VSBES.2018.251
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. Juli 2019Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 24. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. September 2018)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 13. November 2000 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für den
Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 1). Der damalige Hausarzt
des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Erkrankungen
FMH, hielt hierzu in seinem Bericht vom 3. Dezember 2000 (IV-Nr. 9) fest, beim
Beschwerdeführer bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisch-rezidivierendes, links betontes Lumbovertebral-Syndrom bei/mit
mediolateral-linksseitiger, verkalkter Discushernie, leichter Fehlform des
thorakolumbalen Überganges sowie leichter Fehlhaltung der LWS bei St. nach
thorakolumbalem M. Scheuermann, leichter Beckenfehlstatik und lumbosakraler
Übergangsanomalie (Sakralisation des L5 bds. mit beidseitiger
Neoarthrose-Bildung zwischen dem Querfortsatz des L5 bds. und dem Sacrum). Für
die angestammte Arbeitstätigkeit als [...] bestehe für dauernd eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte oder mittelschwere
Arbeitstätigkeiten unter Vermeiden stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner
Arbeitsabläufe, langem Sitzen/Stehen sowie repetitiver Bück- und Hebebelastungen
über 15 kg bestehe eine 50%ige, medizinisch theoretische Erwerbsfähigkeit. In
der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin unter anderem eine Abklärung bei
der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), Basel (IV-Nr. 24), ein
rheumatologisches Gutachten beim C.___ (IV-Nr. 74) sowie zwei psychiatrische
Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH (IV-Nrn. 56 und 84).
1.2 Mit Verfügung vom 11. Mai 2005
(IV-Nr. 91) legte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe vom 1.
August 2001 bis 31. Januar 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003
Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf eine
halbe IV-Rente, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 59 %. Die am
13. Juni 2005 dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 95) wies die
IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 ab (IV-Nr. 110).
1.3 Die dagegen am 4. Januar 2006
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 111.1) hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 19. Januar 2007 (VSBES.2006.10; IV-Nr. 117) im
Wesentlichen aufgrund der unvollständigen medizinischen Aktenlage sowie der
mangelhaften psychiatrischen Abklärungsberichte gut und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit
polydisziplinär – mit Vorteil durch eine E.___ – medizinisch abklären lasse.
1.4 Infolgedessen veranlasste die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch das
F.___, begutachten. Das Gutachten datiert vom 28. September 2007 (IV-Nr.
125.1).
1.5 Aufgrund einer möglichen
gesundheitlichen Verschlechterung stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 25. März 2010 in Aussicht, beim F.___ ein aktuelles
Verlaufsgutachten einzuholen. Da der Beschwerdeführer verlangte, es sei infolge
Befangenheit eine andere Begutachtungsstelle zu beauftragen, hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2010 (IV-Nr. 181) fest, man
werde die Begutachtung beim F.___ veranlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 26. April 2010 (IV-Nr. 182) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts
vom 4. April 2011 (VSBES.2010.102) abgewiesen (IV-Nr. 191).
1.6 Gestützt auf das in der Folge
veranlasste F.___-Gutachten vom 21. November 2011 (IV-Nr. 194.1) sowie die
ergänzende Stellungnahme des F.___ vom 27. August 2012 (IV-Nr. 208) kam die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2013 (IV-Nr. 211) zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2002
und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze
IV-Rente sowie vom 1. Mai 2003 bis 30. November 2007 Anspruch auf
eine halbe IV-Rente. Ab dem 1. Dezember 2007 bestehe dagegen kein
Rentenanspruch mehr.
1.7 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 213) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche mit Urteil des
Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2015 (VSBES.2013.347, IV-Nr. 221)
abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesgericht
infolge Rückzugs der Beschwerde ab (IV-Nr. 225).
1.8 Am 2. Dezember 2015 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug an (IV-Nr. 226). Mit Verfügung vom
11. April 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 233). Die dagegen am 13. Mai 2016 erhobene
Beschwerde (IV-Nr. 235) wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 5.
Dezember 2016 ab (VSBES.2016.140; IV-Nr. 247).
2. Am 22. Dezember 2017 meldete
sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 250), wobei er
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verlangte. Zusammen
mit der Anmeldung reichte der Beschwerdeführer drei Berichte des G.___ vom 21.
März, 14. Oktober und 15. November 2017 (IV-Nr. 250, S. 4 – 8) sowie ein
Aufgebotsschreiben der C.___ vom Dezember 2017 (IV-Nr. 250, S. 3)
betreffend eine ambulante Konsultation vom 18. Januar 2018 ein.
Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2018 (IV-Nr.
252) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, voraussichtlich
nicht auf das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen und Ausrichtung
einer Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes
nicht glaubhaft dargelegt worden sei.
In der Folge liess der Beschwerdeführer
dagegen Einwendungen erheben (IV-Nr. 253) und reichte einen Sprechstundenbericht
Wirbelsäulenchirurgie des C.___ vom 23. Januar 2018 (IV-Nr. 253, S. 11) ein.
Nach Einholung einer Stellungnahme bei
Dr. med. H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD; IV-Nr. 263), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September
2018 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.).
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 6. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, den mit Schreiben vom Dezember2017 geltend gemachten
IV-Leistungsanspruch (Neuanmeldung) materiell zu prüfen und erstmals überhaupt
den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen.
b) Eventualiter: die
Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum
anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 22.
Dezember 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
tasten des Beschwerdegegners.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
November 2018 (A.S. 31 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 12. November
2018 (A.S. 33 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude
Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Mit Stellungnahme vom 3.
Dezember 2018 (IV-Nr. 26 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend
vernehmen.
7. Am 24. Juli 2019 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend ist der Beschwerdeführer und
dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war das Erscheinen
freigestellt worden.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom
9.4
,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5
) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE
113.
V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.
4b).
Diese Regeln zur Behandlung von
Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999
IV Nr. 21).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss mit der
Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130
V 69 E. 5.2.5).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei die IV-Stelle offensichtlich der Auffassung, auch den
Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Umschulung, usw.) nicht
prüfen zu müssen. Dabei habe sie diesen Anspruch in der Vergangenheit gar nie
geprüft, womit diesbezüglich ohnehin ein materieller Entscheid zu fällen wäre.
Das jetzige Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspreche daher einer
Rechtsverweigerung. Zuletzt sei die IV-Stelle von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als [...]
und in jeder anderen schweren oder mittelschweren Tätigkeit und von einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste leichte Tätigkeit
ausgegangen und habe einen rentenausschliessenden IV-Grad von 34 % ermittelt. Damit
sei der Umschulungsinvaliditätsgrad von ca. 20 % erheblich überschritten.
Die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens liessen sich nur mit
einer Umschulung beheben. Im Urteil des Versicherungsgerichts vom 5. Dezember
2016.
sei nur über die Frage des Eintretens auf das neue Rentengesuch vom 2.
Dezember 2015 entschieden worden. Mit der mit Beschwerde vom 13. Mai 2016
angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 sei denn auch nur auf ein neues
Rentengesuch nicht eingetreten worden, nachdem dem Versicherten zuvor mit
Verfügung vom 7. November 2013 eine bis 30. November 2007 befristete
Invalidenrente zugesprochen worden sei. Über berufliche Massnahmen sei aber
weder bei dieser Rentenzusprache noch später mit der Verfügung vom 11. April
2016.
mit dem Nichteintreten entschieden worden. Es treffe zwar zu, dass der
Versicherte mit der Beschwerde vom 13. Mai 2016 im Eventualbegehren auch um
Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen ersucht habe, weil im Dispositiv
der Verfügung vom 11. April 2016 der Anspruch sowohl auf eine IV-Rente wie auch
auf berufliche Massnahmen abgewiesen worden sei. Zuvor habe der Versicherte
aber nie berufliche Massnahmen verfolgt gehabt, auch im Vorbescheidverfahren
nicht. Ganz anders lägen die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Hier habe der
Versicherte eben – anders als in den vorherigen Verfahren – mit Schreiben vom
22.
Dezember 2017 die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen explizit
verlangt. Im Vorbescheid vom 16. Januar 2018 sei die IV-Stelle dann aber mit
der angefochtenen Verfügung sowohl auf das Leistungsgesuch wie auf das Gesuch
um Leistungen beruflicher Art nicht eingetreten. Richtig wäre aber gewesen, das
Eintreten mit Bezug auf den Rentenanspruch zu prüfen und über den Anspruch auf
berufliche Massnahmen erstmals materiell zu befinden. Sodann habe der
Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs eine anspruchsbegründende
Tatsachenänderung glaubhaft gemacht. Der Vergleichszeitpunkt vom 7. November
2013.
liege bereits fast 5 Jahre zurück. Daher seien an das Glaubhaftmachen
weniger hohe Anforderungen zu stellen. Im Vergleichszeitpunkt seien primär
einzig funktionelle Einschränkungen bezüglich der Folgen der
Segmentdegeneration L4/5 und des Status nach zwei Operationen (Sequestrektomie
L4/5 5/2007 und Fusion L4/5 11/2009) und die daraus folgenden Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen gewesen. Mit der Neuanmeldung vom 22.
Dezember 2017 habe der Versicherte Berichte einreichen lassen, aus welchen
insbesondere hervorgegangen sei, dass Anschlussdegenerationen vor allem in den
Segmenten L3/4 beidseits mit Facettengelenksarthrosen bestünden. Ausserdem
bestehe im Anschlusssegment L3/4 gemäss Bericht des C.___ vom 23. Januar 2018
eine rechtsbetonte Diskusprotrusion. In dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht
vom 14. Oktober 2017 habe Dr. med. I.___ ausgeführt, dass die
Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 beidseits sowie die (ebenfalls gegenüber
dem Referenzzeitpunkt neue) Facettengelenksarthrose L5/S1 die vom Patienten
angegebenen Beschwerden in Form von Schmerzen der unteren LWS-Segmente mit ab
und zu Ausstrahlung in beide Beine dorsal bis zum Fuss erklären könnten. Damit liege
bereits ein Glaubhaftmachen einer Verschlechterung vor. Ausserdem gehe aus den
Berichten auch hervor, dass beim Versicherten eine ISG-Arthralgie anzunehmen
sei. Die RAD-Ärztin habe hierzu am 4. September 2018 festgehalten, dass für
diese Gelenksschmerzen keine organische Verursachung ersichtlich sei. Es sei
anzunehmen, so Frau Dr. med. H.___, dass die empfohlene Infiltration nicht
stattgefunden habe. Diese Ausführungen von Dr. med. H.___ seien nicht nur
blosse Mutmassungen, sondern auch tatsachenwidrig. Die Infiltration habe
stattgefunden (vgl. Bericht des C.___ vom 10. April 2018) und es würden weitere
therapeutische und diagnostische Massnahmen folgen. Es seien nach Auskunft des
Versicherten bereits ca. 15 ISG-Infiltrationen durchgeführt worden. Mithin sei
auch diese Veränderung glaubhaft gemacht.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe es unterlassen,
innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft darzulegen. Damit sei auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Mit dem
Sprechstundenbericht des C.___ vom 23. Januar 2018 werde die medizinische
Situation beschrieben, wie sie bereits bekannt sei. Eine
versicherungsmedizinisch relevante Veränderung des Sachverhaltes liege hingegen
nicht vor. Bei der Anschlussdegeneration in den Segmenten L3/4 könne von einem
Nebenbefund gesprochen werden, welcher einzig aufgrund der Röntgenaufnahmen
ersichtlich sei. Inwieweit dieser Befund jedoch einen Einfluss auf den
Gesundheitszustand habe, sei nicht näher ausgeführt. Im Bericht des C.___ vom
23.
Januar 2018 sei vielmehr nicht mehr die Rede davon, dass die geklagten
Beschwerden von der Anschlussdegeneration in den Segmenten L3/4 ausgingen,
sondern dass diese eher vom Iliosakralgelenk herkämen. Es werde aber auch
festgehalten, dass dort noch nie eine diagnostische Infiltration der
Iliosakralgelenke durchgeführt worden sei. Da keine anderen organischen
Veränderungen vorlägen, welche die Schmerzsymptomatik erklären könnten, sei dem
Beschwerdeführer eine Infiltration der Iliosakralgelenke empfohlen worden.
Dieser sei jedoch skeptisch gewesen und habe dies zuerst mit seinem Hausarzt
besprechen wollen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des RAD, dass wohl
keine Infiltration stattgefunden habe, sei deshalb nicht abwegig, da auch keine
entsprechenden Berichte eingereicht worden seien. Ausserdem handle es sich
dabei um ein Leiden, welches mit einer Infiltration gut behandelbar sei,
weshalb nicht mit einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes
zu rechnen gewesen sei. Eine IV-relevante Verschlechterung sei deshalb nicht
glaubhaft dargelegt worden. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die vom
Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eingebrachten medizinischen
Unterlagen nicht zu berücksichtigen seien. Dazu sei auf die gängige Rechtsprechung
zu verweisen, wonach das Gericht neue, erst während des Beschwerdeverfahrens
beigebrachte Beweismittel grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen
habe, wenn sie geeignet seien, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beeinflussen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
bereits in der Verfügung vom 11. April 2016 sowohl auf das Leistungsbegehren in
Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie auch auf die Ausrichtung
einer Invalidenrente nicht eingetreten worden sei. Auch diese Verfügung sei vor
dem Versicherungsgericht angefochten worden. Die Beschwerde sei vom
Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2016 abgewiesen worden und die
Verfügung vom 11. April 2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Weshalb dies heute
anders beurteilt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.
6.
Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
6.1
Was den vom Beschwerdeführer
erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Sprechstundenbericht
Wirbelsäulenchirurgie des C.___ vom 10. April 2018 (Beschwerdebeilage 3) anbelangt,
ist vorweg Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die
massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V
158.
E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64). Wird in der
Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der
versicherten Peron nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene
Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig
anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dem
Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 16. Januar 2018 das Nichteintreten
angedroht, wenn er innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche,
welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen.
Somit erging die nachfolgende Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das
Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das
Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid
auf Grund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten
korrekt war. Das Gericht hat neue, erst während des Beschwerdeverfahrens
beigebrachte Beweismittel grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen,
wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die
versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist
eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die
Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren
zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2005, I
619/04, E. 2.2). Der vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren
eingereichte Arztbericht ist demnach vorliegend nicht in die Beurteilung mit
einzubeziehen.
6.2
Bei ihrer letzten leistungsabweisenden
Verfügung vom 7. November 2013, welche vom Versicherungsgericht mit Urteil vom
25.
Februar 2015 bestätigt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf das F.___-Gutachten vom 21. November 2011 (IV-Nr. 194.1)
sowie die Stellungnahme der F.___-Gutachter vom 27. August 2012 (IV-Nr. 208)
ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
· Status nach Sequestrektomie bei
luxierter Diskushernie L4/5 rechts 5/07
· Status nach transforaminaler lumbaler
intersomatischer Fusion L4/5 11/2009 bei Postdiskektomiesyndrom L4/5 und bei
akuter Fussheberparese rechts
2.
Status nach traumatischer Amputation von
Mittel- und Ringfinger im DIP-Gelenk sowie des Kleinfingers im Endglied links
nach Arbeitsunfall 08/2000 (ICD-10 T92.6)
· Status nach Neurom- und
Rezidivneuromexstirpation Februar und November 2001 ohne Anhaltspunkt für
weitere Rezidive
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
2.
Inkomplettes metabolisches Syndrom
(ICD-10 E88.9)
· Adipositas
· Diabetes mellitus
· Hyperlipidämie
3.
Status nach Nasenmuscheloperation Mai
2011.
4.
Status nach Nikotinabusus
Aufgrund der erhobenen Befunde und
gestellten Diagnosen, mit nachgewiesener Segmentdegeneration L4/5, seien dem
Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit starker
und mittelstarker Rückenbelastung und somit die von ihm früher durchgeführten
Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten mit
nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne
gehäuftes Bücken und Überkopfarbeiten sowie ohne monoton-repetitive Haltungen
und Bewegungen könnten dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden, mit
einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bedingt durch die nachvollziehbare
Schmerzsymptomatik, von 20 %.
6.3
Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung der
behaupteten Verschlechterung folgende Unterlagen ein:
6.3.1
Im Bericht des G.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 21. März 2017 (IV-Nr. 250, S. 8) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronisches spondylogenes
Syndrom
·
Zustand nach Fusion
L4-L5 im 2009
·
multisegmentale
Degeneration
Die MRI-Bilder der LWS zeigten keine
Metalllockerung. Es bestehe ebenfalls kein weiterer Bandscheibenvorfall. Keine
epifusionale Degeneration. Somit könne weder klinisch noch radiologisch die
Ursache der angegebenen Beschwerden in Form von starken Schmerzen der unteren
LWS-Segmente nachgewiesen werden.
6.3.2
Im Bericht des G.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 14. Oktober 2017 (IV-Nr. 250, S. 6)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronisches spondylogenes
Syndrom
•
Zustand nach Fusion L4-L5
im 2009
•
Facettengelenksarthrose auf
Höhe L5/S1 beidseits sowie L3/4 beidseits
Es bestehe radiologisch lediglich eine
Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 beidseits sowie L5/S1, was die
angegebenen Beschwerden in Form von Schmerzen der unteren LWS Segmente mit ab
und zu Ausstrahlung in beide Beine dorsal diffus bis zum Fuss erklären könne.
Man werde anlässlich der nächsten Kontrolle die Facettengelenke auf Höhe L5/S1
beidseits mit jeweils 20 mg Kenacort infiltrieren.
6.3.3
Im Bericht des G.___, Kompetenzzentrum
Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. November 2017 (IV-Nr. 250, S. 4) wurde
ausgeführt, die letzte Facettengelenksinfiltration auf Höhe L5/S1 beidseits
habe leider keine Besserung des Schmerzzustandes gebracht. Nach wie vor klage
der Beschwerdeführer über Schmerzen in den unteren LWS-Segmenten. Während der
heutigen klinischen Untersuchung liessen sich keine Anzeichen für eine
Radikulopathie nachweisen. Es bestehe lediglich eine Druckdolenz über den
Facettengelenken auf Höhe L5/S1 beidseits. Die ISG-Gelenke seien frei
beweglich. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig aufgrund der jetzigen
Beschwerden bis 30. November 2017. Danach müsse die Arbeitsfähigkeit
reevaluiert werden.
6.3.4
Im Sprechstundenbericht
Wirbelsäulenchirurgie des C.___ vom 23. Januar 2018 (IV-Nr. 253, S. 11) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Chronische Lumbago bei Zustand nach
Dekompression und Fusion L4/5 (KSO, 2007), leichte
Anschlussdegeneration C3/4, Übergangsanomalie
Castellvi Typ 3B, aktuell Verdacht auf ISG-Arthralgie links mehr als rechts.
Es lägen verschiedene MRI- und
Rx-Untersuchungen der letzten 2 Jahre vor. Zusammengefasst zeige sich ein
Zustand mit stabiler Spondylodese mit TLIF-Technik und intaktem, korrekt
einhegendem Osteosynthesematerial. Weiter zeige sich eine beidseitige
Übergangsanomalie am ehesten Castellvi Typ 3B mit kompletter Verknöcherung,
wobei ein ehemaliger Gelenkspalt angedeutet sichtbar sei. In den MRI-Untersuchungen
zeige sich kein Ödem um das Neogelenk beidseits. Ebenfalls zeige sich ein
freier Spinalkanal, lediglich im Anschlusssegment L3/4 bestehe eine
rechtsbetonte Diskusprotrusion ohne Neurokompression. Beim Beschwerdeführer
bestehe ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei Übergangsanomalie und
Zustand nach stabiler Fusion L4/5. In der heutigen Untersuchung seien die
ISG-Provokationstests klar positiv und offenbar sei hier noch nie eine
diagnostische Infiltration der Iliosakralgelenke durchgeführt worden. Bei
fehlenden anderen organischen Veränderungen, die diese Schmerzsymptomatik
erklären könnten, werde dem Beschwerdeführer empfohlen, eine diagnostische
Infiltration der Iliosakralgelenke durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei hier
skeptisch und wolle dies zuerst mit seinem Hausarzt besprechen und würde sich
bei Wunsch nach Infiltration wieder melden.
6.4
Stellt man den Ausführungen der F.___-Gutachter
im Gutachten vom 21. November 2011 die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im
Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte gegenüber, wird deutlich,
dass keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den
Rentenanspruch auswirken könnte. Es wurden in diesen Berichten mit
«Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 beidseits sowie L3/4 beidseits» und
«Verdacht auf ISG-Arthralgie links mehr als rechts» zwar zwei neue Diagnose
gestellt, welche im F.___-Gutachten vom 21. November 2011 noch nicht genannt
wurden. Unter einer Arthralgie versteht man Gelenkschmerzen unterschiedlichster
Pathogenese (Peter Reuter (Hrsg.): Springer Lexikon Medizin. Springer, Berlin /
Heidelberg / New York 2004, S. 161.), wie beispielsweise Arthrose oder
Arthritis (vgl. www.pschyrembel.de). Das Iliosakralgelenk (ISG) ist die
Verbindung zwischen dem Kreuzbein (Os sacrum) und dem Darmbein (Os ilium). Die
kleinen Gelenke zwischen den Rückenwirbeln werden als Facettengelenke
bezeichnet. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se
nicht genügen, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,
die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Eine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes in anspruchsrelevantem Ausmass
geht aus den eingereichten Berichten nicht hervor, zumal die geklagten
Rückenschmerzen und die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen
Schmerzsyndroms bereits anlässlich des rheumatologischen Teilgutachtens des F.___
im Zentrum standen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zudem
überzeugend ausgeführt hat, könne bei der Anschlussdegeneration in den
Segmenten L3/4 von einem Nebenbefund gesprochen werden, welcher einzig aufgrund
der Röntgenaufnahmen ersichtlich sei. Inwieweit dieser Befund jedoch einen
Einfluss auf den Gesundheitszustand habe, sei nicht näher ausgeführt. Im
Bericht des C.___ vom 23. Januar 2018 sei vielmehr nicht mehr die Rede davon,
dass die geklagten Beschwerden von der Anschlussdegeneration in den Segmenten
L3/4 ausgehen würden, sondern dass diese eher vom Iliosakralgelenk herkommen
würden. Des Weiteren wird in den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten nicht
schlüssig dargelegt, inwiefern die geschilderten Beschwerden die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würden. So sagt die
Diagnose einer Arthralgie im Iliosakralgelenk nichts über die allfällige Auswirkung
aus, zumal diese nur als Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Bereits aus diesem
Grund kann wegen einer diagnostizierten Arthralgie nicht ohne weiteres auf eine
allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die
RAD-Ärztin hielt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2018 zurecht
fest, dass für diese Gelenksschmerzen keine organische Verursachung ersichtlich
sei. Bei der nachfolgenden Annahme der RAD-Ärztin, wonach die empfohlene
Infiltration nicht stattgefunden habe, handelt es sich, wie vom
Beschwerdeführer gerügt, zwar um eine blosse Mutmassung aufgrund der bis zur
Verfügung vorliegenden Akten. Dies ändert aber nichts am Resultat, dass die
alleinige Diagnose von ISG-Arthralgien keine klare Aussage über eine allfällige
relevante Gesundheitsverschlechterung und deren Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt. Zwar wurde im Bericht des J.___
15.
November 2017 festgehalten, der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig
aufgrund der jetzigen Beschwerden bis 30. November 2017. Danach müsse die
Arbeitsfähigkeit reevaluiert werden. Diese attestierte Arbeitsunfähigkeit
stützte sich aber offensichtlich auf die subjektiven Schmerzangaben des
Beschwerdeführers und wurde auch nicht nachvollziehbar begründet, zumal in den
vorangegangenen Berichten keine eindeutige Erklärung für die angegebenen
Beschwerden gefunden werden konnte. So wurde im Bericht des G.___, [...], vom
15.
November 2017 (IV-Nr. 250, S. 4) festgehalten, während der klinischen
Untersuchung liessen sich keine Anzeichen für eine Radikulopathie nachweisen.
Es bestehe lediglich eine Druckdolenz über den Facettengelenken auf Höhe L5/S1
beidseits. Die ISG-Gelenke seien frei beweglich. Im Bericht des G.___ vom 14.
Oktober 2017 wurde zwar ausgeführt, es bestehe radiologisch lediglich eine
Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 beidseits sowie L5/S1, was die
angegebenen Beschwerden in Form von Schmerzen der unteren LWS Segmente mit ab
und zu Ausstrahlung in beide Beine dorsal diffus bis zum Fuss erklären könne. Selbst
wenn damit eine mögliche Erklärung für die Schmerzen vorliegt, ist dadurch eine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes aber eben nicht glaubhaft
gemacht, zumal der Beschwerdeführer, wie aus den Vorakten ersichtlich, seit
Jahren über Rückenschmerzen klagt. Für eine Glaubhaftmachung reicht es denn
auch nicht aus, dass neue bzw. fortschreitende degenerative Veränderungen
geltend gemacht werden. So ist es eine medizinische Erfahrungstatsache, dass
degenerative Veränderungen im zeitlichen Verlauf neu hinzukommen bzw. zunehmen.
Somit kann nicht jede neue oder zugenommene degenerative Veränderung per se
eine relevante Verschlechterung darstellen.
Demnach ist die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht
worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungsgesuch bezüglich
Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten ist.
7.
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf sein Gesuch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen einzutreten. So habe sie diesen Anspruch in
der Vergangenheit gar nie geprüft, womit diesbezüglich ein materieller
Entscheid zu fällen wäre.
7.1
Wurde eine Leistung der
Invalidenversicherung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades
bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68; 117 V 198 E. 4b S. 200 mit
Hinweisen). Die von Verordnungsgeber und Rechtsprechung (BGE 109 V 108, 119 und
262) entwickelten Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen nach Erlass einer
rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung beziehen sich ihrem Sinn und
Zweck nach nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200
mit Hinweisen). Dagegen kann bei Geltendmachung eines andersartigen
Leistungsanspruchs, mithin eines anderweitigen Versicherungsfalls, die
Rechtsbeständigkeit der früheren Leistungsverweigerung der versicherten Person
nicht entgegengehalten werden. Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht –
haben ein neuerliches, jedoch andersartiges (vom Gegenstand der vorangegangenen
Ablehnungsverfügung nicht erfasstes) Leistungsbegehren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Es geht daher
beispielsweise nicht an, dass die Verwaltung nach einer früheren – mit dem
Fehlen einer Invalidität begründeten – Verweigerung beruflicher Eingliederungsmassnahmen
auf ein Rentenbegehren nicht eintritt mit der Begründung, die versicherte
Person habe im neuen Gesuch keine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse geltend machen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_291/2017 vom
20.
September 2018 E. 7.2.1; I 581/05 vom 6. Januar 2006 E. 4.2 und I
269/97 vom 24. Februar 1998, in: SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63). Das Gleiche
muss auch im vorliegenden Fall gelten. Wie der Beschwerdeführer zu Recht
ausführt, hat die Beschwerdegegnerin bislang den Anspruch des Beschwerdeführers
auf materielle Eingliederungsmassnahmen nie geprüft und darüber auch nie
materiell entschieden. Mit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 7.
November 2013 wurde einzig der Anspruch auf weitergehende Rentenleistungen verneint.
Auch der Umstand, dass das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 5.
Dezember 2016 das damalige Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf berufliche
Massnahmen bestätigt hat, kann angesichts der klaren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorliegend zu keinem anderem Resultat führen. Anzumerken gilt es
in diesem Zusammenhang, dass es Sache der IV-Stelle ist, über den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente zu verfügen. Diese Ansprüche sind trotz
des zu berücksichtigenden Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (vgl. Urteil
9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.1) unabhängig voneinander beurteilbar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017 vom 20. September 2018 E. 7.2.1; BGE 121
V 195 E. 2 S. 197; Urteile 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E.
3.3.3
und 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.4 am Ende mit weiteren
Hinweisen). Das vorliegende Gesuch auf Gewährung
beruflicher Massnahmen ist demnach nicht unter dem Gesichtswinkel einer
Neuanmeldung, sondern wie eine Erstanmeldung zu behandeln.
7.2
Die Beschwerde ist somit in dem
Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.
September 2018 – insofern auf das Leistungsgesuch bezüglich berufliche
Eingliederungsmassnahmen nicht eingetreten worden ist – aufgehoben wird, und
die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie auf das Gesuch um berufliche
Eingliederungsmassnahmen eintritt, die notwendigen Abklärungen vornimmt und
hierauf neu entscheidet.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117.
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn
zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
bezüglich des Antrags, es sei des Gesuch auf berufliche Massnahmen materiell zu
prüfen, gutgeheissen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten
Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des
Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er zusätzlich beantragt hat,
es sei aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung auf das Rentengesuch
einzutreten und er dies dementsprechend begründen musste. Damit wurde der
Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die
Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen und dementsprechend dem Beschwerdeführer
auch die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu
streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien
an den Klienten vom 11. und 17. Oktober, 14. November und 3. Dezember 2018
sowie 21. und 30. Januar und 17. Mai 2019; Einreichung der Kostennote am 30.
Januar 2019), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert
entschädigt wird. Sodann dauerte die Verhandlung nur eine halbe Stunde und
nicht eine Stunde wie in der Kostennote aufgeführt wird. Schliesslich sind
Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3
Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro
Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie
beantragt.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'778.50
(12.76 Stunden : 2 zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/2 von
CHF 112.70) und MwSt.) festzusetzen.
8.2
Da der Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 5.
hiervor), ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die übrige Hälfte des
Aufwandes durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1.
Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist
die Kostenforderung auf CHF 1'297.50 festzusetzen (1/2 von 12.76 Stunden zu CHF
180.
, zuzügl. 1/2 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 343.60 (Differenz zum
vollen Honorar [1/2 von 12.76 x CHF 230.00 + ½ Auslagen + MwSt. = CHF
1'641.10; – CHF 1'297.50 = CHF 343.60]) während zehn Jahren, wenn A.___,
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
8.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art.
122.
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.
September 2018 – insofern auf das Leistungsgesuch bezüglich berufliche Eingliederungsmassnahmen
nicht eingetreten worden ist – aufgehoben wird, und die Sache an diese
zurückgewiesen wird, damit sie auf das Gesuch um berufliche
Eingliederungsmassnahmen eintritt, die notwendigen Abklärungen vornimmt und
hierauf neu entscheidet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'778.50 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'297.50 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
343.60 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.
6. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Das Protokoll der Verhandlung vom 24.
Juli 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
8. Die Kostennote vom 24. Juli 2019 geht
zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch