Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.230

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

12. Februar 2019Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Februar 1997 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.11). Daraufhin tätigte die

Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Sodann

veranlasste sie eine medizinische Abklärung bei Dr. med. B.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie. Das Gutachten wurde

am 10. März 1998 erstattet (IV-Nr. 1.1). Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August

1998 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 72 % mit

Wirkung ab 1. März 1997 zu (IV-Nr. 1.12 S. 2 ff.). Die revisionsweise

Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 1999 ergab keine rentenbeeinflussende

Veränderung (IV-Nr. 1.12 S. 1).

1.2 Am 5. Juli 2005 leitete die

Beschwerdegegnerin eine Revision der Invalidenrente ein (IV-Nr. 3). In der

Folge veranlasste sie bei der Gutachterstelle C.___ ein bidisziplinäres

(internistisches und psychiatrisches) Gutachten, das am 24. Juli 2006 erstattet

wurde (IV-Nr. 10.1 f.). Das Gutachten legte die Beschwerdegegnerin beim

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-Nr. 11) und veranlasste zudem eine Haushaltsabklärung

(IV-Nr. 12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 21) hielt sie mit

Verfügung vom 22. Januar 2008 fest, die Beschwerdeführerin habe bei einem

Invaliditätsgrad von 55 % noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente,

weshalb die bisherige ganze Rente herabgesetzt werde (IV-Nr. 22). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3 Nachdem der Ehemann der

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2010 gemeldet

hatte, dass seine Ehefrau nach zweimonatiger Temporäranstellung nun eine

Festanstellung erhalten habe (Protokolleintrag vom 4. Januar 2010), leitete die

Beschwerdegegnerin am 3. September 2010 eine eingliederungsorientierte

Renten-Revision ein (IV-Nr. 54). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin

Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte mit der

Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011 ein Revisionsgespräch durch

(IV-Nr. 61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die

Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom

25. März 2011 revisionsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats

hin auf (IV-Nr. 66). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4 Am 12. Mai 2016 meldete sich die

Beschwerdeführerin unter Angabe verschiedener Beschwerden (Schilddrüsenunterfunktion,

starke Beeinträchtigung durch starke Müdigkeit, Schlafprobleme, starke

Rückenbeschwerden seit Hexenschuss, sehr häufige und starke Kopfschmerzen)

erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 68). Diese trat

auf das Leistungsgesuch ein und veranlasste nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.

98) ein bidisziplinäres (internistisches und psychiatrisches) Gutachten bei der

D.___, das am 29. Januar 2018 erstattet wurde (IV-Nr. 103). Nach Vorlage des

Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 108) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Mai 2018 die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 109). Die dagegen erhobenen Einwände

(IV-Nr. 110, 113) wies sie mit Verfügung vom 7. August 2018 ab (A.S.

[Akten-Seiten] 1 ff.).

2.

2.1 Gegen die Verfügung vom 7. August

2018 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2018 (A.S. 5

ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2018 sei aufzuheben und es sei

der Beschwerdeführerin seit der Anmeldung am 13. Mai 2016 eine 100 % IV

Rente zuzusprechen.

2. Es

sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches den

IV-Anspruch der Beschwerdeführerin abklärt.

3. Eventualiter

seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 15. November

2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen zur Beschwerde und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 23).

2.3 Mit Eingabe vom 26. November

2018 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 25

ff.).

2.4 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 12.

Mai 2016 beantragte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom

7.

August 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 7. August 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140

V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4

S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016

E. 2).

2.4

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

3.

3.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit

Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und

hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

3.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen ergangen sind.

4.

Massgeblicher

Vergleichszeitpunkt ist vorliegend die rentenaufhebende Verfügung vom 25. März

2011.

(IV-Nr. 66), der die letzte materielle Abklärung des Sachverhalts vor der

hier zu beurteilenden Neuanmeldung zugrunde liegt.

4.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 25.

März 2011 (IV-Nr. 66) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die

folgenden medizinischen Berichte:

4.1.1

Dr. med. E.___ Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Verlaufsbericht vom 27.

September 2010 (Eingangsdatum) keine Diagnosen und äusserte sich nicht zur

Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er hielt lediglich

fest, er habe die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 gesehen (nach einem

Unterbruch seit dem 18. Juni 2009). Sie habe mündlich angegeben, dass sie seit

September 2009 eine 100%ige Erwerbstätigkeit in einem Drei-Schichtbetrieb

ausübe (IV-Nr. 56).

4.1.2

Der behandelnde Hausarzt Dr.

med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 4.

Oktober 2010 (IV-Nr. 57) die Diagnose «Panikattacken» als solche mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

führte er die Diagnosen «St. n. Hysterektomie und Lumbale Rückenschmerzen» auf.

Zur Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hielt er fest, die

Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit ohne Schichtarbeit voll

arbeitsfähig.

4.2

Folgender medizinischer

Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

7.

August 2018:

4.2.1

In seinem Bericht vom 7. Juni

2016.

(IV-Nr. 76 S. 2) führte med. pract. G.___, Facharzt für Allgemeine

Medizin, aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 hausärztlich

betreue. Die Beschwerdeführerin konsultiere ihn regelmässig wegen

intermittierend auftretenden abdominalen Schmerzen, welche jeweils

symptomatisch behandelt würden. Zudem klage sie über chronisch rezidivierende

Kopfschmerzen, wahrscheinlich zervikogen bedingt. Im Übrigen klage sie über

chronische zervikozephale und lumbospondylogene Rückenschmerzen. Eine

subklinische Hypothyreose werde mit Euthyrox 25 mg behandelt. Die

Beschwerdeführerin zeige ausserdem jeweils eine depressive Symptomatik, klage über

Kraft- und Schlaflosigkeit sowie über chronische Müdigkeit. Wegen

unspezifischem Schwindel werde sie mit Betaserc 24 mg behandelt.

4.2.2

Dem Austrittsbericht des

Spitals H.___ vom 27. September 2016 (IV-Nr. 95 S. 8 ff.) lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen:

Hauptdiagnosen

1.

Tachykardes

Vorhofflimmern, Erstdiagnose

-

EKG 28. August 2016:

tachykardes Vorhofflimmern, HF 137/min, Linkslage, ST-Senkungen II, aVF, V2-V6

-

Spontankonversion in

Sinusrhythmus

-

TTE 29. August 2016: normale

linksventrikuläre Dimension und –Funktion mit EF 65 %. Konzentrische

Hypertrophie. Minime Mitralinsuffizienz, leichte Trikuspidalinsuffizienz.

-

Beginn Rivaroxaban 29.

August 2016

2.

Substituierte

Hypothyreose

-

29.

August 2016: TSH 10.34

mU/l, fT3 4.6pmol/f, fT4 10pmol/l

3.

Hypokaliämie unklarer

Ätiologie

-

Kalium 29. August 2016 3.2

mmol/l

Nebendiagnose

4.

Grenzwertig

normochrom normozytäre Anämie

-

29.

August 2016: Hb 117g/l,

Eisenstatus normwertig

Die Beschwerdeführerin habe sich

aufgrund von Palpitationen und Nausea nachts auf dem Notfall vorgestellt.

Klinisch sei sie in gutem Allgemeinzustand gewesen, normoton, tachykard mit

einer Spontansättigung von 98 %, afebril. Bis auf die Tachykardie hätten

sich im klinischen Status keine Auffälligkeiten gefunden.

Elektrokardiographisch habe ein tachykardes Vorhofflimmern aufgezeichnet werden

können. In der Blutuntersuchung hätten sich eine leichte Hypokaliämie von 3.2

mmol/l, eine Dyslipidämie sowie ein leicht erhöhtes TSH mit 10.34 mU/l bei

normalen freien Werten gefunden. Die Herzenzyme wie auch Entzündungsparameter

und D-Dimere seien normwertig gewesen. Bei nachgewiesenem Vorhofflimmern und

weiblichem Geschlecht sei eine Antikoagulation mittels Xarelto aufgenommen

worden. Zudem sei eine Betablocker-Therapie in niedriger Dosierung begonnen

worden. Bereits am Folgetag habe die Beschwerdeführerin in einen normokarden

Sinusrhythmus konvertiert, sei kardial kompensiert und beschwerdefrei gewesen.

Echokardiographisch habe sich eine normale linksventrikuläre Funktion mit EF

65.

% gezeigt. Die Substitutionstherapie der Hypothyreose sei bei

hypothyreoter Stoffwechsellage leicht erhöht worden. Die Ursache für die

Hypokaliämie sei aktuell unklar. Unter peroraler Substitution hätten sich die

Werte normalisiert. Die Beschwerdeführerin habe am 30. August 2016 in

gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Eine ambulante

kardiologische Verlaufskontrolle sei in vier bis sechs Wochen bei Dr. med.

I.___ geplant (IV-Nr. 95 S. 9).

4.2.3

Dr. med. E.___ hielt in seinem

Bericht vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 84 S. 2) fest, die Beschwerdeführerin

sei im Mai 2008 vom Hausarzt wegen Panik-attacken, multiplen funktionellen

Beschwerden und einer Mastopathia cystica fibrosa zur

psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung der Behandlung zugewiesen

worden. Nach einem Behandlungsunterbruch seit September 2008 habe sich die

Beschwerdeführerin im Juni 2009 einmalig wieder in seiner Praxis gemeldet. Im Jahr

2011.

habe die Beschwerdeführerin wegen akuter posttraumatischer

Belastungsstörung mit Panikattacken von August bis Oktober 2011 wieder

behandelt werden müssen, nachdem sie in den Sommerferien in [...] einen

bewaffneten Raubüberfall im eigenen Haus überlebt habe. Nach einer gewissen

Phase der Stabilisierung sei jetzt die Beschwerdeführerin seit dem 1. September

2016.

wieder in ambulanter psychiatrischer Behandlung, weil die seit 2011

posttraumatisch bedingten Backflashes (recte wohl: Flashbacks) wieder vermehrt aufträten

und die chronifizierte PTBS u.a. zu bleibender Unfähigkeit, alleine zu sein,

geführt habe. Die aktuelle psychiatrische Behandlung sei wegen des damaligen

Überfalls (August 2011) bis auf Weiteres notwendig.

4.2.4

Dr. med. J.___, Facharzt für

Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 9. November 2016 (IV-Nr. 94 S.

2.

ff.) folgende Diagnosen:

Vorhofflimmern

-

CHA2DS2VASc-Score

1.

Punkt

-

Erste Episode mit

Hospitalisation und Spontankonversion 28. August 2016

-

Echokardiographie 9.

November 2016: EF 65 %, LA 31 ml/m2

Kardiovaskuläre Risikofaktoren

-

Lipidwerte und Glukose

nicht vorliegend

-

Keine Adipositas, keine

arterielle Hypertonie, Nichtraucherin, unbelastete Familienanamnese

Hypothyreose unklarer Ursache,

substituiert

Bei der 54-jährigen Beschwerdeführerin

sei es vor drei Monaten zu einer ersten Episode eines tachykarden

Vorhofflimmerns gekommen, möglicherweise im Rahmen eines viralen bronchitischen

Infekts. Seither seien drei ähnliche symptomatische Episoden aufgetreten mit

einer Dauer von 30 bzw. einer Minute(n). Zusätzlicher begünstigender Faktor für

ein Vorhofflimmern sei die Dysthyreose. Echokardiographisch zeige sich ein

unauffälliger Befund, der linke Vorhof sei nicht dilatiert. Bei der Ergometrie

hätten sich keine Hinweise auf eine Myokardischämie ergeben. Es falle ein

Trainingsmangel auf. Zusammengefasst liege ein neu diagnostiziertes

intermittierendes Vorhofflimmern mit bisher einer dokumentierten Episode und

einer vermuteten weiteren in den vergangenen drei Monaten vor. Gemäss

ESC-Guidelines von 2016 sei bei Frauen mit CHA2DS2VASc-Score

von zwei Punkten oder mehr eine Antikoagulation indiziert, was bei der

Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Je nach Leidensdruck von Seiten der

Häufigkeit und Dauer des intermittierenden Vorhofflimmerns seien zusätzliche

Therapiemöglichkeiten zu diskutieren. Bei seltenen Episoden von Vorhofflimmern

könne mit einer (bedarfsweisen) Betablockade behandelt werden. Zusätzlich sei

bei fehlenden Hinweisen für eine koronare Herzkrankheit die anfallsweise

Einnahme von Flecainid (Tambocor) 50 mg möglich (unter Betablockade). Eine

Alternative dazu sei die Katheterablation bei beeinträchtigender Symptomatik.

Dr. med. J.___ schlug vor, zum jetzigen Zeitpunkt mit den obigen Massnahmen

noch zuzuwarten und vorerst unter Betablockade den Verlauf zu beobachten.

Ferner sei der Blutdruck zu kontrollieren, wobei die Indikation zu einer

antihypertensiven Therapie mit einem Angiotensinblocker streng zu stellen sei.

Sodann seien die engmaschige Kontrolle der Schilddrüsensituation, das Vermeiden

einer Hyperthyreose durch Substitution, die Gewichtsreduktion sowie vermehrtes

Training zu empfehlen.

4.2.5

Dr. med. K.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nahm am 12.

April 2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 90). Er führte aus,

Dr. med. E.___ äussere sich nicht über die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht. Auch aus somatischer Sicht seien keine klärenden Berichte vorhanden,

ausser dass der Hausarzt med. pract. G.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiere

und somit von seiner Seite auch kein IV-Arztbericht notwendig sei. Es empfehle

sich jedoch das Einholen von IV-Arztberichten des Psychiaters Dr. med. E.___ sowie

eines Berichts der Chiropraktorin Dr. L.___. Ausserdem empfehle es sich, beim

Hausarzt relevante Berichte von Spezialärzten im Zeitraum seit 2015 einzuholen.

Danach könne entweder zur Arbeitsfähigkeit oder aber zur allfälligen

Notwendigkeit einer Begutachtung Stellung genommen werden.

4.2.6

Dem Bericht der Chiropraktorin

Dr. L.___ vom 24. April 2017 (IV-Nr. 91 S. 5 ff.) lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. Januar 2016 bis 24.

März 2017 in ihrer Behandlung stand. Sie hielt fest, dass die Beweglichkeit der

LWS in alle Richtungen endphasig schmerzhaft sei. Zur Arbeitsfähigkeit führte

sie aus, längeres Sitzen oder Stehen würde für die Beschwerdeführerin wohl mit

mehr Rückenschmerzen verbunden sein. Das Heben von Lasten sei zu vermeiden.

Ihres Erachtens seien abwechslungsreiche sitzende/stehende Tätigkeiten halbtags

zumutbar. Sodann hielt die Chiropraktorin fest, ihres Wissen habe die

Beschwerdeführerin schon vor den Rückenschmerzen keiner beruflichen Tätigkeit

mehr nachgehen können. Die Rückenschmerzen seien wohl jetzt ein zusätzliches

Hindernis, obwohl diese alleine möglicherweise kein Hindernis sein würden.

4.2.7

Dr. med. E.___ stellte in seinem

Bericht vom 3. Mai 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 92 S. 1 ff.):

1.

Rezidivierende

depressive Episoden, mittelgradig (ICD-10 F33.1), seit ca. mindestens 2006

2.

Rezidivierende Angst-

und Panikattacken (ICD-10 F41.0), seit 2005

3.

Andauernde

Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), seit

bewaffnetem Raubüberfall in [...] am 10. August 2011

Im Weiteren attestierte Dr. med. E.___

der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und

100.

% vom 14. August 2011 bis auf Weiteres. Der Hausarzt habe die

Beschwerdeführerin vor 2011 wiederholt wegen Depressionen und Angststörung über

längere Zeit zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig schreiben müssen. Er

habe keine Aufzeichnungen davon. Die Beschwerdeführerin habe ihn zwischen dem

25.

Oktober 2011 und dem 1. September 2016 nicht aufgesucht. Laut ihren Angaben

am 1. September 2016 habe sie zwischen 2011 und 2014 weniger Symptome gehabt

und habe zeitweise auch arbeitsfähig sein dürfen. Seit 2014 hätten aber die

Flashbacks und die Angststörung wieder massiv zugenommen, so dass sie bei Arbeitsversuchen

wegen Arbeitsausfällen die Stellen verloren habe. Wahrscheinlich sei die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht, seit er es einschätzen könne

(seit dem 1. September 2016 wieder in psychiatrischer Behandlung), nie weniger

als 50 % arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 92 S. 2). Die Beschwerdeführerin

habe sich erst im September 2016 bei Dr. med. E.___ gemeldet, mit der Angabe,

dass sie seit zwei Jahren (also seit 2014) regelmässige Panikattacken im

Zusammenhang mit Flashbacks des Raubüberfalls im Jahr 2011 in [...] erlebt habe

und jeden Abend bei Einzug der Dämmerung unruhig werde und ihren Ehemann

zwangshaft wiederholt anrufe und ihn nach Hause beordere. Da sie kaum alleine

sein könne, verbringe sie auch sehr viel Zeit bei ihrer unweit wohnenden

Tochter und ihren Enkeln. Es stelle sich einmal mehr heraus, dass sie auf

psychotherapeutische Interventionen nicht anspreche und offenbar kognitiv zu

wenig aufschlüsseln könne, um was es bei der Therapie gehe. Die Klagen blieben

immer dieselben, sie bleibe auf die Beschreibung ihrer Symptome fixiert und

verharre in depressiver Stimmungslage (Antriebsstörung, Verlust der

Perspektive, kognitive Behinderung, Gedankenkreisen) und habe seit dem Trauma

eine deutliche, neu zu beobachtende Ausmündung der PTSD (recte wohl: PTBS) in

eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängig-paranoidem Einschlag

entwickelt. Bis heute hätten neun Sitzungen stattgefunden, in welchen es

lediglich gelungen sei, der überängstlichen, innovationsblockierten

Beschwerdeführerin über die Schwelle ihrer Bedenken zu helfen und erstmals

Temesta als Reservemittel bei Panikspitzen einzusetzen, um ihren Horror vor dem

an Ostern wiederkehrenden Ferienaufenthalt in [...] zu meistern. Sie habe am 2.

Mai 2017 berichtet, dass sie seit Jahren in [...] wieder so etwas wie Ferien

erlebt habe, statt einfach nur Angst und Qual (IV-Nr. 92 S. 4). Zur Frage der

Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E.___ sodann aus, die Beschwerdeführerin sei

sehr ängstlich und unsicher geworden und traue sich nichts mehr zu. Sie könne

sich in der Dämmerung nicht mehr von zu Hause entfernen. Als Fabrikarbeiterin

oder Fleischteilerin sei die Beschwerdeführerin bis zu 50 % arbeitsfähig.

Sie habe aber in der Krankheitsphase jegliche Fitness verloren und müsse ein

Arbeitstraining absolvieren können, um diese für sie Höchstleistung von

50.

% erreichen zu können. Bei einer 50%igen Präsenz dürfte eine Leistung

von 80 bis 100 % auftrainierbar sein. Sodann seien der Beschwerdeführerin

auch verschiedene Arbeiten in vorwiegend sitzend-manueller Veredlung (kochen,

nähen, sortieren etc.), ohne Abend- und Nachtschichten zu 50 % zumutbar

(IV-Nr. 92 S. 5).

4.2.8

Im bidisziplinären

(internistischen und psychiatrischen) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___,

das am 29. Januar 2018 erstattet wurde, wurden keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als solche ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 103

S. 16):

1.

Leichte

depressive Episode (ICD-10 F32.0)

2.

Panikstörung

(ICD-10 F41.0)

3.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

4.

Klinisch leichte

periphere Polyneuropathie (ICD-10 G62.9)

5.

Anamnestisch

rezidivierende lumbovertebrale Beschwerden (ICD-10 M54.5)

6.

Substituierte

Hypothyreose (ICD-10 E03.9)

-

aktuell leicht

untersubstituiert mit persistierender leichter Hypothyreose

Im Weiteren führten die Gutachter aus,

aus internistischer Sicht lägen keine wesentlichen Befunde und Diagnosen vor,

insbesondere nicht solche, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.

Auch in der Vergangenheit habe aus allgemeinmedizinischer Sicht, mindestens

seit 2011, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Auch der

Hausarzt habe aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit gesehen, womit sie übereinstimmten (IV-Nr. 103 S. 9).

Sodann legten die Gutachter aus

psychiatrischer Sicht dar, bei der Beschwerdeführerin bestehe diagnostisch eine

leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen,

erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen mit zum Teil frühmorgendlichem Erwachen

und Insuffizienzgedanken. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz gekommen und habe neben ihren Aufgaben als Hausfrau

und Mutter ausserhäuslich gearbeitet. Sie habe die Arbeit auch als anstrengend

empfunden. Schliesslich habe sie auch unter gesundheitlichen Problemen

gelitten, auch mit Schmerzen im Bewegungsapparat. Die Arbeitsstelle habe sie

aus Krankheitsgründen verloren. Berufliche Massnahmen seien gescheitert. Schliesslich

habe sie ein traumatisches Erlebnis in ihrer Heimat erlebt, indem sie zusammen

mit Familienangehörigen Opfer eines Einbruchs im Haus gewesen sei. Direkte

Gewalt habe sie nicht erlebt. Seither leide sie unter posttraumatischen

Symptomen mit traumatischen Erinnerungen, aber vor allem auch Ängsten mit auch

anfallsartigen Ängsten und vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst, vor

allem wenn sie alleine sei, aber auch unterwegs, doch gelegentlich bis häufig

auftretend. Diagnostisch handle es sich um eine Panikstörung. Die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht genügend deutlich

ausgeprägt. So bestünden zwar traumatische Erinnerungen, es fehlten aber eine

deutliche Entfremdung oder Phasen von Erregtheit und es bestehe vor allem auch

kein deutlich schweres traumatisches Ereignis, das bei fast jedem eine tiefe

Verzweiflung hervorrufen würde. Diagnostisch bestehe aber auch eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit doch ausgeweiteten

Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht

hinreichend objektiviert werden könne und die sich nicht nur auf eine

Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen liessen. Die Beschwerdeführerin

habe bei der Untersuchung erklärt, durchaus wieder arbeiten zu wollen, zu

50.

%, aber erst bei gänzlicher Gesundheit. Die Prognose sei aufgrund des

chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung ungünstig (IV-Nr. 103 S. 12). Bei der

Beschwerdeführerin bestehe in allen ihren Fähigkeiten entsprechenden und aus

somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne

Leistungseinschränkung. Auch im Verlauf könne eine lang anhaltende

psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden.

Zusammenfassend resultiere aus

bidisziplinärer Sicht, dass bei der Beschwerdeführerin in leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestehe. Dies gelte ebenfalls für den Haushalt und sei

retrospektiv sicher seit 2011 zu bestätigen (IV-Nr. 103 S. 17).

4.2.9

Am 17. April 2018 nahm sodann

die RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin,

Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 108). Sie führte aus, das

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ sei konsistent und nachvollziehbar. Wie

im Gutachten dargelegt worden sei, entspreche die angestammte Tätigkeit der

Beschwerdeführerin einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, in der die

Beschwerdeführerin seit 2011 zu 100 % arbeitsfähig sei.

5.

5.1

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 7. August 2018 in der Hauptsache auf das bidisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 29. Januar 2018 stützt, ist im

Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den

vollständigen Vorakten (IV-Nr. 103 S. 4 ff.) und persönlichen Untersuchungen

der Beschwerdeführerin vom 28. November 2017 durch die Gutachter in den

Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr. 103 S. 7 ff.) und «Psychiatrie»

(IV-Nr. 103 S. 9 ff.). Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen

Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten

medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren

Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie

in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter

haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in die Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend

begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren

Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die

für die bidisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten wird

damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (E. II. 2.4 hiervor) grundsätzlich gerecht.

5.1.1

In internistischer Hinsicht

finden sich gutachterlich keine Diagnosen oder Beschwerden mit

versicherungsmedizinischer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne Leistungseinschränkung voll

arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (vgl. IV-Nr. 103 S. 9).

Diese Beurteilung ist schlüssig und sie deckt sich mit vergangenen

Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise bestehen, dass

aus rein internistischer Sicht jemals längerdauernd eine Arbeitsunfähigkeit

bestanden hätte.

5.1.2

Auch im psychiatrischen

Teilgutachten erfolgte gestützt auf eine eingehende Anamnese- und

Befunderhebung eine schlüssige Beurteilung: Der affektive Kontakt mit der

Beschwerdeführerin sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv

gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen,

auch mit Ängsten und posttraumatischen Symptomen mit traumatischen Erinnerungen

an einen in der Heimat [...] erlebten Überfall ohne direkt erlebte Gewalt angegeben.

Sie habe auch anfallsartige Ängste, vermehrt alleine, mit vegetativen Symptomen

und doch relativ häufig auftretend, angegeben. Es bestünden

Insuffizienzgedanken. Der Selbstwert und der Antrieb seien durchaus erhalten.

Die Beschwerdeführerin habe gewusst, was sie wolle und habe auch angegeben,

durchaus nicht völlig inaktiv zu sein. Hinweise auf Zwänge bestünden nicht. Sie

sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Anamnese habe

gut erhoben werden können. Sie habe auch Lebensdaten gut angegeben. Den Namen

des Untersuchers habe sie am Schluss der Untersuchung nicht mehr gewusst. Die

Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst intakt gewesen.

Sie habe aber auch Gedächtnisschwierigkeiten und Orientierungsprobleme beklagt.

Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich bestünden keine

Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen. Sie habe zum Teil

frühmorgendliches Erwachen angegeben. Anamnestisch habe sie passive

Sterbewünsche angegeben, Hinweise auf akute Suizidalität bestünden nicht. Das

Gespräch habe zusammen mit einer Dolmetscherin stattgefunden, die praktisch

alles übersetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei sonst ruhig auf dem Stuhl

gesessen und habe keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung gezeigt (IV-Nr. 103

S. 11 f.).

Schliesslich setzt sich der psychiatrische

Gutachter schlüssig mit den Vorakten auseinander: Der behandelnde Psychiater

Dr. med. E.___ habe im Jahr 2017 eine rezidivierende depressive Episode,

zurzeit mittelgradig, eine rezidivierende Angst- und Panikstörung sowie eine

andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert. Die

Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung

könne sicher nicht bestätigt werden, da die ICD-10 Klassifikation für diese

Diagnose ein deutlich schweres traumatisches Ereignis fordere, welches bei fast

jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, was bei der Beschwerdeführerin

nicht vorliegend sei; und da zudem eine deutliche Entfremdung, die für diese

Diagnose von der ICD-10 Klassifikation auch gefordert werde, fehle. Die

Beschwerdeführerin sei im Untersuchungsgespräch gut zugänglich gewesen. Sie

habe auch gut und ohne ein Vermeidungsverhalten über die erlebte

Traumatisierung sprechen können. Sie reise auch nach wie vor in die Heimat [...],

trotz der dort erlebten Traumatisierung. Ein rezidivierender Verlauf der

Depression sei nicht ausgeprägt, es fehlten deutliche Phasen von Verbesserung,

Verschlechterung und symptomfreien Intervallen. Die Beschwerdeführerin habe

selber im Untersuchungsgespräch vielmehr einen kontinuierlichen Verlauf

angegeben. Eine zusätzliche Angststörung könne beim Vorliegen einer depressiven

Episode nicht bestätigt werden. Die ICD-10 Klassifikation schliesse eine

generalisierte Angststörung bei einer depressiven Episode aus. Auf die von Dr.

med. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von nie unter 50 % seit September

2016.

könne nicht abgestützt werden.

Im bidisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle C.___ aus dem Jahr 2016 (recte: 2006) sei eine leichte bis

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden

bei St. n. ängstlich-depressiver Anpassungsstörung, wahrscheinlich dependenter

Persönlichkeit und St. n. Panikattacken. Es sei damals lediglich die sichere

Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem

Syndrom festgehalten worden. Auch aufgrund dieser Diagnose könne eine

invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Es sei zudem gut

möglich, dass damals die depressive Episode etwas stärker ausgeprägt gewesen

sei. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne damit aber nicht begründet werden

(IV-Nr. 103 S. 13).

Sodann

sind gemäss Urteil BGE 143 V 409 E 4.5.2 S. 416 f. sämtliche psychiatrischen

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu

unterziehen. Entscheidend

ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es

gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich

relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte

Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 141 V 281

E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss BGE 141 V 281 wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)

Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

(E. 4.4.2)

Die Beurteilung des psychiatrischen

Gutachters orientiert sich inhaltlich an den durch das Bundesgericht

entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.).

Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, an

objektiven psychopathologischen Befunden hätten sich im klinischen

psychiatrischen Untersuchungsgespräch depressive Verstimmungen und

Insuffizienzgedanken ergeben. Die Beschwerdeführerin beklage vor allem auch

erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Panikattacken, posttraumatische Symptome

und somatische Probleme mit Schmerzen im Bewegungsapparat. Ein aggravatorisches

Verhalten habe im Untersuchungsgespräch nicht bestanden (IV-Nr. 103 S. 14).

Zum Indikator «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz» wird im D.___-Gutachten ausgeführt, es

bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit

psychopharmakologischer Medikation. Ein Medikamentenspiegel des Pregabalin habe

nicht bestimmt werden können, was auf eine schlechte Compliance hinweise. Die

Behandlung könne durchaus intensiviert werden, sofern dies notwendig sein

sollte (z.B. mit einem Antidepressivum mit sedierenden und schmerzmodulierenden

Eigenschaften, das bei regelmässiger Einnahme auf die Nacht hilfreich sein

könnte, neben dem Beachten der Schlafhygiene). Wegen der Panikattacken könne

ein Antidepressivum aus der Gruppe der SSRI hilfreich sein. Die

Analgetikaeinnahme sei zu kontrollieren. Auch die Einnahme des Benzodiazepins

sei zu kontrollieren, die Beschwerdeführerin habe eine gelegentliche Einnahme

dieses Medikamentes angegeben. Eingliederungsmassnahmen seien zwar zumutbar, könnten

aber nicht empfohlen werden, da eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung bestehe (IV-Nr. 103 S. 15).

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen

Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich.

Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend

sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in:

SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang sind

dem Gutachten keine invalidisierenden Störungen zu entnehmen.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, deutlich auffällige

Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit

vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit

(IV-Nr. 103 S. 14).

Der «soziale Kontext» (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse Ressourcen

auf, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Gemäss den

Ausführungen des psychiatrischen Gutachters lebe die Beschwerdeführerin

zusammen mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus. Sie habe gute Kontakte zu

den Kindern, der 33-jährigen Tochter, die in der Nähe sei, und dem 31-jährigen

Sohn, der in Basel arbeite. Sie sei bereits Grossmutter (IV-Nr. 103 S. 10). In

den Ferien sei sie zuletzt im Sommer 2017 gewesen, zusammen mit dem Ehemann,

der Tochter und deren Familie, mit dem Flugzeug. Sonst habe sie wenige

Kolleginnen. Sie habe mehr Kontakte in der Familie, so zur Frau des Bruders,

zur Tochter (IV-Nr. 103 S. 11, 15 f.).

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, trotz subjektiv starker

Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin nach wie vor möglich, in die Heimat

zu reisen. Sie beklage auch Gedächtnisprobleme, habe sich aber im

Untersuchungsgespräch gut konzentrieren können, die Anamnese habe gut erhoben

werden können und sie habe auch Lebensdaten angeben können. Sie fahre auch

selber Auto, was auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen

spreche, auch wenn sie nur auf den ihr bekannten Strecken fahre. Durch eine

häufige Analgetikaeinnahme, insbesondere von Paracetamol mit Codein, könnten

die Kopfschmerzen, gegen die sie das Analgetikum einnehme, noch verstärkt

werden. In einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit fühle sich die

Beschwerdeführerin erst wieder arbeitsfähig bei vollständiger Gesundheit. Bei

körperlich anspruchsvollen Haushaltsarbeiten sei sie auf die Hilfe des

Ehemannes angewiesen. Sie reise jeweils mit dem Flugzeug in die Ferien in ihre

Heimat. Die öffentlichen Verkehrsmittel benütze sie sonst nicht, da sie dazu

auch keinen Anlass habe. Sie habe nur noch wenige Kolleginnen, wie sie

angegeben habe. Innerhalb der Familie habe sie aber sehr gute Kontakte. Sie

lebe in guter und stabiler Beziehung zusammen mit ihrem Ehemann. Sie habe auch

gute Kontakte zu ihren beiden erwachsenen Kindern und deren Familien. Auch in

ihrer Herkunftsfamilie habe sie gute Kontakte (IV-Nr. 103 S. 15 f.).

Nach dem Gesagten erweist sich auch das

psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle D.___ im Lichte der neuen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die

schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin

abgestellt werden, welches unter der Beachtung der vorgängig geprüften

Indikatoren festgelegt wurde.

5.1.3

Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im D.___-Gutachten

zu überzeugen. Insgesamt resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass bei der

Beschwerdeführerin in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Dies sei retrospektiv sicher seit

2011.

zu bestätigen (IV-Nr. 103 S. 17).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche

nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von

der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten als voll

beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die

von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten

(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Gestützt darauf steht fest, dass seit dem

letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2011

(IV-Nr. 66), worin von einer Arbeits-und Leistungsfähigkeit von 100 %

in jeglicher Tätigkeit ohne Nacht- und Schichtarbeit ausgegangen wurde, keine

anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

eingetreten ist.

5.2

An der beweiswertigen

Beurteilung der D.___-Gutachter vermögen auch die entgegenstehenden

Arztberichte und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen nichts zu

ändern. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es die unterschiedliche

Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits

und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil

9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Solche Aspekte sind vorliegend zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringt, Dr. med. N.___, Ärztin im Spital H.___, habe ihr im Bericht vom

30.

August 2016 (vgl. IV-Nr. 84 S. 6) eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% attestiert (vgl. A.S. 10), so ist sie darauf hinzuweisen, dass

dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis lediglich für den Zeitraum vom 29. bis

31.

August 2016 ausgestellt wurde, in welchem die Beschwerdeführerin

hospitalisiert war und den Tag danach. Entgegen der Beschwerdeführerin ist

daraus eine längerdauernde gesundheitliche Verschlechterung demnach nicht

ersichtlich. Dies auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführerin im

weiteren Verlauf aus kardiologischer Sicht keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten

mehr attestiert wurden. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. G.___ hielt in

seinem Verlaufsbericht vom 20. Juli 2017 die Diagnose des Vorhofflimmerns,

Erstdiagnose 28. August 2016, als solche ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 95 S. 1).

Was sodann die anderslautende

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch

den behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ anbelangt, wonach die

Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. A.S. 12), ist sie darauf

hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her

nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden

Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis

sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss

ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden

psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts

9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Ferner ist die

Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine objektiv

feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass das

Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung

tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt

nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die

behandelnden Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 mit

Hinweisen). Folglich vermag

der Bericht von Dr. med. E.___ vom 3. Mai 2017, mit dem sich der psychiatrische

Gutachter schlüssig auseinandersetzt (IV-Nr. 103 S. 13), die Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der Ergebnisse des psychiatrischen Administrativgutachtens

nicht in Frage zu stellen.

Des Weiteren liegt ein Bericht der

behandelnden Chiropraktorin Dr. L.___ vom 24. April 2017 (vgl. E. II 4.2.6

hiervor) vor. Diesem ist jedoch in medizinischer Hinsicht bereits deshalb kaum

Beweiswert zuzumessen, da Dr. L.___ als Chiropraktorin tätig ist und über

keinen medizinischen Facharzttitel verfügt. Zudem attestiert diese der

Beschwerdeführerin keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.3

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen

gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das

Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch

unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin voller Beweiswert

zuzumessen.

6.

Nach dem Gesagten ist

angesichts der oben (unter E. II. 4. hiervor) wiedergegebenen

medizinischen Unterlagen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. März

2011.

bis zum 7. März 2017 keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen. Die Prüfung der ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen ergibt

somit einen grundsätzlich stationären und stabilen Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August

2018.

Es besteht sodann kein Anlass, noch weitere medizinische Abklärungen zu

veranlassen, da von solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69).

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2018

nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Insbesondere besteht

angesichts der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auch kein Anspruch

auf berufliche Massnahmen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin