Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.227

Invalidenrente

7. Mai 2019Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1960, [...], meldete sich am 28. November

2007 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden

Thoraxbeschwerden, Schlaf- und Angststörungen sowie Kraftlosigkeit angegeben.

Er habe am 8. November 2006 einen Unfall erlitten (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-]Nr. 2).

1.2 Weil der

Beschwerdeführer sich nicht in der Lage fühlte zu arbeiten, verzichtete die

Beschwerdegegnerin auf berufliche Eingliederungsmassahmen. Sie tätigte

verschiedene medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer auf

Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch und

rheumatologisch begutachten. Das Gutachten wurde am 23. Juli 2010 von Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, [...],

erstattet (IV-Nr. 64 und 65).

1.3 Mit Verfügung vom

22. Juli 2011 (IV-Nr. 105) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Wirkung ab 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente sowie per 1.April 2008

eine ganze Invalidenrente, befristet bis 31. Juli 2009, zu. Für die Zeit ab

1. August 2009 verneinte sie einen Rentenanspruch. Eine vom

Beschwerdeführer gegen die Rentenverfügung vom 22. Juli 2011 erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 19. September

2012 (IV-Nr. 121) ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 an

das Bundesgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 124 S. 2 ff.) wies dieses mit

Urteil vom 31. Januar 2013 ebenfalls ab (IV-Nr. 125).

2.

2.1 Am 9. Juni 2017 (Eingang am 13.

Oktober 2017) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 133). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden Schulterschmerzen, starke Rippenschmerzen sowie Knie-

und Rückenschmerzen angegeben, bestehend seit dem Unfall 2006. Der Neuanmeldung

wurden medizinische Unterlagen beigelegt (Bestätigung des Hausarztes, Dr. med. D.___,

[...], vom 17. Mai 2017, IV-Nr. 136 S. 5; Bericht von E.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, [...], und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe, Zentrum G.___,

[...], vom 13. Juni 2017, IV-Nr. 136 S. 1 ff.)

2.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf

das neue Leistungsgesuch ein und holte diverse Arztberichte ein; diese wurden

dem RAD (Dr. med. H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin) unterbreitet, die am 19.

Januar 2018 dazu Stellung nahm (IV-Nr. 143).

2.3 Mit Vorbescheid vom 6. Februar

2018 (IV-Nr. 144) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, den Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche Massnahmen zu verneinen;

dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (IV-Nrn. 146 und 149),

woraufhin die RAD-Ärztin am 5. Juni 2018 noch einmal Stellung bezog (IV-Nr.

151).

3. Mit Verfügung vom 6. August

2018 (IV-Nr. 152; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Rente ab.

4. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 13. September 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6. August 2018 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 6. August 2018 aufzuheben und die Angelegenheit an sie

zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen

erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 (A.S. 36) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Verfügung vom 29. November

2018 (A.S. 37 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Anouck

Zehntner als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

7. Mit Eingabe vom 7. Dezember

2018 (A.S. 40 ff.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote

zu den Akten.

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, mit Blick auf die

RAD-Stellungnahmen vom 19. Januar und 5. Juni 2018 liege beim Beschwerdeführer

seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juli 2011 keine wesentliche

Veränderung des Gesundheitszustands vor. Es bleibe unverändert bei einem

Invaliditätsgrad von 30 %, der keinen Rentenanspruch begründe. Die

Beurteilung des RAD leuchte ein und sei eingehend begründet worden. Daran

ändere auch der einwandweise vorgebrachte Hinweis auf den Bericht vom 13. Juni

2017.

nichts, da die untersuchenden Personen gänzlich ausblendeten, dass es beim

Beschwerdeführer in der Vergangenheit zu einer Symptomausweitung und starker

Aggravation gekommen sei, und dass dieser Prozess so bewusstseinsnah gewesen

sei, dass laut dem psychiatrischen Sachverständigen stellenweise schon fast von

Simulation gesprochen worden sei. Im Gegensatz dazu sei der Bericht des den

Beschwerdeführer langjährig behandelnden Arztes aussagekräftiger. In diesem

Bericht werde eindeutig festgehalten, dass sich der psychische Zustand seit dem

letzten Arztbericht vom 20. September 2009 nicht verändert habe. Der

psychiatrische Administrativgutachter habe seine damalige Expertise in Kenntnis

des Berichts vom 20. September 2009 abgegeben. Eine Verlaufsbegutachtung sei

daher nicht notwendig. Auch in somatischer Sicht seien keine weiteren

Abklärungen erforderlich. Gemäss RAD habe sich das Zumutbarkeitsprofil nicht

wesentlich verändert. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung

vom 22. Juli 2011 auf der Basis des bidisziplinären Gutachtens eine

Leistungseinschränkung von 30 % angenommen, obwohl gemäss medizinischer

Aussage nur eine Leistungsreduktion aus psychiatrischer Sicht um 10 %

attestiert worden sei, während aus der rheumatologischen Perspektive lediglich

qualifizierte Einschränkungen formuliert worden seien. Der Invaliditätsgrad

habe seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Änderung erfahren.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht näher zu prüfen, da nicht davon

auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer subjektiv eingliederungsfähig sei.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe

am 6. August 2018 verfügt, ohne den Austrittsbericht der I.___ vom 23. Mai 2018

zu kennen. Der Bericht sei der Beschwerdegegnerin aus unerklärlichen Gründen

nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des verschlechterten

Gesundheitszustands in stationäre Behandlung begeben müssen. Mindestens während

des Klinikaufenthalts habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss

höchstrichterlicher Rechtsprechung genügten bereits geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, um eine versicherungsexterne Begutachtung notwendig erscheinen

zu lassen. In Bezug auf die psychische Problematik gehe die Beschwerdegegnerin

davon aus, dass nicht auf den Arztbericht des Zentrums G.___ vom 13. Juni

2017.

abzustellen sei, sondern auf den Bericht des langjährigen Psychiaters vom

3.

November 2017, der angegeben habe, dass der Gesundheitszustand seit 20.

September 2009 unverändert sei. Dagegen sei vorzubringen, dass der behandelnde

Psychiater neu die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung mit

dysthym-dysphorischer Restsymptomatik genannt habe und nicht mehr nur eine

dysthym-dysphorische Grundstimmung; dies lasse Zweifel an einem unveränderten

Zustandsbild aufkommen. Weitere Zweifel daran, dass der behandelnde Psychiater

effektiv von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgehe, bestünden

ausserdem aufgrund der durch ihn erfolgten Einweisung in einen stationären

Klinikaufenthalt. Auch wenn der Austrittsbericht der I.___ der Beschwerdegegnerin

nicht vorgelegen habe, hätten bereits davor genügend Indizien dafür bestanden,

dass eine Veränderung des Gesundheitszustands vorliege. Die RAD-Ärztin setze

sich ausserdem nicht mit den unterschiedlichen psychiatrischen Berichten

auseinander und habe den Bericht des Zentrums G.___ nur insofern gewürdigt, als

dass lediglich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode neu sei; weshalb

sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle, gehe aus dem Bericht

nicht hervor. Die Bestätigung der Diagnose einer mittelgradigen depressiven

Episode im Austrittsbericht des stationären Aufenthalts zeige auf, dass das

Zustandsbild eine Veränderung erfahren habe. Gemäss neuer Rechtsprechung des

Bundesgerichts könnten auch leichte und mittelschwere Depressionen zu einer

Invalidität führen. Daher verlange das Bundesgericht auch in diesen Fällen eine

Gesamtbeurteilung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens. Eine solche

Beurteilung habe hier nicht stattgefunden. In Zusammenhang mit der Schulterproblematik

messe die RAD-Ärztin den neu gestellten Diagnosen keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bei, da diese letztlich nur die bereits bekannten

Einschränkungen erkläre, die bereits im Gutachten von Dr. med. C.___

festgehalten worden seien; dem sei zu entgegnen, dass im erwähnten Gutachten

zwar eine gewisse Leistungsminderung angenommen worden sei, diese jedoch

medizinisch, aufgrund der damals nicht erkannten objektiven Befunde und der

deswegen angenommenen Tendenz zur Aggravation/Simulation, nicht wirklich habe

erfasst werden können. Die im Jahr 2014 festgestellte Diagnose vermöge nun auch

gemäss RAD-Ärztin die Funktionseinschränkungen zu erklären, so dass sich die

Frage stelle, ob die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit korrekt erfolgt

sei. Schliesslich habe mangels weiterer Untersuchung die Frage nicht

beantwortet werden können, ob sich der Zustand in der linken Schulter weiter

verschlechtert habe. Im Bericht der RAD-Ärztin werde völlig ausgeblendet, dass

die im Jahr 2014 gestellte Diagnose die funktionellen Einschränkungen des

Beschwerdeführers erkläre, dass die im zur Rentenabweisung führenden Gutachten

noch als nicht nachvollziehbar beschrieben worden seien. Es hätte eine

klinische Untersuchung, nicht lediglich eine Aktenbeurteilung, erfolgen müssen.

Ob die RAD-Ärztin als Fachärztin für Arbeitsmedizin kompetent sei, die

Auswirkungen dieser komplexen und seltenen neurologischen Schädigung zu

beurteilen, könne offengelassen werden, da diese den Beschwerdeführer gar nie

untersucht habe.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 6. August 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012

geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,

AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit

der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach

Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externen medizinischen

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen

an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts

wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung

ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,

wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit

Hinweisen).

5.

5.1

Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen

materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 22. Juli

2011.

(IV-Nr. 105) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen

Verfügung vom 6. August 2018 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt

(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2

Für den Zeitpunkt der

letztmaligen Rentenbeurteilung (Verfügung vom 22. Juli 2011) kann auf das

Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. September 2012 (IV-Nr. 121) verwiesen

werden, welches das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Januar 2013 (IV-Nr. 125)

bestätigte. Die Beschwerdegegnerin hatte bei der damaligen Rentenaufhebung im

Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___

vom 23. Juli 2010 (IV-Nrn. 64 und 65) abgestellt, das im Urteil des

Versicherungsgerichts als vollumfänglich beweiswertig qualifiziert wurde. Der

Entscheid des Versicherungsgerichts wurde vom Bundesgericht bestätigt. Der

damals festgestellte medizinische Sachverhalt ist verbindlich, und es kann für

die Frage des massgeblichen Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der letztmaligen

materiellen Rentenprüfung auf die Erwägungen aus dem zitierten Urteil

abgestellt werden. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen

vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Nacken-Schulter-Schmerzen rechts (ICD-10 S42.7)

-

akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

chronisches Thorakospondylogensyndrom mit interkostalen

Neuralgien (ICD 10 G66.8)

-

chronisches Lumbospondylogensyndrom unklarer Ätiologie

-

Karpaltunnelsyndrom rechts

-

Knieschmerzen rechts

-

Benzodiazepin-Abhängigkeit

-

chronische Kopfschmerzen mit Hemikranie rechts ohne

Hinweis auf Migräne

-

cv. beginnendes Serotonin-Syndrom

-

anamnestisch chronische Dyspepsie unter Therapie mit

Antacida

In der rheumatologischen

Beurteilung wurde festgehalten, dass die geschilderten Schulterschmerzen und

die feststellbare Funktionseinschränkung der Schulter rechts nur teilweise

durch objektivierbare Befunde erklärbar seien. Die Diskordanz zwischen den

Beschwerden sei bereits im Austrittsbericht der Reha-Klinik [...] vom 5. Januar

2009.

erwähnt und diskutiert worden. Zudem würden die Röntgenaufnahmen keine

Hinweise für eine Omarthrose liefern, und die klinische Untersuchung zeige nur

eine Amyotrophie im Bereich vom Muskel Infraspinatus, welche zumindest

teilweise durch die Schonhaltung erklärbar sei. Zudem hätten bei der

Untersuchung Unterschiede zwischen aktiver und passiver Beweglichkeit festgestellt

werden können sowie Schmerzangaben, die medizinisch nicht erklärbar seien (z.B.

Schulterschmerzen bei Greifkraftprüfung ohne Bewegung der Schulter). Eine

ähnliche Diskordanz sei bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule beobachtet

worden. Die diffusen Schmerzen der rechten oberen Extremität seien sodann nur

teilweise durch ein Karpaltunnelsyndrom mit Reizsyndrom ohne Ausfälle

erklärbar. Ein grosser Teil der Symptomatik sei auf eine Symptomausweitung mit

Verdacht auf Aggravation zurückzuführen. Die Schmerzen bei Berührung, breit

verteilt im Schulter/Thorax-Bereich, seien nicht reproduzierbar und teilweise

verdächtig einer Aggravation bzw. Simulation. Die angegebenen Knieschmerzen

rechts seien auf eine beginnende Gonarthrose zurückzuführen. Wegen der Knieinstabilität

im anterioren Bereich sei eine Läsion bzw. Ruptur des vorderen Kreuzbandes

möglich, weshalb eine Abklärung mit Magnetresonanz zu empfehlen sei. Die

Kniebeschwerden seien jedoch aktuell gering, ohne Knieerguss und ohne

Funktionseinschränkung, so dass diese Beschwerden, selbst wenn sich die

Diagnose einer vorderen Kreuzbandruptur bestätigen würde, keine zusätzliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würden.

Anlässlich der

psychiatrischen Exploration konnte keine klassische Krankheitsdiagnose gestellt

werden; insbesondere wurde keine Depression als gegeben erachtet. Hingegen wurden

(erneut) eine moderate Benzodiazepin-Abhängigkeit ohne klinische Auswirkungen

sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt. Die Diagnose akzentuierte

Persönlichkeitszüge sei nach gutachterlicher Einschätzung mit einer

narzisstischen und unreifen Art des Beschwerdeführers zu begründen. Es liege

eine massive Kränkung durch den fremd-verursachten Unfall und das Verhalten von

Versicherungen sowie behandelnden Ärzten vor. Mit «unreif» sei ein passives,

auf Zuwendung von dritter Seite ausgerichtetes Verhalten bezeichnet. Der Beschwerdeführer

stehe sich bei der Verwertung der erheblichen Restarbeitsfähigkeit mit seiner

Anspruchshaltung, die überwiegend in den akzentuierten Persönlichkeitszügen

begründet sei, selber im Weg. Deshalb könne zwar von einer längerdauernden

(d.h. eventuell mehrjährigen) zusätzlichen, jedoch geringen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Diese zusätzliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit betrage zirka10 %.

Gesamtmedizinisch führten die

Gutachter aus, zur bereits von der Suva anerkannten und aus rheumatologischer

Sicht zu bestätigenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 19 % komme

aus psychischen Gründen seit dem Unfall vom November 2006 eine leichte

Einschränkung bei der Verwertung der erheblichen Restarbeitsfähigkeit hinzu.

Diese Arbeitsunfähigkeit betrage 10 % und sei zur bisher erkannten

Erwerbsunfähigkeit zu addieren, so dass eine Gesamt-Erwerbsunfähigkeit von 30 %

resultiere. So sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Arbeitspensum von 100 %

zuzumuten, dies jedoch mit um 30 % verminderter Leistung bzw. leichterer

und damit minderbezahlter Arbeit. Aus rheumatologischer Sicht sei eine leichte

bis mittelschwere körperliche Arbeit ganztags möglich. Wegen der

eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Schulter bestünden allerdings

inhaltliche Einschränkungen. Ausgeschlossen seien andauernde Tätigkeiten über

der Horizontalen mit dem rechten Arm. Ferner sei das Heben und Tragen von

Lasten über 5 kg mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand nicht möglich.

Auszuschliessen seien auch Tätigkeiten an Geräten, die starke Vibrationen oder

schockartige Krafteinwirkung ausübten. Generell seien grobmanuelle Tätigkeiten

mit dem rechten Arm nicht zumutbar.

6.

6.1

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

6.1.1

Gemäss Bericht des Zentrums G.___

vom 13. Juni 2017 (IV-Nr. 136 S. 1 ff.) habe sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers seit 2010 bis heute verschlechtert. Die Schmerzen in der

rechten Schulter und an der HWS (rechte Seite) hätten zugenommen. Zudem habe

sich das depressive Syndrom seit 2013 bis heute verschlechtert; dies äussere

sich in vermehrtem Rückzug, pessimistischen Gedanken, Hoffnungslosigkeit und

Reizbarkeit. Der Beschwerdeführer beschreibe zunehmende Schmerzen beim Atmen im

Brustbereich sowie Kopfschmerzen, Schweissausbrüche, Lust- und

Interessenlosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit,

Rückzug, Antriebslosigkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Gedankenkreisen,

Sinnlosigkeitsgedanken, Nervosität. Somatisch bestehe ansonsten gemäss Angaben

des Beschwerdeführers seit dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Insgesamt seien sieben Merkmale für eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, gegeben. Die Stimmung sei deutlich

depressiv-resigniert, das Vitalgefühl deutlich gestört. Kognitiv bestünden

deutliche Einschränkungen. Affektiv sei der Beschwerdeführer kontrolliert, im

Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv. Das Denken sei nicht eingeengt,

inhaltlich aber problemzentriert.

Die richtigen Diagnosen lauteten 2017

(IV-Nr. 136 S. 3 f.):

- Status nach Arbeitsunfall am 08.11.2006

mit / bei:

- Sturz auf der Baustelle über 7 Meter

(Suva 8.11.2006, 4 m, Polizeirapport vom 88.11.2008, 4.9 m)

- dislozierte Glenoidfraktur re.

- offene Reposition sowie Fixation mittels

3.5

mm reko- LCP bei Glenoidfraktur re. vom 15.11.2006 (KS [...] 4.12.2006)

- Rippenserienfraktur re. dorsolateral

Costa IV-IX

- Hämatopneumothorax mit

Thoraxwandemphysem rechts (KS [...] 4.12.2006)

- thorakovertebrales Syndrom mit/bei:

- Rippenfrakturen konsolidiert, kein

Anhalt für Pneumothorax (24.4.2007 Rx Thorax, KS [...] 25.4.2007)

- CTS re. (RAD Dr. med. J.___ 12.1.2010)

- Knieschmerzen beidseits mit/bei

- Re. V.a. vordere Kreuzbandruptur

- Re. radiologisch beginnende Gonarthrose

medial re (Rx 22.12.2008)

- Re. Verschmälerung des medialen

Gelenkspalts, unregelmässige Kontur und subchondrale Aufhellungszone in

gewichtsragenden Anteil des medialen Femurcondylus, DD bei Knorpelschaden (22.9.2015

Rx Knie re. (K.___)

- li. Schmerzen

- Schulterschmerzen mit/bei:

- Li. unauffällig Re: leichte

Demineralisation des ganzen Schultergelenks möglich. Mitte Glenoid die vom

Unfall her persistierende, leichte Stufe. Kranial osteophytäre Ausziehung

(22.12.2008 Rx Schulter bds. as, Rehaklinik [...] 5.1.2009), Status nach 2 Ops.

2006, 2007

- pseudoparalyse Schulter re (Uniklinik [...]

3.10

)

- Läsion Nervus suprascapularis

und thoracicus longus rechts (K.___ 9.8.2014)

- rezidivierende depressive Störung, ggw.

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

- Nikotinkonsum bei Status nach

Nikotinabusus (Dr. med. L.___ 10.6.2016), V.a. COPD

- Übergewicht (Dr. med. L.___ 10.6.2016),

BMI 29.4 kg/m2

- Reflux/GERD (Dr. med. L.___ 10.6.2016),

unter PPI (NSAR)

Der Medikamentenspiegel zeige, dass der

Beschwerdeführer die Medikamente zwar regelmässig einnehme, aber bei

persistierend zu tiefen Medikamentenspiegeln. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

subjektiv 100 %, auch in einer angepassten Tätigkeit. Insgesamt sei seit

2010.

eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Der

Beschwerdeführer leide eindeutig unter einer Depression und sei zusammen mit

den Schmerzen nicht in der Lage zu arbeiten.

6.1.2

Im Arztbericht des behandelnden

Therapeuten, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

vom 3. November 2017 (IV-Nr. 140), werden folgende Diagnosen gestellt:

- chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)

- chronifizierte depressive Störung mit

dysthym-dysphorischer Restsymptomatik (ICD-10 F32.8)

Seit dem letzten Bericht vom 20.

September 2009 habe sich der psychische Zustand nicht verändert. Im

Längsschnitt liege ein depressives, chronifiziertes Krankheitsbild vor mit

Symptomen einer Dysthymia bei/mit komorbider Schmerzsymptomatik auf dem Boden

einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit. Die bisherigen stationären

und ambulanten Behandlungsversuche hätten kaum etwas gebracht. Der

Beschwerdeführer sei seit dem Arbeitsunfall 2006 arbeitsunfähig. Es liege noch

eine klinisch relevante, affektiv-kognitive Vulnerabilität mit diversen

somatischen Korrelaten und einer dysthym-dysphorischen Restsymptomatik vor.

Abgesehen von leichten Unsicherheiten seien keine Sprachprobleme zu beobachten.

Die affektive Modulation sei nicht eingeschränkt. Aufmerksamkeitsdefizite könnten

nicht beobachtet werden. Die Konzentration sei etwas vermindert, die kognitive

Umstellungsfähigkeit leicht bis mässig eingeschränkt. Der Antrieb sei leicht

vermindert. Ein affektiver Rapport könne hergestellt werden. Die Affektlage

wirke dysthym, ausgeglichen, adäquat. Der Gedankengang sei kohärent. Es bestehe

eine verminderte affektive kognitive Steuerung mit einem allgemein reduzierten

Lebensgefühl. Die Persönlichkeit sei akzentuiert mit narzisstischen Zügen und

einem labilen Selbstwertgefühl.

6.1.3

Gemäss dem elektrophysiologischen

Bericht von Dr. med. N.___, Leitender Arzt Neurologie des K.___, vom 9. Juli

2014.

(IV-Nr. 141 S. 9 f.) sind beim Beschwerdeführer ein Status nach

traumatischer Läsion der Nn. supraspinatus und thoracicus longus rechts (S 44.7)

mit/bei atrophisierender Parese des M. infraspinatus und leichter Scapula alata

rechts sowie eine Brachialgie rechts (M 79.61) mit/bei vorwiegend bewegungs-

und belastungsabhängigen Schmerzen, zu diagnostizieren, dies ohne Hinweise auf eine

radikuläre Ausfallsymptomatik. Es würden einerseits eine Bewegungseinschränkung

und Schwäche der Schulter angegeben, andererseits Schmerzen im Schulterbereich

selbst mit Ausstrahlung in den proximalen Oberarm und zum Hals, ohne dass dabei

sensomotorische Ausfälle auftreten würden. Die Schulter rechts könne nicht

einmal bis zur Horizontalen aktiv angehoben werden, und auch bei passivem

Strecken des Oberarms über Kopf lasse sich das Eigengewicht des Arms nur

schlecht kontrollieren. Im Rahmen der Befunderhebung weise die Nadelmyographie

des M. supraspinatus rechts ein leicht gelichtetes Willküraktivitätsmuster auf

als Ausdruck einer möglichen minimalen Schädigung des N. suprascapularis

rechts. In der Nadelmyographie des M. infraspinatus zeige sich ein

kleinamplitudiges, gelichtetes Willküraktivitätsmuster, keine pathologische

Spontanaktivität. Ebenso zeige sich ein gelichtetes und niedrig amplitudiges

Muskelsummenpotential bei der nadelmyographischen Untersuchung des M. serratus

anterior rechts. Klinisch und elektrophysiologisch könne der bereits bekannte

Befund einer Läsion des N. supraspinatus distal des Durchtritts dieses Nervs im

Bereich der incisura scapulae bestätigt werden. Zusätzlich finde sich eine

partielle Läsion des N. thoracicus longus rechts. Theoretisch sollte der

Beschwerdeführerin die Schulter über die Horizontale heben können. Aus

neuromuskulärer Sicht seien die Ausfälle zu gering, dass nicht auch aktiv der

Arm gehoben werden könnte. Die Schmerzen seien aus seiner Sicht nicht mit einer

Nervenkompression oder Radikulopathie erklärbar.

6.1.4

Im Bericht von Dr. med. O.___

(orthopädische Sprechstunde), K.___, vom 9. August 2014 (IV-Nr. 141 S. 7 f.)

werden folgende Diagnosen gestellt:

- Verdacht auf

posttraumatische/postoperative Schädigung des Nervus suprascapularis bei

Polytrauma mit Scapula/Glenoidfraktur mit Osteosynthese Scapula/Glenoid rechts

2006.

-

Läsion

Nervus suprascapularis und thoracicus longus rechts

6.1.5

Dr. med. P.___, Uniklinik [...], [...],

führt in seinem Sprechstundenbericht vom 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 141 S. 5 f.)

folgende Diagnosen an:

-

Pseudoparalyse Schulter

rechts mit:

-

Subscapularis-Ruptur in

Kontinuität

-

Denervation M.

infraspinatus an der Incisura spinoglenoidalis bei

-

Status nach

Osteosynthesematerialentfernung nach Osteosynthese einer Scapula/Glenoidfraktur

2006.

-

V.a. Subscapularisläsion

links

Ein MRI vom 21. März 2014 zeige eine

klare Denervation des Infraspinatus, Subscapularis mit Ruptur in Kontinuität. Selbst

wenn in Bezug auf die Ruptur eine Rekonstruktion möglich wäre, schienen die

generelle berufliche Situation und die juristische Situation deutlich gegen eine

solche Operation zu sprechen; eine solche würde wohl kaum zur Wiedererlangung

der Arbeitsfähigkeit führen. Allenfalls könnte die Rekonstruktion der

Subscapularissehne zusammen mit einer Bizepstenotomie eine Verbesserung der

Situation bringen, vor allem eine Schmerzlinderung.

6.1.6

Im Arztbericht des Hausarztes,

Dr. med. D.___, vom 5. bzw. 11. November 2017 (IV-Nr. 141 S. 1 ff.) wird

festgehalten, die Schmerzsituation sei unverändert schlecht. Eine konkrete

Arbeitsunfähigkeit wird nicht angegeben. Es wird auf den Bericht von Dezember

2007.

verwiesen. Folgende Diagnosen werden erhoben:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

- chronisches invalidisierendes Schmerzsyndrom

Hemithorax re.

- persistierendes Funktionsdefizit der re.

Schulter / Arm, Status nach Polytrauma bei Baugerüst-Sturz von ca. 4 m Höhe

(Rippenserienfraktur, Pneumo-/Hämatothorax, Thoraxwandemphysem, Glenoidfraktur

etc.), bleibende Läsionen: Pseudoparalyse der rechten Schulter,

Subscapularis-Ruptur in Kontinuität, Denervation M. infraspinatus an der

Incisura spinoglenoidalis bei Osteosynthese der Scapula / Glenoidfraktur. V.a.

Läsion des N. Suprascapularis und thoracicus Longus

- reaktive depressive Störung

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

- Verdacht auf vasculäre Nephropathie

- grenzwertiger BD

- Dyslipidämie

- Gonarthrose re, Status nach

Meniskektomie

6.1.7

Beschwerdeweise wird ein Austrittsbericht

der I.___ vom 23. Mai 2018 (Beilage 10 zu Beschwerde vom 13. September 2018)

ins Recht gelegt, der der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung nicht vorgelegen hat; dieser äussert sich über eine

zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. März bis 23. Mai 2018.

Diagnostiziert werden in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive

Episode (F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) und eine Benzodiazepinabhängigkeit

(F13.2). Der Beschwerdeführer sei wegen zunehmender depressiver Symptomatik

zugewiesen worden. Er habe sich bei der Aufnahme niedergestimmt und sehr

reizbar präsentiert. Er habe diese Reizbarkeit als plötzlich auftretende, nicht

kontrollierbare Explosionen beschrieben; dies sei fremdanamnestisch bestätigt

worden. Zudem habe er unter Durchschlafstörungen und morgendlichem Früherwachen

gelitten sowie diffuse Ängste beklagt. Unter entsprechender Medikation habe

sich die Reizbarkeit sehr schnell sistiert. Es habe sich während des

Aufenthalts gezeigt, dass Beschäftigung für den Beschwerdeführer gut sei. Auch

die Medikation gegen die Schlafstörungen habe gute Wirkungen erzielt. Seit dem

Arbeitsunfall 2006 bestehe eine anhaltende Schmerzsymptomatik im rechten Knie,

der rechten Schulter und in den Rippen rechts. Der Beschwerdeführer nehme seit

Jahren Schmerzmittel ein und sei schon bei etlichen Ärzten in Behandlung

gewesen. Es bestehe eine Fixierung auf Schmerzmittel und eine Einengung auf die

Probleme mit der Suva. Er wünsche sich ein Schmerzensgeld. Aufgrund der

Sprachdefizite sei eine Psychotherapie sehr schwierig. Der Beschwerdeführer

habe drei Jahre lang täglich Temesta eingenommen. Drei Monate vor der Hospitalisation

habe er mit der Einnahme aufgehört und sei zunehmend aggressiv und angespannt

gewesen. Während des Aufenthalts habe er über Brustschmerzen geklagt, die nach

Einnahme von Temesta immer regredient gewesen seien. Man habe das Temesta

während des Aufenthalts erfolgreich ausschleichen können. Die Arbeitsunfähigkeit

habe vom 29. März bis 23. Mai 2018 100 % betragen. Die weitergehende

Arbeitsfähigkeit sei durch den behandelnden Psychiater zu attestieren.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stellt im

angefochtenen und rentenablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die

Einschätzungen der RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, vom 19. Januar 2018 (IV-Nr.

143) und 5. Juni 2018 (IV-Nr. 151) ab; darin wird festgehalten, dass eine

wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

trotz neuer Diagnose (Schädigung des Nervus suprascapularis rechts) nicht

ausgewiesen sei. Die neue Diagnose habe keine zusätzliche Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, da sie letztlich die bisher bekannten funktionellen

Einschränkungen der rechten Schulter beschreibe und bestätige. In

psychiatrischer Hinsicht werde keine Veränderung der gesundheitlichen Situation

bestätigt. Insgesamt sei seit dem letzten Verfügungszeitpunkt keine

gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen. Die Untersuchung der rechten

Schulter und Armfunktion im Bericht vom 3. Oktober 2014 (Uniklinik [...])

entspreche dem Vorbefund im Rahmen des Gutachtens von Dr. med. C.___ (Schulter

Schonhaltung, Aussenrotation aktiv und passiv eingeschränkt, Flexion /

Abduktion aktiv und passiv eingeschränkt, Schürzengriff eingeschränkt,

Muskelatrophie des M. supraspinatus). Bezüglich der linken Schulter sei der

klinische Verdacht auf eine Subscapularisruptur erhoben und weitere Abklärungen

empfohlen worden (MRI). Eine Schädigung des Nervus suprascapularis habe

folgende Auswirkung: Durch die Störung der Innervation der betreffenden Muskeln

(M. suprascapularis und / oder M. infrascapularis) – je nachdem, wo die

Schädigung der Nerven liege – könne es zu einer Verminderung der Kraft bei der

Aussenrotation im Arm und/oder zu einer Verminderung der Kraft beim seitlichen

Anheben des Arms und Heben des Arms über den Kopf kommen; dies zeige sich beim

Beschwerdeführer nicht nur in der klinischen Untersuchung in den Berichten von

2014, sondern bereits schon in der Begutachtungssituation bei Dr. med. C.___.

Somit sei mit Vorliegen einer neuen Diagnose die (funktionelle) Auswirkung

derselben zu bewerten. Die Diagnose liefere letztlich nur die Erklärung der

bereits bekannten funktionellen Einschränkungen in der rechten Schulter und am

rechtem Arm. Neu hingegen sei auch der Verdacht auf die Subscapularisläsion

links erhoben worden, wozu dem RAD die abschliessende Abklärung (empfohlenes MRI)

nicht vorliege, sofern diese noch durchgeführt worden sei. In den nachfolgenden

Berichten von Dr. med. D.___ vom 5. November 2017 seien bezüglich der

linken Schulter keinerlei Angaben zu finden. Die Beweglichkeit der linken

Schulter sei im Rahmen der Untersuchung vom September 2014 mit einer Abduktion

von 130 Grad eben leicht eingeschränkt. Weitergehende Abklärungen könnten durch

den RAD nicht gewürdigt werden. Ausgehend von einer Schulterfunktion links, die

eine Abduktion auf 130 Grad ermögliche, sei eine Tätigkeit wie im

Suva-Kreisarzt-Bericht vom 2. Juni 2009 für die rechte Seite formuliert möglich,

was ebenfalls für die linke Seite gelte: keine Arbeiten unter Vibration oder

mit dem Presslufthammer, keine repetitiven Rotationen in den Schultergelenken,

keine grobmanuellen Tätigkeiten. Das zumutbare Profil habe sich aus somatischer

Sicht nicht relevant geändert. Zur psychischen Situation sei Folgendes zu

sagen: Dr. med. M.___ beschreibe in seinen Befunden einen Patienten mit

dysthymer Affektlage. Der psychische Zustand habe sich seit seinem Bericht vom

20.

September 2009 nicht verändert. Die Dysthymie werde ausschliesslich als

sonstige depressive Störung F32.8 codiert. Allein die Codierung resp. das

Aufführen einer neuen Diagnose (deren Codierung in Frage zu stellen sei, wenn

man die Ausführungen im Bericht betrachte, dass die Situation unverändert sei)

belege nicht das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands.

7.2

Die von der RAD-Ärztin

getroffene Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar: In Bezug auf den

somatischen Zustand wird das Vorliegen einer neuen Diagnose (Nervenläsion der

rechten Schulter) genannt und auch erklärt, wie sich eine solche im Allgemeinen

auswirkt. Den zum Zeitpunkt der erneuten Rentenprüfung vorliegenden Berichten

lassen sich bezüglich der rechten Schulter die gleichen Befunde entnehmen wie

im Rahmen der letztmaligen Rentenprüfung. Schon im Gutachten von Dr. med. C.___

vom 23. Juli 2010 wurde von einer eingeschränkten Belastbarkeit der

rechten Schulter ausgegangen. Die diesbezüglich geltend gemachten Beschwerden wurden

– trotz Annahme einer Symptomausweitung bzw. Tendenz zur Aggravation /

Simulation – berücksichtigt. Dass mittlerweile eine Nervenschädigung

diagnostiziert wird, ändert nichts daran, dass die geschilderten

Schulterschmerzen nach wie vor nur teilweise durch

objektivierbare Befunde erklärbar sind. Der Neurologe Dr. med. N.___ (vgl. E.

II 6.1.3) kann sich in seinem Bericht vom 9. Juli 2014 trotz bestätigter

Nervenläsion die angegebene Bewegungseinschränkung und Schwäche der Schulter (Die

Schulter rechts könne nicht einmal bis zur Horizontalen aktiv angehoben werden)

nicht erklären. Die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, dass sich das dem

Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil gleich präsentiere wie bei der

letzten materiellen Rentenprüfung, bleibt damit unzweifelhaft. Das Vorliegen

einer neuen Diagnose begründet denn auch nicht zwingend eine

anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Vielmehr muss

darüber hinaus aufgrund der neuen Diagnosen auch eine Veränderung des

Invaliditätsgrades bzw. eine Veränderung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

eingetreten sein; dies ist vorliegend nicht der Fall.

In Bezug auf die linke Schulter führt

die RAD-Ärztin sodann aus, es lägen keine Unterlagen zu einer empfohlenen

MRI-Untersuchung vor. Im Bericht der Uniklinik [...] vom 3. Oktober 2014

wird indessen lediglich eine Verdachtsdiagnose (V.a. Subscapularisläsion links)

geäussert. Im Bericht wird festgehalten, dass der Verdacht rein klinisch sei.

Die empfohlene MRI-Untersuchung ist nach Lage der Akten nicht durchgeführt

worden. Im Arztbericht des Hausarztes vom 5. bzw. 11. November 2017 wird in

Bezug auf die linke Schulter keine Problematik erwähnt, und es wird keine entsprechende

Diagnose gestellt. Die Diagnoseliste des vom Beschwerdeführer ins Recht

gelegten Berichts des Zentrums G.___ vom 13. Juni 2017 nennt in Bezug auf

die Schulterschmerzen links einen unauffälligen Befund; insofern lässt sich

auch aus dieser, nur von der Uniklinik [...] geäusserten Verdachtsdiagnose

keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands ableiten. Auch lässt sich

die Beurteilung der RAD-Ärztin, dass eine allenfalls gegebene Läsion der linken

Schulter auf das gleiche Tätigkeitsprofil schliessen lassen würde wie es

aufgrund der Problematik der rechten Schulter bereits gegeben ist, nicht

beanstanden.

In psychiatrischer Hinsicht hält der den

Beschwerdeführer behandelnde Psychotherapeut in seinem Arztbericht vom 3.

November 2017 explizit fest, dass sich der Gesundheitszustand seit seinem

letzten Arztbericht vom 20. September 2009 nicht verändert habe. Daran ändert

auch die Tatsache nichts, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nunmehr eine chronifizierte depressive Störung mit

dysthym-dysphorischer Restsymptomatik genannt wird. Gerade wenn gegenüber der

früheren Berichterstattung eine neue Diagnose gestellt wird, müsste sich der

behandelnde Arzt darüber äussern können, inwiefern eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands vorliegt; dies tut der behandelnde Therapeut nicht, sondern

er führt aus, dass im Längsschnitt ein chronifiziertes, depressives

Krankheitsbild vorliege. Daraus ergibt sich klar, dass er von einem gleich

gebliebenen Zustand ausgeht. Auch der Austrittsbericht der I.___, der erst nach

Erlass der angefochtenen Verfügung vorlag, lässt an dieser Einschätzung keine

Zweifel aufkommen. Der Beschwerdeführer befand sich zwar vom 29. März bis

23.

Mai 2018 in einem stationären Aufenthalt. Im Austrittsbericht wird

indessen einerseits festgehalten, dass sich der Zustand während des Aufenthalts

verbessert habe. Andererseits wird keine über die Dauer des Klinikaufenthalts

hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss dem behandelnden Arzt Dr.

med. M.___ hätten bereits frühere stationäre Aufenthalte keine Veränderung der

Situation gebracht. Somit vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederum

einen stationären Aufenthalt hinter sich hat, keine relevante Veränderung des

psychischen Zustands erkennen lassen. Dr. med. M.___ legt in seinem

aktuellen Arztbericht in einer den (somatischen) Leiden angepassten Tätigkeit

eine Restarbeitsfähigkeit von 50 – 60 % fest. In seinem Bericht vom 20.

September 2009 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mitte

Juni bis Anfang September 2009 sowie von 40 % seit Oktober 2009. Auch

darin zeigt sich, dass von einem unveränderten Zustand ausgegangen wird. Von

einer Verschlechterung des psychischen Zustands wird explizit einzig im Bericht

des Zentrums G.___ vom 13. Juni 2017 gesprochen und eine rezidivierende

depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, diagnostiziert, was mit Blick

auf die dort erhobenen Befunde kaum nachvollziehbar erscheint. Es ist einerseits

die Rede von einer deutlich depressiv-resignierten Stimmung, Störung des

Vitalgefühls und Verlangsamung von Aufmerksamkeit, Konzentration und

Merkfähigkeit. Andererseits sei der Beschwerdeführer affektiv kontrolliert,

ohne Auffassungsstörungen, mit formal beweglichem Denken ohne

Denkverlangsamung, -einengung oder –drängen. Selbst der langjährig behandelnde

Arzt stellt keine derartige Diagnose. Auch der Bericht des Zentrums G.___

vermag daher keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands

aufzuzeigen.

7.3

Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Frage, ob beim

Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesundheitszustands eine relevante

Verschlechterung vorliegt, zu Recht auf die Einschätzung des RAD abgestellt

hat, denn an der Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. med. H.___ bestehen

keine Zweifel. Eine (renten)relevante Veränderung des Gesundheitszustands im

Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung liegt klar nicht vor, weshalb

auch die Tatsache, dass die RAD-Ärztin über einen Facharzttitel in der

Arbeitsmedizin verfügt, nicht aber in Rheumatologie oder Psychiatrie, keine

Zweifel an ihrer Beurteilung zu wecken vermag. Der Beschwerdegegnerin kann auch

nicht vorgeworfen werden, sie habe die (glaubhaft gemachte) Veränderung des

Gesundheitszustands nicht genügend abgeklärt. Wie die in E. II 6.1

wiedergegebenen medizinischen Unterlagen zeigen, haben der Beschwerdegegnerin entsprechende

Berichte vorgelegen, einerseits vom Beschwerdeführer eingereichte, andererseits

von ihr selber eingeholte. Sämtliche Unterlagen sind dem RAD unterbreitet

worden, der diese umfassend und nachvollziehbar beurteilt hat. Unter den

gegebenen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere

Abklärungen zu tätigen bzw. ein Gutachten einzuholen. Ebenso wenig stellt sich

die Frage nach der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss

BGE 141 V 281. Zwar sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich sämtliche

psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.

Liegt jedoch keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, wie für eine

Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorausgesetzt, spielt es keine Rolle, ob

allenfalls ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer

neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Die

Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer ist

indessen ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (vgl. E.

I 6 hiervor).

8.2

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

ZPO).

8.3

Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin hat am 7. Dezember 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 41

ff.), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'499.35

(bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) geltend macht. Der geltend gemachte

Aufwand von insgesamt 12:40 Stunden erweist sich gemessen an Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als angemessen. Nicht zu entschädigen

sind allerdings Positionen wie «Schreiben an Kl.», «Kurzbrief an Kl.» oder

«E-Mail von und an Kl.» im Umfang von insgesamt 1 ¼ Stunden. Hierbei handelt es

sich um Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen

und praxisgemäss nicht zu vergüten ist. Nicht zu ersetzen ist ferner der

Zeitaufwand für im Verfahren nicht beteiligte Personen (Sozialdienst; 0:10). Folglich

bleibt ein Zeitaufwand von 11:15 Stunden zum Ansatz als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro

Stunde zu entschädigen. Die in der Kostennote geltend gemachten Auslagen von

CHF 82.50 sind ausgewiesen. Somit ist die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin auf CHF 2’270.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00 [keine

Honorarvereinbarung über CHF 250.00/h]) im Betrag von CHF 606.00 während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

9.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Anouck Zehntner, [...], wird auf CHF 2’270.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Betrag von CHF 606.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger