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Entscheid

VSBES.2018.243

Ergänzungsleistungen IV

22. November 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1999 geborene B.___ bezieht

eine Waisenrente und entsprechende Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung

belief sich auf CHF 446.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 95.00) ab 1. Januar 2016 (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 19), auf CHF 1'206.00 pro Monat (inkl.

Prämienpauschale von CHF 95.00) ab 1. September 2016 (AK-Nr. 56)

und auf CHF 1'215.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 104.00)

ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 58).

2.

2.1 Mit einer an B.___ gerichteten Verfügung

vom 24. Juli 2017 (AK-Nr. 78) legte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Ergänzungsleistungsanspruch ab

1. August 2016 neu fest. Gegenüber den früher zugesprochenen und

ausbezahlten Beträgen ergab sich eine Rückforderung von insgesamt CHF 3'672.00.

Die Neuberechnung und Rückforderung erfolgte, weil bis dahin der von B.___

erzielte Lehrlingslohn unberücksichtigt geblieben war. Nachdem Einsprache

erhoben worden war (AK-Nr. 83), erklärte die Beschwerdegegnerin am

5. Dezember 2017, die Verfügung vom 24. Juli 2017 sei hinfällig, weil

sie an den minderjährigen B.___ und nicht an dessen Mutter A.___ als gesetzliche

Vertreterin gerichtet worden sei (AK-Nr. 88).

2.2 Am 5. Februar 2018 wurde

deshalb eine an A.___ gerichtete Verfügung erlassen, welche inhaltlich

derjenigen vom 24. Juli 2017 entspricht und ebenfalls auf eine Rückforderung

von insgesamt CHF 3'672.00 für die Zeit vom 1. August 2016 bis

31. Juli 2017 lautet (AK-Nr. 96).

2.3 Mit Schreiben vom

13. Februar 2018 (AK-Nr. 98) erhob A.___ Einsprache gegen die

Verfügung vom 5. Februar 2018. Sie machte sinngemäss geltend, die Ausgaben

seien höher als diejenigen, welche die Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe.

3. Mit Einspracheentscheid vom

14. September 2018 (AK-Nr. 116; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4. Am 1. Oktober 2018 erhebt A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2018

(A.S. 4 ff.). In der Beschwerdeschrift wird sinngemäss beantragt, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine

Rückforderung bestehe.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 (A.S. 9 f.)

auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 7. November

2018 (A.S. 13 ff.) bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt.

Diese Eingabe geht am 9. November 2018 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 18).

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist die mit der Verfügung vom 5. Februar 2018 vorgenommene

Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für die Zeit vom 1. August

2016.

bis 31. Juli 2017 und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rückforderung

von CHF 3'672.00 gegenüber der Beschwerdeführerin.

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts

entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter

über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das vorliegende

Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

2.2

Als Ausgaben anerkannt werden

unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von (bei alleinstehenden Personen) CHF 13'200.00

(Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG), ein Betrag für den

Lebensbedarf, der sich bei rentenberechtigten Waisen auf CHF 10'080.00

beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG) sowie die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG).

2.3

Als Einnahmen anzurechnen sind

namentlich Einkünfte aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG)

sowie zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei

alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 11

Abs. 1 lit. a ELG).

2.4

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind

gemäss Art. 2 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11): der Bezüger oder die

Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben

(lit. a); Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der

Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt

wurden (lit. b) sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes

oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt

wurde (lit. c). Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein

unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine

Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die

Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der

Leistungen die elterliche Sorge innehatten (Art. 2 Abs. 2 ATSV).

2.5

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der

Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2

ATSG).

3.

3.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Rückforderung für allfällige zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen im hier

relevanten Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 zu Recht

gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin

ist nicht Bezügerin der Ergänzungsleistungen, aber gesetzliche Vertreterin

ihres damals noch minderjährigen Sohns B.___, dem die jährliche

Ergänzungsleistung (zur Waisenrente) zusteht. Sie ist demnach

rückerstattungspflichtig, wenn die zurückzufordernden Leistungen nicht dem Sohn

selbst ausbezahlt wurden und wenn auch keine Rückerstattungspflicht von Dritten

oder Behörden nach Art. 2 Abs. 1 lit. b oder c besteht (vgl. E.

II. 2.4 hiervor).

3.2

Wie sich den Akten entnehmen

lässt, stellte das zuständige Sozialamt am 24. März 2016 ein Gesuch um

Drittauszahlung der rückwirkenden und laufenden Ergänzungsleistungen und

Krankheitskosten. Im Gesuch wurde festgehalten, das Gesuch erfolge nicht auf

Begehren der leistungsberechtigten Person. Die zweckmässige Verwendung der

leistungsberechtigten Person sei infrage gestellt wegen Sozialhilfebezugs

(AK-Nr. 24, 26). Die Beschwerdeführerin wandte sich zunächst gegen diese

Auszahlungsregelung, stimmte dieser aber schliesslich zu (vgl. AK-Nr. 29,

30). Dementsprechend wurde die Ergänzungsleistung bis und mit September 2016 an

das Sozialamt ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 42). Dieses teilte der

Beschwerdegegnerin am 28. September 2016 mit, die Abtretung werde per

sofort aufgehoben und künftige Leistungen seien ab sofort auf das Konto der

Beschwerdeführerin zu überweisen (AK-Nr. 47). So geschah es ab Oktober

2016.

während des verbleibenden, hier relevanten Zeitraums bis Juli 2017. Die

Beschwerdeführerin hält in ihrem Schreiben vom 7. November 2018

ausdrücklich fest, sie habe die Ergänzungsleistung für B.___ auf ihr Konto

erhalten, da er noch nicht volljährig gewesen sei (A.S. 13).

3.3

Nach dem Gesagten wurde die

laufende Ergänzungsleistung für B.___ von April 2016 bis und mit September 2016

im Rahmen einer Drittauszahlung zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung

(Art. 20 ATSG) an das Sozialamt ausbezahlt. Die Zahlungen von Oktober 2016

bis und mit Juli 2017 gingen an die Beschwerdeführerin. Die

Rückerstattungsforderung für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 hat sich

somit für August und September 2016 an das Sozialamt zu richten. Für den

Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin

rückerstattungspflichtig (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b und

Art. 2 Abs. 2 ATSV; E. II. 2.4 hiervor).

4.

Zu prüfen bleibt, ob die

Rückforderung materiell berechtigt ist.

4.1

Die ursprünglichen Verfügungen

über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 19; vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 21), ab 1. September 2016 (AK-Nr. 56; vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 57) sowie ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 58; vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 59) berücksichtigten als Ausgaben den Lebensbedarf von

CHF 10'080.00, den Mietzins (CHF 4'080.00 bis Ende August 2016; den

Höchstbetrag von CHF 13'200.00 ab 1. September 2016) und die Prämienpauschale

für die Krankenversicherung. Diese Beträge sind korrekt und wurden durch die

Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2018 auch nicht verändert (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nr. 80 - 82).

4.2

Als anrechenbare Einnahmen

berücksichtigten die ursprünglichen Verfügungen ausschliesslich die Renteneinnahmen

von jährlich CHF 9'950.00 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 21, 57 und

59). Aus dem Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit der Firma C.___, [...], der

sich schon seit September 2016 bei den Akten befand (AK-Nr. 46; vgl. auch

AK-Nr. 44), aber offenbar zunächst übersehen wurde, geht hervor, dass der

Beschwerdeführer im August 2016 eine Lehre begonnen hatte und dass sich der

Lehrlingslohn im ersten Jahr auf 13 x CHF 520.00 belief. Nachdem der

Lehrvertrag im Juli 2017 erneut eingereicht worden war (AK-Nr. 73, 77),

wurde die Berechnung rückwirkend ab 1. August 2016 korrigiert. Die neue

Verfügung vom 24. Juli 2017 (AK-Nr. 78) und die damit inhaltlich

identische Verfügung vom 5. Februar 2018 (AK-Nr. 96) berücksichtigen

nun bei den Einnahmen zusätzlich den Lehrlingslohn von 13 x CHF 520.00 =

CHF 6'760.00 brutto. Der Bruttolohn entspricht bis Ende 2016 (Jahr, in dem

das 17. Altersjahr vollendet wurde) dem Nettolohn (vgl. Art. 3 Abs. 2

lit. a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,

SR 831.10]). Ab 1. Januar 2017 sind die Sozialversicherungsbeiträge

in Abzug zu bringen, so dass sich das anrechenbare Nettoeinkommen aus dem Lehrlingslohn

auf CHF 6'339.00 reduziert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 95 S. 5).

Die jeweilige Jahressumme (im Jahr 2016 CHF 6'760.00; im Jahr 2017

CHF 6'339.00) ist um CHF 1'000.00 zu reduzieren und vom Ergebnis sind

2/3 anzurechnen, so dass ein zusätzliches anrechenbares Einkommen von CHF 3'840.00

(2016) respektive CHF 3'559.00 (2017) resultiert. Der

Ergänzungsleistungsanspruch reduziert sich damit um CHF 320.00 (CHF 3'840.00 : 12)

pro Monat im Jahr 2016 und um CHF 296.00 (CHF 3'559.00 : 12)

pro Monat im Jahr 2017. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 1. August

2016.

bis 31. Juli 2017 ein um CHF 3'672.00 niedrigerer Anspruch, wie

in den Verfügungen vom 24. Juli 2017 und 5. Februar 2018 korrekt

festgehalten wurde.

4.3

Nach der gesetzlichen Regelung

sind Leistungen, welche zu Unrecht bezogen wurden, zurückzuerstatten (vgl. E. II. 2.4

hiervor). Die Rückforderung setzt voraus, dass eine Grundlage für eine

rückwirkende Anpassung und Neufestsetzung besteht. Dies trifft hier zu, denn

der Lehrvertrag wurde der Beschwerdegegnerin bereits im September 2016

eingereicht (vgl. AK-Nr. 45), blieb aber unberücksichtigt, bis im Juli

2017.

die rückwirkende Korrektur vorgenommen wurde. Die Verfügungen und die

Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung des

Lehrlingslohns war zweifellos unrichtig und der Betrag von über CHF 3'000.00

ist von erheblicher Bedeutung, so dass die Voraussetzungen für eine

Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 2.5

hiervor) erfüllt sind. Diese geht mit der Rückerstattungsverfügung einher und

konnte «uno actu» mit der Rückforderung vorgenommen werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Damit wurden

die ursprünglichen Verfügungen rückwirkend abgeändert. Dieses Vorgehen und die

Neuberechnungen sind zutreffend. Auch die Rückforderungssumme (CHF 320.00

pro Monat bis Ende 2016, CHF 296.00 pro Monat ab Anfang 2017) wurde grundsätzlich

korrekt ermittelt.

4.4

Wie dargelegt (E. II. 3.3

hiervor), ist die Beschwerdeführerin für die zu hoch ausgefallene jährliche

Ergänzungsleistung rückerstattungspflichtig, soweit diese den Zeitraum vom

1.

Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 betrifft, nicht dagegen für die

Monate August und September 2016. Die Rückforderung, welche gegenüber der

Beschwerdeführerin geltend zu machen ist, reduziert sich daher von CHF 3'672.00

um CHF 640.00 auf CHF 3'032.00 (3 x CHF 320.00 plus 7 x CHF 296.00).

5.

In der Beschwerdeschrift wird

sinngemäss geltend gemacht, der Grund für die zu hohen Auszahlungen während des

hier relevanten Zeitraums von Oktober 2016 bis Juli 2017 liege in einem Fehler

der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten alle

notwendigen Unterlagen eingereicht. Dazu ist mit der Beschwerdegegnerin

festzuhalten, dass die Rückerstattungspflicht als solche von einem Verschulden

unabhängig ist. Entscheidend ist einzig, dass Auszahlungen erfolgt sind, auf

welche bei richtiger Beurteilung kein Anspruch bestanden hätte, und dass die

entsprechenden Verfügungen und Auszahlungen angesichts des aktenkundigen

Lehrlingslohns zweifellos unrichtig waren. Die überdies geltend gemachten engen

finanziellen Verhältnisse (welche durch die für einen sehr jungen EL-Bezüger auffallend

hohen Wohnkosten nicht verbessert werden) ändern nichts daran, dass die

Rückforderung berechtigt ist. Wenn die Leistungen in gutem Glauben bezogen

wurden und die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würde, kommt jedoch

ein Erlass der Rückforderung infrage (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Ausführungen

der Beschwerdeführerin sind sinngemäss als Erlassgesuch zu betrachten. Die

Beschwerdegegnerin wird daher zu prüfen haben, ob die (verbleibende)

Rückforderung zu erlassen ist.

6.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2018, mit

dem die Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2018 bestätigt wurde, als

teilweise begründet. Die Rückforderung ist von CHF 3'672.00 auf CHF 3'032.00

zu reduzieren, weil die Beschwerdeführerin für die Monate August und September

2016.

nicht rückerstattungspflichtig ist. Die weitergehende Beschwerde ist

abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird noch zu prüfen haben, ob die

Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind.

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin, welche

in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen, indem die Rückforderung von CHF 3'672.00 auf CHF

3'032.00 reduziert wird. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_870/2018 vom 15. Januar 2019 nicht ein.