilfe beim Reinigen nach dem Stuhlen nötig sein, werde die Versicherung diesen
installieren, damit der Beschwerdeführer in diesem Bereich selbständig sei.
Damit ist es nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018
im Bereich «Verrichten der Notdurft» eine Hilflosigkeit verneint wurde.
Ebenso ist eine Verbesserung im
Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» des Bereichs «Essen» erstellt. So habe
die Lehrerin, Frau E.___, nach Rückfrage an die zuständigen Personen, die ihn
während des Essens in der Heilpädagogischen Schule beaufsichtigten, gemäss Abklärungsbericht
vom 11. Mai 2018 ausgesagt, der Beschwerdeführer könne selbständig mit Messer
und Gabel sein Essen zerkleinern. Er könne auch Fleisch selber schneiden, Hilfe
beim Essen sei nicht nötig. Die Eltern des Beschwerdeführers bringen dagegen vor,
beim Essen in der Schule gebe es häufig Eintöpfe, weshalb der Beschwerdeführer
diese einfacher essen könne. Dadurch vermag eine Hilflosigkeit aber nicht
begründet werden. Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter
Speisen oder wie im vorliegenden Fall bei grossen Stücken auf direkte
Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht
täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig
und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010; KSIH Rz. 8018). Es kann hier zudem
von Seiten der Eltern im Rahmen der Schadensminderungspflicht durchaus erwartet
werden, dass sie dies bei der Menügestaltung entsprechend berücksichtigen.
Damit ist im Teilbereich «Nahrung zerkleinern» eine Verbesserung erstellt und
keine Hilflosigkeit mehr gegeben.
Damit ist als Zwischenfazit
festzuhalten, dass eine Verbesserung in den vorgenannten Punkten erstellt ist,
womit ein Revisionsgrund gegeben ist. Damit sind die nachfolgenden
(Teil-)Bereiche nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen
revisionsrelevanten Verbesserung, sondern frei, bezogen auf den Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung zu prüfen.
7.2.2
Bezüglich des Teilbereichs
«Nahrung zum Mund führen» des Bereichs «Essen» gaben die Eltern des
Beschwerdeführers im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 an, der
Beschwerdeführer müsse weiterhin dazu angehalten werden, nur kleine Stücke in
den Mund zu nehmen und diese auch gut zu kauen. Er verfüge über kein richtiges
Sättigungsgefühl. Dagegen wurde eine diesbezügliche Hilflosigkeit im
Abklärungsbericht von Frau D.___ vom 11. Mai 2018 ohne Begründung verneint und
in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018 hielt sie lediglich fest, die Menge
des Essens, er schöpfe zu viel, könne nicht berücksichtigt werden. Dies
erscheint aber als korrekt. So ist der von den Eltern des Beschwerdeführers
geschilderte Kontrollbedarf «kleine Stücke in den Mund nehmen und gut kauen»
dem Wortlaut nach nicht unter dem Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» zu
subsumieren. Darunter sind vielmehr Konstellationen zu verstehen, in welchen
die versicherte Person aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, das
Essen selbständig zum Mund zu führen, was vorliegend zu verneinen ist. Damit
ist eine Hilflosigkeit im Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» nicht erstellt.
Daran ändert auch das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nichts,
wonach die Lehrerin, Frau E.___,
nun im Lager ebenfalls habe feststellen müssen, dass er beim Essen Begleitung
brauche. Er habe sich immer zu viel geschöpft und danach noch einen zweiten
Teller geholt. A.___ habe während der Lagerwoche erheblich zugenommen. In der
Schule werde nun überprüft, wie sie dies in Zukunft handhaben würden. Auch
diese Punkte sind nach dem Gesagten nicht unter den Teilbereich «Nahrung zum
Mund führen» zu subsumieren. Damit ist im Resultat festzuhalten, dass im
Gesamtbereich «Essen» keine Hilflosigkeit mehr gegeben ist.
Bezüglich des Bereichs «An- und Auskleiden»
haben die Eltern des Beschwerdeführers gegenüber dem Abklärungsfachmann, C.___,
folgende Angaben gemacht: Der Beschwerdeführer verwechsle nach wie vor oft
vorne und hinten beziehungsweise was innen und aussen sei. Meistens sei die
Sockenferse am falschen Ort und man müsse korrigierend darauf hinweisen. Schuhe
ziehe er nach Zufall an, das heisse, er verwechsle rechts und links. Bei
weichen Schuhen/Sandalen merke er es vielleicht später, bei üblichen Schuhen
nicht. Sodann müssten die Kleider saisonal und witterungsgerecht hingelegt
werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Hilflosigkeit auch vorliegt, wenn
sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die
Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die
versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor-
und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (KSIH Rz. 8014). Es ist zwar
durchaus nachvollziehbar, wenn die Abklärungsfachfrau D.___ ausführt,
feinmotorische Defizite könnten umgangen werden, indem der Beschwerdeführer
Kleider trage, die z.B. keine kleinen Knöpfe zum Schliessen hätten oder Schuhe
mit Klettverschlüssen (vgl. dazu auch KSIH Rz. 8085). Damit können aber die
spezifischen Defizite des Beschwerdeführers nicht umgangen werden, zumal die
Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers glaubhaft und nachvollziehbar
erscheinen. Somit erscheint es angemessen, im Bereich «An- und Auskleiden» wie
schon anlässlich der Abklärung im Jahr 2015 immer noch von einem Mehraufwand
von 20 Minuten auszugehen.
Im Bereich «Aufstehen / Absitzen /
Abliegen» stellen sich die Eltern in Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht
von Herrn C.___ vom 30. Dezember 2017 auf den Standpunkt, es sei im Teilbereich
«Aufstehen» eine Verschlechterung eingetreten. So werde der Beschwerdeführer am
Morgen durch die Eltern geweckt, da er auf einen Wecker nicht reagieren
und diesen einfach wieder ausschalten würde. Er benötige dann eine längere
Phase, um aufzustehen, sodass man ihn dann im Zimmer holen müsse. Im Gegensatz
zur älteren Schwester sei hier eine wesentliche, behinderungsbedingte
Abweichung festzustellen. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Hierbei kann
auf die nachvollziehbaren Ausführungen von D.___ im Abklärungsbericht vom 11.
Mai 2018 verwiesen werden: Der Beschwerdeführer habe keine körperlichen
Einschränkungen, die ein Aufstehen am Morgen aus dem Bett und ein
Ins-Bett-Gehen verhindern würden. Dass er als 14-jähriger nicht gern aufstehe
am Morgen, sei normal. Es kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es
sich teilweise auch um behinderungsbedingte Faktoren handeln könnte, die das
Aufstehen für den Beschwerdeführer schwieriger gestalteten. Jedoch kann das von
den Eltern beschriebene Verhalten durchaus auch auf einen Teenager ohne
Einschränkungen zutreffen, weshalb eine diesbezügliche Verschlechterung nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Der
Hinweis der Eltern auf den Vergleich mit der Schwester, welche diese Probleme
nicht habe, ist ebenfalls nicht weiterführend, da unter Geschwistern solche
unterschiedlichen Verhaltensweisen ebenfalls nicht selten sind. Damit ist im
Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» eine Hilflosigkeit – wie bereits
anlässlich der Abklärung im Jahr 2015 – nach wie vor zu verneinen.
Im Bereich «Körperpflege», Teilbereich
«Waschen», wurde von den Eltern im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 ausgeführt,
der Beschwerdeführer wasche sich selbst, schaffe es jedoch nicht, seine
regelmässig verklebten Augen sauber zu bekommen; hier müssten die Eltern aktiv
unterstützen. Wegen der Zahnspange benötige er aktuell wieder mehr Hilfe beim
Zähneputzen. Im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 wird von Frau D.___ diesbezüglich
dagegen nachvollziehbar festgehalten, die Eltern erwähnten, dass sie die Zähne
nachreinigen oder kontrollieren müssten. Dies könne als Hilfestellung in
Zeiten, wo er eine Spange habe oder phasenweise nicht ganz gut reinige,
berücksichtigt werden und nicht als tägliche und erhebliche Hilfe. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass im Teilbereich «Waschen» kein zusätzlicher
Zeitaufwand eingerechnet wurde. Dagegen erachtete die Abklärungsfachfrau die
indirekte Hilfe beim Duschen als nötig, was aufgrund der Akten nachvollziehbar
erscheint. Der Beschwerdeführer dusche täglich. Der eingerechnete Zeitaufwand
von ca. 10 Min. pro Mal für die indirekte Dritthilfe erscheint zudem ebenfalls
angemessen. So könne der Beschwerdeführer Abläufe selber bewältigen, die Hilfe
der Eltern sei vor allem indirekt. Er würde sich von sich aus nicht regelmässig
duschen und z.B. nicht richtig abtrocknen, wie die Eltern erwähnten.
Im Bereich «Fortbewegung» wurde die
Hilflosigkeit im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 – wie schon im
Abklärungsbericht vom 2. November 2015 – in den Teilbereichen «Fortbewegung im
Freien» und «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» anerkannt, was denn auch nicht
umstritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist.
Sodann wird in der Beschwerdeschrift
gerügt, die «Begleitung zu
Arzt- und Therapiebesuchen» werde im neuen Abklärungsbericht verneint, was
nicht zutreffend sei. Im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 sei korrekt
festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer Begleitung zu Arztbesuchen
benötige. Es fänden etwa alle zwei Monate in Bern eine Kontrolle der Augen
statt und zudem halbjährliche Kontrollen bei der Hautärztin Frau F.___ in [...].
Diese könne er nicht alleine absolvieren. Im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018
wurde in diesem Punkt ohne Begründung kein Mehraufwand mehr berücksichtigt.
Zudem äussert sich Frau D.___ hierzu auch in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni
2018.
nicht. Die Nichtberücksichtigung des diesbezüglichen Mehraufwandes lässt
sich auch aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Damit erscheint wie bereits
anlässlich der Abklärung im Jahr 2015 nach wie vor ein Mehraufwand von –
umgerechnet auf einen Tag – 3 Minuten angemessen.
Schliesslich ist vorliegend umstritten,
ob der Beschwerdeführer noch der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Unter dem Begriff der dauernden
persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge
des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der
versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist
beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger
Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986
S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren
Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht
allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E.
4.
b; vgl. Rz 8020). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als
Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive
behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar
(Art. 39 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen wird die dauernde persönliche Überwachung
automatisch als zwei Stunden beim Intensivpflegezuschlag angerechnet (KSIH Rz.
8078). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein
gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf
angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde
(KSIH Rz. 8035). Eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte
Gefährdung ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht ausgewiesen und es
kann in diesem Punkt von einer Verbesserung ausgegangen werden. Die
Abklärungsfachfrau hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018
nachvollziehbar fest, der Beschwerdeführer könne gewisse Gefahren selber richtig
einschätzen, er gefährde weder sich selbst noch andere. Nach Rückfrage bei der
Lehrperson, die ihn fast tagtäglich erlebe, sei sie ebenfalls der Meinung, dass
der Beschwerdeführer nicht persönlich überwacht werden müsse im Sinne des
Gesetzes. Die Eltern wenden dagegen in der Beschwerdeschrift ein, der
Beschwerdeführer könne nicht alleine zu Hause gelassen werden. Seien die Eltern
abwesend, sei die Schwester bei A.___ anwesend und passe auf ihn auf. Er habe
Angst, wenn er alleine sei. Dieser Darstellung widerspricht zumindest teilweise
der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Schulweg alleine zurücklegt und
hierbei auch den Bus benützt. Dies spricht gegen die Notwendigkeit einer
dauernden Überwachung. Die Eltern führen in diesem Zusammenhang weiter aus, der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage Hilfe zu holen, wenn er diese benötige.
Er probiere dann auch «Sachen» aus und mache diese kaputt. So habe er letzte
Woche den Schlüssel vergessen und habe versucht, einen Zweig ins Schloss zu
stecken, um die Tür zu öffnen. Das Schloss sei danach defekt gewesen und habe
ausgewechselt werden müssen. Er hätte sich an seinen Onkel wenden können, der
im gleichen Haus eine Antikschreinerei betreibe. Er sei aber weder auf die Idee
gekommen, mit dem Handy seine Mutter anzurufen, noch zum Onkel zu gehen und
diesen um Hilfe zu bitten. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die
persönliche Überwachung aber ein gewisses Mass an Intensität aufweisen (KSIH
Rz. 8035). Gelegentliche Zwischenfälle wie der vorgenannte führen nicht zur
Annahme der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung. Eine solche
ist mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe Angst, alleine zuhause zu sein
und man wisse nie, was durch sein Handeln passiere, ebenfalls nicht
ausgewiesen. Eine Eigen- oder Drittgefährdung ist nicht erstellt. Damit ist es
nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 die
Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint wurde.
7.2.3
Demnach sind von den für die
Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer)
massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im vorliegenden Fall drei
erstellt: «An- und Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung und
Kontaktaufnahme». So ist für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung
mit mehreren Teilfunktionen nicht verlangt, dass die versicherte Person bei
allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr
genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher
Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146; KSIH Rz. 8011). Nach der
Rechtsprechung ist für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im
Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier
alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V
151.
E. 2), oder wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. c).
Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist demnach vorliegend zu verneinen. Ebenso
sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades – in
allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen zu sein und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung zu bedürfen – nicht erfüllt. Zudem ist nur ein
Mehraufwand von 1 Stunde 27 Minuten erstellt, womit die für einen
Intensivpflegezuschlag notwendige Grenze von 4 Stunden nicht überschritten wird
(vgl. E. II. 4. hiervor), weshalb dieser zu verneinen ist.
Somit ist, wie in der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgestellt, von einer Hilflosigkeit leichten Grades
auszugehen, welche gegeben ist, wenn die versicherte Person in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV).
8.
Somit ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch