VSBES.2018.252
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
10. Mai 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Mai 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. September 2018)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 4. April
2018 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab
1. Januar 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 33 Tage in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 5). Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 6) hiess die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. September 2018 teilweise gut, indem
sie die Einstelldauer auf 26 Tage reduzierte (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2. Die Beschwerdeführerin erhebt
am 11. Oktober 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6), welche sie innert der gesetzten
Frist am 29. Oktober 2018 begründet und mit folgendem Rechtsbegehren versieht (A.S. 9):
Ich beantrage, die
Beschwerde gutzuheissen und die verfügten 26 Einstelltage wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufzuheben.
Die Beschwerdebegründung wird am 5. Dezember
2018 ergänzt (A.S. 15).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 folgende Anträge (A.S. 18
ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik
vom 10. Januar 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 33 f.), während die
Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2019 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 36).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus
den Akten nicht ersichtlich. Bei 26 streitigen Anspruchstagen müsste das
Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'153.84
betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR
832.
]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin
des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst
hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr
das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs.
1.
lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02). Unzumutbar ist eine Arbeit u.a.
dann, wenn sie dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist
(Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Dabei wird die Zumutbarkeit zum Verbleiben
strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124
V 234 E. 4b/bb S. 238).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin war seit
dem 4. April 2016 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als
Fachmitarbeiterin im Bereich Montage / Roulage angestellt (Akten der
Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Sie kündigte dieses Arbeitsverhältnis am
30.
Oktober 2017 per 31. Dezember 2017 (ALK-Nr. 3), wobei in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen
keine Zusicherung einer neuen Anstellung vorlag. Im Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 16. Januar 2018 (ALK-Nr. 1) gab die Beschwerdeführerin
indes als Kündigungsgrund gesundheitliche Bedenken an. Sie habe mit
gefährlichen Flüssigkeiten arbeiten müssen und die Einrichtungen seien ihrer
Körpergrösse nicht angepasst gewesen.
3.1.2
In ihrer Stellungnahme vom 23.
Februar 2018 (BB-Nr. 2), welche diverse Fotografien des Arbeitsplatzes umfasste,
bekräftigte die Beschwerdeführerin, auf Grund der Arbeitsbedingungen habe sie
sich um ihre Gesundheit gesorgt. Ab August 2016 sei sie mit dem Waschen von Uhrwerkteilen
beschäftigt gewesen. Täglich habe sie mit einer Vielzahl von (verdünnten) gefährlichen
Flüssigkeiten hantieren sowie die nicht ungefährlichen und stinkenden Dämpfe
einatmen müssen, dies alles in einem kleinen Raum mit einer viel zu schwachen
Lüftung, die zeitweise gar nicht funktioniert habe. Mehrere gut ausgebildete
Mitarbeiter mit langjähriger Berufserfahrung hätten gesagt, dass sie mit diesen
Flüssigkeiten aufpassen müsse. Im Sommer sei es in der Wäscherei zudem extrem
heiss und feucht geworden, ohne dass sie die Fenster habe öffnen dürfen. Schon
bald habe sie fast täglich unter Kopfschmerzen sowie zeitweise unter Schwindel
gelitten. Sie habe dies gemeldet, aber nur eine gegen Dämpfe untaugliche Staubmaske
erhalten, ausserdem billigste Schutzhandschuhe, die nicht lange dicht geblieben
seien. Die Ultraschallbäder seien für deutlich grössere Mitarbeiter ausgelegt
gewesen; sie habe deshalb mit ausgestreckten Armen auf Schulterhöhe arbeiten müssen,
was sehr starke Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich ausgelöst habe.
Die Vorgesetzten hätten ihre mehrmals vorgebrachte Idee, die Beine des Arbeitstisches
zu kürzen, nicht umgesetzt; sie habe lediglich einen gefährlichen Kinderschemel
aus Plastik erhalten. Wegen der zu hoch platzierten und zeitweise zu heissen
Ultraschallbäder habe sie sich zweimal am linken Unterarm verbrannt. Ihre neue
Arbeitskollegin ab März 2017 habe sich schon bald über Hals- und Kopfschmerzen sowie
zeitweise Schwindelgefühle beklagt. Die auf Nachfrage erhaltene Schutzmaske mit
Filter habe man nicht lange tragen können, da sie schwer und das Atmen
anstrengend gewesen sei. Zudem habe ihre Arbeitskollegin regelmässig einen
starken Hautausschlag an Hals, Gesicht und Armen entwickelt. Der Vorschlag, die
Tische für die Arbeiten ohne die Waschbäder ausserhalb der Wäscherei
aufzustellen, sei trotz Nachhakens nicht umgesetzt worden. Ende April 2017 habe
sie den neuen direkten Vorgesetzten gefragt, ob es denn wirklich nicht möglich
sei, bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen, sonst kündige sie. Er habe eingeräumt,
dass die Lüftung viel zu schwach und die Dämpfe nicht harmlos seien und ihr zugesichert,
dass die notwendigen Anpassungen nach seinen Ferien umgesetzt würden. Leider sei
dieser Vorgesetzte dann nicht mehr für sie zuständig gewesen. Sie habe sich deshalb
Ende Juni / Anfang Juli an den neu eingestellten Betriebsleiter gewandt. Dieser
habe Verbesserungen zugesagt, aber bereits nach einer Woche einen Rückzieher gemacht
und gesagt, dass in der Wäscherei alles in Ordnung sei. Daraufhin habe sie per
31.
Oktober 2017 gekündigt. Der Betriebsleiter und die Assistentin des
Firmeneigentümers hätten sofort gefragt, ob sie die Kündigung zurückziehe, wenn
der Arbeitsplatz angepasst werde. Beim Gespräch vom 3. November 2017 sei dann
auch der Firmeneigentümer dabei gewesen und habe aufgezeigt, was er innert drei
Wochen alles ändern wolle. Sie habe deshalb mündlich zugestimmt, die Kündigung
zurückzuziehen. Nachdem dann eine ganze Woche nichts gemacht worden sei, habe sie
am 10. November 2017 den Betriebsleiter gefragt und zur Antwortet
erhalten, sie habe zu viele Bedenken, in der Schweiz sei alles gut. Als sie die
Sicherheitsdatenblätter der Flüssigkeiten verlangt habe, sei der Betriebsleiter
wütend geworden und habe sich geweigert. Am 14. November 2017 habe er sie informiert,
dass sie zwecks breiterer Ausbildung an einen anderen Arbeitsplatz versetzt
werde. Sie habe zugestimmt, obwohl die Arbeitstische noch höher als in der
Wäscherei und die zu polierenden Teile für eine kleine Frau wie sie zu schwer
gewesen seien. Die Person, die ihre Arbeit in der Wäscherei hätte übernehmen
sollen, habe das nicht gewollt. Sie habe dieser vorgeschlagen, dass sie beide
die neue Arbeit ausprobieren und mit dem Chef reden würden, falls es nicht ginge.
Ein oder zwei Tage später habe ihr der Betriebsleiter zu Unrecht vorgeworfen,
dass sie sich gegen den Arbeitsplatzwechsel stelle und man ihr deshalb nicht
mehr vertraue. Zudem habe er ihr gesagt, er glaube sowieso nicht, dass sie die
neue Arbeit erledigen könne. Sie habe dann genug gehabt und mitgeteilt, dass die
schriftliche Kündigung nach wie vor gültig sei und sie die Firma definitiv
verlassen werde. Mit E-Mail vom 25. Februar 2018 (s. unter BB-Nr. 6) ergänzte
sie, die Arbeitgeberin habe sie wohl loswerden wollen, nachdem sie die
Sicherheitsdatenblätter sowie eine Suva-Kontrolle verlangt habe. Das würde
erklären, warum man ihr kurz darauf eine Arbeit zugewiesen habe, die man ihr gar
nicht zugetraut habe.
Die Arbeitgeberin erklärte am 19. März
2018.
gegenüber der Beschwerdegegnerin (Sammelurkunde ALK-Nr. 7), die
Beschwerdeführerin sei während der letzten anderthalb Jahre vor allem im
Bereich Reinigung und Handling der Teile tätig gewesen. Dort herrschten wegen
der gekapselten und zwangsentlüfteten Waschanlagen sowie der Be- und
Entlüftungsanlage keine gesundheitsbedenklichen Bedingungen. Eine
Atemschutzmaske sei nicht erforderlich, stehe den Mitarbeitern aber zur
Verfügung. Man respektiere die Vorgaben in den Sicherheitsdatenblättern der
verwendeten Chemikalien. Handschuhe und Schutzbrillen seien vorhanden, wobei
mangels Spritzgefahr keine Schutzbrillenpflicht bestehe. Zu Beginn sei das
Ultraschallbad nicht richtig eingestellt gewesen. Vor ca. neun Monaten habe man
dies korrigiert, so dass Verbrennungen nun ausgeschlossen seien. Die
grundlegenden ergonomischen Anforderungen seien in den letzten neun Monaten
erfüllt worden, bezüglich der Körpergrösse der Beschwerdeführerin gebe es keine
Probleme. Man habe mehrfach Gespräche geführt und sei aktiv an der Umsetzung
gewesen, z.B. seien freiwillig Schutzmasken bereitgestellt worden. Um die
Beschwerdeführerin zum Bleiben zu bewegen, habe man ihr einen anderen
Arbeitsplatz angeboten, der aber nicht ganz ihren Bedürfnissen entsprochen
habe. Deshalb habe man die Kündigung akzeptiert. Die Beschwerdeführerin wäre
nicht entlassen worden.
Nachdem die Beschwerdegegnerin ein Arztzeugnis
verlangt hatte, um eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen zu belegen (BB-Nr.
3), erklärte die Beschwerdeführerin am 2. April 2018 (BB-Nr. 4), sie könne kein
solches einreichen, da sie gar nie beim Arzt gewesen sei. Sie habe vorsorglich gekündigt,
um einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch die Arbeit vorzubeugen. Die
Gründe für ihre Bedenken (Arbeit mit gefährlichen Flüssigkeiten ohne genügenden
Schutz, Kopfschmerzen und Schwindelgefühle, unfallgefährlicher Kinderschemel
etc.) habe sie schriftlich und mit Fotos dargelegt. Über viele Monate habe sie
sich erfolglos um eine Verbesserung der Arbeitssicherheit bemüht.
3.1.3
In ihrer Einsprache vom 2. Mai
2018.
(BB-Nr. 6) ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe das
Arbeitsverhältnis weder wegen Spannungen mit den Vorgesetzten noch leichtfertig
aufgegeben. Die Anlagen seien später keineswegs so eingestellt worden, dass sie
ungefährlich zu bedienen gewesen wären. Die Firma habe ausser der Abgabe einer Filtermaske
bis zu ihrem letzten Arbeitstag nichts unternommen, um eine sichere Bedienung
der Anlagen zu gewährleisten, obwohl ihr dies mehrmals in Aussicht gestellt
worden sei. Das Tragen einer Atemschutzmaske sei durch eine Richtlinie der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zeitlich eingeschränkt. Der
nach ihrer zweiten Verbrennung zur Verfügung gestellte Schemel entspreche
bestimmt nicht den Suva-Normen, weshalb sie darauf verzichtet habe. Die von ihr
wiederholt vorgeschlagenen Massnahmen wären einfach und kostengünstig umzusetzen
gewesen. Die ohnehin zu schwache Lüftung sei zwei Monate total ausgefallen,
aber trotz des unerträglichen Geruchs und der Feuchtigkeit habe sie das Fenster
nicht öffnen dürfen. Aus den Warnmeldungen und Sicherheitsdatenblätter zu den
Flüssigkeiten gehe hervor, dass Schutzhandschuhe, Schutzbekleidung, Augenschutz
und Gesichtsschutz zu tragen seien. Wenn sie nach Eintreten der ersten
Beschwerden den Arzt aufgesucht hätte, wäre sie mit Sicherheit arbeitsunfähig
geschrieben und mindestens ein Jahr früher arbeitslos geworden.
3.1.4
Die Beschwerdegegnerin sandte die
Unterlagen der Beschwerdeführerin einschliesslich Fotografien am 17. Juli 2018
an das Arbeitsinspektorat beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn. Dieses leitete die Unterlagen an die Suva weiter (Sammelurkunde
ALK-Nr. 5).
Am 24. Juli 2018 nahm die Suva bei der
Arbeitgeberin eine Kontrolle vor (Sammelurkunde ALK-Nr. 6). Diese ergab keine
offensichtlichen Mängel an Maschinen und Einrichtungen. Die Reinigungsarbeiten
in der Wäscherei würden in einer belüfteten Kapelle durchgeführt. Die Arbeitgeberin
rüste die Räume bis spätestens Ende November 2018 mit einer neuen Abluftanlage
aus.
3.1.5
Frau C.___ führte im Schreiben
vom 27. August 2018 (Sammelurkunde BB-Nr. 11), das die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin eingereicht hatte, aus, sie sei seit dem 4. April 2016 bei
der Arbeitgeberin. Jeden Tag sei sie zur Beschwerdeführerin in die Waschküche
gegangen, um mit gefährlichen Flüssigkeiten Teile zu waschen. Über ihren Ultraschallbädern
habe es überhaupt keinen Luftabzug gehabt. Sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin
(ungenügende Arbeitssicherheit, mehrere Diskussionen mit verschiedenen
Vorgesetzten und vergebliche Verbesserungsvorschläge, zeitweise defekte Lüftung
mit gleichzeitigem Verbot die Fenster zu öffnen etc.) entsprächen der Wahrheit.
Was die Gespräche mit den Vorgesetzten nach der Kündigung angehe, so habe ihr
die Beschwerdeführerin jeweils direkt danach den Inhalt genauso erzählt, wie
sie es der Beschwerdegegnerin geschrieben habe. Gegen den vorgeschlagenen
Stellenwechsel habe sich nicht die Beschwerdeführerin aufgelehnt, sondern die
andere Mitarbeiterin. Die Aussage der Arbeitgeberin, nach neun Monaten seien alle
Anlagen so eingestellt worden, dass sie gefahrlos hätten bedient werden können,
stimme nicht. Während der Anwesenheit der Beschwerdeführerin habe die Arbeitgeberin
ausser der Abgabe der Filtermasken überhaupt nichts unternommen, um die Sicherheit
in der Waschküche zu verbessern. Erst einige Zeit nach dem Abgang der
Beschwerdeführerin seien Verbesserungen vorgenommen worden, wie weniger
aggressive Flüssigkeiten, Schutzbrillen und Sicherheitsschuhe sowie ein minimaler
Spritzschutz.
Herr D.___ gab im Schreiben vom 28.
August 2018 (Sammelurkunde BB-Nr. 12) an, er habe bei der Arbeitgeberin per
Ende März 2017 gekündigt, weshalb er sich zum Zeitraum von August 2016 bis März
2017.
äussern könne. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Arbeitssicherheit
in der Waschküche (Einatmen der Dämpfe, viel zu schwache Lüftung etc.) entsprächen
der Wahrheit. Sie habe auch sehr oft über bisher nicht gewohnte Kopfschmerzen
geklagt. Weiter könne er bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die
ungenügende Arbeitssicherheit mit den Vorgesetzten besprochen habe. Bis zu seinem
Ausscheiden aus der Firma seien keine Verbesserungen (z.B. Anpassung der
Arbeitshöhe an die Körpergrösse oder Verbesserung der Lüftung) vorgenommen
worden. Weiter treffe es zu, dass der Firmeneigentümer die Beschwerdeführerin während
des wochenlangen Totalausfalls der Lüftung im Spätsommer 2016 angewiesen habe,
die Fenster wieder zu schliessen und nicht mehr zu öffnen. Zu diesem Zeitpunkt sei
er in der Waschküche gewesen und Zeuge der Situation geworden.
Frau E.___ erklärte im Schreiben vom 30.
August 2018 (Sammelurkunde BB-Nr. 12), sie sei von Februar 2017 bis Ende Januar
2018.
bei der Arbeitgeberin angestellt und ab März 2017 zusammen mit der
Beschwerdeführerin in der Waschküche tätig gewesen. Sie hätten dieselbe Arbeit
erledigt. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ungenügenden
Arbeitssicherheit (zu schwache Lüftung, die Abgabe von Staubmasken und Einweghandschuhe
anstatt der vorgeschriebenen Schutzausrüstung etc.) träfen zu. Schon ab den
ersten Tagen in der Waschküche habe sie wegen der Dämpfe fast täglich
Kopfschmerzen, oft Schwindelgefühle, ein Brennen in Luftröhre resp. Hals sowie
Hautausschläge im unteren Teil von Gesicht und Hals bekommen. Solche Beschwerden
habe sie vorher nicht gehabt. Wegen der nicht angepassten Arbeitshöhe habe sie einen
Unfall erlitten, dies am gleichen Ort, wo sich die Beschwerdeführerin am
Unterarm eine starke Verbrennung zugezogen habe; die gefährliche Flüssigkeit habe
sich über ihren rechten Arm ergossen, weil sie mit ihrem Arbeitskittel unter
den Achseln hängen geblieben sei. Zudem seien ihr mehrmals kochende
Flüssigkeiten aus dem Ultraschallbad ins Gesicht gespritzt, weil der vorgeschriebene
Gesichts- und Augenschutz sowie ein passender Spritzschutz gefehlt hätten und sie
auf Grund der Arbeitshöhe mit dem Kopf zu nah an der kochenden Flüssigkeit habe
arbeiten müssen. Deswegen hätten sie auch die giftigen Dämpfe einatmen müssen. Die
Nachfolgerin der Beschwerdeführerin habe übrigens einen Spritzer in die Augen
bekommen. Sie hätten mehrmals mit den Vorgesetzten (persönlich sei sie bei den
Gesprächen mit den Herren […] dabei gewesen) über die Arbeitssicherheit
diskutiert und einfache Lösungen wie eine bessere Lüftung oder kürzere
Tischbeine vorgeschlagen. Man habe jeweils Verständnis geäussert, aber nie
etwas verbessert. Bis zu ihrem Abgang Ende Januar 2018 seien lediglich die sehr
schweren Filterschutzmasken abgegeben worden, mit denen sie fast keine Luft bekommen
habe. Bei den Gesprächen, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Kündigung mit
den Vorgesetzten geführt habe, sei sie nicht zugegen gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe ihr aber jeweils direkt danach den Inhalt genauso
erzählt, wie sie es der Beschwerdegegnerin geschrieben habe. Sie könne auch
bezeugen, dass sich nicht die Beschwerdeführerin gegen den vorgeschlagenen Stellenwechsel
aufgelehnt habe, sondern die andere Mitarbeiterin.
3.1.6
Die Arbeitgeberin hielt im
Schreiben vom 28. September 2018 (Sammelurkunde ALK-Nr. 8) fest, die
Beschwerdeführerin sei bei Beginn ihrer Tätigkeit von den Vorgesetzten über die
Sicherheit instruiert worden. Auf ihre Anliegen bezüglich Wohlbefinden und Arbeitssicherheit
habe man laufend reagiert. Der Wärmeerzeuger des Ultraschallbades sei bereits während
der Anstellung der Beschwerdeführerin auf 50 Grad isoliert worden, um weitere
Verbrennungen auszuschliessen. Nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin habe
man für den ganzen Betrieb eine Person bestimmt, welche die Sicherheit überwache
und etwaige Unfälle intern protokolliere. Zusätzlich habe man eine
Schutzbrillenpflicht eingeführt, obwohl dies auf Grund der Chemikalien nicht
explizit nötig gewesen wäre. Zum Wohlbefinden der Mitarbeiter werde in Kürze
noch eine zusätzliche Lüftung eingebaut. Der Zustand des Betriebes und die
Arbeitssituation seien in der Zeitspanne, als die Beschwerdeführerin bei ihnen gearbeitet
habe, gleich gewesen wie zum Zeitpunkt der Suva-Kontrolle, also bis auf den
fehlenden Sicherheitsbeauftragten und die freiwilligen zusätzlichen Anpassungen
ohne Beanstandung. Gemäss Suva hätten in diesem Bereich keine gesundheitsbedenklichen
Bedingungen geherrscht. Dafür sorgten gekapselte und zwangsentlüftete Waschanlagen
sowie eine Be- und Entlüftungsanlage. Eine Atemschutzmaske sei deshalb nicht erforderlich,
da es sich auch nicht um gesundheitsbedenkliche Chemikalien handle. Den
Mitarbeitern, die dies wünschten, stehe eine solche Maske zur Verfügung. Die
Vorgaben der Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Chemikalien würden respektiert.
Handschuhe und Schutzbrillen stünden zur Verfügung. Auch die ergonomischen
Bedingungen seien erfüllt.
3.2
In der Beschwerdeschrift nebst
Ergänzung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Stellung wegen der
permanenten Gefährdung ihrer Gesundheit aufgegeben. Die drei schriftlichen
Zeugenaussagen bestätigten ihre Darstellung, dass die Arbeitssicherheit
ungenügend gewesen sei, sie sich erfolglos um eine Verbesserung bemüht habe und
die Situation in der Waschküche erst ein paar Wochen nach ihrem Weggang,
frühestens im Februar 2018, geändert habe. Die Suva-Kontrolle sei daher nicht
relevant (A.S. 9). Die neue Lüftung sei nun im November 2018 installiert
worden, was sicher nicht grundlos geschehen sei (A.S. 15).
In ihrer Replik bringt die
Beschwerdeführerin vor, sie sei bei der Versetzung in die Waschküche nicht über
die Sicherheit instruiert worden. Zudem habe die Arbeitgeberin nach den
Gesprächen zur Sicherheit ihre Versprechungen nicht umgesetzt. Die
Suva-Kontrolle sei acht Monate nach ihrem letzten Arbeitstag erfolgt. Die
Situation habe sich dann anders präsentiert als zu ihrer Zeit, denn es seien
einige Verbesserungen vorgenommen worden (Abgabe der Schutzbrillen mit
Tragepflicht, Einsetzung eines Sicherheitsbeauftragten, Ersatz der Lüftung und
Auflage der Sicherheitsblätter). Ihr sei rätselhaft, wie die Suva die
Arbeitshöhe als problemlos einstufen könne, wenn sie entweder mit auf
Schulterhöhe ausgestreckten Armen oder auf einem viel zu kleinen Plastikschemel
habe stehen müssen (A.S. 33). Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin seien
die verwendeten Chemikalien durchaus gesundheitsbedenklich gewesen, sie
verweise auf das als Beispiel beigelegte Sicherheitsblatt (s. BB-Nr. 16). Die
zwingenden Schutzmassnahmen seien unterblieben; Augenschutz und
Sicherheitshandschuhe hätten gefehlt, und sie habe wegen der zu schwachen und
einmal sogar ausgefallenen Lüftung dauernd die Dämpfe einatmen müssen. Die
Suva-Empfehlung, eine Filtermaske maximal drei Stunden am Stück zu tragen, sei
nie mit ihr thematisiert worden (A.S. 34).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin kündigte
ihre Anstellung bei der Arbeitgeberin, obwohl sie in diesem Moment noch keinen
Arbeitsvertrag für eine andere Stelle besass, und war sodann nach Ablauf der
Kündigungsfrist arbeitslos. Sie beruft sich indes darauf, der weitere Verbleib
am Arbeitsplatz habe ihr nicht zugemutet werden können, da die
Sicherheitsvorkehrungen unzureichend gewesen seien und eine Gefahr für ihre
Gesundheit bestanden habe.
3.3.2
Eine Unzumutbarkeit des
Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen ist durch ein eindeutiges
ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) zu
belegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238). Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar in
ihren Eingaben diverse gesundheitliche Beschwerden, welche sie auf schädliche
Einflüsse an ihrem Arbeitsplatz zurückführt. Sie räumt aber ausdrücklich ein,
dass sie nie einen Arzt aufgesucht habe und deshalb kein Arztzeugnis vorweisen
könne (die Angaben der früheren Arbeitskollegen, wonach die Beschwerdeführerin
resp. sie selber unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten hätten, vermögen
ein solches Zeugnis nicht zu ersetzen, da dadurch weder die Ursache der Beschwerden
noch eine relevante Gesundheitsgefährdung belegt wird). Die Beschreibung der
Beschwerden durch die Beschwerdeführerin steht nicht im Einklang mit ihrem
Verhalten. Bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen wäre es naheliegend, ärztliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen. Indem die Beschwerdeführerin dies unterliess, entsteht
der Eindruck, ihre Beschwerden seien weit weniger gravierend gewesen als
behauptet wird. Diese Einschätzung muss umso mehr gelten, als die
Beschwerdeführerin ab August 2016 trotz der angeblich unzumutbaren Zustände
rund 15 Monate in der Wäscherei arbeitete, bevor sie sich zur Kündigung
entschloss; sie macht dabei nicht geltend, sie habe sich in diesem Zeitraum
vergeblich nach einer anderen Arbeit umgesehen und sei deshalb so lange bei der
Arbeitgeberin geblieben. Zudem fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin nie
an das kantonale Arbeitsinspektorat oder die Suva gewandt hat, obwohl sie ihre
Vorgesetzten ständig vertröstet haben sollen. Sie kann überdies auch keine
Notizen über die Gespräche mit ihren Vorgesetzten vorweisen.
Die Arbeitgeberin widerspricht der Darstellung
der Beschwerdeführerin in zwei Schreiben an die Beschwerdegegnerin und hält
fest, der Arbeitslatz in der Wäscherei sei sicher gewesen. Man mag einwenden,
die Arbeitgeberin habe kein Interesse daran, ungenügende
Sicherheitsvorkehrungen zuzugeben. Ihre Ausführungen wirken jedoch glaubhaft,
indem sie nicht einfach pauschal jeden Verbesserungsbedarf abstreitet, sondern
differenziert auf die Vorwürfe der Beschwerdeführerin eingeht und u.a. einräumt,
das Ultraschallbad sei anfänglich zu heiss eingestellt worden. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen der
Arbeitgeberin auch anerkennt, z.B. dass Handschuhe und Atemschutzmasken zur
Verfügung standen. Vor allem aber ergab die Kontrolle der Suva vom 24. Juli
2018, welche auch die Wäscherei einschloss (s. Feststellung 6 im Bericht,
Sammelurkunde ALK-Nr. 6), dass keine offensichtlichen Sicherheitsmängel
vorlagen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, da zwischen ihrem Ausscheiden bei
der Arbeitgeberin und dieser Kontrolle verschiedene Verbesserungen eingeführt
worden seien, würden die Feststellungen der Suva nichts über die Verhältnisse
während ihrer Anstellung aussagen. Dies ist jedoch nicht stichhaltig. So rügte
die Beschwerdeführerin namentlich die zu schwache Lüftung. Die vorgesehene neue
Lüftung war beim Besuch der Suva aber noch nicht eingebaut worden, d.h. der
Kontrolleur fand die gleiche Situation vor, in der die Beschwerdeführerin
gearbeitet hatte, und sah keinen Grund für Beanstandungen. Die Arbeitgeberin
wiederum erklärte, sie habe nach dem Abgang der Beschwerdeführerin als neue
Sicherheitsmassnahme einzig die Schutzbrillenpflicht eingeführt (wobei solche
Brillen bereits zuvor vorhanden waren, weshalb der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf den entsprechenden Vermerk im Sicherheitsdatenblatt der
Chemikalie «[...]» unbehelflich ist). Aus den schriftlichen Aussagen der
früheren Arbeitskollegen lässt sich nichts anderes ableiten: Herr D.___ schied
bereits vor der Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin aus und Frau E.___ kurz
danach; Frau C.___ wiederum sprach lediglich unbestimmt davon, dass die
Verbesserungen erst einige Zeit nach dem Austritt der Beschwerdeführerin
vorgenommen worden seien. Im Übrigen waren der Suva die Aussagen und
Arbeitsplatzfotografien der Beschwerdeführerin bekannt. Die Suva sah indes
keinen Anlass, sich dazu zu äussern.
Soweit die früheren Arbeitskollegen die
Aussagen der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigen, sind sie nicht
geeignet, ernsthafte Zweifel an den Angaben der Arbeitgeberin und den
Feststellungen der Suva zu erwecken. Die fraglichen drei Schreiben sind augenscheinlich
von der Beschwerdeführerin (resp. einer von ihr beigezogenen Person) verfasst
worden, stimmen sie doch in der Gestaltung untereinander sowie mit den zeitgleichen
Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27. und 30. August 2018 überein (s. BB-Nrn.
11.
+ 12). Dies nährt den Verdacht, die schriftlichen Aussagen seien den
Arbeitskollegen fertig vorgelegt und von diesen aus Gefälligkeit unterzeichnet
worden.
3.3.3
Vor diesem Hintergrund ist nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass die Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz der
Beschwerdeführerin unzureichend waren und eine Gefahr für ihre Gesundheit
bestand. Damit wäre es ihr zumutbar gewesen, an ihrem Arbeitsplatz in der
Wäscherei zu bleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte (ob die neue
Arbeit, welche die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zuweisen wollte,
zumutbar gewesen wäre, kann daher offen bleiben). Indem die Beschwerdeführerin
ihre Anstellung trotzdem ohne Anschlusslösung kündigte, hat sie ihre
Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, weshalb die Beschwerdegegnerin sie
grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.
3.4
3.4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 – 30
Tage
• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle
ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a
AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten der Beschwerdeführerin im Bereich des mittelschweren Verschuldens
ein und wich dabei von der Vorgabe in der AVIV ab, beim Verzicht auf eine
zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeit sei von einem schweren
Verschulden auszugehen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dabei
zutreffend, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zwar zumutbar, aber
doch nicht optimal war. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das
Gericht hat somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin
einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.5
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann