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Entscheid

VSBES.2018.226

Invalidenrente

29. Januar 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1966, meldete sich am 22. März 2005 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an und beantragte eine Rente sowie berufliche Massnahmen (IV-Stelle Beleg /

IV-Nr. 6). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit den

beiden Verfügungen vom 5. resp. 17. Mai 2006 sowie dem Einspracheentscheid vom

25. Juli 2006 (IV-Nrn. 28 f. + 38), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 %,

per 1. April 2005 eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

mit Urteil vom 8. Februar 2007 rechtskräftig ab (IV-Nr. 43 S. 2 ff.).

1.2 Die Beschwerdegegnerin hob die Viertelsrente

mit Verfügung vom 26. Januar 2015 auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 5 %

betrage (IV-Nr. 61). Sie sprach dem Beschwerdeführer indes mit Verfügung vom

25. Juni 2015 ab 1. April 2015 eine Übergangsleistung in der Höhe einer

Viertelsrente zu (s. Art. 32 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20), da sich der Gesundheitszustand durch einen Herzinfarkt verschlechtert

hatte und seit dem 8. Februar 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand

(IV-Nr. 70).

Am 29. Mai 2017 hob die

Beschwerdegegnerin die Rente resp. Übergangsleistung auf, da wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-Nr. 98). Dies blieb unangefochten.

1.3 Am 13. April 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche

Integration / Rente» erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 103). Die

Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Vorbescheid vom 4. Mai 2018 mit, eine gesundheitliche

Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Er habe jedoch Gelegenheit,

innert der 30tägigen Einwandfrist entsprechende Beweismittel einzureichen,

andernfalls man auf sein Gesuch um eine Rente und berufliche Massnahmen nicht

eintrete (IV-Nr. 106). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. Mai und 5.

Juli 2018 Einwand erheben, aber keine weiteren Beweismittel einreichen (IV-Nrn.

107 + 112).

Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 trat die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der

beruflichen Massnahmen als auch bezüglich der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht

ein (Aktenseite / A.S. 1), wobei sie auf eine Stellungnahme des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) vom gleichen Tag verwies (IV-Nr. 114).

2. Der

Beschwerdeführer lässt am 12. September 2018 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 2 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 11. Juli 2018 der

IV-Stelle des Kantons Solothurn aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons

Solothurn anzuweisen, auf das Leistungsbegehren vom 2. Mai 2018 [des

Beschwerdeführers] einzutreten und das Abklärungsverfahren durchzuführen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 22. Oktober 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13).

2.3 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 26. Oktober 2018 eine Kostennote ein (A.S. 16),

welche am 29. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 17).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin

auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. April 2018 zu Recht nicht

eingetreten ist.

2.

2.1

Verweigert die

Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin

glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über

die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Gelingt ihr dies nicht, so tritt

die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die

anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass

sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3

S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (a.a.O. E. 5.2.5

S. 69). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig

substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer

Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur

Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen

keine Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf

enthalten, dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche

sich mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts

8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).

2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts

9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu

berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger

hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).

2.3

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also

eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender

Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der erwerblichen

Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, s. dazu BGE

130.

V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich (analog zur

Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) durch Vergleich des Sachverhalts im

Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich – Durchführung

einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E.

3.2.3

S. 77). Dabei ist auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der

Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren

rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut

(BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

Keine erhebliche Sachverhaltsänderung

liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der

ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus

andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann

unter Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter

Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).

3.

3.1

Die Verfügung vom 29. Mai 2017,

mit welcher die Übergangsleistung aufgehoben wurde, beruhte auf den für diesen

Entscheid erforderlichen medizinischen Abklärungen. Sie bildet damit den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt, soweit es den Rentenanspruch betrifft (zu den beruflichen

Massnahmen s. E. II. 3.4 hiernach). Der Sachverhalt präsentierte sich damals im

Wesentlichen wie folgt:

3.1.1

Dr. med. B.___, Ärztin für

Kardiologie, hielt im Bericht vom 29. September 2015 (IV-Nr. 80) fest, seit dem

Abschluss der kardialen Rehabilitation am 22. Mai 2015 sei die Herzfunktion

normal und der Beschwerdeführer leistungs- und arbeitsfähig.

3.1.2

Die Hausärztin prakt. med. C.___,

Allg. Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 21. Juni 2016 (IV-Nr. 85), aus

somatischer Sicht, von der koronaren 2-Gefässerkrankung her, bestehe für

leichte bis mittelschwere Arbeiten keine Einschränkung. Der psychische Zustand

sei vom behandelnden Psychiater zu beurteilen.

3.1.3

Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Administrativgutachten

vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 92) folgende Diagnosen (S. 29):

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Keine

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Hypochondrische Störung

(F45.2)

·

bei Status nach

Herzinfarkt im Februar 2015

·

bei akzentuierten

Persönlichkeitszügen (selbstunsicher, passiv-aggressiv, emotional instabil)

·

mit Status nach

Angst und depressiver Störung (gemischt, F41.2)

Die objektivierbaren psychopathologischen

Befunde seien anlässlich der Untersuchung vom 9. November 2016 leicht

ausgeprägt (S. 16). Ein klinisch relevantes depressives Syndrom resp. eine

depressive Episode seien nicht zu erkennen (S. 17 / 19 f.). Die für eine

posttraumatische Belastungsstörung typischen Befunde (u.a. Vigilanzsteigerung

und übermässige Schreckhaftigkeit) fehlten (S. 17 / 21 f.). Eine gemischte

Angst und depressive Störung liege nicht mehr vor (S. 33). Nach Durchführung

einer Indikatorenprüfung (S. 26 ff.) gelangte der Experte zum Schluss, dass die

hypochondrische Störung keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründe

(S. 33).

3.2

Der Beschwerdeführer reichte im

Rahmen der Neuanmeldung lediglich den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. April 2018 ein (IV-Nr.

105), obwohl ihm die Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben hatte, weitere

Unterlagen beizubringen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung des

Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, ist daher einzig dieser Bericht zu

berücksichtigen; eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands

macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

Dem besagten Bericht von Dr. med. E.___ lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen:

· rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11)

· generalisierte Angststörung (F41.1)

· Status nach Herzinfarkt im Februar 2015

· Status nach Selbstmordversuch

Der Beschwerdeführer sei zu 70 bis 100 %

arbeitsunfähig. Der psychische Zustand habe sich in den letzten neun Monaten

verschlechtert. Es bestehe ein mittelschwerer bis schwerer

ängstlich-depressiver Zustand, wie auch die 41 Punkte im Hamiltontest zeigten.

Die Stimmung sei gedrückt, begleitet von täglichen Angstzuständen sowie von

Panikattacken. Der Beschwerdeführer leide an einer Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörung. Die Interesse- und Freudfähigkeit sowie das

Selbstwertgefühl seien reduziert. Es würden neurovegetative Symptome wie

Tachykardie, Schweissausbrüche und Kopfschmerzen auftreten. Seit sechs Monaten bestünden

suizidale Gedanken. Es liege ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor.

3.3

Vergleicht man den aktuellen

Bericht von Dr. med. E.___ vom 30. April 2018 mit dem Gutachten von Dr. med. D.___

vom 6. Dezember 2016, auf dem die Aufhebungsverfügung der Beschwerdegegnerin

vom 29. Mai 2017 beruhte, so fällt auf, dass Dr. med. E.___ gravierendere Diagnosen

als das Gutachten stellt und festhält, der Zustand des Beschwerdeführers habe

sich in den letzten Monaten (also nach der Begutachtung) verschlimmert. Der

Bericht vom 30. April 2018 ist aber gleichwohl nicht geeignet, eine

gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Entscheidend ist nämlich

einerseits, dass sich die aktuelle Darstellung des Gesundheitszustandes durch Dr. med.

E.___ nicht wesentlich von seinem früheren, vor der Begutachtung ergangenen

Bericht vom 16. Juli 2015 (IV-Nr. 71 S. 5 ff.) unterscheidet. Soweit der Bericht

vom 30. April 2018 andererseits bisher unerwähnte Gesichtspunkte

vorbringt, überzeugt er nicht:

Dr. med. E.___ stellte in seinem früheren

Bericht vom 16. Juli 2015 folgende Diagnosen:

·

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom

(F33.11)

·

generalisierte

Angststörung (F41.1)

·

posttraumatische

Belastungsstörung, seit Februar 2015 (F43.1)

Der Beschwerdeführer sei seit Februar

2015.

vollständig arbeitsunfähig resp. zu 70 % in seiner Leistungsfähigkeit

eingeschränkt. Seit dem Herzinfarkt bestehe ein ängstlich-depressiver Zustand

mit täglichen Angstzuständen und einer schweren Aufmerksamkeitsstörung. Es zeigten

sich neurovegetative Symptome wie Tachykardie und Schweissausbrüche. Die

Stimmung sei gedrückt. Der Beschwerdeführer leide unter Todesangst.

Die Diagnosen sind somit unverändert

geblieben, soweit es die rezidivierende depressive Störung sowie die

generalisierte Angststörung betrifft. Dr. med. E.___ beharrt hier auf

seinen früheren Feststellungen, welche jedoch im Gutachten von Dr. med. D.___

verworfen wurden und deshalb damals wie heute nicht als massgeblich gelten

können. Die frühere Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wiederum

stellt Dr. med. E.___ nun nicht mehr; es ist nur noch von einem Status nach

Herzinfarkt die Rede, was sogar auf eine gesundheitliche Verbesserung hindeutet.

Die neue Diagnose eines Status nach Selbstmordversuch schliesslich erscheint

als äusserst zweifelhaft: Es wird nicht angegeben, wann dieser Vorfall

geschehen sein soll. Ausserdem geht der Bericht nicht auf die näheren Umstände

ein und spricht an anderer Stelle bloss von Selbstmordgedanken.

Andererseits ist nirgends ersichtlich,

dass die Symptome des Beschwerdeführers an Intensität zugenommen hätten und das

Krankheitsbild nun ausgeprägter wäre als früher. Der Psychostatus im aktuellen

Bericht deckt sich weitgehend mit den Befunden, die Dr. med. E.___ bereits 2015

erhoben hat. Zwar wird im aktuellen Bericht ein mittelschwerer bis schwerer

ängstlich-depressiver Zustand postuliert, allerdings ohne dass erläutert würde,

auf welche veränderten Befunde diese Verschlechterung zurückgehen soll. Ein

hoher Wert im Hamiltontest belegt im Übrigen keine schwere Depression, diese

müsste sich vielmehr aus der klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017

vom 9. November 2017 E. 5.1).

3.4

Der vom Beschwerdeführer eingereichte

Arztbericht vom 30. April 2018 vermag keine die Arbeitsfähigkeit tangierende

gesundheitliche Verschlimmerung glaubhaft zu machen. Auf die Neuanmeldung vom

13.

April 2018 kann daher nicht eingetreten werden, soweit es einmal den

Rentenanspruch betrifft.

Was die beruflichen Massnahmen angeht,

welche der Beschwerdeführer ebenfalls mit der Erstanmeldung vom 22. März 2005 beantragt

hat, so wurde dieser Anspruch in keiner der bisher ergangenen Verfügungen

ausdrücklich materiell beurteilt. Eine Verwaltungsverfügung ist indes nicht

nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen

rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6.

September 2018 E. 4.1.1). Die Rentenaufhebung vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 61)

ging darauf zurück, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle angetreten

hatte und nunmehr ein rentenausschliessendes Einkommen mit einem

Invaliditätsgrad von nur noch 5 % erzielte. Indem die Beschwerdegegnerin vor

diesem Hintergrund die Rente ohne weiteres aufhob, hielt sie implizit fest,

dass kein Eingliederungsbedarf und folglich auch kein Anspruch auf berufliche

Massnahmen bestand; in den nachfolgenden Verfügungen vom 25. Juni 2015 und

29.

Mai 2017 ging es demgegenüber allein um die Zusprache resp. die

Aufhebung der beantragten Übergangsleistung. Vergleichszeitpunkt ist daher bei

den beruflichen Massnahmen die Verfügung vom 26. Januar 2015. Damals war

zufolge der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit von einer uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese konnte in der Folge nach dem Herzinfarkt wiederhergestellt

werden, wie in der Verfügung vom 29. Mai 2017 festgehalten wird. Eine erneute

Verschlechterung ist, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft gemacht.

3.5

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. April

2018.

zu Recht nicht eingetreten, sowohl bezüglich der beruflichen Massnahmen

als auch bezüglich der Rente. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.2

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann