VSBES.2018.253
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
29. März 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 29. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509
Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid
vom 21. September 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 23. August 2018
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) ab 1. August 2018 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde angegeben, der
Beschwerdeführer habe sich im Juli 2018 nicht um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin /
AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 10) wies die
Beschwerdegegnerin am 21. September 2018 ab (AWA-Nr. 2).
2. Der
Beschwerdeführer erhebt am 9. Oktober 2018 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (Aktenseite / A.S. 3 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Es sei keine
Parteientschädigung zu sprechen.
3.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Januar 2019 an seinem Rechtsbegehren
fest (A.S. 20). Die Beschwerdegegnerin
gibt dazu innert Frist keine Duplik ab (s. A.S. 22).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird bei sieben streitigen
Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen
(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
Die versicherte Person muss sich gezielt
um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung
(Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Der Nachweis der Arbeitsbemühungen ist für jede
Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten
auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden
nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen
lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen
(Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a
AVIV).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie
ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 + 30). Die verspätete Einreichung
des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
2.3
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).
Nach dem Untersuchungsgrundsatz sorgen
der Sozialversicherungsträger resp. der Sozialversicherungsrichter von sich aus
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer befand sich
ab dem 1. Juli 2017 in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 13). Für
die Kontrollperiode Juli 2018 reichte er bis zum Montag, den 6. August 2018,
keine Arbeitsbemühungen ein. Am 7. August 2018 schickte er seiner
Personalberaterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) eine
E-Mail mit dem Formular «Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» im Anhang. Danach hatte der Beschwerdeführer am
5.
August 2018 drei Bewerbungen vorgenommen (AWA-Nr. 15 f.). Die
Beschwerdegegnerin gab ihm am 8. August 2018 Gelegenheit, den Grund für die
fehlenden Arbeitsbemühungen anzugeben (AWA-Nr. 8). Der
Beschwerdeführer erwiderte darauf am 20. August 2018, er sei bis zum 1.
August 2018 in den Ferien gewesen. Er habe es so verstanden, dass er nach den
Ferien die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einreichen müsse
(AWA-Nr. 9).
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 23.
August 2018 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
verfügt hatte, erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2018 Einsprache und
brachte vor, er habe bei einem Gespräch auf dem RAV mitgeteilt, dass er sich im
August im Ausland befinde. Ihm sei es, dass man ihn während dieser Ferienzeit von
seinen Arbeitsbemühungen entbunden habe (AWA-Nr. 10).
In seiner Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2018 in die Ferien gegangen,
was er seiner RAV-Beraterin mehrmals mitgeteilt habe. Nach der zweiten
Mitteilung habe er bemerkt, dass sich die Beraterin keine Notiz gemacht habe,
denn sie habe so reagiert, als ob sie es zum ersten Mal höre. Sie habe ihm in
den Sitzungen keinen Rahmen für die Arbeitsbemühungen «für / vor den Ferien»
gesetzt. Er habe erklärt, dass er seine Arbeitsbemühungen sofort nach den
Ferien einreichen werde, was er auch getan habe (A.S. 3). Er habe keine
Beweise, aber er könne den Telefonverkehr mit dem RAV vorlegen (A.S. 4).
In der Replik hält der Beschwerdeführer zusammengefasst
fest, er habe keine Unterlagen, die seine Aussage bekräftigten. Er habe mit der
RAV-Beraterin über die Einreichung der Arbeitsbemühungen im Juli 2018
kommuniziert, da er in den Ferien gewesen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass während
der Gespräche beim RAV Notizen gemacht worden wären (A.S. 20).
3.2
Weil der 5. August 2018 ein
Sonntag war, hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen im Juli 2018 spätestens
am nächsten Werktag, d.h. am 6. August 2018, einreichen müssen. Er hat jedoch
das Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen», datiert auf den 5. August 2018, nicht bis am 6. August 2018
abgeschickt, sondern der Personalberaterin erst am folgenden Tag mittels E-Mail
zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat somit die massgebliche Frist
nicht eingehalten, weshalb die im fraglichen Formular aufgelisteten Bewerbungen von vornherein nicht als Arbeitsbemühungen berücksichtigt
werden können. Diese Bewerbungen sind zudem allesamt im August 2018 erfolgt, weshalb
sie für die Kontrollperiode Juli 2018 ohnehin nicht relevant sind. Auf die eine
wie die andere Weise ist davon auszugehen, dass in diesem Monat keinerlei anrechenbare
Arbeitsbemühungen erfolgten.
Der Beschwerdeführer gibt keine
entschuldbaren Gründe für den verspäteten resp. fehlenden Nachweis von
Arbeitsbemühungen an. Im Formular «Angaben der versicherten Person für den
Monat Juli 2018» vom 22. Juli 2018 hielt er fest, er sei vom 25. Juli bis 3.
August 2018 in den Ferien (AWA-Nr. 19), was sich mit dem Eintrag im Beratungsprotokoll
des RAV vom 8. Juni 2018 deckt (s. unter AWA-Nr. 18). Diese «Aussage der
ersten Stunde» (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) hat beweismässig mehr
Gewicht als spätere Erklärungen, in denen von Ferien im August 2018 (Einsprache
vom 11. September 2018, AWA-Nr. 10) resp. bis 6. August 2018 (Protokolleintrag
vom 18. Juli 2018, unter AWA-Nr. 18) die Rede ist. Der Beschwerdeführer hätte
demzufolge im Juli 2018 drei Wochen Zeit gehabt, um sich vor seiner Abreise am
25.
Juli 2018 nach Arbeit umzusehen. Andererseits wäre es ihm nach seiner
Rückkehr am 3. August 2018 möglich gewesen, den Nachweis seiner
Arbeitsbemühungen fristgemäss am 6. August 2018 einzureichen. Dies würde selbst
dann gelten, wenn die Ferien, wie in der Notiz vom 18. Juli 2018 vermerkt, erst
an diesem Tag geendet hätten. Im Übrigen hätte eine rechtzeitige Meldung nichts
an den fehlenden Arbeitsbemühungen im Juli 2018 geändert. Der Beschwerdeführer erklärte
zudem in seiner ersten Stellungnahme vom 20. August 2018, er sei davon
ausgegangen, dass er die Arbeitsbemühungen bis am 5. August 2018 einzureichen
habe (AWA-Nr. 9). Damit bestätigt er, dass ihm seine Pflicht bewusst war, im
Juli 2018 trotz Ferien Arbeit zu suchen und diese Bemühungen innert der
ordentlichen Frist zu belegen (dies korrespondiert auch mit dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»
seit Juli 2017 mit einer Ausnahme Monat für Monat fristgerecht eingereicht hatte,
s. A.S. 12). Im Übrigen ergeben sich aus dem Beratungsprotokoll keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer von Arbeitsbemühungen im Juli 2018 befreit
oder ihm eine längere Frist für den Nachweis derselben eingeräumt worden wäre. Die
Frage des Vertrauensschutzes stellt sich daher nicht. Es wird davon abgesehen,
den «Telefonverkehr mit dem RAV» zu edieren, wie es der Beschwerdeführer
offeriert (A.S. 4). Auch wenn bekannt wäre, wann der Beschwerdeführer mit dem
RAV telefoniert hat, so liessen sich daraus keine Schlüsse auf etwaige
Abmachungen ziehen.
Da der Beschwerdeführer für Juli 2018
keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann und dadurch seiner
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, hat ihn die Beschwerdegegnerin
zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
·
leichtes
Verschulden: 1 – 15 Tage
·
mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
·
schweres
Verschulden: 31 – 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die verfügten sieben Einstelltage
bewegen sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Damit hielt sich die
Beschwerdegegnerin an die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals fehlende
Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstelldauer von fünf bis neun
Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.D, in der ab 1. Januar 2017 geltenden
Fassung). Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten Gesichtspunkte gewürdigt.
Einerseits hat sie mildernd berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in
einem Zwischenverdienst befand (s. AWA-Nr. 1). Andererseits verlängerte sie
die Einstelldauer, weil der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2018 bereits
einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, nämlich drei Tage wegen
der zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für November 2017 (AWA-Nr. 14). Das
Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann