VSBES.2018.246
Krankenversicherung KVG
9. April 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 9. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 27. August 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) verfügt bei der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) seit dem 1. Januar 2006 über eine obligatorische
Krankenpflegeversicherung nach KVG sowie Zusatzversicherungen nach VVG (SA
[Akten der Swica] 4 – 12). Auf dem diesbezüglichen vom
Beschwerdeführer unterzeichneten Versicherungsantrag vom 30. August 2005
(Beschwerdebeilage 6) wurde unter Ziffer 4, gewünschte Art der Prämienzahlung,
«jährlich» angekreuzt und handschriftlich «2 % Skonto» vermerkt.
2. Mit E-Mail vom 5. Januar 2018 (Beschwerdebeilage
9) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe
festgestellt, dass der Skontobetrag auf der Prämienrechnung für das Jahr 2018
für die jährliche Zahlung nicht – wie per 1. Januar 2006 vertraglich
vereinbart – 2 %‚ sondern gerade mal 0.5 % betrage. Er habe deshalb diese
Rechnung korrigiert und dementsprechend den Betrag von CHF 7'148.90
überwiesen. Sodann teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit
E-Mail vom 16. Januar 2018 mit, er habe festgestellt, dass bereits ab dem
Jahr 2011 nur noch 0.5 % Skonto gewährt worden sei. Er habe einen
Differenzbetrag von CHF 712.65 berechnet, welcher ihm vorenthalten worden sei.
Zuzüglich eines Verzugszinses von CHF 35.65 komme er auf eine Gesamtsumme
von CHF 748.30, welche er in der nächsten Abrechnung zur Verrechnung
bringen werde.
Mit E-Mail vom 17. Januar 2018 (Beschwerdebeilage
9) hielt die Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers fest, dass es
sich bei der Skontoregelung um eine freiwillige Leistung handle, die
selbstverständlich regelmässig den Entwicklungen der Kapitalmarktzinsen
angepasst werden könne. Im Versicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 30.
August 2005 sei unter Punkt vier betreffend die gewünschte Art der Prämienrückzahlung
der zum damaligen Zeitpunkt korrekte zweiprozentige Skonto bei jährlicher
Zahlungsweise vermerkt worden. Dieser könne jedoch jederzeit angepasst werden.
Per 2011 sei aufgrund der Kapitalmärkte beschlossen worden, den Skonto auf
0.5 % zu reduzieren.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Mahnung über den Betrag von
CHF 109.45 zu. Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vorn
28. März 2018 (Beschwerdebeilage 9) und 7. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 22) eine
einsprachefähige Verfügung gemäss ATSG. Zudem teilte er mit, dass er den Betrag
von CHF 175.90 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht überwiesen habe.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (SA 23)
hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer ablehnenden Haltung fest. Die dagegen am
7. Juni 2018 erhobene Einsprache (SA 25) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 27. August 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
3. Am 1. Oktober 2018 reicht der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ein mit
«Beschwerde und Klage» bezeichnetes Schreiben ein und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27.
August 2018 aufzuheben.
2. Es sei die Summe von CHF 748.30 plus
Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018 anzuerkennen und mit Bezügen zu verrechnen.
3. Es sei die Summe von CHF 179.50 plus
Zins zu 5 % seit 29. März 2018 zurückzuerstatten.
4. Die vorliegende Rechtsschrift sei aus
prozessökonomischer Sicht sowohl als Klage nach VVG als auch als Beschwerde im
Sinne von Art. 56 ff. ATSG zu behandeln.
5. Es seien die Parteien zur Verhandlung zu
laden.
6. Es seien die anfallenden Kosten
vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu auferlegen.
4. Mit Eingaben vom 10., 18. und
28. Oktober 2018 (A.S. 30, 32, 34) reicht der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen ein.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 23.
November 2018 (A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Am 10. Dezember 2018 (A.S. 48
ff.) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein.
7. Mit Eingabe vom 2. Januar 2019
(A.S. 56) reicht der Beschwerdeführer eine weitere Unterlage ein.
8. Am 5. Februar 2019 reicht die
Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme ein (A.S. 62),
9. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist die Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn zu prüfen. Der Beschwerdeführer
erhebt einerseits Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2018,
worin die Beschwerdegegnerin über den vorliegend umstrittenen Skonto-Anspruch
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der jährlichen Vorauszahlung der
KVG-Prämien entschieden hat. Diesbezüglich sind die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Andererseits erhebt der
Beschwerdeführer Klage, insoweit sich der strittige Skontoanspruch auf die
Vorauszahlung von Zusatzversicherungsprämien nach VVG bezieht. Diesbezüglich
stützt sich die strittige Forderung auf Zivilrecht. Gemäss Art. 89 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt
durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das
Obergericht sowie weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des
Gesetzes. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts müsste sich somit auf die
letztgenannte Bestimmung stützen können. Es wäre also eine spezialgesetzliche
Kompetenzzuweisung erforderlich.
Laut § 1 der Verordnung des Kantonsrates
über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und
das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen in der bis 28.
Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das Versicherungsgericht alle
Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen
Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im
Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die hier strittige
Kollektiv-Taggeldversicherung galt praxisgemäss als Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung. Entsprechende Streitigkeiten waren daher durch
das Versicherungsgericht zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. März 2015 wurde die
Verordnung jedoch geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das
Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit
Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und
kantonalen Gesetzgebung. Die Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung und damit auch der hier strittige Anspruch aus einer
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung fallen nicht mehr in die sachliche
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Da die Klage nach dem 1. März 2015
angehoben wurde, ist das Versicherungsgericht von vornherein nicht zuständig.
Da dem Versicherungsgericht die
sachliche Zuständigkeit fehlt, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. BGE
131.
V 153 E. 1.2 S. 155 f.).
3.
Im vorliegenden Fall verlangt
der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Anerkennung und Verrechnung
von CHF 748.30 plus Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018 sowie die
Rückerstattung von CHF 179.50 plus Zins zu 5 % seit 29. März 2018. Damit liegt
der Streitwert unter CHF 30'000.00, weshalb die Angelegenheit vom von der
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen ist
(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei im
Versicherungsantrag vom 30. August 2005 ein Skontosatz von 2 % handschriftlich
notiert worden. Der Skontosatz sei vom damaligen Swica-Berater, Herrn B.___,
angeboten und empfohlen worden. Bis und mit 2010 habe die Swica den vertraglich
vereinbarten Skonto von 2 % gemäss Vereinbarung auf dem Antragsformular bei den
Jahresrechnungen in Abzug gebracht. Bei der Prämienrechnung vom Dezember 2017
sei ihm erstmals aufgefallen, dass der ausgewiesene Skonto von CHF 36.45
nicht 2 % ausmache. Er habe dann festgestellt, dass die Swica bereits per
2011.
eine heimliche Praxisänderung mit Herabsetzung des Skontos auf 0.5 %
vorgenommen habe, ohne ihn darüber zu informieren. Seine Differenzrechnung über
die Zeit von 2011 bis 2017 ergebe inkl. Zins den Betrag von CHF 748.30. Da der
Skonto aber vereinbart worden sei, habe dieser Vertragscharakter. Zudem habe
sich die Swica über 5 Jahre an den Vertrag gehalten und damit auch konkludent
dessen Richtigkeit anerkannt. Eine einseitige Änderung des Skontosatzes durch
Swica sei im vorliegenden Fall vertragswidrig, zumal eine einseitige Änderung
weder durch die AVB‘s gedeckt, noch durch eine Änderungskündigung
rechtsgenüglich vorgenommen worden sei. Damit habe die Swica ihm als
Versichertem die Möglichkeit vorenthalten, sich bei einer anderen Versicherung
umzusehen und gegebenenfalls zu wechseln. Die Gewährung des Skontos von 2 % sei
bei Abschluss des Vertrages ein zentrales Argument gewesen. Des Weiteren könne
festgestellt werden, dass weder im KVG noch im VVG, noch in den entsprechenden
Verordnungen die Gewährung von Skonti geregelt sei. Ein Skonto sei ein
vertraglicher Bestandteil, wie er auf vielen allgemeinen Einkaufs- und
allgemeinen Vertragsbedingungen oder auch Werkverträgen aufgeführt werde. Eine
Ungleichbehandlung eines Versicherungsvertrages in Bezug auf Skonti, sowohl
nach KVG als auch nach VVG, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Und wenn ein
Skonto eben ein Vertragsbestandteil sei, dann könne dieser nicht einseitig –
und insbesondere heimlich – zu Lasten von ihm verändert werden. Es handle sich
auch nicht um konkludentes Verhalten seinerseits. Er habe die
Skontosatzreduktion nie akzeptiert. Erst auf der Rechnung der Prämie von 2018
sei diese auf den ersten Blick ersichtlich geworden. In diesem Zusammenhang
stelle sich auch die Frage, ob eine solche heimliche und arglistige Reduktion
des Skontosatzes nicht den Tatbestand des Betruges erfüllen würde. Somit
beantrage er die Anzeige bei den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden durch
das Gericht von Amtes wegen. Sodann werde in der Verfügung vom 9. Mai 2018
mit keinem Wort auf die widerrechtliche «gesetzliche Mahnung» vom 12. März 2018
eingegangen. Die Verfügung sei deshalb unvollständig. Sie begründe in keiner
Weise, wie dieser Betrag zu Stande komme. Sie begründe auch nicht, weshalb er
mit Schreiben vom 17. März 2018 zusätzlich die abgezogene Summe von CHF 109.45
in Rechnung gestellt bekommen habe. Des Weiteren könne er die Behauptung der
Swica nicht nachvollziehen, dass es sich beim Skonto nicht um einen
Prämienbestandteil handle, welcher auf Ende Jahr anzukündigen sei. Gerade
vorher argumentiere die Swica gegenteilig, wenn sie sage, dass der Skonto – wenn
auch nur als absoluter Betrag – auf der Prämienrechnung in Abzug gebracht
werde.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der für die jährliche Vorauszahlung vom
Versicherungsträger gewährte Skonto stelle kein im Gesetz vorgesehenen Rabatt
dar, der zufolge eines besonderen Kostenbewusstseins des Versicherten gewährt würde.
Die Vorauszahlung habe mit den Leistungskosten und den hierfür vorgesehenen
Prämienreduktionen nichts zu tun. Vielmehr finde der Skonto seine Begründung in
den ökonomischen Vorteilen des Versicherers aus der frühen und einmaligen
Prämienzahlung. Mit einer jährlichen Vorauszahlung verfüge die
Versicherungsgesellschaft sofort über hinreichende Liquidität, könne einen
Gewinn aus der vorübergehenden Anlage der Mittel für sich vereinnahmen, trage
kein weiteres Inkassorisiko und könne Einsparungen beim administrativen Aufwand
der Rechnungsstellung inklusive Postgebühren und Verbuchung erzielen. Der – im
Geschäftsverkehr privater und öffentlicher Unternehmen weit verbreitete und
übliche – Skonto sei im zur Diskussion stehenden Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung deshalb so lange nicht zu beanstanden, als er den
finanziell positiven Effekt beim Sozialversicherungsträger nicht übersteige
(vgl. zu den Vorgaben der Prämientarife Art. 16 des Bundesgesetzes vom 26.
September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
[Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Er sei damit so lange
zulässig, als der netto der Krankenversicherung für ihre Aufgabenwahrnehmung
zur Verfügung stehende Betrag auf jeden Fall nicht kleiner sei, als bei
monatlicher Zahlung. Andernfalls würde es sich um eine im Gesetz nicht
vorgesehene Prämienverbilligung zu Gunsten einer einzelnen Gruppe Versicherter
handeln. Entgegen der Ansicht des Einsprechers sei eine individuelle
Vereinbarung eines Skontos und damit über die Prämienhöhe im
Versicherungsobligatorium nicht zulässig und hätte damit auch keine
Rechtswirkung. Der Vermerk im Antrag sei vielmehr dahingehend zu verstehen,
dass der damals geltende Skontosatz festgehalten worden sei. Damit habe eine
Änderung des Skontosatzes mangels vertraglicher Vereinbarung auch nicht durch
eine (Änderungs-)Kündigung zu erfolgen. Da der Skontosatz die ökonomischen
Vorteile des Versicherers widerspiegeln solle, müsse er jederzeit der
Finanzmarktlage anpassbar sein. Der Versicherer lege jedes Jahr die den
finanziellen Umständen entsprechenden Prämien fest (Art. 16 KVAG). Seit dem
Jahr 2011 seien die Vorteile der Liquidität aufgrund der Anlagemöglichkeiten
derart geschrumpft, dass die Swica aus ökonomischer Sicht nur noch einen Skonto
von 0.5 % habe gewähren können. Zu den Rechtsbegehren Ziff. 2. und Ziff. 3. sei
zu bemerken, dass in den geforderten Beträgen auch Anteile der Prämien betr.
die Zusatzversicherungen enthalten seien. Diese bildeten jedoch nicht Bestandteil
des Einspracheentscheids nach Krankenversicherungsgesetz. Der Beschwerdeführer
mache im Weiteren geltend, dass die Mahnung vom 12. März 2018 über den Betrag
von CHF 175.90 nicht nachvollziehbar sei. Hier sei am 17. März 2018 eine neue
Zahlungsaufforderung über CHF 109.45 ergangen, welche den Berechnungen des
Beschwerdeführers entspreche. Auch hier sei darauf hinzuweisen, dass
VVG-Anteile enthalten seien.
Umstritten und zu prüfen ist somit, ob
die Beschwerdegegnerin den gegenüber dem Beschwerdeführer infolge der
jährlichen Vorschusszahlung ab dem Jahr 2006 gewährten Prämienskonto ab dem
Jahr 2011 auf 0.5 % senken durfte.
5.
Insofern der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend macht, er wolle die ausstehenden Forderungen mit seinen
Ansprüchen gegenüber der Swica verrechnen, ist vorweg festzuhalten, dass eine
Verrechnung mit allfälligen ihm zustehenden Leistungen nicht möglich ist. Weder
dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E.
2f. S. 185 ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen
ein Verrechnungsrecht zu.
6.
6.1
Der Versicherer legt die Prämien
für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht,
erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien (Art. 61
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG,
SR 832.10). Prämienunterschiede ergeben sich zufolge des Wohnorts (Art. 61 Abs.
2.
f. KVG) oder des Alters (Art. 61 Abs. 3 KVG) der Versicherten. Weiter kann
die Prämie bei besonderen Versicherungsformen vermindert werden (Art. 62 KVG).
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)).
6.2
Das im Bereich des KVG
vorgeschriebene allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte
schweizerische Bevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur
Gewährleistung der Solidarität dar (Gebhard Eugster, Die obligatorische
Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage
2016, S. 418 N. 29). Im Einklang mit dem Solidaritätsgedanken hat der
Gesetzgeber denn auch im Grundsatz für alle Versicherten gleiche Prämien
vorgesehen. Den Krankenversicherern ist es verboten, vertragliche Abreden über
Prämienreduktionen ausserhalb der gesetzlichen Möglichkeiten vorzunehmen. Der
Gesetzgeber hat Prämienreduktionen dort vorgesehen, wo eigenverantwortliches
Handeln der Versicherten eine kostensenkende Wirkung hat. Dies gilt etwa beim
Anschluss an ein Hausarztmodell oder bei höheren Franchisen, wobei die in Art.
90c KVV vorgeschriebene maximal zulässige Prämienreduktion zu beachten ist
(vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 794 N. 1299).
6.3
Der für die jährliche
Vorauszahlung vom Versicherungsträger gewährte Skonto stellt hingegen keinen im
Gesetz vorgesehenen Rabatt dar, der zufolge eines besonderen Kostenbewusstseins
des Versicherten gewährt würde (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 795 N. 1304). Wie
die Beschwerdegegnerin hierzu treffend ausführt, hat die Vorauszahlung mit den
Leistungskosten und den hierfür vorgesehenen Prämienreduktionen nichts zu tun.
Vielmehr findet der Skonto seine Begründung in den ökonomischen Vorteilen des
Versicherers aus der frühen und einmaligen Prämienzahlung. Mit einer jährlichen
Vorauszahlung verfügt die Versicherungsgesellschaft sofort über hinreichende
Liquidität, kann einen Gewinn aus der vorübergehenden Anlage der Mittel für
sich vereinnahmen, trägt kein weiteres Inkassorisiko und kann Einsparungen beim
administrativen Aufwand der Rechnungsstellung inklusive Postgebühren und
Verbuchung erzielen. Der – im Geschäftsverkehr privater und öffentlicher
Unternehmen weit verbreitete und übliche – Skonto ist im zur Diskussion
stehenden Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung deshalb so
lange nicht zu beanstanden, als er den finanziell positiven Effekt beim
Sozialversicherungsträger nicht übersteigt (vgl. zu den Vorgaben der
Prämientarife Art. 16 KVAG). Er ist damit so lange zulässig, als der netto der
Krankenversicherung für ihre Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stehende Betrag
auf jeden Fall nicht kleiner ist als bei monatlicher Zahlung. Andernfalls würde
es sich um eine im Gesetz nicht vorgesehene Prämienverbilligung zu Gunsten
einer einzelnen Gruppe Versicherter handeln. Aus diesen Ausführungen ist
ersichtlich, dass selbst wenn vorliegend von einer wirksam zustande gekommenen Skonto-Zinssatzvereinbarung
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin in der Höhe von 2 % per
1.
Januar 2006 auszugehen wäre, eine solche nicht unbeschränkt über Jahre
hinweg in gleicher Höhe Gültigkeit haben könnte. Da der Skontosatz die
ökonomischen Vorteile des Versicherers widerspiegeln soll, muss er jederzeit
der Finanzmarktlage anpassbar sein. Dies zeigt sich analog auch darin, dass der
Versicherer jedes Jahr die den finanziellen Umständen entsprechenden Prämien
festlegt (Art. 16 KVAG). Ein auf Jahre im Voraus festgelegter Skonto-Zinssatz wäre
im Lichte des Gesagten nicht zulässig. Ebenso wäre es mit dem in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Prinzip der
Rechtsgleichheit unvereinbar, den Versicherten Skonti in unterschiedlicher,
individuell zu vereinbarender Höhe zu gewähren (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., S.
169.
N. 8). Eine individuelle Vereinbarung eines Skontos und damit indirekt auch
über die Prämienhöhe wäre demnach im Versicherungsobligatorium nicht zulässig
und hätte damit auch keine Rechtswirkung. Insofern der Beschwerdeführer sodann grundsätzlich
die Höhe des von der Beschwerdegegnerin gewährten Skontos mit Verweis auf die
teilweisen höheren Skonti anderer Krankenversicherer rügt, ist darauf im Lichte
der vorgehenden Erwägungen nicht weiter einzugehen. So besteht nach KVG eben kein
Anspruch auf Gewährung eines Skontos und anders als die Höhe der jährlich neu
festzulegenden KVG-Prämien untersteht die Höhe eines allenfalls gewährten
Skontos auch nicht der Genehmigungspflicht durch das Bundesamt für Gesundheit,
sondern steht einzig im wirtschaftlichen Ermessen des jeweiligen
Krankenversicherers.
6.4
Wie die Beschwerdegegnerin
weiter korrekt festgehalten hat, wird im Bereich der obligatorischen
Krankenversicherung mit Ausfüllen des Versicherungsantrags faktisch lediglich
der Beitritt erklärt, da jede Person, welche die versicherungsmässigen
Voraussetzungen erfüllt, durch den Krankenversicherer aufgenommen werden muss (vgl.
Art. 3 und 4 KVG). Insofern der Beschwerdeführer in seiner Argumentation somit
auf privatrechtliche Skonto-Vereinbarungen verweist, ist festzuhalten, dass
sich die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltende Form
der Vertragsentstehung erheblich von der Entstehung eines privatrechtlichen
Vertrages unterscheidet. So setzt die Begründung des Versicherungsverhältnisses
im Wesentlichen eine entsprechende Willenserklärung in Form einer
Versichertenanmeldung voraus. Das Versicherungsverhältnis entsteht durch
Verwaltungsakt, mit welchem der Krankenversicherer auf Anmeldung hin die
Aufnahme formell, aber nicht in konstitutiver Weise vollzieht. Die Anmeldung
ist eine empfangsbedürftige Gestaltungserklärung, an welche die antragstellende
Person grundsätzlich gebunden ist und die bei erfüllten gesetzlichen
Aufnahmebedingungen ihre Rechtswirkung – die Begründung des
Versicherungsverhältnisses – ohne Erfordernis der Zustimmung durch den
Krankenversicherer automatisch entfaltet (Gebhard Eugster, Die obligatorische
Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage
2016, S. 417 Rz. 25). Diese spezielle Form der Vertragsentstehung ist damit
kaum vergleichbar mit der Entstehung eines privatrechtlichen Vertrages, welcher
erst bei übereinstimmenden Willensäusserungen zustande kommt. Bereits daraus
ergibt sich, dass der Versicherungsvertrag im KVG-Bereich nicht einfach mit
einem handschriftlichen Vermerk «2 % Skonto» auf dem Versicherungsantrag
abgeändert werden kann, zumal auf der vom Beschwerdeführer ebenfalls am 30.
August 2005 unterzeichneten Offerte (SA 15, S. 24) kein Skontozinssatz vermerkt
war. Die 2 % Skonto waren weder auf dem Versicherungsantrag noch auf der
Offerte vorgedruckt, weshalb es sich diesbezüglich auch nicht um eine
verbindliche Skonto-Offerte gehandelt hat, welche vom Beschwerdeführer durch
seine Unterschrift hätte angenommen werden können. Zudem sind die Vertragsbestandteile
eines Versicherungsverhältnisses in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung im KVG abschliessend geregelt. Ein Anspruch auf
Skonto ist im KVG nicht enthalten und besteht auch nicht (vgl. Kieser,
KVG/UVG-Kommentar, 2018, S. 169 N. 7). Somit konnte diesbezüglich auch nicht
durch einseitige Antragsanpassung eine individuelle Vereinbarung entstehen.
Eine solche wäre, wie bereits erwähnt, im Licht der Rechtsgleichheit nicht
zulässig gewesen. So muss der Krankenversicherer – falls er einen Skonto
anbietet – allen Versicherten, die eine jährliche Prämienvorauszahlung leisten,
den gleichen Skonto-Zins gewähren. Der Skonto-Zinssatz von 2 % war somit
kein Vertragsbestandteil, womit es nicht zu beanstanden ist, dass die
Beschwerdegegnerin den Skonto-Zinssatz per 2011 von 2 % auf 0.5 % gesenkt hat.
6.5
Zudem macht der Beschwerdeführer
geltend, dass die Mahnung vom 12. März 2018 über den Betrag von CHF 175.90
nicht nachvollziehbar und ihm der diesbezüglich einbezahlte Betrag
zurückzuerstatten sei. Wie aber aus den Akten und den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin hervorgeht, ist diesbezüglich am 17. März 2018 eine neue
Zahlungsaufforderung über CHF 109.45 ergangen, welche die Mahnung vom 12. März
2018.
ersetzt. In der Folge hat der Beschwerdeführer zwar am 29. März 2018
gleichwohl den Betrag von CHF 175.90 überwiesen (B 21). Wie von der Beschwerdegegnerin
mit Stellungnahme vom 5. Februar 2019 jedoch dargelegt wurde, wurde der
diesbezügliche Differenzbetrag für die zu viel bezahlten Prämien 2018 in Höhe
von CHF 66.45, in zwei Teilen, an die Prämienjahresrechnung 2019 Nr. 1159770657
verrechnet (1. Teil CHF 36.45, 2. Teil CHF 30.00). Somit ist diese Rüge
ebenfalls abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer verlangt
sodann, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
abgesehen werden, wenn sich ohne solche Verhandlung mit hinreichender
Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet
oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten
öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden
Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische
oder buchhalterische Probleme zutrifft. Vorliegend konnte ohne Weiteres
festgestellt werden, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Zudem
sind keine materiellen Gründe ersichtlich, welche für die Durchführung einer
Verhandlung sprechen würden. So wird nicht näher erläutert und ist auch nicht
erkennbar, welchem Zweck die Verhandlung dienen sollte. Der Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist dennoch abzuweisen.
8.
Zusammenfassend ist es somit
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Skonto-Zinssatz per 2011
von 2 % auf 0.5 % gesenkt hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind
unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Hinsichtlich des Antrags des
Beschwerdeführers, es sei bei den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden durch
das Gericht von Amtes wegen eine Strafanzeige einzureichen, ist festzuhalten,
dass das Versicherungsgericht zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist,
Strafanzeige zu erstatten. Vorliegend ist kein deliktisches Verhalten
ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die
Staatsanwaltschaft zu überweisen. Das
Gleiche gilt auch hinsichtlich des Antrags, das Gericht habe die unlauteren Machenschaften
der Swica bei den beiden Aufsichtsbehörden zur weiteren Untersuchung
anzuzeigen. Angesichts des Verfahrensausgangs besteht dazu kein Anlass.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Auf die gleichzeitig
erhobene Klage ist nicht einzutreten.
3.
Es werden weder eine
Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_317/2019 vom 24. September 2019 bestätigt.