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Entscheid

VSBES.2018.262

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. August 2019Deutsch70 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 19. August 2014 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung nach vorne angegeben.

Seit dem 3. März 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2013 bei der B.___ AG,

[...], als «Disponent Strasse» tätig, wobei die Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis während der Probezeit per 12. März 2014 aufgelöst hatte

(IV-Nr. 6 und 14 S. 9).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein und führte am 29. September 2014 ein

Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 20). Vom 1. November

2014 bis 31. März 2016 konnte er eine Vollzeitstelle als Disponent bei der

C.___ AG, [...], ausüben (IV-Nr. 40 S. 3 ff.). Die berufliche

Eingliederung wurde mit Bericht vom 3. August 2016 (IV-Nr. 47)

abgeschlossen. Zur Begründung wurde angegeben, die unklare medizinische

Situation habe keine Massnahmen beruflicher Art zugelassen.

1.3 Im Anschluss an die berufliche

Eingliederung liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle

D.___, [...], (im Folgenden: D.___) polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 68).

Das Gutachten wurde am 24. März 2017 von Dr. med. E.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für

Rheumatologie, erstattet (IV-Nr. 78.1-78.5).

2. Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 84) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(IV-Nrn. 91, 94 und 99), während welchem zusätzliche medizinische

Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingingen, die – zusammen mit dem Einwand

– der Gutachterstelle zur Stellungnahme zugestellt wurden (IV-Nr. 104), wies

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und/oder eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. September

2018 (IV-Nr. 117; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3. Gegen die vorgenannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 24. Oktober 2018 Beschwerde erheben

(A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. September 2018 sei aufzuheben.

2. Für den Zeitraum von März bis Dezember

2016 sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente und ab Januar 2017

mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und dem Beschwerdeführer

namentlich eine Umschulung zu ermöglichen.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zum

neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 (A.S. 29

f.), die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer lässt sich

am 6. Februar 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 34 ff.), unter Beilage

einer weiteren ärztlichen Stellungnahme (Beilage 1 zur Beschwerde vom 24. Oktober

2018).

6. Mit Instruktionsverfügung vom

6. März 2019 (A.S. 38) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin

auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

7. Am 12. März 2019 (A.S. 39

ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten.

8. Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 29

f.) dar, die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers habe ergeben,

dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent (Büroarbeit) eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Die früher während Jahren praktizierte

Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur sei aus rheumatologischer Sicht

nicht mehr zumutbar. Mit Vorbescheid von 17. August 2017 sei dem

Beschwerdeführer die Ablehnung des Leistungsbegehrens mit der Feststellung in

Aussicht gestellt worden, auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im D.___-Gutachten

könne aus rechtlicher Sicht nicht abgestellt werden, da die Diagnosen einer

mittelgradigen depressiven Episode und einer Dysthymia nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Zum

Einwand nehme man wie folgt Stellung: Das eingeholte Gutachten geniesse vollen

Beweiswert. Zu den medizinischen Einwendungen der behandelnden Ärzte hätten die

Gutachter am 8. Dezember 2017 Stellung genommen. Die vom rheumatologischen

Gutachter attestierte dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung um 10 %

sei nicht zu berücksichtigen, da sie durch ein entsprechendes Trainingsprogramm

behoben werden könne und insofern nicht invalidisierend sei. Gemäss neuerer

Rechtsprechung des Bundesgerichts seien sämtliche psychischen Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Dem Gutachten sei zu

entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwar in regelmässige

psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung begebe, bezüglich der

medikamentösen Behandlung jedoch keine Compliance bestehe. Der psychiatrische

Gutachter halte fest, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfüge. In der

Alltags- und Freizeitgestaltung bestünden keine Einschränkungen. Es bestehe

keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen. Zusammenfassend ergebe die Indikatorenprüfung, dass die

psychischen Erkrankungen vorliegend nicht als invalidisierend qualifiziert

werden könnten. Es liege keine aus objektiver Sicht nicht überwindbare

Erwerbsunfähigkeit vor. Aus rechtlichen Gründen könne bezüglich der Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten abgestellt werden, dieses verliere

deshalb aber nicht seinen Beweiswert. Beim Beschwerdeführer bestehe für

angepasste körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung, ohne

Rückenbelastungen, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Disponent bestünden keine gesundheitlich bedingten

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus den Akten ergäben sich aber Hinweise

dafür, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend qualifiziert sei, um den

Anforderungen eines Disponenten zu genügen. In Anbetracht dieser Umstände

erscheine eine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung angezeigt. Da

sich der Beschwerdeführer jedoch zurzeit nicht in der Lage sehe, berufliche

Eingliederungsmassnahmen wahrzunehmen, werde ein Anspruch auf berufliche

Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft verneint. Sollte er bereit

sein, seine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erwerblich zu

verwerten, könne er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Arbeitsvermittlung

einreichen.

In der Beschwerdeantwort legt die

Beschwerdegegnerin dar, aufgrund der Akten sei frühestens ab dem 3. März

2014.

von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur

auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits seit einiger

Zeit als Disponent gearbeitet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer den Wechsel vom Lastwagenchauffeur zum Disponenten aus

gesundheitlichen Gründen vorgenommen habe. Bereits im Jahr 2008 habe er die

Ausbildung zum Strassentransportdisponenten begonnen. Anfang März 2014 habe er bei

der B.___ AG hauptsächlich eine Bürotätigkeit (80 %) mit Chauffeurdiensten

(20 %) ausgeübt. Auch bei der C.___ AG habe er ab 1. November 2014

vorwiegend Büroarbeiten verrichtet. Mindestens ab dem 1. November 2014

lasse sich für die Tätigkeit als Disponent aus somatischer Sicht keine

IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) begründen. Die vom rheumatologischen

Gutachter attestierte dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung von

lediglich 10 % sei nicht IV-relevant. Eine länger andauernde

Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent werde im

Gutachten aus psychiatrischer Sicht erst ab März 2016 angenommen. Zunächst

bestehe bis Ende 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab Anfang 2017 eine

30%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Wartejahr beginne somit frühestens im März 2016

zu laufen. Bei Erfüllung desselben am 1. März 2017 habe laut Gutachten

wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als Disponent bestanden. Abweichend vom

Gutachten gehe die Beschwerdegegnerin aber von keiner IV-relevanten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Disponent aus. Selbst wenn von einer

30%igen Arbeitsunfähigkeit als Disponent ausgegangen würde, wäre die

Rentenablehnung korrekt. Beim Valideneinkommen könne nicht auf den Verdienst

als Lastwagenchauffeur abgestellt werden, sondern es gelte derjenige als

Disponent. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die

Erwartungen der Arbeitgeber als Disponent nicht vollumfänglich habe erfüllen

können und der ausgerichtete Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprochen habe.

Valideneinkommen und Invalideneinkommen wären auf der Grundlage der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik zu

ermitteln. Bei beiden Einkommen wäre auf denselben Tabellenlohn abzustellen. Damit

würde ein Invaliditätsgrad von 30 % resultieren.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 10 ff.) und Replik (A.S. 34 ff.)

entgegenhalten, zu kritisieren seien das D.___-Gutachten und die Anwendung des

strukturierten Beweisverfahrens durch die Beschwerdegegnerin. Die Ausführungen

des psychiatrischen Gutachters zur Konsistenz seien nicht nachvollziehbar.

Dieser stelle nicht vergleichbare Lebensbereiche einander gegenüber.

Andererseits sei die angeblich fehlende Konsistenz von den Gutachtern bereits

berücksichtigt worden, so dass kein Anlass dazu bestehe, deswegen von der

gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Die Gutachter stellten

jeweils mittelgradige Beeinträchtigungen im Bereich Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivitäten sowie

Durchhaltefähigkeit und eine leichte Beeinträchtigung der familiären und

intimen Beziehungen fest. Demgegenüber gingen sie davon aus, dass keine

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen vorliege. Es sei aber nicht zu sehen, wie sich die gutachterlich

festgestellten Einschränkungen, welche sich auf die Tätigkeit als Disponent

auswirkten, auf die Betreuung des Hundes auswirken sollten. Zudem spreche der

psychiatrische Gutachter von «längeren Spaziergängen», ohne jedoch eine ungefähre

Dauer anzugeben. Ein ca. achtstündiger Arbeitstag eines Disponenten bzw.

überhaupt eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht vergleichbar mit

einem maximal einstündigen Spaziergang mit einem Hund. Grund für die

gutachterlich anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die

mittelschwere Depression und die Dysthymia. Nicht unbeachtet bleiben dürfe aber

insbesondere auch das diagnostizierte Schmerzsyndrom, das sich gemäss Gutachten

ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Gutachter hielten ausdrücklich

fest, dass Schmerzen im Rahmen von Depressionen intensiver wahrgenommen würden

und umgekehrt Schmerzen die depressive Stimmungslage fördern könnten. Insofern

bestünden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Diagnosen. Des Weiteren

bestünden gemäss Aktenlage multifaktorielle Kopfschmerzen bzw. Migräne,

aufgrund welcher die Leistungs- und namentlich die Konzentrationsfähigkeit

stark eingeschränkt seien. Die entsprechende Diagnose werde zwar im Gutachten

nicht gestellt, dies aber ohne hierfür schlüssige Begründung. Die

Beschwerdegegnerin zitiere sodann das Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in

einigen Bereichen über gute Ressourcen verfüge. Es werde indes nicht begründet,

inwiefern dies die gutachterlich festgehaltenen Beeinträchtigungen und

Einschränkungen in mehreren anderen Bereichen wettmachen sollte. Da die

Ressourcen gutachterlich erwähnt worden seien, seien diese bei der Festlegung

der Arbeitsfähigkeit zweifellos berücksichtigt worden. Es bestehe insofern kein

Grund, die Ressourcen noch einmal zu berücksichtigen, um die Aussagen der

Gutachter zu relativieren. Dies gelte umso mehr, da die Beschwerdegegnerin

einige negative Aspekte nicht erwähne, zum Beispiel der Tod der Lebenspartnerin

des Beschwerdeführers im Herbst 2016. Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer

eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur attestiert, die bei der Überwindung

von gesundheitlichen Problemen und insbesondere einer Depression eher hinderlich

sei. Weiter mache die Beschwerdegegnerin geltend, der Leidensdruck des

Beschwerdeführers sei in Anbetracht der wohl fehlenden Compliance bei der

antidepressiven Medikation zu relativieren. Dazu sei festzuhalten, dass sich

lediglich für den Zeitpunkt der Begutachtung sagen lasse, welche Menge des

antidepressiven Wirkstoffs sich im Blut des Beschwerdeführers befunden habe.

Für die Zeit bis Dezember 2016 liessen sich keine Aussagen machen. Da der

Beschwerdeführer angebe, die Antidepressiva regelmässig einzunehmen, seien ein

Messfehler, eine falsche Dosierung oder eine Maskierung der Medikamente nicht

ausser Acht zu lassen. Laut Angaben der behandelnden Ärzte nehme der

Beschwerdeführer eine grosse Anzahl an Medikamenten ein, die zur Zeit der

Begutachtung überprüft und neu eingestellt worden seien. Es sei nicht

auszuschliessen, dass es im Zug der Medikamentenumstellung zu Schwierigkeiten

gekommen sei, die sich auf die Wirksamkeit und allenfalls auch auf die

Compliance auswirkten.

Gemäss dem Gutachten sei die

Arbeitsfähigkeit bis Ende 2016 vorübergehend aufgehoben gewesen. Es verstehe

sich damit von selbst, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit bis Ende 2016

eine ganze Rente zustehe. Die angefochtene Verfügung enthalte keine Erklärung

dazu, weshalb dem Beschwerdeführer für den Zeitraum bis Ende 2016 keine Rente

zustehen sollte. Insofern bestehe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör, welche schon per se zur (teilweisen) Aufhebung der angefochtenen

Verfügung führen müsse. Insbesondere sei festzustellen, dass die Ausführungen

der Beschwerdegegnerin zu den Indikatoren für den Zeitraum vor Ende 2016 keine

Gültigkeit beanspruchen könnten. Sie gälten nur für den Untersuchungszeitpunkt.

Vor Ende 2016 sei die Situation ganz anders gewesen. Der Beschwerdeführer habe

an einer schweren Depression gelitten und es habe keine Arbeitsfähigkeit

bestanden. Allgemein, insbesondere aber für den Zeitraum vor März 2016 und ab

Januar 2017, sei noch auf eine fehlende Diagnose im neurologischen Gutachten

und einer damit einhergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit hinzuweisen. Gemäss Gutachten leide der Beschwerdeführer

unter täglichen Kopfschmerzen und ca. einmal pro Woche unter migräneartigen

Kopfschmerzen. Multifaktorielle Kopfschmerzen seien denn auch in verschiedenen

Arztberichten diagnostiziert worden. Der Gutachter halte dazu lapidar fest,

dass die Kopfschmerzen neurologisch nicht erklärbar seien. Eine ausreichende

Auseinandersetzung mit den geschilderten Beschwerden und namentlich mit vorhandenen

spezialärztlichen Berichten fehle vollständig. Eine Beurteilung, inwiefern sich

die geschilderten Kopfschmerzen bzw. die Migräne auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkten, fehle im Gutachten vollständig. Es sei von einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mindestens 20 % auszugehen. Nicht

berücksichtigt seien dabei die Wechselwirkungen, die aufgrund der Diagnosen zu

erwarten seien. Zusammen mit den psychiatrischen Einschränkungen betrage die

Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 %.

Bezüglich Einkommensvergleich stelle

sich die Frage, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer noch nachgehen könne.

Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Disponent keine gesundheitlich bedingten Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit bestünden. Sie sehe aber auch Hinweise dafür, dass der

Beschwerdeführer für diese Tätigkeit gar nicht ausreichend qualifiziert sei.

Wenn dem so sei, dann spiele es keine Rolle, dass er aus gesundheitlichen

Gründen in der Lage wäre, diese auszuüben. Entscheidend sei lediglich, dass ihm

die Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr zumutbar sei und es sei zu fragen,

wie viel er in angepasster Tätigkeit (ohne Ausbildung) aufgrund seiner

gesundheitlichen Einschränkungen noch verdienen könne. Selbst wenn die

Beschwerdegegnerin annehme, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich

angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, hätte sie angeben müssen,

welchen Lohn er in dieser Tätigkeit erzielen könne und welcher Invaliditätsgrad

sich dadurch ergebe. Da diesbezügliche Ausführungen fehlten, sei auch hier der

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Valideneinkommen bestimme sich

nach dem Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. 2013 habe der

Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug einen Lohn von CHF 76'153.00

erwirtschaftet. Für den Zeitraum von März bis Dezember 2016 sei der

Beschwerdeführer gemäss Gutachten auch in angepasster Tätigkeit vollständig

arbeitsunfähig, weshalb ihm für diesen Zeitpunkt eine ganze Rente zuzusprechen

sei. Hinsichtlich allfälliger beruflicher Massnahmen sei festzuhalten, dass die

von der Beschwerdegegnerin gewährte Arbeitsvermittlung nicht genüge. Selbst

wenn der Beschwerdeführer eine Stelle finde, für die keine Ausbildung verlangt

werde, werde er kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Erforderlich

sei eine Umschulung, z.B. eine solche zum kaufmännischen Angestellten.

In seiner Replik lässt der

Beschwerdeführer noch festhalten, die behandelnde Therapeutin und der

behandelnde Psychiater hätten sich ausführlich mit dem Gutachten

auseinandergesetzt. Sie kritisierten, dass dem Gutachten eine ausführliche

Anamnese, Fremdanamnese und Testdiagnostik fehlten. Insofern verwundere es

nicht, dass die Gutachter keine Persönlichkeitsstörung hätten diagnostizieren

können. Die behandelnden Ärzte leiteten diese überzeugend her. Gleichzeitig

werde bestätigt, dass die Compliance des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden

sei. Soweit die Beschwerdegegnerin von einer medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit ausgehe, stelle sich die Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit

überhaupt realisierbar sei.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit März 2014 (IV-Nr. 2 S. 3 und 5)

geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 19. August 2014, IV-Nr. 2 S. 6), was hier im Februar

2015.

der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab

1.

März 2015 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden

Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. Hierzu

bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im

Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Nach dem Bericht von Dr. med.

H.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1. September

2014.

(IV-Nr. 19 S. 2 ff.) lagen beim Beschwerdeführer folgende

Diagnosen vor:

-

Spondylodiszitis

DD infektiös

bis zum Beweis des Gegenteils

Spondyloarthropathie

in Assoziation mit der Magenbypass-Chirurgie (Eiweisselektrophorese mit

Hinweisen auf eine Entzündung)

Aktuell

weitere Abklärungen mit der Frage nach septischer Spondylodiszitis

-

Obstruktives

Schlaf-Apnoe-Syndrom

-

2005.

Magenbypass

Iatrogen

Gefässverletzung, infolge Splenektomie, Gelegenheitscholezystektomie

-

V.a.

Hämorrhoidal-Leiden

Im Weiteren wurde ausgeführt, der Befund

einer subakuten Spondylodiszitis sei überraschend. Es sei eine vertiefte

stationäre Abklärung notwendig. Aufgrund der klinischen Präsentation seien die

unteren Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers zu Beginn nicht richtig einzuordnen

gewesen, zumal auch eine Kernspintomographie im März 2014 keine gewichtigen

Pathologien offenbart habe. Eine weitere Kernspintomographie zeige eine binnen

fünf Monaten sich neu entwickelte Spondylodiszitis erheblicher Ausprägung mit

Weichteilreaktion der Umgebung.

5.2

Im Arztbericht des I.___ (Dr. med.

J.___, Assistenzarzt; Dr. med. K.___, Stv. Oberärztin), vom 14. Juli

2015.

(IV-Nr. 27) werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine entzündliche Läsion im Bereich LWK 2/3 am ehesten

bei Spondyloarthritis, DD Psoriasis-Arthritis, und ein lumbovertebrales

Schmerzsyndrom genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bestünden ein Status nach Magenbypass 2005, ein makrozytotisches Blutbild und

ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Von den genannten Ärzten seien bisher keine

Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden. Der Gesundheitszustand sei in der

letzten Untersuchung vom 27. März 2015 stationär gewesen. Seit März 2014

bestünden lumbale Schmerzen bei Bewegung, jedoch auch bei Husten, Niessen und

raschen Bewegungen. Im MRI vom August 2014 sei erstmals eine entzündliche

Läsion des LWK 2/3 festgestellt worden. Zum Ausschluss einer infektiösen

Ätiologie sei eine Kurzhospitalisation mit Biopsieentnahme im September 2014

erfolgt. Bei negativer Mikrobiologie sei die entzündliche Läsion am ehesten im

Rahmen einer Spondyloarthritis (Anderson-Läsion) interpretiert und eine

Therapie mit einem TNF-Alpha-Hemmer im Februar 2015 begonnen worden. Ebenfalls

bestünden lumbovertebrale Schmerzen im Rahmen tief lumbaler

Facettengelenksarthrosen sowie muskulärer Dekonditionierung. Der Patient gebe

vor allem bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen der oberen LWS an. Der

Befund lautete wie folgt: MRI LWS 10/2014: stationäre kontrastmittelaufnehmende

Läsion 2/3 ohne Instabilität. Der Befund sei vereinbar mit einer

Spondyloarthritis.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

zur bisherigen Tätigkeit angegeben, es bestehe eine schmerzbedingte Leistungsminderung.

Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Seit dem 1. November 2014 habe

der zuvor als Lastwagenchauffeur tätige Patient als Disponent mit vorwiegend

Büroarbeit gearbeitet. Diese Tätigkeit erachte man noch als zumutbar, wobei

eine nicht nur rein sitzende Tätigkeit, sondern eine solche mit

Wechselbelastung ausgeübt werden sollte. Ob dabei eine verminderte

Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht abschliessend beurteilt werden.

5.3

Im Bericht der Hausärztin,

Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 23. August

2015.

(IV-Nr. 30) wird Folgendes diagnostiziert:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

entzündliche Läsion

im Bereich LWK 2/3, a.e. bei Spondyloarthritis, DD Psoriasis-Arthritis

-

Lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom

-

Status nach

Magenbypass 2005

-

Sicca-Symptomatik

unklarer Aetiologie

-

Neu aufgetretenes,

intermittierendes, tachykardes VHF 30.08.2015

Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit wurde angegeben, vom 3. März bis 31. Oktober

2014, vom 18. bis 28. Februar 2015 und vom 15. bis 19. Juni 2015

habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ergänzende medizinische

und berufliche Massnahmen seien angezeigt.

5.4

Gemäss dem Arztbericht von Dr. med.

M.___, Neurologische Praxis, vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 41) wurden beim

Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

multifaktorielle Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen, Migräne, zervikozephal,

V.a. obstruktives Schlafapnoesyndrom), ein chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom und eine multifaktorielle Insomnie bei chronischen Schmerzen,

RLS, Depression und Schlafapnoesyndrom angegeben. Der Gesundheitszustand der

Patientin sei besserungsfähig. Ob die bisherige Tätigkeit oder eine andere

angepasste Tätigkeit zumutbar seien, hänge vom weiteren Verlauf ab.

5.5

Im Arztbericht von Dr. med.

N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Juli 2016

(IV-Nr. 45 S. 2 ff.), wurden eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), mit

Status nach Suizidversuch im Jahr 2001, eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit Aufnahme

der ambulanten Behandlung im Dezember 2015 als Disponent. Die weiteren

Arbeitsunfähigkeiten seien durch den Vorbehandler zu attestieren. Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien

angezeigt. Zur Anamnese wurde festgehalten, der Patient sei von der Hausärztin

Dr. med. L.___ zugewiesen worden. Es bestehe nach den Angaben des

Patienten ein zweijähriger Leidensweg aufgrund starker Schmerzproblematik. Ende

2015.

habe er die Kündigung der Arbeitsstelle wegen Überforderung und zu vielen

Ausfalltagen erhalten. Gleichzeitig sei seine 13-jährige Partnerschaft

auseinandergegangen und der Patient habe eine Zeit lang keinen festen Wohnsitz

gehabt. Unter den psychosozialen Belastungen habe er psychisch dekompensiert.

In der Stimmung niedergeschlagen habe er sich immer mehr zurückgezogen und sei

zunehmend suizidal geworden. Er gebe Schlafprobleme aufgrund körperlicher

Schmerzen mit zunehmendem Gedankenkreisen an. Es bestünden nächtliches

Erwachen, innere Leere und Verunsicherung; im Weiteren Gefühle der

Wertlosigkeit, Perspektivlosigkeit, eine fehlende Tagestruktur sowie Einsamkeit.

Im Rahmen der Befunderhebung wurde

angegeben, der Patient sei im Gespräch weitschweifig, zugewandt, aber

verzweifelt und erschöpft. Die Konzentration sei subjektiv eingeschränkt. Im

formalen Denken sei er stark eingeengt auf die persönliche Situation. Es

bestehe eine Traumatisierung in der Kindheit. Im Affekt sei er hoffnungs- und

freudlos, ängstlich, verunsichert, innerlich unruhig. Er habe Zukunftsängste

sowie Schuld- und Insuffizienzgefühle. Es bestünden ein sozialer Rückzug und

eine Reizbarkeit. Er habe Ein- und Durchschlafstörungen wegen Ängsten und

Gedankenkreisen. Es liege eine akute Suizidalität vor, der Patient habe sich im

Gespräch auf Notfallstrategien einlassen können und sei absprachefähig

wahrgenommen worden. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde erwähnt, es werde

eine bio-psychosoziale Therapie durchgeführt. Wöchentlich erfolgten ambulante,

stützende psychotherapeutische Gespräche. Nach Stabilisierung und klarer

Distanzierung von Suizidalität erfolge eine Anmeldung in der Tagesklinik [...] zur

weiteren Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Tagesstruktur. Prognostisch

müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient aufgrund seiner Vulnerabilität

in Stresssituationen (z.B. im Beruf) überfordert sei, was zur erneuten

Exazerbation einer Depression mit akuter Suizidalität führen könne. Eine

berufliche Integration sollte daher schrittweise und fachlich begleitet angegangen

werden.

5.6

Dr. med. L.___

attestierte in ihrem Bericht zur Handen der Beschwerdegegnerin vom

15.

August 2016 (IV-Nr. 50) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des

Patienten vom 2. November 2015 bis 29. Februar 2016, vom 1. März

bis 29. April 2016 und seit dem 30. April 2016 bis auf weiteres. Der

Gesundheitszustand wurde von der Hausärztin als stationär eingestuft.

5.7

Am 24. Oktober 2016

berichtete Dr. med. N.___ erneut zuhanden der Beschwerdegegnerin und

diagnostizierte nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 33.1) mit Status nach Suizidversuch im

Jahr 2001, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und

Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61; IV-Nr. 54

S. 2 ff.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 % als

Disponent. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde im Wesentlichen vermerkt,

andere Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Es sei eine berufliche

Integration mit Hilfe der IV vorzunehmen, wobei die Belastbarkeit des Patienten

zuerst überprüft werden sollte. Eine Arbeit mit oder Pflege von Tieren wäre

eine geeignete Option. Es sollte eine fachliche Begleitung erfolgen, damit es

dem Patienten in kleinen Schritten gelingen könne, den Einstieg in die

Arbeitsfähigkeit zu finden. Eine solche Tätigkeit in einem 50 %-Arbeitspensum

bei beruflicher Integration sei zuzumuten.

5.8

Das O.___ (Dr. med. P.___,

Chefarzt; Dr. phil. Q.___) hielt in seinem Bericht zu Handen des

Taggeldversicherers vom 22. November 2016 (IV-Nr. 66) im Wesentlichen

fest, eine genauere Abklärung der Rückenbeschwerden als Hauptgrund der aktuell

schlechten psychischen Situation sei in den Abklärungen unterlassen worden.

Rückenschmerzen seien nicht diagnostiziert worden und die Schmerztherapie

sollte von Fachleuten abgeklärt und optimiert werden. Woher die Zuversicht

komme, dass sich die psychische Situation nur durch Therapie der Psyche bessern

lasse, sei nicht ersichtlich. Die Folgerung, der Patient sei aktuell zu

50.

% arbeitsfähig, sei illusorisch und widerspreche dem körperlichen und

psychischen Zustandsbild des Patienten. Das gleiche gelte für eine Steigerung

der Arbeitsfähigkeit um 10 % pro Monat.

5.9

Dr. med. R.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Schreiben an den

Taggeldversicherer vom 3. Februar 2017 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) im

Wesentlichen fest, in einem Telefongespräch mit Dr. phil. Q.___ vom

26.

Januar 2017 habe sie erfahren, dass sich der psychische Zustand des

Beschwerdeführers verschlechtert habe. Die im Sommer 2016 vorgesehene

berufliche Integration im geschützten Rahmen sei relativ schnell abgebrochen worden.

Danach habe die IV-Stelle die Rentenprüfung empfohlen. Es sei sinnvoll, die

Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Gutachter

abzuwarten. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf

weiteres.

5.10

Die Beschwerdegegnerin liess den

Beschwerdeführer im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen durch die Begutachtungsstelle

D.___ polydisziplinär begutachten. Das Gutachten datiert vom 24. März 2017

(IV-Nr. 78.1 – 78.5).

5.10.1

Im internistischen Teilgutachten

vom 28. Februar 2017 (IV-Nr. 78.4) führte Dr. med. E.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Wesentlichen aus, der Explorand habe

sich im November 2005 einer Magenbypass-Operation mit Re-Operation infolge

intraoperativer, arterieller Gefässverletzung unterzogen. Daraufhin seien eine

Splenektomie und eine Cholezystektomie durchgeführt worden. Der Explorand berichte

über Durchschlafstörungen und gelegentliches Erbrechen nach bestimmten Speisen.

Internistische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit konnten nicht

gestellt werden. Die weiteren internistischen Diagnosen (paroxysmales

Vorhofflimmern bei konzentrisch hypertrophem, linkem Ventrikel, obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom [gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig], Übergewicht bei

Zustand nach Magenbypass-Operation 2005, Zustand nach Splenektomie infolge

iatrogener Gefässverletzung 2005, Zustand nach Cholezystektomie 2005) haben

nach den Angaben des Internisten keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Im

Rahmen der Epikrise und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, dem

Exploranden sei es infolge der Magenbypass-Operation im Jahr 2005 gelungen,

sein Körpergewicht um fast 50 kg zu reduzieren. Die vorliegenden

internistischen Erkrankungen seien optimal behandelt worden und beeinflussten

die Arbeitsfähigkeit nicht, sodass zusammenfassend aus rein internistischer

Sicht für die früher durchgeführte Tätigkeit als Disponent eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit liege auf internistischem

Gebiet bei 100 %. Das paroxysmale Vorhofflimmern werde leitliniengerecht

und optimal behandelt. Laut Angabe des Exploranden sei das obstruktive

Schlafapnoesyndrom infolge einer Nachuntersuchung im Jahr 2016 nicht mehr

behandlungsbedürftig. Es bestünden keine Diskrepanzen zur Aktenlage. Aus rein

internistischer Sicht sei die Prognose nicht eingeschränkt.

5.10.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 1. März 2017 (IV-Nr. 78.2) gab Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, an, psychiatrische Diagnosen oder solche mit

möglicher psychiatrischer Komponente finde man erstmals in einem neurologischen

Konsultationsbericht vom März 2016: Multifaktorielle Insomnie, Depression und

multifaktorielle Kopfschmerzen. Der Gesundheitszustand sei vom mitbehandelnden

Psychiater als besserungsfähig eingeschätzt worden. Der Explorand machte

folgende Angaben: Seine Beschwerden seien tagesformabhängig. Manchmal könne er

viel machen, manchmal gar nichts. Langes Sitzen und Laufen führten zu Schmerzen.

Seit über zwei Jahren leide er unter täglichen Kopfschmerzen. Er wache damit

auf und gehe damit zu Bett. Von psychischen Problemen habe der Explorand zunächst

nicht berichtet. Danach befragt, stelle er fest: «Ich bin halt da». Er müsse

funktionieren. Vor drei Wochen habe er wieder aus dem Leben aussteigen wollen,

weshalb er seinen Arzt angerufen habe. Zu Suizidgedanken komme es immer wieder.

Es gebe keinen positiven Aspekt an seiner Person. Er sei ein Mann in einer Welt

mit Frauenquoten, besitze ein Tier, für das Steuern bezahlt werden müsse, sei

eigentlich LKW-Fahrer und habe damit einen Beruf, der ständig reglementiert

werde. Die Einstellung, die Existenz auf der Welt nicht verdient zu haben, habe

er eigentlich schon immer gehabt. Ohne seine Hündin wäre er nicht mehr auf der

Welt. Er könne nicht mehr lachen und es gebe keine Tage, an denen es ihm sehr

gut gehe. Es gebe aber auch Tage, an denen es ihm deutlich besser gehe. Diese

seien aber nicht vorhersehbar. Ein grundsätzliches Problem sei, dass er es

immer allen recht machen wolle. Er sei auch sehr sensibel. Zu Beginn der

Anamnese gebe der Explorand Durchschlafstörungen aufgrund von Unruhezuständen

und Grübeln an. Der Appetit sei normal; wesentliche Gewichtsschwankungen habe

es in den letzten Monaten nicht gegeben.

Zum Tagesablauf befragt gab der

Explorand an, morgens zwischen 05:00 und 06:00 Uhr aufzustehen und sich einen

Kaffee zu machen. Dann begebe er sich mit dem Hund nach draussen. Er kümmere

sich um den Haushalt, mache den Einkauf und koche etwas. Mindestens einmal am

Tag sei er mit dem Hund für eine Stunde am Stück draussen. Ansonsten sehe er

viel fern, manchmal lese er Fachzeitschriften über Camions. Besondere Hobbies

habe er nicht, allenfalls Tiere, besonders seine Hündin. Mit Computern

beschäftige er sich nur als Anwender. Er habe regelmässige soziale Kontakte zu

Nachbarn und anderen Hundebesitzern und er habe zwei gute Freunde. Er habe

einen Führerschein und fahre Auto. Öffentliche Verkehrsmittel nutze er oft.

Nach dem Tod seiner Mutter und seiner Scheidung habe er sich im Jahr 2002 das

Leben nehmen wollen. Er sei dann gegen seinen Willen in eine psychiatrische Klinik

verbracht worden. In den Folgejahren und bis zum Tod seiner Freundin im

September 2016 sei er nicht wirklich stabil gewesen. Neben der hausärztlichen

Betreuung sei er bei seiner Psychiaterin in Behandlung, die letzten Jahre

regelmässig und durchgehend. Er suche die Psychiaterin alle zwei Wochen auf.

Für den 20. März 2017 habe diese eine stationäre Behandlung organisiert. Er

habe keinen Vater, sondern einen Erzeuger gehabt. Dieser habe ihn nie gelobt, er

sei immer als der Schlechte in der Familie behandelt und auch geschlagen

worden. Zu seiner Mutter habe er hingegen ein sehr inniges Verhältnis gehabt. Die

vier Kinder seien miteinander gut ausgekommen. Er sei mit 20 Jahren ausgezogen,

sei dann aber für zwei Jahre ins Elternhaus zurückgekehrt, was zu erheblichen

Spannungen mit seinem Erzeuger geführt habe. Dieser sei im Jahr 2007

verstorben. Er (der Explorand) habe sich im Jahr 2001 scheiden lassen. Seine

Ex-Frau habe ein Kind im neunten Monat verloren. Er gebe sich selber auch die

Schuld an der Scheidung, da er kaum zu Hause gewesen sei; er habe sich in die

Arbeit geflüchtet. Im Verlauf nach der Scheidung habe er während zehn Jahren

eine Freundin gehabt. Diese habe ihn schliesslich aus dem gemeinsamen Haus

geworfen, er habe eine Zeit lang keinen festen Wohnsitz gehabt und drei Wochen

lang im Auto gelebt. Schliesslich habe er seine geliebte Freundin

kennengelernt, mit welcher er dreieinhalb Jahr zusammen gewesen sei und die im September

2016.

überraschend verstorben sei, wahrscheinlich an akutem Herzversagen. Er

mache sich diesbezüglich Vorwürfe, weil sie vor ihm zu Bett gegangen und er ihr

nicht zeitnah hinterhergegangen sei.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Im Verlauf der Exploration liessen Aufmerksamkeit, Ausdauer

und Konzentrationsvermögen nicht nach. Formalgedanklich sei der Explorand geordnet

und kohärent sowie etwas weitschweifig. Es bestünden eine Grübelneigung und

Einengung auf sein negativ bewertetes Leben. Das Denken sei aber keineswegs

depressiv gehemmt oder gar gesperrt, Ideenflucht und Denkzerfahrenheit bestünden

nicht. Hinweise auf Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene seien

nicht vorhanden. Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und

zielgerichtet, Ambivalenz oder Ambitendenz bestünden nicht. Die Antriebslage

sei erhalten, eine Antriebsminderung oder –steigerung lägen nicht vor. In der

emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge der Explorand über das

gesamte Ausdrucksspektrum. Allerdings bewege sich der Affekt unterhalb der

Mittellage. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei zum Teil beeinträchtigt

(eingeengt auf wenige Themen). Ein grundsätzlicher Interessenverlust liege

nicht vor, ebenso kein sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Der

Explorand habe durchaus Interesse am Alltagsgeschehen und an Kontakten zu

Freunden und Nachbarn. Es sei von einer latent vorhandenen Suizidalität

auszugehen, gegenwärtig jedoch ohne die Gefahr einer akuten Suizidhandlung.

Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder –änderung gebe es nicht. Die

Urteils- und Kritikfähigkeit seien ausreichend vorhanden. Der Explorand sei

handlungsfähig. Er zeige prinzipiell Veränderungsmotivation, erlebe sich aber

vor dem Hintergrund insbesondere seiner körperlichen Einschränkungen, aber auch

seiner psychischen Probleme, als teilinvalidisiert. Die Möglichkeit einer

Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit schliesse er zwar prinzipiell nicht

aus, er sehe aber keine realisierbare und praktisch umsetzbare Möglichkeit

dafür. Er habe eigentlich angegeben, das verschriebene Antidepressivum täglich

einzunehmen. Das Laborergebnis zeige aber, dass hinsichtlich der

Medikamenteneinnahme keine Compliance bestehe.

Die psychiatrische Diagnose mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit lautete auf Dysthymia (ICD-10 F34.1) und mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1). Zur Beurteilung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, es handle sich um eine sogenannte «Double Depression». Sowohl die

Kriterien für eine Dysthymia als auch diejenigen für eine depressive Episode

seien erfüllt. In der Zusammenschau aller Symptome auf der einen Seite, aber

auch unter Berücksichtigung der nicht vorhandenen Symptome auf der anderen

Seite seien beide Erkrankungen als mittelschwer ausgeprägt einzuschätzen.

Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation bestünden nicht. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung finde statt. Die depressive Episode sei prinzipiell behandelbar,

eine Kombination aus antidepressiver Medikation (offenbar keine Compliance

dafür) und supportiven Gesprächen wäre sinnvoll. Berufliche Eingliederungsversuche

seien nicht unternommen worden. Der Explorand sehe sich derzeit nicht in der

Lage, eine Eingliederungsmassnahme wahrzunehmen. Niederschwellige

Eingliederungsmassnahmen wären aber bereits jetzt zumut- und umsetzbar.

Sonstige Erkrankungen seien nicht vorhanden. Der Explorand verfüge über gute

Ressourcen in den Komplexen Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung,

Interaktionskompetenz und Intentionalität; zurzeit seien Realitätsprüfung und

Urteilsbildung beeinträchtigt, langfristig auch Selbstwertregulation und

Regressionsfähigkeit. Der Antrieb sei wechselhaft. Der Explorand sei aber

durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren. Ein Rückzug aus sozialen

Bereichen liege nicht vor. Das unmittelbar soziale Umfeld sei intakt. Die

sozialen Umstände seien allerdings durch den Verlust der langjährigen Partnerin

beschädigt. Erwähnenswert sei auch der fehlende Kontakt zu Angehörigen. Es

bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen. So falle auf, dass der Explorand sich

regelmässig um seine Hündin kümmere und auch längere Spaziergänge mit ihr

unternehme, andererseits aber auch Schwierigkeiten beim Gehen angebe und den

Lebenssinn in Frage stelle. Er erkläre diese letzte Diskrepanz damit, dass

seine Hündin ihn am Leben halte, ansonsten er nicht mehr leben würde. Vor dem

Hintergrund der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur erscheine diese

Erklärung nachvollziehbar; nicht nachvollziehbar seien hingegen seine täglichen

längeren Spaziergänge. Der Explorand befinde sich in regelmässiger

psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung und nehme seine Termine wahr;

er zeige aber bezüglich der Medikation keine Compliance. Insofern müsse sein

vorgetragener und teilweise spürbarer Leidensdruck relativiert werden. Auf

psychiatrischem Gebiet werde die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner

bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit mit 70 % eingeschätzt.

Dabei handle es sich um eine integrierte Beurteilung der zeitlich zumutbaren

Leistung und des möglichen Rendements.

5.10.3

Im rheumatologischen

Teilgutachten vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 78.3) hielt Dr. med. G.___,

Facharzt für Rheumatologie, folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers

fest: Er habe vor allem Probleme mit seinem Rücken. Die Beschwerden

lokalisierten sich an der Lendenwirbelsäule mit einer gürtelförmigen

Ausstrahlung nach vorne entlang des Beckenkamms, teils in den Unterbauch. Mehr

oder weniger konstant seien auch Schmerzen in beiden Oberschenkeln im vorderen

Kompartiment. Die Nachtruhe sei deshalb und wegen ruhelosen Beinen gestört

gewesen. Unter entsprechender Medikation könne er aber mehr oder weniger

ungestört schlafen. Morgens bestehe ein Schweregefühl in den Beinen und ein

Brennen in den Oberschenkeln. Daneben habe er auch Schmerzen im Bereich des

Schultergürtels, am Nacken linksbetont mit Ausstrahlung bis in den Hinterkopf,

mit ständigen Kopfschmerzen. Seit einem Treppensturz mit Rippenfraktur links habe

er permanente Schmerzen links thorakal. Hin und wieder habe er fast

schmerzfreie Tage, andererseits aber auch solche mit heftigsten Schmerzen am

Bewegungsapparat. Am besten zu ertragen seien die Schmerzen im Stehen und beim

sich bewegen, beispielsweise beim gemütlichen Gehen. Eine Zunahme der

Beschwerden erleide der Explorand beim Sitzen über längere Zeit, aber auch beim

zügigen Gehen. Die anfallenden Alltagsaktivitäten könne er trotz Beschwerden

vollständig erledigen. Hin und wieder verlege er eine Haushaltstätigkeit

aufgrund von Schmerzen auf einen anderen Tag. Mit seinem Hund gehe er

regelmässig spazieren, teilweise könne er dies nur während 15 Minuten,

teilweise bei gemütlichem Gang während etwa einer Stunde. Bezüglich seiner

Arbeitstätigkeit gebe der Explorand an, zuletzt bei der C.___ AG als Disponent

gearbeitet zu haben. Diese Arbeit sei eine Bürotätigkeit gewesen, hauptsächlich

in sitzender Position. Er sei damit beschäftigt gewesen, die Chauffeure

hinsichtlich ihres Einsatzes einzuteilen. Er sei zu 100 % angestellt

gewesen und habe während gut eines Jahres voll arbeiten können, sei aber dann

wegen gesundheitlicher Probleme immer wieder arbeitsunfähig gewesen, weshalb

das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst worden sei.

Es wurden folgende Befunde erhoben: Beim

Gehen und Stehen zeige sich ein leichter Überhang des Oberkörpers nach ventral

mit nach unten hängendem Schultergürtel rechts, die Wirbelsäule sei sonst im

Lot. In der sagittalen Ebene sei eine langgezogene, tief reichende BWS-Kyphose

und Neigung zu einer Aufhebung der Lendenlordose ersichtlich. An der HWS bestehe

eine leichte, in der Endphase schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach

beiden Seiten sowie in der Rotation nach beiden Seiten. Bei der Rumpfrotation

entstünden in der Endphase Schmerzen im lumbosakralen Übergang. An der LWS seien

eine mittelgradige schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach links und eine

leichte schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach rechts sowie der

Reklination vorhanden. Die Inklination sei bis zu einem Finger-Boden-Abstand

von 30 cm möglich, ohne antalgische Skoliose sowie ohne Kletterphänomen

bei der Aufrichtung aus der Vorneigehaltung des Rumpfes. Es bestehe eine leichtgradige

Verkürzung der Hamstring-Muskelgruppen beider Oberschenkel. Die Eigenreflexe seien

symmetrisch auslösbar. Die Aussenrotation des rechten Schultergelenks bei

hängendem Oberarm sei etwas eingeschränkt. An den übrigen peripheren Gelenken

der oberen Extremitäten ergäben sich keine Bewegungs- oder

Funktionseinschränkungen. Jeweils in der Endphase der Innen- und Aussenrotation

sowie bei einer Hüftgelenksflexion über 90° komme es zu einer Schmerzprojektion

in die Gesässgegend beidseits. Weder an den oberen, noch an den unteren

Extremitäten seien Synovitiden oder Tenosynovitiden nachweisbar. Es bestünden

vereinzelte Weichteildruckdolenzen am Schultergürtel, am Prozessus coracoideus

rechts, am Epikondylus medialis humeri beider Ellenbogengelenke, ab dem

zervikothorakalen Übergang bis zur mittleren Brustwirbelsäule, hiernach wieder

im lumbosakralen Übergang sowie parasakral und am Beckenkamm resp.

peritrochantär beidseits. Ein MT der LWS vom 20.03.2014 zeige eine degenerative

Diskopathie leichten Grades L2/L3, L3/L4 sowie L5/S1 mit diskreten

Diskusprotrusionen auf diesen Ebenen, ohne sichere radikuläre Kompression und

ohne Nachweis eines engen Spinalkanals. Die Iliosakralgelenke seien ohne

pathologischen Befund.

Die rheumatologischen Diagnosen mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit lauteten auf «chronifiziertes

lumbospondyogenes Schmerzsyndrom mit magnettomographisch nachgewiesener

Mehretagendegeneration L2/L3, L3/L4 und L5/S1, ohne Hinweis auf eine radikuläre

Kompression oder Spinalkanalstenose». Die weiteren rheumatologischen Diagnosen

(myofasciales Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels, anamnestisch

Verdacht auf seronegative Spondylarthritis (HLA-B27 negativ) haben nach den

gutachterlichen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.

Die rheumatologische Beurteilung lautete

im Wesentlichen dahingehend, die vom Exploranden angegebenen Beschwerden am

Bewegungsapparat seien einerseits lokalisiert an der Lendenwirbelsäule bzw. im

Bereich der Funktionseinheit Lendenwirbelsäule/Beckengürtel mit einer

Schmerzprojektion gürtelförmig in den Unterbauch beidseits, teilweise auch in

beide Oberschenkel ventralseits. Das Rückenschmerzsyndrom sei vereinbar mit

einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer

magnettomographisch nachgewiesenen, beginnenden Mehretagendegeneration mit

beginnender degenerativer Diskopathie L2/L3, L3/L4 und L5/S1. Der bisherige

Verlauf lasse darauf schliessen, dass die Rückenbeschwerden mit hoher

Wahrscheinlichkeit mechanisch-degenerativer Genese und nicht Folge einer bisher

postulierten seronegativen Spondylarthritis seien. Für eine Psoriasis-Arthritis

bestünden keine Anhaltspunkte, eine infektiöse Spondylodiszitis sei nach

eingehenden Abklärungen am I.___ ausgeschlossen worden, ebenso habe man im

Januar 2015 eine Augenmitbeteiligung im Sinne einer Uveitis ausschliessen

können. Das chronifizierte lumbospondylogene Syndrom gehe einher mit einer

leichten Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und mit einer muskulären

Dysbalance des Beckengürtels, diese äussere sich als myofasciales Schmerzsyndrom.

Neben diesem lokalisierten Schmerzsyndrom am Achsenskelett bestehe ein

weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer myofaszialen

Schmerzsymptomatik am Schulter- und Beckengürtel, das myofasziale

Schmerzsyndrom sei Ausdruck einer muskulären Dysbalance und nicht Ausdruck

einer inflammatorisch zu begründenden Enthesiopathie. Weitere Symptome bzw.

Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat seien nicht vorhanden. Die

diagnostischen Kriterien eines Fibromyalgiesyndroms seien nicht erfüllt, das

klinische Bild lasse auch nicht an eine klassische somatoforme Schmerzstörung

erinnern. Seitens der rheumatologischen Beurteilung müsse man davon ausgehen,

dass eine leichte bis höchstens knapp mittelgradige Einschränkung der

Belastbarkeit des Achsenskelettes bestehe, dies für alle den Rücken belastenden

Arbeitstätigkeiten bzw. -haltungen. Für die früher praktizierte Tätigkeit als

Lastwagen- bzw. Carchauffeur dürfte eine bleibende vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestehen, dagegen sei dem Exploranden aus rein

rheumatologischen Gründen die bisherige Tätigkeit als Disponent (Bürotätigkeit,

dem Leiden gut angepasst) in einem Umfang von acht Stunden pro Tag zuzumuten,

mit einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung um maximal 10 %.

Bei einer beruflichen Reintegration sollte darauf geachtet werden, dass

einerseits die Prinzipien der Rückenergonomie eingehalten werden können,

andererseits dem Exploranden die Möglichkeit gegeben werde, seine

Arbeitshaltung bzw. – position immer wieder verändern zu können. Diesbezüglich

zu vermeiden seien: wiederholtes Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und

Tragen von Gewichten über 10 kg, Arbeiten in der chronischen

Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, Arbeiten in kniender

oder kauernder Position, rein statische Belastungen des Achsenskeletts im

Stehen und im Sitzen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen,

Arbeitstätigkeiten unter extremer Witterungsexposition. Zur Prognose wurde noch

vermerkt, aus rheumatologischer Sicht sollte die berufliche Wiedereingliederung

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bzw. in einer anderen, von der Belastung

her ähnlichen Tätigkeit ohne grosse Hindernisse erfolgreich gelingen. Eine

systemische Grunderkrankung mit hohem Schädigungspotential am Bewegungsapparat

sei nicht zu erkennen.

5.10.4

Im neurologischen Teilgutachten vom

2.

März 2017 (IV-Nr. 78.5) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für

Neurologie, als subjektiv angegebene Beschwerden tägliche Kopfschmerzen fest, bestehend

seit zwei Jahren. Der Explorand wache damit auf und gehe damit zu Bett. Diese

Hauptkopfschmerzen seien in der Stirn beidseits lokalisiert, vom Charakter her bestehe

ein Druckgefühl. Manchmal zögen aber auch andersartige Kopfschmerzen aus dem

Nacken bis in die Schläfe hinein, dann spüre er seinen eigenen Puls in der

Schläfe. Diese Kopfschmerzen habe er durchschnittlich zweimal in zwei Wochen. Bewegung

führe zu einer Verschlimmerung seiner Kopfschmerzen. Hinsichtlich seiner

unruhigen Beine in der Nacht sei er medikamentös mittlerweile sehr gut eingestellt.

Er wisse, welche Position er im Schlaf einnehmen müsse, damit er keine

Beschwerden habe.

Im Rahmen der Befundaufnahme wird ein

unauffälliger Neurostatus erhoben. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch und

mittelgradig, ausser dem Achillessehnenreflex beidseits, der erloschen sei. Der

Bauchhautreflex auf allen Etagen sei nicht erhalten. Bezüglich Sensibilität

gebe der Explorand Parästhesien und Dysästhesien über den

Oberschenkelvorderseiten beidseits an. Sonst sei das Oberflächen- und

Vibrationsempfinden an allen Extremitäten intakt. Der Lagesinn an den Füssen

sei etwas unsicher. Die Motorik sei überall intakt und es bestünden keine

latenten Paresen, auch keine manifesten. Auffällige trophische Störungen gebe

es nicht. Koordination, Gefässstatus und Vegetativum seien unauffällig, die

neuropsychologischen Funktionen ebenso. Dementsprechend konnte der

neurologische Gutachter keine neurologische Diagnose mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit stellen. Die angegebenen weiteren Diagnosen (Restless-Legs-Syndrom

[RLS], umschriebene Sensibilitätsstörungen Oberschenkel zentral beidseits,

Verdacht auf Polyneuropathie) haben nach den Angaben des neurologischen

Gutachters keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der

neurologischen Beurteilung wurde erwähnt, das RLS sei medikamentös gut

eingestellt und die beschriebenen Sensibilitätsstörungen seien für die

Leistungsfähigkeit des Exploranden nicht von Relevanz. Der nicht erhaltene

Achillessehnenreflex könnte Hinweis auf eine beginnende Polyneuropathie sein.

Die Kopfschmerzen seien neurologisch nicht erklärbar, deren Symptomatik und

Dynamik seien nicht einer neurologischen Diagnose zuzuordnen. Auf

neurologischem Gebiet wurde die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner

bisherigen Tätigkeit und auch in einer Verweistätigkeit mit 100 %

eingeschätzt.

5.10.5

In der Gesamtschau (IV-Nr. 78.1)

werden im polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Dysthymia (ID-10

F34.1)

-

Mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1)

-

Chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit magnettomographisch nachgewiesener

Mehretagendegeneration L2/L3, L3/L4 und L5/S1, ohne Hinweise auf radikuläre

Kompression oder Spinalkanalstenose

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Myofasziales

Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels

-

Anamnestisch

Verdacht auf seronegative Spondylarthritis (HLA-B27 negativ)

-

Paroxysmales

Vorhofflimmern bei konzentrisch hypertrophem linken Ventrikel

-

Obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom (gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig)

-

Übergewicht bei

Zustand nach Magenbypass-Operation 2005

-

Zustand nach

Splenektomie infolge iatrogener Gefässverletzung 2005

-

Zustand nach

Cholezystektomie 2005

-

Restless-Legs-Syndrom

-

Umschriebene

Sensibilitätsstörungen Oberschenkel ventral beidseits

-

Verdacht auf

Polyneuropathie

Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der

bisherigen Tätigkeit als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde im

polydisziplinären Konsens auf 70 % festgesetzt. Der aktuelle Zustand

dürfte seit März 2016 vorliegen. Damals sei seitens eines Neurologen von einer

Depression, bald darauf sei in einem psychiatrischen Arztbericht von einer

schweren Depression berichtet worden. Auch in den ersten Wochen und Monaten nach

dem Tod der Freundin im September 2016 dürfte die depressive Dekompensation ein

schweres Ausmass gehabt haben. Daher könne die Schlussfolgerung gezogen werden,

dass aus psychiatrischer Optik wahrscheinlich bis Ende 2016 die

Arbeitsfähigkeit aufgehoben und danach bis aktuell die Arbeitsfähigkeit

anhaltend um 30 % reduziert gewesen sei. Es habe somit eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Diese Einschätzung basiere auf der

aktuellen Exploration bzw. des aktuell feststellbaren psychischen Funktionsniveaus,

das nicht erst seit wenigen Wochen bestehen könne, auch unter Berücksichtigung

der Tatsache, dass der Explorand diesen Zustand ohne eine

Medikamenten-Compliance zeige.

5.11

Im Austrittsbericht der Klinik S.___,

Zentrum für medizinische und neurologische Rehabilitation, S.___, vom 4. Mai

2017.

(IV-Nr. 85 S. 2 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Status nach

Suizidversuch im Jahr 2001 (ICD-10 F33.1)

-

Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

-

Probleme durch

negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)

-

Andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

Im Weiteren wurde angegeben, der Patient

berichte über eine chronische Müdigkeit und depressive Verstimmung,

Durchschlafstörungen sowie chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung in Richtung

inguinal sowie Hüfte beidseits. Als Ziele des Klinikaufenthalts vom 20. März

bis 8. April 2017 seien eine Schmerzlinderung und eine Verbesserung der

Grundstimmung definiert worden. Im Psychostatus habe sich ein gepflegter,

orientierter und freundlicher Patient in leicht reduziertem Allgemeinzustand

und sportlichem Ernährungszustand gezeigt. Psychomotorik, Bewusstsein,

Orientierung, kognitive Funktion und Auffassung seien normal gewesen. Das

Denken sei formal und inhaltlich normal, der Inhalt etwas dysphorisch gewesen. Der

Rapport sei erhalten gewesen und die Schwingungsfähigkeit gegeben. Akute

Suizidalität sei verneint worden. Der Patient erwache mindestens viermal pro

Nacht, habe keinen sozialen Rückzug, jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner

Familie. Bei Austritt habe sich der Patient sehr auf seinen Hund gefreut. Er

sei mit den Therapien sehr zufrieden, jedoch oft ein Einzelgänger gewesen. Die

Schmerzen hätten sich stark reduziert. Der Patient habe immer wieder über

Durchfall geklagt, dies sei jedoch bekannt seit seiner Magenoperation. Zur

Therapie und zum Verlauf wurde angegeben, in der Physiotherapie habe der

Patient viele Fortschritte gemacht und regelmässig an den Therapien

teilgenommen. Bei Eintritt habe er das Wohlbefinden mit 3 (von 10), bei

Austritt dagegen bereits mit 5 eingeschätzt. Zu Hause wolle er weiter an seinem

Wohlbefinden arbeiten.

5.12

Der RAD (Dr. med. T.___,

Praktische Ärztin) äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017

dahingehend, das D.___-Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, weshalb

darauf abzustellen sei. Im Kurzaustrittsbericht der S.___ seien keine neuen

Befunde oder Diagnosen genannt worden, die nicht schon im D.___-Gutachten

mitberücksichtigt worden wären (IV-Nr. 84 S. 2 f.).

5.13

Dr. med. P.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Q.___, Fachpsychologin

für Psychotherapie, berichteten am 1. September 2017 (IV-Nr. 95), aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könne die diagnostische Einschätzung

des D.___-Gutachters nicht geteilt werden. Die Diagnose einer mittelgradig

depressiven Episode decke nicht das vollumfängliche Leiden des Patienten ab.

Die Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu wenig exploriert und vor

allem testpsychologisch zu wenig geprüft worden. Es wurden folgende Diagnosen

gestellt: Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9),

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F33.1), Status nach Suizidversuch im Jahr 2001, und Probleme

durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Der behandelnde Psychiater

äusserte sich dahingehend, anamnestisch habe der Patient geschildert, in einer

von Gewalt und Übergriffen geprägten Familie aufgewachsen zu sein. Er habe

immer versucht, die Mutter vor seinem «Erzeuger» zu schützen. Er habe seit dem

Erwachsenenalter selbstabwertende Überzeugungen und Annahmen (z.B. «mir kann nichts

Gutes mehr passieren») und mache sich Selbstvorwürfe. Durch mehrere

Beziehungsverluste und den Verlust seines einzigen Kindes kurz vor der Geburt

bestünden zunehmendes Misstrauen, Impulsivität und sozialer Rückzug bei

chronischen Schlafschwierigkeiten. Es bestünden dauerhaft Auffälligkeiten im

Bereich der Persönlichkeit, wobei die Symptomatik mit subjektiver Belastung

zunehme. Betroffen seien die Wahrnehmung, das Denken und die Affektivität und

die daraus resultierende Beziehungsgestaltung. Dies führe beim Patienten immer

wieder zu erheblich subjektiv empfundenem Leid und wirke sich negativ auf seine

Lebensgestaltung aus. Die Anamnese, bisherige Krankheitsgeschichte,

Symptombelastung und Selbstbeurteilung deuteten auf eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hin. Die langjährige physische

Misshandlung in der Kindheit habe nachhaltig Spuren in der Seele hinterlassen.

Es sei davon auszugehen, dass der Patient unter Belastungen immer wieder

dekompensiere und die prämorbid angelegten Persönlichkeitsstrukturen zum

Vollbild einer klinisch relevanten Störung in Form einer Depression

exazerbierten. Es sei unbedingt eine erweiterte diagnostische Abklärung

durchzuführen.

5.14

Dr. med. U.___, Fachärztin

für Neurologie, berichtete am 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 98) über

folgende, beim Beschwerdeführer bestehende Diagnosen:

-

Multifaktorielle

Kopfschmerzen,

Spannungskopfschmerzen,

Migräne ohne Aura, zervikozephales Schmerzsyndrom

MRT,

MR-Angiographie Schädel 23.02.2016: akute Sinusitis nicht auszuschliessen,

ansonsten unauffällig

-

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Rundrücken,

Schultertiefstand rechts, schwere Haltungsinsuffizienz, kein rückenschonendes

Verhalten im Alltag

-

Myofasziale

Schmerzen der Zehenbeuger rechts

-

Myofasziale

Schulter-Nacken-Schmerzen

-

Multifaktorielle

Insomnie

Chronische

Schmerzen des Bewegungsapparates, Restless-legs-Syndrom, Depression,

obstruktives Schlafapnoesyndrom

Deutliche

Besserung mit Surmontil 100 mg und Adartrel 4 mg

-

Restless-legs-Syndrom

Ferritin

unbekannt

-

Paroxysmales

tachykardes Vorhofflimmern

-

Status nach

Magenbypass 11/05

Splenektomie

nach intraoperativer Gefässverletzung und Cholezystektomie

-

Aktuell kein

therapiebedürftiges Schlafapnoesyndrom

CPAP-Therapie

abgebrochen bei Malcompliance (ca. 2002)

Erneute Abklärung

2016.

anamnestisch ohne therapiebedürftiges obstruktives Schlafapnoesyndrom

-

Dislozierte Fraktur

Rippe 6 links nach Sturz von Holztreppe am 18.02.2016

Die behandelnde Neurologin gab zu den

erhobenen Befunden an, die Muskeleigenreflexe seien allseits schwach auslösbar.

Die Sensibilität an Beinen und Füssen sei unauffällig. Der Vibrationssinn

Malleolus medialis betrage beidseits 5/8. Es bestünden eine ausgeprägte

Druckdolenz der Zehenbeuger im Fussgewölbe rechts und starke Schmerzen beim

Einkrallen der Zehen rechts. Der Patient sei stark schmerzgeplagt und berichte nachvollziehbar

und adäquat über seine Beschwerden. Es handle sich um chronische Schmerzen, bei

chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom, Restless-legs-Syndrom,

multifaktoriellen Kopfschmerzen und neu wahrscheinlich myofaszialen Schmerzen

der Zehenbeuger rechts mit stärksten belastungsabhängigen Schmerzen.

5.15

In seiner Stellungnahme vom

8.

Dezember 2017 (IV-Nr. 104) wies der psychiatrische D.___-Gutachter

Dr. med. F.___ darauf hin, es sei erstaunlich, dass in der ärztlichen

Stellungnahme der Praxis P.___ zum Vorbescheid der IV vom 1. September

2017.

(IV-Nr. 95; E. II. 5.13 hiervor) das im Rahmen der Begutachtung

festgestellte Laborergebnis hinsichtlich der Serumkonzentration des

Antidepressivums (als Hinweis auf eine mangelnde Compliance) überhaupt nicht

angesprochen worden sei. Die gutachterliche Feststellung, dass die Erkrankung

ihren Beginn in der Kindheit habe, beziehe sich auf die Dysthymia und nicht auf

die mittelgradige Depression. Bei der Dysthymia handle es sich per definitionem

um einen chronischen Zustand, sodass sich die Frage einer Chronifizierung gar

nicht stelle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die hierbei auftretende

andauernde depressive Verstimmung weder hinreichend schwer noch hinsichtlich

einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren,

mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen.

In der ärztlichen Stellungnahme werde einerseits von einer nicht näher

bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) gesprochen, andererseits

von einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Hierbei

handle es sich aber um unterschiedliche Konzepte, die es zu berücksichtigen

gelte. Sie schlössen sich auch praktisch gegenseitig aus.

Bei der andauernden

Persönlichkeitsänderung müsse eine Belastung katastrophalen Ausmasses

vorausgegangen sein, die so extrem sein müsse, dass die Vulnerabilität der

betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die

Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden müsse. Die ärztliche

Stellungnahme verstehe sich so, dass damit die Gewalterfahrung des Versicherten

in der Kindheit gemeint sei. Ein solcher kausaler Zusammenhang widerspräche

aber der Definition der hier genannten andauernden Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung. Auch wiederholte Beziehungsverluste und der vorgeburtliche

Verlust des einzigen Kindes kommen insofern dafür nicht in Frage. Wenn aber

eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte, stellte sich die Frage, warum

diese in der Stellungnahme nicht präzisiert und lediglich als unspezifisch

klassifiziert worden sei. Allerdings sprächen die persönliche und die berufliche

Biografie des Versicherten gegen eine (alltagsrelevante)

Persönlichkeitsstörung: Zweijährige Lehre bei der SBB, 25-jährige Tätigkeit als

Lastwagen-Chauffeur, Besuch einer Disponenten-Schule, in diesem Bereich

gearbeitet, später Büroarbeiten (bis Herbst 2015), Militärdienst, zehnjährige

Beziehung nach der Trennung von der Ehefrau, dreieinhalbjährige glückliche

Beziehung (bis zum Tod der Freundin im letzten Jahr). Es sei unvorstellbar,

dass beim Versicherten eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe und er

trotzdem diese Aspekte seines Lebens gelebt habe. Insbesondere sei dabei zu

berücksichtigen, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht im Alter von über 50

Jahren auftrete. Sie habe praktisch immer schon vorgelegen. Somit stellte sich

auch die Frage, warum sei erst jetzt (wenn sie überhaupt vorliegen sollte) für

die Arbeitsfähigkeit relevant geworden sein sollte.

Im Weiteren gab der psychiatrische

Gutachter zu bedenken, dass es bei versicherungsmedizinischen Überlegungen

nicht primär um die Diagnosen an sich gehe, sondern vielmehr um die

krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen unabhängig von der Bezeichnung der

vorliegenden Erkrankungen. Es gehe um die Erhebung von vorliegenden Symptomen

und Befunden und deren Bedeutung für die Funktionsfähigkeit im Erwerbsleben,

aber auch um die Berücksichtigung der Ressourcen der betroffenen Person. Mehr

Diagnose heisse somit nicht automatisch mehr Arbeitsunfähigkeit. Aus

neurologischer Sicht könnten aufgrund der offenbar noch nicht einmal

bestätigten Diagnose «Borreliose» keine Schlüsse auf etwaige Beeinträchtigungen

der Funktionsfähigkeit im Alltag geschlossen werden. Aus dem Schreiben der

Neurologin Dr. med. U.___ vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 98;

E. II. 5.14 hiervor) liessen sich jedenfalls keine Hinweise für eine

Neuroborreliose ableiten, die dann noch für die Leistungsfähigkeit im

Erwerbsleben relevant sein sollten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass

nach nochmaliger Durchsicht des eigenen Gutachtens und Würdigung der kritischen

Anmerkungen der ambulanten Behandler sich keine neuen Aspekte ergäben, die zu

einer anderen Einschätzung als im Gutachten vom 24. März 2017 abgegeben

führen würden.

5.16

Die RAD-Ärztin Dr. med. T.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 fest, die

Auseinandersetzung mit den medizinischen Inhalten im Einwandschreiben und die

daraus resultierenden Schlussfolgerungen des D.___-Gutachters seien aus Sicht

des RAD ausführlich und schlüssig begründet. Der RAD schliesse sich den gutachterlichen

Aussagen an (IV-Nr. 108).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten ab, weshalb

dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass

das Gutachten in Kenntnis der gesamten vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Untersuchung

des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und von

auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde.

Insofern erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor).

6.2

6.2.1

Inhaltlich wird aus

internistischer Sicht nachvollziehbar dargelegt, dass allgemeinmedizinisch

gesehen das paroxysmale Vorhofflimmern erwähnenswert sei. Dieses werde

leitliniengerecht behandelt. Damit einhergehend zeigte sich in der aktuellen Untersuchung

ein normfrequenter Sinusrhythmus. Bezüglich des obstruktiven

Schlafapnoe-Syndroms sei eine eingeleitete CPAP-Therapie vom Beschwerdeführer

subjektiv nicht toleriert worden. Eine Nachuntersuchung habe dann keine

Behandlungsbedürftigkeit mehr gezeigt. Infolge der Magenbypass-Operation habe

der Beschwerdeführer fast 50 kg abnehmen können. Es bestünden hier

Beschwerden im Sinne einer Durchfallneigung bzw. gelegentlich Übelkeit und

Erbrechen. Makrozytäre Blutbildveränderungen würden von der Hausärztin

kontrolliert und bei Bedarf behandelt. Die vorliegenden internistischen

Erkrankungen seien alle optimal behandelt und beeinflussten die

Arbeitsfähigkeit nicht.

6.2.2

Im neurologischen Teilgutachten

wird in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das

Restless-Legs-Syndrom (RLS) medikamentös gut eingestellt sei. Die beschriebenen

Sensibilitätsstörungen werden als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant

angesehen, was angesichts der erhobenen Befunde einleuchtend ist. Der nicht

erhaltene Achillessehnen-Reflex beidseits wird als Hinweis auf eine beginnende

Polyneuropathie gedeutet. Die Kopfschmerzen sind aus gutachterlicher Sicht

neurologisch nicht erklärbar, weil die Symptomatik und Dynamik nicht einer

neurologischen Diagnose zugeordnet werden könnten. Vielmehr werden sie einleuchtend

als Begleiterscheinung der psychischen Problematik gesehen (vgl. E. II. 6.2.3

unten), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der neurologische Gutachter auch die

psychiatrische Begutachtung vorgenommen hat und über beide Facharzttitel

verfügt. Auch diese Schlussfolgerung erscheint damit nachvollziehbar.

6.2.3

In der psychiatrischen

Beurteilung wird schlüssig dargelegt, dass der Beginn der psychischen Problematik

des Beschwerdeführers schwer zu eruieren sei, die biographische Anamnese aber

tatsächlich von einer Entwicklung seit der Kindheit ausgehen lasse. Eine

Dysthymia, wie sie beim Beschwerdeführer gegeben sei, stelle indessen eine

chronische Grundhaltung dar, bei der eine konstante depressive Verstimmung mit

einem intermittierend reduzierten Elan und Antrieb vorliege. In

Krisensituationen komme es zu depressiver Exazerbation. Passend zum für dieses

Krankheitsbild typischen wellenförmigen Verlauf fielen beim Beschwerdeführer

auch Intervalle relativen Wohlbefindens auf. Durch die Störung seien die

soziale Kompetenz und die Anpassungsfähigkeit eingeschränkt. Es bestünden

Beeinträchtigungen durch die Selbstwertproblematik, Hemmungen und Gefühle von

Hilflosigkeit und Überforderung. Zudem fielen eine verminderte Frustrations-

und Stresstoleranz, eingeschränkte Coping-Strategien und eine gewisse

Ich-Schwäche auf. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem plötzlichen Tod der

Freundin im letzten Jahr sei es erneut zu einer depressiven Dekompensation

gekommen. Die ohnehin depressive Grundhaltung und negativen Kognitionen seien

dadurch akzentuiert, die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit

eingeschränkt. Dass nicht alle kognitiven und psychischen Qualitäten depressiv

gefärbt seien, stellt aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer Depression

nicht in Frage. Bei den Kopfschmerzen dürfte es sich seiner einleuchtenden

Einschätzung nach indessen um eine psychosomatische Komponente der Depression handeln.

Der psychiatrische Gutachter leitet insgesamt nachvollziehbar eine sogenannte

«Double Depression» her. Er erachtet sowohl die Kriterien für eine Dysthymia

als auch diejenigen für eine depressive Episode als erfüllt. In der

Zusammenschau und in Einklang mit den erhobenen Befunden werden beide

Erkrankungen als mittelschwer ausgeprägt eingestuft.

Nach neuester bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind leichte bis mittelschwere depressive Störungen ebenfalls

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143

V 409 E. 4.5.2 S. 416 f. [8C_841/2016 vom 30. November 2017]).

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. März 2017 werden, obwohl dieses

vor Ergehen der zitierten Rechtsprechung erstellt wurde, Ausführungen zu den

Indikatoren, die es beim strukturierten Beweisverfahren zu prüfen gilt, gemacht.

Zum Schweregrad wird wie erwähnt ausgeführt, dass die psychischen Störungen als

mittelgradig ausgeprägt einzustufen seien. In Bezug auf Behandlungserfolg oder

–resistenz wird die stattfindende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

erwähnt und diese insbesondere aufgrund der latenten Suizidalität als wichtig erachtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine depressive Episode prinzipiell

behandelbar sei, eine Kombination aus antidepressiver Medikation und

supportiven Gesprächen wird als sinnvoll erachtet. Hierzu kann festgestellt

werden, dass eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung seit Jahren

besteht und der Beschwerdeführer sich dieser auch konstant unterzieht.

Bezüglich der Dysthymia wirft der Gutachter die Frage auf, ob der

Behandlungsansatz nicht geändert werden sollte, da der Beschwerdeführer seine

grundsätzliche, neurotisch bedingte Problematik nach vielen Jahren

therapeutischer Behandlung nicht habe lösen können. Zu beruflichen

Eingliederungsversuchen führt er aus, nichts festhalten zu können, da solche

effektiv nicht stattgefunden hätten. Es wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer

selber angegeben habe, sich derzeit dazu nicht in der Lage zu fühlen. Aus medizinischer

Sicht werden aber niederschwellige Massnahmen als möglich angesehen, was

angesichts der gestellten Diagnosen und deren Ausprägungsgrad nachvollziehbar

erscheint. Komorbiditäten werden gutachterlich keine gesehen, insbesondere

nicht aus dem somatoformen Bereich. In Bezug auf die Persönlichkeit legt der

Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer über gute persönliche Ressourcen in

der Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz und

Intentionalität verfüge. Auch wenn er eine Scheidung hinter sich hat und

offenbar keinen Kontakt zu seiner Familie pflegt, ist diese Schlussfolgerung

nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer befand sich in langjährigen Beziehungen und

verweist auf gute soziale Kontakte zu Freunden. Hinsichtlich Ressourcen hält

der Gutachter aber auch fest, dass sich zum Begutachtungszeitpunkt

Beeinträchtigungen der Realitätsprüfung und Urteilsbildung, langfristig auch der

Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit zeigten. Der Antrieb sei

wechselhaft, was angesichts der diagnostizierten «Double depression» mit einer

Dysthymia als chronischen Zustand und einer rezidivierenden depressiven

Störung, die wellenförmig auftritt, ebenfalls schlüssig hergeleitet ist. Zum

sozialen Kontext führt der Gutachter aus, dass ein Rückzug aus sozialen

Bereichen nicht vorliege und das unmittelbare soziale Umfeld intakt sei. Dies

entspricht auch den Feststellungen der Klinik S.___ (vgl. E. II. 5.11

hiervor), wo ebenfalls kein sozialer Rückzug ausgemacht werden konnte.

Demgegenüber werden die sozialen Umstände durch den Verlust der Partnerin doch

auch als beschädigt erachtet und der fehlende Kontakt zu Angehörigen erwähnt. Zur

Konsistenz wird gutachterlich festgehalten, dass keine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

bestehe. So falle auf, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig um seine

Hündin kümmere und teilweise auch längere Spaziergänge mit dieser unternehme

(der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Spaziergänge manchmal 15 Minuten,

aber manchmal auch eine Stunde dauerten), andererseits aber Schwierigkeiten

beim Gehen angebe und den Lebenssinn in Frage stelle. Der Beschwerdeführer

selber erkläre diese Diskrepanz damit, dass seine Hündin ihn am Leben erhalte. Vor

dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur erscheint diese

Erklärung für den Gutachter nachvollziehbar, nicht hingegen die täglichen

längeren Spaziergänge (IV-Nr. 78.2 S. 11 ff.; vgl. E. II. 5.10.2

hiervor). Der psychiatrische Gutachter äussert sich schliesslich auch zu

abweichenden ärztlichen Einschätzungen und führt dazu aus, die durch die

behandelnden Therapeuten angegebene posttraumatische Belastungsstörung sei

weder begründet noch nachvollziehbar und im nächsten Bericht sei auch diese

Diagnose fallengelassen worden. Auch die aufgeführte somatoforme Schmerzstörung

werde nicht begründet. Ebenfalls als nicht schlüssig wird bezeichnet, dass die

beim Beschwerdeführer vorliegende Depression im Juli 2016 noch als schwer und im

Oktober 2016 dann als mittelgradig eingeschätzt worden sei, obwohl er seine

Freundin im September 2016 verloren habe (vgl. IV-Nr. 78.2 S. 13). Insgesamt

erweisen sich auch die gutachterlichen Ausführungen zu den Indikatoren und den

abweichenden ärztlichen Einschätzungen als schlüssig und nachvollziehbar. Es

kann darauf abgestellt werden.

6.2.4

In der rheumatologischen

Beurteilung wird schliesslich unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde

stimmig dargelegt, dass das beim Beschwerdeführer vorhandene Rückenschmerzsyndrom

vereinbar sei mit einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auf

der Grundlage einer magnettomographisch nachgewiesenen, beginnenden

Mehretagendegeneration mit beginnender degenerativer Diskopathie L2/L3, L3/L4

sowie L5/S1. Weder klinisch noch magnettomographisch werden Anhaltspunkte zur

Annahme einer radikulären Kompression gesehen. Mit Blick auf den bisherigen

Verlauf schliesst der Gutachter daraus, dass die Rückenbeschwerden mit hoher

Wahrscheinlichkeit mechanisch-degenerativer Genese seien und nicht Folge einer

bisher postulierten seronegativen Spondylarthritis. Für eine

Psoriasis-Arthritis bestünden keine Anhaltspunkte. Er verweist sodann darauf,

dass eine infektiöse Spondylodiszitis nach eingehenden Abklärungen am I.___ schliesslich

ausgeschlossen worden sei, ebenso im Januar 2015 eine Augenbeteiligung im Sinne

einer Uveitis. Aufgrund des chronifizierten lumbospondylogenen Syndroms besteht

gutachterlich gesehen eine leichte Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule

mit einer muskulären Dysbalance des Beckengürtels, die sich als myofasziales

Schmerzsyndrom äussert. Daneben sei ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom

im Sinne einer myofaszialen Schmerzsymptomatik am Schulter- und Beckengürtel

vorhanden. Das myofasziale Schmerzsyndrom wird nachvollziehbar als Ausdruck

einer muskulären Dysbalance interpretiert und nicht Ausdruck einer

inflammatorisch zu begründenden Enthesiopathie. Weitere Gesundheitsstörungen werden

nicht als gegeben erachtet, insbesondere seien die diagnostischen Kriterien eines

Fibromyalgiesyndroms nicht erfüllt. Das klinische Bild lasse denn aus

rheumatologischer Sicht auch nicht an eine klassische somatoforme

Schmerzstörung erinnern (IV-Nr. 78.3 S. 6; vgl. E. II. 5.10.3

hiervor).

6.3

Zusammenfassend zeigt sich,

dass das D.___-Gutachten beweiswertig ist und für die Klärung des medizinischen

Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. Ebenso lässt sich anhand der

gutachterlichen Prüfung eine Indikatorenprüfung vornehmen. Somit resultieren

auf dem internistischen und neurologischen Gebiet keine für die

Arbeitsfähigkeit relevanten funktionellen Einschränkungen. In psychiatrischer

Hinsicht bestehen Beeinträchtigungen (Selbstwertproblematik, Hemmungen, Gefühle

von Hilflosigkeit, Überforderung, verminderte Frustrations- und Stresstoleranz,

eingeschränkte Coping-Strategien, gewisse Ich-Schwäche, zum

Begutachtungszeitpunkt akzentuierte depressive Grundhaltung und negative

Kognitionen, eingeschränkte psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit), aber

auch Ressourcen und teilweise Inkonsistenzen. Seitens der Rheumatologie besteht

auf funktionaler Ebene eine leichte bis höchstens knapp mittelgradige

Einschränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts, dies für alle

den Rücken belastenden Arbeitstätigkeiten resp. Arbeitshaltungen.

6.4

An der gutachterlichen Einschätzung

ändert auch der entgegenstehende Bericht der Dres. P.___ vom

1.

September 2017 nichts, die beim Beschwerdeführer eine nicht näher

bezeichnete Persönlichkeitsstörung diagnostizierten (IV-Nr. 95; vgl. E.

II. 5.13 hiervor). Auch der ebenfalls nach der Begutachtung erstellte

Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Oktober

2017.

(IV-Nr. 98; E. II. 5.14 hiervor) vermag die Beweiskraft des

D.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Die

Berichte enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der

Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Die Gutachter nahmen am 8. Dezember 2017 auf Ersuchen

der Beschwerdegegnerin noch einmal Stellung und legten dabei schlüssig dar,

dass die gutachterliche Feststellung, die Erkrankung des Beschwerdeführers habe

ihren Beginn in der Kindheit, sich auf die diagnostizierte Dysthymia beziehe, nicht

auf die mittelgradige Depression. Bei einer solchen handle es sich per

definitionem um einen chronischen Zustand. Zu den in der ärztlichen

Stellungnahme gleichzeitig gestellten Diagnosen einer nicht näher bezeichneten

Persönlichkeitsstörung und einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

wird einleuchtend erklärt, dass es sich dabei um unterschiedliche Konzepte handle,

die sich gegenseitig praktisch ausschlössen. Bei der andauernden

Persönlichkeitsänderung müsse eine Belastung katastrophalen Ausmasses

vorausgegangen sein, die so extrem sein müsse, dass die Vulnerabilität der

betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die

Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden müsse. Gemäss ärztlicher

Stellungnahme seien die Gewalterfahrungen des Beschwerdeführers in der Kindheit

gemeint. Ein solcher kausaler Zusammenhang widerspräche aber der Definition der

genannten andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Schliesslich

wird auch darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, weshalb eine von den

behandelnden Ärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht präzisiert und

lediglich als unspezifisch klassifiziert werde. Zu Recht wird darauf verwiesen,

dass die persönliche und berufliche Biographie sowie die gelebten Beziehungen gegen

eine Persönlichkeitsstörung sprächen, zumal eine solche nicht im Alter von über

50.

Jahren erstmals auftrete und sich dabei die Frage stelle, weshalb sie erst jetzt

für die Arbeitsfähigkeit relevant sein sollte (IV-Nr. 104; vgl. E.

II. 5.15 hiervor).

6.5

Der nach Erlass der

angefochtenen Verfügung erstellte Bericht der Dres. P.___ vom 11. November

2018.

(Beilage 1 zur Beschwerde vom 24. Oktober 2018) vermag ebenfalls

keine Zweifel an der Beweiskraft des von der Beschwerdegegnerin eingeholten

Gutachtens aufkommen lassen, zumal sich daraus keine Aspekte ergeben, die

Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt vor der angefochtenen

Verfügung ermöglichen. Dass der Beschwerdeführer bei Konfrontationen mit

potenziell zwischenmenschlichen Anforderungen und Konflikten Gefahr laufe,

psychisch zu dekompensieren, wurde gutachterlich berücksichtigt (vgl. IV-Nr. 78.2

S. 9 ff. Ziff. 5, IV-Nr. 78.1 S. 12 ff.). Die Ausführungen

zur Bestimmung des Medikamentenspiegels im Rahmen der Begutachtung (die

offenbar eine fehlende Compliance bei der Medikamenteneinnahme zeigte) sind in

diesem Zusammenhang unbehelflich, da auch diese keine Rückschlüsse auf den

Begutachtungszeitpunkt ermöglichen.

6.6

Auch die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht stichhaltig. Die

Ausführungen zur Konsistenz sind mit Verweis auf die obigen Erwägungen entgegen

seiner Ansicht nachvollziehbar. Die Feststellung, dass keine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht,

schliesst nicht aus, dass daneben gleichzeitig Beeinträchtigungen als gegeben

erachtet werden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wie sich dieser

Umstand auf die Rentenfrage auswirkt, ist eine gutachterlich nicht zu prüfende

Rechtsfrage. Die Wechselwirkungen zwischen den gegebenen Schmerzen und den

psychischen Beeinträchtigungen wurden gutachterlich berücksichtigt, indem

dargelegt wurde, dass das Schmerzsyndrom die psychischen Symptome beeinflussen

könne und umgekehrt (IV-Nr. 78.1 S. 17). Die Kopfschmerzen wurden

ebenfalls gewürdigt und es kann mit Verweis auf die obigen Ausführungen nicht

gesagt werden, dass eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ohne schlüssige

Begründung ausgeschlossen worden sei (vgl. IV-Nr. 78.2 S. 10 und 78.5

S. 7). Im Übrigen hat auch die behandelnde Neurologin Dr. med. M.___ «aufgrund

der stärksten chronischen Schmerzen» und nicht wegen der ebenfalls angegebenen

multifaktoriellen Kopfschmerzen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert

(IV-Nr. 98 S. 3).

6.7

Zur Arbeitsfähigkeit wurde im D.___-Gutachten

Folgendes ausgeführt: Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen auf

unterschiedlichen Ebenen bzw. durch ihr Zusammenspiel sei der Beschwerdeführer

nicht in der Lage, seine potenzielle Leistungsfähigkeit vollständig

auszuschöpfen. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,

Spontan-Aktivitäten und Durchhaltefähigkeit seien mittelgradig, die familiären

bzw. intime Beziehungen leicht eingeschränkt. Nicht oder nicht nennenswert

beeinträchtigt seien indessen die Anpassung an Regeln und Routinen, die

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die

Verkehrsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung

fachlicher Kompetenzen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Selbstpflege

(IV-Nr. 78.2 S. 10 ff.). Darüber hinaus zeigten sich Einschränkungen

in der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit (Leistungs- und Zeitkomponente),

Lebensqualität (mangelnde Erholung und Partizipation bei Erschöpfung), nicht

jedoch in den Bereichen Sicherheit (zum Beispiel keine Konzentrationsstörung

mit Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko), Gesundheit (keine gesundheitliche Verschlechterung

bei Tätigkeiten) oder dem sozialen Interaktionsverhalten (kein inadäquates

Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern oder Vorgesetzten; IV-Nr. 78.2

S. 13). In somatischer Hinsicht sollten die Prinzipien der Rückenergonomie

eingehalten werden. Es sollte auch die Möglichkeit geboten werden, dass die

Arbeitshaltung bzw. -position immer wieder verändert werde. Zu vermeiden seien

wiederholtes Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von

Gewichten über 10 kg, Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfes

mit und ohne Rumpfrotation, Arbeiten in kniender oder kauernder Position, rein

statische Belastungen des Achsenskeletts im Stehen und Sitzen ohne die

Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie Arbeitstätigkeiten unter extremer

Witterungsposition. Die somatischen Funktionseinschränkungen würden unter

Berücksichtigung der Leistungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit als

Disponent (Bürotätigkeit) nicht ins Gewicht fallen. Allenfalls komme es zu

einer geringen dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung. Diese wird mit maximal

10.

% veranschlagt (IV-Nr. 78.3 S. 7). Hingegen resultiere aus

der in relevantem Ausmass verminderten psychomentalen Ausdauer und

Belastbarkeit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 %, sodass eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen sei (IV-Nr. 78.2 S. 10). Konkret

bedeutet dies: Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent (Büroarbeit)

besteht gutachterlich gesehen eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für die

früher praktizierte Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur liegt aus

rheumatologischer Sicht eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. In

einer leidensadaptierten Verweistätigkeit besteht ebenfalls eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. IV-Nr. 78.1 S. 13 f.).

Die Beschwerdegegnerin geht nun in der

angefochtenen Verfügung davon aus, dass gestützt auf die durchzuführende

Indikatorenprüfung von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

abzuweichen sei. Begründet wird dies mit fehlender Compliance hinsichtlich

Medikamenteneinnahme, bestehenden Ressourcen, fehlenden Einschränkungen in der Alltags-

und Freizeitgestaltung und einer fehlenden gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Die

Beschwerdegegnerin beschränkt sich in ihrer Argumentation darauf, Indikatoren

aufzuzählen, die gegen eine Rentenzusprache sprechen und lässt dabei die

bestehenden Defizite aussen vor. Das tatsächliche Leistungsvermögen ist indessen

ergebnisoffen zu ermitteln, wobei die leistungshindernden äusseren

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentiale anderseits zu

berücksichtigen sind (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Im

vorliegenden Fall wird trotz mittelgradig ausgeprägter psychischer Befunde eine

recht hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert, wobei die

Kompensationspotenziale und die gewissen Inkonsistenzen berücksichtigt wurden. Eine

Aggravation liegt nicht vor. Im Bereich der Alltags- und Aktivitätengestaltung

kann nicht einzig gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich

viel mit seinem Hund beschäftigt, davon ausgegangen werden, dass die

psychischen Einschränkungen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Hier

ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung mit dem Hund eine Ressource

für den Beschwerdeführer darzustellen scheint, welche die Symptomatik etwas

abschwächen dürfte. Wie gutachterlich erwähnt, hängt dieser Umstand auch mit

der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zusammen. Ebenfalls haben

sich keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und dem

Verhalten in der Untersuchungssituation gezeigt. Wohl bestehen beim

Beschwerdeführer Ressourcen, aber eben auch Defizite, wobei die gegebenen

Ressourcen nicht zuletzt dafür sorgen, dass gutachterlich gesehen doch noch von

einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wird. Nebst der Tatsache,

dass im Rahmen der Begutachtung keine Medikamenten-Compliance bestanden habe, ist

die Compliance hinsichtlich der sonstigen psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung gegeben und der Beschwerdeführer sperrt sich auch nicht gegen einen

vorgesehenen stationären Aufenthalt. Damit ist, wie im Gutachten festgehalten,

von einer 30%igen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Bei

diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die aus somatischer Sicht festgestellte

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % zu berücksichtigen ist oder

nicht. Gemäss gutachterlicher Einschätzung wären diese Einschränkungen nämlich

nicht zu addieren, die festgestellte somatische Einschränkung geht in der

zahlenmässig höher festgelegten psychiatrischen Einschränkung auf (vgl.

IV-Nr. 78.1 S. 12 unten).

6.8

Zusammengefasst ist damit von

einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Disponent

sowie in allen anderen angepassten Verweistätigkeiten auszugehen. Die ehemalige

Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur ist aufgrund der somatischen

Diagnosen unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Für die Frage, ab wann

diese Einschätzung gilt, wird im Gutachten ausgeführt, dass dieser aktuelle Zustand

seit März 2016 vorliegen dürfte. Damals sei seitens eines Neurologen von einer

Depression, bald darauf in einem psychiatrischen Arztbericht von einer schweren

Depression berichtet worden. Auch in den ersten Wochen und Monaten nach dem Tod

der Freundin im September 2016 dürfte die depressive Dekompensation ein

schweres Ausmass gehabt haben. Aus psychiatrischer Optik sei die Arbeitsfähigkeit

bis Ende 2016 wahrscheinlich aufgehoben gewesen und anschliessend und anhaltend

um 30 % reduziert. Diese Einschätzung beruhe auf der aktuellen Exploration

und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen

Zustand ohne eine Medikamenten-Compliance zeige (IV-Nr. 78.1 S. 14). Die

Arbeitsunfähigkeit hat damit von März bis Ende Dezember 2016 100 % in

jeglichen Tätigkeiten betragen, ab dem 1. Januar 2017 ist von einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

7.

7.1

Gemäss den festgestellten

Arbeitsunfähigkeiten ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Die

Beschwerdegegnerin hat dies unterlassen, weil sie sich in der angefochtenen

Verfügung auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten

Tätigkeit als Disponent zu 100 % arbeitsfähig. Bei dieser Sachlage

erübrigte sich ein Einkommensvergleich, weshalb auch der Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht verletzt sein kann. Ebenso wenig wurde dieser Anspruch

verletzt, indem keine Ausführungen zu einem allfälligen befristeten Anspruch

auf eine ganze Rente von März bis Dezember 2016 gemacht wurden. Die

Beschwerdegegnerin geht nämlich in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass

das Wartejahr erst im März 2016 begonnen hat, womit für die Zeit bis März 2017

aus ihrer Sicht gar kein Rentenanspruch gegeben sein konnte. Dem ist

zuzustimmen: Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2014 wegen seiner

Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Eine rentenrelevante

gesundheitliche Beeinträchtigung in somatischer Hinsicht, die zu einer

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % geführt hätte, lag aber nie vor.

Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung wird der Beginn gutachterlich

retrospektiv auf März 2016 gelegt (vgl. IV-Nr. 78.1 S. 14,

IV-Nr. 78.2 S. 14) womit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Ein Rentenanspruch hätte

somit frühestens im März 2017 bestehen können, womit die zeitweise bestehende vollständige

Arbeitsunfähigkeit von März bis Dezember 2016 hier nicht in Betracht fällt. Für

die nach Ablauf des Wartejahres bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

7.2

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen

würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist, wenn

nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V

58.

E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten

tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne,

Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt. Für das Invalideneinkommen ist

dasjenige Entgelt massgebend, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

7.3

Der Beschwerdeführer war vor

seiner Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 19. August 2014) seit dem 9. Dezember

2013.

in einem 100%-Pensum bei der B.___ AG als Disponent Strasse angestellt.

Der Bruttolohn betrug CHF 6'500.00 pro Monat (ohne 13. Monatslohn,

IV-Nr. 6). Diese Stelle wurde ihm noch während der Probezeit per 12. März

2014.

gekündigt (IV-Nr. 14 S. 9). Gemäss Arbeitgeberbericht der B.___

AG vom 5. September 2014 (IV-Nr. 14) erschien der Beschwerdeführer der

Arbeitgeberin für diese Stelle nicht als geeignet: «Probleme zeigten sich im

Umgang mit dem Computer. Zudem konnte die Disposition auch nach drei Monaten

nicht selbständig geführt werden». Gemäss Lebenslauf (IV-Nr. 21)

absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Betriebsangestellter SBB.

Im Jahr 1988 erwarb er den Führerausweis für Lastwagen und im Jahr 1990

denjenigen für Gesellschaftswagen (Car). Von 2008 bis 2010 machte er eine

Weiterbildung zum Strassentransportdisponent. Ob er diese abschliessen konnte, lässt

sich aus den Akten nicht eindeutig eruieren. In der Beschwerdeschrift wird

erwähnt, dass ihm die Ausbildung dazu fehle (S. 10; A.S. 19),

gegenüber dem rheumatologischen Gutachter gab der Beschwerdeführer jedoch an,

die Disponentenschule erfolgreich abgeschlossen zu haben (IV-Nr. 78.3 S. 4).

Von Januar 1993 bis Juni 2006 war der Beschwerdeführer als Buschauffeur tätig,

von November 2006 bis Mai 2012 als Chauffeur. Ab Juni 2012 bis August 2013 war

er als Disponent für Stückgut angestellt, vom Dezember 2013 bis März 2014 als

Disponent für Wechselbrücken bei der B.___ AG. Schliesslich konnte er vom

1.

November 2014 bis 31. März 2016 eine Tätigkeit als Mitarbeiter in

der Disposition bei der C.___ AG ausüben, wobei die Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis mangels Leistung und Engagement auflöste (IV-Nr. 40

S. 3 ff.). Gemäss den Angaben im Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2016 hatte er die

Arbeitgeberin über seinen Gesundheitszustand nicht informiert und er nahm diese

Tätigkeit trotz starker Schmerzen auf (IV-Nr. 47 S. 1).

Aus den Akten ergeben sich keine

Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine

Tätigkeit als Chauffeur aufgab und deswegen eine Weiterbildung zum Disponenten absolvierte.

Mit dieser Weiterbildung begann er im Jahr 2008, somit lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens.

Zwar ergeben sich aus den Akten gewisse Hinweise dafür, dass er für die

Tätigkeit als Disponent ungeeignet sein könnte, allerdings war er von Juni 2012

bis August 2013 doch mehr als ein Jahr in dieser Funktion beim gleichen

Arbeitgeber tätig (vgl. IV-Nr. 21). Für die Festsetzung des

Valideneinkommens ist somit auf den zuletzt erzielten Verdienst als Disponent

bei der B.___ AG (CHF 78'000.00; vgl. IV-Nr. 6 S. 1)

abzustellen, was auch in der Nähe des gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 17) im Jahr

2013.

erzielten Einkommens von insgesamt CHF 76'153.00 liegt. Da diese

angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, jedoch in einem Pensum von nurmehr

70.

%, erübrigen sich weitere Berechnungen. Das Invalideneinkommen beträgt

70.

% dieses Valideneinkommens. Rechnerisch resultiert demnach ein

Invaliditätsgrad von 30 % und es besteht kein Rentenanspruch (vgl. E.

II. 3.3 hiervor).

7.4

Bei dieser Sachlage kann die

Frage offen bleiben, ob wegen mangelnder Compliance hinsichtlich der

Medikamenteneinnahme ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchgeführt werden

müssen, da ohnehin kein Rentenanspruch besteht (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 8C_5/2017 vom 11. April 2017 E. 5.3).

8.

Was berufliche Massnahmen

anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

festgehalten, es ergäben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass der

Beschwerdeführer nicht ausreichend qualifiziert sei, um den Anforderungen eines

Disponenten zu genügen. In Anbetracht dieser Umstände hielt sie eine

Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung in Form von Arbeitsvermittlung

für angezeigt. Da sich der Beschwerdeführer jedoch zurzeit nicht in der Lage

sehe, berufliche Eingliederungsmassnahmen wahrzunehmen, werde ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft verneint.

Der Beschwerdeführer lässt dazu festhalten, es sei nicht nur Hilfe in Form von

Arbeitsvermittlung, sondern einer Umschulung (zum Beispiel zum kaufmännischen

Angestellten) zu gewähren.

Ein Anspruch auf eine Umschulung ist im

vorliegenden Fall mit Verweis auf die Ausführungen in E. II. 7.3 nicht

erfüllt. Ein solcher besteht gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG, wenn die Umschulung

infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Beim

Beschwerdeführer besteht in jeglichen angepassten Tätigkeiten eine

Arbeitsunfähigkeit von 30 %, eine Umschulung lässt also keine Verbesserung

der Erwerbstätigkeit erwarten. Der Beschwerdeführer hat sich lange vor Eintritt

des Gesundheitsschadens zum Disponenten weiterbilden lassen. Dass ihm die

fachlichen Qualifikationen hierfür möglicherweise gefehlt haben, steht mit dem

Gesundheitsschaden in keinem Zusammenhang. Er war einige Zeit vor Eintritt des

Gesundheitsschadens bereits als Disponent tätig und hat auch im Rahmen des

Intake-Gesprächs angegeben, weiterhin also solcher arbeiten zu wollen

(IV-Nr. 20 S. 2). Gemäss seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen

und dem internistischen Gutachter hat er auch nach der Kündigung durch die B.___

und nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin während rund

eines Jahres noch einmal als Disponent gearbeitet (IV-Nr. 78.2 S. 6

sowie 78.4 S. 3; vgl. auch IV-Nr. 40 S. 3 ff.). Sollte sich der

Beschwerdeführer in der Lage sehen, seine bestehende Restarbeitsfähigkeit im

Umfang von 70 % zu verwerten, steht es ihm offen, bei der

Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Arbeitsvermittlung einzureichen (vgl.

angefochtene Verfügung, S. 4 Ziff. 5; A.S. 4).

9.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September

2018, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie

berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, im Ergebnis nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_646/2019 vom 14.

Oktober 2019 nicht ein.