VSBES.2018.257
Nichteinreichen der Lohndeklaration 2017
12. Dezember 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Nichteinreichen der Lohndeklaration 2017 (Bussenverfügung vom 17.
September 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 31. August 2015 teilte die
Ausgleichskasse GastroSocial (AK GS), Aarau, der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachstehend Beschwerdegegnerin) mit, dass die auf der beiliegenden
Liste angeführten Betriebsinhaber, die die Bedingungen zum Anschluss an die AK
GS nicht mehr erfüllten, per 1. Januar 2016 zur Beschwerdegegnerin überträten.
Die definitiven Übertritte würden später mit den offiziellen Mutationsmeldungen
bestätigt, was dann am 26. Mai 2016 erfolgte (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr.
15). Auf dieser Liste führte die AK GS auch die Firma A.___ (nachstehend
Beschwerdeführerin), [...]strasse [...], [...], an (AK-Nr. 1).
1.2 In der Folge bat die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015, betreffend die
Filiale in [...] den beigelegten Fragebogen bis 23. November 2015 zu
retournieren, damit diese per 1. Januar 2016 im Mitgliederregister
ordnungsgemäss erfasst werden könne (AK-Nr. 2). Am 7. Dezember 2015 erinnerte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an die noch zu vorzunehmende
Meldung, andernfalls nach Ablauf der Frist eine Zwangserfassung per 31.
Dezember 2015 vorgenommen werde (AK-Nr. 5). Schliesslich machte die
Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2015 die gewünschte Meldung «Kassenübertritt
Filiale [...]» (AK-Nr. 6, S. 2).
1.3 Am 7. Januar 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau mit, dass die
Firma A.___ im Kanton Solothurn eine Zweigniederlassung führe, deren Hauptsitz
per 1. Januar 2015 bei der SVA Aargau angeschlossen sein solle. Sie bat die SVA
Aarau, ihr eine Mutationsmeldung zuzustellen, damit die Zweigniederlassung im
Mitgliederregister erfasst werden könne (AK-Nr. 9). Die SVA Aargau meldete sich
am 15. Januar 2016 schriftlich bei der Beschwerdegegnerin, ohne jedoch dabei Angaben
zu machen (AK-Nr. 11).
1.4 Am 2. Februar 2016 orientierte
die SVA Aargau die Beschwerdegegnerin telefonisch darüber, dass es die Filiale
in [...] nicht mehr gebe (AK-Nr. 12).
1.5 Die Beschwerdegegnerin bat die
SVA Aargau am 3. März 2016, Abklärungen darüber vorzunehmen, ob im Kanton
Solothurn – wie gemeldet – ein Arbeitnehmer beschäftigt werde oder doch nicht
(AK-Nr. 13). Aus der AHV/IV-/Mutationsmeldung der SVA Aargau vom 26. Mai 2016
geht hervor, dass die A.___, [...], per 1. Januar 2015 beigetreten sei (AK-Nr.
15 f.).
2.
2.1 Am 7. Juni 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Filiale [...] per 1.
Januar 2015 im Mitgliederregister erfasst worden sei. Ferner informierte sie
die Beschwerdeführerin darüber, dass die Beiträge an die
Familienausgleichskasse auf der Lohnsumme der in [...] beschäftigten
Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin abzurechnen seien. (…) Die definitive
Differenzabrechnung erfolge aufgrund der Lohndeklaration, die bis am 30. Januar
des Folgejahres eingereicht werden müsse (AK-Nr. 20).
2.2 Ab 28. Juni 2016 bestätigte das
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Solothurn, der Beschwerdeführerin mehrfach
Stellenantritte von Arbeitnehmerinnen mit Einsatzort [...], […]strasse 76» (AK-Nr.
21, 26, 30, 32 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin meldete
der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2016 im Rahmen der «Jahresrechnung 2015» die
Lohnsummen von zwei in [...] tätigen Arbeitnehmern mit einer Lohnsumme von
insgesamt CHF 42'000.00. Als mutmassliche Lohnsumme für das Folgejahr
deklarierte die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 39'600.00 (AK-Nr.
23).
3. Am 31. Januar 2017 gab die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf dem Formular «Jahresrechnung
2016» an, dass die beitragspflichtige Lohnsumme eines Versicherten im Jahr 2016
CHF 43'800.00 betragen habe (AK-Nr. 45).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin forderte
die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 auf, bezüglich der A.___, [...], bis
30. Januar 2018 die Lohndeklaration 2017 zur Abrechnung der Beiträge an die
kantonale Familienausgleichskasse auszufüllen, dieses Dokument zu unterzeichnen
und bis 30. Januar 2018 zurückzusenden, auch wenn keine Löhne ausbezahlt worden
seien (AK-Nr. 73).
4.2 Am 7. Februar 2018 erinnerte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin daran, das Formular «Lohndeklaration»
bis spätestens 27. Februar 2018 vollständig ausgefüllt zurückzusenden, nachdem
sie dieses bis heute nicht erhalten habe. Werde die neue Frist nicht
eingehalten, werde eine gebührenpflichtige Mahnung für CHF 50.00 versandt
(AK-Nr. 74).
4.3 Weil die Beschwerdeführerin die
Lohndeklaration nicht eingereicht habe, erhalte sie – so teilte ihr die
Beschwerdegegnerin am 7. März 2018 mit – die gesetzlich vorgeschriebene,
gebührenpflichtige Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 (AK-Nr. 75).
4.4 Mit Veranlagungsverfügung vom 8.
August 2018 setzte die Beschwerdegegnerin die durch die Beschwerdeführerin pro
2017 auf der Basis einer Lohnsumme von CHF 36'200.00 zu bezahlenden
FAK-Beiträge von CHF 670.60 (470.60, zzgl. Bearbeitungskosten 200.00) fest
(AK-Nr. 77).
4.5 In der Bussenverfügung vom 17.
September 2018 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin
die Lohndeklaration trotz kostenloser Erinnerung vom 7. Februar 2018,
kostenpflichtiger Mahnung vom 7. März 2018 und Veranlagungsverfügung vom 8.
August 2018 nicht eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin werde daher mit
einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 belegt (AK-Nr. 78).
5. Am 15. Oktober 2018 erhebt die
Beschwerdeführerin gegen diese Bussenverfügung Beschwerde an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dabei führt die Beschwerdeführerin
an, die Gesellschaft sei im Jahr 2017 von Solothurn in den Kanton Aargau verlegt
worden, weshalb die SVA-Beiträge auch im Aargau deklariert worden seien. Sie,
die Beschwerdeführerin, gehe davon aus, dass sich diese Bussenverfügung mit der
in der Beilage enthaltene Meldung erübrigt habe (Aktenseite [A.S.] 4).
6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13.
November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 6 f.); dazu lässt sich die Beschwerdeführerin innert der ihr eingeräumten
Frist (A.S. 8) bzw. bis heute nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige
Busse liegt unter dieser Grenze. Die einzelrichterliche Zuständigkeit gilt
zudem auch für Beschwerden gegen Bussenverfügungen nach der AHV-Gesetzgebung (§
54bis Abs. 1 lit. d GO). Die Angelegenheit ist daher durch den
Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
2.1.1
Zur Diskussion steht der Bezug
von Beiträgen für die Familienzulagen und die Lieferung der entsprechenden
Lohndeklaration. Gemäss Art. 23 Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG,
SR 836.2) sind die Art. 87 - 91 anwendbar auf Personen, die in einer in diesen
Bestimmungen umschriebener Weise die Vorschriften des FamZG verletzen. Diese
Bestimmungen verweisen ihrerseits auf die Reglung des Beitragsbezugs in den Art.
14.
ff. AHVG, die somit auch auf die Familienzulagen sinngemäss anwendbar sind
(vgl. auch Art. 25 lit. eter FamZG, in Kraft seit 1. Januar 2018).
2.1.2
Die Beiträge vom Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen
und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu
entrichten. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über (…) das Mahn- und
Veranlagungsverfahren (…) (Art. 14 Abs. 1 und 4 Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10).
2.1.3
Die Arbeitgeber haben die von den
Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten
Angaben aufgrund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der
Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie
über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und
machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der
Arbeitnehmer (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG).
2.1.4
Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG
unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagenordnung
des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein
solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen
der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone
können abweichende Regelungen vereinbaren.
Als Zweigniederlassungen gelten
Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine
gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 9
Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV]; SR 836.21).
2.1.5
Die Versicherten und ihre
Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich
mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).
2.1.6
Wer Ordnungs- und
Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder
88.
AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach
vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken belegt.
Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5’000
Franken ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG). Diese Bestimmungen sind, wie
erwähnt, im Bereich der Familienzulagen ebenfalls anwendbar (Art. 23 FamZG; E.
II 2.1.1 hiervor).
2.2
2.2.1
Beitragspflichtige, die innert
der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge
nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu
mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 - 200 Franken aufzuerlegen
(Art. 34a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]; SR
831.
).
Die Abrechnungen der Arbeitgeber
enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die
Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert
30.
Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode
umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3
entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 35
Abs. 1 - 3 AHVV).
2.2.2
Wer die im AHVG und in der AHVV
enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der
Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20
- 200 Franken (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellt
sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem Verhalten in schuldhafter Weise Ordnungs- und Kontrollvorschriften
verletzt habe (AK-Nr. 78). In der Beschwerdeantwort führt sie zudem aus, dass die
Beschwerdeführerin nie im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen gewesen
sei. Eine Sitzverlegung im 2017 von [...] in den Kanton [...] habe es nicht
gegeben. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2015 für die Abrechnung der
Beiträge an die Familienausgleichskasse bei ihr (Beschwerdegegnerin)
angeschlossen, und zwar aufgrund der Filiale an der [...]strasse [...] in [...].
Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstünden Zweigniederlassungen der
Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befänden. Die
Beschwerdeführerin habe die verlangte Lohndeklaration 2017 (für die Abrechnung
der Beiträge an die Familienausgleichskasse) trotz kostenloser Mahnung,
kostenpflichtiger Mahnung und Veranlagungsverfügung 2017 nicht fristgerecht
eingereicht. Erst nach Erstellung der Bussenverfügung habe sie, die
Beschwerdegegnerin, am 18. Oktober 2018 eine Kopie der Lohndeklaration 2017
zuhanden der SVA Aargau erhalten. Sie könne jedoch diese Lohndeklaration für
die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse nicht verwenden.
Daher habe sie die Beschwerdeführerin am 12. November 2018 nochmals über die
Situation informiert und diese gebeten, die Lohndeklaration 2017 nachzureichen (A.S.
6.
f.).
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, die Gesellschaft sei im Jahr 2017 von Solothurn in den Kanton
Aargau verlegt worden, weshalb die Lohnmeldung 2017 an die SVA Aargau gemacht
worden sei; damit erübrige sich die Bussenverfügung, seien doch die
entsprechenden Beiträge auch korrekt abgerechnet worden (A.S. 4).
4.
4.1
Wie es sich mit dem Ort des
Hauptsitzes der Beschwerdeführerin ([…], […] bzw. […]; vgl. SHAB-Meldungen)
verhält, hat hier unbeachtlich zu bleiben. So steht nach Lage der vorliegenden
Akten sowie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. II 2.1.3 hiervor)
fest, dass die Beschwerdeführerin für die im Betrieb in [...] beschäftigten
Personen der Beitragspflicht bzw. der Familienzulagenordnung des Kantons
Solothurn untersteht. Das Vorliegen einer davon abweichenden kantonalen
Regelung wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Ferner
entspricht es einer Tatsache, dass im Betrieb ([...]; vgl. AK-Nr. 4, S. 2) der
Beschwerdeführerin in [...] – in Abweichung zur Notiz der Beschwerdegegnerin
vom 2. Februar 2016, wonach es die Filiale in [...] nicht mehr gebe (AK-Nr. 12)
– auch im Jahr 2017 nach Lage der Akten mehrere Personen gearbeitet haben (vgl.
AK-Nr. 40 ff.). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und
2016.
beitragspflichtige Lohnsummen gemeldet hatte; insbesondere war die Meldung
per 2015 an die Filiale der Beschwerdeführerin in [...] adressiert (vgl. AK-Nr.
23, 45).
4.2
Die Beschwerdegegnerin forderte
die Beschwerdeführerin mit Brief vom 1. Dezember 2017 auf, bis 30. Januar
2018.
die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Lohndeklaration 2017
einzureichen (AK-Nr. 73). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin trotz
Mahnungen vom 7. Februar und 7. März 2018 (AK-Nr. 74 f.) sowie selbst nach
Erlass der Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 nicht nach, weshalb ihr die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2018 die nach Art. 91 Abs. 1
AHVG vorgesehene Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegte (AK-Nr. 78). Erst
zusammen mit der Beschwerde vom 15. Oktober 2018 gegen diese Bussenverfügung
hat die Beschwerdeführerin die «Lohnmeldung 2017» vom 16. Februar 2018 an die
SVA Aargau zu den Akten gegeben; wie es sich mit deren Verwertbarkeit – die
Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, diese nicht verwenden zu können (A.S.
7) – verhält, braucht hier nicht weiterverfolgt zu werden, ist doch die Meldung
als verspätet zu qualifizieren. Was die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtfertigung
vorbringt, verfängt nicht. Im Übrigen wären ihr in ausreichendem Mass Zeit und
Gelegenheiten zur Verfügung gestanden, die Sache zu klären. Feststeht indes,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht weiter um die behördlichen
Aufforderungen kümmerte und erst intervenierte, als sie die Bussenverfügung
erhalten hatte.
4.3
Die Beschwerdeführerin musste
deshalb mit Folgen rechnen, wie sie in Art. 91 AHVG vorgesehen sind, zumal sie
die Beschwerdegegnerin gehörig in Verzug gesetzt und im Unterlassungsfalle
zumindest auf die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen hingewiesen hatte;
dabei genügt es, wenn die Ausgleichskasse den Pflichtigen zur Erfüllung
auffordert, ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist setzt und ihn auf die Folgen
für den Fall aufmerksam macht, dass er der Aufforderung nicht nachkommt (ZAK
1982.
319 E. 1 m.H.).
4.4
Weil die Beschwerdeführerin die
erforderlichen Angaben für das Festsetzen der Sozialversicherungsbeiträge
innert der ihr letztmals gesetzten Frist bis 27. März 2018 nicht gemacht hat,
verletzt sie die gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 91 AHVG (vgl. E. II
2.
hiervor). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn ihr die Beschwerdegegnerin
hierfür eine Busse im Betrag von CHF 300.00 auferlegt hat.
5.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
6.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger