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Entscheid

VSBES.2018.231

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

17. Dezember 2019Deutsch71 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1967, wohnhaft in [...], meldete sich am 16. Mai 2013

bei der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle

Beleg [IV-]Nr. 2). In der Folge traf die Beschwerdegegnerin medizinische und

erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 14 ff.). Weiter führte sie

Frühinterventionsmassnahmen durch (IV-Nr. 16 ff.). Es folgten

Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings/Arbeitsversuchs, worüber

die berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin jeweils Bericht erstattete

(IV-Nr. 20 ff.).

1.2 Zudem gab die Beschwerdegegnerin

am 9. Februar 2015 bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-Nr. 76), das am 1. Juni 2015

erstattet wurde (IV-Nr. 97); dazu nahmen Dr. med. C.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, am 8. September

2015 und der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2015 Stellung

(IV-Nr. 111, S. 2 ff.; 119).

1.3 Am 25. Januar 2016 erstellte die

Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, D.___, den Abschlussbericht mit

der Feststellung «Abschluss in der beruflichen Eingliederung als eingegliedert»

(IV-Nr. 130).

1.4 Die gegen die

IV-Taggeld-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 gerichtete

Beschwerde vom 3. Februar 2016 (IV-Nr. 133) hiess das Versicherungsgericht mit

Entscheid vom 23. Juni 2016 teilweise gut (IV-Nr. 153).

1.5 Am 29. März 2016 verfasste die

Teamleiterin/Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, E.___, ihren Bericht

über die Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 17. März 2016 mit dem

Antrag, das Rentengesuch sei wegen Nichterreichen des IV-Grads von 40 %

abzulehnen (IV-Nr. 141).

1.6 Im Vorbescheid vom 8. April 2016

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sowohl das

Durchführen weiterer beruflicher Massnahmen als auch den Anspruch auf eine

Invalidenrente abzulehnen (IV-Nr.144); dagegen liess die Beschwerdeführerin am

13. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr. 148), den ihr Vertreter am 1. Juli 2016 ergänzte

(IV-Nr. 158).

2.

2.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, erachtete in ihrer

Stellungnahme vom 5. September 2016 weitere (medizinische) Abklärungen als

erforderlich (IV-Nr. 161, S. 2 f.).

2.2 Die Ärzte der F.___, [...], reichten

am 23. Dezember 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht

ein (IV-Nr. 175).

2.3 Am 13. Februar 2017 nahm die

RAD-Ärztin zum medizinischen Sachverhalt erneut Stellung und empfahl, eine

Begutachtung in den Fachgebieten Rheumatologie und Psychiatrie zu initiieren

(IV-Nr. 178).

2.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], erstattete am 1. März 2017 den durch

die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 180).

2.5 Am 8. August 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine

polydisziplinäre Untersuchung (in den Disziplinen allgemeine innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) durch die

Begutachtungsstelle H.___, [...], durchgeführt werde (IV-Nr. 201).

2.6 Das polydisziplinäre Gutachten

der Gutachterstelle H.___ vom 6. November 2017 traf am 7. November 2017 bei der

Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 206.2); dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.___

am 26. Januar 2018 Stellung (IV-Nr. 213).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2018,

der jenen vom 8. April 2016 ersetze, stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin einerseits in Aussicht, dass keine weiteren beruflichen

Massnahmen durchgeführt würden und ab bis 31. Dezember 2016 kein Anspruch auf

eine Rente bestehe. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine

Rente, und zwar wie folgt: ab 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Mai

2017 eine halbe Rente und ab 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente (IV-Nr. 214).

3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin

gegen diesen Vorbescheid nicht opponierte, bestätigte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 27. Juli 2018 ihre Ankündigung (vgl. IV-Nr. 223, S. 4)

und setzte die der Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 zustehende

IV-Rente auf CHF 503.00 pro Monat fest; dazu komme die Kinderrente für ihren

Sohn in Höhe von CHF 202.00, womit ein monatlicher Betrag von insgesamt CHF

705.00 resultiere. Die Festsetzung des Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. Januar

2017 bis 31. Juli 2018 erfolge später (IV-Nr. 223). Mit Verfügungen vom 5.

September 2018 setzte dann die Beschwerdegegnerin die Rentenbetreffnisse für

die Zeit vom 1. Januar bis 30. April und 1. Mai bis 30. November 2017 sowie

jene für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2018 fest (IV-Nr. 222).

4. Gegen diese Verfügungen lässt

die Beschwerdeführerin am 14. September 2018 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 21 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 27. Juli 2018 und die drei Verfügungen vom 5. September 2018 seien

aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschwerdeführerin

spätestens mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine Invalidenrente nach Massgabe

einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % auszurichten, zzgl.

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b) Eventualiter:

Es seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und

Zeugenbefragung einzuberufen und durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Die Beschwerdeführerin sei von der

Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Am 15. November 2018 teilt die

Beschwerdegegnerin mit, mit Blick auf die Ausführungen in den angefochtenen

Verfügungen sowie der IV-Akten auf Bemerkungen zur Beschwerde zu verzichten. Es

werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 58).

6. Mit richterlicher Verfügung vom

29. November 2018 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 60).

7. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 10. Dezember 2018 seine Kostennote ein (A.S. 63

ff.).

8. Am 28. Oktober 2019 werden die

Parteien zur öffentlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020 vorgeladen (A.S.

69). Diese Verhandlung wird am 18. November 2019 – auf Antrag des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 14. November 2019 (A.S. 72 f.) – auf 9.

Dezember 2019 vorverschoben (A.S. 75).

9. Mit Verfügung vom 25. November

2019 wird den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin an der auf 9.

Dezember 2019 angesetzten Verhandlung als Partei befragt werde (A.S. 78).

10. Am 9. Dezember 2019 findet – wie

durch die Beschwerdeführerin beantragt %– die öffentliche Verhandlung

vor dem Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene

Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist

(A.S. 75), der Verhandlung fern. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht Urkunde

6 (Pensen-Zusammenstellung) sowie seine Kostennote vom 9. Dezember 2019

ein (A.S. 79 f.). Bezüglich der Parteibefragung sowie der wesentlichen

Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Plädoyers wird

auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. Dezember 2019 verwiesen (A.S. 81 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretenen

Sachverhalt – hier 27. Juli bzw. 5. September 2018 – abstellt (BGE 121 V

362.

E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen

Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung die während des zu

beurteilenden Zeitraums vom 1. Februar 2014 bis zum Verfügungserlass gültig

gewesenen materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin bereits ab Februar 2014 als Vollerwerbstätige zu beachten

ist, und ob ihr bereits ab diesem Zeitpunkt eine Invalidenrente zusteht (vgl.

A.S. 30). Zudem ist zu prüfen, ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein

Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. A.S. 33), was sich auf die Höhe

des Rentenanspruchs auswirkte. Unbestritten geblieben sind hingegen die

Erkenntnisse der H.___-Gutachter über die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 206.2, S. 62) sowie der Haushalt-Abklärungsbericht

vom 29. März 2016 (IV-Nr. 141). Die Ergebnisse des B.___-Gutachtens vom 1.

Juni 2015 bilden dagegen ein Thema, wobei diese Frage laut den Ausführungen im

Parteivortrag nicht (mehr) im Vordergrund steht.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.3

Eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder

eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung

der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden

kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall

zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis

ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung,

IVV; SR 831.201).

3.

3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.2

Bei Versicherten, die nur zum

Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16

ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem

Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3

Die Einschränkungen im

Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt (vgl. E. II. 3.2 hiervor)

sind in der Regel durch eine Haushaltabklärung (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu

ermitteln. Deren Inhalt ergibt sich aus Randziffer 3079 ff. des vom Bundesamt

für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und

Hilflosigkeit (KSIH). Was den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichts

betrifft, so ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst

wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den

medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen

hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und

Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30.

August 2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der

Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne

darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93).

Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die

sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel

der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils

des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen). Bei einer

Haushaltsabklärung steht nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund,

weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den

medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (vorerwähntes

Urteil I 246/05 E. 5.2.2).

Auf die Durchführung einer

Haushaltsabklärung kann dann verzichtet werden, wenn die medizinische Aktenlage

in dem Sinne eindeutig ist, dass eine anspruchserhebende Behinderung im

Haushalt auszuschliessen ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage 2014, Art. 28a N

174, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2010 vom 2. September 2010).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial

zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist.

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In

diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein

Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest

Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden,

die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit

Hinweisen).

4.5

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

Umstritten ist zunächst, nach

welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist. Die Beschwerdegegnerin

ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden

weiterhin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin (in der Pflege) mit einem Pensum

von 63 % nachginge. Die verbleibenden 37 % entfielen in den Haushaltsbereich.

In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich folglich für die Zeit von

Februar 2014 bis August 2015 ein Invaliditätsgrad von 33,7 %. Ab 1.

September 2015 werde die Versicherte jedoch als Vollerwerbstätige bemessen,

nachdem dies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2016 entschieden

habe (IV-Nr. 223, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, sie sei

(bereits) ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin im

Februar 2014, im hypothetischen Gesundheitsfall als Vollzeitbeschäftigte zu

qualifizieren (A.S. 30).

5.1

Zur Begründung ihres Einwands

macht die Beschwerdeführerin geltend, nur eine ganz kurze Zeit ein Teilpensum

von zirka 63 %, zuvor jedoch ein Arbeitspensum von 90 % ausgeübt zu

haben, obwohl ihr Sohn damals weniger alt gewesen sei. Als «Aussagen der ersten

Stunde» gelte es ausserdem zu beachten, dass sie bereits anlässlich des Früherfassungsgesprächs

vom 16. Mai 2013 ausgesagt habe, sie würde wieder 80 – 100 %

arbeiten; dies deshalb, weil viele Stellen im Pflegebereich häufig mit einem

Pensum von 80 % ausgeschrieben seien. Der Vermerk im Protokoll, sie habe

gesagt, sie würde ohne Gesundheitsschaden 80 % arbeiten, gebe ihre Aussage

nicht richtig wieder. Es sei daher von einer 100%igen ausserhäuslichen

Tätigkeit auszugehen und auf die Anwendung der gemischten Methode von Beginn an

zu verzichten. Im Übrigen sei die Versicherte infolge der widersprechenden

Aussagen zum Sachverhalt – nach der Praxis des Versicherungsgerichts –

gerichtlich-protokollarisch zu befragen (A.S. 30 ff.).

5.2

In ihrer Eingabe vom 15.

November 2018, worin die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort

verzichtet, verweist sie auf die Ausführungen u.a. in der angefochtenen

Verfügung (A.S. 58); darin hat sie die in Erwägung 5 hiervor angeführten

Feststellungen gemacht (vgl. IV-Nr. 223, S. 4 f.).

5.3

5.3.1

Welche Methode zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG) Anwendung findet, beantwortet sich aufgrund

und nach Massgabe der Entscheidung über die Statusfrage in Art. 4 und 5 IVG.

Dabei kommt grundsätzlich eine hypothetische Betrachtungsweise zum Zuge: Ob

eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode

der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei

im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2017 E. 4.1 vom 3.

November 2017 m.H.a. BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V

146.

E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweisen).

5.3.2

Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische

Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E.

3.2

S. 338, 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150; je mit Hinweisen).

Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, die bei Eintritt der

invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter

Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im

Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs

(Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 E. 3.2 vom 29. Januar 2016 m.H.a.

SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111,9C_559/2009 E. 4; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 28a IVG).

5.3.3

Es ist somit aufgrund objektiver

Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer

konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden

hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv

vernünftigste Entscheid sein (Urteil [des Bundesgerichts]8C_319/2010 vom

15.

Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Es ist stets

allein die hypothetische Verhaltensweise der am Recht stehenden versicherten

Person ausschlaggebend, nicht die unter allen Titeln zweckmässigste; letztere

gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versicherten Person

gewählte Lebensform darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 E. 3.2.1

vom 30. März 2012). Für die Statusfrage grundsätzlich nicht von Bedeutung sind

gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Zu denken

ist hier namentlich an die Reduktion des Arbeitspensums oder sogar die Aufgabe

der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012

vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1).

5.4

5.4.1

Wie sich dem von der

Beschwerdeführerin verfassten Lebenslauf (IV-Nr. 29, S. 1 f.)

entnehmen lässt, absolvierte sie von 1983 bis 1986 eine Ausbildung als

Pflegefachfrau AKP. In der Folge arbeitete sie zunächst auf diesem Beruf und

anschliessend von 1988 bis 1992 in mehreren Anstellungen als Büroangestellte

oder Sachbearbeiterin. Von 1993 bis 1997 folgten Tätigkeiten als Fahrerin bzw.

Chauffeuse; daneben absolvierte die Beschwerdeführerin 1995/96 eine Ausbildung

in einer Bürofachschule. Im Jahr 1997 kam der Sohn I.___ zur Welt und die

Beschwerdeführerin war in der Folge als Familienfrau sowie Tagesmutter von zwei

Kindern tätig. Wegen privater Veränderungen (Ehescheidung) begann sie im Jahr

2005.

wieder in ihrem erlernten Beruf als Pflegefachfrau zu arbeiten. Laut dem

Lebenslauf und den eingereichten Arbeitszeugnissen arbeitete sie von August

2005.

bis Februar 2010 mit einem Pensum von 80 % im Alters- und Pflegeheim J.___

in [...], von März 2010 bis Januar 2011 mit einem Pensum von ebenfalls 80 %

im Alters- und Pflegeheim K.___ in [...] und ab Februar 2011 im Alters- und

Pflegeheim L.___ in [...].

5.4.2

Dem Lebenslauf lässt sich weiter

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre im Februar 2011 angetretene

Anstellung im Alters- und Pflegeheim L.___ auf Ende Oktober 2011 aufgab und

anschliessend vorübergehend im Umfang eines Pensums von 30 – 50 %

für eine private Spitex arbeitete. Am 1. März 2012 nahm sie schliesslich die

Anstellung im M.___ an, wobei sie zunächst im Umfang von 40 % im

Nachtdienst (gemäss Arbeitszeugnis zirka sechs Nächte pro Monat) und ab 1. Juli

2012.

zusätzlich mit einem Arbeitspensum von 20 % im Tagesdienst angestellt

war (vgl. IV-Nr. 29, S. 3). Das Gesamtpensum wird in der von der Arbeitgeberin

vorgenommenen Anmeldung zur Früherfassung vom 1. Mai 2013 auf 63 %

beziffert (vgl. IV-Nr. 1). Auch im Protokoll zum Intake-Gespräch vom 16. Mai 2013

ist von einem Pensum von 63 % die Rede (IV-Nr. 9 S. 1). Im

Arbeitgeberbericht vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 14) wird erklärt, das Pensum als

Nachtwache habe zirka 40 %, dasjenige als Betreuerin Tagdienst zirka

20.

% betragen; eine Nachtschicht dauere 9,5 Stunden, ein Tagdienst je nach

Dienst 6 bis 8,5 Stunden. Ab 25. Februar 2013 war die Beschwerdeführerin

arbeitsunfähig.

5.4.3

Laut dem Protokoll des

Früherfassungs-/Intake-Gesprächs vom 16. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin

an, dass sie ohne Gesundheitsschaden ein 80%-Arbeitspensum auszuüben würde. Sie

habe geplant, ihr Pensum (von derzeit 63 %) zu erhöhen, weil ihr Sohn in

der Zwischenzeit 15-jährig geworden sei. Sie habe ihr Pensum seit der Scheidung

stetig gesteigert, weil ihr Sohn älter geworden sei. Zur Rubrik «Finanzielle

Situation» lässt sich dem Protokoll Folgendes entnehmen: «Krankentaggeld,

Lohnfortzahlung 80 %; Fr. 800.- Alimente für den Sohn; Sie hat

Existenzängste, hat immer funktioniert, ist angewiesen auf ihr Einkommen».

5.4.4

Im Haushalt-Abklärungsbericht vom

17.

März 2016 führt die Abklärungsfachfrau zur Frage, ob heute ohne Behinderung

eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, Folgendes aus: Bis im Oktober 2011 habe

die Versicherte zwischen 80 und 90 % gearbeitet. Danach habe sie ihr

Pensum auf 30 bis 50 % reduziert und schlussendlich aus persönlichen

Gründen 63 % gearbeitet, was sie mit der hohen Betreuung des Sohns

begründet habe; dies sei jedoch invaliditätsfremd. Zum Zeitpunkt des Eintritts

des Gesundheitsschadens im Februar 2013 habe sie mit einem Pensum von 63 %

gearbeitet; gemäss dem Lohnkonto ergebe dies hochgerechnet auf 12 Monate einen

Lohn von CHF 64‘009.00. Die Versicherte habe klar darüber Auskunft

gegeben, dass sie heute, nachdem ihr Sohn nun eine Lehrstelle habe und im

August zu arbeiten beginne, zu 100 % arbeiten würde. Sie sei finanziell

darauf angewiesen. Ihr Sohn sei im September 2015 18 Jahre alt geworden. Für

sie sei immer klar gewesen, dass sie, wenn er volljährig werde, wieder zu

100.

% arbeiten würde. Da sie früher zwischen 80 und 90 % gearbeitet

habe, sei dies nachvollziehbar. Über das RAV plus habe der Sohn eine Lehrstelle

als Konstrukteur gefunden. Im August 2016 werde er eine vierjährige Lehre

beginnen. Während der Abklärung sei er ebenfalls dabei gewesen und habe darüber

Auskunft gegeben. Heute sei das Problem mit der Lehrstelle durch die Hilfe des

RAV plus gelöst. Die Versicherte könnte ohne gesundheitliche Einschränkungen zu

100.

% arbeiten. Es sei für sie, die Abklärungsperson, nachvollziehbar,

dass die Versicherte seit September 2015 (Erreichen der Volljährigkeit des

Sohnes) zu 100 % arbeiten würde, da die Betreuung des Sohns nicht mehr im

Ausmass wie früher nötig sei. Für die Zeit bis August 2015 sei dagegen vom zuletzt

ausgeübten Pensum von 63 % auszugehen. Beim Valideneinkommen im 100%-Pensum

könne nicht auf das Einkommen im M.___ abgestellt werden, da die

Beschwerdeführerin dort laut Auskunft der Personalverantwortlichen nicht mit

einem 100%-Pensum hätte arbeiten können. Auch hätte sie nicht weiterhin in der

Tages- und in der Nachtschicht arbeiten können, da dies eine Ausnahme gewesen

sei. In der Tageschicht, wo sie mit einem höheren Pensum hätte arbeiten können,

hätte sie weniger verdient, da die Nachtzulagen weggefallen wären. Ein 100%-Pensum

hätte sie im M.___ nicht verwirklichen können. Es rechtfertige sich somit, dass

das Valideneinkommen bei einem 100%-Pensum im Gesundheits- und Sozialwesen,

laut Statistik des Bundesamts, Ziffer 86 – 88, geringer ausfalle, als wenn man

das Einkommen auf ein 100%-Pensum aufrechnen würde, das sie im M.___ erzielt

habe. Weil der Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werde, sei das

Rentengesuch abzulehnen (IV-Nr. 141, S. 3, 9).

5.4.5

Die Abklärungsfachfrau nahm – wie

erwähnt – auf eine Auskunft der Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin M.___

Bezug. Diese Aussage ist in einem Protokolleintrag vom 23. März 2016

festgehalten. Danach erklärte die Personalverantwortliche, normalerweise gebe

es eine Kombination von Nachteinsätzen mit zusätzlichem Tagdienst nicht; es

habe sich um eine Ausnahme gehandelt. Weiter gab sie an, ein 100%-Pensum in der

Betreuung sei bei dieser Arbeitgeberin nicht möglich, und wies darauf hin, dass

die Nachtschicht-Arbeit besser bezahlt werde als die Tagschicht-Arbeit.

5.4.6

Die Anstellung der

Beschwerdeführerin im M.___ begann – wie erwähnt – Anfang März 2012 mit einem

(Nacht-)Pensum von zirka 40 % und wurde ab Anfang Juli um ein zusätzliches

(Tages-)Pensum von zirka 20 % erhöht. Ab Februar 2013 war die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben; ihr letzter

Arbeitstag war am 24. Februar 2013 (vgl. Arbeitgeberbericht, IV-Nr. 14).

Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin gekündigt. Laut dem

Arbeitszeugnis vom 31. August 2013 erfolgte die Kündigung «aus betriebsbedingten

Gründen» (IV-Nr. 29, S. 4).

5.4.7

Anlässlich der heutigen

Parteibefragung hat die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes zu Protokoll gegeben

(vgl. A.S. 81 ff.): Nach der Scheidung habe sie wieder angefangen, auf dem

Beruf zu arbeiten. Sie habe in [...] (J.___) mit 20 % angefangen, weil I.___

noch klein bzw. zirka sieben Jahre alt gewesen sei. Sie habe (das

Arbeitspensum) aufgestockt, je nachdem wie es mit I.___ gegangen sei. Sie habe

als Alleinerziehende auch Geld verdienen müssen. Die Alimente seien da gewesen,

aber allein davon habe sie nicht leben können. Je nach gesundheitlichem oder

psychischem Zustand ihres Sohns habe sie das Arbeitspensum wieder erhöht.

Dazwischen habe sie wegen ihm reduzieren müssen, z.B., als er das

Untergymnasium habe wiederholen müssen. In der «L.___» habe sie gekündigt. Sie

sei damals Stationsschwester gewesen; da könne man nicht nur 50 oder 60 %

arbeiten. Dort müsse man als Stationsschwester zwischen 80 – 100 %

arbeiten. Nachher sei sie in die Spitex N.___ arbeiten gegangen, zirka

30.

– 50 %. Dann habe sie mehr Zeit für I.___ gehabt; dies sei

aber eine relativ kurze Zeit gewesen, weil sie ja trotzdem Geld gebraucht habe.

Nur mit der Spitex sei es zu wenig gewesen. Dann habe sie im M.___, vermutlich

im 2011/12, eine Anstellung als Dauernachtwache erhalten. Diese Stelle habe sie

interessiert, weil sie nachts habe arbeiten können; dies seien rund zehn

Stunden gewesen. Während des Tages sei sie dann zuhause und bei Bedarf für I.___

da gewesen; dies habe sich geändert, als sie im M.___ intern jemanden für den

Tagdienst gesucht hätten. Sie habe dann angefragt, ob sie im Tagdienst arbeiten

könne, weil sich die Situation mit ihrem Sohn wieder normalisiert habe. Sie

habe die Möglichkeit gesehen, das Pensum wieder zu erhöhen. Sie sei dann zu

Frau O.___, Personalwesen, gegangen mit der Frage, ob sie mit 20 %

beginnen könne, d.h. einen Tag, und ob sie dieses Pensum aufstocken könne. Frau

O.___ habe ihr dann zugesagt. Sie habe begonnen, während des Tages zu arbeiten.

Frau O.___ habe ihr gesagt, sie könne aufstocken, je nachdem wie es ihr

bezüglich dem Sohn diene. Leider habe sie dann im Februar 2013 Rückenprobleme

bekommen. Ihr Ziel sei es gewesen, auf 100 % zu erhöhen, was sie Frau O.___

gesagt habe. Sie habe ein 100%-Pensum erreichen wollen, weil I.___ älter

geworden sei. Im M.___ habe es Frauen gegeben, die mit Pensen zwischen 20 und

40.

% gearbeitet hätten. Gut ein Drittel der Belegschaft habe zwischen 80

und 100 % gearbeitet. Was ihre Aussage anlässlich des Intake-Gesprächs vom

16.

Mai 2013 bezüglich «Pensum ohne Gesundheitsschaden» (IV-Nr. 9, S. 1)

anbelangt, sei sie sicher, «80 – 100 %» gesagt zu haben. Warum solle

sie nur 60 – 80 % arbeiten, wenn sie keinen Partner habe und ihr Sohn

erwachsen sei. So könnte sie sich ein anständiges Leben leisten. Ihr Ziel sei

es immer gewesen, ein Minimum von 80 %, am liebsten aber 100 % zu

erreichen. Spätestens wenn ihr Sohn 18 Jahre alt geworden sei, wäre sie

wieder zu 100 % arbeiten gegangen. So habe sie es mit Frau O.___

abgemacht, als I.___ 15/16-jährig gewesen sei. Wegen den Rückenproblemen sei es

leider nicht so weit gekommen. Es sei im 2013/14, vor Eintreten der

Rückenprobleme, gewesen, als sie zu Frau O.___ gegangen sei, um dies

abzusprechen. Es wäre vorgesehen gewesen, im 2013 aufzustocken. Was mit den im

Arbeitszeugnis erwähnten «betriebsbedingten Gründen», die zur Kündigung geführt

hätten, gemeint sein, könne sie nicht sagen. Es habe mehrere seltsame Kündigungen

gegeben (A.S. 81 ff.).

5.5

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen (Ehescheidung) im Jahr 2005

wieder in ihren gelernten Beruf als Pflegefachfrau einstieg. Gestützt auf die

Arbeitszeugnisse ist – trotz der teilweise abweichenden Aussagen im Rahmen der

Parteibefragung – davon auszugehen, dass das Pensum im J.___ (August 2005 bis

Februar 2010) und im Alters- und Pflegeheim K.___ (März 2010 bis Januar 2011)

je zirka 80 % betrug, dasjenige im Alters- und Pflegeheim L.___ in [...]

(Februar 2011 bis Oktober 2011) zirka 90 %. Anschliessend kam es zu einer

deutlichen Reduktion des Pensums. Der Grund für diese Reduktion waren

Schwierigkeiten mit dem 1997 geborenen Sohn I.___. Die Beschwerdeführerin war

deshalb ab November 2011 nur mit einem geringen Pensum tätig. Im März 2012 nahm

sie die Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim L.___ zunächst im Rahmen von sechs

Nachtschichten pro Monat auf, was einem Pensum von rund 40 % entspricht,

und übernahm ab Juli 2012 zusätzlich ein Pensum von rund 20 % im

Tagdienst. Unbestritten ist, dass sie ab September 2015, als der Sohn 18-jährig

wurde, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Was die

mutmassliche Entwicklung im Gesundheitsfall zwischen Februar 2013 und September

2015.

anbelangt, hat die Beschwerdeführerin in der Parteibefragung geltend

gemacht, sie habe mit der Personalverantwortlichen abgesprochen gehabt, dass

sie ihr Pensum weiter erhöhen könne, wenn es die Situation mit dem Sohn

zulasse. Weiter hat sie bestätigt, dass eine Pensenerhöhung nur im Tagdienst

möglich gewesen wäre, was zum Wegfall der mit der Nachtarbeit verbundenen

Zuschläge geführt hätte. Die Aussage, man habe ihr eine Pensenerhöhung auf bis

zu 100 % zugesagt, vermag allerdings nicht zu überzeugen, hat doch die

Personalverantwortliche gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, in der

Betreuung bestehe keine Möglichkeit, mit einem Pensum von 100 % zu

arbeiten. Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass in vielen derartigen

Heimen ein Vollzeitpensum im Pflegebereich ausgeschlossen ist, was die Aussage

der Personalverantwortlichen als plausibel erscheinen lässt. Mit Blick auf das

hohe Pensum, das die Beschwerdeführerin in den Jahren ab 2005 als

alleinerziehende Mutter mit einem noch relativ kleinen Kind (der Sohn ist 1997

geboren) ausübte, und auch angesichts des geradezu dynamischen Eindrucks, den

die Beschwerdeführerin an der Parteibefragung trotz ihrer gesundheitlichen

Beeinträchtigung hinterlassen hat, kann jedoch als überwiegend wahrscheinlich

gelten, dass sie eine Erhöhung auf 100 % angestrebt hätte, sobald sich

dies mit der privaten Situation vereinbaren liesse. Wie sich diese im

kritischen Zeitraum entwickelte, hat auch an der Parteibefragung nicht restlos

geklärt werden können. Die Beschwerdeführerin hat aber glaubhaft ausgesagt, die

Verfassung des Sohnes habe sich nach nicht allzu langer Zeit wieder

stabilisiert. Auch wenn eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt, zumal der

Sohn die Lehre erst im Jahr 2016 antreten konnte, kann davon ausgegangen werden,

dass spätestens Ende 2013, nach mehr als zwei Jahren und nach Vollendung des

16.

Altersjahres des Sohnes, eine Stabilisierung eingetreten war, die der

Beschwerdeführer die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ermöglich

hätte. Sie wäre demnach im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Anfang

Februar 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich als

Pflegefachfrau im Tagdienst erwerbstätig gewesen. Angesichts der klaren

Aussagen der Personalverantwortlichen (vgl. E. II. 5.4.5 hiervor) erscheint es

ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Tätigkeit nicht im M.___

ausgeübt hätte. Hierfür spricht auch die bereits erwähnte, im Arbeitszeugnis

enthaltene Bezugnahme auf «betriebsbedingte Gründe».

5.6

Nach dem Gesagten erscheint es

als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

ungefähr Ende 2013 die Stelle gewechselt hätte und im Februar 2014 bei einer

anderen Arbeitgeberin mit einem Pensum von 100 % als Pflegefachfrau im

Tagdienst tätig gewesen wäre.

6.

Zu prüfen ist weiter, wie es

sich mit der Forderung der Beschwerdeführerin verhält, bei der

Invaliditätsbemessung sei ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von Februar 2013

eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 20 bis 30 %

zugrunde zu legen. So könne das B.___-Gutachten nicht als beweiswertig

eingestuft werden, nachdem sich durch die Expertise der Gutachterstelle H.___

herausgestellt habe, dass wesentliche Gesichtspunkte des Gesundheitsschadens

bei der Gutachterstelle B.___ unberücksichtigt geblieben seien. Die Gutachter

der H.___ hätten insbesondere eine somatisch bedingte, erhebliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % bereits zu Beginn der Krankschreibung

postuliert. Auch die RAD-Ärztin habe darauf hingewiesen, dass die

Befundsituation einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auch in einer

angepassten Tätigkeit mit sich bringe, was mit 20 % quantifiziert werden

könne. Die Beschwerdegegnerin habe diese Divergenz nie einer Klärung zugeführt

(A.S. 32). Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lassen (A.S.

58).

Die medizinische Aktenlage präsentiert

sich im Wesentlichen wie folgt:

6.1

Am 19. April 2013 berichtete Dr.

med. P.___, Stv. Oberarzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum am Q.___, Dr.

med. R.___ über die Beschwerdeführerin, die er am 9. April 2013 im Rahmen

der Wirbelsäulensprechstunde ambulant behandelt habe. Aus rheumatologischer

Sicht sei sie für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende körperliche

Tätigkeiten zu einem vollen zeitlichen Pensum arbeitsfähig. Hingegen seien ihr

die schweren Hebe- und Tragebelastungen im Pflegeberuf aktuell nicht zuzumuten,

Arbeitsunfähigkeit 100 % (…) (IV-Nr. 58, S. 7 ff.). Im Bericht 29. Juli

2013.

attestierte Dr. med. P.___ der Beschwerdeführerin unverändert bis Ende

August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Pflegeberuf. Bis

Ende Juli 2013 habe eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende körperliche Tätigkeiten zu einem reduzierten Teilzeitpensum

von 50 % noch nicht erreicht werden können, was allerdings Ziel der

Rehabilitationsbemühungen bleibe (IV-Nr. 23, S. 3). Am 10. September 2013

bescheinigte Dr. med. S.___, Oberarzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum am Q.___,

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2013 und bezeichnete ein

anschliessendes reduziertes Teilzeitpensum von 50 % als realistisch

(IV-Nr. 26, S. 2). Dr. med. P.___ erachtete die Beschwerdeführerin am 3.

März 2014 aus rein rheumatologischer Sicht für leichte, allenfalls

mittelschwere, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten zu einem

Teilzeitpensum von 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 43, S. 3; s.a. Bericht vom

18.

März 2014, IV-Nr. 54.3, S. 3). Die gleiche Beurteilung traf er in seinem

Bericht vom 18. August 2014 an die Beschwerdegegnerin sowie in jenen vom

20.

November 2014 und 23. Februar 2015 an Dr. med. R.___ (IV-Nr. 58,

S. 6; 68, S. 3; 79, S. 3).

6.2

Für die RAD-Ärztin war es am 15.

Oktober 2014 medizinisch nicht nachvollziehbar, dass bei der beschriebenen

Schmerzsymptomatik, die von den Therapeuten im Wesentlichen durch das Vorliegen

einer muskulären lnsuffizienz und Hypermobilität begründet werde, auch nach

monatelanger intensiver muskulärer Aufbautherapie weiterhin nur eine 50%-Arbeitsfähigkeit

auch in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit bestehen solle. Aus

medizinisch-theoretischer Sicht müsste in dieser Situation eine 80 – 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselnden Tätigkeit erwartet werden

können. Ungeklärt sei mit den vorliegenden Befunden auch die Rolle der

möglichen reaktiven depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit der Stagnation

bei der beruflichen Wiedereingliederung. Medizinisch nachvollziehbar sei die Arbeitsunfähigkeit

für die angestammte Tätigkeit in der Pflege, die als schwer einzustufen sei und

der Versicherten wegen der ergonomisch ungünstigen Belastungssituation nicht

mehr zugemutet werden könne. Jedoch sei zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Die

Begutachtung sollte in den Fachgebieten Rheumatologie (chronisches

Schmerzsyndrom), Neurologie (Schmerzsyndrom), Psychiatrie (psychische

Komorbidität, Überwindbarkeit der Schmerzen aus psychischer Sicht) und

Chirurgie (St.n. Magenoperationen) erfolgen. Vorgängig sollte noch ein

Operationsbericht und ggf. postoperative Sprechstundenberichte des Chirurgen

eingeholt werden (IV-Nr. 64, S. 3 f.).

6.3

Die Ärzte der Begutachtungsstelle

B.___ gelangten am 1. Juni 2015 in dem durch die Beschwerdegegnerin

veranlassten Gutachten zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 97, S. 24):

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)

- myostatische Insuffizienz mit den

entsprechenden muskulo-ligamentären Überlastungsreaktionen

- rechtskonvexe Lumbalskoliose mit

Scheitel bei L3/4

- klinisch keine Hinweise für radikuIäre

Symptomatik

- Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression

(MRI 3/2013)

2.

chronisches

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre

Symptomatik

- radiologisch Chondrose C5/6

3.

Hypermobilitätssyndrom

(ICD-10 M35.7)

- wechselnde Polyarthralgien

- klinisch, labortechnisch und

radiologisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatisches Geschehen

4.

Verdacht

auf Hydroxylapatit-Ablagerungskrankheit (ICD-10 M11.09)

- Status nach akuter Arthritis und

Periarthritis linkes Handgelenk 3/2014 und 2/2015

- aktuell klinisch und labortechnisch

keine Entzündungsaktivität

- radiologisch echodichte Ablagerung palmarseits

des Ulnokarpalgelenks, am ehesten Hydroxylapatit-Kristallen entsprechend

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

2.

Status

nach bariatrischen Eingriffen wegen morbider Obesitas (ICD-10 E66.02)

- 2005 Magenband

- 2011 Revision wegen Lecks, Ersatz des

Magenbands

- 14.8.2014 Revisionsoperation wegen

Beschwerden und sekundärer Gewichtszunahme (Magenbandentfernung, Magenbypass)

mit bis anhin stabilem Verlust des Exzessgewichts

- aktuell normalgewichtig mit BMI von 22

kg/m2

3.

chronischer

Nikotinabusus, ca. 50 py (ICD-10 F17.1)

4.

Karpaltunnelsyndrom

beidseits (ICD-70 G56.0)

Ferner führten die Ärzte in ihrem

Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in andern

Tätigkeiten sowie zu Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus, dass die

Explorandin ursprünglich eine Ausbildung als Pflegefachfrau absolviert habe und

zuletzt bis 2013 auf dem erlernten Beruf arbeitstätig gewesen sei. Die

körperlich intermittierend, mindestens mittelschwere Tätigkeit als

Pflegefachfrau könne als angestammte Tätigkeit angesehen werden. Aus

rheumatologischer Sicht beeinflussten das chronische lumbospondylogene und

zervikospondylogene Schmerzsyndrom, das Hypermobilitätssyndrom und (die)

anzunehmende Hydroxylapatit-Ablagerungskrankheit die Arbeitsfähigkeit der

Explorandin. Körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten wie auch die

angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau seien der Explorandin nicht mehr

zuzumuten. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Einnahme

von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, bestehe hingegen aus

rheumatologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus

neurologischer, viszeralchirurgischer und allgemeininternistischer Sicht fänden

sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch aus

psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine

psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht

gestellt werden. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet

werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung

aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit

ganztags nachgehen zu können. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht

eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und in

jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit

festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe

hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der

anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente

sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie, die B.___-Ärzte,

davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Pflegefachfrau mindestens seit März 2013 angenommen werden könne. Es sei nur schwierig

möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit in adaptierten

Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit beurteilen

zu können. Somit gelte die vorstehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten

Tätigkeiten mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die B.___-Gutachter

im März 2015. Aus gutachterlicher Sicht ergäben sich allerdings keine Hinweise

für eine länger andauernde, wesentliche Arbeitsunfähigkeit in adaptierten

Tätigkeiten in der Vergangenheit (IV-Nr. 97, S. 25 f.).

Zu medizinischen und beruflichen

Massnahmen führten die B.___I-Gutachter Folgendes aus: Medizinische Massnahmen

zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Aus rheumatologischer

Sicht empfehlenswert sei die Fortführung des regelmässigen Trainingsprogramms

zur Kräftigung der rumpf- und gelenkstabilisierenden Muskulatur sowie zur Dehnung

und Detonisierung der verkürzten Muskelgruppen. Bei einem akuten Anfall im Rahmen

der Hydroxylapatit-Ablagerungskrankheit sei die Gabe von NSAR oder Steroiden

sinnvoll. Aus neurologischer Sicht sei die Targin-Medikation eher ungünstig.

Ein Wechsel auf ein schmerzdistanzierendes resp. modulierendes Präparat sei zu

bevorzugen. Bezüglich des Karpaltunnelsyndroms seien aktuell keine Massnahmen

notwendig. Bei vermehrten Beschwerden seien redressierende Handgelenksschienen

zu tragen. Aus allgemeininternistischer Sicht sollte zur Verbesserung des

Gesundheitszustands in erster Linie ein konsequenter Nikotinstopp angestrebt

werden. Aus psychiatrischer Sicht könnte eventuell die regelmässige Einnahme

eines Antidepressivums, das auch eine lndikation bei Schmerzen besitze,

hilfreich sein. Andere psychiatrische Massnahmen seien nicht angezeigt. Berufliche

Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

kaum durchführbar und könnten deshalb nicht empfohlen werden. Zusammenfassend

stellten die B.___-Ärzte fest, dass bei der Explorandin aus polydisziplinärer

Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau

und in jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit

festgestellt werden könne. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten

bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine

vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund zu geringer

Erfolgsaussichten nicht empfohlen werden (IV-Nr. 97, S. 26).

6.4

In ihrer Stellungnahme vom 8.

September 2015 zum Bericht der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni 2015 hielt die

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ – nach Abhandlung der Indikatoren im Rahmen des

strukturierten Beweisverfahrens – fest, dass für die Einschätzung der

medizinischen Situation auf das Gutachten abgestellt werden könne. So wäre von

einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Präsenzzeit) mit einer

letztlich mindestens 80%igen Leistungsfähigkeit (Leistungsabzug wegen des

erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs). Nach dem Verfassen des Gutachtens sei es

erneut zu einer vom 24. bis 30. April 2015 dauernden Hospitalisation wegen Schmerzexazerbation

gekommen. Im Bericht vom 11. Juni 2015 (vgl. IV-Nr. 99) werde ein unveränderter

klinischer Befund beschrieben (die Schmerzverstärkung sei nicht mit klinischen

Befunden erklärbar – weiterhin die bekannte muskuläre lnsuffizienz, kein

sensomotorisches Ausfallssyndrom). Im weiteren Verlauf im MRI der

Lendenwirbelsäule vom 25. April 2015 unverändert Nachweis der bekannten degenerativen

Veränderungen ohne Neurokompression. Dem Sprechstundenbericht vom 28. Juli 2015

(Dr. med. T.___) seien wiederum keine neuen medizinisch diagnostischen Erkenntnisse

zu entnehmen. Es liege keine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, ausser

die von der Versicherten subjektiv angegebenen möglichen 30 %. Der

Indikator «Eingliederungserfolg/Resistenz» werde im Gutachten nicht

abgehandelt, d.h., die Diskrepanzen zwischen den nicht objektivierbaren

Schmerzen und der subjektiven Überzeugung der Arbeitsunfähigkeit sowie der

maximal möglichen Steigerung des Pensums auf 50 % würden nicht diskutiert.

So könne aus medizinischer Sicht grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt

werden. Für die Prüfung der weiteren Indikatoren sei jedoch die Vorlage beim

Rechtsdienst erforderlich. Schliesslich attestierte die RAD-Ärztin der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Pflegefachfrau. In einer angepassten Tätigkeit bestehe

medizinisch-theoretisch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 111, S. 2 ff.).

6.5

Am 14. Oktober 2015 äusserte

sich der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zum Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 1. Juni 2015 wie folgt (IV-Nr. 119): Es gelte

zunächst festzuhalten, dass die Gutachterstelle B.___ im Gutachten vom 1. Juni

2015.

zum Schluss gekommen sei, es könne eine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und in jeder anderen, körperlich

mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich

leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits-

und Leistungsfähigkeit. Es bestehe in Übereinstimmung mit dem RAD die

Auffassung, dass auf das B.___-Gutachten abgestellt werden könne. Die Ansicht

aber, dass in einer angepassten Tätigkeit – wie in der RAD-Stellungnahme vom 8.

September 2015 festgehalten – eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Leistungsabzug

wegen des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs) bestehen solle, werde nicht

geteilt, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb von der gutachterlichen Einschätzung

abgewichen werden solle. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich

leichte, adaptierte Tätigkeiten sei somit als uneingeschränkt zu betrachten. Was

den Indikator «Eingliederungserfolg oder-resistenz» angehe, sei darauf

hinzuweisen, dass nicht von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen Eingliederung

die Rede sein könne. So werde im Bericht der [...] GmbH vom 22. Juli 2015 klar

festgehalten, dass die körperliche Tätigkeit im Betrieb als mittelschwer

(Privatkundenbereich) bis sehr schwer (Geschäftskundenbereich) zu qualifizieren

und die versicherte Person im Rahmen des Arbeitsversuchs in beiden Bereichen

eingesetzt worden sei; dass sich dabei herauskristallisiert habe, dass in

diesem Betrieb ein Pensum von mehr als 30 % nicht realistisch sei, spreche

damit nicht gegen die medizinische Einschätzung der Gutachterpersonen, die körperlich

mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar

erachtet hätten, sondern bestätige diese vielmehr. Im Übrigen sei den

Gutachterpersonen der Schlussbericht über die beruflichen Massnahmen der [...]

GmbH vom 29. Januar 2015 nachweislich bekannt gewesen. Die anlässlich der

Begutachtung durch die versicherte Person angegebene Arbeitsplatzbeschreibung

entspreche aber offensichtlich nicht dem zumutbaren Leistungsprofil. Wäre den Gutachterpersonen

der Bericht der [...] vom 22. Juli 2015 bekannt gewesen, sei davon auszugehen,

dass sie zur gleichen Einschätzung gelangt wären wie der Unterzeichnende. Der

Beweiswert des Gutachtens werde dadurch nicht geschmälert. Bezüglich des

Indikators «Behandlungserfolg oder -resistenz» sei zu bemerken, dass die therapeutischen

Möglichkeiten gemäss Aktenlage nicht ausgeschöpft seien. Die versicherte Person

erhalte ein Antidepressivum aus der Gruppe der SSRI verordnet, welches aber

keine Indikation bei Schmerzen besitze. Insofern könne nicht gesagt werden,

dass diese Störung schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sei, was

ebenfalls dafür spreche, dass die gutachterliche Einschätzung korrekt sei. Abschliessend

sei festzuhalten, dass der Einschätzung der B.___-Gutachterpersonen zu folgen

sei, d.h., das B.___-Gutachten sei auch im Lichte von BGE 141 V 281

(9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) als voll beweiskräftig zu betrachten. Es bestehe

somit eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau

und in jeder anderen, körperlich mittelschwer oder schwer belastenden

Tätigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 119).

6.6

Am 11. Juli 2017 stimmte die

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ einer polydisziplinären Abklärung der

Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie,

Neurologie und Psychiatrie zu (IV-Nr. 194).

6.7

Im polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle H.___ stellten die Ärzte am 6. November 2017 folgende polydisziplinäre

Diagnosen (IV-Nr. 206.2, S. 55):

Hauptdiagnosen

mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

- chronifiziertes panvertebrales und

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ES 2013) mit Tendenz zu diffusem,

generalisiertem Schmerzsyndrom

- CT-gesteuerte epidurale

Steroidinfiltration L4/5 3/2013

- Chondrosen C2 bis C6, leichtes

Diskusbulging C4/5 und C5/6 mit initialer Unkovertebralspondylose und

beginnender posterolateraler Spondylose, mehrsegmentale cervicothorakale

Spondylarthrose (MRI HWS/BWS 26.9.2017)

- Osteochondrose Modic Typ I L3/4,

Chondrose L4/5, wenig ausgeprägte multisegmentale Spondylarthrosen, keine

Neurokompression (MRI LWS 25.4.2015)

- mehrsegmentale lumbale Osteochondrose

(P.m. L3/4) mit begleitenden moderaten Spondylarthrosen (Rx 11.9.2017)

- degenerative Veränderungen der

Sacroiliacalgelenke bds.

- Skoliose, abgeflachte Lendenlordose

- muskuläre Dysbalance und

Dekonditionierung

-

Kristallarthropathie

DD. CPPD-Arthropathie, Hydroxylapatit-Arthropathie

- RF und CCP-AK negativ

- akute Arthritis/Periarthritis Handgelenk

links bei kalkdichter Ablagerung im palmaren UInokarpalgelenk 7/2014

- Infiltration mit Steroiden/LA 25.7.2014

- intermittierende systemische

Corticosteroidtherapie (Prednison max. 40mg/d) mit gutem Ansprechen

- akute Rezidivarthritis Handgelenk links

2/2015

- hyperechogene Verdichtungen im Discus

articularis, leichte Synovitis des ulnaren Handgelenks links sowie

Tendovaginitis der benachbarten Extensorensehnen, vereinbar mit Kristall-Arthropathie

(Sonografle 27.2.2015)

- sonographisch gesteuerte Infiltration

von Steroiden/LA 2/2017

- aktuell Arthralgien und residuelle

leichte Weichteilschwellung Hand/Handgelenk links

- keine humorale Entzündungsaktivität (BSR

12mm/h, CRP 3,3mg/l)

Nebendiagnosen

ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

- Hallux valgus (25 Grad links/20 Grad

rechts), Os tibiale externum beidseits, kleines Os peroneum links

- rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- akzentuierte histrionische

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- sexueller Missbrauch im Kindesalter

(ICD-10 Z61.4)

- körperliche Misshandlung in der Kindheit

(ICD-10 Z61.9)

- rezidivierende, syndromal neurologisch

nicht abschliessend einzuordnende Schwächeanfälle der Beine rechtsbetont, ohne

hierfür wegweisendes klinisch-neurologisches oder bildgebendes Korrelat

- kein Hinweis für Radikulopathie

- bildgebend kein Korrelat (MRI LWS vom

7.3.2013

sowie MRI HWS/BWS vom 26.9.2017)

- Karpaltunnelsyndrom beidseits

- anamnestisch diesbezüglich aktuell

beschwerdefrei, elektroneurographisch gemäss B.___ 1.6.2015 beidseits äusserst

leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom

- Status nach Magenband- und

Magenbypass-Operationen (Magenbanding 2005, Bandwechsel 2011, Entfernung des

Magenbandes und Magenbypass-Operation 14.8.2014), aktueller BMI 25.7 kg/m2

- Nikotinüberkonsum (kumulativ 40 pack

years)

- Vitamin D3-Mangel

- peroral substituiert seit 6/2013

(2/2012: 25-OH-Vit. D 39 nmol/l)

- St. n. lnguinalherniotomie rechts und

Appendektomie (vor Jahren)

- St. n. Sectio caesarea (1997)

Im Rahmen ihrer polydisziplinären

versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter im Wesentlichen

Folgendes aus (IV-Nr. 206.2, S. 57 ff.): Beim aktuellen polydisziplinären

medizinischen Gutachten handle es sich um ein Verlaufsgutachten. Gemäss Akten

und eigenen Angaben seien im Februar 2013, ohne vorgängiges Trauma, akute

lumbale Schmerzen aufgetreten. Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. R.___,

Allgemeine Medizin FMH, [...], habe ein invalidisierendes Iinksbetontes

Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlungen in beide Oberschenkel diagnostiziert

und ein MRI der LWS veranlasst. In der am 7. März 2013 durchgeführten

MRI-Untersuchung der LWS seien eine Wirbelsäulenfehlstatik (lumbale

Streckhaltung, Skoliose), eine breitbasige mediane, nach caudal subluxierte

Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Nervenwurzeln L5 beidseits ohne

Kompression sowie eine Chondrose L3/4 mit leichter Diskusprotrusion und

begleitender Spondylarthrose ohne Neurokompression dokumentiert worden. Eine am

12.

März 2013 durchgeführte CT-gesteuerte, epidurale Steroidinfiltration L4/5

habe gemäss Akten zu einer passageren Schmerzlinderung während fünf Tagen

geführt. Im April 2013 sei die Versicherte in der Wirbelsäulensprechstunde des

Rheumazentrums, Q.___, konsiliarisch beurteilt worden. Es sei ein chronisches

lumbospondylogenes, rechtsbetontes Schmerzsyndrom bei muskulärer lnsuffizienz,

Chondrose L3/4 mit Diskusprotrusion, Osteochondrose L4/5 mit medianer

Diskushernie, Spondylarthrosen L3/4 und L4/5 beidseits sowie ausgeprägter Atrophie

der interspinotransversalen Iumbalen Muskulatur (MRI LWS 7.3.2013)

diagnostiziert worden. Bei fehlenden Hinweisen auf das Vorliegen einer

chronisch entzündlichen rheumatischen Erkrankung und fehlenden radikulären

Symptomen sei auf Zeichen einer zentralen Schmerzsensitisierung hingewiesen

worden. Bei Therapieresistenz auf die medikamentöse Analgesie und ambulante

Physiotherapie habe die Versicherte vom 21. Mai bis 28. Juni 2013 an einem

ambulanten Rehabilitationsprogramm im Q.___ teilgenommen. Im April 2014 habe Dr.

med. P.___, Oberarzt Rheumazentrum, Q.___, eine druckdolente Schwellung im

Bereich des ulnaren Handgelenks links und des Os triquetrum links konstatiert und

den Verdacht auf eine Verletzung des TFCC links geäussert. Bei radiologischem Nachweis

einer kalkdichten Struktur palmar des Ulnocarpalgelenks links sei später die

Verdachtsdiagnose einer Kristallarthropathie gestellt worden (Hydroxylapatit-Arthropathie).

Am 25. Juli 2014 seien Steroide/Lokalanästhetika intraartikulär ins linke

Handgelenk instilliert worden. Im Februar 2015 sei das linke Handgelenk wegen

einer Rezidiv Arthritis/Periarthritis erneut sonographisch mit

Steroiden/Lokalanästhetika infiltriert worden. Die Weichteilsonographie habe hyperechogene

Verdichtungen im Discus triangularis und in den Extensorensehnen, vereinbar mit

einer Kristallarthropathie, gezeigt. Wegen morbider Adipositas sei 2005 ein

Gastric Banding durchgeführt worden. 2011 sei das Magenband wegen eines Lecks

ersetzt, am 14. August 2014 entfernt worden. Im gleichen Eingriff sei eine

Magenbypass-Operation durchgeführt worden. Im polydisziplinären medizinischen

Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni 2015 seien folgende Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: chronisches Iumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechtsbetont bei myostatischer Insuffizienz mit entsprechenden

muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, rechtskonvexer Lumbalskoliose,

fehlender radikulärer Symptomatik und Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression

(MRI 3/2013); chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulären

Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, fehlenden cervikoradikulären

Symptomen und radiologisch Chondrose C5/6; Hypermobilitätssyndrom mit

wechselnden Arthralgien, klinisch, Iabortechnisch und radiologisch ohne

Hinweise für ein entzündliches rheumatisches Geschehen; Verdacht auf

Hydroxylapatit-Ablagerungskrankheit mit Status nach akuter

Arthritis/Periarthritis des linken Handgelenks (3/2014, 2/2015), aktuell klinisch

und labortechnisch ohne Entzündungsaktivität und mit radiologisch echodichten

Ablagerungen palmarseits des Ulnocarpalgelenks, am ehesten

Hydroxylapatit-Kristallen entsprechend. Aus polydisziplinärer Sicht sei eine

volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau sowie

in körperlich mittelschweren oder schweren beruflichen Tätigkeiten attestiert

worden. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten sei aus

polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeits-und Leistungsfähigkeit

der Versicherten bestätigt worden. Im August 2015 habe Dr. med. T.___,

Oberarzt Rheumazentrum, Q.___, den Verdacht auf eine CCPD-Arthropathie

geäussert. In den Verlaufsberichten vom 15. September 2016 und 6. Juni 2017

habe Dr. med. T.___ folgende Diagnosen gestellt: Fibromyalgie; rezidivierende

depressive Episoden; chronisches Panvertebralsyndrom mit cervikocephaler

Komponente, begünstigt durch die Fibromyalgie, bei muskulärer Insuffizienz und

Hypermotilität (Beighton Score 9/9), Osteochondrose Modic Typ 1 L3/4, weniger

ausgeprägt auch L4/5, wenig ausgeprägten multisegmentalen

Facettengelenksarthrosen ohne Neurokompression und tendenzieller Streckhaltung

der LWS (MRI 25.4.2015) mit aktuell lumbospondylogenem Syndrom beidseits; Chondrokaezinose

mit akuter Arthritis/Periarthritis des linken Handgelenks 7/2014 und akuter

Rezidiv-Arthritis des linken Handgelenks 2/2015; Adipositas; Vitamin D3-Mangel

mit peroraler Substitution ab 6/2013; rezidivierende Epicondylitis humeri

medialis und lateralis. Es sei erneut auf eine ausgeprägte zentrale

Sensitisierung mit 4/5 positiven Waddell-Zeichen hingewiesen worden. Auf

organischer Ebene habe bislang kein Befund objektiviert werden können, der eine

anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Die neurologischen

Auffälligkeiten seien organisch nur schwerlich erklärbar, jedoch fachärztlich

neurologisch zu beurteilen. Am 13. Oktober 2015 sei die Versicherte durch den

behandelnden Hausarzt an die F.___ überwiesen worden. Anlässlich dieser

Konsultation in der Notfall-/Krisenambulanz seien der Verdacht auf eine

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie ein sexueller

Missbrauch im Kindesalter und körperliche Misshandlungen in der Kindheit

diagnostiziert und eine Psychopharmakotherapie mit Cymbalta eingeleitet worden.

Vom 3. bis 28. Oktober 2016 sei die Versicherte in der F.___ stationär

behandelt worden. Es seien eine rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt

mittelgradige depressive Episode, und akzentuierte Persönlichkeitszüge

diagnostiziert worden. Als weitere psychiatrische Diagnosen seien ein sexueller

Missbrauch im Kindesalter und körperliche Misshandlungen in der Kindheit

erwähnt worden. Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], der

die Versicherte ab November 2016 behandelt habe, habe im Arztbericht vom 1.

März 2017 eine rezidivierende depressive Störung und akzentuierte

Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit habe sie einen sexuellen Missbrauch sowie körperliche

Misshandlungen in der Kindheit erwähnt. Ab 10. Februar 2017 sei die Versicherte

12.

Stunden wöchentlich arbeitsfähig. Ihr Gesundheitszustand sei aus

psychiatrischer Sicht als besserungsfähig eingeschätzt worden. Es werde bei

psychiatrisch fehlenden Einschränkungen ein volles Arbeitspensum angestrebt, in

vorteilsweise abwechslungsreichen Tätigkeiten ohne monotone Körperhaltungen in

eng umschriebenen Arbeitsbereichen. Am 15. März 2017 habe die IV-Stelle

Solothurn eine bidisziplinäre medizinische Verlaufsbegutachtung der

Versicherten (Rheumatologie, Psychiatrie) veranlasst. Auf Antrag des

Rechtsvertreters der Versicherten habe die IV-Stelle Solothurn einer

polydisziplinären Verlaufsbegutachtung (Allgemeine Innere Medizin,

Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) zur Beurteilung des Gesundheitszustands

und dessen Auswirkung auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der

Versicherten zugestimmt (IV-Nr. 206.2, S. 57 ff.).

Bei der aktuellen polydisziplinären

medizinischen Verlaufsbegutachtung – so führten die H.___-Gutachter weiter aus

– habe die Versicherte ihre Rückenbeschwerden als vordergründig bezeichnet.

Seit 2013 bestünden chronisch persistierende, diffuse lumbale Dauerschmerzen.

Bei subjektiver Kraftminderung im rechten Bein sei die Versicherte seit 2016

infolge eines plötzlichen Kraftverlusts im rechten Bein und bei

Kribbelparästhesien, zunächst im rechten Bein und später in beiden Beinen,

wiederholt gestürzt. Zudem träten rezidivierende Dysästhesien in beiden Armen

auf. Ausserdem leide die Versicherte unter Handgelenkschmerzen linksbetont mit

erschwertem Faustschluss und Steifigkeitsgefühl sowie intermittierenden

Schwellungen. Die Schmerzmedikation umfasse Paracetamol/Opioide nach Bedarf

sowie bei akuten Gelenkschmerzen Kortikoid-Stosstherapien (2016 ca. 4 x, 2017

bisher 2 x). Die weitere Medikation umfasse eine antidepressive Medikation

(Duloxetin, Vortioxetin, Pregabalin) sowie Pantoprazol und Vitaminpräparate.

Einmal wöchentlich führe die Versicherte eine Wassergymnastik durch. Ihren

Hausarzt habe die Versicherte letztmals vor zwei bis drei Jahren konsultiert. Rheumatologische

Verlaufskontrollen fänden zwei- bis dreimal jährlich statt. Psychiatrische

Verlaufskontrollen würden in zwei- bis dreiwöchentlichen Abständen

durchgeführt. Aus allgemein-internistischer Sicht habe sich keine

gesundheitliche Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gefunden.

Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Zustand

nach Magenband- und Magenbypass-Operationen (aktueller BMI 25,7 kg/m2)

und ein Nikotinabusus (kumulativ 40 pack years) aufzuführen. Aus

allgemein-internistischer Sicht seien ein Nikotinstopp sowie eine Modifikation

des Lifestyles mit vermehrter sportlicher Aktivität und Kohlenhydrat-Kalorien-Reduktionskost

empfohlen worden. Aus neurologischer Sicht seien rezidivierende, syndromal

neurologisch nicht abschliessend einzuordnende Schwächeanfälle der Beine

rechtsbetont ohne wegweisendes klinisch neurologisches oder bildgebendes

Korrelat sowie ein Carpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert worden.

Klinisch neurologisch hätten weder die von der Versicherten geschilderten

Sensibilitätsstörungen noch die rezidivierenden plötzlichen Kraftverluste in

den Beinen erklärt werden können. Die Symptomatik und der klinische Befund seien

auch nicht mit anatomischen Strukturen, zum Beispiel einer

Vorderhornsymptomatik oder einer Querschnittssymptomatik, vereinbar. Im

ergänzend durchgeführten MRI der HWS und BWS ([...] 26.9.2017; vgl. IV-Nr.

206.

, S. 5) hätten sich keine Hinweise für eine Myelopathie, eine spinale

Raumforderung oder eine Spinalkanalstenose gefunden. Ein leichtgradiges

Carpaltunnelsyndrom sei gemäss polydisziplinärem Gutachten der Gutachterstelle B.___

vom 1. Juni 2015 elektroneurographisch verifiziert worden. Aktuell fänden sich

keine Sensibilitätsminderungen im Bereich der Hände sowie eine eutrophe

Muskulatur der oberen Extremitäten und insbesondere der Hände beidseits.

Zusammenfassend fänden sich aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren

Einschränkungen oder Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.

206.

, S. 59 f.).

Bei der rheumatologischen Begutachtung –

so die Gutachter weiter – hätten sich ein panvertebrales und ein

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Tendenz zu einem diffusen,

generalisierten Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik (Skoliose,

abgeflachte Lendenlordose), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie

degenerativen Veränderungen gezeigt. Auch bei der aktuellen rheumatologischen

Untersuchung hätten sich inkonsistente klinische Befunde ergeben, die auf ein

nicht organisches Krankheitsverhalten hinweisen würden. Die klinisch

objektivierbaren pathologischen Befunde seien mit den Ergebnissen der vorgängig

und aktuell durchgeführten bildgebenden Abklärungen nur kleinenteils zu

erklären. Die von der Versicherten geschilderten diffusen Druckdolenzen axial

sowie am ganzen Stamm und in allen Extremitäten hätten keinen artikulären oder

myotendinotischen Strukturen zugeordnet werden können. Im peripheren

Gelenkstatus habe die Versicherte linksbetonte Handgelenkschmerzen geschildert,

bei leichter residueller Weichteilschwellung der Hand/des Handgelenks links ohne

sicher abgrenzbare Synovitis, Tenosynovitiden oder Enthesitiden. Im Gegensatz

zu dem in den Akten beschriebenen Hypermobititätssyndrom (Beighton Score 9/9) habe

sich aktuell ein Beighton Score von lediglich 2/9 gefunden. Laborchemisch habe

sich keine Erhöhung der humoralen Entzündungsparameter (BSR 12 mm/h, CRP 3.3

mg/l) gezeigt. Die ergänzend bestimmten, immunologischen Parameter

(Rheumafaktor, CCP-Antikörper) seien negativ gewesen. Die vorgängig

beschriebene Verkalkung in Projektion auf den Discus triangularis links

(Sonographie 2/2015) sei im konventionellen Röntgenbild der Hände beidseits vom

11.

September 2017 vom Radiologen nicht beschrieben worden. Aktenanamnestisch sei

vorgängig zudem eine Verkalkung palmarseits des Ulnocarpalgelenks links festgestellt

worden, welche sich in der a/p-Projektion nicht dargestellt habe. Die weiteren

aktuellen bildgebenden Abklärungen (LWS a/p und seitlich 11.9.2017, MRI HWS und

BWS 26.9.2017) hätten im Vergleich zu den Voraufnahmen eine Progredienz der

degenerativen Veränderungen lumbal im Sinne mehrsegmentaler Osteochondrosen der

LWS mit Punctum maximum L3/4 sowie mehrsegmentaler Spondylarthrosen der HWS und

BWS und beginnenden Segmentdegenerationen C4/5 und C5/6 gezeigt.

Zusammenfassend habe sich aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur Vorbegutachtung

im Jahr 2015 bei zwischenzeitlicher Schmerzausweitung im Sinne eines diffusen,

generalisierten Schmerzsyndroms bildgebend eine Progredienz der

objektivierbaren degenerativen Veränderungen gegenüber den vorgängig

durchgeführten bildgebenden Abklärungen ergeben, welche aber weder das

geschilderte Schmerzausmass noch die Ganzkörperschmerzen zu erklären vermöchten.

Wie bereits im April 2013 beschrieben, hätten sich auch aktuell Hinweise für

eine Schmerzverarbeitungsstörung gezeigt. Aufgrund der axialen Beschwerden sei

bereits im polydisziplinären Vorgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni

2015.

eine volle Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sowohl in der angestammten

Tätigkeit als Pflegefachfrau als auch in anderen mittelschweren und schweren

beruflichen Tätigkeiten attestiert worden. In körperlich leichten,

wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen (keine lang

dauernden Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine repetitiven

Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, kein Heben/Tragen schwerer

Lasten [Gewichtslimite 5 bis 7,5 kg]) könne aus rheumatologischer Sicht aktuell

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 %

begründet werden, bei bildgebend objektivierter Progredienz der degenerativen

Veränderungen lumbal und kernspintomografisch degenerativen Veränderungen

cervikothorakal. Die von der Versicherten geschilderten und aktenanamnestisch

objektivierten rezidivierenden Arthritiden des linken Handgelenks könnten zu kurzfristigen

Arbeitsausfällen führen. Obwohl eine Kristallarthritis bis dato mittels Gelenkspunktat

nicht gesichert worden sei, sei aufgrund der beschriebenen hyperechogenen Zonen

im Discus triangularis sowie einer Verkalkung palmarseits des linken

Ulnocarpalgelenks von einer Kristallarthropathie auszugehen. Die Verkalkungen

im Discus triangularis sprächen für eine CPPD-Arthropathie, während die

Verkalkung im Bereich des Ulnocarpalgelenks eher mit einer

Hydroxylapatit-Arthropathie vereinbar wäre. Nicht bestätigt werden könne

aktuell eine generalisierte Iigamentäre Hyperlaxität (aktueller Beighton Score

2/9) (IV-Nr. 206.2, S. 60).

Aus psychiatrischer Sicht sei – so lässt

sich den Ausführungen der Gutachter weiter entnehmen – bei zwischenzeitlicher

remittierter rezidivierender depressiver Störung keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden. Als weitere psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge, ein

sexueller Missbrauch im Kindesalter sowie eine körperliche Misshandlung in der

Kindheit erwähnt worden. Spätestens ab dem Zeitpunkt des aktuellen

psychiatrischen Gutachtens sei eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht zu verneinen. Gemäss Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten

aus psychiatrischer Sicht im Oktober 2016 zu bestätigen. Vom 20. Dezember 2016

bis 8. Januar 2017 werde aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige und vom 9.

bis 29. Januar 2017 bzw. bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt eine 40%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hinsichtlich Diagnosen bestehe aus aktueller

polydisziplinärer Sicht eine weitest gehende Übereinstimmung mit den

diagnostischen Einschätzungen der Vorgutachter und behandelnden Ärzte. Aus

somatischer Sicht lasse sich aktuell einzig die frühere Diagnose eines

Hypermotilitätssyndroms nicht bestätigen. Der psychiatrische Gutachter halte

fest, dass die früher gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zwar

naheliege, bei entsprechendem organischem Korrelat aber nicht vorliege. Die Versicherte

stelle aber die Beschwerden dramatisch und verdeutlicht dar, wodurch die

Aufmerksamkeit ihrer Umgebung auf sie gelenkt werde; dies führe der

psychiatrische Gutachter auf akzentuierte histrionische Charakterzüge zurück.

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe unverändert zum Vorgutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni 2015 eine volle und dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der erlernten und zuletzt ausgeführten

Tätigkeit als Pflegefachfrau. In körperlich leichten, wechselbelastenden

beruflichen Tätigkeiten ohne rückenbelastende Arbeiten (keine lang dauernden

Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine repetitiven

Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, kein Heben/Tragen grösserer

Lasten, Gewichtslimite 5 bis 7,5 kg) könne aus aktueller polydisziplinärer

Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 20 bis

höchstens 30 % begründet werden. (…) Therapeutisch werde aus

psychiatrischer Sicht dringend empfohlen, die aktuellen therapeutischen

Settings beizubehalten, um eine Dekompensation des psychopathologischen

Zustands zu vermeiden. Aus somatischer Sicht seien ein kontinuierliches

körperliches Aktivitätstraining und nach Möglichkeit ein muskuläres

Aufbautraining (z.B. Aquafit-Gymnastik), eine Kohlenhydrat-Reduktions-Diät und

ein Nikotinstopp ratsam (IV-Nr. 206.2, S. 60 f.).

Die gutachterlichen Fragen beantworteten

die Ärzte der Gutachterstelle H.___ wie folgt: In Übereinstimmung mit dem

polydisziplinären medizinischen Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni

2015.

bestehe auch aus aktueller polydisziplinärer Sicht eine anhaltende und

dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit in der erlernten und zuletzt ausgeübten

Berufstätigkeit als Pflegefachfrau. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit sei gegenüber dem polydisziplinären medizinischen Vorgutachten unverändert.

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine volle und dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in jeglichen körperlich schweren und

mittelschweren beruflichen Tätigkeiten. In körperlich leichten,

wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne rückenbelastende Arbeiten

(keine lang dauernden Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine

repetitiven Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, kein Heben/Tragen

von Lasten >5 bis 7,5 kg) bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 %. Einer

beruflichen Reintegration in körperlich adaptierte berufliche Tätigkeiten – wie

vorstehend beschrieben – mit einem Arbeitspensum von 70 bis 80 % stünde

aus polydisziplinärer Sicht nichts im Weg. Die Prognose sei aus

polydisziplinärer Sicht als offen zu bezeichnen und hänge von der weiteren

Entwicklung der degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts ab. Aufgrund der

postulierten Kristall-Arthropathie mit aktenanamnestisch rezidivierender

Arthritis/Periarthritis des linken Handgelenks seien kurzfristige

Arbeitsausfälle möglich (IV-Nr. 206.2, S. 62 f.).

6.8

In ihrer Stellungnahme vom 26.

Januar 2018 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ am Schluss fest, dass eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau (bisherige Tätigkeit) weiterhin

ausgewiesen sei. In einer angepassten Tätigkeit sehe die

Arbeitsfähig-/unfähigkeit der Versicherten wie folgt aus (IV-Nr. 213):

- 0 % Arbeitsfähigkeit

Oktober/November 2016 (führend die psychiatrische Situation)

- 50 % Arbeitsfähigkeit von Dezember

2016.

bis 8. Januar 2017 (führend die psychiatrische Situation)

- 60 % Arbeitsfähigkeit vom 9. Januar

bis 31. August 2017 (führend die psychiatrische Situation)

- 70 – 80 % Arbeitsfähigkeit ab

September 2017 (keine psychiatrische Diagnose mehr, somatisch/rheumatologisch

begründet durch Progredienz der degenerativen Veränderungen)

7.

7.1

In ihrem Gutachten vom 1. Juni

2015.

attestierten die B.___-Ärzte der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt

– für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte

Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 97, S. 25). Nun kam die RAD-Ärztin Dr.

med. C.___ bei der Verifikation der Beurteilung der B.___-Gutachter am 8. September

2015.

zum Schluss, für eine Verweistätigkeit bestehe eine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit, was sie jedoch nicht näher begründete. Stattdessen empfahl

sie, den Fall dem Rechtsdienst zur abschliessenden Beurteilung vorzulegen

(IV-Nr. 111, S. 4), was am 6. Oktober 2015 erfolgte (IV-Nr. 119). Der

Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin legte am 14. Oktober 2015 Folgendes dar:

Was den Indikator «Eingliederungserfolg oder-resistenz» angehe, sei darauf

hinzuweisen, dass nicht von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen

Eingliederung die Rede sein könne. So sei im Bericht der [...] GmbH vom 22. Juli

2015.

klar festgehalten, dass die körperliche Tätigkeit im Betrieb als

mittelschwer (Privatkundenbereich) bis sehr schwer (Geschäftskundenbereich)

qualifiziert werde. Die versicherte Person sei im Rahmen des Arbeitsversuchs in

beiden Bereichen eingesetzt worden. Dass sich im Rahmen dieses Arbeitsversuches

herauskristallisiert habe, in diesem Betrieb sei ein Pensum von mehr als

30.

% nicht realistisch, spreche damit nicht gegen die medizinische

Einschätzung der Gutachterpersonen, die die körperlich mittelschwer oder schwer

belastenden Tätigkeiten als nicht zumutbar erachteten, sondern bestätige diese

vielmehr. Im Übrigen sei den Gutachtern des B.___ der Schlussbericht über

berufliche Massnahmen der [...] GmbH vom 29. Januar 2015 nachweislich bekannt

gewesen. Die anlässlich der Begutachtung von der versicherten Person angegebene

Arbeitsplatzbeschreibung entspreche aber offensichtlich nicht dem zumutbaren

Leistungsprofil. Wäre den Gutachterpersonen der Bericht der [...] GmbH vom 22.

Juli 2015 bekannt gewesen, sei davon auszugehen, dass sie zur gleichen

Einschätzung gelangt wären. Der Beweiswert des Gutachtens werde somit dadurch nicht

geschmälert. Bezüglich des Indikators «Behandlungserfolg oder -resistenz» gelte

es – so die Beschwerdegegnerin im Weiteren – zu bemerken, dass die therapeutischen

Möglichkeiten gemäss Aktenlage nicht ausgeschöpft seien. Die versicherte Person

erhalte ein Antidepressivum aus der Gruppe der SSRI verordnet, welches aber

keine Indikation bei Schmerzen besitze. Insofern könne nicht gesagt werden,

dass diese Störung schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sei, was

ebenfalls dafür spreche, dass die gutachterliche Einschätzung korrekt sei. Folglich

sei das B.___-Gutachten auch im Lichte von BGE 141 V 281 (9C_492/2014 vom 3.

Juni 2015) als voll beweiskräftig zu betrachten (vgl. IV-Nr. 119).

Gestützt auf diese nachvollziehbare Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 14.

Oktober 2015 besteht mit der Beschwerdegegnerin kein Grund, von der vorstehenden

gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Vor diesem Hintergrund ist

festzustellen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft

des B.___-Gutachtens (A.S. 32) ins Leere stossen. Auf die schlüssige

Beurteilung der B.___-Ärzte vom 1. Juni 2015 kann abgestellt werden. Die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte,

adaptierte Tätigkeiten ist folglich als uneingeschränkt zu betrachten. Was den

Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, stellten die B.___-Gutachter

am 1. Juni 2015 fest, dass ihre Einschätzung einer uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zwar mit Sicherheit ab der

Untersuchung (der Beschwerdeführerin) im März 2015 gelte (vgl. IV-Nr. 97, S. 25

f.). Hinweise in der Vergangenheit für eine länger andauernde, wesentliche

Arbeitsunfähigkeit in adaptieren Tätigkeiten hätten sie, die Gutachter,

allerdings keine gefunden. (vgl. IV-Nr. 97, S. 25 f.); dies lässt den Schluss

zu, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde

(A.S. 32) – auch im Zeitraum ab Februar 2013 in Verweistätigkeiten medizinisch-theoretisch

ganztägig arbeitsfähig war. Die Beschwerdeführerin hat im Parteivortrag auch

ihrerseits erklären lassen, dieser Aspekt – den sie bestritten hatte – stehe

für sie nicht mehr im Vordergrund.

7.2

Die Ärzte der Gutachterstelle H.___

haben in ihrem Gutachten vom 6. November 2017 die Beurteilung der Vorgutachter

(B.___), was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

anbelangt, bestätigt (IV-Nr. 206.2, S. 62). Zu dem durch die B.___-Gutachter

bereits vor März 2015 angesprochenen Beginn der Arbeitsfähigkeit in

Verweistätigkeiten haben die H.___-Gutachter nicht Stellung genommen, haben sie

doch ein Verlaufsgutachten (vgl. IV-Nr. 206.2, S. 57, 8.2.2, 2. Abs.)

angefertigt, das den Zeitraum ab Juni 2015 beschlägt; immerhin ist darin die

diesbezügliche Einschätzung der B.___-Gutachter nicht in Frage gestellt worden.

Aufgrund der Ausführungen der H.___-Ärzte in ihrem Gutachten ist davon

auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht bezüglich Verweistätigkeiten ab

September 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht (IV-Nr. 206.2, S. 61, 2.

Abs.). So haben die Gutachter dazu folgende Ausführungen gemacht: Aus

psychiatrischer Sicht werde die bis zum Zeitpunkt der polydisziplinären

Verlaufsbegutachtung attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten

spätestens ab September 2017 nicht mehr bestätigt. Die Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht korrelierten weitgehend mit dem

Vorgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 1. Juni 2015 wie auch den

Einschätzungen des aktuell behandelnden Rheumatologen. Aufgrund der

progredienten bzw. neu festgestellten degenerativen Veränderungen des

Achsenskeletts bestehe aus rheumatologischer Sicht gegenüber dem Vorgutachten des

B.___ vom 1. Juni 2015 aber eine quantitative Einschränkung der

körperlichen Leistungsfähigkeit auch in adaptierten Berufstätigkeiten von

aktuell 20 bis höchstens 30 %. Daraus lässt sich ableiten, dass die

Ergebnisse des B.___-Gutachtens als plausibel angesehen werden, und die

abweichende Beurteilung einer seither erfolgten Entwicklung zugeschrieben wird.

Aus allgemein internistischer und neurologischer Sicht bestehe nach wie vor

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 206.2, S. 61). Zusammenfassend

ist – aufgrund der zutreffenden Ausführungen der RAD-Ärztin am 26. Januar 2018 bzw.

der Angaben im H.___-Gutachten – von folgender Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen: 100 % im Oktober / November

2016, 50 % vom 20. Dezember 2016 bis 8. Januar 2017, 40 % vom 9.

Januar bis 31. August 2017 und 20 – 30 % (Mittelwert 25 %) ab 1.

September 2017 (vgl. IV-Nr. 206.2, S. 42; IV-Nr. 213, S. 2); dies ist denn auch

unbestritten geblieben.

7.3

Weitere medizinische Abklärungen

– wie durch die Beschwerdeführerin beantragt (A.S. 22) – erübrigen sich.

8.

Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen (vgl. E. II. 5.6 hiervor) ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall schon bei Ablauf des Wartejahres im

Februar 2014 im Rahmen eines Pensums von 100 % gearbeitet hätte. Es hätte

sich um eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Pflegefachfrau im Tagdienst

mit einem Pensum von 100 % gehandelt; diese wäre nicht bei der letzten

Arbeitgeberin M.___, sondern bei einer anderen Arbeitgeberin ausgeübt worden.

Der Invaliditätsgrad ist daher bereits für die Zeit ab Februar 2014 durch einen

reinen Einkommensvergleich zu ermitteln.

8.1

Zu bestimmen ist zunächst der

Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, also bei Ablauf

des Wartejahres im Februar 2014.

8.1.1

Die Beschwerdeführerin wäre bei

einem anderen Arbeitgeber mit einem vollen Pensum ausschliesslich im Tagdienst

tätig. Es kann daher nicht vom zuletzt erzielten Einkommen ausgegangen werden.

Stattdessen sind statistische Werte, konkret diejenigen gemäss der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), heranzuziehen. Als den

Verhältnissen am besten angepasst erscheint – analog zum Vorgehen, das die

Beschwerdegegnerin für die Zeit ab September 2015 gewählt hat – der Wert für

Frauen, der im Gesundheits- und Sozialwesen komplexe praktische Tätigkeiten

verrichten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (LSE,

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 86 – 88, Kompetenzniveau 3).

Dieser Wert belief sich in der LSE 2014 auf CHF 6'348.00 pro Monat. Wird diese

Summe, die auf 40 Wochenstunden basiert, an die durchschnittliche

betriebsübliche Wochenarbeitszeit in den Wirtschaftszweigen 86 – 88 angepasst, die

sich im Jahr 2014 auf 41,5 Stunden belief (vgl. Bundesamt für Statistik,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), resultiert ein

Valideneinkommen von CHF 6'586.00 pro Monat respektive CHF 79’032.00 pro Jahr.

8.1.2

Das Invalideneinkommen entspricht

dem Verdienst, den die Beschwerdeführerin durch Ausübung einer leidensangepassten

Tätigkeit erzielen könnte; in einer solchen bestand nach dem Gesagten (E. II.

7.1

und 7.2 hiervor) im Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Massgebend ist der Tabellenlohn gemäss LSE 2014 für im Kompetenzniveau 1

beschäftigte Frauen (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total) von CHF 4'300.00.

Hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit

(Totalwert), die sich im Jahr 2014 auf 41,7 Stunden belief, ergibt sich – ohne

Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn – ein

Invalideneinkommen von CHF 4'483.00 pro Monat oder CHF 53'793.00 pro Jahr.

Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 79'032.00 resultiert ein

Invaliditätsgrad von 32 %. Ein Rentenanspruch ist demnach zu verneinen,

sofern kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, was noch zu prüfen sein wird

(vgl. E. II. 8.4 ff. hiernach). Diese Berechnung gilt bis zur

nächsten Veränderung. Es erübrigt sich daher eine neue Invaliditätsbemessung

für September 2015.

8.2

Wie dargelegt (E. II. 7.2

hiervor), hat sich die Arbeitsfähigkeit noch mehrmals verändert; dies hat zur

Folge, dass auf den jeweiligen potenziellen Anpassungszeitpunkt ein neuer

Einkommensvergleich vorzunehmen ist.

8.2.1

Ab 3. Oktober 2016 konnte die

Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die Situation

verbesserte sich aber noch vor Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a

IVV, bestand doch ab 20. Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit (in einer

angepassten Verweistätigkeit) von 50 %. Damit ergibt sich für Anfang

Januar 2017 der folgende Einkommensvergleich:

Das Valideneinkommen ist wiederum auf

der Basis des oben erwähnten Tabellenwertes (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level,

Wirtschaftszweige 86 – 88, Kompetenzniveau 3) von CHF 6'348.00 zu bestimmen.

Hochgerechnet von 40 Wochenstunden auf die durchschnittliche betriebsübliche

Arbeitszeit in den betroffenen Wirtschaftszweigen im Jahr 2017 von 41,6 Stunden

sowie angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung von 2014 (Index 101,4) bis

2017.

(Index 102,7; vgl. TabelleT1.2.10, Nominallohnindex, Frauen,

Wirtschaftszweige 86 – 88) resultiert ein Valideneinkommen von CHF 80'239.00.

Beim Invalideneinkommen ist der

Ausgangswert von CHF 4'300.00 (E. II. 8.1.2 hiervor) von 40 Wochenstunden auf

die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit (Totalwert) im Jahr 2017 von

41,7 Stunden hochzurechnen. Zudem ist die allgemeine Lohnentwicklung (Tabelle

T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Totalwert) von 2014 (Index 103,6) bis 2017

(Index 105,4) zu berücksichtigen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen –

ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs – von CHF 54'728.00 bei voller

Arbeitsfähigkeit respektive von CHF 27'364.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %.

Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 80'239.00 ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von 66 %.

8.2.2

Infolge Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit auf 60 % ab 9. Januar 2017 ergibt sich die folgende

Neuberechnung:

Das Valideneinkommen beträgt weiterhin

CHF 80'239.00. Das Invalideneinkommen beläuft sich auf CHF 32'837.00 (CHF

27'364.00 : 50 % x 60 %). Der Invaliditätsgrad – ohne

Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs – beträgt 59 %.

8.2.3

Ab 1. September 2017 ist in einer

angepassten Verweistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen

(vgl. E. II. 7.2 hiervor). Damit ergibt sich die folgende Neuberechnung:

Das Valideneinkommen bleibt unverändert

bei CHF 80'239.00. Das Invalideneinkommen beträgt CHF 41'046.00 (CHF 27'364.00

: 50 % x 75 %). Es resultiert ein Invaliditätsgrad – ohne Berücksichtigung eines

Tabellenlohnabzugs – von 49 %.

8.3

Zusammenfassend sind die von der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelten Invaliditätsgrade

von 32 % (bereits ab 1. Februar 2014, nicht erst ab 1. September 2015),

66.

% (ab Oktober resp. Dezember 2016), 59 % (ab Januar 2017) und

49.

% (ab 1. September 2017) mit leicht angepasster Berechnung zu

bestätigen, sofern zu Recht kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden ist;

dies bleibt nachfolgend zu prüfen.

8.4

Die Beschwerdeführerin bemängelt,

dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens keinen

Tabellenlohnabzug gewährt habe. Weil sie aus somatischen Gründen nur noch

leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne, und dies lediglich in

Teilzeit, sei sie im Vergleich mit gesunden Mitbewerberinnen lohnmässig

benachteiligt, was auch aufgrund ihres Alters von über 50 Jahren gelte. Zudem

seien hierzu die statistischen Angaben der LSE nicht brauchbar (A.S. 33). Auch

zu diesem Vorhalt hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert, sondern auf

ihre Ausführungen in den Akten verwiesen (A.S. 58).

8.5

8.5.1

Beim Einkommensvergleich unter

Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich

beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten

behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der

Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale

einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen

auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass

Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen vorgenannten persönlichen

und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss

sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu

begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE 135 V 297 E.

5.2

S. 301).

8.5.2

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere

dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person

selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen – wie hier – leichte,

wechselbelastende Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei

eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt; dies ergibt

sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Schweiz.

Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016, neu Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts

9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).

8.6

Im vorliegenden Fall haben die H.___–Ärzte

im Gutachten vom 6. November 2017 festgehalten, dass – wie vorstehend erwähnt –

einzig aufgrund der progredienten bzw. neu festgestellten degenerativen

Veränderungen des Achsenskeletts aus rheumatologischer Sicht eine quantitative

Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit auch in adaptierten

Berufstätigkeiten bestehe. Diese Einschränkungen – soweit objektiviert bzw.

plausibilisiert (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) – sind bereits im

gutachtlich formulierten Arbeitsprofil und der zugestandenen Verminderung der

Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 % berücksichtigt (vgl. BGE

142.

V 178 E. 2.5.9 S. 191), weshalb kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn

im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht. Dasselbe

gilt für die vorangehenden Perioden mit einer psychiatrisch begründeten

Arbeitsunfähigkeit. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigen nämlich weder die

mangelnde Flexibilität noch die erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme durch den

Arbeitgeber einen «Leidensabzug» (Urteile 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3;

9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28

S. 87 [bzgl. der mangelnden Flexibilität und erhöhten Rücksichtnahmepflicht]).

Dazu kommt, dass die der Beschwerdeführerin zuzumutenden, leichten,

wechselbelastenden Arbeiten ein weites Einsatzspektrum zulassen. Im Übrigen ist

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei teilzeitlich tätigen Frauen

unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen

(Urteil 8C_503/2012 vom 3. August 2012 E. 7). Sodann ist statistisch nicht

belegt, dass Erwerbstätige mit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkter

Arbeitsfähigkeit überdurchschnittlich viele zusätzliche krankheitsbedingte

Absenzen vom Arbeitsplatz aufweisen, und es deshalb zu Lohneinbussen käme,

weshalb auch dies keinen Grund darstellt, ohne weiteres einen Abzug zu gewähren

(vgl. zitiertes Urteil 8C_144/2010 E. 5.3). Nach ständiger Rechtsprechung

grundsätzlich nicht abzugsrelevant ist – wie im vorliegende Fall – ein Alter

von 51 Jahren (vgl. z.B. Urteile 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3;

9C_699/2015 vom 22. September 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen), zumal dieses keine

über die Leistungsminderung hinausgehende Verdiensteinbusse erwarten lässt; dass

im konkreten Fall Umstände vorlägen, die einen durch das Alter oder ein

erhöhtes Ausfallrisiko bedingten Abzug rechtfertigen könnten, wird nicht

dargetan (vgl. z.G.: Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2017 E. 2). Im Weiteren

fallen die in einer neuen Tätigkeit fehlenden Dienstjahre ebenfalls nicht ins

Gewicht: Im privaten Sektor nimmt auch die Bedeutung der Dienstjahre ab, je

niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom

20.

Juli 2011, E. 6.6, mit Hinweisen, BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79).

Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an der heutigen

Verhandlung trotz Rückenbeschwerden einen überaus gewandten und agilen Eindruck

vermittelt hat, was ihr eine günstige Ausgangslage verschafft und gegen die

Annahme spricht, sie habe eine über die leistungsmässige Beeinträchtigung

hinausgehende Lohneinbusse zu erwarten. Zum Einwand der Beschwerdeführerin

bezüglich unbrauchbarer statistischer Lohnangaben ist im Übrigen festzuhalten, dass

sich dieser bei der Begründung auf einen Hinweis in der Literatur (A.S. 33) erschöpft,

dem die Rechtsprechung nicht gefolgt ist, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist. Demnach hat es mit der Nichtvornahme eines Abzugs vom

Tabellenlohn sein Bewenden.

8.7

Folglich hat die

Beschwerdeführerin – gestützt auf die vorstehenden Berechnungen (vgl. E. II 8.1

f. hiervor) und in Beachtung von Art. 88a IVV – in der Zeit vom 1. Februar

2014.

bis 31. August 2015 keinen Rentenanspruch, hingegen ab 1. Januar 2017 Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Mai 2017 auf eine halbe und ab 1. Dezember

2017.

auf eine Viertelsrente der IV.

9.

Zusammenfassend erweisen sich

die angefochtenen Verfügungen als korrekt, weshalb die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen ist.

10.

10.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Der Beschwerdeführerin ist mit

Verfügung vom 29. November 2018 (A.S. 60) die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

10.3

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 10. Dezember 2018 (A.S.

64.

f.) und 9. Dezember 2019 (A.S. 79 f.) einen

Zeitaufwand von insgesamt 20,01 Stunden geltend

gemacht; dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 204.10 (jeweils zzgl. MwSt). Allerdings

enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines

Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht

eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht

praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus, was

auch für die beiden Fristerstreckungsgesuche gilt. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 2,76

Stunden. Folglich verbleibt ein Aufwand von 17,25 Stunden, der zum Ansatz als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen ist.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 204.10 sind in Beachtung von § 179 Abs. 5 i.V.m. § 175 Abs. 3

GT – für Fotokopien werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet, die

Entschädigung pro km beträgt nach wie vor 70 Rappen – zu kürzen bzw. auf CHF 142.00

festzusetzen. Somit ist die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, auf CHF 3’497.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im

Betrag von CHF 929.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 123 ZPO).

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 3’497.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Betrag von CHF 929.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger