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Entscheid

VSBES.2018.248

Ergänzungsleistungen AHV

1. März 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1948 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Februar 2018 bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner

Altersrente der AHV an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 7). Der Beschwerdeführer

ist verheiratet. Er lebt seit 8. Juni 2017 im Alters- und Pflegeheim [...]

(vgl. AK-Nr. 11). Die Ehefrau B.___ lebt in einem eigenen Haushalt.

1.2 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm verschiedene Unterlagen zu den

Akten und verlangte weitere Informationen ein, unter anderem zu Gründen für

einen festgestellten Vermögensrückgang und zur Entwicklung des Vermögens der

Ehefrau (AK-Nr. 22, 28). Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau B.___,

reichte in der Folge verschiedene Dokumente ein (AK-Nr. 23 ff., 33

ff.).

2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen

(AK-Nr. 43) und mit einer separaten, gleichentags erlassenen Verfügung auch

einen solchen seiner Ehefrau (AK-Nr. 41).

3. Am 26. Juli 2018 erhob der

Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch seine Ehefrau, Einsprache gegen die

Verfügung vom 18. Juli 2018 (AK-Nr. 46). Beanstandet wurde insbesondere die

Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von CHF 369'000.00, der

den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet worden war (vgl. AK-Nr. 42, 44).

4. Mit Einspracheentscheid vom 7.

September 2018 (AK-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab.

5. Mit Zuschrift vom 5. Oktober

2018 (A.S. 4 f.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. September

2018 erheben. Mit der Beschwerde wird sinngemäss beantragt, der

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers sei ohne Berücksichtigung von

Einkommen und Vermögen der Ehefrau und ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts

zu berechnen.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 10 ff.).

7. Am 9. Januar 2019 lässt der

Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Ulrich, eine

Replik einreichen und weitere Unterlagen auflegen. Gleichzeitig wird das

Rechtsbegehren wie folgt präzisiert: «In Gutheissung der Beschwerde sei die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für

das Jahr 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 5'980.00

auszurichten. Weiter sei sie zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung

an den Beschwerdeführer zu verurteilen.» (A.S. 24 ff.). Inhaltlich wird

weiterhin die Streichung des dem Beschwerdeführer zur Hälfte angerechneten

Verzichtsvermögens von CHF 369'000.00 verlangt.

8. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Duplik vom 31. Januar 2019, mit Blick auf die neu

eingereichten Unterlagen sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem

Beschwerdeführer sei aber keine Parteientschädigung zuzusprechen, da diese

Dokumente problemlos im Verwaltungsverfahren hätten beigebracht werden können

(A.S. 30 f.).

9. Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 13. Februar 2019 seinen Standpunkt bestätigen (A.S. 34 f.).

Gleichzeitig reicht Rechtsanwalt Ulrich seine Kostennote ein (A.S. 36 f.).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 7. September 2018 ist fristgerecht eingereicht worden. Das angerufene

Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2018. Inhaltlich

umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtsvermögen von

CHF 369'000.00 berücksichtigt hat, welches zur Hälfte dem Beschwerdeführer

angerechnet worden ist und den für seinen Ergänzungsleistungsanspruch

massgebenden Vermögensverzehr entsprechend erhöht.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2

Bei Ehepaaren, von denen

mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital

lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den

Artikeln 1b-1d gesondert berechnet (Art.

1a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Dabei werden die anrechenbaren

Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG)

der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend

hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV) Von der

Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind gemäss Art. 1b Abs.

4.

ELV Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder

Spitalaufenthalt (lit. a), Hilflosenentschädigungen, welche nach Artikel 15b

angerechnet werden können (lit. b) sowie der Eigenmietwert der von einem

Ehegatten bewohnten Liegenschaft (lit. c). Die anerkannten Ausgaben werden

demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe

beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Art. 1c Abs. 1 ELV). Für

den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben

für Alleinstehende berücksichtigt (Art. 1c Abs. 2 ELV).

2.3

Als Einnahme wird bei

Altersrentnerinnen und Altersrentnern u.a. ein Zehntel des Reinvermögens

angerechnet, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG; vgl. auch Art. 1b Abs. 3 ELV und Art. 11 Abs. 2 ELG). Ebenfalls

angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art.

11.

Abs. 1 lit. b ELG).

2.4

Einkünfte und Vermögenswerte,

auf die verzichtet worden ist, werden angerechnet, wie wenn sie erzielt worden

oder noch vorhanden wären (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein

Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der

Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen

verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG),

wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Dabei ist der Wert des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres,

das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu

vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV).

2.5

Nach der Rechtsprechung ist ein

Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto der zweiten Säule ab demjenigen

Zeitpunkt als anrechenbares Reinvermögen bzw. als Vermögensertrag zu

berücksichtigen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, das

Guthaben zu beziehen. In diesem Sinne fällige, «stehen gelassene» Guthaben sind

gleich zu behandeln wie bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der

anrechenbaren Einnahmen als Reinvermögen entsprechend Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG

(heute Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch

BGE 140 V 201). Dasselbe muss im Prinzip für entsprechende Guthaben der dritten

Säule gelten. Dementsprechend sind laut Randziffer 3443.01 der Wegleitung über

die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Kapitalsummen aus der 2. und 3.

Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte

Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Ist ein solches stehen

gelassenes Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, sind davon die Steuern, die bei

einem Bezug anfallen würden, abzuziehen (BGE 140 V 201 S. 205 f. E. 4.3 und

4.

).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat in

ihrer Berechnung (AK-Nr. 44) einen Vermögensverzicht von CHF 369'000.00

berücksichtigt, was zu einer entsprechenden Erhöhung des jährlichen

Vermögensverzehrs um CHF 36'900.00 respektive für den Beschwerdeführer

(hälftiger Anteil) um CHF 18'450.00 führte. Der Betrag von CHF 369'000.00

setzt sich zusammen aus einer nicht nachvollziehbaren Vermögensreduktion um

CHF 201'000.00 im Jahr 2015 und von CHF 188'000.00 im Jahr 2017 (vgl.

die Begründung der Verfügung vom 18. Juli 2018, AK-Nr. 43 S. 2), unter

Berücksichtigung der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 gemäss Art.17a ELV

(vgl. E. II. 2.3 hiervor).

3.2

In der Replik vom 9. Januar 2019

wird die Streichung des Vermögensverzichts von CHF 369'000.00 verlangt. Den

gleichzeitig neu eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der

Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer im Jahr 2014

angefallenen Erbschaft (vgl. AK-Nr. 40) im Jahr 2015 Erbschaftssteuern in der

Höhe von CHF 169'056.00 in Rechnung gestellt wurden (Urkunde 1 des

Beschwerdeführers, eingereicht am 10. Januar 2019). Weiter wird – unter Verweis

auf die aktenkundige Steuerveranlagung 2017 (AK-Nr. 38, S. 3) – vorgebracht,

die Ehefrau habe im Jahr 2017 einen Betrag von CHF 22'276.00 als Einkauf

in die zweite Säule (BVG) und im gleichen Jahr CHF 5'985.00 in die gebundene

Selbstvorsorge (Säule 3a) einbezahlt. Ausserdem habe sie eine Summe von

CHF 170'000.00 in ein Produkt der Säule 3b investiert, welches

vermögenssteuerbefreit und daher aus der Steuerveranlagung nicht ersichtlich

sei. Als entsprechender Nachweis wird ein Kontoauszug eingereicht, dem eine im

Dezember 2017 erfolgte Einzahlung von CHF 170'000.00 zu entnehmen ist

(Urkunde 2 des Beschwerdeführers).

4.

Mit den erwähnten, neu

dokumentierten Ausgaben von insgesamt rund CHF 367'000.00 ist die

Verwendung des Betrags von CHF 369'000.00 nachgewiesen. Eine Zahlung von CHF

169'056.00 erfolgte nach Lage der nunmehr vorliegenden Akten in Erfüllung einer

entsprechenden Verpflichtung (Steuerforderung). Den Einzahlungen in die zweite

Säule und die Säule 3a steht eine adäquate Gegenleistung gegenüber. Dasselbe

gilt möglicherweise für die Investition von CHF 170'000.00. Damit ist die

Annahme eines Vermögensverzichts teilweise widerlegt und für den Restbetrag

zumindest sehr stark infrage gestellt, was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer

Duplik anerkennt. Sie weist aber gleichzeitig zu Recht darauf hin, dass sich

bei den Guthaben der zweiten und der dritten Säule, soweit ein

Vermögensverzicht zu verneinen ist, die Frage stellt, ob die Ehefrau des

Beschwerdeführers die Möglichkeit hätte (bzw. im Jahr 2018 schon gehabt hätte),

die entsprechenden Beträge zu beziehen. Sollte dies zu bejahen sein, wären sie

unter Umständen als Vermögen anzurechnen, wobei die Steuern, die bei einem

Bezug anfallen würden, in Abzug zu bringen wären (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Durch

die im Beschwerdeverfahren mit der Replik eingereichten Unterlagen präsentiert

sich der Sachverhalt völlig verändert, und es stellen sich vollkommen neue

Fragen. Es erscheint daher als angezeigt, den angefochtenen Einspracheentscheid

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

die sich neu stellenden Fragen prüfe und danach erneut über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen

ab 1. Februar 2018 entscheide.

5.

Grundsätzlich hat die

obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten

(Art. 61 lit. g Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1

ELG). Auch in diesem Zusammenhang gilt jedoch der Grundsatz, wonach unnötige

Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Art. 108 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]); dies kann gegebenenfalls dazu führen, dass

ein Anspruch auf eine Parteientschädigung trotz formellen Obsiegens entfällt.

So verhält es sich hier, denn die Vertretung des Beschwerdeführers hätte die

erst mit der Eingabe vom 9. Januar 2019 gelieferten Belege und Informationen

problemlos schon im Verfügungs- oder Einspracheverfahren einreichen können.

Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher erläutert, was sie

daran gehindert hätte, zumal sie durch die Beschwerdegegnerin mehrmals

ausdrücklich aufgefordert worden war, entsprechende Belege vorzulegen. Damit

wäre das Beschwerdeverfahren vermieden worden. Deshalb sind die Kosten für die

anwaltliche Vertretung durch den Beschwerdeführer selbst zu tragen, und es ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn vom 7. September 2018 aufgehoben und die Angelegenheit an

diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

anschliessend über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar

2018 neu entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger