VSBES.2018.229
Invalidenrente
25. März 2019Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Crista Ruedlinger, Advokatin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 11. März 2016 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, erstmals zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische und
Allgemeine Medizin, hielt dazu in ihrem Bericht vom 4. Juni 2016
(IV-Nr. 14 S. 1) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches radikuläres Reizsyndrom L5 links bei
foraminaler Stenose L5/S1 und nach transforaminaler lumbaler intersomatischer
Fusion L5/S1 (vgl. IV-Nr. 31.4 S. 23). Die bisherige, in einem
50%-Pensum ausgeführte Tätigkeit sei noch im Umfang von 25 % zumutbar. Diese
Tätigkeit sei aber gekündigt worden. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich veranlasste die Taggeldversicherung
Swica ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. C.___. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.4) hielt Dr. med. C.___
fest, ab 1. November 2016 sollte sich für durchschnittlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage
verrichtet werden könnten, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für das Pensum
von 50 % ergeben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Produktion von
Wandlern für Elektroanschlüsse dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet
werden. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.
Januar 2017 (IV-Nr. 46) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im weiteren Verlauf sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 28. März 2017
(IV-Nr. 60) einen Arbeitsversuch in der D.___ GmbH zu. Mit Verfügung vom 13.
Oktober 2017 (IV-Nr. 66) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen.
1.3 Mit Schreiben vom 17. April 2018
(IV-Nr. 67) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und
stellte den Antrag, gestützt auf Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
der Verordnung über die Invalidenversicherung sei ihr einer Rente zu gewähren.
Der Invaliditätsgrad sei so zu berechnen, wie dies gemäss Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV seit 1. Januar 2018 gelte.
Mit Vorbescheid vom 22. April 2018
(IV-Nr. 68) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
voraussichtlich nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Seit Januar
2018 gelte bei teilzeitlich Erwerbstätigen die neue Berechnungsmethode gemäss
Art. 27bis Abs. 2 – 4 IVV. Da der Invaliditätsgrad im Fall der
Beschwerdeführerin aber auch bei der neuen Berechnung weiterhin unter den
relevanten 40 % liege (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2018, IV-Nr. 69), bestehe
kein weiterer Abklärungsbedarf. Zudem sei eine Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden.
In der Folge liess die
Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 74) und reichte
den Bericht von Dr. med. B.___ vom 18. Juni 2018 (IV-Nr. 74 S. 9) ein. Schliesslich
trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2018 auf die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 13. September 2018 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und
die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 2. August 2018
aufzuheben.
2. Es sei auf die Neuanmeldung vom 17.
April 2018 einzutreten und der Anspruch auf eine Rente neu zu prüfen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Eingabe vom 30. November
2018 (A.S. 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5
) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE
113.
V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung
den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69
E. 5.2.5).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die
Invalidenversicherung mit Verfügung vom 27. Januar 2017 den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgewiesen mit der Begründung, bei einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit resultiere keine IV-relevante
Einschränkung in der Erwerbstätigkeit. Nach neuer Bemessungsmethode gemäss Art.
27bis IVV sei indessen die Einschränkung im Erwerb anhand eines
Vollzeitpensums zu bemessen. Unter der Annahme der Verfügung vom 27. Januar
2017, wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei, resultiere gemäss
Berechnung der Invalidenversicherung eine Einbusse von 48 %, was einem
gewichteten IV-Grad von 24 % entspreche. Anlässlich der erstmaligen
Rentenprüfung mit Verfügung vom 27. Januar 2017 sei auf eine Abklärung vor Ort
respektive eine Prüfung der Einschränkung im Aufgabenbereich verzichtet worden.
Aufgrund fehlender Beeinträchtigung im Erwerb sei die IV davon ausgegangen,
dass mittels Beeinträchtigung im Haushalt kein relevanter IV-Grad erreicht
werden könne, weshalb diese unterlassen worden sei. Im Rahmen der «alten»
gemischten Methode könne diese Entscheidung der IV nachvollzogen werden. Die
Beschwerdeführerin hätte eine Einschränkung von 80 % im Haushalt erleiden
müssen, um einen rentenrelevanten IV-Grad von 40 % nach der Gewichtung zu
erhalten. Nach neuer gemischter Methode stelle sich indessen die Frage, ob die
Beschwerdeführerin eine Einschränkung im Haushalt von 32 % habe, was bei einer
Gewichtung von 50:50 zusätzlich zur erwerblichen Einschränkung einen IV-Grad
von 40 % ergeben würde. Dem Bericht der behandelnden Fachärztin, Frau Dr. med.
B.___, sei zu entnehmen, dass diverse Einschränkungen im Bereich Einkaufen,
Putzen, Aufräumen, Waschen und Bügeln sowie Reparaturen bestünden. Zudem werde
das Kind der Beschwerdeführerin 50 % in der Kita betreut, was die
Beschwerdeführerin bei der Haushaltspflege und Kinderbetreuung ebenfalls
entlaste. Gemäss Kreisschreiben KSIH Ziff. 3087 seien damit 4 der 5 relevanten
Aufgabenbereiche von der gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen. Die
Ziffern 2. – 5. gemäss KSIH könnten je nach Gewichtung der einzelnen Bereiche
einen Grossteil des Aufgabengebiets ausmachen und seien bei der
Beschwerdeführerin teilweise stark beeinträchtigt. Insbesondere im Bereich
Wohnungs- und Hauspflege sowie Wäsche- und Kleiderpflege könne die
Beschwerdeführerin einen Grossteil der Tätigkeiten nicht ausüben. Auch in der
Kinderbetreuung werde sie durch die Kita zu 50 % unterstützt. Die IV könne
somit keinesfalls von einer vollen Leistungsfähigkeit im Haushalt ausgehen und
ebenfalls nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich
mindestens zu 32 % eingeschränkt sei. Im Gegenteil sei eine erhebliche
Beeinträchtigung medizinisch ausgewiesen, womit voraussichtlich ein
rentenrelevanter IV-Grad resultiere. Dies müsse insbesondere gelten, als dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin 100 % erwerbstätig sei und aufgrund der
finanziellen Situation der Familie aktuell sogar noch zusätzliche Stunden auf
sich nehme. Eine weitergehende Entlastung im Aufgabenbereich durch den Ehemann
sei somit unzumutbar, weshalb auch im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht
eine Überwälzung auf den Ehemann praktisch wegfalle und die Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich erheblich ins Gewicht falle. Die IV
sei damit nach den Übergangsbestimmungen, unabhängig von einer Veränderung des
Gesundheitszustandes, zu einer Neuprüfung verpflichtet. Die IV habe in der
Verfügung vom 2. August 2018 unzulässigerweise im Aufgabenbereich eine
Beeinträchtigung von 0 % angenommen. Die IV habe bisher keine
Haushaltsabklärung vorgenommen, weshalb dieser Parameter unbekannt sei. Die IV
sei somit nicht in der Lage zu beurteilen, ob die neue Bemessungsmethode zu
einer rentenrelevanten Änderung führen werde. In jedem Fall sei die Annahme
einer vollen Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ohne entsprechende Abklärung
unzulässig. Die IV sei daher zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten
und die Beeinträchtigung im Erwerb und im Haushalt neu zu überprüfen. Sodann
hätten die Spezialisten der D.___ GmbH mit Bericht vom 30. August 2017
festgehalten, dass sich die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin während des
Arbeitsversuchs erheblich verschlechtert habe. Trotz Wechselbelastung und
Hilfsmittel bestehe keine Vermittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Damit bestünden – entgegen der Auffassung der IV – sehr wohl erhebliche
Hinweise, dass sich die Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert habe.
Während die IV anlässlich der Verfügung vom 27. Januar 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen sei, habe im August 2017 festgestellt werden müssen, dass diese
trotz einwandfreier Motivation der Beschwerdeführerin aufgrund der
Verschlechterung der Schmerzsituation nicht habe umgesetzt werden können. Die
durchgeführte MTT nach Empfehlung von Dr. med. C.___ habe entgegen ihrer
Prognose keine Stabilisierung und Verbesserung der Schmerzsituation gebracht,
sodass selbst in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit von 50 %
nicht mehr habe realisiert werden können. Zudem müsse auch die Veränderung des
Erwerbspensums im Gesundheitsfall berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin
habe im Erstgespräch vom 12. April 2016 mitgeteilt, dass sie zu diesem
Zeitpunkt nur 50 % arbeiten würde, da ihre Tochter erst 2-jährig sei. Zwischenzeitlich
stehe der Übertritt von der Kita in den Kindergarten an, womit die
Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 80 % gesteigert hätte. Es sei bereits mit dem
damaligen Arbeitgeber abgesprochen worden, dass nach einer Anfangsphase wieder
eine Pensumsaufstockung erfolgen könne. Nicht zuletzt habe die
Beschwerdeführerin bereits im Erstgespräch vom 12. April 2016 angegeben, dass
sie das Pensum von 50 % nur so lange beibehalten werde, wie ihre Tochter noch
so (2-jährig) klein sei. Die Betreuungssituation der Tochter sei ohne Weiteres
gegeben, finde doch auch heute eine Unterstützung von 50 % mittels Kita
statt.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die seit 1. Januar 2018 bei teilzeitlich
Erwerbstätigen geltende neue Berechnungsmethode gemäss Art. 27bis
Abs. 2 – 4 IVV führe vorliegend nicht dazu, dass auf das neue Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin einzutreten sei. Sodann sei dem Bericht ihrer Hausärztin
vom 18. Juni 2018 keine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes zu
entnehmen, werde darin doch ausdrücklich festgehalten, dass der
Gesundheitszustand stationär sei. Dass trotz konsequent durchgeführter MTT und
Physiotherapie über mindestens 1.5 Jahre die Beschwerden nur gering hätten
beeinflusst werden können, deute lediglich darauf hin, dass sich
zwischenzeitlich keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit ergeben haben dürfte und
unterstreiche den stationären Verlauf ihres Gesundheitszustandes. Bei
unveränderter Befundsituation wäre der Schluss auf eine höhere relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine nunmehr bestehende relevant
limitierte Haushaltstätigkeit revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass in der rentenablehnenden Verfügung nur implizit
davon ausgegangen worden sei, dass keine relevanten Einschränkungen im Haushalt
bestehen würden (vgl. SWICA-Bericht vom 4. Oktober 2016, S. 5 oben). Somit
sei die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft
gemacht worden. Des Weiteren seien keine Anhaltspunkte für einen Statuswechsel
im Gesundheitsfall ersichtlich. Im Gespräch vom 12. April 2016 habe die
Beschwerdeführerin ein Pensum von 50 % seit der Geburt Ihres Kindes angegeben.
Diese Aussage habe sie vor dem Hintergrund getroffen, dass die Geburt ihres
Kindes sehr schwierig gewesen sei, weshalb sie aus diesem Grund sechs Monate unbezahlten
Urlaub bezogen habe, nun aber «alles normal» sei. Auch die von ihr selber
verfasste Eingabe vom 17. April 2018 liefere keine Hinweise darauf, dass sie im
Rahmen der Neuanmeldung von einem Statuswechsel ausgegangen sei. Ihr sei es
vielmehr darum gegangen, ihren Invaliditätsgrad nach der seit 1. Januar 2018
bei teilzeitlich Erwerbstätigen geltenden neuen Berechnungsmethode gemäss
Art. 27bis Abs. 2 – 4 berechnen zu lassen. Doch selbst wenn von
einer solchen Änderung in Bezug auf den Status auszugehen wäre, müsste diese
sich als erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV erweisen, damit auf ihr
neues Leistungsbegehren eingetreten werden könnte. Vorliegend wäre diese von
Gesetzes wegen geforderte Erheblichkeit nicht gegeben, wäre doch bei
gleichbleibendem Gesundheitszustand nicht mit einem Gesamtinvaliditätsgrad von
mindestens 40 % zu rechnen (48.1 % x 0.8 [statt x 0.5] = 38.46 %).
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 4. April 2018 hätte eintreten müssen. Darin stellt
die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr gestützt auf eine Neuberechnung
gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV eine Rente zuzusprechen.
5.1
Wurde eine Rente vor dem
Inkrafttreten der Änderung des IVV vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich
zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte,
verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des
Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2 – 4 voraussichtlich zu einem
Rentenanspruch führt (Übergangsbestimmung Ziff. 2 zur Änderung des IVV vom 1.
Dezember 2017). In solchen Fällen wird eine Revision aber nicht von Amtes wegen
vorgenommen. Es ist hier vielmehr notwendig, dass sich die versicherte Person
erneut anmeldet. Die IV-Stelle ist verpflichtet, auf eine neue Anmeldung
einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der neuen Regelung
voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, lässt sich mit einer einfachen Rechnung prüfen. Dafür sind die der
ursprünglichen Verfügung zu Grunde liegenden Variabeln (Status
Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen, Invalideneinkommen, Einschränkung im
Aufgabenbereich) zu nehmen und in der neuen Berechnungsformel einzusetzen. Mit
dieser einfachen Prüfung soll eine voraussetzungslose Neuanmeldung verhindert
werden, welche dazu führen würde, dass die IV-Stelle die gesamte medizinische,
persönliche und erwerbliche Situation neu abklären müsste auch in Fällen, in denen
zu erwarten ist, dass auch mit der neuen Berechnungsmethode kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Ergänzter erläuternder
Bericht des Bundesrates zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige
Versicherte [gemischte Methode], vom 1. Dezember 2017 [abrufbar unter:
https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50607.pdf; besucht am 9.
Januar 2019]).
5.2
Bei Teilerwerbstätigen, die sich
zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden gemäss
Art. 27bis Abs. 2 IVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich. Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Abs. 3). Für die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der
prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im
Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden
wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem
Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit
gewichtet (Abs. 4).
5.3
Mit Verfügung vom 27. Januar
2017.
wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – welche in diesem
Zeitpunkt teilerwerbstätig war und sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach
Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte – letztmals verneint. Damit erfolgte die
Rentenverneinung im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten der Änderung des
IVV vom 1. Dezember 2017. Wie unter E. II. 5.1 hiervor festgehalten, wäre auf
eine neue Anmeldung dann einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads
nach Artikel 27bis Absätze 2 – 4 IVV voraussichtlich zu einem
Rentenanspruch führt.
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des
mit Schreibens der Beschwerdeführerin vom 17. April 2018 (IV-Nr. 67) gestellten
Begehrens eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode
im vorgenannten Sinne vorgenommen (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2018, IV-Nr.
69). Dafür sind die der ursprünglichen Verfügung zu Grunde liegenden Parameter
(Status Erwerb/Aufgabenbereich, Valideneinkommen, Invalideneinkommen,
Einschränkung im Aufgabenbereich) zu nehmen und in der neuen Berechnungsformel
einzusetzen (vgl. E II. 5.1 hiervor). Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung
kann unbestrittenermassen von einem 50%-Pensum in einer ausserhäuslichen
Tätigkeit und von 50 % im Aufgaben- bzw. Haushaltsbereich ausgegangen werden.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin
– wie bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Januar 2017 –
auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.4)
abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. November 2016 sowohl in einer
angepassten als auch in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Daraus
ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 52'000.00 (CHF 2'000.00 x 13
Monate = CHF 26'000.00; aufgerechnet auf ein 100%-Pensum = CHF 52'000.00; vgl.
Arbeitgeberbericht vom 29. März 2016 [IV-Nr. 9]) und einem Invalideneinkommen
von CHF 27'000.00 (LSE TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Frauen [CHF
4'300.00 x 12], Aufrechnung Wochenstunden [:30 x 41.7], Aufrechnung
Nominallohnindex 2014 – 2015 [:103.3 x 2013.7] = CHF 54'001.00; davon 50 %
zumutbar = CHF 27'000.00; vgl. Aktennotiz vom 20. April 2018 [IV-Nr. 69]) ein
Invaliditätsgrad im ausserhäuslichen Bereich von 48.1 % bzw. bei einem
50%-Pensum ein gewichteter Invaliditätsgrad von 24 %. Dies wird von Seiten der
Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten und ist denn auch nicht zu
beanstanden.
Umstritten ist dagegen das Ausmass der
allfälligen damaligen Einschränkung im Haushaltsbereich. In der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 27. Januar 2017 hat die Beschwerdegegnerin keine Invaliditätsberechnung
vorgenommen. Zudem hat sie im damaligen Verwaltungsverfahren keine
Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt, was angesichts der Aktenlage
nachvollziehbar erscheint. Da unter Anwendung der damals geltenden gemischten
Berechnungsmethode im ausserhäuslichen Tätigkeitsgebiet ein Invaliditätsgrad
von 0 % resultierte, hätte im Haushaltsbereich eine 80%ige Einschränkung
bestehen müssen, damit gesamthaft ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % resultiert hätte. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich im
Umfang von 80 % konnte aber aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr.
med. C.___ vom 4. Oktober 2016 ohne Weiteres ausgeschlossen werden,
weshalb die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die
Vornahme einer Haushaltsabklärung verzichten durfte. Dies wird denn auch von
der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift als nachvollziehbar erachtet.
Vorliegend ist die Sachlage nun aber insofern anders, dass aufgrund der neuen
gemischten Methode der Invaliditätsberechnung bei dem vorliegend errechneten
Invaliditätsgrad im ausserhäuslichen Bereich von 48.1 % bzw. 24 % im
Haushaltsbereich bereits ein Invaliditätsgrad von 32 % bzw. 16 % ausreichen
würde, damit gesamthaft ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 40 %
resultieren würde und die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintreten
müsste. Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bzw. in
ihrer Neuberechnung (IV-Nr. 69) im Bereich Haushalt ohne Weiteres von keiner
Einschränkung ausging, dürfte nicht zulässig sein. Dennoch lässt sich mangels
einer solchen Haushaltsabklärung im jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr
eruieren, wie hoch eine allfällige Einschränkung im Haushaltsbereich im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 27. Januar 2017 gewesen war.
Eine aktuelle Haushaltsabklärung vor Ort macht in diesem Zusammenhang ebenfalls
keinen Sinn. Somit muss die Einschätzung der damaligen Leistungsfähigkeit im
Haushalt alleine gestützt auf die vorliegenden Akten erfolgen. Jedoch sind
weder den damaligen Akten explizit Einschränkungen im Haushaltsbereich zu
entnehmen, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin damals geltend
gemacht. Einzig anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___ äusserte sich
die Beschwerdeführerin dahingehend, im Haushalt werde nur das Nötigste gemacht,
sie könne jedoch kochen (vgl. IV-Nr. 31.4 S. 6). Dr. med. C.___ hielt in
ihrem Gutachten hinsichtlich der Beschwerden sodann fest, nach Spondylodese
lumbosacral zeige sich insgesamt ein gutes Behandlungsergebnis. Ein
nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Nach erfolgter
Untersuchung ergebe sich der Anhalt, dass die Beschwerden haltungsbedingt
seien. Es könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus
wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, zugemutet werden. Einschränkungen
ergäben sich für schwere Tätigkeiten, die häufiges Bücken und Zwangshaltungen
erforderten. Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils kann grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin damit auch die meisten durchschnittlichen
Haushaltstätigkeiten zumutbar sein dürften. Eine Einschränkung könnte sich
hierbei – wie auch bei der ausserhäuslichen Tätigkeit – allenfalls beim
zumutbaren Pensum ergeben. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen,
dass die vorliegend zumutbare ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht
einfach auf den Haushaltsbereich übertragen werden kann. So ist zu beachten,
dass gemäss Rz 3090 KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit)
eine im Haushalt tätige Person im Sinne der Schadenminderungspflicht von sich
aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen hat (z.
B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushalteinrichtungen und
-maschinen, Rz 1048 und 1048.1). Sie hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen
und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht
überschreite, in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin kann im Haushalt
die Arbeiten selber einteilen und dann ausführen, wenn es für sie möglich ist
und kann die Unterstützung ihres Ehemannes in Anspruch nehmen. Schliesslich ist
auch die nun im Bericht von Dr. med. B.___ vom 18. Juni 2018 vorgenommene
Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Haushalt diesbezüglich nicht
weiterführend, da diese eben nicht den damaligen Zeitpunkt betrifft und zudem
ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellt. Im
Lichte dieser Ausführungen und des von Dr. med. C.___ in ihrem Gutachten vom 4.
Oktober 2016 statuierten Zumutbarkeitsprofils ist es damit zumindest nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die damalige Einschränkung im
Haushalt 32 % oder mehr betragen hätte. Im Übrigen wäre eine Einschränkung von
32.
% selbst dann nicht erstellt, wenn man auf die im vorgenannten Bericht von Dr.
med. B.___ erwähnten Einschränkungen im Haushalt abstellen würde. Dr. med.
B.___ hielt diesbezüglich fest: «Mahlzeiten zubereiten ist möglich. Abwaschen,
Geschirr räumen, Tisch decken ist möglich. Einkaufen mit Begleitung falls
schwerere Einkäufe nötig sind. Für Putzarbeiten, Aufräumarbeiten benötigt die
Patientin Hilfe, wie auch bei Arbeit in lnklination. Waschen und Bügeln ist nur
kurzzeitig möglich. Reparieren, Renovieren etc. wird vom Partner übernommen.
Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeiten: Pflanzenpflege Zuhause
geht, Gartenarbeiten mussten nie umgesetzt werden da kein Garten vorhanden ist.
Administrative Arbeiten sind möglich.
Kinderbetreuung ist möglich. Das Kind wird 50 % in der Kita betreut.» Damit
benötigt die Beschwerdeführerin lediglich in gewissen Teilbereichen Hilfe, was
angesichts der vorerwähnten Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar
erscheint. Es ist damit im Resultat nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2018 von einem
Invaliditätsgrad von weniger als 40 % ausgegangen ist. Die seit 1. Januar 2018 bei teilzeitlich
Erwerbstätigen geltende neue Berechnungsmethode gemäss Art. 27bis
Abs. 2 – 4 IVV führt somit nicht dazu, dass auf das neue Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin einzutreten ist.
6.
Des Weiteren hätte die
Beschwerdegegnerin dann auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintreten
müssen, wenn die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hätte. Ob eine in diesem Sinn erhebliche
Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der
von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei
Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 27. Januar 2017.
6.1
In ihrer rentenablehnenden
Verfügung vom 27. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf
das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr.
31.
) ab. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Langjährige Beschwerden
lumbal, verstärkt nach Schwangerschaft und Entbindung des ersten Kindes vor
drei Jahren.
-
Status nach Sectio, bei
Frühgeburt der Tochter sei keine Rückbildungsgymnastik erfolgt.
-
Status nach lumbosacraler
Spondylodese in 12/2015 mit gutem postoperativem Ergebnis. Präoperativ zeigten
sich degenerative Veränderungen der unteren zwei Bandscheiben lumbal.
-
Fehlstatik mit Verdacht auf
thorakale Skoliose, Haltungsinsuffizienz bei schlaffer Bauchmuskulatur, kein
muskulärer Hartspann, insgesamt gut trainierte Rumpfmuskulatur.
-
Bei muskelkräftigem Habitus
ergebe sich dennoch der Anhalt auf Übergewicht
Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___
aus, die von der Versicherten vorgetragenen Beschwerden ergäben den Anhalt auf
Beschwerden bei Haltungsproblematik. Die Rückenanamnese habe bereits vor der Schwangerschaft
begonnen und bestehe intensiviert nach der Geburt des ersten Kindes.
Freizeitaktivitäten seien nach Geburt des Kindes eingestellt worden. Über einen
längeren Zeitraum hätten chirotherapeutische Massnahmen einen Behandlungserfolg
gebracht, sowohl nuchal wie auch lumbal. Im Sommer 2015 hätten sich dann
deutliche Funktionseinschränkungen ergeben, auch mit Schmerzausstrahlungen in
das linke Bein. Nach Spondylodese lumbosacral zeige sich insgesamt ein gutes
Behandlungsergebnis. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege
nicht vor. Nach erfolgter Untersuchung ergebe sich der Anhalt, dass die
Beschwerden haltungsbedingt seien. Die Einzelphysiotherapie sollte zur
Haltungskorrektur genutzt werden, im Rahmen von MTT sollte eine
Muskelkräftigung, speziell in der Bauchmuskulatur, erfolgen. Die Versicherte sollte
mit einem entlordosierenden Mieder versorgt werden, da ihr dies eine gute
Linderung der Beschwerden bringe. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die die
Versicherte wahlweise im Gehen, Stehen und Sitzen habe verrichten können,
ergebe sich momentan eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Pensum 50 %. Ab
1.
November 2016 sei eine volle Arbeitsfähigkeit für das Pensum von 50 %
zu erwarten. Einschränkungen ergäben sich für schwere Tätigkeiten, die häufiges
Bücken und Zwangshaltungen erforderten. Die Versicherte sollte auf Dauer nur
mehr körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichteten
können, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet werden.
6.2
Mit ihrer Neuanmeldung bzw.
innert der ihr von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten
Frist hat die Beschwerdeführerin lediglich den Bericht von Dr. med. B.___ vom
18.
Juni 2018 (IV-Nr. 74, S. 9) eingereicht. Auf die Frage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
ob sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten Dr. med. C.___ verändert habe oder stationär geblieben sei, hielt Dr. med. B.___ fest,
der Gesundheitszustand sei stationär, es persistierten lumbale
Rückenbeschwerden. Weiter führte Dr. med. B.___ aus, die MTT und Physiotherapie
seien über mindestens 1.5 Jahre konsequent durchgeführt worden, die Beschwerden
hätten jedoch nur gering beeinflusst werden können. Hinsichtlich der Einschränkungen
im Haushalt hielt Dr. med. B.___ fest, Mahlzeiten zubereiten sei möglich, Abwaschen,
Geschirr räumen, Tisch decken sei möglich. Für das Einkaufen benötige sie
Begleitung, falls schwerere Einkäufe nötig seien. Für Putzarbeiten,
Aufräumarbeiten benötige sie Hilfe, wie auch bei Arbeit in lnklination. Waschen
und Bügeln sei nur kurzzeitig möglich. Reparieren, Renovieren etc. werde vom
Partner übernommen. Administrative Arbeiten seien möglich. Kinderbetreuung sei
möglich. Das Kind werde 50 % in der Kita betreut.
6.3
Wie die Beschwerdegegnerin
zurecht festgehalten hat, ist dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 18. Juni
2018.
keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin zu entnehmen. Vielmehr hält Dr. med. B.___ ausdrücklich
fest, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Auch aus dem geltend gemachten
Umstand, dass trotz konsequent durchgeführter MTT und Physiotherapie über
mindestens 1.5 Jahre die Beschwerden nur gering hätten beeinflusst werden
können, kann die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ableiten. Darin
zeigt sich ebenfalls, dass der Gesundheitszustand mindestens stationär
geblieben ist. Auch mit den von Dr. med. B.___ vorgebrachten Einschränkungen im
Haushalt kann eine gesundheitliche Verschlechterung nicht als glaubhaft gemacht
erscheinen, da die Befundlage unverändert ist und Dr. med. B.___ diesbezüglich
lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellt. Daran
vermag der Umstand ebenfalls nichts zu ändern, dass mit Bericht der D.___ vom 30. August
2017.
(IV-Nr. 64) festgehalten wurde, die Schmerzsituation der
Beschwerdeführerin habe sich während des Arbeitsversuchs erheblich verschlechtert
und trotz Wechselbelastung sowie Hilfsmittel bestehe keine
Vermittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Mangels ärztlich attestierter
glaubhafter gesundheitlicher Verschlechterung kann alleine aus diesem Bericht
nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Wie schliesslich unter E. II. 3.3
hiervor erwähnt wurde, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung oder
dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht. Dies gilt auch für die Untersuchungspflicht der
Beschwerdegegnerin. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit
dem von ihr eingereichten Bericht eine relevante gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft zu machen, musste die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vornehmen. Aufgrund des Gesagten
konnte die Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen,
weshalb auch im Lichte dessen das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin nicht
zu beanstanden ist.
7.
Schliesslich kann sich ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs.
1.
ATSG auch aufgrund Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der
versicherten Person ergeben, wie etwa die Veränderung des
invalidenversicherungsrechtlichen Status (vollerwerbstätig, nichterwerbstätig
oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall; vgl.
BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 und Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, im Gesundheitsfall
würde sie mittlerweile wieder ein 80%-Pensum ausüben. So habe sie vor der
Geburt ihres Kindes bereits 100 % gearbeitet und nur aufgrund der Geburt ein 50%-Pensum
angenommen. Mittlerweile sei die Tochter 5 Jahre alt und besuche die Kita.
Bei der vorliegend zu klärenden Frage,
ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall angesichts des Alters der Tochter
von 5 Jahren wiederum eine 80%ige Tätigkeit aufgenommen hätte, sind nebst den
finanziellen Verhältnissen sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146
E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die
Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit
Hinweis).
Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Pensumsaufstockung auf 80 % erscheint jedoch weder glaubhaft noch
überwiegend wahrscheinlich. So ergeben sich aus den Akten keine entsprechenden
Hinweise. Aus der im Intake-Gespräch von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserung,
sie arbeite 50 %, so lange die Tochter noch klein sei, kann zudem nicht ohne
Weiteres geschlossen werden, dass bei Erreichen des 5. Altersjahres der Tochter
eine Erhöhung auf 80 % erfolgt wäre. Nur dadurch, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin bald den Kindergarten besucht, werden die Betreuungsaufgaben
gegenüber der heutigen Kitabetreuung im Umfang von 50 % nicht dermassen vermindert
werden, als damit ein 80%-Pensum als selbstverständlich zumutbar erscheinen
würde. Dass eine spätere Pensenerhöhung bereits mit dem damaligen Arbeitgeber
abgesprochen worden sei, ist zudem eine nicht weiter belegte Parteibehauptung
der Beschwerdeführerin. Mangels glaubhaft gemachten Statuswechsels ist das
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin somit auch in diesem Punkt nicht zu
beanstanden.
9.
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
9.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch