VSBES.2018.232
Ergänzungsleistungen IV
6. März 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 6. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 3. April 2018
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 65) entschied die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) über den Anspruch von A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. März
2018. Der Beschwerdeführerin wurde eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF
1'452.00 pro Monat zugesprochen. Dies entspricht der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns B.___ und der beiden
Kinder C.___ und D.___ von CHF 17'424.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 67).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess
gegen die Verfügung vom 3. April 2018 am 4. Mai 2018 Einsprache erheben
(AK-Nr. 74). Diese wurde am 4. Juni 2018 ergänzend begründet und es wurde
beantragt, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu
verzichten (AK-Nr. 94).
2.2 Mit Schreiben vom 14. Juni 2018
(AK-Nr. 98) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen (AK-Nr.
99 f.).
3. Mit Einspracheentscheid vom 27.
Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 112;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Mit einer neuen Verfügung vom
3. September 2018 (AK-Nr. 119) wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für
die Zeit ab 1. September 2018 verneint. Die diesem Entscheid zugrundeliegende
Berechnung umfasste die Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann B.___ und den
Sohn D.___, während der zweite Sohn C.___ nicht mehr einbezogen wurde (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 121).
5. Mit Zuschrift vom 14. September
2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 erheben. Sie stellt
und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine
Ergänzungsleistung zur IV-Rente ohne Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens zuzusprechen.
3. Es seien dem unterzeichneten
Rechtsanwalt die vollständigen EL-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es
sei ihm gleichzeitig eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung
anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung einzuberufen
und durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Eine Beschwerdeergänzung wird innert der
dafür mit Verfügung vom 17. September 2018 angesetzten Frist nicht eingereicht.
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese eingetreten werden könne.
7. Mit prozessleitender Verfügung
vom 13. Dezember 2018 wird den Parteien mitgeteilt, nach vorläufiger Prüfung
erscheine die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, so dass auf eine
öffentliche Verhandlung verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin erhält
Gelegenheit, sich dazu und zur Beschwerdeantwort zu äussern.
8. Die Beschwerdeführerin hält mit
Schreiben vom 21. Februar 2019 am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung fest und legt dar, die zentrale Überlegung in der Verfügung vom 13.
Dezember 2018 sei unzutreffend.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid
vom 27. Juli 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung vom 3. April
2018.
bestätigend, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2018 eine
jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'452.00 pro Monat
zugesprochen hat. Der angefochtene Entscheid betrifft den Zeitraum ab 1. März
2018.
und hat Geltung bis 31. August 2018, da der Anspruch ab 1. September
2018.
durch die neue Verfügung vom 3. September 2018 festgelegt wurde (vgl. E.
I. 4 hiervor). Umstritten ist einzig, ob bei den anrechenbaren Einnahmen zu
Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF
12'860.00 pro Jahr angerechnet wurde.
1.3
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird
hier nicht erreicht, denn die Differenz im Anspruch auf Ergänzungsleistungen
kann nicht höher sein als das der Beschwerdeführerin angerechnete hypothetische
Erwerbseinkommen, das sich auf CHF 12'860.00 pro Jahr beläuft. Ausserdem ist
die Beschwerde, wie sich zeigen wird, offensichtlich unbegründet, was ebenfalls
zur Zuständigkeit des Einzelrichters führt (§ 54bis Abs. 1 lit. c
GO).
1.4
Die Beschwerdeführerin verlangt
in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2019, das Gericht möge ihr das in der
Verfügung vom 13. Dezember 2018 zitierte Dokument «AK-Nr. 67» zustellen. Dies
erübrigt sich jedoch, denn das Dokument ist identisch mit dem der Verfügung vom
3.
April 2018 beigefügten, ebenfalls vom 3. April 2018 datierten
Berechnungsblatt (dort nummeriert als AK-Nr. 12), welches die
Beschwerdeführerin (wenn auch ohne Seite 2) zusammen mit der erwähnten
Stellungnahme vom 21. Februar 2019 als Urkunde 3 einreichen liess. Sie hat sich
somit in Kenntnis des Berechnungsblatts geäussert.
1.5
Der in der Stellungnahme vom 21.
Februar 2018 ebenfalls erwähnte EL-Anspruch ab 1. September 2018, über den mit
der nach dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 ergangenen Verfügung vom 3.
September 2018 (E. I. 4 hiervor) entschieden wurde, bildet, wie die
Beschwerdeführerin selbst darlegt, nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die
anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von
Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 Satz 1 ELG).
2.2
Als Einnahmen angerechnet werden
unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren und
Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1500.00 übersteigen (Art.
11.
Abs. 1 lit. a Satz 1 ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2.3
Als Ausgabe anerkannt wird
mitunter ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen
beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG). Die Höhe dieses Betrags wird jährlich in der Verordnung des EDI
über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELV). Im
Jahr 2018 beliefen sich diese Prämien im Kanton Solothurn auf CHF 5’496.00 für
Erwachsene, auf CHF 5'136.00 für junge Erwachsene und auf CHF 1'296.00 für
Kinder (Art. 4 der erwähnten Verordnung für das Jahr 2018).
2.4
Bezügerinnen und Bezüger von
jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung
und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
3.
3.1
Die mit dem Einspracheentscheid
vom 27. Juli 2018 bestätigte Verfügung vom 3. April 2018 (AK-Nr. 65;
AK-Nr. 11 in Urkunde 3 der Beschwerdeführerin) basiert auf dem Berechnungsblatt
gleichen Datums (AK-Nr. 67; AK-Nr. 12 in Urkunde 3 der Beschwerdeführerin). Dieses
gelangt bei Einnahmen von CHF 73'621.00 und Ausgaben von CHF 76'679.00 zu einem
Ausgabenüberschuss von CHF 3'058.00. Da sich die Prämienpauschalen für die vier
in die Berechnung einbezogenen Personen (zwei Erwachsene, ein junger
Erwachsener und ein Kind) auf insgesamt CHF 17'424.00 belaufen (vgl. E.
II. 2.3 hiervor) und somit den Ausgabenüberschuss von CHF 3'058.00
übersteigen, wurde die jährliche Ergänzungsleistung in Beachtung der
Mindestgarantie von Art. 26 ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor) auf CHF 17'424.00 pro
Jahr respektive CHF 1'452.00 pro Monat festgesetzt.
3.2
Wird das in der Beschwerde wie
bereits zuvor in der Einsprache einzig bestrittene hypothetische
Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 12'860.00 pro Jahr, das
bei den anrechenbaren Einnahmen zu zwei Dritteln angerechnet wurde,
weggelassen, reduzieren sich die Einnahmen um CHF 8'573.00. Dies führt zu einer
Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 3'058.00 auf CHF 11'631.00.
Da dieser auf ein Jahr berechnete Ausgabenüberschuss immer noch unter der Summe
der Prämienpauschalen von insgesamt CHF 17'424.00 liegt, resultiert aufgrund
der Mindestgarantie Art. 26 ELV weiterhin ein Anspruch in dieser Höhe pro
Jahre respektive von CHF 1'452.00 pro Monat.
4.
Wie aus der vorstehenden Erwägung
hervorgeht und bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 13. Dezember 2018
als Ergebnis einer vorläufigen Prüfung festgehalten wurde, ist die von der
Beschwerdeführerin einzig verlangte Streichung des hypothetischen
Erwerbseinkommens nicht geeignet, den Anspruch auf die jährliche
Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. März 2018 zu beeinflussen. Der von der
Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. Februar 2019 eingenommene
Gegenstandpunkt basiert auf der irrtümlichen Annahme, die Berechnung im
Berechnungsblatt vom 3. April 2018 habe zu einem Einnahmenüberschuss von
CHF 3'058.00 geführt – in Wirklichkeit wurde ein Ausgabenüberschuss in
dieser Höhe ermittelt. Da die Beschwerde demnach auf einer Argumentation
basiert, welche, selbst wenn sie zutreffen würde – was unter diesen Umständen,
da für das Ergebnis irrelevant, nicht zu prüfen ist –, den angefochtenen
Entscheid als korrekt erscheinen lässt, ist sie offensichtlich unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin hält
gemäss Eingabe vom 21. Februar 2019 an ihrem Antrag, es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung einzuberufen
und durchzuführen, fest.
5.1
Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat
jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und
innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen,
auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit
der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1).
Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann unter anderem
dann abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender
Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet
ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f., 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.). Dies
trifft hier, wie dargelegt, zu, denn die Beschwerde wäre selbst dann
abzuweisen, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde. Vor
diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei der jährlichen
Ergänzungsleistung um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn der zitierten
Konventionsbestimmung handelt.
5.2
Nach dem Gesagten vermittelt
Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ein Grund, trotzdem eine
solche Verhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Der entsprechende
Verfahrensantrag ist daher abzuweisen.
6.
6.1
Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.2
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1.
Das Doppel der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2019 geht samt Beilagen zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2.
Der Antrag, es sei
eine öffentliche Verhandlung einzuberufen und durchzuführen, wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer