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Entscheid

VSBES.2018.245

Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Lohndeklaration 2017

13. Dezember 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) beschäftigte einen Arbeitnehmer und war als

beitragspflichtiger Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am 22. Juni 2017 teilte

er der Beschwerdegegnerin mit, er beschäftige seit 31. Mai 2017 keine

Arbeitnehmer mehr (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2 In einem mit «Lohndeklaration

2017: Erinnerung» betitelten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. August

2017 (AK-Nr. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe ihm vor einiger

Zeit das Formular «Lohndeklaration» zugestellt, dieses aber bisher nicht

zurückerhalten. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer eine Frist

bis 5. September 2017, um die Lohndeklaration vollständig ausgefüllt und unterzeichnet

einzureichen, und kündigte an, andernfalls werde eine gebührenpflichtige (CHF

50.00) Mahnung erfolgen.

1.3 Am 13. September 2017 stellte

die Beschwerdegegnerin die Mahnung aus und setzte dem Beschwerdeführer nochmals

eine Frist bis 3. Oktober 2017 zur Einreichung der Lohndeklaration 2017 (AK-Nr.

3).

1.4 Am 8. August 2018 erliess die

Beschwerdegegnerin eine Veranlagungsverfügung für die Lohnbeiträge für das Jahr

2017. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Abrechnung

von Lohnbeiträgen nicht nachgekommen, und setzte die beitragspflichtige

Lohnsumme auf CHF 19'000.00 fest (AK-Nr. 4).

2. Am 17. September 2018 erliess

die Beschwerdegegnerin eine Bussenverfügung (AK-Nr. 5). Sie auferlegte dem

Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 300.00, weil dieser ihr trotz

der kostenlosen Erinnerung vom 16. August 2017, der kostenpflichtigen Mahnung

vom 13. September 2017 und der Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018

die Lohndeklaration 2017 nicht eingereicht habe.

3. Mit Zuschrift vom 25. September

2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der

Lohndeklaration 2017 vom 17. September 2018. Er beantragt, die Bussenverfügung sei

ausnahmsweise aufzuheben und die Berechnung der Nachzahlung (beitragspflichtige

Lohnsumme) sei zu überprüfen.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom

8. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer hält mit

Eingabe vom 29. November 2018 an seinem Standpunkt fest. Gleichzeitig reicht er

verschiedene Unterlagen ein (Korrespondenz und Anmeldung bei der

Auffangeinrichtung BVG).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Wer Ordnungs- und

Kontrollvorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) verletzt, ohne dass die Verletzung

gemäss Artikel 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der

Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu

CHF 1'000.00 belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine

Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist

zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG). Die

Bussenverfügung vom 17. September 2018 kann daher mit Beschwerde beim

Versicherungsgericht angefochten werden. Dieses ist auch örtlich und sachlich

für die Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Auf die Beschwerde gegen die

Bussenverfügung ist daher einzutreten.

1.2

Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter

über Beschwerden gegen Bussenverfügungen nach der AHV-Gesetzgebung (§ 54bis

Abs. 1 lit. d Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]).

2.

Soweit

der Beschwerdeführer auch eine Abänderung der Veranlagungsverfügung vom 8.

August 2018 (AK-Nr. 4) verlangt, fehlt es dagegen an der funktionellen

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Diese Verfügung ist mittels Einsprache

bei der Beschwerdegegnerin anzufechten (Art. 52 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), wie sich der

Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Verfügung entnehmen lässt. Auf die

Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Die Sache ist diesbezüglich

an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten, damit sie die Beschwerdeschrift vom

25.

September 2018 (Postaufgabe 2. Oktober 2018) unter dem Aspekt einer

Einsprache prüfe. Dabei wird unter Umständen auch zu prüfen sein, ob die

Rechtsmittelfrist gewahrt wurde.

3.

3.1

3.1.1

Die Beiträge vom Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen

und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu

entrichten. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Mahn- und

Veranlagungsverfahren (Art. 14 Abs. 1 und 4 AHVG). Wenn die jährliche Lohnsumme

CHF 200'000.00 nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse die

Beiträge vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV).

3.1.2

Die Arbeitgeber rechnen mit der

Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge

periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der

individuellen Konten der Arbeitnehmer (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG).

3.2

3.2.1

Beitragspflichtige, die innert

der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge

nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu

mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr CHF 20.00 bis CHF 200.00 aufzuerlegen

(Art. 34a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR

831.

]).

3.2.2

Die Abrechnungen der Arbeitgeber

enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die

Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert

30.

Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode

umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3

entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 35

Abs. 1 - 3 AHVV).

3.2.3

Wer die im AHVG und in der AHVV

enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der

Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20

- 200 Franken (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV).

3.2.4

Wer Ordnungs- und

Kontrollvorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) verletzt, ohne dass die Verletzung

gemäss Artikel 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der

Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu

CHF 1'000.00 belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine

Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist

zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führt

aus, der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar bis 31. Mai 2017 Arbeitnehmer beschäftigt,

aber trotz Erinnerung, Mahnung und Veranlagungsverfügung die entsprechende

Lohnabrechnung (Formular) bis zum Einspracheentscheid vom 17. September

2018.

(und auch seither) nicht eingereicht.

4.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe sein Geschäft mit einem Angestellten per Mitte 2017 aufgegeben

und trotzdem diesen Angestellten für einen bestimmten Zeitraum nach BVG

nachgängig anmelden und versichern müssen. Er habe mehrmals die Lohnsumme

gegenüber der Beschwerdegegnerin und auch gegenüber der Stiftung der

Pensionskasse ausgewiesen. Dies habe er auch ordnungsgemäss erledigt. Da er

dann sein Geschäft endgültig stillgelegt habe und selbst wieder angestellt

gewesen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nun noch ein weiteres Mal

die Lohnsumme bis Ende Mai 2017 hätte deklarieren müssen. In diesem

Zusammenhang reicht er eine im März 2018 erfolgte Anmeldung des Arbeitnehmers

bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie Korrespondenz mit dieser Stiftung

(u.a. Zwangsanschluss für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2017) ein.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe den entsprechenden Lohn der

Beschwerdegegnerin vorgängig separat per Formular gemeldet. Leider habe er es

versäumt, davon eine Kopie zumachen, respektive er könne diese bei seinen

Unterlagen nicht auffinden. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die

Lohnsumme müsse der Beschwerdegegnerin ja bekannt gewesen sein, sonst hätte es

keine Meldung bei der Auffangeinrichtung gegeben wegen der Überschreitung der

Grenze für die BVG-Pflicht.

5.

Nach der Darstellung der

Beschwerdegegnerin hat sie vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine

Lohndeklaration für das Jahr 2017 (respektive den Zeitraum vom 1. Januar bis

31.

Mai 2017) erhalten. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe der

Beschwerdegegnerin die Lohnsumme per Formular gemeldet; er kann aber dafür nach

eigenem Bekunden keinen Nachweis liefern und hat auch keine Kopie erstellt. Der

Sachverhalt lässt sich in diesem Punkt nicht weiter klären. Die Behauptung des

Beschwerdeführers bleibt unbewiesen. Die übrigen von ihm angeführten Argumente

stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob die Löhne des Jahre

2017.

gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert und abgerechnet wurden.

Namentlich lässt sich aus dem Zwangsanschluss bei der Auffangeinrichtung BVG

hierfür nichts ableiten. So ist es vorstellbar und naheliegender, dass der

Zwangsanschluss aufgrund der Löhne des Jahres 2016 erfolgte. Vor diesem

Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Löhne

(respektive den Lohn des einen Angestellten) weder unmittelbar nach der

Geschäftsaufgabe noch im Anschluss an die Erinnerung vom 16. August 2017 und

die Mahnung vom 13. September 2017 noch während des nachfolgenden Zeitraums bis

zum Erlass der Bussenverfügung vom 17. September 2018 gemeldet und deklariert

hat. Die Beschwerdegegnerin hat daraus zu Recht auf eine Verletzung der

Ordnungs- und Kontrollvorschriften der AHV-Gesetzgebung geschlossen und gemäss

Art. 91 AHVG (vgl. E. II. 3.2.4 hiervor) eine Busse verhängt. Innerhalb des bei

einer erstmaligen Widerhandlung vorgesehenen Rahmens bis CHF 1'000.00 ist die

Beschwerdegegnerin von einem nicht allzu schweren Verschulden ausgegangen und

hat den Bussenbetrag auf CHF 300.00 festgesetzt. Dies erscheint als angemessen.

6.

6.1

Nach dem Gesagten lässt sich die

angefochtene Bussenverfügung vom 17. September 2018 nicht beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen. In Bezug auf die Veranlagungsverfügung vom 8. August

2018.

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache ist zur allfälligen

Behandlung der Beschwerdeschrift vom 25. September 2018 als Einsprache an die

Beschwerdegegnerin zu überweisen (vgl. E. II. 2 hiervor).

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.

Das Doppel der

Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 geht samt Beilagen zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.

Die Beschwerde gegen

die Bussenverfügung vom 17. September 2018 wird abgewiesen.

3.

Auf die Beschwerde

gegen die Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 wird nicht eingetreten. Die

Akten werden an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie prüfe, ob die

Beschwerdeschrift vom 25. September 2018 als Einsprache gegen die

Veranlagungsverfügung zu behandeln ist.

4.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer