VSBES.2018.230
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
12. Februar 2019Deutsch35 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Clivia Wullimann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung 7. August 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Februar 1997 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.11). Daraufhin tätigte die
Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Sodann
veranlasste sie eine medizinische Abklärung bei Dr. med. B.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie. Das Gutachten wurde
am 10. März 1998 erstattet (IV-Nr. 1.1). Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August
1998 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 72 % mit
Wirkung ab 1. März 1997 zu (IV-Nr. 1.12 S. 2 ff.). Die revisionsweise
Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 1999 ergab keine rentenbeeinflussende
Veränderung (IV-Nr. 1.12 S. 1).
1.2 Am 5. Juli 2005 leitete die
Beschwerdegegnerin eine Revision der Invalidenrente ein (IV-Nr. 3). In der
Folge veranlasste sie bei der Gutachterstelle C.___ ein bidisziplinäres
(internistisches und psychiatrisches) Gutachten, das am 24. Juli 2006 erstattet
wurde (IV-Nr. 10.1 f.). Das Gutachten legte die Beschwerdegegnerin beim
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-Nr. 11) und veranlasste zudem eine Haushaltsabklärung
(IV-Nr. 12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 21) hielt sie mit
Verfügung vom 22. Januar 2008 fest, die Beschwerdeführerin habe bei einem
Invaliditätsgrad von 55 % noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente,
weshalb die bisherige ganze Rente herabgesetzt werde (IV-Nr. 22). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Nachdem der Ehemann der
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2010 gemeldet
hatte, dass seine Ehefrau nach zweimonatiger Temporäranstellung nun eine
Festanstellung erhalten habe (Protokolleintrag vom 4. Januar 2010), leitete die
Beschwerdegegnerin am 3. September 2010 eine eingliederungsorientierte
Renten-Revision ein (IV-Nr. 54). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte mit der
Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011 ein Revisionsgespräch durch
(IV-Nr. 61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die
Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom
25. März 2011 revisionsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats
hin auf (IV-Nr. 66). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 12. Mai 2016 meldete sich die
Beschwerdeführerin unter Angabe verschiedener Beschwerden (Schilddrüsenunterfunktion,
starke Beeinträchtigung durch starke Müdigkeit, Schlafprobleme, starke
Rückenbeschwerden seit Hexenschuss, sehr häufige und starke Kopfschmerzen)
erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 68). Diese trat
auf das Leistungsgesuch ein und veranlasste nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.
98) ein bidisziplinäres (internistisches und psychiatrisches) Gutachten bei der
D.___, das am 29. Januar 2018 erstattet wurde (IV-Nr. 103). Nach Vorlage des
Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 108) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Mai 2018 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 109). Die dagegen erhobenen Einwände
(IV-Nr. 110, 113) wies sie mit Verfügung vom 7. August 2018 ab (A.S.
[Akten-Seiten] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 7. August
2018 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2018 (A.S. 5
ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2018 sei aufzuheben und es sei
der Beschwerdeführerin seit der Anmeldung am 13. Mai 2016 eine 100 % IV
Rente zuzusprechen.
2. Es
sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches den
IV-Anspruch der Beschwerdeführerin abklärt.
3. Eventualiter
seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 15. November
2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur Beschwerde und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 23).
2.3 Mit Eingabe vom 26. November
2018 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 25
ff.).
2.4 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 12.
Mai 2016 beantragte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
7.
August 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 7. August 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4
S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016
E. 2).
2.4
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
3.
3.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
3.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1
S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen ergangen sind.
4.
Massgeblicher
Vergleichszeitpunkt ist vorliegend die rentenaufhebende Verfügung vom 25. März
2011.
(IV-Nr. 66), der die letzte materielle Abklärung des Sachverhalts vor der
hier zu beurteilenden Neuanmeldung zugrunde liegt.
4.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 25.
März 2011 (IV-Nr. 66) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die
folgenden medizinischen Berichte:
4.1.1
Dr. med. E.___ Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Verlaufsbericht vom 27.
September 2010 (Eingangsdatum) keine Diagnosen und äusserte sich nicht zur
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er hielt lediglich
fest, er habe die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 gesehen (nach einem
Unterbruch seit dem 18. Juni 2009). Sie habe mündlich angegeben, dass sie seit
September 2009 eine 100%ige Erwerbstätigkeit in einem Drei-Schichtbetrieb
ausübe (IV-Nr. 56).
4.1.2
Der behandelnde Hausarzt Dr.
med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 4.
Oktober 2010 (IV-Nr. 57) die Diagnose «Panikattacken» als solche mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
führte er die Diagnosen «St. n. Hysterektomie und Lumbale Rückenschmerzen» auf.
Zur Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hielt er fest, die
Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit ohne Schichtarbeit voll
arbeitsfähig.
4.2
Folgender medizinischer
Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
7.
August 2018:
4.2.1
In seinem Bericht vom 7. Juni
2016.
(IV-Nr. 76 S. 2) führte med. pract. G.___, Facharzt für Allgemeine
Medizin, aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 hausärztlich
betreue. Die Beschwerdeführerin konsultiere ihn regelmässig wegen
intermittierend auftretenden abdominalen Schmerzen, welche jeweils
symptomatisch behandelt würden. Zudem klage sie über chronisch rezidivierende
Kopfschmerzen, wahrscheinlich zervikogen bedingt. Im Übrigen klage sie über
chronische zervikozephale und lumbospondylogene Rückenschmerzen. Eine
subklinische Hypothyreose werde mit Euthyrox 25 mg behandelt. Die
Beschwerdeführerin zeige ausserdem jeweils eine depressive Symptomatik, klage über
Kraft- und Schlaflosigkeit sowie über chronische Müdigkeit. Wegen
unspezifischem Schwindel werde sie mit Betaserc 24 mg behandelt.
4.2.2
Dem Austrittsbericht des
Spitals H.___ vom 27. September 2016 (IV-Nr. 95 S. 8 ff.) lassen sich
folgende Diagnosen entnehmen:
Hauptdiagnosen
1.
Tachykardes
Vorhofflimmern, Erstdiagnose
-
EKG 28. August 2016:
tachykardes Vorhofflimmern, HF 137/min, Linkslage, ST-Senkungen II, aVF, V2-V6
-
Spontankonversion in
Sinusrhythmus
-
TTE 29. August 2016: normale
linksventrikuläre Dimension und –Funktion mit EF 65 %. Konzentrische
Hypertrophie. Minime Mitralinsuffizienz, leichte Trikuspidalinsuffizienz.
-
Beginn Rivaroxaban 29.
August 2016
2.
Substituierte
Hypothyreose
-
29.
August 2016: TSH 10.34
mU/l, fT3 4.6pmol/f, fT4 10pmol/l
3.
Hypokaliämie unklarer
Ätiologie
-
Kalium 29. August 2016 3.2
mmol/l
Nebendiagnose
4.
Grenzwertig
normochrom normozytäre Anämie
-
29.
August 2016: Hb 117g/l,
Eisenstatus normwertig
Die Beschwerdeführerin habe sich
aufgrund von Palpitationen und Nausea nachts auf dem Notfall vorgestellt.
Klinisch sei sie in gutem Allgemeinzustand gewesen, normoton, tachykard mit
einer Spontansättigung von 98 %, afebril. Bis auf die Tachykardie hätten
sich im klinischen Status keine Auffälligkeiten gefunden.
Elektrokardiographisch habe ein tachykardes Vorhofflimmern aufgezeichnet werden
können. In der Blutuntersuchung hätten sich eine leichte Hypokaliämie von 3.2
mmol/l, eine Dyslipidämie sowie ein leicht erhöhtes TSH mit 10.34 mU/l bei
normalen freien Werten gefunden. Die Herzenzyme wie auch Entzündungsparameter
und D-Dimere seien normwertig gewesen. Bei nachgewiesenem Vorhofflimmern und
weiblichem Geschlecht sei eine Antikoagulation mittels Xarelto aufgenommen
worden. Zudem sei eine Betablocker-Therapie in niedriger Dosierung begonnen
worden. Bereits am Folgetag habe die Beschwerdeführerin in einen normokarden
Sinusrhythmus konvertiert, sei kardial kompensiert und beschwerdefrei gewesen.
Echokardiographisch habe sich eine normale linksventrikuläre Funktion mit EF
65.
% gezeigt. Die Substitutionstherapie der Hypothyreose sei bei
hypothyreoter Stoffwechsellage leicht erhöht worden. Die Ursache für die
Hypokaliämie sei aktuell unklar. Unter peroraler Substitution hätten sich die
Werte normalisiert. Die Beschwerdeführerin habe am 30. August 2016 in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Eine ambulante
kardiologische Verlaufskontrolle sei in vier bis sechs Wochen bei Dr. med.
I.___ geplant (IV-Nr. 95 S. 9).
4.2.3
Dr. med. E.___ hielt in seinem
Bericht vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 84 S. 2) fest, die Beschwerdeführerin
sei im Mai 2008 vom Hausarzt wegen Panik-attacken, multiplen funktionellen
Beschwerden und einer Mastopathia cystica fibrosa zur
psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung der Behandlung zugewiesen
worden. Nach einem Behandlungsunterbruch seit September 2008 habe sich die
Beschwerdeführerin im Juni 2009 einmalig wieder in seiner Praxis gemeldet. Im Jahr
2011.
habe die Beschwerdeführerin wegen akuter posttraumatischer
Belastungsstörung mit Panikattacken von August bis Oktober 2011 wieder
behandelt werden müssen, nachdem sie in den Sommerferien in [...] einen
bewaffneten Raubüberfall im eigenen Haus überlebt habe. Nach einer gewissen
Phase der Stabilisierung sei jetzt die Beschwerdeführerin seit dem 1. September
2016.
wieder in ambulanter psychiatrischer Behandlung, weil die seit 2011
posttraumatisch bedingten Backflashes (recte wohl: Flashbacks) wieder vermehrt aufträten
und die chronifizierte PTBS u.a. zu bleibender Unfähigkeit, alleine zu sein,
geführt habe. Die aktuelle psychiatrische Behandlung sei wegen des damaligen
Überfalls (August 2011) bis auf Weiteres notwendig.
4.2.4
Dr. med. J.___, Facharzt für
Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 9. November 2016 (IV-Nr. 94 S.
2.
ff.) folgende Diagnosen:
Vorhofflimmern
-
CHA2DS2VASc-Score
1.
Punkt
-
Erste Episode mit
Hospitalisation und Spontankonversion 28. August 2016
-
Echokardiographie 9.
November 2016: EF 65 %, LA 31 ml/m2
Kardiovaskuläre Risikofaktoren
-
Lipidwerte und Glukose
nicht vorliegend
-
Keine Adipositas, keine
arterielle Hypertonie, Nichtraucherin, unbelastete Familienanamnese
Hypothyreose unklarer Ursache,
substituiert
Bei der 54-jährigen Beschwerdeführerin
sei es vor drei Monaten zu einer ersten Episode eines tachykarden
Vorhofflimmerns gekommen, möglicherweise im Rahmen eines viralen bronchitischen
Infekts. Seither seien drei ähnliche symptomatische Episoden aufgetreten mit
einer Dauer von 30 bzw. einer Minute(n). Zusätzlicher begünstigender Faktor für
ein Vorhofflimmern sei die Dysthyreose. Echokardiographisch zeige sich ein
unauffälliger Befund, der linke Vorhof sei nicht dilatiert. Bei der Ergometrie
hätten sich keine Hinweise auf eine Myokardischämie ergeben. Es falle ein
Trainingsmangel auf. Zusammengefasst liege ein neu diagnostiziertes
intermittierendes Vorhofflimmern mit bisher einer dokumentierten Episode und
einer vermuteten weiteren in den vergangenen drei Monaten vor. Gemäss
ESC-Guidelines von 2016 sei bei Frauen mit CHA2DS2VASc-Score
von zwei Punkten oder mehr eine Antikoagulation indiziert, was bei der
Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Je nach Leidensdruck von Seiten der
Häufigkeit und Dauer des intermittierenden Vorhofflimmerns seien zusätzliche
Therapiemöglichkeiten zu diskutieren. Bei seltenen Episoden von Vorhofflimmern
könne mit einer (bedarfsweisen) Betablockade behandelt werden. Zusätzlich sei
bei fehlenden Hinweisen für eine koronare Herzkrankheit die anfallsweise
Einnahme von Flecainid (Tambocor) 50 mg möglich (unter Betablockade). Eine
Alternative dazu sei die Katheterablation bei beeinträchtigender Symptomatik.
Dr. med. J.___ schlug vor, zum jetzigen Zeitpunkt mit den obigen Massnahmen
noch zuzuwarten und vorerst unter Betablockade den Verlauf zu beobachten.
Ferner sei der Blutdruck zu kontrollieren, wobei die Indikation zu einer
antihypertensiven Therapie mit einem Angiotensinblocker streng zu stellen sei.
Sodann seien die engmaschige Kontrolle der Schilddrüsensituation, das Vermeiden
einer Hyperthyreose durch Substitution, die Gewichtsreduktion sowie vermehrtes
Training zu empfehlen.
4.2.5
Dr. med. K.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nahm am 12.
April 2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 90). Er führte aus,
Dr. med. E.___ äussere sich nicht über die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht. Auch aus somatischer Sicht seien keine klärenden Berichte vorhanden,
ausser dass der Hausarzt med. pract. G.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiere
und somit von seiner Seite auch kein IV-Arztbericht notwendig sei. Es empfehle
sich jedoch das Einholen von IV-Arztberichten des Psychiaters Dr. med. E.___ sowie
eines Berichts der Chiropraktorin Dr. L.___. Ausserdem empfehle es sich, beim
Hausarzt relevante Berichte von Spezialärzten im Zeitraum seit 2015 einzuholen.
Danach könne entweder zur Arbeitsfähigkeit oder aber zur allfälligen
Notwendigkeit einer Begutachtung Stellung genommen werden.
4.2.6
Dem Bericht der Chiropraktorin
Dr. L.___ vom 24. April 2017 (IV-Nr. 91 S. 5 ff.) lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. Januar 2016 bis 24.
März 2017 in ihrer Behandlung stand. Sie hielt fest, dass die Beweglichkeit der
LWS in alle Richtungen endphasig schmerzhaft sei. Zur Arbeitsfähigkeit führte
sie aus, längeres Sitzen oder Stehen würde für die Beschwerdeführerin wohl mit
mehr Rückenschmerzen verbunden sein. Das Heben von Lasten sei zu vermeiden.
Ihres Erachtens seien abwechslungsreiche sitzende/stehende Tätigkeiten halbtags
zumutbar. Sodann hielt die Chiropraktorin fest, ihres Wissen habe die
Beschwerdeführerin schon vor den Rückenschmerzen keiner beruflichen Tätigkeit
mehr nachgehen können. Die Rückenschmerzen seien wohl jetzt ein zusätzliches
Hindernis, obwohl diese alleine möglicherweise kein Hindernis sein würden.
4.2.7
Dr. med. E.___ stellte in seinem
Bericht vom 3. Mai 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 92 S. 1 ff.):
1.
Rezidivierende
depressive Episoden, mittelgradig (ICD-10 F33.1), seit ca. mindestens 2006
2.
Rezidivierende Angst-
und Panikattacken (ICD-10 F41.0), seit 2005
3.
Andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), seit
bewaffnetem Raubüberfall in [...] am 10. August 2011
Im Weiteren attestierte Dr. med. E.___
der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und
100.
% vom 14. August 2011 bis auf Weiteres. Der Hausarzt habe die
Beschwerdeführerin vor 2011 wiederholt wegen Depressionen und Angststörung über
längere Zeit zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig schreiben müssen. Er
habe keine Aufzeichnungen davon. Die Beschwerdeführerin habe ihn zwischen dem
25.
Oktober 2011 und dem 1. September 2016 nicht aufgesucht. Laut ihren Angaben
am 1. September 2016 habe sie zwischen 2011 und 2014 weniger Symptome gehabt
und habe zeitweise auch arbeitsfähig sein dürfen. Seit 2014 hätten aber die
Flashbacks und die Angststörung wieder massiv zugenommen, so dass sie bei Arbeitsversuchen
wegen Arbeitsausfällen die Stellen verloren habe. Wahrscheinlich sei die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht, seit er es einschätzen könne
(seit dem 1. September 2016 wieder in psychiatrischer Behandlung), nie weniger
als 50 % arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 92 S. 2). Die Beschwerdeführerin
habe sich erst im September 2016 bei Dr. med. E.___ gemeldet, mit der Angabe,
dass sie seit zwei Jahren (also seit 2014) regelmässige Panikattacken im
Zusammenhang mit Flashbacks des Raubüberfalls im Jahr 2011 in [...] erlebt habe
und jeden Abend bei Einzug der Dämmerung unruhig werde und ihren Ehemann
zwangshaft wiederholt anrufe und ihn nach Hause beordere. Da sie kaum alleine
sein könne, verbringe sie auch sehr viel Zeit bei ihrer unweit wohnenden
Tochter und ihren Enkeln. Es stelle sich einmal mehr heraus, dass sie auf
psychotherapeutische Interventionen nicht anspreche und offenbar kognitiv zu
wenig aufschlüsseln könne, um was es bei der Therapie gehe. Die Klagen blieben
immer dieselben, sie bleibe auf die Beschreibung ihrer Symptome fixiert und
verharre in depressiver Stimmungslage (Antriebsstörung, Verlust der
Perspektive, kognitive Behinderung, Gedankenkreisen) und habe seit dem Trauma
eine deutliche, neu zu beobachtende Ausmündung der PTSD (recte wohl: PTBS) in
eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängig-paranoidem Einschlag
entwickelt. Bis heute hätten neun Sitzungen stattgefunden, in welchen es
lediglich gelungen sei, der überängstlichen, innovationsblockierten
Beschwerdeführerin über die Schwelle ihrer Bedenken zu helfen und erstmals
Temesta als Reservemittel bei Panikspitzen einzusetzen, um ihren Horror vor dem
an Ostern wiederkehrenden Ferienaufenthalt in [...] zu meistern. Sie habe am 2.
Mai 2017 berichtet, dass sie seit Jahren in [...] wieder so etwas wie Ferien
erlebt habe, statt einfach nur Angst und Qual (IV-Nr. 92 S. 4). Zur Frage der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E.___ sodann aus, die Beschwerdeführerin sei
sehr ängstlich und unsicher geworden und traue sich nichts mehr zu. Sie könne
sich in der Dämmerung nicht mehr von zu Hause entfernen. Als Fabrikarbeiterin
oder Fleischteilerin sei die Beschwerdeführerin bis zu 50 % arbeitsfähig.
Sie habe aber in der Krankheitsphase jegliche Fitness verloren und müsse ein
Arbeitstraining absolvieren können, um diese für sie Höchstleistung von
50.
% erreichen zu können. Bei einer 50%igen Präsenz dürfte eine Leistung
von 80 bis 100 % auftrainierbar sein. Sodann seien der Beschwerdeführerin
auch verschiedene Arbeiten in vorwiegend sitzend-manueller Veredlung (kochen,
nähen, sortieren etc.), ohne Abend- und Nachtschichten zu 50 % zumutbar
(IV-Nr. 92 S. 5).
4.2.8
Im bidisziplinären
(internistischen und psychiatrischen) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___,
das am 29. Januar 2018 erstattet wurde, wurden keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als solche ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 103
S. 16):
1.
Leichte
depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2.
Panikstörung
(ICD-10 F41.0)
3.
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
4.
Klinisch leichte
periphere Polyneuropathie (ICD-10 G62.9)
5.
Anamnestisch
rezidivierende lumbovertebrale Beschwerden (ICD-10 M54.5)
6.
Substituierte
Hypothyreose (ICD-10 E03.9)
-
aktuell leicht
untersubstituiert mit persistierender leichter Hypothyreose
Im Weiteren führten die Gutachter aus,
aus internistischer Sicht lägen keine wesentlichen Befunde und Diagnosen vor,
insbesondere nicht solche, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.
Auch in der Vergangenheit habe aus allgemeinmedizinischer Sicht, mindestens
seit 2011, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Auch der
Hausarzt habe aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit gesehen, womit sie übereinstimmten (IV-Nr. 103 S. 9).
Sodann legten die Gutachter aus
psychiatrischer Sicht dar, bei der Beschwerdeführerin bestehe diagnostisch eine
leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen,
erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen mit zum Teil frühmorgendlichem Erwachen
und Insuffizienzgedanken. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz gekommen und habe neben ihren Aufgaben als Hausfrau
und Mutter ausserhäuslich gearbeitet. Sie habe die Arbeit auch als anstrengend
empfunden. Schliesslich habe sie auch unter gesundheitlichen Problemen
gelitten, auch mit Schmerzen im Bewegungsapparat. Die Arbeitsstelle habe sie
aus Krankheitsgründen verloren. Berufliche Massnahmen seien gescheitert. Schliesslich
habe sie ein traumatisches Erlebnis in ihrer Heimat erlebt, indem sie zusammen
mit Familienangehörigen Opfer eines Einbruchs im Haus gewesen sei. Direkte
Gewalt habe sie nicht erlebt. Seither leide sie unter posttraumatischen
Symptomen mit traumatischen Erinnerungen, aber vor allem auch Ängsten mit auch
anfallsartigen Ängsten und vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst, vor
allem wenn sie alleine sei, aber auch unterwegs, doch gelegentlich bis häufig
auftretend. Diagnostisch handle es sich um eine Panikstörung. Die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht genügend deutlich
ausgeprägt. So bestünden zwar traumatische Erinnerungen, es fehlten aber eine
deutliche Entfremdung oder Phasen von Erregtheit und es bestehe vor allem auch
kein deutlich schweres traumatisches Ereignis, das bei fast jedem eine tiefe
Verzweiflung hervorrufen würde. Diagnostisch bestehe aber auch eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit doch ausgeweiteten
Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht
hinreichend objektiviert werden könne und die sich nicht nur auf eine
Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen liessen. Die Beschwerdeführerin
habe bei der Untersuchung erklärt, durchaus wieder arbeiten zu wollen, zu
50.
%, aber erst bei gänzlicher Gesundheit. Die Prognose sei aufgrund des
chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung ungünstig (IV-Nr. 103 S. 12). Bei der
Beschwerdeführerin bestehe in allen ihren Fähigkeiten entsprechenden und aus
somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne
Leistungseinschränkung. Auch im Verlauf könne eine lang anhaltende
psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden.
Zusammenfassend resultiere aus
bidisziplinärer Sicht, dass bei der Beschwerdeführerin in leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe. Dies gelte ebenfalls für den Haushalt und sei
retrospektiv sicher seit 2011 zu bestätigen (IV-Nr. 103 S. 17).
4.2.9
Am 17. April 2018 nahm sodann
die RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin,
Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 108). Sie führte aus, das
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ sei konsistent und nachvollziehbar. Wie
im Gutachten dargelegt worden sei, entspreche die angestammte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, in der die
Beschwerdeführerin seit 2011 zu 100 % arbeitsfähig sei.
5.
5.1
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 7. August 2018 in der Hauptsache auf das bidisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 29. Januar 2018 stützt, ist im
Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den
vollständigen Vorakten (IV-Nr. 103 S. 4 ff.) und persönlichen Untersuchungen
der Beschwerdeführerin vom 28. November 2017 durch die Gutachter in den
Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr. 103 S. 7 ff.) und «Psychiatrie»
(IV-Nr. 103 S. 9 ff.). Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen
Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten
medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren
Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie
in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter
haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in die Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend
begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren
Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die
für die bidisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten wird
damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (E. II. 2.4 hiervor) grundsätzlich gerecht.
5.1.1
In internistischer Hinsicht
finden sich gutachterlich keine Diagnosen oder Beschwerden mit
versicherungsmedizinischer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne Leistungseinschränkung voll
arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (vgl. IV-Nr. 103 S. 9).
Diese Beurteilung ist schlüssig und sie deckt sich mit vergangenen
Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise bestehen, dass
aus rein internistischer Sicht jemals längerdauernd eine Arbeitsunfähigkeit
bestanden hätte.
5.1.2
Auch im psychiatrischen
Teilgutachten erfolgte gestützt auf eine eingehende Anamnese- und
Befunderhebung eine schlüssige Beurteilung: Der affektive Kontakt mit der
Beschwerdeführerin sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen,
auch mit Ängsten und posttraumatischen Symptomen mit traumatischen Erinnerungen
an einen in der Heimat [...] erlebten Überfall ohne direkt erlebte Gewalt angegeben.
Sie habe auch anfallsartige Ängste, vermehrt alleine, mit vegetativen Symptomen
und doch relativ häufig auftretend, angegeben. Es bestünden
Insuffizienzgedanken. Der Selbstwert und der Antrieb seien durchaus erhalten.
Die Beschwerdeführerin habe gewusst, was sie wolle und habe auch angegeben,
durchaus nicht völlig inaktiv zu sein. Hinweise auf Zwänge bestünden nicht. Sie
sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Anamnese habe
gut erhoben werden können. Sie habe auch Lebensdaten gut angegeben. Den Namen
des Untersuchers habe sie am Schluss der Untersuchung nicht mehr gewusst. Die
Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst intakt gewesen.
Sie habe aber auch Gedächtnisschwierigkeiten und Orientierungsprobleme beklagt.
Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich bestünden keine
Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen. Sie habe zum Teil
frühmorgendliches Erwachen angegeben. Anamnestisch habe sie passive
Sterbewünsche angegeben, Hinweise auf akute Suizidalität bestünden nicht. Das
Gespräch habe zusammen mit einer Dolmetscherin stattgefunden, die praktisch
alles übersetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei sonst ruhig auf dem Stuhl
gesessen und habe keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung gezeigt (IV-Nr. 103
S. 11 f.).
Schliesslich setzt sich der psychiatrische
Gutachter schlüssig mit den Vorakten auseinander: Der behandelnde Psychiater
Dr. med. E.___ habe im Jahr 2017 eine rezidivierende depressive Episode,
zurzeit mittelgradig, eine rezidivierende Angst- und Panikstörung sowie eine
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert. Die
Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung
könne sicher nicht bestätigt werden, da die ICD-10 Klassifikation für diese
Diagnose ein deutlich schweres traumatisches Ereignis fordere, welches bei fast
jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, was bei der Beschwerdeführerin
nicht vorliegend sei; und da zudem eine deutliche Entfremdung, die für diese
Diagnose von der ICD-10 Klassifikation auch gefordert werde, fehle. Die
Beschwerdeführerin sei im Untersuchungsgespräch gut zugänglich gewesen. Sie
habe auch gut und ohne ein Vermeidungsverhalten über die erlebte
Traumatisierung sprechen können. Sie reise auch nach wie vor in die Heimat [...],
trotz der dort erlebten Traumatisierung. Ein rezidivierender Verlauf der
Depression sei nicht ausgeprägt, es fehlten deutliche Phasen von Verbesserung,
Verschlechterung und symptomfreien Intervallen. Die Beschwerdeführerin habe
selber im Untersuchungsgespräch vielmehr einen kontinuierlichen Verlauf
angegeben. Eine zusätzliche Angststörung könne beim Vorliegen einer depressiven
Episode nicht bestätigt werden. Die ICD-10 Klassifikation schliesse eine
generalisierte Angststörung bei einer depressiven Episode aus. Auf die von Dr.
med. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von nie unter 50 % seit September
2016.
könne nicht abgestützt werden.
Im bidisziplinären Gutachten der
Gutachterstelle C.___ aus dem Jahr 2016 (recte: 2006) sei eine leichte bis
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden
bei St. n. ängstlich-depressiver Anpassungsstörung, wahrscheinlich dependenter
Persönlichkeit und St. n. Panikattacken. Es sei damals lediglich die sichere
Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem
Syndrom festgehalten worden. Auch aufgrund dieser Diagnose könne eine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Es sei zudem gut
möglich, dass damals die depressive Episode etwas stärker ausgeprägt gewesen
sei. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne damit aber nicht begründet werden
(IV-Nr. 103 S. 13).
Sodann
sind gemäss Urteil BGE 143 V 409 E 4.5.2 S. 416 f. sämtliche psychiatrischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
unterziehen. Entscheidend
ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es
gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich
relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte
Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 141 V 281
E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss BGE 141 V 281 wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2)
Die Beurteilung des psychiatrischen
Gutachters orientiert sich inhaltlich an den durch das Bundesgericht
entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.).
Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, an
objektiven psychopathologischen Befunden hätten sich im klinischen
psychiatrischen Untersuchungsgespräch depressive Verstimmungen und
Insuffizienzgedanken ergeben. Die Beschwerdeführerin beklage vor allem auch
erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Panikattacken, posttraumatische Symptome
und somatische Probleme mit Schmerzen im Bewegungsapparat. Ein aggravatorisches
Verhalten habe im Untersuchungsgespräch nicht bestanden (IV-Nr. 103 S. 14).
Zum Indikator «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz» wird im D.___-Gutachten ausgeführt, es
bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit
psychopharmakologischer Medikation. Ein Medikamentenspiegel des Pregabalin habe
nicht bestimmt werden können, was auf eine schlechte Compliance hinweise. Die
Behandlung könne durchaus intensiviert werden, sofern dies notwendig sein
sollte (z.B. mit einem Antidepressivum mit sedierenden und schmerzmodulierenden
Eigenschaften, das bei regelmässiger Einnahme auf die Nacht hilfreich sein
könnte, neben dem Beachten der Schlafhygiene). Wegen der Panikattacken könne
ein Antidepressivum aus der Gruppe der SSRI hilfreich sein. Die
Analgetikaeinnahme sei zu kontrollieren. Auch die Einnahme des Benzodiazepins
sei zu kontrollieren, die Beschwerdeführerin habe eine gelegentliche Einnahme
dieses Medikamentes angegeben. Eingliederungsmassnahmen seien zwar zumutbar, könnten
aber nicht empfohlen werden, da eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung bestehe (IV-Nr. 103 S. 15).
Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen
Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.
Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend
sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in:
SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang sind
dem Gutachten keine invalidisierenden Störungen zu entnehmen.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, deutlich auffällige
Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit
vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit
(IV-Nr. 103 S. 14).
Der «soziale Kontext» (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse Ressourcen
auf, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Gemäss den
Ausführungen des psychiatrischen Gutachters lebe die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus. Sie habe gute Kontakte zu
den Kindern, der 33-jährigen Tochter, die in der Nähe sei, und dem 31-jährigen
Sohn, der in Basel arbeite. Sie sei bereits Grossmutter (IV-Nr. 103 S. 10). In
den Ferien sei sie zuletzt im Sommer 2017 gewesen, zusammen mit dem Ehemann,
der Tochter und deren Familie, mit dem Flugzeug. Sonst habe sie wenige
Kolleginnen. Sie habe mehr Kontakte in der Familie, so zur Frau des Bruders,
zur Tochter (IV-Nr. 103 S. 11, 15 f.).
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, trotz subjektiv starker
Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin nach wie vor möglich, in die Heimat
zu reisen. Sie beklage auch Gedächtnisprobleme, habe sich aber im
Untersuchungsgespräch gut konzentrieren können, die Anamnese habe gut erhoben
werden können und sie habe auch Lebensdaten angeben können. Sie fahre auch
selber Auto, was auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen
spreche, auch wenn sie nur auf den ihr bekannten Strecken fahre. Durch eine
häufige Analgetikaeinnahme, insbesondere von Paracetamol mit Codein, könnten
die Kopfschmerzen, gegen die sie das Analgetikum einnehme, noch verstärkt
werden. In einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit fühle sich die
Beschwerdeführerin erst wieder arbeitsfähig bei vollständiger Gesundheit. Bei
körperlich anspruchsvollen Haushaltsarbeiten sei sie auf die Hilfe des
Ehemannes angewiesen. Sie reise jeweils mit dem Flugzeug in die Ferien in ihre
Heimat. Die öffentlichen Verkehrsmittel benütze sie sonst nicht, da sie dazu
auch keinen Anlass habe. Sie habe nur noch wenige Kolleginnen, wie sie
angegeben habe. Innerhalb der Familie habe sie aber sehr gute Kontakte. Sie
lebe in guter und stabiler Beziehung zusammen mit ihrem Ehemann. Sie habe auch
gute Kontakte zu ihren beiden erwachsenen Kindern und deren Familien. Auch in
ihrer Herkunftsfamilie habe sie gute Kontakte (IV-Nr. 103 S. 15 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich auch das
psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle D.___ im Lichte der neuen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die
schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin
abgestellt werden, welches unter der Beachtung der vorgängig geprüften
Indikatoren festgelegt wurde.
5.1.3
Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im D.___-Gutachten
zu überzeugen. Insgesamt resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass bei der
Beschwerdeführerin in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Dies sei retrospektiv sicher seit
2011.
zu bestätigen (IV-Nr. 103 S. 17).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche
nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von
der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten als voll
beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die
von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten
(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Gestützt darauf steht fest, dass seit dem
letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2011
(IV-Nr. 66), worin von einer Arbeits-und Leistungsfähigkeit von 100 %
in jeglicher Tätigkeit ohne Nacht- und Schichtarbeit ausgegangen wurde, keine
anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
eingetreten ist.
5.2
An der beweiswertigen
Beurteilung der D.___-Gutachter vermögen auch die entgegenstehenden
Arztberichte und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen nichts zu
ändern. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil
9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1
mit Hinweisen). Solche Aspekte sind vorliegend zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, Dr. med. N.___, Ärztin im Spital H.___, habe ihr im Bericht vom
30.
August 2016 (vgl. IV-Nr. 84 S. 6) eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% attestiert (vgl. A.S. 10), so ist sie darauf hinzuweisen, dass
dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis lediglich für den Zeitraum vom 29. bis
31.
August 2016 ausgestellt wurde, in welchem die Beschwerdeführerin
hospitalisiert war und den Tag danach. Entgegen der Beschwerdeführerin ist
daraus eine längerdauernde gesundheitliche Verschlechterung demnach nicht
ersichtlich. Dies auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführerin im
weiteren Verlauf aus kardiologischer Sicht keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten
mehr attestiert wurden. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. G.___ hielt in
seinem Verlaufsbericht vom 20. Juli 2017 die Diagnose des Vorhofflimmerns,
Erstdiagnose 28. August 2016, als solche ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 95 S. 1).
Was sodann die anderslautende
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch
den behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ anbelangt, wonach die
Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. A.S. 12), ist sie darauf
hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her
nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden
Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde
und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder
Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz
unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in
der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit
(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis
sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss
ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden
psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts
9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Ferner ist die
Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine objektiv
feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass das
Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt
nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die
behandelnden Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 mit
Hinweisen). Folglich vermag
der Bericht von Dr. med. E.___ vom 3. Mai 2017, mit dem sich der psychiatrische
Gutachter schlüssig auseinandersetzt (IV-Nr. 103 S. 13), die Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Ergebnisse des psychiatrischen Administrativgutachtens
nicht in Frage zu stellen.
Des Weiteren liegt ein Bericht der
behandelnden Chiropraktorin Dr. L.___ vom 24. April 2017 (vgl. E. II 4.2.6
hiervor) vor. Diesem ist jedoch in medizinischer Hinsicht bereits deshalb kaum
Beweiswert zuzumessen, da Dr. L.___ als Chiropraktorin tätig ist und über
keinen medizinischen Facharzttitel verfügt. Zudem attestiert diese der
Beschwerdeführerin keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.3
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen
gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das
Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch
unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin voller Beweiswert
zuzumessen.
6.
Nach dem Gesagten ist
angesichts der oben (unter E. II. 4. hiervor) wiedergegebenen
medizinischen Unterlagen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. März
2011.
bis zum 7. März 2017 keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen. Die Prüfung der ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen ergibt
somit einen grundsätzlich stationären und stabilen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August
2018.
Es besteht sodann kein Anlass, noch weitere medizinische Abklärungen zu
veranlassen, da von solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69).
7.
7.1
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2018
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Insbesondere besteht
angesichts der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auch kein Anspruch
auf berufliche Massnahmen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin