VSBES.2018.233
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
22. August 2019Deutsch68 min
Source so.ch
Urteil vom 22. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1963 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt vom 1. April 2011 bis 31. Mai
2015 als Mitarbeiter im Lager/Versand der B.___, [...]. Am 31. März 2015 meldete
sich der Vater von drei 2003, 2006 und 2008 geborenen Kindern bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit dem 14. November
2014 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 8). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
erteilte dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in
der C.___, [...], vom 1. März bis 31. Mai 2016 (Mitteilung vom
6. April 2016; IV-Nr. 33), welche für den Zeitraum vom 1. Juni
bis 31. August 2016 verlängert wurde (Mitteilung vom 8. Juni 2016;
IV-Nr. 42). Diese berufliche Massnahme wurde in der Folge per
30. Juni 2016 vorzeitig abgebrochen (vgl. IV-Nr. 48 und 50). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 28. März 2017 durchgeführt
wurde (Gutachten vom 11. September 2017, IV-Nr. 70). Vom 7. Mai
bis 20. Juni 2018 hielt sich der Beschwerdeführer zur psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung in der E.___, [...], auf (IV-Nr. 84 S. 2 ff.). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 10. August 2018 ab. Dies wurde
im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen liege beim
Beschwerdeführer ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vor, welches von der
Invalidenversicherung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
mitberücksichtigt werden dürfe. Es liege keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung
vor. Den neuen medizinischen Unterlagen könne weder ein Indiz für eine bisher
noch nicht bekannte, möglicherweise aus rechtlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit
tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne glaubhaft
gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch
nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Grundsätzlich bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bei Rückbildung der psychosozialen Faktoren. Zusätzliche
beweismässige Vorkehren seien daher nicht angezeigt. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen seien nicht näher zu prüfen, da sich der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht arbeitsfähig fühle
(IV-Nr. 85; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 14. September 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 6 ff.):
1.
Es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2018 aufzuheben und diese zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen sowie eine
Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
2.
Eventualiter seien
weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen und es sei im Anschluss
daran erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu
entscheiden.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
15. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf Bemerkungen dazu verzichtet (A.S. 24).
2.3 Am 22. November 2018 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 26 ff.)
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der
Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verf.baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157
E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
2.6
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März
2017.
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, es bestehe bei ihm ein invalidisierendes Leiden, das zu einem Anspruch
auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen führe.
Demnach ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1
Dem Bericht der behandelnden
Psychiaterin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 29. August 2014 können folgenden Diagnosen entnommen werden:
«Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen F43.23, Probleme am Arbeitsplatz Z56,
Probleme mit der Familie Z63». Im Weiteren führte die Psychiaterin aus, der
Patient befinde sich bei ihr seit dem Jahr 2012 mit Unterbrüchen in ambulanter
integrierter psychiatrischer Behandlung. Zur Anamnese wurde angegeben, der
Patient leide seit Dezember 2013 zunehmend unter einem depressiven Syndrom mit
gedrückter Stimmung, Anspannung, Reizbarkeit, Kraftlosigkeit, Antriebslosigkeit
und massiven Schlafproblemen. Im Verlauf der ambulanten integrierten
psychiatrischen Behandlung sei es zu einer partiellen Rückbildung der
depressiven Symptomatik gekommen. Die aktuellen Beschwerden bestünden zurzeit in
Stimmungsschwankungen, verminderter Belastbarkeit, Stressintoleranz, vermehrter
Anspannung, Reizbarkeit und Schlafproblemen. Es wurde folgender Befund erhoben:
Der Patient sei fokussiert auf seine Probleme am Arbeitsplatz und in der
Familie. Er sei angespannt, reizbar, besorgt, phasenweise antriebslos und
kraftlos mit Insuffizienzgefühlen. Es bestünden soziale Rückzugstendenzen. Seit
dem 1. August 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit (recte:
Arbeitsunfähigkeit) von 100 % als Lagermitarbeiter. Auch in einer anderen
zumutbaren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aktuell
werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
durchgeführt, psychotherapeutische Gespräche erfolgten wöchentlich im Rahmen
eines psychoedukativen Ansatzes. Thematisiert werde u.a. die Work-Life-Balance,
insbesondere die Coping-Strategien im Umgang mit Stress. Daneben bekomme der
Patient ein Antidepressivum verschrieben. Im Behandlungsverlauf habe eine
teilweise Rückbildung und Stabilisierung der depressiven Symptomatik erreicht
werden können. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der
Stabilisierung des Gesundheitszustands als günstig einzuschätzen (IV-Nr. 20.11
S. 2 ff.).
3.2
Der Hausarzt, Dr. med. G.___,
FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom
2.
Oktober 2014 fest, er habe den Patienten schon sehr oft gesehen. Er
komme meistens wegen einer Exazerbation seines bekannten Asthmas. Ende April
2014.
habe er den Patienten in die HNO-Abteilung des H.___ überwiesen wegen
einer peripher/vestibulären Funktionsstörung (IV-Nr. 20.11 S. 1).
3.3
Dem Bericht über das vom Krankentaggeldversicherer
veranlasste psychiatrische Assessment von Dr. med. I.___, Facharzt
Psychiatrie und Neurologie, vom 10. Dezember 2014 können folgende
Diagnosen entnommen werden: «Länger dauernde Anpassungsstörung (F43.2) vor dem
Hintergrund beruflicher und familiärer Belastungsfaktoren sowie bei
akzentuierter Persönlichkeit (Z73); Psychologische Faktoren bei andernorts
klassifizierten somatischen Erkrankungen (F54)». Auf eine eingehende
körperliche Untersuchung wurde wegen der ausschliesslich psychiatrischen
Fragestellung verzichtet. Es handle sich um einen deutlich übergewichtigen,
adipösen Versicherten ohne kardiorespiratorische Insuffizienzzeichen in Ruhe.
Es bestünden keine offenkundigen neurologischen Herd- und Seitenzeichen. Unter
dem Titel «Epikrise und Beurteilung der Leistungsfähigkeit» wurde im
Wesentlichen angegeben, anlässlich der Exploration habe sich ein Versicherter mit
in den Vordergrund gerückten Klagen über Antriebsmangel, Schlafstörungen,
Gefühlen von Ausgebranntsein präsentiert. Der Versicherte habe geschildert, er
sei deprimiert, teilweise auch verbittert und enttäuscht, gekränkt in seinem
Gerechtigkeitsempfinden durch den Arbeitsplatzverlust nach langjährigen
Arbeitsplatzkonflikten. Nach den hier erhobenen psychopathologischen Befunden,
den anamnestischen Angaben sowie den vorliegenden Akten sei derzeit am ehesten
von einer protrahierten Anpassungsstörung mit emotional affektiven Störungen
(F43.2) auszugehen. Dabei sei das Spektrum der emotional affektiven
Beeinträchtigungen hauptsächlich im gekränkt verbitterten Bereich zu sehen, die
Merkmale einer depressiven Symptomatik hingegen seien nur sehr gering
ausgeprägt. Die länger anhaltende Anpassungsstörung stehe in engem Zusammenhang
mit beruflichen und privaten Belastungsfaktoren, Konflikten und Kränkungen am
Arbeitsplatz, Arbeitsplatzverlust sowie darüber hinaus mit Schwierigkeiten im
familiären Umfeld durch eine depressiv erkrankte Ehefrau sowie Belastungen und
schulischem Förderbedarf der Kinder. Auf der Persönlichkeitsebene wirke der Versicherte
vermehrt narzisstisch kränkbar, verknüpft mit einem rigiden
Gerechtigkeitsempfinden, welches zu einer vermehrten Empfindlichkeit gegenüber
tatsächlichen oder vermeintlichen Zurücksetzungen und Kritik führe und damit
auch zu einer erhöhten psychischen Dekompensationsbereitschaft beitrage. Die
Diagnose stehe in Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin.
Ferner seien beim Versicherten somatische Erkrankungen zu berücksichtigen, bei
denen psychologische Faktoren einen Einfluss auf die Krankheitsbewältigung und
deren Verlauf nähmen (F54). Zu nennen seien ein Asthmaleiden mit allergischer
Komponente sowie ein Hörsturz im Sommer 2014 mit nachfolgendem rechtsseitigem
Tinnitus.
Im Weiteren wurde angegeben, mit den
erhobenen Befunden gehe eine Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen wie
Intentionalität, Antrieb, Affektregulation, Psychomotorik und
Durchhaltevermögen einher. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne derzeit
bestätigt werden. Bei einer Rückkehr an den letzten konkreten Arbeitsplatz sei
unter Berücksichtigung des offenbar zerrütteten Arbeitsverhältnisses mit
inzwischen ausgesprochener Kündigung eine rasche Dekompensation wahrscheinlich.
Die unter der laufenden Behandlung erreichte zögernde Rekompensation wäre
erheblich gefährdet. Eine Destabilisierung wäre zu erwarten. Aktuell sei mit
einer weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit von etwa vier Wochen zu rechnen.
Vorher sei eine ausreichende Grundstabilität für eine Rückkehr an den letzten
Arbeitsplatz nicht zu erwarten. Ob die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mithin
im Januar 2015 beendet werden könne, hänge dabei einerseits vom Verlauf der
erwarteten Stabilisierung ab, andererseits aber auch von der Frage, ob der Versicherte
bei einer Teilarbeitsfähigkeit an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückkehren
müsste, weil bereits per März 2015 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
ausgesprochen worden sei. Ferner sei die Dekompensationsbereitschaft des Versicherten
in der konflikthaft wahrgenommenen Situation am Arbeitsplatz sehr hoch.
Prognostisch sei unter fortgesetzter
Behandlung die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis Ende Dezember 2014 zu
beenden. Eine Sanierung des Arbeitsplatzkonfliktes, der im Erleben der
versicherten Person zu einer unüberwindbaren emotionalen Belastung führe, sei
dringend anzuraten, da vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten
eine erneute Dekompensation bei Rückkehr in das konflikthaft erlebte
Arbeitsumfeld drohe. Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, welche
dem Ausbildungs- und Kenntnisstand des Versicherten und seinem körperlichen
Belastungsprofil entsprächen, bestehe bereits jetzt eine Arbeitsfähigkeit in
der Grössenordnung von 80 %, welche innerhalb der nächsten vier Wochen auf
100.
% zu steigern wäre. Eine Entlastung von den diversen häuslichen
Belastungsfaktoren wäre wünschenswert (IV-Nr. 12 S. 9 ff.).
3.4
Dr. med. F.___ stellte in
ihrem Bericht vom 9. März 2015 folgende Diagnosen: «Mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom F32.11; Anankastisch-narzisstische
Persönlichkeitszüge Z73; DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung F60.5; Probleme
am Arbeitsplatz Z56; Probleme mit der Familie Z63; Hörsturz mit Tinnitus;
Asthma». Im Weiteren wurde ausgeführt, eine erneute Zustandsverschlechterung
sei durch die Freistellung von der Arbeit, den neu aufgetretenen Tinnitus, die schon
vorbestehende Vulnerabilität und die bestehenden Belastungen wie chronische
Arbeitsplatzprobleme sowie die psychiatrische Erkrankung der Ehefrau und
Probleme in der engeren Familie, insbesondere massive Entwicklungs- und
Erziehungsprobleme der Kinder, erfolgt. Der Gesundheitszustand sei seither labil.
Die aktuelle Symptomatik bestehe zurzeit in Stimmungsschwankungen,
Depressivität, Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, innerer Leere, verminderter
Belastbarkeit, Stressintoleranz, vermehrter Anspannung, Reizbarkeit,
Suizidgedanken, Schwindel, Tinnitus und Schlafproblemen. Zur Behandlung wurde
angegeben, diese bestehe weiterhin in einer integrierten psychiatrischen
Behandlung im Rahmen eines psychoedukativen Ansatzes. Es finde ein
wöchentliches Gespräch statt. Daneben bekomme der Patient Cipralex, ein
Antidepressivum, sowie Entumin zur Behandlung der Schlafstörung verschrieben.
Im weiteren Verlauf der Behandlung habe bisher keine bleibende
Zustandsstabilisierung erreicht werden können. Die Schlafstörung habe sich
unter der medikamentösen Behandlung zurückgebildet. Vorerst seien keine
zusätzlichen Therapien und Behandlungen vorgesehen.
Zur Arbeitsfähigkeit gab die behandelnde
Psychiaterin an, seit dem 1. August 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % sowohl als Lagermitarbeiter als auch in einer Verweistätigkeit,
insbesondere aufgrund des instabilen psychischen und somatischen Gesundheitszustandes
infolge der seit langer Zeit bestehenden psychischen Faktoren wie akzentuierte
Persönlichkeitszüge und depressive Symptomatik. Unter Berücksichtigung des
bisherigen Behandlungsverlaufs, nach Rückbildung der depressiven Symptomatik
und nach einer weiteren nachhaltigen Stabilisierung des Gesundheitszustands
könne voraussichtlich mit der Arbeitsaufnahme frühestens ab April/Mai 2015
gerechnet werden, am ehesten im Rahmen eines Arbeitstrainings beginnend mit
einem Arbeitspensum von 50 %, voraussichtlich steigerbar auf 100 %,
in einem Zeitraum von ca. 4 Monaten, wobei dies vom weiteren Verlauf
abhänge. Bei einer zu frühen Rückkehr an einen Arbeitsplatz und ohne langsame
Steigerung des Arbeitspensums sei angesichts des weiterhin bestehenden
instabilen Gesundheitszustandes mit einer erneuten Dekompensation zu rechnen.
Zum Gutachten von Dr. med. I.___
äusserte sich Dr. med. F.___ dahingehend, trotz integrativer
psychiatrischer Behandlung habe sich im weiteren Verlauf immer wieder gezeigt,
wie labil der körperliche und psychische Gesundheitszustand des Patienten
effektiv gewesen sei. Zur vorbestehenden erhöhten Vulnerabilität durch
belastende und auslösende Faktoren hätten Belastungen wie Auseinandersetzungen
mit Versicherungen sowie auch wiederholte familiäre Konflikte zu psychischen
und körperlichen Einbrüchen geführt. Zur prognostischen Einschätzung im
Gutachten sei festzuhalten, dass die auslösenden und aufrechterhaltenden
Faktoren sowie die Ausprägung der depressiven Symptomatik und der akzentuierten
Persönlichkeitszüge, somit der insgesamt labile psychische Gesundheitszustand
des Patienten, zu wenig berücksichtigt worden seien, was sich im weiteren
Behandlungsverlauf auch gezeigt habe. Insgesamt scheine der instabile,
wechselhafte psychische und somatische Gesundheitszustand sowie der
wechselhafte Behandlungsverlauf auf eine nicht so eindeutige prognostische
Einschätzung hinzuweisen. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge, der
nur teilweisen Rückbildung der depressiven Symptomatik, der Mobbingsituation am
Arbeitsplatz und seines familiären Umfeldes sei der Patient zurzeit sowohl in
seiner bestehenden Tätigkeit als Warenlagermitarbeiter als auch in einer
Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 12 S. 3 ff.).
3.5
Dr. med. J.___, beratender
Arzt des Krankentaggeldversicherers, hielt in seiner Stellungnahme vom
25.
März 2015 fest, das Plausibilisierungsgutachten vom 10. Dezember
2014.
erscheine adäquat und realistisch. Das Gutachten sei nachvollziehbar. Der
neuste Bericht von Dr. med. F.___ vom 9. März 2015 zeige allerdings eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, unterdessen handle es sich um
eine mittelgradige depressive Episode. Sie spreche von einem instabilen
Gesundheitszustand mit erneuter Dekompensationsgefahr und rechne erst ab
April/Mai 2015 mit einer Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, aber nur im Rahmen
eines Arbeitstrainings zu 50 %. Was die Psychopathologie angehe, erscheine
der Bericht plausibel. Sie beschreibe allerdings auch psychosoziale
Belastungsfaktoren, wie die schwierigen familiären Umstände. Nicht einig gehe
er mit ihr, dass ein Arbeitstraining notwendig sei. Der Versicherte könne eine
neue Stelle antreten, das sei ihm zumutbar angesichts des sozialen
Funktionierens und der geschilderten Tagesaktivitäten. Ab Mai 2015 könne eine
50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugemutet werden.
Dafür sei das RAV zuständig. Es sei sinnvoll, wenn sich der Versicherte wieder
mit den Herausforderungen des offenen Arbeitsmarktes auseinandersetze, statt
sich als Hausmann zu betätigen und abzuwarten (IV-Nr. 20.8).
3.6
Die behandelnde Psychiaterin stellte
in ihrem Arztbericht vom 21. Juli 2015 die Diagnosen «mittelgradige
depressive Episode, partiell remittiert F32.11, anankastisch-narzisstische
Persönlichkeitszüge Z73, DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung F60.5, Probleme
am Arbeitsplatz Z56, Probleme mit der Familie Z63, Hörsturz mit Tinnitus,
Asthma, Adipositas» und hielt fest, der Patient befinde sich weiterhin bei ihr
in ambulanter, integrierter, psychiatrischer Behandlung. Im Zeitraum von März
bis Juni 2015 habe sich der Gesundheitszustand weiter stabilisiert, sodass dem Patienten
eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % zugemutet werden könne, ohne eine
Dekompensation zu bewirken. Doch sei der Gesundheitszustand weiterhin fragil.
Beim Patienten bestehe weiterhin eine Symptomatik mit phasenweise gedrückter
Stimmung, Anspannung, Reizbarkeit, Kraftlosigkeit, vermehrter Kränkbarkeit,
Antriebslosigkeit, Tinnitus und leicht gebesserten Schlafproblemen. Eine
Zustandsverbesserung sei zudem vor der Perspektive einer Inanspruchnahme
beruflicher Integration der Invalidenversicherung bei Bedarf erfolgt. Seine
familiäre und soziale Situation meistere der Patient mit viel Unterstützung.
Insgesamt sei der Patient belastbarer und stresstoleranter. Der
Gesundheitszustand sei weiterhin fragil, jedoch besserungsfähig. Aktuell
scheine eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben, sowohl als
Lagermitarbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in einer anderen
zumutbaren Tätigkeit. Mit der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit könne frühestens ab Oktober 2015 gerechnet werden. Ab
welchem Zeitpunkt mit einer vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet
werden könne, sei von einer gelungenen Integration in die Arbeitswelt abhängig.
Die Behandlung bestehe weiterhin in einer integrierten psychiatrischen
Behandlung im Rahmen eines psychoedukativen Ansatzes. Thematisiert und
umgesetzt werde die Erhaltung einer Work-Life-Balance, insbesondere seien
Coping-Strategien im Umgang mit Stress sowie schlafhygienische Massnahmen
besprochen worden. Es finde wöchentlich ein Gespräch statt. Daneben werde der
Patient medikamentös behandelt. Im weiteren Verlauf habe eine bleibende, aber
fragile Zustandsstabilisierung erreicht werden können. Die Schlafstörung habe
sich unter der medikamentösen Behandlung zurückgebildet. Neben dem Erlernen
eines Entspannungsverfahrens wie Progressive Muskelrelaxation nach Jacobsen
(PMR) seien vorerst keine zusätzlichen Therapien oder Behandlungen vorgesehen
(IV-Nr. 52.5 S. 4 ff.).
3.7
Aus dem Arztbericht von Dr. med.
F.___ vom 15. Januar 2016 geht hervor, im Zeitraum von Juli 2015 bis aktuell
sei der Gesundheitszustand soweit stabil geblieben. Weiterhin sei eine
Teilarbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar, ohne eine Dekompensation zu
bewirken. Der Gesundheitszustand sei aber weiterhin fragil (IV-Nr. 52.5
S. 1 ff.).
3.8
Dr. med. K.___, FMH Kardiologie,
hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2016 über die gleichentags
durchgeführte kardiologische Untersuchung folgende Diagnosen fest: «1. Leichte
hypertensive Kardiopathie Grad III, mässige septumbetonte konzentrische
Hypertrophie des linken Ventrikels, normale Pumpfunktion (EF 65 %),
Aorta aszendens normaldimensioniert; 2. Intermittierende Thorax-drucksymptomatik
eher in Ruhesituation und bei Aufregungssituationen unklarer Ätiologie,
Ergometrie klinisch und elektrisch negativ, stressechokardiografisch ohne
Hinweise für eine Ischämie; 3. Erhöhte emotionale Belastungssituation als
alleinerziehender Vater und Arbeitsplatzproblematik; 4. Cv-RF: art.
Hypertonie, sonst keine weiteren eruierbar». Zur Anamnese wurde festgehalten, beim
Patienten bestehe seit Kindheit ein Asthma bronchiale, entsprechend auch eine
leichte anstrengungsabhängige Dyspnoe NYHA II Symptomatik. Im Vordergrund stehe
aber die erhöhte emotionale Belastungssituation seit 3 Jahren als alleinerziehender
Vater von 3 Kindern (12-jährige Tochter mit ADS, 9-jährige Tochter und
7-jähriger Sohn ebenfalls mit ADS unter Ritalin) sowie die
Arbeitsplatzsituation. Es handle sich um einem 52-jährigen Patienten in gutem
Allgemein- und Ernährungszustand. Es bestünden eine normale Herzpalpation links
und rechts, normal laute Herztöne und keine pathologischen Herzgeräusche.
Klinisch seien keine Zeichen einer Links- oder Rechtsherzinsuffizienz vorhanden.
Zur physikalischen
Stressechokardiographie gab der Kardiologe an, die Ergometrie sei klinisch und elektrisch
negativ, es bestünden eine sehr gute körperliche Leistungsfähigkeit, keine
Arrhythmien und in der parallel durchgeführten Stressechokardiographie bei
steter kontinuierlicher Kontraktilitätszunahme über allen gut einsehbaren
Wandabschnitten und EF-Zunahme um + 15 % unter Belastung seien keine
Hinweise für eine relevante Ischämie ersichtlich. Es habe eine rasche Erholungsphase
bestanden (IV-Nr. 60).
3.9
Dr. med. F.___ hielt in
ihrem Arztbericht vom 10. Juni 2016 fest, der Gesundheitszustand des Patienten
habe sich im Verlauf der von der Invalidenversicherung veranlassten beruflichen
Eingliederungsmassnahme verschlechtert, sodass aus psychiatrischer Sicht
vorerst ein Abbruch dieser Massnahme als indiziert erscheine, um eine
psychische Dekompensation zu verhindern (IV-Nr. 47.10 S. 3).
3.10
Im Arztbericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2017 gab die behandelnde Psychiaterin
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: «Depressive
Episode, F32.1; anankastische-narzisstische Persönlichkeitszüge Z73; DD:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61; Probleme mit der Lebensbewältigung Z73,
Z56; Hörsturz, seither Tinnitus; Asthma; Adipositas». Dr. med. F.___ gab
eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (bis 2008 als
Logistiker) zwischen 50 % und 100 % seit dem Jahr 2011 bis aktuell an.
Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien
angezeigt. Zur Anamnese gab die Psychiaterin an, im Frühjahr 2015 sei eine
Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt und berufliche Massnahmen seien
eingeleitet worden. Wegen massiver psychosozialer Belastungen sei das
Arbeitstraining im Juni 2016 abgebrochen worden. Seither sei der Patient zu
50.
% arbeitsunfähig geschrieben, seit dem 1. Januar 2017 zu
40.
%. Aktuell sei er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet.
Zu den angegebenen Beschwerden wurde vermerkt,
die aktuelle Symptomatik bestehe zurzeit in Stimmungsschwankungen,
Depressivität, Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, innerer Leere, verminderter
Belastbarkeit, Stressintoleranz, vermehrter Anspannung, Reizbarkeit,
verminderter Impulskontrolle, Suizidgedanken, Schwindel, Tinnitus, Herzklopfen,
Schmerzen in der Brustgegend, Kopf-, Rücken- und Magenschmerzen sowie
Schlafproblemen. Es wurde folgender Befund erhoben: Es handle sich um einen
53-jährigen Patienten in adipösem Ernährungszustand. Er sei bewusstseinsklar
und allseits orientiert. Die Konzentration und die Merkfähigkeit seien nicht
eingeschränkt. Formalgedanklich sei er grüblerisch, das inhaltliche Denken sei
fokussiert auf die Probleme in der Familie, seine Rolle als alleinerziehender
Vater seit 2 Jahren, den Umgang mit der Erkrankung seiner Ehefrau, die
anstehende Scheidung, seine Arbeitslosigkeit und finanzielle Probleme. Es
bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahnerleben, Sinnestäuschungen und
Ich-Störungen. Er sei herabgestimmt, affektlabil, angespannt, reizbar,
phasenweise antriebslos, müde, innerlich leer mit Insuffizienz- und
Schuldgefühlen. Ein Rapport sei herstellbar. Die Schwingungsfähigkeit sei
erhalten. Er gebe Schlafprobleme und vegetative Symptome an. Rückzugstendenzen
seien vorhanden. Er berichte über Suizidgedanken und es bestehe eine Krankheits-
und Behandlungseinsicht.
Zu den therapeutischen Massnahmen wurde
vermerkt, im Verlauf der bisherigen ambulanten, integrierten, psychiatrischen
Behandlung habe sich keine für die Arbeitsfähigkeit bedeutsame und anhaltende
Verbesserung des Gesundheitszustands gezeigt. Als Mitarbeiter in der Logistik
komme der Patient schnell in Hektik und in Anspannung und reagiere gekränkt auf
Kritik, dies aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge und
depressionsbedingt. Dies führe zu reduzierter Flexibilität, mangelnder
Fähigkeit, im beruflichen Umfeld soziale Kontakte aufzunehmen, insbesondere an
den letzten beiden Arbeitsstellen, und angemessen mit Vorgesetzten und Kollegen
zu interagieren. Eine Arbeitsintegrationsmassnahme habe abgebrochen werden
müssen. Prognostisch könne in Anbetracht des bisherigen Verlaufs des
Arbeitstrainings von einer vorerst 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde zur
bisherigen Tätigkeit angegeben, die gesundheitliche Störung wirke sich in Form
von Anspannung, Reizbarkeit, Hektik sowie vermehrter Kränkbarkeit aus und führe
als Folge davon zu reduzierter Flexibilität, eingeschränkter Kontaktfähigkeit,
verminderter Belastbarkeit, zunehmender Stressintoleranz und verminderter
Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit könne der Patient aktuell in einem
zeitlichen Rahmen von 4 bis 5 Stunden pro Tag ausüben. Dabei bestehe eine
verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 bis
60.
% gemäss den bisherigen Erfahrungswerten im Rahmen des bisherigen Arbeitstrainings
durch die IV und das RAV. Zum aktuellen Zeitpunkt seien keine weiteren
Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten; es gehe eher darum, die
bisherige Arbeitsfähigkeit zu erhalten und zu stabilisieren. Dem Patienten
seien auch anderen Tätigkeiten zuzumuten. Dabei könnte es sich um Tätigkeiten
wie zum Beispiel in der Verpackung, als Lagerarbeiter, in der Montage oder in
einer Kantine handeln. Eine solche Tätigkeit wäre im Ausmass von ca. 4 bis
5.
Stunden pro Tag möglich, wie dies die bisherigen Erfahrungen gezeigt
hätten. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Schichtarbeit sei
jedoch nicht möglich (IV-Nr. 62 S. 2 ff.).
3.11
RAD-Ärztin Dr. med. L.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar
2017.
fest, durch die vordiagnostizierten Leiden einer länger dauernden
Anpassungsstörung (F43.2) vor dem Hintergrund beruflicher und familiärer
Belastungsfaktoren sowie bei akzentuierter Persönlichkeit (Z73) bzw. einer
mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sei ein versicherungsrechtlich
invalidisierender Gesundheitsschaden nicht sicher ausgewiesen. Es bleibe
abzuklären, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund
ihrer Schwere, allenfalls begleitender Persönlichkeitsfaktoren oder einer
Therapieresistenz als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes zu werten seien
und die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Die somatischen Leiden (Asthma
bronchiale, arterielle Hypertonie und Tinnitus) beeinträchtigten die
Arbeitsfähigkeit nicht. Es sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt
(IV-Nr. 64).
3.12
Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 11. September 2017 (Untersuchung vom
28.
März 2017) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «mittelgradige depressive Episode vor dem
Hintergrund beruflicher und familiärer Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.1),
atypische familiäre Situation (ICD-10: Z60), akzentuierte
Persönlichkeitszüge (narzisstisch, zwanghaft) (ICD-10: Z73)». Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt. Im Rahmen der medizinischen
und versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde unter dem Titel «Beurteilung
bzw. Einordnung der Beschwerden und Befunde in Bezug auf aktuelle
Diagnosesysteme und in Bezug auf frühere, auch anderslautende Beurteilungen» im
Wesentlichen festgehalten, der Explorand berichte anlässlich der Untersuchung
über diverse Unzulänglichkeiten im Sinne einer depressiven Grundstimmung, eines
Energieverlustes und einer Hoffnungslosigkeit, die infolge der psychosozialen
Belastung aufgetreten seien. Im objektiven psychopathologischen Befund in
Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten psychopathologische Auffälligkeiten
bestanden. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der
Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck
hätten sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen
ergeben. Es seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder
Aufmerksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei
der Explorand während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen
und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen
einstellen können. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt
gewesen. Im Hinblick auf den Affekt habe eine depressive Stimmungslage
festgestellt werden können. Es habe partiell ein kreisendes Denken und eine
Grübeltendenz bestanden. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien
herabgesetzt gewesen. Gestik und Mimik seien ebenfalls herabgesetzt gewesen und
hätten die Stimmung affektsynthym unterstrichen. Spontaneität und
Eigeninitiative seien jedoch erhalten gewesen. Die soziale Teilnahme im
privaten Bereich sei teilweise eingeschränkt. Anhand der aktuellen Untersuchung
hätten sich Hinweise auf manifeste psychosoziale Probleme von besonderem
Schweregrad ergeben. Der Explorand habe als kränkbar imponiert und rigide an
Details gehaftet. Es hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung
ergeben. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein leicht reduziertes
Aktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der Explorand nicht
manifest eingeschränkt. Analog der Parameter der funktionellen
Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden leichte bis
mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation vor allem in Bezug auf
die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit.
Zu den «diagnostischen Überlegungen»
wurde erläutert, es gebe keine in der Kindheit oder Jugend des Exploranden zu
erkennende Konflikte. Eine Disposition sowohl zu den psychischen Erkrankungen
innerhalb des familiären Umkreises des Exploranden sei nicht zu verzeichnen.
Der Explorand verfüge seit dem Jahr 2012 über eine psychiatrische Behandlung
aufgrund eines depressiven Zustandsbildes, das vor allem durch psychosozial
schwer belastende Faktoren ausgelöst worden sei, vor allem mitbedingt durch den
Arbeitsplatzverlust und die psychische Erkrankung der Ehefrau. Diagnostisch sei
man von einer Anpassungsstörung ausgegangen. Aktuell weise der Explorand ein
depressives Zustandsbild auf mit Energielosigkeit, Kraftlosigkeit und leichtem
sozialem Rückzug. Insgesamt habe sich im Rahmen der Anpassungsstörung ein
selbstständiges depressives Zustandsbild entwickelt, das aktuell einer
mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Erschwerend seien akzentuierte
Persönlichkeitszüge des Exploranden hinzugekommen, die sich vor allem
narzisstisch und zwanghaft zeigten. Der Explorand sei sehr leicht kränkbar,
bezeichne sich selbst als perfektionistisch und falle durch ein sehr
detailliertes und beharrendes Auftreten auf. Insgesamt wirkten sich die Persönlichkeitszüge
auf die Copingstrategien des Exploranden hinderlich aus und erschwerten den
Umgang vor allem mit den psychosozialen Belastungsfaktoren. Der Explorand
imponiere ebenfalls durch Stimmungsschwankungen, Freudlosigkeit,
Antriebsstörung und eine Reizbarkeit sowie auch durch eine leicht verminderte
Impulskontrolle. Es sei zu vermuten, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge
auch die Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz negativ mitbeeinflusst hätten.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild insgesamt jedoch
durch die psychosozial manifest belastenden Faktoren ausgelöst worden sei und
zu deren Aufrechterhaltung beitrage.
Die Beurteilung von Konsistenz,
Validität und Plausibilität lautete dahingehend, psychiatrisch seien geklagte
Beschwerden so zu objektivieren, dass eine Kongruenz oder Diskrepanz zwischen
den Beschwerden, dem klinischen Befund und den Krankheitsbildern festgestellt werde,
die nach der klinischen Erfahrung solche Beschwerden und Befunde hervorbringen
könnten. Diesbezüglich sei beim Exploranden davon auszugehen, dass es sich um
eine durchaus authentische Beschwerdeschilderung handle. Die gutachterliche
Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene
Funktionsbeeinträchtigungen ergeben.
Der Behandlungsverlauf wurde wie folgt
beurteilt: der Explorand befinde sich in regelmässiger psychiatrischer
Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Der abgenommene
Medikamentenspiegel sei im therapeutischen Bereich gelegen. Grundsätzlich sei
davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung im bisherigen Ausmass
notwendig sei, jedoch die Problematik des Exploranden vor allem psychosozial
bedingt sei. Somit wäre es sinnvoll, auch familienstützende Massnahmen
einzuführen; der Explorand habe berichtet, dass dies bereits zum Teil
stattgefunden habe. Die bisherige psychiatrische Behandlung, wie sie zurzeit
stattfinde, scheine ausreichend und unterstützend zu sein und entspreche den
Leitlinien.
Zur kritischen Würdigung vorhandener
Arztberichte wurde angegeben, im Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med.
F.___, werde gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen,
ebenfalls werde das Zustandsbild des Exploranden inzwischen als depressiv und
nicht mehr als eine Anpassungsstörung beurteilt. Dies entspreche auch der
aktuellen Beurteilung, die Persönlichkeitszüge des Exploranden seien als
narzisstisch-anankastisch zu beurteilen, was ebenfalls der bisherigen
Beurteilung der behandelnden und abklärenden Ärzte entspreche. Durchgehend
werde davon ausgegangen, dass das Störungsbild des Exploranden vor allem jedoch
durch die psychosozialen Belastungen ausgelöst worden sei, was auch so anhand
der jetzigen Exploration bestätigt werden könne. Die Persönlichkeitszüge des
Exploranden wirkten sich diesbezüglich auf die Copingstrategien negativ aus.
Derzeit bestehe gemäss der behandelnden Psychiaterin mindestens eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit, diese wäre jedoch grundsätzlich als höher einzuschätzen, wenn
die psychosozialen Faktoren wegfielen oder wenn der Explorand hinsichtlich der
psychosozialen Umstände besser entlastet wäre.
Zur Selbsteinschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch den Exploranden wurde festgehalten, dieser sehe sich für
eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als eher nicht arbeitsfähig an.
Diese Einschätzung könne nicht vollkommen mit den medizinischen Befunden
begründet werden. Gemäss dem geschilderten Tagesablauf zeige sich, dass der
Explorand zur Ausübung von ausserberuflichen Aktivitäten in der Lage sei. Er
versorge den Haushalt und unterstütze seine Kinder. Es sei davon auszugehen,
dass der Explorand derzeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig sei,
längerfristig wäre eine volle Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als
Lagermitarbeiter oder Logistiker durchaus gegeben, wenn er auch über einen
entsprechenden Arbeitsplatz verfügen würde. Somit sei die Arbeitsfähigkeit des
Exploranden im Vergleich zu seiner Selbsteinschätzung als höher einzuschätzen.
Zum sozialen Kontext wurde ausgeführt, bezüglich
des psychosozialen Kontextes sei der Explorand manifest und sehr schwer
belastet. So bestehe zusätzlich eine psychische Erkrankung bei seiner Ehefrau
mit damit verbundenen mehrfachen Suizidversuchen. Die Ehefrau lebe in einem
betreuten Rahmen. Ebenfalls wiesen zwei seiner Kinder eine ADHS-Problematik auf
und seien auf eine intensive Betreuung angewiesen. Der Explorand sei arbeitslos
und praktisch alleinerziehend. Alle diese Faktoren beeinflussten und lösten
schliesslich das psychiatrische Zustandsbild in seiner gegenwärtigen Ausprägung
aus.
Zur Arbeitsfähigkeit nahm die
Gutachterin dahingehend Stellung, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
als Lagerist und zuvor als Logistiker sei der Explorand auf psychiatrischem
Fachgebiet aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzlich bestünde eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in seinem erlernten Beruf, falls es zu einer Rückbildung der
psychosozialen Faktoren käme und der Explorand über einen Arbeitsplatz verfügen
würde. Der zukünftige Arbeitsplatz sollte durch ein möglichst konfliktarmes
Umfeld gekennzeichnet sein und der Explorand sollte klar strukturierte Aufgaben
zugeordnet bekommen mit regelmässigen Arbeitszeiten. Der Explorand sei
ebenfalls längerfristig in einer Verweistätigkeit als zu 100 %
arbeitsfähig einzuschätzen. Diesbezüglich müsste ebenfalls eine klare
Strukturierung des Arbeitsplatzes erfolgen und vor allem müsste der Explorand
hinsichtlich der psychosozialen Faktoren entlastet werden. Das aktuell
ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Begutachtungszeitpunkt. Aus
psychiatrischer Sicht bestünden zurzeit keine therapeutischen Möglichkeiten,
das aktuell ermittelte Belastungsprofil des Exploranden zu verbessern. Es
könnte jedoch eine Entlastung hinsichtlich z.B. einer allfälligen familiären
Unterstützung initiiert werden, sodass der Explorand durch die bestehende psychosoziale
Situation nicht so stark belastet wäre (IV-Nr. 70).
3.13
Aus dem Bericht von Dr. med.
F.___ vom 2. November 2017 geht im Wesentlichen hervor, die Psychopharmakotherapie
habe im Behandlungsverlauf seit dem Jahr 2008 wegen Schlafproblemen, Gewichtsproblemen
und Hypertonie mehrmals umgestellt und modifiziert werden müssen. Das
versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom
11.
September 2017 habe sie zur Kenntnis genommen. Die Gutachterin habe
die Diagnosen «depressive Störung (F32.1)», «akzentuierte Persönlichkeitszüge
(Z73)» und «atypische familiäre Situation (Z60)» gestellt. Aus ihrer Sicht als behandelnde
Psychiaterin seien zudem die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung
und die Kriterien der Subtypen anankastisch und narzisstisch, somit einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung (Z61.0), erfüllt. Im Behandlungsverlauf
seit dem Jahr 2008 und in den von ihr durchgeführten Untersuchungen und der
Exploration zeigten sich bei diesem Patienten stabile, langdauernde und
unflexible Verhaltensmuster, in den Bereichen Affektivität sowie Denken und
Beziehungsgestaltung mit subjektivem Leid und eingeschränkter sozialer und
beruflicher Leistungsfähigkeit verbunden, insbesondere ersichtlich am Beispiel
der immer wiederkehrenden Konflikte am Arbeitsplatz, in seiner Familie und im
sozialen Umfeld. Zusätzlich könne man die Diagnosen «nicht organische Insomnie
(F51.0)», «Pavor nocturnus/Somnambulismus (F51.3/F51.4)» sowie «Albträume
(F51.5)», die während der Kindheit und bis aktuell andauerten, stellen. Dazu
berichte der Patient über seit der Kindheit bestehende Schlafprobleme und über
heftige Albträume (in Form von riesigen Kugeln, die auf ihn zurasten, diffusen
Ängsten, sich zu verirren, sich zu verlieren, aus der Höhe hinunter zu stürzen etc.).
Wegen Gedankenkreisen sei er nicht mehr fähig abzuschalten, er finde keinen
erholsamen Schlaf und wache nachts mehrmals auf. Gelegentlich wandle er im
Schlaf, schlafe in seinem Bett ein und finde sich im Keller wieder. Danach
fühle er sich kurzzeitig verwirrt und desorientiert. Eine Schlafabklärung,
veranlasst durch den behandelnden Hausarzt, habe gemäss den Angaben des
Patienten keine Hinweise für das Vorliegen von relevanten respiratorischen
Störungen ergeben.
Die behandelnde Psychiaterin hielt im
Weiteren fest, die Feststellung der Gutachterin, dass gemäss ihren
diagnostischen Überlegungen in der Kindheit keine relevanten erkennbaren
Konflikte bestanden hätten, stimme mit ihren erhobenen Befunden im
Behandlungsverlauf nicht überein. Die Diagnose «negative Kindheitserlebnisse
(Z61.8)» könne bei diesem Patienten sehr wohl gestellt werden. Der Patient habe
gemäss seinen Angaben wenig Fürsorge seitens der Eltern erlebt. Unter anderem
habe er berichtet, dass er infolge einer Schwangerschaftsvergiftung seiner
Mutter zwei Monate lang von ihr getrennt gewesen sei, da er wegen postpartaler
Anpassungsstörung im Kinderspital habe hospitalisiert werden müssen. Er gebe
an, dass er seit der Kindheit bis aktuell Nägel kaue, was auch zu beobachten
gewesen sei. Er habe die zweite Primarklasse wiederholen müssen als Folge einer
Hornhautverkrümmung mit Sehproblemen, die nicht erkannt worden seien. Nach der
Korrektur mit Brille habe er die Welt wie gestochen scharf sehen können und er
habe dem Unterricht besser folgen können. Als Kind habe er oft vor dem
verschlossenen Elternhaus gewartet, seine Eltern hätten ihm nicht viel
Beachtung schenken können, da sie bei vier weiteren Geschwistern überfordert
und überlastet gewesen seien. Er habe seine Freizeit bei den benachbarten
Bauern verbracht, habe dort mitgeholfen und auch oft dort übernachtet. Auch in
der Adoleszenz sei von der Familie oft nicht bemerkt worden, wenn er nicht zu
Hause geschlafen habe. Er sei «so nebenher gelaufen», habe nicht viel gezählt
in den Augen seiner Familie und man habe ihn nicht richtig ernst genommen. Alle
diese erhobenen Befunde wiesen auf eine Bindungsstörung mit erhöhter
Stressvulnerabilität hin für psychische und psychosomatische Erkrankungen,
ausgelöst durch die erfahrene emotionale Vernachlässigung in seiner Kindheit
und Adoleszenz und den daraus folgenden unreifen Konfliktbewältigungsstrategien
und auch massiven interaktionalen Problemen. Zudem könnte die Tatsache, dass
der Patient seine negativen Kindheitserlebnisse sowie auch seine massiven
Schlafprobleme der Gutachterin verschwiegen habe, ein weiterer Hinweis sein auf
seinen «fehlenden Blick nach innen», im Sinne eines Alexithymie geprägten
Umgangs mit seinen erlebten Verletzungen. Insgesamt zeige sich diagnostisch
aufgrund des beobachteten Behandlungsverlaufs, der erhobenen Befunde und der
diagnostischen Überlegungen ein krankheitswertiges, klinisches Erscheinungsbild
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Persönlichkeitsstörung, die
Depression sowie die psychosozialen belastenden Faktoren trügen zum
Krankheitsbild bei und führten zu einem wechselhaften Behandlungsverlauf mit
wiederkehrenden psychischen Einbrüchen und somatischen Beschwerden (Schwindel,
Tinnitus, Gangstörungen, Asthma). Trotz der sorgfältig durchgeführten
integrativen psychiatrischen Behandlung bei diesem motivierten Patienten mit
einer Tendenz zur Selbstüberforderung sei der psychische Gesundheitszustand
weiterhin labil und verschlechtere sich jeweils im Rahmen belastender
Situationen wie u.a. bei Aussenkontakten (Arzttermine, Forderungen von Ämtern,
Termine im Zusammenhang mit seinen Kindern, Begegnungen mit der kranken
Kindsmutter).
Von 2008 bis aktuell sei es durch
psychische und körperlich bedingte Beschwerden zu Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit zwischen 0 % und 100 % gekommen, mit einer
durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % in diesen letzten 9
Jahren. Aktuell könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen
werden. Wichtig scheine aus psychiatrischer Sicht darauf hinzuweisen, dass sich
dieser Patient weiterhin in einem labilen Gesundheitszustand befinde. Daher
werde für eine sorgfältige, zusammen mit dem Patienten geplante Wiederaufnahme
der Arbeit im Bereich Logistik im Rahmen eines Pensums von 50% plädiert, sobald
sich der Gesundheitszustand weiter stabilisiert habe (IV-Nr. 73 S. 2
ff.).
3.14
Die RAD-Ärztin Dr. med. L.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017 im Wesentlichen fest, das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 11. September 2017
sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Es beruhe auf einer ausführlichen
Anamnese- und psychiatrischen Befunderhebung. Die Diagnosen seien
nachvollziehbar hergeleitet und begründet worden. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nachvollziehbar. Die Gutachterin stelle die
Diagnosen «mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund beruflicher und
familiärer Belastungsfaktoren (ICD-10 F32.1)», «atypische familiäre Situation
(ICD-10 Z60)» und «akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch, zwanghaft)
(ICD-10 Z73)». Das depressive Zustandsbild sei vor allem durch psychosozial
schwer belastende Faktoren ausgelöst worden. Im Verlauf habe sich im Rahmen der
ursprünglich diagnostizierten Anpassungsstörung ein selbstständiges depressives
Zustandsbild mit mittelgradiger Ausprägung entwickelt. Erschwerend kämen
akzentuierte Persönlichkeitszüge hinzu, welche die Copingstrategien im Umgang
mit den psychosozialen Belastungsfaktoren verminderten. Die manifesten
psychosozialen Belastungen trügen zur Aufrechterhaltung der Depression bei. Die
bisherige psychiatrische Behandlung werde als ausreichend und entsprechend der
Leitlinien beurteilt. Die klinische Beurteilung der Gutachterin weiche kaum von
der Beurteilung von Dr. med. F.___ ab. Erst in der Stellungnahme zum
Gutachten meine die behandelnde Psychiaterin, dass die von ihr selbst
vordiagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge mittlerweile die
Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllten. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
seien sich die Gutachterin und die Behandlerin dahingehend einig, dass aktuell
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Gutachterin halte aber fest,
dass grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit bestünde, wenn die schweren
psychosozialen Belastungen wegfielen. Diese hypothetische Einschätzung sei als
solche verständlich. Wie der Versicherte von den erheblichen psychosozialen
Belastungen, die offensichtlich das depressive Zustandsbild aufrechterhielten,
entlastet werden könnte, sei hingegen nicht klar und mute doch sehr
wirklichkeitsfremd an. Das Leiden habe aufgrund seiner Ausprägung durchaus
invalidisierenden Charakter. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % begründe sich
durch das manifeste depressive Zustandsbild. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung.
Durch medizinische Behandlungen sei keine relevante Verbesserung des
Zustandsbildes zu erwarten, solange die schweren psychosozialen Belastungen
andauerten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei gleich zu
beurteilen wie in Verweistätigkeiten (IV-Nr. 75).
3.15
Dr. med. F.___ äusserte sich
in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 28. April 2018 dahingehend, die
seit dem letzten Bericht geschilderte depressiv-agitierte Symptomatik mit
Stimmungsschwankungen, Traurigkeit, Reizbarkeit, Freudlosigkeit, innerer Leere,
Existenzängsten, Energielosigkeit, Antriebslosigkeit, Insuffizienzgefühlen,
Schuldgefühlen, Inappetenz, sozialen Rückzugstendenzen und massiven
Schlafproblemen seit der Kindheit habe sich, trotz leitliniengerechter
psychiatrischer Behandlung, weiter verschlechtert. Im Behandlungsverlauf sei es
wiederholt zu Rückfällen im Rahmen vermehrter Belastungen gekommen und es habe
keine bleibende Rückbildung der affektiven Störung erreicht werden können.
Entgegen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Invalidenversicherung bestehe
bei diesem Patienten aus Sicht der behandelnden Psychiaterin, gestützt auf den
Behandlungsverlauf und auf die im Krankheitsverlauf erhobenen Befunde und
fremdanamnestischen Angaben, eine massive, sich verschlechternde
Funktionseinschränkung. Bei diesem Patienten zeigten sich vermehrt Symptome wie
depressive Stimmung, fast jeden Tag, Verlust an Freude, an Interesse und an
Aktivitäten. Er sei vermehrt angespannt, reizbar, ermüdbar und antriebslos. Er
habe kein Selbstvertrauen und kein Selbstwertgefühl mehr und mache sich
Selbstvorwürfe. Er klage über vermindertes Konzentrationsvermögen und vermehrte
Vergesslichkeit. Der Patient sei zunehmend gefangen in seiner
depressiven-agitierten Symptomatik und die in den letzten Wochen erhobenen,
sich verschlechternden psychopathologischen Befunde wirkten sich auf die
Funktionsfähigkeit im Mini-ICF-APP vom 25. April 2018 – die Beurteilung
sei in Bezug auf seine gegenwärtige Tätigkeit im Haushalt und in der
Kinderbetreuung vorgenommen worden – folgendermassen aus: Er sei in der
Anpassung an Regeln und Routine eingeschränkt, Routineabläufe einzuhalten falle
ihm schwer, insbesondere das Einhalten von Terminen; er habe Mühe mit der
Planung und Strukturierung, mit seiner Flexibilität und seiner
Durchhaltefähigkeit im Alltag, er gerate schnell in Hektik, Anspannung, werde
laut, verliere die Kontrolle, meide Kontakte und ziehe sich zurück; auch seine
Selbstbehauptungsfähigkeit sei eingeschränkt, insbesondere habe er Mühe,
gegenüber Autoritätspersonen seine Fassung zu wahren, er habe Probleme, seine
Affekte zu steuern und seine Position in schwierigen Situationen für das
Gegenüber verständlich zu vertreten, um als Individuum wahrgenommen zu werden.
Auch in seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit zeige er sich zunehmend
eingeschränkt. Er habe Mühe, Sachverhalte kontextbezogen aufzufassen, dies sei
vor allem im Kontakt mit Behörden ersichtlich; eingeschränkt sei er auch in
familiären Beziehungen, seinen verschiedenen Rollen gerecht zu werden, falle
ihm schwer. Er ziehe sich zurück und vermeide Kontakte. Auch bezüglich
Spontan-Aktivitäten komme er den früheren Hobbies nicht mehr nach, liege viel
herum, brauche öfters Pausen und Erholung, müsse sich zu Aktivitäten für sich
alleine und mit seinen Kindern zusammen zwingen. Im Vergleich zur Stellungnahme
vom November 2017 habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert.
Entgegen der Einschätzung im Vorbescheid vom 15. Februar 2018 werde eine
Arbeitsunfähigkeit von zwischen 50 % und 70 % attestiert. Die
Prognose bezüglich des Erreichens einer vollen Arbeitsfähigkeit sei in
Anbetracht des bisherigen, sich stetig verschlechternden Krankheitsverlaufs
trotz leitliniengerechter Behandlung als ungewiss einzuschätzen. Die geplante
Hospitalisation solle eine weitere Verschlechterung des psychischen und
somatischen Gesundheitszustandes verhindern (IV-Nr. 81).
3.16
Vom 7. Mai bis 20. Juni
2018.
hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären, integrierten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der E.___ auf. Im
Austrittsbericht vom 27. Juni 2018 wurde folgende Hauptdiagnose gestellt:
«Rezidivierende depressive Störung, ggw. Mittelgradige Episode (F33.1)». Die
psychiatrische Nebendiagnose lautete auf «kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit selbstunsicheren, anankastischen und narzisstischen Zügen (F61.0)». Als
somatische Nebendiagnosen wurden ein vorwiegend allergisches Asthma bronchiale
(J45.0), eine benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven
Krise (I10.00), ein chronisches BWS-LWS-Syndrom (M47.25) und eine Tendinitis
calcarea im Schulterbereich (M75.3) angegeben. Unter dem Titel «Beurteilung»
wurde dargelegt, beim Patienten zeige sich ein komplexes psychiatrisches
Erkrankungsbild, wobei sich die Teildiagnosen im Sinne eines Teufelskreises
gegenseitig zu verstärken schienen. Es zeige sich zum einen die rezidivierende
depressive Störung, die jedoch immer wieder durch die dysfunktionalen
Verhaltensmuster, die am ehesten im Sinne einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-selbstunsicheren und anankastischen
Zügen zu beschreiben seien, unterhalten werde. Der Patient sei einerseits stark
engagiert, gewissenhaft, auf Genauigkeit und Umsichtigkeit vor allem für andere
bedacht, andererseits stark verletzlich für Kränkungen und Kritik und damit
schnell und tief zu verunsichern. Die deutlich narzisstischen Züge seien in
dieser Hinsicht eher mit dem Modell des vulnerablen Narzissmus, im Sinne des
hilflosen Helfers zu beschreiben. Diese im Alltag starren Verhaltensmuster
seien im Rahmen einer erheblichen emotionalen Verwahrlosung durch wenig
zugewandte Bezugspersonen seit der frühen Kindheit entstanden. Die
Persönlichkeitsproblematik sei insofern als strukturelle Schwäche zu
interpretieren und könne vom Patienten kurz- oder mittelfristig nur bedingt
beeinflusst werden. Der Patient habe auf das multimodale Behandlungssetting
sehr gut ansprechen und sich stabilisieren können. Für die ambulante Behandlung
werde jedoch auch eine umfangreiche, multimodale weitere Betreuung notwendig
sein, um das Zustandsbild erhalten zu können.
Zu den aktuellen Beschwerden bzw. zur
Behandlung wurde vermerkt, der Patient habe seit 3 bis 4 Jahren keine Energie
mehr, fühle sich wie eine leere Batterie und alles tue weh. Es habe eine Phase
gegeben, in der er dreimal einen schweren Schwindel erlebt habe. Vor drei
Jahren habe er zudem einen Gehörsturz erlitten. Vor kurzem sei er wegen eines
akuten Nierensteins behandelt worden. In den letzten zwei Jahren habe er 12 kg
zugenommen. Seit einem Unfall bestehe zudem eine Kalkschulter rechts. Er erlebe
seine Situation als sinnlos, hin und wieder habe er auch Suizidgedanken, die er
jedoch aufgrund der Beziehung zu seinen Kindern nie umsetzen würde. Grosse
Menschenmengen meide er, er habe auch Versagensängste. Im Hintergrund stehe
eine anhaltende schwere psychosoziale Belastungssituation. Seit dem Jahr 2017
lebe der Patient vom Sozialamt, nachdem er zuvor nach längerer Arbeitslosigkeit
beim RAV ausgesteuert worden sei und in der Zwischenzeit seine finanziellen
Rücklagen aufgezehrt habe. Vor drei Jahren habe er sich von seiner psychisch
schwer kranken Ehefrau und Mutter seiner drei Kinder getrennt. Im Rahmen eines
langen «Scheidungskrieges» seien verschiedene Anwälte involviert worden. Die
drei gemeinsamen Kinder lebten zumeist bei ihm, seien jedoch verbeiständet. Die
15-jährige Tochter wohne in einem Wohnheim, habe ADHS und sei sehr impulsiv; sie
komme einmal im Monat zu ihm. Der 10-jährige Sohn leide ebenfalls unter ADHS,
könne immer noch nicht lesen und schreiben, wohne ebenfalls ausserhalb und
komme jedes Wochenende zu Besuch. Die 12-jährige Tochter sei aus Sicht des
Patienten normal und lebe bei ihm. Die aktuelle Behandlung werde bei
Dr. med. F.___ seit November 2008 durchgeführt. Der Patient nehme Cipralex
und Dexilant ein, Entumin zum Schlafen und als Inhalatoren Ventolin und
Symbicort. Er sehe die Psychiaterin einmal wöchentlich, eine weitere
Tagesstruktur bestehe nicht. Hin und wieder arbeite er noch im Garten, was
aufgrund der Schmerzen aktuell jedoch nicht stattfinde.
Zum Verlauf wurde angegeben, der Patient
sei in einem gehemmt depressiven und erschöpften Zustand in die Klinik
eingetreten. Im Vordergrund sei daher zunächst die Erholung und
Selbstregulation der hohen psychovegetativen Erschöpfung gestanden. Im Rahmen
des multimodalen, auf die Behandlung von Stressfolgeerkrankungen
spezialisierten Therapieprogrammes seien verschiedene therapeutische Massnahmen
durchgeführt worden. Der Patient sei durch die Distanz zum alltäglichen, vor
allem familiären Umfeld deutlich entlastet worden. Im Verlauf der Behandlung
sei der Aufbau einer vertrauensvollen, stabilen und tragfähigen therapeutischen
Beziehung gelungen, die es ihm ermöglicht habe, vor dem Hintergrund
biographischer Aspekte einerseits sowie aktueller Lebensproblematik
andererseits ein Verständnis für die aktuelle Erkrankungssituation zu
entwickeln. Es sei mit dem Patienten gelungen, ein neue, emotional für ihn
nachvollziehbare, alternative Perspektive auf Kindheitserlebnisse zu
entwickeln, die zunehmend einen distanzierteren und Ich-näheren Standpunkt für
ihn ermöglicht habe. Er habe vielfältige Entbehrungen und Vernachlässigung
durch die Eltern erkennen und daraus die für ihn erwachsenen Prägungen
akzeptieren können. Das Bild des hilflosen Helfers, der immer freundlich und
eifrig aus grosser Not heraus durch Fragen und viel Anpassung auf Anerkennung
hinwirke, am Ende aber innerlich einsam und unbefriedigt bleibe, sei für ihn
deutlich geworden. Daraus sei neues Selbstvertrauen und die Fähigkeit
erwachsen, sich mehr auf die eigenen gegenwärtigen Bedürfnisse und deren
Versorgung einzulassen. Hier habe der Patient in erheblichem Mass vom
vielfältigen nonverbalen Angebot der Klinik profitieren können, welches er
regelmässig und motiviert besucht habe. Eine anfängliche vegetative Labilität
mit häufig geäusserten Schwindelbeschwerden sowie Müdigkeit habe er im Verlauf
immer mehr selbst beherrschen und regulieren können. Er habe eine neue
Körperwahrnehmung und Selbstwirksamkeit gewonnen. Im weiteren Verlauf sei dann
zum Austritt hin die psychosoziale Situation näher beleuchtet worden. Aufgrund
der komplexen Erkrankungssituation, die sicher durch die
Persönlichkeitsproblematik anhaltend mitbedingt sei, seien die Bemühungen
erneut unterstützt worden, eine IV-Reintegration bzw. Teilrente für den
Patienten zu erwirken. Im Umgang mit den Kindern sei dem Patienten in der
Erarbeitung eines Wochenplanes für die Zeit nach dem Austritt empfohlen worden,
mehr Pausenzeiten und Abgrenzung zu schaffen. Der Austritt sei in gegenseitigem
Einvernehmen bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt.
Der Psychostatus bei Austritt lautete
wie folgt: Es handle sich um einen wachen, bewusstseinsklaren Patienten mit
erhaltener Orientierung in allen Modalitäten. Im Kontakt sei er freundlich
zugewandt und schwingungsfähig. Die Auffassung, Konzentration und mnestischen
Funktionen seien gut erhalten. Im formalen Denken sei er kohärent und flüssig.
Es gebe keine Hinweise auf eine inhaltliche Denkstörung, Ich-Störungen oder
Sinnestäuschungen. Im Affekt bestehe eine leicht deprimierte Grundstimmung und
seien eine leichte Einschränkung der Vitalgefühle und leichte Zukunftsängste
vorhanden. Eine Suizidalität werde klar verneint. Antrieb und Psychomotorik
seien gut erhalten. Es bestehe eine leichte Durchschlafstörung (IV-Nr. 84
S. 2 ff.).
3.17
Im Arztbericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 13. August 2018 hielt der Chefarzt der vorerwähnten
Klinik, Dr. med. dipl. theol. M.___, über die stationäre Behandlung des
Beschwerdeführers noch fest, es habe während des Klinikaufenthalts und danach
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Mai bis 4. Juli 2018
bestanden. Zu den aktuellen somatischen Beschwerden wurde angegeben, nach
selbstständigem Absetzen der antihypertensiven Medikation bestünden derzeit
deutlich erhöhte Blutdruckwerte mit Kopfschmerzen und leichter Übelkeit. Es
bestehe ein Druckgefühl über dem linken Auge. Bei einem Zustand nach einem
Hörsturz beidseits im Jahr 2016 bestünden rezidivierende Schwindelattacken. Im
Weiteren bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit,
rechts ausgeprägter als links; eine mehrfache Cortisoninjektion habe zu einer
kurzzeitigen Besserung geführt. Ausserdem bestünden Allergien auf Rinder- und
Katzenhaare sowie Heuschnupfen.
Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit
lautete dahingehend, beim deutlich persönlichkeitsgestörten Patienten sei aus
psychiatrischer Sicht eindeutig keine volle Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die
erheblichen biographischen Belastungen führten beim Patienten zu starren
Verhaltensmustern und einer abgespalteten Minderwertigkeitsproblematik, die dem
Patienten auch aufgrund seiner nur eingeschränkten Differenziertheit im Rahmen
intensiver therapeutischer Bemühungen bisher nicht im Sinne einer verbesserten
Selbststeuerung zugänglich geworden sei. Die erhebliche psychische
Vulnerabilität habe in den letzten Jahren immer wieder zu anhaltenden depressiven
Episoden geführt, sodass eine deutliche depressive Symptomatik als
chronifiziert zu beurteilen sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei davon
auszugehen, dass sich der Patient auch an jedem weiteren neuen Arbeitsplatz in
Problematiken verstricken werde, z.B. mit Vorgesetzten in rivalisierende
Konflikte geraten werde und sich entweder in erschöpfende oder resignierende Helferpersönlichkeits-Schemata
verwickle. Längerfristig sei daher eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bei
einem sehr sozialen, gut strukturierten und toleranten Arbeitgeber zu
prognostizieren. Ein erneutes Training an einem gut ausgewählten und gut
angepassten geschützten Arbeitsplatz sei für die Reintegration unerlässlich.
Dabei spiele auch die körperliche Situation (Asthma, Hypertonus,
Gelenkschmerzen) eine wichtige Rolle.
Zur weiteren Behandlung wurde abschliessend
vermerkt, nach dem guten Ansprechen auf das multimodale Behandlungssetting in
der Klinik empfehle man dem Patienten weiterhin eine regelmässige körperliche
Betätigung und auch passive Entspannungsmethoden (z.B. Shiatsu). Deutlich
betont worden sei die Empfehlung der Teilnahme an einer Gruppentherapie wie
z.B. soziales Kompetenztraining. Auch eine regelmässige hausärztliche
Überwachung der inzwischen erheblichen körperlichen Probleme sei deutlich
betont worden. Zu für die Eingliederung hilfreichen Ressourcen wurde angegeben,
grundsätzlich bestünden eine gute Arbeitsmotivation, eine freundlich
unterwürfige Beziehungsnahme und erhebliche praktische Fähigkeiten im Bereich
eines Allrounder-Handwerkers. Zudem scheine der Patient mit seinen Kindern eine
gute Struktur einhalten und diese trotz der ebenfalls schweren psychischen
Problematik gut erziehen zu können. Eine 50 %-Struktur im beschriebenen,
am besten geschützten, Arbeitstraining sei denkbar. Aktuell sei die
psychosoziale Situation des Patienten äusserst belastet. Eine bessere
finanzielle Unterstützung zum Erhalt des Eigenheims und die Versorgung der
Kinder würde sich als deutlich stabilisierend auswirken (IV-Nr. 86
S. 2 ff.).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
10.
August 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren
Abklärungen liege beim Beschwerdeführer ein psychosozial bedingtes
Beschwerdebild vor, welches von der Invalidenversicherung bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt werden dürfe. Im psychiatrischen
Administrativgutachten sei nämlich davon die Rede, dass grundsätzlich eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf vorhanden sei, falls es zur Rückbildung der
psychosozialen Faktoren käme und der Beschwerdeführer über einen Arbeitsplatz
verfügen würde. Demnach liege keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung
vor. Den neuen medizinischen Unterlagen könne weder ein Indiz für eine bisher
noch nicht bekannte, möglicherweise aus rechtlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit
tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne glaubhaft
gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch
nicht ausreichend abgeklärt worden seien: Insbesondere der ausführliche
Austrittsbericht der E.___ vom 27. Juni 2018 bestätige, dass «im
Hintergrund eine anhaltende schwere psychosoziale Belastungssituation» stehe.
Diesem Bericht könne zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch
die Distanz zum alltäglichen, vor allem familiären Umfeld deutlich entlastet worden
sei. Aus diesem Grund gelte immer noch die Einschätzung, wie sie im
psychiatrischen Administrativgutachten festgehalten worden sei: Grundsätzlich
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei Rückbildung der psychosozialen
Faktoren. Zusätzliche beweismässige Vorkehren seien daher nicht angezeigt.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht näher zu prüfen, da sich der
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nicht arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 85;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.1.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, es seien ihm weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen;
eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen über seinen
Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit durchzuführen. Dies begründet er
im Wesentlichen damit, gemäss der Aktenlage bestehe bei ihm seit Jahren eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Entgegen der Argumentation der
Beschwerdegegnerin habe er klarerweise ein invalidisierendes Leiden, welches zu
einem Rentenanspruch führe. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung geltend mache, die depressive Gesundheitsstörung sei auf seine schwierige
Arbeitsplatzsituation beim letzten Arbeitgeber sowie auf seine familiäre
Situation zurückzuführen und deshalb sei eine Invalidität zu verneinen, weiche sie
von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ab. Die Behauptung, es
liege keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung vor, treffe nicht zu. Sofern
nämlich eine lege artis diagnostizierte Gesundheitsstörung mit Krankheitswert
vorliege und diese funktionelle Auswirkungen auf die angestammte und/oder
angepasste Arbeit habe, sei diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
vollständig zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie durch psychosoziale oder
soziokulturelle Faktoren verursacht, verstärkt oder aufrechterhalten werde.
Sämtliche involvierten Ärzte hätten einhellig im Wesentlichen die gleichen
Diagnosen gestellt und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
ausdrücklich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Der
Invaliditätsgrad müsse unter Berücksichtigung der ausgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit festgelegt werden und es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf mindestens eine Teilrente habe. Allerdings stelle
sich die Frage, ob die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
überhaupt noch verwertbar sei. Ansonsten wäre von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin die
somatischen Beeinträchtigungen unberücksichtigt gelassen habe. Diesbezüglich
habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen im
November 2016 Antrag auf weitere berufliche Massnahmen gestellt. Darauf hätte
die Beschwerdegegnerin eintreten und den Antrag beurteilen müssen. Vor einem
neuen Rentenentscheid werde die Beschwerdegegnerin somit zuerst berufliche
Massnahmen durchführen müssen (A.S. 6 ff.).
4.2
Nach der Rechtsprechung braucht
es zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits
schlüssig festgestellt wird. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind
nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der
unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des
Gesundheitsschadens beeinflussen. Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde
erhebt, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre
hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben. Soweit soziale Belastungen direkt negative
funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der
Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert. Die rechtsanwendenden Behörden haben
zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch
invaliditätsfremde Gesichtspunkte, insbesondere psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren, mitberücksichtigt, die vom
invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind; gegebenenfalls haben
sie der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine rechtliche Bedeutung
beizumessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3,
9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2 und 9C_32/2018 vom
26.
März 2018 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Psychosoziale und soziokulturelle
Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden
trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche
Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der
gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person
als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn
verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische
Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der
Belastungsfaktoren wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen.
Zwar kann einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit der
invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende
psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation abgesprochen werden, je
stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss
eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein. Nur wenn und soweit psychosoziale und
soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden
aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Faktoren
bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich – mittelbar –
invaliditätsbegründend auswirken. In diesem Sinne werden Wechselwirkungen
zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der
sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem
bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom
29.
Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die
ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch invaliditätsfremde
Gesichtspunkte, insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren,
mitberücksichtigt.
4.3
Die psychiatrische Gutachterin
Dr. med. D.___ stellte in ihrem Gutachten vom 11. September 2017
(Untersuchung vom 28. März 2017) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund
beruflicher und familiärer Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.1)», «atypische
familiären Situation (ICD-10: Z60)» und «akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch,
zwanghaft) (ICD-10: Z73)» und umschrieb die aktuelle gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers dahingehend, infolge Kündigung der letzten Arbeitsstelle durch
die Arbeitgeberin (B.___) im November 2014 auf Ende Mai 2015 (vgl. IV-Nr. 14
und 47.24 S. 3) habe der Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild
entwickelt, das initial als eine Anpassungsstörung beurteilt worden sei. Er
befinde sich seit dem Jahr 2012 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer
Behandlung und werde auch medikamentös antidepressiv behandelt. Die Gutachterin
stellte fest, der Beschwerdeführer sei psychosozial sehr schwer belastet, da
seine Ehefrau, die er im Jahr 2002 geheiratet habe, psychisch schwer erkrankt
sei, wiederholt habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen und mehrfache
Suizidversuche unternommen habe. Sie wohne getrennt vom Beschwerdeführer im
Rahmen eines betreuten Wohnens. Aus der Ehe entstammten drei Kinder, wobei zwei
Kinder durch ein ADHS belastet seien und Verhaltungsstörungen aufwiesen. Beide
müssten schulpsychologisch betreut werden und besuchten eine spezifische
Schule. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seinen Kindern im eigenen Haus und
sei vollumfänglich für deren Unterhalt sowie die Haushaltführung verantwortlich
(IV-Nr. 70 S. 22 Ziff. 6.1). Nach der Einschätzung der
Gutachterin ist grundsätzlich davon auszugehen, «dass das Krankheitsbild insgesamt
[…] durch die psychosozial manifest belastenden Faktoren ausgelöst worden ist und
zu deren Aufrechterhaltung beiträgt» (IV-Nr. 70 S. 24 Ziff. 6.2).
Eine psychiatrische Behandlung im bisherigen Ausmass sei notwendig, die
Problematik des Beschwerdeführers sei jedoch «vor allem psychosozial bedingt»
(IV-Nr. 70 S. 24 Ziff. 6.4). Auch im Rahmen der kritischen
Würdigung vorhandener Arztberichte stellte die begutachtende Fachärztin fest,
es werde durchgehend davon ausgegangen, dass das Störungsbild des
Beschwerdeführers vor allem durch die psychosozialen Belastungen ausgelöst
worden sei, was auch aufgrund der aktuellen Exploration so bestätigt werden
könne. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens
50.
% wäre grundsätzlich höher einzuschätzen, «wenn die psychosozialen
Faktoren wegfallen würden oder wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der
psychosozialen Umstände besser entlastet wäre» (IV-Nr. 70 S. 25
Ziff. 6.5.1). Auch in der Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer gab die Expertin an, es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer «derzeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig
ist, längerfristig wäre eine volle Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als
Lagermitarbeiter oder Logistiker durchaus gegeben, falls der Versicherte auch
über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügen würde» (IV-Nr. 70
S. 25 Ziff. 6.5.2). Nach der Einschätzung von Dr. med. D.___ ist
der Beschwerdeführer «bezüglich des psychosozialen Kontextes manifest und
schwerst belastet». Sämtliche psychosozialen Faktoren (psychische Erkrankung
der Ehefrau mit mehrfachen Suizidversuchen, ADHS-Problematik der Kinder,
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, Alleinerziehung der Kinder) «beeinflussen
und lösen schlussendlich das psychiatrische Zustandsbild in seiner gegenwärtigen
Ausprägung aus» (IV-Nr. 70 S. 25 f. Ziff. 6.5.3). Abschliessend
hielt die Gutachterin zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers fest, «in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als
Lagerist und zuvor als Logistiker ist der Versicherte auf psychiatrischem
Fachgebiet aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzlich bestünde eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in seinem erlernten Beruf, falls es zur Rückbildung der
psychosozialen Faktoren käme und der Versicherte über einen Arbeitsplatz
verfügen würde». In einer Verweistätigkeit attestierte die psychiatrische Gutachterin
eine ebenfalls längerfristige vollständige Arbeitsfähigkeit, falls eine klare
Strukturierung des Arbeitsplatzes erfolge; «vor allem müsste der Versicherte
hinsichtlich der psychosozialen Faktoren entlastet werden (IV-Nr. 70
S. 26 Ziff. 6.5.4 f.; vgl. E. II. 3.12 hiervor).
4.4
Das vorerwähnte psychiatrische Fachgutachten
von Dr. med. D.___ vom 11. September 2017 beruht auf den
vollständigen Vorakten sowie auf ihrer fachärztlichen Untersuchung vom 28. März
2017.
und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden,
welche in die Beurteilung miteinbezogen werden. Die Expertise kann sich somit
auf vollständige Grundlagen stützen. Die Gutachterin gibt die soziale und
berufliche sowie die fachspezifische Anamnese, die Angaben des
Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Im Weiteren werden die
aktuellen Laborbefunde und der Medikamentenspiegel angegeben. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die
Arbeitsfähigkeit hergeleitet, wobei im Rahmen einer umfassenden medizinischen
und versicherungsmedizinischen Beurteilung die relevanten Kriterien eingehend
diskutiert und dargelegt werden. Das psychiatrische Gutachten wurde gemäss
Fragenkatalog abgehandelt und trägt die Unterschrift der Gutachterin. Es kommt
zu einem schlüssigen Ergebnis, welches nachvollziehbar und überzeugend hergeleitet
wird. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht
(vgl. E. II. 2.5 hiervor).
Das psychiatrische Fachgutachten schätzt
die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Lagerist bzw. Logistiker auf aktuell 50 % ein, was von der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ in ihren Stellungnahmen vom
2.
November 2017 und 28. April 2018 bestätigt wird, wobei diese
Ärztin zuletzt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgeht (IV-Nr. 73
S. 5 und 81 S. 3; vgl. E. II. 3.13 und 3.15 hiervor). Auch
nach den Angaben der RAD-Ärztin Dr. med. L.___ in ihrer Stellungnahme vom
28.
November 2017 weicht die klinische Beurteilung der Gutachterin kaum
von der Beurteilung der behandelnden Ärztin ab. In der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit seien sich die Gutachterin und die Behandlerin dahingehend
einig, dass aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (IV-Nr. 75
S. 2; vgl. E. II. 3.14 hiervor). Schliesslich hält auch der
behandelnde Chefarzt der E.___, Dr. med. dipl. theol. M.___, dafür, längerfristig
sei eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einem sehr sozialen, gut
strukturierten und toleranten Arbeitsgeber zu prognostizieren (IV-Nr. 86
S. 5; vgl. E. II. 3.17 hiervor). Die Berichte der behandelnden
Ärzte decken sich somit hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit grossenteils
mit der gutachterlichen Beurteilung. Der hauptsächliche Unterschied besteht
darin, dass sich die Gutachterin – wie es ihrem Auftrag und ihrer Rolle
entspricht – zusätzlich zur Frage geäussert hat, wie die Arbeitsfähigkeit unter
Ausklammerung bzw. bei Rückbildung der psychosozialen Faktoren zu beurteilen
wäre. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen,
sind nicht ersichtlich. Demnach ist – mit Ausnahme der Festsetzung der
Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 4.5 hiernach) – auf das psychiatrische
Gutachten grundsätzlich abzustellen.
4.5
Angesichts der oben (unter E.
II. 4.3 hiervor) wiedergegebenen psychiatrischen Begutachtungsergebnisse ist
davon auszugehen, dass die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren (psychische
Erkrankung der Ehefrau mit mehrfachen Suizidversuchen, ADHS-Problematik der
Kinder, Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, Alleinerziehung der Kinder) direkt
negative funktionelle Folgen für den Beschwerdeführer haben, weshalb sie bei
der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt werden
können (vgl. E. II. 4.2 hiervor). So ist gemäss der Beurteilung der psychiatrischen
Gutachterin davon auszugehen, dass das Krankheitsbild insgesamt durch die
psychosozial manifest belastenden Faktoren ausgelöst wurde (IV-Nr. 70 S. 24
Ziff. 6.2). Aufgrund der Einschätzung der Gutachterin, wonach beim
Beschwerdeführer grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in seiner
bisherigen Tätigkeit als Lagerist/Logistiker bzw. in einer Verweistätigkeit
bestehen würde, falls es zum Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren käme
und der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügen würde
(vgl. IV-Nr. 70 S. 25 f. Ziff. 6.5.1, 6.5.2, 6.5.4 und 6.5.5), ist
die diagnostizierte depressive Episode mittelgradiger Ausprägung als reaktives
Geschehen auf die belastenden psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers
anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können jedoch psychische
Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der
Belastungsfaktoren wieder verschwinden, nicht zu einer Invalidenrente
berechtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008
E. 4.2). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag
eine Depression, die nach fachärztlicher Angabe zufolge ihres augenfällig reaktiv-soziogenen
Charakters verschwindet, sobald eine berufliche Eingliederung gelingt, die
Beweisanforderungen nach BGE 141 V 281 zum vornherein nicht zu erfüllen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 mit
Hinweisen). Somit stellt die vor dem Hintergrund der beruflichen und familiären
Belastungsfaktoren gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10: F32.1) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Wie erwähnt,
hat die rechtsanwendende Behörde zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte, insbesondere
psychosoziale Belastungsfaktoren, mitberücksichtigt, die vom
invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Ist dies – wie hier –
der Fall, hat die rechtsanwendende Stelle von der ärztlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts
9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3; E. II. 4.2 hiervor).
Demnach kann auf die fachärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von aktuell
(mindestens) 50 % in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Lagerist/Logistiker
nicht abgestellt werden. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die
gegebenen psychosozialen Umstände als alleinige Ursache der geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit bei deren normativer Beurteilung ausser Acht bleiben müssen,
ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom
22.
März 2019 E. 5).
4.6
Dem Einwand des
Beschwerdeführers, eine lege artis diagnostizierte Gesundheitsstörung mit
Krankheitswert, welche funktionelle Auswirkungen auf die angestammte und/oder
eine angepasste Tätigkeit habe, sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
vollständig zu berücksichtigen, ganz gleichgültig, ob sie durch psychosoziale
oder soziokulturelle Faktoren verursacht, verstärkt oder aufrechterhalten werde
(Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 12 und 13), kann nicht gefolgt werden. Zwar
kann der hier diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode der
invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende
psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden (vgl. E. II. 4.2
hiervor), es gilt jedoch zu beachten, dass diese psychische Störung im
vorliegenden Fall keinen verselbstständigten Gesundheitsschaden darstellt, da
sie nach der überzeugenden Beurteilung der Gutachterin ausschliesslich durch
die gegebenen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgelöst wurde und von diesen
unterhalten wird. Die Expertin hielt im Zusammenhang mit der kritischen
Würdigung vorhandener Arztberichte ausdrücklich fest, das Zustandsbild des
Beschwerdeführers werde von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F.___,
inzwischen als depressiv und nicht mehr als eine Anpassungsstörung beurteilt,
was auch ihrer aktuellen Beurteilung entspreche. Durchgehend werde davon
ausgegangen, dass das Störungsbild vor allem durch die psychosozialen
Belastungen ausgelöst worden sei, was sie anhand der aktuellen Exploration
bestätigen könne (IV-Nr. 70 S. 25 Ziff. 6.5.1). Da die
diagnostizierte depressive Episode bei einem Wegfall dieser belastenden
Faktoren nach den gutachterlichen Angaben keine funktionelle Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr hat, kann hier nicht von einem
verselbstständigten Gesundheitsschaden gesprochen werden. Demnach können sich die
psychosozialen Belastungsfaktoren nach dem Gesagten nicht mittelbar
invaliditätsbegründend auswirken (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
4.7
Zu der von der psychiatrischen
Gutachterin ebenfalls unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführten «atypischen familiären Situation (ICD-10: Z60)»
und den «akzentuierten Persönlichkeitszügen (narzisstisch, zwanghaft; ICD-10:
Z73)» ist festzuhalten, dass die sogenannten Z-Kodierungen unter anderem zur
Klassifizierung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesundheitszustand einer
Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sind; sie
stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person
wegen eines pathologischen Zustands behandelt wird. Diese Belastungen fallen
als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.3 und I 514/06
vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, je mit Hinweisen).
4.8
Der Austrittsbericht der E.___
vom 27. Juni 2018, worin als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), und als psychiatrische
Nebendiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren,
anankastischen und narzisstischen Zügen (F61.0) diagnostiziert wurden
(IV-Nr. 84 S. 2 ff.), deckt sich weitgehend mit den
Begutachtungsergebnissen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___
vom 11. September 2017 und vermag demnach dessen Beweiswert nicht in Frage
zu stellen. So stellten auch die Klinikärzte während des stationären
Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 7. Mai bis 20. Juni 2018 fest, im
Hintergrund stehe eine anhaltende schwere psychosoziale Belastungssituation
(IV-Nr. 84 S. 3). Der Beschwerdeführer sei durch die Distanz zum
alltäglichen, vor allem familiären Umfeld deutlich entlastet worden. Im Verlauf
der Behandlung sei der Aufbau einer vertrauensvollen, stabilen und tragfähigen
therapeutischen Beziehung gelungen, er habe eine neue, emotional für ihn
nachvollziehbare, alternative Perspektive auf Kindheitserlebnisse entwickeln
können, die zunehmend einen distanzierteren und Ich-näheren Standpunkt für ihn
ermöglicht habe. Daraus sei neues Selbstvertrauen und die Fähigkeit erwachsen, sich
mehr auf die eigenen gegenwärtigen Bedürfnisse und deren Versorgung
einzulassen. Eine anfängliche vegetative Labilität mit häufig geäusserten
Schwindelbeschwerden sowie die Müdigkeit habe er im Verlauf immer mehr selbst
beherrschen und regulieren können. Er habe eine neue Körperwahrnehmung und eine
Selbstwirksamkeit gewonnen. Im weiteren Verlauf sei dann die psychosoziale
Situation näher beleuchtet worden (IV-Nr. 84 S. 6.; vgl. E.
II. 3.16 hiervor). Daraus ist zu schliessen, dass die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers durch die stationäre
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verbessert, d.h. zumindest eine
relevante Verschlechterung vermieden werden konnte.
Dementsprechend attestierte der
behandelnde Chefarzt der erwähnten Klinik in seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 13. August 2018 eine lediglich befristete
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
während des Klinikaufenthalts und bis zum 4. Juli 2018 und hielt zur
Frage, welche Faktoren einer Eingliederung im Wege stünden, fest, aktuell sei
die psychosoziale Situation des Patienten äusserst belastet. Eine bessere
finanzielle Unterstützung zum Erhalt des Eigenheimes und die Versorgung der
Kinder würde sich als deutlich stabilisierend auswirken (IV-Nr. 86
S. 2 Ziff. 1.3 und 7 Ziff. 4.4; vgl. E. II. 3.17
hiervor). Auf die darin prognostizierte maximale 50%ige Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 86 S. 5 Ziff. 2.7) kann aus den (unter E. II. 4.5
hiervor) erwähnten Gründen nicht abgestellt werden, zumal die von den
Klinikärzten als psychiatrische Nebendiagnose angegebene kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, anankastischen und narzisstischen
Zügen (F61.0) von der begutachtenden Psychiaterin nicht diagnostiziert wurde. Die
Gutachterin geht stattdessen – in Übereinstimmung mit den früheren
Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin (vgl. E. II. 3.4, 3.6
und 3.10) – lediglich von akzentuierten Persönlichkeitszügen aus. Der Bericht
des Chefarztes der E.___ vom 13. August 2018 wurde zwar nach Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 erstellt, er ist
jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen, da er Rückschlüsse auf die im
Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation
erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 649/06 vom 13. März 2007
E. 3.4 mit Hinweis).
4.9
Auf den von der behandelnden
Psychiaterin, Dr. med. F.___, erhobenen Einwand, insgesamt zeige sich beim
Beschwerdeführer aufgrund des beobachteten Behandlungsverlaufs sowie der
erhobenen Befunde und diagnostischen Überlegungen ein krankheitswertiges
klinisches Erscheinungsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Stellungnahme vom 2. November 2017 [IV-Nr. 73 S. 2 ff.; E.
II. 3.13 hiervor]) und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich trotz leitliniengerechter ambulanter psychiatrischer Behandlung weiter
verschlechtert (Stellungnahme vom 28. April 2018 [IV-Nr. 81; E.
II. 3.15 hiervor]) kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Es gilt
in diesem Zusammenhang zu beachten, dass ein Administrativgutachten nicht in
Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen ist, wenn die
behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die
behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. II. 2.6. hiervor). Eine
solche Konstellation liegt hier nicht vor. So steht die von Dr. med. F.___
nunmehr gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Widerspruch zu ihren
früheren Stellungnahmen, welche stets auf akzentuierte Persönlichkeitszüge gelautet
und eine (kombinierte) Persönlichkeitsstörung lediglich als
Differentialdiagnose erwähnt hatten (vgl. E. II. 3.1, 3.4, 3.6 und 3.10
hiervor). Der hauptsächliche Einwand, die Gutachterin habe zu Unrecht
festgehalten, in der Kindheit lägen keine erkennbaren Konflikte vor, kann
ebenfalls nicht als wichtiger Aspekt gelten, welcher der Gutachterin
Dr. med. D.___ entgangen wäre. Die im Bericht vom 2. November 2017
erwähnte emotionale Vernachlässigung in der Kindheit und Adoleszenz findet sich
weder in den früheren Stellungnahmen von Dr. med. F.___ (E. II. 3.1,
3.
, 3.6 und 3.10) noch in den übrigen Vorakten, einschliesslich des Gutachtens
von Dr. med. I.___ vom 10. Dezember 2014 (E. II. 3.3 hiervor),
das ausführliche Angaben zur Anamnese enthält. Die Gutachterin erhob ihrerseits
die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, ohne dass dieser entsprechende
Angaben gemacht hätte. Dr. med. F.___, die den 1963 geborenen
Beschwerdeführer nach ihrer Aussage seit 2012 (so Bericht vom 9. März
2015, IV-Nr. 20.9) oder seit 2008 (so Stellungnahme vom 2. November
2017, IV-Nr. 73) behandelt – der Beschwerdeführer gab gegenüber der
Gutachterin an, er befinde sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung
(IV-Nr. 70 S. 15) – , legt auch nicht dar, warum sie im Bericht vom
2.
November 2017 erstmals die Diagnose «negative Kindheitserlebnisse»
(ICD-10 Z61.8) als gegeben ansieht. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem
wichtigen, nicht bloss subjektiver Interpretation entspringenden Aspekt
gesprochen werden, welcher der Gutachterin Dr. med. D.___ entgangen wäre.
5.
Die vom Beschwerdeführer
erwähnten somatischen Beschwerden (nicht belastbare Schultern, reduzierte
Lungenleistung, Kopfschmerzen/Migräne, halbseitig gelähmter Kehlkopf,
Drehschwindel; vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 14) vermögen keine andere
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. So gehen
aus den vorliegend jüngsten medizinischen Unterlagen der E.___ – neben den
psychiatrischen Haupt- und Nebendiagnosen – als somatische Nebendiagnosen ein
vorwiegend allergisches Asthma bronchiale (J45.0), eine benigne essentielle
Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I10.00), ein chronisches
BWS-LWS-Syndrom (M47.25) sowie eine Tendinitis calcarea im Schulterbereich
(M75.3) hervor. Zum somatomedizinischen Verlauf wurde bezüglich des
allergischen asthma bronchiale angegeben, die bekannte Medikation sei bei
vermehrter Symptomatik intensiviert worden, gegebenenfalls könne sie wieder auf
eine Bedarfsmedikation reduziert werden. Zum Bluthochdruck wurde vermerkt, nachdem
der Beschwerdeführer die Antihypertensiva selbstständig abgesetzt habe, seien
die Blutdruckwerte deutlich oberhalb des Normbereichs mit entsprechender
Symptomatik gelegen. Unter Kombinationstherapie mit Candesartan und HCT seien
abschliessend zufriedenstellende Werte erreicht worden. Eine ergänzende
Bedarfsmedikation mit Amlodipin sei mit dem Patienten besprochen worden. Die
muskuloskelettalen Beschwerden im Rücken- und Schulterbereich konnten im Rahmen
eines multimodalen Behandlungsprogramms mit Schwerpunkt auf kontrollierte,
mobilisierende Massnahmen kurzfristig gebessert werden, wobei auf die
Beibehaltung der angeleiteten Therapien und auf das erforderliche regelmässige
Eigenübungsprogramm verwiesen wurde. Eine anfängliche vegetative Labilität mit
häufig geäusserten Schwindelbeschwerden sowie Müdigkeit konnte der
Beschwerdeführer nach den Angaben der Klinikärzte im Verlauf immer mehr selbst
beherrschen und regulieren (IV-Nr. 84 S. 6). Hinweise für weitere
abklärungsdürftige somatische Leiden (Kopfschmerzen/Migräne, halbseitig
gelähmter Kehlkopf), welche nach den Angaben des Beschwerdeführers seine
Arbeitsfähigkeit allenfalls einschränken könnten, sind nicht ersichtlich und gehen
aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht hervor. Die vom Beschwerdeführer
erwähnten somatischen Störungen sind, soweit ersichtlich, therapierbar und
können nicht als invalidisierend angesehen werden. Es besteht somit kein Anlass
für weitergehende Beweiserhebungen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit
Hinweisen).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer lässt im
Weiteren geltend machen, es seien ihm weitere berufliche Massnahmen
zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, die medizinischen Sachverständigen
gingen einhellig davon aus, dass berufliche Massnahmen hilfreich und zumutbar
wären. Er habe im November 2016 (IV-Nr. 55) Antrag auf weitere berufliche
Massnahmen gestellt, nachdem der erste Eingliederungsversuch in der C.___
vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Er habe die Beschwerdegegnerin um
Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle mit einem Pensum von 50 %
ersucht. Zu diesem Gesuch habe die Beschwerdegegnerin erst in der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 Stellung genommen. Das Gesuch
hätte die Beschwerdegegnerin jedoch vorher beurteilen müssen. Dass sich der
Beschwerdeführer selber zu einem späteren Zeitpunkt als nicht arbeitsfähig
gesehen habe, ändere nichts daran, denn die gegenüber der Gutachterin getätigte
Aussage habe sich nicht auf berufliche Massnahmen bezogen und gutachterlich
seien solche auch objektiv möglich (vgl. Beschwerde, S. 8 f.,
Ziff. 15).
6.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben
invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG)
unter anderem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn der
Eingliederungswille bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist.
Berufliche Massnahmen können u.a. dazu dienen, subjektive
Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen.
Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer
entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts
9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.1 ff. mit Hinweisen).
6.3
Im vorliegenden Fall meldete
sich der Beschwerdeführer am 8. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin
erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 54, nachdem das von ihr für den
Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2016 bewilligte Arbeitstraining
in der C.___ vom Beschwerdeführer vorzeitig am 30. Juni 2016 hatte abgebrochen
werden müssen (vgl. IV-Nr. 33, 42, 47.8, 47.10 S. 3, 48 und 50). Am
9.
November 2016 stellte er bei der SVA Basel-Landschaft, an welche die
Sache zur Durchführung der Eingliederung delegiert worden war, einen Antrag auf
«Unterstützung Job-Coaching, Hilfe bei der Stellensuche 50 %»
(IV-Nr. 55). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin zur
Beantwortung der Frage, ob ein versicherungsrechtlich invalidisierender
Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, die vorerwähnte psychiatrische Begutachtung
bei Dr. med. D.___ vom 11. September 2017 (vgl. Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. L.___ vom 30. Januar 2017 [IV-Nr. 64 und 65]).
Anlässlich dieser psychiatrischen Begutachtung nahm der Beschwerdeführer zur
Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit gegenüber der Gutachterin dahingehend
Stellung, er denke, dass er derzeit gar nicht arbeiten könne; nach zwei Tagen
würde er ausfallen (IV-Nr. 70 S. 15 Ziff. 3.1.10). Er sehe sich «für
eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als eher nicht arbeitsfähig» an
(IV-Nr. 70 S. 25 Ziff. 6.5.2). In seinem Einwand vom
15.
März 2018 zum Vorbescheid vom 15. Februar 2018 erklärte er, es
gehe ihm gesundheitlich immer schlechter und es bereite ihm Mühe, den Alltag zu
bewältigen (IV-Nr. 78 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom
28.
April 2018 bestätigte die behandelnde Psychiaterin eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers,
wobei sie unter Berücksichtigung der geschilderten Gegebenheiten die
Beschwerdegegnerin darum ersuchte, den Vorbescheid bezüglich eines Anspruchs auf
berufliche Massnahmen (und eine Invalidenrente) nochmals zu prüfen
(IV-Nr. 81). Aus den vorliegenden Klinikberichten vom 27. Juni und
13.
August 2018 geht nichts hervor, was darauf hindeuten würde, dass der
Beschwerdeführer seine Auffassung, arbeitsunfähig zu sein und damit auch an
keinen beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu können, geändert
hätte. Ein Eingliederungswille des Beschwerdeführers, d.h. dessen Bereitschaft
oder Motivation zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, ist
somit nicht erkennbar. Demnach kann von der erforderlichen subjektiven
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin auch nicht
gehalten, vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung über dessen Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden, da zuerst die medizinische
Situation gutachterlich abgeklärt und danach das Ergebnis des stationären
Klinikaufenthalts abgewartet werden musste, bevor über den Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden werden konnte. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, beide Ansprüche in der vorliegend angefochtenen Verfügung
zu beurteilen, ist somit nicht zu beanstanden.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2018,
worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie
derjenige auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurden, als
gesetzeskonform. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin
liegt angesichts des psychosozial bedingten Beschwerdebildes keine versicherte
Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vor. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser