VSBES.2018.241
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
8. Juli 2019Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. Juli 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 28. Februar
2001 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 18) sprach die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1961, per 1. März 1997 eine ganze Rente zu, basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 70 %. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. November 2004 (IV-Nr. 64) die bis dahin ausgerichtete IV-Rente
gestützt auf einen IV-Grad von 27 % auf Ende des folgenden Monats aufgehoben
und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 17. Mai 2006 abgewiesen
hatte (IV-Nr. 99), meldete sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 erneut
bei der IV-Stelle zum Rentenbezug und zur beruflichen Integration an (IV-Nr.
106). Mit Verfügung vom 29. April 2014 wies die Beschwerdegegnerin das
Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf einen IV-Grad von 25 % ab (IV-Nr.
240). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2015 abgewiesen (VSBES.2014.135;
IV-Nr. 263). Auf eine zwischenzeitlich am 5. Dezember 2014 eingereichte
Neuanmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2016
(IV-Nr. 268) nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 29. April 2014
verändert hätten.
2. Am 1. Februar 2018 (IV-Nr. 270)
meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an und reichte in der Folge zahlreiche medizinische Unterlagen
ein.
Nach Einholung einer Stellungnahme bei
Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD; IV-Nr. 275) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 19. Februar 2018 (IV-Nr. 276) mit, voraussichtlich nicht auf
das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes
nicht glaubhaft dargelegt worden sei.
In der Folge erhob der Beschwerdeführer
dagegen Einwendungen (IV-Nr. 280) und reichte unter anderem einen
psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbericht von Dr. med. C.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 278) ein.
Nach Einholung einer Stellungnahme bei
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD (IV-Nr. 284),
trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2018 auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.).
3. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 6. September 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (A.S. 5 ff.) und verlangt sinngemäss Rentenleistungen und die
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 12.
November 2018 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 29. Januar
2019 (A.S. 33 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde tritt das
Bundesgericht mit Urteil 9C_169/2019 vom 13. März 2019 (A.S. 39 ff.)
nicht ein.
6. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019
reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit
vielen Hinweisen).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5
) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE
113.
V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.
4b).
Diese Regeln zur Behandlung von
Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999
IV Nr. 21).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss mit der
Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130
V 69 E. 5.2.5).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers werde
aufgrund neuer relevanter Arztberichte, eingereicht von PD Dr. E.___, Bezug
nehmend auf eine psychiatrische Expertise von Dr. C.___ in [...], sowie von
seinem Hausarzt Dr. med. F.___, sein allgemeiner Zustand im Ganzen
veranschaulicht. Zu der Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom RAD könne er nur
den Kopf schütteln. Gestützt auf die Akten sei eine Verschlechterung aus
physischen und psychischen Gründen erwiesen. Zudem werde von Dr. med. F.___ im
Arbeitszeugnis seit Jahren geschrieben, dass er 100 % arbeitsunfähig sei, mit
dem Vermerk einer generellen Verschlechterung des physischen Zustandes. Darauf
angesprochen, habe sich Herr Dr. med. F.___ dahingehend geäussert, dass es
einem Menschen nicht schlechter gehen könne, ausser Exitus. Schliesslich
brauche es keine neuen Abklärungen, da bereits alles abgeklärt sei. Man brauche
nur die Akten zu studieren.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe eine Verschlechterung
seit der letzten, auf einer umfassenden Rentenabklärung basierenden Verfügung
vom 29. April 2014 nicht glaubhaft machen können. In seiner Stellungnahme vom
12.
Juli 2018 lege Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
überzeugend dar, weshalb eine Verschlechterung nicht glaubhaft sei. Dieser
führe aus, es sei bereits früher vermutet worden, dass beim Versicherten eine
Persönlichkeitspathologie vorliege (zuletzt H.___, 2010), eine dadurch
begründete relevante Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht konstatiert worden.
Allerdings könne auch der Bericht von Dr. med. C.___ (2017) nicht die Diagnose
einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (F 60.xx/F 61) stellen, sondern
kodiere die Auffälligkeiten der Persönlichkeit des Versicherten (eher
ungewöhnlich) unter F 68.8./F 69. Grundsätzlich sei das Vorliegen
einer Persönlichkeitspathologie bei dem Versicherten bereits seit vielen Jahren
bekannt und sollte auch schon in der Zeit der Erwerbstätigkeit des Versicherten
vorgelegen haben. Eine Persönlichkeitspathologie schliesse eine relevante
Arbeitsfähigkeit aber keineswegs aus. Das strukturelle Organisationsniveau der
Persönlichkeit erscheine nachvollziehbar gut und weitgehend erhalten. Auch vom
Vorliegen eines allgemeinen sozialen Rückzugs könne nicht ausgegangen werden.
Daher könne aus psychiatrischer Sicht anhand der vorgelegten Berichte das
Vorliegen neuer medizinischer Sachverhalte mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bei dem Versicherten oder einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht als überwiegend wahrscheinlich plausibel ausgewiesen
gelten. Des Weiteren gehe auch aus der Aktennotiz von Dr. med. B.___ vom
13.
Februar 2018 hervor, dass die vorliegenden Arztberichte keine Hinweise
enthielten, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft
erscheinen liessen.
6.
Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
6.1
Was die vom
Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018
eingereichte Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Leiter Psychosomatische
Medizin, I.___, [...], vom 24. August 2018 (IV-Nr. 291 S. 10 f.) anbelangt, ist
vorweg Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss
die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die
massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158.
E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64). Wird in der
Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der
versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene
Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig
anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 19. Februar 2018 das
Nichteintreten angedroht, wenn er innert der 30-tägigen Frist keine
Beweismittel einreiche, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft
erscheinen liessen. Somit erging die nachfolgende Nichteintretensverfügung im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen
betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das
Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das
Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid
auf Grund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten
korrekt war. Das Gericht hat neue, nach Erlass der angefochtenen Verfügung
beigebrachte Beweismittel grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen,
wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses
zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der
Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die
Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der
Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2005, I 619/04, E. 2.2).
Die vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung
eingereichte Stellungnahme von PD Dr. med. E.___ vom 24. August 2018 ist
demnach vorliegend nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen.
6.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten, auf einer umfassenden
Leistungsabklärung basierenden, Ablehnungsverfügung – vorliegend am 29. April
2014.
– bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
vom 27. Juli 2018 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.2.1
Bei ihrer letzten auf einer
umfassenden Rentenprüfung basierenden leistungsabweisenden Verfügung vom 29.
April 2014, welche vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2015
bestätigt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das J.___-Gutachten
vom 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 222) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik
·
Chronisch
wiederkehrende Zervikalgien und Lumbalgien bei degenerativen
Wirbelveränderungen und alter lumbaler Diskopathie ohne Neurokompression, bei
Wirbelsäulenfehlstatik in Form eines Hohl-/Rundrückens und einer geringen
Skoliose
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
·
akzentuierte
Persönlichkeit F73.1
·
psychologische
Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen F54
·
schädlicher Gebrauch
von Alkohol F10.1
·
Verdacht auf
funktionelle Magen-Darm-Beschwerden mit chronisch rezidivierenden
epigastrischen
Schmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten, anamnestisch Diarrhoe: aktuell unter
Einnahme von hochdosierten Opiaten eher Verstopfungstendenz
·
kombinierte
Laktose/Fruktoseintoleranz (seit 05/2009 unter entsprechender Diät), Laktulose
H2-Atemtest (Laktulose 30 g) 08/1 1: keine Hinweise auf bakterielle Überwucherung,
verlängerte orozökale Transitzeit
·
St. n. Resektion
eines neuroendokrinen Tumors der Papilla vateri 06/2008, Histologie B08.25494
(Pathologie, Länggasse Bern): gut differenzierter neuroendokriner Tumor der
Papille/des Duodenums (Lamina propriarrela submucosa), niedrige
Proliferationsrate (2 %) und knapp RO-Resektion (0,4 mm Abstand zum
Abtragungsrand)
·
St. n.
Cholezystektomie 06/2008
·
Makrozytose mit
isolierter Erhöhung der Gamma-GT Aktivität
·
Anamnestische Gicht
·
Nikotinabusus (40
PY)
·
Verdacht auf
Opiat-Abhängigkeit
·
Helicobacter
negative Antrumgastritis und Bulbitis, axiale Hiatushernie ohne aktive
Refluxösophagitis
·
Leichte Ileitis
terminales bei chronischer Einnahme von NSAR
·
Hypertriglyceridämie
·
Hypercholesterinämie
·
Hepatopathie bei
chronischem Alkoholkonsum
·
Vaskuläre
Enzephalopathie, bildtechnisch gleichbleibend mit allenfalls leichtgradiger,
unspezifischer kognitiver Störung
·
Leichte akute distal
symmetrische Polyneuropathie, wahrscheinlich nutritiv-toxischer Genese
·
Episodische Migräne
ohne Aura seit Kindesalter
·
Leichtgradige
Affektion Nervi ulnaris bds.
·
Zervikalsyndrom
·
Hyperurikämie,
radiologisch ohne relevante Arthrodestruktion an Füssen und Händen
·
Zustand n.
Klavikular-Fraktur rechts
·
Wiederkehrende
Schulterarthralgien links bei Impingement-Konstellation linke Schulter MRT
08/07
·
ISG-Arthrose,
radiologisch asymptomatisch
·
Zustand n.
Rippenfrakturen, posttraumatischen Sulcus ulnaris-Syndrom und
Ellenbogendistorsion, Unfall v. 4. November 2006
Zur Beurteilung
wurde ausgeführt, die angestammte Tätigkeit als Parkettleger sei unzumutbar,
hingegen sei der Beschwerdeführer für eine angepasste Verweistätigkeit 100 %
arbeits- bzw. leistungsfähig in einem zeitlichen Rahmen von achteinhalb Stunden
pro Tag an jeweils fünf Tagen pro Woche. Weiter führten die Gutachter aus, in
der angestammten Tätigkeit bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit 1996 keine
Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehe sowohl
retrospektiv als auch aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine
dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer durchweg möglich
gewesen, abgesehen von kürzeren Arbeitsunfähigkeiten, bedingt durch die
Operation des gastrointestinalen Tumors. Ein dem Leiden angepasster
Arbeitsplatz dürfe nur leichte, höchstens mittelschwere körperliche Tätigkeiten
umfassen. Diese müssten im Wechselrhythmus erbracht werden.
Wirbelsäulenzwangshaltungen, Überkopfarbeiten und das Belasten der Wirbelsäule
ausserhalb der Körperachse seien unbedingt zu vermeiden. Schwere körperliche
Tätigkeiten seien insgesamt dauerhaft nicht zumutbar. Die intellektuellen
Anforderungen am Arbeitsplatz sollten nicht zu hoch sein. Hinweise für
Einschränkungen der Zumutbarkeit beruflicher Massnahmen beim Beschwerdeführer
bestünden keine. Für die psychische Befindlichkeit wären berufliche Massnahmen
sogar förderlich und auf keinen Fall schädlich.
6.2.2
Von
den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bzw. bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 eingereichten
Unterlagen sind im Wesentlichen Folgende von Belang:
6.2.2.1
Im
Austrittsbericht des K.___ vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 274.3 S. 1), wo der
Beschwerdeführer vom 2. – 4. September 2015 hospitalisiert war, wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen:
1.
Chronisches Schmerzsyndrom
multifaktorieller Ätiologie
-
Hauptfokus:
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen
(Osteochondrose L2/3, L4/5; Spondyloarthrose L4/5); klinisch anhaltende lokale
Entzündungs- / Überwärmungsreaktion, lokale Hyperalgesie, St.n. multiplen
lokalen Infiltrationsmassnahmen ohne anhaltenden Benefit
-
Gichtarthropathie,
Periarthropathia humeroscapularis bds, St.n. rez. Bursitiden, myogelotisch-myofasziale
Schmerzausweitung v.a. im Bereich Gesäss, Schultergürtel, Rücken, V.a.
Spannungskopfschmerzen
-
Schmerzchronifizierungsrisikofaktoren:
Painproneness, Diagnose 2
-
Hinweise für zunehmende
Schmerzzentralisierung im Sinne Schmerzausweitung und Rückgang der
Analgetikawirkung
2.
Rezidivierende depressive Störung
multifaktorieller Ätiologie –
-
klinisch: affektive
Reizbarkeit, Adynamie, Erschöpfungssymptomatik, latente Suizidalität
-
St.n. wiederholt
fehlgeschlagener Psychopharmakotherapie
-
jahrelange Schlafstörung
mit erhöhter Tagesmüdigkeit, vermehrtem Schlafbedürfnis
-
Hypotestosteronismus (DD
opiatinduziert)
3.
Vaskuläre Leukenzephalopathie ED 08/2011
bei Mikroangiopathie unklarer Ursache
-
St.n. Synkope unklarer
Ätiologie 08/2011, anamnestisch rez. Episoden mit
Bewusstseinsfunktionsstörungen
-
Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsstörung, verminderte Kurzzeitgedächtnisleistung
-
CvRF: Nikotinabusus,
positive Familienanamnese bezüglich Stroke
4.
Jahrelanger Analgetika- und
Sedativabedarf
-
jahrelanger Benzodiazepinbedarf
mit Benzodiazepingewöhnung
-
jahrelange Opiatanalgetikatherapie
-
regelmässiger und
langjähriger Alkohol- und Nikotinkonsum
5.
Hinweise für Persönlichkeitsveränderungen
-
akzentuierte
Persönlichkeitszüge
-
rez. intermittierende Bewegungs-
und Empfindungsstörungen
-
interaktionell:
zurückhaltend-vorsichtig, reizbar, mit zunehmender Verbitterungs- und Rückzugstendenz
6.
Distal-symmetrische, sensomotorische
Polyneuropathie (axonal-betont), einhergehend mit subjektiver Gangunsicherheit
Nebendiagnosen:
7.
Neuroendokriner Tumor Papilla vateri
-
06/08 Resektion
8.
St. n. Fingerkuppenverletzung Dig II
Hand rechts
9.
St.n. nicht-diszolierter Weber C Fraktur
10/2014
Zur
Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zugewiesen worden bei
rezidivierendem Einknicken der rechten unteren Extremität. Dabei sei er auch
mehrmals gestürzt und habe den Kopf angeschlagen. Er habe berichtet, seit
einigen Tagen psychisch stark belastet zu sein, da er den Bericht über eine
mögliche Pfändung seines Hauses bekommen habe. Bei Eintritt habe sich der
Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand präsentiert, im Status habe sich
eine beidseitige muskuläre Atrophie der unteren Extremitäten mit reduzierter
Muskelkraft gezeigt. Der restliche neurologische Status sei bis auf die
beidseitig vorbestehende Neuropathie distal unauffällig. In einer
Computertomographie des Schädels habe eine Blutung oder lschämie ausgeschlossen
werden können. Konventionell-radiologisch hätten ossäre Läsionen als Ursache
für das Einknicken ebenfalls ausgeschlossen werden können. Man interpretiere
die zunehmende Schwäche der Beine am ehesten im Rahmen der psychosozialen
Belastungssituation.
6.2.2.2
Im
Bericht der Klinik L.___ [...] vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 274.2 S. 21) wurde
festgehalten, die Zuweisung sei durch den Hausarzt erfolgt bei persistierenden
Schmerzen im OSG rechts und Schulter rechts nach Sturz vor 4 Wochen. Die
klinische Beurteilung sei schwierig gewesen, da der Beschwerdeführer unter
Methadon keine Druckdolenz angegeben habe. Radiologisch habe sowohl im OSG als
auch in der Schulter rechts eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Der
Beschwerdeführer habe keine weitere Therapie oder Abklärung gewünscht und in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
6.2.2.3
Im
Abschlussbericht der tagesklinischen Betreuung Psychosomatik des I.___, [...],
vom 31. August 2016 (IV-Nr. 274.2 S. 12) wurden die im Austrittsbericht des K.___
vom 20. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.2.2.1) gestellten Diagnosen weitestgehend
übernommen, wobei zu den akzentuierten Persönlichkeitszügen die
Differentialdiagnose «F60.9 Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet»
gestellt wurde.
6.2.2.4
Im
Bericht der M.___ vom 3. Dezember 2016 (IV-Nr. 274 S. 9) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Status nach laparoskopisch assistierter
Narbenherniennetzplastik am 22. Juli 2016
2.
Status nach transduodenaler
Ampullektomie mit Sphinkterplastik des Ductus choledochus und
Erweiterungsplastik der Pankreasgangmündung, Cholezystektomie 06/2008
3.
Chronisches Schmerzsyndrom (F45.41)
4.
Rezidivierende depressive Störung
(gemäss Bericht N.___ 20. Oktober 2016)
Beim
Beschwerdeführer bestehe bezüglich abdominaler Narbenherniennetzplastik ein
unauffälliger Verlauf, das Abdomen sei bland, rezidivfrei, aber noch etwas
druckdolent im Bereich der kaudalen Netzfixationen. Diesbezüglich unauffälliger
Verlauf.
6.2.2.5
Im
Bericht des Notfallzentrums des I.___ vom 13. Februar 2017 (IV-Nr. 274.2
S. 5) wurde ausgeführt, die notfallmässige Selbstzuweisung des
Beschwerdeführers sei erfolgt, nachdem er aufgrund eines «Nichtvorhandenseins
des linken Beines» seit 14 Tagen nun mehrfach gestürzt sei. Er habe
berichtet, er habe nicht eine Kraftminderung des linken Beines, sondern es
bestehe das Gefühl eines Nichtvorhandenseins des linken Beines, sodass wenn er
beim Gehen dieses belasten wolle, es wegbreche und er umfalle. Bei Eintritt
habe sich ein leicht hypertoner, normokarder und afebriler Patient in gutem
Allgemeinzustand präsentiert. Klinisch habe sich eine symmetrisch bilaterale
Kraftminderung auf M2 beider unterer Extremitäten bei allerdings gut
ausgebildeter Muskulatur und Abwesenheit von Abschürfungen oder Prellmarken als
Korrelat zu anamnestisch berichteten Sturzereignissen gezeigt. Laboranalytisch
habe sich ein minimal erhöhtes CRP (8 mg/1) bei leichter Leukozytose (13.2 G/l)
gezeigt, welche jedoch nicht als Korrelat zu den beschriebenen Beschwerden
interpretiert würden.
6.2.2.6
Im
Bericht betreffend die Gastroskopie vom 24. Mai 2017 (IV-Nr. 274.2 S. 2) wurde
festgehalten, es bestünden ein unauffälliger Situs bei Status nach
Ampullektomie, eine unauffällige Nebenpapille, eine unkomplizierte axiale
Hiatushernie sowie eine hämorrhagische Antrumgastritis, DD biliär.
6.2.2.7
Im
Bericht betreffend MRI des Schädels vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 274 S. 1)
wurde zur Beurteilung ausgeführt: «Über das Altersmass hinausgehende
generalisierte cerebrale Atrophie bei vaskulärer Encephalopathie mit
Leukencephalopathie im Marklager der Grosshirnhemisphären, chronisch
ischämischen Infarkten in den Basalganglien beidseits sowie im Hirnstamm. Im
Vergleich zur MR-Voruntersuchung vom 22. Februar 2017 keine neu aufgetretene
Ischämie, keine Blutung oder Raumforderung.»
6.2.2.8
In
seinem Arztzeugnis vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 274.1) hielt der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, fest, hiermit
bestätige er, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den
letzten Jahren massiv verschlechtert habe.
6.2.2.9
Im
psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbericht von Dr. med. C.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 278 S. 3 ff.)
wurde ausgeführt, die Hinweise auf eine Pathologie der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers könnten mit Bezug zur ICD-10 als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F68.8/ F69) mit somatoformen, histrionischen, narzisstischen und
schizoiden Anteilen eingeordnet werden. Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall
des Beschwerdeführers als Charakterstörung bzw. Störung zwischenmenschlicher
Beziehung gemäss Kapitel F6 rein formal «ohne hinreichende Information» zu
kodieren, sie könne jedoch aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
«inhaltlich genügend» begründet werden. Sie sei zu einem unbekannten Zeitpunkt
in Form eines aktuell neurasthenischen Syndroms dekompensiert. Mit
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen,
länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien
Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses
zur eigenen Person und zu anderen Menschen (Charakterstörung bzw. Störung
zwischenmenschlicher Beziehung). Meist entstünden diese Zustandsbilder und
Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen
schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung (hierzu seien die
vorliegenden Informationen im Fall des Beschwerdeführers nicht hinreichend).
Die spezifischen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.xx) und die kombinierten
und anderen Persönlichkeitsstörungen (lCD-10 F61) seien tief verwurzelte,
anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf
unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten (vgl. hier die
aktuellen Hinweise des Beschwerdeführers und die Angaben in den Akten inkl. 2
Begutachtungen durch O.___ 1999 und 2004). Häufig gingen sie mit einem
unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer
Funktionsfähigkeit einher (vgl. hier die interaktionellen Defizite und
Verhaltensauffälligkeiten, die missglückte berufliche Reintegration sowie die
soziale Isolation). Die Persönlichkeitsstörung stelle grundsätzlich eine
Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung dar. Der Beschwerdeführer könne so auch bei einer
(psychotherapeutischen) Rezidivprophylaxe bzgl. unspezifischer (bspw.
depressiver) Syndrome unterstützt werden. Eine Motivation dazu verneine der
Beschwerdeführer, nachdem bei ihm ein somatisches Krankheitserleben
vorherrsche. Seine interaktionellen Defizite würden vollständig alloplastisch
zugeordnet. Der Einsatz einer entsprechenden Therapie sei ausserdem rein
therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells
motiviert. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer
Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer
Therapie) meist chronisch stabil (vgl. u. a.: K. Schmeck, 5. Schlüter-Müller:
Verlauf und Prognose der schweren Persönlichkeitsstörungen, Schweizer Archiv
für Neurologie und Psychiatrie, 2012; 163[5]: 166-70).
6.2.2.10
Mit
Stellungnahme vom 13. Februar 2018 hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, RAD (IV-Nr. 275), fest, aus den neu eingereichten medizinischen
Unterlagen gehe nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten
gegenüber dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung wesentlich
verändert hätte. In den Berichten des I.___ würden die bekannten Diagnosen aufgezählt,
ohne dass aber eine wesentliche Verschlechterung beschrieben werde. Im Sommer 2016
sei der Versicherte wegen symptomatischen Bauchwandhernien operiert worden, der
Verlauf sei komplikationslos und regelrecht gewesen. Eine Notfallkonsultation
sei Anfang 2017 wegen einer wahrscheinlich dissoziativen Bewegungsstörung des
linken Beines erfolgt. Eine organische Ursache für das «Gefühl des
Nichtvorhandenseins» des linken Beines habe nicht eruiert werden können. In
diesem Zusammenhang sei eine MRI-Untersuchung des Kopfes gemacht worden. Dieser
Befundbericht liege nicht vor. Anlässlich einer MRI-Verlaufsuntersuchung Ende
2017.
werde aber festgehalten, dass im Befund gegenüber der Voruntersuchung im
Januar 2017 keine Progredienz der bekannten vaskulären Encephalopathie
erkennbar sei. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten seit 2016 relevant verändert habe.
6.2.2.11
In
der Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Leiter Psychosomatische Medizin, I.___,
[...], vom 22. März 2018 (IV-Nr. 278) wurde ausgeführt, bereits 2005 sei eine
testpsychologische Untersuchung bei einem anerkannten psychiatrischen
Fachgutachter, Dr. med. C.___, angeordnet worden, welche neben der
Depressivität den Aspekt der Persönlichkeitsstörung («zwanghafte, narzistisch
und schizoid-misstrauische Persönlichkeitszüge») in den Fokus gestellt habe.
Aufgrund einer endlosen Kette interpersoneller Konflikte (sei es im
Privatbereich, im Spitalmilieu wie auch im Bereich öffentlicher Ämter) habe man
denselben Verdacht gehabt. Anamnestisch bestätige sich entsprechend eine
bereits seit Kindheit bestehende tiefgreifende Problematik, angefangen mit
schwerer Ausgrenzung im eigenen Familienbereich, Zwangsversorgung in einem
Institut mit Gewalterfahrung und Gewaltanwendung, dies bei einer intelligenten
Grundpersönlichkeit. Eine erneute Standortbestimmung bei demselben
versicherungsgutachterlichen Psychiater, Dr. med. C.___, habe 2017
diesbezüglich noch ein deutlich verschärftes Profil gezeigt (siehe Psychiatrisch-Psychotherapeutischer
Fachbericht 2017, S. 5 und 6).
6.2.2.12
In
seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2018 hielt Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, RAD (IV-Nr. 284), fest, dass bei dem
Versicherten eine Persönlichkeitspathologie vorliege, sei bereits früher
(zuletzt H.___, 2010) vermutet, eine dadurch begründete relevante
Arbeitsunfähigkeit aber nicht konstatiert worden. Allerdings könne auch der
Bericht von Dr. med. C.___ (2017) nicht die Diagnose einer spezifischen
Persönlichkeitsstörung (F 60.xx/F 61) stellen, sondern kodiere die
Auffälligkeiten der Persönlichkeit des Versicherten (eher ungewöhnlich) unter F
68.8
/F 69. Grundsätzlich sei das Vorliegen einer Persönlichkeitspathologie bei
dem Versicherten bereits seit vielen Jahren bekannt, und sollte auch schon in
der Zeit der Erwerbstätigkeit des Versicherten vorgelegen haben. Eine
Persönlichkeitspathologie schliesse eine relevante Arbeitsfähigkeit auch
keineswegs aus. Entscheidend für das hinreichende Funktionsniveau bei Persönlichkeitspathologien
sei das strukturelle Organisationsniveau der Persönlichkeit. Dieses erscheine
in diesem Falle nachvollziehbar gut und weitgehend erhalten. Auch vom Vorliegen
eines allgemeinen sozialen Rückzugs könne nicht ausgegangen werden, sofern er
vermutet werde, erscheine er als selektiv und gewollt – worauf die langjährige
funktionierende Partnerschaft, aber auch die gelegentlichen
Restaurationsarbeiten für Kunden Hinweise gäben. Ergänzend zur Einschätzung des
somatischen Sachverhaltes durch den RAD (13. Februar 2018) könne daher auch aus
psychiatrischer Sicht des RAD anhand der vorgelegten Berichte das Vorliegen
neuer medizinischer Sachverhalte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei
dem Versicherten oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als
überwiegend wahrscheinlich plausibel ausgewiesen gelten. Bisher bereits
bekannte medizinische Sachverhalte würden nur etwas anders ausgedrückt
(Persönlichkeitspathologie), oder, erstaunlicherweise trotz ihrer potenziellen
Auswirkungen, gar nicht erwähnt (Substanzmissbrauchs resp.
-abhängigkeits-Problematik und deren Auswirkungen).
6.3
Stellt
man den Ausführungen der J.___-Gutachter im Gutachten vom 25. Oktober 2013
die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten
Arztberichte gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte.
Aus somatischer Sicht kann eine relevante gesundheitliche Verschlechterung
gestützt auf die schlüssigen Ausführungen der RAD-Ärztin, Dr. med. B.___, vom
13.
Februar 2018 ohne Weiteres verneint werden. Die aufgrund der vom Beschwerdeführer
geschilderten Stürze erfolgten Hospitalisationen ergaben keine Pathologien
(vgl. Austrittsbericht des K.___ vom 20. Oktober 2015, Bericht der Klinik L.___
[...] vom 2. Juni 2016). Eine Notfallkonsultation Anfang 2017 wegen einer
wahrscheinlich dissoziativen Bewegungsstörung des linken Beines ergab ebenfalls
keine organische Ursache für das «Gefühl des Nichtvorhandenseins» des linken
Beines (vgl. Bericht des Notfallzentrums des I.___ vom 13. Februar 2017). Nach
der im Sommer 2016 wegen symptomatischen Bauchwandhernien durchgeführten Operation
war der Verlauf komplikationslos und regelrecht (vgl. Bericht der M.___ vom
3.
Dezember 2016). Eine diesbezügliche dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ergibt sich nicht. Schliesslich ergeben sich auch aus dem
Bericht betreffend die Gastroskopie vom 24. Mai 2017 sowie dem Bericht
betreffend MRI des Schädels vom 8. Dezember 2017 keine Hinweise für eine
relevante gesundheitliche Verschlechterung aus somatischer Sicht. Sodann ist
eine gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht
glaubhaft gemacht worden. Hierzu kann vorweg auf die schlüssige Stellungnahme
vom 12. Juli 2018 von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, RAD, verwiesen werden. Dieser nimmt zwar auf das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit Bezug, aus seiner Stellungnahme geht aber mit
hinreichender Deutlichkeit hervor, dass er auch das vorliegend entscheidende
Glaubhaftmachen einer Veränderung verneint. Zwar stellt Dr. med. C.___ in
seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbericht vom 5. Juli 2017
erstmals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Eine damit einhergehende
relevante gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, welche sich seit der letzten Rentenverfügung vom 29. April
2014.
manifestiert hätte, lässt sich jedoch weder dem Bericht von Dr. med. C.___
noch der Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Leiter Psychosomatische Medizin, I.___,
[...], vom 22. März 2018, entnehmen. Die Dres. med. C.___ und E.___ umschreiben
in ihren Berichten im Wesentlichen die Persönlichkeitsauffälligkeiten des
Beschwerdeführers, wie diese auch schon aus den Vorakten bekannt sind. So weist
Dr. med. D.___ korrekt darauf hin, dass das Vorliegen einer
Persönlichkeitsproblematik bei dem Versicherten bereits seit vielen Jahren
aktenkundig ist. Eine solche wurde unter anderem im J.___-Gutachten vom 25.
Oktober 2013 (IV-Nr. 222) thematisiert: Auffallend sei eine akzentuierte
Persönlichkeit mit narzisstischen, impulsiven und teilweise
ängstlich-misstrauischen Anteilen. Das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung
werde allerdings nicht erreicht. Aus psychiatrischer Sicht seien folgende
Diagnosen zu stellen: Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1);
psychische Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts
klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54); schädlicher Gebrauch von Alkohol
(ICD-10: F10.1). Aus diesen Diagnosen ergebe sich keine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit. Es bestehe demnach von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes
keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer
Verweistätigkeit. Bereits im Abschlussbericht der tagesklinischen Betreuung
Psychosomatik des I.___, […], vom 31. August 2016 wurde die
Differentialdiagnose F60.9 «Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet»
gestellt. Diese Diagnose wurde in diesem Bericht jedoch nicht näher begründet. Wie
Dr. med. G.___ zudem zurecht anfügt, vermöge auch Dr. med. C.___ nicht die
Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung zu stellen, sondern verweise
eher ungewöhnlich auf die Diagnosen F 68.8./F 69 («Sonstige näher bezeichnete
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen» / «Nicht näher bezeichnete
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung»). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um eine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das
quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden
Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl.
dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Alleine durch die nun durch Dr. med. C.___
erstmals gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung lässt sich eine
Veränderung des Gesundheitszustandes demnach nicht begründen. Es kommt, wie Dr.
med. C.___ selbst festhält, hinzu, dass die mit einer derartigen Störung
verbundenen Verhaltensmuster meist schon relativ früh im Verlauf der
individuellen Entwicklung entstehen. Dass eine solche Störung beim 1961
geborenen Beschwerdeführer in den letzten Jahren neu aufgetreten wäre, ist auch
vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich. Mit Blick auf die frühere
gutachterliche Beurteilung, welche die schon damals festgestellten
Auffälligkeiten als bloss akzentuierte Persönlichkeitszüge interpretierte, muss
von einer abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Zustands ausgegangen werden. Eine solche ist revisions- und
neuanmeldungsrechtlich irrelevant.
Daran
ändern auch die mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2019
gemachten Ausführungen nichts. Er begründet darin sinngemäss eine zunehmende
gesundheitliche Verschlechterung mit Verweis auf die Mindereinnahmen bzw. sein
fehlendes Einkommen. Für fehlendes Einkommen sind jedoch vielerlei Gründe
denkbar, weshalb alleine daraus noch nicht auf eine gesundheitliche
Verschlechterung geschlossen werden kann. Eine gesundheitliche Verschlechterung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liesse sich nur durch medizinische Akten
belegen, was aber nach dem vorgehend Gesagten nicht erstellt ist.
Gesamthaft
betrachtet ist somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche
Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin
zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch