VSBES.2018.237
Invalidenrente
14. Mai 2019Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1969 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) erlitt am 18. Dezember 2004 mit ihrem
Personenwagen einen Selbstunfall, wobei sie sich eine HWS-Distorsion zuzog. Die
Erstbehandlung erfolgte am 20. Dezember 2004 in der Chirurgischen
Poliklinik des B.___ (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7 S. 133). Daraufhin
meldete sie sich am 3. April 2006 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) erstmals zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 4). Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach der
Beschwerdeführerin in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche
(Arbeitsvermittlung) durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle Basel-Land, [...],
zu (Mitteilung vom 17. Mai 2006; IV-Nr. 18).
1.2 Am 29. Oktober 2006 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 29). Die Unfallversichererin der Beschwerdeführerin veranlasste
eine polydisziplinäre (internistische, neurologische und psychiatrische)
Begutachtung im C.___, an der sich die Beschwerdegegnerin mit Zusatzfragen
beteiligte und welche am 7., 21. und 26. Februar 2007 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 11. April 2007; IV-Nr. 32). Mit rechtskräftiger
Verfügung vom 25. Mai 2007 schloss die Unfallversichererin den Fall
rückwirkend per 31. Januar 2005 ab (IV-Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin
erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Juni bis 2. September
2007 in der Logistik der «D.___», [...] (Mitteilung vom 12. Juni 2007;
IV-Nr. 38). Am 17. August 2007 wurde der Arbeitsversuch vorzeitig
abgebrochen (IV-Nr. 44). Die Beschwerdegegnerin schloss daraufhin die
Stellenvermittlung ab (Abschlussbericht vom 7. September 2007
(IV-Nr. 46). Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin hin nahmen die
Gutachter des C.___ am 11. Februar 2008 zu den Begutachtungsergebnissen
Stellung (IV-Nr. 56).
1.3 Da die Beschwerdeführerin
psychische Beschwerden geltend gemacht hatte, holte die Beschwerdegegnerin
einen Bericht von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar
2009 (IV-Nr. 68) ein. Der Arzt diagnostizierte eine schwere Panikstörung,
die im Juli 2007 aufgetreten sei und sich unter Therapie bis Ende 2008
gebessert habe. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD:
IV-Nr. 69) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrads von
100 % mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. November 2009 eine ganze
befristete Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis
31. Januar 2009 zu; infolge einer gesundheitlichen Verbesserung bestehe ab
1. Februar 2009 kein Rentenanspruch mehr. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen dargelegt, infolge des Unfalls vom 18. Dezember 2004 sei die
Beschwerdeführerin vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
gewesen. Ab 31. Januar 2005 seien ihr wieder alle leichten und
mittelschweren Tätigkeiten ohne Einschränkung zuzumuten gewesen. Die
angestammte Tätigkeit im Service sei nicht optimal. Ein Arbeitsversuch ab
1. Juni 2007 mit einem Pensum von 50 % habe am 17. August 2007 vorzeitig
abgebrochen werden müssen, weil sich der Gesundheitszustand im Juli 2007
verschlechtert habe. Gemäss den Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin jedoch wieder stetig verbessert, sodass seit Ende 2008
jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten wieder voll zumutbar seien,
wobei eine um 30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Am
1. November 2008 habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag für ein
60%-Pensum als hauswirtschaftliche Angestellte (Reinigung) beim F.___, [...], erhalten
(IV-Nr. 66) und könne dabei ein entsprechendes rentenausschliessendes
Einkommen erzielen. Ab 31. Oktober 2008 bestehe ein Invaliditätsgrad von
nurmehr 28 %. Aus körperlicher Sicht seien der Beschwerdeführerin
grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten zuzumuten. Aufgrund ihrer körperlichen
Konstitution seien schwere körperliche Tätigkeiten jedoch nicht als ideal zu
erachten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit zeitweise Heben und Bewegen
von Lasten bis 15 kg seien weiterhin zumutbar. In einer entsprechenden
adäquaten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig
einzustufen; die um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der
aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 79).
1.4 In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt durch
die Stellenvermittlung der IV-Stelle Basel-Land (Mitteilung vom 29. April
2010, IV-Nr. 83). Der Arbeitgeber reduzierte das Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin ab 1. August 2010 von 60 % auf 50 %
(IV-Nr. 84 S. 2 ff.). Gemäss dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung
der IV-Stelle Basel-Land vom 12. November 2010 fand die Beschwerdeführerin
eine zusätzliche Tätigkeit in der G.___, [...], welche sich bereit erklärte,
die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 für zwei bis drei Nachmittage pro Woche
als Verkäuferin anzustellen. Es sei trotz der neuen Tätigkeit an ihrem
bisherigen Arbeitsplatz nicht zu vermehrten Ausfällen gekommen. Daraufhin wurde
die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (IV-Nr. 92.2; vgl. auch
Abschlussbericht vom 19. Januar 2011, IV-Nr. 93). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit
rechtskräftiger Verfügung vom 14. April 2011 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angegeben, die Beschwerdeführerin habe mit Unterstützung der
Eingliederungsfachperson für ihren bisherigen Arbeitsplatz beim F.___ eine
Lösung gefunden. Sie habe dort mit einem Pensum von 50 % weiterarbeiten
können. Zusätzlich habe sie ab Oktober 2010 eine der gesundheitlichen Situation
angemessene Anstellung als Verkäuferin für 2 bis 3 Nachmittage pro Woche
gefunden. Weitere berufliche Massnahmen seien aktuell nicht notwendig. Der
Verlust der zusätzlichen Stelle bei der G.___ (vgl. IV-Nr. 95 S. 3) sei
aus persönlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Es bestehe
daher keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin erneut bei der Suche nach
einer geeigneten Stelle zu unterstützen. Bezüglich der Invalidenrente sei auf
die rechtskräftige Verfügung vom 11. November 2009 zu verweisen
(IV-Nr. 99).
1.5 Am 4. Juni 2018 (Eingang:
12. Juni 2018) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV erneut zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 101). Sie gab an, sie leide an chronischen Nervenschmerzen und sei
bei der Arbeit überlastet. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 25. Januar 2018. Neben der bisherigen Tätigkeit im F.___ mit
einem Pensum von 50 % arbeite sie seit dem 1. Oktober 2015 als
Mitarbeiterin im Hausdienst bei der H.___ [...], ohne fixes Pensum im
Stundenlohn (IV-Nr. 101). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2018 stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das
Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zur Begründung wurde angegeben, mit dem
neuen Gesuch vom 12. Juni 2018 werde keine Veränderung des
Gesundheitszustands glaubhaft gemacht; es bestünden weder neue Diagnosen noch
neue Befunde. Die Beschwerdeführerin könne aber noch Beweismittel (Arzt- oder
Therapieberichte etc.) einreichen, welche eine Veränderung des
Gesundheitszustands als glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 105 S. 2
ff.). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische
Berichte zur Beurteilung ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation ein (IV-Nr. 107).
Nach Konsultation des RAD trat die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids
mit Verfügung vom 20. August 2018 auf das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, mit
Blick auf die ausführliche RAD-Aktennotiz vom 14. August 2018 sei die
Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Erlass der
rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2009 zu verneinen (IV-Nr. 110;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 20. September 2018 lässt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom
20.08.2018 sei aufzuheben und die Vorin-stanz sei anzuweisen, auf das Gesuch
der Beschwerdeführerin einzutreten.
2. Somit sei die Sache zur weiteren
Abklärung und materiellen Prüfung an die Vor-instanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vorinstanz.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
15. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 31).
2.3 Mit Verfügung vom
21. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Locher, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 1. Januar
2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote und weitere
Unterlagen ein (A.S. 34 ff.; Urkunden Nr. 30).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 20. August
2018.
zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2018
(IV-Nr. 101) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert.
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,
ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des
Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser
Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach
vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig
abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen
befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f. Rz. 118 mit
Hinweisen).
2.2
Neuanmeldungsrechtlich
massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten
Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung
einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die
Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,
andererseits (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 457 Rz. 122).
Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob
die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder
weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 456
Rz. 119).
2.3
Für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des
Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr
herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der
Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen
Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt,
dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017
E. 2.2 und 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2, je mit
Hinweisen; Müller, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298,
Rz. 1563 mit Hinweisen).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall bildet die
rechtskräftige Verfügung vom 11. November 2009 (IV-Nr. 79) den
massgebenden Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor)
dargelegten Sinn. Dies ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche
auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Dies
wird denn auch von keiner Seite bestritten (vgl. Beschwerde, S. 5
Ziff. 4a [A.S. 9]; angefochtene Verfügung, S. 2; A.S. 2). Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 11. November 2009 auf
die damals vorliegenden medizinischen Berichte, primär auf das polydisziplinäre
Gutachten des C.___ vom 11. April 2007 (IV-Nr. 32.3), die
Stellungnahme der Gutachter des C.___ vom 11. Februar 2008
(IV-Nr. 56), den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2009 (IV-Nr. 68), die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___ vom 18. Mai 2009
(IV-Nr. 69 S. 2 ff.) sowie den Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___,
Innere Medizin/Allgemeinmedizin FMH, vom 19. August 2009 (IV-Nr. 76).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seitherige
Veränderung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft darlegen
konnte. Demnach ist der medizinische Sachverhalt vor Erlass der rechtskräftigen
Verfügung vom 11. November 2009 darzulegen:
3.2
Aus dem Gutachten des C.___ vom
11.
April 2007 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort am 7., 21.
und 26. Februar 2007 internistisch, neurologisch und psychiatrisch
untersucht und begutachtet wurde. Die Gutachter konnten keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach blander HWS-Distorsion bei
Frontralcrash am 18. Dezember 2004, eine ideopathische blande segmentale
Gefügestörung C2/3 (radiologischer Befund ohne auffällige klinisch-funktionelle
Relevanz), ein funktioneller Hartspann der Rückenstreckmuskulatur links
paravertebral der BWS, einschliesslich der Trapeziusmuskulatur, sowie ein
Nikotin-abusus angegeben. Zusammengefasst wurde zum neurologischen
Zusatzgutachten angegeben, die neurologische Gutachterin habe keine
neurologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
feststellen können. Es sei auch kein typisches Beschwerdebild nach einem
HWS-Distorsionstrauma vorgelegen. Die Zusammenfassung des psychiatrischen Zusatzgutachtens
lautete dahingehend, die Gutachterin habe keine krankheitswertigen psychischen
Störungen finden können. In der psychiatrischen Epikrise und
Leistungsbeurteilung sei ausgeführt worden, dass die 38-jährige Explorandin am
18.
Dezember 2004 mit ihrem PW verunglückt sei. In der Folge hätten sich
körperliche Beschwerden eingestellt, die ebenfalls vom orthopädischen und
internistischen Gutachter gewürdigt worden seien. Eine krankheitswertige
psychische Störung lasse sich auch unter Betrachtung des Verlaufs nicht
diagnostizieren. Dementsprechend habe keine psychiatrische Behandlung oder
Psychotherapie stattgefunden. Insbesondere habe man krankheitswertige
depressive Symptome ausschliessen können. Psychopathologische
Funktionseinschränkungen fehlten. Eine psychiatrische Erkrankung scheide als
Ursache für das geklagte Schmerzsyndrom aus. Ebenso seien keine modulierenden
psychopathologischen Störungen vorhanden. Eine Therapieempfehlung ergehe daher
nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin voll arbeits- und
leistungsfähig. Zur internistischen Begutachtung wurde zusammengefasst
ausgeführt, als internistische Diagnose sei ein relevanter Nikotinabusus
beschrieben worden. In Übereinstimmung mit aktenkundiger und persönlich von der
Explorandin erhobener Anamnese sowie aktuellen klinischen Untersuchungs– und
Laborbefunden sei festgestellt worden, dass der Explorandin in jeder körperlich
leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert
werden könne. Ein Arbeitsplatz sollte der grazilen Konstitution der Explorandin
angepasst sein. Sie sei zur Nikotinabstinenz ermuntert worden.
Unter dem Titel «Beurteilung und
Prognose» wurde angegeben, die Explorandin habe am 18. Dezember 2004 eine
blande Verletzung der Halswirbelsäule erlitten. Beim Befahren einer geraden
Landstrasse sei sie unerwartet auf eine Eisplatte gekommen. Sie sei mit einer
Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unterwegs gewesen. Ihr Fahrzeug sei ins
Schleudern gekommen, sie habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und
schliesslich eine Vollbremsung durchgeführt. Das Fahrzeug sei in einen links
der Strasse verlaufenden Graben gefahren. Dort sei das Fahrzeug zum Stehen
gekommen. Die Explorandin sei angeschnallt gewesen, der Fahrersitz sei mit
einer Kopfstütze ausgestattet gewesen. Während des Unfallherganges sei ein
Anschlagen des Kopfes innerhalb des Fahrgastraumes ausgeblieben. Die
Explorandin habe selbstständig ihrem Fahrzeug entsteigen und den Schaden zur
Kenntnis nehmen können. Es habe keine Bewusstlosigkeit bestanden, auch keine
Bewusstseinseinschränkung. Kurzzeitig nach dem Ereignis habe ein
entgegenkommendes Fahrzeug die Unglücksstelle erreicht. Die beiden Insassinnen
dieses Fahrzeugs hätten die Explorandin in ein nahegelegenes Dorf gebracht.
Unmittelbar nach dem Ereignis hätten ausser der Schrecksituation bei der
Explorandin keine besonderen Beschwerden bestanden. Am Folgetag, ca. 10 Stunden
nach dem Ereignis, habe sie Schmerzen im Nacken und in der Schulter verspürt;
es sei ihr auch schwindlig gewesen. Die Beschwerden seien jedoch als
minderschwer interpretiert worden. Sie habe sich am folgenden Montag zu ihrer
Arbeitsstelle im Gastronomieservice begeben. Während der Tätigkeit sei es zu
ansteigenden Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich gekommen, anschliessend zu
Schwindelattacken, sodass die Explorandin ihre Arbeit eingestellt habe. Sie
habe dann die chirurgische Poliklinik des B.___ konsultiert. Am 20. Dezember
2004.
sei in der chirurgischen Poliklinik eine traumatische HWS-Distorsion nach
einer zwei Tage zurückliegenden Frontalkollision dokumentiert worden. Bei der
klinischen Untersuchung seien im Bereich der oberen Extremitäten keine
neurologischen Ausfälle festgestellt worden. Die HWS sei frei beweglich
gewesen. Auf den HWS-Funktionsröntgenaufnahmen sei eine leichte Hypermobilität
in Inklination C2 gegenüber C3 ohne grössere Distanz interspinal erkennbar
gewesen. Hinweise für eine Luxation hätten nicht bestanden. Es sei über eine
Druckdolenz über dem Musculus trapezius links berichtet worden. Die Arbeitsunfähigkeit
sei mit 100 % ab dem 20. Dezember 2004 bis eine Woche angegeben worden.
Die Weiterbehandlung sei durch den Hausarzt erfolgt. Die Explorandin habe über
eine sich langfristig anschliessende physiotherapeutische, chiropraktische und
balneologische Behandlung berichtet. Der Hausarzt habe auch Medikamente wie Analgetica
und Muskelrelaxantien verordnet.
Im Weiteren wurde ausgeführt, zum
aktuellen Untersuchungszeitpunkt habe die Explorandin mitgeteilt, noch immer
unter Rückenschmerzen zu leiden. Die Beschwerden seien ca. ein Jahr nach dem
Ereignis vom 18. Dezember 2004 zwar deutlich rückläufig und nur noch
gelegentlich vorhanden, es komme jedoch immer wieder zu Beschwerdeattacken mit
Rückenschmerzen, welche in der Mitte des Rückens lokalisiert seien, auch links
paravertebral der oberen BWS einschliesslich des vorderen Trapeziusrandes. Bei
der aktuellen orthopädischen gutachterlichen Diagnostik sei die Statik der
Wirbelsäule in allen 3 Funktionsabschnitten unauffällig gewesen, ebenso die
Beweglichkeit. Der festgestellte Bewegungsradius der Halswirbelsäule sei im
Normbereich gelegen. Man habe keine Hinweise für eine noch persistierende
cervikale segmentale Dysfunktion finden können. Insofern komme im
röntgenologischen Befund einer blanden segmentalen Gefügestörung C 2/3
kein Krankheitswert zu. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handle
es sich nicht um eine Unfallfolge. Bereits in der chirurgischen Poliklinik des B.___
sei am 16. Februar 2005 mitgeteilt worden, der Röntgenbefund im Sinne
einer segmentalen Hypermotilität C 2/3 sei wahrscheinlich degenerativ
bedingt. Auch die Rumpfbeweglichkeit sei allseits frei gewesen bei einer
harmonischen Entfaltung der Dornfortsatzreihe bei der Rumpfbeuge. Die
Fingerspitzen hätten mühelos den Boden erreicht. Das Rumpfmuskelkorsett
einschliesslich der Nackenmuskulatur sei als suffizient festgestellt worden. Es
seien keine Hinweise für eine Dysbalance festgestellt worden. Es bestehe
lediglich ein blander, gering druckdolenter Hartspann links paravertebral der
oberen BWS einschliesslich des vorderen Trapeziusrandes. Dieser sei nicht
krankheitswertig.
Schliesslich wurde angegeben, die Explorandin
sei wegen der Kündigung seit dem 7. November 2006 arbeitslos. Sie habe
mitgeteilt, dass sich ihre muskuloskelettalen Beschwerden im Bereich der
Wirbelsäule in erheblichem Mass gebessert hätten, seitdem sie nicht mehr im
Service arbeite und nicht mehr heben und tragen müsse. Aktuell bemühe sie sich
um eine Servicestelle in einem Selbstbedienungsrestaurant, um den früheren
allfälligen statischen Belastungen bei der Arbeit nicht mehr ausgesetzt sein zu
müssen. Sowohl im aktuellen neurologischen Gutachten als auch im
psychiatrischen Gutachten seien keine Befunde festgestellt worden, welche die
Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit einschränken würden. Im internistischen
Gutachten sei der Explorandin geraten worden, in Eigenregie vom Nikotinkonsum
abzulassen.
Zusammenfassend wurde vermerkt, Folgen des
Unfalles vom 18. Dezember 2004 seien nicht mehr nachweisbar. Allfällige
Beschwerden der Explorandin gingen zu Lasten konstitutioneller und unfallunabhängiger
Verursachungen. Für die Explorandin seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten
geeignet, dies ohne Einschränkungen. Bei einer kritischen retrospektiven
Einschätzung habe es sich beim Unfall um ein blandes HWS-Distorsionstrauma bei
einem Frontalcrash entsprechend einem Stadium I nach Erdmann bzw. I QTF
gehandelt. Die unfallverursachte Beschwerdedauer und eine damit einhergehende
Arbeitsunfähigkeit werde auf maximal 6 Wochen, d.h. bis einschliesslich den
31.
Januar 2005 geschätzt. Alle darüber hinausgehenden Beschwerden seien
nicht mehr unfallbedingt zu werten und gingen zu Lasten einer konstitutionellen
Veranlagung bzw. zu Lasten der Einwirkungen durch arbeitstypische Belastungen
bei Heben, Tragen und Bewegen von Lasten im Gastronomieservice
(IV-Nr. 32.3). In ihrer Antwort auf eine Zusatzfrage der
Beschwerdegegnerin hielten die Gutachter fest, es bestünden auch keine
invalidisierenden unfallfremden Krankheiten (IV-Nr. 32.3 S. 16).
3.3
In ihrer Stellungnahme vom
11.
Februar 2008 führten die Gutachter des C.___ aus, es werde eine
gewisse Ratlosigkeit signalisiert, gründend auf einem vordergründigen Widerspruch
zwischen den Ergebnissen der polydisziplinären Abklärung vom 11. April
2007.
einerseits und den Beobachtungen, Feststellungen und Schlussfolgerungen im
Rahmen der gewährten beruflichen Massnahmen andererseits. Demnach habe die
Explorandin glücklicherweise einen Arbeitgeber gefunden, welcher bereit gewesen
sei, einen Arbeitsversuch in ein Angestelltenverhältnis überzuleiten. Die
Explorandin habe leichte Arbeiten mit Gewichten zwischen 1 und 2 kg
verrichten müssen. Dabei habe es sich um Konfektionieren und Verpacken von
Süsswaren an Automaten und in Handarbeit gehandelt. Trotz einem Einstieg mit
nur 50 % am 1. Juni 2007 habe die Explorandin schon nach kurzer Zeit
Schmerzen in der Schulterregion, Erschöpfung und erhöhte Müdigkeit beklagt.
Zusätzlich habe sie unter Angstattacken gelitten und ihren Arbeitsplatz
verlassen müssen, um von einem befreundeten Kollegen zum Arzt gefahren zu
werden. Es werde über einen angeblichen psychischen Zusammenbruch berichtet,
der zum Abbruch des Arbeitsversuches am 17. August 2007 Anlass gegeben
habe. Die Explorandin habe u.a. betont, sie traue ihrem Körper nicht mehr viel
zu, vor allem nicht mehr als ein Pensum von 50 %. Schmerzen im Oberkörper
würden immer wieder einschiessen, verbunden mit Krämpfen, Übelkeit und grosser
Angst, die Kontrolle über ihren Körper zu verlieren. Darüber hinaus leide sie
unter starkem Hyperventilieren.
Im Rahmen der polydisziplinären
gutachterlichen Abklärung vom 11. April 2007 sei u.a. eine grazile
körperliche Konstitution beschrieben worden, welche mit der Ausübung schwerer
körperlicher Tätigkeiten, u.a. auch dem häufigen Heben, Tragen und Bewegen von
schweren Lasten als Servicekraft in der Gastronomie, nicht vereinbar sei. Im
internistischen Zusatzgutachten sei festgehalten worden, dass der Arbeitsplatz
der grazilen Konstitution der Explorandin angepasst sein sollte. Darüber hinaus
seien weder orthopädisch im Bereich des Bewegungsapparates noch im Bereich der
inneren Organe, noch im Bereich des Nervensystems oder der Psyche Pathologica ausfindig
gemacht worden. Die psychiatrische Gutachterin habe angegeben,
psychopathologische Funktionseinschränkungen fehlten. Eine psychiatrische
Erkrankung scheide als Ursache für das geklagte Schmerzsyndrom aus. Ebenfalls
bestünden auf psychiatrischen Gebiet keine modulierenden psychopathologischen
Störungen. Die Beschreibung des Tätigkeitsspektrums gemäss Abschlussbericht vom
7.
September 2007 (Konfektionieren und Verpacken von Süsswaren an
Automaten und in Handarbeit, einfache leichte und repetitive Arbeit, kaum Heben
von Gewichten, fertige Verpackungen mit Gewichten von 1 bis 2 kg) sei ohne
jeden Zweifel als konstitutions- und leistungskonform zu interpretieren.
Resümierend könne man nichts Anderes
feststellen, als dass nach der gutachterlichen Überzeugung keine Störungen
vorhanden seien, welche die Explorandin daran hindern würden, die vorgenannten
Tätigkeiten auch mit einem Pensum von 100 % auszuüben. Die Notiz des RAD
zum Arztbericht von Dr. med. K.___ vom 21. November 2006 scheine
zutreffend zu sein. Es führe nicht weiter, kritiklos den subjektiven Angaben der
Explorandin zu folgen. Deren Leidensangaben seien ja der Grund der
polydisziplinären Abklärung. Das Ergebnis dieser Abklärung decke sich
tatsächlich nicht mit den subjektiven Angaben der Explorandin. Diese seien
medizinisch nicht nachvollziehbar, auch wenn die Explorandin immer wieder auf
ihren subjektiven Beschwerdebekundungen beharre. Auch ein noch so intensives
Wehklagen und Beharren begründe nicht ein Abweichen von den aufwendig
ermittelten polydisziplinären medizinischen Erkenntnissen und
Schlussfolgerungen. Die Tatsache, dass die Abklärungsergebnisse im Widerspruch
zu den gemachten Erfahrungen in der Stellenvermittlung stünden, sollte dazu
Anlass geben, nach den gesetzlichen Bestimmung zu verfahren. Nicht das
Gutachten stehe im Widerspruch zu den gemachten Erfahrungen bei der
Eingliederung, sondern die subjektiven Angaben der Explorandin stünden im
Widerspruch zum geringen Anforderungsprofil, welches im Rahmen der
Eingliederung angeboten worden sei. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Explorandin sei hinreichend abgeklärt worden (IV-Nr. 56).
3.4
Der behandelnde Psychiater,
Dr. med. E.___, diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2009 eine seit Frühjahr 2007 bestehende
schwere Panikstörung (F41.01) sowie ein posttraumatisches
Schulter-/Nacken-Schmerzsyndrom laut somatischen Angaben. In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (vom Hausarzt Dr. med. J.___ definiert). Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Eine ergänzende medizinische Abklärung
sei nicht angezeigt. Die Behandlung habe vom 15. April bis
5.
Dezember 2008 gedauert. Es sei ein günstiger Verlauf der Panikattacken
festzustellen. Als Focus bestehe der schambehaftete Zustand ohne Arbeit. Die
Patientin ziehe sich seit längerem zurück von allen Bekanntschaften. Früher sei
sie stark vernetzt gewesen. Nun sei sie vereinsamt und führe ein «spartanisches»
Leben. Sie missgönne sich jede Annehmlichkeit. Diese Problematik sei
erfolgreich bearbeitet worden, dennoch habe sich keine Besserung der Schmerzen
eingestellt.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, jegliches Tragen von Lasten, welche den Schulterbereich vor allem
links belasteten, sei mit sofortiger Schmerzexazerbation verbunden. Sonst sei
der Schmerzverlauf eher günstig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Andere Tätigkeiten seien zuzumuten, sofern die erwähnte Einschränkung
berücksichtigt werde. Die Patientin schätze den Umgang mit Menschen und sei
dabei auch geschickt, wie es scheine. Sie sei aber zurückhaltend und habe eher die
Tendenz, wenig selbstwirksam und «respektvoll abwartend» zu sein. Eine angepasste
Tätigkeit sei initial zu 70 % zumutbar, wobei sie vermutlich bald auf
100.
% gesteigert werden könne. Die psychiatrische Behandlung sei im
Zusammenhang mit einer Episode schwerer Panikattacken erfolgt. Deren Verlauf
erscheine derzeit günstig. Eine abschliessende Beurteilung sei allerdings verfrüht
(IV-Nr. 68).
3.5
RAD-Arzt Dr. med. I.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2009 fest, die bisherigen
Diagnosen stünden ausser Frage und seien im Gutachten ausführlich dokumentiert
worden. Ebenso gut dokumentiert sei die im Juli 2007 aufgetretene und im
Verlauf zumindest teilweise abgeklungene Panikstörung. Gemäss dem Telefonat mit
dem Hausarzt sei diese aktuell unter Arbeitsbelastung wieder fortschreitend,
was jedoch nicht eingehender dokumentiert sei. Klar sei weiterhin die seit
längerem bestehende Schmerzstörung der Explorandin, wobei hier relevante
objektivierbare Befunde fehlten. Aus psychiatrischer Sicht habe aufgrund der
Panikstörung seit Juli 2007 keine Restarbeitsfähigkeit mehr bestanden, bei
psychiatrischem Behandlungsabschluss im Dezember 2008 jedoch wieder eine solche
von 70 %. Aus somatischer Sicht müsse ergänzt werden, dass hier weiterhin
die subjektiven Angaben den objektiven Befunden entgegenstünden. Rückblickend
hätten keine relevanten unfallbedingten oder unfallfremden Leiden ab Februar
2005.
bestanden. Insgesamt widerspreche diese Beurteilung derjenigen im
Gutachten nicht, da die Panikstörung offenbar erst in der Zeit nach der
Begutachtung relevant bzw. symptomatisch gewesen sei. Dementsprechend stellte
der RAD-Arzt die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines
Status nach schwerer Panikstörung (ICD-10: F41.01), aktuell mindestens in
Teilremission. Die Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
lauteten: Status nach HWS-Distorsion am 18. Dezember 2004, idiopathische
Gefügestörung C2/C3 und Nikotinabusus. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt
fest, aus körperlicher Sicht seien der Versicherten prinzipiell sämtliche
Tätigkeiten zuzumuten. Aufgrund der eher schwachen körperlichen Konstitution
seien schwere körperliche Tätigkeiten jedoch nicht als ideal zu erachten.
Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit zeitweise Heben und Bewegen von
Lasten bis 15 kg seien weiterhin zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht habe
aufgrund der Panikstörung von Juli 2008 (recte: 2007) bis maximal Dezember 2008
eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit Januar 2009 sei die
Leistungsfähigkeit um 30 % eingeschränkt. Soweit beurteilbar, entspreche
die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte einer leichten bis maximal
mittelschweren Tätigkeit, somit erübrige sich die Formulierung einer
Verweistätigkeit (IV-Nr. 69 S. 3 f.).
3.6
Der Hausarzt Dr. med. J.___
hielt in seinem ärztlichen Begleitbrief vom 19. August 2009 zum Einwand
der Beschwerdeführerin vom 5. August 2009 (IV-Nr. 74) fest, er
beobachte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nun schon seit Oktober
2004.
Damals seien bis auf interkurrierende Krankheitsepisoden wie
Erkältungskrankheiten und dergleichen keine Auffälligkeiten zu vermerken
gewesen. Mit dem Selbstunfall auf Glatteis im Dezember 2004 habe sich die
Situation jedoch geändert. Seither leide die Patientin an Schmerzen im oberen
Rücken-/Nackenbereich, weshalb eine intensive medikamentöse und
physiotherapeutische Behandlung erforderlich gewesen sei. Im Verlauf sei die
Patientin, die eine hohe Motivation zeige, möglichst bald ihr früheres
Leistungsniveau zu erreichen, immer wieder an Grenzen gestossen. In letzter
Zeit müsse festgestellt werden, dass zwar weitere Fortschritte nicht
ausgeschlossen seien, die Versicherte aber mit einem 50 bis maximal
60.
%-Arbeitspensum an ihre Grenze stosse. Ein Überschreiten dieses Pensums
räche sich regelmässig, indem danach wieder Arbeitsausfälle zu verzeichnen
seien.
Zusätzlich aufgetreten und im Verlauf
phasenweise verschlechtert habe sich eine Angsterkrankung, welche sich in
Panikattacken äussere und per se immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit am
angestammten Arbeitsplatz zur Folge habe. Die Auswirkung dieser Krankheit habe
abgefedert werden können, indem die Versicherte nun eine Arbeitsstelle ohne
repräsentative Funktion ausübe. Eine Verhaltens- oder andere Psychotherapie sei
hier sicher angezeigt und bereits aufgenommen worden. Die Versicherte werde als
eine Persönlichkeit erlebt, welche einerseits realistisch ihre Grenzen einsehe,
andererseits infolge des finanziellen Drucks diese Grenzen immer wieder
überschreite mit den bekannten, geschilderten Folgen. Zusammenfassend sei in
Erwägung zu ziehen, dass die Versicherte auch am neuen, weniger belastenden
Arbeitsplatz, wo ihr vom Arbeitgeber auch etlicher Goodwill entgegengebracht werde,
bei einem Arbeitspensum von 50 %, maximal 60 %, limitiert sei. Die
Versicherte leide neu unter einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten
Angststörung, welche seit einiger Zeit behandelt werde, ohne dass sich bislang
eine Besserung hätte dokumentieren lassen. Die längerfristige Prognose sei aber
nicht a priori ungünstig (IV-Nr. 76).
4.
Mit Neuanmeldung vom 4. Juni
2018.
wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sei seit dem 25. Januar
2018.
bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide an chronischen
Nerven- bzw. Sehnenschmerzen und sei bei der Arbeit überlastet. Die Hand sowie
der Ellenbogen schmerzten (IV-Nr. 101). Den im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 20. Juni 2018; IV-Nr. 105
S. 2 ff.) von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Akten
kann Folgendes entnommen werden:
4.1
Dr. med. L.___, Spezialarzt
für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht über die Untersuchung der
Beschwerdeführerin vom 13. November 2017 fest, die motorischen und
sensiblen neurografischen Parameter des Nervus medianus links seien normal.
Neurografisch könne zurzeit kein Carpaltunnelsyndrom links nachgewiesen werden.
Die Patientin habe schon vor ca. 4 Monaten unter Schmerzen im Bereich des
linken Handgelenks gelitten. Vor 2 Monaten seien zusätzlich Schmerzen im linken
Daumenballenbereich aufgetreten. Im Spital [...] habe man zuerst von einer
chronischen Sehnenentzündung gesprochen. Die Patientin habe eine Bandage
erhalten. Bei fehlender Besserung sei am 9. Oktober 2017 eine Beurteilung
durch die Handchirurgen erfolgt. Die Patientin habe eine Cortisoninjektion
erhalten. Im Weiteren habe sie eine Schiene. Seitdem sei es bezüglich der
Schmerzen besser geworden. Sie arbeite als Putzfrau. Das Auswringen des Lappens
verursache linksseitige Handgelenksschmerzen. Zu Beginn habe sie ein Kribbeln
und Brennen im Bereich des Daumenballens und im linken Mittelfinger verspürt,
manchmal auch ein Kribbeln im Bereich des linken radialseitigen Daumens bis zum
Handgelenk. Sie verspüre manchmal auch Schmerzen im Bereich des linken
Vorderarmes bis zum Ellbogen. Nacken- und Schulterschmerzen bestünden nicht. Ein
Status nach Handgelenksfraktur bestehe nicht. Die Patientin sei Rechtshänderin.
Medikamente nehme sie nicht ein.
In der neurologischen Untersuchung habe
sich eine gute Beweglichkeit der HWS gezeigt. Der Nacken- und Schürzengriff sei
beidseits möglich gewesen. Die Muskeleigenreflexe TSR, BSR und RPR hätten
schwach und symmetrisch ausgelöst werden können. Paresen und
Sensibilitätsstörungen hätten nicht nachgewiesen werden können. Die motorischen
und sensiblen neurografischen Parameter des Nervus medianus links seien in
allen Abschnitten normal. Neurografisch könne zurzeit kein Carpaltunnelsyndrom
links nachgewiesen werden. Die motorischen und sensiblen neurografischen
Parameter des Nervus ulnaris links seien im distalen Abschnitt normal. Die
sensiblen neurografischen Parameter des Ramus superficialis Nervus radialis
links seien ebenfalls normal. Es bestehe eine normale Berührungs- und
Schmerzempfindung (IV-Nr. 107 S. 24 f.).
4.2
4.2.1
Dem weiteren Bericht des M.___,
Klinik Orthopädie/Traumatologie, vom 25. Januar 2018 (ambulante
Sprechstunde vom 20. November 2017) kann entnommen werden, es erfolge
nochmals eine Vorstellung der Patientin nach der neurologischen Untersuchung
durch Dr. med. L.___. Die Patientin berichte, die Infiltration vor rund 6
Wochen habe eindeutig zu einer Beschwerderegredienz geführt. Die Beschwerden
auf Höhe des Daumengrundgelenks seien deutlich regredient. Aktuell bestünden
kein Schnappen und keine Schmerzen in diesem Bereich. Es persistierten lediglich
eine Kribbelparästhesie und eine Hypästhesie im Bereich des Versorgungsgebiets
des Ramus superficialis Nervus radialis am Daumen dorsalseitig. Zudem komme es
intermittierend auch zu Einschlafsymptomatiken und Kribbelparästhesien der
Langfinger.
Im Rahmen der Beurteilung und des
Procedere wurde ausgeführt, einerseits zeige sich ein erfreulicher Verlauf,
zumal die Beschwerden seit der letzten Konsultation deutlich regredient seien.
Aktuell liessen sich die noch beschriebenen Kribbelparästhesien neurologisch/elektroneurographisch
nicht objektivieren. Gegebenenfalls könnte auch ein Zusammenhang mit den
anamnestisch beschriebenen ehemaligen Halswirbelkörperfrakturen bei einem
schweren Autounfall vor Jahren zusammenhängen. Man werde bei aktuell eher regredienten
Beschwerden und geringem Leidensdruck ein beobachtendes/abwartendes Verhalten
propagieren und die Patientin erneut in rund 2 Monaten in der handchirurgischen
Sprechstunde kontrollieren. Gegebenenfalls sei bei Wiederauftreten der
Beschwerden oder Progredienz ein erneutes wirbelsäulenorthopädisches Konsilium
zu reevaluieren (IV-Nr. 107 S. 20 und 23).
4.2.2
Aus dem Bericht des M.___, Klinik
Orthopädie/Traumatologie, [...], vom 25. Januar 2018 (ambulante
Sprechstunde vom 8. Januar 2018) gehen folgende Diagnosen hervor: «St.n.
Infiltration bei symptomatischer Tendovaginitis stenosans Dig. I Hand links,
Tendinopathie der EDC V-Sehne, EDQ-Sehne, elektroneurographischer Ausschluss
eines Karpaltunnelsyndroms sowie Ausschluss einer Kompression im Bereich des N.
ulnaris sowie des R. superficialis N. radialis (13.11.17, Dr. L.___) bei
Kribbelparästhesien/Hypästhesien im Versorgungsgebiet des R. superficialis N.
radialis sowie klinisch V.a. beginnendes Karpaltunnelsyndrom Handgelenk links,
aktuell komplett beschwerdefrei.» Als Nebendiagnose wurde ein Status nach
schwerem Autounfall vor Jahren angegeben. Zur Zwischenanamnese wurde angegeben,
es handle sich um eine geplante klinische Verlaufskontrolle. Die Patientin habe
beinahe den Termin abgesagt, da es ihr nun sehr gut gehe. Die Beschwerden im
Sinne der Ringbandstenose vom Daumen links seien komplett regredient, ebenso
die Hypästhesie im Bereich des Ramus superficialis Nervus radialis. Teils noch
unregelmässig beschreibe sie ein Kribbeln in den medianusinnervierten
Langfingern, sodass sie darauf achte, wie sie ihren Arm lagere. Nächtliche
Parästhesien beschreibe sie nicht. Es bestehe kein Einschlafen der Langfinger
während der Arbeit.
Zur Beurteilung wurde angegeben, die
Beschwerden seien recht unklar und nicht genau einzuordnen. Es sei vorstellbar,
dass das Arbeiten an Vibrationsgeräten zu einer Reizung bzw. zu einer
Irritation der sensiblen Endäste führen könne. Es seien nun eine
antiphlogistische Therapie unter Einnahme eines Magenschutzes sowie der Beginn
mit Lyrica angezeigt. Eine klinische Kontrolle sei in 2 Wochen geplant. Die
Patientin habe noch angegeben, dass sie vor Jahren einen schweren Autounfall
gehabt habe mit Wirbelkörperfrakturen der HWS. Der Befund passe nicht unbedingt
für eine Discopathie bzw. Myelopathie, aber ansonsten sei die Patientin auch
noch einmal orthopädisch bzw. wirbelsäulenchirurgisch abklären zu lassen
(IV-Nr. 107 S. 21 f.).
4.2.3
Dem dritten Bericht des M.___,
Klinik Orthopädie/Traumatologie, vom 25. Januar 2018 (ebenfalls betreffend
die ambulante Sprechstunde vom 8. Januar 2018) kann folgende Beurteilung
entnommen werden: «Es zeigt sich ein sehr schöner Verlauf, so dass die
Behandlung abgeschlossen werden kann» (IV-Nr. 107 S. 18 f.).
4.3
Im Sprechstundenbericht des M.___,
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 22. März 2018
wurden folgende Diagnosen angegeben: «Cervicobrachialgie links C6/7 bei/mit neu
aufgetretenen Kribbelparästhesien im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis
Nervus radialis aber auch Nervus medianus, anamnestisch St.n. erneuter
Tendovaginitis stenosans Dig. I sowie Dig. IV Hand links. St.n. ENMG 13.11.2017
mit unauffälligem ENMG Nervus medianus/Nervus ulnaris sowie Ramus superficialis
Nervus radialis». Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Zuweisung sei hausintern
durch das Handteam erfolgt. Die Patientin beschreibe generell Beschwerden am
linken Arm seit dem Autounfall im Jahr 2004, damals sei keine Fraktur
diagnostiziert und keine spezifische Therapie eingeleitet worden. Aktuell seit
mehreren Wochen bestünden wieder zunehmende Kribbelparästhesien und
Schmerzzustände im gesamten linken Ober- und Unterarm sowie der Hand. Die
Patientin gebe an, dass sie bei der Arbeit schwere Putzmaschinen steuern müsse,
zum Teil verschlechtere dies die Situation massiv. Von der Handchirurgie habe
man die Beschwerden nicht eindeutig zuordnen können. Es sei eine
antiphlogistische Therapie verordnet worden. Die Beurteilung lautete
dahingehend, zur weiteren Diagnostik sei eine MRT-Untersuchung der HWS
durchzuführen und es seien die Befunde der neurologischen Befunde bei Dr. med.
L.___ anzufordern (IV-Nr. 107 S. 12 f.).
4.4
Das MRI der HWS vom
13.
April 2018 zeigte eine unauffällige Darstellung der HWS ohne Nachweis
einer Bandscheibenherniation. Es seien keine Spinalkanalstenosen, keine
foraminalen Nervenwurzelaffektionen und keine Myelopathie vorhanden
(IV-Nr. 107 S. 11).
4.5
Im Sprechstundenbericht des M.___
vom 20. April 2018 wurde der Verlauf dahingehend beschrieben, die
klinische Untersuchung in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde, die
Vorlage des neurologischen Befundes von Dr. med. L.___ und die jetzt
durchgeführte Bildgebung (MRI) zeigten keinen Hinweis auf eine
Halswirbelsäulenbeteiligung. Die Patientin berichte, dass sie seit 3 Monaten
arbeitsunfähig sei. Sie arbeite parallel bei der H.___ und im Hausdienst. Dies
beinhalte in erster Linie Putzarbeiten. Diese körperliche Belastung habe sie in
der Vergangenheit nicht mehr toleriert. Aktuell und auch in der Vergangenheit
sei die Patientin grob neurologisch unauffällig. Auch eine Tendinitis stenosans
de Quervain an der linken Hand sei nicht nachzuvollziehen. Ein Carpaltunnelsyndrom
sei ebenfalls ausgeschlossen worden. So bestehe in der Zusammenfassung kein
Hinweis auf ein chirurgisches Problem. Anamnestisch nach nochmaliger
Aufarbeitung der vergangenen Jahre und des Familienhintergrundes seien
ebenfalls rheumatologische Erkrankungen nicht erinnerlich. Es werde die
Fortsetzung der Physiotherapie und ein Arbeitsversuch empfohlen
(IV-Nr. 107 S. 10).
4.6
Im Bericht des M.___, Klinik
Orthopädie/Traumatologie, vom 30. April 2018 wurden folgende Diagnosen
gestellt: «Intermittierende/persistierende Kribbel-/Hypästhesien diffus in der
linken Hand; St.n. ENMG Untersuchung 13.11.2017 mit unauffälligem ENMG Nervus
medianus/Nervus ulnaris sowie Ramus superficialis und Nervus radialis; St.n.
schwerem Flexions-/Distraktionstrauma im Rahmen eines schweren Autounfalles mit
anamnestisch mehreren HWS-Frakturen vor über 14 Jahren, seitdem immer wieder
oben genannte Beschwerden im Bereich des linken Armes; V.a. Zervikobrachialgie
links C6/C7 (Bericht vom 19.04.2018, Wirbelsäulensprechstunde)». Zur
Zwischenanamnese wurde angegeben, es handle sich um eine geplante Vorstellung
nun nach zweimaliger Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde. In der
Zwischenzeit sei ein MRI der HWS erfolgt. In dieser Abklärung hätten sich keine
Hinweise für eine Halswirbelsäulenbeteiligung gezeigt. Nach den Aussagen der
Patientin gehe es insgesamt etwas besser, wahrscheinlich hauptsächlich deshalb,
weil sie bislang noch arbeitsunfähig geschrieben sei. Dies bedeute, sie könne ihren
körperlichen schweren Aufgaben beim täglichen Putzen und Reinigen sowie Führen
von schweren Maschinen entgehen. Die Schmerzmedikation sowie auch das Lyrica
seien durch sie abgesetzt worden, sodass sie nun ohne Schmerzmedikamente sei.
Am meisten empfinde sie aktuell eine Irritation im Bereich des Sulcus ulnaris
am störendsten, allerdings wiederum mit Kribbeln und unangenehmen Empfindungen
in allen Fingerbeeren. Die Beschwerden auf Höhe des Ramus superficialis Nervus
radialis seien aktuell eher rückläufig.
Die Beurteilung lautete dahingehend, insgesamt
sei man hier nicht wesentlich weiter. Die Patientin gebe nun an, mit dem
Hausarzt besprochen zu haben, dass ab dem 7. Mai 2018 für 3 Nachmittage
mit einem Arbeitsversuch gestartet werden solle (Arbeitsfähigkeit für
60.
%). Dies sei ein guter Start. Der Patientin sei – falls die Beschwerden
nicht rückläufig seien oder nun mit dem Start wieder zunähmen – empfohlen
worden, sie hier in die Schmerzklinik einzubinden (IV-Nr. 107 S. 8
f.).
4.7
Am 18. Mai 2018 konsultierte
die Beschwerdeführerin die interdisziplinäre Notfallstation des M.___, [...].
Es wurden folgende Diagnosen gestellt: «Muskuloskelettaler Schmerz
paravertebral rechts Höhe BWK 3; intermittierende/persistierende
Kribbel-/Hypästhesien diffus in der linken Hand, St.n. ENMG Untersuchung 13.11.2017
mit unauffälligem ENMG Nervus medianus/Nervus ulnaris sowie Ramus superficialis
und Nervus radialis, St.n. schwerem Flexions-/Distraktionstrauma im Rahmen
eines schweren Autounfalles mit anamnestisch mehreren HWS-Frakturen vor über 14
Jahren, seitdem immer wieder oben genannte Beschwerden im Bereich des linken
Armes; V.a. Zervikobrachialgie links C6/C7 (Bericht vom 19.04.2018,
Wirbelsäulensprechstunde)». Zur Anamnese wurde festgehalten, es sei zur
notfallmässigen Selbstvorstellung bei Schmerzen unter dem rechten Schulterblatt
gekommen. Am Vortag habe die Patientin schwer gearbeitet und habe bei
chronischen Schmerzen im linken Knie wahrscheinlich die Gegenseite falsch
belastet. Die Patientin befinde sich bei chronischen Sehnen- und
Venenentzündungen in physiotherapeutischer Behandlung. Sie habe nach 3
½-monatiger Pause seit ca. 2 Wochen mit der Arbeit im Hausdienst
wieder angefangen. Ansonsten sei die beschwerdefreie Patientin ohne Fieber oder
Schüttelfrost. Die Beurteilung lautete dahingehend: Bei klinisch fehlendem
Verdacht auf eine ossäre Läsion habe man auf eine bildgebende Diagnostik
verzichtet. Bei Verdacht auf muskuloskelettalen Schmerz bei Überlastung habe
man die Patientin mit symptomatischer Therapie in ihre ambulante
Weiterbetreuung entlassen (IV-Nr. 107 S. 6 f.).
4.8
Aus dem Verlaufsbericht von N.___,
Manualtherapeut, vom 29. Juni 2018 geht folgende Diagnose hervor: «Rezid.
Reizung mit Kribbeln, para-/dysästhesie im Unterarm und Hand links». Im
Zeitraum vom 2. Februar bis 27. Juni 2018 seien 2 x 9
Physiotherapie-Behandlungen erfolgt. Zum Verlauf wurde angegeben, die Patientin
berichte beim erstmaligen Untersuch über Schmerzen im Unterarm und im
Hand-/Daumenbereich über ein kribbelndes und ziehendes Gefühl, welches seit dem
Jahr 2017 immer wiederkehrend zu Schmerzen führe. Diese verschlimmerten sich beim
Reinigen mit dem Wischmobb und der Reinigungsmaschine. Druckdolenzen befänden
sich im radialen distalen Bereich, beim Daumengrundgelenk, beim Epicondylus
humeri radialis und im Bereich der HWS. Verspannungen bestünden im ganzen
Armbereich, an den Hand-Extensoren, beim Musculus triceps brachii und im Schulternackenbereich
linksseitig. Die Bewegungseinschränkungen seien im Handgelenk in sämtliche
Bewegungseinrichtungen leicht im Seitenvergleich. Krafttests lösten keinen
grösseren Schmerz aus bei einmaliger Anspannung, bei Ermüdung bestünden zunehmende
Beschwerden. Kribbeln und Schmerz träten erst bei längerer Tätigkeit auf. In
der Behandlung sei versucht worden, die Spannungen der Muskulatur zu
verringern. Es sei mit leichtem Krafttraining begonnen worden, um die Gelenke
zu stabilisieren und die Muskulatur zu kräftigen. Bis zum ersten Versuch und bei
50%iger Arbeit sei die Problematik besser geworden. Jedoch seien beim
Arbeitsversuch die Schmerzen und die Gefühlsmissempfindungen wieder grösser
geworden. In der zweiten Serie habe die Therapie keinen grossen Erfolg mehr gehabt.
Als Problem sei die Benützung des
Wischmobbs und des Reinigungsfahrzeuges zu sehen, welche beide einen grossen
Druck auf die Grundgelenke und Unterarmmuskulatur erzeugten. Der Druck sei zu
gross, solange der Reizzustand der Muskulatur und des Nervensystems so hoch
sei. Da schon eine längere Geschichte mit Schleudertrauma und Beschwerden im
Bereich der Nacken-, Schulter- und Armhand vorliege, sei im jetzigen Zustand
eher eine intensive Physio-/Ergotherapie mit Schwerpunkt Schmerztherapie zu
empfehlen, um die Überempfindung des Gewebes reduzieren zu können (IV-Nr. 107
S. 3).
4.9
Aus dem Kurzbericht der O.___
vom 27. Juli 2018 geht hervor, die Beschwerdeführerin komme seit dem
7.
Juni 2018 zweimal wöchentlich zur Ergotherapie. Bei der Patientin
zeigten sich starke Muskelverspannungen vom ganzen Schulter-/Nackenbereich bis
zum Daumen links und auch im Rücken. Auch rechts gebe sie, vor allem im
Schulter-/Nackenbereich, aber auch im Unterarm, einige Schmerzpunkte an. Das
sei für sie auch erklärbar mit ihrer Arbeit als Raumpflegerin. Die grossen
Bodenflächen, die mit dem Mob mit seitlichen Armbewegungen zu reinigen seien, förderten
keine ergonomische Arbeitshaltung. Links sei die Haut hypersensibel und
reagiere als Schmerz auf Berührung. Für die Patientin äussere sich der Schmerz
als starkes Brennen, v.a. im Ellenbogen und Daumenbereich. Der linke Arm werde
in einer Schonhaltung gehalten – er sei immer leicht flektiert. An der linken
Hand trage die Beschwerdeführerin eine weiche Daumenorthese, dadurch setze sie
die Hand weniger ein. Anfangs sei hauptsächlich im Nacken und im oberen
Rückenbereich gearbeitet worden, damit überhaupt eine Entspannung in das Gewebe
komme. Ebenso am Ober- und Unterarm. Das Hauptproblem sei der brennende Schmerz
an der Haut. Es werde nun versucht, die Daumenorthese weniger zu tragen, dafür
mit einem «Tape» Halt zu geben. Gleichzeitig erfolge eine Desensibilisierung
der Haut und des Nervenschmerzes. Im Moment seien die Fortschritte eher gering.
Es werde aber auch nicht schlechter. Inwieweit sich die Situation wieder
normalisiere, sei nur schwer abzuschätzen. Ob die Patientin ihre Arbeit im
Hausdienst des Altersheimes angesichts ihrer Beschwerden wieder aufnehmen
könne, sei ihm Moment eher fraglich (IV-Nr. 107 S. 2).
4.10
RAD-Ärztin Dr. med. P.___,
praktische Ärztin, hielt in ihrer Aktennotiz vom 14. August 2018 fest,
nach der gründlichen Medas-Begutachtung vom Mai 2007 seien keine Folgen des
Unfallereignisses vom Dezember 2004 mehr nachweisbar. Es habe sich beim
Unfallereignis um ein blandes HWS-Distorsionstrauma Stadium I gehandelt, bei
welchem spätestens nach 6 Wochen Beschwerdefreiheit zu erwarten sei. Die
aktuell im Jahr 2018 erbrachten neuen medizinischen Untersuchungsberichte
zeigten durchwegs normale/unauffällige somatische Befunde, mit welchen keine
längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Ein organisches
Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden sei nicht nachgewiesen und auch
nicht objektivierbar. Anamnestisch erstaune allerdings, dass die Explorandin
jetzt angebe, vor 14 Jahren einen schweren Autounfall mit mehreren
HWS-Frakturen erlitten zu haben, was die jetzigen Beschwerden bedinge (z.B. im
Bericht des M.___ vom Mai 2018). Dies sei weder in den alten
Untersuchungsergebnissen ab Unfall im Jahr 2004 noch in den neuen
radiologischen Untersuchungen der HWS nachzuweisen (Bericht des M.___,
Radiologie, vom April 2018. Dies ergebe folgendes Fazit: Bei gründlicher
Spiegelung der bisher seit dem Jahr 2004 vorliegenden gesundheitlichen
Symptomatik mit den Untersuchungsergebnissen in den jetzt neu erbrachten
medizinischen Berichten aus dem Jahr 2018 könne keine Verschlechterung des
medizinischen Zustandes festgestellt werden. Auch liege kein andersartiger
medizinischer Sachverhalt vor (IV-Nr. 109).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin trat mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 20. August 2018 auf die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 101) im
Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, mit Blick auf die ausführliche
RAD-Aktennotiz vom 14. August 2018 (IV-Nr. 109) sei eine
gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom
11.
November 2009 nicht glaubhaft gemacht worden (IV-Nr. 110
S. 2; A.S. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf
das Neuanmeldungsgesuch vom 4. Juni 2018 einzutreten. Die Sache sei an
diese zur weiteren Abklärung und materiellen Prüfung zurückzuweisen. Zur Begründung
wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin arbeite seit rund
zehn Jahren (2008) im F.___ im Hausdienst mit einem Pensum von 50 %. Sie
werde flexibel als Allrounderin eingesetzt, insbesondere für Reinigungsarbeiten
in sämtlichen Bereichen. Dieses langjährige Arbeitsverhältnis sei nur durch
viel Goodwill und Verständnis seitens der Arbeitgeberin zu erhalten gewesen,
was nicht selbstverständlich sei. Es sei eine Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin immer wieder Absenzen aus gesundheitlichen Gründen zu
verzeichnen gehabt habe. Seit etwa zwei Jahren sei sie auch noch bei der H.___
angestellt, etwa in einem 20 %-Pensum, jedoch im Stundenlohn. Ihr
Aufgabenbereich betreffe Hausdienst, Haushaltshilfe, Betreuung etc.. Sie sei
jedoch nicht in die Pflege involviert. Es sei eine Tatsache, dass sie seit dem
25.
Januar 2018 – mit einem Kurzunterbruch durch einen Teil-Arbeitsversuch
im Mai 2018 – zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie müsse jederzeit mit den
Kündigungen der beiden Anstellungen rechnen.
Mit Neuanmeldung vom 4. Juni 2018 verlange
die Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder die Rentenprüfung.
Sie mache geltend, dass die Beeinträchtigungen auf den Unfall im Jahr 2004
sowie auf «chronische Nervensehnenschmerzen» sowie «Überlastung bei der Arbeit»
zurückzuführen seien. Sie mache nicht primär Unfallfolgen geltend, sondern ein
neues gesundheitliches Problem. Es sei eine Tatsache, dass sie seit nunmehr
zehn Monaten keiner Arbeit mehr nachgehen könne und sie sich schon deswegen
psychisch sehr schlecht fühle. Trotz Schonung während der Arbeitsunfähigkeit
trete keine Besserung ein. Sie habe u.a. grosse Ohnmacht- und Angstgefühle,
nebst den physischen Leiden. Sie ziehe sich im Leben stark zurück, unterhalte
kaum noch soziale Kontakte und hoffe, dass es irgendwie besser gehe oder
allenfalls eine Therapie helfe. Den eingereichten Unterlagen könne u.a. entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin u.a. an sehr starken Muskelverspannungen im
Schulter-, Nacken- und Rückenbereich bis hin zu den oberen Extremitäten leide.
Sie berichte zudem über hypersensible Haut und verspüre grosse Schmerzen. Im
Weiteren berichte sie über Kribbeln, Gefühlslosigkeit bzw. Taubheit und
wiederkehrende Schmerzen in den Händen, der HWS sowie generell über
Druckschmerzen. Erwähnt würden zudem vermutete Probleme im Zusammenhang mit der
Benützung von Wischmobb oder vibrierenden Reinigungsfahrzeugen. Auch die
Schleudertraumaproblematik von früher sowie degenerative Veränderungen seien
nicht zu vernachlässigen. Namentlich werde auch der Verdacht auf eine Cervicobrachialgie
erwähnt, etc..
Der Hausarzt, Dr. med. J.___, könne
bei Bedarf einen Bericht einreichen, was aus zeitlichen Gründen offenbar nicht
möglich gewesen sei. Es sei jedoch eine Tatsache, dass man die Meinungen und
die über längere Zeit gewonnenen Erkenntnisse der behandelnden
Medizinalpersonen nicht übersehen dürfe. Bloss einen Tag nach Eingang der
Unterlagen sowie des kurzen Einwands der Beschwerdeführerin habe der RAD am
14.
August 2018 bereits entschieden, dass keine Veränderung eingetreten
sei und dementsprechend kein andersartiger medizinischer Sachverhalt vorliegen
solle. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Schmerzproblematik gar nicht
eingegangen, obwohl diese stark zugenommen habe und die Beschwerdeführerin seit
nunmehr acht Monaten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie bringe Elemente vor,
welche früher schlicht kein Thema gewesen seien (Gefühllosigkeiten in
Körperpartien, Druckschmerzen und generell starke Schmerzen etc.). Hinzu komme,
dass die Anmeldung nicht nur die Rentenabklärung, sondern auch mögliche
berufliche Massnahmen (Arbeitsplatzerhaltung) beinhalte. Bereits vor neun
Jahren seien gewisse Fragen für die Zukunft offen geblieben. Eine angemessene
und willkürfreie Auseinandersetzung mit dem Anliegen der Beschwerdeführerin sei
nicht vorgenommen worden. Im Weiteren müsse auch die geänderte Rechtsprechung
beachtet werden, weil zu vermuten sei, dass hier eine
Schmerzverarbeitungsstörung sowie psychische Leiden wohl eine erhebliche Rolle
spielten. Das tatsächlich erreichbare berufliche Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits in einer Gesamtbetrachtung einzelfallgerecht zu beurteilen. Im
«Schnellverfahren» – wie vorliegend – sei dies nicht möglich.
5.2
Zunächst ist festzuhalten, dass der
erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 16. Oktober 2018 nachgereichte
Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___ vom 28. September 2018
(Beschwerdebeilage Nr. 5; vgl. A.S. 15) nicht berücksichtigt werden
kann. Nach der Rechtsprechung ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer
Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der
Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist
massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018
E. 4.1,9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 und 8C_244/2016 vom
21.
Juni 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Somit sind ausschliesslich
die ärztlichen Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 20. August 2018 (IV-Nr. 110)
vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen
Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Der vorerwähnte
Hausarztbericht vom 28. September 2018 bleibt nach dem Gesagten im
vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
5.3
5.3.1
Nach einem Vergleich der medizinischen
Unterlagen aus den Jahren 2007 bis 2009 (vgl. E. II. 3. hiervor), aufgrund
welcher der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom
11.
November 2009 für den Zeitraum von Juli 2008 bis Januar 2009 eine
ganze befristete Invalidenrente zugesprochen wurde, und den im
Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen vom November 2017
bis Juli 2018 (vgl. E. II. 4. hiervor) kann nicht davon ausgegangen
werden, dass aus medizinischer Sicht eine relevante Veränderung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht ist. Die im Jahr
2018.
geltend gemachten Beschwerden (Muskelverspannungen im ganzen
Schulter-/Nackenbereich bis zum Daumen links und im Rücken, Schmerzpunkte im
Schulter-/Nackenbereich und im Unterarm rechts, hypersensible Haut am linken
Arm, starkes Brennen vor allem im Ellenbogen- und Daumenbereich links; vgl.
IV-Nr. 107 S. 2) könnten zwar als Anhaltspunkt für Veränderungen der
gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gewertet werden und
allenfalls Anlass für weitere Abklärungen geben, es gilt jedoch zu beachten,
dass aus den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eingereichten medizinischen
Untersuchungsberichten weitgehend unauffällige somatische Befunde hervorgehen, welche
keine längerfristige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit zu begründen vermögen. Gemäss
dem Bericht des Neurologen Dr. med. L.___ vom 13. November 2017 sind die
motorischen und sensiblen neurografischen Parameter des Nervus medianus links in
allen Abschnitten normal; neurografisch könne aktuell kein Carpaltunnelsyndrom links
nachgewiesen werden. Im Weiteren sind auch die motorischen und sensiblen
neurografischen Parameter des Nervus ulnaris links im distalen Abschnitt sowie
die sensiblen neurografischen Parameter des Ramus superficialis Nervus radialis
links normal. Ferner zeigte sich in der neurologischen Untersuchung eine gute
Beweglichkeit der Halswirbelsäule (IV-Nr. 107 S. 24 f.; vgl. E.
II. 4.1 hiervor). Die behandelnde Oberärztin (Team Handchirurgie) der
Klinik Orthopädie/Traumatologie des M.___ diagnostizierte aufgrund ihrer
Untersuchung vom 20. November 2017 zwar eine persistierende Kribbelparästhesie
bzw. Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis Nervus radialis,
sie verwies jedoch gleichzeitig auf die von Dr. med. L.___ vorgenommene
ENG-Untersuchung vom 13. November 2017, aus welcher keine Auffälligkeiten
hervorgingen. Es zeige sich ein erfreulicher Verlauf, zumal die Beschwerden
seit der letzten Konsultation deutlich regredient seien (IV-Nr. 107
S. 20 und 23). Im Bericht über die ambulante Sprechstunde vom
8.
Januar 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte die
geplante klinische Verlaufskontrolle beinahe abgesagt, da es ihr nun sehr gut
gehe. Die Beschwerden im Sinne der Ringbandstenose vom Daumen links seien
komplett regredient, ebenso die Hypästhesie im Bereich des Ramus superficialis Nervus
radialis. Es zeige sich ein sehr schöner Verlauf, sodass die Behandlung
abgeschlossen werden könne (IV-Nr. 107 S. 18 f. sowie 21 und 22; vgl.
E. II. 4.2 hiervor).
5.3.2
Gemäss dem Bericht des M.___ vom
5.
März 2018 über die gleichentags durchgeführte Sprechstunde traten in
der Folge jedoch erneut unklare Kribbelparästhesien sowohl im Versorgungsgebiet
des Ramus superficialis Nervus radialis als auch des Nervus medianus auf, wobei
die behandelnde Fachärztin ausführte, die Beschwerden seien unklar und nicht
genau einzuordnen. Sie könne sich vorstellen, dass das Arbeiten an
Vibrationsgeräten zu einer Reizung bzw. Irritation der sensiblen Endäste führen
könne (IV-Nr. 107 S. 14 f.); das in der Folge veranlasste MRI der HWS
vom 13. April 2018 (vgl. auch Bericht des M.___ vom 22. März 2018; E.
II. 4.3 hiervor) ergab dann aber eine unauffällige Darstellung der Halswirbelsäule
ohne Nachweis einer Bandscheibenherniation, ohne Spinalkanalstenosen oder
foraminale Nervenwurzelaffektionen und ohne eine Myelopathie (Schädigung des
Rückenmarks; IV-Nr. 107 S. 11, vgl. E. II. 4.4 hiervor). Im Sprechstundenbericht
des M.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
20.
April 2018 wurde dann zwar der Verdacht auf eine Cervicobrachialgie
links C 6/7 angegeben, zum Verlauf jedoch festgestellt, die klinische
Untersuchung in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde, die Vorlage des
neurologischen Befundes von Dr. med. L.___ und die jetzt durchgeführte Bildgebung
(MRI) zeigten keinen Hinweis auf eine Halswirbelsäulenbeteiligung. Die
Patientin sei aktuell und auch in der Vergangenheit grob neurologisch
unauffällig gewesen. Es bestehe kein Hinweis auf ein chirurgisches Problem und rheumatologische
Erkrankungen seien nicht erinnerlich (IV-Nr. 107 S. 10, vgl. E.
II. 4.5 hiervor). Demnach ergaben die fachärztlichen Untersuchungen im M.___
keine relevante gesundheitliche Verschlechterung. Daran ändert auch die Notfallkonsultation
im M.___ vom 18. Mai 2018 aufgrund eines muskuloskelettalen Schmerzes
paravertebral rechts auf Höhe BWK 3 nichts. Bei klinisch fehlendem
Verdacht auf eine ossäre Läsion wurde auf eine bildgebende Diagnostik
verzichtet und die Beschwerdeführerin konnte bei Verdacht auf einen muskuloskelettalen
Schmerz bei Überlastung mit symptomatischer Therapie in die ambulante
Weiterbetreuung entlassen werden (IV-Nr. 107 S. 6 f., E. II. 4.7
hiervor).
5.4
Sodann ist festzustellen, dass
sich die Beschwerdeführerin keine Wirbelkörperfrakturen der Halswirbelsäule (HWS)
infolge des Autounfalls vom 18. Dezember 2004 zugezogen hatte, wie dies in
verschiedenen Arztberichten des M.___ angegeben wurde (Nebendiagnose «Status
nach schwerem Autounfall vor Jahren» bzw. «Status nach schwerem
Flexions-/Distraktionstrauma im Rahmen eines schweren Autounfalles mit
anamnestisch mehreren HWS-Frakturen vor über 14 Jahren, seitdem immer wieder
oben genannte Beschwerden im Bereich des linken Armes»; vgl. E. II. 4.2
und 4.6 hiervor, IV-Nr. 107 S. 16 f.). So wurde im
Sprechstundenbericht des M.___ vom 22. März 2018 zur Anamnese ausdrücklich
festgehalten, die Patientin beschreibe generell Beschwerden im linken Arm seit
dem Autounfall im Jahr 2004, damals sei jedoch keine Fraktur diagnostiziert und
keine spezifische Therapie eingeleitet worden (IV-Nr. 107 S. 12 f.;
E. II. 4.3 hiervor). Eine entsprechende Korrektur der Arztberichte des M.___
wurde denn auch veranlasst (vgl. E-Mail vom 12. Januar 2008,
Beschwerdebeilage Nr. 5). Gemäss dem MRI der HWS vom 13. April 2018 liegen
keine strukturellen Veränderungen der HWS vor, welche die Beschwerden der
Beschwerdeführerin erklären könnten (vgl. E. II. 4.4 und 4.5 hiervor). Die
Beschwerdeführerin macht denn auch nicht primär Unfallfolgen, sondern eine neue
gesundheitliche Problematik geltend (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3b;
A.S. 8).
5.5
Die von der Beschwerdeführerin nun
angegebenen Beschwerden (starke Ohnmacht- und Angstgefühle; Beschwerde,
S. 4 Ziff. 3c; A.S. 8) werden mit entsprechenden ärztlichen
Berichten weder dokumentiert noch substanziiert. Die weiteren Beschwerden
(starke Muskelverspannungen im ganzen Schulter- und Nackenbereich bis zum
Daumen links und auch im Rücken, Schmerzpunkte auf der rechten Seite vor allem
im Schulter- und Nackenbereich, aber auch im Unterarm, kribbelndes und
ziehendes Gefühl im Hand/Daumenbereich; vgl. E. II. 4.8 und 4.9 hiervor)
werden von den Therapeuten mit der körperlich belastenden Arbeit als
Raumpflegerin erklärt. Gemäss ihren Angaben sei die Benützung des Wischmobbs
und des Reinigungsfahrzeugs diesbezüglich als Problem anzusehen, da dadurch ein
zu grosser Druck auf die Grundgelenke und Unterarmmuskulatur ausgeübt werde,
solange der Reizzustand der Muskulatur und des Nervensystems so hoch seien
(vgl. E. II. 4.8 hiervor). Diese Beschwerden werden mit intensiver
Ergotherapie behandelt, wobei versucht wird, brennende Hautschmerzen zu vermeiden,
indem die Daumenorthese weniger getragen und mit einem haltgebenden «Tape»
ergänzt wird; damit werde die Haut und der Nervenschmerz gleichzeitig auch
desensibilisiert. Nach den Angaben der behandelnden Ergotherapeutin sind die
Fortschritte im Moment eher gering, es werde aber auch nicht schlechter. Inwieweit
sich die Situation wieder normalisiere, sei noch schwer abzuschätzen (E. II. 4.9
hiervor).
Im Vergleich zu den früher erhobenen
Befunden kann zwar bei körperlicher Belastung von einer gelegentlichen
Ausweitung der Beschwerdesymptomatik ausgegangen werden, diese kann jedoch therapeutisch
behandelt werden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich deswegen der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin relevant verschlechtert hätte. So
zeigen die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten neuen medizinischen
Untersuchungsberichte vom November 2017 bis Juli 2018 durchwegs normale bzw.
unauffällige somatische Befunde, mit welchen sich keine längerfristige
Arbeitsunfähigkeit begründen lässt. Erheblich im Sinne von Art. 87
Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung nur, wenn angenommen werden kann,
ein Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände
auch tatsächlich als gegeben erweisen sollten. Für eine Neuanmeldung reicht es daher
nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu
machen. Insbesondere genügt eine neue gestellte Diagnose per sei nicht, um eine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, da damit
über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit
schmälernden Veränderung des Gesundheitszustands nicht zwingend etwas ausgesagt
wird. Mit andern Worten muss die Sachverhaltsänderung «rentenwirksam» sein, der
Eintritt «irgendeiner» Veränderung im Sachverhalt genügt nicht (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_676/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2,8C_244/2016
vom 21. Juni 2016 E. 3.4 f. und 8C_676/2014 vom 26. November
2014.
E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend wird mit den neu eingereichten medizinischen
Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin in anspruchsrelevantem Ausmass und somit erheblich verändert
haben könnte. Dafür genügen die vorerwähnten, gelegentlich auftretenden und
behandelbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht. Diese Auffassung
vertritt auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018,
wonach ein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden nicht
objektivierbar sei. Dementsprechend kommt sie zum Schluss, ein Vergleich der
bisher seit dem Jahr 2004 bestehenden gesundheitlichen Symptomatik mit den
Untersuchungsergebnissen in den aktuell neu eingereichten medizinischen
Berichten ergebe keine Verschlechterung des medizinischen Zustands; auch liege
kein neuer medizinischer Sachverhalt vor (vgl. E. II. 4.10 hiervor).
Dem ist beizupflichten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,
dass die Verrichtung körperlich schwerer Tätigkeiten schon bei der früheren
Anspruchsbeurteilung als unzumutbar betrachtet wurde, dies aber nicht wegen
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern wegen der grazilen
Konstitution der Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin
keine relevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit der
rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2009 glaubhaft dargetan. Die
Beschwerdegegnerin hat sich angesichts der eingereichten Unterlagen genügend mit
dem Verlauf der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, den von ihr geltend
gemachten Beschwerden und einer allfälligen relevanten Veränderung ihres Gesundheitszustands
auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung muss die versicherte Person die
massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen, ansonsten
auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1). Für die
Beschwerdegegnerin bestand daher auch kein Anlass, eine «andere oder
umfassendere Abwägung» bezüglich der von der Beschwerdeführerin vermuteten
Rolle einer allenfalls bestehenden Schmerzverarbeitungsstörung oder anderer
psychischer Leiden vorzunehmen und diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen
zu veranlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die rechtskräftige
Verfügung vom 11. November 2009 schon längere Zeit zurückliegt. Ebenso
wenig war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, berufliche Massnahmen
einzuleiten, gelten doch praxisgemäss dieselben Grundsätze in analoger Weise
auch für Eingliederungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017,
9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend
ist der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 20. August 2018 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom
21.
Dezember 2018; A.S. 32 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Rechtsanwalt Locher hat am 1. Januar 2019 seine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'803.80
(9 Std. x CHF 180.00 pro Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 54.85)
geltend macht (A.S. 34 ff.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können die unter
den Daten vom 20. September 2018 («Brief an Mandantin», 10 Minuten),
27.
September 2018 («Brief an Mandantin», 5 Minuten) und 16. Oktober
2018.
(«Brief an Mandantin», 5 Minuten) angegebenen Positionen nicht
berücksichtigt werden, da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an
die Klientschaft auszugehen ist, was Kanzleiarbeit darstellt. Von nicht zusätzlich
abzugeltendem Kanzleiaufwand ist auch bei der Position vom 16. Oktober
2018.
(«Komplettieren und Kopieren Beilagen URP-Gesuch», 45 Minuten) auszugehen.
Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 55 Minuten bzw.
7.92
Stunden. Somit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'594.45
(Honorar von CHF 1'425.60 zuzüglich Auslagen von CHF 54.85 und MwSt.
von CHF 114.00 [7.7 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Locher, [...], wird auf CHF 1'594.45
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser