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Entscheid

VSBES.2018.235

Kostenübernahme Kurs

12. Dezember 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1955, beantragte am 16. Juli 2018 beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm

sei der Kurs «Optimierung Verhalten bei Stellensuche» zu bewilligen. Dieser

Kurs werde vom Psychologen lic. phil. B.___ durchgeführt und dauere von August

2018 bis April 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Mit

Verfügung vom 23. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab,

da mehrere frühere Massnahmen mit derselben Zielsetzung erfolglos geblieben

seien (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 4) wurde mit

Entscheid vom 21. August 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Mit undatiertem Schreiben, das

er am 18. September 2018 persönlich auf der Gerichtskanzlei abgibt, erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde. Er stellt die Rechtsbegehren, die Verfügung

vom 23. Juli 2018 sei aufzuheben und es seien der Kursbesuch zu bewilligen

bzw. die Kosten zu übernehmen (A.S. 4 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 2. November 2018 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1. Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer gibt dazu innert

Frist keine Replik ab und lässt sich auch sonst nicht vernehmen (s. A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten

von insgesamt CHF 1'960.00 nebst Reisekosten von CHF 60.00 (s. AWA-Nr. 3)

nicht überschritten. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll

die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes

erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2

Zu den arbeitsmarktlichen

Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG),

d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika

(Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen

Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der

Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen

auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus

arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den

Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach

Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies

unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein

bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit

genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die

Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten

Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Eine versicherte Person hat dann erhebliche

Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf

Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf

zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive

bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in seinem

erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos

sein wird (Agnes Leu: Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer befand sich

in der Vergangenheit wie folgt in einer Leistungsrahmenfrist (AWA-Nr. 2):

· 2. Februar 2009 bis 1. Februar 2011

· 2. Februar 2011 bis 1. Februar 2013

· 1. Oktober 2011 bis 30. September 2013

· 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015

· 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017

· 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017

In diesem Zeitraum war der

Beschwerdeführer immer wieder in der Lage, als Lehrer Zwischenverdienste zu

erzielen (s. AWA-Nr. 7). Die letzte Rahmenfrist begann am 1. November 2017 und

wird am 30. September 2020 – wenn der Beschwerdeführer das AHV-Alter erreicht –

enden (AWA-Nr. 2).

Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Beschwerdeführer

folgende arbeitsmarktliche Massnahmen, welche von lic. phil. B.___ durchgeführt

wurden (AWA-Nrn. 5 + 6):

·

9.

November 2013 bis

18.

Februar 2014: Coaching betr. Stressmanagements- und Bewerbungsstrategie,

insgesamt 10,5 Stunden.

·

2.

April bis 6. Oktober

2014: Coaching betr. Stressmanagements- und Bewerbungsstrategie, insgesamt 10,5

Stunden.

·

18.

Oktober 2015 bis

14.

März 2016: Coaching betr. Stressmanagement und Optimierung der

Vorgehensweise, insgesamt 10,58 Stunden.

·

12.

Oktober 2016 bis

31.

Oktober 2017: Coaching betr. Stressmanagement und Optimierung der Stellensuche,

insgesamt 10,5 Stunden.

·

4.

Dezember 2017 bis

10.

Juli 2018: Coaching betr. Stressbewältigung und Bewerbungsstrategie,

insgesamt 10,5 Stunden.

3.2

Sein Gesuch vom 16. Juli 2018

für ein weiteres Coaching bei lic. phil. B.___ begründete der Beschwerdeführer

damit, dass er langzeitarbeitslos sei und die zahlreichen Absagen als

demütigend empfinde. In den bisherigen Kursen sei es gelungen, ihn neu zu

motivieren, die Vorgehensweise anzupassen und neue Strategien zu entwickeln. Da

er lic. phil. B.___, im Übrigen ein Spezialist für Lehrer, bereits gut kenne,

wäre ein Wechsel zu einem anderen Veranstalter ungünstig.

In seiner Einsprache vom 24. Juli 2018

(AWA-Nr. 4) brachte der Beschwerdeführer vor, ein Kurs solle die Eingliederung

fördern. Dies sei mit der konsequenten Hilfe, den konstruktiven Hinweisen und der

situativen Beratung durch lic. phil. B.___ jahrelang in gekonnter und

erfolgreicher Weise geschehen, wie man an den zahlreichen Zwischenverdiensten

erkenne. Diese wären ohne Ermunterung nicht möglich gewesen. Wenn man von ihm

weiterhin Arbeitsbemühungen erwarte, so müsse auch der Kursbesuch gestattet

werden. Die Massnahme sei zumindest für die Zeit vom 1. September 2018 bis

30.

März 2019 zu bewilligen. In diesen Monaten gebe es bei den Lehrpersonen die

meisten Ausfälle, weshalb er besonders auf konkrete Unterstützung bei der

Stellensuche angewiesen sei. Im Übrigen sei die Frage gestattet, ob die

Beschwerdegegnerin bei der letzten Bewilligung des Kurses erwartet habe, für

einen 62jährigen Langzeitarbeitslosen ohne Lehrerpatent eine Stelle zu finden.

In der Beschwerdeschrift ergänzt der

Beschwerdeführer, mit einem Lehrerpatent hätte er unbefristet angestellt werden

können und wäre kaum je arbeitslos gewesen. Das fehlende Patent erschwere die

Stellensuche massgeblich (A.S. 4). Die arbeitsmarktliche Massnahme sei sehr

dringend, da sonst die Aussteuerung drohe. Ohne die konkrete Beratung und

mentale Unterstützung hätte er wohl nie die verschiedenen Stellvertretungen als

Lehrer übernehmen können. Lic. phil. B.___ habe ihm empfohlen, sich auf Nischen

zu konzentrieren, für die sich kaum andere Personen interessieren würden. Die

wiederholten Stellvertretungen seien – neben der eigenen überproportionalen

Anstrengung – das Verdienst von lic. phil. B.___, während er vom Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum in all den Jahren keine zweckdienliche Hilfe

erfahren habe. Von Juli bis September habe er sehr viele Absagen erhalten, da

für die Vertretungen ausreichend andere, gut qualifizierte Lehrer vorhanden

gewesen seien (A.S. 5).

3.3

Es trifft sicher zu, dass das

fehlende Lehrerpatent die Stellensuche des Beschwerdeführers erschwert. Die

beantragte arbeitsmarktliche Massnahme ist jedoch nicht geeignet, die

Vermittlungsfähigkeit massgeblich zu verbessern. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb

von fünf Jahren bereits fünfmal ein Coaching bei lic. phil. B.___ in

Anspruch, wobei die beiden letzten Phasen mehr als ein Jahr resp. ein halbes

Jahr dauerten. Gegenstand des Coachings bildete stets die Beratung bei der Stressbewältigung

und der Stellensuche. Angesichts dieser Vorgeschichte ging die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer durch ein erneutes

Coaching zum selben Thema und durch die gleiche Person keine neuen Fähigkeiten

und Strategien vermittelt werden können, welche seine Erfolgschancen auf dem

Arbeitsmarkt wesentlich erhöhen würden. Dies muss umso mehr gelten, als das

letzte Coaching erst im Juli 2018 endete, also kurz vor dem Beginn des neuen

Coachings, das hier streitig ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2018.96 vom 25. Juni 2018 E. II. 3.2). Eine zeitliche Verkürzung des

Coachings, wie es der Beschwerdeführer anbietet, würde an dessen mangelnder

Eignung nichts ändern.

Der Beschwerdeführer sieht den Erfolg der

bisherigen Betreuung darin, dass er immer wieder Zwischenverdienste erzielt

habe. Ziel einer arbeitsmarktlichen Massnahme ist indes die dauerhafte

Eingliederung der versicherten Person (s. Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG),

d.h. eine Festanstellung; hingegen ist es nicht Sinn und Zweck solcher

Massnahmen, der versicherten Person eine kurzfristige Aushilfsstelle nach der

anderen zu verschaffen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er brauche

wegen der ständigen Absagen auf seine Bewerbungen weiterhin mentale Unterstützung,

so bedeutet dies, dass er auf eine mehr oder weniger durchgehende psychologische

Begleitung angewiesen ist, um weitere Arbeitsbemühungen vornehmen zu können. Bei

einer solchen Betreuung handelt es sich einerseits um keine Bildungsmassnahme, wie

sie das Gesetz in Art. 60 Abs. 1 AVIG umschreibt (s. E. II. 2.2

hiervor). Andererseits können arbeitsmarktliche Massnahmen nicht unbeschränkt dauern,

sondern müssen zeitlich begrenzt sein, in der Regel auf ein Jahr (Rubin,

a.a.O., Art. 60 N 19). Das streitige Coaching bleibt zwar mit neun Monaten für

sich allein betrachtet innerhalb dieses Rahmens. Wenn der Beschwerdeführer aber

unmittelbar nach einem mehrmonatigen Coaching sogleich das nächste Coaching mit

derselben Zielsetzung beantragt, so läuft dies im Ergebnis auf eine nicht

statthafte unbefristete Massnahme hinaus.

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers trifft es im Übrigen keineswegs zu, dass hinreichende

Arbeitsbemühungen die Arbeitslosenversicherung dazu verpflichten, der

versicherten Person – quasi im Sinne einer Gegenleistung – arbeitsmarktliche

Massnahmen zu gewähren. Dafür müssen vielmehr deren gesetzliche Voraussetzungen

erfüllt sein.

3.4

Zusammenfassend ist das

beantragte Coaching nicht dazu geeignet, die Einsatzmöglichkeiten des

Beschwerdeführers und damit die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt

massgeblich zu verbessern. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet

herausstellt und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.

).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann