VSBES.2018.226
Invalidenrente
29. Januar 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 29. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 11. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1966, meldete sich am 22. März 2005 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an und beantragte eine Rente sowie berufliche Massnahmen (IV-Stelle Beleg /
IV-Nr. 6). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit den
beiden Verfügungen vom 5. resp. 17. Mai 2006 sowie dem Einspracheentscheid vom
25. Juli 2006 (IV-Nrn. 28 f. + 38), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 %,
per 1. April 2005 eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
mit Urteil vom 8. Februar 2007 rechtskräftig ab (IV-Nr. 43 S. 2 ff.).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hob die Viertelsrente
mit Verfügung vom 26. Januar 2015 auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 5 %
betrage (IV-Nr. 61). Sie sprach dem Beschwerdeführer indes mit Verfügung vom
25. Juni 2015 ab 1. April 2015 eine Übergangsleistung in der Höhe einer
Viertelsrente zu (s. Art. 32 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20), da sich der Gesundheitszustand durch einen Herzinfarkt verschlechtert
hatte und seit dem 8. Februar 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand
(IV-Nr. 70).
Am 29. Mai 2017 hob die
Beschwerdegegnerin die Rente resp. Übergangsleistung auf, da wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-Nr. 98). Dies blieb unangefochten.
1.3 Am 13. April 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche
Integration / Rente» erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 103). Die
Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Vorbescheid vom 4. Mai 2018 mit, eine gesundheitliche
Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Er habe jedoch Gelegenheit,
innert der 30tägigen Einwandfrist entsprechende Beweismittel einzureichen,
andernfalls man auf sein Gesuch um eine Rente und berufliche Massnahmen nicht
eintrete (IV-Nr. 106). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. Mai und 5.
Juli 2018 Einwand erheben, aber keine weiteren Beweismittel einreichen (IV-Nrn.
107 + 112).
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 trat die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der
beruflichen Massnahmen als auch bezüglich der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht
ein (Aktenseite / A.S. 1), wobei sie auf eine Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom gleichen Tag verwies (IV-Nr. 114).
2. Der
Beschwerdeführer lässt am 12. September 2018 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 2 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 11. Juli 2018 der
IV-Stelle des Kantons Solothurn aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons
Solothurn anzuweisen, auf das Leistungsbegehren vom 2. Mai 2018 [des
Beschwerdeführers] einzutreten und das Abklärungsverfahren durchzuführen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 22. Oktober 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13).
2.3 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 26. Oktober 2018 eine Kostennote ein (A.S. 16),
welche am 29. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 17).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. April 2018 zu Recht nicht
eingetreten ist.
2.
2.1
Verweigert die
Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin
glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über
die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Gelingt ihr dies nicht, so tritt
die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die
anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3
S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben
umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (a.a.O. E. 5.2.5
S. 69). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig
substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer
Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur
Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen
keine Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf
enthalten, dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche
sich mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts
8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger
hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).
2.3
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender
Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, s. dazu BGE
130.
V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich (analog zur
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) durch Vergleich des Sachverhalts im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich – Durchführung
einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E.
3.2.3
S. 77). Dabei ist auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der
Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren
rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut
(BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
Keine erhebliche Sachverhaltsänderung
liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der
ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus
andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann
unter Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter
Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).
3.
3.1
Die Verfügung vom 29. Mai 2017,
mit welcher die Übergangsleistung aufgehoben wurde, beruhte auf den für diesen
Entscheid erforderlichen medizinischen Abklärungen. Sie bildet damit den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt, soweit es den Rentenanspruch betrifft (zu den beruflichen
Massnahmen s. E. II. 3.4 hiernach). Der Sachverhalt präsentierte sich damals im
Wesentlichen wie folgt:
3.1.1
Dr. med. B.___, Ärztin für
Kardiologie, hielt im Bericht vom 29. September 2015 (IV-Nr. 80) fest, seit dem
Abschluss der kardialen Rehabilitation am 22. Mai 2015 sei die Herzfunktion
normal und der Beschwerdeführer leistungs- und arbeitsfähig.
3.1.2
Die Hausärztin prakt. med. C.___,
Allg. Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 21. Juni 2016 (IV-Nr. 85), aus
somatischer Sicht, von der koronaren 2-Gefässerkrankung her, bestehe für
leichte bis mittelschwere Arbeiten keine Einschränkung. Der psychische Zustand
sei vom behandelnden Psychiater zu beurteilen.
3.1.3
Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Administrativgutachten
vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 92) folgende Diagnosen (S. 29):
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Keine
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Hypochondrische Störung
(F45.2)
·
bei Status nach
Herzinfarkt im Februar 2015
·
bei akzentuierten
Persönlichkeitszügen (selbstunsicher, passiv-aggressiv, emotional instabil)
·
mit Status nach
Angst und depressiver Störung (gemischt, F41.2)
Die objektivierbaren psychopathologischen
Befunde seien anlässlich der Untersuchung vom 9. November 2016 leicht
ausgeprägt (S. 16). Ein klinisch relevantes depressives Syndrom resp. eine
depressive Episode seien nicht zu erkennen (S. 17 / 19 f.). Die für eine
posttraumatische Belastungsstörung typischen Befunde (u.a. Vigilanzsteigerung
und übermässige Schreckhaftigkeit) fehlten (S. 17 / 21 f.). Eine gemischte
Angst und depressive Störung liege nicht mehr vor (S. 33). Nach Durchführung
einer Indikatorenprüfung (S. 26 ff.) gelangte der Experte zum Schluss, dass die
hypochondrische Störung keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründe
(S. 33).
3.2
Der Beschwerdeführer reichte im
Rahmen der Neuanmeldung lediglich den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. April 2018 ein (IV-Nr.
105), obwohl ihm die Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben hatte, weitere
Unterlagen beizubringen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung des
Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, ist daher einzig dieser Bericht zu
berücksichtigen; eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Dem besagten Bericht von Dr. med. E.___ lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen:
· rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11)
· generalisierte Angststörung (F41.1)
· Status nach Herzinfarkt im Februar 2015
· Status nach Selbstmordversuch
Der Beschwerdeführer sei zu 70 bis 100 %
arbeitsunfähig. Der psychische Zustand habe sich in den letzten neun Monaten
verschlechtert. Es bestehe ein mittelschwerer bis schwerer
ängstlich-depressiver Zustand, wie auch die 41 Punkte im Hamiltontest zeigten.
Die Stimmung sei gedrückt, begleitet von täglichen Angstzuständen sowie von
Panikattacken. Der Beschwerdeführer leide an einer Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörung. Die Interesse- und Freudfähigkeit sowie das
Selbstwertgefühl seien reduziert. Es würden neurovegetative Symptome wie
Tachykardie, Schweissausbrüche und Kopfschmerzen auftreten. Seit sechs Monaten bestünden
suizidale Gedanken. Es liege ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor.
3.3
Vergleicht man den aktuellen
Bericht von Dr. med. E.___ vom 30. April 2018 mit dem Gutachten von Dr. med. D.___
vom 6. Dezember 2016, auf dem die Aufhebungsverfügung der Beschwerdegegnerin
vom 29. Mai 2017 beruhte, so fällt auf, dass Dr. med. E.___ gravierendere Diagnosen
als das Gutachten stellt und festhält, der Zustand des Beschwerdeführers habe
sich in den letzten Monaten (also nach der Begutachtung) verschlimmert. Der
Bericht vom 30. April 2018 ist aber gleichwohl nicht geeignet, eine
gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Entscheidend ist nämlich
einerseits, dass sich die aktuelle Darstellung des Gesundheitszustandes durch Dr. med.
E.___ nicht wesentlich von seinem früheren, vor der Begutachtung ergangenen
Bericht vom 16. Juli 2015 (IV-Nr. 71 S. 5 ff.) unterscheidet. Soweit der Bericht
vom 30. April 2018 andererseits bisher unerwähnte Gesichtspunkte
vorbringt, überzeugt er nicht:
Dr. med. E.___ stellte in seinem früheren
Bericht vom 16. Juli 2015 folgende Diagnosen:
·
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom
(F33.11)
·
generalisierte
Angststörung (F41.1)
·
posttraumatische
Belastungsstörung, seit Februar 2015 (F43.1)
Der Beschwerdeführer sei seit Februar
2015.
vollständig arbeitsunfähig resp. zu 70 % in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt. Seit dem Herzinfarkt bestehe ein ängstlich-depressiver Zustand
mit täglichen Angstzuständen und einer schweren Aufmerksamkeitsstörung. Es zeigten
sich neurovegetative Symptome wie Tachykardie und Schweissausbrüche. Die
Stimmung sei gedrückt. Der Beschwerdeführer leide unter Todesangst.
Die Diagnosen sind somit unverändert
geblieben, soweit es die rezidivierende depressive Störung sowie die
generalisierte Angststörung betrifft. Dr. med. E.___ beharrt hier auf
seinen früheren Feststellungen, welche jedoch im Gutachten von Dr. med. D.___
verworfen wurden und deshalb damals wie heute nicht als massgeblich gelten
können. Die frühere Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wiederum
stellt Dr. med. E.___ nun nicht mehr; es ist nur noch von einem Status nach
Herzinfarkt die Rede, was sogar auf eine gesundheitliche Verbesserung hindeutet.
Die neue Diagnose eines Status nach Selbstmordversuch schliesslich erscheint
als äusserst zweifelhaft: Es wird nicht angegeben, wann dieser Vorfall
geschehen sein soll. Ausserdem geht der Bericht nicht auf die näheren Umstände
ein und spricht an anderer Stelle bloss von Selbstmordgedanken.
Andererseits ist nirgends ersichtlich,
dass die Symptome des Beschwerdeführers an Intensität zugenommen hätten und das
Krankheitsbild nun ausgeprägter wäre als früher. Der Psychostatus im aktuellen
Bericht deckt sich weitgehend mit den Befunden, die Dr. med. E.___ bereits 2015
erhoben hat. Zwar wird im aktuellen Bericht ein mittelschwerer bis schwerer
ängstlich-depressiver Zustand postuliert, allerdings ohne dass erläutert würde,
auf welche veränderten Befunde diese Verschlechterung zurückgehen soll. Ein
hoher Wert im Hamiltontest belegt im Übrigen keine schwere Depression, diese
müsste sich vielmehr aus der klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017
vom 9. November 2017 E. 5.1).
3.4
Der vom Beschwerdeführer eingereichte
Arztbericht vom 30. April 2018 vermag keine die Arbeitsfähigkeit tangierende
gesundheitliche Verschlimmerung glaubhaft zu machen. Auf die Neuanmeldung vom
13.
April 2018 kann daher nicht eingetreten werden, soweit es einmal den
Rentenanspruch betrifft.
Was die beruflichen Massnahmen angeht,
welche der Beschwerdeführer ebenfalls mit der Erstanmeldung vom 22. März 2005 beantragt
hat, so wurde dieser Anspruch in keiner der bisher ergangenen Verfügungen
ausdrücklich materiell beurteilt. Eine Verwaltungsverfügung ist indes nicht
nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen
rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6.
September 2018 E. 4.1.1). Die Rentenaufhebung vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 61)
ging darauf zurück, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle angetreten
hatte und nunmehr ein rentenausschliessendes Einkommen mit einem
Invaliditätsgrad von nur noch 5 % erzielte. Indem die Beschwerdegegnerin vor
diesem Hintergrund die Rente ohne weiteres aufhob, hielt sie implizit fest,
dass kein Eingliederungsbedarf und folglich auch kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen bestand; in den nachfolgenden Verfügungen vom 25. Juni 2015 und
29.
Mai 2017 ging es demgegenüber allein um die Zusprache resp. die
Aufhebung der beantragten Übergangsleistung. Vergleichszeitpunkt ist daher bei
den beruflichen Massnahmen die Verfügung vom 26. Januar 2015. Damals war
zufolge der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit von einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese konnte in der Folge nach dem Herzinfarkt wiederhergestellt
werden, wie in der Verfügung vom 29. Mai 2017 festgehalten wird. Eine erneute
Verschlechterung ist, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft gemacht.
3.5
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. April
2018.
zu Recht nicht eingetreten, sowohl bezüglich der beruflichen Massnahmen
als auch bezüglich der Rente. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.2
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann