VSBES.2018.245
Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Lohndeklaration 2017
13. Dezember 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bussenverfügung
wegen Nichteinreichens der Lohndeklaration 2017 (Verfügung vom 17.
September 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beschäftigte einen Arbeitnehmer und war als
beitragspflichtiger Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am 22. Juni 2017 teilte
er der Beschwerdegegnerin mit, er beschäftige seit 31. Mai 2017 keine
Arbeitnehmer mehr (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
1.2 In einem mit «Lohndeklaration
2017: Erinnerung» betitelten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. August
2017 (AK-Nr. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe ihm vor einiger
Zeit das Formular «Lohndeklaration» zugestellt, dieses aber bisher nicht
zurückerhalten. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer eine Frist
bis 5. September 2017, um die Lohndeklaration vollständig ausgefüllt und unterzeichnet
einzureichen, und kündigte an, andernfalls werde eine gebührenpflichtige (CHF
50.00) Mahnung erfolgen.
1.3 Am 13. September 2017 stellte
die Beschwerdegegnerin die Mahnung aus und setzte dem Beschwerdeführer nochmals
eine Frist bis 3. Oktober 2017 zur Einreichung der Lohndeklaration 2017 (AK-Nr.
3).
1.4 Am 8. August 2018 erliess die
Beschwerdegegnerin eine Veranlagungsverfügung für die Lohnbeiträge für das Jahr
2017. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Abrechnung
von Lohnbeiträgen nicht nachgekommen, und setzte die beitragspflichtige
Lohnsumme auf CHF 19'000.00 fest (AK-Nr. 4).
2. Am 17. September 2018 erliess
die Beschwerdegegnerin eine Bussenverfügung (AK-Nr. 5). Sie auferlegte dem
Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 300.00, weil dieser ihr trotz
der kostenlosen Erinnerung vom 16. August 2017, der kostenpflichtigen Mahnung
vom 13. September 2017 und der Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018
die Lohndeklaration 2017 nicht eingereicht habe.
3. Mit Zuschrift vom 25. September
2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der
Lohndeklaration 2017 vom 17. September 2018. Er beantragt, die Bussenverfügung sei
ausnahmsweise aufzuheben und die Berechnung der Nachzahlung (beitragspflichtige
Lohnsumme) sei zu überprüfen.
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom
8. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer hält mit
Eingabe vom 29. November 2018 an seinem Standpunkt fest. Gleichzeitig reicht er
verschiedene Unterlagen ein (Korrespondenz und Anmeldung bei der
Auffangeinrichtung BVG).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Wer Ordnungs- und
Kontrollvorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) verletzt, ohne dass die Verletzung
gemäss Artikel 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der
Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu
CHF 1'000.00 belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine
Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist
zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG). Die
Bussenverfügung vom 17. September 2018 kann daher mit Beschwerde beim
Versicherungsgericht angefochten werden. Dieses ist auch örtlich und sachlich
für die Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Auf die Beschwerde gegen die
Bussenverfügung ist daher einzutreten.
1.2
Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter
über Beschwerden gegen Bussenverfügungen nach der AHV-Gesetzgebung (§ 54bis
Abs. 1 lit. d Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]).
2.
Soweit
der Beschwerdeführer auch eine Abänderung der Veranlagungsverfügung vom 8.
August 2018 (AK-Nr. 4) verlangt, fehlt es dagegen an der funktionellen
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Diese Verfügung ist mittels Einsprache
bei der Beschwerdegegnerin anzufechten (Art. 52 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), wie sich der
Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Verfügung entnehmen lässt. Auf die
Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Die Sache ist diesbezüglich
an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten, damit sie die Beschwerdeschrift vom
25.
September 2018 (Postaufgabe 2. Oktober 2018) unter dem Aspekt einer
Einsprache prüfe. Dabei wird unter Umständen auch zu prüfen sein, ob die
Rechtsmittelfrist gewahrt wurde.
3.
3.1
3.1.1
Die Beiträge vom Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen
und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu
entrichten. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Mahn- und
Veranlagungsverfahren (Art. 14 Abs. 1 und 4 AHVG). Wenn die jährliche Lohnsumme
CHF 200'000.00 nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse die
Beiträge vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV).
3.1.2
Die Arbeitgeber rechnen mit der
Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge
periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der
individuellen Konten der Arbeitnehmer (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG).
3.2
3.2.1
Beitragspflichtige, die innert
der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge
nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu
mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr CHF 20.00 bis CHF 200.00 aufzuerlegen
(Art. 34a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR
831.
]).
3.2.2
Die Abrechnungen der Arbeitgeber
enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die
Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert
30.
Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode
umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3
entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 35
Abs. 1 - 3 AHVV).
3.2.3
Wer die im AHVG und in der AHVV
enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der
Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20
- 200 Franken (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV).
3.2.4
Wer Ordnungs- und
Kontrollvorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) verletzt, ohne dass die Verletzung
gemäss Artikel 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der
Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu
CHF 1'000.00 belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine
Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist
zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin führt
aus, der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar bis 31. Mai 2017 Arbeitnehmer beschäftigt,
aber trotz Erinnerung, Mahnung und Veranlagungsverfügung die entsprechende
Lohnabrechnung (Formular) bis zum Einspracheentscheid vom 17. September
2018.
(und auch seither) nicht eingereicht.
4.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe sein Geschäft mit einem Angestellten per Mitte 2017 aufgegeben
und trotzdem diesen Angestellten für einen bestimmten Zeitraum nach BVG
nachgängig anmelden und versichern müssen. Er habe mehrmals die Lohnsumme
gegenüber der Beschwerdegegnerin und auch gegenüber der Stiftung der
Pensionskasse ausgewiesen. Dies habe er auch ordnungsgemäss erledigt. Da er
dann sein Geschäft endgültig stillgelegt habe und selbst wieder angestellt
gewesen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nun noch ein weiteres Mal
die Lohnsumme bis Ende Mai 2017 hätte deklarieren müssen. In diesem
Zusammenhang reicht er eine im März 2018 erfolgte Anmeldung des Arbeitnehmers
bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie Korrespondenz mit dieser Stiftung
(u.a. Zwangsanschluss für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2017) ein.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe den entsprechenden Lohn der
Beschwerdegegnerin vorgängig separat per Formular gemeldet. Leider habe er es
versäumt, davon eine Kopie zumachen, respektive er könne diese bei seinen
Unterlagen nicht auffinden. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die
Lohnsumme müsse der Beschwerdegegnerin ja bekannt gewesen sein, sonst hätte es
keine Meldung bei der Auffangeinrichtung gegeben wegen der Überschreitung der
Grenze für die BVG-Pflicht.
5.
Nach der Darstellung der
Beschwerdegegnerin hat sie vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine
Lohndeklaration für das Jahr 2017 (respektive den Zeitraum vom 1. Januar bis
31.
Mai 2017) erhalten. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe der
Beschwerdegegnerin die Lohnsumme per Formular gemeldet; er kann aber dafür nach
eigenem Bekunden keinen Nachweis liefern und hat auch keine Kopie erstellt. Der
Sachverhalt lässt sich in diesem Punkt nicht weiter klären. Die Behauptung des
Beschwerdeführers bleibt unbewiesen. Die übrigen von ihm angeführten Argumente
stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob die Löhne des Jahre
2017.
gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert und abgerechnet wurden.
Namentlich lässt sich aus dem Zwangsanschluss bei der Auffangeinrichtung BVG
hierfür nichts ableiten. So ist es vorstellbar und naheliegender, dass der
Zwangsanschluss aufgrund der Löhne des Jahres 2016 erfolgte. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Löhne
(respektive den Lohn des einen Angestellten) weder unmittelbar nach der
Geschäftsaufgabe noch im Anschluss an die Erinnerung vom 16. August 2017 und
die Mahnung vom 13. September 2017 noch während des nachfolgenden Zeitraums bis
zum Erlass der Bussenverfügung vom 17. September 2018 gemeldet und deklariert
hat. Die Beschwerdegegnerin hat daraus zu Recht auf eine Verletzung der
Ordnungs- und Kontrollvorschriften der AHV-Gesetzgebung geschlossen und gemäss
Art. 91 AHVG (vgl. E. II. 3.2.4 hiervor) eine Busse verhängt. Innerhalb des bei
einer erstmaligen Widerhandlung vorgesehenen Rahmens bis CHF 1'000.00 ist die
Beschwerdegegnerin von einem nicht allzu schweren Verschulden ausgegangen und
hat den Bussenbetrag auf CHF 300.00 festgesetzt. Dies erscheint als angemessen.
6.
6.1
Nach dem Gesagten lässt sich die
angefochtene Bussenverfügung vom 17. September 2018 nicht beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen. In Bezug auf die Veranlagungsverfügung vom 8. August
2018.
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache ist zur allfälligen
Behandlung der Beschwerdeschrift vom 25. September 2018 als Einsprache an die
Beschwerdegegnerin zu überweisen (vgl. E. II. 2 hiervor).
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1.
Das Doppel der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 geht samt Beilagen zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2.
Die Beschwerde gegen
die Bussenverfügung vom 17. September 2018 wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde
gegen die Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 wird nicht eingetreten. Die
Akten werden an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie prüfe, ob die
Beschwerdeschrift vom 25. September 2018 als Einsprache gegen die
Veranlagungsverfügung zu behandeln ist.
4.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer