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Entscheid

VSBES.2018.224

Unfallversicherung

26. November 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit Juli 2001 bei der B.___ AG

angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Basler

Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. November 2015

meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei am

9. Oktober 2015 beim Hinuntersteigen auf der Treppe ausgerutscht und

gestürzt (Akten der Basler Versicherungen AG [BA] 1). Die Beschwerdegegnerin

zog die medizinischen Unterlagen bei. Gemäss einer internen Beurteilung vom 22. Februar

2016 (BA 7) sei das Knie seit Januar 2016 beschwerdefrei, die anhaltenden

Beschwerden im Bereich der Schulter seien weiterhin unfallkausal und die Behandlung

sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend für die Kosten der

ärztlichen Behandlung und Physiotherapie auf.

1.2 Nach einer weiteren internen

Aktenbeurteilung vom 7. Juli 2016 (BA 12) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 2. August 2016 mit, sie

erachte die fortbestehenden Beschwerden bis maximal am 30. Juni 2016 als

unfallkausal und stelle ihre Leistungen mit diesem Datum ein (BA 13). Die

Beschwerdeführerin erhob dagegen am 4. August 2016 Einwände (BA 14),

welche sie am 8. August 2016 telefonisch bekräftigte (BA 15). Die

Beschwerdegegnerin stellte ihr daraufhin einen Fragebogen zu, welchen die

Beschwerdeführerin am 5. September 2016 ausgefüllt und unterzeichnet

retournierte (BA 18) und mit einem Begleitschreiben ergänzte (BA 19

f.). Die Beschwerdegegnerin nahm zudem einen Bericht des behandelnden Arztes

Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, D.___, vom 23. September

2016 zu den Akten (BA 23). Weiter holte sie eine Stellungnahme ihrer

beratenden Ärztin Dr. med. E.___ vom 25. Oktober 2016 ein (BA 24).

1.3 Mit Verfügung vom

7. November 2016 (BA 26) entschied die Beschwerdegegnerin, die

Leistungen für das Unfallereignis vom 9. Oktober 2015 würden per 1. Juli

2016 eingestellt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Anfang April 2017 teilte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, sie werde sich einer

Schulteroperation unterziehen, welche sie auf die Unfallfolgen zurückführe

(BA 39). Die Beschwerdegegnerin zog den Operationsbericht vom 21. April

2017 (BA 44) bei und holte eine interne Aktenbeurteilung vom 4. Mai

2017 (BA 50) ein. Am 11. Mai 2017 teilte sie der Beschwerdeführerin

mit, ihrer Beurteilung nach stehe die Operation vom 21. April 2017 nicht

im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Oktober 2015 (BA 51). Die

Beschwerdeführerin meldete sich am 26. Mai 2017 telefonisch bei der

Beschwerdegegnerin (BA 54), welche daraufhin neue medizinische Berichte

einholte (BA 55 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte am 13. September

2017 eine schriftliche Stellungnahme ein (BA 59).

2.2 Mit Verfügung vom 29. September

2017 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, im Zusammenhang mit der Operation vom

21. April 2017 und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit Leistungen aus

der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Zur Begründung wurde

erklärt, es lägen weder ein Rückfall noch Spätfolgen oder Wiedererwägungsgründe

betreffend das Unfallereignis vom 9. Oktober 2015 vor (BA 62).

2.3 Am 24. Oktober 2017 wandte

sich med. pract. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik G.___, mit der Bitte an

die Beschwerdegegnerin, «den Fall erneut zu begutachten und die Kostenübernahme

zu gewährleisten» (BA 67). Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin am 7. November 2017 mit, das Schreiben von med. pract. F.___

gelte nicht als Einsprache (BA 70), woraufhin die Beschwerdeführerin am

8. November 2017 schriftlich erklärte, sie erhebe Einsprache gegen die

Verfügung vom 29. September 2017 (BA 71). Die Beschwerdegegnerin trat

mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 wegen Verspätung nicht auf die

Einsprache ein (BA 79). Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin

(BA 87) hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) diesen Einspracheentscheid mit Urteil VSBES.2018.60 vom

26. April 2018 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,

damit sie die Einsprache materiell behandle (BA 93).

2.4 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste daraufhin ein orthopädisches Aktengutachten bei Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

welches am 27. Juli 2018 erstattet wurde (BA 98).

2.5 Mit Einspracheentscheid vom 13. August

2018 (BA 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache gegen die Verfügung vom 29. September 2017 ab.

3.

3.1 Mit einem an die

Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 28. August 2018 (A.S. 7)

erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

13. August 2018. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die Operation vom

21. April 2017 und die aktuell fortbestehenden Beschwerden seien als

Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 2015 anzuerkennen und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, entsprechende Leistungen zu erbringen. Die

Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht

weiter.

3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

30. Oktober 2018 (A.S. 16 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

3.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 10. November 2018 (Eingang: 21. November 2018, A.S. 27

ff.) an ihrem Standpunkt fest. Gleichzeitig reicht sie eine ärztliche

Bestätigung von Dr. med. I.___, [...], vom 9. November 2018 ein

(Beschwerdebeilage). Demnach sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 bei

ihm in Behandlung. Vor dem Unfall vom 9. Oktober 2015 sei sie bei ihm nie wegen

Schulterschmerzen links in Behandlung gewesen.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die von der Beschwerdeführerin ab April 2017 geklagten Beschwerden

leistungspflichtig sind. Dies hängt davon ab, ob es sich um Folgen des Unfalls

vom 9. Oktober 2015 handelt. In formellrechtlicher Hinsicht ist zu

beachten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für dieses Ereignis mit

der Verfügung vom 7. November 2016 (vgl. E. I. 1.3 hiervor) rechtskräftig

auf den 1. Juli 2016 eingestellt hatte.

2.

Die revidierte Version des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am

1.

Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zur

Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für

Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für

Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis

vom 9. Oktober 2015 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht

anwendbar.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist.

Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

.erwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338).

3.2

Die in Rechtskraft erwachsene

Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer

schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben

Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an

geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch

das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in Verbindung mit Art. 17

Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) geregelte Grundsatz gilt auch

im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit

freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten

Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]) und erneut Leistungen der

Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das

Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu

ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im

Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu

einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1

S. 253 f.). Rückfälle und Spätfolgen stellen

besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann

Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch

verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte

neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen

Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen

setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus

(BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254).

4.

Wie dargelegt, hat es die

Beschwerdegegnerin mit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. November 2016

abgelehnt, für den Unfall vom 9. Oktober 2015 über den 30. Juni 2016

hinaus Leistungen zu erbringen. Ein Anspruch auf die nunmehr streitigen

Leistungen für den Zeitraum ab April 2017 erfordert deshalb grundsätzlich, dass

die Voraussetzungen eines Rückfalls oder von Spätfolgen erfüllt sind (vgl. E.

II. 3.2 hiervor). Eine Leistungszusprechung unter dem Titel eines Rückfalls

oder von Spätfolgen verlangt eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nach der Verfügung vom 7. November 2016.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom

7.

November 2016 (BA 26) präsentierte sich die medizinische Aktenlage

im Wesentlichen wie folgt:

4.1.1

Seitens des linken Knies ergab

eine MRI-Untersuchung vom 30. November 2015 laut dem Bericht des

Radiologen Dr. med. J.___, FMH Radiologie, vom gleichen Datum (BA 4) einen

geringgradigen bis mittelgradigen Knorpelschaden femoropatellär, einen

geringgradigen Knorpelschaden femorotibial medial sowie ein unspezifisches Ödem

des medialen Gastrocnemiuskopfes ursprungsnah und in der Gelenkkapsel

posteromedial. Der mediale Meniskus und das mediale Kollateralband waren

intakt. Am 18. Januar 2016 war das linke Knie beschwerdefrei (Bericht von

Dr. med. C.___, D.___, vom 20. Januar 2016, BA 6).

4.1.2

Die Arthro-MR-Untersuchung der

linken Schulter vom 1. Dezember 2015 ergab gemäss dem gleichentags

verfassten Bericht des Radiologen Dr. med. K.___, FMH Radiologie (BA 5), eine

Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne mit geringer, gelenkseitiger

Partialruptur der Supraspinatussehne (normale Muskelvolumina), ein fokales Knorpelulkus

über eine Distanz von etwa 1 cm am kraniomedialen Humeruskopf, keinen Nachweis

okkulter Frakturen.

4.1.3

Dr. med. C.___, Leitender Arzt,

Orthopädische Klinik, D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom

20.

Januar 2016 (BA 6) an der linken Schulter eine Tendinopathie der

Supra- und Infraspinatussehne, eine Partialruptur der Supraspinatussehne sowie

eine Bursitis subacromialis. In der Beurteilung wird ausgeführt, die

Beschwerden und der klinische Befund an der linken Schulter korrelierten mit dem

MRT-Befund. In der Folge wurden zwei Infiltrationen durchgeführt, deren Wirkung

stark, aber zeitlich begrenzt war (vgl. Berichte von Dr. med. C.___ vom 8. März

2016, 28. April 2016 und 23. Juni 2016, BA 8, 10 und 11). In

seinem Bericht vom 23. September 2016 (BA 23) diagnostizierte Dr.

med. C.___ an der linken Schulter weiterhin eine Tendinopathie der Supra- und

Infraspinatussehne, eine Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Bursitis

subacromialis sowie zudem einen chondralen Kalottenschaden. Bei Status nach

zwei lokalen Infiltrationen an der linken Schulter habe man vereinbart, den

aktuellen Verlauf abzuwarten. Die Prognose sei eher günstig, aber noch nicht

sicher beurteilbar. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden und

habe nach Patientenangaben nach dem Unfall auch nicht bestanden.

4.1.4

Die beratende Ärztin der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober

2016.

(BA 24) aus, in der Arthro-MRT der linken Schulter vom 1. Dezember

2015.

seien keine strukturellen Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion

objektivierbar. Insbesondere könnten kein Bone bruise, keine Hämarthrose und

kein Kontusionsherd gegenüber dem fokalen Knorpelschaden an der mediokranialen

Humeruskopfzirkumferenz objektiviert werden. Hingegen imponiere ein

anlagebedingter und degenerativer Vorzustand. Durch das Ereignis vom 9. Oktober

2015.

sei es zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung dieses Vorzustands

gekommen. Der Status quo sine vel ante sei bei der Durchführung der Arthro-MRT

(1. Dezember 2015) erreicht. Die diskret ausgeprägte Tendinopathie der

Supra- und Infraspinatussehne sowie die diskrete, gelenkseitige Partialruptur

der Supraspinatussehne seien auf eine subakromiale Enge (Impingement) zurückzuführen.

Auf dieser Grundlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom

7.

November 2016 (BA 26) einen fortdauernden Kausalzusammenhang und

stellte ihre Leistungen mit dem 30. Juni 2016 ein.

4.2

Zum weiteren Verlauf enthalten

die Akten die folgenden Angaben:

4.2.1

Dr. med. C.___ bestätigte in

seinem Bericht vom 8. November 2016 (BA 29) die zuvor gestellten

Diagnosen und nannte neu zusätzlich eine Subluxation des

Sternoclaviculargelenks links. In der Beurteilung führt er aus, die Physiotherapie

habe eine leichte Besserung gebracht, mit welcher die Beschwerdeführerin im

Alltag zurechtkomme. Die Beschwerdeführerin möchte aktuell kein operatives

Vorgehen. Er sehe die Tendinopathie sowie die Claviculaluxation im

Sternoclaviculargelenk in Folge des Unfallereignisses.

4.2.2

Eine erneute Arthro-MRI-Untersuchung

der linken Schulter vom 6. März 2017 zeigte gemäss dem Bericht der

Universitätsklinik G.___, Radiologie (BA 36; vgl. BA 32), die bekannte

artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit deutlich besser

abgrenzbarer interstitieller Komponente in der Supraspinatussehne sowie am

Vorderrand der Infraspinatussehne. Die Darstellung der Oberrandläsion sowie der

tendinopathischen Veränderungen der Subscapularissehne seien stationär. Weiter

bestünden progrediente degenerative Veränderungen glenohumeral mit

progredientem Knorpeldefekt superior am Humeruskopf.

Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie,

Universitätsklinik G.___, führte in Kenntnis dieser Ergebnisse am 6. März

2017.

aus (BA 35), bei der Beschwerdeführerin bestehe klinisch wie auch

MR-tomographisch bestätigt eine partiale Supraspinatusssehnenläsion sowie eine

Subscapularisläsion der Schulter links und eine flächige Knorpelläsion am

Humeruskopf superior, nebenbefundlich auch eine AC-Gelenksarthrose. Als

Therapieoption sei unter anderem eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion der

Supraspinatussehne, Subscapularissehne sowie eine AC-Gelenks-Resektion und

Mikrofrakturierung der Knorpelläsion besprochen worden. Dieser operative Eingriff

wurde in der Folge am 21. April 2017 durchgeführt (vgl. Operationsbericht,

BA 44).

4.2.3

PD Dr. med. M.___, Oberarzt

Schulterchirurgie, Universitätsklinik G.___, der die Operation vom 21. April

2017.

vorgenommen hatte, berichtete am 13. Juni 2017, insgesamt hätten sich

die starken Schmerzen nach der Operation im Verlauf der letzten sechs Wochen

gebessert. Insgesamt bestehe ein protrahierter Verlauf nach der Operation mit

eigentlich gut wiederhergestellter Beweglichkeit für sechs Wochen postoperativ.

Nachdem die Beschwerdeführerin vor der Schulterdistorsion vom 9. Oktober

2015.

über keinerlei Beschwerden an der Schulter geklagt habe und die

bestehenden Beschwerden klar auf dieses Unfallereignis zurückgeführt werden

könnten, sei seitens der behandelnden Ärzte eine traumatische Genese der oben

genannten Pathologie plausibel (BA 55). Am 6. September 2017 hielten PD

Dr. med. M.___ und med. pract. F.___ fest, fünf Monate postoperativ zeige sich

eine schöne Beweglichkeit der Schulter, dies jedoch leider nur passiv. Es zeige

sich noch eine deutliche muskuläre Insuffizienz der linken Schulter (BA 58).

4.2.4

Med. pract. F.___, Assistenzarzt

Orthopädie, Universitätsklinik G.___, führte in seiner Stellungnahme an die

Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2017 (BA 67) aus, klinisch sowie

MR-tomographisch handle es sich aus seiner Sicht um eine Traumafolge, welche

auf das Ereignis vom 9. Oktober 2015 zurückzuführen sei. Seitdem gebe die

Beschwerdeführerin intermittierend Schmerzen an, welche posttraumatisch

plötzlich aufgetreten seien. Konservative Therapien (Physiotherapie,

Infiltrationen) hätten nur temporär zur Besserung geführt. Bei

Beschwerdepersistenz und dem Wunsch der Beschwerdeführerin, ein proaktives

Vorgehen zu verfolgen, habe man sich für ein operatives Vorgehen entschieden.

4.2.5

Das durch die Beschwerdegegnerin

veranlasste Aktengutachten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Juli 2018 (BA 98)

enthält zunächst eine zusammengefasste Wiedergabe der Vorakten. In seiner

Beurteilung führte Dr. med. H.___ aus, das MRI der linken Schulter vom 1. Dezember

2015.

habe keine frischen traumatischen Läsionen gezeigt, hingegen eine

Impingement-Situation mit Acromionform Typ II nach Bigliani,

AC-Gelenksarthrose, Tendinopathie der Supra- / Infraspinatussehne

sowie einen Knorpelschaden am Humeruskopf. Zweimalige Infiltrationen sowie

Physiotherapie hätten jeweils eine kurzfristige Besserung der Beschwerden

bewirkt. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin auch über Beschwerden im Bereich

des Sternoclavikulargelenks links berichtet; hier sei klinisch wie radiologisch

eine Subluxation im SC-Gelenk beschrieben worden. Neue Röntgenbilder der linken

Schulter in der Klinik G.___ vom 16. Januar 2017 erwähnten diesen Befund

nicht mehr, auch sei er jeweils nie in den MRI erwähnt worden. Auch im späteren

Verlauf seien von Seiten des SC-Gelenks keine Schmerzen mehr erwähnt worden.

Wegen persistierender Beschwerden habe die Beschwerdeführerin dann die

Universitätsklinik G.___ aufgesucht. Hier sei am 17. Januar 2017 die

Diagnose einer Supraspinatus-Partialruptur mit Bursitis subacromialis gestellt

worden, ein neues MRI habe die bisherigen degenerativen Veränderungen im Bereich

der Rotatorenmanschette bestätigt, wobei die Degeneration inzwischen fortgeschritten

gewesen sei mit zusätzlicher interstitieller Rupturkomponente im Bereich der

Supraspinatussehne und interstitieller Partialruptur am Vorderrand der

Infraspinatussehne. Der Bizeps-Anker sei inzwischen etwas signalalteriert im

Sinne von degenerativen Veränderungen, es gebe auch eine leichte Tendinopathie

der intraartikulären Anteile der Bizepssehne. Der Knorpeldefekt im Bereich des

Humeruskopfes habe ebenfalls zugenommen. Am 21. April 2017 sei der

operative Eingriff mit arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion,

Bizepstenotomie, AC-Resektion mit vorderer Acromioplastik sowie einem

Microfracturing des Humeruskopfs links erfolgt. Der postoperative Verlauf sei

protrahiert gewesen, die Beschwerdeführerin habe wegen Schwäche und

Gefühlsstörungen im linken Arm zweimal die Notfallstation aufgesucht; eine

Plexusläsion bzw. Radikulopathie C7/8 sei elektrophysiologisch ausgeschlossen

worden. Eine MRI-Abklärung vom 29. Mai 2017 der HWS habe eine breitbasige

Diskusprotrusion C5/6 sowie linksseitig mässige Spondylarthrosen C7/Th1

gezeigt.

Wie bereits durch die vorbeurteilenden

Ärzte festgehalten worden sei, handle es sich bei den Veränderungen im Bereich

des linken Schultergelenks um degenerative Veränderungen, welche eine

zunehmende Tendenz zeigten (Zunahme der Knorpelläsion am Humeruskopf / Glenoid).

Frische traumatische Läsionen im Bereich der Schulter hätten nie nachgewiesen

werden können. Anlässlich des Unfalls vom 9. Oktober 2015 (Sturz auf einer

Treppe) sei es durch Zug am Arm (die Beschwerdeführerin habe sich am

Treppengeländer festgehalten) zu einer Zerrung im Bereich des Schultergelenks gekommen.

Der Status quo sine sei spätestens Ende Juni 2016 eingetreten. Sowohl von der Beschwerdeführerin

als auch von med. pract. F.___ (Schreiben vom 24. Oktober 2017) sei

geltend gemacht worden, dass die Beschwerden unfallkausal seien, da die

Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und seit dem

Unfall Beschwerden bestünden. Dies stütze sich also rein auf den zeitlichen

Ablauf, die mehrfach erhobenen radiologischen und auch intraoperativen Befunde

seien nicht gewertet worden. Gerade diese bildgebenden Befunde und

intraoperativ gefundenen Veränderungen sprächen ganz klar für rein degenerative

Veränderungen, welche im Verlauf zugenommen hätten im Sinne einer Zunahme der

Degeneration des Schultergelenks.

Die Frage, ob die Befunde an der linken

Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Oktober 2015 stünden, verneinte Dr.

med. H.___. Zur Begründung führte er aus, bei den mit bildgebenden Verfahren und

intraoperativ erhobenen Befunden handle es sich überwiegend wahrscheinlich um

vorbestehende degenerative Veränderungen infolge einer Impingement-Symptomatik

bei Acromiontyp II nach Bigliani und AC-Gelenksarthrose. Dadurch bedingt sei es

neben der Bursitis subacromialis zu einer Tendinopathie der Supra- / Infraspinatussehne

mit geringgradiger Partialruptur gelenksseitig der Supraspinatussehne, einer

Tendinopathie der Subscapularissehne und dem Knorpeldefekt am Humeruskopf und

dann auch später am Glenoid mit fortschreitender Degeneration gekommen. Das

Ereignis vom 9. Oktober 2015 sei lediglich geeignet, an der linken

Schulter vorübergehend zu Beschwerden bei einer degenerativ vorgeschädigten

Schulter zu führen. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo sine

spätestens Ende Juni 2016 überwiegend wahrscheinlich eingetreten sei und auch

die unfallmedizinische Behandlung zu diesem Zeitpunkt habe abgeschlossen werden

können.

5.

5.1

Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 7. November 2016 (BA 26)

einen Anspruch auf Leistungen für das Unfallereignis vom 9. Oktober 2015

für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 verneint. Sie stützte sich dabei auf die

Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin Dr. med. E.___ vom 25. Oktober

2016.

(BA 24). Dr. med. E.___ gelangte insbesondere zum Ergebnis, die diskret

ausgeprägte Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne sowie die diskrete,

gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne seien auf eine subakromiale

Enge (Impingement) zurückzuführen und somit nicht unfallkausal. Da die damalige

Leistungseinstellung in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich im vorliegenden

Verfahren die Frage, ob gegenüber der damaligen Situation eine erhebliche

Veränderung eingetreten ist, welche unter dem Aspekt eines Rückfalls oder von

Spätfolgen einen Leistungsanspruch begründet.

5.2

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung auf das Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Juli

2018.

(BA 98). Bei dessen Einholung wurden die Verfahrensgrundsätze gemäss

BGE 137 V 210, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 44 ATSG

entwickelt hat und welche auch für die Unfallversicherung gelten (BGE 138 V 318

E. 6.1.4 S. 323), nicht beachtet. Dem Gutachten kann somit lediglich

der Stellenwert einer versicherungsinternen Stellungnahme zukommen. Soll ein

Fall auf dieser Basis entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470).

5.3

Die Stellungnahme von Dr. med. H.___

basiert auf den vollständigen Vorakten. Durch diese sind umfassende Abklärungs-

und Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Der Umstand, dass Dr. med. H.___ die

Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, stellt daher den Beweiswert

seiner Einschätzung nicht infrage. Diese erscheint auch inhaltlich als

plausibel: Dr. med. H.___ bestätigt die Beurteilung von Dr. med. E.___, wonach

die bildgebend ausgewiesenen Befunde an der linken Schulter, insbesondere die

Partialruptur der Supraspinatussehne und die Tendinopathie der Supra- und

Infraspinatussehne, nicht als unfallkausal, sondern als degenerativer Natur zu

interpretieren sind. Seinen Ausführungen lässt sich weiter entnehmen, dass eine

gewisse Zunahme der degenerativen Befunde zu beobachten ist, während das

Unfallereignis lediglich geeignet war, eine vorübergehende Verschlimmerung zu

bewirken. Neue, nach dem 7. November 2016 aufgetretene Befunde, welche dem

Unfall vom 9. Oktober 2015 zugeordnet werden könnten, nennt Dr. med. H.___

nicht. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und bilden grundsätzlich eine

geeignete Beurteilungsgrundlage.

Aus den übrigen Unterlagen, namentlich

auch den abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, ergeben sich

jedenfalls in Bezug auf die hier interessierende Fragestellung keine auch nur

geringen Zweifel an der Verlässlichkeit der Beurteilung von Dr. med. H.___. PD Dr.

med. M.___, der die Operation vom 21. April 2017 durchführte, erklärt zwar

in seinem Bericht vom 13. Juni 2017, eine traumatische Genese der

Beschwerden sei plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin vor der

Schulterdistorsion vom 9. Oktober 2015 über keinerlei Beschwerden an der

Schulter geklagt habe und die bestehenden Beschwerden klar auf dieses Ereignis

zurückführen könne. Diese Aussage basiert aber neben der Wiedergabe der

Einschätzung der Beschwerdeführerin einzig auf dem Grundsatz «post hoc ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf ein Unfallereignis

zurückgeht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Kausalitätsbeurteilungen,

welche einzig auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu

verwerten (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; Urteil des Bundesgerichts

8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2). Die Aussage von PD Dr. med.

M.___ vermag aber die hier relevante Rückfallkausalität auch deshalb nicht zu

begründen, weil sie davon ausgeht, es habe durchgängig ein unfallkausales

Beschwerdebild an der linken Schulter bestanden. Diese Frage wurde aber durch

die Verfügung vom 7. November 2016 bereits rechtskräftig verneint und ein

Leistungsanspruch würde eine Beeinträchtigung voraussetzen, welche damals nicht

oder nicht mehr vorlag und später (erstmals oder erneut) aufgetreten ist. Eine

solche These lässt sich dem Bericht von PD Dr. med. M.___ jedoch nicht

entnehmen. Dasselbe gilt für das Schreiben von med. pract. F.___ vom

24.

Oktober 2017 (BA 67), denn auch dieser Arzt geht von Beschwerden

aus, welche seit dem Ereignis vom 9. Oktober 2015 intermittierend

angegeben würden und posttraumatisch plötzlich aufgetreten seien. Eine nach dem

7.

November 2016 eingetretene erhebliche Verschlechterung lässt sich

daraus nicht ableiten. Dieselbe Argumentation, nämlich dass Beschwerden an der

linken Schulter vor dem Unfall nicht bestanden hätten, seither aber vorlägen,

liegt auch der Bestätigung von Dr. med. I.___ vom 9. November 2018 (Beschwerdebeilage)

zugrunde. Dieser erklärte, er behandle die Beschwerdeführerin seit Oktober

2009, habe sie aber vor dem 9. Oktober 2015 nie wegen Schulterbeschwerden

links behandelt. Diese Bestätigung folgt ebenfalls dem unzulässigen Argumentationsmuster

«post hoc ergo propter hoc» und vermag zudem keine erhebliche Verschlechterung

aufzuzeigen, welche nach dem 7. November 2016 aufgetreten wäre und Anlass

zu den anschliessenden medizinischen Massnahmen, insbesondere der Operation vom

21.

April 2017, gegeben hätte.

5.4

Zusammenfassend besteht nach

Lage der Akten keinerlei Grundlage für die Annahme einer erheblichen

Verschlechterung unfallkausaler Befunde, welche nach dem Erlass der Verfügung

vom 7. November 2016 eingetreten wäre und die anschliessenden

medizinischen Vorkehren veranlasst hätte. Eine solche Verschlechterung wäre

jedoch erforderlich, damit in der hier gegebenen verfahrensrechtlichen

Situation ein Leistungsanspruch bestehen könnte. Der Einspracheentscheid vom

13.

August 2018 (A.S. 1 ff.) ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Doppel der Eingabe der

Beschwerdeführerin A.___ vom 10. November 2018 (Eingang: 21. November

2018) geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden weder Parteientschädigungen

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi