VSBES.2018.256
Wegpauschale (KVG)
26. November 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 26. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Versicherungen AG, Recht und Compliance, Postfach, 8081
Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wegpauschale
(KVG) (Nichteintretensentscheid vom 17. September 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) ist bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG) versichert.
1.2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2018
(HA [Akten der Helsana] 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie könne sich
nicht an den Kosten der Wegpauschale von CHF 81.00 beteiligen. Da der
gesetzlich vorgeschriebene Beitrag im Rahmen der Bestimmungen der Liste der
Mittel und Gegenstände (MiGel) vergütet worden sei, werde an der
Leistungsabrechnung vom 23. März 2018 festgehalten.
1.3 Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. Juni 2018 (HA 3) Einsprache, wobei als
Einsprache ihr Schreiben, datiert vom 5. Juni 2018 (HA 4), beigelegt war,
welches jedoch nicht handschriftlich unterschrieben war. Hierauf wies die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin mit dem eingeschrieben versandten Schreiben vom 31. Juli
2018 (HA 5) daraufhin, dass die Einsprache aufgrund der fehlenden Unterschrift
nicht rechtsgültig sei und setzte ihr Frist bis zum 31. August 2018, die eigenhändig
unterzeichnete Einsprache einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, falls die
unterschriebene Einsprache nicht innert der genannten Frist bei der
Beschwerdegegnerin eingehe.
1.4 Da die Beschwerdeführerin die
unterzeichnete Einsprache innert der gesetzten Frist nicht einreichte, trat die
Beschwerdegegnerin darauf mit Entscheid vom 17. September 2018 nicht ein (A.S.
[Akten-Seite] 3 ff.).
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. Oktober 2018 ebenfalls ohne eigenhändige
Unterschrift Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche diese
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
weiterleitet.
3. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2018 (A.S. 8) setzt der Präsident des Versicherungsgerichts der
Beschwerdeführerin Frist bis 29. Oktober 2018, die Beschwerde zu unterzeichnen
und wieder einzureichen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Am 19. Oktober 2018 reicht die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde unterzeichnet fristgerecht ein.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 24.
Oktober 2018 (A.S. 11 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV muss
die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden
Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Fehlt die Unterschrift, so setzt
der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und
verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten
wird (Abs. 5).
2.
Wie in E. I. 1. hiervor
aufgezeigt, reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr von der
Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bis 31. August 2018 die Einsprache nicht
handschriftlich unterzeichnet ein. Dies ist jedoch gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV
ein Erfordernis für eine rechtsgültig erhobene Einsprache, da nur so die
Identität der mit schriftlicher Eingabe einsprechenden Person festzustellen
ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die
nicht unterzeichnete Einsprache vom 4. bzw. 5. Juni 2018 nicht eintrat.
3.
Ist die einsprechende Person
oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu
handeln, so wird diese auf Gesuch hin wieder hergestellt, sofern sie unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Frist nachholt (Art. 41 ATSG).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde
geltend, sie habe den Brief zur Unterschrift erhalten, nachdem sie Mitte August
wieder zuhause gewesen sei. Sie habe den Brief im Trubel der vielen Post
verlegt. Sie habe so viel Termine, Therapien, Arztbesuche, Behördengänge und
akute Krankheitsschübe gehabt, dass sie diese Sache nicht mehr in Erinnerung
gehabt habe. In diesem Zusammenhang stellt sich somit die Frage, ob damit
Gründe im Sinne von Art. 41 ATSG vorliegen, welche eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen würden.
3.1
Art. 41 ATSG lässt die
Fristwiederherstellung nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht
("unverschuldeterweise"). Die Hinderung kann auf einen objektiven
oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis,
wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von
ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren
(KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 1998, N 345).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen
eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht eine reichhaltige
Rechtsprechung. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren
Krankheiten (BGer-Urteil vom 3. September 2007,8C_464/2007; BGE 112 V 255),
bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war
(BGer-Urteil vom 18. April 2006, U 435/05; SVR 1998 UV Nr. 10) oder in engen
Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52), bei Unglücks-
oder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht voraussehbarer
Landesabwesenheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die
objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen
lassen. Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine
Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGer-Urteil vom 12. Januar 2006,
7B.221/2005; BGE 112 V 256).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht
vorliegend nicht geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
gewesen, die Einsprache unterschrieben fristgerecht einzureichen. Vielmehr
führt sie lediglich an, sie habe dies aufgrund vieler Termine, Arztbesuche und
akuten Krankheitsschüben vergessen. Bereits aufgrund dessen kann nicht von
einem objektiven Hindernis ausgegangen werden, welches es der gesuchstellenden
Person oder der Vertretung verunmöglicht hat, fristgerecht zu handeln, zumal
die Beschwerdeführerin bezüglich der erwähnten Krankheitsschübe keine
Unterlagen eingereicht hat. Somit besteht kein unverschuldetes Ereignis und
damit kein Grund für die Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41
ATSG.
4.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch