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Entscheid

VSBES.2018.237

Invalidenrente

14. Mai 2019Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1969 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) erlitt am 18. Dezember 2004 mit ihrem

Personenwagen einen Selbstunfall, wobei sie sich eine HWS-Distorsion zuzog. Die

Erstbehandlung erfolgte am 20. Dezember 2004 in der Chirurgischen

Poliklinik des B.___ (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7 S. 133). Daraufhin

meldete sie sich am 3. April 2006 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) erstmals zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 4). Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach der

Beschwerdeführerin in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche

(Arbeitsvermittlung) durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle Basel-Land, [...],

zu (Mitteilung vom 17. Mai 2006; IV-Nr. 18).

1.2 Am 29. Oktober 2006 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 29). Die Unfallversichererin der Beschwerdeführerin veranlasste

eine polydisziplinäre (internistische, neurologische und psychiatrische)

Begutachtung im C.___, an der sich die Beschwerdegegnerin mit Zusatzfragen

beteiligte und welche am 7., 21. und 26. Februar 2007 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 11. April 2007; IV-Nr. 32). Mit rechtskräftiger

Verfügung vom 25. Mai 2007 schloss die Unfallversichererin den Fall

rückwirkend per 31. Januar 2005 ab (IV-Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin

erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Juni bis 2. September

2007 in der Logistik der «D.___», [...] (Mitteilung vom 12. Juni 2007;

IV-Nr. 38). Am 17. August 2007 wurde der Arbeitsversuch vorzeitig

abgebrochen (IV-Nr. 44). Die Beschwerdegegnerin schloss daraufhin die

Stellenvermittlung ab (Abschlussbericht vom 7. September 2007

(IV-Nr. 46). Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin hin nahmen die

Gutachter des C.___ am 11. Februar 2008 zu den Begutachtungsergebnissen

Stellung (IV-Nr. 56).

1.3 Da die Beschwerdeführerin

psychische Beschwerden geltend gemacht hatte, holte die Beschwerdegegnerin

einen Bericht von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar

2009 (IV-Nr. 68) ein. Der Arzt diagnostizierte eine schwere Panikstörung,

die im Juli 2007 aufgetreten sei und sich unter Therapie bis Ende 2008

gebessert habe. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD:

IV-Nr. 69) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrads von

100 % mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. November 2009 eine ganze

befristete Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis

31. Januar 2009 zu; infolge einer gesundheitlichen Verbesserung bestehe ab

1. Februar 2009 kein Rentenanspruch mehr. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen dargelegt, infolge des Unfalls vom 18. Dezember 2004 sei die

Beschwerdeführerin vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

gewesen. Ab 31. Januar 2005 seien ihr wieder alle leichten und

mittelschweren Tätigkeiten ohne Einschränkung zuzumuten gewesen. Die

angestammte Tätigkeit im Service sei nicht optimal. Ein Arbeitsversuch ab

1. Juni 2007 mit einem Pensum von 50 % habe am 17. August 2007 vorzeitig

abgebrochen werden müssen, weil sich der Gesundheitszustand im Juli 2007

verschlechtert habe. Gemäss den Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin jedoch wieder stetig verbessert, sodass seit Ende 2008

jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten wieder voll zumutbar seien,

wobei eine um 30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Am

1. November 2008 habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für ein

60%-Pensum als hauswirtschaftliche Angestellte (Reinigung) beim F.___, [...], erhalten

(IV-Nr. 66) und könne dabei ein entsprechendes rentenausschliessendes

Einkommen erzielen. Ab 31. Oktober 2008 bestehe ein Invaliditätsgrad von

nurmehr 28 %. Aus körperlicher Sicht seien der Beschwerdeführerin

grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten zuzumuten. Aufgrund ihrer körperlichen

Konstitution seien schwere körperliche Tätigkeiten jedoch nicht als ideal zu

erachten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit zeitweise Heben und Bewegen

von Lasten bis 15 kg seien weiterhin zumutbar. In einer entsprechenden

adäquaten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig

einzustufen; die um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der

aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 79).

1.4 In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt durch

die Stellenvermittlung der IV-Stelle Basel-Land (Mitteilung vom 29. April

2010, IV-Nr. 83). Der Arbeitgeber reduzierte das Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin ab 1. August 2010 von 60 % auf 50 %

(IV-Nr. 84 S. 2 ff.). Gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung

der IV-Stelle Basel-Land vom 12. November 2010 fand die Beschwerdeführerin

eine zusätzliche Tätigkeit in der G.___, [...], welche sich bereit erklärte,

die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 für zwei bis drei Nachmittage pro Woche

als Verkäuferin anzustellen. Es sei trotz der neuen Tätigkeit an ihrem

bisherigen Arbeitsplatz nicht zu vermehrten Ausfällen gekommen. Daraufhin wurde

die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (IV-Nr. 92.2; vgl. auch

Abschlussbericht vom 19. Januar 2011, IV-Nr. 93). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit

rechtskräftiger Verfügung vom 14. April 2011 ab. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen angegeben, die Beschwerdeführerin habe mit Unterstützung der

Eingliederungsfachperson für ihren bisherigen Arbeitsplatz beim F.___ eine

Lösung gefunden. Sie habe dort mit einem Pensum von 50 % weiterarbeiten

können. Zusätzlich habe sie ab Oktober 2010 eine der gesundheitlichen Situation

angemessene Anstellung als Verkäuferin für 2 bis 3 Nachmittage pro Woche

gefunden. Weitere berufliche Massnahmen seien aktuell nicht notwendig. Der

Verlust der zusätzlichen Stelle bei der G.___ (vgl. IV-Nr. 95 S. 3) sei

aus persönlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Es bestehe

daher keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin erneut bei der Suche nach

einer geeigneten Stelle zu unterstützen. Bezüglich der Invalidenrente sei auf

die rechtskräftige Verfügung vom 11. November 2009 zu verweisen

(IV-Nr. 99).

1.5 Am 4. Juni 2018 (Eingang:

12. Juni 2018) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV erneut zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 101). Sie gab an, sie leide an chronischen Nervenschmerzen und sei

bei der Arbeit überlastet. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

seit dem 25. Januar 2018. Neben der bisherigen Tätigkeit im F.___ mit

einem Pensum von 50 % arbeite sie seit dem 1. Oktober 2015 als

Mitarbeiterin im Hausdienst bei der H.___ [...], ohne fixes Pensum im

Stundenlohn (IV-Nr. 101). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2018 stellte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das

Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zur Begründung wurde angegeben, mit dem

neuen Gesuch vom 12. Juni 2018 werde keine Veränderung des

Gesundheitszustands glaubhaft gemacht; es bestünden weder neue Diagnosen noch

neue Befunde. Die Beschwerdeführerin könne aber noch Beweismittel (Arzt- oder

Therapieberichte etc.) einreichen, welche eine Veränderung des

Gesundheitszustands als glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 105 S. 2

ff.). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische

Berichte zur Beurteilung ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation ein (IV-Nr. 107).

Nach Konsultation des RAD trat die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids

mit Verfügung vom 20. August 2018 auf das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, mit

Blick auf die ausführliche RAD-Aktennotiz vom 14. August 2018 sei die

Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Erlass der

rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2009 zu verneinen (IV-Nr. 110;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 20. September 2018 lässt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom

20.08.2018 sei aufzuheben und die Vorin-stanz sei anzuweisen, auf das Gesuch

der Beschwerdeführerin einzutreten.

2. Somit sei die Sache zur weiteren

Abklärung und materiellen Prüfung an die Vor-instanz zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden

als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Vorinstanz.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

15. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 31).

2.3 Mit Verfügung vom

21. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Locher, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32 f.).

2.4 Mit Eingabe vom 1. Januar

2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote und weitere

Unterlagen ein (A.S. 34 ff.; Urkunden Nr. 30).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 20. August

2018.

zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2018

(IV-Nr. 101) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert.

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,

ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des

Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser

Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach

vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig

abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f. Rz. 118 mit

Hinweisen).

2.2

Neuanmeldungsrechtlich

massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten

Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung

einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die

Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,

andererseits (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 457 Rz. 122).

Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob

die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder

weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 456

Rz. 119).

2.3

Für das Eintreten auf eine

Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des

Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr

herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der

Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen

Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt,

dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017

E. 2.2 und 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2, je mit

Hinweisen; Müller, Das

Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298,

Rz. 1563 mit Hinweisen).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall bildet die

rechtskräftige Verfügung vom 11. November 2009 (IV-Nr. 79) den

massgebenden Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor)

dargelegten Sinn. Dies ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche

auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Dies

wird denn auch von keiner Seite bestritten (vgl. Beschwerde, S. 5

Ziff. 4a [A.S. 9]; angefochtene Verfügung, S. 2; A.S. 2). Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 11. November 2009 auf

die damals vorliegenden medizinischen Berichte, primär auf das polydisziplinäre

Gutachten des C.___ vom 11. April 2007 (IV-Nr. 32.3), die

Stellungnahme der Gutachter des C.___ vom 11. Februar 2008

(IV-Nr. 56), den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___,

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2009 (IV-Nr. 68), die

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___ vom 18. Mai 2009

(IV-Nr. 69 S. 2 ff.) sowie den Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___,

Innere Medizin/Allgemeinmedizin FMH, vom 19. August 2009 (IV-Nr. 76).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seitherige

Veränderung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft darlegen

konnte. Demnach ist der medizinische Sachverhalt vor Erlass der rechtskräftigen

Verfügung vom 11. November 2009 darzulegen:

3.2

Aus dem Gutachten des C.___ vom

11.

April 2007 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort am 7., 21.

und 26. Februar 2007 internistisch, neurologisch und psychiatrisch

untersucht und begutachtet wurde. Die Gutachter konnten keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach blander HWS-Distorsion bei

Frontralcrash am 18. Dezember 2004, eine ideopathische blande segmentale

Gefügestörung C2/3 (radiologischer Befund ohne auffällige klinisch-funktionelle

Relevanz), ein funktioneller Hartspann der Rückenstreckmuskulatur links

paravertebral der BWS, einschliesslich der Trapeziusmuskulatur, sowie ein

Nikotin-abusus angegeben. Zusammengefasst wurde zum neurologischen

Zusatzgutachten angegeben, die neurologische Gutachterin habe keine

neurologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

feststellen können. Es sei auch kein typisches Beschwerdebild nach einem

HWS-Distorsionstrauma vorgelegen. Die Zusammenfassung des psychiatrischen Zusatzgutachtens

lautete dahingehend, die Gutachterin habe keine krankheitswertigen psychischen

Störungen finden können. In der psychiatrischen Epikrise und

Leistungsbeurteilung sei ausgeführt worden, dass die 38-jährige Explorandin am

18.

Dezember 2004 mit ihrem PW verunglückt sei. In der Folge hätten sich

körperliche Beschwerden eingestellt, die ebenfalls vom orthopädischen und

internistischen Gutachter gewürdigt worden seien. Eine krankheitswertige

psychische Störung lasse sich auch unter Betrachtung des Verlaufs nicht

diagnostizieren. Dementsprechend habe keine psychiatrische Behandlung oder

Psychotherapie stattgefunden. Insbesondere habe man krankheitswertige

depressive Symptome ausschliessen können. Psychopathologische

Funktionseinschränkungen fehlten. Eine psychiatrische Erkrankung scheide als

Ursache für das geklagte Schmerzsyndrom aus. Ebenso seien keine modulierenden

psychopathologischen Störungen vorhanden. Eine Therapieempfehlung ergehe daher

nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin voll arbeits- und

leistungsfähig. Zur internistischen Begutachtung wurde zusammengefasst

ausgeführt, als internistische Diagnose sei ein relevanter Nikotinabusus

beschrieben worden. In Übereinstimmung mit aktenkundiger und persönlich von der

Explorandin erhobener Anamnese sowie aktuellen klinischen Untersuchungs– und

Laborbefunden sei festgestellt worden, dass der Explorandin in jeder körperlich

leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert

werden könne. Ein Arbeitsplatz sollte der grazilen Konstitution der Explorandin

angepasst sein. Sie sei zur Nikotinabstinenz ermuntert worden.

Unter dem Titel «Beurteilung und

Prognose» wurde angegeben, die Explorandin habe am 18. Dezember 2004 eine

blande Verletzung der Halswirbelsäule erlitten. Beim Befahren einer geraden

Landstrasse sei sie unerwartet auf eine Eisplatte gekommen. Sie sei mit einer

Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unterwegs gewesen. Ihr Fahrzeug sei ins

Schleudern gekommen, sie habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und

schliesslich eine Vollbremsung durchgeführt. Das Fahrzeug sei in einen links

der Strasse verlaufenden Graben gefahren. Dort sei das Fahrzeug zum Stehen

gekommen. Die Explorandin sei angeschnallt gewesen, der Fahrersitz sei mit

einer Kopfstütze ausgestattet gewesen. Während des Unfallherganges sei ein

Anschlagen des Kopfes innerhalb des Fahrgastraumes ausgeblieben. Die

Explorandin habe selbstständig ihrem Fahrzeug entsteigen und den Schaden zur

Kenntnis nehmen können. Es habe keine Bewusstlosigkeit bestanden, auch keine

Bewusstseinseinschränkung. Kurzzeitig nach dem Ereignis habe ein

entgegenkommendes Fahrzeug die Unglücksstelle erreicht. Die beiden Insassinnen

dieses Fahrzeugs hätten die Explorandin in ein nahegelegenes Dorf gebracht.

Unmittelbar nach dem Ereignis hätten ausser der Schrecksituation bei der

Explorandin keine besonderen Beschwerden bestanden. Am Folgetag, ca. 10 Stunden

nach dem Ereignis, habe sie Schmerzen im Nacken und in der Schulter verspürt;

es sei ihr auch schwindlig gewesen. Die Beschwerden seien jedoch als

minderschwer interpretiert worden. Sie habe sich am folgenden Montag zu ihrer

Arbeitsstelle im Gastronomieservice begeben. Während der Tätigkeit sei es zu

ansteigenden Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich gekommen, anschliessend zu

Schwindelattacken, sodass die Explorandin ihre Arbeit eingestellt habe. Sie

habe dann die chirurgische Poliklinik des B.___ konsultiert. Am 20. Dezember

2004.

sei in der chirurgischen Poliklinik eine traumatische HWS-Distorsion nach

einer zwei Tage zurückliegenden Frontalkollision dokumentiert worden. Bei der

klinischen Untersuchung seien im Bereich der oberen Extremitäten keine

neurologischen Ausfälle festgestellt worden. Die HWS sei frei beweglich

gewesen. Auf den HWS-Funktionsröntgenaufnahmen sei eine leichte Hypermobilität

in Inklination C2 gegenüber C3 ohne grössere Distanz interspinal erkennbar

gewesen. Hinweise für eine Luxation hätten nicht bestanden. Es sei über eine

Druckdolenz über dem Musculus trapezius links berichtet worden. Die Arbeitsunfähigkeit

sei mit 100 % ab dem 20. Dezember 2004 bis eine Woche angegeben worden.

Die Weiterbehandlung sei durch den Hausarzt erfolgt. Die Explorandin habe über

eine sich langfristig anschliessende physiotherapeutische, chiropraktische und

balneologische Behandlung berichtet. Der Hausarzt habe auch Medikamente wie Analgetica

und Muskelrelaxantien verordnet.

Im Weiteren wurde ausgeführt, zum

aktuellen Untersuchungszeitpunkt habe die Explorandin mitgeteilt, noch immer

unter Rückenschmerzen zu leiden. Die Beschwerden seien ca. ein Jahr nach dem

Ereignis vom 18. Dezember 2004 zwar deutlich rückläufig und nur noch

gelegentlich vorhanden, es komme jedoch immer wieder zu Beschwerdeattacken mit

Rückenschmerzen, welche in der Mitte des Rückens lokalisiert seien, auch links

paravertebral der oberen BWS einschliesslich des vorderen Trapeziusrandes. Bei

der aktuellen orthopädischen gutachterlichen Diagnostik sei die Statik der

Wirbelsäule in allen 3 Funktionsabschnitten unauffällig gewesen, ebenso die

Beweglichkeit. Der festgestellte Bewegungsradius der Halswirbelsäule sei im

Normbereich gelegen. Man habe keine Hinweise für eine noch persistierende

cervikale segmentale Dysfunktion finden können. Insofern komme im

röntgenologischen Befund einer blanden segmentalen Gefügestörung C 2/3

kein Krankheitswert zu. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handle

es sich nicht um eine Unfallfolge. Bereits in der chirurgischen Poliklinik des B.___

sei am 16. Februar 2005 mitgeteilt worden, der Röntgenbefund im Sinne

einer segmentalen Hypermotilität C 2/3 sei wahrscheinlich degenerativ

bedingt. Auch die Rumpfbeweglichkeit sei allseits frei gewesen bei einer

harmonischen Entfaltung der Dornfortsatzreihe bei der Rumpfbeuge. Die

Fingerspitzen hätten mühelos den Boden erreicht. Das Rumpfmuskelkorsett

einschliesslich der Nackenmuskulatur sei als suffizient festgestellt worden. Es

seien keine Hinweise für eine Dysbalance festgestellt worden. Es bestehe

lediglich ein blander, gering druckdolenter Hartspann links paravertebral der

oberen BWS einschliesslich des vorderen Trapeziusrandes. Dieser sei nicht

krankheitswertig.

Schliesslich wurde angegeben, die Explorandin

sei wegen der Kündigung seit dem 7. November 2006 arbeitslos. Sie habe

mitgeteilt, dass sich ihre muskuloskelettalen Beschwerden im Bereich der

Wirbelsäule in erheblichem Mass gebessert hätten, seitdem sie nicht mehr im

Service arbeite und nicht mehr heben und tragen müsse. Aktuell bemühe sie sich

um eine Servicestelle in einem Selbstbedienungsrestaurant, um den früheren

allfälligen statischen Belastungen bei der Arbeit nicht mehr ausgesetzt sein zu

müssen. Sowohl im aktuellen neurologischen Gutachten als auch im

psychiatrischen Gutachten seien keine Befunde festgestellt worden, welche die

Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit einschränken würden. Im internistischen

Gutachten sei der Explorandin geraten worden, in Eigenregie vom Nikotinkonsum

abzulassen.

Zusammenfassend wurde vermerkt, Folgen des

Unfalles vom 18. Dezember 2004 seien nicht mehr nachweisbar. Allfällige

Beschwerden der Explorandin gingen zu Lasten konstitutioneller und unfallunabhängiger

Verursachungen. Für die Explorandin seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten

geeignet, dies ohne Einschränkungen. Bei einer kritischen retrospektiven

Einschätzung habe es sich beim Unfall um ein blandes HWS-Distorsionstrauma bei

einem Frontalcrash entsprechend einem Stadium I nach Erdmann bzw. I QTF

gehandelt. Die unfallverursachte Beschwerdedauer und eine damit einhergehende

Arbeitsunfähigkeit werde auf maximal 6 Wochen, d.h. bis einschliesslich den

31.

Januar 2005 geschätzt. Alle darüber hinausgehenden Beschwerden seien

nicht mehr unfallbedingt zu werten und gingen zu Lasten einer konstitutionellen

Veranlagung bzw. zu Lasten der Einwirkungen durch arbeitstypische Belastungen

bei Heben, Tragen und Bewegen von Lasten im Gastronomieservice

(IV-Nr. 32.3). In ihrer Antwort auf eine Zusatzfrage der

Beschwerdegegnerin hielten die Gutachter fest, es bestünden auch keine

invalidisierenden unfallfremden Krankheiten (IV-Nr. 32.3 S. 16).

3.3

In ihrer Stellungnahme vom

11.

Februar 2008 führten die Gutachter des C.___ aus, es werde eine

gewisse Ratlosigkeit signalisiert, gründend auf einem vordergründigen Widerspruch

zwischen den Ergebnissen der polydisziplinären Abklärung vom 11. April

2007.

einerseits und den Beobachtungen, Feststellungen und Schlussfolgerungen im

Rahmen der gewährten beruflichen Massnahmen andererseits. Demnach habe die

Explorandin glücklicherweise einen Arbeitgeber gefunden, welcher bereit gewesen

sei, einen Arbeitsversuch in ein Angestelltenverhältnis überzuleiten. Die

Explorandin habe leichte Arbeiten mit Gewichten zwischen 1 und 2 kg

verrichten müssen. Dabei habe es sich um Konfektionieren und Verpacken von

Süsswaren an Automaten und in Handarbeit gehandelt. Trotz einem Einstieg mit

nur 50 % am 1. Juni 2007 habe die Explorandin schon nach kurzer Zeit

Schmerzen in der Schulterregion, Erschöpfung und erhöhte Müdigkeit beklagt.

Zusätzlich habe sie unter Angstattacken gelitten und ihren Arbeitsplatz

verlassen müssen, um von einem befreundeten Kollegen zum Arzt gefahren zu

werden. Es werde über einen angeblichen psychischen Zusammenbruch berichtet,

der zum Abbruch des Arbeitsversuches am 17. August 2007 Anlass gegeben

habe. Die Explorandin habe u.a. betont, sie traue ihrem Körper nicht mehr viel

zu, vor allem nicht mehr als ein Pensum von 50 %. Schmerzen im Oberkörper

würden immer wieder einschiessen, verbunden mit Krämpfen, Übelkeit und grosser

Angst, die Kontrolle über ihren Körper zu verlieren. Darüber hinaus leide sie

unter starkem Hyperventilieren.

Im Rahmen der polydisziplinären

gutachterlichen Abklärung vom 11. April 2007 sei u.a. eine grazile

körperliche Konstitution beschrieben worden, welche mit der Ausübung schwerer

körperlicher Tätigkeiten, u.a. auch dem häufigen Heben, Tragen und Bewegen von

schweren Lasten als Servicekraft in der Gastronomie, nicht vereinbar sei. Im

internistischen Zusatzgutachten sei festgehalten worden, dass der Arbeitsplatz

der grazilen Konstitution der Explorandin angepasst sein sollte. Darüber hinaus

seien weder orthopädisch im Bereich des Bewegungsapparates noch im Bereich der

inneren Organe, noch im Bereich des Nervensystems oder der Psyche Pathologica ausfindig

gemacht worden. Die psychiatrische Gutachterin habe angegeben,

psychopathologische Funktionseinschränkungen fehlten. Eine psychiatrische

Erkrankung scheide als Ursache für das geklagte Schmerzsyndrom aus. Ebenfalls

bestünden auf psychiatrischen Gebiet keine modulierenden psychopathologischen

Störungen. Die Beschreibung des Tätigkeitsspektrums gemäss Abschlussbericht vom

7.

September 2007 (Konfektionieren und Verpacken von Süsswaren an

Automaten und in Handarbeit, einfache leichte und repetitive Arbeit, kaum Heben

von Gewichten, fertige Verpackungen mit Gewichten von 1 bis 2 kg) sei ohne

jeden Zweifel als konstitutions- und leistungskonform zu interpretieren.

Resümierend könne man nichts Anderes

feststellen, als dass nach der gutachterlichen Überzeugung keine Störungen

vorhanden seien, welche die Explorandin daran hindern würden, die vorgenannten

Tätigkeiten auch mit einem Pensum von 100 % auszuüben. Die Notiz des RAD

zum Arztbericht von Dr. med. K.___ vom 21. November 2006 scheine

zutreffend zu sein. Es führe nicht weiter, kritiklos den subjektiven Angaben der

Explorandin zu folgen. Deren Leidensangaben seien ja der Grund der

polydisziplinären Abklärung. Das Ergebnis dieser Abklärung decke sich

tatsächlich nicht mit den subjektiven Angaben der Explorandin. Diese seien

medizinisch nicht nachvollziehbar, auch wenn die Explorandin immer wieder auf

ihren subjektiven Beschwerdebekundungen beharre. Auch ein noch so intensives

Wehklagen und Beharren begründe nicht ein Abweichen von den aufwendig

ermittelten polydisziplinären medizinischen Erkenntnissen und

Schlussfolgerungen. Die Tatsache, dass die Abklärungsergebnisse im Widerspruch

zu den gemachten Erfahrungen in der Stellenvermittlung stünden, sollte dazu

Anlass geben, nach den gesetzlichen Bestimmung zu verfahren. Nicht das

Gutachten stehe im Widerspruch zu den gemachten Erfahrungen bei der

Eingliederung, sondern die subjektiven Angaben der Explorandin stünden im

Widerspruch zum geringen Anforderungsprofil, welches im Rahmen der

Eingliederung angeboten worden sei. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Explorandin sei hinreichend abgeklärt worden (IV-Nr. 56).

3.4

Der behandelnde Psychiater,

Dr. med. E.___, diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2009 eine seit Frühjahr 2007 bestehende

schwere Panikstörung (F41.01) sowie ein posttraumatisches

Schulter-/Nacken-Schmerzsyndrom laut somatischen Angaben. In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit (vom Hausarzt Dr. med. J.___ definiert). Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Eine ergänzende medizinische Abklärung

sei nicht angezeigt. Die Behandlung habe vom 15. April bis

5.

Dezember 2008 gedauert. Es sei ein günstiger Verlauf der Panikattacken

festzustellen. Als Focus bestehe der schambehaftete Zustand ohne Arbeit. Die

Patientin ziehe sich seit längerem zurück von allen Bekanntschaften. Früher sei

sie stark vernetzt gewesen. Nun sei sie vereinsamt und führe ein «spartanisches»

Leben. Sie missgönne sich jede Annehmlichkeit. Diese Problematik sei

erfolgreich bearbeitet worden, dennoch habe sich keine Besserung der Schmerzen

eingestellt.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, jegliches Tragen von Lasten, welche den Schulterbereich vor allem

links belasteten, sei mit sofortiger Schmerzexazerbation verbunden. Sonst sei

der Schmerzverlauf eher günstig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar. Andere Tätigkeiten seien zuzumuten, sofern die erwähnte Einschränkung

berücksichtigt werde. Die Patientin schätze den Umgang mit Menschen und sei

dabei auch geschickt, wie es scheine. Sie sei aber zurückhaltend und habe eher die

Tendenz, wenig selbstwirksam und «respektvoll abwartend» zu sein. Eine angepasste

Tätigkeit sei initial zu 70 % zumutbar, wobei sie vermutlich bald auf

100.

% gesteigert werden könne. Die psychiatrische Behandlung sei im

Zusammenhang mit einer Episode schwerer Panikattacken erfolgt. Deren Verlauf

erscheine derzeit günstig. Eine abschliessende Beurteilung sei allerdings verfrüht

(IV-Nr. 68).

3.5

RAD-Arzt Dr. med. I.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2009 fest, die bisherigen

Diagnosen stünden ausser Frage und seien im Gutachten ausführlich dokumentiert

worden. Ebenso gut dokumentiert sei die im Juli 2007 aufgetretene und im

Verlauf zumindest teilweise abgeklungene Panikstörung. Gemäss dem Telefonat mit

dem Hausarzt sei diese aktuell unter Arbeitsbelastung wieder fortschreitend,

was jedoch nicht eingehender dokumentiert sei. Klar sei weiterhin die seit

längerem bestehende Schmerzstörung der Explorandin, wobei hier relevante

objektivierbare Befunde fehlten. Aus psychiatrischer Sicht habe aufgrund der

Panikstörung seit Juli 2007 keine Restarbeitsfähigkeit mehr bestanden, bei

psychiatrischem Behandlungsabschluss im Dezember 2008 jedoch wieder eine solche

von 70 %. Aus somatischer Sicht müsse ergänzt werden, dass hier weiterhin

die subjektiven Angaben den objektiven Befunden entgegenstünden. Rückblickend

hätten keine relevanten unfallbedingten oder unfallfremden Leiden ab Februar

2005.

bestanden. Insgesamt widerspreche diese Beurteilung derjenigen im

Gutachten nicht, da die Panikstörung offenbar erst in der Zeit nach der

Begutachtung relevant bzw. symptomatisch gewesen sei. Dementsprechend stellte

der RAD-Arzt die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines

Status nach schwerer Panikstörung (ICD-10: F41.01), aktuell mindestens in

Teilremission. Die Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

lauteten: Status nach HWS-Distorsion am 18. Dezember 2004, idiopathische

Gefügestörung C2/C3 und Nikotinabusus. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt

fest, aus körperlicher Sicht seien der Versicherten prinzipiell sämtliche

Tätigkeiten zuzumuten. Aufgrund der eher schwachen körperlichen Konstitution

seien schwere körperliche Tätigkeiten jedoch nicht als ideal zu erachten.

Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit zeitweise Heben und Bewegen von

Lasten bis 15 kg seien weiterhin zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht habe

aufgrund der Panikstörung von Juli 2008 (recte: 2007) bis maximal Dezember 2008

eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit Januar 2009 sei die

Leistungsfähigkeit um 30 % eingeschränkt. Soweit beurteilbar, entspreche

die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte einer leichten bis maximal

mittelschweren Tätigkeit, somit erübrige sich die Formulierung einer

Verweistätigkeit (IV-Nr. 69 S. 3 f.).

3.6

Der Hausarzt Dr. med. J.___

hielt in seinem ärztlichen Begleitbrief vom 19. August 2009 zum Einwand

der Beschwerdeführerin vom 5. August 2009 (IV-Nr. 74) fest, er

beobachte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nun schon seit Oktober

2004.

Damals seien bis auf interkurrierende Krankheitsepisoden wie

Erkältungskrankheiten und dergleichen keine Auffälligkeiten zu vermerken

gewesen. Mit dem Selbstunfall auf Glatteis im Dezember 2004 habe sich die

Situation jedoch geändert. Seither leide die Patientin an Schmerzen im oberen

Rücken-/Nackenbereich, weshalb eine intensive medikamentöse und

physiotherapeutische Behandlung erforderlich gewesen sei. Im Verlauf sei die

Patientin, die eine hohe Motivation zeige, möglichst bald ihr früheres

Leistungsniveau zu erreichen, immer wieder an Grenzen gestossen. In letzter

Zeit müsse festgestellt werden, dass zwar weitere Fortschritte nicht

ausgeschlossen seien, die Versicherte aber mit einem 50 bis maximal

60.

%-Arbeitspensum an ihre Grenze stosse. Ein Überschreiten dieses Pensums

räche sich regelmässig, indem danach wieder Arbeitsausfälle zu verzeichnen

seien.

Zusätzlich aufgetreten und im Verlauf

phasenweise verschlechtert habe sich eine Angsterkrankung, welche sich in

Panikattacken äussere und per se immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit am

angestammten Arbeitsplatz zur Folge habe. Die Auswirkung dieser Krankheit habe

abgefedert werden können, indem die Versicherte nun eine Arbeitsstelle ohne

repräsentative Funktion ausübe. Eine Verhaltens- oder andere Psychotherapie sei

hier sicher angezeigt und bereits aufgenommen worden. Die Versicherte werde als

eine Persönlichkeit erlebt, welche einerseits realistisch ihre Grenzen einsehe,

andererseits infolge des finanziellen Drucks diese Grenzen immer wieder

überschreite mit den bekannten, geschilderten Folgen. Zusammenfassend sei in

Erwägung zu ziehen, dass die Versicherte auch am neuen, weniger belastenden

Arbeitsplatz, wo ihr vom Arbeitgeber auch etlicher Goodwill entgegengebracht werde,

bei einem Arbeitspensum von 50 %, maximal 60 %, limitiert sei. Die

Versicherte leide neu unter einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten

Angststörung, welche seit einiger Zeit behandelt werde, ohne dass sich bislang

eine Besserung hätte dokumentieren lassen. Die längerfristige Prognose sei aber

nicht a priori ungünstig (IV-Nr. 76).

4.

Mit Neuanmeldung vom 4. Juni

2018.

wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sei seit dem 25. Januar

2018.

bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide an chronischen

Nerven- bzw. Sehnenschmerzen und sei bei der Arbeit überlastet. Die Hand sowie

der Ellenbogen schmerzten (IV-Nr. 101). Den im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 20. Juni 2018; IV-Nr. 105

S. 2 ff.) von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Akten

kann Folgendes entnommen werden:

4.1

Dr. med. L.___, Spezialarzt

für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht über die Untersuchung der

Beschwerdeführerin vom 13. November 2017 fest, die motorischen und

sensiblen neurografischen Parameter des Nervus medianus links seien normal.

Neurografisch könne zurzeit kein Carpaltunnelsyndrom links nachgewiesen werden.

Die Patientin habe schon vor ca. 4 Monaten unter Schmerzen im Bereich des

linken Handgelenks gelitten. Vor 2 Monaten seien zusätzlich Schmerzen im linken

Daumenballenbereich aufgetreten. Im Spital [...] habe man zuerst von einer

chronischen Sehnenentzündung gesprochen. Die Patientin habe eine Bandage

erhalten. Bei fehlender Besserung sei am 9. Oktober 2017 eine Beurteilung

durch die Handchirurgen erfolgt. Die Patientin habe eine Cortisoninjektion

erhalten. Im Weiteren habe sie eine Schiene. Seitdem sei es bezüglich der

Schmerzen besser geworden. Sie arbeite als Putzfrau. Das Auswringen des Lappens

verursache linksseitige Handgelenksschmerzen. Zu Beginn habe sie ein Kribbeln

und Brennen im Bereich des Daumenballens und im linken Mittelfinger verspürt,

manchmal auch ein Kribbeln im Bereich des linken radialseitigen Daumens bis zum

Handgelenk. Sie verspüre manchmal auch Schmerzen im Bereich des linken

Vorderarmes bis zum Ellbogen. Nacken- und Schulterschmerzen bestünden nicht. Ein

Status nach Handgelenksfraktur bestehe nicht. Die Patientin sei Rechtshänderin.

Medikamente nehme sie nicht ein.

In der neurologischen Untersuchung habe

sich eine gute Beweglichkeit der HWS gezeigt. Der Nacken- und Schürzengriff sei

beidseits möglich gewesen. Die Muskeleigenreflexe TSR, BSR und RPR hätten

schwach und symmetrisch ausgelöst werden können. Paresen und

Sensibilitätsstörungen hätten nicht nachgewiesen werden können. Die motorischen

und sensiblen neurografischen Parameter des Nervus medianus links seien in

allen Abschnitten normal. Neurografisch könne zurzeit kein Carpaltunnelsyndrom

links nachgewiesen werden. Die motorischen und sensiblen neurografischen

Parameter des Nervus ulnaris links seien im distalen Abschnitt normal. Die

sensiblen neurografischen Parameter des Ramus superficialis Nervus radialis

links seien ebenfalls normal. Es bestehe eine normale Berührungs- und

Schmerzempfindung (IV-Nr. 107 S. 24 f.).

4.2

4.2.1

Dem weiteren Bericht des M.___,

Klinik Orthopädie/Traumatologie, vom 25. Januar 2018 (ambulante

Sprechstunde vom 20. November 2017) kann entnommen werden, es erfolge

nochmals eine Vorstellung der Patientin nach der neurologischen Untersuchung

durch Dr. med. L.___. Die Patientin berichte, die Infiltration vor rund 6

Wochen habe eindeutig zu einer Beschwerderegredienz geführt. Die Beschwerden

auf Höhe des Daumengrundgelenks seien deutlich regredient. Aktuell bestünden

kein Schnappen und keine Schmerzen in diesem Bereich. Es persistierten lediglich

eine Kribbelparästhesie und eine Hypästhesie im Bereich des Versorgungsgebiets

des Ramus superficialis Nervus radialis am Daumen dorsalseitig. Zudem komme es

intermittierend auch zu Einschlafsymptomatiken und Kribbelparästhesien der

Langfinger.

Im Rahmen der Beurteilung und des

Procedere wurde ausgeführt, einerseits zeige sich ein erfreulicher Verlauf,

zumal die Beschwerden seit der letzten Konsultation deutlich regredient seien.

Aktuell liessen sich die noch beschriebenen Kribbelparästhesien neurologisch/elektroneurographisch

nicht objektivieren. Gegebenenfalls könnte auch ein Zusammenhang mit den

anamnestisch beschriebenen ehemaligen Halswirbelkörperfrakturen bei einem

schweren Autounfall vor Jahren zusammenhängen. Man werde bei aktuell eher regredienten

Beschwerden und geringem Leidensdruck ein beobachtendes/abwartendes Verhalten

propagieren und die Patientin erneut in rund 2 Monaten in der handchirurgischen

Sprechstunde kontrollieren. Gegebenenfalls sei bei Wiederauftreten der

Beschwerden oder Progredienz ein erneutes wirbelsäulenorthopädisches Konsilium

zu reevaluieren (IV-Nr. 107 S. 20 und 23).

4.2.2

Aus dem Bericht des M.___, Klinik

Orthopädie/Traumatologie, [...], vom 25. Januar 2018 (ambulante

Sprechstunde vom 8. Januar 2018) gehen folgende Diagnosen hervor: «St.n.

Infiltration bei symptomatischer Tendovaginitis stenosans Dig. I Hand links,

Tendinopathie der EDC V-Sehne, EDQ-Sehne, elektroneurographischer Ausschluss

eines Karpaltunnelsyndroms sowie Ausschluss einer Kompression im Bereich des N.

ulnaris sowie des R. superficialis N. radialis (13.11.17, Dr. L.___) bei

Kribbelparästhesien/Hypästhesien im Versorgungsgebiet des R. superficialis N.

radialis sowie klinisch V.a. beginnendes Karpaltunnelsyndrom Handgelenk links,

aktuell komplett beschwerdefrei.» Als Nebendiagnose wurde ein Status nach

schwerem Autounfall vor Jahren angegeben. Zur Zwischenanamnese wurde angegeben,

es handle sich um eine geplante klinische Verlaufskontrolle. Die Patientin habe

beinahe den Termin abgesagt, da es ihr nun sehr gut gehe. Die Beschwerden im

Sinne der Ringbandstenose vom Daumen links seien komplett regredient, ebenso

die Hypästhesie im Bereich des Ramus superficialis Nervus radialis. Teils noch

unregelmässig beschreibe sie ein Kribbeln in den medianusinnervierten

Langfingern, sodass sie darauf achte, wie sie ihren Arm lagere. Nächtliche

Parästhesien beschreibe sie nicht. Es bestehe kein Einschlafen der Langfinger

während der Arbeit.

Zur Beurteilung wurde angegeben, die

Beschwerden seien recht unklar und nicht genau einzuordnen. Es sei vorstellbar,

dass das Arbeiten an Vibrationsgeräten zu einer Reizung bzw. zu einer

Irritation der sensiblen Endäste führen könne. Es seien nun eine

antiphlogistische Therapie unter Einnahme eines Magenschutzes sowie der Beginn

mit Lyrica angezeigt. Eine klinische Kontrolle sei in 2 Wochen geplant. Die

Patientin habe noch angegeben, dass sie vor Jahren einen schweren Autounfall

gehabt habe mit Wirbelkörperfrakturen der HWS. Der Befund passe nicht unbedingt

für eine Discopathie bzw. Myelopathie, aber ansonsten sei die Patientin auch

noch einmal orthopädisch bzw. wirbelsäulenchirurgisch abklären zu lassen

(IV-Nr. 107 S. 21 f.).

4.2.3

Dem dritten Bericht des M.___,

Klinik Orthopädie/Traumatologie, vom 25. Januar 2018 (ebenfalls betreffend

die ambulante Sprechstunde vom 8. Januar 2018) kann folgende Beurteilung

entnommen werden: «Es zeigt sich ein sehr schöner Verlauf, so dass die

Behandlung abgeschlossen werden kann» (IV-Nr. 107 S. 18 f.).

4.3

Im Sprechstundenbericht des M.___,

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 22. März 2018

wurden folgende Diagnosen angegeben: «Cervicobrachialgie links C6/7 bei/mit neu

aufgetretenen Kribbelparästhesien im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis

Nervus radialis aber auch Nervus medianus, anamnestisch St.n. erneuter

Tendovaginitis stenosans Dig. I sowie Dig. IV Hand links. St.n. ENMG 13.11.2017

mit unauffälligem ENMG Nervus medianus/Nervus ulnaris sowie Ramus superficialis

Nervus radialis». Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Zuweisung sei hausintern

durch das Handteam erfolgt. Die Patientin beschreibe generell Beschwerden am

linken Arm seit dem Autounfall im Jahr 2004, damals sei keine Fraktur

diagnostiziert und keine spezifische Therapie eingeleitet worden. Aktuell seit

mehreren Wochen bestünden wieder zunehmende Kribbelparästhesien und

Schmerzzustände im gesamten linken Ober- und Unterarm sowie der Hand. Die

Patientin gebe an, dass sie bei der Arbeit schwere Putzmaschinen steuern müsse,

zum Teil verschlechtere dies die Situation massiv. Von der Handchirurgie habe

man die Beschwerden nicht eindeutig zuordnen können. Es sei eine

antiphlogistische Therapie verordnet worden. Die Beurteilung lautete

dahingehend, zur weiteren Diagnostik sei eine MRT-Untersuchung der HWS

durchzuführen und es seien die Befunde der neurologischen Befunde bei Dr. med.

L.___ anzufordern (IV-Nr. 107 S. 12 f.).

4.4

Das MRI der HWS vom

13.

April 2018 zeigte eine unauffällige Darstellung der HWS ohne Nachweis

einer Bandscheibenherniation. Es seien keine Spinalkanalstenosen, keine

foraminalen Nervenwurzelaffektionen und keine Myelopathie vorhanden

(IV-Nr. 107 S. 11).

4.5

Im Sprechstundenbericht des M.___

vom 20. April 2018 wurde der Verlauf dahingehend beschrieben, die

klinische Untersuchung in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde, die

Vorlage des neurologischen Befundes von Dr. med. L.___ und die jetzt

durchgeführte Bildgebung (MRI) zeigten keinen Hinweis auf eine

Halswirbelsäulenbeteiligung. Die Patientin berichte, dass sie seit 3 Monaten

arbeitsunfähig sei. Sie arbeite parallel bei der H.___ und im Hausdienst. Dies

beinhalte in erster Linie Putzarbeiten. Diese körperliche Belastung habe sie in

der Vergangenheit nicht mehr toleriert. Aktuell und auch in der Vergangenheit

sei die Patientin grob neurologisch unauffällig. Auch eine Tendinitis stenosans

de Quervain an der linken Hand sei nicht nachzuvollziehen. Ein Carpaltunnelsyndrom

sei ebenfalls ausgeschlossen worden. So bestehe in der Zusammenfassung kein

Hinweis auf ein chirurgisches Problem. Anamnestisch nach nochmaliger

Aufarbeitung der vergangenen Jahre und des Familienhintergrundes seien

ebenfalls rheumatologische Erkrankungen nicht erinnerlich. Es werde die

Fortsetzung der Physiotherapie und ein Arbeitsversuch empfohlen

(IV-Nr. 107 S. 10).

4.6

Im Bericht des M.___, Klinik

Orthopädie/Traumatologie, vom 30. April 2018 wurden folgende Diagnosen

gestellt: «Intermittierende/persistierende Kribbel-/Hypästhesien diffus in der

linken Hand; St.n. ENMG Untersuchung 13.11.2017 mit unauffälligem ENMG Nervus

medianus/Nervus ulnaris sowie Ramus superficialis und Nervus radialis; St.n.

schwerem Flexions-/Distraktionstrauma im Rahmen eines schweren Autounfalles mit

anamnestisch mehreren HWS-Frakturen vor über 14 Jahren, seitdem immer wieder

oben genannte Beschwerden im Bereich des linken Armes; V.a. Zervikobrachialgie

links C6/C7 (Bericht vom 19.04.2018, Wirbelsäulensprechstunde)». Zur

Zwischenanamnese wurde angegeben, es handle sich um eine geplante Vorstellung

nun nach zweimaliger Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde. In der

Zwischenzeit sei ein MRI der HWS erfolgt. In dieser Abklärung hätten sich keine

Hinweise für eine Halswirbelsäulenbeteiligung gezeigt. Nach den Aussagen der

Patientin gehe es insgesamt etwas besser, wahrscheinlich hauptsächlich deshalb,

weil sie bislang noch arbeitsunfähig geschrieben sei. Dies bedeute, sie könne ihren

körperlichen schweren Aufgaben beim täglichen Putzen und Reinigen sowie Führen

von schweren Maschinen entgehen. Die Schmerzmedikation sowie auch das Lyrica

seien durch sie abgesetzt worden, sodass sie nun ohne Schmerzmedikamente sei.

Am meisten empfinde sie aktuell eine Irritation im Bereich des Sulcus ulnaris

am störendsten, allerdings wiederum mit Kribbeln und unangenehmen Empfindungen

in allen Fingerbeeren. Die Beschwerden auf Höhe des Ramus superficialis Nervus

radialis seien aktuell eher rückläufig.

Die Beurteilung lautete dahingehend, insgesamt

sei man hier nicht wesentlich weiter. Die Patientin gebe nun an, mit dem

Hausarzt besprochen zu haben, dass ab dem 7. Mai 2018 für 3 Nachmittage

mit einem Arbeitsversuch gestartet werden solle (Arbeitsfähigkeit für

60.

%). Dies sei ein guter Start. Der Patientin sei – falls die Beschwerden

nicht rückläufig seien oder nun mit dem Start wieder zunähmen – empfohlen

worden, sie hier in die Schmerzklinik einzubinden (IV-Nr. 107 S. 8

f.).

4.7

Am 18. Mai 2018 konsultierte

die Beschwerdeführerin die interdisziplinäre Notfallstation des M.___, [...].

Es wurden folgende Diagnosen gestellt: «Muskuloskelettaler Schmerz

paravertebral rechts Höhe BWK 3; intermittierende/persistierende

Kribbel-/Hypästhesien diffus in der linken Hand, St.n. ENMG Untersuchung 13.11.2017

mit unauffälligem ENMG Nervus medianus/Nervus ulnaris sowie Ramus superficialis

und Nervus radialis, St.n. schwerem Flexions-/Distraktionstrauma im Rahmen

eines schweren Autounfalles mit anamnestisch mehreren HWS-Frakturen vor über 14

Jahren, seitdem immer wieder oben genannte Beschwerden im Bereich des linken

Armes; V.a. Zervikobrachialgie links C6/C7 (Bericht vom 19.04.2018,

Wirbelsäulensprechstunde)». Zur Anamnese wurde festgehalten, es sei zur

notfallmässigen Selbstvorstellung bei Schmerzen unter dem rechten Schulterblatt

gekommen. Am Vortag habe die Patientin schwer gearbeitet und habe bei

chronischen Schmerzen im linken Knie wahrscheinlich die Gegenseite falsch

belastet. Die Patientin befinde sich bei chronischen Sehnen- und

Venenentzündungen in physiotherapeutischer Behandlung. Sie habe nach 3

½-monatiger Pause seit ca. 2 Wochen mit der Arbeit im Hausdienst

wieder angefangen. Ansonsten sei die beschwerdefreie Patientin ohne Fieber oder

Schüttelfrost. Die Beurteilung lautete dahingehend: Bei klinisch fehlendem

Verdacht auf eine ossäre Läsion habe man auf eine bildgebende Diagnostik

verzichtet. Bei Verdacht auf muskuloskelettalen Schmerz bei Überlastung habe

man die Patientin mit symptomatischer Therapie in ihre ambulante

Weiterbetreuung entlassen (IV-Nr. 107 S. 6 f.).

4.8

Aus dem Verlaufsbericht von N.___,

Manualtherapeut, vom 29. Juni 2018 geht folgende Diagnose hervor: «Rezid.

Reizung mit Kribbeln, para-/dysästhesie im Unterarm und Hand links». Im

Zeitraum vom 2. Februar bis 27. Juni 2018 seien 2 x 9

Physiotherapie-Behandlungen erfolgt. Zum Verlauf wurde angegeben, die Patientin

berichte beim erstmaligen Untersuch über Schmerzen im Unterarm und im

Hand-/Daumenbereich über ein kribbelndes und ziehendes Gefühl, welches seit dem

Jahr 2017 immer wiederkehrend zu Schmerzen führe. Diese verschlimmerten sich beim

Reinigen mit dem Wischmobb und der Reinigungsmaschine. Druckdolenzen befänden

sich im radialen distalen Bereich, beim Daumengrundgelenk, beim Epicondylus

humeri radialis und im Bereich der HWS. Verspannungen bestünden im ganzen

Armbereich, an den Hand-Extensoren, beim Musculus triceps brachii und im Schulternackenbereich

linksseitig. Die Bewegungseinschränkungen seien im Handgelenk in sämtliche

Bewegungseinrichtungen leicht im Seitenvergleich. Krafttests lösten keinen

grösseren Schmerz aus bei einmaliger Anspannung, bei Ermüdung bestünden zunehmende

Beschwerden. Kribbeln und Schmerz träten erst bei längerer Tätigkeit auf. In

der Behandlung sei versucht worden, die Spannungen der Muskulatur zu

verringern. Es sei mit leichtem Krafttraining begonnen worden, um die Gelenke

zu stabilisieren und die Muskulatur zu kräftigen. Bis zum ersten Versuch und bei

50%iger Arbeit sei die Problematik besser geworden. Jedoch seien beim

Arbeitsversuch die Schmerzen und die Gefühlsmissempfindungen wieder grösser

geworden. In der zweiten Serie habe die Therapie keinen grossen Erfolg mehr gehabt.

Als Problem sei die Benützung des

Wischmobbs und des Reinigungsfahrzeuges zu sehen, welche beide einen grossen

Druck auf die Grundgelenke und Unterarmmuskulatur erzeugten. Der Druck sei zu

gross, solange der Reizzustand der Muskulatur und des Nervensystems so hoch

sei. Da schon eine längere Geschichte mit Schleudertrauma und Beschwerden im

Bereich der Nacken-, Schulter- und Armhand vorliege, sei im jetzigen Zustand

eher eine intensive Physio-/Ergotherapie mit Schwerpunkt Schmerztherapie zu

empfehlen, um die Überempfindung des Gewebes reduzieren zu können (IV-Nr. 107

S. 3).

4.9

Aus dem Kurzbericht der O.___

vom 27. Juli 2018 geht hervor, die Beschwerdeführerin komme seit dem

7.

Juni 2018 zweimal wöchentlich zur Ergotherapie. Bei der Patientin

zeigten sich starke Muskelverspannungen vom ganzen Schulter-/Nackenbereich bis

zum Daumen links und auch im Rücken. Auch rechts gebe sie, vor allem im

Schulter-/Nackenbereich, aber auch im Unterarm, einige Schmerzpunkte an. Das

sei für sie auch erklärbar mit ihrer Arbeit als Raumpflegerin. Die grossen

Bodenflächen, die mit dem Mob mit seitlichen Armbewegungen zu reinigen seien, förderten

keine ergonomische Arbeitshaltung. Links sei die Haut hypersensibel und

reagiere als Schmerz auf Berührung. Für die Patientin äussere sich der Schmerz

als starkes Brennen, v.a. im Ellenbogen und Daumenbereich. Der linke Arm werde

in einer Schonhaltung gehalten – er sei immer leicht flektiert. An der linken

Hand trage die Beschwerdeführerin eine weiche Daumenorthese, dadurch setze sie

die Hand weniger ein. Anfangs sei hauptsächlich im Nacken und im oberen

Rückenbereich gearbeitet worden, damit überhaupt eine Entspannung in das Gewebe

komme. Ebenso am Ober- und Unterarm. Das Hauptproblem sei der brennende Schmerz

an der Haut. Es werde nun versucht, die Daumenorthese weniger zu tragen, dafür

mit einem «Tape» Halt zu geben. Gleichzeitig erfolge eine Desensibilisierung

der Haut und des Nervenschmerzes. Im Moment seien die Fortschritte eher gering.

Es werde aber auch nicht schlechter. Inwieweit sich die Situation wieder

normalisiere, sei nur schwer abzuschätzen. Ob die Patientin ihre Arbeit im

Hausdienst des Altersheimes angesichts ihrer Beschwerden wieder aufnehmen

könne, sei ihm Moment eher fraglich (IV-Nr. 107 S. 2).

4.10

RAD-Ärztin Dr. med. P.___,

praktische Ärztin, hielt in ihrer Aktennotiz vom 14. August 2018 fest,

nach der gründlichen Medas-Begutachtung vom Mai 2007 seien keine Folgen des

Unfallereignisses vom Dezember 2004 mehr nachweisbar. Es habe sich beim

Unfallereignis um ein blandes HWS-Distorsionstrauma Stadium I gehandelt, bei

welchem spätestens nach 6 Wochen Beschwerdefreiheit zu erwarten sei. Die

aktuell im Jahr 2018 erbrachten neuen medizinischen Untersuchungsberichte

zeigten durchwegs normale/unauffällige somatische Befunde, mit welchen keine

längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Ein organisches

Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden sei nicht nachgewiesen und auch

nicht objektivierbar. Anamnestisch erstaune allerdings, dass die Explorandin

jetzt angebe, vor 14 Jahren einen schweren Autounfall mit mehreren

HWS-Frakturen erlitten zu haben, was die jetzigen Beschwerden bedinge (z.B. im

Bericht des M.___ vom Mai 2018). Dies sei weder in den alten

Untersuchungsergebnissen ab Unfall im Jahr 2004 noch in den neuen

radiologischen Untersuchungen der HWS nachzuweisen (Bericht des M.___,

Radiologie, vom April 2018. Dies ergebe folgendes Fazit: Bei gründlicher

Spiegelung der bisher seit dem Jahr 2004 vorliegenden gesundheitlichen

Symptomatik mit den Untersuchungsergebnissen in den jetzt neu erbrachten

medizinischen Berichten aus dem Jahr 2018 könne keine Verschlechterung des

medizinischen Zustandes festgestellt werden. Auch liege kein andersartiger

medizinischer Sachverhalt vor (IV-Nr. 109).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin trat mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 20. August 2018 auf die

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 101) im

Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, mit Blick auf die ausführliche

RAD-Aktennotiz vom 14. August 2018 (IV-Nr. 109) sei eine

gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom

11.

November 2009 nicht glaubhaft gemacht worden (IV-Nr. 110

S. 2; A.S. 2).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf

das Neuanmeldungsgesuch vom 4. Juni 2018 einzutreten. Die Sache sei an

diese zur weiteren Abklärung und materiellen Prüfung zurückzuweisen. Zur Begründung

wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin arbeite seit rund

zehn Jahren (2008) im F.___ im Hausdienst mit einem Pensum von 50 %. Sie

werde flexibel als Allrounderin eingesetzt, insbesondere für Reinigungsarbeiten

in sämtlichen Bereichen. Dieses langjährige Arbeitsverhältnis sei nur durch

viel Goodwill und Verständnis seitens der Arbeitgeberin zu erhalten gewesen,

was nicht selbstverständlich sei. Es sei eine Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin immer wieder Absenzen aus gesundheitlichen Gründen zu

verzeichnen gehabt habe. Seit etwa zwei Jahren sei sie auch noch bei der H.___

angestellt, etwa in einem 20 %-Pensum, jedoch im Stundenlohn. Ihr

Aufgabenbereich betreffe Hausdienst, Haushaltshilfe, Betreuung etc.. Sie sei

jedoch nicht in die Pflege involviert. Es sei eine Tatsache, dass sie seit dem

25.

Januar 2018 – mit einem Kurzunterbruch durch einen Teil-Arbeitsversuch

im Mai 2018 – zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie müsse jederzeit mit den

Kündigungen der beiden Anstellungen rechnen.

Mit Neuanmeldung vom 4. Juni 2018 verlange

die Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder die Rentenprüfung.

Sie mache geltend, dass die Beeinträchtigungen auf den Unfall im Jahr 2004

sowie auf «chronische Nervensehnenschmerzen» sowie «Überlastung bei der Arbeit»

zurückzuführen seien. Sie mache nicht primär Unfallfolgen geltend, sondern ein

neues gesundheitliches Problem. Es sei eine Tatsache, dass sie seit nunmehr

zehn Monaten keiner Arbeit mehr nachgehen könne und sie sich schon deswegen

psychisch sehr schlecht fühle. Trotz Schonung während der Arbeitsunfähigkeit

trete keine Besserung ein. Sie habe u.a. grosse Ohnmacht- und Angstgefühle,

nebst den physischen Leiden. Sie ziehe sich im Leben stark zurück, unterhalte

kaum noch soziale Kontakte und hoffe, dass es irgendwie besser gehe oder

allenfalls eine Therapie helfe. Den eingereichten Unterlagen könne u.a. entnommen

werden, dass die Beschwerdeführerin u.a. an sehr starken Muskelverspannungen im

Schulter-, Nacken- und Rückenbereich bis hin zu den oberen Extremitäten leide.

Sie berichte zudem über hypersensible Haut und verspüre grosse Schmerzen. Im

Weiteren berichte sie über Kribbeln, Gefühlslosigkeit bzw. Taubheit und

wiederkehrende Schmerzen in den Händen, der HWS sowie generell über

Druckschmerzen. Erwähnt würden zudem vermutete Probleme im Zusammenhang mit der

Benützung von Wischmobb oder vibrierenden Reinigungsfahrzeugen. Auch die

Schleudertraumaproblematik von früher sowie degenerative Veränderungen seien

nicht zu vernachlässigen. Namentlich werde auch der Verdacht auf eine Cervicobrachialgie

erwähnt, etc..

Der Hausarzt, Dr. med. J.___, könne

bei Bedarf einen Bericht einreichen, was aus zeitlichen Gründen offenbar nicht

möglich gewesen sei. Es sei jedoch eine Tatsache, dass man die Meinungen und

die über längere Zeit gewonnenen Erkenntnisse der behandelnden

Medizinalpersonen nicht übersehen dürfe. Bloss einen Tag nach Eingang der

Unterlagen sowie des kurzen Einwands der Beschwerdeführerin habe der RAD am

14.

August 2018 bereits entschieden, dass keine Veränderung eingetreten

sei und dementsprechend kein andersartiger medizinischer Sachverhalt vorliegen

solle. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Schmerzproblematik gar nicht

eingegangen, obwohl diese stark zugenommen habe und die Beschwerdeführerin seit

nunmehr acht Monaten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie bringe Elemente vor,

welche früher schlicht kein Thema gewesen seien (Gefühllosigkeiten in

Körperpartien, Druckschmerzen und generell starke Schmerzen etc.). Hinzu komme,

dass die Anmeldung nicht nur die Rentenabklärung, sondern auch mögliche

berufliche Massnahmen (Arbeitsplatzerhaltung) beinhalte. Bereits vor neun

Jahren seien gewisse Fragen für die Zukunft offen geblieben. Eine angemessene

und willkürfreie Auseinandersetzung mit dem Anliegen der Beschwerdeführerin sei

nicht vorgenommen worden. Im Weiteren müsse auch die geänderte Rechtsprechung

beachtet werden, weil zu vermuten sei, dass hier eine

Schmerzverarbeitungsstörung sowie psychische Leiden wohl eine erhebliche Rolle

spielten. Das tatsächlich erreichbare berufliche Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits in einer Gesamtbetrachtung einzelfallgerecht zu beurteilen. Im

«Schnellverfahren» – wie vorliegend – sei dies nicht möglich.

5.2

Zunächst ist festzuhalten, dass der

erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 16. Oktober 2018 nachgereichte

Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___ vom 28. September 2018

(Beschwerdebeilage Nr. 5; vgl. A.S. 15) nicht berücksichtigt werden

kann. Nach der Rechtsprechung ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer

Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der

Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist

massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018

E. 4.1,9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 und 8C_244/2016 vom

21.

Juni 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Somit sind ausschliesslich

die ärztlichen Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 20. August 2018 (IV-Nr. 110)

vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen

Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Der vorerwähnte

Hausarztbericht vom 28. September 2018 bleibt nach dem Gesagten im

vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

5.3

5.3.1

Nach einem Vergleich der medizinischen

Unterlagen aus den Jahren 2007 bis 2009 (vgl. E. II. 3. hiervor), aufgrund

welcher der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom

11.

November 2009 für den Zeitraum von Juli 2008 bis Januar 2009 eine

ganze befristete Invalidenrente zugesprochen wurde, und den im

Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen vom November 2017

bis Juli 2018 (vgl. E. II. 4. hiervor) kann nicht davon ausgegangen

werden, dass aus medizinischer Sicht eine relevante Veränderung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht ist. Die im Jahr

2018.

geltend gemachten Beschwerden (Muskelverspannungen im ganzen

Schulter-/Nackenbereich bis zum Daumen links und im Rücken, Schmerzpunkte im

Schulter-/Nackenbereich und im Unterarm rechts, hypersensible Haut am linken

Arm, starkes Brennen vor allem im Ellenbogen- und Daumenbereich links; vgl.

IV-Nr. 107 S. 2) könnten zwar als Anhaltspunkt für Veränderungen der

gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gewertet werden und

allenfalls Anlass für weitere Abklärungen geben, es gilt jedoch zu beachten,

dass aus den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eingereichten medizinischen

Untersuchungsberichten weitgehend unauffällige somatische Befunde hervorgehen, welche

keine längerfristige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit zu begründen vermögen. Gemäss

dem Bericht des Neurologen Dr. med. L.___ vom 13. November 2017 sind die

motorischen und sensiblen neurografischen Parameter des Nervus medianus links in

allen Abschnitten normal; neurografisch könne aktuell kein Carpaltunnelsyndrom links

nachgewiesen werden. Im Weiteren sind auch die motorischen und sensiblen

neurografischen Parameter des Nervus ulnaris links im distalen Abschnitt sowie

die sensiblen neurografischen Parameter des Ramus superficialis Nervus radialis

links normal. Ferner zeigte sich in der neurologischen Untersuchung eine gute

Beweglichkeit der Halswirbelsäule (IV-Nr. 107 S. 24 f.; vgl. E.

II. 4.1 hiervor). Die behandelnde Oberärztin (Team Handchirurgie) der

Klinik Orthopädie/Traumatologie des M.___ diagnostizierte aufgrund ihrer

Untersuchung vom 20. November 2017 zwar eine persistierende Kribbelparästhesie

bzw. Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis Nervus radialis,

sie verwies jedoch gleichzeitig auf die von Dr. med. L.___ vorgenommene

ENG-Untersuchung vom 13. November 2017, aus welcher keine Auffälligkeiten

hervorgingen. Es zeige sich ein erfreulicher Verlauf, zumal die Beschwerden

seit der letzten Konsultation deutlich regredient seien (IV-Nr. 107

S. 20 und 23). Im Bericht über die ambulante Sprechstunde vom

8.

Januar 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte die

geplante klinische Verlaufskontrolle beinahe abgesagt, da es ihr nun sehr gut

gehe. Die Beschwerden im Sinne der Ringbandstenose vom Daumen links seien

komplett regredient, ebenso die Hypästhesie im Bereich des Ramus superficialis Nervus

radialis. Es zeige sich ein sehr schöner Verlauf, sodass die Behandlung

abgeschlossen werden könne (IV-Nr. 107 S. 18 f. sowie 21 und 22; vgl.

E. II. 4.2 hiervor).

5.3.2

Gemäss dem Bericht des M.___ vom

5.

März 2018 über die gleichentags durchgeführte Sprechstunde traten in

der Folge jedoch erneut unklare Kribbelparästhesien sowohl im Versorgungsgebiet

des Ramus superficialis Nervus radialis als auch des Nervus medianus auf, wobei

die behandelnde Fachärztin ausführte, die Beschwerden seien unklar und nicht

genau einzuordnen. Sie könne sich vorstellen, dass das Arbeiten an

Vibrationsgeräten zu einer Reizung bzw. Irritation der sensiblen Endäste führen

könne (IV-Nr. 107 S. 14 f.); das in der Folge veranlasste MRI der HWS

vom 13. April 2018 (vgl. auch Bericht des M.___ vom 22. März 2018; E.

II. 4.3 hiervor) ergab dann aber eine unauffällige Darstellung der Halswirbelsäule

ohne Nachweis einer Bandscheibenherniation, ohne Spinalkanalstenosen oder

foraminale Nervenwurzelaffektionen und ohne eine Myelopathie (Schädigung des

Rückenmarks; IV-Nr. 107 S. 11, vgl. E. II. 4.4 hiervor). Im Sprechstundenbericht

des M.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

20.

April 2018 wurde dann zwar der Verdacht auf eine Cervicobrachialgie

links C 6/7 angegeben, zum Verlauf jedoch festgestellt, die klinische

Untersuchung in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde, die Vorlage des

neurologischen Befundes von Dr. med. L.___ und die jetzt durchgeführte Bildgebung

(MRI) zeigten keinen Hinweis auf eine Halswirbelsäulenbeteiligung. Die

Patientin sei aktuell und auch in der Vergangenheit grob neurologisch

unauffällig gewesen. Es bestehe kein Hinweis auf ein chirurgisches Problem und rheumatologische

Erkrankungen seien nicht erinnerlich (IV-Nr. 107 S. 10, vgl. E.

II. 4.5 hiervor). Demnach ergaben die fachärztlichen Untersuchungen im M.___

keine relevante gesundheitliche Verschlechterung. Daran ändert auch die Notfallkonsultation

im M.___ vom 18. Mai 2018 aufgrund eines muskuloskelettalen Schmerzes

paravertebral rechts auf Höhe BWK 3 nichts. Bei klinisch fehlendem

Verdacht auf eine ossäre Läsion wurde auf eine bildgebende Diagnostik

verzichtet und die Beschwerdeführerin konnte bei Verdacht auf einen muskuloskelettalen

Schmerz bei Überlastung mit symptomatischer Therapie in die ambulante

Weiterbetreuung entlassen werden (IV-Nr. 107 S. 6 f., E. II. 4.7

hiervor).

5.4

Sodann ist festzustellen, dass

sich die Beschwerdeführerin keine Wirbelkörperfrakturen der Halswirbelsäule (HWS)

infolge des Autounfalls vom 18. Dezember 2004 zugezogen hatte, wie dies in

verschiedenen Arztberichten des M.___ angegeben wurde (Nebendiagnose «Status

nach schwerem Autounfall vor Jahren» bzw. «Status nach schwerem

Flexions-/Distraktionstrauma im Rahmen eines schweren Autounfalles mit

anamnestisch mehreren HWS-Frakturen vor über 14 Jahren, seitdem immer wieder

oben genannte Beschwerden im Bereich des linken Armes»; vgl. E. II. 4.2

und 4.6 hiervor, IV-Nr. 107 S. 16 f.). So wurde im

Sprechstundenbericht des M.___ vom 22. März 2018 zur Anamnese ausdrücklich

festgehalten, die Patientin beschreibe generell Beschwerden im linken Arm seit

dem Autounfall im Jahr 2004, damals sei jedoch keine Fraktur diagnostiziert und

keine spezifische Therapie eingeleitet worden (IV-Nr. 107 S. 12 f.;

E. II. 4.3 hiervor). Eine entsprechende Korrektur der Arztberichte des M.___

wurde denn auch veranlasst (vgl. E-Mail vom 12. Januar 2008,

Beschwerdebeilage Nr. 5). Gemäss dem MRI der HWS vom 13. April 2018 liegen

keine strukturellen Veränderungen der HWS vor, welche die Beschwerden der

Beschwerdeführerin erklären könnten (vgl. E. II. 4.4 und 4.5 hiervor). Die

Beschwerdeführerin macht denn auch nicht primär Unfallfolgen, sondern eine neue

gesundheitliche Problematik geltend (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3b;

A.S. 8).

5.5

Die von der Beschwerdeführerin nun

angegebenen Beschwerden (starke Ohnmacht- und Angstgefühle; Beschwerde,

S. 4 Ziff. 3c; A.S. 8) werden mit entsprechenden ärztlichen

Berichten weder dokumentiert noch substanziiert. Die weiteren Beschwerden

(starke Muskelverspannungen im ganzen Schulter- und Nackenbereich bis zum

Daumen links und auch im Rücken, Schmerzpunkte auf der rechten Seite vor allem

im Schulter- und Nackenbereich, aber auch im Unterarm, kribbelndes und

ziehendes Gefühl im Hand/Daumenbereich; vgl. E. II. 4.8 und 4.9 hiervor)

werden von den Therapeuten mit der körperlich belastenden Arbeit als

Raumpflegerin erklärt. Gemäss ihren Angaben sei die Benützung des Wischmobbs

und des Reinigungsfahrzeugs diesbezüglich als Problem anzusehen, da dadurch ein

zu grosser Druck auf die Grundgelenke und Unterarmmuskulatur ausgeübt werde,

solange der Reizzustand der Muskulatur und des Nervensystems so hoch seien

(vgl. E. II. 4.8 hiervor). Diese Beschwerden werden mit intensiver

Ergotherapie behandelt, wobei versucht wird, brennende Hautschmerzen zu vermeiden,

indem die Daumenorthese weniger getragen und mit einem haltgebenden «Tape»

ergänzt wird; damit werde die Haut und der Nervenschmerz gleichzeitig auch

desensibilisiert. Nach den Angaben der behandelnden Ergotherapeutin sind die

Fortschritte im Moment eher gering, es werde aber auch nicht schlechter. Inwieweit

sich die Situation wieder normalisiere, sei noch schwer abzuschätzen (E. II. 4.9

hiervor).

Im Vergleich zu den früher erhobenen

Befunden kann zwar bei körperlicher Belastung von einer gelegentlichen

Ausweitung der Beschwerdesymptomatik ausgegangen werden, diese kann jedoch therapeutisch

behandelt werden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich deswegen der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin relevant verschlechtert hätte. So

zeigen die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten neuen medizinischen

Untersuchungsberichte vom November 2017 bis Juli 2018 durchwegs normale bzw.

unauffällige somatische Befunde, mit welchen sich keine längerfristige

Arbeitsunfähigkeit begründen lässt. Erheblich im Sinne von Art. 87

Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung nur, wenn angenommen werden kann,

ein Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände

auch tatsächlich als gegeben erweisen sollten. Für eine Neuanmeldung reicht es daher

nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu

machen. Insbesondere genügt eine neue gestellte Diagnose per sei nicht, um eine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, da damit

über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit

schmälernden Veränderung des Gesundheitszustands nicht zwingend etwas ausgesagt

wird. Mit andern Worten muss die Sachverhaltsänderung «rentenwirksam» sein, der

Eintritt «irgendeiner» Veränderung im Sachverhalt genügt nicht (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_676/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2,8C_244/2016

vom 21. Juni 2016 E. 3.4 f. und 8C_676/2014 vom 26. November

2014.

E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend wird mit den neu eingereichten medizinischen

Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin in anspruchsrelevantem Ausmass und somit erheblich verändert

haben könnte. Dafür genügen die vorerwähnten, gelegentlich auftretenden und

behandelbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht. Diese Auffassung

vertritt auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018,

wonach ein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden nicht

objektivierbar sei. Dementsprechend kommt sie zum Schluss, ein Vergleich der

bisher seit dem Jahr 2004 bestehenden gesundheitlichen Symptomatik mit den

Untersuchungsergebnissen in den aktuell neu eingereichten medizinischen

Berichten ergebe keine Verschlechterung des medizinischen Zustands; auch liege

kein neuer medizinischer Sachverhalt vor (vgl. E. II. 4.10 hiervor).

Dem ist beizupflichten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,

dass die Verrichtung körperlich schwerer Tätigkeiten schon bei der früheren

Anspruchsbeurteilung als unzumutbar betrachtet wurde, dies aber nicht wegen

einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern wegen der grazilen

Konstitution der Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

6.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin

keine relevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit der

rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2009 glaubhaft dargetan. Die

Beschwerdegegnerin hat sich angesichts der eingereichten Unterlagen genügend mit

dem Verlauf der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, den von ihr geltend

gemachten Beschwerden und einer allfälligen relevanten Veränderung ihres Gesundheitszustands

auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung muss die versicherte Person die

massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen, ansonsten

auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1). Für die

Beschwerdegegnerin bestand daher auch kein Anlass, eine «andere oder

umfassendere Abwägung» bezüglich der von der Beschwerdeführerin vermuteten

Rolle einer allenfalls bestehenden Schmerzverarbeitungsstörung oder anderer

psychischer Leiden vorzunehmen und diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen

zu veranlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die rechtskräftige

Verfügung vom 11. November 2009 schon längere Zeit zurückliegt. Ebenso

wenig war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, berufliche Massnahmen

einzuleiten, gelten doch praxisgemäss dieselben Grundsätze in analoger Weise

auch für Eingliederungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017,

9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend

ist der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 20. August 2018 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

21.

Dezember 2018; A.S. 32 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Rechtsanwalt Locher hat am 1. Januar 2019 seine

Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'803.80

(9 Std. x CHF 180.00 pro Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 54.85)

geltend macht (A.S. 34 ff.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können die unter

den Daten vom 20. September 2018 («Brief an Mandantin», 10 Minuten),

27.

September 2018 («Brief an Mandantin», 5 Minuten) und 16. Oktober

2018.

(«Brief an Mandantin», 5 Minuten) angegebenen Positionen nicht

berücksichtigt werden, da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an

die Klientschaft auszugehen ist, was Kanzleiarbeit darstellt. Von nicht zusätzlich

abzugeltendem Kanzleiaufwand ist auch bei der Position vom 16. Oktober

2018.

(«Komplettieren und Kopieren Beilagen URP-Gesuch», 45 Minuten) auszugehen.

Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 55 Minuten bzw.

7.92

Stunden. Somit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'594.45

(Honorar von CHF 1'425.60 zuzüglich Auslagen von CHF 54.85 und MwSt.

von CHF 114.00 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Locher, [...], wird auf CHF 1'594.45

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser