VSBES.2018.260
Invalidenrente
12. Februar 2019Deutsch42 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. September 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1977 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 3. Juni 2013 unter Hinweis auf eine im April 2013 erfolgte
lobäre intrazerebrale Blutung bei der Invalidenversicherung-Stelle des Kantons
Solothurn (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.]
2).
1.2 Die IV-Stelle führte in der
Folge am 22. August 2013 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11), traf medizinische
Abklärungen und holte u.a. bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie
FMH, ein Gutachten vom 22. März 2015 (IV-Nr. 28.1) ein. Vom 17. August 2015 bis
4. September 2015 sowie vom 12. bis 16. Oktober 2015 erfolgte eine berufliche
Abklärung in der D.___. Mit Datum vom 2. März 2016 wurde ein Abklärungsbericht
Haushalt durch E.___, Abklärungsfachfrau, erstellt (IV-Nr. 49). In der Folge holte
die IV-Stelle bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ein Gutachten vom 27. Juni 2017 (IV-Nr. 66.2) sowie bei Dr.
med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein Gutachten vom 20. Juli 2017
(IV-Nr. 66.1) ein.
1.3 Mit Vorbescheid vom 1. Februar
2018 (IV-Nr. 78) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. April 2014 bis
31. Dezember 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und vom 1. Januar
2015 bis 30. Juni 2015 eine Viertelsrente zu. Ab dem 1. Juli 2015 wurde ein
Rentenanspruch verneint. Dagegen liess die Versicherte am 4. März 2018 Einwände
erheben (IV-Nr. 79), welche mit Verfügung vom 17. September 2018 (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.) abgewiesen wurden.
2. Am 19. Oktober 2018 lässt die
Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgendes
Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):
Es sei die angefochtene Verfügung
abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf
mindestens ½ IV-Rente ab 1. Januar 2015 hat.
3. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2018
(A.S. 25) auf Bemerkungen zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung.
4. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind bei erstmaliger
Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs
massgebend. Im Falle einer Revision gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder
Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar
2011.
E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V
222).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.
5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
4.
4.1
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin hätten sowohl das H.___ (Neurologie) als auch die Ärzte des I.___
(Psychiatrie), festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem im Jahr
2013.
erlittenen Hirnschlag und dem anschliessenden epileptischen Anfall nicht
verbessert habe, weshalb die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit
100.
% und für angepasste Tätigkeiten mehr als 50 % betrage. Das im
Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. G.___ erstellte neurologische Gutachten
vom 20. Juli 2017 nehme eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor,
indem die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 zu 20 – 30 %
arbeitsunfähig eingeschätzt werde, dies obwohl Dr. med. G.___ die
Beschwerdeführerin im Jahr 2015 weder behandelt noch untersucht habe. Ebenfalls
sei keine Fremdanamnese eingeholt worden. Auf das Gutachten von Dr. med. G.___
könne nicht abgestellt werden. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___
vom 27. Juni 2017 könne ebenfalls nicht abgestellt werden, da der Gutachter
erhebliche Fehler bei der Begutachtung begangen habe, indem er den
Untersuchungsverlauf gefälscht habe. So habe die Beschwerdeführerin entgegen
den Feststellungen im Gutachten nicht gesagt, sie pflege eine intensive
freundschaftliche Beziehung zu zwei Frauen, schaue Fernsehen und lese Bücher.
Zudem habe er keine Fremdanamnese eingeholt. Weiter sei für die rechtsgenügliche
Abklärung ein neuropsychologisches Screening durchzuführen gewesen.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen leidensbedingten
Abzug von 25 %, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig und somit gezwungen sei, eine Arbeitsstelle in einer anderen
Branche zu suchen.
4.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die beiden Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr.
med. F.___ seien voll beweiswertig und darauf könne abgestellt werden. Sowohl
die Dauer der Untersuchung und die Durchführung von Tests als auch die Anzahl
der notwendigen psychiatrischen Explorationen unterliege grundsätzlich den
Fachkenntnissen und dem Ermessensspielraum des Experten. Gleiches gelte für das
Einholen fremdanamnestischer Auskünfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Der leidensbedingte Abzug von 10 %
sei angemessen. Ein höherer Abzug werde weder begründet noch sei er aufgrund
der Aktenlage begründbar.
5.
Unbestritten ist der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung für die
Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 1. Januar
2015.
eine Viertelsrente zugesprochen und ab 1. Juli 2015 einen
Rentenanspruch verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Unterlagen relevant:
5.1
Im Austrittsbericht der Neurologischen
Klinik des H.___ vom 28. Mai 2013 (IV-Nr. 16.2 S. 39 ff.), wo die Beschwerdeführerin
vom 23. April 2013 bis 3. Mai 2013 hospitalisiert war, werden folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Lobäre intrazerebrale Blutung
(Praezentralregion, circa 25 mm messend) rechts, EM circa Anfang April 2013, ED
23.
April 2013
- Klinik: brachiofaziale
Hemiparese links und Dysarthrie
- Ätiologie: Unklar, DD
Cavernomblutung, DD Neoplasma
- Schlaganfallskalen bei
Eintritt/Austritt: NIHSS 2/2, mRS 2/2
- vaskuläre Risikofaktoren:
Keine
2.
Symptomatische Epilepsie mit einfach
partiellen sensiblen und möglicherweise motorischen Anfällen, ED 23. April 2013
Die Hospitalisation sei aufgrund einer
ca. 25 mm messenden, in der rechten Praezentralregion lokalisierten, lobären,
kortikalen/subkortikalen Blutung erfolgt. Die Blutung sei wahrscheinlich Anfang
April 2013 aufgetreten und habe eine vermutlich im Verlauf leicht und langsam
zunehmende diskrete Dysarthrie und brachiofaziale Hemiparese links sowie
zusätzlich einfach-partielle sensible und möglicherweise motorische Anfälle der
linken Körperhälfte verursacht. Die Blutungsursache sei unklar. Unter Beachtung
des zunehmenden Ödems auch im Verlauf der Hospitalisation sei ein eingeblutetes
Neoplasma (Metastase, hirneigener Tumor) am wahrscheinlichsten. Das Ganzkörper
PET/CT, welches Neoplasmen bis zu einer Grösse von 3 mm zeige, habe einen
Normalbefund ergeben. Im dermatologischen und ophthalmologischen Konsil hätten sich
keine Hinweise auf ein Melanom gefunden. Eine gynäkologische Untersuchung
einschliesslich Zervixabstrich sei kurz vor der Hospitalisation durch eine
niedergelassene Gynäkologin durchgeführt worden. Auch hier seien keine
pathologischen Befunde erhoben worden. Auf eine weiterführende Diagnostik wie
CT Thorax und Abdomen mit Kontrastmittel, Endoskopie des Magen-Darm-Traktes und
Bronchoskopie werde vorerst verzichtet. Möglich sei ferner eine Cavernomblutung,
wobei das im Verlauf zugenommene Ödem sicher untypisch sei. Im Gegensatz zu
anderen Gefässmalformationen könnten frisch eingeblutete Cavernome durch das
MRT Schädel und die digitale zerebrale Subtraktionsangiographie nicht gut
detektiert werden. Ein sekundär eingebluteter Infarkt, Sinus- oder kortikale
Venenthrombose und ein Abszess/Enzephalitis seien praktisch ausgeschlossen,
unter anderem habe die Liquorpunktion keine erhöhte Zellzahl und ein normales Protein
ergeben. Passend zur Zunahme des Ödems habe sich die Beschwerdeführerin
klinisch leicht verschlechtert, die Armparese links habe zugenommen, ferner habe
die Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes über Sekunden anhaltende
anfallsartig aufgetretene Fühlstörungen im linken Arm und später nokturale
Verkrampfungen der linken Hand über Sekunden bei fehlenden Zeichen einer
Spastik während des Tages (Zusammenziehen mit Ausbildung einer Faust) berichtet,
so dass am 2. Mai 2013 Keppra auf 3000 mg pro Tag erhöht worden sei. Am 3. Mai
2013.
sei die Beschwerdeführerin in die Klinik J.___ verlegt worden. Bei
Entlassung hätten sich eine diskrete Dysarthrie, zentrale faziale Parese rechts
und distale Armparese rechts ohne Tonuserhöhung mit Fingerspreizen M2,
Fingerextension M2, Faustschluss M3, Handextension M4 gezeigt.
5.2
Im Austrittsbericht der Klinik J.___
vom 27. Juni 2013 (IV-Nr. 16.2 S. 28 ff.), wo die Beschwerdeführerin vom
3.
Mai 2013 bis 21. Juni 2013 hospitalisiert war, werden folgende Diagnosen
gestellt:
1.
Lobäre intracerebrale Blutung rechts
unklarer Genese, DD Cavernomblutung, DD Neo-plasma, ED 23. April 2013
- distale
Armparese links
2.
Symptomatische Epilepsie mit einfach
partiellen Anfällen, ED 23. April 2013
- fokaler Status
epilepticus am 22. Mai 2013
Die Beschwerdeführerin habe am
Aufnahmetag über eine Schwäche im linken Arm sowie über eine eingeschränkte
Handmotorik links geklagt. Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich eine
brachiofazial und distal betonte Armparese links in Kombination mit einer
erheblichen Feinmotorikstörung, eine zentrale Fazialisparese links sowie eine
Dysarthrie gezeigt. Aufgrund eines am 22. Juni 2013 aufgetretenen fokalen
Status epilepticus mit konvulsiven Zuckungen an Dig. I links und
Missempfindungen frontal und periorbital links sei die Beschwerdeführerin in
die Neurologie des H.___ verlegt worden, wo sie sich bis zum 27. Mai 2013
befunden habe. MRI-morphologisch habe sich eine stattgehabte Nachblutung
gezeigt, der Befund sei am ehesten als Kavernomblutung zu taxieren. Die
antikonvulsive Therapie mit Depakine sei ausgebaut worden, worunter die
Beschwerdeführerin bis Ende der Rehabehandlung anfallsfrei geblieben sei. Während
des jetzigen Heilverfahrens hätten wesentliche Verbesserungen bezüglich der
Motorik und der Kraft des linken Armes erzielt werden können, die Handmotorik
sei flüssiger geworden, ein sicherer beidhändiger Einsatz im Alltag sei nun möglich.
Die körperliche Belastbarkeit und die allgemeine Körpermotorik hätten sich
ebenso verbessern lassen. Beim Abschlussgespräch habe sich die
Beschwerdeführerin mit der Rehabehandlung sehr zufrieden gezeigt. Bei der
körperlichen Untersuchung sei weiterhin eine leichte Schwäche des linken Armes
sowie eine leichte Koordinationsstörung in der linken Hand aufgefallen. Die
Beschwerdeführerin habe am 21. Juni 2013 in gebessertem und stabilem
Allgemeinzustand in ihre häusliche Umgebung entlassen werden können.
5.3
Am 10. September 2013 erfolgte
in der Klinik für Neurochirurgie des K.___ eine Kraniotomie präzentral rechts
und Kavernomexzision. Dem Austrittsbericht vom 15. September 2013 (IV-Nr. 16.2
S. 11 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1.
Eingeblutetes Cavernom im Gyrus
präzentralis rechts
- Klinik: rezidivierende
fokal-epileptische Anfälle
- cMRI 11. Juli 2013: regredientes Blut im
Bereich des Gyrus präcentralis auf der rechten Seite bei Vd. a. Cavernom
- Histologie: NB2013.901, P11410,
Diagnose: Mehrzeitige Einblutung in reaktiv verändertes zentralnervöses Gewebe
mit Anteilen eines Kavernoms
2.
Symptomatische fokal-epileptische
Anfälle
- ätiologisch: Im Rahmen der Diagnose 1
- therapeutisch: Levetiracetam 500mg 3-0-3
Am 10. September 2013 sei eine Kraniotomie
präzentral rechts mit mikrochirurgischer Kavernomexzision im Bereich des Gyrus
präzentralis rechts erfolgreich und komplikationslos erfolgt. Histologisch
zeigten sich Restanteile eines Kavernoms, welche vereinbar mit den vorgängigen
Bildbefunden seien. Das postoperative MRI-Schädel vom 12. September 2013 zeige
eine Totalresektion des Kavernoms. Zusammengefasst sei somit aus
neurochirurgischer Sicht keine weitere Therapie notwendig. Der postoperative
Verlauf gestalte sich ebenfalls befriedigend. Bei zweimaligem Auftreten von
erneuten, transienten Kribbelparästhesien der Hand links (DD fokal-epileptische
Anfälle) am 13. September 2013, sei überlappend zur bestehenden
antiepileptischen Therapie zusätzlich Urbanyl (Clobazam) 10mg 0,5-0,5-1
initiiert worden. Die Beschwerdeführerin werde am 15. September 2013 in
gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen.
5.4
Im Sprechstundenbericht der
Abteilung für Epileptologie und EEG der Klinik für Neurologie des K.___ vom 1.
Oktober 2013 (IV-Nr. 16.2 S. 7 ff.) wird als Hauptdiagnose eine
symptomatische Epilepsie, EM April 2013, erwähnt.
Die Beschwerdeführerin habe seit April
2013.
rezidivierende fokale sensomotorische epileptische Anfälle,
lokalisatorisch passend zu einem Cavernom im Gyrus präcentralis rechts,
erlitten. Dieses sei am 10. September 2013 reseziert worden. Eine prä- oder
intra-operative Epilepsiediagnostik sei nicht durchgeführt worden, da aufgrund
der Lokalisation in funktionell kritischen Strukturen eine erweiterte Resektion
obsolet gewesen sei. Aktuell präsentiere sich die Beschwerdeführerin drei
Wochen postoperativ mit blandem Neurostatus, jedoch persistierend
fokal-sensiblen Anfällen. Diese hätten in den vergangenen Tagen durch eine
antikonvulsive Abschirmung mit Urbanyl kontrolliert werden können, jedoch
verspüre die Beschwerdeführerin seither ausgeprägte Müdigkeit. Das aktuelle EEG
zeige keine epilepsiespezifischen Veränderungen. Da eine Erweiterung der
Resektion aufgrund zu erwartender persistierender neurologischer Defizite nicht
in Frage komme, werde eine antikonvulsive Zweifachtherapie mit weiterhin Keppra
3g/d und neu Lamotrigin implementiert. Urbanyl werde überlappend
ausgeschlichen.
Unverändert bleiben die Diagnosen im
Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2013 (IV-Nr. 19 S. 10 ff.) nach Ausbau der
antikonvulsiven Therapie. Seit der letzten Konsultation habe die
Beschwerdeführerin das Medikament Urbanyl problemlos ausgeschlichen und
zusätzlich zu Keppra 3g/d eine Therapie mit Lamotrigin 200mg/d begonnen. Unter
der Kombinationstherapie sei die Beschwerdeführerin anfallsfrei bei
problemloser Verträglichkeit beider Medikamente, abgesehen von allenfalls
vermehrter Müdigkeit.
5.5
Im Arztbericht von Dr. med. L.___,
Chefarzt Neurologische Klinik des H.___, vom 6. August 2014 (IV-Nr. 22) wird
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgendes festgehalten:
Symptomatische Epilepsie, EM April 2013
- Ätiologie: Cavernorm im Gyrus
präcentralis rechts, komplikationslos reseziert am 10. September 2013
- Semiologie:
Einfach fokale
Anfälle mit Kloni des Dig I und II links über 2 – 3 Minuten
Einfach fokale
Anfälle mit sensiblen Störungen brachiofazial links über 20 Minuten
Einfach fokale
Anfälle mit motorischen (Kloni der Dig I und II) sowie sensiblen Anfällen
(brachiofazial) links über 2 – 3 Minuten ca. 20 Tage postoperativ
- Therapie:
Lamotrigin 200
mg/Tag, Keppra 2000mg/Tag
- Postoperativ aufgetretene Fatigue, Feinmotorik-
und Koordinationsstörungen der linken Hand sowie eingeschränkte Belastbarkeit
bei Alltagsaktivitäten
Im Laufe der Abklärungen eines
epileptischen Anfalls im April 2013 sei ein Cavernom im Gyrus präcentralis
rechts diagnostiziert worden. Wegen Nachblutungen sei das Cavernom am 10.
September 2013 im K.___ erfolgreich reseziert worden. Prä- und perioperativ sei
es zu einfach-fokalen Anfällen mit sensiblen und motorischen Entäusserungen
gekommen. Unter einer Therapie mit Lamotrigin und Keppra habe eine
zufriedenstellende Kontrolle der symptomatischen Epilepsie erzielt werden
können. Auf die Frage nach den angegebenen Beschwerden wird ausgeführt,
postoperativ sei es zu Koordinationsstörungen wie auch Konzentrationsstörungen,
Fatigue und eingeschränkter Belastbarkeit im Alltag und im beruflichen Umfeld
gekommen. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der Feinmotorikstörung der
linken Hand, der Koordinationsstörung der letzteren sowie der eingeschränkten
Belastbarkeit und der Konzentrationsstörungen nicht mehr in der Lage, ihre
bisherige Tätigkeit als Fabrikangestellte auszuüben. Durch ambulante Ergo- und
Physiotherapie und Konditionstraining könne die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich verbessert werden. Andere
Tätigkeiten, auf Grund der eingeschränkten Belastbarkeit und der Konzentrationsstörungen
in einem eingeschränkten Pensum, z.B. im administrativen Bereich seien der
Beschwerdeführerin zumutbar. Dies im Rahmen von ein bis zwei Stunden täglich,
wobei eine nicht genau zu beziffernde verminderte Leistungsfähigkeit bestehe.
5.6
Dem Bericht des Zentrums für
Verhaltensneurologie des H.___ vom 2. September 2014 (IV-Nr. 28.2 S. 9 f.) ist aus
verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Sicht ein sehr erfreulicher Verlauf
bei Status nach Resektion eines Cavernoms im Gyrus präzentralis rechts mit
durchwegs unauffälligen kognitiven Befunden zu entnehmen. Klinisch auffallend
sei Iediglich eine diskrete Affektlabilität, assoziiert an die residuelle
rechtshemisphärische Läsion. Die subjektiv beschriebene Einschränkung der
Belastbarkeit sei insbesondere durch die Fatigue-Symptomatik sowie die
somatischen Restsymptome bedingt. Aus rein
verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Sicht ergäben sich keine
zusätzlichen therapeutischen Massnahmen. Aus neuropsychologischer Sicht spreche
auch nichts gegen das Wiedererlangen des Lernfahrausweises, einen positiven
Entscheid auch aus epileptologischer Sicht vorausgesetzt.
5.7
Gemäss Bericht der Neurologischen
Klinik des H.___ vom 26. November 2014 (IV-Nr. 28.2 S. 3 f.) sei es trotz
regelmässiger Einnahme von Levetirazetam 2g/Tag und Lamotrigin 200mg/Tag vor
ca. zwei Wochen zu mehrmaligen selbstlimitierenden einfach fokalen Anfällen mit
Kloni am linken Mundwinkel sowie am linken Thenar gekommen. Der EEG-Befund vom
25.
November 2014 zeige eine diskrete Befundverschlechterung im Vergleich zu
der Voruntersuchung vom 8. September 2014: zusätzlich zu einem
vorbestehenden intermittierenden Herdbefund rechts tempro-parietal fänden sich
neu eingelagerte steilere Grapho-Elemente mit Phasenumkehr.
5.8
Dem neurologischen Gutachten von
Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 22. März 2015 (IV-Nr. 28.1) lassen
sich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
1.
Status nach Cavernomeinblutung im
rechten Gyrus präcentralis (ca. 25 mm messend), ED 23. April 2013 (ICD-10
D18.02, I61.1)
- Initial diskrete distale Armparese links
und Dysarthrie
- Status nach Resektion eines Cavernoms im
Gyrus präcentralis rechts am 10. September 2013
- residuell: Fatigue-Symptomatik,
Feinmotorikstörung linke Hand
2.
Symptomatische Epilepsie ED 23. April
2013.
(ICD-10 G40.1)
- mit einfachen partiellen sensiblen und
möglicherweise motorischen Anfällen
- fokaler Status epilepticus am 22. Mai
2013.
Die Gutachterin stellt fest, die
Beschwerdeführerin leide in der Folge einer Cavernomeinblutung im April 2013 und
Kraniotomie präzentral rechts im September 2013 an einer symptomatischen
Epilepsie mit fokalen Anfällen, einer Feinmotorikstörung der linken Hand, einer
diskreten Affektlabilität und einer ausgeprägten Fatiguesymptomatik, wobei sich
vor allem letztere limitierend auf alle Tätigkeiten auswirke. Prolongierte
Fatigue nach Hirnschädigungen sei beschrieben, oft aber auch im Zusammenhang
mit begleitenden systemischen und psychiatrischen Leiden. Internistische und
psychiatrische Erkrankungen seien im vorliegenden Kontext unwahrscheinlich
(zeitlicher Zusammenhang, Symptomatik), müssten aber differentialdiagnostisch
ausgeschlossen werden. Eine Fatigue habe während der knapp zweistündigen
neurologischen Untersuchung nicht beobachtet werden können. Aus den Akten ergäben
sich auch keine Hinweise auf eine ermüdungsbedingte Leistungsverminderung
während der neuropsychologischen Untersuchung. Es bestünden somit
Inkonsistenzen bezüglich beobachtetem Leistungsvermögen in den erwähnten
Untersuchungssituationen und der Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin. Dies
erschwere eine quantitative Einschätzung der Fatigue und damit die Beurteilung
einer allfälligen Leistungsverminderung (S. 14). Zur Arbeitsfähigkeit äussert
sich die Gutachterin dahingehend, die bisherige Tätigkeit sei seit dem Ereignis
vom 23. April 2013 nicht mehr zumutbar. Seit diesem Datum sei auch die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit teilweise eingeschränkt. Unmittelbar
nach dem Ereignis und postoperativ sei die Beschwerdeführerin nicht
arbeitsfähig gewesen. Im Oktober 2013 sei anlässlich einer neurologischen
Verlaufskontrolle im K.___ ein blander neurologischer Status beschrieben
worden. Dem widerspreche die seit Januar 2014 in den neurologischen
Verlaufskontrollen konstant beschriebene Feinmotorikstörung der linken Hand
(Dysdiadochokinese, ataktisches alternierendes Fingertapping). Es könne somit
davon ausgegangen werden, dass sich die initiale Armparese links spätestens im
Januar 2014 bis auf eine Feinmotorikstörung der linken Hand zurückgebildet habe
und dass der limitierende Faktor für eine angepasste Tätigkeit seit diesem
Zeitpunkt die Fatiguesymptomatik sei. Diese werde von der Beschwerdeführerin
als konstant beschrieben. Da kein Arbeitsversuch stattgefunden habe, habe die
eigentliche Leistungsfähigkeit nicht ermittelt werden können, was eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und ihrer Entwicklung für eine angepasste
Tätigkeit erschwere (S. 15).
5.9
Im Schlussbericht der
beruflichen Abklärung (BEFAS) D.___ vom 2. November 2015 (IV-Nr. 41) wird
angegeben, die Abklärung habe vom 17. August bis 4. September 2015 und vom 12.
Oktober bis 16. Oktober 2015 gedauert. Der fünfwöchige Unterbruch sei aus
medizinischen Gründen erfolgt, da die Beschwerdeführerin neu das Medikament
Lyrica verschrieben erhalten habe und dessen Wirkung habe abgewartet werden
wollen. Die Beschwerdeführerin habe einen Unterschied bezüglich Schmerzen
verspürt, ansonsten sei alles gleich wie vorher geblieben. Dem Bericht lässt
sich entnehmen, es habe sich während der Abklärung ein erhöhter Pausenbedarf
und eine reduzierte Leistung gezeigt. Das Pensum von 36 Stunden pro Woche
habe die Beschwerdeführerin halten können, dieses jedoch als zu hoch beklagt. Auch
der Schmerzrückgang infolge Medikamentenwechsels habe nach dem fünfwöchigen
Abklärungsunterbruch nicht zu einer Leistungszunahme geführt. Ebenso wenig
ausschliesslich einhändige Arbeiten, um die linke Hand schonen zu können. Es
könne nicht differenziert werden, ob die Verlangsamung auf eine Fatigue
zurückzuführen sei oder ob ebenfalls Angst, Motivation und Überzeugungen einen
Einfluss hätten. In den Gesprächen, welche jeweils weniger als eine Stunde
gedauert hätten, hätten keine Ermüdungserscheinungen festgestellt werden
können. Aktuell könne die Beschwerdeführerin nicht in den freien Arbeitsmarkt
integriert werden. Aufgrund der Arbeitsresultate könne die quantitative
Arbeitsfähigkeit nicht benannt werden.
5.10
Dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Juni 2017
(IV-Nr. 66.2) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 11):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
Aus psychiatrischer Sicht
lässt sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizieren.
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
Leichtgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00)
In seiner Beurteilung hält Dr. med. F.___
fest, anlässlich der aktuellen Untersuchung liessen sich anamnestisch die
Symptome der zeitweise einschiessenden und zwei bis drei Minuten dauernden
Kopfschmerzen, der zeitweiligen jeweils zehn bis dreissig Minuten dauernden
Schmerzen im Bereiche der linken Hand, des Kribbelns im linken Kopf und des
linken Armes sowie des zeitweise auftretenden Zuckens im Daumen nachweisen.
Diese Beschwerden würden unterschiedlich häufig auftreten, manchmal einen
ganzen Tag nicht, dann wiederum mehrmals tagsüber. Bei Auftreten dieser
Beschwerden müsse sich die Beschwerdeführerin offenbar hinlegen, hinsetzen oder
eine Pause machen. Im Widerspruch dazu berichte sie indes, dass sie bei
Kopfschmerzen frische Luft benötige und nach draussen gehen müsse. Diese
Beschwerden bestünden seit der Hirnblutung im April 2013. Den somatischen Akten
könne nicht klar entnommen werden, inwieweit sich diese Schmerzen nach wie vor
und hinreichend durch körperliche Störung erklären liessen. Aus psychiatrischer
Sicht müsse gesagt werden, dass sich keine Belastungen nachweisen liessen,
welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den
Beschwerden zu stehen. Aufgrund der aktuellen Untersuchung liessen sich weder
familiäre noch berufliche Belastungen nachweisen. Weiter könne die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung
nicht gestellt werden (S. 12). Die zur Diagnosestellung einer depressiven
Episode notwendigen Kriterien seien erfüllt. Unter Berücksichtigung sowohl der
anamnestisch geklagten Beschwerden und der während der aktuellen Untersuchung
erhobenen Befunde lasse sich eine Ieichtgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom diagnostizieren. Die Angaben bezüglich des Beginns dieser
Beschwerden seien widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin erkläre spontan, dass
diese Beschwerden seit der Hirnblutung im April 2013 bestünden. Auf weitere
Befragung berichte sie danach jedoch, dass sich diese Beschwerden vor etwa
einem oder eineinhalb Jahren intensiviert hätten. Ein Grund für die
Intensivierung lasse sich jedoch nicht herauskristallisieren. Gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin hätten sich auch die oben genannten Schmerzen und
Parästhesien vor einem bis eineinhalb Jahren intensiviert. Auch diesbezüglich
liessen sich keine Gründe herauskristallisieren. Die Ursache für die geklagte
Intensivierung der Beschwerden bleibe unklar (S. 13). Eine mittel- oder
gar schwergradige Depression sei vorliegend nicht gegeben. Die
Beschwerdeführerin könne die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend alleine
erledigen, auch wenn sie dabei Unterstützung von ihrem Ehemann und den beiden
älteren Töchtern erhalte. Relevante kognitive Beeinträchtigungen hätten sich
rein klinisch nicht feststellen lassen und die durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung
der verordneten Psychopharmaka habe ergeben, dass nicht sämtliche Medikamente
regelmässig eingenommen würden. Darüber hinaus sei die Sitzungsfrequenz mit
einer Sitzung pro Monat bei der behandelnden Psychologin als nicht sehr
intensiv zu bezeichnen. Dr. med. F.___ gelangt zum Schluss, aus psychiatrischer
Sicht lasse sich zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit
begründen, es liege auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit vor.
Trotzdem werde zur weiteren Stabilisierung des Gesundheitszustandes die
Weiterführung der bestehenden Gesprächsbehandlung und der
psychopharmakologischen Therapie empfohlen: Die Beschwerdeführerin dürfte davon
weiter profitieren können. Sie solle jedoch zu einer verbesserten Compliance
bezüglich der verordneten Medikamente motiviert werden.
5.11
Dem neurologischen Gutachten von
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 20. Juli 2017 (IV-Nr. 66.1)
lassen sich folgende Diagnosen (S. 20) entnehmen:
Status nach Cavernomeinblutung im
rechten Gyrus präzentralis im April 2013
- operative Resektion am 10. September
2013.
- residuelle leichte Fatigue-Symptomatik
- residuelle leichte sensomotorische und
Feinmotorikstörung im Bereich der linken Hand
- residuelle fokale Epilepsie mit
fokalen-motorischen und möglicherweise fokal-sensiblen Anfällen
- mögliche residuelle leichte
Affektlabilität
- Verdacht auf postoperative Kopfschmerzen
Der Gutachter führt aus, aus
neurologischer Sicht lägen prinzipiell keine divergierenden Diagnosen vor.
Allerdings werde das Ausmass und die Auswirkungen einer residuellen Fatigue
recht unterschiedlich beurteilt. Gemäss Dr. med. G.___ zeigten sich anlässlich
der eigenen Untersuchungen keinerlei Hinweise auf kognitive Defizite und
betreffend Vigilanz lediglich leichte Hinweise auf Ermüdungserscheinungen nach
der Anamnese (S. 25). Aus neurologischer Sicht könne heute die Diagnose einer
fokalen Epilepsie nach Cavernomeinblutung und Cavernom-Operation mit
einfach-fokal-motorischen Anfällen im Bereich der linken Hand weiterhin
bestätigt werden bzw. sei diese Diagnose überwiegend wahrscheinlich. Der
diesbezüglich weitgehend unauffällige Befund anlässlich der Langzeitableitung
schliesse die Diagnose nicht aus, da es sich wahrscheinlich um einen sehr
kleinen auslösenden Herd handle. Auch wenn nie mehr generalisierte Anfälle
aufgetreten seien, seien der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mehr
zumutbar, welche durch einen allfälligen epileptischen Anfall gefährlich sein
könnten. Auch die leichte, sensible Störung im Bereich der linken Hand, die
mögliche, diskrete Krafteinschränkung im Bereich der linken Hand und die
leichte Einschränkung der Feinmotorik und Koordination im Bereich der linken
Hand könnten aus neurologischer Sicht ebenfalls als Folge nach
Cavernomeinblutung und -operation weiterhin bestätigt werden. Damit liege
weiterhin eine Einschränkung vor, was schwerere Arbeiten mit der linken Hand
sowie Tätigkeiten, welche Geschicklichkeit mit der linken Hand erforderten,
betreffe. Was die anfallsartigen sensiblen Beschwerden, bzw. Schmerzen
brachio-facial links betreffe, könne keine sichere Diagnose gestellt werden.
Theoretisch könnten diese Beschwerden ebenfalls einfach-fokalen-sensiblen
epileptischen Phänomenen entsprechen. Diese Diagnose könne aber nicht mit
genügender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Die ebenfalls anfallsartigen,
teilweise mehrfach täglich über 2 – 3 Minuten auftretenden
Kopfschmerzen im Bereich der Operationsnarbe am Schädel rechts könnten mit
Wahrscheinlichkeit noch als postoperativ angesehen werden und hätten laut
Schilderungen der Beschwerdeführerin auch einen neuropathisch anmutenden
Charakter. Dagegen spreche allerdings die mangelnde Beeinflussung derselben
durch Lyrica und Depakine. Das grösste Problem betreffend die Arbeitsfähigkeit
stelle weiterhin die von der Beschwerdeführerin beklagte erhebliche Fatigue dar
(S. 26 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr.
med. G.___ dahingehend, aufgrund der Epilepsie könnten keine Tätigkeiten auf
Leitern, Gerüsten, Dächern sowie weiteren Situationen mit Absturzgefahr mehr
zugemutet werden, ebenso wenig Tätigkeiten an oder mit gefährlichen Maschinen
und Geräten, auch nicht Schichtarbeit. Nicht zumutbar sei auch die alleinige
Betreuung von anderen Personen. Aufgrund der leichten sensomotorischen
Störungen inklusive leichte Einschränkung von Koordination und Feinmotorik im
Bereich der linken Hand könnten keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr
zugemutet werden und auch keine Tätigkeiten, welche Geschicklichkeit mit der
linken Hand erforderten. Aufgrund der rezidivierenden Kopfschmerzen und einer
gewissen anzunehmenden, im Ausmass wohl höchstens leichten Fatigue müsse eine
generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge verminderter Effizienz
angenommen werden. Das Ausmass könne auf 20 %‚ höchstens aber 30 %
eingeschätzt werden. Die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin resp.
Maschinenführerin und im Bereich Handmontage könne der Beschwerdeführerin
aufgrund der residuellen Beschwerden nicht mehr zugemutet werden. Die
Unzumutbarkeit datiere seit der Erkrankung resp. seit dem 9. April 2013, als
die Arbeit habe niedergelegt werden müssen. Zumutbar sei heute eine körperlich
leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeitstätigkeit ohne Gefahrenmomente
durch eine Epilepsie wie oben beschrieben, ohne Anforderungen an Feinmotorik
und Koordination im Bereich der linken Hand ganztags mit einer Arbeitseffizienz
von 70 – 80 %. Retrospektiv gesehen sei eine solche Verweistätigkeit
seit Frühjahr 2014, also etwa ein Jahr nach der akuten Erkrankung zumindest zu
20.
% zumutbar, seit Herbst 2014 zu 50 % und seit Frühjahr 2015 im
heutigen Ausmass. Dabei dürfte die Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr oder wenig
kontinuierlich erfolgt sein (S. 27 f.).
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das neurologische Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 20. Juli 2017 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. F.___ vom 27. Juni 2017 ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Grundsätzlich werden die beiden
Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor)
in allen Punkten gerecht. So wurden zunächst sowohl die Vorgeschichte und der
Untersuchungsauftrag als auch sämtliche Vorakten zusammengefasst. Es kann daher
bei den Gutachtern von der Kenntnis sämtlicher Vorakten ausgegangen werden.
Weiter wurde die Beschwerdeführerin je einer separaten Exploration durch die
jeweiligen Fachärzte unterzogen, womit auch ihre geklagten Beschwerden
mitberücksichtigt worden sind. Zudem beruhen die Gutachten auf allseitigen
Untersuchungen der Beschwerdeführerin.
6.2
Im neurologischen Gutachten wird
festgehalten, die Diagnose einer fokalen Epilepsie nach Cavernomeinblutung und
Cavernom-Operation mit einfach-fokal-motorischen Anfällen im Bereich der linken
Hand könne bestätigt werden resp. sei überwiegend wahrscheinlich. Inhaltlich
legt Dr. med. G.___ nachvollziehbar dar, dass es sich bei der von der
Beschwerdeführerin beklagten ausgeprägten Fatigue vorwiegend um ein subjektives
Problem handle, nachdem sich eine solche weder während der neuropsychologischen
Untersuchung, noch anlässlich der neurologischen Begutachtung von März 2015,
noch während der aktuellen neurologischen Untersuchung und auch nicht
anlässlich der BEFAS-Abklärung habe feststellen lassen. Diese Fatigue mit auch
Verlangsamung führe aber nach der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu
einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit. Wie bereits durch die Neurologin Dr.
med. C.___ beurteilt, könne eine Fatigue durchaus Folge einer rechts-frontalen
intrazerebralen Läsion sein. Die Ausführungen des Gutachters, wonach das
Ausmass der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Fatigue aufgrund
sämtlicher zur Verfügung stehenden Informationen nicht genügend wahrscheinlich
sei, womit ein erheblicher Verdacht auf Aggravation der Beschwerden geäussert
werden müsse, leuchten ein. Eine residuelle leichte Affektlabilität nach rechts
frontaler, intracerebraler Läsion sei durchaus möglich und aufgrund der
Resultate der verhaltensneurologisch neuropsychologischen Untersuchung auch
möglich bis wahrscheinlich, auch wenn sie heute klinisch nicht (mehr)
feststellbar gewesen sei. Dr. med. G.___ kann gefolgt werden, wenn er ausführt,
in prognostischer Hinsicht könne heute mit weit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der medizinische Endzustand
seit längerer Zeit, zumindest seit September 2015, also zwei Jahre nach der
Operation, erreicht sei und relevante Veränderungen in Zukunft aus
neurologischer Sicht nicht zu erwarten seien (S. 26 f.). Angesichts der
gestellten Diagnosen (vgl. E. II 5.11 hiervor) ist es nachvollziehbar, dass der
Gutachter aus neurologischer Sicht unter Berücksichtigung des
Anforderungsprofils in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 – 30 %
attestierte (vgl. IV-Nr. 66.1 S. 28).
An dieser Einschätzung ändern auch die
divergierenden resp. wesentlich tiefer ausgefallenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen,
namentlich durch die behandelnden Neurologen, nichts, denn diese beruhen
ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin,
insbesondere der von ihr beschriebenen schweren Fatigue. Eine solche konnte
indes von Dr. med. G.___ nicht bestätigt werden. Dem Gutachter ist zu folgen,
wenn er ausführt, aus rein neurologischer Sicht könne nicht begründet werden,
dass sich die Beschwerdeführerin heute als praktisch nicht mehr arbeitsfähig
betrachte.
6.3
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. F.___ vom 27. Juni 2017 (IV-Nr. 66.2) wird nachvollziehbar dargelegt,
aus psychiatrischer Sicht liessen sich keine Belastungen nachweisen, welche
schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den von
der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden zu stehen. Aufgrund der
aktuellen Untersuchung liessen sich weder familiäre noch berufliche Belastungen
nachweisen. Als einzige, allerdings nicht-medizinische, Belastung könne der
negative Vorbescheid der IV-Stelle Solothurn vom 13. April 2016 genannt
werden bezüglich der seit etwa ein oder eineinhalb Jahren bestehenden
depressiven Beschwerden. Des Weiteren setzt sich Dr. med. F.___ eingehend mit
den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer
Somatisierungsstörung auseinander und verneint diese schlüssig, nachdem die
Beschwerdeführerin während der aktuellen Untersuchung nicht den Eindruck hinterlassen
habe unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden und Mimik und
Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben angedeutet hätten (S. 12). Ebenso
kann dem Gutachter gefolgt werden, wenn er die zur Diagnosestellung einer
depressiven Episode notwendigen Kriterien als erfüllt betrachtet: Anamnestisch
liessen sich die Symptome der oft traurigen und zum Teil weinerlichen, zum Teil
gereizten, zeitweise aber auch fröhlichen Stimmung, der Angst vor einer
erneuten Hirnblutung, der verminderten Energie, der schnelleren Ermüdbarkeit,
der Einschlafstörung, der Vergesslichkeit, der verminderten
Konzentrationsfähigkeit, des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal
auftretenden Gefühls von allem genug zu haben, eruieren. Während der aktuellen
Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen, die Beschwerdeführerin könne immer
wieder lächeln, manchmal auch lachen, sie sei zudem zu Spässen aufgelegt.
Einzig bei der gezielten Befragung nach ihrer Stimmung lasse sich vorübergehend
und kurzdauernd eine bedrückt-traurige Stimmung erkennen, die
Beschwerdeführerin habe auch Tränen in den Augen. Eine subjektiv von ihr
beklagte Vergesslichkeit und verminderte Konzentrationsfähigkeit lasse sich
während der aktuellen Untersuchung rein klinisch nicht feststellen. Die
Beschwerdeführerin sei während der gesamten 1,5 Std. dauernden Exploration sehr
konzentriert, sie könne auch meist präzise Angaben machen. Vorübergehend
liessen sich kurzdauernd gewisse Hinweise auf eine Müdigkeit feststellen. Diese
sei jedoch nur von kurzer Dauer. Am Ende der Untersuchung hinterlasse die
Beschwerdeführerin wieder einen völlig wachen und vitalen Eindruck. Unter
Berücksichtigung sowohl der anamnestisch geklagten Beschwerden und der während
der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde lasse sich eine Ieichtgradige
depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizieren (S. 13). Dr. med. F.___
begründet weiter schlüssig, weshalb eine mittelgradige oder gar schwergradige
Depression im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden kann. Dem Tagesablauf sei
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die anfallenden Alltagsarbeiten
weitgehend alleine erledigen könne, auch wenn sie dabei von ihrem Ehemann und
ihren beiden älteren Töchtern unterstützt werde. Die psychosoziale
Funktionsfähigkeit innerfamiliär, aber auch diejenige mit den in Serbien
lebenden Eltern und dem Bruder sowie den Freundinnen sei als intakt zu
beurteilen. Weiter spreche auch die Tatsache gegen das Vorliegen einer
mittelgradigen oder gar schwergradigen Depression, dass sich während der
aktuellen Untersuchung rein klinisch keine relevanten kognitiven
Beeinträchtigungen hätten feststellen lassen. Die heute durchgeführte
Blutkonzentrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka ergebe für das
Lamotrigin und das Venlafaxin einen Wert innerhalb des Normbereichs, derjenige
für die Valproinsäure liege unterhalb des unteren Normbereichs. Diese Tatsache
könne als weiterer Ausdruck dafür gewertet werden, dass lediglich ein
leichtgradiger Schweregrad der Depression vorliege, wäre doch davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei einem ausgeprägten Leidensdruck sämtliche ihr
verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehmen würde. Des Weiteren sei auch
die Sitzungsfrequenz der Psychotherapie bei der behandelnden Psychologin mit
einer Sitzung monatlich als nicht sehr intensiv zu beurteilen. Weiter sei
festzuhalten, dass das Lamotrigin, welches ebenfalls einen antidepressiven
Effekt habe, nicht aus psychiatrischer Seite verordnet worden sei, sondern aus
neurologischer Sicht wegen der Epilepsie. Das zweite Antiepileptikum, das
Valproat, sei indes aber offenbar vor vier Wochen wegen der Depression
verordnet worden. Die verordnete medikamentöse antidepressive Behandlung könne
insgesamt als adäquat betrachtet werden. Sodann leuchten die Ausführungen des
Gutachters ein, wonach sich schwerwiegende Komorbiditäten nicht nachweisen und
in der Persönlichkeitsstruktur keine relevanten Psychopathologien feststellen
liessen. Die Beschwerdeführerin sei sozial gut eingebettet, wie oben dargelegt.
Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch lasse sich ein ausgewiesener
Leidensdruck feststellen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juni 2016 am
I.___ in psychologischer/medizinischer Behandlung. Ab Mitte August 2015 habe
sie eine berufliche Abklärung im D.___ absolviert. Es habe eine Beurteilung
resultiert, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin nicht in den freien
Arbeitsmarkt integriert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe einen erhöhten
Pausenbedarf und eine reduzierte Leistung gezeigt. Aufgrund der aktuellen
Untersuchung sowie der zu diagnostizierenden leichtgradigen depressiven Episode
lasse sich eine solch hohe Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht
begründen. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich keine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
feststellen lasse unter Berücksichtigung der Angaben des Tagesablaufs sowie der
intakten psychosozialen Funktionsfähigkeit einerseits, andererseits der
ausserordentlich tiefen Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die
Beschwerdeführerin. Weiter liessen sich Ressourcen erkennen. Die
Beschwerdeführerin lese gerne Bücher, im Fernseher schaue sie gerne
Dokumentations- und lustige Sendungen, bei welchen sie auch lachen könne.
Differentialdiagnostisch wäre bezüglich der leichtgradigen depressiven Episode
an eine Dysthymia zu denken. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen
Mini-ICF APP könne aus rein psychiatrischer Sicht insgesamt als nicht relevant
eingeschränkt beurteilt werden. Unter Berücksichtigung all der erwähnten
Faktoren könne aus rein psychiatrischer Sicht von einer nicht ungünstigen
Prognose ausgegangen werden. Relevante Funktionseinschränkungen liessen sich
aus psychiatrischer Sicht nicht nennen. Die von Dr. med. F.___
vorgenommene umfassende Indikatorenprüfung hält den bundesgerichtlichen
Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.6)
stand, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, da auf die
Prüfung der Standardindikatoren verzichtet werden kann, wenn – wie vorliegend –
im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen
mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2018 vom 12. März
2018.
E. 2.1 mit Hinweisen). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kommt der
Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht lasse sich zu
keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt
ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit begründen und es liege auch
keine Verminderung der Leistungsfähigkeit vor.
Auch die Berichte des I.___ vom 1.
September 2016 (IV-Nr. 59), 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 61) und 8. Mai 2018 (IV-Nr.
83) erwecken keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. F.___. Einerseits
wurde das psychiatrische Gutachten vom 27. Juni 2017 in Kenntnis der Berichte
vom 1. September 2016 und 4. Oktober 2016 erstellt und Dr. med. F.___ hat
sich eingehend mit diesen auseinandergesetzt (vgl. IV-Nr. 66.2 S. 15),
andererseits enthält auch der Bericht vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 83) keine neuen
Angaben. Darüber hinaus stammen die Berichte von den die Beschwerdeführerin behandelnden
Ärzten und beruhen nicht auf allseitigen Untersuchungen, sondern stützen sich wesentlich
auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Sodann wird die geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten nicht
schlüssig begründet. Darüber hinaus finden sich in den Akten vor diesen
Berichten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Depression. Unter
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann somit nicht auf
die Berichte des I.___ abgestellt werden (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
Gestützt auf die beiden Fachgutachten
vermag schliesslich auch die im bidisziplinären Konsens erfolgte Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Demnach besteht für
die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin Maschinenführerin und in der
Handmontage eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. April 2013. Eine
angepasste Tätigkeit ohne Gefahrenmomente durch die Epilepsie, ohne
Anforderungen an Feinmotorik und Koordination im Bereich der linken Hand ist
der Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2014 zu 20 % zumutbar, seit Herbst 2014 zu
50.
%. Seit dem Frühjahr 2015 besteht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit
mit einer Leistungsminderung um 20 – 30 %.
6.4
Schliesslich vermögen auch die
Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert der beiden Gutachten nicht zu
schmälern. So ist zum einen festzuhalten, dass weitere fremdanamnestische
Angaben dort nicht unbedingt erforderlich sind, wo sich – wie vorliegend der
Fall – bereits Berichte der behandelnden Ärzte in den Akten befinden. Es steht
dem Gutachter bei der Frage, ob er weitere fremdanamnestische
Auskünfte / Angaben benötigt, denn auch ein gewisser
Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom
28.
Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Folglich kann aus dem
Verzicht auf das Einholen einer Fremdanamnese durch Dr. med. F.___ nicht
auf eine Minderung des Beweiswertes seines psychiatrischen Teilgutachtens
geschlossen werden. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache
her denn auch nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden
Psychiater immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist, was
vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom
25.
Juli 2013 E. 3.2.1). Darüber hinaus kommt dem Gutachter bei der
Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des
Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen), weshalb
die Beschwerdeführerin aus dem Verzicht auf die Durchführung eines
neuropsychologischen Screenings nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Wenn die
Beschwerdeführerin weiter vorbringt, Dr. med. F.___ habe den
Untersuchungsverlauf gefälscht, da sie nie mitgeteilt habe, eine intensive
freundschaftliche Beziehung zu zwei Frauen zu führen, zu lesen und fern zu
schauen, ist ihr entgegen zu halten, dass auch Dr. med. G.___ in seinem
Gutachten zum Tagesablauf entsprechende Feststellungen gemacht hat (vgl. IV-Nr.
66.1
Ziff. 2.2 S. 6 und Ziff. 2.4 S. 7), welche von der Beschwerdeführerin indes
nicht als falsch bezeichnet wurden. Entsprechende Aussagen finden sich darüber
hinaus im BEFAS-Bericht vom 2. November 2015, wobei Lesen als ihr Hobby
angegeben wird (IV-Nr. 41 S. 2). Bücher lesen sei für sie
Entspannung. Zudem schildere die Beschwerdeführerin ein Kribbeln in der linken
Hand, wenn sie länger fernsehe (IV-Nr. 41 S. 14). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
sind damit wenig glaubwürdig.
Ebenfalls steht das Einholen von
fremdanamnestischen Angaben, wie es Dr. med. G.___ gemacht hat (vgl. IV-Nr.
66.1
S. 7 Ziff. 2.6), in seinem Ermessen. Wenn die Beschwerdeführerin
vorbringt, der Gutachter sei nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit im Jahr
2015, damit retrospektiv, zu beurteilen, ist ihr entgegen zu halten, dass sich Dr.
med. G.___ bei seiner Einschätzung auf die medizinische Aktenlage abstützt. So
äusserte sich Dr. med. C.___ in ihrem neurologischen Gutachten vom 22. März
2015.
dahingehend, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die initiale
Armparese links spätestens seit Januar 2014 bis auf eine Feinmotorikstörung der
linken Hand zurückgebildet habe und der limitierende Faktor für eine angepasste
Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt die Fatiguesymptomatik sei. Aus neurologischer
Sicht waren bis auf die Behandlung und Einstellung der Epilepsie damit keine weiteren
therapeutischen Massnahmen erforderlich. Auch zeigte sich bei der
BEFAS-Abklärung von August bis Oktober 2015 eine gewisse Diskrepanz zwischen
den dargestellten Limitierungen und den objektivierbaren Resultaten, so dass
nicht eindeutig beurteilt werden konnte, ob das Verhalten der
Beschwerdeführerin auf die Fatigue zurückzuführen sei oder ob auch andere
Faktoren wie Angst, Motivation und Überzeugungen Einfluss zeitigten. Im Übrigen
liegen für die besagte Zeit, d.h. für das Jahr 2015 bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung durch Dr. med. G.___ keine medizinischen Akten vor, welche die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht anders
beurteilen würden. Schliesslich stammen anderslautende Arbeitsfähigkeitseinschätzungen
allesamt von behandelnden Ärzten, wobei sich diese jeweils nicht auf umfassenden
Untersuchungen unter Berücksichtigung sämtlicher Akten, sondern vorderhand auf die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen, weshalb nicht darauf
abgestellt werden kann (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Schliesslich ändert auch
der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Bericht der Klinik für
Neurologie des H.___ vom 20. Februar 2018 (IV-Nr. 91 S. 27 f.) nichts, zumal es
sich einerseits erneut um die Widergabe der von der Beschwerdeführerin
beklagten Beschwerden handelt und andererseits im Laufe des Jahres 2016
aufgetretene Symptome (chronische Kopfschmerzen) geschildert werden, welche bei
der umfassenden Begutachtung im Jahr 2017 bereits berücksichtigt wurden. Unter
all diesen Umständen ist die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin durch Dr. med. G.___ nachvollziehbar, weshalb darauf
abgestellt werden kann.
6.5
Zusammenfassend erweisen sich
die gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar und die von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten sind als voll beweiswertig zu
qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht ab September (Herbst)
2014.
von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab März 2015 (Frühjahr) von einer
75%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen.
7.
Während das Valideneinkommen
und grundsätzlich auch das Invalideneinkommen unbestritten geblieben sind, wird
von der Beschwerdeführerin der Umstand gerügt, dass die Beschwerdegegnerin vom
Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn von lediglich 10 % vorgenommen
hat. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe
Anrecht auf einen Tabellenlohnabzug von 25 %.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad
im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch
teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft
(BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Der gesamthaft vorzunehmende Abzug
stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen,
dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der
Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen
hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf
das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 125 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin rechtfertigt
einen Abzug von 25 % damit, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit gänzlich
arbeitsunfähig und dazu gezwungen sei, eine Arbeitsstelle in einer anderen
Branche zu suchen. Dieser Umstand allein rechtfertigt keinen Maximalabzug. Der
Abzug von 10 % ist angemessen. Darüber hinaus würde bei einem leidensbedingten
Abzug in der geltend gemachten Höhe von 25 % ab 1. Juli 2015 ein
Invaliditätsgrad von 34 % resultieren, womit kein Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung bestünde.
8.
Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang steht
der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S.
133.
f., 126 V 143 E. 4a S. 149 f.).
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – CHF 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00
zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_189/2019 vom 1. April
2019 nicht ein.