VSBES.2018.263
Unfallversicherung
19. Dezember 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
Gegen
Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft,
Place de Milan, Postfach 120, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Mai 2007 bei der Firma C.___,
in [...], als kaufmännische Mitarbeiterin in einem Arbeitspensum von 10 %
beschäftigt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
unfallversichert.
1.2 Mit UVG Schadenmeldung vom 10. Juni
2018 (Vaudoise-Akten-Nr. [Vaudoise-Nr.] 16) wurde der Beschwerdegegnerin
folgender Sachverhalt mitgeteilt: Die Beschwerdeführerin sei am 7. Juni
2018 um 12.00 Uhr am Wohnort in [...] mit ausgestrecktem Zeigefinger (links)
heftig gegen ihren Sohn gestossen. Dabei habe sie sich den linken Zeigefinger
gebrochen. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Oberarzt Medizin, Ambulante
Notfallstation, E.___, hielt im Notfall Bericht vom 7. Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 21)
die Diagnose einer «wenig dislozierten Fraktur mittlere Phalanx Dig II nach
Unfall am 7. Juni 2018 bei Enchondrom mittlere Phalanx Dig 2 Hand links» fest.
Es bestünden Schmerzen und eine Schwellung PIP [proximales
Inter-Phalangeal-Gelenk]. Vor Jahren habe sich dort ein Kapselriss ereignet. Die
Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 12. Juni 2018 zu 100 %
arbeitsunfähig. Am 19. Juni 2018 führte Dr. med. F.___, Handchirurgie und
Orthopädische Chirurgie FMH, einen operativen Eingriff durch
(Vaudoise-Nr. 13). Aufgrund der Beurteilung des beratenden Arztes der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, Facharzt Chirurgie FMH, speziell
Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, vom 27. Juni 2018
(Vaudoise-Nr. 11), verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit
Verfügung vom 5. Juli 2018 (Vaudoise-Nr. 8). Die heutigen
Fingerbeschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht mit dem gesetzlich
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis
vom 7. Juni 2018 zurückzuführen. Es handle sich um eine pathologische
Fraktur (Enchondrom). Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am
10. Juli 2018 erhobenen Einsprache (Vaudoise-Nr. 6) mit
Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 (Eingang: 29. Oktober 2018)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 6 f.). Sie
macht geltend, die Operation stehe in direktem Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 7. Juni 2010, der natürliche Kausalzusammenhang sei
gegeben. Nicht massgebend sei, dass Dr. med. G.___ eine «eindeutige» pathologische
Fraktur diagnostiziert habe.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
20. November 2018 (A.S. 10 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin
folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober
2018 sei zu bestätigen.
3. Es seien keine Kosten zu vergüten.
4. Mit Eingabe vom
24. November 2018 (A.S. 16) lässt die Beschwerdeführerin auf ihre
Beschwerde vom 22. Oktober 2018 verweisen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis CHF 30'000.00
(§ 54 in Verbindung mit § 54bis Abs. 1 lit. a
kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da keine
Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden (vgl. E-Mail vom
24.
Juni 2018, Vaudoise-Nr. 12 S. 1) und sich der
Streitgegenstand somit auf die Kosten der Heilbehandlung beschränkt, dürfte die
genannte Grenze nicht erreicht werden. Der Präsident kann jedoch Streitsachen
von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht übertragen (§ 54bis
Abs. 2 GO). Hier liegt insofern eine grundsätzliche Fragestellung vor, als
das Gericht die seit 1. Januar 2017 geltende Fassung von Art. 6
Abs. 2 Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) erstmals
anzuwenden hat (vgl. E. II. 7.2 hiernach). Es rechtfertigt sich
daher, die Angelegenheit dem Dreiergericht zu übertragen.
1.3
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses (zwei
bis drei Tage pro Woche jeweils den ganzen Tag) in denjenigen Wochen, in
welchen sie im Rahmen ihrer Anstellung arbeitet, auf durchschnittlich mehr als
8.
Stunden kommt und damit auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch
versichert ist (vgl. Vaudoise-Nr. 12 S. 3 f. und Nr. 16; BGE 139
V 457). Umstritten ist dagegen, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen,
namentlich jene des Kausalzusammenhangs, erfüllt sind.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
2.3
Die Versicherung erbringt ihre
Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen).
Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche (Art. 6 Abs. 2 lit. a
UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
2.4
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
2.5
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,
je mit Hinweisen).
3.
3.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ. in: AJP 2006
S. 1290).
3.2
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
139.
V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 7. Juni
2018.
mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu
Recht verneint hat.
5.
Die Akten enthalten zum
relevanten Sachverhalt aus medizinischer Sicht im Wesentlichen die folgenden
Angaben:
5.1
Dr. med. D.___, Oberarzt
Medizin, Ambulante Notfallstation, E.___, hielt im Notfall Bericht vom
7.
Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 21) die folgende Hauptdiagnose fest:
Wenig dislozierte Fraktur
mittlere Phalanx Dig II nach Unfall am 7. Juni 2018
−
bei Enchondrom mittlere
Phalanx Dig 2 Hand links
Die Beschwerdeführerin sei heute circa
um 12.00 Uhr mit ausgestrecktem Zeigefinger links gegen den Sohn
gestossen. Nun bestünden Schmerzen und eine Schwellung PIP. Vor Jahren habe
sich ein Kapselriss ereignet. Es sei ein guter Allgemeinzustand gegeben.
Lokaler Status der oberen Extremität links: pDMS intakt, Schwellung mit DDo PIP
Dig 2, eingeschränkte Flexion ebendort. Beim Röntgen der linken Hand –
dv/schräg seien eine wenig dislozierte Fraktur mittlere Phalanx Dig II und ein
Verdacht auf ein Enchondrom mittlere Phalanx Dig II festgestellt worden. Im
orthopädischen Konsil sei ein Verdacht auf ein Enchondrom mittlere Phalanx Dig
II Hand links, hier Fraktur, fraglich rotiert, festgestellt worden. Prozedere:
Ruhigstellung mittels Fingerschiene, NSAR, Kontrolle in der Sprechstunde
Handchirurgie vom 12. Juni 2018. Die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis
12.
Juni 2018 zu 100 % arbeitsunfähig.
Diese Angaben wurden auch im Arztzeugnis
UVG vom 7. Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 23) wiedergegeben.
5.2
Im Operationsbericht vom
19.
Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 13) hielt Dr. med. F.___, Handchirurgie
und Orthopädische Chirurgie FMH, folgende Diagnose fest: «Mehrfragmentäre, dislozierte,
pathologische Mittelphalanx-Fraktur Digitus II links». Es werde eine
ausgedehnte Curettage, Reposition und komprimierende Spongiosaplastik
(ipsilateraler Radius) Digitus II links durchgeführt.
5.3
Dr. med. G.___, Facharzt
Chirurgie FMH, spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, beratender Arzt
der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Beurteilung vom 27. Juni 2018
(Vaudoise-Nr. 11) Folgendes fest: Es liege die Diagnose einer
«pathologischen Fraktur Mittelphalanx Dig II links bei Enchondrom» vor. Es
bestünden unfallfremde Faktoren, es handle sich um eine pathologische Fraktur.
Die Beschwerden stünden im Zusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2018. Die
Prognose sei vom Tumorleiden abhängig. Kurzbeurteilung: Bei einem Enchondrom
handle es sich um den häufigsten, gutartigen Tumor des Handskeletts.
Insbesondere die kurzen Röhrenknochen würden davon betroffen. Es handle sich um
einen Tumor des Knorpelgewebes. Der Tumor verdränge die Knochensubstanz, führe
zu einer Rarefizierung der knöchernen Strukturen und damit zu einem Verlust der
Stabilität. Dies führe auch bei geringen Krafteinwirkungen zu Frakturen, die
bei einer normalen Knochenqualität nicht auftreten würden. Deshalb spreche man
von pathologischen Frakturen, da sie ihren Ursprung in einer
krankheitsbedingten Knochenveränderung hätten. Ein grosser Anteil der Enchondrome
werde auch erst durch das Entstehen einer pathologischen Fraktur entdeckt. Für
Dr. med. G.___ sei damit die Diagnose einer pathologischen Fraktur erfüllt.
Damit entfalle für ihn die medizinische Kausalität zwischen dem angegebenen Ereignis
und dem Auftreten der Zusammenhangstrennung des Knochens mit der nachfolgenden
Operation. Auch bei einer UKS Diagnose wäre die Fraktur nicht unfallbedingt,
sondern es bestehe ein Krankheitsprozess im Sinne eines Tumorleidens, welches
zu einer Fraktur geführt habe.
5.4
Dr. med. G.___ bestätigte im
Bericht vom 19. November 2018 (Vaudoise-Nr. 1) die bereits in seiner
Beurteilung vom 27. Juni 2018 getätigten Ausführungen und Einschätzungen
(vgl. E. II. 6.3 hiervor). Zudem hielt er fest, seine Antwort, wonach die
Beschwerden im Zusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2018 stünden, habe
sich auf die Schmerzen bezogen, welche die Beschwerdeführerin nach dem 7. Juni
2018.
erlitten habe und nicht auf die Ursache der pathologischen Fraktur. Das
Tumorleiden, welches zur pathologischen Fraktur geführt habe, sei eindeutig
vorbestehend bezüglich des Datums des angegebenen Ereignisses. Der Tumor sei
damals bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass er die natürliche
Knochensubstanz verdrängt und in einem solchen Mass ausgedünnt und geschwächt
habe, dass bereits eine geringe Krafteinwirkung von aussen zur
Kontinuitätsunterbrechung geführt habe. Diese Tumore würden häufig erst
entdeckt, wenn die Knochenstabilität so gering sei, dass eine ansonsten zu
bagatellisierende, äussere Krafteinwirkung zur pathologischen Fraktur führe.
Eine Teilkausalität würde er medizinisch dann bejahen, wenn das Tumorwachstum
noch nicht soweit fortgeschritten sei und es bei einer geeigneten äusseren
Krafteinwirkung – bei annähernd normaler Knochendicke – zu einer Fraktur komme.
Das sei hier aber gemäss intraoperativem Befund nicht der Fall.
5.5
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass der Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht
im Wesentlichen unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin zog sich am
7.
Juni 2018 eine Fraktur des Digitus II (Zeigefinger) links zu, die am
19.
Juni 2018 operativ versorgt wurde. Zur Fraktur kam es, als die
Beschwerdeführerin mit dem linken Zeigefinger heftig gegen ihren Sohn stiess.
Dieses Ereignis führte zur Fraktur, weil ein vorbestehendes Tumorleiden (Enchondrom)
vorlag. Es ist von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf auszugehen.
6.
6.1
Die Stellungnahmen des
beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, vom
27.
Juni 2018 und 19. November 2018 (vgl. E. II. 5.3 f. hiervor) sind
für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der vorhandenen
Vorakten abgegeben. Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet
ebenfalls ein (vgl. E. II. 3.3 hiervor): Dr. med. G.___ hielt zur bereits in
den Vorakten gestellten Diagnose eines «Enchondroms» fest, es handle sich dabei
um den häufigsten, gutartigen Tumor des Handskeletts, der insbesondere die
kurzen Röhrenknochen betreffe. Diese Umschreibung entspricht der allgemeinen
medizinischen Literatur (vgl. z.B. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
261.
Auflage, S. 513 f.). Dr. med. G.___ legte weiter plausibel dar,
der Tumor verdränge die Knochensubstanz und führe zu einer Rarefizierung der
knöchernen Strukturen und damit zu einem Verlust der Stabilität. In diesem
Zusammenhang vermag auch einzuleuchten, wenn Dr. med. G.___ ausführte,
dass es auch bei geringen Krafteinwirkungen zu Frakturen kommen könne, die bei
einer normalen Knochenqualität nicht auftreten würden, und dass ein grosser
Anteil der Enchondrome erst durch das Entstehen einer pathologischen Fraktur
entdeckt werde. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die Schlussfolgerung
des beratenden Arztes als schlüssig, wonach von einer pathologischen Fraktur
auszugehen sei. Dr. med. G.___ führte weiter aus, er würde eine Teilkausalität
medizinisch bejahen, wenn das Tumorwachstum noch nicht soweit fortgeschritten
sei und es bei einer geeigneten Krafteinwirkung – bei annähernd normaler
Knochendicke – zu einer Fraktur komme, was aber hier gemäss dem intraoperativen
Befund nicht der Fall sei. Diese Einschätzung leuchtet unter Heranziehung des
Operationsberichts vom 19. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ein. So
hielt Dr. med. F.___ fest, es präsentiere sich ein weisslicher, krümeliger
Tumor, welcher äusserst aufwendig mit sehr feinen Curetten im Sinne einer
Exzisionsbiopsie entfernt werde. Dabei zeige sich eine massiv ausgedünnte
Kortikalis im subchondralen Bereich, epimeta- und auch diaphysär. Volarseitig
schienen sogar die Beugesehnen durch die Kortikalis. Eine äusserst dünne
Kortikalis-Schicht sei und bleibe hier vorhanden.
6.2
Die medizinischen Akten
enthalten keine Stellungnahmen, welche den Beurteilungen von Dr. med. G.___
widersprechen würden. So diagnostizierte bereits der erstbehandelnde Dr. med. D.___
im Notfall Bericht vom 7. Juni 2018 u.a. ein «Enchondrom» der mittleren
Phalanx Dig 2 Hand links (vgl. E. II. 5.1 hiervor) und auch der Operateur Dr.
med. F.___ nannte als Diagnose eine mehrfragmentäre, disloszierte,
«pathologische» Mittelphalanx-Fraktur Digitus II links. Vor diesem Hintergrund
besteht kein Anlass für auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. G.___. Auf seine Einschätzung kann
abgestellt werden.
7.
Die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall
im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine unfallähnliche
Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3 hiervor) ereignet
hat.
7.1
Die Annahme eines Unfalls setzt insbesondere
eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Dem
Arztzeugnis UVG vom 7. Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 23) lässt sich dazu
entnehmen, die Beschwerdeführerin sei mit ausgestrecktem Zeigefinger links
gegen ihren Sohn gestossen. In der Schadenmeldung vom 11. Juni 2018
(Vaudoise-Nr. 16) wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei «mit
ausgestrecktem Zeigefinger (links) […] heftig gegen [ihren] Sohn gestossen».
Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient
dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen
des Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon
auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich täglich zutragen können (wie
kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als Unfallereignisse im Sinne
von Art. 4 ATSG betrachtet werden können. Massgebend ist, ob das Ereignis das
im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet (Ueli Kieser: Der Unfallbegriff in der
neueren Rechtsprechung, in: Schaffhauser / Kieser [Hrsg.]: Unfall und
Unfallversicherung, St. Gallen 2009, S. 9 ff., 16). Die
Ungewöhnlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen
Wirkung auf den menschlichen Körper (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). Kein
Unfall liegt somit vor, wenn ein (nicht ungewöhnlicher) äusserer Faktor
lediglich schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (André Nabold, in:
Hürzeler / Kieser [Hrsg.]: UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
Bern 2018, Art. 6 UVG N 22).
Beim geschilderten Ereignis, einem heftigen
Stossen mit ausgestrecktem Zeigefinger auf den Sohn, handelt es sich um einen
Vorfall, der sich im Rahmen des Alltäglichen bewegt und sich täglich zutragen
kann. Damit liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht
unter diesem Titel ist zu verneinen.
7.2
Zu prüfen bleibt eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der unfallähnlichen
Körperschädigung nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 6
Abs. 2 UVG (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Diese setzt voraus, dass eine
Listenverletzung (d.h. eine der in der genannten Bestimmung aufgezählten
Verletzungen) vorliegt. Dies trifft hier in Form eines Knochenbruchs (Art. 6 Abs.
2.
lit. a UVG) zu. Die Beschwerdegegnerin ist demnach leistungspflichtig, wenn
die Verletzung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
ist. Wann in diesem Zusammenhang eine «vorwiegende» Verursachung vorliegt, ist
gerichtlich noch nicht geklärt. In der Lehre wird analog zu Art. 9
Abs. 1 UVG (Berufskrankheit bei Listenerkrankung oder Listenstoff) ein
Anteil von mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen verlangt (Nabold,
a.a.O., Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler: Erste UVG-Revision: wichtigste
Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 26 ff., 34).
Diese Frage muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, weil von
einem deutlich über 50 % liegenden Krankheitsanteil auszugehen ist, so
dass eine vorwiegende Verursachung auch bei einem strengeren Massstab zu
bejahen wäre: Aus den medizinischen Akten geht diesbezüglich hervor, dass eine
Erkrankung in Form eines Enchondroms vorlag. Diese Erkrankung führt, wie Dr.
med. G.___ darlegte und sich für den konkreten Fall auch aus dem
Operationsbericht von Dr. med. F.___ ergibt, zu einer Verdrängung der
Knochensubstanz, einer Rarefizierung der knöchernen Strukturen und zu einem
Verlust der Stabilität mit der Folge, dass es auch bei einer geringen
Krafteinwirkung (wie hier dem Stossen auf den Sohn mit dem Zeigefinger) zu
einer Fraktur kommen kann. Der Anteil des Enchondroms an der Entstehung der
Listenverletzung ist zweifellos auf deutlich mehr als 50 % anzusetzen. Die
Verletzung ist also im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf
eine Erkrankung zurückzuführen. Damit entfällt eine Leistungspflicht der
obligatorischen Unfallversicherung auch unter dem Titel einer unfallähnlichen
Körperschädigung. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung
(Urteil des Bundesgerichts U 6/07 vom 11. Oktober 2007; vgl. auch BGE 123
V 43) zur früheren Regelung der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9
Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202], in
Kraft gewesen bis 31. Dezember 2016), wonach der äussere Faktor eine
beliebig kleine Teilursache sein konnte, ist unter dem seit 1. Januar 2017
geltenden Recht, welches einen Anspruch bereits bei einer vorwiegenden
Verursachung durch Abnützung oder Erkrankung ausschliesst, nicht mehr massgebend
(Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 46).
8.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre
Leistungspflicht nicht mangels eines anspruchsbegründenden Ereignisses, sondern
wegen fehlender Kausalität verneint. Auf diesen Aspekt ist
vollständigkeitshalber ebenfalls einzugehen.
8.1
Die Beschwerdegegnerin hat
gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G.___ einen
Kausalzusammenhang verneint. Während im Einspracheentscheid ein Zusammenhang
mit dem Ereignis vom 7. Juni 2018 gänzlich verneint wurde, argumentiert
die Beschwerdegegnerin nun in der Beschwerdeantwort, dieses habe eine blosse
Gelegenheits- oder Zufallsursache gebildet. Die Beschwerdeführerin wendet ein,
ein Vorzustand schliesse die Unfallkausalität nicht aus.
8.2
Nach der Rechtsprechung gehören
zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch
Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht
zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische
Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende
Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten
wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts
Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur
Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit
dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt,
ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung
anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 413/05 vom 5. April 2007
E. 4.2).
Der Unfall bildet in diesem Zusammenhang
eine (anspruchsbegründende) Teilursache, wenn das aus dem Vorzustand
resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende
Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die
Einwirkung (hier: Anstossen des Zeigefingers an den Sohn) bei erstelltem
Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder
Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft,
dass jederzeit mit einem Eintritt der organischen Schädigung zu rechnen gewesen
wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen
Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher
alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe
Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als
kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht
daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (zitiertes
Urteil U 413/05 E. 4.2.3).
8.3
Die Anwendung der vorstehend
wiedergegebenen Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt führt zum Ergebnis,
das Ereignis vom 7. Juni 2018 sei als blosse Gelegenheits- oder
Zufallsursache zu qualifizieren. Aufgrund der vorliegenden medizinischen
Berichte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei
der Beschwerdeführerin aufgrund des vorbestehenden Enchondroms die
Knochenstabilität in der linken Hand bereits vor dem Vorfall vom 7. Juni
2018.
sehr schwach war und daher ein beliebiges alltägliches Ereignis zu einem
Bruch des linken Zeigefingers hätte führen können. Der Einspracheentscheid
lässt sich daher auch unter diesem Aspekt im Ergebnis (mit der in der
Beschwerdeantwort nachgelieferten Begründung) nicht beanstanden.
8.4
Die Einwände der
Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit sie
darauf hinweist, dass der Finger vor dem Ereignis vom 7. Juni 2018 voll
funktions- und einsatzfähig gewesen sei (A.S. 6), beruht ihre
Argumentation auf dem Grundsatz «post hoc ergo propter hoc», der keine
zulässige Grundlage für eine unfallversicherungsrechtliche
Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330,
119.
V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2018 vom
8.
August 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis). Die von ihr zitierte
Rechtsprechung bezog sich auf die frühere Gesetzes- und Verordnungsregelung.
9.
Zusammenfassend
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit
Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) verneinte. Daher
ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
10.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi