VSBES.2018.240
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
16. Juli 2020Deutsch47 min
erhalten (Beweisthema: Validentätigkeit, Valideneinkommen und Invaliditätsgrad).
Source so.ch
Urteil vom 16. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 31. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1983 geborene A.___ meldete
sich am 18. Juli 2017 bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons
Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung
nannte er eine Handgelenksfraktur links vom Juni 2016 sowie eine Lactose-,
Fructose- und Glutenintoleranz, bekannt sei Januar 2017. Die Beschwerdegegnerin
zog die Akten des für den Vorfall vom 23. Juni 2016 zuständigen obligatorischen
Unfallversicherers, der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva, bei
(IV-Nr. 7). Am 28. September 2017 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 13).
Da sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. Juni 2010 einen
das linke Handgelenk betreffenden Unfall erlitten hatte, holte die
Beschwerdegegnerin auch die Akten des hierfür zuständigen obligatorischen
Unfallversicherers Hotela Versicherungen AG ein (IV-Nr. 16). Zudem nahm
sie verschiedene Arztberichte zu den Akten (IV-Nr. 17 ff.). Dr. med. B.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD),
nahm am 28. Februar 2018 zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 26).
2. Mit Vorbescheid vom
14. März 2018 (IV-Nr. 27) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen und/oder eine Invalidenrente verneinen. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 27. April 2018 Einwände erheben (IV-Nr. 31). In
der Folge wurden der Beschwerdegegnerin zwei weitere Arztberichte zugestellt
(IV-Nr. 33, 35).
3. Mit Verfügung vom
31. August 2018 (IV-Nr. 36; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) bejahte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Dagegen lehnte sie es ab, dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente auszurichten.
4. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 27. September 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
31. August 2018 sei aufzuheben.
2. a. Es sei eine gerichtliche Begutachtung
den Fall des Beschwerdeführers betreffend durch einen erfahrenen Handchirurgen
durchzuführen.
b. Eventualiter: Die
Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
c. Subeventualiter: Es
seien dem Beschwerdeführer seit wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses
von 5 % ab wann rechtens gerichtlich zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführer sei nach Art. 191
ZPO gerichtlich protokollarisch zur genauen Art der Erwerbstätigkeit in seiner
früheren Anstellung als Techniker im C.___ [Hotel] in [...] und als Reparateur
für Reiseartikel zu befragen, um eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes zu
erhalten (Beweisthema: Validentätigkeit, Valideneinkommen und Invaliditätsgrad).
4. Das vorliegende Verfahren sei mit dem
ebenfalls vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hängigen
UV-Beschwerdeverfahren VSBES.2017.316 zu koordinieren.
5. Es seien die vollständigen Akten des
Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.316 von Amtes wegen gerichtlich beizuziehen.
6. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums. und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
7. Es sei dem Beschwerdeführer die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gewähren.
8. Vor Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 lässt
der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht nachreichen (A.S. 39 f., 44 ff.;
Urkunde 18 des Beschwerdeführers).
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 (A.S. 42 f.) auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 19. Februar 2019 weist der Instruktionsrichter das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab und setzt Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (A.S. 47).
Am 26. März 2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 bezahlt hat (A.S. 54).
7. Am 2. April 2019 lässt der
Beschwerdeführer weitere Arztberichte einreichen (Urkunden 19 - 23
des Beschwerdeführers). Gleichzeitig stellte er erneut ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (A.S. 55 ff.). Am 8. April
2019 folgt eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (A.S. 60, mit Urkunde
24 des Beschwerdeführers), ebenso am 17. Oktober 2019 (A.S. 62, mit
Urkunde 25 des Beschwerdeführers).
8. Mit Verfügung vom 9. Januar
2020 wird dem Beschwerdeführer ab 2. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege
hinsichtlich der Gerichtskosten gewährt, soweit sie nicht durch den geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 gedeckt sind. Gleichzeitig wird ihm ebenfalls
ab 2. April 2019 die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt
Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Weiter werden ergänzende
Angaben des Beschwerdeführers einverlangt (A.S. 64 ff.).
9. Der Beschwerdeführer reicht am
15. Januar 2020 die verlangte Entbindungserklärung sowie einen weiteren
Arztbericht ein (A.S. 70; Urkunden 26 und 27 des Beschwerdeführers). Am
12. Februar 2020 erfolgt eine weitere Eingabe mit weiteren Unterlagen
(A.S. 73; Urkunden 28 - 34 des Beschwerdeführers).
10. Mit prozessleitender Verfügung
vom 19. Februar 2020 wird angekündigt, das Gericht werde bei den behandelnden
Ärzten Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparats, spez. Handchirurgie, und bei Dr. med. E.___,
Facharzt für Innere Medizin, je einen Bericht zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers
einholen (A.S. 75).
11. Der Beschwerdeführer lässt mit
Schreiben vom 19. Februar 2020 (A.S. 78) und 28. Februar 2020 (A.S. 81) je
einen weiteren Arztbericht einreichen (Urkunden 35 und 36 des
Beschwerdeführers).
12. Der Bericht des behandelnden
Handchirurgen Dr. med. D.___ vom 2. März 2020 geht beim Versicherungsgericht am
5. März 2020 ein (A.S. 84; Urkunde 37 des Beschwerdeführers), derjenige
des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 9. März 2020 am 11. März 2020 (A.S. 88;
Urkunde 38 des Beschwerdeführers).
13. Mit Verfügung vom 2. April
2020 (A.S. 92) werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer verlangten
öffentlichen Verhandlung auf den 16. Juli 2020 vorgeladen.
14. In der Folge gehen dem Gericht
noch ein urodynamischer Untersuchungsbericht des Spitals F.___ vom 20. Februar
2020 (A.S. 93; Urkunde 39 des Beschwerdeführers), ein Bericht des Hausarztes
Dr. med. E.___ vom 7. April 2020 (A.S. 96), ein Operationsbericht des Spitals F.___
vom 6. April 2020 (A.S. 99; Urkunde 40 des Beschwerdeführers) sowie ein
Bericht von med. pract. G.___, vom 25. Mai 2020 (A.S. 102; Urkunde 41 des
Beschwerdeführers) zu.
15. Am 16. Juli 2020 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer
sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin,
der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine Teilnahme an der
Verhandlung verzichtet. Rechtsanwalt Wyssmann reicht als ergänzende
Beweismittel Urkunden 42 - 47 ein. Diese werden zu den Akten
genommen. Es handelt sich um einen Bericht und ein Zeugnis des Handchirurgen
Dr. med. D.___ (Urkunden 42 und 43), sowie um drei Berichte und ein Attest des
Spitals H.___, Interdisziplinäre Notfallstation, vom 5. Juni,
14. Juni und 18. Juni 2020 (Urkunden 44 - 47).
Nach Abschluss des Plädoyers stellt der
Vertreter des Beschwerdeführers folgende modifizierte Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
31. August 2018 sei aufzuheben.
2. a. Es sei eine gerichtliche Begutachtung
den Fall des Beschwerdeführers betreffend durch einen erfahrenen
handchirurgischen und einen erfahrenen psychiatrischen Gutachter durchzuführen.
b.
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
c.
Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer seit wann rechtens die
gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens
40 % zzgl. eines Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens gerichtlich
zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
16. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften und im Parteivortrag wird im Folgenden, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die nach der
Anmeldung getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Techniker vorliege. Aus medizinsicher
Sicht seien ihm jedoch sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich möglich und
zumutbar, welche keine wesentliche Kraftanwendung und keine repetitiven
Bewegungen der linken Hand erforderten. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin
zumutbar, einer geeigneten Tätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Es bestehe kein Invaliditätsgrad, der einen
Rentenanspruch begründen würde. Ein Einkommensvergleich erübrige sich, da das
Validen- und das Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenlohnes
festzusetzen sei. Der Invaliditätsgrad entspreche daher dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn im Umfang von 10 %.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, es lägen einerseits mehrere fachärztliche Beurteilungen und
andererseits eine Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vor. Bei der
letzteren handle es sich um eine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme.
Auf eine solche könne schon dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. Solche Zweifel
seien hier gegeben, denn Dr. med. B.___ sei Allgemeinmediziner und kein
erfahrener Handchirurg, er habe keine Kenntnis des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers,
er habe diesen nicht persönlich untersucht und zudem fehle in seiner
Beurteilung ein Vergleich der Entwicklung auf der Zeitachse. Zudem seien die
Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu berücksichtigen. Die
Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, zum gescheiterten Arbeitsversuch
beim Reparaturservice I.___ Stellung zu nehmen. Weiter sei es bundesrechtswidrig,
auf einen Einkommensvergleich zu verzichten. Der Beschwerdeführer könne seine
angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und die Beschwerdegegnerin habe es
unterlassen, eine Beschreibung dieser bisherigen Tätigkeit zu erstellen. Der
Abzug von Tabellenlohn müsse wesentlich mehr als 10 % betragen.
2.3
Im Parteivortrag an der
Verhandlung vom 16. Juli 2020 wurde zusätzlich vorgebracht, die
Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie keine
psychiatrische Begutachtung veranlasst habe, obwohl der Bericht von med. pract.
G.___ vom 13. November 2017 (IV-Nr. 17) auf ein psychisches Beschwerdebild
(reaktives depressives Beschwerdebild) hingewiesen und auch der RAD-Arzt
Dr. med. B.___ im Protokoll über das Intake-Gespräch vom 28. September
2017.
(IV-Nr. 13) eine ängstlich-depressive Störung erwähnt habe. Ergänzende
psychiatrische Abklärungen hätten sich umso mehr aufgedrängt, weil psychische
Erkrankungen bekanntermassen progredient verliefen (Urs Müller, Die materiellen
Voraussetzungen der Rentenrevision, Freiburg 2003, N 529 mit Hinweis auf BGE 99 V 98). Mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.___
bestünden erstens, weil dieser als Allgemeinpraktiker über keine
Spezialisierung in Handchirurgie oder Psychiatrie verfüge, und zweitens, weil
er den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht habe.
3.
3.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des
Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
3.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16
ATSG). Die Invaliditätsbemessung ist auf den allfälligen Rentenbeginn zu
beziehen, wobei die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage
erhoben werden und allfällige anspruchsrelevante Veränderungen bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2
S. 223 f.).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
4.4
Auch Berichten und
Stellungnahmen versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie
die allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
5.
Während des Verwaltungsverfahrens
stand die Beeinträchtigung an der linken Hand und die daraus resultierende
Einschränkung im Vordergrund. Den Akten lässt sich dazu insbesondere Folgendes
entnehmen:
5.1
Am 24. Juni 2010 wurde der
Hotela als zuständige Unfallversicherung gemeldet, der Beschwerdeführer habe
sich am 21. Juni 2010 einen Bruch des linken Handgelenks zugezogen, als er mit
der Bohrmaschine eine Deckenverschalung habe anbringen wollen (IV-Nr. 7.37 S.
3). Die Röntgenuntersuchung auf der Notfallstation des Q.___ vom 22. Juni 2010
ergab eine Fraktur (nicht disloziert) des Processus styloideus links (IV-Nr. 7.37
S. 5). Im weiteren Verlauf wurde über persistierende Beschwerden im linken
Handgelenk und einen sehr zögerlichen Heilungsverlauf berichtet (vgl. IV-Nr.
7.37
S. 8 ff., 15). Ab 6. September 2010 nahm der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit im Hotel C.___ wieder zu 100 % auf (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 12 ff.). Im
Verlauf kam es zur Ausbildung einer Pseudarthrose (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 27). Die
damals behandelnde Handchirurgin Dr. med. J.___, Fachärztin für
Orthopädie, spez. Handchirurgie, schloss den Fall am 9. Februar 2011
vorläufig ab (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 28). In der Folge kam es wegen wieder
auftretenden Beschwerden zu weiteren Untersuchungen durch Dr. med. J.___ (vgl.
IV-Nr. 7.37 S. 41). Am 11. Februar 2013 konsultierte der Beschwerdeführer
erstmals den Handchirurgen Dr. med. D.___ (IV-Nr. 7.37 S. 51). Die durch diesen
veranlasste MRI-Untersuchung vom 18. Februar 2013 ergab einen Status nach
Fraktur des Processus styloideus ulnae mit Pseudarthrose und degenerativen
Veränderungen sowie eine Ruptur des TFCC homologseitig (IV-Nr. 7.37 S. 54). Nachdem
Dr. med. D.___ einen operativen Eingriff in Aussicht genommen hatte
(Handgelenks-Arthroskopie, je nach intraoperativem Verlauf
Ulnaverkürzungs-Osteotomie; vgl. IV-Nr. 7.37 S. 57 f. , S. 79),
veranlasste die Hotela eine Untersuchung durch ihren beratenden Arzt Dr. med.
K.___, die am 22. Januar 2014 stattfand. Dr. med. K.___ riet von einer
Operation ab (vgl. Bericht vom 11. Februar 2014, IV-Nr. 7.37 S. 80 ff.).
Die Hotela verweigerte daraufhin die entsprechende Kostengutsprache bis Ende
2014.
(IV-Nr. 7.37 S. 95 f.). Dr. med. D.___ hielt in der Folge mehrmals fest,
nach seiner Meinung lasse sich nur mit einer Operation eine Verbesserung
erreichen (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 98 ff.). Die Anstellung beim Hotel C.___ wurde
per 30. September 2014 gekündigt (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 100). Am 19. November
2014.
attestierte Dr. med. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und hielt
fest, die Situation könne nur mit einer Operation verbessert werden (IV-Nr.
7.37
S. 106). Die Hotela veranlasste daraufhin eine erneute Begutachtung durch
Dr. med. K.___. Dieser veranlasste eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie im Spital
L.___ vom 9. Februar 2015, welche unauffällig ausfiel (vgl. IV-Nr. 7.37 S.
117). Dr. med. K.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Februar 2015 fest, die vom
Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen seien somatisch nicht erklärbar. Eine
Operation sei daher weiterhin nicht indiziert (IV-Nr. 7.37 S. 119 ff.). Die Hotela
verweigerte daher ab 17. Februar 2015 weitere Leistungen. Die in diesem
Sinn lautende Verfügung vom 1. Mai 2015 (IV-Nr. 7.37 S. 134 ff.) erwuchs
in Rechtskraft. Die Hotela stellte mit dieser Verfügung ihre Leistungen ein,
weil sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. K.___ vom 17. Februar
2015.
davon ausging, die zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden unfallkausalen
Beschwerden liessen sich nicht oder nur in einem geringen Umfang auf eine
organisch nachweisbare Ursache zurückführen. Bekannt waren damals die
Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae und die Läsion des TFCC. Ebenfalls
erwähnt wurde in den damaligen Akten eine Zyste respektive ein Ganglion am
dorsalen Handgelenk links.
5.2
Zum weiteren Verlauf enthalten
die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
5.2.1
Dr. med. D.___ erklärte am 2.
Juni 2015, es bestehe nach wie vor eine leichte Schwellung ulnocarpal und eine
deutliche Druckdolenz daselbst. Die endgradige Pronation / Supination sei
schmerzhaft. Das distale Radioulnargelenk sei stabil.
Konventionell-radiologisch zeige sich eine straffe Pseudarthrose, ohne
wesentliche Dislokation des Processus styloideus ulnae. Da eine TFCC-Läsion
nach wie vor nicht ausgeschlossen werde könne, empfehle er ein Arthro-MRI
durchzuführen (IV-Nr. 7.37 S. 148 f.). Dr. med. E.___ äusserte am 2./3.
Juni 2015 die Auffassung, eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit sei
nur mit einer erneuten Operation erreichbar (IV-Nr. 7.37 S. 151, IV-Nr. 16
S. 158).
5.2.2
Ab 1. November 2015 war der
Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 % bei der Firma M.___, [...],
angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch
unfallversichert. Die Arbeitgeberin meldete der Suva am 27. Juni 2016, der
Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2016 auf der Treppe gestolpert und habe die
Hand angeschlagen (IV-Nr. 7.73). Eine Röntgenuntersuchung des linken
Handgelenks vom 23. Juni 2016 im Spital L.___ ergab einen Zustand nach älterer
Fraktur am Processus styloideus ulnae, im Verlauf stationär, ferner eine
leichtgradige Minusvariante und normale Knochenstruktur, keinen Hinweis auf
eine Luxation oder frische Fraktur (IV-Nr. 7.49). Eine MRI-Untersuchung
des linken Handgelenks vom 28. Juni 2016 im Spital N.___, ergab gemäss der
Beurteilung durch den Radiologen Dr. med. F.___ keine neue Fraktur und zeigte
die bekannte Pseudarthrose bei Status nach Processus styloideus ulnae-Fraktur
mit Ruptur des TFCC «homologseitig» (IV-Nr. 7.48). Die Arbeitgeberin löste das
Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2016 auf (IV-Nr. 7.60).
5.2.3
Dr. med. E.___ attestierte dem
Beschwerdeführer in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. IV-Nr.
7.6). Laut einer Suva-Telefonnotiz erklärte er am 21. Oktober 2016, seit dem
Unfall vom 23. Juni 2016 lägen keine neuen Unfallfolgen vor. Er stimme der
Auffassung zu, dass die Suva nur für eine vorübergehende Verschlimmerung
aufzukommen habe, und werde keine weitere Arbeitsunfähigkeit zu Lasten der Suva
attestieren (IV-Nr. 7.41). Die Suva-Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Beurteilung vom 28. November
2016.
aus, der Beschwerdeführer gebe an, am 23. Juni 2016 auf der Treppe
gestürzt zu sein und das linke Handgelenk verdreht zu haben. Ein Zeuge des
Ereignisses gebe zu Protokoll, dass die Hand nur leicht abgestützt worden sei
und der Versicherte anschliessend normal weitergearbeitet habe, erst tags
darauf nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Es bestehe ein Vorzustand mit
einem Unfallereignis im Jahre 2010 (Suva fremd) mit radiologisch gesicherter
Fraktur des Processus styloideus ulnae und TFCC-Läsion. Nach dem Ereignis am
23.
Juni 2016 sei das linke Handgelenk erneut MR-tomographisch abgeklärt
worden. Es hätten sich die bekannte Pseudarthrose des Processus styloideus
ulnae sowie der unverändert signalalterierte TFCC mit Ruptur gezeigt.
Entsprechend sei es beim Ereignis im Juni 2016 zu einer vorübergehenden
Verschlechterung eines Vorzustandes gekommen, ohne neue unfallkausale
strukturelle Läsion. Die vorübergehende Verschlechterung gelte in der Regel
nach 3 Monaten als abgeheilt (IV-Nr. 7.19). Die Suva teilte dem
Beschwerdeführer daraufhin am 2. Dezember 2016 mit, sie schliesse den Fall auf
Ende Dezember 2016 ab und werde anschliessend keine weiteren Leistungen mehr
erbringen (IV-Nr. 7.16 S. 15 f.).
5.2.4
Der behandelnde Handchirurg Dr.
med. D.___ teilte der Suva am 20. Dezember 2016 mit, die Situation sei
unverändert. Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über eine Druckdolenz
sowie Schmerzen im Bereich des Processus styloideus ulnae sowie im TFCC-Bereich.
Körperlich stark belastende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer wohl kaum
ausführen. Für leichte Tätigkeiten bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit. Die
therapeutischen Massnahmen im Sinne von Handtherapie, Infiltrationen sowie
Schmerztherapie seien voll ausgeschöpft worden. Bis anhin sei keine Operation
durchgeführt worden. Eine operative Therapie wäre eine Handgelenksarthroskopie
mit Débridement des TFCC sowie gegebenenfalls eine Osteosynthese des Processus
styloideus ulnae. Man müsse jedoch bedenken, dass bei einem chronischen
Schmerzsyndrom die Beschwerden selbst bei einer gelungenen Operation
persistieren könnten (IV-Nr. 7.5). Dementsprechend attestierte Dr. med. D.___
dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für
leichte Tätigkeiten, wobei das Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg nicht
zumutbar sei (IV-Nr. 16 S. 207). In der Folge berichtete der Arzt über seit
Jahren unveränderte Beschwerden und hielt fest, die konservativen
Therapiemassnahmen hätten keinen Erfolg gebracht, eine Operation sei
wahrscheinlich die einzige therapeutische Möglichkeit (Bericht vom 12. Juli
2017, IV-Nr. 7.2). Der Hausarzt Dr. med. E.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer
am 22. Dezember 2016 zuhanden des Sozialamtes, er könne als Folge der am 21.
Juni 2010 erlittenen Fraktur des linken Handgelenks die linke Hand bei der
Arbeit nicht einsetzen, solange diese nicht operiert werde (IV-Nr. 16 S. 208). In
einem Arztbericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. November 2017 führte Dr.
med. E.___ aus, die Fachleute seien sich uneinig, ob eine Operation etwas
bringe. Dem Beschwerdeführer sei jede Tätigkeit, bei der die Kraft und Funktion
der linken Hand keine wesentliche Rolle spiele, voll zumutbar (IV-Nr. 20).
5.2.5
Die Hotela konsultierte
nochmals ihren beratenden Arzt Dr. med. K.___, der in seiner gestützt auf die
Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Juni 2017 erklärte, eine allfällige ab
1.
Januar 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit könne nicht auf das Ereignis vom
21.
Juni 2010 zurückgeführt werden (IV-Nr. 16 S. 187 - 190 und 196). Die Hotela
lehnte es daraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (IV-Nr. 16 S. 198 ff.)
und Einspracheentscheid vom 7. November 2017 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.) ab,
Leistungen unter dem Titel eines Rückfalls zu erbringen. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht ab (Urteil vom 14. Mai 2019,
VSBES.2017.316, abrufbar unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung).
5.2.6
Dr. med. N.___, Leitender Arzt
Handchirurgie, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital H.___, führt in
seinem Bericht vom 8. November 2017 aus, der Beschwerdeführer sei ihm für eine
Viertmeinung zugewiesen worden. Hauptdiagnose sei eine Pseudarthorse Processus
styloideus ulnae nach Trauma 2010 mit fovealer und zentraler TFCC-Läsion links
adominant. MRI-graphisch (4. Oktober 2017) sei eine klare Pseudarthrose des
Processus styloideus ulnae ersichtlich sowie auch eine mögliche ulnare sowie zentrale
TFCC-Läsion. Die Schmerzproblematik sei beim Beschwerdeführer deutlich stärker
ausgeprägt als bei anderen Patienten mit der gleichen Verletzung (IV-Nr.18). In
weiteren Berichten sprach sich Dr. med. N.___ für einen operativen Eingriff aus
(vgl. IV-Nr. 21, 33). Im Beschwerdeverfahren wurde ein Bericht von Dr.
med. N.___ vom 8. Oktober 2018 eingereicht (Urkunde 18 des
Beschwerdeführers). Darin hält der Arzt fest, er empfehle dem Patienten, das
Umschulungsangebot der Beschwerdegegnerin anzunehmen und sich einen manuell
weniger belastenden Beruf zu suchen. Aufgrund der aktuellen Gesamtkonstellation
sei er nun zurückhaltend, eine Operation forcieren zu wollen, da die Motivation
des Beschwerdeführers, das Umschulungsangebot anzunehmen, durch die weiteren
Abklärungen und Therapien etwas geschwächt sei. Abschliessend hält Dr. med. N.___
fest, er habe mit dem Beschwerdeführer keinen fixen Termin vereinbart und auch
keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt.
5.2.7
Im Beschwerdeverfahren lässt
der Beschwerdeführer weitere Arztberichte auflegen:
Der Handchirurg Dr. med. D.___ führt am
18.
März 2019 aus, die Beschwerden seien seit Jahren unverändert. Seit Jahren
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Umschulung sei noch nicht
erfolgt. In einem Arztzeugnis vom gleichen Datum attestiert Dr. med. D.___
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar 2017 bis 14. Mai 2019 (Urkunden
20.
und 21 des Beschwerdeführers). In einem Zeugnis vom 29. Januar 2020
attestiert Dr. med. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar
2020.
bis 30. Juni 2020. In einem weiteren Bericht vom 29. Januar 2020
hält er fest, bezüglich der Hand seien belastende Tätigkeiten nicht möglich. Es
sollte unbedingt eine Umschulung ins Auge gefasst werden. Eine
Verlaufskontrolle sei im Sommer geplant, bis dahin bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Der Hausarzt Dr. med. E.___ äussert sich
in einem Bericht vom 21. März 2019. Er gibt die Krankengeschichte des
Beschwerdeführers wieder und schliesst mit der Bemerkung, es sei hervorzuheben,
dass der Patient arbeitsunfähig bleibe, solange die linke Hand nicht operiert
werde. Tags darauf hält Dr. med. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 %
erwerbsunfähig, bis die Operation der linken Hand durchgeführt werde (Urkunden
22.
und 23 des Beschwerdeführers). Am 7. Februar 2020 liefert er eine
aktualisierte Zusammenfassung der Krankengeschichte, welche mit derselben
Bemerkung schliesst (Urkunde 34 des Beschwerdeführers).
Der Leitende Arzt Handchirurgie Dr. med.
N.___ hält in seinem Bericht vom 4. Februar 2020 fest, die
Handgelenksbeweglichkeit zeige am 16. Januar 2020 im Vergleich zur
Voruntersuchung (August 2019) keine Verschlechterung. Bereits im letzten
Bericht sei festgehalten worden, dass bei nun chronifizierten Schmerzen eine
handchirurgische Intervention nur wenige Erfolgsaussichten hinsichtlich
Schmerzfreiheit habe. Es werde nochmals bekräftigt, dass dem Beschwerdeführer
empfohlen werde, die von der Beschwerdegegnerin angebotene Umschulungsmassnahme
wahrzunehmen oder sich selbständig einen nicht manuellen Job zu suchen.
Handchirurgisch könne aktuell keine Optimierung angeboten werden. Man schliesse
deshalb den Fall ab (Urkunde 33 des Beschwerdeführers).
5.2.8
Da die Angaben zur
Arbeitsfähigkeit unklar erschienen, erfolgte am 19. Februar 2020 eine
gerichtliche Nachfrage beim behandelnden Handchirurgen Dr. med. D.___ und beim
Hausarzt Dr. med. E.___ (vgl. Schreiben vom 19. Februar 2020, A.S. 76 f.).
Aus unbekannten Gründen blieben beide Anfragen zunächst unbeantwortet. Beide
Ärzte stellten stattdessen dem Beschwerdeführer einen Bericht zu, der sich zur
Arbeitsfähigkeit äussert. Dr. med. D.___ führt am 2. März 2020 aus, bezüglich
der Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem 28. Dezember 2016 nichts verändert. Es
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten und Belastungen
von maximal 5 kg. Für schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (A.S. 84; Urkunde 37 des Beschwerdeführers). Der Hausarzt
Dr. med. E.___ äussert sich in einem Brief vom 9. März 2020 (Urkunde 38 des
Beschwerdeführers) wie folgt: «Arbeitsfähigkeit des Genannten vor dem 31.
August 2018: 100 % vom 24. Juni bis 30. September 2016. 100 % vom 1. Januar
2017.
bis 31. August 2018, ausgestellt von Dr. med. D.___».
5.2.9
An der Verhandlung vom 16. Juli
2020.
lässt der Beschwerdeführer einen Bericht und ein Arztzeugnis von Dr. med. D.___,
beide datiert vom 2. Juli 2020, einreichen (Urkunden 42 und 43 des
Beschwerdeführers). Im Arztzeugnis wird dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 attestiert,
im Bericht führt Dr. med. D.___ aus, die Arbeitsfähigkeit verbleibe bei 0 %.
5.3
Aus den dargestellten
Aktenlage geht deutlich hervor, dass die behandelnden Handchirurgen,
insbesondere Dr. med. D.___, der den Beschwerdeführer seit vielen Jahren kennt
und behandelt, der Auffassung sind, seit dem 1. Januar 2017 bestehe in leichten
Tätigkeiten mit Belastungen von höchstens 5 kg eine volle Arbeitsfähigkeit,
während schwerere Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Wenn Dr. med. D.___ nun in
den beiden Dokumenten vom 2. Juli 2020, die an der Verhandlung vom 16. Juli
2020.
eingereicht wurden, wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert,
kann sich dies vor dem Hintergrund seiner früheren Stellungnahmen, insbesondere
derjenigen vom 2. März 2020, nur auf die angestammte Tätigkeit beziehen. Es
erübrigt sich, diesbezüglich nochmals nachzufragen. Der Hausarzt Dr. med. E.___,
der sich in seinem Bericht vom 27. November 2017 im gleichen Sinn
geäussert hatte (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor), schliesst sich auch in seinem
kurzen Schreiben vom 9. März 2020 sinngemäss der Beurteilung von Dr. med. D.___
an. Auf Nachfrage des Gerichts vom 13. März 2020 (vgl. A.S. 91) bestätigt er
mit Schreiben vom 7. April 2020, dass der Beschwerdeführer in optimal
angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Auch der vom Beschwerdeführer
ebenfalls konsultierte Handchirurg Dr. med. N.___ befürwortet eine Umschulung
und lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer einen nicht manuell belastenden
Beruf ohne Einschränkung ausüben könnte. In seinem Bericht vom 8. Oktober 2018
hält er ausdrücklich fest, er habe keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Der
von der Unfallversicherung Hotela beigezogene Arzt Dr. med. K.___ beurteilt die
Arbeitsfähigkeit tendenziell optimistischer. Angesichts der diesbezüglich
Dispositiv
weitgehend einheitlichen Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dem
Beschwerdeführer sei jedenfalls, wie von Dr. med. D.___ attestiert, eine
körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastungen von mehr als 5 kg und ohne
wesentliche Kraftanwendung oder repetitive Bewegungen der (nicht dominanten)
linken Hand uneingeschränkt zumutbar. Dies entspricht weitgehend der
Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 26),
welche durch die inzwischen neu aufgelegten Arztberichte nicht grundsätzlich
infrage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine
ergänzende handchirurgische Abklärung.
6. Zu prüfen bleibt, ob die vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichte, welche eine psychische Problematik
erwähnen, zu einem anderen Ergebnis führen.
6.1
6.1.1 Am 13. November 2017 teilte med.
pract. G.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer stehe seit März 2017 bei ihr
in Behandlung. Der Beschwerdeführer fühle sich gestresst, nervös und durch die
Verdauungsprobleme (Lactose-, Fructose- und Glutenunverträglichkeit) und
Handgelenksbeschwerden sehr beeinträchtigt. Aktuell fühle er sich wegen der
Beeinträchtigung des Handgelenks nicht in der Lage zu arbeiten. Als Diagnosen
nennt med. pract. G.___ multiple somatische Beschwerden, eine reaktive
depressive Episode mit Anpassungsschwierigkeiten nach belasteter
Kindheit/Jugend und bei multiplen körperlichen Beschwerden (ICD-10 F39 und
F43.8) mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 % sowie
akzentuierte (hypochondrische, histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1) respektive einen Verdacht auf ein multiples Beschwerdesyndrom (ICD-10
F45.0). Die medikamentöse Einstellung erweise sich als sehr schwierig; der
Patient leide rasch unter Nebenwirkungen der Medikation. Fragen betreffend
Eingliederungsfähigkeit seien eher somatischer Natur. Aus psychiatrischer Sicht
könne sie, med. pract. G.___, sich zu dieser Frage nicht äussern. Weil der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr arbeite, werde eine längere
Wiedereingliederungsphase nötig sein, um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und
zu steigern (IV-Nr. 17).
6.1.2 In einem Arztzeugnis vom 15.
März 2019 hält die Ärztin fest, sie bestätige, dass der Beschwerdeführer bei
ihr zwischen März 2017 und März 2018 in Behandlung gewesen sei, ebenso jetzt
neu wieder seit Februar 2019. Ihr Bericht vom 13. November 2017 sei immer
noch gültig. Von ihrer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit bezeugt worden
(Urkunde 19 des Beschwerdeführers).
6.1.3 Am 7. Januar 2020 teilt med.
pract. G.___ mit, eine testpsychologische Abklärung habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer ein sehr tiefes intellektuelles Potenzial aufweise. Der IQ-Wert
lasse an eine intellektuelle Minderbegabung denken, welche wohl nur eine
Tätigkeit in einem geschützten Rahmen erlaube. Diese Resultate «sollten mit
Höchstwahrscheinlichkeit bereits vor Sommer 2018 gestanden sein» (Urkunde 27
des Beschwerdeführers). Der entsprechende Bericht von lic. phil. M.___,
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, datiert vom 18. Januar 2020 (Urkunde 28
des Beschwerdeführers). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass mit dem
Beschwerdeführer verschiedene kognitive und neuropsychologische Tests
durchgeführt wurden. In der Wechsel Adult Intelligence Scale (WAIS-IV) ergab
sich ein Gesamt-IQ von 59, was einer krankheitswertigen leichten
Intelligenzminderung entspräche. Auch andere Tests führten zu teilweise
deutlich unterdurchschnittlichen Resultaten. Lic. phil. M.___ legt weiter dar,
die ermittelten deutlichen kognitiven und neuropsychologischen Einschränkungen stünden
im Kontrast zum klinischen Eindruck. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang
mit den Schwächen erzählt, keine richtige Schulbildung genossen zu haben.
6.1.4 In einem durch den
Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 25. Mai 2020 (Urkunde 41 des
Beschwerdeführers) führt med. pract. G.___ aus, die vom Hausarzt Dr. med. E.___
attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit
«könnte stimmen, wenn da nicht auch psychische Vorbelastungen bestünden». Der
Beschwerdeführer befinde sich seit März 2017 bei ihr in Behandlung. Zu
diagnostizieren seien eine reaktive depressive Episode, unterdessen mit
chronischem Verlauf, bei Anpassungsschwierigkeiten nach belasteter
Kindheit/Jugend und unfallbedingter Läsion des linken Handgelenks, akzentuierte
(hypochondrische, histrionische) Persönlichkeitszüge, eine chronische multiple
psychosomatische Störung sowie erhebliche kognitive
Einschränkungen/Beeinträchtigungen. Die Therapiestunden fänden in der Regel
alle zwei bis drei Wochen statt. Der Beschwerdeführer komme immer regelmässig
und pünktlich zu den Terminen. Er zeige sich kooperativ. Die medikamentöse
Einstellung sei «seit Beginn an» und sei aktuell jedoch immer noch schwierig,
da sich rasch schwer tragbare Nebenwirkungen abzeichneten. Eine
neuropsychologische Abklärung habe eine leichte Intelligenzminderung respektive
geistige Behinderung mit durchgehend grossen Beeinträchtigungen ergeben. Die
Fortschritte der doch längerdauernden Psychotherapie zeichneten sich sehr
moderat und schleppend ab. Ausgehend davon sei die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auch in angepassten Tätigkeiten derzeit mit maximal 20 %
einzuschätzen, und dies «seit mindestens anfangs 2018». Der Beschwerdeführer
sei kaum stressresistent noch frustrationstolerant. Er sei nicht in der Lage,
mit Niederlagen und Rückschlägen umzugehen. Im heutigen Zeitpunkt dürfe er
nicht in einem kompetitiven Umfeld und unter Zeit-/Kundendruck eingesetzt.
werden. Er sei auf einen verständnisvollen Chef und auf verständnisvolle
Mitarbeiter angewiesen. Gruppen- und Teamarbeit würden ihn stark belasten, ein
zu hoher Gruppendruck führe zu Dekompensation des psychischen Zustands. Der
Beschwerdeführer sei auf vermehrte Pausen angewiesen; nach einer einstündigen
Tätigkeit benötige er einen zeitlichen und örtlichen Rückzugsraum von
mindestens einer Stunde, um sich regenerieren und von den empfundenen
«Niederlagen» distanzieren zu können. Aufgrund seiner psychischen
Einschränkungen und Defizite benötige er jedoch umso mehr professionelle Hilfe
bei der beruflichen Wiedereingliederung. Um den Versicherten bei einer derart
langen Arbeitsabstinenz wieder einzugewöhnen, müsse man unterschwellig mit
einer Präsenzzeit von maximal zwei Stunden täglich während vier Tagen pro Woche
beginnen, dies in einem spezialisierten Arbeits- und Belastbarkeitstraining.
Aktuell sei schätzungsweise die effektive Leistungsfähigkeit gesamthaft auf
maximal 20 % reduziert. Diese könnte prognostisch unter Einhaltung bestimmter
Wiedereingliederungsbedingungen in einem Zeitraum von etwa sechs bis zwölf
Monaten auf 50 % gesteigert werden.
6.2 Wie sich den erwähnten Berichten
entnehmen lässt, wurde die Behandlung bei med. pract. G.___ im März 2017
begonnen, wobei sich der Beschwerdeführer auf Anraten des Hausarztes bei ihr angemeldet
hatte. In ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 13. November 2017 teilte die
Ärztin mit, der Beschwerdeführer fühle sich gestresst, nervös und durch die
Handgelenksbeschwerden sowie Verdauungsprobleme beeinträchtigt. Sie ging
aufgrund der psychischen Symptomatik (reaktive depressive Episode) von einer
Arbeitsunfähigkeit von rund 20 % aus und hielt fest, aus psychiatrischer Sicht
könne sie sich nicht zur Eingliederungsfähigkeit äussern, diese müsse von
somatischer Seite beurteilt werden. Die Behandlung wurde im März 2018 beendet.
Am Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der Therapeutin. Diese
hielt in einem Arztzeugnis vom 15. März 2019 fest, der Bericht vom 13. November
2017 sei weiterhin gültig und von ihrer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit
bezeugt worden. In vollständigem Widerspruch dazu wird nun in der neuen, an die
sozialen Dienste gerichteten Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (Urkunde 41 des
Beschwerdeführers) erklärt, der Beschwerdeführer stehe seit März 2017 in
Behandlung und sei auch in aus somatischer Sicht geeigneten Tätigkeiten zu
maximal 20 % arbeitsfähig, und dies «seit mindestens anfangs 2018». Eine
Begründung für diese vollständige Kehrtwende in der Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit lässt sich dem Bericht vom 25.
Mai 2020 nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung hängt der Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme auch davon ab, dass auf die Vorakten Bezug genommen
wird, insbesondere wenn bedeutsame Divergenzen bestehen (BGE 137 V 210 E. 6.2.4
S. 270). Dies muss in noch sehr viel stärkerem Mass gelten, wenn eine Ärztin
eine Stellungnahme abgibt, welche ihren eigenen echtzeitlichen Aussagen
diametral widerspricht. Schon aus diesem Grund kann dem Bericht vom 25. Mai
2020 jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum keinerlei Beweiswert
beigemessen werden. Die Attestierung einer praktisch vollständigen
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen seit Anfang 2018 vermag auch vor dem
Hintergrund des Therapieverlaufs in keiner Weise zu überzeugen. Insbesondere
bleibt unklar, warum die Behandlung ausgerechnet im März 2018, also gemäss dem
Bericht vom 25. Mai 2020 kurz nach Beginn der deutlich verschlechterten
Situation, für beinahe ein Jahr unterbrochen und erst im Februar 2019
wiederaufgenommen wurde. Dem Bericht vom 25. Mai 2020 muss auch deshalb die
Beweiskraft abgesprochen werden, weil er diesen fast einjährigen
Therapieunterbruch vollständig unterschlägt und für sich allein genommen den
Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe seit März 2017 alle zwei bis
drei Wochen ein Therapiegespräch gehabt: Entweder hat die Ärztin bei der
Abfassung des Berichts vom 25. Mai 2020 diesen Unterbruch vergessen und damit unsorgfältig
gearbeitet, oder sie hat den Unterbruch bewusst verschwiegen und damit den
Rahmen einer objektiven Berichterstattung verlassen. Schliesslich kann bei der
Würdigung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass med. pract. G.___ über ein
Diplom als Ärztin und einen Weiterbildungstitel in Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügt (vgl. auch das Register der
Medizinalberufe: https://www.medregom.admin.ch/), aber nicht Fachärztin für
Erwachsenenpsychiatrie ist. Es ist unklar und wird auch nicht begründet, warum
beim Beschwerdeführer, der 1983 geboren ist und die Therapie bei med. pract. G.___
im März 2017 und später, nach einem knapp einjährigen Unterbruch, erneut im
Februar 2019 aufnahm, eine Behandlung durch eine Kinder- und Jugendpsychiaterin
als angezeigt erachtet wurde. Es liegt aber auf der Hand, dass sich die beiden
Ausbildungen erheblich unterscheiden und es namentlich auch für die Aussagen
zur Arbeitsfähigkeit von erheblicher Bedeutung sein kann, ob diese von einer
Person stammen, deren Fachausbildung sich auf Kinder/Jugendliche oder auf
Erwachsene bezog. Dem Bericht vom 25. Mai 2020 kann daher keine Beweiskraft
beigemessen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit ist aus rein psychiatrischer Sicht
nicht ausgewiesen. Bei dieser Aktenlage erübrigen sich auch ergänzende
Abklärungen. Wenn der Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung
ausführen liess, psychische Erkrankungen verliefen immer progredient, kann dem
in dieser Allgemeinheit keineswegs zugestimmt werden. Es ergibt sich auch nicht
aus der angeführten Stelle (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision,
Freiburg 2003, S. 142 N 529; dort wird nur gesagt, eine Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes könne einen Revisionsgrund darstellen) und dem
dort angeführten BGE 99 V 98 (der Entscheid bezieht sich auf eine
Schizophrenie und betrifft die Frage, wie das für die Entstehung des
Rentenanspruchs erforderliche Wartejahr bei Schubkrankheiten zu beurteilen
sei). Hier bestand kein Anlass für eine psychiatrische Begutachtung, weil der
Bericht von med. pract. G.___ vom 13. November 2017 nicht auf eine
invalidisierende psychische Störung hinwies. Dies gilt umso mehr mit Blick
darauf, dass med. pract. G.___ am 15. März 2019 mitteilte, die Behandlung bei
ihr sei kurze Zeit später, im März 2018, abgebrochen und erst im Februar 2019
wiederaufgenommen worden, wobei sie keine Arbeitsunfähigkeit bezeugt habe
(Urkunde 19 des Beschwerdeführers). Der zuletzt aufgelegte Bericht derselben
Ärztin vom 25. Mai 2020 ist aus den genannten Gründen nicht beweiskräftig.
6.3 Eine mögliche Erklärung für
die Kehrtwende in der Beurteilung durch med. pract. G.___ könnte darin
bestehen, dass am 18. Januar 2020 eine testdiagnostische Abklärung
stattgefunden hatte, deren Ergebnisse auf eine leichte Intelligenzminderung
oder leichte geistige Behinderung hindeuteten (Urkunde 28 des
Beschwerdeführers). Eine Minderintelligenz, wie sie bei einem IQ von weniger
als 70 vorliegt, kann grundsätzlich invaliditätsbegründend sein. Von einer
solchen kann aber hier nicht ausgegangen werden: Wie sich den Auszügen aus dem
Individuellen Konto (IV-Nr. 15) entnehmen lässt, erzielte der 1983 geborene
Beschwerdeführer von Mai 2002 bis September 2014 durchgehend einen Verdienst,
der mindestens dem üblichen Niveau für die ausgeübten Tätigkeiten entspricht.
So belief sich der Bruttolohn im Hotel C.___ im Jahr 2013 auf CHF 58'707.00,
was sogar deutlich höher ist als der damalige Medianlohn für einfache oder
praktische Arbeiten (Kompetenzniveaus 1 und 2) im Gastgewerbe (vgl.
Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level).
Diese über dem Durchschnitt bzw. Median liegenden Löhne lassen sich mit einer
derart starken kognitiven Einschränkung offensichtlich nicht vereinbaren.
Dasselbe gilt für die durchwegs gut ausgefallenen Arbeitszeugnisse (vgl. IV-Nr.
14). Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die Testergebnisse abgestellt
werden, jedenfalls soweit sie auf schon länger bestehende erhebliche kognitive
Einschränkungen schliessen lassen. Es ist gerichtsnotorisch, dass die
Ergebnisse von IQ-Tests und anderen testdiagnostischen Abklärungen durch das
Bildungsniveau und die Sprachkenntnisse, aber auch durch die Motivation und
andere Faktoren stark beeinflusst werden können. Wenn der Beschwerdeführer
gegenüber dem Psychologen lic. phil. M.___ die Testergebnisse mit seiner nach
hiesigen Massstäben äusserst geringen Schulbildung (gemäss den Angaben im
Intake-Gespräch vier bis fünf Jahre Primarschule im Kosovo mit unregelmässigen
Schulbesuch, IV-Nr. 13 S. 2) erklärte, ist dies daher durchaus plausibel
und korreliert mit der Feststellung von lic. phil. M.___, die Testergebnisse
stimmten nicht mit dem klinischen Eindruck überein. Eine Symptomvalidierung,
wie sie bei neuropsychologischen Untersuchungen im Kontext mit
Versicherungsansprüchen üblich geworden ist, fand soweit ersichtlich nicht
statt. Auch mit Blick darauf, dass für die Erstellung neuropsychologischer
Gutachten seit 1. Juli 2017 eine anerkannte Weiterbildung in Neuropsychologie
vorausgesetzt wird (vgl. IV-Nr. 367 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 21. August 2017), über die lic. phil. M.___, soweit
ersichtlich, nicht verfügt, ist die Aussagekraft des Testberichts gering.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tests im Oktober 2019 stattfanden, also
mehr als ein Jahr nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August
2018. Wohl führt med. pract. G.___ in ihrem Brief vom 7. Januar 2020 (Urkunde
27 des Beschwerdeführers) aus, diese Resultate sollten «mit
Höchstwahrscheinlichkeit» bereits vor Sommer 2018 «gestanden sein». Dies wird
jedoch nicht näher begründet. Angesichts der geschilderten, gemessen an den
schulischen Voraussetzungen durchaus erfolgreichen Berufslaufbahn kann jedenfalls
eine seit längerer Zeit vorbestehende, krankheitswertige Intelligenzminderung
ohne weiteres ausgeschlossen werden. Selbst wenn man den Testergebnissen,
entgegen dem vorstehend Gesagten, eine gewisse Aussagekraft beimessen wollte,
müsste sich eine allfällige Störung (von der wie gesagt nicht auszugehen ist)
später entwickelt haben. Ihr Eintritt liesse sich aber nicht zuverlässig auf
einen vor den Tests im Oktober 2019 und erst recht nicht auf einen vor der
Verfügung vom 31. August 2018 liegenden Zeitpunkt festlegen. Eine für die
Invaliditätsbemessung relevante Intelligenzminderung kann daher für den hier zu
beurteilenden Zeitraum ausgeschlossen werden. Weitere Abklärungen zu dieser
Frage versprechen angesichts des Zeitablaufs keine zusätzlichen Erkenntnisse,
so dass darauf zu verzichten ist.
7. Der Beschwerdeführer hat
weitere ärztliche Berichte eingereicht, deren Relevanz ebenfalls zu prüfen ist.
7.1 Ein Bericht vom 4. April 2019 von
Dr. med. O.___, Fachärztin für Dermatologie FMH (Urkunde 24 des
Beschwerdeführers) nennt folgende Diagnosen: Atopische Dermatitis, chronisch
spontane Urticaria. Es wird über eine seit Dezember 2015 bestehende ambulante
Behandlung berichtet, welche offenbar ab Anfang 2019 intensiviert wurde. Der
Bericht enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Dasselbe
gilt für einen analogen Bericht vom 20. Januar 2020 (Urkunde 32 des
Beschwerdeführers).
7.2 In einem Bericht der
Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des Spitals F.___ vom
17. Januar 2020 wird über eine Nasenatmungsbehinderung bei posttraumatischer
Schiefnase nach links (Status nach Septumplastik 2008; subtotale Obstruktion
rechte Nasenhaupthöhle durch Septumdeviation; rezidivierende Epistaxis) und
einen geplanten operativen Eingriff berichtet (Urkunde 29 des
Beschwerdeführers). Die Arbeitsfähigkeit wird davon soweit erkennbar nicht
tangiert.
7.3 Laut dem Bericht des
Hausarztes Dr. med. E.___ vom 7. Februar 2020 (Urkunde 34 des Beschwerdeführers)
fand im Jahr 2017 eine gastroenterologische Abklärung im Lindenhofspital in
Bern statt. Dabei sei eine Lactose-, Fructose- und Glutenintoleranz
festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Ernährung
vollständig umgestellt. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lässt sich
daraus nicht ableiten. Dr. med. E.___ bezieht sich denn auch, soweit er sich
zur Arbeitsfähigkeit äussert, ausschliesslich auf die linke Hand.
7.4 Dem Bericht der
Universitätsklinik für Urologie des Inselspitals Bern vom 17. Januar 2020
(Urkunde 30 des Beschwerdeführers) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer an einer progredienten Blasenentleerungsstörung leide. Es wird
auf geplante weitere Abklärungen hingewiesen. Am 20. Februar 2020 empfehlen die
Ärzte in Bezug auf die Blasenentleerungsstörung eine Anpassung der Medikation
und nehmen einen operativen Eingriff wegen einer relativen Phimose in Aussicht
(Urkunde 39 des Beschwerdeführers). Dieser Eingriff wurde am 6. April 2020
ambulant durchgeführt (vgl. Urkunde 40 des Beschwerdeführers). Eine
Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
7.5 Dr. med. E.___ erwähnt in
seinem Bericht vom 7. Februar 2020 (Urkunde 34 des Beschwerdeführers) eine
breite kardiologische Abklärung vom April 2019 inklusive Koronarangiographie,
welche normale Befunde gezeigt habe. In seinem Brief an das Gericht vom 7.
April 2020 (A.S. 96) führt Dr. med. E.___ aus: «Aktuell wäre [der
Beschwerdeführer] in einer optimal angepassten Tätigkeit – leichte Arbeiten,
die einhändig durchgeführt werden – voll arbeitsfähig. Da in der Vergangenheit
diverse Arbeitsversuche gescheitert sind, würde ich dafür plädieren, dass
vorgängig die linke Hand operiert wird.»
7.6 Keiner der genannten Berichte
attestiert dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von einer gewissen Dauer,
welche über die Einschränkungen, welche sich aus der verminderten
Einsatzfähigkeit der linken Hand ergeben, hinausgehen würde.
8. An der Verhandlung vom 16.
Juli 2020 liess der Beschwerdeführer zusätzlich drei Berichte und ein
Arztzeugnis der Notfallstation des Spitals H.___ einreichen. Am 5. Juni 2020
meldete sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Bereich der linken
Gesichtshälfte. Eine CT-Untersuchung des Gehirnschädels blieb ohne Befund
(Urkunde 47 des Beschwerdeführers). Bei einer erneuten Vorstellung am 14. Juni
2020 wurde ein geröteter und geschwollener linker Gehörgang festgestellt und
eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 14. bis 16. Juni 2020 bescheinigt
(Urkunden 45 und 46 des Beschwerdeführers). Eine erneute Untersuchung vom 18.
Juni 2020 führte den behandelnden Arzt zum Ergebnis, für ihn und offenbar auch
für alle anderen involvierten Ärzte sei die Ursache der Schmerzen völlig unklar
(Urkunde 44 des Beschwerdeführers). Diese Dokumente enthalten ebenfalls keine
Hinweise auf einen Gesundheitsschaden, der die Leistungsfähigkeit längerfristig
beeinträchtigen würde.
9. Zusammenfassend ist die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Beeinträchtigungen an der
nicht dominanten linken Hand insofern eingeschränkt, als ihm laut
fachärztlicher Beurteilung (Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. März 2020,
E. II. 5.2.8 und 5.3 hiervor) nur noch leichte Tätigkeiten und Belastungen von
maximal 5 kg zumutbar sind, während für schwere Tätigkeiten eine volle
Arbeitsunfähigkeit besteht. Dagegen besteht aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und auch die übrigen Arztberichte lassen –
jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung
vom 31. August 2018 – nicht auf eine solche schliessen. Für den
Einkommensvergleich ist daher das von handchirurgischer Seite definierte
Zumutbarkeitsprofil massgebend. Nach der Rechtsprechung bestehen auf dem
massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische
Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu
betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu
denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an
die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten,
die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr
einsetzbaren Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1.
April 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Dies muss auch für den Beschwerdeführer
gelten, zumal bei ihm nicht von einer funktionellen Einarmigkeit auszugehen
ist, auch wenn die Einsatzmöglichkeiten der linken Hand eingeschränkt sind.
10. Die Invaliditätsbemessung
mittels Einkommensvergleich ist auf den frühestmöglichen Rentenbeginn zu
beziehen (BGE 129 V 222). Da sich der Beschwerdeführer im Juli 2017 angemeldet
hat, kann der Rentenanspruch frühestens im Januar 2018 entstehen. Der Einkommensvergleich
ist daher auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen (vgl. E. II. 3.1 und 3.2
hiervor).
10.1 Die Beschwerdegegnerin hat
erwogen, ein ziffernmässig bestimmter Einkommensvergleich erübrige sich, das
das Validen- und das Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenlohnes zu
bestimmen seien. Der Invaliditätsgrad entspreche daher dem Abzug vom
Tabellenlohn, der auf 10 % festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, er habe im Jahr 2013 einen Bruttoverdienst von CHF 58'707.00
erzielt, was ihm nur aufgrund seiner Handfertigkeiten möglich gewesen sei. Mit
der gesundheitlichen Einschränkung sei es ihm nicht möglich, ein vergleichbares
Einkommen zu erzielen. Der Tabellenlohnabzug müsse auf erheblich mehr als 10 %
angesetzt werden.
10.2 Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist in der Regel an den letzten Verdienst anzuknüpfen, den
die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlich bedingten
Arbeitsunfähigkeit erzielt hat. Entsprechend den Vorbringen des
Beschwerdeführers ist vom Bruttolohn von CHF 58'707.00 auszugehen, den er
laut dem IK-Auszug (IV-Nr. 15) im Jahr 2013 bei der Arbeitgeberin C.___
erzielte. Wie bereits erwähnt (E. II. 6.3 hiervor), ist dieser Summe höher als
der damalige statistische Medianlohn von Männern, welche im Gastgewerbe im
Kompetenzniveau 1 oder 2 arbeiten. Eine Parallelisierung scheidet daher aus.
Der erwähnte Betrag ist aber, auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung,
niedriger als der Totalwert aller Branchen für Männer im Kompetenzniveau 1.
Dieser belief sich bezogen auf das Jahr 2018 auf CHF 67’443.00 (Tabellenwert
gemäss LSE 2016 [neueste Tabelle bei Verfügungserlass, BGE 143 V 295 E. 4.1.1
S. 299], Tabelle A1, von CHF 5'340.00 x 105,4 [Lohnindex 2018, Tabelle T.1.10,
Nominallohnindex 2011 - 2018] : 104.4 [Lohnindex 2016, ebenda] : 40
[Wochenstunden nach LSE] x 41,7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr
2018] x 12). Es rechtfertigt sich daher, zugunsten des Beschwerdeführers auf
dieses statistische Einkommen abzustellen, wie es die Beschwerdegegnerin getan
hat.
10.3 Nimmt die versicherte Person
keine zumutbare Verweistätigkeit auf, ist das Invalideneinkommen in der Regel gestützt
auf einen Tabellenlohn der LSE zu ermitteln. So verhält es sich hier: Dem
Beschwerdeführer sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch mit der
Einschränkung an der nicht dominanten linken Hand verschiedene Tätigkeiten
zugänglich (vgl. auch E. II. 8 hiervor). Anwendbar ist derselbe Wert wie beim
Invalideneinkommen. Die Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit beträgt
100 %. Der Invaliditätsgrad entspricht somit, wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht festhält, dem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).
10.4 Nach der Rechtsprechung ist
beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ob und in
welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu
begrenzen ist (BGE 129 V 471 E. 4.2.3 S. 481). Die Beschwerdegegnerin hat den
Abzug auf 10 % bemessen. Dies lässt sich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
(BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73) nicht beanstanden. Selbst wenn man einen Abzug von
15 % als angemessener ansehen wollte, so dass ein Invaliditätsgrad in dieser
Höhe resultiert, ergäbe sich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen. Ein
höherer Abzug rechtfertigt sich nicht.
10.5 Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt und einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
11.
11.1 Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
11.2 Dem Beschwerdeführer wurde ab 2.
April 2019 Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat am 16. Juli 2020 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 11'586.15 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 179 Abs. 3 Gebührentarif CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'956.15
festzusetzen (19.6 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF
145.30 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des Anwalts von CHF 2'110.90 (19.6
Stunden zu CHF 280.00 [gemäss Honorarvereinbarung], zuzügl. Auslagen von CHF
145.30 und MwSt abzüglich CHF 3'956.15), wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Unterschied zu der eingereichten
Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass der Beschwerdeführer erst ab
2. April 2019 im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege stand und dem
Vertreter des Beschwerdeführers somit nur der Aufwand und die Auslagen für
diesen Zeitraum zu vergüten sind. Zudem gilt für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00.
Sodann stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an
den Klienten; Orientierungskopie an die Sozialen Dienste), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Ebenso nicht
zu entschädigen sind die sonstigen Korrespondenzen (E-Mail, Telefonate, Briefe)
mit den Sozialen Diensten, da diese nicht direkt mit dem Verfahren vor dem
Versicherungsgericht in Zusammenhang stehen, zumal der Beschwerdeführer keiner
zusätzlichen Vertretung durch die Sozialen Dienste bedurfte, wie sich aus den
in der Kostennote aufgeführten zahlreichen Korrespondenzen des
Beschwerdeführers mit seinem Vertreter entnehmen lässt. Schliesslich sind
Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro
Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie
beantragt.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF
1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mit der Verfügung
vom 9. Januar 2020 (A.S. 64) für die Gerichtskosten nur insoweit gewährt,
als sie nicht durch den Vorschuss von CHF 1'000.00 gedeckt sind, wobei der
definitive Entscheid für das Endurteil vorbehalten wurde. Es erscheint als
angemessen, die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von CHF 500.00 zu
gewähren.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, für die Zeit ab 2. April 2019 wird
auf CHF 3'956.15 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Nachzahlungsanspruch des Vertreters von CHF 2'110.90 sowie der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00
auferliegen grundsätzlich dem Beschwerdeführer. Im Umfang von CHF 500.00 sind
sie jedoch zufolge teilweise gewährter unentgeltlicher Rechtspflege durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist. Die übrigen CHF 500.00
hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird die
Differenz von CHF 500.00 zurückerstattet.
5. Kopien der an der Verhandlung vom 16.
Juli 2020 eingereichten Urkunden 42 - 47 sowie der Kostennote gehen
zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
6. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 16. Juli 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch