VSBES.2018.250
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. September 2020Deutsch72 min
mit Verfügung vom 5. September 2018 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere
Source so.ch
Urteil vom 24. September 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Christof Enderle
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. September 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1960, meldete sich am 6. Oktober 2013 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin führte in
der Folge verschiedene Eingliederungsmassnahmen durch und holte bei der
Gutachterstelle B.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 10. Mai
2016 ein (IV-Nr. 89 S. 2 ff.). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 5. September 2018 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie ging
dabei von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 80 % aus und berechnete
nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 15,5 % (bis 31.
Dezember 2017) resp. 32 % (ab 1. Januar 2018).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 11. Oktober 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 5. September 2018
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 12. Dezember 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 24).
2.3 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 7. Februar 2019 mit, es sei
beabsichtigt, beim psychiatrischen Experten der Gutachterstelle B.___, Dr. med.
C.___, eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Ausserdem habe die
Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht ihres Hausarztes Dr. med. D.___ beizubringen.
Die Beschwerdeführerin reicht daraufhin am 29. März 2019 zwei Hausarztberichte
sowie eine Kostennote ein und beantragt ein Gerichtsgutachten (A.S. 32 ff.).
Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 37).
Die Vizepräsidentin verzichtet am 22.
Mai 2019 auf eine Rückfrage bei Dr. med. C.___ und stellt den
Parteien stattdessen in Aussicht, bei der Gutachterstelle E.___ ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 37 ff.). Während
die Beschwerdegegnerin sich dazu nicht äussert (s. A.S. 46), verzichtet die
Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 auf Bemerkungen und Zusatzfragen (A.S. 45).
2.4 Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 erteilt
die Vizepräsidentin der Gutachterstelle E.___ wie angekündigt den Auftrag für
eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allg. Innere Medizin,
Rheumatologie, Psychiatrie und Otorhinolaryngologie (A.S. 46 ff.). Dieses
Gutachten ergeht am 26. Oktober 2019 (A.S. 53 ff.). Die Beschwerdegegnerin
äussert sich in der Folge nicht dazu (s. A.S. 170). Die Beschwerdeführerin
wiederum beantragt am 13. Dezember 2019, es sei bei der Gutachterstelle eine
Gesamtbeurteilung der Experten einzuholen. Ausserdem wird begehrt, es sei ab
1. März 2014 eine ganze Rente, ab 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente
sowie ab 1. Januar 2018 ebenfalls eine Dreiviertelsrente zuzusprechen;
eventualiter sei ab 1. März 2014 eine unbefristete halbe Rente
zuzusprechen (A.S. 164 ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht
gleichentags eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 168 f.).
2.5 Die Vizepräsidentin teilt den
Parteien am 16. Januar 2020 mit, es sei beabsichtigt, beim psychiatrischen E.___-Experten
Dr. med. F.___ eine ergänzende Stellungnahme einzuholen und von der
Gutachterstelle eine interdisziplinäre Konsensbeurteilung zu verlangen (A.S.
170 f.). Während die Beschwerdegegnerin sich dazu nicht äussert (s. A.S. 182),
verzichtet die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 auf weitere Anträge und
Zusatzfragen (A.S. 179). Die Vizepräsidentin holt daraufhin mit Verfügung vom
3. März 2020 die Stellungnahme von Dr. med. F.___ sowie die Konsensbeurteilung
der Gutachterstelle E.___ ein (A.S. 182 f.). Beides ergeht am 12. März 2020 (A.S.
184 ff.).
2.6 Die Beschwerdeführerin äussert
sich am 8. April 2020 zur Ergänzung des Gutachtens (A.S. 192 f.), während sich
die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lässt (s. A.S. 196). Der
Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 8. April 2020 eine aktualisierte
Kostennote ein (A.S. 194 f.). Diese geht am 5. Juni 2020 zur Kenntnis an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 196), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 5. September 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2014 eine
Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität
gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die
Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November
2017.
begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen
Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.).
Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen
Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den
funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297). Die
massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
· Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde
· Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz
· Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer
Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
· gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
· behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda
Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). In casu geschah dies im
April 2013 (vgl. IV-Nr. 10 S. 7), womit die Wartezeit im April 2014 endete. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art.
29.
Abs. 1 IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom 6. Oktober
2013.
(E. I. 1 hiervor), ebenfalls im April 2014 der Fall.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
2.4
2.4.1
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30).
2.4.2
Bei versicherten
Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird die Invalidität für diesen
Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren sie daneben auch
im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse
sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In
diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S.
396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt die folgende ergänzende Regelung der
gemischten Methode (Art. 27bis Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht massgebende
Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und
gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom
30.
August 2017 E. 3.1.3).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in
der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.
2.
S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete,
nachdem sie die Zweitausbildung zur Ergotherapeutin abgeschlossen hatte, seit
Januar 1990 mit einem Pensum von rund 74,79 % beim Arbeitgeber G.___. Ab dem 9.
April 2013 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nrn. 1 / 3
/ 6 / 7). Anlässlich des stationären Aufenthalts in der H.___ vom 21. April
bis 20. Juni 2013 (IV-Nrn. 8 + 73) wurden eine mittelgradige (bei Entlassung
noch leichte) depressive Episode (F32.1) sowie eine Panikstörung (episodisch
paroxysmale Angst, F41.0) diagnostiziert und auf die bislang gut kompensierte
Borderline-Persönlichkeitsstruktur hingewiesen.
3.1.2
Nach verschiedenen
Eingliederungsmassnahmen konnte die Beschwerdeführerin per 1. Juni 2015 beim Arbeitgeber
I.___ mit einem Pensum von 40 % eine Stelle als Ergotherapeutin antreten (IV-Nr. 64).
Der behandelnde Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 69) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) bei
akzentuierten Persönlichkeitszügen vom emotional instabilen Typus (Z73.1). Als
Ergotherapeutin sei die Beschwerdeführerin seit dem 6. Januar 2014 wieder zu 40
% und seit Juni 2014 zu 50 % arbeitsfähig. Andere Tätigkeiten seien nicht
zumutbar, da die Belastbarkeit auch dort reduziert sei.
Dr. med. K.___, Facharzt für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin
FMH, stellte im Bericht vom 17. März 2015 folgende Diagnosen (IV-Nr. 72 S.
9):
1.
Zervikovertebralsyndrom
· leichte Fehlhaltung und muskuläre
Dysbalance
2.
Anamnestisch chronisch-rezidivierendes
generalisiertes Schmerzsyndrom vom Fibromyalgietyp (Erstdiagnose 2013)
· anamnestisch Hyperlaxität als Kind, Colon
irritabile, Status nach Schulter-Impingement rechts (November 2010)
· psychosoziale Belastungssituation mit
depressiver Episode (April 2013)
Der Hausarzt Dr. med. D.___,
Facharzt für Allg. Medizin FMH, führte im Bericht vom 29. Juni 2015 (IV.-Nr. 72
S. 1 ff.) im Wesentlichen folgende Diagnosen auf (S. 1 + 7):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Anhaltende leichte depressive Episode (April
2013)
· Status nach Überlastung am Arbeitsplatz
mit Burn-out-Symptomatik (April 2013)
· Panikstörung (episodisch paroxysmale
Angst, 1989)
· Status nach schwerer Kindheit / «broken-home»-Kindheit
(Borderline-Persönlichkeitsstruktur, gut kompensiert)
2.
Chronisch-rezidivierendes,
generalisiertes Schmerzsyndrom
· Status nach formal Fibromyalgie-Syndrom
(multiple funktionelle und somatische Begleiterkrankungen wie Reizdarmsyndrom,
Müdigkeit, Muskelschwäche, Tinnitus)
· Zervikovertebral- und Lumbovertebralsyndrom
(2002)
o deutliche degenerative Veränderungen
C5/6/7
o leichte Fehlhaltung und muskuläre
Dysbalance
o Hyperlaxität, leichten Grades
o Status nach zwei
HWS-Distorsions-Traumata (1980 und ca. 2000)
o Status nach
Schulterimpingement-Symptomatik rechts (November 2010)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
3.
Colon
irritabile (Erstdiagnose Mai 2008), bei Diagnose 1.
4.
Hypercholesterinämie
(Erstdiagnose März 2011).
5.
Nikotinabusus,
kumulativ ca. zehn pack years.
6.
Status nach Osteochondrosis
dissecans-Operation links (ca. 1977), Status nach arthroskopischer medialer +
laterale Teilmeniskektomie links (31. August 2000), traumatischer medialer und
lateraler Meniskusriss links).
7.
Positive Familienanamnese für Mammakarzinom.
8.
Perimenopause 2012 / 2013, ausgeprägte
klimakterische Beschwerden.
9.
Rezidivierende Rhino-Konjunktivitis.
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.
Juni 2015 als Ergotherapeutin zu 60 % arbeitsunfähig (S. 1). In der neuen
Stelle beim I.___ müsse sie viel weniger heben und sei körperlich weniger
belastet. Zu lange Arbeitszeiten führten aber immer noch zu generalisierten
Schmerzen (S. 4). In einer anderen Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag eine
volle Arbeitsleistung möglich. Limitierend wirkten sich der Zeitfaktor sowie
eine Reizüberflutung aus. Er bezweifle, ob eine Umschulung auf eine weniger
stressige Arbeit in diesem Alter sinnvoll sei. Es gelte, die jetzige Arbeit
weiterzuführen (S. 5).
3.2
Das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___
vom 10. Mai 2016 (IV-Nr. 89 S. 2 ff.) enthielt im Wesentlichen folgende
Diagnosen (S. 19):
Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte bis mittelgradige depressive
Episode (F32.0 / F32.1).
2.
Chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom linksbetont (M53.0 / M53.1), differentialdiagnostisch intermittierendes
cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links.
3.
Chronisch-rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.5).
4.
Chronisches Hüftgelenksimpingement
rechts (M24.85), klinisch und radiomorphologisch beginnende zentrale
Coxarthrose rechts.
5.
Intermittierende anteromediale Kniegelenksbeschwerden
links (M25.5), ohne Hinweise für beginnende degenerative Ver.derungen am
Kniegelenk links.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Verdacht auf psychosoziale Überlagerung
bei Status nach generalisiertem Schmerzsyndrom gemäss Aktenlage im Sommer 2013
(R52.2), klinisch-rheumatologisch keine Anhaltspunkte für eine definierte
Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien
2.
Tendenzielle Hypermobilität (M25.3)
3.2.1
Gemäss dem Experten Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestanden an objektiven
psychopathologischen Befunden eine depressive Verstimmung mit verminderter Fähigkeit,
Freude zu empfinden, eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein verminderter Selbstwert.
Die Beschwerdeführerin beklage vor allem auch mangelnde Abgrenzbarkeit,
verminderte Stresstoleranz, erhöhte Reizempfindlichkeit, Schlafstörungen und erhöhte
Ermüdbarkeit. Sie gebe zudem somatische Probleme mit Schmerzen im
Bewegungsapparat an, welche aber im Untersuchungsgespräch nicht im Vordergrund
stünden. Als psychosozialer Faktor bestehe eine nicht einfache finanzielle
Situation. Ein aggravatorisches Verhalten liege nicht vor. Es bestünden
vielleicht etwas akzentuierte, narzisstische und histrionische sowie selbstunsichere
Persönlichkeitszüge. Die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne
hier aber nicht gestellt werden, vor allem wegen des Längsverlaufs mit normaler
Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit vor der Erkrankung. Es bestünden
Ressourcen mit zwei abgeschlossenen Berufsausbildungen und einer mehrjährigen
Berufserfahrung als Ergotherapeutin. Ausserdem seien eine Familie gegründet und
eine Tochter grossgezogen worden. Die beruflichen Massnahmen beim Arbeitgeber I.___
seien eigentlich erfolgreich gewesen. Wenn sich das Pensum nicht über 50 %
habe steigern lassen, so hänge dies auch mit motivationalen Faktoren zusammen, die
Beschwerdeführerin sei daneben noch Hausfrau (S. 9). Es bestünden mögliche
lebensgeschichtliche Belastungen mit einer nicht einfach empfundenen Kindheit
und einer schwierig erlebten Mutterbeziehung. Die Beschwerdeführerin habe eine
gescheiterte erste Ehe mit einem schwierigen Mann hinter sich. Im Beruf als
Ergotherapeutin sei es für sie nicht einfach gewesen, sich abzugrenzen. Sie habe
aber auch viel gearbeitet neben ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter einer
Tochter. Schliesslich sei es zur Dekompensation mit einem Erschöpfungssyndrom
und einer Depression gekommen. Die Beschwerdeführerin lebe nach wie vor
zusammen mit ihrem zweiten Ehemann im grossen Einfamilienhaus. Sie müsse die
Tochter noch bis zum Abschluss des Studiums finanziell unterstützen und auch
sonst zum Einkommen des Ehemannes dazuverdienen. Prinzipiell gebe es durchaus Ressourcen
mit einem intakten sozialen Umfeld und guten Kontaktmöglichkeiten. Die
Kontaktfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin fühle sich aber
nicht belastbar und grenze sich vermehrt gegenüber ihren Kolleginnen und
Freundinnen, aber auch im familiären Umfeld ab; dies könne ein gesundes
Verhalten sein, wenn es nicht zu sehr zum Verharren in der Krankenrolle führe. Die
Beschwerdeführerin nehme zudem Hilfe in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung an. Die Medikamentenspiegel des verordneten Antidepressivums liege
unterhalb des therapeutischen Bereichs. Die Dosis habe reduziert werden können;
falls sich die Depression verstärke, sei jederzeit eine Intensivierung der Medikation
möglich (S. 10). Trotz subjektiv starker Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin
möglich, zusammen mit dem Ehemann in die Ferien zu reisen. Sie fahre auch
selber Auto, was gegen deutliche Konzentrationsstörungen spreche. Die
Beschwerdeführerin betrachte sich nur noch zu maximal 50 % als erwerbsfähig.
Im Haushalt fühle sie sich bei den körperlich anspruchsvollen Arbeiten auf
Hilfe angewiesen. In den sozialen Aktivitäten sehe sie sich deutlich
beeinträchtigt, indem sie mit Kolleginnen und Freundinnen nicht mehr so viel
unternehme. Sie fahre wegen Nackenproblemen auch nicht mehr selber Velo und
Mountainbike. Hingegen achte sie mehr auf ihre eigenen Bedürfnisse und widme
sich neben dem Lesen nun auch dem Malen. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei
die Beschwerdeführerin deutlich aktiver und voll leistungsfähig gewesen. Es
bestehe keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz (S. 11).
Zu den somatischen Problemen mit
Schmerzen im Bewegungsapparat müsse aus rheumatologischer Sicht Stellung
genommen werden. Im Rahmen der Depression sei eine subjektive Schmerzverstärkung
im Sinne einer Somatisierung möglich. Die zusätzliche Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, da eine deutlich
diffuse, ausgeweitete Schmerzsymptomatik fehle und die Schmerzen gegenüber der
depressiven Symptomatik nicht im Vordergrund stünden. Es bestehe ein
chronischer Verlauf bei lebensgeschichtlichen und psychosozialen Faktoren. Die
Prognose sei auf Grund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung für eine Steigerung des Arbeitspensums ungünstig. Die
Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nur noch mit höchstens halber
Leistung arbeiten zu können, lasse sich nicht mit den objektiven
psychiatrischen Befunden begründen. Die in der H.___ diagnostizierte
Panikstörung habe weder vom behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ noch in
der heutigen Untersuchung bestätigt werden können (S. 11). Wenn Dr. med. J.___
akzentuierte Persönlichkeitszüge vom emotional instabilen Typus anführe, so sei
diesen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen, da es sich nicht um
eine Persönlichkeitsstörung handle. Ein rezidivierender Verlauf der Depression
mit deutlichen Phasen von Verschlechterung und Verbesserung sowie symptomfreien
Intervallen sei nicht erwiesen. Die von Dr. med. J.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit
sei auf Grund der von ihm gestellten Diagnose zu hoch (S. 12).
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Ergotherapeutin liege bei 70 %, realisierbar auch in einem
ganztägigen Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. In allen bezüglich
emotionaler Belastung weniger anspruchsvollen Tätigkeiten, die den Fähigkeiten
der Beschwerdeführerin entsprächen und aus somatischer Sicht angepasst seien,
bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, ebenfalls ganztägig
realisierbar mit zusätzlichen Pausen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne seit
2013, als aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt
worden sei, ausgegangen werden, gemittelt über den Verlauf (S. 12).
3.2.2
Der Experte Dr. med. L.___,
Facharzt für Rheumatologie FMH, hielt fest, insgesamt bestünden objektiv eine
klare Fehlstatik des Achsenskelettes sowie deutliche reaktive Myogelosen vor
allem im Nacken-Schulter-Gürtel mit linksbetonten multiplen Triggerpoints im
Rahmen einer allgemeinen muskulären Dysbalance. Der segmentale Status der Lendenwirbelsäule
ergebe eine deutliche Bewegungseinschränkung zwischen L4 bis S1, gut
korrelierend zu den radiologisch dokumentierten deutlichen Osteochondrosen
zwischen L4/5 und der Chondrose im lumbosakralen Übergang bei zusätzlichen
Spondylarthrosen zwischen L3 bis S1. Die thorakale Wirbelsäule sei unauffällig
frei beweglich. Die zervikale Wirbelsäule zeige eine erhebliche
Bewegungseinschränkung in allen Ebenen, was durch die früheren konventionellen Röntgenbilder
vom März 2015 und das aktuelle MRT der Halswirbelsäule vom 3. Mai 2016
bestätigt werde. Das MRT dokumentiere erhebliche degenerative Veränderungen vor
allem der Halswirbelkörper 5 bis 7 mit einer zusätzlichen beginnenden Kompression
der Wurzel C6 links auf Grund einer mittel- bis höhergradigen Foraminalstenose
von H5/6, sodass die Beschwerden differentialdiagnostisch im Rahmen eines
chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom linksbetont sowie allenfalls
eines intermittierenden cervikoradikulären Schmerzsyndroms C 6 links
interpretiert werden könnten. Klinisch eindeutige Hinweise für sensomotorische
zervikale oder lumboradikuläre Ausfälle lägen nicht vor. Der gesamte periphere
Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei klinisch unauffällig. Es bestehe
ein klar objektivierbares Hüftimpingementzeichen rechts. Unter Berücksichtigung
des aktuellen Röntgenbildes könne von einer beginnenden zentralen Coxarthrose
rechts gesprochen werden. Das Kniegelenk links, welches bereits zwei Mal operiert
worden sei (1977 und 2001), zeige keine sicheren Hinweise für eine beginnende Gonarthrose.
Die Beschwerden dürften als residuelle Veränderungen vor allem nach medialer und
lateraler Teilmeniskektomie vor 15 Jahren angesehen werden. Der Fussstatus sei unauffällig.
Auf Grund der gesamten klinischen Erhebungen und unter Berücksichtigung der
Aktenlage bestehe mit Sicherheit keine Fibromyalgie. Die international
definierten ACR-Kriterien würden ganz eindeutig nicht erfüllt. Hinweise für
eine Schmerzgeneralisierungstendenz liessen sich vom rheumatologischen Experten
ebenfalls nicht feststellen. Sicherlich könne das gesamte Beschwerdebild durch
psychosoziale Veränderungen positiv wie auch negativ beeinflusst werden (S. 17).
Auf Grund der multiplen, klar
objektivierbaren pathoanatomischen Befunde am Bewegungsapparat bestehe für die
angestammte und jahrelang ausgeübte berufliche Tätigkeit als Ergotherapeutin
eine maximale Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %, wobei die
Arbeitszeit idealerweise über die Woche verteilt werden solle, um regelmässige Pausen
zu gewährleisten. Hier spiele insbesondere eine Rolle, dass die
Beschwerdeführerin immer wieder physisch behinderte Kinder betreut habe, was
oft zu einer übermässigen körperlichen Belastung geführt habe (S. 17). Für
sonstige leichte bis äusserst selten mittelschwere, wechselbelastende
berufliche Tätigkeiten bestehe unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %: Die Beschwerdeführerin sollte die
Möglichkeit haben, regelmässig ihre Arbeitsposition zu wechseln. Zu vermeiden seien
Arbeiten in anhaltender sitzender oder stehender Position sowie mit stereotypen
Rotations- oder repetitiven Reklinationsbewegungen von HWS und LWS. Manuell
verarbeitende Tätigkeiten in Schulterneutralstellung seien für feinmotorische
Tätigkeiten gut möglich. Das Gehen auf ebener Unterlage komme bis zu einer
Stunde in Frage. Dementsprechend seien rheumatologisch-theoretisch auch Kontroll-
und Überwachungsfunktionen denkbar. Das berufsbedingte regelmässige Benützen
von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern sei zu vermeiden. Das Heben und
Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe 10 kg, selten 15 kg betragen, über
Taille 5 kg, selten 10 kg. Diese Angaben würden retrospektiv seit Februar 2015
gelten. Die beklagten Beschwerden hätten einen klaren organischen Kern, wobei
von einer zusätzlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzbildes auszugehen
sei. Schmerzinterventionelle Massnahmen im Bereich der HWS als lokale
Schmerztherapie könnten in Erwägung gezogen werden. Angesichts der erheblichen degenerativen
Veränderungen sei aber nicht mit einer weiteren Verbesserung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit zu rechnen (S. 18).
3.2.3
In der bidisziplinären
Beurteilung gelangten die Experten zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit
sei eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % anzunehmen. Die
Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, es
könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung
genutzt werden. In körperlich leichten, gut adaptierten Tätigkeiten sei aus
somatischer und psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
80.
% vollschichtig realisierbar. Auch hier könnten die gleichen Zeitabschnitte
für Pausen und Erholung dienen. Retrospektiv sei von April bis Juni 2013,
während der psychiatrischen Hospitalisation, von einer aufgehobenen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anschliessend könne über die Zeit gemittelt eine Arbeitsunfähigkeit
von 30 % in der angestammten Tätigkeit und von 20 % in
Verweistätigkeiten bestätigt werden (S. 20). Ab Februar 2015 habe sich die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf 40 % reduziert. Im Haushalt sei
bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung von einer Einschränkung
von 15 % auszugehen (S. 21).
3.2.4
Dr. med. J.___ kritisierte das B.___-Gutachten
im Schreiben vom 23. Juni 2016 wie folgt (IV-Nr. 94): Die Beschwerdeführerin
habe die Begutachtung durch Dr. med. C.___ als sehr belastend erlebt. Ihre
Schmerzen und Schlafstörungen hätten anschliessend stark zugenommen. Das
Gutachten enthalte falsche Angaben, vor allem Fehler in der Anamnese; so habe
die Beschwerdeführerin eine Tochter und nicht einen Sohn. Er halte an seiner
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige
Episode, fest. Seine Einschätzung beruhe auf dem Verlauf seit 2013, das
Gutachten sei nur eine Momentaufnahme. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin
an einer Hypersensitivität. Der Wiedereinstieg in ein Pensum von 50 % sei
nur unter enormem Aufwand für die Erhaltung der Gesundheit erreicht worden. Die
Beschwerdeführerin habe wieder Mühe mit der Abgrenzung gegenüber den Patienten
und einen erhöhten Erholungsbedarf. Mit einem Pensum von 50 % erreiche sie ihr
Belastungsmaximum. Die anderen 50 % könne sie nicht einfach als Freizeit
nutzen, sondern müsse ihre Regeneration aktiv angehen. Die Beschwerdeführerin
dürfe nicht isoliert als psychiatrische oder rheumatologische Patientin
beurteilt werden. Es liege eine sich gegenseitig beeinflussende Problematik vor.
Auf Grund seiner Erfahrungen als Psychiater sowie der Rückmeldungen der der
Arbeitgeber und aus den Berufsmassnahmen sei von einer bleibenden
Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen.
Die B.___-Experten nahmen dazu am 14.
September 2016 Stellung (IV-Nr. 100) und hielten an ihrem Gutachten fest, da
Dr. med. J.___ lediglich den gleichen Sachverhalt anders beurteile. Wie im
psychiatrischen Teilgutachten nachgelesen werden könne, handle es sich um
subjektive Angaben, welche die Beschwerdeführerin nachträglich richtiggestellt habe.
Im Schreiben von Dr. med. J.___ fehle seine psychopathologische
Befunderhebung. Er impliziere, dass seine Beurteilung auch aus
gesamtmedizinischer Sicht erfolge, indem er angebe, dass hier nicht isoliert
psychiatrisch oder rheumatologisch beurteilt werden könne. Zur Medikation mache
er keine Angaben. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode wäre auch eine
medikamentöse Behandlung zu erwarten.
3.3
3.3.1
Die Abklärungspersonen der
Beschwerdegegnerin gelangten in den Situationsberichten vom 29. März und 28.
August 2017 (IV-Nrn. 103 / 115) zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre im
Gesundheitsfall zu 80 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 20 % im
Haushalt tätig. Dort bestehe im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht keine
massgebende Einschränkung. Eine Haushaltsabklärung erübrige sich.
3.3.2
Der Hausarzt Dr. med. D.___ hielt
im Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) fest, die im
Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien
sicher korrekt; ob die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen
Einfluss habe, sei eine psychiatrische Angelegenheit. Er betreue die
Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2010. In den Jahren 2010 bis 2012 habe
er sie insgesamt siebenmal gesehen. In vier Konsultationen sei es um rein
orthopädische / rheumatologische Probleme gegangen. Bekannt gewesen seien eine
Bandlaxität, ein chronisches Nacken- sowie ein chronisches Lendenwirbelsyndrom.
Diesbezüglich habe er nie eine Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen. Von den
drei anderen Konsultationen wisse er, dass die Beschwerdeführerin eine schwere
Kindheit gehabt und seit 1989 an Panikstörungen gelitten habe. Ab August 2011 habe
sie auch über Erschöpfungszustände berichtet. Damals sei sie bei einer
Psychologin in Behandlung gewesen, habe jedoch von 2010 bis 2012 nie eine
psychiatrische Betreuung benötigt. Er habe auch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestieren
müssen. Demzufolge habe sicher vor 2013 eine medizinisch begründete, vor allem
auf psychiatrisch-psychologischer Basis beruhende, reduzierte Belastbarkeit
bestanden. Eine retrospektive Einschätzung, welches Ausmass an Krankheitswert die
geschilderten Beschwerden hätten resp. gehabt hätten, sei ihm nicht möglich.
Im Bericht zur Entwicklung
vom 6. April 2016 bis 5. September 2018 vom 8. März 2019 (BB-Nr. 4) gab Dr.
med. D.___ an, im Zeitpunkt der B.___-Begutachtung hätten folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden:
1.
Leichte bis mittelgradige depressive
Episode. Bis zum 5. September 2018 habe sich die rezidivierende depressive
Störung weder verbessert (trotz initial regelmässiger psychiatrischer
Betreuung, psychologischer Therapie und medikamentös antidepressiver
Unterstützung) noch relevant verschlechtert. Aus hausärztlicher Sicht leide die
Beschwerdeführerin an zwei relevanten Komorbiditäten, nämlich einer (gut
kompensierten) Borderline-Persönlichkeitsstruktur und einem generalisierten Schmerzsyndrom,
die massgebend daran beteiligt seien, dass die Psyche nicht besser werde.
2.
Chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom linksbetont. Im Mai 2018 sei es zu einer Exazerbation der
Beschwerden mit medikamentöser und physikalischer Therapie gekommen. Insgesamt
bestehe eine leichte Verschlechterung im Rahmen der Alterung sowie eventuell
eine leicht vermehrte Verschlechterung infolge der Hypermobilität.
3.
Chronisch rezidivierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Auch hier gebe es eine Verschlechterung im
Rahmen der Alterung und eventuell leicht vermehrt infolge der bekannten
Bandlaxität / Hypermobilität.
4.
Chronisches Hüft-Impingement-Syndrom
rechts. Es handle sich um eine beginnende zentrale Hüftgelenksarthrose rechts,
die sich leicht verschlechtert habe. Spezielle medizinische Massnahmen seien
diesbezüglich jedoch nicht notwendig geworden.
5.
Intermittierende Kniebeschwerden links.
Bei Zustand nach zweimaliger Operation mit Teil-Meniskektomie sei eine leicht
über das normale Mass hinausgehende Verschlechterung zu erwarten. Spezielle
Therapien oder Abklärungen seien im angefragten Zeitrahmen jedoch nicht erforderlich
gewesen.
Neu sei seit Mai 2018 eine schmerzhafte
Bindegewebserkrankung der Füsse (Morbus Ledderhose) links mehr als rechts
aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe nun praktisch am gesamten
Skelettsystem von den Füssen über Knie, Hüfte, LWS bis zur HWS nachweislich Beschwerden,
die sich addierten und zu zunehmenden Beschwerden / Schmerzen führten. Weiter
bestehe neu eine leichte bis mittelschwere Hochtonschwerhörigkeit beidseits. Diese
erfordere im Alltag und bei der Arbeit zusätzliche Konzentration, welche die Beschwerdeführerin
kräftemässig kaum aufzubringen vermöge. Ebenfalls zu erwähnen sei eine
zunehmende Schlafproblematik, wohl im Zusammenhang mit der Depression. Der
gestörte Schlaf führe zu einer Tagesmüdigkeit, die den Alltag massgeblich
beeinträchtige. Die Summierung der Probleme benötige Ressourcen, über welche die
Beschwerdeführerin schlicht und einfach nicht verfüge. Zusammenfassend gehe es ihr
am 5. September 2018 leicht schlechter als zum Zeitpunkt der gutachtlichen
Untersuchung vom 6. April 2016. Die Summe aller Beschwerden sei eines der
Hauptprobleme.
3.4
Dem Gerichtsgutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 26. Oktober 2019 (A.S. 53 ff.) lassen sich
folgende Ausführungen entnehmen:
3.4.1
Der Experte Dr. med. M.___,
Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, hielt in seinem Teilgutachten (A.S. 68
ff.) fest, er könne keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
stellen. Ohne Einfluss seien der bekannte Morbus Meulengracht sowie
anamnestisch ein Reizdarm (A.S. 75).
3.4.2
Der Experte Dr.
med. N.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, stellte in seinem Teilgutachten
(A.S. 77 ff.) folgende Diagnosen (A.S. 83 f.):
1.
Chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom beidseits und begleitende muskuläre Dysbalance am Schultergürtel
beidseits (Trapezius beidseits, Rhomboidei rechts, Levator scapulae links mehr
als rechts)
· fortgeschrittene Osteochondrosen H5/6
und H6/7, Spondylarthrosen und Unkovertebralarthrosen mit Foraminalstenose C6
links (MRT der HWS vom 3. Mai 2016)
2.
Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
deutlicher Osteochondrose L4/5, Chondrose L5/S1 und Spondylarthrosen distal / lumbal
(Röntgenbild vom 20. April 2016)
· Status nach symptomatischer Diskushernie
L2/3 oder L3/4 (1992) mit konservativer Behandlung
3.
Klinisch Hinweise auf femoroazetabuläres
Impingement rechts
· radiologisch beginnende Coxarthrose
rechts (Röntgenbild vom 25. April 2016)
4.
Morbus Ledderhose beidseits.
5.
Beginnender Morbus Dupuytren Strahl IV
beidseits.
6.
Belastungsabhängige Knieschmerzen links
bei Status nach Operation einer Osteochondrosis dissecans 1977 und Status nach
arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie 2001 bei klinisch
beginnenden degenerativen Veränderungen (Röntgenbild vom 20. April 2016
diesbezüglich unauffällig).
7.
Beginnende Fingergelenksarthrosen.
8.
Anamnestisch Status nach Hypermobilität.
9.
Status nach zweimaliger HWS-Distorsion /
-Kontusion vor Jahren.
10.
Hinweise auf Schmerzfehlverarbeitung mit
15.
positiven von 18 Fibromyalgiedruckpunkten und zu zwei Dritteln positiven
Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend.
Auf Grund dieser Diagnosen des
Bewegungsapparates bestehe insgesamt eine verminderte Belastbarkeit. Die
Beweglichkeit der HWS sei eingeschränkt, wegen der knotigen Veränderungen an
der Plantarfaszie beider Füsse seien stehende und gehende Tätigkeiten nur
reduziert möglich und wegen der Kniebeschwerden links seien Arbeitspositionen
auf den Knien oder mit längere Zeit gebeugten Knien nur reduziert zumutbar.
Generell seien Tätigkeiten mit monotonen Arbeitspositionen ungünstig, da es
einerseits zu positionsbedingten Schmerzen und andererseits zu anschliessenden
Anlaufschmerzen komme. Diese von der Beschwerdeführerin geschilderten
Beschwerden seien auf Grund der klinischen Untersuchungsbefunde aus rheumatologischer
Sicht durchaus nachvollziehbar und plausibel. Zusätzlich bestünden aber noch
Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung entsprechend den beschriebenen
positiven Fibromyalgiedruckpunkten und Kontrollpunkten, die in dieser
rheumatologischen Beurteilung nicht berücksichtigt würden (A.S. 84). Die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin könne nur geschätzt werden.
Auf Grund der multiplen nachvollziehbaren Beschwerden erscheine aus aktueller
Sicht die Beurteilung des rheumatologischen B.___-Experten Dr. med. L.___
nachvollziehbar, wonach eine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 60 %
zumutbar sei. Die Einschränkung um 40 % respektiere auch die neuen
Veränderungen an den Fusssohlen durch den M. Ledderhose in genügendem Ausmass.
Die ebenfalls in der damaligen Untersuchung nicht erwähnten, allerdings nur
beginnenden Veränderungen eines M. Dupuytren an den Sehnen der Beugemuskulatur
der Ringfinger begründeten ebenfalls keine höhere Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, da noch keine Funktionsdefizite ausgelöst worden seien.
Entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergebe sich ein zumutbares
Arbeitspensum von knapp fünf Stunden pro Tag, idealerweise aufgeteilt auf eine Tätigkeit
morgens und nachmittags (A.S. 85). In einer Tätigkeit mit körperlich nur
leichten, selten mittelschweren Gewichtsbelastungen, die wechselbelastend
ausgeführt werden könne und in der es nicht zu belastenden Arbeitspositionen (z.B.
auf den Knien oder mit reklinierter Halswirbelsäule) komme, bestehe, wiederum
in guter Korrelation zum rheumatologischen Vorgutachten von 2016, eine höhere
Arbeitsfähigkeit von geschätzt 80 % unter Berücksichtigung einer
Leistungseinbusse. Damit ergebe sich ein Arbeitspensum von gut 6,5 Stunden pro
Tag, wiederum idealerweise aufgeteilt auf eine morgendliche Tätigkeit und eine
weitere Tätigkeit nachmittags (A.S. 86).
Was den Haushalt angehe, so erschienen Tätigkeiten,
bei der die Beschwerdeführerin länger mit reklinierter Haltung des Kopfes
arbeiten müsse (z.B. Aufhängen von Vorhängen), nicht mehr zumutbar.
Allerdings werde diese Verrichtung erfahrungsgemäss nicht häufig durchgeführt,
so dass sie sich insgesamt kaum negativ auf die Tätigkeit im Haushalt auswirke.
Auch die Haushaltsarbeit sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von ca. 60 %,
zumutbar, da davon auszugehen sei, dass auch gewichtsmässig höhere Belastungen
zu bewältigen seien, als dies in einer adaptierten Tätigkeit der Fall sei.
Zudem könnten Reinigungstätigkeiten sinnvollerweise nicht immer unterbrochen
werden, so dass anschliessend längere Pausen notwendig sein dürften. Auch hier
handle es sich wieder um eine Schätzung. Es sei nicht möglich, dies rein
bezogen auf die Beschwerden am Bewegungsapparat isoliert zu messen (A.S. 86). Aus
rheumatologischer Sicht könne keine negative Wechselwirkung mit einer
Erwerbstätigkeit begründet werden (A.S. 87).
Zum Verlauf des Gesundheitszustands sei
festzuhalten, dass die Muskelverspannungen am Schultergürtel im Rahmen der
aktuellen Untersuchung etwas stärker ausgeprägt seien als im Vorgutachten
beschrieben. Wie sich die klinische Situation bis zum 5. September 2018
präsentiert habe, lasse sich nicht sagen. Es sei eine kontinuierliche
Verstärkung anzunehmen. Ein wesentlicher Einfluss auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ergebe sich dadurch nicht, da diese Problematik schon im
Vorgutachten einbezogen worden sei. Die Beschwerden des M. Ledderhose seien im
Rahmen des reduzierten Arbeitspensums genügend berücksichtigt. Insgesamt habe
sich der Gesundheitszustand, bezogen auf den Bewegungsapparat, im Vergleich zum
Vorgutachten im Jahr 2016 etwas verschlechtert, jedoch erscheine die angegebene
Teilarbeitsfähigkeit auf Grund der klinischen Erfahrung unverändert. Die
Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung hätten offensichtlich deutlich zugenommen (A.S.
87). Sowohl der behandelnde Rheumatologe als auch der rheumatologische
Vorgutachter hätten darauf hingewiesen, dass keine deutlichen Druckdolenzen der
erwähnten Fibromyalgiedruckpunkte vorhanden seien. Dies sei aktuell der Fall.
Es fänden sich Fibromyalgiedruckpunkte als schmerzhaft, aber auch zwei der drei
Kontrollpunkte, was eben nicht auf ein somatisches Krankheitsbild schliessen lasse.
Die subjektiv wahrgenommene Beschwerdeverschlimmerung scheine deshalb zu einem
wesentlichen Teil durch die zusätzlichen Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung
begründet, die nicht im rheumatologischen Teilgutachten berücksichtigt würden
(A.S. 88).
Zusätzlicher Therapiebedarf bestehe einzig
im Bereich der muskulären Dysbalance am Schultergürtel. Im Sinne eines
Heimprogramms sollten hier regelmässig Dehnübungen durchgeführt werden, die den
Verspannungen entgegenwirkten. Ansonsten könnten keine zusätzlichen
Therapiemassnahmen genannt werden, die voraussichtlich einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. Rein bezogen auf den rheumatologischen Fachbereich
wären berufliche Massnahmen insofern zu erwägen, als unter günstigeren
Voraussetzungen die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch höher ausfallen
würde. Dies mache jedoch nur Sinn, wenn tatsächlich auch eine entsprechende
Anstellung realisiert werden könnte (A.S. 88).
Was die Prognose angehe, so bestünden im
Vergleich der klinischen Angaben in den rheumatologischen Berichten von 2015
und 2016 keine wesentlichen Veränderungen; entsprechend dem natürlichen Verlauf
habe die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin abgenommen. Deshalb fänden sich
aktuell auch keine Zeichen der Hypermobilität mehr. Dementsprechend falle die
Prognose bezogen auf den Bewegungsapparat nicht ungünstig aus, bleibe prinzipiell
aber offen, da die beschriebenen degenerativen Veränderungen, sowohl im Bereich
der Wirbelsäule als auch der peripheren Gelenke, naturgemäss ebenfalls zunehmen
würden, was nicht mit vermehrten Beschwerden vergesellschaftet sein müsse, aber
könne (A.S. 89).
3.4.3
Der Experte Dr. med. O.___,
Facharzt für Otorhinolaryngologie FMH, gelangte in seinem Teilgutachten (A.S.
90.
ff.) zu folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 98):
1.
Schallempfindungsschwerhörigkeit
beidseits (H90.3) mit binauraler Hörgeräteerprobung
2.
Tinnitus links (H93.1), mittelgradig
kompensiert
3.
Hyperakusis (H93.2)
Die angegebenen Beschwerden seien
teilweise durch pathologische Befunde objektivierbar (A.S. 100). Die hochtonbetonte
Schallempfindungsschwerhörigkeit bewirke einen objektivierten Hörverlust nach
Social Index von 25 % rechts resp. 19 % links. Im Rahmen dieser
Hörschwellen bestünden subjektiv auditive Schwierigkeiten im Rahmen von
Gesprächen mit Personen mit leiser Stimme, weiter eine Lärmempfindlichkeit. Die
versuchsweise Hörgeräteversorgung mit sowohl subjektiver als auch objektiver
Verbesserung der auditiven Kapazität bewirke eine Reduktion des Hörverlustes
nach Social Index auf 0 %. Der linksseitige Tinnitus mit intermittierender
Begleitsymptomatik im Sinne von Einschlafschwierigkeiten könne im Rahmen des
subjektiven Empfindens noch als mittelgradig kompensiert bezeichnet werden
(A.S. 98). Wie im Rahmen der audiometrischen Untersuchung objektiviert, mit Wahrnehmung
des Tinnitus im Bereich der Hörschwelle, erfülle dieser unter Berücksichtigung
der Frequenzlokalisation sowie der Intensität die Plausibilitätskriterien (A.S.
98.
f.). Ausserdem bestehe eine subjektive Hyperakusis. Im Rahmen der
otoneurologischen Untersuchung könnten aktuell unauffällige Befunde mit
fehlenden pathologischen Nystagmen objektiviert werden, so dass von einer
unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werde (A.S. 99).
Seitens der Schwerhörigkeit sollten Tätigkeiten
unter einem gesteigerten Umgebungsgeräuschpegel mit Zunahme der auditiven
Schwierigkeiten sowie des Tinnitus gemieden werden (A.S. 99). Unter
Berücksichtigung des mittelgradig kompensierten Tinnitus sowie der Hyperakusis liege
in der bisherigen Tätigkeit eine zusätzliche quantitative Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 10 % vor, da der Beschwerdeführerin zwecks Erholung
vermehrte Ruhepausen zugestanden werden sollten. In einer angepassten Tätigkeit
bestehe unter Berücksichtigung der erwähnten qualitativen Einschränkungen keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (A.S. 100). Bei erhöhtem Pausenbedarf sei
die Leistungsfähigkeit um 10 % eingeschränkt. Der Beginn der qualitativen
Einschränkungen sei auf das Jahr 2018 festzusetzen, als erstmals die Indikation
einer Hörgeräteversorgung gestellt worden sei (A.S. 101). Da die Tätigkeiten im
Haushalt selbstständig eingeteilt werden könnten, bestünden diesbezüglich keine
weitergehenden Einschränkungen (A.S. 104).
3.4.4
Der Experte Dr.
med. F.___, Facharzt für Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte
in seinem Teilgutachten (A.S. 106 ff.) folgende Diagnosen (A.S. 118):
Mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichtgradige Episode (F33.0)
2.
Dysthymia (F34.1)
3.
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
4.
Akzentuierte emotional instabile und
ängstliche Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Die Beschwerdeführerin gebe an, sie habe
schon von klein auf funktionieren und für sich selber schauen müssen. Daneben
habe sie auch ihre zwei jüngeren Geschwister weitgehend selbständig erzogen, da
beide Eltern gearbeitet hätten. Wenn sie jedoch überlastet sei, reagiere sie
bereits seit der Kindheit mit teilweise starken Schlafstörungen, Schmerzen am
ganzen Körper, einer Reizdarmsymptomatik und Panik. Schon in der Kindheit habe
sie Ängste gehabt und sei sehr sensibel gewesen. Dies habe immer wieder zu
Einschränkungen in ihrem Leben geführt. Aktuell schaffe sie es, das momentane
Arbeitspensum zu leisten. Daneben müsse sie jedoch immer wieder Abstriche bei
Hobbys machen und speziell lärmintensive Aktivitäten meiden; so könne sie z.B.
nicht mehr in Restaurants gehen. Sie habe regelmässig Ein- und
Durchschlafstörungen; die ganze Tagesplanung sei darauf ausgelegt, eine gute
Balance zu erreichen, so dass sie in der Nacht schlafen könne (A.S. 124). Von
ca. 2010 bis 2013 habe sie sich sporadisch in einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung befunden. 2013 habe sie sich nach der
stationären Behandlung in der H.___ bei Dr. med. J.___ in eine ambulante
psychiatrische Behandlung begeben, dies mit einer Konsultation in ein bis zwei
Monaten. Zusätzlich habe in derselben Praxis eine delegierte psychotherapeutische
Behandlung einmal in zwei Wochen stattgefunden. Seit ca. einem Jahr (d.h.
seit September 2018) gehe sie jedoch nicht mehr in die Psychotherapie und nehme
Termine bei Dr. med. J.___ nur noch bei Bedarf wahr. Eine antidepressive
Medikation bestehe nicht mehr, nachdem sie von 2013 bis Januar 2019 Trittico
eingenommen habe (A.S. 115). Die Beschwerdeführerin präsentiere sich in einem unauffälligen
Allgemeinzustand. Anhaltspunkte für Bewusstseins-, Orientierungs-, Gedächtnis-
oder Konzentrationsstörungen seien nicht vorhanden und würden nicht geltend
gemacht. Das formale Denken sei teilweise etwas weitschweifig und die Beschwerdeführerin
beschreibe Grübeln. Zwänge bestünden keine. Wahn, Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Affektiv sei die Beschwerdeführerin leichtgradig
deprimiert und affektlabil, jedoch normal schwingungsfähig. Schuldgefühle bestünden
keine, wohl aber Insuffizienzgefühle. Ängste und Panikattacken träten immer
wieder auf. Insbesondere bestünden Ängste vor Kontrollverlust und öffentlichen
Verkehrsmitteln resp. lärmintensiven Situationen sowie Flugangst (A.S. 124).
Der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es bestehe jedoch eine
erhöhte Ermüdbarkeit. Ein effektiver Suizidversuch sei nie durchgeführt worden
und aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht suizidal. Ein sozialer Rückzug
finde nicht statt. Schmerzen habe die Beschwerdeführerin bereits seit der
Kindheit im Bereich diverser Muskelgruppen und Gelenke. Diese Schmerzen
verstärkten sich explizit bei psychischer Belastung. Ein- und
Durchschlafstörungen seien regelmässig vorhanden. Die Libido sei seit 2013 verschwunden
und das Sexualleben praktisch inexistent (A.S. 125).
Die Beschwerdeführerin schildere mehrere
depressive Episoden bereits im frühen Erwachsenenalter und in der Kindheit. Solche
Episoden seien ab 2013 dokumentiert. Aktuell bestehe lediglich eine
leichtgradige depressive Episode auf Grund von Grübeln, Anhedonie und
Affektlabilität, Insuffizienzgefühlen und Ängsten, erhöhter Ermüdbarkeit,
Schlafstörungen und einer Reduktion der Libido. Dies zeige sich auch in der
heute durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung (A.S. 119). Weiter sei angesichts
der permanenten leichtgradigen depressiven Verstimmung davon auszugehen, dass
im Sinne einer «Double Depression» bereits seit dem frühen Erwachsenenalter auch
eine Dysthymia vorliege. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin seit der
Kindheit an diversen, sich bei psychischer Belastung verstärkenden Schmerzen an
Gelenken und Muskelpartien, welche im Rahmen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung einzuordnen seien, sofern sie nicht ausreichend durch somatische
Befunde zu erklären wären. Die erhöhte Sensibilität und Ängstlichkeit, welche
sich auch in einer emotionalen Instabilität äussere, könnten als akzentuierte
emotional instabile und ängstliche Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden.
Von einer Persönlichkeitsstörung sei nicht auszugehen, da dieses überdauernde
Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin die beruflichen und die privaten
Lebensbereiche nicht zeitlebens schwer beeinträchtigt habe. Andere
psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen lägen nicht vor. Eine
eigentliche Angst- oder Panikerkrankung sei nicht zu diagnostizieren, da sich diese
Symptome im Rahmen der depressiven Episode, der Dysthymie und auch der
akzentuierten Persönlichkeitszüge erklären liessen (A.S. 120).
Auf Grund der Aktenlage könne davon
ausgegangen werden, dass ab mindestens April 2013 eine anfänglich
mittelgradige, später leichtgradige depressive Episode und eine Panikstörung
vorgelegen hätten. Im Herbst 2013 habe eine mittelgradige depressive Episode
mit somatischem Syndrom bestanden. Ab Juni 2015 sei eine leichtgradige
depressive Episode vorherrschend gewesen. Im B.___-Gutachten vom Mai 2016 werde
eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode bestätigt. Im Juni 2016 habe
der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___ eine mittelgradige depressive Episode
diagnostiziert. Aktuellere psychologische oder psychiatrische Berichte lägen
nicht vor. Lediglich der Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom März 2019
führe eine unveränderte psychiatrische Situation mit einer leicht- bis
mittelgradigen depressiven Episode auf. Da aktuell eine leichtgradige
depressive Episode zu diagnostizieren sei, könne davon ausgegangen werden, dass
sich der psychiatrische Zustand ab mindestens Juni 2015 bis jetzt nicht
wesentlich verändert habe. Dies auch, weil anzunehmen sei, dass die Symptome
der Dysthymie, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der
akzentuierten Persönlichkeitszüge weitgehend unverändert und stabil vorhanden seien.
Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik sei nicht anzunehmen, da die
Beschwerdeführerin seit Januar 2019 keine Antidepressiva mehr einnehme,
die ambulante psychotherapeutische Behandlung im Herbst 2018 eingestellt habe und
auch ambulante psychiatrische Termine nur noch bedarfsweise wahrnehme (A.S.
121).
Hinweise für Inkonsistenzen ergäben sich
keine. Die Beschwerdeführerin richte die gesamte Tages- und Wochenplanung
darauf aus, ihre psychischen Symptome resp. Defizite zu kompensieren. Aus diesem
Grund habe sie Hobbys (Singen im Chor, Klavierspielen und Sport) sowie auch
soziale Kontakte reduziert oder gänzlich aufgegeben. Auch Einkaufen könne sie
nur mit Ohrstöpseln und einer Schildmütze zur Reizvermeidung (A.S. 121). Die
Schlafprobleme seien nach wie vor dominant vorhanden. Körperliche Symptome
(Schmerzen und Reizdarmsymptomatik) korrelierten regelmässig mit psychischen
Anforderungen (A.S. 121 f.). Als Ressource der Beschwerdeführerin würden die
partnerschaftliche Beziehung, die ruhige Wohnlage, die guten
zwischenmenschlichen Beziehungen bei der Arbeit, die gesunde Ernährung, die
Spiritualität und die Hobbys genannt. An sozialen Belastungsfaktoren bestehe
nach wie vor die Beziehung zur Mutter. Als Fähigkeit der Beschwerdeführerin könne
angesehen werden, dass sie in der Lage sei, ein berufliches Jahrespensum von
40.
% aufrechtzuerhalten, Haushaltsarbeiten zu verrichten, eine
partnerschaftliche Beziehung zu führen und gute innerfamiliäre Beziehungen zur
Tochter und zur Schwester zu halten (A.S.122).
In der bisherigen Tätigkeit als
Ergotherapeutin sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aktuell
und anamnestisch ab Juni 2014 zu 50 % als arbeitsunfähig zu beurteilen.
Diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit ergebe sich auf Grund der unterschiedlich stark
ausgeprägten depressiven Episoden von leicht- bis mittelgradig, welche sich
durch Grübeln, eine Anhedonie, Insuffizienzgefühle, Ängste, Ermüdbarkeit sowie
teilweise eine Reduktion des Antriebs und der Interessen negativ auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkten. Weiter werde die Arbeitsfähigkeit auch durch die Dysthymia und die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung reduziert, welche zu Schmerzen und einer
generell gedrückten Stimmungslage mit reduzierter Leistungsfähigkeit und
erhöhtem Pausenbedarf führten (A.S. 122). Die Reduktion der
Arbeitsfähigkeit zeige sich auch im heute durchgeführten
Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, der deutliche Beeinträchtigungen bei Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit,
Gruppenfähigkeit und bei familiären Beziehungen belege. Auch in einer möglichen
angepassten Tätigkeit sei mindestens ab Juni 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit
von 50 % auszugehen, weil die jetzige Tätigkeit als angepasste Tätigkeit
zu beurteilen sei (A.S. 123). Grundsätzlich sei nicht von einem wechselhaften
Verlauf seit Juni 2014 auszugehen. Von April 2013 bis Januar 2014 habe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, von Januar bis Mai 2014 von
60.
% und ab Juni 2014 bis 5. September 2018 von 50 %. In der
Haushaltstätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (A.S. 126).
Grundsätzlich wäre es ratsam, die
ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sowie eine
antidepressive Medikation zur Rezidivprophylaxe wieder aufzunehmen. Eine
stationäre oder teilstationäre psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert.
Dadurch sei grundsätzlich eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (A.S.
126). Die Prognose sei bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung günstig
(A.S. 127).
3.4.5
Der psychiatrische Experte Dr.
med. F.___ ergänzte am 12. März 2020 (A.S. 184 ff.), was die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung angehe, so gebe die Beschwerdeführerin
an, bereits seit der Kindheit bei Belastung, speziell psychischer, unter
wiederkehrenden Schmerzen an diversen Körperstellen wie verschiedenen
Muskelgruppen und auch Gelenken zu leiden (A.S. 184). Diese Schmerzen liessen
sich durch die aktuellen somatischen Diagnosen eines chronischen cervicospondylogenen
Schmerzsyndroms, eines chronischen lumbovertebralen Syndroms und
belastungsabhängiger Knieschmerzen nicht ausreichend erklären. Im
psychiatrischen B.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 würden die Schmerzen
gleich zu Beginn ausführlich beschrieben. Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen
an Füssen, Händen und Nacken an und müsse den Tagesrhythmus danach richten. Zudem
habe sie «Ganzkörperschmerzen». Der Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren
oder emotionaler Konflikte bei der Entstehung der Schmerzen, wie sie bei der
Beschwerdeführerin in der Kindheit durch die schlechte Beziehung zur Mutter, die
Übernahme der Mutterfunktion gegenüber den jüngeren Geschwistern, die Ängste, die
Schlafstörungen und die Selbstverletzungen deutlich vorgelegen hätten, bleibe im
B.___-Gutachten gänzlich unberücksichtigt. Dabei wäre diese Diagnose sicherlich
auch zu diesem Zeitpunkt bereits zwingend zu stellen gewesen (A.S. 185). Zu den
Indikatoren seien folgende Bemerkungen anzubringen:
·
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde: Die depressive Symptomatik sei während der
aktuellen Untersuchung als leichtgradig zu diagnostizieren. Weiter sei vom
Vorliegen einer «Grunddepressivität» im Rahmen der Dysthymia und somit von
einer «Double-Depression» auszugehen. Die Schmerzen im Rahmen der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung führten dazu, dass die Beschwerdeführerin auch in
der Haushaltung keine schweren körperlichen Tätigkeiten leisten könne. Weiter
erschöpfe sie rascher und müsse ihren Tagesablauf stark nach diesen
körperlichen Einschränkungen richten (A.S. 185). Der Tinnitus sei nicht erwähnt
worden und somit nicht als schwerwiegend einschneidend zu beurteilen (A.S. 186).
·
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg: Die Beschwerdeführerin stehe seit ca. 2010 bis jetzt
in ambulanter psychiatrischer resp. psychotherapeutischer Behandlung und sei
einmalig in der H.___ hospitalisiert worden. Dabei habe sich keine nennenswerte
Verbesserung der psychischen Symptome ergeben. Die Compliance könne als ausreichend
beurteilt werden (A.S. 186).
·
Komorbiditäten: Sowohl
die Dysthymia als auch die rezidivierende depressive Störung reduzierten die Kapazitäten
der Beschwerdeführerin, mit ihren Schmerzen optimal umzugehen (A.S. 186).
·
Persönlichkeit: Eine
Persönlichkeitsstörung sei mangels Störung der «komplexen Ich-Funktionen» nicht
zu diagnostizieren, wie auch bereits im B.___-Gutachten bestätigt worden sei. Die
vorhandenen akzentuierten, emotional-instabilen ängstlichen Persönlichkeitszüge
hätten definitionsgemäss keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und führten auch
nicht zu Einschränkungen im Alltag, sonst wäre eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren
(A.S. 186).
·
Sozialer Kontext: Die
Beschwerdeführerin führe eine gute partnerschaftliche Beziehung und unterhalte
eine gute Beziehung zur Schwester sowie zur Tochter. Auch zur Mutter habe sie
wieder ca. einmal pro Monat Kontakt. Weiter pflege sie zwei freundschaftliche
Kontakte. Diese könne sie jedoch häufig auf Grund der fehlenden Kraft nicht
aufrechterhalten. Ferienreisen habe sie seit 2014 keine mehr unternommen (A.S.
186). Lediglich Tagesausflüge mit ihrem Ehemann seien im Sommer 2019 möglich
gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Lage, einmal pro Woche eine Malgruppe
zu besuchen (A.S. 187).
·
Gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen:
Die Beschwerdeführerin könne zu 40 % arbeiten. Weiter male sie täglich
zuhause, besuche einmal pro Woche eine Malgruppe und gehe ca. fünfmal pro
Woche für jeweils ca. 30 bis 45 Minuten alleine spazieren. Ansonsten lese sie, teilweise
stundenlang. Die Haushaltung erledige sie, ausser der Gartenarbeit und den
schweren körperlichen Tätigkeiten. Dabei müsse sie jedoch immer wieder Pausen
einlegen. Auch am Mittag lege sie sich wann immer möglich für 45 Minuten hin.
Das Mittag- und Abendessen werde von der Beschwerdeführerin zubereitet.
Ferienreisen habe sie schon seit mehreren Jahren keine mehr unternommen
(A.S. 187).
· Behandlung- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck: Die Beschwerdeführerin stehe
seit 2010 in praktisch durchgehender ambulanter psychotherapeutischer resp.
psychiatrischer Behandlung und habe einmalig eine stationäre psychiatrische Behandlung
wahrgenommen. Insofern sei von einer ausreichenden Compliance und einer
adäquaten Inanspruchnahme der psychiatrisch therapeutischen Optionen auszugehen
(A.S. 187).
Bei einer rezidivierenden depressiven
Episode wie hier sei gemäss Behandlungsempfehlung der SGPP bei Remission der
depressiven Symptomatik die dazu führende antidepressive Medikation je nach
Schweregrad und Rezidivhäufigkeit während drei bis fünf Jahren weiterzuführen.
Da bis anhin gar keine Remission erreicht worden sei (A.S. 187), sei sicherlich
von der Notwendigkeit einer antidepressiven Medikation gemäss den Schweizerischen
Therapiestandards auszugehen (A.S. 188).
3.4.6
Die beteiligten E.___-Experten führten
am 12. März 2020, nachdem die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. F.___
vorlag (E. II. 3.4.5 hiervor), eine Konsensdiskussion durch und hielten an ihren
Einschätzungen fest (A.S. 188).
3.5
3.5.1
Was die somatischen Leiden
angeht, besteht keinerlei Anlass, am Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu
zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung
(s. E. II. 2.5 hiervor): Es stammt von unabhängigen Fachärzten der
einschlägigen Disziplinen, welche kompetent sind, die vorliegenden
Gesundheitsschäden zu beurteilen. Die Experten befragten die Beschwerdeführerin
zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie ihrer
Vorgeschichte (A.S. 70 ff. / 78 ff. / 93 ff.), erhoben die objektiven
Befunde (A.S. 74 f. / 81 ff. / 95 ff.) und nahmen die Vorakten zur Kenntnis
(A.S. 57 ff. / 69 / 77 / 91). Auf dieser Grundlage gaben die Experten eine
Beurteilung ab, wobei sie die Gründe für ihre Schlussfolgerungen nannten und gegebenenfalls
auf frühere Arztberichte eingingen (A.S. 75 f. / 84 ff. / 98 ff.). Eine Arbeitsfähigkeit
aus rheumatologischer Sicht von 60 % in der angestammten resp. 80 % in
einer angepassten Tätigkeit erscheint vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde
als nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als bereits im B.___-Gutachten
von 2016 eine gleichlautende Einschätzung abgegeben worden war (s. E. II.
3.2.2
hiervor). Zwar trifft es zu, dass nach der B.___-Begutachtung neue Leiden
aufgetreten waren. Das Gerichtsgutachten befasste sich jedoch auch damit und
gelangte zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit nicht verändert habe. Was
den Morbus Ledderhose angeht, so verwies der rheumatologische E.___-Experte überzeugend
darauf, dass die Einschränkung durch die Bindegewebseinlagerung in den Fusssohlen
mit der reduzierten Arbeitszeit, wie sie bereits im B.___-Gutachten formuliert worden
war (s. dazu E. II. 3.2.2 + 3.2.3 hiervor), ausreichend berücksichtigt wird. Die
Schwerhörigkeit wiederum führt nach erfolgter Hörgeräteversorgung lediglich
dazu, dass Arbeitsplätze mit erhöhtem Umgebungslärm nicht mehr in Frage kommen.
Eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Reduktion des
Arbeitspensums oder einer Leistungseinbusse bewirkt sie nicht. Richtig ist, das
der ORL-Experte aus dem Tinnitus eine Leistungseinschränkung von 10 % ableitet.
Allfällige Auswirkungen des Tinnitus sind jedoch nicht hier, sondern in
Zusammenhang mit der psychiatrischen Beurteilung zu würdigen (s. E. II. 3.5.2.2
hiernach).
Die Parteien erheben keine Einwände
gegen den somatischen Teil des Gerichtsgutachtens. Aus den beiden Berichten des
Hausarztes Dr. med. D.___ von 2018 resp. 2019 (E. II. 3.3.2 hiervor),
welche die Beschwerdeführerin beibrachte, ergeben sich keine Umstände, die im späteren
Gerichtsgutachten unbeachtet blieben. Auf die Bedeutung der neuen Leiden Morbus
Ledderhose und Schwerhörigkeit ging das Gutachten wie bereits erwähnt ein. Im
Übrigen stellte Dr. med. D.___, was den Bewegungsapparat betrifft, seit der B.___-Begutachtung
nur eine leichte Verschlechterung fest. Der Schluss im Gerichtsgutachten, die rheumatologische
Beurteilung im B.___-Gutachten gelte nach wie vor, ist daher auch unter diesem
Blickwinkel nicht zu beanstanden.
3.5.2
Zum psychiatrischen Teil des
Gerichtsgutachtens ist festzuhalten, dass der Experte Dr. med. F.___ die
Beschwerdeführerin zwar gründlich untersucht, die Vorakten studiert und lege
artis einen Psychostatus erhoben hat. Seine Schlussfolgerungen vermögen aber
nicht durchgehend zu überzeugen:
3.5.2.1
Die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, setzt eine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose nach
einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (Urteil des
Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.1). Eine gesicherte Diagnose
ist Bedingung für eine Einschätzung der daraus fliessenden funktionellen Folgen
und damit der Arbeitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_822/2014 vom 29.
Oktober 2015 E. 5.2.2 sowie 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.3). Der
Sachverständige hat die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E.
2.1.1
S. 285 f. mit Hinweisen), d.h. es ist wenigstens kurz darzulegen, welche
der charakterisierenden Kriterien inwiefern und wie ausgeprägt gegeben sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Dies ist
beim vorliegenden Gerichtsgutachten nicht der Fall. Die Internationale
statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
(ICD-10) umschreibt die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie folgt (F45.40,
https://www.icd-code.de/suche/icd/code/F45.-.html?sp=SF45.40, alle
Websites zuletzt besucht am 24. September 2020):
Die vorherrschende
Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen
physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt
werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder
psychosozialen Belastungen auf, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad,
Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt. Die Folge ist meist
eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung.
Der Gerichtsgutachter Dr. med. F.___ begründete
seine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im
Gerichtsgutachten lediglich damit, dass die geklagten Schmerzen organisch nicht
objektivierbar seien (E. II. 3.4.4 hiervor). In seiner Ergänzung zum Gutachten bezog
er sich zudem auf die psychosozialen Belastungen (E. II. 3.4.5
hiervor). Die Voraussetzungen eines andauernden, schweren und quälenden
Schmerzes sowie einer gesteigerten Unterstützung durch Dritte wurden aber nach
wie vor nicht diskutiert; Dr. med. F.___ sprach vielmehr nur lapidar von
wiederkehrenden Schmerzen. Auf eine solche Diagnose, die nur auf einer
teilweisen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Kriterien beruht, kann
indes nicht abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2014 vom 29.
Oktober 2015 E. 5.2.2). Dies muss umso mehr gelten, als laut Dr. med. F.___
bereits 2016 eine Schmerzstörung vorgelegen haben soll, was indes im damaligen B.___-Gutachten
verneint worden war, dies unter Hinweis darauf, dass die depressive Symptomatik
im Vordergrund stehe und es an einer Schmerzausweitung fehle (E. II. 3.2.1
hiervor). Da Dr. med. F.___ indes ausdrücklich festhält, seit 2014 sei keine
wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten, ist in Abweichung vom
Gerichtsgutachten davon auszugehen, dass die Einschätzung des B.___-Psychiaters
von 2016 nach wie vor Geltung hat und keine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung nachgewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
das B.___-Gutachten beweiswertig ist, obwohl im Beschwerdeverfahren ein
Gerichtsgutachten eingeholt wurde. Dies geschah nicht deshalb, weil das Gericht
am B.___-Gutachten zweifelte. Massgeblich dafür war vielmehr, dass es Hinweise
für eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung von 2016 gab. Eine
Verlaufsbegutachtung durch die Gutachterstelle B.___ kam dabei nicht in Frage,
weil mit der Otorhinolaryngologie eine neue, bisher nicht beteiligte
Fachdisziplin einzubeziehen war (s. dazu A.S. 39).
3.5.2.2
Der psychiatrische Sachverständige
hat sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben
gemäss BGE 141 V 281 zu orientieren (s. E. II. 2.2 hiervor) und seine
Schätzung der Arbeitsunfähig diesbezüglich hinreichend und nachvollziehbar zu
begründen. Unter diesen Voraussetzungen sind die im Gutachten formulierten
Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung
grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische
Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll
nicht stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.3).
Allerdings darf das Gericht aus triftigen Gründen von der
medizinisch-psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten abweichen, wenn
diese zu wenig gesichert ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 f.). Dies
ist namentlich dann geboten, wenn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit
Blick auf die massgebenden Indikatoren nicht hinreichend und nachvollziehbar
begründet erscheint resp. unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281
normierten Beweisthemen nicht überzeugt (Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2019
vom 6. Mai 2020 E. 2.2).
Der Gerichtsgutachter Dr.
med. F.___ nahm in seinem Teilgutachten eine summarische Indikatorenprüfung
vor, welche er im Nachtrag vom 12. März 2020 ergänzte. Die normativen Vorgaben
wurden insoweit eingehalten. Weiter ist festzustellen, dass Dr. med. F.___ (in
Übereinstimmung mit dem früheren B.___-Gutachten) nirgends eine Aggravation oder
eine ähnliche Erscheinung erwähnt, welche eine versicherte
Gesundheitsschädigung ausschliessen würde (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f.
S. 287 f.). Die vom Experten auf dieser Grundlage attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % lässt sich aber, auch wenn man das einem
psychiatrischen Experten zustehende Ermessen berücksichtigt (s. dazu BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368), nicht schlüssig mit dem Ergebnis der Indikatorenprüfung
in Einklang bringen:
· Was die Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde angeht, so entfällt die Diagnose einer Schmerzstörung bei richtiger
Betrachtungsweise gänzlich (s. E. II. 3.5.2.1 hiervor). Es verbleibt einerseits
eine – wie Dr. med. F.___ selber festhält – bloss leichtgradige depressive
Symptomatik im Verein mit einer Dysthymie. Andererseits ist der Tinnitus in die
Indikatorenprüfung einzubeziehen, da er hier nicht auf einer organischen
Schädigung beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 27. September
2018.
E. 6). Dieser Tinnitus wurde jedoch von Dr. med. F.___ als nicht
einschneidend erachtet, da die Beschwerdeführerin ihn während der Befragung
nicht erwähnt habe (E. II. 3.4.5 hiervor). Dies lässt sich im Übrigen auch gut
damit vereinbaren, dass der Tinnitus gemäss ORL-Gutachten immerhin mittelgradig
kompensiert ist (E. II. 3.4.3 hiervor).
· Zum Behandlungserfolg hält Dr. med. F.___
dafür, trotz jahrelanger Behandlung sei keine nennenswerte Besserung
eingetreten. Dies trifft zwar zu, bedeutet aber nicht, dass die
Beschwerdeführerin austherapiert ist. Dr. med. F.___ empfiehlt nämlich,
Psychotherapie und antidepressive Medikation wieder aufzunehmen, und hält ausdrücklich
fest, die Arbeitsfähigkeit lasse sich so steigern (E. II. 3.4.4 hiervor). Andererseits
ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwar bis
zur angefochtenen Verfügung ein Antidepressivum verordnet erhielt, dieses im
Blutspiegel aber gemäss B.___-Gutachten unterhalb des therapeutisch wirksamen
Bereichs lag (E. II. 3.2.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund sind die
Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.
· Bezüglich Komorbiditäten ist zu prüfen,
ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auswirken.
Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen
Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen. Dr. med. F.___ verweist hierzu auf die
psychischen Leiden, nämlich die rezidivierende depressive Störung nebst
Dysthymie, welche die Schmerzbewältigung negativ beeinflussten. Diese Leiden
sind freilich, wie bereits erwähnt, nur leichter Natur. Die somatischen Leiden wiederum
bleiben unerwähnt, d.h. Dr. med. F.___ geht davon aus, dass diese keine
nennenswerte Rolle spielen. Im B.___-Gutachten wiederum ist ebenfalls keine
Rede von irgendwelchen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Diagnosen.
· Die Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin weist unbestrittenermassen akzentuierte emotional-instabile
ängstliche Züge auf. Diesen wird jedoch im Gerichtsgutachten kein Einfluss auf
die Leistungsfähigkeit beigemessen, ebenso wie im B.___-Gutachten von 2016. Dies
korrespondiert damit, dass der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin bis
zur Dekompensation im Jahr 2013 unauffällig verlief (s. Lebenslauf, IV-Nr. 7).
· Zum sozialen Kontext ist zu bemerken,
dass die Beschwerdeführerin immer noch über ein Beziehungsnetz verfügt. So kann
sie sich auf ihren Ehemann verlassen und hat ein gutes Verhältnis zu ihrer
Tochter sowie zu ihrer Schwester. Aber auch ausserhalb der Familie bestehen
noch ein paar Kontakte, nämlich zu zwei Kolleginnen, auch wenn die
Beschwerdeführerin nicht immer in der Lage ist, diese zu sehen, sowie im Rahmen
einer Malgruppe, welche einmal wöchentlich besucht wird.
· Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
zielt darauf ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb bzw. im
Aufgabenbereich einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B.
Freizeitgestaltung) andererseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281
E. 4.4.1 S. 303 f.). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur ihr
Arbeitspensum reduziert und im Haushalt einige Arbeiten abgegeben, sondern sie
hat im Vergleich zur Zeit vor dem Gesundheitsschaden auch einige
Freizeitbeschäftigungen aufgegeben. Somit kann nicht gesagt werden, es liege hier
eine Diskrepanz vor. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin
nach wie vor relativ aktiv ist: Sie übernimmt die leichteren Hausarbeiten und
kocht, fährt mit dem Auto, unternimmt mit ihrem Ehemann Tagesausflüge, geht
mehrmals in der Woche alleine spazieren, malt und liest viel. Man kann also
nicht sagen, die Freizeitgestaltung erschöpfe sich in Passivität (s. Urteil des
Bundesgerichts 9C_708/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.6).
· Der Aspekt des behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach
der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem
Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall
auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Im
vorliegenden Fall ist ein gewisser Leidensdruck unbestreitbar zu bejahen, nachdem
sich die Beschwerdeführerin seit 2013 durchgehend in psychiatrischer Behandlung
bei Dr. med. J.___ befindet. Das Gewicht dieses Leidensdrucks ist jedoch
zu relativieren, nachdem die Beschwerdeführerin die Psychotherapiesitzungen im
Herbst 2018 einstellte und Dr. med. J.___ seither nur noch bei Bedarf aufsucht.
Insgesamt stehen einer reduzierten
Aktivität auch im aussererwerblichen Bereich und einem gewissen Leidensdruck die
nicht besonders stark ausgeprägten Befunde und verschiedene Ressourcen wie die
Teilzeitarbeit, die sozialen Kontakte und die verbleibenden Freizeitaktivitäten
gegenüber. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wie sie der Experte Dr. med.
F.___ attestiert, wären deutlich höhere Einschränkungen zu erwarten (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 9C_708/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.6). Dem
Gerichtsgutachten kann daher insoweit nicht gefolgt werden. Demgegenüber lässt
sich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen und von 80 % in einer
angepassten Tätigkeit, wie sie im psychiatrischen B.___-Gutachten von 2016 festgesetzt
worden war, ohne weiteres mit dem Ergebnis des strukturierten Beweisverfahrens
vereinbaren. Da zudem laut Dr. med. F.___ seit Juni 2014 und damit auch
seit der B.___-Begutachtung im Jahr 2016 keine wesentliche Veränderung
eingetreten sei, spricht auch in dieser Hinsicht nichts dagegen, an die
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im B.___-Gutachten anzuknüpfen.
3.5.3
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt
in der Lage ist, ihre angestammte Arbeit als Ergotherapeutin im Umfang von 60 %
sowie eine angepasste Arbeit im Umfang von 80 % auszuüben, wobei diese Arbeitszeit
jeweils auf Vor- und Nachmittag verteilt werden sollte. Die rheumatologische und
die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit sind nicht zu addieren, können doch laut B.___-Gutachten
die gleichen freien Zeiträume zur Erholung genutzt werden (E. II. 3.2.3
hiervor). Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit angeht, so gilt diese in
psychiatrischer Hinsicht (von 30 resp. 20 %) seit der Entlassung aus der
Klinik im Jahr 2013, während die somatische Arbeitsunfähigkeit (von 40 resp. 20
%) im Februar 2015 eingetreten ist. Auch hier ist auf das B.___-Gutachten abzustellen
(E. II. 3.2.1 - 3.2.3 hiervor), nachdem das Gerichtsgutachten in
psychiatrischer Hinsicht nicht überzeugt und in rheumatologischer Hinsicht
keine Angaben zur Zeit vor dem B.___-Gutachten macht.
4.
4.1
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 5.2).
4.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, im Gesundheitsfall wäre sie vollzeitlich erwerbstätig. Damit dringt sie
jedoch nicht durch. Im Früherfassungsgespräch vom 25. Juli 2013 gab die
Beschwerdeführerin nämlich an, im Gesundheitsfall würde sie zu 80 % arbeiten
(IV-Nr. 6 S. 1). Diese Aussage der ersten Stunde, welche noch nicht von
versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war, hat beweismässig mehr
Gewicht als spätere Erklärungen (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Hinzu kommt, dass
die Beschwerdeführerin zuletzt, bevor sie im April 2013 arbeitsunfähig
geschrieben wurde, mit einem Pensum von rund 75 % gearbeitet hatte, also nur
unwesentlich weniger als die besagten 80 %. Der Umfang der Erwerbstätigkeit vor
der Invalidität bildet indes ein starkes Indiz dafür, dass dieses Pensum
weitergeführt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19.
Dezember 2017 E. 3.3.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, gesundheitshalber
sei ihr nur dieses Teilpensum möglich gewesen, verfängt nicht. Eine
Arbeitsunfähigkeit ist erst ab April 2013 bescheinigt worden. Wohl mögen schon
vorher psychische Probleme bestanden haben, worauf auch die psychologische
Betreuung ab 2010 hindeutet. In den Akten findet sich aber kein Hinweis darauf,
dass dies zur einer Pensenreduktion geführt hätte. Die Aussage im
Früherfassungsprotokoll von Dr. med. P.___, Ärztin beim Regionalen Ärztlichen
Dienst der Invalidenversicherung (RAD), die Beschwerdeführerin, welche sensibel
und feinspürig wirke, habe jahrelang bei der Arbeit ihre Grenzen überschritten
(IV-Nr. 6 S. 3), ist zu unbestimmt, um daraus etwas abzuleiten. Dies muss umso
mehr gelten, als Dr. med. P.___ eine Persönlichkeitsstörung als Ursache einer
eingeschränkten Belastbarkeit vermutete, was sich später aber als unzutreffend
erwies. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im B.___-Gutachten
von 2016 als Ergotherapeutin zu 60 % und in einer Alternativbeschäftigung sogar
zu 80 % arbeitsfähig betrachtet wurde. Trotzdem traf sie keine Anstalten, diese
Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen und ihr Arbeitspensum über die 40 % hinaus
auszudehnen, welche sie beim I.___ ausfüllte. Dies spricht ebenfalls gegen eine
vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_69/2016
vom 9. Mai 2016 E. 6.3), umso mehr, als auch der Auszug der Tochter im
Januar 2018 (s. Beschwerdeschrift, A.S. 11) keine Bemühungen auslöste, eine
Stelle mit einem höheren Pensum zu finden.
Vor diesem Hintergrund ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ohne Behinderung im Umfang von 80 % erwerbstätig wäre und sich in der
restlichen Zeit um den Haushalt kümmern würde.
5.
5.1
Für den Einkommensvergleich im
erwerblichen Bereich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2014 (s. E. II.
2.1
hiervor). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
5.2
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn
nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten
Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.
November 2016 E. 3.4.1).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt als
Ergotherapeutin beim Arbeitgeber G.___ beschäftigt. Sie löste diese Anstellung
mit Kündigung vom 27. Februar 2014 per 31. Mai 2014 auf (IV-Nr. 27 S. 1),
da sie davon ausging, ihr Gesundheitszustand werde sich an diesem Arbeitsplatz nicht
verbessern (IV-Nr. 28 S. 1). Für das Valideneinkommen ist daher an den dortigen
Verdienst anzuknüpfen. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2012, d.h. vor
dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, gemäss Arbeitgeberbericht und IK-Auszug ein
Einkommen von CHF 77'897.00 (IV-Nr. 17 S. 5 / Nr. 20 S. 20), was zwischen den
Parteien unbestritten ist (A.S. 2 + 165). Passt man dieses Einkommen an die
Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen an (Tabelle T1.2.10 / Ziff. 86
- 88 [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen], 2012: 101,0 Indexpunkte / 2014:
101,4 / 2015: 101,8 / 2016: 102,5; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.13067296.html),
dann ergibt sich per 2014 ein Valideneinkommen von CHF 78'206.00, per 2015
von CHF 78'514.00 und per 2018 von CHF 79'053.00 (wobei hier nur die
Lohnentwicklung bis 2016 zu berücksichtigen ist, da im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung noch keine neueren Zahlen vorlagen). Der letztere
Betrag ist, der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2018 entsprechend, vom
Arbeitspensum von 74,79 % auf ein Vollzeitpensum aufzurechnen (Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, s. E. II. 2.4.2 hiervor), was CHF 105'699.00 ergibt.
5.3
5.3.1
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die
versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als
angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom
22.
Februar 2019 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2015
mit einem Pensum von 40 % beim Arbeitgeber I.___ und bezieht dort gemäss
Arbeitsvertrag ein jährliches Gehalt von CHF 36'400.00 (13 x 2'800, s.
IV-Nr. 64 S. 2 Ziff. 7). Damit schöpft sie jedoch ihre Arbeitsfähigkeit nicht
aus, denn sie könnte als Ergotherapeutin zu 60 % arbeiten.
5.3.2
Die Beschwerdeführerin muss sich
in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungslast diejenige Tätigkeit
anrechnen lassen, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (Urteil
des Bundesgerichts 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4). Rechnet man das
Einkommen beim I.___ vom faktischen Arbeitspensum von 40 % auf das objektiv zumutbare
Pensum von 60 % auf, so ergäbe sich im Jahr 2015 ein Invalideneinkommen
von CHF 54'600.00 resp. im Jahr 2018 (unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung, s. E. II. 5.2 hiervor) CHF 54'975.00. Dies würde,
gemessen am jeweils massgeblichen Valideneinkommen und gewichtet nach dem
Erwerbsanteil von 80 %, zu einem erwerblichen Invaliditätsgrad von 24,36 resp. 38,39
% führen. Eine solche Aufrechnung des zumutbaren Invalideneinkommens dürfte
indes nur dann erfolgen, wenn sich eine Aufstockung des Pensums beim I.___ auch
tatsächlich realisieren liesse (Urteil des Bundesgerichts 9C_852/2016 vom
26.
Oktober 2017 E. 4.3.1). Dies bleibt jedoch – ebenso wie die Frage
des stabilen Arbeitsverhältnisses und des Soziallohns – unklar, da die
Beschwerdegegnerin beim I.___ keinen Arbeitgeberbericht eingeholt hat.
5.3.3
Zieht man statt dem
aufgerechneten effektiven Einkommen die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heran, so führt dies
zu folgenden Resultaten:
· Eine Arbeitnehmerin verdiente 2014 im
Segment Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit
komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten-
und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), im Medianwert
CHF 7'137.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn
(Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 86
- 88, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html).
Da der Lohn gemäss LSE auf einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden beruht,
ist er auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3),
welche im Jahr 2014 im Gesundheits- und Sozialwesen 41,5 Stunden betrug
(Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Ziff. 86 - 88,
Auf diese Weise ergibt sich bei einem möglichen Arbeitspensum von 60 % für 2014
ein Invalideneinkommen von CHF 53'313.00. Gemessen am entsprechenden Valideneinkommen
von CHF 78'206.00 (E. II. 5.2 hiervor) und gewichtet nach dem
Erwerbsanteil von 80 % würde der IV-Grad so 25,46 % betragen.
· Zieht man die LSE 2016 heran, so
berechnet sich – analog zum Jahr 2014, aber ausgehend von einem Medianlohn von
CHF 7'197.00 – für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von CHF 53'762.00.
Gemessen am entsprechenden Valideneinkommen von CHF 105'699.00 und gewichtet
nach dem Erwerbsanteil von 80 % würde der IV-Grad so 39,3 % betragen.
· In einer angepassten Verweistätigkeit im
Umfang von 80 % würde die Beschwerdeführerin demgegenüber offenkundig deutlich
weniger verdienen. Zieht man die Tabelle TA1_tirage_skill_level heran, so
ergibt sich daraus im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten), bezogen auf
den gesamten privaten Sektor (Total), für Arbeitnehmerinnen im Jahr 2014 ein Monatslohn
von bloss CHF 4'808.00 resp. im Jahr 2016 von CHF 4'832.00.
5.3.4
Vor diesem Hintergrund muss sich
die Beschwerdeführerin auf jeden Fall ein Einkommen als Ergotherapeutin mit
einem Arbeitspensum von 60 % anrechnen lassen. Um entscheiden zu können, ob an
das faktische Einkommen beim I.___ oder aber an Tabellenlöhne anzuknüpfen ist,
muss beim I.___ abgeklärt werden, ob eine Aufstockung des Arbeitspensums auf 60
% möglich gewesen wäre, ob es seit der Anstellung im Jahr 2015 zu
Lohnerhöhungen kam, ob das ausgerichtete Gehalt eine Soziallohnkomponente
beinhaltet und wie stabil das Arbeitsverhältnis ist.
5.4
Die Beschwerdegegnerin
verzichtete darauf, eine Haushaltsabklärung vor Ort durchzuführen, um den
Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu bestimmen. Sie stützte sich vielmehr auf
den Situationsbericht vom 29. November 2017 (IV-Nr. 115), der eine
Einschränkung im Haushalt unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht
verneinte. Im B.___-Gutachten wiederum war von einer Einschränkung im Haushalt von
15.
% die Rede, im E.___-Gutachten demgegenüber – aus rein
rheumatologischer Sicht – von 40 %.
Auf dieser Grundlage ist keine
abschliessende Beurteilung möglich, ob und inwieweit im Haushalt eine
Einschränkung besteht. Das geeignete Werkzeug hierfür ist die Abklärung vor
Ort. Eine solche hat bei einer Erstanmeldung grundsätzlich immer zu erfolgen
(Rz 2114 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /
KSVI; in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der hier vorliegende
Situationsbericht, welcher eine Einschränkung unter dem pauschalen Hinweis auf
die Schadenminderungspflicht bezieht, ohne näher auf die konkreten Verhältnisse
im Haushalt der Beschwerdeführerin einzugehen, bildet keinen ausreichenden
Ersatz. Ein Verzicht auf eine Haushaltsabklärung ist ausnahmsweise zulässig bei
einem sehr tiefen erwerblichen IV-Grad, d.h. wenn die Einschränkung im Haushalt
sehr hoch sein müsste, damit insgesamt die Anspruchsschwelle von 40 % erreicht
wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2014 vom 21. November 2014 E. 4). Dies
ist hier ab Januar 2018 nicht der Fall, würden bei einem erwerblichen IV-Grad
von 38,39 % (E. II. 5.3.2 hiervor) doch bereits rund sechs
Prozentpunkte Einschränkung im Haushalt ausreichen, um (unter Berücksichtigung
der Rundungsregeln) einen Rentenanspruch zu begründen.
Die Angaben in den Gutachten zur Einschränkung
im Haushalt helfen nicht weiter. Einerseits weichen sie stark voneinander ab,
ohne dass sich dieser Widerspruch auflösen liesse. Andererseits ist im Haushalt
nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern
wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret
auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2011 vom 22. Februar 2012 E. 3.3.1).
Dies gilt zumal bei physisch bedingten Beeinträchtigungen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_408/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.3), mit denen das E.___-Gutachten
hier argumentiert. Die dort attestierte – sehr hohe – Einschränkung von 40
% beruht offenbar auf der Annahme, die Beschwerdeführerin müsse den Haushalt
alleine bewältigen, was nach ihren eigenen Angaben jedoch nicht zutrifft. Aber
auch bei der Einschränkung von 15 % gemäss B.___-Gutachten bleibt offen, inwieweit
die Hilfe Dritter, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Schadenminderungspflicht in Anspruch nehmen muss, einbezogen wurde. Eine
Haushaltsabklärung erweist sich daher als unumgänglich.
5.5
Zusammenfassend ist der
relevante Sachverhalt nicht in allen Punkten abschliessend geklärt. Die
Beschwerde wird somit in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin,
damit sie die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber I.___ einholt (s. E.
II. 5.3.4 hiervor) und eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführt, bevor sie
neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich
gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit
zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,
den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom
17.
Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich die
Beschwerdeführerin darauf beschränkt, die Bemessung des Invalideneinkommens
sowie die fehlende Haushaltsabklärung zu rügen, so wäre der Aufwand ihres Vertreters
deutlich geringer ausgefallen, hätte er sich doch nicht mit dem medizinischen
Sachverhalt befassen müssen. Der Beschwerdeführerin steht folglich bloss eine
um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
6.2
Die vom Vertreter eingereichte
aktualisierte Kostennote vom 8. April 2020 (A.S. 194 f.) weist einen
Zeitaufwand von 18,25 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
· Der vorprozessuale Aufwand über insgesamt
1,25 Stunden, bis zur Durchsicht der angefochtenen Verfügung am 19. September 2018,
ist im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
· Die Kostennote enthält reinen
Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier einmal die Zustellung von
Orientierungskopien an die Beschwerdeführerin etc. Dieser Aufwand ist teilweise
in Sammelpositionen integriert worden, die verschiedene Verrichtungen
zusammenfassen. Da hier keine Ausscheidung möglich ist, wird pauschal eine
Kürzung von einer Stunde vorgenommen. Ebenfalls zu streichen sind die
Fristerstreckungsgesuche (3 x 0,1 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote
vom 8. April 2020 (0,25 Stunden).
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 15,45 Stunden. Bei den Auslagen wiederum ist der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 ausser Acht zu lassen. Mit dem geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich somit eine volle Entschädigung von CHF
4'473.30, einschliesslich CHF 291.00 Auslagen und CHF 319.80
Mehrwertsteuer (7,7 %). Dieser Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend
um die Hälfte auf CHF 2'236.65 zu reduzieren.
7.
7.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Da die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin
beide nur teilweise obsiegen, haben sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00
jeweils zur Hälfte zu übernehmen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin von
CHF 300.00 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet
und der verbleibende Betrag von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
7.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Das B.___-Gutachten, welches der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag, war für
sich allein betrachtet beweiskräftig. Die gesundheitlichen Verschlechterungen,
welche zwischen dieser Begutachtung und der angefochtenen Verfügung eingetreten
waren und eine erneute Begutachtung erforderlich machten, wurden erst später vorgebracht,
nämlich in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdegegnerin kann daher kein
Vorwurf gemacht werden, dass sie auf weitere Abklärungen verzichtete, bevor sie
das Leistungsbegehren ablehnte. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 18'930.00
erliegen bei dieser Sachlage auf dem Kanton Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5.
September 2018 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'236.65
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat an die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 den Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen. Dieser Kostenanteil
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und der Rest
von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten von CHF 600.00 den Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der
Gutachterstelle E.___ vom 26. Oktober 2019 von CHF 18'930.00 erliegen auf dem
Kanton Solothurn.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann