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Entscheid

VSBES.2018.233

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

22. August 2019Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1963 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt vom 1. April 2011 bis 31. Mai

2015 als Mitarbeiter im Lager/Versand der B.___, [...]. Am 31. März 2015 meldete

sich der Vater von drei 2003, 2006 und 2008 geborenen Kindern bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit dem 14. November

2014 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 8). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)

erteilte dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in

der C.___, [...], vom 1. März bis 31. Mai 2016 (Mitteilung vom

6. April 2016; IV-Nr. 33), welche für den Zeitraum vom 1. Juni

bis 31. August 2016 verlängert wurde (Mitteilung vom 8. Juni 2016;

IV-Nr. 42). Diese berufliche Massnahme wurde in der Folge per

30. Juni 2016 vorzeitig abgebrochen (vgl. IV-Nr. 48 und 50). Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 28. März 2017 durchgeführt

wurde (Gutachten vom 11. September 2017, IV-Nr. 70). Vom 7. Mai

bis 20. Juni 2018 hielt sich der Beschwerdeführer zur psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung in der E.___, [...], auf (IV-Nr. 84 S. 2 ff.). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 10. August 2018 ab. Dies wurde

im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen liege beim

Beschwerdeführer ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vor, welches von der

Invalidenversicherung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht

mitberücksichtigt werden dürfe. Es liege keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung

vor. Den neuen medizinischen Unterlagen könne weder ein Indiz für eine bisher

noch nicht bekannte, möglicherweise aus rechtlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit

tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne glaubhaft

gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch

nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Grundsätzlich bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit bei Rückbildung der psychosozialen Faktoren. Zusätzliche

beweismässige Vorkehren seien daher nicht angezeigt. Berufliche

Eingliederungsmassnahmen seien nicht näher zu prüfen, da sich der

Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht arbeitsfähig fühle

(IV-Nr. 85; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 14. September 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 6 ff.):

1.

Es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2018 aufzuheben und diese zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen sowie eine

Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2.

Eventualiter seien

weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen und es sei im Anschluss

daran erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu

entscheiden.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

15. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf Bemerkungen dazu verzichtet (A.S. 24).

2.3 Am 22. November 2018 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 26 ff.)

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der

Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verf.baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial

zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl.

auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157

E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

2.6

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März

2017.

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, es bestehe bei ihm ein invalidisierendes Leiden, das zu einem Anspruch

auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen führe.

Demnach ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1

Dem Bericht der behandelnden

Psychiaterin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 29. August 2014 können folgenden Diagnosen entnommen werden:

«Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen F43.23, Probleme am Arbeitsplatz Z56,

Probleme mit der Familie Z63». Im Weiteren führte die Psychiaterin aus, der

Patient befinde sich bei ihr seit dem Jahr 2012 mit Unterbrüchen in ambulanter

integrierter psychiatrischer Behandlung. Zur Anamnese wurde angegeben, der

Patient leide seit Dezember 2013 zunehmend unter einem depressiven Syndrom mit

gedrückter Stimmung, Anspannung, Reizbarkeit, Kraftlosigkeit, Antriebslosigkeit

und massiven Schlafproblemen. Im Verlauf der ambulanten integrierten

psychiatrischen Behandlung sei es zu einer partiellen Rückbildung der

depressiven Symptomatik gekommen. Die aktuellen Beschwerden bestünden zurzeit in

Stimmungsschwankungen, verminderter Belastbarkeit, Stressintoleranz, vermehrter

Anspannung, Reizbarkeit und Schlafproblemen. Es wurde folgender Befund erhoben:

Der Patient sei fokussiert auf seine Probleme am Arbeitsplatz und in der

Familie. Er sei angespannt, reizbar, besorgt, phasenweise antriebslos und

kraftlos mit Insuffizienzgefühlen. Es bestünden soziale Rückzugstendenzen. Seit

dem 1. August 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit (recte:

Arbeitsunfähigkeit) von 100 % als Lagermitarbeiter. Auch in einer anderen

zumutbaren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aktuell

werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

durchgeführt, psychotherapeutische Gespräche erfolgten wöchentlich im Rahmen

eines psychoedukativen Ansatzes. Thematisiert werde u.a. die Work-Life-Balance,

insbesondere die Coping-Strategien im Umgang mit Stress. Daneben bekomme der

Patient ein Antidepressivum verschrieben. Im Behandlungsverlauf habe eine

teilweise Rückbildung und Stabilisierung der depressiven Symptomatik erreicht

werden können. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der

Stabilisierung des Gesundheitszustands als günstig einzuschätzen (IV-Nr. 20.11

S. 2 ff.).

3.2

Der Hausarzt, Dr. med. G.___,

FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom

2.

Oktober 2014 fest, er habe den Patienten schon sehr oft gesehen. Er

komme meistens wegen einer Exazerbation seines bekannten Asthmas. Ende April

2014.

habe er den Patienten in die HNO-Abteilung des H.___ überwiesen wegen

einer peripher/vestibulären Funktionsstörung (IV-Nr. 20.11 S. 1).

3.3

Dem Bericht über das vom Krankentaggeldversicherer

veranlasste psychiatrische Assessment von Dr. med. I.___, Facharzt

Psychiatrie und Neurologie, vom 10. Dezember 2014 können folgende

Diagnosen entnommen werden: «Länger dauernde Anpassungsstörung (F43.2) vor dem

Hintergrund beruflicher und familiärer Belastungsfaktoren sowie bei

akzentuierter Persönlichkeit (Z73); Psychologische Faktoren bei andernorts

klassifizierten somatischen Erkrankungen (F54)». Auf eine eingehende

körperliche Untersuchung wurde wegen der ausschliesslich psychiatrischen

Fragestellung verzichtet. Es handle sich um einen deutlich übergewichtigen,

adipösen Versicherten ohne kardiorespiratorische Insuffizienzzeichen in Ruhe.

Es bestünden keine offenkundigen neurologischen Herd- und Seitenzeichen. Unter

dem Titel «Epikrise und Beurteilung der Leistungsfähigkeit» wurde im

Wesentlichen angegeben, anlässlich der Exploration habe sich ein Versicherter mit

in den Vordergrund gerückten Klagen über Antriebsmangel, Schlafstörungen,

Gefühlen von Ausgebranntsein präsentiert. Der Versicherte habe geschildert, er

sei deprimiert, teilweise auch verbittert und enttäuscht, gekränkt in seinem

Gerechtigkeitsempfinden durch den Arbeitsplatzverlust nach langjährigen

Arbeitsplatzkonflikten. Nach den hier erhobenen psychopathologischen Befunden,

den anamnestischen Angaben sowie den vorliegenden Akten sei derzeit am ehesten

von einer protrahierten Anpassungsstörung mit emotional affektiven Störungen

(F43.2) auszugehen. Dabei sei das Spektrum der emotional affektiven

Beeinträchtigungen hauptsächlich im gekränkt verbitterten Bereich zu sehen, die

Merkmale einer depressiven Symptomatik hingegen seien nur sehr gering

ausgeprägt. Die länger anhaltende Anpassungsstörung stehe in engem Zusammenhang

mit beruflichen und privaten Belastungsfaktoren, Konflikten und Kränkungen am

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzverlust sowie darüber hinaus mit Schwierigkeiten im

familiären Umfeld durch eine depressiv erkrankte Ehefrau sowie Belastungen und

schulischem Förderbedarf der Kinder. Auf der Persönlichkeitsebene wirke der Versicherte

vermehrt narzisstisch kränkbar, verknüpft mit einem rigiden

Gerechtigkeitsempfinden, welches zu einer vermehrten Empfindlichkeit gegenüber

tatsächlichen oder vermeintlichen Zurücksetzungen und Kritik führe und damit

auch zu einer erhöhten psychischen Dekompensationsbereitschaft beitrage. Die

Diagnose stehe in Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin.

Ferner seien beim Versicherten somatische Erkrankungen zu berücksichtigen, bei

denen psychologische Faktoren einen Einfluss auf die Krankheitsbewältigung und

deren Verlauf nähmen (F54). Zu nennen seien ein Asthmaleiden mit allergischer

Komponente sowie ein Hörsturz im Sommer 2014 mit nachfolgendem rechtsseitigem

Tinnitus.

Im Weiteren wurde angegeben, mit den

erhobenen Befunden gehe eine Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen wie

Intentionalität, Antrieb, Affektregulation, Psychomotorik und

Durchhaltevermögen einher. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne derzeit

bestätigt werden. Bei einer Rückkehr an den letzten konkreten Arbeitsplatz sei

unter Berücksichtigung des offenbar zerrütteten Arbeitsverhältnisses mit

inzwischen ausgesprochener Kündigung eine rasche Dekompensation wahrscheinlich.

Die unter der laufenden Behandlung erreichte zögernde Rekompensation wäre

erheblich gefährdet. Eine Destabilisierung wäre zu erwarten. Aktuell sei mit

einer weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit von etwa vier Wochen zu rechnen.

Vorher sei eine ausreichende Grundstabilität für eine Rückkehr an den letzten

Arbeitsplatz nicht zu erwarten. Ob die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mithin

im Januar 2015 beendet werden könne, hänge dabei einerseits vom Verlauf der

erwarteten Stabilisierung ab, andererseits aber auch von der Frage, ob der Versicherte

bei einer Teilarbeitsfähigkeit an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückkehren

müsste, weil bereits per März 2015 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

ausgesprochen worden sei. Ferner sei die Dekompensationsbereitschaft des Versicherten

in der konflikthaft wahrgenommenen Situation am Arbeitsplatz sehr hoch.

Prognostisch sei unter fortgesetzter

Behandlung die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis Ende Dezember 2014 zu

beenden. Eine Sanierung des Arbeitsplatzkonfliktes, der im Erleben der

versicherten Person zu einer unüberwindbaren emotionalen Belastung führe, sei

dringend anzuraten, da vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten

eine erneute Dekompensation bei Rückkehr in das konflikthaft erlebte

Arbeitsumfeld drohe. Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, welche

dem Ausbildungs- und Kenntnisstand des Versicherten und seinem körperlichen

Belastungsprofil entsprächen, bestehe bereits jetzt eine Arbeitsfähigkeit in

der Grössenordnung von 80 %, welche innerhalb der nächsten vier Wochen auf

100.

% zu steigern wäre. Eine Entlastung von den diversen häuslichen

Belastungsfaktoren wäre wünschenswert (IV-Nr. 12 S. 9 ff.).

3.4

Dr. med. F.___ stellte in

ihrem Bericht vom 9. März 2015 folgende Diagnosen: «Mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom F32.11; Anankastisch-narzisstische

Persönlichkeitszüge Z73; DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung F60.5; Probleme

am Arbeitsplatz Z56; Probleme mit der Familie Z63; Hörsturz mit Tinnitus;

Asthma». Im Weiteren wurde ausgeführt, eine erneute Zustandsverschlechterung

sei durch die Freistellung von der Arbeit, den neu aufgetretenen Tinnitus, die schon

vorbestehende Vulnerabilität und die bestehenden Belastungen wie chronische

Arbeitsplatzprobleme sowie die psychiatrische Erkrankung der Ehefrau und

Probleme in der engeren Familie, insbesondere massive Entwicklungs- und

Erziehungsprobleme der Kinder, erfolgt. Der Gesundheitszustand sei seither labil.

Die aktuelle Symptomatik bestehe zurzeit in Stimmungsschwankungen,

Depressivität, Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, innerer Leere, verminderter

Belastbarkeit, Stressintoleranz, vermehrter Anspannung, Reizbarkeit,

Suizidgedanken, Schwindel, Tinnitus und Schlafproblemen. Zur Behandlung wurde

angegeben, diese bestehe weiterhin in einer integrierten psychiatrischen

Behandlung im Rahmen eines psychoedukativen Ansatzes. Es finde ein

wöchentliches Gespräch statt. Daneben bekomme der Patient Cipralex, ein

Antidepressivum, sowie Entumin zur Behandlung der Schlafstörung verschrieben.

Im weiteren Verlauf der Behandlung habe bisher keine bleibende

Zustandsstabilisierung erreicht werden können. Die Schlafstörung habe sich

unter der medikamentösen Behandlung zurückgebildet. Vorerst seien keine

zusätzlichen Therapien und Behandlungen vorgesehen.

Zur Arbeitsfähigkeit gab die behandelnde

Psychiaterin an, seit dem 1. August 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % sowohl als Lagermitarbeiter als auch in einer Verweistätigkeit,

insbesondere aufgrund des instabilen psychischen und somatischen Gesundheitszustandes

infolge der seit langer Zeit bestehenden psychischen Faktoren wie akzentuierte

Persönlichkeitszüge und depressive Symptomatik. Unter Berücksichtigung des

bisherigen Behandlungsverlaufs, nach Rückbildung der depressiven Symptomatik

und nach einer weiteren nachhaltigen Stabilisierung des Gesundheitszustands

könne voraussichtlich mit der Arbeitsaufnahme frühestens ab April/Mai 2015

gerechnet werden, am ehesten im Rahmen eines Arbeitstrainings beginnend mit

einem Arbeitspensum von 50 %, voraussichtlich steigerbar auf 100 %,

in einem Zeitraum von ca. 4 Monaten, wobei dies vom weiteren Verlauf

abhänge. Bei einer zu frühen Rückkehr an einen Arbeitsplatz und ohne langsame

Steigerung des Arbeitspensums sei angesichts des weiterhin bestehenden

instabilen Gesundheitszustandes mit einer erneuten Dekompensation zu rechnen.

Zum Gutachten von Dr. med. I.___

äusserte sich Dr. med. F.___ dahingehend, trotz integrativer

psychiatrischer Behandlung habe sich im weiteren Verlauf immer wieder gezeigt,

wie labil der körperliche und psychische Gesundheitszustand des Patienten

effektiv gewesen sei. Zur vorbestehenden erhöhten Vulnerabilität durch

belastende und auslösende Faktoren hätten Belastungen wie Auseinandersetzungen

mit Versicherungen sowie auch wiederholte familiäre Konflikte zu psychischen

und körperlichen Einbrüchen geführt. Zur prognostischen Einschätzung im

Gutachten sei festzuhalten, dass die auslösenden und aufrechterhaltenden

Faktoren sowie die Ausprägung der depressiven Symptomatik und der akzentuierten

Persönlichkeitszüge, somit der insgesamt labile psychische Gesundheitszustand

des Patienten, zu wenig berücksichtigt worden seien, was sich im weiteren

Behandlungsverlauf auch gezeigt habe. Insgesamt scheine der instabile,

wechselhafte psychische und somatische Gesundheitszustand sowie der

wechselhafte Behandlungsverlauf auf eine nicht so eindeutige prognostische

Einschätzung hinzuweisen. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge, der

nur teilweisen Rückbildung der depressiven Symptomatik, der Mobbingsituation am

Arbeitsplatz und seines familiären Umfeldes sei der Patient zurzeit sowohl in

seiner bestehenden Tätigkeit als Warenlagermitarbeiter als auch in einer

Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 12 S. 3 ff.).

3.5

Dr. med. J.___, beratender

Arzt des Krankentaggeldversicherers, hielt in seiner Stellungnahme vom

25.

März 2015 fest, das Plausibilisierungsgutachten vom 10. Dezember

2014.

erscheine adäquat und realistisch. Das Gutachten sei nachvollziehbar. Der

neuste Bericht von Dr. med. F.___ vom 9. März 2015 zeige allerdings eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, unterdessen handle es sich um

eine mittelgradige depressive Episode. Sie spreche von einem instabilen

Gesundheitszustand mit erneuter Dekompensationsgefahr und rechne erst ab

April/Mai 2015 mit einer Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, aber nur im Rahmen

eines Arbeitstrainings zu 50 %. Was die Psychopathologie angehe, erscheine

der Bericht plausibel. Sie beschreibe allerdings auch psychosoziale

Belastungsfaktoren, wie die schwierigen familiären Umstände. Nicht einig gehe

er mit ihr, dass ein Arbeitstraining notwendig sei. Der Versicherte könne eine

neue Stelle antreten, das sei ihm zumutbar angesichts des sozialen

Funktionierens und der geschilderten Tagesaktivitäten. Ab Mai 2015 könne eine

50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugemutet werden.

Dafür sei das RAV zuständig. Es sei sinnvoll, wenn sich der Versicherte wieder

mit den Herausforderungen des offenen Arbeitsmarktes auseinandersetze, statt

sich als Hausmann zu betätigen und abzuwarten (IV-Nr. 20.8).

3.6

Die behandelnde Psychiaterin stellte

in ihrem Arztbericht vom 21. Juli 2015 die Diagnosen «mittelgradige

depressive Episode, partiell remittiert F32.11, anankastisch-narzisstische

Persönlichkeitszüge Z73, DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung F60.5, Probleme

am Arbeitsplatz Z56, Probleme mit der Familie Z63, Hörsturz mit Tinnitus,

Asthma, Adipositas» und hielt fest, der Patient befinde sich weiterhin bei ihr

in ambulanter, integrierter, psychiatrischer Behandlung. Im Zeitraum von März

bis Juni 2015 habe sich der Gesundheitszustand weiter stabilisiert, sodass dem Patienten

eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % zugemutet werden könne, ohne eine

Dekompensation zu bewirken. Doch sei der Gesundheitszustand weiterhin fragil.

Beim Patienten bestehe weiterhin eine Symptomatik mit phasenweise gedrückter

Stimmung, Anspannung, Reizbarkeit, Kraftlosigkeit, vermehrter Kränkbarkeit,

Antriebslosigkeit, Tinnitus und leicht gebesserten Schlafproblemen. Eine

Zustandsverbesserung sei zudem vor der Perspektive einer Inanspruchnahme

beruflicher Integration der Invalidenversicherung bei Bedarf erfolgt. Seine

familiäre und soziale Situation meistere der Patient mit viel Unterstützung.

Insgesamt sei der Patient belastbarer und stresstoleranter. Der

Gesundheitszustand sei weiterhin fragil, jedoch besserungsfähig. Aktuell

scheine eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben, sowohl als

Lagermitarbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in einer anderen

zumutbaren Tätigkeit. Mit der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit könne frühestens ab Oktober 2015 gerechnet werden. Ab

welchem Zeitpunkt mit einer vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet

werden könne, sei von einer gelungenen Integration in die Arbeitswelt abhängig.

Die Behandlung bestehe weiterhin in einer integrierten psychiatrischen

Behandlung im Rahmen eines psychoedukativen Ansatzes. Thematisiert und

umgesetzt werde die Erhaltung einer Work-Life-Balance, insbesondere seien

Coping-Strategien im Umgang mit Stress sowie schlafhygienische Massnahmen

besprochen worden. Es finde wöchentlich ein Gespräch statt. Daneben werde der

Patient medikamentös behandelt. Im weiteren Verlauf habe eine bleibende, aber

fragile Zustandsstabilisierung erreicht werden können. Die Schlafstörung habe

sich unter der medikamentösen Behandlung zurückgebildet. Neben dem Erlernen

eines Entspannungsverfahrens wie Progressive Muskelrelaxation nach Jacobsen

(PMR) seien vorerst keine zusätzlichen Therapien oder Behandlungen vorgesehen

(IV-Nr. 52.5 S. 4 ff.).

3.7

Aus dem Arztbericht von Dr. med.

F.___ vom 15. Januar 2016 geht hervor, im Zeitraum von Juli 2015 bis aktuell

sei der Gesundheitszustand soweit stabil geblieben. Weiterhin sei eine

Teilarbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar, ohne eine Dekompensation zu

bewirken. Der Gesundheitszustand sei aber weiterhin fragil (IV-Nr. 52.5

S. 1 ff.).

3.8

Dr. med. K.___, FMH Kardiologie,

hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2016 über die gleichentags

durchgeführte kardiologische Untersuchung folgende Diagnosen fest: «1. Leichte

hypertensive Kardiopathie Grad III, mässige septumbetonte konzentrische

Hypertrophie des linken Ventrikels, normale Pumpfunktion (EF 65 %),

Aorta aszendens normaldimensioniert; 2. Intermittierende Thorax-drucksymptomatik

eher in Ruhesituation und bei Aufregungssituationen unklarer Ätiologie,

Ergometrie klinisch und elektrisch negativ, stressechokardiografisch ohne

Hinweise für eine Ischämie; 3. Erhöhte emotionale Belastungssituation als

alleinerziehender Vater und Arbeitsplatzproblematik; 4. Cv-RF: art.

Hypertonie, sonst keine weiteren eruierbar». Zur Anamnese wurde festgehalten, beim

Patienten bestehe seit Kindheit ein Asthma bronchiale, entsprechend auch eine

leichte anstrengungsabhängige Dyspnoe NYHA II Symptomatik. Im Vordergrund stehe

aber die erhöhte emotionale Belastungssituation seit 3 Jahren als alleinerziehender

Vater von 3 Kindern (12-jährige Tochter mit ADS, 9-jährige Tochter und

7-jähriger Sohn ebenfalls mit ADS unter Ritalin) sowie die

Arbeitsplatzsituation. Es handle sich um einem 52-jährigen Patienten in gutem

Allgemein- und Ernährungszustand. Es bestünden eine normale Herzpalpation links

und rechts, normal laute Herztöne und keine pathologischen Herzgeräusche.

Klinisch seien keine Zeichen einer Links- oder Rechtsherzinsuffizienz vorhanden.

Zur physikalischen

Stressechokardiographie gab der Kardiologe an, die Ergometrie sei klinisch und elektrisch

negativ, es bestünden eine sehr gute körperliche Leistungsfähigkeit, keine

Arrhythmien und in der parallel durchgeführten Stressechokardiographie bei

steter kontinuierlicher Kontraktilitätszunahme über allen gut einsehbaren

Wandabschnitten und EF-Zunahme um + 15 % unter Belastung seien keine

Hinweise für eine relevante Ischämie ersichtlich. Es habe eine rasche Erholungsphase

bestanden (IV-Nr. 60).

3.9

Dr. med. F.___ hielt in

ihrem Arztbericht vom 10. Juni 2016 fest, der Gesundheitszustand des Patienten

habe sich im Verlauf der von der Invalidenversicherung veranlassten beruflichen

Eingliederungsmassnahme verschlechtert, sodass aus psychiatrischer Sicht

vorerst ein Abbruch dieser Massnahme als indiziert erscheine, um eine

psychische Dekompensation zu verhindern (IV-Nr. 47.10 S. 3).

3.10

Im Arztbericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2017 gab die behandelnde Psychiaterin

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: «Depressive

Episode, F32.1; anankastische-narzisstische Persönlichkeitszüge Z73; DD:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61; Probleme mit der Lebensbewältigung Z73,

Z56; Hörsturz, seither Tinnitus; Asthma; Adipositas». Dr. med. F.___ gab

eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (bis 2008 als

Logistiker) zwischen 50 % und 100 % seit dem Jahr 2011 bis aktuell an.

Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien

angezeigt. Zur Anamnese gab die Psychiaterin an, im Frühjahr 2015 sei eine

Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt und berufliche Massnahmen seien

eingeleitet worden. Wegen massiver psychosozialer Belastungen sei das

Arbeitstraining im Juni 2016 abgebrochen worden. Seither sei der Patient zu

50.

% arbeitsunfähig geschrieben, seit dem 1. Januar 2017 zu

40.

%. Aktuell sei er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet.

Zu den angegebenen Beschwerden wurde vermerkt,

die aktuelle Symptomatik bestehe zurzeit in Stimmungsschwankungen,

Depressivität, Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, innerer Leere, verminderter

Belastbarkeit, Stressintoleranz, vermehrter Anspannung, Reizbarkeit,

verminderter Impulskontrolle, Suizidgedanken, Schwindel, Tinnitus, Herzklopfen,

Schmerzen in der Brustgegend, Kopf-, Rücken- und Magenschmerzen sowie

Schlafproblemen. Es wurde folgender Befund erhoben: Es handle sich um einen

53-jährigen Patienten in adipösem Ernährungszustand. Er sei bewusstseinsklar

und allseits orientiert. Die Konzentration und die Merkfähigkeit seien nicht

eingeschränkt. Formalgedanklich sei er grüblerisch, das inhaltliche Denken sei

fokussiert auf die Probleme in der Familie, seine Rolle als alleinerziehender

Vater seit 2 Jahren, den Umgang mit der Erkrankung seiner Ehefrau, die

anstehende Scheidung, seine Arbeitslosigkeit und finanzielle Probleme. Es

bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahnerleben, Sinnestäuschungen und

Ich-Störungen. Er sei herabgestimmt, affektlabil, angespannt, reizbar,

phasenweise antriebslos, müde, innerlich leer mit Insuffizienz- und

Schuldgefühlen. Ein Rapport sei herstellbar. Die Schwingungsfähigkeit sei

erhalten. Er gebe Schlafprobleme und vegetative Symptome an. Rückzugstendenzen

seien vorhanden. Er berichte über Suizidgedanken und es bestehe eine Krankheits-

und Behandlungseinsicht.

Zu den therapeutischen Massnahmen wurde

vermerkt, im Verlauf der bisherigen ambulanten, integrierten, psychiatrischen

Behandlung habe sich keine für die Arbeitsfähigkeit bedeutsame und anhaltende

Verbesserung des Gesundheitszustands gezeigt. Als Mitarbeiter in der Logistik

komme der Patient schnell in Hektik und in Anspannung und reagiere gekränkt auf

Kritik, dies aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge und

depressionsbedingt. Dies führe zu reduzierter Flexibilität, mangelnder

Fähigkeit, im beruflichen Umfeld soziale Kontakte aufzunehmen, insbesondere an

den letzten beiden Arbeitsstellen, und angemessen mit Vorgesetzten und Kollegen

zu interagieren. Eine Arbeitsintegrationsmassnahme habe abgebrochen werden

müssen. Prognostisch könne in Anbetracht des bisherigen Verlaufs des

Arbeitstrainings von einer vorerst 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde zur

bisherigen Tätigkeit angegeben, die gesundheitliche Störung wirke sich in Form

von Anspannung, Reizbarkeit, Hektik sowie vermehrter Kränkbarkeit aus und führe

als Folge davon zu reduzierter Flexibilität, eingeschränkter Kontaktfähigkeit,

verminderter Belastbarkeit, zunehmender Stressintoleranz und verminderter

Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit könne der Patient aktuell in einem

zeitlichen Rahmen von 4 bis 5 Stunden pro Tag ausüben. Dabei bestehe eine

verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 bis

60.

% gemäss den bisherigen Erfahrungswerten im Rahmen des bisherigen Arbeitstrainings

durch die IV und das RAV. Zum aktuellen Zeitpunkt seien keine weiteren

Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten; es gehe eher darum, die

bisherige Arbeitsfähigkeit zu erhalten und zu stabilisieren. Dem Patienten

seien auch anderen Tätigkeiten zuzumuten. Dabei könnte es sich um Tätigkeiten

wie zum Beispiel in der Verpackung, als Lagerarbeiter, in der Montage oder in

einer Kantine handeln. Eine solche Tätigkeit wäre im Ausmass von ca. 4 bis

5.

Stunden pro Tag möglich, wie dies die bisherigen Erfahrungen gezeigt

hätten. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Schichtarbeit sei

jedoch nicht möglich (IV-Nr. 62 S. 2 ff.).

3.11

RAD-Ärztin Dr. med. L.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar

2017.

fest, durch die vordiagnostizierten Leiden einer länger dauernden

Anpassungsstörung (F43.2) vor dem Hintergrund beruflicher und familiärer

Belastungsfaktoren sowie bei akzentuierter Persönlichkeit (Z73) bzw. einer

mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sei ein versicherungsrechtlich

invalidisierender Gesundheitsschaden nicht sicher ausgewiesen. Es bleibe

abzuklären, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund

ihrer Schwere, allenfalls begleitender Persönlichkeitsfaktoren oder einer

Therapieresistenz als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes zu werten seien

und die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Die somatischen Leiden (Asthma

bronchiale, arterielle Hypertonie und Tinnitus) beeinträchtigten die

Arbeitsfähigkeit nicht. Es sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt

(IV-Nr. 64).

3.12

Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 11. September 2017 (Untersuchung vom

28.

März 2017) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «mittelgradige depressive Episode vor dem

Hintergrund beruflicher und familiärer Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.1),

atypische familiäre Situation (ICD-10: Z60), akzentuierte

Persönlichkeitszüge (narzisstisch, zwanghaft) (ICD-10: Z73)». Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt. Im Rahmen der medizinischen

und versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde unter dem Titel «Beurteilung

bzw. Einordnung der Beschwerden und Befunde in Bezug auf aktuelle

Diagnosesysteme und in Bezug auf frühere, auch anderslautende Beurteilungen» im

Wesentlichen festgehalten, der Explorand berichte anlässlich der Untersuchung

über diverse Unzulänglichkeiten im Sinne einer depressiven Grundstimmung, eines

Energieverlustes und einer Hoffnungslosigkeit, die infolge der psychosozialen

Belastung aufgetreten seien. Im objektiven psychopathologischen Befund in

Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten psychopathologische Auffälligkeiten

bestanden. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der

Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck

hätten sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen

ergeben. Es seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder

Aufmerksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei

der Explorand während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen

und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen

einstellen können. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt

gewesen. Im Hinblick auf den Affekt habe eine depressive Stimmungslage

festgestellt werden können. Es habe partiell ein kreisendes Denken und eine

Grübeltendenz bestanden. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien

herabgesetzt gewesen. Gestik und Mimik seien ebenfalls herabgesetzt gewesen und

hätten die Stimmung affektsynthym unterstrichen. Spontaneität und

Eigeninitiative seien jedoch erhalten gewesen. Die soziale Teilnahme im

privaten Bereich sei teilweise eingeschränkt. Anhand der aktuellen Untersuchung

hätten sich Hinweise auf manifeste psychosoziale Probleme von besonderem

Schweregrad ergeben. Der Explorand habe als kränkbar imponiert und rigide an

Details gehaftet. Es hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung

ergeben. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein leicht reduziertes

Aktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der Explorand nicht

manifest eingeschränkt. Analog der Parameter der funktionellen

Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden leichte bis

mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation vor allem in Bezug auf

die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit.

Zu den «diagnostischen Überlegungen»

wurde erläutert, es gebe keine in der Kindheit oder Jugend des Exploranden zu

erkennende Konflikte. Eine Disposition sowohl zu den psychischen Erkrankungen

innerhalb des familiären Umkreises des Exploranden sei nicht zu verzeichnen.

Der Explorand verfüge seit dem Jahr 2012 über eine psychiatrische Behandlung

aufgrund eines depressiven Zustandsbildes, das vor allem durch psychosozial

schwer belastende Faktoren ausgelöst worden sei, vor allem mitbedingt durch den

Arbeitsplatzverlust und die psychische Erkrankung der Ehefrau. Diagnostisch sei

man von einer Anpassungsstörung ausgegangen. Aktuell weise der Explorand ein

depressives Zustandsbild auf mit Energielosigkeit, Kraftlosigkeit und leichtem

sozialem Rückzug. Insgesamt habe sich im Rahmen der Anpassungsstörung ein

selbstständiges depressives Zustandsbild entwickelt, das aktuell einer

mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Erschwerend seien akzentuierte

Persönlichkeitszüge des Exploranden hinzugekommen, die sich vor allem

narzisstisch und zwanghaft zeigten. Der Explorand sei sehr leicht kränkbar,

bezeichne sich selbst als perfektionistisch und falle durch ein sehr

detailliertes und beharrendes Auftreten auf. Insgesamt wirkten sich die Persönlichkeitszüge

auf die Copingstrategien des Exploranden hinderlich aus und erschwerten den

Umgang vor allem mit den psychosozialen Belastungsfaktoren. Der Explorand

imponiere ebenfalls durch Stimmungsschwankungen, Freudlosigkeit,

Antriebsstörung und eine Reizbarkeit sowie auch durch eine leicht verminderte

Impulskontrolle. Es sei zu vermuten, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge

auch die Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz negativ mitbeeinflusst hätten.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild insgesamt jedoch

durch die psychosozial manifest belastenden Faktoren ausgelöst worden sei und

zu deren Aufrechterhaltung beitrage.

Die Beurteilung von Konsistenz,

Validität und Plausibilität lautete dahingehend, psychiatrisch seien geklagte

Beschwerden so zu objektivieren, dass eine Kongruenz oder Diskrepanz zwischen

den Beschwerden, dem klinischen Befund und den Krankheitsbildern festgestellt werde,

die nach der klinischen Erfahrung solche Beschwerden und Befunde hervorbringen

könnten. Diesbezüglich sei beim Exploranden davon auszugehen, dass es sich um

eine durchaus authentische Beschwerdeschilderung handle. Die gutachterliche

Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene

Funktionsbeeinträchtigungen ergeben.

Der Behandlungsverlauf wurde wie folgt

beurteilt: der Explorand befinde sich in regelmässiger psychiatrischer

Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Der abgenommene

Medikamentenspiegel sei im therapeutischen Bereich gelegen. Grundsätzlich sei

davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung im bisherigen Ausmass

notwendig sei, jedoch die Problematik des Exploranden vor allem psychosozial

bedingt sei. Somit wäre es sinnvoll, auch familienstützende Massnahmen

einzuführen; der Explorand habe berichtet, dass dies bereits zum Teil

stattgefunden habe. Die bisherige psychiatrische Behandlung, wie sie zurzeit

stattfinde, scheine ausreichend und unterstützend zu sein und entspreche den

Leitlinien.

Zur kritischen Würdigung vorhandener

Arztberichte wurde angegeben, im Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med.

F.___, werde gegenwärtig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen,

ebenfalls werde das Zustandsbild des Exploranden inzwischen als depressiv und

nicht mehr als eine Anpassungsstörung beurteilt. Dies entspreche auch der

aktuellen Beurteilung, die Persönlichkeitszüge des Exploranden seien als

narzisstisch-anankastisch zu beurteilen, was ebenfalls der bisherigen

Beurteilung der behandelnden und abklärenden Ärzte entspreche. Durchgehend

werde davon ausgegangen, dass das Störungsbild des Exploranden vor allem jedoch

durch die psychosozialen Belastungen ausgelöst worden sei, was auch so anhand

der jetzigen Exploration bestätigt werden könne. Die Persönlichkeitszüge des

Exploranden wirkten sich diesbezüglich auf die Copingstrategien negativ aus.

Derzeit bestehe gemäss der behandelnden Psychiaterin mindestens eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit, diese wäre jedoch grundsätzlich als höher einzuschätzen, wenn

die psychosozialen Faktoren wegfielen oder wenn der Explorand hinsichtlich der

psychosozialen Umstände besser entlastet wäre.

Zur Selbsteinschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch den Exploranden wurde festgehalten, dieser sehe sich für

eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als eher nicht arbeitsfähig an.

Diese Einschätzung könne nicht vollkommen mit den medizinischen Befunden

begründet werden. Gemäss dem geschilderten Tagesablauf zeige sich, dass der

Explorand zur Ausübung von ausserberuflichen Aktivitäten in der Lage sei. Er

versorge den Haushalt und unterstütze seine Kinder. Es sei davon auszugehen,

dass der Explorand derzeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig sei,

längerfristig wäre eine volle Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als

Lagermitarbeiter oder Logistiker durchaus gegeben, wenn er auch über einen

entsprechenden Arbeitsplatz verfügen würde. Somit sei die Arbeitsfähigkeit des

Exploranden im Vergleich zu seiner Selbsteinschätzung als höher einzuschätzen.

Zum sozialen Kontext wurde ausgeführt, bezüglich

des psychosozialen Kontextes sei der Explorand manifest und sehr schwer

belastet. So bestehe zusätzlich eine psychische Erkrankung bei seiner Ehefrau

mit damit verbundenen mehrfachen Suizidversuchen. Die Ehefrau lebe in einem

betreuten Rahmen. Ebenfalls wiesen zwei seiner Kinder eine ADHS-Problematik auf

und seien auf eine intensive Betreuung angewiesen. Der Explorand sei arbeitslos

und praktisch alleinerziehend. Alle diese Faktoren beeinflussten und lösten

schliesslich das psychiatrische Zustandsbild in seiner gegenwärtigen Ausprägung

aus.

Zur Arbeitsfähigkeit nahm die

Gutachterin dahingehend Stellung, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit

als Lagerist und zuvor als Logistiker sei der Explorand auf psychiatrischem

Fachgebiet aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzlich bestünde eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in seinem erlernten Beruf, falls es zu einer Rückbildung der

psychosozialen Faktoren käme und der Explorand über einen Arbeitsplatz verfügen

würde. Der zukünftige Arbeitsplatz sollte durch ein möglichst konfliktarmes

Umfeld gekennzeichnet sein und der Explorand sollte klar strukturierte Aufgaben

zugeordnet bekommen mit regelmässigen Arbeitszeiten. Der Explorand sei

ebenfalls längerfristig in einer Verweistätigkeit als zu 100 %

arbeitsfähig einzuschätzen. Diesbezüglich müsste ebenfalls eine klare

Strukturierung des Arbeitsplatzes erfolgen und vor allem müsste der Explorand

hinsichtlich der psychosozialen Faktoren entlastet werden. Das aktuell

ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Begutachtungszeitpunkt. Aus

psychiatrischer Sicht bestünden zurzeit keine therapeutischen Möglichkeiten,

das aktuell ermittelte Belastungsprofil des Exploranden zu verbessern. Es

könnte jedoch eine Entlastung hinsichtlich z.B. einer allfälligen familiären

Unterstützung initiiert werden, sodass der Explorand durch die bestehende psychosoziale

Situation nicht so stark belastet wäre (IV-Nr. 70).

3.13

Aus dem Bericht von Dr. med.

F.___ vom 2. November 2017 geht im Wesentlichen hervor, die Psychopharmakotherapie

habe im Behandlungsverlauf seit dem Jahr 2008 wegen Schlafproblemen, Gewichtsproblemen

und Hypertonie mehrmals umgestellt und modifiziert werden müssen. Das

versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom

11.

September 2017 habe sie zur Kenntnis genommen. Die Gutachterin habe

die Diagnosen «depressive Störung (F32.1)», «akzentuierte Persönlichkeitszüge

(Z73)» und «atypische familiäre Situation (Z60)» gestellt. Aus ihrer Sicht als behandelnde

Psychiaterin seien zudem die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung

und die Kriterien der Subtypen anankastisch und narzisstisch, somit einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung (Z61.0), erfüllt. Im Behandlungsverlauf

seit dem Jahr 2008 und in den von ihr durchgeführten Untersuchungen und der

Exploration zeigten sich bei diesem Patienten stabile, langdauernde und

unflexible Verhaltensmuster, in den Bereichen Affektivität sowie Denken und

Beziehungsgestaltung mit subjektivem Leid und eingeschränkter sozialer und

beruflicher Leistungsfähigkeit verbunden, insbesondere ersichtlich am Beispiel

der immer wiederkehrenden Konflikte am Arbeitsplatz, in seiner Familie und im

sozialen Umfeld. Zusätzlich könne man die Diagnosen «nicht organische Insomnie

(F51.0)», «Pavor nocturnus/Somnambulismus (F51.3/F51.4)» sowie «Albträume

(F51.5)», die während der Kindheit und bis aktuell andauerten, stellen. Dazu

berichte der Patient über seit der Kindheit bestehende Schlafprobleme und über

heftige Albträume (in Form von riesigen Kugeln, die auf ihn zurasten, diffusen

Ängsten, sich zu verirren, sich zu verlieren, aus der Höhe hinunter zu stürzen etc.).

Wegen Gedankenkreisen sei er nicht mehr fähig abzuschalten, er finde keinen

erholsamen Schlaf und wache nachts mehrmals auf. Gelegentlich wandle er im

Schlaf, schlafe in seinem Bett ein und finde sich im Keller wieder. Danach

fühle er sich kurzzeitig verwirrt und desorientiert. Eine Schlafabklärung,

veranlasst durch den behandelnden Hausarzt, habe gemäss den Angaben des

Patienten keine Hinweise für das Vorliegen von relevanten respiratorischen

Störungen ergeben.

Die behandelnde Psychiaterin hielt im

Weiteren fest, die Feststellung der Gutachterin, dass gemäss ihren

diagnostischen Überlegungen in der Kindheit keine relevanten erkennbaren

Konflikte bestanden hätten, stimme mit ihren erhobenen Befunden im

Behandlungsverlauf nicht überein. Die Diagnose «negative Kindheitserlebnisse

(Z61.8)» könne bei diesem Patienten sehr wohl gestellt werden. Der Patient habe

gemäss seinen Angaben wenig Fürsorge seitens der Eltern erlebt. Unter anderem

habe er berichtet, dass er infolge einer Schwangerschaftsvergiftung seiner

Mutter zwei Monate lang von ihr getrennt gewesen sei, da er wegen postpartaler

Anpassungsstörung im Kinderspital habe hospitalisiert werden müssen. Er gebe

an, dass er seit der Kindheit bis aktuell Nägel kaue, was auch zu beobachten

gewesen sei. Er habe die zweite Primarklasse wiederholen müssen als Folge einer

Hornhautverkrümmung mit Sehproblemen, die nicht erkannt worden seien. Nach der

Korrektur mit Brille habe er die Welt wie gestochen scharf sehen können und er

habe dem Unterricht besser folgen können. Als Kind habe er oft vor dem

verschlossenen Elternhaus gewartet, seine Eltern hätten ihm nicht viel

Beachtung schenken können, da sie bei vier weiteren Geschwistern überfordert

und überlastet gewesen seien. Er habe seine Freizeit bei den benachbarten

Bauern verbracht, habe dort mitgeholfen und auch oft dort übernachtet. Auch in

der Adoleszenz sei von der Familie oft nicht bemerkt worden, wenn er nicht zu

Hause geschlafen habe. Er sei «so nebenher gelaufen», habe nicht viel gezählt

in den Augen seiner Familie und man habe ihn nicht richtig ernst genommen. Alle

diese erhobenen Befunde wiesen auf eine Bindungsstörung mit erhöhter

Stressvulnerabilität hin für psychische und psychosomatische Erkrankungen,

ausgelöst durch die erfahrene emotionale Vernachlässigung in seiner Kindheit

und Adoleszenz und den daraus folgenden unreifen Konfliktbewältigungsstrategien

und auch massiven interaktionalen Problemen. Zudem könnte die Tatsache, dass

der Patient seine negativen Kindheitserlebnisse sowie auch seine massiven

Schlafprobleme der Gutachterin verschwiegen habe, ein weiterer Hinweis sein auf

seinen «fehlenden Blick nach innen», im Sinne eines Alexithymie geprägten

Umgangs mit seinen erlebten Verletzungen. Insgesamt zeige sich diagnostisch

aufgrund des beobachteten Behandlungsverlaufs, der erhobenen Befunde und der

diagnostischen Überlegungen ein krankheitswertiges, klinisches Erscheinungsbild

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Persönlichkeitsstörung, die

Depression sowie die psychosozialen belastenden Faktoren trügen zum

Krankheitsbild bei und führten zu einem wechselhaften Behandlungsverlauf mit

wiederkehrenden psychischen Einbrüchen und somatischen Beschwerden (Schwindel,

Tinnitus, Gangstörungen, Asthma). Trotz der sorgfältig durchgeführten

integrativen psychiatrischen Behandlung bei diesem motivierten Patienten mit

einer Tendenz zur Selbstüberforderung sei der psychische Gesundheitszustand

weiterhin labil und verschlechtere sich jeweils im Rahmen belastender

Situationen wie u.a. bei Aussenkontakten (Arzttermine, Forderungen von Ämtern,

Termine im Zusammenhang mit seinen Kindern, Begegnungen mit der kranken

Kindsmutter).

Von 2008 bis aktuell sei es durch

psychische und körperlich bedingte Beschwerden zu Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit zwischen 0 % und 100 % gekommen, mit einer

durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % in diesen letzten 9

Jahren. Aktuell könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen

werden. Wichtig scheine aus psychiatrischer Sicht darauf hinzuweisen, dass sich

dieser Patient weiterhin in einem labilen Gesundheitszustand befinde. Daher

werde für eine sorgfältige, zusammen mit dem Patienten geplante Wiederaufnahme

der Arbeit im Bereich Logistik im Rahmen eines Pensums von 50% plädiert, sobald

sich der Gesundheitszustand weiter stabilisiert habe (IV-Nr. 73 S. 2

ff.).

3.14

Die RAD-Ärztin Dr. med. L.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017 im Wesentlichen fest, das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 11. September 2017

sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Es beruhe auf einer ausführlichen

Anamnese- und psychiatrischen Befunderhebung. Die Diagnosen seien

nachvollziehbar hergeleitet und begründet worden. Die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nachvollziehbar. Die Gutachterin stelle die

Diagnosen «mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund beruflicher und

familiärer Belastungsfaktoren (ICD-10 F32.1)», «atypische familiäre Situation

(ICD-10 Z60)» und «akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch, zwanghaft)

(ICD-10 Z73)». Das depressive Zustandsbild sei vor allem durch psychosozial

schwer belastende Faktoren ausgelöst worden. Im Verlauf habe sich im Rahmen der

ursprünglich diagnostizierten Anpassungsstörung ein selbstständiges depressives

Zustandsbild mit mittelgradiger Ausprägung entwickelt. Erschwerend kämen

akzentuierte Persönlichkeitszüge hinzu, welche die Copingstrategien im Umgang

mit den psychosozialen Belastungsfaktoren verminderten. Die manifesten

psychosozialen Belastungen trügen zur Aufrechterhaltung der Depression bei. Die

bisherige psychiatrische Behandlung werde als ausreichend und entsprechend der

Leitlinien beurteilt. Die klinische Beurteilung der Gutachterin weiche kaum von

der Beurteilung von Dr. med. F.___ ab. Erst in der Stellungnahme zum

Gutachten meine die behandelnde Psychiaterin, dass die von ihr selbst

vordiagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge mittlerweile die

Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllten. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

seien sich die Gutachterin und die Behandlerin dahingehend einig, dass aktuell

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Gutachterin halte aber fest,

dass grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit bestünde, wenn die schweren

psychosozialen Belastungen wegfielen. Diese hypothetische Einschätzung sei als

solche verständlich. Wie der Versicherte von den erheblichen psychosozialen

Belastungen, die offensichtlich das depressive Zustandsbild aufrechterhielten,

entlastet werden könnte, sei hingegen nicht klar und mute doch sehr

wirklichkeitsfremd an. Das Leiden habe aufgrund seiner Ausprägung durchaus

invalidisierenden Charakter. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % begründe sich

durch das manifeste depressive Zustandsbild. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung.

Durch medizinische Behandlungen sei keine relevante Verbesserung des

Zustandsbildes zu erwarten, solange die schweren psychosozialen Belastungen

andauerten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei gleich zu

beurteilen wie in Verweistätigkeiten (IV-Nr. 75).

3.15

Dr. med. F.___ äusserte sich

in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 28. April 2018 dahingehend, die

seit dem letzten Bericht geschilderte depressiv-agitierte Symptomatik mit

Stimmungsschwankungen, Traurigkeit, Reizbarkeit, Freudlosigkeit, innerer Leere,

Existenzängsten, Energielosigkeit, Antriebslosigkeit, Insuffizienzgefühlen,

Schuldgefühlen, Inappetenz, sozialen Rückzugstendenzen und massiven

Schlafproblemen seit der Kindheit habe sich, trotz leitliniengerechter

psychiatrischer Behandlung, weiter verschlechtert. Im Behandlungsverlauf sei es

wiederholt zu Rückfällen im Rahmen vermehrter Belastungen gekommen und es habe

keine bleibende Rückbildung der affektiven Störung erreicht werden können.

Entgegen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Invalidenversicherung bestehe

bei diesem Patienten aus Sicht der behandelnden Psychiaterin, gestützt auf den

Behandlungsverlauf und auf die im Krankheitsverlauf erhobenen Befunde und

fremdanamnestischen Angaben, eine massive, sich verschlechternde

Funktionseinschränkung. Bei diesem Patienten zeigten sich vermehrt Symptome wie

depressive Stimmung, fast jeden Tag, Verlust an Freude, an Interesse und an

Aktivitäten. Er sei vermehrt angespannt, reizbar, ermüdbar und antriebslos. Er

habe kein Selbstvertrauen und kein Selbstwertgefühl mehr und mache sich

Selbstvorwürfe. Er klage über vermindertes Konzentrationsvermögen und vermehrte

Vergesslichkeit. Der Patient sei zunehmend gefangen in seiner

depressiven-agitierten Symptomatik und die in den letzten Wochen erhobenen,

sich verschlechternden psychopathologischen Befunde wirkten sich auf die

Funktionsfähigkeit im Mini-ICF-APP vom 25. April 2018 – die Beurteilung

sei in Bezug auf seine gegenwärtige Tätigkeit im Haushalt und in der

Kinderbetreuung vorgenommen worden – folgendermassen aus: Er sei in der

Anpassung an Regeln und Routine eingeschränkt, Routineabläufe einzuhalten falle

ihm schwer, insbesondere das Einhalten von Terminen; er habe Mühe mit der

Planung und Strukturierung, mit seiner Flexibilität und seiner

Durchhaltefähigkeit im Alltag, er gerate schnell in Hektik, Anspannung, werde

laut, verliere die Kontrolle, meide Kontakte und ziehe sich zurück; auch seine

Selbstbehauptungsfähigkeit sei eingeschränkt, insbesondere habe er Mühe,

gegenüber Autoritätspersonen seine Fassung zu wahren, er habe Probleme, seine

Affekte zu steuern und seine Position in schwierigen Situationen für das

Gegenüber verständlich zu vertreten, um als Individuum wahrgenommen zu werden.

Auch in seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit zeige er sich zunehmend

eingeschränkt. Er habe Mühe, Sachverhalte kontextbezogen aufzufassen, dies sei

vor allem im Kontakt mit Behörden ersichtlich; eingeschränkt sei er auch in

familiären Beziehungen, seinen verschiedenen Rollen gerecht zu werden, falle

ihm schwer. Er ziehe sich zurück und vermeide Kontakte. Auch bezüglich

Spontan-Aktivitäten komme er den früheren Hobbies nicht mehr nach, liege viel

herum, brauche öfters Pausen und Erholung, müsse sich zu Aktivitäten für sich

alleine und mit seinen Kindern zusammen zwingen. Im Vergleich zur Stellungnahme

vom November 2017 habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert.

Entgegen der Einschätzung im Vorbescheid vom 15. Februar 2018 werde eine

Arbeitsunfähigkeit von zwischen 50 % und 70 % attestiert. Die

Prognose bezüglich des Erreichens einer vollen Arbeitsfähigkeit sei in

Anbetracht des bisherigen, sich stetig verschlechternden Krankheitsverlaufs

trotz leitliniengerechter Behandlung als ungewiss einzuschätzen. Die geplante

Hospitalisation solle eine weitere Verschlechterung des psychischen und

somatischen Gesundheitszustandes verhindern (IV-Nr. 81).

3.16

Vom 7. Mai bis 20. Juni

2018.

hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären, integrierten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der E.___ auf. Im

Austrittsbericht vom 27. Juni 2018 wurde folgende Hauptdiagnose gestellt:

«Rezidivierende depressive Störung, ggw. Mittelgradige Episode (F33.1)». Die

psychiatrische Nebendiagnose lautete auf «kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit selbstunsicheren, anankastischen und narzisstischen Zügen (F61.0)». Als

somatische Nebendiagnosen wurden ein vorwiegend allergisches Asthma bronchiale

(J45.0), eine benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven

Krise (I10.00), ein chronisches BWS-LWS-Syndrom (M47.25) und eine Tendinitis

calcarea im Schulterbereich (M75.3) angegeben. Unter dem Titel «Beurteilung»

wurde dargelegt, beim Patienten zeige sich ein komplexes psychiatrisches

Erkrankungsbild, wobei sich die Teildiagnosen im Sinne eines Teufelskreises

gegenseitig zu verstärken schienen. Es zeige sich zum einen die rezidivierende

depressive Störung, die jedoch immer wieder durch die dysfunktionalen

Verhaltensmuster, die am ehesten im Sinne einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-selbstunsicheren und anankastischen

Zügen zu beschreiben seien, unterhalten werde. Der Patient sei einerseits stark

engagiert, gewissenhaft, auf Genauigkeit und Umsichtigkeit vor allem für andere

bedacht, andererseits stark verletzlich für Kränkungen und Kritik und damit

schnell und tief zu verunsichern. Die deutlich narzisstischen Züge seien in

dieser Hinsicht eher mit dem Modell des vulnerablen Narzissmus, im Sinne des

hilflosen Helfers zu beschreiben. Diese im Alltag starren Verhaltensmuster

seien im Rahmen einer erheblichen emotionalen Verwahrlosung durch wenig

zugewandte Bezugspersonen seit der frühen Kindheit entstanden. Die

Persönlichkeitsproblematik sei insofern als strukturelle Schwäche zu

interpretieren und könne vom Patienten kurz- oder mittelfristig nur bedingt

beeinflusst werden. Der Patient habe auf das multimodale Behandlungssetting

sehr gut ansprechen und sich stabilisieren können. Für die ambulante Behandlung

werde jedoch auch eine umfangreiche, multimodale weitere Betreuung notwendig

sein, um das Zustandsbild erhalten zu können.

Zu den aktuellen Beschwerden bzw. zur

Behandlung wurde vermerkt, der Patient habe seit 3 bis 4 Jahren keine Energie

mehr, fühle sich wie eine leere Batterie und alles tue weh. Es habe eine Phase

gegeben, in der er dreimal einen schweren Schwindel erlebt habe. Vor drei

Jahren habe er zudem einen Gehörsturz erlitten. Vor kurzem sei er wegen eines

akuten Nierensteins behandelt worden. In den letzten zwei Jahren habe er 12 kg

zugenommen. Seit einem Unfall bestehe zudem eine Kalkschulter rechts. Er erlebe

seine Situation als sinnlos, hin und wieder habe er auch Suizidgedanken, die er

jedoch aufgrund der Beziehung zu seinen Kindern nie umsetzen würde. Grosse

Menschenmengen meide er, er habe auch Versagensängste. Im Hintergrund stehe

eine anhaltende schwere psychosoziale Belastungssituation. Seit dem Jahr 2017

lebe der Patient vom Sozialamt, nachdem er zuvor nach längerer Arbeitslosigkeit

beim RAV ausgesteuert worden sei und in der Zwischenzeit seine finanziellen

Rücklagen aufgezehrt habe. Vor drei Jahren habe er sich von seiner psychisch

schwer kranken Ehefrau und Mutter seiner drei Kinder getrennt. Im Rahmen eines

langen «Scheidungskrieges» seien verschiedene Anwälte involviert worden. Die

drei gemeinsamen Kinder lebten zumeist bei ihm, seien jedoch verbeiständet. Die

15-jährige Tochter wohne in einem Wohnheim, habe ADHS und sei sehr impulsiv; sie

komme einmal im Monat zu ihm. Der 10-jährige Sohn leide ebenfalls unter ADHS,

könne immer noch nicht lesen und schreiben, wohne ebenfalls ausserhalb und

komme jedes Wochenende zu Besuch. Die 12-jährige Tochter sei aus Sicht des

Patienten normal und lebe bei ihm. Die aktuelle Behandlung werde bei

Dr. med. F.___ seit November 2008 durchgeführt. Der Patient nehme Cipralex

und Dexilant ein, Entumin zum Schlafen und als Inhalatoren Ventolin und

Symbicort. Er sehe die Psychiaterin einmal wöchentlich, eine weitere

Tagesstruktur bestehe nicht. Hin und wieder arbeite er noch im Garten, was

aufgrund der Schmerzen aktuell jedoch nicht stattfinde.

Zum Verlauf wurde angegeben, der Patient

sei in einem gehemmt depressiven und erschöpften Zustand in die Klinik

eingetreten. Im Vordergrund sei daher zunächst die Erholung und

Selbstregulation der hohen psychovegetativen Erschöpfung gestanden. Im Rahmen

des multimodalen, auf die Behandlung von Stressfolgeerkrankungen

spezialisierten Therapieprogrammes seien verschiedene therapeutische Massnahmen

durchgeführt worden. Der Patient sei durch die Distanz zum alltäglichen, vor

allem familiären Umfeld deutlich entlastet worden. Im Verlauf der Behandlung

sei der Aufbau einer vertrauensvollen, stabilen und tragfähigen therapeutischen

Beziehung gelungen, die es ihm ermöglicht habe, vor dem Hintergrund

biographischer Aspekte einerseits sowie aktueller Lebensproblematik

andererseits ein Verständnis für die aktuelle Erkrankungssituation zu

entwickeln. Es sei mit dem Patienten gelungen, ein neue, emotional für ihn

nachvollziehbare, alternative Perspektive auf Kindheitserlebnisse zu

entwickeln, die zunehmend einen distanzierteren und Ich-näheren Standpunkt für

ihn ermöglicht habe. Er habe vielfältige Entbehrungen und Vernachlässigung

durch die Eltern erkennen und daraus die für ihn erwachsenen Prägungen

akzeptieren können. Das Bild des hilflosen Helfers, der immer freundlich und

eifrig aus grosser Not heraus durch Fragen und viel Anpassung auf Anerkennung

hinwirke, am Ende aber innerlich einsam und unbefriedigt bleibe, sei für ihn

deutlich geworden. Daraus sei neues Selbstvertrauen und die Fähigkeit

erwachsen, sich mehr auf die eigenen gegenwärtigen Bedürfnisse und deren

Versorgung einzulassen. Hier habe der Patient in erheblichem Mass vom

vielfältigen nonverbalen Angebot der Klinik profitieren können, welches er

regelmässig und motiviert besucht habe. Eine anfängliche vegetative Labilität

mit häufig geäusserten Schwindelbeschwerden sowie Müdigkeit habe er im Verlauf

immer mehr selbst beherrschen und regulieren können. Er habe eine neue

Körperwahrnehmung und Selbstwirksamkeit gewonnen. Im weiteren Verlauf sei dann

zum Austritt hin die psychosoziale Situation näher beleuchtet worden. Aufgrund

der komplexen Erkrankungssituation, die sicher durch die

Persönlichkeitsproblematik anhaltend mitbedingt sei, seien die Bemühungen

erneut unterstützt worden, eine IV-Reintegration bzw. Teilrente für den

Patienten zu erwirken. Im Umgang mit den Kindern sei dem Patienten in der

Erarbeitung eines Wochenplanes für die Zeit nach dem Austritt empfohlen worden,

mehr Pausenzeiten und Abgrenzung zu schaffen. Der Austritt sei in gegenseitigem

Einvernehmen bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt.

Der Psychostatus bei Austritt lautete

wie folgt: Es handle sich um einen wachen, bewusstseinsklaren Patienten mit

erhaltener Orientierung in allen Modalitäten. Im Kontakt sei er freundlich

zugewandt und schwingungsfähig. Die Auffassung, Konzentration und mnestischen

Funktionen seien gut erhalten. Im formalen Denken sei er kohärent und flüssig.

Es gebe keine Hinweise auf eine inhaltliche Denkstörung, Ich-Störungen oder

Sinnestäuschungen. Im Affekt bestehe eine leicht deprimierte Grundstimmung und

seien eine leichte Einschränkung der Vitalgefühle und leichte Zukunftsängste

vorhanden. Eine Suizidalität werde klar verneint. Antrieb und Psychomotorik

seien gut erhalten. Es bestehe eine leichte Durchschlafstörung (IV-Nr. 84

S. 2 ff.).

3.17

Im Arztbericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 13. August 2018 hielt der Chefarzt der vorerwähnten

Klinik, Dr. med. dipl. theol. M.___, über die stationäre Behandlung des

Beschwerdeführers noch fest, es habe während des Klinikaufenthalts und danach

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Mai bis 4. Juli 2018

bestanden. Zu den aktuellen somatischen Beschwerden wurde angegeben, nach

selbstständigem Absetzen der antihypertensiven Medikation bestünden derzeit

deutlich erhöhte Blutdruckwerte mit Kopfschmerzen und leichter Übelkeit. Es

bestehe ein Druckgefühl über dem linken Auge. Bei einem Zustand nach einem

Hörsturz beidseits im Jahr 2016 bestünden rezidivierende Schwindelattacken. Im

Weiteren bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit,

rechts ausgeprägter als links; eine mehrfache Cortisoninjektion habe zu einer

kurzzeitigen Besserung geführt. Ausserdem bestünden Allergien auf Rinder- und

Katzenhaare sowie Heuschnupfen.

Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit

lautete dahingehend, beim deutlich persönlichkeitsgestörten Patienten sei aus

psychiatrischer Sicht eindeutig keine volle Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die

erheblichen biographischen Belastungen führten beim Patienten zu starren

Verhaltensmustern und einer abgespalteten Minderwertigkeitsproblematik, die dem

Patienten auch aufgrund seiner nur eingeschränkten Differenziertheit im Rahmen

intensiver therapeutischer Bemühungen bisher nicht im Sinne einer verbesserten

Selbststeuerung zugänglich geworden sei. Die erhebliche psychische

Vulnerabilität habe in den letzten Jahren immer wieder zu anhaltenden depressiven

Episoden geführt, sodass eine deutliche depressive Symptomatik als

chronifiziert zu beurteilen sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei davon

auszugehen, dass sich der Patient auch an jedem weiteren neuen Arbeitsplatz in

Problematiken verstricken werde, z.B. mit Vorgesetzten in rivalisierende

Konflikte geraten werde und sich entweder in erschöpfende oder resignierende Helferpersönlichkeits-Schemata

verwickle. Längerfristig sei daher eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bei

einem sehr sozialen, gut strukturierten und toleranten Arbeitgeber zu

prognostizieren. Ein erneutes Training an einem gut ausgewählten und gut

angepassten geschützten Arbeitsplatz sei für die Reintegration unerlässlich.

Dabei spiele auch die körperliche Situation (Asthma, Hypertonus,

Gelenkschmerzen) eine wichtige Rolle.

Zur weiteren Behandlung wurde abschliessend

vermerkt, nach dem guten Ansprechen auf das multimodale Behandlungssetting in

der Klinik empfehle man dem Patienten weiterhin eine regelmässige körperliche

Betätigung und auch passive Entspannungsmethoden (z.B. Shiatsu). Deutlich

betont worden sei die Empfehlung der Teilnahme an einer Gruppentherapie wie

z.B. soziales Kompetenztraining. Auch eine regelmässige hausärztliche

Überwachung der inzwischen erheblichen körperlichen Probleme sei deutlich

betont worden. Zu für die Eingliederung hilfreichen Ressourcen wurde angegeben,

grundsätzlich bestünden eine gute Arbeitsmotivation, eine freundlich

unterwürfige Beziehungsnahme und erhebliche praktische Fähigkeiten im Bereich

eines Allrounder-Handwerkers. Zudem scheine der Patient mit seinen Kindern eine

gute Struktur einhalten und diese trotz der ebenfalls schweren psychischen

Problematik gut erziehen zu können. Eine 50 %-Struktur im beschriebenen,

am besten geschützten, Arbeitstraining sei denkbar. Aktuell sei die

psychosoziale Situation des Patienten äusserst belastet. Eine bessere

finanzielle Unterstützung zum Erhalt des Eigenheims und die Versorgung der

Kinder würde sich als deutlich stabilisierend auswirken (IV-Nr. 86

S. 2 ff.).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

10.

August 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren

Abklärungen liege beim Beschwerdeführer ein psychosozial bedingtes

Beschwerdebild vor, welches von der Invalidenversicherung bei der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt werden dürfe. Im psychiatrischen

Administrativgutachten sei nämlich davon die Rede, dass grundsätzlich eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf vorhanden sei, falls es zur Rückbildung der

psychosozialen Faktoren käme und der Beschwerdeführer über einen Arbeitsplatz

verfügen würde. Demnach liege keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung

vor. Den neuen medizinischen Unterlagen könne weder ein Indiz für eine bisher

noch nicht bekannte, möglicherweise aus rechtlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit

tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne glaubhaft

gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch

nicht ausreichend abgeklärt worden seien: Insbesondere der ausführliche

Austrittsbericht der E.___ vom 27. Juni 2018 bestätige, dass «im

Hintergrund eine anhaltende schwere psychosoziale Belastungssituation» stehe.

Diesem Bericht könne zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch

die Distanz zum alltäglichen, vor allem familiären Umfeld deutlich entlastet worden

sei. Aus diesem Grund gelte immer noch die Einschätzung, wie sie im

psychiatrischen Administrativgutachten festgehalten worden sei: Grundsätzlich

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei Rückbildung der psychosozialen

Faktoren. Zusätzliche beweismässige Vorkehren seien daher nicht angezeigt.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht näher zu prüfen, da sich der

Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nicht arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 85;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.1.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, es seien ihm weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen;

eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen über seinen

Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit durchzuführen. Dies begründet er

im Wesentlichen damit, gemäss der Aktenlage bestehe bei ihm seit Jahren eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Entgegen der Argumentation der

Beschwerdegegnerin habe er klarerweise ein invalidisierendes Leiden, welches zu

einem Rentenanspruch führe. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung geltend mache, die depressive Gesundheitsstörung sei auf seine schwierige

Arbeitsplatzsituation beim letzten Arbeitgeber sowie auf seine familiäre

Situation zurückzuführen und deshalb sei eine Invalidität zu verneinen, weiche sie

von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ab. Die Behauptung, es

liege keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung vor, treffe nicht zu. Sofern

nämlich eine lege artis diagnostizierte Gesundheitsstörung mit Krankheitswert

vorliege und diese funktionelle Auswirkungen auf die angestammte und/oder

angepasste Arbeit habe, sei diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

vollständig zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie durch psychosoziale oder

soziokulturelle Faktoren verursacht, verstärkt oder aufrechterhalten werde.

Sämtliche involvierten Ärzte hätten einhellig im Wesentlichen die gleichen

Diagnosen gestellt und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers

ausdrücklich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Der

Invaliditätsgrad müsse unter Berücksichtigung der ausgewiesenen

Arbeitsunfähigkeit festgelegt werden und es sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer Anspruch auf mindestens eine Teilrente habe. Allerdings stelle

sich die Frage, ob die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

überhaupt noch verwertbar sei. Ansonsten wäre von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin die

somatischen Beeinträchtigungen unberücksichtigt gelassen habe. Diesbezüglich

habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen im

November 2016 Antrag auf weitere berufliche Massnahmen gestellt. Darauf hätte

die Beschwerdegegnerin eintreten und den Antrag beurteilen müssen. Vor einem

neuen Rentenentscheid werde die Beschwerdegegnerin somit zuerst berufliche

Massnahmen durchführen müssen (A.S. 6 ff.).

4.2

Nach der Rechtsprechung braucht

es zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits

schlüssig festgestellt wird. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind

nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der

unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des

Gesundheitsschadens beeinflussen. Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde

erhebt, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre

hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer

Gesundheitsschaden gegeben. Soweit soziale Belastungen direkt negative

funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der

Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert. Die rechtsanwendenden Behörden haben

zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch

invaliditätsfremde Gesichtspunkte, insbesondere psychosoziale und

soziokulturelle Belastungsfaktoren, mitberücksichtigt, die vom

invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind; gegebenenfalls haben

sie der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine rechtliche Bedeutung

beizumessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3,

9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2 und 9C_32/2018 vom

26.

März 2018 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Psychosoziale und soziokulturelle

Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden

trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche

Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der

gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person

als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn

verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische

Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der

Belastungsfaktoren wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen.

Zwar kann einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit der

invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende

psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation abgesprochen werden, je

stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den

Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss

eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von

Krankheitswert vorhanden sein. Nur wenn und soweit psychosoziale und

soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden

aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Faktoren

bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich – mittelbar –

invaliditätsbegründend auswirken. In diesem Sinne werden Wechselwirkungen

zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der

sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem

bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom

29.

Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die

ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch invaliditätsfremde

Gesichtspunkte, insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren,

mitberücksichtigt.

4.3

Die psychiatrische Gutachterin

Dr. med. D.___ stellte in ihrem Gutachten vom 11. September 2017

(Untersuchung vom 28. März 2017) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund

beruflicher und familiärer Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.1)», «atypische

familiären Situation (ICD-10: Z60)» und «akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch,

zwanghaft) (ICD-10: Z73)» und umschrieb die aktuelle gesundheitliche Situation

des Beschwerdeführers dahingehend, infolge Kündigung der letzten Arbeitsstelle durch

die Arbeitgeberin (B.___) im November 2014 auf Ende Mai 2015 (vgl. IV-Nr. 14

und 47.24 S. 3) habe der Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild

entwickelt, das initial als eine Anpassungsstörung beurteilt worden sei. Er

befinde sich seit dem Jahr 2012 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer

Behandlung und werde auch medikamentös antidepressiv behandelt. Die Gutachterin

stellte fest, der Beschwerdeführer sei psychosozial sehr schwer belastet, da

seine Ehefrau, die er im Jahr 2002 geheiratet habe, psychisch schwer erkrankt

sei, wiederholt habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen und mehrfache

Suizidversuche unternommen habe. Sie wohne getrennt vom Beschwerdeführer im

Rahmen eines betreuten Wohnens. Aus der Ehe entstammten drei Kinder, wobei zwei

Kinder durch ein ADHS belastet seien und Verhaltungsstörungen aufwiesen. Beide

müssten schulpsychologisch betreut werden und besuchten eine spezifische

Schule. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seinen Kindern im eigenen Haus und

sei vollumfänglich für deren Unterhalt sowie die Haushaltführung verantwortlich

(IV-Nr. 70 S. 22 Ziff. 6.1). Nach der Einschätzung der

Gutachterin ist grundsätzlich davon auszugehen, «dass das Krankheitsbild insgesamt

[…] durch die psychosozial manifest belastenden Faktoren ausgelöst worden ist und

zu deren Aufrechterhaltung beiträgt» (IV-Nr. 70 S. 24 Ziff. 6.2).

Eine psychiatrische Behandlung im bisherigen Ausmass sei notwendig, die

Problematik des Beschwerdeführers sei jedoch «vor allem psychosozial bedingt»

(IV-Nr. 70 S. 24 Ziff. 6.4). Auch im Rahmen der kritischen

Würdigung vorhandener Arztberichte stellte die begutachtende Fachärztin fest,

es werde durchgehend davon ausgegangen, dass das Störungsbild des

Beschwerdeführers vor allem durch die psychosozialen Belastungen ausgelöst

worden sei, was auch aufgrund der aktuellen Exploration so bestätigt werden

könne. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens

50.

% wäre grundsätzlich höher einzuschätzen, «wenn die psychosozialen

Faktoren wegfallen würden oder wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der

psychosozialen Umstände besser entlastet wäre» (IV-Nr. 70 S. 25

Ziff. 6.5.1). Auch in der Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer gab die Expertin an, es sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer «derzeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig

ist, längerfristig wäre eine volle Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als

Lagermitarbeiter oder Logistiker durchaus gegeben, falls der Versicherte auch

über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügen würde» (IV-Nr. 70

S. 25 Ziff. 6.5.2). Nach der Einschätzung von Dr. med. D.___ ist

der Beschwerdeführer «bezüglich des psychosozialen Kontextes manifest und

schwerst belastet». Sämtliche psychosozialen Faktoren (psychische Erkrankung

der Ehefrau mit mehrfachen Suizidversuchen, ADHS-Problematik der Kinder,

Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, Alleinerziehung der Kinder) «beeinflussen

und lösen schlussendlich das psychiatrische Zustandsbild in seiner gegenwärtigen

Ausprägung aus» (IV-Nr. 70 S. 25 f. Ziff. 6.5.3). Abschliessend

hielt die Gutachterin zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers fest, «in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als

Lagerist und zuvor als Logistiker ist der Versicherte auf psychiatrischem

Fachgebiet aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzlich bestünde eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in seinem erlernten Beruf, falls es zur Rückbildung der

psychosozialen Faktoren käme und der Versicherte über einen Arbeitsplatz

verfügen würde». In einer Verweistätigkeit attestierte die psychiatrische Gutachterin

eine ebenfalls längerfristige vollständige Arbeitsfähigkeit, falls eine klare

Strukturierung des Arbeitsplatzes erfolge; «vor allem müsste der Versicherte

hinsichtlich der psychosozialen Faktoren entlastet werden (IV-Nr. 70

S. 26 Ziff. 6.5.4 f.; vgl. E. II. 3.12 hiervor).

4.4

Das vorerwähnte psychiatrische Fachgutachten

von Dr. med. D.___ vom 11. September 2017 beruht auf den

vollständigen Vorakten sowie auf ihrer fachärztlichen Untersuchung vom 28. März

2017.

und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden,

welche in die Beurteilung miteinbezogen werden. Die Expertise kann sich somit

auf vollständige Grundlagen stützen. Die Gutachterin gibt die soziale und

berufliche sowie die fachspezifische Anamnese, die Angaben des

Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Im Weiteren werden die

aktuellen Laborbefunde und der Medikamentenspiegel angegeben. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die

Arbeitsfähigkeit hergeleitet, wobei im Rahmen einer umfassenden medizinischen

und versicherungsmedizinischen Beurteilung die relevanten Kriterien eingehend

diskutiert und dargelegt werden. Das psychiatrische Gutachten wurde gemäss

Fragenkatalog abgehandelt und trägt die Unterschrift der Gutachterin. Es kommt

zu einem schlüssigen Ergebnis, welches nachvollziehbar und überzeugend hergeleitet

wird. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht

(vgl. E. II. 2.5 hiervor).

Das psychiatrische Fachgutachten schätzt

die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers

als Lagerist bzw. Logistiker auf aktuell 50 % ein, was von der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ in ihren Stellungnahmen vom

2.

November 2017 und 28. April 2018 bestätigt wird, wobei diese

Ärztin zuletzt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgeht (IV-Nr. 73

S. 5 und 81 S. 3; vgl. E. II. 3.13 und 3.15 hiervor). Auch

nach den Angaben der RAD-Ärztin Dr. med. L.___ in ihrer Stellungnahme vom

28.

November 2017 weicht die klinische Beurteilung der Gutachterin kaum

von der Beurteilung der behandelnden Ärztin ab. In der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit seien sich die Gutachterin und die Behandlerin dahingehend

einig, dass aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (IV-Nr. 75

S. 2; vgl. E. II. 3.14 hiervor). Schliesslich hält auch der

behandelnde Chefarzt der E.___, Dr. med. dipl. theol. M.___, dafür, längerfristig

sei eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einem sehr sozialen, gut

strukturierten und toleranten Arbeitsgeber zu prognostizieren (IV-Nr. 86

S. 5; vgl. E. II. 3.17 hiervor). Die Berichte der behandelnden

Ärzte decken sich somit hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit grossenteils

mit der gutachterlichen Beurteilung. Der hauptsächliche Unterschied besteht

darin, dass sich die Gutachterin – wie es ihrem Auftrag und ihrer Rolle

entspricht – zusätzlich zur Frage geäussert hat, wie die Arbeitsfähigkeit unter

Ausklammerung bzw. bei Rückbildung der psychosozialen Faktoren zu beurteilen

wäre. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen,

sind nicht ersichtlich. Demnach ist – mit Ausnahme der Festsetzung der

Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 4.5 hiernach) – auf das psychiatrische

Gutachten grundsätzlich abzustellen.

4.5

Angesichts der oben (unter E.

II. 4.3 hiervor) wiedergegebenen psychiatrischen Begutachtungsergebnisse ist

davon auszugehen, dass die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren (psychische

Erkrankung der Ehefrau mit mehrfachen Suizidversuchen, ADHS-Problematik der

Kinder, Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, Alleinerziehung der Kinder) direkt

negative funktionelle Folgen für den Beschwerdeführer haben, weshalb sie bei

der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt werden

können (vgl. E. II. 4.2 hiervor). So ist gemäss der Beurteilung der psychiatrischen

Gutachterin davon auszugehen, dass das Krankheitsbild insgesamt durch die

psychosozial manifest belastenden Faktoren ausgelöst wurde (IV-Nr. 70 S. 24

Ziff. 6.2). Aufgrund der Einschätzung der Gutachterin, wonach beim

Beschwerdeführer grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in seiner

bisherigen Tätigkeit als Lagerist/Logistiker bzw. in einer Verweistätigkeit

bestehen würde, falls es zum Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren käme

und der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügen würde

(vgl. IV-Nr. 70 S. 25 f. Ziff. 6.5.1, 6.5.2, 6.5.4 und 6.5.5), ist

die diagnostizierte depressive Episode mittelgradiger Ausprägung als reaktives

Geschehen auf die belastenden psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers

anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können jedoch psychische

Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der

Belastungsfaktoren wieder verschwinden, nicht zu einer Invalidenrente

berechtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008

E. 4.2). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag

eine Depression, die nach fachärztlicher Angabe zufolge ihres augenfällig reaktiv-soziogenen

Charakters verschwindet, sobald eine berufliche Eingliederung gelingt, die

Beweisanforderungen nach BGE 141 V 281 zum vornherein nicht zu erfüllen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 mit

Hinweisen). Somit stellt die vor dem Hintergrund der beruflichen und familiären

Belastungsfaktoren gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

(ICD-10: F32.1) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Wie erwähnt,

hat die rechtsanwendende Behörde zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte, insbesondere

psychosoziale Belastungsfaktoren, mitberücksichtigt, die vom

invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Ist dies – wie hier –

der Fall, hat die rechtsanwendende Stelle von der ärztlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts

9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3; E. II. 4.2 hiervor).

Demnach kann auf die fachärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von aktuell

(mindestens) 50 % in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Lagerist/Logistiker

nicht abgestellt werden. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die

gegebenen psychosozialen Umstände als alleinige Ursache der geltend gemachten

Arbeitsunfähigkeit bei deren normativer Beurteilung ausser Acht bleiben müssen,

ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom

22.

März 2019 E. 5).

4.6

Dem Einwand des

Beschwerdeführers, eine lege artis diagnostizierte Gesundheitsstörung mit

Krankheitswert, welche funktionelle Auswirkungen auf die angestammte und/oder

eine angepasste Tätigkeit habe, sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

vollständig zu berücksichtigen, ganz gleichgültig, ob sie durch psychosoziale

oder soziokulturelle Faktoren verursacht, verstärkt oder aufrechterhalten werde

(Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 12 und 13), kann nicht gefolgt werden. Zwar

kann der hier diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode der

invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende

psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden (vgl. E. II. 4.2

hiervor), es gilt jedoch zu beachten, dass diese psychische Störung im

vorliegenden Fall keinen verselbstständigten Gesundheitsschaden darstellt, da

sie nach der überzeugenden Beurteilung der Gutachterin ausschliesslich durch

die gegebenen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgelöst wurde und von diesen

unterhalten wird. Die Expertin hielt im Zusammenhang mit der kritischen

Würdigung vorhandener Arztberichte ausdrücklich fest, das Zustandsbild des

Beschwerdeführers werde von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F.___,

inzwischen als depressiv und nicht mehr als eine Anpassungsstörung beurteilt,

was auch ihrer aktuellen Beurteilung entspreche. Durchgehend werde davon

ausgegangen, dass das Störungsbild vor allem durch die psychosozialen

Belastungen ausgelöst worden sei, was sie anhand der aktuellen Exploration

bestätigen könne (IV-Nr. 70 S. 25 Ziff. 6.5.1). Da die

diagnostizierte depressive Episode bei einem Wegfall dieser belastenden

Faktoren nach den gutachterlichen Angaben keine funktionelle Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr hat, kann hier nicht von einem

verselbstständigten Gesundheitsschaden gesprochen werden. Demnach können sich die

psychosozialen Belastungsfaktoren nach dem Gesagten nicht mittelbar

invaliditätsbegründend auswirken (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

4.7

Zu der von der psychiatrischen

Gutachterin ebenfalls unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführten «atypischen familiären Situation (ICD-10: Z60)»

und den «akzentuierten Persönlichkeitszügen (narzisstisch, zwanghaft; ICD-10:

Z73)» ist festzuhalten, dass die sogenannten Z-Kodierungen unter anderem zur

Klassifizierung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesundheitszustand einer

Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sind; sie

stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person

wegen eines pathologischen Zustands behandelt wird. Diese Belastungen fallen

als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.3 und I 514/06

vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, je mit Hinweisen).

4.8

Der Austrittsbericht der E.___

vom 27. Juni 2018, worin als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), und als psychiatrische

Nebendiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren,

anankastischen und narzisstischen Zügen (F61.0) diagnostiziert wurden

(IV-Nr. 84 S. 2 ff.), deckt sich weitgehend mit den

Begutachtungsergebnissen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___

vom 11. September 2017 und vermag demnach dessen Beweiswert nicht in Frage

zu stellen. So stellten auch die Klinikärzte während des stationären

Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 7. Mai bis 20. Juni 2018 fest, im

Hintergrund stehe eine anhaltende schwere psychosoziale Belastungssituation

(IV-Nr. 84 S. 3). Der Beschwerdeführer sei durch die Distanz zum

alltäglichen, vor allem familiären Umfeld deutlich entlastet worden. Im Verlauf

der Behandlung sei der Aufbau einer vertrauensvollen, stabilen und tragfähigen

therapeutischen Beziehung gelungen, er habe eine neue, emotional für ihn

nachvollziehbare, alternative Perspektive auf Kindheitserlebnisse entwickeln

können, die zunehmend einen distanzierteren und Ich-näheren Standpunkt für ihn

ermöglicht habe. Daraus sei neues Selbstvertrauen und die Fähigkeit erwachsen, sich

mehr auf die eigenen gegenwärtigen Bedürfnisse und deren Versorgung

einzulassen. Eine anfängliche vegetative Labilität mit häufig geäusserten

Schwindelbeschwerden sowie die Müdigkeit habe er im Verlauf immer mehr selbst

beherrschen und regulieren können. Er habe eine neue Körperwahrnehmung und eine

Selbstwirksamkeit gewonnen. Im weiteren Verlauf sei dann die psychosoziale

Situation näher beleuchtet worden (IV-Nr. 84 S. 6.; vgl. E.

II. 3.16 hiervor). Daraus ist zu schliessen, dass die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers durch die stationäre

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verbessert, d.h. zumindest eine

relevante Verschlechterung vermieden werden konnte.

Dementsprechend attestierte der

behandelnde Chefarzt der erwähnten Klinik in seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 13. August 2018 eine lediglich befristete

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

während des Klinikaufenthalts und bis zum 4. Juli 2018 und hielt zur

Frage, welche Faktoren einer Eingliederung im Wege stünden, fest, aktuell sei

die psychosoziale Situation des Patienten äusserst belastet. Eine bessere

finanzielle Unterstützung zum Erhalt des Eigenheimes und die Versorgung der

Kinder würde sich als deutlich stabilisierend auswirken (IV-Nr. 86

S. 2 Ziff. 1.3 und 7 Ziff. 4.4; vgl. E. II. 3.17

hiervor). Auf die darin prognostizierte maximale 50%ige Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 86 S. 5 Ziff. 2.7) kann aus den (unter E. II. 4.5

hiervor) erwähnten Gründen nicht abgestellt werden, zumal die von den

Klinikärzten als psychiatrische Nebendiagnose angegebene kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, anankastischen und narzisstischen

Zügen (F61.0) von der begutachtenden Psychiaterin nicht diagnostiziert wurde. Die

Gutachterin geht stattdessen – in Übereinstimmung mit den früheren

Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin (vgl. E. II. 3.4, 3.6

und 3.10) – lediglich von akzentuierten Persönlichkeitszügen aus. Der Bericht

des Chefarztes der E.___ vom 13. August 2018 wurde zwar nach Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 erstellt, er ist

jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen, da er Rückschlüsse auf die im

Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation

erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 649/06 vom 13. März 2007

E. 3.4 mit Hinweis).

4.9

Auf den von der behandelnden

Psychiaterin, Dr. med. F.___, erhobenen Einwand, insgesamt zeige sich beim

Beschwerdeführer aufgrund des beobachteten Behandlungsverlaufs sowie der

erhobenen Befunde und diagnostischen Überlegungen ein krankheitswertiges

klinisches Erscheinungsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Stellungnahme vom 2. November 2017 [IV-Nr. 73 S. 2 ff.; E.

II. 3.13 hiervor]) und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich trotz leitliniengerechter ambulanter psychiatrischer Behandlung weiter

verschlechtert (Stellungnahme vom 28. April 2018 [IV-Nr. 81; E.

II. 3.15 hiervor]) kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Es gilt

in diesem Zusammenhang zu beachten, dass ein Administrativgutachten nicht in

Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen ist, wenn die

behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die

behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. II. 2.6. hiervor). Eine

solche Konstellation liegt hier nicht vor. So steht die von Dr. med. F.___

nunmehr gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Widerspruch zu ihren

früheren Stellungnahmen, welche stets auf akzentuierte Persönlichkeitszüge gelautet

und eine (kombinierte) Persönlichkeitsstörung lediglich als

Differentialdiagnose erwähnt hatten (vgl. E. II. 3.1, 3.4, 3.6 und 3.10

hiervor). Der hauptsächliche Einwand, die Gutachterin habe zu Unrecht

festgehalten, in der Kindheit lägen keine erkennbaren Konflikte vor, kann

ebenfalls nicht als wichtiger Aspekt gelten, welcher der Gutachterin

Dr. med. D.___ entgangen wäre. Die im Bericht vom 2. November 2017

erwähnte emotionale Vernachlässigung in der Kindheit und Adoleszenz findet sich

weder in den früheren Stellungnahmen von Dr. med. F.___ (E. II. 3.1,

3.

, 3.6 und 3.10) noch in den übrigen Vorakten, einschliesslich des Gutachtens

von Dr. med. I.___ vom 10. Dezember 2014 (E. II. 3.3 hiervor),

das ausführliche Angaben zur Anamnese enthält. Die Gutachterin erhob ihrerseits

die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, ohne dass dieser entsprechende

Angaben gemacht hätte. Dr. med. F.___, die den 1963 geborenen

Beschwerdeführer nach ihrer Aussage seit 2012 (so Bericht vom 9. März

2015, IV-Nr. 20.9) oder seit 2008 (so Stellungnahme vom 2. November

2017, IV-Nr. 73) behandelt – der Beschwerdeführer gab gegenüber der

Gutachterin an, er befinde sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung

(IV-Nr. 70 S. 15) – , legt auch nicht dar, warum sie im Bericht vom

2.

November 2017 erstmals die Diagnose «negative Kindheitserlebnisse»

(ICD-10 Z61.8) als gegeben ansieht. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem

wichtigen, nicht bloss subjektiver Interpretation entspringenden Aspekt

gesprochen werden, welcher der Gutachterin Dr. med. D.___ entgangen wäre.

5.

Die vom Beschwerdeführer

erwähnten somatischen Beschwerden (nicht belastbare Schultern, reduzierte

Lungenleistung, Kopfschmerzen/Migräne, halbseitig gelähmter Kehlkopf,

Drehschwindel; vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 14) vermögen keine andere

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. So gehen

aus den vorliegend jüngsten medizinischen Unterlagen der E.___ – neben den

psychiatrischen Haupt- und Nebendiagnosen – als somatische Nebendiagnosen ein

vorwiegend allergisches Asthma bronchiale (J45.0), eine benigne essentielle

Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I10.00), ein chronisches

BWS-LWS-Syndrom (M47.25) sowie eine Tendinitis calcarea im Schulterbereich

(M75.3) hervor. Zum somatomedizinischen Verlauf wurde bezüglich des

allergischen asthma bronchiale angegeben, die bekannte Medikation sei bei

vermehrter Symptomatik intensiviert worden, gegebenenfalls könne sie wieder auf

eine Bedarfsmedikation reduziert werden. Zum Bluthochdruck wurde vermerkt, nachdem

der Beschwerdeführer die Antihypertensiva selbstständig abgesetzt habe, seien

die Blutdruckwerte deutlich oberhalb des Normbereichs mit entsprechender

Symptomatik gelegen. Unter Kombinationstherapie mit Candesartan und HCT seien

abschliessend zufriedenstellende Werte erreicht worden. Eine ergänzende

Bedarfsmedikation mit Amlodipin sei mit dem Patienten besprochen worden. Die

muskuloskelettalen Beschwerden im Rücken- und Schulterbereich konnten im Rahmen

eines multimodalen Behandlungsprogramms mit Schwerpunkt auf kontrollierte,

mobilisierende Massnahmen kurzfristig gebessert werden, wobei auf die

Beibehaltung der angeleiteten Therapien und auf das erforderliche regelmässige

Eigenübungsprogramm verwiesen wurde. Eine anfängliche vegetative Labilität mit

häufig geäusserten Schwindelbeschwerden sowie Müdigkeit konnte der

Beschwerdeführer nach den Angaben der Klinikärzte im Verlauf immer mehr selbst

beherrschen und regulieren (IV-Nr. 84 S. 6). Hinweise für weitere

abklärungsdürftige somatische Leiden (Kopfschmerzen/Migräne, halbseitig

gelähmter Kehlkopf), welche nach den Angaben des Beschwerdeführers seine

Arbeitsfähigkeit allenfalls einschränken könnten, sind nicht ersichtlich und gehen

aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht hervor. Die vom Beschwerdeführer

erwähnten somatischen Störungen sind, soweit ersichtlich, therapierbar und

können nicht als invalidisierend angesehen werden. Es besteht somit kein Anlass

für weitergehende Beweiserhebungen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit

Hinweisen).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren geltend machen, es seien ihm weitere berufliche Massnahmen

zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, die medizinischen Sachverständigen

gingen einhellig davon aus, dass berufliche Massnahmen hilfreich und zumutbar

wären. Er habe im November 2016 (IV-Nr. 55) Antrag auf weitere berufliche

Massnahmen gestellt, nachdem der erste Eingliederungsversuch in der C.___

vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Er habe die Beschwerdegegnerin um

Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle mit einem Pensum von 50 %

ersucht. Zu diesem Gesuch habe die Beschwerdegegnerin erst in der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 10. August 2018 Stellung genommen. Das Gesuch

hätte die Beschwerdegegnerin jedoch vorher beurteilen müssen. Dass sich der

Beschwerdeführer selber zu einem späteren Zeitpunkt als nicht arbeitsfähig

gesehen habe, ändere nichts daran, denn die gegenüber der Gutachterin getätigte

Aussage habe sich nicht auf berufliche Massnahmen bezogen und gutachterlich

seien solche auch objektiv möglich (vgl. Beschwerde, S. 8 f.,

Ziff. 15).

6.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben

invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG)

unter anderem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn der

Eingliederungswille bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist.

Berufliche Massnahmen können u.a. dazu dienen, subjektive

Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen.

Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer

entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts

9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.1 ff. mit Hinweisen).

6.3

Im vorliegenden Fall meldete

sich der Beschwerdeführer am 8. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin

erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 54, nachdem das von ihr für den

Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2016 bewilligte Arbeitstraining

in der C.___ vom Beschwerdeführer vorzeitig am 30. Juni 2016 hatte abgebrochen

werden müssen (vgl. IV-Nr. 33, 42, 47.8, 47.10 S. 3, 48 und 50). Am

9.

November 2016 stellte er bei der SVA Basel-Landschaft, an welche die

Sache zur Durchführung der Eingliederung delegiert worden war, einen Antrag auf

«Unterstützung Job-Coaching, Hilfe bei der Stellensuche 50 %»

(IV-Nr. 55). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin zur

Beantwortung der Frage, ob ein versicherungsrechtlich invalidisierender

Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, die vorerwähnte psychiatrische Begutachtung

bei Dr. med. D.___ vom 11. September 2017 (vgl. Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. L.___ vom 30. Januar 2017 [IV-Nr. 64 und 65]).

Anlässlich dieser psychiatrischen Begutachtung nahm der Beschwerdeführer zur

Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit gegenüber der Gutachterin dahingehend

Stellung, er denke, dass er derzeit gar nicht arbeiten könne; nach zwei Tagen

würde er ausfallen (IV-Nr. 70 S. 15 Ziff. 3.1.10). Er sehe sich «für

eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als eher nicht arbeitsfähig» an

(IV-Nr. 70 S. 25 Ziff. 6.5.2). In seinem Einwand vom

15.

März 2018 zum Vorbescheid vom 15. Februar 2018 erklärte er, es

gehe ihm gesundheitlich immer schlechter und es bereite ihm Mühe, den Alltag zu

bewältigen (IV-Nr. 78 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom

28.

April 2018 bestätigte die behandelnde Psychiaterin eine

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers,

wobei sie unter Berücksichtigung der geschilderten Gegebenheiten die

Beschwerdegegnerin darum ersuchte, den Vorbescheid bezüglich eines Anspruchs auf

berufliche Massnahmen (und eine Invalidenrente) nochmals zu prüfen

(IV-Nr. 81). Aus den vorliegenden Klinikberichten vom 27. Juni und

13.

August 2018 geht nichts hervor, was darauf hindeuten würde, dass der

Beschwerdeführer seine Auffassung, arbeitsunfähig zu sein und damit auch an

keinen beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu können, geändert

hätte. Ein Eingliederungswille des Beschwerdeführers, d.h. dessen Bereitschaft

oder Motivation zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, ist

somit nicht erkennbar. Demnach kann von der erforderlichen subjektiven

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin auch nicht

gehalten, vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung über dessen Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden, da zuerst die medizinische

Situation gutachterlich abgeklärt und danach das Ergebnis des stationären

Klinikaufenthalts abgewartet werden musste, bevor über den Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden werden konnte. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, beide Ansprüche in der vorliegend angefochtenen Verfügung

zu beurteilen, ist somit nicht zu beanstanden.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2018,

worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie

derjenige auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurden, als

gesetzeskonform. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin

liegt angesichts des psychosozial bedingten Beschwerdebildes keine versicherte

Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vor. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten

der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser