VSBES.2018.243
Ergänzungsleistungen IV
22. November 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV
(Einspracheentscheid vom 14. September 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1999 geborene B.___ bezieht
eine Waisenrente und entsprechende Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung
belief sich auf CHF 446.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 95.00) ab 1. Januar 2016 (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 19), auf CHF 1'206.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale von CHF 95.00) ab 1. September 2016 (AK-Nr. 56)
und auf CHF 1'215.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 104.00)
ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 58).
2.
2.1 Mit einer an B.___ gerichteten Verfügung
vom 24. Juli 2017 (AK-Nr. 78) legte die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Ergänzungsleistungsanspruch ab
1. August 2016 neu fest. Gegenüber den früher zugesprochenen und
ausbezahlten Beträgen ergab sich eine Rückforderung von insgesamt CHF 3'672.00.
Die Neuberechnung und Rückforderung erfolgte, weil bis dahin der von B.___
erzielte Lehrlingslohn unberücksichtigt geblieben war. Nachdem Einsprache
erhoben worden war (AK-Nr. 83), erklärte die Beschwerdegegnerin am
5. Dezember 2017, die Verfügung vom 24. Juli 2017 sei hinfällig, weil
sie an den minderjährigen B.___ und nicht an dessen Mutter A.___ als gesetzliche
Vertreterin gerichtet worden sei (AK-Nr. 88).
2.2 Am 5. Februar 2018 wurde
deshalb eine an A.___ gerichtete Verfügung erlassen, welche inhaltlich
derjenigen vom 24. Juli 2017 entspricht und ebenfalls auf eine Rückforderung
von insgesamt CHF 3'672.00 für die Zeit vom 1. August 2016 bis
31. Juli 2017 lautet (AK-Nr. 96).
2.3 Mit Schreiben vom
13. Februar 2018 (AK-Nr. 98) erhob A.___ Einsprache gegen die
Verfügung vom 5. Februar 2018. Sie machte sinngemäss geltend, die Ausgaben
seien höher als diejenigen, welche die Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe.
3. Mit Einspracheentscheid vom
14. September 2018 (AK-Nr. 116; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Am 1. Oktober 2018 erhebt A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2018
(A.S. 4 ff.). In der Beschwerdeschrift wird sinngemäss beantragt, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine
Rückforderung bestehe.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 (A.S. 9 f.)
auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 7. November
2018 (A.S. 13 ff.) bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt.
Diese Eingabe geht am 9. November 2018 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 18).
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist die mit der Verfügung vom 5. Februar 2018 vorgenommene
Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für die Zeit vom 1. August
2016.
bis 31. Juli 2017 und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rückforderung
von CHF 3'672.00 gegenüber der Beschwerdeführerin.
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts
entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter
über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
2.2
Als Ausgaben anerkannt werden
unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von (bei alleinstehenden Personen) CHF 13'200.00
(Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG), ein Betrag für den
Lebensbedarf, der sich bei rentenberechtigten Waisen auf CHF 10'080.00
beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG) sowie die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind
namentlich Einkünfte aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG)
sowie zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei
alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 11
Abs. 1 lit. a ELG).
2.4
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind
gemäss Art. 2 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11): der Bezüger oder die
Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben
(lit. a); Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der
Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt
wurden (lit. b) sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes
oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt
wurde (lit. c). Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein
unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine
Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die
Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der
Leistungen die elterliche Sorge innehatten (Art. 2 Abs. 2 ATSV).
2.5
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der
Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG).
3.
3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Rückforderung für allfällige zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen im hier
relevanten Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 zu Recht
gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin
ist nicht Bezügerin der Ergänzungsleistungen, aber gesetzliche Vertreterin
ihres damals noch minderjährigen Sohns B.___, dem die jährliche
Ergänzungsleistung (zur Waisenrente) zusteht. Sie ist demnach
rückerstattungspflichtig, wenn die zurückzufordernden Leistungen nicht dem Sohn
selbst ausbezahlt wurden und wenn auch keine Rückerstattungspflicht von Dritten
oder Behörden nach Art. 2 Abs. 1 lit. b oder c besteht (vgl. E.
II. 2.4 hiervor).
3.2
Wie sich den Akten entnehmen
lässt, stellte das zuständige Sozialamt am 24. März 2016 ein Gesuch um
Drittauszahlung der rückwirkenden und laufenden Ergänzungsleistungen und
Krankheitskosten. Im Gesuch wurde festgehalten, das Gesuch erfolge nicht auf
Begehren der leistungsberechtigten Person. Die zweckmässige Verwendung der
leistungsberechtigten Person sei infrage gestellt wegen Sozialhilfebezugs
(AK-Nr. 24, 26). Die Beschwerdeführerin wandte sich zunächst gegen diese
Auszahlungsregelung, stimmte dieser aber schliesslich zu (vgl. AK-Nr. 29,
30). Dementsprechend wurde die Ergänzungsleistung bis und mit September 2016 an
das Sozialamt ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 42). Dieses teilte der
Beschwerdegegnerin am 28. September 2016 mit, die Abtretung werde per
sofort aufgehoben und künftige Leistungen seien ab sofort auf das Konto der
Beschwerdeführerin zu überweisen (AK-Nr. 47). So geschah es ab Oktober
2016.
während des verbleibenden, hier relevanten Zeitraums bis Juli 2017. Die
Beschwerdeführerin hält in ihrem Schreiben vom 7. November 2018
ausdrücklich fest, sie habe die Ergänzungsleistung für B.___ auf ihr Konto
erhalten, da er noch nicht volljährig gewesen sei (A.S. 13).
3.3
Nach dem Gesagten wurde die
laufende Ergänzungsleistung für B.___ von April 2016 bis und mit September 2016
im Rahmen einer Drittauszahlung zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
(Art. 20 ATSG) an das Sozialamt ausbezahlt. Die Zahlungen von Oktober 2016
bis und mit Juli 2017 gingen an die Beschwerdeführerin. Die
Rückerstattungsforderung für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 hat sich
somit für August und September 2016 an das Sozialamt zu richten. Für den
Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin
rückerstattungspflichtig (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b und
Art. 2 Abs. 2 ATSV; E. II. 2.4 hiervor).
4.
Zu prüfen bleibt, ob die
Rückforderung materiell berechtigt ist.
4.1
Die ursprünglichen Verfügungen
über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 19; vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 21), ab 1. September 2016 (AK-Nr. 56; vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 57) sowie ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 58; vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 59) berücksichtigten als Ausgaben den Lebensbedarf von
CHF 10'080.00, den Mietzins (CHF 4'080.00 bis Ende August 2016; den
Höchstbetrag von CHF 13'200.00 ab 1. September 2016) und die Prämienpauschale
für die Krankenversicherung. Diese Beträge sind korrekt und wurden durch die
Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2018 auch nicht verändert (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nr. 80 - 82).
4.2
Als anrechenbare Einnahmen
berücksichtigten die ursprünglichen Verfügungen ausschliesslich die Renteneinnahmen
von jährlich CHF 9'950.00 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 21, 57 und
59). Aus dem Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit der Firma C.___, [...], der
sich schon seit September 2016 bei den Akten befand (AK-Nr. 46; vgl. auch
AK-Nr. 44), aber offenbar zunächst übersehen wurde, geht hervor, dass der
Beschwerdeführer im August 2016 eine Lehre begonnen hatte und dass sich der
Lehrlingslohn im ersten Jahr auf 13 x CHF 520.00 belief. Nachdem der
Lehrvertrag im Juli 2017 erneut eingereicht worden war (AK-Nr. 73, 77),
wurde die Berechnung rückwirkend ab 1. August 2016 korrigiert. Die neue
Verfügung vom 24. Juli 2017 (AK-Nr. 78) und die damit inhaltlich
identische Verfügung vom 5. Februar 2018 (AK-Nr. 96) berücksichtigen
nun bei den Einnahmen zusätzlich den Lehrlingslohn von 13 x CHF 520.00 =
CHF 6'760.00 brutto. Der Bruttolohn entspricht bis Ende 2016 (Jahr, in dem
das 17. Altersjahr vollendet wurde) dem Nettolohn (vgl. Art. 3 Abs. 2
lit. a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10]). Ab 1. Januar 2017 sind die Sozialversicherungsbeiträge
in Abzug zu bringen, so dass sich das anrechenbare Nettoeinkommen aus dem Lehrlingslohn
auf CHF 6'339.00 reduziert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 95 S. 5).
Die jeweilige Jahressumme (im Jahr 2016 CHF 6'760.00; im Jahr 2017
CHF 6'339.00) ist um CHF 1'000.00 zu reduzieren und vom Ergebnis sind
2/3 anzurechnen, so dass ein zusätzliches anrechenbares Einkommen von CHF 3'840.00
(2016) respektive CHF 3'559.00 (2017) resultiert. Der
Ergänzungsleistungsanspruch reduziert sich damit um CHF 320.00 (CHF 3'840.00 : 12)
pro Monat im Jahr 2016 und um CHF 296.00 (CHF 3'559.00 : 12)
pro Monat im Jahr 2017. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 1. August
2016.
bis 31. Juli 2017 ein um CHF 3'672.00 niedrigerer Anspruch, wie
in den Verfügungen vom 24. Juli 2017 und 5. Februar 2018 korrekt
festgehalten wurde.
4.3
Nach der gesetzlichen Regelung
sind Leistungen, welche zu Unrecht bezogen wurden, zurückzuerstatten (vgl. E. II. 2.4
hiervor). Die Rückforderung setzt voraus, dass eine Grundlage für eine
rückwirkende Anpassung und Neufestsetzung besteht. Dies trifft hier zu, denn
der Lehrvertrag wurde der Beschwerdegegnerin bereits im September 2016
eingereicht (vgl. AK-Nr. 45), blieb aber unberücksichtigt, bis im Juli
2017.
die rückwirkende Korrektur vorgenommen wurde. Die Verfügungen und die
Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung des
Lehrlingslohns war zweifellos unrichtig und der Betrag von über CHF 3'000.00
ist von erheblicher Bedeutung, so dass die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 2.5
hiervor) erfüllt sind. Diese geht mit der Rückerstattungsverfügung einher und
konnte «uno actu» mit der Rückforderung vorgenommen werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Damit wurden
die ursprünglichen Verfügungen rückwirkend abgeändert. Dieses Vorgehen und die
Neuberechnungen sind zutreffend. Auch die Rückforderungssumme (CHF 320.00
pro Monat bis Ende 2016, CHF 296.00 pro Monat ab Anfang 2017) wurde grundsätzlich
korrekt ermittelt.
4.4
Wie dargelegt (E. II. 3.3
hiervor), ist die Beschwerdeführerin für die zu hoch ausgefallene jährliche
Ergänzungsleistung rückerstattungspflichtig, soweit diese den Zeitraum vom
1.
Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 betrifft, nicht dagegen für die
Monate August und September 2016. Die Rückforderung, welche gegenüber der
Beschwerdeführerin geltend zu machen ist, reduziert sich daher von CHF 3'672.00
um CHF 640.00 auf CHF 3'032.00 (3 x CHF 320.00 plus 7 x CHF 296.00).
5.
In der Beschwerdeschrift wird
sinngemäss geltend gemacht, der Grund für die zu hohen Auszahlungen während des
hier relevanten Zeitraums von Oktober 2016 bis Juli 2017 liege in einem Fehler
der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten alle
notwendigen Unterlagen eingereicht. Dazu ist mit der Beschwerdegegnerin
festzuhalten, dass die Rückerstattungspflicht als solche von einem Verschulden
unabhängig ist. Entscheidend ist einzig, dass Auszahlungen erfolgt sind, auf
welche bei richtiger Beurteilung kein Anspruch bestanden hätte, und dass die
entsprechenden Verfügungen und Auszahlungen angesichts des aktenkundigen
Lehrlingslohns zweifellos unrichtig waren. Die überdies geltend gemachten engen
finanziellen Verhältnisse (welche durch die für einen sehr jungen EL-Bezüger auffallend
hohen Wohnkosten nicht verbessert werden) ändern nichts daran, dass die
Rückforderung berechtigt ist. Wenn die Leistungen in gutem Glauben bezogen
wurden und die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würde, kommt jedoch
ein Erlass der Rückforderung infrage (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin sind sinngemäss als Erlassgesuch zu betrachten. Die
Beschwerdegegnerin wird daher zu prüfen haben, ob die (verbleibende)
Rückforderung zu erlassen ist.
6.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2018, mit
dem die Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2018 bestätigt wurde, als
teilweise begründet. Die Rückforderung ist von CHF 3'672.00 auf CHF 3'032.00
zu reduzieren, weil die Beschwerdeführerin für die Monate August und September
2016.
nicht rückerstattungspflichtig ist. Die weitergehende Beschwerde ist
abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird noch zu prüfen haben, ob die
Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind.
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin, welche
in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen, indem die Rückforderung von CHF 3'672.00 auf CHF
3'032.00 reduziert wird. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_870/2018 vom 15. Januar 2019 nicht ein.