VSBES.2018.231
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
17. Dezember 2019Deutsch71 min
Source so.ch
M.___
Urteil vom 17. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. Juli
2018 und 3 Verfügungen vom 5. September 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1967, wohnhaft in [...], meldete sich am 16. Mai 2013
bei der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle
Beleg [IV-]Nr. 2). In der Folge traf die Beschwerdegegnerin medizinische und
erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 14 ff.). Weiter führte sie
Frühinterventionsmassnahmen durch (IV-Nr. 16 ff.). Es folgten
Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings/Arbeitsversuchs, worüber
die berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin jeweils Bericht erstattete
(IV-Nr. 20 ff.).
1.2 Zudem gab die Beschwerdegegnerin
am 9. Februar 2015 bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-Nr. 76), das am 1. Juni 2015
erstattet wurde (IV-Nr. 97); dazu nahmen Dr. med. C.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, am 8. September
2015 und der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2015 Stellung
(IV-Nr. 111, S. 2 ff.; 119).
1.3 Am 25. Januar 2016 erstellte die
Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, D.___, den Abschlussbericht mit
der Feststellung «Abschluss in der beruflichen Eingliederung als eingegliedert»
(IV-Nr. 130).
1.4 Die gegen die
IV-Taggeld-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 gerichtete
Beschwerde vom 3. Februar 2016 (IV-Nr. 133) hiess das Versicherungsgericht mit
Entscheid vom 23. Juni 2016 teilweise gut (IV-Nr. 153).
1.5 Am 29. März 2016 verfasste die
Teamleiterin/Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, E.___, ihren Bericht
über die Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 17. März 2016 mit dem
Antrag, das Rentengesuch sei wegen Nichterreichen des IV-Grads von 40 %
abzulehnen (IV-Nr. 141).
1.6 Im Vorbescheid vom 8. April 2016
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sowohl das
Durchführen weiterer beruflicher Massnahmen als auch den Anspruch auf eine
Invalidenrente abzulehnen (IV-Nr.144); dagegen liess die Beschwerdeführerin am
13. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr. 148), den ihr Vertreter am 1. Juli 2016 ergänzte
(IV-Nr. 158).
2.
2.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, erachtete in ihrer
Stellungnahme vom 5. September 2016 weitere (medizinische) Abklärungen als
erforderlich (IV-Nr. 161, S. 2 f.).
2.2 Die Ärzte der F.___, [...], reichten
am 23. Dezember 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht
ein (IV-Nr. 175).
2.3 Am 13. Februar 2017 nahm die
RAD-Ärztin zum medizinischen Sachverhalt erneut Stellung und empfahl, eine
Begutachtung in den Fachgebieten Rheumatologie und Psychiatrie zu initiieren
(IV-Nr. 178).
2.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], erstattete am 1. März 2017 den durch
die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 180).
2.5 Am 8. August 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine
polydisziplinäre Untersuchung (in den Disziplinen allgemeine innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) durch die
Begutachtungsstelle H.___, [...], durchgeführt werde (IV-Nr. 201).
2.6 Das polydisziplinäre Gutachten
der Gutachterstelle H.___ vom 6. November 2017 traf am 7. November 2017 bei der
Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 206.2); dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.___
am 26. Januar 2018 Stellung (IV-Nr. 213).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2018,
der jenen vom 8. April 2016 ersetze, stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin einerseits in Aussicht, dass keine weiteren beruflichen
Massnahmen durchgeführt würden und ab bis 31. Dezember 2016 kein Anspruch auf
eine Rente bestehe. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
Rente, und zwar wie folgt: ab 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Mai
2017 eine halbe Rente und ab 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente (IV-Nr. 214).
3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin
gegen diesen Vorbescheid nicht opponierte, bestätigte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 27. Juli 2018 ihre Ankündigung (vgl. IV-Nr. 223, S. 4)
und setzte die der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 zustehende
IV-Rente auf CHF 503.00 pro Monat fest; dazu komme die Kinderrente für ihren
Sohn in Höhe von CHF 202.00, womit ein monatlicher Betrag von insgesamt CHF
705.00 resultiere. Die Festsetzung des Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. Januar
2017 bis 31. Juli 2018 erfolge später (IV-Nr. 223). Mit Verfügungen vom 5.
September 2018 setzte dann die Beschwerdegegnerin die Rentenbetreffnisse für
die Zeit vom 1. Januar bis 30. April und 1. Mai bis 30. November 2017 sowie
jene für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018 fest (IV-Nr. 222).
4. Gegen diese Verfügungen lässt
die Beschwerdeführerin am 14. September 2018 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 21 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 27. Juli 2018 und die drei Verfügungen vom 5. September 2018 seien
aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin
spätestens mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine Invalidenrente nach Massgabe
einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % auszurichten, zzgl.
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b) Eventualiter:
Es seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und
Zeugenbefragung einzuberufen und durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Die Beschwerdeführerin sei von der
Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Am 15. November 2018 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, mit Blick auf die Ausführungen in den angefochtenen
Verfügungen sowie der IV-Akten auf Bemerkungen zur Beschwerde zu verzichten. Es
werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 58).
6. Mit richterlicher Verfügung vom
29. November 2018 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 60).
7. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 10. Dezember 2018 seine Kostennote ein (A.S. 63
ff.).
8. Am 28. Oktober 2019 werden die
Parteien zur öffentlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020 vorgeladen (A.S.
69). Diese Verhandlung wird am 18. November 2019 – auf Antrag des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 14. November 2019 (A.S. 72 f.) – auf 9.
Dezember 2019 vorverschoben (A.S. 75).
9. Mit Verfügung vom 25. November
2019 wird den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin an der auf 9.
Dezember 2019 angesetzten Verhandlung als Partei befragt werde (A.S. 78).
10. Am 9. Dezember 2019 findet – wie
durch die Beschwerdeführerin beantragt %– die öffentliche Verhandlung
vor dem Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene
Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist
(A.S. 75), der Verhandlung fern. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht Urkunde
6 (Pensen-Zusammenstellung) sowie seine Kostennote vom 9. Dezember 2019
ein (A.S. 79 f.). Bezüglich der Parteibefragung sowie der wesentlichen
Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Plädoyers wird
auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. Dezember 2019 verwiesen (A.S. 81 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretenen
Sachverhalt – hier 27. Juli bzw. 5. September 2018 – abstellt (BGE 121 V
362.
E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen
Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung die während des zu
beurteilenden Zeitraums vom 1. Februar 2014 bis zum Verfügungserlass gültig
gewesenen materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin bereits ab Februar 2014 als Vollerwerbstätige zu beachten
ist, und ob ihr bereits ab diesem Zeitpunkt eine Invalidenrente zusteht (vgl.
A.S. 30). Zudem ist zu prüfen, ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein
Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. A.S. 33), was sich auf die Höhe
des Rentenanspruchs auswirkte. Unbestritten geblieben sind hingegen die
Erkenntnisse der H.___-Gutachter über die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 206.2, S. 62) sowie der Haushalt-Abklärungsbericht
vom 29. März 2016 (IV-Nr. 141). Die Ergebnisse des B.___-Gutachtens vom 1.
Juni 2015 bilden dagegen ein Thema, wobei diese Frage laut den Ausführungen im
Parteivortrag nicht (mehr) im Vordergrund steht.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3
Eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder
eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis
ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung,
IVV; SR 831.201).
3.
3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.2
Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.3
Die Einschränkungen im
Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt (vgl. E. II. 3.2 hiervor)
sind in der Regel durch eine Haushaltabklärung (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu
ermitteln. Deren Inhalt ergibt sich aus Randziffer 3079 ff. des vom Bundesamt
für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und
Hilflosigkeit (KSIH). Was den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichts
betrifft, so ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst
wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30.
August 2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der
Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93).
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die
sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel
der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils
des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen). Bei einer
Haushaltsabklärung steht nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund,
weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den
medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (vorerwähntes
Urteil I 246/05 E. 5.2.2).
Auf die Durchführung einer
Haushaltsabklärung kann dann verzichtet werden, wenn die medizinische Aktenlage
in dem Sinne eindeutig ist, dass eine anspruchserhebende Behinderung im
Haushalt auszuschliessen ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage 2014, Art. 28a N
174, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2010 vom 2. September 2010).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist.
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In
diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein
Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest
Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,
die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit
Hinweisen).
4.5
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
Umstritten ist zunächst, nach
welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist. Die Beschwerdegegnerin
ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden
weiterhin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin (in der Pflege) mit einem Pensum
von 63 % nachginge. Die verbleibenden 37 % entfielen in den Haushaltsbereich.
In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich folglich für die Zeit von
Februar 2014 bis August 2015 ein Invaliditätsgrad von 33,7 %. Ab 1.
September 2015 werde die Versicherte jedoch als Vollerwerbstätige bemessen,
nachdem dies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2016 entschieden
habe (IV-Nr. 223, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, sie sei
(bereits) ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin im
Februar 2014, im hypothetischen Gesundheitsfall als Vollzeitbeschäftigte zu
qualifizieren (A.S. 30).
5.1
Zur Begründung ihres Einwands
macht die Beschwerdeführerin geltend, nur eine ganz kurze Zeit ein Teilpensum
von zirka 63 %, zuvor jedoch ein Arbeitspensum von 90 % ausgeübt zu
haben, obwohl ihr Sohn damals weniger alt gewesen sei. Als «Aussagen der ersten
Stunde» gelte es ausserdem zu beachten, dass sie bereits anlässlich des Früherfassungsgesprächs
vom 16. Mai 2013 ausgesagt habe, sie würde wieder 80 – 100 %
arbeiten; dies deshalb, weil viele Stellen im Pflegebereich häufig mit einem
Pensum von 80 % ausgeschrieben seien. Der Vermerk im Protokoll, sie habe
gesagt, sie würde ohne Gesundheitsschaden 80 % arbeiten, gebe ihre Aussage
nicht richtig wieder. Es sei daher von einer 100%igen ausserhäuslichen
Tätigkeit auszugehen und auf die Anwendung der gemischten Methode von Beginn an
zu verzichten. Im Übrigen sei die Versicherte infolge der widersprechenden
Aussagen zum Sachverhalt – nach der Praxis des Versicherungsgerichts –
gerichtlich-protokollarisch zu befragen (A.S. 30 ff.).
5.2
In ihrer Eingabe vom 15.
November 2018, worin die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort
verzichtet, verweist sie auf die Ausführungen u.a. in der angefochtenen
Verfügung (A.S. 58); darin hat sie die in Erwägung 5 hiervor angeführten
Feststellungen gemacht (vgl. IV-Nr. 223, S. 4 f.).
5.3
5.3.1
Welche Methode zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG) Anwendung findet, beantwortet sich aufgrund
und nach Massgabe der Entscheidung über die Statusfrage in Art. 4 und 5 IVG.
Dabei kommt grundsätzlich eine hypothetische Betrachtungsweise zum Zuge: Ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei
im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2017 E. 4.1 vom 3.
November 2017 m.H.a. BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V
146.
E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweisen).
5.3.2
Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E.
3.2
S. 338, 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150; je mit Hinweisen).
Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, die bei Eintritt der
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter
Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs
(Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 E. 3.2 vom 29. Januar 2016 m.H.a.
SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111,9C_559/2009 E. 4; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 28a IVG).
5.3.3
Es ist somit aufgrund objektiver
Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer
konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden
hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv
vernünftigste Entscheid sein (Urteil [des Bundesgerichts]8C_319/2010 vom
15.
Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Es ist stets
allein die hypothetische Verhaltensweise der am Recht stehenden versicherten
Person ausschlaggebend, nicht die unter allen Titeln zweckmässigste; letztere
gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versicherten Person
gewählte Lebensform darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 E. 3.2.1
vom 30. März 2012). Für die Statusfrage grundsätzlich nicht von Bedeutung sind
gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Zu denken
ist hier namentlich an die Reduktion des Arbeitspensums oder sogar die Aufgabe
der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012
vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1).
5.4
5.4.1
Wie sich dem von der
Beschwerdeführerin verfassten Lebenslauf (IV-Nr. 29, S. 1 f.)
entnehmen lässt, absolvierte sie von 1983 bis 1986 eine Ausbildung als
Pflegefachfrau AKP. In der Folge arbeitete sie zunächst auf diesem Beruf und
anschliessend von 1988 bis 1992 in mehreren Anstellungen als Büroangestellte
oder Sachbearbeiterin. Von 1993 bis 1997 folgten Tätigkeiten als Fahrerin bzw.
Chauffeuse; daneben absolvierte die Beschwerdeführerin 1995/96 eine Ausbildung
in einer Bürofachschule. Im Jahr 1997 kam der Sohn I.___ zur Welt und die
Beschwerdeführerin war in der Folge als Familienfrau sowie Tagesmutter von zwei
Kindern tätig. Wegen privater Veränderungen (Ehescheidung) begann sie im Jahr
2005.
wieder in ihrem erlernten Beruf als Pflegefachfrau zu arbeiten. Laut dem
Lebenslauf und den eingereichten Arbeitszeugnissen arbeitete sie von August
2005.
bis Februar 2010 mit einem Pensum von 80 % im Alters- und Pflegeheim J.___
in [...], von März 2010 bis Januar 2011 mit einem Pensum von ebenfalls 80 %
im Alters- und Pflegeheim K.___ in [...] und ab Februar 2011 im Alters- und
Pflegeheim L.___ in [...].
5.4.2
Dem Lebenslauf lässt sich weiter
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre im Februar 2011 angetretene
Anstellung im Alters- und Pflegeheim L.___ auf Ende Oktober 2011 aufgab und
anschliessend vorübergehend im Umfang eines Pensums von 30 – 50 %
für eine private Spitex arbeitete. Am 1. März 2012 nahm sie schliesslich die
Anstellung im M.___ an, wobei sie zunächst im Umfang von 40 % im
Nachtdienst (gemäss Arbeitszeugnis zirka sechs Nächte pro Monat) und ab 1. Juli
2012.
zusätzlich mit einem Arbeitspensum von 20 % im Tagesdienst angestellt
war (vgl. IV-Nr. 29, S. 3). Das Gesamtpensum wird in der von der Arbeitgeberin
vorgenommenen Anmeldung zur Früherfassung vom 1. Mai 2013 auf 63 %
beziffert (vgl. IV-Nr. 1). Auch im Protokoll zum Intake-Gespräch vom 16. Mai 2013
ist von einem Pensum von 63 % die Rede (IV-Nr. 9 S. 1). Im
Arbeitgeberbericht vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 14) wird erklärt, das Pensum als
Nachtwache habe zirka 40 %, dasjenige als Betreuerin Tagdienst zirka
20.
% betragen; eine Nachtschicht dauere 9,5 Stunden, ein Tagdienst je nach
Dienst 6 bis 8,5 Stunden. Ab 25. Februar 2013 war die Beschwerdeführerin
arbeitsunfähig.
5.4.3
Laut dem Protokoll des
Früherfassungs-/Intake-Gesprächs vom 16. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin
an, dass sie ohne Gesundheitsschaden ein 80%-Arbeitspensum auszuüben würde. Sie
habe geplant, ihr Pensum (von derzeit 63 %) zu erhöhen, weil ihr Sohn in
der Zwischenzeit 15-jährig geworden sei. Sie habe ihr Pensum seit der Scheidung
stetig gesteigert, weil ihr Sohn älter geworden sei. Zur Rubrik «Finanzielle
Situation» lässt sich dem Protokoll Folgendes entnehmen: «Krankentaggeld,
Lohnfortzahlung 80 %; Fr. 800.- Alimente für den Sohn; Sie hat
Existenzängste, hat immer funktioniert, ist angewiesen auf ihr Einkommen».
5.4.4
Im Haushalt-Abklärungsbericht vom
17.
März 2016 führt die Abklärungsfachfrau zur Frage, ob heute ohne Behinderung
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, Folgendes aus: Bis im Oktober 2011 habe
die Versicherte zwischen 80 und 90 % gearbeitet. Danach habe sie ihr
Pensum auf 30 bis 50 % reduziert und schlussendlich aus persönlichen
Gründen 63 % gearbeitet, was sie mit der hohen Betreuung des Sohns
begründet habe; dies sei jedoch invaliditätsfremd. Zum Zeitpunkt des Eintritts
des Gesundheitsschadens im Februar 2013 habe sie mit einem Pensum von 63 %
gearbeitet; gemäss dem Lohnkonto ergebe dies hochgerechnet auf 12 Monate einen
Lohn von CHF 64‘009.00. Die Versicherte habe klar darüber Auskunft
gegeben, dass sie heute, nachdem ihr Sohn nun eine Lehrstelle habe und im
August zu arbeiten beginne, zu 100 % arbeiten würde. Sie sei finanziell
darauf angewiesen. Ihr Sohn sei im September 2015 18 Jahre alt geworden. Für
sie sei immer klar gewesen, dass sie, wenn er volljährig werde, wieder zu
100.
% arbeiten würde. Da sie früher zwischen 80 und 90 % gearbeitet
habe, sei dies nachvollziehbar. Über das RAV plus habe der Sohn eine Lehrstelle
als Konstrukteur gefunden. Im August 2016 werde er eine vierjährige Lehre
beginnen. Während der Abklärung sei er ebenfalls dabei gewesen und habe darüber
Auskunft gegeben. Heute sei das Problem mit der Lehrstelle durch die Hilfe des
RAV plus gelöst. Die Versicherte könnte ohne gesundheitliche Einschränkungen zu
100.
% arbeiten. Es sei für sie, die Abklärungsperson, nachvollziehbar,
dass die Versicherte seit September 2015 (Erreichen der Volljährigkeit des
Sohnes) zu 100 % arbeiten würde, da die Betreuung des Sohns nicht mehr im
Ausmass wie früher nötig sei. Für die Zeit bis August 2015 sei dagegen vom zuletzt
ausgeübten Pensum von 63 % auszugehen. Beim Valideneinkommen im 100%-Pensum
könne nicht auf das Einkommen im M.___ abgestellt werden, da die
Beschwerdeführerin dort laut Auskunft der Personalverantwortlichen nicht mit
einem 100%-Pensum hätte arbeiten können. Auch hätte sie nicht weiterhin in der
Tages- und in der Nachtschicht arbeiten können, da dies eine Ausnahme gewesen
sei. In der Tageschicht, wo sie mit einem höheren Pensum hätte arbeiten können,
hätte sie weniger verdient, da die Nachtzulagen weggefallen wären. Ein 100%-Pensum
hätte sie im M.___ nicht verwirklichen können. Es rechtfertige sich somit, dass
das Valideneinkommen bei einem 100%-Pensum im Gesundheits- und Sozialwesen,
laut Statistik des Bundesamts, Ziffer 86 – 88, geringer ausfalle, als wenn man
das Einkommen auf ein 100%-Pensum aufrechnen würde, das sie im M.___ erzielt
habe. Weil der Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werde, sei das
Rentengesuch abzulehnen (IV-Nr. 141, S. 3, 9).
5.4.5
Die Abklärungsfachfrau nahm – wie
erwähnt – auf eine Auskunft der Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin M.___
Bezug. Diese Aussage ist in einem Protokolleintrag vom 23. März 2016
festgehalten. Danach erklärte die Personalverantwortliche, normalerweise gebe
es eine Kombination von Nachteinsätzen mit zusätzlichem Tagdienst nicht; es
habe sich um eine Ausnahme gehandelt. Weiter gab sie an, ein 100%-Pensum in der
Betreuung sei bei dieser Arbeitgeberin nicht möglich, und wies darauf hin, dass
die Nachtschicht-Arbeit besser bezahlt werde als die Tagschicht-Arbeit.
5.4.6
Die Anstellung der
Beschwerdeführerin im M.___ begann – wie erwähnt – Anfang März 2012 mit einem
(Nacht-)Pensum von zirka 40 % und wurde ab Anfang Juli um ein zusätzliches
(Tages-)Pensum von zirka 20 % erhöht. Ab Februar 2013 war die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben; ihr letzter
Arbeitstag war am 24. Februar 2013 (vgl. Arbeitgeberbericht, IV-Nr. 14).
Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin gekündigt. Laut dem
Arbeitszeugnis vom 31. August 2013 erfolgte die Kündigung «aus betriebsbedingten
Gründen» (IV-Nr. 29, S. 4).
5.4.7
Anlässlich der heutigen
Parteibefragung hat die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes zu Protokoll gegeben
(vgl. A.S. 81 ff.): Nach der Scheidung habe sie wieder angefangen, auf dem
Beruf zu arbeiten. Sie habe in [...] (J.___) mit 20 % angefangen, weil I.___
noch klein bzw. zirka sieben Jahre alt gewesen sei. Sie habe (das
Arbeitspensum) aufgestockt, je nachdem wie es mit I.___ gegangen sei. Sie habe
als Alleinerziehende auch Geld verdienen müssen. Die Alimente seien da gewesen,
aber allein davon habe sie nicht leben können. Je nach gesundheitlichem oder
psychischem Zustand ihres Sohns habe sie das Arbeitspensum wieder erhöht.
Dazwischen habe sie wegen ihm reduzieren müssen, z.B., als er das
Untergymnasium habe wiederholen müssen. In der «L.___» habe sie gekündigt. Sie
sei damals Stationsschwester gewesen; da könne man nicht nur 50 oder 60 %
arbeiten. Dort müsse man als Stationsschwester zwischen 80 – 100 %
arbeiten. Nachher sei sie in die Spitex N.___ arbeiten gegangen, zirka
30.
– 50 %. Dann habe sie mehr Zeit für I.___ gehabt; dies sei
aber eine relativ kurze Zeit gewesen, weil sie ja trotzdem Geld gebraucht habe.
Nur mit der Spitex sei es zu wenig gewesen. Dann habe sie im M.___, vermutlich
im 2011/12, eine Anstellung als Dauernachtwache erhalten. Diese Stelle habe sie
interessiert, weil sie nachts habe arbeiten können; dies seien rund zehn
Stunden gewesen. Während des Tages sei sie dann zuhause und bei Bedarf für I.___
da gewesen; dies habe sich geändert, als sie im M.___ intern jemanden für den
Tagdienst gesucht hätten. Sie habe dann angefragt, ob sie im Tagdienst arbeiten
könne, weil sich die Situation mit ihrem Sohn wieder normalisiert habe. Sie
habe die Möglichkeit gesehen, das Pensum wieder zu erhöhen. Sie sei dann zu
Frau O.___, Personalwesen, gegangen mit der Frage, ob sie mit 20 %
beginnen könne, d.h. einen Tag, und ob sie dieses Pensum aufstocken könne. Frau
O.___ habe ihr dann zugesagt. Sie habe begonnen, während des Tages zu arbeiten.
Frau O.___ habe ihr gesagt, sie könne aufstocken, je nachdem wie es ihr
bezüglich dem Sohn diene. Leider habe sie dann im Februar 2013 Rückenprobleme
bekommen. Ihr Ziel sei es gewesen, auf 100 % zu erhöhen, was sie Frau O.___
gesagt habe. Sie habe ein 100%-Pensum erreichen wollen, weil I.___ älter
geworden sei. Im M.___ habe es Frauen gegeben, die mit Pensen zwischen 20 und
40.
% gearbeitet hätten. Gut ein Drittel der Belegschaft habe zwischen 80
und 100 % gearbeitet. Was ihre Aussage anlässlich des Intake-Gesprächs vom
16.
Mai 2013 bezüglich «Pensum ohne Gesundheitsschaden» (IV-Nr. 9, S. 1)
anbelangt, sei sie sicher, «80 – 100 %» gesagt zu haben. Warum solle
sie nur 60 – 80 % arbeiten, wenn sie keinen Partner habe und ihr Sohn
erwachsen sei. So könnte sie sich ein anständiges Leben leisten. Ihr Ziel sei
es immer gewesen, ein Minimum von 80 %, am liebsten aber 100 % zu
erreichen. Spätestens wenn ihr Sohn 18 Jahre alt geworden sei, wäre sie
wieder zu 100 % arbeiten gegangen. So habe sie es mit Frau O.___
abgemacht, als I.___ 15/16-jährig gewesen sei. Wegen den Rückenproblemen sei es
leider nicht so weit gekommen. Es sei im 2013/14, vor Eintreten der
Rückenprobleme, gewesen, als sie zu Frau O.___ gegangen sei, um dies
abzusprechen. Es wäre vorgesehen gewesen, im 2013 aufzustocken. Was mit den im
Arbeitszeugnis erwähnten «betriebsbedingten Gründen», die zur Kündigung geführt
hätten, gemeint sein, könne sie nicht sagen. Es habe mehrere seltsame Kündigungen
gegeben (A.S. 81 ff.).
5.5
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen (Ehescheidung) im Jahr 2005
wieder in ihren gelernten Beruf als Pflegefachfrau einstieg. Gestützt auf die
Arbeitszeugnisse ist – trotz der teilweise abweichenden Aussagen im Rahmen der
Parteibefragung – davon auszugehen, dass das Pensum im J.___ (August 2005 bis
Februar 2010) und im Alters- und Pflegeheim K.___ (März 2010 bis Januar 2011)
je zirka 80 % betrug, dasjenige im Alters- und Pflegeheim L.___ in [...]
(Februar 2011 bis Oktober 2011) zirka 90 %. Anschliessend kam es zu einer
deutlichen Reduktion des Pensums. Der Grund für diese Reduktion waren
Schwierigkeiten mit dem 1997 geborenen Sohn I.___. Die Beschwerdeführerin war
deshalb ab November 2011 nur mit einem geringen Pensum tätig. Im März 2012 nahm
sie die Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim L.___ zunächst im Rahmen von sechs
Nachtschichten pro Monat auf, was einem Pensum von rund 40 % entspricht,
und übernahm ab Juli 2012 zusätzlich ein Pensum von rund 20 % im
Tagdienst. Unbestritten ist, dass sie ab September 2015, als der Sohn 18-jährig
wurde, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Was die
mutmassliche Entwicklung im Gesundheitsfall zwischen Februar 2013 und September
2015.
anbelangt, hat die Beschwerdeführerin in der Parteibefragung geltend
gemacht, sie habe mit der Personalverantwortlichen abgesprochen gehabt, dass
sie ihr Pensum weiter erhöhen könne, wenn es die Situation mit dem Sohn
zulasse. Weiter hat sie bestätigt, dass eine Pensenerhöhung nur im Tagdienst
möglich gewesen wäre, was zum Wegfall der mit der Nachtarbeit verbundenen
Zuschläge geführt hätte. Die Aussage, man habe ihr eine Pensenerhöhung auf bis
zu 100 % zugesagt, vermag allerdings nicht zu überzeugen, hat doch die
Personalverantwortliche gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, in der
Betreuung bestehe keine Möglichkeit, mit einem Pensum von 100 % zu
arbeiten. Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass in vielen derartigen
Heimen ein Vollzeitpensum im Pflegebereich ausgeschlossen ist, was die Aussage
der Personalverantwortlichen als plausibel erscheinen lässt. Mit Blick auf das
hohe Pensum, das die Beschwerdeführerin in den Jahren ab 2005 als
alleinerziehende Mutter mit einem noch relativ kleinen Kind (der Sohn ist 1997
geboren) ausübte, und auch angesichts des geradezu dynamischen Eindrucks, den
die Beschwerdeführerin an der Parteibefragung trotz ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung hinterlassen hat, kann jedoch als überwiegend wahrscheinlich
gelten, dass sie eine Erhöhung auf 100 % angestrebt hätte, sobald sich
dies mit der privaten Situation vereinbaren liesse. Wie sich diese im
kritischen Zeitraum entwickelte, hat auch an der Parteibefragung nicht restlos
geklärt werden können. Die Beschwerdeführerin hat aber glaubhaft ausgesagt, die
Verfassung des Sohnes habe sich nach nicht allzu langer Zeit wieder
stabilisiert. Auch wenn eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt, zumal der
Sohn die Lehre erst im Jahr 2016 antreten konnte, kann davon ausgegangen werden,
dass spätestens Ende 2013, nach mehr als zwei Jahren und nach Vollendung des
16.
Altersjahres des Sohnes, eine Stabilisierung eingetreten war, die der
Beschwerdeführer die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ermöglich
hätte. Sie wäre demnach im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Anfang
Februar 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich als
Pflegefachfrau im Tagdienst erwerbstätig gewesen. Angesichts der klaren
Aussagen der Personalverantwortlichen (vgl. E. II. 5.4.5 hiervor) erscheint es
ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Tätigkeit nicht im M.___
ausgeübt hätte. Hierfür spricht auch die bereits erwähnte, im Arbeitszeugnis
enthaltene Bezugnahme auf «betriebsbedingte Gründe».
5.6
Nach dem Gesagten erscheint es
als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
ungefähr Ende 2013 die Stelle gewechselt hätte und im Februar 2014 bei einer
anderen Arbeitgeberin mit einem Pensum von 100 % als Pflegefachfrau im
Tagdienst tätig gewesen wäre.
6.
Zu prüfen ist weiter, wie es
sich mit der Forderung der Beschwerdeführerin verhält, bei der
Invaliditätsbemessung sei ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von Februar 2013
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 20 bis 30 %
zugrunde zu legen. So könne das B.___-Gutachten nicht als beweiswertig
eingestuft werden, nachdem sich durch die Expertise der Gutachterstelle H.___
herausgestellt habe, dass wesentliche Gesichtspunkte des Gesundheitsschadens
bei der Gutachterstelle B.___ unberücksichtigt geblieben seien. Die Gutachter
der H.___ hätten insbesondere eine somatisch bedingte, erhebliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % bereits zu Beginn der Krankschreibung
postuliert. Auch die RAD-Ärztin habe darauf hingewiesen, dass die
Befundsituation einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auch in einer
angepassten Tätigkeit mit sich bringe, was mit 20 % quantifiziert werden
könne. Die Beschwerdegegnerin habe diese Divergenz nie einer Klärung zugeführt
(A.S. 32). Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lassen (A.S.
58).
Die medizinische Aktenlage präsentiert
sich im Wesentlichen wie folgt:
6.1
Am 19. April 2013 berichtete Dr.
med. P.___, Stv. Oberarzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum am Q.___, Dr.
med. R.___ über die Beschwerdeführerin, die er am 9. April 2013 im Rahmen
der Wirbelsäulensprechstunde ambulant behandelt habe. Aus rheumatologischer
Sicht sei sie für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende körperliche
Tätigkeiten zu einem vollen zeitlichen Pensum arbeitsfähig. Hingegen seien ihr
die schweren Hebe- und Tragebelastungen im Pflegeberuf aktuell nicht zuzumuten,
Arbeitsunfähigkeit 100 % (…) (IV-Nr. 58, S. 7 ff.). Im Bericht 29. Juli
2013.
attestierte Dr. med. P.___ der Beschwerdeführerin unverändert bis Ende
August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Pflegeberuf. Bis
Ende Juli 2013 habe eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende körperliche Tätigkeiten zu einem reduzierten Teilzeitpensum
von 50 % noch nicht erreicht werden können, was allerdings Ziel der
Rehabilitationsbemühungen bleibe (IV-Nr. 23, S. 3). Am 10. September 2013
bescheinigte Dr. med. S.___, Oberarzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum am Q.___,
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2013 und bezeichnete ein
anschliessendes reduziertes Teilzeitpensum von 50 % als realistisch
(IV-Nr. 26, S. 2). Dr. med. P.___ erachtete die Beschwerdeführerin am 3.
März 2014 aus rein rheumatologischer Sicht für leichte, allenfalls
mittelschwere, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten zu einem
Teilzeitpensum von 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 43, S. 3; s.a. Bericht vom
18.
März 2014, IV-Nr. 54.3, S. 3). Die gleiche Beurteilung traf er in seinem
Bericht vom 18. August 2014 an die Beschwerdegegnerin sowie in jenen vom
20.
November 2014 und 23. Februar 2015 an Dr. med. R.___ (IV-Nr. 58,
S. 6; 68, S. 3; 79, S. 3).
6.2
Für die RAD-Ärztin war es am 15.
Oktober 2014 medizinisch nicht nachvollziehbar, dass bei der beschriebenen
Schmerzsymptomatik, die von den Therapeuten im Wesentlichen durch das Vorliegen
einer muskulären lnsuffizienz und Hypermobilität begründet werde, auch nach
monatelanger intensiver muskulärer Aufbautherapie weiterhin nur eine 50%-Arbeitsfähigkeit
auch in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit bestehen solle. Aus
medizinisch-theoretischer Sicht müsste in dieser Situation eine 80 – 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselnden Tätigkeit erwartet werden
können. Ungeklärt sei mit den vorliegenden Befunden auch die Rolle der
möglichen reaktiven depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit der Stagnation
bei der beruflichen Wiedereingliederung. Medizinisch nachvollziehbar sei die Arbeitsunfähigkeit
für die angestammte Tätigkeit in der Pflege, die als schwer einzustufen sei und
der Versicherten wegen der ergonomisch ungünstigen Belastungssituation nicht
mehr zugemutet werden könne. Jedoch sei zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Die
Begutachtung sollte in den Fachgebieten Rheumatologie (chronisches
Schmerzsyndrom), Neurologie (Schmerzsyndrom), Psychiatrie (psychische
Komorbidität, Überwindbarkeit der Schmerzen aus psychischer Sicht) und
Chirurgie (St.n. Magenoperationen) erfolgen. Vorgängig sollte noch ein
Operationsbericht und ggf. postoperative Sprechstundenberichte des Chirurgen
eingeholt werden (IV-Nr. 64, S. 3 f.).
6.3
Die Ärzte der Begutachtungsstelle
B.___ gelangten am 1. Juni 2015 in dem durch die Beschwerdegegnerin
veranlassten Gutachten zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 97, S. 24):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)
- myostatische Insuffizienz mit den
entsprechenden muskulo-ligamentären Überlastungsreaktionen
- rechtskonvexe Lumbalskoliose mit
Scheitel bei L3/4
- klinisch keine Hinweise für radikuIäre
Symptomatik
- Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression
(MRI 3/2013)
2.
chronisches
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise für radikuläre
Symptomatik
- radiologisch Chondrose C5/6
3.
Hypermobilitätssyndrom
(ICD-10 M35.7)
- wechselnde Polyarthralgien
- klinisch, labortechnisch und
radiologisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatisches Geschehen
4.
Verdacht
auf Hydroxylapatit-Ablagerungskrankheit (ICD-10 M11.09)
- Status nach akuter Arthritis und
Periarthritis linkes Handgelenk 3/2014 und 2/2015
- aktuell klinisch und labortechnisch
keine Entzündungsaktivität
- radiologisch echodichte Ablagerung palmarseits
des Ulnokarpalgelenks, am ehesten Hydroxylapatit-Kristallen entsprechend
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
2.
Status
nach bariatrischen Eingriffen wegen morbider Obesitas (ICD-10 E66.02)
- 2005 Magenband
- 2011 Revision wegen Lecks, Ersatz des
Magenbands
- 14.8.2014 Revisionsoperation wegen
Beschwerden und sekundärer Gewichtszunahme (Magenbandentfernung, Magenbypass)
mit bis anhin stabilem Verlust des Exzessgewichts
- aktuell normalgewichtig mit BMI von 22
kg/m2
3.
chronischer
Nikotinabusus, ca. 50 py (ICD-10 F17.1)
4.
Karpaltunnelsyndrom
beidseits (ICD-70 G56.0)
Ferner führten die Ärzte in ihrem
Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in andern
Tätigkeiten sowie zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus, dass die
Explorandin ursprünglich eine Ausbildung als Pflegefachfrau absolviert habe und
zuletzt bis 2013 auf dem erlernten Beruf arbeitstätig gewesen sei. Die
körperlich intermittierend, mindestens mittelschwere Tätigkeit als
Pflegefachfrau könne als angestammte Tätigkeit angesehen werden. Aus
rheumatologischer Sicht beeinflussten das chronische lumbospondylogene und
zervikospondylogene Schmerzsyndrom, das Hypermobilitätssyndrom und (die)
anzunehmende Hydroxylapatit-Ablagerungskrankheit die Arbeitsfähigkeit der
Explorandin. Körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten wie auch die
angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau seien der Explorandin nicht mehr
zuzumuten. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Einnahme
von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, bestehe hingegen aus
rheumatologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus
neurologischer, viszeralchirurgischer und allgemeininternistischer Sicht fänden
sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine
psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht
gestellt werden. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet
werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung
aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit
ganztags nachgehen zu können. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht
eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und in
jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit
festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe
hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der
anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente
sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie, die B.___-Ärzte,
davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Pflegefachfrau mindestens seit März 2013 angenommen werden könne. Es sei nur schwierig
möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit in adaptierten
Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit beurteilen
zu können. Somit gelte die vorstehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten
Tätigkeiten mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die B.___-Gutachter
im März 2015. Aus gutachterlicher Sicht ergäben sich allerdings keine Hinweise
für eine länger andauernde, wesentliche Arbeitsunfähigkeit in adaptierten
Tätigkeiten in der Vergangenheit (IV-Nr. 97, S. 25 f.).
Zu medizinischen und beruflichen
Massnahmen führten die B.___I-Gutachter Folgendes aus: Medizinische Massnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Aus rheumatologischer
Sicht empfehlenswert sei die Fortführung des regelmässigen Trainingsprogramms
zur Kräftigung der rumpf- und gelenkstabilisierenden Muskulatur sowie zur Dehnung
und Detonisierung der verkürzten Muskelgruppen. Bei einem akuten Anfall im Rahmen
der Hydroxylapatit-Ablagerungskrankheit sei die Gabe von NSAR oder Steroiden
sinnvoll. Aus neurologischer Sicht sei die Targin-Medikation eher ungünstig.
Ein Wechsel auf ein schmerzdistanzierendes resp. modulierendes Präparat sei zu
bevorzugen. Bezüglich des Karpaltunnelsyndroms seien aktuell keine Massnahmen
notwendig. Bei vermehrten Beschwerden seien redressierende Handgelenksschienen
zu tragen. Aus allgemeininternistischer Sicht sollte zur Verbesserung des
Gesundheitszustands in erster Linie ein konsequenter Nikotinstopp angestrebt
werden. Aus psychiatrischer Sicht könnte eventuell die regelmässige Einnahme
eines Antidepressivums, das auch eine lndikation bei Schmerzen besitze,
hilfreich sein. Andere psychiatrische Massnahmen seien nicht angezeigt. Berufliche
Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
kaum durchführbar und könnten deshalb nicht empfohlen werden. Zusammenfassend
stellten die B.___-Ärzte fest, dass bei der Explorandin aus polydisziplinärer
Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau
und in jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit
festgestellt werden könne. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten
bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine
vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund zu geringer
Erfolgsaussichten nicht empfohlen werden (IV-Nr. 97, S. 26).
6.4
In ihrer Stellungnahme vom 8.
September 2015 zum Bericht der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni 2015 hielt die
RAD-Ärztin Dr. med. C.___ – nach Abhandlung der Indikatoren im Rahmen des
strukturierten Beweisverfahrens – fest, dass für die Einschätzung der
medizinischen Situation auf das Gutachten abgestellt werden könne. So wäre von
einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Präsenzzeit) mit einer
letztlich mindestens 80%igen Leistungsfähigkeit (Leistungsabzug wegen des
erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs). Nach dem Verfassen des Gutachtens sei es
erneut zu einer vom 24. bis 30. April 2015 dauernden Hospitalisation wegen Schmerzexazerbation
gekommen. Im Bericht vom 11. Juni 2015 (vgl. IV-Nr. 99) werde ein unveränderter
klinischer Befund beschrieben (die Schmerzverstärkung sei nicht mit klinischen
Befunden erklärbar – weiterhin die bekannte muskuläre lnsuffizienz, kein
sensomotorisches Ausfallssyndrom). Im weiteren Verlauf im MRI der
Lendenwirbelsäule vom 25. April 2015 unverändert Nachweis der bekannten degenerativen
Veränderungen ohne Neurokompression. Dem Sprechstundenbericht vom 28. Juli 2015
(Dr. med. T.___) seien wiederum keine neuen medizinisch diagnostischen Erkenntnisse
zu entnehmen. Es liege keine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, ausser
die von der Versicherten subjektiv angegebenen möglichen 30 %. Der
Indikator «Eingliederungserfolg/Resistenz» werde im Gutachten nicht
abgehandelt, d.h., die Diskrepanzen zwischen den nicht objektivierbaren
Schmerzen und der subjektiven Überzeugung der Arbeitsunfähigkeit sowie der
maximal möglichen Steigerung des Pensums auf 50 % würden nicht diskutiert.
So könne aus medizinischer Sicht grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt
werden. Für die Prüfung der weiteren Indikatoren sei jedoch die Vorlage beim
Rechtsdienst erforderlich. Schliesslich attestierte die RAD-Ärztin der
Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Pflegefachfrau. In einer angepassten Tätigkeit bestehe
medizinisch-theoretisch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 111, S. 2 ff.).
6.5
Am 14. Oktober 2015 äusserte
sich der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zum Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 1. Juni 2015 wie folgt (IV-Nr. 119): Es gelte
zunächst festzuhalten, dass die Gutachterstelle B.___ im Gutachten vom 1. Juni
2015.
zum Schluss gekommen sei, es könne eine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und in jeder anderen, körperlich
mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich
leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits-
und Leistungsfähigkeit. Es bestehe in Übereinstimmung mit dem RAD die
Auffassung, dass auf das B.___-Gutachten abgestellt werden könne. Die Ansicht
aber, dass in einer angepassten Tätigkeit – wie in der RAD-Stellungnahme vom 8.
September 2015 festgehalten – eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Leistungsabzug
wegen des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs) bestehen solle, werde nicht
geteilt, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb von der gutachterlichen Einschätzung
abgewichen werden solle. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich
leichte, adaptierte Tätigkeiten sei somit als uneingeschränkt zu betrachten. Was
den Indikator «Eingliederungserfolg oder-resistenz» angehe, sei darauf
hinzuweisen, dass nicht von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen Eingliederung
die Rede sein könne. So werde im Bericht der [...] GmbH vom 22. Juli 2015 klar
festgehalten, dass die körperliche Tätigkeit im Betrieb als mittelschwer
(Privatkundenbereich) bis sehr schwer (Geschäftskundenbereich) zu qualifizieren
und die versicherte Person im Rahmen des Arbeitsversuchs in beiden Bereichen
eingesetzt worden sei; dass sich dabei herauskristallisiert habe, dass in
diesem Betrieb ein Pensum von mehr als 30 % nicht realistisch sei, spreche
damit nicht gegen die medizinische Einschätzung der Gutachterpersonen, die körperlich
mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar
erachtet hätten, sondern bestätige diese vielmehr. Im Übrigen sei den
Gutachterpersonen der Schlussbericht über die beruflichen Massnahmen der [...]
GmbH vom 29. Januar 2015 nachweislich bekannt gewesen. Die anlässlich der
Begutachtung durch die versicherte Person angegebene Arbeitsplatzbeschreibung
entspreche aber offensichtlich nicht dem zumutbaren Leistungsprofil. Wäre den Gutachterpersonen
der Bericht der [...] vom 22. Juli 2015 bekannt gewesen, sei davon auszugehen,
dass sie zur gleichen Einschätzung gelangt wären wie der Unterzeichnende. Der
Beweiswert des Gutachtens werde dadurch nicht geschmälert. Bezüglich des
Indikators «Behandlungserfolg oder -resistenz» sei zu bemerken, dass die therapeutischen
Möglichkeiten gemäss Aktenlage nicht ausgeschöpft seien. Die versicherte Person
erhalte ein Antidepressivum aus der Gruppe der SSRI verordnet, welches aber
keine Indikation bei Schmerzen besitze. Insofern könne nicht gesagt werden,
dass diese Störung schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sei, was
ebenfalls dafür spreche, dass die gutachterliche Einschätzung korrekt sei. Abschliessend
sei festzuhalten, dass der Einschätzung der B.___-Gutachterpersonen zu folgen
sei, d.h., das B.___-Gutachten sei auch im Lichte von BGE 141 V 281
(9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) als voll beweiskräftig zu betrachten. Es bestehe
somit eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau
und in jeder anderen, körperlich mittelschwer oder schwer belastenden
Tätigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 119).
6.6
Am 11. Juli 2017 stimmte die
RAD-Ärztin Dr. med. C.___ einer polydisziplinären Abklärung der
Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie,
Neurologie und Psychiatrie zu (IV-Nr. 194).
6.7
Im polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstelle H.___ stellten die Ärzte am 6. November 2017 folgende polydisziplinäre
Diagnosen (IV-Nr. 206.2, S. 55):
Hauptdiagnosen
mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
- chronifiziertes panvertebrales und
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ES 2013) mit Tendenz zu diffusem,
generalisiertem Schmerzsyndrom
- CT-gesteuerte epidurale
Steroidinfiltration L4/5 3/2013
- Chondrosen C2 bis C6, leichtes
Diskusbulging C4/5 und C5/6 mit initialer Unkovertebralspondylose und
beginnender posterolateraler Spondylose, mehrsegmentale cervicothorakale
Spondylarthrose (MRI HWS/BWS 26.9.2017)
- Osteochondrose Modic Typ I L3/4,
Chondrose L4/5, wenig ausgeprägte multisegmentale Spondylarthrosen, keine
Neurokompression (MRI LWS 25.4.2015)
- mehrsegmentale lumbale Osteochondrose
(P.m. L3/4) mit begleitenden moderaten Spondylarthrosen (Rx 11.9.2017)
- degenerative Veränderungen der
Sacroiliacalgelenke bds.
- Skoliose, abgeflachte Lendenlordose
- muskuläre Dysbalance und
Dekonditionierung
-
Kristallarthropathie
DD. CPPD-Arthropathie, Hydroxylapatit-Arthropathie
- RF und CCP-AK negativ
- akute Arthritis/Periarthritis Handgelenk
links bei kalkdichter Ablagerung im palmaren UInokarpalgelenk 7/2014
- Infiltration mit Steroiden/LA 25.7.2014
- intermittierende systemische
Corticosteroidtherapie (Prednison max. 40mg/d) mit gutem Ansprechen
- akute Rezidivarthritis Handgelenk links
2/2015
- hyperechogene Verdichtungen im Discus
articularis, leichte Synovitis des ulnaren Handgelenks links sowie
Tendovaginitis der benachbarten Extensorensehnen, vereinbar mit Kristall-Arthropathie
(Sonografle 27.2.2015)
- sonographisch gesteuerte Infiltration
von Steroiden/LA 2/2017
- aktuell Arthralgien und residuelle
leichte Weichteilschwellung Hand/Handgelenk links
- keine humorale Entzündungsaktivität (BSR
12mm/h, CRP 3,3mg/l)
Nebendiagnosen
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
- Hallux valgus (25 Grad links/20 Grad
rechts), Os tibiale externum beidseits, kleines Os peroneum links
- rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- akzentuierte histrionische
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- sexueller Missbrauch im Kindesalter
(ICD-10 Z61.4)
- körperliche Misshandlung in der Kindheit
(ICD-10 Z61.9)
- rezidivierende, syndromal neurologisch
nicht abschliessend einzuordnende Schwächeanfälle der Beine rechtsbetont, ohne
hierfür wegweisendes klinisch-neurologisches oder bildgebendes Korrelat
- kein Hinweis für Radikulopathie
- bildgebend kein Korrelat (MRI LWS vom
7.3.2013
sowie MRI HWS/BWS vom 26.9.2017)
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- anamnestisch diesbezüglich aktuell
beschwerdefrei, elektroneurographisch gemäss B.___ 1.6.2015 beidseits äusserst
leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom
- Status nach Magenband- und
Magenbypass-Operationen (Magenbanding 2005, Bandwechsel 2011, Entfernung des
Magenbandes und Magenbypass-Operation 14.8.2014), aktueller BMI 25.7 kg/m2
- Nikotinüberkonsum (kumulativ 40 pack
years)
- Vitamin D3-Mangel
- peroral substituiert seit 6/2013
(2/2012: 25-OH-Vit. D 39 nmol/l)
- St. n. lnguinalherniotomie rechts und
Appendektomie (vor Jahren)
- St. n. Sectio caesarea (1997)
Im Rahmen ihrer polydisziplinären
versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter im Wesentlichen
Folgendes aus (IV-Nr. 206.2, S. 57 ff.): Beim aktuellen polydisziplinären
medizinischen Gutachten handle es sich um ein Verlaufsgutachten. Gemäss Akten
und eigenen Angaben seien im Februar 2013, ohne vorgängiges Trauma, akute
lumbale Schmerzen aufgetreten. Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. R.___,
Allgemeine Medizin FMH, [...], habe ein invalidisierendes Iinksbetontes
Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlungen in beide Oberschenkel diagnostiziert
und ein MRI der LWS veranlasst. In der am 7. März 2013 durchgeführten
MRI-Untersuchung der LWS seien eine Wirbelsäulenfehlstatik (lumbale
Streckhaltung, Skoliose), eine breitbasige mediane, nach caudal subluxierte
Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Nervenwurzeln L5 beidseits ohne
Kompression sowie eine Chondrose L3/4 mit leichter Diskusprotrusion und
begleitender Spondylarthrose ohne Neurokompression dokumentiert worden. Eine am
12.
März 2013 durchgeführte CT-gesteuerte, epidurale Steroidinfiltration L4/5
habe gemäss Akten zu einer passageren Schmerzlinderung während fünf Tagen
geführt. Im April 2013 sei die Versicherte in der Wirbelsäulensprechstunde des
Rheumazentrums, Q.___, konsiliarisch beurteilt worden. Es sei ein chronisches
lumbospondylogenes, rechtsbetontes Schmerzsyndrom bei muskulärer lnsuffizienz,
Chondrose L3/4 mit Diskusprotrusion, Osteochondrose L4/5 mit medianer
Diskushernie, Spondylarthrosen L3/4 und L4/5 beidseits sowie ausgeprägter Atrophie
der interspinotransversalen Iumbalen Muskulatur (MRI LWS 7.3.2013)
diagnostiziert worden. Bei fehlenden Hinweisen auf das Vorliegen einer
chronisch entzündlichen rheumatischen Erkrankung und fehlenden radikulären
Symptomen sei auf Zeichen einer zentralen Schmerzsensitisierung hingewiesen
worden. Bei Therapieresistenz auf die medikamentöse Analgesie und ambulante
Physiotherapie habe die Versicherte vom 21. Mai bis 28. Juni 2013 an einem
ambulanten Rehabilitationsprogramm im Q.___ teilgenommen. Im April 2014 habe Dr.
med. P.___, Oberarzt Rheumazentrum, Q.___, eine druckdolente Schwellung im
Bereich des ulnaren Handgelenks links und des Os triquetrum links konstatiert und
den Verdacht auf eine Verletzung des TFCC links geäussert. Bei radiologischem Nachweis
einer kalkdichten Struktur palmar des Ulnocarpalgelenks links sei später die
Verdachtsdiagnose einer Kristallarthropathie gestellt worden (Hydroxylapatit-Arthropathie).
Am 25. Juli 2014 seien Steroide/Lokalanästhetika intraartikulär ins linke
Handgelenk instilliert worden. Im Februar 2015 sei das linke Handgelenk wegen
einer Rezidiv Arthritis/Periarthritis erneut sonographisch mit
Steroiden/Lokalanästhetika infiltriert worden. Die Weichteilsonographie habe hyperechogene
Verdichtungen im Discus triangularis und in den Extensorensehnen, vereinbar mit
einer Kristallarthropathie, gezeigt. Wegen morbider Adipositas sei 2005 ein
Gastric Banding durchgeführt worden. 2011 sei das Magenband wegen eines Lecks
ersetzt, am 14. August 2014 entfernt worden. Im gleichen Eingriff sei eine
Magenbypass-Operation durchgeführt worden. Im polydisziplinären medizinischen
Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni 2015 seien folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: chronisches Iumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechtsbetont bei myostatischer Insuffizienz mit entsprechenden
muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, rechtskonvexer Lumbalskoliose,
fehlender radikulärer Symptomatik und Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression
(MRI 3/2013); chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulären
Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, fehlenden cervikoradikulären
Symptomen und radiologisch Chondrose C5/6; Hypermobilitätssyndrom mit
wechselnden Arthralgien, klinisch, Iabortechnisch und radiologisch ohne
Hinweise für ein entzündliches rheumatisches Geschehen; Verdacht auf
Hydroxylapatit-Ablagerungskrankheit mit Status nach akuter
Arthritis/Periarthritis des linken Handgelenks (3/2014, 2/2015), aktuell klinisch
und labortechnisch ohne Entzündungsaktivität und mit radiologisch echodichten
Ablagerungen palmarseits des Ulnocarpalgelenks, am ehesten
Hydroxylapatit-Kristallen entsprechend. Aus polydisziplinärer Sicht sei eine
volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau sowie
in körperlich mittelschweren oder schweren beruflichen Tätigkeiten attestiert
worden. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten sei aus
polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeits-und Leistungsfähigkeit
der Versicherten bestätigt worden. Im August 2015 habe Dr. med. T.___,
Oberarzt Rheumazentrum, Q.___, den Verdacht auf eine CCPD-Arthropathie
geäussert. In den Verlaufsberichten vom 15. September 2016 und 6. Juni 2017
habe Dr. med. T.___ folgende Diagnosen gestellt: Fibromyalgie; rezidivierende
depressive Episoden; chronisches Panvertebralsyndrom mit cervikocephaler
Komponente, begünstigt durch die Fibromyalgie, bei muskulärer Insuffizienz und
Hypermotilität (Beighton Score 9/9), Osteochondrose Modic Typ 1 L3/4, weniger
ausgeprägt auch L4/5, wenig ausgeprägten multisegmentalen
Facettengelenksarthrosen ohne Neurokompression und tendenzieller Streckhaltung
der LWS (MRI 25.4.2015) mit aktuell lumbospondylogenem Syndrom beidseits; Chondrokaezinose
mit akuter Arthritis/Periarthritis des linken Handgelenks 7/2014 und akuter
Rezidiv-Arthritis des linken Handgelenks 2/2015; Adipositas; Vitamin D3-Mangel
mit peroraler Substitution ab 6/2013; rezidivierende Epicondylitis humeri
medialis und lateralis. Es sei erneut auf eine ausgeprägte zentrale
Sensitisierung mit 4/5 positiven Waddell-Zeichen hingewiesen worden. Auf
organischer Ebene habe bislang kein Befund objektiviert werden können, der eine
anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Die neurologischen
Auffälligkeiten seien organisch nur schwerlich erklärbar, jedoch fachärztlich
neurologisch zu beurteilen. Am 13. Oktober 2015 sei die Versicherte durch den
behandelnden Hausarzt an die F.___ überwiesen worden. Anlässlich dieser
Konsultation in der Notfall-/Krisenambulanz seien der Verdacht auf eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie ein sexueller
Missbrauch im Kindesalter und körperliche Misshandlungen in der Kindheit
diagnostiziert und eine Psychopharmakotherapie mit Cymbalta eingeleitet worden.
Vom 3. bis 28. Oktober 2016 sei die Versicherte in der F.___ stationär
behandelt worden. Es seien eine rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt
mittelgradige depressive Episode, und akzentuierte Persönlichkeitszüge
diagnostiziert worden. Als weitere psychiatrische Diagnosen seien ein sexueller
Missbrauch im Kindesalter und körperliche Misshandlungen in der Kindheit
erwähnt worden. Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], der
die Versicherte ab November 2016 behandelt habe, habe im Arztbericht vom 1.
März 2017 eine rezidivierende depressive Störung und akzentuierte
Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit habe sie einen sexuellen Missbrauch sowie körperliche
Misshandlungen in der Kindheit erwähnt. Ab 10. Februar 2017 sei die Versicherte
12.
Stunden wöchentlich arbeitsfähig. Ihr Gesundheitszustand sei aus
psychiatrischer Sicht als besserungsfähig eingeschätzt worden. Es werde bei
psychiatrisch fehlenden Einschränkungen ein volles Arbeitspensum angestrebt, in
vorteilsweise abwechslungsreichen Tätigkeiten ohne monotone Körperhaltungen in
eng umschriebenen Arbeitsbereichen. Am 15. März 2017 habe die IV-Stelle
Solothurn eine bidisziplinäre medizinische Verlaufsbegutachtung der
Versicherten (Rheumatologie, Psychiatrie) veranlasst. Auf Antrag des
Rechtsvertreters der Versicherten habe die IV-Stelle Solothurn einer
polydisziplinären Verlaufsbegutachtung (Allgemeine Innere Medizin,
Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) zur Beurteilung des Gesundheitszustands
und dessen Auswirkung auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der
Versicherten zugestimmt (IV-Nr. 206.2, S. 57 ff.).
Bei der aktuellen polydisziplinären
medizinischen Verlaufsbegutachtung – so führten die H.___-Gutachter weiter aus
– habe die Versicherte ihre Rückenbeschwerden als vordergründig bezeichnet.
Seit 2013 bestünden chronisch persistierende, diffuse lumbale Dauerschmerzen.
Bei subjektiver Kraftminderung im rechten Bein sei die Versicherte seit 2016
infolge eines plötzlichen Kraftverlusts im rechten Bein und bei
Kribbelparästhesien, zunächst im rechten Bein und später in beiden Beinen,
wiederholt gestürzt. Zudem träten rezidivierende Dysästhesien in beiden Armen
auf. Ausserdem leide die Versicherte unter Handgelenkschmerzen linksbetont mit
erschwertem Faustschluss und Steifigkeitsgefühl sowie intermittierenden
Schwellungen. Die Schmerzmedikation umfasse Paracetamol/Opioide nach Bedarf
sowie bei akuten Gelenkschmerzen Kortikoid-Stosstherapien (2016 ca. 4 x, 2017
bisher 2 x). Die weitere Medikation umfasse eine antidepressive Medikation
(Duloxetin, Vortioxetin, Pregabalin) sowie Pantoprazol und Vitaminpräparate.
Einmal wöchentlich führe die Versicherte eine Wassergymnastik durch. Ihren
Hausarzt habe die Versicherte letztmals vor zwei bis drei Jahren konsultiert. Rheumatologische
Verlaufskontrollen fänden zwei- bis dreimal jährlich statt. Psychiatrische
Verlaufskontrollen würden in zwei- bis dreiwöchentlichen Abständen
durchgeführt. Aus allgemein-internistischer Sicht habe sich keine
gesundheitliche Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gefunden.
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Zustand
nach Magenband- und Magenbypass-Operationen (aktueller BMI 25,7 kg/m2)
und ein Nikotinabusus (kumulativ 40 pack years) aufzuführen. Aus
allgemein-internistischer Sicht seien ein Nikotinstopp sowie eine Modifikation
des Lifestyles mit vermehrter sportlicher Aktivität und Kohlenhydrat-Kalorien-Reduktionskost
empfohlen worden. Aus neurologischer Sicht seien rezidivierende, syndromal
neurologisch nicht abschliessend einzuordnende Schwächeanfälle der Beine
rechtsbetont ohne wegweisendes klinisch neurologisches oder bildgebendes
Korrelat sowie ein Carpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert worden.
Klinisch neurologisch hätten weder die von der Versicherten geschilderten
Sensibilitätsstörungen noch die rezidivierenden plötzlichen Kraftverluste in
den Beinen erklärt werden können. Die Symptomatik und der klinische Befund seien
auch nicht mit anatomischen Strukturen, zum Beispiel einer
Vorderhornsymptomatik oder einer Querschnittssymptomatik, vereinbar. Im
ergänzend durchgeführten MRI der HWS und BWS ([...] 26.9.2017; vgl. IV-Nr.
206.
, S. 5) hätten sich keine Hinweise für eine Myelopathie, eine spinale
Raumforderung oder eine Spinalkanalstenose gefunden. Ein leichtgradiges
Carpaltunnelsyndrom sei gemäss polydisziplinärem Gutachten der Gutachterstelle B.___
vom 1. Juni 2015 elektroneurographisch verifiziert worden. Aktuell fänden sich
keine Sensibilitätsminderungen im Bereich der Hände sowie eine eutrophe
Muskulatur der oberen Extremitäten und insbesondere der Hände beidseits.
Zusammenfassend fänden sich aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren
Einschränkungen oder Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.
206.
, S. 59 f.).
Bei der rheumatologischen Begutachtung –
so die Gutachter weiter – hätten sich ein panvertebrales und ein
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Tendenz zu einem diffusen,
generalisierten Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik (Skoliose,
abgeflachte Lendenlordose), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie
degenerativen Veränderungen gezeigt. Auch bei der aktuellen rheumatologischen
Untersuchung hätten sich inkonsistente klinische Befunde ergeben, die auf ein
nicht organisches Krankheitsverhalten hinweisen würden. Die klinisch
objektivierbaren pathologischen Befunde seien mit den Ergebnissen der vorgängig
und aktuell durchgeführten bildgebenden Abklärungen nur kleinenteils zu
erklären. Die von der Versicherten geschilderten diffusen Druckdolenzen axial
sowie am ganzen Stamm und in allen Extremitäten hätten keinen artikulären oder
myotendinotischen Strukturen zugeordnet werden können. Im peripheren
Gelenkstatus habe die Versicherte linksbetonte Handgelenkschmerzen geschildert,
bei leichter residueller Weichteilschwellung der Hand/des Handgelenks links ohne
sicher abgrenzbare Synovitis, Tenosynovitiden oder Enthesitiden. Im Gegensatz
zu dem in den Akten beschriebenen Hypermobititätssyndrom (Beighton Score 9/9) habe
sich aktuell ein Beighton Score von lediglich 2/9 gefunden. Laborchemisch habe
sich keine Erhöhung der humoralen Entzündungsparameter (BSR 12 mm/h, CRP 3.3
mg/l) gezeigt. Die ergänzend bestimmten, immunologischen Parameter
(Rheumafaktor, CCP-Antikörper) seien negativ gewesen. Die vorgängig
beschriebene Verkalkung in Projektion auf den Discus triangularis links
(Sonographie 2/2015) sei im konventionellen Röntgenbild der Hände beidseits vom
11.
September 2017 vom Radiologen nicht beschrieben worden. Aktenanamnestisch sei
vorgängig zudem eine Verkalkung palmarseits des Ulnocarpalgelenks links festgestellt
worden, welche sich in der a/p-Projektion nicht dargestellt habe. Die weiteren
aktuellen bildgebenden Abklärungen (LWS a/p und seitlich 11.9.2017, MRI HWS und
BWS 26.9.2017) hätten im Vergleich zu den Voraufnahmen eine Progredienz der
degenerativen Veränderungen lumbal im Sinne mehrsegmentaler Osteochondrosen der
LWS mit Punctum maximum L3/4 sowie mehrsegmentaler Spondylarthrosen der HWS und
BWS und beginnenden Segmentdegenerationen C4/5 und C5/6 gezeigt.
Zusammenfassend habe sich aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur Vorbegutachtung
im Jahr 2015 bei zwischenzeitlicher Schmerzausweitung im Sinne eines diffusen,
generalisierten Schmerzsyndroms bildgebend eine Progredienz der
objektivierbaren degenerativen Veränderungen gegenüber den vorgängig
durchgeführten bildgebenden Abklärungen ergeben, welche aber weder das
geschilderte Schmerzausmass noch die Ganzkörperschmerzen zu erklären vermöchten.
Wie bereits im April 2013 beschrieben, hätten sich auch aktuell Hinweise für
eine Schmerzverarbeitungsstörung gezeigt. Aufgrund der axialen Beschwerden sei
bereits im polydisziplinären Vorgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni
2015.
eine volle Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sowohl in der angestammten
Tätigkeit als Pflegefachfrau als auch in anderen mittelschweren und schweren
beruflichen Tätigkeiten attestiert worden. In körperlich leichten,
wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen (keine lang
dauernden Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine repetitiven
Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, kein Heben/Tragen schwerer
Lasten [Gewichtslimite 5 bis 7,5 kg]) könne aus rheumatologischer Sicht aktuell
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 %
begründet werden, bei bildgebend objektivierter Progredienz der degenerativen
Veränderungen lumbal und kernspintomografisch degenerativen Veränderungen
cervikothorakal. Die von der Versicherten geschilderten und aktenanamnestisch
objektivierten rezidivierenden Arthritiden des linken Handgelenks könnten zu kurzfristigen
Arbeitsausfällen führen. Obwohl eine Kristallarthritis bis dato mittels Gelenkspunktat
nicht gesichert worden sei, sei aufgrund der beschriebenen hyperechogenen Zonen
im Discus triangularis sowie einer Verkalkung palmarseits des linken
Ulnocarpalgelenks von einer Kristallarthropathie auszugehen. Die Verkalkungen
im Discus triangularis sprächen für eine CPPD-Arthropathie, während die
Verkalkung im Bereich des Ulnocarpalgelenks eher mit einer
Hydroxylapatit-Arthropathie vereinbar wäre. Nicht bestätigt werden könne
aktuell eine generalisierte Iigamentäre Hyperlaxität (aktueller Beighton Score
2/9) (IV-Nr. 206.2, S. 60).
Aus psychiatrischer Sicht sei – so lässt
sich den Ausführungen der Gutachter weiter entnehmen – bei zwischenzeitlicher
remittierter rezidivierender depressiver Störung keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden. Als weitere psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge, ein
sexueller Missbrauch im Kindesalter sowie eine körperliche Misshandlung in der
Kindheit erwähnt worden. Spätestens ab dem Zeitpunkt des aktuellen
psychiatrischen Gutachtens sei eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht zu verneinen. Gemäss Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten
aus psychiatrischer Sicht im Oktober 2016 zu bestätigen. Vom 20. Dezember 2016
bis 8. Januar 2017 werde aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige und vom 9.
bis 29. Januar 2017 bzw. bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hinsichtlich Diagnosen bestehe aus aktueller
polydisziplinärer Sicht eine weitest gehende Übereinstimmung mit den
diagnostischen Einschätzungen der Vorgutachter und behandelnden Ärzte. Aus
somatischer Sicht lasse sich aktuell einzig die frühere Diagnose eines
Hypermotilitätssyndroms nicht bestätigen. Der psychiatrische Gutachter halte
fest, dass die früher gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zwar
naheliege, bei entsprechendem organischem Korrelat aber nicht vorliege. Die Versicherte
stelle aber die Beschwerden dramatisch und verdeutlicht dar, wodurch die
Aufmerksamkeit ihrer Umgebung auf sie gelenkt werde; dies führe der
psychiatrische Gutachter auf akzentuierte histrionische Charakterzüge zurück.
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe unverändert zum Vorgutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni 2015 eine volle und dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der erlernten und zuletzt ausgeführten
Tätigkeit als Pflegefachfrau. In körperlich leichten, wechselbelastenden
beruflichen Tätigkeiten ohne rückenbelastende Arbeiten (keine lang dauernden
Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine repetitiven
Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, kein Heben/Tragen grösserer
Lasten, Gewichtslimite 5 bis 7,5 kg) könne aus aktueller polydisziplinärer
Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 20 bis
höchstens 30 % begründet werden. (…) Therapeutisch werde aus
psychiatrischer Sicht dringend empfohlen, die aktuellen therapeutischen
Settings beizubehalten, um eine Dekompensation des psychopathologischen
Zustands zu vermeiden. Aus somatischer Sicht seien ein kontinuierliches
körperliches Aktivitätstraining und nach Möglichkeit ein muskuläres
Aufbautraining (z.B. Aquafit-Gymnastik), eine Kohlenhydrat-Reduktions-Diät und
ein Nikotinstopp ratsam (IV-Nr. 206.2, S. 60 f.).
Die gutachterlichen Fragen beantworteten
die Ärzte der Gutachterstelle H.___ wie folgt: In Übereinstimmung mit dem
polydisziplinären medizinischen Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni
2015.
bestehe auch aus aktueller polydisziplinärer Sicht eine anhaltende und
dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit in der erlernten und zuletzt ausgeübten
Berufstätigkeit als Pflegefachfrau. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sei gegenüber dem polydisziplinären medizinischen Vorgutachten unverändert.
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine volle und dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in jeglichen körperlich schweren und
mittelschweren beruflichen Tätigkeiten. In körperlich leichten,
wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne rückenbelastende Arbeiten
(keine lang dauernden Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine
repetitiven Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, kein Heben/Tragen
von Lasten >5 bis 7,5 kg) bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 %. Einer
beruflichen Reintegration in körperlich adaptierte berufliche Tätigkeiten – wie
vorstehend beschrieben – mit einem Arbeitspensum von 70 bis 80 % stünde
aus polydisziplinärer Sicht nichts im Weg. Die Prognose sei aus
polydisziplinärer Sicht als offen zu bezeichnen und hänge von der weiteren
Entwicklung der degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts ab. Aufgrund der
postulierten Kristall-Arthropathie mit aktenanamnestisch rezidivierender
Arthritis/Periarthritis des linken Handgelenks seien kurzfristige
Arbeitsausfälle möglich (IV-Nr. 206.2, S. 62 f.).
6.8
In ihrer Stellungnahme vom 26.
Januar 2018 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ am Schluss fest, dass eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau (bisherige Tätigkeit) weiterhin
ausgewiesen sei. In einer angepassten Tätigkeit sehe die
Arbeitsfähig-/unfähigkeit der Versicherten wie folgt aus (IV-Nr. 213):
- 0 % Arbeitsfähigkeit
Oktober/November 2016 (führend die psychiatrische Situation)
- 50 % Arbeitsfähigkeit von Dezember
2016.
bis 8. Januar 2017 (führend die psychiatrische Situation)
- 60 % Arbeitsfähigkeit vom 9. Januar
bis 31. August 2017 (führend die psychiatrische Situation)
- 70 – 80 % Arbeitsfähigkeit ab
September 2017 (keine psychiatrische Diagnose mehr, somatisch/rheumatologisch
begründet durch Progredienz der degenerativen Veränderungen)
7.
7.1
In ihrem Gutachten vom 1. Juni
2015.
attestierten die B.___-Ärzte der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt
– für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 97, S. 25). Nun kam die RAD-Ärztin Dr.
med. C.___ bei der Verifikation der Beurteilung der B.___-Gutachter am 8. September
2015.
zum Schluss, für eine Verweistätigkeit bestehe eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit, was sie jedoch nicht näher begründete. Stattdessen empfahl
sie, den Fall dem Rechtsdienst zur abschliessenden Beurteilung vorzulegen
(IV-Nr. 111, S. 4), was am 6. Oktober 2015 erfolgte (IV-Nr. 119). Der
Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin legte am 14. Oktober 2015 Folgendes dar:
Was den Indikator «Eingliederungserfolg oder-resistenz» angehe, sei darauf
hinzuweisen, dass nicht von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen
Eingliederung die Rede sein könne. So sei im Bericht der [...] GmbH vom 22. Juli
2015.
klar festgehalten, dass die körperliche Tätigkeit im Betrieb als
mittelschwer (Privatkundenbereich) bis sehr schwer (Geschäftskundenbereich)
qualifiziert werde. Die versicherte Person sei im Rahmen des Arbeitsversuchs in
beiden Bereichen eingesetzt worden. Dass sich im Rahmen dieses Arbeitsversuches
herauskristallisiert habe, in diesem Betrieb sei ein Pensum von mehr als
30.
% nicht realistisch, spreche damit nicht gegen die medizinische
Einschätzung der Gutachterpersonen, die die körperlich mittelschwer oder schwer
belastenden Tätigkeiten als nicht zumutbar erachteten, sondern bestätige diese
vielmehr. Im Übrigen sei den Gutachtern des B.___ der Schlussbericht über
berufliche Massnahmen der [...] GmbH vom 29. Januar 2015 nachweislich bekannt
gewesen. Die anlässlich der Begutachtung von der versicherten Person angegebene
Arbeitsplatzbeschreibung entspreche aber offensichtlich nicht dem zumutbaren
Leistungsprofil. Wäre den Gutachterpersonen der Bericht der [...] GmbH vom 22.
Juli 2015 bekannt gewesen, sei davon auszugehen, dass sie zur gleichen
Einschätzung gelangt wären. Der Beweiswert des Gutachtens werde somit dadurch nicht
geschmälert. Bezüglich des Indikators «Behandlungserfolg oder -resistenz» gelte
es – so die Beschwerdegegnerin im Weiteren – zu bemerken, dass die therapeutischen
Möglichkeiten gemäss Aktenlage nicht ausgeschöpft seien. Die versicherte Person
erhalte ein Antidepressivum aus der Gruppe der SSRI verordnet, welches aber
keine Indikation bei Schmerzen besitze. Insofern könne nicht gesagt werden,
dass diese Störung schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sei, was
ebenfalls dafür spreche, dass die gutachterliche Einschätzung korrekt sei. Folglich
sei das B.___-Gutachten auch im Lichte von BGE 141 V 281 (9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015) als voll beweiskräftig zu betrachten (vgl. IV-Nr. 119).
Gestützt auf diese nachvollziehbare Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 14.
Oktober 2015 besteht mit der Beschwerdegegnerin kein Grund, von der vorstehenden
gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Vor diesem Hintergrund ist
festzustellen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft
des B.___-Gutachtens (A.S. 32) ins Leere stossen. Auf die schlüssige
Beurteilung der B.___-Ärzte vom 1. Juni 2015 kann abgestellt werden. Die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte,
adaptierte Tätigkeiten ist folglich als uneingeschränkt zu betrachten. Was den
Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, stellten die B.___-Gutachter
am 1. Juni 2015 fest, dass ihre Einschätzung einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zwar mit Sicherheit ab der
Untersuchung (der Beschwerdeführerin) im März 2015 gelte (vgl. IV-Nr. 97, S. 25
f.). Hinweise in der Vergangenheit für eine länger andauernde, wesentliche
Arbeitsunfähigkeit in adaptieren Tätigkeiten hätten sie, die Gutachter,
allerdings keine gefunden. (vgl. IV-Nr. 97, S. 25 f.); dies lässt den Schluss
zu, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde
(A.S. 32) – auch im Zeitraum ab Februar 2013 in Verweistätigkeiten medizinisch-theoretisch
ganztägig arbeitsfähig war. Die Beschwerdeführerin hat im Parteivortrag auch
ihrerseits erklären lassen, dieser Aspekt – den sie bestritten hatte – stehe
für sie nicht mehr im Vordergrund.
7.2
Die Ärzte der Gutachterstelle H.___
haben in ihrem Gutachten vom 6. November 2017 die Beurteilung der Vorgutachter
(B.___), was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
anbelangt, bestätigt (IV-Nr. 206.2, S. 62). Zu dem durch die B.___-Gutachter
bereits vor März 2015 angesprochenen Beginn der Arbeitsfähigkeit in
Verweistätigkeiten haben die H.___-Gutachter nicht Stellung genommen, haben sie
doch ein Verlaufsgutachten (vgl. IV-Nr. 206.2, S. 57, 8.2.2, 2. Abs.)
angefertigt, das den Zeitraum ab Juni 2015 beschlägt; immerhin ist darin die
diesbezügliche Einschätzung der B.___-Gutachter nicht in Frage gestellt worden.
Aufgrund der Ausführungen der H.___-Ärzte in ihrem Gutachten ist davon
auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht bezüglich Verweistätigkeiten ab
September 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht (IV-Nr. 206.2, S. 61, 2.
Abs.). So haben die Gutachter dazu folgende Ausführungen gemacht: Aus
psychiatrischer Sicht werde die bis zum Zeitpunkt der polydisziplinären
Verlaufsbegutachtung attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten
spätestens ab September 2017 nicht mehr bestätigt. Die Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht korrelierten weitgehend mit dem
Vorgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni 2015 wie auch den
Einschätzungen des aktuell behandelnden Rheumatologen. Aufgrund der
progredienten bzw. neu festgestellten degenerativen Veränderungen des
Achsenskeletts bestehe aus rheumatologischer Sicht gegenüber dem Vorgutachten des
B.___ vom 1. Juni 2015 aber eine quantitative Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit auch in adaptierten Berufstätigkeiten von
aktuell 20 bis höchstens 30 %. Daraus lässt sich ableiten, dass die
Ergebnisse des B.___-Gutachtens als plausibel angesehen werden, und die
abweichende Beurteilung einer seither erfolgten Entwicklung zugeschrieben wird.
Aus allgemein internistischer und neurologischer Sicht bestehe nach wie vor
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 206.2, S. 61). Zusammenfassend
ist – aufgrund der zutreffenden Ausführungen der RAD-Ärztin am 26. Januar 2018 bzw.
der Angaben im H.___-Gutachten – von folgender Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen: 100 % im Oktober / November
2016, 50 % vom 20. Dezember 2016 bis 8. Januar 2017, 40 % vom 9.
Januar bis 31. August 2017 und 20 – 30 % (Mittelwert 25 %) ab 1.
September 2017 (vgl. IV-Nr. 206.2, S. 42; IV-Nr. 213, S. 2); dies ist denn auch
unbestritten geblieben.
7.3
Weitere medizinische Abklärungen
– wie durch die Beschwerdeführerin beantragt (A.S. 22) – erübrigen sich.
8.
Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen (vgl. E. II. 5.6 hiervor) ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall schon bei Ablauf des Wartejahres im
Februar 2014 im Rahmen eines Pensums von 100 % gearbeitet hätte. Es hätte
sich um eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Pflegefachfrau im Tagdienst
mit einem Pensum von 100 % gehandelt; diese wäre nicht bei der letzten
Arbeitgeberin M.___, sondern bei einer anderen Arbeitgeberin ausgeübt worden.
Der Invaliditätsgrad ist daher bereits für die Zeit ab Februar 2014 durch einen
reinen Einkommensvergleich zu ermitteln.
8.1
Zu bestimmen ist zunächst der
Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, also bei Ablauf
des Wartejahres im Februar 2014.
8.1.1
Die Beschwerdeführerin wäre bei
einem anderen Arbeitgeber mit einem vollen Pensum ausschliesslich im Tagdienst
tätig. Es kann daher nicht vom zuletzt erzielten Einkommen ausgegangen werden.
Stattdessen sind statistische Werte, konkret diejenigen gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), heranzuziehen. Als den
Verhältnissen am besten angepasst erscheint – analog zum Vorgehen, das die
Beschwerdegegnerin für die Zeit ab September 2015 gewählt hat – der Wert für
Frauen, der im Gesundheits- und Sozialwesen komplexe praktische Tätigkeiten
verrichten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (LSE,
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 86 – 88, Kompetenzniveau 3).
Dieser Wert belief sich in der LSE 2014 auf CHF 6'348.00 pro Monat. Wird diese
Summe, die auf 40 Wochenstunden basiert, an die durchschnittliche
betriebsübliche Wochenarbeitszeit in den Wirtschaftszweigen 86 – 88 angepasst, die
sich im Jahr 2014 auf 41,5 Stunden belief (vgl. Bundesamt für Statistik,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), resultiert ein
Valideneinkommen von CHF 6'586.00 pro Monat respektive CHF 79’032.00 pro Jahr.
8.1.2
Das Invalideneinkommen entspricht
dem Verdienst, den die Beschwerdeführerin durch Ausübung einer leidensangepassten
Tätigkeit erzielen könnte; in einer solchen bestand nach dem Gesagten (E. II.
7.1
und 7.2 hiervor) im Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Massgebend ist der Tabellenlohn gemäss LSE 2014 für im Kompetenzniveau 1
beschäftigte Frauen (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total) von CHF 4'300.00.
Hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit
(Totalwert), die sich im Jahr 2014 auf 41,7 Stunden belief, ergibt sich – ohne
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn – ein
Invalideneinkommen von CHF 4'483.00 pro Monat oder CHF 53'793.00 pro Jahr.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 79'032.00 resultiert ein
Invaliditätsgrad von 32 %. Ein Rentenanspruch ist demnach zu verneinen,
sofern kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, was noch zu prüfen sein wird
(vgl. E. II. 8.4 ff. hiernach). Diese Berechnung gilt bis zur
nächsten Veränderung. Es erübrigt sich daher eine neue Invaliditätsbemessung
für September 2015.
8.2
Wie dargelegt (E. II. 7.2
hiervor), hat sich die Arbeitsfähigkeit noch mehrmals verändert; dies hat zur
Folge, dass auf den jeweiligen potenziellen Anpassungszeitpunkt ein neuer
Einkommensvergleich vorzunehmen ist.
8.2.1
Ab 3. Oktober 2016 konnte die
Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die Situation
verbesserte sich aber noch vor Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a
IVV, bestand doch ab 20. Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit (in einer
angepassten Verweistätigkeit) von 50 %. Damit ergibt sich für Anfang
Januar 2017 der folgende Einkommensvergleich:
Das Valideneinkommen ist wiederum auf
der Basis des oben erwähnten Tabellenwertes (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level,
Wirtschaftszweige 86 – 88, Kompetenzniveau 3) von CHF 6'348.00 zu bestimmen.
Hochgerechnet von 40 Wochenstunden auf die durchschnittliche betriebsübliche
Arbeitszeit in den betroffenen Wirtschaftszweigen im Jahr 2017 von 41,6 Stunden
sowie angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung von 2014 (Index 101,4) bis
2017.
(Index 102,7; vgl. TabelleT1.2.10, Nominallohnindex, Frauen,
Wirtschaftszweige 86 – 88) resultiert ein Valideneinkommen von CHF 80'239.00.
Beim Invalideneinkommen ist der
Ausgangswert von CHF 4'300.00 (E. II. 8.1.2 hiervor) von 40 Wochenstunden auf
die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit (Totalwert) im Jahr 2017 von
41,7 Stunden hochzurechnen. Zudem ist die allgemeine Lohnentwicklung (Tabelle
T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Totalwert) von 2014 (Index 103,6) bis 2017
(Index 105,4) zu berücksichtigen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen –
ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs – von CHF 54'728.00 bei voller
Arbeitsfähigkeit respektive von CHF 27'364.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 80'239.00 ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 66 %.
8.2.2
Infolge Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit auf 60 % ab 9. Januar 2017 ergibt sich die folgende
Neuberechnung:
Das Valideneinkommen beträgt weiterhin
CHF 80'239.00. Das Invalideneinkommen beläuft sich auf CHF 32'837.00 (CHF
27'364.00 : 50 % x 60 %). Der Invaliditätsgrad – ohne
Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs – beträgt 59 %.
8.2.3
Ab 1. September 2017 ist in einer
angepassten Verweistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen
(vgl. E. II. 7.2 hiervor). Damit ergibt sich die folgende Neuberechnung:
Das Valideneinkommen bleibt unverändert
bei CHF 80'239.00. Das Invalideneinkommen beträgt CHF 41'046.00 (CHF 27'364.00
: 50 % x 75 %). Es resultiert ein Invaliditätsgrad – ohne Berücksichtigung eines
Tabellenlohnabzugs – von 49 %.
8.3
Zusammenfassend sind die von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelten Invaliditätsgrade
von 32 % (bereits ab 1. Februar 2014, nicht erst ab 1. September 2015),
66.
% (ab Oktober resp. Dezember 2016), 59 % (ab Januar 2017) und
49.
% (ab 1. September 2017) mit leicht angepasster Berechnung zu
bestätigen, sofern zu Recht kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden ist;
dies bleibt nachfolgend zu prüfen.
8.4
Die Beschwerdeführerin bemängelt,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens keinen
Tabellenlohnabzug gewährt habe. Weil sie aus somatischen Gründen nur noch
leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne, und dies lediglich in
Teilzeit, sei sie im Vergleich mit gesunden Mitbewerberinnen lohnmässig
benachteiligt, was auch aufgrund ihres Alters von über 50 Jahren gelte. Zudem
seien hierzu die statistischen Angaben der LSE nicht brauchbar (A.S. 33). Auch
zu diesem Vorhalt hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert, sondern auf
ihre Ausführungen in den Akten verwiesen (A.S. 58).
8.5
8.5.1
Beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der
Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale
einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen vorgenannten persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu
begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE 135 V 297 E.
5.2
S. 301).
8.5.2
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere
dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person
selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen – wie hier – leichte,
wechselbelastende Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei
eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt; dies ergibt
sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Schweiz.
Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016, neu Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts
9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).
8.6
Im vorliegenden Fall haben die H.___–Ärzte
im Gutachten vom 6. November 2017 festgehalten, dass – wie vorstehend erwähnt –
einzig aufgrund der progredienten bzw. neu festgestellten degenerativen
Veränderungen des Achsenskeletts aus rheumatologischer Sicht eine quantitative
Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit auch in adaptierten
Berufstätigkeiten bestehe. Diese Einschränkungen – soweit objektiviert bzw.
plausibilisiert (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) – sind bereits im
gutachtlich formulierten Arbeitsprofil und der zugestandenen Verminderung der
Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 % berücksichtigt (vgl. BGE
142.
V 178 E. 2.5.9 S. 191), weshalb kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn
im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht. Dasselbe
gilt für die vorangehenden Perioden mit einer psychiatrisch begründeten
Arbeitsunfähigkeit. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigen nämlich weder die
mangelnde Flexibilität noch die erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme durch den
Arbeitgeber einen «Leidensabzug» (Urteile 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3;
9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28
S. 87 [bzgl. der mangelnden Flexibilität und erhöhten Rücksichtnahmepflicht]).
Dazu kommt, dass die der Beschwerdeführerin zuzumutenden, leichten,
wechselbelastenden Arbeiten ein weites Einsatzspektrum zulassen. Im Übrigen ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei teilzeitlich tätigen Frauen
unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen
(Urteil 8C_503/2012 vom 3. August 2012 E. 7). Sodann ist statistisch nicht
belegt, dass Erwerbstätige mit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkter
Arbeitsfähigkeit überdurchschnittlich viele zusätzliche krankheitsbedingte
Absenzen vom Arbeitsplatz aufweisen, und es deshalb zu Lohneinbussen käme,
weshalb auch dies keinen Grund darstellt, ohne weiteres einen Abzug zu gewähren
(vgl. zitiertes Urteil 8C_144/2010 E. 5.3). Nach ständiger Rechtsprechung
grundsätzlich nicht abzugsrelevant ist – wie im vorliegende Fall – ein Alter
von 51 Jahren (vgl. z.B. Urteile 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3;
9C_699/2015 vom 22. September 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen), zumal dieses keine
über die Leistungsminderung hinausgehende Verdiensteinbusse erwarten lässt; dass
im konkreten Fall Umstände vorlägen, die einen durch das Alter oder ein
erhöhtes Ausfallrisiko bedingten Abzug rechtfertigen könnten, wird nicht
dargetan (vgl. z.G.: Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2017 E. 2). Im Weiteren
fallen die in einer neuen Tätigkeit fehlenden Dienstjahre ebenfalls nicht ins
Gewicht: Im privaten Sektor nimmt auch die Bedeutung der Dienstjahre ab, je
niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom
20.
Juli 2011, E. 6.6, mit Hinweisen, BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79).
Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an der heutigen
Verhandlung trotz Rückenbeschwerden einen überaus gewandten und agilen Eindruck
vermittelt hat, was ihr eine günstige Ausgangslage verschafft und gegen die
Annahme spricht, sie habe eine über die leistungsmässige Beeinträchtigung
hinausgehende Lohneinbusse zu erwarten. Zum Einwand der Beschwerdeführerin
bezüglich unbrauchbarer statistischer Lohnangaben ist im Übrigen festzuhalten, dass
sich dieser bei der Begründung auf einen Hinweis in der Literatur (A.S. 33) erschöpft,
dem die Rechtsprechung nicht gefolgt ist, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist. Demnach hat es mit der Nichtvornahme eines Abzugs vom
Tabellenlohn sein Bewenden.
8.7
Folglich hat die
Beschwerdeführerin – gestützt auf die vorstehenden Berechnungen (vgl. E. II 8.1
f. hiervor) und in Beachtung von Art. 88a IVV – in der Zeit vom 1. Februar
2014.
bis 31. August 2015 keinen Rentenanspruch, hingegen ab 1. Januar 2017 Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Mai 2017 auf eine halbe und ab 1. Dezember
2017.
auf eine Viertelsrente der IV.
9.
Zusammenfassend erweisen sich
die angefochtenen Verfügungen als korrekt, weshalb die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Der Beschwerdeführerin ist mit
Verfügung vom 29. November 2018 (A.S. 60) die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
10.3
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 10. Dezember 2018 (A.S.
64.
f.) und 9. Dezember 2019 (A.S. 79 f.) einen
Zeitaufwand von insgesamt 20,01 Stunden geltend
gemacht; dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 204.10 (jeweils zzgl. MwSt). Allerdings
enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines
Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht
eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht
praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus, was
auch für die beiden Fristerstreckungsgesuche gilt. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 2,76
Stunden. Folglich verbleibt ein Aufwand von 17,25 Stunden, der zum Ansatz als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen ist.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 204.10 sind in Beachtung von § 179 Abs. 5 i.V.m. § 175 Abs. 3
GT – für Fotokopien werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet, die
Entschädigung pro km beträgt nach wie vor 70 Rappen – zu kürzen bzw. auf CHF 142.00
festzusetzen. Somit ist die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, auf CHF 3’497.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im
Betrag von CHF 929.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 123 ZPO).
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 3’497.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Betrag von CHF 929.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger