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Entscheid

VSBES.2018.251

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. Juli 2019Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 13. November 2000 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für den

Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 1). Der damalige Hausarzt

des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Erkrankungen

FMH, hielt hierzu in seinem Bericht vom 3. Dezember 2000 (IV-Nr. 9) fest, beim

Beschwerdeführer bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

chronisch-rezidivierendes, links betontes Lumbovertebral-Syndrom bei/mit

mediolateral-linksseitiger, verkalkter Discushernie, leichter Fehlform des

thorakolumbalen Überganges sowie leichter Fehlhaltung der LWS bei St. nach

thorakolumbalem M. Scheuermann, leichter Beckenfehlstatik und lumbosakraler

Übergangsanomalie (Sakralisation des L5 bds. mit beidseitiger

Neoarthrose-Bildung zwischen dem Querfortsatz des L5 bds. und dem Sacrum). Für

die angestammte Arbeitstätigkeit als [...] bestehe für dauernd eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte oder mittelschwere

Arbeitstätigkeiten unter Vermeiden stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner

Arbeitsabläufe, langem Sitzen/Stehen sowie repetitiver Bück- und Hebebelastungen

über 15 kg bestehe eine 50%ige, medizinisch theoretische Erwerbsfähigkeit. In

der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin unter anderem eine Abklärung bei

der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), Basel (IV-Nr. 24), ein

rheumatologisches Gutachten beim C.___ (IV-Nr. 74) sowie zwei psychiatrische

Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH (IV-Nrn. 56 und 84).

1.2 Mit Verfügung vom 11. Mai 2005

(IV-Nr. 91) legte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe vom 1.

August 2001 bis 31. Januar 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003

Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf eine

halbe IV-Rente, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 59 %. Die am

13. Juni 2005 dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 95) wies die

IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 ab (IV-Nr. 110).

1.3 Die dagegen am 4. Januar 2006

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 111.1) hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn mit Urteil vom 19. Januar 2007 (VSBES.2006.10; IV-Nr. 117) im

Wesentlichen aufgrund der unvollständigen medizinischen Aktenlage sowie der

mangelhaften psychiatrischen Abklärungsberichte gut und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit

polydisziplinär – mit Vorteil durch eine E.___ – medizinisch abklären lasse.

1.4 Infolgedessen veranlasste die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch das

F.___, begutachten. Das Gutachten datiert vom 28. September 2007 (IV-Nr.

125.1).

1.5 Aufgrund einer möglichen

gesundheitlichen Verschlechterung stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 25. März 2010 in Aussicht, beim F.___ ein aktuelles

Verlaufsgutachten einzuholen. Da der Beschwerdeführer verlangte, es sei infolge

Befangenheit eine andere Begutachtungsstelle zu beauftragen, hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2010 (IV-Nr. 181) fest, man

werde die Begutachtung beim F.___ veranlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde

vom 26. April 2010 (IV-Nr. 182) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts

vom 4. April 2011 (VSBES.2010.102) abgewiesen (IV-Nr. 191).

1.6 Gestützt auf das in der Folge

veranlasste F.___-Gutachten vom 21. November 2011 (IV-Nr. 194.1) sowie die

ergänzende Stellungnahme des F.___ vom 27. August 2012 (IV-Nr. 208) kam die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2013 (IV-Nr. 211) zum

Schluss, der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2002

und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze

IV-Rente sowie vom 1. Mai 2003 bis 30. November 2007 Anspruch auf

eine halbe IV-Rente. Ab dem 1. Dezember 2007 bestehe dagegen kein

Rentenanspruch mehr.

1.7 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 213) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche mit Urteil des

Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2015 (VSBES.2013.347, IV-Nr. 221)

abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesgericht

infolge Rückzugs der Beschwerde ab (IV-Nr. 225).

1.8 Am 2. Dezember 2015 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug an (IV-Nr. 226). Mit Verfügung vom

11. April 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 233). Die dagegen am 13. Mai 2016 erhobene

Beschwerde (IV-Nr. 235) wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 5.

Dezember 2016 ab (VSBES.2016.140; IV-Nr. 247).

2. Am 22. Dezember 2017 meldete

sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 250), wobei er

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verlangte. Zusammen

mit der Anmeldung reichte der Beschwerdeführer drei Berichte des G.___ vom 21.

März, 14. Oktober und 15. November 2017 (IV-Nr. 250, S. 4 – 8) sowie ein

Aufgebotsschreiben der C.___ vom Dezember 2017 (IV-Nr. 250, S. 3)

betreffend eine ambulante Konsultation vom 18. Januar 2018 ein.

Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2018 (IV-Nr.

252) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, voraussichtlich

nicht auf das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen und Ausrichtung

einer Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes

nicht glaubhaft dargelegt worden sei.

In der Folge liess der Beschwerdeführer

dagegen Einwendungen erheben (IV-Nr. 253) und reichte einen Sprechstundenbericht

Wirbelsäulenchirurgie des C.___ vom 23. Januar 2018 (IV-Nr. 253, S. 11) ein.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei

Dr. med. H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD; IV-Nr. 263), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September

2018 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 6. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, den mit Schreiben vom Dezember2017 geltend gemachten

IV-Leistungsanspruch (Neuanmeldung) materiell zu prüfen und erstmals überhaupt

den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen.

b) Eventualiter: die

Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum

anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 22.

Dezember 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

tasten des Beschwerdegegners.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

November 2018 (A.S. 31 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 12. November

2018 (A.S. 33 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude

Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Mit Stellungnahme vom 3.

Dezember 2018 (IV-Nr. 26 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen.

7. Am 24. Juli 2019 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend ist der Beschwerdeführer und

dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war das Erscheinen

freigestellt worden.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom

9.4

,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5

) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE

113.

V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.

4b).

Diese Regeln zur Behandlung von

Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999

IV Nr. 21).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

Die versicherte Person muss mit der

Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130

V 69 E. 5.2.5).

5.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers sei die IV-Stelle offensichtlich der Auffassung, auch den

Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Umschulung, usw.) nicht

prüfen zu müssen. Dabei habe sie diesen Anspruch in der Vergangenheit gar nie

geprüft, womit diesbezüglich ohnehin ein materieller Entscheid zu fällen wäre.

Das jetzige Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspreche daher einer

Rechtsverweigerung. Zuletzt sei die IV-Stelle von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als [...]

und in jeder anderen schweren oder mittelschweren Tätigkeit und von einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste leichte Tätigkeit

ausgegangen und habe einen rentenausschliessenden IV-Grad von 34 % ermittelt. Damit

sei der Umschulungsinvaliditätsgrad von ca. 20 % erheblich überschritten.

Die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens liessen sich nur mit

einer Umschulung beheben. Im Urteil des Versicherungsgerichts vom 5. Dezember

2016.

sei nur über die Frage des Eintretens auf das neue Rentengesuch vom 2.

Dezember 2015 entschieden worden. Mit der mit Beschwerde vom 13. Mai 2016

angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 sei denn auch nur auf ein neues

Rentengesuch nicht eingetreten worden, nachdem dem Versicherten zuvor mit

Verfügung vom 7. November 2013 eine bis 30. November 2007 befristete

Invalidenrente zugesprochen worden sei. Über berufliche Massnahmen sei aber

weder bei dieser Rentenzusprache noch später mit der Verfügung vom 11. April

2016.

mit dem Nichteintreten entschieden worden. Es treffe zwar zu, dass der

Versicherte mit der Beschwerde vom 13. Mai 2016 im Eventualbegehren auch um

Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen ersucht habe, weil im Dispositiv

der Verfügung vom 11. April 2016 der Anspruch sowohl auf eine IV-Rente wie auch

auf berufliche Massnahmen abgewiesen worden sei. Zuvor habe der Versicherte

aber nie berufliche Massnahmen verfolgt gehabt, auch im Vorbescheidverfahren

nicht. Ganz anders lägen die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Hier habe der

Versicherte eben – anders als in den vorherigen Verfahren – mit Schreiben vom

22.

Dezember 2017 die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen explizit

verlangt. Im Vorbescheid vom 16. Januar 2018 sei die IV-Stelle dann aber mit

der angefochtenen Verfügung sowohl auf das Leistungsgesuch wie auf das Gesuch

um Leistungen beruflicher Art nicht eingetreten. Richtig wäre aber gewesen, das

Eintreten mit Bezug auf den Rentenanspruch zu prüfen und über den Anspruch auf

berufliche Massnahmen erstmals materiell zu befinden. Sodann habe der

Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs eine anspruchsbegründende

Tatsachenänderung glaubhaft gemacht. Der Vergleichszeitpunkt vom 7. November

2013.

liege bereits fast 5 Jahre zurück. Daher seien an das Glaubhaftmachen

weniger hohe Anforderungen zu stellen. Im Vergleichszeitpunkt seien primär

einzig funktionelle Einschränkungen bezüglich der Folgen der

Segmentdegeneration L4/5 und des Status nach zwei Operationen (Sequestrektomie

L4/5 5/2007 und Fusion L4/5 11/2009) und die daraus folgenden Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen gewesen. Mit der Neuanmeldung vom 22.

Dezember 2017 habe der Versicherte Berichte einreichen lassen, aus welchen

insbesondere hervorgegangen sei, dass Anschlussdegenerationen vor allem in den

Segmenten L3/4 beidseits mit Facettengelenksarthrosen bestünden. Ausserdem

bestehe im Anschlusssegment L3/4 gemäss Bericht des C.___ vom 23. Januar 2018

eine rechtsbetonte Diskusprotrusion. In dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht

vom 14. Oktober 2017 habe Dr. med. I.___ ausgeführt, dass die

Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 beidseits sowie die (ebenfalls gegenüber

dem Referenzzeitpunkt neue) Facettengelenksarthrose L5/S1 die vom Patienten

angegebenen Beschwerden in Form von Schmerzen der unteren LWS-Segmente mit ab

und zu Ausstrahlung in beide Beine dorsal bis zum Fuss erklären könnten. Damit liege

bereits ein Glaubhaftmachen einer Verschlechterung vor. Ausserdem gehe aus den

Berichten auch hervor, dass beim Versicherten eine ISG-Arthralgie anzunehmen

sei. Die RAD-Ärztin habe hierzu am 4. September 2018 festgehalten, dass für

diese Gelenksschmerzen keine organische Verursachung ersichtlich sei. Es sei

anzunehmen, so Frau Dr. med. H.___, dass die empfohlene Infiltration nicht

stattgefunden habe. Diese Ausführungen von Dr. med. H.___ seien nicht nur

blosse Mutmassungen, sondern auch tatsachenwidrig. Die Infiltration habe

stattgefunden (vgl. Bericht des C.___ vom 10. April 2018) und es würden weitere

therapeutische und diagnostische Massnahmen folgen. Es seien nach Auskunft des

Versicherten bereits ca. 15 ISG-Infiltrationen durchgeführt worden. Mithin sei

auch diese Veränderung glaubhaft gemacht.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe es unterlassen,

innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes

glaubhaft darzulegen. Damit sei auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Mit dem

Sprechstundenbericht des C.___ vom 23. Januar 2018 werde die medizinische

Situation beschrieben, wie sie bereits bekannt sei. Eine

versicherungsmedizinisch relevante Veränderung des Sachverhaltes liege hingegen

nicht vor. Bei der Anschlussdegeneration in den Segmenten L3/4 könne von einem

Nebenbefund gesprochen werden, welcher einzig aufgrund der Röntgenaufnahmen

ersichtlich sei. Inwieweit dieser Befund jedoch einen Einfluss auf den

Gesundheitszustand habe, sei nicht näher ausgeführt. Im Bericht des C.___ vom

23.

Januar 2018 sei vielmehr nicht mehr die Rede davon, dass die geklagten

Beschwerden von der Anschlussdegeneration in den Segmenten L3/4 ausgingen,

sondern dass diese eher vom Iliosakralgelenk herkämen. Es werde aber auch

festgehalten, dass dort noch nie eine diagnostische Infiltration der

Iliosakralgelenke durchgeführt worden sei. Da keine anderen organischen

Veränderungen vorlägen, welche die Schmerzsymptomatik erklären könnten, sei dem

Beschwerdeführer eine Infiltration der Iliosakralgelenke empfohlen worden.

Dieser sei jedoch skeptisch gewesen und habe dies zuerst mit seinem Hausarzt

besprechen wollen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des RAD, dass wohl

keine Infiltration stattgefunden habe, sei deshalb nicht abwegig, da auch keine

entsprechenden Berichte eingereicht worden seien. Ausserdem handle es sich

dabei um ein Leiden, welches mit einer Infiltration gut behandelbar sei,

weshalb nicht mit einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes

zu rechnen gewesen sei. Eine IV-relevante Verschlechterung sei deshalb nicht

glaubhaft dargelegt worden. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die vom

Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eingebrachten medizinischen

Unterlagen nicht zu berücksichtigen seien. Dazu sei auf die gängige Rechtsprechung

zu verweisen, wonach das Gericht neue, erst während des Beschwerdeverfahrens

beigebrachte Beweismittel grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen

habe, wenn sie geeignet seien, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des

Verfügungserlasses zu beeinflussen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass

bereits in der Verfügung vom 11. April 2016 sowohl auf das Leistungsbegehren in

Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie auch auf die Ausrichtung

einer Invalidenrente nicht eingetreten worden sei. Auch diese Verfügung sei vor

dem Versicherungsgericht angefochten worden. Die Beschwerde sei vom

Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2016 abgewiesen worden und die

Verfügung vom 11. April 2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Weshalb dies heute

anders beurteilt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.

6.

Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

6.1

Was den vom Beschwerdeführer

erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Sprechstundenbericht

Wirbelsäulenchirurgie des C.___ vom 10. April 2018 (Beschwerdebeilage 3) anbelangt,

ist vorweg Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die

massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V

158.

E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64). Wird in der

Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der

versicherten Peron nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene

Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig

anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dem

Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 16. Januar 2018 das Nichteintreten

angedroht, wenn er innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche,

welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen.

Somit erging die nachfolgende Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend

Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das

Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu

Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das

Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid

auf Grund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten

korrekt war. Das Gericht hat neue, erst während des Beschwerdeverfahrens

beigebrachte Beweismittel grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen,

wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des

Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die

versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist

eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die

Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren

zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2005, I

619/04, E. 2.2). Der vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren

eingereichte Arztbericht ist demnach vorliegend nicht in die Beurteilung mit

einzubeziehen.

6.2

Bei ihrer letzten leistungsabweisenden

Verfügung vom 7. November 2013, welche vom Versicherungsgericht mit Urteil vom

25.

Februar 2015 bestätigt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf das F.___-Gutachten vom 21. November 2011 (IV-Nr. 194.1)

sowie die Stellungnahme der F.___-Gutachter vom 27. August 2012 (IV-Nr. 208)

ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

· Status nach Sequestrektomie bei

luxierter Diskushernie L4/5 rechts 5/07

· Status nach transforaminaler lumbaler

intersomatischer Fusion L4/5 11/2009 bei Postdiskektomiesyndrom L4/5 und bei

akuter Fussheberparese rechts

2.

Status nach traumatischer Amputation von

Mittel- und Ringfinger im DIP-Gelenk sowie des Kleinfingers im Endglied links

nach Arbeitsunfall 08/2000 (ICD-10 T92.6)

· Status nach Neurom- und

Rezidivneuromexstirpation Februar und November 2001 ohne Anhaltspunkt für

weitere Rezidive

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

2.

Inkomplettes metabolisches Syndrom

(ICD-10 E88.9)

· Adipositas

· Diabetes mellitus

· Hyperlipidämie

3.

Status nach Nasenmuscheloperation Mai

2011.

4.

Status nach Nikotinabusus

Aufgrund der erhobenen Befunde und

gestellten Diagnosen, mit nachgewiesener Segmentdegeneration L4/5, seien dem

Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit starker

und mittelstarker Rückenbelastung und somit die von ihm früher durchgeführten

Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten mit

nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne

gehäuftes Bücken und Überkopfarbeiten sowie ohne monoton-repetitive Haltungen

und Bewegungen könnten dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden, mit

einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bedingt durch die nachvollziehbare

Schmerzsymptomatik, von 20 %.

6.3

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung der

behaupteten Verschlechterung folgende Unterlagen ein:

6.3.1

Im Bericht des G.___,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 21. März 2017 (IV-Nr. 250, S. 8) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronisches spondylogenes

Syndrom

·

Zustand nach Fusion

L4-L5 im 2009

·

multisegmentale

Degeneration

Die MRI-Bilder der LWS zeigten keine

Metalllockerung. Es bestehe ebenfalls kein weiterer Bandscheibenvorfall. Keine

epifusionale Degeneration. Somit könne weder klinisch noch radiologisch die

Ursache der angegebenen Beschwerden in Form von starken Schmerzen der unteren

LWS-Segmente nachgewiesen werden.

6.3.2

Im Bericht des G.___,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 14. Oktober 2017 (IV-Nr. 250, S. 6)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronisches spondylogenes

Syndrom

Zustand nach Fusion L4-L5

im 2009

Facettengelenksarthrose auf

Höhe L5/S1 beidseits sowie L3/4 beidseits

Es bestehe radiologisch lediglich eine

Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 beidseits sowie L5/S1, was die

angegebenen Beschwerden in Form von Schmerzen der unteren LWS Segmente mit ab

und zu Ausstrahlung in beide Beine dorsal diffus bis zum Fuss erklären könne.

Man werde anlässlich der nächsten Kontrolle die Facettengelenke auf Höhe L5/S1

beidseits mit jeweils 20 mg Kenacort infiltrieren.

6.3.3

Im Bericht des G.___, Kompetenzzentrum

Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. November 2017 (IV-Nr. 250, S. 4) wurde

ausgeführt, die letzte Facettengelenksinfiltration auf Höhe L5/S1 beidseits

habe leider keine Besserung des Schmerzzustandes gebracht. Nach wie vor klage

der Beschwerdeführer über Schmerzen in den unteren LWS-Segmenten. Während der

heutigen klinischen Untersuchung liessen sich keine Anzeichen für eine

Radikulopathie nachweisen. Es bestehe lediglich eine Druckdolenz über den

Facettengelenken auf Höhe L5/S1 beidseits. Die ISG-Gelenke seien frei

beweglich. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig aufgrund der jetzigen

Beschwerden bis 30. November 2017. Danach müsse die Arbeitsfähigkeit

reevaluiert werden.

6.3.4

Im Sprechstundenbericht

Wirbelsäulenchirurgie des C.___ vom 23. Januar 2018 (IV-Nr. 253, S. 11) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Chronische Lumbago bei Zustand nach

Dekompression und Fusion L4/5 (KSO, 2007), leichte

Anschlussdegeneration C3/4, Übergangsanomalie

Castellvi Typ 3B, aktuell Verdacht auf ISG-Arthralgie links mehr als rechts.

Es lägen verschiedene MRI- und

Rx-Untersuchungen der letzten 2 Jahre vor. Zusammengefasst zeige sich ein

Zustand mit stabiler Spondylodese mit TLIF-Technik und intaktem, korrekt

einhegendem Osteosynthesematerial. Weiter zeige sich eine beidseitige

Übergangsanomalie am ehesten Castellvi Typ 3B mit kompletter Verknöcherung,

wobei ein ehemaliger Gelenkspalt angedeutet sichtbar sei. In den MRI-Untersuchungen

zeige sich kein Ödem um das Neogelenk beidseits. Ebenfalls zeige sich ein

freier Spinalkanal, lediglich im Anschlusssegment L3/4 bestehe eine

rechtsbetonte Diskusprotrusion ohne Neurokompression. Beim Beschwerdeführer

bestehe ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei Übergangsanomalie und

Zustand nach stabiler Fusion L4/5. In der heutigen Untersuchung seien die

ISG-Provokationstests klar positiv und offenbar sei hier noch nie eine

diagnostische Infiltration der Iliosakralgelenke durchgeführt worden. Bei

fehlenden anderen organischen Veränderungen, die diese Schmerzsymptomatik

erklären könnten, werde dem Beschwerdeführer empfohlen, eine diagnostische

Infiltration der Iliosakralgelenke durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei hier

skeptisch und wolle dies zuerst mit seinem Hausarzt besprechen und würde sich

bei Wunsch nach Infiltration wieder melden.

6.4

Stellt man den Ausführungen der F.___-Gutachter

im Gutachten vom 21. November 2011 die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im

Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte gegenüber, wird deutlich,

dass keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den

Rentenanspruch auswirken könnte. Es wurden in diesen Berichten mit

«Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 beidseits sowie L3/4 beidseits» und

«Verdacht auf ISG-Arthralgie links mehr als rechts» zwar zwei neue Diagnose

gestellt, welche im F.___-Gutachten vom 21. November 2011 noch nicht genannt

wurden. Unter einer Arthralgie versteht man Gelenkschmerzen unterschiedlichster

Pathogenese (Peter Reuter (Hrsg.): Springer Lexikon Medizin. Springer, Berlin /

Heidelberg / New York 2004, S. 161.), wie beispielsweise Arthrose oder

Arthritis (vgl. www.pschyrembel.de). Das Iliosakralgelenk (ISG) ist die

Verbindung zwischen dem Kreuzbein (Os sacrum) und dem Darmbein (Os ilium). Die

kleinen Gelenke zwischen den Rückenwirbeln werden als Facettengelenke

bezeichnet. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se

nicht genügen, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,

die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Eine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes in anspruchsrelevantem Ausmass

geht aus den eingereichten Berichten nicht hervor, zumal die geklagten

Rückenschmerzen und die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen

Schmerzsyndroms bereits anlässlich des rheumatologischen Teilgutachtens des F.___

im Zentrum standen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zudem

überzeugend ausgeführt hat, könne bei der Anschlussdegeneration in den

Segmenten L3/4 von einem Nebenbefund gesprochen werden, welcher einzig aufgrund

der Röntgenaufnahmen ersichtlich sei. Inwieweit dieser Befund jedoch einen

Einfluss auf den Gesundheitszustand habe, sei nicht näher ausgeführt. Im

Bericht des C.___ vom 23. Januar 2018 sei vielmehr nicht mehr die Rede davon,

dass die geklagten Beschwerden von der Anschlussdegeneration in den Segmenten

L3/4 ausgehen würden, sondern dass diese eher vom Iliosakralgelenk herkommen

würden. Des Weiteren wird in den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten nicht

schlüssig dargelegt, inwiefern die geschilderten Beschwerden die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würden. So sagt die

Diagnose einer Arthralgie im Iliosakralgelenk nichts über die allfällige Auswirkung

aus, zumal diese nur als Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Bereits aus diesem

Grund kann wegen einer diagnostizierten Arthralgie nicht ohne weiteres auf eine

allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die

RAD-Ärztin hielt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2018 zurecht

fest, dass für diese Gelenksschmerzen keine organische Verursachung ersichtlich

sei. Bei der nachfolgenden Annahme der RAD-Ärztin, wonach die empfohlene

Infiltration nicht stattgefunden habe, handelt es sich, wie vom

Beschwerdeführer gerügt, zwar um eine blosse Mutmassung aufgrund der bis zur

Verfügung vorliegenden Akten. Dies ändert aber nichts am Resultat, dass die

alleinige Diagnose von ISG-Arthralgien keine klare Aussage über eine allfällige

relevante Gesundheitsverschlechterung und deren Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt. Zwar wurde im Bericht des J.___

15.

November 2017 festgehalten, der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig

aufgrund der jetzigen Beschwerden bis 30. November 2017. Danach müsse die

Arbeitsfähigkeit reevaluiert werden. Diese attestierte Arbeitsunfähigkeit

stützte sich aber offensichtlich auf die subjektiven Schmerzangaben des

Beschwerdeführers und wurde auch nicht nachvollziehbar begründet, zumal in den

vorangegangenen Berichten keine eindeutige Erklärung für die angegebenen

Beschwerden gefunden werden konnte. So wurde im Bericht des G.___, [...], vom

15.

November 2017 (IV-Nr. 250, S. 4) festgehalten, während der klinischen

Untersuchung liessen sich keine Anzeichen für eine Radikulopathie nachweisen.

Es bestehe lediglich eine Druckdolenz über den Facettengelenken auf Höhe L5/S1

beidseits. Die ISG-Gelenke seien frei beweglich. Im Bericht des G.___ vom 14.

Oktober 2017 wurde zwar ausgeführt, es bestehe radiologisch lediglich eine

Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 beidseits sowie L5/S1, was die

angegebenen Beschwerden in Form von Schmerzen der unteren LWS Segmente mit ab

und zu Ausstrahlung in beide Beine dorsal diffus bis zum Fuss erklären könne. Selbst

wenn damit eine mögliche Erklärung für die Schmerzen vorliegt, ist dadurch eine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes aber eben nicht glaubhaft

gemacht, zumal der Beschwerdeführer, wie aus den Vorakten ersichtlich, seit

Jahren über Rückenschmerzen klagt. Für eine Glaubhaftmachung reicht es denn

auch nicht aus, dass neue bzw. fortschreitende degenerative Veränderungen

geltend gemacht werden. So ist es eine medizinische Erfahrungstatsache, dass

degenerative Veränderungen im zeitlichen Verlauf neu hinzukommen bzw. zunehmen.

Somit kann nicht jede neue oder zugenommene degenerative Veränderung per se

eine relevante Verschlechterung darstellen.

Demnach ist die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht

worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungsgesuch bezüglich

Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten ist.

7.

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf sein Gesuch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen einzutreten. So habe sie diesen Anspruch in

der Vergangenheit gar nie geprüft, womit diesbezüglich ein materieller

Entscheid zu fällen wäre.

7.1

Wurde eine Leistung der

Invalidenversicherung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades

bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer

für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68; 117 V 198 E. 4b S. 200 mit

Hinweisen). Die von Verordnungsgeber und Rechtsprechung (BGE 109 V 108, 119 und

262) entwickelten Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen nach Erlass einer

rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung beziehen sich ihrem Sinn und

Zweck nach nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200

mit Hinweisen). Dagegen kann bei Geltendmachung eines andersartigen

Leistungsanspruchs, mithin eines anderweitigen Versicherungsfalls, die

Rechtsbeständigkeit der früheren Leistungsverweigerung der versicherten Person

nicht entgegengehalten werden. Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht –

haben ein neuerliches, jedoch andersartiges (vom Gegenstand der vorangegangenen

Ablehnungsverfügung nicht erfasstes) Leistungsbegehren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Es geht daher

beispielsweise nicht an, dass die Verwaltung nach einer früheren – mit dem

Fehlen einer Invalidität begründeten – Verweigerung beruflicher Eingliederungsmassnahmen

auf ein Rentenbegehren nicht eintritt mit der Begründung, die versicherte

Person habe im neuen Gesuch keine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse geltend machen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_291/2017 vom

20.

September 2018 E. 7.2.1; I 581/05 vom 6. Januar 2006 E. 4.2 und I

269/97 vom 24. Februar 1998, in: SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63). Das Gleiche

muss auch im vorliegenden Fall gelten. Wie der Beschwerdeführer zu Recht

ausführt, hat die Beschwerdegegnerin bislang den Anspruch des Beschwerdeführers

auf materielle Eingliederungsmassnahmen nie geprüft und darüber auch nie

materiell entschieden. Mit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 7.

November 2013 wurde einzig der Anspruch auf weitergehende Rentenleistungen verneint.

Auch der Umstand, dass das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 5.

Dezember 2016 das damalige Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf berufliche

Massnahmen bestätigt hat, kann angesichts der klaren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorliegend zu keinem anderem Resultat führen. Anzumerken gilt es

in diesem Zusammenhang, dass es Sache der IV-Stelle ist, über den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente zu verfügen. Diese Ansprüche sind trotz

des zu berücksichtigenden Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (vgl. Urteil

9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.1) unabhängig voneinander beurteilbar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017 vom 20. September 2018 E. 7.2.1; BGE 121

V 195 E. 2 S. 197; Urteile 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E.

3.3.3

und 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.4 am Ende mit weiteren

Hinweisen). Das vorliegende Gesuch auf Gewährung

beruflicher Massnahmen ist demnach nicht unter dem Gesichtswinkel einer

Neuanmeldung, sondern wie eine Erstanmeldung zu behandeln.

7.2

Die Beschwerde ist somit in dem

Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.

September 2018 – insofern auf das Leistungsgesuch bezüglich berufliche

Eingliederungsmassnahmen nicht eingetreten worden ist – aufgehoben wird, und

die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie auf das Gesuch um berufliche

Eingliederungsmassnahmen eintritt, die notwendigen Abklärungen vornimmt und

hierauf neu entscheidet.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117.

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn

zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde

bezüglich des Antrags, es sei des Gesuch auf berufliche Massnahmen materiell zu

prüfen, gutgeheissen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten

Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des

Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er zusätzlich beantragt hat,

es sei aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung auf das Rentengesuch

einzutreten und er dies dementsprechend begründen musste. Damit wurde der

Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die

Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen und dementsprechend dem Beschwerdeführer

auch die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien

an den Klienten vom 11. und 17. Oktober, 14. November und 3. Dezember 2018

sowie 21. und 30. Januar und 17. Mai 2019; Einreichung der Kostennote am 30.

Januar 2019), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert

entschädigt wird. Sodann dauerte die Verhandlung nur eine halbe Stunde und

nicht eine Stunde wie in der Kostennote aufgeführt wird. Schliesslich sind

Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3

Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro

Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie

beantragt.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'778.50

(12.76 Stunden : 2 zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/2 von

CHF 112.70) und MwSt.) festzusetzen.

8.2

Da der Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 5.

hiervor), ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die übrige Hälfte des

Aufwandes durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1.

Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist

die Kostenforderung auf CHF 1'297.50 festzusetzen (1/2 von 12.76 Stunden zu CHF

180.

, zuzügl. 1/2 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 343.60 (Differenz zum

vollen Honorar [1/2 von 12.76 x CHF 230.00 + ½ Auslagen + MwSt. = CHF

1'641.10; – CHF 1'297.50 = CHF 343.60]) während zehn Jahren, wenn A.___,

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

8.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art.

122.

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.

September 2018 – insofern auf das Leistungsgesuch bezüglich berufliche Eingliederungsmassnahmen

nicht eingetreten worden ist – aufgehoben wird, und die Sache an diese

zurückgewiesen wird, damit sie auf das Gesuch um berufliche

Eingliederungsmassnahmen eintritt, die notwendigen Abklärungen vornimmt und

hierauf neu entscheidet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'778.50 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'297.50 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

343.60 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.

6. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Das Protokoll der Verhandlung vom 24.

Juli 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

8. Die Kostennote vom 24. Juli 2019 geht

zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch