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Entscheid

VSBES.2018.225

Unfallversicherung

12. Dezember 2018Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1977 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. November 2010 bei der Firma

C.___, [...], als PreSales in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt

und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Elips Life AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

versichert.

1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG

vom 28. Februar 2017 (Elips-Akten-Nr. [Elips-Nr.] 1) wurde der

Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer habe

am 27. Januar 2017 um 20.00 Uhr vor dem Sportturnier in [...] die

letzte Treppenstufe nicht erwischt und sei auf das rechte Knie gestürzt. Es

seien Schmerzen im rechten Knie unterhalb der Kniescheibe aufgetreten. Prellung

oder Stauchung. Der Beschwerdeführer sei bisher noch nicht zum Arzt gegangen,

weil er gedacht habe, die Stauchung heile ab. Da er aber immer noch Schmerzen

habe, gehe er nun zum Arzt. Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. D.___,

Fachärztin Allgemein- / Komplementärmedizin (DE), hielt im

Verlaufseintrag vom 9. März 2017 (Elips-Nr. 3) fest, bei der Röntgenuntersuchung

sei keine knöcherne Verletzung ersichtlich, aber eine beginnende Gonarthrose. Im

Rahmen der durchgeführten MRI und Arthrographie des rechten Knies bzw.

Kniegelenks vom 20. März 2017 (Elips-Nr. 2) wurde ein kleiner

radiärer Einriss im Corpus des Meniskus festgestellt. Dr. med. E.___, Facharzt

für Orthopädie und Sportmedizin, F.___, führte am 31. Mai 2017 (Elips-Nr. 6)

eine Kniearthroskopie, arthroskopische TME medial, eine Knorpelglättung sowie

eine Nebenplicaresektion / Arthrolyse durch. Er stellte die Diagnosen

einer «medialen Meniskusläsion, Chondropathie, Arthrofibrose / Narbenplica

Knie rechts». Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen

Versicherungsleistungen.

1.3 Nach dem Einholen der

Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___,

Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Juli 2017 (Elips-Nr. 8)

und des Fragebogens zum Unfallhergang vom 5. September 2017

(Elips-Nr. 12) holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme ihrer beratenden

Ärztin Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom

23. Januar 2017 [recte: 2018] (Elips-Nr. 14) ein. Daraufhin teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2018

(Elips-Nr. 15) mit, da der Status quo sine spätestens am 10. März

2017 erreicht worden sei, erbringe sie für den Unfall vom 27. Januar 2017

keine weiteren Versicherungsleistungen. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 31. Januar 2018 (Elips-Nr. 18), indem sie die

Versicherungsleistungen per 10. März 2017 mangels natürlicher Kausalität einstellte

und einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzog. Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 Einsprache erheben, die er

am 15. März 2018 ergänzte (Elips-Nrn. 19 f.). Nach dem Eingang eines

Berichts von Dr. med. E.___ vom 5. März 2018 (Elips-Nr. 21) holte die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. H.___ am 1. Juni 2018 (Elips-Nr. 22)

eine Stellungnahme ein und hielt mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018

an der Verfügung vom 31. Januar 2018 fest. Zudem entzog sie einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 13. September 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom

24. Juli 2018 der elipsLife aufzuheben.

2. Es seien A.___ die ihm zustehenden

gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober

2018 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2018 und Bestätigung des

Einspracheentscheids vom 24. Juli 2018.

4. Die Parteien halten mit Replik

vom 13. November 2018 (A.S. 39 ff.) bzw. Duplik vom 15. November

2018 (A.S. 45 ff.) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

5. Die am 27. November 2018

durch die Vertretung des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote

(A.S. 55 f.) geht mit Verfügung vom 28. November 2018 (A.S. 57)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

3.

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht

gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Urteile

8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1,8C_589/2017 21. Februar

2018.

E. 3.2.1).

3.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49

mit Hinweisen).

3.4

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden.

Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,

wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen

anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich

unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien

einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese

Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.

Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_803/2017 Urteil vom 14. Juni 2018 E. 3.1).

3.5

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche

und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann

zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor

dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht

ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse

Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls

genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten

sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für

sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9

8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016

vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

4.2

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135

V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.4

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 24. Juli 2018 –

mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,

3.

Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 27. Januar

2017.

mit dem die Verfügung vom 31. Januar 2018 bestätigenden Einspracheentscheid

vom 24. Juli 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht per 10. März 2017 eingestellt

hat.

6.

Die Akten enthalten zum

relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:

6.1

Im Verlaufseintrag vom

9.

März 2017 (Elips-Nr. 3) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin

Allgemein- / Komplementärmedizin (DE), fest, am 27. Januar 2017

um circa 19.00 Uhr habe sich ein Treppensturz mit Knieprellung rechts

ereignet, keine Schwellung, aber Belastungsschmerz bis jetzt. Deswegen sei der

Beschwerdeführer zur Abklärung gekommen. Objektiv: Im rechten Knie bestehe

keine Schwellung, keine relevante Bewegungseinschränkung‚ ein leichter KS über

Patellae, Patellaspitzenschmerz, latente Meniskuszeichen für Meniskus medialis.

Beim Röntgen sei keine knöcherne Verletzung, aber eine beginnende Gonarthrose ersichtlich.

Therapie: MRI (Unfall vor mehr als sechs Wochen)‚ Ausschluss des Meniskusschadens,

Beratung.

6.2

Anlässlich der MRI des rechten

Knies vom 20. März 2017 (Elips-Nr. 2) hielt Dr. med. I.___, J.___,

betreffend die Indikation Folgendes fest: Status nach Knietrauma 2013,

Meniskusoperation, neues Trauma Januar 2017, Belastungsschmerz. Beurteilung:

Kleiner dreieckig strukturierter medialer Meniskus bei Status nach

Teilmeniskektomie, kleiner radiärer Einriss im Corpus, ansonsten sei das

Restgewebe regelmässig konturiert. Die übrigen Kniegelenksbinnenstrukturen seien

intakt. Normale Darstellung der Kreuz- und Seitenbänder. Marginale Baker-Zyste.

6.3

Im Verlaufseintrag vom

24.

März 2017 (Elips-Nr. 3) hielt Dr. med. D.___ fest, der

Beschwerdeführer komme zur MRI-Besprechung, die Beschwerden hätten sich etwas

gebessert. Es gebe einen kleinen Riss im Meniskuscorpus (auch Zustand nach

Teilmeniskektomie nach Knietrauma 2013). Therapie: Physiotherapie zum Aufbau der

Beinmuskulatur, Kniestabilisierung‚ Kontrolle bei Bedarf, zuerst keine

Indikation zum operativen Angriff.

6.4

Dr. med. E.___, FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___, hielt

im Bericht vom 11. April 2017 (Elips-Nr. 4) fest, am 27. Januar

2017.

habe eine heftige Kontusion und Distorsion des rechten Kniegelenkes

anlässlich eines Sturzes auf der Treppe stattgefunden, in der Folge

persistierten Schmerzen sowie Schwellungszustände, besonders

belastungsabhängig. Das Einnehmen von tiefen Kauerstellungen sei nicht möglich,

unter Rotationsbelastung Schmerzverstärkung. Zur Untersuchung mitgeführt werde

eine MRT mit intraartikulärem Kontrast. Die Bilder als auch der schriftliche

Befund stünden bei der heutigen Untersuchung zur Verfügung und könnten vorgängig

studiert werden. Befund: Knie rechts mit mässigem Erguss, exquisite Druckdolenz

infrapatellar sowie Patellakompressionsschmerz, Zohlen-Zeichen positiv. Beim

Durchbewegen Krepitationen des patellofemoralen Kompartimentes, links

unauffälliger Befund. Meniskuszeichen medial stark positiv, lateral negativ.

Lachmantest negativ, bei jedoch einfach verlängerter posteriorer Translation

komme es endgradig zu einem Anspannen. Hintere Schublade stabil. Kollateraler

Bandapparat in 0 und 20° Flexion stabil. Sehr guter Trainingszustand der Oberschenkelmuskulatur.

Röntgenbefund: In der MRT Dokumentation einer medialen Meniskusruptur im Corpus

Hinterhornareal, im Weiteren Verdacht auf Chondropathie retropatellar, jedoch

keine Eindeutigkeit. Narbenplica-ähnliche Struktur parapatellar in Ergänzung.

Aufgrund der Erheblichkeit der

Beschwerden sowie der Erheblichkeit auch bei alltäglichen Belastungen sei die

Indikation zur arthroskopischen Operation gegeben. Dies im Sinne der

arthroskopischen TME medial sowie Knorpelglättung und allenfalls

Mikrofrakturierung entsprechend des Befundes, Beurteilung der Narbenstruktur

parapatellar medial / infrapatellar und wahrscheinlich Resektion

dieses Befundes. Erläuterung der Operationstechnik, deren

Risiken / Komplikationsmöglichkeiten sowie des zu erwartenden

Heilverlaufs. Gemeinsam erfolge die Anmeldung zur Operation, die

Patienteneinwilligung werde unterschrieben. Prozedere: Ad Operation, der

Eingriff solle aus beruflichen und auch privaten Gründen Ende Mai erfolgen, sie

würden dies im Rahmen einer Kurzhospitalisation durchführen. Vorgängig Anästhesiesprechstunde.

Vorderhand Erhalt der Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen / sitzenden

Beruf, dies sollte möglich sein.

6.5

Im Operationsbericht vom

31.

Mai 2017 (Elips-Nr. 6) hielt Dr. med. E.___ folgende Indikation

fest: Anlässlich eines Sturzes am 27. Januar 2017 heftige Kniekontusion

und Distorsion rechts, in der Folge persistieren Schmerzen sowie Schwellungszustände

insbesondere unter Belastung. Klinisch Meniskussymptomatik bei Zeichen der

Narbenplica. In der MRT Bestätigung einer medialen Meniskusläsion sowie

Verdacht auf eine Chondropathie retropatellar / medialer Femurkondylus

sowie einer narbenplica-ähnlichen Struktur. Auf Grund der Beschwerden werde die

Indikation zur arthroskopischen Operation gestellt.

Procedere: Redonentfernung 24 Stunden

postoperativ, Fadenentfernung 14 Tage nach Operation. Belastung mit vollem

Körpergewicht / 4-Punktegang ab sofort, Freigabe des vollen

Bewegungsausschlages gemäss Schmerz- und Schwellungszustand.

6.6

Dr. med. G.___, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt im

Bericht vom 20. Juli 2017 (Elips-Nr. 8), Folgendes fest: Die geltend

gemachten Beschwerden seien hinsichtlich der Patellaprellung mindestens mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. Januar 2017

zurückzuführen, dies gelte möglicherweise auch hinsichtlich der aktivierten

Gonarthrose, sei aber anhand der Bildgebung zu überprüfen. Hinsichtlich

gemutmasster erneuter medialer Meniskusläsion rechts sei dies unklar. Zur

Begründung, falls unfallfremde Ursachen mindestens mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit an den derzeitigen gesundheitlichen Störungen mitwirken

würden, hielt der beratende Arzt einen «Status nach Teilmeniskektomie 2013» und

«aktenanamnestisch eine Gonarthrose» fest. Es sei noch unklar, ob das Ereignis

vom 27. Januar 2017 zu einer vor-übergehenden oder einer richtungsgebenden

Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe. Eine Begutachtung sei

nicht notwendig.

Stellungnahme des beratenden Arztes:

Gemäss Unfallmeldung habe der 1977 geborene Beschwerdeführer am 27. Januar

2017.

um 20.00 Uhr auf einer Treppe einen Sturz erlitten, als er vor einem

Sportturnier die letzte Treppenstufe verfehlt habe und gestürzt sei. Er habe daraufhin

Schmerzen am rechten Knie unterhalb der Kniescheibe verspürt. Er habe sich erst

mit zeitlicher Latenz zu einem Arztbesuch entschieden, weil er weiterhin

Beschwerden am Knie verspürt habe. Der MRI-Befund von Dr. med. I.___ vom

20.

März 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) beinhalte als Indikation nach

Zuweisung durch die Hausärztin ein «neues Trauma Januar 2017» sowie einen «Belastungsschmerz»

und einen «Status nach Knietrauma 2013». Es habe sich kernspintomografisch kein

osteochondraler Defekt gefunden, am medialen Meniskus Status nach

Teilmeniskektomie kleiner Radiärriss im Meniskuskorpus; der Bandapparat sei

intakt; kleine Bakerzyste. Es sei leider nicht beschrieben worden, ob im

Kniegelenk eine bone bruise oder ein Erguss zu sehen sei. Der Knorpelzustand in

den Kniekompartimenten sei nicht befundet worden. Leider seien also

radiologische Minimalstandards nicht eingehalten worden, weshalb die gesamte

Bildgebung hier kompetent überprüft werden müsse.

Die Hausärztin Dr. med. D.___ habe am 9. März

2017.

(vgl. E. II. 6.1 hiervor) mit dem Beschwerdeführer besprochen, es bestehe

gemäss dem Röntgen eine beginnende Gonarthrose. Sie habe explizit festgestellt:

keine Schwellung aber Belastungsschmerz, latente Zeichen für Meniskus medialis,

Patellaspitzenschmerz.

Laut Eintrag Dr. med. E.___ vom 11. April

2017.

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) habe der Beschwerdeführer über Schmerzen und

auch über Schwellungen geklagt, besonders bei Belastung und tiefem Kauern sowie

bei Rotation. Er habe einen Erguss getastet. Aufgrund der klinischen

Symptomatik und des MRI-Befunds habe Dr. med. E.___ eine OP-Indikation als

gegeben angesehen. Dr. med. E.___ gehe nicht nur von einer Knieprellung,

sondern auch von einer Distorsion aus.

Die Kausalität des Beschwerdebilds und

der Befunde sei teilweise unklar. Der Beschwerdeführer habe wohlweislich keine

Distorsion – wie Dr. med. E.___ es darstelle – erlitten, sondern einen Knieanprall.

Dass Meniskuszeichen positiv seien, könne auch auf dem Status nach Teilmeniskektomie

2013.

[recte: 2014] beruhen. Kausal wäre zwar sicher eine Prellung im Bereich

der Patella und evtl. auch eine aktivierte Gonarthrose, eine erneute Meniskusverletzung

aber eher nicht. Dr. med. I.___ radiologischer Befund sei leider

qualitativ ungenügend, da er wesentliche Aspekte nicht befundet habe: bone

bruise? Erguss? Zustand des Knorpels in allen Kompartimenten?

Bitte zwecks Abklärung Folgendes so

rasch wie möglich durchführen: Ereignisfragebogen an Beschwerdeführer (dies

hätte wie bei allen Knie- oder Schulterverletzungen sofort geschehen müssen

nach der Unfallmeldung); MRI-Bilder und konventionelle Röntgenbilder

einbestellen; OP-Bericht einbestellen. Dann den Fall erst nach Erhalt all

dieser Unterlagen – nicht einzeln – Dr. med. H.___ zeigen, da sie MRI-Bilder

lesen könne.

6.7

Der Beschwerdeführer gab auf dem

Formular zum Unfallhergang vom 5. September 2017 (Elips-Nr. 12) an,

er sei die Treppe heruntergelaufen. Beim letzten Tritt habe er gedacht, es wäre

schon zuunterst und sei ins «Leere» getreten und auf das rechte Knie gefallen.

Es habe sich nichts Besonderes ereignet. Er habe ein Stechen und Ziehen

verspürt. Die Beschwerden hätten sich nach dem Vorfall erstmals bemerkbar

gemacht. Er habe am 9. März 2017 erstmals einen Arzt aufgesucht. Er habe

früher nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten. Nach der Meniskusoperation

vom 26. Februar 2014 habe er keine Beschwerden gehabt. Seit dem

3.

Juli 2017 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die

ärztliche Behandlung bei Dr. med. E.___ sei seit dem 29. August 2017

abgeschlossen.

6.8

Im Bericht vom 23. Januar

2017.

[recte: 2018] (Elips-Nr. 14) hielt Dr. med. H.___, FMH Physikalische

Medizin und Rehabilitation, beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, die

folgende Beurteilung fest: Der Beschwerdeführer sei am 27. Januar 2017 auf

der Treppe auf das rechte Knie gestürzt. Gemäss der Bagatellunfallmeldung seien

Schmerzen unterhalb der Kniescheibe aufgetreten, initial keine Arztkonsultationen.

Bekannt sei ein Vorzustand mit Status nach Kniedistorsion 2013 mit medialer Meniskusläsion

und Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie am 26. Februar

2014.

Nach dem Ereignis vom 27. Januar 2017

sei am 9. März 2017 erstmals die Hausärztin konsultiert worden (vgl. E.

II. 6.1 hiervor), diese habe eine MRI des Kniegelenks veranlasst (vgl. E. II.

6.2

hiervor), welche einen kleinen radiären Einriss im Korpus des Rest-Innenmeniskus

des rechten Kniegelenks ergeben habe, im Übrigen intakte Kniebinnenstrukturen.

Am 11. April 2017, das heisse 2½ Monate nach dem Ereignis, sei wegen

persistierenden Schmerzen und Schwellung des Kniegelenks die F.___ konsultiert

worden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Klinisch hätten sich damals ein Kniegelenkserguss,

eine Druckdolenz infrapatellär, ein Patella-Kompressionsschmerz, Krepitationen

patello-femoral und positive mediale Meniskuszeichen gezeigt. Die

MR-tomographisch dargestellte mediale Meniskus-Reruptur sei erneut dokumentiert

worden und es sei die Indikation zur Teilmeniskektomie sowie Knorpelglättung

gestellt worden. Gemäss dem Operationsbericht vom 31. Mai 2017 (vgl. E.

II. 6.5 hiervor) habe intraoperativ die mediale Meniskusreläsion verifiziert

werden können. Daneben zeigten sich degenerative Veränderungen im medialen

Kompartiment und am medialen Femurkondylus. Es sei eine erneute arthroskopische

Teilmeniskektomie medial vorgenommen worden, eine Knorpelglättung, Narben

Plica-Resektion und Arthrolyse.

Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei

zu prüfen, ob die geltend gemachten Beschwerden am rechten Kniegelenk

mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. Januar

2017.

zurückzuführen seien. Dies sei aus Sicht von Dr. med. H.___ nicht

überwiegend wahrscheinlich der Fall. Diese Beurteilung stütze sich auf folgende

Überlegungen: Der Beschwerdeführer habe sich am 27. Januar 2017 durch

einen Sturz eine Kniekontusion zugezogen. Gemäss Echtzeitdokumentation (Angaben

in der Unfallmeldung UVG) sei es nachweislich nicht zu einer Distorsion des

Kniegelenks gekommen. Dieser Mechanismus, nämlich eine direkte Kniekontusion

durch Sturz auf die Kniescheiben, sei nicht geeignet, eine mediale

Meniskusläsion zu bewirken. Anlässlich der Erstkonsultation bei der Hausärztin

fünf Wochen später, seien anhaltende Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk

angegeben worden. Es hätten sich zum damaligen Zeitpunkt keine

Kniegelenksschwellung und eine freie Beweglichkeit gezeigt. Funktionsdefizite,

welche auf eine akute, traumatisch bedingte Meniskusläsion hindeuten würden, nämlich

eine sofortige Schwellung und Funktionsverlust, schienen nicht vorgelegen zu

haben. Bekannt sei hingegen ein Vorzustand mit Status nach Zuzug einer medialen

Meniskusläsion durch Kniedistorsion im Jahr 2013 mit Status nach medialer Teilmeniskektomie

2014.

Es handle sich somit um einen stark geschädigten medialen Meniskus. Zudem

sei intraoperativ eine Gonarthrose dokumentiert. Dr. med. H.___ beurteile aufgrund

dieser Überlegungen die mediale Meniskusläsion als überwiegend wahrscheinlich

degenerativ bedingt. Hinweise für eine durch das Ereignis vom 27. Januar

2017.

verursachte richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands seien sowohl

der Bildgebung als auch dem intraoperativen Befund nicht zu entnehmen.

Versicherungsmedizinisch gesehen handle es sich daher um eine vorübergehende

Verschlimmerung eines Vorzustands. Der Status quo sine sei spätestens sechs

Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht worden. Der operative Eingriff vom

31.

Mai 2017 habe der Behandlung des Vorzustands gedient.

6.9

Dr. med. E.___ hielt in seinem

Bericht vom 5. März 2018 (Elips-Nr. 21) fest, er nehme im Rahmen

eines Kurzberichts gerne Stellung betreffend die Einsprachebegründung zum Vorfall

des Beschwerdeführers. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sich der

Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 eine heftige Kontusion und Distorsion

des rechten Kniegelenkes anlässlich eines Sturzes auf der Treppe zugezogen habe,

in der Folge hätten Schmerz- sowie Schwellungszustände persistiert, welche

vorwiegend belastungsabhängig gewesen seien. Die durch einen Kollegen bereits

veranlasste MRT vom 20. März 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) weise eine

Meniskuszerreissung aus, auch den Status nach in der Vorgeschichte

durchgeführter TME, welche unfallfremd sei.

Der Beschwerdeführer gebe glaubwürdig

einen Sturz auf der Treppe mit wahrscheinlicher Kontusions- und

Distorsionsverletzung des Kniegelenkes an, das den klinischen als auch im MRT

gesicherten Befund einer Meniskuszerreissung erklären könnte.

Der Unfallbegriff nach Art. 4 zur

Definition sei erfüllt. Es gelte festzuhalten, dass im Rahmen der

Erstkonsultation vom 11. April 2017 in der Sprechstunde von Dr. med. E.___

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) der Unfallmechanismus glaubhaft geschildert worden

sei, somit sei der Unfallbegriff seines Erachtens geblieben.

Ergänzend hierzu ergebe sich in der weiterführenden

Betrachtung bei Verletzung des Meniskus eine unfallähnliche Körperschädigung,

welche nach Artikel 6 des UVG-Gesetzes in einer abschliessenden Liste von Körperschädigungen

unter Punkt C aufgeführt sei. Aufgrund des Patientenalters sei davon

auszugehen, dass diese Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

degenerativer Natur sei (der Patient sei am [...] 1977 geboren, somit noch

nicht 40-jährig). Im Rahmen der Neuauslegung im UVG-Gesetz bezüglich der

unfallähnlichen Körperschädigung sei dies entsprechend so zu werten.

6.10

Die beratende Ärztin der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, hielt in ihrer Stellungnahme vom

1.

Juni 2018 (Elips-Nr. 22) fest, aus versicherungsmedizinischer

Sicht ergäben sich aus dem Schreiben von Dr. med. E.___ vom 5. März 2018

(vgl. E. II. 6.9 hiervor) keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, welche

Anlass zu einer versicherungsmedizinischen Neubeurteilung der Unfallkausalität

bieten müssten. Sie möchte daher an ihrer Beurteilung vom 23. Januar 2018

festhalten (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Der beschriebene Ereignishergang vom

27.

Januar 2017 lasse keinen Unfallmechanismus erkennen, bei welchem es zu

einer gewaltsamen Rotation im Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel gekommen

wäre. Dieser Mechanismus sei gemäss versicherungsmedizinischer Praxis geeignet,

eine isolierte mediale Meniskusläsion ohne begleitende Verletzungen des

Kapselbandapparates zu bewirken. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt

des Unfalles noch unter 40-jährig gewesen sei, habe doch ein relevanter

Vorzustand am rechten Kniegelenk bei Zustand nach medialer Teilmeniskektomie

2014.

bestanden. Argumente, welche eine richtungsgebende Verschlimmerung durch

das erneute Ereignis plausibel erscheinen liessen, würden von Dr. med. E.___

nicht vorgebracht. In der Gesamtschau ergäben sich somit keine neuen

versicherungsmedizinischen Aspekte.

6.11

Dr. med. E.___, führte in seinem

Bericht vom 6. September 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 3) aus, er

erlaube sich zu den Verweisen unter Rücksichtnahme des Gesetzbuchs als

Mediziner keine ergänzende Stellungnahme. Die Beurteilung von Dr. med. H.___

stütze primär darauf ab, dass anlässlich des Unfalles mit Sturz auf der Treppe

lediglich von einer Kontusion und nicht von einer Distorsion gesprochen werde,

dies sei in seinen Augen medizinisch jedoch die wichtigste Diskrepanz die sich

ergebe.

Aus seinen Unterlagen gehe hervor, dass

der Beschwerdeführer den Unfall mit Sturz auf der Treppe sehr präzise glaubhaft

erklären könne. Hierbei sei von einer Kontusions- (Prellung) und einer

Distorsions-Verletzung (Verdrehung) auszugehen. Richtig sei die Bemerkung, dass

eine Kontusion des Kniegelenkes in der Regel nicht ausreichend sei, eine Meniskuszerreissung

herbeizuführen, wohl aber eine Schädigung des Gelenkknorpels. Wesentlich sei

jedoch in seinen Augen die durch den Beschwerdeführer beschriebene Distorsion

des Gelenkes, dies gelte als typischer Verletzungsmechanismus für einen

Meniskusriss. Wie im Operationsbericht vorn 31. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.5

hiervor) vermerkt, zeige sich tatsächlich einerseits eine schwergradige Chondropathie

retropatellar (hinter der Kniescheibe), dies entspreche einer typischen

Verletzung bei Kontusion des Kniegelenkes mit Krafteinwirkung von vorne (anterior).

Im Weiteren werde die Innenmeniskuseinreissung beschrieben, diese Verletzung

entspreche dem oben erwähnten Distorsionsereignis. Er denke nicht, dass die

Beurteilung der Verletzung lediglich auf die durch die Kollegin beschriebene

Kontusion abzustützen sei.

7.

Es ist nachfolgend zunächst auf

das Ereignis vom 27. Januar 2017 einzugehen:

7.1

Aufgrund der Akten und des im

Rahmen der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Februar 2017

(Elips-Nr. 1) sowie auf dem Formular zum Unfallhergang vom 5. September

2017.

(vgl. E. II. 6.7 hiervor) beschriebenen Sachverhalts ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 beim Treppenherunterlaufen

eine Stufe nicht erwischte und daher auf das rechte Knie stürzte. Es traten

sogleich Schmerzen unterhalb der Kniescheibe auf. Dennoch begab sich der

Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis in ärztliche Behandlung.

Er suchte seine Hausärztin aufgrund von persistierenden Belastungsschmerzen

erst am 9. März 2017 auf. Diese veranlasste aufgrund von latenten

Meniskuszeichen des Meniskus medialis eine MRI-Untersuchung, bei welcher ein

kleiner radiärer Einriss im Meniskuscorpus objektiviert werden konnte. Daher

erfolgte am 31. Mai 2017 eine Operation im Sinne einer Kniearthroskopie,

einer arthroskopischen TME, einer Knorpelglättung und

Narbenplicaresektion / Arthrolyse. Dieser operative Eingriff zog nach

Lage der Akten keine Komplikationen nach sich.

Als unbestritten gilt im Weiteren auch,

dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013 beim Volleyballspielen das rechte

Knie verdrehte und dabei eine Kniedistorsion erlitt. Aufgrund der damals zugezogenen

medialen Meniskusläsion erfolgte am 26. Februar 2014 eine Operation

(Kniegelenks-Arthroskopie rechts mit Teil-Meniskektomie medial, Resektion Plica

mediopatellaris; vgl. Elips-Nrn. 12 S. 3, 14 S. 3 f., 26

S. 2).

7.2

Somit kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass der Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht

im Wesentlichen unbestritten ist und der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem

Unfallereignis vom 27. Januar 2017 hauptsächlich über Belastungsschmerzen

im rechten Knie klagte. Demgegenüber sind gestützt auf die vorliegenden Akten

keine anderweitigen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers dokumentiert.

8.

Es stellt sich im vorliegenden

Fall somit einzig die Frage, ob die Beschwerden im rechten Knie des

Beschwerdeführers sowie der operative Eingriff vom 31. Mai 2017 auf das

Ereignis vom 27. Januar 2017 zurückgeführt werden können. Da die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärztin

Dr. med. H.___ vom 23. Januar und 1. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.8, 6.10

hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob dies korrekt

ist:

8.1

Den Beurteilungen der beratenden

Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, vom 27. Januar und

1.

Juni 2018 (vgl. E. II. 6.8 und 6.10 hiervor) ist grundsätzlich voller

Beweiswert zuzusprechen. Diese sind für die streitigen Belange umfassend, sind

in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der

medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 4.3 hiervor): So ist

nachvollziehbar, dass die beratende Ärztin in Bezug auf das Unfallereignis vom

27.

Januar 2017 mit Treppensturz auf das rechte Knie von einer

Kniekontusion ausging. Denn gemäss der Bagatellunfallmeldung vom

28.

Februar 2017 (Elips-Nr. 1) seien Schmerzen unterhalb der

Kniescheibe aufgetreten. Die darauffolgende Ausführung von Dr. med. H.___,

wonach es gemäss den Echtzeitdokumentation nachweislich zu keiner Distorsion

des Kniegelenkes gekommen sei, vermag ebenfalls einzuleuchten. So sind den

vorliegenden und insbesondere den echtzeitlich verfassten Berichten nach dem Unfallereignis

keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich eine Distorsion ereignet hätte. Auch

der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zum Unfallhergang vom 5. September

2017.

(vgl. E. II. 6.7 hiervor) an, es habe sich beim Unfallereignis «nichts

Besonderes» ereignet. Namentlich enthält seine Schilderung keinen Hinweis

darauf, dass es beim Sturz zu einer Verdrehung des Knies gekommen sein könnte.

Die Einschätzung der beratenden Ärztin vermag auch aufgrund der medizinischen

Fachliteratur einzuleuchten, wonach leichtere Prellungen bis hin zu heftigen

Kontusionen (= mit Quetschung des Unterhautgewebes) […] in der Regel mit

Weichteilschwellungen, bei stärkeren Prellungen auch mit Unterhautblutungen

(«Prellmarke») einhergehen würden. Werde durch diese Einwirkung das Kniegelenk

in unphysiologischer Weise belastet, können auch Zerrungen am Seitenbandapparat

einhergehen. Bei sehr starker Krafteinwirkung auf diese Strukturen könnten

Zerreissungen eintreten, aber auch Schäden am Knorpel, den Menisken und den

knöchernen Strukturen. […] Demgegenüber setze eine Distorsion entweder eine

unphysiologische Bewegungsrichtung oder ein Überschreiten der physiologischen

Bewegungsmöglichkeiten voraus (Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut

Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 643). Da

sich beim Vorfall vom 27. Januar 2017 nichts Aussergewöhnliches ereignet

hat und sich aus den vorliegenden Umschreibungen betreffend das Unfallereignis

(vgl. E. II. 7.1 hiervor) weder eine unphysiologische Bewegungsrichtung noch

ein Überschreiten der physiologischen Bewegungsmöglichkeiten ableiten lassen,

kann der weiteren Beurteilung der beratenden Ärztin gefolgt werden, wonach der

Mechanismus, nämlich die direkte Kniekontusion durch Sturz auf die Kniescheibe,

nicht geeignet sei, eine mediale Meniskusläsion zu bewirken. Auch ihre

anschliessende Einschätzung, dass sich zum Zeitpunkt der Erstkonsultation bei

der Hausärztin fünf Wochen später keine Funktionsdefizite gezeigt hätten, die

auf eine akute, traumatisch bedingte Meniskusläsion hingedeutet hätten, überzeugt.

So hielt die beratende Ärztin diesbezüglich fest, es hätten damals keine

Kniegelenksschwellung und eine freie Beweglichkeit bestanden. Diese Angaben

lassen sich unter Heranziehung des Verlaufseintrags vom 9. März 2017

verifizieren (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Darin hielt die Hausärztin Dr. med.

D.___ fest, es bestünden im rechten Knie keine Schwellung, keine relevante

Bewegungseinschränkung, ein leichter KS über der Patellae, ein Patellaspitzenschmerz

sowie latente Meniskuszeichen für den Meniskus medialis. Eine knöcherne

Verletzung habe sich röntgenologisch nicht gezeigt, dafür aber eine beginnende

Gonarthrose. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 eine mediale

Meniskusläsion erlitten hatte und sich deshalb am 26. Februar 2014 einer

Meniskusoperation hatte unterziehen müssen (vgl. E. II. 7.1 hiervor), leuchtet

ein, wenn die beratende Ärztin im Weiteren von einem stark geschädigten

medialen Meniskus ausging.

Die medizinischen Darlegungen und

Einschätzungen von Dr. med. H.___ sind somit schlüssig und nachvollziehbar,

weshalb ihrer Beurteilung gefolgt werden kann.

8.2

Die Berichte von Dr. med. H.___

vom 23. Januar und 1. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.8 und 6.10 hiervor)

erweisen sich daher in Bezug auf die medizinischen Ausführungen und

Beurteilungen als beweiswertig. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 aus

medizinischer Sicht im Wesentlichen auf diese Berichte abgestellt hat.

9.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

auch in Bezug auf die Beurteilung des Kausalzusammenhangs auf die Berichte von

Dr. med. H.___ vom 23. Januar und 1. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.8 und

6.10

hiervor) abgestützt werden kann:

9.1

Dr. med. H.___ hielt in Bezug

auf das rechte Kniegelenk des Beschwerdeführers fest, die geltend gemachten

Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis

vom 27. Januar 2017 zurückzuführen (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Dies

begründete sie zum einen damit, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem

Vorfall vom 27. Januar 2017 eine Kniekontusion zugezogen habe, deren

Mechanismus nicht geeignet sei, eine mediale Meniskusläsion zu bewirken. Dies

vermag unter Heranziehung sowohl der medizinischen Fachliteratur als auch des konkreten

Unfallereignisses vom 27. Januar 2017 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) einzuleuchten:

So sind nach heutigen biomechanischen Erkenntnissen die Menisken stets dann

gefährdet, wenn das Kniegelenk kompromittierenden Rotations-Scher-Belastungen

unterliegt. […] Eine isolierte Meniskusverletzung wird heute nur noch

diskutiert infolge des sog. «wuchtigen Drehsturzes», bei dem das gebeugte und

rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel / Fuss plötzlich

passiv in die Streckung gezwungen wird, so dass die physiologische

Schlussrotation nicht mehr ablaufen kann. Hierzu bedarf es eines

unüberwindlichen äusseren Bewegungshemmnisses mit brüsker und wuchtig

ablaufender, erzwungener Kniestreckung, wobei nicht ausreichend ist, wenn der

Fuss nur durch das Körpergewicht und / oder eine unfallverhütende Schuhsohle

am Boden haftete (z.B. Stopp-Schritt beim Sport). Bei dieser Fallgruppe ist

biomechanisch zu begründen, dass der Meniskus der Gelenksbewegung nicht folgen

konnte, zwischen den Gelenkkörpern eingeklemmt wurde und unter Stress geriet,

ohne dass makroskopisch objektivierbare Verletzungsmechanismen am

Kapsel-Bandapparat hervortreten müssen, somit die «Option» des seltenen

Einzelfalls auch gerechtfertigt erscheint (Schönberger / Mehrtens

/ Valentin: a.a.O. S. 657). Aufgrund des bereits in E. II. 7.1

hiervor umschriebenen Unfallhergangs vom 27. Januar 2017 sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, welche zu einem sog. Drehsturz geführt hätten. So liegen

keine Hinweise vor, wonach die untere rechte Extremität des Beschwerdeführers beim

Treppenheruntersteigen fixiert gewesen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon ausging, sich bereits

zuunterst auf der Treppe zu befinden und dann in Folge eines Überraschungsmoments

auf das rechte Knie gestürzt ist. Auch die weitere Einschätzung von Dr. med. H.___,

wonach eine direkte Kniekontusion durch Sturz auf die Kniescheiben nicht geeignet

sei, eine mediale Meniskusläsion zu bewirken, vermag aufgrund ihrer Begründung

und der medizinischen Vorakten zu überzeugen. So stellte Dr. med. I.___ bei

seiner MRI-Untersuchung vom 20. März 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) u.a.

einen kleinen radiären Einriss im Corpus mit ansonsten regelmässig konturiertem

Restgewebe, intakten übrigen Kniegelenksbinnenstrukturen und normaler

Darstellung der Kreuz- und Seitenbänder fest. Diese Befunde interpretierte die

Hausärztin im Rahmen der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 24. März

2017.

(vgl. E. II. 6.3 hiervor) als «kleiner Riss im Meniskuscorpus (auch

Zustand nach Teilmeniskektomie nach Knietrauma 2013)». Es vermag daher

einzuleuchten, wenn Dr. med. H.___ davon ausging, dass beim Beschwerdeführer

bereits ein stark geschädigter medialer Meniskus vorgelegen habe. Somit erscheint

auch ihre daraus gezogene Schlussfolgerung plausibel, wonach die mediale

Meniskusläsion überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt sei und es sich

beim Ereignis vom 27. Januar 2017 um eine vorübergehende Verschlimmerung

des Vorzustandes handle, bei welcher der Status quo sine spätestens sechs

Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht worden sei.

9.2

Es ist auf die der Einschätzung

von Dr. med. H.___ entgegenstehende Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. E.___ einzugehen:

Dessen Einschätzung beruht im Wesentlichen auf der Annahme, es hätten sich am

27.

Januar 2017 sowohl eine Kontusion als auch eine Distorsion des Knies ereignet.

So hielt er bereits im Bericht vom 11. April 2017 (vgl. E. II. 6.4

hiervor) dafür, es habe sich am 27. Januar 2017 eine «heftige Kontusion

und Distorsion» des rechten Kniegelenks ereignet. Dies bestätigte er sodann

auch anlässlich der Operation vom 31. Mai 2017 sowie in seinen am

5.

März 2018 und 6. September 2018 (vgl. E. II. 6.4 f., 6.9 hiervor)

verfassten Berichten. Da sich der orthopädische Chirurg in seinen Berichten mit

dem Unfallgeschehen vom 27. Januar 2017 indes nie näher auseinandergesetzt

hat, kann seiner diesbezüglichen Einschätzung nicht gefolgt werden. Daran

vermag auch seine allgemein gehaltene Darlegung, wonach der Beschwerdeführer

den Unfall mit Sturz auf der Treppe sehr präzise erklären könne, nichts zu

ändern. Aufgrund der dargestellten Akten und der darin enthaltenen

echtzeitlichen Beschreibungen des Beschwerdeführers betreffend das

Unfallereignis vom 27. Januar 2017 ist gerade nicht von einer Verdrehung

(Distorsion) des rechten Knies auszugehen. Auch der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, hielt in seinem Bericht vom 20. Juli

2017.

(vgl. E. II. 6.6 hiervor) bereits fest, der Beschwerdeführer habe «wohlweislich

keine Distorsion» erlitten, wie dies Dr. med. E.___ darstelle, sondern einen

Knieanprall. Auch die weitere Darlegung von Dr. med. E.___, wonach die im

Operationsbericht vom 31. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.5 hiervor)

beschriebene Innenmeniskuseinreissung dem Distorsionsereignis entspreche, ist wegen

der fehlenden Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem Gesundheitsschaden des

Beschwerdeführers am rechten Knie nicht überzeugend. So ist nicht nachvollziehbar,

weshalb diese Verletzung nicht, wie von Dr. med. H.___ angenommen wird,

degenerativer Natur sein könnte. Auf diese Frage ging Dr. med. H.___ in ihrer

Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) in überzeugender

Weise ein. Dabei führte sie aus, das beschriebene Ereignis vom 27. Januar

2017.

lasse keinen Unfallmechanismus erkennen, bei welchem es zu einer

gewaltsamen Rotation im Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel gekommen wäre. Diese

Ausführungen stimmen mit dem durch den Beschwerdeführer geschilderten

Unfallhergang überein (vgl. E. II. 6.7 hiervor). So gab der Beschwerdeführer

denn auch ausdrücklich an, es habe sich «nichts Besonderes» ereignet. Dr. med. E.___

stellte sich zudem auf den Standpunkt, aufgrund des Patientenalters sei davon

auszugehen, dass die Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht degenerativer

Natur sei (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Dazu äusserte sich die beratende

Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (vgl. E. II.

6.10

hiervor) dahingehend, dass, auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt

des Unfalles noch unter 40 Jahre alt gewesen sei, doch ein relevanter

Vorzustand am rechten Kniegelenk bei Zustand nach Teilmeniskektomie 2014

bestanden habe. Diese Darlegung erscheint unter Einbezug der Ausführungen in E.

II. 7.1 hiervor nachvollziehbar. So hatte sich der Beschwerdeführer im Jahr

2013.

beim Volleyballspielen das rechte Knie verdreht und war wegen der

zugezogenen medialen Meniskusläsion am 26. Februar 2014 operativ versorgt worden

(Kniegelenks-Arthroskopie rechts mit Teil-Meniskektomie medial, Resektion Plica

mediopatellaris). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern das – wie von

Dr. med. E.___ aufgeworfene – Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt

des Unfallereignisses eine unfallfremde Entstehung des Gesundheitsschadens

ausschliessen sollte. In Bezug auf den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers,

Dr. med. E.___, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine Berichte mit

Vorbehalt zu würdigen sind, zumal behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).

Somit vermögen die Berichte von Dr. med.

E.___ an den Ausführungen und Einschätzungen betreffend die Kausalität von Dr.

med. H.___ keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen.

9.3

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass der beim Beschwerdeführer festgestellte Meniskusriss

nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

auf das Unfallereignis vom 27. Januar 2017 zurückgeführt werden kann und es

sich bei den durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden um eine

vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes handelte. Es ist daher davon

auszugehen, dass der Status quo sine sechs Wochen nach dem Ereignis – ab

10.

März 2017 – erreicht war. Auch der operative Eingriff vom 31. Mai

2017.

diente der Behandlung des bestehenden Vorzustandes im rechten Knie.

9.4

Es kann ergänzt werden, dass im

vorliegenden Fall der durch den Beschwerdeführer ins Feld geführte Art. 6

Abs. 2 UVG (A.S. 15 ff.) nicht greift. Gemäss der am 1. Januar

2017.

in Kraft getretenen neuen Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG

erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei den in der Liste bezeichneten

Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen sind. Laut Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 2008 zur

Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und

Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA [BBl 2008, 5411])

wird auf das Kriterium des äusseren Faktors verzichtet. Bei den in der Liste

bezeichneten Körperschädigungen wird davon ausgegangen, dass eine

unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen

werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn

er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf eine

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Da beim Beschwerdeführer mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine degenerative gesundheitliche Problematik

am rechten Knie vorliegt, besteht auch gestützt auf den neuen Art. 6

Abs. 2 UVG keine Leistungspflicht für die Beschwerdegegnerin. Wie

dargelegt, ist das Ereignis vom 27. Januar 2017 nicht geeignet, einen

Meniskusriss der vorliegenden Art zu verursachen, und es bestehen keine

Hinweise auf eine andere, nicht degenerative Ursache.

10.

Die von der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 31. Januar 2018 und mit Einspracheentscheid vom

24.

Juli 2018 bestätigte Einstellung ihrer Leistungspflicht per 10. März

2017.

infolge des Erreichens des Status quo sine erfolgte daher zu Recht, womit

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi