VSBES.2018.24
Ergänzungsleistungen AHV (Rückforderung)
26. Juni 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Markus Krapf
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente - Rückforderung (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1947 geborene B.___ und der
1948 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehen je eine
Altersrente der AHV. Weiter beziehen sie Ergänzungsleistungen; diese werden
unter dem Namen von A.___ geführt, seit er im Jahr 2013 das ordentliche
Rentenalter erreicht hat (vgl. Ausgleichskasse Belege [AK-]Nr. I 28).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 13. November
2017, gerichtet an A.___, legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für den
Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 rückwirkend neu fest.
Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 14'535.00 (35 Monate à
CHF 323.00) zurück (AK-Nr. 65).
2.2 Mit einer zweiten Verfügung
gleichen Datums wurde auch der – auf B.___ lautende – EL-Anspruch für die Zeit
vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 neu festgesetzt und ein Betrag von
CHF 9'388.00 (29 Monate à CHF 323.00) zurückgefordert (AK-Nr. 71).
2.3 Anlass für die Neuberechnungen
und Rückforderungen bildete der Umstand, dass C.___, der 1994 geborene Enkel
der Beschwerdeführer, laut einer Auskunft der Einwohnerkontrolle vom 1. April
2011 bis 15. Juni 2017 an der Adresse der Beschwerdeführer angemeldet gewesen
war (vgl. AK-Nr. 63). Die Beschwerdegegnerin nahm daher eine Neuberechnung der
Wohnkosten vor, indem sie den in den ursprünglichen Verfügungen
berücksichtigten Mietzins von CHF 970.00 durch drei Personen teilte und nur den
Anteil von zwei Personen berücksichtigte.
3. Die Beschwerdeführer liessen am
5. Dezember 2017 Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. November 2017 erheben
und deren Aufhebung beantragen (AK-Nr. 78). Zur Begründung wurde insbesondere geltend
gemacht, C.___ habe nicht bei den Beschwerdeführern gewohnt, sondern bei seinen
Eltern in D.___. Zudem habe er vom 26. Oktober 2015 bis 20. August 2016
Militärdienst geleistet.
4. Mit Einspracheentscheid vom 5.
Januar 2018 (AK-Nr. 84; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem sie auf die
Mietzinsteilung für die Zeit des Militärdienstes (1. Oktober 2015 bis 31.
August 2016) aufhob. Im Übrigen wurde die Einsprache, soweit die Mietkosten
betreffend, abgewiesen. Die als Bestandteile des Einspracheentscheids
erlassenen, diesen umsetzenden Verfügungen und Abrechnungen ergingen am 15. und
17. Januar 2018. Die Rückforderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31.
August 2013 wurde aus anderen, hier nicht relevanten Gründen von CHF 9'388.00
um CHF 1'845.00 auf CHF 7'543.00 (AK-Nr. 95, 88) reduziert, diejenige für
die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 von CHF 14'535.00 um CHF 3'553.00
(11 x CHF 323.00 für die Zeit von Oktober 2015 bis August 2016) auf CHF 10'982.00
(AK-Nr. 99, 89).
5. Mit Zuschrift vom 18. Januar
2018 lassen die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 erheben. Sie stellen die folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 5. Januar
2018 betreffend Rückforderung sei aufzuheben.
2. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wird vorgebracht, die
Mietzinsteilung sei nicht gerechtfertigt und zudem sei ein Teil der
Rückforderung verjährt.
Am 23. Januar 2018 lassen die
Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe geltend machen, bei A.___ müssten
bis Ende August 2013 noch Erwerbsunkosten in der Höhe von CHF 700.00 pro Jahr
berücksichtigt werden (A.S.15).
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2018, die Beschwerde sei
teilweise – bezogen auf die neu geltend gemachten jährlichen Gewinnungskosten
von CHF 700.00 für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 – gutzuheissen
und ansonsten abzuweisen (A.S. 20 ff.).
7. Die Beschwerdeführer halten mit
Replik vom 4. April 2018 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 26 ff.).
8. Mit Verfügung vom 10. April
2018 wird bei der Einwohnerkontrolle E.___ eine schriftliche Auskunft
eingeholt, die am 13. April 2018 beim Gericht eingeht (A.S. 30, 34 f.).
9. Die Beschwerdegegnerin
bestätigt in ihrer Duplik vom 27. April 2018 die in der Beschwerdeantwort
gestellten Anträge (A.S. 40 ff.).
10. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018
werden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf 19. Juni 2018
vorgeladen (A.S. 44 f.).
11. Am 19. Juni 2018 findet eine
Instruktionsverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer und ihr Vertreter,
eine Vertreterin der Beschwerdegegnerin, der Zeuge C.___ sowie ein Dolmetscher
erscheinen. Für die Ausführungen der Parteien, ihrer Vertreter sowie die
Aussagen des Zeugen kann auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen werden (A.S.
47 ff.), das den Parteien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur
Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018; mit diesem werden noch Rückforderungen
von CHF 7'543.00 für die Zeit vom 11. April 2011 bis 31. August 2013 und
CHF 10'982.00 für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017, total
somit CHF 18'525.00, geltend gemacht.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit.
a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die im
Beschwerdeverfahren noch streitige Rückforderungssumme von CHF 18’525.00
liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.4
In der Beschwerdeantwort hat die
Beschwerdegegnerin Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF
700.00
pro Jahr für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2013
anerkannt; dies wird im Endentscheid zu berücksichtigen sein.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
Als Ausgaben anerkannt werden
unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu
erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
2.3
Nach der Rechtsprechung führt
das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen
Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach
dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im
gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige
Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im
Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des
Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den
grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen
auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten
(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des
Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer
Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,
dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese
systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen
Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen
(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement
ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den
existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es
nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter
Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen
somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht sämtliche dieser
Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt
werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung
eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.
307.
f.).
3.
Die den Beschwerdeführern
zugesprochenen Ergänzungsleistungen beruhten jeweils auf einer Berechnung,
welche die gesamten Mietkosten der von ihnen seit 1. März 2011 bewohnten
Wohnung an der [...]strasse in E.___ (vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 79, S. 10)
in der Höhe von CHF 970.00 pro Monat umfasste. Die Neuberechnung und
Rückforderung stützt sich auf die Annahme, neben den Beschwerdeführern habe
auch ihr Enkel C.___ während der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2017 in der
genannten Wohnung gelebt. Die Beschwerdeführer bestreiten dies. Sie machen
geltend, der Enkel C.___ sei während des genannten Zeitraums zwar an der
Adresse [...]strasse in E.___ angemeldet gewesen, habe aber in Wirklichkeit bei
seinen Eltern an der [...]strasse in D.___ gewohnt.
3.1
Gemäss der durch das Gericht
eingeholten Auskunft der Einwohnerkontrolle E.___ vom 11. April 2018 war C.___,
der Enkel der Beschwerdeführer, von seiner Geburt am 14. Juni 1994 bis am 31.
März 2011 an der [...]strasse in E.___ und anschliessend vom 1. April 2011 bis
15.
Juni 2017 an der Adresse der Beschwerdeführer, [...]strasse, E.___, angemeldet.
Weiter steht fest, dass C.___ bei der Firma F.___, eine Lehre als Konstrukteur
gemacht und während dieser Zeit die Berufsschule in G.___ besucht hatte.
Aktenkundig ist auch, dass er während dieser Zeit, vom 11. Juli 2011 bis 11.
August 2015, praktisch durchgehend über ein Generalabonnement (GA) Junior 2.
Klasse der SBB verfügte; dieses kostete in den ersten beiden Jahren CHF
2'400.00, in den beiden späteren Jahren CHF 2'530.00 pro Jahr (AK-Nr. 79, S. 11
f.).
3.2
Aus der Partei- und
Zeugenbefragung an der Instruktionsverhandlung vom 19. Juni 2018 ergibt sich
Folgendes (A.S. 47 ff.):
3.2.1
Die Beschwerdeführer wohnten bis
März 2011 an der [...]strasse in E.___ in einer grossen
Viereinhalbzimmerwohnung. Wie sich aus den Aussagen ergeben hat, wohnten in
dieser Wohnung auch der Sohn der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie die
beiden Söhne des Sohns und Enkel der Beschwerdeführer, nämlich C.___ und dessen
Bruder. Laut der erwähnten Auskunft der Einwohnerkontrolle E.___ wohnte C.___ seit
seiner Geburt an dieser Adresse. Aufgrund der Aussagen an der
Instruktionsverhandlung kann davon ausgegangen werden, dass seine Eltern und
Grosseltern sowie sein Bruder damals bereits dort wohnhaft waren. Der Sohn der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau eröffneten oder übernahmen in der Folge –
nach Aussage des Beschwerdeführers ungefähr 2005 oder 2007 – das Restaurant «[...]»
in D.___ (rund eine Autostunde von E.___ entfernt). Sie blieben aber laut den
Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung zunächst weiterhin in der
gemeinsamen Wohnung in E.___ wohnhaft. Dieser sechs Personen umfassende
Haushalt wurde erst im März 2011 aufgelöst, weil das Gebäude abgerissen oder
umgebaut wurde, so dass ein Umzug unvermeidlich war. Zu diesem Zeitpunkt
verlegten der Sohn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Wohnsitz an den
Ort des von ihnen geführten Restaurants in D.___. Die Beschwerdeführer blieben
in E.___ und zogen in die neu gemietete Wohnung an der [...]strasse, wo sie
seit 1. März 2011 angemeldet sind. Der damals knapp 17-jährige Enkel C.___
meldete sich per 1. April 2011 ebenfalls an dieser neuen Adresse seiner
Grosseltern, der Beschwerdeführer, an. Er hat jedoch im Rahmen seiner Befragung
als Zeuge ausgesagt, er habe während dieser Zeit nicht in E.___ bei den
Grosseltern, sondern in D.___ bei den Eltern gewohnt. Auch der Beschwerdeführer
haben in diesem Sinne ausgesagt.
3.2.2
Die Aussage der
Beschwerdeführerin B.___ anlässlich der Instruktionsverhandlung ist nicht
verwertbar, da sie erklärt hat, sie könne sich an nichts erinnern, während die
wenigen Antworten, die sie gegeben hat, grossenteils unzutreffend gewesen und
durch den Beschwerdeführer A.___ korrigiert worden sind. Der Beschwerdeführer hat
meist klare Antworten gegeben. Seiner Aussage kann aber angesichts der
Interessenlage keine sehr grosse Beweiskraft beigemessen werden. Die Frage,
warum sich der Enkel C.___ bei ihnen angemeldet habe, wenn er nicht dort
gewohnt habe, hat er nicht beantworten können.
3.2.3
Der Zeuge C.___ hat bei seiner
Befragung an der Instruktionsverhandlung (vgl. separates Protokoll)
grundsätzlich nicht unglaubwürdig gewirkt. Es ist jedoch aufgefallen, dass er
fast alle Fragen ausweichend, zögernd oder unvollständig beantwortet hat. So ist
er bei allen zeitlichen Angaben derart vage geblieben, dass es als sehr
fraglich erscheint, ob er sich wirklich nicht besser hat zu erinnern vermögen.
Die Frage, wer alles in der Wohnung an der [...]strasse in E.___ gewohnt habe, hat
er zunächst mit «Ich, mein Bruder, die komplette Familie» beantwortet und erst
auf konkrete Nachfrage, dass die Grosseltern, die hierortigen Beschwerdeführer,
auch dort gewohnt hätten, bestätigt. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe sich zwar
per 1. April 2011 an der Adresse der Grosseltern/Beschwerdeführer ([...]strasse)
angemeldet, jedoch nie dort gewohnt, sondern er sei mit den Eltern nach D.___
umgezogen. Einen Grund dafür, warum er gegenüber den Behörden eine
unzutreffende Adresse hätte angeben sollen, hat er jedoch – ebenso wie der
Beschwerdeführer – nicht angeben können. Die in der Beschwerdeschrift
enthaltene Darstellung, er habe sich mit der Anmeldung im Kanton Solothurn
Vorteile erhofft, weil er seine Lehre in E.___ absolviert habe, hat er nicht
vorgebracht (abgesehen davon, dass sich inzwischen herausgestellt hat, dass er
die Lehre nicht in E.___, sondern bei der F.___ in H.___ gemacht hat). Es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern ein (fiktiver) Wohnsitz im Kanton
administrative Vorteile bieten sollte. Auch die Ausführungen des Zeugen zum
Arbeitsweg sind nur teilweise nachvollziehbar gewesen. So hat er auf den
Hinweis, die gegenüber der Einwohnerkontrolle angegebene Wohnadresse bei den
Grosseltern in E.___ liege wesentlich näher bei der Lehrstelle (F.___ in H.___)
und der Berufsschule in G.___ als der Wohnort der Eltern in D.___, zunächst ausgeführt,
er habe sich aus diesem Grund ein Generalabonnement gekauft (was zutrifft [vgl.
AK-Nr. 79, S. 11 f.], wobei die Kosten allerdings rund CHF 1'000.00 niedriger
waren als die vom Zeugen genannten CHF 3'500.00). Unmittelbar anschliessend hat
er aber dann davon gesprochen, dass er die Strecke – nach dem Erwerb des
Führerausweises – oft mit dem Auto zurückgelegt habe. Die Aussage des Zeugen
ist auch vor dem Hintergrund der Interessenlage und der persönlichen Nähe zu
den Beschwerdeführern, die seine Grosseltern und bei der Befragung anwesend
gewesen sind, zu würdigen. Wie sich an der Instruktionsverhandlung
herausgestellt hat, ist er durch die Beschwerdeführer über den Fall und die
Aktenlage orientiert gewesen, hat er doch bei einer Antwort Bezug auf die Akten
genommen.
3.3
Nach den Ergebnissen der Instruktionsverhandlung
verhält es sich demnach nicht so, dass der Enkel C.___ bei seinen Eltern in D.___
gewohnt und sich im Frühjahr 2011 mit Blick auf die bevorstehende, bei einem
Betrieb in E.___ zu absolvierende Lehre bei den in E.___ wohnhaften Grosseltern
angemeldet hätte, weil er sich davon administrative Vorteile versprach. Vielmehr
lebte er seit jeher in E.___, wo er in einem Haushalt mit seinen Eltern, den
Beschwerdeführern (Grosseltern) und seinem Bruder aufwuchs. Nachdem die Eltern
im Jahr 2005 oder 2007 das Restaurant im rund eine Autostunde entfernten D.___
übernommen hatten, dürften sie sogar eher weniger präsent gewesen sein als die
Grosseltern. Als im Frühjahr 2011 der bisherige, sechs Personen und drei
Generationen umfassende Haushalt aufgelöst werden musste, weil das Gebäude
abgerissen oder umgebaut wurde, stand C.___ vor der Wahl, mit seinen Eltern
nach D.___ zu ziehen oder in E.___ bei seinen Grosseltern zu bleiben. Die
letztere Variante besass unter dem Aspekt des Arbeitswegs erhebliche Vorteile,
denn C.___ absolvierte seine Lehre bei der Firma F.___ in H.___ (nicht wie in
der Beschwerdeschrift ausgeführt in E.___) und besuchte die Berufsschule in G.___.
Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den SBB-Fahrplan darlegt, lässt
sich der Weg zur Lehrstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln von E.___ aus in
30.
(Hinfahrt) respektive 36 Minuten (Rückfahrt) zurücklegen, derjenige zur
Berufsschule in 16 bzw. 17 Minuten. Demgegenüber beträgt die reine Fahrzeit ab D.___
zum Lehrbetrieb 103 Minuten (Hinfahrt) respektive 110 Minuten (Rückfahrt), zur
Berufsschule 95 Minuten (Hinfahrt) respektive 97 Minuten (Rückfahrt). Die an
der Zeugenbefragung vorgebrachte Variante mit dem Auto von und ab I.___ führt
zwar bei optimalen Verhältnissen zu einer gewissen Zeitersparnis, ist jedoch
angesichts des Stadtverkehrs mit erheblichen Verspätungsrisiken verbunden.
Zudem fällt es schwer zu glauben, dass ihn der Bruder oder Vater quasi täglich
von D.___ zum Hauptbahnhof I.___ gebracht und wieder abgeholt haben sollen,
zumal die Fahrzeit pro Weg bei üblicher Verkehrslage laut Google Maps immerhin
rund 25 Minuten beträgt, so dass der Bruder oder Vater etwa eine Stunde pro Tag
für diesen Zweck hätte aufwenden müssen. Dasselbe gilt für die Bewältigung der
gesamten Strecke ab D.___ mit dem Auto, dauert diese doch laut Google Maps bei
üblicher Verkehrslage pro Weg rund anderthalb Stunden, wobei eine erhebliche
Gefahr für zusätzliche Verzögerungen besteht. Dass der Zeuge von Juli 2011 bis
August 2015 durchgehend über ein Generalabonnement (GA) der Bahn verfügte (vgl.
AK-Nr. 79 S. 11), welches zunächst CHF 2'400.00, später CHF 2’530.00 pro
Jahr kostete, spricht zwar für seine Version. Dieser Umstand ist allerdings durch
ihn selbst erheblich relativiert worden, indem er ausgeführt hat, er sei oft
mit dem Auto gefahren und habe das GA oft auch für den Ausgang benutzt. Der
Zeuge hat zwar erklärt, es treffe nicht zu, dass er während der Lehre in E.___
bei seinen Grosseltern gewohnt habe. Er hat aber keine Erklärung zu liefern
vermögen, warum er sich trotzdem an der Wohnadresse der Grosseltern angemeldet
haben sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der
Zeuge damit selbst vorbringt, er habe damals gegenüber der zuständigen
Einwohnerkontrolle falsche Angaben gemacht, was seine nunmehrige
Glaubwürdigkeit nicht erhöht. Seine Erklärung, er habe nicht gewusst, dass man
sich dort anmelden müsse, wo man tatsächlich wohne, ist schwer
nachzuvollziehen. Auf jeden Fall ändert sie nichts daran, dass entweder die
frühere Darstellung gegenüber der Einwohnerkontrolle oder dann die aktuelle gegenüber
dem Versicherungsgericht unzutreffend gewesen ist. Bei der Würdigung seiner
aktuellen Aussage ist ausserdem zu berücksichtigen, dass diese auch durch die
Erwartungen der bei der Befragung anwesenden Beschwerdeführer beeinflusst sein
könnten.
3.4
Zusammenfassend sprach im Frühjahr
2011.
aus Sicht des Zeugen C.___ vieles dafür, auch nach der durch äussere
Umstände bewirkten Auflösung des 6-Personen-Haushalts an der [...]strasse in E.___
bei den Grosseltern, mit denen er schon seit jeher im gleichen Haushalt gelebt
hatte, wohnhaft zu sein. Es erstaunt daher nicht, dass er sich im 1. April 2011
am neuen Wohnort der Grosseltern an der [...]strasse anmeldete. Er behauptet
nunmehr zwar, er habe – entgegen diesen seinen Angaben gegenüber der
Einwohnerkontrolle – nicht an diesem Ort gewohnt, sondern bei den Eltern in D.___.
Eine Erklärung dafür, warum er sich an einer falschen Adresse angemeldet hätte,
hat er jedoch nicht geliefert, und die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte
Argumentation, man habe sich administrative Vorteile versprochen, überzeugt
nicht. Die gesamthafte Würdigung aller Umstände lässt es als weit plausibler
erscheinen, dass sich der Zeuge wahrheitsgemäss an der [...]strasse in E.___
anmeldete, weil er tatsächlich dort wohnte. Es ist daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Enkel der Beschwerdeführer, C.___,
während der Zeit vom 1. April 2011 bis 15. Juni 2017 – mit dem von der
Beschwerdegegnerin anerkannten Unterbruch während des Militärdienstes – tatsächlich,
entsprechend seinen Angaben gegenüber der Einwohnerkontrolle, zusammen mit den
Beschwerdeführern die Wohnung an der [...]strasse in E.___ bewohnte.
3.5
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass die Wohnung von drei Personen bewohnt wurde, von denen eine nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen ist. Deshalb ist der Mietzins auf diese drei
Personen aufzuteilen, und es sind nur die Anteile der Beschwerdeführer,
entsprechend zwei Dritteln des Mietzinses, als Wohnkosten zu berücksichtigen
(Art. 16c ELV; E. II. 2.2 hiervor). Ein Grund für eine andere Aufteilung (vgl.
E. II. 2.3 hiervor) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der
anrechenbare Mietzins beläuft sich demnach auf CHF 7'760.00 pro Jahr (12 x
CHF 970.00 : 3 x 2). Er ist in den Neuberechnungen, die dem Einspracheentscheid
respektive der ihn umsetzenden Verfügung vom 17. Januar 2018 (AK-Nr. 95)
zugrunde liegen, korrekt berücksichtigt worden.
4.
Der Beschwerdeführer lässt
weiter geltend machen, ein Teil der Rückforderung sei verwirkt.
4.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der
Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist
massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
4.2
Die Rückforderung wurde mit den
Verfügungen vom 13. November 2017 (E. I. 2.1 und 2.2 hiervor) geltend
gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es gelte die
längere strafrechtlicher Verjährungsfrist von sieben Jahren, weshalb die
Rückforderung für den gesamten Zeitraum ab 1. April 2011 nicht verwirkt sei.
Demgegenüber postulieren die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der fünfjährigen
Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG.
4.3
Zu prüfen bleibt somit, ob die
Rückforderung der Ergänzungsleistungen, die den Beschwerdeführern in der Zeit
vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2017 ausbezahlt wurden, der ordentlichen
fünfjährigen Verwirkungsfrist oder einer längeren, strafrechtlichen Frist
unterliegt.
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin geht von
der Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Frist aus. Zur Begründung macht
sie geltend, die Beschwerdeführer hätten ihr bzw. der Zweigstelle nicht
mitgeteilt, dass ihr Enkel C.___ bei ihnen wohnhaft gewesen sei. Damit hätten
sie ihre Meldepflicht (Art. 31 ATSG) verletzt. Dieses Verhalten werde gemäss
Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG (in Kraft seit 1. Januar 2008) mit Geldstrafe bis zu
180.
Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. d Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) betrage die Frist für die (Verfolgungs-)Verjährung
sieben Jahre. Diese Ausführungen zur Dauer der Verjährungsfrist sind
grundsätzlich korrekt (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB).
4.3.2
Die Beschwerdeführer haben nie
gemeldet, ihr Enkel wohne bei ihnen. Sie haben daher die Meldepflicht verletzt,
falls die vorstehend (E. II. 3 hiervor) getroffenen Feststellungen auch in
diesem Zusammenhang massgebend sind.
4.3.3
Bei der Beantwortung der Frage,
ob im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auf die längere strafrechtliche
Verjährungsfrist abzustellen sei, sind die strafrechtlichen Grundsätze,
namentlich auch betreffend die Beweiswürdigung, massgebend. Die sich aus dem Grundsatz
«in dubio pro reo» ergebenden verfassungsmässigen Anforderungen an die
Beweiswürdigung im Strafprozess gelten auch im sozialversicherungsgerichtlichen
Rückerstattungsverfahren, wenn es im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz
ATSG um die vorfrageweise vorzunehmende Prüfung geht, ob sich der
Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleite, für welche das
Strafrecht eine längere Verjährungsfrist als diejenigen von Art. 25 Abs. 2
erster Satz ATSG vorsieht. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in
dubio pro reo», dass sich das (Straf-)Gericht nicht von der Existenz eines für
die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn
bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,
ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn
das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.).
4.3.4
Vor dem Hintergrund der erwähnten
strafrechtlichen Beweiswürdigungsgrundsätze kann die Anwendbarkeit der längeren
strafrechtlichen Frist nicht bejaht werden: Wie dargelegt, erscheint es zwar
als überwiegend wahrscheinlich, dass der Enkel der Beschwerdeführer, C.___, vom
1.
April 2011 bis 31. Mai 2017 – mit dem von der Beschwerdegegnerin
anerkannten Unterbruch während des Militärdienstes – bei den Beschwerdeführern
in E.___ gewohnt hat, wie es seinen Angaben gegenüber der Einwohnerkontrolle
entspricht. Diese Feststellung kann aber nicht mit der für eine strafrechtliche
Verurteilung notwendigen, deutlich höheren Gewissheit getroffen werden. Vielmehr
verbleiben aus einer strafrechtlichen Optik nicht zu unterdrückende Zweifel, die
einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verletzung der Meldepflicht – und der
damit wohl einhergehenden Feststellung, C.___ habe als Zeuge vor Gericht falsch
ausgesagt – entgegenstehen. Es gilt somit die allgemeine Verwirkungsfrist von
fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt begründet.
5.
Die vorstehenden Erwägungen beeinflussen
die Höhe der Rückforderung wie folgt:
5.1
Die an den Beschwerdeführer A.___
gerichtete, den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 betreffende
Rückforderung von noch CHF 10'982.00 (vgl. AK-Nr. 89) bleibt bestehen, da
diesbezüglich die fünfjährige Verwirkungsfrist mit der Rückforderungsverfügung
vom 13. November 2017 (AK-Nr. 65) gewahrt worden ist und auch die in
der Beschwerdeschrift anerkannten Erwerbsunkosten, welche die Zeit bis 31.
August 2013 betreffen, keine Rolle spielen.
5.2
Die an die Beschwerdeführerin B.___
gerichtete Rückforderung, die gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden
Verfügung vom 17. Januar 2018 und der gestützt darauf bereits am 15. Januar
2018.
erstellten Abrechnung (AK-Nr. 88) noch CHF 7'543.00 beträgt,
reduziert sich durch die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verwirkungsfrist und
die in der Beschwerdeantwort anerkannten Gewinnungskosten. Verwirkt ist die
Rückforderung derjenigen Leistungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Erlass der
die Beschwerdeführerin B.___ betreffenden Verfügung vom 13. November 2017
(AK-Nr. 71) ausgerichtet wurden. Es ist davon auszugehen, dass die
Ergänzungsleistung jeweils in den ersten Tagen des Monats ausbezahlt wurde, was
auch durch die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge (AK-Nr. 62) bestätigt
wird. Die Rückforderung der Zahlung für November 2012 war demnach bereits verwirkt,
als die Verfügung vom 13. November 2017 erging. Die Rückforderung
gegenüber der Beschwerdeführerin B.___ beschränkt sich demzufolge auf die neun
Monate von Dezember 2012 bis und mit August 2013. Die Beschwerdegegnerin wird
den Anspruch für diesen Zeitraum und dementsprechend die resultierende
Rückforderung neu zu berechnen haben. Dabei werden auch die in der
Beschwerdeantwort anerkannten Erwerbsunkosten von CHF 700.00 pro Jahr zu
berücksichtigen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6.
6.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende
Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (BGE 117 V 401 E. 2c
S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfeiffner Rauber
[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).
Rechtsanwalt Krapf macht in seiner
Kostennote vom 20. Juni 2018 ein Honorar von CHF 2'447.75 (8,91 Stunden à
CHF 250.00 plus Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Hätten die
Beschwerdeführer einzig die Verwirkung eines Teils der Rückforderung geltend
gemacht, wäre der Aufwand für die Rechtsschriften etwas geringer ausgefallen.
Die Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung wäre aber, weil das Thema im
Prinzip dasselbe ist, ebenfalls notwendig gewesen. Insgesamt ist davon
auszugehen, dass sich der Zeitaufwand um knapp eine Stunde reduziert hätte, so
dass die Parteientschädigung auf pauschal CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) herabzusetzen ist.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. April 2011
bis 31. August 2013 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 wird
in diesem Umfang aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Rückforderung für
die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. November 2012 verwirkt ist. Die
Beschwerdegegnerin wird den Betrag der Rückforderung für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2012 bis 31. August 2013 im Sinne der Erwägungen neu festzulegen haben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017
betrifft.
3. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 19. Juni 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger