Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.252

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

10. Mai 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 4. April

2018 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab

1. Januar 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 33 Tage in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 5). Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 6) hiess die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. September 2018 teilweise gut, indem

sie die Einstelldauer auf 26 Tage reduzierte (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2. Die Beschwerdeführerin erhebt

am 11. Oktober 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6), welche sie innert der gesetzten

Frist am 29. Oktober 2018 begründet und mit folgendem Rechtsbegehren versieht (A.S. 9):

Ich beantrage, die

Beschwerde gutzuheissen und die verfügten 26 Einstelltage wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufzuheben.

Die Beschwerdebegründung wird am 5. Dezember

2018 ergänzt (A.S. 15).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 folgende Anträge (A.S. 18

ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik

vom 10. Januar 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 33 f.), während die

Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2019 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 36).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus

den Akten nicht ersichtlich. Bei 26 streitigen Anspruchstagen müsste das

Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'153.84

betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR

832.

]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin

des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst

hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr

das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs.

1.

lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02). Unzumutbar ist eine Arbeit u.a.

dann, wenn sie dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist

(Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Dabei wird die Zumutbarkeit zum Verbleiben

strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124

V 234 E. 4b/bb S. 238).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin war seit

dem 4. April 2016 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als

Fachmitarbeiterin im Bereich Montage / Roulage angestellt (Akten der

Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Sie kündigte dieses Arbeitsverhältnis am

30.

Oktober 2017 per 31. Dezember 2017 (ALK-Nr. 3), wobei in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen

keine Zusicherung einer neuen Anstellung vorlag. Im Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 16. Januar 2018 (ALK-Nr. 1) gab die Beschwerdeführerin

indes als Kündigungsgrund gesundheitliche Bedenken an. Sie habe mit

gefährlichen Flüssigkeiten arbeiten müssen und die Einrichtungen seien ihrer

Körpergrösse nicht angepasst gewesen.

3.1.2

In ihrer Stellungnahme vom 23.

Februar 2018 (BB-Nr. 2), welche diverse Fotografien des Arbeitsplatzes umfasste,

bekräftigte die Beschwerdeführerin, auf Grund der Arbeitsbedingungen habe sie

sich um ihre Gesundheit gesorgt. Ab August 2016 sei sie mit dem Waschen von Uhrwerkteilen

beschäftigt gewesen. Täglich habe sie mit einer Vielzahl von (verdünnten) gefährlichen

Flüssigkeiten hantieren sowie die nicht ungefährlichen und stinkenden Dämpfe

einatmen müssen, dies alles in einem kleinen Raum mit einer viel zu schwachen

Lüftung, die zeitweise gar nicht funktioniert habe. Mehrere gut ausgebildete

Mitarbeiter mit langjähriger Berufserfahrung hätten gesagt, dass sie mit diesen

Flüssigkeiten aufpassen müsse. Im Sommer sei es in der Wäscherei zudem extrem

heiss und feucht geworden, ohne dass sie die Fenster habe öffnen dürfen. Schon

bald habe sie fast täglich unter Kopfschmerzen sowie zeitweise unter Schwindel

gelitten. Sie habe dies gemeldet, aber nur eine gegen Dämpfe untaugliche Staubmaske

erhalten, ausserdem billigste Schutzhandschuhe, die nicht lange dicht geblieben

seien. Die Ultraschallbäder seien für deutlich grössere Mitarbeiter ausgelegt

gewesen; sie habe deshalb mit ausgestreckten Armen auf Schulterhöhe arbeiten müssen,

was sehr starke Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich ausgelöst habe.

Die Vorgesetzten hätten ihre mehrmals vorgebrachte Idee, die Beine des Arbeitstisches

zu kürzen, nicht umgesetzt; sie habe lediglich einen gefährlichen Kinderschemel

aus Plastik erhalten. Wegen der zu hoch platzierten und zeitweise zu heissen

Ultraschallbäder habe sie sich zweimal am linken Unterarm verbrannt. Ihre neue

Arbeitskollegin ab März 2017 habe sich schon bald über Hals- und Kopfschmerzen sowie

zeitweise Schwindelgefühle beklagt. Die auf Nachfrage erhaltene Schutzmaske mit

Filter habe man nicht lange tragen können, da sie schwer und das Atmen

anstrengend gewesen sei. Zudem habe ihre Arbeitskollegin regelmässig einen

starken Hautausschlag an Hals, Gesicht und Armen entwickelt. Der Vorschlag, die

Tische für die Arbeiten ohne die Waschbäder ausserhalb der Wäscherei

aufzustellen, sei trotz Nachhakens nicht umgesetzt worden. Ende April 2017 habe

sie den neuen direkten Vorgesetzten gefragt, ob es denn wirklich nicht möglich

sei, bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen, sonst kündige sie. Er habe eingeräumt,

dass die Lüftung viel zu schwach und die Dämpfe nicht harmlos seien und ihr zugesichert,

dass die notwendigen Anpassungen nach seinen Ferien umgesetzt würden. Leider sei

dieser Vorgesetzte dann nicht mehr für sie zuständig gewesen. Sie habe sich deshalb

Ende Juni / Anfang Juli an den neu eingestellten Betriebsleiter gewandt. Dieser

habe Verbesserungen zugesagt, aber bereits nach einer Woche einen Rückzieher gemacht

und gesagt, dass in der Wäscherei alles in Ordnung sei. Daraufhin habe sie per

31.

Oktober 2017 gekündigt. Der Betriebsleiter und die Assistentin des

Firmeneigentümers hätten sofort gefragt, ob sie die Kündigung zurückziehe, wenn

der Arbeitsplatz angepasst werde. Beim Gespräch vom 3. November 2017 sei dann

auch der Firmeneigentümer dabei gewesen und habe aufgezeigt, was er innert drei

Wochen alles ändern wolle. Sie habe deshalb mündlich zugestimmt, die Kündigung

zurückzuziehen. Nachdem dann eine ganze Woche nichts gemacht worden sei, habe sie

am 10. November 2017 den Betriebsleiter gefragt und zur Antwortet

erhalten, sie habe zu viele Bedenken, in der Schweiz sei alles gut. Als sie die

Sicherheitsdatenblätter der Flüssigkeiten verlangt habe, sei der Betriebsleiter

wütend geworden und habe sich geweigert. Am 14. November 2017 habe er sie informiert,

dass sie zwecks breiterer Ausbildung an einen anderen Arbeitsplatz versetzt

werde. Sie habe zugestimmt, obwohl die Arbeitstische noch höher als in der

Wäscherei und die zu polierenden Teile für eine kleine Frau wie sie zu schwer

gewesen seien. Die Person, die ihre Arbeit in der Wäscherei hätte übernehmen

sollen, habe das nicht gewollt. Sie habe dieser vorgeschlagen, dass sie beide

die neue Arbeit ausprobieren und mit dem Chef reden würden, falls es nicht ginge.

Ein oder zwei Tage später habe ihr der Betriebsleiter zu Unrecht vorgeworfen,

dass sie sich gegen den Arbeitsplatzwechsel stelle und man ihr deshalb nicht

mehr vertraue. Zudem habe er ihr gesagt, er glaube sowieso nicht, dass sie die

neue Arbeit erledigen könne. Sie habe dann genug gehabt und mitgeteilt, dass die

schriftliche Kündigung nach wie vor gültig sei und sie die Firma definitiv

verlassen werde. Mit E-Mail vom 25. Februar 2018 (s. unter BB-Nr. 6) ergänzte

sie, die Arbeitgeberin habe sie wohl loswerden wollen, nachdem sie die

Sicherheitsdatenblätter sowie eine Suva-Kontrolle verlangt habe. Das würde

erklären, warum man ihr kurz darauf eine Arbeit zugewiesen habe, die man ihr gar

nicht zugetraut habe.

Die Arbeitgeberin erklärte am 19. März

2018.

gegenüber der Beschwerdegegnerin (Sammelurkunde ALK-Nr. 7), die

Beschwerdeführerin sei während der letzten anderthalb Jahre vor allem im

Bereich Reinigung und Handling der Teile tätig gewesen. Dort herrschten wegen

der gekapselten und zwangsentlüfteten Waschanlagen sowie der Be- und

Entlüftungsanlage keine gesundheitsbedenklichen Bedingungen. Eine

Atemschutzmaske sei nicht erforderlich, stehe den Mitarbeitern aber zur

Verfügung. Man respektiere die Vorgaben in den Sicherheitsdatenblättern der

verwendeten Chemikalien. Handschuhe und Schutzbrillen seien vorhanden, wobei

mangels Spritzgefahr keine Schutzbrillenpflicht bestehe. Zu Beginn sei das

Ultraschallbad nicht richtig eingestellt gewesen. Vor ca. neun Monaten habe man

dies korrigiert, so dass Verbrennungen nun ausgeschlossen seien. Die

grundlegenden ergonomischen Anforderungen seien in den letzten neun Monaten

erfüllt worden, bezüglich der Körpergrösse der Beschwerdeführerin gebe es keine

Probleme. Man habe mehrfach Gespräche geführt und sei aktiv an der Umsetzung

gewesen, z.B. seien freiwillig Schutzmasken bereitgestellt worden. Um die

Beschwerdeführerin zum Bleiben zu bewegen, habe man ihr einen anderen

Arbeitsplatz angeboten, der aber nicht ganz ihren Bedürfnissen entsprochen

habe. Deshalb habe man die Kündigung akzeptiert. Die Beschwerdeführerin wäre

nicht entlassen worden.

Nachdem die Beschwerdegegnerin ein Arztzeugnis

verlangt hatte, um eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen zu belegen (BB-Nr.

3), erklärte die Beschwerdeführerin am 2. April 2018 (BB-Nr. 4), sie könne kein

solches einreichen, da sie gar nie beim Arzt gewesen sei. Sie habe vorsorglich gekündigt,

um einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch die Arbeit vorzubeugen. Die

Gründe für ihre Bedenken (Arbeit mit gefährlichen Flüssigkeiten ohne genügenden

Schutz, Kopfschmerzen und Schwindelgefühle, unfallgefährlicher Kinderschemel

etc.) habe sie schriftlich und mit Fotos dargelegt. Über viele Monate habe sie

sich erfolglos um eine Verbesserung der Arbeitssicherheit bemüht.

3.1.3

In ihrer Einsprache vom 2. Mai

2018.

(BB-Nr. 6) ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe das

Arbeitsverhältnis weder wegen Spannungen mit den Vorgesetzten noch leichtfertig

aufgegeben. Die Anlagen seien später keineswegs so eingestellt worden, dass sie

ungefährlich zu bedienen gewesen wären. Die Firma habe ausser der Abgabe einer Filtermaske

bis zu ihrem letzten Arbeitstag nichts unternommen, um eine sichere Bedienung

der Anlagen zu gewährleisten, obwohl ihr dies mehrmals in Aussicht gestellt

worden sei. Das Tragen einer Atemschutzmaske sei durch eine Richtlinie der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zeitlich eingeschränkt. Der

nach ihrer zweiten Verbrennung zur Verfügung gestellte Schemel entspreche

bestimmt nicht den Suva-Normen, weshalb sie darauf verzichtet habe. Die von ihr

wiederholt vorgeschlagenen Massnahmen wären einfach und kostengünstig umzusetzen

gewesen. Die ohnehin zu schwache Lüftung sei zwei Monate total ausgefallen,

aber trotz des unerträglichen Geruchs und der Feuchtigkeit habe sie das Fenster

nicht öffnen dürfen. Aus den Warnmeldungen und Sicherheitsdatenblätter zu den

Flüssigkeiten gehe hervor, dass Schutzhandschuhe, Schutzbekleidung, Augenschutz

und Gesichtsschutz zu tragen seien. Wenn sie nach Eintreten der ersten

Beschwerden den Arzt aufgesucht hätte, wäre sie mit Sicherheit arbeitsunfähig

geschrieben und mindestens ein Jahr früher arbeitslos geworden.

3.1.4

Die Beschwerdegegnerin sandte die

Unterlagen der Beschwerdeführerin einschliesslich Fotografien am 17. Juli 2018

an das Arbeitsinspektorat beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn. Dieses leitete die Unterlagen an die Suva weiter (Sammelurkunde

ALK-Nr. 5).

Am 24. Juli 2018 nahm die Suva bei der

Arbeitgeberin eine Kontrolle vor (Sammelurkunde ALK-Nr. 6). Diese ergab keine

offensichtlichen Mängel an Maschinen und Einrichtungen. Die Reinigungsarbeiten

in der Wäscherei würden in einer belüfteten Kapelle durchgeführt. Die Arbeitgeberin

rüste die Räume bis spätestens Ende November 2018 mit einer neuen Abluftanlage

aus.

3.1.5

Frau C.___ führte im Schreiben

vom 27. August 2018 (Sammelurkunde BB-Nr. 11), das die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin eingereicht hatte, aus, sie sei seit dem 4. April 2016 bei

der Arbeitgeberin. Jeden Tag sei sie zur Beschwerdeführerin in die Waschküche

gegangen, um mit gefährlichen Flüssigkeiten Teile zu waschen. Über ihren Ultraschallbädern

habe es überhaupt keinen Luftabzug gehabt. Sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin

(ungenügende Arbeitssicherheit, mehrere Diskussionen mit verschiedenen

Vorgesetzten und vergebliche Verbesserungsvorschläge, zeitweise defekte Lüftung

mit gleichzeitigem Verbot die Fenster zu öffnen etc.) entsprächen der Wahrheit.

Was die Gespräche mit den Vorgesetzten nach der Kündigung angehe, so habe ihr

die Beschwerdeführerin jeweils direkt danach den Inhalt genauso erzählt, wie

sie es der Beschwerdegegnerin geschrieben habe. Gegen den vorgeschlagenen

Stellenwechsel habe sich nicht die Beschwerdeführerin aufgelehnt, sondern die

andere Mitarbeiterin. Die Aussage der Arbeitgeberin, nach neun Monaten seien alle

Anlagen so eingestellt worden, dass sie gefahrlos hätten bedient werden können,

stimme nicht. Während der Anwesenheit der Beschwerdeführerin habe die Arbeitgeberin

ausser der Abgabe der Filtermasken überhaupt nichts unternommen, um die Sicherheit

in der Waschküche zu verbessern. Erst einige Zeit nach dem Abgang der

Beschwerdeführerin seien Verbesserungen vorgenommen worden, wie weniger

aggressive Flüssigkeiten, Schutzbrillen und Sicherheitsschuhe sowie ein minimaler

Spritzschutz.

Herr D.___ gab im Schreiben vom 28.

August 2018 (Sammelurkunde BB-Nr. 12) an, er habe bei der Arbeitgeberin per

Ende März 2017 gekündigt, weshalb er sich zum Zeitraum von August 2016 bis März

2017.

äussern könne. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Arbeitssicherheit

in der Waschküche (Einatmen der Dämpfe, viel zu schwache Lüftung etc.) entsprächen

der Wahrheit. Sie habe auch sehr oft über bisher nicht gewohnte Kopfschmerzen

geklagt. Weiter könne er bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die

ungenügende Arbeitssicherheit mit den Vorgesetzten besprochen habe. Bis zu seinem

Ausscheiden aus der Firma seien keine Verbesserungen (z.B. Anpassung der

Arbeitshöhe an die Körpergrösse oder Verbesserung der Lüftung) vorgenommen

worden. Weiter treffe es zu, dass der Firmeneigentümer die Beschwerdeführerin während

des wochenlangen Totalausfalls der Lüftung im Spätsommer 2016 angewiesen habe,

die Fenster wieder zu schliessen und nicht mehr zu öffnen. Zu diesem Zeitpunkt sei

er in der Waschküche gewesen und Zeuge der Situation geworden.

Frau E.___ erklärte im Schreiben vom 30.

August 2018 (Sammelurkunde BB-Nr. 12), sie sei von Februar 2017 bis Ende Januar

2018.

bei der Arbeitgeberin angestellt und ab März 2017 zusammen mit der

Beschwerdeführerin in der Waschküche tätig gewesen. Sie hätten dieselbe Arbeit

erledigt. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ungenügenden

Arbeitssicherheit (zu schwache Lüftung, die Abgabe von Staubmasken und Einweghandschuhe

anstatt der vorgeschriebenen Schutzausrüstung etc.) träfen zu. Schon ab den

ersten Tagen in der Waschküche habe sie wegen der Dämpfe fast täglich

Kopfschmerzen, oft Schwindelgefühle, ein Brennen in Luftröhre resp. Hals sowie

Hautausschläge im unteren Teil von Gesicht und Hals bekommen. Solche Beschwerden

habe sie vorher nicht gehabt. Wegen der nicht angepassten Arbeitshöhe habe sie einen

Unfall erlitten, dies am gleichen Ort, wo sich die Beschwerdeführerin am

Unterarm eine starke Verbrennung zugezogen habe; die gefährliche Flüssigkeit habe

sich über ihren rechten Arm ergossen, weil sie mit ihrem Arbeitskittel unter

den Achseln hängen geblieben sei. Zudem seien ihr mehrmals kochende

Flüssigkeiten aus dem Ultraschallbad ins Gesicht gespritzt, weil der vorgeschriebene

Gesichts- und Augenschutz sowie ein passender Spritzschutz gefehlt hätten und sie

auf Grund der Arbeitshöhe mit dem Kopf zu nah an der kochenden Flüssigkeit habe

arbeiten müssen. Deswegen hätten sie auch die giftigen Dämpfe einatmen müssen. Die

Nachfolgerin der Beschwerdeführerin habe übrigens einen Spritzer in die Augen

bekommen. Sie hätten mehrmals mit den Vorgesetzten (persönlich sei sie bei den

Gesprächen mit den Herren […] dabei gewesen) über die Arbeitssicherheit

diskutiert und einfache Lösungen wie eine bessere Lüftung oder kürzere

Tischbeine vorgeschlagen. Man habe jeweils Verständnis geäussert, aber nie

etwas verbessert. Bis zu ihrem Abgang Ende Januar 2018 seien lediglich die sehr

schweren Filterschutzmasken abgegeben worden, mit denen sie fast keine Luft bekommen

habe. Bei den Gesprächen, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Kündigung mit

den Vorgesetzten geführt habe, sei sie nicht zugegen gewesen. Die

Beschwerdeführerin habe ihr aber jeweils direkt danach den Inhalt genauso

erzählt, wie sie es der Beschwerdegegnerin geschrieben habe. Sie könne auch

bezeugen, dass sich nicht die Beschwerdeführerin gegen den vorgeschlagenen Stellenwechsel

aufgelehnt habe, sondern die andere Mitarbeiterin.

3.1.6

Die Arbeitgeberin hielt im

Schreiben vom 28. September 2018 (Sammelurkunde ALK-Nr. 8) fest, die

Beschwerdeführerin sei bei Beginn ihrer Tätigkeit von den Vorgesetzten über die

Sicherheit instruiert worden. Auf ihre Anliegen bezüglich Wohlbefinden und Arbeitssicherheit

habe man laufend reagiert. Der Wärmeerzeuger des Ultraschallbades sei bereits während

der Anstellung der Beschwerdeführerin auf 50 Grad isoliert worden, um weitere

Verbrennungen auszuschliessen. Nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin habe

man für den ganzen Betrieb eine Person bestimmt, welche die Sicherheit überwache

und etwaige Unfälle intern protokolliere. Zusätzlich habe man eine

Schutzbrillenpflicht eingeführt, obwohl dies auf Grund der Chemikalien nicht

explizit nötig gewesen wäre. Zum Wohlbefinden der Mitarbeiter werde in Kürze

noch eine zusätzliche Lüftung eingebaut. Der Zustand des Betriebes und die

Arbeitssituation seien in der Zeitspanne, als die Beschwerdeführerin bei ihnen gearbeitet

habe, gleich gewesen wie zum Zeitpunkt der Suva-Kontrolle, also bis auf den

fehlenden Sicherheitsbeauftragten und die freiwilligen zusätzlichen Anpassungen

ohne Beanstandung. Gemäss Suva hätten in diesem Bereich keine gesundheitsbedenklichen

Bedingungen geherrscht. Dafür sorgten gekapselte und zwangsentlüftete Waschanlagen

sowie eine Be- und Entlüftungsanlage. Eine Atemschutzmaske sei deshalb nicht erforderlich,

da es sich auch nicht um gesundheitsbedenkliche Chemikalien handle. Den

Mitarbeitern, die dies wünschten, stehe eine solche Maske zur Verfügung. Die

Vorgaben der Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Chemikalien würden respektiert.

Handschuhe und Schutzbrillen stünden zur Verfügung. Auch die ergonomischen

Bedingungen seien erfüllt.

3.2

In der Beschwerdeschrift nebst

Ergänzung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Stellung wegen der

permanenten Gefährdung ihrer Gesundheit aufgegeben. Die drei schriftlichen

Zeugenaussagen bestätigten ihre Darstellung, dass die Arbeitssicherheit

ungenügend gewesen sei, sie sich erfolglos um eine Verbesserung bemüht habe und

die Situation in der Waschküche erst ein paar Wochen nach ihrem Weggang,

frühestens im Februar 2018, geändert habe. Die Suva-Kontrolle sei daher nicht

relevant (A.S. 9). Die neue Lüftung sei nun im November 2018 installiert

worden, was sicher nicht grundlos geschehen sei (A.S. 15).

In ihrer Replik bringt die

Beschwerdeführerin vor, sie sei bei der Versetzung in die Waschküche nicht über

die Sicherheit instruiert worden. Zudem habe die Arbeitgeberin nach den

Gesprächen zur Sicherheit ihre Versprechungen nicht umgesetzt. Die

Suva-Kontrolle sei acht Monate nach ihrem letzten Arbeitstag erfolgt. Die

Situation habe sich dann anders präsentiert als zu ihrer Zeit, denn es seien

einige Verbesserungen vorgenommen worden (Abgabe der Schutzbrillen mit

Tragepflicht, Einsetzung eines Sicherheitsbeauftragten, Ersatz der Lüftung und

Auflage der Sicherheitsblätter). Ihr sei rätselhaft, wie die Suva die

Arbeitshöhe als problemlos einstufen könne, wenn sie entweder mit auf

Schulterhöhe ausgestreckten Armen oder auf einem viel zu kleinen Plastikschemel

habe stehen müssen (A.S. 33). Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin seien

die verwendeten Chemikalien durchaus gesundheitsbedenklich gewesen, sie

verweise auf das als Beispiel beigelegte Sicherheitsblatt (s. BB-Nr. 16). Die

zwingenden Schutzmassnahmen seien unterblieben; Augenschutz und

Sicherheitshandschuhe hätten gefehlt, und sie habe wegen der zu schwachen und

einmal sogar ausgefallenen Lüftung dauernd die Dämpfe einatmen müssen. Die

Suva-Empfehlung, eine Filtermaske maximal drei Stunden am Stück zu tragen, sei

nie mit ihr thematisiert worden (A.S. 34).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin kündigte

ihre Anstellung bei der Arbeitgeberin, obwohl sie in diesem Moment noch keinen

Arbeitsvertrag für eine andere Stelle besass, und war sodann nach Ablauf der

Kündigungsfrist arbeitslos. Sie beruft sich indes darauf, der weitere Verbleib

am Arbeitsplatz habe ihr nicht zugemutet werden können, da die

Sicherheitsvorkehrungen unzureichend gewesen seien und eine Gefahr für ihre

Gesundheit bestanden habe.

3.3.2

Eine Unzumutbarkeit des

Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen ist durch ein eindeutiges

ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) zu

belegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238). Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar in

ihren Eingaben diverse gesundheitliche Beschwerden, welche sie auf schädliche

Einflüsse an ihrem Arbeitsplatz zurückführt. Sie räumt aber ausdrücklich ein,

dass sie nie einen Arzt aufgesucht habe und deshalb kein Arztzeugnis vorweisen

könne (die Angaben der früheren Arbeitskollegen, wonach die Beschwerdeführerin

resp. sie selber unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten hätten, vermögen

ein solches Zeugnis nicht zu ersetzen, da dadurch weder die Ursache der Beschwerden

noch eine relevante Gesundheitsgefährdung belegt wird). Die Beschreibung der

Beschwerden durch die Beschwerdeführerin steht nicht im Einklang mit ihrem

Verhalten. Bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen wäre es naheliegend, ärztliche

Hilfe in Anspruch zu nehmen. Indem die Beschwerdeführerin dies unterliess, entsteht

der Eindruck, ihre Beschwerden seien weit weniger gravierend gewesen als

behauptet wird. Diese Einschätzung muss umso mehr gelten, als die

Beschwerdeführerin ab August 2016 trotz der angeblich unzumutbaren Zustände

rund 15 Monate in der Wäscherei arbeitete, bevor sie sich zur Kündigung

entschloss; sie macht dabei nicht geltend, sie habe sich in diesem Zeitraum

vergeblich nach einer anderen Arbeit umgesehen und sei deshalb so lange bei der

Arbeitgeberin geblieben. Zudem fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin nie

an das kantonale Arbeitsinspektorat oder die Suva gewandt hat, obwohl sie ihre

Vorgesetzten ständig vertröstet haben sollen. Sie kann überdies auch keine

Notizen über die Gespräche mit ihren Vorgesetzten vorweisen.

Die Arbeitgeberin widerspricht der Darstellung

der Beschwerdeführerin in zwei Schreiben an die Beschwerdegegnerin und hält

fest, der Arbeitslatz in der Wäscherei sei sicher gewesen. Man mag einwenden,

die Arbeitgeberin habe kein Interesse daran, ungenügende

Sicherheitsvorkehrungen zuzugeben. Ihre Ausführungen wirken jedoch glaubhaft,

indem sie nicht einfach pauschal jeden Verbesserungsbedarf abstreitet, sondern

differenziert auf die Vorwürfe der Beschwerdeführerin eingeht und u.a. einräumt,

das Ultraschallbad sei anfänglich zu heiss eingestellt worden. Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen der

Arbeitgeberin auch anerkennt, z.B. dass Handschuhe und Atemschutzmasken zur

Verfügung standen. Vor allem aber ergab die Kontrolle der Suva vom 24. Juli

2018, welche auch die Wäscherei einschloss (s. Feststellung 6 im Bericht,

Sammelurkunde ALK-Nr. 6), dass keine offensichtlichen Sicherheitsmängel

vorlagen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, da zwischen ihrem Ausscheiden bei

der Arbeitgeberin und dieser Kontrolle verschiedene Verbesserungen eingeführt

worden seien, würden die Feststellungen der Suva nichts über die Verhältnisse

während ihrer Anstellung aussagen. Dies ist jedoch nicht stichhaltig. So rügte

die Beschwerdeführerin namentlich die zu schwache Lüftung. Die vorgesehene neue

Lüftung war beim Besuch der Suva aber noch nicht eingebaut worden, d.h. der

Kontrolleur fand die gleiche Situation vor, in der die Beschwerdeführerin

gearbeitet hatte, und sah keinen Grund für Beanstandungen. Die Arbeitgeberin

wiederum erklärte, sie habe nach dem Abgang der Beschwerdeführerin als neue

Sicherheitsmassnahme einzig die Schutzbrillenpflicht eingeführt (wobei solche

Brillen bereits zuvor vorhanden waren, weshalb der Hinweis der

Beschwerdeführerin auf den entsprechenden Vermerk im Sicherheitsdatenblatt der

Chemikalie «[...]» unbehelflich ist). Aus den schriftlichen Aussagen der

früheren Arbeitskollegen lässt sich nichts anderes ableiten: Herr D.___ schied

bereits vor der Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin aus und Frau E.___ kurz

danach; Frau C.___ wiederum sprach lediglich unbestimmt davon, dass die

Verbesserungen erst einige Zeit nach dem Austritt der Beschwerdeführerin

vorgenommen worden seien. Im Übrigen waren der Suva die Aussagen und

Arbeitsplatzfotografien der Beschwerdeführerin bekannt. Die Suva sah indes

keinen Anlass, sich dazu zu äussern.

Soweit die früheren Arbeitskollegen die

Aussagen der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigen, sind sie nicht

geeignet, ernsthafte Zweifel an den Angaben der Arbeitgeberin und den

Feststellungen der Suva zu erwecken. Die fraglichen drei Schreiben sind augenscheinlich

von der Beschwerdeführerin (resp. einer von ihr beigezogenen Person) verfasst

worden, stimmen sie doch in der Gestaltung untereinander sowie mit den zeitgleichen

Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27. und 30. August 2018 überein (s. BB-Nrn.

11.

+ 12). Dies nährt den Verdacht, die schriftlichen Aussagen seien den

Arbeitskollegen fertig vorgelegt und von diesen aus Gefälligkeit unterzeichnet

worden.

3.3.3

Vor diesem Hintergrund ist nicht

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass die Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz der

Beschwerdeführerin unzureichend waren und eine Gefahr für ihre Gesundheit

bestand. Damit wäre es ihr zumutbar gewesen, an ihrem Arbeitsplatz in der

Wäscherei zu bleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte (ob die neue

Arbeit, welche die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zuweisen wollte,

zumutbar gewesen wäre, kann daher offen bleiben). Indem die Beschwerdeführerin

ihre Anstellung trotzdem ohne Anschlusslösung kündigte, hat sie ihre

Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, weshalb die Beschwerdegegnerin sie

grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

3.4

3.4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

• mittelschweres Verschulden: 16 – 30

Tage

• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle

ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a

AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten der Beschwerdeführerin im Bereich des mittelschweren Verschuldens

ein und wich dabei von der Vorgabe in der AVIV ab, beim Verzicht auf eine

zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeit sei von einem schweren

Verschulden auszugehen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dabei

zutreffend, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zwar zumutbar, aber

doch nicht optimal war. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das

Gericht hat somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin

einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann