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Entscheid

VSBES.2018.240

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

16. Juli 2020Deutsch47 min

erhalten (Beweisthema: Validentätigkeit, Valideneinkommen und Invaliditätsgrad).

Source so.ch

Urteil vom 16. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 31. August 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1983 geborene A.___ meldete

sich am 18. Juli 2017 bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons

Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung

nannte er eine Handgelenksfraktur links vom Juni 2016 sowie eine Lactose-,

Fructose- und Glutenintoleranz, bekannt sei Januar 2017. Die Beschwerdegegnerin

zog die Akten des für den Vorfall vom 23. Juni 2016 zuständigen obligatorischen

Unfallversicherers, der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva, bei

(IV-Nr. 7). Am 28. September 2017 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 13).

Da sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. Juni 2010 einen

das linke Handgelenk betreffenden Unfall erlitten hatte, holte die

Beschwerdegegnerin auch die Akten des hierfür zuständigen obligatorischen

Unfallversicherers Hotela Versicherungen AG ein (IV-Nr. 16). Zudem nahm

sie verschiedene Arztberichte zu den Akten (IV-Nr. 17 ff.). Dr. med. B.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD),

nahm am 28. Februar 2018 zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 26).

2. Mit Vorbescheid vom

14. März 2018 (IV-Nr. 27) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen und/oder eine Invalidenrente verneinen. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 27. April 2018 Einwände erheben (IV-Nr. 31). In

der Folge wurden der Beschwerdegegnerin zwei weitere Arztberichte zugestellt

(IV-Nr. 33, 35).

3. Mit Verfügung vom

31. August 2018 (IV-Nr. 36; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) bejahte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Dagegen lehnte sie es ab, dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente auszurichten.

4. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 27. September 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31. August 2018 sei aufzuheben.

2. a. Es sei eine gerichtliche Begutachtung

den Fall des Beschwerdeführers betreffend durch einen erfahrenen Handchirurgen

durchzuführen.

b. Eventualiter: Die

Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

c. Subeventualiter: Es

seien dem Beschwerdeführer seit wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses

von 5 % ab wann rechtens gerichtlich zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführer sei nach Art. 191

ZPO gerichtlich protokollarisch zur genauen Art der Erwerbstätigkeit in seiner

früheren Anstellung als Techniker im C.___ [Hotel] in [...] und als Reparateur

für Reiseartikel zu befragen, um eine genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes zu

erhalten (Beweisthema: Validentätigkeit, Valideneinkommen und Invaliditätsgrad).

4. Das vorliegende Verfahren sei mit dem

ebenfalls vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hängigen

UV-Beschwerdeverfahren VSBES.2017.316 zu koordinieren.

5. Es seien die vollständigen Akten des

Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.316 von Amtes wegen gerichtlich beizuziehen.

6. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums. und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

7. Es sei dem Beschwerdeführer die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gewähren.

8. Vor Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 lässt

der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht nachreichen (A.S. 39 f., 44 ff.;

Urkunde 18 des Beschwerdeführers).

5. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 (A.S. 42 f.) auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 19. Februar 2019 weist der Instruktionsrichter das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der

Beschwerde ab und setzt Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (A.S. 47).

Am 26. März 2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 bezahlt hat (A.S. 54).

7. Am 2. April 2019 lässt der

Beschwerdeführer weitere Arztberichte einreichen (Urkunden 19 - 23

des Beschwerdeführers). Gleichzeitig stellte er erneut ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (A.S. 55 ff.). Am 8. April

2019 folgt eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (A.S. 60, mit Urkunde

24 des Beschwerdeführers), ebenso am 17. Oktober 2019 (A.S. 62, mit

Urkunde 25 des Beschwerdeführers).

8. Mit Verfügung vom 9. Januar

2020 wird dem Beschwerdeführer ab 2. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege

hinsichtlich der Gerichtskosten gewährt, soweit sie nicht durch den geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 gedeckt sind. Gleichzeitig wird ihm ebenfalls

ab 2. April 2019 die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt

Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Weiter werden ergänzende

Angaben des Beschwerdeführers einverlangt (A.S. 64 ff.).

9. Der Beschwerdeführer reicht am

15. Januar 2020 die verlangte Entbindungserklärung sowie einen weiteren

Arztbericht ein (A.S. 70; Urkunden 26 und 27 des Beschwerdeführers). Am

12. Februar 2020 erfolgt eine weitere Eingabe mit weiteren Unterlagen

(A.S. 73; Urkunden 28 - 34 des Beschwerdeführers).

10. Mit prozessleitender Verfügung

vom 19. Februar 2020 wird angekündigt, das Gericht werde bei den behandelnden

Ärzten Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparats, spez. Handchirurgie, und bei Dr. med. E.___,

Facharzt für Innere Medizin, je einen Bericht zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers

einholen (A.S. 75).

11. Der Beschwerdeführer lässt mit

Schreiben vom 19. Februar 2020 (A.S. 78) und 28. Februar 2020 (A.S. 81) je

einen weiteren Arztbericht einreichen (Urkunden 35 und 36 des

Beschwerdeführers).

12. Der Bericht des behandelnden

Handchirurgen Dr. med. D.___ vom 2. März 2020 geht beim Versicherungsgericht am

5. März 2020 ein (A.S. 84; Urkunde 37 des Beschwerdeführers), derjenige

des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 9. März 2020 am 11. März 2020 (A.S. 88;

Urkunde 38 des Beschwerdeführers).

13. Mit Verfügung vom 2. April

2020 (A.S. 92) werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer verlangten

öffentlichen Verhandlung auf den 16. Juli 2020 vorgeladen.

14. In der Folge gehen dem Gericht

noch ein urodynamischer Untersuchungsbericht des Spitals F.___ vom 20. Februar

2020 (A.S. 93; Urkunde 39 des Beschwerdeführers), ein Bericht des Hausarztes

Dr. med. E.___ vom 7. April 2020 (A.S. 96), ein Operationsbericht des Spitals F.___

vom 6. April 2020 (A.S. 99; Urkunde 40 des Beschwerdeführers) sowie ein

Bericht von med. pract. G.___, vom 25. Mai 2020 (A.S. 102; Urkunde 41 des

Beschwerdeführers) zu.

15. Am 16. Juli 2020 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer

sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin,

der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine Teilnahme an der

Verhandlung verzichtet. Rechtsanwalt Wyssmann reicht als ergänzende

Beweismittel Urkunden 42 - 47 ein. Diese werden zu den Akten

genommen. Es handelt sich um einen Bericht und ein Zeugnis des Handchirurgen

Dr. med. D.___ (Urkunden 42 und 43), sowie um drei Berichte und ein Attest des

Spitals H.___, Interdisziplinäre Notfallstation, vom 5. Juni,

14. Juni und 18. Juni 2020 (Urkunden 44 - 47).

Nach Abschluss des Plädoyers stellt der

Vertreter des Beschwerdeführers folgende modifizierte Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31. August 2018 sei aufzuheben.

2. a. Es sei eine gerichtliche Begutachtung

den Fall des Beschwerdeführers betreffend durch einen erfahrenen

handchirurgischen und einen erfahrenen psychiatrischen Gutachter durchzuführen.

b.

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

c.

Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer seit wann rechtens die

gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens

40 % zzgl. eines Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens gerichtlich

zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

16. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften und im Parteivortrag wird im Folgenden, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die nach der

Anmeldung getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer

eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Techniker vorliege. Aus medizinsicher

Sicht seien ihm jedoch sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich möglich und

zumutbar, welche keine wesentliche Kraftanwendung und keine repetitiven

Bewegungen der linken Hand erforderten. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin

zumutbar, einer geeigneten Tätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Es bestehe kein Invaliditätsgrad, der einen

Rentenanspruch begründen würde. Ein Einkommensvergleich erübrige sich, da das

Validen- und das Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenlohnes

festzusetzen sei. Der Invaliditätsgrad entspreche daher dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn im Umfang von 10 %.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, es lägen einerseits mehrere fachärztliche Beurteilungen und

andererseits eine Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vor. Bei der

letzteren handle es sich um eine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme.

Auf eine solche könne schon dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. Solche Zweifel

seien hier gegeben, denn Dr. med. B.___ sei Allgemeinmediziner und kein

erfahrener Handchirurg, er habe keine Kenntnis des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers,

er habe diesen nicht persönlich untersucht und zudem fehle in seiner

Beurteilung ein Vergleich der Entwicklung auf der Zeitachse. Zudem seien die

Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu berücksichtigen. Die

Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, zum gescheiterten Arbeitsversuch

beim Reparaturservice I.___ Stellung zu nehmen. Weiter sei es bundesrechtswidrig,

auf einen Einkommensvergleich zu verzichten. Der Beschwerdeführer könne seine

angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und die Beschwerdegegnerin habe es

unterlassen, eine Beschreibung dieser bisherigen Tätigkeit zu erstellen. Der

Abzug von Tabellenlohn müsse wesentlich mehr als 10 % betragen.

2.3

Im Parteivortrag an der

Verhandlung vom 16. Juli 2020 wurde zusätzlich vorgebracht, die

Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie keine

psychiatrische Begutachtung veranlasst habe, obwohl der Bericht von med. pract.

G.___ vom 13. November 2017 (IV-Nr. 17) auf ein psychisches Beschwerdebild

(reaktives depressives Beschwerdebild) hingewiesen und auch der RAD-Arzt

Dr. med. B.___ im Protokoll über das Intake-Gespräch vom 28. September

2017.

(IV-Nr. 13) eine ängstlich-depressive Störung erwähnt habe. Ergänzende

psychiatrische Abklärungen hätten sich umso mehr aufgedrängt, weil psychische

Erkrankungen bekanntermassen progredient verliefen (Urs Müller, Die materiellen

Voraussetzungen der Rentenrevision, Freiburg 2003, N 529 mit Hinweis auf BGE 99 V 98). Mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.___

bestünden erstens, weil dieser als Allgemeinpraktiker über keine

Spezialisierung in Handchirurgie oder Psychiatrie verfüge, und zweitens, weil

er den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht habe.

3.

3.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des

Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

3.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16

ATSG). Die Invaliditätsbemessung ist auf den allfälligen Rentenbeginn zu

beziehen, wobei die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage

erhoben werden und allfällige anspruchsrelevante Veränderungen bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2

S. 223 f.).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.4

Auch Berichten und

Stellungnahmen versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie

die allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

5.

Während des Verwaltungsverfahrens

stand die Beeinträchtigung an der linken Hand und die daraus resultierende

Einschränkung im Vordergrund. Den Akten lässt sich dazu insbesondere Folgendes

entnehmen:

5.1

Am 24. Juni 2010 wurde der

Hotela als zuständige Unfallversicherung gemeldet, der Beschwerdeführer habe

sich am 21. Juni 2010 einen Bruch des linken Handgelenks zugezogen, als er mit

der Bohrmaschine eine Deckenverschalung habe anbringen wollen (IV-Nr. 7.37 S.

3). Die Röntgenuntersuchung auf der Notfallstation des Q.___ vom 22. Juni 2010

ergab eine Fraktur (nicht disloziert) des Processus styloideus links (IV-Nr. 7.37

S. 5). Im weiteren Verlauf wurde über persistierende Beschwerden im linken

Handgelenk und einen sehr zögerlichen Heilungsverlauf berichtet (vgl. IV-Nr.

7.37

S. 8 ff., 15). Ab 6. September 2010 nahm der Beschwerdeführer seine

Tätigkeit im Hotel C.___ wieder zu 100 % auf (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 12 ff.). Im

Verlauf kam es zur Ausbildung einer Pseudarthrose (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 27). Die

damals behandelnde Handchirurgin Dr. med. J.___, Fachärztin für

Orthopädie, spez. Handchirurgie, schloss den Fall am 9. Februar 2011

vorläufig ab (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 28). In der Folge kam es wegen wieder

auftretenden Beschwerden zu weiteren Untersuchungen durch Dr. med. J.___ (vgl.

IV-Nr. 7.37 S. 41). Am 11. Februar 2013 konsultierte der Beschwerdeführer

erstmals den Handchirurgen Dr. med. D.___ (IV-Nr. 7.37 S. 51). Die durch diesen

veranlasste MRI-Untersuchung vom 18. Februar 2013 ergab einen Status nach

Fraktur des Processus styloideus ulnae mit Pseudarthrose und degenerativen

Veränderungen sowie eine Ruptur des TFCC homologseitig (IV-Nr. 7.37 S. 54). Nachdem

Dr. med. D.___ einen operativen Eingriff in Aussicht genommen hatte

(Handgelenks-Arthroskopie, je nach intraoperativem Verlauf

Ulnaverkürzungs-Osteotomie; vgl. IV-Nr. 7.37 S. 57 f. , S. 79),

veranlasste die Hotela eine Untersuchung durch ihren beratenden Arzt Dr. med.

K.___, die am 22. Januar 2014 stattfand. Dr. med. K.___ riet von einer

Operation ab (vgl. Bericht vom 11. Februar 2014, IV-Nr. 7.37 S. 80 ff.).

Die Hotela verweigerte daraufhin die entsprechende Kostengutsprache bis Ende

2014.

(IV-Nr. 7.37 S. 95 f.). Dr. med. D.___ hielt in der Folge mehrmals fest,

nach seiner Meinung lasse sich nur mit einer Operation eine Verbesserung

erreichen (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 98 ff.). Die Anstellung beim Hotel C.___ wurde

per 30. September 2014 gekündigt (vgl. IV-Nr. 7.37 S. 100). Am 19. November

2014.

attestierte Dr. med. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und hielt

fest, die Situation könne nur mit einer Operation verbessert werden (IV-Nr.

7.37

S. 106). Die Hotela veranlasste daraufhin eine erneute Begutachtung durch

Dr. med. K.___. Dieser veranlasste eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie im Spital

L.___ vom 9. Februar 2015, welche unauffällig ausfiel (vgl. IV-Nr. 7.37 S.

117). Dr. med. K.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Februar 2015 fest, die vom

Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen seien somatisch nicht erklärbar. Eine

Operation sei daher weiterhin nicht indiziert (IV-Nr. 7.37 S. 119 ff.). Die Hotela

verweigerte daher ab 17. Februar 2015 weitere Leistungen. Die in diesem

Sinn lautende Verfügung vom 1. Mai 2015 (IV-Nr. 7.37 S. 134 ff.) erwuchs

in Rechtskraft. Die Hotela stellte mit dieser Verfügung ihre Leistungen ein,

weil sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. K.___ vom 17. Februar

2015.

davon ausging, die zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden unfallkausalen

Beschwerden liessen sich nicht oder nur in einem geringen Umfang auf eine

organisch nachweisbare Ursache zurückführen. Bekannt waren damals die

Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae und die Läsion des TFCC. Ebenfalls

erwähnt wurde in den damaligen Akten eine Zyste respektive ein Ganglion am

dorsalen Handgelenk links.

5.2

Zum weiteren Verlauf enthalten

die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

5.2.1

Dr. med. D.___ erklärte am 2.

Juni 2015, es bestehe nach wie vor eine leichte Schwellung ulnocarpal und eine

deutliche Druckdolenz daselbst. Die endgradige Pronation / Supination sei

schmerzhaft. Das distale Radioulnargelenk sei stabil.

Konventionell-radiologisch zeige sich eine straffe Pseudarthrose, ohne

wesentliche Dislokation des Processus styloideus ulnae. Da eine TFCC-Läsion

nach wie vor nicht ausgeschlossen werde könne, empfehle er ein Arthro-MRI

durchzuführen (IV-Nr. 7.37 S. 148 f.). Dr. med. E.___ äusserte am 2./3.

Juni 2015 die Auffassung, eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit sei

nur mit einer erneuten Operation erreichbar (IV-Nr. 7.37 S. 151, IV-Nr. 16

S. 158).

5.2.2

Ab 1. November 2015 war der

Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 % bei der Firma M.___, [...],

angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch

unfallversichert. Die Arbeitgeberin meldete der Suva am 27. Juni 2016, der

Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2016 auf der Treppe gestolpert und habe die

Hand angeschlagen (IV-Nr. 7.73). Eine Röntgenuntersuchung des linken

Handgelenks vom 23. Juni 2016 im Spital L.___ ergab einen Zustand nach älterer

Fraktur am Processus styloideus ulnae, im Verlauf stationär, ferner eine

leichtgradige Minusvariante und normale Knochenstruktur, keinen Hinweis auf

eine Luxation oder frische Fraktur (IV-Nr. 7.49). Eine MRI-Untersuchung

des linken Handgelenks vom 28. Juni 2016 im Spital N.___, ergab gemäss der

Beurteilung durch den Radiologen Dr. med. F.___ keine neue Fraktur und zeigte

die bekannte Pseudarthrose bei Status nach Processus styloideus ulnae-Fraktur

mit Ruptur des TFCC «homologseitig» (IV-Nr. 7.48). Die Arbeitgeberin löste das

Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2016 auf (IV-Nr. 7.60).

5.2.3

Dr. med. E.___ attestierte dem

Beschwerdeführer in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. IV-Nr.

7.6). Laut einer Suva-Telefonnotiz erklärte er am 21. Oktober 2016, seit dem

Unfall vom 23. Juni 2016 lägen keine neuen Unfallfolgen vor. Er stimme der

Auffassung zu, dass die Suva nur für eine vorübergehende Verschlimmerung

aufzukommen habe, und werde keine weitere Arbeitsunfähigkeit zu Lasten der Suva

attestieren (IV-Nr. 7.41). Die Suva-Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Beurteilung vom 28. November

2016.

aus, der Beschwerdeführer gebe an, am 23. Juni 2016 auf der Treppe

gestürzt zu sein und das linke Handgelenk verdreht zu haben. Ein Zeuge des

Ereignisses gebe zu Protokoll, dass die Hand nur leicht abgestützt worden sei

und der Versicherte anschliessend normal weitergearbeitet habe, erst tags

darauf nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Es bestehe ein Vorzustand mit

einem Unfallereignis im Jahre 2010 (Suva fremd) mit radiologisch gesicherter

Fraktur des Processus styloideus ulnae und TFCC-Läsion. Nach dem Ereignis am

23.

Juni 2016 sei das linke Handgelenk erneut MR-tomographisch abgeklärt

worden. Es hätten sich die bekannte Pseudarthrose des Processus styloideus

ulnae sowie der unverändert signalalterierte TFCC mit Ruptur gezeigt.

Entsprechend sei es beim Ereignis im Juni 2016 zu einer vorübergehenden

Verschlechterung eines Vorzustandes gekommen, ohne neue unfallkausale

strukturelle Läsion. Die vorübergehende Verschlechterung gelte in der Regel

nach 3 Monaten als abgeheilt (IV-Nr. 7.19). Die Suva teilte dem

Beschwerdeführer daraufhin am 2. Dezember 2016 mit, sie schliesse den Fall auf

Ende Dezember 2016 ab und werde anschliessend keine weiteren Leistungen mehr

erbringen (IV-Nr. 7.16 S. 15 f.).

5.2.4

Der behandelnde Handchirurg Dr.

med. D.___ teilte der Suva am 20. Dezember 2016 mit, die Situation sei

unverändert. Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über eine Druckdolenz

sowie Schmerzen im Bereich des Processus styloideus ulnae sowie im TFCC-Bereich.

Körperlich stark belastende Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer wohl kaum

ausführen. Für leichte Tätigkeiten bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit. Die

therapeutischen Massnahmen im Sinne von Handtherapie, Infiltrationen sowie

Schmerztherapie seien voll ausgeschöpft worden. Bis anhin sei keine Operation

durchgeführt worden. Eine operative Therapie wäre eine Handgelenksarthroskopie

mit Débridement des TFCC sowie gegebenenfalls eine Osteosynthese des Processus

styloideus ulnae. Man müsse jedoch bedenken, dass bei einem chronischen

Schmerzsyndrom die Beschwerden selbst bei einer gelungenen Operation

persistieren könnten (IV-Nr. 7.5). Dementsprechend attestierte Dr. med. D.___

dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für

leichte Tätigkeiten, wobei das Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg nicht

zumutbar sei (IV-Nr. 16 S. 207). In der Folge berichtete der Arzt über seit

Jahren unveränderte Beschwerden und hielt fest, die konservativen

Therapiemassnahmen hätten keinen Erfolg gebracht, eine Operation sei

wahrscheinlich die einzige therapeutische Möglichkeit (Bericht vom 12. Juli

2017, IV-Nr. 7.2). Der Hausarzt Dr. med. E.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer

am 22. Dezember 2016 zuhanden des Sozialamtes, er könne als Folge der am 21.

Juni 2010 erlittenen Fraktur des linken Handgelenks die linke Hand bei der

Arbeit nicht einsetzen, solange diese nicht operiert werde (IV-Nr. 16 S. 208). In

einem Arztbericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. November 2017 führte Dr.

med. E.___ aus, die Fachleute seien sich uneinig, ob eine Operation etwas

bringe. Dem Beschwerdeführer sei jede Tätigkeit, bei der die Kraft und Funktion

der linken Hand keine wesentliche Rolle spiele, voll zumutbar (IV-Nr. 20).

5.2.5

Die Hotela konsultierte

nochmals ihren beratenden Arzt Dr. med. K.___, der in seiner gestützt auf die

Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Juni 2017 erklärte, eine allfällige ab

1.

Januar 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit könne nicht auf das Ereignis vom

21.

Juni 2010 zurückgeführt werden (IV-Nr. 16 S. 187 - 190 und 196). Die Hotela

lehnte es daraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (IV-Nr. 16 S. 198 ff.)

und Einspracheentscheid vom 7. November 2017 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.) ab,

Leistungen unter dem Titel eines Rückfalls zu erbringen. Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht ab (Urteil vom 14. Mai 2019,

VSBES.2017.316, abrufbar unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung).

5.2.6

Dr. med. N.___, Leitender Arzt

Handchirurgie, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital H.___, führt in

seinem Bericht vom 8. November 2017 aus, der Beschwerdeführer sei ihm für eine

Viertmeinung zugewiesen worden. Hauptdiagnose sei eine Pseudarthorse Processus

styloideus ulnae nach Trauma 2010 mit fovealer und zentraler TFCC-Läsion links

adominant. MRI-graphisch (4. Oktober 2017) sei eine klare Pseudarthrose des

Processus styloideus ulnae ersichtlich sowie auch eine mögliche ulnare sowie zentrale

TFCC-Läsion. Die Schmerzproblematik sei beim Beschwerdeführer deutlich stärker

ausgeprägt als bei anderen Patienten mit der gleichen Verletzung (IV-Nr.18). In

weiteren Berichten sprach sich Dr. med. N.___ für einen operativen Eingriff aus

(vgl. IV-Nr. 21, 33). Im Beschwerdeverfahren wurde ein Bericht von Dr.

med. N.___ vom 8. Oktober 2018 eingereicht (Urkunde 18 des

Beschwerdeführers). Darin hält der Arzt fest, er empfehle dem Patienten, das

Umschulungsangebot der Beschwerdegegnerin anzunehmen und sich einen manuell

weniger belastenden Beruf zu suchen. Aufgrund der aktuellen Gesamtkonstellation

sei er nun zurückhaltend, eine Operation forcieren zu wollen, da die Motivation

des Beschwerdeführers, das Umschulungsangebot anzunehmen, durch die weiteren

Abklärungen und Therapien etwas geschwächt sei. Abschliessend hält Dr. med. N.___

fest, er habe mit dem Beschwerdeführer keinen fixen Termin vereinbart und auch

keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt.

5.2.7

Im Beschwerdeverfahren lässt

der Beschwerdeführer weitere Arztberichte auflegen:

Der Handchirurg Dr. med. D.___ führt am

18.

März 2019 aus, die Beschwerden seien seit Jahren unverändert. Seit Jahren

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Umschulung sei noch nicht

erfolgt. In einem Arztzeugnis vom gleichen Datum attestiert Dr. med. D.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar 2017 bis 14. Mai 2019 (Urkunden

20.

und 21 des Beschwerdeführers). In einem Zeugnis vom 29. Januar 2020

attestiert Dr. med. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar

2020.

bis 30. Juni 2020. In einem weiteren Bericht vom 29. Januar 2020

hält er fest, bezüglich der Hand seien belastende Tätigkeiten nicht möglich. Es

sollte unbedingt eine Umschulung ins Auge gefasst werden. Eine

Verlaufskontrolle sei im Sommer geplant, bis dahin bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Der Hausarzt Dr. med. E.___ äussert sich

in einem Bericht vom 21. März 2019. Er gibt die Krankengeschichte des

Beschwerdeführers wieder und schliesst mit der Bemerkung, es sei hervorzuheben,

dass der Patient arbeitsunfähig bleibe, solange die linke Hand nicht operiert

werde. Tags darauf hält Dr. med. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 %

erwerbsunfähig, bis die Operation der linken Hand durchgeführt werde (Urkunden

22.

und 23 des Beschwerdeführers). Am 7. Februar 2020 liefert er eine

aktualisierte Zusammenfassung der Krankengeschichte, welche mit derselben

Bemerkung schliesst (Urkunde 34 des Beschwerdeführers).

Der Leitende Arzt Handchirurgie Dr. med.

N.___ hält in seinem Bericht vom 4. Februar 2020 fest, die

Handgelenksbeweglichkeit zeige am 16. Januar 2020 im Vergleich zur

Voruntersuchung (August 2019) keine Verschlechterung. Bereits im letzten

Bericht sei festgehalten worden, dass bei nun chronifizierten Schmerzen eine

handchirurgische Intervention nur wenige Erfolgsaussichten hinsichtlich

Schmerzfreiheit habe. Es werde nochmals bekräftigt, dass dem Beschwerdeführer

empfohlen werde, die von der Beschwerdegegnerin angebotene Umschulungsmassnahme

wahrzunehmen oder sich selbständig einen nicht manuellen Job zu suchen.

Handchirurgisch könne aktuell keine Optimierung angeboten werden. Man schliesse

deshalb den Fall ab (Urkunde 33 des Beschwerdeführers).

5.2.8

Da die Angaben zur

Arbeitsfähigkeit unklar erschienen, erfolgte am 19. Februar 2020 eine

gerichtliche Nachfrage beim behandelnden Handchirurgen Dr. med. D.___ und beim

Hausarzt Dr. med. E.___ (vgl. Schreiben vom 19. Februar 2020, A.S. 76 f.).

Aus unbekannten Gründen blieben beide Anfragen zunächst unbeantwortet. Beide

Ärzte stellten stattdessen dem Beschwerdeführer einen Bericht zu, der sich zur

Arbeitsfähigkeit äussert. Dr. med. D.___ führt am 2. März 2020 aus, bezüglich

der Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem 28. Dezember 2016 nichts verändert. Es

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten und Belastungen

von maximal 5 kg. Für schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (A.S. 84; Urkunde 37 des Beschwerdeführers). Der Hausarzt

Dr. med. E.___ äussert sich in einem Brief vom 9. März 2020 (Urkunde 38 des

Beschwerdeführers) wie folgt: «Arbeitsfähigkeit des Genannten vor dem 31.

August 2018: 100 % vom 24. Juni bis 30. September 2016. 100 % vom 1. Januar

2017.

bis 31. August 2018, ausgestellt von Dr. med. D.___».

5.2.9

An der Verhandlung vom 16. Juli

2020.

lässt der Beschwerdeführer einen Bericht und ein Arztzeugnis von Dr. med. D.___,

beide datiert vom 2. Juli 2020, einreichen (Urkunden 42 und 43 des

Beschwerdeführers). Im Arztzeugnis wird dem Beschwerdeführer eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 attestiert,

im Bericht führt Dr. med. D.___ aus, die Arbeitsfähigkeit verbleibe bei 0 %.

5.3

Aus den dargestellten

Aktenlage geht deutlich hervor, dass die behandelnden Handchirurgen,

insbesondere Dr. med. D.___, der den Beschwerdeführer seit vielen Jahren kennt

und behandelt, der Auffassung sind, seit dem 1. Januar 2017 bestehe in leichten

Tätigkeiten mit Belastungen von höchstens 5 kg eine volle Arbeitsfähigkeit,

während schwerere Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Wenn Dr. med. D.___ nun in

den beiden Dokumenten vom 2. Juli 2020, die an der Verhandlung vom 16. Juli

2020.

eingereicht wurden, wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert,

kann sich dies vor dem Hintergrund seiner früheren Stellungnahmen, insbesondere

derjenigen vom 2. März 2020, nur auf die angestammte Tätigkeit beziehen. Es

erübrigt sich, diesbezüglich nochmals nachzufragen. Der Hausarzt Dr. med. E.___,

der sich in seinem Bericht vom 27. November 2017 im gleichen Sinn

geäussert hatte (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor), schliesst sich auch in seinem

kurzen Schreiben vom 9. März 2020 sinngemäss der Beurteilung von Dr. med. D.___

an. Auf Nachfrage des Gerichts vom 13. März 2020 (vgl. A.S. 91) bestätigt er

mit Schreiben vom 7. April 2020, dass der Beschwerdeführer in optimal

angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Auch der vom Beschwerdeführer

ebenfalls konsultierte Handchirurg Dr. med. N.___ befürwortet eine Umschulung

und lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer einen nicht manuell belastenden

Beruf ohne Einschränkung ausüben könnte. In seinem Bericht vom 8. Oktober 2018

hält er ausdrücklich fest, er habe keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Der

von der Unfallversicherung Hotela beigezogene Arzt Dr. med. K.___ beurteilt die

Arbeitsfähigkeit tendenziell optimistischer. Angesichts der diesbezüglich

Dispositiv

weitgehend einheitlichen Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dem

Beschwerdeführer sei jedenfalls, wie von Dr. med. D.___ attestiert, eine

körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastungen von mehr als 5 kg und ohne

wesentliche Kraftanwendung oder repetitive Bewegungen der (nicht dominanten)

linken Hand uneingeschränkt zumutbar. Dies entspricht weitgehend der

Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 26),

welche durch die inzwischen neu aufgelegten Arztberichte nicht grundsätzlich

infrage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine

ergänzende handchirurgische Abklärung.

6. Zu prüfen bleibt, ob die vom

Beschwerdeführer eingereichten Berichte, welche eine psychische Problematik

erwähnen, zu einem anderen Ergebnis führen.

6.1

6.1.1 Am 13. November 2017 teilte med.

pract. G.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer stehe seit März 2017 bei ihr

in Behandlung. Der Beschwerdeführer fühle sich gestresst, nervös und durch die

Verdauungsprobleme (Lactose-, Fructose- und Glutenunverträglichkeit) und

Handgelenksbeschwerden sehr beeinträchtigt. Aktuell fühle er sich wegen der

Beeinträchtigung des Handgelenks nicht in der Lage zu arbeiten. Als Diagnosen

nennt med. pract. G.___ multiple somatische Beschwerden, eine reaktive

depressive Episode mit Anpassungsschwierigkeiten nach belasteter

Kindheit/Jugend und bei multiplen körperlichen Beschwerden (ICD-10 F39 und

F43.8) mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 % sowie

akzentuierte (hypochondrische, histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1) respektive einen Verdacht auf ein multiples Beschwerdesyndrom (ICD-10

F45.0). Die medikamentöse Einstellung erweise sich als sehr schwierig; der

Patient leide rasch unter Nebenwirkungen der Medikation. Fragen betreffend

Eingliederungsfähigkeit seien eher somatischer Natur. Aus psychiatrischer Sicht

könne sie, med. pract. G.___, sich zu dieser Frage nicht äussern. Weil der

Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr arbeite, werde eine längere

Wiedereingliederungsphase nötig sein, um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und

zu steigern (IV-Nr. 17).

6.1.2 In einem Arztzeugnis vom 15.

März 2019 hält die Ärztin fest, sie bestätige, dass der Beschwerdeführer bei

ihr zwischen März 2017 und März 2018 in Behandlung gewesen sei, ebenso jetzt

neu wieder seit Februar 2019. Ihr Bericht vom 13. November 2017 sei immer

noch gültig. Von ihrer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit bezeugt worden

(Urkunde 19 des Beschwerdeführers).

6.1.3 Am 7. Januar 2020 teilt med.

pract. G.___ mit, eine testpsychologische Abklärung habe ergeben, dass der

Beschwerdeführer ein sehr tiefes intellektuelles Potenzial aufweise. Der IQ-Wert

lasse an eine intellektuelle Minderbegabung denken, welche wohl nur eine

Tätigkeit in einem geschützten Rahmen erlaube. Diese Resultate «sollten mit

Höchstwahrscheinlichkeit bereits vor Sommer 2018 gestanden sein» (Urkunde 27

des Beschwerdeführers). Der entsprechende Bericht von lic. phil. M.___,

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, datiert vom 18. Januar 2020 (Urkunde 28

des Beschwerdeführers). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass mit dem

Beschwerdeführer verschiedene kognitive und neuropsychologische Tests

durchgeführt wurden. In der Wechsel Adult Intelligence Scale (WAIS-IV) ergab

sich ein Gesamt-IQ von 59, was einer krankheitswertigen leichten

Intelligenzminderung entspräche. Auch andere Tests führten zu teilweise

deutlich unterdurchschnittlichen Resultaten. Lic. phil. M.___ legt weiter dar,

die ermittelten deutlichen kognitiven und neuropsychologischen Einschränkungen stünden

im Kontrast zum klinischen Eindruck. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang

mit den Schwächen erzählt, keine richtige Schulbildung genossen zu haben.

6.1.4 In einem durch den

Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 25. Mai 2020 (Urkunde 41 des

Beschwerdeführers) führt med. pract. G.___ aus, die vom Hausarzt Dr. med. E.___

attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit

«könnte stimmen, wenn da nicht auch psychische Vorbelastungen bestünden». Der

Beschwerdeführer befinde sich seit März 2017 bei ihr in Behandlung. Zu

diagnostizieren seien eine reaktive depressive Episode, unterdessen mit

chronischem Verlauf, bei Anpassungsschwierigkeiten nach belasteter

Kindheit/Jugend und unfallbedingter Läsion des linken Handgelenks, akzentuierte

(hypochondrische, histrionische) Persönlichkeitszüge, eine chronische multiple

psychosomatische Störung sowie erhebliche kognitive

Einschränkungen/Beeinträchtigungen. Die Therapiestunden fänden in der Regel

alle zwei bis drei Wochen statt. Der Beschwerdeführer komme immer regelmässig

und pünktlich zu den Terminen. Er zeige sich kooperativ. Die medikamentöse

Einstellung sei «seit Beginn an» und sei aktuell jedoch immer noch schwierig,

da sich rasch schwer tragbare Nebenwirkungen abzeichneten. Eine

neuropsychologische Abklärung habe eine leichte Intelligenzminderung respektive

geistige Behinderung mit durchgehend grossen Beeinträchtigungen ergeben. Die

Fortschritte der doch längerdauernden Psychotherapie zeichneten sich sehr

moderat und schleppend ab. Ausgehend davon sei die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auch in angepassten Tätigkeiten derzeit mit maximal 20 %

einzuschätzen, und dies «seit mindestens anfangs 2018». Der Beschwerdeführer

sei kaum stressresistent noch frustrationstolerant. Er sei nicht in der Lage,

mit Niederlagen und Rückschlägen umzugehen. Im heutigen Zeitpunkt dürfe er

nicht in einem kompetitiven Umfeld und unter Zeit-/Kundendruck eingesetzt.

werden. Er sei auf einen verständnisvollen Chef und auf verständnisvolle

Mitarbeiter angewiesen. Gruppen- und Teamarbeit würden ihn stark belasten, ein

zu hoher Gruppendruck führe zu Dekompensation des psychischen Zustands. Der

Beschwerdeführer sei auf vermehrte Pausen angewiesen; nach einer einstündigen

Tätigkeit benötige er einen zeitlichen und örtlichen Rückzugsraum von

mindestens einer Stunde, um sich regenerieren und von den empfundenen

«Niederlagen» distanzieren zu können. Aufgrund seiner psychischen

Einschränkungen und Defizite benötige er jedoch umso mehr professionelle Hilfe

bei der beruflichen Wiedereingliederung. Um den Versicherten bei einer derart

langen Arbeitsabstinenz wieder einzugewöhnen, müsse man unterschwellig mit

einer Präsenzzeit von maximal zwei Stunden täglich während vier Tagen pro Woche

beginnen, dies in einem spezialisierten Arbeits- und Belastbarkeitstraining.

Aktuell sei schätzungsweise die effektive Leistungsfähigkeit gesamthaft auf

maximal 20 % reduziert. Diese könnte prognostisch unter Einhaltung bestimmter

Wiedereingliederungsbedingungen in einem Zeitraum von etwa sechs bis zwölf

Monaten auf 50 % gesteigert werden.

6.2 Wie sich den erwähnten Berichten

entnehmen lässt, wurde die Behandlung bei med. pract. G.___ im März 2017

begonnen, wobei sich der Beschwerdeführer auf Anraten des Hausarztes bei ihr angemeldet

hatte. In ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 13. November 2017 teilte die

Ärztin mit, der Beschwerdeführer fühle sich gestresst, nervös und durch die

Handgelenksbeschwerden sowie Verdauungsprobleme beeinträchtigt. Sie ging

aufgrund der psychischen Symptomatik (reaktive depressive Episode) von einer

Arbeitsunfähigkeit von rund 20 % aus und hielt fest, aus psychiatrischer Sicht

könne sie sich nicht zur Eingliederungsfähigkeit äussern, diese müsse von

somatischer Seite beurteilt werden. Die Behandlung wurde im März 2018 beendet.

Am Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der Therapeutin. Diese

hielt in einem Arztzeugnis vom 15. März 2019 fest, der Bericht vom 13. November

2017 sei weiterhin gültig und von ihrer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit

bezeugt worden. In vollständigem Widerspruch dazu wird nun in der neuen, an die

sozialen Dienste gerichteten Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (Urkunde 41 des

Beschwerdeführers) erklärt, der Beschwerdeführer stehe seit März 2017 in

Behandlung und sei auch in aus somatischer Sicht geeigneten Tätigkeiten zu

maximal 20 % arbeitsfähig, und dies «seit mindestens anfangs 2018». Eine

Begründung für diese vollständige Kehrtwende in der Beurteilung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit lässt sich dem Bericht vom 25.

Mai 2020 nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung hängt der Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme auch davon ab, dass auf die Vorakten Bezug genommen

wird, insbesondere wenn bedeutsame Divergenzen bestehen (BGE 137 V 210 E. 6.2.4

S. 270). Dies muss in noch sehr viel stärkerem Mass gelten, wenn eine Ärztin

eine Stellungnahme abgibt, welche ihren eigenen echtzeitlichen Aussagen

diametral widerspricht. Schon aus diesem Grund kann dem Bericht vom 25. Mai

2020 jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum keinerlei Beweiswert

beigemessen werden. Die Attestierung einer praktisch vollständigen

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen seit Anfang 2018 vermag auch vor dem

Hintergrund des Therapieverlaufs in keiner Weise zu überzeugen. Insbesondere

bleibt unklar, warum die Behandlung ausgerechnet im März 2018, also gemäss dem

Bericht vom 25. Mai 2020 kurz nach Beginn der deutlich verschlechterten

Situation, für beinahe ein Jahr unterbrochen und erst im Februar 2019

wiederaufgenommen wurde. Dem Bericht vom 25. Mai 2020 muss auch deshalb die

Beweiskraft abgesprochen werden, weil er diesen fast einjährigen

Therapieunterbruch vollständig unterschlägt und für sich allein genommen den

Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe seit März 2017 alle zwei bis

drei Wochen ein Therapiegespräch gehabt: Entweder hat die Ärztin bei der

Abfassung des Berichts vom 25. Mai 2020 diesen Unterbruch vergessen und damit unsorgfältig

gearbeitet, oder sie hat den Unterbruch bewusst verschwiegen und damit den

Rahmen einer objektiven Berichterstattung verlassen. Schliesslich kann bei der

Würdigung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass med. pract. G.___ über ein

Diplom als Ärztin und einen Weiterbildungstitel in Kinder- und

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügt (vgl. auch das Register der

Medizinalberufe: https://www.medregom.admin.ch/), aber nicht Fachärztin für

Erwachsenenpsychiatrie ist. Es ist unklar und wird auch nicht begründet, warum

beim Beschwerdeführer, der 1983 geboren ist und die Therapie bei med. pract. G.___

im März 2017 und später, nach einem knapp einjährigen Unterbruch, erneut im

Februar 2019 aufnahm, eine Behandlung durch eine Kinder- und Jugendpsychiaterin

als angezeigt erachtet wurde. Es liegt aber auf der Hand, dass sich die beiden

Ausbildungen erheblich unterscheiden und es namentlich auch für die Aussagen

zur Arbeitsfähigkeit von erheblicher Bedeutung sein kann, ob diese von einer

Person stammen, deren Fachausbildung sich auf Kinder/Jugendliche oder auf

Erwachsene bezog. Dem Bericht vom 25. Mai 2020 kann daher keine Beweiskraft

beigemessen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit ist aus rein psychiatrischer Sicht

nicht ausgewiesen. Bei dieser Aktenlage erübrigen sich auch ergänzende

Abklärungen. Wenn der Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung

ausführen liess, psychische Erkrankungen verliefen immer progredient, kann dem

in dieser Allgemeinheit keineswegs zugestimmt werden. Es ergibt sich auch nicht

aus der angeführten Stelle (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision,

Freiburg 2003, S. 142 N 529; dort wird nur gesagt, eine Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustandes könne einen Revisionsgrund darstellen) und dem

dort angeführten BGE 99 V 98 (der Entscheid bezieht sich auf eine

Schizophrenie und betrifft die Frage, wie das für die Entstehung des

Rentenanspruchs erforderliche Wartejahr bei Schubkrankheiten zu beurteilen

sei). Hier bestand kein Anlass für eine psychiatrische Begutachtung, weil der

Bericht von med. pract. G.___ vom 13. November 2017 nicht auf eine

invalidisierende psychische Störung hinwies. Dies gilt umso mehr mit Blick

darauf, dass med. pract. G.___ am 15. März 2019 mitteilte, die Behandlung bei

ihr sei kurze Zeit später, im März 2018, abgebrochen und erst im Februar 2019

wiederaufgenommen worden, wobei sie keine Arbeitsunfähigkeit bezeugt habe

(Urkunde 19 des Beschwerdeführers). Der zuletzt aufgelegte Bericht derselben

Ärztin vom 25. Mai 2020 ist aus den genannten Gründen nicht beweiskräftig.

6.3 Eine mögliche Erklärung für

die Kehrtwende in der Beurteilung durch med. pract. G.___ könnte darin

bestehen, dass am 18. Januar 2020 eine testdiagnostische Abklärung

stattgefunden hatte, deren Ergebnisse auf eine leichte Intelligenzminderung

oder leichte geistige Behinderung hindeuteten (Urkunde 28 des

Beschwerdeführers). Eine Minderintelligenz, wie sie bei einem IQ von weniger

als 70 vorliegt, kann grundsätzlich invaliditätsbegründend sein. Von einer

solchen kann aber hier nicht ausgegangen werden: Wie sich den Auszügen aus dem

Individuellen Konto (IV-Nr. 15) entnehmen lässt, erzielte der 1983 geborene

Beschwerdeführer von Mai 2002 bis September 2014 durchgehend einen Verdienst,

der mindestens dem üblichen Niveau für die ausgeübten Tätigkeiten entspricht.

So belief sich der Bruttolohn im Hotel C.___ im Jahr 2013 auf CHF 58'707.00,

was sogar deutlich höher ist als der damalige Medianlohn für einfache oder

praktische Arbeiten (Kompetenzniveaus 1 und 2) im Gastgewerbe (vgl.

Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level).

Diese über dem Durchschnitt bzw. Median liegenden Löhne lassen sich mit einer

derart starken kognitiven Einschränkung offensichtlich nicht vereinbaren.

Dasselbe gilt für die durchwegs gut ausgefallenen Arbeitszeugnisse (vgl. IV-Nr.

14). Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die Testergebnisse abgestellt

werden, jedenfalls soweit sie auf schon länger bestehende erhebliche kognitive

Einschränkungen schliessen lassen. Es ist gerichtsnotorisch, dass die

Ergebnisse von IQ-Tests und anderen testdiagnostischen Abklärungen durch das

Bildungsniveau und die Sprachkenntnisse, aber auch durch die Motivation und

andere Faktoren stark beeinflusst werden können. Wenn der Beschwerdeführer

gegenüber dem Psychologen lic. phil. M.___ die Testergebnisse mit seiner nach

hiesigen Massstäben äusserst geringen Schulbildung (gemäss den Angaben im

Intake-Gespräch vier bis fünf Jahre Primarschule im Kosovo mit unregelmässigen

Schulbesuch, IV-Nr. 13 S. 2) erklärte, ist dies daher durchaus plausibel

und korreliert mit der Feststellung von lic. phil. M.___, die Testergebnisse

stimmten nicht mit dem klinischen Eindruck überein. Eine Symptomvalidierung,

wie sie bei neuropsychologischen Untersuchungen im Kontext mit

Versicherungsansprüchen üblich geworden ist, fand soweit ersichtlich nicht

statt. Auch mit Blick darauf, dass für die Erstellung neuropsychologischer

Gutachten seit 1. Juli 2017 eine anerkannte Weiterbildung in Neuropsychologie

vorausgesetzt wird (vgl. IV-Nr. 367 des Bundesamtes für

Sozialversicherungen vom 21. August 2017), über die lic. phil. M.___, soweit

ersichtlich, nicht verfügt, ist die Aussagekraft des Testberichts gering.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tests im Oktober 2019 stattfanden, also

mehr als ein Jahr nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August

2018. Wohl führt med. pract. G.___ in ihrem Brief vom 7. Januar 2020 (Urkunde

27 des Beschwerdeführers) aus, diese Resultate sollten «mit

Höchstwahrscheinlichkeit» bereits vor Sommer 2018 «gestanden sein». Dies wird

jedoch nicht näher begründet. Angesichts der geschilderten, gemessen an den

schulischen Voraussetzungen durchaus erfolgreichen Berufslaufbahn kann jedenfalls

eine seit längerer Zeit vorbestehende, krankheitswertige Intelligenzminderung

ohne weiteres ausgeschlossen werden. Selbst wenn man den Testergebnissen,

entgegen dem vorstehend Gesagten, eine gewisse Aussagekraft beimessen wollte,

müsste sich eine allfällige Störung (von der wie gesagt nicht auszugehen ist)

später entwickelt haben. Ihr Eintritt liesse sich aber nicht zuverlässig auf

einen vor den Tests im Oktober 2019 und erst recht nicht auf einen vor der

Verfügung vom 31. August 2018 liegenden Zeitpunkt festlegen. Eine für die

Invaliditätsbemessung relevante Intelligenzminderung kann daher für den hier zu

beurteilenden Zeitraum ausgeschlossen werden. Weitere Abklärungen zu dieser

Frage versprechen angesichts des Zeitablaufs keine zusätzlichen Erkenntnisse,

so dass darauf zu verzichten ist.

7. Der Beschwerdeführer hat

weitere ärztliche Berichte eingereicht, deren Relevanz ebenfalls zu prüfen ist.

7.1 Ein Bericht vom 4. April 2019 von

Dr. med. O.___, Fachärztin für Dermatologie FMH (Urkunde 24 des

Beschwerdeführers) nennt folgende Diagnosen: Atopische Dermatitis, chronisch

spontane Urticaria. Es wird über eine seit Dezember 2015 bestehende ambulante

Behandlung berichtet, welche offenbar ab Anfang 2019 intensiviert wurde. Der

Bericht enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es bestehen keine

Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Dasselbe

gilt für einen analogen Bericht vom 20. Januar 2020 (Urkunde 32 des

Beschwerdeführers).

7.2 In einem Bericht der

Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des Spitals F.___ vom

17. Januar 2020 wird über eine Nasenatmungsbehinderung bei posttraumatischer

Schiefnase nach links (Status nach Septumplastik 2008; subtotale Obstruktion

rechte Nasenhaupthöhle durch Septumdeviation; rezidivierende Epistaxis) und

einen geplanten operativen Eingriff berichtet (Urkunde 29 des

Beschwerdeführers). Die Arbeitsfähigkeit wird davon soweit erkennbar nicht

tangiert.

7.3 Laut dem Bericht des

Hausarztes Dr. med. E.___ vom 7. Februar 2020 (Urkunde 34 des Beschwerdeführers)

fand im Jahr 2017 eine gastroenterologische Abklärung im Lindenhofspital in

Bern statt. Dabei sei eine Lactose-, Fructose- und Glutenintoleranz

festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Ernährung

vollständig umgestellt. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lässt sich

daraus nicht ableiten. Dr. med. E.___ bezieht sich denn auch, soweit er sich

zur Arbeitsfähigkeit äussert, ausschliesslich auf die linke Hand.

7.4 Dem Bericht der

Universitätsklinik für Urologie des Inselspitals Bern vom 17. Januar 2020

(Urkunde 30 des Beschwerdeführers) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer an einer progredienten Blasenentleerungsstörung leide. Es wird

auf geplante weitere Abklärungen hingewiesen. Am 20. Februar 2020 empfehlen die

Ärzte in Bezug auf die Blasenentleerungsstörung eine Anpassung der Medikation

und nehmen einen operativen Eingriff wegen einer relativen Phimose in Aussicht

(Urkunde 39 des Beschwerdeführers). Dieser Eingriff wurde am 6. April 2020

ambulant durchgeführt (vgl. Urkunde 40 des Beschwerdeführers). Eine

Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.

7.5 Dr. med. E.___ erwähnt in

seinem Bericht vom 7. Februar 2020 (Urkunde 34 des Beschwerdeführers) eine

breite kardiologische Abklärung vom April 2019 inklusive Koronarangiographie,

welche normale Befunde gezeigt habe. In seinem Brief an das Gericht vom 7.

April 2020 (A.S. 96) führt Dr. med. E.___ aus: «Aktuell wäre [der

Beschwerdeführer] in einer optimal angepassten Tätigkeit – leichte Arbeiten,

die einhändig durchgeführt werden – voll arbeitsfähig. Da in der Vergangenheit

diverse Arbeitsversuche gescheitert sind, würde ich dafür plädieren, dass

vorgängig die linke Hand operiert wird.»

7.6 Keiner der genannten Berichte

attestiert dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von einer gewissen Dauer,

welche über die Einschränkungen, welche sich aus der verminderten

Einsatzfähigkeit der linken Hand ergeben, hinausgehen würde.

8. An der Verhandlung vom 16.

Juli 2020 liess der Beschwerdeführer zusätzlich drei Berichte und ein

Arztzeugnis der Notfallstation des Spitals H.___ einreichen. Am 5. Juni 2020

meldete sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Bereich der linken

Gesichtshälfte. Eine CT-Untersuchung des Gehirnschädels blieb ohne Befund

(Urkunde 47 des Beschwerdeführers). Bei einer erneuten Vorstellung am 14. Juni

2020 wurde ein geröteter und geschwollener linker Gehörgang festgestellt und

eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 14. bis 16. Juni 2020 bescheinigt

(Urkunden 45 und 46 des Beschwerdeführers). Eine erneute Untersuchung vom 18.

Juni 2020 führte den behandelnden Arzt zum Ergebnis, für ihn und offenbar auch

für alle anderen involvierten Ärzte sei die Ursache der Schmerzen völlig unklar

(Urkunde 44 des Beschwerdeführers). Diese Dokumente enthalten ebenfalls keine

Hinweise auf einen Gesundheitsschaden, der die Leistungsfähigkeit längerfristig

beeinträchtigen würde.

9. Zusammenfassend ist die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Beeinträchtigungen an der

nicht dominanten linken Hand insofern eingeschränkt, als ihm laut

fachärztlicher Beurteilung (Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. März 2020,

E. II. 5.2.8 und 5.3 hiervor) nur noch leichte Tätigkeiten und Belastungen von

maximal 5 kg zumutbar sind, während für schwere Tätigkeiten eine volle

Arbeitsunfähigkeit besteht. Dagegen besteht aus psychiatrischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und auch die übrigen Arztberichte lassen –

jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung

vom 31. August 2018 – nicht auf eine solche schliessen. Für den

Einkommensvergleich ist daher das von handchirurgischer Seite definierte

Zumutbarkeitsprofil massgebend. Nach der Rechtsprechung bestehen auf dem

massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische

Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu

betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu

denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an

die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten,

die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr

einsetzbaren Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1.

April 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Dies muss auch für den Beschwerdeführer

gelten, zumal bei ihm nicht von einer funktionellen Einarmigkeit auszugehen

ist, auch wenn die Einsatzmöglichkeiten der linken Hand eingeschränkt sind.

10. Die Invaliditätsbemessung

mittels Einkommensvergleich ist auf den frühestmöglichen Rentenbeginn zu

beziehen (BGE 129 V 222). Da sich der Beschwerdeführer im Juli 2017 angemeldet

hat, kann der Rentenanspruch frühestens im Januar 2018 entstehen. Der Einkommensvergleich

ist daher auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen (vgl. E. II. 3.1 und 3.2

hiervor).

10.1 Die Beschwerdegegnerin hat

erwogen, ein ziffernmässig bestimmter Einkommensvergleich erübrige sich, das

das Validen- und das Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenlohnes zu

bestimmen seien. Der Invaliditätsgrad entspreche daher dem Abzug vom

Tabellenlohn, der auf 10 % festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, er habe im Jahr 2013 einen Bruttoverdienst von CHF 58'707.00

erzielt, was ihm nur aufgrund seiner Handfertigkeiten möglich gewesen sei. Mit

der gesundheitlichen Einschränkung sei es ihm nicht möglich, ein vergleichbares

Einkommen zu erzielen. Der Tabellenlohnabzug müsse auf erheblich mehr als 10 %

angesetzt werden.

10.2 Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist in der Regel an den letzten Verdienst anzuknüpfen, den

die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlich bedingten

Arbeitsunfähigkeit erzielt hat. Entsprechend den Vorbringen des

Beschwerdeführers ist vom Bruttolohn von CHF 58'707.00 auszugehen, den er

laut dem IK-Auszug (IV-Nr. 15) im Jahr 2013 bei der Arbeitgeberin C.___

erzielte. Wie bereits erwähnt (E. II. 6.3 hiervor), ist dieser Summe höher als

der damalige statistische Medianlohn von Männern, welche im Gastgewerbe im

Kompetenzniveau 1 oder 2 arbeiten. Eine Parallelisierung scheidet daher aus.

Der erwähnte Betrag ist aber, auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung,

niedriger als der Totalwert aller Branchen für Männer im Kompetenzniveau 1.

Dieser belief sich bezogen auf das Jahr 2018 auf CHF 67’443.00 (Tabellenwert

gemäss LSE 2016 [neueste Tabelle bei Verfügungserlass, BGE 143 V 295 E. 4.1.1

S. 299], Tabelle A1, von CHF 5'340.00 x 105,4 [Lohnindex 2018, Tabelle T.1.10,

Nominallohnindex 2011 - 2018] : 104.4 [Lohnindex 2016, ebenda] : 40

[Wochenstunden nach LSE] x 41,7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr

2018] x 12). Es rechtfertigt sich daher, zugunsten des Beschwerdeführers auf

dieses statistische Einkommen abzustellen, wie es die Beschwerdegegnerin getan

hat.

10.3 Nimmt die versicherte Person

keine zumutbare Verweistätigkeit auf, ist das Invalideneinkommen in der Regel gestützt

auf einen Tabellenlohn der LSE zu ermitteln. So verhält es sich hier: Dem

Beschwerdeführer sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch mit der

Einschränkung an der nicht dominanten linken Hand verschiedene Tätigkeiten

zugänglich (vgl. auch E. II. 8 hiervor). Anwendbar ist derselbe Wert wie beim

Invalideneinkommen. Die Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit beträgt

100 %. Der Invaliditätsgrad entspricht somit, wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht festhält, dem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).

10.4 Nach der Rechtsprechung ist

beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie

Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ob und in

welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen

persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab. Der Einfluss

sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu

begrenzen ist (BGE 129 V 471 E. 4.2.3 S. 481). Die Beschwerdegegnerin hat den

Abzug auf 10 % bemessen. Dies lässt sich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle

(BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73) nicht beanstanden. Selbst wenn man einen Abzug von

15 % als angemessener ansehen wollte, so dass ein Invaliditätsgrad in dieser

Höhe resultiert, ergäbe sich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen. Ein

höherer Abzug rechtfertigt sich nicht.

10.5 Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt und einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint. Die Beschwerde ist

somit abzuweisen.

11.

11.1 Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

11.2 Dem Beschwerdeführer wurde ab 2.

April 2019 Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigeordnet. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers

hat am 16. Juli 2020 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 11'586.15 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 179 Abs. 3 Gebührentarif CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'956.15

festzusetzen (19.6 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF

145.30 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des Anwalts von CHF 2'110.90 (19.6

Stunden zu CHF 280.00 [gemäss Honorarvereinbarung], zuzügl. Auslagen von CHF

145.30 und MwSt abzüglich CHF 3'956.15), wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Unterschied zu der eingereichten

Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass der Beschwerdeführer erst ab

2. April 2019 im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege stand und dem

Vertreter des Beschwerdeführers somit nur der Aufwand und die Auslagen für

diesen Zeitraum zu vergüten sind. Zudem gilt für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00.

Sodann stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an

den Klienten; Orientierungskopie an die Sozialen Dienste), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Ebenso nicht

zu entschädigen sind die sonstigen Korrespondenzen (E-Mail, Telefonate, Briefe)

mit den Sozialen Diensten, da diese nicht direkt mit dem Verfahren vor dem

Versicherungsgericht in Zusammenhang stehen, zumal der Beschwerdeführer keiner

zusätzlichen Vertretung durch die Sozialen Dienste bedurfte, wie sich aus den

in der Kostennote aufgeführten zahlreichen Korrespondenzen des

Beschwerdeführers mit seinem Vertreter entnehmen lässt. Schliesslich sind

Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro

Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie

beantragt.

11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF

1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mit der Verfügung

vom 9. Januar 2020 (A.S. 64) für die Gerichtskosten nur insoweit gewährt,

als sie nicht durch den Vorschuss von CHF 1'000.00 gedeckt sind, wobei der

definitive Entscheid für das Endurteil vorbehalten wurde. Es erscheint als

angemessen, die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von CHF 500.00 zu

gewähren.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, für die Zeit ab 2. April 2019 wird

auf CHF 3'956.15 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Nachzahlungsanspruch des Vertreters von CHF 2'110.90 sowie der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00

auferliegen grundsätzlich dem Beschwerdeführer. Im Umfang von CHF 500.00 sind

sie jedoch zufolge teilweise gewährter unentgeltlicher Rechtspflege durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist. Die übrigen CHF 500.00

hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird die

Differenz von CHF 500.00 zurückerstattet.

5. Kopien der an der Verhandlung vom 16.

Juli 2020 eingereichten Urkunden 42 - 47 sowie der Kostennote gehen

zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

6. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 16. Juli 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch