VSBES.2018.225
Unfallversicherung
12. Dezember 2018Deutsch36 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG,
Beschwerdeführer
Gegen
Elips Life AG, vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Bachmann, Lischer, Zemp & Partner,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1977 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. November 2010 bei der Firma
C.___, [...], als PreSales in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt
und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Elips Life AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
versichert.
1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG
vom 28. Februar 2017 (Elips-Akten-Nr. [Elips-Nr.] 1) wurde der
Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer habe
am 27. Januar 2017 um 20.00 Uhr vor dem Sportturnier in [...] die
letzte Treppenstufe nicht erwischt und sei auf das rechte Knie gestürzt. Es
seien Schmerzen im rechten Knie unterhalb der Kniescheibe aufgetreten. Prellung
oder Stauchung. Der Beschwerdeführer sei bisher noch nicht zum Arzt gegangen,
weil er gedacht habe, die Stauchung heile ab. Da er aber immer noch Schmerzen
habe, gehe er nun zum Arzt. Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. D.___,
Fachärztin Allgemein- / Komplementärmedizin (DE), hielt im
Verlaufseintrag vom 9. März 2017 (Elips-Nr. 3) fest, bei der Röntgenuntersuchung
sei keine knöcherne Verletzung ersichtlich, aber eine beginnende Gonarthrose. Im
Rahmen der durchgeführten MRI und Arthrographie des rechten Knies bzw.
Kniegelenks vom 20. März 2017 (Elips-Nr. 2) wurde ein kleiner
radiärer Einriss im Corpus des Meniskus festgestellt. Dr. med. E.___, Facharzt
für Orthopädie und Sportmedizin, F.___, führte am 31. Mai 2017 (Elips-Nr. 6)
eine Kniearthroskopie, arthroskopische TME medial, eine Knorpelglättung sowie
eine Nebenplicaresektion / Arthrolyse durch. Er stellte die Diagnosen
einer «medialen Meniskusläsion, Chondropathie, Arthrofibrose / Narbenplica
Knie rechts». Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
1.3 Nach dem Einholen der
Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___,
Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Juli 2017 (Elips-Nr. 8)
und des Fragebogens zum Unfallhergang vom 5. September 2017
(Elips-Nr. 12) holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme ihrer beratenden
Ärztin Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
23. Januar 2017 [recte: 2018] (Elips-Nr. 14) ein. Daraufhin teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2018
(Elips-Nr. 15) mit, da der Status quo sine spätestens am 10. März
2017 erreicht worden sei, erbringe sie für den Unfall vom 27. Januar 2017
keine weiteren Versicherungsleistungen. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 31. Januar 2018 (Elips-Nr. 18), indem sie die
Versicherungsleistungen per 10. März 2017 mangels natürlicher Kausalität einstellte
und einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzog. Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 Einsprache erheben, die er
am 15. März 2018 ergänzte (Elips-Nrn. 19 f.). Nach dem Eingang eines
Berichts von Dr. med. E.___ vom 5. März 2018 (Elips-Nr. 21) holte die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. H.___ am 1. Juni 2018 (Elips-Nr. 22)
eine Stellungnahme ein und hielt mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018
an der Verfügung vom 31. Januar 2018 fest. Zudem entzog sie einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 13. September 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom
24. Juli 2018 der elipsLife aufzuheben.
2. Es seien A.___ die ihm zustehenden
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober
2018 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2018 und Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 24. Juli 2018.
4. Die Parteien halten mit Replik
vom 13. November 2018 (A.S. 39 ff.) bzw. Duplik vom 15. November
2018 (A.S. 45 ff.) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
5. Die am 27. November 2018
durch die Vertretung des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote
(A.S. 55 f.) geht mit Verfügung vom 28. November 2018 (A.S. 57)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
3.
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange
zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn
sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht
gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.2
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Urteile
8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1,8C_589/2017 21. Februar
2018.
E. 3.2.1).
3.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d
S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49
mit Hinweisen).
3.4
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138
V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden.
Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,
wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen
anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich
unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.
Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des
Bundesgerichts 8C_803/2017 Urteil vom 14. Juni 2018 E. 3.1).
3.5
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche
und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht
ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls
genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten
sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9
8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
4.2
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135
V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.4
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 24. Juli 2018 –
mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,
3.
Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 27. Januar
2017.
mit dem die Verfügung vom 31. Januar 2018 bestätigenden Einspracheentscheid
vom 24. Juli 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht per 10. März 2017 eingestellt
hat.
6.
Die Akten enthalten zum
relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:
6.1
Im Verlaufseintrag vom
9.
März 2017 (Elips-Nr. 3) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin
Allgemein- / Komplementärmedizin (DE), fest, am 27. Januar 2017
um circa 19.00 Uhr habe sich ein Treppensturz mit Knieprellung rechts
ereignet, keine Schwellung, aber Belastungsschmerz bis jetzt. Deswegen sei der
Beschwerdeführer zur Abklärung gekommen. Objektiv: Im rechten Knie bestehe
keine Schwellung, keine relevante Bewegungseinschränkung‚ ein leichter KS über
Patellae, Patellaspitzenschmerz, latente Meniskuszeichen für Meniskus medialis.
Beim Röntgen sei keine knöcherne Verletzung, aber eine beginnende Gonarthrose ersichtlich.
Therapie: MRI (Unfall vor mehr als sechs Wochen)‚ Ausschluss des Meniskusschadens,
Beratung.
6.2
Anlässlich der MRI des rechten
Knies vom 20. März 2017 (Elips-Nr. 2) hielt Dr. med. I.___, J.___,
betreffend die Indikation Folgendes fest: Status nach Knietrauma 2013,
Meniskusoperation, neues Trauma Januar 2017, Belastungsschmerz. Beurteilung:
Kleiner dreieckig strukturierter medialer Meniskus bei Status nach
Teilmeniskektomie, kleiner radiärer Einriss im Corpus, ansonsten sei das
Restgewebe regelmässig konturiert. Die übrigen Kniegelenksbinnenstrukturen seien
intakt. Normale Darstellung der Kreuz- und Seitenbänder. Marginale Baker-Zyste.
6.3
Im Verlaufseintrag vom
24.
März 2017 (Elips-Nr. 3) hielt Dr. med. D.___ fest, der
Beschwerdeführer komme zur MRI-Besprechung, die Beschwerden hätten sich etwas
gebessert. Es gebe einen kleinen Riss im Meniskuscorpus (auch Zustand nach
Teilmeniskektomie nach Knietrauma 2013). Therapie: Physiotherapie zum Aufbau der
Beinmuskulatur, Kniestabilisierung‚ Kontrolle bei Bedarf, zuerst keine
Indikation zum operativen Angriff.
6.4
Dr. med. E.___, FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___, hielt
im Bericht vom 11. April 2017 (Elips-Nr. 4) fest, am 27. Januar
2017.
habe eine heftige Kontusion und Distorsion des rechten Kniegelenkes
anlässlich eines Sturzes auf der Treppe stattgefunden, in der Folge
persistierten Schmerzen sowie Schwellungszustände, besonders
belastungsabhängig. Das Einnehmen von tiefen Kauerstellungen sei nicht möglich,
unter Rotationsbelastung Schmerzverstärkung. Zur Untersuchung mitgeführt werde
eine MRT mit intraartikulärem Kontrast. Die Bilder als auch der schriftliche
Befund stünden bei der heutigen Untersuchung zur Verfügung und könnten vorgängig
studiert werden. Befund: Knie rechts mit mässigem Erguss, exquisite Druckdolenz
infrapatellar sowie Patellakompressionsschmerz, Zohlen-Zeichen positiv. Beim
Durchbewegen Krepitationen des patellofemoralen Kompartimentes, links
unauffälliger Befund. Meniskuszeichen medial stark positiv, lateral negativ.
Lachmantest negativ, bei jedoch einfach verlängerter posteriorer Translation
komme es endgradig zu einem Anspannen. Hintere Schublade stabil. Kollateraler
Bandapparat in 0 und 20° Flexion stabil. Sehr guter Trainingszustand der Oberschenkelmuskulatur.
Röntgenbefund: In der MRT Dokumentation einer medialen Meniskusruptur im Corpus
Hinterhornareal, im Weiteren Verdacht auf Chondropathie retropatellar, jedoch
keine Eindeutigkeit. Narbenplica-ähnliche Struktur parapatellar in Ergänzung.
Aufgrund der Erheblichkeit der
Beschwerden sowie der Erheblichkeit auch bei alltäglichen Belastungen sei die
Indikation zur arthroskopischen Operation gegeben. Dies im Sinne der
arthroskopischen TME medial sowie Knorpelglättung und allenfalls
Mikrofrakturierung entsprechend des Befundes, Beurteilung der Narbenstruktur
parapatellar medial / infrapatellar und wahrscheinlich Resektion
dieses Befundes. Erläuterung der Operationstechnik, deren
Risiken / Komplikationsmöglichkeiten sowie des zu erwartenden
Heilverlaufs. Gemeinsam erfolge die Anmeldung zur Operation, die
Patienteneinwilligung werde unterschrieben. Prozedere: Ad Operation, der
Eingriff solle aus beruflichen und auch privaten Gründen Ende Mai erfolgen, sie
würden dies im Rahmen einer Kurzhospitalisation durchführen. Vorgängig Anästhesiesprechstunde.
Vorderhand Erhalt der Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen / sitzenden
Beruf, dies sollte möglich sein.
6.5
Im Operationsbericht vom
31.
Mai 2017 (Elips-Nr. 6) hielt Dr. med. E.___ folgende Indikation
fest: Anlässlich eines Sturzes am 27. Januar 2017 heftige Kniekontusion
und Distorsion rechts, in der Folge persistieren Schmerzen sowie Schwellungszustände
insbesondere unter Belastung. Klinisch Meniskussymptomatik bei Zeichen der
Narbenplica. In der MRT Bestätigung einer medialen Meniskusläsion sowie
Verdacht auf eine Chondropathie retropatellar / medialer Femurkondylus
sowie einer narbenplica-ähnlichen Struktur. Auf Grund der Beschwerden werde die
Indikation zur arthroskopischen Operation gestellt.
Procedere: Redonentfernung 24 Stunden
postoperativ, Fadenentfernung 14 Tage nach Operation. Belastung mit vollem
Körpergewicht / 4-Punktegang ab sofort, Freigabe des vollen
Bewegungsausschlages gemäss Schmerz- und Schwellungszustand.
6.6
Dr. med. G.___, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt im
Bericht vom 20. Juli 2017 (Elips-Nr. 8), Folgendes fest: Die geltend
gemachten Beschwerden seien hinsichtlich der Patellaprellung mindestens mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. Januar 2017
zurückzuführen, dies gelte möglicherweise auch hinsichtlich der aktivierten
Gonarthrose, sei aber anhand der Bildgebung zu überprüfen. Hinsichtlich
gemutmasster erneuter medialer Meniskusläsion rechts sei dies unklar. Zur
Begründung, falls unfallfremde Ursachen mindestens mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit an den derzeitigen gesundheitlichen Störungen mitwirken
würden, hielt der beratende Arzt einen «Status nach Teilmeniskektomie 2013» und
«aktenanamnestisch eine Gonarthrose» fest. Es sei noch unklar, ob das Ereignis
vom 27. Januar 2017 zu einer vor-übergehenden oder einer richtungsgebenden
Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe. Eine Begutachtung sei
nicht notwendig.
Stellungnahme des beratenden Arztes:
Gemäss Unfallmeldung habe der 1977 geborene Beschwerdeführer am 27. Januar
2017.
um 20.00 Uhr auf einer Treppe einen Sturz erlitten, als er vor einem
Sportturnier die letzte Treppenstufe verfehlt habe und gestürzt sei. Er habe daraufhin
Schmerzen am rechten Knie unterhalb der Kniescheibe verspürt. Er habe sich erst
mit zeitlicher Latenz zu einem Arztbesuch entschieden, weil er weiterhin
Beschwerden am Knie verspürt habe. Der MRI-Befund von Dr. med. I.___ vom
20.
März 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) beinhalte als Indikation nach
Zuweisung durch die Hausärztin ein «neues Trauma Januar 2017» sowie einen «Belastungsschmerz»
und einen «Status nach Knietrauma 2013». Es habe sich kernspintomografisch kein
osteochondraler Defekt gefunden, am medialen Meniskus Status nach
Teilmeniskektomie kleiner Radiärriss im Meniskuskorpus; der Bandapparat sei
intakt; kleine Bakerzyste. Es sei leider nicht beschrieben worden, ob im
Kniegelenk eine bone bruise oder ein Erguss zu sehen sei. Der Knorpelzustand in
den Kniekompartimenten sei nicht befundet worden. Leider seien also
radiologische Minimalstandards nicht eingehalten worden, weshalb die gesamte
Bildgebung hier kompetent überprüft werden müsse.
Die Hausärztin Dr. med. D.___ habe am 9. März
2017.
(vgl. E. II. 6.1 hiervor) mit dem Beschwerdeführer besprochen, es bestehe
gemäss dem Röntgen eine beginnende Gonarthrose. Sie habe explizit festgestellt:
keine Schwellung aber Belastungsschmerz, latente Zeichen für Meniskus medialis,
Patellaspitzenschmerz.
Laut Eintrag Dr. med. E.___ vom 11. April
2017.
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) habe der Beschwerdeführer über Schmerzen und
auch über Schwellungen geklagt, besonders bei Belastung und tiefem Kauern sowie
bei Rotation. Er habe einen Erguss getastet. Aufgrund der klinischen
Symptomatik und des MRI-Befunds habe Dr. med. E.___ eine OP-Indikation als
gegeben angesehen. Dr. med. E.___ gehe nicht nur von einer Knieprellung,
sondern auch von einer Distorsion aus.
Die Kausalität des Beschwerdebilds und
der Befunde sei teilweise unklar. Der Beschwerdeführer habe wohlweislich keine
Distorsion – wie Dr. med. E.___ es darstelle – erlitten, sondern einen Knieanprall.
Dass Meniskuszeichen positiv seien, könne auch auf dem Status nach Teilmeniskektomie
2013.
[recte: 2014] beruhen. Kausal wäre zwar sicher eine Prellung im Bereich
der Patella und evtl. auch eine aktivierte Gonarthrose, eine erneute Meniskusverletzung
aber eher nicht. Dr. med. I.___ radiologischer Befund sei leider
qualitativ ungenügend, da er wesentliche Aspekte nicht befundet habe: bone
bruise? Erguss? Zustand des Knorpels in allen Kompartimenten?
Bitte zwecks Abklärung Folgendes so
rasch wie möglich durchführen: Ereignisfragebogen an Beschwerdeführer (dies
hätte wie bei allen Knie- oder Schulterverletzungen sofort geschehen müssen
nach der Unfallmeldung); MRI-Bilder und konventionelle Röntgenbilder
einbestellen; OP-Bericht einbestellen. Dann den Fall erst nach Erhalt all
dieser Unterlagen – nicht einzeln – Dr. med. H.___ zeigen, da sie MRI-Bilder
lesen könne.
6.7
Der Beschwerdeführer gab auf dem
Formular zum Unfallhergang vom 5. September 2017 (Elips-Nr. 12) an,
er sei die Treppe heruntergelaufen. Beim letzten Tritt habe er gedacht, es wäre
schon zuunterst und sei ins «Leere» getreten und auf das rechte Knie gefallen.
Es habe sich nichts Besonderes ereignet. Er habe ein Stechen und Ziehen
verspürt. Die Beschwerden hätten sich nach dem Vorfall erstmals bemerkbar
gemacht. Er habe am 9. März 2017 erstmals einen Arzt aufgesucht. Er habe
früher nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten. Nach der Meniskusoperation
vom 26. Februar 2014 habe er keine Beschwerden gehabt. Seit dem
3.
Juli 2017 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die
ärztliche Behandlung bei Dr. med. E.___ sei seit dem 29. August 2017
abgeschlossen.
6.8
Im Bericht vom 23. Januar
2017.
[recte: 2018] (Elips-Nr. 14) hielt Dr. med. H.___, FMH Physikalische
Medizin und Rehabilitation, beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, die
folgende Beurteilung fest: Der Beschwerdeführer sei am 27. Januar 2017 auf
der Treppe auf das rechte Knie gestürzt. Gemäss der Bagatellunfallmeldung seien
Schmerzen unterhalb der Kniescheibe aufgetreten, initial keine Arztkonsultationen.
Bekannt sei ein Vorzustand mit Status nach Kniedistorsion 2013 mit medialer Meniskusläsion
und Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie am 26. Februar
2014.
Nach dem Ereignis vom 27. Januar 2017
sei am 9. März 2017 erstmals die Hausärztin konsultiert worden (vgl. E.
II. 6.1 hiervor), diese habe eine MRI des Kniegelenks veranlasst (vgl. E. II.
6.2
hiervor), welche einen kleinen radiären Einriss im Korpus des Rest-Innenmeniskus
des rechten Kniegelenks ergeben habe, im Übrigen intakte Kniebinnenstrukturen.
Am 11. April 2017, das heisse 2½ Monate nach dem Ereignis, sei wegen
persistierenden Schmerzen und Schwellung des Kniegelenks die F.___ konsultiert
worden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Klinisch hätten sich damals ein Kniegelenkserguss,
eine Druckdolenz infrapatellär, ein Patella-Kompressionsschmerz, Krepitationen
patello-femoral und positive mediale Meniskuszeichen gezeigt. Die
MR-tomographisch dargestellte mediale Meniskus-Reruptur sei erneut dokumentiert
worden und es sei die Indikation zur Teilmeniskektomie sowie Knorpelglättung
gestellt worden. Gemäss dem Operationsbericht vom 31. Mai 2017 (vgl. E.
II. 6.5 hiervor) habe intraoperativ die mediale Meniskusreläsion verifiziert
werden können. Daneben zeigten sich degenerative Veränderungen im medialen
Kompartiment und am medialen Femurkondylus. Es sei eine erneute arthroskopische
Teilmeniskektomie medial vorgenommen worden, eine Knorpelglättung, Narben
Plica-Resektion und Arthrolyse.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei
zu prüfen, ob die geltend gemachten Beschwerden am rechten Kniegelenk
mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27. Januar
2017.
zurückzuführen seien. Dies sei aus Sicht von Dr. med. H.___ nicht
überwiegend wahrscheinlich der Fall. Diese Beurteilung stütze sich auf folgende
Überlegungen: Der Beschwerdeführer habe sich am 27. Januar 2017 durch
einen Sturz eine Kniekontusion zugezogen. Gemäss Echtzeitdokumentation (Angaben
in der Unfallmeldung UVG) sei es nachweislich nicht zu einer Distorsion des
Kniegelenks gekommen. Dieser Mechanismus, nämlich eine direkte Kniekontusion
durch Sturz auf die Kniescheiben, sei nicht geeignet, eine mediale
Meniskusläsion zu bewirken. Anlässlich der Erstkonsultation bei der Hausärztin
fünf Wochen später, seien anhaltende Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk
angegeben worden. Es hätten sich zum damaligen Zeitpunkt keine
Kniegelenksschwellung und eine freie Beweglichkeit gezeigt. Funktionsdefizite,
welche auf eine akute, traumatisch bedingte Meniskusläsion hindeuten würden, nämlich
eine sofortige Schwellung und Funktionsverlust, schienen nicht vorgelegen zu
haben. Bekannt sei hingegen ein Vorzustand mit Status nach Zuzug einer medialen
Meniskusläsion durch Kniedistorsion im Jahr 2013 mit Status nach medialer Teilmeniskektomie
2014.
Es handle sich somit um einen stark geschädigten medialen Meniskus. Zudem
sei intraoperativ eine Gonarthrose dokumentiert. Dr. med. H.___ beurteile aufgrund
dieser Überlegungen die mediale Meniskusläsion als überwiegend wahrscheinlich
degenerativ bedingt. Hinweise für eine durch das Ereignis vom 27. Januar
2017.
verursachte richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustands seien sowohl
der Bildgebung als auch dem intraoperativen Befund nicht zu entnehmen.
Versicherungsmedizinisch gesehen handle es sich daher um eine vorübergehende
Verschlimmerung eines Vorzustands. Der Status quo sine sei spätestens sechs
Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht worden. Der operative Eingriff vom
31.
Mai 2017 habe der Behandlung des Vorzustands gedient.
6.9
Dr. med. E.___ hielt in seinem
Bericht vom 5. März 2018 (Elips-Nr. 21) fest, er nehme im Rahmen
eines Kurzberichts gerne Stellung betreffend die Einsprachebegründung zum Vorfall
des Beschwerdeführers. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sich der
Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 eine heftige Kontusion und Distorsion
des rechten Kniegelenkes anlässlich eines Sturzes auf der Treppe zugezogen habe,
in der Folge hätten Schmerz- sowie Schwellungszustände persistiert, welche
vorwiegend belastungsabhängig gewesen seien. Die durch einen Kollegen bereits
veranlasste MRT vom 20. März 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) weise eine
Meniskuszerreissung aus, auch den Status nach in der Vorgeschichte
durchgeführter TME, welche unfallfremd sei.
Der Beschwerdeführer gebe glaubwürdig
einen Sturz auf der Treppe mit wahrscheinlicher Kontusions- und
Distorsionsverletzung des Kniegelenkes an, das den klinischen als auch im MRT
gesicherten Befund einer Meniskuszerreissung erklären könnte.
Der Unfallbegriff nach Art. 4 zur
Definition sei erfüllt. Es gelte festzuhalten, dass im Rahmen der
Erstkonsultation vom 11. April 2017 in der Sprechstunde von Dr. med. E.___
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) der Unfallmechanismus glaubhaft geschildert worden
sei, somit sei der Unfallbegriff seines Erachtens geblieben.
Ergänzend hierzu ergebe sich in der weiterführenden
Betrachtung bei Verletzung des Meniskus eine unfallähnliche Körperschädigung,
welche nach Artikel 6 des UVG-Gesetzes in einer abschliessenden Liste von Körperschädigungen
unter Punkt C aufgeführt sei. Aufgrund des Patientenalters sei davon
auszugehen, dass diese Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
degenerativer Natur sei (der Patient sei am [...] 1977 geboren, somit noch
nicht 40-jährig). Im Rahmen der Neuauslegung im UVG-Gesetz bezüglich der
unfallähnlichen Körperschädigung sei dies entsprechend so zu werten.
6.10
Die beratende Ärztin der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, hielt in ihrer Stellungnahme vom
1.
Juni 2018 (Elips-Nr. 22) fest, aus versicherungsmedizinischer
Sicht ergäben sich aus dem Schreiben von Dr. med. E.___ vom 5. März 2018
(vgl. E. II. 6.9 hiervor) keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, welche
Anlass zu einer versicherungsmedizinischen Neubeurteilung der Unfallkausalität
bieten müssten. Sie möchte daher an ihrer Beurteilung vom 23. Januar 2018
festhalten (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Der beschriebene Ereignishergang vom
27.
Januar 2017 lasse keinen Unfallmechanismus erkennen, bei welchem es zu
einer gewaltsamen Rotation im Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel gekommen
wäre. Dieser Mechanismus sei gemäss versicherungsmedizinischer Praxis geeignet,
eine isolierte mediale Meniskusläsion ohne begleitende Verletzungen des
Kapselbandapparates zu bewirken. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
des Unfalles noch unter 40-jährig gewesen sei, habe doch ein relevanter
Vorzustand am rechten Kniegelenk bei Zustand nach medialer Teilmeniskektomie
2014.
bestanden. Argumente, welche eine richtungsgebende Verschlimmerung durch
das erneute Ereignis plausibel erscheinen liessen, würden von Dr. med. E.___
nicht vorgebracht. In der Gesamtschau ergäben sich somit keine neuen
versicherungsmedizinischen Aspekte.
6.11
Dr. med. E.___, führte in seinem
Bericht vom 6. September 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 3) aus, er
erlaube sich zu den Verweisen unter Rücksichtnahme des Gesetzbuchs als
Mediziner keine ergänzende Stellungnahme. Die Beurteilung von Dr. med. H.___
stütze primär darauf ab, dass anlässlich des Unfalles mit Sturz auf der Treppe
lediglich von einer Kontusion und nicht von einer Distorsion gesprochen werde,
dies sei in seinen Augen medizinisch jedoch die wichtigste Diskrepanz die sich
ergebe.
Aus seinen Unterlagen gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer den Unfall mit Sturz auf der Treppe sehr präzise glaubhaft
erklären könne. Hierbei sei von einer Kontusions- (Prellung) und einer
Distorsions-Verletzung (Verdrehung) auszugehen. Richtig sei die Bemerkung, dass
eine Kontusion des Kniegelenkes in der Regel nicht ausreichend sei, eine Meniskuszerreissung
herbeizuführen, wohl aber eine Schädigung des Gelenkknorpels. Wesentlich sei
jedoch in seinen Augen die durch den Beschwerdeführer beschriebene Distorsion
des Gelenkes, dies gelte als typischer Verletzungsmechanismus für einen
Meniskusriss. Wie im Operationsbericht vorn 31. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.5
hiervor) vermerkt, zeige sich tatsächlich einerseits eine schwergradige Chondropathie
retropatellar (hinter der Kniescheibe), dies entspreche einer typischen
Verletzung bei Kontusion des Kniegelenkes mit Krafteinwirkung von vorne (anterior).
Im Weiteren werde die Innenmeniskuseinreissung beschrieben, diese Verletzung
entspreche dem oben erwähnten Distorsionsereignis. Er denke nicht, dass die
Beurteilung der Verletzung lediglich auf die durch die Kollegin beschriebene
Kontusion abzustützen sei.
7.
Es ist nachfolgend zunächst auf
das Ereignis vom 27. Januar 2017 einzugehen:
7.1
Aufgrund der Akten und des im
Rahmen der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Februar 2017
(Elips-Nr. 1) sowie auf dem Formular zum Unfallhergang vom 5. September
2017.
(vgl. E. II. 6.7 hiervor) beschriebenen Sachverhalts ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 beim Treppenherunterlaufen
eine Stufe nicht erwischte und daher auf das rechte Knie stürzte. Es traten
sogleich Schmerzen unterhalb der Kniescheibe auf. Dennoch begab sich der
Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis in ärztliche Behandlung.
Er suchte seine Hausärztin aufgrund von persistierenden Belastungsschmerzen
erst am 9. März 2017 auf. Diese veranlasste aufgrund von latenten
Meniskuszeichen des Meniskus medialis eine MRI-Untersuchung, bei welcher ein
kleiner radiärer Einriss im Meniskuscorpus objektiviert werden konnte. Daher
erfolgte am 31. Mai 2017 eine Operation im Sinne einer Kniearthroskopie,
einer arthroskopischen TME, einer Knorpelglättung und
Narbenplicaresektion / Arthrolyse. Dieser operative Eingriff zog nach
Lage der Akten keine Komplikationen nach sich.
Als unbestritten gilt im Weiteren auch,
dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013 beim Volleyballspielen das rechte
Knie verdrehte und dabei eine Kniedistorsion erlitt. Aufgrund der damals zugezogenen
medialen Meniskusläsion erfolgte am 26. Februar 2014 eine Operation
(Kniegelenks-Arthroskopie rechts mit Teil-Meniskektomie medial, Resektion Plica
mediopatellaris; vgl. Elips-Nrn. 12 S. 3, 14 S. 3 f., 26
S. 2).
7.2
Somit kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass der Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht
im Wesentlichen unbestritten ist und der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem
Unfallereignis vom 27. Januar 2017 hauptsächlich über Belastungsschmerzen
im rechten Knie klagte. Demgegenüber sind gestützt auf die vorliegenden Akten
keine anderweitigen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers dokumentiert.
8.
Es stellt sich im vorliegenden
Fall somit einzig die Frage, ob die Beschwerden im rechten Knie des
Beschwerdeführers sowie der operative Eingriff vom 31. Mai 2017 auf das
Ereignis vom 27. Januar 2017 zurückgeführt werden können. Da die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärztin
Dr. med. H.___ vom 23. Januar und 1. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.8, 6.10
hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob dies korrekt
ist:
8.1
Den Beurteilungen der beratenden
Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, vom 27. Januar und
1.
Juni 2018 (vgl. E. II. 6.8 und 6.10 hiervor) ist grundsätzlich voller
Beweiswert zuzusprechen. Diese sind für die streitigen Belange umfassend, sind
in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der
medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 4.3 hiervor): So ist
nachvollziehbar, dass die beratende Ärztin in Bezug auf das Unfallereignis vom
27.
Januar 2017 mit Treppensturz auf das rechte Knie von einer
Kniekontusion ausging. Denn gemäss der Bagatellunfallmeldung vom
28.
Februar 2017 (Elips-Nr. 1) seien Schmerzen unterhalb der
Kniescheibe aufgetreten. Die darauffolgende Ausführung von Dr. med. H.___,
wonach es gemäss den Echtzeitdokumentation nachweislich zu keiner Distorsion
des Kniegelenkes gekommen sei, vermag ebenfalls einzuleuchten. So sind den
vorliegenden und insbesondere den echtzeitlich verfassten Berichten nach dem Unfallereignis
keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich eine Distorsion ereignet hätte. Auch
der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zum Unfallhergang vom 5. September
2017.
(vgl. E. II. 6.7 hiervor) an, es habe sich beim Unfallereignis «nichts
Besonderes» ereignet. Namentlich enthält seine Schilderung keinen Hinweis
darauf, dass es beim Sturz zu einer Verdrehung des Knies gekommen sein könnte.
Die Einschätzung der beratenden Ärztin vermag auch aufgrund der medizinischen
Fachliteratur einzuleuchten, wonach leichtere Prellungen bis hin zu heftigen
Kontusionen (= mit Quetschung des Unterhautgewebes) […] in der Regel mit
Weichteilschwellungen, bei stärkeren Prellungen auch mit Unterhautblutungen
(«Prellmarke») einhergehen würden. Werde durch diese Einwirkung das Kniegelenk
in unphysiologischer Weise belastet, können auch Zerrungen am Seitenbandapparat
einhergehen. Bei sehr starker Krafteinwirkung auf diese Strukturen könnten
Zerreissungen eintreten, aber auch Schäden am Knorpel, den Menisken und den
knöchernen Strukturen. […] Demgegenüber setze eine Distorsion entweder eine
unphysiologische Bewegungsrichtung oder ein Überschreiten der physiologischen
Bewegungsmöglichkeiten voraus (Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut
Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 643). Da
sich beim Vorfall vom 27. Januar 2017 nichts Aussergewöhnliches ereignet
hat und sich aus den vorliegenden Umschreibungen betreffend das Unfallereignis
(vgl. E. II. 7.1 hiervor) weder eine unphysiologische Bewegungsrichtung noch
ein Überschreiten der physiologischen Bewegungsmöglichkeiten ableiten lassen,
kann der weiteren Beurteilung der beratenden Ärztin gefolgt werden, wonach der
Mechanismus, nämlich die direkte Kniekontusion durch Sturz auf die Kniescheibe,
nicht geeignet sei, eine mediale Meniskusläsion zu bewirken. Auch ihre
anschliessende Einschätzung, dass sich zum Zeitpunkt der Erstkonsultation bei
der Hausärztin fünf Wochen später keine Funktionsdefizite gezeigt hätten, die
auf eine akute, traumatisch bedingte Meniskusläsion hingedeutet hätten, überzeugt.
So hielt die beratende Ärztin diesbezüglich fest, es hätten damals keine
Kniegelenksschwellung und eine freie Beweglichkeit bestanden. Diese Angaben
lassen sich unter Heranziehung des Verlaufseintrags vom 9. März 2017
verifizieren (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Darin hielt die Hausärztin Dr. med.
D.___ fest, es bestünden im rechten Knie keine Schwellung, keine relevante
Bewegungseinschränkung, ein leichter KS über der Patellae, ein Patellaspitzenschmerz
sowie latente Meniskuszeichen für den Meniskus medialis. Eine knöcherne
Verletzung habe sich röntgenologisch nicht gezeigt, dafür aber eine beginnende
Gonarthrose. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 eine mediale
Meniskusläsion erlitten hatte und sich deshalb am 26. Februar 2014 einer
Meniskusoperation hatte unterziehen müssen (vgl. E. II. 7.1 hiervor), leuchtet
ein, wenn die beratende Ärztin im Weiteren von einem stark geschädigten
medialen Meniskus ausging.
Die medizinischen Darlegungen und
Einschätzungen von Dr. med. H.___ sind somit schlüssig und nachvollziehbar,
weshalb ihrer Beurteilung gefolgt werden kann.
8.2
Die Berichte von Dr. med. H.___
vom 23. Januar und 1. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.8 und 6.10 hiervor)
erweisen sich daher in Bezug auf die medizinischen Ausführungen und
Beurteilungen als beweiswertig. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 aus
medizinischer Sicht im Wesentlichen auf diese Berichte abgestellt hat.
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
auch in Bezug auf die Beurteilung des Kausalzusammenhangs auf die Berichte von
Dr. med. H.___ vom 23. Januar und 1. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.8 und
6.10
hiervor) abgestützt werden kann:
9.1
Dr. med. H.___ hielt in Bezug
auf das rechte Kniegelenk des Beschwerdeführers fest, die geltend gemachten
Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis
vom 27. Januar 2017 zurückzuführen (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Dies
begründete sie zum einen damit, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem
Vorfall vom 27. Januar 2017 eine Kniekontusion zugezogen habe, deren
Mechanismus nicht geeignet sei, eine mediale Meniskusläsion zu bewirken. Dies
vermag unter Heranziehung sowohl der medizinischen Fachliteratur als auch des konkreten
Unfallereignisses vom 27. Januar 2017 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) einzuleuchten:
So sind nach heutigen biomechanischen Erkenntnissen die Menisken stets dann
gefährdet, wenn das Kniegelenk kompromittierenden Rotations-Scher-Belastungen
unterliegt. […] Eine isolierte Meniskusverletzung wird heute nur noch
diskutiert infolge des sog. «wuchtigen Drehsturzes», bei dem das gebeugte und
rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel / Fuss plötzlich
passiv in die Streckung gezwungen wird, so dass die physiologische
Schlussrotation nicht mehr ablaufen kann. Hierzu bedarf es eines
unüberwindlichen äusseren Bewegungshemmnisses mit brüsker und wuchtig
ablaufender, erzwungener Kniestreckung, wobei nicht ausreichend ist, wenn der
Fuss nur durch das Körpergewicht und / oder eine unfallverhütende Schuhsohle
am Boden haftete (z.B. Stopp-Schritt beim Sport). Bei dieser Fallgruppe ist
biomechanisch zu begründen, dass der Meniskus der Gelenksbewegung nicht folgen
konnte, zwischen den Gelenkkörpern eingeklemmt wurde und unter Stress geriet,
ohne dass makroskopisch objektivierbare Verletzungsmechanismen am
Kapsel-Bandapparat hervortreten müssen, somit die «Option» des seltenen
Einzelfalls auch gerechtfertigt erscheint (Schönberger / Mehrtens
/ Valentin: a.a.O. S. 657). Aufgrund des bereits in E. II. 7.1
hiervor umschriebenen Unfallhergangs vom 27. Januar 2017 sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, welche zu einem sog. Drehsturz geführt hätten. So liegen
keine Hinweise vor, wonach die untere rechte Extremität des Beschwerdeführers beim
Treppenheruntersteigen fixiert gewesen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon ausging, sich bereits
zuunterst auf der Treppe zu befinden und dann in Folge eines Überraschungsmoments
auf das rechte Knie gestürzt ist. Auch die weitere Einschätzung von Dr. med. H.___,
wonach eine direkte Kniekontusion durch Sturz auf die Kniescheiben nicht geeignet
sei, eine mediale Meniskusläsion zu bewirken, vermag aufgrund ihrer Begründung
und der medizinischen Vorakten zu überzeugen. So stellte Dr. med. I.___ bei
seiner MRI-Untersuchung vom 20. März 2017 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) u.a.
einen kleinen radiären Einriss im Corpus mit ansonsten regelmässig konturiertem
Restgewebe, intakten übrigen Kniegelenksbinnenstrukturen und normaler
Darstellung der Kreuz- und Seitenbänder fest. Diese Befunde interpretierte die
Hausärztin im Rahmen der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 24. März
2017.
(vgl. E. II. 6.3 hiervor) als «kleiner Riss im Meniskuscorpus (auch
Zustand nach Teilmeniskektomie nach Knietrauma 2013)». Es vermag daher
einzuleuchten, wenn Dr. med. H.___ davon ausging, dass beim Beschwerdeführer
bereits ein stark geschädigter medialer Meniskus vorgelegen habe. Somit erscheint
auch ihre daraus gezogene Schlussfolgerung plausibel, wonach die mediale
Meniskusläsion überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt sei und es sich
beim Ereignis vom 27. Januar 2017 um eine vorübergehende Verschlimmerung
des Vorzustandes handle, bei welcher der Status quo sine spätestens sechs
Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht worden sei.
9.2
Es ist auf die der Einschätzung
von Dr. med. H.___ entgegenstehende Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. E.___ einzugehen:
Dessen Einschätzung beruht im Wesentlichen auf der Annahme, es hätten sich am
27.
Januar 2017 sowohl eine Kontusion als auch eine Distorsion des Knies ereignet.
So hielt er bereits im Bericht vom 11. April 2017 (vgl. E. II. 6.4
hiervor) dafür, es habe sich am 27. Januar 2017 eine «heftige Kontusion
und Distorsion» des rechten Kniegelenks ereignet. Dies bestätigte er sodann
auch anlässlich der Operation vom 31. Mai 2017 sowie in seinen am
5.
März 2018 und 6. September 2018 (vgl. E. II. 6.4 f., 6.9 hiervor)
verfassten Berichten. Da sich der orthopädische Chirurg in seinen Berichten mit
dem Unfallgeschehen vom 27. Januar 2017 indes nie näher auseinandergesetzt
hat, kann seiner diesbezüglichen Einschätzung nicht gefolgt werden. Daran
vermag auch seine allgemein gehaltene Darlegung, wonach der Beschwerdeführer
den Unfall mit Sturz auf der Treppe sehr präzise erklären könne, nichts zu
ändern. Aufgrund der dargestellten Akten und der darin enthaltenen
echtzeitlichen Beschreibungen des Beschwerdeführers betreffend das
Unfallereignis vom 27. Januar 2017 ist gerade nicht von einer Verdrehung
(Distorsion) des rechten Knies auszugehen. Auch der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, hielt in seinem Bericht vom 20. Juli
2017.
(vgl. E. II. 6.6 hiervor) bereits fest, der Beschwerdeführer habe «wohlweislich
keine Distorsion» erlitten, wie dies Dr. med. E.___ darstelle, sondern einen
Knieanprall. Auch die weitere Darlegung von Dr. med. E.___, wonach die im
Operationsbericht vom 31. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.5 hiervor)
beschriebene Innenmeniskuseinreissung dem Distorsionsereignis entspreche, ist wegen
der fehlenden Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem Gesundheitsschaden des
Beschwerdeführers am rechten Knie nicht überzeugend. So ist nicht nachvollziehbar,
weshalb diese Verletzung nicht, wie von Dr. med. H.___ angenommen wird,
degenerativer Natur sein könnte. Auf diese Frage ging Dr. med. H.___ in ihrer
Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) in überzeugender
Weise ein. Dabei führte sie aus, das beschriebene Ereignis vom 27. Januar
2017.
lasse keinen Unfallmechanismus erkennen, bei welchem es zu einer
gewaltsamen Rotation im Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel gekommen wäre. Diese
Ausführungen stimmen mit dem durch den Beschwerdeführer geschilderten
Unfallhergang überein (vgl. E. II. 6.7 hiervor). So gab der Beschwerdeführer
denn auch ausdrücklich an, es habe sich «nichts Besonderes» ereignet. Dr. med. E.___
stellte sich zudem auf den Standpunkt, aufgrund des Patientenalters sei davon
auszugehen, dass die Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht degenerativer
Natur sei (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Dazu äusserte sich die beratende
Ärztin Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (vgl. E. II.
6.10
hiervor) dahingehend, dass, auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
des Unfalles noch unter 40 Jahre alt gewesen sei, doch ein relevanter
Vorzustand am rechten Kniegelenk bei Zustand nach Teilmeniskektomie 2014
bestanden habe. Diese Darlegung erscheint unter Einbezug der Ausführungen in E.
II. 7.1 hiervor nachvollziehbar. So hatte sich der Beschwerdeführer im Jahr
2013.
beim Volleyballspielen das rechte Knie verdreht und war wegen der
zugezogenen medialen Meniskusläsion am 26. Februar 2014 operativ versorgt worden
(Kniegelenks-Arthroskopie rechts mit Teil-Meniskektomie medial, Resektion Plica
mediopatellaris). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern das – wie von
Dr. med. E.___ aufgeworfene – Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt
des Unfallereignisses eine unfallfremde Entstehung des Gesundheitsschadens
ausschliessen sollte. In Bezug auf den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. E.___, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine Berichte mit
Vorbehalt zu würdigen sind, zumal behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).
Somit vermögen die Berichte von Dr. med.
E.___ an den Ausführungen und Einschätzungen betreffend die Kausalität von Dr.
med. H.___ keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen.
9.3
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass der beim Beschwerdeführer festgestellte Meniskusriss
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
auf das Unfallereignis vom 27. Januar 2017 zurückgeführt werden kann und es
sich bei den durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden um eine
vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes handelte. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Status quo sine sechs Wochen nach dem Ereignis – ab
10.
März 2017 – erreicht war. Auch der operative Eingriff vom 31. Mai
2017.
diente der Behandlung des bestehenden Vorzustandes im rechten Knie.
9.4
Es kann ergänzt werden, dass im
vorliegenden Fall der durch den Beschwerdeführer ins Feld geführte Art. 6
Abs. 2 UVG (A.S. 15 ff.) nicht greift. Gemäss der am 1. Januar
2017.
in Kraft getretenen neuen Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG
erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei den in der Liste bezeichneten
Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sind. Laut Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 2008 zur
Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und
Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA [BBl 2008, 5411])
wird auf das Kriterium des äusseren Faktors verzichtet. Bei den in der Liste
bezeichneten Körperschädigungen wird davon ausgegangen, dass eine
unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen
werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn
er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf eine
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Da beim Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine degenerative gesundheitliche Problematik
am rechten Knie vorliegt, besteht auch gestützt auf den neuen Art. 6
Abs. 2 UVG keine Leistungspflicht für die Beschwerdegegnerin. Wie
dargelegt, ist das Ereignis vom 27. Januar 2017 nicht geeignet, einen
Meniskusriss der vorliegenden Art zu verursachen, und es bestehen keine
Hinweise auf eine andere, nicht degenerative Ursache.
10.
Die von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 31. Januar 2018 und mit Einspracheentscheid vom
24.
Juli 2018 bestätigte Einstellung ihrer Leistungspflicht per 10. März
2017.
infolge des Erreichens des Status quo sine erfolgte daher zu Recht, womit
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi