VSBES.2018.259
Unfallversicherung
29. April 2019Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 29. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch ORION
Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. September 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1953 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. August 2005 bei der Firma B.___
als Produktionsmitarbeiter in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt
und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG
vom 28. Februar 2018 (Suva-Akten Nummer [Suva-Nr.] 1) wurde der
Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer sei
am 5. Februar 2018 um 08:30 Uhr auf nasser Fläche ausgerutscht
und habe dabei das linke Knie angeschlagen. Es sei eine Schwellung im linken
Knie aufgetreten. Die Beschwerdegegnerin übernahm als gesetzliche Leistung die
Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 2). Am 20. März 2018 führte Dr. med. C.___, Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Klinik D.___, [...], eine Röntgenuntersuchung des linken Knies in vier Ebenen
durch (Suva-Nr. 3) und veranlasste daraufhin weitere Abklärungen mittels MRI
(Suva-Nr. 3). Im Rahmen der durchgeführten MRI-Untersuchung des linken Knies
vom 27. März 2018 wurden folgende Befunde festgestellt (Suva-Nr. 10): «Schrägeinriss
des Innenmeniskus, betreffend die Pars intermedia und das Hinterhorn; laterale
Gonarthrose mit breiten Typ IV Knorpelulzerationen femoral und tibial; ausgefranster
und mehrfach eingerissener Aussenmeniskus in allen Abschnitten, es besteht der
Verdacht auf ein zentrales Meniskusfragment interkondylär; Typ III
Knorpelulzerationen betreffend die Trochlea; intraartikulärer Erguss». In der
Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. April 2018 am linken Knie operiert
(arthroskopische Teilmeniskektomie medial und lateral links; Suva-Nr. 11). Am
25. Mai 2018 holte die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des Kreisarztes
Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein
(Suva-Nr. 15). Gestützt auf diese teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 mit, es bestehe kein sicherer oder
wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. Februar
2018 und den gemeldeten Beschwerden, weshalb keine Leistungen mehr per 16.
April 2018 erbracht würden (Suva-Nr. 17). Nach Eingang der Stellungnahme des
behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom 22. Juni 2018 (Suva-Nr. 25) holte die Beschwerdegegnerin
erneut die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 21. Juni
2018 (Suva-Nr. 29) ein. Gestützt darauf schloss sie den Fall mit Verfügung
vom 6. Juli 2018 mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 5. Februar 2018 und den
gemeldeten Beschwerden per 16. April 2018 ab (Suva-Nr. 29). Dagegen liess
der Beschwerdeführer am 3. September 2018 Einsprache erheben (Suva-Nr. 32)
und eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. C.___
vom 15. August 2018 einreichen. Mit Einspracheentscheid vom
17. September 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom
6. Juli 2018 fest. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (Suva-Nr. 35; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 17. September 2018 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober
2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der
Einsprache-Entscheid vom 17. September 2018 sei aufzuheben und es seien dem
Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2018 über
den 16. April 2018 hinaus Leistungen gemäss UVG auszurichten.
2. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter
o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
November 2018 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 18. Oktober 2018.
4. Die Parteien halten mit Replik
vom 29. November 2018 (A.S. 36 ff.) bzw. Duplik vom 13. Dezember 2018
(A.S. 43) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
5. Die am 14. Januar 2019 durch
die Vertretung des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 47 f.)
geht mit Verfügung vom 16. Januar 2019 (A.S. 49) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
2.3
Die Unfallversicherung erbringt
gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung Art. 6 Abs. 2 UVG ihre
Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
3.
3.1
Art. 10 Abs. 1 UVG
gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die
Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1
UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein
Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat
die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %
invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
bewirkt worden ist.
3.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435
E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335
E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.3
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1,8C_589/2017
vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1).
3.4
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d
S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49
mit Hinweisen).
3.5
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
4.2
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a,
116.
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,
in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.4
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen,
130.
III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss
bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher
Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE
105.
V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist
der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 17.
September 2018 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid
an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das
Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG
N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 5. Februar
2018.
mit dem die Verfügung vom 6. Juli 2018 bestätigenden
Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht per
16.
April 2018 eingestellt hat.
5.2
Die Akten enthalten zum
relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:
5.2.1
Dem Bericht von Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Klinik D.___, [...], vom 20. März 2018 (Suva-Nr. 3) lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen: «V.a. mediale Meniskusläsion Knie links;
Valgusgonarthrose links». Als Nebendiagnose führte er eine Hypothyreose auf. Im
Weiteren hielt er fest, am 5. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer bei
der Arbeit in der Ziegelfabrikation mit dem linken Bein ausgerutscht und beim
Auffangen eines drohenden Sturzes sei es zu einem Rotationstrauma mit dem
linken Knie gekommen. Es seien sofort Schmerzen medial, lateral und Schwellung
des linken Knies eingetreten. In der Zwischenzeit sei die Schwellung
zurückgegangen, aber es bestünden persistierend belastungsabhängige Schmerzen
medial und lateral. Radiologisch hätten sich bisher Zeichen der lateralen
Arthrose ergeben, die durch das Trauma sicherlich aktiviert worden seien. Dazu
bestünden auch Zeichen einer medialen traumatischen und akuten Meniskusläsion.
Es würden weitere Abklärungen mittels MRI stattfinden.
5.2.2
Die am 27. März 2018 durch den
Radiologen Dr. med. G.___, Klinik D.___, durchgeführte MRT des Kniegelenkes
links (Suva-Nr. 10) hat folgende Beurteilung ergeben: «Schrägeinriss des
Innenmeniskus, betreffend die Pars intermedia und das Hinterhorn; laterale
Gonarthrose mit breiten Typ IV Knorpelulzerationen femoral und tibial; ausgefranster
und mehrfach eingerissener Aussenmeniskus in allen Abschnitten, es besteht der
Verdacht auf ein zentrales Meniskusfragment interkondylär; Typ III
Knorpelulzerationen betreffend die Trochlea; intraartikulärer Erguss».
5.2.3
Am 5. April 2018 konsultierte der
Beschwerdeführer erneut Dr. med. C.___, der die Diagnosen eines «medialen
Meniskushinterhornrisses Knie links» sowie einer «aktivierten Valgusgonarthrose
links» stellte (Suva-Nr. 4). Der Beschwerdeführer habe weiterhin Beschwerden an
seinem linken Knie und sei deshalb in den Alltagsbelastungen beeinträchtigt.
Das MRI habe eine ausgedehnte Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn und
ebenso meniskale Schäden am lateralen Meniskushinterhorn, eine Arthrose im
lateralen Kompartiment sowie einen deutlichen Erguss ergeben. Es sei für am
16.
April 2018 ein Eingriff am linken Knie (arthroskopische
Teilmeniskektomie medial und lateral links) vorgesehen (vgl. hierzu
Operationsbericht vom 16. April 2018, Suva-Nr. 11).
5.2.4
Am 25. Mai 2018 holte die
Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___,
Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein (Suva-Nr. 15).
Dr. med. E.___ verneinte die Frage, ob die Operation vom 16. April 2018 mindestens
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. Februar 2018
zurückzuführen sei. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer habe
schon eine erhebliche Valgusgonarthrose als Vorschaden gehabt. Es sei zunächst
eine Prellung genannt worden, wobei eine solche primär nicht geeignet sei, eine
Meniskusläsion zu verursachen. Dann werde später von den behandelnden Ärzten
ein Rotationstrauma erwähnt. Ein solches Rotationstrauma würde natürlich
wesentlich besser zu einer unfallkausalen medialen Meniskusläsion passen. Dies
habe nur einen Schönheitsfehler: Ein adäquates Rotationstrauma gehe mit
Bänderläsionen einher und diese lägen hier nicht ansatzweise vor, nicht einmal
eine leichte Zerrung des medialen Seitenbandes. Zudem imponiere in der MRT die
Meniskusläsion medial als typisch degenerativ. Eine derart komplexe
Meniskusveränderung sei degenerativ. Auch im Operationsbericht würden deutliche
Auffaserungen im lädierten medialen Meniskus benannt. Die Aspekte
zusammengenommen würden ergeben, dass hier auch im Bereich des medialen
Meniskus (lateral werde das ja gar nicht diskutiert, sondern angenommen) keine
unfallkausalen strukturellen Läsionen bestünden. Somit liege keine überwiegende
wahrscheinliche Kausalität für die Operation vom 16. April 2018 zum Ereignis
vom 5. Februar 2018 vor.
5.2.5
Der Beschwerdeführer
konsultierte am 14. Juni 2018 erneut Dr. med. C.___, der in seinem Bericht
gleichen Datums die Diagnose eines «St. n. AS TME medial und lateral links am
16.
April 2018» stellte (Suva-Nr. 20). Weiter führte er aus, die präoperativen
Beschwerden seien verschwunden, der Beschwerdeführer habe noch eine Schwellung
und teilweise Schmerzen bei Drehbewegungen des Kniegelenkes. Er sei deshalb vom
Hausarzt bis zum Ende seiner Arbeitstätigkeit bis 19. Mai 2018 krankgeschrieben
worden. Die Untersuchung habe den Befund eines noch deutlichen Ergusses und
einer ergussbedingten Bewegungseinschränkung mit Flexion/Extension 120/0/0
ergeben. Es bestünden keine Meniskuszeichen mehr.
5.2.6
Am 22. Juni 2018 nahm sodann
der behandelnde Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, zum
vorgesehenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 17)
Stellung (Suva-Nr. 25). Er führte aus, der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin
habe in seiner Beurteilung nicht begründet, warum ein zuvor schmerzfrei
funktionierendes linkes Knie, welches nach einem Rotationstrauma vom 5. Februar
2018.
durch einen Sturz auf nassem Boden akut geschwollen und schmerzhaft bei
Belastung und Beugung geworden sei, nicht unfallbedingt verletzt worden sein
solle. Es erfolge lediglich durch den Vertrauensarzt die Beurteilung, dass kein
überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis bestehe.
Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, die akut nach diesem Unfallereignis
aufgetreten seien, bei zuvor klinisch unauffälligem Knie, seien sehr wohl
sicher und wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der
Zusammenhang von Beschwerden nach einem Unfallereignis sei der bedeutendste
Beweis für die Ursächlichkeit des Schadens durch den Unfall. Dazu komme dann
noch der MRI-Beweis eines Einrisses des Meniskus. In den allerwenigsten Fällen
lägen Voruntersuchungen von betroffenen Regionen bei Schmerz- und
Beschwerdefreiheit vor, die einen vorher / nachher Beweis führen lassen würden,
weshalb der Beschwerdeeintritt und der unmittelbare Zusammenhang der Beschwerden
das massgebende Beurteilungskriterium für einen Unfallschaden seien. Vorherige
Untersuchungen und Behandlungen hätten das rechte Knie betroffen.
5.2.7
Der ärztlichen Beurteilung des
Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 21. Juni 2018 (Suva-Nr. 28) lässt sich
entnehmen, dass Dr. med. E.___ an seiner bisherigen stellungnehmenden
Beurteilung vom 25. Mai 2018 festhalte. Wie bereits genannt, habe der
Beschwerdeführer vorbestehend eine bereits deutlich fortgeschrittene
femorotibiale laterale Gonarthrose gehabt. Dies habe nicht nur die MRT, sondern
auch die Arthroskopie gezeigt. Im femorotibialen lateralen Bereich sei der
Meniskus in Folge der fortgeschrittenen Abnutzung destruiert. Dies wirke sich
natürlich auch auf die femorotibiale mediale Seite aus. Hier würden sich auch,
wie intraoperativ beschrieben, eher degenerative Veränderungen am medialen
Meniskus zeigen, typisch sei hierfür auch die Lokalisation. Es fehlten jegliche
Begleitverletzungen, wie sie für ein Rotationstrauma, welches Voraussetzung für
eine traumatische Meniskusläsion sei, erwartet werden müssten. Die Bandstrukturen
seien unauffällig. In der MRT existiere zudem ein Ganglion der hinteren
Gelenkkapsel, hinweisend auf einen bereits längeren Verlauf der Entwicklung der
Meniskusschädigung. Alle Aspekte zusammen genommen gebe es keine konkreten
Hinweise für eine traumatische Meniskusläsion durch Anschlagen des Kniegelenkes
am 5. Februar 2018 (Schadenmeldung) oder später gemeldetem «Rotationstrauma».
5.2.8
In seiner medizinischen
Stellungnahme vom 15. August 2018 (Suva-Nr. 32 S. 8 f.) führte der
behandelnde Arzt Dr. med. C.___ aus, gemäss seinen Unterlagen habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstkonsultation ein Ereignis am 5. Februar
2018.
während der Arbeit in der Ziegelfabrikation mit einem Ausrutschen mit dem
linken Bein und einem Rotationstrauma mit dem linken Knie beim Auffangen eines
drohenden Sturzes beschrieben, worauf es sofort zu Schmerzen medial und lateral
sowie zu einer Schwellung des Kniegelenkes gekommen sei. Der Beschwerdeführer
habe bei vorbestehender lateraler Gonarthrose einen Riss im lateralen Meniskus
(Lappenriss im Hinterhornbereich und Auffaserungen des übrigen Meniskus) sowie
einen Lappenriss am medialen Meniskus im Hinterhornbereich erlitten, welcher
durch die Rissbildung stellenweise aufgefasert gewesen sei. Den lateralen
Meniskusriss könne man durchaus im Zusammenhang mit der bestehenden deutlichen
Valgusgonarthrose sehen, der mediale Meniskusriss sei jedoch bei normalem
Knorpelüberzug im medialen Kompartiment (das heisse, es bestehe medial keine
Arthrose) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 5.
Februar 2018 anzusehen. Dr. med. C.___ könne deshalb dem Kreisarzt Dr. med. E.___
in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 nicht folgen. Insbesondere könne er
der Argumentation nicht zustimmen, dass bei einem Rotationstrauma zwingend
Bandstrukturen im MRI verändert sein müssten. In seiner 35jährigen Erfahrung
habe er viele Patienten mit Meniskusrissen gesehen, welche in den peripheren
Strukturen keinerlei pathologische Befunde aufgewiesen hätten. Der Riss des
medialen Meniskus mit entsprechender Schmerzsymptomatik medial sei durch das
ihm vom Beschwerdeführer beschriebenen Unfallereignis (Rotationstrauma beim
Auffangen eines drohenden Sturzes) durchaus geeignet, eine Schädigung in dieser
Art zu verursachen.
Weiter hielt Dr. med. C.___ fest, die
Veränderungen des lateralen Meniskus könnten durchaus im Zusammenhang mit
unfallfremden Faktoren (Valgusgonarthrose) bestehen. Der mediale Meniskusriss
sei jedoch nicht im Zusammenhang mit dieser Arthrose zu sehen, zumal medial
keinerlei Zeichen einer Arthrose bestünden. Die Tatsache, dass ein Riss mit
Auffaserungen verbunden sei, sei auf die Faserstruktur des Meniskus
zurückzuführen. Es sei keinesfalls so, dass traumatische Meniskusrupturen
zwingend glatte Rissränder aufweisen würden, da dies bei der Faserstruktur des
Meniskus gar nicht immer möglich sei.
Aus dem Verlauf mit anamnestisch
verschwundenen präoperativen Beschwerden (zum Zeitpunkt der Konsultation vom
14.
Juni 2018) dürfe davon ausgegangen werden, dass einerseits das traumatische
Meniskusproblem medial habe gelöst werden können und andererseits die
traumatische Aktivierung der Valgusgonarthrose mit begleitender
Meniskusverletzung durch das Unfallereignis eine vorübergehende Verschlimmerung
ab dem 5. Februar 2018 bis zur vorläufig abschliessenden Kontrolle vom 14. Juni
2018.
verursacht habe. Soweit der Kreisarzt Dr. med. E.___ die Auffassung
vertrete, ein Rotationstrauma gehe mit einer Bänderläsion einher, welche hier
nicht ansatzweise vorliege, sei ihm entgegenzuhalten, dass das MRI am 27. März
2018.
(ca. sieben Wochen nach dem Trauma) durchgeführt worden sei, weshalb
Spuren von Bandzerrung sicher nicht mehr zu erkennen seien und damit dieses
Argument fragwürdig erscheine.
6.
Da die Beschwerdegegnerin in
ihrem Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen
auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. E.___ vom 25. Mai und
21.
Juni 2018 (vgl. E. II. 5.2.4 und 5.2.7 hiervor) abgestellt hat, ist
nachfolgend zunächst zu prüfen, ob dies korrekt ist:
6.1
Am 25. Mai 2018 nahm der
beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ zum ersten Mal Stellung
zur Frage, ob die Operation vom 16. April 2018 mindestens mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. Februar zurückzuführen sei und
verneinte diese mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche
Valgusgonarthrose als Vorschaden gehabt und zudem sei eine Prellung, wie dies
zunächst erwähnt worden sei, nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu
verursachen. Selbst wenn, wie dies später von den behandelnden Ärzten
bezeichnet worden sei, von einem Rotationstrauma auszugehen wäre, sei die
Kausalität vorliegend zu verneinen, zumal ein adäquates Rotationstrauma mit
Bänderläsionen einhergehe, welche hier nicht ansatzweise vorliegen würden. Die
Aspekte zusammengenommen würden ergeben, dass hier auch im Bereich des medialen
Meniskus (lateral werde das ja gar nicht diskutiert, sondern angenommen) keine
unfallkausalen strukturellen Läsionen bestünden (Suva-Nr. 15). Am 21. Juni 2018
hielt Dr. med. E.___ an seiner Beurteilung fest. Auf rund einer Seite hielt er
den aktenmässigen Verlauf fest, ohne jedoch die in der Zwischenzeit ergangenen
Berichte des behandelnden Facharztes Dr. med. C.___ vom 14. Juni 2018 sowie des
Hausarztes med. prakt. F.___ vom 22. Juni 2018 zu erwähnen. Somit setzte er
sich mit den Einwendungen des Hausarztes im letztgenannten Bericht nicht
auseinander. Der im Einspracheverfahren eingegangene Bericht des behandelnden
Facharztes Dr. med. C.___ vom 15. August 2018, worin er sich zur Frage der Unfallkausalität
äussert und eine gegenteilige Meinung vertritt, wurde weder dem Kreisarzt zur
erneuten Stellungnahme vorgelegt, noch wurde er im Einspracheentscheid
berücksichtigt, was vom Beschwerdeführer zu Recht bemängelt wird (vgl.
Beschwerdeschrift S. 9; A.S. 18). Der behandelnde Facharzt führte aus, den
lateralen Meniskusriss könne man durchaus im Zusammenhang mit der bestehenden
deutlichen Valgusgonarthrose sehen, der mediale Meniskusriss sei jedoch bei
normalem Knorpelüberzug im medialen Kompartiment mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 5. Februar 2018 anzusehen. Sodann
geht Dr. med. C.___ – entgegen der Argumentation von Dr. med. E.___, wonach die
Unfallkausalität im Bereich des lateralen Meniskus ja gar nicht diskutiert werde
(vgl. Suva-Nr. 15) – davon aus, dass die traumatische Aktivierung der
Valgusgonarthrose mit begleitender Meniskusverletzung durch das Unfallereignis
eine vorübergehende Verschlimmerung ab 5. Februar 2018 bis zur vorläufig
abschliessenden Kontrolle vom 14. Juni 2018 verursacht habe. Bereits in seinem
Bericht vom 20. März 2018, der dem Kreisarzt vorlag, ging der behandelnde
Facharzt davon aus, radiologisch bestünden bisher Zeichen der lateralen
Arthrose, welche durch das Trauma sicherlich aktiviert worden sei (Suva-Nr. 3).
Am 5. April 2018 stellte er sodann die Diagnose einer «aktivierten
Valgusgonarthrose links» (Suva-Nr. 4). Es ist demnach nicht ersichtlich,
weshalb Dr. med. E.___ davon ausging, die Unfallkausalität im Bereich des
lateralen Meniskus werde nicht diskutiert. Sodann führte Dr. med. C.___ in
seinem Bericht vom 15. August 2018 aus, er könne insbesondere dem Argument des
Kreisarztes Dr. med. E.___ nicht zustimmen, dass bei einem Rotationstrauma
zwingend Bandstrukturen im MRI verändert sein müssten. In seiner 35jähringen
Erfahrung habe er viele Patienten mit Meniskusrissen gesehen, welche in den
peripheren Strukturen keinerlei pathologischen Befunde aufgewiesen hätten. Sodann
bringt er vor, Dr. med. E.___ dürfte entgangen sein, dass das MRI vom 27. März
2018.
ca. sieben Wochen nach dem Trauma durchgeführt worden sei, weshalb Spuren
von Bandzerrungen sicher nicht mehr zu erkennen seien und damit dieses Argument
des Kreisarztes sehr fragwürdig erscheine. Welche dieser Auffassungen zutrifft,
lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht verlässlich
beurteilen. Dr. med. E.___ setzte sich mit der Beurteilung von Dr. med. C.___
nicht auseinander, obwohl diese Fragen bezüglich der Zuverlässigkeit der
Beurteilung von Dr. med. E.___ aufwirft und eine vertiefte Auseinandersetzung
geboten gewesen wäre. Das zentrale Argument des Kreisarztes, ein
Rotationstrauma, das geeignet ist, einen Meniskusriss zu verursachen, müsste
zwingend auch zu bildgebend nachweisbaren Veränderungen der Bandstrukturen
führen, wird durch den behandelnden Spezialarzt, der sich auf seine langjährige
Erfahrung beruft, bestritten. Eine gerichtsnotorische Erfahrungstatsache,
welche die Antwort auf diese Frage enthalten würde, existiert nicht. Im
Ergebnis zeigt sich somit, dass die aus dem Verwaltungsverfahren vorhandenen
Abklärungsergebnisse des Kreisarztes Dr. med. E.___ nicht als
beweiswertige Beurteilungsgrundlage betrachtet werden können. Ob das
Dahinfallen jeglicher kausaler Bedeutung des Unfallereignisses vom 5. Februar
2018.
per 16. April 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, lässt
sich bei der bestehenden Aktenlage nicht beurteilen. Anders als Dr. med. E.___
bejahen sämtliche anderen involvierten Ärzte die (Teil-) Unfallkausalität der
Kniebeschwerden. Unter diesen Umständen lassen sich zumindest geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung nicht
verneinen. Dies genügt, damit ergänzende Abklärungen erforderlich werden (vgl.
E. II. 4.3 hiervor).
6.2
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen
kann zusammenfassend festgehalten werden, dass keine hinreichende Begründung
betreffend die Verneinung der natürlichen Kausalität vorliegt. Die
Beschwerdegegnerin hätte demnach ihre Leistungen nicht per 16. April 2018
einstellen dürfen, sondern in Bezug auf die Kausalität weitere Abklärungen
tätigen müssen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Übernahme
der Kosten des operativen Eingriffs vom 16. April 2018. Indem die
Beschwerdegegnerin ohne ergänzende Abklärungen gestützt auf die
Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes Dr. med. E.___ vom 25. Mai und 21. Juni
2018.
den Fallabschluss per 16. April 2018 verfügte, hat sie den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und die bundesrechtlichen Vorgaben
an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Berichte (vgl. E. II. 4.3 hiervor)
verletzt. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage fehlt es an einer zuverlässigen
und schlüssigen orthopädisch-rheumatologischen Beurteilung des linken Knies. Die
Beschwerdegegnerin wird den medizinischen Sachverhalt abklären und die
Kausalität neu beurteilen zu haben. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem
Eventualbegehren die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl.
E. I. 2. Ziff. 2 hiervor; A.S. 11). Es rechtfertigt sich, diesem Antrag stattzugeben
und abweichend von der Regel, wonach festgestellte Abklärungslücken durch ein
Gerichtsgutachten zu beseitigen sind, eine Rückweisung vorzunehmen.
6.3
Bei dieser Gelegenheit wird
die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht auch unter dem Titel der
unfallähnlichen Körperschädigung nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden
Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. II. 2.3 hiervor) zu prüfen haben. Diese setzt
voraus, dass eine Listenverletzung (d.h. eine der in der genannten Bestimmung
aufgezählten Verletzungen) vorliegt. Dies trifft hier in Form eines
Meniskusrisses (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) zu. Die Tatsache, dass eine in
Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass
es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom
Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der
Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung
vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom
30.
Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,
in BBl 2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft
vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung, in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs.
2]). Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet
(Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung;
Organisation und Nebentätigkeiten der Suva], BBl 2014 7922). Wann in diesem
Zusammenhang eine «vorwiegende» Verursachung vorliegt, ist gerichtlich noch
nicht geklärt. In der Lehre wird analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG
(Berufskrankheit bei Listenerkrankung oder Listenstoff) ein Anteil von mehr als
50.
% aller mitwirkenden Ursachen verlangt (André Nabold, UVG-Kommentar, Bern
2018, S. 100 ff., Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler: Erste UVG-Revision:
wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 26 ff.,
34). Der (Gegen-)Beweis der vorwiegend krankhaften oder degenerativen
Pathogenese der Listendiagnose ist somit erbracht, wenn für die Richtigkeit
einer degenerativ oder krankhaft begründeten Verletzung mehr Indikatoren
vorliegen als für die traumatische Pathogenese (Evalotta Samuelsson, Neuregelung
der unfallähnlichen Körperschädigung, SZS 2018 335 ff., 356 f.).
7.
7.1
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 17. September 2018 aufzuheben und die dagegen erhobene
Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der
vorliegenden Erwägungen vorgeht und sodann erneut entscheidet.
7.2
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61
lit. d ATSG).
Nach der Rechtsprechung gilt es im
kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person
ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens
insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f. mit Hinweisen). Die
von der Vertreterin eingereichte Kostennote (A.S. 47 f.) weist einen
Zeitaufwand von 5,9 Stunden nebst CHF 45.00 Auslagen aus, insgesamt – mit dem beantragten Ansatz von CHF 210.00 –
CHF 1'382.85 (inkl. MwSt.). Dies erscheint als angemessen. Die
Beschwerdegegnerin wird daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer diesen Betrag
zu bezahlen.
7.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre und hierauf über den strittigen Anspruch neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'382.85 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin