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Entscheid

VSBES.2018.241

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

8. Juli 2019Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 28. Februar

2001 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 18) sprach die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1961, per 1. März 1997 eine ganze Rente zu, basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 70 %. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. November 2004 (IV-Nr. 64) die bis dahin ausgerichtete IV-Rente

gestützt auf einen IV-Grad von 27 % auf Ende des folgenden Monats aufgehoben

und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 17. Mai 2006 abgewiesen

hatte (IV-Nr. 99), meldete sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 erneut

bei der IV-Stelle zum Rentenbezug und zur beruflichen Integration an (IV-Nr.

106). Mit Verfügung vom 29. April 2014 wies die Beschwerdegegnerin das

Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf einen IV-Grad von 25 % ab (IV-Nr.

240). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des

Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2015 abgewiesen (VSBES.2014.135;

IV-Nr. 263). Auf eine zwischenzeitlich am 5. Dezember 2014 eingereichte

Neuanmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2016

(IV-Nr. 268) nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe,

dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 29. April 2014

verändert hätten.

2. Am 1. Februar 2018 (IV-Nr. 270)

meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an und reichte in der Folge zahlreiche medizinische Unterlagen

ein.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD; IV-Nr. 275) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 19. Februar 2018 (IV-Nr. 276) mit, voraussichtlich nicht auf

das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes

nicht glaubhaft dargelegt worden sei.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer

dagegen Einwendungen (IV-Nr. 280) und reichte unter anderem einen

psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbericht von Dr. med. C.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 278) ein.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD (IV-Nr. 284),

trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2018 auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.).

3. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 6. September 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (A.S. 5 ff.) und verlangt sinngemäss Rentenleistungen und die

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 12.

November 2018 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 29. Januar

2019 (A.S. 33 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde tritt das

Bundesgericht mit Urteil 9C_169/2019 vom 13. März 2019 (A.S. 39 ff.)

nicht ein.

6. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019

reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit

vielen Hinweisen).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5

) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE

113.

V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.

4b).

Diese Regeln zur Behandlung von

Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999

IV Nr. 21).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

Die versicherte Person muss mit der

Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130

V 69 E. 5.2.5).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers werde

aufgrund neuer relevanter Arztberichte, eingereicht von PD Dr. E.___, Bezug

nehmend auf eine psychiatrische Expertise von Dr. C.___ in [...], sowie von

seinem Hausarzt Dr. med. F.___, sein allgemeiner Zustand im Ganzen

veranschaulicht. Zu der Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom RAD könne er nur

den Kopf schütteln. Gestützt auf die Akten sei eine Verschlechterung aus

physischen und psychischen Gründen erwiesen. Zudem werde von Dr. med. F.___ im

Arbeitszeugnis seit Jahren geschrieben, dass er 100 % arbeitsunfähig sei, mit

dem Vermerk einer generellen Verschlechterung des physischen Zustandes. Darauf

angesprochen, habe sich Herr Dr. med. F.___ dahingehend geäussert, dass es

einem Menschen nicht schlechter gehen könne, ausser Exitus. Schliesslich

brauche es keine neuen Abklärungen, da bereits alles abgeklärt sei. Man brauche

nur die Akten zu studieren.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe eine Verschlechterung

seit der letzten, auf einer umfassenden Rentenabklärung basierenden Verfügung

vom 29. April 2014 nicht glaubhaft machen können. In seiner Stellungnahme vom

12.

Juli 2018 lege Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

überzeugend dar, weshalb eine Verschlechterung nicht glaubhaft sei. Dieser

führe aus, es sei bereits früher vermutet worden, dass beim Versicherten eine

Persönlichkeitspathologie vorliege (zuletzt H.___, 2010), eine dadurch

begründete relevante Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht konstatiert worden.

Allerdings könne auch der Bericht von Dr. med. C.___ (2017) nicht die Diagnose

einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (F 60.xx/F 61) stellen, sondern

kodiere die Auffälligkeiten der Persönlichkeit des Versicherten (eher

ungewöhnlich) unter F 68.8./F 69. Grundsätzlich sei das Vorliegen

einer Persönlichkeitspathologie bei dem Versicherten bereits seit vielen Jahren

bekannt und sollte auch schon in der Zeit der Erwerbstätigkeit des Versicherten

vorgelegen haben. Eine Persönlichkeitspathologie schliesse eine relevante

Arbeitsfähigkeit aber keineswegs aus. Das strukturelle Organisationsniveau der

Persönlichkeit erscheine nachvollziehbar gut und weitgehend erhalten. Auch vom

Vorliegen eines allgemeinen sozialen Rückzugs könne nicht ausgegangen werden.

Daher könne aus psychiatrischer Sicht anhand der vorgelegten Berichte das

Vorliegen neuer medizinischer Sachverhalte mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bei dem Versicherten oder einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht als überwiegend wahrscheinlich plausibel ausgewiesen

gelten. Des Weiteren gehe auch aus der Aktennotiz von Dr. med. B.___ vom

13.

Februar 2018 hervor, dass die vorliegenden Arztberichte keine Hinweise

enthielten, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft

erscheinen liessen.

6.

Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

6.1

Was die vom

Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018

eingereichte Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Leiter Psychosomatische

Medizin, I.___, [...], vom 24. August 2018 (IV-Nr. 291 S. 10 f.) anbelangt, ist

vorweg Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss

die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die

massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V

158.

E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64). Wird in der

Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der

versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene

Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig

anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 19. Februar 2018 das

Nichteintreten angedroht, wenn er innert der 30-tägigen Frist keine

Beweismittel einreiche, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft

erscheinen liessen. Somit erging die nachfolgende Nichteintretensverfügung im

Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen

betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das

Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu

Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das

Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid

auf Grund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten

korrekt war. Das Gericht hat neue, nach Erlass der angefochtenen Verfügung

beigebrachte Beweismittel grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen,

wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses

zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der

Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die

Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der

Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2005, I 619/04, E. 2.2).

Die vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung

eingereichte Stellungnahme von PD Dr. med. E.___ vom 24. August 2018 ist

demnach vorliegend nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen.

6.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten, auf einer umfassenden

Leistungsabklärung basierenden, Ablehnungsverfügung – vorliegend am 29. April

2014.

– bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

vom 27. Juli 2018 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.2.1

Bei ihrer letzten auf einer

umfassenden Rentenprüfung basierenden leistungsabweisenden Verfügung vom 29.

April 2014, welche vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2015

bestätigt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das J.___-Gutachten

vom 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 222) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik

·

Chronisch

wiederkehrende Zervikalgien und Lumbalgien bei degenerativen

Wirbelveränderungen und alter lumbaler Diskopathie ohne Neurokompression, bei

Wirbelsäulenfehlstatik in Form eines Hohl-/Rundrückens und einer geringen

Skoliose

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

·

akzentuierte

Persönlichkeit F73.1

·

psychologische

Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen F54

·

schädlicher Gebrauch

von Alkohol F10.1

·

Verdacht auf

funktionelle Magen-Darm-Beschwerden mit chronisch rezidivierenden

epigastrischen

Schmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten, anamnestisch Diarrhoe: aktuell unter

Einnahme von hochdosierten Opiaten eher Verstopfungstendenz

·

kombinierte

Laktose/Fruktoseintoleranz (seit 05/2009 unter entsprechender Diät), Laktulose

H2-Atemtest (Laktulose 30 g) 08/1 1: keine Hinweise auf bakterielle Überwucherung,

verlängerte orozökale Transitzeit

·

St. n. Resektion

eines neuroendokrinen Tumors der Papilla vateri 06/2008, Histologie B08.25494

(Pathologie, Länggasse Bern): gut differenzierter neuroendokriner Tumor der

Papille/des Duodenums (Lamina propriarrela submucosa), niedrige

Proliferationsrate (2 %) und knapp RO-Resektion (0,4 mm Abstand zum

Abtragungsrand)

·

St. n.

Cholezystektomie 06/2008

·

Makrozytose mit

isolierter Erhöhung der Gamma-GT Aktivität

·

Anamnestische Gicht

·

Nikotinabusus (40

PY)

·

Verdacht auf

Opiat-Abhängigkeit

·

Helicobacter

negative Antrumgastritis und Bulbitis, axiale Hiatushernie ohne aktive

Refluxösophagitis

·

Leichte Ileitis

terminales bei chronischer Einnahme von NSAR

·

Hypertriglyceridämie

·

Hypercholesterinämie

·

Hepatopathie bei

chronischem Alkoholkonsum

·

Vaskuläre

Enzephalopathie, bildtechnisch gleichbleibend mit allenfalls leichtgradiger,

unspezifischer kognitiver Störung

·

Leichte akute distal

symmetrische Polyneuropathie, wahrscheinlich nutritiv-toxischer Genese

·

Episodische Migräne

ohne Aura seit Kindesalter

·

Leichtgradige

Affektion Nervi ulnaris bds.

·

Zervikalsyndrom

·

Hyperurikämie,

radiologisch ohne relevante Arthrodestruktion an Füssen und Händen

·

Zustand n.

Klavikular-Fraktur rechts

·

Wiederkehrende

Schulterarthralgien links bei Impingement-Konstellation linke Schulter MRT

08/07

·

ISG-Arthrose,

radiologisch asymptomatisch

·

Zustand n.

Rippenfrakturen, posttraumatischen Sulcus ulnaris-Syndrom und

Ellenbogendistorsion, Unfall v. 4. November 2006

Zur Beurteilung

wurde ausgeführt, die angestammte Tätigkeit als Parkettleger sei unzumutbar,

hingegen sei der Beschwerdeführer für eine angepasste Verweistätigkeit 100 %

arbeits- bzw. leistungsfähig in einem zeitlichen Rahmen von achteinhalb Stunden

pro Tag an jeweils fünf Tagen pro Woche. Weiter führten die Gutachter aus, in

der angestammten Tätigkeit bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit 1996 keine

Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehe sowohl

retrospektiv als auch aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine

dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer durchweg möglich

gewesen, abgesehen von kürzeren Arbeitsunfähigkeiten, bedingt durch die

Operation des gastrointestinalen Tumors. Ein dem Leiden angepasster

Arbeitsplatz dürfe nur leichte, höchstens mittelschwere körperliche Tätigkeiten

umfassen. Diese müssten im Wechselrhythmus erbracht werden.

Wirbelsäulenzwangshaltungen, Überkopfarbeiten und das Belasten der Wirbelsäule

ausserhalb der Körperachse seien unbedingt zu vermeiden. Schwere körperliche

Tätigkeiten seien insgesamt dauerhaft nicht zumutbar. Die intellektuellen

Anforderungen am Arbeitsplatz sollten nicht zu hoch sein. Hinweise für

Einschränkungen der Zumutbarkeit beruflicher Massnahmen beim Beschwerdeführer

bestünden keine. Für die psychische Befindlichkeit wären berufliche Massnahmen

sogar förderlich und auf keinen Fall schädlich.

6.2.2

Von

den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bzw. bis zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 eingereichten

Unterlagen sind im Wesentlichen Folgende von Belang:

6.2.2.1

Im

Austrittsbericht des K.___ vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 274.3 S. 1), wo der

Beschwerdeführer vom 2. – 4. September 2015 hospitalisiert war, wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen:

1.

Chronisches Schmerzsyndrom

multifaktorieller Ätiologie

-

Hauptfokus:

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen

(Osteochondrose L2/3, L4/5; Spondyloarthrose L4/5); klinisch anhaltende lokale

Entzündungs- / Überwärmungsreaktion, lokale Hyperalgesie, St.n. multiplen

lokalen Infiltrationsmassnahmen ohne anhaltenden Benefit

-

Gichtarthropathie,

Periarthropathia humeroscapularis bds, St.n. rez. Bursitiden, myogelotisch-myofasziale

Schmerzausweitung v.a. im Bereich Gesäss, Schultergürtel, Rücken, V.a.

Spannungskopfschmerzen

-

Schmerzchronifizierungsrisikofaktoren:

Painproneness, Diagnose 2

-

Hinweise für zunehmende

Schmerzzentralisierung im Sinne Schmerzausweitung und Rückgang der

Analgetikawirkung

2.

Rezidivierende depressive Störung

multifaktorieller Ätiologie –

-

klinisch: affektive

Reizbarkeit, Adynamie, Erschöpfungssymptomatik, latente Suizidalität

-

St.n. wiederholt

fehlgeschlagener Psychopharmakotherapie

-

jahrelange Schlafstörung

mit erhöhter Tagesmüdigkeit, vermehrtem Schlafbedürfnis

-

Hypotestosteronismus (DD

opiatinduziert)

3.

Vaskuläre Leukenzephalopathie ED 08/2011

bei Mikroangiopathie unklarer Ursache

-

St.n. Synkope unklarer

Ätiologie 08/2011, anamnestisch rez. Episoden mit

Bewusstseinsfunktionsstörungen

-

Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsstörung, verminderte Kurzzeitgedächtnisleistung

-

CvRF: Nikotinabusus,

positive Familienanamnese bezüglich Stroke

4.

Jahrelanger Analgetika- und

Sedativabedarf

-

jahrelanger Benzodiazepinbedarf

mit Benzodiazepingewöhnung

-

jahrelange Opiatanalgetikatherapie

-

regelmässiger und

langjähriger Alkohol- und Nikotinkonsum

5.

Hinweise für Persönlichkeitsveränderungen

-

akzentuierte

Persönlichkeitszüge

-

rez. intermittierende Bewegungs-

und Empfindungsstörungen

-

interaktionell:

zurückhaltend-vorsichtig, reizbar, mit zunehmender Verbitterungs- und Rückzugstendenz

6.

Distal-symmetrische, sensomotorische

Polyneuropathie (axonal-betont), einhergehend mit subjektiver Gangunsicherheit

Nebendiagnosen:

7.

Neuroendokriner Tumor Papilla vateri

-

06/08 Resektion

8.

St. n. Fingerkuppenverletzung Dig II

Hand rechts

9.

St.n. nicht-diszolierter Weber C Fraktur

10/2014

Zur

Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zugewiesen worden bei

rezidivierendem Einknicken der rechten unteren Extremität. Dabei sei er auch

mehrmals gestürzt und habe den Kopf angeschlagen. Er habe berichtet, seit

einigen Tagen psychisch stark belastet zu sein, da er den Bericht über eine

mögliche Pfändung seines Hauses bekommen habe. Bei Eintritt habe sich der

Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand präsentiert, im Status habe sich

eine beidseitige muskuläre Atrophie der unteren Extremitäten mit reduzierter

Muskelkraft gezeigt. Der restliche neurologische Status sei bis auf die

beidseitig vorbestehende Neuropathie distal unauffällig. In einer

Computertomographie des Schädels habe eine Blutung oder lschämie ausgeschlossen

werden können. Konventionell-radiologisch hätten ossäre Läsionen als Ursache

für das Einknicken ebenfalls ausgeschlossen werden können. Man interpretiere

die zunehmende Schwäche der Beine am ehesten im Rahmen der psychosozialen

Belastungssituation.

6.2.2.2

Im

Bericht der Klinik L.___ [...] vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 274.2 S. 21) wurde

festgehalten, die Zuweisung sei durch den Hausarzt erfolgt bei persistierenden

Schmerzen im OSG rechts und Schulter rechts nach Sturz vor 4 Wochen. Die

klinische Beurteilung sei schwierig gewesen, da der Beschwerdeführer unter

Methadon keine Druckdolenz angegeben habe. Radiologisch habe sowohl im OSG als

auch in der Schulter rechts eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Der

Beschwerdeführer habe keine weitere Therapie oder Abklärung gewünscht und in

gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

6.2.2.3

Im

Abschlussbericht der tagesklinischen Betreuung Psychosomatik des I.___, [...],

vom 31. August 2016 (IV-Nr. 274.2 S. 12) wurden die im Austrittsbericht des K.___

vom 20. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.2.2.1) gestellten Diagnosen weitestgehend

übernommen, wobei zu den akzentuierten Persönlichkeitszügen die

Differentialdiagnose «F60.9 Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet»

gestellt wurde.

6.2.2.4

Im

Bericht der M.___ vom 3. Dezember 2016 (IV-Nr. 274 S. 9) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Status nach laparoskopisch assistierter

Narbenherniennetzplastik am 22. Juli 2016

2.

Status nach transduodenaler

Ampullektomie mit Sphinkterplastik des Ductus choledochus und

Erweiterungsplastik der Pankreasgangmündung, Cholezystektomie 06/2008

3.

Chronisches Schmerzsyndrom (F45.41)

4.

Rezidivierende depressive Störung

(gemäss Bericht N.___ 20. Oktober 2016)

Beim

Beschwerdeführer bestehe bezüglich abdominaler Narbenherniennetzplastik ein

unauffälliger Verlauf, das Abdomen sei bland, rezidivfrei, aber noch etwas

druckdolent im Bereich der kaudalen Netzfixationen. Diesbezüglich unauffälliger

Verlauf.

6.2.2.5

Im

Bericht des Notfallzentrums des I.___ vom 13. Februar 2017 (IV-Nr. 274.2

S. 5) wurde ausgeführt, die notfallmässige Selbstzuweisung des

Beschwerdeführers sei erfolgt, nachdem er aufgrund eines «Nichtvorhandenseins

des linken Beines» seit 14 Tagen nun mehrfach gestürzt sei. Er habe

berichtet, er habe nicht eine Kraftminderung des linken Beines, sondern es

bestehe das Gefühl eines Nichtvorhandenseins des linken Beines, sodass wenn er

beim Gehen dieses belasten wolle, es wegbreche und er umfalle. Bei Eintritt

habe sich ein leicht hypertoner, normokarder und afebriler Patient in gutem

Allgemeinzustand präsentiert. Klinisch habe sich eine symmetrisch bilaterale

Kraftminderung auf M2 beider unterer Extremitäten bei allerdings gut

ausgebildeter Muskulatur und Abwesenheit von Abschürfungen oder Prellmarken als

Korrelat zu anamnestisch berichteten Sturzereignissen gezeigt. Laboranalytisch

habe sich ein minimal erhöhtes CRP (8 mg/1) bei leichter Leukozytose (13.2 G/l)

gezeigt, welche jedoch nicht als Korrelat zu den beschriebenen Beschwerden

interpretiert würden.

6.2.2.6

Im

Bericht betreffend die Gastroskopie vom 24. Mai 2017 (IV-Nr. 274.2 S. 2) wurde

festgehalten, es bestünden ein unauffälliger Situs bei Status nach

Ampullektomie, eine unauffällige Nebenpapille, eine unkomplizierte axiale

Hiatushernie sowie eine hämorrhagische Antrumgastritis, DD biliär.

6.2.2.7

Im

Bericht betreffend MRI des Schädels vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 274 S. 1)

wurde zur Beurteilung ausgeführt: «Über das Altersmass hinausgehende

generalisierte cerebrale Atrophie bei vaskulärer Encephalopathie mit

Leukencephalopathie im Marklager der Grosshirnhemisphären, chronisch

ischämischen Infarkten in den Basalganglien beidseits sowie im Hirnstamm. Im

Vergleich zur MR-Voruntersuchung vom 22. Februar 2017 keine neu aufgetretene

Ischämie, keine Blutung oder Raumforderung.»

6.2.2.8

In

seinem Arztzeugnis vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 274.1) hielt der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, fest, hiermit

bestätige er, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den

letzten Jahren massiv verschlechtert habe.

6.2.2.9

Im

psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbericht von Dr. med. C.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 278 S. 3 ff.)

wurde ausgeführt, die Hinweise auf eine Pathologie der Persönlichkeit des

Beschwerdeführers könnten mit Bezug zur ICD-10 als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F68.8/ F69) mit somatoformen, histrionischen, narzisstischen und

schizoiden Anteilen eingeordnet werden. Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall

des Beschwerdeführers als Charakterstörung bzw. Störung zwischenmenschlicher

Beziehung gemäss Kapitel F6 rein formal «ohne hinreichende Information» zu

kodieren, sie könne jedoch aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

«inhaltlich genügend» begründet werden. Sie sei zu einem unbekannten Zeitpunkt

in Form eines aktuell neurasthenischen Syndroms dekompensiert. Mit

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen,

länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien

Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses

zur eigenen Person und zu anderen Menschen (Charakterstörung bzw. Störung

zwischenmenschlicher Beziehung). Meist entstünden diese Zustandsbilder und

Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen

schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung (hierzu seien die

vorliegenden Informationen im Fall des Beschwerdeführers nicht hinreichend).

Die spezifischen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.xx) und die kombinierten

und anderen Persönlichkeitsstörungen (lCD-10 F61) seien tief verwurzelte,

anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf

unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten (vgl. hier die

aktuellen Hinweise des Beschwerdeführers und die Angaben in den Akten inkl. 2

Begutachtungen durch O.___ 1999 und 2004). Häufig gingen sie mit einem

unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer

Funktionsfähigkeit einher (vgl. hier die interaktionellen Defizite und

Verhaltensauffälligkeiten, die missglückte berufliche Reintegration sowie die

soziale Isolation). Die Persönlichkeitsstörung stelle grundsätzlich eine

Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung dar. Der Beschwerdeführer könne so auch bei einer

(psychotherapeutischen) Rezidivprophylaxe bzgl. unspezifischer (bspw.

depressiver) Syndrome unterstützt werden. Eine Motivation dazu verneine der

Beschwerdeführer, nachdem bei ihm ein somatisches Krankheitserleben

vorherrsche. Seine interaktionellen Defizite würden vollständig alloplastisch

zugeordnet. Der Einsatz einer entsprechenden Therapie sei ausserdem rein

therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells

motiviert. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer

Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer

Therapie) meist chronisch stabil (vgl. u. a.: K. Schmeck, 5. Schlüter-Müller:

Verlauf und Prognose der schweren Persönlichkeitsstörungen, Schweizer Archiv

für Neurologie und Psychiatrie, 2012; 163[5]: 166-70).

6.2.2.10

Mit

Stellungnahme vom 13. Februar 2018 hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, RAD (IV-Nr. 275), fest, aus den neu eingereichten medizinischen

Unterlagen gehe nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten

gegenüber dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung wesentlich

verändert hätte. In den Berichten des I.___ würden die bekannten Diagnosen aufgezählt,

ohne dass aber eine wesentliche Verschlechterung beschrieben werde. Im Sommer 2016

sei der Versicherte wegen symptomatischen Bauchwandhernien operiert worden, der

Verlauf sei komplikationslos und regelrecht gewesen. Eine Notfallkonsultation

sei Anfang 2017 wegen einer wahrscheinlich dissoziativen Bewegungsstörung des

linken Beines erfolgt. Eine organische Ursache für das «Gefühl des

Nichtvorhandenseins» des linken Beines habe nicht eruiert werden können. In

diesem Zusammenhang sei eine MRI-Untersuchung des Kopfes gemacht worden. Dieser

Befundbericht liege nicht vor. Anlässlich einer MRI-Verlaufsuntersuchung Ende

2017.

werde aber festgehalten, dass im Befund gegenüber der Voruntersuchung im

Januar 2017 keine Progredienz der bekannten vaskulären Encephalopathie

erkennbar sei. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise, dass sich der

Gesundheitszustand des Versicherten seit 2016 relevant verändert habe.

6.2.2.11

In

der Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Leiter Psychosomatische Medizin, I.___,

[...], vom 22. März 2018 (IV-Nr. 278) wurde ausgeführt, bereits 2005 sei eine

testpsychologische Untersuchung bei einem anerkannten psychiatrischen

Fachgutachter, Dr. med. C.___, angeordnet worden, welche neben der

Depressivität den Aspekt der Persönlichkeitsstörung («zwanghafte, narzistisch

und schizoid-misstrauische Persönlichkeitszüge») in den Fokus gestellt habe.

Aufgrund einer endlosen Kette interpersoneller Konflikte (sei es im

Privatbereich, im Spitalmilieu wie auch im Bereich öffentlicher Ämter) habe man

denselben Verdacht gehabt. Anamnestisch bestätige sich entsprechend eine

bereits seit Kindheit bestehende tiefgreifende Problematik, angefangen mit

schwerer Ausgrenzung im eigenen Familienbereich, Zwangsversorgung in einem

Institut mit Gewalterfahrung und Gewaltanwendung, dies bei einer intelligenten

Grundpersönlichkeit. Eine erneute Standortbestimmung bei demselben

versicherungsgutachterlichen Psychiater, Dr. med. C.___, habe 2017

diesbezüglich noch ein deutlich verschärftes Profil gezeigt (siehe Psychiatrisch-Psychotherapeutischer

Fachbericht 2017, S. 5 und 6).

6.2.2.12

In

seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2018 hielt Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, RAD (IV-Nr. 284), fest, dass bei dem

Versicherten eine Persönlichkeitspathologie vorliege, sei bereits früher

(zuletzt H.___, 2010) vermutet, eine dadurch begründete relevante

Arbeitsunfähigkeit aber nicht konstatiert worden. Allerdings könne auch der

Bericht von Dr. med. C.___ (2017) nicht die Diagnose einer spezifischen

Persönlichkeitsstörung (F 60.xx/F 61) stellen, sondern kodiere die

Auffälligkeiten der Persönlichkeit des Versicherten (eher ungewöhnlich) unter F

68.8

/F 69. Grundsätzlich sei das Vorliegen einer Persönlichkeitspathologie bei

dem Versicherten bereits seit vielen Jahren bekannt, und sollte auch schon in

der Zeit der Erwerbstätigkeit des Versicherten vorgelegen haben. Eine

Persönlichkeitspathologie schliesse eine relevante Arbeitsfähigkeit auch

keineswegs aus. Entscheidend für das hinreichende Funktionsniveau bei Persönlichkeitspathologien

sei das strukturelle Organisationsniveau der Persönlichkeit. Dieses erscheine

in diesem Falle nachvollziehbar gut und weitgehend erhalten. Auch vom Vorliegen

eines allgemeinen sozialen Rückzugs könne nicht ausgegangen werden, sofern er

vermutet werde, erscheine er als selektiv und gewollt – worauf die langjährige

funktionierende Partnerschaft, aber auch die gelegentlichen

Restaurationsarbeiten für Kunden Hinweise gäben. Ergänzend zur Einschätzung des

somatischen Sachverhaltes durch den RAD (13. Februar 2018) könne daher auch aus

psychiatrischer Sicht des RAD anhand der vorgelegten Berichte das Vorliegen

neuer medizinischer Sachverhalte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei

dem Versicherten oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als

überwiegend wahrscheinlich plausibel ausgewiesen gelten. Bisher bereits

bekannte medizinische Sachverhalte würden nur etwas anders ausgedrückt

(Persönlichkeitspathologie), oder, erstaunlicherweise trotz ihrer potenziellen

Auswirkungen, gar nicht erwähnt (Substanzmissbrauchs resp.

-abhängigkeits-Problematik und deren Auswirkungen).

6.3

Stellt

man den Ausführungen der J.___-Gutachter im Gutachten vom 25. Oktober 2013

die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten

Arztberichte gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte.

Aus somatischer Sicht kann eine relevante gesundheitliche Verschlechterung

gestützt auf die schlüssigen Ausführungen der RAD-Ärztin, Dr. med. B.___, vom

13.

Februar 2018 ohne Weiteres verneint werden. Die aufgrund der vom Beschwerdeführer

geschilderten Stürze erfolgten Hospitalisationen ergaben keine Pathologien

(vgl. Austrittsbericht des K.___ vom 20. Oktober 2015, Bericht der Klinik L.___

[...] vom 2. Juni 2016). Eine Notfallkonsultation Anfang 2017 wegen einer

wahrscheinlich dissoziativen Bewegungsstörung des linken Beines ergab ebenfalls

keine organische Ursache für das «Gefühl des Nichtvorhandenseins» des linken

Beines (vgl. Bericht des Notfallzentrums des I.___ vom 13. Februar 2017). Nach

der im Sommer 2016 wegen symptomatischen Bauchwandhernien durchgeführten Operation

war der Verlauf komplikationslos und regelrecht (vgl. Bericht der M.___ vom

3.

Dezember 2016). Eine diesbezügliche dauerhafte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ergibt sich nicht. Schliesslich ergeben sich auch aus dem

Bericht betreffend die Gastroskopie vom 24. Mai 2017 sowie dem Bericht

betreffend MRI des Schädels vom 8. Dezember 2017 keine Hinweise für eine

relevante gesundheitliche Verschlechterung aus somatischer Sicht. Sodann ist

eine gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht

glaubhaft gemacht worden. Hierzu kann vorweg auf die schlüssige Stellungnahme

vom 12. Juli 2018 von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, RAD, verwiesen werden. Dieser nimmt zwar auf das Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit Bezug, aus seiner Stellungnahme geht aber mit

hinreichender Deutlichkeit hervor, dass er auch das vorliegend entscheidende

Glaubhaftmachen einer Veränderung verneint. Zwar stellt Dr. med. C.___ in

seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbericht vom 5. Juli 2017

erstmals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Eine damit einhergehende

relevante gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, welche sich seit der letzten Rentenverfügung vom 29. April

2014.

manifestiert hätte, lässt sich jedoch weder dem Bericht von Dr. med. C.___

noch der Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Leiter Psychosomatische Medizin, I.___,

[...], vom 22. März 2018, entnehmen. Die Dres. med. C.___ und E.___ umschreiben

in ihren Berichten im Wesentlichen die Persönlichkeitsauffälligkeiten des

Beschwerdeführers, wie diese auch schon aus den Vorakten bekannt sind. So weist

Dr. med. D.___ korrekt darauf hin, dass das Vorliegen einer

Persönlichkeitsproblematik bei dem Versicherten bereits seit vielen Jahren

aktenkundig ist. Eine solche wurde unter anderem im J.___-Gutachten vom 25.

Oktober 2013 (IV-Nr. 222) thematisiert: Auffallend sei eine akzentuierte

Persönlichkeit mit narzisstischen, impulsiven und teilweise

ängstlich-misstrauischen Anteilen. Das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung

werde allerdings nicht erreicht. Aus psychiatrischer Sicht seien folgende

Diagnosen zu stellen: Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1);

psychische Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts

klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54); schädlicher Gebrauch von Alkohol

(ICD-10: F10.1). Aus diesen Diagnosen ergebe sich keine Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit. Es bestehe demnach von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes

keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer

Verweistätigkeit. Bereits im Abschlussbericht der tagesklinischen Betreuung

Psychosomatik des I.___, […], vom 31. August 2016 wurde die

Differentialdiagnose F60.9 «Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet»

gestellt. Diese Diagnose wurde in diesem Bericht jedoch nicht näher begründet. Wie

Dr. med. G.___ zudem zurecht anfügt, vermöge auch Dr. med. C.___ nicht die

Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung zu stellen, sondern verweise

eher ungewöhnlich auf die Diagnosen F 68.8./F 69 («Sonstige näher bezeichnete

Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen» / «Nicht näher bezeichnete

Persönlichkeits- und Verhaltensstörung»). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,

dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um eine erhebliche

Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das

quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden

Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl.

dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Alleine durch die nun durch Dr. med. C.___

erstmals gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung lässt sich eine

Veränderung des Gesundheitszustandes demnach nicht begründen. Es kommt, wie Dr.

med. C.___ selbst festhält, hinzu, dass die mit einer derartigen Störung

verbundenen Verhaltensmuster meist schon relativ früh im Verlauf der

individuellen Entwicklung entstehen. Dass eine solche Störung beim 1961

geborenen Beschwerdeführer in den letzten Jahren neu aufgetreten wäre, ist auch

vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich. Mit Blick auf die frühere

gutachterliche Beurteilung, welche die schon damals festgestellten

Auffälligkeiten als bloss akzentuierte Persönlichkeitszüge interpretierte, muss

von einer abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Zustands ausgegangen werden. Eine solche ist revisions- und

neuanmeldungsrechtlich irrelevant.

Daran

ändern auch die mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2019

gemachten Ausführungen nichts. Er begründet darin sinngemäss eine zunehmende

gesundheitliche Verschlechterung mit Verweis auf die Mindereinnahmen bzw. sein

fehlendes Einkommen. Für fehlendes Einkommen sind jedoch vielerlei Gründe

denkbar, weshalb alleine daraus noch nicht auf eine gesundheitliche

Verschlechterung geschlossen werden kann. Eine gesundheitliche Verschlechterung

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liesse sich nur durch medizinische Akten

belegen, was aber nach dem vorgehend Gesagten nicht erstellt ist.

Gesamthaft

betrachtet ist somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche

Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin

zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch