VSBES.2018.249
Ergänzungsleistungen AHV
14. Juli 2020Deutsch26 min
4. Dezember 2018 verstorbene Versicherte C.___ (ursprünglicher Beschwerdeführer)
Source so.ch
Urteil vom 14. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch lic. iur.
Krista Rüst, Rechtsanwältin
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (C.___.) (Einspracheentscheid vom 10. September 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1940 geborene, am
4. Dezember 2018 verstorbene Versicherte C.___ (ursprünglicher Beschwerdeführer)
bezog Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. Aufgrund einer Demenzerkrankung
und multipler gesundheitlicher Probleme hielt er sich von Juli 2013 bis März
2014 im Pflegezentrum D.___, [...], auf. Danach wurde er von seiner Tochter, B.___,
zu Hause gepflegt. Infolge des Wohnsitzwechsels vom Kanton Bern nach [...] im
Februar 2018 war die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
für den Versicherten zuständig (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 4
S. 6 und 36 ff.). Das Anmeldeformular ging bei der Gemeindezweigstelle
am 16. Februar 2018 ein (AK-Nr. 43 und 54); der Zeitpunkt des
Wohnsitzwechsels für die Berechnung der EL wurde auf den 1. März 2018
festgelegt (AK-Nr. 66). Die Beschwerdegegnerin erliess am 9. April
2018 eine Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen des Versicherten ab
1. März 2018 auf CHF 119.00 pro Monat sowie die Prämienpauschale für
die Krankenversicherung auf CHF 458.00 pro Monat festsetzte. Gemäss dem
entsprechenden Berechnungsblatt wurden den anerkannten Ausgaben des
Versicherten von insgesamt CHF 36'502.00 anrechenbare Einnahmen von CHF 29'581.00
gegenübergestellt, was einen Ausgabenüberschuss von CHF 6'921.00 pro Jahr
bzw. CHF 577.00 Monat ergab (AK-Nr. 70 ff.).
1.2 Am 9. Juli 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beistand des Versicherten mit, die mit der Anmeldung zum
Bezug von Ergänzungsleistungen eingereichten Unterlagen für eine eventuelle
Rückerstattung der Kosten für die Pflege und Betreuung des Versicherten durch
dessen Tochter seien ab dem Zuzug in den Kanton Solothurn geprüft worden;
mangels Lohneinbusse könne man keine Kosten übernehmen (AK-Nr. 106). Auf
das entsprechende Ersuchen seitens des Beistands des Versicherten hin erliess
die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2018 eine Verfügung, worin sie die Vergütung
der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige ablehnte. Dies
wurde damit begründet, die Tochter erbringe Pflege- und Betreuungsleistungen
für den Versicherten seit dem 1. Mai 2014. Der Anspruch auf Leistungen für
Familienangehörige erfordere den Nachweis, dass die pflegende Person durch die
Aufgabe oder Reduktion ihrer Arbeit eine länger dauernde, wesentliche
Erwerbseinbusse erleide. Aufgrund der eingereichten Dokumente sei die
Beurteilung nicht möglich gewesen. Es sei deshalb ein Auszug aus dem
individuellen Konto der Tochter geprüft worden. Diese habe seit der Aufnahme
der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse erlitten; der
Auszug belege vielmehr eine Steigerung ihres Verdienstes (IV-Nr. 109). Die
dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2018, worin eine Vergütung der
Pflege- und Betreuungsleistungen ab 1. März 2018 verlangt wurde
(AK-Nr. 117), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
10. September 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das
Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen (RKEL) sei kantonal geregelt. Somit könne jeder Kanton in
seinem Hoheitsgebiet die Sachlage neu überprüfen und nach seinen
Gesetzesbestimmungen entscheiden. Durch einen Kantonswechsel könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die früher im Kanton Bern vergüteten privaten Pflege-
und Betreuungskosten auch im Kanton Solothurn vergütet würden. Im Weiteren habe
die Tochter seit der Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014
keine Lohneinbusse erlitten (IV-Nr. 133; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 9. Oktober 2018 lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. Juli 2018 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
10. September 2018 seien aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese die Kosten für Pflege und Betreuung durch die
Familienangehörige, Frau B.___ (Tochter), übernehme.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit unter gleichem Datum
eingereichter separater Eingabe wird sodann die unentgeltliche Rechtspflege mit
unentgeltlicher Rechtsvertretung für den Versicherten ersucht (IV-Nr. 11
ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November
2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 20 ff.).
2.4 Am 10. Dezember 2018 teilt
die Vertreterin des Versicherten dem Gericht mit, sie habe kurzfristig über
dessen Beistand erfahren, dass C.___ am 4. Dezember 2018 verstorben sei.
Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren sistiert werde, bis die
Weiterführung des Prozesses durch die Erbinnen und Erben und deren Instruktion
geklärt sei (A.S. 30).
2.5 Mit Instruktionsverfügung vom
12. Dezember 2018 wird festgestellt, dass der Versicherte und (ursprüngliche)
Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 verstorben ist und an seine Stelle
die Erben treten. Das Verfahren wird solange sistiert, als die Erben die
Erbschaft ausschlagen können. Das Erbschaftsamt [...] wird ersucht, dem
Versicherungsgericht die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft des
Verstorbenen nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bekannt zu geben (A.S. 31).
2.6 Mit Eingabe vom
26. November 2019 bestätigt die Amtsschreiberei [...] gegenüber dem
Gericht, dass der Verstorbene als einzige Erbin seine Ehefrau, A.___, [...] (),
[...], hinterlassen habe. Bevollmächtigte und Rechnungsadresse in der Schweiz
sei die Tochter, B.___ [...] (A.S. 34).
2.7 Der Vertreterin des verstorbenen
Beschwerdeführers wird mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 Frist
gesetzt, dem Gericht mitzuteilen, ob die Witwe des Beschwerdeführers das
Verfahren weiterführen wolle. Innert gleicher Frist erhält die Vertreterin die Gelegenheit,
eine Replik einzureichen (A.S. 35 f.).
2.8 Am 20. Januar 2020 teilt
die Vertreterin unter Beilage einer formellen Bestätigung der Tochter vom
27. Dezember 2019 mit, dass die Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers, A.___
(im Folgenden: Beschwerdeführerin), das Verfahren weiterführen wolle (A.S. 42
f.).
2.9 Mit Replik gleichen Datums lässt
die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
festhalten (A.S. 44 ff.).
2.10 Am 12. Februar 2020 reicht
die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Vollmacht der Alleinerbin vom
5. Februar 2020 nach (A.S. 52 f.).
2.11 Mit Instruktionsverfügung vom
17. Februar 2020 wird die Beschwerdeführerin eingeladen, dem Gericht
mitzuteilen, in welchem Umfang (Pensum und Verdienst) die Tochter B.___ seit
Anfang 2019 erwerbstätig gewesen sei, und entsprechende Belege einzureichen
(A.S. 55 f.).
2.12 Mit Eingabe vom 9. März 2020
werden die verlangten Angaben seitens der Beschwerdeführerin gemacht und
entsprechende Belege eingereicht (A.S. 58 f.).
2.13 Mit Verfügung vom 9. April
2020 wird festgestellt, dass das für den ursprünglichen Beschwerdeführer
gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hinfällig geworden ist. Die
Beschwerdeführerin wird deshalb eingeladen, dem Gericht mitzuteilen, ob sie ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wolle. Wenn dies der Fall sei,
seien dem Gericht ein neues Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 119 ZPO» sowie die entsprechenden Belege einzureichen
(A.S. 60 f.).
2.14 In ihrer Duplik vom 8. Mai
2020 beantragt die Beschwerdegegnerin nach einer nochmaligen Prüfung der
Unterlagen die Gutheissung der Beschwerde. Die Sache sei an sie zurückzuweisen,
damit sie die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Tochter B.___ im Umfang
von CHF 22'208.35, eventualiter im gerichtlich festgelegten Umfang,
übernehmen könne (A.S. 66 ff.).
2.15 Mit Kurzstellungnahme vom
10. Juni 2020 zur vorerwähnten Duplik lässt die Beschwerdeführerin
erklären, es werde geschätzt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Rechtsanspruch
nach erfolgter Auseinandersetzung mit den Beweismitteln nun anerkenne und ihre
Rechtsbegehren dahingehend angepasst habe, dass die Beschwerde gutzuheissen
sei. Mit der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Festlegung
der Kosten für Pflege und Betreuung durch das Gericht sei sie einverstanden.
Die dargelegte Berechnung der Beschwerdegegnerin werde als schlüssig und
nachvollziehbar erachtet und sei für sie annehmbar. Es stehe ihr eine
Parteientschädigung zu (A.S. 74 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2018, mit welchem
die Einsprache vom 2. August 2018 gegen die Verfügung vom 19. Juli
2018.
betreffend Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch
Familienangehörige abgewiesen wurde. Zu beurteilen ist im Folgenden die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin die Kosten bzw. Lohneinbusse der Tochter B.___ aufgrund
der Pflege und Betreuung ihres verstorbenen Vaters im Zeitraum vom 1. März
2018.
bis zu dessen Ableben am 4. Dezember 2018 zu übernehmen hat. Deren
Höhe wird in der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2020 auf
CHF 22'208.35 beziffert. Die Beschwerdeführerin hat diese Berechnung in
ihrer Eingabe vom 10. Juni 2020 akzeptiert.
1.3
Nach § 54bis
Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, in der
seit 1. März 2015 geltenden Fassung; BGS 125.12) entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen (mit hier nicht gegebenen Ausnahmen) mit einem
Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden
Streitsache liegt angesichts der zuletzt gestellten Rechtsbegehren unter dieser
Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vergüten die Kantone den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im
laufenden Jahr entstandene Kosten u.a. für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu
Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b). Die Kantone bezeichnen die
Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung
auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung
erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die
zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und
Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen
jedoch bei zu Hause lebenden Personen CHF 25'000.00 (alleinstehende und
verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen)
bzw. CHF 50'000.00 (Ehepaare) nicht unterschreiten (Art. 14
Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG). Die Kantone finanzieren die
Leistungen nach Art. 14 ELG (Art. 16 ELG).
2.2
Nach § 82 Abs. 2 lit. c
des (kantonalen) Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) bestimmt, soweit die
Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, der Regierungsrat insbesondere die
Begrenzung und Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung
entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.
Laut § 65 Abs. 1 der (regierungsrätlichen) Sozialverordnung (SV;
BGS 831.2) wird die Vergütung beschränkt auf die im Rahmen einer
wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben.
Dazu gehören insbesondere Kosten für Pflichtleistungen, die im Rahmen
obligatorischer Sozialversicherungen erbracht wurden. Kosten für Leistungen
ausserhalb des Geltungsbereichs obligatorischer Sozialversicherungen werden
vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmässigkeit erwiesen sind (§ 65 Abs. 2 SV). Die in Art. 14
Abs. 3 ELG erwähnten Beträge gelten als Höchstbeträge im Sinne dieser
Sozialverordnung (§ 65 Abs. 3 SV). Das Departement regelt die
Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der
Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement (§ 65 Abs. 4 SV).
2.3
Gemäss § 1 Abs. 1 des
Reglements (des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn) über die
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
(RKEL; BGS 831.3) werden ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und
Hilfsmittelkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ELG bis zur Höhe der
Kosten einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Ausführung rückerstattet. Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn kann die Wirtschaftlichkeit und
Zweckmässigkeit überprüfen lassen (§ 1 Abs. 2 RKEL). Die Höchstbeträge,
die für Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten zusätzlich zur
jährlichen Ergänzungsleistung vergütet werden, entsprechen den in Art. 14
Abs. 3 bis 5 ELG festgelegten Beträgen (§ 2 Abs. 1 RKEL). Kosten
für Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit
notwendig sind und von anerkannten Spitex-Organisationen erbracht wird, werden
vergütet (§ 14 Abs. 1 RKEL). Kosten für Leistungen privater Träger
werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger
entsprechen (§ 14 Abs. 5 RKEL).
Nach § 16 Abs. 1 RKEL werden Kosten
für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, nur
vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung
eingeschlossen sind (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine
länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Die Kosten
werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in der Höhe der
Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden
(§ 16 Abs. 2 RKEL). Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird
verrechnet (§ 16 Abs. 3 RKEL).
2.4
Eine Erwerbseinbusse kann
dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Pflege die bisher
ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben mussten. Die Ursache
für eine Erwerbseinbusse kann aber auch darin liegen, dass die
Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Aufwandes darin
gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende
zu erweitern. Die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung
einer bestehenden Erwerbstätigkeit kann berücksichtigt werden, sofern der
Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend
wahrscheinlich ist. Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die
Familienangehörige ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre,
ist mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege
zu beurteilen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische
Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson
berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_125/2019 vom
11.
Juni 2019 E. 4.3, 9C_152/2010 vom 24. August 2011
E. 4.2 und 4.3 sowie 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1 und
5.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
die Vergütung für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige zu Gunsten des
am 4. Dezember 2018 verstorbenen Versicherten und ursprünglichen
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juli 2018 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dessen Tochter, B.___, habe für ihren Vater seit dem 1. Mai
2014.
Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht. Der Anspruch auf Leistungen für
Familienangehörige erfordere gemäss § 16 RKEL den Nachweis, dass die
pflegende Person durch die Aufgabe oder Reduktion ihrer Arbeit eine länger
dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleide. Aufgrund der eingereichten
Dokumente sei die Beurteilung nicht möglich gewesen. Es sei deshalb ein Auszug aus
dem individuellen Konto (IK) der Tochter angefordert worden, welcher deren Einkommensverhältnisse
über die Jahre 1989 bis 2018 dokumentiere. Im Fall der Tochter sei seit der
Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse
eingetreten. Der IK-Auszug belege vielmehr eine seitherige Steigerung ihres
Erwerbseinkommens (IV-Nr. 109). Mit vorliegend angefochtenem
Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom
19.
Juli 2018 mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass die bisher im Kanton Bern gewährten Pflege- und Betreuungskosten auch im
Kanton Solothurn vergütet würden. Im Weiteren habe die Tochter seit der
Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse
erlitten (IV-Nr. 133; A.S. 1 ff). In ihrer Beschwerdeantwort vom
6.
November 2018 weist sie noch darauf hin, der Vater sei vom 1. Juli
2013.
bis Ende April 2014 im Pflegezentrum D.___ in [...] untergebracht gewesen.
Die Tatsache, dass die Tochter während dieser Zeit keiner geregelten Arbeit
nachgegangen sei und beinahe kein Einkommen erzielt habe, lasse zumindest
gewisse Zweifel am angeblichen Willen der Tochter aufkommen, wonach sie ihre
Erwerbstätigkeit ohne die Pflege und Betreuung des Vaters noch weiter ausbauen
würde (A.S. 20 ff.).
Die Beschwerdeführerin A.___, die Witwe
des am 4. Dezember 2018 verstorbenen (ursprünglichen) Beschwerdeführers
(vgl. A.S. 30, 34, 42 und 53), lässt demgegenüber geltend machen, es gehe
nicht an, einzig auf den IK-Auszug der Tochter zu verweisen, ohne konkret zu
prüfen, ob diese anstelle der Pflege erwerbstätig wäre. Das massgebliche
Kriterium für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei die
Erwerbseinbusse, wobei es nicht um die effektive, sondern um die hypothetische
Erwerbseinbusse gehe. Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die
Tochter ohne die Pflege ihres Vaters einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre,
sei somit mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden
Pflege zu beurteilen. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Tochter im Jahr 2018 durch die Pflege
ihres Vaters keine hypothetische Erwerbseinbusse entstanden sei. Die zwei
minderjährigen, 2001 und 2004 geborenen Kinder, um welche sich die Tochter auch
noch kümmern müsse, seien im Jahr 2018 bereits 17 und 14 Jahre alt gewesen. Es
wäre der Tochter daher möglich und auch überwiegend wahrscheinlich gewesen,
dass sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ohne die Pflege und Betreuung ihres
Vaters weiter ausgebaut hätte und künftig auch ausbauen würde. Da sie sich jedoch
um ihren Vater kümmere, bleibe ihr dies in diesem Ausmass verwehrt, womit sie
sehr wohl – ungeachtet des IK-Auszugs – eine hypothetische Erwerbseinbusse
erleide. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (A.S. 4 ff.). Mit
Replik vom 20. Januar 2020 hält sie an ihren Rechtsbegehren und
Ausführungen fest (A.S. 44 ff.).
3.2
Zunächst ist festzustellen, dass
die Beschwerdegegnerin im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach
nochmaliger Prüfung der Unterlagen auf ihren Entscheid zurückgekommen ist und
nun beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Sache an sie
zurückzuweisen, damit sie die Kosten für Pflege und Betreuung, welche die
Tochter B.___ erbringe, in Höhe von CHF 22'208.35, eventualiter im
gerichtlich festgelegten Umfang, übernehmen könne. Zur Begründung legt sie im
Wesentlichen dar, zwar sei die Tochter im Zeitraum von Juli 2013 bis April (recte:
März) 2014, in welchem ihr Vater in einem Pflegezentrum untergebracht gewesen
sei, keiner geregelten Arbeit nachgegangen und sie habe beinahe kein
Erwerbseinkommen erzielt, obwohl ihr gerade kein Pflege- und Betreuungsaufwand
für ihren Vater entstanden sei. Es gelte jedoch zu beachten, dass sie Mutter
von vier Kindern sei, wobei das jüngste, im Jahr 2004 geborene Kind damals
lediglich neun Jahre alt gewesen sei. Dies könne die damals in ihrem Umfang
begrenzte Erwerbstätigkeit – zumindest teilweise – erklären. Da die Kinder in
der Folge älter geworden seien und so eine gewisse Selbstständigkeit entwickelt
hätten, erscheine es als nicht unwahrscheinlich, dass sie ihre Erwerbstätigkeit
deswegen allmählich erhöht hätte. Dass die Tochter einen gewissen Arbeitswillen
zeige, sei aufgrund der zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen
glaubhaft ausgeführt worden. So sei sie auch während der Zeit und gerade trotz
der Entschädigung durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern für den
Pflegeaufwand einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies zeige auch eine gewisse
wirtschaftliche Notwendigkeit des Erwerbseinkommens, welche die Tochter
faktisch in einem gewissen Rahmen zur Erwerbstätigkeit zwinge. Es sei zu
vermuten, dass sie die Erwerbstätigkeit, gleichlaufend mit dem Älterwerden und
der dadurch wachsenden Selbstständigkeit ihrer Kinder, Schritt für Schritt in
zunehmenden Pensen allmählich erhöht hätte, wobei im Jahr 2018 (das jüngste
Kind sei damals 14-jährig gewesen) ein Pensum von 50 % nicht
unwahrscheinlich erscheine. Insbesondere aufgrund der Anzahl der Kinder und der
Erwerbstätigkeit der Mutter zum Zeitpunkt, als das jüngste Kind noch auf der
Grundschulstufe gewesen sei, erscheine eine allfällige Analogie zur 10- &
16-Regel als nachvollziehbarer und gerechter (vgl. Duplik vom 8. Mai 2020,
A.S. 66 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die von den Parteien geltend
gemachte Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten durch die Tochter als gesetzeskonform
erweist.
4.
4.1
Gemäss dem vorliegenden
IK-Auszug vom 27. Juni 2018 war die 1971 geborene Tochter B.___ seit dem
Jahr 1989 meistens erwerbstätig. Auch während der Zeiten, als ihre 1994, 1996,
2001.
und 2004 geborenen Kinder (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 7 und 10;
AK-Nr. 45 S. 2) noch klein waren, war sie lediglich in den Jahren
2007.
bis 2010 nicht erwerbstätig (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6). Wegen seiner Demenzerkrankung
sowie multipler gesundheitlicher Probleme trat C.___ am 1. Juli 2013 in
das Pflegezentrum D.___, [...], ein. Auf Wunsch der Tochter wurde der
abgeschlossene Pensions- und Pflegevertrag zwischen der D.___ Stiftung für
Langzeitpflege und C.___ am 17. März 2014 jedoch gekündigt, weil Letzterer
nie heimisch geworden sei, immer wieder habe weglaufen wollen und seine Familie
vermisst habe; aufgrund minimaler Deutschkenntnisse habe er mit niemandem
sprechen können. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erteilte ihre
Zustimmung zur Kündigung des am 1. Juli 2013 abgeschlossenen Pensions- und
Pflegevertrages (vgl. Kammerentscheid vom 17. April 2014, AK-Nr. 30
S. 2 f.). In dieser Zeit war die Tochter gemäss vorerwähntem IK-Auszug bei
der E.___ AG, [...], erwerbstätig und ging ab Januar 2014 einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit nach (vgl. BB 6). Nach dem Aufenthalt im erwähnten
Pflegezentrum wohnte C.___ bei der Tochter zu Hause, welche ihn pflegte und
betreute (AK-Nr. 4 S. 6). Gemäss dem Schreiben des Sozialdienstes [...]
vom 11. November 2016 erbrachte die Tochter seit dem 1. Mai 2014 Pflege-
und Betreuungsleistungen für ihren Vater. Daneben betreute sie noch ihre beiden
schulpflichtigen Kinder. Sie sei weiterhin erwerbstätig, da sie keine
Sozialhilfe mehr beziehen wolle, und jeden Tag sehr lange beschäftigt. Vorübergehend
habe sie durch die arbeitslose Tochter entlastet werden können. Diese sei nun
wieder daran, die berufliche Eingliederung zu realisieren. Der erwachsene Sohn
sei in der Lehre ohne Verdienst. Es bestehe ein Dilemma. B.___ müsse die
Erwerbstätigkeit wegen Überlastung aufgeben und werde dann erneut
sozialhilfebedürftig. Die Pflege und Betreuung des Vaters sei sehr aufwändig.
Ihn wieder in einem Pflegeheim zu platzieren, sei keine Alternative (AK-Nr. 30
S. 1).
Aus dem Bericht des Sozialdienstes [...]
zu Handen der AHV-Zweigstelle [...] vom 14. Mai 2018 geht hervor, der
Nachweis, das C.___ zu Hause vollumfänglich pflege- und betreuungsbedürftig
sei, sei im Jahr 2016 gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern erbracht
worden. Ebenso sei die Erwerbseinbusse der Tochter dokumentiert worden.
Grundsätzlich wäre der Aufenthalt bezüglich der Finanzen viel einfacher, wenn
sich der Betroffene in einer Pflegeinstitution aufhalten würde (Tarifausweis).
Da sich C.___ indessen aus kulturellen Gründen im familiären Umfeld wohler
fühle, sei die Einweisung in eine Institution mit «klaren Kostenstrukturen» im
Moment kein Thema. In Zusammenarbeit mit der Tochter sei der Pflege- und
Betreuungsaufwand zu Hause eruiert worden. Sie könne im Moment wegen ihrer
familiären Verpflichtungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (Betreuung
des Vaters und zweier minderjähriger Kinder). Es wurde folgender Zeitaufwand
für die Pflege und Betreuung von C.___ pro Woche angegeben: Mund- und
Körperpflege: 14 Stunden; An- und Auskleiden: 14 Stunden; ins Bett begleiten:
3,5 Stunden; Ernährung: 10.5 Stunden; Mobilität: 35 Stunden (AK-Nr. 92
S. 1 f.). Trotz des grossen Pflege- und Betreuungsaufwands war die Tochter
laut IK-Auszug vom 27. Juni 2018 in den Jahren 2014 bis 2017 bei der E.___
AG, [...], bei der [...] AG, [...], und bei [...], [...], erwerbstätig (vgl.
AK-Nr. 30 S. 4 ff.) und ging einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
nach. Laut den Angaben des Berufsbeistands bestand zwischen C.___ und seiner
Tochter ab 1. Mai 2016 ein Arbeitsvertrag (vgl. BB 6 S. 2). Er
werde von seiner Tochter zu Hause privat gepflegt, welche dadurch eine
Erwerbseinbusse erleide. Deswegen könne sie ihr Pensum für eine ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit nicht ausbauen. Von Seiten der bis 28. Februar 2018 zuständigen
Ausgleichskasse des Kantons Bern sei die private Pflege- und Betreuungslösung
bewilligt und finanziert worden (AK-Nr. 117; vgl. AK-Nr. 59 und 67).
4.2
Vor diesem Hintergrund spricht
einiges dafür, dass B.___ ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ohne die
aufwändige Pflege ihres Vaters mit zunehmender Selbstständigkeit der noch
schulpflichtigen Kinder fortgeführt und noch weiter ausgebaut hätte. Angesichts
des Umstands, dass die 2001 und 2004 geborenen Kinder der Tochter im fraglichen
Jahr 2018 bereits 17 und 14 Jahre alt waren, kann von einer weitgehenden Selbstständigkeit
der Kinder ausgegangen werden. Aufgrund der finanziell angespannten Lage und
der von ihr über Jahre hinweg gezeigten Bereitschaft, trotz erheblicher familiärer
Verpflichtungen erwerbstätig zu sein, wäre der Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit
ohne die Pflege und Betreuung des Vaters nahe gelegen. Dieser blieb ihr jedoch
Dispositiv
verwehrt. Demnach erlitt sie eine hypothetische Erwerbseinbusse. Dass die
Tochter im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 17'137.00
(CHF 7'804.00 bei der E.___ AG, [...]; CHF 9'333.00 im Rahmen ihrer selbstständigen
Erwerbstätigkeit), im Jahr 2015 ein solches von CHF 26'823.00
(CHF 9'123.00 bei der E.___ AG; CHF 8'367.00 bei der [...] AG, [...];
CHF 9'333.00 als Selbstständigerwerbende) und im Jahr 2016 ein
Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 37'753.00 (CHF 2'811.00 bei der [...]s
AG; CHF 8'611.00 bei der E.___ AG; CHF 26'331.00 bei der [...], [...])
erzielen, somit ihr Erwerbseinkommen effektiv steigern konnte, spricht nicht
gegen die Annahme, dass sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit weiter
ausgebaut hätte. Wegen einer Überlastung und der daraus folgenden Erschöpfung
musste sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit jedoch aus gesundheitlichen
Gründen im Jahr 2016 aufgeben (vgl. AK-Nr. 30 S. 1, BB 6 S. 2). Dies
kann auch dem Arztbericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin (Arztpraxis […]), vom 25. April 2018 entnommen werden, wonach
B.___ sozial in einer schwierigen Lage sei. Sie pflege ihren an Diabetes und
Demenz erkrankten Vater, welcher eine 24 Stunden-Betreuung benötige. Sie führe
die gesamte Körperpflege durch und verabreiche die Medikamente. Eine Betreuung
sei derzeit nur noch durch die Tochter möglich (AK-Nr. 96). Trotz dieser
schwierigen Umstände bemühte sie sich auch im Jahr 2017 bei der [...] ein
Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Wegen einer Betriebsstilllegung wurde ihr
diese Tätigkeit jedoch auf Ende Juni 2017 gekündigt (BB 8 f.). Auch durch
den Wegfall des Verdienstes für die weiterhin von ihr erbrachten Pflege- und
Betreuungsleistungen aufgrund des negativen Entscheides der Beschwerdegegnerin
nahm die Erwerbseinbusse ab März 2018 noch zu.
4.3 Dass die Tochter der
Beschwerdeführerin ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher
Probleme weiter ausbauen wollte, kann auch den vom Gericht einverlangten weiteren
Unterlagen entnommen werden (vgl. A.S. 55). Gemäss dem Arztbericht von
Dr. med. G.___, Psychotherapie und Psychiatrie FMH, vom 4. September
2018 war die Tochter vom 4. September 2018 bis 31. Januar 2019
vollständig und im Februar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig; ab 1. März
2019 bestand wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (BB 11). Ab
8. April 2019 konnte sie eine auf maximal drei Monate befristete
Temporärarbeitsstelle auf Abruf bei der [...] AG mit Einsatz in der [...] AG, [...],
antreten (BB 12) und seit dem 1. Juli 2019 ist sie in der gleichen
Firma in fester Anstellung in einem 100%-Pensum zu einem Jahresverdienst von
CHF 53'300.00 brutto (CHF 4'100.00 pro Monat x 13) tätig
(BB 13). Dass von einer hypothetischen Erwerbseinbusse von B.___ im
fraglichen Jahr 2018 auszugehen ist, vertritt nun auch die Beschwerdegegnerin
nach einer nochmaligen Prüfung der ins Recht gelegten Unterlagen. Sie weist in
ihrer Duplik vom 8. Mai 2020 darauf hin, der Umstand, dass die Tochter von
C.___ im Zeitraum von Juli 2013 bis April (recte: März) 2014, in welcher ihr
Vater in einem Pflegezentrum untergebracht gewesen sei, keiner geregelten
Arbeit nachgegangen sei und beinahe kein Erwerbseinkommen erzielt habe, obwohl
in dieser Zeit für sie kein Pflege- und Betreuungsaufwand entstanden sei, könne
zumindest teilweise mit der Betreuung ihres damals neunjährigen jüngsten Kindes
erklärt werden. Angesichts der zunehmenden Selbstständigkeit der Kinder erscheine
es nicht unwahrscheinlich, dass die Tochter ihre Erwerbstätigkeit allmählich
erhöht hätte. Dass die Tochter einen gewissen Arbeitswillen zeige, sei aufgrund
der aktuellen Unterlagen glaubhaft ausgeführt worden. So sei sie auch während
der Zeit und gerade trotz der Entschädigung durch die Ausgleichskasse des
Kantons Bern für den Pflegeaufwand einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl.
AK-Nr. 59). Dies zeige auch eine gewisse wirtschaftliche Notwendigkeit des
Erwerbseinkommens; B.___ sei faktisch in einem gewissen Mass zur
Erwerbstätigkeit gezwungen (vgl. A.S. 68). Dem ist beizupflichten.
4.4 Die Festsetzung des
hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss dem monatlichen Durchschnittslohn laut
aktuellem Einzelarbeitsvertrag vom 26. Juni 2019 (CHF 4'441.65 inkl.
13. Monatslohn) bei einem entsprechenden 50%-Pensum auf CHF 2'220.85
pro Monat bzw. CHF 22'208.35 im Zeitraum vom 1. März bis
31. Dezember 2018 ist nicht zu beanstanden. In diesem Ausmass ist von
einer hypothetischen Erwerbseinbusse auszugehen, welche B.___ im fraglichen
Zeitraum aufgrund der Pflege- und Betreuung ihres am 4. Dezember 2018
verstorbenen Vaters erlitten hat. Mit einem durch die Pflege- und
Betreuungsaufgaben entgangenen Einkommen in dieser Höhe ist denn auch die
Beschwerdeführerin einverstanden (vgl. Kurzstellungnahme zur Duplik vom
10. Juni 2020; A.S. 75, S. 2 Ziff. 2). Auch die übrigen
Voraussetzungen für die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch
Familienangehörige gemäss § 16 RKEL sind erfüllt. Die Tochter ist nicht in
die EL-Berechnung ihres Vaters eingeschlossen und durch die Pflege und
Betreuung erlitt sie eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse
(§ 16 Abs. 1 lit. a und b RKEL). Ein von der ermittelten
hypothetischen Erwerbseinbusse abzuziehender Einnahmenüberschuss (vgl.
§ 16 Abs. 3 RKEL) besteht nicht (vgl. Berechnungsblätter für die
Periode ab 1. März 2018 [AK-Nr. 70] und 1. Oktober 2018 [AK-Nr. 151]).
Nach dem Gesagten erweist sich die Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten
durch die Tochter in der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Höhe als
gesetzeskonform. Sie entsprechen im Übrigen auch betragsmässig ungefähr den
Pflege- und Betreuungskosten, wie sie bisher von der Ausgleichskasse des
Kantons Bern übernommen wurden (vgl. AK-Nr. 59 S. 2). Den Anträgen
der Parteien entsprechend ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Kosten für die Pflege
und Betreuung von C.___ durch die Tochter B.___ vom 1. März 2018 bis
4. Dezember 2018 im Ausmass von CHF 22’208.35 übernehme.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache
und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Da die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, hat sie
Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
Rechtsanwältin Rüst macht in ihrer Kostennote
vom 10. Juni 2020 einen Zeitaufwand von 21 Stunden geltend. Ein Zeitaufwand
in dieser Höhe erscheint auch unter Berücksichtigung des durchgeführten zweiten
Schriftenwechsels, der erforderlichen Abklärungen infolge des Ablebens des
ursprünglichen Beschwerdeführers sowie der langen Verfahrensdauer zwar als relativ
hoch, kann aber angesichts der erschwerten Umstände (u.a. Wohnsitz der Beschwerdeführerin
in Kanada) nicht als unangemessen angesehen werden. Der Zeitaufwand für die
Kenntnisnahme und Erläuterung des Urteils bei einer Gutheissung der Beschwerde ist
jedoch praxisgemäss auf eine halbe Stunde festzusetzen. Demnach reduziert sich
der geltend gemachte Zeitaufwand um 15 Minuten auf einen angemessenen
Zeitaufwand von 20 Stunden und 45 Minuten. Mit dem verlangten Stundenansatz
von CHF 230.00, den geltend gemachten Auslagen von CHF 124.50 und der
Mehrwertsteuer von CHF 377.05 (7,7 %) resultiert eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'274.05. Damit wird die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. E.
I. 2.2 und 2.13 hiervor) hinfällig.
5.2 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Kurzstellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2020 zur Duplik der Beschwerdegegnerin
sowie die Kostennote der Vertreterin der Beschwerdeführerin gleichen Datums
werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
2. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 10. September 2018 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Pflege und Betreuung von C.___ durch
die Tochter B.___ vom 1. März 2018 bis 4. Dezember 2018 im Betrag von
CHF 22'208.35 zu übernehmen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'274.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser