Lexipedia

Entscheid

VSBES.2018.258

Unfallversicherung

29. August 2024Deutsch95 min

Schmerzen im Bereich des Ulnokarpalgelenks und eine Bewegungseinschränkung der Schulter

Source so.ch

Urteil vom 29. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Basler Versicherung AG, vertreten durch Advokatin Elisabeth

Ruff Rudin,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 20. September 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 9.

Januar 2012 (BA [Akten der Basler Versicherung] 1, S. 24) wurde der Basler

Versicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1959, habe am 28. Dezember 2011 ein Unfallereignis

erlitten, als sie beim Überqueren des Zebrastreifens auf Glatteis ausgerutscht

und auf den Arm gefallen sei. Dabei zog sie sich rechts eine Radiusfraktur zu,

welche noch am Unfalltag operiert wurde (BA 1, S. 94). Sodann wurde im Bericht

des B.___ vom 11. September 2012 (BA 2) ein CRPS Typ II mit punktförmigen

Schmerzen im Bereich des Ulnokarpalgelenks und eine Bewegungseinschränkung der Schulter

bei Störung der Schmerzverarbeitung bei Überlastungssituation und

Zukunftsängsten festgestellt. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste mehrere medizinische Abklärungen.

Schliesslich erteilte die

Beschwerdegegnerin der Detektei C.___ GmbH am 10. Juni 2015 den Auftrag, die

Beschwerdeführerin zu observieren (BA 13). Im Überwachungsauftrag wurde

festgehalten, mit der Observation solle festgestellt werden, ob die angegebene

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und/oder die angegebenen Einschränkungen

bestünden. Es sollten sowohl entlastende wie auch belastende Beobachtungen

festgehalten werden. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom

10. Juni 2015 bis 25. Juli 2015 observiert (BA 14). Nach Eingang der Überwachungsmaterialien

legte die Beschwerdegegnerin diese ihrer Vertrauensärztin, Dr. med. D.___,

Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zur Stellungnahme

vor.

Gestützt auf die Überwachungsmaterialien

(BA 14) und das Aktengutachten vom 14. September 2015 von Frau Dr. med. D.___

(BA 16) stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2015 (BA

1, S. 326) die Taggeldleistungen und Heilbehandlungen per 11. Mai 2015 ein und

forderte die seither erbrachten Leistungen zurück, insgesamt CHF 14'083.50 für

Taggelder und CHF 932.80 für Heilbehandlungen. Dagegen sprach sie der

Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.

Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 Einsprache erheben (BA 1, S. 308). Am 2.

Juni 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den

ausgefertigten Einspracheentscheid, betitelt mit «Entwurf», zu. Mit Schreiben

vom 8. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfasser des

Einspracheentscheid-Entwurfs ein Ausstandsbegehren stellen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, dieser Entwurf erwecke bei ihr den Anschein der fehlenden

Ergebnisoffenheit resp. der Befangenheit infolge Voreingenommenheit. Daraufhin

erliess die Beschwerdegegnerin am 26. September 2016 eine Verfügung, womit sie

das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abwies. Die gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2016.277

vom 19. März 2018 (BA 1, S. 208) gut, hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 26. September 2016 auf, hiess das Ausstandsgesuch gut und wies die Sache

zurück an die Beschwerdegegnerin.

Schliesslich erliess die

Beschwerdegegnerin am 20. September 2018 einen Einspracheentscheid (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.), worin sie die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 21.

Oktober 2015 gegen die Verfügung vom 24. September 2015 abwies. Weiter hielt

sie darin fest, dass bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung

in einem separaten Verfahren entschieden werde.

Erwägungen

2.

Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben (A.S. 7 ff.) mit den Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid der Basler

Versicherung AG vom 20. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei gerichtlich festzustellen, dass

für Rückforderungen der Unfallversicherung keine rechtliche Grundlage bestehe,

weshalb von der Geltendmachung solcher Forderungen abzusehen sei.

3.

a) Es sei ein Einkommensvergleich

vorzunehmen und es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die

gesetzlichen Unfallrentenleistungen nach Massgabe einer unfallbedingten

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 26 %, die gesetzlichen Heilungskostenleistungen

und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des fachärztlich ausgewiesenen

unfallbedingten Integritätsschadens von mindestens 10 % zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall der

Beschwerdeführerin betreffend durchzuführen, dies unter Einschluss der

handchirurgischen und neurologischen Fachrichtung inkl. Erstellung eines

Medikamentenspiegels und einer EFL-Abklärung (Beweisthema: genaues Ausmass der

verbliebenen Restarbeitsfähigkeit).

c)

Subeventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines

handchirurgischen und neurologischen Fachgutachtens inkl. Erstellung eines

Medikamentenspiegels und einer EFL-Abklärung (Beweisthema: genaues Ausmass der verbliebenen

Restarbeitsfähigkeit), zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die

Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei während der Abklärungszeit weiterhin

die ungekürzten Unfalltaggelder und Heilungskosten auszurichten seien.

4.

Den bisher involvierten Gutachtern der

Unfallversicherung (Prof. Dr. med. E.___, Dr. med. F.___, Dr. med. G.___

und Dr. med. H.___) sei die versicherungsmedizinische Beurteilung von Frau Dr. D.___

vom 1. September 2015 sowie die Stellungnahme der I.___ AG zum

Observationsbericht vom 12. Oktober 2015 und die Videoaufnahmen der I.___

AG vom 1. Oktober 2015 zur abschliessenden schriftlichen Stellungnahme zu

unterbreiten (Beweisthema: widersprüchliche vertrauensärztliche Beurteilung

gegenüber den Beurteilungen der Gutachter und Therapeuten sowie Beseitigung

dieser Widersprüche durch Konsensfindung; bis heute von der Beschwerdegegnerin

nicht stattgegebener Beweisantrag im Einspracheverfahren).

5.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

6.

Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2

BV).

7.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 12.

Dezember 2018 (A.S. 39 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei.

2.

Eventualiter sei eine gerichtliche

Begutachtung durchzuführen.

3.

Subeventualiter sei die Angelegenheit

zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten

und Parteientschädigung) seien der Gegenseite aufzuerlegen.

4.

In der Folge verzichtet die

Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Replik.

5.

Mit Verfügung vom 5. November

2019.

(A.S. 84 ff.) wird bei Dr. med. J.___, Facharzt für Handchirurgie FMH,

Senior Consultant Handchirurgie, K.___, ein handchirurgisches Gerichtsgutachten

veranlasst.

Zudem wird in der Verfügung festgehalten,

das Gericht stelle dem Gutachter die Verfahrensakten inklusive der Vorakten der

Basler Versicherung sowie der Observationsaufnahmen (1 DVD) zu. Dagegen werde

der Observationsbericht der Detektei L.___ AG (Akten-Nr. 14 der Basler

Versicherung) dem Gutachter nicht zugestellt. Dieser Bericht habe bei der

gutachterlichen Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben. Zur Begründung wird

diesbezüglich ausgeführt: «Wie bereits in der Verfügung vom 11. September 2019

festgehalten, enthält der Observationsbericht der Detektei L.___ AG nach

vorläufiger Würdigung der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts subjektive

Wertungen und erscheint insgesamt nicht genügend objektiv abgefasst worden zu

sein. Dieser Bericht wird deshalb dem Gutachter nicht zugestellt.»

6.

Das Gutachten von Dr. med. J.___

ergeht am 30. November 2019 (A.S. 92 ff.).

7.

Mit Stellungnahme vom 27.

Januar 2020 (A.S. 117 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend

vernehmen.

8.

Mit Stellungnahme vom 28.

Februar 2020 (A.S. 126 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls

abschliessend vernehmen und den Antrag stellen, dem Gutachter seien folgende

Ergänzungsfragen zu stellen:

1.

Liegen unfallfremde Beschwerden vor?

Wenn ja, welche?

2.

Sind alle oder ein Teil (welche?) der

Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 28.

Dezember 2011 oder auf eine andere Ursache zurückzuführen?

3.

Sie erwähnen an verschiedenen Stellen im

Gutachten «erhebliche Diskrepanzen» (vgl. Seite 17 des Gutachtens), ohne diese

näher zu begründen. Was verstehen Sie darunter?

4.

Sie erwähnen an verschiedenen Stellen im

Gutachten einen «Verdacht auf Selbstlimitierung und Symptomausweitung» (vgl.

Seite 17 des Gutachtens). Wie lässt sich dieser Verdacht ausschliessen oder

erhärten?

5.

Warum wurde die Begutachtung nicht im K.___

durchgeführt?

6.

Sind Sie bei der M.___ AG angestellt?

Falls ja, erfolgte die vorliegende Begutachtung im Einverständnis mit Ihrer

Arbeitgeberin (M.___ AG)? Falls ja, gestützt auf welche

Einwilligungsgrundlagen?

9.

Mit Verfügung vom 6. März 2020

(A.S. 135) werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer

Parteibefragung sowie die mit Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom

28.

Februar 2020 gestellten Ergänzungsfragen abgewiesen. Als Begründung zur

Abweisung der Ergänzungsfragen wird ausgeführt: «Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen Nr. 1 – 4 werden durch das

Gutachten von Dr. med. J.___ vom 30. November 2019 – nach einer vorläufigen und

unpräjudiziellen Prüfung durch die Instruktionsrichterin – bereits hinreichend

beantwortet. Selbst wenn diese Fragen – wie von der Beschwerdeführerin gerügt –

von Dr. med. J.___ nicht ausdrücklich beantwortet worden sein sollten,

ergeben sich die diesbezüglichen Antworten doch aus dem Kontext des Gutachtens.

Bezüglich der Ergänzungsfragen 5 und 6 ist anzumerken, dass mit Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 5. November 2019 Dr. med. J.___ aufgrund seiner

persönlichen fachlichen Qualifikationen als Gutachter bestimmt wurde und nicht

aufgrund seiner Tätigkeit K.___. Dementsprechend spielt es für den Beweiswert

des Gutachtens keine Rolle, ob die Begutachtung im K.___ oder an einem anderen

Ort durchgeführt wurde. Im Übrigen ist Dr. med. J.___ lediglich als Senior

Consultant beim K.___ tätig, woraus sich bereits erhellt, dass er für

Dispositiv

allfällige Gutachten keine Einwilligung des K.___ einzuholen hat. Demnach sind

auch die Ergänzungsfragen Nr. 5 und 6 vorliegend nicht relevant.»

10. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (A.S.

139) stellt die Beschwerdeführerin folgende Beweisanträge:

1. Die Beschwerdeführerin sei – unter

gleichzeitigem Beizug einer Dolmetscherin in der kroatischen Muttersprache der

Versicherten – gerichtlich zur Dauer der gutachterlichen Untersuchung zu befragen

(Beweisthemen: Dauer der Untersuchung, Beweiswert des Gutachtens,

Glaubwürdigkeit des Gutachters).

2. Die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau

N.___, [...], sei gerichtlich zur Dauer der gutachterlichen Untersuchung zu

befragen (Beweisthemen: Dauer der Untersuchung, Beweiswert des Gutachtens,

Glaubwürdigkeit des Gutachters).

3. Der gerichtliche Gutachter, Dr. J.___, [...],

sei gerichtlich zur Dauer der gutachterlichen Untersuchung zu befragen

(Beweisthemen: Dauer der Untersuchung, Beweiswert des Gutachtens,

Glaubwürdigkeit des Gutachters).

4. Die Dolmetscherin, Frau O.___, sei

gerichtlich zur Dauer der gutachterlichen Untersuchung zu befragen

(Beweisthemen: Dauer der Untersuchung, Beweiswert des Gutachtens,

Glaubwürdigkeit des Gutachters).

5. Es sei die prozessleitende Verfügung vom

19. Februar 2020, SLZAG.2016.11, in anonymisierter Form von Amtes wegen beim

Richteramt Solothurn-Lebern zu edieren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (A.S.

137) werden die Anträge 1 – 5 der Beschwerdeführerin abgewiesen. Als Begründung

zur Abweisung der Anträge wird ausgeführt: «Der Vertreter der

Beschwerdeführerin stellt im Zusammenhang mit der Untersuchungsdauer im Rahmen

des Gerichtsgutachtens von Dr. med. J.___ verschiedene Beweisanträge (Partei-

und Zeugenbefragung sowie Einholung der prozessleitenden Verfügung vom 19. Februar

2020 im Verfahren SLZAG.2016.11 beim Richteramt Solothurn-Lebern). Vorweg ist

dazu festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes oder eines

Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann; massgeblich ist

vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist

(Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach einer

vorläufigen und unpräjudiziellen Würdigung durch die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. J.___ bejaht

werden kann. Zudem ist anzufügen, dass der Gutachter im vorliegenden Fall nicht

eine Untersuchung des ganzen Körpers, sondern nur des rechten Handgelenks der

Beschwerdeführerin vorzunehmen hatte, weshalb die von der Beschwerdeführerin

behauptete Untersuchungsdauer von einer Stunde auch im Lichte dessen nicht von

vornherein als «zu kurz» bezeichnet werden könnte. Sodann ist hinsichtlich der

von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskrepanz, wonach die

Untersuchung nur eine Stunde gedauert habe, der Gutachter in der Honorarnote

jedoch drei Stunden angegeben habe, festzuhalten, dass bereits die

Dolmetscherin in ihrer Honorarnote eine «Arbeitszeit» von 120 Minuten (11 – 13

Uhr) angegeben hat. Wie eingangs erwähnt, ist für den Beweiswert eines

Gutachtens nicht die Untersuchungsdauer entscheidend, sondern dessen Inhalt.

Deshalb sind die beantragten Beweismassnahmen unnötig und die gestellten

Beweisanträge abzuweisen.»

11. Am 17. Juni 2020 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend ist die

Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr

ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden. Rechtsanwalt Wyssmann reicht

als Urkunden den Lebenslauf von Dr. med. J.___ sowie Fotos des Domizils von Dr.

med. J.___ zu den Akten.

Nach Abschluss des Plädoyers stellt der

Vertreter der Beschwerdeführerin folgende modifizierte Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Basler

Versicherung AG vom 20. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass

für Rückforderungen der Unfallversicherung keine rechtliche Grundlage bestehe,

weshalb von der Geltendmachung solcher Forderungen abzusehen sei.

3. a) Es sei eine neue gerichtliche

Begutachtung den Fall der Beschwerdeführerin betreffend durchzuführen.

b) Eventualiter: Die

Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines handchirurgischen und neurologischen

Fachgutachtens zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die

Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei während der Abklärungszeit weiterhin

die ungekürzten Unfalltaggelder und Heilungskosten auszurichten seien.

c) Subeventualiter: Es sei

ein Einkommensvergleich vorzunehmen und es seien der Beschwerdeführerin ab wann

rechtens die gesetzlichen Unfallrentenleistungen nach Massgabe einer

unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 26 %, die gesetzlichen Heilungskostenleistungen

und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des fachärztlich ausgewiesenen

unfallbedingten Integritätsschadens von mindestens 10 % zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

12. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020

(A.S. 149) wird den Parteien mitgeteilt, das Beweisverfahren werde wieder

eröffnet. Zur Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin die

Taggeldleistungen und die Kostenübernahme für Heilbehandlungen der Beschwerdeführerin

zu Recht per 11. Mai 2015 eingestellt habe, werde ein gerichtliches

handchirurgisches Obergutachten eingeholt.

13. Mit Verfügung vom 13. August

2020 (A.S. 150) wird festgestellt, dass das Gutachten von Dr. med. J.___ vom

30. November 2019 keine taugliche Beweisgrundlage für eine abschliessende

Anspruchsbeurteilung im vorliegenden Fall bilde, weshalb ein handchirurgisches

Obergutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der

Beschwerdeführerin Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, von der Q.___, zu

beauftragen.

14. Mit Verfügung vom 13. Oktober

2020 (A.S. 169) wird festgestellt, dass sich die mit Verfügung vom 13. August

2020 als Gutachterin vorgeschlagene Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie,

von der Q.___, in der Vergangenheit bereits als behandelnde Ärztin mit der

Beschwerdeführerin befasst habe, weshalb sie als unabhängige Gutachterin

ausscheide. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin

stattdessen Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, Handzentrum S.___, T.___, [...], gutachterlich

tätig für das U.___, [...], zu beauftragen.

15. Mit Verfügung vom 10. November

2020 (A.S. 180) wird als Gutachter Dr. med. R.___, Facharzt FMH für

Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Handzentrum S.___, T.___

S.___, [...], gutachterlich tätig für das U.___, [...], bestimmt.

16. Das Gutachten von Dr. med. R.___,

Facharzt FMH für Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

ergeht am 8. Juni 2021 (A.S. 190).

17. Mit Stellungnahme vom 2. Juli

2021 (A.S. 223) lässt sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. med. R.___

vernehmen.

18. Mit Stellungnahme vom 16. August

2021 (A.S. 234) lässt sich die Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. R.___

vernehmen und stellt folgende Anträge:

1. Es sei ein Obergutachten einzuholen. Dem

Gutachter sei das Gutachten von Dr. med. R.___ sowie die weiteren

Verfahrensakten bekannt zu geben.

2. Eventualiter sei die Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

19. Mit Verfügung vom 18. November

2021 (A.S. 242) wird festgestellt, dass das Gutachten von Dr. med. R.___ vom

31. Mai 2021 wie auch das Gutachten von Dr. med. J.___ vom 30. November

2019 (vgl. Verfügung vom 13. August 2020) keine taugliche Beweisgrundlage für

eine abschliessende Anspruchsbeurteilung im vorliegenden Fall bildeten, weshalb

ein handchirurgisches Obergutachten eingeholt werde. Es sei vorgesehen, mit der

Begutachtung der Beschwerdeführerin Dr. med. V.___, FMH Handchirurgie, W.___,

[...], zu beauftragen.

20. Mit Verfügung vom 10. Dezember

2021 (A.S. 252) wird als Gutachter Dr. med. V.___, FMH Handchirurgie, W.___, [...],

bestimmt.

21. Das Gutachten von Dr. med. V.___,

FMH Handchirurgie, ergeht am 23. Januar 2023

(A.S. 260).

22. Mit Eingabe vom 17. März 2023

(A.S. 303) nimmt die Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. V.___

Stellung.

23. Mit Stellungnahme vom 30. März

2023 (A.S. 312) lässt sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. med. V.___

vernehmen und stellt folgendes Rechtsbegehren:

Der Beschwerdeführerin seien die

gesetzlichen Unfallrentenleistungen nach Massgabe einer unfallbedingten

Erwerbsunfähigkeit von 50 %, die gesetzlichen Heilungskostenleistungen und

eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des fachärztlich ausgewiesenen

unfallbedingten Integritätsschadens von mindestens 10 % zzgl. eines

Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens direkt zuzusprechen, dies unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

24. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023

(A.S. 322) wird den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, Dr. med. V.___,

FMH Handchirurgie, W.___, [...], im Zusammenhang mit seinem handchirurgischen

Gutachten vom 23. Januar 2023 Ergänzungsfragen zu stellen. Den Parteien werde

Frist gesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren.

25. Mit Verfügung vom 5. Oktober

2023 (A.S. 333) werden Dr. med. V.___, FMH Handchirurgie, im Zusammenhang mit

seinem handchirurgischen Gutachten 23. Januar 2023 Erläuterungsfragen gestellt,

welche dieser mit Stellungnahme vom 4. März 2024 (A.S. 339 ff.)

beantwortet.

26. Mit Stellungnahme vom 21. Mai

2024 (A.S. 355 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen und

beantragt weitere Ergänzungsfragen an den Gutachter.

27. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024

(A.S. 358 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

28. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf

ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR

832.20]). Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des

versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es

entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).

2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die

zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt

(Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

3.1 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337

E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289

E. 1b, je mit Hinweisen).

3.2 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d,

139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

4. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2015

sowie Einspracheentscheid vom 20. September 2018 zu Recht die Taggeldleistungen

und Heilbehandlungen der Beschwerdeführerin per 11. Mai 2015 einstellte, den

Rentenanspruch implizit verneinte und die seither erbrachten Leistungen –

insgesamt CHF 14'083.50 für Taggelder und CHF 932.80 –

zurückforderte. Insofern die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer

Integritätsentschädigung verlangt, ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich

festgehalten hat, über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und

dessen Höhe werde in einem separaten Verfahren entschieden. Somit gehört der

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im vorliegenden Verfahren nicht zum

Streitgegenstand, weshalb auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten

ist.

5. Bezüglich des vorgenannten

Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1 Im Sprechstundenbericht des X.___

vom 18. April 2012 (BA 1, S. 82) wurde ein CRPS bei Status nach

Plattenosteosynthese mit Aptus-Platte volar am 28. Dezember 2011 bei dorsal

dislozierter, intraartikulärer, distaler Radiusfraktur rechts diagnostiziert.

Es seien eine Persistenz der deutlich vermehrten Behaarung über dem rechten

Handgelenk und ein indolenter distaler Radius feststellbar. Die

Handgelenksbeweglichkeit Dorsal- / Palmarflexion betrage 30/0/0°, die

Pro-/Supination 30/0/60°.

5.2 Im Austrittsbericht des B.___, Universitätsklinik

für Plastische- und Handchirurgie, [...], vom 16. August 2012 (BA 1, S. 76)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Konsolidierte intraartikuläre

Radiusfraktur rechts mit/bei:

-

Narbenbride radiokarpal, LT

Bandläsion Geissler III

-

Knorpeldefekt Fossa

scaphoidea dorsal

-

Partielle TFCC-Läsion

distal und foveal

-

St.n. volarer

Plattenosteosynthese (Aptus) am 28. Dezember 2011 (X.___)

Klinisch sei die Beweglichkeit

hauptsächlich midkarpal vorhanden, radiokarpal bewege sie nicht, im QEC zeige

sich eine Ulnaplusvariante auf beiden Seiten symmetrisch, ohne karpale

Gefügestörung und ohne Hinweis auf eine prädynamische interkarpale Bandinstabilität.

Insbesondere kein Hinweis auf Instabilität des SL-Bandes. Nach einer Woche

Hospitalisation und Schmerztherapie sitze der Contiplex schlecht und es gelinge

keine komplette Schmerzausschaltung. Die Schienentherapie dynamisch erziele ein

nicht befriedigendes Resultat bei persistierenden Schmerzen vor allen Dingen

ulnokarpal. Am 13. August 2012 sei eine diagnostische Arthroskopie des

Handgelenkes durchgeführt worden. Auch eine wiederholte Infiltration des

Handgelenkes habe keine Besserung erbracht.

5.3 Im Verlaufsbericht des B.___,

Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, vom 21. Februar 2013 (BA

4) wurden folgende Diagnosen gestellt:

CRPS Typ II Stadium II-III mit

deutlicher Bewegungseinschränkung und Schmerzen der gesamten rechten oberen

Extremität bei:

-

St. n. dorsal dislozierter

intraartikulärer distaler Radiusfraktur vom 28. Dezember 2011

-

St. n. volarer

Plattenosteosynthese (Aptus) am 28. Dezember 2011

Störung der Schmerzverarbeitung bei

Überlastungssituation und Zukunftsängsten

Aktuell sehe man kein

Verbesserungspotential der Situation. Eine weitere operative Therapie sei nicht

erfolgsversprechend und die begleitende Schmerztherapie und psychosomatische

Therapie habe die Beschwerdeführerin abgebrochen. Sie nehme aktuell ausser Spedifen

keine Schmerztherapie. Im Prinzip sei die rechte Hand nur als Hilfshand für

links zu gebrauchen, so könne sie kaum schreiben, keine schweren Gegenstände

tragen und keine repetitiven Arbeiten ausführen. Die Arbeitsfähigkeit werde

sich nach dem Eingliederungspotential richten. Eine handwerkliche Tätigkeit, wo

hauptsächlich die rechte Hand gebraucht werde, sei nicht durchzuführen.

5.4 Im handchirurgischen Gutachten

von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 13.

Juni 2013 (BA 5) wurde ausgeführt, es bestehe eine mit erheblicher

Bewegungseinschränkung im Handgelenk, einem Ulnavorschub und einer chronischen

Schmerzhaftigkeit verheilte intraartikuläre Radiusfraktur rechts. Zudem

bestünden eine regelrechte Gelenkflächenstellung und eine Anschwellung des N.

medianus noch nicht geklärter Ursache. Als Befund gab Prof. Dr. med. E.___

an, die rechte Hand stehe im Handgelenk nach ulnar um 15° inkliniert, lasse

sich nur unter Schmerzäusserung gerade richten (bis 5° Ulnarabduktion). Die

Farbe zum Untersuchungszeitpunkt erscheine normal, beim Betasten kein

Seitenunterschied in der Hauttemperatur oder Schweissfeuchtigkeit. Beugeseitig

finde sich eine 5 cm lange reizlos verheilte und gut verschiebliche Narbe

entlang der FCR-Sehne nach Osteosynthese einer Radiusfraktur und

Metallentfernung. Die Narben nach Einführung des Endoskops zur

Handgelenkspiegelung seien kaum sichtbar. Die Beweglichkeit im rechten

Handgelenk sei stark eingeschränkt: Beugung/Streckung rechts 10/0/35, links

60/0/70; Radial/ulnar rechts 0/5/15, links 30/0/35; Pro/Supination rechts

60/0/65, links 90/0/90. Die Umfangmessung ergebe Folgendes: Unterarm maximaler

Umfang rechts 25 cm, links 25 cm; Handgelenk rechts 17.5 cm, links 18 cm; Hand

ohne Daumen rechts 18 cm, links 19 cm. Die grobe Kraft im Faustschluss betrage

rechts 3 kp und links 5 kp. Das Gefühl werde überall als normal angegeben, aber

wenn sie etwas mit der Hand tun wolle, dann habe sie ein Kribbeln in der Hand

und die schon erwähnte fleckige Verfärbung. Die Pulse am Handgelenk seien

beidseits normal zu tasten, die Rekapillarisierungszeit sei seitengleich

regelrecht. Die Fingerfunktionen seien ungestört, alle Greifformen seien

ausführbar, der volle Faustschluss und die volle Fingerstreckung würden

erreicht. Die geschilderten Befunde stünden alle im natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Die Anschwellung des N. medianus

rechts auf 0,14 cm2 müsste neurologisch abgeklärt werden, sie könnte Hinweis

auf ein Karpaltunnelkompressionssyndrom sein, welches einen Teil der

Beschwerden erklären könnte. Wenn dies nachgewiesen werden könnte, wäre hier

eine dekomprimierende Operation anzuraten. In ihrer bisherigen Tätigkeit als

Arbeiterin in der Spitalwäscherei (X.___) könne die Beschwerdeführerin nicht

mehr arbeiten, da die rechte Hand nur noch als sehr beschränkt einsetzbare

Hilfshand zu gebrauchen sei. Auch als Putzhilfe wäre sie auf eine funktionierende

rechte Hand angewiesen. Andere zumutbare Tätigkeiten sehe er, Prof. Dr. med. E.___,

nicht: die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf gelernt, sie sei als Putzhilfe

und in der Wäscherei beschäftigt, müsse also von ihrer Hände-Arbeit leben, eine

solche Arbeit sei einhändig nicht auszuführen, Verweistätigkeiten im

Verwaltungsdienst z.B. (was ohne anstrengende Tätigkeit der Hände ausführbar

wäre) seien unsinnig hier anzugeben. Zur Beurteilung des Integritätsschadens

hielt Prof. Dr. med. E.___ fest, die körperliche Integrität sei zu 50 %

eingeschränkt (nahezu komplette Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand).

Unfallfremde Vorzustände hätten nicht vorgelegen.

5.5 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für

Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2013 (BA 6) fest, eine

Störung der peripheren Innervation an der rechten Hand könne er nicht

nachweisen. So seien die Sensibilität an der Hand und die Kraft der kleinen

Handmuskeln vollkommen erhalten, ebenso die Trophik und Sudomotorik. Auch die

entsprechenden Leitgeschwindigkeiten seien vollkommen normal. Damit könne er

ein Carpaltunnelsyndrom nicht nachweisen. Auch eine Beeinträchtigung des N.

ulnaris im Sulcus, wie dies zu früheren Zeiten diskutiert worden sei, liege

zumindest aktuell nicht vor.

5.6 Im Austrittsbericht der Z.___

vom 10. Februar 2014 (BA 9), wo eine Schmerztherapie durchgeführt worden war, wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Status nach CRPS Hand rechts

-

bei Status nach dorsal

dislozierter intraartikularer distaler Radiusfraktur am 28. Dezember 2011

-

Status nach volarer

Plattenosteosynthese am 28. Dezember 2011

-

Status nach Arthroskopie

Handgelenk rechts, Shaving, Debridement Bride radiocarpal vom 13. August 2012

-

MRI Handgelenk rechts 15.

Januar 2014: Status nach OSM-Entfernung nach Plattenosteosynthese am distalen

Radius. Irregulär konfigurierte distale Radiusgelenksfläche mit kleinen

kortikalen Stufen dorsal-/ulnarseitig. An dieser Stelle Knorpeldefekte der

Fossa lunata radii sowie gegenüberliegend am proximalen Lunatumpol. Geringe Knorpelirregularitäten

an der Fossa scaphoidea radii sowie im distalen Radioulnargelenk. Keine Tendovaginitis.

Kein Knochenmarksödem.

-

Röntgen Handgelenk 15.

Januar 2014, Osteopene Knochenstruktur. Residuelle irreguläre Mehrsklerosierung

des ehemaligen, konsolierten Frakturspaltes. Degenerative Veränderungen

radiocarpal und am STT-Gelenk. Regelrechte Gelenkstellung und Artikulation.

Leichte Ulna-Plusstellung (2 mm). Keine postentzündlichen Veränderungen

-

neurologisches Konsil vom

24. Oktober 2013 (Dr. AA.___, [...]): Keine Hinweise auf eine periphere

Nervenschädigung

Die Beschwerdeführerin sei wegen

therapieresistenter Schmerzen des rechten Handgelenks sowie stark

eingeschränkter Funktionalität nach Ausschöpfen der ambulanten Massnahmen zur

multimodalen Schmerztherapie hospitalisiert worden. Im Eintrittsstatus sei,

neben einer eindrücklichen Schonhaltung des gesamten rechten Armes,

insbesondere eine fast aufgehobene Flexionsmöglichkeit im rechten Handgelenk

aufgefallen. Neben der eingeschränkten Funktion seien für die

Beschwerdeführerin Schmerzen sowie eine Schwellungsneigung im Vordergrund

gestanden. Während sich anfänglich ein stagnierender Verlauf gezeigt habe, habe

die Beschwerdeführerin in der letzten Woche deutlich Fortschritte gemacht. Die

Schonhaltung sei sichtlich zurückgegangen, sie habe ihre Hand wieder besser

integrieren können und sie habe angegeben, dass sie endlich das Gefühl habe,

dass die Hand wieder zu ihr gehöre. Ebenso habe sie eine Schmerzreduktion

erfahren. Insgesamt habe sie von dem stationären Aufenthalt gut profitieren

können und sei motiviert für die weitere ambulante Therapie.

5.7 Im handchirurgischen Gutachten

vom 13. Oktober 2014 (BA 11) führte Dr. med. F.___ vom AB.___, Klinik für

Plastische Chirurgie und Handchirurgie aus, die Beschwerden hätten sich nicht

verändert. Es bestehe weiterhin ein Nacht- und Ruheschmerz sowie eine

intermittierende Schwellung des rechten Handrückens. Auch die stationäre

Behandlung in der Z.___ habe entgegen der eher positiven Dokumentation gemäss

Beschwerdeführerin keine Beschwerdelinderung gebracht. Die Befunde seien

unverändert. Die Umfangmessung am Unterarm habe beidseits einen maximalen

Umfang von 26 cm, auf Höhe der Mittelhand beidseits 16 cm, ergeben. Die grobe

Kraft im Faustschluss habe mit dem Jamar Stufe III für links 8 kg, rechts 0,

auf Stufe II gemessen für links 6 kg, rechts 0 beragen. Die rechte Hand sei im

Seitenvergleich etwas kühler, bei der Untersuchung aber nicht geschwollen

gewesen. Der Faustschluss sei uneingeschränkt möglich, die

Handgelenksbeweglichkeit stark eingeschränkt gewesen. Es sei keine

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Wäschereimitarbeiterin zumutbar, da

eine Beidhändigkeit vorausgesetzt werde. Aufgrund der Ausbildung der

Beschwerdeführerin sei eine andere Tätigkeit nicht zumutbar. Ob eine Tätigkeit

in einem rein administrativen Bereich möglich wäre, müsste zusammen mit der

Beschwerdeführerin evaluiert werden.

5.8 Im handchirurgischen Gutachten

von Dr. med. H.___, FMH Handchirurgie, AC.___ Klinik, vom 2. März 2015 (BA 12)

wurde festgehalten, die Diagnosen hätten sich seit der Begutachtung von Prof.

Dr. med. E.___ vom 13. Juni 2013 verändert:

Schmerzsyndrom und Beweglichkeitseinschränkung

im Handgelenk rechts (dominant) bei

-

radiocarpaler Arthrose

(Spect-CT vom 11. Mai 2015)

nach

·

St. n. dislozierter

intraartikulärer distaler Radiusfraktur rechts am 28. Dezember 2011, knöchern

konsolidiert mit relativer Ulnaüberlänge (DD: vorbestehende Ulna-Plus-Variante)

o St. n. palmarer Plattenosteosynthese am

Radius rechts am 28. Dezember 2011

o St. n. Osteosynthesematerial-Entfernung

am Radius am 13. August 2012

o St. n. Arthroskopie des rechten

Handgelenkes mit Shaving und Debridement einer radiocarpalen Bride am 13.

August 2012

o St. n. CRPS

Die Beschwerdeführerin gebe bereitwillig

und umfassend Auskunft und könne ihre Beschwerden gut und glaubhaft

beschreiben. Zur Befunderhebung führte Dr. med. H.___ aus, die rechte obere

Extremität sei inspektorisch reizlos, im Bereich des Handgelenkes bestehe zum

Zeitpunkt der Untersuchung (9 Uhr morgens) eine minimale Schwellung dorsal. Die

Farbe der Hand sei im Vergleich zur linken Seite nicht verändert und normal,

die Hauttemperatur sowie die Sudomotorik seien seitengleich und unverändert. Es

fänden sich keine Zeichen eines persistierenden CRPS. Bei der

Schulterbeweglichkeit rechts manifestierten sich Unterschiede zur linken Seite

beim Nackengriff von 5 cm und beim Schürzengriff von 22 cm. Die

Ellbogenbeweglichkeit sei seitengleich und uneingeschränkt möglich. Die

Faustschlusskraft am Jamar-Dynamometer bei Rechtsdominanz betrage repetitiv

geprüft rechts 8-7- 6 kp und links 20-20-20 kp, der Pinchgriff rechts

4-3-3 kp und links 6-6-6 kp. Die Beweglichkeiten an den Handgelenken betrügen: Extension/Flexion

rechts 50-0-0 0 links 70-0-60, Radial- / Ulnarduktion rechts 0-10-40

0 links 10-0-50, Pro-/Supination rechts 50-0-70 0 links 90-0-90. Die

Beweglichkeit der kleinen Fingergelenke sei rechts und links identisch und

uneingeschränkt möglich. Die Sensibilität sei an beiden Händen identisch und

unbeeinträchtigt. An der rechten Hand befinde sich über dem distalen Vorderarm

eine radiopalmare, gut verschiebliche, 5 cm lange Narbe. Die Narben dorsal über

dem Handgelenk bei Status nach Arthroskopie seien fast nicht sichtbar.

Umfangmessung: Oberarm (10 cm proximal der Ellenbeuge): rechts 32 cm, links 32

cm. Vorderarm (10 cm distal der Ellenbeuge): rechts 25,5 cm, links 25,5 cm. Handgelenk:

rechts 17 cm, links 18 cm. Hand (proximale Hohlhandbeugefalte): rechts 18 cm,

links 18 cm. Der Radialispuls sei auf der rechten Seite im Vergleich zu links

minimal schwächer palpierbar, die Rekapillarisierungszeit sei seitengleich und

prompt. Die Bildwandleruntersuchung vom 2. März 2015 habe folgende Befunde

ergeben: Die distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts sei knöchern

konsolidiert, der Radiusgelenkwinkel betrage in der ap-Aufnahme 16° (links 30°)

und seitlich 0° (links 12° nach palmar). Es bestehe rechts eine relative

Ulnaüberlänge, aber auch auf der linken Seite finde sich eine

Ulna-Plus-Variante in fast identischem Ausmass wie rechts. Das CT Handgelenk

rechts, 3-Phasen-Skelett-Szintigrafie und Spect vom 11. Mai 2015 habe folgende

Befunde ergeben: Radiocarpale Überlastungszeichen/Arthrose mit erhaltenem

Gelenkspalt, jedoch deutlich verstärkter Nuklidaktivität in der Spätphase

entlang der radialen und gegenüberliegenden proximalen Gelenkfläche des Os

lunatum. Es seien keine neuen Befunde hinzugekommen. Zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. H.___ fest, nach wie vor könne die

Beschwerdeführerin ihre rechte dominante Hand lediglich als sehr beschränkt

einsetzbare Hilfshand benutzen. Demzufolge sei eine Tätigkeit als

Wäschereimitarbeiterin heute auch nicht nur teilzeitmässig zumutbar. Da sie

keine Berufslehre habe absolvieren können, sei mit der heute nur sehr

beschränkt als Hilfshand einsetzbaren rechten dominanten Hand keine

handwerkliche Tätigkeit möglich. Als leidensangepasste Tätigkeit wäre lediglich

eine Überwachungsfunktion vorstellbar, bei welcher keine Belastung der rechten

Hand erforderlich sei. Er empfehle die gelegentliche Schmerzmedikation mit

Dafalgan. Damit habe die Beschwerdeführerin die beste Erfahrung gemacht.

5.9 Im Bericht betreffend die

Observation der Beschwerdeführerin vom 10. Juni bis 25. Juli 2015 (BA 14)

wurde zusammenfassend festgehalten, der Tagesablauf der Beschwerdeführerin

gestalte sich so, dass sie morgens ihr Zuhause meist um 09:00 Uhr

verlasse. Mit dem Bus fahre sie nach [...], wo sie Shoppen gehe. Kurz vor

Mittag fahre sie dann wieder nach Hause. Manchmal verlasse sie ihr Zuhause auch

nachmittags, dann komme sie meist abends um 17:00 Uhr wieder zurück. Es hätten

bisher keine beruflichen Tätigkeiten festgestellt werden können. Zu den

körperlichen Betätigungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, während

eines Tages habe sie ein kleines Kind (ca. 1 – 2 Jahre alt) betreut. Sie habe

das Kind mühelos mit beiden Händen aus dem Kinderwagen heben können. Ebenfalls

habe sie die Wäsche gemacht. Sie sei auch für die Einkäufe verantwortlich. Auf

dem Balkon habe sie sichtlich anstrengende Arbeiten auf dem Fussboden getätigt.

Wenn die Beschwerdeführerin ihre Wohnung verlassen habe, sei sie

ausschliesslich mit dem

Bus oder zu Fuss unterwegs gewesen. Sie sei

meist gemütlich unterwegs und habe die Zeit verstreichen lassen, indem sie in

den Läden nach Schnäppchen gesucht habe. Manchmal habe sie Bekannte getroffen,

mit denen sie sich unterhalten habe. Während der Observationsphase habe zu keinem

Zeitpunkt eine Einschränkung des rechten Armes bzw. Handgelenkes festgestellt

werden können.

5.10 In der versicherungsmedizinischen

Stellungnahme vom 14. September 2015 (BA 16) hielt die Vertrauensärztin

der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Zertifizierte medizinische

Gutachterin (SIM), fest, ihre Stellungnahme stütze sich auf die ihr zur

Verfügung gestellten Akten sowie auf das Videomaterial. Es zeigten sich

deutliche Diskrepanzen in der Medikamenteneinnahme zu den Angaben der

Schmerzskala. In allen drei durchgeführten Gutachten hätten sich keinerlei

muskuläre Umfangdifferenzen der Arme rechts zu links ergeben, dies lasse mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen seitengleichen Einsatz der Arme

schliessen. Bereits im Gutachten von Prof. Dr. med. E.___ sei nur ein sehr

geringer Unterschied in der groben Kraftprüfung zu entnehmen, daraus könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Versicherte keine

wesentliche Kraftminderung im Alltag und bei ihren Tätigkeiten aufweise.

Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Handgelenkes sowie der rechten

Schulter hätten auf dem Observationsmaterial nicht objektiviert werden können.

Allfällige Einschränkungen in der Grob-/ Feinmotorik der rechten Hand könnten

ebenfalls nicht objektiviert werden. Auch beim Hantieren mit ihrer Geldbörse

und dem Herausnehmen von Scheinen und Münzen liessen sich keine Funktionseinschränkungen

objektivieren. Des Weiteren seien Wäscheaufhängen und Zusammenlegen ohne

sichtbare Einschränkungen des rechten Handgelenkes und der rechten Schulter

während einer halben Stunde problemlos möglich gewesen. Des Weiteren habe die

Versicherte mit beiden Händen ein Kind aus dem Kinderwagen nehmen können (dies

sei aus dem Observationsprotokoll zu entnehmen), dies zeige, dass eine

gleichseitige Belastung der Handgelenke ohne Probleme möglich sei, dies stelle

einen Widerspruch zu den bisherigen klinischen Untersuchungsergebnissen dar. In

einer Videosequenz habe sich die Versicherte in einem Geschäft für Hosen

interessiert, diese habe sie ohne jegliche Probleme mit der rechten Hand von

der Stange genommen und habe sie wieder zurückgesetzt, auch hier zeige sich

keinerlei Schonhaltung bzw. Funktionseinschränkung der rechten Hand.

Unter

Berücksichtigung aller Gegebenheiten erklärten sich die von der Versicherten

geklagten Beschwerden nur zu einem Teil aus den ärztlich erhobenen Befunden,

insgesamt bestehe eine hochgradige Diskrepanz zwischen den von der Versicherten

angegebenen Beschwerden und Schmerzen und ihrem beobachteten Verhalten während

der Ermittlungsphase. Während dieses Zeitraums könnten zu keiner Zeit

funktionelle Einschränkungen objektiviert werden. Basierend auf den

vorliegenden Akten, dem Videomaterial und dem Observationsbericht könne aktuell

ein Gesundheitsschaden nicht objektiviert werden, der versicherungsmedizinisch

betrachtet eine wesentliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei, begründen könnte. Auch für

sämtliche Verweistätigkeiten liessen sich aus medizinisch-theoretischer Sicht

keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründen. Da aus dem letzten

Gutachten der AC.___ Klinik von 2015 keine wesentliche Verschlechterung zu

entnehmen sei, sei somit seit diesem Datum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

angestammt/angepasst auszugehen. Die Unfall-Kausalität mit nachfolgender

Entwicklung eines CRPS sei gegeben. Der

Status quo sine sei mit dem

Datum des Gutachtens der AC.___ Klinik 2015 erreicht. Die im CT beschriebenen

Überlastungszeichen / Arthose mit erhaltenem

Gelenkspalt wären

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Trauma

degenerativ in

diesem Zeitraum entstanden. Die Handgelenksarthrose sei mässig 5 – 10 % nach

Liste. Somit sei der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 %

geschuldet.

5.11 Anlässlich der Besprechung

zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vom 16. September

2015 (BA 15) gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr gut. Sie habe ziemlich

Schmerzen im Arm. Auf die Frage, bei welcher Körperhaltung die Beschwerden

aufträten, führte die Beschwerdeführerin aus, wenn sie etwas schneiden, oder

wenn sie einen Kugelschreiber nehmen müsse. Das seien Bewegungen, die Schmerzen

verursachten. Die Finger funktionierten, sobald sie aber eine Drehbewegung mit

dem Handgelenk machen müsse, habe sie Schmerzen. Die Tochter der

Beschwerdeführerin ergänzte, dass ihre Mutter versuche, den Haushalt zu machen.

Wenn sie z.B. Kartoffeln rüste, das gehe schon, aber es sei sehr schmerzhaft.

Es sei auch so, dass wenn sie lange etwas mache, sei es schmerzhafter. Schmerzhaft

sei es zum Beispiel, eine Autotür zu öffnen. Auch ein Glas nehmen und dieses

zum Mund führen. Etwas schneiden oder etwas rüsten. Sobald eine Drehbewegung

gemacht werde, habe sie Schmerzen. Von einer Skala bis 10 seien diese bei 7 –

8. Sie habe immer Schmerzen, aber je nach Bewegung sei es schmerzvoller oder

eben weniger schmerzvoll. Sie habe auch Schmerzen, wenn sie nichts mache mit

der Hand. Wenn sie die Hand aber brauche, seien die Schmerzen stärker. Der

Schmerz sei permanent vorhanden, dieser sei aber nicht gleich stark. Auch jetzt

habe sie Schmerzen und suche gerade eine Position für den Arm, damit sie sich

wohler fühle. Wenn sie den Arm hinten auf den Rücken nehme, sei die Position

etwas besser, so entlaste sie den Arm. Die Schmerzen begännen im Handgelenk und

wanderten bis zur Schulter. Es sei mal versucht worden, die Therapie in der

Schulter zu unterbrechen (Ferien in [...]), sie habe dann aber verstärkte

Schmerzen gehabt. Nun sei die Therapie wieder aufgenommen worden und die

Schmerzen gingen lediglich noch bis zum Oberarm. Sie koche, aber mit Hilfe des

Ehemannes oder des Sohnes. Staubsaugen gehe eigentlich nicht, das mache

meistens der Ehemann. Die Wäsche machten ihr Mann und Sohn, ab und zu komme die

jüngere Tochter (wohne im gleichen Dorf). Alleine könne sie dies nicht mehr

machen. Wenn etwas Grösseres sei, komme die Tochter vorbei. Das Anziehen sei

ganz schwierig. Etwas zumachen gehe nicht. Sie ziehe praktische Kleider an,

welche sie so gut wie selber anziehen könne. Sie müsse beim Kleiderkauf

achtgeben. Den BH schliesse sie vorne und drehe diesen dann. In der Therapie

sei das Heben von einem halben Kilo mit der rechten Hand das Maximum. Vom

Gewicht her sei es in beiden Händen gleich. Im Alltag könne sie z.B. links 5 kg

heben. Rechts gehe das Heben von 1 kg wohl (Tragtasche), sie habe Schmerzen,

1 kg Zucker gehe weniger gut, da sie es anders in die Hand nehmen müsse.

Sie sei Rechtshänderin und die Schmerzen seien vorwiegend im Handgelenk. Die

Situation sei sehr schwierig für sie. Bis zu diesem Vorfall habe sie gearbeitet

und habe eine Verpflichtung gehabt. Nun könne sie nicht mehr arbeiten. Was sie

am meisten belaste, sei, dass sie keine Verpflichtung mehr habe. Das Hobby

Schneidern könne sie nicht mehr ausüben. Enkelkinder könne sie nicht alleine

hüten und könne diese auch nicht auf den Arm nehmen. Der grösste Wunsch sei

gewesen, wieder zu arbeiten. Ihre Tätigkeit im X.___ habe darin bestanden, dass

die Wäsche gewaschen worden sei und sie diese aus der Maschine habe nehmen

müssen. Manchmal habe sie Wäsche aufhängen, Flickarbeiten durchführen und

Wäsche zusammenlegen müssen. Auf Nachfrage, ob sie heute in der Lage sei,

Wäsche aus der Waschmaschine oder dem Trockner herauszunehmen und diese

aufzuhängen und / oder zusammenzulegen, gab die Beschwerdeführerin an, leider

könne sie das nicht mehr machen. Sie könne die Wäsche auf den Bügel hängen und

zusammen mit dem Sohn aufhängen. Socken zusammenlegen gehe nicht. Daheim könne

sie alleine keine Wäsche zusammenlegen. Sie bügle auch nichts mehr. Wäsche aufhängen

sei aber schwierig, sie könne auf einer Seite aufhängen, dann etwas ziehen und

dann die andere Seite aufhängen. Auf Nachfrage, wie sie es sich erkläre, dass

der Gutachter festgestellt habe, die Messungen seien links und rechts

identisch, hielt die Beschwerdeführerin fest, sie könne es sich nur dadurch

erklären, dass sie eigentlich immer Therapie mache. Sie mache ja auch daheim

Sachen. Sie brauche den Arm auch, jede Tätigkeit brauche den Arm. Sie könne es

machen, es sei aber mit Schmerzen verbunden. Der Schmerz verhindere, dass sie

eine Tätigkeit länger ausüben könne.

5.12 In der Stellungnahme vom 12.

Oktober 2015 (BA 1, S. 330) zum Observationsbericht führte die behandelnde

Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin, AD.___, Bsc BFH Physiotherapie, von

der I.___ AG, aus, die Beschwerdeführerin komme seit 2012 regelmässig in die

Therapie. Sie sei immer pflichtbewusst erschienen und habe die

Therapievorschläge stets mit grosser Motivation umgesetzt. Die Funktionalität

im Handgelenk und in der Schulter hätten sich teilweise im Alltag und in der

Therapie verbessert. Trotzdem sei es nach dieser langen Therapiezeit nicht zu

einer deutlichen Zunahme der Belastbarkeit gekommen. Die Beschwerdeführerin

könne zwar fast alle alltäglichen, nicht armspezifisch belastenden Aktivitäten

wie Spazieren, Shoppen ohne Tragen von Lasten etc. durchführen. Zahlreiche

Aktivitäten seien jedoch häufig mit Schmerzen verbunden (vor allem bei

Belastungen des Handgelenks in Pronation und Supination). Dies könne anhand der

Videoanalysen nicht eindeutig interpretiert werden. Zudem sei der Zeitfaktor

sehr entscheidend, was zu den Videoanalysen führe. Auf den Videos seien jeweils

kurze Sequenzen des alltäglichen Lebens gefilmt (Bsp. an der Bushaltestelle

stehen, Einkaufen, Wäsche hängen). Diese Aktivitäten seien nicht

armspezifisch-belastender Natur und stünden auch nicht in Relation mit einer

Belastung von einem ganzen Tag (Bsp. Job in Wäscherei 4 – 6 Stunden

am Tag). Die Videoanalysen zeigten harmlose Aktivitäten wie durch die Stadt

spazieren, an der Bushaltestelle stehen, an der Kasse im Migros bezahlen. Aus

biomechanischer Sicht seien die kurz aufgezeichneten Bewegungsmuster nicht

aussagekräftig bezüglich der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. So habe zum

Bsp. das Spazieren auf der Strasse nichts mit Arbeiten in der Wäscherei zu tun.

Dies sei kein vergleichbarer Parameter bezüglich Belastbarkeit in der Wäscherei.

5.13 Im Bericht von Dr. med. L.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle des

Kantons Solothurn, vom 23. November 2015 (BA 18) wurde ausgeführt, aus dem

Überwachungsjournal vom 10. Juni – 25. Juli 2015 z.H. der Basler-Versicherung

sei keine Beeinträchtigung der rechten Hand in den auf den Videoaufnahmen

sichtbaren Handlungen (Greifen von Kleidungsstücken, Wäsche mit beiden Händen

aufhängen und zusammenlegen, Heben eines Kindes mit beiden Händen) erkennbar. Damit

sei die von der Versicherten bei den Begutachtungen angegebene

Handlungsunfähigkeit mit der rechten Hand widerlegt. Widerlegt sei auch die von

der Versicherten angegebene Schmerzhaftigkeit, die solche Handlungen verunmöglichen

würde. Es verbleibe die festgestellte teilweise Einschränkung der Beweglichkeit

im rechten Handgelenk. Doch diese Einschränkung erlaube trotzdem, die

angestammte Tätigkeit und jede andere Tätigkeit auszuüben, weil die

Einschränkung nicht mit Schmerzen verbunden sei, wie sie die Versicherte angebe.

Wäre dem nicht so, könnten die beobachteten Tätigkeiten gar nicht ausgeübt

werden. Die fehlende Umfangdifferenz der Unterarmmuskulatur beweise zudem, dass

die rechte Hand sehr wohl eingesetzt werde. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit von

100 % für jede Tätigkeit werde von Frau Dr. med. D.___ mit der Begutachtung in

der Klinik AC.___ vom 2. März 2015 begründet, weil damals ein

unveränderter Zustand gegenüber der Begutachtung von Prof. Dr. med. E.___ im

Jahr 2013 festgestellt worden sei. Streng genommen könne jedoch erst der

Beobachtungszeitraum vom 10. Juni – 25. Juli 2015 als Beginn der generellen

Arbeitsfähigkeit genommen werden, weil erst dann dieser Tatbestand aufgenommen

worden sei.

5.14 In der versicherungsmedizinischen

Stellungnahme vom 11. März 2016 (BA 17) bezog sich die Vertrauensärztin der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, auf die Anfrage der

Beschwerdegegnerin vom 11. März 2016. Dr. med. D.___ wurde darin gebeten,

genauer zu begründen, weshalb die im CT beschriebene Arthrose der

Beschwerdeführerin auch ohne Unfall in diesem Zeitraum entstanden wäre, zumal

diese eine Radiusfraktur gehabt habe. Diesbezüglich führte Dr. med. D.___ aus,

im CT würden Überlastungszeichen / Arthrose beschrieben und ein erhaltener

Gelenkspalt. Aufgrund dessen, dass ein erhaltener Gelenkspalt beschrieben

worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

trotz kleiner corticaler Stufen eine normale Beweglichkeit und somit kein erhöhtes

Arthroserisiko aufgrund der stattgehabten Fraktur gegeben sei. Dass die

Versicherte ihre oberen Extremitäten auch seitengleich einsetze, zeige sich in

der Umfangmessung (keine wesentlichen Differenzen). Es liege bei dieser

Versicherten keine wesentliche post-op. intraarticuläre Fehlstellung (trotz

kleiner corticaler Stufen) vor, die präarthrotische Faktoren darstellten.

Würden bestimmte Bewegungen Tag für Tag (letzte Tätigkeit der Versicherten in

der Wäscherei) und über Jahre hinweg ausgeführt, könne dies zur Überlastung der

betreffenden Gelenke führen. Berufsbedingte Arthrosen seien keine Seltenheit.

5.15 In dem erst im

Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. med. AE.___, Innere Medizin

FMH, vom 25. September 2019 (Beschwerdebeilage 5) wird ausgeführt, aus den

Schilderungen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass die rechte Hand

lediglich als sehr eingeschränkt hilfreiche Hilfshand benutzt werden könne.

Jegliche einfachen Tätigkeiten wie Schneiden von Gemüse oder ähnlichem oder

Zusammenlegen von Wäsche seien jedoch nicht möglich. Auch das Tragen von

Einkaufskörben sei nur mit einer Hand möglich. Daher erachte er, Dr. med. AE.___,

auch im Alltag eine schwerwiegende Einschränkung als gegeben und er würde die

Beschwerdeführerin als einarmig bezeichnen.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid unter anderem auf die Ergebnisse der von

ihr veranlassten Observation im Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis 25. Juli

2015 (BA 14).

Wie aus der gerichtlichen Praxis

hervorgeht, bestand im Zeitpunkt der durchgeführten Observation weder für die

obligatorische Unfallversicherung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte [EGMR] vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic

gegen die Schweiz, 61838/10) noch für die Invalidenversicherung (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für

Observationen, welche der Sozialversicherungsträger selbst angeordnet hat. Eine

solche gesetzliche Grundlage wurde erst mit Art. 43a und 43b ATSG (in Kraft

seit 1. Oktober 2019) geschaffen, welche aber im Zeitpunkt der vorliegenden

Observation noch nicht anwendbar waren. Folglich verletzten solche Handlungen

Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101), der im Wesentlichen den gleichen Gehalt

aufweist (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384). Das Bundesgericht kam im

vorgenannten Entscheid des Weiteren zum Schluss, dass auch die

spezialgesetzliche Grundlage des Art. 59 Abs. 5 IVG den vom EGMR gestellten

Anforderungen nicht genüge und es somit auch im Bereich der

Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die

verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle, fehle (vgl. Jolanda

Marti, Grundrechtliche Anforderungen an Observationen im

Sozialversicherungsrecht im Rahmen der BV und der EMRK, Zürich 2019, S. 19).

6.2 Was die Verwendung des im Rahmen

der (widerrechtlichen) Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich

diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein

Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist. In diesem

Zusammenhang hat das Bundesgericht im soeben vermerkten BGE 143 I 377 im

Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und

damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich

zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und

privaten Interessen würden letztere überwiegen (vgl. E. 5.1.1 des BGE 143 I 377). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in

derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das

Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin

enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272

E. 4.2 S. 279) hat es daran erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende

Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen des «Beschuldigten»

aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung

machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass

von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als

es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum

zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war

(vgl. E. 5.1.3 des Urteils BGE 143 I 377 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom

9. März 2012 E. 6.4).

6.3 In diesem Lichte ist zur

Verwertbarkeit der Observationsmaterialien für den vorliegenden Fall Folgendes

zu erwägen:

6.3.1 Praxisgemäss muss eine

Observation objektiv geboten sein, das heisst, es müssen konkrete Anhaltspunkte

vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der

geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte

können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der

versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen

(eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen

anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder

Selbstschädigung u.Ä. (vgl. BGE 136 III 410 E. 4.2.1 S. 417 f. mit Verweis auf

DETTWILER/HARDEGGER, Zulässige Video-Überwachung von Suva-Versicherten, HAVE

2003 S. 246 ff., S. 247 Ziff. III/3/a). Diese Elemente können einzeln oder in

Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der

Observation führen (BGE 137 I 327). Anlass zu der durchgeführten Observation

gaben im vorliegenden Fall gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin unter

anderem Diskrepanzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der

Schmerzmedikation. Dauernde Schmerzen und eine Schmerzintensität von 7 bis 8

auf der Skala bis 10 sowie Schmerzen auch nachts mit bis zu mehrmaligem

Aufwachen seien nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht im Einklang mit

der Tatsache der Verweigerung einer Schmerztherapie und der nur gelegentlichen

Einnahme eines nicht starken Schmerzmittels wie Spedifen gestanden. Auch die

Tatsache, dass die Oberarm-, die Unterarm- und die Handmuskulatur seitengleich

ausgestaltet seien, sei für die Beschwerdegegnerin ein Anhaltspunkt für eine

mögliche Unredlichkeit der Beschwerdeführerin gewesen. Denn sei die Muskulatur

seitengleich, sei logischerweise davon auszugehen, dass diese Muskulatur trotz

angeblicher Bewegungseinschränkung bewegt und gestärkt werde. Immerhin sei auch

das CRPS als komplexes Schmerzsyndrom nachweislich ausgeheilt gewesen. Unter

diesen Umständen bestanden konkrete Anhaltspunkte für eine Überwachung. Auch

wenn bei der Beschwerdeführerin keine Verdeutlichungstendenz aktenkundig ist,

sind die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Inkonsistenzen angesichts der

Rechtsprechung als Anfangsverdacht für eine Observation ausreichend (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.2). Insbesondere auch, dass die Muskeln der Beschwerdeführerin

seitengleich ausgebildet sind, stellt ein gewichtiges Indiz für die genannten

Inkonsistenzen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2011 vom 27. März

2012 E. 3.1).

6.3.2 Über die Ergebnisse der

Observation existiert ein Bericht der beauftragten Detektei C.___ GmbH (BA 14),

umfassend eine Fotodokumentation und Videoaufzeichnungen (DVD). Der Bericht

enthält Angaben zur Identifikation der überwachten Person, zu den

Wohnverhältnissen (mit Aussenaufnahmen des Wohnortes) und zu den von der

überwachten Person benutzten Verkehrsmitteln. Im Observationsbericht finden sich

die Ergebnisse der an 14 einzelnen Tagen, verteilt über einen Zeitraum von

sechs Wochen, durchgeführten Observation. Die Beobachtung bezog sich im

Wesentlichen auf folgende alltägliche Verrichtungen: Betreten und Verlassen des

Hauses; Spazieren, einmal mit Kinderwagen; auf den Bus warten und in den Bus

einsteigen; Einkaufen; Wäsche aufhängen; Therapiebesuche; Kommunikation mit

anderen Personen. Die Einsätze der Ermittelnden fanden in den folgenden

Zeiträumen statt: 11. Juni 2015: 14.00 – 14.43 Uhr; 12. Juni 2015: 13.30 Uhr –

16.05 Uhr; 17. Juni 2015: 9.00 – 10.55 Uhr, 15.45 – 16.40 Uhr; 7. Juli 2015:

12.55 – 18.35 Uhr. 8. Juli 2015: 13.00 – 14.50 Uhr, 18.40 – 18.45 Uhr; 10. Juli

2015: 8.25 – 17.15 Uhr; 11. Juli 2015: 16.15 – 17.15 Uhr; 13. Juli 2015:

16.05 – 17.55 Uhr; 14. Juli 2015: 16.20 Uhr – 20.00 Uhr; 16. Juli 2015:

8.55 – 11.20 Uhr; 17. Juli 2015, 16.00 – 21.00 Uhr – die Beschwerdeführerin

wurde jedoch nicht erblickt; 18. Juli 2015: 17.00 – 21.15 Uhr;

21. Juli 2015, 8.50 – 11.50 Uhr; 25. Juli 2015: 16.55 – 21.30 Uhr.

6.3.3 Dass es sich bei der Überwachten

nicht um die versicherte Person handeln könnte, wurde nie geltend gemacht.

Ebenso wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Überwachung in nicht frei

einsehbaren Räumen stattgefunden hätte. Der zeitliche Umfang des Eingriffs in

die Privatsphäre der Beschwerdeführerin war begrenzt. Die Überwachung erfolgte

auch nicht während den ganzen sechs Wochen vom 10. Juni – 25. Juli 2015.

Entscheidend ist die tatsächliche Überwachungsdauer, also an wie vielen Tagen

während dieser 6 Wochen die Beschwerdeführerin überwacht wurde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.6). Wie unter E. 7.3.2

hiervor ausgeführt, hat die Detektei an 14 Tagen über 6 Wochen

verteilt Observationsversuche unternommen, wobei es nur an 13 Tagen zur

tatsächlichen Observation kam, da die Beschwerdeführerin beim

Observationsversuch vom 17. Juli 2015 nicht erblickt werden konnte. Die

Überwachung erfolgte zwar gezielt und nicht bloss zufällig, dafür aber weder

andauernd noch systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 9C_569/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1; 8C_515/2017 vom 20.

Dezember 2017 E. 5.6). Dieser Schluss rechtfertigt sich nicht nur mit

Blick auf BGE 143 I 377, sondern auch auf seitherige Urteile, denen deutlich

längere Überwachungsphasen zu Grunde lagen (vgl. etwa Urteile 8C_430/2018 vom

4. Dezember 2018 und 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018). Damit und vor allem mit

Blick auf die aufgezeichneten alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann

insgesamt bei bloss geringfügiger Tangierung der Privatsphäre jedenfalls nicht

von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334). Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des

Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige

Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher

zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an einer unbehelligten

Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335). Damit können im vorliegenden

Fall die Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der

Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV

bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen geringen

Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (vgl. Urteil 8C_735/2016 vom 27.

Juli 2017 E. 5.3.6.3; BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).

7. Die Beschwerdegegnerin hat den

Leistungsanspruch im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der Observation

der Beschwerdeführerin sowie auf die sich darauf beziehende vertrauensärztliche

Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie FMH, vom 14. September 2015 (BA 16) beurteilt.

Nach der Rechtsprechung können die

Ergebnisse einer Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung

grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für die

Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein

Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese

Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte

liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts

kann in dieser Hinsicht jedoch erst die ärztliche Beurteilung des

Observationsmaterials liefern (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 4.2 mit Hinweis;

Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.1; Margit

Moser-Szeless, La surveillance comme moyen de preuve en assurance sociale, in:

SZS 2013 S. 129 ff., 152 Ziff. 5 mit weiteren Hinweisen in Fn. 83 und 84).

Die Stellungnahme von Dr. med. D.___

vermag jedoch unter Berücksichtigung des vorliegenden Observationsmaterials

nicht genügend zu überzeugen. Es erscheint zwar grundsätzlich korrekt – und

stimmt auch mit den Beobachtungen des Versicherungsgerichts überein, welche

dieses anlässlich der Sichtung der Observationsaufnahmen machte –, wenn Dr.

med. D.___ ausführt, in den auf den Videoaufnahmen sichtbaren Handlungen sei

keine Beeinträchtigung der rechten Hand erkennbar. Die von Dr. med. D.___

daraus gezogenen Schlussfolgerungen, wonach damit die von der Versicherten bei

den Begutachtungen angegebene Handlungsunfähigkeit mit der rechten Hand sowie

die angegebene Schmerzhaftigkeit, die solche Handlungen verunmöglichen würde,

widerlegt seien, vermögen in dieser Absolutheit jedoch nicht zu überzeugen. Es

ergeben sich zwar durchaus Diskrepanzen zwischen den Observationsaufnahmen und

den Angaben in den handchirurgischen Gutachten der Dres. E.___, F.___ und H.___

vom 13. Juni 2013, 13. Oktober 2014 und 2. März 2015 (BA 5, 11 und 12). Damit

ist aber nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei den sichtbaren

Handlungen keine Schmerzen verspürt. Zudem stimmen die in den Videoaufnahmen

beobachtbaren Handlungen grossenteils mit den von der Beschwerdeführerin

anlässlich der Besprechung vom 16. September 2015 (B 15) gemachten Angaben

überein. Wie aus der Verfügung vom 24. September 2015 ersichtlich, wusste die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Besprechung noch nicht über die

stattgefundene Observation Bescheid. So seien ihr erst nach der Besprechung

Unterlagen gezeigt worden, die eindeutig belegten, dass sie ihre Hand im Alltag

ohne Einschränkung einsetze. Die anlässlich der Besprechung gegebenen Auskünfte

waren somit unbeeinflusst vom Resultat der Observation. Vergleicht man die

Aussagen aus der Besprechung und die Observationsaufnahmen, kann zumindest

nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Einschränkungen und noch

möglichen Tätigkeiten völlig übertrieben und falsch dargestellt. Nicht zu

überzeugen vermag sodann auch die abschliessende Feststellung von Dr. med. D.___,

die in der rechten Hand verbleibende Einschränkung erlaube der

Beschwerdeführerin trotzdem, die angestammte Tätigkeit und jede andere

Tätigkeit auszuüben, weil die Einschränkung nicht mit Schmerzen verbunden sei,

wie sie die Versicherte angebe. Eine solche Schlussfolgerung lassen die

Observationsaufnahmen nicht zu. Auf den Aufnahmen ist die Beschwerdeführerin

unter anderem bei folgenden Tätigkeiten zu sehen:

-

11. Juni 2015, 14.38 Uhr:

Die Beschwerdeführerin durchsucht mit ihrer rechten Hand ihre Tragtasche und

nimmt das Portemonnaie hervor. Es ist nicht ersichtlich, ob sie hierfür das

Handgelenk drehen musste.

-

17. Juni 2015, 09.22 Uhr:

Die Beschwerdeführerin nimmt mit der rechten Hand eine Frucht und führt diese

zum Mund. 09.26 Uhr: Die Beschwerdeführerin nimmt einen Plastiksack von einem

Verkaufsstand mit der rechten Hand entgegen. Dieser scheint nicht schwer zu

sein. Sie trägt den Sack dann mit der linken Hand weiter. 10.14 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hält mit der rechten Hand Geldscheine und zeigt mit ihren

Fingern der rechten Hand auf Früchte. Sie nimmt das Geld mit der rechten Hand

aus dem Portemonnaie und legt das Rückgeld mit der rechten Hand zurück. Sie

nimmt den Plastiksack mit der linken Hand entgegen. 10.18 Uhr: Die

Beschwerdeführerin trägt den Plastiksack über längere Zeit mit der linken Hand.

15.50 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hängt Wäsche auf dem Balkon auf, die Beschwerdeführerin ist

aber nur ab Brusthöhe aufwärts zu sehen. Sie hängt mehrere T-Shirts auf

Kleiderbügel. Sie scheint dabei beide Hände gleich zu benützen. Sie hängt

Tücher mit beiden Händen in flüssigen Bewegungen wohl auf einen Wäscheständer

auf, welcher nicht sichtbar ist. Es folgen weitere einzelne Aufnahmen während

fast einer Stunde, welche die Beschwerdeführerin beim Wäscheaufhängen zeigen.

Auf einer Aufnahme um 16.23 Uhr ist die Beschwerdeführerin dabei zu sehen, wie

sie irgendetwas auf dem Balkonboden macht. Was genau, ist nicht zu sehen. Dass

es dabei um anstrengende Handlungen geht, wie im Observationsbericht

festgehalten wurde, kann aufgrund der Aufnahmen nicht gesagt werden.

-

7. Juli 2015, 12.55 Uhr:

Beim Einsteigen in den Bus trug die Beschwerdeführerin eine gut gefüllte

Stofftasche in der linken Hand.

Zusammenfassend ist nach der Sichtung

des Observationsmaterials festzuhalten, dass es aufgrund dessen zwar durchaus

möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin trotz der geklagten

Einschränkungen in der rechten Hand Tätigkeiten verrichten könnte, bei denen

sie auch die rechte Hand gebrauchen kann. In welchem Pensum und unter welchem

Zumutbarkeitsprofil kann alleine aufgrund der Aufnahmen jedoch nicht gesagt

werden, zumal von Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2015

auch nicht schlüssig begründet wird, inwiefern daraus eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und jeder anderen Tätigkeit abgeleitet

werden soll. Dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand praktisch nicht mehr

gebrauchen kann, wie dies in den handchirurgischen Gutachten teilweise

postuliert wurde, dürfte durch die Observationsaufnahmen hingegen widerlegt

sein. Daraus kann aber auch nicht ohne weiteres geschlossen werden, der

Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit in einer Wäscherei und jede

andere Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar. Immerhin fällt auf, dass sie auf

den Aufnahmen die Taschen und Säcke über längere Zeit stets mit der linken Hand

trägt. Zudem dürften die mit der rechten Hand ergriffenen Gegenstände und Säcke

– aufgrund der Aufnahmen geschätzt – kaum je schwerer als 1 kg gewesen sein. In

diesem Zusammenhang kann auch auf die einleuchtenden Ausführungen in der

Stellungnahme der behandelnden Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin, AD.___,

vom 12. Oktober 2015 (BA 1, S. 330) verwiesen werden: Die auf den

Videoaufnahmen ersichtlichen Aktivitäten seien nicht armspezifisch-belastender

Natur und stünden auch nicht in Relation mit einer Belastung von einem ganzen

Tag (Bsp. Job in Wäscherei 4 – 6 Stunden am Tag). Aus biomechanischer Sicht

seien die kurz aufgezeichneten Bewegungsmuster nicht aussagekräftig bezüglich

der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Wie die Beschwerdeführerin sodann

ausführt, sei sie auf dem Video bei einer Schonhaltung zu sehen. So nehme sie ihren rechten Arm hinter den Rücken oder

nach vorne und halte diesen mit der linken Hand fest. Diese Position oder das

Anlehnen des rechten gestreckten Arms seien ihre üblichen Schonhaltungen. Diese

Angabe machte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Besprechung vom 16.

September 2015, bevor ihr mitgeteilt wurde, dass eine Observation stattgefunden

hatte (vgl. Verfügung vom 24. September 2015). Auf der Videoaufnahme (Video

724b) vom 16. Juli 2015, 09.00 Uhr, ist die Beschwerdeführerin tatsächlich bei

der besagten Handlung zu sehen. Probiert man diese Körperstellung selbst aus,

merkt man, dass es sich hierbei um eine relativ unbequeme und unübliche Haltung

handelt. Auch im Lichte dessen erscheint es aus Sicht des Laien nachvollziehbar,

dass es sich hierbei um eine bewusst eingenommene Schonhaltung handelt. Dieser

Umstand wurde von Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. September

2015 nicht berücksichtigt. Des Weiteren stützt Dr. med. D.___ ihre Beurteilung teilweise auf den

Observationsbericht, welcher subjektiv formuliert ist. So bezieht Dr. med.

D.___ in ihre Beurteilung eine Beobachtung des Überwachungsunternehmens mit

ein, welche nicht durch eine Videoaufnahme belegt ist: Etwa 50 Meter vor dem

Wohnungseingang habe die Beschwerdeführerin ohne ein Problem, mit beiden

Händen, das Kind aus dem Kinderwagen genommen und habe es alleine nach Hause

gehen lassen. Einerseits handelt es sich hierbei um eine subjektiv gefärbte

Wahrnehmung («ohne ein Problem»), welche eben nicht belegt ist. Andererseits ist

die Fotoaufnahme, welche im Observationsbericht (S. 13) die entsprechende

Beobachtung dokumentieren soll, aus einer grösseren Distanz aufgenommen worden,

weshalb es fraglich erscheint, ob der beobachtende Detektiv aus dieser

Entfernung sehen konnte, wie die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand bei der

behaupteten Handlung eingesetzt hat. Die diesbezügliche Beobachtung ist somit

vorliegend nicht verwertbar. Schliesslich kann der vorliegende Fall auch nicht

gestützt auf die übrigen medizinischen Akten entschieden werden. So erscheinen

die veranlassten handchirurgischen Gutachten, wie erwähnt, im Lichte der

Observationsaufnahmen nicht in allen Belangen überzeugend: Dass die

Beschwerdeführerin ihre rechte Hand praktisch nicht mehr gebrauchen kann, wie

dies in den handchirurgischen Gutachten teilweise postuliert wird, ist

angesichts der Observationsaufnahmen nicht mehr haltbar. Insofern die Beschwerdeführerin rügt,

die Videosequenzen umfassten jeweils ganz kurze Szenen, weshalb diese nicht

aussagekräftig seien, ist ihr zumindest dahingehend Recht zu geben, dass von

den insgesamt 55 Videos, deren 38 weniger als 1 Minute, 15 Videos 1 – 2 Minuten

und 2 Videos 2 – 3 Minuten dauern. Nach Sichtung des gesamten Videomaterials

kann aber dennoch gesagt werden, dass die Aufnahmen, auch wenn diese teilweise

sehr kurz sind, einen guten Überblick vom Tagesablauf der Beschwerdeführerin

und über die ihr noch möglichen Bewegungsabläufe geben. Zudem sind insgesamt

betrachtet ausreichend Aufnahmen vorhanden, die entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht nur belastende, sondern – wie vorgehend ausgeführt –

auch entlastende Momente enthalten. Die Videoaufnahmen sind somit auch unter

diesem Gesichtspunkt als beweiswertig anzusehen. Jedoch kann aufgrund der Aufnahmen ohne

eingehende Beurteilung durch medizinische Fachärzte nicht gesagt werden, es bestünden

keine Einschränkungen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Somit kam das

Versicherungsgericht nicht umhin, ein handchirurgisches Gerichtsgutachten zu

veranlassen, wobei dem Gutachter, wie vorgehend erwähnt (E. I. 5.

hiervor), die Vorakten ohne Observationsbericht zugestellt wurden, da der Observationsbericht

zu subjektiv formuliert ist.

8. Aufgrund der genannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. J.___,

Facharzt für Handchirurgie FMH, Senior Consultant Handchirurgie, K.___, ein

handchirurgisches Gutachten eingeholt.

Im handchirurgischen Gutachten von Dr.

med. J.___ vom 30. November 2019 (A.S. 92 ff.) werden folgende Diagnosen

gestellt:

-

In achsengerechter Stellung

knöchern konsolidierte distale Radiusfraktur rechts nach distaler Radiusfraktur

am 28. Dezember 2011 und primärer plattenosteosynthetischer Versorgung am

Unfalltag. ICD-10 S 52.6

-

Beginnende, radial betonte

Handgelenksarthrose rechts ICD-10 M 19.13

-

Unklare, bei der

Untersuchung am 26. November 2019 gezeigte Schmerzsymptomatik und

Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk

Der Gutachter setzt sich grundsätzlich

eingehend mit den Vorakten und mit dem Observationsmaterial auseinander. Jedoch

ist seine Schlussfolgerung, wonach die von der Beschwerdeführerin noch

geklagten Beschwerden nicht mehr als unfallkausal zu betrachten seien, nur

ungenügend begründet. Dr. med. J.___ hält zwar grundsätzlich nachvollziehbar

fest, bei der Beschwerdeführerin sei bereits im Mai 2015 im Rahmen einer

Begutachtung eine leichte Handgelenksarthrose festgestellt worden, bei der

jetzigen Röntgenuntersuchung fänden sich ebenso Zeichen einer leichten,

speichenseitig betonten Handgelenksarthrose ohne Hinweise für eine wesentliche

Progredienz im Vergleich zur Voruntersuchung. Eine solche Arthrose könne

Beschwerden, wie von der Versicherten angegeben, verursachen, jedoch mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in dem geschilderten Ausmass. Bei der

fehlenden Progredienz sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von einer

Unfallkausalität der leichten Handgelenksarthrose auszugehen. Dr. med. J.___ begründet

in der Folge aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Unfallkausalität der

Arthrose nicht mehr gegeben sein solle. Vielmehr verursacht er mit der von ihm

gestellten Diagnose «Beginnende, radial betonte Handgelenksarthrose rechts

ICD-10 M 19.13» einen erheblichen Widerspruch. So lautet die Diagnose

M19.13 gemäss ICD-Code «Posttraumatische Arthrose sonstiger Gelenke Unterarm»,

während Dr. med. J.___ eine traumabedingte bzw. unfallkausale Arthrose gerade

verneinte. Im Lichte dessen und des auch in den Übrigen Punkten nur sehr

rudimentär begründeten Gutachtens kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei

Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, ein handchirurgisches Obergutachten zu veranlassen.

9. Im handchirurgischen Gutachten

von Dr. med. R.___ vom 8. Juni 2021 (A.S. 190 ff.) werden folgende

Diagnosen gestellt:

·

Chronisches

Schmerzsyndrom mit Funktionseinschränkung, Schonhaltung und Fehlhaltung

Handgelenk rechts (ICD-10 G 90.5)

-

St. n. CRPS Typ1 mit

trophischen Weichteilstörungen in Remission

-

Status nach dorsal

dislozierter interartikulärer distaler Radiusfraktur rechts am 28. Dezember

2011

-

Status nach

Plattenosteosynthese distaler Radius rechts von volar mittels einer Aptusplatte

am 28. Dezember 2011 (X.___)

-

Status nach Arthroskopie

mit Shaving, Debridement Bride radiocarpal Handgelenk und Metallentfernung

distaler Radius rechts am 13. August 2012.

-

MRI-verifizierte

posttraumatische leichtgradige Radiocarpal-Arthrose radioscaphoidal (Fossa

scaphoidea) und radiolunär (Fossa lunata) Handgelenk rechts (MRI am 13. August

2012, B.___)

Nebendiagnosen:

1. Ulna-plus-Varianz Handgelenk beidseits,

links mehr als rechts

2. Leichtgradige Rhizarthrose und

STT-Gelenksarthrose rechts

3. MRI-verifizierte TFCC-Läsion,

LT-Bandläsion rechts

Zur Beurteilung hielt Dr. med. R.___

fest, die Explorandin habe einige Wochen nach operativer Versorgung einer

distalen Radiusfraktur rechts ein CRPS Typ 1 der rechten Hand entwickelt. Die

durch die vorbehandelnden Ärzte beschriebenen trophischen Störungen der

Weichteile entsprächen positiven Budapest-Kriterien, sodass die Diagnose eines

CRPS Typ I berechtigt sei. Obwohl sich die trophischen Weichteilstörungen mit

der Zeit zurückgebildet hätten, entwickle die Explorandin eine

Schmerzchronifizierung mit therapieresistenter Funktionseinschränkung des

rechten Handgelenks. Die Explorandin könne ihre rechtsdominante Hand lediglich

als zu dienende Hilfshand einsetzen. In den umfangreichen Akten werde durch

keinen Handchirurgen der Verdacht auf eine Simulation oder Aggravation mit

Selbstlimitierung geäussert. Die geschilderten Beschwerden würden durch alle

behandelnden Ärzte stets als glaubhaft beschrieben. Bei der aktuell

durchgeführten handchirurgischen gutachterlichen Untersuchung seien dem

Gutachter keine offensichtliche Simulation, keine einfach durchschaubare

Aggravation und auch keine stossende Selbstlimitierung aufgefallen. Die

geschilderten Beschwerden sowie die Funktionseinschränkung der rechten Hand würden

als glaubhaft und plausibel empfunden. In der angestammten beruflichen

Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin bestehe eine dauerhafte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gelte gemäss Studium der Akten auch für

das Jahr 2015 resp. 2018. Bezüglich eines leidensadaptierten Arbeitsplatzes komme

aus handchirurgischer Sicht lediglich ein geschützter Arbeitsplatz als

Beschäftigungstherapie und zur Kultivierung von sozialen Kontakten in Frage, wo

das Arbeitstempo keine Rolle spiele und lange Pausen gewährt werden könnten.

Die Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten leichten Verweistätigkeit

betrage 50 %. Dies betreffe auch die Leistungsfähigkeit im Haushalt.

Während die vorstehenden

Schlussfolgerungen von Dr. med. R.___ für sich alleine betrachtet

nachvollziehbar erscheinen, zeigt Dr. med. R.___ in der Folge selbst diverse

Inkonsistenzen auf, ohne jedoch diese in seiner Schlussfolgerung zu

berücksichtigen. Gemäss Dr. med. R.___ zeigten sich bei der aktuellen gutachterlichen

Untersuchung keine CRPS-typischen muskulären Atrophien der Handmuskeln, keine

Umfangdifferenzen der Vorderarmmuskulatur rechts zu links, keine passiven

Gelenkskontrakturen in den Fingergelenken und des rechten Handgelenks, keine radiologisch

dokumentierbare Osteopenie (Inaktivitätsosteopenie) des Handskeletts rechts im

Seitenvergleich und eine gänzlich normale Beschwielung der Haut an sämtlichen

Fingerkuppen, was ganz objektiv gesehen für eine ordentliche Einsatzfähigkeit

der rechten Hand im Alltag spreche. Aufgrund dieser Inkonsistenzen sei es

deshalb zweifelhaft, dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand im Alltag

derart schlecht sei, wie es die Explorandin bei der gutachterlichen

Untersuchung glaubhaft machen möchte. Nach so vielen Jahren Mindergebrauch des

rechten Armes wären objektive Zeichen der Minderaktivität wie z.B. muskuläre

Atrophien der Handmuskulatur, Umfangsdifferenzen der Vorderarmmuskulatur oder

auch eine radiologisch objektivierbare Inaktivitätsosteopenie des Handskeletts

zu erwarten gewesen. Zudem liefere die im Frühsommer 2015 durchgeführte Observation

der Explorandin mit multiplen Videosequenzen, unter Berücksichtigung des Langzeitverlaufs,

klare Indizien, welche für eine ordentliche Einsatzfähigkeit der rechten Hand

im Alltag (zumindest im Frühsommer 2015) sprächen. Es seien somit aus

gutachterlicher Sicht möglicherweise nicht sämtliche geäusserten Beschwerden

einzig und allein auf das erlittene Unfallereignis zurückzuführen. Es sei in

der Tat so, dass auf diesen Videoclips bei der Explorandin keine funktionellen

Einschränkungen der rechten Hand feststellbar seien. Sie weise generell flüssige

Bewegungsmuster mit normalem Grob- und Feingriff der rechten Hand auf. Das

Pendeln der Arme beim Gehen sei beidseits symmetrisch, beim Gestikulieren werde

der der rechte Arm normal eingesetzt. Dies sei für ihn, Dr. med. R.___,

grundsätzlich sehr überraschend und stark irritierend, da die Explorandin bei

der aktuellen klinischen Untersuchung anlässlich dieses Gutachtens erhebliche

funktionelle Defizite der rechten Hand aufweise. Es stellten sich ihm da einige

kritische Fragen. Sei es tatsächlich möglich, dass die Explorandin all die

Jahre versucht habe, Ärzte und Gutachter zu täuschen? Sei sie eine Betrügerin? Seien

diese merkwürdigen Videoclips einfach Momentaufnahmen aus einer Zeit, wo es der

Explorandin einfach bessergegangen sei? Habe sie damals im 2015 den Schmerz

willentlich einfach besser überwinden können als heute? Er wisse es nicht.

Obwohl Dr. med. R.___ die vorstehenden

Inkonsistenzen in seinem Gutachten selbst treffend aufgezeigt hat, hat er der

Beschwerdeführerin dennoch eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne

diese Inkonsistenzen hierbei mit zu berücksichtigen. So wäre es aber gerade Aufgabe

des Gutachters, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sämtliche Punkte mit

einzubeziehen. Da er die Inkonsistenzen zwar nennt, bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aber schlussendlich ausklammert und hierfür keine plausible Begründung

anführt, ist das Gutachten in beweismässiger Hinsicht nicht verwertbar.

10.

10.1 Aufgrund der Nichtverwertbarkeit

des Gutachtens von Dr. med. R.___ kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei

Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, FMH Plastische, Ästhetische und

Rekonstruktive Chirurgie, ein weiteres handchirurgisches Obergutachten zu

veranlassen (A.S. 252) sowie diesem zusätzliche Ergänzungsfragen zu

unterbreiten (A.S. 333).

Im handchirurgischen Gutachten von Dr.

med. V.___ vom 23. Januar 2023 (A.S. 260 ff.) werden folgende Diagnosen

gestellt:

·

Residuelle

Bewegungseinschränkung, Schmerzen und Kraftverlust Hand / Unterarm rechts

bei stattgehabtem CRPS Typ I Hand rechts R52.9

-

Status nach distaler,

gering dislozierter intraartikulärer Radiusfraktur rechts vom 28. Dezember

2011 (S52.51)

-

Status nach offener

Reposition und Plattenosteosynthese Radius rechts am 28. November 2011

-

Status nach Komplexem

Regionalen Schmerzsyndrom CRPS Typ I Hand rechts von G90.50 (Erstdiagnose am

18. April 2012)

·

Rhizarthrose mit

beginnender STT (Scapho-Trapezium-Trapezoid) Arthrose rechts (M18.1/M19.84)

Sodann führt Dr. med. V.___ hinsichtlich

der von ihm gestellten Diagnosen aus, aktuell zeige sich ein residuelles

chronisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand / Handgelenk. Dies sei nicht zu

verwechseln mit einem aktiven komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS Typ 1;

vormals Morbus Sudeck), wie es in der erstmaligen Konsultation vom 18. April

2011 (recte: 2012) als Diagnose gestellt worden sei. Die Kriterien, die zu der

Diagnose CRPS Typ I führten, seien seit 2010 in den Kriterien nach Harden / Budapester

Kriterien definiert. Die Diagnose werde anhand eines klinischen und

anamnestischen Kriterienrasters gefällt. Technisch-apparativ gebe es keine

Modalitäten mit einer genügenden Spezifität und Sensitivität um die Diagnose zu

erhärten oder auszuschliessen. Auch in sehr technisch aufwändigen

Untersuchungen wie MRT/Szintigrafie/SPECT-CT lasse sich diese Diagnose nicht

mit Sicherheit objektivieren. Die Diagnose eines CRPS Typ I ergebe sich aus der

Aktenlage retrospektiv auf das Datum 18. April 2011 (recte: 2012). In der bei

der Begutachtung durchgeführten klinischen Untersuchung seien die Kriterien für

ein florides / aktives CRPS nicht mehr erfüllt. Trotzdem lägen

anamnestisch und minimal auch klinisch gewisse trophische Störungen und

Bewegungseinschränkungen vor, so dass von einem residuellen Zustand nach CRPS

gesprochen werden könne. Aus der Aktenlage liessen sich die Kriterien nach

Harden bis zur Hospitalisation an der Z.___ vom 30. Januar 2014 bis 19. Februar

2014 nachweisen. In den folgenden Kontrolluntersuchungen an der Z.___ zeigten

sich die Kriterien nach Harden als regredient, respektive nicht mehr erfüllt.

Es seien in der Folge Stati nach CRPS dokumentiert worden. Ebenfalls seien im

darauffolgenden Gutachten der AC.___-Klinik 2015 die Kriterien nach Harden für

ein CRPS nicht mehr erfüllt gewesen. Des Weiteren lägen radiologisch sowohl

eine Rhizarthrose (Arthrose des 1. Carpometacarpalgelenkes) und eine

STT-Arthrose (Arthrose zwischen der 1. und 2. Handwurzelreihe) vor. Ein

klinisches Korrelat zu diesen rein radiologisch gestellten Diagnosen liege mit

grosser Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Des Weiteren setzte sich Dr. med. V.___

eingehend mit den vorliegenden Observationsaufnahmen und den Vorakten auseinander

und führte aus, der Gutachtensauftrag habe beinhaltet, neben einer

Gesamtbeurteilung die möglichen Diskrepanzen gutachterlich einzuordnen und in

die Beurteilung miteinzubeziehen. Um ein genaueres Bild dieser Videosequenzen

abzugeben, seien im vorliegenden Gutachten die Videosequenzen mehrfach

durchgegangen worden. Die Dokumentation habe sich nach der Analyse der

Bewegungsumfänge in allen Dimensionen, spezielle Handpositionen

(Pinzettengriff, Schlüsselgriff, Faustschluss), Schonhaltungen, maximale

Kraftanwendungen, Beurteilung der Feinmotorik sowie Dominanz des Einsatzes

gerichtet. Die Videosequenzen seien wie folgt zusammenzufassen: Maximales

Gewicht, das gehalten werde: 1 kg geschätzt (Kleid an Kunststoff

Kleiderbügel) auf Schulterhöhe gehalten. Bimanuelle Tätigkeit ersichtlich.

Bewegungen insgesamt flüssig, jedoch werde das Handgelenk in diesen

Bewegungsabläufen nicht in maximale Extension / Flexion (Beugung oder

Streckung) oder Supination/Pronation (Umwendbewegungen) gebracht. Ein

kompletter Faustschluss sei in diesen Bewegungen nicht ersichtlich. Beim Gehen

werde der Arm geschwungen, es zeigten sich keine Schonhaltungen auf mehreren Sequenzen.

Der maximale Bewegungsumfang in den Videosequenzen betrage für die Pronation

70° und Supination 70° (Umwendbewegungen), wobei diese endgradigen Bewegungen

auf 2 Videosequenzen nachweisbar seien (617/744). Der maximale Bewegungsumfang

in den Videosequenzen betrage für die Flexion 20° und Extension 40° (Beugung

und Streckung im Handgelenk). Feinmanipulationen seien auf mehreren

Videosequenzen erhalten. Der Pinzettengriff sei flüssig und erhalten.

Wäschezusammenlegen von leichten Kleidungsstücken (T-Shirt) bimanuell über eine

Dauer von ca. 30 min erhalten. In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. V.___ in

seiner Stellungnahme vom 4. März 2024 ergänzend fest, die klinische

Untersuchung zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine Bewegungseinschränkung

von 30° für die Beugung und 35° für die Streckung im Handgelenk gezeigt. In den

Videosequenzen habe sich eine maximale Beugung von 20° und Streckung von 40°

gezeigt. Für die Umwendbewegung hätten sich zum Zeitpunkt der Begutachtung eine

Pronation (Umwendbewegung nach innen) von 65° und für die Supination

(Umwendbewegung nach aussen) von 70° gezeigt. In den Videosequenzen zeige sich

eine Pronation von 70° und Supination von 70° Diese Unterschiede seien gering ausgeprägt

und könnten durch tagesabhängige Diskrepanzen («Tagesform») erklärt werden. Ob

diese Bewegungseinschränkungen schlussendlich schmerzbedingt oder mechanisch bedingt

seien, lasse sich in der klinischen Untersuchung oder durch bildgebende

Verfahren nicht objektivieren. Eine mögliche Objektivierung sei mittels Schmerzausschaltung

(komplette Anästhesie des Armes sowohl Sensibilität wie Motorik) prinzipiell

möglich. Die Aussagekraft diesbezüglich wäre rein mechanisch betrachtet und

hätte keine Relevanz hinsichtlich der Einschätzung der Belastbarkeit der Hand. Sodann

hielt Dr. med. V.___ in seinem Gutachten fest, das CRPS Typ I sei bis zum

Oktober 2014 / März 2015 nach den Budapest-Kriterien glaubhaft

dokumentiert. Apparative Untersuchungen hätten keine bessere Spezifität oder

Sensitivität. Im Anschluss daran seien die Kriterien für das aktive CRPS nicht

mehr erfüllt gewesen. Nichtsdestotrotz habe die Explorandin

Funktionseinschränkungen, Kraftminderungen und Schmerzen beklagt. Residuelle

Funktionseinschränkungen und Kraftminderungen seien häufig nach einem CRPS

vorhanden, diese ergäben sich aus nachfolgenden Gelenkkontrakturen. Die

Vorgutachten / Berichte sprächen einerseits von einer komplizierten Sachlage,

andererseits von einem hochgradigen Verdacht einer Aggravation oder gar

simulierendem Verhalten. Die Bewegungsumfänge unterschieden sich in

Flexions-Richtung um 20°, in Extensions-Richtung um 0°, in Supinationsrichtung

um 0° und in Pronations-Richtung um 20°. Die Flüssigkeit der Bewegungen sei

gut. Zusätzlich zeigten sich in keinen Vorberichten / Gutachten

fehlende Beschwielung oder Umfangdifferenzen. Aus den Videosequenzen lasse sich

keine Objektivierung der Schmerzen ableiten, jedoch sicherlich Zweifel

aufkommen, dass die Explorandin konstant unter den geschilderten Schmerzen

leide. Kurz: Die Videosequenzen bestätigten die funktionellen Einschränkungen,

wie sie aus der klinischen Untersuchung und der Aktenlage abzuleiten seien,

liessen aber hinsichtlich der Schmerzen keine abschliessende Beurteilung zu. In

den Videosequenzen mache die Explorandin nicht den Eindruck, dass sie

ausgeprägt schmerzgeplagt sei. Eine entsprechende Selbstlimitierung hinsichtlich

der Schmerzen lasse sich deshalb vermuten. Die Ursache diesbezüglich könne auch

im Rahmen dieses handchirurgischen (und nicht psychiatrischen) Gutachtens nicht

restlos geklärt werden. Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass sich die

maximalen Kraftanwendungen in den Videosequenzen (Juni / Juli 2015)

nicht von der letzten Begutachtung der AC.___-Klinik (März 2015) unterschieden.

Somit könne im vorliegenden Fall nicht von einer funktionellen Einarmigkeit

ausgegangen werden, wenngleich dieser Terminus nicht klar definiert sei. Das

vorliegende Zustandsbild sei im klinischen Alltag nach durchgemachtem CRPS

nicht selten anzutreffen. Es bestünden einerseits glaubhafte Einschränkungen,

Limiten und Schmerzen, andererseits seien die Kriterien für ein florides/aktives

CRPS nicht erfüllt. Nach Durchsicht der Aktenlage inklusive der Videosequenzen

zeige sich trotz der teilweise gegenteiligen Beurteilung durch die Vorgutachter

ein relativ konstantes Bild, was die Funktion betreffe. Die Hand der

Explorandin könne eingesetzt werden bis zu den vorbeschriebenen Bewegungs- und

Kraftlimiten. Daraus lasse sich auch entsprechend eine angepasste zumutbare

Tätigkeit ableiten.

Sodann hielt Dr med. V.___ zur

Unfallkausalität der geklagten Beschwerden und der gestellten Diagnosen fest,

die funktionellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die residuellen

Bewegungseinschränkungen, Kraftminderungen und Schmerzen könnten nicht durch

die Rhizarthrosen/STT Arthrosen/Ellenüberlänge erklärt werden. Diesbezüglich

führte Dr. med. V.___ in seiner Stellungnahme 4. März 2024 zur Begründung

ergänzend aus, eine Rhizarthrose bereite typischerweise Schmerzen im Bereich

des Daumensattelgelenkes und lasse sich klinisch mit entsprechender Druckdolenz

und einem positiven Grinding Test nachweisen. In der Regel sei das Punktum

maximum klar zuordenbar. Diese Provokationstests seien bei der

Beschwerdeführerin nicht typisch auszulösen gewesen. Dasselbe gelte für die STT

Arthrose, welche typischerweise durch eine Druckdolenz im entsprechenden

STT-Intervall gekennzeichnet sei. Bei der Explorandin habe eine ubiquitäre

Druckdolenz über die lokalen Druckdolenzen hinaus bestanden und ohne zu erwartendes

Maximum auf die Provokationstests der STT-Arthrose und Rhizarthrose. Zusammengefasst

reichten die geschilderten Beschwerden und die Befunde der klinischen

Untersuchung über die klar lokalisierbaren Beschwerden im Bereich des STT

Gelenkes und des CMC Gelenkes (Rhizarthrose) hinaus. Sodann sei das nachfolgend

ausgebildete CRPS eine Folge der initialen Radiusfraktur. Die residuellen

funktionellen Einschränkungen passten zu einem stattgehabten CRPS und seien

häufig anzutreffen. Hinsichtlich der geschilderten Schmerzen zeigten sich

anamnestisch und aus der Aktenlage ein konstantes Bild. Die anamnestisch

erhobenen Werte auf der visuellen Analogskala (VAS) zeigten in der

Dokumentation und klinischen Untersuchung konstante Werte. Dazu hielt Dr. med. V.___

in seiner Stellungnahme 4. März 2024 ergänzend fest, sowohl ein florides

(aktives) CRPS wie ein stattgehabtes CRPS seien durch eine Bildgebung nicht zu

objektivieren. Diesbezüglich seien in der Literatur verschiedene Modalitäten

(CT, MRI, SPECT CT, 3 Phasen-Szintigrafien) untersucht worden. Dabei sei in

keiner dieser Modalitäten eine ausreichende Spezifität / Sensitivität

dokumentiert worden. Sodann seien die rein radiologisch nachgewiesenen

Arthrosen (Rhizarthrose, STT-Arthrose) als unfallfremd zu bezeichnen. Beim

initialen Trauma sei es zu einer Radiusfraktur gekommen, welche operativ

korrekt, das heisse ohne Stufenbildung oder Fehlstellung, versorgt worden sei.

Eine geringgradige Radiokarpalarthrose bestehe rein radiologisch. In der

Aktenlage sei keine Traumatisierung der karpalen Knochen (scapholunäre Band

Läsion, zusätzliche Frakturierung oder Fehlstellung der Handwurzelknochen,

namentlich Os trapezium, trapezoideum und scaphoideum) dokumentiert. Zur

Erfüllung der Unfall-Kausalität der STT-Arthrose und der Rhizarthrose müsste

eine entsprechende Läsion dieser essenziellen Strukturen in der Aktenlage

ersichtlich sein. Somit seien diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

unfallkausal. Des Weiteren hielt Dr. med. V.___ bezüglich der gestellten

Diagnosen in seinem Gutachten fest, es sei weder ein Status quo ante noch ein

Status quo sine erreicht. Die Kriterien für das floride CRPS seien zwar nicht

mehr erfüllt, jedoch bestünden nach wie vor Einschränkungen im Bewegungsumfang

und Kraftumfang, zudem bestünden Schmerzen. Der Status quo sine der

radiologisch beschriebenen STT-Arthrose / Rhizarthrose und Ellenüberlänge sei

bei bilateral nachgewiesenen Befunden und fehlendem klinischen Korrelat nicht

wahrscheinlich.

Des Weiteren führte Dr. med. V.___ zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, das postoperativ aufgetretene CRPS

Typ I bei Zustand nach operativer Versorgung der Radiusfraktur rechts habe

initial zu einer chronischen Schmerzsituation mit Schonhaltung und verminderter

Funktion des rechten Handgelenkes und Miteinbezug der Hand geführt. Sowohl die

Kraft wie auch die Handgelenksbeweglichkeit in Beugung und Streckung sowie

Umwendbewegungen seien anhaltend eingeschränkt. In der Folge habe trotz der

frühen Diagnosestellung und entsprechender Therapieeinleitung bis hin zum

stationären Aufenthalt in der dafür spezialisierten Z.___, was die

Beweglichkeit, Kraft und Schmerzen betreffe, nur wenig Besserung erzielt werden

können. Die Kriterien für die dystrophen Störungen (vegetative Anteile wie

Temperaturregulation, Schwellung, Farbunterschiede) hätten hingegen positiv

beeinflusst werden können. Die nachfolgend aufgetretenen residuellen Schmerzen

und Bewegungseinschränkungen hätten auch mit weiteren Therapiemassnahmen nicht

verbessert werden können. Es zeige sich bis dato ein relativ konstantes Bild mit

Bewegungseinschränkungen von 30° für die Beugung, 35° für die Streckung,

Supination und Pronation (Innendrehung respektive Aussendrehung bei

Umwendbewegung) von jeweils ca. 20°. Der Kraftverlust im Faustschluss

betrage ca. 12-15 kp (18 versus 8 kp bei zu erwartender rechts Dominanz von ca.

20 kp) und für den Schlüsselgriff 2 kp (7 versus 5kp). Zusammengefasst zeige

sich ein Handgelenk, welches in der Beugung und Streckung um jeweils ca. 40 %,

in der Umwendbewegung um jeweils ca. 25 % eingeschränkt sei. Die Kraft im

Faustschluss sei zu ca. 75 % eingeschränkt. Die anamnestisch geschilderten

Kraftanwendungen über 1 kg führten zu Schmerzen (bis 8/10 VAS). Es zeige

sich ein erhaltener Pinzettengriff und Schlüsselgriff. Die Sensibilität sei

intakt. Die postulierte faktische Einhändigkeit könne so nicht bestätigt

werden. Wie auch auf den Videosequenzen der Detektei C.___ gut ersichtlich,

benutze die Explorandin die Hand für feinmotorische Tätigkeiten, Heben und

Tragen bis zu 1 kg, jedoch in konstantem Bewegungsumfang, wie in der

klinischen Untersuchung und in den Vorakten dokumentiert mit entsprechender

Einschränkung der Umwendbewegung, Beugung und Streckung im Handgelenk. Weiter

führte Dr. med. V.___ in seiner Stellungnahme 4. März 2024 dazu aus, die

seitengleiche Beschwielung und der seitengleiche Armumfang seien Anzeichen

dafür, dass keine faktische Einhändigheit vorliege. Würde die Hand gar nicht

eingesetzt werden im Alltag, wäre ein kompletter Rückgang der Beschwielung

aufgrund der fehlenden, wenngleich minimalen mechanischen Reize, zu erwarten.

Dies gelte auch für eine Armumfangdifferenz. Bei komplettem Verzicht auf

Einsatz der Hand / Unterarm wäre eine Atrophie (Rückbildung) der

Muskulatur zu erwarten. Die Hand werde im Alltag eingesetzt. Diesbezüglich sei

auf die entsprechenden Limiten zu verweisen, welche sich auch mit den

Beobachtungen der Videosequenzen deckten. Daraus sei zu schliessen, dass die

Hand von der Versicherten, wenn auch in geringem Umfang, eingesetzt werde. Sodann

hielt Dr. med. V.___ in seinem Gutachten weiter fest, die unfallfremden

Diagnosen der Rhizarthrose und STT-Arthrose hätten mit überwiegend grosser

Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf die Beeinträchtigung auf der Ebene der

somatischen Fähigkeiten. In Bezug auf die letztmalige Arbeitstätigkeit als

Mitarbeiterin in einer Wäscherei des X.___ sei die Versicherte zu 100 %

arbeitsunfähig. Diese manuellen Tätigkeiten erforderten einerseits repetitive

Kraftanwendungen deutlich über 10 kg, andererseits sei diese Tätigkeit

bimanuell durchzuführen. Die vorliegend eingeschränkte Beugung / Streckung

und Pronation / Supination würde das Arbeitstempo respektive die zu

bewältigenden Volumina deutlich einschränken. Zudem wäre mit konstanten

Schmerzen zu rechnen. Die in den Videosequenzen gut dokumentierten

Manipulationen beim Wäschezusammenlegen respektive das Aufhängen von

Kleidungsstücken, seien mit den alltäglichen Tätigkeiten in einer Wäscherei

sowohl in Umfang und Belastung nicht zu vergleichen. Ein idealer Arbeitsplatz

wäre eine vorwiegend nicht feinmanipulatorische Tätigkeit, welche mit der

linken Hand durchgeführt werden könnte, bei der die rechte Hand lediglich als

Hilfshand verwendet werden könnte. Die Erfahrung zeige, dass es solche idealen

Arbeitsstellen in der Regel nur selten gebe. Bei einem optimalen Arbeitsplatz

wäre eine bimanuelle Tätigkeit ohne Erfordernisse an einen endgradigen

Bewegungsumfang sowie Kraftanwendungen von maximal 1 kg einhändig für die

rechte Extremität, respektive 5 kg beidhändig unter Einhaltung entsprechender

Pausen und ohne zeitlichen Druck (Stückzahl nicht höher als 50 % als

branchenüblich) möglich. Eine Arbeitsfähigkeit an einem leidensadaptierten

optimalen Arbeitsplatz sei unter Einhaltung der entsprechenden Pausen zu 50 %

gegeben. Die Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsleistung (Stückeinheiten pro

Zeit) sei erwartungsgemäss mit 50 % anzugeben. In der Zusammenfassung der

Videosequenzen (S. 17 des Gutachtens) seien die maximalen Bewegungsumfänge

sowie maximalen Gewichtslimiten aufgeführt. Die vorangehend beschriebenen

Ansprüche an einen leidensadaptierten Arbeitsplatz deckten sich auch mit den

durchgeführten Manipulationen in den Videosequenzen. Dazu

führte Dr. med. V.___ in seiner Stellungnahme 4. März 2024 ergänzend aus, in

den Videosequenzen zeige sich insgesamt eine Verlangsamung der

Bewegungsabläufe, wenngleich einzelne Tätigkeiten flink durchgeführt würden.

Die statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit

bemesse sich erstens aufgrund der notwendigen Pausen, welche bei einer solchen

Tätigkeit trotz Einhaltung der Gewichtslimiten, aufgrund der Ermüdbarkeit, zu

erwarten seien und zweitens aufgrund der Leistungsfähigkeit (Stückzahl / Zeiteinheit),

welche ebenfalls erwartungsgemäss aufgrund der Residuen des CRPS zu erwarten seien.

Weiter führte Dr. med. V.___ in seinem Gutachten aus, der Gesundheitszustand

habe seit der Begutachtung im Oktober 2014 und März 2015 keinen wechselnden

Verlauf gehabt. Die oben beschriebene Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit bestehe unverändert. Eine angepasste Tätigkeit wie vorgehend

beschrieben wäre seit Ende 2014 zumutbar. Bis zu diesem Zeitpunkt hin (Oktober

2014) habe der Verlauf, aufgrund der unmittelbaren postoperativen Phase und des

floriden CRPS, einen wechselnden Charakter gehabt. Plausibel und dokumentiert

sei in der ersten postoperativen Phase bis hin zur Re-Operation im August 2012

mit einer 100 % Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu

rechnen. In der Folge sei das floride CRPS aus den Akten bis zur Hospitalisation

an der Z.___ Februar 2014 noch dokumentiert. Somit sei auch in dieser Phase bis

zur Begutachtung im Oktober 2014 eine Zumutbarkeit an eine angepasste Tätigkeit

nicht gegeben. Der genaue Zeitpunkt hinsichtlich der Zumutbarkeit der

angepassten Tätigkeit lasse sich somit nicht auf den Tag genau eruieren,

sondern lediglich auf einen Zeitrahmen zwischen Februar und Oktober 2014

schätzen. Seither sei der Gesundheitszustand stationär, sowohl was den

Bewegungsumfang, Kraftanwendung und Schmerzen betreffe. Ab Oktober 2014 wäre

eine leidensadaptierte Tätigkeit zumutbar, was auch die Videosequenzen belegten.

10.2

10.2.1 Zum Beweiswert des

handchirurgischen Gutachtens von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 (A.S. 260

ff.) – unter Einbezug der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2024 – ist

festzuhalten, dass dieses den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den

Beweiswert eines Gutachtens stellt, entspricht. Es wurde von einem unabhängigen,

fachlich qualifizierten Facharzt der einschlägigen medizinischen Disziplinen

erstellt. Dieser verfügte über die gesamten Akten, hat die Beschwerdeführerin

umfassend untersucht und Befunde erhoben, wobei deren subjektive Angaben

mitberücksichtigt wurden. Dem Gutachten von Dr. med. V.___ ist somit grundsätzlich

voller Beweiswert zuzumessen. Dr. med. V.___ setzt sich in seinem

Gutachten sehr eingehend mit den Observationsaufnahmen auseinander und

analysierte diese akribisch. Er kommt gestützt darauf in nachvollziehbarer

Weise zum Schluss, dass sich das anlässlich der Observation (Zeitraum vom 10.

Juni 2015 bis 25. Juli 2015) von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten

nicht erheblich von dem anlässlich der Begutachtung in der AC.___-Klinik vom 2.

März 2015 gezeigten Verhalten (hinsichtlich der Bewegungseinschränkungen)

unterscheidet. Gestützt auf diese Feststellung kann gesagt werden, dass sich

aufgrund der Observationsaufnahmen eine Aggravation / Simulation nicht belegen

lässt. Weiter muss berücksichtigt werden, dass diese Aufnahmen hauptsächlich

für den betreffenden Zeitraum Rückschlüsse zulassen. Insofern macht ein

Vergleich dieser Aufnahmen von 2015 mit den anlässlich der vorliegenden

Begutachtung durch Dr. med. V.___ im Jahr 2022 erhobenen Befunde wenig

Sinn. Dementsprechend sind auch ein Teil der von der Beschwerdegegnerin in

ihrer Stellungnahme vom 17. März 2023 in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen kaum

weiterführend. Insofern die Beschwerdegegnerin rügt, in Bezug auf den Faktor

Schmerz (und in Bezug auf weitere nicht berücksichtigte Erkenntnisse aus den

Videos) fehle eine klinische Auswertung der Videosequenzen gänzlich, ist dies

nicht korrekt. So schreibt Dr. V.___, dass gestützt auf das Video keine

Aussagen zu allfälligen Schmerzen gemacht werden könnten bzw. Schmerzen daraus

nicht ersichtlich seien. Aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes der

Aufnahmen und der vorliegenden Begutachtung können daraus denn auch nur

begrenzte Schlussfolgerungen gezogen werden. Wenn Dr. med. V.___

vorliegend zum Schluss kommt, die Schmerzen seien glaubhaft und hätten damit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, steht dieser Schlussfolgerung einer sieben

Jahre zuvor erstellten Videoaufnahme, welche keine Schmerzen erkennen lässt,

aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes demnach nur bedingt entgegen.

10.2.2 Schliesslich ist die

Unfallkausalität zu prüfen. Im Gutachten von Dr. med. V.___ wird als einzige

unfallkausale Diagnose «Residuelle Bewegungseinschränkung, Schmerzen und

Kraftverlust Hand / Unterarm rechts bei stattgehabtem CRPS Typ I Hand

rechts R52.9» gestellt. Dr. med. V.___ führt diesbezüglich zur Begründung

der Kausalität grundsätzlich nachvollziehbar aus, zwar liessen sich die

Kriterien eine CRPS (Complex Region Pain Syndrome) nur bis zur Hospitalisation

an der Z.___ vom 30. Januar 2014 bis 19. Februar 2014 nachweisen. In der bei

der Begutachtung durchgeführten klinischen Untersuchung seien die Kriterien für

ein florides/aktives CRPS nicht mehr erfüllt gewesen. Trotzdem lägen

anamnestisch und minimal auch klinisch gewisse trophische Störungen und

Bewegungseinschränkungen vor, so dass von einem residuellen Zustand nach CRPS

gesprochen werden könne.

In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige

Rechtsprechung einzugehen: Für die Annahme unfallkausaler somatischer

Restfolgen wird im Regelfall eine strukturelle Läsion bzw. eine schlecht

verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Liegt

kein solches vor, wird häufig davon ausgegangen, dass der Schmerz durch eine

psychische Komponente unterhalten wird. Darüber hinaus gibt es aber auch

anerkannte unfallkausale Schmerzsyndrome, wie das CRPS bzw. der Morbus Sudeck,

die auftreten, obwohl die Verheilung einer strukturellen Läsion grundsätzlich

günstig verlaufen ist (vgl. dazu ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische

Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 695 ff.). Die Diagnose eines CRPS

erfolgt mittlerweile anhand der Budapest-Kriterien, welche aus einer

Konsensuskonferenz im Jahr 2006 resultieren. Typischerweise treten die

Beschwerden innerhalb kurzer Zeit nach einem auslösenden Ereignis – nach der

Rechtsprechung wird für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers eine

Latenzzeit von sechs bis acht Wochen vorausgesetzt – auf (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:

Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. September 2006, U 23/06, E. 2.3 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich

erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene

Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall

zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten. Massgeblich

bei der Diagnose des CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten

Budapest-Kriterien gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen

differenziert wird. Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert,

Zeichen sind zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die

Diagnose eines CRPS muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier

Kategorien anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss

mindestens ein klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum

Zeitpunkt der Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER /

NILGES [Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik –

Krankheitsbilder – Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI

[Hrsg.], Weiterbildung Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 –

2014, S. 68, KOMMISSION LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE

[Hrsg.], Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS],

publiziert bei: AWMF online – Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S.

12). Die massgeblichen Kriterien gliedern sich wie folgt:

1. Anhaltender Schmerz, inadäquat zum

vorangegangenen Trauma

2. Anamnestisch erhobene Symptomatik

(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperästhesie

-

Motorik/Trophik:

Einschränkung des Bewegungsumfangs und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,

Tremor, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)

-

Sudomotorik/Ödem: Ödem

und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe

3. Medizinische Befunde (Nachweis von

mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperalgesie

bei Nadelreizen und/oder Allodynie bei leichter Berührung

-

Motorik/Trophik:

eingeschränkter Bewegungsumfang und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,

Tremor, Dystonie), und / oder trophische Veränderungen (Haut, Haare,

Nägel)

-

Sudomotorik/Ödem: Ödem

und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe

4. Es darf keine andere Erkrankung

vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären

würde.

Gestützt auf die Vorakten ist festzuhalten,

dass die Diagnose eines CRPS anhand der vorgenannten Kriterien korrekt und

damit zurecht gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf den Bericht des Z.___ vom

9. Dezember 2013 (BA 7) zu verweisen, wo als Befunde u.a. milde Schwellung,

Temperaturdifferenz, reduzierte Beweglichkeit, und damit 3 Symptome aus mehr

als 2 Kategorien erhoben wurden. Zudem gehen aus der Anamnese von Dr. med. AF.___,

AB.___, vom 5. Dezember 2013 (BA 1, S. 28) als Symptome verstärktes

Haarwachstum, Schwellung (= Ödem), Kältegefühl (Temperaturveränderung), hervor,

womit auch die vorgenannte Voraussetzung der von der Patientin zu benennenden

Symptome (1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien) erfüllt ist. Wenn somit

ein CRPS infolge der Handverletzung zu bejahen ist, ist somit auch die

diesbezügliche Unfallkausalität zu bejahen. Sodann waren die Kriterien für ein

CRPS gestützt auf die Vorakten spätestens ab Februar 2014 nicht mehr gegeben

(vgl. Austrittsbericht der Z.___ vom 10. Februar 2014, BA 9, E. II. 5.6

hiervor) und diese Diagnose wurde auch nicht mehr gestellt. Dem widerspricht

der Gutachter Dr. med. V.___ zwar teilweise, wenn er ausführt, das CRPS Typ I

sei bis zum Oktober 2014 / März 2015 nach den Budapest-Kriterien glaubhaft

dokumentiert. Gestützt auf die diesbezüglichen echtzeitlichen Akten lassen sich

diese Kriterien in diesem Zeitpunkt aber nicht mehr bestätigen, zumal auch Dr.

med. V.___ in seiner Verlaufsbeurteilung festhielt, das floride CRPS sei aus

den Akten noch bis zur Hospitalisation an der Z.___ im Februar 2014

dokumentiert (vgl. S. 27 f. des Gutachtens; A.S. 286 f.).

Nun stellt sich weiter die Frage, wie

die Kausalität zu beurteilen ist, wenn wie vorliegend die Kriterien für ein

CRPS gestützt auf die Vorakten spätestens ab Februar 2014 nicht mehr gegeben

waren und diese Diagnose auch nicht mehr gestellt wurde, aber gemäss dem

beweiswertigen Gutachten von Dr. med. V.___ im Zeitpunkt der Begutachtung (19. Mai

2022; A.S. 261) ein residueller Zustand nach CRPS vorliegt, welcher gemäss

seiner Beurteilung ursächlich für das chronische Schmerzsyndrom an der rechten

Hand ist. Dr. med. V.___ hielt diesbezüglich zur Begründung fest, in der bei

der Begutachtung durchgeführten klinischen Untersuchung seien die Kriterien für

ein florides / aktives CRPS nicht mehr erfüllt. Trotzdem lägen

anamnestisch und minimal auch klinisch gewisse trophische Störungen und

Bewegungseinschränkungen vor, so dass von einem residuellen Zustand nach CRPS

gesprochen werden könne. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu verweisen, wonach Untersuchungsergebnisse dann als

objektivierbar gelten, wenn diese reproduzierbar und von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf

Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen

ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht

erforderlich erscheinen liesse (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2

mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen

kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen

geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer

wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil 8C_736/2009 vom 20.

Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann

somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E.

3.2.2). Das von Dr. med. V.___ diagnostizierte residuelle Schmerzsyndrom kann jedoch

nicht apparativ / bildgebend nachgewiesen werden. Dr. med. V.___ hielt in

seinem Gutachten denn auch selbst fest, sowohl ein florides (aktives) CRPS wie

auch ein stattgehabtes CRPS sei durch eine Bildgebung nicht zu objektivieren.

Diesbezüglich seien in der Literatur verschiedene Modalitäten (CT, MRI, SPECT

CT, 3 Phasen-Szintigrafien) untersucht worden. Dabei sei in keiner dieser

Modalitäten eine ausreichende Spezifität/Sensitivität dokumentiert worden.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass bezüglich des diagnostizierten

residuellen Zustands nach CRPS weder die zur Bejahung der Unfallkausalität

notwendigen vorgenannten Budapester Kriterien erfüllt sind noch die

diesbezüglichen Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung objektiv nachweisbar

sind. Damit liegen bei der Beschwerdeführerin keine somatisch objektivierbaren

Unfallfolgen mehr vor und auch eine richtunggebende Verschlimmerung des

Vorzustandes ist zu verneinen.

11. Treten nach einem Unfall wie

vorliegend psychische und / oder organisch nicht hinreichend

nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein

Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch

eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der

Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen

(BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu

verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im

mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch

bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind

weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in

eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf

erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde

·

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu

beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso

mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen

Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt

aufsuchte.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den

Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·

Der Unfall der

Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf

Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden

Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 28. Dezember 2011 – die Beschwerdeführerin rutschte beim

Überqueren des Zebrastreifens auf Glatteis aus und fiel auf den Arm – nicht

anders denn als leicht beurteilt werden. Dies zeigt ein vergleichbarer Fall,

welchen das damalige eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls als leicht

beurteilte. Darin stolperte eine versicherte Person im Dunkeln auf einer

Strasse, stürzte und schlug mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf

(Urteil des Bundesgerichts U 367/01 vom 21. März 2003 E. 4.2). Demnach ist im

vorliegenden Fall auch die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren

Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen.

12. Gestützt auf die vorgehenden

Erwägungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 24. September 2015 sowie Einspracheentscheid vom 20. September

2018 die Taggeldleistungen und Heilbehandlungen der Beschwerdeführerin per 11. Mai

2015 einstellte und hiernach den Rentenanspruch verneinte. Damit erübrigt sich

die Vornahme des beantragten Einkommensvergleich, nachdem nach Einstellung der

Taggelder keine unfallkausalen Beschwerden mehr erstellt sind (vgl.

Verlaufsbeurteilung von Dr. med. V.___, S. 27 f. des Gutachtens; A.S. 286

f.). Zudem erübrigen sich beim vorliegenden Beweisergebnis weitere Abklärungen,

womit auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024

beantragten Ergänzungsfragen an den Gutachter abzuweisen sind, zumal die

beantragte Frage nach der Höhe des erlittenen Integritätsschadens nicht zum

Streitgegenstand gehört, wie in E. II. 4. hiervor festgehalten wurde.

13. Schliesslich bleibt noch zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die nach dem 11. Mai 2015 erbrachten

Leistungen, insgesamt CHF 14'083.50 für Taggelder und CHF 932.80 für

Heilbehandlungen, zurückfordert.

13.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG

sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung zu

Unrecht bezogener Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine

prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der

ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind

(BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320, 129 V 110 E. 1.1).

Der Versicherungsträger kann die formlos

verfügten Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder

Revisionsgrund «ex nunc et pro futuro» einstellen, etwa mit dem Argument, bei

richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E.

2.3.1 S. 384), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem

leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche

Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt in jenen Fällen,

in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen

zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65 und Urteil 8C_987/2010 vom

24. August 2011 E. 3). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und

Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines

Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der

Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung] oder

prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel])

geknüpft (Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013 E. 6.1).

13.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG

verjährt der Rückforderungsanspruch innert eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Es handelt sich um Verwirkungsfristen

(BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beginns der einjährigen

relativen Verwirkungsfrist ist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare

Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend.

Fristauslösend ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln des

Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige

Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die

Verwaltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder

aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der gebotenen und ihr

zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft

geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung

gegeben sind (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572, 124 V 380 E. 1 S. 382 f., je mit

Hinweisen; Urteil 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin die nach dem 11. Mai 2015 erbrachten Leistungen für

Taggelder (CHF 14'083.50) und für Heilbehandlungen (CHF 932.80) bereits

mit Verfügung vom 24. September 2015 zurückgefordert. Zwar war sie damals

bereits im Besitz der Observationsmaterialien, welche ihr wohl im August oder

September 2015 zugegangen sind (genaues Datum ist aus den Akten nicht

ersichtlich). Dennoch war mit dem Vorliegen der Observationsmaterialien – wie

vorgehend unter E. II. 7. hiervor ausgeführt – noch nicht erstellt, dass die

Beschwerdeführerin spätestens ab Mai 2015 keinen Anspruch auf Taggelder und die

Übernahme von Heilbehandlungskosten hatte. Dies war erst mit Vorliegen des

beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 erwiesen. Die

einjährige Verwirkungsfrist hat demnach im Zeitpunkt des Erlasses der

Rückforderungsverfügung vom 24. September 2015 noch gar nicht zu laufen

begonnen, womit die Rückforderung auf jeden Fall rechtzeitig geltend gemacht

worden ist.

13.3 Stellt sich nach Erlass einer

Verfügung oder einer formlosen Leistungszusprechung heraus, dass diese (durch

unrichtige Ermittlung oder Würdigung der Tatsachen- und Rechtslage) mit einem

rechtlichen Mangel behaftet ist, kann die Durchführungsstelle, die Leistung zugesprochen

hat, diese in Wiedererwägung ziehen. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2

ATSG, dass die formell rechtskräftige Verfügung bzw. Leistungszusprechung von

Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Leistungszusprechung

nicht in Wiedererwägung gezogen werden.

Angesichts der Höhe der im Streite

liegenden Rückforderungen von insgesamt CHF 14'083.50 für Taggelder und

CHF 932.80 für Heilbehandlungen ist die Erheblichkeit ohne Weiteres zu bejahen.

Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich

ist, dass die Verfügung bzw. Leistungszusprechung unrichtig war. Es ist nur ein

einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a

S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006

UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E.

3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa

Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit

Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel

erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder

unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des

EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158).

Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte

und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der

Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen

(einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im

Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,

scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts

l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007,

E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit

Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung

kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des

Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige

Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).

Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen

Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und

die entsprechende Leistungszusprechung zweifellos unrichtig im

wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom

14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E.

6.2.1 je mit Hinweisen).

13.4 Wie vorgehend sowie unter E. II. 7.

hiervor festgehalten, stand im Zeitpunkt des Erlasses der

Rückforderungsverfügung vom 24. September 2015 und damit auch im Zeitraum, für

welchen die geleisteten Taggelder und Heilbehandlungskosten zurückgefordert

werden (11. Mai 2015 bis 24. September 2015), noch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf

weitere Versicherungsleistungen hatte. Dies war erst mit Vorliegen des

beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 erstellt.

Damit konnte die Ausrichtung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten im

genannten Zeitraum vom 11. Mai 2015 bis 24. September 2015 aber auch noch nicht

zweifellos unrichtig sein. So beschlägt die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs.

2 ATSG den Tatbestand der anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit. Sie setzt

voraus, dass der frühere, rechtsbeständige Entscheid zweifellos unrichtig war,

was nach damaliger Aktenlage zu beurteilen ist. Eine Wiedererwägung aufgrund allfälliger

späterer Erkenntnisse ist unzulässig (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom

11. August 2011, 8C_347/2011, E. 4.1 und 4.2). Somit ist die von der

Beschwerdegegnerin verlangte Rückforderung von CHF 14'083.50 für Taggelder

und CHF 932.80 für Heilbehandlungen infolge fehlender anfänglicher

zweifelloser Unrichtigkeit dieser Leistungsausrichtung nicht zulässig

13.5 Ebenso zu verneinen ist das

Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG. Eine

prozessuale Revision ist dann vorzunehmen, wenn die versicherte Person oder der

Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder

Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Lehre

und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine

formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund

neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105

E. 2.1 S. 106 f., 108 V 167 E. 2b S. 168). Betrifft der Revisionsgrund wie

im vorliegenden Fall eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung

massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die

notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue

Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher)

Revisionsgrund fällt jedoch dann in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen

Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen

wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und

infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil

8C_18/2013 vom 23. April 2013 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren war der

medizinische Sachverhalt, wie vorgehend festgehalten – auch rückwirkend

betrachtet – erst mit dem Gutachten von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 rechtsgenüglich

abgeklärt. Ebenso kann nicht gesagt werden, die im Jahr 2015 involvierten Ärzte

und Behörden hätten das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend

anders ausüben müssen. Somit liegt auch kein prozessualer Revisionsgrund vor.

14. Zusammenfassend ist die

Beschwerde somit insoweit teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid

vom 20. September 2018 bezüglich der Rückforderung der Taggelder von CHF

14'083.50 sowie der Heilbehandlungskosten von CHF 932.80 aufgehoben wird. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

15.

15.1 Bei diesem Verfahrensausgang –

teilweises Obsiegen – steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss

teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen,

wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen

(teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente

trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine

geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112,

9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine

«Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit

das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401

E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte

Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8). Wird anstelle der beantragten Dauerrente lediglich eine auf

einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete Rente zugesprochen, ist eine

anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht, weil sich das Rechtsbegehren im

Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als

zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen beantragt worden sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil

des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde

einzig bezüglich der Rückforderung der Taggelder und Heilbehandlungskosten

gutgeheissen. Dagegen wird die Beschwerde bezüglich der beantragten

Rentenleistungen abgewiesen. Dieses Rechtsbegehren hat den Prozessaufwand

erheblich erhöht. Die Rechtsschriften und die Vorbringen an der öffentlichen

Verhandlung konzentrierten sich zum weitaus grössten Teil auf Argumente, welche

das Begehren auf Ausrichtung von Rentenleistungen betreffen. Im Lichte der

dargelegten Grundsätze erscheint es deshalb gerechtfertigt, im Rahmen der

Parteientschädigung nur 1/2 des gesamten Aufwandes zu vergüten.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF

8'210.80 (46.67 Stunden zu CHF 260.00 und 10.02 Stunden zu CHF 280.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 305.00 und MwSt [CHF 10'187.60; CHF

717.40 à 8.1 %]; hiervon 1/2) festzusetzen.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien

an die Klientin, Fristerstreckungsgesuch, Einreichung Kostennote), der bereits

im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem

ergeben sich bei den Kostennoten vom 30. Januar 2019 und 28. Februar 2020

Überschneidungen, welche zu streichen sind. Sodann wird der nachprozessuale

Aufwand zweimal geltend gemacht, was entsprechend angepasst wird. Des Weiteren

ist die Position vom 23. Oktober 2020 «Eingabe an das Versicherungsgericht»

nicht in den Akten enthalten, weshalb diese gestrichen wird. Zudem ist der

geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 für alle Positionen bis Ende 2022

auf CHF 260.00 zu kürzen ist. So wurde gemäss der bis Ende 2022 geltenden

Praxis nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein

Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor,

denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten

überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich

schwierig. Ab 1. Januar 2023 gilt als Obergrenze CHF 280.00, weshalb für die ab

diesem Datum geltend gemachten Positionen der Stundenansatz von CHF 280.00 zu

gewähren ist. Des Weiteren sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu

vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von

Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und

nicht CHF 1.00, wie beantragt.

15.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

15.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens

von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 sowie der Stellungnahme vom 4. März

2024 von total CHF 17'206.85 (Gutachtenskosten von CHF 16’560.00;

Dolmetscherkosten von CHF 361.05; Kosten bildgebende Untersuchungen von

CHF 285.80) zu bezahlen. Die Kosten sind detailliert der Honorarnote von

Dr. med. V.___ vom 29. Juni 2024 (A.S. 372.1) zu entnehmen. Die Höhe

der veranschlagten Gutachtenskosten ist aufgrund der umfangreichen Akten

inklusive zu beurteilender Observationsvideos und der schwierigen medizinischen

Situation mit mehreren Vorgutachten angemessen. Hinzukommt, dass Dr. med. V.___

bei der Erarbeitung und Beurteilung des Sachverhalts einen erheblichen Aufwand

betrieben hat (u.a. akribisches Videostudium mit diesbezüglichen

Schlussfolgerungen), was nicht zuletzt auch den Beweiswert seines Gutachtens

mitbegründet hat. Die für ein monodisziplinäres Gutachten ungewöhnlich hohen

Kosten sind somit angesichts der vorliegenden Umstände gerechtfertigt. Schliesslich

bleibt noch darauf hinzuweisen, dass es sich in der Fachrichtung Handchirurgie

als äusserst schwierig erwiesen hat, einen kompetenten Gutachter zu finden.

Dagegen sind die

Kosten für die nichtverwertbaren Gutachten von Dr. med. J.___ vom 30. November

2019 von total CHF 5'689.25 (CHF 5'400.00 Gutachtenskosten; CHF 202.00

Kosten für Dolmetscherin; CHF 87.25 Kosten für bildgebende Untersuchungen) sowie

von Dr. med. R.___ vom 31. Mai 2021 von CHF 6'723.70 vom Kanton Solothurn zu

tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 20. September 2018 bezüglich der

Rückforderung der Taggelder von CHF 14'083.50 sowie der

Heilbehandlungskosten von CHF 932.80 aufgehoben wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 8'210.80 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die die

Kosten des Gutachtens von Dr. med. V.___ vom 23. Januar 2023 sowie der

Stellungnahme vom 4. März 2024 von CHF 17'206.85 zu bezahlen.

5. Die Kosten für die Gutachten von Dr. med.

J.___ vom 30. November 2019 CHF 5'689.25 sowie von Dr. med. R.___

vom 31. Mai 2021 von CHF 6'723.70 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch