VSBES.2018.235
Kostenübernahme Kurs
12. Dezember 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse
16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenübernahme
Kurs (Einspracheentscheid vom 21. August 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1955, beantragte am 16. Juli 2018 beim Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm
sei der Kurs «Optimierung Verhalten bei Stellensuche» zu bewilligen. Dieser
Kurs werde vom Psychologen lic. phil. B.___ durchgeführt und dauere von August
2018 bis April 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Mit
Verfügung vom 23. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab,
da mehrere frühere Massnahmen mit derselben Zielsetzung erfolglos geblieben
seien (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 4) wurde mit
Entscheid vom 21. August 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Mit undatiertem Schreiben, das
er am 18. September 2018 persönlich auf der Gerichtskanzlei abgibt, erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde. Er stellt die Rechtsbegehren, die Verfügung
vom 23. Juli 2018 sei aufzuheben und es seien der Kursbesuch zu bewilligen
bzw. die Kosten zu übernehmen (A.S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer gibt dazu innert
Frist keine Replik ab und lässt sich auch sonst nicht vernehmen (s. A.S. 20).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten
von insgesamt CHF 1'960.00 nebst Reisekosten von CHF 60.00 (s. AWA-Nr. 3)
nicht überschritten. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll
die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes
erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
2.2
Zu den arbeitsmarktlichen
Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),
d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika
(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen
Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der
Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen
auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus
arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den
Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach
Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies
unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein
bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit
genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die
Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten
Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Eine versicherte Person hat dann erhebliche
Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf
Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf
zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive
bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in seinem
erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos
sein wird (Agnes Leu: Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der
Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer befand sich
in der Vergangenheit wie folgt in einer Leistungsrahmenfrist (AWA-Nr. 2):
· 2. Februar 2009 bis 1. Februar 2011
· 2. Februar 2011 bis 1. Februar 2013
· 1. Oktober 2011 bis 30. September 2013
· 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015
· 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017
· 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017
In diesem Zeitraum war der
Beschwerdeführer immer wieder in der Lage, als Lehrer Zwischenverdienste zu
erzielen (s. AWA-Nr. 7). Die letzte Rahmenfrist begann am 1. November 2017 und
wird am 30. September 2020 – wenn der Beschwerdeführer das AHV-Alter erreicht –
enden (AWA-Nr. 2).
Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Beschwerdeführer
folgende arbeitsmarktliche Massnahmen, welche von lic. phil. B.___ durchgeführt
wurden (AWA-Nrn. 5 + 6):
·
9.
November 2013 bis
18.
Februar 2014: Coaching betr. Stressmanagements- und Bewerbungsstrategie,
insgesamt 10,5 Stunden.
·
2.
April bis 6. Oktober
2014: Coaching betr. Stressmanagements- und Bewerbungsstrategie, insgesamt 10,5
Stunden.
·
18.
Oktober 2015 bis
14.
März 2016: Coaching betr. Stressmanagement und Optimierung der
Vorgehensweise, insgesamt 10,58 Stunden.
·
12.
Oktober 2016 bis
31.
Oktober 2017: Coaching betr. Stressmanagement und Optimierung der Stellensuche,
insgesamt 10,5 Stunden.
·
4.
Dezember 2017 bis
10.
Juli 2018: Coaching betr. Stressbewältigung und Bewerbungsstrategie,
insgesamt 10,5 Stunden.
3.2
Sein Gesuch vom 16. Juli 2018
für ein weiteres Coaching bei lic. phil. B.___ begründete der Beschwerdeführer
damit, dass er langzeitarbeitslos sei und die zahlreichen Absagen als
demütigend empfinde. In den bisherigen Kursen sei es gelungen, ihn neu zu
motivieren, die Vorgehensweise anzupassen und neue Strategien zu entwickeln. Da
er lic. phil. B.___, im Übrigen ein Spezialist für Lehrer, bereits gut kenne,
wäre ein Wechsel zu einem anderen Veranstalter ungünstig.
In seiner Einsprache vom 24. Juli 2018
(AWA-Nr. 4) brachte der Beschwerdeführer vor, ein Kurs solle die Eingliederung
fördern. Dies sei mit der konsequenten Hilfe, den konstruktiven Hinweisen und der
situativen Beratung durch lic. phil. B.___ jahrelang in gekonnter und
erfolgreicher Weise geschehen, wie man an den zahlreichen Zwischenverdiensten
erkenne. Diese wären ohne Ermunterung nicht möglich gewesen. Wenn man von ihm
weiterhin Arbeitsbemühungen erwarte, so müsse auch der Kursbesuch gestattet
werden. Die Massnahme sei zumindest für die Zeit vom 1. September 2018 bis
30.
März 2019 zu bewilligen. In diesen Monaten gebe es bei den Lehrpersonen die
meisten Ausfälle, weshalb er besonders auf konkrete Unterstützung bei der
Stellensuche angewiesen sei. Im Übrigen sei die Frage gestattet, ob die
Beschwerdegegnerin bei der letzten Bewilligung des Kurses erwartet habe, für
einen 62jährigen Langzeitarbeitslosen ohne Lehrerpatent eine Stelle zu finden.
In der Beschwerdeschrift ergänzt der
Beschwerdeführer, mit einem Lehrerpatent hätte er unbefristet angestellt werden
können und wäre kaum je arbeitslos gewesen. Das fehlende Patent erschwere die
Stellensuche massgeblich (A.S. 4). Die arbeitsmarktliche Massnahme sei sehr
dringend, da sonst die Aussteuerung drohe. Ohne die konkrete Beratung und
mentale Unterstützung hätte er wohl nie die verschiedenen Stellvertretungen als
Lehrer übernehmen können. Lic. phil. B.___ habe ihm empfohlen, sich auf Nischen
zu konzentrieren, für die sich kaum andere Personen interessieren würden. Die
wiederholten Stellvertretungen seien – neben der eigenen überproportionalen
Anstrengung – das Verdienst von lic. phil. B.___, während er vom Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum in all den Jahren keine zweckdienliche Hilfe
erfahren habe. Von Juli bis September habe er sehr viele Absagen erhalten, da
für die Vertretungen ausreichend andere, gut qualifizierte Lehrer vorhanden
gewesen seien (A.S. 5).
3.3
Es trifft sicher zu, dass das
fehlende Lehrerpatent die Stellensuche des Beschwerdeführers erschwert. Die
beantragte arbeitsmarktliche Massnahme ist jedoch nicht geeignet, die
Vermittlungsfähigkeit massgeblich zu verbessern. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb
von fünf Jahren bereits fünfmal ein Coaching bei lic. phil. B.___ in
Anspruch, wobei die beiden letzten Phasen mehr als ein Jahr resp. ein halbes
Jahr dauerten. Gegenstand des Coachings bildete stets die Beratung bei der Stressbewältigung
und der Stellensuche. Angesichts dieser Vorgeschichte ging die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer durch ein erneutes
Coaching zum selben Thema und durch die gleiche Person keine neuen Fähigkeiten
und Strategien vermittelt werden können, welche seine Erfolgschancen auf dem
Arbeitsmarkt wesentlich erhöhen würden. Dies muss umso mehr gelten, als das
letzte Coaching erst im Juli 2018 endete, also kurz vor dem Beginn des neuen
Coachings, das hier streitig ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2018.96 vom 25. Juni 2018 E. II. 3.2). Eine zeitliche Verkürzung des
Coachings, wie es der Beschwerdeführer anbietet, würde an dessen mangelnder
Eignung nichts ändern.
Der Beschwerdeführer sieht den Erfolg der
bisherigen Betreuung darin, dass er immer wieder Zwischenverdienste erzielt
habe. Ziel einer arbeitsmarktlichen Massnahme ist indes die dauerhafte
Eingliederung der versicherten Person (s. Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG),
d.h. eine Festanstellung; hingegen ist es nicht Sinn und Zweck solcher
Massnahmen, der versicherten Person eine kurzfristige Aushilfsstelle nach der
anderen zu verschaffen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er brauche
wegen der ständigen Absagen auf seine Bewerbungen weiterhin mentale Unterstützung,
so bedeutet dies, dass er auf eine mehr oder weniger durchgehende psychologische
Begleitung angewiesen ist, um weitere Arbeitsbemühungen vornehmen zu können. Bei
einer solchen Betreuung handelt es sich einerseits um keine Bildungsmassnahme, wie
sie das Gesetz in Art. 60 Abs. 1 AVIG umschreibt (s. E. II. 2.2
hiervor). Andererseits können arbeitsmarktliche Massnahmen nicht unbeschränkt dauern,
sondern müssen zeitlich begrenzt sein, in der Regel auf ein Jahr (Rubin,
a.a.O., Art. 60 N 19). Das streitige Coaching bleibt zwar mit neun Monaten für
sich allein betrachtet innerhalb dieses Rahmens. Wenn der Beschwerdeführer aber
unmittelbar nach einem mehrmonatigen Coaching sogleich das nächste Coaching mit
derselben Zielsetzung beantragt, so läuft dies im Ergebnis auf eine nicht
statthafte unbefristete Massnahme hinaus.
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers trifft es im Übrigen keineswegs zu, dass hinreichende
Arbeitsbemühungen die Arbeitslosenversicherung dazu verpflichten, der
versicherten Person – quasi im Sinne einer Gegenleistung – arbeitsmarktliche
Massnahmen zu gewähren. Dafür müssen vielmehr deren gesetzliche Voraussetzungen
erfüllt sein.
3.4
Zusammenfassend ist das
beantragte Coaching nicht dazu geeignet, die Einsatzmöglichkeiten des
Beschwerdeführers und damit die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
massgeblich zu verbessern. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet
herausstellt und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.
).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann