VSBES.2018.239
Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung
6. März 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 6. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse
16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend
Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung (Einspracheentscheid
vom 31. August 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Insolvenzentschädigung im Konkurs der B.___ GmbH. Zur Begründung gab
die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer sei seiner
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 2). Die dagegen am 3. Juli 2017
[recte: 2018] erhobene Einsprache (BB-Nr. 3) wurde mit Entscheid vom 31. August
2018 abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2. Am 22. September 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei Insolvenzentschädigung zu gewähren (A.S. 5 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 9. November 2018 folgende Anträge (A.S. 11
ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom
29. November 2018 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 19 f.), während
die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2018 auf eine Duplik verzichtet
(A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit einer
offenen Lohnforderung von insgesamt CHF 16'461.25 (s. Antrag auf Insolvenzentschädigung, Akten der Beschwerdegegnerin /
ALK-Nr. 1 Ziff. 15) nicht überschritten. Der Präsident des
Versicherungsgerichts ist daher zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Beitragspflichtige
Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung
unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs
eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51
Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für
das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier
Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum
Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Von der
Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge
bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen
Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten
Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
2.2
2.2.1
Der Arbeitnehmer muss im Konkurs-
und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Dies gilt als Ausdruck
der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis
vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine Leistungsverweigerung infolge
Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein
schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln resp.
Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten
Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
(Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2; Boris Rubin:
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55
N 7 f. + 10; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 261).
2.2.2
Ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung
des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist
geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas
Nussbaumer in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale
Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, N 627 mit
Hinweisen; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 55 N 9). Die Pflicht zur Schadenminderung
beinhaltet namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu
einem der Stadien, in welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung erst bestehen kann (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 263).
In der Regel dürfte eine Untätigkeit von mehr als drei bis vier Monaten eine
Missachtung der Schadenminderungspflicht darstellen. Da die konkreten Umstände
massgebend sind, kann jedoch keine generelle Maximaldauer festgelegt werden,
innert welcher die versicherte Person zuwarten darf, ohne den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
zu verlieren (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). So nahm die Rechtsprechung eine
zumindest grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einem
Arbeitnehmer an, der seine Lohnansprüche drei Monate nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses immer noch nicht geltend gemacht hatte und auf die
Konkurseröffnung warten wollte (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 260). In anderen
Fällen wurde eine relevante Pflichtverletzung auch bei einer Verzögerung von drei
bis vier Monaten verneint (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2008 vom 4.
November 2008 E. 3.3 und 4 mit Hinweisen); das Bundesgericht hielt in einem
Entscheid fest, eine Untätigkeit während vier Monaten bedeute für sich allein
noch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, werfe aber Fragen auf,
nachdem keine Umstände ersichtlich seien, welche ein monatelanges Zuwarten
erklären würden, wie z.B. ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin
(Urteil C 269/06 2. April 2007 E. 3.1).
2.2.3
Vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge
Schadenminderungspflicht (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 11). In der Regel wird von
ihm nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine
Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung in eindeutiger und
unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist
der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände
handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch
für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die
versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine
rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt,
obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2011 vom
15.
März 2012 E. 4.2.1; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 260 + 261; Rubin,
a.a.O., Art. 55 N 10).
2.2.4
Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht
genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt
werden. Dies gilt namentlich bei einer langandauernden – über zwei bis drei
Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des
Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung – also auch keine Teil- oder
Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit
guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der
Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine anderen Gründe vorliegen, die
ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich
erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2011 vom 29. August
2011.
E. 4.2; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 263; Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer war seit dem 3. Oktober 2016 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (s.
Arbeitsvertrag vom 12. September 2016, ALK-Nr. 2). Weil die Arbeitgeberin
verkauft werden sollte, vereinbarten sie und der Beschwerdeführer am 27. November
2017, dass sein Arbeitsverhältnis per 1. Dezember 2017 ende (BB-Nr. 8). Diese
Vereinbarung hielt fest, dass der Beschwerdeführer bis und mit November (2017) ausbezahlt
worden sei (Ziff. 4). Der Anspruch auf Ferien, Überstunden und den 13.
Monatslohn sei dem neuen Inhaber, Herrn C.___, in Rechnung zu stellen (Ziff. 2
+ 3).
Die
Arbeitgeberin wurde in der Folge am 4. Dezember 2017 von der D.___ GmbH übernommen
(s. SHAB-Publikation, ALK-Nr. 3), deren Gesellschafter und Geschäftsführer
Herr C.___ war. Diese Gesellschaft verlegte ihren Sitz am 13. Februar 2018 von [...]
im Kanton Solothurn nach [...] (ALK-Nr. 5)
3.2
Der
Beschwerdeführer stellte am 8. März 2018 für den Betrag von CHF 8'773.50 (Überzeitstunden
von Januar bis November 2017 sowie 13. Monatslohn pro 2017) ein
Betreibungsbegehren gegen die D.___ GmbH. Der entsprechende Zahlungsbefehl vom
13.
März 2018 wurde aus Gründen, die nicht bekannt sind, erst am 25. April 2018
zugestellt (s. Sammelurkunde BB-Nr. 4). Die D.___ GmbH war indes bereits am 20.
März 2018 in Konkurs geraten (ALK-Nr. 4).
Am
9.
April 2018 stellte der Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 7'687.75
(nicht ausbezahltes Ferienguthaben und Vorholzeit «inkl. Überstunden 11/12»)
ein weiteres Betreibungsbegehren. Der Zahlungsbefehl wurde der D.___ GmbH in
Liquidation am 19. April 2018 zugestellt (Sammelurkunde BB-Nr. 4).
3.3
Der
Beschwerdeführer beantragte am 6. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eine
Insolvenzentschädigung und machte offene Lohnforderungen in der Höhe von
insgesamt CHF 16'461.25 geltend (ALK-Nr. 1). Diesen Betrag gab er auch
gegenüber dem Konkursamt an, als er am 24. April 2018 die bis zum Konkurs
aufgelaufenen Lohnausstände anmeldete (BB-Nr. 6).
3.4
Der Beschwerdeführer macht vor
dem Versicherungsgericht im Wesentlichen folgende Ausführungen:
Er habe im Dezember 2017 mit Herrn C.___
in Kontakt treten wollen. Sein Chef bei der früheren Arbeitgeberin habe indes gemeint,
dass man dem neuen Inhaber erst Zeit geben müsse, bis alle Dokumente
transferiert worden seien. Da er sich mit den Arbeitsgesetzen nicht so gut
auskenne, habe er dem Glauben geschenkt, zumal der frühere Chef ein entfernter
Verwandter sei und ihm eine neue Arbeit verschafft habe. Er, der
Beschwerdeführer, habe dennoch mehrmals nach einer Telefonnummer gefragt, diese
jedoch erst im neuen Jahr erhalten. Trotz mehrerer Versuche, auch via E-Mail,
sei Herr C.___ nie erreichbar gewesen. Belege für diese Anrufe könne er keine
vorweisen.
Eine Domiziladresse der D.___ GmbH sei
ihm nie mitgeteilt worden. Es habe geheissen, dass der ehemalige Buchhalter der
Arbeitgeberin, Herr E.___, sagen werde, wann man Herrn C.___ mahnen könne. Für
die Unterstützung in dieser Sache habe er Herrn E.___ sogar CHF 100.00 bezahlt
(s. Quittung vom 6. April 2018, BB-Nr. 7). Dieser habe Anfang März 2018
das Betreibungsbegehren vorbereitet und gesagt, dass es anders kein Geld geben
werde. Er habe im guten Glauben an den früheren Chef und Herrn E.___ gehandelt.
Diese hätten ihn bis März 2018 davon abgehalten, eine Betreibung einzuleiten.
Ein weiteres Problem sei die nicht
korrekte Lohnabrechnung für November 2017 gewesen, da plötzlich alle
Überstunden und Ferienguthaben gefehlt hätten. Eine korrigierte Abrechnung habe
er erst im April 2018 bekommen.
Da er nicht davon ausgegangen sei, dass
seine Betreibung zur Konkurseröffnung über die D.___ GmbH führe, sei ihm auch
nicht bewusst gewesen, dass ihn im Insolvenzverfahren eine
Schadenminderungspflicht treffe. Er kenne die Arbeitsgesetze nicht und habe die
Arbeitslosenversicherung nicht vorsätzlich schädigen wollen. Er habe für den
Betrag von CHF 16'461.25 hart gearbeitet und sei als Familienvater sehr darauf
angewiesen.
3.5
3.5.1
Vorab ist festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – keineswegs eine vorsätzliche
Schädigung der Arbeitslosenversicherung vorgeworfen wird. Für einen
Leistungsausschluss genügt indes bereits eine grobfahrlässige Verletzung der
Schadenminderungspflicht (s. dazu E. II. 2.2.1 hiervor), was nachfolgend zu
prüfen ist.
3.5.2
Der Beschwerdeführer stellte am
8.
März 2018, d.h. drei Monate und eine Woche nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, ein erstes Betreibungsbegehren. Die Feststellung im
angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe mehr als drei
Monate mit der Zwangsvollstreckung zugewartet (A.S. 2), trifft daher zwar zu. Daraus
eine grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht abzuleiten, wird
aber den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht gerecht, es bedarf
vielmehr einer differenzierteren Betrachtungsweise.
3.5.3
Mit der Betreibung vom 8. März
2018.
überschritt der Beschwerdeführer die Zeitspanne von drei Monaten ab Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nur knapp. Vor diesem Hintergrund kommt den übrigen Gesichtspunkten,
die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, umso mehr Gewicht
zu:
Eine Besonderheit des Falles liegt
darin, dass der Grundlohn des Beschwerdeführers bis und mit November 2017, als
die Anstellung endete, bezahlt wurde. Offen blieben lediglich zusätzliche Lohnansprüche
für Überstunden etc. In einer solchen Situation ist ein Zuwarten der
versicherten Person weniger streng zu beurteilen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3, mit Hinweis auf das
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C63/05 vom 21. Dezember 2005 E. 3.1, wo die
Differenz zum gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Mindestgehalt nachgefordert
wurde).
Richtig ist, dass sich der
Beschwerdeführer von seinem früheren Chef und dem Buchhalter der Arbeitgeberin
vertrösten liess, wenn er nach der Telefonnummer von Herrn C.___ resp. dem Domizil
der D.___ GmbH fragte. Dies erscheint auf den ersten Blick als recht
vertrauensselig, und es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer
erfolgreich gewesen wäre, wenn er sich energischer um die fraglichen Auskünfte
bemüht hätte. Ein entsprechender Vorwurf wäre aber zu relativieren: Die
Zurückhaltung des Beschwerdeführers beruhte nämlich darauf, dass er seinem
früheren Chef ein erhöhtes Vertrauen entgegenbrachte (s. A.S. 6). Diese Haltung
ist nachvollziehbar, nachdem der Chef dem Beschwerdeführer zu einer neuen
Anstellung verholfen hatte, welche unmittelbar an das Ende des bisherigen
Arbeitsverhältnisses anschloss; es kann nicht als grobe Nachlässigkeit abgetan
werden, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund davon ausging, sein früherer
Chef handle auch sonst in seinem Interesse.
Weiter trifft es zu, dass es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Domizil der D.___ GmbH über das
Handelsregister herauszufinden (nämlich durch eine unentgeltliche Abfrage unter
und seine offenen Lohnansprüche einzufordern. Hier ist jedoch zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer, angestellt als Brandschutzmonteur, mit administrativen
und rechtlichen Angelegenheiten nicht vertraut war (vgl. A.S. 6) und deshalb
nicht daran dachte, sich die erforderlichen Informationen so zu beschaffen; die
Unsicherheit des Beschwerdeführers in rechtlichen und geschäftlichen Belangen zeigt
sich im Übrigen auch darin, dass er die Hilfe von Herrn E.___ in Anspruch nahm,
um zu seinem Geld zu kommen. Ohne die Mithilfe der Arbeitgeberin und ohne Einsicht
in das Handelsregister dürfte es aber in der Tat schwierig gewesen sein, Herrn C.___
resp. die D.___ GmbH ausfindig zu machen und zu erreichen. In diese Richtung
weist auch der Umstand, dass das zuständige Betreibungsamt den am 13. März
2018.
ausgestellten Zahlungsbefehl erst am 25. April 2018 zuzustellen vermochte
(vgl. E. II. 3.2 hiervor).
Schliesslich ist verständlich, dass der
Beschwerdeführer seine Lohnansprüche nicht als ernsthaft gefährdet ansah. Sein
Schluss, die finanzielle Situation der D.___ GmbH sei gut, ansonsten sie nicht
die B.___ GmbH hätte übernehmen können, ist angesichts seiner fehlenden
Geschäftserfahrung durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte aus
dieser Sicht keinen Anlass, einen baldigen Konkurs der D.___ GmbH zu
befürchten, auch wenn es ihm nicht gelang, zum Inhaber Herrn C.___ Kontakt aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund muss sich der
Beschwerdeführer zwar eine schuldhafte Verletzung seiner
Schadenminderungspflicht vorwerfen lassen. In einer Gesamtwürdigung der
Umstände liegt aber noch keine grobe Fahrlässigkeit vor, soweit es um den am 8.
März 2018 in Betreibung gesetzten Lohn geht.
3.5.4
Anders verhält es sich bezüglich
der Lohnbestandteile, die mit der Betreibung vom 9. April 2018 eingefordert
wurden. Hier hatte der Beschwerdeführer mehr als vier Monate zugewartet, bis er
handelte. Es ist unverständlich, warum er nicht auch diesen Teil der Forderung
in die Betreibung vom 8. März 2018 einbezog. Aus der Behauptung, die
Lohnabrechnung vom 30. November 2017 sei hinsichtlich des Ferienguthabens sowie
der Überstunden nicht korrekt gewesen und habe erst berichtigt werden müssen
(A.S. 5), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die neue
Abrechnung erging zwar gemäss ihrer Datierung erst am 7. Juni 2018, doch
hinderte dies den Beschwerdeführer nicht daran, bereits am 8. März 2018 eine Betreibung
einzuleiten, welche einen Teil der Überstunden umfasste. Andererseits kam es
nach der korrigierten Abrechnung zu keiner Anpassung der Lohnforderung, was
ebenfalls zeigt, dass diese Abrechnung für die Geltendmachung des Lohns keine
Rolle spielte.
3.6
Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben
und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen. Diese hat –
bezogen auf die Lohnforderung im Betreibungsbegehren vom 8. März 2018– die
übrigen Voraussetzungen einer Insolvenzentschädigung zu prüfen, neu über den
Anspruch des Beschwerdeführers zu befinden und die Sozialversicherungsbeiträge
auf einer allfälligen Insolvenzentschädigung abzurechnen. Im Übrigen, soweit es
die im Betreibungsbegehren vom am 9. April 2018 enthaltene Lohnforderung
betrifft, wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Der
Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom
31. August 2018 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann