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Entscheid

VSBES.2018.257

Nichteinreichen der Lohndeklaration 2017

12. Dezember 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 31. August 2015 teilte die

Ausgleichskasse GastroSocial (AK GS), Aarau, der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachstehend Beschwerdegegnerin) mit, dass die auf der beiliegenden

Liste angeführten Betriebsinhaber, die die Bedingungen zum Anschluss an die AK

GS nicht mehr erfüllten, per 1. Januar 2016 zur Beschwerdegegnerin überträten.

Die definitiven Übertritte würden später mit den offiziellen Mutationsmeldungen

bestätigt, was dann am 26. Mai 2016 erfolgte (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr.

15). Auf dieser Liste führte die AK GS auch die Firma A.___ (nachstehend

Beschwerdeführerin), [...]strasse [...], [...], an (AK-Nr. 1).

1.2 In der Folge bat die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015, betreffend die

Filiale in [...] den beigelegten Fragebogen bis 23. November 2015 zu

retournieren, damit diese per 1. Januar 2016 im Mitgliederregister

ordnungsgemäss erfasst werden könne (AK-Nr. 2). Am 7. Dezember 2015 erinnerte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an die noch zu vorzunehmende

Meldung, andernfalls nach Ablauf der Frist eine Zwangserfassung per 31.

Dezember 2015 vorgenommen werde (AK-Nr. 5). Schliesslich machte die

Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2015 die gewünschte Meldung «Kassenübertritt

Filiale [...]» (AK-Nr. 6, S. 2).

1.3 Am 7. Januar 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau mit, dass die

Firma A.___ im Kanton Solothurn eine Zweigniederlassung führe, deren Hauptsitz

per 1. Januar 2015 bei der SVA Aargau angeschlossen sein solle. Sie bat die SVA

Aarau, ihr eine Mutationsmeldung zuzustellen, damit die Zweigniederlassung im

Mitgliederregister erfasst werden könne (AK-Nr. 9). Die SVA Aargau meldete sich

am 15. Januar 2016 schriftlich bei der Beschwerdegegnerin, ohne jedoch dabei Angaben

zu machen (AK-Nr. 11).

1.4 Am 2. Februar 2016 orientierte

die SVA Aargau die Beschwerdegegnerin telefonisch darüber, dass es die Filiale

in [...] nicht mehr gebe (AK-Nr. 12).

1.5 Die Beschwerdegegnerin bat die

SVA Aargau am 3. März 2016, Abklärungen darüber vorzunehmen, ob im Kanton

Solothurn – wie gemeldet – ein Arbeitnehmer beschäftigt werde oder doch nicht

(AK-Nr. 13). Aus der AHV/IV-/Mutationsmeldung der SVA Aargau vom 26. Mai 2016

geht hervor, dass die A.___, [...], per 1. Januar 2015 beigetreten sei (AK-Nr.

15 f.).

2.

2.1 Am 7. Juni 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Filiale [...] per 1.

Januar 2015 im Mitgliederregister erfasst worden sei. Ferner informierte sie

die Beschwerdeführerin darüber, dass die Beiträge an die

Familienausgleichskasse auf der Lohnsumme der in [...] beschäftigten

Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin abzurechnen seien. (…) Die definitive

Differenzabrechnung erfolge aufgrund der Lohndeklaration, die bis am 30. Januar

des Folgejahres eingereicht werden müsse (AK-Nr. 20).

2.2 Ab 28. Juni 2016 bestätigte das

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Solothurn, der Beschwerdeführerin mehrfach

Stellenantritte von Arbeitnehmerinnen mit Einsatzort [...], […]strasse 76» (AK-Nr.

21, 26, 30, 32 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin meldete

der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2016 im Rahmen der «Jahresrechnung 2015» die

Lohnsummen von zwei in [...] tätigen Arbeitnehmern mit einer Lohnsumme von

insgesamt CHF 42'000.00. Als mutmassliche Lohnsumme für das Folgejahr

deklarierte die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 39'600.00 (AK-Nr.

23).

3. Am 31. Januar 2017 gab die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf dem Formular «Jahresrechnung

2016» an, dass die beitragspflichtige Lohnsumme eines Versicherten im Jahr 2016

CHF 43'800.00 betragen habe (AK-Nr. 45).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin forderte

die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 auf, bezüglich der A.___, [...], bis

30. Januar 2018 die Lohndeklaration 2017 zur Abrechnung der Beiträge an die

kantonale Familienausgleichskasse auszufüllen, dieses Dokument zu unterzeichnen

und bis 30. Januar 2018 zurückzusenden, auch wenn keine Löhne ausbezahlt worden

seien (AK-Nr. 73).

4.2 Am 7. Februar 2018 erinnerte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin daran, das Formular «Lohndeklaration»

bis spätestens 27. Februar 2018 vollständig ausgefüllt zurückzusenden, nachdem

sie dieses bis heute nicht erhalten habe. Werde die neue Frist nicht

eingehalten, werde eine gebührenpflichtige Mahnung für CHF 50.00 versandt

(AK-Nr. 74).

4.3 Weil die Beschwerdeführerin die

Lohndeklaration nicht eingereicht habe, erhalte sie – so teilte ihr die

Beschwerdegegnerin am 7. März 2018 mit – die gesetzlich vorgeschriebene,

gebührenpflichtige Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 (AK-Nr. 75).

4.4 Mit Veranlagungsverfügung vom 8.

August 2018 setzte die Beschwerdegegnerin die durch die Beschwerdeführerin pro

2017 auf der Basis einer Lohnsumme von CHF 36'200.00 zu bezahlenden

FAK-Beiträge von CHF 670.60 (470.60, zzgl. Bearbeitungskosten 200.00) fest

(AK-Nr. 77).

4.5 In der Bussenverfügung vom 17.

September 2018 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin

die Lohndeklaration trotz kostenloser Erinnerung vom 7. Februar 2018,

kostenpflichtiger Mahnung vom 7. März 2018 und Veranlagungsverfügung vom 8.

August 2018 nicht eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin werde daher mit

einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 belegt (AK-Nr. 78).

5. Am 15. Oktober 2018 erhebt die

Beschwerdeführerin gegen diese Bussenverfügung Beschwerde an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dabei führt die Beschwerdeführerin

an, die Gesellschaft sei im Jahr 2017 von Solothurn in den Kanton Aargau verlegt

worden, weshalb die SVA-Beiträge auch im Aargau deklariert worden seien. Sie,

die Beschwerdeführerin, gehe davon aus, dass sich diese Bussenverfügung mit der

in der Beilage enthaltene Meldung erübrigt habe (Aktenseite [A.S.] 4).

6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13.

November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 6 f.); dazu lässt sich die Beschwerdeführerin innert der ihr eingeräumten

Frist (A.S. 8) bzw. bis heute nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige

Busse liegt unter dieser Grenze. Die einzelrichterliche Zuständigkeit gilt

zudem auch für Beschwerden gegen Bussenverfügungen nach der AHV-Gesetzgebung (§

54bis Abs. 1 lit. d GO). Die Angelegenheit ist daher durch den

Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

2.1.1

Zur Diskussion steht der Bezug

von Beiträgen für die Familienzulagen und die Lieferung der entsprechenden

Lohndeklaration. Gemäss Art. 23 Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG,

SR 836.2) sind die Art. 87 - 91 anwendbar auf Personen, die in einer in diesen

Bestimmungen umschriebener Weise die Vorschriften des FamZG verletzen. Diese

Bestimmungen verweisen ihrerseits auf die Reglung des Beitragsbezugs in den Art.

14.

ff. AHVG, die somit auch auf die Familienzulagen sinngemäss anwendbar sind

(vgl. auch Art. 25 lit. eter FamZG, in Kraft seit 1. Januar 2018).

2.1.2

Die Beiträge vom Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen

und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu

entrichten. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über (…) das Mahn- und

Veranlagungsverfahren (…) (Art. 14 Abs. 1 und 4 Bundesgesetz über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10).

2.1.3

Die Arbeitgeber haben die von den

Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten

Angaben aufgrund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der

Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie

über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und

machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der

Arbeitnehmer (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG).

2.1.4

Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG

unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagenordnung

des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein

solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen

der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone

können abweichende Regelungen vereinbaren.

Als Zweigniederlassungen gelten

Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine

gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 9

Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV]; SR 836.21).

2.1.5

Die Versicherten und ihre

Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich

mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).

2.1.6

Wer Ordnungs- und

Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder

88.

AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach

vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken belegt.

Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5’000

Franken ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG). Diese Bestimmungen sind, wie

erwähnt, im Bereich der Familienzulagen ebenfalls anwendbar (Art. 23 FamZG; E.

II 2.1.1 hiervor).

2.2

2.2.1

Beitragspflichtige, die innert

der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge

nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu

mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 - 200 Franken aufzuerlegen

(Art. 34a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]; SR

831.

).

Die Abrechnungen der Arbeitgeber

enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die

Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert

30.

Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode

umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3

entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 35

Abs. 1 - 3 AHVV).

2.2.2

Wer die im AHVG und in der AHVV

enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der

Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20

- 200 Franken (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrem Verhalten in schuldhafter Weise Ordnungs- und Kontrollvorschriften

verletzt habe (AK-Nr. 78). In der Beschwerdeantwort führt sie zudem aus, dass die

Beschwerdeführerin nie im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen gewesen

sei. Eine Sitzverlegung im 2017 von [...] in den Kanton [...] habe es nicht

gegeben. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2015 für die Abrechnung der

Beiträge an die Familienausgleichskasse bei ihr (Beschwerdegegnerin)

angeschlossen, und zwar aufgrund der Filiale an der [...]strasse [...] in [...].

Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstünden Zweigniederlassungen der

Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befänden. Die

Beschwerdeführerin habe die verlangte Lohndeklaration 2017 (für die Abrechnung

der Beiträge an die Familienausgleichskasse) trotz kostenloser Mahnung,

kostenpflichtiger Mahnung und Veranlagungsverfügung 2017 nicht fristgerecht

eingereicht. Erst nach Erstellung der Bussenverfügung habe sie, die

Beschwerdegegnerin, am 18. Oktober 2018 eine Kopie der Lohndeklaration 2017

zuhanden der SVA Aargau erhalten. Sie könne jedoch diese Lohndeklaration für

die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse nicht verwenden.

Daher habe sie die Beschwerdeführerin am 12. November 2018 nochmals über die

Situation informiert und diese gebeten, die Lohndeklaration 2017 nachzureichen (A.S.

6.

f.).

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, die Gesellschaft sei im Jahr 2017 von Solothurn in den Kanton

Aargau verlegt worden, weshalb die Lohnmeldung 2017 an die SVA Aargau gemacht

worden sei; damit erübrige sich die Bussenverfügung, seien doch die

entsprechenden Beiträge auch korrekt abgerechnet worden (A.S. 4).

4.

4.1

Wie es sich mit dem Ort des

Hauptsitzes der Beschwerdeführerin ([…], […] bzw. […]; vgl. SHAB-Meldungen)

verhält, hat hier unbeachtlich zu bleiben. So steht nach Lage der vorliegenden

Akten sowie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. II 2.1.3 hiervor)

fest, dass die Beschwerdeführerin für die im Betrieb in [...] beschäftigten

Personen der Beitragspflicht bzw. der Familienzulagenordnung des Kantons

Solothurn untersteht. Das Vorliegen einer davon abweichenden kantonalen

Regelung wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Ferner

entspricht es einer Tatsache, dass im Betrieb ([...]; vgl. AK-Nr. 4, S. 2) der

Beschwerdeführerin in [...] – in Abweichung zur Notiz der Beschwerdegegnerin

vom 2. Februar 2016, wonach es die Filiale in [...] nicht mehr gebe (AK-Nr. 12)

– auch im Jahr 2017 nach Lage der Akten mehrere Personen gearbeitet haben (vgl.

AK-Nr. 40 ff.). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und

2016.

beitragspflichtige Lohnsummen gemeldet hatte; insbesondere war die Meldung

per 2015 an die Filiale der Beschwerdeführerin in [...] adressiert (vgl. AK-Nr.

23, 45).

4.2

Die Beschwerdegegnerin forderte

die Beschwerdeführerin mit Brief vom 1. Dezember 2017 auf, bis 30. Januar

2018.

die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Lohndeklaration 2017

einzureichen (AK-Nr. 73). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin trotz

Mahnungen vom 7. Februar und 7. März 2018 (AK-Nr. 74 f.) sowie selbst nach

Erlass der Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 nicht nach, weshalb ihr die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2018 die nach Art. 91 Abs. 1

AHVG vorgesehene Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegte (AK-Nr. 78). Erst

zusammen mit der Beschwerde vom 15. Oktober 2018 gegen diese Bussenverfügung

hat die Beschwerdeführerin die «Lohnmeldung 2017» vom 16. Februar 2018 an die

SVA Aargau zu den Akten gegeben; wie es sich mit deren Verwertbarkeit – die

Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, diese nicht verwenden zu können (A.S.

7) – verhält, braucht hier nicht weiterverfolgt zu werden, ist doch die Meldung

als verspätet zu qualifizieren. Was die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtfertigung

vorbringt, verfängt nicht. Im Übrigen wären ihr in ausreichendem Mass Zeit und

Gelegenheiten zur Verfügung gestanden, die Sache zu klären. Feststeht indes,

dass sich die Beschwerdeführerin nicht weiter um die behördlichen

Aufforderungen kümmerte und erst intervenierte, als sie die Bussenverfügung

erhalten hatte.

4.3

Die Beschwerdeführerin musste

deshalb mit Folgen rechnen, wie sie in Art. 91 AHVG vorgesehen sind, zumal sie

die Beschwerdegegnerin gehörig in Verzug gesetzt und im Unterlassungsfalle

zumindest auf die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen hingewiesen hatte;

dabei genügt es, wenn die Ausgleichskasse den Pflichtigen zur Erfüllung

auffordert, ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist setzt und ihn auf die Folgen

für den Fall aufmerksam macht, dass er der Aufforderung nicht nachkommt (ZAK

1982.

319 E. 1 m.H.).

4.4

Weil die Beschwerdeführerin die

erforderlichen Angaben für das Festsetzen der Sozialversicherungsbeiträge

innert der ihr letztmals gesetzten Frist bis 27. März 2018 nicht gemacht hat,

verletzt sie die gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 91 AHVG (vgl. E. II

2.

hiervor). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn ihr die Beschwerdegegnerin

hierfür eine Busse im Betrag von CHF 300.00 auferlegt hat.

5.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

6.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger