VSBES.2018.227
Invalidenrente
7. Mai 2019Deutsch36 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528
Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Massnahmen, Invalidenrente (Verfügung vom 6. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1960, [...], meldete sich am 28. November
2007 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden
Thoraxbeschwerden, Schlaf- und Angststörungen sowie Kraftlosigkeit angegeben.
Er habe am 8. November 2006 einen Unfall erlitten (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-]Nr. 2).
1.2 Weil der
Beschwerdeführer sich nicht in der Lage fühlte zu arbeiten, verzichtete die
Beschwerdegegnerin auf berufliche Eingliederungsmassahmen. Sie tätigte
verschiedene medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer auf
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch und
rheumatologisch begutachten. Das Gutachten wurde am 23. Juli 2010 von Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, [...],
erstattet (IV-Nr. 64 und 65).
1.3 Mit Verfügung vom
22. Juli 2011 (IV-Nr. 105) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente sowie per 1.April 2008
eine ganze Invalidenrente, befristet bis 31. Juli 2009, zu. Für die Zeit ab
1. August 2009 verneinte sie einen Rentenanspruch. Eine vom
Beschwerdeführer gegen die Rentenverfügung vom 22. Juli 2011 erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit Urteil vom 19. September
2012 (IV-Nr. 121) ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 an
das Bundesgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 124 S. 2 ff.) wies dieses mit
Urteil vom 31. Januar 2013 ebenfalls ab (IV-Nr. 125).
2.
2.1 Am 9. Juni 2017 (Eingang am 13.
Oktober 2017) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 133). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden Schulterschmerzen, starke Rippenschmerzen sowie Knie-
und Rückenschmerzen angegeben, bestehend seit dem Unfall 2006. Der Neuanmeldung
wurden medizinische Unterlagen beigelegt (Bestätigung des Hausarztes, Dr. med. D.___,
[...], vom 17. Mai 2017, IV-Nr. 136 S. 5; Bericht von E.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe, Zentrum G.___,
[...], vom 13. Juni 2017, IV-Nr. 136 S. 1 ff.)
2.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf
das neue Leistungsgesuch ein und holte diverse Arztberichte ein; diese wurden
dem RAD (Dr. med. H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin) unterbreitet, die am 19.
Januar 2018 dazu Stellung nahm (IV-Nr. 143).
2.3 Mit Vorbescheid vom 6. Februar
2018 (IV-Nr. 144) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, den Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche Massnahmen zu verneinen;
dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (IV-Nrn. 146 und 149),
woraufhin die RAD-Ärztin am 5. Juni 2018 noch einmal Stellung bezog (IV-Nr.
151).
3. Mit Verfügung vom 6. August
2018 (IV-Nr. 152; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Rente ab.
4. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 13. September 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
6. August 2018 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. August 2018 aufzuheben und die Angelegenheit an sie
zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen
erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 (A.S. 36) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Verfügung vom 29. November
2018 (A.S. 37 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Anouck
Zehntner als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
7. Mit Eingabe vom 7. Dezember
2018 (A.S. 40 ff.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote
zu den Akten.
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, mit Blick auf die
RAD-Stellungnahmen vom 19. Januar und 5. Juni 2018 liege beim Beschwerdeführer
seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juli 2011 keine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustands vor. Es bleibe unverändert bei einem
Invaliditätsgrad von 30 %, der keinen Rentenanspruch begründe. Die
Beurteilung des RAD leuchte ein und sei eingehend begründet worden. Daran
ändere auch der einwandweise vorgebrachte Hinweis auf den Bericht vom 13. Juni
2017.
nichts, da die untersuchenden Personen gänzlich ausblendeten, dass es beim
Beschwerdeführer in der Vergangenheit zu einer Symptomausweitung und starker
Aggravation gekommen sei, und dass dieser Prozess so bewusstseinsnah gewesen
sei, dass laut dem psychiatrischen Sachverständigen stellenweise schon fast von
Simulation gesprochen worden sei. Im Gegensatz dazu sei der Bericht des den
Beschwerdeführer langjährig behandelnden Arztes aussagekräftiger. In diesem
Bericht werde eindeutig festgehalten, dass sich der psychische Zustand seit dem
letzten Arztbericht vom 20. September 2009 nicht verändert habe. Der
psychiatrische Administrativgutachter habe seine damalige Expertise in Kenntnis
des Berichts vom 20. September 2009 abgegeben. Eine Verlaufsbegutachtung sei
daher nicht notwendig. Auch in somatischer Sicht seien keine weiteren
Abklärungen erforderlich. Gemäss RAD habe sich das Zumutbarkeitsprofil nicht
wesentlich verändert. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung
vom 22. Juli 2011 auf der Basis des bidisziplinären Gutachtens eine
Leistungseinschränkung von 30 % angenommen, obwohl gemäss medizinischer
Aussage nur eine Leistungsreduktion aus psychiatrischer Sicht um 10 %
attestiert worden sei, während aus der rheumatologischen Perspektive lediglich
qualifizierte Einschränkungen formuliert worden seien. Der Invaliditätsgrad
habe seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Änderung erfahren.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht näher zu prüfen, da nicht davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer subjektiv eingliederungsfähig sei.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe
am 6. August 2018 verfügt, ohne den Austrittsbericht der I.___ vom 23. Mai 2018
zu kennen. Der Bericht sei der Beschwerdegegnerin aus unerklärlichen Gründen
nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des verschlechterten
Gesundheitszustands in stationäre Behandlung begeben müssen. Mindestens während
des Klinikaufenthalts habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung genügten bereits geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, um eine versicherungsexterne Begutachtung notwendig erscheinen
zu lassen. In Bezug auf die psychische Problematik gehe die Beschwerdegegnerin
davon aus, dass nicht auf den Arztbericht des Zentrums G.___ vom 13. Juni
2017.
abzustellen sei, sondern auf den Bericht des langjährigen Psychiaters vom
3.
November 2017, der angegeben habe, dass der Gesundheitszustand seit 20.
September 2009 unverändert sei. Dagegen sei vorzubringen, dass der behandelnde
Psychiater neu die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung mit
dysthym-dysphorischer Restsymptomatik genannt habe und nicht mehr nur eine
dysthym-dysphorische Grundstimmung; dies lasse Zweifel an einem unveränderten
Zustandsbild aufkommen. Weitere Zweifel daran, dass der behandelnde Psychiater
effektiv von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgehe, bestünden
ausserdem aufgrund der durch ihn erfolgten Einweisung in einen stationären
Klinikaufenthalt. Auch wenn der Austrittsbericht der I.___ der Beschwerdegegnerin
nicht vorgelegen habe, hätten bereits davor genügend Indizien dafür bestanden,
dass eine Veränderung des Gesundheitszustands vorliege. Die RAD-Ärztin setze
sich ausserdem nicht mit den unterschiedlichen psychiatrischen Berichten
auseinander und habe den Bericht des Zentrums G.___ nur insofern gewürdigt, als
dass lediglich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode neu sei; weshalb
sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle, gehe aus dem Bericht
nicht hervor. Die Bestätigung der Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode im Austrittsbericht des stationären Aufenthalts zeige auf, dass das
Zustandsbild eine Veränderung erfahren habe. Gemäss neuer Rechtsprechung des
Bundesgerichts könnten auch leichte und mittelschwere Depressionen zu einer
Invalidität führen. Daher verlange das Bundesgericht auch in diesen Fällen eine
Gesamtbeurteilung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens. Eine solche
Beurteilung habe hier nicht stattgefunden. In Zusammenhang mit der Schulterproblematik
messe die RAD-Ärztin den neu gestellten Diagnosen keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bei, da diese letztlich nur die bereits bekannten
Einschränkungen erkläre, die bereits im Gutachten von Dr. med. C.___
festgehalten worden seien; dem sei zu entgegnen, dass im erwähnten Gutachten
zwar eine gewisse Leistungsminderung angenommen worden sei, diese jedoch
medizinisch, aufgrund der damals nicht erkannten objektiven Befunde und der
deswegen angenommenen Tendenz zur Aggravation/Simulation, nicht wirklich habe
erfasst werden können. Die im Jahr 2014 festgestellte Diagnose vermöge nun auch
gemäss RAD-Ärztin die Funktionseinschränkungen zu erklären, so dass sich die
Frage stelle, ob die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit korrekt erfolgt
sei. Schliesslich habe mangels weiterer Untersuchung die Frage nicht
beantwortet werden können, ob sich der Zustand in der linken Schulter weiter
verschlechtert habe. Im Bericht der RAD-Ärztin werde völlig ausgeblendet, dass
die im Jahr 2014 gestellte Diagnose die funktionellen Einschränkungen des
Beschwerdeführers erkläre, dass die im zur Rentenabweisung führenden Gutachten
noch als nicht nachvollziehbar beschrieben worden seien. Es hätte eine
klinische Untersuchung, nicht lediglich eine Aktenbeurteilung, erfolgen müssen.
Ob die RAD-Ärztin als Fachärztin für Arbeitsmedizin kompetent sei, die
Auswirkungen dieser komplexen und seltenen neurologischen Schädigung zu
beurteilen, könne offengelassen werden, da diese den Beschwerdeführer gar nie
untersucht habe.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 6. August 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012
geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,
AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit
der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externen medizinischen
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen
an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung
ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit
Hinweisen).
5.
5.1
Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen
materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 22. Juli
2011.
(IV-Nr. 105) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen
Verfügung vom 6. August 2018 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2
Für den Zeitpunkt der
letztmaligen Rentenbeurteilung (Verfügung vom 22. Juli 2011) kann auf das
Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. September 2012 (IV-Nr. 121) verwiesen
werden, welches das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Januar 2013 (IV-Nr. 125)
bestätigte. Die Beschwerdegegnerin hatte bei der damaligen Rentenaufhebung im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___
vom 23. Juli 2010 (IV-Nrn. 64 und 65) abgestellt, das im Urteil des
Versicherungsgerichts als vollumfänglich beweiswertig qualifiziert wurde. Der
Entscheid des Versicherungsgerichts wurde vom Bundesgericht bestätigt. Der
damals festgestellte medizinische Sachverhalt ist verbindlich, und es kann für
die Frage des massgeblichen Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der letztmaligen
materiellen Rentenprüfung auf die Erwägungen aus dem zitierten Urteil
abgestellt werden. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen
vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Nacken-Schulter-Schmerzen rechts (ICD-10 S42.7)
-
akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
chronisches Thorakospondylogensyndrom mit interkostalen
Neuralgien (ICD 10 G66.8)
-
chronisches Lumbospondylogensyndrom unklarer Ätiologie
-
Karpaltunnelsyndrom rechts
-
Knieschmerzen rechts
-
Benzodiazepin-Abhängigkeit
-
chronische Kopfschmerzen mit Hemikranie rechts ohne
Hinweis auf Migräne
-
cv. beginnendes Serotonin-Syndrom
-
anamnestisch chronische Dyspepsie unter Therapie mit
Antacida
In der rheumatologischen
Beurteilung wurde festgehalten, dass die geschilderten Schulterschmerzen und
die feststellbare Funktionseinschränkung der Schulter rechts nur teilweise
durch objektivierbare Befunde erklärbar seien. Die Diskordanz zwischen den
Beschwerden sei bereits im Austrittsbericht der Reha-Klinik [...] vom 5. Januar
2009.
erwähnt und diskutiert worden. Zudem würden die Röntgenaufnahmen keine
Hinweise für eine Omarthrose liefern, und die klinische Untersuchung zeige nur
eine Amyotrophie im Bereich vom Muskel Infraspinatus, welche zumindest
teilweise durch die Schonhaltung erklärbar sei. Zudem hätten bei der
Untersuchung Unterschiede zwischen aktiver und passiver Beweglichkeit festgestellt
werden können sowie Schmerzangaben, die medizinisch nicht erklärbar seien (z.B.
Schulterschmerzen bei Greifkraftprüfung ohne Bewegung der Schulter). Eine
ähnliche Diskordanz sei bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule beobachtet
worden. Die diffusen Schmerzen der rechten oberen Extremität seien sodann nur
teilweise durch ein Karpaltunnelsyndrom mit Reizsyndrom ohne Ausfälle
erklärbar. Ein grosser Teil der Symptomatik sei auf eine Symptomausweitung mit
Verdacht auf Aggravation zurückzuführen. Die Schmerzen bei Berührung, breit
verteilt im Schulter/Thorax-Bereich, seien nicht reproduzierbar und teilweise
verdächtig einer Aggravation bzw. Simulation. Die angegebenen Knieschmerzen
rechts seien auf eine beginnende Gonarthrose zurückzuführen. Wegen der Knieinstabilität
im anterioren Bereich sei eine Läsion bzw. Ruptur des vorderen Kreuzbandes
möglich, weshalb eine Abklärung mit Magnetresonanz zu empfehlen sei. Die
Kniebeschwerden seien jedoch aktuell gering, ohne Knieerguss und ohne
Funktionseinschränkung, so dass diese Beschwerden, selbst wenn sich die
Diagnose einer vorderen Kreuzbandruptur bestätigen würde, keine zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würden.
Anlässlich der
psychiatrischen Exploration konnte keine klassische Krankheitsdiagnose gestellt
werden; insbesondere wurde keine Depression als gegeben erachtet. Hingegen wurden
(erneut) eine moderate Benzodiazepin-Abhängigkeit ohne klinische Auswirkungen
sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt. Die Diagnose akzentuierte
Persönlichkeitszüge sei nach gutachterlicher Einschätzung mit einer
narzisstischen und unreifen Art des Beschwerdeführers zu begründen. Es liege
eine massive Kränkung durch den fremd-verursachten Unfall und das Verhalten von
Versicherungen sowie behandelnden Ärzten vor. Mit «unreif» sei ein passives,
auf Zuwendung von dritter Seite ausgerichtetes Verhalten bezeichnet. Der Beschwerdeführer
stehe sich bei der Verwertung der erheblichen Restarbeitsfähigkeit mit seiner
Anspruchshaltung, die überwiegend in den akzentuierten Persönlichkeitszügen
begründet sei, selber im Weg. Deshalb könne zwar von einer längerdauernden
(d.h. eventuell mehrjährigen) zusätzlichen, jedoch geringen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Diese zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit betrage zirka10 %.
Gesamtmedizinisch führten die
Gutachter aus, zur bereits von der Suva anerkannten und aus rheumatologischer
Sicht zu bestätigenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 19 % komme
aus psychischen Gründen seit dem Unfall vom November 2006 eine leichte
Einschränkung bei der Verwertung der erheblichen Restarbeitsfähigkeit hinzu.
Diese Arbeitsunfähigkeit betrage 10 % und sei zur bisher erkannten
Erwerbsunfähigkeit zu addieren, so dass eine Gesamt-Erwerbsunfähigkeit von 30 %
resultiere. So sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Arbeitspensum von 100 %
zuzumuten, dies jedoch mit um 30 % verminderter Leistung bzw. leichterer
und damit minderbezahlter Arbeit. Aus rheumatologischer Sicht sei eine leichte
bis mittelschwere körperliche Arbeit ganztags möglich. Wegen der
eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Schulter bestünden allerdings
inhaltliche Einschränkungen. Ausgeschlossen seien andauernde Tätigkeiten über
der Horizontalen mit dem rechten Arm. Ferner sei das Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand nicht möglich.
Auszuschliessen seien auch Tätigkeiten an Geräten, die starke Vibrationen oder
schockartige Krafteinwirkung ausübten. Generell seien grobmanuelle Tätigkeiten
mit dem rechten Arm nicht zumutbar.
6.
6.1
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
6.1.1
Gemäss Bericht des Zentrums G.___
vom 13. Juni 2017 (IV-Nr. 136 S. 1 ff.) habe sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit 2010 bis heute verschlechtert. Die Schmerzen in der
rechten Schulter und an der HWS (rechte Seite) hätten zugenommen. Zudem habe
sich das depressive Syndrom seit 2013 bis heute verschlechtert; dies äussere
sich in vermehrtem Rückzug, pessimistischen Gedanken, Hoffnungslosigkeit und
Reizbarkeit. Der Beschwerdeführer beschreibe zunehmende Schmerzen beim Atmen im
Brustbereich sowie Kopfschmerzen, Schweissausbrüche, Lust- und
Interessenlosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit,
Rückzug, Antriebslosigkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Gedankenkreisen,
Sinnlosigkeitsgedanken, Nervosität. Somatisch bestehe ansonsten gemäss Angaben
des Beschwerdeführers seit dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Insgesamt seien sieben Merkmale für eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, gegeben. Die Stimmung sei deutlich
depressiv-resigniert, das Vitalgefühl deutlich gestört. Kognitiv bestünden
deutliche Einschränkungen. Affektiv sei der Beschwerdeführer kontrolliert, im
Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv. Das Denken sei nicht eingeengt,
inhaltlich aber problemzentriert.
Die richtigen Diagnosen lauteten 2017
(IV-Nr. 136 S. 3 f.):
- Status nach Arbeitsunfall am 08.11.2006
mit / bei:
- Sturz auf der Baustelle über 7 Meter
(Suva 8.11.2006, 4 m, Polizeirapport vom 88.11.2008, 4.9 m)
- dislozierte Glenoidfraktur re.
- offene Reposition sowie Fixation mittels
3.5
mm reko- LCP bei Glenoidfraktur re. vom 15.11.2006 (KS [...] 4.12.2006)
- Rippenserienfraktur re. dorsolateral
Costa IV-IX
- Hämatopneumothorax mit
Thoraxwandemphysem rechts (KS [...] 4.12.2006)
- thorakovertebrales Syndrom mit/bei:
- Rippenfrakturen konsolidiert, kein
Anhalt für Pneumothorax (24.4.2007 Rx Thorax, KS [...] 25.4.2007)
- CTS re. (RAD Dr. med. J.___ 12.1.2010)
- Knieschmerzen beidseits mit/bei
- Re. V.a. vordere Kreuzbandruptur
- Re. radiologisch beginnende Gonarthrose
medial re (Rx 22.12.2008)
- Re. Verschmälerung des medialen
Gelenkspalts, unregelmässige Kontur und subchondrale Aufhellungszone in
gewichtsragenden Anteil des medialen Femurcondylus, DD bei Knorpelschaden (22.9.2015
Rx Knie re. (K.___)
- li. Schmerzen
- Schulterschmerzen mit/bei:
- Li. unauffällig Re: leichte
Demineralisation des ganzen Schultergelenks möglich. Mitte Glenoid die vom
Unfall her persistierende, leichte Stufe. Kranial osteophytäre Ausziehung
(22.12.2008 Rx Schulter bds. as, Rehaklinik [...] 5.1.2009), Status nach 2 Ops.
2006, 2007
- pseudoparalyse Schulter re (Uniklinik [...]
3.10
)
- Läsion Nervus suprascapularis
und thoracicus longus rechts (K.___ 9.8.2014)
- rezidivierende depressive Störung, ggw.
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
- Nikotinkonsum bei Status nach
Nikotinabusus (Dr. med. L.___ 10.6.2016), V.a. COPD
- Übergewicht (Dr. med. L.___ 10.6.2016),
BMI 29.4 kg/m2
- Reflux/GERD (Dr. med. L.___ 10.6.2016),
unter PPI (NSAR)
Der Medikamentenspiegel zeige, dass der
Beschwerdeführer die Medikamente zwar regelmässig einnehme, aber bei
persistierend zu tiefen Medikamentenspiegeln. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
subjektiv 100 %, auch in einer angepassten Tätigkeit. Insgesamt sei seit
2010.
eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Der
Beschwerdeführer leide eindeutig unter einer Depression und sei zusammen mit
den Schmerzen nicht in der Lage zu arbeiten.
6.1.2
Im Arztbericht des behandelnden
Therapeuten, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
vom 3. November 2017 (IV-Nr. 140), werden folgende Diagnosen gestellt:
- chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
- chronifizierte depressive Störung mit
dysthym-dysphorischer Restsymptomatik (ICD-10 F32.8)
Seit dem letzten Bericht vom 20.
September 2009 habe sich der psychische Zustand nicht verändert. Im
Längsschnitt liege ein depressives, chronifiziertes Krankheitsbild vor mit
Symptomen einer Dysthymia bei/mit komorbider Schmerzsymptomatik auf dem Boden
einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit. Die bisherigen stationären
und ambulanten Behandlungsversuche hätten kaum etwas gebracht. Der
Beschwerdeführer sei seit dem Arbeitsunfall 2006 arbeitsunfähig. Es liege noch
eine klinisch relevante, affektiv-kognitive Vulnerabilität mit diversen
somatischen Korrelaten und einer dysthym-dysphorischen Restsymptomatik vor.
Abgesehen von leichten Unsicherheiten seien keine Sprachprobleme zu beobachten.
Die affektive Modulation sei nicht eingeschränkt. Aufmerksamkeitsdefizite könnten
nicht beobachtet werden. Die Konzentration sei etwas vermindert, die kognitive
Umstellungsfähigkeit leicht bis mässig eingeschränkt. Der Antrieb sei leicht
vermindert. Ein affektiver Rapport könne hergestellt werden. Die Affektlage
wirke dysthym, ausgeglichen, adäquat. Der Gedankengang sei kohärent. Es bestehe
eine verminderte affektive kognitive Steuerung mit einem allgemein reduzierten
Lebensgefühl. Die Persönlichkeit sei akzentuiert mit narzisstischen Zügen und
einem labilen Selbstwertgefühl.
6.1.3
Gemäss dem elektrophysiologischen
Bericht von Dr. med. N.___, Leitender Arzt Neurologie des K.___, vom 9. Juli
2014.
(IV-Nr. 141 S. 9 f.) sind beim Beschwerdeführer ein Status nach
traumatischer Läsion der Nn. supraspinatus und thoracicus longus rechts (S 44.7)
mit/bei atrophisierender Parese des M. infraspinatus und leichter Scapula alata
rechts sowie eine Brachialgie rechts (M 79.61) mit/bei vorwiegend bewegungs-
und belastungsabhängigen Schmerzen, zu diagnostizieren, dies ohne Hinweise auf eine
radikuläre Ausfallsymptomatik. Es würden einerseits eine Bewegungseinschränkung
und Schwäche der Schulter angegeben, andererseits Schmerzen im Schulterbereich
selbst mit Ausstrahlung in den proximalen Oberarm und zum Hals, ohne dass dabei
sensomotorische Ausfälle auftreten würden. Die Schulter rechts könne nicht
einmal bis zur Horizontalen aktiv angehoben werden, und auch bei passivem
Strecken des Oberarms über Kopf lasse sich das Eigengewicht des Arms nur
schlecht kontrollieren. Im Rahmen der Befunderhebung weise die Nadelmyographie
des M. supraspinatus rechts ein leicht gelichtetes Willküraktivitätsmuster auf
als Ausdruck einer möglichen minimalen Schädigung des N. suprascapularis
rechts. In der Nadelmyographie des M. infraspinatus zeige sich ein
kleinamplitudiges, gelichtetes Willküraktivitätsmuster, keine pathologische
Spontanaktivität. Ebenso zeige sich ein gelichtetes und niedrig amplitudiges
Muskelsummenpotential bei der nadelmyographischen Untersuchung des M. serratus
anterior rechts. Klinisch und elektrophysiologisch könne der bereits bekannte
Befund einer Läsion des N. supraspinatus distal des Durchtritts dieses Nervs im
Bereich der incisura scapulae bestätigt werden. Zusätzlich finde sich eine
partielle Läsion des N. thoracicus longus rechts. Theoretisch sollte der
Beschwerdeführerin die Schulter über die Horizontale heben können. Aus
neuromuskulärer Sicht seien die Ausfälle zu gering, dass nicht auch aktiv der
Arm gehoben werden könnte. Die Schmerzen seien aus seiner Sicht nicht mit einer
Nervenkompression oder Radikulopathie erklärbar.
6.1.4
Im Bericht von Dr. med. O.___
(orthopädische Sprechstunde), K.___, vom 9. August 2014 (IV-Nr. 141 S. 7 f.)
werden folgende Diagnosen gestellt:
- Verdacht auf
posttraumatische/postoperative Schädigung des Nervus suprascapularis bei
Polytrauma mit Scapula/Glenoidfraktur mit Osteosynthese Scapula/Glenoid rechts
2006.
-
Läsion
Nervus suprascapularis und thoracicus longus rechts
6.1.5
Dr. med. P.___, Uniklinik [...], [...],
führt in seinem Sprechstundenbericht vom 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 141 S. 5 f.)
folgende Diagnosen an:
-
Pseudoparalyse Schulter
rechts mit:
-
Subscapularis-Ruptur in
Kontinuität
-
Denervation M.
infraspinatus an der Incisura spinoglenoidalis bei
-
Status nach
Osteosynthesematerialentfernung nach Osteosynthese einer Scapula/Glenoidfraktur
2006.
-
V.a. Subscapularisläsion
links
Ein MRI vom 21. März 2014 zeige eine
klare Denervation des Infraspinatus, Subscapularis mit Ruptur in Kontinuität. Selbst
wenn in Bezug auf die Ruptur eine Rekonstruktion möglich wäre, schienen die
generelle berufliche Situation und die juristische Situation deutlich gegen eine
solche Operation zu sprechen; eine solche würde wohl kaum zur Wiedererlangung
der Arbeitsfähigkeit führen. Allenfalls könnte die Rekonstruktion der
Subscapularissehne zusammen mit einer Bizepstenotomie eine Verbesserung der
Situation bringen, vor allem eine Schmerzlinderung.
6.1.6
Im Arztbericht des Hausarztes,
Dr. med. D.___, vom 5. bzw. 11. November 2017 (IV-Nr. 141 S. 1 ff.) wird
festgehalten, die Schmerzsituation sei unverändert schlecht. Eine konkrete
Arbeitsunfähigkeit wird nicht angegeben. Es wird auf den Bericht von Dezember
2007.
verwiesen. Folgende Diagnosen werden erhoben:
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
- chronisches invalidisierendes Schmerzsyndrom
Hemithorax re.
- persistierendes Funktionsdefizit der re.
Schulter / Arm, Status nach Polytrauma bei Baugerüst-Sturz von ca. 4 m Höhe
(Rippenserienfraktur, Pneumo-/Hämatothorax, Thoraxwandemphysem, Glenoidfraktur
etc.), bleibende Läsionen: Pseudoparalyse der rechten Schulter,
Subscapularis-Ruptur in Kontinuität, Denervation M. infraspinatus an der
Incisura spinoglenoidalis bei Osteosynthese der Scapula / Glenoidfraktur. V.a.
Läsion des N. Suprascapularis und thoracicus Longus
- reaktive depressive Störung
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
- Verdacht auf vasculäre Nephropathie
- grenzwertiger BD
- Dyslipidämie
- Gonarthrose re, Status nach
Meniskektomie
6.1.7
Beschwerdeweise wird ein Austrittsbericht
der I.___ vom 23. Mai 2018 (Beilage 10 zu Beschwerde vom 13. September 2018)
ins Recht gelegt, der der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung nicht vorgelegen hat; dieser äussert sich über eine
zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. März bis 23. Mai 2018.
Diagnostiziert werden in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive
Episode (F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) und eine Benzodiazepinabhängigkeit
(F13.2). Der Beschwerdeführer sei wegen zunehmender depressiver Symptomatik
zugewiesen worden. Er habe sich bei der Aufnahme niedergestimmt und sehr
reizbar präsentiert. Er habe diese Reizbarkeit als plötzlich auftretende, nicht
kontrollierbare Explosionen beschrieben; dies sei fremdanamnestisch bestätigt
worden. Zudem habe er unter Durchschlafstörungen und morgendlichem Früherwachen
gelitten sowie diffuse Ängste beklagt. Unter entsprechender Medikation habe
sich die Reizbarkeit sehr schnell sistiert. Es habe sich während des
Aufenthalts gezeigt, dass Beschäftigung für den Beschwerdeführer gut sei. Auch
die Medikation gegen die Schlafstörungen habe gute Wirkungen erzielt. Seit dem
Arbeitsunfall 2006 bestehe eine anhaltende Schmerzsymptomatik im rechten Knie,
der rechten Schulter und in den Rippen rechts. Der Beschwerdeführer nehme seit
Jahren Schmerzmittel ein und sei schon bei etlichen Ärzten in Behandlung
gewesen. Es bestehe eine Fixierung auf Schmerzmittel und eine Einengung auf die
Probleme mit der Suva. Er wünsche sich ein Schmerzensgeld. Aufgrund der
Sprachdefizite sei eine Psychotherapie sehr schwierig. Der Beschwerdeführer
habe drei Jahre lang täglich Temesta eingenommen. Drei Monate vor der Hospitalisation
habe er mit der Einnahme aufgehört und sei zunehmend aggressiv und angespannt
gewesen. Während des Aufenthalts habe er über Brustschmerzen geklagt, die nach
Einnahme von Temesta immer regredient gewesen seien. Man habe das Temesta
während des Aufenthalts erfolgreich ausschleichen können. Die Arbeitsunfähigkeit
habe vom 29. März bis 23. Mai 2018 100 % betragen. Die weitergehende
Arbeitsfähigkeit sei durch den behandelnden Psychiater zu attestieren.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stellt im
angefochtenen und rentenablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die
Einschätzungen der RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, vom 19. Januar 2018 (IV-Nr.
143) und 5. Juni 2018 (IV-Nr. 151) ab; darin wird festgehalten, dass eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
trotz neuer Diagnose (Schädigung des Nervus suprascapularis rechts) nicht
ausgewiesen sei. Die neue Diagnose habe keine zusätzliche Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, da sie letztlich die bisher bekannten funktionellen
Einschränkungen der rechten Schulter beschreibe und bestätige. In
psychiatrischer Hinsicht werde keine Veränderung der gesundheitlichen Situation
bestätigt. Insgesamt sei seit dem letzten Verfügungszeitpunkt keine
gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen. Die Untersuchung der rechten
Schulter und Armfunktion im Bericht vom 3. Oktober 2014 (Uniklinik [...])
entspreche dem Vorbefund im Rahmen des Gutachtens von Dr. med. C.___ (Schulter
Schonhaltung, Aussenrotation aktiv und passiv eingeschränkt, Flexion /
Abduktion aktiv und passiv eingeschränkt, Schürzengriff eingeschränkt,
Muskelatrophie des M. supraspinatus). Bezüglich der linken Schulter sei der
klinische Verdacht auf eine Subscapularisruptur erhoben und weitere Abklärungen
empfohlen worden (MRI). Eine Schädigung des Nervus suprascapularis habe
folgende Auswirkung: Durch die Störung der Innervation der betreffenden Muskeln
(M. suprascapularis und / oder M. infrascapularis) – je nachdem, wo die
Schädigung der Nerven liege – könne es zu einer Verminderung der Kraft bei der
Aussenrotation im Arm und/oder zu einer Verminderung der Kraft beim seitlichen
Anheben des Arms und Heben des Arms über den Kopf kommen; dies zeige sich beim
Beschwerdeführer nicht nur in der klinischen Untersuchung in den Berichten von
2014, sondern bereits schon in der Begutachtungssituation bei Dr. med. C.___.
Somit sei mit Vorliegen einer neuen Diagnose die (funktionelle) Auswirkung
derselben zu bewerten. Die Diagnose liefere letztlich nur die Erklärung der
bereits bekannten funktionellen Einschränkungen in der rechten Schulter und am
rechtem Arm. Neu hingegen sei auch der Verdacht auf die Subscapularisläsion
links erhoben worden, wozu dem RAD die abschliessende Abklärung (empfohlenes MRI)
nicht vorliege, sofern diese noch durchgeführt worden sei. In den nachfolgenden
Berichten von Dr. med. D.___ vom 5. November 2017 seien bezüglich der
linken Schulter keinerlei Angaben zu finden. Die Beweglichkeit der linken
Schulter sei im Rahmen der Untersuchung vom September 2014 mit einer Abduktion
von 130 Grad eben leicht eingeschränkt. Weitergehende Abklärungen könnten durch
den RAD nicht gewürdigt werden. Ausgehend von einer Schulterfunktion links, die
eine Abduktion auf 130 Grad ermögliche, sei eine Tätigkeit wie im
Suva-Kreisarzt-Bericht vom 2. Juni 2009 für die rechte Seite formuliert möglich,
was ebenfalls für die linke Seite gelte: keine Arbeiten unter Vibration oder
mit dem Presslufthammer, keine repetitiven Rotationen in den Schultergelenken,
keine grobmanuellen Tätigkeiten. Das zumutbare Profil habe sich aus somatischer
Sicht nicht relevant geändert. Zur psychischen Situation sei Folgendes zu
sagen: Dr. med. M.___ beschreibe in seinen Befunden einen Patienten mit
dysthymer Affektlage. Der psychische Zustand habe sich seit seinem Bericht vom
20.
September 2009 nicht verändert. Die Dysthymie werde ausschliesslich als
sonstige depressive Störung F32.8 codiert. Allein die Codierung resp. das
Aufführen einer neuen Diagnose (deren Codierung in Frage zu stellen sei, wenn
man die Ausführungen im Bericht betrachte, dass die Situation unverändert sei)
belege nicht das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands.
7.2
Die von der RAD-Ärztin
getroffene Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar: In Bezug auf den
somatischen Zustand wird das Vorliegen einer neuen Diagnose (Nervenläsion der
rechten Schulter) genannt und auch erklärt, wie sich eine solche im Allgemeinen
auswirkt. Den zum Zeitpunkt der erneuten Rentenprüfung vorliegenden Berichten
lassen sich bezüglich der rechten Schulter die gleichen Befunde entnehmen wie
im Rahmen der letztmaligen Rentenprüfung. Schon im Gutachten von Dr. med. C.___
vom 23. Juli 2010 wurde von einer eingeschränkten Belastbarkeit der
rechten Schulter ausgegangen. Die diesbezüglich geltend gemachten Beschwerden wurden
– trotz Annahme einer Symptomausweitung bzw. Tendenz zur Aggravation /
Simulation – berücksichtigt. Dass mittlerweile eine Nervenschädigung
diagnostiziert wird, ändert nichts daran, dass die geschilderten
Schulterschmerzen nach wie vor nur teilweise durch
objektivierbare Befunde erklärbar sind. Der Neurologe Dr. med. N.___ (vgl. E.
II 6.1.3) kann sich in seinem Bericht vom 9. Juli 2014 trotz bestätigter
Nervenläsion die angegebene Bewegungseinschränkung und Schwäche der Schulter (Die
Schulter rechts könne nicht einmal bis zur Horizontalen aktiv angehoben werden)
nicht erklären. Die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, dass sich das dem
Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil gleich präsentiere wie bei der
letzten materiellen Rentenprüfung, bleibt damit unzweifelhaft. Das Vorliegen
einer neuen Diagnose begründet denn auch nicht zwingend eine
anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Vielmehr muss
darüber hinaus aufgrund der neuen Diagnosen auch eine Veränderung des
Invaliditätsgrades bzw. eine Veränderung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
eingetreten sein; dies ist vorliegend nicht der Fall.
In Bezug auf die linke Schulter führt
die RAD-Ärztin sodann aus, es lägen keine Unterlagen zu einer empfohlenen
MRI-Untersuchung vor. Im Bericht der Uniklinik [...] vom 3. Oktober 2014
wird indessen lediglich eine Verdachtsdiagnose (V.a. Subscapularisläsion links)
geäussert. Im Bericht wird festgehalten, dass der Verdacht rein klinisch sei.
Die empfohlene MRI-Untersuchung ist nach Lage der Akten nicht durchgeführt
worden. Im Arztbericht des Hausarztes vom 5. bzw. 11. November 2017 wird in
Bezug auf die linke Schulter keine Problematik erwähnt, und es wird keine entsprechende
Diagnose gestellt. Die Diagnoseliste des vom Beschwerdeführer ins Recht
gelegten Berichts des Zentrums G.___ vom 13. Juni 2017 nennt in Bezug auf
die Schulterschmerzen links einen unauffälligen Befund; insofern lässt sich
auch aus dieser, nur von der Uniklinik [...] geäusserten Verdachtsdiagnose
keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands ableiten. Auch lässt sich
die Beurteilung der RAD-Ärztin, dass eine allenfalls gegebene Läsion der linken
Schulter auf das gleiche Tätigkeitsprofil schliessen lassen würde wie es
aufgrund der Problematik der rechten Schulter bereits gegeben ist, nicht
beanstanden.
In psychiatrischer Hinsicht hält der den
Beschwerdeführer behandelnde Psychotherapeut in seinem Arztbericht vom 3.
November 2017 explizit fest, dass sich der Gesundheitszustand seit seinem
letzten Arztbericht vom 20. September 2009 nicht verändert habe. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nunmehr eine chronifizierte depressive Störung mit
dysthym-dysphorischer Restsymptomatik genannt wird. Gerade wenn gegenüber der
früheren Berichterstattung eine neue Diagnose gestellt wird, müsste sich der
behandelnde Arzt darüber äussern können, inwiefern eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands vorliegt; dies tut der behandelnde Therapeut nicht, sondern
er führt aus, dass im Längsschnitt ein chronifiziertes, depressives
Krankheitsbild vorliege. Daraus ergibt sich klar, dass er von einem gleich
gebliebenen Zustand ausgeht. Auch der Austrittsbericht der I.___, der erst nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vorlag, lässt an dieser Einschätzung keine
Zweifel aufkommen. Der Beschwerdeführer befand sich zwar vom 29. März bis
23.
Mai 2018 in einem stationären Aufenthalt. Im Austrittsbericht wird
indessen einerseits festgehalten, dass sich der Zustand während des Aufenthalts
verbessert habe. Andererseits wird keine über die Dauer des Klinikaufenthalts
hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss dem behandelnden Arzt Dr.
med. M.___ hätten bereits frühere stationäre Aufenthalte keine Veränderung der
Situation gebracht. Somit vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederum
einen stationären Aufenthalt hinter sich hat, keine relevante Veränderung des
psychischen Zustands erkennen lassen. Dr. med. M.___ legt in seinem
aktuellen Arztbericht in einer den (somatischen) Leiden angepassten Tätigkeit
eine Restarbeitsfähigkeit von 50 – 60 % fest. In seinem Bericht vom 20.
September 2009 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mitte
Juni bis Anfang September 2009 sowie von 40 % seit Oktober 2009. Auch
darin zeigt sich, dass von einem unveränderten Zustand ausgegangen wird. Von
einer Verschlechterung des psychischen Zustands wird explizit einzig im Bericht
des Zentrums G.___ vom 13. Juni 2017 gesprochen und eine rezidivierende
depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, diagnostiziert, was mit Blick
auf die dort erhobenen Befunde kaum nachvollziehbar erscheint. Es ist einerseits
die Rede von einer deutlich depressiv-resignierten Stimmung, Störung des
Vitalgefühls und Verlangsamung von Aufmerksamkeit, Konzentration und
Merkfähigkeit. Andererseits sei der Beschwerdeführer affektiv kontrolliert,
ohne Auffassungsstörungen, mit formal beweglichem Denken ohne
Denkverlangsamung, -einengung oder –drängen. Selbst der langjährig behandelnde
Arzt stellt keine derartige Diagnose. Auch der Bericht des Zentrums G.___
vermag daher keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands
aufzuzeigen.
7.3
Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Frage, ob beim
Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesundheitszustands eine relevante
Verschlechterung vorliegt, zu Recht auf die Einschätzung des RAD abgestellt
hat, denn an der Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. med. H.___ bestehen
keine Zweifel. Eine (renten)relevante Veränderung des Gesundheitszustands im
Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung liegt klar nicht vor, weshalb
auch die Tatsache, dass die RAD-Ärztin über einen Facharzttitel in der
Arbeitsmedizin verfügt, nicht aber in Rheumatologie oder Psychiatrie, keine
Zweifel an ihrer Beurteilung zu wecken vermag. Der Beschwerdegegnerin kann auch
nicht vorgeworfen werden, sie habe die (glaubhaft gemachte) Veränderung des
Gesundheitszustands nicht genügend abgeklärt. Wie die in E. II 6.1
wiedergegebenen medizinischen Unterlagen zeigen, haben der Beschwerdegegnerin entsprechende
Berichte vorgelegen, einerseits vom Beschwerdeführer eingereichte, andererseits
von ihr selber eingeholte. Sämtliche Unterlagen sind dem RAD unterbreitet
worden, der diese umfassend und nachvollziehbar beurteilt hat. Unter den
gegebenen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere
Abklärungen zu tätigen bzw. ein Gutachten einzuholen. Ebenso wenig stellt sich
die Frage nach der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss
BGE 141 V 281. Zwar sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich sämtliche
psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.
Liegt jedoch keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, wie für eine
Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorausgesetzt, spielt es keine Rolle, ob
allenfalls ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer
neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer ist
indessen ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (vgl. E.
I 6 hiervor).
8.2
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
ZPO).
8.3
Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin hat am 7. Dezember 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 41
ff.), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'499.35
(bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) geltend macht. Der geltend gemachte
Aufwand von insgesamt 12:40 Stunden erweist sich gemessen an Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als angemessen. Nicht zu entschädigen
sind allerdings Positionen wie «Schreiben an Kl.», «Kurzbrief an Kl.» oder
«E-Mail von und an Kl.» im Umfang von insgesamt 1 ¼ Stunden. Hierbei handelt es
sich um Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen
und praxisgemäss nicht zu vergüten ist. Nicht zu ersetzen ist ferner der
Zeitaufwand für im Verfahren nicht beteiligte Personen (Sozialdienst; 0:10). Folglich
bleibt ein Zeitaufwand von 11:15 Stunden zum Ansatz als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro
Stunde zu entschädigen. Die in der Kostennote geltend gemachten Auslagen von
CHF 82.50 sind ausgewiesen. Somit ist die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin auf CHF 2’270.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00 [keine
Honorarvereinbarung über CHF 250.00/h]) im Betrag von CHF 606.00 während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
9.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Anouck Zehntner, [...], wird auf CHF 2’270.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Betrag von CHF 606.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger