VSBES.2018.242
Invalidenrente
30. Juni 2020Deutsch61 min
meldete sich erstmals am 20. Mai 2008 unter Angabe von «Nervenstörung / Nervenzusammenbruch»
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 30. August 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1978 geborene Versicherte A.___
meldete sich erstmals am 20. Mai 2008 unter Angabe von «Nervenstörung / Nervenzusammenbruch»
als gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des
Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.]
2). Seit November 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle
holte daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nr. 12)
sowie einen Arbeitgeberbericht vom 16. Juni 2008 (IV-Nr. 11) ein und
führte am 18. Juni 2008 ein Intake-Gespräch durch (vgl. Protokoll in
IV-Nr. 15). Nach vorangegangenem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 16)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (IV-Nr. 17)
einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente mangels länger andauernder Arbeitsunfähigkeit. Diese Verfügung
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 13. Mai 2013 meldete sich die
Versicherte erneut aufgrund «psychischer Erkrankung seit ca. 2004» bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22). Mit Vorbescheid vom 2.
Juli 2013 (IV-Nr. 21) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf
die Neuanmeldung nicht einzutreten, da keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Die Versicherte habe jedoch
Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist entsprechende Beweismittel
beizubringen. Die Versicherte kündigte in ihrem Einwandschreiben vom 22. Juli
2013 (IV-Nr. 25) an, sie werde die entsprechenden Unterlagen in den nächsten
Tagen einreichen, und ersuchte um eine Fristerstreckung, welche ihr bis 16.
September 2013 gewährt wurde (IV-Nr. 26). In der Folge reichte die Versicherte
ein ärztliches Zeugnis ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, ein und bat
die IV-Stelle, ihre Unterlagen bei diesem und ihrer Hausärztin, Dr. med. D.___,
direkt einzufordern (IV-Nr. 27). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom
30. September 2013 wie angekündigt nicht auf die Neuanmeldung ein (IV-Nr. 28).
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Am 26. Januar 2016 folgte die
dritte Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung
(IV-Nr. 29). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine «rezidivierende
depressive Störung, mittelgradig, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung,
Benzodiazepinabhängigkeit und schädlicher Alkoholkonsum», bestehend seit 8
Jahren, angegeben. Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2016 (IV-Nr. 31) stellte die
IV-Stelle der Versicherten wiederum in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht
einzutreten und gewährte ihr eine 30-tägige Einwandfrist, um eine Veränderung
ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen. Am 4. März 2016 erhob die
behandelnde Psychotherapeutin der Versicherten, lic. phil. E.___, Einwände
(IV-Nr. 32) und am 17. Mai 2016 (IV-Nr. 36) liess die Versicherte einen Bericht
der Psychiatrischen Dienste, Tagesklinik [...], einreichen, woraufhin die
IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch eingetreten ist (IV-Nr. 37).
2.2 In der Folge holte die IV-Stelle
medizinische Unterlagen ein (IV-Nrn. 42, 48, 56) und veranlasste auf Anraten
von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD; IV-Nr. 44), die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens
bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 51),
welcher sein Gutachten am 6. Dezember 2017 (IV-Nr. 58.1) erstattete.
2.3 Mit Vorbescheid vom 14. Juni
2018 (IV-Nr. 68) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da der geltend gemachte
Gesundheitsschaden unter Berücksichtigung des funktionellen Schweregrades zwar
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten einschränke, das Beschwerdebild aber
nicht konsistent und nicht ausreichend behandelt sei, weshalb entsprechend
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Mit Verfügung vom 30. August
2018 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 14. Juni 2018 (IV-Nr. 69;
Aktenseite [A.S.] 1 f.).
3. Am 28. September 2018
lässt die Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) form- und fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sei eine ganze IV-Rente auszurichten.
2. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) reicht am 19. November 2018 eine ausführliche
Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 18 ff.).
5. Mit Verfügung vom 5. Dezember
2018 (A.S. 40 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Advokat Nikolaus Tamm, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Die Parteien halten mit Replik
vom 7. Januar 2019 (A.S. 43 f.) und Duplik vom 29. Januar 2019 (A.S.
46) an ihren Anträgen fest.
7. Am 14. Februar 2019 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten (A.S. 48 ff.).
8.
8.1 Mit Verfügung vom 9. Juli 2019
(A.S. 52 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in
Aussicht, bei Dr. med. H.___, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen. Die Parteien teilen am 13. August 2019 (Beschwerdegegnerin;
A.S. 55) resp. 30. August 2019 (Beschwerdeführerin; A.S. 56)
mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Auf Nachfrage des
Versicherungsgerichts (A.S. 57 f.) lässt die Beschwerdeführerin
mitteilen, dass sie für die Begutachtung eine weibliche Dolmetscherperson für
die Sprache Türkisch benötige (A.S. 60).
8.2 Mit Verfügung vom
23. September 2019 (A.S. 63 ff.) beauftragt das
Versicherungsgericht Dr. med. H.___ mit der psychiatrischen Begutachtung der
Beschwerdeführerin (unter Beizug einer Dolmetscherin in türkischer Sprache).
Das psychiatrische Gutachten wird am 18. März 2020 erstattet
(A.S. 66 – 127).
8.3 Die Beschwerdeführerin lässt am
11. Mai 2020 mitteilen, dass vollumfänglich auf das Gutachten von
Dr. med. H.___ abgestellt werden könne (A.S. 132). Gleichzeitig
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote zu
den Akten (A.S. 133 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine
Stellungnahme zum Gutachten vom 18. März 2020 (vgl. A.S. 131).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit Neuanmeldung vom 26. Januar 2016 (IV-Nr.
29) geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch
die Verfügung vom 30. August 2018 (A.S. 1 ff.), weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage (6. IV-Revision) zu berücksichtigen
ist.
Dispositiv
2.2 Demnach haben gemäss Art. 28
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2)
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
2.3 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,
AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen – wie
hier (vgl. E. I. 1.2 hievor) – seit der ersten Verfügung keine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen erlassen worden sind.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in
fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit externen medizinischen
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des
Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die
Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von
den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015
E. 4.3 mit Hinweisen).
3.4 In Revisionsfällen ist überdies
zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob
es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre
(vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche
Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerde vom 28. September 2018 (A.S. 3 ff.) resp. der
Replik vom 7. Januar 2019 (A.S. 43 f.) geltend, aus dem
RAD-Bericht vom 1. Mai 2018 (IV-Nr. 67) ergebe sich klar, dass
jedenfalls eine Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
zuzusprechen sei, worüber sich die angefochtene Verfügung ohne Hinweis oder
Begründung hinwegsetze. Weiter treffe es nicht zu, dass ihre Benzodiazepinabhängigkeit
die diagnostische Zuordnung und die Bestimmung des Ausmasses der Behinderung
hindere oder jedenfalls nicht absolut. Die Arbeitsunfähigkeit betrage gemäss
den Ausführungen des RAD auf jeden Fall 50 %. Da mit einem Entzug mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gar keine relevante Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, müsse konsequenterweise sogar die vom
Gutachter ermittelte Restarbeitsfähigkeit von 40 % als massgeblich
erachtet werden. Schliesslich könne der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten
werden, dass die bisherige Therapie nicht ausreichend gewesen sei. Das
invalidisierende Krankheitsbild bestehe gemäss Gutachten seit vielen Jahren und
habe sich chronifiziert. Die Therapieresistenz, der nach der aktuellen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar keine zentrale Bedeutung mehr zukomme,
wäre zu bejahen. Selbst wenn die theoretisch mögliche Optimierung der
Behandlung nach Meinung des Gutachters und des RAD überhaupt zielführend sei,
hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens aufgefordert werden müssen. In ihrer Replik vom 7. Januar
2019 (A.S. 43 f.) bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin
missverstehe die Rechtsprechung des Bundesgerichts dahingehend, dass letztlich
überhaupt keine Bindung an die fachärztlichen Einschätzungen mehr bestünden.
Das Gegenteil sei jedoch der Fall.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem
in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 (A.S. 18 ff.) entgegen, es liege
nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall
gutachterlich befassten Arztperson, selber abschliessend und für die
rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch
festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden)
Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führe. Aus rechtlicher
Sicht könne darum von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Im vorliegenden Fall
habe die zuständige Fachperson die medizinischen Ausführungen von Dr. med. G.___
(Gutachten vom 6. Dezember 2017) sowie von Dr. med. F.___ (RAD-Stellungnahme
vom 1. Mai 2018) aus rechtlicher Sicht überprüft, dies aufgrund des rein
juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Invalidität. Die medizinischen Aussagen
von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ zur Arbeitsfähigkeit wirkten zwar
stimmig, aus rechtlicher Sicht sei von dieser Einschätzung jedoch abzuweichen.
Die in der Verfügung gemachten Schlussfolgerungen seien korrekt, es liege keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, welche eine Leistungspflicht der
Invalidenversicherung begründen würden. In ihrer Duplik vom 29. Januar
2019 (A.S. 46) hält sie sodann fest, sie setze sich keineswegs vollständig über
das Gutachten und den RAD hinweg und verneine jegliche Bindungswirkung an die
ärztlichen Feststellungen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung übertrage den
rechtsanwendenden Behörden jedoch den Auftrag, im Rahmen der Beweiswürdigung zu
prüfen, ob den normativen Vorgaben Rechnung getragen worden sei. Dieser Aufgabe
sei die Beschwerdegegnerin nachgekommen, was infolgedessen zu einer Ablehnung
des Leistungsbegehrens geführt habe.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2016 (IV-Nr. 29) beantragte
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. August 2018 zu Recht abgewiesen hat. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – wie unter
vorstehender E. II. 2.3 dargelegt – durch Vergleich des Sachverhalts, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 2. Oktober 2008
(IV-Nr. 17) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 30. August 2018 (IV-Nr. 69; A.S. 1 ff.).
6. Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 2. Oktober 2008 (IV-Nr. 17) ging
die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine medizinische Diagnose vorliege,
welche zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit führen könnte. Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig und es könne der Beschwerdeführerin
zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es sei folglich keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen.
Der Beschwerdegegnerin standen für die
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts die Akten des
Krankentaggeldversicherers B.___ zur Verfügung. Gemäss dem sich darin
befindlichen Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom
27. Januar 2008 (IV-Nr. 12 S. 7 f.) seien die Diagnosen gemäss
ICD-10 F33.11 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode mit somatischem Syndrom) sowie ICD-10 Z63.3 (Abwesenheit von
Familienangehörigen) zu stellen. Es bestehe seit 29. November 2007 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nachdem der Ex-Ehemann die zwei Kinder in die
Türkei entführt habe, habe die Beschwerdeführerin dekompensiert. Sie habe fünf
Tage lang zu Hause ohne Essen und Schlafen, nur mit Weinen, verbracht;
Suizidideen seien im Vordergrund gewesen. Da die ambulante Betreuung nicht
genügt habe, sei sie am 16. Januar 2008 in der psychiatrischen Klinik I.___
hospitalisiert worden. Nach einer Stabilisation könne mit einer Wiederaufnahme
der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden (vgl. auch das ärztliche Zeugnis von
Dr. med. C.___ vom 21. Mai 2008 [IV-Nr. 5 S. 1], wonach die
100%ige Arbeitsunfähigkeit weiter andauere). Gemäss Arztbericht von med. pract.
J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Oberarzt der psychiatrischen
Klinik I.___ vom 31. März 2008 (IV-Nr. 12 S. 5 f.) liege eine
Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) vor.
Erstmals sei die Versicherte vom 4. bis 12. Dezember 2007 in der Klinik
behandelt worden; die aktuelle stationäre Behandlung habe vom 16. Januar
bis 29. Februar 2008 gedauert. Es habe sich im Rahmen der stationären
Aufenthalte eine schwere depressive Symptomatik mit Suizidalität gezeigt. Im
Vorfeld habe der Ehemann die zwei gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin
entzogen und bei den Schwiegereltern in der Türkei untergebracht. Eine
Weiterführung der ambulanten Psychotherapie sei dringend notwendig. Es könne
mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden, es sei jedoch nicht
beurteilbar, ab wann und in welchem Ausmass.
Vor ihrem Entscheid lud die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2008 ausserdem zu
einem Intake-Gespräch im Beisein von RAD-Arzt Dr. med. L.___ ein. Gemäss
Protokoll vom 17. Juli 2008 (IV-Nr. 15) kamen die Kinder der
Beschwerdeführerin nach der Entführung durch den Ex-Ehemann im April 2008 nach
fünf Monaten wieder in die Schweiz zurück und lebten fortan wieder bei der
Beschwerdeführerin. Gemäss Einschätzung der Fachpersonen sei das
Krankheitsgeschehen (depressive Episode) labil, aber besserungsfähig. Die
Versicherte sei in psychiatrischer Behandlung. Es mache den Eindruck, dass sie
bei Besserung des Gesundheitszustandes, wie in der Vergangenheit, selber wieder
eine Tätigkeit finden werde. Bis zum Ablauf des Wartejahres sollte die
Beschwerdeführerin wieder arbeiten können. Die IV sei damit nicht zuständig.
7. Zum Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (IV-Nr. 69;
A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im
Wesentlichen wie folgt:
7.1 Gemäss Bericht der behandelnden
Psychotherapeutin, lic. phil. M.___, vom 4. März 2016 (IV-Nr. 32) befinde
sich die Beschwerdeführerin seit dem 17. Oktober 2015 bei ihr in
psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund des instabilen Zustandes mit
fehlender Tagesstruktur sei die Anmeldung bei der Tagesklinik erfolgt. Die
Beschwerdeführerin sei in der Person einfach strukturiert, nicht differenziert
und nicht reflektiert. Aufgrund des jahrelang bestehenden Medikamentenkonsums
bestehe eine Abhängigkeit. Dies erschwere die Introspektionsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin besitze kaum Ressourcen und sei in der sozialen Kompetenz
reduziert. Diagnostisch bestehe ein dringender Verdacht auf eine
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei bereits
seit Jahren chronisch in einer Depression, anamnestisch bestehe eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTSD / PTBS). Die Beschwerdeführerin zeige
grundsätzlich die Motivation, an ihrer Situation etwas ändern zu wollen. Sie
sei jedoch mit sich und ihrem Alltag stark überfordert, benötige klare Führung
und eine pragmatische Vorgehensweise. Aktuell benötige sie die Hilfe, sich vorerst
im Alltag wieder integrieren zu können, psychophysisch stabil zu sein, sich in
ihrer Eigenverantwortung zu stärken und gegebenenfalls die Integration im
sekundären Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
7.2 Im Austrittsbericht der Tagesklinik
der Psychiatrischen Dienste N.___ vom 4. August 2016 (IV-Nr. 42) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
- Rezidivierende depressive Störung,
aktuell mittelgradige Ausprägung (F33.1)
- Status nach Suizidversuch durch
Mischintoxikation mit Tabletten (Quetiapin 1500 mg) und Alkohol im April 2010
- Vorbeschriebene posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) DD akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional
instabilen Anteilen (Z73.1)
- Benzodiazepinabhängigkeit, ständiger
Substanzgebrauch (F13.25)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom,
episodischer Substanzgebrauch (F10.26)
Die Beschwerdeführerin sei von ihrer
behandelnden Psychologin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit
bei Aufnahme mittelgradiger Ausprägung sowie einer vorbeschriebenen posttraumatischen
Belastungsstörung zugewiesen worden. Bei Aufnahme habe sich die
Beschwerdeführerin teils depressiv, andererseits im Kontakt mit Mitpatienten
offen und zugänglich gezeigt. Auffällig sei vom ersten Tag an ein grosses
Schlafbedürfnis in Verbindung mit grosszügigem Konsum von Lorazepam gewesen,
weshalb sie häufig an Therapien oder Visiten nicht habe teilnehmen können. Trotz
Behandlungsvereinbarung bezüglich Alkoholkonsums habe die Beschwerdeführerin am
1. Juni 2016 einen
Rückfall mit drei Dosen Bier erlitten. Zudem sei die Beschwerdeführerin
mehrfach vor lebensgefährlichen Komplikationen bei der unkontrollierten
Einnahme von Clomethiazol (zeitweise über 600 mg täglich) gewarnt worden, was
sie ignoriert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich, ausser beim Ausmalen von Mandalas,
nicht auf eine Tätigkeit konzentrieren können. Sie habe immer wieder Schmerzen
angegeben, keine Strategien gefunden, um sich abzulenken und aktiv in die
Handlung zu kommen. Wenn sie bei einer einfachen Tätigkeit nicht weitergekommen
sei, sei zu beobachten gewesen, dass unterschwellig Anspannung und Aggression deutlich
zugenommen hätten. Im Laufe der Zeit hätten Motivation und Antrieb deutlich abgenommen.
Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, selbständig und pünktlich in die
Ergotherapie zu kommen. Bei Gruppenarbeiten habe sich die Beschwerdeführerin
hingegen sehr kompetent gezeigt (z.B. Kochen für mehr als 15 Personen), habe
sich schnell integriert und sei immer wieder beim ausgelassenen Herumalbern mit
Mitpatienten beobachtet worden. Psychopharmakologisch sei die etablierte
antidepressive Medikation unverändert übernommen worden. Trotz der reduzierten
Verordnung von Lorazepam auf eine Tagesdosis von 2 mg bestehe der Verdacht,
dass der Konsum von Tranquilizer und Sedativa angehalten habe. Die
Beschwerdeführerin habe wiederholt erklärt, dass sie derzeit nicht an einer
signifikanten Reduktion arbeiten möchte, sie nehme schon weniger ein als zuvor.
Ein stationärer Aufenthalt zur Suchtbehandlung käme für sie nicht in Frage. In
Anbetracht eines fehlenden konkreten Behandlungsauftrags, des aus Sicht der
Tagesklinik gefährlichen Beikonsums von Sedativa und der mangelnden
Therapiecompliance der Beschwerdeführerin sei ihr am 15. Juni 2016 der
geplante Austritt zum 17. Juni 2016 vorgeschlagen worden, worauf die
Beschwerdeführerin die Station direkt nach dem Gespräch verlassen habe. Auf das
Angebot der Tagesklinik, mit einem konkreten Behandlungsvertrag einen weiteren
Therapieversuch über einen begrenzten Zeitraum zu unternehmen, habe sie nach
einer Bedenkzeit mit einem ablehnenden Bescheid reagiert, sodass der
administrative Austritt am 16. Juni 2016 veranlasst worden sei. Eine
Wiederaufnahme der Behandlung in der Tagesklinik sei frühestens nach sechs
Monaten möglich. Es werde eine engmaschige ambulante Betreuung empfohlen.
7.3 Dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6.
Dezember 2017 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 58.1 S. 42):
1. Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
mit/bei
o Benzodiazepinabhängigkeit (F13.25)
2. Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Subsyndromales Bild einer
posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1)
- Alkoholabhängigkeit (F10.20)
- Schwierigkeiten bei der kulturellen
Eingewöhnung (Z60.2)
- Partnerschaftlicher Konflikt mit Terror
und Traumatisierung durch den (Ehe-)Partner (Z63.0)
- Tod eines Familienangehörigen bzw. des
Bruders, verschuldet durch den Vater (Z63.4)
- Atypische familiäre Situation (Z60.1)
- Drohendes Alleinleben (Z60.2)
- Schulden und ein damit verbundener
Wohnungsverlust, Betreibungen
- Übermässiger Nikotinkonsum, Rauchen
(Z72.0)
Der Gutachter erhob folgende objektiven
Befunde (IV-Nr. 58.1 S. 24 f.): Die mittelgross gewachsene, altersentsprechend
aussehende, gepflegte, soweit beurteilbar schlanke 39-jährige
Beschwerdeführerin türkischer Abstammung wirke verunsichert, angespannt, verloren
und hilflos. Das Bewusstsein präsentiere sich klar und wach, die Orientierung
sei in allen vier Ebenen gegeben. Die kognitiven Funktionen (Konzentration,
Aufmerksamkeitsfähigkeit und Aufmerksamkeitsfokussierung) präsentierten sich
eingeschränkt, das Gedächtnis zeige situativ Einschränkungen. Die
Beschwerdeführerin sei klinisch gesehen als einfach strukturiert anzusehen, sie
berichte in einfacher Sprache, mit einfachen Worten. Bezüglich der Intelligenz
könne letztlich nichts gesagt werden. Das formale Denken zeige eine leichte
Verlangsamung, ein Stocken sei nicht zu beobachten, die Kohärenz sei gegeben,
Zerfahrenheit sei keine zu eruieren. Auffällig sei, dass sie mehrmals
sprunghaft abgewichen und von ihren Traumatisierungen (Ex-Ehemann und Vater) zu
berichten begonnen habe, dann aber gut lenkbar wieder zum Thema habe
zurückgeführt werden können. In diesem Sinne sei auch von Gedankengrübeln
auszugehen, immer wieder berichte sie kreisend und grüblerisch über die
erlittenen Traumatisierungen und die Entführung der Kinder. Denkinhaltlich
seien keine Wahrnehmungsstörungen, keine Wahnformen oder Wahninhalte, auch
keine Ich-Störungen zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin sei gut spürbar,
Hauptaffekt sei wiederholt eine Trauer, wiederholt zeige sie Tränen, eine Verlorenheit
mit Ängsten, was nun mit ihr passieren würde, was ihren Kindern passieren
könnte. Im Zusammenhang mit dem wiederholt einbrechenden Weinen sei von einer Affektinkontinenz
auszugehen. Die Stimmung habe sich im depressiven Bereich situiert, sie habe
nur eingeschränkt mitschwingen können, habe bedrückt gewirkt, dann umgekehrt
fast apathisch, affektarm, wie sediert. Spürbar gewesen seien wiederholt
diverse Ängste, Zukunftsängste, finanzielle Ängste, dann aber auch Ängste rund
um ihre beiden Kinder. Schuldgefühle und Selbstvorwürfe habe die
Beschwerdeführerin keine artikuliert, umgekehrt wiederholt heftige Aggressionen
gegenüber dem Vater und dem Ex-Mann gezeigt. Von eigentlichen Nachhallerinnerungen
im Sinne des intrusiven Wiedererlebens sei aufgrund ihrer Schilderungen nicht
auszugehen, hingegen von grüblerischen Gedanken, welche sie täglich einholen
dürften. Energetisch und antriebsmässig habe die Beschwerdeführerin reduziert,
antriebsarm, apathisch gewirkt. Bezüglich Libido bzw. der sexuellen Aktivität sei
von deutlichen Einschränkungen auszugehen. Suizidideen seien verneint,
anamnestisch hingegen bejaht worden. Aufgrund ihrer Schilderungen sei von
Schlafstörungen auszugehen, solche des Ein- und Durchschlafens. Weiter habe sie
über nächtliche Alpträume und über einen reduzierten Appetit berichtet. Psychomotorisch
habe sie innerlich wie äusserlich angespannt gewirkt, innerlich unruhig,
äusserlich ruhig und bedächtig, pastös, apathisch.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der
Gutachter dahingehend (IV-Nr. 58.1 S. 37 ff.), dass im Wesentlichen von
Seiten der beiden Störungsbilder, mittelgradige depressive Störung und
Suchtstörung (Benzodiazepine), Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten
seien. Von Seiten der depressiven Störung seien im Kontext der kognitiven
Einschränkungen, der psychomotorischen und Denkverlangsamung, der
Antriebsstörung, wie auch der grüblerischen Gedanken, Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten, dies vor allem in quantitativer Art,
untergeordnet auch qualitativer Art. Auch wenn letztlich die dem depressiven
Zustandsbild nun zugeordneten Befunde nicht vollständig von demjenigen der
Suchtstörung abgegrenzt werden könnten, könne medizinisch-theoretisch im
Kontext der Befundlage des depressiven Zustandsbildes von Funktionsstörungen
ausgegangen werden, welche die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht um
rund 50 % schmälern dürften. Relevante qualitative Einschränkungen
aufgrund des depressiven Zustandsbildes seien nicht zu erwarten. Unter Beizug
nun der Befunde der Suchtstörung bzw. insbesondere der kontinuierlich und in
hohen Dosierungen zu sich genommenen Benzodiazepinen bzw. unter dem Aspekt der
Befundlage in der Untersuchung, wo sich die Beschwerdeführerin verlangsamt und
auch apathisch präsentiert habe, dürften die Einschränkungen etwas höher zu
taxieren sein. Dr. med. G.___ führte aus, insgesamt gehe er aufgrund des
Bisherigen von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit dem Jahre 2008 aus.
Die Beschwerdeführerin zeige jedoch eine
Reihe von Diskrepanzen und Inkonsistenzen in der Untersuchung, was die Relevanz
der Beschwerden und Befunde in Frage stelle. So sei es widersprüchlich, wenn
die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie das Haus nicht mehr alleine verlassen
könne, dann aber in der Praxis für den Begutachtungstermin alleine erscheine,
auch alleine und ohne (sichtbare) Ängste die Praxis verlasse und ihren
Begleiter, den er, Dr. med. G.___, nicht zu Gesicht bekommen habe, später in
der Stadt treffe. Wenn die Beschwerdeführerin Panikattacken bei Flugreisen
beschreibe, trotzdem mehrmals jährlich Flugreisen in die Türkei unternehme, so
sei dies nicht kompatibel oder aber die beschriebene Panik sei von wenig
Relevanz. Der Gutachter führte weiter aus, wenn die Beschwerdeführerin in den
letzten vier Monaten zwei Mal für Wochen in der Türkei gewesen sei, die Reisen
offenbar energetisch gut prästiert habe, stehe dies in Widerspruch zu ihren
Angaben, dass sie absolut keine Energie mehr habe, kaputt sei und auch im
Widerspruch zu der deutlich eingeschränkt geschilderten Tagesgestaltung. Ebenfalls
im krassen Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stehe, wenn diese
dem Gutachter eine sehr lange Medikamentenliste präsentiere und eine tägliche
Einnahme wiederholt bestätige, die Medikamente eine Arbeitstätigkeit nicht mehr
zulassen würden, sich in der Blutspiegelmessung im Labor aber für sämtliche der
fünf untersuchten Substanzen keine therapeutischen Spiegel zeigen liessen, zwei
gar im Null-Bereich gelegen hätten. Weiter hielt der Gutachter fest, die
Inkonsistenzen verstehe er als Aggravationsverhalten im Sinne einer
Verdeutlichung tatsächlicher oder wohl eher nur möglicher Einschränkungen. Es
stelle sich die Frage, ob die Beschwerden, gerade angesichts einer fehlenden
Einnahme der Medikamente bzw. Compliance, derart gravierend sein könnten, wie
von der Beschwerdeführerin geschildert. Aufgrund der Inkonsistenzen und des
Aggravationsverhaltens lasse sich letztlich nicht genau abschätzen, welche
Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein medizinischen
Gründen noch zumutbar sei oder nicht. Sicherlich aber dürfte die
Arbeitsfähigkeit höher liegen, als die oben und ohne Aggravation postulierten
40 %. Es sei davon auszugehen, dass unter Optimierung der Behandlung im
Sinne des Obigen medizinisch-theoretisch eine Verbesserung der Befundlage
beider Störungsbilder erreicht werden könne, was dann auch eine Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollte. Realistischerweise gehe er nicht
davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Kontext diverser sozialer oder
psychologischer Einengungen, welche sie auch unter Aufhellung des einen oder
anderen depressiven Befundes, deutlich limitieren dürften, in den
Arbeitsprozess zurückkehren werde bzw. könne. Auch dürften die psychosozialen
Faktoren eine Aufhellung behindern, sodass kaum von einer Vollremission
ausgegangen werden könne. Unter Einbezug beider Störungsbilder und der
psychosozialen Faktoren sei von keiner relevanten Verwertbarkeit einer
Arbeitstätigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen auszugehen. Bezüglich
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ohne psychosoziale Faktoren orientierten
die vorangehenden Ausführungen.
7.4 Gemäss RAD-Stellungnahme von
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 1. Mai 2018
(IV-Nr. 67) sei das Gutachten von Dr. med. G.___ nachvollziehbar. Die
psychosoziale Problematik sei deutlich ausgeprägt. Zumindest ein Teil der
depressiven Symptomatik sei im Kontext oder als Ausdruck der Suchtstörung zu
verstehen. Der Gutachter gehe davon aus, dass sowohl die Benzodiazepin- als
auch die anamnestisch beschriebene virulente Alkoholabhängigkeit als sekundäre
Suchtgeschehen bzw. (im Sinne) einer Selbstmedikation zu verstehen seien.
Letztlich sei aber von einem wenig adäquaten Selbstbehandlungsversuch
auszugehen. Umgekehrt dürften die Benzodiazepine die depressive Störung
begünstigen sowie weiter unterhalten. Im Ergebnis sei gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen, dass eine krankheitswertige
psychische Störung vorliege. Unter Berücksichtigung des funktionellen
Schweregrades schränke diese zwar die Arbeitsfähigkeit ein, das Beschwerdebild
sei aber nicht konsistent und nicht ausreichend behandelt. Andererseits
bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen, welche die Krankheitsentwicklung
förderten und stark ressourcenhemmend wirkten. Unter Ausklammerung der
psychosozialen Faktoren und Auswirkung der suchtbedingten Minderung der
Leistungsfähigkeit betrage die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
50 %. Retrospektiv sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht sicher
festlegbar, seit 2007 sei es aber zu wiederholten depressiven Phasen im Rahmen
der rezidivierenden depressiven Störung gekommen. Bis 2007 habe volle
Arbeitsfähigkeit bestanden. Eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung sei
zumutbar. Eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch aber
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erreichen.
8.
8.1 Gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. G.___ sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med. F.___,
verneinte die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom
30. August 2018 (A.S. 1 ff.) sodann das Vorliegen einer
Invalidität mit der Begründung, es liege zwar eine krankheitswertige psychische
Störung vor, jedoch könne das Ausmass und die diagnostische Zuordnung aufgrund
der Benzodiazepinabhängigkeit nicht schlüssig beurteilt werden. Weiter
bestünden Diskrepanzen und Inkonsistenzen und Anzeichen aggravatorischen
Verhaltens. Die bisher erfolgte psychiatrische Behandlung sei ungenügend und
nicht nachhaltig ausgeschöpft. Zudem solle dringend ein Entzug der
Benzodiazepine angegangen werden. Der geltend gemachte Gesundheitsschaden
schränke zwar die Arbeitsfähigkeit ein, allerdings sei das Beschwerdebild nicht
konsistent und nicht ausreichend behandelt. Entsprechend liege keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ein Rentenanspruch sei nicht entstanden.
8.2 Diese Schlussfolgerung der
Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorgenannten medizinischen Unterlagen
vermag jedoch nicht zu überzeugen, gehen doch sowohl Dr. med. G.___ von
einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % resp. weniger aufgrund der Aggravation,
als auch Dr. med. F.___ von einer solchen von 50 % – und dies
ausdrücklich unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren und Auswirkung der
suchtbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit – aus. Es kommt hinzu, dass der
psychiatrische Gutachter die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit nicht in der Benzodiazepinabhängigkeit der
Beschwerdeführerin, sondern im Aggravationsverhalten verortet hatte. Es ist
daher nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin das Ausmass und die
diagnostische Zuordnung der krankheitswertigen psychischen Störung aufgrund der
Benzodiazepinabhängigkeit als nicht beurteilbar eingestuft hat. Soweit sie mit
Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 (A.S. 18 ff.) unter
Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis nunmehr geltend macht, das
Beschwerdebild sei vorliegend psychosozial bedingt und könne medizinisch zwar
die Diagnose einer depressiven Störung begründen, jedoch aus rechtlicher Sicht
keine Invalidität, verkennt sie, dass der medizinische Experte in dem von ihr
zitierten Urteil von einem ausschliesslich psychosozial bedingten
Beschwerdebild bzw. von einer Beseitigung der psychischen Störung bei Wegfall
der psychosozialen Belastungsfaktoren ausgegangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2). Eine solche explizite
fachärztliche Aussage lag im Verfügungszeitpunkt im Falle der
Beschwerdeführerin nicht vor. Im Gegenteil hielt Dr. med. G.___ fest, dass
unter Einbezug der psychosozialen Faktoren von keiner relevanten Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden könne; ohne psychosoziale
Faktoren sei die zuvor dargelegte Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. von mehr
als 40 % bei Ausklammerung der Aggravation anzunehmen (IV-Nr. 58.1
S. 39; vgl. auch E. II. 7.3 hievor). Eine Invalidität von
vornherein allein aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren zu verneinen, wäre
vorliegend daher ebenso wenig zulässig gewesen. Schliesslich kann auch nicht direkt
auf das Gutachten von Dr. med. G.___ und dessen fachärztliche Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, zumal unklar bleibt, wie die von ihm als
Aggravationsverhalten qualifizierten Umstände genau zu gewichten sind. Eine entsprechende
Rückfrage an den Gutachter erscheint nicht als zielführend, hat der Experte
doch bereits ausdrücklich festgehalten, dass sich die Höhe der
Arbeits(un)fähigkeit aus seiner Sicht nicht genau abschätzen lasse
(IV-Nr. 58.1 S. 39). So ist denn auch nicht hinreichend klar, wie Dr. med.
F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. G.___ zu einer Arbeitsunfähigkeit von genau 50 % gelangt
ist, wobei die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit einzig gestützt auf die
Einschätzung einer fachfremden RAD-Ärztin grundsätzlich ohnehin kaum in
Betracht kommt.
8.3 Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin durch die bei Erlass der Verfügung vom 30. August 2018
vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um die
vorliegend festgestellten Abklärungslücken zu füllen, hat das
Versicherungsgericht bei Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. E. I. 8.1 f.
hievor).
9. Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,
nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.3 hievor).
9.1 Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
18. März 2020 (A.S. 66 – 127) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht (vgl. E. II. 3.3
hievor). Es stammt von einer unabhängigen Fachärztin, welche die
Beschwerdeführerin unter Beizug einer Türkisch sprechenden Dolmetscherin (vgl.
A.S. 67) eingehend untersucht (vgl. A.S. 88 – 98) und die
Vorakten studiert hat (vgl. A.S. 69 – 87 mit einer
Zusammenfassung der Aktenlage). Im Weiteren hat die Gutachterin zusätzliche
medizinische Akten (vgl. A.S. 98 – 104) und fremdanamnestische
Auskünfte eingeholt (vgl. A.S. 104 f.), verschiedene Selbst- und
Fremdbeurteilungsinstrumente eingesetzt (vgl. A.S. 97 f.) sowie die
Ergebnisse sowohl eigener als auch externer Laboruntersuchungen einbezogen
(vgl. A.S. 98). Die Aussagen der Expertin sind in allen Punkten schlüssig
und nachvollziehbar (vgl. A.S. 106 ff. mit der ausführlichen
fachärztlichen Beurteilung). Dr. med. H.___ stellt in ihrem Gutachten folgende
Diagnosen (A.S. 113, 122):
- Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittel- bis schwergradig
(ICD-10: F33.1 / F33.2)
- Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen
(ICD-10: F13.24)
- Abhängigkeitssyndrom von Alkohol,
gegenwärtig kein Konsum (ICD-10: F10.20)
- Abhängigkeitssyndrom von Nikotin
(ICD-10: F17.24)
9.2 Die Gutachterin würdigt die
Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet
ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit
den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihr gestellten Diagnosen.
9.2.1 Zum psychiatrischen Befund
(A.S. 96 f.) hält Dr. med. H.___ fest, die Explorandin sei wach,
bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert. Im Gespräch
fielen leichte, später zunehmende Defizite bei Aufmerksamkeit und Konzentration
auf, was die Beschwerdeführerin auch selbst wahrnehme und beklage. Die Gedächtnisleistungen
seien leichtgradig eingeschränkt und würden insbesondere bei zeitlichen
Abläufen und Daten (zeitliche Einordnung lebensgeschichtlicher Ereignisse)
deutlich. Auffassung, Abstraktions-, Introspektions- und Reflektionsvermögen
sowie die allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten seien nach klinischem
Eindruck im leicht unterdurchschnittlichen Bereich ausgebildet. Im formalen
Denken erscheine die Explorandin etwas verlangsamt, verliere manchmal den roten
Faden im Gespräch oder schweife ab, sodass sie wiederholt zum jeweiligen Thema
zurückgeführt werden müsse. Es ergäben sich keine Hinweise auf inhaltliche
Denkstörungen (Wahninhalte), Wahrnehmungs- oder Ichstörungen. Affektiv
imponiere die Beschwerdeführerin deutlich depressiv verstimmt, wenig schwingungsfähig,
mimisch und gestisch eher starr. Sie beschreibe eine chronische ausgeprägte
Lust- und Interesselosigkeit, mangelnde Freudefähigkeit, wenig bis keinen
Antrieb, Mangel an Energie und Initiative, ausserdem Grübeln und negatives
Gedankenkreisen (über vergangene Belastungen und die aktuelle Situation).
Innerhalb der chronischen gedämpft-depressiven Stimmungslage beschreibe die
Explorandin häufige starke Stimmungseinbrüche mit Verzweiflung und ausgeprägten
Angstzuständen. Starker sozialer Rückzug wegen der ängstlich-unsicheren Stimmungslage
und häufig auftretenden Panikattacken – die Explorandin gebe an, sich fast nur
in Begleitung aus der Wohnung zu begeben. Zwangsgedanken oder -handlungen seien
nicht zu eruieren. Häufig seien passive Todeswünsche, die sich punktuell in
akute Suizidideen steigern könnten, dann auch wiederholt impulsive
(para-)suizidale Handlungen. Es bestehe eine ausgeprägte Neigung zur
Selbsttherapie der Stimmungseinbrüche und Depressionen mit Suchtmitteln (v.a.
Alkohol, Benzodiazepine) und zuletzt auch erhöhter Kalorienzufuhr mit
Entwicklung einer erheblichen Adipositas. Daneben bestünden psychogen vermehrte
Durstgefühle und Trinkmengen bei Mundtrockenheit. In der
Persönlichkeitsstruktur wirke die Beschwerdeführerin sehr einfach strukturiert
und weise ausgeprägte emotional instabile Züge auf, die sich neben den
Stimmungsschwankungen in deutlicher Impulsivität (Schreien und aggressiven
Handlungen gegen Gegenstände) in Konflikten und Krisen äusserten. Die sozialen
Interaktionsfähigkeiten seien dadurch erheblich beeinträchtigt, was zu
Beziehungsabbrüchen, Isolation und Verstärkung der Depressivität führe. Es
bestehe keine tiefergehende Einsicht in die Persönlichkeitsproblematik;
störungsbedingt und aufgrund der eingeschränkten Reflektions- und
Introspektionsfähigkeiten bestehe eine deutlich eingeschränkte Behandlungs- und
Kooperationsbereitschaft. Es seien chronische Ein- und Durchschlafstörungen,
gelegentlich traumaassoziierte Alpträume, auszumachen.
In den psychiatrischen Zusatzuntersuchungen
(A.S. 97 f.) hätten sich folgend Resultate ergeben: 22 von max. 60
Punkten auf der Montgomery-Asperg Depression Rating Scale (MADRS;
Fremdbeurteilungsfragebogen) – entsprechend einer mittelschweren Depression
(20 – 30 Punkte). 39 von max. 63 Punkten im
Beck-Depressionsinventar (BDI; Selbstbeurteilungsfragebogen) – ab 26 Punkten
bestehe eine bedeutende Depression. Auf der Hospital Anxiety and Depression
Scale (deutsche Version HADS-D; Selbstbeurteilungsfragebogen zu depressiven und
Angstsymptomen: ab 11 Punkten positiv) habe die Beschwerdeführerin 10 (Angst)
bzw. 18 Punkte (Depression) erreicht. In der Symptom-Check-Liste nach Derogatis
(SCL-90-R, türkische Version) hätten sich bei neun Dimensionen (Somatisierung,
Zwanghaftigkeit, Unsicherheit im Sozialkontakt, Depressivität, Ängstlichkeit,
Aggressivität / Feindseligkeit, phobische Angst, paranoides Denken,
Psychotizismus) maximal erhöhte Werte in allen Dimensionen gezeigt; einzig bei
der Zwanghaftigkeit finde sich ein mässig erhöhter Wert. Der Rey-Memory-Test
(RMT) zur Detektion von Aggravation / Simulation sei mit 15 Punkten
negativ ausgefallen. Neben dem Screeningtest hätten auch klinisch keine Verzerrungen
der Beschwerdeschilderung (wie z.B. Aggravation) beobachtet werden können.
Insgesamt zeige sich in der Fragebogendiagnostik damit eine stark ausgeprägte
und vielfältige psychische Symptombelastung. Bei der Laboruntersuchung sei im
Drogenscreening ein positiver Wert aufgefallen für Benzodiazepine, Alkoholmarker
seien dagegen unauffällig und es fänden sich auch keine Hinweise auf den Konsum
von illegalen Drogen. Die Medikamentenspiegel zu den verordneten Psychopharmaka
seien im therapeutischen Wirkbereich, sodass von einer guten
Medikamentencompliance auszugehen sei (A.S. 98, 113, 122).
9.2.2 Gestützt auf diese Befundlage
leuchtet sodann die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. H.___
(A.S. 112 f.) ein, wonach bei der Untersuchung der weitgehend
kooperativen, sehr einfach strukturierten und müde-angestrengt wirkenden
Beschwerdeführerin psychopathologisch ein depressives Syndrom mittelgradiger
bis schwerer Ausprägung im Vordergrund gestanden habe, mit den typischen
affektiven, aber auch kognitiven Einschränkungen, begleitet von Ängsten und
Panikattacken. Des Weiteren seien ausgeprägte emotional instabile
Persönlichkeitszüge in der Untersuchung beobachtet (z.B. ungeduldig-reizbar bei
Anforderungen wie Fragebogenbearbeitung) sowie von der Explorandin geschildert
worden (rasche Stimmungsschwankungen, Interaktionsprobleme und Impulsivität in
zwischenmenschlichen Beziehungen, Zerstören von Gegenständen, wiederholte
suizidale/parasuizidale Handlungen). Als dysfunktionale Entlastungsstrategien
habe sich in erster Linie ein eingeschliffenes Suchtverhalten gezeigt (aktuell
Benzodiazepinsedativa und hochkalorische Nahrung, früher auch andere sedierende
Medikamente und Alkohol) und daneben auch eine vermehrte Flüssigkeitsaufnahme
bei psychogener Polydipsie. Die Persönlichkeits- und Suchtproblematik sei auf
Rückfrage von der seit 2015 behandelnden Psychotherapeutin, lic. phil. M.___,
bestätigt worden.
Depressive Episoden seien bei der
Beschwerdeführerin seit 2007 immer wieder in unterschiedlicher Ausprägung
diagnostiziert worden. Aktuell seien die Kriterien für eine mindestens
mittelgradig ausgeprägte depressive Störung erfüllt: Die Explorandin leide
chronisch, also deutlich länger als die Mindestdauer von zwei Wochen, unter den
drei Kernkriterien einer Depression, d.h. einer depressiven Stimmungslage,
einer Freud- und Interesselosigkeit und einer Antriebsstörung. Dazu kämen
Konzentrationsminderung, Selbstwertverlust und Suizidgedanken. Es sei somit
eine chronifizierte mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Episode im
Rahmen einer (seit 2007 vorliegenden) rezidivierenden depressiven Störung
(ICD-10: F33.1 / F33.2) zu diagnostizieren – dies auf dem Boden einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), was mit Blick auf
die weiteren Ausführungen der Expertin ebenfalls nachvollziehbar erscheint. Die
Gutachterin erläutert dabei zunächst, dass die allgemeinen diagnostischen
Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu die Auflistung auf
A.S. 114) bei der Beschwerdeführerin erfüllt seien: Die Abweichungen in
ihrem Denken und Fühlen, in der Impulskontrolle und in zwischenmenschlichen
Beziehungen seien in vielen Situationen unflexibel und unangepasst, führten zu
Leidensdruck und seien nicht (allein) durch eine andere psychische Störung oder
durch eine Erkrankung des Gehirns erklärbar. Die Abweichungen seien über Jahre
aktenkundig und hätten eigenanamnestisch bereits in der Jugend begonnen
(A.S. 115). Für die Annahme einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung – so die Gutachterin weiter – müssten zusätzlich zu
diesen allgemeinen Kriterien mindestens drei der fünf weiteren, spezifischen
Kriterien vorliegen (A.S. 115):
1. Deutliche Tendenz unerwartet und ohne
Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln
2. Deutliche Tendenz zu Streitereien und
Konflikten mit anderen, vor allem dann, wenn impulsive Handlungen unterbunden
oder getadelt werden
3. Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder
Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven Verhaltens
4. Schwierigkeiten in der Beibehaltung von
Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden
5. Unbeständige und launische Stimmung
Im Falle der Beschwerdeführerin
manifestiere sich die Persönlichkeitsstörung durch (auch ausserhalb der
depressiven Phasen auftretende) starke Stimmungseinbrüche mit Verzweiflung,
häufigen Todeswünschen und Suizidgedanken, impulsiv umgesetzt in wiederholten
(para-)suizidalen Handlungen. Durch die Impulsivität komme es in
Krisensituationen immer wieder zu unkontrollierten Substanzrückfällen,
übertriebener Nahrungs- oder Flüssigkeitszufuhr. In verschiedenen Beziehungen
(Ehe, nichteheliche Partnerschaften, Kolleginnen, Chatrooms) komme es immer
wieder zu impulsivem Ausagieren von Konflikten, ohne die Folgen zu bedenken,
teils würden in Krisensituationen auch Gegenstände zerstört. Die Folgen seien
wiederholtes Anecken in sozialen Beziehungen, Misstrauen und Kontaktabbrüche,
letztlich eine weitgehende soziale Isolation. Dass Dr. med. H.___ vor
diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung bejaht (A.S. 115), erscheint schlüssig. Auch ihre
Überlegungen, weshalb die Persönlichkeitsproblematik nicht bereits in der
Kindheit und frühen Jugend dokumentiert ist, vermögen zu überzeugen. Aus Sicht
der Gutachterin liege dies daran, dass unter den gegebenen Umständen des
Aufwachsens in der türkischen Ursprungsfamilie keine ärztlich-psychotherapeutischen
Abklärungen und Behandlungen stattfinden konnten. Auch in der neuen Umgebung
habe die Beschwerdeführerin, wahrscheinlich kulturell-sprachlich mitbedingt,
erst verzögert, im Alter von 25 Jahren, einen Psychiater wegen ihren
psychischen Beschwerden aufgesucht, die sie ausschliesslich als extern-reaktiv
verursacht (durch das Verhalten des Ex-Ehemanns, der anderen Partner bzw. der
Kolleginnen) sah und nicht mit der eigenen Persönlichkeitsproblematik in
Zusammenhang gebracht habe. Die überdauernde emotional instabile
Persönlichkeitsstruktur sei während der folgenden zahlreichen Klinikaufenthalte
vielfach beschrieben, auch von der seit 2015 behandelnden Psychotherapeutin.
Sie bildete sich nicht nur in der Ehebeziehung, sondern auch in anderen
sozialen Beziehungen ab, sodass es zu einer deutlichen sozialen Isolation
gekommen sei. Bei der Explorandin selbst und ihrem Umfeld (Kinder) sei ein
grosser Leidensdruck vorhanden, was aus gutachterlicher Sicht primär auf die
normabweichende Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und die
begleitende Depression zurückzuführen sei, nicht auf die (sekundäre)
Substanzabhängigkeit oder die psychosozialen (Folge-)Probleme
(A.S. 115 f.).
Bezüglich der Abhängigkeitserkrankung
(A.S. 116) seien von der Beschwerdeführerin zur Dämpfung ihrer depressiven
und emotional instabilen Beschwerden über weite Strecken Alkohol und
Beruhigungsmittel als dysfunktionale Selbstbehandlung eingesetzt worden. Es
habe sich ein starkes Verlangen nach beiden Substanzen entwickelt, die
Explorandin habe bald die Kontrolle über den Konsum von Alkohol und
Beruhigungsmitteln (vor allem Lorazepam) verloren, ihre Konsummengen gesteigert
und den Konsum trotz eines prinzipiellen Abstinenzwunsches und eindeutig
schädlicher Folgen (Intoxikationszustände, Verhinderung einer zielführenden
Behandlung ihrer psychischen Beschwerden) weiter fortgesetzt. Sie habe
Entzugserscheinungen entwickelt und die Benzodiazepinmedikation unter
stationären Bedingungen sehr langsam abbauen müssen. Damit seien die
ICD-10-Kriterien für Abhängigkeitssyndrome erfüllt. Auch aktuell fänden sich
Hinweise auf einen fortgesetzten Benzodiazepinkonsum (über die niedrige
Reservemedikation hinaus), während sich keine Hinweise für Alkoholkonsum
ergäben. Nebenbefundlich bestehe schliesslich eine Nikotinabhängigkeit – die
Beschwerdeführerin rauche seit vielen Jahren 20 – 30 Zigaretten pro
Tag.
9.2.3 Was die in den Vorakten teilweise
postulierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) anbelangt, wird eine
solche von Dr. med. H.___ nachvollziehbarerweise verneint. Auch wenn sie
für die Vergangenheit lebhafte Erinnerungen, Intrusionen (Bilder und Alpträume)
in Bezug auf frühere Lebensbelastungen (durchaus potentiell traumatisierender
Art) beschreibe, die gelegentlich auch heute noch vorkämen, sei die für eine
PTBS gemäss ICD-10-Klassifikation erforderliche Symptomkonstellation bei der
Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse erfüllt. Die Symptomatik von
Traumafolgestörungen und Persönlichkeitsstörungen sei nicht immer trennscharf
auseinander zu halten. Im vorliegenden Fall sei gemäss Gutachterin im aktuellen
Querschnittsbild unter Berücksichtigung der gesamten Krankheitsgeschichte
jedoch mit grosser diagnostischer Sicherheit eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung festzustellen, während eine Traumafolgestörung nicht
bestätigt werden könne (A.S. 116 f.).
9.3 Zu den Auswirkungen der
gestellten Diagnosen auf der Ebene der Fähigkeiten (auf die somatischen und
psychischen Grundfunktionen) hält Dr. med. H.___ fest, die Beschwerdeführerin
sei durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung in der sozialen
Interaktionsfähigkeit, d.h. in ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der
Konfliktfähigkeit, der Gruppen- und Teamfähigkeit sowie in der
Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig bis schwer beeinträchtigt, ebenso sei
ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit herabgesetzt, d.h. sie könne sich
nicht in ausreichendem Mass an kurzfristig bzw. rasch wechselnde Anforderungen
im Berufsalltag anpassen. In mittlerem Ausmass sei auch die familiäre bzw.
intime Beziehungsgestaltung betroffen. Durch die depressive Symptomatik (v.a.
Antriebslosigkeit, kognitive Funktionseinbussen) und die
Beruhigungsmittelsucht, teilweise auch durch die Kombination beider
Störungsbilder, seien der Beschwerdeführerin die Einhaltung von Regeln und
Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher
Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit
erschwert; sie sei hier als mindestens mittelgradig eingeschränkt zu beurteilen.
In den weiteren Fähigkeiten des Mini-ICF-App (Spontanaktivitäten, Selbstpflege
und Verkehrsfähigkeit) sie die Explorandin als leicht bis mittelgradig
eingeschränkt zu betrachten (A.S. 118, 124). Der gutachterlich erhobene
Schweregrad der Funktionseinschränkungen erscheint plausibel und geht mit der
als schwer einzustufenden Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einher
(vgl. dazu E. II. 9.5.1 hienach).
9.4
9.4.1 Hinsichtlich Arbeits(un)fähigkeit
gelangt die Gutachterin sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer angestammten Tätigkeit als Maschinenführerin aufgrund der vorliegenden
psychischen Gesundheitsstörungen und der funktionalen Beeinträchtigungen keine
Arbeitsfähigkeit (0 %) aufweise (A.S. 124). Aus psychiatrischer Sicht
könne wegen der umfänglichen und komplexen Funktionseinschränkungen, die aus
dem psychiatrischen Gesamtstörungsbild resultierten, kein Arbeitsplatz
skizziert werden, in dem die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen in eine
Erwerbsarbeit umsetzen könnte. Es sei ihr keine leidensadaptierte Tätigkeit
zumutbar. Die Beschwerdeführerin weise auf dem ersten Arbeitsmarkt allgemein
keine Arbeitsfähigkeit (0 %) auf (A.S. 125).
9.4.2 Die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der
erstmaligen Verneinung eines Leistungsanspruches mit Verfügung vom
2. Oktober 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
30. August 2018 verändert habe, wird von Dr. med. H.___ bejaht: Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit hätten sich in diesem Zeitraum verschlechtert. Zum ersten
Zeitpunkt vom 2. Oktober 2008 hätten sich die emotional instabile
Persönlichkeitsproblematik der Explorandin zwar bereits ungünstig in der
privaten und beruflichen Beziehungsgestaltung manifestiert, jedoch sei die
Persönlichkeitsstörung noch nicht so ausgeprägt gewesen, dass es zu
Eskalationen (im Sinne suizidal motivierter Mischintoxikationen) gekommen wäre.
Die depressive Reaktionsneigung habe sich in depressiven Anpassungsstörungen
auf belastende Lebensereignisse, teils auch in leichten bis mittelschweren
depressiven Episoden, jedoch noch nicht in chronifizierten mittelgradig bis
schweren Depressionen geäussert. Es habe auch eine gewisse, punktuelle
Anfälligkeit für psychotrope Substanzen (Alkohol, Sedativa), jedoch noch kein
schweres, durchgängiges Suchtverhalten bestanden. Somit seien alle drei
psychischen Störungsbilder bei der Beschwerdeführerin im ersten Zeitpunkt vom
2. Oktober 2008 bereits in leichterer Ausprägung erkennbar, aber noch nicht so
schwergradig-chronifiziert vorhanden wie zum zweiten Zeitpunkt am
30. August 2018 (A.S. 122 f.).
Dementsprechend habe die Explorandin zum
ersten Zeitpunkt vom 2. Oktober 2008 aus psychiatrischer Sicht zwar keine
Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführerin im
Schichtbetrieb aufgewiesen, es habe bei ihr jedoch noch eine
Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für eine leidensangepasste Tätigkeit (d.h.
wohlwollendes Umfeld, keine besonderen Anforderungen an die soziale
Interaktionsfähigkeit, kein Zeit- und Leistungsdruck, keine Schicht- oder Nachtarbeit)
vorgelegen. Zum zweiten Zeitpunkt am 30. August 2018 habe die
Beschwerdeführerin hingegen weder in angestammter noch in leidensangepasster
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit aufgewiesen, d.h. die Arbeitsfähigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt habe zu diesem Zeitpunkt 0 % betragen (A.S. 123).
9.4.3 Zum Zeitpunkt der Veränderung legt
die Gutachterin gestützt auf die Vorakten sowie die von ihr zusätzlich
eingeholten medizinischen Berichte (vgl. A.S. 98 ff.) dar, dass bei
genauer Betrachtung des Krankheitsverlaufs spätestens am 15. Juni 2015 der
Punkt erreicht worden sei, an dem eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der
Zustandsverschlechterung angenommen werden könne. Damals sei die
Beschwerdeführerin in die Klinik O.___ eingetreten (vgl. A.S. 99 f.)
und selbst unter stationären Bedingungen in suizidale Handlungen eskaliert. Sie
habe sich auch nach der Verlegung in die stationäre Psychosomatik in [...]
nicht stabilisieren können und man habe sie akutpsychiatrisch
(zwangs-)behandeln müssen. Nach dieser Krise habe die Explorandin im Dezember
2015 wieder einen Suizidversuch durch Mischintoxikation unternommen. Auch durch
einen tagesklinischen Aufenthalt im Frühjahr 2016 habe sie sich nicht
stabilisieren können; sie sei im Suchtverhalten gefangen geblieben, sodass die
teilstationäre Therapie habe beendet werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei
in der Folge dauerhaft auf sehr niedrigem psychischem und sozialem
Funktionsniveau verharrt, habe allein im ersten Halbjahr 2018 drei weitere
Suizidversuche unternommen und habe trotz erheblichen eigenen Leidensdrucks und
kontinuierlich wahrgenommener Psychotherapie weder ihre Impulsivität noch die
depressiven Episoden oder ihr Suchtverhalten dauerhaft in den Griff bekommen.
Aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und der mangelnden
persönlichen, auch intellektuellen Ressourcen habe die Explorandin die Therapieoptionen
hinsichtlich Depression und Suchterkrankung nicht ausreichend nutzen können.
Beim bisher letzten Klinikaufenthalt (17. September bis 19. November 2018) habe
die Beschwerdeführerin einen Entzug gemacht und sei auf eine zielführende
antidepressiv-stimmungsstabilisierende Medikation eingestellt worden. Dennoch
habe sich im Begutachtungszeitpunkt (bei guter Medikamentencompliance) eine
chronifiziert wirkende, ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt; die
Suchtproblematik habe auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau (kein
Alkoholkonsum, mässiger Beruhigungsmittelkonsum) fortbestanden. Zusammengefasst
sei seit mindestens 15. Juni 2015 eine deutliche und anhaltende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten.
Dementsprechend sei spätestens ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit als
verändert zu betrachten im Sinne eines Wechsels von 50 % Arbeitsfähigkeit
in leidensangepasster Tätigkeit zu 0 % Arbeitsfähigkeit in angestammter
und leidensangepasster Tätigkeit (A.S. 123 f.). Vom 15. Juni 2018
(recte: 2015) bis zum 30. August 2018 habe sich der psychische
Gesundheitszustand nicht mehr relevant verändert (A.S. 125).
9.4.4 Zu Therapiemassnahmen nimmt die
Expertin dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 in
psychiatrischer Behandlung stehe und seither durchgängig ambulante Therapie und
gesamthaft ca. 13 (teil-)stationäre Therapien wahrgenommen habe. Die aktuelle
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung einschliesslich Spitexbetreuung
sei aus gutachterlicher Sicht als dem Störungsbild und der therapeutischen
Erreichbarkeit der Explorandin angemessen zu bezeichnen. Es bedürfe weiterhin
einer langfristigen Unterstützung und Begleitung durch eine fachärztliche
Vertrauensperson, welche vor allem über eine wertschätzende und akzeptierende
Beziehungsgestaltung wirke und die Möglichkeiten und Ressourcen der
Beschwerdeführerin nicht überfordere. Im Rahmen dieser therapeutischen
Beziehung sollte weiterhin auch psychopharmakologisch und suchtspezifisch
gearbeitet werden. Die pflegerische Unterstützung sei im Alltag ebenfalls
dringend weiterzuführen. Stationäre Behandlungen sollten sich auf möglichst
kurze Kriseninterventionen beschränken, da sich gezeigt habe, dass der
Explorandin der Transfer der (ohnehin begrenzten) Therapiefortschritte aus dem
stationären Setting in den Alltag kaum gelinge. Wenn die derzeit etablierte
Therapie fortgeführt werde, könne die soziale Reintegration der
Beschwerdeführerin in einem geschützten Arbeits- und Beschäftigungsbereich mit
Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden. Es sei in absehbarer Zeit jedoch auch
bei guter Therapiecompliance nicht mit einer relevanten nachhaltigen
Verbesserung von psychischem Zustand und Belastbarkeit zu rechnen, sodass eine
Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vorerst nicht erreichbar erscheine
(A.S. 125 f.).
Berufliche Massnahmen mit dem Ziel der
Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt seien derzeit nicht indiziert, es
kämen nur therapeutisch ausgerichtete Massnahmen in Frage (A.S. 126).
Angesichts der ungünstigen Konstellation aus verschiedenen, sich ungünstig
beeinflussenden psychischen Störungen und des bisherigen Krankheits- und
Behandlungsverlaufs müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
langfristig auf einen unterstützenden, begleitenden therapeutischen Kontakt
angewiesen bleibe. In erster Linie werde angesichts der langjährigen Situation
mit sozialer Isolation und fehlender Tagesstruktur eine soziale Reintegration
anzustreben sein. Je nach Verlauf werde sich zeigen, ob die sich
Beschwerdeführerin langfristig psychisch etwas stabilisieren könne.
Realistischerweise werde innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre eine für
die Arbeitsfähigkeit relevante Verbesserung des psychischen Zustands nicht
erreichbar sein. Ob sich langfristig eine ausreichende psychische Stabilität
für eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufbauen lasse, sei zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als eher unwahrscheinlich einzustufen
(A.S. 126 f.).
9.5 Zudem sind nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,
welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin
dementsprechend zu prüfen ist. Dies gilt gemäss BGE 143 V 409 insbesondere auch
für depressive Störungen sowie gemäss BGE 145 V 215 auch für primäre
Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen.
Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen von Dr. med. H.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss
diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1 des erwähnten
Urteils); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
9.5.1 Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
einzugehen. Aus den einleuchtenden gutachterlichen Erwägungen geht diesbezüglich
hervor, dass die diagnoserelvanten Befunde mittlerweile als schwer ausgeprägt
einzustufen sind: So sei der bisherige Krankheitsverlauf – unabhängig von den
(gemäss Vorakten) lange vorhandenen diagnostischen Unsicherheiten (im Hinblick
auf die Differenzierung Traumafolgestörung vs. Persönlichkeitsstörung) – davon
geprägt gewesen, dass es trotz zahlreicher, auch (teil-)stationärer
Behandlungsversuche nicht gelungen sei, die Denk- und Verhaltensmuster der
Beschwerdeführerin wesentlich zu beeinflussen. Die emotional instabile
Persönlichkeitsproblematik habe sich über die Jahre hinweg vor allem in den impulsiven
(para-)suizidalen Handlungen gezeigt. Die depressiven Phasen seien in den
letzten Jahren überwiegend mittelschwer bis schwer ausgeprägt gewesen, auch
aktuell zeige sich dieser Schweregrad. Das Abhängigkeitssyndrom lasse sich bis
mindestens 2008 zurückverfolgen, bezüglich des Beruhigungsmittelkonsums sei
noch stets eine Abhängigkeit anzunehmen, wenn auch inzwischen auf einem
niedrigeren Dosisniveau. Gesamthaft seien aus gutachterlicher Sicht alle drei
Störungskomponenten als schwer und mittlerweile chronisch ausgeprägt zu
beurteilen (A.S. 117). Zudem ist betreffend Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde auch auf das in E. II. 9.2.2 und
E. II. 9.3 vorgehend Gesagte zu verweisen.
Was die von Dr. med. G.___ beschriebene
Aggravation (vgl. E. II. 7.3 hievor) anbelangt, konnte Dr. med. H.___
anlässlich ihrer Begutachtung keine Verzerrungen der Beschwerdeschilderung
beobachten oder anderweitige Inkonsistenzen verzeichnen. Im Gegenteil geht aus
ihren Ausführungen schlüssig hervor, dass keine Anhaltspunkte für Aggravation
oder Simulation bestehen; so sei auch ein entsprechender Test negativ
ausgefallen (vgl. A.S. 96, 98, 113, 121; siehe auch E. II. 9.2.1
hievor und E. II. 9.5.4 hienach zur Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz geht aus dem Gutachten hervor, dass
die bisherigen medizinischen Massnahmen eine ambulante psychiatrische bzw.
psychotherapeutische Behandlung (2004 bis 2015 bei Dr. med. C.___, seit
2015 bei lic. phil. M.___), zehn stationär-psychiatrische Aufenthalte
(Psychiatrische Dienst I.___) seit 2007 und drei psychosomatische
Rehabilitationsaufenthalte (Klinik O.___) seit 2013 umfasse. Die
Beschwerdeführerin werde zudem von einer psychiatrischen Spitex betreut. Diese
Massnahmen seien gemäss Dr. med. H.___ als dem Störungsbild angemessen zu
betrachten. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich gegenüber ihren therapeutischen
Bezugspersonen und deren Therapievorschlägen zu öffnen und diese umzusetzen,
seien in erster Linie in ihrer psychischen Störung (Persönlichkeitsstörung) und
in ihren geringen Ressourcen begründet zu sehen, im Sinne einer
krankheitsimmanent eingeschränkten Fähigkeit, Vertrauen aufzubauen und den Sinn
langfristig wirksamer (psychotherapeutischer oder konsequenter
psychopharmakologischer) Behandlungsstrategien zu erkennen und diese anstelle
der kurzfristig wirksamen, aber langfristig dysfunktionalen
Entlastungsmöglichkeiten («Ruhe» / Schlafen durch Substanzkonsum, Rückzug,
Vermeidung, Passivität) zu nutzen. Im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten
zeige die Explorandin jedoch gegenüber ihrem früheren Psychiater sowie ihrer
jetzigen Psychotherapeutin eine basale, zeitstabile Kooperationsbereitschaft.
An Eingliederungsmassnahmen habe die Beschwerdeführerin bisher nicht
teilgenommen, da ihre psychische Stabilität hierfür nicht ausreichend gewesen
sei (A.S. 119). Die Beschwerdeführerin zeige immer wieder einen deutlichen
Leidensdruck und habe daher ambulante, teilstationäre und stationäre
Behandlungen aufgesucht. Dass sie in den letzten Jahren aufgrund der
chronischen psychischen Beschwerden die Hoffnung aufgegeben und keine eigenen
Integrationsversuche mehr unternommen habe, sei aus gutachterlicher Sicht ganz
überwiegend auf die störungsbedingten Einschränkungen und nicht auf
grundsätzlich fehlende Leistungsmotivation zurückzuführen (A.S. 120).
Betreffend Behandlung und Eingliederung kann ausserdem auf das unter
vorstehender E. II. 9.4.4 Gesagte (auch zur Notwendigkeit der
Weiterführung dieser Therapie bei gleichzeitig schlechter Prognose für das
Erreichen einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt) verwiesen werden.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität
ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend
auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung
der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte
Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer
Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu
verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird wiederholt eine
ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Dr. med. H.___ hält zur
Frage der Komorbidität überdies fest, dass sich die psychiatrischen
Störungsbilder in der vorliegenden Konstellation in ungünstiger Weise
gegenseitig beeinflussten. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung
erschwere den Aufbau von therapeutischen Beziehungen und die Behandlung von
Depression und Abhängigkeitserkrankung. Die Antriebsstörung der Depression
wiederum wirke sich allgemein hemmend auf die therapeutischen Anstrengungen aus
und fördere das unkritische Einnehmen von Medikamenten bzw. den übermässigen
Alkoholkonsum als «einfachste» Problemlösung. Die Alkoholwirkung verstärke
wiederum Depressionen. Zudem wirkten sich die einfache Persönlichkeitsstruktur
und die geringen intellektuellen und allgemeinen Ressourcen negativ auf die
therapeutische Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin aus. Gesamthaft
verschlechtere die vorliegende Konstellation an psychischen Problemfeldern und
allgemeinen persönlichen Ressourcen die Krankheits- und Behandlungsprognose der
Explorandin erheblich und erkläre zu einem grossen Teil die jahrelange
Stagnation des Gesundheitszustandes trotz vielfältiger angemessener
Behandlungsversuche (A.S. 118 f.).
9.5.2 Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Dazu lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der Persönlichkeitsstörung in der Impulskontrolle eingeschränkt sei,
in zwischenmenschlichen Situationen leicht gekränkt, enttäuscht und gereizt
reagiere, ihr Verhalten vor allem in Konflikten nur unzureichend adäquat
steuern könne, vielfach anecke und sich ungewollt sozial isoliere. Sie könne
oftmals weder sich selbst noch ihr Gegenüber zutreffend einschätzen, woraus
rasch Reibereien, Unstimmigkeiten und Konflikte entstünden. Im Sinne eines
«alles oder nichts» bzw. «schwarz-weiss-Denkens» suche sie sehr oft den
«Ausweg» in Betäubung durch Intoxikationszustände, vielfach an der Grenze zur
«endgültigen Ruhe» mit suizidaler Intention bzw. Inkaufnahme eines fatalen Ausgangs.
Die Möglichkeit, sich selbst in ihren Denkmustern, Grundannahmen und
zwischenmenschlichen Verhaltensweisen zu korrigieren, sei ihr im Rahmen der
Grundstörung, aber auch durch die Komorbiditäten und geringen allgemeinen
Ressourcen kaum möglich (A.S. 119). Mit der Frage und Problematik einer
Persönlichkeitsstörung hat sich die Gutachterin eingehend auseinandergesetzt;
es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen sowie das Gutachten (A.S. 114 ff.)
verwiesen werden (vgl. auch E. II. 9.2.2 hievor).
9.5.3 Innerhalb der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext»
mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten:
Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen,
bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299
f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Die Gutachterin führt
zum sozialen Kontext aus, das aussererwerbliche soziale Aktivitätsniveau sei
seit Jahren als sehr gering zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe sich
durch ihr psychiatrisches Störungsbild in den letzten Jahren sozial sehr
isoliert. Zwar bestünden gewisse Kontakte zur Ursprungsfamilie (Mutter,
Geschwister) und ihren Kindern, jedoch verfüge die Explorandin weder über einen
Partner noch (bis auf eine gute Kollegin) über einen Bekannten- oder
Freundeskreis. In der Wahrnehmung von Kontakten mit Ämtern und Behörden
erscheine sie unterstützungsbedürftig. Es könnten insgesamt nur wenige
Ressourcen aus dem sozialen Umfeld festgestellt werden (A.S. 121).
Zur Einordnung der in den Vorakten bzw.
von der Beschwerdegegnerin angeführten psychosozialen Faktoren lässt sich dem Gutachten
entnehmen, dass der bei der Explorandin vorhandene grosse Leidensdruck primär
auf die normabweichende Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und die
begleitende Depression zurückzuführen sei und nicht auf die (sekundäre)
Substanzabhängigkeit oder die psychosozialen (Folge-)Probleme
(A.S. 115 f.; vgl. auch E. II. 9.2.2 hievor). Die weiteren
nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin zeigen ausserdem, dass die Frage
nach der Rolle psychosozialer Faktoren vorliegend (mittlerweile) ohnehin offengelassen
werden kann, da sich die psychischen Störungsbilder der Beschwerdeführerin
spätestens per 15. Juni 2015 zu schwergradig-chronifizierten Leiden entwickelt
hätten (A.S. 123, 125; siehe auch E. II. 9.4.2 f. hievor).
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem verselbständigten
Gesundheitsschaden ab Mitte Juni 2015 auszugehen.
9.5.4 Der Indikator einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb
(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits
gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie
diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wurde, mache sich die gesundheitliche
Störung vorliegend nicht nur im beruflichen Bereich bemerkbar, sondern auch
sehr deutlich in anderen Lebensbereichen. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag
sozial isoliert, sie unterhalte keine partnerschaftliche Beziehung und habe bis
auf professionelle Begleiter (Hausärztin, Psychotherapeutin,
Psychiatrie-Spitex) nur zu den erwachsenen, selbständig lebenden Kindern und
einer Kollegin einen engeren persönlichen Kontakt. Die psychische Störung gehe
zudem mit körperlichen Problemen (Intoxikationszustände, Adipositas, Beinödeme
durch die psychogene Polydipsie) einher, die sich wiederum in vielen
Lebensbereichen einschränkend auswirkten. Aufgrund der Abhängigkeitserkrankung
verfüge die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch nicht mehr über eine
Fahrerlaubnis. Aufgrund des ängstlichen Rückzugs- und Vermeidungsverhaltens
erschienen selbständige Alltagsbewältigung und Mobilität (Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel) ebenfalls erheblich beeinträchtigt. Gesamthaft
seien im Fall der Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht keine
Inkonsistenzen zu verzeichnen. Es zeige sich in wesentlichen Lebensbereichen
eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus (A.S. 120 f.).
9.5.5 Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).
Diesbezüglich kann auf das unter vorstehender E. II. 9.5.1 zum
Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte
verwiesen werden, wonach ein deutlicher Leidensdruck vorhanden sei und (seit
2004) vielfältige angemessene Behandlungsversuche unternommen worden seien bzw.
auch aktuell als dem Störungsbild angemessene Massnahmen bestünden.
9.6 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei
der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit
die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach
dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. H.___ eine zuverlässige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer
Sicht zu. Die Gutachterin äussert sich zudem auch hinreichend und in
nachvollziehbarer Weise darüber, inwiefern seit der erstmaligen Verneinung des
Leistungsanspruches (Verfügung vom 2. Oktober 2008; vgl. E. II. 6
hievor) bis zum Verfügungszeitpunkt am 30. August 2018 eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat
(vgl. E. II. 9.4.2 hievor), und begründet schlüssig den Zeitpunkt der
eingetretenen Verschlechterung (15. Juni 2015; vgl. E. II. 9.4.3
hievor). Das Gerichtsgutachten erweist sich damit auch unter revisionsrechtlichen
Aspekten (vgl. E. II. 3.4 hievor) als beweiswertig; es ist demnach im
Vergleich zur Verfügung vom 2. Oktober 2008 von einer erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die Parteien bringen zu
Recht keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vor bzw. die
Beschwerdeführerin will ausdrücklich auf das Gutachten abstellen (vgl.
E. I. 8.3 hievor).
10. Zusammenfassend ist gestützt auf
das psychiatrische Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Juni 2015 in jeglicher
zumutbarer Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist (zuvor bestand gemäss
Gerichtsgutachten seit Oktober 2008 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in
leidensangepasster Tätigkeit; vgl. E. II. 9.4.2 und 9.4.3 hievor). Da in
dieser Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 % in jeglicher
Tätigkeit) demjenigen der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann
auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden. Mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch E. II. 2.2 hievor) sowie die Vorgabe
von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach ein Rentenanspruch frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (hier mit
Anmeldung vom 26. Januar 2016 [IV-Nr. 29]) entsteht, hat die Beschwerdeführerin
somit ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen werden zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. E. I.
3 hievor; A.S. 4) und wären denn auch nicht geschuldet (vgl. die
Ausführungen von Dr. med. H.___ auf A.S. 126 zur objektiven
Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin; siehe auch E. II. 9.4.4
hievor).
11. Nach dem Gesagten ist
Ziff. 2 der Verfügung vom 30. August 2018 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
12. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für
die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis
CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen
wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte aktualisierte Kostennote
vom 11. Mai 2020 (A.S. 133 ff.) weist einen Zeitaufwand von 19 Stunden
und 25 Minuten sowie Auslagen von CHF 65.00 aus.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen, das
Einreichen von Kostennoten etc.) sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Die unter den Daten vom
4. Oktober 2018, 1. November 2018, 7. Dezember 2018, 14. Januar
2019, 6. Februar 2019 und 21. Februar 2019 aufgeführten Positionen «Verfügung
Versicherungsgericht SO» können somit nicht berücksichtigt werden, da hier von
der Kenntnisnahme von (kurzen bzw. standardisierten) Verfügungen des
Versicherungsgerichts auszugehen ist. Auch die im Zusammenhang mit dem
Einfordern der IV-Akten aufgeführte Position vom 20. September 2018 («Zustellung
von IV SO», «Akten IV SO») entfallen. Nicht zu berücksichtigen sind weiter die
im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen aufgeführten Positionen vom
29. Oktober 2018 («Chargé-Schreiben an Versicherungsgericht SO») und 2.
November 2018 («Fristverlängerung Versicherungsgericht SO»), die Positionen
(«Chargé-Schreiben an Versicherungsgericht SO) vom 14. Februar 2019 und
11. Mai 2020 für das Einreichen der Kostennoten sowie die Position
«Schreiben an Versicherungsgericht SO» vom 11. Juli 2019, wobei es sich
offenbar um die Retournierung einer Empfangsbestätigung an das
Versicherungsgericht handelt (vgl. A.S. 54). Zudem wird im Fall des
Obsiegens für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss nur eine halbe Stunde
vergütet. Dies führt zu einem zu entschädigenden Zeitaufwand von 17 Stunden
und 10 Minuten, was mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung
eines Stundenansatzes von CHF 230.00 und der Mehrwertsteuer ergibt dies
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'322.40 (Honorar von CHF 3'948.35,
Auslagen von CHF 65.00 und MwSt. [7.7 %]).
13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
14. Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 6.2.1
S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden
Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein
Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,
aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung
diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die
Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte
unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die
Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Die Arztberichte, welche der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, ergaben
kein einheitliches Bild des Gesundheitszustandes und erlaubten, wie vorstehend
dargelegt (vgl. E. II. 8.2 f. hievor), keine abschliessende
Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes. In dieser Situation hätte die
Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein zusätzliches Gutachten
einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie
über den Leistungsanspruch befindet. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens
von CHF 8'093.20 (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2
S. 271 f. und E. 8 S. 285), einschliesslich Dolmetscherkosten von CHF 405.25,
zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Höhe dieser Kosten keine
Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche Rechnung zugestellt erhielt
(A.S. 128).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Ziff. 2 der Verfügung vom 30. August 2018 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016
eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'322.40 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 18. März
2020 von CHF 8'093.20 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer