VSBES.2018.261
Unfallversicherung
11. Februar 2019Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. September 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schadenmeldung UVG vom 19.
August 2017 (SA [Suva-Akte] 1) wurde der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
gemeldet, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, habe am 5. April
2017 einen Unfall erlitten, wobei er sich beim Einsteigen in den Bagger an der
Baggertür verletzt habe, da die Tür durch den starken Wind zugeschlagen worden
sei. Die am 5. Januar 2018 durchgeführten MR- und Rö-Arthrographien (SA 14 S.
3) ergaben eine transmurale lineare Ruptur der Rotatorenmanschette im
Rotatorenintervall am Vorderrand der Supraspinatussehne sowie eine mediale
Subluxation der langen Bizepssehne mit tendinopathischer Signalalteration.
In der Folge legte die
Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie,
Kreisärztin, Suva, Versicherungsmedizin, zur Beurteilung vor. Diese kam mit
Bericht vom 28. Februar 2018 (SA 15) zum Schluss, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei es im Rahmen der Kontusion der rechten Schulter zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Veränderungen im
Bereich der Rotatorenmanschette und des AC-Gelenks gekommen. Gegen eine
traumatologische Entstehung der Rotatorenmanschettenruptur spreche der
Unfallmechanismums mit direkter Kontusion, die positive Anamnese mit Vorerkrankung
der anderen Schulter und das Alter des Versicherten, der nicht zeitnahe
Arztbesuch sowie die radiologisch vorbestehenden degenerativen Veränderungen.
Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die Rotatorenmanschettenläsion mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 5. April 2017
zurückzuführen sei.
Im weiteren Verlauf wurden aufgrund persistierender
Beschwerden am 6. März 2018 eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts,
eine arthroskopische Supraspinatussehnennaht rechts, eine arthroskopische
Acromioplastik sowie eine inferiore Resektion des AC-Gelenks durchgeführt
(SA 21).
Sodann kam die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 22. März 2018 (SA 24 S. 1) zum Schluss, aufgrund der
Stellungnahme der Kreisärztin seien die heute bestehenden Beschwerden nicht
mehr auf den Unfall vom 5. April 2017 zurückzuführen. Somit seien die
Leistungen per 28. Februar 2018 einzustellen. Dagegen liess der Beschwerdeführer
am 28. März 2018 (SA 26) Einsprache erheben und reichte den Arztbericht von Dr.
med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH,
Schulterzentrum D.___, vom 20. April 2018 (SA 30) ein. In der Folge holte
die Beschwerdegegnerin eine chirurgische Beurteilung bei Dr. med. E.___,
Facharzt für Chirurgie, Suva, Versicherungsmedizin, ein (SA 40). Gestützt
darauf wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom
19. September 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben
(A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 22. März 2018 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm
zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen weiterhin auszurichten.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer
durch einen unabhängigen Facharzt zu begutachten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 20.
November 2018 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und reicht eine weitere chirurgische Beurteilung von Dr. med. E.___ vom
2. November 2018 ein (A.S. 31 ff.)
4. Mit Schreiben vom 7. Dezember
2018 (A.S. 41 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
2.2
Die Unfallversicherung erbringt
gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung Art. 6 Abs. 2 UVG ihre
Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135
V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 24. Juli 2018 –
mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,
3.
Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers könne
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 5. April 2017
als Unfall im Rechtssinn anerkannt und Leistungen erbracht habe. Sodann sei zur
Beurteilung von Frau Dr. med. B.___ der Suva-Versicherungsmedizin festzuhalten,
dass der Bericht weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet sei. Vielmehr
werde auf die Vorerkrankung der anderen Schulter und das Alter des
Beschwerdeführers verwiesen. Im Gegensatz zu ihrer Behauptung habe das MRI vom
5.
Januar 2018 keine nennenswerte Degeneration der Rotatoren festgehalten, es
bestehe lediglich eine leicht fettige Degeneration des Musculus subscapuaris.
Der Befund von Frau Dr. med. B.___ könne auch in der Folge widerlegt werden. So
bestätige Herr Dr. med. C.___ (D.___ Klinik), dass das zuletzt durchgeführte
Arthro-MRI die Läsion der Supraspinatussehnen sowie eine deutliche Verletzung
der superioren Subscapularissehne mit Subluxation der langen Bizepssehne zeige.
Diese Verletzungen würden durch die Kreisärztin mit keinem Wort erwähnt. Auf
diesen Bericht könne deshalb nicht abgestellt werden. Auf den Bericht von Herr
Dr. med. E.___ der Suva-Versicherungsmedizin könne ebenso wenig abgestellt
werden und lasse sich in der Folge gemäss Ausführungen von Dr. med. C.___ vom
17.
Oktober 2018 widerlegen. Herr Dr. med. E.___ führe aus, dass der
Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis nicht gleich zum Arzt gegangen sei und
die operativ angegangenen Läsionen erst 11 Monate später habe operieren
lassen. Hierzu halte Herr Dr. med. C.___ fest, es sei keineswegs ungewöhnlich,
dass der Beschwerdeführer die ersten Schmerzen abgewartet und nach circa 10 Tagen
seinen Hausarzt konsultiert habe. Dass bei der Sonographie 10 Tage nach Trauma
kein grosses Hämatom mehr zu sehen gewesen sei, sei gemäss Herr Dr. med. C.___
ebenfalls nicht aussergewöhnlich. Überdies sei das Alter vorliegend kein
Kriterium. Der Beschwerdeführer sei 50 Jahre alt und habe zuvor keine
relevanten Beschwerden der rechten Schulter zu beklagen gehabt. Erfahrungsgemäss
sei eine transmurale Supraspinatussehnenruptur nicht die Regel. Gemäss Dr. C.___
handle es sich vorliegend nicht um einen altersentsprechenden typischen
degenerativen Befund. Auch der intraoperative Befund belege gestützt auf Dr. C.___
eine traumatische Sehnenruptur, welche auf einen absolut adäquaten Unfallmechanismus
mit zusätzlichen massiven Abwehrreflexkräften schliessen lasse. Selbst wenn von
einer – wie Dr. med. E.___ beschreibe – sogenannten Pully-Läsion ausgegangen
würde, so sei festzuhalten, dass diese nicht alleine degenerativ, sondern eben
auch traumatisch entstehen könne. An dieser Stelle sei das Urteil des
Bundesgerichtes vom 21. März 2016,8C_688/2015 zu erwähnen, welches klarerweise
festhalte, dass die Rotatorenmanschettenruptur einem Unfall gleichgestellt
würde, auch wenn sie eine krankheitsbedingte oder degenerative Ursache habe.
Immerhin müsse eine äussere Faktur die bestehenden Symptome ausgelöst haben.
Vorliegend sei dies der Fall und damit könne nicht alleine auf den degenerativen
Vorzustand abgestellt werden. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___ sei
festzuhalten, dass keine Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer vor dem
Unfallereignis relevant unter Krankheiten oder früheren Unfällen von Seiten der
rechten Schulter gelitten hätte, was ebenfalls eine Degeneration erklären
könnte. Vielmehr sei es so, dass sämtliche geklagten Beschwerden erst nach dem
genannten Unfallereignis aufgetreten seien und mit dem Eingriff relevant hätten
gebessert werden können. Die Stellungnahme des behandelnden Arztes vermöge
offensichtlich erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken,
sodass nicht auf diese Einschätzung abgestellt werden könne. Bei dieser
Aktenlage sei rechtsgenüglich erstellt, dass die aktuell geklagten Beschwerden
auf das Unfallereignis vom 5. April 2017 zurückzuführen seien und somit
eine Leistungspflicht der Suva bestehe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, Dr. med. E.___ habe in seiner Beurteilung vom
2.
November 2018 betont, dass der Operateur Dr. med. C.___ in seinen
Ausführungen keine auf Literatur basierte Antworten gebe, sondern nur seine
persönliche Erfahrung aufzeige. In der Folge zeige die Versicherungsmedizin
auf, dass das Anschlagen einer Schulter schlicht keine
Rotatorenmanschettenrisse auslösen könne. Dazu wäre eine Zugbelastung
notwendig. An der überfallartigen Dehnung auf die Muskelsehnenstruktur fehle es
im vorliegenden Fall. In der Folge äussere sich der Versicherungsmediziner zum
Einfluss des Gewichts der versicherten Person und zu den ausgeprägten
nächtlichen Schmerzen. Diese Schmerzen seien als Ruheschmerzen zu
interpretieren. Eine aktive Bewegungseinschränkung liege nicht vor. Zum
Schmerzcharakter betone er, dass unfallnah leichte Beschwerden und Einschränkungen
mit einem Anwachsen derselben in der Regel auf eine unfallunabhängige Ursache
verweisen würden. Gerade die degenerative Läsion sei von einem eher zunehmenden
Schmerzverlauf gekennzeichnet, wie nicht zuletzt dem Operationsbericht vom 6.
März 2018 entnommen werden könne. Weiter führe PD Dr. med. E.___ aus, es
sei die Pseudoparalyse gewesen, die den zeitnahen Arztbesuch ausgelöst habe.
Die fehlende Möglichkeit, den Arm zu abduzieren, habe den Patienten dazu
veranlasst, den Hausarzt aufzusuchen. 50-jährige Patienten könnten sehr wohl
eine asymptomatische Supraspinatusruptur haben. Zudem sei im vorliegenden Fall
zusätzlich die Adipositas mit ihrem Einfluss auf die Vaskularität der
Supraspinatussehne zu berücksichtigen. Weiter sei die Abteilung Versicherungsmedizin
dazu befragt worden, ob die Aussage des Operateurs, wonach Anamnese,
Unfallereignis, Unfallmechanismus und der intraoperative arthroskopische Aspekt
zu einer traumatischen Läsion bei einem 50-jährigen Patienten passen würden.
Diese Frage habe die Abteilung Versicherungsmedizin verneinen müssen und zwar
in mehrfacher Hinsicht, wie sich dem Bericht selber entnehmen lasse. Die Frage
zum Kausalzusammenhang habe Dr. med. C.___ nicht begründet, sondern einfach
erwähnt, dass dieser aus seiner Sicht überwiegend wahrscheinlich bestehe. PD
Dr. med. E.___ korrigiere diese Aussage als unzutreffend und zwar in der
Zusammenschau der einzelnen Faktoren, die eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion
ausmachen würden. Übereinstimmung bestehe zwischen den beiden Ärzten
dahingehend, dass nur vom frühpostoperativen Verlauf nicht auf die Aetiologie
der Rotatorenmanschette geschlossen werden könne. Die Suva-Versicherungsmedizin
betone, dass eine präoperative-degenerative Schultergelenksschädigung als
unfallfremder Faktor bestanden habe. Als unzutreffend müsse PD Dr. E.___ auch
die Auffassung des Operateurs bezeichnen, wonach es keine Hinweise dafür
gegeben habe, dass der Beschwerdeführer einen Vorzustand gehabt habe. Vielmehr
sei dieser Vorzustand durch den Unfall temporär aggraviert bzw. symptomatisch
geworden. Schliesslich sei auch die ohne Begründung vom Operateur erwähnte
Auffassung nicht richtig, wonach es keine Hinweise gebe, dass es auch
schicksalsmässig zu den beklagten Beschwerden gekommen wäre. Richtig sei gemäss
Versicherungsmedizin vielmehr, dass es auf die Länge durchaus dazu gekommen
wäre. Wichtig seien die Schlussfolgerungen von PD Dr. E.___, was die
Schulterkontusion betreffe: Danach sei in maximal sechs Wochen der Status quo
sine erreicht. Da vorliegend eine bereits vorgeschädigte Schulter zu
berücksichtigen sei, könne der Heilungsprozess gut zwölf Wochen betragen, müsse
aber sicher spätestens mit dem Zeitpunkt der Verfügung als erreicht bezeichnet
werden. Somit könne der Beschwerdeführer auch aus der neuesten Beurteilung von
Dr. C.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 5. April 2017
mit dem die Verfügung vom 22. März 2018 bestätigenden Einspracheentscheid vom
19.
September 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht per 28. Februar 2018 eingestellt
hat.
5.
5.1
Da sich das Unfallereignis am 5.
April 2017 ereignet hat, ist das ab 1. Januar 2017 geltende Recht anwendbar
(vgl. Art. 118 Abs. 1 UVG / Übergangsbestimmungen). Zu prüfen ist demnach eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Unfallereignisses
nach Art. 6 Abs. 1 UVG und der unfallähnlichen Körperschädigung nach dem seit
1.
Januar 2017 geltenden Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
Art. 6 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass eine Listenverletzung (d.h. eine der in
der genannten Bestimmung aufgezählten Verletzungen) vorliegt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter Sehnenrissen im Sinne von Art. 6
Abs. 2 lit. f UVG auch die in casu unbestrittenermassen vorliegende
Rotatorenmanschettenruptur zu subsumieren (Kaspar Gehring, KVG/UVG-Kommentar,
2018, N. 7 zu Art. 6 UVG; BGE 123 V 43 E. 2b; BGer v. 19.12.2016
8C_61/2016). Damit ist eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben, womit
nicht weiter zu prüfen ist, ob ein für die vorliegende Verletzung kausales Unfallereignis
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG vorliegt.
5.2
Die Regelung der unfallähnlichen
Körperschädigungen wurde wie erwähnt per 1. Januar 2017 ins UVG übernommen. Bis
dahin war sie in der Verordnung (aUVV 9 Abs. 2) geregelt. Die zur
Verordnungsbestimmung entwickelte Praxis sah vor, dass mit Ausnahme der
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors die weiteren Voraussetzungen Elemente des
Unfallbegriffs (insb. ein plötzliches, nicht beabsichtigtes Ereignis) auch bei
unfallähnlichen Körperschädigungen vorliegen mussten (BGE 129 V 466 mit
Hinweis auf BGE 123 V 43). Die Rechtsprechung ist von der Notwendigkeit eines
«sinnfälligen Ereignisses» ausgegangen, was sowohl für die Versicherten als
auch die Unfallversicherer zu erheblichen Unsicherheiten geführt hat. In der
seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Regelung wird auf das Kriterium des
äusseren Faktors verzichtet. Bei den in der Liste bezeichneten
Körperschädigungen wird davon ausgegangen, dass eine unfallähnliche
Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss.
Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den
Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung vom 19. September 2014, BBl 2014, S. 7922).
6.
Es ist gestützt auf die
medizinischen Unterlagen somit zu prüfen, ob es der Beschwerdegegnerin in
Umkehr der Beweislast gelingt nachzuweisen, dass die Rotatorenmanschettenruptur
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist. Andernfalls wäre ihre Leistungspflicht im Sinne von Art. 6
Abs. 2 UVG ohne weiteres zu bejahen. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
6.1
Im Bericht vom 27. Dezember 2017
(SA 6) stellte Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, folgende Diagnosen:
- Traumatische umschriebene zentrale bis
ventrale Supraspinatussehnenruptur rechts nach Sturz gegen Türe vom 5. April
2017.
- Intermittierende Impingementbeschwerden
der linken Schulter seit mehreren
Jahren
Am 5. April 2017 sei der
Beschwerdeführer gegen eine schwere Türe gestürzt, wobei er mit der rechten
Schulter aufgeschlagen sei. Seither bestünden ausgeprägte Schmerzen vor allem
bei kombinierten Abduktions- und Rotationsbewegungen sowie auch ausgeprägte nächtliche
Schmerzen. Eine einmalige subacromiale Infiltration vom 15. September 2017 habe
eine Besserung gebracht, welche ca. 6 Wochen angehalten habe. Als Befund hielt
Dr. med. C.___ fest: «Knapp mögliche aktive Beweglichkeit mit dem
ausgestreckten Ellbogen bei einer Flexion und Abduktion von 160°, dabei werde
mit grosser Mühe ein schmerzhafter Bogen durchschritten (über dem flektierten
Ellbogen problemlose Bewegung, aber erhebliche Schmerzen beim Herunterführen
des Armes), AR 60°, Schürzengriff unter Schmerzen bis Dornfortsatz L1. Bei der
Kraftprüfung erhebliche Schmerzangabe bei Belastung des Supraspinatus, diskrete
Schmerzangabe bei Belastung des Subscapularis. Das Impingement-Zeichen ist mässiggradig
positiv. Palpatorisch Druckdolenz über dem Tuberkulum majus.
AC-Gelenksuntersuchung blande.» Bezüglich des durchgeführten Röntgens führte
Dr. med. C.___ aus, konventionell radiologisch sei auf beiden Seiten der Ansatz
des Ligamentu coracoacromiale an der Acromionunterfläche scharfkantig
ossifiziert prädisponierend zu Impingement. Die Ultraschalluntersuchung der
rechten Seite zeige eine scheinbar lediglich artikularseitig bestehende
Partialruptur der Supraspinatussehne.
6.2
Die am 5. Januar 2018
durchgeführten MR- und Rö-Arthrographien (SA 14 S. 3) ergaben eine
transmurale lineare Ruptur der Rotatorenmanschette im Rotatorenintervall am
Vorderrand der Supraspinatussehne sowie eine mediale Subluxation der langen
Bizepssehne mit tendinopathischer Signalalteration.
6.3
In seinem Bericht vom 22. Januar
2018.
(SA 5) stellte Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, folgende Diagnosen:
- Transmurale ventrale
Suprespinatussehnenruptur sowie superiore Partialläsion der Subscapularissehne
mit deutlicher Subluxation der langen Bizepssehne rechts nach Sturz gegen Türe
vom 6. April 2017 (recte: 5. April 2017)
- Intermittierende Impingementbeschwerden
der linken Schulter seit mehreren Jahren
6.4
In der ärztlichen
Aktenbeurteilung vom 28. Februar 2018 (SA 15) hielt Dr. med. B.___,
Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin, Suva, Versicherungsmedizin, zur
Beurteilung fest, der Versicherte habe sich gemäss Schadenmeldung am 5. April
2017.
eine Kontusion der rechten Schulter zugezogen, nachdem eine Baggertüre
durch starken Wind zugeschlagen worden und gegen seine Schulter geprallt sei.
Fünf Monate nach dem Ereignis seien eine radiologische und sonographische
Abklärung durchgeführt worden, welche degenerative Veränderungen im Sinne einer
Tendinopathie im Bereich der Supraspinatussehne und Subscapularissehne rechts
gezeigt hätten. Zusätzlich habe sich eine Ansatzverkalkung im Bereich der
Supraspinatussehne bei articularseitiger Partialruptur und AC-Gelenksarthrose
gezeigt. Zusätzliche strukturelle Läsionen, welche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzuführen seien, könnten radiologisch
nicht nachgewiesen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es im
Rahmen der Kontusion der rechten Schulter zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Veränderungen im Bereich der
Rotatorenmanschette und des AC-Gelenks gekommen. Gegen eine traumatologische
Entstehung der Rotatorenmanschettenruptur sprächen der Unfallmechanismums mit
direkter Kontusion, die positive Anamnese mit Vorerkrankung der anderen
Schulter und das Alter des Versicherten, der nicht zeitnahe Arztbesuch sowie
die radiologisch vorbestehenden degenerativen Veränderungen. Somit müsse davon
ausgegangen werden, dass die Rotatorenmanschettenläsion mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 5. April 2017 zurückzuführen
sei. Kontusionierte Strukturen im Bereich der Schulter heilten vollständig im
Verlauf von drei bis sechs Monaten aus. Die darüber hinaus geltend gemachten
Beschwerden liessen sich auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen im
Bereich des Schultergelenkes und der Rotatorenmanschette zurückführen. Somit
sei die vorgeschlagene Behandlungsmassnahme (Operation am 6. März 2018)
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 5.
April 2017 zurückzuführen.
6.5
Dr. med. C.___ führte in seinem
Bericht vom 20. April 2018 (SA 30) aus, die Ablehnung der Suva inkl. der
ausführlichen Begründung von Frau Dr. med. B.___ sei für ihn nicht
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfallereignis von Seiten der
rechten Schulter absolut beschwerdefrei gewesen und sei lediglich wegen
degenerativen Beschwerden auf der linken Seite behandelt worden. Wenn ein 110
kg schwerer Patient mit voller Kraft auf eine Stahltüre aufpralle, handle es
sich aus seiner Sicht um einen absolut adäquaten Unfallmechanismus (zusätzliche
massive Abwehrreflexkräfte). Ebenso habe der intraoperative Befund eindeutig
einer traumatischen Sehnenruptur entsprochen. Bei 50-jährigen Patienten seien
degenerative Rupturen dieses Ausmasses ausgesprochen selten. Zusammenfassend
unterstütze er vollumfänglich die Anfechtung des Patienten, aus seiner Sicht
liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Genese vor.
6.6
Dr. med. E.___, Facharzt für
Chirurgie, Suva, Versicherungsmedizin, führte in seiner chirurgischen
Beurteilung vom 18. September 2018 (SA 40) aus, gemäss Literatur sei die
Ätiologie der Risse im Wesentlichen multifaktoriell und altersabhängig. Gemäss
O‘Kane zeigten bereits 10 % der 50-59-Jährigen einen asymptomatischen Riss, was
dem üblichen Alterungsprozess des Menschen zugeschrieben werde. Bezüglich des
Verletzungsmechanismus sei festzuhalten, dass zur traumatischen Ruptur einer
Supraspinatussehne nur Zugbelastungen geeignet seien: 1. Der Sturz auf den nach
hinten ausgestreckten Arm, weil der Humeruskopf gegen die Rotatorenmanschette,
die im anterioren Anteil keine knöcherne Überdachung habe, gedrückt werde. 2.
Die passive Hyperextension des Armes, z. B. wenn man sich bei einem Sturz am
Geländer einer Treppe festhalte. Beim Sturz auf den nach vorne ausgestreckten
Arm sei die Supraspinatussehne durch das kranial liegende Acromion geschützt,
eine Zugbelastung durch die Überdachung der Sehnen könne nicht stattfinden. 3.
Ebenfalls führten direkte Anpralltraumen nicht zu einer Verletzung der
Rotatorenmanschette: Direkte Anpralltraumen (Sturz auf die Schulter, Sturz auf
eine harte Kante, Anpralltrauma an scharfer Kante) könnten eine
Rotatorenmanschette nicht verletzen. Die dabei entstehenden Hämatome und Kontusionen
der Deltamuskulatur könnten aber schmerzhaft sein. Somit brauche es für eine
Verletzung der Rotatorenmanschette eine Zugbelastung. Davon könne jedoch
aufgrund des aktenmässig erstellten Unfallherganges keine Rede sein. Sodann hielt
Dr. med. E.___ fest, im Operationsbericht von Dr. med. C.___ sei der Begriff «pulley»
zwar nie vermerkt worden. Er schreibe: «Über der Subscapularissehne ist das
ventrale Retinaculum deutlich ausgeweitet, die lange Bicepssehne ist anterior
aufgerauht und subluxierend». Aufgrund dieser anatomischen Beschreibung mit der
Bicepssehnen-subluxation sei dennoch davon auszugehen, dass mit dem ventralen
Retinaculum das sog. pulley gemeint sei. Es erfolge deshalb im Folgenden die
Literaturdarstellung zur sog. pulley-Läsion. Zwischen diesen beiden Sehnen
(Supraspinatus und Subscapularis) liege das sog. Rotatorenintervall: Dieses
beinhalte mit dem superioren glenohumeralen Ligament (sGHL) und dem
coracohumeralen Ligament (CHL) die wesentlichen Strukturen des sog.
Bizeps-Pulley, so dass bei Verletzungen unweigerlich auch eine dynamische oder
statische Instabilität der langen Bicepssehne resultiere. Pulleyläsionen
entstünden entweder degenerativ oder traumatisch. Sie seien ein häufiger Befund
bei operativ angegangenen Rotatorenmanschettenläsionen, vor allem bei den
gelenkzugewandten Partialrissen. Die vorliegende Verletzung mit der
Pulleyläsion entspreche einem Typ 1 nach Wellmann: «Über der Subscapularissehne
ist das ventrale Retinaculum deutlich ausgeweitet, die lange Bicepssehne ist
anterior aufgerauht und subluxierend». Zur Aetiologie der Pulleyläsion sage
Wellmann: «Eher selten kommt es aufgrund eines Traumas bzw. Sturzes zu einer
Pulley-Läsion». Schliesslich führte Dr. med. E.___ zur Beurteilung des
vorliegenden Falles unter Berücksichtigung der dargelegten Literatur folgendes
aus: Zu beurteilen seien eine Rotatorenmanschettenläsion mit durchgehender Supraspinatussehnenruptur,
«ansatznaher superiorer diskreter Längsspaltbildung und Verletzung der
synovialen Schicht ohne Ablösung oder Einriss der Faserung» (Auszug
Operationsbericht 6. März 2018) der Subscapularissehne und einer
Subluxation der langen Bicepssehne. Damit liege angesichts dieser
Kombinationsverletzung im Rotatorenintervall eine Typ 1-Verletzung nach
Wellmann vor: Supraspinatussehnenverletzung, partielle Läsion der
Subscapularissehne und Subluxation der Bicepssehne, was (auch) mit dem MRI-Bericht
vom 5. Januar 2018 übereinstimme: «Transmurale lineare Ruptur der
Rotatorenmanschette im Rotatorenintervall». Der Versicherte sei zum
Unfallzeitpunkt 50-jährig. Damit sei gemäss den Literaturangaben eine
degenerative (Vor)Schädigung der Rotatorenmanschette nicht ausgeschlossen. Dass
keine Beschwerden bis zum Unfall vorgelegen hätten, schliesse eine
Vorschädigung nicht aus, denn Rotatorenmanschettenrisse könnten durchaus
asymptomatisch vorliegen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der
geschilderte Unfallmechanismus, die bildgebenden Befunde und auch der operative
Situs – unter Berücksichtigung der dargelegten Literatur – im vorliegenden Fall
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine frisch traumatische Genese der
aktuellen Schulterbeschwerden sprächen. Es handle sich hier um eine temporäre
Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes. Schulterkontusionen
würden bei nicht vorgeschädigten Schultern in der Regel nach max. 6 Wochen
abheilen. Im vorliegenden Fall sei mit einer verlängerten Rehabilitation zu
rechnen angesichts des degenerativen Vorzustandes, und die Terminierung der
Suva sei korrekt.
6.7
In seinem Bericht vom 17.
Oktober 2018 (SA 46 S. 30) führte Dr. med. C.___ aus, gemäss Angaben des
Beschwerdeführers habe dieser vorher im Bereich der rechten Schulter keine
Beschwerden gehabt. Ab dem Moment des Traumas bestünden ausgeprägte Schmerzen
bei kombinierten Abduktions- und Rotationsbewegungen sowie auch ausgeprägte nächtliche
Schmerzen. Dr. med. E.___ habe seines Wissens den Beschwerdeführer nicht
untersucht. In seiner Einschätzung stütze er sich lediglich auf die
schriftlichen Unterlagen. Bezüglich der Anamnese erscheine es ihm, Dr. med.
C.___, keinesfalls ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer die ersten Schmerzen
abgewartet und nach circa 10 Tagen seinen Hausarzt konsultiert habe. Dass bei
der Sonographie 10 Tage nach Trauma kein grosses Hämatom mehr zu sehen gewesen
sei, erscheine ihm ebenso nicht aussergewöhnlich. 50-jährige Patienten, welche
zuvor keine relevanten Beschwerden beklagt hätten, hätten in der Regel keine
transmurale Supraspinatussehnenruptur. Somit handle es sich aus seiner Sicht
nicht um einen altersentsprechenden typischen degenerativen Befund. Aus seiner
Sicht passten Anamnese, Unfallereignis, Unfallmechanismus und der
intraoperative arthroskopische Aspekt zu einer traumatischen Läsion bei einem
50-jährigen Patienten. Es bestehe ein guter postoperativer Verlauf. Der Beschwerdeführer
habe eine gute aktive Beweglichkeit erreicht. Im Ultraschall von Dr. med. F.___
habe eine gute Kontinuität der reparierten Rotatorenmanschette dargestellt
werden können. In diesem Sinne könne von den aktuellen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht mehr auf Unfall oder Degeneration geschlossen werden.
Dank dem operativen Eingriff sei weitgehend eine conditio sine qua non wieder
erreicht worden. Des Weiteren gebe es aus seiner Sicht keine Hinweise, dass der
Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis relevant unter Krankheiten oder
früheren Unfällen von Seiten der rechten Schulter gelitten habe. Sämtliche
Beschwerden seien erst neu nach dem genannten Unfallereignis aufgetreten und
hätten mit dem Eingriff relevant gebessert werden können. Aus seiner Sicht gebe
es keine Hinweise, dass der schicksalsmässige Verlauf eines Vorzustandes oder
anderer prä- oder posttraumatischer unfallfremder Faktoren inzwischen auch ohne
das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum heute bestehenden
Beschwerdebild geführt hätten.
6.8
In der chirurgischen Beurteilung
vom 2. November 2018 (A.S. 31 ff.) führte Dr. med. E.___ ergänzend aus, das
Gewicht des Beschwerdeführers – hier 110 kg – könne als Argument für die grosse
Gewalt, die bei einem direkten Sturz auf die Schulter wirke, herangezogen
werden. Die Adipositas, auch mit einem erhöhtem BMI (body mass index)
beschrieben, wirke aber auch auf die Sehnenstruktur / Textur: «Adiposity may induce
peripheral hypovascularity and worsen the hypoxia of the rotator critical zone
through its known associations with atherosclerosis, elevated cholesterol
level, diabetes and metabolic syndrome», d.h dass ein erhöhtes Gewicht die Sehne
an ihrem Ansatz am Humeruskopf degenerativ verändere. Eine aktive
Bewegungseinschränkung im Sinne eines drop-arm sign sei keine vorhanden anlässlich
der Untersuchung vom 27. Dezember 2017: «Knapp mögliche aktive
Beweglichkeit mit dem ausgestreckten Ellbogen bei einer Flexion und Abduktion
von 160°, dabei wird mit grosser Mühe ein schmerzhafter Bogen durchschritten».
Eine aktive Bewegungseinschränkung bestehe also nicht. Dieser beschriebene
schmerzhafte Bogen gelte als Zeichen für eine Impingementsymptomatik. Sodann
treffe es, entgegen der Ansicht von Dr. med. C.___, nicht zu, dass Anamnese,
Unfallereignis, Unfallmechanismus und der intraoperative arthroskopische Aspekt
zu einer traumatischen Läsion beim Beschwerdeführer passten. Zudem habe ein
Vorzustand eines degenerativen Rotatorenmanschettenschadens bestanden (siehe
die Bildgebung in der Beurteilung vom 17. September 2018), der durch den
Unfall temporär aggraviert worden resp. symptomatisch geworden sei. Schliesslich
sei festzuhalten, dass der schicksalsmässige Verlauf des Vorzustandes auch ohne
das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum heute bestehenden
Beschwerdebild geführt hätte, aber nicht inzwischen, sondern erst à la longue.
Eine Partialläsion der Rotatorenmanschette führe im weiteren Verlauf in 28 % zu
einem durchgehenden Riss, ein schon durchgehender Riss führe zu einer
Sehnenretraktion und zu einer Verfettung der betroffenen Muskulatur infolge
Inaktivität. Der Status quo sine bei einer Schulterkontusion ohne Vorschaden
werde gemäss Guggenheim/Birchler mit maximal sechs Wochen angegeben. Da es sich
um eine Schulterverletzung bei einer bereits vorgeschädigten Schulter handle,
könne er gut zwölf Wochen betragen, spätestens aber trete er zum Zeitpunkt der
erfolgten Verfügung ein.
7.
7.1
Die Tatsache, dass eine in Art.
6.
Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt wie vorgehend erwähnt zur
Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung
handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus
der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung
vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom
30.
Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,
in BBl 2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft
vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung, in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs.
2]). Wann in diesem Zusammenhang eine «vorwiegende» Verursachung vorliegt, ist
gerichtlich noch nicht geklärt. In der Lehre wird analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG
(Berufskrankheit bei Listenerkrankung oder Listenstoff) ein Anteil von mehr als
50.
% aller mitwirkenden Ursachen verlangt (André Nabold, UVG-Kommentar, Bern
2018, S. 100 ff., Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler: Erste UVG-Revision:
wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 26 ff.,
34). Der (Gegen-)Beweis der vorwiegend krankhaften oder degenerativen Pathogenese
der Listendiagnose ist somit erbracht, wenn für die Richtigkeit einer
degenerativ oder krankhaft begründeten Verletzung mehr Indikatoren vorliegen
als für die traumatische Pathogenese (Evalotta Samuelsson, Neuregelung der
unfallähnlichen Körperschädigung, SZS 2018 335 ff., 356 f.).
7.2
Weiter stellt sich vorliegend
die Frage, wie sich die neue Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG konkret auf die
Beweisführung und Beweiswürdigung auswirkt. Wie dargelegt, wird mit der neu
geltenden Bestimmung auf das Kriterium des äusseren Faktors verzichtet. Mit
dieser Neuregelung wird also auf Gesetzesebene eine Vermutung statuiert, wonach
der Unfallversicherer den Schadenfall bei erfüllter Listendiagnose übernehmen
muss, sofern er den Befreiungsbeweis nicht erbringen kann. Gemäss dem Wortlaut
der neuen Bestimmung ist damit allerdings nicht nur das Vorliegen eines
äusseren Faktors, sondern sind auch alle anderen Elemente des Unfallbegriffs
weggefallen. Demnach wäre eine Leistungspflicht des Unfallversicherers
grundsätzlich bereits gegeben, wenn eine der aufgeführten Listenverletzungen
diagnostiziert worden ist, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person
überhaupt ein Ereignis zu benennen vermag, auf welches diese Verletzung
zurückgeführt werden könnte, bzw. nach welchem die Beschwerden aufgetreten sind
(vgl. Hüsler, a.a.O., S. 33). Ob dies in dieser Konsequenz die Meinung des
Gesetzgebers war, erscheint aber fraglich. Hüsler hält in diesem Zusammenhang
zu Recht fest, es stelle sich die Frage, im Vergleich zu welcher anderen
Ursache (wenn nicht mit einem «Unfall»ereignis) denn die Schädigung vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückgeführt werden müsste, wenn das Vorliegen
eines Ereignisses als Leistungsvoraussetzung gar nicht mehr gefordert werde.
Oder mit anderen Worten: Wenn in der einen Waagschale der möglichen Ursachen
für die Körperschädigung nichts sei, würden Abnützung oder Erkrankung in der
anderen Waagschale (fast) immer überwiegen (Hüsler, a.a.O., S. 33 f.). Auch das
Bundesgericht knüpft sinngemäss beim neu geltenden Art. 6 Abs. 2 UVG immer noch
an ein tatsächliches Unfallereignis an, wenn es in Anwendung der
Übergangsbestimmung Art. 118 Abs. 1 UVG bezüglich unfallähnlicher
Körperschädigungen bzw. Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG darauf
verweist, Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser revidierten Bestimmungen ereignet hätten, und für Berufskrankheiten, die
vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen seien, würden nach bisherigem Recht gewährt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2018 vom 18. September 2018 E. 2). In
diese Richtung tendiert sodann auch Nabold, wenn er ausführt, mit dem
Doppelbegriff «Abnützung und Erkrankung» sei seiner Ansicht nach das Gegenteil
eines medizinischen Traumas gemeint. Eine Leistungspflicht der
Unfallversicherung für eine Listenverletzung setze damit voraus, dass diese
vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinne beruhe (Nabold, a.a.O., N.
45.
zu Art. 6). Hierbei ist aber differenzierend festzuhalten, dass die
Auslegung des neuen Art. 6 Abs. 2 UVG nicht dazu führen sollte, eine im
Vergleich zur früheren Regelung gemäss aArt. 9 Abs. 2 UVV tiefere
Beweisschwelle für den Unfallversicherer zu schaffen. So bestand gemäss der zu
aArt. 9 Abs. 2 UVV ergangenen Rechtsprechung eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers bereits dann, wenn eine Listenverletzung nur teilweise durch
einen äusseren Faktor verursacht wurde, wenn also der äussere Faktor einen
bereits krankhaft vorgeschädigten Körperteil getroffen hatte. Dabei musste der
äussere Faktor nur eine beliebig kleine Teilursache sein, was etwa bei Rupturen
der Rotatorenmanschetten, die oftmals stark überwiegend durch degenerative
Prozesse begünstigt sind und der äussere Faktor oftmals nur das mehr oder
weniger zufällig auslösende Element ist, von grosser Bedeutung ist (Nabold,
a.a.O., N. 46 zu Art. 6). Im Vergleich dazu scheint die Neuregelung in der ab
1.
Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 6 Abs. 2 UVG dem Unfallversicherer den
Beweis prima vista aber sogar zu erleichtern, um sich von seiner
Leistungspflicht befreien zu können. So wird nurmehr gefordert, dass der
Unfallversicherer den Beweis erbringen müsse, dass die Verletzung «vorwiegend»
auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Mit anderen Worten
könnte der Unfallversicherer bereits dann seine Leistungspflicht verneinen,
wenn er nachweist, dass der traumatisch bedingte Einfluss weniger als 50 %
beträgt. Dass demnach im Vergleich zur früheren Regelung gemäss aArt. 9 Abs. 2
UVV die Listenverletzungen weniger privilegiert werden sollten, entspricht aber
offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vielmehr war es die
Intention, dass die Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen für solche
Listenverletzungen aufkommen müssen soll, nämlich nur dann, wenn von Seiten des
Unfallversicherers nachgewiesen wird, dass die Körperschädigung vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Kaspar Gehring, a.a.O., N. 5 f.
zu Art. 6 UVG). In der Botschaft zur UVG-Revision wurde denn auch davon
ausgegangen, dass die soziale Krankenversicherung durch die Neuregelung der
unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2) tendenziell entlastet werde
(Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
19.
September 2014, BBl 2014, S. 7964).
7.3
Gerade in einem Fall wie dem
vorliegenden, wo eine vorübergehende Verschlimmerung eines allfälligen
degenerativen Vorzustandes zur Diskussion steht, ist eine losgelöste
Beurteilung der Frage, ob die Verletzung vorwiegend degenerativ bedingt sei, ohne
Einbezug einer allfälligen traumatischen Genese gar nicht möglich. Bei einer im
Raum stehenden traumatisch und / oder degenerativ bedingten Verletzung wird der
begutachtende Mediziner in den bildgebenden Berichten regelmässig Hinweise für
beides – sowohl für eine traumatisch als auch degenerativ bedingte Verletzung –
finden und wird diese gegeneinander abwägen müssen. Dies zeigt sich auch im
vorliegenden Fall anhand der eingehenden medizinischen Würdigungen des Suva-Versicherungsmediziners,
Dr. med. E.___ (vgl. Ziff. 6.6 und 6.8 hiervor). Es darf aber im Lichte des
unter E. 7.2. hiervor Gesagten nicht ausreichen, wenn der Unfallversicherer –
wie bei der Prüfung der Unfallkausalität nach Art. 6 Abs. 1 UVG – lediglich
nachweist, dass die Verletzung überwiegend wahrscheinlich nicht traumatisch
bedingt ist. Vielmehr hat sich das Augenmerk der zu tätigenden Abklärungen und
Beweisführung durch den Unfallversicherer eben darauf zu richten, dass dieser
zu beweisen hat, eine Verletzung sei vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen. Es wird von der Rechtsprechung sicher zu stellen sein, dass der
Unfallversicherer mit dem geforderten Nachweis einer vorwiegend degenerativ
bzw. krankheitsbedingten Verletzung eine höhere Beweishürde zu überwinden hat
als dies der Fall wäre, wenn der Nachweis einer nicht überwiegend
wahrscheinlich traumatischen Genese ausreichen würde. Hüsler geht denn auch
davon aus, dass dies bei den Unfallversicherern zweifellos zu einem höheren
medizinischen Abklärungsaufwand führen werde (Hüsler, a.a.O., S. 35). Nur so
kann der Intention des Gesetzgebers (vgl. E. 7.2. hiervor) Rechnung getragen
werden.
8.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob es der Beschwerdegegnerin gelingt nachzuweisen, dass die
Rotatorenmanschettenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin stellt
diesbezüglich im Wesentlichen auf die chirurgischen Beurteilungen von Dr. med. E.___
vom 18. September 2018 sowie 2. November 2018 ab, weshalb vorweg deren
Beweiswert zu prüfen ist.
8.1
Dr. med. E.___ setzt sich in
seinen Beurteilungen sehr eingehend mit den vorhandenen bildgebenden Abklärungen
und der einschlägigen medizinischen Literatur auseinander. Einleitend legt Dr.
med. E.___ schlüssig dar, dass der vorliegend geschilderte Hergang des
Ereignisses vom 5. April 2017 klar gegen eine traumatische Ursache spricht: Für
eine Verletzung der Rotatorenmanschette brauche es eine Zugbelastung. Die
(Bagatell-)Unfallmeldung vom 29. August 2017 gebe als Sachverhalt an, «Beim
Einsteigen in den Bagger verletzte er sich an der Baggertüre. Die Türe wurde
durch den starken Wind zugeschlagen». Im Bericht von Dr. med. C.___ vom 27.
Dezember 2017 anlässlich der Sprechstundenkonsultation vom 22. Dezember 2017
heisse es: «Am 5. April 2017 stürzte der Patient gegen eine schwere Türe,
wobei er mit der rechten Schulter aufschlug». Damit könne von einer Zugbelastung
keine Rede sein. Sodann könnten Pulleyläsionen zwar degenerativ oder
traumatisch entstehen, bei traumatischen Rissen sei aber der typische
Unfallmechanismus der Fall auf den ausgestreckten Arm in voller Aussen- oder
Innenrotation, sowie der Fall nach hinten auf die Hand oder den Ellbogen. Die
Schadenmeldung vom 29. August 2017 und die Unfallbeschreibung im Bericht
vom 27. Dezember 2017 von Dr. med. C.___ sprächen von einem Anschlagen resp.
Aufschlagen mit der rechten Schulter. Die vorliegende Verletzung mit der
Pulleyläsion entspreche einem Typ 1 nach Wellmann: «Über der Subscapularissehne
ist das ventrale Retinaculum deutlich ausgeweitet, die lange Bicepssehne ist
anterior aufgerauht und subluxierend». Zur Aetiologie der Pulleyläsion sage
Wellmann: «Eher selten kommt es aufgrund eines Traumas bzw. Sturzes zu einer
Pulley-Läsion». Zusammenfassend liege also eine Verletzung im
Rotatorenintervall vor: Durchgehender Supraspinatusriss, Subscapularis-Läsion
im cranialen Anteil und Aufweitung des Pulley mit einer Sub-/Luxation der
langen Bicepssehne. Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen. So wären
geeignete Mechanismen, um eine Ruptur der Supraspinatussehne hervorzurufen,
beispielsweise eine Schulterverrenkung oder ein massives plötzliches Hoch- oder
Rückwärtsreissen des Armes, z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher
Beschleunigung des Körpers oder Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm
(vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9.
Auflage 2017, S. 432 f.). Derartige Verletzungsmechanismen sind angesichts des hier
geschilderten Verlaufs nicht ersichtlich. Vielmehr weist die Aktenlage auf
einen Hergang hin, der eben gerade nicht geeignet ist, eine solche Verletzung
hervorzurufen bzw. bei dem eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher
Längendehnung der Sehne des Supraspinatus nicht eintritt: «Direkte
Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag), da die
Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromiom) und
Delta-Muskel gut geschützt ist» (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S.
433). Weiter führt Dr. med. E.___ wohlbegründet aus, bei der klinischen
Untersuchung vom 22. Dezember 2017 werde von einem sog. painful arc
berichtet («dabei wird mit grosser Mühe ein schmerzhafter Bogen durchschritten.
Das Impingementzeichen ist mässigradig positiv»). Dieser «painful arc» sei eher
ein Zeichen für eine Impingementsymptomatik, wie sie ja auch beschrieben werde.
Abgesehen davon, dass eine Rotatorenmanschettenläsion zu einem zeitnahen
Arztbesuch führe, fehle da jeglicher Hinweis auf eine Pseudoparalyse und/oder
ein positives «drop arm sign», wie dies bei einer traumatischen
Rotatorenmanschettenläsion zu erwarten wäre. Sodann würden in der
versicherungsmedizinisch aktuellsten Publikation bis heute Hempfling et al 2018
die Kriterien für eine traumatische Schädigung der Strukturen der
Rotatorenmanschette beschreiben: «Keine Vorerkrankungen, unauffälliges
Röntgenbild, geeigneter Unfallhergang bei muskulärer Verspannung mit
überfallartiger Dehnung/Kraft auf die Muskelsehnenstruktur. Sofortige
Arbeitseinstellung bzw. Arztbesuch am selben oder nächsten Tag. Sofortiges
Schmerzmaximum, das in den folgenden Tagen langsam abklingt (Decrescendo-Effekt)».
Es treffe zu, dass keine Vorerkrankung vorliege und das Röntgenbild unauffällig
sei, jedoch sei der Unfallhergang nicht geeignet, eine traumatische Schädigung
hervorzurufen. Zudem sei es zu keiner sofortigen Arbeitseinstellung und Arztbesuch
gekommen und ein Decrescendo-effekt im Schmerzverlauf sei ebenfalls nicht
gegeben. So hätten die persistierenden Schmerzen zur Operation vom 6. März 2018
geführt. Auch diese Argumentationen von Dr. med. E.___ erscheinen als
überzeugend. Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine erstmalige
Arztkonsultation erst im September – Röntgen und Sonographie Schultergelenk vom
8.
September 2017 (SA 14 S. 2) – also 5 Monate nach dem Unfallereignis
erstellt. Der offenbar erstbehandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
G.___, gibt im Arztzeugnis vom 14. Februar 2018 (SA 14 S. 1) kein Datum für die
Erstbehandlung an. Insofern Dr. med. C.___ in seinem Schreiben vom 17. Oktober
2018.
(SA 46 S. 30) von einer Erstkonsultation nach circa 10 Tagen bei seinem
Hausarzt und einer Sonographie 10 Tage nach Trauma berichtet, scheint es sich
hierbei wohl um einen Irrtum zu handeln. Die Sonographie wurde wie erwähnt erst
am 8. September 2017 durchgeführt und eine Erstbehandlung 10 Tage nach dem
Unfallereignis vom 5. April 2017 ist nicht erstellt. Vielmehr ist aufgrund
der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anfänglich nicht starke
Schmerzen verspürt hat und wegen einer allmählichen Schmerzzunahme seinen
Hausarzt erst im August oder September 2017 konsultiert haben muss. Damit ist
eben von einer Zunahme bzw. einem «Crescendo» der Schmerzen auszugehen, was,
wie von Dr. med. E.___ vorgehend dargelegt, gegen eine traumatische Ursache der
Verletzung spricht (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 434).
Des Weiteren zeigt Dr. E.___ in seinen
Beurteilungen schlüssig auf, dass etliche Hinweise für eine vorwiegend
degenerative Ursache der Verletzung vorliegen: In den konventionellen
Röntgenbildern seien ein lateraler Acromionsporn, welcher ein mechanisches
«Hindernis» für den Durchlauf der Supraspinatussehne darstelle, und eine
einengende AC-Arthrose und eine kleine, als degenerativ zu wertende Verkalkung
am Ansatz der Supraspinatussehne am tuberculum majus zu sehen. Dies seien
Hinweise auf eine vorbestehende degenerative Schädigung der
Rotatorenmanschette. Es handle sich hier um den extrinisischen Faktor, der
aufgrund des Impingements zu bursa-zugewandten Läsionen führe: Die Sonographie
vom 8. September 2017 spreche denn auch von einer «Bursitis subacromialis/subdeltoidea».
Zudem zeige das MRI vom 5. Januar 2018 die tendinopathisch veränderte
Supraspinatussehne mit dem bei der Operation bestätigten durchgehenden
Riss. Dabei zeige sich aber eine Verfettung des Supraspinatusmuskels,
die als Reaktion auf einen Riss auftrete. Noch besser zu erkennen sei
die fettige Veränderung des cranialen Anteiles der Subscapularismuskel. Bis
aber diese Verfettung auftrete, brauche es nach Melis et al ab Symptombeginn
rund 3 Jahre. Hier bestehe ein Intervall zwischen Unfall und MRI-Manifestation von
8.
Monaten. Ein positives Tangentenzeichen als weiterer Hinweis auf eine
Supraspinatusläsion mit entsprechender Muskelatrophie sei hier nicht
vorhanden. Dies sei jedoch nicht im Sinne eines frischen Risses zu
deuten, bei der eine Sehnenretraktion noch nicht eingetreten sei, sondern das
passe gut mit der Feststellung von Zanetti und Melis zusammen, dass
asymptomatische Risse (noch) ein negatives Tangentenzeichen aufweisen
würden. Diese dargelegten Befunde seien in ihrer Natur typische
degenerative Veränderungen. Generell gelte, dass traumatische
Subscapularisrisse «typical of young patients because of forced hyperextension
of forced external rotation with the arm either at the side or in abduction»
seien. Hier handle es sich altersmässig und betreffend den Unfallmechanismus
also nicht um einen traumatischen Riss, sondern um einen Riss bei Degeneration:
«Subscapularis tears (are) generally non-traumatic, arising from intrinsic
degeneration, subcoracoid and/or anterosuperior impingement». Schliesslich
würden bei einem degenerativen Riss Ruhe- und Belastungsschmerzen bestehen, im
Gegensatz zu einem traumatischen Riss, wo eher eine aktive
Bewegungseinschränkung im Zusammenhang mit Schmerzen vorherrschen würde. Die
vom Beschwerdeführer angegebenen nächtlichen Schmerzen seien als Ruheschmerzen
zu interpretieren.
8.2
Die vorgebrachten Rügen sowie
die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___, vermögen die
überzeugenden und beweiswertigen Beurteilungen von Dr. med. E.___ nicht zu entkräften.
Soweit Dr. med. C.___ geltend macht, der Beschwerdeführer habe vor dem
Unfallereignis über keine Beschwerden an der rechten Schulter geklagt, kann der
Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So kann aus der
Tatsache, dass sich die Schulterbeschwerden erst nach dem Unfallereignis
manifestiert haben, nicht einfach – in Anwendung der Formel «post hoc, ergo
propter hoc», wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall
verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. E.
2b/bb) – auf einen Zusammenhang geschlossen werden. Des Weiteren stellt sich
Dr. C.___ in seinem Bericht zwar auf den Standpunkt, der intraoperative Befund
belege eine traumatische Sehnenruptur, er begründet diese Ansicht jedoch nicht
weiter. Sodann führte Dr. med. C.___ aus, wenn ein 110 kg schwerer Patient mit
voller Kraft auf eine Stahltüre aufpralle, handle es sich aus seiner Sicht um
einen absolut adäquaten Unfallmechanismus (zusätzliche massive
Abwehrreflexkräfte). Dass es sich vorliegend aber eben nicht um einen
geeigneten Unfallmechanismus handelt, wurde von Dr. med. E.___ überzeugend
aufgezeigt, zumal die von Dr. med. C.___ genannten «massiven
Abwehrreflexkräfte» aufgrund des aktenkundigen Unfallhergangs nicht erstellt
sind. Ebenso ist entgegen der Darstellung von Dr. med. C.___ aufgrund der
Akten und mangels echtzeitlicher Arztberichte nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer
ab dem Moment des Traumas ausgeprägte Schmerzen geklagt habe. Insofern sodann
gerügt wird, Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer nicht persönlich
untersucht, ist darauf hinzuweisen, dass eine persönliche Untersuchung der
versicherten Person nicht in jedem Fall notwendig ist. So kann gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert
zukommen, sofern wie im vorliegenden Fall ein lückenloser Befund vorliegt und
es wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr.
U 167 S. 95, 1988 Nr. U 56 S. 366 E. 5b; vgl. auch Urteil U
181/06 vom 21. Juni 2007 E. 2.3 mit Hinweisen). Demnach vermögen die
entgegenstehenden Arztberichte von Dr. med. C.___ insgesamt auch nicht geringe
Zweifel (vgl. E. II. 3.2 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. E.___ zu
erwecken, womit auf dessen Berichte abgestellt werden kann.
8.3
Damit ist zusammenfassend
festzuhalten, dass es für eine traumatische Genese der
Rotatorenmanschettenruptur kaum Anhaltspunkte gibt. Dagegen liegen, wie von
Dr. med. E.___ überzeugend dargelegt, diverse gewichtige Hinweise vor, die
eine vorwiegend degenerative Ursache nahelegen. Damit ist von einem über
50.
% liegenden degenerativen Anteil auszugehen, womit es nicht zu
beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht eingestellt
hat. Im Übrigen ist gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. E.___ auch das Datum
der Leistungseinstellung – 28. Februar 2018 – nicht zu beanstanden. Dieser
hielt nachvollziehbar fest, Schulterkontusionen würden bei nicht
vorgeschädigten Schultern in der Regel nach max. 6 Wochen abheilen. Im vorliegenden
Fall sei mit einer verlängerten Rehabilitation zu rechnen angesichts des
degenerativen Vorzustandes, damit könne diese gut zwölf Wochen betragen, damit
sei die Terminierung der Suva korrekt.
9.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch