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Entscheid

VSBES.2018.229

Invalidenrente

25. März 2019Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 11. März 2016 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, erstmals zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische und

Allgemeine Medizin, hielt dazu in ihrem Bericht vom 4. Juni 2016

(IV-Nr. 14 S. 1) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches radikuläres Reizsyndrom L5 links bei

foraminaler Stenose L5/S1 und nach transforaminaler lumbaler intersomatischer

Fusion L5/S1 (vgl. IV-Nr. 31.4 S. 23). Die bisherige, in einem

50%-Pensum ausgeführte Tätigkeit sei noch im Umfang von 25 % zumutbar. Diese

Tätigkeit sei aber gekündigt worden. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich veranlasste die Taggeldversicherung

Swica ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. C.___. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.4) hielt Dr. med. C.___

fest, ab 1. November 2016 sollte sich für durchschnittlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage

verrichtet werden könnten, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für das Pensum

von 50 % ergeben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Produktion von

Wandlern für Elektroanschlüsse dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet

werden. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.

Januar 2017 (IV-Nr. 46) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Im weiteren Verlauf sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 28. März 2017

(IV-Nr. 60) einen Arbeitsversuch in der D.___ GmbH zu. Mit Verfügung vom 13.

Oktober 2017 (IV-Nr. 66) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen.

1.3 Mit Schreiben vom 17. April 2018

(IV-Nr. 67) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und

stellte den Antrag, gestützt auf Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung

der Verordnung über die Invalidenversicherung sei ihr einer Rente zu gewähren.

Der Invaliditätsgrad sei so zu berechnen, wie dies gemäss Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV seit 1. Januar 2018 gelte.

Mit Vorbescheid vom 22. April 2018

(IV-Nr. 68) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

voraussichtlich nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Seit Januar

2018 gelte bei teilzeitlich Erwerbstätigen die neue Berechnungsmethode gemäss

Art. 27bis Abs. 2 – 4 IVV. Da der Invaliditätsgrad im Fall der

Beschwerdeführerin aber auch bei der neuen Berechnung weiterhin unter den

relevanten 40 % liege (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2018, IV-Nr. 69), bestehe

kein weiterer Abklärungsbedarf. Zudem sei eine Veränderung des

Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden.

In der Folge liess die

Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 74) und reichte

den Bericht von Dr. med. B.___ vom 18. Juni 2018 (IV-Nr. 74 S. 9) ein. Schliesslich

trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2018 auf die

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 13. September 2018 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und

die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 2. August 2018

aufzuheben.

2. Es sei auf die Neuanmeldung vom 17.

April 2018 einzutreten und der Anspruch auf eine Rente neu zu prüfen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Eingabe vom 30. November

2018 (A.S. 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5

) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE

113.

V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung

den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69

E. 5.2.5).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die

Invalidenversicherung mit Verfügung vom 27. Januar 2017 den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin abgewiesen mit der Begründung, bei einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit resultiere keine IV-relevante

Einschränkung in der Erwerbstätigkeit. Nach neuer Bemessungsmethode gemäss Art.

27bis IVV sei indessen die Einschränkung im Erwerb anhand eines

Vollzeitpensums zu bemessen. Unter der Annahme der Verfügung vom 27. Januar

2017, wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei, resultiere gemäss

Berechnung der Invalidenversicherung eine Einbusse von 48 %, was einem

gewichteten IV-Grad von 24 % entspreche. Anlässlich der erstmaligen

Rentenprüfung mit Verfügung vom 27. Januar 2017 sei auf eine Abklärung vor Ort

respektive eine Prüfung der Einschränkung im Aufgabenbereich verzichtet worden.

Aufgrund fehlender Beeinträchtigung im Erwerb sei die IV davon ausgegangen,

dass mittels Beeinträchtigung im Haushalt kein relevanter IV-Grad erreicht

werden könne, weshalb diese unterlassen worden sei. Im Rahmen der «alten»

gemischten Methode könne diese Entscheidung der IV nachvollzogen werden. Die

Beschwerdeführerin hätte eine Einschränkung von 80 % im Haushalt erleiden

müssen, um einen rentenrelevanten IV-Grad von 40 % nach der Gewichtung zu

erhalten. Nach neuer gemischter Methode stelle sich indessen die Frage, ob die

Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von 32 % habe, was bei einer

Gewichtung von 50:50 zusätzlich zur erwerblichen Einschränkung einen IV-Grad

von 40 % ergeben würde. Dem Bericht der behandelnden Fachärztin, Frau Dr. med.

B.___, sei zu entnehmen, dass diverse Einschränkungen im Bereich Einkaufen,

Putzen, Aufräumen, Waschen und Bügeln sowie Reparaturen bestünden. Zudem werde

das Kind der Beschwerdeführerin 50 % in der Kita betreut, was die

Beschwerdeführerin bei der Haushaltspflege und Kinderbetreuung ebenfalls

entlaste. Gemäss Kreisschreiben KSIH Ziff. 3087 seien damit 4 der 5 relevanten

Aufgabenbereiche von der gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen. Die

Ziffern 2. – 5. gemäss KSIH könnten je nach Gewichtung der einzelnen Bereiche

einen Grossteil des Aufgabengebiets ausmachen und seien bei der

Beschwerdeführerin teilweise stark beeinträchtigt. Insbesondere im Bereich

Wohnungs- und Hauspflege sowie Wäsche- und Kleiderpflege könne die

Beschwerdeführerin einen Grossteil der Tätigkeiten nicht ausüben. Auch in der

Kinderbetreuung werde sie durch die Kita zu 50 % unterstützt. Die IV könne

somit keinesfalls von einer vollen Leistungsfähigkeit im Haushalt ausgehen und

ebenfalls nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich

mindestens zu 32 % eingeschränkt sei. Im Gegenteil sei eine erhebliche

Beeinträchtigung medizinisch ausgewiesen, womit voraussichtlich ein

rentenrelevanter IV-Grad resultiere. Dies müsse insbesondere gelten, als dass

der Ehemann der Beschwerdeführerin 100 % erwerbstätig sei und aufgrund der

finanziellen Situation der Familie aktuell sogar noch zusätzliche Stunden auf

sich nehme. Eine weitergehende Entlastung im Aufgabenbereich durch den Ehemann

sei somit unzumutbar, weshalb auch im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht

eine Überwälzung auf den Ehemann praktisch wegfalle und die Beeinträchtigung

der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich erheblich ins Gewicht falle. Die IV

sei damit nach den Übergangsbestimmungen, unabhängig von einer Veränderung des

Gesundheitszustandes, zu einer Neuprüfung verpflichtet. Die IV habe in der

Verfügung vom 2. August 2018 unzulässigerweise im Aufgabenbereich eine

Beeinträchtigung von 0 % angenommen. Die IV habe bisher keine

Haushaltsabklärung vorgenommen, weshalb dieser Parameter unbekannt sei. Die IV

sei somit nicht in der Lage zu beurteilen, ob die neue Bemessungsmethode zu

einer rentenrelevanten Änderung führen werde. In jedem Fall sei die Annahme

einer vollen Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ohne entsprechende Abklärung

unzulässig. Die IV sei daher zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten

und die Beeinträchtigung im Erwerb und im Haushalt neu zu überprüfen. Sodann

hätten die Spezialisten der D.___ GmbH mit Bericht vom 30. August 2017

festgehalten, dass sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin während des

Arbeitsversuchs erheblich verschlechtert habe. Trotz Wechselbelastung und

Hilfsmittel bestehe keine Vermittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Damit bestünden – entgegen der Auffassung der IV – sehr wohl erhebliche

Hinweise, dass sich die Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert habe.

Während die IV anlässlich der Verfügung vom 27. Januar 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen sei, habe im August 2017 festgestellt werden müssen, dass diese

trotz einwandfreier Motivation der Beschwerdeführerin aufgrund der

Verschlechterung der Schmerzsituation nicht habe umgesetzt werden können. Die

durchgeführte MTT nach Empfehlung von Dr. med. C.___ habe entgegen ihrer

Prognose keine Stabilisierung und Verbesserung der Schmerzsituation gebracht,

sodass selbst in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit von 50 %

nicht mehr habe realisiert werden können. Zudem müsse auch die Veränderung des

Erwerbspensums im Gesundheitsfall berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin

habe im Erstgespräch vom 12. April 2016 mitgeteilt, dass sie zu diesem

Zeitpunkt nur 50 % arbeiten würde, da ihre Tochter erst 2-jährig sei. Zwischenzeitlich

stehe der Übertritt von der Kita in den Kindergarten an, womit die

Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 80 % gesteigert hätte. Es sei bereits mit dem

damaligen Arbeitgeber abgesprochen worden, dass nach einer Anfangsphase wieder

eine Pensumsaufstockung erfolgen könne. Nicht zuletzt habe die

Beschwerdeführerin bereits im Erstgespräch vom 12. April 2016 angegeben, dass

sie das Pensum von 50 % nur so lange beibehalten werde, wie ihre Tochter noch

so (2-jährig) klein sei. Die Betreuungssituation der Tochter sei ohne Weiteres

gegeben, finde doch auch heute eine Unterstützung von 50 % mittels Kita

statt.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die seit 1. Januar 2018 bei teilzeitlich

Erwerbstätigen geltende neue Berechnungsmethode gemäss Art. 27bis

Abs. 2 – 4 IVV führe vorliegend nicht dazu, dass auf das neue Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin einzutreten sei. Sodann sei dem Bericht ihrer Hausärztin

vom 18. Juni 2018 keine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes zu

entnehmen, werde darin doch ausdrücklich festgehalten, dass der

Gesundheitszustand stationär sei. Dass trotz konsequent durchgeführter MTT und

Physiotherapie über mindestens 1.5 Jahre die Beschwerden nur gering hätten

beeinflusst werden können, deute lediglich darauf hin, dass sich

zwischenzeitlich keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit ergeben haben dürfte und

unterstreiche den stationären Verlauf ihres Gesundheitszustandes. Bei

unveränderter Befundsituation wäre der Schluss auf eine höhere relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine nunmehr bestehende relevant

limitierte Haushaltstätigkeit revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Daran ändere

auch der Umstand nichts, dass in der rentenablehnenden Verfügung nur implizit

davon ausgegangen worden sei, dass keine relevanten Einschränkungen im Haushalt

bestehen würden (vgl. SWICA-Bericht vom 4. Oktober 2016, S. 5 oben). Somit

sei die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft

gemacht worden. Des Weiteren seien keine Anhaltspunkte für einen Statuswechsel

im Gesundheitsfall ersichtlich. Im Gespräch vom 12. April 2016 habe die

Beschwerdeführerin ein Pensum von 50 % seit der Geburt Ihres Kindes angegeben.

Diese Aussage habe sie vor dem Hintergrund getroffen, dass die Geburt ihres

Kindes sehr schwierig gewesen sei, weshalb sie aus diesem Grund sechs Monate unbezahlten

Urlaub bezogen habe, nun aber «alles normal» sei. Auch die von ihr selber

verfasste Eingabe vom 17. April 2018 liefere keine Hinweise darauf, dass sie im

Rahmen der Neuanmeldung von einem Statuswechsel ausgegangen sei. Ihr sei es

vielmehr darum gegangen, ihren Invaliditätsgrad nach der seit 1. Januar 2018

bei teilzeitlich Erwerbstätigen geltenden neuen Berechnungsmethode gemäss

Art. 27bis Abs. 2 – 4 berechnen zu lassen. Doch selbst wenn von

einer solchen Änderung in Bezug auf den Status auszugehen wäre, müsste diese

sich als erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV erweisen, damit auf ihr

neues Leistungsbegehren eingetreten werden könnte. Vorliegend wäre diese von

Gesetzes wegen geforderte Erheblichkeit nicht gegeben, wäre doch bei

gleichbleibendem Gesundheitszustand nicht mit einem Gesamtinvaliditätsgrad von

mindestens 40 % zu rechnen (48.1 % x 0.8 [statt x 0.5] = 38.46 %).

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 4. April 2018 hätte eintreten müssen. Darin stellt

die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr gestützt auf eine Neuberechnung

gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV eine Rente zuzusprechen.

5.1

Wurde eine Rente vor dem

Inkrafttreten der Änderung des IVV vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen

Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich

zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte,

verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des

Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2 – 4 voraussichtlich zu einem

Rentenanspruch führt (Übergangsbestimmung Ziff. 2 zur Änderung des IVV vom 1.

Dezember 2017). In solchen Fällen wird eine Revision aber nicht von Amtes wegen

vorgenommen. Es ist hier vielmehr notwendig, dass sich die versicherte Person

erneut anmeldet. Die IV-Stelle ist verpflichtet, auf eine neue Anmeldung

einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der neuen Regelung

voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Ob diese Voraussetzung erfüllt

ist, lässt sich mit einer einfachen Rechnung prüfen. Dafür sind die der

ursprünglichen Verfügung zu Grunde liegenden Variabeln (Status

Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen, Invalideneinkommen, Einschränkung im

Aufgabenbereich) zu nehmen und in der neuen Berechnungsformel einzusetzen. Mit

dieser einfachen Prüfung soll eine voraussetzungslose Neuanmeldung verhindert

werden, welche dazu führen würde, dass die IV-Stelle die gesamte medizinische,

persönliche und erwerbliche Situation neu abklären müsste auch in Fällen, in denen

zu erwarten ist, dass auch mit der neuen Berechnungsmethode kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Ergänzter erläuternder

Bericht des Bundesrates zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige

Versicherte [gemischte Methode], vom 1. Dezember 2017 [abrufbar unter:

https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50607.pdf; besucht am 9.

Januar 2019]).

5.2

Bei Teilerwerbstätigen, die sich

zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden gemäss

Art. 27bis Abs. 2 IVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich. Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Abs. 3). Für die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der

prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im

Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden

wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem

Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit

gewichtet (Abs. 4).

5.3

Mit Verfügung vom 27. Januar

2017.

wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – welche in diesem

Zeitpunkt teilerwerbstätig war und sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach

Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte – letztmals verneint. Damit erfolgte die

Rentenverneinung im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten der Änderung des

IVV vom 1. Dezember 2017. Wie unter E. II. 5.1 hiervor festgehalten, wäre auf

eine neue Anmeldung dann einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads

nach Artikel 27bis Absätze 2 – 4 IVV voraussichtlich zu einem

Rentenanspruch führt.

Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des

mit Schreibens der Beschwerdeführerin vom 17. April 2018 (IV-Nr. 67) gestellten

Begehrens eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode

im vorgenannten Sinne vorgenommen (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2018, IV-Nr.

69). Dafür sind die der ursprünglichen Verfügung zu Grunde liegenden Parameter

(Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen, Invalideneinkommen,

Einschränkung im Aufgabenbereich) zu nehmen und in der neuen Berechnungsformel

einzusetzen (vgl. E II. 5.1 hiervor). Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung

kann unbestrittenermassen von einem 50%-Pensum in einer ausserhäuslichen

Tätigkeit und von 50 % im Aufgaben- bzw. Haushaltsbereich ausgegangen werden.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin

– wie bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Januar 2017 –

auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.4)

abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. November 2016 sowohl in einer

angepassten als auch in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Daraus

ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 52'000.00 (CHF 2'000.00 x 13

Monate = CHF 26'000.00; aufgerechnet auf ein 100%-Pensum = CHF 52'000.00; vgl.

Arbeitgeberbericht vom 29. März 2016 [IV-Nr. 9]) und einem Invalideneinkommen

von CHF 27'000.00 (LSE TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Frauen [CHF

4'300.00 x 12], Aufrechnung Wochenstunden [:30 x 41.7], Aufrechnung

Nominallohnindex 2014 – 2015 [:103.3 x 2013.7] = CHF 54'001.00; davon 50 %

zumutbar = CHF 27'000.00; vgl. Aktennotiz vom 20. April 2018 [IV-Nr. 69]) ein

Invaliditätsgrad im ausserhäuslichen Bereich von 48.1 % bzw. bei einem

50%-Pensum ein gewichteter Invaliditätsgrad von 24 %. Dies wird von Seiten der

Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten und ist denn auch nicht zu

beanstanden.

Umstritten ist dagegen das Ausmass der

allfälligen damaligen Einschränkung im Haushaltsbereich. In der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 27. Januar 2017 hat die Beschwerdegegnerin keine Invaliditätsberechnung

vorgenommen. Zudem hat sie im damaligen Verwaltungsverfahren keine

Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt, was angesichts der Aktenlage

nachvollziehbar erscheint. Da unter Anwendung der damals geltenden gemischten

Berechnungsmethode im ausserhäuslichen Tätigkeitsgebiet ein Invaliditätsgrad

von 0 % resultierte, hätte im Haushaltsbereich eine 80%ige Einschränkung

bestehen müssen, damit gesamthaft ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % resultiert hätte. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich im

Umfang von 80 % konnte aber aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr.

med. C.___ vom 4. Oktober 2016 ohne Weiteres ausgeschlossen werden,

weshalb die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die

Vornahme einer Haushaltsabklärung verzichten durfte. Dies wird denn auch von

der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift als nachvollziehbar erachtet.

Vorliegend ist die Sachlage nun aber insofern anders, dass aufgrund der neuen

gemischten Methode der Invaliditätsberechnung bei dem vorliegend errechneten

Invaliditätsgrad im ausserhäuslichen Bereich von 48.1 % bzw. 24 % im

Haushaltsbereich bereits ein Invaliditätsgrad von 32 % bzw. 16 % ausreichen

würde, damit gesamthaft ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 40 %

resultieren würde und die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintreten

müsste. Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bzw. in

ihrer Neuberechnung (IV-Nr. 69) im Bereich Haushalt ohne Weiteres von keiner

Einschränkung ausging, dürfte nicht zulässig sein. Dennoch lässt sich mangels

einer solchen Haushaltsabklärung im jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr

eruieren, wie hoch eine allfällige Einschränkung im Haushaltsbereich im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 27. Januar 2017 gewesen war.

Eine aktuelle Haushaltsabklärung vor Ort macht in diesem Zusammenhang ebenfalls

keinen Sinn. Somit muss die Einschätzung der damaligen Leistungsfähigkeit im

Haushalt alleine gestützt auf die vorliegenden Akten erfolgen. Jedoch sind

weder den damaligen Akten explizit Einschränkungen im Haushaltsbereich zu

entnehmen, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin damals geltend

gemacht. Einzig anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___ äusserte sich

die Beschwerdeführerin dahingehend, im Haushalt werde nur das Nötigste gemacht,

sie könne jedoch kochen (vgl. IV-Nr. 31.4 S. 6). Dr. med. C.___ hielt in

ihrem Gutachten hinsichtlich der Beschwerden sodann fest, nach Spondylodese

lumbosacral zeige sich insgesamt ein gutes Behandlungsergebnis. Ein

nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Nach erfolgter

Untersuchung ergebe sich der Anhalt, dass die Beschwerden haltungsbedingt

seien. Es könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus

wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, zugemutet werden. Einschränkungen

ergäben sich für schwere Tätigkeiten, die häufiges Bücken und Zwangshaltungen

erforderten. Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils kann grundsätzlich davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin damit auch die meisten durchschnittlichen

Haushaltstätigkeiten zumutbar sein dürften. Eine Einschränkung könnte sich

hierbei – wie auch bei der ausserhäuslichen Tätigkeit – allenfalls beim

zumutbaren Pensum ergeben. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen,

dass die vorliegend zumutbare ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht

einfach auf den Haushaltsbereich übertragen werden kann. So ist zu beachten,

dass gemäss Rz 3090 KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit)

eine im Haushalt tätige Person im Sinne der Schadenminderungspflicht von sich

aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen hat (z.

B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushalteinrichtungen und

-maschinen, Rz 1048 und 1048.1). Sie hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen

und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht

überschreite, in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin kann im Haushalt

die Arbeiten selber einteilen und dann ausführen, wenn es für sie möglich ist

und kann die Unterstützung ihres Ehemannes in Anspruch nehmen. Schliesslich ist

auch die nun im Bericht von Dr. med. B.___ vom 18. Juni 2018 vorgenommene

Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Haushalt diesbezüglich nicht

weiterführend, da diese eben nicht den damaligen Zeitpunkt betrifft und zudem

ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellt. Im

Lichte dieser Ausführungen und des von Dr. med. C.___ in ihrem Gutachten vom 4.

Oktober 2016 statuierten Zumutbarkeitsprofils ist es damit zumindest nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die damalige Einschränkung im

Haushalt 32 % oder mehr betragen hätte. Im Übrigen wäre eine Einschränkung von

32.

% selbst dann nicht erstellt, wenn man auf die im vorgenannten Bericht von Dr.

med. B.___ erwähnten Einschränkungen im Haushalt abstellen würde. Dr. med.

B.___ hielt diesbezüglich fest: «Mahlzeiten zubereiten ist möglich. Abwaschen,

Geschirr räumen, Tisch decken ist möglich. Einkaufen mit Begleitung falls

schwerere Einkäufe nötig sind. Für Putzarbeiten, Aufräumarbeiten benötigt die

Patientin Hilfe, wie auch bei Arbeit in lnklination. Waschen und Bügeln ist nur

kurzzeitig möglich. Reparieren, Renovieren etc. wird vom Partner übernommen.

Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeiten: Pflanzenpflege Zuhause

geht, Gartenarbeiten mussten nie umgesetzt werden da kein Garten vorhanden ist.

Administrative Arbeiten sind möglich.

Kinderbetreuung ist möglich. Das Kind wird 50 % in der Kita betreut.» Damit

benötigt die Beschwerdeführerin lediglich in gewissen Teilbereichen Hilfe, was

angesichts der vorerwähnten Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar

erscheint. Es ist damit im Resultat nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2018 von einem

Invaliditätsgrad von weniger als 40 % ausgegangen ist. Die seit 1. Januar 2018 bei teilzeitlich

Erwerbstätigen geltende neue Berechnungsmethode gemäss Art. 27bis

Abs. 2 – 4 IVV führt somit nicht dazu, dass auf das neue Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin einzutreten ist.

6.

Des Weiteren hätte die

Beschwerdegegnerin dann auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintreten

müssen, wenn die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hätte. Ob eine in diesem Sinn erhebliche

Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der

von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei

Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 27. Januar 2017.

6.1

In ihrer rentenablehnenden

Verfügung vom 27. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf

das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr.

31.

) ab. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Langjährige Beschwerden

lumbal, verstärkt nach Schwangerschaft und Entbindung des ersten Kindes vor

drei Jahren.

-

Status nach Sectio, bei

Frühgeburt der Tochter sei keine Rückbildungsgymnastik erfolgt.

-

Status nach lumbosacraler

Spondylodese in 12/2015 mit gutem postoperativem Ergebnis. Präoperativ zeigten

sich degenerative Veränderungen der unteren zwei Bandscheiben lumbal.

-

Fehlstatik mit Verdacht auf

thorakale Skoliose, Haltungsinsuffizienz bei schlaffer Bauchmuskulatur, kein

muskulärer Hartspann, insgesamt gut trainierte Rumpfmuskulatur.

-

Bei muskelkräftigem Habitus

ergebe sich dennoch der Anhalt auf Übergewicht

Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___

aus, die von der Versicherten vorgetragenen Beschwerden ergäben den Anhalt auf

Beschwerden bei Haltungsproblematik. Die Rückenanamnese habe bereits vor der Schwangerschaft

begonnen und bestehe intensiviert nach der Geburt des ersten Kindes.

Freizeitaktivitäten seien nach Geburt des Kindes eingestellt worden. Über einen

längeren Zeitraum hätten chirotherapeutische Massnahmen einen Behandlungserfolg

gebracht, sowohl nuchal wie auch lumbal. Im Sommer 2015 hätten sich dann

deutliche Funktionseinschränkungen ergeben, auch mit Schmerzausstrahlungen in

das linke Bein. Nach Spondylodese lumbosacral zeige sich insgesamt ein gutes

Behandlungsergebnis. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege

nicht vor. Nach erfolgter Untersuchung ergebe sich der Anhalt, dass die

Beschwerden haltungsbedingt seien. Die Einzelphysiotherapie sollte zur

Haltungskorrektur genutzt werden, im Rahmen von MTT sollte eine

Muskelkräftigung, speziell in der Bauchmuskulatur, erfolgen. Die Versicherte sollte

mit einem entlordosierenden Mieder versorgt werden, da ihr dies eine gute

Linderung der Beschwerden bringe. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die die

Versicherte wahlweise im Gehen, Stehen und Sitzen habe verrichten können,

ergebe sich momentan eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Pensum 50 %. Ab

1.

November 2016 sei eine volle Arbeitsfähigkeit für das Pensum von 50 %

zu erwarten. Einschränkungen ergäben sich für schwere Tätigkeiten, die häufiges

Bücken und Zwangshaltungen erforderten. Die Versicherte sollte auf Dauer nur

mehr körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichteten

können, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet werden.

6.2

Mit ihrer Neuanmeldung bzw.

innert der ihr von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten

Frist hat die Beschwerdeführerin lediglich den Bericht von Dr. med. B.___ vom

18.

Juni 2018 (IV-Nr. 74, S. 9) eingereicht. Auf die Frage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,

ob sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten Dr. med. C.___ verändert habe oder stationär geblieben sei, hielt Dr. med. B.___ fest,

der Gesundheitszustand sei stationär, es persistierten lumbale

Rückenbeschwerden. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, die MTT und Physiotherapie

seien über mindestens 1.5 Jahre konsequent durchgeführt worden, die Beschwerden

hätten jedoch nur gering beeinflusst werden können. Hinsichtlich der Einschränkungen

im Haushalt hielt Dr. med. B.___ fest, Mahlzeiten zubereiten sei möglich, Abwaschen,

Geschirr räumen, Tisch decken sei möglich. Für das Einkaufen benötige sie

Begleitung, falls schwerere Einkäufe nötig seien. Für Putzarbeiten,

Aufräumarbeiten benötige sie Hilfe, wie auch bei Arbeit in lnklination. Waschen

und Bügeln sei nur kurzzeitig möglich. Reparieren, Renovieren etc. werde vom

Partner übernommen. Administrative Arbeiten seien möglich. Kinderbetreuung sei

möglich. Das Kind werde 50 % in der Kita betreut.

6.3

Wie die Beschwerdegegnerin

zurecht festgehalten hat, ist dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 18. Juni

2018.

keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin zu entnehmen. Vielmehr hält Dr. med. B.___ ausdrücklich

fest, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Auch aus dem geltend gemachten

Umstand, dass trotz konsequent durchgeführter MTT und Physiotherapie über

mindestens 1.5 Jahre die Beschwerden nur gering hätten beeinflusst werden

können, kann die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ableiten. Darin

zeigt sich ebenfalls, dass der Gesundheitszustand mindestens stationär

geblieben ist. Auch mit den von Dr. med. B.___ vorgebrachten Einschränkungen im

Haushalt kann eine gesundheitliche Verschlechterung nicht als glaubhaft gemacht

erscheinen, da die Befundlage unverändert ist und Dr. med. B.___ diesbezüglich

lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellt. Daran

vermag der Umstand ebenfalls nichts zu ändern, dass mit Bericht der D.___ vom 30. August

2017.

(IV-Nr. 64) festgehalten wurde, die Schmerzsituation der

Beschwerdeführerin habe sich während des Arbeitsversuchs erheblich verschlechtert

und trotz Wechselbelastung sowie Hilfsmittel bestehe keine

Vermittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Mangels ärztlich attestierter

glaubhafter gesundheitlicher Verschlechterung kann alleine aus diesem Bericht

nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Wie schliesslich unter E. II. 3.3

hiervor erwähnt wurde, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung oder

dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt

insoweit nicht. Dies gilt auch für die Untersuchungspflicht der

Beschwerdegegnerin. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit

dem von ihr eingereichten Bericht eine relevante gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft zu machen, musste die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vornehmen. Aufgrund des Gesagten

konnte die Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen eine

erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen,

weshalb auch im Lichte dessen das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin nicht

zu beanstanden ist.

7.

Schliesslich kann sich ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs.

1.

ATSG auch aufgrund Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der

versicherten Person ergeben, wie etwa die Veränderung des

invalidenversicherungsrechtlichen Status (vollerwerbstätig, nichterwerbstätig

oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall; vgl.

BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 und Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, im Gesundheitsfall

würde sie mittlerweile wieder ein 80%-Pensum ausüben. So habe sie vor der

Geburt ihres Kindes bereits 100 % gearbeitet und nur aufgrund der Geburt ein 50%-Pensum

angenommen. Mittlerweile sei die Tochter 5 Jahre alt und besuche die Kita.

Bei der vorliegend zu klärenden Frage,

ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall angesichts des Alters der Tochter

von 5 Jahren wiederum eine 80%ige Tätigkeit aufgenommen hätte, sind nebst den

finanziellen Verhältnissen sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu

berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146

E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die

Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit

Hinweis).

Die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachte Pensumsaufstockung auf 80 % erscheint jedoch weder glaubhaft noch

überwiegend wahrscheinlich. So ergeben sich aus den Akten keine entsprechenden

Hinweise. Aus der im Intake-Gespräch von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserung,

sie arbeite 50 %, so lange die Tochter noch klein sei, kann zudem nicht ohne

Weiteres geschlossen werden, dass bei Erreichen des 5. Altersjahres der Tochter

eine Erhöhung auf 80 % erfolgt wäre. Nur dadurch, dass die Tochter der

Beschwerdeführerin bald den Kindergarten besucht, werden die Betreuungsaufgaben

gegenüber der heutigen Kitabetreuung im Umfang von 50 % nicht dermassen vermindert

werden, als damit ein 80%-Pensum als selbstverständlich zumutbar erscheinen

würde. Dass eine spätere Pensenerhöhung bereits mit dem damaligen Arbeitgeber

abgesprochen worden sei, ist zudem eine nicht weiter belegte Parteibehauptung

der Beschwerdeführerin. Mangels glaubhaft gemachten Statuswechsels ist das

Nichteintreten der Beschwerdegegnerin somit auch in diesem Punkt nicht zu

beanstanden.

9.

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch