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Entscheid

VSBES.2018.268

Unfallversicherung

10. März 2020Deutsch76 min

28. August 2014 (A-Nr. 6148) kamen die Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, im

Source so.ch

Urteil vom 10. März 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg

Beschwerdeführer

gegen

Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte Dr. med. A.___, Facharzt für

Chirurgie FMH (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1942, liess der

Beschwerdegegnerin im Zeitraum von 1988 bis 2013 insgesamt 16 Unfälle

melden, wofür die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen erbrachte

(Taggelder, Heilkosten). Die Unfälle werden nachfolgend chronologisch

nummeriert, der Aktenordnung der Beschwerdegegnerin entsprechend aufgelistet,

wobei in Klammer die im Wesentlichen betroffenen Körperpartien genannt werden:

1. Velounfall (Handgelenk beidseits), 23.

Juli 1988 (A-Nr. [Akten der Allianz] 1001)

2. Schlag mit Kerzenständer auf rechten Vorderarm

(Ellenbogen rechts), 13. September 1992 (A-Nr. 2001)

3. Ausrutschen auf vereister Strasse

(Handgelenk rechts), 27. Februar 1993 (A-Nr. 3001)

4. Sturz auf vereister Eisenbahnschwelle (Handgelenk

rechts, Knie rechts), 14. Dezember 1996 (A-Nr. 4001)

5. Im Wald in einen Graben gefallen

(Handgelenk bds.), 13. Juli 1997 (A-Nr. 5002)

6. Sturz auf Glatteis (Schulter links), 8.

März 1998 (A-Nr. 6001)

7. Sturz auf nach hinten gebogenen Oberarm

(Schulter rechts), 2. Juli 1999 (A-Nr. 7005)

8. Stolpersturz (Handgelenk links), 29. Juni

2001 (A-Nr. 8001)

9. Sturz auf Glatteis (Handgelenk links),

25. Februar 2004 (A-Nr. 9013)

10. Treppensturz (Schulter rechts), 3.

August 2005 (A-Nr. 10002)

11. Verletzung durch Auffangbewegung eines

rutschenden Bildes (Schulter links), 21. November 2005 (A-Nr. 11003)

12. Stolpersturz auf Treppe (Knie rechts), 14.

Dezember 2006 (A-Nr. 12002)

13. Sturz bei Reinigungsarbeiten (Hand

rechts), 13. Juli 2009 (A-Nr. 13005)

14. Durch wegrollendes Auto verursachte

Quetschung des Knies links (Knie links), 23. Februar 2010 (A-Nr. 14037)

15. Stolpersturz (Knie rechts), 31. März

2011 (A-Nr. 15001)

16. Einklemmen der rechten Hand am Gartentor

(Handgelenk rechts), 24. März 2013 (A-Nr. 16003).

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie zu erstellen. Im Gutachtensbericht vom

28. August 2014 (A-Nr. 6148) kamen die Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, im

Begutachtungszeitpunkt zeitigten nur noch die Unfallereignisse vom 23. Juli

1988, 27. Februar 1993, 14. Dezember 1996, 8. März 1998 und 3. August 2005

unfallkausale Restfolgen. Bei den übrigen Unfallereignissen sei der natürliche

Kausalzusammenhang mit den noch geklagten Beschwerden bereits weggefallen und

der status quo erreicht. Rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen

Befunde wäre der Versicherte in der Lage, die angestammte Tätigkeit als

Facharzt für Chirurgie in dem von ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum zeitlich

und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen. Bezüglich der Beurteilung

des Integritätsschadens hielten die Gutachter fest, gesamthaft ergebe sich eine

Integritätseinbusse von 40 % (je 15 % für beide Handgelenke und je 5 % für

beide Schultern).

Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (A-Nr.

6154) eine Integritätsentschädigung von 40 % zu, stellte jedoch die

Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers per 31. August 2014 ein und

verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 25. Juni

2015 erhobene Einsprache (A-Nr. 6157) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 5. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 7. November 2018 (A.S. 15 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einsprache-Entscheid vom 5. Oktober

2018 sei aufzuheben.

2. Es seien dem Versicherten sowohl aus der

obligatorischen wie auch aus der Zusatzversicherung die gesetzlichen und

vertraglichen Rentenleistungen zu erbringen.

3. Es sei das Invaliditätskapital betr.

Schulterverletzungen bds. auf je 15 % zu erhöhen.

4. Eventualiter sei durch das Gericht ein

Obergutachten einzuholen.

5. Es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel

durchzuführen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 31.

Januar 2019 (A.S. 47 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

4. Mit Replik vom 14. Februar 2019

(A.S. 64 ff.) verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im

Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 11. April 2019

(A.S. 77 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

6. Mit Triplik vom 10. Mai 2019

(A.S. 85 ff.) lässt sich der Vertreter des Beschwerdeführers abschliessend

vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stehe fest,

dass er an unfallkausalen Einschränkungen beider Handgelenke der linken

Schulter und der rechten Schulter leide, im Gutachten würden auch die heute

bestehenden Beschwerden und strukturellen Veränderungen am rechten Knie

explizit als unfallkausal bezeichnet (S. 39, Frage 5.1 letzter Abschnitt). Es

sei also auch hier von einer dauerhaften Schädigung auszugehen, auch wenn diese

heute keine spezifische Behandlung benötige. Der medizinischen Befunderhebung

im Gutachten könne somit weitgehend gefolgt werden. Allerdings stützten die

Gutachter ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur bedingt auf diese

medizinischen Befunde ab. Die wesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin

in seiner Praxis chirurgische Eingriffe tätigen könne oder nicht, werde anhand

von Indizien und allgemeinen Spekulationen über den in Frage kommenden Markt

für kleinchirurgische Eingriffe beantwortet. Die Gutachter würden hier klar das

eigentliche medizinische Feld verlassen und erstellten eine Marktanalyse, wofür

sie aber nicht kompetent seien, zumal sie selber in einem anderen Marktfeld

aufträten. Des Weiteren seien folgende Ausführungen im Gutachten schlicht

falsch oder irrelevant: Der Beschwerdeführer habe in seinem Leben noch nie eine

Ikone restauriert. Konkret habe ihn der Gutachter gefragt, was für Interessen

er neben seinem Beruf habe. Darauf habe der Beschwerdeführer geantwortet, er

interessiere sich für die Restauration von Ikonen, was nicht gleich zu setzen

ist mit der im Gutachten aufgeführten Äusserung, er würde diese restaurieren.

Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit keinesfalls

irgendwelche Hobbies ausübe, bei denen ein derart grosses feinmotorisches

Geschick nötig sei, geschweige denn, dass er sich der Restauration von Ikonen

widme. Dies könne nötigenfalls mit Zeugenaussagen belegt werden. Der Beweis,

der Beschwerdeführer habe nach wie vor die feinmotorischen Fähigkeiten für

chirurgische Eingriffe, sei damit nicht erbracht, zumal sämtliche anderen mit

dem Fall befassten Ärzte ihm genau diese Fähigkeit absprächen. Es sei auch

anzumerken, dass eine blosse Hobby-Tätigkeit, welche nicht ausgeübt werde, nie

mit derselben Präzision ausgeführt werden müsse, wie ein professioneller

chirurgischer Eingriff. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Freizeit

malen oder zeichnen würde, wäre höchstens ein Kunstkenner, welcher die

entsprechenden Resultate begutachte, in der Lage zu sagen, ob sie mit der

gleichen Präzision ausgeführt worden seien, wie sie für einen chirurgischen

Eingriff nötig sei. Ebenfalls absurd sei das Argument, der Beschwerdeführer

fahre einen Geländewagen, dabei handle es sich um ein schweres Fahrzeug, womit

nicht plausibel sei, weshalb der Beschwerdeführer trotz der Beeinträchtigungen

an der Schulter nicht als Chirurg arbeiten könne. Wenn man Berichte über das

Fahrverhalten des Jeep Commander lese, welchen der Beschwerdeführer momentan

fahre, so werde schnell klar, dass das Gewicht des Fahrzeugs keinen Einfluss

auf das Fahrverhalten habe. Bei den heutigen technischen Hilfsmitteln, mit

denen solche Fahrzeuge ausgestattet seien, spiele es keine Rolle mehr, ob ein

Fahrzeug nun 2 oder 2.5 Tonnen wiege. Aus dem Gewicht des Fahrzeugs

irgendwelche Hinweise ableiten zu wollen, ob die Fähigkeit chirurgische

Eingriffe auszuführen noch gegeben sei oder nicht, habe nichts mehr mit

medizinischer Begutachtung zu tun. Hier begäben sich die Gutachter auf das Feld

von technischen Spekulationen und argumentierten nicht mehr medizinisch. Als

falsch abzulehnen sei sodann die Aussage im Gutachten, der Beschwerdeführer

biete weiterhin kleinchirurgische Behandlungen an, denn nach eigener Aussage

«nehme er jeden Patienten, der sich meldet». Es sei eine Sache, einen Patienten

anzunehmen und eine Erstuntersuchung durchzuführen, es sei dann eine ganz

andere Sache, bei dem Patienten einen chirurgischen Eingriff durchzuführen,

insbesondere wenn keine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung bestehe.

Der Beschwerdeführer nehme die Patienten zwar an, mache eine Anamnese und

Bedarfsabklärung und führe auch die Nachbetreuung nach einem Eingriff aus,

verweise die Patienten dann für den eigentlichen Eingriff aber an andere Ärzte.

Die Überweisungen erfolgten nicht, weil Beschwerdeführer aufgrund der

Infrastruktur seiner Praxis diese Eingriffe nicht ausführen könne, sondern weil

er aufgrund der durch die unfallbedingten Einschränkungen fehlenden Feinmotorik

dazu nicht in der Lage sei. Es stimme auch nicht, dass für Belegärzte generell

eine Altersbeschränkung von 70 Jahren bestehe. Ein Belegarzt, der bereits

akkreditiert sei, könne beispielsweise an der Klinik C.___, [...], weiterhin

operieren. Aktuelles Beispiel: Dr. med. D.___, der sogar noch älter sei als der

Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei in [...] der einzige Arzt, der noch

derartige kleinchirurgische Eingriffe anbieten könnte, da er neben dem

chirurgischen Facharzttitel auch einen der Anästhesiologie habe. Allerdings sei

stadtweit bekannt, dass er seit langem nicht mehr chirurgisch tätig sei, dies

wüssten insbesondere auch die zuweisenden Hausärzte und darum kämen auch die

entsprechenden Patientenanfragen nicht mehr in der gleichen Häufigkeit herein.

Es sei auch widersprüchlich, dem Beschwerdeführer heute zu unterstellen, seine

Praxis sei nicht auf chirurgische Eingriffe ausgerichtet. Weshalb sollte er die

entsprechende Infrastruktur unterhalten, wenn er die Eingriffe nicht ausführen

könne? Die Ausführungen im Gutachten seien fachfremd, denn die Gutachter gäben

sich hier den Anschein, sie würden den Markt für kleinchirurgische Eingriffe

kennen. Jedoch unterhalte keiner der Gutachter eine eigene Praxis, insbesondere

nicht Dr. med. E.___, der ebenfalls Facharzt der Chirurgie sei. Weshalb

sie also speziell befähigt sein sollten, das Marktpotenzial der Praxis des

Beschwerdeführers zu beurteilen, sei nicht belegt. Zudem blendeten die

Gutachter aus, dass es nicht darum gehe, ob aktuell eine Neuorientierung noch

möglich sei, weil die Unfälle teilweise schon Jahrzehnte zurücklägen. Es müsste

daher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer ohne die Unfälle eine Anpassung

an allenfalls veränderte Bedürfnisse hätte vornehmen können, dafür genüge aber

die Behauptung nicht, seine feinmotorischen Fähigkeiten würden zum

Ikonen-Restaurieren und Autofahren ausreichen, denn dabei handle es sich nicht

um eigentliche medizinische Argumente, abgesehen davon, dass diese Argumente,

wie oben ausgeführt, jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehrten. Mit ihrer

Beurteilung hätten die Gutachter ihre Kompetenzen überschritten. Nebst

Marktanalysen seien auch technische Spekulationen und Berufseinschätzungen

abgegeben worden. Mit einer medizinischen Beurteilung habe dies nichts mehr zu

tun. Die medizinischen Gutachter hätten nicht ausschliesslich die funktionellen

Ausfälle berücksichtigt und beschrieben. Es mache somit klar den Anschein, dass

die Gutachter die Beurteilung in eine gewisse Richtung hätten steuern wollen.

Der Beweiswert des Gutachtens in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

sei damit nicht mehr gegeben. Die behandelnden Ärzte sprächen den

Beschwerdeführer seit Jahren die Fähigkeit ab zu operieren. Dabei gehe es um

die notwendige Präzision, welche auch für kleinchirurgische Eingriffe

unabdingbar sei, z.B. damit keine unnötigen Narben entstünden. Eben diese

Fähigkeit sei aber aufgrund der Einschränkungen nicht mehr gegeben. Wenn die

Gutachter den behandelnden Ärzten andere Überlegungen unterstellten, so handle

es sich um ihre eigenen Überlegungen. Diese vermöchten aber eine saubere

medizinische Abklärung und Argumentation nicht zu begründen. Es sei

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unfallbedingten

gesundheitlichen Einbussen nicht mehr in der Lage sei, chirurgische Eingriffe

mit der nötigen Präzision auszuführen. Das und nicht ein angeblich verändertes

marktwirtschaftliches Umfeld sei ausschlaggebend für die Rückgänge der

Praxiseinnahmen. Eine Aufstellung der Jahresgewinne sei der Beschwerdegegnerin

als Beweis beigelegt worden. Es werde daher beantragt, die feinmotorischen

Fähigkeiten durch einen praktisch tätigen Handgelenkschirurgen beurteilen zu

lassen. Nur ein Berufskollege sei in der Lage zu beurteilen, ob der

Beschwerdeführer noch eine Praxistätigkeit ausführen könne oder nicht.

Betreffend Nachfrage nach einer kleinchirurgischen Tätigkeit sei eine

entsprechende Marktanalyse durch einen Spezialisten vorzunehmen, allenfalls

liessen sich auch bei der FMH entsprechende Daten erfragen. Der

Beschwerdeführer könne seine Hände nicht abwinkeln. Das heisse, der

Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die Hände abstützen. Aus diesem

Grund könne er nicht einmal alleine aus der Badewanne steigen. Es mute sehr

seltsam an, wenn die gleiche Person gemäss Gutachter kleinchirurgische

Eingriffe vornehmen sollte. Des Weiteren beschränke sich die Beschwerdegegnerin

in casu darauf, den Sachverhalt, einige juristische Blocksätze sowie ihre

Ansicht des Gutachtens der B.___ wiederzugeben. Dann werde noch kurz

ausgeführt, dass die mit der Einsprache eingereichten medizinischen Berichte

weniger Beweiswert haben sollten als das vorliegende Gutachten des B.___ und

deshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Vergeblich suche man im

14-seitigen Einsprache-Entscheid eine vertiefte Auseinandersetzung mit den

Einwänden des Beschwerdeführers. Dies sei umso gravierender, als dass die

vorgebrachten Mängel entscheidrelevant seien und gerade den Beweiswert des

Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung zunichtemachten. Der

Einsprache-Entscheid sei damit bereits aufgrund Verletzung des rechtlichen

Gehörs aufzuheben bzw. zu korrigieren. Sollte das Gericht entgegen der

Erwartung der Ansicht sein, den vorliegenden Fall in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen zu können, sei ein

Obergutachten bezüglich rein funktioneller Einschränkung des Beschwerdeführers

und allenfalls weiterer nichtmedizinischer Disziplinen einzuholen. Sodann sei

die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften, dass sie die natürliche

Unfallkausalität für die Unfälle 1 ,3, 4, 6 und 10 anerkenne.

Bezüglich den Ausführungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers lasse sich die

Beschwerdegegnerin auf reine Spekulationen ein. Nur weil der Beschwerdeführer

nicht als Belegarzt tätig gewesen sei, bedeute dies nicht, dass er sich in

seiner Tätigkeit eingeschränkt haben müsse. Dieser Schluss sei weder logisch

noch nachvollziehbar. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer nur sogenannte

kleinchirurgische Tätigkeiten ausgeführt hätte, sei in der Beschwerde

ausführlich dargelegt worden, weshalb auch diese nicht mehr möglich gewesen

seien. Völlig haltlos und ohne Grundlage seien auch die hypothetischen

Behauptungen, der Beschwerdeführer habe aufgrund des neuen Tarmeds eine

Einkommensminderung hingenommen. Der Beschwerdeführer habe nie aus unfallfremden

Gründen eine Einkommensminderung akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin mache denn

auch nicht geltend, der Beschwerdeführer hätte seinen Versicherungsschutz

aufgrund eines reduzierten Einkommens angepasst. Dies wäre aber die logische

Konsequenz gewesen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Tarmeds eine

Einkommensminderung hingenommen hätte. Ein Obergutachten sei vorliegend

durchaus begründet, seien die Einkommensreduktionen doch sehr wohl im

Zusammenhang mit den Unfällen zu sehen, und es sei auch dargelegt worden, dass

das Gutachten bei der B.___ nicht lege artis erstellt worden sei und damit

nicht verwertbar sei. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass der Gutachter des B.___

sich nicht näher zu den Einschränkungen in den Handgelenken äussere. Er mache

nur einen Vergleich zwischen den beiden Handgelenken. Auf Seite 21 des

Gutachtens seien die Winkel aber zu finden und sie zeigten eine massive

Einschränkung auf. Eine Diskussion dazu fehle komplett. Auch dies sei ein

klarer Hinweis auf das Ungenügen des Gutachtens. Des

Weiteren stelle sich Beschwerdegegnerin nach wie vor auf den Standpunkt, der

Beschwerdeführer sei für das Valideneinkommen als ärztlicher Grundversorger einzustufen.

Dies entbehre jeglicher Grundlage. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe

seit 1993 aufgrund eines unfallfremden Rückenschadens nur noch Kleinstchirurgie

ausgeführt, wie dies von jedem Grundversorger hätte vorgenommen werden können,

sei eine reine Parteibehauptung. Vielmehr sei festzuhalten, dass gerade in

dieser Zeit eine Rückenoperation erfolgt sei, welche ausgesprochen gut

verlaufen sei. Es sei damit klar nicht die Rückenproblematik, welche den

Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Chirurgen eingeschränkt habe. Es kämen

damit nur noch unfallkausale Ereignisse in Betracht. Bereits mit Schreiben vom

12.

Februar 2015 habe die damalige Vertreterin gegenüber der Beschwerdegegnerin

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Operationstätigkeit aufgrund der

Unfallfolgen aufgeben müssen. Dem Schreiben sei auch eine Aufstellung über die Jahresgewinne

beigelegt worden und diesem sei zu entnehmen, dass nach der Rückenoperation der

Gewinn wieder sprunghaft in die Höhe auf CHF 217‘671.30 gestiegen sei. Die

Behauptung der Beschwerdegegnerin sei damit widerlegt. Zudem sei die Tätigkeit

als medizinischer Grundversorger aufgrund der unfallbedingten Einschränkung,

insbesondere der eingeschränkten Handbeweglichkeit ebenfalls nicht mehr möglich

gewesen. Zudem werde bestritten, dass der Beschwerdeführer als Chirurg wegen

unfallfremden Gründen sein Einkommen derart massiv reduziert habe. Es könne auf

die letzthin publizierten Zahlen des Bundes hingewiesen werden, welche einen

sehr markanten Unterschied des Einkommens eines Spezialisten zu einem

Grundversorger auswiesen. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit

seinen Händen auch als Grundversorger eingeschränkt gewesen wäre und damit

nochmals eine grössere Lohneinbusse resultiere. Eine derartige Lohneinbusse

hätte der Beschwerdeführer selbst mit einer Gutachtertätigkeit nicht

kompensieren können. Die Idee, dass der Beschwerdeführer in seinem Alter als

Dozent noch hätte Fuss fassen können, entbehre jeglicher Grundlage, sei völlig

unrealistisch und eine reine Parteibehauptung. Völlig absurd sei die Berufung

der Beschwerdegegnerin auf die Einführung des Tarmeds im Jahr 2004. Der

Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich nie um eine Abnahme seines

Praxis-Operationssaals bemüht, gehe ins Leere. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe

die Arthrose in der unfallgeschädigten Hand Probleme bereitet und die

chirurgische Tätigkeit behindert. Ihm sei vom Fachkollegen Dr. med. F.___

geraten worden, die operationelle Tätigkeit aufzugeben, um sich juristische

Risiken bezüglich Haftung zu ersparen. Fragwürdig erschienen auch die

Ausführungen, dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich beruflich neu

zu orientieren. Die Beschwerdegegnerin übersehe dabei wesentliche Punkte. Das

erste gewichtigste Argument gegen die Ausführung der Beschwerdegegnerin dürfte

das Alter des Beschwerdeführers sein. Der Beschwerdeführer habe Jahrgang 1942.

Im Jahr 2004 sei er folglich 62 Jahre alt gewesen, zum Zeitpunkt des Gutachtens

sowie des Aktengutachtens durch das B.___ in den Jahren 2014 und 2016 bereits

72.

bzw. 74 Jahre alt. Es sei doch sehr unwahrscheinlich, dass irgendwer den

Beschwerdeführer in diesem Alter, ohne entsprechende Zertifikate im Bereich der

Versicherungsmedizin und mit gesundheitlichen Problemen angestellt hätte. Die Invalidenversicherung

verneine eine Umschulung bereits bei wesentlich jüngeren Versicherten. Schliesslich

hätten die begutachtenden Ärzte selber ausgeführt, der Beschwerdeführer könne

die Arme bis zur Horizontalen (links), resp. bis 30° über die Horizontale

(rechts) heben, dies bedeute eine Integritätseinbusse von 10 % auf der

rechten Seite und eine solche von 15 % auf der linken Seite. Die Reduktion

auf je 5 % werde mit vorbestehender Arthrose begründet. Allerdings werde

nicht gesagt, dass diese vorbestehende Arthrose auch ohne die zusätzlichen

Unfälle aus eigener Dynamik heraus zur heutigen Situation, resp. zu einer

Integritätseinbusse von 5 % rechts und 10 % links geführt hätte. Dies wäre

schon anhand der MRI-Befunde genauer zu beschreiben und zu begründen.

Insbesondere weil die Gutachter ja selber ausführten, die beschriebene

Beweglichkeit sei viel besser als die Bildgebung erwarten lasse und er sei vor

den Unfallereignissen schmerzfrei gewesen. Diese Begründung überzeuge nicht und

es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich ohne die Unfallereignisse heute

keine Bewegungseinschränkung ergeben hätte, es werde diesbezüglich auf die

beiliegenden Arztberichte verwiesen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, als zumindest teilweise unfallkausal würden im

Begutachtungszeitpunkt die Panarthrosen der Handgelenke beidseits sowie

Cuff-Arthropathien und graduell differierende Arthrosen der beiden Schultern qualifiziert

(Ziff. 6 S. 28 und lit. A 5. 29 und B/C S. 31 - 24 des

Gutachtens 2014). Betreffend das rechte Knie sei mit Bezug auf die Läsion des

lateralen Meniskusvorderhorns eine Unfallkausalität bejaht worden (Ziff.

D2.3.1. S. 35 des Gutachtens 2014). Betreffend das linke Knie sei im

Explorationszeitpunkt eine Unfallkausalität verneint worden (S. 36 Ziff. E.2.1.

S. 36 des Gutachtens 2014). Die beidseitigen degenerativen Knieveränderungen

bei lateraler Meniskusläsion sowie Chondromalzie seien unfallfremd (Ziff.

E.2.2.1. S. 36 und Ziff. D.2.2.5. S. 35 des Gutachtens 2014). Als zweifellos

unfallfremd hätten die Gutachter das lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Status

nach Diskushernienoperation und Beinverkürzung links, eine vaskuläre

Enzephalopathie bei multiplen zerebrovaskulären Risikofaktoren, den Verdacht

auf ein organisches Psychosyndrom, den Zustand nach Stammganglienblutung links

2008.

sowie den Status nach Myokardinfarkt 2007 und eine mögliche, beginnende

sensibel führende und beinbetonte Polyneuropathie bezeichnet. Der medizinische

Endzustand betreffend die Folgen der im Anhang aufgeführten Ereignisse sei im

Begutachtungszeitpunkt vom 15. Mai 2014 erreicht gewesen (Ziff. 5 S. 39

des Gutachtens 2014). Mit Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung und den

Zeitpunkt des erreichten Endzustands würden keine Einwendungen von Seiten des

Versicherten vorgebracht. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten 2014 habe damit

im Explorationszeitpunkt per 15. Mai 2014 noch eine natürliche Unfallkausalität

hinsichtlich der beiden Schultergelenke, der beiden Handgelenke und des rechten

Knies bestanden. Diesbezüglich bleibe der natürliche Kausalzusammenhang zu den

5.

Ereignissen gemäss Anhang Ziff. 1., 3., 4., 6. und 10. dauerhaft bestehen und

der Status quo sine vel ante könne nicht mehr erreicht werden. Hinsichtlich der

Folgen der übrigen 11 Ereignisse (Ziff. 2., 5., 7., 8., 9., 11., 12., 13., 14.,

15., 16.) sei im Explorationszeitpunkt die natürliche Unfallkausalität bereits

weggefallen oder habe nie bestanden. Diesbezüglich seien weitere

Versicherungsleistungen ausgeschlossen. Der vom Versicherten am 1. Dezember

2016.

gemeldete Rückfall zum Ereignis vom 23. Februar 2010 betreffe das

linke Knie. Diesbezüglich sei im Zeitpunkt des als Rückfall gemeldeten

Ereignisses vom 6. November 2016 bei erreichtem Status quo sine der

ursprünglichen Unfallfolgen der natürliche Kausalzusammenhang weggefallen. Ein

Dispositiv

späterer Rückfall sei demnach gar nicht mehr möglich gewesen. Kniebeschwerden

des linken Kniegelenks seien gemäss dem Gutachten 2014 ausschliesslich auf degenerative,

mithin vollständig unfallfremde Schädigungen, zurückzuführen. Eine

Leistungspflicht der Allianz Suisse für einen Rückfall vom 6. November 2016 sei

demnach zu verneinen. Zum Bestehen einer allfälligen Invalidität sei folgendes

festzuhalten: Der Orthopäde habe anhand der Bildgebung zwar ausgeprägte

strukturelle Veränderungen an beiden Schultern und Handgelenken festgestellt.

Anhand der klinischen Untersuchung habe er indessen nur relativ geringe

funktionelle Auswirkungen dieser Schäden feststellen können. Der Gutachter habe

ausgeführt, dass nicht notwendigerweise eine sehr gute Korrelation zwischen den

bildgebenden und den klinischen Befunden bestehen müsse. Für die Beurteilung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stünden die funktionellen Auswirkungen

gegenüber den pathologischen Bilddokumenten im Vordergrund. Die bildgebend

festgestellten Alterationen hätten mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit des

Versicherten keine wesentlichen Einschränkungen aufgezeigt. In neurologischer

Hinsicht habe die klinische Untersuchung der oberen Extremitäten lediglich ein

diskretes sensibles Nervenkompressionssyndrom als Ausdruck eines

Karpaltunnelsyndroms ergeben. Eindeutige periphere Nervenläsionen seien weder

im Schultergürtel, noch im Ellenbogenbereich rechts zu beschreiben. Relevante

Funktionseinschränkungen resultierten jedoch daraus nicht. Hinsichtlich der

Beschwerden nach den erlittenen mehrfachen Schultergelenksverletzungen sei aus

neurologischer Optik keine neurogene Schädigung zu objektivieren. Die geklagten

Einschränkungen seien skelettogener Natur. Die im Weiteren erwähnte

Stammganglienblutung 2008, Mikroangiopathie und das leicht herabgesetzte

Vibrationsempfinden an den unteren Extremitäten mit Hinweis auf eine

möglicherweise beginnende Polyneuropathie seien klar krankheitsbedingt, mithin

unfallfremd, und vorliegend unbeachtlich. Eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit

sei daher aus rein neurologischer Optik für die Tätigkeit als Arzt in der

Grundversorgung oder für ambulante kleinchirurgische Eingriffe nicht zu

attestieren. Auf Basis ihrer Untersuchungen seien die Gutachter zum Schluss

gekommen, dass der Versicherte auch mit den unfallbedingten pathologischen

Befunden aktuell in der Lage wäre, die angestammte Tätigkeit in dem von ihm

seit 1974 ausgeübten Spektrum (Kleinchirurgie) zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkt durchzuführen (Ziff. 3.1.2. S. 38 des Gutachtens 2014). Sodann

habe der Beschwerdeführer mit Einsprache die folgenden Berichte behandelnder

Ärzte eingereicht und geltend gemacht, er könne unfallbedingt keine

chirurgische Tätigkeit mehr betreiben, da die Feinmotorik fehle: Bericht Dr. med.

F.___ vom 17. März 2015; Bericht Dr. med. F.___ vom 27. März 2015;

MRI-Bericht betreffend Schultergelenk links vom 27. März 2015; Bericht Dr. med.

G.___ vom 6. Januar 2014. Die ersten drei neu eingereichten Berichte aus dem

Jahr 2015 seien im Nachgang zum Ereignis vom 11. März 2015 erstellt worden und beträfen

nicht das vorliegende Einspracheverfahren. Diese medizinischen Unterlagen seien

den Gutachtern des B.___ vorgelegt und im Gutachten 2016 geprüft worden. Die

darauffolgende Verfügung vom 11. April 2017 der Allianz Suisse sei

unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb es damit sein Bewenden habe. Im

Bericht vom 6. Januar 2014 halte Dr. med. G.___, Handchirurg,

sinngemäss fest, dass der Versicherte wegen der Handgelenksproblematik

beidseits nicht als Chirurg arbeiten könne. Aus handchirurgischer Sicht könne

der Versicherte als Allgemeiner Chirurg nicht mehr operieren, er dürfe aber als

Grundversorger 40 % arbeiten. Dr. med. G.___ stütze sich dabei

insbesondere auf die MRT des rechten Handgelenks vom 26. März 2013 (H.___)

sowie auf konventionelle Röntgenbilder beider Handgelenke vom 19. November 2013.

Den Gutachtern des B.___ habe diese Bildgebung ebenfalls zur Verfügung

gestanden (Akte Nr. 173 S. 7 des Unterlagenverzeichnisses im Anhang zum

Gutachten 2014, aufgelistetes Bildmaterial S. 8 des Unterlagenverzeichnisses).

Die Gutachter hätten ferner eine MRT vom 20. März 2014 (Akte Nr. S1 S. 7

des Unterlagenverzeichnisses) zur Verfügung gehabt, welche Dr. G.___ nicht vorgelegen

habe. Dass behandelnde Ärzte mitunter die Ansicht vertreten hätten, der

Versicherte könne aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr als

Chirurg tätig sein, sei den Gutachtern des B.___ bekannt gewesen. Dass die

Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten

Tätigkeit und als Grundversorger anders beurteilt hätten (vgl. Ziff. 3.1.2. S.

28 des Gutachtens 2014) als ein behandelnder Arzt, sei von den Gutachtern nach

klinischer Untersuchung auf funktionaler Basis eingehend begründet worden. Des

Weiteren sei gemäss dem Gutachten 2014, Ziff. 7 S. 40 f., vorliegend ein

Integritätsschaden von 40 % ausgewiesen (je 15 % für beide

Handgelenke und je 5 % für beide Schultern). Der Versicherte sei

demgegenüber der Ansicht, dass der Integritätsschaden mit Bezug auf die

Schultern zu tief bemessen sei und statt je 5 % je 15 % betragen

müsse. Die Allianz Suisse stütze sich in der Bemessung des Integritätsschadens

auf die Expertenmeinung im beweiskräftigen Gutachten 2014 und halte daran fest.

Zudem sei auf sämtliche Argumente des Beschwerdeführers betreffend die

Unfallzusatzversicherung vorliegend nicht einzutreten, denn sie beträfen nicht

den Streitgegenstand, sondern eine Privatversicherung nach VVG. Das

Invaliditätskapital sei ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,

da es sich um einen allfälligen Anspruch aus der Unfallzusatzversicherung

handle. Darauf sei nicht einzutreten. Sodann sei zum Valideneinkommen Folgendes

festzuhalten: Der Facharzttitel Chirurgie sei Voraussetzung für die

ursprünglich aufgenommene selbständige Praxistätigkeit des Beschwerdeführers,

sage aber wenig über seine effektiv ausgeübte ärztliche Tätigkeit im relevanten

Zeitpunkt aus. Auf diese allein komme es indessen bei der Rentenprüfung an. Wie

der Beschwerdeführer selber gegenüber den Gutachtern des B.___ ausgeführt habe

(A-Nr. 6148 S. 24 in fine), habe er seit Beginn seiner selbständigen

Praxistätigkeit (ca. 1974) nie eine Belegarzttätigkeit (Nutzung eines

Operationsaals in einem Spital) ausgeübt, sondern ausschliesslich in seinen

eigenen Praxisräumlichkeiten operiert, etwa bei Hallux Valgus, Hammerzehen,

Nävi, Lipomen. Er habe demnach nie etwas anderes als Kleinchirurgie betrieben. Dabei

handle es sich körperlich um eine wesentlich leichtere Tätigkeit als diejenige

eines klinischen Chirurgen, der oft stundenlange Operationen im Stehen und in

Teamarbeit durchführe. Die kleinchirurgische Tätigkeit des Beschwerdeführers

sei hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit die Ausgangslage. Seit 1993 habe

der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund von unbestrittenermassen

unfallfremden Bandscheibenbeschwerden keine «grossen» Eingriffe mehr

durchgeführt, womit er wohl Operationen bei Hallux Valgus und Hammerzehen und

ähnliche gemeint habe. Für die dadurch bedingte Erwerbseinbusse sei ihm ab 1.

Februar 1994 eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 50 % zugesprochen

worden, welche er dauerhaft bis zu seiner Pensionierung bezogen habe. In der

Folge habe er demnach nur noch «Kleinstchirurgie» durchgeführt, mithin eine

körperlich nochmals leichtere chirurgische Tätigkeit. Dies ohne den geringsten

Bezug zu einem Unfallgeschehen. Per 1. Januar 2004 sei der TARMED in Kraft

getreten. Dieser habe u.a. die Anforderungen an die Abrechenbarkeit von

chirurgischen Eingriffen gegenüber den Kranken- und Unfallversicherern erhöht.

Viele der kleinchirurgischen Eingriffe hätten von da an in einem Operationssaal

stattfinden müssen, hätten mithin die Aufnahme einer Belegarzttätigkeit vorausgesetzt.

Eine Belegarzttätigkeit habe der Beschwerdeführer indessen nie in Betracht

gezogen, sondern habe seine verbliebene chirurgische Tätigkeit einfach erneut

eingeschränkt, indem er sich auf wenige noch mögliche Kleinsteingriffe, welche

in den Praxisräumlichkeiten noch gegenüber den Versicherern abrechenbar gewesen

seien, beschränkt habe. Es sei nachvollziehbar, dass er mit der zusätzlich

eingeschränkten chirurgischen Tätigkeit erneut eine Einkommensminderung

hingenommen habe – auch dies ohne den geringsten Bezug zu einem Unfallereignis.

Es erstaune daher nicht, dass er chirurgische Eingriffe ab 2004 «immer weniger gemacht»

und 2005 definitiv aufgegeben habe, wie er gegenüber den Gutachtern ausgeführt

habe (A-Nr. 6148 S. 4 in fine). Seit 2005 sei der Beschwerdeführer nach eigenen

Angaben de facto nicht mehr als Chirurg, sondern, wie er selber sage,

(ausschliesslich) als Grundversorger tätig – aus unfallfremden Gründen. Die

Beschwerdegegnerin bestreite im Weiteren, dass der Beschwerdeführer im Jahre

2014 als Chirurg zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, wie er geltend

mache. Kein Chirurg führe vollzeitig Operationen durch. Nur für Operationen könnten

indessen erhöhte feinmotorische Fähigkeiten relevant sein. Nicht spezifisch

erforderlich seien sie etwa für chirurgische Abklärungen und Untersuchungen,

konsiliarische Beratung, gutachterliche Tätigkeit im chirurgischen Fach usw.

Der Beschwerdeführer habe indessen zu keiner Zeit je etwas unternommen, um

diese Bereiche des chirurgischen Fachs bei unfallbedingt voller

Leistungsfähigkeit auszubauen und sich sein Einkommen als selbständiger

Facharzt zu erhalten. Bei der vorliegend für das Valideneinkommen relevanten

angestammten Tätigkeit handle es sich demnach um die Tätigkeit eines

Grundversorgers und nicht um die Tätigkeit eines Chirurgen. Der

Beschwerdeführer sei aus unfallfremden Gründen Grundversorger geworden, wie

bereits erläutert. Per 31. August 2014 (Fallabschluss) habe er diese Tätigkeit

bereits seit zehn Jahren ausgeübt. Der Beschwerdeführer berufe sich dagegen auf

unfallbedingt reduzierte feinmotorische Fähigkeiten und mache eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit als Chirurg geltend. Er verkenne dabei, dass er im

relevanten Zeitpunkt des Fallabschlusses 2014, trotz Facharzttitel Chirurgie,

krankheitsbedingt (Diskushernie) und aufgrund unfallfremder Änderungen der

Rahmenbedingungen (TARMED) nicht mehr als Chirurg (Bereich Kleinchirurgie),

sondern als Grundversorger tätig gewesen sei. Auch die Nachbehandlung von

früheren Chirurgie-Patienten sei nicht über die Tätigkeit eines Grundversorgers

hinausgegangen. Daran ändere weder sein Facharzttitel in Chirurgie noch die

Tatsache, dass es sich um ehemalige Chirurgie-Patienten gehandelt habe, etwas.

Seine Tätigkeit sei diejenige eines Grundversorgers gewesen. Die

Schlussfolgerungen der Gutachter des B.___, dass der Beschwerdeführer seine

bisherige Tätigkeit nach wie vor ausüben könne, sei nachvollziehbar, denn als

Grundversorger sei er durch die Folgen der Unfälle kaum eingeschränkt gewesen.

Die Feinmotorik spiele in diesem Bereich, wenn überhaupt, nur eine marginale

Rolle. In einer ärztlichen Verweistätigkeit sei sie gänzlich unbedeutend. In

dieser angestammten Tätigkeit sei davon auszugehen, dass unfallbedingt keine

wesentlichen Leistungseinschränkungen bestanden und sich insbesondere die

geltend gemachten feinmotorischen Defizite nicht leistungsmindernd ausgewirkt

hätten. Es bestehe demnach keine Invalidität, denn der Beschwerdeführer sei

sowohl im Gesundheitsfall wie unter Berücksichtigung der Unfallfolgen in der

Lage, die gleiche Tätigkeit in gleichem Umfang auszuüben, was einen IV-Grad von

0 % ergebe. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Grundversorger eingeschränkt

gewesen wäre, was bestritten werde und sich auf der medizinischen Aktenlage

auch nicht begründen lasse, hätte dies nicht zu einer Einkommensminderung

geführt. Er hätte seine Praxis auch schliessen und beispielsweise eine

Tätigkeit als Gutachter oder Fachdozent Chirurgie aufnehmen können. Oder er

hätte seine Praxistätigkeit mit einer Gutachtertätigkeit oder Dozententätigkeit

ergänzen können. Chirurgen seien beispielsweise im Versicherungswesen

nachgefragte Gutachter. Auf diese Weise hätte er sein chirurgisches Wissen in

einer neuen, körperlich leichten und angepassten Tätigkeit, vorwiegend an einem

Büroarbeitsplatz mit gelegentlichen medizinischen Untersuchungen, sogar

vollzeitig verwerten können. Auch dies habe er aus unfallfremden Gründen jedoch

nie umgesetzt. Dies wäre ihm auf dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt indessen offensichtlich zumutbar gewesen. Ebenfalls

unerheblich sei der Verweis auf den versicherten Verdienst

(Versicherungsschutz), denn die Invalidität bemesse sich nicht danach, sondern

nach dem in der Validentätigkeit mutmasslich erzielten Einkommen. Die

Validentätigkeit des Beschwerdeführers habe nicht aus Chirurgie, sondern aus

ärztlicher Grundversorgung bestanden. Des Weiteren bestünden unter den Parteien

unterschiedliche Auffassungen mit Bezug auf die Feinmotorik der Hände im

Zeitpunkt des erreichten medizinischen Endzustands. Wie vorstehend bereits

dargelegt, spiele es indessen keine Rolle, welche Ansicht die zutreffende ist,

denn der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als

medizinischer Grundversorger, selbst wenn die Feinmotorik unfallbedingt

reduziert sein sollte, nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung hätte er zudem in

einer zumutbaren Verweistätigkeit aufgrund seiner hochstehenden fachärztlichen

Ausbildung relativ leicht ausgleichen können. Sodann mache er geltend, er könne

seine Hände nicht abwinkeln, könne sich nicht auf die Hände abstützen und aus

diesem Grund nicht alleine aus der Badewanne steigen. Er beschreibe damit eine

offenbar aktuelle Situation und stelle gestützt darauf die gutachterlichen

Explorationen im Jahre 2014 in Frage. Ein solcher Schluss sei indessen nicht

zulässig. Auch habe das Aufstehen in der Badewanne relativ wenig mit einer

chirurgischen Tätigkeit zu tun. Zudem übe der Beschwerdeführer gar keine

chirurgische oder andere ärztliche Tätigkeit mehr aus, sondern sei in seine

Heimat […] zurückgekehrt. Schliesslich werde in der Beschwerde zusätzlich der

Unfall Nr. 17 vom 9. März 2014 vorgebracht. Dieses Ereignis habe nur geringe

Folgen vorübergehender Natur nach sich gezogen. Gestützt auf den

Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin Dr. med. I.___, Innere Medizin und

Rheumatologie FMH, [...], vom 25. April 2014 (A-Nr. 17008) sei der

Behandlungsabschluss bereits am 19. März 2014 bei vollständig wieder erreichter

Arbeitsfähigkeit wie vor dem Unfall erfolgt. Auf diesen Zeitpunkt sei demnach

ohne weiteres von einem erreichten Status quo sine auszugehen. Eine

gutachterliche Abklärung betreffend diesen Unfall habe sich erübrigt. Die

Beschwerdegegnerin habe jedoch die medizinischen Akten der Gutachterstelle B.___

zukommen lassen (A-Nr. 17009). Die Gutachterstelle habe demnach die

vollständigen medizinischen Akten zur Verfügung gehabt. Dieser Unfall sei

entgegen der Auflistung in der Beschwerde (S. 7) nicht Gegenstand des vorliegenden

Einspracheverfahrens.

5. Vorweg ist festzuhalten, dass

auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es seien ihm aus der Zusatzversicherung

die vertraglichen Leistungen zu gewähren und es sei das Invaliditätskapital

betreffenden Schulterverletzungen beidseits auf je 15 % zu erhöhen, nicht

einzutreten ist. So betreffen die beiden Begehren die Zusatzversicherung nach

UVG. Die Versicherer sind

im Bereich der UVG-Zusatzleistungen jedoch nicht befugt, mittels Verfügung bzw.

Einspracheentscheid über Leistungsansprüche zu entscheiden (RKUV 1990 Nr. U 103

S. 265; Urteil U 379/04 vom 1. April 2005 E. 1), was im vorliegenden Fall

die Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht getan hat. Zudem fehlt es dem

Versicherungsgericht diesbezüglich an der sachlichen Zuständigkeit, ist dieses

doch weder von Bundesrechts wegen noch aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts

zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten, welche nicht Leistungen nach UVG,

sondern Zusatzleistungen betreffen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung

von Leistungen aus der nicht obligatorischen UVG-Zusatzversicherung beantragt,

ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BGE 131 V 164 f. E. 2.1; Urteil

des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2).

6.

6.1 Als Erstes ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör

verletzt habe.

6.1.1 Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in

einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei

muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der

Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren

Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen

beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,

auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren

Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E.

5.4.1, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen

Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz

allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S.

460 E. 4a).

6.1.2 Die Einspracheentscheide sind zu

begründen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich

behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller

Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des

Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen

Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der

Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch

die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4. Februar

2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996

UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen

Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,

welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein

Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann

die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen

bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;

ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

6.1.3 Grundsätzlich ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018

ausreichend auf die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Rügen

eingegangen ist. Zudem ist es, wie erwähnt, nicht notwendig, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid jeden rechtlichen Aspekt

abhandelt. Des Weiteren wurde der Einspracheentscheid genügend begründet, damit

sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

konnte. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf

welche sich ihr Entscheid stützt, sind ebenfalls ausreichend dargelegt. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.

7. Streitig und zu prüfen ist

sodann im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente korrekterweise verneint hat und die

Integritätsentschädigung zu Recht auf 40 % festgelegt hat. Nicht umstritten ist

dagegen der Fallabschluss und die Einstellung der Taggelder und

Heilbehandlungsvergütungen per 31. August 2014.

Nicht zum Streitgegenstand gehört des

Weiteren das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgelistete Unfallereignis

vom 9. März 2014, welches der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 21.

März 2014 meldete (A-Nr. 17003). Dieses Unfallereignis wurde von der

Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 22. Mai 2015 noch im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018

behandelt. Ebenfalls nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören die

Unfallereignisse vom 11. März, 14. August, 22. November und 21. Dezember 2015,

welche mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017 rechtskräftig beurteilt

wurden (A-Nr. 18040).

Bezüglich des vorgenannten

Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von

Belang:

7.1 Im Bericht vom 30. September

1988 (A-Nr. 1003) stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem am

23. Juli 1988 erlittenen Velounfall folgende Diagnosen:

-

Distorsion Handgelenke

beidseits, links fraglich subperiostale Fraktur des Radius

-

Thoraxkontusion und Hämatom

links. Fraktur 7. Rippe links

-

Kontusion und Schürfungen

Hüfte links, Knie links

-

Distorsion Sprunggelenk

rechts

Es bestünden persistierende Schmerzen

und Schwellungen bei Belastung des linken Handgelenks. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 25 % für schwere Tätigkeiten mit dem linken Handgelenk, sowie ab 14.

September 1988 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

7.2 Im Bericht betreffend die

ambulante Behandlung im J.___ vom 13. September 1992 (A-Nr. 2001) wurde

festgehalten, der Versicherte sei von der Ehefrau tätlich angegriffen worden.

Er habe eine Kontusion des proximalen Vorderarms rechts nach Angriff mit einem

Kerzenständer erlitten. Der rechte Vorderarm weise ein Hämatom nach Bisswunde

auf, am Rücken links bestehe eine Wunde mit Schorf nach Messerverletzung.

7.3 Im Arztzeugnis UVG vom 5. März

1993 (A-Nr. 3002) hielt der Beschwerdeführer fest, er sei am 27. Februar 1993

auf vereister Strasse ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen. Es bestehe

eine Distorsion des rechten Handgelenks.

7.4 Dr. med. K.___, Spezialarzt für

Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom

13. September 1993 (A-Nr. 2003) folgende Diagnosen:

-

Subakutes

sensomotorischeses lumboradikuläres Syndrom L4 links mit/bei

·

zirkulärer

Discusprotrusion mit kleiner anteraolaterol linksseitiger Discushemie L3/L4,

·

deutlicher Fehlform

BWS und LWS,

·

mässiger

Beckenfehlstatik,

·

geringfügigen

degenerativen Veränderungen,

·

muskulärer

Dysbalance der beckennahen Muskulatur.

-

Ulnaris-Kompressionssyndrom

rechts mit/bei

·

Status nach grossem

Hämatom im Bereich des proximalen Vorderarms rechts ulnarseits bei Status nach

direkter Kontusion 09/1992.

-

Status nach Spickdraht-Osteosynthese

einer Claviculafraktur rechts 1981.

7.5 Im Bericht vom 15. November 1993

(A-Nr. 2017) hielt Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, fest, die im

Juli 1993 durchgeführte neurologische und elektromyographische Abklärung sei

ausschliesslich wegen einer lumboradikulären Symptomatologie durchgeführt

worden. Bezüglich der im September 1992 durchgemachten Vorderarmverletzung

könne lediglich eine subcutane evt. muskuläre Atrophie in der Umgebung der Mm.

Flexor carpi radialis und ulnaris festgestellt werden. Hinweise für eine

Ulnarisläsion bestünden nicht. Die derzeitige Erwerbsunfähigkeit stehe

ausschliesslich mit der Discushernien-Symptomatologie in Zusammenhang.

7.6 In seinem Gutachten vom 31. Mai

1995 (A-Nr. 2035) stellte Dr. med. M.___, Chefarzt Orthopädische Klinik, N.___,

folgende Diagnosen:

-

Status nach Muskeltrauma

mit Quetschung und Durchtrennung im Bereich der Beugemuskulatur am rechten

Vorderarm. Leichte Einwärtsdrehschwäche am rechten Vorderarm.

-

Chronische Subluxation des

rechten AC-Gelenks nach traumatischer Luxation 1981.

-

Status nach Operation an

der linken Hand wegen Carpaltunnelsyndrom.

-

Status nach

Discushernienoperation, chronisches lumbovertebrales Syndrom.

Zur Beurteilung führte er im

Wesentlichen aus, nach Kerzenständerverletzung bestehe ein bleibender

Muskelschaden einerseits kosmetisch andererseits mit gewisser Kraftverminderung

aber ohne Kontrakturen. Neurologisch keine relevante Schädigung des Nervus

ulnaris. Folge der Muskelschädigung nur bei speziellen Drehbewegungen

bemerkbar, im Weiteren unschöne Delle am Vorderarm bleibend. Für die

weitergehenden Behinderungen am rechten Arm sei die Subluxation respektive

Instabilität des rechten AC-Gelenks zu berücksichtigen, die mit diesem Ereignis

keinen Zusammenhang gehabt habe. Partielle Muskelschwächen als Behinderung bei

AC-Gelenks-Instabilität. Kein Zusammenhang mit dem Ereignis 09/1992 hätten die

AC-Gelenksinstabilität rechts, das Rückenleiden und das operierte

Carpaltunnelsyndrom links. Am rechten Vorderarm sei der Endzustand erreicht.

Bleibender Nachteil sei eine geringfügige teilweise Gebrauchsunfähigkeit des

rechten Vorderarms entsprechend 5 %. Theoretische Invalidität in Anlehnung an

die Gliederskala 6 %.

7.7 Im Bericht vom 17. Dezember 1996

betreffend MR des rechten Knies (A-Nr. 4006), welche im Nachgang zum

Unfall vom 14. Dezember 1996 (Sturz auf nasser Eisenbahnschwelle) durchgeführt

wurde, wurde zur Beurteilung festgehalten: Rissbildung im lateralen

Meniskusvorderhorn mit zusätzlich luxiertem, gegen die Eminentia

intercondylaris gelegenem Meniskusfragment. Leichtgradiger infraartikulärer

Erguss im Recessus suprapatellaris.

7.8 Im Arztzeugnis UVG vom 10.

September 1997 (A-Nr. 5008) führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 13. Juli

1997 während des Waldlaufes mit dem Hund in einen Graben gefallen und habe sich

hierbei Schürfungen an den Händen bds., Contusion HG bds., Schürfungen am

Unterschenkel rechts sowie ein Hämatom am Sprunggelenk rechts zugezogen.

7.9 Mit Schreiben vom 16. März 1998

(A-Nr. 6002) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe am 8. März 1998 einen

Sturz auf Glatteis (rückwärts auf den linken Ellbogen und die Schulter)

erlitten. Dabei habe er sich eine Schulterluxation links, eine

Ellbogencontusion links sowie eine Läsion der Gelenkkapsel und der Rotatoren OA

links zugezogen.

7.10 Dr. med. K.___, Spezialarzt für

Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom

28. April 1998 (A-Nr. 6147) aus, der Beschwerdeführer habe am 8. März 1998

während seinen Skiferien anlässlich eines Sturzereignises auf Schnee mit

Abstützmanöver durch den linken Arm eine axiale Traumatisierung des linken

Oberarmes und der linken Schulter erlitten. Nach konventionell-radiologischem

Ausschluss einer ossären Pathologie persistierten in der Folge invalidisierende

Schulterbeschwerden links. Konventionellradiologisch habe die Verlaufsaufnahme

der linken Schulter in IR und AH ap vom 18. März 1998 einen leichtgradigen

Hochstand der gleichmässig gerundeten Humeruskopf-Kalotte links mit einer

gleichmässigen Vertiefung der Gelenkpfanne sowie einer normale Weite des

Gelenkspaltes ergeben. Im Bereich des Tuberculum majus links habe sich eine

leicht verstärkte Sklerose gezeigt. Zudem hätten sich kleine, knöcherne

Anlagerungen an der Acromion-Unterfläche links gefunden. Periartikuläre

Verkalkungen seien nicht nachweisbar gewesen. Ebenso hätten sich keine Hinweise

für Frakturen oder Infraktionen gefunden. Magnetresonanztomographisch habe dann

am 18. März 1998 eine komplette Ruptur der Rotatoren-Sehnenplatte links sowohl

im Supra- wie auch im Infraspinatussehnen-Abschnitt dokumentiert werden können.

Begleitend hätten sich Hinweise für eine leichte Tenosynovitis

intertubercularis links gefunden, wobei die Biceps-Sehne ebenfalls ein leicht

inhomogenes Signalverhalten aufgewiesen habe.

7.11 Im Bericht betreffend Kernspintomographie

vom 19. September 2000 (A-Nr. 7012) wurde im Nachgang zum gemeldeten

Unfallereignis vom 2. Juli 1999 (Fall auf nach hinten gebogenem Oberarm; vgl.

A-Nr. 7003) folgender Befund festgehalten: Dehiszenz im AC-Gelenk nach

operierter AC-Luxation. Ruptur der Supraspinatussehne in der ventralen Hälfte

distal. Refraktion des muskelseitigen Sehnenstumpfs 2 cm, erheblich

entzündliche und degenerative Veränderungen. Bizepssehne leicht nach medial

subluxiert.

7.12 Im Bericht der Handchirurgie, J.___,

vom 22. Februar 2002 (A-Nr. 8011) stellte Dr. med. O.___ folgende

Diagnosen:

-

Handgelenk links: Durch ein

Trauma vom 29. Juni 2001 (Stolpersturz auf das linke Handgelenk; vgl. A-Nr.

8001) aktivierte Arthrose vor allem des radioulnären Gelenks mit MT-tomographisch

nachgewiesener Perfusionsstörungen des Lunatum.

-

Handgelenk rechts: Wenig

symptomatische Panarthrose im Rahmen einer scapholunären Dissoziation.

Beurteilung: Bilaterale

Handgelenksarthrosen, Handgelenk links deutlich symptomatisch. Weniger Beschwerden

von Seiten des rechten Handgelenks. Die Handgelenksarthrose rechts gehe mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf das Trauma anlässlich des Fahrradunfalls zurück.

Die scapholunäre Dissoziation führe jetzt zu einer Sekundärarthrose. Das

Handgelenk rechts sei bei alltäglichen Tätigkeiten noch ordentlich einsetzbar.

Am linken Handgelenk bestehe ebenfalls eine Arthrose hauptsächlich das

radioulnäre Gelenkkompartiment betreffend. Die Arthrose sei bereits auf den

Traumaaufnahmen vom Juni letzten Jahres sichtbar, so dass die

Arthroseentstehung nicht mit dem Trauma 06/2001 in Zusammenhang stehe.

Ätiologie nicht bekannt. Gesichert sei aber, dass die intensiven

Handgelenksbeschwerden links auf das Trauma vom Juni zurückzuführen seien.

Angesichts der bilateralen Handgelenksarthrosen sei die Leistungsfähigkeit auch

im Arztberuf eingeschränkt. Arbeitsfähigkeit 50 % bis 75 % für

chirurgische Tätigkeiten, für allgemeine ärztliche Tätigkeit betrage die

Arbeitsunfähigkeit ca. 25 %. Integritätseinbusse 10 %. Ein weiteres

Handicap für die Einsatzfähigkeit der Hände sei die Pathologie beider

Schultern, die orthopädisch zu beurteilen sei.

7.13 Dr. med. O.___, Facharzt für

Handchirurgie FMH, J.___, führte in seinem Bericht vom 15. Mai 2003 (A-Nr.

4011) aus, es bestehe eine Arthrose, vor allem des radiolunären und midkarpalen

Gelenks bei MR-tomographisch nachgewiesener Lunatummalazie. Die Arthrose sei

durch das Trauma vom 29. Juni 2001 aktiviert worden. Sicher sei die

Handgelenksarthrose nicht direkt Folge des Traumas vom 29. Juni 2003 [recte

2001]. Auf den Traumaaufnahmen zeigten sich bereits vorbestehende degenerative

Gelenksveränderungen. Da der Beschwerdeführer jedoch vor dem Trauma keine gleichartigen

Beschwerden wie jetzt nach diesem Unfall gehabt habe, sei davon auszugehen,

dass das Trauma vom Juni 2001 zu einem erheblichen Ausmass, wenn auch nicht ausschliesslich,

für die progredient zunehmende Symptomatik verantwortlich sei. Seit dem Unfall habe

der Beschwerdeführer deutliche bewegungs- und belastungsabhängige

Handgelenksschmerzen und bevorzuge, vor allem nach dem Arbeiten, eine

Ruhigstellung mit einer Manschette. Der Versicherte habe angesichts des

progredienten Verlaufs seit dem Trauma vom 29. Juni 2001 zunehmende

Beschwerden entwickelt, sowie eine zunehmende Bewegungseinschränkung, sodass

chirurgische Massnahmen notwendig geworden seien. Auch die rechte

Handgelenksarthrose sei symptomatisch seit 2001. Dem Versicherten sei es nicht

möglich, das Gegenhandgelenk kompensatorisch einzusetzen, womit sich die

Handgelenksarthrose links auch stärker geäussert habe. Chirurgische Tätigkeiten

seien schmerzbedingt nicht mehr möglich, die Bewegungseinschränkungen und die

rezidivierenden Schwellungen führten zudem zu einer funktionellen

Beeinträchtigung.

7.14 Dr. med. P.___, Orthopädische

Klinik, J.___, stellte in seinem Bericht vom 29. Juli 2003 (A-Nr. 7022)

folgende Diagnosen:

-

Instabile posttraumatische

AC-Gelenksarthrose rechts

-

Beginnende Glenohumeralarthrose

links mit Humeruskopfdezentrierung

-

Irreparable

Rotatorenmanschettenruptur (craniodorsale Rotatorenanteile)

Seitens der linken Schulter lägen

überwiegend wahrscheinlich Folgen des Unfalls 03/1998 vor. Bezüglich der

rechten Schulter bestünden überwiegend wahrscheinlich ebenfalls Unfallfolgen

des Fahrradsturzes von 1981. Zudem sei es in der rechten Schulter zu einer

Retraumatisierung 07/1999 durch gewaltsame Kontusion und Distorsion

(Polizeigewalt) gekommen. In der Folge sei die Diagnose einer

lmpingementproblematik der Supraspinatussehne infolge Tendinopathie mit

Partialrupturen und Bursitis subdeltoidea beschrieben worden. Für eine

chirurgische Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 %

auszugehen, für allgemeinärztilche Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit

15 % bis 20 %. Die Arbeitsunfähigkeit sei zu 90 % unfallbedingt.

7.15 Im Bericht vom 18. März 2004

(A-Nr. 9004) diagnostizierte Dr. med. O.___, J.___, eine Schmerzzunahme am

Handgelenk links bei frischem Trauma am 25. Februar 2004. Der Versicherte sei

auf Glatteis gestürzt, wobei er sich neben einer Kontusion mit Rissquetschwunde

am Gesicht eine Rippenfraktur und erneut eine Distorsion des linken Handgelenks

bei vorbestehender Arthrose zugezogen habe. Radiologisch zeige sich keine

frische Fraktur, aber eine erhebliche Arthrose, welche nicht nur die

Lunatumfazette, sondern auch die Scaphoidfazette umfasse. Daneben degenerative

Gelenksveränderung entlang der Midcarpallinie. Die chirurgische Tätigkeit sei

nicht mehr möglich, wahrscheinlich permanent. Zusammen mit skelettalen

Beschwerden, unter anderem der Schulter, sei eine Reduktion der

Arbeitsfähigkeit auf 50 % realistisch.

7.16 Dr. med. F.___, Orthopädie FMH, J.___,

hielt in seinem Bericht vom 22. November 2005 (A-Nr. 10007) fest, der

Beschwerdeführer beschreibe einen Treppensturz vom 3. August 2005 mit

direktem Aufprall auf die Schulter. Die Arthro-MRI-Untersuchung der Schulter

vom 10. August 2005 zeige eine ausgeprägte Rotatorenmanschettenruptur mit

Retraktion der Supraspinatussehne. Es handle sich um eine retraumatisierte,

bereits vorbestehende Rotatorenmanschettenmassenruptur. Durch den Unfall sei

eine Verschlechterung des bereits vorbestehenden pathologischen Zustands

eingetreten. Die Prognose sei günstig, die Arbeitsfähigkeit von vormals 50 %

wieder zu erreichen.

7.17 In seinem Bericht vom 10. Mai

2006 (A-Nr. 11007) führte Dr. med. F.___ aus, der Versicherte habe am 21.

November 2005 mit dem linken Arm beim Aufhängen eines Bildes eine brüske

Auffangbewegung gemacht. Hierbei sei es zu einer abrupten Zerrung/Distorsion

des linken Schultergelenks gekommen. Diagnose: Aktivierte schwere

posttraumatische Omarthrose links bei Rotatorenmanschettenmassenruptur. Der

Vorzustand an der linken Schulter sei durch das Ereignis richtunggebend

verschlimmert worden. Die Prognose sei als eher günstig einzustufen. Der

Beschwerdeführer rechne selbst damit, in rund 1 - 2 Monaten sein 50%iges

Arbeitspensum als Arzt wieder aufnehmen zu können im bisherigen Rahmen.

7.18 Im Bericht vom 19. Dezember 2006

(A-Nr. 12003) betreffend MR Hand/Handgelenk rechts wurde als Indikation eine

traumatisierte Handgelenskarthrose rechts bei Distorsion im MCP-Gelenk IV und V

rechts nach Stolpersturz auf Treppe am 14. Dezember 2006 (vgl. A-Nr. 12002)

festgehalten. Beurteilung: Traumatisierte Arthrose im radialseitigen Abschnitt

des Rodiocarpalgelenks mit flauem Spongiosa-Ödem Os naviculare, vorbestehende

Trapez-Noviculare-Arthrose. Kleine dorsoradial gelegene Ganglionzyste.

Segmentale Tenosynovitis der Extensor carpi brevis- und longus Sehne.

7.19 Im Bericht des J.___ vom 23.

Februar 2010 (A-Nr. 14001) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe heute

einen Unfall erlitten. Er habe mit dem Auto aus dem Parkplatz fahren wollen und

das Gartentor geschlossen. Plötzlich habe sich das Auto in Bewegung gesetzt.

Beim Versuch, das Auto mit dem rechten Bein zu bremsen, habe er das linke Knie

eingequetscht. Es bestehe eine Kontusion am Knie links mit Hämatom und

Quetschung des medialen Kollateralbandes. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % bis 28. Februar 2010.

7.20 Das MRT des linken Kniegelenks

vom 24. Februar 2010 (A-Nr. 14004) ergab folgende Beurteilung: Komplexe

laterale Meniskusruptur (instabile Ruptur) bei fortgeschrittener mucoider

Degeneration/Malazie. Geringfügiger posttraumatischer Gelenkerguss. Status nach

Distorsion ohne assoziierte Makroruptur des vorderen Kreuzbandes sowie des

lateralen Kollateralbandes (Grad I bis II). Lokalisierte geringfügige

Chondromalazie posterolaterales Tibiaplateau sowie patelläre Chondromalazie

Grad II. Bursitis prätibialis/superficialis posttraumatica.

7.21 Im Bericht vom 26. März 2010

(A-Nr. 13018) führte Dr. med. G.___, J.___, aus, am 7. Oktober 2009 sei die

Erstbehandlung nach erneutem Kontusionstrauma mit Distorsion des rechten

Handgelenks vom 13. Juli 2009 (vgl. A-Nr. 13005) erfolgt. Es bestehe ein Carpaltunnelsyndrom

rechts posttraumatisch. In der Folge sei am 26. November 2009 eine Karpaldachspaltung

durchgeführt worden. Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab 11. Januar

2010. Behandlungsabschluss 6. Januar 2010.

7.22 Im Bericht vom 5. April 2011

(A-Nr. 15002) betreffend MRT des Kniegelenks rechts wurde als Indikation ein Stolpersturz

auf das rechte Knie vom 31. März 2011 (vgl. A-Nr. 15001) mit nachfolgender

subkutaner Schwellung festgehalten. Beurteilung: Jeweils horizontal verlaufende

mediale und laterale Meniskusruptur bei schwerer Degeneration/Malazie. Mässig

bis mittelgradiger Begleiterguss. Posttraumatisches Knochenmarksödem im Bereich

des medialen Femurcondylus. Status nach Distorsion des medialen

Kollateralbandes ohne Makroruptur. Patelläre Chondromalazie Grad IV. Status

nach rupturierter Poplitealzyste. Flüssigkeitsansammlung vereinbar mit

Serom/Hämatom.

7.23 Im Bericht vom 6. Januar 2014

(A-Nr. 6157) diagnostizierte Dr. med. G.___, J.___, posttraumatische

Panarthrosen an den Handgelenken beidseits beim Status nach Retraumatisierung

durch stumpfes Trauma Handgelenk rechts am 24. März 2013 (beim Schliessen des

Gartentors rechte Hand eingeklemmt; vgl. A-Nr. 16003). Der Beschwerdeführer

leide an chronischen Handgelenksschmerzen beidseits beim Status nach mehreren

Kontusionen. Das MRI des Handgelenks rechts vom 26. März 2013 habe folgende

Befunde ergeben: fortgeschrittene Radiocarpal- und lntercarpal-Arthrose mit

fortgeschrittener Chondropathie des distalen Radius und Os scapholdeum Grad IV.

Scapholunäre Bandläsion. Zeichen einer Tendovaginitis de Quervain. Abgeplattetem

Nervus medianus. Kontusionsödem des Os capitatum und Os scaphoideum. Der

Beschwerdeführer könne als Chirurg wegen den Handgelenksproblematiken beidseits

nicht arbeiten. Aus handchirurgischer Sicht könne er als allgemeiner Chirurg

nicht mehr operieren, er dürfe aber als Grundversorger 40 % arbeiten.

7.24 In seinem Bericht vom 21. Januar

2014 (A-Nr. 6147) stellte Dr. med. Q.___, J.___, folgende Diagnosen:

-

Omarthrose bds.

-

St.n. AC-GeIenk-Läsion

Tossy III und anschliessender Zuggurtung der Osteosynthese 1981

Retraumatisierung Schulter

rechts 2000/2005 Nachweis einer retrahierten Supraspinatsehne,

Totalruptur frisch

Infraspinatusruptur rechts (MRT 2005),

Komplette Ruptur

Rotatorenmanschette links (MRT 1998),

Traumatisierung Schulter

links 2005.

-

Traumatische Panarthrose

Handgelenk bds. bei

St.n. Retraumatisierung des

Stumpfes Trauma Handgelenks rechts März 2013.

7.25 Im bidisziplinären Gutachten des B.___

(Neurologie und Orthopädie) vom 28. August 2014 (A-Nr. 6148) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Überwiegend wahrscheinlich mit

(teil-)kausalem Bezug zu einem der hier zur Diskussion stehenden

Unfallereignisse:

M19.13 Ausgeprägte

zumindest teilweise traumatisch bedingte Handgelenks-Panarthrose links

-

Status nach multiplen

Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab

23. Juli 1988

-

Geringgradiges

Karpaltunnelsyndrom bei Status nach Karpaldachspaltung 03/1995 (G56.0/Z98.8)

M19.13

Fortgeschrittene zumindest teilweise traumatisch bedingte

Handgelenks-Panarthrose rechts

-

Status nach multiplen

Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab

23. Juli 1988

-

Leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom bei Status nach Karpaldachspaltung am 26. November 2009

(G56.0/Z98.8)

M19.11 Cuff-Arthropathie

und deutliche glenohumerale sowie fortgeschrittene akromioklavikulare Arthrose

Schulter links

-

Massenruptur der

Rotatorenmanschette (M75.1)

-

Status nach multiplen

Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab

23. Juli 1988

M19.11 Cuff-Arthropathie

und fortgeschrittene glenohumerale sowie deutliche akromioklavilculare Arthrose

Schulter rechts

-

Massenruptur der

Rotatorenmanschette (M75.1)

-

Status nach operativer

Rekonstruktion des AC-Gelenks am 13. Juni 1981 (Z98.8)

-

Status nach mehreren Traumata

mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab 06/1981

Überwiegend wahrscheinlich ohne noch

bestehenden (teil-)kausalen Bezug zu einem der hier zur Diskussion stehenden

Unfallereignisse:

M25.5 Rezidivierende

belastungsabhängige Knieschmerzen links

-

MR-tomographisch komplexe

laterale Meniskusläsion bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie

Chondromalazie femorotibial und femoropatellar (M23.20/M94.26)

-

Status nach mehreren

Traumata ohne dokumentierte dauerhafte makrostrukturelle Veränderung

M17.0 Degenerative Veränderungen Knie

rechts

-

MR-tomographisch komplexe

laterale Meniskusläsion bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie

Chondromalazie femorotibial und femoropatellar (M23.20/M94.26)

-

Status nach mehreren

Traumata ohne dokumentierte dauerhafte makrostrukturelle Veränderung

Ohne (teil-)kausalen Bezug zu einem der

hier zur Diskussion stehenden Unfallereignisse:

M54.5 Chronisches

vorwiegend belastungsabhängiges lumbo-vertebrates Schmerzsyndrom

-

Status nach Diskushernien-Operation

LWK3/4 und LWK4/5 am 12. Oktober 1993 (Z98.8)

-

Beinverkürzung links von 1

cm (Q72.8)

I67.9 Vaskuläre

Enzephalopathie bei multiplen zerebrovaskulären Risikofaktoren und Verdacht auf

organisches Psychosyndrom, Z.n. Stammganglienblutung links 2008

I21.9 St.n, Myokardinfarkt 2007

G62.9 Mögliche, beginnende

sensibel führende und beinbetonte Polyneuropathie.

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde wäre der Versicherte

in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie in dem von

ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt

durchzuführen. Bezüglich der Beurteilung des Integritätsschadens hielten die

Gutachter fest, gesamthaft ergebe sich eine Integritätseinbusse von 40 %

(je 15 % für beide Handgelenke und je 5 % für beide Schultern).

7.26 Im Bericht von Dr.med. F.___ vom

17. März 2015 (A-Nr. 6157) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Omarthrose bds.

-

St. n. AC-Gelenks-Luxation Tossy

III mit anschliessender Zugurtungs-Osteosynthese 1981

-

Re-Traumatisierung der

Schulter rechts 2000 und 2005 mit Nachweis einer retrahierten SSP-Sehnenruptur

-

Totalruptur der ISP-Sehne

rechts (MRT 2005)

-

Komplette Ruptur der RM

links (MRT 1998)

-

Re-Traumatisierung der

Schulter links 2005

-

Zudem bekannte traumatische

Pan-Arthrose des Handgelenkes bds. und St. n. Re-Traumatisierung Handgelenk

rechts März 2013

Der Handchirurg Dr. med. G.___ habe im

Schreiben vom 6. Januar 2014 bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer

als Allgemein-Chirurg mit den Handveränderungen nicht mehr operieren könne bzw.

dürfe, aufgrund feinmotorischer Einschränkungen. Gleichwohl habe er den

Beschwerdeführer als Grundversorger zu 40 % arbeitsfähig erachtet. Dr.

med. Q.___ habe im Januar 2014 in seinem Bericht festgehalten, dass eine

chronische Omarthrose bds. bestehe mit bds. irreparabler komplexer RM-Läsion,

die eine Beweglichkeit knapp bis zur Horizontalen zulasse, darüber

Kraftlosigkeit und Schmerzen, welche eine kraftvolle Elevation über die

Horizontale nicht zulasse. Gleichwohl sei eine beratende Tätigkeit als

Allgemein Mediziner mit Manipulationen überwiegend auf Tischhöhe bzw. maximal

Brusthöhe ohne Gewichtsbelastung durchaus möglich. Hinsichtlich eines

Integritätsschadens wären die beiden Schultergelenks-Einschränkungen mit

gegebener Beweglichkeit knapp um die Horizontale unter Berücksichtigung einer

eventuellen späteren Pseudoparalyse mit definitiver Einschränkung unterhalb der

Horizontalen mit je 15 % einzuschätzen, was eine Summation von 30 %

ergäbe. Es bestehe eine beidseitige Armwertminderung von insgesamt max. 60 %

im Vergleich zu einem gesunden Arm für beide Extremitäten summiert. Auch er,

Dr. med. F.___, sei der Meinung wie die beurteilenden Handchirurgen Dr. med.

G.___ und Dr. med. O.___, dass bezüglich zumutbarer Arbeitstätigkeit eine

wesentliche Einschränkung bestehe von mindestens 50 - 60 %, insbesondere dürfe

eine chirurgische Tätigkeit weder ihm als ausführendem Chirurgen noch einem

allfälligen Patienten mit dem Risiko einer iatrogenen Komplikation zugemutet

werden. Von den haftpflichtrechtlichen Konsequenzen wage er gar nicht zu

sprechen. Eine Allgemein Ärztliche Tätigkeit sollte medizinisch theoretisch im bisherigen

Umfang von rund 50 % weiterhin möglich sein.

7.27 Dr. med. I.___, Innere Medizin

und Rheumatologie FMH, stellt in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2016 (A-Nr.

14040) folgende Diagnosen:

1. Fortgeschrittene, posttraumatische

Polyarthrosen mit:

-

Arthrosen der Handgelenke

mit entsprechender Bewegungseinschränkung

-

Destruierte

Rotatorenmanschette bds.

-

Arthrose beider

Kniegelenke,

·

rechts horizontal

verlaufende medial und laterale Meniscusläsion des medialen Kollateralbandes;

patelläre Chondromalacie und St. n. rupturierter Poplitealzyste (MRI vom 2017)

·

Links drittgradige

Chrondropathie im lateralen Kompartiment, zweitgradige Chondropathie

retropatellär, horizontaler Riss im lateralen Meniscus und Zerrung und

Teilruptur des medialen Kollateralbandes, Baker Zyste

-

Coxarthrose bds. wenig

symptomatisch

2. Fortgeschrittene, degenerative

Veränderungen der LWS bei linkskonvexer lumbaler Skoliose, relativer

Spinalkanalstenose L3/L4 durch schwerste Facettgelenksarthrose und Hypertrophie

der Ligamenta flava sowie Bandscheibenherniation, auf Höhe L4/L5 und L5/S1

rezessale Stenose bds. durch Facettgelenksarthrose und Hypertrophie der

Ligamenta flava

-

St.n. Operation v.

sequestrierten Diskushernien L3/4 und L4/5 links 1993

Ganz im Vordergrund stünden nun

vertebrogene Beschwerden, mit Schmerzen, die über das Gesäss ventral in den

rechten Oberschenkel ausstrahlten, vor allem beim Aufstehen. Auch die

Gehstrecke sei vermindert. Aufgrund der fortgeschrittenen, degenerativen

Veränderungen mit Einengung des Spinalkanals auf Höhe L3/L4 vermute sie, Dr.

med. I.___, eine radikuläre Schmerzausstrahlung ins Dermatom L3. Zum jetzigen

Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit

medizinisch ca. 50 % arbeitsfähig. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei schon

vorbestehend aufgrund der posttraumatischen Beschwerden in den Knie-, Hand- und

Schultergelenken und werde durch die zusätzliche krankheitsbedingte

vertebrogene Problematik nicht zusätzlich erhöht.

8. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre B.___

vom 28. August 2014 (A-Nr. 6148) in den Fachrichtungen Neurologie und

Orthopädie, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das bidisziplinäre

Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht.

Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend

untersucht und die Anamnese erhoben (S. 16 - 23 des Gutachtens) sowie die

Vorakten studiert haben (S. 3 - 15 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob

das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.

8.1

8.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das

B.___-Gutachten hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnosestellung unter den

Parteien unbestritten ist, im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Akten

übereinstimmt und überzeugend erscheint, weshalb diesbezüglich ohne Weiterungen

auf das Gutachten abgestellt werden kann.

8.1.2 Ebenfalls unbestritten ist unter

den Parteien die gutachterliche Beurteilung der Kausalität der im vorliegenden

Fall zu beurteilenden Unfallereignisse. Da zur Bejahung der Kausalität bereits

eine Teilkausalität ausreicht und gewisse Körperpartien des Schuldners durch

verschiedene Unfallereignisse teilweise mehrfach verletzt wurden, haben sich

die Gutachter im Wesentlichen darauf beschränkt, die Kausalität der Beschwerden

pro Körperpartie bzw. pro jeweilige Verletzung zu eruieren. Auch in diesem

Punkt ist das Gutachten überzeugend: Bezüglich der Verletzungen der beiden

Handgelenke wurde im Gutachten festgehalten (S. 29 - 31 des Gutachtens), beim

Unfallereignis vom 23. Juli 1988 habe sich der Beschwerdeführer eine Kontusion

der beiden Handgelenke zugezogen. Ohne dass dies ganz sicher rekonstruiert

werden könne, habe der Versicherte bei diesem Ereignis wahrscheinlich eine

Verletzung des skapholunären Bandapparates am linken Handgelenk erlitten. Bei

den Abklärungen seien lediglich ossäre Läsionen ausgeschlossen worden, nicht

aber eine Bandruptur. Am rechten Handgelenk sei es hingegen wahrscheinlich

nicht zu einer dauerhaften makrostrukturellen Verletzung gekommen. Sodann sei

im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. September 1992 ein

Ulnaris-Kompressionssyndrom rechts diagnostiziert worden. Bezüglich dieser

Diagnose liessen sich heute keine relevanten pathologischen Befunde mehr

erheben, sodass es sich überwiegend wahrscheinlich nur um eine vorübergehende

Pathologie gehandelt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer beim

Unfallereignis vom 27. Februar 1993 eine Fraktur des Os scaphoideum und

wahrscheinlich auch eine Verletzung des skapholunären Bandapparates erlitten.

Dies habe den Zustand am rechten Handgelenk richtunggebend beeinflusst und die

aktuellen Pathologien dürften im Wesentlichen auf dieses Ereignis

zurückzuführen sein. Dagegen sei es bei den Ereignissen vom 14. Dezember 1996

(Distorsion Hangelenk rechts), 13. Juli 1997 (Distorsion Handgelenk beidseits),

29. Juni 2001 (Distorsion Handgelenk links), 25. Februar 2004 (Distorsion

Handgelenk links), 14. Dezember 2006 (Distorsion MCP Gelenk IV und V,

Retraumatisierung Arthrose Handgelenk rechts), 13. Juli 2009 (Kontusionstrauma

Hand rechts) sowie 24. März 2013 (Kontusion Handgelenk rechts)

wahrscheinlich nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, ohne dass

dies retrospektiv genau bestimmt werden könne.

Bezüglich der linken Schulter führten

die Gutachter aus (S. 31 - 33 des Gutachtens), gemäss den Angaben des

Versicherten habe er beim Sturz am 8. März 1998 eine Luxation der linken

Schulter erlitten, die er in der Folge selber reponiert habe. In einer

MR-Tomographie (MRT) vom 18. März 1998, somit lediglich 10 Tage nach dem

erlittenen Trauma, hätten sich gemäss dem zur Verfügung stehenden Bericht des

Radiologen aber keine morphologischen Hinweise für eine stattgehabte Luxation

finden lassen, wie sie fast zwingend vorhanden sein müssten. Entsprechend könne

weitgehend ausgeschlossen werden, dass eine solche stattgefunden habe und es

habe sich vielmehr höchstens um eine Subluxation gehandelt. Es wäre auch

ziemlich erstaunlich, wenn der Versicherte seine vollständig traumatisch

luxierte Schulter selber hätte reponieren können. Dafür brauche es auch bei

guter Technik üblicherweise zwei Hände, zumal ja wahrscheinlich auf eine

medikamentöse Relaxation habe verzichtet werden müssen. Hingegen habe sich in

der genannten MRT eine ausgedehnte Ruptur der kranialen Rotatorenmanschette,

betreffend die Supraspinatus- und die Infraspinatussehne, gefunden.

Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass es beim Sturz vom 8. März1998

zu einer Traumatisierung der linken Schulter gekommen sei, die am ehesten den Charakter

einer Distorsion gehabt habe. Allerdings habe schon ein erheblicher Vorzustand

vorgelegen, indem die grosse Läsion der kranialen Rotatorenmanschette

überwiegend wahrscheinlich schon längere Zeit zuvor bestanden habe. Für diese

Einschätzung spreche einerseits das stattgehabte Trauma, das für eine derartige

Verletzung ungeeignet erscheine. Aber auch der MR-tomographische Befund und

nicht zuletzt die Beurteilung von Prof. Dr. med. R.___, S.___ [...],

welcher in einem Aktenkonsilium vom 20. Juli 1998 eine akromiohumerale Distanz

von unter 7 mm beschrieben und von einer Atrophie der Supraspinatusmuskulatur

gesprochen habe, sprächen für eine schon ältere Läsion, weswegen eine operative

Rekonstruktion als nicht Erfolg versprechend angesehen worden sei. Hätte es

sich nämlich um eine frische Ruptur der Rotatorenmanschette gehandelt, wäre in

Anbetracht des damaligen Alters des Versicherten (56 Jahre) fast sicher eine

operative Rekonstruktion empfohlen worden. Diese hätte bei komplikationslosem

Verlauf gewährleistet, dass wieder ein praktisch anatomischer Zustand mit einer

uneingeschränkten Funktion hätte hergestellt werden können, wie es bei einer

schon länger zurückliegenden Läsion oftmals nicht mehr möglich ist. Anlässlich

einer MRT vom 27. Oktober 2003 hätten sich neben der bereits erwähnten Läsion

der kranialen Rotatorenmanschette auch eine Ruptur der Subskapularissehne sowie

der langen Bizepssehne und ein ausgedehnter Gelenkserguss gefunden. Anlass für

diese Abklärung sei offenbar eine etwa zwei Wochen zuvor erlittene brüske

Bewegung des linken Armes mit anschliessenden Schmerzen und einer Funktionseinbusse

gewesen. Beim Ereignis vom 21. November 2005 sei es erneut zu einer Distorsion

der linken Schulter gekommen, die gemäss den eigenen schriftlichen Angaben des

Versicherten allerdings gering ausgeprägt gewesen sein dürfte. Auch Dr. F.___,

FMH Orthopädische Chirurgie, habe in seinem Sprechstundeneintrag von einer

«Bagatelldistorsion» gesprochen. Im Rahmen der folgenden Abklärungen hätten

sich im Wesentlichen die Befunde der vorgenannten MRT ohne Hinweise auf eine

wesentliche zusätzliche strukturelle Läsion potentiell traumatischer Genese

bestätigt. Retrospektiv sei es aber sehr schwierig festzustellen, ob durch den

Unfall vom 8. März 1999 lediglich eine vorübergehende oder aber eine

richtunggebende Verschlimmerung verursacht worden sei. Insgesamt tendiere man

aber dazu, dass es bei diesem Ereignis zu gewissen zusätzlichen strukturellen

Alterationen an der linken Schulter des Versicherten gekommen sei, somit zu

einer richtunggebenden Verschlimmerung. Auch beim Ereignis vom 21. November

2005 sei wiederum eine Verschlimmerung eingetreten, die bei der in den

Berichten beschriebenen geringen Schwere des Traumas aber überwiegend

wahrscheinlich nur vorübergehend gewesen sei. Bezüglich des Ereignisses vom 21.

November 2005 sei der status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach

spätestens 6 Monaten wieder eingetreten, somit Ende Mai 2006.

Bezüglich der Schulter rechts wurde im

Gutachten (S. 33 - 34) festgehalten, nach einem Sturz auf die rechte Schulter

sei beim Versicherten am 13. Juni 1981 das Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk)

operativ rekonstruiert worden. In der Folge habe ein pathologischer Vorzustand

persistiert, der sich zumindest teilweise auch auf den weiteren Verlauf

ausgewirkt habe. In der MRT vom 17. September 1999, die in Zusammenhang mit dem

Ereignis vom 2. Juli 1999 angefertigt worden sei, habe sich im Wesentlichen ein

subakromiales Impingement mit Bursitis subdeltoidea gezeigt. Diese Pathologie

sei als «möglicherweise posttraumatisch» eingestuft worden, doch habe sich auch

eine fortgeschrittene Tendinopathie der Supraspinatussehne gezeigt, die

überwiegend wahrscheinlich als vorbestehend und ereignisfremd anzusehen sei. In

der MRT vom 10. August 2005, die nach dem Ereignis vom 3. August 2005

angefertigt worden sei, seien gemäss dem vorliegenden Bericht Zeichen einer

frischen Ruptur der Infraspinatussehne gefunden worden, neben einer schon

vorbestehenden Supraspinatussehnen-Ruptur mit Atrophie und Retraktion des

Muskels. Beim Ereignis vom 2. Juli 1999 sei es überwiegend wahrscheinlich nur

zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, beim Ereignis vom

3. August 2005 hingegen zu einer richtunggebenden. Nach dem Ereignis vom

2. Juli 1999 sei ein status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach

höchstens 6 Monaten wieder erreicht gewesen, somit Ende 1999.

Betreffend das Knie rechts führten die

Gutachter aus (S. 34 - 35 des Gutachtens), gemäss den Angaben des Versicherten

und den zur Verfügung stehenden Dokumenten hätten am rechten Knie vor dem

Ereignis vom 14. Dezember 1996 keine Beschwerden bestanden. Beim Ereignis vom

31. März 2011 sei es zu einer starken Kontusion des rechten Kniegelenks

gekommen, das zuvor keine wesentlichen Beschwerden verursacht habe. In der MRT

vom 5. April 2011 hätten sich erhebliche strukturelle Veränderungen an beiden

Menisken und eine vor allem patellar ausgeprägte Chondromalazie gezeigt. Diese Pathologien

liessen sich weder durch das Ereignis vom 14. Dezember 1996, noch durch

dasjenige vom 31. März 2011 ausreichend erklären und sie seien überwiegend

wahrscheinlich in den dazwischen liegenden knapp 15 Jahren unfallfremd

entstanden. Beim Ereignis vom 14. Dezember 1996 habe kein bekannter

unfallfremder pathologischer Vorzustand bestanden, so dass die daraufhin

festgestellte Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns überwiegend

wahrscheinlich zumindest teilweise frisch entstanden sei. Somit sei es zu einer

richtunggebenden Beeinflussung am rechten Knie des Versicherten gekommen. Beim

Ereignis vom 31. März 2011 sei es vor allem zu einer leichtgradigen Läsion des

medialen Kollateralbandes neben einer Aktivierung des bestehenden unfallfremden

Vorzustandes gekommen. Eine frische makrostrukturelle Läsion wesentlichen

Charakters sei allerdings nicht aufgetreten, sodass es sich um eine

vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt habe. Nach dem

Ereignis vom 31. März 2011 sei ein status quo sine überwiegend wahrscheinlich

nach höchstens 6 Monaten wieder erreicht gewesen, somit Ende September

2011.

Bezüglich des linken Knies wurde im

Gutachten ausgeführt (S. 36 des Gutachtens), in der MRT vom 24. Februar 2010 hätten

sich erhebliche strukturelle Veränderungen vor allem am lateralen Meniskus und

eine vor allem patellare, weniger auch tibiale Chondromalazie lateral gezeigt.

Diese Pathologien liessen sich durch das Ereignis vom 23. Februar 2010 nicht

ausreichend erklären und seien überwiegend wahrscheinlich unfallfremd

entstanden. Es habe sich überwiegend wahrscheinlich um eine vorübergehende

Verschlimmerung gehandelt, indem sich keine Hinweise auf makrostrukturelle

Verletzungen von potentiell dauerhaftem Charakter ergeben hätten. Nach dem

Ereignis vom 23. Februar 2010 sei ein status quo sine überwiegend

wahrscheinlich nach höchstens 6 Monaten wieder erreicht gewesen, somit Ende

August 2010.

Zusammenfassend ist somit gestützt auf

die schlüssigen Ausführungen der Gutachter festzuhalten, dass im

Beurteilungszeitpunkt nur noch die Unfallereignisse vom 23. Juli 1988, 27.

Februar 1993, 14. Dezember 1996, 8. März 1998 und 3. August 2005

unfallkausale Restfolgen zeitigten. Dies ist denn auch, wie vorgehend erwähnt,

unter den Parteien unbestritten.

8.1.3 Strittig ist hingegen, welchen

Einfluss die vorgenannten Unfallrestfolgen auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers haben. Diesbezüglich kann vorweg festgehalten werden, dass die

gutachterlichen Beurteilungen auch in diesem Punkt schlüssig begründet worden

sind und zu überzeugen vermögen. Die Gutachter setzten sich eingehend mit der

Frage auseinander, welche konkrete Arbeit als die angestammte Tätigkeit des

Beschwerdeführers anzusehen und in welchem Ausmass diese unfallbedingt

eingeschränkt ist: Bei der Frage, wie die unfallbedingte Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als

Facharzt für Chirurgie FMH zu beurteilen sei, sei zuerst der berufliche

Werdegang des Beschwerdeführers näher zu beleuchten. Im Anschluss an sein

Medizinstudium habe er eine spezialärztliche Ausbildung zum Facharzt für

Chirurgie gemacht, was ihm in der Folge bei entsprechender weiterer

Subspezialisierung grundsätzlich ermöglicht hätte, ein grosses Spektrum

chirurgischer Operationen durchzuführen. Dies wäre aber nur unter der

Voraussetzung möglich gewesen, dass er entweder weiter an einem Spital angestellt

gewesen wäre oder aber bei eigener Praxistätigkeit zumindest die Möglichkeit

für grössere Operationen an einem Spital mit belegärztlicher Tätigkeit gehabt

hätte. Nur auf diese Weise wäre ein entsprechendes peri- und postoperatives

Management gewährleistet gewesen, wie es für derartige Eingriffe zwingend

notwendig sei und wozu Spezialisten aus verschiedenen Disziplinen gebraucht

würden. Gemäss seinen Angaben habe der Versicherte aber schon bald nach Erhalt

seines Facharzttitels die Variante einer chirurgischen Praxistätigkeit in

Eigenregie gewählt. Er habe dabei auch auf den Beizug eines externen

Änästhesisten verzichtet, was das Spektrum der in Betracht fallenden

chirurgischen Operationen zusätzlich eingeengt habe. So seien de facto

ausschliesslich Eingriffe in Frage gekommen, die in Lokal- oder

Regionalanästhesie hätten durchgeführt werden können, die der Versicherte

vorgängig selbst appliziert habe. Zudem habe während des Eingriffs keine

kontinuierliche Überwachung der vitalen Funktionen verlangt werden dürfen, wie

sie ebenfalls von einer anästhesiologischen Fachkraft gewährleistet werde.

Dadurch seien seit dem Beginn der selbständigen Tätigkeit nur Operationen der

ambulanten Chirurgie in Frage gekommen, die im allgemeinen medizinsprachlichen

Gebrauch oftmals auch unter dem Begriff der «Kleinchirurgie» erfasst würden.

Rein von den gewählten Anästhesieverfahren her seien diese auch von der

Operationszeit her beschränkt. Es handle sich somit auch um Eingriffe mit nur

relativ geringen körperlichen Ansprüchen, die vor allem feinmotorisches

Geschick verlangten. Was der Versicherte genau mit seiner Aussage meine, dass

er seit der (unfallfremden) Operation wegen einer Diskushernie keine «grossen»

Operationen mehr habe ausführen können, werde von ihm in Bezug auf seine

konkrete Tätigkeit nicht näher erläutert und sei für die Unterzeichner

entsprechend nicht ganz klar. Gemäss seinen Angaben habe er ja bereits zuvor

seit der Aufnahme der eigenen Praxistätigkeit keine grösseren chirurgischen

Eingriffe im Sinne des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauchs durchgeführt. Zusammenfassend

dürfe somit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte de facto bereits

seit Aufnahme seiner Praxistätigkeit 1974 nur noch zeitlich klar begrenzte

Operationen mit einer Dauer von etwa maximal einer Stunde durchgeführt habe,

die auch sonst keine wesentlichen körperlichen Ansprüche verlangt hätten und

wahrscheinlich vor allem im Sitzen durchgeführt worden seien. Insbesondere sei

bei diesen Eingriffen keine grössere Belastung der Schultern, der Handgelenke

und der Kniegelenke aufgetreten, die im späteren Verlauf durch verschiedene

Unfallereignisse kompromittiert worden seien. Seit der (unfallfremden)

Diskushernien-Operation 1993 habe zudem eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit

des Rumpfes bestanden, die sich theoretisch auf die in der Folge noch mögliche

Dauer von selbst durchgeführten Operationen hätte auswirken können. Beim vom

Versicherten angebotenen chirurgischen Spektrum habe aber auch dies wahrscheinlich

kaum eine wesentliche Rolle gespielt.

Gestützt auf die vorgehenden,

überzeugenden Ausführungen zum Tätigkeitsprofil der angestammten Tätigkeit des

Beschwerdeführers vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen zu überzeugen: Rein aufgrund der unfallbedingt

bestehenden Einschränkungen wäre der Versicherte aus gutachterlicher Sicht nach

wie vor in der Lage, das gleiche medizinische Spektrum anzubieten und

durchzuführen, wie er dies bereits vor dem ersten hier zur Diskussion stehenden

Unfall von 1988 getan habe. Dass er nach wie vor über die dazu notwendigen

körperlichen Voraussetzungen verfüge, bestätige er selbst mit seiner Angabe,

sich in seiner Freizeit um die Reparatur und Restauration von Ikonen zu kümmern.

Auf Nachfrage bestätige er, dass es sich dabei um eine feinmotorische Arbeit

handle, die somit vom körperlichen Belastungsprofil her mit einer ambulanten

chirurgischen Tätigkeit gut vergleichbar sei. Trotz der zweifelsfrei

vorhandenen Beeinträchtigungen an den Schultern traue er sich zudem auch zu,

ein Fahrzeug zu steuern, von dem er selbst sage, es handle sich um «ein relativ

schweres Auto». Rein anhand dieser Angaben lasse sich somit aus medizinischer

Sicht nicht plausibel erklären, warum der Versicherte nicht auch als Chirurg

für ambulante Eingriffe tätig sein könnte, doch bestehe dafür offensichtlich

keine Nachfrage von Seiten potentieller Patienten mehr. Die ausführlichen

obigen Erläuterungen erklärten auch, warum sie, die Gutachter des B.___, bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Einschätzung kämen als

die bisher behandelnden Ärzte. Diese attestierten dem Versicherten eine volle

Arbeitsunfähigkeit als Chirurg, gingen dabei aber von rein theoretischen

Überlegungen aus und fragten nicht konkret nach dem beruflichen

Leistungsprofil, wie es der Versicherte gemäss eigenen Angaben bereits seit

Jahrzehnten ausübe. Theoretisch könnte man natürlich nach wie vor davon

ausgehen, dass der Versicherte rein aufgrund seiner beruflichen Ausbildung als

Facharzt für Chirurgie auch wieder eine belegärztliche Tätigkeit aufnehmen und

ein entsprechend grösseres medizinisches Spektrum anbieten könnte. Dies werde

aber einerseits durch die unfallfremde Rückenproblematik kompromittiert, welche

die Durchführung länger dauernder chirurgischer Eingriffe aufgrund von

zunehmenden Schmerzen gemäss seinen eigenen Angaben nicht mehr erlaube. Zudem

sei zu berücksichtigen, dass an fast allen öffentlichen Spitälern die

Altersgrenze für operierende Ärzte auf 65 Jahre festgelegt werde, an privaten

Spitälern mit belegärztlicher Tätigkeit auf 70 Jahre. Die Möglichkeit zur

Akkreditierung für einen im Übrigen seit 40 Jahren nicht mehr in diesem Bereich

tätigen 72-jährigen Chirurgen sei somit kaum realistisch, selbst wenn er dies

von sich aus wünschen würde.

Demnach ist gestützt auf die

überzeugende gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde in

der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie in dem von

ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt

durchzuführen.

8.1.4 Daran vermögen auch die vom

Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers stellen die Gutachter bei der Frage, ob

der Beschwerdeführer weiterhin in seiner Praxis im Rahmen seiner bisherigen

Tätigkeit tätig sein könne, nicht einfach auf Spekulationen ab. Vielmehr

stützen sie sich hierbei auf die Angaben, welche der Beschwerdeführer selbst

gegenüber den Gutachtern gemacht hat (Ziff. 2.4.1, S. 17 des Gutachtens). Wenn

der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, die

Überweisungen seiner Patienten an andere Ärzte erfolgten nicht deshalb, weil er

aufgrund der Infrastruktur seiner Praxis diese Eingriffe nicht ausführen könne,

sondern weil er aufgrund der durch die unfallbedingten Einschränkungen

fehlenden Feinmotorik dazu nicht in der Lage sei, ist ihm entgegenzuhalten,

dass er dies gegenüber den Gutachtern so nicht angegeben hat. Wie von den

Gutachtern zu Recht gefolgert wurde, zeigen die Ausführungen des

Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern (Ziff. 2.4.1, S. 17 des

Gutachtens) auf, dass er de facto bereits seit Aufnahme seiner Praxistätigkeit

1974 nur noch zeitlich klar begrenzte Operationen mit einer Dauer von etwa

maximal einer Stunde durchgeführt hat, die auch sonst keine wesentlichen

körperlichen Ansprüche verlangten und wahrscheinlich vor allem im Sitzen

durchgeführt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer nun im

Beschwerdeverfahren etwas anderes vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass es analog

zur Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde im

sozialversicherungsrechtlichen Beweisverfahren entscheidend auf die

Spontaneität der Reaktionen und Aussagen ankommt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1.2; SVR 2007 IV-Nr.

22 S. 77, I 478/04). Dementsprechend ist den anlässlich der gutachterlichen Abklärung

gemachten Aussagen grundsätzlich höherer Beweiswert zuzumessen, da bei sich

widersprechenden Angaben des Versicherten bzw. dessen Vertreters die

sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener

und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst

von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können.

Soweit der Beschwerdeführer sodann im

Beschwerdeverfahren bestreitet, jemals selbst Ikonen restauriert zu haben,

womit daraus nicht auf die erhaltene Handbeweglichkeit geschlossen werden

könne, ist festzuhalten, dass seine gegenüber den Gutachtern gemachten

Ausführungen durchaus auf eine solche ausserberufliche Aktivität schliessen

lassen. Diesbezüglich wurde im Gutachten festgehalten: Als weitere

Freizeitaktivitäten benenne der Versicherte Archäologie und die Reparatur und

Restauration von Ikonen. Auf Nachfrage werde dies dahingehend erklärt, dass es

sich um «eine feine Arbeit» handle, die «ohne Kraft» und im Wesentlichen «mit

Farbe und Pinsel» durchgeführt werde. Doch selbst wenn man gestützt auf die im

vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen davon ausginge,

dass der Beschwerdeführer nicht selbst Ikonen restauriert, änderte dies nichts

an dem im Gutachten überzeugend begründeten Resultat, dass der Beschwerdeführer

über eine ausreichende Hand- und Fingerbeweglichkeit verfügt, um weiterhin im

bisherigen Spektrum als Arzt tätig zu sein. Dies geht insbesondere auch aus den

eingehenden Befunderhebungen im orthopädischen Teilgutachten hervor (Ziff. 5.3,

S. 25 f. des Gutachtens). Dagegen ist dem Beschwerdeführer zwar insofern recht

zu geben, dass aus dem Umstand, dass er ein schweres Fahrzeug fährt, entgegen der

gutachterlichen Ausführungen nicht abgeleitet werden kann, dies weise auf eine

nicht so grosse Beeinträchtigung der Schultern hin. So dürfte das Gewicht eines

Autos bei der heutigen Technik für den Kraftaufwand beim Steuern kaum mehr

entscheidend sein. Aber dies vermag den Beweiswert des ansonsten überzeugenden

Gutachtens nicht in relevanter Weise zu vermindern, zumal die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit auch ohne dieses Argument einleuchtend ist.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, die behandelnden Ärzte sprächen ihm seit Jahren die Fähigkeit zu

operieren ab. Dabei gehe es um die notwendige Präzision, welche auch für

kleinchirurgische Eingriffe unabdingbar sei, z.B. damit keine unnötigen Narben

entstünden. Diesbezüglich kann auf die treffenden Ausführungen im B.___-Gutachten

verwiesen werden, wonach die behandelnden Ärzte bei ihrer Beurteilung

wahrscheinlich von rein theoretischen Überlegungen ausgegangen seien und nicht

konkret nach dem beruflichen Leistungsprofil gefragt hätten, wie es der

Versicherte gemäss eigenen Angaben bereits seit Jahrzehnten ausübe. Dies geht

unter anderem auch aus dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 17. März 2015 (A-Nr.

6157) hervor, welcher ausführt, es bestehe eine wesentliche Einschränkung von

mindestens 50 - 60 % in der Tätigkeit als Chirurg, insbesondere dürfe eine chirurgische

Tätigkeit weder dem Beschwerdeführer als ausführendem Chirurgen noch einem

allfälligen Patienten mit dem Risiko einer iatrogenen Komplikation zugemutet

werden, von den haftpflichtrechtlichen Konsequenzen wage er gar nicht zu

sprechen. Eine solche Einschränkung erscheint in einer vollzeitig

durchgeführten Tätigkeit als Chirurg zwar nachvollziehbar. Dieses

Tätigkeitsfeld entspricht aber eben, wie vorgehend ausgeführt, nicht der

tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübten bisherigen Tätigkeit. Soweit Dr.

med. F.___ im genannten Bericht dem Beschwerdeführer auch in einer Tätigkeit

als Allgemeinarzt eine Einschränkung von 50 % attestiert, erscheint dies zudem

nicht nachvollziehbar und wird von diesem auch nicht nachvollziehbar begründet.

Diesbezüglich kann auf die überzeugende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im B.___-Gutachten

verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit durch Dr. med. P.___ auch im Lichte dessen weniger Beweiswert

zuzumessen ist.

8.2 Zusammenfassend ist somit

gestützt auf das beweiswertige B.___-Gutachten davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde in

der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie in dem von

ihn bislang ausgeübten Spektrum zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt

durchzuführen. Demnach besteht beim Beschwerdeführer keine unfallbedingte

Invalidität, womit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

9. Schliesslich ist auf die

Beurteilung des Integritätsschadens im B.___-Gutachten vom 28. August 2014

einzugehen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Einspracheentscheid stützt. Zwar ist aufgrund der Ausführungen des

Beschwerdeführers nicht klar, ob er tatsächlich die gutachterliche Beurteilung

des Integritätsschadens rügt, da seine diesbezüglichen Erwägungen mit dem Titel

«Bezüglich Invaliditätskapital» überschrieben sind. Beim Invaliditätskapital

handelt es sich jedoch um einen Begriff aus der UVG-Zusatzversicherung. Auf

diesbezügliche Begehren kann denn auch im vorliegenden Fall, wie in E. II. 5

hiervor ausgeführt, nicht eingetreten werden. Aufgrund der vorgenannten

Unklarheit und der Vollständigkeit halber erfolgt nachfolgend dennoch eine Prüfung

der Beurteilung des Integritätsschadens.

9.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen

werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die

Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den

Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse

und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten

Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der

Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva-Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

9.2 Im B.___-Gutachten 28. August

2014 wurde betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens festgehalten, in

Anlehnung an die Suva-Tabelle 5 gemäss Art. 24 UVG und Art. 36, Abs. 2, Anhang

3 UVV sei der durch die verschiedenen hier zur Diskussion stehenden Ereignisse

mit Beteiligung beider Handgelenke und Hände bedingte Integritätsschaden

aufgrund dieser Problematik beidseits mit je 15 % zu veranschlagen. Es bestehe

eine schwere Handgelenks-Arthrose, wofür eine Integritätseinbusse von 10 - 25

% vorgesehen sei. Der Wert von je 15 % sei deshalb gewählt worden, weil auch

eine Arthrodese, wie sie vorliegend als Behandlungsoption in Frage käme, zu

einer solchen Integritätseinbusse führen würde. Gemäss der Suva-Tabelle 1

ergebe sich sodann für die linke Schulter im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. März

1998 ein Integritätsschaden von 5 %. Es bestehe eine auf die Horizontale

limitierte Beweglichkeit, was einer Integritätseinbusse von 15 % entspreche.

Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass beim genannten Ereignis schon ein

relevanter unfallfremder morphologischer Schaden vorgelegen habe, auch wenn

dieser noch nicht symptomatisch gewesen sei. Die Distorsion der Schulter habe

dann auch nur zu geringen zusätzlichen Schädigungen geführt, die auch bei

grosszügiger Bemessung insgesamt höchstens 1/3 des vorliegenden Gesamtschadens

ausmachen würden. Entsprechend werde der unfallbedingte Integritätsschaden nur

mit 5 % bemessen. Des Weiteren ergebe sich gemäss der Suva-Tabelle 1 für die

rechte Schulter im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. August 2005 ein

Integritätsschaden von 5 %. Hier bestehe eine Beweglichkeit, welche die

geforderten 30° über die Horizontale knapp erreiche, wofür eine Integritätseinbusse

von 10 % vorgesehen sei. Auch hier habe allerdings beim Ereignis vom 3. August

2005 schon ein relevanter unfallfremder morphologischer Schaden vorgelegen, der

sich seit 1981 kontinuierlich entwickelt habe. Die erneute Verletzung der

Schulter habe dann zwar zu einer zusätzlichen Schädigung geführt, die aber

höchstens 1/2 des vorliegenden Gesamtschadens ausmache. Entsprechend werde der

unfallbedingte Integritätsschaden nur mit 5 % bemessen. An beiden Kniegelenken

bestünden unfallbedingt keine morphologischen oder funktionellen

Einschränkungen, die zu einer entschädigungsberechtigenden Integritätseinbusse

führen würden. Gesamthaft ergebe sich somit eine Integritätseinbusse von 40 %‚

je 15 % für beide Handgelenke und je 5 % für beide Schultern.

9.3 Dagegen vertritt der

Beschwerdeführer die Ansicht, wie die Gutachter selber ausgeführt hätten, könne er die Arme

bis zur Horizontalen (links), resp. bis 30° über die Horizontale (rechts)

heben, dies würde eine Integritätseinbusse von 10 % auf der rechten Seite und

eine solche von 15 % auf der linken Seite bedeuten. Die Reduktion auf je 5 %

werde mit vorbestehender Arthrose begründet. Allerdings werde nicht gesagt,

dass diese vorbestehende Arthrose auch ohne die zusätzlichen Unfälle aus

eigener Dynamik heraus zur heutigen Situation, resp. zu einer

Integritätseinbusse von 5 % rechts und 10 % links geführt hätte. Diese Begründung

überzeuge nicht und es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich ohne die

Unfallereignisse heute keine Bewegungseinschränkung ergeben hätte. Dem ist

jedoch entgegenzuhalten, dass die Gutachter bereits in ihrer Beurteilung der

Unfallkausalität ausführlich und schlüssig erläutert haben, dass sowohl in der

linken als auch in der rechten Schulter ein erheblicher unfallfremder

Vorzustand vorgelegen hat (vgl. E. II. 8.1.2 hiervor): Beim Sturz vom 8. März 1998 sei es zwar

zu einer Traumatisierung der linken Schulter gekommen, die am ehesten den Charakter

einer Distorsion gehabt habe. Allerdings habe schon ein erheblicher Vorzustand

vorgelegen, indem die grosse Läsion der kranialen Rotatorenmanschette

überwiegend wahrscheinlich schon längere Zeit zuvor bestanden habe. Für diese

Einschätzung spreche einerseits das stattgehabte Trauma, das für eine derartige

Verletzung ungeeignet erscheine. Aber auch der MR-tomographische Befund und nicht

zuletzt die Beurteilung von Prof. Dr. med. R.___, S.___ [...], welcher in einem

Aktenkonsilium vom 20. Juli 1998 eine akromiohumerale Distanz von unter 7 mm

beschrieben und von einer Atrophie der Supraspinatusmuskulatur gesprochen habe,

sprächen für eine schon ältere Läsion, weswegen eine operative Rekonstruktion

als nicht Erfolg versprechend angesehen worden sei. Bezüglich der Schulter

rechts wurde im Gutachten festgehalten, nach einem Sturz auf die rechte

Schulter sei beim Versicherten am 13. Juni 1981 das Akromioklavikulargelenk

(AC-Gelenk) operativ rekonstruiert worden. In der Folge habe ein pathologischer

Vorzustand persistiert, der sich zumindest teilweise auch auf den weiteren

Verlauf ausgewirkt habe. In der MRT vom 17. September 1999, die in Zusammenhang

mit dem Ereignis vom 2. Juli 1999 angefertigt worden sei, habe sich im

Wesentlichen ein subakromiales Impingement mit Bursitis subdeltoidea gezeigt.

Diese Pathologie sei als «möglicherweise posttraumatisch» eingestuft worden,

doch habe sich auch eine fortgeschrittene Tendinopathie der Supraspinatussehne

gezeigt, die überwiegend wahrscheinlich als vorbestehend und ereignisfremd

anzusehen sei. Die Beurteilung der Gutachter erscheint schlüssig.

Im Übrigen erscheint die Beurteilung des

Integritätsschadens auch im Lichte der genannten Suva-Tabellen überzeugend.

Demnach ist die zugesprochene Integritätsentschädigung von gesamthaft 40 %

nicht zu beanstanden.

9.4 Somit ist die Beschwerde auch in

diesem Punkt unbegründet, womit sie gesamthaft abzuweisen ist, soweit darauf

einzutreten ist.

10. Soweit der Beschwerdeführer

eventualiter ein Obergutachten beantragt, ist festzuhalten, dass vorliegend von

weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,

so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. E.

II. 3 hiervor; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch