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Entscheid

VSBES.2018.253

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

29. März 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 23. August 2018

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) ab 1. August 2018 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde angegeben, der

Beschwerdeführer habe sich im Juli 2018 nicht um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 10) wies die

Beschwerdegegnerin am 21. September 2018 ab (AWA-Nr. 2).

2. Der

Beschwerdeführer erhebt am 9. Oktober 2018 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen

Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (Aktenseite / A.S. 3 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Es sei keine

Parteientschädigung zu sprechen.

3.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Januar 2019 an seinem Rechtsbegehren

fest (A.S. 20). Die Beschwerdegegnerin

gibt dazu innert Frist keine Duplik ab (s. A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird bei sieben streitigen

Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen

(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

Die versicherte Person muss sich gezielt

um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung

(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Der Nachweis der Arbeitsbemühungen ist für jede

Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten

auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden

nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen

lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen

(Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a

AVIV).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie

ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 + 30). Die verspätete Einreichung

des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).

2.3

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).

Nach dem Untersuchungsgrundsatz sorgen

der Sozialversicherungsträger resp. der Sozialversicherungsrichter von sich aus

für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer befand sich

ab dem 1. Juli 2017 in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 13). Für

die Kontrollperiode Juli 2018 reichte er bis zum Montag, den 6. August 2018,

keine Arbeitsbemühungen ein. Am 7. August 2018 schickte er seiner

Personalberaterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) eine

E-Mail mit dem Formular «Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen» im Anhang. Danach hatte der Beschwerdeführer am

5.

August 2018 drei Bewerbungen vorgenommen (AWA-Nr. 15 f.). Die

Beschwerdegegnerin gab ihm am 8. August 2018 Gelegenheit, den Grund für die

fehlenden Arbeitsbemühungen anzugeben (AWA-Nr. 8). Der

Beschwerdeführer erwiderte darauf am 20. August 2018, er sei bis zum 1.

August 2018 in den Ferien gewesen. Er habe es so verstanden, dass er nach den

Ferien die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einreichen müsse

(AWA-Nr. 9).

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 23.

August 2018 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

verfügt hatte, erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2018 Einsprache und

brachte vor, er habe bei einem Gespräch auf dem RAV mitgeteilt, dass er sich im

August im Ausland befinde. Ihm sei es, dass man ihn während dieser Ferienzeit von

seinen Arbeitsbemühungen entbunden habe (AWA-Nr. 10).

In seiner Beschwerdeschrift macht der

Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2018 in die Ferien gegangen,

was er seiner RAV-Beraterin mehrmals mitgeteilt habe. Nach der zweiten

Mitteilung habe er bemerkt, dass sich die Beraterin keine Notiz gemacht habe,

denn sie habe so reagiert, als ob sie es zum ersten Mal höre. Sie habe ihm in

den Sitzungen keinen Rahmen für die Arbeitsbemühungen «für / vor den Ferien»

gesetzt. Er habe erklärt, dass er seine Arbeitsbemühungen sofort nach den

Ferien einreichen werde, was er auch getan habe (A.S. 3). Er habe keine

Beweise, aber er könne den Telefonverkehr mit dem RAV vorlegen (A.S. 4).

In der Replik hält der Beschwerdeführer zusammengefasst

fest, er habe keine Unterlagen, die seine Aussage bekräftigten. Er habe mit der

RAV-Beraterin über die Einreichung der Arbeitsbemühungen im Juli 2018

kommuniziert, da er in den Ferien gewesen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass während

der Gespräche beim RAV Notizen gemacht worden wären (A.S. 20).

3.2

Weil der 5. August 2018 ein

Sonntag war, hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen im Juli 2018 spätestens

am nächsten Werktag, d.h. am 6. August 2018, einreichen müssen. Er hat jedoch

das Formular «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen», datiert auf den 5. August 2018, nicht bis am 6. August 2018

abgeschickt, sondern der Personalberaterin erst am folgenden Tag mittels E-Mail

zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat somit die massgebliche Frist

nicht eingehalten, weshalb die im fraglichen Formular aufgelisteten Bewerbungen von vornherein nicht als Arbeitsbemühungen berücksichtigt

werden können. Diese Bewerbungen sind zudem allesamt im August 2018 erfolgt, weshalb

sie für die Kontrollperiode Juli 2018 ohnehin nicht relevant sind. Auf die eine

wie die andere Weise ist davon auszugehen, dass in diesem Monat keinerlei anrechenbare

Arbeitsbemühungen erfolgten.

Der Beschwerdeführer gibt keine

entschuldbaren Gründe für den verspäteten resp. fehlenden Nachweis von

Arbeitsbemühungen an. Im Formular «Angaben der versicherten Person für den

Monat Juli 2018» vom 22. Juli 2018 hielt er fest, er sei vom 25. Juli bis 3.

August 2018 in den Ferien (AWA-Nr. 19), was sich mit dem Eintrag im Beratungsprotokoll

des RAV vom 8. Juni 2018 deckt (s. unter AWA-Nr. 18). Diese «Aussage der

ersten Stunde» (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) hat beweismässig mehr

Gewicht als spätere Erklärungen, in denen von Ferien im August 2018 (Einsprache

vom 11. September 2018, AWA-Nr. 10) resp. bis 6. August 2018 (Protokolleintrag

vom 18. Juli 2018, unter AWA-Nr. 18) die Rede ist. Der Beschwerdeführer hätte

demzufolge im Juli 2018 drei Wochen Zeit gehabt, um sich vor seiner Abreise am

25.

Juli 2018 nach Arbeit umzusehen. Andererseits wäre es ihm nach seiner

Rückkehr am 3. August 2018 möglich gewesen, den Nachweis seiner

Arbeitsbemühungen fristgemäss am 6. August 2018 einzureichen. Dies würde selbst

dann gelten, wenn die Ferien, wie in der Notiz vom 18. Juli 2018 vermerkt, erst

an diesem Tag geendet hätten. Im Übrigen hätte eine rechtzeitige Meldung nichts

an den fehlenden Arbeitsbemühungen im Juli 2018 geändert. Der Beschwerdeführer erklärte

zudem in seiner ersten Stellungnahme vom 20. August 2018, er sei davon

ausgegangen, dass er die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einzureichen

habe (AWA-Nr. 9). Damit bestätigt er, dass ihm seine Pflicht bewusst war, im

Juli 2018 trotz Ferien Arbeit zu suchen und diese Bemühungen innert der

ordentlichen Frist zu belegen (dies korrespondiert auch mit dem Umstand, dass

der Beschwerdeführer das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»

seit Juli 2017 mit einer Ausnahme Monat für Monat fristgerecht eingereicht hatte,

s. A.S. 12). Im Übrigen ergeben sich aus dem Beratungsprotokoll keine Hinweise

darauf, dass der Beschwerdeführer von Arbeitsbemühungen im Juli 2018 befreit

oder ihm eine längere Frist für den Nachweis derselben eingeräumt worden wäre. Die

Frage des Vertrauensschutzes stellt sich daher nicht. Es wird davon abgesehen,

den «Telefonverkehr mit dem RAV» zu edieren, wie es der Beschwerdeführer

offeriert (A.S. 4). Auch wenn bekannt wäre, wann der Beschwerdeführer mit dem

RAV telefoniert hat, so liessen sich daraus keine Schlüsse auf etwaige

Abmachungen ziehen.

Da der Beschwerdeführer für Juli 2018

keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann und dadurch seiner

Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, hat ihn die Beschwerdegegnerin

zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·

leichtes

Verschulden: 1 – 15 Tage

·

mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

·

schweres

Verschulden: 31 – 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die verfügten sieben Einstelltage

bewegen sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Damit hielt sich die

Beschwerdegegnerin an die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals fehlende

Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstelldauer von fünf bis neun

Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.D, in der ab 1. Januar 2017 geltenden

Fassung). Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten Gesichtspunkte gewürdigt.

Einerseits hat sie mildernd berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in

einem Zwischenverdienst befand (s. AWA-Nr. 1). Andererseits verlängerte sie

die Einstelldauer, weil der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2018 bereits

einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, nämlich drei Tage wegen

der zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für November 2017 (AWA-Nr. 14). Das

Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der

Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann