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Entscheid

VSBES.2018.259

Unfallversicherung

29. April 2019Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1953 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. August 2005 bei der Firma B.___

als Produktionsmitarbeiter in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt

und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung UVG

vom 28. Februar 2018 (Suva-Akten Nummer [Suva-Nr.] 1) wurde der

Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer sei

am 5. Februar 2018 um 08:30 Uhr auf nasser Fläche ausgerutscht

und habe dabei das linke Knie angeschlagen. Es sei eine Schwellung im linken

Knie aufgetreten. Die Beschwerdegegnerin übernahm als gesetzliche Leistung die

Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 2). Am 20. März 2018 führte Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Klinik D.___, [...], eine Röntgenuntersuchung des linken Knies in vier Ebenen

durch (Suva-Nr. 3) und veranlasste daraufhin weitere Abklärungen mittels MRI

(Suva-Nr. 3). Im Rahmen der durchgeführten MRI-Untersuchung des linken Knies

vom 27. März 2018 wurden folgende Befunde festgestellt (Suva-Nr. 10): «Schrägeinriss

des Innenmeniskus, betreffend die Pars intermedia und das Hinterhorn; laterale

Gonarthrose mit breiten Typ IV Knorpelulzerationen femoral und tibial; ausgefranster

und mehrfach eingerissener Aussenmeniskus in allen Abschnitten, es besteht der

Verdacht auf ein zentrales Meniskusfragment interkondylär; Typ III

Knorpelulzerationen betreffend die Trochlea; intraartikulärer Erguss». In der

Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. April 2018 am linken Knie operiert

(arthroskopische Teilmeniskektomie medial und lateral links; Suva-Nr. 11). Am

25. Mai 2018 holte die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des Kreisarztes

Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein

(Suva-Nr. 15). Gestützt auf diese teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 mit, es bestehe kein sicherer oder

wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. Februar

2018 und den gemeldeten Beschwerden, weshalb keine Leistungen mehr per 16.

April 2018 erbracht würden (Suva-Nr. 17). Nach Eingang der Stellungnahme des

behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin, vom 22. Juni 2018 (Suva-Nr. 25) holte die Beschwerdegegnerin

erneut die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 21. Juni

2018 (Suva-Nr. 29) ein. Gestützt darauf schloss sie den Fall mit Verfügung

vom 6. Juli 2018 mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 5. Februar 2018 und den

gemeldeten Beschwerden per 16. April 2018 ab (Suva-Nr. 29). Dagegen liess

der Beschwerdeführer am 3. September 2018 Einsprache erheben (Suva-Nr. 32)

und eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. C.___

vom 15. August 2018 einreichen. Mit Einspracheentscheid vom

17. September 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom

6. Juli 2018 fest. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (Suva-Nr. 35; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 17. September 2018 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober

2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der

Einsprache-Entscheid vom 17. September 2018 sei aufzuheben und es seien dem

Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2018 über

den 16. April 2018 hinaus Leistungen gemäss UVG auszurichten.

2. Eventualiter

sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter

o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

November 2018 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 18. Oktober 2018.

4. Die Parteien halten mit Replik

vom 29. November 2018 (A.S. 36 ff.) bzw. Duplik vom 13. Dezember 2018

(A.S. 43) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

5. Die am 14. Januar 2019 durch

die Vertretung des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 47 f.)

geht mit Verfügung vom 16. Januar 2019 (A.S. 49) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.3

Die Unfallversicherung erbringt

gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung Art. 6 Abs. 2 UVG ihre

Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

3.

3.1

Art. 10 Abs. 1 UVG

gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die

Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1

UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein

Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat

die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

bewirkt worden ist.

3.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435

E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335

E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.3

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1,8C_589/2017

vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1).

3.4

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49

mit Hinweisen).

3.5

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

4.2

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a,

116.

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,

in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.4

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen,

130.

III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss

bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher

Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE

105.

V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist

der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 17.

September 2018 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid

an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das

Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG

N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 5. Februar

2018.

mit dem die Verfügung vom 6. Juli 2018 bestätigenden

Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht per

16.

April 2018 eingestellt hat.

5.2

Die Akten enthalten zum

relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:

5.2.1

Dem Bericht von Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Klinik D.___, [...], vom 20. März 2018 (Suva-Nr. 3) lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen: «V.a. mediale Meniskusläsion Knie links;

Valgusgonarthrose links». Als Nebendiagnose führte er eine Hypothyreose auf. Im

Weiteren hielt er fest, am 5. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer bei

der Arbeit in der Ziegelfabrikation mit dem linken Bein ausgerutscht und beim

Auffangen eines drohenden Sturzes sei es zu einem Rotationstrauma mit dem

linken Knie gekommen. Es seien sofort Schmerzen medial, lateral und Schwellung

des linken Knies eingetreten. In der Zwischenzeit sei die Schwellung

zurückgegangen, aber es bestünden persistierend belastungsabhängige Schmerzen

medial und lateral. Radiologisch hätten sich bisher Zeichen der lateralen

Arthrose ergeben, die durch das Trauma sicherlich aktiviert worden seien. Dazu

bestünden auch Zeichen einer medialen traumatischen und akuten Meniskusläsion.

Es würden weitere Abklärungen mittels MRI stattfinden.

5.2.2

Die am 27. März 2018 durch den

Radiologen Dr. med. G.___, Klinik D.___, durchgeführte MRT des Kniegelenkes

links (Suva-Nr. 10) hat folgende Beurteilung ergeben: «Schrägeinriss des

Innenmeniskus, betreffend die Pars intermedia und das Hinterhorn; laterale

Gonarthrose mit breiten Typ IV Knorpelulzerationen femoral und tibial; ausgefranster

und mehrfach eingerissener Aussenmeniskus in allen Abschnitten, es besteht der

Verdacht auf ein zentrales Meniskusfragment interkondylär; Typ III

Knorpelulzerationen betreffend die Trochlea; intraartikulärer Erguss».

5.2.3

Am 5. April 2018 konsultierte der

Beschwerdeführer erneut Dr. med. C.___, der die Diagnosen eines «medialen

Meniskushinterhornrisses Knie links» sowie einer «aktivierten Valgusgonarthrose

links» stellte (Suva-Nr. 4). Der Beschwerdeführer habe weiterhin Beschwerden an

seinem linken Knie und sei deshalb in den Alltagsbelastungen beeinträchtigt.

Das MRI habe eine ausgedehnte Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn und

ebenso meniskale Schäden am lateralen Meniskushinterhorn, eine Arthrose im

lateralen Kompartiment sowie einen deutlichen Erguss ergeben. Es sei für am

16.

April 2018 ein Eingriff am linken Knie (arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und lateral links) vorgesehen (vgl. hierzu

Operationsbericht vom 16. April 2018, Suva-Nr. 11).

5.2.4

Am 25. Mai 2018 holte die

Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___,

Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein (Suva-Nr. 15).

Dr. med. E.___ verneinte die Frage, ob die Operation vom 16. April 2018 mindestens

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. Februar 2018

zurückzuführen sei. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer habe

schon eine erhebliche Valgusgonarthrose als Vorschaden gehabt. Es sei zunächst

eine Prellung genannt worden, wobei eine solche primär nicht geeignet sei, eine

Meniskusläsion zu verursachen. Dann werde später von den behandelnden Ärzten

ein Rotationstrauma erwähnt. Ein solches Rotationstrauma würde natürlich

wesentlich besser zu einer unfallkausalen medialen Meniskusläsion passen. Dies

habe nur einen Schönheitsfehler: Ein adäquates Rotationstrauma gehe mit

Bänderläsionen einher und diese lägen hier nicht ansatzweise vor, nicht einmal

eine leichte Zerrung des medialen Seitenbandes. Zudem imponiere in der MRT die

Meniskusläsion medial als typisch degenerativ. Eine derart komplexe

Meniskusveränderung sei degenerativ. Auch im Operationsbericht würden deutliche

Auffaserungen im lädierten medialen Meniskus benannt. Die Aspekte

zusammengenommen würden ergeben, dass hier auch im Bereich des medialen

Meniskus (lateral werde das ja gar nicht diskutiert, sondern angenommen) keine

unfallkausalen strukturellen Läsionen bestünden. Somit liege keine überwiegende

wahrscheinliche Kausalität für die Operation vom 16. April 2018 zum Ereignis

vom 5. Februar 2018 vor.

5.2.5

Der Beschwerdeführer

konsultierte am 14. Juni 2018 erneut Dr. med. C.___, der in seinem Bericht

gleichen Datums die Diagnose eines «St. n. AS TME medial und lateral links am

16.

April 2018» stellte (Suva-Nr. 20). Weiter führte er aus, die präoperativen

Beschwerden seien verschwunden, der Beschwerdeführer habe noch eine Schwellung

und teilweise Schmerzen bei Drehbewegungen des Kniegelenkes. Er sei deshalb vom

Hausarzt bis zum Ende seiner Arbeitstätigkeit bis 19. Mai 2018 krankgeschrieben

worden. Die Untersuchung habe den Befund eines noch deutlichen Ergusses und

einer ergussbedingten Bewegungseinschränkung mit Flexion/Extension 120/0/0

ergeben. Es bestünden keine Meniskuszeichen mehr.

5.2.6

Am 22. Juni 2018 nahm sodann

der behandelnde Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, zum

vorgesehenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 17)

Stellung (Suva-Nr. 25). Er führte aus, der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin

habe in seiner Beurteilung nicht begründet, warum ein zuvor schmerzfrei

funktionierendes linkes Knie, welches nach einem Rotationstrauma vom 5. Februar

2018.

durch einen Sturz auf nassem Boden akut geschwollen und schmerzhaft bei

Belastung und Beugung geworden sei, nicht unfallbedingt verletzt worden sein

solle. Es erfolge lediglich durch den Vertrauensarzt die Beurteilung, dass kein

überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis bestehe.

Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, die akut nach diesem Unfallereignis

aufgetreten seien, bei zuvor klinisch unauffälligem Knie, seien sehr wohl

sicher und wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der

Zusammenhang von Beschwerden nach einem Unfallereignis sei der bedeutendste

Beweis für die Ursächlichkeit des Schadens durch den Unfall. Dazu komme dann

noch der MRI-Beweis eines Einrisses des Meniskus. In den allerwenigsten Fällen

lägen Voruntersuchungen von betroffenen Regionen bei Schmerz- und

Beschwerdefreiheit vor, die einen vorher / nachher Beweis führen lassen würden,

weshalb der Beschwerdeeintritt und der unmittelbare Zusammenhang der Beschwerden

das massgebende Beurteilungskriterium für einen Unfallschaden seien. Vorherige

Untersuchungen und Behandlungen hätten das rechte Knie betroffen.

5.2.7

Der ärztlichen Beurteilung des

Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 21. Juni 2018 (Suva-Nr. 28) lässt sich

entnehmen, dass Dr. med. E.___ an seiner bisherigen stellungnehmenden

Beurteilung vom 25. Mai 2018 festhalte. Wie bereits genannt, habe der

Beschwerdeführer vorbestehend eine bereits deutlich fortgeschrittene

femorotibiale laterale Gonarthrose gehabt. Dies habe nicht nur die MRT, sondern

auch die Arthroskopie gezeigt. Im femorotibialen lateralen Bereich sei der

Meniskus in Folge der fortgeschrittenen Abnutzung destruiert. Dies wirke sich

natürlich auch auf die femorotibiale mediale Seite aus. Hier würden sich auch,

wie intraoperativ beschrieben, eher degenerative Veränderungen am medialen

Meniskus zeigen, typisch sei hierfür auch die Lokalisation. Es fehlten jegliche

Begleitverletzungen, wie sie für ein Rotationstrauma, welches Voraussetzung für

eine traumatische Meniskusläsion sei, erwartet werden müssten. Die Bandstrukturen

seien unauffällig. In der MRT existiere zudem ein Ganglion der hinteren

Gelenkkapsel, hinweisend auf einen bereits längeren Verlauf der Entwicklung der

Meniskusschädigung. Alle Aspekte zusammen genommen gebe es keine konkreten

Hinweise für eine traumatische Meniskusläsion durch Anschlagen des Kniegelenkes

am 5. Februar 2018 (Schadenmeldung) oder später gemeldetem «Rotationstrauma».

5.2.8

In seiner medizinischen

Stellungnahme vom 15. August 2018 (Suva-Nr. 32 S. 8 f.) führte der

behandelnde Arzt Dr. med. C.___ aus, gemäss seinen Unterlagen habe der

Beschwerdeführer anlässlich der Erstkonsultation ein Ereignis am 5. Februar

2018.

während der Arbeit in der Ziegelfabrikation mit einem Ausrutschen mit dem

linken Bein und einem Rotationstrauma mit dem linken Knie beim Auffangen eines

drohenden Sturzes beschrieben, worauf es sofort zu Schmerzen medial und lateral

sowie zu einer Schwellung des Kniegelenkes gekommen sei. Der Beschwerdeführer

habe bei vorbestehender lateraler Gonarthrose einen Riss im lateralen Meniskus

(Lappenriss im Hinterhornbereich und Auffaserungen des übrigen Meniskus) sowie

einen Lappenriss am medialen Meniskus im Hinterhornbereich erlitten, welcher

durch die Rissbildung stellenweise aufgefasert gewesen sei. Den lateralen

Meniskusriss könne man durchaus im Zusammenhang mit der bestehenden deutlichen

Valgusgonarthrose sehen, der mediale Meniskusriss sei jedoch bei normalem

Knorpelüberzug im medialen Kompartiment (das heisse, es bestehe medial keine

Arthrose) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 5.

Februar 2018 anzusehen. Dr. med. C.___ könne deshalb dem Kreisarzt Dr. med. E.___

in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 nicht folgen. Insbesondere könne er

der Argumentation nicht zustimmen, dass bei einem Rotationstrauma zwingend

Bandstrukturen im MRI verändert sein müssten. In seiner 35jährigen Erfahrung

habe er viele Patienten mit Meniskusrissen gesehen, welche in den peripheren

Strukturen keinerlei pathologische Befunde aufgewiesen hätten. Der Riss des

medialen Meniskus mit entsprechender Schmerzsymptomatik medial sei durch das

ihm vom Beschwerdeführer beschriebenen Unfallereignis (Rotationstrauma beim

Auffangen eines drohenden Sturzes) durchaus geeignet, eine Schädigung in dieser

Art zu verursachen.

Weiter hielt Dr. med. C.___ fest, die

Veränderungen des lateralen Meniskus könnten durchaus im Zusammenhang mit

unfallfremden Faktoren (Valgusgonarthrose) bestehen. Der mediale Meniskusriss

sei jedoch nicht im Zusammenhang mit dieser Arthrose zu sehen, zumal medial

keinerlei Zeichen einer Arthrose bestünden. Die Tatsache, dass ein Riss mit

Auffaserungen verbunden sei, sei auf die Faserstruktur des Meniskus

zurückzuführen. Es sei keinesfalls so, dass traumatische Meniskusrupturen

zwingend glatte Rissränder aufweisen würden, da dies bei der Faserstruktur des

Meniskus gar nicht immer möglich sei.

Aus dem Verlauf mit anamnestisch

verschwundenen präoperativen Beschwerden (zum Zeitpunkt der Konsultation vom

14.

Juni 2018) dürfe davon ausgegangen werden, dass einerseits das traumatische

Meniskusproblem medial habe gelöst werden können und andererseits die

traumatische Aktivierung der Valgusgonarthrose mit begleitender

Meniskusverletzung durch das Unfallereignis eine vorübergehende Verschlimmerung

ab dem 5. Februar 2018 bis zur vorläufig abschliessenden Kontrolle vom 14. Juni

2018.

verursacht habe. Soweit der Kreisarzt Dr. med. E.___ die Auffassung

vertrete, ein Rotationstrauma gehe mit einer Bänderläsion einher, welche hier

nicht ansatzweise vorliege, sei ihm entgegenzuhalten, dass das MRI am 27. März

2018.

(ca. sieben Wochen nach dem Trauma) durchgeführt worden sei, weshalb

Spuren von Bandzerrung sicher nicht mehr zu erkennen seien und damit dieses

Argument fragwürdig erscheine.

6.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrem Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen

auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. E.___ vom 25. Mai und

21.

Juni 2018 (vgl. E. II. 5.2.4 und 5.2.7 hiervor) abgestellt hat, ist

nachfolgend zunächst zu prüfen, ob dies korrekt ist:

6.1

Am 25. Mai 2018 nahm der

beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ zum ersten Mal Stellung

zur Frage, ob die Operation vom 16. April 2018 mindestens mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. Februar zurückzuführen sei und

verneinte diese mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche

Valgusgonarthrose als Vorschaden gehabt und zudem sei eine Prellung, wie dies

zunächst erwähnt worden sei, nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu

verursachen. Selbst wenn, wie dies später von den behandelnden Ärzten

bezeichnet worden sei, von einem Rotationstrauma auszugehen wäre, sei die

Kausalität vorliegend zu verneinen, zumal ein adäquates Rotationstrauma mit

Bänderläsionen einhergehe, welche hier nicht ansatzweise vorliegen würden. Die

Aspekte zusammengenommen würden ergeben, dass hier auch im Bereich des medialen

Meniskus (lateral werde das ja gar nicht diskutiert, sondern angenommen) keine

unfallkausalen strukturellen Läsionen bestünden (Suva-Nr. 15). Am 21. Juni 2018

hielt Dr. med. E.___ an seiner Beurteilung fest. Auf rund einer Seite hielt er

den aktenmässigen Verlauf fest, ohne jedoch die in der Zwischenzeit ergangenen

Berichte des behandelnden Facharztes Dr. med. C.___ vom 14. Juni 2018 sowie des

Hausarztes med. prakt. F.___ vom 22. Juni 2018 zu erwähnen. Somit setzte er

sich mit den Einwendungen des Hausarztes im letztgenannten Bericht nicht

auseinander. Der im Einspracheverfahren eingegangene Bericht des behandelnden

Facharztes Dr. med. C.___ vom 15. August 2018, worin er sich zur Frage der Unfallkausalität

äussert und eine gegenteilige Meinung vertritt, wurde weder dem Kreisarzt zur

erneuten Stellungnahme vorgelegt, noch wurde er im Einspracheentscheid

berücksichtigt, was vom Beschwerdeführer zu Recht bemängelt wird (vgl.

Beschwerdeschrift S. 9; A.S. 18). Der behandelnde Facharzt führte aus, den

lateralen Meniskusriss könne man durchaus im Zusammenhang mit der bestehenden

deutlichen Valgusgonarthrose sehen, der mediale Meniskusriss sei jedoch bei

normalem Knorpelüberzug im medialen Kompartiment mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 5. Februar 2018 anzusehen. Sodann

geht Dr. med. C.___ – entgegen der Argumentation von Dr. med. E.___, wonach die

Unfallkausalität im Bereich des lateralen Meniskus ja gar nicht diskutiert werde

(vgl. Suva-Nr. 15) – davon aus, dass die traumatische Aktivierung der

Valgusgonarthrose mit begleitender Meniskusverletzung durch das Unfallereignis

eine vorübergehende Verschlimmerung ab 5. Februar 2018 bis zur vorläufig

abschliessenden Kontrolle vom 14. Juni 2018 verursacht habe. Bereits in seinem

Bericht vom 20. März 2018, der dem Kreisarzt vorlag, ging der behandelnde

Facharzt davon aus, radiologisch bestünden bisher Zeichen der lateralen

Arthrose, welche durch das Trauma sicherlich aktiviert worden sei (Suva-Nr. 3).

Am 5. April 2018 stellte er sodann die Diagnose einer «aktivierten

Valgusgonarthrose links» (Suva-Nr. 4). Es ist demnach nicht ersichtlich,

weshalb Dr. med. E.___ davon ausging, die Unfallkausalität im Bereich des

lateralen Meniskus werde nicht diskutiert. Sodann führte Dr. med. C.___ in

seinem Bericht vom 15. August 2018 aus, er könne insbesondere dem Argument des

Kreisarztes Dr. med. E.___ nicht zustimmen, dass bei einem Rotationstrauma

zwingend Bandstrukturen im MRI verändert sein müssten. In seiner 35jähringen

Erfahrung habe er viele Patienten mit Meniskusrissen gesehen, welche in den

peripheren Strukturen keinerlei pathologischen Befunde aufgewiesen hätten. Sodann

bringt er vor, Dr. med. E.___ dürfte entgangen sein, dass das MRI vom 27. März

2018.

ca. sieben Wochen nach dem Trauma durchgeführt worden sei, weshalb Spuren

von Bandzerrungen sicher nicht mehr zu erkennen seien und damit dieses Argument

des Kreisarztes sehr fragwürdig erscheine. Welche dieser Auffassungen zutrifft,

lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht verlässlich

beurteilen. Dr. med. E.___ setzte sich mit der Beurteilung von Dr. med. C.___

nicht auseinander, obwohl diese Fragen bezüglich der Zuverlässigkeit der

Beurteilung von Dr. med. E.___ aufwirft und eine vertiefte Auseinandersetzung

geboten gewesen wäre. Das zentrale Argument des Kreisarztes, ein

Rotationstrauma, das geeignet ist, einen Meniskusriss zu verursachen, müsste

zwingend auch zu bildgebend nachweisbaren Veränderungen der Bandstrukturen

führen, wird durch den behandelnden Spezialarzt, der sich auf seine langjährige

Erfahrung beruft, bestritten. Eine gerichtsnotorische Erfahrungstatsache,

welche die Antwort auf diese Frage enthalten würde, existiert nicht. Im

Ergebnis zeigt sich somit, dass die aus dem Verwaltungsverfahren vorhandenen

Abklärungsergebnisse des Kreisarztes Dr. med. E.___ nicht als

beweiswertige Beurteilungsgrundlage betrachtet werden können. Ob das

Dahinfallen jeglicher kausaler Bedeutung des Unfallereignisses vom 5. Februar

2018.

per 16. April 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, lässt

sich bei der bestehenden Aktenlage nicht beurteilen. Anders als Dr. med. E.___

bejahen sämtliche anderen involvierten Ärzte die (Teil-) Unfallkausalität der

Kniebeschwerden. Unter diesen Umständen lassen sich zumindest geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung nicht

verneinen. Dies genügt, damit ergänzende Abklärungen erforderlich werden (vgl.

E. II. 4.3 hiervor).

6.2

Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen

kann zusammenfassend festgehalten werden, dass keine hinreichende Begründung

betreffend die Verneinung der natürlichen Kausalität vorliegt. Die

Beschwerdegegnerin hätte demnach ihre Leistungen nicht per 16. April 2018

einstellen dürfen, sondern in Bezug auf die Kausalität weitere Abklärungen

tätigen müssen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Übernahme

der Kosten des operativen Eingriffs vom 16. April 2018. Indem die

Beschwerdegegnerin ohne ergänzende Abklärungen gestützt auf die

Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes Dr. med. E.___ vom 25. Mai und 21. Juni

2018.

den Fallabschluss per 16. April 2018 verfügte, hat sie den

Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und die bundesrechtlichen Vorgaben

an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Berichte (vgl. E. II. 4.3 hiervor)

verletzt. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage fehlt es an einer zuverlässigen

und schlüssigen orthopädisch-rheumatologischen Beurteilung des linken Knies. Die

Beschwerdegegnerin wird den medizinischen Sachverhalt abklären und die

Kausalität neu beurteilen zu haben. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem

Eventualbegehren die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl.

E. I. 2. Ziff. 2 hiervor; A.S. 11). Es rechtfertigt sich, diesem Antrag stattzugeben

und abweichend von der Regel, wonach festgestellte Abklärungslücken durch ein

Gerichtsgutachten zu beseitigen sind, eine Rückweisung vorzunehmen.

6.3

Bei dieser Gelegenheit wird

die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht auch unter dem Titel der

unfallähnlichen Körperschädigung nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden

Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. II. 2.3 hiervor) zu prüfen haben. Diese setzt

voraus, dass eine Listenverletzung (d.h. eine der in der genannten Bestimmung

aufgezählten Verletzungen) vorliegt. Dies trifft hier in Form eines

Meniskusrisses (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) zu. Die Tatsache, dass eine in

Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass

es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom

Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der

Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung

vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom

30.

Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,

in BBl 2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft

vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung, in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs.

2]). Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet

(Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung;

Organisation und Nebentätigkeiten der Suva], BBl 2014 7922). Wann in diesem

Zusammenhang eine «vorwiegende» Verursachung vorliegt, ist gerichtlich noch

nicht geklärt. In der Lehre wird analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG

(Berufskrankheit bei Listenerkrankung oder Listenstoff) ein Anteil von mehr als

50.

% aller mitwirkenden Ursachen verlangt (André Nabold, UVG-Kommentar, Bern

2018, S. 100 ff., Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler: Erste UVG-Revision:

wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 26 ff.,

34). Der (Gegen-)Beweis der vorwiegend krankhaften oder degenerativen

Pathogenese der Listendiagnose ist somit erbracht, wenn für die Richtigkeit

einer degenerativ oder krankhaft begründeten Verletzung mehr Indikatoren

vorliegen als für die traumatische Pathogenese (Evalotta Samuelsson, Neuregelung

der unfallähnlichen Körperschädigung, SZS 2018 335 ff., 356 f.).

7.

7.1

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 17. September 2018 aufzuheben und die dagegen erhobene

Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache

ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der

vorliegenden Erwägungen vorgeht und sodann erneut entscheidet.

7.2

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61

lit. d ATSG).

Nach der Rechtsprechung gilt es im

kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person

ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens

insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f. mit Hinweisen). Die

von der Vertreterin eingereichte Kostennote (A.S. 47 f.) weist einen

Zeitaufwand von 5,9 Stunden nebst CHF 45.00 Auslagen aus, insgesamt – mit dem beantragten Ansatz von CHF 210.00 –

CHF 1'382.85 (inkl. MwSt.). Dies erscheint als angemessen. Die

Beschwerdegegnerin wird daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer diesen Betrag

zu bezahlen.

7.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfahre und hierauf über den strittigen Anspruch neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'382.85 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin