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Entscheid

VSBES.2018.24

Ergänzungsleistungen AHV (Rückforderung)

26. Juni 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1947 geborene B.___ und der

1948 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehen je eine

Altersrente der AHV. Weiter beziehen sie Ergänzungsleistungen; diese werden

unter dem Namen von A.___ geführt, seit er im Jahr 2013 das ordentliche

Rentenalter erreicht hat (vgl. Ausgleichskasse Belege [AK-]Nr. I 28).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 13. November

2017, gerichtet an A.___, legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für den

Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 rückwirkend neu fest.

Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 14'535.00 (35 Monate à

CHF 323.00) zurück (AK-Nr. 65).

2.2 Mit einer zweiten Verfügung

gleichen Datums wurde auch der – auf B.___ lautende – EL-Anspruch für die Zeit

vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 neu festgesetzt und ein Betrag von

CHF 9'388.00 (29 Monate à CHF 323.00) zurückgefordert (AK-Nr. 71).

2.3 Anlass für die Neuberechnungen

und Rückforderungen bildete der Umstand, dass C.___, der 1994 geborene Enkel

der Beschwerdeführer, laut einer Auskunft der Einwohnerkontrolle vom 1. April

2011 bis 15. Juni 2017 an der Adresse der Beschwerdeführer angemeldet gewesen

war (vgl. AK-Nr. 63). Die Beschwerdegegnerin nahm daher eine Neuberechnung der

Wohnkosten vor, indem sie den in den ursprünglichen Verfügungen

berücksichtigten Mietzins von CHF 970.00 durch drei Personen teilte und nur den

Anteil von zwei Personen berücksichtigte.

3. Die Beschwerdeführer liessen am

5. Dezember 2017 Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. November 2017 erheben

und deren Aufhebung beantragen (AK-Nr. 78). Zur Begründung wurde insbesondere geltend

gemacht, C.___ habe nicht bei den Beschwerdeführern gewohnt, sondern bei seinen

Eltern in D.___. Zudem habe er vom 26. Oktober 2015 bis 20. August 2016

Militärdienst geleistet.

4. Mit Einspracheentscheid vom 5.

Januar 2018 (AK-Nr. 84; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem sie auf die

Mietzinsteilung für die Zeit des Militärdienstes (1. Oktober 2015 bis 31.

August 2016) aufhob. Im Übrigen wurde die Einsprache, soweit die Mietkosten

betreffend, abgewiesen. Die als Bestandteile des Einspracheentscheids

erlassenen, diesen umsetzenden Verfügungen und Abrechnungen ergingen am 15. und

17. Januar 2018. Die Rückforderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31.

August 2013 wurde aus anderen, hier nicht relevanten Gründen von CHF 9'388.00

um CHF 1'845.00 auf CHF 7'543.00 (AK-Nr. 95, 88) reduziert, diejenige für

die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 von CHF 14'535.00 um CHF 3'553.00

(11 x CHF 323.00 für die Zeit von Oktober 2015 bis August 2016) auf CHF 10'982.00

(AK-Nr. 99, 89).

5. Mit Zuschrift vom 18. Januar

2018 lassen die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 erheben. Sie stellen die folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 5. Januar

2018 betreffend Rückforderung sei aufzuheben.

2. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wird vorgebracht, die

Mietzinsteilung sei nicht gerechtfertigt und zudem sei ein Teil der

Rückforderung verjährt.

Am 23. Januar 2018 lassen die

Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe geltend machen, bei A.___ müssten

bis Ende August 2013 noch Erwerbsunkosten in der Höhe von CHF 700.00 pro Jahr

berücksichtigt werden (A.S.15).

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2018, die Beschwerde sei

teilweise – bezogen auf die neu geltend gemachten jährlichen Gewinnungskosten

von CHF 700.00 für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 – gutzuheissen

und ansonsten abzuweisen (A.S. 20 ff.).

7. Die Beschwerdeführer halten mit

Replik vom 4. April 2018 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 26 ff.).

8. Mit Verfügung vom 10. April

2018 wird bei der Einwohnerkontrolle E.___ eine schriftliche Auskunft

eingeholt, die am 13. April 2018 beim Gericht eingeht (A.S. 30, 34 f.).

9. Die Beschwerdegegnerin

bestätigt in ihrer Duplik vom 27. April 2018 die in der Beschwerdeantwort

gestellten Anträge (A.S. 40 ff.).

10. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018

werden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf 19. Juni 2018

vorgeladen (A.S. 44 f.).

11. Am 19. Juni 2018 findet eine

Instruktionsverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer und ihr Vertreter,

eine Vertreterin der Beschwerdegegnerin, der Zeuge C.___ sowie ein Dolmetscher

erscheinen. Für die Ausführungen der Parteien, ihrer Vertreter sowie die

Aussagen des Zeugen kann auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen werden (A.S.

47 ff.), das den Parteien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur

Kenntnisnahme zuzustellen ist.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018; mit diesem werden noch Rückforderungen

von CHF 7'543.00 für die Zeit vom 11. April 2011 bis 31. August 2013 und

CHF 10'982.00 für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017, total

somit CHF 18'525.00, geltend gemacht.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit.

a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die im

Beschwerdeverfahren noch streitige Rückforderungssumme von CHF 18’525.00

liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.4

In der Beschwerdeantwort hat die

Beschwerdegegnerin Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF

700.00

pro Jahr für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2013

anerkannt; dies wird im Endentscheid zu berücksichtigen sein.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2

Als Ausgaben anerkannt werden

unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu

erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

2.3

Nach der Rechtsprechung führt

das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen

Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach

dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im

gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige

Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im

Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des

Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den

grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen

auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten

(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des

Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer

Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).

Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,

dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese

systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen

Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen

(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement

ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den

existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es

nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter

Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen

somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht sämtliche dieser

Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt

werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung

eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.

307.

f.).

3.

Die den Beschwerdeführern

zugesprochenen Ergänzungsleistungen beruhten jeweils auf einer Berechnung,

welche die gesamten Mietkosten der von ihnen seit 1. März 2011 bewohnten

Wohnung an der [...]strasse in E.___ (vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 79, S. 10)

in der Höhe von CHF 970.00 pro Monat umfasste. Die Neuberechnung und

Rückforderung stützt sich auf die Annahme, neben den Beschwerdeführern habe

auch ihr Enkel C.___ während der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2017 in der

genannten Wohnung gelebt. Die Beschwerdeführer bestreiten dies. Sie machen

geltend, der Enkel C.___ sei während des genannten Zeitraums zwar an der

Adresse [...]strasse in E.___ angemeldet gewesen, habe aber in Wirklichkeit bei

seinen Eltern an der [...]strasse in D.___ gewohnt.

3.1

Gemäss der durch das Gericht

eingeholten Auskunft der Einwohnerkontrolle E.___ vom 11. April 2018 war C.___,

der Enkel der Beschwerdeführer, von seiner Geburt am 14. Juni 1994 bis am 31.

März 2011 an der [...]strasse in E.___ und anschliessend vom 1. April 2011 bis

15.

Juni 2017 an der Adresse der Beschwerdeführer, [...]strasse, E.___, angemeldet.

Weiter steht fest, dass C.___ bei der Firma F.___, eine Lehre als Konstrukteur

gemacht und während dieser Zeit die Berufsschule in G.___ besucht hatte.

Aktenkundig ist auch, dass er während dieser Zeit, vom 11. Juli 2011 bis 11.

August 2015, praktisch durchgehend über ein Generalabonnement (GA) Junior 2.

Klasse der SBB verfügte; dieses kostete in den ersten beiden Jahren CHF

2'400.00, in den beiden späteren Jahren CHF 2'530.00 pro Jahr (AK-Nr. 79, S. 11

f.).

3.2

Aus der Partei- und

Zeugenbefragung an der Instruktionsverhandlung vom 19. Juni 2018 ergibt sich

Folgendes (A.S. 47 ff.):

3.2.1

Die Beschwerdeführer wohnten bis

März 2011 an der [...]strasse in E.___ in einer grossen

Viereinhalbzimmerwohnung. Wie sich aus den Aussagen ergeben hat, wohnten in

dieser Wohnung auch der Sohn der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie die

beiden Söhne des Sohns und Enkel der Beschwerdeführer, nämlich C.___ und dessen

Bruder. Laut der erwähnten Auskunft der Einwohnerkontrolle E.___ wohnte C.___ seit

seiner Geburt an dieser Adresse. Aufgrund der Aussagen an der

Instruktionsverhandlung kann davon ausgegangen werden, dass seine Eltern und

Grosseltern sowie sein Bruder damals bereits dort wohnhaft waren. Der Sohn der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau eröffneten oder übernahmen in der Folge –

nach Aussage des Beschwerdeführers ungefähr 2005 oder 2007 – das Restaurant «[...]»

in D.___ (rund eine Autostunde von E.___ entfernt). Sie blieben aber laut den

Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung zunächst weiterhin in der

gemeinsamen Wohnung in E.___ wohnhaft. Dieser sechs Personen umfassende

Haushalt wurde erst im März 2011 aufgelöst, weil das Gebäude abgerissen oder

umgebaut wurde, so dass ein Umzug unvermeidlich war. Zu diesem Zeitpunkt

verlegten der Sohn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Wohnsitz an den

Ort des von ihnen geführten Restaurants in D.___. Die Beschwerdeführer blieben

in E.___ und zogen in die neu gemietete Wohnung an der [...]strasse, wo sie

seit 1. März 2011 angemeldet sind. Der damals knapp 17-jährige Enkel C.___

meldete sich per 1. April 2011 ebenfalls an dieser neuen Adresse seiner

Grosseltern, der Beschwerdeführer, an. Er hat jedoch im Rahmen seiner Befragung

als Zeuge ausgesagt, er habe während dieser Zeit nicht in E.___ bei den

Grosseltern, sondern in D.___ bei den Eltern gewohnt. Auch der Beschwerdeführer

haben in diesem Sinne ausgesagt.

3.2.2

Die Aussage der

Beschwerdeführerin B.___ anlässlich der Instruktionsverhandlung ist nicht

verwertbar, da sie erklärt hat, sie könne sich an nichts erinnern, während die

wenigen Antworten, die sie gegeben hat, grossenteils unzutreffend gewesen und

durch den Beschwerdeführer A.___ korrigiert worden sind. Der Beschwerdeführer hat

meist klare Antworten gegeben. Seiner Aussage kann aber angesichts der

Interessenlage keine sehr grosse Beweiskraft beigemessen werden. Die Frage,

warum sich der Enkel C.___ bei ihnen angemeldet habe, wenn er nicht dort

gewohnt habe, hat er nicht beantworten können.

3.2.3

Der Zeuge C.___ hat bei seiner

Befragung an der Instruktionsverhandlung (vgl. separates Protokoll)

grundsätzlich nicht unglaubwürdig gewirkt. Es ist jedoch aufgefallen, dass er

fast alle Fragen ausweichend, zögernd oder unvollständig beantwortet hat. So ist

er bei allen zeitlichen Angaben derart vage geblieben, dass es als sehr

fraglich erscheint, ob er sich wirklich nicht besser hat zu erinnern vermögen.

Die Frage, wer alles in der Wohnung an der [...]strasse in E.___ gewohnt habe, hat

er zunächst mit «Ich, mein Bruder, die komplette Familie» beantwortet und erst

auf konkrete Nachfrage, dass die Grosseltern, die hierortigen Beschwerdeführer,

auch dort gewohnt hätten, bestätigt. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe sich zwar

per 1. April 2011 an der Adresse der Grosseltern/Beschwerdeführer ([...]strasse)

angemeldet, jedoch nie dort gewohnt, sondern er sei mit den Eltern nach D.___

umgezogen. Einen Grund dafür, warum er gegenüber den Behörden eine

unzutreffende Adresse hätte angeben sollen, hat er jedoch – ebenso wie der

Beschwerdeführer – nicht angeben können. Die in der Beschwerdeschrift

enthaltene Darstellung, er habe sich mit der Anmeldung im Kanton Solothurn

Vorteile erhofft, weil er seine Lehre in E.___ absolviert habe, hat er nicht

vorgebracht (abgesehen davon, dass sich inzwischen herausgestellt hat, dass er

die Lehre nicht in E.___, sondern bei der F.___ in H.___ gemacht hat). Es ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern ein (fiktiver) Wohnsitz im Kanton

administrative Vorteile bieten sollte. Auch die Ausführungen des Zeugen zum

Arbeitsweg sind nur teilweise nachvollziehbar gewesen. So hat er auf den

Hinweis, die gegenüber der Einwohnerkontrolle angegebene Wohnadresse bei den

Grosseltern in E.___ liege wesentlich näher bei der Lehrstelle (F.___ in H.___)

und der Berufsschule in G.___ als der Wohnort der Eltern in D.___, zunächst ausgeführt,

er habe sich aus diesem Grund ein Generalabonnement gekauft (was zutrifft [vgl.

AK-Nr. 79, S. 11 f.], wobei die Kosten allerdings rund CHF 1'000.00 niedriger

waren als die vom Zeugen genannten CHF 3'500.00). Unmittelbar anschliessend hat

er aber dann davon gesprochen, dass er die Strecke – nach dem Erwerb des

Führerausweises – oft mit dem Auto zurückgelegt habe. Die Aussage des Zeugen

ist auch vor dem Hintergrund der Interessenlage und der persönlichen Nähe zu

den Beschwerdeführern, die seine Grosseltern und bei der Befragung anwesend

gewesen sind, zu würdigen. Wie sich an der Instruktionsverhandlung

herausgestellt hat, ist er durch die Beschwerdeführer über den Fall und die

Aktenlage orientiert gewesen, hat er doch bei einer Antwort Bezug auf die Akten

genommen.

3.3

Nach den Ergebnissen der Instruktionsverhandlung

verhält es sich demnach nicht so, dass der Enkel C.___ bei seinen Eltern in D.___

gewohnt und sich im Frühjahr 2011 mit Blick auf die bevorstehende, bei einem

Betrieb in E.___ zu absolvierende Lehre bei den in E.___ wohnhaften Grosseltern

angemeldet hätte, weil er sich davon administrative Vorteile versprach. Vielmehr

lebte er seit jeher in E.___, wo er in einem Haushalt mit seinen Eltern, den

Beschwerdeführern (Grosseltern) und seinem Bruder aufwuchs. Nachdem die Eltern

im Jahr 2005 oder 2007 das Restaurant im rund eine Autostunde entfernten D.___

übernommen hatten, dürften sie sogar eher weniger präsent gewesen sein als die

Grosseltern. Als im Frühjahr 2011 der bisherige, sechs Personen und drei

Generationen umfassende Haushalt aufgelöst werden musste, weil das Gebäude

abgerissen oder umgebaut wurde, stand C.___ vor der Wahl, mit seinen Eltern

nach D.___ zu ziehen oder in E.___ bei seinen Grosseltern zu bleiben. Die

letztere Variante besass unter dem Aspekt des Arbeitswegs erhebliche Vorteile,

denn C.___ absolvierte seine Lehre bei der Firma F.___ in H.___ (nicht wie in

der Beschwerdeschrift ausgeführt in E.___) und besuchte die Berufsschule in G.___.

Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den SBB-Fahrplan darlegt, lässt

sich der Weg zur Lehrstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln von E.___ aus in

30.

(Hinfahrt) respektive 36 Minuten (Rückfahrt) zurücklegen, derjenige zur

Berufsschule in 16 bzw. 17 Minuten. Demgegenüber beträgt die reine Fahrzeit ab D.___

zum Lehrbetrieb 103 Minuten (Hinfahrt) respektive 110 Minuten (Rückfahrt), zur

Berufsschule 95 Minuten (Hinfahrt) respektive 97 Minuten (Rückfahrt). Die an

der Zeugenbefragung vorgebrachte Variante mit dem Auto von und ab I.___ führt

zwar bei optimalen Verhältnissen zu einer gewissen Zeitersparnis, ist jedoch

angesichts des Stadtverkehrs mit erheblichen Verspätungsrisiken verbunden.

Zudem fällt es schwer zu glauben, dass ihn der Bruder oder Vater quasi täglich

von D.___ zum Hauptbahnhof I.___ gebracht und wieder abgeholt haben sollen,

zumal die Fahrzeit pro Weg bei üblicher Verkehrslage laut Google Maps immerhin

rund 25 Minuten beträgt, so dass der Bruder oder Vater etwa eine Stunde pro Tag

für diesen Zweck hätte aufwenden müssen. Dasselbe gilt für die Bewältigung der

gesamten Strecke ab D.___ mit dem Auto, dauert diese doch laut Google Maps bei

üblicher Verkehrslage pro Weg rund anderthalb Stunden, wobei eine erhebliche

Gefahr für zusätzliche Verzögerungen besteht. Dass der Zeuge von Juli 2011 bis

August 2015 durchgehend über ein Generalabonnement (GA) der Bahn verfügte (vgl.

AK-Nr. 79 S. 11), welches zunächst CHF 2'400.00, später CHF 2’530.00 pro

Jahr kostete, spricht zwar für seine Version. Dieser Umstand ist allerdings durch

ihn selbst erheblich relativiert worden, indem er ausgeführt hat, er sei oft

mit dem Auto gefahren und habe das GA oft auch für den Ausgang benutzt. Der

Zeuge hat zwar erklärt, es treffe nicht zu, dass er während der Lehre in E.___

bei seinen Grosseltern gewohnt habe. Er hat aber keine Erklärung zu liefern

vermögen, warum er sich trotzdem an der Wohnadresse der Grosseltern angemeldet

haben sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der

Zeuge damit selbst vorbringt, er habe damals gegenüber der zuständigen

Einwohnerkontrolle falsche Angaben gemacht, was seine nunmehrige

Glaubwürdigkeit nicht erhöht. Seine Erklärung, er habe nicht gewusst, dass man

sich dort anmelden müsse, wo man tatsächlich wohne, ist schwer

nachzuvollziehen. Auf jeden Fall ändert sie nichts daran, dass entweder die

frühere Darstellung gegenüber der Einwohnerkontrolle oder dann die aktuelle gegenüber

dem Versicherungsgericht unzutreffend gewesen ist. Bei der Würdigung seiner

aktuellen Aussage ist ausserdem zu berücksichtigen, dass diese auch durch die

Erwartungen der bei der Befragung anwesenden Beschwerdeführer beeinflusst sein

könnten.

3.4

Zusammenfassend sprach im Frühjahr

2011.

aus Sicht des Zeugen C.___ vieles dafür, auch nach der durch äussere

Umstände bewirkten Auflösung des 6-Personen-Haushalts an der [...]strasse in E.___

bei den Grosseltern, mit denen er schon seit jeher im gleichen Haushalt gelebt

hatte, wohnhaft zu sein. Es erstaunt daher nicht, dass er sich im 1. April 2011

am neuen Wohnort der Grosseltern an der [...]strasse anmeldete. Er behauptet

nunmehr zwar, er habe – entgegen diesen seinen Angaben gegenüber der

Einwohnerkontrolle – nicht an diesem Ort gewohnt, sondern bei den Eltern in D.___.

Eine Erklärung dafür, warum er sich an einer falschen Adresse angemeldet hätte,

hat er jedoch nicht geliefert, und die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte

Argumentation, man habe sich administrative Vorteile versprochen, überzeugt

nicht. Die gesamthafte Würdigung aller Umstände lässt es als weit plausibler

erscheinen, dass sich der Zeuge wahrheitsgemäss an der [...]strasse in E.___

anmeldete, weil er tatsächlich dort wohnte. Es ist daher mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Enkel der Beschwerdeführer, C.___,

während der Zeit vom 1. April 2011 bis 15. Juni 2017 – mit dem von der

Beschwerdegegnerin anerkannten Unterbruch während des Militärdienstes – tatsächlich,

entsprechend seinen Angaben gegenüber der Einwohnerkontrolle, zusammen mit den

Beschwerdeführern die Wohnung an der [...]strasse in E.___ bewohnte.

3.5

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,

dass die Wohnung von drei Personen bewohnt wurde, von denen eine nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen ist. Deshalb ist der Mietzins auf diese drei

Personen aufzuteilen, und es sind nur die Anteile der Beschwerdeführer,

entsprechend zwei Dritteln des Mietzinses, als Wohnkosten zu berücksichtigen

(Art. 16c ELV; E. II. 2.2 hiervor). Ein Grund für eine andere Aufteilung (vgl.

E. II. 2.3 hiervor) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der

anrechenbare Mietzins beläuft sich demnach auf CHF 7'760.00 pro Jahr (12 x

CHF 970.00 : 3 x 2). Er ist in den Neuberechnungen, die dem Einspracheentscheid

respektive der ihn umsetzenden Verfügung vom 17. Januar 2018 (AK-Nr. 95)

zugrunde liegen, korrekt berücksichtigt worden.

4.

Der Beschwerdeführer lässt

weiter geltend machen, ein Teil der Rückforderung sei verwirkt.

4.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf

eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der

Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche

das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist

massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

4.2

Die Rückforderung wurde mit den

Verfügungen vom 13. November 2017 (E. I. 2.1 und 2.2 hiervor) geltend

gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es gelte die

längere strafrechtlicher Verjährungsfrist von sieben Jahren, weshalb die

Rückforderung für den gesamten Zeitraum ab 1. April 2011 nicht verwirkt sei.

Demgegenüber postulieren die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der fünfjährigen

Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG.

4.3

Zu prüfen bleibt somit, ob die

Rückforderung der Ergänzungsleistungen, die den Beschwerdeführern in der Zeit

vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2017 ausbezahlt wurden, der ordentlichen

fünfjährigen Verwirkungsfrist oder einer längeren, strafrechtlichen Frist

unterliegt.

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin geht von

der Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Frist aus. Zur Begründung macht

sie geltend, die Beschwerdeführer hätten ihr bzw. der Zweigstelle nicht

mitgeteilt, dass ihr Enkel C.___ bei ihnen wohnhaft gewesen sei. Damit hätten

sie ihre Meldepflicht (Art. 31 ATSG) verletzt. Dieses Verhalten werde gemäss

Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG (in Kraft seit 1. Januar 2008) mit Geldstrafe bis zu

180.

Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. d Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) betrage die Frist für die (Verfolgungs-)Verjährung

sieben Jahre. Diese Ausführungen zur Dauer der Verjährungsfrist sind

grundsätzlich korrekt (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB).

4.3.2

Die Beschwerdeführer haben nie

gemeldet, ihr Enkel wohne bei ihnen. Sie haben daher die Meldepflicht verletzt,

falls die vorstehend (E. II. 3 hiervor) getroffenen Feststellungen auch in

diesem Zusammenhang massgebend sind.

4.3.3

Bei der Beantwortung der Frage,

ob im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auf die längere strafrechtliche

Verjährungsfrist abzustellen sei, sind die strafrechtlichen Grundsätze,

namentlich auch betreffend die Beweiswürdigung, massgebend. Die sich aus dem Grundsatz

«in dubio pro reo» ergebenden verfassungsmässigen Anforderungen an die

Beweiswürdigung im Strafprozess gelten auch im sozialversicherungsgerichtlichen

Rückerstattungsverfahren, wenn es im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz

ATSG um die vorfrageweise vorzunehmende Prüfung geht, ob sich der

Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleite, für welche das

Strafrecht eine längere Verjährungsfrist als diejenigen von Art. 25 Abs. 2

erster Satz ATSG vorsieht. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in

dubio pro reo», dass sich das (Straf-)Gericht nicht von der Existenz eines für

die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn

bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,

ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn

das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und

theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.).

4.3.4

Vor dem Hintergrund der erwähnten

strafrechtlichen Beweiswürdigungsgrundsätze kann die Anwendbarkeit der längeren

strafrechtlichen Frist nicht bejaht werden: Wie dargelegt, erscheint es zwar

als überwiegend wahrscheinlich, dass der Enkel der Beschwerdeführer, C.___, vom

1.

April 2011 bis 31. Mai 2017 – mit dem von der Beschwerdegegnerin

anerkannten Unterbruch während des Militärdienstes – bei den Beschwerdeführern

in E.___ gewohnt hat, wie es seinen Angaben gegenüber der Einwohnerkontrolle

entspricht. Diese Feststellung kann aber nicht mit der für eine strafrechtliche

Verurteilung notwendigen, deutlich höheren Gewissheit getroffen werden. Vielmehr

verbleiben aus einer strafrechtlichen Optik nicht zu unterdrückende Zweifel, die

einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verletzung der Meldepflicht – und der

damit wohl einhergehenden Feststellung, C.___ habe als Zeuge vor Gericht falsch

ausgesagt – entgegenstehen. Es gilt somit die allgemeine Verwirkungsfrist von

fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt begründet.

5.

Die vorstehenden Erwägungen beeinflussen

die Höhe der Rückforderung wie folgt:

5.1

Die an den Beschwerdeführer A.___

gerichtete, den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 betreffende

Rückforderung von noch CHF 10'982.00 (vgl. AK-Nr. 89) bleibt bestehen, da

diesbezüglich die fünfjährige Verwirkungsfrist mit der Rückforderungsverfügung

vom 13. November 2017 (AK-Nr. 65) gewahrt worden ist und auch die in

der Beschwerdeschrift anerkannten Erwerbsunkosten, welche die Zeit bis 31.

August 2013 betreffen, keine Rolle spielen.

5.2

Die an die Beschwerdeführerin B.___

gerichtete Rückforderung, die gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden

Verfügung vom 17. Januar 2018 und der gestützt darauf bereits am 15. Januar

2018.

erstellten Abrechnung (AK-Nr. 88) noch CHF 7'543.00 beträgt,

reduziert sich durch die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verwirkungsfrist und

die in der Beschwerdeantwort anerkannten Gewinnungskosten. Verwirkt ist die

Rückforderung derjenigen Leistungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Erlass der

die Beschwerdeführerin B.___ betreffenden Verfügung vom 13. November 2017

(AK-Nr. 71) ausgerichtet wurden. Es ist davon auszugehen, dass die

Ergänzungsleistung jeweils in den ersten Tagen des Monats ausbezahlt wurde, was

auch durch die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge (AK-Nr. 62) bestätigt

wird. Die Rückforderung der Zahlung für November 2012 war demnach bereits verwirkt,

als die Verfügung vom 13. November 2017 erging. Die Rückforderung

gegenüber der Beschwerdeführerin B.___ beschränkt sich demzufolge auf die neun

Monate von Dezember 2012 bis und mit August 2013. Die Beschwerdegegnerin wird

den Anspruch für diesen Zeitraum und dementsprechend die resultierende

Rückforderung neu zu berechnen haben. Dabei werden auch die in der

Beschwerdeantwort anerkannten Erwerbsunkosten von CHF 700.00 pro Jahr zu

berücksichtigen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.

6.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende

Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (BGE 117 V 401 E. 2c

S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfeiffner Rauber

[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).

Rechtsanwalt Krapf macht in seiner

Kostennote vom 20. Juni 2018 ein Honorar von CHF 2'447.75 (8,91 Stunden à

CHF 250.00 plus Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Hätten die

Beschwerdeführer einzig die Verwirkung eines Teils der Rückforderung geltend

gemacht, wäre der Aufwand für die Rechtsschriften etwas geringer ausgefallen.

Die Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung wäre aber, weil das Thema im

Prinzip dasselbe ist, ebenfalls notwendig gewesen. Insgesamt ist davon

auszugehen, dass sich der Zeitaufwand um knapp eine Stunde reduziert hätte, so

dass die Parteientschädigung auf pauschal CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) herabzusetzen ist.

7.

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. April 2011

bis 31. August 2013 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 wird

in diesem Umfang aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Rückforderung für

die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. November 2012 verwirkt ist. Die

Beschwerdegegnerin wird den Betrag der Rückforderung für den Zeitraum vom 1.

Dezember 2012 bis 31. August 2013 im Sinne der Erwägungen neu festzulegen haben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017

betrifft.

3. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 19. Juni 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger