VSBES.2018.258
Unfallversicherung
29. August 2024Deutsch95 min
Schmerzen im Bereich des Ulnokarpalgelenks und eine Bewegungseinschränkung der Schulter
Source so.ch
Urteil vom 29. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherung AG, vertreten durch Advokatin Elisabeth
Ruff Rudin,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. September 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 9.
Januar 2012 (BA [Akten der Basler Versicherung] 1, S. 24) wurde der Basler
Versicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1959, habe am 28. Dezember 2011 ein Unfallereignis
erlitten, als sie beim Überqueren des Zebrastreifens auf Glatteis ausgerutscht
und auf den Arm gefallen sei. Dabei zog sie sich rechts eine Radiusfraktur zu,
welche noch am Unfalltag operiert wurde (BA 1, S. 94). Sodann wurde im Bericht
des B.___ vom 11. September 2012 (BA 2) ein CRPS Typ II mit punktförmigen
Schmerzen im Bereich des Ulnokarpalgelenks und eine Bewegungseinschränkung der Schulter
bei Störung der Schmerzverarbeitung bei Überlastungssituation und
Zukunftsängsten festgestellt. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste mehrere medizinische Abklärungen.
Schliesslich erteilte die
Beschwerdegegnerin der Detektei C.___ GmbH am 10. Juni 2015 den Auftrag, die
Beschwerdeführerin zu observieren (BA 13). Im Überwachungsauftrag wurde
festgehalten, mit der Observation solle festgestellt werden, ob die angegebene
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und/oder die angegebenen Einschränkungen
bestünden. Es sollten sowohl entlastende wie auch belastende Beobachtungen
festgehalten werden. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom
10. Juni 2015 bis 25. Juli 2015 observiert (BA 14). Nach Eingang der Überwachungsmaterialien
legte die Beschwerdegegnerin diese ihrer Vertrauensärztin, Dr. med. D.___,
Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zur Stellungnahme
vor.
Gestützt auf die Überwachungsmaterialien
(BA 14) und das Aktengutachten vom 14. September 2015 von Frau Dr. med. D.___
(BA 16) stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2015 (BA
1, S. 326) die Taggeldleistungen und Heilbehandlungen per 11. Mai 2015 ein und
forderte die seither erbrachten Leistungen zurück, insgesamt CHF 14'083.50 für
Taggelder und CHF 932.80 für Heilbehandlungen. Dagegen sprach sie der
Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.
Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 Einsprache erheben (BA 1, S. 308). Am 2.
Juni 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den
ausgefertigten Einspracheentscheid, betitelt mit «Entwurf», zu. Mit Schreiben
vom 8. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfasser des
Einspracheentscheid-Entwurfs ein Ausstandsbegehren stellen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dieser Entwurf erwecke bei ihr den Anschein der fehlenden
Ergebnisoffenheit resp. der Befangenheit infolge Voreingenommenheit. Daraufhin
erliess die Beschwerdegegnerin am 26. September 2016 eine Verfügung, womit sie
das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abwies. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2016.277
vom 19. März 2018 (BA 1, S. 208) gut, hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 26. September 2016 auf, hiess das Ausstandsgesuch gut und wies die Sache
zurück an die Beschwerdegegnerin.
Schliesslich erliess die
Beschwerdegegnerin am 20. September 2018 einen Einspracheentscheid (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.), worin sie die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 21.
Oktober 2015 gegen die Verfügung vom 24. September 2015 abwies. Weiter hielt
sie darin fest, dass bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung
in einem separaten Verfahren entschieden werde.
Erwägungen
2.
Gegen diesen Entscheid lässt
die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben (A.S. 7 ff.) mit den Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid der Basler
Versicherung AG vom 20. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei gerichtlich festzustellen, dass
für Rückforderungen der Unfallversicherung keine rechtliche Grundlage bestehe,
weshalb von der Geltendmachung solcher Forderungen abzusehen sei.
3.
a) Es sei ein Einkommensvergleich
vorzunehmen und es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die
gesetzlichen Unfallrentenleistungen nach Massgabe einer unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 26 %, die gesetzlichen Heilungskostenleistungen
und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des fachärztlich ausgewiesenen
unfallbedingten Integritätsschadens von mindestens 10 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall der
Beschwerdeführerin betreffend durchzuführen, dies unter Einschluss der
handchirurgischen und neurologischen Fachrichtung inkl. Erstellung eines
Medikamentenspiegels und einer EFL-Abklärung (Beweisthema: genaues Ausmass der
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit).
c)
Subeventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines
handchirurgischen und neurologischen Fachgutachtens inkl. Erstellung eines
Medikamentenspiegels und einer EFL-Abklärung (Beweisthema: genaues Ausmass der verbliebenen
Restarbeitsfähigkeit), zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die
Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei während der Abklärungszeit weiterhin
die ungekürzten Unfalltaggelder und Heilungskosten auszurichten seien.
4.
Den bisher involvierten Gutachtern der
Unfallversicherung (Prof. Dr. med. E.___, Dr. med. F.___, Dr. med. G.___
und Dr. med. H.___) sei die versicherungsmedizinische Beurteilung von Frau Dr. D.___
vom 1. September 2015 sowie die Stellungnahme der I.___ AG zum
Observationsbericht vom 12. Oktober 2015 und die Videoaufnahmen der I.___
AG vom 1. Oktober 2015 zur abschliessenden schriftlichen Stellungnahme zu
unterbreiten (Beweisthema: widersprüchliche vertrauensärztliche Beurteilung
gegenüber den Beurteilungen der Gutachter und Therapeuten sowie Beseitigung
dieser Widersprüche durch Konsensfindung; bis heute von der Beschwerdegegnerin
nicht stattgegebener Beweisantrag im Einspracheverfahren).
5.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
6.
Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV).
7.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 12.
Dezember 2018 (A.S. 39 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
2.
Eventualiter sei eine gerichtliche
Begutachtung durchzuführen.
3.
Subeventualiter sei die Angelegenheit
zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten
und Parteientschädigung) seien der Gegenseite aufzuerlegen.
4.
In der Folge verzichtet die
Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Replik.
5.
Mit Verfügung vom 5. November
2019.
(A.S. 84 ff.) wird bei Dr. med. J.___, Facharzt für Handchirurgie FMH,
Senior Consultant Handchirurgie, K.___, ein handchirurgisches Gerichtsgutachten
veranlasst.
Zudem wird in der Verfügung festgehalten,
das Gericht stelle dem Gutachter die Verfahrensakten inklusive der Vorakten der
Basler Versicherung sowie der Observationsaufnahmen (1 DVD) zu. Dagegen werde
der Observationsbericht der Detektei L.___ AG (Akten-Nr. 14 der Basler
Versicherung) dem Gutachter nicht zugestellt. Dieser Bericht habe bei der
gutachterlichen Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben. Zur Begründung wird
diesbezüglich ausgeführt: «Wie bereits in der Verfügung vom 11. September 2019
festgehalten, enthält der Observationsbericht der Detektei L.___ AG nach
vorläufiger Würdigung der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts subjektive
Wertungen und erscheint insgesamt nicht genügend objektiv abgefasst worden zu
sein. Dieser Bericht wird deshalb dem Gutachter nicht zugestellt.»
6.
Das Gutachten von Dr. med. J.___
ergeht am 30. November 2019 (A.S. 92 ff.).
7.
Mit Stellungnahme vom 27.
Januar 2020 (A.S. 117 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend
vernehmen.
8.
Mit Stellungnahme vom 28.
Februar 2020 (A.S. 126 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls
abschliessend vernehmen und den Antrag stellen, dem Gutachter seien folgende
Ergänzungsfragen zu stellen:
1.
Liegen unfallfremde Beschwerden vor?
Wenn ja, welche?
2.
Sind alle oder ein Teil (welche?) der
Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 28.
Dezember 2011 oder auf eine andere Ursache zurückzuführen?
3.
Sie erwähnen an verschiedenen Stellen im
Gutachten «erhebliche Diskrepanzen» (vgl. Seite 17 des Gutachtens), ohne diese
näher zu begründen. Was verstehen Sie darunter?
4.
Sie erwähnen an verschiedenen Stellen im
Gutachten einen «Verdacht auf Selbstlimitierung und Symptomausweitung» (vgl.
Seite 17 des Gutachtens). Wie lässt sich dieser Verdacht ausschliessen oder
erhärten?
5.
Warum wurde die Begutachtung nicht im K.___
durchgeführt?
6.
Sind Sie bei der M.___ AG angestellt?
Falls ja, erfolgte die vorliegende Begutachtung im Einverständnis mit Ihrer
Arbeitgeberin (M.___ AG)? Falls ja, gestützt auf welche
Einwilligungsgrundlagen?
9.
Mit Verfügung vom 6. März 2020
(A.S. 135) werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer
Parteibefragung sowie die mit Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom
28.
Februar 2020 gestellten Ergänzungsfragen abgewiesen. Als Begründung zur
Abweisung der Ergänzungsfragen wird ausgeführt: «Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen Nr. 1 – 4 werden durch das
Gutachten von Dr. med. J.___ vom 30. November 2019 – nach einer vorläufigen und
unpräjudiziellen Prüfung durch die Instruktionsrichterin – bereits hinreichend
beantwortet. Selbst wenn diese Fragen – wie von der Beschwerdeführerin gerügt –
von Dr. med. J.___ nicht ausdrücklich beantwortet worden sein sollten,
ergeben sich die diesbezüglichen Antworten doch aus dem Kontext des Gutachtens.
Bezüglich der Ergänzungsfragen 5 und 6 ist anzumerken, dass mit Verfügung des
Versicherungsgerichts vom 5. November 2019 Dr. med. J.___ aufgrund seiner
persönlichen fachlichen Qualifikationen als Gutachter bestimmt wurde und nicht
aufgrund seiner Tätigkeit K.___. Dementsprechend spielt es für den Beweiswert
des Gutachtens keine Rolle, ob die Begutachtung im K.___ oder an einem anderen
Ort durchgeführt wurde. Im Übrigen ist Dr. med. J.___ lediglich als Senior
Consultant beim K.___ tätig, woraus sich bereits erhellt, dass er für
Dispositiv
allfällige Gutachten keine Einwilligung des K.___ einzuholen hat. Demnach sind
auch die Ergänzungsfragen Nr. 5 und 6 vorliegend nicht relevant.»
10. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (A.S.
139) stellt die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge:
1. Die Beschwerdeführerin sei – unter
gleichzeitigem Beizug einer Dolmetscherin in der kroatischen Muttersprache der
Versicherten – gerichtlich zur Dauer der gutachterlichen Untersuchung zu befragen
(Beweisthemen: Dauer der Untersuchung, Beweiswert des Gutachtens,
Glaubwürdigkeit des Gutachters).
2. Die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau
N.___, [...], sei gerichtlich zur Dauer der gutachterlichen Untersuchung zu
befragen (Beweisthemen: Dauer der Untersuchung, Beweiswert des Gutachtens,
Glaubwürdigkeit des Gutachters).
3. Der gerichtliche Gutachter, Dr. J.___, [...],
sei gerichtlich zur Dauer der gutachterlichen Untersuchung zu befragen
(Beweisthemen: Dauer der Untersuchung, Beweiswert des Gutachtens,
Glaubwürdigkeit des Gutachters).
4. Die Dolmetscherin, Frau O.___, sei
gerichtlich zur Dauer der gutachterlichen Untersuchung zu befragen
(Beweisthemen: Dauer der Untersuchung, Beweiswert des Gutachtens,
Glaubwürdigkeit des Gutachters).
5. Es sei die prozessleitende Verfügung vom
19. Februar 2020, SLZAG.2016.11, in anonymisierter Form von Amtes wegen beim
Richteramt Solothurn-Lebern zu edieren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (A.S.
137) werden die Anträge 1 – 5 der Beschwerdeführerin abgewiesen. Als Begründung
zur Abweisung der Anträge wird ausgeführt: «Der Vertreter der
Beschwerdeführerin stellt im Zusammenhang mit der Untersuchungsdauer im Rahmen
des Gerichtsgutachtens von Dr. med. J.___ verschiedene Beweisanträge (Partei-
und Zeugenbefragung sowie Einholung der prozessleitenden Verfügung vom 19. Februar
2020 im Verfahren SLZAG.2016.11 beim Richteramt Solothurn-Lebern). Vorweg ist
dazu festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes oder eines
Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann; massgeblich ist
vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist
(Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach einer
vorläufigen und unpräjudiziellen Würdigung durch die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. J.___ bejaht
werden kann. Zudem ist anzufügen, dass der Gutachter im vorliegenden Fall nicht
eine Untersuchung des ganzen Körpers, sondern nur des rechten Handgelenks der
Beschwerdeführerin vorzunehmen hatte, weshalb die von der Beschwerdeführerin
behauptete Untersuchungsdauer von einer Stunde auch im Lichte dessen nicht von
vornherein als «zu kurz» bezeichnet werden könnte. Sodann ist hinsichtlich der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskrepanz, wonach die
Untersuchung nur eine Stunde gedauert habe, der Gutachter in der Honorarnote
jedoch drei Stunden angegeben habe, festzuhalten, dass bereits die
Dolmetscherin in ihrer Honorarnote eine «Arbeitszeit» von 120 Minuten (11 – 13
Uhr) angegeben hat. Wie eingangs erwähnt, ist für den Beweiswert eines
Gutachtens nicht die Untersuchungsdauer entscheidend, sondern dessen Inhalt.
Deshalb sind die beantragten Beweismassnahmen unnötig und die gestellten
Beweisanträge abzuweisen.»
11. Am 17. Juni 2020 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend ist die
Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr
ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden. Rechtsanwalt Wyssmann reicht
als Urkunden den Lebenslauf von Dr. med. J.___ sowie Fotos des Domizils von Dr.
med. J.___ zu den Akten.
Nach Abschluss des Plädoyers stellt der
Vertreter der Beschwerdeführerin folgende modifizierte Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Basler
Versicherung AG vom 20. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
für Rückforderungen der Unfallversicherung keine rechtliche Grundlage bestehe,
weshalb von der Geltendmachung solcher Forderungen abzusehen sei.
3. a) Es sei eine neue gerichtliche
Begutachtung den Fall der Beschwerdeführerin betreffend durchzuführen.
b) Eventualiter: Die
Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines handchirurgischen und neurologischen
Fachgutachtens zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die
Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei während der Abklärungszeit weiterhin
die ungekürzten Unfalltaggelder und Heilungskosten auszurichten seien.
c) Subeventualiter: Es sei
ein Einkommensvergleich vorzunehmen und es seien der Beschwerdeführerin ab wann
rechtens die gesetzlichen Unfallrentenleistungen nach Massgabe einer
unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 26 %, die gesetzlichen Heilungskostenleistungen
und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des fachärztlich ausgewiesenen
unfallbedingten Integritätsschadens von mindestens 10 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
12. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020
(A.S. 149) wird den Parteien mitgeteilt, das Beweisverfahren werde wieder
eröffnet. Zur Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin die
Taggeldleistungen und die Kostenübernahme für Heilbehandlungen der Beschwerdeführerin
zu Recht per 11. Mai 2015 eingestellt habe, werde ein gerichtliches
handchirurgisches Obergutachten eingeholt.
13. Mit Verfügung vom 13. August
2020 (A.S. 150) wird festgestellt, dass das Gutachten von Dr. med. J.___ vom
30. November 2019 keine taugliche Beweisgrundlage für eine abschliessende
Anspruchsbeurteilung im vorliegenden Fall bilde, weshalb ein handchirurgisches
Obergutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der
Beschwerdeführerin Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, von der Q.___, zu
beauftragen.
14. Mit Verfügung vom 13. Oktober
2020 (A.S. 169) wird festgestellt, dass sich die mit Verfügung vom 13. August
2020 als Gutachterin vorgeschlagene Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie,
von der Q.___, in der Vergangenheit bereits als behandelnde Ärztin mit der
Beschwerdeführerin befasst habe, weshalb sie als unabhängige Gutachterin
ausscheide. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin
stattdessen Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, Handzentrum S.___, T.___, [...], gutachterlich
tätig für das U.___, [...], zu beauftragen.
15. Mit Verfügung vom 10. November
2020 (A.S. 180) wird als Gutachter Dr. med. R.___, Facharzt FMH für
Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Handzentrum S.___, T.___
S.___, [...], gutachterlich tätig für das U.___, [...], bestimmt.
16. Das Gutachten von Dr. med. R.___,
Facharzt FMH für Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
ergeht am 8. Juni 2021 (A.S. 190).
17. Mit Stellungnahme vom 2. Juli
2021 (A.S. 223) lässt sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. med. R.___
vernehmen.
18. Mit Stellungnahme vom 16. August
2021 (A.S. 234) lässt sich die Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. R.___
vernehmen und stellt folgende Anträge:
1. Es sei ein Obergutachten einzuholen. Dem
Gutachter sei das Gutachten von Dr. med. R.___ sowie die weiteren
Verfahrensakten bekannt zu geben.
2. Eventualiter sei die Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
19. Mit Verfügung vom 18. November
2021 (A.S. 242) wird festgestellt, dass das Gutachten von Dr. med. R.___ vom
31. Mai 2021 wie auch das Gutachten von Dr. med. J.___ vom 30. November
2019 (vgl. Verfügung vom 13. August 2020) keine taugliche Beweisgrundlage für
eine abschliessende Anspruchsbeurteilung im vorliegenden Fall bildeten, weshalb
ein handchirurgisches Obergutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen, mit der
Begutachtung der Beschwerdeführerin Dr. med. V.___, FMH Handchirurgie, W.___,
[...], zu beauftragen.
20. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2021 (A.S. 252) wird als Gutachter Dr. med. V.___, FMH Handchirurgie, W.___, [...],
bestimmt.
21. Das Gutachten von Dr. med. V.___,
FMH Handchirurgie, ergeht am 23. Januar 2023
(A.S. 260).
22. Mit Eingabe vom 17. März 2023
(A.S. 303) nimmt die Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. V.___
Stellung.
23. Mit Stellungnahme vom 30. März
2023 (A.S. 312) lässt sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. med. V.___
vernehmen und stellt folgendes Rechtsbegehren:
Der Beschwerdeführerin seien die
gesetzlichen Unfallrentenleistungen nach Massgabe einer unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit von 50 %, die gesetzlichen Heilungskostenleistungen und
eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des fachärztlich ausgewiesenen
unfallbedingten Integritätsschadens von mindestens 10 % zzgl. eines
Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens direkt zuzusprechen, dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
24. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023
(A.S. 322) wird den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, Dr. med. V.___,
FMH Handchirurgie, W.___, [...], im Zusammenhang mit seinem handchirurgischen
Gutachten vom 23. Januar 2023 Ergänzungsfragen zu stellen. Den Parteien werde
Frist gesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren.
25. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2023 (A.S. 333) werden Dr. med. V.___, FMH Handchirurgie, im Zusammenhang mit
seinem handchirurgischen Gutachten 23. Januar 2023 Erläuterungsfragen gestellt,
welche dieser mit Stellungnahme vom 4. März 2024 (A.S. 339 ff.)
beantwortet.
26. Mit Stellungnahme vom 21. Mai
2024 (A.S. 355 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen und
beantragt weitere Ergänzungsfragen an den Gutachter.
27. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024
(A.S. 358 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
28. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf
ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR
832.20]). Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des
versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es
entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.
3.1 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337
E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289
E. 1b, je mit Hinweisen).
3.2 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d,
139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2015
sowie Einspracheentscheid vom 20. September 2018 zu Recht die Taggeldleistungen
und Heilbehandlungen der Beschwerdeführerin per 11. Mai 2015 einstellte, den
Rentenanspruch implizit verneinte und die seither erbrachten Leistungen –
insgesamt CHF 14'083.50 für Taggelder und CHF 932.80 –
zurückforderte. Insofern die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung verlangt, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich
festgehalten hat, über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und
dessen Höhe werde in einem separaten Verfahren entschieden. Somit gehört der
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im vorliegenden Verfahren nicht zum
Streitgegenstand, weshalb auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten
ist.
5. Bezüglich des vorgenannten
Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Im Sprechstundenbericht des X.___
vom 18. April 2012 (BA 1, S. 82) wurde ein CRPS bei Status nach
Plattenosteosynthese mit Aptus-Platte volar am 28. Dezember 2011 bei dorsal
dislozierter, intraartikulärer, distaler Radiusfraktur rechts diagnostiziert.
Es seien eine Persistenz der deutlich vermehrten Behaarung über dem rechten
Handgelenk und ein indolenter distaler Radius feststellbar. Die
Handgelenksbeweglichkeit Dorsal- / Palmarflexion betrage 30/0/0°, die
Pro-/Supination 30/0/60°.
5.2 Im Austrittsbericht des B.___, Universitätsklinik
für Plastische- und Handchirurgie, [...], vom 16. August 2012 (BA 1, S. 76)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Konsolidierte intraartikuläre
Radiusfraktur rechts mit/bei:
-
Narbenbride radiokarpal, LT
Bandläsion Geissler III
-
Knorpeldefekt Fossa
scaphoidea dorsal
-
Partielle TFCC-Läsion
distal und foveal
-
St.n. volarer
Plattenosteosynthese (Aptus) am 28. Dezember 2011 (X.___)
Klinisch sei die Beweglichkeit
hauptsächlich midkarpal vorhanden, radiokarpal bewege sie nicht, im QEC zeige
sich eine Ulnaplusvariante auf beiden Seiten symmetrisch, ohne karpale
Gefügestörung und ohne Hinweis auf eine prädynamische interkarpale Bandinstabilität.
Insbesondere kein Hinweis auf Instabilität des SL-Bandes. Nach einer Woche
Hospitalisation und Schmerztherapie sitze der Contiplex schlecht und es gelinge
keine komplette Schmerzausschaltung. Die Schienentherapie dynamisch erziele ein
nicht befriedigendes Resultat bei persistierenden Schmerzen vor allen Dingen
ulnokarpal. Am 13. August 2012 sei eine diagnostische Arthroskopie des
Handgelenkes durchgeführt worden. Auch eine wiederholte Infiltration des
Handgelenkes habe keine Besserung erbracht.
5.3 Im Verlaufsbericht des B.___,
Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, vom 21. Februar 2013 (BA
4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
CRPS Typ II Stadium II-III mit
deutlicher Bewegungseinschränkung und Schmerzen der gesamten rechten oberen
Extremität bei:
-
St. n. dorsal dislozierter
intraartikulärer distaler Radiusfraktur vom 28. Dezember 2011
-
St. n. volarer
Plattenosteosynthese (Aptus) am 28. Dezember 2011
Störung der Schmerzverarbeitung bei
Überlastungssituation und Zukunftsängsten
Aktuell sehe man kein
Verbesserungspotential der Situation. Eine weitere operative Therapie sei nicht
erfolgsversprechend und die begleitende Schmerztherapie und psychosomatische
Therapie habe die Beschwerdeführerin abgebrochen. Sie nehme aktuell ausser Spedifen
keine Schmerztherapie. Im Prinzip sei die rechte Hand nur als Hilfshand für
links zu gebrauchen, so könne sie kaum schreiben, keine schweren Gegenstände
tragen und keine repetitiven Arbeiten ausführen. Die Arbeitsfähigkeit werde
sich nach dem Eingliederungspotential richten. Eine handwerkliche Tätigkeit, wo
hauptsächlich die rechte Hand gebraucht werde, sei nicht durchzuführen.
5.4 Im handchirurgischen Gutachten
von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 13.
Juni 2013 (BA 5) wurde ausgeführt, es bestehe eine mit erheblicher
Bewegungseinschränkung im Handgelenk, einem Ulnavorschub und einer chronischen
Schmerzhaftigkeit verheilte intraartikuläre Radiusfraktur rechts. Zudem
bestünden eine regelrechte Gelenkflächenstellung und eine Anschwellung des N.
medianus noch nicht geklärter Ursache. Als Befund gab Prof. Dr. med. E.___
an, die rechte Hand stehe im Handgelenk nach ulnar um 15° inkliniert, lasse
sich nur unter Schmerzäusserung gerade richten (bis 5° Ulnarabduktion). Die
Farbe zum Untersuchungszeitpunkt erscheine normal, beim Betasten kein
Seitenunterschied in der Hauttemperatur oder Schweissfeuchtigkeit. Beugeseitig
finde sich eine 5 cm lange reizlos verheilte und gut verschiebliche Narbe
entlang der FCR-Sehne nach Osteosynthese einer Radiusfraktur und
Metallentfernung. Die Narben nach Einführung des Endoskops zur
Handgelenkspiegelung seien kaum sichtbar. Die Beweglichkeit im rechten
Handgelenk sei stark eingeschränkt: Beugung/Streckung rechts 10/0/35, links
60/0/70; Radial/ulnar rechts 0/5/15, links 30/0/35; Pro/Supination rechts
60/0/65, links 90/0/90. Die Umfangmessung ergebe Folgendes: Unterarm maximaler
Umfang rechts 25 cm, links 25 cm; Handgelenk rechts 17.5 cm, links 18 cm; Hand
ohne Daumen rechts 18 cm, links 19 cm. Die grobe Kraft im Faustschluss betrage
rechts 3 kp und links 5 kp. Das Gefühl werde überall als normal angegeben, aber
wenn sie etwas mit der Hand tun wolle, dann habe sie ein Kribbeln in der Hand
und die schon erwähnte fleckige Verfärbung. Die Pulse am Handgelenk seien
beidseits normal zu tasten, die Rekapillarisierungszeit sei seitengleich
regelrecht. Die Fingerfunktionen seien ungestört, alle Greifformen seien
ausführbar, der volle Faustschluss und die volle Fingerstreckung würden
erreicht. Die geschilderten Befunde stünden alle im natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Die Anschwellung des N. medianus
rechts auf 0,14 cm2 müsste neurologisch abgeklärt werden, sie könnte Hinweis
auf ein Karpaltunnelkompressionssyndrom sein, welches einen Teil der
Beschwerden erklären könnte. Wenn dies nachgewiesen werden könnte, wäre hier
eine dekomprimierende Operation anzuraten. In ihrer bisherigen Tätigkeit als
Arbeiterin in der Spitalwäscherei (X.___) könne die Beschwerdeführerin nicht
mehr arbeiten, da die rechte Hand nur noch als sehr beschränkt einsetzbare
Hilfshand zu gebrauchen sei. Auch als Putzhilfe wäre sie auf eine funktionierende
rechte Hand angewiesen. Andere zumutbare Tätigkeiten sehe er, Prof. Dr. med. E.___,
nicht: die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf gelernt, sie sei als Putzhilfe
und in der Wäscherei beschäftigt, müsse also von ihrer Hände-Arbeit leben, eine
solche Arbeit sei einhändig nicht auszuführen, Verweistätigkeiten im
Verwaltungsdienst z.B. (was ohne anstrengende Tätigkeit der Hände ausführbar
wäre) seien unsinnig hier anzugeben. Zur Beurteilung des Integritätsschadens
hielt Prof. Dr. med. E.___ fest, die körperliche Integrität sei zu 50 %
eingeschränkt (nahezu komplette Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand).
Unfallfremde Vorzustände hätten nicht vorgelegen.
5.5 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für
Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2013 (BA 6) fest, eine
Störung der peripheren Innervation an der rechten Hand könne er nicht
nachweisen. So seien die Sensibilität an der Hand und die Kraft der kleinen
Handmuskeln vollkommen erhalten, ebenso die Trophik und Sudomotorik. Auch die
entsprechenden Leitgeschwindigkeiten seien vollkommen normal. Damit könne er
ein Carpaltunnelsyndrom nicht nachweisen. Auch eine Beeinträchtigung des N.
ulnaris im Sulcus, wie dies zu früheren Zeiten diskutiert worden sei, liege
zumindest aktuell nicht vor.
5.6 Im Austrittsbericht der Z.___
vom 10. Februar 2014 (BA 9), wo eine Schmerztherapie durchgeführt worden war, wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Status nach CRPS Hand rechts
-
bei Status nach dorsal
dislozierter intraartikularer distaler Radiusfraktur am 28. Dezember 2011
-
Status nach volarer
Plattenosteosynthese am 28. Dezember 2011
-
Status nach Arthroskopie
Handgelenk rechts, Shaving, Debridement Bride radiocarpal vom 13. August 2012
-
MRI Handgelenk rechts 15.
Januar 2014: Status nach OSM-Entfernung nach Plattenosteosynthese am distalen
Radius. Irregulär konfigurierte distale Radiusgelenksfläche mit kleinen
kortikalen Stufen dorsal-/ulnarseitig. An dieser Stelle Knorpeldefekte der
Fossa lunata radii sowie gegenüberliegend am proximalen Lunatumpol. Geringe Knorpelirregularitäten
an der Fossa scaphoidea radii sowie im distalen Radioulnargelenk. Keine Tendovaginitis.
Kein Knochenmarksödem.
-
Röntgen Handgelenk 15.
Januar 2014, Osteopene Knochenstruktur. Residuelle irreguläre Mehrsklerosierung
des ehemaligen, konsolierten Frakturspaltes. Degenerative Veränderungen
radiocarpal und am STT-Gelenk. Regelrechte Gelenkstellung und Artikulation.
Leichte Ulna-Plusstellung (2 mm). Keine postentzündlichen Veränderungen
-
neurologisches Konsil vom
24. Oktober 2013 (Dr. AA.___, [...]): Keine Hinweise auf eine periphere
Nervenschädigung
Die Beschwerdeführerin sei wegen
therapieresistenter Schmerzen des rechten Handgelenks sowie stark
eingeschränkter Funktionalität nach Ausschöpfen der ambulanten Massnahmen zur
multimodalen Schmerztherapie hospitalisiert worden. Im Eintrittsstatus sei,
neben einer eindrücklichen Schonhaltung des gesamten rechten Armes,
insbesondere eine fast aufgehobene Flexionsmöglichkeit im rechten Handgelenk
aufgefallen. Neben der eingeschränkten Funktion seien für die
Beschwerdeführerin Schmerzen sowie eine Schwellungsneigung im Vordergrund
gestanden. Während sich anfänglich ein stagnierender Verlauf gezeigt habe, habe
die Beschwerdeführerin in der letzten Woche deutlich Fortschritte gemacht. Die
Schonhaltung sei sichtlich zurückgegangen, sie habe ihre Hand wieder besser
integrieren können und sie habe angegeben, dass sie endlich das Gefühl habe,
dass die Hand wieder zu ihr gehöre. Ebenso habe sie eine Schmerzreduktion
erfahren. Insgesamt habe sie von dem stationären Aufenthalt gut profitieren
können und sei motiviert für die weitere ambulante Therapie.
5.7 Im handchirurgischen Gutachten
vom 13. Oktober 2014 (BA 11) führte Dr. med. F.___ vom AB.___, Klinik für
Plastische Chirurgie und Handchirurgie aus, die Beschwerden hätten sich nicht
verändert. Es bestehe weiterhin ein Nacht- und Ruheschmerz sowie eine
intermittierende Schwellung des rechten Handrückens. Auch die stationäre
Behandlung in der Z.___ habe entgegen der eher positiven Dokumentation gemäss
Beschwerdeführerin keine Beschwerdelinderung gebracht. Die Befunde seien
unverändert. Die Umfangmessung am Unterarm habe beidseits einen maximalen
Umfang von 26 cm, auf Höhe der Mittelhand beidseits 16 cm, ergeben. Die grobe
Kraft im Faustschluss habe mit dem Jamar Stufe III für links 8 kg, rechts 0,
auf Stufe II gemessen für links 6 kg, rechts 0 beragen. Die rechte Hand sei im
Seitenvergleich etwas kühler, bei der Untersuchung aber nicht geschwollen
gewesen. Der Faustschluss sei uneingeschränkt möglich, die
Handgelenksbeweglichkeit stark eingeschränkt gewesen. Es sei keine
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Wäschereimitarbeiterin zumutbar, da
eine Beidhändigkeit vorausgesetzt werde. Aufgrund der Ausbildung der
Beschwerdeführerin sei eine andere Tätigkeit nicht zumutbar. Ob eine Tätigkeit
in einem rein administrativen Bereich möglich wäre, müsste zusammen mit der
Beschwerdeführerin evaluiert werden.
5.8 Im handchirurgischen Gutachten
von Dr. med. H.___, FMH Handchirurgie, AC.___ Klinik, vom 2. März 2015 (BA 12)
wurde festgehalten, die Diagnosen hätten sich seit der Begutachtung von Prof.
Dr. med. E.___ vom 13. Juni 2013 verändert:
Schmerzsyndrom und Beweglichkeitseinschränkung
im Handgelenk rechts (dominant) bei
-
radiocarpaler Arthrose
(Spect-CT vom 11. Mai 2015)
nach
·
St. n. dislozierter
intraartikulärer distaler Radiusfraktur rechts am 28. Dezember 2011, knöchern
konsolidiert mit relativer Ulnaüberlänge (DD: vorbestehende Ulna-Plus-Variante)
o St. n. palmarer Plattenosteosynthese am
Radius rechts am 28. Dezember 2011
o St. n. Osteosynthesematerial-Entfernung
am Radius am 13. August 2012
o St. n. Arthroskopie des rechten
Handgelenkes mit Shaving und Debridement einer radiocarpalen Bride am 13.
August 2012
o St. n. CRPS
Die Beschwerdeführerin gebe bereitwillig
und umfassend Auskunft und könne ihre Beschwerden gut und glaubhaft
beschreiben. Zur Befunderhebung führte Dr. med. H.___ aus, die rechte obere
Extremität sei inspektorisch reizlos, im Bereich des Handgelenkes bestehe zum
Zeitpunkt der Untersuchung (9 Uhr morgens) eine minimale Schwellung dorsal. Die
Farbe der Hand sei im Vergleich zur linken Seite nicht verändert und normal,
die Hauttemperatur sowie die Sudomotorik seien seitengleich und unverändert. Es
fänden sich keine Zeichen eines persistierenden CRPS. Bei der
Schulterbeweglichkeit rechts manifestierten sich Unterschiede zur linken Seite
beim Nackengriff von 5 cm und beim Schürzengriff von 22 cm. Die
Ellbogenbeweglichkeit sei seitengleich und uneingeschränkt möglich. Die
Faustschlusskraft am Jamar-Dynamometer bei Rechtsdominanz betrage repetitiv
geprüft rechts 8-7- 6 kp und links 20-20-20 kp, der Pinchgriff rechts
4-3-3 kp und links 6-6-6 kp. Die Beweglichkeiten an den Handgelenken betrügen: Extension/Flexion
rechts 50-0-0 0 links 70-0-60, Radial- / Ulnarduktion rechts 0-10-40
0 links 10-0-50, Pro-/Supination rechts 50-0-70 0 links 90-0-90. Die
Beweglichkeit der kleinen Fingergelenke sei rechts und links identisch und
uneingeschränkt möglich. Die Sensibilität sei an beiden Händen identisch und
unbeeinträchtigt. An der rechten Hand befinde sich über dem distalen Vorderarm
eine radiopalmare, gut verschiebliche, 5 cm lange Narbe. Die Narben dorsal über
dem Handgelenk bei Status nach Arthroskopie seien fast nicht sichtbar.
Umfangmessung: Oberarm (10 cm proximal der Ellenbeuge): rechts 32 cm, links 32
cm. Vorderarm (10 cm distal der Ellenbeuge): rechts 25,5 cm, links 25,5 cm. Handgelenk:
rechts 17 cm, links 18 cm. Hand (proximale Hohlhandbeugefalte): rechts 18 cm,
links 18 cm. Der Radialispuls sei auf der rechten Seite im Vergleich zu links
minimal schwächer palpierbar, die Rekapillarisierungszeit sei seitengleich und
prompt. Die Bildwandleruntersuchung vom 2. März 2015 habe folgende Befunde
ergeben: Die distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts sei knöchern
konsolidiert, der Radiusgelenkwinkel betrage in der ap-Aufnahme 16° (links 30°)
und seitlich 0° (links 12° nach palmar). Es bestehe rechts eine relative
Ulnaüberlänge, aber auch auf der linken Seite finde sich eine
Ulna-Plus-Variante in fast identischem Ausmass wie rechts. Das CT Handgelenk
rechts, 3-Phasen-Skelett-Szintigrafie und Spect vom 11. Mai 2015 habe folgende
Befunde ergeben: Radiocarpale Überlastungszeichen/Arthrose mit erhaltenem
Gelenkspalt, jedoch deutlich verstärkter Nuklidaktivität in der Spätphase
entlang der radialen und gegenüberliegenden proximalen Gelenkfläche des Os
lunatum. Es seien keine neuen Befunde hinzugekommen. Zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. H.___ fest, nach wie vor könne die
Beschwerdeführerin ihre rechte dominante Hand lediglich als sehr beschränkt
einsetzbare Hilfshand benutzen. Demzufolge sei eine Tätigkeit als
Wäschereimitarbeiterin heute auch nicht nur teilzeitmässig zumutbar. Da sie
keine Berufslehre habe absolvieren können, sei mit der heute nur sehr
beschränkt als Hilfshand einsetzbaren rechten dominanten Hand keine
handwerkliche Tätigkeit möglich. Als leidensangepasste Tätigkeit wäre lediglich
eine Überwachungsfunktion vorstellbar, bei welcher keine Belastung der rechten
Hand erforderlich sei. Er empfehle die gelegentliche Schmerzmedikation mit
Dafalgan. Damit habe die Beschwerdeführerin die beste Erfahrung gemacht.
5.9 Im Bericht betreffend die
Observation der Beschwerdeführerin vom 10. Juni bis 25. Juli 2015 (BA 14)
wurde zusammenfassend festgehalten, der Tagesablauf der Beschwerdeführerin
gestalte sich so, dass sie morgens ihr Zuhause meist um 09:00 Uhr
verlasse. Mit dem Bus fahre sie nach [...], wo sie Shoppen gehe. Kurz vor
Mittag fahre sie dann wieder nach Hause. Manchmal verlasse sie ihr Zuhause auch
nachmittags, dann komme sie meist abends um 17:00 Uhr wieder zurück. Es hätten
bisher keine beruflichen Tätigkeiten festgestellt werden können. Zu den
körperlichen Betätigungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, während
eines Tages habe sie ein kleines Kind (ca. 1 – 2 Jahre alt) betreut. Sie habe
das Kind mühelos mit beiden Händen aus dem Kinderwagen heben können. Ebenfalls
habe sie die Wäsche gemacht. Sie sei auch für die Einkäufe verantwortlich. Auf
dem Balkon habe sie sichtlich anstrengende Arbeiten auf dem Fussboden getätigt.
Wenn die Beschwerdeführerin ihre Wohnung verlassen habe, sei sie
ausschliesslich mit dem
Bus oder zu Fuss unterwegs gewesen. Sie sei
meist gemütlich unterwegs und habe die Zeit verstreichen lassen, indem sie in
den Läden nach Schnäppchen gesucht habe. Manchmal habe sie Bekannte getroffen,
mit denen sie sich unterhalten habe. Während der Observationsphase habe zu keinem
Zeitpunkt eine Einschränkung des rechten Armes bzw. Handgelenkes festgestellt
werden können.
5.10 In der versicherungsmedizinischen
Stellungnahme vom 14. September 2015 (BA 16) hielt die Vertrauensärztin
der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Zertifizierte medizinische
Gutachterin (SIM), fest, ihre Stellungnahme stütze sich auf die ihr zur
Verfügung gestellten Akten sowie auf das Videomaterial. Es zeigten sich
deutliche Diskrepanzen in der Medikamenteneinnahme zu den Angaben der
Schmerzskala. In allen drei durchgeführten Gutachten hätten sich keinerlei
muskuläre Umfangdifferenzen der Arme rechts zu links ergeben, dies lasse mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen seitengleichen Einsatz der Arme
schliessen. Bereits im Gutachten von Prof. Dr. med. E.___ sei nur ein sehr
geringer Unterschied in der groben Kraftprüfung zu entnehmen, daraus könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Versicherte keine
wesentliche Kraftminderung im Alltag und bei ihren Tätigkeiten aufweise.
Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Handgelenkes sowie der rechten
Schulter hätten auf dem Observationsmaterial nicht objektiviert werden können.
Allfällige Einschränkungen in der Grob-/ Feinmotorik der rechten Hand könnten
ebenfalls nicht objektiviert werden. Auch beim Hantieren mit ihrer Geldbörse
und dem Herausnehmen von Scheinen und Münzen liessen sich keine Funktionseinschränkungen
objektivieren. Des Weiteren seien Wäscheaufhängen und Zusammenlegen ohne
sichtbare Einschränkungen des rechten Handgelenkes und der rechten Schulter
während einer halben Stunde problemlos möglich gewesen. Des Weiteren habe die
Versicherte mit beiden Händen ein Kind aus dem Kinderwagen nehmen können (dies
sei aus dem Observationsprotokoll zu entnehmen), dies zeige, dass eine
gleichseitige Belastung der Handgelenke ohne Probleme möglich sei, dies stelle
einen Widerspruch zu den bisherigen klinischen Untersuchungsergebnissen dar. In
einer Videosequenz habe sich die Versicherte in einem Geschäft für Hosen
interessiert, diese habe sie ohne jegliche Probleme mit der rechten Hand von
der Stange genommen und habe sie wieder zurückgesetzt, auch hier zeige sich
keinerlei Schonhaltung bzw. Funktionseinschränkung der rechten Hand.
Unter
Berücksichtigung aller Gegebenheiten erklärten sich die von der Versicherten
geklagten Beschwerden nur zu einem Teil aus den ärztlich erhobenen Befunden,
insgesamt bestehe eine hochgradige Diskrepanz zwischen den von der Versicherten
angegebenen Beschwerden und Schmerzen und ihrem beobachteten Verhalten während
der Ermittlungsphase. Während dieses Zeitraums könnten zu keiner Zeit
funktionelle Einschränkungen objektiviert werden. Basierend auf den
vorliegenden Akten, dem Videomaterial und dem Observationsbericht könne aktuell
ein Gesundheitsschaden nicht objektiviert werden, der versicherungsmedizinisch
betrachtet eine wesentliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei, begründen könnte. Auch für
sämtliche Verweistätigkeiten liessen sich aus medizinisch-theoretischer Sicht
keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründen. Da aus dem letzten
Gutachten der AC.___ Klinik von 2015 keine wesentliche Verschlechterung zu
entnehmen sei, sei somit seit diesem Datum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
angestammt/angepasst auszugehen. Die Unfall-Kausalität mit nachfolgender
Entwicklung eines CRPS sei gegeben. Der
Status quo sine sei mit dem
Datum des Gutachtens der AC.___ Klinik 2015 erreicht. Die im CT beschriebenen
Überlastungszeichen / Arthose mit erhaltenem
Gelenkspalt wären
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Trauma
degenerativ in
diesem Zeitraum entstanden. Die Handgelenksarthrose sei mässig 5 – 10 % nach
Liste. Somit sei der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 %
geschuldet.
5.11 Anlässlich der Besprechung
zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vom 16. September
2015 (BA 15) gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr gut. Sie habe ziemlich
Schmerzen im Arm. Auf die Frage, bei welcher Körperhaltung die Beschwerden
aufträten, führte die Beschwerdeführerin aus, wenn sie etwas schneiden, oder
wenn sie einen Kugelschreiber nehmen müsse. Das seien Bewegungen, die Schmerzen
verursachten. Die Finger funktionierten, sobald sie aber eine Drehbewegung mit
dem Handgelenk machen müsse, habe sie Schmerzen. Die Tochter der
Beschwerdeführerin ergänzte, dass ihre Mutter versuche, den Haushalt zu machen.
Wenn sie z.B. Kartoffeln rüste, das gehe schon, aber es sei sehr schmerzhaft.
Es sei auch so, dass wenn sie lange etwas mache, sei es schmerzhafter. Schmerzhaft
sei es zum Beispiel, eine Autotür zu öffnen. Auch ein Glas nehmen und dieses
zum Mund führen. Etwas schneiden oder etwas rüsten. Sobald eine Drehbewegung
gemacht werde, habe sie Schmerzen. Von einer Skala bis 10 seien diese bei 7 –
8. Sie habe immer Schmerzen, aber je nach Bewegung sei es schmerzvoller oder
eben weniger schmerzvoll. Sie habe auch Schmerzen, wenn sie nichts mache mit
der Hand. Wenn sie die Hand aber brauche, seien die Schmerzen stärker. Der
Schmerz sei permanent vorhanden, dieser sei aber nicht gleich stark. Auch jetzt
habe sie Schmerzen und suche gerade eine Position für den Arm, damit sie sich
wohler fühle. Wenn sie den Arm hinten auf den Rücken nehme, sei die Position
etwas besser, so entlaste sie den Arm. Die Schmerzen begännen im Handgelenk und
wanderten bis zur Schulter. Es sei mal versucht worden, die Therapie in der
Schulter zu unterbrechen (Ferien in [...]), sie habe dann aber verstärkte
Schmerzen gehabt. Nun sei die Therapie wieder aufgenommen worden und die
Schmerzen gingen lediglich noch bis zum Oberarm. Sie koche, aber mit Hilfe des
Ehemannes oder des Sohnes. Staubsaugen gehe eigentlich nicht, das mache
meistens der Ehemann. Die Wäsche machten ihr Mann und Sohn, ab und zu komme die
jüngere Tochter (wohne im gleichen Dorf). Alleine könne sie dies nicht mehr
machen. Wenn etwas Grösseres sei, komme die Tochter vorbei. Das Anziehen sei
ganz schwierig. Etwas zumachen gehe nicht. Sie ziehe praktische Kleider an,
welche sie so gut wie selber anziehen könne. Sie müsse beim Kleiderkauf
achtgeben. Den BH schliesse sie vorne und drehe diesen dann. In der Therapie
sei das Heben von einem halben Kilo mit der rechten Hand das Maximum. Vom
Gewicht her sei es in beiden Händen gleich. Im Alltag könne sie z.B. links 5 kg
heben. Rechts gehe das Heben von 1 kg wohl (Tragtasche), sie habe Schmerzen,
1 kg Zucker gehe weniger gut, da sie es anders in die Hand nehmen müsse.
Sie sei Rechtshänderin und die Schmerzen seien vorwiegend im Handgelenk. Die
Situation sei sehr schwierig für sie. Bis zu diesem Vorfall habe sie gearbeitet
und habe eine Verpflichtung gehabt. Nun könne sie nicht mehr arbeiten. Was sie
am meisten belaste, sei, dass sie keine Verpflichtung mehr habe. Das Hobby
Schneidern könne sie nicht mehr ausüben. Enkelkinder könne sie nicht alleine
hüten und könne diese auch nicht auf den Arm nehmen. Der grösste Wunsch sei
gewesen, wieder zu arbeiten. Ihre Tätigkeit im X.___ habe darin bestanden, dass
die Wäsche gewaschen worden sei und sie diese aus der Maschine habe nehmen
müssen. Manchmal habe sie Wäsche aufhängen, Flickarbeiten durchführen und
Wäsche zusammenlegen müssen. Auf Nachfrage, ob sie heute in der Lage sei,
Wäsche aus der Waschmaschine oder dem Trockner herauszunehmen und diese
aufzuhängen und / oder zusammenzulegen, gab die Beschwerdeführerin an, leider
könne sie das nicht mehr machen. Sie könne die Wäsche auf den Bügel hängen und
zusammen mit dem Sohn aufhängen. Socken zusammenlegen gehe nicht. Daheim könne
sie alleine keine Wäsche zusammenlegen. Sie bügle auch nichts mehr. Wäsche aufhängen
sei aber schwierig, sie könne auf einer Seite aufhängen, dann etwas ziehen und
dann die andere Seite aufhängen. Auf Nachfrage, wie sie es sich erkläre, dass
der Gutachter festgestellt habe, die Messungen seien links und rechts
identisch, hielt die Beschwerdeführerin fest, sie könne es sich nur dadurch
erklären, dass sie eigentlich immer Therapie mache. Sie mache ja auch daheim
Sachen. Sie brauche den Arm auch, jede Tätigkeit brauche den Arm. Sie könne es
machen, es sei aber mit Schmerzen verbunden. Der Schmerz verhindere, dass sie
eine Tätigkeit länger ausüben könne.
5.12 In der Stellungnahme vom 12.
Oktober 2015 (BA 1, S. 330) zum Observationsbericht führte die behandelnde
Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin, AD.___, Bsc BFH Physiotherapie, von
der I.___ AG, aus, die Beschwerdeführerin komme seit 2012 regelmässig in die
Therapie. Sie sei immer pflichtbewusst erschienen und habe die
Therapievorschläge stets mit grosser Motivation umgesetzt. Die Funktionalität
im Handgelenk und in der Schulter hätten sich teilweise im Alltag und in der
Therapie verbessert. Trotzdem sei es nach dieser langen Therapiezeit nicht zu
einer deutlichen Zunahme der Belastbarkeit gekommen. Die Beschwerdeführerin
könne zwar fast alle alltäglichen, nicht armspezifisch belastenden Aktivitäten
wie Spazieren, Shoppen ohne Tragen von Lasten etc. durchführen. Zahlreiche
Aktivitäten seien jedoch häufig mit Schmerzen verbunden (vor allem bei
Belastungen des Handgelenks in Pronation und Supination). Dies könne anhand der
Videoanalysen nicht eindeutig interpretiert werden. Zudem sei der Zeitfaktor
sehr entscheidend, was zu den Videoanalysen führe. Auf den Videos seien jeweils
kurze Sequenzen des alltäglichen Lebens gefilmt (Bsp. an der Bushaltestelle
stehen, Einkaufen, Wäsche hängen). Diese Aktivitäten seien nicht
armspezifisch-belastender Natur und stünden auch nicht in Relation mit einer
Belastung von einem ganzen Tag (Bsp. Job in Wäscherei 4 – 6 Stunden
am Tag). Die Videoanalysen zeigten harmlose Aktivitäten wie durch die Stadt
spazieren, an der Bushaltestelle stehen, an der Kasse im Migros bezahlen. Aus
biomechanischer Sicht seien die kurz aufgezeichneten Bewegungsmuster nicht
aussagekräftig bezüglich der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. So habe zum
Bsp. das Spazieren auf der Strasse nichts mit Arbeiten in der Wäscherei zu tun.
Dies sei kein vergleichbarer Parameter bezüglich Belastbarkeit in der Wäscherei.
5.13 Im Bericht von Dr. med. L.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle des
Kantons Solothurn, vom 23. November 2015 (BA 18) wurde ausgeführt, aus dem
Überwachungsjournal vom 10. Juni – 25. Juli 2015 z.H. der Basler-Versicherung
sei keine Beeinträchtigung der rechten Hand in den auf den Videoaufnahmen
sichtbaren Handlungen (Greifen von Kleidungsstücken, Wäsche mit beiden Händen
aufhängen und zusammenlegen, Heben eines Kindes mit beiden Händen) erkennbar. Damit
sei die von der Versicherten bei den Begutachtungen angegebene
Handlungsunfähigkeit mit der rechten Hand widerlegt. Widerlegt sei auch die von
der Versicherten angegebene Schmerzhaftigkeit, die solche Handlungen verunmöglichen
würde. Es verbleibe die festgestellte teilweise Einschränkung der Beweglichkeit
im rechten Handgelenk. Doch diese Einschränkung erlaube trotzdem, die
angestammte Tätigkeit und jede andere Tätigkeit auszuüben, weil die
Einschränkung nicht mit Schmerzen verbunden sei, wie sie die Versicherte angebe.
Wäre dem nicht so, könnten die beobachteten Tätigkeiten gar nicht ausgeübt
werden. Die fehlende Umfangdifferenz der Unterarmmuskulatur beweise zudem, dass
die rechte Hand sehr wohl eingesetzt werde. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit von
100 % für jede Tätigkeit werde von Frau Dr. med. D.___ mit der Begutachtung in
der Klinik AC.___ vom 2. März 2015 begründet, weil damals ein
unveränderter Zustand gegenüber der Begutachtung von Prof. Dr. med. E.___ im
Jahr 2013 festgestellt worden sei. Streng genommen könne jedoch erst der
Beobachtungszeitraum vom 10. Juni – 25. Juli 2015 als Beginn der generellen
Arbeitsfähigkeit genommen werden, weil erst dann dieser Tatbestand aufgenommen
worden sei.
5.14 In der versicherungsmedizinischen
Stellungnahme vom 11. März 2016 (BA 17) bezog sich die Vertrauensärztin der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, auf die Anfrage der
Beschwerdegegnerin vom 11. März 2016. Dr. med. D.___ wurde darin gebeten,
genauer zu begründen, weshalb die im CT beschriebene Arthrose der
Beschwerdeführerin auch ohne Unfall in diesem Zeitraum entstanden wäre, zumal
diese eine Radiusfraktur gehabt habe. Diesbezüglich führte Dr. med. D.___ aus,
im CT würden Überlastungszeichen / Arthrose beschrieben und ein erhaltener
Gelenkspalt. Aufgrund dessen, dass ein erhaltener Gelenkspalt beschrieben
worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
trotz kleiner corticaler Stufen eine normale Beweglichkeit und somit kein erhöhtes
Arthroserisiko aufgrund der stattgehabten Fraktur gegeben sei. Dass die
Versicherte ihre oberen Extremitäten auch seitengleich einsetze, zeige sich in
der Umfangmessung (keine wesentlichen Differenzen). Es liege bei dieser
Versicherten keine wesentliche post-op. intraarticuläre Fehlstellung (trotz
kleiner corticaler Stufen) vor, die präarthrotische Faktoren darstellten.
Würden bestimmte Bewegungen Tag für Tag (letzte Tätigkeit der Versicherten in
der Wäscherei) und über Jahre hinweg ausgeführt, könne dies zur Überlastung der
betreffenden Gelenke führen. Berufsbedingte Arthrosen seien keine Seltenheit.
5.15 In dem erst im
Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. med. AE.___, Innere Medizin
FMH, vom 25. September 2019 (Beschwerdebeilage 5) wird ausgeführt, aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass die rechte Hand
lediglich als sehr eingeschränkt hilfreiche Hilfshand benutzt werden könne.
Jegliche einfachen Tätigkeiten wie Schneiden von Gemüse oder ähnlichem oder
Zusammenlegen von Wäsche seien jedoch nicht möglich. Auch das Tragen von
Einkaufskörben sei nur mit einer Hand möglich. Daher erachte er, Dr. med. AE.___,
auch im Alltag eine schwerwiegende Einschränkung als gegeben und er würde die
Beschwerdeführerin als einarmig bezeichnen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid unter anderem auf die Ergebnisse der von
ihr veranlassten Observation im Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis 25. Juli
2015 (BA 14).
Wie aus der gerichtlichen Praxis
hervorgeht, bestand im Zeitpunkt der durchgeführten Observation weder für die
obligatorische Unfallversicherung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic
gegen die Schweiz, 61838/10) noch für die Invalidenversicherung (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für
Observationen, welche der Sozialversicherungsträger selbst angeordnet hat. Eine
solche gesetzliche Grundlage wurde erst mit Art. 43a und 43b ATSG (in Kraft
seit 1. Oktober 2019) geschaffen, welche aber im Zeitpunkt der vorliegenden
Observation noch nicht anwendbar waren. Folglich verletzten solche Handlungen
Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101), der im Wesentlichen den gleichen Gehalt
aufweist (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384). Das Bundesgericht kam im
vorgenannten Entscheid des Weiteren zum Schluss, dass auch die
spezialgesetzliche Grundlage des Art. 59 Abs. 5 IVG den vom EGMR gestellten
Anforderungen nicht genüge und es somit auch im Bereich der
Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die
verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle, fehle (vgl. Jolanda
Marti, Grundrechtliche Anforderungen an Observationen im
Sozialversicherungsrecht im Rahmen der BV und der EMRK, Zürich 2019, S. 19).
6.2 Was die Verwendung des im Rahmen
der (widerrechtlichen) Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich
diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein
Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist. In diesem
Zusammenhang hat das Bundesgericht im soeben vermerkten BGE 143 I 377 im
Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und
damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich
zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und
privaten Interessen würden letztere überwiegen (vgl. E. 5.1.1 des BGE 143 I 377). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in
derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das
Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin
enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272
E. 4.2 S. 279) hat es daran erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende
Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen des «Beschuldigten»
aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung
machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass
von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als
es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war
(vgl. E. 5.1.3 des Urteils BGE 143 I 377 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom
9. März 2012 E. 6.4).
6.3 In diesem Lichte ist zur
Verwertbarkeit der Observationsmaterialien für den vorliegenden Fall Folgendes
zu erwägen:
6.3.1 Praxisgemäss muss eine
Observation objektiv geboten sein, das heisst, es müssen konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der
geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte
können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der
versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen
(eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen
anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder
Selbstschädigung u.Ä. (vgl. BGE 136 III 410 E. 4.2.1 S. 417 f. mit Verweis auf
DETTWILER/HARDEGGER, Zulässige Video-Überwachung von Suva-Versicherten, HAVE
2003 S. 246 ff., S. 247 Ziff. III/3/a). Diese Elemente können einzeln oder in
Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der
Observation führen (BGE 137 I 327). Anlass zu der durchgeführten Observation
gaben im vorliegenden Fall gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin unter
anderem Diskrepanzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der
Schmerzmedikation. Dauernde Schmerzen und eine Schmerzintensität von 7 bis 8
auf der Skala bis 10 sowie Schmerzen auch nachts mit bis zu mehrmaligem
Aufwachen seien nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht im Einklang mit
der Tatsache der Verweigerung einer Schmerztherapie und der nur gelegentlichen
Einnahme eines nicht starken Schmerzmittels wie Spedifen gestanden. Auch die
Tatsache, dass die Oberarm-, die Unterarm- und die Handmuskulatur seitengleich
ausgestaltet seien, sei für die Beschwerdegegnerin ein Anhaltspunkt für eine
mögliche Unredlichkeit der Beschwerdeführerin gewesen. Denn sei die Muskulatur
seitengleich, sei logischerweise davon auszugehen, dass diese Muskulatur trotz
angeblicher Bewegungseinschränkung bewegt und gestärkt werde. Immerhin sei auch
das CRPS als komplexes Schmerzsyndrom nachweislich ausgeheilt gewesen. Unter
diesen Umständen bestanden konkrete Anhaltspunkte für eine Überwachung. Auch
wenn bei der Beschwerdeführerin keine Verdeutlichungstendenz aktenkundig ist,
sind die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Inkonsistenzen angesichts der
Rechtsprechung als Anfangsverdacht für eine Observation ausreichend (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.2). Insbesondere auch, dass die Muskeln der Beschwerdeführerin
seitengleich ausgebildet sind, stellt ein gewichtiges Indiz für die genannten
Inkonsistenzen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2011 vom 27. März
2012 E. 3.1).
6.3.2 Über die Ergebnisse der
Observation existiert ein Bericht der beauftragten Detektei C.___ GmbH (BA 14),
umfassend eine Fotodokumentation und Videoaufzeichnungen (DVD). Der Bericht
enthält Angaben zur Identifikation der überwachten Person, zu den
Wohnverhältnissen (mit Aussenaufnahmen des Wohnortes) und zu den von der
überwachten Person benutzten Verkehrsmitteln. Im Observationsbericht finden sich
die Ergebnisse der an 14 einzelnen Tagen, verteilt über einen Zeitraum von
sechs Wochen, durchgeführten Observation. Die Beobachtung bezog sich im
Wesentlichen auf folgende alltägliche Verrichtungen: Betreten und Verlassen des
Hauses; Spazieren, einmal mit Kinderwagen; auf den Bus warten und in den Bus
einsteigen; Einkaufen; Wäsche aufhängen; Therapiebesuche; Kommunikation mit
anderen Personen. Die Einsätze der Ermittelnden fanden in den folgenden
Zeiträumen statt: 11. Juni 2015: 14.00 – 14.43 Uhr; 12. Juni 2015: 13.30 Uhr –
16.05 Uhr; 17. Juni 2015: 9.00 – 10.55 Uhr, 15.45 – 16.40 Uhr; 7. Juli 2015:
12.55 – 18.35 Uhr. 8. Juli 2015: 13.00 – 14.50 Uhr, 18.40 – 18.45 Uhr; 10. Juli
2015: 8.25 – 17.15 Uhr; 11. Juli 2015: 16.15 – 17.15 Uhr; 13. Juli 2015:
16.05 – 17.55 Uhr; 14. Juli 2015: 16.20 Uhr – 20.00 Uhr; 16. Juli 2015:
8.55 – 11.20 Uhr; 17. Juli 2015, 16.00 – 21.00 Uhr – die Beschwerdeführerin
wurde jedoch nicht erblickt; 18. Juli 2015: 17.00 – 21.15 Uhr;
21. Juli 2015, 8.50 – 11.50 Uhr; 25. Juli 2015: 16.55 – 21.30 Uhr.
6.3.3 Dass es sich bei der Überwachten
nicht um die versicherte Person handeln könnte, wurde nie geltend gemacht.
Ebenso wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Überwachung in nicht frei
einsehbaren Räumen stattgefunden hätte. Der zeitliche Umfang des Eingriffs in
die Privatsphäre der Beschwerdeführerin war begrenzt. Die Überwachung erfolgte
auch nicht während den ganzen sechs Wochen vom 10. Juni – 25. Juli 2015.
Entscheidend ist die tatsächliche Überwachungsdauer, also an wie vielen Tagen
während dieser 6 Wochen die Beschwerdeführerin überwacht wurde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.6). Wie unter E. 7.3.2
hiervor ausgeführt, hat die Detektei an 14 Tagen über 6 Wochen
verteilt Observationsversuche unternommen, wobei es nur an 13 Tagen zur
tatsächlichen Observation kam, da die Beschwerdeführerin beim
Observationsversuch vom 17. Juli 2015 nicht erblickt werden konnte. Die
Überwachung erfolgte zwar gezielt und nicht bloss zufällig, dafür aber weder
andauernd noch systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_569/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1; 8C_515/2017 vom 20.
Dezember 2017 E. 5.6). Dieser Schluss rechtfertigt sich nicht nur mit
Blick auf BGE 143 I 377, sondern auch auf seitherige Urteile, denen deutlich
längere Überwachungsphasen zu Grunde lagen (vgl. etwa Urteile 8C_430/2018 vom
4. Dezember 2018 und 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018). Damit und vor allem mit
Blick auf die aufgezeichneten alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann
insgesamt bei bloss geringfügiger Tangierung der Privatsphäre jedenfalls nicht
von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334). Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des
Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige
Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher
zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an einer unbehelligten
Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335). Damit können im vorliegenden
Fall die Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der
Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV
bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen geringen
Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (vgl. Urteil 8C_735/2016 vom 27.
Juli 2017 E. 5.3.6.3; BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).
7. Die Beschwerdegegnerin hat den
Leistungsanspruch im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der Observation
der Beschwerdeführerin sowie auf die sich darauf beziehende vertrauensärztliche
Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie FMH, vom 14. September 2015 (BA 16) beurteilt.
Nach der Rechtsprechung können die
Ergebnisse einer Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung
grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für die
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein
Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese
Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte
liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts
kann in dieser Hinsicht jedoch erst die ärztliche Beurteilung des
Observationsmaterials liefern (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 4.2 mit Hinweis;
Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.1; Margit
Moser-Szeless, La surveillance comme moyen de preuve en assurance sociale, in:
SZS 2013 S. 129 ff., 152 Ziff. 5 mit weiteren Hinweisen in Fn. 83 und 84).
Die Stellungnahme von Dr. med. D.___
vermag jedoch unter Berücksichtigung des vorliegenden Observationsmaterials
nicht genügend zu überzeugen. Es erscheint zwar grundsätzlich korrekt – und
stimmt auch mit den Beobachtungen des Versicherungsgerichts überein, welche
dieses anlässlich der Sichtung der Observationsaufnahmen machte –, wenn Dr.
med. D.___ ausführt, in den auf den Videoaufnahmen sichtbaren Handlungen sei
keine Beeinträchtigung der rechten Hand erkennbar. Die von Dr. med. D.___
daraus gezogenen Schlussfolgerungen, wonach damit die von der Versicherten bei
den Begutachtungen angegebene Handlungsunfähigkeit mit der rechten Hand sowie
die angegebene Schmerzhaftigkeit, die solche Handlungen verunmöglichen würde,
widerlegt seien, vermögen in dieser Absolutheit jedoch nicht zu überzeugen. Es
ergeben sich zwar durchaus Diskrepanzen zwischen den Observationsaufnahmen und
den Angaben in den handchirurgischen Gutachten der Dres. E.___, F.___ und H.___
vom 13. Juni 2013, 13. Oktober 2014 und 2. März 2015 (BA 5, 11 und 12). Damit
ist aber nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei den sichtbaren
Handlungen keine Schmerzen verspürt. Zudem stimmen die in den Videoaufnahmen
beobachtbaren Handlungen grossenteils mit den von der Beschwerdeführerin
anlässlich der Besprechung vom 16. September 2015 (B 15) gemachten Angaben
überein. Wie aus der Verfügung vom 24. September 2015 ersichtlich, wusste die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Besprechung noch nicht über die
stattgefundene Observation Bescheid. So seien ihr erst nach der Besprechung
Unterlagen gezeigt worden, die eindeutig belegten, dass sie ihre Hand im Alltag
ohne Einschränkung einsetze. Die anlässlich der Besprechung gegebenen Auskünfte
waren somit unbeeinflusst vom Resultat der Observation. Vergleicht man die
Aussagen aus der Besprechung und die Observationsaufnahmen, kann zumindest
nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Einschränkungen und noch
möglichen Tätigkeiten völlig übertrieben und falsch dargestellt. Nicht zu
überzeugen vermag sodann auch die abschliessende Feststellung von Dr. med. D.___,
die in der rechten Hand verbleibende Einschränkung erlaube der
Beschwerdeführerin trotzdem, die angestammte Tätigkeit und jede andere
Tätigkeit auszuüben, weil die Einschränkung nicht mit Schmerzen verbunden sei,
wie sie die Versicherte angebe. Eine solche Schlussfolgerung lassen die
Observationsaufnahmen nicht zu. Auf den Aufnahmen ist die Beschwerdeführerin
unter anderem bei folgenden Tätigkeiten zu sehen:
-
11. Juni 2015, 14.38 Uhr:
Die Beschwerdeführerin durchsucht mit ihrer rechten Hand ihre Tragtasche und
nimmt das Portemonnaie hervor. Es ist nicht ersichtlich, ob sie hierfür das
Handgelenk drehen musste.
-
17. Juni 2015, 09.22 Uhr:
Die Beschwerdeführerin nimmt mit der rechten Hand eine Frucht und führt diese
zum Mund. 09.26 Uhr: Die Beschwerdeführerin nimmt einen Plastiksack von einem
Verkaufsstand mit der rechten Hand entgegen. Dieser scheint nicht schwer zu
sein. Sie trägt den Sack dann mit der linken Hand weiter. 10.14 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hält mit der rechten Hand Geldscheine und zeigt mit ihren
Fingern der rechten Hand auf Früchte. Sie nimmt das Geld mit der rechten Hand
aus dem Portemonnaie und legt das Rückgeld mit der rechten Hand zurück. Sie
nimmt den Plastiksack mit der linken Hand entgegen. 10.18 Uhr: Die
Beschwerdeführerin trägt den Plastiksack über längere Zeit mit der linken Hand.
15.50 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hängt Wäsche auf dem Balkon auf, die Beschwerdeführerin ist
aber nur ab Brusthöhe aufwärts zu sehen. Sie hängt mehrere T-Shirts auf
Kleiderbügel. Sie scheint dabei beide Hände gleich zu benützen. Sie hängt
Tücher mit beiden Händen in flüssigen Bewegungen wohl auf einen Wäscheständer
auf, welcher nicht sichtbar ist. Es folgen weitere einzelne Aufnahmen während
fast einer Stunde, welche die Beschwerdeführerin beim Wäscheaufhängen zeigen.
Auf einer Aufnahme um 16.23 Uhr ist die Beschwerdeführerin dabei zu sehen, wie
sie irgendetwas auf dem Balkonboden macht. Was genau, ist nicht zu sehen. Dass
es dabei um anstrengende Handlungen geht, wie im Observationsbericht
festgehalten wurde, kann aufgrund der Aufnahmen nicht gesagt werden.
-
7. Juli 2015, 12.55 Uhr:
Beim Einsteigen in den Bus trug die Beschwerdeführerin eine gut gefüllte
Stofftasche in der linken Hand.
Zusammenfassend ist nach der Sichtung
des Observationsmaterials festzuhalten, dass es aufgrund dessen zwar durchaus
möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin trotz der geklagten
Einschränkungen in der rechten Hand Tätigkeiten verrichten könnte, bei denen
sie auch die rechte Hand gebrauchen kann. In welchem Pensum und unter welchem
Zumutbarkeitsprofil kann alleine aufgrund der Aufnahmen jedoch nicht gesagt
werden, zumal von Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2015
auch nicht schlüssig begründet wird, inwiefern daraus eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und jeder anderen Tätigkeit abgeleitet
werden soll. Dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand praktisch nicht mehr
gebrauchen kann, wie dies in den handchirurgischen Gutachten teilweise
postuliert wurde, dürfte durch die Observationsaufnahmen hingegen widerlegt
sein. Daraus kann aber auch nicht ohne weiteres geschlossen werden, der
Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit in einer Wäscherei und jede
andere Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar. Immerhin fällt auf, dass sie auf
den Aufnahmen die Taschen und Säcke über längere Zeit stets mit der linken Hand
trägt. Zudem dürften die mit der rechten Hand ergriffenen Gegenstände und Säcke
– aufgrund der Aufnahmen geschätzt – kaum je schwerer als 1 kg gewesen sein. In
diesem Zusammenhang kann auch auf die einleuchtenden Ausführungen in der
Stellungnahme der behandelnden Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin, AD.___,
vom 12. Oktober 2015 (BA 1, S. 330) verwiesen werden: Die auf den
Videoaufnahmen ersichtlichen Aktivitäten seien nicht armspezifisch-belastender
Natur und stünden auch nicht in Relation mit einer Belastung von einem ganzen
Tag (Bsp. Job in Wäscherei 4 – 6 Stunden am Tag). Aus biomechanischer Sicht
seien die kurz aufgezeichneten Bewegungsmuster nicht aussagekräftig bezüglich
der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Wie die Beschwerdeführerin sodann
ausführt, sei sie auf dem Video bei einer Schonhaltung zu sehen. So nehme sie ihren rechten Arm hinter den Rücken oder
nach vorne und halte diesen mit der linken Hand fest. Diese Position oder das
Anlehnen des rechten gestreckten Arms seien ihre üblichen Schonhaltungen. Diese
Angabe machte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Besprechung vom 16.
September 2015, bevor ihr mitgeteilt wurde, dass eine Observation stattgefunden
hatte (vgl. Verfügung vom 24. September 2015). Auf der Videoaufnahme (Video
724b) vom 16. Juli 2015, 09.00 Uhr, ist die Beschwerdeführerin tatsächlich bei
der besagten Handlung zu sehen. Probiert man diese Körperstellung selbst aus,
merkt man, dass es sich hierbei um eine relativ unbequeme und unübliche Haltung
handelt. Auch im Lichte dessen erscheint es aus Sicht des Laien nachvollziehbar,
dass es sich hierbei um eine bewusst eingenommene Schonhaltung handelt. Dieser
Umstand wurde von Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. September
2015 nicht berücksichtigt. Des Weiteren stützt Dr. med. D.___ ihre Beurteilung teilweise auf den
Observationsbericht, welcher subjektiv formuliert ist. So bezieht Dr. med.
D.___ in ihre Beurteilung eine Beobachtung des Überwachungsunternehmens mit
ein, welche nicht durch eine Videoaufnahme belegt ist: Etwa 50 Meter vor dem
Wohnungseingang habe die Beschwerdeführerin ohne ein Problem, mit beiden
Händen, das Kind aus dem Kinderwagen genommen und habe es alleine nach Hause
gehen lassen. Einerseits handelt es sich hierbei um eine subjektiv gefärbte
Wahrnehmung («ohne ein Problem»), welche eben nicht belegt ist. Andererseits ist
die Fotoaufnahme, welche im Observationsbericht (S. 13) die entsprechende
Beobachtung dokumentieren soll, aus einer grösseren Distanz aufgenommen worden,
weshalb es fraglich erscheint, ob der beobachtende Detektiv aus dieser
Entfernung sehen konnte, wie die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand bei der
behaupteten Handlung eingesetzt hat. Die diesbezügliche Beobachtung ist somit
vorliegend nicht verwertbar. Schliesslich kann der vorliegende Fall auch nicht
gestützt auf die übrigen medizinischen Akten entschieden werden. So erscheinen
die veranlassten handchirurgischen Gutachten, wie erwähnt, im Lichte der
Observationsaufnahmen nicht in allen Belangen überzeugend: Dass die
Beschwerdeführerin ihre rechte Hand praktisch nicht mehr gebrauchen kann, wie
dies in den handchirurgischen Gutachten teilweise postuliert wird, ist
angesichts der Observationsaufnahmen nicht mehr haltbar. Insofern die Beschwerdeführerin rügt,
die Videosequenzen umfassten jeweils ganz kurze Szenen, weshalb diese nicht
aussagekräftig seien, ist ihr zumindest dahingehend Recht zu geben, dass von
den insgesamt 55 Videos, deren 38 weniger als 1 Minute, 15 Videos 1 – 2 Minuten
und 2 Videos 2 – 3 Minuten dauern. Nach Sichtung des gesamten Videomaterials
kann aber dennoch gesagt werden, dass die Aufnahmen, auch wenn diese teilweise
sehr kurz sind, einen guten Überblick vom Tagesablauf der Beschwerdeführerin
und über die ihr noch möglichen Bewegungsabläufe geben. Zudem sind insgesamt
betrachtet ausreichend Aufnahmen vorhanden, die entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht nur belastende, sondern – wie vorgehend ausgeführt –
auch entlastende Momente enthalten. Die Videoaufnahmen sind somit auch unter
diesem Gesichtspunkt als beweiswertig anzusehen. Jedoch kann aufgrund der Aufnahmen ohne
eingehende Beurteilung durch medizinische Fachärzte nicht gesagt werden, es bestünden
keine Einschränkungen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Somit kam das
Versicherungsgericht nicht umhin, ein handchirurgisches Gerichtsgutachten zu
veranlassen, wobei dem Gutachter, wie vorgehend erwähnt (E. I. 5.
hiervor), die Vorakten ohne Observationsbericht zugestellt wurden, da der Observationsbericht
zu subjektiv formuliert ist.
8. Aufgrund der genannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. J.___,
Facharzt für Handchirurgie FMH, Senior Consultant Handchirurgie, K.___, ein
handchirurgisches Gutachten eingeholt.
Im handchirurgischen Gutachten von Dr.
med. J.___ vom 30. November 2019 (A.S. 92 ff.) werden folgende Diagnosen
gestellt:
-
In achsengerechter Stellung
knöchern konsolidierte distale Radiusfraktur rechts nach distaler Radiusfraktur
am 28. Dezember 2011 und primärer plattenosteosynthetischer Versorgung am
Unfalltag. ICD-10 S 52.6
-
Beginnende, radial betonte
Handgelenksarthrose rechts ICD-10 M 19.13
-
Unklare, bei der
Untersuchung am 26. November 2019 gezeigte Schmerzsymptomatik und
Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk
Der Gutachter setzt sich grundsätzlich
eingehend mit den Vorakten und mit dem Observationsmaterial auseinander. Jedoch
ist seine Schlussfolgerung, wonach die von der Beschwerdeführerin noch
geklagten Beschwerden nicht mehr als unfallkausal zu betrachten seien, nur
ungenügend begründet. Dr. med. J.___ hält zwar grundsätzlich nachvollziehbar
fest, bei der Beschwerdeführerin sei bereits im Mai 2015 im Rahmen einer
Begutachtung eine leichte Handgelenksarthrose festgestellt worden, bei der
jetzigen Röntgenuntersuchung fänden sich ebenso Zeichen einer leichten,
speichenseitig betonten Handgelenksarthrose ohne Hinweise für eine wesentliche
Progredienz im Vergleich zur Voruntersuchung. Eine solche Arthrose könne
Beschwerden, wie von der Versicherten angegeben, verursachen, jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in dem geschilderten Ausmass. Bei der
fehlenden Progredienz sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von einer
Unfallkausalität der leichten Handgelenksarthrose auszugehen. Dr. med. J.___ begründet
in der Folge aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Unfallkausalität der
Arthrose nicht mehr gegeben sein solle. Vielmehr verursacht er mit der von ihm
gestellten Diagnose «Beginnende, radial betonte Handgelenksarthrose rechts
ICD-10 M 19.13» einen erheblichen Widerspruch. So lautet die Diagnose
M19.13 gemäss ICD-Code «Posttraumatische Arthrose sonstiger Gelenke Unterarm»,
während Dr. med. J.___ eine traumabedingte bzw. unfallkausale Arthrose gerade
verneinte. Im Lichte dessen und des auch in den Übrigen Punkten nur sehr
rudimentär begründeten Gutachtens kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei
Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, ein handchirurgisches Obergutachten zu veranlassen.
9. Im handchirurgischen Gutachten
von Dr. med. R.___ vom 8. Juni 2021 (A.S. 190 ff.) werden folgende
Diagnosen gestellt:
·
Chronisches
Schmerzsyndrom mit Funktionseinschränkung, Schonhaltung und Fehlhaltung
Handgelenk rechts (ICD-10 G 90.5)
-
St. n. CRPS Typ1 mit
trophischen Weichteilstörungen in Remission
-
Status nach dorsal
dislozierter interartikulärer distaler Radiusfraktur rechts am 28. Dezember
2011
-
Status nach
Plattenosteosynthese distaler Radius rechts von volar mittels einer Aptusplatte
am 28. Dezember 2011 (X.___)
-
Status nach Arthroskopie
mit Shaving, Debridement Bride radiocarpal Handgelenk und Metallentfernung
distaler Radius rechts am 13. August 2012.
-
MRI-verifizierte
posttraumatische leichtgradige Radiocarpal-Arthrose radioscaphoidal (Fossa
scaphoidea) und radiolunär (Fossa lunata) Handgelenk rechts (MRI am 13. August
2012, B.___)
Nebendiagnosen:
1. Ulna-plus-Varianz Handgelenk beidseits,
links mehr als rechts
2. Leichtgradige Rhizarthrose und
STT-Gelenksarthrose rechts
3. MRI-verifizierte TFCC-Läsion,
LT-Bandläsion rechts
Zur Beurteilung hielt Dr. med. R.___
fest, die Explorandin habe einige Wochen nach operativer Versorgung einer
distalen Radiusfraktur rechts ein CRPS Typ 1 der rechten Hand entwickelt. Die
durch die vorbehandelnden Ärzte beschriebenen trophischen Störungen der
Weichteile entsprächen positiven Budapest-Kriterien, sodass die Diagnose eines
CRPS Typ I berechtigt sei. Obwohl sich die trophischen Weichteilstörungen mit
der Zeit zurückgebildet hätten, entwickle die Explorandin eine
Schmerzchronifizierung mit therapieresistenter Funktionseinschränkung des
rechten Handgelenks. Die Explorandin könne ihre rechtsdominante Hand lediglich
als zu dienende Hilfshand einsetzen. In den umfangreichen Akten werde durch
keinen Handchirurgen der Verdacht auf eine Simulation oder Aggravation mit
Selbstlimitierung geäussert. Die geschilderten Beschwerden würden durch alle
behandelnden Ärzte stets als glaubhaft beschrieben. Bei der aktuell
durchgeführten handchirurgischen gutachterlichen Untersuchung seien dem
Gutachter keine offensichtliche Simulation, keine einfach durchschaubare
Aggravation und auch keine stossende Selbstlimitierung aufgefallen. Die
geschilderten Beschwerden sowie die Funktionseinschränkung der rechten Hand würden
als glaubhaft und plausibel empfunden. In der angestammten beruflichen
Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin bestehe eine dauerhafte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gelte gemäss Studium der Akten auch für
das Jahr 2015 resp. 2018. Bezüglich eines leidensadaptierten Arbeitsplatzes komme
aus handchirurgischer Sicht lediglich ein geschützter Arbeitsplatz als
Beschäftigungstherapie und zur Kultivierung von sozialen Kontakten in Frage, wo
das Arbeitstempo keine Rolle spiele und lange Pausen gewährt werden könnten.
Die Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten leichten Verweistätigkeit
betrage 50 %. Dies betreffe auch die Leistungsfähigkeit im Haushalt.
Während die vorstehenden
Schlussfolgerungen von Dr. med. R.___ für sich alleine betrachtet
nachvollziehbar erscheinen, zeigt Dr. med. R.___ in der Folge selbst diverse
Inkonsistenzen auf, ohne jedoch diese in seiner Schlussfolgerung zu
berücksichtigen. Gemäss Dr. med. R.___ zeigten sich bei der aktuellen gutachterlichen
Untersuchung keine CRPS-typischen muskulären Atrophien der Handmuskeln, keine
Umfangdifferenzen der Vorderarmmuskulatur rechts zu links, keine passiven
Gelenkskontrakturen in den Fingergelenken und des rechten Handgelenks, keine radiologisch
dokumentierbare Osteopenie (Inaktivitätsosteopenie) des Handskeletts rechts im
Seitenvergleich und eine gänzlich normale Beschwielung der Haut an sämtlichen
Fingerkuppen, was ganz objektiv gesehen für eine ordentliche Einsatzfähigkeit
der rechten Hand im Alltag spreche. Aufgrund dieser Inkonsistenzen sei es
deshalb zweifelhaft, dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand im Alltag
derart schlecht sei, wie es die Explorandin bei der gutachterlichen
Untersuchung glaubhaft machen möchte. Nach so vielen Jahren Mindergebrauch des
rechten Armes wären objektive Zeichen der Minderaktivität wie z.B. muskuläre
Atrophien der Handmuskulatur, Umfangsdifferenzen der Vorderarmmuskulatur oder
auch eine radiologisch objektivierbare Inaktivitätsosteopenie des Handskeletts
zu erwarten gewesen. Zudem liefere die im Frühsommer 2015 durchgeführte Observation
der Explorandin mit multiplen Videosequenzen, unter Berücksichtigung des Langzeitverlaufs,
klare Indizien, welche für eine ordentliche Einsatzfähigkeit der rechten Hand
im Alltag (zumindest im Frühsommer 2015) sprächen. Es seien somit aus
gutachterlicher Sicht möglicherweise nicht sämtliche geäusserten Beschwerden
einzig und allein auf das erlittene Unfallereignis zurückzuführen. Es sei in
der Tat so, dass auf diesen Videoclips bei der Explorandin keine funktionellen
Einschränkungen der rechten Hand feststellbar seien. Sie weise generell flüssige
Bewegungsmuster mit normalem Grob- und Feingriff der rechten Hand auf. Das
Pendeln der Arme beim Gehen sei beidseits symmetrisch, beim Gestikulieren werde
der der rechte Arm normal eingesetzt. Dies sei für ihn, Dr. med. R.___,
grundsätzlich sehr überraschend und stark irritierend, da die Explorandin bei
der aktuellen klinischen Untersuchung anlässlich dieses Gutachtens erhebliche
funktionelle Defizite der rechten Hand aufweise. Es stellten sich ihm da einige
kritische Fragen. Sei es tatsächlich möglich, dass die Explorandin all die
Jahre versucht habe, Ärzte und Gutachter zu täuschen? Sei sie eine Betrügerin? Seien
diese merkwürdigen Videoclips einfach Momentaufnahmen aus einer Zeit, wo es der
Explorandin einfach bessergegangen sei? Habe sie damals im 2015 den Schmerz
willentlich einfach besser überwinden können als heute? Er wisse es nicht.
Obwohl Dr. med. R.___ die vorstehenden
Inkonsistenzen in seinem Gutachten selbst treffend aufgezeigt hat, hat er der
Beschwerdeführerin dennoch eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne
diese Inkonsistenzen hierbei mit zu berücksichtigen. So wäre es aber gerade Aufgabe
des Gutachters, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sämtliche Punkte mit
einzubeziehen. Da er die Inkonsistenzen zwar nennt, bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aber schlussendlich ausklammert und hierfür keine plausible Begründung
anführt, ist das Gutachten in beweismässiger Hinsicht nicht verwertbar.
10.
10.1 Aufgrund der Nichtverwertbarkeit
des Gutachtens von Dr. med. R.___ kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei
Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, FMH Plastische, Ästhetische und
Rekonstruktive Chirurgie, ein weiteres handchirurgisches Obergutachten zu
veranlassen (A.S. 252) sowie diesem zusätzliche Ergänzungsfragen zu
unterbreiten (A.S. 333).
Im handchirurgischen Gutachten von Dr.
med. V.___ vom 23. Januar 2023 (A.S. 260 ff.) werden folgende Diagnosen
gestellt:
·
Residuelle
Bewegungseinschränkung, Schmerzen und Kraftverlust Hand / Unterarm rechts
bei stattgehabtem CRPS Typ I Hand rechts R52.9
-
Status nach distaler,
gering dislozierter intraartikulärer Radiusfraktur rechts vom 28. Dezember
2011 (S52.51)
-
Status nach offener
Reposition und Plattenosteosynthese Radius rechts am 28. November 2011
-
Status nach Komplexem
Regionalen Schmerzsyndrom CRPS Typ I Hand rechts von G90.50 (Erstdiagnose am
18. April 2012)
·
Rhizarthrose mit
beginnender STT (Scapho-Trapezium-Trapezoid) Arthrose rechts (M18.1/M19.84)
Sodann führt Dr. med. V.___ hinsichtlich
der von ihm gestellten Diagnosen aus, aktuell zeige sich ein residuelles
chronisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand / Handgelenk. Dies sei nicht zu
verwechseln mit einem aktiven komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS Typ 1;
vormals Morbus Sudeck), wie es in der erstmaligen Konsultation vom 18. April
2011 (recte: 2012) als Diagnose gestellt worden sei. Die Kriterien, die zu der
Diagnose CRPS Typ I führten, seien seit 2010 in den Kriterien nach Harden / Budapester
Kriterien definiert. Die Diagnose werde anhand eines klinischen und
anamnestischen Kriterienrasters gefällt. Technisch-apparativ gebe es keine
Modalitäten mit einer genügenden Spezifität und Sensitivität um die Diagnose zu
erhärten oder auszuschliessen. Auch in sehr technisch aufwändigen
Untersuchungen wie MRT/Szintigrafie/SPECT-CT lasse sich diese Diagnose nicht
mit Sicherheit objektivieren. Die Diagnose eines CRPS Typ I ergebe sich aus der
Aktenlage retrospektiv auf das Datum 18. April 2011 (recte: 2012). In der bei
der Begutachtung durchgeführten klinischen Untersuchung seien die Kriterien für
ein florides / aktives CRPS nicht mehr erfüllt. Trotzdem lägen
anamnestisch und minimal auch klinisch gewisse trophische Störungen und
Bewegungseinschränkungen vor, so dass von einem residuellen Zustand nach CRPS
gesprochen werden könne. Aus der Aktenlage liessen sich die Kriterien nach
Harden bis zur Hospitalisation an der Z.___ vom 30. Januar 2014 bis 19. Februar
2014 nachweisen. In den folgenden Kontrolluntersuchungen an der Z.___ zeigten
sich die Kriterien nach Harden als regredient, respektive nicht mehr erfüllt.
Es seien in der Folge Stati nach CRPS dokumentiert worden. Ebenfalls seien im
darauffolgenden Gutachten der AC.___-Klinik 2015 die Kriterien nach Harden für
ein CRPS nicht mehr erfüllt gewesen. Des Weiteren lägen radiologisch sowohl
eine Rhizarthrose (Arthrose des 1. Carpometacarpalgelenkes) und eine
STT-Arthrose (Arthrose zwischen der 1. und 2. Handwurzelreihe) vor. Ein
klinisches Korrelat zu diesen rein radiologisch gestellten Diagnosen liege mit
grosser Wahrscheinlichkeit nicht vor.
Des Weiteren setzte sich Dr. med. V.___
eingehend mit den vorliegenden Observationsaufnahmen und den Vorakten auseinander
und führte aus, der Gutachtensauftrag habe beinhaltet, neben einer
Gesamtbeurteilung die möglichen Diskrepanzen gutachterlich einzuordnen und in
die Beurteilung miteinzubeziehen. Um ein genaueres Bild dieser Videosequenzen
abzugeben, seien im vorliegenden Gutachten die Videosequenzen mehrfach
durchgegangen worden. Die Dokumentation habe sich nach der Analyse der
Bewegungsumfänge in allen Dimensionen, spezielle Handpositionen
(Pinzettengriff, Schlüsselgriff, Faustschluss), Schonhaltungen, maximale
Kraftanwendungen, Beurteilung der Feinmotorik sowie Dominanz des Einsatzes
gerichtet. Die Videosequenzen seien wie folgt zusammenzufassen: Maximales
Gewicht, das gehalten werde: 1 kg geschätzt (Kleid an Kunststoff
Kleiderbügel) auf Schulterhöhe gehalten. Bimanuelle Tätigkeit ersichtlich.
Bewegungen insgesamt flüssig, jedoch werde das Handgelenk in diesen
Bewegungsabläufen nicht in maximale Extension / Flexion (Beugung oder
Streckung) oder Supination/Pronation (Umwendbewegungen) gebracht. Ein
kompletter Faustschluss sei in diesen Bewegungen nicht ersichtlich. Beim Gehen
werde der Arm geschwungen, es zeigten sich keine Schonhaltungen auf mehreren Sequenzen.
Der maximale Bewegungsumfang in den Videosequenzen betrage für die Pronation
70° und Supination 70° (Umwendbewegungen), wobei diese endgradigen Bewegungen
auf 2 Videosequenzen nachweisbar seien (617/744). Der maximale Bewegungsumfang
in den Videosequenzen betrage für die Flexion 20° und Extension 40° (Beugung
und Streckung im Handgelenk). Feinmanipulationen seien auf mehreren
Videosequenzen erhalten. Der Pinzettengriff sei flüssig und erhalten.
Wäschezusammenlegen von leichten Kleidungsstücken (T-Shirt) bimanuell über eine
Dauer von ca. 30 min erhalten. In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. V.___ in
seiner Stellungnahme vom 4. März 2024 ergänzend fest, die klinische
Untersuchung zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine Bewegungseinschränkung
von 30° für die Beugung und 35° für die Streckung im Handgelenk gezeigt. In den
Videosequenzen habe sich eine maximale Beugung von 20° und Streckung von 40°
gezeigt. Für die Umwendbewegung hätten sich zum Zeitpunkt der Begutachtung eine
Pronation (Umwendbewegung nach innen) von 65° und für die Supination
(Umwendbewegung nach aussen) von 70° gezeigt. In den Videosequenzen zeige sich
eine Pronation von 70° und Supination von 70° Diese Unterschiede seien gering ausgeprägt
und könnten durch tagesabhängige Diskrepanzen («Tagesform») erklärt werden. Ob
diese Bewegungseinschränkungen schlussendlich schmerzbedingt oder mechanisch bedingt
seien, lasse sich in der klinischen Untersuchung oder durch bildgebende
Verfahren nicht objektivieren. Eine mögliche Objektivierung sei mittels Schmerzausschaltung
(komplette Anästhesie des Armes sowohl Sensibilität wie Motorik) prinzipiell
möglich. Die Aussagekraft diesbezüglich wäre rein mechanisch betrachtet und
hätte keine Relevanz hinsichtlich der Einschätzung der Belastbarkeit der Hand. Sodann
hielt Dr. med. V.___ in seinem Gutachten fest, das CRPS Typ I sei bis zum
Oktober 2014 / März 2015 nach den Budapest-Kriterien glaubhaft
dokumentiert. Apparative Untersuchungen hätten keine bessere Spezifität oder
Sensitivität. Im Anschluss daran seien die Kriterien für das aktive CRPS nicht
mehr erfüllt gewesen. Nichtsdestotrotz habe die Explorandin
Funktionseinschränkungen, Kraftminderungen und Schmerzen beklagt. Residuelle
Funktionseinschränkungen und Kraftminderungen seien häufig nach einem CRPS
vorhanden, diese ergäben sich aus nachfolgenden Gelenkkontrakturen. Die
Vorgutachten / Berichte sprächen einerseits von einer komplizierten Sachlage,
andererseits von einem hochgradigen Verdacht einer Aggravation oder gar
simulierendem Verhalten. Die Bewegungsumfänge unterschieden sich in
Flexions-Richtung um 20°, in Extensions-Richtung um 0°, in Supinationsrichtung
um 0° und in Pronations-Richtung um 20°. Die Flüssigkeit der Bewegungen sei
gut. Zusätzlich zeigten sich in keinen Vorberichten / Gutachten
fehlende Beschwielung oder Umfangdifferenzen. Aus den Videosequenzen lasse sich
keine Objektivierung der Schmerzen ableiten, jedoch sicherlich Zweifel
aufkommen, dass die Explorandin konstant unter den geschilderten Schmerzen
leide. Kurz: Die Videosequenzen bestätigten die funktionellen Einschränkungen,
wie sie aus der klinischen Untersuchung und der Aktenlage abzuleiten seien,
liessen aber hinsichtlich der Schmerzen keine abschliessende Beurteilung zu. In
den Videosequenzen mache die Explorandin nicht den Eindruck, dass sie
ausgeprägt schmerzgeplagt sei. Eine entsprechende Selbstlimitierung hinsichtlich
der Schmerzen lasse sich deshalb vermuten. Die Ursache diesbezüglich könne auch
im Rahmen dieses handchirurgischen (und nicht psychiatrischen) Gutachtens nicht
restlos geklärt werden. Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass sich die
maximalen Kraftanwendungen in den Videosequenzen (Juni / Juli 2015)
nicht von der letzten Begutachtung der AC.___-Klinik (März 2015) unterschieden.
Somit könne im vorliegenden Fall nicht von einer funktionellen Einarmigkeit
ausgegangen werden, wenngleich dieser Terminus nicht klar definiert sei. Das
vorliegende Zustandsbild sei im klinischen Alltag nach durchgemachtem CRPS
nicht selten anzutreffen. Es bestünden einerseits glaubhafte Einschränkungen,
Limiten und Schmerzen, andererseits seien die Kriterien für ein florides/aktives
CRPS nicht erfüllt. Nach Durchsicht der Aktenlage inklusive der Videosequenzen
zeige sich trotz der teilweise gegenteiligen Beurteilung durch die Vorgutachter
ein relativ konstantes Bild, was die Funktion betreffe. Die Hand der
Explorandin könne eingesetzt werden bis zu den vorbeschriebenen Bewegungs- und
Kraftlimiten. Daraus lasse sich auch entsprechend eine angepasste zumutbare
Tätigkeit ableiten.
Sodann hielt Dr med. V.___ zur
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden und der gestellten Diagnosen fest,
die funktionellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die residuellen
Bewegungseinschränkungen, Kraftminderungen und Schmerzen könnten nicht durch
die Rhizarthrosen/STT Arthrosen/Ellenüberlänge erklärt werden. Diesbezüglich
führte Dr. med. V.___ in seiner Stellungnahme 4. März 2024 zur Begründung
ergänzend aus, eine Rhizarthrose bereite typischerweise Schmerzen im Bereich
des Daumensattelgelenkes und lasse sich klinisch mit entsprechender Druckdolenz
und einem positiven Grinding Test nachweisen. In der Regel sei das Punktum
maximum klar zuordenbar. Diese Provokationstests seien bei der
Beschwerdeführerin nicht typisch auszulösen gewesen. Dasselbe gelte für die STT
Arthrose, welche typischerweise durch eine Druckdolenz im entsprechenden
STT-Intervall gekennzeichnet sei. Bei der Explorandin habe eine ubiquitäre
Druckdolenz über die lokalen Druckdolenzen hinaus bestanden und ohne zu erwartendes
Maximum auf die Provokationstests der STT-Arthrose und Rhizarthrose. Zusammengefasst
reichten die geschilderten Beschwerden und die Befunde der klinischen
Untersuchung über die klar lokalisierbaren Beschwerden im Bereich des STT
Gelenkes und des CMC Gelenkes (Rhizarthrose) hinaus. Sodann sei das nachfolgend
ausgebildete CRPS eine Folge der initialen Radiusfraktur. Die residuellen
funktionellen Einschränkungen passten zu einem stattgehabten CRPS und seien
häufig anzutreffen. Hinsichtlich der geschilderten Schmerzen zeigten sich
anamnestisch und aus der Aktenlage ein konstantes Bild. Die anamnestisch
erhobenen Werte auf der visuellen Analogskala (VAS) zeigten in der
Dokumentation und klinischen Untersuchung konstante Werte. Dazu hielt Dr. med. V.___
in seiner Stellungnahme 4. März 2024 ergänzend fest, sowohl ein florides
(aktives) CRPS wie ein stattgehabtes CRPS seien durch eine Bildgebung nicht zu
objektivieren. Diesbezüglich seien in der Literatur verschiedene Modalitäten
(CT, MRI, SPECT CT, 3 Phasen-Szintigrafien) untersucht worden. Dabei sei in
keiner dieser Modalitäten eine ausreichende Spezifität / Sensitivität
dokumentiert worden. Sodann seien die rein radiologisch nachgewiesenen
Arthrosen (Rhizarthrose, STT-Arthrose) als unfallfremd zu bezeichnen. Beim
initialen Trauma sei es zu einer Radiusfraktur gekommen, welche operativ
korrekt, das heisse ohne Stufenbildung oder Fehlstellung, versorgt worden sei.
Eine geringgradige Radiokarpalarthrose bestehe rein radiologisch. In der
Aktenlage sei keine Traumatisierung der karpalen Knochen (scapholunäre Band
Läsion, zusätzliche Frakturierung oder Fehlstellung der Handwurzelknochen,
namentlich Os trapezium, trapezoideum und scaphoideum) dokumentiert. Zur
Erfüllung der Unfall-Kausalität der STT-Arthrose und der Rhizarthrose müsste
eine entsprechende Läsion dieser essenziellen Strukturen in der Aktenlage
ersichtlich sein. Somit seien diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
unfallkausal. Des Weiteren hielt Dr. med. V.___ bezüglich der gestellten
Diagnosen in seinem Gutachten fest, es sei weder ein Status quo ante noch ein
Status quo sine erreicht. Die Kriterien für das floride CRPS seien zwar nicht
mehr erfüllt, jedoch bestünden nach wie vor Einschränkungen im Bewegungsumfang
und Kraftumfang, zudem bestünden Schmerzen. Der Status quo sine der
radiologisch beschriebenen STT-Arthrose / Rhizarthrose und Ellenüberlänge sei
bei bilateral nachgewiesenen Befunden und fehlendem klinischen Korrelat nicht
wahrscheinlich.
Des Weiteren führte Dr. med. V.___ zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, das postoperativ aufgetretene CRPS
Typ I bei Zustand nach operativer Versorgung der Radiusfraktur rechts habe
initial zu einer chronischen Schmerzsituation mit Schonhaltung und verminderter
Funktion des rechten Handgelenkes und Miteinbezug der Hand geführt. Sowohl die
Kraft wie auch die Handgelenksbeweglichkeit in Beugung und Streckung sowie
Umwendbewegungen seien anhaltend eingeschränkt. In der Folge habe trotz der
frühen Diagnosestellung und entsprechender Therapieeinleitung bis hin zum
stationären Aufenthalt in der dafür spezialisierten Z.___, was die
Beweglichkeit, Kraft und Schmerzen betreffe, nur wenig Besserung erzielt werden
können. Die Kriterien für die dystrophen Störungen (vegetative Anteile wie
Temperaturregulation, Schwellung, Farbunterschiede) hätten hingegen positiv
beeinflusst werden können. Die nachfolgend aufgetretenen residuellen Schmerzen
und Bewegungseinschränkungen hätten auch mit weiteren Therapiemassnahmen nicht
verbessert werden können. Es zeige sich bis dato ein relativ konstantes Bild mit
Bewegungseinschränkungen von 30° für die Beugung, 35° für die Streckung,
Supination und Pronation (Innendrehung respektive Aussendrehung bei
Umwendbewegung) von jeweils ca. 20°. Der Kraftverlust im Faustschluss
betrage ca. 12-15 kp (18 versus 8 kp bei zu erwartender rechts Dominanz von ca.
20 kp) und für den Schlüsselgriff 2 kp (7 versus 5kp). Zusammengefasst zeige
sich ein Handgelenk, welches in der Beugung und Streckung um jeweils ca. 40 %,
in der Umwendbewegung um jeweils ca. 25 % eingeschränkt sei. Die Kraft im
Faustschluss sei zu ca. 75 % eingeschränkt. Die anamnestisch geschilderten
Kraftanwendungen über 1 kg führten zu Schmerzen (bis 8/10 VAS). Es zeige
sich ein erhaltener Pinzettengriff und Schlüsselgriff. Die Sensibilität sei
intakt. Die postulierte faktische Einhändigkeit könne so nicht bestätigt
werden. Wie auch auf den Videosequenzen der Detektei C.___ gut ersichtlich,
benutze die Explorandin die Hand für feinmotorische Tätigkeiten, Heben und
Tragen bis zu 1 kg, jedoch in konstantem Bewegungsumfang, wie in der
klinischen Untersuchung und in den Vorakten dokumentiert mit entsprechender
Einschränkung der Umwendbewegung, Beugung und Streckung im Handgelenk. Weiter
führte Dr. med. V.___ in seiner Stellungnahme 4. März 2024 dazu aus, die
seitengleiche Beschwielung und der seitengleiche Armumfang seien Anzeichen
dafür, dass keine faktische Einhändigheit vorliege. Würde die Hand gar nicht
eingesetzt werden im Alltag, wäre ein kompletter Rückgang der Beschwielung
aufgrund der fehlenden, wenngleich minimalen mechanischen Reize, zu erwarten.
Dies gelte auch für eine Armumfangdifferenz. Bei komplettem Verzicht auf
Einsatz der Hand / Unterarm wäre eine Atrophie (Rückbildung) der
Muskulatur zu erwarten. Die Hand werde im Alltag eingesetzt. Diesbezüglich sei
auf die entsprechenden Limiten zu verweisen, welche sich auch mit den
Beobachtungen der Videosequenzen deckten. Daraus sei zu schliessen, dass die
Hand von der Versicherten, wenn auch in geringem Umfang, eingesetzt werde. Sodann
hielt Dr. med. V.___ in seinem Gutachten weiter fest, die unfallfremden
Diagnosen der Rhizarthrose und STT-Arthrose hätten mit überwiegend grosser
Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf die Beeinträchtigung auf der Ebene der
somatischen Fähigkeiten. In Bezug auf die letztmalige Arbeitstätigkeit als
Mitarbeiterin in einer Wäscherei des X.___ sei die Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig. Diese manuellen Tätigkeiten erforderten einerseits repetitive
Kraftanwendungen deutlich über 10 kg, andererseits sei diese Tätigkeit
bimanuell durchzuführen. Die vorliegend eingeschränkte Beugung / Streckung
und Pronation / Supination würde das Arbeitstempo respektive die zu
bewältigenden Volumina deutlich einschränken. Zudem wäre mit konstanten
Schmerzen zu rechnen. Die in den Videosequenzen gut dokumentierten
Manipulationen beim Wäschezusammenlegen respektive das Aufhängen von
Kleidungsstücken, seien mit den alltäglichen Tätigkeiten in einer Wäscherei
sowohl in Umfang und Belastung nicht zu vergleichen. Ein idealer Arbeitsplatz
wäre eine vorwiegend nicht feinmanipulatorische Tätigkeit, welche mit der
linken Hand durchgeführt werden könnte, bei der die rechte Hand lediglich als
Hilfshand verwendet werden könnte. Die Erfahrung zeige, dass es solche idealen
Arbeitsstellen in der Regel nur selten gebe. Bei einem optimalen Arbeitsplatz
wäre eine bimanuelle Tätigkeit ohne Erfordernisse an einen endgradigen
Bewegungsumfang sowie Kraftanwendungen von maximal 1 kg einhändig für die
rechte Extremität, respektive 5 kg beidhändig unter Einhaltung entsprechender
Pausen und ohne zeitlichen Druck (Stückzahl nicht höher als 50 % als
branchenüblich) möglich. Eine Arbeitsfähigkeit an einem leidensadaptierten
optimalen Arbeitsplatz sei unter Einhaltung der entsprechenden Pausen zu 50 %
gegeben. Die Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsleistung (Stückeinheiten pro
Zeit) sei erwartungsgemäss mit 50 % anzugeben. In der Zusammenfassung der
Videosequenzen (S. 17 des Gutachtens) seien die maximalen Bewegungsumfänge
sowie maximalen Gewichtslimiten aufgeführt. Die vorangehend beschriebenen
Ansprüche an einen leidensadaptierten Arbeitsplatz deckten sich auch mit den
durchgeführten Manipulationen in den Videosequenzen. Dazu
führte Dr. med. V.___ in seiner Stellungnahme 4. März 2024 ergänzend aus, in
den Videosequenzen zeige sich insgesamt eine Verlangsamung der
Bewegungsabläufe, wenngleich einzelne Tätigkeiten flink durchgeführt würden.
Die statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit
bemesse sich erstens aufgrund der notwendigen Pausen, welche bei einer solchen
Tätigkeit trotz Einhaltung der Gewichtslimiten, aufgrund der Ermüdbarkeit, zu
erwarten seien und zweitens aufgrund der Leistungsfähigkeit (Stückzahl / Zeiteinheit),
welche ebenfalls erwartungsgemäss aufgrund der Residuen des CRPS zu erwarten seien.
Weiter führte Dr. med. V.___ in seinem Gutachten aus, der Gesundheitszustand
habe seit der Begutachtung im Oktober 2014 und März 2015 keinen wechselnden
Verlauf gehabt. Die oben beschriebene Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit bestehe unverändert. Eine angepasste Tätigkeit wie vorgehend
beschrieben wäre seit Ende 2014 zumutbar. Bis zu diesem Zeitpunkt hin (Oktober
2014) habe der Verlauf, aufgrund der unmittelbaren postoperativen Phase und des
floriden CRPS, einen wechselnden Charakter gehabt. Plausibel und dokumentiert
sei in der ersten postoperativen Phase bis hin zur Re-Operation im August 2012
mit einer 100 % Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu
rechnen. In der Folge sei das floride CRPS aus den Akten bis zur Hospitalisation
an der Z.___ Februar 2014 noch dokumentiert. Somit sei auch in dieser Phase bis
zur Begutachtung im Oktober 2014 eine Zumutbarkeit an eine angepasste Tätigkeit
nicht gegeben. Der genaue Zeitpunkt hinsichtlich der Zumutbarkeit der
angepassten Tätigkeit lasse sich somit nicht auf den Tag genau eruieren,
sondern lediglich auf einen Zeitrahmen zwischen Februar und Oktober 2014
schätzen. Seither sei der Gesundheitszustand stationär, sowohl was den
Bewegungsumfang, Kraftanwendung und Schmerzen betreffe. Ab Oktober 2014 wäre
eine leidensadaptierte Tätigkeit zumutbar, was auch die Videosequenzen belegten.
10.2
10.2.1 Zum Beweiswert des
handchirurgischen Gutachtens von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 (A.S. 260
ff.) – unter Einbezug der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2024 – ist
festzuhalten, dass dieses den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den
Beweiswert eines Gutachtens stellt, entspricht. Es wurde von einem unabhängigen,
fachlich qualifizierten Facharzt der einschlägigen medizinischen Disziplinen
erstellt. Dieser verfügte über die gesamten Akten, hat die Beschwerdeführerin
umfassend untersucht und Befunde erhoben, wobei deren subjektive Angaben
mitberücksichtigt wurden. Dem Gutachten von Dr. med. V.___ ist somit grundsätzlich
voller Beweiswert zuzumessen. Dr. med. V.___ setzt sich in seinem
Gutachten sehr eingehend mit den Observationsaufnahmen auseinander und
analysierte diese akribisch. Er kommt gestützt darauf in nachvollziehbarer
Weise zum Schluss, dass sich das anlässlich der Observation (Zeitraum vom 10.
Juni 2015 bis 25. Juli 2015) von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten
nicht erheblich von dem anlässlich der Begutachtung in der AC.___-Klinik vom 2.
März 2015 gezeigten Verhalten (hinsichtlich der Bewegungseinschränkungen)
unterscheidet. Gestützt auf diese Feststellung kann gesagt werden, dass sich
aufgrund der Observationsaufnahmen eine Aggravation / Simulation nicht belegen
lässt. Weiter muss berücksichtigt werden, dass diese Aufnahmen hauptsächlich
für den betreffenden Zeitraum Rückschlüsse zulassen. Insofern macht ein
Vergleich dieser Aufnahmen von 2015 mit den anlässlich der vorliegenden
Begutachtung durch Dr. med. V.___ im Jahr 2022 erhobenen Befunde wenig
Sinn. Dementsprechend sind auch ein Teil der von der Beschwerdegegnerin in
ihrer Stellungnahme vom 17. März 2023 in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen kaum
weiterführend. Insofern die Beschwerdegegnerin rügt, in Bezug auf den Faktor
Schmerz (und in Bezug auf weitere nicht berücksichtigte Erkenntnisse aus den
Videos) fehle eine klinische Auswertung der Videosequenzen gänzlich, ist dies
nicht korrekt. So schreibt Dr. V.___, dass gestützt auf das Video keine
Aussagen zu allfälligen Schmerzen gemacht werden könnten bzw. Schmerzen daraus
nicht ersichtlich seien. Aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes der
Aufnahmen und der vorliegenden Begutachtung können daraus denn auch nur
begrenzte Schlussfolgerungen gezogen werden. Wenn Dr. med. V.___
vorliegend zum Schluss kommt, die Schmerzen seien glaubhaft und hätten damit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, steht dieser Schlussfolgerung einer sieben
Jahre zuvor erstellten Videoaufnahme, welche keine Schmerzen erkennen lässt,
aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes demnach nur bedingt entgegen.
10.2.2 Schliesslich ist die
Unfallkausalität zu prüfen. Im Gutachten von Dr. med. V.___ wird als einzige
unfallkausale Diagnose «Residuelle Bewegungseinschränkung, Schmerzen und
Kraftverlust Hand / Unterarm rechts bei stattgehabtem CRPS Typ I Hand
rechts R52.9» gestellt. Dr. med. V.___ führt diesbezüglich zur Begründung
der Kausalität grundsätzlich nachvollziehbar aus, zwar liessen sich die
Kriterien eine CRPS (Complex Region Pain Syndrome) nur bis zur Hospitalisation
an der Z.___ vom 30. Januar 2014 bis 19. Februar 2014 nachweisen. In der bei
der Begutachtung durchgeführten klinischen Untersuchung seien die Kriterien für
ein florides/aktives CRPS nicht mehr erfüllt gewesen. Trotzdem lägen
anamnestisch und minimal auch klinisch gewisse trophische Störungen und
Bewegungseinschränkungen vor, so dass von einem residuellen Zustand nach CRPS
gesprochen werden könne.
In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige
Rechtsprechung einzugehen: Für die Annahme unfallkausaler somatischer
Restfolgen wird im Regelfall eine strukturelle Läsion bzw. eine schlecht
verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Liegt
kein solches vor, wird häufig davon ausgegangen, dass der Schmerz durch eine
psychische Komponente unterhalten wird. Darüber hinaus gibt es aber auch
anerkannte unfallkausale Schmerzsyndrome, wie das CRPS bzw. der Morbus Sudeck,
die auftreten, obwohl die Verheilung einer strukturellen Läsion grundsätzlich
günstig verlaufen ist (vgl. dazu ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische
Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 695 ff.). Die Diagnose eines CRPS
erfolgt mittlerweile anhand der Budapest-Kriterien, welche aus einer
Konsensuskonferenz im Jahr 2006 resultieren. Typischerweise treten die
Beschwerden innerhalb kurzer Zeit nach einem auslösenden Ereignis – nach der
Rechtsprechung wird für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers eine
Latenzzeit von sechs bis acht Wochen vorausgesetzt – auf (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. September 2006, U 23/06, E. 2.3 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich
erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene
Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall
zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten. Massgeblich
bei der Diagnose des CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten
Budapest-Kriterien gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen
differenziert wird. Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert,
Zeichen sind zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die
Diagnose eines CRPS muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier
Kategorien anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss
mindestens ein klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum
Zeitpunkt der Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER /
NILGES [Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik –
Krankheitsbilder – Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI
[Hrsg.], Weiterbildung Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 –
2014, S. 68, KOMMISSION LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE
[Hrsg.], Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS],
publiziert bei: AWMF online – Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S.
12). Die massgeblichen Kriterien gliedern sich wie folgt:
1. Anhaltender Schmerz, inadäquat zum
vorangegangenen Trauma
2. Anamnestisch erhobene Symptomatik
(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperästhesie
-
Motorik/Trophik:
Einschränkung des Bewegungsumfangs und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,
Tremor, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)
-
Sudomotorik/Ödem: Ödem
und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe
3. Medizinische Befunde (Nachweis von
mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperalgesie
bei Nadelreizen und/oder Allodynie bei leichter Berührung
-
Motorik/Trophik:
eingeschränkter Bewegungsumfang und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,
Tremor, Dystonie), und / oder trophische Veränderungen (Haut, Haare,
Nägel)
-
Sudomotorik/Ödem: Ödem
und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe
4. Es darf keine andere Erkrankung
vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären
würde.
Gestützt auf die Vorakten ist festzuhalten,
dass die Diagnose eines CRPS anhand der vorgenannten Kriterien korrekt und
damit zurecht gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf den Bericht des Z.___ vom
9. Dezember 2013 (BA 7) zu verweisen, wo als Befunde u.a. milde Schwellung,
Temperaturdifferenz, reduzierte Beweglichkeit, und damit 3 Symptome aus mehr
als 2 Kategorien erhoben wurden. Zudem gehen aus der Anamnese von Dr. med. AF.___,
AB.___, vom 5. Dezember 2013 (BA 1, S. 28) als Symptome verstärktes
Haarwachstum, Schwellung (= Ödem), Kältegefühl (Temperaturveränderung), hervor,
womit auch die vorgenannte Voraussetzung der von der Patientin zu benennenden
Symptome (1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien) erfüllt ist. Wenn somit
ein CRPS infolge der Handverletzung zu bejahen ist, ist somit auch die
diesbezügliche Unfallkausalität zu bejahen. Sodann waren die Kriterien für ein
CRPS gestützt auf die Vorakten spätestens ab Februar 2014 nicht mehr gegeben
(vgl. Austrittsbericht der Z.___ vom 10. Februar 2014, BA 9, E. II. 5.6
hiervor) und diese Diagnose wurde auch nicht mehr gestellt. Dem widerspricht
der Gutachter Dr. med. V.___ zwar teilweise, wenn er ausführt, das CRPS Typ I
sei bis zum Oktober 2014 / März 2015 nach den Budapest-Kriterien glaubhaft
dokumentiert. Gestützt auf die diesbezüglichen echtzeitlichen Akten lassen sich
diese Kriterien in diesem Zeitpunkt aber nicht mehr bestätigen, zumal auch Dr.
med. V.___ in seiner Verlaufsbeurteilung festhielt, das floride CRPS sei aus
den Akten noch bis zur Hospitalisation an der Z.___ im Februar 2014
dokumentiert (vgl. S. 27 f. des Gutachtens; A.S. 286 f.).
Nun stellt sich weiter die Frage, wie
die Kausalität zu beurteilen ist, wenn wie vorliegend die Kriterien für ein
CRPS gestützt auf die Vorakten spätestens ab Februar 2014 nicht mehr gegeben
waren und diese Diagnose auch nicht mehr gestellt wurde, aber gemäss dem
beweiswertigen Gutachten von Dr. med. V.___ im Zeitpunkt der Begutachtung (19. Mai
2022; A.S. 261) ein residueller Zustand nach CRPS vorliegt, welcher gemäss
seiner Beurteilung ursächlich für das chronische Schmerzsyndrom an der rechten
Hand ist. Dr. med. V.___ hielt diesbezüglich zur Begründung fest, in der bei
der Begutachtung durchgeführten klinischen Untersuchung seien die Kriterien für
ein florides / aktives CRPS nicht mehr erfüllt. Trotzdem lägen
anamnestisch und minimal auch klinisch gewisse trophische Störungen und
Bewegungseinschränkungen vor, so dass von einem residuellen Zustand nach CRPS
gesprochen werden könne. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu verweisen, wonach Untersuchungsergebnisse dann als
objektivierbar gelten, wenn diese reproduzierbar und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf
Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen
ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht
erforderlich erscheinen liesse (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2
mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen
kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen
geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer
wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil 8C_736/2009 vom 20.
Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann
somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E.
3.2.2). Das von Dr. med. V.___ diagnostizierte residuelle Schmerzsyndrom kann jedoch
nicht apparativ / bildgebend nachgewiesen werden. Dr. med. V.___ hielt in
seinem Gutachten denn auch selbst fest, sowohl ein florides (aktives) CRPS wie
auch ein stattgehabtes CRPS sei durch eine Bildgebung nicht zu objektivieren.
Diesbezüglich seien in der Literatur verschiedene Modalitäten (CT, MRI, SPECT
CT, 3 Phasen-Szintigrafien) untersucht worden. Dabei sei in keiner dieser
Modalitäten eine ausreichende Spezifität/Sensitivität dokumentiert worden.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass bezüglich des diagnostizierten
residuellen Zustands nach CRPS weder die zur Bejahung der Unfallkausalität
notwendigen vorgenannten Budapester Kriterien erfüllt sind noch die
diesbezüglichen Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung objektiv nachweisbar
sind. Damit liegen bei der Beschwerdeführerin keine somatisch objektivierbaren
Unfallfolgen mehr vor und auch eine richtunggebende Verschlimmerung des
Vorzustandes ist zu verneinen.
11. Treten nach einem Unfall wie
vorliegend psychische und / oder organisch nicht hinreichend
nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch
eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der
Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen
(BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.
138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu
verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im
mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch
bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind
weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in
eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Als leichte Unfälle sind der
Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf
erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)
·
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde
·
Der Versicherte war
bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am
rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach
dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab.
·
Beim
Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,
worauf er das Training abbrach.
·
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu
beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso
mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen
Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt
aufsuchte.
·
Die Versicherte,
welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter
geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den
Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.
·
Der Unfall der
Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf
Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden
Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).
Angesichts der genannten Beispiele kann
das Unfallereignis vom 28. Dezember 2011 – die Beschwerdeführerin rutschte beim
Überqueren des Zebrastreifens auf Glatteis aus und fiel auf den Arm – nicht
anders denn als leicht beurteilt werden. Dies zeigt ein vergleichbarer Fall,
welchen das damalige eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls als leicht
beurteilte. Darin stolperte eine versicherte Person im Dunkeln auf einer
Strasse, stürzte und schlug mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf
(Urteil des Bundesgerichts U 367/01 vom 21. März 2003 E. 4.2). Demnach ist im
vorliegenden Fall auch die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren
Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen.
12. Gestützt auf die vorgehenden
Erwägungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 24. September 2015 sowie Einspracheentscheid vom 20. September
2018 die Taggeldleistungen und Heilbehandlungen der Beschwerdeführerin per 11. Mai
2015 einstellte und hiernach den Rentenanspruch verneinte. Damit erübrigt sich
die Vornahme des beantragten Einkommensvergleich, nachdem nach Einstellung der
Taggelder keine unfallkausalen Beschwerden mehr erstellt sind (vgl.
Verlaufsbeurteilung von Dr. med. V.___, S. 27 f. des Gutachtens; A.S. 286
f.). Zudem erübrigen sich beim vorliegenden Beweisergebnis weitere Abklärungen,
womit auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024
beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter abzuweisen sind, zumal die
beantragte Frage nach der Höhe des erlittenen Integritätsschadens nicht zum
Streitgegenstand gehört, wie in E. II. 4. hiervor festgehalten wurde.
13. Schliesslich bleibt noch zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die nach dem 11. Mai 2015 erbrachten
Leistungen, insgesamt CHF 14'083.50 für Taggelder und CHF 932.80 für
Heilbehandlungen, zurückfordert.
13.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG
sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung zu
Unrecht bezogener Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine
prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der
ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind
(BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320, 129 V 110 E. 1.1).
Der Versicherungsträger kann die formlos
verfügten Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder
Revisionsgrund «ex nunc et pro futuro» einstellen, etwa mit dem Argument, bei
richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E.
2.3.1 S. 384), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem
leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche
Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt in jenen Fällen,
in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen
zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65 und Urteil 8C_987/2010 vom
24. August 2011 E. 3). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und
Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines
Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der
Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung] oder
prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel])
geknüpft (Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013 E. 6.1).
13.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG
verjährt der Rückforderungsanspruch innert eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Es handelt sich um Verwirkungsfristen
(BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beginns der einjährigen
relativen Verwirkungsfrist ist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare
Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend.
Fristauslösend ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln des
Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige
Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die
Verwaltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder
aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der gebotenen und ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft
geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung
gegeben sind (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572, 124 V 380 E. 1 S. 382 f., je mit
Hinweisen; Urteil 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin die nach dem 11. Mai 2015 erbrachten Leistungen für
Taggelder (CHF 14'083.50) und für Heilbehandlungen (CHF 932.80) bereits
mit Verfügung vom 24. September 2015 zurückgefordert. Zwar war sie damals
bereits im Besitz der Observationsmaterialien, welche ihr wohl im August oder
September 2015 zugegangen sind (genaues Datum ist aus den Akten nicht
ersichtlich). Dennoch war mit dem Vorliegen der Observationsmaterialien – wie
vorgehend unter E. II. 7. hiervor ausgeführt – noch nicht erstellt, dass die
Beschwerdeführerin spätestens ab Mai 2015 keinen Anspruch auf Taggelder und die
Übernahme von Heilbehandlungskosten hatte. Dies war erst mit Vorliegen des
beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 erwiesen. Die
einjährige Verwirkungsfrist hat demnach im Zeitpunkt des Erlasses der
Rückforderungsverfügung vom 24. September 2015 noch gar nicht zu laufen
begonnen, womit die Rückforderung auf jeden Fall rechtzeitig geltend gemacht
worden ist.
13.3 Stellt sich nach Erlass einer
Verfügung oder einer formlosen Leistungszusprechung heraus, dass diese (durch
unrichtige Ermittlung oder Würdigung der Tatsachen- und Rechtslage) mit einem
rechtlichen Mangel behaftet ist, kann die Durchführungsstelle, die Leistung zugesprochen
hat, diese in Wiedererwägung ziehen. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2
ATSG, dass die formell rechtskräftige Verfügung bzw. Leistungszusprechung von
Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Leistungszusprechung
nicht in Wiedererwägung gezogen werden.
Angesichts der Höhe der im Streite
liegenden Rückforderungen von insgesamt CHF 14'083.50 für Taggelder und
CHF 932.80 für Heilbehandlungen ist die Erheblichkeit ohne Weiteres zu bejahen.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich
ist, dass die Verfügung bzw. Leistungszusprechung unrichtig war. Es ist nur ein
einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a
S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006
UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E.
3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa
Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit
Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des
EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158).
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte
und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der
Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen
(einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts
l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007,
E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit
Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung
kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).
Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen
Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und
die entsprechende Leistungszusprechung zweifellos unrichtig im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom
14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E.
6.2.1 je mit Hinweisen).
13.4 Wie vorgehend sowie unter E. II. 7.
hiervor festgehalten, stand im Zeitpunkt des Erlasses der
Rückforderungsverfügung vom 24. September 2015 und damit auch im Zeitraum, für
welchen die geleisteten Taggelder und Heilbehandlungskosten zurückgefordert
werden (11. Mai 2015 bis 24. September 2015), noch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf
weitere Versicherungsleistungen hatte. Dies war erst mit Vorliegen des
beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 erstellt.
Damit konnte die Ausrichtung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten im
genannten Zeitraum vom 11. Mai 2015 bis 24. September 2015 aber auch noch nicht
zweifellos unrichtig sein. So beschlägt die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs.
2 ATSG den Tatbestand der anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit. Sie setzt
voraus, dass der frühere, rechtsbeständige Entscheid zweifellos unrichtig war,
was nach damaliger Aktenlage zu beurteilen ist. Eine Wiedererwägung aufgrund allfälliger
späterer Erkenntnisse ist unzulässig (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom
11. August 2011, 8C_347/2011, E. 4.1 und 4.2). Somit ist die von der
Beschwerdegegnerin verlangte Rückforderung von CHF 14'083.50 für Taggelder
und CHF 932.80 für Heilbehandlungen infolge fehlender anfänglicher
zweifelloser Unrichtigkeit dieser Leistungsausrichtung nicht zulässig
13.5 Ebenso zu verneinen ist das
Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG. Eine
prozessuale Revision ist dann vorzunehmen, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Lehre
und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine
formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund
neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105
E. 2.1 S. 106 f., 108 V 167 E. 2b S. 168). Betrifft der Revisionsgrund wie
im vorliegenden Fall eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung
massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die
notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue
Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher)
Revisionsgrund fällt jedoch dann in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen
Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen
wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und
infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil
8C_18/2013 vom 23. April 2013 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren war der
medizinische Sachverhalt, wie vorgehend festgehalten – auch rückwirkend
betrachtet – erst mit dem Gutachten von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 rechtsgenüglich
abgeklärt. Ebenso kann nicht gesagt werden, die im Jahr 2015 involvierten Ärzte
und Behörden hätten das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend
anders ausüben müssen. Somit liegt auch kein prozessualer Revisionsgrund vor.
14. Zusammenfassend ist die
Beschwerde somit insoweit teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid
vom 20. September 2018 bezüglich der Rückforderung der Taggelder von CHF
14'083.50 sowie der Heilbehandlungskosten von CHF 932.80 aufgehoben wird. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15.
15.1 Bei diesem Verfahrensausgang –
teilweises Obsiegen – steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Nach der Rechtsprechung ist bei bloss
teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen,
wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen
(teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente
trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine
geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112,
9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine
«Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit
das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401
E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte
Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8). Wird anstelle der beantragten Dauerrente lediglich eine auf
einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete Rente zugesprochen, ist eine
anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht, weil sich das Rechtsbegehren im
Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als
zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen beantragt worden sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil
des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
einzig bezüglich der Rückforderung der Taggelder und Heilbehandlungskosten
gutgeheissen. Dagegen wird die Beschwerde bezüglich der beantragten
Rentenleistungen abgewiesen. Dieses Rechtsbegehren hat den Prozessaufwand
erheblich erhöht. Die Rechtsschriften und die Vorbringen an der öffentlichen
Verhandlung konzentrierten sich zum weitaus grössten Teil auf Argumente, welche
das Begehren auf Ausrichtung von Rentenleistungen betreffen. Im Lichte der
dargelegten Grundsätze erscheint es deshalb gerechtfertigt, im Rahmen der
Parteientschädigung nur 1/2 des gesamten Aufwandes zu vergüten.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF
8'210.80 (46.67 Stunden zu CHF 260.00 und 10.02 Stunden zu CHF 280.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 305.00 und MwSt [CHF 10'187.60; CHF
717.40 à 8.1 %]; hiervon 1/2) festzusetzen.
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu
streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien
an die Klientin, Fristerstreckungsgesuch, Einreichung Kostennote), der bereits
im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem
ergeben sich bei den Kostennoten vom 30. Januar 2019 und 28. Februar 2020
Überschneidungen, welche zu streichen sind. Sodann wird der nachprozessuale
Aufwand zweimal geltend gemacht, was entsprechend angepasst wird. Des Weiteren
ist die Position vom 23. Oktober 2020 «Eingabe an das Versicherungsgericht»
nicht in den Akten enthalten, weshalb diese gestrichen wird. Zudem ist der
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 für alle Positionen bis Ende 2022
auf CHF 260.00 zu kürzen ist. So wurde gemäss der bis Ende 2022 geltenden
Praxis nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein
Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor,
denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten
überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich
schwierig. Ab 1. Januar 2023 gilt als Obergrenze CHF 280.00, weshalb für die ab
diesem Datum geltend gemachten Positionen der Stundenansatz von CHF 280.00 zu
gewähren ist. Des Weiteren sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu
vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von
Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und
nicht CHF 1.00, wie beantragt.
15.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
15.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens
von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 sowie der Stellungnahme vom 4. März
2024 von total CHF 17'206.85 (Gutachtenskosten von CHF 16’560.00;
Dolmetscherkosten von CHF 361.05; Kosten bildgebende Untersuchungen von
CHF 285.80) zu bezahlen. Die Kosten sind detailliert der Honorarnote von
Dr. med. V.___ vom 29. Juni 2024 (A.S. 372.1) zu entnehmen. Die Höhe
der veranschlagten Gutachtenskosten ist aufgrund der umfangreichen Akten
inklusive zu beurteilender Observationsvideos und der schwierigen medizinischen
Situation mit mehreren Vorgutachten angemessen. Hinzukommt, dass Dr. med. V.___
bei der Erarbeitung und Beurteilung des Sachverhalts einen erheblichen Aufwand
betrieben hat (u.a. akribisches Videostudium mit diesbezüglichen
Schlussfolgerungen), was nicht zuletzt auch den Beweiswert seines Gutachtens
mitbegründet hat. Die für ein monodisziplinäres Gutachten ungewöhnlich hohen
Kosten sind somit angesichts der vorliegenden Umstände gerechtfertigt. Schliesslich
bleibt noch darauf hinzuweisen, dass es sich in der Fachrichtung Handchirurgie
als äusserst schwierig erwiesen hat, einen kompetenten Gutachter zu finden.
Dagegen sind die
Kosten für die nichtverwertbaren Gutachten von Dr. med. J.___ vom 30. November
2019 von total CHF 5'689.25 (CHF 5'400.00 Gutachtenskosten; CHF 202.00
Kosten für Dolmetscherin; CHF 87.25 Kosten für bildgebende Untersuchungen) sowie
von Dr. med. R.___ vom 31. Mai 2021 von CHF 6'723.70 vom Kanton Solothurn zu
tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 20. September 2018 bezüglich der
Rückforderung der Taggelder von CHF 14'083.50 sowie der
Heilbehandlungskosten von CHF 932.80 aufgehoben wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 8'210.80 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die die
Kosten des Gutachtens von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 sowie der
Stellungnahme vom 4. März 2024 von CHF 17'206.85 zu bezahlen.
5. Die Kosten für die Gutachten von Dr. med.
J.___ vom 30. November 2019 CHF 5'689.25 sowie von Dr. med. R.___
vom 31. Mai 2021 von CHF 6'723.70 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch