VSBES.2018.262
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
26. August 2019Deutsch70 min
Source so.ch
S.___
Urteil vom 26. August 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. September 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 19. August 2014 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung nach vorne angegeben.
Seit dem 3. März 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2013 bei der B.___ AG,
[...], als «Disponent Strasse» tätig, wobei die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis während der Probezeit per 12. März 2014 aufgelöst hatte
(IV-Nr. 6 und 14 S. 9).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein und führte am 29. September 2014 ein
Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 20). Vom 1. November
2014 bis 31. März 2016 konnte er eine Vollzeitstelle als Disponent bei der
C.___ AG, [...], ausüben (IV-Nr. 40 S. 3 ff.). Die berufliche
Eingliederung wurde mit Bericht vom 3. August 2016 (IV-Nr. 47)
abgeschlossen. Zur Begründung wurde angegeben, die unklare medizinische
Situation habe keine Massnahmen beruflicher Art zugelassen.
1.3 Im Anschluss an die berufliche
Eingliederung liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle
D.___, [...], (im Folgenden: D.___) polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 68).
Das Gutachten wurde am 24. März 2017 von Dr. med. E.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für
Rheumatologie, erstattet (IV-Nr. 78.1-78.5).
2. Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 84) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-Nrn. 91, 94 und 99), während welchem zusätzliche medizinische
Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingingen, die – zusammen mit dem Einwand
– der Gutachterstelle zur Stellungnahme zugestellt wurden (IV-Nr. 104), wies
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und/oder eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. September
2018 (IV-Nr. 117; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Gegen die vorgenannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) am 24. Oktober 2018 Beschwerde erheben
(A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. September 2018 sei aufzuheben.
2. Für den Zeitraum von März bis Dezember
2016 sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente und ab Januar 2017
mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und dem Beschwerdeführer
namentlich eine Umschulung zu ermöglichen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zum
neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 (A.S. 29
f.), die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 6. Februar 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 34 ff.), unter Beilage
einer weiteren ärztlichen Stellungnahme (Beilage 1 zur Beschwerde vom 24. Oktober
2018).
6. Mit Instruktionsverfügung vom
6. März 2019 (A.S. 38) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin
auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
7. Am 12. März 2019 (A.S. 39
ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten.
8. Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 29
f.) dar, die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers habe ergeben,
dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent (Büroarbeit) eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Die früher während Jahren praktizierte
Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur sei aus rheumatologischer Sicht
nicht mehr zumutbar. Mit Vorbescheid von 17. August 2017 sei dem
Beschwerdeführer die Ablehnung des Leistungsbegehrens mit der Feststellung in
Aussicht gestellt worden, auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im D.___-Gutachten
könne aus rechtlicher Sicht nicht abgestellt werden, da die Diagnosen einer
mittelgradigen depressiven Episode und einer Dysthymia nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Zum
Einwand nehme man wie folgt Stellung: Das eingeholte Gutachten geniesse vollen
Beweiswert. Zu den medizinischen Einwendungen der behandelnden Ärzte hätten die
Gutachter am 8. Dezember 2017 Stellung genommen. Die vom rheumatologischen
Gutachter attestierte dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung um 10 %
sei nicht zu berücksichtigen, da sie durch ein entsprechendes Trainingsprogramm
behoben werden könne und insofern nicht invalidisierend sei. Gemäss neuerer
Rechtsprechung des Bundesgerichts seien sämtliche psychischen Erkrankungen
einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Dem Gutachten sei zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwar in regelmässige
psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung begebe, bezüglich der
medikamentösen Behandlung jedoch keine Compliance bestehe. Der psychiatrische
Gutachter halte fest, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfüge. In der
Alltags- und Freizeitgestaltung bestünden keine Einschränkungen. Es bestehe
keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen. Zusammenfassend ergebe die Indikatorenprüfung, dass die
psychischen Erkrankungen vorliegend nicht als invalidisierend qualifiziert
werden könnten. Es liege keine aus objektiver Sicht nicht überwindbare
Erwerbsunfähigkeit vor. Aus rechtlichen Gründen könne bezüglich der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten abgestellt werden, dieses verliere
deshalb aber nicht seinen Beweiswert. Beim Beschwerdeführer bestehe für
angepasste körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung, ohne
Rückenbelastungen, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Disponent bestünden keine gesundheitlich bedingten
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus den Akten ergäben sich aber Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend qualifiziert sei, um den
Anforderungen eines Disponenten zu genügen. In Anbetracht dieser Umstände
erscheine eine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung angezeigt. Da
sich der Beschwerdeführer jedoch zurzeit nicht in der Lage sehe, berufliche
Eingliederungsmassnahmen wahrzunehmen, werde ein Anspruch auf berufliche
Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft verneint. Sollte er bereit
sein, seine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erwerblich zu
verwerten, könne er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Arbeitsvermittlung
einreichen.
In der Beschwerdeantwort legt die
Beschwerdegegnerin dar, aufgrund der Akten sei frühestens ab dem 3. März
2014.
von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur
auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits seit einiger
Zeit als Disponent gearbeitet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer den Wechsel vom Lastwagenchauffeur zum Disponenten aus
gesundheitlichen Gründen vorgenommen habe. Bereits im Jahr 2008 habe er die
Ausbildung zum Strassentransportdisponenten begonnen. Anfang März 2014 habe er bei
der B.___ AG hauptsächlich eine Bürotätigkeit (80 %) mit Chauffeurdiensten
(20 %) ausgeübt. Auch bei der C.___ AG habe er ab 1. November 2014
vorwiegend Büroarbeiten verrichtet. Mindestens ab dem 1. November 2014
lasse sich für die Tätigkeit als Disponent aus somatischer Sicht keine
IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) begründen. Die vom rheumatologischen
Gutachter attestierte dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung von
lediglich 10 % sei nicht IV-relevant. Eine länger andauernde
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent werde im
Gutachten aus psychiatrischer Sicht erst ab März 2016 angenommen. Zunächst
bestehe bis Ende 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab Anfang 2017 eine
30%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Wartejahr beginne somit frühestens im März 2016
zu laufen. Bei Erfüllung desselben am 1. März 2017 habe laut Gutachten
wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als Disponent bestanden. Abweichend vom
Gutachten gehe die Beschwerdegegnerin aber von keiner IV-relevanten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Disponent aus. Selbst wenn von einer
30%igen Arbeitsunfähigkeit als Disponent ausgegangen würde, wäre die
Rentenablehnung korrekt. Beim Valideneinkommen könne nicht auf den Verdienst
als Lastwagenchauffeur abgestellt werden, sondern es gelte derjenige als
Disponent. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die
Erwartungen der Arbeitgeber als Disponent nicht vollumfänglich habe erfüllen
können und der ausgerichtete Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprochen habe.
Valideneinkommen und Invalideneinkommen wären auf der Grundlage der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik zu
ermitteln. Bei beiden Einkommen wäre auf denselben Tabellenlohn abzustellen. Damit
würde ein Invaliditätsgrad von 30 % resultieren.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 10 ff.) und Replik (A.S. 34 ff.)
entgegenhalten, zu kritisieren seien das D.___-Gutachten und die Anwendung des
strukturierten Beweisverfahrens durch die Beschwerdegegnerin. Die Ausführungen
des psychiatrischen Gutachters zur Konsistenz seien nicht nachvollziehbar.
Dieser stelle nicht vergleichbare Lebensbereiche einander gegenüber.
Andererseits sei die angeblich fehlende Konsistenz von den Gutachtern bereits
berücksichtigt worden, so dass kein Anlass dazu bestehe, deswegen von der
gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Die Gutachter stellten
jeweils mittelgradige Beeinträchtigungen im Bereich Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivitäten sowie
Durchhaltefähigkeit und eine leichte Beeinträchtigung der familiären und
intimen Beziehungen fest. Demgegenüber gingen sie davon aus, dass keine
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen vorliege. Es sei aber nicht zu sehen, wie sich die gutachterlich
festgestellten Einschränkungen, welche sich auf die Tätigkeit als Disponent
auswirkten, auf die Betreuung des Hundes auswirken sollten. Zudem spreche der
psychiatrische Gutachter von «längeren Spaziergängen», ohne jedoch eine ungefähre
Dauer anzugeben. Ein ca. achtstündiger Arbeitstag eines Disponenten bzw.
überhaupt eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht vergleichbar mit
einem maximal einstündigen Spaziergang mit einem Hund. Grund für die
gutachterlich anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die
mittelschwere Depression und die Dysthymia. Nicht unbeachtet bleiben dürfe aber
insbesondere auch das diagnostizierte Schmerzsyndrom, das sich gemäss Gutachten
ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Gutachter hielten ausdrücklich
fest, dass Schmerzen im Rahmen von Depressionen intensiver wahrgenommen würden
und umgekehrt Schmerzen die depressive Stimmungslage fördern könnten. Insofern
bestünden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Diagnosen. Des Weiteren
bestünden gemäss Aktenlage multifaktorielle Kopfschmerzen bzw. Migräne,
aufgrund welcher die Leistungs- und namentlich die Konzentrationsfähigkeit
stark eingeschränkt seien. Die entsprechende Diagnose werde zwar im Gutachten
nicht gestellt, dies aber ohne hierfür schlüssige Begründung. Die
Beschwerdegegnerin zitiere sodann das Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in
einigen Bereichen über gute Ressourcen verfüge. Es werde indes nicht begründet,
inwiefern dies die gutachterlich festgehaltenen Beeinträchtigungen und
Einschränkungen in mehreren anderen Bereichen wettmachen sollte. Da die
Ressourcen gutachterlich erwähnt worden seien, seien diese bei der Festlegung
der Arbeitsfähigkeit zweifellos berücksichtigt worden. Es bestehe insofern kein
Grund, die Ressourcen noch einmal zu berücksichtigen, um die Aussagen der
Gutachter zu relativieren. Dies gelte umso mehr, da die Beschwerdegegnerin
einige negative Aspekte nicht erwähne, zum Beispiel der Tod der Lebenspartnerin
des Beschwerdeführers im Herbst 2016. Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer
eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur attestiert, die bei der Überwindung
von gesundheitlichen Problemen und insbesondere einer Depression eher hinderlich
sei. Weiter mache die Beschwerdegegnerin geltend, der Leidensdruck des
Beschwerdeführers sei in Anbetracht der wohl fehlenden Compliance bei der
antidepressiven Medikation zu relativieren. Dazu sei festzuhalten, dass sich
lediglich für den Zeitpunkt der Begutachtung sagen lasse, welche Menge des
antidepressiven Wirkstoffs sich im Blut des Beschwerdeführers befunden habe.
Für die Zeit bis Dezember 2016 liessen sich keine Aussagen machen. Da der
Beschwerdeführer angebe, die Antidepressiva regelmässig einzunehmen, seien ein
Messfehler, eine falsche Dosierung oder eine Maskierung der Medikamente nicht
ausser Acht zu lassen. Laut Angaben der behandelnden Ärzte nehme der
Beschwerdeführer eine grosse Anzahl an Medikamenten ein, die zur Zeit der
Begutachtung überprüft und neu eingestellt worden seien. Es sei nicht
auszuschliessen, dass es im Zug der Medikamentenumstellung zu Schwierigkeiten
gekommen sei, die sich auf die Wirksamkeit und allenfalls auch auf die
Compliance auswirkten.
Gemäss dem Gutachten sei die
Arbeitsfähigkeit bis Ende 2016 vorübergehend aufgehoben gewesen. Es verstehe
sich damit von selbst, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit bis Ende 2016
eine ganze Rente zustehe. Die angefochtene Verfügung enthalte keine Erklärung
dazu, weshalb dem Beschwerdeführer für den Zeitraum bis Ende 2016 keine Rente
zustehen sollte. Insofern bestehe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, welche schon per se zur (teilweisen) Aufhebung der angefochtenen
Verfügung führen müsse. Insbesondere sei festzustellen, dass die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin zu den Indikatoren für den Zeitraum vor Ende 2016 keine
Gültigkeit beanspruchen könnten. Sie gälten nur für den Untersuchungszeitpunkt.
Vor Ende 2016 sei die Situation ganz anders gewesen. Der Beschwerdeführer habe
an einer schweren Depression gelitten und es habe keine Arbeitsfähigkeit
bestanden. Allgemein, insbesondere aber für den Zeitraum vor März 2016 und ab
Januar 2017, sei noch auf eine fehlende Diagnose im neurologischen Gutachten
und einer damit einhergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit hinzuweisen. Gemäss Gutachten leide der Beschwerdeführer
unter täglichen Kopfschmerzen und ca. einmal pro Woche unter migräneartigen
Kopfschmerzen. Multifaktorielle Kopfschmerzen seien denn auch in verschiedenen
Arztberichten diagnostiziert worden. Der Gutachter halte dazu lapidar fest,
dass die Kopfschmerzen neurologisch nicht erklärbar seien. Eine ausreichende
Auseinandersetzung mit den geschilderten Beschwerden und namentlich mit vorhandenen
spezialärztlichen Berichten fehle vollständig. Eine Beurteilung, inwiefern sich
die geschilderten Kopfschmerzen bzw. die Migräne auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkten, fehle im Gutachten vollständig. Es sei von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mindestens 20 % auszugehen. Nicht
berücksichtigt seien dabei die Wechselwirkungen, die aufgrund der Diagnosen zu
erwarten seien. Zusammen mit den psychiatrischen Einschränkungen betrage die
Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 %.
Bezüglich Einkommensvergleich stelle
sich die Frage, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer noch nachgehen könne.
Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Disponent keine gesundheitlich bedingten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit bestünden. Sie sehe aber auch Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer für diese Tätigkeit gar nicht ausreichend qualifiziert sei.
Wenn dem so sei, dann spiele es keine Rolle, dass er aus gesundheitlichen
Gründen in der Lage wäre, diese auszuüben. Entscheidend sei lediglich, dass ihm
die Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr zumutbar sei und es sei zu fragen,
wie viel er in angepasster Tätigkeit (ohne Ausbildung) aufgrund seiner
gesundheitlichen Einschränkungen noch verdienen könne. Selbst wenn die
Beschwerdegegnerin annehme, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich
angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, hätte sie angeben müssen,
welchen Lohn er in dieser Tätigkeit erzielen könne und welcher Invaliditätsgrad
sich dadurch ergebe. Da diesbezügliche Ausführungen fehlten, sei auch hier der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Valideneinkommen bestimme sich
nach dem Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. 2013 habe der
Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug einen Lohn von CHF 76'153.00
erwirtschaftet. Für den Zeitraum von März bis Dezember 2016 sei der
Beschwerdeführer gemäss Gutachten auch in angepasster Tätigkeit vollständig
arbeitsunfähig, weshalb ihm für diesen Zeitpunkt eine ganze Rente zuzusprechen
sei. Hinsichtlich allfälliger beruflicher Massnahmen sei festzuhalten, dass die
von der Beschwerdegegnerin gewährte Arbeitsvermittlung nicht genüge. Selbst
wenn der Beschwerdeführer eine Stelle finde, für die keine Ausbildung verlangt
werde, werde er kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Erforderlich
sei eine Umschulung, z.B. eine solche zum kaufmännischen Angestellten.
In seiner Replik lässt der
Beschwerdeführer noch festhalten, die behandelnde Therapeutin und der
behandelnde Psychiater hätten sich ausführlich mit dem Gutachten
auseinandergesetzt. Sie kritisierten, dass dem Gutachten eine ausführliche
Anamnese, Fremdanamnese und Testdiagnostik fehlten. Insofern verwundere es
nicht, dass die Gutachter keine Persönlichkeitsstörung hätten diagnostizieren
können. Die behandelnden Ärzte leiteten diese überzeugend her. Gleichzeitig
werde bestätigt, dass die Compliance des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden
sei. Soweit die Beschwerdegegnerin von einer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit ausgehe, stelle sich die Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit
überhaupt realisierbar sei.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit März 2014 (IV-Nr. 2 S. 3 und 5)
geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 19. August 2014, IV-Nr. 2 S. 6), was hier im Februar
2015.
der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab
1.
März 2015 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden
Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. Hierzu
bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im
Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Nach dem Bericht von Dr. med.
H.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1. September
2014.
(IV-Nr. 19 S. 2 ff.) lagen beim Beschwerdeführer folgende
Diagnosen vor:
-
Spondylodiszitis
DD infektiös
bis zum Beweis des Gegenteils
Spondyloarthropathie
in Assoziation mit der Magenbypass-Chirurgie (Eiweisselektrophorese mit
Hinweisen auf eine Entzündung)
Aktuell
weitere Abklärungen mit der Frage nach septischer Spondylodiszitis
-
Obstruktives
Schlaf-Apnoe-Syndrom
-
2005.
Magenbypass
Iatrogen
Gefässverletzung, infolge Splenektomie, Gelegenheitscholezystektomie
-
V.a.
Hämorrhoidal-Leiden
Im Weiteren wurde ausgeführt, der Befund
einer subakuten Spondylodiszitis sei überraschend. Es sei eine vertiefte
stationäre Abklärung notwendig. Aufgrund der klinischen Präsentation seien die
unteren Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers zu Beginn nicht richtig einzuordnen
gewesen, zumal auch eine Kernspintomographie im März 2014 keine gewichtigen
Pathologien offenbart habe. Eine weitere Kernspintomographie zeige eine binnen
fünf Monaten sich neu entwickelte Spondylodiszitis erheblicher Ausprägung mit
Weichteilreaktion der Umgebung.
5.2
Im Arztbericht des I.___ (Dr. med.
J.___, Assistenzarzt; Dr. med. K.___, Stv. Oberärztin), vom 14. Juli
2015.
(IV-Nr. 27) werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine entzündliche Läsion im Bereich LWK 2/3 am ehesten
bei Spondyloarthritis, DD Psoriasis-Arthritis, und ein lumbovertebrales
Schmerzsyndrom genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestünden ein Status nach Magenbypass 2005, ein makrozytotisches Blutbild und
ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Von den genannten Ärzten seien bisher keine
Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden. Der Gesundheitszustand sei in der
letzten Untersuchung vom 27. März 2015 stationär gewesen. Seit März 2014
bestünden lumbale Schmerzen bei Bewegung, jedoch auch bei Husten, Niessen und
raschen Bewegungen. Im MRI vom August 2014 sei erstmals eine entzündliche
Läsion des LWK 2/3 festgestellt worden. Zum Ausschluss einer infektiösen
Ätiologie sei eine Kurzhospitalisation mit Biopsieentnahme im September 2014
erfolgt. Bei negativer Mikrobiologie sei die entzündliche Läsion am ehesten im
Rahmen einer Spondyloarthritis (Anderson-Läsion) interpretiert und eine
Therapie mit einem TNF-Alpha-Hemmer im Februar 2015 begonnen worden. Ebenfalls
bestünden lumbovertebrale Schmerzen im Rahmen tief lumbaler
Facettengelenksarthrosen sowie muskulärer Dekonditionierung. Der Patient gebe
vor allem bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen der oberen LWS an. Der
Befund lautete wie folgt: MRI LWS 10/2014: stationäre kontrastmittelaufnehmende
Läsion 2/3 ohne Instabilität. Der Befund sei vereinbar mit einer
Spondyloarthritis.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
zur bisherigen Tätigkeit angegeben, es bestehe eine schmerzbedingte Leistungsminderung.
Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Seit dem 1. November 2014 habe
der zuvor als Lastwagenchauffeur tätige Patient als Disponent mit vorwiegend
Büroarbeit gearbeitet. Diese Tätigkeit erachte man noch als zumutbar, wobei
eine nicht nur rein sitzende Tätigkeit, sondern eine solche mit
Wechselbelastung ausgeübt werden sollte. Ob dabei eine verminderte
Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht abschliessend beurteilt werden.
5.3
Im Bericht der Hausärztin,
Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 23. August
2015.
(IV-Nr. 30) wird Folgendes diagnostiziert:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
entzündliche Läsion
im Bereich LWK 2/3, a.e. bei Spondyloarthritis, DD Psoriasis-Arthritis
-
Lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom
-
Status nach
Magenbypass 2005
-
Sicca-Symptomatik
unklarer Aetiologie
-
Neu aufgetretenes,
intermittierendes, tachykardes VHF 30.08.2015
Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit wurde angegeben, vom 3. März bis 31. Oktober
2014, vom 18. bis 28. Februar 2015 und vom 15. bis 19. Juni 2015
habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ergänzende medizinische
und berufliche Massnahmen seien angezeigt.
5.4
Gemäss dem Arztbericht von Dr. med.
M.___, Neurologische Praxis, vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 41) wurden beim
Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
multifaktorielle Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen, Migräne, zervikozephal,
V.a. obstruktives Schlafapnoesyndrom), ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom und eine multifaktorielle Insomnie bei chronischen Schmerzen,
RLS, Depression und Schlafapnoesyndrom angegeben. Der Gesundheitszustand der
Patientin sei besserungsfähig. Ob die bisherige Tätigkeit oder eine andere
angepasste Tätigkeit zumutbar seien, hänge vom weiteren Verlauf ab.
5.5
Im Arztbericht von Dr. med.
N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Juli 2016
(IV-Nr. 45 S. 2 ff.), wurden eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), mit
Status nach Suizidversuch im Jahr 2001, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit Aufnahme
der ambulanten Behandlung im Dezember 2015 als Disponent. Die weiteren
Arbeitsunfähigkeiten seien durch den Vorbehandler zu attestieren. Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien
angezeigt. Zur Anamnese wurde festgehalten, der Patient sei von der Hausärztin
Dr. med. L.___ zugewiesen worden. Es bestehe nach den Angaben des
Patienten ein zweijähriger Leidensweg aufgrund starker Schmerzproblematik. Ende
2015.
habe er die Kündigung der Arbeitsstelle wegen Überforderung und zu vielen
Ausfalltagen erhalten. Gleichzeitig sei seine 13-jährige Partnerschaft
auseinandergegangen und der Patient habe eine Zeit lang keinen festen Wohnsitz
gehabt. Unter den psychosozialen Belastungen habe er psychisch dekompensiert.
In der Stimmung niedergeschlagen habe er sich immer mehr zurückgezogen und sei
zunehmend suizidal geworden. Er gebe Schlafprobleme aufgrund körperlicher
Schmerzen mit zunehmendem Gedankenkreisen an. Es bestünden nächtliches
Erwachen, innere Leere und Verunsicherung; im Weiteren Gefühle der
Wertlosigkeit, Perspektivlosigkeit, eine fehlende Tagestruktur sowie Einsamkeit.
Im Rahmen der Befunderhebung wurde
angegeben, der Patient sei im Gespräch weitschweifig, zugewandt, aber
verzweifelt und erschöpft. Die Konzentration sei subjektiv eingeschränkt. Im
formalen Denken sei er stark eingeengt auf die persönliche Situation. Es
bestehe eine Traumatisierung in der Kindheit. Im Affekt sei er hoffnungs- und
freudlos, ängstlich, verunsichert, innerlich unruhig. Er habe Zukunftsängste
sowie Schuld- und Insuffizienzgefühle. Es bestünden ein sozialer Rückzug und
eine Reizbarkeit. Er habe Ein- und Durchschlafstörungen wegen Ängsten und
Gedankenkreisen. Es liege eine akute Suizidalität vor, der Patient habe sich im
Gespräch auf Notfallstrategien einlassen können und sei absprachefähig
wahrgenommen worden. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde erwähnt, es werde
eine bio-psychosoziale Therapie durchgeführt. Wöchentlich erfolgten ambulante,
stützende psychotherapeutische Gespräche. Nach Stabilisierung und klarer
Distanzierung von Suizidalität erfolge eine Anmeldung in der Tagesklinik [...] zur
weiteren Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Tagesstruktur. Prognostisch
müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient aufgrund seiner Vulnerabilität
in Stresssituationen (z.B. im Beruf) überfordert sei, was zur erneuten
Exazerbation einer Depression mit akuter Suizidalität führen könne. Eine
berufliche Integration sollte daher schrittweise und fachlich begleitet angegangen
werden.
5.6
Dr. med. L.___
attestierte in ihrem Bericht zur Handen der Beschwerdegegnerin vom
15.
August 2016 (IV-Nr. 50) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Patienten vom 2. November 2015 bis 29. Februar 2016, vom 1. März
bis 29. April 2016 und seit dem 30. April 2016 bis auf weiteres. Der
Gesundheitszustand wurde von der Hausärztin als stationär eingestuft.
5.7
Am 24. Oktober 2016
berichtete Dr. med. N.___ erneut zuhanden der Beschwerdegegnerin und
diagnostizierte nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 33.1) mit Status nach Suizidversuch im
Jahr 2001, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und
Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61; IV-Nr. 54
S. 2 ff.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 % als
Disponent. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde im Wesentlichen vermerkt,
andere Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Es sei eine berufliche
Integration mit Hilfe der IV vorzunehmen, wobei die Belastbarkeit des Patienten
zuerst überprüft werden sollte. Eine Arbeit mit oder Pflege von Tieren wäre
eine geeignete Option. Es sollte eine fachliche Begleitung erfolgen, damit es
dem Patienten in kleinen Schritten gelingen könne, den Einstieg in die
Arbeitsfähigkeit zu finden. Eine solche Tätigkeit in einem 50 %-Arbeitspensum
bei beruflicher Integration sei zuzumuten.
5.8
Das O.___ (Dr. med. P.___,
Chefarzt; Dr. phil. Q.___) hielt in seinem Bericht zu Handen des
Taggeldversicherers vom 22. November 2016 (IV-Nr. 66) im Wesentlichen
fest, eine genauere Abklärung der Rückenbeschwerden als Hauptgrund der aktuell
schlechten psychischen Situation sei in den Abklärungen unterlassen worden.
Rückenschmerzen seien nicht diagnostiziert worden und die Schmerztherapie
sollte von Fachleuten abgeklärt und optimiert werden. Woher die Zuversicht
komme, dass sich die psychische Situation nur durch Therapie der Psyche bessern
lasse, sei nicht ersichtlich. Die Folgerung, der Patient sei aktuell zu
50.
% arbeitsfähig, sei illusorisch und widerspreche dem körperlichen und
psychischen Zustandsbild des Patienten. Das gleiche gelte für eine Steigerung
der Arbeitsfähigkeit um 10 % pro Monat.
5.9
Dr. med. R.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Schreiben an den
Taggeldversicherer vom 3. Februar 2017 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) im
Wesentlichen fest, in einem Telefongespräch mit Dr. phil. Q.___ vom
26.
Januar 2017 habe sie erfahren, dass sich der psychische Zustand des
Beschwerdeführers verschlechtert habe. Die im Sommer 2016 vorgesehene
berufliche Integration im geschützten Rahmen sei relativ schnell abgebrochen worden.
Danach habe die IV-Stelle die Rentenprüfung empfohlen. Es sei sinnvoll, die
Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Gutachter
abzuwarten. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf
weiteres.
5.10
Die Beschwerdegegnerin liess den
Beschwerdeführer im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen durch die Begutachtungsstelle
D.___ polydisziplinär begutachten. Das Gutachten datiert vom 24. März 2017
(IV-Nr. 78.1 – 78.5).
5.10.1
Im internistischen Teilgutachten
vom 28. Februar 2017 (IV-Nr. 78.4) führte Dr. med. E.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Wesentlichen aus, der Explorand habe
sich im November 2005 einer Magenbypass-Operation mit Re-Operation infolge
intraoperativer, arterieller Gefässverletzung unterzogen. Daraufhin seien eine
Splenektomie und eine Cholezystektomie durchgeführt worden. Der Explorand berichte
über Durchschlafstörungen und gelegentliches Erbrechen nach bestimmten Speisen.
Internistische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit konnten nicht
gestellt werden. Die weiteren internistischen Diagnosen (paroxysmales
Vorhofflimmern bei konzentrisch hypertrophem, linkem Ventrikel, obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom [gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig], Übergewicht bei
Zustand nach Magenbypass-Operation 2005, Zustand nach Splenektomie infolge
iatrogener Gefässverletzung 2005, Zustand nach Cholezystektomie 2005) haben
nach den Angaben des Internisten keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Im
Rahmen der Epikrise und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, dem
Exploranden sei es infolge der Magenbypass-Operation im Jahr 2005 gelungen,
sein Körpergewicht um fast 50 kg zu reduzieren. Die vorliegenden
internistischen Erkrankungen seien optimal behandelt worden und beeinflussten
die Arbeitsfähigkeit nicht, sodass zusammenfassend aus rein internistischer
Sicht für die früher durchgeführte Tätigkeit als Disponent eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit liege auf internistischem
Gebiet bei 100 %. Das paroxysmale Vorhofflimmern werde leitliniengerecht
und optimal behandelt. Laut Angabe des Exploranden sei das obstruktive
Schlafapnoesyndrom infolge einer Nachuntersuchung im Jahr 2016 nicht mehr
behandlungsbedürftig. Es bestünden keine Diskrepanzen zur Aktenlage. Aus rein
internistischer Sicht sei die Prognose nicht eingeschränkt.
5.10.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 1. März 2017 (IV-Nr. 78.2) gab Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, an, psychiatrische Diagnosen oder solche mit
möglicher psychiatrischer Komponente finde man erstmals in einem neurologischen
Konsultationsbericht vom März 2016: Multifaktorielle Insomnie, Depression und
multifaktorielle Kopfschmerzen. Der Gesundheitszustand sei vom mitbehandelnden
Psychiater als besserungsfähig eingeschätzt worden. Der Explorand machte
folgende Angaben: Seine Beschwerden seien tagesformabhängig. Manchmal könne er
viel machen, manchmal gar nichts. Langes Sitzen und Laufen führten zu Schmerzen.
Seit über zwei Jahren leide er unter täglichen Kopfschmerzen. Er wache damit
auf und gehe damit zu Bett. Von psychischen Problemen habe der Explorand zunächst
nicht berichtet. Danach befragt, stelle er fest: «Ich bin halt da». Er müsse
funktionieren. Vor drei Wochen habe er wieder aus dem Leben aussteigen wollen,
weshalb er seinen Arzt angerufen habe. Zu Suizidgedanken komme es immer wieder.
Es gebe keinen positiven Aspekt an seiner Person. Er sei ein Mann in einer Welt
mit Frauenquoten, besitze ein Tier, für das Steuern bezahlt werden müsse, sei
eigentlich LKW-Fahrer und habe damit einen Beruf, der ständig reglementiert
werde. Die Einstellung, die Existenz auf der Welt nicht verdient zu haben, habe
er eigentlich schon immer gehabt. Ohne seine Hündin wäre er nicht mehr auf der
Welt. Er könne nicht mehr lachen und es gebe keine Tage, an denen es ihm sehr
gut gehe. Es gebe aber auch Tage, an denen es ihm deutlich besser gehe. Diese
seien aber nicht vorhersehbar. Ein grundsätzliches Problem sei, dass er es
immer allen recht machen wolle. Er sei auch sehr sensibel. Zu Beginn der
Anamnese gebe der Explorand Durchschlafstörungen aufgrund von Unruhezuständen
und Grübeln an. Der Appetit sei normal; wesentliche Gewichtsschwankungen habe
es in den letzten Monaten nicht gegeben.
Zum Tagesablauf befragt gab der
Explorand an, morgens zwischen 05:00 und 06:00 Uhr aufzustehen und sich einen
Kaffee zu machen. Dann begebe er sich mit dem Hund nach draussen. Er kümmere
sich um den Haushalt, mache den Einkauf und koche etwas. Mindestens einmal am
Tag sei er mit dem Hund für eine Stunde am Stück draussen. Ansonsten sehe er
viel fern, manchmal lese er Fachzeitschriften über Camions. Besondere Hobbies
habe er nicht, allenfalls Tiere, besonders seine Hündin. Mit Computern
beschäftige er sich nur als Anwender. Er habe regelmässige soziale Kontakte zu
Nachbarn und anderen Hundebesitzern und er habe zwei gute Freunde. Er habe
einen Führerschein und fahre Auto. Öffentliche Verkehrsmittel nutze er oft.
Nach dem Tod seiner Mutter und seiner Scheidung habe er sich im Jahr 2002 das
Leben nehmen wollen. Er sei dann gegen seinen Willen in eine psychiatrische Klinik
verbracht worden. In den Folgejahren und bis zum Tod seiner Freundin im
September 2016 sei er nicht wirklich stabil gewesen. Neben der hausärztlichen
Betreuung sei er bei seiner Psychiaterin in Behandlung, die letzten Jahre
regelmässig und durchgehend. Er suche die Psychiaterin alle zwei Wochen auf.
Für den 20. März 2017 habe diese eine stationäre Behandlung organisiert. Er
habe keinen Vater, sondern einen Erzeuger gehabt. Dieser habe ihn nie gelobt, er
sei immer als der Schlechte in der Familie behandelt und auch geschlagen
worden. Zu seiner Mutter habe er hingegen ein sehr inniges Verhältnis gehabt. Die
vier Kinder seien miteinander gut ausgekommen. Er sei mit 20 Jahren ausgezogen,
sei dann aber für zwei Jahre ins Elternhaus zurückgekehrt, was zu erheblichen
Spannungen mit seinem Erzeuger geführt habe. Dieser sei im Jahr 2007
verstorben. Er (der Explorand) habe sich im Jahr 2001 scheiden lassen. Seine
Ex-Frau habe ein Kind im neunten Monat verloren. Er gebe sich selber auch die
Schuld an der Scheidung, da er kaum zu Hause gewesen sei; er habe sich in die
Arbeit geflüchtet. Im Verlauf nach der Scheidung habe er während zehn Jahren
eine Freundin gehabt. Diese habe ihn schliesslich aus dem gemeinsamen Haus
geworfen, er habe eine Zeit lang keinen festen Wohnsitz gehabt und drei Wochen
lang im Auto gelebt. Schliesslich habe er seine geliebte Freundin
kennengelernt, mit welcher er dreieinhalb Jahr zusammen gewesen sei und die im September
2016.
überraschend verstorben sei, wahrscheinlich an akutem Herzversagen. Er
mache sich diesbezüglich Vorwürfe, weil sie vor ihm zu Bett gegangen und er ihr
nicht zeitnah hinterhergegangen sei.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Im Verlauf der Exploration liessen Aufmerksamkeit, Ausdauer
und Konzentrationsvermögen nicht nach. Formalgedanklich sei der Explorand geordnet
und kohärent sowie etwas weitschweifig. Es bestünden eine Grübelneigung und
Einengung auf sein negativ bewertetes Leben. Das Denken sei aber keineswegs
depressiv gehemmt oder gar gesperrt, Ideenflucht und Denkzerfahrenheit bestünden
nicht. Hinweise auf Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene seien
nicht vorhanden. Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und
zielgerichtet, Ambivalenz oder Ambitendenz bestünden nicht. Die Antriebslage
sei erhalten, eine Antriebsminderung oder –steigerung lägen nicht vor. In der
emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge der Explorand über das
gesamte Ausdrucksspektrum. Allerdings bewege sich der Affekt unterhalb der
Mittellage. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei zum Teil beeinträchtigt
(eingeengt auf wenige Themen). Ein grundsätzlicher Interessenverlust liege
nicht vor, ebenso kein sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Der
Explorand habe durchaus Interesse am Alltagsgeschehen und an Kontakten zu
Freunden und Nachbarn. Es sei von einer latent vorhandenen Suizidalität
auszugehen, gegenwärtig jedoch ohne die Gefahr einer akuten Suizidhandlung.
Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder –änderung gebe es nicht. Die
Urteils- und Kritikfähigkeit seien ausreichend vorhanden. Der Explorand sei
handlungsfähig. Er zeige prinzipiell Veränderungsmotivation, erlebe sich aber
vor dem Hintergrund insbesondere seiner körperlichen Einschränkungen, aber auch
seiner psychischen Probleme, als teilinvalidisiert. Die Möglichkeit einer
Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit schliesse er zwar prinzipiell nicht
aus, er sehe aber keine realisierbare und praktisch umsetzbare Möglichkeit
dafür. Er habe eigentlich angegeben, das verschriebene Antidepressivum täglich
einzunehmen. Das Laborergebnis zeige aber, dass hinsichtlich der
Medikamenteneinnahme keine Compliance bestehe.
Die psychiatrische Diagnose mit Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit lautete auf Dysthymia (ICD-10 F34.1) und mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1). Zur Beurteilung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, es handle sich um eine sogenannte «Double Depression». Sowohl die
Kriterien für eine Dysthymia als auch diejenigen für eine depressive Episode
seien erfüllt. In der Zusammenschau aller Symptome auf der einen Seite, aber
auch unter Berücksichtigung der nicht vorhandenen Symptome auf der anderen
Seite seien beide Erkrankungen als mittelschwer ausgeprägt einzuschätzen.
Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation bestünden nicht. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung finde statt. Die depressive Episode sei prinzipiell behandelbar,
eine Kombination aus antidepressiver Medikation (offenbar keine Compliance
dafür) und supportiven Gesprächen wäre sinnvoll. Berufliche Eingliederungsversuche
seien nicht unternommen worden. Der Explorand sehe sich derzeit nicht in der
Lage, eine Eingliederungsmassnahme wahrzunehmen. Niederschwellige
Eingliederungsmassnahmen wären aber bereits jetzt zumut- und umsetzbar.
Sonstige Erkrankungen seien nicht vorhanden. Der Explorand verfüge über gute
Ressourcen in den Komplexen Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung,
Interaktionskompetenz und Intentionalität; zurzeit seien Realitätsprüfung und
Urteilsbildung beeinträchtigt, langfristig auch Selbstwertregulation und
Regressionsfähigkeit. Der Antrieb sei wechselhaft. Der Explorand sei aber
durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren. Ein Rückzug aus sozialen
Bereichen liege nicht vor. Das unmittelbar soziale Umfeld sei intakt. Die
sozialen Umstände seien allerdings durch den Verlust der langjährigen Partnerin
beschädigt. Erwähnenswert sei auch der fehlende Kontakt zu Angehörigen. Es
bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen. So falle auf, dass der Explorand sich
regelmässig um seine Hündin kümmere und auch längere Spaziergänge mit ihr
unternehme, andererseits aber auch Schwierigkeiten beim Gehen angebe und den
Lebenssinn in Frage stelle. Er erkläre diese letzte Diskrepanz damit, dass
seine Hündin ihn am Leben halte, ansonsten er nicht mehr leben würde. Vor dem
Hintergrund der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur erscheine diese
Erklärung nachvollziehbar; nicht nachvollziehbar seien hingegen seine täglichen
längeren Spaziergänge. Der Explorand befinde sich in regelmässiger
psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung und nehme seine Termine wahr;
er zeige aber bezüglich der Medikation keine Compliance. Insofern müsse sein
vorgetragener und teilweise spürbarer Leidensdruck relativiert werden. Auf
psychiatrischem Gebiet werde die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner
bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit mit 70 % eingeschätzt.
Dabei handle es sich um eine integrierte Beurteilung der zeitlich zumutbaren
Leistung und des möglichen Rendements.
5.10.3
Im rheumatologischen
Teilgutachten vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 78.3) hielt Dr. med. G.___,
Facharzt für Rheumatologie, folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers
fest: Er habe vor allem Probleme mit seinem Rücken. Die Beschwerden
lokalisierten sich an der Lendenwirbelsäule mit einer gürtelförmigen
Ausstrahlung nach vorne entlang des Beckenkamms, teils in den Unterbauch. Mehr
oder weniger konstant seien auch Schmerzen in beiden Oberschenkeln im vorderen
Kompartiment. Die Nachtruhe sei deshalb und wegen ruhelosen Beinen gestört
gewesen. Unter entsprechender Medikation könne er aber mehr oder weniger
ungestört schlafen. Morgens bestehe ein Schweregefühl in den Beinen und ein
Brennen in den Oberschenkeln. Daneben habe er auch Schmerzen im Bereich des
Schultergürtels, am Nacken linksbetont mit Ausstrahlung bis in den Hinterkopf,
mit ständigen Kopfschmerzen. Seit einem Treppensturz mit Rippenfraktur links habe
er permanente Schmerzen links thorakal. Hin und wieder habe er fast
schmerzfreie Tage, andererseits aber auch solche mit heftigsten Schmerzen am
Bewegungsapparat. Am besten zu ertragen seien die Schmerzen im Stehen und beim
sich bewegen, beispielsweise beim gemütlichen Gehen. Eine Zunahme der
Beschwerden erleide der Explorand beim Sitzen über längere Zeit, aber auch beim
zügigen Gehen. Die anfallenden Alltagsaktivitäten könne er trotz Beschwerden
vollständig erledigen. Hin und wieder verlege er eine Haushaltstätigkeit
aufgrund von Schmerzen auf einen anderen Tag. Mit seinem Hund gehe er
regelmässig spazieren, teilweise könne er dies nur während 15 Minuten,
teilweise bei gemütlichem Gang während etwa einer Stunde. Bezüglich seiner
Arbeitstätigkeit gebe der Explorand an, zuletzt bei der C.___ AG als Disponent
gearbeitet zu haben. Diese Arbeit sei eine Bürotätigkeit gewesen, hauptsächlich
in sitzender Position. Er sei damit beschäftigt gewesen, die Chauffeure
hinsichtlich ihres Einsatzes einzuteilen. Er sei zu 100 % angestellt
gewesen und habe während gut eines Jahres voll arbeiten können, sei aber dann
wegen gesundheitlicher Probleme immer wieder arbeitsunfähig gewesen, weshalb
das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst worden sei.
Es wurden folgende Befunde erhoben: Beim
Gehen und Stehen zeige sich ein leichter Überhang des Oberkörpers nach ventral
mit nach unten hängendem Schultergürtel rechts, die Wirbelsäule sei sonst im
Lot. In der sagittalen Ebene sei eine langgezogene, tief reichende BWS-Kyphose
und Neigung zu einer Aufhebung der Lendenlordose ersichtlich. An der HWS bestehe
eine leichte, in der Endphase schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach
beiden Seiten sowie in der Rotation nach beiden Seiten. Bei der Rumpfrotation
entstünden in der Endphase Schmerzen im lumbosakralen Übergang. An der LWS seien
eine mittelgradige schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach links und eine
leichte schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach rechts sowie der
Reklination vorhanden. Die Inklination sei bis zu einem Finger-Boden-Abstand
von 30 cm möglich, ohne antalgische Skoliose sowie ohne Kletterphänomen
bei der Aufrichtung aus der Vorneigehaltung des Rumpfes. Es bestehe eine leichtgradige
Verkürzung der Hamstring-Muskelgruppen beider Oberschenkel. Die Eigenreflexe seien
symmetrisch auslösbar. Die Aussenrotation des rechten Schultergelenks bei
hängendem Oberarm sei etwas eingeschränkt. An den übrigen peripheren Gelenken
der oberen Extremitäten ergäben sich keine Bewegungs- oder
Funktionseinschränkungen. Jeweils in der Endphase der Innen- und Aussenrotation
sowie bei einer Hüftgelenksflexion über 90° komme es zu einer Schmerzprojektion
in die Gesässgegend beidseits. Weder an den oberen, noch an den unteren
Extremitäten seien Synovitiden oder Tenosynovitiden nachweisbar. Es bestünden
vereinzelte Weichteildruckdolenzen am Schultergürtel, am Prozessus coracoideus
rechts, am Epikondylus medialis humeri beider Ellenbogengelenke, ab dem
zervikothorakalen Übergang bis zur mittleren Brustwirbelsäule, hiernach wieder
im lumbosakralen Übergang sowie parasakral und am Beckenkamm resp.
peritrochantär beidseits. Ein MT der LWS vom 20.03.2014 zeige eine degenerative
Diskopathie leichten Grades L2/L3, L3/L4 sowie L5/S1 mit diskreten
Diskusprotrusionen auf diesen Ebenen, ohne sichere radikuläre Kompression und
ohne Nachweis eines engen Spinalkanals. Die Iliosakralgelenke seien ohne
pathologischen Befund.
Die rheumatologischen Diagnosen mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit lauteten auf «chronifiziertes
lumbospondyogenes Schmerzsyndrom mit magnettomographisch nachgewiesener
Mehretagendegeneration L2/L3, L3/L4 und L5/S1, ohne Hinweis auf eine radikuläre
Kompression oder Spinalkanalstenose». Die weiteren rheumatologischen Diagnosen
(myofasciales Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels, anamnestisch
Verdacht auf seronegative Spondylarthritis (HLA-B27 negativ) haben nach den
gutachterlichen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.
Die rheumatologische Beurteilung lautete
im Wesentlichen dahingehend, die vom Exploranden angegebenen Beschwerden am
Bewegungsapparat seien einerseits lokalisiert an der Lendenwirbelsäule bzw. im
Bereich der Funktionseinheit Lendenwirbelsäule/Beckengürtel mit einer
Schmerzprojektion gürtelförmig in den Unterbauch beidseits, teilweise auch in
beide Oberschenkel ventralseits. Das Rückenschmerzsyndrom sei vereinbar mit
einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer
magnettomographisch nachgewiesenen, beginnenden Mehretagendegeneration mit
beginnender degenerativer Diskopathie L2/L3, L3/L4 und L5/S1. Der bisherige
Verlauf lasse darauf schliessen, dass die Rückenbeschwerden mit hoher
Wahrscheinlichkeit mechanisch-degenerativer Genese und nicht Folge einer bisher
postulierten seronegativen Spondylarthritis seien. Für eine Psoriasis-Arthritis
bestünden keine Anhaltspunkte, eine infektiöse Spondylodiszitis sei nach
eingehenden Abklärungen am I.___ ausgeschlossen worden, ebenso habe man im
Januar 2015 eine Augenmitbeteiligung im Sinne einer Uveitis ausschliessen
können. Das chronifizierte lumbospondylogene Syndrom gehe einher mit einer
leichten Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und mit einer muskulären
Dysbalance des Beckengürtels, diese äussere sich als myofasciales Schmerzsyndrom.
Neben diesem lokalisierten Schmerzsyndrom am Achsenskelett bestehe ein
weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer myofaszialen
Schmerzsymptomatik am Schulter- und Beckengürtel, das myofasziale
Schmerzsyndrom sei Ausdruck einer muskulären Dysbalance und nicht Ausdruck
einer inflammatorisch zu begründenden Enthesiopathie. Weitere Symptome bzw.
Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat seien nicht vorhanden. Die
diagnostischen Kriterien eines Fibromyalgiesyndroms seien nicht erfüllt, das
klinische Bild lasse auch nicht an eine klassische somatoforme Schmerzstörung
erinnern. Seitens der rheumatologischen Beurteilung müsse man davon ausgehen,
dass eine leichte bis höchstens knapp mittelgradige Einschränkung der
Belastbarkeit des Achsenskelettes bestehe, dies für alle den Rücken belastenden
Arbeitstätigkeiten bzw. -haltungen. Für die früher praktizierte Tätigkeit als
Lastwagen- bzw. Carchauffeur dürfte eine bleibende vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestehen, dagegen sei dem Exploranden aus rein
rheumatologischen Gründen die bisherige Tätigkeit als Disponent (Bürotätigkeit,
dem Leiden gut angepasst) in einem Umfang von acht Stunden pro Tag zuzumuten,
mit einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung um maximal 10 %.
Bei einer beruflichen Reintegration sollte darauf geachtet werden, dass
einerseits die Prinzipien der Rückenergonomie eingehalten werden können,
andererseits dem Exploranden die Möglichkeit gegeben werde, seine
Arbeitshaltung bzw. – position immer wieder verändern zu können. Diesbezüglich
zu vermeiden seien: wiederholtes Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und
Tragen von Gewichten über 10 kg, Arbeiten in der chronischen
Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, Arbeiten in kniender
oder kauernder Position, rein statische Belastungen des Achsenskeletts im
Stehen und im Sitzen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen,
Arbeitstätigkeiten unter extremer Witterungsexposition. Zur Prognose wurde noch
vermerkt, aus rheumatologischer Sicht sollte die berufliche Wiedereingliederung
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bzw. in einer anderen, von der Belastung
her ähnlichen Tätigkeit ohne grosse Hindernisse erfolgreich gelingen. Eine
systemische Grunderkrankung mit hohem Schädigungspotential am Bewegungsapparat
sei nicht zu erkennen.
5.10.4
Im neurologischen Teilgutachten vom
2.
März 2017 (IV-Nr. 78.5) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für
Neurologie, als subjektiv angegebene Beschwerden tägliche Kopfschmerzen fest, bestehend
seit zwei Jahren. Der Explorand wache damit auf und gehe damit zu Bett. Diese
Hauptkopfschmerzen seien in der Stirn beidseits lokalisiert, vom Charakter her bestehe
ein Druckgefühl. Manchmal zögen aber auch andersartige Kopfschmerzen aus dem
Nacken bis in die Schläfe hinein, dann spüre er seinen eigenen Puls in der
Schläfe. Diese Kopfschmerzen habe er durchschnittlich zweimal in zwei Wochen. Bewegung
führe zu einer Verschlimmerung seiner Kopfschmerzen. Hinsichtlich seiner
unruhigen Beine in der Nacht sei er medikamentös mittlerweile sehr gut eingestellt.
Er wisse, welche Position er im Schlaf einnehmen müsse, damit er keine
Beschwerden habe.
Im Rahmen der Befundaufnahme wird ein
unauffälliger Neurostatus erhoben. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch und
mittelgradig, ausser dem Achillessehnenreflex beidseits, der erloschen sei. Der
Bauchhautreflex auf allen Etagen sei nicht erhalten. Bezüglich Sensibilität
gebe der Explorand Parästhesien und Dysästhesien über den
Oberschenkelvorderseiten beidseits an. Sonst sei das Oberflächen- und
Vibrationsempfinden an allen Extremitäten intakt. Der Lagesinn an den Füssen
sei etwas unsicher. Die Motorik sei überall intakt und es bestünden keine
latenten Paresen, auch keine manifesten. Auffällige trophische Störungen gebe
es nicht. Koordination, Gefässstatus und Vegetativum seien unauffällig, die
neuropsychologischen Funktionen ebenso. Dementsprechend konnte der
neurologische Gutachter keine neurologische Diagnose mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit stellen. Die angegebenen weiteren Diagnosen (Restless-Legs-Syndrom
[RLS], umschriebene Sensibilitätsstörungen Oberschenkel zentral beidseits,
Verdacht auf Polyneuropathie) haben nach den Angaben des neurologischen
Gutachters keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der
neurologischen Beurteilung wurde erwähnt, das RLS sei medikamentös gut
eingestellt und die beschriebenen Sensibilitätsstörungen seien für die
Leistungsfähigkeit des Exploranden nicht von Relevanz. Der nicht erhaltene
Achillessehnenreflex könnte Hinweis auf eine beginnende Polyneuropathie sein.
Die Kopfschmerzen seien neurologisch nicht erklärbar, deren Symptomatik und
Dynamik seien nicht einer neurologischen Diagnose zuzuordnen. Auf
neurologischem Gebiet wurde die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner
bisherigen Tätigkeit und auch in einer Verweistätigkeit mit 100 %
eingeschätzt.
5.10.5
In der Gesamtschau (IV-Nr. 78.1)
werden im polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Dysthymia (ID-10
F34.1)
-
Mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1)
-
Chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit magnettomographisch nachgewiesener
Mehretagendegeneration L2/L3, L3/L4 und L5/S1, ohne Hinweise auf radikuläre
Kompression oder Spinalkanalstenose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Myofasziales
Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels
-
Anamnestisch
Verdacht auf seronegative Spondylarthritis (HLA-B27 negativ)
-
Paroxysmales
Vorhofflimmern bei konzentrisch hypertrophem linken Ventrikel
-
Obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom (gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig)
-
Übergewicht bei
Zustand nach Magenbypass-Operation 2005
-
Zustand nach
Splenektomie infolge iatrogener Gefässverletzung 2005
-
Zustand nach
Cholezystektomie 2005
-
Restless-Legs-Syndrom
-
Umschriebene
Sensibilitätsstörungen Oberschenkel ventral beidseits
-
Verdacht auf
Polyneuropathie
Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde im
polydisziplinären Konsens auf 70 % festgesetzt. Der aktuelle Zustand
dürfte seit März 2016 vorliegen. Damals sei seitens eines Neurologen von einer
Depression, bald darauf sei in einem psychiatrischen Arztbericht von einer
schweren Depression berichtet worden. Auch in den ersten Wochen und Monaten nach
dem Tod der Freundin im September 2016 dürfte die depressive Dekompensation ein
schweres Ausmass gehabt haben. Daher könne die Schlussfolgerung gezogen werden,
dass aus psychiatrischer Optik wahrscheinlich bis Ende 2016 die
Arbeitsfähigkeit aufgehoben und danach bis aktuell die Arbeitsfähigkeit
anhaltend um 30 % reduziert gewesen sei. Es habe somit eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Diese Einschätzung basiere auf der
aktuellen Exploration bzw. des aktuell feststellbaren psychischen Funktionsniveaus,
das nicht erst seit wenigen Wochen bestehen könne, auch unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass der Explorand diesen Zustand ohne eine
Medikamenten-Compliance zeige.
5.11
Im Austrittsbericht der Klinik S.___,
Zentrum für medizinische und neurologische Rehabilitation, S.___, vom 4. Mai
2017.
(IV-Nr. 85 S. 2 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Status nach
Suizidversuch im Jahr 2001 (ICD-10 F33.1)
-
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
-
Probleme durch
negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)
-
Andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Im Weiteren wurde angegeben, der Patient
berichte über eine chronische Müdigkeit und depressive Verstimmung,
Durchschlafstörungen sowie chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung in Richtung
inguinal sowie Hüfte beidseits. Als Ziele des Klinikaufenthalts vom 20. März
bis 8. April 2017 seien eine Schmerzlinderung und eine Verbesserung der
Grundstimmung definiert worden. Im Psychostatus habe sich ein gepflegter,
orientierter und freundlicher Patient in leicht reduziertem Allgemeinzustand
und sportlichem Ernährungszustand gezeigt. Psychomotorik, Bewusstsein,
Orientierung, kognitive Funktion und Auffassung seien normal gewesen. Das
Denken sei formal und inhaltlich normal, der Inhalt etwas dysphorisch gewesen. Der
Rapport sei erhalten gewesen und die Schwingungsfähigkeit gegeben. Akute
Suizidalität sei verneint worden. Der Patient erwache mindestens viermal pro
Nacht, habe keinen sozialen Rückzug, jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner
Familie. Bei Austritt habe sich der Patient sehr auf seinen Hund gefreut. Er
sei mit den Therapien sehr zufrieden, jedoch oft ein Einzelgänger gewesen. Die
Schmerzen hätten sich stark reduziert. Der Patient habe immer wieder über
Durchfall geklagt, dies sei jedoch bekannt seit seiner Magenoperation. Zur
Therapie und zum Verlauf wurde angegeben, in der Physiotherapie habe der
Patient viele Fortschritte gemacht und regelmässig an den Therapien
teilgenommen. Bei Eintritt habe er das Wohlbefinden mit 3 (von 10), bei
Austritt dagegen bereits mit 5 eingeschätzt. Zu Hause wolle er weiter an seinem
Wohlbefinden arbeiten.
5.12
Der RAD (Dr. med. T.___,
Praktische Ärztin) äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017
dahingehend, das D.___-Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, weshalb
darauf abzustellen sei. Im Kurzaustrittsbericht der S.___ seien keine neuen
Befunde oder Diagnosen genannt worden, die nicht schon im D.___-Gutachten
mitberücksichtigt worden wären (IV-Nr. 84 S. 2 f.).
5.13
Dr. med. P.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Q.___, Fachpsychologin
für Psychotherapie, berichteten am 1. September 2017 (IV-Nr. 95), aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könne die diagnostische Einschätzung
des D.___-Gutachters nicht geteilt werden. Die Diagnose einer mittelgradig
depressiven Episode decke nicht das vollumfängliche Leiden des Patienten ab.
Die Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu wenig exploriert und vor
allem testpsychologisch zu wenig geprüft worden. Es wurden folgende Diagnosen
gestellt: Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9),
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F33.1), Status nach Suizidversuch im Jahr 2001, und Probleme
durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Der behandelnde Psychiater
äusserte sich dahingehend, anamnestisch habe der Patient geschildert, in einer
von Gewalt und Übergriffen geprägten Familie aufgewachsen zu sein. Er habe
immer versucht, die Mutter vor seinem «Erzeuger» zu schützen. Er habe seit dem
Erwachsenenalter selbstabwertende Überzeugungen und Annahmen (z.B. «mir kann nichts
Gutes mehr passieren») und mache sich Selbstvorwürfe. Durch mehrere
Beziehungsverluste und den Verlust seines einzigen Kindes kurz vor der Geburt
bestünden zunehmendes Misstrauen, Impulsivität und sozialer Rückzug bei
chronischen Schlafschwierigkeiten. Es bestünden dauerhaft Auffälligkeiten im
Bereich der Persönlichkeit, wobei die Symptomatik mit subjektiver Belastung
zunehme. Betroffen seien die Wahrnehmung, das Denken und die Affektivität und
die daraus resultierende Beziehungsgestaltung. Dies führe beim Patienten immer
wieder zu erheblich subjektiv empfundenem Leid und wirke sich negativ auf seine
Lebensgestaltung aus. Die Anamnese, bisherige Krankheitsgeschichte,
Symptombelastung und Selbstbeurteilung deuteten auf eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hin. Die langjährige physische
Misshandlung in der Kindheit habe nachhaltig Spuren in der Seele hinterlassen.
Es sei davon auszugehen, dass der Patient unter Belastungen immer wieder
dekompensiere und die prämorbid angelegten Persönlichkeitsstrukturen zum
Vollbild einer klinisch relevanten Störung in Form einer Depression
exazerbierten. Es sei unbedingt eine erweiterte diagnostische Abklärung
durchzuführen.
5.14
Dr. med. U.___, Fachärztin
für Neurologie, berichtete am 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 98) über
folgende, beim Beschwerdeführer bestehende Diagnosen:
-
Multifaktorielle
Kopfschmerzen,
Spannungskopfschmerzen,
Migräne ohne Aura, zervikozephales Schmerzsyndrom
MRT,
MR-Angiographie Schädel 23.02.2016: akute Sinusitis nicht auszuschliessen,
ansonsten unauffällig
-
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Rundrücken,
Schultertiefstand rechts, schwere Haltungsinsuffizienz, kein rückenschonendes
Verhalten im Alltag
-
Myofasziale
Schmerzen der Zehenbeuger rechts
-
Myofasziale
Schulter-Nacken-Schmerzen
-
Multifaktorielle
Insomnie
Chronische
Schmerzen des Bewegungsapparates, Restless-legs-Syndrom, Depression,
obstruktives Schlafapnoesyndrom
Deutliche
Besserung mit Surmontil 100 mg und Adartrel 4 mg
-
Restless-legs-Syndrom
Ferritin
unbekannt
-
Paroxysmales
tachykardes Vorhofflimmern
-
Status nach
Magenbypass 11/05
Splenektomie
nach intraoperativer Gefässverletzung und Cholezystektomie
-
Aktuell kein
therapiebedürftiges Schlafapnoesyndrom
CPAP-Therapie
abgebrochen bei Malcompliance (ca. 2002)
Erneute Abklärung
2016.
anamnestisch ohne therapiebedürftiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
-
Dislozierte Fraktur
Rippe 6 links nach Sturz von Holztreppe am 18.02.2016
Die behandelnde Neurologin gab zu den
erhobenen Befunden an, die Muskeleigenreflexe seien allseits schwach auslösbar.
Die Sensibilität an Beinen und Füssen sei unauffällig. Der Vibrationssinn
Malleolus medialis betrage beidseits 5/8. Es bestünden eine ausgeprägte
Druckdolenz der Zehenbeuger im Fussgewölbe rechts und starke Schmerzen beim
Einkrallen der Zehen rechts. Der Patient sei stark schmerzgeplagt und berichte nachvollziehbar
und adäquat über seine Beschwerden. Es handle sich um chronische Schmerzen, bei
chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom, Restless-legs-Syndrom,
multifaktoriellen Kopfschmerzen und neu wahrscheinlich myofaszialen Schmerzen
der Zehenbeuger rechts mit stärksten belastungsabhängigen Schmerzen.
5.15
In seiner Stellungnahme vom
8.
Dezember 2017 (IV-Nr. 104) wies der psychiatrische D.___-Gutachter
Dr. med. F.___ darauf hin, es sei erstaunlich, dass in der ärztlichen
Stellungnahme der Praxis P.___ zum Vorbescheid der IV vom 1. September
2017.
(IV-Nr. 95; E. II. 5.13 hiervor) das im Rahmen der Begutachtung
festgestellte Laborergebnis hinsichtlich der Serumkonzentration des
Antidepressivums (als Hinweis auf eine mangelnde Compliance) überhaupt nicht
angesprochen worden sei. Die gutachterliche Feststellung, dass die Erkrankung
ihren Beginn in der Kindheit habe, beziehe sich auf die Dysthymia und nicht auf
die mittelgradige Depression. Bei der Dysthymia handle es sich per definitionem
um einen chronischen Zustand, sodass sich die Frage einer Chronifizierung gar
nicht stelle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die hierbei auftretende
andauernde depressive Verstimmung weder hinreichend schwer noch hinsichtlich
einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren,
mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen.
In der ärztlichen Stellungnahme werde einerseits von einer nicht näher
bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) gesprochen, andererseits
von einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Hierbei
handle es sich aber um unterschiedliche Konzepte, die es zu berücksichtigen
gelte. Sie schlössen sich auch praktisch gegenseitig aus.
Bei der andauernden
Persönlichkeitsänderung müsse eine Belastung katastrophalen Ausmasses
vorausgegangen sein, die so extrem sein müsse, dass die Vulnerabilität der
betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die
Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden müsse. Die ärztliche
Stellungnahme verstehe sich so, dass damit die Gewalterfahrung des Versicherten
in der Kindheit gemeint sei. Ein solcher kausaler Zusammenhang widerspräche
aber der Definition der hier genannten andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung. Auch wiederholte Beziehungsverluste und der vorgeburtliche
Verlust des einzigen Kindes kommen insofern dafür nicht in Frage. Wenn aber
eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte, stellte sich die Frage, warum
diese in der Stellungnahme nicht präzisiert und lediglich als unspezifisch
klassifiziert worden sei. Allerdings sprächen die persönliche und die berufliche
Biografie des Versicherten gegen eine (alltagsrelevante)
Persönlichkeitsstörung: Zweijährige Lehre bei der SBB, 25-jährige Tätigkeit als
Lastwagen-Chauffeur, Besuch einer Disponenten-Schule, in diesem Bereich
gearbeitet, später Büroarbeiten (bis Herbst 2015), Militärdienst, zehnjährige
Beziehung nach der Trennung von der Ehefrau, dreieinhalbjährige glückliche
Beziehung (bis zum Tod der Freundin im letzten Jahr). Es sei unvorstellbar,
dass beim Versicherten eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe und er
trotzdem diese Aspekte seines Lebens gelebt habe. Insbesondere sei dabei zu
berücksichtigen, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht im Alter von über 50
Jahren auftrete. Sie habe praktisch immer schon vorgelegen. Somit stellte sich
auch die Frage, warum sei erst jetzt (wenn sie überhaupt vorliegen sollte) für
die Arbeitsfähigkeit relevant geworden sein sollte.
Im Weiteren gab der psychiatrische
Gutachter zu bedenken, dass es bei versicherungsmedizinischen Überlegungen
nicht primär um die Diagnosen an sich gehe, sondern vielmehr um die
krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen unabhängig von der Bezeichnung der
vorliegenden Erkrankungen. Es gehe um die Erhebung von vorliegenden Symptomen
und Befunden und deren Bedeutung für die Funktionsfähigkeit im Erwerbsleben,
aber auch um die Berücksichtigung der Ressourcen der betroffenen Person. Mehr
Diagnose heisse somit nicht automatisch mehr Arbeitsunfähigkeit. Aus
neurologischer Sicht könnten aufgrund der offenbar noch nicht einmal
bestätigten Diagnose «Borreliose» keine Schlüsse auf etwaige Beeinträchtigungen
der Funktionsfähigkeit im Alltag geschlossen werden. Aus dem Schreiben der
Neurologin Dr. med. U.___ vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 98;
E. II. 5.14 hiervor) liessen sich jedenfalls keine Hinweise für eine
Neuroborreliose ableiten, die dann noch für die Leistungsfähigkeit im
Erwerbsleben relevant sein sollten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass
nach nochmaliger Durchsicht des eigenen Gutachtens und Würdigung der kritischen
Anmerkungen der ambulanten Behandler sich keine neuen Aspekte ergäben, die zu
einer anderen Einschätzung als im Gutachten vom 24. März 2017 abgegeben
führen würden.
5.16
Die RAD-Ärztin Dr. med. T.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 fest, die
Auseinandersetzung mit den medizinischen Inhalten im Einwandschreiben und die
daraus resultierenden Schlussfolgerungen des D.___-Gutachters seien aus Sicht
des RAD ausführlich und schlüssig begründet. Der RAD schliesse sich den gutachterlichen
Aussagen an (IV-Nr. 108).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten ab, weshalb
dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass
das Gutachten in Kenntnis der gesamten vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Untersuchung
des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und von
auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde.
Insofern erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor).
6.2
6.2.1
Inhaltlich wird aus
internistischer Sicht nachvollziehbar dargelegt, dass allgemeinmedizinisch
gesehen das paroxysmale Vorhofflimmern erwähnenswert sei. Dieses werde
leitliniengerecht behandelt. Damit einhergehend zeigte sich in der aktuellen Untersuchung
ein normfrequenter Sinusrhythmus. Bezüglich des obstruktiven
Schlafapnoe-Syndroms sei eine eingeleitete CPAP-Therapie vom Beschwerdeführer
subjektiv nicht toleriert worden. Eine Nachuntersuchung habe dann keine
Behandlungsbedürftigkeit mehr gezeigt. Infolge der Magenbypass-Operation habe
der Beschwerdeführer fast 50 kg abnehmen können. Es bestünden hier
Beschwerden im Sinne einer Durchfallneigung bzw. gelegentlich Übelkeit und
Erbrechen. Makrozytäre Blutbildveränderungen würden von der Hausärztin
kontrolliert und bei Bedarf behandelt. Die vorliegenden internistischen
Erkrankungen seien alle optimal behandelt und beeinflussten die
Arbeitsfähigkeit nicht.
6.2.2
Im neurologischen Teilgutachten
wird in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das
Restless-Legs-Syndrom (RLS) medikamentös gut eingestellt sei. Die beschriebenen
Sensibilitätsstörungen werden als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant
angesehen, was angesichts der erhobenen Befunde einleuchtend ist. Der nicht
erhaltene Achillessehnen-Reflex beidseits wird als Hinweis auf eine beginnende
Polyneuropathie gedeutet. Die Kopfschmerzen sind aus gutachterlicher Sicht
neurologisch nicht erklärbar, weil die Symptomatik und Dynamik nicht einer
neurologischen Diagnose zugeordnet werden könnten. Vielmehr werden sie einleuchtend
als Begleiterscheinung der psychischen Problematik gesehen (vgl. E. II. 6.2.3
unten), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der neurologische Gutachter auch die
psychiatrische Begutachtung vorgenommen hat und über beide Facharzttitel
verfügt. Auch diese Schlussfolgerung erscheint damit nachvollziehbar.
6.2.3
In der psychiatrischen
Beurteilung wird schlüssig dargelegt, dass der Beginn der psychischen Problematik
des Beschwerdeführers schwer zu eruieren sei, die biographische Anamnese aber
tatsächlich von einer Entwicklung seit der Kindheit ausgehen lasse. Eine
Dysthymia, wie sie beim Beschwerdeführer gegeben sei, stelle indessen eine
chronische Grundhaltung dar, bei der eine konstante depressive Verstimmung mit
einem intermittierend reduzierten Elan und Antrieb vorliege. In
Krisensituationen komme es zu depressiver Exazerbation. Passend zum für dieses
Krankheitsbild typischen wellenförmigen Verlauf fielen beim Beschwerdeführer
auch Intervalle relativen Wohlbefindens auf. Durch die Störung seien die
soziale Kompetenz und die Anpassungsfähigkeit eingeschränkt. Es bestünden
Beeinträchtigungen durch die Selbstwertproblematik, Hemmungen und Gefühle von
Hilflosigkeit und Überforderung. Zudem fielen eine verminderte Frustrations-
und Stresstoleranz, eingeschränkte Coping-Strategien und eine gewisse
Ich-Schwäche auf. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem plötzlichen Tod der
Freundin im letzten Jahr sei es erneut zu einer depressiven Dekompensation
gekommen. Die ohnehin depressive Grundhaltung und negativen Kognitionen seien
dadurch akzentuiert, die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit
eingeschränkt. Dass nicht alle kognitiven und psychischen Qualitäten depressiv
gefärbt seien, stellt aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer Depression
nicht in Frage. Bei den Kopfschmerzen dürfte es sich seiner einleuchtenden
Einschätzung nach indessen um eine psychosomatische Komponente der Depression handeln.
Der psychiatrische Gutachter leitet insgesamt nachvollziehbar eine sogenannte
«Double Depression» her. Er erachtet sowohl die Kriterien für eine Dysthymia
als auch diejenigen für eine depressive Episode als erfüllt. In der
Zusammenschau und in Einklang mit den erhobenen Befunden werden beide
Erkrankungen als mittelschwer ausgeprägt eingestuft.
Nach neuester bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind leichte bis mittelschwere depressive Störungen ebenfalls
einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143
V 409 E. 4.5.2 S. 416 f. [8C_841/2016 vom 30. November 2017]).
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. März 2017 werden, obwohl dieses
vor Ergehen der zitierten Rechtsprechung erstellt wurde, Ausführungen zu den
Indikatoren, die es beim strukturierten Beweisverfahren zu prüfen gilt, gemacht.
Zum Schweregrad wird wie erwähnt ausgeführt, dass die psychischen Störungen als
mittelgradig ausgeprägt einzustufen seien. In Bezug auf Behandlungserfolg oder
–resistenz wird die stattfindende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
erwähnt und diese insbesondere aufgrund der latenten Suizidalität als wichtig erachtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine depressive Episode prinzipiell
behandelbar sei, eine Kombination aus antidepressiver Medikation und
supportiven Gesprächen wird als sinnvoll erachtet. Hierzu kann festgestellt
werden, dass eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung seit Jahren
besteht und der Beschwerdeführer sich dieser auch konstant unterzieht.
Bezüglich der Dysthymia wirft der Gutachter die Frage auf, ob der
Behandlungsansatz nicht geändert werden sollte, da der Beschwerdeführer seine
grundsätzliche, neurotisch bedingte Problematik nach vielen Jahren
therapeutischer Behandlung nicht habe lösen können. Zu beruflichen
Eingliederungsversuchen führt er aus, nichts festhalten zu können, da solche
effektiv nicht stattgefunden hätten. Es wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer
selber angegeben habe, sich derzeit dazu nicht in der Lage zu fühlen. Aus medizinischer
Sicht werden aber niederschwellige Massnahmen als möglich angesehen, was
angesichts der gestellten Diagnosen und deren Ausprägungsgrad nachvollziehbar
erscheint. Komorbiditäten werden gutachterlich keine gesehen, insbesondere
nicht aus dem somatoformen Bereich. In Bezug auf die Persönlichkeit legt der
Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer über gute persönliche Ressourcen in
der Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz und
Intentionalität verfüge. Auch wenn er eine Scheidung hinter sich hat und
offenbar keinen Kontakt zu seiner Familie pflegt, ist diese Schlussfolgerung
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer befand sich in langjährigen Beziehungen und
verweist auf gute soziale Kontakte zu Freunden. Hinsichtlich Ressourcen hält
der Gutachter aber auch fest, dass sich zum Begutachtungszeitpunkt
Beeinträchtigungen der Realitätsprüfung und Urteilsbildung, langfristig auch der
Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit zeigten. Der Antrieb sei
wechselhaft, was angesichts der diagnostizierten «Double depression» mit einer
Dysthymia als chronischen Zustand und einer rezidivierenden depressiven
Störung, die wellenförmig auftritt, ebenfalls schlüssig hergeleitet ist. Zum
sozialen Kontext führt der Gutachter aus, dass ein Rückzug aus sozialen
Bereichen nicht vorliege und das unmittelbare soziale Umfeld intakt sei. Dies
entspricht auch den Feststellungen der Klinik S.___ (vgl. E. II. 5.11
hiervor), wo ebenfalls kein sozialer Rückzug ausgemacht werden konnte.
Demgegenüber werden die sozialen Umstände durch den Verlust der Partnerin doch
auch als beschädigt erachtet und der fehlende Kontakt zu Angehörigen erwähnt. Zur
Konsistenz wird gutachterlich festgehalten, dass keine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
bestehe. So falle auf, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig um seine
Hündin kümmere und teilweise auch längere Spaziergänge mit dieser unternehme
(der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Spaziergänge manchmal 15 Minuten,
aber manchmal auch eine Stunde dauerten), andererseits aber Schwierigkeiten
beim Gehen angebe und den Lebenssinn in Frage stelle. Der Beschwerdeführer
selber erkläre diese Diskrepanz damit, dass seine Hündin ihn am Leben erhalte. Vor
dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur erscheint diese
Erklärung für den Gutachter nachvollziehbar, nicht hingegen die täglichen
längeren Spaziergänge (IV-Nr. 78.2 S. 11 ff.; vgl. E. II. 5.10.2
hiervor). Der psychiatrische Gutachter äussert sich schliesslich auch zu
abweichenden ärztlichen Einschätzungen und führt dazu aus, die durch die
behandelnden Therapeuten angegebene posttraumatische Belastungsstörung sei
weder begründet noch nachvollziehbar und im nächsten Bericht sei auch diese
Diagnose fallengelassen worden. Auch die aufgeführte somatoforme Schmerzstörung
werde nicht begründet. Ebenfalls als nicht schlüssig wird bezeichnet, dass die
beim Beschwerdeführer vorliegende Depression im Juli 2016 noch als schwer und im
Oktober 2016 dann als mittelgradig eingeschätzt worden sei, obwohl er seine
Freundin im September 2016 verloren habe (vgl. IV-Nr. 78.2 S. 13). Insgesamt
erweisen sich auch die gutachterlichen Ausführungen zu den Indikatoren und den
abweichenden ärztlichen Einschätzungen als schlüssig und nachvollziehbar. Es
kann darauf abgestellt werden.
6.2.4
In der rheumatologischen
Beurteilung wird schliesslich unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde
stimmig dargelegt, dass das beim Beschwerdeführer vorhandene Rückenschmerzsyndrom
vereinbar sei mit einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auf
der Grundlage einer magnettomographisch nachgewiesenen, beginnenden
Mehretagendegeneration mit beginnender degenerativer Diskopathie L2/L3, L3/L4
sowie L5/S1. Weder klinisch noch magnettomographisch werden Anhaltspunkte zur
Annahme einer radikulären Kompression gesehen. Mit Blick auf den bisherigen
Verlauf schliesst der Gutachter daraus, dass die Rückenbeschwerden mit hoher
Wahrscheinlichkeit mechanisch-degenerativer Genese seien und nicht Folge einer
bisher postulierten seronegativen Spondylarthritis. Für eine
Psoriasis-Arthritis bestünden keine Anhaltspunkte. Er verweist sodann darauf,
dass eine infektiöse Spondylodiszitis nach eingehenden Abklärungen am I.___ schliesslich
ausgeschlossen worden sei, ebenso im Januar 2015 eine Augenbeteiligung im Sinne
einer Uveitis. Aufgrund des chronifizierten lumbospondylogenen Syndroms besteht
gutachterlich gesehen eine leichte Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule
mit einer muskulären Dysbalance des Beckengürtels, die sich als myofasziales
Schmerzsyndrom äussert. Daneben sei ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom
im Sinne einer myofaszialen Schmerzsymptomatik am Schulter- und Beckengürtel
vorhanden. Das myofasziale Schmerzsyndrom wird nachvollziehbar als Ausdruck
einer muskulären Dysbalance interpretiert und nicht Ausdruck einer
inflammatorisch zu begründenden Enthesiopathie. Weitere Gesundheitsstörungen werden
nicht als gegeben erachtet, insbesondere seien die diagnostischen Kriterien eines
Fibromyalgiesyndroms nicht erfüllt. Das klinische Bild lasse denn aus
rheumatologischer Sicht auch nicht an eine klassische somatoforme
Schmerzstörung erinnern (IV-Nr. 78.3 S. 6; vgl. E. II. 5.10.3
hiervor).
6.3
Zusammenfassend zeigt sich,
dass das D.___-Gutachten beweiswertig ist und für die Klärung des medizinischen
Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. Ebenso lässt sich anhand der
gutachterlichen Prüfung eine Indikatorenprüfung vornehmen. Somit resultieren
auf dem internistischen und neurologischen Gebiet keine für die
Arbeitsfähigkeit relevanten funktionellen Einschränkungen. In psychiatrischer
Hinsicht bestehen Beeinträchtigungen (Selbstwertproblematik, Hemmungen, Gefühle
von Hilflosigkeit, Überforderung, verminderte Frustrations- und Stresstoleranz,
eingeschränkte Coping-Strategien, gewisse Ich-Schwäche, zum
Begutachtungszeitpunkt akzentuierte depressive Grundhaltung und negative
Kognitionen, eingeschränkte psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit), aber
auch Ressourcen und teilweise Inkonsistenzen. Seitens der Rheumatologie besteht
auf funktionaler Ebene eine leichte bis höchstens knapp mittelgradige
Einschränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts, dies für alle
den Rücken belastenden Arbeitstätigkeiten resp. Arbeitshaltungen.
6.4
An der gutachterlichen Einschätzung
ändert auch der entgegenstehende Bericht der Dres. P.___ vom
1.
September 2017 nichts, die beim Beschwerdeführer eine nicht näher
bezeichnete Persönlichkeitsstörung diagnostizierten (IV-Nr. 95; vgl. E.
II. 5.13 hiervor). Auch der ebenfalls nach der Begutachtung erstellte
Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Oktober
2017.
(IV-Nr. 98; E. II. 5.14 hiervor) vermag die Beweiskraft des
D.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Die
Berichte enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der
Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Die Gutachter nahmen am 8. Dezember 2017 auf Ersuchen
der Beschwerdegegnerin noch einmal Stellung und legten dabei schlüssig dar,
dass die gutachterliche Feststellung, die Erkrankung des Beschwerdeführers habe
ihren Beginn in der Kindheit, sich auf die diagnostizierte Dysthymia beziehe, nicht
auf die mittelgradige Depression. Bei einer solchen handle es sich per
definitionem um einen chronischen Zustand. Zu den in der ärztlichen
Stellungnahme gleichzeitig gestellten Diagnosen einer nicht näher bezeichneten
Persönlichkeitsstörung und einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
wird einleuchtend erklärt, dass es sich dabei um unterschiedliche Konzepte handle,
die sich gegenseitig praktisch ausschlössen. Bei der andauernden
Persönlichkeitsänderung müsse eine Belastung katastrophalen Ausmasses
vorausgegangen sein, die so extrem sein müsse, dass die Vulnerabilität der
betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die
Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden müsse. Gemäss ärztlicher
Stellungnahme seien die Gewalterfahrungen des Beschwerdeführers in der Kindheit
gemeint. Ein solcher kausaler Zusammenhang widerspräche aber der Definition der
genannten andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Schliesslich
wird auch darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, weshalb eine von den
behandelnden Ärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht präzisiert und
lediglich als unspezifisch klassifiziert werde. Zu Recht wird darauf verwiesen,
dass die persönliche und berufliche Biographie sowie die gelebten Beziehungen gegen
eine Persönlichkeitsstörung sprächen, zumal eine solche nicht im Alter von über
50.
Jahren erstmals auftrete und sich dabei die Frage stelle, weshalb sie erst jetzt
für die Arbeitsfähigkeit relevant sein sollte (IV-Nr. 104; vgl. E.
II. 5.15 hiervor).
6.5
Der nach Erlass der
angefochtenen Verfügung erstellte Bericht der Dres. P.___ vom 11. November
2018.
(Beilage 1 zur Beschwerde vom 24. Oktober 2018) vermag ebenfalls
keine Zweifel an der Beweiskraft des von der Beschwerdegegnerin eingeholten
Gutachtens aufkommen lassen, zumal sich daraus keine Aspekte ergeben, die
Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt vor der angefochtenen
Verfügung ermöglichen. Dass der Beschwerdeführer bei Konfrontationen mit
potenziell zwischenmenschlichen Anforderungen und Konflikten Gefahr laufe,
psychisch zu dekompensieren, wurde gutachterlich berücksichtigt (vgl. IV-Nr. 78.2
S. 9 ff. Ziff. 5, IV-Nr. 78.1 S. 12 ff.). Die Ausführungen
zur Bestimmung des Medikamentenspiegels im Rahmen der Begutachtung (die
offenbar eine fehlende Compliance bei der Medikamenteneinnahme zeigte) sind in
diesem Zusammenhang unbehelflich, da auch diese keine Rückschlüsse auf den
Begutachtungszeitpunkt ermöglichen.
6.6
Auch die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht stichhaltig. Die
Ausführungen zur Konsistenz sind mit Verweis auf die obigen Erwägungen entgegen
seiner Ansicht nachvollziehbar. Die Feststellung, dass keine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht,
schliesst nicht aus, dass daneben gleichzeitig Beeinträchtigungen als gegeben
erachtet werden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wie sich dieser
Umstand auf die Rentenfrage auswirkt, ist eine gutachterlich nicht zu prüfende
Rechtsfrage. Die Wechselwirkungen zwischen den gegebenen Schmerzen und den
psychischen Beeinträchtigungen wurden gutachterlich berücksichtigt, indem
dargelegt wurde, dass das Schmerzsyndrom die psychischen Symptome beeinflussen
könne und umgekehrt (IV-Nr. 78.1 S. 17). Die Kopfschmerzen wurden
ebenfalls gewürdigt und es kann mit Verweis auf die obigen Ausführungen nicht
gesagt werden, dass eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ohne schlüssige
Begründung ausgeschlossen worden sei (vgl. IV-Nr. 78.2 S. 10 und 78.5
S. 7). Im Übrigen hat auch die behandelnde Neurologin Dr. med. M.___ «aufgrund
der stärksten chronischen Schmerzen» und nicht wegen der ebenfalls angegebenen
multifaktoriellen Kopfschmerzen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert
(IV-Nr. 98 S. 3).
6.7
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im D.___-Gutachten
Folgendes ausgeführt: Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen auf
unterschiedlichen Ebenen bzw. durch ihr Zusammenspiel sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, seine potenzielle Leistungsfähigkeit vollständig
auszuschöpfen. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,
Spontan-Aktivitäten und Durchhaltefähigkeit seien mittelgradig, die familiären
bzw. intime Beziehungen leicht eingeschränkt. Nicht oder nicht nennenswert
beeinträchtigt seien indessen die Anpassung an Regeln und Routinen, die
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die
Verkehrsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung
fachlicher Kompetenzen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Selbstpflege
(IV-Nr. 78.2 S. 10 ff.). Darüber hinaus zeigten sich Einschränkungen
in der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit (Leistungs- und Zeitkomponente),
Lebensqualität (mangelnde Erholung und Partizipation bei Erschöpfung), nicht
jedoch in den Bereichen Sicherheit (zum Beispiel keine Konzentrationsstörung
mit Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko), Gesundheit (keine gesundheitliche Verschlechterung
bei Tätigkeiten) oder dem sozialen Interaktionsverhalten (kein inadäquates
Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern oder Vorgesetzten; IV-Nr. 78.2
S. 13). In somatischer Hinsicht sollten die Prinzipien der Rückenergonomie
eingehalten werden. Es sollte auch die Möglichkeit geboten werden, dass die
Arbeitshaltung bzw. -position immer wieder verändert werde. Zu vermeiden seien
wiederholtes Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von
Gewichten über 10 kg, Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfes
mit und ohne Rumpfrotation, Arbeiten in kniender oder kauernder Position, rein
statische Belastungen des Achsenskeletts im Stehen und Sitzen ohne die
Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie Arbeitstätigkeiten unter extremer
Witterungsposition. Die somatischen Funktionseinschränkungen würden unter
Berücksichtigung der Leistungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit als
Disponent (Bürotätigkeit) nicht ins Gewicht fallen. Allenfalls komme es zu
einer geringen dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung. Diese wird mit maximal
10.
% veranschlagt (IV-Nr. 78.3 S. 7). Hingegen resultiere aus
der in relevantem Ausmass verminderten psychomentalen Ausdauer und
Belastbarkeit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 %, sodass eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen sei (IV-Nr. 78.2 S. 10). Konkret
bedeutet dies: Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent (Büroarbeit)
besteht gutachterlich gesehen eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für die
früher praktizierte Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur liegt aus
rheumatologischer Sicht eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. In
einer leidensadaptierten Verweistätigkeit besteht ebenfalls eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. IV-Nr. 78.1 S. 13 f.).
Die Beschwerdegegnerin geht nun in der
angefochtenen Verfügung davon aus, dass gestützt auf die durchzuführende
Indikatorenprüfung von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
abzuweichen sei. Begründet wird dies mit fehlender Compliance hinsichtlich
Medikamenteneinnahme, bestehenden Ressourcen, fehlenden Einschränkungen in der Alltags-
und Freizeitgestaltung und einer fehlenden gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Die
Beschwerdegegnerin beschränkt sich in ihrer Argumentation darauf, Indikatoren
aufzuzählen, die gegen eine Rentenzusprache sprechen und lässt dabei die
bestehenden Defizite aussen vor. Das tatsächliche Leistungsvermögen ist indessen
ergebnisoffen zu ermitteln, wobei die leistungshindernden äusseren
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentiale anderseits zu
berücksichtigen sind (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Im
vorliegenden Fall wird trotz mittelgradig ausgeprägter psychischer Befunde eine
recht hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert, wobei die
Kompensationspotenziale und die gewissen Inkonsistenzen berücksichtigt wurden. Eine
Aggravation liegt nicht vor. Im Bereich der Alltags- und Aktivitätengestaltung
kann nicht einzig gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich
viel mit seinem Hund beschäftigt, davon ausgegangen werden, dass die
psychischen Einschränkungen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Hier
ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung mit dem Hund eine Ressource
für den Beschwerdeführer darzustellen scheint, welche die Symptomatik etwas
abschwächen dürfte. Wie gutachterlich erwähnt, hängt dieser Umstand auch mit
der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zusammen. Ebenfalls haben
sich keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und dem
Verhalten in der Untersuchungssituation gezeigt. Wohl bestehen beim
Beschwerdeführer Ressourcen, aber eben auch Defizite, wobei die gegebenen
Ressourcen nicht zuletzt dafür sorgen, dass gutachterlich gesehen doch noch von
einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wird. Nebst der Tatsache,
dass im Rahmen der Begutachtung keine Medikamenten-Compliance bestanden habe, ist
die Compliance hinsichtlich der sonstigen psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung gegeben und der Beschwerdeführer sperrt sich auch nicht gegen einen
vorgesehenen stationären Aufenthalt. Damit ist, wie im Gutachten festgehalten,
von einer 30%igen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die aus somatischer Sicht festgestellte
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % zu berücksichtigen ist oder
nicht. Gemäss gutachterlicher Einschätzung wären diese Einschränkungen nämlich
nicht zu addieren, die festgestellte somatische Einschränkung geht in der
zahlenmässig höher festgelegten psychiatrischen Einschränkung auf (vgl.
IV-Nr. 78.1 S. 12 unten).
6.8
Zusammengefasst ist damit von
einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Disponent
sowie in allen anderen angepassten Verweistätigkeiten auszugehen. Die ehemalige
Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur ist aufgrund der somatischen
Diagnosen unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Für die Frage, ab wann
diese Einschätzung gilt, wird im Gutachten ausgeführt, dass dieser aktuelle Zustand
seit März 2016 vorliegen dürfte. Damals sei seitens eines Neurologen von einer
Depression, bald darauf in einem psychiatrischen Arztbericht von einer schweren
Depression berichtet worden. Auch in den ersten Wochen und Monaten nach dem Tod
der Freundin im September 2016 dürfte die depressive Dekompensation ein
schweres Ausmass gehabt haben. Aus psychiatrischer Optik sei die Arbeitsfähigkeit
bis Ende 2016 wahrscheinlich aufgehoben gewesen und anschliessend und anhaltend
um 30 % reduziert. Diese Einschätzung beruhe auf der aktuellen Exploration
und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen
Zustand ohne eine Medikamenten-Compliance zeige (IV-Nr. 78.1 S. 14). Die
Arbeitsunfähigkeit hat damit von März bis Ende Dezember 2016 100 % in
jeglichen Tätigkeiten betragen, ab dem 1. Januar 2017 ist von einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
7.
7.1
Gemäss den festgestellten
Arbeitsunfähigkeiten ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Die
Beschwerdegegnerin hat dies unterlassen, weil sie sich in der angefochtenen
Verfügung auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten
Tätigkeit als Disponent zu 100 % arbeitsfähig. Bei dieser Sachlage
erübrigte sich ein Einkommensvergleich, weshalb auch der Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt sein kann. Ebenso wenig wurde dieser Anspruch
verletzt, indem keine Ausführungen zu einem allfälligen befristeten Anspruch
auf eine ganze Rente von März bis Dezember 2016 gemacht wurden. Die
Beschwerdegegnerin geht nämlich in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
das Wartejahr erst im März 2016 begonnen hat, womit für die Zeit bis März 2017
aus ihrer Sicht gar kein Rentenanspruch gegeben sein konnte. Dem ist
zuzustimmen: Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2014 wegen seiner
Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Eine rentenrelevante
gesundheitliche Beeinträchtigung in somatischer Hinsicht, die zu einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % geführt hätte, lag aber nie vor.
Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung wird der Beginn gutachterlich
retrospektiv auf März 2016 gelegt (vgl. IV-Nr. 78.1 S. 14,
IV-Nr. 78.2 S. 14) womit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Ein Rentenanspruch hätte
somit frühestens im März 2017 bestehen können, womit die zeitweise bestehende vollständige
Arbeitsunfähigkeit von März bis Dezember 2016 hier nicht in Betracht fällt. Für
die nach Ablauf des Wartejahres bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
7.2
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen
würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist, wenn
nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V
58.
E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten
tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne,
Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt. Für das Invalideneinkommen ist
dasjenige Entgelt massgebend, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
7.3
Der Beschwerdeführer war vor
seiner Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 19. August 2014) seit dem 9. Dezember
2013.
in einem 100%-Pensum bei der B.___ AG als Disponent Strasse angestellt.
Der Bruttolohn betrug CHF 6'500.00 pro Monat (ohne 13. Monatslohn,
IV-Nr. 6). Diese Stelle wurde ihm noch während der Probezeit per 12. März
2014.
gekündigt (IV-Nr. 14 S. 9). Gemäss Arbeitgeberbericht der B.___
AG vom 5. September 2014 (IV-Nr. 14) erschien der Beschwerdeführer der
Arbeitgeberin für diese Stelle nicht als geeignet: «Probleme zeigten sich im
Umgang mit dem Computer. Zudem konnte die Disposition auch nach drei Monaten
nicht selbständig geführt werden». Gemäss Lebenslauf (IV-Nr. 21)
absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Betriebsangestellter SBB.
Im Jahr 1988 erwarb er den Führerausweis für Lastwagen und im Jahr 1990
denjenigen für Gesellschaftswagen (Car). Von 2008 bis 2010 machte er eine
Weiterbildung zum Strassentransportdisponent. Ob er diese abschliessen konnte, lässt
sich aus den Akten nicht eindeutig eruieren. In der Beschwerdeschrift wird
erwähnt, dass ihm die Ausbildung dazu fehle (S. 10; A.S. 19),
gegenüber dem rheumatologischen Gutachter gab der Beschwerdeführer jedoch an,
die Disponentenschule erfolgreich abgeschlossen zu haben (IV-Nr. 78.3 S. 4).
Von Januar 1993 bis Juni 2006 war der Beschwerdeführer als Buschauffeur tätig,
von November 2006 bis Mai 2012 als Chauffeur. Ab Juni 2012 bis August 2013 war
er als Disponent für Stückgut angestellt, vom Dezember 2013 bis März 2014 als
Disponent für Wechselbrücken bei der B.___ AG. Schliesslich konnte er vom
1.
November 2014 bis 31. März 2016 eine Tätigkeit als Mitarbeiter in
der Disposition bei der C.___ AG ausüben, wobei die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis mangels Leistung und Engagement auflöste (IV-Nr. 40
S. 3 ff.). Gemäss den Angaben im Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2016 hatte er die
Arbeitgeberin über seinen Gesundheitszustand nicht informiert und er nahm diese
Tätigkeit trotz starker Schmerzen auf (IV-Nr. 47 S. 1).
Aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine
Tätigkeit als Chauffeur aufgab und deswegen eine Weiterbildung zum Disponenten absolvierte.
Mit dieser Weiterbildung begann er im Jahr 2008, somit lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens.
Zwar ergeben sich aus den Akten gewisse Hinweise dafür, dass er für die
Tätigkeit als Disponent ungeeignet sein könnte, allerdings war er von Juni 2012
bis August 2013 doch mehr als ein Jahr in dieser Funktion beim gleichen
Arbeitgeber tätig (vgl. IV-Nr. 21). Für die Festsetzung des
Valideneinkommens ist somit auf den zuletzt erzielten Verdienst als Disponent
bei der B.___ AG (CHF 78'000.00; vgl. IV-Nr. 6 S. 1)
abzustellen, was auch in der Nähe des gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 17) im Jahr
2013.
erzielten Einkommens von insgesamt CHF 76'153.00 liegt. Da diese
angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, jedoch in einem Pensum von nurmehr
70.
%, erübrigen sich weitere Berechnungen. Das Invalideneinkommen beträgt
70.
% dieses Valideneinkommens. Rechnerisch resultiert demnach ein
Invaliditätsgrad von 30 % und es besteht kein Rentenanspruch (vgl. E.
II. 3.3 hiervor).
7.4
Bei dieser Sachlage kann die
Frage offen bleiben, ob wegen mangelnder Compliance hinsichtlich der
Medikamenteneinnahme ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchgeführt werden
müssen, da ohnehin kein Rentenanspruch besteht (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 8C_5/2017 vom 11. April 2017 E. 5.3).
8.
Was berufliche Massnahmen
anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
festgehalten, es ergäben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer nicht ausreichend qualifiziert sei, um den Anforderungen eines
Disponenten zu genügen. In Anbetracht dieser Umstände hielt sie eine
Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung in Form von Arbeitsvermittlung
für angezeigt. Da sich der Beschwerdeführer jedoch zurzeit nicht in der Lage
sehe, berufliche Eingliederungsmassnahmen wahrzunehmen, werde ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft verneint.
Der Beschwerdeführer lässt dazu festhalten, es sei nicht nur Hilfe in Form von
Arbeitsvermittlung, sondern einer Umschulung (zum Beispiel zum kaufmännischen
Angestellten) zu gewähren.
Ein Anspruch auf eine Umschulung ist im
vorliegenden Fall mit Verweis auf die Ausführungen in E. II. 7.3 nicht
erfüllt. Ein solcher besteht gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG, wenn die Umschulung
infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Beim
Beschwerdeführer besteht in jeglichen angepassten Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 30 %, eine Umschulung lässt also keine Verbesserung
der Erwerbstätigkeit erwarten. Der Beschwerdeführer hat sich lange vor Eintritt
des Gesundheitsschadens zum Disponenten weiterbilden lassen. Dass ihm die
fachlichen Qualifikationen hierfür möglicherweise gefehlt haben, steht mit dem
Gesundheitsschaden in keinem Zusammenhang. Er war einige Zeit vor Eintritt des
Gesundheitsschadens bereits als Disponent tätig und hat auch im Rahmen des
Intake-Gesprächs angegeben, weiterhin also solcher arbeiten zu wollen
(IV-Nr. 20 S. 2). Gemäss seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen
und dem internistischen Gutachter hat er auch nach der Kündigung durch die B.___
und nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin während rund
eines Jahres noch einmal als Disponent gearbeitet (IV-Nr. 78.2 S. 6
sowie 78.4 S. 3; vgl. auch IV-Nr. 40 S. 3 ff.). Sollte sich der
Beschwerdeführer in der Lage sehen, seine bestehende Restarbeitsfähigkeit im
Umfang von 70 % zu verwerten, steht es ihm offen, bei der
Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Arbeitsvermittlung einzureichen (vgl.
angefochtene Verfügung, S. 4 Ziff. 5; A.S. 4).
9.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September
2018, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie
berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_646/2019 vom 14.
Oktober 2019 nicht ein.