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Entscheid

VSBES.2018.249

Ergänzungsleistungen AHV

14. Juli 2020Deutsch26 min

4. Dezember 2018 verstorbene Versicherte C.___ (ursprünglicher Beschwerdeführer)

Source so.ch

Urteil vom 14. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch lic. iur.

Krista Rüst, Rechtsanwältin

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (C.___.) (Einspracheentscheid vom 10. September 2018)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1940 geborene, am

4. Dezember 2018 verstorbene Versicherte C.___ (ursprünglicher Beschwerdeführer)

bezog Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. Aufgrund einer Demenzerkrankung

und multipler gesundheitlicher Probleme hielt er sich von Juli 2013 bis März

2014 im Pflegezentrum D.___, [...], auf. Danach wurde er von seiner Tochter, B.___,

zu Hause gepflegt. Infolge des Wohnsitzwechsels vom Kanton Bern nach [...] im

Februar 2018 war die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)

für den Versicherten zuständig (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 4

S. 6 und 36 ff.). Das Anmeldeformular ging bei der Gemeindezweigstelle

am 16. Februar 2018 ein (AK-Nr. 43 und 54); der Zeitpunkt des

Wohnsitzwechsels für die Berechnung der EL wurde auf den 1. März 2018

festgelegt (AK-Nr. 66). Die Beschwerdegegnerin erliess am 9. April

2018 eine Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen des Versicherten ab

1. März 2018 auf CHF 119.00 pro Monat sowie die Prämienpauschale für

die Krankenversicherung auf CHF 458.00 pro Monat festsetzte. Gemäss dem

entsprechenden Berechnungsblatt wurden den anerkannten Ausgaben des

Versicherten von insgesamt CHF 36'502.00 anrechenbare Einnahmen von CHF 29'581.00

gegenübergestellt, was einen Ausgabenüberschuss von CHF 6'921.00 pro Jahr

bzw. CHF 577.00 Monat ergab (AK-Nr. 70 ff.).

1.2 Am 9. Juli 2018 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beistand des Versicherten mit, die mit der Anmeldung zum

Bezug von Ergänzungsleistungen eingereichten Unterlagen für eine eventuelle

Rückerstattung der Kosten für die Pflege und Betreuung des Versicherten durch

dessen Tochter seien ab dem Zuzug in den Kanton Solothurn geprüft worden;

mangels Lohneinbusse könne man keine Kosten übernehmen (AK-Nr. 106). Auf

das entsprechende Ersuchen seitens des Beistands des Versicherten hin erliess

die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2018 eine Verfügung, worin sie die Vergütung

der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige ablehnte. Dies

wurde damit begründet, die Tochter erbringe Pflege- und Betreuungsleistungen

für den Versicherten seit dem 1. Mai 2014. Der Anspruch auf Leistungen für

Familienangehörige erfordere den Nachweis, dass die pflegende Person durch die

Aufgabe oder Reduktion ihrer Arbeit eine länger dauernde, wesentliche

Erwerbseinbusse erleide. Aufgrund der eingereichten Dokumente sei die

Beurteilung nicht möglich gewesen. Es sei deshalb ein Auszug aus dem

individuellen Konto der Tochter geprüft worden. Diese habe seit der Aufnahme

der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse erlitten; der

Auszug belege vielmehr eine Steigerung ihres Verdienstes (IV-Nr. 109). Die

dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2018, worin eine Vergütung der

Pflege- und Betreuungsleistungen ab 1. März 2018 verlangt wurde

(AK-Nr. 117), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

10. September 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das

Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den

Ergänzungsleistungen (RKEL) sei kantonal geregelt. Somit könne jeder Kanton in

seinem Hoheitsgebiet die Sachlage neu überprüfen und nach seinen

Gesetzesbestimmungen entscheiden. Durch einen Kantonswechsel könne nicht davon

ausgegangen werden, dass die früher im Kanton Bern vergüteten privaten Pflege-

und Betreuungskosten auch im Kanton Solothurn vergütet würden. Im Weiteren habe

die Tochter seit der Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014

keine Lohneinbusse erlitten (IV-Nr. 133; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 9. Oktober 2018 lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. Juli 2018 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

10. September 2018 seien aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese die Kosten für Pflege und Betreuung durch die

Familienangehörige, Frau B.___ (Tochter), übernehme.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit unter gleichem Datum

eingereichter separater Eingabe wird sodann die unentgeltliche Rechtspflege mit

unentgeltlicher Rechtsvertretung für den Versicherten ersucht (IV-Nr. 11

ff.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November

2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 20 ff.).

2.4 Am 10. Dezember 2018 teilt

die Vertreterin des Versicherten dem Gericht mit, sie habe kurzfristig über

dessen Beistand erfahren, dass C.___ am 4. Dezember 2018 verstorben sei.

Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren sistiert werde, bis die

Weiterführung des Prozesses durch die Erbinnen und Erben und deren Instruktion

geklärt sei (A.S. 30).

2.5 Mit Instruktionsverfügung vom

12. Dezember 2018 wird festgestellt, dass der Versicherte und (ursprüngliche)

Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 verstorben ist und an seine Stelle

die Erben treten. Das Verfahren wird solange sistiert, als die Erben die

Erbschaft ausschlagen können. Das Erbschaftsamt [...] wird ersucht, dem

Versicherungsgericht die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft des

Verstorbenen nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bekannt zu geben (A.S. 31).

2.6 Mit Eingabe vom

26. November 2019 bestätigt die Amtsschreiberei [...] gegenüber dem

Gericht, dass der Verstorbene als einzige Erbin seine Ehefrau, A.___, [...] (),

[...], hinterlassen habe. Bevollmächtigte und Rechnungsadresse in der Schweiz

sei die Tochter, B.___ [...] (A.S. 34).

2.7 Der Vertreterin des verstorbenen

Beschwerdeführers wird mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 Frist

gesetzt, dem Gericht mitzuteilen, ob die Witwe des Beschwerdeführers das

Verfahren weiterführen wolle. Innert gleicher Frist erhält die Vertreterin die Gelegenheit,

eine Replik einzureichen (A.S. 35 f.).

2.8 Am 20. Januar 2020 teilt

die Vertreterin unter Beilage einer formellen Bestätigung der Tochter vom

27. Dezember 2019 mit, dass die Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers, A.___

(im Folgenden: Beschwerdeführerin), das Verfahren weiterführen wolle (A.S. 42

f.).

2.9 Mit Replik gleichen Datums lässt

die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

festhalten (A.S. 44 ff.).

2.10 Am 12. Februar 2020 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Vollmacht der Alleinerbin vom

5. Februar 2020 nach (A.S. 52 f.).

2.11 Mit Instruktionsverfügung vom

17. Februar 2020 wird die Beschwerdeführerin eingeladen, dem Gericht

mitzuteilen, in welchem Umfang (Pensum und Verdienst) die Tochter B.___ seit

Anfang 2019 erwerbstätig gewesen sei, und entsprechende Belege einzureichen

(A.S. 55 f.).

2.12 Mit Eingabe vom 9. März 2020

werden die verlangten Angaben seitens der Beschwerdeführerin gemacht und

entsprechende Belege eingereicht (A.S. 58 f.).

2.13 Mit Verfügung vom 9. April

2020 wird festgestellt, dass das für den ursprünglichen Beschwerdeführer

gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hinfällig geworden ist. Die

Beschwerdeführerin wird deshalb eingeladen, dem Gericht mitzuteilen, ob sie ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wolle. Wenn dies der Fall sei,

seien dem Gericht ein neues Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

nach Art. 119 ZPO» sowie die entsprechenden Belege einzureichen

(A.S. 60 f.).

2.14 In ihrer Duplik vom 8. Mai

2020 beantragt die Beschwerdegegnerin nach einer nochmaligen Prüfung der

Unterlagen die Gutheissung der Beschwerde. Die Sache sei an sie zurückzuweisen,

damit sie die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Tochter B.___ im Umfang

von CHF 22'208.35, eventualiter im gerichtlich festgelegten Umfang,

übernehmen könne (A.S. 66 ff.).

2.15 Mit Kurzstellungnahme vom

10. Juni 2020 zur vorerwähnten Duplik lässt die Beschwerdeführerin

erklären, es werde geschätzt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Rechtsanspruch

nach erfolgter Auseinandersetzung mit den Beweismitteln nun anerkenne und ihre

Rechtsbegehren dahingehend angepasst habe, dass die Beschwerde gutzuheissen

sei. Mit der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Festlegung

der Kosten für Pflege und Betreuung durch das Gericht sei sie einverstanden.

Die dargelegte Berechnung der Beschwerdegegnerin werde als schlüssig und

nachvollziehbar erachtet und sei für sie annehmbar. Es stehe ihr eine

Parteientschädigung zu (A.S. 74 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2018, mit welchem

die Einsprache vom 2. August 2018 gegen die Verfügung vom 19. Juli

2018.

betreffend Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch

Familienangehörige abgewiesen wurde. Zu beurteilen ist im Folgenden die Frage, ob

die Beschwerdegegnerin die Kosten bzw. Lohneinbusse der Tochter B.___ aufgrund

der Pflege und Betreuung ihres verstorbenen Vaters im Zeitraum vom 1. März

2018.

bis zu dessen Ableben am 4. Dezember 2018 zu übernehmen hat. Deren

Höhe wird in der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2020 auf

CHF 22'208.35 beziffert. Die Beschwerdeführerin hat diese Berechnung in

ihrer Eingabe vom 10. Juni 2020 akzeptiert.

1.3

Nach § 54bis

Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, in der

seit 1. März 2015 geltenden Fassung; BGS 125.12) entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen (mit hier nicht gegebenen Ausnahmen) mit einem

Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden

Streitsache liegt angesichts der zuletzt gestellten Rechtsbegehren unter dieser

Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vergüten die Kantone den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im

laufenden Jahr entstandene Kosten u.a. für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu

Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b). Die Kantone bezeichnen die

Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung

auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung

erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die

zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und

Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen

jedoch bei zu Hause lebenden Personen CHF 25'000.00 (alleinstehende und

verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen)

bzw. CHF 50'000.00 (Ehepaare) nicht unterschreiten (Art. 14

Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG). Die Kantone finanzieren die

Leistungen nach Art. 14 ELG (Art. 16 ELG).

2.2

Nach § 82 Abs. 2 lit. c

des (kantonalen) Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) bestimmt, soweit die

Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, der Regierungsrat insbesondere die

Begrenzung und Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung

entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.

Laut § 65 Abs. 1 der (regierungsrätlichen) Sozialverordnung (SV;

BGS 831.2) wird die Vergütung beschränkt auf die im Rahmen einer

wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben.

Dazu gehören insbesondere Kosten für Pflichtleistungen, die im Rahmen

obligatorischer Sozialversicherungen erbracht wurden. Kosten für Leistungen

ausserhalb des Geltungsbereichs obligatorischer Sozialversicherungen werden

vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmässigkeit erwiesen sind (§ 65 Abs. 2 SV). Die in Art. 14

Abs. 3 ELG erwähnten Beträge gelten als Höchstbeträge im Sinne dieser

Sozialverordnung (§ 65 Abs. 3 SV). Das Departement regelt die

Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der

Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement (§ 65 Abs. 4 SV).

2.3

Gemäss § 1 Abs. 1 des

Reglements (des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn) über die

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

(RKEL; BGS 831.3) werden ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und

Hilfsmittelkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ELG bis zur Höhe der

Kosten einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Ausführung rückerstattet. Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn kann die Wirtschaftlichkeit und

Zweckmässigkeit überprüfen lassen (§ 1 Abs. 2 RKEL). Die Höchstbeträge,

die für Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten zusätzlich zur

jährlichen Ergänzungsleistung vergütet werden, entsprechen den in Art. 14

Abs. 3 bis 5 ELG festgelegten Beträgen (§ 2 Abs. 1 RKEL). Kosten

für Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit

notwendig sind und von anerkannten Spitex-Organisationen erbracht wird, werden

vergütet (§ 14 Abs. 1 RKEL). Kosten für Leistungen privater Träger

werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger

entsprechen (§ 14 Abs. 5 RKEL).

Nach § 16 Abs. 1 RKEL werden Kosten

für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, nur

vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung

eingeschlossen sind (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine

länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Die Kosten

werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in der Höhe der

Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden

(§ 16 Abs. 2 RKEL). Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird

verrechnet (§ 16 Abs. 3 RKEL).

2.4

Eine Erwerbseinbusse kann

dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Pflege die bisher

ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben mussten. Die Ursache

für eine Erwerbseinbusse kann aber auch darin liegen, dass die

Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Aufwandes darin

gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende

zu erweitern. Die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung

einer bestehenden Erwerbstätigkeit kann berücksichtigt werden, sofern der

Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend

wahrscheinlich ist. Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die

Familienangehörige ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre,

ist mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und

sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege

zu beurteilen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische

Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson

berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten

Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien

erschlossen werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_125/2019 vom

11.

Juni 2019 E. 4.3, 9C_152/2010 vom 24. August 2011

E. 4.2 und 4.3 sowie 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1 und

5.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

die Vergütung für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige zu Gunsten des

am 4. Dezember 2018 verstorbenen Versicherten und ursprünglichen

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juli 2018 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, dessen Tochter, B.___, habe für ihren Vater seit dem 1. Mai

2014.

Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht. Der Anspruch auf Leistungen für

Familienangehörige erfordere gemäss § 16 RKEL den Nachweis, dass die

pflegende Person durch die Aufgabe oder Reduktion ihrer Arbeit eine länger

dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleide. Aufgrund der eingereichten

Dokumente sei die Beurteilung nicht möglich gewesen. Es sei deshalb ein Auszug aus

dem individuellen Konto (IK) der Tochter angefordert worden, welcher deren Einkommensverhältnisse

über die Jahre 1989 bis 2018 dokumentiere. Im Fall der Tochter sei seit der

Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse

eingetreten. Der IK-Auszug belege vielmehr eine seitherige Steigerung ihres

Erwerbseinkommens (IV-Nr. 109). Mit vorliegend angefochtenem

Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom

19.

Juli 2018 mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden,

dass die bisher im Kanton Bern gewährten Pflege- und Betreuungskosten auch im

Kanton Solothurn vergütet würden. Im Weiteren habe die Tochter seit der

Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse

erlitten (IV-Nr. 133; A.S. 1 ff). In ihrer Beschwerdeantwort vom

6.

November 2018 weist sie noch darauf hin, der Vater sei vom 1. Juli

2013.

bis Ende April 2014 im Pflegezentrum D.___ in [...] untergebracht gewesen.

Die Tatsache, dass die Tochter während dieser Zeit keiner geregelten Arbeit

nachgegangen sei und beinahe kein Einkommen erzielt habe, lasse zumindest

gewisse Zweifel am angeblichen Willen der Tochter aufkommen, wonach sie ihre

Erwerbstätigkeit ohne die Pflege und Betreuung des Vaters noch weiter ausbauen

würde (A.S. 20 ff.).

Die Beschwerdeführerin A.___, die Witwe

des am 4. Dezember 2018 verstorbenen (ursprünglichen) Beschwerdeführers

(vgl. A.S. 30, 34, 42 und 53), lässt demgegenüber geltend machen, es gehe

nicht an, einzig auf den IK-Auszug der Tochter zu verweisen, ohne konkret zu

prüfen, ob diese anstelle der Pflege erwerbstätig wäre. Das massgebliche

Kriterium für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei die

Erwerbseinbusse, wobei es nicht um die effektive, sondern um die hypothetische

Erwerbseinbusse gehe. Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die

Tochter ohne die Pflege ihres Vaters einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre,

sei somit mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und

sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden

Pflege zu beurteilen. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Tochter im Jahr 2018 durch die Pflege

ihres Vaters keine hypothetische Erwerbseinbusse entstanden sei. Die zwei

minderjährigen, 2001 und 2004 geborenen Kinder, um welche sich die Tochter auch

noch kümmern müsse, seien im Jahr 2018 bereits 17 und 14 Jahre alt gewesen. Es

wäre der Tochter daher möglich und auch überwiegend wahrscheinlich gewesen,

dass sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ohne die Pflege und Betreuung ihres

Vaters weiter ausgebaut hätte und künftig auch ausbauen würde. Da sie sich jedoch

um ihren Vater kümmere, bleibe ihr dies in diesem Ausmass verwehrt, womit sie

sehr wohl – ungeachtet des IK-Auszugs – eine hypothetische Erwerbseinbusse

erleide. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (A.S. 4 ff.). Mit

Replik vom 20. Januar 2020 hält sie an ihren Rechtsbegehren und

Ausführungen fest (A.S. 44 ff.).

3.2

Zunächst ist festzustellen, dass

die Beschwerdegegnerin im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach

nochmaliger Prüfung der Unterlagen auf ihren Entscheid zurückgekommen ist und

nun beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Sache an sie

zurückzuweisen, damit sie die Kosten für Pflege und Betreuung, welche die

Tochter B.___ erbringe, in Höhe von CHF 22'208.35, eventualiter im

gerichtlich festgelegten Umfang, übernehmen könne. Zur Begründung legt sie im

Wesentlichen dar, zwar sei die Tochter im Zeitraum von Juli 2013 bis April (recte:

März) 2014, in welchem ihr Vater in einem Pflegezentrum untergebracht gewesen

sei, keiner geregelten Arbeit nachgegangen und sie habe beinahe kein

Erwerbseinkommen erzielt, obwohl ihr gerade kein Pflege- und Betreuungsaufwand

für ihren Vater entstanden sei. Es gelte jedoch zu beachten, dass sie Mutter

von vier Kindern sei, wobei das jüngste, im Jahr 2004 geborene Kind damals

lediglich neun Jahre alt gewesen sei. Dies könne die damals in ihrem Umfang

begrenzte Erwerbstätigkeit – zumindest teilweise – erklären. Da die Kinder in

der Folge älter geworden seien und so eine gewisse Selbstständigkeit entwickelt

hätten, erscheine es als nicht unwahrscheinlich, dass sie ihre Erwerbstätigkeit

deswegen allmählich erhöht hätte. Dass die Tochter einen gewissen Arbeitswillen

zeige, sei aufgrund der zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen

glaubhaft ausgeführt worden. So sei sie auch während der Zeit und gerade trotz

der Entschädigung durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern für den

Pflegeaufwand einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies zeige auch eine gewisse

wirtschaftliche Notwendigkeit des Erwerbseinkommens, welche die Tochter

faktisch in einem gewissen Rahmen zur Erwerbstätigkeit zwinge. Es sei zu

vermuten, dass sie die Erwerbstätigkeit, gleichlaufend mit dem Älterwerden und

der dadurch wachsenden Selbstständigkeit ihrer Kinder, Schritt für Schritt in

zunehmenden Pensen allmählich erhöht hätte, wobei im Jahr 2018 (das jüngste

Kind sei damals 14-jährig gewesen) ein Pensum von 50 % nicht

unwahrscheinlich erscheine. Insbesondere aufgrund der Anzahl der Kinder und der

Erwerbstätigkeit der Mutter zum Zeitpunkt, als das jüngste Kind noch auf der

Grundschulstufe gewesen sei, erscheine eine allfällige Analogie zur 10- &

16-Regel als nachvollziehbarer und gerechter (vgl. Duplik vom 8. Mai 2020,

A.S. 66 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die von den Parteien geltend

gemachte Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten durch die Tochter als gesetzeskonform

erweist.

4.

4.1

Gemäss dem vorliegenden

IK-Auszug vom 27. Juni 2018 war die 1971 geborene Tochter B.___ seit dem

Jahr 1989 meistens erwerbstätig. Auch während der Zeiten, als ihre 1994, 1996,

2001.

und 2004 geborenen Kinder (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 7 und 10;

AK-Nr. 45 S. 2) noch klein waren, war sie lediglich in den Jahren

2007.

bis 2010 nicht erwerbstätig (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6). Wegen seiner Demenzerkrankung

sowie multipler gesundheitlicher Probleme trat C.___ am 1. Juli 2013 in

das Pflegezentrum D.___, [...], ein. Auf Wunsch der Tochter wurde der

abgeschlossene Pensions- und Pflegevertrag zwischen der D.___ Stiftung für

Langzeitpflege und C.___ am 17. März 2014 jedoch gekündigt, weil Letzterer

nie heimisch geworden sei, immer wieder habe weglaufen wollen und seine Familie

vermisst habe; aufgrund minimaler Deutschkenntnisse habe er mit niemandem

sprechen können. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erteilte ihre

Zustimmung zur Kündigung des am 1. Juli 2013 abgeschlossenen Pensions- und

Pflegevertrages (vgl. Kammerentscheid vom 17. April 2014, AK-Nr. 30

S. 2 f.). In dieser Zeit war die Tochter gemäss vorerwähntem IK-Auszug bei

der E.___ AG, [...], erwerbstätig und ging ab Januar 2014 einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit nach (vgl. BB 6). Nach dem Aufenthalt im erwähnten

Pflegezentrum wohnte C.___ bei der Tochter zu Hause, welche ihn pflegte und

betreute (AK-Nr. 4 S. 6). Gemäss dem Schreiben des Sozialdienstes [...]

vom 11. November 2016 erbrachte die Tochter seit dem 1. Mai 2014 Pflege-

und Betreuungsleistungen für ihren Vater. Daneben betreute sie noch ihre beiden

schulpflichtigen Kinder. Sie sei weiterhin erwerbstätig, da sie keine

Sozialhilfe mehr beziehen wolle, und jeden Tag sehr lange beschäftigt. Vorübergehend

habe sie durch die arbeitslose Tochter entlastet werden können. Diese sei nun

wieder daran, die berufliche Eingliederung zu realisieren. Der erwachsene Sohn

sei in der Lehre ohne Verdienst. Es bestehe ein Dilemma. B.___ müsse die

Erwerbstätigkeit wegen Überlastung aufgeben und werde dann erneut

sozialhilfebedürftig. Die Pflege und Betreuung des Vaters sei sehr aufwändig.

Ihn wieder in einem Pflegeheim zu platzieren, sei keine Alternative (AK-Nr. 30

S. 1).

Aus dem Bericht des Sozialdienstes [...]

zu Handen der AHV-Zweigstelle [...] vom 14. Mai 2018 geht hervor, der

Nachweis, das C.___ zu Hause vollumfänglich pflege- und betreuungsbedürftig

sei, sei im Jahr 2016 gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern erbracht

worden. Ebenso sei die Erwerbseinbusse der Tochter dokumentiert worden.

Grundsätzlich wäre der Aufenthalt bezüglich der Finanzen viel einfacher, wenn

sich der Betroffene in einer Pflegeinstitution aufhalten würde (Tarifausweis).

Da sich C.___ indessen aus kulturellen Gründen im familiären Umfeld wohler

fühle, sei die Einweisung in eine Institution mit «klaren Kostenstrukturen» im

Moment kein Thema. In Zusammenarbeit mit der Tochter sei der Pflege- und

Betreuungsaufwand zu Hause eruiert worden. Sie könne im Moment wegen ihrer

familiären Verpflichtungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (Betreuung

des Vaters und zweier minderjähriger Kinder). Es wurde folgender Zeitaufwand

für die Pflege und Betreuung von C.___ pro Woche angegeben: Mund- und

Körperpflege: 14 Stunden; An- und Auskleiden: 14 Stunden; ins Bett begleiten:

3,5 Stunden; Ernährung: 10.5 Stunden; Mobilität: 35 Stunden (AK-Nr. 92

S. 1 f.). Trotz des grossen Pflege- und Betreuungsaufwands war die Tochter

laut IK-Auszug vom 27. Juni 2018 in den Jahren 2014 bis 2017 bei der E.___

AG, [...], bei der [...] AG, [...], und bei [...], [...], erwerbstätig (vgl.

AK-Nr. 30 S. 4 ff.) und ging einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

nach. Laut den Angaben des Berufsbeistands bestand zwischen C.___ und seiner

Tochter ab 1. Mai 2016 ein Arbeitsvertrag (vgl. BB 6 S. 2). Er

werde von seiner Tochter zu Hause privat gepflegt, welche dadurch eine

Erwerbseinbusse erleide. Deswegen könne sie ihr Pensum für eine ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit nicht ausbauen. Von Seiten der bis 28. Februar 2018 zuständigen

Ausgleichskasse des Kantons Bern sei die private Pflege- und Betreuungslösung

bewilligt und finanziert worden (AK-Nr. 117; vgl. AK-Nr. 59 und 67).

4.2

Vor diesem Hintergrund spricht

einiges dafür, dass B.___ ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ohne die

aufwändige Pflege ihres Vaters mit zunehmender Selbstständigkeit der noch

schulpflichtigen Kinder fortgeführt und noch weiter ausgebaut hätte. Angesichts

des Umstands, dass die 2001 und 2004 geborenen Kinder der Tochter im fraglichen

Jahr 2018 bereits 17 und 14 Jahre alt waren, kann von einer weitgehenden Selbstständigkeit

der Kinder ausgegangen werden. Aufgrund der finanziell angespannten Lage und

der von ihr über Jahre hinweg gezeigten Bereitschaft, trotz erheblicher familiärer

Verpflichtungen erwerbstätig zu sein, wäre der Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit

ohne die Pflege und Betreuung des Vaters nahe gelegen. Dieser blieb ihr jedoch

Dispositiv

verwehrt. Demnach erlitt sie eine hypothetische Erwerbseinbusse. Dass die

Tochter im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 17'137.00

(CHF 7'804.00 bei der E.___ AG, [...]; CHF 9'333.00 im Rahmen ihrer selbstständigen

Erwerbstätigkeit), im Jahr 2015 ein solches von CHF 26'823.00

(CHF 9'123.00 bei der E.___ AG; CHF 8'367.00 bei der [...] AG, [...];

CHF 9'333.00 als Selbstständigerwerbende) und im Jahr 2016 ein

Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 37'753.00 (CHF 2'811.00 bei der [...]s

AG; CHF 8'611.00 bei der E.___ AG; CHF 26'331.00 bei der [...], [...])

erzielen, somit ihr Erwerbseinkommen effektiv steigern konnte, spricht nicht

gegen die Annahme, dass sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit weiter

ausgebaut hätte. Wegen einer Überlastung und der daraus folgenden Erschöpfung

musste sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit jedoch aus gesundheitlichen

Gründen im Jahr 2016 aufgeben (vgl. AK-Nr. 30 S. 1, BB 6 S. 2). Dies

kann auch dem Arztbericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin (Arztpraxis […]), vom 25. April 2018 entnommen werden, wonach

B.___ sozial in einer schwierigen Lage sei. Sie pflege ihren an Diabetes und

Demenz erkrankten Vater, welcher eine 24 Stunden-Betreuung benötige. Sie führe

die gesamte Körperpflege durch und verabreiche die Medikamente. Eine Betreuung

sei derzeit nur noch durch die Tochter möglich (AK-Nr. 96). Trotz dieser

schwierigen Umstände bemühte sie sich auch im Jahr 2017 bei der [...] ein

Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Wegen einer Betriebsstilllegung wurde ihr

diese Tätigkeit jedoch auf Ende Juni 2017 gekündigt (BB 8 f.). Auch durch

den Wegfall des Verdienstes für die weiterhin von ihr erbrachten Pflege- und

Betreuungsleistungen aufgrund des negativen Entscheides der Beschwerdegegnerin

nahm die Erwerbseinbusse ab März 2018 noch zu.

4.3 Dass die Tochter der

Beschwerdeführerin ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher

Probleme weiter ausbauen wollte, kann auch den vom Gericht einverlangten weiteren

Unterlagen entnommen werden (vgl. A.S. 55). Gemäss dem Arztbericht von

Dr. med. G.___, Psychotherapie und Psychiatrie FMH, vom 4. September

2018 war die Tochter vom 4. September 2018 bis 31. Januar 2019

vollständig und im Februar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig; ab 1. März

2019 bestand wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (BB 11). Ab

8. April 2019 konnte sie eine auf maximal drei Monate befristete

Temporärarbeitsstelle auf Abruf bei der [...] AG mit Einsatz in der [...] AG, [...],

antreten (BB 12) und seit dem 1. Juli 2019 ist sie in der gleichen

Firma in fester Anstellung in einem 100%-Pensum zu einem Jahresverdienst von

CHF 53'300.00 brutto (CHF 4'100.00 pro Monat x 13) tätig

(BB 13). Dass von einer hypothetischen Erwerbseinbusse von B.___ im

fraglichen Jahr 2018 auszugehen ist, vertritt nun auch die Beschwerdegegnerin

nach einer nochmaligen Prüfung der ins Recht gelegten Unterlagen. Sie weist in

ihrer Duplik vom 8. Mai 2020 darauf hin, der Umstand, dass die Tochter von

C.___ im Zeitraum von Juli 2013 bis April (recte: März) 2014, in welcher ihr

Vater in einem Pflegezentrum untergebracht gewesen sei, keiner geregelten

Arbeit nachgegangen sei und beinahe kein Erwerbseinkommen erzielt habe, obwohl

in dieser Zeit für sie kein Pflege- und Betreuungsaufwand entstanden sei, könne

zumindest teilweise mit der Betreuung ihres damals neunjährigen jüngsten Kindes

erklärt werden. Angesichts der zunehmenden Selbstständigkeit der Kinder erscheine

es nicht unwahrscheinlich, dass die Tochter ihre Erwerbstätigkeit allmählich

erhöht hätte. Dass die Tochter einen gewissen Arbeitswillen zeige, sei aufgrund

der aktuellen Unterlagen glaubhaft ausgeführt worden. So sei sie auch während

der Zeit und gerade trotz der Entschädigung durch die Ausgleichskasse des

Kantons Bern für den Pflegeaufwand einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl.

AK-Nr. 59). Dies zeige auch eine gewisse wirtschaftliche Notwendigkeit des

Erwerbseinkommens; B.___ sei faktisch in einem gewissen Mass zur

Erwerbstätigkeit gezwungen (vgl. A.S. 68). Dem ist beizupflichten.

4.4 Die Festsetzung des

hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss dem monatlichen Durchschnittslohn laut

aktuellem Einzelarbeitsvertrag vom 26. Juni 2019 (CHF 4'441.65 inkl.

13. Monatslohn) bei einem entsprechenden 50%-Pensum auf CHF 2'220.85

pro Monat bzw. CHF 22'208.35 im Zeitraum vom 1. März bis

31. Dezember 2018 ist nicht zu beanstanden. In diesem Ausmass ist von

einer hypothetischen Erwerbseinbusse auszugehen, welche B.___ im fraglichen

Zeitraum aufgrund der Pflege- und Betreuung ihres am 4. Dezember 2018

verstorbenen Vaters erlitten hat. Mit einem durch die Pflege- und

Betreuungsaufgaben entgangenen Einkommen in dieser Höhe ist denn auch die

Beschwerdeführerin einverstanden (vgl. Kurzstellungnahme zur Duplik vom

10. Juni 2020; A.S. 75, S. 2 Ziff. 2). Auch die übrigen

Voraussetzungen für die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch

Familienangehörige gemäss § 16 RKEL sind erfüllt. Die Tochter ist nicht in

die EL-Berechnung ihres Vaters eingeschlossen und durch die Pflege und

Betreuung erlitt sie eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse

(§ 16 Abs. 1 lit. a und b RKEL). Ein von der ermittelten

hypothetischen Erwerbseinbusse abzuziehender Einnahmenüberschuss (vgl.

§ 16 Abs. 3 RKEL) besteht nicht (vgl. Berechnungsblätter für die

Periode ab 1. März 2018 [AK-Nr. 70] und 1. Oktober 2018 [AK-Nr. 151]).

Nach dem Gesagten erweist sich die Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten

durch die Tochter in der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Höhe als

gesetzeskonform. Sie entsprechen im Übrigen auch betragsmässig ungefähr den

Pflege- und Betreuungskosten, wie sie bisher von der Ausgleichskasse des

Kantons Bern übernommen wurden (vgl. AK-Nr. 59 S. 2). Den Anträgen

der Parteien entsprechend ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Sache

ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Kosten für die Pflege

und Betreuung von C.___ durch die Tochter B.___ vom 1. März 2018 bis

4. Dezember 2018 im Ausmass von CHF 22’208.35 übernehme.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache

und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Da die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, hat sie

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.

§ 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwältin Rüst macht in ihrer Kostennote

vom 10. Juni 2020 einen Zeitaufwand von 21 Stunden geltend. Ein Zeitaufwand

in dieser Höhe erscheint auch unter Berücksichtigung des durchgeführten zweiten

Schriftenwechsels, der erforderlichen Abklärungen infolge des Ablebens des

ursprünglichen Beschwerdeführers sowie der langen Verfahrensdauer zwar als relativ

hoch, kann aber angesichts der erschwerten Umstände (u.a. Wohnsitz der Beschwerdeführerin

in Kanada) nicht als unangemessen angesehen werden. Der Zeitaufwand für die

Kenntnisnahme und Erläuterung des Urteils bei einer Gutheissung der Beschwerde ist

jedoch praxisgemäss auf eine halbe Stunde festzusetzen. Demnach reduziert sich

der geltend gemachte Zeitaufwand um 15 Minuten auf einen angemessenen

Zeitaufwand von 20 Stunden und 45 Minuten. Mit dem verlangten Stundenansatz

von CHF 230.00, den geltend gemachten Auslagen von CHF 124.50 und der

Mehrwertsteuer von CHF 377.05 (7,7 %) resultiert eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'274.05. Damit wird die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. E.

I. 2.2 und 2.13 hiervor) hinfällig.

5.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Kurzstellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2020 zur Duplik der Beschwerdegegnerin

sowie die Kostennote der Vertreterin der Beschwerdeführerin gleichen Datums

werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

2. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 10. September 2018 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Pflege und Betreuung von C.___ durch

die Tochter B.___ vom 1. März 2018 bis 4. Dezember 2018 im Betrag von

CHF 22'208.35 zu übernehmen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'274.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser