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Entscheid

VSBES.2018.232

Ergänzungsleistungen IV

6. März 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 3. April 2018

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 65) entschied die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) über den Anspruch von A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. März

2018. Der Beschwerdeführerin wurde eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF

1'452.00 pro Monat zugesprochen. Dies entspricht der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns B.___ und der beiden

Kinder C.___ und D.___ von CHF 17'424.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 67).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin liess

gegen die Verfügung vom 3. April 2018 am 4. Mai 2018 Einsprache erheben

(AK-Nr. 74). Diese wurde am 4. Juni 2018 ergänzend begründet und es wurde

beantragt, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu

verzichten (AK-Nr. 94).

2.2 Mit Schreiben vom 14. Juni 2018

(AK-Nr. 98) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen (AK-Nr.

99 f.).

3. Mit Einspracheentscheid vom 27.

Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 112;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Mit einer neuen Verfügung vom

3. September 2018 (AK-Nr. 119) wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für

die Zeit ab 1. September 2018 verneint. Die diesem Entscheid zugrundeliegende

Berechnung umfasste die Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann B.___ und den

Sohn D.___, während der zweite Sohn C.___ nicht mehr einbezogen wurde (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 121).

5. Mit Zuschrift vom 14. September

2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 erheben. Sie stellt

und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2018 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine

Ergänzungsleistung zur IV-Rente ohne Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens zuzusprechen.

3. Es seien dem unterzeichneten

Rechtsanwalt die vollständigen EL-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es

sei ihm gleichzeitig eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung

anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung einzuberufen

und durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Eine Beschwerdeergänzung wird innert der

dafür mit Verfügung vom 17. September 2018 angesetzten Frist nicht eingereicht.

6. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese eingetreten werden könne.

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 13. Dezember 2018 wird den Parteien mitgeteilt, nach vorläufiger Prüfung

erscheine die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, so dass auf eine

öffentliche Verhandlung verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin erhält

Gelegenheit, sich dazu und zur Beschwerdeantwort zu äussern.

8. Die Beschwerdeführerin hält mit

Schreiben vom 21. Februar 2019 am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung fest und legt dar, die zentrale Überlegung in der Verfügung vom 13.

Dezember 2018 sei unzutreffend.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid

vom 27. Juli 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung vom 3. April

2018.

bestätigend, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2018 eine

jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'452.00 pro Monat

zugesprochen hat. Der angefochtene Entscheid betrifft den Zeitraum ab 1. März

2018.

und hat Geltung bis 31. August 2018, da der Anspruch ab 1. September

2018.

durch die neue Verfügung vom 3. September 2018 festgelegt wurde (vgl. E.

I. 4 hiervor). Umstritten ist einzig, ob bei den anrechenbaren Einnahmen zu

Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF

12'860.00 pro Jahr angerechnet wurde.

1.3

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird

hier nicht erreicht, denn die Differenz im Anspruch auf Ergänzungsleistungen

kann nicht höher sein als das der Beschwerdeführerin angerechnete hypothetische

Erwerbseinkommen, das sich auf CHF 12'860.00 pro Jahr beläuft. Ausserdem ist

die Beschwerde, wie sich zeigen wird, offensichtlich unbegründet, was ebenfalls

zur Zuständigkeit des Einzelrichters führt (§ 54bis Abs. 1 lit. c

GO).

1.4

Die Beschwerdeführerin verlangt

in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2019, das Gericht möge ihr das in der

Verfügung vom 13. Dezember 2018 zitierte Dokument «AK-Nr. 67» zustellen. Dies

erübrigt sich jedoch, denn das Dokument ist identisch mit dem der Verfügung vom

3.

April 2018 beigefügten, ebenfalls vom 3. April 2018 datierten

Berechnungsblatt (dort nummeriert als AK-Nr. 12), welches die

Beschwerdeführerin (wenn auch ohne Seite 2) zusammen mit der erwähnten

Stellungnahme vom 21. Februar 2019 als Urkunde 3 einreichen liess. Sie hat sich

somit in Kenntnis des Berechnungsblatts geäussert.

1.5

Der in der Stellungnahme vom 21.

Februar 2018 ebenfalls erwähnte EL-Anspruch ab 1. September 2018, über den mit

der nach dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 ergangenen Verfügung vom 3.

September 2018 (E. I. 4 hiervor) entschieden wurde, bildet, wie die

Beschwerdeführerin selbst darlegt, nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die

anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von

Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 Satz 1 ELG).

2.2

Als Einnahmen angerechnet werden

unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren und

Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1500.00 übersteigen (Art.

11.

Abs. 1 lit. a Satz 1 ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3

Als Ausgabe anerkannt wird

mitunter ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen

beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG). Die Höhe dieses Betrags wird jährlich in der Verordnung des EDI

über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung

der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELV). Im

Jahr 2018 beliefen sich diese Prämien im Kanton Solothurn auf CHF 5’496.00 für

Erwachsene, auf CHF 5'136.00 für junge Erwachsene und auf CHF 1'296.00 für

Kinder (Art. 4 der erwähnten Verordnung für das Jahr 2018).

2.4

Bezügerinnen und Bezüger von

jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung

und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 der Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

3.

3.1

Die mit dem Einspracheentscheid

vom 27. Juli 2018 bestätigte Verfügung vom 3. April 2018 (AK-Nr. 65;

AK-Nr. 11 in Urkunde 3 der Beschwerdeführerin) basiert auf dem Berechnungsblatt

gleichen Datums (AK-Nr. 67; AK-Nr. 12 in Urkunde 3 der Beschwerdeführerin). Dieses

gelangt bei Einnahmen von CHF 73'621.00 und Ausgaben von CHF 76'679.00 zu einem

Ausgabenüberschuss von CHF 3'058.00. Da sich die Prämienpauschalen für die vier

in die Berechnung einbezogenen Personen (zwei Erwachsene, ein junger

Erwachsener und ein Kind) auf insgesamt CHF 17'424.00 belaufen (vgl. E.

II. 2.3 hiervor) und somit den Ausgabenüberschuss von CHF 3'058.00

übersteigen, wurde die jährliche Ergänzungsleistung in Beachtung der

Mindestgarantie von Art. 26 ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor) auf CHF 17'424.00 pro

Jahr respektive CHF 1'452.00 pro Monat festgesetzt.

3.2

Wird das in der Beschwerde wie

bereits zuvor in der Einsprache einzig bestrittene hypothetische

Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 12'860.00 pro Jahr, das

bei den anrechenbaren Einnahmen zu zwei Dritteln angerechnet wurde,

weggelassen, reduzieren sich die Einnahmen um CHF 8'573.00. Dies führt zu einer

Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 3'058.00 auf CHF 11'631.00.

Da dieser auf ein Jahr berechnete Ausgabenüberschuss immer noch unter der Summe

der Prämienpauschalen von insgesamt CHF 17'424.00 liegt, resultiert aufgrund

der Mindestgarantie Art. 26 ELV weiterhin ein Anspruch in dieser Höhe pro

Jahre respektive von CHF 1'452.00 pro Monat.

4.

Wie aus der vorstehenden Erwägung

hervorgeht und bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 13. Dezember 2018

als Ergebnis einer vorläufigen Prüfung festgehalten wurde, ist die von der

Beschwerdeführerin einzig verlangte Streichung des hypothetischen

Erwerbseinkommens nicht geeignet, den Anspruch auf die jährliche

Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. März 2018 zu beeinflussen. Der von der

Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. Februar 2019 eingenommene

Gegenstandpunkt basiert auf der irrtümlichen Annahme, die Berechnung im

Berechnungsblatt vom 3. April 2018 habe zu einem Einnahmenüberschuss von

CHF 3'058.00 geführt – in Wirklichkeit wurde ein Ausgabenüberschuss in

dieser Höhe ermittelt. Da die Beschwerde demnach auf einer Argumentation

basiert, welche, selbst wenn sie zutreffen würde – was unter diesen Umständen,

da für das Ergebnis irrelevant, nicht zu prüfen ist –, den angefochtenen

Entscheid als korrekt erscheinen lässt, ist sie offensichtlich unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführerin hält

gemäss Eingabe vom 21. Februar 2019 an ihrem Antrag, es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung einzuberufen

und durchzuführen, fest.

5.1

Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat

jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und

innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen,

auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit

der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1).

Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann unter anderem

dann abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender

Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet

ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f., 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.). Dies

trifft hier, wie dargelegt, zu, denn die Beschwerde wäre selbst dann

abzuweisen, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde. Vor

diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei der jährlichen

Ergänzungsleistung um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn der zitierten

Konventionsbestimmung handelt.

5.2

Nach dem Gesagten vermittelt

Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ein Grund, trotzdem eine

solche Verhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Der entsprechende

Verfahrensantrag ist daher abzuweisen.

6.

6.1

Die Beschwerde ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.2

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.

Das Doppel der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2019 geht samt Beilagen zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.

Der Antrag, es sei

eine öffentliche Verhandlung einzuberufen und durchzuführen, wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer