VSBES.2018.224
Unfallversicherung
26. November 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 26. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
Gegen
Basler Versicherungen AG, Aeschengraben 21, Schaden
Schweiz, 4002 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 13. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit Juli 2001 bei der B.___ AG
angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Basler
Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. November 2015
meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei am
9. Oktober 2015 beim Hinuntersteigen auf der Treppe ausgerutscht und
gestürzt (Akten der Basler Versicherungen AG [BA] 1). Die Beschwerdegegnerin
zog die medizinischen Unterlagen bei. Gemäss einer internen Beurteilung vom 22. Februar
2016 (BA 7) sei das Knie seit Januar 2016 beschwerdefrei, die anhaltenden
Beschwerden im Bereich der Schulter seien weiterhin unfallkausal und die Behandlung
sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend für die Kosten der
ärztlichen Behandlung und Physiotherapie auf.
1.2 Nach einer weiteren internen
Aktenbeurteilung vom 7. Juli 2016 (BA 12) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 2. August 2016 mit, sie
erachte die fortbestehenden Beschwerden bis maximal am 30. Juni 2016 als
unfallkausal und stelle ihre Leistungen mit diesem Datum ein (BA 13). Die
Beschwerdeführerin erhob dagegen am 4. August 2016 Einwände (BA 14),
welche sie am 8. August 2016 telefonisch bekräftigte (BA 15). Die
Beschwerdegegnerin stellte ihr daraufhin einen Fragebogen zu, welchen die
Beschwerdeführerin am 5. September 2016 ausgefüllt und unterzeichnet
retournierte (BA 18) und mit einem Begleitschreiben ergänzte (BA 19
f.). Die Beschwerdegegnerin nahm zudem einen Bericht des behandelnden Arztes
Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, D.___, vom 23. September
2016 zu den Akten (BA 23). Weiter holte sie eine Stellungnahme ihrer
beratenden Ärztin Dr. med. E.___ vom 25. Oktober 2016 ein (BA 24).
1.3 Mit Verfügung vom
7. November 2016 (BA 26) entschied die Beschwerdegegnerin, die
Leistungen für das Unfallereignis vom 9. Oktober 2015 würden per 1. Juli
2016 eingestellt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Anfang April 2017 teilte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, sie werde sich einer
Schulteroperation unterziehen, welche sie auf die Unfallfolgen zurückführe
(BA 39). Die Beschwerdegegnerin zog den Operationsbericht vom 21. April
2017 (BA 44) bei und holte eine interne Aktenbeurteilung vom 4. Mai
2017 (BA 50) ein. Am 11. Mai 2017 teilte sie der Beschwerdeführerin
mit, ihrer Beurteilung nach stehe die Operation vom 21. April 2017 nicht
im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Oktober 2015 (BA 51). Die
Beschwerdeführerin meldete sich am 26. Mai 2017 telefonisch bei der
Beschwerdegegnerin (BA 54), welche daraufhin neue medizinische Berichte
einholte (BA 55 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte am 13. September
2017 eine schriftliche Stellungnahme ein (BA 59).
2.2 Mit Verfügung vom 29. September
2017 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, im Zusammenhang mit der Operation vom
21. April 2017 und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit Leistungen aus
der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Zur Begründung wurde
erklärt, es lägen weder ein Rückfall noch Spätfolgen oder Wiedererwägungsgründe
betreffend das Unfallereignis vom 9. Oktober 2015 vor (BA 62).
2.3 Am 24. Oktober 2017 wandte
sich med. pract. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik G.___, mit der Bitte an
die Beschwerdegegnerin, «den Fall erneut zu begutachten und die Kostenübernahme
zu gewährleisten» (BA 67). Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin am 7. November 2017 mit, das Schreiben von med. pract. F.___
gelte nicht als Einsprache (BA 70), woraufhin die Beschwerdeführerin am
8. November 2017 schriftlich erklärte, sie erhebe Einsprache gegen die
Verfügung vom 29. September 2017 (BA 71). Die Beschwerdegegnerin trat
mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 wegen Verspätung nicht auf die
Einsprache ein (BA 79). Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin
(BA 87) hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) diesen Einspracheentscheid mit Urteil VSBES.2018.60 vom
26. April 2018 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,
damit sie die Einsprache materiell behandle (BA 93).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste daraufhin ein orthopädisches Aktengutachten bei Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
welches am 27. Juli 2018 erstattet wurde (BA 98).
2.5 Mit Einspracheentscheid vom 13. August
2018 (BA 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache gegen die Verfügung vom 29. September 2017 ab.
3.
3.1 Mit einem an die
Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 28. August 2018 (A.S. 7)
erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
13. August 2018. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die Operation vom
21. April 2017 und die aktuell fortbestehenden Beschwerden seien als
Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 2015 anzuerkennen und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, entsprechende Leistungen zu erbringen. Die
Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht
weiter.
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
30. Oktober 2018 (A.S. 16 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
3.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 10. November 2018 (Eingang: 21. November 2018, A.S. 27
ff.) an ihrem Standpunkt fest. Gleichzeitig reicht sie eine ärztliche
Bestätigung von Dr. med. I.___, [...], vom 9. November 2018 ein
(Beschwerdebeilage). Demnach sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 bei
ihm in Behandlung. Vor dem Unfall vom 9. Oktober 2015 sei sie bei ihm nie wegen
Schulterschmerzen links in Behandlung gewesen.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die von der Beschwerdeführerin ab April 2017 geklagten Beschwerden
leistungspflichtig sind. Dies hängt davon ab, ob es sich um Folgen des Unfalls
vom 9. Oktober 2015 handelt. In formellrechtlicher Hinsicht ist zu
beachten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für dieses Ereignis mit
der Verfügung vom 7. November 2016 (vgl. E. I. 1.3 hiervor) rechtskräftig
auf den 1. Juli 2016 eingestellt hatte.
2.
Die revidierte Version des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am
1.
Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für
Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis
vom 9. Oktober 2015 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht
anwendbar.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist.
Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
.erwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338).
3.2
Die in Rechtskraft erwachsene
Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer
schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben
Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an
geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch
das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) geregelte Grundsatz gilt auch
im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit
freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten
Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]) und erneut Leistungen der
Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1
S. 253 f.). Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann
Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch
verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte
neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen
Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen
setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus
(BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254).
4.
Wie dargelegt, hat es die
Beschwerdegegnerin mit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. November 2016
abgelehnt, für den Unfall vom 9. Oktober 2015 über den 30. Juni 2016
hinaus Leistungen zu erbringen. Ein Anspruch auf die nunmehr streitigen
Leistungen für den Zeitraum ab April 2017 erfordert deshalb grundsätzlich, dass
die Voraussetzungen eines Rückfalls oder von Spätfolgen erfüllt sind (vgl. E.
II. 3.2 hiervor). Eine Leistungszusprechung unter dem Titel eines Rückfalls
oder von Spätfolgen verlangt eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nach der Verfügung vom 7. November 2016.
4.1
Bei Erlass der Verfügung vom
7.
November 2016 (BA 26) präsentierte sich die medizinische Aktenlage
im Wesentlichen wie folgt:
4.1.1
Seitens des linken Knies ergab
eine MRI-Untersuchung vom 30. November 2015 laut dem Bericht des
Radiologen Dr. med. J.___, FMH Radiologie, vom gleichen Datum (BA 4) einen
geringgradigen bis mittelgradigen Knorpelschaden femoropatellär, einen
geringgradigen Knorpelschaden femorotibial medial sowie ein unspezifisches Ödem
des medialen Gastrocnemiuskopfes ursprungsnah und in der Gelenkkapsel
posteromedial. Der mediale Meniskus und das mediale Kollateralband waren
intakt. Am 18. Januar 2016 war das linke Knie beschwerdefrei (Bericht von
Dr. med. C.___, D.___, vom 20. Januar 2016, BA 6).
4.1.2
Die Arthro-MR-Untersuchung der
linken Schulter vom 1. Dezember 2015 ergab gemäss dem gleichentags
verfassten Bericht des Radiologen Dr. med. K.___, FMH Radiologie (BA 5), eine
Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne mit geringer, gelenkseitiger
Partialruptur der Supraspinatussehne (normale Muskelvolumina), ein fokales Knorpelulkus
über eine Distanz von etwa 1 cm am kraniomedialen Humeruskopf, keinen Nachweis
okkulter Frakturen.
4.1.3
Dr. med. C.___, Leitender Arzt,
Orthopädische Klinik, D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom
20.
Januar 2016 (BA 6) an der linken Schulter eine Tendinopathie der
Supra- und Infraspinatussehne, eine Partialruptur der Supraspinatussehne sowie
eine Bursitis subacromialis. In der Beurteilung wird ausgeführt, die
Beschwerden und der klinische Befund an der linken Schulter korrelierten mit dem
MRT-Befund. In der Folge wurden zwei Infiltrationen durchgeführt, deren Wirkung
stark, aber zeitlich begrenzt war (vgl. Berichte von Dr. med. C.___ vom 8. März
2016, 28. April 2016 und 23. Juni 2016, BA 8, 10 und 11). In
seinem Bericht vom 23. September 2016 (BA 23) diagnostizierte Dr.
med. C.___ an der linken Schulter weiterhin eine Tendinopathie der Supra- und
Infraspinatussehne, eine Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Bursitis
subacromialis sowie zudem einen chondralen Kalottenschaden. Bei Status nach
zwei lokalen Infiltrationen an der linken Schulter habe man vereinbart, den
aktuellen Verlauf abzuwarten. Die Prognose sei eher günstig, aber noch nicht
sicher beurteilbar. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden und
habe nach Patientenangaben nach dem Unfall auch nicht bestanden.
4.1.4
Die beratende Ärztin der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober
2016.
(BA 24) aus, in der Arthro-MRT der linken Schulter vom 1. Dezember
2015.
seien keine strukturellen Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion
objektivierbar. Insbesondere könnten kein Bone bruise, keine Hämarthrose und
kein Kontusionsherd gegenüber dem fokalen Knorpelschaden an der mediokranialen
Humeruskopfzirkumferenz objektiviert werden. Hingegen imponiere ein
anlagebedingter und degenerativer Vorzustand. Durch das Ereignis vom 9. Oktober
2015.
sei es zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung dieses Vorzustands
gekommen. Der Status quo sine vel ante sei bei der Durchführung der Arthro-MRT
(1. Dezember 2015) erreicht. Die diskret ausgeprägte Tendinopathie der
Supra- und Infraspinatussehne sowie die diskrete, gelenkseitige Partialruptur
der Supraspinatussehne seien auf eine subakromiale Enge (Impingement) zurückzuführen.
Auf dieser Grundlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom
7.
November 2016 (BA 26) einen fortdauernden Kausalzusammenhang und
stellte ihre Leistungen mit dem 30. Juni 2016 ein.
4.2
Zum weiteren Verlauf enthalten
die Akten die folgenden Angaben:
4.2.1
Dr. med. C.___ bestätigte in
seinem Bericht vom 8. November 2016 (BA 29) die zuvor gestellten
Diagnosen und nannte neu zusätzlich eine Subluxation des
Sternoclaviculargelenks links. In der Beurteilung führt er aus, die Physiotherapie
habe eine leichte Besserung gebracht, mit welcher die Beschwerdeführerin im
Alltag zurechtkomme. Die Beschwerdeführerin möchte aktuell kein operatives
Vorgehen. Er sehe die Tendinopathie sowie die Claviculaluxation im
Sternoclaviculargelenk in Folge des Unfallereignisses.
4.2.2
Eine erneute Arthro-MRI-Untersuchung
der linken Schulter vom 6. März 2017 zeigte gemäss dem Bericht der
Universitätsklinik G.___, Radiologie (BA 36; vgl. BA 32), die bekannte
artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit deutlich besser
abgrenzbarer interstitieller Komponente in der Supraspinatussehne sowie am
Vorderrand der Infraspinatussehne. Die Darstellung der Oberrandläsion sowie der
tendinopathischen Veränderungen der Subscapularissehne seien stationär. Weiter
bestünden progrediente degenerative Veränderungen glenohumeral mit
progredientem Knorpeldefekt superior am Humeruskopf.
Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie,
Universitätsklinik G.___, führte in Kenntnis dieser Ergebnisse am 6. März
2017.
aus (BA 35), bei der Beschwerdeführerin bestehe klinisch wie auch
MR-tomographisch bestätigt eine partiale Supraspinatusssehnenläsion sowie eine
Subscapularisläsion der Schulter links und eine flächige Knorpelläsion am
Humeruskopf superior, nebenbefundlich auch eine AC-Gelenksarthrose. Als
Therapieoption sei unter anderem eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion der
Supraspinatussehne, Subscapularissehne sowie eine AC-Gelenks-Resektion und
Mikrofrakturierung der Knorpelläsion besprochen worden. Dieser operative Eingriff
wurde in der Folge am 21. April 2017 durchgeführt (vgl. Operationsbericht,
BA 44).
4.2.3
PD Dr. med. M.___, Oberarzt
Schulterchirurgie, Universitätsklinik G.___, der die Operation vom 21. April
2017.
vorgenommen hatte, berichtete am 13. Juni 2017, insgesamt hätten sich
die starken Schmerzen nach der Operation im Verlauf der letzten sechs Wochen
gebessert. Insgesamt bestehe ein protrahierter Verlauf nach der Operation mit
eigentlich gut wiederhergestellter Beweglichkeit für sechs Wochen postoperativ.
Nachdem die Beschwerdeführerin vor der Schulterdistorsion vom 9. Oktober
2015.
über keinerlei Beschwerden an der Schulter geklagt habe und die
bestehenden Beschwerden klar auf dieses Unfallereignis zurückgeführt werden
könnten, sei seitens der behandelnden Ärzte eine traumatische Genese der oben
genannten Pathologie plausibel (BA 55). Am 6. September 2017 hielten PD
Dr. med. M.___ und med. pract. F.___ fest, fünf Monate postoperativ zeige sich
eine schöne Beweglichkeit der Schulter, dies jedoch leider nur passiv. Es zeige
sich noch eine deutliche muskuläre Insuffizienz der linken Schulter (BA 58).
4.2.4
Med. pract. F.___, Assistenzarzt
Orthopädie, Universitätsklinik G.___, führte in seiner Stellungnahme an die
Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2017 (BA 67) aus, klinisch sowie
MR-tomographisch handle es sich aus seiner Sicht um eine Traumafolge, welche
auf das Ereignis vom 9. Oktober 2015 zurückzuführen sei. Seitdem gebe die
Beschwerdeführerin intermittierend Schmerzen an, welche posttraumatisch
plötzlich aufgetreten seien. Konservative Therapien (Physiotherapie,
Infiltrationen) hätten nur temporär zur Besserung geführt. Bei
Beschwerdepersistenz und dem Wunsch der Beschwerdeführerin, ein proaktives
Vorgehen zu verfolgen, habe man sich für ein operatives Vorgehen entschieden.
4.2.5
Das durch die Beschwerdegegnerin
veranlasste Aktengutachten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Juli 2018 (BA 98)
enthält zunächst eine zusammengefasste Wiedergabe der Vorakten. In seiner
Beurteilung führte Dr. med. H.___ aus, das MRI der linken Schulter vom 1. Dezember
2015.
habe keine frischen traumatischen Läsionen gezeigt, hingegen eine
Impingement-Situation mit Acromionform Typ II nach Bigliani,
AC-Gelenksarthrose, Tendinopathie der Supra- / Infraspinatussehne
sowie einen Knorpelschaden am Humeruskopf. Zweimalige Infiltrationen sowie
Physiotherapie hätten jeweils eine kurzfristige Besserung der Beschwerden
bewirkt. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin auch über Beschwerden im Bereich
des Sternoclavikulargelenks links berichtet; hier sei klinisch wie radiologisch
eine Subluxation im SC-Gelenk beschrieben worden. Neue Röntgenbilder der linken
Schulter in der Klinik G.___ vom 16. Januar 2017 erwähnten diesen Befund
nicht mehr, auch sei er jeweils nie in den MRI erwähnt worden. Auch im späteren
Verlauf seien von Seiten des SC-Gelenks keine Schmerzen mehr erwähnt worden.
Wegen persistierender Beschwerden habe die Beschwerdeführerin dann die
Universitätsklinik G.___ aufgesucht. Hier sei am 17. Januar 2017 die
Diagnose einer Supraspinatus-Partialruptur mit Bursitis subacromialis gestellt
worden, ein neues MRI habe die bisherigen degenerativen Veränderungen im Bereich
der Rotatorenmanschette bestätigt, wobei die Degeneration inzwischen fortgeschritten
gewesen sei mit zusätzlicher interstitieller Rupturkomponente im Bereich der
Supraspinatussehne und interstitieller Partialruptur am Vorderrand der
Infraspinatussehne. Der Bizeps-Anker sei inzwischen etwas signalalteriert im
Sinne von degenerativen Veränderungen, es gebe auch eine leichte Tendinopathie
der intraartikulären Anteile der Bizepssehne. Der Knorpeldefekt im Bereich des
Humeruskopfes habe ebenfalls zugenommen. Am 21. April 2017 sei der
operative Eingriff mit arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion,
Bizepstenotomie, AC-Resektion mit vorderer Acromioplastik sowie einem
Microfracturing des Humeruskopfs links erfolgt. Der postoperative Verlauf sei
protrahiert gewesen, die Beschwerdeführerin habe wegen Schwäche und
Gefühlsstörungen im linken Arm zweimal die Notfallstation aufgesucht; eine
Plexusläsion bzw. Radikulopathie C7/8 sei elektrophysiologisch ausgeschlossen
worden. Eine MRI-Abklärung vom 29. Mai 2017 der HWS habe eine breitbasige
Diskusprotrusion C5/6 sowie linksseitig mässige Spondylarthrosen C7/Th1
gezeigt.
Wie bereits durch die vorbeurteilenden
Ärzte festgehalten worden sei, handle es sich bei den Veränderungen im Bereich
des linken Schultergelenks um degenerative Veränderungen, welche eine
zunehmende Tendenz zeigten (Zunahme der Knorpelläsion am Humeruskopf / Glenoid).
Frische traumatische Läsionen im Bereich der Schulter hätten nie nachgewiesen
werden können. Anlässlich des Unfalls vom 9. Oktober 2015 (Sturz auf einer
Treppe) sei es durch Zug am Arm (die Beschwerdeführerin habe sich am
Treppengeländer festgehalten) zu einer Zerrung im Bereich des Schultergelenks gekommen.
Der Status quo sine sei spätestens Ende Juni 2016 eingetreten. Sowohl von der Beschwerdeführerin
als auch von med. pract. F.___ (Schreiben vom 24. Oktober 2017) sei
geltend gemacht worden, dass die Beschwerden unfallkausal seien, da die
Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und seit dem
Unfall Beschwerden bestünden. Dies stütze sich also rein auf den zeitlichen
Ablauf, die mehrfach erhobenen radiologischen und auch intraoperativen Befunde
seien nicht gewertet worden. Gerade diese bildgebenden Befunde und
intraoperativ gefundenen Veränderungen sprächen ganz klar für rein degenerative
Veränderungen, welche im Verlauf zugenommen hätten im Sinne einer Zunahme der
Degeneration des Schultergelenks.
Die Frage, ob die Befunde an der linken
Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Oktober 2015 stünden, verneinte Dr.
med. H.___. Zur Begründung führte er aus, bei den mit bildgebenden Verfahren und
intraoperativ erhobenen Befunden handle es sich überwiegend wahrscheinlich um
vorbestehende degenerative Veränderungen infolge einer Impingement-Symptomatik
bei Acromiontyp II nach Bigliani und AC-Gelenksarthrose. Dadurch bedingt sei es
neben der Bursitis subacromialis zu einer Tendinopathie der Supra- / Infraspinatussehne
mit geringgradiger Partialruptur gelenksseitig der Supraspinatussehne, einer
Tendinopathie der Subscapularissehne und dem Knorpeldefekt am Humeruskopf und
dann auch später am Glenoid mit fortschreitender Degeneration gekommen. Das
Ereignis vom 9. Oktober 2015 sei lediglich geeignet, an der linken
Schulter vorübergehend zu Beschwerden bei einer degenerativ vorgeschädigten
Schulter zu führen. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo sine
spätestens Ende Juni 2016 überwiegend wahrscheinlich eingetreten sei und auch
die unfallmedizinische Behandlung zu diesem Zeitpunkt habe abgeschlossen werden
können.
5.
5.1
Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 7. November 2016 (BA 26)
einen Anspruch auf Leistungen für das Unfallereignis vom 9. Oktober 2015
für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 verneint. Sie stützte sich dabei auf die
Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin Dr. med. E.___ vom 25. Oktober
2016.
(BA 24). Dr. med. E.___ gelangte insbesondere zum Ergebnis, die diskret
ausgeprägte Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne sowie die diskrete,
gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne seien auf eine subakromiale
Enge (Impingement) zurückzuführen und somit nicht unfallkausal. Da die damalige
Leistungseinstellung in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich im vorliegenden
Verfahren die Frage, ob gegenüber der damaligen Situation eine erhebliche
Veränderung eingetreten ist, welche unter dem Aspekt eines Rückfalls oder von
Spätfolgen einen Leistungsanspruch begründet.
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung auf das Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Juli
2018.
(BA 98). Bei dessen Einholung wurden die Verfahrensgrundsätze gemäss
BGE 137 V 210, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 44 ATSG
entwickelt hat und welche auch für die Unfallversicherung gelten (BGE 138 V 318
E. 6.1.4 S. 323), nicht beachtet. Dem Gutachten kann somit lediglich
der Stellenwert einer versicherungsinternen Stellungnahme zukommen. Soll ein
Fall auf dieser Basis entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470).
5.3
Die Stellungnahme von Dr. med. H.___
basiert auf den vollständigen Vorakten. Durch diese sind umfassende Abklärungs-
und Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Der Umstand, dass Dr. med. H.___ die
Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, stellt daher den Beweiswert
seiner Einschätzung nicht infrage. Diese erscheint auch inhaltlich als
plausibel: Dr. med. H.___ bestätigt die Beurteilung von Dr. med. E.___, wonach
die bildgebend ausgewiesenen Befunde an der linken Schulter, insbesondere die
Partialruptur der Supraspinatussehne und die Tendinopathie der Supra- und
Infraspinatussehne, nicht als unfallkausal, sondern als degenerativer Natur zu
interpretieren sind. Seinen Ausführungen lässt sich weiter entnehmen, dass eine
gewisse Zunahme der degenerativen Befunde zu beobachten ist, während das
Unfallereignis lediglich geeignet war, eine vorübergehende Verschlimmerung zu
bewirken. Neue, nach dem 7. November 2016 aufgetretene Befunde, welche dem
Unfall vom 9. Oktober 2015 zugeordnet werden könnten, nennt Dr. med. H.___
nicht. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und bilden grundsätzlich eine
geeignete Beurteilungsgrundlage.
Aus den übrigen Unterlagen, namentlich
auch den abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, ergeben sich
jedenfalls in Bezug auf die hier interessierende Fragestellung keine auch nur
geringen Zweifel an der Verlässlichkeit der Beurteilung von Dr. med. H.___. PD Dr.
med. M.___, der die Operation vom 21. April 2017 durchführte, erklärt zwar
in seinem Bericht vom 13. Juni 2017, eine traumatische Genese der
Beschwerden sei plausibel, nachdem die Beschwerdeführerin vor der
Schulterdistorsion vom 9. Oktober 2015 über keinerlei Beschwerden an der
Schulter geklagt habe und die bestehenden Beschwerden klar auf dieses Ereignis
zurückführen könne. Diese Aussage basiert aber neben der Wiedergabe der
Einschätzung der Beschwerdeführerin einzig auf dem Grundsatz «post hoc ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf ein Unfallereignis
zurückgeht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Kausalitätsbeurteilungen,
welche einzig auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu
verwerten (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; Urteil des Bundesgerichts
8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2). Die Aussage von PD Dr. med.
M.___ vermag aber die hier relevante Rückfallkausalität auch deshalb nicht zu
begründen, weil sie davon ausgeht, es habe durchgängig ein unfallkausales
Beschwerdebild an der linken Schulter bestanden. Diese Frage wurde aber durch
die Verfügung vom 7. November 2016 bereits rechtskräftig verneint und ein
Leistungsanspruch würde eine Beeinträchtigung voraussetzen, welche damals nicht
oder nicht mehr vorlag und später (erstmals oder erneut) aufgetreten ist. Eine
solche These lässt sich dem Bericht von PD Dr. med. M.___ jedoch nicht
entnehmen. Dasselbe gilt für das Schreiben von med. pract. F.___ vom
24.
Oktober 2017 (BA 67), denn auch dieser Arzt geht von Beschwerden
aus, welche seit dem Ereignis vom 9. Oktober 2015 intermittierend
angegeben würden und posttraumatisch plötzlich aufgetreten seien. Eine nach dem
7.
November 2016 eingetretene erhebliche Verschlechterung lässt sich
daraus nicht ableiten. Dieselbe Argumentation, nämlich dass Beschwerden an der
linken Schulter vor dem Unfall nicht bestanden hätten, seither aber vorlägen,
liegt auch der Bestätigung von Dr. med. I.___ vom 9. November 2018 (Beschwerdebeilage)
zugrunde. Dieser erklärte, er behandle die Beschwerdeführerin seit Oktober
2009, habe sie aber vor dem 9. Oktober 2015 nie wegen Schulterbeschwerden
links behandelt. Diese Bestätigung folgt ebenfalls dem unzulässigen Argumentationsmuster
«post hoc ergo propter hoc» und vermag zudem keine erhebliche Verschlechterung
aufzuzeigen, welche nach dem 7. November 2016 aufgetreten wäre und Anlass
zu den anschliessenden medizinischen Massnahmen, insbesondere der Operation vom
21.
April 2017, gegeben hätte.
5.4
Zusammenfassend besteht nach
Lage der Akten keinerlei Grundlage für die Annahme einer erheblichen
Verschlechterung unfallkausaler Befunde, welche nach dem Erlass der Verfügung
vom 7. November 2016 eingetreten wäre und die anschliessenden
medizinischen Vorkehren veranlasst hätte. Eine solche Verschlechterung wäre
jedoch erforderlich, damit in der hier gegebenen verfahrensrechtlichen
Situation ein Leistungsanspruch bestehen könnte. Der Einspracheentscheid vom
13.
August 2018 (A.S. 1 ff.) ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
6.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Doppel der Eingabe der
Beschwerdeführerin A.___ vom 10. November 2018 (Eingang: 21. November
2018) geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es werden weder Parteientschädigungen
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi