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Entscheid

VSBES.2018.256

Wegpauschale (KVG)

26. November 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) ist bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die

Krankenversicherung (KVG) versichert.

1.2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2018

(HA [Akten der Helsana] 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie könne sich

nicht an den Kosten der Wegpauschale von CHF 81.00 beteiligen. Da der

gesetzlich vorgeschriebene Beitrag im Rahmen der Bestimmungen der Liste der

Mittel und Gegenstände (MiGel) vergütet worden sei, werde an der

Leistungsabrechnung vom 23. März 2018 festgehalten.

1.3 Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. Juni 2018 (HA 3) Einsprache, wobei als

Einsprache ihr Schreiben, datiert vom 5. Juni 2018 (HA 4), beigelegt war,

welches jedoch nicht handschriftlich unterschrieben war. Hierauf wies die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin mit dem eingeschrieben versandten Schreiben vom 31. Juli

2018 (HA 5) daraufhin, dass die Einsprache aufgrund der fehlenden Unterschrift

nicht rechtsgültig sei und setzte ihr Frist bis zum 31. August 2018, die eigenhändig

unterzeichnete Einsprache einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, falls die

unterschriebene Einsprache nicht innert der genannten Frist bei der

Beschwerdegegnerin eingehe.

1.4 Da die Beschwerdeführerin die

unterzeichnete Einsprache innert der gesetzten Frist nicht einreichte, trat die

Beschwerdegegnerin darauf mit Entscheid vom 17. September 2018 nicht ein (A.S.

[Akten-Seite] 3 ff.).

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. Oktober 2018 ebenfalls ohne eigenhändige

Unterschrift Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche diese

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

weiterleitet.

3. Mit Verfügung vom 17. Oktober

2018 (A.S. 8) setzt der Präsident des Versicherungsgerichts der

Beschwerdeführerin Frist bis 29. Oktober 2018, die Beschwerde zu unterzeichnen

und wieder einzureichen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten

werde.

Am 19. Oktober 2018 reicht die

Beschwerdeführerin ihre Beschwerde unterzeichnet fristgerecht ein.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 24.

Oktober 2018 (A.S. 11 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV muss

die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden

Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Fehlt die Unterschrift, so setzt

der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und

verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten

wird (Abs. 5).

2.

Wie in E. I. 1. hiervor

aufgezeigt, reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr von der

Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bis 31. August 2018 die Einsprache nicht

handschriftlich unterzeichnet ein. Dies ist jedoch gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV

ein Erfordernis für eine rechtsgültig erhobene Einsprache, da nur so die

Identität der mit schriftlicher Eingabe einsprechenden Person festzustellen

ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die

nicht unterzeichnete Einsprache vom 4. bzw. 5. Juni 2018 nicht eintrat.

3.

Ist die einsprechende Person

oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu

handeln, so wird diese auf Gesuch hin wieder hergestellt, sofern sie unter

Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht

und die versäumte Frist nachholt (Art. 41 ATSG).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde

geltend, sie habe den Brief zur Unterschrift erhalten, nachdem sie Mitte August

wieder zuhause gewesen sei. Sie habe den Brief im Trubel der vielen Post

verlegt. Sie habe so viel Termine, Therapien, Arztbesuche, Behördengänge und

akute Krankheitsschübe gehabt, dass sie diese Sache nicht mehr in Erinnerung

gehabt habe. In diesem Zusammenhang stellt sich somit die Frage, ob damit

Gründe im Sinne von Art. 41 ATSG vorliegen, welche eine Fristwiederherstellung

rechtfertigen würden.

3.1

Art. 41 ATSG lässt die

Fristwiederherstellung nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht

("unverschuldeterweise"). Die Hinderung kann auf einen objektiven

oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis,

wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von

ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren

(KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 1998, N 345).

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen

eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht eine reichhaltige

Rechtsprechung. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren

Krankheiten (BGer-Urteil vom 3. September 2007,8C_464/2007; BGE 112 V 255),

bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war

(BGer-Urteil vom 18. April 2006, U 435/05; SVR 1998 UV Nr. 10) oder in engen

Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52), bei Unglücks-

oder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht voraussehbarer

Landesabwesenheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die

objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen

lassen. Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine

Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGer-Urteil vom 12. Januar 2006,

7B.221/2005; BGE 112 V 256).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht

vorliegend nicht geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich

gewesen, die Einsprache unterschrieben fristgerecht einzureichen. Vielmehr

führt sie lediglich an, sie habe dies aufgrund vieler Termine, Arztbesuche und

akuten Krankheitsschüben vergessen. Bereits aufgrund dessen kann nicht von

einem objektiven Hindernis ausgegangen werden, welches es der gesuchstellenden

Person oder der Vertretung verunmöglicht hat, fristgerecht zu handeln, zumal

die Beschwerdeführerin bezüglich der erwähnten Krankheitsschübe keine

Unterlagen eingereicht hat. Somit besteht kein unverschuldetes Ereignis und

damit kein Grund für die Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41

ATSG.

4.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch