VSBES.2018.248
Ergänzungsleistungen AHV
1. März 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 1. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Advokat Silvan
Ulrich
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Vermögensverzicht (Einspracheentscheid
vom 7. September 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1948 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Februar 2018 bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner
Altersrente der AHV an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 7). Der Beschwerdeführer
ist verheiratet. Er lebt seit 8. Juni 2017 im Alters- und Pflegeheim [...]
(vgl. AK-Nr. 11). Die Ehefrau B.___ lebt in einem eigenen Haushalt.
1.2 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm verschiedene Unterlagen zu den
Akten und verlangte weitere Informationen ein, unter anderem zu Gründen für
einen festgestellten Vermögensrückgang und zur Entwicklung des Vermögens der
Ehefrau (AK-Nr. 22, 28). Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau B.___,
reichte in der Folge verschiedene Dokumente ein (AK-Nr. 23 ff., 33
ff.).
2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
(AK-Nr. 43) und mit einer separaten, gleichentags erlassenen Verfügung auch
einen solchen seiner Ehefrau (AK-Nr. 41).
3. Am 26. Juli 2018 erhob der
Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch seine Ehefrau, Einsprache gegen die
Verfügung vom 18. Juli 2018 (AK-Nr. 46). Beanstandet wurde insbesondere die
Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von CHF 369'000.00, der
den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet worden war (vgl. AK-Nr. 42, 44).
4. Mit Einspracheentscheid vom 7.
September 2018 (AK-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab.
5. Mit Zuschrift vom 5. Oktober
2018 (A.S. 4 f.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. September
2018 erheben. Mit der Beschwerde wird sinngemäss beantragt, der
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers sei ohne Berücksichtigung von
Einkommen und Vermögen der Ehefrau und ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts
zu berechnen.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 10 ff.).
7. Am 9. Januar 2019 lässt der
Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Ulrich, eine
Replik einreichen und weitere Unterlagen auflegen. Gleichzeitig wird das
Rechtsbegehren wie folgt präzisiert: «In Gutheissung der Beschwerde sei die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für
das Jahr 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 5'980.00
auszurichten. Weiter sei sie zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung
an den Beschwerdeführer zu verurteilen.» (A.S. 24 ff.). Inhaltlich wird
weiterhin die Streichung des dem Beschwerdeführer zur Hälfte angerechneten
Verzichtsvermögens von CHF 369'000.00 verlangt.
8. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Duplik vom 31. Januar 2019, mit Blick auf die neu
eingereichten Unterlagen sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem
Beschwerdeführer sei aber keine Parteientschädigung zuzusprechen, da diese
Dokumente problemlos im Verwaltungsverfahren hätten beigebracht werden können
(A.S. 30 f.).
9. Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 13. Februar 2019 seinen Standpunkt bestätigen (A.S. 34 f.).
Gleichzeitig reicht Rechtsanwalt Ulrich seine Kostennote ein (A.S. 36 f.).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 7. September 2018 ist fristgerecht eingereicht worden. Das angerufene
Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2018. Inhaltlich
umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtsvermögen von
CHF 369'000.00 berücksichtigt hat, welches zur Hälfte dem Beschwerdeführer
angerechnet worden ist und den für seinen Ergänzungsleistungsanspruch
massgebenden Vermögensverzehr entsprechend erhöht.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
Bei Ehepaaren, von denen
mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital
lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den
Artikeln 1b-1d gesondert berechnet (Art.
1a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Dabei werden die anrechenbaren
Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG)
der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend
hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV) Von der
Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind gemäss Art. 1b Abs.
4.
ELV Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder
Spitalaufenthalt (lit. a), Hilflosenentschädigungen, welche nach Artikel 15b
angerechnet werden können (lit. b) sowie der Eigenmietwert der von einem
Ehegatten bewohnten Liegenschaft (lit. c). Die anerkannten Ausgaben werden
demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe
beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Art. 1c Abs. 1 ELV). Für
den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben
für Alleinstehende berücksichtigt (Art. 1c Abs. 2 ELV).
2.3
Als Einnahme wird bei
Altersrentnerinnen und Altersrentnern u.a. ein Zehntel des Reinvermögens
angerechnet, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG; vgl. auch Art. 1b Abs. 3 ELV und Art. 11 Abs. 2 ELG). Ebenfalls
angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art.
11.
Abs. 1 lit. b ELG).
2.4
Einkünfte und Vermögenswerte,
auf die verzichtet worden ist, werden angerechnet, wie wenn sie erzielt worden
oder noch vorhanden wären (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein
Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der
Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen
verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG),
wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Dabei ist der Wert des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres,
das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu
vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV).
2.5
Nach der Rechtsprechung ist ein
Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto der zweiten Säule ab demjenigen
Zeitpunkt als anrechenbares Reinvermögen bzw. als Vermögensertrag zu
berücksichtigen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, das
Guthaben zu beziehen. In diesem Sinne fällige, «stehen gelassene» Guthaben sind
gleich zu behandeln wie bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der
anrechenbaren Einnahmen als Reinvermögen entsprechend Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG
(heute Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch
BGE 140 V 201). Dasselbe muss im Prinzip für entsprechende Guthaben der dritten
Säule gelten. Dementsprechend sind laut Randziffer 3443.01 der Wegleitung über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Kapitalsummen aus der 2. und 3.
Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte
Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Ist ein solches stehen
gelassenes Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, sind davon die Steuern, die bei
einem Bezug anfallen würden, abzuziehen (BGE 140 V 201 S. 205 f. E. 4.3 und
4.
).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat in
ihrer Berechnung (AK-Nr. 44) einen Vermögensverzicht von CHF 369'000.00
berücksichtigt, was zu einer entsprechenden Erhöhung des jährlichen
Vermögensverzehrs um CHF 36'900.00 respektive für den Beschwerdeführer
(hälftiger Anteil) um CHF 18'450.00 führte. Der Betrag von CHF 369'000.00
setzt sich zusammen aus einer nicht nachvollziehbaren Vermögensreduktion um
CHF 201'000.00 im Jahr 2015 und von CHF 188'000.00 im Jahr 2017 (vgl.
die Begründung der Verfügung vom 18. Juli 2018, AK-Nr. 43 S. 2), unter
Berücksichtigung der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 gemäss Art.17a ELV
(vgl. E. II. 2.3 hiervor).
3.2
In der Replik vom 9. Januar 2019
wird die Streichung des Vermögensverzichts von CHF 369'000.00 verlangt. Den
gleichzeitig neu eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der
Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer im Jahr 2014
angefallenen Erbschaft (vgl. AK-Nr. 40) im Jahr 2015 Erbschaftssteuern in der
Höhe von CHF 169'056.00 in Rechnung gestellt wurden (Urkunde 1 des
Beschwerdeführers, eingereicht am 10. Januar 2019). Weiter wird – unter Verweis
auf die aktenkundige Steuerveranlagung 2017 (AK-Nr. 38, S. 3) – vorgebracht,
die Ehefrau habe im Jahr 2017 einen Betrag von CHF 22'276.00 als Einkauf
in die zweite Säule (BVG) und im gleichen Jahr CHF 5'985.00 in die gebundene
Selbstvorsorge (Säule 3a) einbezahlt. Ausserdem habe sie eine Summe von
CHF 170'000.00 in ein Produkt der Säule 3b investiert, welches
vermögenssteuerbefreit und daher aus der Steuerveranlagung nicht ersichtlich
sei. Als entsprechender Nachweis wird ein Kontoauszug eingereicht, dem eine im
Dezember 2017 erfolgte Einzahlung von CHF 170'000.00 zu entnehmen ist
(Urkunde 2 des Beschwerdeführers).
4.
Mit den erwähnten, neu
dokumentierten Ausgaben von insgesamt rund CHF 367'000.00 ist die
Verwendung des Betrags von CHF 369'000.00 nachgewiesen. Eine Zahlung von CHF
169'056.00 erfolgte nach Lage der nunmehr vorliegenden Akten in Erfüllung einer
entsprechenden Verpflichtung (Steuerforderung). Den Einzahlungen in die zweite
Säule und die Säule 3a steht eine adäquate Gegenleistung gegenüber. Dasselbe
gilt möglicherweise für die Investition von CHF 170'000.00. Damit ist die
Annahme eines Vermögensverzichts teilweise widerlegt und für den Restbetrag
zumindest sehr stark infrage gestellt, was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer
Duplik anerkennt. Sie weist aber gleichzeitig zu Recht darauf hin, dass sich
bei den Guthaben der zweiten und der dritten Säule, soweit ein
Vermögensverzicht zu verneinen ist, die Frage stellt, ob die Ehefrau des
Beschwerdeführers die Möglichkeit hätte (bzw. im Jahr 2018 schon gehabt hätte),
die entsprechenden Beträge zu beziehen. Sollte dies zu bejahen sein, wären sie
unter Umständen als Vermögen anzurechnen, wobei die Steuern, die bei einem
Bezug anfallen würden, in Abzug zu bringen wären (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Durch
die im Beschwerdeverfahren mit der Replik eingereichten Unterlagen präsentiert
sich der Sachverhalt völlig verändert, und es stellen sich vollkommen neue
Fragen. Es erscheint daher als angezeigt, den angefochtenen Einspracheentscheid
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
die sich neu stellenden Fragen prüfe und danach erneut über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
ab 1. Februar 2018 entscheide.
5.
Grundsätzlich hat die
obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(Art. 61 lit. g Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
ELG). Auch in diesem Zusammenhang gilt jedoch der Grundsatz, wonach unnötige
Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Art. 108 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]); dies kann gegebenenfalls dazu führen, dass
ein Anspruch auf eine Parteientschädigung trotz formellen Obsiegens entfällt.
So verhält es sich hier, denn die Vertretung des Beschwerdeführers hätte die
erst mit der Eingabe vom 9. Januar 2019 gelieferten Belege und Informationen
problemlos schon im Verfügungs- oder Einspracheverfahren einreichen können.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher erläutert, was sie
daran gehindert hätte, zumal sie durch die Beschwerdegegnerin mehrmals
ausdrücklich aufgefordert worden war, entsprechende Belege vorzulegen. Damit
wäre das Beschwerdeverfahren vermieden worden. Deshalb sind die Kosten für die
anwaltliche Vertretung durch den Beschwerdeführer selbst zu tragen, und es ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn vom 7. September 2018 aufgehoben und die Angelegenheit an
diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
anschliessend über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar
2018 neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger