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Entscheid

VSBES.2018.246

Krankenversicherung KVG

9. April 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) verfügt bei der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) seit dem 1. Januar 2006 über eine obligatorische

Krankenpflegeversicherung nach KVG sowie Zusatzversicherungen nach VVG (SA

[Akten der Swica] 4 – 12). Auf dem diesbezüglichen vom

Beschwerdeführer unterzeichneten Versicherungsantrag vom 30. August 2005

(Beschwerdebeilage 6) wurde unter Ziffer 4, gewünschte Art der Prämienzahlung,

«jährlich» angekreuzt und handschriftlich «2 % Skonto» vermerkt.

2. Mit E-Mail vom 5. Januar 2018 (Beschwerdebeilage

9) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe

festgestellt, dass der Skontobetrag auf der Prämienrechnung für das Jahr 2018

für die jährliche Zahlung nicht – wie per 1. Januar 2006 vertraglich

vereinbart – 2 %‚ sondern gerade mal 0.5 % betrage. Er habe deshalb diese

Rechnung korrigiert und dementsprechend den Betrag von CHF 7'148.90

überwiesen. Sodann teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit

E-Mail vom 16. Januar 2018 mit, er habe festgestellt, dass bereits ab dem

Jahr 2011 nur noch 0.5 % Skonto gewährt worden sei. Er habe einen

Differenzbetrag von CHF 712.65 berechnet, welcher ihm vorenthalten worden sei.

Zuzüglich eines Verzugszinses von CHF 35.65 komme er auf eine Gesamtsumme

von CHF 748.30, welche er in der nächsten Abrechnung zur Verrechnung

bringen werde.

Mit E-Mail vom 17. Januar 2018 (Beschwerdebeilage

9) hielt die Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers fest, dass es

sich bei der Skontoregelung um eine freiwillige Leistung handle, die

selbstverständlich regelmässig den Entwicklungen der Kapitalmarktzinsen

angepasst werden könne. Im Versicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 30.

August 2005 sei unter Punkt vier betreffend die gewünschte Art der Prämienrückzahlung

der zum damaligen Zeitpunkt korrekte zweiprozentige Skonto bei jährlicher

Zahlungsweise vermerkt worden. Dieser könne jedoch jederzeit angepasst werden.

Per 2011 sei aufgrund der Kapitalmärkte beschlossen worden, den Skonto auf

0.5 % zu reduzieren.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Mahnung über den Betrag von

CHF 109.45 zu. Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vorn

28. März 2018 (Beschwerdebeilage 9) und 7. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 22) eine

einsprachefähige Verfügung gemäss ATSG. Zudem teilte er mit, dass er den Betrag

von CHF 175.90 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht überwiesen habe.

Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (SA 23)

hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer ablehnenden Haltung fest. Die dagegen am

7. Juni 2018 erhobene Einsprache (SA 25) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 27. August 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

3. Am 1. Oktober 2018 reicht der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ein mit

«Beschwerde und Klage» bezeichnetes Schreiben ein und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27.

August 2018 aufzuheben.

2. Es sei die Summe von CHF 748.30 plus

Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018 anzuerkennen und mit Bezügen zu verrechnen.

3. Es sei die Summe von CHF 179.50 plus

Zins zu 5 % seit 29. März 2018 zurückzuerstatten.

4. Die vorliegende Rechtsschrift sei aus

prozessökonomischer Sicht sowohl als Klage nach VVG als auch als Beschwerde im

Sinne von Art. 56 ff. ATSG zu behandeln.

5. Es seien die Parteien zur Verhandlung zu

laden.

6. Es seien die anfallenden Kosten

vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu auferlegen.

4. Mit Eingaben vom 10., 18. und

28. Oktober 2018 (A.S. 30, 32, 34) reicht der Beschwerdeführer weitere

Unterlagen ein.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 23.

November 2018 (A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Am 10. Dezember 2018 (A.S. 48

ff.) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein.

7. Mit Eingabe vom 2. Januar 2019

(A.S. 56) reicht der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ein.

8. Am 5. Februar 2019 reicht die

Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme ein (A.S. 62),

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Vorweg ist die Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn zu prüfen. Der Beschwerdeführer

erhebt einerseits Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2018,

worin die Beschwerdegegnerin über den vorliegend umstrittenen Skonto-Anspruch

des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der jährlichen Vorauszahlung der

KVG-Prämien entschieden hat. Diesbezüglich sind die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Andererseits erhebt der

Beschwerdeführer Klage, insoweit sich der strittige Skontoanspruch auf die

Vorauszahlung von Zusatzversicherungsprämien nach VVG bezieht. Diesbezüglich

stützt sich die strittige Forderung auf Zivilrecht. Gemäss Art. 89 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt

durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das

Obergericht sowie weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des

Gesetzes. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts müsste sich somit auf die

letztgenannte Bestimmung stützen können. Es wäre also eine spezialgesetzliche

Kompetenzzuweisung erforderlich.

Laut § 1 der Verordnung des Kantonsrates

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und

das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen in der bis 28.

Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das Versicherungsgericht alle

Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen

Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im

Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die hier strittige

Kollektiv-Taggeldversicherung galt praxisgemäss als Zusatzversicherung zur

sozialen Krankenversicherung. Entsprechende Streitigkeiten waren daher durch

das Versicherungsgericht zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. März 2015 wurde die

Verordnung jedoch geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das

Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit

Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und

kantonalen Gesetzgebung. Die Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung und damit auch der hier strittige Anspruch aus einer

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung fallen nicht mehr in die sachliche

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Da die Klage nach dem 1. März 2015

angehoben wurde, ist das Versicherungsgericht von vornherein nicht zuständig.

Da dem Versicherungsgericht die

sachliche Zuständigkeit fehlt, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. BGE

131.

V 153 E. 1.2 S. 155 f.).

3.

Im vorliegenden Fall verlangt

der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Anerkennung und Verrechnung

von CHF 748.30 plus Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018 sowie die

Rückerstattung von CHF 179.50 plus Zins zu 5 % seit 29. März 2018. Damit liegt

der Streitwert unter CHF 30'000.00, weshalb die Angelegenheit vom von der

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen ist

(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei im

Versicherungsantrag vom 30. August 2005 ein Skontosatz von 2 % handschriftlich

notiert worden. Der Skontosatz sei vom damaligen Swica-Berater, Herrn B.___,

angeboten und empfohlen worden. Bis und mit 2010 habe die Swica den vertraglich

vereinbarten Skonto von 2 % gemäss Vereinbarung auf dem Antragsformular bei den

Jahresrechnungen in Abzug gebracht. Bei der Prämienrechnung vom Dezember 2017

sei ihm erstmals aufgefallen, dass der ausgewiesene Skonto von CHF 36.45

nicht 2 % ausmache. Er habe dann festgestellt, dass die Swica bereits per

2011.

eine heimliche Praxisänderung mit Herabsetzung des Skontos auf 0.5 %

vorgenommen habe, ohne ihn darüber zu informieren. Seine Differenzrechnung über

die Zeit von 2011 bis 2017 ergebe inkl. Zins den Betrag von CHF 748.30. Da der

Skonto aber vereinbart worden sei, habe dieser Vertragscharakter. Zudem habe

sich die Swica über 5 Jahre an den Vertrag gehalten und damit auch konkludent

dessen Richtigkeit anerkannt. Eine einseitige Änderung des Skontosatzes durch

Swica sei im vorliegenden Fall vertragswidrig, zumal eine einseitige Änderung

weder durch die AVB‘s gedeckt, noch durch eine Änderungskündigung

rechtsgenüglich vorgenommen worden sei. Damit habe die Swica ihm als

Versichertem die Möglichkeit vorenthalten, sich bei einer anderen Versicherung

umzusehen und gegebenenfalls zu wechseln. Die Gewährung des Skontos von 2 % sei

bei Abschluss des Vertrages ein zentrales Argument gewesen. Des Weiteren könne

festgestellt werden, dass weder im KVG noch im VVG, noch in den entsprechenden

Verordnungen die Gewährung von Skonti geregelt sei. Ein Skonto sei ein

vertraglicher Bestandteil, wie er auf vielen allgemeinen Einkaufs- und

allgemeinen Vertragsbedingungen oder auch Werkverträgen aufgeführt werde. Eine

Ungleichbehandlung eines Versicherungsvertrages in Bezug auf Skonti, sowohl

nach KVG als auch nach VVG, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Und wenn ein

Skonto eben ein Vertragsbestandteil sei, dann könne dieser nicht einseitig –

und insbesondere heimlich – zu Lasten von ihm verändert werden. Es handle sich

auch nicht um konkludentes Verhalten seinerseits. Er habe die

Skontosatzreduktion nie akzeptiert. Erst auf der Rechnung der Prämie von 2018

sei diese auf den ersten Blick ersichtlich geworden. In diesem Zusammenhang

stelle sich auch die Frage, ob eine solche heimliche und arglistige Reduktion

des Skontosatzes nicht den Tatbestand des Betruges erfüllen würde. Somit

beantrage er die Anzeige bei den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden durch

das Gericht von Amtes wegen. Sodann werde in der Verfügung vom 9. Mai 2018

mit keinem Wort auf die widerrechtliche «gesetzliche Mahnung» vom 12. März 2018

eingegangen. Die Verfügung sei deshalb unvollständig. Sie begründe in keiner

Weise, wie dieser Betrag zu Stande komme. Sie begründe auch nicht, weshalb er

mit Schreiben vom 17. März 2018 zusätzlich die abgezogene Summe von CHF 109.45

in Rechnung gestellt bekommen habe. Des Weiteren könne er die Behauptung der

Swica nicht nachvollziehen, dass es sich beim Skonto nicht um einen

Prämienbestandteil handle, welcher auf Ende Jahr anzukündigen sei. Gerade

vorher argumentiere die Swica gegenteilig, wenn sie sage, dass der Skonto – wenn

auch nur als absoluter Betrag – auf der Prämienrechnung in Abzug gebracht

werde.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der für die jährliche Vorauszahlung vom

Versicherungsträger gewährte Skonto stelle kein im Gesetz vorgesehenen Rabatt

dar, der zufolge eines besonderen Kostenbewusstseins des Versicherten gewährt würde.

Die Vorauszahlung habe mit den Leistungskosten und den hierfür vorgesehenen

Prämienreduktionen nichts zu tun. Vielmehr finde der Skonto seine Begründung in

den ökonomischen Vorteilen des Versicherers aus der frühen und einmaligen

Prämienzahlung. Mit einer jährlichen Vorauszahlung verfüge die

Versicherungsgesellschaft sofort über hinreichende Liquidität, könne einen

Gewinn aus der vorübergehenden Anlage der Mittel für sich vereinnahmen, trage

kein weiteres Inkassorisiko und könne Einsparungen beim administrativen Aufwand

der Rechnungsstellung inklusive Postgebühren und Verbuchung erzielen. Der – im

Geschäftsverkehr privater und öffentlicher Unternehmen weit verbreitete und

übliche – Skonto sei im zur Diskussion stehenden Bereich der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung deshalb so lange nicht zu beanstanden, als er den

finanziell positiven Effekt beim Sozialversicherungsträger nicht übersteige

(vgl. zu den Vorgaben der Prämientarife Art. 16 des Bundesgesetzes vom 26.

September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Er sei damit so lange

zulässig, als der netto der Krankenversicherung für ihre Aufgabenwahrnehmung

zur Verfügung stehende Betrag auf jeden Fall nicht kleiner sei, als bei

monatlicher Zahlung. Andernfalls würde es sich um eine im Gesetz nicht

vorgesehene Prämienverbilligung zu Gunsten einer einzelnen Gruppe Versicherter

handeln. Entgegen der Ansicht des Einsprechers sei eine individuelle

Vereinbarung eines Skontos und damit über die Prämienhöhe im

Versicherungsobligatorium nicht zulässig und hätte damit auch keine

Rechtswirkung. Der Vermerk im Antrag sei vielmehr dahingehend zu verstehen,

dass der damals geltende Skontosatz festgehalten worden sei. Damit habe eine

Änderung des Skontosatzes mangels vertraglicher Vereinbarung auch nicht durch

eine (Änderungs-)Kündigung zu erfolgen. Da der Skontosatz die ökonomischen

Vorteile des Versicherers widerspiegeln solle, müsse er jederzeit der

Finanzmarktlage anpassbar sein. Der Versicherer lege jedes Jahr die den

finanziellen Umständen entsprechenden Prämien fest (Art. 16 KVAG). Seit dem

Jahr 2011 seien die Vorteile der Liquidität aufgrund der Anlagemöglichkeiten

derart geschrumpft, dass die Swica aus ökonomischer Sicht nur noch einen Skonto

von 0.5 % habe gewähren können. Zu den Rechtsbegehren Ziff. 2. und Ziff. 3. sei

zu bemerken, dass in den geforderten Beträgen auch Anteile der Prämien betr.

die Zusatzversicherungen enthalten seien. Diese bildeten jedoch nicht Bestandteil

des Einspracheentscheids nach Krankenversicherungsgesetz. Der Beschwerdeführer

mache im Weiteren geltend, dass die Mahnung vom 12. März 2018 über den Betrag

von CHF 175.90 nicht nachvollziehbar sei. Hier sei am 17. März 2018 eine neue

Zahlungsaufforderung über CHF 109.45 ergangen, welche den Berechnungen des

Beschwerdeführers entspreche. Auch hier sei darauf hinzuweisen, dass

VVG-Anteile enthalten seien.

Umstritten und zu prüfen ist somit, ob

die Beschwerdegegnerin den gegenüber dem Beschwerdeführer infolge der

jährlichen Vorschusszahlung ab dem Jahr 2006 gewährten Prämienskonto ab dem

Jahr 2011 auf 0.5 % senken durfte.

5.

Insofern der Beschwerdeführer

sinngemäss geltend macht, er wolle die ausstehenden Forderungen mit seinen

Ansprüchen gegenüber der Swica verrechnen, ist vorweg festzuhalten, dass eine

Verrechnung mit allfälligen ihm zustehenden Leistungen nicht möglich ist. Weder

dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E.

2f. S. 185 ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen

ein Verrechnungsrecht zu.

6.

6.1

Der Versicherer legt die Prämien

für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht,

erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien (Art. 61

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG,

SR 832.10). Prämienunterschiede ergeben sich zufolge des Wohnorts (Art. 61 Abs.

2.

f. KVG) oder des Alters (Art. 61 Abs. 3 KVG) der Versicherten. Weiter kann

die Prämie bei besonderen Versicherungsformen vermindert werden (Art. 62 KVG).

Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)).

6.2

Das im Bereich des KVG

vorgeschriebene allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte

schweizerische Bevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur

Gewährleistung der Solidarität dar (Gebhard Eugster, Die obligatorische

Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage

2016, S. 418 N. 29). Im Einklang mit dem Solidaritätsgedanken hat der

Gesetzgeber denn auch im Grundsatz für alle Versicherten gleiche Prämien

vorgesehen. Den Krankenversicherern ist es verboten, vertragliche Abreden über

Prämienreduktionen ausserhalb der gesetzlichen Möglichkeiten vorzunehmen. Der

Gesetzgeber hat Prämienreduktionen dort vorgesehen, wo eigenverantwortliches

Handeln der Versicherten eine kostensenkende Wirkung hat. Dies gilt etwa beim

Anschluss an ein Hausarztmodell oder bei höheren Franchisen, wobei die in Art.

90c KVV vorgeschriebene maximal zulässige Prämienreduktion zu beachten ist

(vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 794 N. 1299).

6.3

Der für die jährliche

Vorauszahlung vom Versicherungsträger gewährte Skonto stellt hingegen keinen im

Gesetz vorgesehenen Rabatt dar, der zufolge eines besonderen Kostenbewusstseins

des Versicherten gewährt würde (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 795 N. 1304). Wie

die Beschwerdegegnerin hierzu treffend ausführt, hat die Vorauszahlung mit den

Leistungskosten und den hierfür vorgesehenen Prämienreduktionen nichts zu tun.

Vielmehr findet der Skonto seine Begründung in den ökonomischen Vorteilen des

Versicherers aus der frühen und einmaligen Prämienzahlung. Mit einer jährlichen

Vorauszahlung verfügt die Versicherungsgesellschaft sofort über hinreichende

Liquidität, kann einen Gewinn aus der vorübergehenden Anlage der Mittel für

sich vereinnahmen, trägt kein weiteres Inkassorisiko und kann Einsparungen beim

administrativen Aufwand der Rechnungsstellung inklusive Postgebühren und

Verbuchung erzielen. Der – im Geschäftsverkehr privater und öffentlicher

Unternehmen weit verbreitete und übliche – Skonto ist im zur Diskussion

stehenden Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung deshalb so

lange nicht zu beanstanden, als er den finanziell positiven Effekt beim

Sozialversicherungsträger nicht übersteigt (vgl. zu den Vorgaben der

Prämientarife Art. 16 KVAG). Er ist damit so lange zulässig, als der netto der

Krankenversicherung für ihre Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stehende Betrag

auf jeden Fall nicht kleiner ist als bei monatlicher Zahlung. Andernfalls würde

es sich um eine im Gesetz nicht vorgesehene Prämienverbilligung zu Gunsten

einer einzelnen Gruppe Versicherter handeln. Aus diesen Ausführungen ist

ersichtlich, dass selbst wenn vorliegend von einer wirksam zustande gekommenen Skonto-Zinssatzvereinbarung

zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin in der Höhe von 2 % per

1.

Januar 2006 auszugehen wäre, eine solche nicht unbeschränkt über Jahre

hinweg in gleicher Höhe Gültigkeit haben könnte. Da der Skontosatz die

ökonomischen Vorteile des Versicherers widerspiegeln soll, muss er jederzeit

der Finanzmarktlage anpassbar sein. Dies zeigt sich analog auch darin, dass der

Versicherer jedes Jahr die den finanziellen Umständen entsprechenden Prämien

festlegt (Art. 16 KVAG). Ein auf Jahre im Voraus festgelegter Skonto-Zinssatz wäre

im Lichte des Gesagten nicht zulässig. Ebenso wäre es mit dem in der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Prinzip der

Rechtsgleichheit unvereinbar, den Versicherten Skonti in unterschiedlicher,

individuell zu vereinbarender Höhe zu gewähren (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., S.

169.

N. 8). Eine individuelle Vereinbarung eines Skontos und damit indirekt auch

über die Prämienhöhe wäre demnach im Versicherungsobligatorium nicht zulässig

und hätte damit auch keine Rechtswirkung. Insofern der Beschwerdeführer sodann grundsätzlich

die Höhe des von der Beschwerdegegnerin gewährten Skontos mit Verweis auf die

teilweisen höheren Skonti anderer Krankenversicherer rügt, ist darauf im Lichte

der vorgehenden Erwägungen nicht weiter einzugehen. So besteht nach KVG eben kein

Anspruch auf Gewährung eines Skontos und anders als die Höhe der jährlich neu

festzulegenden KVG-Prämien untersteht die Höhe eines allenfalls gewährten

Skontos auch nicht der Genehmigungspflicht durch das Bundesamt für Gesundheit,

sondern steht einzig im wirtschaftlichen Ermessen des jeweiligen

Krankenversicherers.

6.4

Wie die Beschwerdegegnerin

weiter korrekt festgehalten hat, wird im Bereich der obligatorischen

Krankenversicherung mit Ausfüllen des Versicherungsantrags faktisch lediglich

der Beitritt erklärt, da jede Person, welche die versicherungsmässigen

Voraussetzungen erfüllt, durch den Krankenversicherer aufgenommen werden muss (vgl.

Art. 3 und 4 KVG). Insofern der Beschwerdeführer in seiner Argumentation somit

auf privatrechtliche Skonto-Vereinbarungen verweist, ist festzuhalten, dass

sich die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltende Form

der Vertragsentstehung erheblich von der Entstehung eines privatrechtlichen

Vertrages unterscheidet. So setzt die Begründung des Versicherungsverhältnisses

im Wesentlichen eine entsprechende Willenserklärung in Form einer

Versichertenanmeldung voraus. Das Versicherungsverhältnis entsteht durch

Verwaltungsakt, mit welchem der Krankenversicherer auf Anmeldung hin die

Aufnahme formell, aber nicht in konstitutiver Weise vollzieht. Die Anmeldung

ist eine empfangsbedürftige Gestaltungserklärung, an welche die antragstellende

Person grundsätzlich gebunden ist und die bei erfüllten gesetzlichen

Aufnahmebedingungen ihre Rechtswirkung – die Begründung des

Versicherungsverhältnisses – ohne Erfordernis der Zustimmung durch den

Krankenversicherer automatisch entfaltet (Gebhard Eugster, Die obligatorische

Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage

2016, S. 417 Rz. 25). Diese spezielle Form der Vertragsentstehung ist damit

kaum vergleichbar mit der Entstehung eines privatrechtlichen Vertrages, welcher

erst bei übereinstimmenden Willensäusserungen zustande kommt. Bereits daraus

ergibt sich, dass der Versicherungsvertrag im KVG-Bereich nicht einfach mit

einem handschriftlichen Vermerk «2 % Skonto» auf dem Versicherungsantrag

abgeändert werden kann, zumal auf der vom Beschwerdeführer ebenfalls am 30.

August 2005 unterzeichneten Offerte (SA 15, S. 24) kein Skontozinssatz vermerkt

war. Die 2 % Skonto waren weder auf dem Versicherungsantrag noch auf der

Offerte vorgedruckt, weshalb es sich diesbezüglich auch nicht um eine

verbindliche Skonto-Offerte gehandelt hat, welche vom Beschwerdeführer durch

seine Unterschrift hätte angenommen werden können. Zudem sind die Vertragsbestandteile

eines Versicherungsverhältnisses in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung im KVG abschliessend geregelt. Ein Anspruch auf

Skonto ist im KVG nicht enthalten und besteht auch nicht (vgl. Kieser,

KVG/UVG-Kommentar, 2018, S. 169 N. 7). Somit konnte diesbezüglich auch nicht

durch einseitige Antragsanpassung eine individuelle Vereinbarung entstehen.

Eine solche wäre, wie bereits erwähnt, im Licht der Rechtsgleichheit nicht

zulässig gewesen. So muss der Krankenversicherer – falls er einen Skonto

anbietet – allen Versicherten, die eine jährliche Prämienvorauszahlung leisten,

den gleichen Skonto-Zins gewähren. Der Skonto-Zinssatz von 2 % war somit

kein Vertragsbestandteil, womit es nicht zu beanstanden ist, dass die

Beschwerdegegnerin den Skonto-Zinssatz per 2011 von 2 % auf 0.5 % gesenkt hat.

6.5

Zudem macht der Beschwerdeführer

geltend, dass die Mahnung vom 12. März 2018 über den Betrag von CHF 175.90

nicht nachvollziehbar und ihm der diesbezüglich einbezahlte Betrag

zurückzuerstatten sei. Wie aber aus den Akten und den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin hervorgeht, ist diesbezüglich am 17. März 2018 eine neue

Zahlungsaufforderung über CHF 109.45 ergangen, welche die Mahnung vom 12. März

2018.

ersetzt. In der Folge hat der Beschwerdeführer zwar am 29. März 2018

gleichwohl den Betrag von CHF 175.90 überwiesen (B 21). Wie von der Beschwerdegegnerin

mit Stellungnahme vom 5. Februar 2019 jedoch dargelegt wurde, wurde der

diesbezügliche Differenzbetrag für die zu viel bezahlten Prämien 2018 in Höhe

von CHF 66.45, in zwei Teilen, an die Prämienjahresrechnung 2019 Nr. 1159770657

verrechnet (1. Teil CHF 36.45, 2. Teil CHF 30.00). Somit ist diese Rüge

ebenfalls abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer verlangt

sodann, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

abgesehen werden, wenn sich ohne solche Verhandlung mit hinreichender

Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet

oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten

öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden

Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische

oder buchhalterische Probleme zutrifft. Vorliegend konnte ohne Weiteres

festgestellt werden, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Zudem

sind keine materiellen Gründe ersichtlich, welche für die Durchführung einer

Verhandlung sprechen würden. So wird nicht näher erläutert und ist auch nicht

erkennbar, welchem Zweck die Verhandlung dienen sollte. Der Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist dennoch abzuweisen.

8.

Zusammenfassend ist es somit

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Skonto-Zinssatz per 2011

von 2 % auf 0.5 % gesenkt hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind

unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Hinsichtlich des Antrags des

Beschwerdeführers, es sei bei den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden durch

das Gericht von Amtes wegen eine Strafanzeige einzureichen, ist festzuhalten,

dass das Versicherungsgericht zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist,

Strafanzeige zu erstatten. Vorliegend ist kein deliktisches Verhalten

ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die

Staatsanwaltschaft zu überweisen. Das

Gleiche gilt auch hinsichtlich des Antrags, das Gericht habe die unlauteren Machenschaften

der Swica bei den beiden Aufsichtsbehörden zur weiteren Untersuchung

anzuzeigen. Angesichts des Verfahrensausgangs besteht dazu kein Anlass.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Auf die gleichzeitig

erhobene Klage ist nicht einzutreten.

3.

Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_317/2019 vom 24. September 2019 bestätigt.