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Entscheid

VSBES.2018.242

Invalidenrente

30. Juni 2020Deutsch61 min

meldete sich erstmals am 20. Mai 2008 unter Angabe von «Nervenstörung / Nervenzusammenbruch»

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 30. August 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1978 geborene Versicherte A.___

meldete sich erstmals am 20. Mai 2008 unter Angabe von «Nervenstörung / Nervenzusammenbruch»

als gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des

Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.]

2). Seit November 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle

holte daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nr. 12)

sowie einen Arbeitgeberbericht vom 16. Juni 2008 (IV-Nr. 11) ein und

führte am 18. Juni 2008 ein Intake-Gespräch durch (vgl. Protokoll in

IV-Nr. 15). Nach vorangegangenem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 16)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (IV-Nr. 17)

einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente mangels länger andauernder Arbeitsunfähigkeit. Diese Verfügung

ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2 Am 13. Mai 2013 meldete sich die

Versicherte erneut aufgrund «psychischer Erkrankung seit ca. 2004» bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22). Mit Vorbescheid vom 2.

Juli 2013 (IV-Nr. 21) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf

die Neuanmeldung nicht einzutreten, da keine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Die Versicherte habe jedoch

Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist entsprechende Beweismittel

beizubringen. Die Versicherte kündigte in ihrem Einwandschreiben vom 22. Juli

2013 (IV-Nr. 25) an, sie werde die entsprechenden Unterlagen in den nächsten

Tagen einreichen, und ersuchte um eine Fristerstreckung, welche ihr bis 16.

September 2013 gewährt wurde (IV-Nr. 26). In der Folge reichte die Versicherte

ein ärztliches Zeugnis ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, ein und bat

die IV-Stelle, ihre Unterlagen bei diesem und ihrer Hausärztin, Dr. med. D.___,

direkt einzufordern (IV-Nr. 27). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom

30. September 2013 wie angekündigt nicht auf die Neuanmeldung ein (IV-Nr. 28).

Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1 Am 26. Januar 2016 folgte die

dritte Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung

(IV-Nr. 29). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine «rezidivierende

depressive Störung, mittelgradig, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung,

Benzodiazepinabhängigkeit und schädlicher Alkoholkonsum», bestehend seit 8

Jahren, angegeben. Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2016 (IV-Nr. 31) stellte die

IV-Stelle der Versicherten wiederum in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht

einzutreten und gewährte ihr eine 30-tägige Einwandfrist, um eine Veränderung

ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen. Am 4. März 2016 erhob die

behandelnde Psychotherapeutin der Versicherten, lic. phil. E.___, Einwände

(IV-Nr. 32) und am 17. Mai 2016 (IV-Nr. 36) liess die Versicherte einen Bericht

der Psychiatrischen Dienste, Tagesklinik [...], einreichen, woraufhin die

IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch eingetreten ist (IV-Nr. 37).

2.2 In der Folge holte die IV-Stelle

medizinische Unterlagen ein (IV-Nrn. 42, 48, 56) und veranlasste auf Anraten

von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD; IV-Nr. 44), die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens

bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 51),

welcher sein Gutachten am 6. Dezember 2017 (IV-Nr. 58.1) erstattete.

2.3 Mit Vorbescheid vom 14. Juni

2018 (IV-Nr. 68) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da der geltend gemachte

Gesundheitsschaden unter Berücksichtigung des funktionellen Schweregrades zwar

die Arbeitsfähigkeit der Versicherten einschränke, das Beschwerdebild aber

nicht konsistent und nicht ausreichend behandelt sei, weshalb entsprechend

keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Mit Verfügung vom 30. August

2018 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 14. Juni 2018 (IV-Nr. 69;

Aktenseite [A.S.] 1 f.).

3. Am 28. September 2018

lässt die Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) form- und fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung

sei eine ganze IV-Rente auszurichten.

2. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) reicht am 19. November 2018 eine ausführliche

Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 18 ff.).

5. Mit Verfügung vom 5. Dezember

2018 (A.S. 40 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Advokat Nikolaus Tamm, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Die Parteien halten mit Replik

vom 7. Januar 2019 (A.S. 43 f.) und Duplik vom 29. Januar 2019 (A.S.

46) an ihren Anträgen fest.

7. Am 14. Februar 2019 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten (A.S. 48 ff.).

8.

8.1 Mit Verfügung vom 9. Juli 2019

(A.S. 52 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in

Aussicht, bei Dr. med. H.___, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen. Die Parteien teilen am 13. August 2019 (Beschwerdegegnerin;

A.S. 55) resp. 30. August 2019 (Beschwerdeführerin; A.S. 56)

mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Auf Nachfrage des

Versicherungsgerichts (A.S. 57 f.) lässt die Beschwerdeführerin

mitteilen, dass sie für die Begutachtung eine weibliche Dolmetscherperson für

die Sprache Türkisch benötige (A.S. 60).

8.2 Mit Verfügung vom

23. September 2019 (A.S. 63 ff.) beauftragt das

Versicherungsgericht Dr. med. H.___ mit der psychiatrischen Begutachtung der

Beschwerdeführerin (unter Beizug einer Dolmetscherin in türkischer Sprache).

Das psychiatrische Gutachten wird am 18. März 2020 erstattet

(A.S. 66 – 127).

8.3 Die Beschwerdeführerin lässt am

11. Mai 2020 mitteilen, dass vollumfänglich auf das Gutachten von

Dr. med. H.___ abgestellt werden könne (A.S. 132). Gleichzeitig

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote zu

den Akten (A.S. 133 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine

Stellungnahme zum Gutachten vom 18. März 2020 (vgl. A.S. 131).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit Neuanmeldung vom 26. Januar 2016 (IV-Nr.

29) geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch

die Verfügung vom 30. August 2018 (A.S. 1 ff.), weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage (6. IV-Revision) zu berücksichtigen

ist.

Dispositiv

2.2 Demnach haben gemäss Art. 28

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2)

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine

halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

2.3 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,

AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen – wie

hier (vgl. E. I. 1.2 hievor) – seit der ersten Verfügung keine materielle

Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig

Nichteintretensverfügungen erlassen worden sind.

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in

fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach

Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit externen medizinischen

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des

Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die

Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von

den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,

wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015

E. 4.3 mit Hinweisen).

3.4 In Revisionsfällen ist überdies

zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre

(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich

erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche

Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.2).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerde vom 28. September 2018 (A.S. 3 ff.) resp. der

Replik vom 7. Januar 2019 (A.S. 43 f.) geltend, aus dem

RAD-Bericht vom 1. Mai 2018 (IV-Nr. 67) ergebe sich klar, dass

jedenfalls eine Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

zuzusprechen sei, worüber sich die angefochtene Verfügung ohne Hinweis oder

Begründung hinwegsetze. Weiter treffe es nicht zu, dass ihre Benzodiazepinabhängigkeit

die diagnostische Zuordnung und die Bestimmung des Ausmasses der Behinderung

hindere oder jedenfalls nicht absolut. Die Arbeitsunfähigkeit betrage gemäss

den Ausführungen des RAD auf jeden Fall 50 %. Da mit einem Entzug mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit gar keine relevante Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, müsse konsequenterweise sogar die vom

Gutachter ermittelte Restarbeitsfähigkeit von 40 % als massgeblich

erachtet werden. Schliesslich könne der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten

werden, dass die bisherige Therapie nicht ausreichend gewesen sei. Das

invalidisierende Krankheitsbild bestehe gemäss Gutachten seit vielen Jahren und

habe sich chronifiziert. Die Therapieresistenz, der nach der aktuellen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar keine zentrale Bedeutung mehr zukomme,

wäre zu bejahen. Selbst wenn die theoretisch mögliche Optimierung der

Behandlung nach Meinung des Gutachters und des RAD überhaupt zielführend sei,

hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens aufgefordert werden müssen. In ihrer Replik vom 7. Januar

2019 (A.S. 43 f.) bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin

missverstehe die Rechtsprechung des Bundesgerichts dahingehend, dass letztlich

überhaupt keine Bindung an die fachärztlichen Einschätzungen mehr bestünden.

Das Gegenteil sei jedoch der Fall.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem

in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 (A.S. 18 ff.) entgegen, es liege

nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall

gutachterlich befassten Arztperson, selber abschliessend und für die

rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch

festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden)

Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führe. Aus rechtlicher

Sicht könne darum von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Im vorliegenden Fall

habe die zuständige Fachperson die medizinischen Ausführungen von Dr. med. G.___

(Gutachten vom 6. Dezember 2017) sowie von Dr. med. F.___ (RAD-Stellungnahme

vom 1. Mai 2018) aus rechtlicher Sicht überprüft, dies aufgrund des rein

juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Invalidität. Die medizinischen Aussagen

von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ zur Arbeitsfähigkeit wirkten zwar

stimmig, aus rechtlicher Sicht sei von dieser Einschätzung jedoch abzuweichen.

Die in der Verfügung gemachten Schlussfolgerungen seien korrekt, es liege keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, welche eine Leistungspflicht der

Invalidenversicherung begründen würden. In ihrer Duplik vom 29. Januar

2019 (A.S. 46) hält sie sodann fest, sie setze sich keineswegs vollständig über

das Gutachten und den RAD hinweg und verneine jegliche Bindungswirkung an die

ärztlichen Feststellungen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung übertrage den

rechtsanwendenden Behörden jedoch den Auftrag, im Rahmen der Beweiswürdigung zu

prüfen, ob den normativen Vorgaben Rechnung getragen worden sei. Dieser Aufgabe

sei die Beschwerdegegnerin nachgekommen, was infolgedessen zu einer Ablehnung

des Leistungsbegehrens geführt habe.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2016 (IV-Nr. 29) beantragte

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. August 2018 zu Recht abgewiesen hat. Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – wie unter

vorstehender E. II. 2.3 dargelegt – durch Vergleich des Sachverhalts, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 2. Oktober 2008

(IV-Nr. 17) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 30. August 2018 (IV-Nr. 69; A.S. 1 ff.).

6. Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 2. Oktober 2008 (IV-Nr. 17) ging

die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine medizinische Diagnose vorliege,

welche zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit führen könnte. Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig und es könne der Beschwerdeführerin

zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es sei folglich keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen.

Der Beschwerdegegnerin standen für die

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts die Akten des

Krankentaggeldversicherers B.___ zur Verfügung. Gemäss dem sich darin

befindlichen Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom

27. Januar 2008 (IV-Nr. 12 S. 7 f.) seien die Diagnosen gemäss

ICD-10 F33.11 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode mit somatischem Syndrom) sowie ICD-10 Z63.3 (Abwesenheit von

Familienangehörigen) zu stellen. Es bestehe seit 29. November 2007 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nachdem der Ex-Ehemann die zwei Kinder in die

Türkei entführt habe, habe die Beschwerdeführerin dekompensiert. Sie habe fünf

Tage lang zu Hause ohne Essen und Schlafen, nur mit Weinen, verbracht;

Suizidideen seien im Vordergrund gewesen. Da die ambulante Betreuung nicht

genügt habe, sei sie am 16. Januar 2008 in der psychiatrischen Klinik I.___

hospitalisiert worden. Nach einer Stabilisation könne mit einer Wiederaufnahme

der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden (vgl. auch das ärztliche Zeugnis von

Dr. med. C.___ vom 21. Mai 2008 [IV-Nr. 5 S. 1], wonach die

100%ige Arbeitsunfähigkeit weiter andauere). Gemäss Arztbericht von med. pract.

J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Oberarzt der psychiatrischen

Klinik I.___ vom 31. März 2008 (IV-Nr. 12 S. 5 f.) liege eine

Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) vor.

Erstmals sei die Versicherte vom 4. bis 12. Dezember 2007 in der Klinik

behandelt worden; die aktuelle stationäre Behandlung habe vom 16. Januar

bis 29. Februar 2008 gedauert. Es habe sich im Rahmen der stationären

Aufenthalte eine schwere depressive Symptomatik mit Suizidalität gezeigt. Im

Vorfeld habe der Ehemann die zwei gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin

entzogen und bei den Schwiegereltern in der Türkei untergebracht. Eine

Weiterführung der ambulanten Psychotherapie sei dringend notwendig. Es könne

mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden, es sei jedoch nicht

beurteilbar, ab wann und in welchem Ausmass.

Vor ihrem Entscheid lud die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2008 ausserdem zu

einem Intake-Gespräch im Beisein von RAD-Arzt Dr. med. L.___ ein. Gemäss

Protokoll vom 17. Juli 2008 (IV-Nr. 15) kamen die Kinder der

Beschwerdeführerin nach der Entführung durch den Ex-Ehemann im April 2008 nach

fünf Monaten wieder in die Schweiz zurück und lebten fortan wieder bei der

Beschwerdeführerin. Gemäss Einschätzung der Fachpersonen sei das

Krankheitsgeschehen (depressive Episode) labil, aber besserungsfähig. Die

Versicherte sei in psychiatrischer Behandlung. Es mache den Eindruck, dass sie

bei Besserung des Gesundheitszustandes, wie in der Vergangenheit, selber wieder

eine Tätigkeit finden werde. Bis zum Ablauf des Wartejahres sollte die

Beschwerdeführerin wieder arbeiten können. Die IV sei damit nicht zuständig.

7. Zum Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (IV-Nr. 69;

A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im

Wesentlichen wie folgt:

7.1 Gemäss Bericht der behandelnden

Psychotherapeutin, lic. phil. M.___, vom 4. März 2016 (IV-Nr. 32) befinde

sich die Beschwerdeführerin seit dem 17. Oktober 2015 bei ihr in

psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund des instabilen Zustandes mit

fehlender Tagesstruktur sei die Anmeldung bei der Tagesklinik erfolgt. Die

Beschwerdeführerin sei in der Person einfach strukturiert, nicht differenziert

und nicht reflektiert. Aufgrund des jahrelang bestehenden Medikamentenkonsums

bestehe eine Abhängigkeit. Dies erschwere die Introspektionsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin besitze kaum Ressourcen und sei in der sozialen Kompetenz

reduziert. Diagnostisch bestehe ein dringender Verdacht auf eine

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei bereits

seit Jahren chronisch in einer Depression, anamnestisch bestehe eine posttraumatische

Belastungsstörung (PTSD / PTBS). Die Beschwerdeführerin zeige

grundsätzlich die Motivation, an ihrer Situation etwas ändern zu wollen. Sie

sei jedoch mit sich und ihrem Alltag stark überfordert, benötige klare Führung

und eine pragmatische Vorgehensweise. Aktuell benötige sie die Hilfe, sich vorerst

im Alltag wieder integrieren zu können, psychophysisch stabil zu sein, sich in

ihrer Eigenverantwortung zu stärken und gegebenenfalls die Integration im

sekundären Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

7.2 Im Austrittsbericht der Tagesklinik

der Psychiatrischen Dienste N.___ vom 4. August 2016 (IV-Nr. 42) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

- Rezidivierende depressive Störung,

aktuell mittelgradige Ausprägung (F33.1)

- Status nach Suizidversuch durch

Mischintoxikation mit Tabletten (Quetiapin 1500 mg) und Alkohol im April 2010

- Vorbeschriebene posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) DD akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional

instabilen Anteilen (Z73.1)

- Benzodiazepinabhängigkeit, ständiger

Substanzgebrauch (F13.25)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom,

episodischer Substanzgebrauch (F10.26)

Die Beschwerdeführerin sei von ihrer

behandelnden Psychologin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit

bei Aufnahme mittelgradiger Ausprägung sowie einer vorbeschriebenen posttraumatischen

Belastungsstörung zugewiesen worden. Bei Aufnahme habe sich die

Beschwerdeführerin teils depressiv, andererseits im Kontakt mit Mitpatienten

offen und zugänglich gezeigt. Auffällig sei vom ersten Tag an ein grosses

Schlafbedürfnis in Verbindung mit grosszügigem Konsum von Lorazepam gewesen,

weshalb sie häufig an Therapien oder Visiten nicht habe teilnehmen können. Trotz

Behandlungsvereinbarung bezüglich Alkoholkonsums habe die Beschwerdeführerin am

1. Juni 2016 einen

Rückfall mit drei Dosen Bier erlitten. Zudem sei die Beschwerdeführerin

mehrfach vor lebensgefährlichen Komplikationen bei der unkontrollierten

Einnahme von Clomethiazol (zeitweise über 600 mg täglich) gewarnt worden, was

sie ignoriert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich, ausser beim Ausmalen von Mandalas,

nicht auf eine Tätigkeit konzentrieren können. Sie habe immer wieder Schmerzen

angegeben, keine Strategien gefunden, um sich abzulenken und aktiv in die

Handlung zu kommen. Wenn sie bei einer einfachen Tätigkeit nicht weitergekommen

sei, sei zu beobachten gewesen, dass unterschwellig Anspannung und Aggression deutlich

zugenommen hätten. Im Laufe der Zeit hätten Motivation und Antrieb deutlich abgenommen.

Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, selbständig und pünktlich in die

Ergotherapie zu kommen. Bei Gruppenarbeiten habe sich die Beschwerdeführerin

hingegen sehr kompetent gezeigt (z.B. Kochen für mehr als 15 Personen), habe

sich schnell integriert und sei immer wieder beim ausgelassenen Herumalbern mit

Mitpatienten beobachtet worden. Psychopharmakologisch sei die etablierte

antidepressive Medikation unverändert übernommen worden. Trotz der reduzierten

Verordnung von Lorazepam auf eine Tagesdosis von 2 mg bestehe der Verdacht,

dass der Konsum von Tranquilizer und Sedativa angehalten habe. Die

Beschwerdeführerin habe wiederholt erklärt, dass sie derzeit nicht an einer

signifikanten Reduktion arbeiten möchte, sie nehme schon weniger ein als zuvor.

Ein stationärer Aufenthalt zur Suchtbehandlung käme für sie nicht in Frage. In

Anbetracht eines fehlenden konkreten Behandlungsauftrags, des aus Sicht der

Tagesklinik gefährlichen Beikonsums von Sedativa und der mangelnden

Therapiecompliance der Beschwerdeführerin sei ihr am 15. Juni 2016 der

geplante Austritt zum 17. Juni 2016 vorgeschlagen worden, worauf die

Beschwerdeführerin die Station direkt nach dem Gespräch verlassen habe. Auf das

Angebot der Tagesklinik, mit einem konkreten Behandlungsvertrag einen weiteren

Therapieversuch über einen begrenzten Zeitraum zu unternehmen, habe sie nach

einer Bedenkzeit mit einem ablehnenden Bescheid reagiert, sodass der

administrative Austritt am 16. Juni 2016 veranlasst worden sei. Eine

Wiederaufnahme der Behandlung in der Tagesklinik sei frühestens nach sechs

Monaten möglich. Es werde eine engmaschige ambulante Betreuung empfohlen.

7.3 Dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6.

Dezember 2017 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 58.1 S. 42):

1. Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

mit/bei

o Benzodiazepinabhängigkeit (F13.25)

2. Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Subsyndromales Bild einer

posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1)

- Alkoholabhängigkeit (F10.20)

- Schwierigkeiten bei der kulturellen

Eingewöhnung (Z60.2)

- Partnerschaftlicher Konflikt mit Terror

und Traumatisierung durch den (Ehe-)Partner (Z63.0)

- Tod eines Familienangehörigen bzw. des

Bruders, verschuldet durch den Vater (Z63.4)

- Atypische familiäre Situation (Z60.1)

- Drohendes Alleinleben (Z60.2)

- Schulden und ein damit verbundener

Wohnungsverlust, Betreibungen

- Übermässiger Nikotinkonsum, Rauchen

(Z72.0)

Der Gutachter erhob folgende objektiven

Befunde (IV-Nr. 58.1 S. 24 f.): Die mittelgross gewachsene, altersentsprechend

aussehende, gepflegte, soweit beurteilbar schlanke 39-jährige

Beschwerdeführerin türkischer Abstammung wirke verunsichert, angespannt, verloren

und hilflos. Das Bewusstsein präsentiere sich klar und wach, die Orientierung

sei in allen vier Ebenen gegeben. Die kognitiven Funktionen (Konzentration,

Aufmerksamkeitsfähigkeit und Aufmerksamkeitsfokussierung) präsentierten sich

eingeschränkt, das Gedächtnis zeige situativ Einschränkungen. Die

Beschwerdeführerin sei klinisch gesehen als einfach strukturiert anzusehen, sie

berichte in einfacher Sprache, mit einfachen Worten. Bezüglich der Intelligenz

könne letztlich nichts gesagt werden. Das formale Denken zeige eine leichte

Verlangsamung, ein Stocken sei nicht zu beobachten, die Kohärenz sei gegeben,

Zerfahrenheit sei keine zu eruieren. Auffällig sei, dass sie mehrmals

sprunghaft abgewichen und von ihren Traumatisierungen (Ex-Ehemann und Vater) zu

berichten begonnen habe, dann aber gut lenkbar wieder zum Thema habe

zurückgeführt werden können. In diesem Sinne sei auch von Gedankengrübeln

auszugehen, immer wieder berichte sie kreisend und grüblerisch über die

erlittenen Traumatisierungen und die Entführung der Kinder. Denkinhaltlich

seien keine Wahrnehmungsstörungen, keine Wahnformen oder Wahninhalte, auch

keine Ich-Störungen zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin sei gut spürbar,

Hauptaffekt sei wiederholt eine Trauer, wiederholt zeige sie Tränen, eine Verlorenheit

mit Ängsten, was nun mit ihr passieren würde, was ihren Kindern passieren

könnte. Im Zusammenhang mit dem wiederholt einbrechenden Weinen sei von einer Affektinkontinenz

auszugehen. Die Stimmung habe sich im depressiven Bereich situiert, sie habe

nur eingeschränkt mitschwingen können, habe bedrückt gewirkt, dann umgekehrt

fast apathisch, affektarm, wie sediert. Spürbar gewesen seien wiederholt

diverse Ängste, Zukunftsängste, finanzielle Ängste, dann aber auch Ängste rund

um ihre beiden Kinder. Schuldgefühle und Selbstvorwürfe habe die

Beschwerdeführerin keine artikuliert, umgekehrt wiederholt heftige Aggressionen

gegenüber dem Vater und dem Ex-Mann gezeigt. Von eigentlichen Nachhallerinnerungen

im Sinne des intrusiven Wiedererlebens sei aufgrund ihrer Schilderungen nicht

auszugehen, hingegen von grüblerischen Gedanken, welche sie täglich einholen

dürften. Energetisch und antriebsmässig habe die Beschwerdeführerin reduziert,

antriebsarm, apathisch gewirkt. Bezüglich Libido bzw. der sexuellen Aktivität sei

von deutlichen Einschränkungen auszugehen. Suizidideen seien verneint,

anamnestisch hingegen bejaht worden. Aufgrund ihrer Schilderungen sei von

Schlafstörungen auszugehen, solche des Ein- und Durchschlafens. Weiter habe sie

über nächtliche Alpträume und über einen reduzierten Appetit berichtet. Psychomotorisch

habe sie innerlich wie äusserlich angespannt gewirkt, innerlich unruhig,

äusserlich ruhig und bedächtig, pastös, apathisch.

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der

Gutachter dahingehend (IV-Nr. 58.1 S. 37 ff.), dass im Wesentlichen von

Seiten der beiden Störungsbilder, mittelgradige depressive Störung und

Suchtstörung (Benzodiazepine), Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten

seien. Von Seiten der depressiven Störung seien im Kontext der kognitiven

Einschränkungen, der psychomotorischen und Denkverlangsamung, der

Antriebsstörung, wie auch der grüblerischen Gedanken, Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten, dies vor allem in quantitativer Art,

untergeordnet auch qualitativer Art. Auch wenn letztlich die dem depressiven

Zustandsbild nun zugeordneten Befunde nicht vollständig von demjenigen der

Suchtstörung abgegrenzt werden könnten, könne medizinisch-theoretisch im

Kontext der Befundlage des depressiven Zustandsbildes von Funktionsstörungen

ausgegangen werden, welche die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht um

rund 50 % schmälern dürften. Relevante qualitative Einschränkungen

aufgrund des depressiven Zustandsbildes seien nicht zu erwarten. Unter Beizug

nun der Befunde der Suchtstörung bzw. insbesondere der kontinuierlich und in

hohen Dosierungen zu sich genommenen Benzodiazepinen bzw. unter dem Aspekt der

Befundlage in der Untersuchung, wo sich die Beschwerdeführerin verlangsamt und

auch apathisch präsentiert habe, dürften die Einschränkungen etwas höher zu

taxieren sein. Dr. med. G.___ führte aus, insgesamt gehe er aufgrund des

Bisherigen von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit dem Jahre 2008 aus.

Die Beschwerdeführerin zeige jedoch eine

Reihe von Diskrepanzen und Inkonsistenzen in der Untersuchung, was die Relevanz

der Beschwerden und Befunde in Frage stelle. So sei es widersprüchlich, wenn

die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie das Haus nicht mehr alleine verlassen

könne, dann aber in der Praxis für den Begutachtungstermin alleine erscheine,

auch alleine und ohne (sichtbare) Ängste die Praxis verlasse und ihren

Begleiter, den er, Dr. med. G.___, nicht zu Gesicht bekommen habe, später in

der Stadt treffe. Wenn die Beschwerdeführerin Panikattacken bei Flugreisen

beschreibe, trotzdem mehrmals jährlich Flugreisen in die Türkei unternehme, so

sei dies nicht kompatibel oder aber die beschriebene Panik sei von wenig

Relevanz. Der Gutachter führte weiter aus, wenn die Beschwerdeführerin in den

letzten vier Monaten zwei Mal für Wochen in der Türkei gewesen sei, die Reisen

offenbar energetisch gut prästiert habe, stehe dies in Widerspruch zu ihren

Angaben, dass sie absolut keine Energie mehr habe, kaputt sei und auch im

Widerspruch zu der deutlich eingeschränkt geschilderten Tagesgestaltung. Ebenfalls

im krassen Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stehe, wenn diese

dem Gutachter eine sehr lange Medikamentenliste präsentiere und eine tägliche

Einnahme wiederholt bestätige, die Medikamente eine Arbeitstätigkeit nicht mehr

zulassen würden, sich in der Blutspiegelmessung im Labor aber für sämtliche der

fünf untersuchten Substanzen keine therapeutischen Spiegel zeigen liessen, zwei

gar im Null-Bereich gelegen hätten. Weiter hielt der Gutachter fest, die

Inkonsistenzen verstehe er als Aggravationsverhalten im Sinne einer

Verdeutlichung tatsächlicher oder wohl eher nur möglicher Einschränkungen. Es

stelle sich die Frage, ob die Beschwerden, gerade angesichts einer fehlenden

Einnahme der Medikamente bzw. Compliance, derart gravierend sein könnten, wie

von der Beschwerdeführerin geschildert. Aufgrund der Inkonsistenzen und des

Aggravationsverhaltens lasse sich letztlich nicht genau abschätzen, welche

Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein medizinischen

Gründen noch zumutbar sei oder nicht. Sicherlich aber dürfte die

Arbeitsfähigkeit höher liegen, als die oben und ohne Aggravation postulierten

40 %. Es sei davon auszugehen, dass unter Optimierung der Behandlung im

Sinne des Obigen medizinisch-theoretisch eine Verbesserung der Befundlage

beider Störungsbilder erreicht werden könne, was dann auch eine Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollte. Realistischerweise gehe er nicht

davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Kontext diverser sozialer oder

psychologischer Einengungen, welche sie auch unter Aufhellung des einen oder

anderen depressiven Befundes, deutlich limitieren dürften, in den

Arbeitsprozess zurückkehren werde bzw. könne. Auch dürften die psychosozialen

Faktoren eine Aufhellung behindern, sodass kaum von einer Vollremission

ausgegangen werden könne. Unter Einbezug beider Störungsbilder und der

psychosozialen Faktoren sei von keiner relevanten Verwertbarkeit einer

Arbeitstätigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen auszugehen. Bezüglich

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ohne psychosoziale Faktoren orientierten

die vorangehenden Ausführungen.

7.4 Gemäss RAD-Stellungnahme von

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 1. Mai 2018

(IV-Nr. 67) sei das Gutachten von Dr. med. G.___ nachvollziehbar. Die

psychosoziale Problematik sei deutlich ausgeprägt. Zumindest ein Teil der

depressiven Symptomatik sei im Kontext oder als Ausdruck der Suchtstörung zu

verstehen. Der Gutachter gehe davon aus, dass sowohl die Benzodiazepin- als

auch die anamnestisch beschriebene virulente Alkoholabhängigkeit als sekundäre

Sucht­geschehen bzw. (im Sinne) einer Selbstmedikation zu verstehen seien.

Letztlich sei aber von einem wenig adäquaten Selbstbehandlungsversuch

auszugehen. Umgekehrt dürften die Benzodiazepine die depressive Störung

begünstigen sowie weiter unterhalten. Im Ergebnis sei gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen, dass eine krankheitswertige

psychische Störung vorliege. Unter Berücksichtigung des funktionellen

Schweregrades schränke diese zwar die Arbeitsfähigkeit ein, das Beschwerdebild

sei aber nicht konsistent und nicht ausreichend behandelt. Andererseits

bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen, welche die Krankheitsentwicklung

förderten und stark ressourcenhemmend wirkten. Unter Ausklammerung der

psychosozialen Faktoren und Auswirkung der suchtbedingten Minderung der

Leistungsfähigkeit betrage die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

50 %. Retrospektiv sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht sicher

festlegbar, seit 2007 sei es aber zu wiederholten depressiven Phasen im Rahmen

der rezidivierenden depressiven Störung gekommen. Bis 2007 habe volle

Arbeitsfähigkeit bestanden. Eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung sei

zumutbar. Eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch aber

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erreichen.

8.

8.1 Gestützt auf das Gutachten von

Dr. med. G.___ sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med. F.___,

verneinte die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

30. August 2018 (A.S. 1 ff.) sodann das Vorliegen einer

Invalidität mit der Begründung, es liege zwar eine krankheitswertige psychische

Störung vor, jedoch könne das Ausmass und die diagnostische Zuordnung aufgrund

der Benzodiazepinabhängigkeit nicht schlüssig beurteilt werden. Weiter

bestünden Diskrepanzen und Inkonsistenzen und Anzeichen aggravatorischen

Verhaltens. Die bisher erfolgte psychiatrische Behandlung sei ungenügend und

nicht nachhaltig ausgeschöpft. Zudem solle dringend ein Entzug der

Benzodiazepine angegangen werden. Der geltend gemachte Gesundheitsschaden

schränke zwar die Arbeitsfähigkeit ein, allerdings sei das Beschwerdebild nicht

konsistent und nicht ausreichend behandelt. Entsprechend liege keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ein Rentenanspruch sei nicht entstanden.

8.2 Diese Schlussfolgerung der

Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorgenannten medizinischen Unterlagen

vermag jedoch nicht zu überzeugen, gehen doch sowohl Dr. med. G.___ von

einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % resp. weniger aufgrund der Aggravation,

als auch Dr. med. F.___ von einer solchen von 50 % – und dies

ausdrücklich unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren und Auswirkung der

suchtbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit – aus. Es kommt hinzu, dass der

psychiatrische Gutachter die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit nicht in der Benzodiazepinabhängigkeit der

Beschwerdeführerin, sondern im Aggravationsverhalten verortet hatte. Es ist

daher nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin das Ausmass und die

diagnostische Zuordnung der krankheitswertigen psychischen Störung aufgrund der

Benzodiazepinabhängigkeit als nicht beurteilbar eingestuft hat. Soweit sie mit

Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 (A.S. 18 ff.) unter

Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis nunmehr geltend macht, das

Beschwerdebild sei vorliegend psychosozial bedingt und könne medizinisch zwar

die Diagnose einer depressiven Störung begründen, jedoch aus rechtlicher Sicht

keine Invalidität, verkennt sie, dass der medizinische Experte in dem von ihr

zitierten Urteil von einem ausschliesslich psychosozial bedingten

Beschwerdebild bzw. von einer Beseitigung der psychischen Störung bei Wegfall

der psychosozialen Belastungsfaktoren ausgegangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2). Eine solche explizite

fachärztliche Aussage lag im Verfügungszeitpunkt im Falle der

Beschwerdeführerin nicht vor. Im Gegenteil hielt Dr. med. G.___ fest, dass

unter Einbezug der psychosozialen Faktoren von keiner relevanten Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden könne; ohne psychosoziale

Faktoren sei die zuvor dargelegte Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. von mehr

als 40 % bei Ausklammerung der Aggravation anzunehmen (IV-Nr. 58.1

S. 39; vgl. auch E. II. 7.3 hievor). Eine Invalidität von

vornherein allein aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren zu verneinen, wäre

vorliegend daher ebenso wenig zulässig gewesen. Schliesslich kann auch nicht direkt

auf das Gutachten von Dr. med. G.___ und dessen fachärztliche Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, zumal unklar bleibt, wie die von ihm als

Aggravationsverhalten qualifizierten Umstände genau zu gewichten sind. Eine entsprechende

Rückfrage an den Gutachter erscheint nicht als zielführend, hat der Experte

doch bereits ausdrücklich festgehalten, dass sich die Höhe der

Arbeits(un)fähigkeit aus seiner Sicht nicht genau abschätzen lasse

(IV-Nr. 58.1 S. 39). So ist denn auch nicht hinreichend klar, wie Dr. med.

F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, gestützt auf das Gutachten von

Dr. med. G.___ zu einer Arbeitsunfähigkeit von genau 50 % gelangt

ist, wobei die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit einzig gestützt auf die

Einschätzung einer fachfremden RAD-Ärztin grundsätzlich ohnehin kaum in

Betracht kommt.

8.3 Zusammenfassend war der

medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin durch die bei Erlass der Verfügung vom 30. August 2018

vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um die

vorliegend festgestellten Abklärungslücken zu füllen, hat das

Versicherungsgericht bei Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. E. I. 8.1 f.

hievor).

9. Wie dargelegt, weicht das

Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,

nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.3 hievor).

9.1 Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

18. März 2020 (A.S. 66 – 127) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht (vgl. E. II. 3.3

hievor). Es stammt von einer unabhängigen Fachärztin, welche die

Beschwerdeführerin unter Beizug einer Türkisch sprechenden Dolmetscherin (vgl.

A.S. 67) eingehend untersucht (vgl. A.S. 88 – 98) und die

Vorakten studiert hat (vgl. A.S. 69 – 87 mit einer

Zusammenfassung der Aktenlage). Im Weiteren hat die Gutachterin zusätzliche

medizinische Akten (vgl. A.S. 98 – 104) und fremdanamnestische

Auskünfte eingeholt (vgl. A.S. 104 f.), verschiedene Selbst- und

Fremdbeurteilungsinstrumente eingesetzt (vgl. A.S. 97 f.) sowie die

Ergebnisse sowohl eigener als auch externer Laboruntersuchungen einbezogen

(vgl. A.S. 98). Die Aussagen der Expertin sind in allen Punkten schlüssig

und nachvollziehbar (vgl. A.S. 106 ff. mit der ausführlichen

fachärztlichen Beurteilung). Dr. med. H.___ stellt in ihrem Gutachten folgende

Diagnosen (A.S. 113, 122):

- Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittel- bis schwergradig

(ICD-10: F33.1 / F33.2)

- Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen

(ICD-10: F13.24)

- Abhängigkeitssyndrom von Alkohol,

gegenwärtig kein Konsum (ICD-10: F10.20)

- Abhängigkeitssyndrom von Nikotin

(ICD-10: F17.24)

9.2 Die Gutachterin würdigt die

Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet

ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit

den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihr gestellten Diagnosen.

9.2.1 Zum psychiatrischen Befund

(A.S. 96 f.) hält Dr. med. H.___ fest, die Explorandin sei wach,

bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert. Im Gespräch

fielen leichte, später zunehmende Defizite bei Aufmerksamkeit und Konzentration

auf, was die Beschwerdeführerin auch selbst wahrnehme und beklage. Die Gedächtnisleistungen

seien leichtgradig eingeschränkt und würden insbesondere bei zeitlichen

Abläufen und Daten (zeitliche Einordnung lebensgeschichtlicher Ereignisse)

deutlich. Auffassung, Abstraktions-, Introspektions- und Reflektionsvermögen

sowie die allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten seien nach klinischem

Eindruck im leicht unterdurchschnittlichen Bereich ausgebildet. Im formalen

Denken erscheine die Explorandin etwas verlangsamt, verliere manchmal den roten

Faden im Gespräch oder schweife ab, sodass sie wiederholt zum jeweiligen Thema

zurückgeführt werden müsse. Es ergäben sich keine Hinweise auf inhaltliche

Denkstörungen (Wahninhalte), Wahrnehmungs- oder Ich­störungen. Affek­tiv

imponiere die Beschwerdeführerin deutlich depressiv verstimmt, wenig schwingungsfähig,

mimisch und gestisch eher starr. Sie beschreibe eine chronische ausgeprägte

Lust- und Interesselosigkeit, mangelnde Freudefähigkeit, wenig bis keinen

Antrieb, Mangel an Energie und Initiative, ausserdem Grübeln und negatives

Gedankenkreisen (über vergangene Belastungen und die aktuelle Situation).

Innerhalb der chronischen gedämpft-depressiven Stimmungslage beschreibe die

Explorandin häufige starke Stimmungseinbrüche mit Verzweiflung und ausgeprägten

Angstzuständen. Starker sozialer Rückzug wegen der ängstlich-unsicheren Stimmungslage

und häufig auftretenden Panikattacken – die Explorandin gebe an, sich fast nur

in Begleitung aus der Wohnung zu begeben. Zwangsgedanken oder -handlungen seien

nicht zu eruieren. Häufig seien passive Todeswünsche, die sich punktuell in

akute Suizidideen steigern könnten, dann auch wiederholt impulsive

(para-)suizidale Handlungen. Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zur

Selbsttherapie der Stimmungseinbrüche und Depressionen mit Suchtmitteln (v.a.

Alkohol, Benzodiazepine) und zuletzt auch erhöhter Kalorienzufuhr mit

Entwicklung einer erheblichen Adipositas. Daneben bestünden psychogen vermehrte

Durstgefühle und Trinkmengen bei Mundtrockenheit. In der

Persönlichkeitsstruktur wirke die Beschwerdeführerin sehr einfach strukturiert

und weise ausgeprägte emotional instabile Züge auf, die sich neben den

Stimmungsschwankungen in deutlicher Impulsivität (Schreien und aggressiven

Handlungen gegen Gegenstände) in Konflikten und Krisen äusserten. Die sozialen

Interaktionsfähigkeiten seien dadurch erheblich beeinträchtigt, was zu

Beziehungsabbrüchen, Isolation und Verstärkung der Depressivität führe. Es

bestehe keine tiefergehende Einsicht in die Persönlichkeitsproblematik;

störungsbedingt und aufgrund der eingeschränkten Reflektions- und

Introspektionsfähigkeiten bestehe eine deutlich eingeschränkte Behandlungs- und

Kooperationsbereitschaft. Es seien chronische Ein- und Durchschlafstörungen,

gelegentlich traumaassoziierte Alpträume, auszumachen.

In den psychiatrischen Zusatzuntersuchungen

(A.S. 97 f.) hätten sich folgend Resultate ergeben: 22 von max. 60

Punkten auf der Montgomery-Asperg Depression Rating Scale (MADRS;

Fremdbeurteilungsfragebogen) – entsprechend einer mittelschweren Depression

(20 – 30 Punkte). 39 von max. 63 Punkten im

Beck-Depressionsinventar (BDI; Selbstbeurteilungsfragebogen) – ab 26 Punkten

bestehe eine bedeutende Depression. Auf der Hospital Anxiety and Depression

Scale (deutsche Version HADS-D; Selbstbeurteilungsfragebogen zu depressiven und

Angstsymptomen: ab 11 Punkten positiv) habe die Beschwerdeführerin 10 (Angst)

bzw. 18 Punkte (Depression) erreicht. In der Symptom-Check-Liste nach Derogatis

(SCL-90-R, türkische Version) hätten sich bei neun Dimensionen (Somatisierung,

Zwanghaftigkeit, Unsicherheit im Sozialkontakt, Depressivität, Ängstlichkeit,

Aggressivität / Feindseligkeit, phobische Angst, paranoides Denken,

Psychotizismus) maximal erhöhte Werte in allen Dimensionen gezeigt; einzig bei

der Zwanghaftigkeit finde sich ein mässig erhöhter Wert. Der Rey-Memory-Test

(RMT) zur Detektion von Aggravation / Simulation sei mit 15 Punkten

negativ ausgefallen. Neben dem Screeningtest hätten auch klinisch keine Verzerrungen

der Beschwerdeschilderung (wie z.B. Aggravation) beobachtet werden können.

Insgesamt zeige sich in der Fragebogendiagnostik damit eine stark ausgeprägte

und vielfältige psychische Symptombelastung. Bei der Laboruntersuchung sei im

Drogenscreening ein positiver Wert aufgefallen für Benzodiazepine, Alkoholmarker

seien dagegen unauffällig und es fänden sich auch keine Hinweise auf den Konsum

von illegalen Drogen. Die Medikamentenspiegel zu den verordneten Psychopharmaka

seien im therapeutischen Wirkbereich, sodass von einer guten

Medikamentencompliance auszugehen sei (A.S. 98, 113, 122).

9.2.2 Gestützt auf diese Befundlage

leuchtet sodann die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. H.___

(A.S. 112 f.) ein, wonach bei der Untersuchung der weitgehend

kooperativen, sehr einfach strukturierten und müde-angestrengt wirkenden

Beschwerdeführerin psychopathologisch ein depressives Syndrom mittelgradiger

bis schwerer Ausprägung im Vordergrund gestanden habe, mit den typischen

affektiven, aber auch kognitiven Einschränkungen, begleitet von Ängsten und

Panikattacken. Des Weiteren seien ausgeprägte emotional instabile

Persönlichkeitszüge in der Untersuchung beobachtet (z.B. ungeduldig-reizbar bei

Anforderungen wie Fragebogenbearbeitung) sowie von der Explorandin geschildert

worden (rasche Stimmungsschwankungen, Interaktionsprobleme und Impulsivität in

zwischenmenschlichen Beziehungen, Zerstören von Gegenständen, wiederholte

suizidale/parasuizidale Handlungen). Als dysfunktionale Entlastungsstrategien

habe sich in erster Linie ein eingeschliffenes Suchtverhalten gezeigt (aktuell

Benzodiazepinsedativa und hochkalorische Nahrung, früher auch andere sedierende

Medikamente und Alkohol) und daneben auch eine vermehrte Flüssigkeitsaufnahme

bei psychogener Polydipsie. Die Persönlichkeits- und Suchtproblematik sei auf

Rückfrage von der seit 2015 behandelnden Psychotherapeutin, lic. phil. M.___,

bestätigt worden.

Depressive Episoden seien bei der

Beschwerdeführerin seit 2007 immer wieder in unterschiedlicher Ausprägung

diagnostiziert worden. Aktuell seien die Kriterien für eine mindestens

mittelgradig ausgeprägte depressive Störung erfüllt: Die Explorandin leide

chronisch, also deutlich länger als die Mindestdauer von zwei Wochen, unter den

drei Kernkriterien einer Depression, d.h. einer depressiven Stimmungslage,

einer Freud- und Interesselosigkeit und einer Antriebsstörung. Dazu kämen

Konzentrationsminderung, Selbstwertverlust und Suizidgedanken. Es sei somit

eine chronifizierte mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Episode im

Rahmen einer (seit 2007 vorliegenden) rezidivierenden depressiven Störung

(ICD-10: F33.1 / F33.2) zu diagnostizieren – dies auf dem Boden einer

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), was mit Blick auf

die weiteren Ausführungen der Expertin ebenfalls nachvollziehbar erscheint. Die

Gutachterin erläutert dabei zunächst, dass die allgemeinen diagnostischen

Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu die Auflistung auf

A.S. 114) bei der Beschwerdeführerin erfüllt seien: Die Abweichungen in

ihrem Denken und Fühlen, in der Impulskontrolle und in zwischenmenschlichen

Beziehungen seien in vielen Situationen unflexibel und unangepasst, führten zu

Leidensdruck und seien nicht (allein) durch eine andere psychische Störung oder

durch eine Erkrankung des Gehirns erklärbar. Die Abweichungen seien über Jahre

aktenkundig und hätten eigenanamnestisch bereits in der Jugend begonnen

(A.S. 115). Für die Annahme einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung – so die Gutachterin weiter – müssten zusätzlich zu

diesen allgemeinen Kriterien mindestens drei der fünf weiteren, spezifischen

Kriterien vorliegen (A.S. 115):

1. Deutliche Tendenz unerwartet und ohne

Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln

2. Deutliche Tendenz zu Streitereien und

Konflikten mit anderen, vor allem dann, wenn impulsive Handlungen unterbunden

oder getadelt werden

3. Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder

Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven Verhaltens

4. Schwierigkeiten in der Beibehaltung von

Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden

5. Unbeständige und launische Stimmung

Im Falle der Beschwerdeführerin

manifestiere sich die Persönlichkeitsstörung durch (auch ausserhalb der

depressiven Phasen auftretende) starke Stimmungseinbrüche mit Verzweiflung,

häufigen Todeswünschen und Suizidgedanken, impulsiv umgesetzt in wiederholten

(para-)suizidalen Handlungen. Durch die Impulsivität komme es in

Krisensituationen immer wieder zu unkontrollierten Substanzrückfällen,

übertriebener Nahrungs- oder Flüssigkeitszufuhr. In verschiedenen Beziehungen

(Ehe, nichteheliche Partnerschaften, Kolleginnen, Chatrooms) komme es immer

wieder zu impulsivem Ausagieren von Konflikten, ohne die Folgen zu bedenken,

teils würden in Krisensituationen auch Gegenstände zerstört. Die Folgen seien

wiederholtes Anecken in sozialen Beziehungen, Misstrauen und Kontaktabbrüche,

letztlich eine weitgehende soziale Isolation. Dass Dr. med. H.___ vor

diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung bejaht (A.S. 115), erscheint schlüssig. Auch ihre

Überlegungen, weshalb die Persönlichkeitsproblematik nicht bereits in der

Kindheit und frühen Jugend dokumentiert ist, vermögen zu überzeugen. Aus Sicht

der Gutachterin liege dies daran, dass unter den gegebenen Umständen des

Aufwachsens in der türkischen Ursprungsfamilie keine ärztlich-psychotherapeutischen

Abklärungen und Behandlungen stattfinden konnten. Auch in der neuen Umgebung

habe die Beschwerdeführerin, wahrscheinlich kulturell-sprachlich mitbedingt,

erst verzögert, im Alter von 25 Jahren, einen Psychiater wegen ihren

psychischen Beschwerden aufgesucht, die sie ausschliesslich als extern-reaktiv

verursacht (durch das Verhalten des Ex-Ehemanns, der anderen Partner bzw. der

Kolleginnen) sah und nicht mit der eigenen Persönlichkeitsproblematik in

Zusammenhang gebracht habe. Die überdauernde emotional instabile

Persönlichkeitsstruktur sei während der folgenden zahlreichen Klinikauf­enthalte

vielfach beschrieben, auch von der seit 2015 behandelnden Psychotherapeutin.

Sie bildete sich nicht nur in der Ehebeziehung, sondern auch in anderen

sozialen Beziehungen ab, sodass es zu einer deutlichen sozialen Isolation

gekommen sei. Bei der Explorandin selbst und ihrem Umfeld (Kinder) sei ein

grosser Leidensdruck vorhanden, was aus gutachterlicher Sicht primär auf die

normabweichende Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und die

begleitende Depression zurückzuführen sei, nicht auf die (sekundäre)

Substanzabhängigkeit oder die psychosozialen (Folge-)Probleme

(A.S. 115 f.).

Bezüglich der Abhängigkeitserkrankung

(A.S. 116) seien von der Beschwerdeführerin zur Dämpfung ihrer depressiven

und emotional instabilen Beschwerden über weite Strecken Alkohol und

Beruhigungsmittel als dysfunktionale Selbstbehandlung eingesetzt worden. Es

habe sich ein starkes Verlangen nach beiden Substanzen entwickelt, die

Explorandin habe bald die Kontrolle über den Konsum von Alkohol und

Beruhigungsmitteln (vor allem Lorazepam) verloren, ihre Konsummengen gesteigert

und den Konsum trotz eines prinzipiellen Abstinenzwunsches und eindeutig

schädlicher Folgen (Intoxikationszustände, Verhinderung einer zielführenden

Behandlung ihrer psychischen Beschwerden) weiter fortgesetzt. Sie habe

Entzugserscheinungen entwickelt und die Benzodiazepinmedikation unter

stationären Bedingungen sehr langsam abbauen müssen. Damit seien die

ICD-10-Kriterien für Abhängigkeitssyndrome erfüllt. Auch aktuell fänden sich

Hinweise auf einen fortgesetzten Benzodiazepinkonsum (über die niedrige

Reservemedikation hinaus), während sich keine Hinweise für Alkoholkonsum

ergäben. Nebenbefundlich bestehe schliesslich eine Nikotinabhängigkeit – die

Beschwerdeführerin rauche seit vielen Jahren 20 – 30 Zigaretten pro

Tag.

9.2.3 Was die in den Vorakten teilweise

postulierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) anbelangt, wird eine

solche von Dr. med. H.___ nachvollziehbarerweise verneint. Auch wenn sie

für die Vergangenheit lebhafte Erinnerungen, Intrusionen (Bilder und Alpträume)

in Bezug auf frühere Lebensbelastungen (durchaus potentiell traumatisierender

Art) beschreibe, die gelegentlich auch heute noch vorkämen, sei die für eine

PTBS gemäss ICD-10-Klassifikation erforderliche Symptomkonstellation bei der

Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse erfüllt. Die Symptomatik von

Traumafolgestörungen und Persönlichkeitsstörungen sei nicht immer trennscharf

auseinander zu halten. Im vorliegenden Fall sei gemäss Gutachterin im aktuellen

Querschnittsbild unter Berücksichtigung der gesamten Krankheitsgeschichte

jedoch mit grosser diagnostischer Sicherheit eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung festzustellen, während eine Traumafolgestörung nicht

bestätigt werden könne (A.S. 116 f.).

9.3 Zu den Auswirkungen der

gestellten Diagnosen auf der Ebene der Fähigkeiten (auf die somatischen und

psychischen Grundfunktionen) hält Dr. med. H.___ fest, die Beschwerdeführerin

sei durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung in der sozialen

Interaktionsfähigkeit, d.h. in ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der

Konfliktfähigkeit, der Gruppen- und Teamfähigkeit sowie in der

Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig bis schwer beeinträchtigt, ebenso sei

ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit herabgesetzt, d.h. sie könne sich

nicht in ausreichendem Mass an kurzfristig bzw. rasch wechselnde Anforderungen

im Berufsalltag anpassen. In mittlerem Ausmass sei auch die familiäre bzw.

intime Beziehungsgestaltung betroffen. Durch die depressive Symptomatik (v.a.

Antriebslosigkeit, kognitive Funktionseinbussen) und die

Beruhigungsmittelsucht, teilweise auch durch die Kombination beider

Störungsbilder, seien der Beschwerdeführerin die Einhaltung von Regeln und

Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher

Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit

erschwert; sie sei hier als mindestens mittelgradig eingeschränkt zu beurteilen.

In den weiteren Fähigkeiten des Mini-ICF-App (Spontanaktivitäten, Selbstpflege

und Verkehrsfähigkeit) sie die Explorandin als leicht bis mittelgradig

eingeschränkt zu betrachten (A.S. 118, 124). Der gutachterlich erhobene

Schweregrad der Funktionseinschränkungen erscheint plausibel und geht mit der

als schwer einzustufenden Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einher

(vgl. dazu E. II. 9.5.1 hienach).

9.4

9.4.1 Hinsichtlich Arbeits(un)fähigkeit

gelangt die Gutachterin sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in

ihrer angestammten Tätigkeit als Maschinenführerin aufgrund der vorliegenden

psychischen Gesundheitsstörungen und der funktionalen Beeinträchtigungen keine

Arbeitsfähigkeit (0 %) aufweise (A.S. 124). Aus psychiatrischer Sicht

könne wegen der umfänglichen und komplexen Funktionseinschränkungen, die aus

dem psychiatrischen Gesamtstörungsbild resultierten, kein Arbeitsplatz

skizziert werden, in dem die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen in eine

Erwerbsarbeit umsetzen könnte. Es sei ihr keine leidensadaptierte Tätigkeit

zumutbar. Die Beschwerdeführerin weise auf dem ersten Arbeitsmarkt allgemein

keine Arbeitsfähigkeit (0 %) auf (A.S. 125).

9.4.2 Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der

erstmaligen Verneinung eines Leistungsanspruches mit Verfügung vom

2. Oktober 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

30. August 2018 verändert habe, wird von Dr. med. H.___ bejaht: Gesundheitszustand

und Arbeitsfähigkeit hätten sich in diesem Zeitraum verschlechtert. Zum ersten

Zeitpunkt vom 2. Oktober 2008 hätten sich die emotional instabile

Persönlichkeitsproblematik der Explorandin zwar bereits ungünstig in der

privaten und beruflichen Beziehungsgestaltung manifestiert, jedoch sei die

Persönlichkeitsstörung noch nicht so ausgeprägt gewesen, dass es zu

Eskalationen (im Sinne suizidal motivierter Mischintoxikationen) gekommen wäre.

Die depressive Reaktionsneigung habe sich in depressiven Anpassungsstörungen

auf belastende Lebensereignisse, teils auch in leichten bis mittelschweren

depressiven Episoden, jedoch noch nicht in chronifizierten mittelgradig bis

schweren Depressionen geäussert. Es habe auch eine gewisse, punktuelle

Anfälligkeit für psychotrope Substanzen (Alkohol, Sedativa), jedoch noch kein

schweres, durchgängiges Suchtverhalten bestanden. Somit seien alle drei

psychischen Störungsbilder bei der Beschwerdeführerin im ersten Zeitpunkt vom

2. Oktober 2008 bereits in leichterer Ausprägung erkennbar, aber noch nicht so

schwergradig-chronifiziert vorhanden wie zum zweiten Zeitpunkt am

30. August 2018 (A.S. 122 f.).

Dementsprechend habe die Explorandin zum

ersten Zeitpunkt vom 2. Oktober 2008 aus psychiatrischer Sicht zwar keine

Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführerin im

Schichtbetrieb aufgewiesen, es habe bei ihr jedoch noch eine

Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für eine leidensangepasste Tätigkeit (d.h.

wohlwollendes Umfeld, keine besonderen Anforderungen an die soziale

Interaktionsfähigkeit, kein Zeit- und Leistungsdruck, keine Schicht- oder Nachtarbeit)

vorgelegen. Zum zweiten Zeitpunkt am 30. August 2018 habe die

Beschwerdeführerin hingegen weder in angestammter noch in leidensangepasster

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit aufgewiesen, d.h. die Arbeitsfähigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt habe zu diesem Zeitpunkt 0 % betragen (A.S. 123).

9.4.3 Zum Zeitpunkt der Veränderung legt

die Gutachterin gestützt auf die Vorakten sowie die von ihr zusätzlich

eingeholten medizinischen Berichte (vgl. A.S. 98 ff.) dar, dass bei

genauer Betrachtung des Krankheitsverlaufs spätestens am 15. Juni 2015 der

Punkt erreicht worden sei, an dem eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der

Zustandsverschlechterung angenommen werden könne. Damals sei die

Beschwerdeführerin in die Klinik O.___ eingetreten (vgl. A.S. 99 f.)

und selbst unter stationären Bedingungen in suizidale Handlungen eskaliert. Sie

habe sich auch nach der Verlegung in die stationäre Psychosomatik in [...]

nicht stabilisieren können und man habe sie akutpsychiatrisch

(zwangs-)behandeln müssen. Nach dieser Krise habe die Explorandin im Dezember

2015 wieder einen Suizidversuch durch Mischintoxikation unternommen. Auch durch

einen tagesklinischen Aufenthalt im Frühjahr 2016 habe sie sich nicht

stabilisieren können; sie sei im Suchtverhalten gefangen geblieben, sodass die

teilstationäre Therapie habe beendet werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei

in der Folge dauerhaft auf sehr niedrigem psychischem und sozialem

Funktionsniveau verharrt, habe allein im ersten Halbjahr 2018 drei weitere

Suizidversuche unternommen und habe trotz erheblichen eigenen Leidensdrucks und

kontinuierlich wahrgenommener Psychotherapie weder ihre Impulsivität noch die

depressiven Episoden oder ihr Suchtverhalten dauerhaft in den Griff bekommen.

Aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und der mangelnden

persönlichen, auch intellektuellen Ressourcen habe die Explorandin die Therapieoptionen

hinsichtlich Depression und Suchterkrankung nicht ausreichend nutzen können.

Beim bisher letzten Klinikaufenthalt (17. September bis 19. November 2018) habe

die Beschwerdeführerin einen Entzug gemacht und sei auf eine zielführende

antidepressiv-stimmungsstabilisierende Medikation eingestellt worden. Dennoch

habe sich im Begutachtungszeitpunkt (bei guter Medikamentencompliance) eine

chronifiziert wirkende, ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt; die

Suchtproblematik habe auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau (kein

Alkoholkonsum, mässiger Beruhigungsmittelkonsum) fortbestanden. Zusammengefasst

sei seit mindestens 15. Juni 2015 eine deutliche und anhaltende

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten.

Dementsprechend sei spätestens ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit als

verändert zu betrachten im Sinne eines Wechsels von 50 % Arbeitsfähigkeit

in leidensangepasster Tätigkeit zu 0 % Arbeitsfähigkeit in angestammter

und leidensangepasster Tätigkeit (A.S. 123 f.). Vom 15. Juni 2018

(recte: 2015) bis zum 30. August 2018 habe sich der psychische

Gesundheitszustand nicht mehr relevant verändert (A.S. 125).

9.4.4 Zu Therapiemassnahmen nimmt die

Expertin dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 in

psychiatrischer Behandlung stehe und seither durchgängig ambulante Therapie und

gesamthaft ca. 13 (teil-)stationäre Therapien wahrgenommen habe. Die aktuelle

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung einschliesslich Spitexbetreuung

sei aus gutachterlicher Sicht als dem Störungsbild und der therapeutischen

Erreichbarkeit der Explorandin angemessen zu bezeichnen. Es bedürfe weiterhin

einer langfristigen Unterstützung und Begleitung durch eine fachärztliche

Vertrauensperson, welche vor allem über eine wertschätzende und akzeptierende

Beziehungsgestaltung wirke und die Möglichkeiten und Ressourcen der

Beschwerdeführerin nicht überfordere. Im Rahmen dieser therapeutischen

Beziehung sollte weiterhin auch psychopharmakologisch und suchtspezifisch

gearbeitet werden. Die pflegerische Unterstützung sei im Alltag ebenfalls

dringend weiterzuführen. Stationäre Behandlungen sollten sich auf möglichst

kurze Kriseninterventionen beschränken, da sich gezeigt habe, dass der

Explorandin der Transfer der (ohnehin begrenzten) Therapiefortschritte aus dem

stationären Setting in den Alltag kaum gelinge. Wenn die derzeit etablierte

Therapie fortgeführt werde, könne die soziale Reintegration der

Beschwerdeführerin in einem geschützten Arbeits- und Beschäftigungsbereich mit

Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden. Es sei in absehbarer Zeit jedoch auch

bei guter Therapiecompliance nicht mit einer relevanten nachhaltigen

Verbesserung von psychischem Zustand und Belastbarkeit zu rechnen, sodass eine

Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vorerst nicht erreichbar erscheine

(A.S. 125 f.).

Berufliche Massnahmen mit dem Ziel der

Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt seien derzeit nicht indiziert, es

kämen nur therapeutisch ausgerichtete Massnahmen in Frage (A.S. 126).

Angesichts der ungünstigen Konstellation aus verschiedenen, sich ungünstig

beeinflussenden psychischen Störungen und des bisherigen Krankheits- und

Behandlungsverlaufs müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

langfristig auf einen unterstützenden, begleitenden therapeutischen Kontakt

angewiesen bleibe. In erster Linie werde angesichts der langjährigen Situation

mit sozialer Isolation und fehlender Tagesstruktur eine soziale Reintegration

anzustreben sein. Je nach Verlauf werde sich zeigen, ob die sich

Beschwerdeführerin langfristig psychisch etwas stabilisieren könne.

Realistischerweise werde innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre eine für

die Arbeitsfähigkeit relevante Verbesserung des psychischen Zustands nicht

erreichbar sein. Ob sich langfristig eine ausreichende psychische Stabilität

für eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufbauen lasse, sei zum

gegenwärtigen Zeitpunkt als eher unwahrscheinlich einzustufen

(A.S. 126 f.).

9.5 Zudem sind nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,

welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin

dementsprechend zu prüfen ist. Dies gilt gemäss BGE 143 V 409 insbesondere auch

für depressive Störungen sowie gemäss BGE 145 V 215 auch für primäre

Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen.

Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen von Dr. med. H.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss

diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu

begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1 des erwähnten

Urteils); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

9.5.1 Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

einzugehen. Aus den einleuchtenden gutachterlichen Erwägungen geht diesbezüglich

hervor, dass die diagnoserelvanten Befunde mittlerweile als schwer ausgeprägt

einzustufen sind: So sei der bisherige Krankheitsverlauf – unabhängig von den

(gemäss Vorakten) lange vorhandenen diagnostischen Unsicherheiten (im Hinblick

auf die Differenzierung Traumafolgestörung vs. Persönlichkeitsstörung) – davon

geprägt gewesen, dass es trotz zahlreicher, auch (teil-)stationärer

Behandlungsversuche nicht gelungen sei, die Denk- und Verhaltensmuster der

Beschwerdeführerin wesentlich zu beeinflussen. Die emotional instabile

Persönlichkeitsproblematik habe sich über die Jahre hinweg vor allem in den impulsiven

(para-)suizidalen Handlungen gezeigt. Die depressiven Phasen seien in den

letzten Jahren überwiegend mittelschwer bis schwer ausgeprägt gewesen, auch

aktuell zeige sich dieser Schweregrad. Das Abhängigkeitssyndrom lasse sich bis

mindestens 2008 zurückverfolgen, bezüglich des Beruhigungsmittelkonsums sei

noch stets eine Abhängigkeit anzunehmen, wenn auch inzwischen auf einem

niedrigeren Dosisniveau. Gesamthaft seien aus gutachterlicher Sicht alle drei

Störungskomponenten als schwer und mittlerweile chronisch ausgeprägt zu

beurteilen (A.S. 117). Zudem ist betreffend Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde auch auf das in E. II. 9.2.2 und

E. II. 9.3 vorgehend Gesagte zu verweisen.

Was die von Dr. med. G.___ beschriebene

Aggravation (vgl. E. II. 7.3 hievor) anbelangt, konnte Dr. med. H.___

anlässlich ihrer Begutachtung keine Verzerrungen der Beschwerdeschilderung

beobachten oder anderweitige Inkonsistenzen verzeichnen. Im Gegenteil geht aus

ihren Ausführungen schlüssig hervor, dass keine Anhaltspunkte für Aggravation

oder Simulation bestehen; so sei auch ein entsprechender Test negativ

ausgefallen (vgl. A.S. 96, 98, 113, 121; siehe auch E. II. 9.2.1

hievor und E. II. 9.5.4 hienach zur Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität).

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz geht aus dem Gutachten hervor, dass

die bisherigen medizinischen Massnahmen eine ambulante psychiatrische bzw.

psychotherapeutische Behandlung (2004 bis 2015 bei Dr. med. C.___, seit

2015 bei lic. phil. M.___), zehn stationär-psychiatrische Aufenthalte

(Psychiatrische Dienst I.___) seit 2007 und drei psychosomatische

Rehabilitationsaufenthalte (Klinik O.___) seit 2013 umfasse. Die

Beschwerdeführerin werde zudem von einer psychiatrischen Spitex betreut. Diese

Massnahmen seien gemäss Dr. med. H.___ als dem Störungsbild angemessen zu

betrachten. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich gegenüber ihren therapeutischen

Bezugspersonen und deren Therapievorschlägen zu öffnen und diese umzusetzen,

seien in erster Linie in ihrer psychischen Störung (Persönlichkeitsstörung) und

in ihren geringen Ressourcen begründet zu sehen, im Sinne einer

krankheitsimmanent eingeschränkten Fähigkeit, Vertrauen aufzubauen und den Sinn

langfristig wirksamer (psychotherapeutischer oder konsequenter

psychopharmakologischer) Behandlungsstrategien zu erkennen und diese anstelle

der kurzfristig wirksamen, aber langfristig dysfunktionalen

Entlastungsmöglichkeiten («Ruhe» / Schlafen durch Substanzkonsum, Rückzug,

Vermeidung, Passivität) zu nutzen. Im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten

zeige die Explorandin jedoch gegenüber ihrem früheren Psychiater sowie ihrer

jetzigen Psychotherapeutin eine basale, zeitstabile Kooperationsbereitschaft.

An Eingliederungsmassnahmen habe die Beschwerdeführerin bisher nicht

teilgenommen, da ihre psychische Stabilität hierfür nicht ausreichend gewesen

sei (A.S. 119). Die Beschwerdeführerin zeige immer wieder einen deutlichen

Leidensdruck und habe daher ambulante, teilstationäre und stationäre

Behandlungen aufgesucht. Dass sie in den letzten Jahren aufgrund der

chronischen psychischen Beschwerden die Hoffnung aufgegeben und keine eigenen

Integrationsversuche mehr unternommen habe, sei aus gutachterlicher Sicht ganz

überwiegend auf die störungsbedingten Einschränkungen und nicht auf

grundsätzlich fehlende Leistungsmotivation zurückzuführen (A.S. 120).

Betreffend Behandlung und Eingliederung kann ausserdem auf das unter

vorstehender E. II. 9.4.4 Gesagte (auch zur Notwendigkeit der

Weiterführung dieser Therapie bei gleichzeitig schlechter Prognose für das

Erreichen einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt) verwiesen werden.

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität

ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend

auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung

der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte

Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer

Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu

verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten

Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird wiederholt eine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Dr. med. H.___ hält zur

Frage der Komorbidität überdies fest, dass sich die psychiatrischen

Störungsbilder in der vorliegenden Konstellation in ungünstiger Weise

gegenseitig beeinflussten. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung

erschwere den Aufbau von therapeutischen Beziehungen und die Behandlung von

Depression und Abhängigkeitserkrankung. Die Antriebsstörung der Depression

wiederum wirke sich allgemein hemmend auf die therapeutischen Anstrengungen aus

und fördere das unkritische Einnehmen von Medikamenten bzw. den übermässigen

Alkoholkonsum als «einfachste» Problemlösung. Die Alkoholwirkung verstärke

wiederum Depressionen. Zudem wirkten sich die einfache Persönlichkeitsstruktur

und die geringen intellektuellen und allgemeinen Ressourcen negativ auf die

therapeutische Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin aus. Gesamthaft

verschlechtere die vorliegende Konstellation an psychischen Problemfeldern und

allgemeinen persönlichen Ressourcen die Krankheits- und Behandlungsprognose der

Explorandin erheblich und erkläre zu einem grossen Teil die jahrelange

Stagnation des Gesundheitszustandes trotz vielfältiger angemessener

Behandlungsversuche (A.S. 118 f.).

9.5.2 Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Dazu lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund der Persönlichkeitsstörung in der Impulskontrolle eingeschränkt sei,

in zwischenmenschlichen Situationen leicht gekränkt, enttäuscht und gereizt

reagiere, ihr Verhalten vor allem in Konflikten nur unzureichend adäquat

steuern könne, vielfach anecke und sich ungewollt sozial isoliere. Sie könne

oftmals weder sich selbst noch ihr Gegenüber zutreffend einschätzen, woraus

rasch Reibereien, Unstimmigkeiten und Konflikte entstünden. Im Sinne eines

«alles oder nichts» bzw. «schwarz-weiss-Denkens» suche sie sehr oft den

«Ausweg» in Betäubung durch Intoxikationszustände, vielfach an der Grenze zur

«endgültigen Ruhe» mit suizidaler Intention bzw. Inkaufnahme eines fatalen Ausgangs.

Die Möglichkeit, sich selbst in ihren Denkmustern, Grundannahmen und

zwischenmenschlichen Verhaltensweisen zu korrigieren, sei ihr im Rahmen der

Grundstörung, aber auch durch die Komorbiditäten und geringen allgemeinen

Ressourcen kaum möglich (A.S. 119). Mit der Frage und Problematik einer

Persönlichkeitsstörung hat sich die Gutachterin eingehend auseinandergesetzt;

es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen sowie das Gutachten (A.S. 114 ff.)

ver­wiesen werden (vgl. auch E. II. 9.2.2 hievor).

9.5.3 Innerhalb der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext»

mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten:

Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen,

bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299

f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Die Gutachterin führt

zum sozialen Kontext aus, das aussererwerbliche soziale Aktivitätsniveau sei

seit Jahren als sehr gering zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe sich

durch ihr psychiatrisches Störungsbild in den letzten Jahren sozial sehr

isoliert. Zwar bestünden gewisse Kontakte zur Ursprungsfamilie (Mutter,

Geschwister) und ihren Kindern, jedoch verfüge die Explorandin weder über einen

Partner noch (bis auf eine gute Kollegin) über einen Bekannten- oder

Freundeskreis. In der Wahrnehmung von Kontakten mit Ämtern und Behörden

erscheine sie unterstützungsbedürftig. Es könnten insgesamt nur wenige

Ressourcen aus dem sozialen Umfeld festgestellt werden (A.S. 121).

Zur Einordnung der in den Vorakten bzw.

von der Beschwerdegegnerin angeführten psychosozialen Faktoren lässt sich dem Gutachten

entnehmen, dass der bei der Explorandin vorhandene grosse Leidensdruck primär

auf die normabweichende Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und die

begleitende Depression zurückzuführen sei und nicht auf die (sekundäre)

Substanzabhängigkeit oder die psychosozialen (Folge-)Probleme

(A.S. 115 f.; vgl. auch E. II. 9.2.2 hievor). Die weiteren

nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin zeigen ausserdem, dass die Frage

nach der Rolle psychosozialer Faktoren vorliegend (mittlerweile) ohnehin offengelassen

werden kann, da sich die psychischen Störungsbilder der Beschwerdeführerin

spätestens per 15. Juni 2015 zu schwergradig-chronifizierten Leiden entwickelt

hätten (A.S. 123, 125; siehe auch E. II. 9.4.2 f. hievor).

Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem verselbständigten

Gesundheitsschaden ab Mitte Juni 2015 auszugehen.

9.5.4 Der Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb

(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits

gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie

diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wurde, mache sich die gesundheitliche

Störung vorliegend nicht nur im beruflichen Bereich bemerkbar, sondern auch

sehr deutlich in anderen Lebensbereichen. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag

sozial isoliert, sie unterhalte keine partnerschaftliche Beziehung und habe bis

auf professionelle Begleiter (Hausärztin, Psychotherapeutin,

Psychiatrie-Spitex) nur zu den erwachsenen, selbständig lebenden Kindern und

einer Kollegin einen engeren persönlichen Kontakt. Die psychische Störung gehe

zudem mit körperlichen Problemen (Intoxikationszustände, Adipositas, Beinödeme

durch die psychogene Polydipsie) einher, die sich wiederum in vielen

Lebensbereichen einschränkend auswirkten. Aufgrund der Abhängigkeitserkrankung

verfüge die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch nicht mehr über eine

Fahrerlaubnis. Aufgrund des ängstlichen Rückzugs- und Vermeidungsverhaltens

erschienen selbständige Alltagsbewältigung und Mobilität (Benutzung

öffentlicher Verkehrsmittel) ebenfalls erheblich beeinträchtigt. Gesamthaft

seien im Fall der Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht keine

Inkonsistenzen zu verzeichnen. Es zeige sich in wesentlichen Lebensbereichen

eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus (A.S. 120 f.).

9.5.5 Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).

Diesbezüglich kann auf das unter vorstehender E. II. 9.5.1 zum

Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte

verwiesen werden, wonach ein deutlicher Leidensdruck vorhanden sei und (seit

2004) vielfältige angemessene Behandlungsversuche unternommen worden seien bzw.

auch aktuell als dem Störungsbild angemessene Massnahmen bestünden.

9.6 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei

der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit

die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach

dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. H.___ eine zuverlässige

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer

Sicht zu. Die Gutachterin äussert sich zudem auch hinreichend und in

nachvollziehbarer Weise darüber, inwiefern seit der erstmaligen Verneinung des

Leistungsanspruches (Verfügung vom 2. Oktober 2008; vgl. E. II. 6

hievor) bis zum Verfügungszeitpunkt am 30. August 2018 eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat

(vgl. E. II. 9.4.2 hievor), und begründet schlüssig den Zeitpunkt der

eingetretenen Verschlechterung (15. Juni 2015; vgl. E. II. 9.4.3

hievor). Das Gerichtsgutachten erweist sich damit auch unter revisionsrechtlichen

Aspekten (vgl. E. II. 3.4 hievor) als beweiswertig; es ist demnach im

Vergleich zur Verfügung vom 2. Oktober 2008 von einer erheblichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die Parteien bringen zu

Recht keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vor bzw. die

Beschwerdeführerin will ausdrücklich auf das Gutachten abstellen (vgl.

E. I. 8.3 hievor).

10. Zusammenfassend ist gestützt auf

das psychiatrische Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Juni 2015 in jeglicher

zumutbarer Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist (zuvor bestand gemäss

Gerichtsgutachten seit Oktober 2008 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in

leidensangepasster Tätigkeit; vgl. E. II. 9.4.2 und 9.4.3 hievor). Da in

dieser Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 % in jeglicher

Tätigkeit) demjenigen der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann

auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden. Mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch E. II. 2.2 hievor) sowie die Vorgabe

von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach ein Rentenanspruch frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (hier mit

Anmeldung vom 26. Januar 2016 [IV-Nr. 29]) entsteht, hat die Beschwerdeführerin

somit ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Berufliche

Eingliederungsmassnahmen werden zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. E. I.

3 hievor; A.S. 4) und wären denn auch nicht geschuldet (vgl. die

Ausführungen von Dr. med. H.___ auf A.S. 126 zur objektiven

Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin; siehe auch E. II. 9.4.4

hievor).

11. Nach dem Gesagten ist

Ziff. 2 der Verfügung vom 30. August 2018 in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

12. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat

die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt

und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für

die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis

CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen

wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte aktualisierte Kostennote

vom 11. Mai 2020 (A.S. 133 ff.) weist einen Zeitaufwand von 19 Stunden

und 25 Minuten sowie Auslagen von CHF 65.00 aus.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen, das

Einreichen von Kostennoten etc.) sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Die unter den Daten vom

4. Oktober 2018, 1. November 2018, 7. Dezember 2018, 14. Januar

2019, 6. Februar 2019 und 21. Februar 2019 aufgeführten Positionen «Verfügung

Versicherungsgericht SO» können somit nicht berücksichtigt werden, da hier von

der Kenntnisnahme von (kurzen bzw. standardisierten) Verfügungen des

Versicherungsgerichts auszugehen ist. Auch die im Zusammenhang mit dem

Einfordern der IV-Akten aufgeführte Position vom 20. September 2018 («Zustellung

von IV SO», «Akten IV SO») entfallen. Nicht zu berücksichtigen sind weiter die

im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen aufgeführten Positionen vom

29. Oktober 2018 («Chargé-Schreiben an Versicherungsgericht SO») und 2.

November 2018 («Fristverlängerung Versicherungsgericht SO»), die Positionen

(«Chargé-Schreiben an Versicherungsgericht SO) vom 14. Februar 2019 und

11. Mai 2020 für das Einreichen der Kostennoten sowie die Position

«Schreiben an Versicherungsgericht SO» vom 11. Juli 2019, wobei es sich

offenbar um die Retournierung einer Empfangsbestätigung an das

Versicherungsgericht handelt (vgl. A.S. 54). Zudem wird im Fall des

Obsiegens für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss nur eine halbe Stunde

vergütet. Dies führt zu einem zu entschädigenden Zeitaufwand von 17 Stunden

und 10 Minuten, was mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung

eines Stundenansatzes von CHF 230.00 und der Mehrwertsteuer ergibt dies

eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'322.40 (Honorar von CHF 3'948.35,

Auslagen von CHF 65.00 und MwSt. [7.7 %]).

13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

14. Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 6.2.1

S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden

Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein

Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann

der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,

aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung

diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die

Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte

unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die

Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Die Arztberichte, welche der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben

kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten, wie vorstehend

dargelegt (vgl. E. II. 8.2 f. hievor), keine abschliessende

Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes. In dieser Situation hätte die

Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein zusätzliches Gutachten

einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie

über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens

von CHF 8'093.20 (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2

S. 271 f. und E. 8 S. 285), einschliesslich Dolmetscherkosten von CHF 405.25,

zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser Kosten keine

Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche Rechnung zugestellt erhielt

(A.S. 128).

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziff. 2 der Verfügung vom 30. August 2018 aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016

eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'322.40 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 18. März

2020 von CHF 8'093.20 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer