VSBES.2018.265
Altersrente
6. Dezember 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Altersrente
(Nichteintretensentscheid vom 27. September 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Eingabe vom 5. Juli
2018 reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1954, beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
kommentarlos eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 15. Juni 2018 ein, worin dem
Beschwerdeführer ab 1. Juli 2018 eine infolge Vorbezugs gekürzte
Altersrente in Höhe von monatlich CHF 1'131.00 zugesprochen wurde (Akten
der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 32, 33 S. 3).
1.2 Mit Urteil VSBES.2018.169 vom
9. Juli 2018 trat das Versicherungsgericht auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 mangels eines zulässigen
Anfechtungsobjekts nicht ein und leitete sie zuständigkeitshalber an die
Beschwerdegegnerin als Einspracheinstanz weiter (vgl. AK-Nr. 31).
1.3 Am 29. August 2018 setzte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis am 20. September 2018 Frist
zur Ergänzung seiner sinngemässen Einsprache (Nachreichung von Rechtsbegehren
und Begründung), verbunden mit der Androhung, im Falle des unbenutzten
Fristablaufs auf die Eingabe vom 5. Juli 2018 nicht einzutreten (AK-Nr. 35).
1.4 Am 10. September 2018
reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen (vgl. AK-Nrn. 36 – 40)
bei der Beschwerdegegnerin ein.
1.5 Mit Einspracheentscheid vom
27. September 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 nicht ein (AK-Nr. 41; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die dagegen am 2. November
2018 erhobene und an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gerichtete
Beschwerde (A.S. 4) wurde samt Beilagen (Beschwerdebeilagen [BB]
1 – 6) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht
weitergeleitet (vgl. A.S. 5). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner
Beschwerde sinngemäss eine gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheides
vom 27. September 2018.
2.2 Mit Eingabe vom
26. November 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den
angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne
(A.S. 7 f.).
2.3 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der angefochtene Einspracheentscheid
datiert vom 27. September 2018 (AK-Nr. 41; A.S. 1 ff.); im
Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin ist der Entscheid jedoch mit Datum
24.
Oktober 2018 eingetragen (vgl. Aktenverzeichnis, Eintrag zu
AK-Nr. 41). Wurde der Einspracheentscheid erst am 24. Oktober 2018
verschickt, wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom
2.
November 2018 (vgl. E. I. 2.1 hiervor) ohne Weiteres gewahrt. Da
der Einspracheentscheid nicht eingeschrieben verschickt wurde, hat die
Beschwerde jedoch auch bei einem allfälligen zeitnah zum Entscheiddatum am
27.
September 2018 erfolgten Versand als rechtzeitig erhoben zu gelten. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind in Anbetracht der sprachlichen
Schwierigkeiten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers und der
gebotenen Einfachheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 61 lit. a des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]) ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Es wird auf die Beschwerde
eingetreten.
2.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018
(AK-Nr. 41; A.S. 1 ff.) auf die (sinngemässe) Einsprache des
Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 (vgl. AK-Nr. 32 f.) gegen die
AHV-Rentenverfügung vom 15. Juni 2018 (AK-Nr. 27) zu Recht nicht
eingetreten ist.
3.
3.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb
von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon
ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1
ATSG).
3.2
Gemäss Art. 10 Abs. 1
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung
enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10
Abs. 1 ATSV nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur
Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die
Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
4.
4.1
Mit Verfügung vom 15. Juni
2018.
(AK-Nr. 27) wurde dem Beschwerdeführer per 1. Juli 2018 eine
vorbezogene Altersrente der AHV in Höhe von monatlich CHF 1'131.00
zugesprochen. Am 5. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer diese Verfügung
kommentarlos beim Versicherungsgericht ein (vgl. AK-Nrn. 32 und 33
S. 3), welches auf die Eingabe nicht eintrat und die Sache
zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterleitete (vgl. Urteil
VSBES.2018.169 vom 9. Juli 2018 [AK-Nr. 31]).
4.2
Mit Schreiben vom 29. August
2018.
(AK-Nr. 35) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
das Gericht habe ihr die von ihm eingereichte Verfügung vom 15. Juni 2018
weitergeleitet, damit sie dies als Einsprache weiterbearbeiten könne. Der
eingereichten Verfügung sei weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung
beigelegen. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, seine sinngemässe
Einsprache bis zum 20. September 2018 entsprechend zu ergänzen. Im
Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 10 ATSV fest,
im Fall des unbenutzten Fristablaufs werde sie auf die Einsprache nicht
eintreten.
4.3
Am 10. September 2018 reichte
der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (Kopien) bei der Beschwerdegegnerin
ein:
-
ein vom Beschwerdeführer am
10.
September 2018 unterzeichnetes und mit seinen Angaben ausgefülltes
Antragsformular für eine Vorausberechnung einer Invalidenrente (AK-Nr. 36);
-
ein vom Beschwerdeführer am
10.
September 2018 unterzeichnetes Formular «Gesuch um Drittauszahlung von
Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» (wobei die Wörter «um Drittauszahlung»
durchgestrichen wurden); aus den eingefüllten Angaben des Beschwerdeführers
geht hervor, dass er mit dem Formular Leistungen der «Arbeitslosenkasse»
beantragt (AK-Nr. 37);
-
ein handschriftliches
Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 an die IV-Stelle
des Kantons Solothurn, worauf er festhält: «Ich schicke Ihnen ein Brief und
Unterlagen, Beilage Zivilgericht Urteil Kopie. Vielen Dank im Voraus»
(AK-Nr. 38);
-
Kopie des
Ausländerausweises des Beschwerdeführers (AK-Nr. 39 S. 1);
-
ein an den Beschwerdeführer
und seine Ehefrau gerichtetes Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge vom
2.
Juni 2000 betreffend Änderung der Personalien (AK-Nr. 39
S. 2);
-
Urteil des
Gerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 19. April 2000 betreffend
Feststellung Personenstand, womit erkannt wurde, dass der Vorname des
Beschwerdeführers «[...]» laute und sein Geburtsdatum der […] 1954 sei
(AK-Nr. 40 S. 1 f.);
-
Entscheid des Bundesamtes
für Flüchtlinge vom 13. September 2000 betreffend Verfügung vom
7.
November 1995, welche dahingehend abgeändert wurde, als die Namen des
Beschwerdeführers sowie von dessen Ehefrau und Kindern geändert wurden
(AK-Nr. 40 S. 3 f.).
4.4
Mit Einspracheentscheid vom
27.
September 2018 (AK-Nr. 41; A.S. 1 ff.) erwog die
Beschwerdegegnerin, die vom Beschwerdeführer innert Frist eingereichten
Dokumente hätten nichts mit der Rentenverfügung vom 15. Juni 2018 zu tun.
Er sei damit ihrer Aufforderung, ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu
begründen, nicht nachgekommen, und habe die mit Schreiben vom 29. August
2018.
angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen. Wie angekündigt sei bei
dieser Sachlage ein Nichteintretensentscheid zu erlassen.
5.
Der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 (kommentarlos eingereichte Verfügung
vom 15. Juni 2018; vgl. E. II. 4.1 hievor) lassen sich weder
Rechtsbegehren und Begründung entnehmen noch steht – im Sinne minimaler
Anforderungen (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 36 f. zu Art. 52 ATSG) –
der Wille, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren, fest. Die Eingabe vom
5.
Juli 2018 genügt damit den rechtlichen Anforderungen gemäss
Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. II. 3.2 hievor) nicht. In
Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Art. 10 Abs. 5 ATSV hat die
Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 29. August 2018 eine
angemessene Frist bis zum 20. September 2018 zur Behebung der
festgestellten Mängel angesetzt, wobei sie ihre Aufforderung korrekterweise mit
der Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Einsprache einzutreten,
verbunden hat (vgl. E. II. 3.2 und 4.2 hievor). Aus den vom
Beschwerdeführer am 10. September 2018 innert Frist – wiederum ohne
jegliche Erläuterungen – eingereichten Unterlagen (siehe Auflistung unter
E. II. 4.3 hievor) gehen ebenfalls weder Rechtsbegehren noch Begründung
hervor (auch nicht sinngemäss); vielmehr bleibt unklar, was der
Beschwerdeführer mit deren Einreichung in Bezug auf die Verfügung vom
15.
Juni 2018 beabsichtigt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Einspracheentscheid
vom 27. September 2018 androhungsgemäss nicht auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 eingetreten ist. Daran vermögen auch
die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente (siehe insb.
BB 2 und 4 ff.), deren Zusammenhang zum angefochtenen
Nichteintretensentscheid nicht ersichtlich ist, nichts zu ändern. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom
26. November 2018, worin auf eine Stellungnahme verzichtet wurde, geht zur
Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_882/2018 vom 31.
Januar 2019 nicht ein.