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Entscheid

VSBES.2018.263

Unfallversicherung

19. Dezember 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Mai 2007 bei der Firma C.___,

in [...], als kaufmännische Mitarbeiterin in einem Arbeitspensum von 10 %

beschäftigt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Vaudoise Allgemeine

Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

unfallversichert.

1.2 Mit UVG Schadenmeldung vom 10. Juni

2018 (Vaudoise-Akten-Nr. [Vaudoise-Nr.] 16) wurde der Beschwerdegegnerin

folgender Sachverhalt mitgeteilt: Die Beschwerdeführerin sei am 7. Juni

2018 um 12.00 Uhr am Wohnort in [...] mit ausgestrecktem Zeigefinger (links)

heftig gegen ihren Sohn gestossen. Dabei habe sie sich den linken Zeigefinger

gebrochen. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Oberarzt Medizin, Ambulante

Notfallstation, E.___, hielt im Notfall Bericht vom 7. Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 21)

die Diagnose einer «wenig dislozierten Fraktur mittlere Phalanx Dig II nach

Unfall am 7. Juni 2018 bei Enchondrom mittlere Phalanx Dig 2 Hand links» fest.

Es bestünden Schmerzen und eine Schwellung PIP [proximales

Inter-Phalangeal-Gelenk]. Vor Jahren habe sich dort ein Kapselriss ereignet. Die

Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 12. Juni 2018 zu 100 %

arbeitsunfähig. Am 19. Juni 2018 führte Dr. med. F.___, Handchirurgie und

Orthopädische Chirurgie FMH, einen operativen Eingriff durch

(Vaudoise-Nr. 13). Aufgrund der Beurteilung des beratenden Arztes der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, Facharzt Chirurgie FMH, speziell

Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, vom 27. Juni 2018

(Vaudoise-Nr. 11), verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit

Verfügung vom 5. Juli 2018 (Vaudoise-Nr. 8). Die heutigen

Fingerbeschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht mit dem gesetzlich

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis

vom 7. Juni 2018 zurückzuführen. Es handle sich um eine pathologische

Fraktur (Enchondrom). Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am

10. Juli 2018 erhobenen Einsprache (Vaudoise-Nr. 6) mit

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 (Eingang: 29. Oktober 2018)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 6 f.). Sie

macht geltend, die Operation stehe in direktem Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 7. Juni 2010, der natürliche Kausalzusammenhang sei

gegeben. Nicht massgebend sei, dass Dr. med. G.___ eine «eindeutige» pathologische

Fraktur diagnostiziert habe.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

20. November 2018 (A.S. 10 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin

folgende Anträge:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober

2018 sei zu bestätigen.

3. Es seien keine Kosten zu vergüten.

4. Mit Eingabe vom

24. November 2018 (A.S. 16) lässt die Beschwerdeführerin auf ihre

Beschwerde vom 22. Oktober 2018 verweisen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis CHF 30'000.00

(§ 54 in Verbindung mit § 54bis Abs. 1 lit. a

kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da keine

Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden (vgl. E-Mail vom

24.

Juni 2018, Vaudoise-Nr. 12 S. 1) und sich der

Streitgegenstand somit auf die Kosten der Heilbehandlung beschränkt, dürfte die

genannte Grenze nicht erreicht werden. Der Präsident kann jedoch Streitsachen

von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht übertragen (§ 54bis

Abs. 2 GO). Hier liegt insofern eine grundsätzliche Fragestellung vor, als

das Gericht die seit 1. Januar 2017 geltende Fassung von Art. 6

Abs. 2 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) erstmals

anzuwenden hat (vgl. E. II. 7.2 hiernach). Es rechtfertigt sich

daher, die Angelegenheit dem Dreiergericht zu übertragen.

1.3

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses (zwei

bis drei Tage pro Woche jeweils den ganzen Tag) in denjenigen Wochen, in

welchen sie im Rahmen ihrer Anstellung arbeitet, auf durchschnittlich mehr als

8.

Stunden kommt und damit auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch

versichert ist (vgl. Vaudoise-Nr. 12 S. 3 f. und Nr. 16; BGE 139

V 457). Umstritten ist dagegen, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen,

namentlich jene des Kausalzusammenhangs, erfüllt sind.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.3

Die Versicherung erbringt ihre

Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen).

Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche (Art. 6 Abs. 2 lit. a

UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

2.4

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.5

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,

je mit Hinweisen).

3.

3.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ. in: AJP 2006

S. 1290).

3.2

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE

139.

V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 7. Juni

2018.

mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) zu

Recht verneint hat.

5.

Die Akten enthalten zum

relevanten Sachverhalt aus medizinischer Sicht im Wesentlichen die folgenden

Angaben:

5.1

Dr. med. D.___, Oberarzt

Medizin, Ambulante Notfallstation, E.___, hielt im Notfall Bericht vom

7.

Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 21) die folgende Hauptdiagnose fest:

Wenig dislozierte Fraktur

mittlere Phalanx Dig II nach Unfall am 7. Juni 2018

bei Enchondrom mittlere

Phalanx Dig 2 Hand links

Die Beschwerdeführerin sei heute circa

um 12.00 Uhr mit ausgestrecktem Zeigefinger links gegen den Sohn

gestossen. Nun bestünden Schmerzen und eine Schwellung PIP. Vor Jahren habe

sich ein Kapselriss ereignet. Es sei ein guter Allgemeinzustand gegeben.

Lokaler Status der oberen Extremität links: pDMS intakt, Schwellung mit DDo PIP

Dig 2, eingeschränkte Flexion ebendort. Beim Röntgen der linken Hand –

dv/schräg seien eine wenig dislozierte Fraktur mittlere Phalanx Dig II und ein

Verdacht auf ein Enchondrom mittlere Phalanx Dig II festgestellt worden. Im

orthopädischen Konsil sei ein Verdacht auf ein Enchondrom mittlere Phalanx Dig

II Hand links, hier Fraktur, fraglich rotiert, festgestellt worden. Prozedere:

Ruhigstellung mittels Fingerschiene, NSAR, Kontrolle in der Sprechstunde

Handchirurgie vom 12. Juni 2018. Die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis

12.

Juni 2018 zu 100 % arbeitsunfähig.

Diese Angaben wurden auch im Arztzeugnis

UVG vom 7. Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 23) wiedergegeben.

5.2

Im Operationsbericht vom

19.

Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 13) hielt Dr. med. F.___, Handchirurgie

und Orthopädische Chirurgie FMH, folgende Diagnose fest: «Mehrfragmentäre, dislozierte,

pathologische Mittelphalanx-Fraktur Digitus II links». Es werde eine

ausgedehnte Curettage, Reposition und komprimierende Spongiosaplastik

(ipsilateraler Radius) Digitus II links durchgeführt.

5.3

Dr. med. G.___, Facharzt

Chirurgie FMH, spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, beratender Arzt

der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Beurteilung vom 27. Juni 2018

(Vaudoise-Nr. 11) Folgendes fest: Es liege die Diagnose einer

«pathologischen Fraktur Mittelphalanx Dig II links bei Enchondrom» vor. Es

bestünden unfallfremde Faktoren, es handle sich um eine pathologische Fraktur.

Die Beschwerden stünden im Zusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2018. Die

Prognose sei vom Tumorleiden abhängig. Kurzbeurteilung: Bei einem Enchondrom

handle es sich um den häufigsten, gutartigen Tumor des Handskeletts.

Insbesondere die kurzen Röhrenknochen würden davon betroffen. Es handle sich um

einen Tumor des Knorpelgewebes. Der Tumor verdränge die Knochensubstanz, führe

zu einer Rarefizierung der knöchernen Strukturen und damit zu einem Verlust der

Stabilität. Dies führe auch bei geringen Krafteinwirkungen zu Frakturen, die

bei einer normalen Knochenqualität nicht auftreten würden. Deshalb spreche man

von pathologischen Frakturen, da sie ihren Ursprung in einer

krankheitsbedingten Knochenveränderung hätten. Ein grosser Anteil der Enchondrome

werde auch erst durch das Entstehen einer pathologischen Fraktur entdeckt. Für

Dr. med. G.___ sei damit die Diagnose einer pathologischen Fraktur erfüllt.

Damit entfalle für ihn die medizinische Kausalität zwischen dem angegebenen Ereignis

und dem Auftreten der Zusammenhangstrennung des Knochens mit der nachfolgenden

Operation. Auch bei einer UKS Diagnose wäre die Fraktur nicht unfallbedingt,

sondern es bestehe ein Krankheitsprozess im Sinne eines Tumorleidens, welches

zu einer Fraktur geführt habe.

5.4

Dr. med. G.___ bestätigte im

Bericht vom 19. November 2018 (Vaudoise-Nr. 1) die bereits in seiner

Beurteilung vom 27. Juni 2018 getätigten Ausführungen und Einschätzungen

(vgl. E. II. 6.3 hiervor). Zudem hielt er fest, seine Antwort, wonach die

Beschwerden im Zusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2018 stünden, habe

sich auf die Schmerzen bezogen, welche die Beschwerdeführerin nach dem 7. Juni

2018.

erlitten habe und nicht auf die Ursache der pathologischen Fraktur. Das

Tumorleiden, welches zur pathologischen Fraktur geführt habe, sei eindeutig

vorbestehend bezüglich des Datums des angegebenen Ereignisses. Der Tumor sei

damals bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass er die natürliche

Knochensubstanz verdrängt und in einem solchen Mass ausgedünnt und geschwächt

habe, dass bereits eine geringe Krafteinwirkung von aussen zur

Kontinuitätsunterbrechung geführt habe. Diese Tumore würden häufig erst

entdeckt, wenn die Knochenstabilität so gering sei, dass eine ansonsten zu

bagatellisierende, äussere Krafteinwirkung zur pathologischen Fraktur führe.

Eine Teilkausalität würde er medizinisch dann bejahen, wenn das Tumorwachstum

noch nicht soweit fortgeschritten sei und es bei einer geeigneten äusseren

Krafteinwirkung – bei annähernd normaler Knochendicke – zu einer Fraktur komme.

Das sei hier aber gemäss intraoperativem Befund nicht der Fall.

5.5

Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass der Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht

im Wesentlichen unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin zog sich am

7.

Juni 2018 eine Fraktur des Digitus II (Zeigefinger) links zu, die am

19.

Juni 2018 operativ versorgt wurde. Zur Fraktur kam es, als die

Beschwerdeführerin mit dem linken Zeigefinger heftig gegen ihren Sohn stiess.

Dieses Ereignis führte zur Fraktur, weil ein vorbestehendes Tumorleiden (Enchondrom)

vorlag. Es ist von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf auszugehen.

6.

6.1

Die Stellungnahmen des

beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, vom

27.

Juni 2018 und 19. November 2018 (vgl. E. II. 5.3 f. hiervor) sind

für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der vorhandenen

Vorakten abgegeben. Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet

ebenfalls ein (vgl. E. II. 3.3 hiervor): Dr. med. G.___ hielt zur bereits in

den Vorakten gestellten Diagnose eines «Enchondroms» fest, es handle sich dabei

um den häufigsten, gutartigen Tumor des Handskeletts, der insbesondere die

kurzen Röhrenknochen betreffe. Diese Umschreibung entspricht der allgemeinen

medizinischen Literatur (vgl. z.B. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,

261.

Auflage, S. 513 f.). Dr. med. G.___ legte weiter plausibel dar,

der Tumor verdränge die Knochensubstanz und führe zu einer Rarefizierung der

knöchernen Strukturen und damit zu einem Verlust der Stabilität. In diesem

Zusammenhang vermag auch einzuleuchten, wenn Dr. med. G.___ ausführte,

dass es auch bei geringen Krafteinwirkungen zu Frakturen kommen könne, die bei

einer normalen Knochenqualität nicht auftreten würden, und dass ein grosser

Anteil der Enchondrome erst durch das Entstehen einer pathologischen Fraktur

entdeckt werde. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die Schlussfolgerung

des beratenden Arztes als schlüssig, wonach von einer pathologischen Fraktur

auszugehen sei. Dr. med. G.___ führte weiter aus, er würde eine Teilkausalität

medizinisch bejahen, wenn das Tumorwachstum noch nicht soweit fortgeschritten

sei und es bei einer geeigneten Krafteinwirkung – bei annähernd normaler

Knochendicke – zu einer Fraktur komme, was aber hier gemäss dem intraoperativen

Befund nicht der Fall sei. Diese Einschätzung leuchtet unter Heranziehung des

Operationsberichts vom 19. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ein. So

hielt Dr. med. F.___ fest, es präsentiere sich ein weisslicher, krümeliger

Tumor, welcher äusserst aufwendig mit sehr feinen Curetten im Sinne einer

Exzisionsbiopsie entfernt werde. Dabei zeige sich eine massiv ausgedünnte

Kortikalis im subchondralen Bereich, epimeta- und auch diaphysär. Volarseitig

schienen sogar die Beugesehnen durch die Kortikalis. Eine äusserst dünne

Kortikalis-Schicht sei und bleibe hier vorhanden.

6.2

Die medizinischen Akten

enthalten keine Stellungnahmen, welche den Beurteilungen von Dr. med. G.___

widersprechen würden. So diagnostizierte bereits der erstbehandelnde Dr. med. D.___

im Notfall Bericht vom 7. Juni 2018 u.a. ein «Enchondrom» der mittleren

Phalanx Dig 2 Hand links (vgl. E. II. 5.1 hiervor) und auch der Operateur Dr.

med. F.___ nannte als Diagnose eine mehrfragmentäre, disloszierte,

«pathologische» Mittelphalanx-Fraktur Digitus II links. Vor diesem Hintergrund

besteht kein Anlass für auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. G.___. Auf seine Einschätzung kann

abgestellt werden.

7.

Die Leistungspflicht des

obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall

im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine unfallähnliche

Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3 hiervor) ereignet

hat.

7.1

Die Annahme eines Unfalls setzt insbesondere

eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Dem

Arztzeugnis UVG vom 7. Juni 2018 (Vaudoise-Nr. 23) lässt sich dazu

entnehmen, die Beschwerdeführerin sei mit ausgestrecktem Zeigefinger links

gegen ihren Sohn gestossen. In der Schadenmeldung vom 11. Juni 2018

(Vaudoise-Nr. 16) wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei «mit

ausgestrecktem Zeigefinger (links) […] heftig gegen [ihren] Sohn gestossen».

Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient

dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen

des Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon

auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich täglich zutragen können (wie

kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als Unfallereignisse im Sinne

von Art. 4 ATSG betrachtet werden können. Massgebend ist, ob das Ereignis das

im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet (Ueli Kieser: Der Unfallbegriff in der

neueren Rechtsprechung, in: Schaffhauser / Kieser [Hrsg.]: Unfall und

Unfallversicherung, St. Gallen 2009, S. 9 ff., 16). Die

Ungewöhnlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen

Wirkung auf den menschlichen Körper (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). Kein

Unfall liegt somit vor, wenn ein (nicht ungewöhnlicher) äusserer Faktor

lediglich schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (André Nabold, in:

Hürzeler / Kieser [Hrsg.]: UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

Bern 2018, Art. 6 UVG N 22).

Beim geschilderten Ereignis, einem heftigen

Stossen mit ausgestrecktem Zeigefinger auf den Sohn, handelt es sich um einen

Vorfall, der sich im Rahmen des Alltäglichen bewegt und sich täglich zutragen

kann. Damit liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht

unter diesem Titel ist zu verneinen.

7.2

Zu prüfen bleibt eine

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der unfallähnlichen

Körperschädigung nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 6

Abs. 2 UVG (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Diese setzt voraus, dass eine

Listenverletzung (d.h. eine der in der genannten Bestimmung aufgezählten

Verletzungen) vorliegt. Dies trifft hier in Form eines Knochenbruchs (Art. 6 Abs.

2.

lit. a UVG) zu. Die Beschwerdegegnerin ist demnach leistungspflichtig, wenn

die Verletzung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

ist. Wann in diesem Zusammenhang eine «vorwiegende» Verursachung vorliegt, ist

gerichtlich noch nicht geklärt. In der Lehre wird analog zu Art. 9

Abs. 1 UVG (Berufskrankheit bei Listenerkrankung oder Listenstoff) ein

Anteil von mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen verlangt (Nabold,

a.a.O., Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler: Erste UVG-Revision: wichtigste

Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 26 ff., 34).

Diese Frage muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, weil von

einem deutlich über 50 % liegenden Krankheitsanteil auszugehen ist, so

dass eine vorwiegende Verursachung auch bei einem strengeren Massstab zu

bejahen wäre: Aus den medizinischen Akten geht diesbezüglich hervor, dass eine

Erkrankung in Form eines Enchondroms vorlag. Diese Erkrankung führt, wie Dr.

med. G.___ darlegte und sich für den konkreten Fall auch aus dem

Operationsbericht von Dr. med. F.___ ergibt, zu einer Verdrängung der

Knochensubstanz, einer Rarefizierung der knöchernen Strukturen und zu einem

Verlust der Stabilität mit der Folge, dass es auch bei einer geringen

Krafteinwirkung (wie hier dem Stossen auf den Sohn mit dem Zeigefinger) zu

einer Fraktur kommen kann. Der Anteil des Enchondroms an der Entstehung der

Listenverletzung ist zweifellos auf deutlich mehr als 50 % anzusetzen. Die

Verletzung ist also im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf

eine Erkrankung zurückzuführen. Damit entfällt eine Leistungspflicht der

obligatorischen Unfallversicherung auch unter dem Titel einer unfallähnlichen

Körperschädigung. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung

(Urteil des Bundesgerichts U 6/07 vom 11. Oktober 2007; vgl. auch BGE 123

V 43) zur früheren Regelung der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9

Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202], in

Kraft gewesen bis 31. Dezember 2016), wonach der äussere Faktor eine

beliebig kleine Teilursache sein konnte, ist unter dem seit 1. Januar 2017

geltenden Recht, welches einen Anspruch bereits bei einer vorwiegenden

Verursachung durch Abnützung oder Erkrankung ausschliesst, nicht mehr massgebend

(Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 46).

8.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre

Leistungspflicht nicht mangels eines anspruchsbegründenden Ereignisses, sondern

wegen fehlender Kausalität verneint. Auf diesen Aspekt ist

vollständigkeitshalber ebenfalls einzugehen.

8.1

Die Beschwerdegegnerin hat

gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G.___ einen

Kausalzusammenhang verneint. Während im Einspracheentscheid ein Zusammenhang

mit dem Ereignis vom 7. Juni 2018 gänzlich verneint wurde, argumentiert

die Beschwerdegegnerin nun in der Beschwerdeantwort, dieses habe eine blosse

Gelegenheits- oder Zufallsursache gebildet. Die Beschwerdeführerin wendet ein,

ein Vorzustand schliesse die Unfallkausalität nicht aus.

8.2

Nach der Rechtsprechung gehören

zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch

Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht

zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische

Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende

Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten

wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts

Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur

Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit

dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt,

ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung

anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 413/05 vom 5. April 2007

E. 4.2).

Der Unfall bildet in diesem Zusammenhang

eine (anspruchsbegründende) Teilursache, wenn das aus dem Vorzustand

resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende

Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die

Einwirkung (hier: Anstossen des Zeigefingers an den Sohn) bei erstelltem

Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder

Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft,

dass jederzeit mit einem Eintritt der organischen Schädigung zu rechnen gewesen

wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen

Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher

alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe

Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als

kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht

daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (zitiertes

Urteil U 413/05 E. 4.2.3).

8.3

Die Anwendung der vorstehend

wiedergegebenen Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt führt zum Ergebnis,

das Ereignis vom 7. Juni 2018 sei als blosse Gelegenheits- oder

Zufallsursache zu qualifizieren. Aufgrund der vorliegenden medizinischen

Berichte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei

der Beschwerdeführerin aufgrund des vorbestehenden Enchondroms die

Knochenstabilität in der linken Hand bereits vor dem Vorfall vom 7. Juni

2018.

sehr schwach war und daher ein beliebiges alltägliches Ereignis zu einem

Bruch des linken Zeigefingers hätte führen können. Der Einspracheentscheid

lässt sich daher auch unter diesem Aspekt im Ergebnis (mit der in der

Beschwerdeantwort nachgelieferten Begründung) nicht beanstanden.

8.4

Die Einwände der

Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit sie

darauf hinweist, dass der Finger vor dem Ereignis vom 7. Juni 2018 voll

funktions- und einsatzfähig gewesen sei (A.S. 6), beruht ihre

Argumentation auf dem Grundsatz «post hoc ergo propter hoc», der keine

zulässige Grundlage für eine unfallversicherungsrechtliche

Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330,

119.

V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2018 vom

8.

August 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis). Die von ihr zitierte

Rechtsprechung bezog sich auf die frühere Gesetzes- und Verordnungsregelung.

9.

Zusammenfassend

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) verneinte. Daher

ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

10.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi