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Entscheid

VSBES.2018.250

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. September 2020Deutsch72 min

mit Verfügung vom 5. September 2018 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere

Source so.ch

Urteil vom 24. September 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Christof Enderle

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. September 2018)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1960, meldete sich am 6. Oktober 2013 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin führte in

der Folge verschiedene Eingliederungsmassnahmen durch und holte bei der

Gutachterstelle B.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 10. Mai

2016 ein (IV-Nr. 89 S. 2 ff.). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 5. September 2018 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie ging

dabei von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 80 % aus und berechnete

nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 15,5 % (bis 31.

Dezember 2017) resp. 32 % (ab 1. Januar 2018).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 11. Oktober 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 5. September 2018

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 12. Dezember 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 24).

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 7. Februar 2019 mit, es sei

beabsichtigt, beim psychiatrischen Experten der Gutachterstelle B.___, Dr. med.

C.___, eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Ausserdem habe die

Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht ihres Hausarztes Dr. med. D.___ beizubringen.

Die Beschwerdeführerin reicht daraufhin am 29. März 2019 zwei Hausarztberichte

sowie eine Kostennote ein und beantragt ein Gerichtsgutachten (A.S. 32 ff.).

Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 37).

Die Vizepräsidentin verzichtet am 22.

Mai 2019 auf eine Rückfrage bei Dr. med. C.___ und stellt den

Parteien stattdessen in Aussicht, bei der Gutachterstelle E.___ ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 37 ff.). Während

die Beschwerdegegnerin sich dazu nicht äussert (s. A.S. 46), verzichtet die

Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 auf Bemerkungen und Zusatzfragen (A.S. 45).

2.4 Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 erteilt

die Vizepräsidentin der Gutachterstelle E.___ wie angekündigt den Auftrag für

eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allg. Innere Medizin,

Rheumatologie, Psychiatrie und Otorhinolaryngologie (A.S. 46 ff.). Dieses

Gutachten ergeht am 26. Oktober 2019 (A.S. 53 ff.). Die Beschwerdegegnerin

äussert sich in der Folge nicht dazu (s. A.S. 170). Die Beschwerdeführerin

wiederum beantragt am 13. Dezember 2019, es sei bei der Gutachterstelle eine

Gesamtbeurteilung der Experten einzuholen. Ausserdem wird begehrt, es sei ab

1. März 2014 eine ganze Rente, ab 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente

sowie ab 1. Januar 2018 ebenfalls eine Dreiviertelsrente zuzusprechen;

eventualiter sei ab 1. März 2014 eine unbefristete halbe Rente

zuzusprechen (A.S. 164 ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht

gleichentags eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 168 f.).

2.5 Die Vizepräsidentin teilt den

Parteien am 16. Januar 2020 mit, es sei beabsichtigt, beim psychiatrischen E.___-Experten

Dr. med. F.___ eine ergänzende Stellungnahme einzuholen und von der

Gutachterstelle eine interdisziplinäre Konsensbeurteilung zu verlangen (A.S.

170 f.). Während die Beschwerdegegnerin sich dazu nicht äussert (s. A.S. 182),

verzichtet die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 auf weitere Anträge und

Zusatzfragen (A.S. 179). Die Vizepräsidentin holt daraufhin mit Verfügung vom

3. März 2020 die Stellungnahme von Dr. med. F.___ sowie die Konsensbeurteilung

der Gutachterstelle E.___ ein (A.S. 182 f.). Beides ergeht am 12. März 2020 (A.S.

184 ff.).

2.6 Die Beschwerdeführerin äussert

sich am 8. April 2020 zur Ergänzung des Gutachtens (A.S. 192 f.), während sich

die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lässt (s. A.S. 196). Der

Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 8. April 2020 eine aktualisierte

Kostennote ein (A.S. 194 f.). Diese geht am 5. Juni 2020 zur Kenntnis an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 196), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist

der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 5. September 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2014 eine

Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität

gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die

Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November

2017.

begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.).

Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297). Die

massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

· Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde

· Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz

· Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c) Komplex «Sozialer

Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

· gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

· behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

2.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda

Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). In casu geschah dies im

April 2013 (vgl. IV-Nr. 10 S. 7), womit die Wartezeit im April 2014 endete. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art.

29.

Abs. 1 IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom 6. Oktober

2013.

(E. I. 1 hiervor), ebenfalls im April 2014 der Fall.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

2.4

2.4.1

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30).

2.4.2

Bei versicherten

Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb

des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird die Invalidität für diesen

Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren sie daneben auch

im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse

sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In

diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen

Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der

Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S.

396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt die folgende ergänzende Regelung der

gemischten Methode (Art. 27bis Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht massgebende

Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und

gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom

30.

August 2017 E. 3.1.3).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in

der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.

2.

S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin arbeitete,

nachdem sie die Zweitausbildung zur Ergotherapeutin abgeschlossen hatte, seit

Januar 1990 mit einem Pensum von rund 74,79 % beim Arbeitgeber G.___. Ab dem 9.

April 2013 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nrn. 1 / 3

/ 6 / 7). Anlässlich des stationären Aufenthalts in der H.___ vom 21. April

bis 20. Juni 2013 (IV-Nrn. 8 + 73) wurden eine mittelgradige (bei Entlassung

noch leichte) depressive Episode (F32.1) sowie eine Panikstörung (episodisch

paroxysmale Angst, F41.0) diagnostiziert und auf die bislang gut kompensierte

Borderline-Persönlichkeitsstruktur hingewiesen.

3.1.2

Nach verschiedenen

Eingliederungsmassnahmen konnte die Beschwerdeführerin per 1. Juni 2015 beim Arbeitgeber

I.___ mit einem Pensum von 40 % eine Stelle als Ergotherapeutin antreten (IV-Nr. 64).

Der behandelnde Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 69) eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) bei

akzentuierten Persönlichkeitszügen vom emotional instabilen Typus (Z73.1). Als

Ergotherapeutin sei die Beschwerdeführerin seit dem 6. Januar 2014 wieder zu 40

% und seit Juni 2014 zu 50 % arbeitsfähig. Andere Tätigkeiten seien nicht

zumutbar, da die Belastbarkeit auch dort reduziert sei.

Dr. med. K.___, Facharzt für

Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin

FMH, stellte im Bericht vom 17. März 2015 folgende Diagnosen (IV-Nr. 72 S.

9):

1.

Zervikovertebralsyndrom

· leichte Fehlhaltung und muskuläre

Dysbalance

2.

Anamnestisch chronisch-rezidivierendes

generalisiertes Schmerzsyndrom vom Fibromyalgietyp (Erstdiagnose 2013)

· anamnestisch Hyperlaxität als Kind, Colon

irritabile, Status nach Schulter-Impingement rechts (November 2010)

· psychosoziale Belastungssituation mit

depressiver Episode (April 2013)

Der Hausarzt Dr. med. D.___,

Facharzt für Allg. Medizin FMH, führte im Bericht vom 29. Juni 2015 (IV.-Nr. 72

S. 1 ff.) im Wesentlichen folgende Diagnosen auf (S. 1 + 7):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Anhaltende leichte depressive Episode (April

2013)

· Status nach Überlastung am Arbeitsplatz

mit Burn-out-Symptomatik (April 2013)

· Panikstörung (episodisch paroxysmale

Angst, 1989)

· Status nach schwerer Kindheit / «broken-home»-Kindheit

(Borderline-Persönlichkeitsstruktur, gut kompensiert)

2.

Chronisch-rezidivierendes,

generalisiertes Schmerzsyndrom

· Status nach formal Fibromyalgie-Syndrom

(multiple funktionelle und somatische Begleiterkrankungen wie Reizdarmsyndrom,

Müdigkeit, Muskelschwäche, Tinnitus)

· Zervikovertebral- und Lumbovertebralsyndrom

(2002)

o deutliche degenerative Veränderungen

C5/6/7

o leichte Fehlhaltung und muskuläre

Dysbalance

o Hyperlaxität, leichten Grades

o Status nach zwei

HWS-Distorsions-Traumata (1980 und ca. 2000)

o Status nach

Schulterimpingement-Symptomatik rechts (November 2010)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

3.

Colon

irritabile (Erstdiagnose Mai 2008), bei Diagnose 1.

4.

Hypercholesterinämie

(Erstdiagnose März 2011).

5.

Nikotinabusus,

kumulativ ca. zehn pack years.

6.

Status nach Osteochondrosis

dissecans-Operation links (ca. 1977), Status nach arthroskopischer medialer +

laterale Teilmeniskektomie links (31. August 2000), traumatischer medialer und

lateraler Meniskusriss links).

7.

Positive Familienanamnese für Mammakarzinom.

8.

Perimenopause 2012 / 2013, ausgeprägte

klimakterische Beschwerden.

9.

Rezidivierende Rhino-Konjunktivitis.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.

Juni 2015 als Ergotherapeutin zu 60 % arbeitsunfähig (S. 1). In der neuen

Stelle beim I.___ müsse sie viel weniger heben und sei körperlich weniger

belastet. Zu lange Arbeitszeiten führten aber immer noch zu generalisierten

Schmerzen (S. 4). In einer anderen Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag eine

volle Arbeitsleistung möglich. Limitierend wirkten sich der Zeitfaktor sowie

eine Reizüberflutung aus. Er bezweifle, ob eine Umschulung auf eine weniger

stressige Arbeit in diesem Alter sinnvoll sei. Es gelte, die jetzige Arbeit

weiterzuführen (S. 5).

3.2

Das von der

Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___

vom 10. Mai 2016 (IV-Nr. 89 S. 2 ff.) enthielt im Wesentlichen folgende

Diagnosen (S. 19):

Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte bis mittelgradige depressive

Episode (F32.0 / F32.1).

2.

Chronisches zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom linksbetont (M53.0 / M53.1), differentialdiagnostisch intermittierendes

cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links.

3.

Chronisch-rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.5).

4.

Chronisches Hüftgelenksimpingement

rechts (M24.85), klinisch und radiomorphologisch beginnende zentrale

Coxarthrose rechts.

5.

Intermittierende anteromediale Kniegelenksbeschwerden

links (M25.5), ohne Hinweise für beginnende degenerative Ver.derungen am

Kniegelenk links.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Verdacht auf psychosoziale Überlagerung

bei Status nach generalisiertem Schmerzsyndrom gemäss Aktenlage im Sommer 2013

(R52.2), klinisch-rheumatologisch keine Anhaltspunkte für eine definierte

Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien

2.

Tendenzielle Hypermobilität (M25.3)

3.2.1

Gemäss dem Experten Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestanden an objektiven

psychopathologischen Befunden eine depressive Verstimmung mit verminderter Fähigkeit,

Freude zu empfinden, eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein verminderter Selbstwert.

Die Beschwerdeführerin beklage vor allem auch mangelnde Abgrenzbarkeit,

verminderte Stresstoleranz, erhöhte Reizempfindlichkeit, Schlafstörungen und erhöhte

Ermüdbarkeit. Sie gebe zudem somatische Probleme mit Schmerzen im

Bewegungsapparat an, welche aber im Untersuchungsgespräch nicht im Vordergrund

stünden. Als psychosozialer Faktor bestehe eine nicht einfache finanzielle

Situation. Ein aggravatorisches Verhalten liege nicht vor. Es bestünden

vielleicht etwas akzentuierte, narzisstische und histrionische sowie selbstunsichere

Persönlichkeitszüge. Die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne

hier aber nicht gestellt werden, vor allem wegen des Längsverlaufs mit normaler

Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit vor der Erkrankung. Es bestünden

Ressourcen mit zwei abgeschlossenen Berufsausbildungen und einer mehrjährigen

Berufserfahrung als Ergotherapeutin. Ausserdem seien eine Familie gegründet und

eine Tochter grossgezogen worden. Die beruflichen Massnahmen beim Arbeitgeber I.___

seien eigentlich erfolgreich gewesen. Wenn sich das Pensum nicht über 50 %

habe steigern lassen, so hänge dies auch mit motivationalen Faktoren zusammen, die

Beschwerdeführerin sei daneben noch Hausfrau (S. 9). Es bestünden mögliche

lebensgeschichtliche Belastungen mit einer nicht einfach empfundenen Kindheit

und einer schwierig erlebten Mutterbeziehung. Die Beschwerdeführerin habe eine

gescheiterte erste Ehe mit einem schwierigen Mann hinter sich. Im Beruf als

Ergotherapeutin sei es für sie nicht einfach gewesen, sich abzugrenzen. Sie habe

aber auch viel gearbeitet neben ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter einer

Tochter. Schliesslich sei es zur Dekompensation mit einem Erschöpfungssyndrom

und einer Depression gekommen. Die Beschwerdeführerin lebe nach wie vor

zusammen mit ihrem zweiten Ehemann im grossen Einfamilienhaus. Sie müsse die

Tochter noch bis zum Abschluss des Studiums finanziell unterstützen und auch

sonst zum Einkommen des Ehemannes dazuverdienen. Prinzipiell gebe es durchaus Ressourcen

mit einem intakten sozialen Umfeld und guten Kontaktmöglichkeiten. Die

Kontaktfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin fühle sich aber

nicht belastbar und grenze sich vermehrt gegenüber ihren Kolleginnen und

Freundinnen, aber auch im familiären Umfeld ab; dies könne ein gesundes

Verhalten sein, wenn es nicht zu sehr zum Verharren in der Krankenrolle führe. Die

Beschwerdeführerin nehme zudem Hilfe in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung an. Die Medikamentenspiegel des verordneten Antidepressivums liege

unterhalb des therapeutischen Bereichs. Die Dosis habe reduziert werden können;

falls sich die Depression verstärke, sei jederzeit eine Intensivierung der Medikation

möglich (S. 10). Trotz subjektiv starker Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin

möglich, zusammen mit dem Ehemann in die Ferien zu reisen. Sie fahre auch

selber Auto, was gegen deutliche Konzentrationsstörungen spreche. Die

Beschwerdeführerin betrachte sich nur noch zu maximal 50 % als erwerbsfähig.

Im Haushalt fühle sie sich bei den körperlich anspruchsvollen Arbeiten auf

Hilfe angewiesen. In den sozialen Aktivitäten sehe sie sich deutlich

beeinträchtigt, indem sie mit Kolleginnen und Freundinnen nicht mehr so viel

unternehme. Sie fahre wegen Nackenproblemen auch nicht mehr selber Velo und

Mountainbike. Hingegen achte sie mehr auf ihre eigenen Bedürfnisse und widme

sich neben dem Lesen nun auch dem Malen. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei

die Beschwerdeführerin deutlich aktiver und voll leistungsfähig gewesen. Es

bestehe keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz (S. 11).

Zu den somatischen Problemen mit

Schmerzen im Bewegungsapparat müsse aus rheumatologischer Sicht Stellung

genommen werden. Im Rahmen der Depression sei eine subjektive Schmerzverstärkung

im Sinne einer Somatisierung möglich. Die zusätzliche Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, da eine deutlich

diffuse, ausgeweitete Schmerzsymptomatik fehle und die Schmerzen gegenüber der

depressiven Symptomatik nicht im Vordergrund stünden. Es bestehe ein

chronischer Verlauf bei lebensgeschichtlichen und psychosozialen Faktoren. Die

Prognose sei auf Grund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung für eine Steigerung des Arbeitspensums ungünstig. Die

Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nur noch mit höchstens halber

Leistung arbeiten zu können, lasse sich nicht mit den objektiven

psychiatrischen Befunden begründen. Die in der H.___ diagnostizierte

Panikstörung habe weder vom behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ noch in

der heutigen Untersuchung bestätigt werden können (S. 11). Wenn Dr. med. J.___

akzentuierte Persönlichkeitszüge vom emotional instabilen Typus anführe, so sei

diesen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen, da es sich nicht um

eine Persönlichkeitsstörung handle. Ein rezidivierender Verlauf der Depression

mit deutlichen Phasen von Verschlechterung und Verbesserung sowie symptomfreien

Intervallen sei nicht erwiesen. Die von Dr. med. J.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit

sei auf Grund der von ihm gestellten Diagnose zu hoch (S. 12).

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Ergotherapeutin liege bei 70 %, realisierbar auch in einem

ganztägigen Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. In allen bezüglich

emotionaler Belastung weniger anspruchsvollen Tätigkeiten, die den Fähigkeiten

der Beschwerdeführerin entsprächen und aus somatischer Sicht angepasst seien,

bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, ebenfalls ganztägig

realisierbar mit zusätzlichen Pausen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne seit

2013, als aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt

worden sei, ausgegangen werden, gemittelt über den Verlauf (S. 12).

3.2.2

Der Experte Dr. med. L.___,

Facharzt für Rheumatologie FMH, hielt fest, insgesamt bestünden objektiv eine

klare Fehlstatik des Achsenskelettes sowie deutliche reaktive Myogelosen vor

allem im Nacken-Schulter-Gürtel mit linksbetonten multiplen Triggerpoints im

Rahmen einer allgemeinen muskulären Dysbalance. Der segmentale Status der Lendenwirbelsäule

ergebe eine deutliche Bewegungseinschränkung zwischen L4 bis S1, gut

korrelierend zu den radiologisch dokumentierten deutlichen Osteochondrosen

zwischen L4/5 und der Chondrose im lumbosakralen Übergang bei zusätzlichen

Spondylarthrosen zwischen L3 bis S1. Die thorakale Wirbelsäule sei unauffällig

frei beweglich. Die zervikale Wirbelsäule zeige eine erhebliche

Bewegungseinschränkung in allen Ebenen, was durch die früheren konventionellen Röntgenbilder

vom März 2015 und das aktuelle MRT der Halswirbelsäule vom 3. Mai 2016

bestätigt werde. Das MRT dokumentiere erhebliche degenerative Veränderungen vor

allem der Halswirbelkörper 5 bis 7 mit einer zusätzlichen beginnenden Kompression

der Wurzel C6 links auf Grund einer mittel- bis höhergradigen Foraminalstenose

von H5/6, sodass die Beschwerden differentialdiagnostisch im Rahmen eines

chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom linksbetont sowie allenfalls

eines intermittierenden cervikoradikulären Schmerzsyndroms C 6 links

interpretiert werden könnten. Klinisch eindeutige Hinweise für sensomotorische

zervikale oder lumboradikuläre Ausfälle lägen nicht vor. Der gesamte periphere

Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei klinisch unauffällig. Es bestehe

ein klar objektivierbares Hüftimpingementzeichen rechts. Unter Berücksichtigung

des aktuellen Röntgenbildes könne von einer beginnenden zentralen Coxarthrose

rechts gesprochen werden. Das Kniegelenk links, welches bereits zwei Mal operiert

worden sei (1977 und 2001), zeige keine sicheren Hinweise für eine beginnende Gonarthrose.

Die Beschwerden dürften als residuelle Veränderungen vor allem nach medialer und

lateraler Teilmeniskektomie vor 15 Jahren angesehen werden. Der Fussstatus sei unauffällig.

Auf Grund der gesamten klinischen Erhebungen und unter Berücksichtigung der

Aktenlage bestehe mit Sicherheit keine Fibromyalgie. Die international

definierten ACR-Kriterien würden ganz eindeutig nicht erfüllt. Hinweise für

eine Schmerzgeneralisierungstendenz liessen sich vom rheumatologischen Experten

ebenfalls nicht feststellen. Sicherlich könne das gesamte Beschwerdebild durch

psychosoziale Veränderungen positiv wie auch negativ beeinflusst werden (S. 17).

Auf Grund der multiplen, klar

objektivierbaren pathoanatomischen Befunde am Bewegungsapparat bestehe für die

angestammte und jahrelang ausgeübte berufliche Tätigkeit als Ergotherapeutin

eine maximale Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %, wobei die

Arbeitszeit idealerweise über die Woche verteilt werden solle, um regelmässige Pausen

zu gewährleisten. Hier spiele insbesondere eine Rolle, dass die

Beschwerdeführerin immer wieder physisch behinderte Kinder betreut habe, was

oft zu einer übermässigen körperlichen Belastung geführt habe (S. 17). Für

sonstige leichte bis äusserst selten mittelschwere, wechselbelastende

berufliche Tätigkeiten bestehe unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %: Die Beschwerdeführerin sollte die

Möglichkeit haben, regelmässig ihre Arbeitsposition zu wechseln. Zu vermeiden seien

Arbeiten in anhaltender sitzender oder stehender Position sowie mit stereotypen

Rotations- oder repetitiven Reklinationsbewegungen von HWS und LWS. Manuell

verarbeitende Tätigkeiten in Schulterneutralstellung seien für feinmotorische

Tätigkeiten gut möglich. Das Gehen auf ebener Unterlage komme bis zu einer

Stunde in Frage. Dementsprechend seien rheumatologisch-theoretisch auch Kontroll-

und Überwachungsfunktionen denkbar. Das berufsbedingte regelmässige Benützen

von Treppen oder gar Gerüsten und Leitern sei zu vermeiden. Das Heben und

Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe 10 kg, selten 15 kg betragen, über

Taille 5 kg, selten 10 kg. Diese Angaben würden retrospektiv seit Februar 2015

gelten. Die beklagten Beschwerden hätten einen klaren organischen Kern, wobei

von einer zusätzlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzbildes auszugehen

sei. Schmerzinterventionelle Massnahmen im Bereich der HWS als lokale

Schmerztherapie könnten in Erwägung gezogen werden. Angesichts der erheblichen degenerativen

Veränderungen sei aber nicht mit einer weiteren Verbesserung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit zu rechnen (S. 18).

3.2.3

In der bidisziplinären

Beurteilung gelangten die Experten zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit

sei eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % anzunehmen. Die

Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, es

könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung

genutzt werden. In körperlich leichten, gut adaptierten Tätigkeiten sei aus

somatischer und psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

80.

% vollschichtig realisierbar. Auch hier könnten die gleichen Zeitabschnitte

für Pausen und Erholung dienen. Retrospektiv sei von April bis Juni 2013,

während der psychiatrischen Hospitalisation, von einer aufgehobenen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anschliessend könne über die Zeit gemittelt eine Arbeitsunfähigkeit

von 30 % in der angestammten Tätigkeit und von 20 % in

Verweistätigkeiten bestätigt werden (S. 20). Ab Februar 2015 habe sich die

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf 40 % reduziert. Im Haushalt sei

bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung von einer Einschränkung

von 15 % auszugehen (S. 21).

3.2.4

Dr. med. J.___ kritisierte das B.___-Gutachten

im Schreiben vom 23. Juni 2016 wie folgt (IV-Nr. 94): Die Beschwerdeführerin

habe die Begutachtung durch Dr. med. C.___ als sehr belastend erlebt. Ihre

Schmerzen und Schlafstörungen hätten anschliessend stark zugenommen. Das

Gutachten enthalte falsche Angaben, vor allem Fehler in der Anamnese; so habe

die Beschwerdeführerin eine Tochter und nicht einen Sohn. Er halte an seiner

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige

Episode, fest. Seine Einschätzung beruhe auf dem Verlauf seit 2013, das

Gutachten sei nur eine Momentaufnahme. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin

an einer Hypersensitivität. Der Wiedereinstieg in ein Pensum von 50 % sei

nur unter enormem Aufwand für die Erhaltung der Gesundheit erreicht worden. Die

Beschwerdeführerin habe wieder Mühe mit der Abgrenzung gegenüber den Patienten

und einen erhöhten Erholungsbedarf. Mit einem Pensum von 50 % erreiche sie ihr

Belastungsmaximum. Die anderen 50 % könne sie nicht einfach als Freizeit

nutzen, sondern müsse ihre Regeneration aktiv angehen. Die Beschwerdeführerin

dürfe nicht isoliert als psychiatrische oder rheumatologische Patientin

beurteilt werden. Es liege eine sich gegenseitig beeinflussende Problematik vor.

Auf Grund seiner Erfahrungen als Psychiater sowie der Rückmeldungen der der

Arbeitgeber und aus den Berufsmassnahmen sei von einer bleibenden

Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen.

Die B.___-Experten nahmen dazu am 14.

September 2016 Stellung (IV-Nr. 100) und hielten an ihrem Gutachten fest, da

Dr. med. J.___ lediglich den gleichen Sachverhalt anders beurteile. Wie im

psychiatrischen Teilgutachten nachgelesen werden könne, handle es sich um

subjektive Angaben, welche die Beschwerdeführerin nachträglich richtiggestellt habe.

Im Schreiben von Dr. med. J.___ fehle seine psychopathologische

Befunderhebung. Er impliziere, dass seine Beurteilung auch aus

gesamtmedizinischer Sicht erfolge, indem er angebe, dass hier nicht isoliert

psychiatrisch oder rheumatologisch beurteilt werden könne. Zur Medikation mache

er keine Angaben. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode wäre auch eine

medikamentöse Behandlung zu erwarten.

3.3

3.3.1

Die Abklärungspersonen der

Beschwerdegegnerin gelangten in den Situationsberichten vom 29. März und 28.

August 2017 (IV-Nrn. 103 / 115) zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre im

Gesundheitsfall zu 80 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 20 % im

Haushalt tätig. Dort bestehe im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht keine

massgebende Einschränkung. Eine Haushaltsabklärung erübrige sich.

3.3.2

Der Hausarzt Dr. med. D.___ hielt

im Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) fest, die im

Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien

sicher korrekt; ob die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen

Einfluss habe, sei eine psychiatrische Angelegenheit. Er betreue die

Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2010. In den Jahren 2010 bis 2012 habe

er sie insgesamt siebenmal gesehen. In vier Konsultationen sei es um rein

orthopädische / rheumatologische Probleme gegangen. Bekannt gewesen seien eine

Bandlaxität, ein chronisches Nacken- sowie ein chronisches Lendenwirbelsyndrom.

Diesbezüglich habe er nie eine Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen. Von den

drei anderen Konsultationen wisse er, dass die Beschwerdeführerin eine schwere

Kindheit gehabt und seit 1989 an Panikstörungen gelitten habe. Ab August 2011 habe

sie auch über Erschöpfungszustände berichtet. Damals sei sie bei einer

Psychologin in Behandlung gewesen, habe jedoch von 2010 bis 2012 nie eine

psychiatrische Betreuung benötigt. Er habe auch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestieren

müssen. Demzufolge habe sicher vor 2013 eine medizinisch begründete, vor allem

auf psychiatrisch-psychologischer Basis beruhende, reduzierte Belastbarkeit

bestanden. Eine retrospektive Einschätzung, welches Ausmass an Krankheitswert die

geschilderten Beschwerden hätten resp. gehabt hätten, sei ihm nicht möglich.

Im Bericht zur Entwicklung

vom 6. April 2016 bis 5. September 2018 vom 8. März 2019 (BB-Nr. 4) gab Dr.

med. D.___ an, im Zeitpunkt der B.___-Begutachtung hätten folgende Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden:

1.

Leichte bis mittelgradige depressive

Episode. Bis zum 5. September 2018 habe sich die rezidivierende depressive

Störung weder verbessert (trotz initial regelmässiger psychiatrischer

Betreuung, psychologischer Therapie und medikamentös antidepressiver

Unterstützung) noch relevant verschlechtert. Aus hausärztlicher Sicht leide die

Beschwerdeführerin an zwei relevanten Komorbiditäten, nämlich einer (gut

kompensierten) Borderline-Persönlichkeitsstruktur und einem generalisierten Schmerzsyndrom,

die massgebend daran beteiligt seien, dass die Psyche nicht besser werde.

2.

Chronisches zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom linksbetont. Im Mai 2018 sei es zu einer Exazerbation der

Beschwerden mit medikamentöser und physikalischer Therapie gekommen. Insgesamt

bestehe eine leichte Verschlechterung im Rahmen der Alterung sowie eventuell

eine leicht vermehrte Verschlechterung infolge der Hypermobilität.

3.

Chronisch rezidivierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Auch hier gebe es eine Verschlechterung im

Rahmen der Alterung und eventuell leicht vermehrt infolge der bekannten

Bandlaxität / Hypermobilität.

4.

Chronisches Hüft-Impingement-Syndrom

rechts. Es handle sich um eine beginnende zentrale Hüftgelenksarthrose rechts,

die sich leicht verschlechtert habe. Spezielle medizinische Massnahmen seien

diesbezüglich jedoch nicht notwendig geworden.

5.

Intermittierende Kniebeschwerden links.

Bei Zustand nach zweimaliger Operation mit Teil-Meniskektomie sei eine leicht

über das normale Mass hinausgehende Verschlechterung zu erwarten. Spezielle

Therapien oder Abklärungen seien im angefragten Zeitrahmen jedoch nicht erforderlich

gewesen.

Neu sei seit Mai 2018 eine schmerzhafte

Bindegewebserkrankung der Füsse (Morbus Ledderhose) links mehr als rechts

aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe nun praktisch am gesamten

Skelettsystem von den Füssen über Knie, Hüfte, LWS bis zur HWS nachweislich Beschwerden,

die sich addierten und zu zunehmenden Beschwerden / Schmerzen führten. Weiter

bestehe neu eine leichte bis mittelschwere Hochtonschwerhörigkeit beidseits. Diese

erfordere im Alltag und bei der Arbeit zusätzliche Konzentration, welche die Beschwerdeführerin

kräftemässig kaum aufzubringen vermöge. Ebenfalls zu erwähnen sei eine

zunehmende Schlafproblematik, wohl im Zusammenhang mit der Depression. Der

gestörte Schlaf führe zu einer Tagesmüdigkeit, die den Alltag massgeblich

beeinträchtige. Die Summierung der Probleme benötige Ressourcen, über welche die

Beschwerdeführerin schlicht und einfach nicht verfüge. Zusammenfassend gehe es ihr

am 5. September 2018 leicht schlechter als zum Zeitpunkt der gutachtlichen

Untersuchung vom 6. April 2016. Die Summe aller Beschwerden sei eines der

Hauptprobleme.

3.4

Dem Gerichtsgutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 26. Oktober 2019 (A.S. 53 ff.) lassen sich

folgende Ausführungen entnehmen:

3.4.1

Der Experte Dr. med. M.___,

Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, hielt in seinem Teilgutachten (A.S. 68

ff.) fest, er könne keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

stellen. Ohne Einfluss seien der bekannte Morbus Meulengracht sowie

anamnestisch ein Reizdarm (A.S. 75).

3.4.2

Der Experte Dr.

med. N.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, stellte in seinem Teilgutachten

(A.S. 77 ff.) folgende Diagnosen (A.S. 83 f.):

1.

Chronisches zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom beidseits und begleitende muskuläre Dysbalance am Schultergürtel

beidseits (Trapezius beidseits, Rhomboidei rechts, Levator scapulae links mehr

als rechts)

· fortgeschrittene Osteochondrosen H5/6

und H6/7, Spondylarthrosen und Unkovertebralarthrosen mit Foraminalstenose C6

links (MRT der HWS vom 3. Mai 2016)

2.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei

deutlicher Osteochondrose L4/5, Chondrose L5/S1 und Spondylarthrosen distal / lumbal

(Röntgenbild vom 20. April 2016)

· Status nach symptomatischer Diskushernie

L2/3 oder L3/4 (1992) mit konservativer Behandlung

3.

Klinisch Hinweise auf femoroazetabuläres

Impingement rechts

· radiologisch beginnende Coxarthrose

rechts (Röntgenbild vom 25. April 2016)

4.

Morbus Ledderhose beidseits.

5.

Beginnender Morbus Dupuytren Strahl IV

beidseits.

6.

Belastungsabhängige Knieschmerzen links

bei Status nach Operation einer Osteochondrosis dissecans 1977 und Status nach

arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie 2001 bei klinisch

beginnenden degenerativen Veränderungen (Röntgenbild vom 20. April 2016

diesbezüglich unauffällig).

7.

Beginnende Fingergelenksarthrosen.

8.

Anamnestisch Status nach Hypermobilität.

9.

Status nach zweimaliger HWS-Distorsion /

-Kontusion vor Jahren.

10.

Hinweise auf Schmerzfehlverarbeitung mit

15.

positiven von 18 Fibromyalgiedruckpunkten und zu zwei Dritteln positiven

Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend.

Auf Grund dieser Diagnosen des

Bewegungsapparates bestehe insgesamt eine verminderte Belastbarkeit. Die

Beweglichkeit der HWS sei eingeschränkt, wegen der knotigen Veränderungen an

der Plantarfaszie beider Füsse seien stehende und gehende Tätigkeiten nur

reduziert möglich und wegen der Kniebeschwerden links seien Arbeitspositionen

auf den Knien oder mit längere Zeit gebeugten Knien nur reduziert zumutbar.

Generell seien Tätigkeiten mit monotonen Arbeitspositionen ungünstig, da es

einerseits zu positionsbedingten Schmerzen und andererseits zu anschliessenden

Anlaufschmerzen komme. Diese von der Beschwerdeführerin geschilderten

Beschwerden seien auf Grund der klinischen Untersuchungsbefunde aus rheumatologischer

Sicht durchaus nachvollziehbar und plausibel. Zusätzlich bestünden aber noch

Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung entsprechend den beschriebenen

positiven Fibromyalgiedruckpunkten und Kontrollpunkten, die in dieser

rheumatologischen Beurteilung nicht berücksichtigt würden (A.S. 84). Die Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin könne nur geschätzt werden.

Auf Grund der multiplen nachvollziehbaren Beschwerden erscheine aus aktueller

Sicht die Beurteilung des rheumatologischen B.___-Experten Dr. med. L.___

nachvollziehbar, wonach eine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 60 %

zumutbar sei. Die Einschränkung um 40 % respektiere auch die neuen

Veränderungen an den Fusssohlen durch den M. Ledderhose in genügendem Ausmass.

Die ebenfalls in der damaligen Untersuchung nicht erwähnten, allerdings nur

beginnenden Veränderungen eines M. Dupuytren an den Sehnen der Beugemuskulatur

der Ringfinger begründeten ebenfalls keine höhere Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, da noch keine Funktionsdefizite ausgelöst worden seien.

Entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergebe sich ein zumutbares

Arbeitspensum von knapp fünf Stunden pro Tag, idealerweise aufgeteilt auf eine Tätigkeit

morgens und nachmittags (A.S. 85). In einer Tätigkeit mit körperlich nur

leichten, selten mittelschweren Gewichtsbelastungen, die wechselbelastend

ausgeführt werden könne und in der es nicht zu belastenden Arbeitspositionen (z.B.

auf den Knien oder mit reklinierter Halswirbelsäule) komme, bestehe, wiederum

in guter Korrelation zum rheumatologischen Vorgutachten von 2016, eine höhere

Arbeitsfähigkeit von geschätzt 80 % unter Berücksichtigung einer

Leistungseinbusse. Damit ergebe sich ein Arbeitspensum von gut 6,5 Stunden pro

Tag, wiederum idealerweise aufgeteilt auf eine morgendliche Tätigkeit und eine

weitere Tätigkeit nachmittags (A.S. 86).

Was den Haushalt angehe, so erschienen Tätigkeiten,

bei der die Beschwerdeführerin länger mit reklinierter Haltung des Kopfes

arbeiten müsse (z.B. Aufhängen von Vorhängen), nicht mehr zumutbar.

Allerdings werde diese Verrichtung erfahrungsgemäss nicht häufig durchgeführt,

so dass sie sich insgesamt kaum negativ auf die Tätigkeit im Haushalt auswirke.

Auch die Haushaltsarbeit sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von ca. 60 %,

zumutbar, da davon auszugehen sei, dass auch gewichtsmässig höhere Belastungen

zu bewältigen seien, als dies in einer adaptierten Tätigkeit der Fall sei.

Zudem könnten Reinigungstätigkeiten sinnvollerweise nicht immer unterbrochen

werden, so dass anschliessend längere Pausen notwendig sein dürften. Auch hier

handle es sich wieder um eine Schätzung. Es sei nicht möglich, dies rein

bezogen auf die Beschwerden am Bewegungsapparat isoliert zu messen (A.S. 86). Aus

rheumatologischer Sicht könne keine negative Wechselwirkung mit einer

Erwerbstätigkeit begründet werden (A.S. 87).

Zum Verlauf des Gesundheitszustands sei

festzuhalten, dass die Muskelverspannungen am Schultergürtel im Rahmen der

aktuellen Untersuchung etwas stärker ausgeprägt seien als im Vorgutachten

beschrieben. Wie sich die klinische Situation bis zum 5. September 2018

präsentiert habe, lasse sich nicht sagen. Es sei eine kontinuierliche

Verstärkung anzunehmen. Ein wesentlicher Einfluss auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit ergebe sich dadurch nicht, da diese Problematik schon im

Vorgutachten einbezogen worden sei. Die Beschwerden des M. Ledderhose seien im

Rahmen des reduzierten Arbeitspensums genügend berücksichtigt. Insgesamt habe

sich der Gesundheitszustand, bezogen auf den Bewegungsapparat, im Vergleich zum

Vorgutachten im Jahr 2016 etwas verschlechtert, jedoch erscheine die angegebene

Teilarbeitsfähigkeit auf Grund der klinischen Erfahrung unverändert. Die

Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung hätten offensichtlich deutlich zugenommen (A.S.

87). Sowohl der behandelnde Rheumatologe als auch der rheumatologische

Vorgutachter hätten darauf hingewiesen, dass keine deutlichen Druckdolenzen der

erwähnten Fibromyalgiedruckpunkte vorhanden seien. Dies sei aktuell der Fall.

Es fänden sich Fibromyalgiedruckpunkte als schmerzhaft, aber auch zwei der drei

Kontrollpunkte, was eben nicht auf ein somatisches Krankheitsbild schliessen lasse.

Die subjektiv wahrgenommene Beschwerdeverschlimmerung scheine deshalb zu einem

wesentlichen Teil durch die zusätzlichen Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung

begründet, die nicht im rheumatologischen Teilgutachten berücksichtigt würden

(A.S. 88).

Zusätzlicher Therapiebedarf bestehe einzig

im Bereich der muskulären Dysbalance am Schultergürtel. Im Sinne eines

Heimprogramms sollten hier regelmässig Dehnübungen durchgeführt werden, die den

Verspannungen entgegenwirkten. Ansonsten könnten keine zusätzlichen

Therapiemassnahmen genannt werden, die voraussichtlich einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hätten. Rein bezogen auf den rheumatologischen Fachbereich

wären berufliche Massnahmen insofern zu erwägen, als unter günstigeren

Voraussetzungen die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch höher ausfallen

würde. Dies mache jedoch nur Sinn, wenn tatsächlich auch eine entsprechende

Anstellung realisiert werden könnte (A.S. 88).

Was die Prognose angehe, so bestünden im

Vergleich der klinischen Angaben in den rheumatologischen Berichten von 2015

und 2016 keine wesentlichen Veränderungen; entsprechend dem natürlichen Verlauf

habe die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin abgenommen. Deshalb fänden sich

aktuell auch keine Zeichen der Hypermobilität mehr. Dementsprechend falle die

Prognose bezogen auf den Bewegungsapparat nicht ungünstig aus, bleibe prinzipiell

aber offen, da die beschriebenen degenerativen Veränderungen, sowohl im Bereich

der Wirbelsäule als auch der peripheren Gelenke, naturgemäss ebenfalls zunehmen

würden, was nicht mit vermehrten Beschwerden vergesellschaftet sein müsse, aber

könne (A.S. 89).

3.4.3

Der Experte Dr. med. O.___,

Facharzt für Otorhinolaryngologie FMH, gelangte in seinem Teilgutachten (A.S.

90.

ff.) zu folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 98):

1.

Schallempfindungsschwerhörigkeit

beidseits (H90.3) mit binauraler Hörgeräteerprobung

2.

Tinnitus links (H93.1), mittelgradig

kompensiert

3.

Hyperakusis (H93.2)

Die angegebenen Beschwerden seien

teilweise durch pathologische Befunde objektivierbar (A.S. 100). Die hochtonbetonte

Schallempfindungsschwerhörigkeit bewirke einen objektivierten Hörverlust nach

Social Index von 25 % rechts resp. 19 % links. Im Rahmen dieser

Hörschwellen bestünden subjektiv auditive Schwierigkeiten im Rahmen von

Gesprächen mit Personen mit leiser Stimme, weiter eine Lärmempfindlichkeit. Die

versuchsweise Hörgeräteversorgung mit sowohl subjektiver als auch objektiver

Verbesserung der auditiven Kapazität bewirke eine Reduktion des Hörverlustes

nach Social Index auf 0 %. Der linksseitige Tinnitus mit intermittierender

Begleitsymptomatik im Sinne von Einschlafschwierigkeiten könne im Rahmen des

subjektiven Empfindens noch als mittelgradig kompensiert bezeichnet werden

(A.S. 98). Wie im Rahmen der audiometrischen Untersuchung objektiviert, mit Wahrnehmung

des Tinnitus im Bereich der Hörschwelle, erfülle dieser unter Berücksichtigung

der Frequenzlokalisation sowie der Intensität die Plausibilitätskriterien (A.S.

98.

f.). Ausserdem bestehe eine subjektive Hyperakusis. Im Rahmen der

otoneurologischen Untersuchung könnten aktuell unauffällige Befunde mit

fehlenden pathologischen Nystagmen objektiviert werden, so dass von einer

unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werde (A.S. 99).

Seitens der Schwerhörigkeit sollten Tätigkeiten

unter einem gesteigerten Umgebungsgeräuschpegel mit Zunahme der auditiven

Schwierigkeiten sowie des Tinnitus gemieden werden (A.S. 99). Unter

Berücksichtigung des mittelgradig kompensierten Tinnitus sowie der Hyperakusis liege

in der bisherigen Tätigkeit eine zusätzliche quantitative Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 10 % vor, da der Beschwerdeführerin zwecks Erholung

vermehrte Ruhepausen zugestanden werden sollten. In einer angepassten Tätigkeit

bestehe unter Berücksichtigung der erwähnten qualitativen Einschränkungen keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (A.S. 100). Bei erhöhtem Pausenbedarf sei

die Leistungsfähigkeit um 10 % eingeschränkt. Der Beginn der qualitativen

Einschränkungen sei auf das Jahr 2018 festzusetzen, als erstmals die Indikation

einer Hörgeräteversorgung gestellt worden sei (A.S. 101). Da die Tätigkeiten im

Haushalt selbstständig eingeteilt werden könnten, bestünden diesbezüglich keine

weitergehenden Einschränkungen (A.S. 104).

3.4.4

Der Experte Dr.

med. F.___, Facharzt für Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte

in seinem Teilgutachten (A.S. 106 ff.) folgende Diagnosen (A.S. 118):

Mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichtgradige Episode (F33.0)

2.

Dysthymia (F34.1)

3.

Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

4.

Akzentuierte emotional instabile und

ängstliche Persönlichkeitszüge (Z73.1)

Die Beschwerdeführerin gebe an, sie habe

schon von klein auf funktionieren und für sich selber schauen müssen. Daneben

habe sie auch ihre zwei jüngeren Geschwister weitgehend selbständig erzogen, da

beide Eltern gearbeitet hätten. Wenn sie jedoch überlastet sei, reagiere sie

bereits seit der Kindheit mit teilweise starken Schlafstörungen, Schmerzen am

ganzen Körper, einer Reizdarmsymptomatik und Panik. Schon in der Kindheit habe

sie Ängste gehabt und sei sehr sensibel gewesen. Dies habe immer wieder zu

Einschränkungen in ihrem Leben geführt. Aktuell schaffe sie es, das momentane

Arbeitspensum zu leisten. Daneben müsse sie jedoch immer wieder Abstriche bei

Hobbys machen und speziell lärmintensive Aktivitäten meiden; so könne sie z.B.

nicht mehr in Restaurants gehen. Sie habe regelmässig Ein- und

Durchschlafstörungen; die ganze Tagesplanung sei darauf ausgelegt, eine gute

Balance zu erreichen, so dass sie in der Nacht schlafen könne (A.S. 124). Von

ca. 2010 bis 2013 habe sie sich sporadisch in einer ambulanten

psychotherapeutischen Behandlung befunden. 2013 habe sie sich nach der

stationären Behandlung in der H.___ bei Dr. med. J.___ in eine ambulante

psychiatrische Behandlung begeben, dies mit einer Konsultation in ein bis zwei

Monaten. Zusätzlich habe in derselben Praxis eine delegierte psychotherapeutische

Behandlung einmal in zwei Wochen stattgefunden. Seit ca. einem Jahr (d.h.

seit September 2018) gehe sie jedoch nicht mehr in die Psychotherapie und nehme

Termine bei Dr. med. J.___ nur noch bei Bedarf wahr. Eine antidepressive

Medikation bestehe nicht mehr, nachdem sie von 2013 bis Januar 2019 Trittico

eingenommen habe (A.S. 115). Die Beschwerdeführerin präsentiere sich in einem unauffälligen

Allgemeinzustand. Anhaltspunkte für Bewusstseins-, Orientierungs-, Gedächtnis-

oder Konzentrationsstörungen seien nicht vorhanden und würden nicht geltend

gemacht. Das formale Denken sei teilweise etwas weitschweifig und die Beschwerdeführerin

beschreibe Grübeln. Zwänge bestünden keine. Wahn, Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Affektiv sei die Beschwerdeführerin leichtgradig

deprimiert und affektlabil, jedoch normal schwingungsfähig. Schuldgefühle bestünden

keine, wohl aber Insuffizienzgefühle. Ängste und Panikattacken träten immer

wieder auf. Insbesondere bestünden Ängste vor Kontrollverlust und öffentlichen

Verkehrsmitteln resp. lärmintensiven Situationen sowie Flugangst (A.S. 124).

Der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es bestehe jedoch eine

erhöhte Ermüdbarkeit. Ein effektiver Suizidversuch sei nie durchgeführt worden

und aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht suizidal. Ein sozialer Rückzug

finde nicht statt. Schmerzen habe die Beschwerdeführerin bereits seit der

Kindheit im Bereich diverser Muskelgruppen und Gelenke. Diese Schmerzen

verstärkten sich explizit bei psychischer Belastung. Ein- und

Durchschlafstörungen seien regelmässig vorhanden. Die Libido sei seit 2013 verschwunden

und das Sexualleben praktisch inexistent (A.S. 125).

Die Beschwerdeführerin schildere mehrere

depressive Episoden bereits im frühen Erwachsenenalter und in der Kindheit. Solche

Episoden seien ab 2013 dokumentiert. Aktuell bestehe lediglich eine

leichtgradige depressive Episode auf Grund von Grübeln, Anhedonie und

Affektlabilität, Insuffizienzgefühlen und Ängsten, erhöhter Ermüdbarkeit,

Schlafstörungen und einer Reduktion der Libido. Dies zeige sich auch in der

heute durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung (A.S. 119). Weiter sei angesichts

der permanenten leichtgradigen depressiven Verstimmung davon auszugehen, dass

im Sinne einer «Double Depression» bereits seit dem frühen Erwachsenenalter auch

eine Dysthymia vorliege. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin seit der

Kindheit an diversen, sich bei psychischer Belastung verstärkenden Schmerzen an

Gelenken und Muskelpartien, welche im Rahmen einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung einzuordnen seien, sofern sie nicht ausreichend durch somatische

Befunde zu erklären wären. Die erhöhte Sensibilität und Ängstlichkeit, welche

sich auch in einer emotionalen Instabilität äussere, könnten als akzentuierte

emotional instabile und ängstliche Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden.

Von einer Persönlichkeitsstörung sei nicht auszugehen, da dieses überdauernde

Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin die beruflichen und die privaten

Lebensbereiche nicht zeitlebens schwer beeinträchtigt habe. Andere

psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen lägen nicht vor. Eine

eigentliche Angst- oder Panikerkrankung sei nicht zu diagnostizieren, da sich diese

Symptome im Rahmen der depressiven Episode, der Dysthymie und auch der

akzentuierten Persönlichkeitszüge erklären liessen (A.S. 120).

Auf Grund der Aktenlage könne davon

ausgegangen werden, dass ab mindestens April 2013 eine anfänglich

mittelgradige, später leichtgradige depressive Episode und eine Panikstörung

vorgelegen hätten. Im Herbst 2013 habe eine mittelgradige depressive Episode

mit somatischem Syndrom bestanden. Ab Juni 2015 sei eine leichtgradige

depressive Episode vorherrschend gewesen. Im B.___-Gutachten vom Mai 2016 werde

eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode bestätigt. Im Juni 2016 habe

der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___ eine mittelgradige depressive Episode

diagnostiziert. Aktuellere psychologische oder psychiatrische Berichte lägen

nicht vor. Lediglich der Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom März 2019

führe eine unveränderte psychiatrische Situation mit einer leicht- bis

mittelgradigen depressiven Episode auf. Da aktuell eine leichtgradige

depressive Episode zu diagnostizieren sei, könne davon ausgegangen werden, dass

sich der psychiatrische Zustand ab mindestens Juni 2015 bis jetzt nicht

wesentlich verändert habe. Dies auch, weil anzunehmen sei, dass die Symptome

der Dysthymie, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der

akzentuierten Persönlichkeitszüge weitgehend unverändert und stabil vorhanden seien.

Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik sei nicht anzunehmen, da die

Beschwerdeführerin seit Januar 2019 keine Antidepressiva mehr einnehme,

die ambulante psychotherapeutische Behandlung im Herbst 2018 eingestellt habe und

auch ambulante psychiatrische Termine nur noch bedarfsweise wahrnehme (A.S.

121).

Hinweise für Inkonsistenzen ergäben sich

keine. Die Beschwerdeführerin richte die gesamte Tages- und Wochenplanung

darauf aus, ihre psychischen Symptome resp. Defizite zu kompensieren. Aus diesem

Grund habe sie Hobbys (Singen im Chor, Klavierspielen und Sport) sowie auch

soziale Kontakte reduziert oder gänzlich aufgegeben. Auch Einkaufen könne sie

nur mit Ohrstöpseln und einer Schildmütze zur Reizvermeidung (A.S. 121). Die

Schlafprobleme seien nach wie vor dominant vorhanden. Körperliche Symptome

(Schmerzen und Reizdarmsymptomatik) korrelierten regelmässig mit psychischen

Anforderungen (A.S. 121 f.). Als Ressource der Beschwerdeführerin würden die

partnerschaftliche Beziehung, die ruhige Wohnlage, die guten

zwischenmenschlichen Beziehungen bei der Arbeit, die gesunde Ernährung, die

Spiritualität und die Hobbys genannt. An sozialen Belastungsfaktoren bestehe

nach wie vor die Beziehung zur Mutter. Als Fähigkeit der Beschwerdeführerin könne

angesehen werden, dass sie in der Lage sei, ein berufliches Jahrespensum von

40.

% aufrechtzuerhalten, Haushaltsarbeiten zu verrichten, eine

partnerschaftliche Beziehung zu führen und gute innerfamiliäre Beziehungen zur

Tochter und zur Schwester zu halten (A.S.122).

In der bisherigen Tätigkeit als

Ergotherapeutin sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aktuell

und anamnestisch ab Juni 2014 zu 50 % als arbeitsunfähig zu beurteilen.

Diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit ergebe sich auf Grund der unterschiedlich stark

ausgeprägten depressiven Episoden von leicht- bis mittelgradig, welche sich

durch Grübeln, eine Anhedonie, Insuffizienzgefühle, Ängste, Ermüdbarkeit sowie

teilweise eine Reduktion des Antriebs und der Interessen negativ auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkten. Weiter werde die Arbeitsfähigkeit auch durch die Dysthymia und die

anhaltende somatoforme Schmerzstörung reduziert, welche zu Schmerzen und einer

generell gedrückten Stimmungslage mit reduzierter Leistungsfähigkeit und

erhöhtem Pausenbedarf führten (A.S. 122). Die Reduktion der

Arbeitsfähigkeit zeige sich auch im heute durchgeführten

Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, der deutliche Beeinträchtigungen bei Flexibilität

und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit,

Gruppenfähigkeit und bei familiären Beziehungen belege. Auch in einer möglichen

angepassten Tätigkeit sei mindestens ab Juni 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit

von 50 % auszugehen, weil die jetzige Tätigkeit als angepasste Tätigkeit

zu beurteilen sei (A.S. 123). Grundsätzlich sei nicht von einem wechselhaften

Verlauf seit Juni 2014 auszugehen. Von April 2013 bis Januar 2014 habe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, von Januar bis Mai 2014 von

60.

% und ab Juni 2014 bis 5. September 2018 von 50 %. In der

Haushaltstätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (A.S. 126).

Grundsätzlich wäre es ratsam, die

ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sowie eine

antidepressive Medikation zur Rezidivprophylaxe wieder aufzunehmen. Eine

stationäre oder teilstationäre psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert.

Dadurch sei grundsätzlich eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (A.S.

126). Die Prognose sei bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung günstig

(A.S. 127).

3.4.5

Der psychiatrische Experte Dr.

med. F.___ ergänzte am 12. März 2020 (A.S. 184 ff.), was die Diagnose

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung angehe, so gebe die Beschwerdeführerin

an, bereits seit der Kindheit bei Belastung, speziell psychischer, unter

wiederkehrenden Schmerzen an diversen Körperstellen wie verschiedenen

Muskelgruppen und auch Gelenken zu leiden (A.S. 184). Diese Schmerzen liessen

sich durch die aktuellen somatischen Diagnosen eines chronischen cervicospondylogenen

Schmerzsyndroms, eines chronischen lumbovertebralen Syndroms und

belastungsabhängiger Knieschmerzen nicht ausreichend erklären. Im

psychiatrischen B.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 würden die Schmerzen

gleich zu Beginn ausführlich beschrieben. Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen

an Füssen, Händen und Nacken an und müsse den Tagesrhythmus danach richten. Zudem

habe sie «Ganzkörperschmerzen». Der Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren

oder emotionaler Konflikte bei der Entstehung der Schmerzen, wie sie bei der

Beschwerdeführerin in der Kindheit durch die schlechte Beziehung zur Mutter, die

Übernahme der Mutterfunktion gegenüber den jüngeren Geschwistern, die Ängste, die

Schlafstörungen und die Selbstverletzungen deutlich vorgelegen hätten, bleibe im

B.___-Gutachten gänzlich unberücksichtigt. Dabei wäre diese Diagnose sicherlich

auch zu diesem Zeitpunkt bereits zwingend zu stellen gewesen (A.S. 185). Zu den

Indikatoren seien folgende Bemerkungen anzubringen:

·

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde: Die depressive Symptomatik sei während der

aktuellen Untersuchung als leichtgradig zu diagnostizieren. Weiter sei vom

Vorliegen einer «Grunddepressivität» im Rahmen der Dysthymia und somit von

einer «Double-Depression» auszugehen. Die Schmerzen im Rahmen der anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung führten dazu, dass die Beschwerdeführerin auch in

der Haushaltung keine schweren körperlichen Tätigkeiten leisten könne. Weiter

erschöpfe sie rascher und müsse ihren Tagesablauf stark nach diesen

körperlichen Einschränkungen richten (A.S. 185). Der Tinnitus sei nicht erwähnt

worden und somit nicht als schwerwiegend einschneidend zu beurteilen (A.S. 186).

·

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg: Die Beschwerdeführerin stehe seit ca. 2010 bis jetzt

in ambulanter psychiatrischer resp. psychotherapeutischer Behandlung und sei

einmalig in der H.___ hospitalisiert worden. Dabei habe sich keine nennenswerte

Verbesserung der psychischen Symptome ergeben. Die Compliance könne als ausreichend

beurteilt werden (A.S. 186).

·

Komorbiditäten: Sowohl

die Dysthymia als auch die rezidivierende depressive Störung reduzierten die Kapazitäten

der Beschwerdeführerin, mit ihren Schmerzen optimal umzugehen (A.S. 186).

·

Persönlichkeit: Eine

Persönlichkeitsstörung sei mangels Störung der «komplexen Ich-Funktionen» nicht

zu diagnostizieren, wie auch bereits im B.___-Gutachten bestätigt worden sei. Die

vorhandenen akzentuierten, emotional-instabilen ängstlichen Persönlichkeitszüge

hätten definitionsgemäss keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und führten auch

nicht zu Einschränkungen im Alltag, sonst wäre eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren

(A.S. 186).

·

Sozialer Kontext: Die

Beschwerdeführerin führe eine gute partnerschaftliche Beziehung und unterhalte

eine gute Beziehung zur Schwester sowie zur Tochter. Auch zur Mutter habe sie

wieder ca. einmal pro Monat Kontakt. Weiter pflege sie zwei freundschaftliche

Kontakte. Diese könne sie jedoch häufig auf Grund der fehlenden Kraft nicht

aufrechterhalten. Ferienreisen habe sie seit 2014 keine mehr unternommen (A.S.

186). Lediglich Tagesausflüge mit ihrem Ehemann seien im Sommer 2019 möglich

gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Lage, einmal pro Woche eine Malgruppe

zu besuchen (A.S. 187).

·

Gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen:

Die Beschwerdeführerin könne zu 40 % arbeiten. Weiter male sie täglich

zuhause, besuche einmal pro Woche eine Malgruppe und gehe ca. fünfmal pro

Woche für jeweils ca. 30 bis 45 Minuten alleine spazieren. Ansonsten lese sie, teilweise

stundenlang. Die Haushaltung erledige sie, ausser der Gartenarbeit und den

schweren körperlichen Tätigkeiten. Dabei müsse sie jedoch immer wieder Pausen

einlegen. Auch am Mittag lege sie sich wann immer möglich für 45 Minuten hin.

Das Mittag- und Abendessen werde von der Beschwerdeführerin zubereitet.

Ferienreisen habe sie schon seit mehreren Jahren keine mehr unternommen

(A.S. 187).

· Behandlung- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck: Die Beschwerdeführerin stehe

seit 2010 in praktisch durchgehender ambulanter psychotherapeutischer resp.

psychiatrischer Behandlung und habe einmalig eine stationäre psychiatrische Behandlung

wahrgenommen. Insofern sei von einer ausreichenden Compliance und einer

adäquaten Inanspruchnahme der psychiatrisch therapeutischen Optionen auszugehen

(A.S. 187).

Bei einer rezidivierenden depressiven

Episode wie hier sei gemäss Behandlungsempfehlung der SGPP bei Remission der

depressiven Symptomatik die dazu führende antidepressive Medikation je nach

Schweregrad und Rezidivhäufigkeit während drei bis fünf Jahren weiterzuführen.

Da bis anhin gar keine Remission erreicht worden sei (A.S. 187), sei sicherlich

von der Notwendigkeit einer antidepressiven Medikation gemäss den Schweizerischen

Therapiestandards auszugehen (A.S. 188).

3.4.6

Die beteiligten E.___-Experten führten

am 12. März 2020, nachdem die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. F.___

vorlag (E. II. 3.4.5 hiervor), eine Konsensdiskussion durch und hielten an ihren

Einschätzungen fest (A.S. 188).

3.5

3.5.1

Was die somatischen Leiden

angeht, besteht keinerlei Anlass, am Beweiswert des Gerichtsgutachtens zu

zweifeln. Dieses entspricht vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung

(s. E. II. 2.5 hiervor): Es stammt von unabhängigen Fachärzten der

einschlägigen Disziplinen, welche kompetent sind, die vorliegenden

Gesundheitsschäden zu beurteilen. Die Experten befragten die Beschwerdeführerin

zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie ihrer

Vorgeschichte (A.S. 70 ff. / 78 ff. / 93 ff.), erhoben die objektiven

Befunde (A.S. 74 f. / 81 ff. / 95 ff.) und nahmen die Vorakten zur Kenntnis

(A.S. 57 ff. / 69 / 77 / 91). Auf dieser Grundlage gaben die Experten eine

Beurteilung ab, wobei sie die Gründe für ihre Schlussfolgerungen nannten und gegebenenfalls

auf frühere Arztberichte eingingen (A.S. 75 f. / 84 ff. / 98 ff.). Eine Arbeitsfähigkeit

aus rheumatologischer Sicht von 60 % in der angestammten resp. 80 % in

einer angepassten Tätigkeit erscheint vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde

als nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als bereits im B.___-Gutachten

von 2016 eine gleichlautende Einschätzung abgegeben worden war (s. E. II.

3.2.2

hiervor). Zwar trifft es zu, dass nach der B.___-Begutachtung neue Leiden

aufgetreten waren. Das Gerichtsgutachten befasste sich jedoch auch damit und

gelangte zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit nicht verändert habe. Was

den Morbus Ledderhose angeht, so verwies der rheumatologische E.___-Experte überzeugend

darauf, dass die Einschränkung durch die Bindegewebseinlagerung in den Fusssohlen

mit der reduzierten Arbeitszeit, wie sie bereits im B.___-Gutachten formuliert worden

war (s. dazu E. II. 3.2.2 + 3.2.3 hiervor), ausreichend berücksichtigt wird. Die

Schwerhörigkeit wiederum führt nach erfolgter Hörgeräteversorgung lediglich

dazu, dass Arbeitsplätze mit erhöhtem Umgebungslärm nicht mehr in Frage kommen.

Eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Reduktion des

Arbeitspensums oder einer Leistungseinbusse bewirkt sie nicht. Richtig ist, das

der ORL-Experte aus dem Tinnitus eine Leistungseinschränkung von 10 % ableitet.

Allfällige Auswirkungen des Tinnitus sind jedoch nicht hier, sondern in

Zusammenhang mit der psychiatrischen Beurteilung zu würdigen (s. E. II. 3.5.2.2

hiernach).

Die Parteien erheben keine Einwände

gegen den somatischen Teil des Gerichtsgutachtens. Aus den beiden Berichten des

Hausarztes Dr. med. D.___ von 2018 resp. 2019 (E. II. 3.3.2 hiervor),

welche die Beschwerdeführerin beibrachte, ergeben sich keine Umstände, die im späteren

Gerichtsgutachten unbeachtet blieben. Auf die Bedeutung der neuen Leiden Morbus

Ledderhose und Schwerhörigkeit ging das Gutachten wie bereits erwähnt ein. Im

Übrigen stellte Dr. med. D.___, was den Bewegungsapparat betrifft, seit der B.___-Begutachtung

nur eine leichte Verschlechterung fest. Der Schluss im Gerichtsgutachten, die rheumatologische

Beurteilung im B.___-Gutachten gelte nach wie vor, ist daher auch unter diesem

Blickwinkel nicht zu beanstanden.

3.5.2

Zum psychiatrischen Teil des

Gerichtsgutachtens ist festzuhalten, dass der Experte Dr. med. F.___ die

Beschwerdeführerin zwar gründlich untersucht, die Vorakten studiert und lege

artis einen Psychostatus erhoben hat. Seine Schlussfolgerungen vermögen aber

nicht durchgehend zu überzeugen:

3.5.2.1

Die Annahme eines

psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung, setzt eine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose nach

einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (Urteil des

Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.1). Eine gesicherte Diagnose

ist Bedingung für eine Einschätzung der daraus fliessenden funktionellen Folgen

und damit der Arbeitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_822/2014 vom 29.

Oktober 2015 E. 5.2.2 sowie 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.3). Der

Sachverständige hat die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E.

2.1.1

S. 285 f. mit Hinweisen), d.h. es ist wenigstens kurz darzulegen, welche

der charakterisierenden Kriterien inwiefern und wie ausgeprägt gegeben sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Dies ist

beim vorliegenden Gerichtsgutachten nicht der Fall. Die Internationale

statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme

(ICD-10) umschreibt die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie folgt (F45.40,

https://www.icd-code.de/suche/icd/code/F45.-.html?sp=SF45.40, alle

Websites zuletzt besucht am 24. September 2020):

Die vorherrschende

Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen

physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt

werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder

psychosozialen Belastungen auf, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad,

Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt. Die Folge ist meist

eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung.

Der Gerichtsgutachter Dr. med. F.___ begründete

seine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im

Gerichtsgutachten lediglich damit, dass die geklagten Schmerzen organisch nicht

objektivierbar seien (E. II. 3.4.4 hiervor). In seiner Ergänzung zum Gutachten bezog

er sich zudem auf die psychosozialen Belastungen (E. II. 3.4.5

hiervor). Die Voraussetzungen eines andauernden, schweren und quälenden

Schmerzes sowie einer gesteigerten Unterstützung durch Dritte wurden aber nach

wie vor nicht diskutiert; Dr. med. F.___ sprach vielmehr nur lapidar von

wiederkehrenden Schmerzen. Auf eine solche Diagnose, die nur auf einer

teilweisen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Kriterien beruht, kann

indes nicht abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2014 vom 29.

Oktober 2015 E. 5.2.2). Dies muss umso mehr gelten, als laut Dr. med. F.___

bereits 2016 eine Schmerzstörung vorgelegen haben soll, was indes im damaligen B.___-Gutachten

verneint worden war, dies unter Hinweis darauf, dass die depressive Symptomatik

im Vordergrund stehe und es an einer Schmerzausweitung fehle (E. II. 3.2.1

hiervor). Da Dr. med. F.___ indes ausdrücklich festhält, seit 2014 sei keine

wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten, ist in Abweichung vom

Gerichtsgutachten davon auszugehen, dass die Einschätzung des B.___-Psychiaters

von 2016 nach wie vor Geltung hat und keine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung nachgewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass

das B.___-Gutachten beweiswertig ist, obwohl im Beschwerdeverfahren ein

Gerichtsgutachten eingeholt wurde. Dies geschah nicht deshalb, weil das Gericht

am B.___-Gutachten zweifelte. Massgeblich dafür war vielmehr, dass es Hinweise

für eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung von 2016 gab. Eine

Verlaufsbegutachtung durch die Gutachterstelle B.___ kam dabei nicht in Frage,

weil mit der Otorhinolaryngologie eine neue, bisher nicht beteiligte

Fachdisziplin einzubeziehen war (s. dazu A.S. 39).

3.5.2.2

Der psychiatrische Sachverständige

hat sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben

gemäss BGE 141 V 281 zu orientieren (s. E. II. 2.2 hiervor) und seine

Schätzung der Arbeitsunfähig diesbezüglich hinreichend und nachvollziehbar zu

begründen. Unter diesen Voraussetzungen sind die im Gutachten formulierten

Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung

grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische

Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll

nicht stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.3).

Allerdings darf das Gericht aus triftigen Gründen von der

medizinisch-psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten abweichen, wenn

diese zu wenig gesichert ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 f.). Dies

ist namentlich dann geboten, wenn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit

Blick auf die massgebenden Indikatoren nicht hinreichend und nachvollziehbar

begründet erscheint resp. unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281

normierten Beweisthemen nicht überzeugt (Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2019

vom 6. Mai 2020 E. 2.2).

Der Gerichtsgutachter Dr.

med. F.___ nahm in seinem Teilgutachten eine summarische Indikatorenprüfung

vor, welche er im Nachtrag vom 12. März 2020 ergänzte. Die normativen Vorgaben

wurden insoweit eingehalten. Weiter ist festzustellen, dass Dr. med. F.___ (in

Übereinstimmung mit dem früheren B.___-Gutachten) nirgends eine Aggravation oder

eine ähnliche Erscheinung erwähnt, welche eine versicherte

Gesundheitsschädigung ausschliessen würde (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 f.

S. 287 f.). Die vom Experten auf dieser Grundlage attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % lässt sich aber, auch wenn man das einem

psychiatrischen Experten zustehende Ermessen berücksichtigt (s. dazu BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368), nicht schlüssig mit dem Ergebnis der Indikatorenprüfung

in Einklang bringen:

· Was die Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde angeht, so entfällt die Diagnose einer Schmerzstörung bei richtiger

Betrachtungsweise gänzlich (s. E. II. 3.5.2.1 hiervor). Es verbleibt einerseits

eine – wie Dr. med. F.___ selber festhält – bloss leichtgradige depressive

Symptomatik im Verein mit einer Dysthymie. Andererseits ist der Tinnitus in die

Indikatorenprüfung einzubeziehen, da er hier nicht auf einer organischen

Schädigung beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 27. September

2018.

E. 6). Dieser Tinnitus wurde jedoch von Dr. med. F.___ als nicht

einschneidend erachtet, da die Beschwerdeführerin ihn während der Befragung

nicht erwähnt habe (E. II. 3.4.5 hiervor). Dies lässt sich im Übrigen auch gut

damit vereinbaren, dass der Tinnitus gemäss ORL-Gutachten immerhin mittelgradig

kompensiert ist (E. II. 3.4.3 hiervor).

· Zum Behandlungserfolg hält Dr. med. F.___

dafür, trotz jahrelanger Behandlung sei keine nennenswerte Besserung

eingetreten. Dies trifft zwar zu, bedeutet aber nicht, dass die

Beschwerdeführerin austherapiert ist. Dr. med. F.___ empfiehlt nämlich,

Psychotherapie und antidepressive Medikation wieder aufzunehmen, und hält ausdrücklich

fest, die Arbeitsfähigkeit lasse sich so steigern (E. II. 3.4.4 hiervor). Andererseits

ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwar bis

zur angefochtenen Verfügung ein Antidepressivum verordnet erhielt, dieses im

Blutspiegel aber gemäss B.___-Gutachten unterhalb des therapeutisch wirksamen

Bereichs lag (E. II. 3.2.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund sind die

Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.

· Bezüglich Komorbiditäten ist zu prüfen,

ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auswirken.

Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen

Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden

krankheitswertigen Störungen. Dr. med. F.___ verweist hierzu auf die

psychischen Leiden, nämlich die rezidivierende depressive Störung nebst

Dysthymie, welche die Schmerzbewältigung negativ beeinflussten. Diese Leiden

sind freilich, wie bereits erwähnt, nur leichter Natur. Die somatischen Leiden wiederum

bleiben unerwähnt, d.h. Dr. med. F.___ geht davon aus, dass diese keine

nennenswerte Rolle spielen. Im B.___-Gutachten wiederum ist ebenfalls keine

Rede von irgendwelchen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Diagnosen.

· Die Persönlichkeit der

Beschwerdeführerin weist unbestrittenermassen akzentuierte emotional-instabile

ängstliche Züge auf. Diesen wird jedoch im Gerichtsgutachten kein Einfluss auf

die Leistungsfähigkeit beigemessen, ebenso wie im B.___-Gutachten von 2016. Dies

korrespondiert damit, dass der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin bis

zur Dekompensation im Jahr 2013 unauffällig verlief (s. Lebenslauf, IV-Nr. 7).

· Zum sozialen Kontext ist zu bemerken,

dass die Beschwerdeführerin immer noch über ein Beziehungsnetz verfügt. So kann

sie sich auf ihren Ehemann verlassen und hat ein gutes Verhältnis zu ihrer

Tochter sowie zu ihrer Schwester. Aber auch ausserhalb der Familie bestehen

noch ein paar Kontakte, nämlich zu zwei Kolleginnen, auch wenn die

Beschwerdeführerin nicht immer in der Lage ist, diese zu sehen, sowie im Rahmen

einer Malgruppe, welche einmal wöchentlich besucht wird.

· Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

zielt darauf ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb bzw. im

Aufgabenbereich einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B.

Freizeitgestaltung) andererseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281

E. 4.4.1 S. 303 f.). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur ihr

Arbeitspensum reduziert und im Haushalt einige Arbeiten abgegeben, sondern sie

hat im Vergleich zur Zeit vor dem Gesundheitsschaden auch einige

Freizeitbeschäftigungen aufgegeben. Somit kann nicht gesagt werden, es liege hier

eine Diskrepanz vor. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin

nach wie vor relativ aktiv ist: Sie übernimmt die leichteren Hausarbeiten und

kocht, fährt mit dem Auto, unternimmt mit ihrem Ehemann Tagesausflüge, geht

mehrmals in der Woche alleine spazieren, malt und liest viel. Man kann also

nicht sagen, die Freizeitgestaltung erschöpfe sich in Passivität (s. Urteil des

Bundesgerichts 9C_708/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.6).

· Der Aspekt des behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach

der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem

Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall

auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Im

vorliegenden Fall ist ein gewisser Leidensdruck unbestreitbar zu bejahen, nachdem

sich die Beschwerdeführerin seit 2013 durchgehend in psychiatrischer Behandlung

bei Dr. med. J.___ befindet. Das Gewicht dieses Leidensdrucks ist jedoch

zu relativieren, nachdem die Beschwerdeführerin die Psychotherapiesitzungen im

Herbst 2018 einstellte und Dr. med. J.___ seither nur noch bei Bedarf aufsucht.

Insgesamt stehen einer reduzierten

Aktivität auch im aussererwerblichen Bereich und einem gewissen Leidensdruck die

nicht besonders stark ausgeprägten Befunde und verschiedene Ressourcen wie die

Teilzeitarbeit, die sozialen Kontakte und die verbleibenden Freizeitaktivitäten

gegenüber. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wie sie der Experte Dr. med.

F.___ attestiert, wären deutlich höhere Einschränkungen zu erwarten (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 9C_708/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.6). Dem

Gerichtsgutachten kann daher insoweit nicht gefolgt werden. Demgegenüber lässt

sich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen und von 80 % in einer

angepassten Tätigkeit, wie sie im psychiatrischen B.___-Gutachten von 2016 festgesetzt

worden war, ohne weiteres mit dem Ergebnis des strukturierten Beweisverfahrens

vereinbaren. Da zudem laut Dr. med. F.___ seit Juni 2014 und damit auch

seit der B.___-Begutachtung im Jahr 2016 keine wesentliche Veränderung

eingetreten sei, spricht auch in dieser Hinsicht nichts dagegen, an die

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im B.___-Gutachten anzuknüpfen.

3.5.3

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt

in der Lage ist, ihre angestammte Arbeit als Ergotherapeutin im Umfang von 60 %

sowie eine angepasste Arbeit im Umfang von 80 % auszuüben, wobei diese Arbeitszeit

jeweils auf Vor- und Nachmittag verteilt werden sollte. Die rheumatologische und

die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit sind nicht zu addieren, können doch laut B.___-Gutachten

die gleichen freien Zeiträume zur Erholung genutzt werden (E. II. 3.2.3

hiervor). Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit angeht, so gilt diese in

psychiatrischer Hinsicht (von 30 resp. 20 %) seit der Entlassung aus der

Klinik im Jahr 2013, während die somatische Arbeitsunfähigkeit (von 40 resp. 20

%) im Februar 2015 eingetreten ist. Auch hier ist auf das B.___-Gutachten abzustellen

(E. II. 3.2.1 - 3.2.3 hiervor), nachdem das Gerichtsgutachten in

psychiatrischer Hinsicht nicht überzeugt und in rheumatologischer Hinsicht

keine Angaben zur Zeit vor dem B.___-Gutachten macht.

4.

4.1

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch

erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)

Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28.

Juni 2019 E. 5.2).

4.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, im Gesundheitsfall wäre sie vollzeitlich erwerbstätig. Damit dringt sie

jedoch nicht durch. Im Früherfassungsgespräch vom 25. Juli 2013 gab die

Beschwerdeführerin nämlich an, im Gesundheitsfall würde sie zu 80 % arbeiten

(IV-Nr. 6 S. 1). Diese Aussage der ersten Stunde, welche noch nicht von

versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war, hat beweismässig mehr

Gewicht als spätere Erklärungen (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Hinzu kommt, dass

die Beschwerdeführerin zuletzt, bevor sie im April 2013 arbeitsunfähig

geschrieben wurde, mit einem Pensum von rund 75 % gearbeitet hatte, also nur

unwesentlich weniger als die besagten 80 %. Der Umfang der Erwerbstätigkeit vor

der Invalidität bildet indes ein starkes Indiz dafür, dass dieses Pensum

weitergeführt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19.

Dezember 2017 E. 3.3.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, gesundheitshalber

sei ihr nur dieses Teilpensum möglich gewesen, verfängt nicht. Eine

Arbeitsunfähigkeit ist erst ab April 2013 bescheinigt worden. Wohl mögen schon

vorher psychische Probleme bestanden haben, worauf auch die psychologische

Betreuung ab 2010 hindeutet. In den Akten findet sich aber kein Hinweis darauf,

dass dies zur einer Pensenreduktion geführt hätte. Die Aussage im

Früherfassungsprotokoll von Dr. med. P.___, Ärztin beim Regionalen Ärztlichen

Dienst der Invalidenversicherung (RAD), die Beschwerdeführerin, welche sensibel

und feinspürig wirke, habe jahrelang bei der Arbeit ihre Grenzen überschritten

(IV-Nr. 6 S. 3), ist zu unbestimmt, um daraus etwas abzuleiten. Dies muss umso

mehr gelten, als Dr. med. P.___ eine Persönlichkeitsstörung als Ursache einer

eingeschränkten Belastbarkeit vermutete, was sich später aber als unzutreffend

erwies. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im B.___-Gutachten

von 2016 als Ergotherapeutin zu 60 % und in einer Alternativbeschäftigung sogar

zu 80 % arbeitsfähig betrachtet wurde. Trotzdem traf sie keine Anstalten, diese

Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen und ihr Arbeitspensum über die 40 % hinaus

auszudehnen, welche sie beim I.___ ausfüllte. Dies spricht ebenfalls gegen eine

vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_69/2016

vom 9. Mai 2016 E. 6.3), umso mehr, als auch der Auszug der Tochter im

Januar 2018 (s. Beschwerdeschrift, A.S. 11) keine Bemühungen auslöste, eine

Stelle mit einem höheren Pensum zu finden.

Vor diesem Hintergrund ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne Behinderung im Umfang von 80 % erwerbstätig wäre und sich in der

restlichen Zeit um den Haushalt kümmern würde.

5.

5.1

Für den Einkommensvergleich im

erwerblichen Bereich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2014 (s. E. II.

2.1

hiervor). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

5.2

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn

nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten

Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.

November 2016 E. 3.4.1).

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als

Ergotherapeutin beim Arbeitgeber G.___ beschäftigt. Sie löste diese Anstellung

mit Kündigung vom 27. Februar 2014 per 31. Mai 2014 auf (IV-Nr. 27 S. 1),

da sie davon ausging, ihr Gesundheitszustand werde sich an diesem Arbeitsplatz nicht

verbessern (IV-Nr. 28 S. 1). Für das Valideneinkommen ist daher an den dortigen

Verdienst anzuknüpfen. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2012, d.h. vor

dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, gemäss Arbeitgeberbericht und IK-Auszug ein

Einkommen von CHF 77'897.00 (IV-Nr. 17 S. 5 / Nr. 20 S. 20), was zwischen den

Parteien unbestritten ist (A.S. 2 + 165). Passt man dieses Einkommen an die

Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen an (Tabelle T1.2.10 / Ziff. 86

- 88 [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen], 2012: 101,0 Indexpunkte / 2014:

101,4 / 2015: 101,8 / 2016: 102,5; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.13067296.html),

dann ergibt sich per 2014 ein Valideneinkommen von CHF 78'206.00, per 2015

von CHF 78'514.00 und per 2018 von CHF 79'053.00 (wobei hier nur die

Lohnentwicklung bis 2016 zu berücksichtigen ist, da im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung noch keine neueren Zahlen vorlagen). Der letztere

Betrag ist, der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2018 entsprechend, vom

Arbeitspensum von 74,79 % auf ein Vollzeitpensum aufzurechnen (Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, s. E. II. 2.4.2 hiervor), was CHF 105'699.00 ergibt.

5.3

5.3.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die

versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als

angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom

22.

Februar 2019 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2015

mit einem Pensum von 40 % beim Arbeitgeber I.___ und bezieht dort gemäss

Arbeitsvertrag ein jährliches Gehalt von CHF 36'400.00 (13 x 2'800, s.

IV-Nr. 64 S. 2 Ziff. 7). Damit schöpft sie jedoch ihre Arbeitsfähigkeit nicht

aus, denn sie könnte als Ergotherapeutin zu 60 % arbeiten.

5.3.2

Die Beschwerdeführerin muss sich

in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungslast diejenige Tätigkeit

anrechnen lassen, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (Urteil

des Bundesgerichts 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4). Rechnet man das

Einkommen beim I.___ vom faktischen Arbeitspensum von 40 % auf das objektiv zumutbare

Pensum von 60 % auf, so ergäbe sich im Jahr 2015 ein Invalideneinkommen

von CHF 54'600.00 resp. im Jahr 2018 (unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung, s. E. II. 5.2 hiervor) CHF 54'975.00. Dies würde,

gemessen am jeweils massgeblichen Valideneinkommen und gewichtet nach dem

Erwerbsanteil von 80 %, zu einem erwerblichen Invaliditätsgrad von 24,36 resp. 38,39

% führen. Eine solche Aufrechnung des zumutbaren Invalideneinkommens dürfte

indes nur dann erfolgen, wenn sich eine Aufstockung des Pensums beim I.___ auch

tatsächlich realisieren liesse (Urteil des Bundesgerichts 9C_852/2016 vom

26.

Oktober 2017 E. 4.3.1). Dies bleibt jedoch – ebenso wie die Frage

des stabilen Arbeitsverhältnisses und des Soziallohns – unklar, da die

Beschwerdegegnerin beim I.___ keinen Arbeitgeberbericht eingeholt hat.

5.3.3

Zieht man statt dem

aufgerechneten effektiven Einkommen die statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heran, so führt dies

zu folgenden Resultaten:

· Eine Arbeitnehmerin verdiente 2014 im

Segment Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit

komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten-

und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), im Medianwert

CHF 7'137.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn

(Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 86

- 88, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html).

Da der Lohn gemäss LSE auf einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden beruht,

ist er auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3),

welche im Jahr 2014 im Gesundheits- und Sozialwesen 41,5 Stunden betrug

(Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Ziff. 86 - 88,

Auf diese Weise ergibt sich bei einem möglichen Arbeitspensum von 60 % für 2014

ein Invalideneinkommen von CHF 53'313.00. Gemessen am entsprechenden Valideneinkommen

von CHF 78'206.00 (E. II. 5.2 hiervor) und gewichtet nach dem

Erwerbsanteil von 80 % würde der IV-Grad so 25,46 % betragen.

· Zieht man die LSE 2016 heran, so

berechnet sich – analog zum Jahr 2014, aber ausgehend von einem Medianlohn von

CHF 7'197.00 – für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von CHF 53'762.00.

Gemessen am entsprechenden Valideneinkommen von CHF 105'699.00 und gewichtet

nach dem Erwerbsanteil von 80 % würde der IV-Grad so 39,3 % betragen.

· In einer angepassten Verweistätigkeit im

Umfang von 80 % würde die Beschwerdeführerin demgegenüber offenkundig deutlich

weniger verdienen. Zieht man die Tabelle TA1_tirage_skill_level heran, so

ergibt sich daraus im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten), bezogen auf

den gesamten privaten Sektor (Total), für Arbeitnehmerinnen im Jahr 2014 ein Monatslohn

von bloss CHF 4'808.00 resp. im Jahr 2016 von CHF 4'832.00.

5.3.4

Vor diesem Hintergrund muss sich

die Beschwerdeführerin auf jeden Fall ein Einkommen als Ergotherapeutin mit

einem Arbeitspensum von 60 % anrechnen lassen. Um entscheiden zu können, ob an

das faktische Einkommen beim I.___ oder aber an Tabellenlöhne anzuknüpfen ist,

muss beim I.___ abgeklärt werden, ob eine Aufstockung des Arbeitspensums auf 60

% möglich gewesen wäre, ob es seit der Anstellung im Jahr 2015 zu

Lohnerhöhungen kam, ob das ausgerichtete Gehalt eine Soziallohnkomponente

beinhaltet und wie stabil das Arbeitsverhältnis ist.

5.4

Die Beschwerdegegnerin

verzichtete darauf, eine Haushaltsabklärung vor Ort durchzuführen, um den

Invaliditätsgrad in diesem Bereich zu bestimmen. Sie stützte sich vielmehr auf

den Situationsbericht vom 29. November 2017 (IV-Nr. 115), der eine

Einschränkung im Haushalt unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht

verneinte. Im B.___-Gutachten wiederum war von einer Einschränkung im Haushalt von

15.

% die Rede, im E.___-Gutachten demgegenüber – aus rein

rheumatologischer Sicht – von 40 %.

Auf dieser Grundlage ist keine

abschliessende Beurteilung möglich, ob und inwieweit im Haushalt eine

Einschränkung besteht. Das geeignete Werkzeug hierfür ist die Abklärung vor

Ort. Eine solche hat bei einer Erstanmeldung grundsätzlich immer zu erfolgen

(Rz 2114 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /

KSVI; in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der hier vorliegende

Situationsbericht, welcher eine Einschränkung unter dem pauschalen Hinweis auf

die Schadenminderungspflicht bezieht, ohne näher auf die konkreten Verhältnisse

im Haushalt der Beschwerdeführerin einzugehen, bildet keinen ausreichenden

Ersatz. Ein Verzicht auf eine Haushaltsabklärung ist ausnahmsweise zulässig bei

einem sehr tiefen erwerblichen IV-Grad, d.h. wenn die Einschränkung im Haushalt

sehr hoch sein müsste, damit insgesamt die Anspruchsschwelle von 40 % erreicht

wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2014 vom 21. November 2014 E. 4). Dies

ist hier ab Januar 2018 nicht der Fall, würden bei einem erwerblichen IV-Grad

von 38,39 % (E. II. 5.3.2 hiervor) doch bereits rund sechs

Prozentpunkte Einschränkung im Haushalt ausreichen, um (unter Berücksichtigung

der Rundungsregeln) einen Rentenanspruch zu begründen.

Die Angaben in den Gutachten zur Einschränkung

im Haushalt helfen nicht weiter. Einerseits weichen sie stark voneinander ab,

ohne dass sich dieser Widerspruch auflösen liesse. Andererseits ist im Haushalt

nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern

wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret

auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2011 vom 22. Februar 2012 E. 3.3.1).

Dies gilt zumal bei physisch bedingten Beeinträchtigungen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_408/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.3), mit denen das E.___-Gutachten

hier argumentiert. Die dort attestierte – sehr hohe – Einschränkung von 40

% beruht offenbar auf der Annahme, die Beschwerdeführerin müsse den Haushalt

alleine bewältigen, was nach ihren eigenen Angaben jedoch nicht zutrifft. Aber

auch bei der Einschränkung von 15 % gemäss B.___-Gutachten bleibt offen, inwieweit

die Hilfe Dritter, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Schadenminderungspflicht in Anspruch nehmen muss, einbezogen wurde. Eine

Haushaltsabklärung erweist sich daher als unumgänglich.

5.5

Zusammenfassend ist der

relevante Sachverhalt nicht in allen Punkten abschliessend geklärt. Die

Beschwerde wird somit in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene

Verfügung aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin,

damit sie die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber I.___ einholt (s. E.

II. 5.3.4 hiervor) und eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführt, bevor sie

neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich

gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit

zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,

den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17.

Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich die

Beschwerdeführerin darauf beschränkt, die Bemessung des Invalideneinkommens

sowie die fehlende Haushaltsabklärung zu rügen, so wäre der Aufwand ihres Vertreters

deutlich geringer ausgefallen, hätte er sich doch nicht mit dem medizinischen

Sachverhalt befassen müssen. Der Beschwerdeführerin steht folglich bloss eine

um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

6.2

Die vom Vertreter eingereichte

aktualisierte Kostennote vom 8. April 2020 (A.S. 194 f.) weist einen

Zeitaufwand von 18,25 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

· Der vorprozessuale Aufwand über insgesamt

1,25 Stunden, bis zur Durchsicht der angefochtenen Verfügung am 19. September 2018,

ist im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

· Die Kostennote enthält reinen

Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier einmal die Zustellung von

Orientierungskopien an die Beschwerdeführerin etc. Dieser Aufwand ist teilweise

in Sammelpositionen integriert worden, die verschiedene Verrichtungen

zusammenfassen. Da hier keine Ausscheidung möglich ist, wird pauschal eine

Kürzung von einer Stunde vorgenommen. Ebenfalls zu streichen sind die

Fristerstreckungsgesuche (3 x 0,1 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote

vom 8. April 2020 (0,25 Stunden).

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 15,45 Stunden. Bei den Auslagen wiederum ist der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 ausser Acht zu lassen. Mit dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich somit eine volle Entschädigung von CHF

4'473.30, einschliesslich CHF 291.00 Auslagen und CHF 319.80

Mehrwertsteuer (7,7 %). Dieser Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend

um die Hälfte auf CHF 2'236.65 zu reduzieren.

7.

7.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Da die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin

beide nur teilweise obsiegen, haben sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00

jeweils zur Hälfte zu übernehmen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin von

CHF 300.00 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet

und der verbleibende Betrag von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

7.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Das B.___-Gutachten, welches der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag, war für

sich allein betrachtet beweiskräftig. Die gesundheitlichen Verschlechterungen,

welche zwischen dieser Begutachtung und der angefochtenen Verfügung eingetreten

waren und eine erneute Begutachtung erforderlich machten, wurden erst später vorgebracht,

nämlich in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdegegnerin kann daher kein

Vorwurf gemacht werden, dass sie auf weitere Abklärungen verzichtete, bevor sie

das Leistungsbegehren ablehnte. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 18'930.00

erliegen bei dieser Sachlage auf dem Kanton Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5.

September 2018 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'236.65

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat an die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 den Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen. Dieser Kostenanteil

wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und der Rest

von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten von CHF 600.00 den Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Gutachterstelle E.___ vom 26. Oktober 2019 von CHF 18'930.00 erliegen auf dem

Kanton Solothurn.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann