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Entscheid

VSBES.2018.265

Altersrente

6. Dezember 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Eingabe vom 5. Juli

2018 reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1954, beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

kommentarlos eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 15. Juni 2018 ein, worin dem

Beschwerdeführer ab 1. Juli 2018 eine infolge Vorbezugs gekürzte

Altersrente in Höhe von monatlich CHF 1'131.00 zugesprochen wurde (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 32, 33 S. 3).

1.2 Mit Urteil VSBES.2018.169 vom

9. Juli 2018 trat das Versicherungsgericht auf die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 mangels eines zulässigen

Anfechtungsobjekts nicht ein und leitete sie zuständigkeitshalber an die

Beschwerdegegnerin als Einspracheinstanz weiter (vgl. AK-Nr. 31).

1.3 Am 29. August 2018 setzte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis am 20. September 2018 Frist

zur Ergänzung seiner sinngemässen Einsprache (Nachreichung von Rechtsbegehren

und Begründung), verbunden mit der Androhung, im Falle des unbenutzten

Fristablaufs auf die Eingabe vom 5. Juli 2018 nicht einzutreten (AK-Nr. 35).

1.4 Am 10. September 2018

reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen (vgl. AK-Nrn. 36 – 40)

bei der Beschwerdegegnerin ein.

1.5 Mit Einspracheentscheid vom

27. September 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 nicht ein (AK-Nr. 41; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Die dagegen am 2. November

2018 erhobene und an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gerichtete

Beschwerde (A.S. 4) wurde samt Beilagen (Beschwerdebeilagen [BB]

1 – 6) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht

weitergeleitet (vgl. A.S. 5). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner

Beschwerde sinngemäss eine gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheides

vom 27. September 2018.

2.2 Mit Eingabe vom

26. November 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den

angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme und beantragt die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne

(A.S. 7 f.).

2.3 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid

datiert vom 27. September 2018 (AK-Nr. 41; A.S. 1 ff.); im

Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin ist der Entscheid jedoch mit Datum

24.

Oktober 2018 eingetragen (vgl. Aktenverzeichnis, Eintrag zu

AK-Nr. 41). Wurde der Einspracheentscheid erst am 24. Oktober 2018

verschickt, wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom

2.

November 2018 (vgl. E. I. 2.1 hiervor) ohne Weiteres gewahrt. Da

der Einspracheentscheid nicht eingeschrieben verschickt wurde, hat die

Beschwerde jedoch auch bei einem allfälligen zeitnah zum Entscheiddatum am

27.

September 2018 erfolgten Versand als rechtzeitig erhoben zu gelten. Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind in Anbetracht der sprachlichen

Schwierigkeiten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers und der

gebotenen Einfachheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 61 lit. a des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Es wird auf die Beschwerde

eingetreten.

2.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018

(AK-Nr. 41; A.S. 1 ff.) auf die (sinngemässe) Einsprache des

Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 (vgl. AK-Nr. 32 f.) gegen die

AHV-Rentenverfügung vom 15. Juni 2018 (AK-Nr. 27) zu Recht nicht

eingetreten ist.

3.

3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb

von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon

ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1

ATSG).

3.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1

der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,

SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung

enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10

Abs. 1 ATSV nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur

Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die

Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

4.

4.1

Mit Verfügung vom 15. Juni

2018.

(AK-Nr. 27) wurde dem Beschwerdeführer per 1. Juli 2018 eine

vorbezogene Altersrente der AHV in Höhe von monatlich CHF 1'131.00

zugesprochen. Am 5. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer diese Verfügung

kommentarlos beim Versicherungsgericht ein (vgl. AK-Nrn. 32 und 33

S. 3), welches auf die Eingabe nicht eintrat und die Sache

zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterleitete (vgl. Urteil

VSBES.2018.169 vom 9. Juli 2018 [AK-Nr. 31]).

4.2

Mit Schreiben vom 29. August

2018.

(AK-Nr. 35) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

das Gericht habe ihr die von ihm eingereichte Verfügung vom 15. Juni 2018

weitergeleitet, damit sie dies als Einsprache weiterbearbeiten könne. Der

eingereichten Verfügung sei weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung

beigelegen. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, seine sinngemässe

Einsprache bis zum 20. September 2018 entsprechend zu ergänzen. Im

Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 10 ATSV fest,

im Fall des unbenutzten Fristablaufs werde sie auf die Einsprache nicht

eintreten.

4.3

Am 10. September 2018 reichte

der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (Kopien) bei der Beschwerdegegnerin

ein:

-

ein vom Beschwerdeführer am

10.

September 2018 unterzeichnetes und mit seinen Angaben ausgefülltes

Antragsformular für eine Vorausberechnung einer Invalidenrente (AK-Nr. 36);

-

ein vom Beschwerdeführer am

10.

September 2018 unterzeichnetes Formular «Gesuch um Drittauszahlung von

Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» (wobei die Wörter «um Drittauszahlung»

durchgestrichen wurden); aus den eingefüllten Angaben des Beschwerdeführers

geht hervor, dass er mit dem Formular Leistungen der «Arbeitslosenkasse»

beantragt (AK-Nr. 37);

-

ein handschriftliches

Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 an die IV-Stelle

des Kantons Solothurn, worauf er festhält: «Ich schicke Ihnen ein Brief und

Unterlagen, Beilage Zivilgericht Urteil Kopie. Vielen Dank im Voraus»

(AK-Nr. 38);

-

Kopie des

Ausländerausweises des Beschwerdeführers (AK-Nr. 39 S. 1);

-

ein an den Beschwerdeführer

und seine Ehefrau gerichtetes Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge vom

2.

Juni 2000 betreffend Änderung der Personalien (AK-Nr. 39

S. 2);

-

Urteil des

Gerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 19. April 2000 betreffend

Feststellung Personenstand, womit erkannt wurde, dass der Vorname des

Beschwerdeführers «[...]» laute und sein Geburtsdatum der […] 1954 sei

(AK-Nr. 40 S. 1 f.);

-

Entscheid des Bundesamtes

für Flüchtlinge vom 13. September 2000 betreffend Verfügung vom

7.

November 1995, welche dahingehend abgeändert wurde, als die Namen des

Beschwerdeführers sowie von dessen Ehefrau und Kindern geändert wurden

(AK-Nr. 40 S. 3 f.).

4.4

Mit Einspracheentscheid vom

27.

September 2018 (AK-Nr. 41; A.S. 1 ff.) erwog die

Beschwerdegegnerin, die vom Beschwerdeführer innert Frist eingereichten

Dokumente hätten nichts mit der Rentenverfügung vom 15. Juni 2018 zu tun.

Er sei damit ihrer Aufforderung, ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu

begründen, nicht nachgekommen, und habe die mit Schreiben vom 29. August

2018.

angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen. Wie angekündigt sei bei

dieser Sachlage ein Nichteintretensentscheid zu erlassen.

5.

Der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 (kommentarlos eingereichte Verfügung

vom 15. Juni 2018; vgl. E. II. 4.1 hievor) lassen sich weder

Rechtsbegehren und Begründung entnehmen noch steht – im Sinne minimaler

Anforderungen (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 36 f. zu Art. 52 ATSG) –

der Wille, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren, fest. Die Eingabe vom

5.

Juli 2018 genügt damit den rechtlichen Anforderungen gemäss

Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. II. 3.2 hievor) nicht. In

Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Art. 10 Abs. 5 ATSV hat die

Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 29. August 2018 eine

angemessene Frist bis zum 20. September 2018 zur Behebung der

festgestellten Mängel angesetzt, wobei sie ihre Aufforderung korrekterweise mit

der Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Einsprache einzutreten,

verbunden hat (vgl. E. II. 3.2 und 4.2 hievor). Aus den vom

Beschwerdeführer am 10. September 2018 innert Frist – wiederum ohne

jegliche Erläuterungen – eingereichten Unterlagen (siehe Auflistung unter

E. II. 4.3 hievor) gehen ebenfalls weder Rechtsbegehren noch Begründung

hervor (auch nicht sinngemäss); vielmehr bleibt unklar, was der

Beschwerdeführer mit deren Einreichung in Bezug auf die Verfügung vom

15.

Juni 2018 beabsichtigt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Einspracheentscheid

vom 27. September 2018 androhungsgemäss nicht auf die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 eingetreten ist. Daran vermögen auch

die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente (siehe insb.

BB 2 und 4 ff.), deren Zusammenhang zum angefochtenen

Nichteintretensentscheid nicht ersichtlich ist, nichts zu ändern. Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom

26. November 2018, worin auf eine Stellungnahme verzichtet wurde, geht zur

Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_882/2018 vom 31.

Januar 2019 nicht ein.