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Entscheid

VSBES.2018.239

Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung

6. März 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Insolvenzentschädigung im Konkurs der B.___ GmbH. Zur Begründung gab

die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer sei seiner

Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 2). Die dagegen am 3. Juli 2017

[recte: 2018] erhobene Einsprache (BB-Nr. 3) wurde mit Entscheid vom 31. August

2018 abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2. Am 22. September 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei Insolvenzentschädigung zu gewähren (A.S. 5 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 9. November 2018 folgende Anträge (A.S. 11

ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom

29. November 2018 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 19 f.), während

die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2018 auf eine Duplik verzichtet

(A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit einer

offenen Lohnforderung von insgesamt CHF 16'461.25 (s. Antrag auf Insolvenzentschädigung, Akten der Beschwerdegegnerin /

ALK-Nr. 1 Ziff. 15) nicht überschritten. Der Präsident des

Versicherungsgerichts ist daher zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Beitragspflichtige

Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung

unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann

Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs

eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51

Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für

das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier

Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum

Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Von der

Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge

bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen

Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten

Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

2.2

2.2.1

Der Arbeitnehmer muss im Konkurs-

und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem

Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Dies gilt als Ausdruck

der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis

vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine Leistungsverweigerung infolge

Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein

schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln resp.

Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten

Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls

(Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2; Boris Rubin:

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55

N 7 f. + 10; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 261).

2.2.2

Ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung

des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist

geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas

Nussbaumer in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale

Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, N 627 mit

Hinweisen; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 55 N 9). Die Pflicht zur Schadenminderung

beinhaltet namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu

einem der Stadien, in welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung erst bestehen kann (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 263).

In der Regel dürfte eine Untätigkeit von mehr als drei bis vier Monaten eine

Missachtung der Schadenminderungspflicht darstellen. Da die konkreten Umstände

massgebend sind, kann jedoch keine generelle Maximaldauer festgelegt werden,

innert welcher die versicherte Person zuwarten darf, ohne den Anspruch auf Insolvenzentschädigung

zu verlieren (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). So nahm die Rechtsprechung eine

zumindest grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einem

Arbeitnehmer an, der seine Lohnansprüche drei Monate nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses immer noch nicht geltend gemacht hatte und auf die

Konkurseröffnung warten wollte (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 260). In anderen

Fällen wurde eine relevante Pflichtverletzung auch bei einer Verzögerung von drei

bis vier Monaten verneint (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2008 vom 4.

November 2008 E. 3.3 und 4 mit Hinweisen); das Bundesgericht hielt in einem

Entscheid fest, eine Untätigkeit während vier Monaten bedeute für sich allein

noch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, werfe aber Fragen auf,

nachdem keine Umstände ersichtlich seien, welche ein monatelanges Zuwarten

erklären würden, wie z.B. ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin

(Urteil C 269/06 2. April 2007 E. 3.1).

2.2.3

Vor der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge

Schadenminderungspflicht (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 11). In der Regel wird von

ihm nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden

Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine

Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung in eindeutiger und

unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist

der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände

handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch

für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die

versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine

rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt,

obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2011 vom

15.

März 2012 E. 4.2.1; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 260 + 261; Rubin,

a.a.O., Art. 55 N 10).

2.2.4

Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht

genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt

werden. Dies gilt namentlich bei einer langandauernden – über zwei bis drei

Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des

Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung – also auch keine Teil- oder

Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit

guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der

Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine anderen Gründe vorliegen, die

ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich

erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2011 vom 29. August

2011.

E. 4.2; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 263; Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war seit dem 3. Oktober 2016 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (s.

Arbeitsvertrag vom 12. September 2016, ALK-Nr. 2). Weil die Arbeitgeberin

verkauft werden sollte, vereinbarten sie und der Beschwerdeführer am 27. November

2017, dass sein Arbeitsverhältnis per 1. Dezember 2017 ende (BB-Nr. 8). Diese

Vereinbarung hielt fest, dass der Beschwerdeführer bis und mit November (2017) ausbezahlt

worden sei (Ziff. 4). Der Anspruch auf Ferien, Überstunden und den 13.

Monatslohn sei dem neuen Inhaber, Herrn C.___, in Rechnung zu stellen (Ziff. 2

+ 3).

Die

Arbeitgeberin wurde in der Folge am 4. Dezember 2017 von der D.___ GmbH übernommen

(s. SHAB-Publikation, ALK-Nr. 3), deren Gesellschafter und Geschäftsführer

Herr C.___ war. Diese Gesellschaft verlegte ihren Sitz am 13. Februar 2018 von [...]

im Kanton Solothurn nach [...] (ALK-Nr. 5)

3.2

Der

Beschwerdeführer stellte am 8. März 2018 für den Betrag von CHF 8'773.50 (Überzeitstunden

von Januar bis November 2017 sowie 13. Monatslohn pro 2017) ein

Betreibungsbegehren gegen die D.___ GmbH. Der entsprechende Zahlungsbefehl vom

13.

März 2018 wurde aus Gründen, die nicht bekannt sind, erst am 25. April 2018

zugestellt (s. Sammelurkunde BB-Nr. 4). Die D.___ GmbH war indes bereits am 20.

März 2018 in Konkurs geraten (ALK-Nr. 4).

Am

9.

April 2018 stellte der Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 7'687.75

(nicht ausbezahltes Ferienguthaben und Vorholzeit «inkl. Überstunden 11/12»)

ein weiteres Betreibungsbegehren. Der Zahlungsbefehl wurde der D.___ GmbH in

Liquidation am 19. April 2018 zugestellt (Sammelurkunde BB-Nr. 4).

3.3

Der

Beschwerdeführer beantragte am 6. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eine

Insolvenzentschädigung und machte offene Lohnforderungen in der Höhe von

insgesamt CHF 16'461.25 geltend (ALK-Nr. 1). Diesen Betrag gab er auch

gegenüber dem Konkursamt an, als er am 24. April 2018 die bis zum Konkurs

aufgelaufenen Lohnausstände anmeldete (BB-Nr. 6).

3.4

Der Beschwerdeführer macht vor

dem Versicherungsgericht im Wesentlichen folgende Ausführungen:

Er habe im Dezember 2017 mit Herrn C.___

in Kontakt treten wollen. Sein Chef bei der früheren Arbeitgeberin habe indes gemeint,

dass man dem neuen Inhaber erst Zeit geben müsse, bis alle Dokumente

transferiert worden seien. Da er sich mit den Arbeitsgesetzen nicht so gut

auskenne, habe er dem Glauben geschenkt, zumal der frühere Chef ein entfernter

Verwandter sei und ihm eine neue Arbeit verschafft habe. Er, der

Beschwerdeführer, habe dennoch mehrmals nach einer Telefonnummer gefragt, diese

jedoch erst im neuen Jahr erhalten. Trotz mehrerer Versuche, auch via E-Mail,

sei Herr C.___ nie erreichbar gewesen. Belege für diese Anrufe könne er keine

vorweisen.

Eine Domiziladresse der D.___ GmbH sei

ihm nie mitgeteilt worden. Es habe geheissen, dass der ehemalige Buchhalter der

Arbeitgeberin, Herr E.___, sagen werde, wann man Herrn C.___ mahnen könne. Für

die Unterstützung in dieser Sache habe er Herrn E.___ sogar CHF 100.00 bezahlt

(s. Quittung vom 6. April 2018, BB-Nr. 7). Dieser habe Anfang März 2018

das Betreibungsbegehren vorbereitet und gesagt, dass es anders kein Geld geben

werde. Er habe im guten Glauben an den früheren Chef und Herrn E.___ gehandelt.

Diese hätten ihn bis März 2018 davon abgehalten, eine Betreibung einzuleiten.

Ein weiteres Problem sei die nicht

korrekte Lohnabrechnung für November 2017 gewesen, da plötzlich alle

Überstunden und Ferienguthaben gefehlt hätten. Eine korrigierte Abrechnung habe

er erst im April 2018 bekommen.

Da er nicht davon ausgegangen sei, dass

seine Betreibung zur Konkurseröffnung über die D.___ GmbH führe, sei ihm auch

nicht bewusst gewesen, dass ihn im Insolvenzverfahren eine

Schadenminderungspflicht treffe. Er kenne die Arbeitsgesetze nicht und habe die

Arbeitslosenversicherung nicht vorsätzlich schädigen wollen. Er habe für den

Betrag von CHF 16'461.25 hart gearbeitet und sei als Familienvater sehr darauf

angewiesen.

3.5

3.5.1

Vorab ist festzuhalten, dass dem

Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – keineswegs eine vorsätzliche

Schädigung der Arbeitslosenversicherung vorgeworfen wird. Für einen

Leistungsausschluss genügt indes bereits eine grobfahrlässige Verletzung der

Schadenminderungspflicht (s. dazu E. II. 2.2.1 hiervor), was nachfolgend zu

prüfen ist.

3.5.2

Der Beschwerdeführer stellte am

8.

März 2018, d.h. drei Monate und eine Woche nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses, ein erstes Betreibungsbegehren. Die Feststellung im

angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe mehr als drei

Monate mit der Zwangsvollstreckung zugewartet (A.S. 2), trifft daher zwar zu. Daraus

eine grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht abzuleiten, wird

aber den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht gerecht, es bedarf

vielmehr einer differenzierteren Betrachtungsweise.

3.5.3

Mit der Betreibung vom 8. März

2018.

überschritt der Beschwerdeführer die Zeitspanne von drei Monaten ab Beendigung

des Arbeitsverhältnisses nur knapp. Vor diesem Hintergrund kommt den übrigen Gesichtspunkten,

die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, umso mehr Gewicht

zu:

Eine Besonderheit des Falles liegt

darin, dass der Grundlohn des Beschwerdeführers bis und mit November 2017, als

die Anstellung endete, bezahlt wurde. Offen blieben lediglich zusätzliche Lohnansprüche

für Überstunden etc. In einer solchen Situation ist ein Zuwarten der

versicherten Person weniger streng zu beurteilen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3, mit Hinweis auf das

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C63/05 vom 21. Dezember 2005 E. 3.1, wo die

Differenz zum gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Mindestgehalt nachgefordert

wurde).

Richtig ist, dass sich der

Beschwerdeführer von seinem früheren Chef und dem Buchhalter der Arbeitgeberin

vertrösten liess, wenn er nach der Telefonnummer von Herrn C.___ resp. dem Domizil

der D.___ GmbH fragte. Dies erscheint auf den ersten Blick als recht

vertrauensselig, und es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer

erfolgreich gewesen wäre, wenn er sich energischer um die fraglichen Auskünfte

bemüht hätte. Ein entsprechender Vorwurf wäre aber zu relativieren: Die

Zurückhaltung des Beschwerdeführers beruhte nämlich darauf, dass er seinem

früheren Chef ein erhöhtes Vertrauen entgegenbrachte (s. A.S. 6). Diese Haltung

ist nachvollziehbar, nachdem der Chef dem Beschwerdeführer zu einer neuen

Anstellung verholfen hatte, welche unmittelbar an das Ende des bisherigen

Arbeitsverhältnisses anschloss; es kann nicht als grobe Nachlässigkeit abgetan

werden, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund davon ausging, sein früherer

Chef handle auch sonst in seinem Interesse.

Weiter trifft es zu, dass es dem

Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Domizil der D.___ GmbH über das

Handelsregister herauszufinden (nämlich durch eine unentgeltliche Abfrage unter

und seine offenen Lohnansprüche einzufordern. Hier ist jedoch zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer, angestellt als Brandschutzmonteur, mit administrativen

und rechtlichen Angelegenheiten nicht vertraut war (vgl. A.S. 6) und deshalb

nicht daran dachte, sich die erforderlichen Informationen so zu beschaffen; die

Unsicherheit des Beschwerdeführers in rechtlichen und geschäftlichen Belangen zeigt

sich im Übrigen auch darin, dass er die Hilfe von Herrn E.___ in Anspruch nahm,

um zu seinem Geld zu kommen. Ohne die Mithilfe der Arbeitgeberin und ohne Einsicht

in das Handelsregister dürfte es aber in der Tat schwierig gewesen sein, Herrn C.___

resp. die D.___ GmbH ausfindig zu machen und zu erreichen. In diese Richtung

weist auch der Umstand, dass das zuständige Betreibungsamt den am 13. März

2018.

ausgestellten Zahlungsbefehl erst am 25. April 2018 zuzustellen vermochte

(vgl. E. II. 3.2 hiervor).

Schliesslich ist verständlich, dass der

Beschwerdeführer seine Lohnansprüche nicht als ernsthaft gefährdet ansah. Sein

Schluss, die finanzielle Situation der D.___ GmbH sei gut, ansonsten sie nicht

die B.___ GmbH hätte übernehmen können, ist angesichts seiner fehlenden

Geschäftserfahrung durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte aus

dieser Sicht keinen Anlass, einen baldigen Konkurs der D.___ GmbH zu

befürchten, auch wenn es ihm nicht gelang, zum Inhaber Herrn C.___ Kontakt aufzunehmen.

Vor diesem Hintergrund muss sich der

Beschwerdeführer zwar eine schuldhafte Verletzung seiner

Schadenminderungspflicht vorwerfen lassen. In einer Gesamtwürdigung der

Umstände liegt aber noch keine grobe Fahrlässigkeit vor, soweit es um den am 8.

März 2018 in Betreibung gesetzten Lohn geht.

3.5.4

Anders verhält es sich bezüglich

der Lohnbestandteile, die mit der Betreibung vom 9. April 2018 eingefordert

wurden. Hier hatte der Beschwerdeführer mehr als vier Monate zugewartet, bis er

handelte. Es ist unverständlich, warum er nicht auch diesen Teil der Forderung

in die Betreibung vom 8. März 2018 einbezog. Aus der Behauptung, die

Lohnabrechnung vom 30. November 2017 sei hinsichtlich des Ferienguthabens sowie

der Überstunden nicht korrekt gewesen und habe erst berichtigt werden müssen

(A.S. 5), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die neue

Abrechnung erging zwar gemäss ihrer Datierung erst am 7. Juni 2018, doch

hinderte dies den Beschwerdeführer nicht daran, bereits am 8. März 2018 eine Betreibung

einzuleiten, welche einen Teil der Überstunden umfasste. Andererseits kam es

nach der korrigierten Abrechnung zu keiner Anpassung der Lohnforderung, was

ebenfalls zeigt, dass diese Abrechnung für die Geltendmachung des Lohns keine

Rolle spielte.

3.6

Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben

und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen. Diese hat –

bezogen auf die Lohnforderung im Betreibungsbegehren vom 8. März 2018– die

übrigen Voraussetzungen einer Insolvenzentschädigung zu prüfen, neu über den

Anspruch des Beschwerdeführers zu befinden und die Sozialversicherungsbeiträge

auf einer allfälligen Insolvenzentschädigung abzurechnen. Im Übrigen, soweit es

die im Betreibungsbegehren vom am 9. April 2018 enthaltene Lohnforderung

betrifft, wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Der

Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom

31. August 2018 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann