VSBES.2018.268
Unfallversicherung
10. März 2020Deutsch76 min
28. August 2014 (A-Nr. 6148) kamen die Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, im
Source so.ch
Urteil vom 10. März 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
Beschwerdeführer
gegen
Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte Dr. med. A.___, Facharzt für
Chirurgie FMH (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1942, liess der
Beschwerdegegnerin im Zeitraum von 1988 bis 2013 insgesamt 16 Unfälle
melden, wofür die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen erbrachte
(Taggelder, Heilkosten). Die Unfälle werden nachfolgend chronologisch
nummeriert, der Aktenordnung der Beschwerdegegnerin entsprechend aufgelistet,
wobei in Klammer die im Wesentlichen betroffenen Körperpartien genannt werden:
1. Velounfall (Handgelenk beidseits), 23.
Juli 1988 (A-Nr. [Akten der Allianz] 1001)
2. Schlag mit Kerzenständer auf rechten Vorderarm
(Ellenbogen rechts), 13. September 1992 (A-Nr. 2001)
3. Ausrutschen auf vereister Strasse
(Handgelenk rechts), 27. Februar 1993 (A-Nr. 3001)
4. Sturz auf vereister Eisenbahnschwelle (Handgelenk
rechts, Knie rechts), 14. Dezember 1996 (A-Nr. 4001)
5. Im Wald in einen Graben gefallen
(Handgelenk bds.), 13. Juli 1997 (A-Nr. 5002)
6. Sturz auf Glatteis (Schulter links), 8.
März 1998 (A-Nr. 6001)
7. Sturz auf nach hinten gebogenen Oberarm
(Schulter rechts), 2. Juli 1999 (A-Nr. 7005)
8. Stolpersturz (Handgelenk links), 29. Juni
2001 (A-Nr. 8001)
9. Sturz auf Glatteis (Handgelenk links),
25. Februar 2004 (A-Nr. 9013)
10. Treppensturz (Schulter rechts), 3.
August 2005 (A-Nr. 10002)
11. Verletzung durch Auffangbewegung eines
rutschenden Bildes (Schulter links), 21. November 2005 (A-Nr. 11003)
12. Stolpersturz auf Treppe (Knie rechts), 14.
Dezember 2006 (A-Nr. 12002)
13. Sturz bei Reinigungsarbeiten (Hand
rechts), 13. Juli 2009 (A-Nr. 13005)
14. Durch wegrollendes Auto verursachte
Quetschung des Knies links (Knie links), 23. Februar 2010 (A-Nr. 14037)
15. Stolpersturz (Knie rechts), 31. März
2011 (A-Nr. 15001)
16. Einklemmen der rechten Hand am Gartentor
(Handgelenk rechts), 24. März 2013 (A-Nr. 16003).
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie zu erstellen. Im Gutachtensbericht vom
28. August 2014 (A-Nr. 6148) kamen die Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, im
Begutachtungszeitpunkt zeitigten nur noch die Unfallereignisse vom 23. Juli
1988, 27. Februar 1993, 14. Dezember 1996, 8. März 1998 und 3. August 2005
unfallkausale Restfolgen. Bei den übrigen Unfallereignissen sei der natürliche
Kausalzusammenhang mit den noch geklagten Beschwerden bereits weggefallen und
der status quo erreicht. Rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen
Befunde wäre der Versicherte in der Lage, die angestammte Tätigkeit als
Facharzt für Chirurgie in dem von ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen. Bezüglich der Beurteilung
des Integritätsschadens hielten die Gutachter fest, gesamthaft ergebe sich eine
Integritätseinbusse von 40 % (je 15 % für beide Handgelenke und je 5 % für
beide Schultern).
Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (A-Nr.
6154) eine Integritätsentschädigung von 40 % zu, stellte jedoch die
Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers per 31. August 2014 ein und
verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 25. Juni
2015 erhobene Einsprache (A-Nr. 6157) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 5. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 7. November 2018 (A.S. 15 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 5. Oktober
2018 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Versicherten sowohl aus der
obligatorischen wie auch aus der Zusatzversicherung die gesetzlichen und
vertraglichen Rentenleistungen zu erbringen.
3. Es sei das Invaliditätskapital betr.
Schulterverletzungen bds. auf je 15 % zu erhöhen.
4. Eventualiter sei durch das Gericht ein
Obergutachten einzuholen.
5. Es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel
durchzuführen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 31.
Januar 2019 (A.S. 47 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
4. Mit Replik vom 14. Februar 2019
(A.S. 64 ff.) verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 11. April 2019
(A.S. 77 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
6. Mit Triplik vom 10. Mai 2019
(A.S. 85 ff.) lässt sich der Vertreter des Beschwerdeführers abschliessend
vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stehe fest,
dass er an unfallkausalen Einschränkungen beider Handgelenke der linken
Schulter und der rechten Schulter leide, im Gutachten würden auch die heute
bestehenden Beschwerden und strukturellen Veränderungen am rechten Knie
explizit als unfallkausal bezeichnet (S. 39, Frage 5.1 letzter Abschnitt). Es
sei also auch hier von einer dauerhaften Schädigung auszugehen, auch wenn diese
heute keine spezifische Behandlung benötige. Der medizinischen Befunderhebung
im Gutachten könne somit weitgehend gefolgt werden. Allerdings stützten die
Gutachter ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur bedingt auf diese
medizinischen Befunde ab. Die wesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin
in seiner Praxis chirurgische Eingriffe tätigen könne oder nicht, werde anhand
von Indizien und allgemeinen Spekulationen über den in Frage kommenden Markt
für kleinchirurgische Eingriffe beantwortet. Die Gutachter würden hier klar das
eigentliche medizinische Feld verlassen und erstellten eine Marktanalyse, wofür
sie aber nicht kompetent seien, zumal sie selber in einem anderen Marktfeld
aufträten. Des Weiteren seien folgende Ausführungen im Gutachten schlicht
falsch oder irrelevant: Der Beschwerdeführer habe in seinem Leben noch nie eine
Ikone restauriert. Konkret habe ihn der Gutachter gefragt, was für Interessen
er neben seinem Beruf habe. Darauf habe der Beschwerdeführer geantwortet, er
interessiere sich für die Restauration von Ikonen, was nicht gleich zu setzen
ist mit der im Gutachten aufgeführten Äusserung, er würde diese restaurieren.
Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit keinesfalls
irgendwelche Hobbies ausübe, bei denen ein derart grosses feinmotorisches
Geschick nötig sei, geschweige denn, dass er sich der Restauration von Ikonen
widme. Dies könne nötigenfalls mit Zeugenaussagen belegt werden. Der Beweis,
der Beschwerdeführer habe nach wie vor die feinmotorischen Fähigkeiten für
chirurgische Eingriffe, sei damit nicht erbracht, zumal sämtliche anderen mit
dem Fall befassten Ärzte ihm genau diese Fähigkeit absprächen. Es sei auch
anzumerken, dass eine blosse Hobby-Tätigkeit, welche nicht ausgeübt werde, nie
mit derselben Präzision ausgeführt werden müsse, wie ein professioneller
chirurgischer Eingriff. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Freizeit
malen oder zeichnen würde, wäre höchstens ein Kunstkenner, welcher die
entsprechenden Resultate begutachte, in der Lage zu sagen, ob sie mit der
gleichen Präzision ausgeführt worden seien, wie sie für einen chirurgischen
Eingriff nötig sei. Ebenfalls absurd sei das Argument, der Beschwerdeführer
fahre einen Geländewagen, dabei handle es sich um ein schweres Fahrzeug, womit
nicht plausibel sei, weshalb der Beschwerdeführer trotz der Beeinträchtigungen
an der Schulter nicht als Chirurg arbeiten könne. Wenn man Berichte über das
Fahrverhalten des Jeep Commander lese, welchen der Beschwerdeführer momentan
fahre, so werde schnell klar, dass das Gewicht des Fahrzeugs keinen Einfluss
auf das Fahrverhalten habe. Bei den heutigen technischen Hilfsmitteln, mit
denen solche Fahrzeuge ausgestattet seien, spiele es keine Rolle mehr, ob ein
Fahrzeug nun 2 oder 2.5 Tonnen wiege. Aus dem Gewicht des Fahrzeugs
irgendwelche Hinweise ableiten zu wollen, ob die Fähigkeit chirurgische
Eingriffe auszuführen noch gegeben sei oder nicht, habe nichts mehr mit
medizinischer Begutachtung zu tun. Hier begäben sich die Gutachter auf das Feld
von technischen Spekulationen und argumentierten nicht mehr medizinisch. Als
falsch abzulehnen sei sodann die Aussage im Gutachten, der Beschwerdeführer
biete weiterhin kleinchirurgische Behandlungen an, denn nach eigener Aussage
«nehme er jeden Patienten, der sich meldet». Es sei eine Sache, einen Patienten
anzunehmen und eine Erstuntersuchung durchzuführen, es sei dann eine ganz
andere Sache, bei dem Patienten einen chirurgischen Eingriff durchzuführen,
insbesondere wenn keine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung bestehe.
Der Beschwerdeführer nehme die Patienten zwar an, mache eine Anamnese und
Bedarfsabklärung und führe auch die Nachbetreuung nach einem Eingriff aus,
verweise die Patienten dann für den eigentlichen Eingriff aber an andere Ärzte.
Die Überweisungen erfolgten nicht, weil Beschwerdeführer aufgrund der
Infrastruktur seiner Praxis diese Eingriffe nicht ausführen könne, sondern weil
er aufgrund der durch die unfallbedingten Einschränkungen fehlenden Feinmotorik
dazu nicht in der Lage sei. Es stimme auch nicht, dass für Belegärzte generell
eine Altersbeschränkung von 70 Jahren bestehe. Ein Belegarzt, der bereits
akkreditiert sei, könne beispielsweise an der Klinik C.___, [...], weiterhin
operieren. Aktuelles Beispiel: Dr. med. D.___, der sogar noch älter sei als der
Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei in [...] der einzige Arzt, der noch
derartige kleinchirurgische Eingriffe anbieten könnte, da er neben dem
chirurgischen Facharzttitel auch einen der Anästhesiologie habe. Allerdings sei
stadtweit bekannt, dass er seit langem nicht mehr chirurgisch tätig sei, dies
wüssten insbesondere auch die zuweisenden Hausärzte und darum kämen auch die
entsprechenden Patientenanfragen nicht mehr in der gleichen Häufigkeit herein.
Es sei auch widersprüchlich, dem Beschwerdeführer heute zu unterstellen, seine
Praxis sei nicht auf chirurgische Eingriffe ausgerichtet. Weshalb sollte er die
entsprechende Infrastruktur unterhalten, wenn er die Eingriffe nicht ausführen
könne? Die Ausführungen im Gutachten seien fachfremd, denn die Gutachter gäben
sich hier den Anschein, sie würden den Markt für kleinchirurgische Eingriffe
kennen. Jedoch unterhalte keiner der Gutachter eine eigene Praxis, insbesondere
nicht Dr. med. E.___, der ebenfalls Facharzt der Chirurgie sei. Weshalb
sie also speziell befähigt sein sollten, das Marktpotenzial der Praxis des
Beschwerdeführers zu beurteilen, sei nicht belegt. Zudem blendeten die
Gutachter aus, dass es nicht darum gehe, ob aktuell eine Neuorientierung noch
möglich sei, weil die Unfälle teilweise schon Jahrzehnte zurücklägen. Es müsste
daher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer ohne die Unfälle eine Anpassung
an allenfalls veränderte Bedürfnisse hätte vornehmen können, dafür genüge aber
die Behauptung nicht, seine feinmotorischen Fähigkeiten würden zum
Ikonen-Restaurieren und Autofahren ausreichen, denn dabei handle es sich nicht
um eigentliche medizinische Argumente, abgesehen davon, dass diese Argumente,
wie oben ausgeführt, jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehrten. Mit ihrer
Beurteilung hätten die Gutachter ihre Kompetenzen überschritten. Nebst
Marktanalysen seien auch technische Spekulationen und Berufseinschätzungen
abgegeben worden. Mit einer medizinischen Beurteilung habe dies nichts mehr zu
tun. Die medizinischen Gutachter hätten nicht ausschliesslich die funktionellen
Ausfälle berücksichtigt und beschrieben. Es mache somit klar den Anschein, dass
die Gutachter die Beurteilung in eine gewisse Richtung hätten steuern wollen.
Der Beweiswert des Gutachtens in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
sei damit nicht mehr gegeben. Die behandelnden Ärzte sprächen den
Beschwerdeführer seit Jahren die Fähigkeit ab zu operieren. Dabei gehe es um
die notwendige Präzision, welche auch für kleinchirurgische Eingriffe
unabdingbar sei, z.B. damit keine unnötigen Narben entstünden. Eben diese
Fähigkeit sei aber aufgrund der Einschränkungen nicht mehr gegeben. Wenn die
Gutachter den behandelnden Ärzten andere Überlegungen unterstellten, so handle
es sich um ihre eigenen Überlegungen. Diese vermöchten aber eine saubere
medizinische Abklärung und Argumentation nicht zu begründen. Es sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unfallbedingten
gesundheitlichen Einbussen nicht mehr in der Lage sei, chirurgische Eingriffe
mit der nötigen Präzision auszuführen. Das und nicht ein angeblich verändertes
marktwirtschaftliches Umfeld sei ausschlaggebend für die Rückgänge der
Praxiseinnahmen. Eine Aufstellung der Jahresgewinne sei der Beschwerdegegnerin
als Beweis beigelegt worden. Es werde daher beantragt, die feinmotorischen
Fähigkeiten durch einen praktisch tätigen Handgelenkschirurgen beurteilen zu
lassen. Nur ein Berufskollege sei in der Lage zu beurteilen, ob der
Beschwerdeführer noch eine Praxistätigkeit ausführen könne oder nicht.
Betreffend Nachfrage nach einer kleinchirurgischen Tätigkeit sei eine
entsprechende Marktanalyse durch einen Spezialisten vorzunehmen, allenfalls
liessen sich auch bei der FMH entsprechende Daten erfragen. Der
Beschwerdeführer könne seine Hände nicht abwinkeln. Das heisse, der
Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die Hände abstützen. Aus diesem
Grund könne er nicht einmal alleine aus der Badewanne steigen. Es mute sehr
seltsam an, wenn die gleiche Person gemäss Gutachter kleinchirurgische
Eingriffe vornehmen sollte. Des Weiteren beschränke sich die Beschwerdegegnerin
in casu darauf, den Sachverhalt, einige juristische Blocksätze sowie ihre
Ansicht des Gutachtens der B.___ wiederzugeben. Dann werde noch kurz
ausgeführt, dass die mit der Einsprache eingereichten medizinischen Berichte
weniger Beweiswert haben sollten als das vorliegende Gutachten des B.___ und
deshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Vergeblich suche man im
14-seitigen Einsprache-Entscheid eine vertiefte Auseinandersetzung mit den
Einwänden des Beschwerdeführers. Dies sei umso gravierender, als dass die
vorgebrachten Mängel entscheidrelevant seien und gerade den Beweiswert des
Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung zunichtemachten. Der
Einsprache-Entscheid sei damit bereits aufgrund Verletzung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben bzw. zu korrigieren. Sollte das Gericht entgegen der
Erwartung der Ansicht sein, den vorliegenden Fall in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen zu können, sei ein
Obergutachten bezüglich rein funktioneller Einschränkung des Beschwerdeführers
und allenfalls weiterer nichtmedizinischer Disziplinen einzuholen. Sodann sei
die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften, dass sie die natürliche
Unfallkausalität für die Unfälle 1 ,3, 4, 6 und 10 anerkenne.
Bezüglich den Ausführungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers lasse sich die
Beschwerdegegnerin auf reine Spekulationen ein. Nur weil der Beschwerdeführer
nicht als Belegarzt tätig gewesen sei, bedeute dies nicht, dass er sich in
seiner Tätigkeit eingeschränkt haben müsse. Dieser Schluss sei weder logisch
noch nachvollziehbar. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer nur sogenannte
kleinchirurgische Tätigkeiten ausgeführt hätte, sei in der Beschwerde
ausführlich dargelegt worden, weshalb auch diese nicht mehr möglich gewesen
seien. Völlig haltlos und ohne Grundlage seien auch die hypothetischen
Behauptungen, der Beschwerdeführer habe aufgrund des neuen Tarmeds eine
Einkommensminderung hingenommen. Der Beschwerdeführer habe nie aus unfallfremden
Gründen eine Einkommensminderung akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin mache denn
auch nicht geltend, der Beschwerdeführer hätte seinen Versicherungsschutz
aufgrund eines reduzierten Einkommens angepasst. Dies wäre aber die logische
Konsequenz gewesen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Tarmeds eine
Einkommensminderung hingenommen hätte. Ein Obergutachten sei vorliegend
durchaus begründet, seien die Einkommensreduktionen doch sehr wohl im
Zusammenhang mit den Unfällen zu sehen, und es sei auch dargelegt worden, dass
das Gutachten bei der B.___ nicht lege artis erstellt worden sei und damit
nicht verwertbar sei. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass der Gutachter des B.___
sich nicht näher zu den Einschränkungen in den Handgelenken äussere. Er mache
nur einen Vergleich zwischen den beiden Handgelenken. Auf Seite 21 des
Gutachtens seien die Winkel aber zu finden und sie zeigten eine massive
Einschränkung auf. Eine Diskussion dazu fehle komplett. Auch dies sei ein
klarer Hinweis auf das Ungenügen des Gutachtens. Des
Weiteren stelle sich Beschwerdegegnerin nach wie vor auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführer sei für das Valideneinkommen als ärztlicher Grundversorger einzustufen.
Dies entbehre jeglicher Grundlage. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe
seit 1993 aufgrund eines unfallfremden Rückenschadens nur noch Kleinstchirurgie
ausgeführt, wie dies von jedem Grundversorger hätte vorgenommen werden können,
sei eine reine Parteibehauptung. Vielmehr sei festzuhalten, dass gerade in
dieser Zeit eine Rückenoperation erfolgt sei, welche ausgesprochen gut
verlaufen sei. Es sei damit klar nicht die Rückenproblematik, welche den
Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Chirurgen eingeschränkt habe. Es kämen
damit nur noch unfallkausale Ereignisse in Betracht. Bereits mit Schreiben vom
12.
Februar 2015 habe die damalige Vertreterin gegenüber der Beschwerdegegnerin
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Operationstätigkeit aufgrund der
Unfallfolgen aufgeben müssen. Dem Schreiben sei auch eine Aufstellung über die Jahresgewinne
beigelegt worden und diesem sei zu entnehmen, dass nach der Rückenoperation der
Gewinn wieder sprunghaft in die Höhe auf CHF 217‘671.30 gestiegen sei. Die
Behauptung der Beschwerdegegnerin sei damit widerlegt. Zudem sei die Tätigkeit
als medizinischer Grundversorger aufgrund der unfallbedingten Einschränkung,
insbesondere der eingeschränkten Handbeweglichkeit ebenfalls nicht mehr möglich
gewesen. Zudem werde bestritten, dass der Beschwerdeführer als Chirurg wegen
unfallfremden Gründen sein Einkommen derart massiv reduziert habe. Es könne auf
die letzthin publizierten Zahlen des Bundes hingewiesen werden, welche einen
sehr markanten Unterschied des Einkommens eines Spezialisten zu einem
Grundversorger auswiesen. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit
seinen Händen auch als Grundversorger eingeschränkt gewesen wäre und damit
nochmals eine grössere Lohneinbusse resultiere. Eine derartige Lohneinbusse
hätte der Beschwerdeführer selbst mit einer Gutachtertätigkeit nicht
kompensieren können. Die Idee, dass der Beschwerdeführer in seinem Alter als
Dozent noch hätte Fuss fassen können, entbehre jeglicher Grundlage, sei völlig
unrealistisch und eine reine Parteibehauptung. Völlig absurd sei die Berufung
der Beschwerdegegnerin auf die Einführung des Tarmeds im Jahr 2004. Der
Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich nie um eine Abnahme seines
Praxis-Operationssaals bemüht, gehe ins Leere. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe
die Arthrose in der unfallgeschädigten Hand Probleme bereitet und die
chirurgische Tätigkeit behindert. Ihm sei vom Fachkollegen Dr. med. F.___
geraten worden, die operationelle Tätigkeit aufzugeben, um sich juristische
Risiken bezüglich Haftung zu ersparen. Fragwürdig erschienen auch die
Ausführungen, dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich beruflich neu
zu orientieren. Die Beschwerdegegnerin übersehe dabei wesentliche Punkte. Das
erste gewichtigste Argument gegen die Ausführung der Beschwerdegegnerin dürfte
das Alter des Beschwerdeführers sein. Der Beschwerdeführer habe Jahrgang 1942.
Im Jahr 2004 sei er folglich 62 Jahre alt gewesen, zum Zeitpunkt des Gutachtens
sowie des Aktengutachtens durch das B.___ in den Jahren 2014 und 2016 bereits
72.
bzw. 74 Jahre alt. Es sei doch sehr unwahrscheinlich, dass irgendwer den
Beschwerdeführer in diesem Alter, ohne entsprechende Zertifikate im Bereich der
Versicherungsmedizin und mit gesundheitlichen Problemen angestellt hätte. Die Invalidenversicherung
verneine eine Umschulung bereits bei wesentlich jüngeren Versicherten. Schliesslich
hätten die begutachtenden Ärzte selber ausgeführt, der Beschwerdeführer könne
die Arme bis zur Horizontalen (links), resp. bis 30° über die Horizontale
(rechts) heben, dies bedeute eine Integritätseinbusse von 10 % auf der
rechten Seite und eine solche von 15 % auf der linken Seite. Die Reduktion
auf je 5 % werde mit vorbestehender Arthrose begründet. Allerdings werde
nicht gesagt, dass diese vorbestehende Arthrose auch ohne die zusätzlichen
Unfälle aus eigener Dynamik heraus zur heutigen Situation, resp. zu einer
Integritätseinbusse von 5 % rechts und 10 % links geführt hätte. Dies wäre
schon anhand der MRI-Befunde genauer zu beschreiben und zu begründen.
Insbesondere weil die Gutachter ja selber ausführten, die beschriebene
Beweglichkeit sei viel besser als die Bildgebung erwarten lasse und er sei vor
den Unfallereignissen schmerzfrei gewesen. Diese Begründung überzeuge nicht und
es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich ohne die Unfallereignisse heute
keine Bewegungseinschränkung ergeben hätte, es werde diesbezüglich auf die
beiliegenden Arztberichte verwiesen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, als zumindest teilweise unfallkausal würden im
Begutachtungszeitpunkt die Panarthrosen der Handgelenke beidseits sowie
Cuff-Arthropathien und graduell differierende Arthrosen der beiden Schultern qualifiziert
(Ziff. 6 S. 28 und lit. A 5. 29 und B/C S. 31 - 24 des
Gutachtens 2014). Betreffend das rechte Knie sei mit Bezug auf die Läsion des
lateralen Meniskusvorderhorns eine Unfallkausalität bejaht worden (Ziff.
D2.3.1. S. 35 des Gutachtens 2014). Betreffend das linke Knie sei im
Explorationszeitpunkt eine Unfallkausalität verneint worden (S. 36 Ziff. E.2.1.
S. 36 des Gutachtens 2014). Die beidseitigen degenerativen Knieveränderungen
bei lateraler Meniskusläsion sowie Chondromalzie seien unfallfremd (Ziff.
E.2.2.1. S. 36 und Ziff. D.2.2.5. S. 35 des Gutachtens 2014). Als zweifellos
unfallfremd hätten die Gutachter das lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Status
nach Diskushernienoperation und Beinverkürzung links, eine vaskuläre
Enzephalopathie bei multiplen zerebrovaskulären Risikofaktoren, den Verdacht
auf ein organisches Psychosyndrom, den Zustand nach Stammganglienblutung links
2008.
sowie den Status nach Myokardinfarkt 2007 und eine mögliche, beginnende
sensibel führende und beinbetonte Polyneuropathie bezeichnet. Der medizinische
Endzustand betreffend die Folgen der im Anhang aufgeführten Ereignisse sei im
Begutachtungszeitpunkt vom 15. Mai 2014 erreicht gewesen (Ziff. 5 S. 39
des Gutachtens 2014). Mit Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung und den
Zeitpunkt des erreichten Endzustands würden keine Einwendungen von Seiten des
Versicherten vorgebracht. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten 2014 habe damit
im Explorationszeitpunkt per 15. Mai 2014 noch eine natürliche Unfallkausalität
hinsichtlich der beiden Schultergelenke, der beiden Handgelenke und des rechten
Knies bestanden. Diesbezüglich bleibe der natürliche Kausalzusammenhang zu den
5.
Ereignissen gemäss Anhang Ziff. 1., 3., 4., 6. und 10. dauerhaft bestehen und
der Status quo sine vel ante könne nicht mehr erreicht werden. Hinsichtlich der
Folgen der übrigen 11 Ereignisse (Ziff. 2., 5., 7., 8., 9., 11., 12., 13., 14.,
15., 16.) sei im Explorationszeitpunkt die natürliche Unfallkausalität bereits
weggefallen oder habe nie bestanden. Diesbezüglich seien weitere
Versicherungsleistungen ausgeschlossen. Der vom Versicherten am 1. Dezember
2016.
gemeldete Rückfall zum Ereignis vom 23. Februar 2010 betreffe das
linke Knie. Diesbezüglich sei im Zeitpunkt des als Rückfall gemeldeten
Ereignisses vom 6. November 2016 bei erreichtem Status quo sine der
ursprünglichen Unfallfolgen der natürliche Kausalzusammenhang weggefallen. Ein
Dispositiv
späterer Rückfall sei demnach gar nicht mehr möglich gewesen. Kniebeschwerden
des linken Kniegelenks seien gemäss dem Gutachten 2014 ausschliesslich auf degenerative,
mithin vollständig unfallfremde Schädigungen, zurückzuführen. Eine
Leistungspflicht der Allianz Suisse für einen Rückfall vom 6. November 2016 sei
demnach zu verneinen. Zum Bestehen einer allfälligen Invalidität sei folgendes
festzuhalten: Der Orthopäde habe anhand der Bildgebung zwar ausgeprägte
strukturelle Veränderungen an beiden Schultern und Handgelenken festgestellt.
Anhand der klinischen Untersuchung habe er indessen nur relativ geringe
funktionelle Auswirkungen dieser Schäden feststellen können. Der Gutachter habe
ausgeführt, dass nicht notwendigerweise eine sehr gute Korrelation zwischen den
bildgebenden und den klinischen Befunden bestehen müsse. Für die Beurteilung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stünden die funktionellen Auswirkungen
gegenüber den pathologischen Bilddokumenten im Vordergrund. Die bildgebend
festgestellten Alterationen hätten mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit des
Versicherten keine wesentlichen Einschränkungen aufgezeigt. In neurologischer
Hinsicht habe die klinische Untersuchung der oberen Extremitäten lediglich ein
diskretes sensibles Nervenkompressionssyndrom als Ausdruck eines
Karpaltunnelsyndroms ergeben. Eindeutige periphere Nervenläsionen seien weder
im Schultergürtel, noch im Ellenbogenbereich rechts zu beschreiben. Relevante
Funktionseinschränkungen resultierten jedoch daraus nicht. Hinsichtlich der
Beschwerden nach den erlittenen mehrfachen Schultergelenksverletzungen sei aus
neurologischer Optik keine neurogene Schädigung zu objektivieren. Die geklagten
Einschränkungen seien skelettogener Natur. Die im Weiteren erwähnte
Stammganglienblutung 2008, Mikroangiopathie und das leicht herabgesetzte
Vibrationsempfinden an den unteren Extremitäten mit Hinweis auf eine
möglicherweise beginnende Polyneuropathie seien klar krankheitsbedingt, mithin
unfallfremd, und vorliegend unbeachtlich. Eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit
sei daher aus rein neurologischer Optik für die Tätigkeit als Arzt in der
Grundversorgung oder für ambulante kleinchirurgische Eingriffe nicht zu
attestieren. Auf Basis ihrer Untersuchungen seien die Gutachter zum Schluss
gekommen, dass der Versicherte auch mit den unfallbedingten pathologischen
Befunden aktuell in der Lage wäre, die angestammte Tätigkeit in dem von ihm
seit 1974 ausgeübten Spektrum (Kleinchirurgie) zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkt durchzuführen (Ziff. 3.1.2. S. 38 des Gutachtens 2014). Sodann
habe der Beschwerdeführer mit Einsprache die folgenden Berichte behandelnder
Ärzte eingereicht und geltend gemacht, er könne unfallbedingt keine
chirurgische Tätigkeit mehr betreiben, da die Feinmotorik fehle: Bericht Dr. med.
F.___ vom 17. März 2015; Bericht Dr. med. F.___ vom 27. März 2015;
MRI-Bericht betreffend Schultergelenk links vom 27. März 2015; Bericht Dr. med.
G.___ vom 6. Januar 2014. Die ersten drei neu eingereichten Berichte aus dem
Jahr 2015 seien im Nachgang zum Ereignis vom 11. März 2015 erstellt worden und beträfen
nicht das vorliegende Einspracheverfahren. Diese medizinischen Unterlagen seien
den Gutachtern des B.___ vorgelegt und im Gutachten 2016 geprüft worden. Die
darauffolgende Verfügung vom 11. April 2017 der Allianz Suisse sei
unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb es damit sein Bewenden habe. Im
Bericht vom 6. Januar 2014 halte Dr. med. G.___, Handchirurg,
sinngemäss fest, dass der Versicherte wegen der Handgelenksproblematik
beidseits nicht als Chirurg arbeiten könne. Aus handchirurgischer Sicht könne
der Versicherte als Allgemeiner Chirurg nicht mehr operieren, er dürfe aber als
Grundversorger 40 % arbeiten. Dr. med. G.___ stütze sich dabei
insbesondere auf die MRT des rechten Handgelenks vom 26. März 2013 (H.___)
sowie auf konventionelle Röntgenbilder beider Handgelenke vom 19. November 2013.
Den Gutachtern des B.___ habe diese Bildgebung ebenfalls zur Verfügung
gestanden (Akte Nr. 173 S. 7 des Unterlagenverzeichnisses im Anhang zum
Gutachten 2014, aufgelistetes Bildmaterial S. 8 des Unterlagenverzeichnisses).
Die Gutachter hätten ferner eine MRT vom 20. März 2014 (Akte Nr. S1 S. 7
des Unterlagenverzeichnisses) zur Verfügung gehabt, welche Dr. G.___ nicht vorgelegen
habe. Dass behandelnde Ärzte mitunter die Ansicht vertreten hätten, der
Versicherte könne aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr als
Chirurg tätig sein, sei den Gutachtern des B.___ bekannt gewesen. Dass die
Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten
Tätigkeit und als Grundversorger anders beurteilt hätten (vgl. Ziff. 3.1.2. S.
28 des Gutachtens 2014) als ein behandelnder Arzt, sei von den Gutachtern nach
klinischer Untersuchung auf funktionaler Basis eingehend begründet worden. Des
Weiteren sei gemäss dem Gutachten 2014, Ziff. 7 S. 40 f., vorliegend ein
Integritätsschaden von 40 % ausgewiesen (je 15 % für beide
Handgelenke und je 5 % für beide Schultern). Der Versicherte sei
demgegenüber der Ansicht, dass der Integritätsschaden mit Bezug auf die
Schultern zu tief bemessen sei und statt je 5 % je 15 % betragen
müsse. Die Allianz Suisse stütze sich in der Bemessung des Integritätsschadens
auf die Expertenmeinung im beweiskräftigen Gutachten 2014 und halte daran fest.
Zudem sei auf sämtliche Argumente des Beschwerdeführers betreffend die
Unfallzusatzversicherung vorliegend nicht einzutreten, denn sie beträfen nicht
den Streitgegenstand, sondern eine Privatversicherung nach VVG. Das
Invaliditätskapital sei ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
da es sich um einen allfälligen Anspruch aus der Unfallzusatzversicherung
handle. Darauf sei nicht einzutreten. Sodann sei zum Valideneinkommen Folgendes
festzuhalten: Der Facharzttitel Chirurgie sei Voraussetzung für die
ursprünglich aufgenommene selbständige Praxistätigkeit des Beschwerdeführers,
sage aber wenig über seine effektiv ausgeübte ärztliche Tätigkeit im relevanten
Zeitpunkt aus. Auf diese allein komme es indessen bei der Rentenprüfung an. Wie
der Beschwerdeführer selber gegenüber den Gutachtern des B.___ ausgeführt habe
(A-Nr. 6148 S. 24 in fine), habe er seit Beginn seiner selbständigen
Praxistätigkeit (ca. 1974) nie eine Belegarzttätigkeit (Nutzung eines
Operationsaals in einem Spital) ausgeübt, sondern ausschliesslich in seinen
eigenen Praxisräumlichkeiten operiert, etwa bei Hallux Valgus, Hammerzehen,
Nävi, Lipomen. Er habe demnach nie etwas anderes als Kleinchirurgie betrieben. Dabei
handle es sich körperlich um eine wesentlich leichtere Tätigkeit als diejenige
eines klinischen Chirurgen, der oft stundenlange Operationen im Stehen und in
Teamarbeit durchführe. Die kleinchirurgische Tätigkeit des Beschwerdeführers
sei hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit die Ausgangslage. Seit 1993 habe
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund von unbestrittenermassen
unfallfremden Bandscheibenbeschwerden keine «grossen» Eingriffe mehr
durchgeführt, womit er wohl Operationen bei Hallux Valgus und Hammerzehen und
ähnliche gemeint habe. Für die dadurch bedingte Erwerbseinbusse sei ihm ab 1.
Februar 1994 eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 50 % zugesprochen
worden, welche er dauerhaft bis zu seiner Pensionierung bezogen habe. In der
Folge habe er demnach nur noch «Kleinstchirurgie» durchgeführt, mithin eine
körperlich nochmals leichtere chirurgische Tätigkeit. Dies ohne den geringsten
Bezug zu einem Unfallgeschehen. Per 1. Januar 2004 sei der TARMED in Kraft
getreten. Dieser habe u.a. die Anforderungen an die Abrechenbarkeit von
chirurgischen Eingriffen gegenüber den Kranken- und Unfallversicherern erhöht.
Viele der kleinchirurgischen Eingriffe hätten von da an in einem Operationssaal
stattfinden müssen, hätten mithin die Aufnahme einer Belegarzttätigkeit vorausgesetzt.
Eine Belegarzttätigkeit habe der Beschwerdeführer indessen nie in Betracht
gezogen, sondern habe seine verbliebene chirurgische Tätigkeit einfach erneut
eingeschränkt, indem er sich auf wenige noch mögliche Kleinsteingriffe, welche
in den Praxisräumlichkeiten noch gegenüber den Versicherern abrechenbar gewesen
seien, beschränkt habe. Es sei nachvollziehbar, dass er mit der zusätzlich
eingeschränkten chirurgischen Tätigkeit erneut eine Einkommensminderung
hingenommen habe – auch dies ohne den geringsten Bezug zu einem Unfallereignis.
Es erstaune daher nicht, dass er chirurgische Eingriffe ab 2004 «immer weniger gemacht»
und 2005 definitiv aufgegeben habe, wie er gegenüber den Gutachtern ausgeführt
habe (A-Nr. 6148 S. 4 in fine). Seit 2005 sei der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben de facto nicht mehr als Chirurg, sondern, wie er selber sage,
(ausschliesslich) als Grundversorger tätig – aus unfallfremden Gründen. Die
Beschwerdegegnerin bestreite im Weiteren, dass der Beschwerdeführer im Jahre
2014 als Chirurg zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, wie er geltend
mache. Kein Chirurg führe vollzeitig Operationen durch. Nur für Operationen könnten
indessen erhöhte feinmotorische Fähigkeiten relevant sein. Nicht spezifisch
erforderlich seien sie etwa für chirurgische Abklärungen und Untersuchungen,
konsiliarische Beratung, gutachterliche Tätigkeit im chirurgischen Fach usw.
Der Beschwerdeführer habe indessen zu keiner Zeit je etwas unternommen, um
diese Bereiche des chirurgischen Fachs bei unfallbedingt voller
Leistungsfähigkeit auszubauen und sich sein Einkommen als selbständiger
Facharzt zu erhalten. Bei der vorliegend für das Valideneinkommen relevanten
angestammten Tätigkeit handle es sich demnach um die Tätigkeit eines
Grundversorgers und nicht um die Tätigkeit eines Chirurgen. Der
Beschwerdeführer sei aus unfallfremden Gründen Grundversorger geworden, wie
bereits erläutert. Per 31. August 2014 (Fallabschluss) habe er diese Tätigkeit
bereits seit zehn Jahren ausgeübt. Der Beschwerdeführer berufe sich dagegen auf
unfallbedingt reduzierte feinmotorische Fähigkeiten und mache eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit als Chirurg geltend. Er verkenne dabei, dass er im
relevanten Zeitpunkt des Fallabschlusses 2014, trotz Facharzttitel Chirurgie,
krankheitsbedingt (Diskushernie) und aufgrund unfallfremder Änderungen der
Rahmenbedingungen (TARMED) nicht mehr als Chirurg (Bereich Kleinchirurgie),
sondern als Grundversorger tätig gewesen sei. Auch die Nachbehandlung von
früheren Chirurgie-Patienten sei nicht über die Tätigkeit eines Grundversorgers
hinausgegangen. Daran ändere weder sein Facharzttitel in Chirurgie noch die
Tatsache, dass es sich um ehemalige Chirurgie-Patienten gehandelt habe, etwas.
Seine Tätigkeit sei diejenige eines Grundversorgers gewesen. Die
Schlussfolgerungen der Gutachter des B.___, dass der Beschwerdeführer seine
bisherige Tätigkeit nach wie vor ausüben könne, sei nachvollziehbar, denn als
Grundversorger sei er durch die Folgen der Unfälle kaum eingeschränkt gewesen.
Die Feinmotorik spiele in diesem Bereich, wenn überhaupt, nur eine marginale
Rolle. In einer ärztlichen Verweistätigkeit sei sie gänzlich unbedeutend. In
dieser angestammten Tätigkeit sei davon auszugehen, dass unfallbedingt keine
wesentlichen Leistungseinschränkungen bestanden und sich insbesondere die
geltend gemachten feinmotorischen Defizite nicht leistungsmindernd ausgewirkt
hätten. Es bestehe demnach keine Invalidität, denn der Beschwerdeführer sei
sowohl im Gesundheitsfall wie unter Berücksichtigung der Unfallfolgen in der
Lage, die gleiche Tätigkeit in gleichem Umfang auszuüben, was einen IV-Grad von
0 % ergebe. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Grundversorger eingeschränkt
gewesen wäre, was bestritten werde und sich auf der medizinischen Aktenlage
auch nicht begründen lasse, hätte dies nicht zu einer Einkommensminderung
geführt. Er hätte seine Praxis auch schliessen und beispielsweise eine
Tätigkeit als Gutachter oder Fachdozent Chirurgie aufnehmen können. Oder er
hätte seine Praxistätigkeit mit einer Gutachtertätigkeit oder Dozententätigkeit
ergänzen können. Chirurgen seien beispielsweise im Versicherungswesen
nachgefragte Gutachter. Auf diese Weise hätte er sein chirurgisches Wissen in
einer neuen, körperlich leichten und angepassten Tätigkeit, vorwiegend an einem
Büroarbeitsplatz mit gelegentlichen medizinischen Untersuchungen, sogar
vollzeitig verwerten können. Auch dies habe er aus unfallfremden Gründen jedoch
nie umgesetzt. Dies wäre ihm auf dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt indessen offensichtlich zumutbar gewesen. Ebenfalls
unerheblich sei der Verweis auf den versicherten Verdienst
(Versicherungsschutz), denn die Invalidität bemesse sich nicht danach, sondern
nach dem in der Validentätigkeit mutmasslich erzielten Einkommen. Die
Validentätigkeit des Beschwerdeführers habe nicht aus Chirurgie, sondern aus
ärztlicher Grundversorgung bestanden. Des Weiteren bestünden unter den Parteien
unterschiedliche Auffassungen mit Bezug auf die Feinmotorik der Hände im
Zeitpunkt des erreichten medizinischen Endzustands. Wie vorstehend bereits
dargelegt, spiele es indessen keine Rolle, welche Ansicht die zutreffende ist,
denn der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als
medizinischer Grundversorger, selbst wenn die Feinmotorik unfallbedingt
reduziert sein sollte, nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung hätte er zudem in
einer zumutbaren Verweistätigkeit aufgrund seiner hochstehenden fachärztlichen
Ausbildung relativ leicht ausgleichen können. Sodann mache er geltend, er könne
seine Hände nicht abwinkeln, könne sich nicht auf die Hände abstützen und aus
diesem Grund nicht alleine aus der Badewanne steigen. Er beschreibe damit eine
offenbar aktuelle Situation und stelle gestützt darauf die gutachterlichen
Explorationen im Jahre 2014 in Frage. Ein solcher Schluss sei indessen nicht
zulässig. Auch habe das Aufstehen in der Badewanne relativ wenig mit einer
chirurgischen Tätigkeit zu tun. Zudem übe der Beschwerdeführer gar keine
chirurgische oder andere ärztliche Tätigkeit mehr aus, sondern sei in seine
Heimat […] zurückgekehrt. Schliesslich werde in der Beschwerde zusätzlich der
Unfall Nr. 17 vom 9. März 2014 vorgebracht. Dieses Ereignis habe nur geringe
Folgen vorübergehender Natur nach sich gezogen. Gestützt auf den
Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin Dr. med. I.___, Innere Medizin und
Rheumatologie FMH, [...], vom 25. April 2014 (A-Nr. 17008) sei der
Behandlungsabschluss bereits am 19. März 2014 bei vollständig wieder erreichter
Arbeitsfähigkeit wie vor dem Unfall erfolgt. Auf diesen Zeitpunkt sei demnach
ohne weiteres von einem erreichten Status quo sine auszugehen. Eine
gutachterliche Abklärung betreffend diesen Unfall habe sich erübrigt. Die
Beschwerdegegnerin habe jedoch die medizinischen Akten der Gutachterstelle B.___
zukommen lassen (A-Nr. 17009). Die Gutachterstelle habe demnach die
vollständigen medizinischen Akten zur Verfügung gehabt. Dieser Unfall sei
entgegen der Auflistung in der Beschwerde (S. 7) nicht Gegenstand des vorliegenden
Einspracheverfahrens.
5. Vorweg ist festzuhalten, dass
auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es seien ihm aus der Zusatzversicherung
die vertraglichen Leistungen zu gewähren und es sei das Invaliditätskapital
betreffenden Schulterverletzungen beidseits auf je 15 % zu erhöhen, nicht
einzutreten ist. So betreffen die beiden Begehren die Zusatzversicherung nach
UVG. Die Versicherer sind
im Bereich der UVG-Zusatzleistungen jedoch nicht befugt, mittels Verfügung bzw.
Einspracheentscheid über Leistungsansprüche zu entscheiden (RKUV 1990 Nr. U 103
S. 265; Urteil U 379/04 vom 1. April 2005 E. 1), was im vorliegenden Fall
die Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht getan hat. Zudem fehlt es dem
Versicherungsgericht diesbezüglich an der sachlichen Zuständigkeit, ist dieses
doch weder von Bundesrechts wegen noch aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts
zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten, welche nicht Leistungen nach UVG,
sondern Zusatzleistungen betreffen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung
von Leistungen aus der nicht obligatorischen UVG-Zusatzversicherung beantragt,
ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BGE 131 V 164 f. E. 2.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2).
6.
6.1 Als Erstes ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör
verletzt habe.
6.1.1 Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei
muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der
Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,
auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E.
5.4.1, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen
Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz
allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S.
460 E. 4a).
6.1.2 Die Einspracheentscheide sind zu
begründen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich
behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller
Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des
Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen
Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der
Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4. Februar
2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996
UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen
rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen
Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,
welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein
Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann
die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen
bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die
Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;
ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
6.1.3 Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018
ausreichend auf die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Rügen
eingegangen ist. Zudem ist es, wie erwähnt, nicht notwendig, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid jeden rechtlichen Aspekt
abhandelt. Des Weiteren wurde der Einspracheentscheid genügend begründet, damit
sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
konnte. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihr Entscheid stützt, sind ebenfalls ausreichend dargelegt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.
7. Streitig und zu prüfen ist
sodann im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente korrekterweise verneint hat und die
Integritätsentschädigung zu Recht auf 40 % festgelegt hat. Nicht umstritten ist
dagegen der Fallabschluss und die Einstellung der Taggelder und
Heilbehandlungsvergütungen per 31. August 2014.
Nicht zum Streitgegenstand gehört des
Weiteren das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgelistete Unfallereignis
vom 9. März 2014, welches der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 21.
März 2014 meldete (A-Nr. 17003). Dieses Unfallereignis wurde von der
Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 22. Mai 2015 noch im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018
behandelt. Ebenfalls nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören die
Unfallereignisse vom 11. März, 14. August, 22. November und 21. Dezember 2015,
welche mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017 rechtskräftig beurteilt
wurden (A-Nr. 18040).
Bezüglich des vorgenannten
Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von
Belang:
7.1 Im Bericht vom 30. September
1988 (A-Nr. 1003) stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem am
23. Juli 1988 erlittenen Velounfall folgende Diagnosen:
-
Distorsion Handgelenke
beidseits, links fraglich subperiostale Fraktur des Radius
-
Thoraxkontusion und Hämatom
links. Fraktur 7. Rippe links
-
Kontusion und Schürfungen
Hüfte links, Knie links
-
Distorsion Sprunggelenk
rechts
Es bestünden persistierende Schmerzen
und Schwellungen bei Belastung des linken Handgelenks. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 25 % für schwere Tätigkeiten mit dem linken Handgelenk, sowie ab 14.
September 1988 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
7.2 Im Bericht betreffend die
ambulante Behandlung im J.___ vom 13. September 1992 (A-Nr. 2001) wurde
festgehalten, der Versicherte sei von der Ehefrau tätlich angegriffen worden.
Er habe eine Kontusion des proximalen Vorderarms rechts nach Angriff mit einem
Kerzenständer erlitten. Der rechte Vorderarm weise ein Hämatom nach Bisswunde
auf, am Rücken links bestehe eine Wunde mit Schorf nach Messerverletzung.
7.3 Im Arztzeugnis UVG vom 5. März
1993 (A-Nr. 3002) hielt der Beschwerdeführer fest, er sei am 27. Februar 1993
auf vereister Strasse ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen. Es bestehe
eine Distorsion des rechten Handgelenks.
7.4 Dr. med. K.___, Spezialarzt für
Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom
13. September 1993 (A-Nr. 2003) folgende Diagnosen:
-
Subakutes
sensomotorischeses lumboradikuläres Syndrom L4 links mit/bei
·
zirkulärer
Discusprotrusion mit kleiner anteraolaterol linksseitiger Discushemie L3/L4,
·
deutlicher Fehlform
BWS und LWS,
·
mässiger
Beckenfehlstatik,
·
geringfügigen
degenerativen Veränderungen,
·
muskulärer
Dysbalance der beckennahen Muskulatur.
-
Ulnaris-Kompressionssyndrom
rechts mit/bei
·
Status nach grossem
Hämatom im Bereich des proximalen Vorderarms rechts ulnarseits bei Status nach
direkter Kontusion 09/1992.
-
Status nach Spickdraht-Osteosynthese
einer Claviculafraktur rechts 1981.
7.5 Im Bericht vom 15. November 1993
(A-Nr. 2017) hielt Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, fest, die im
Juli 1993 durchgeführte neurologische und elektromyographische Abklärung sei
ausschliesslich wegen einer lumboradikulären Symptomatologie durchgeführt
worden. Bezüglich der im September 1992 durchgemachten Vorderarmverletzung
könne lediglich eine subcutane evt. muskuläre Atrophie in der Umgebung der Mm.
Flexor carpi radialis und ulnaris festgestellt werden. Hinweise für eine
Ulnarisläsion bestünden nicht. Die derzeitige Erwerbsunfähigkeit stehe
ausschliesslich mit der Discushernien-Symptomatologie in Zusammenhang.
7.6 In seinem Gutachten vom 31. Mai
1995 (A-Nr. 2035) stellte Dr. med. M.___, Chefarzt Orthopädische Klinik, N.___,
folgende Diagnosen:
-
Status nach Muskeltrauma
mit Quetschung und Durchtrennung im Bereich der Beugemuskulatur am rechten
Vorderarm. Leichte Einwärtsdrehschwäche am rechten Vorderarm.
-
Chronische Subluxation des
rechten AC-Gelenks nach traumatischer Luxation 1981.
-
Status nach Operation an
der linken Hand wegen Carpaltunnelsyndrom.
-
Status nach
Discushernienoperation, chronisches lumbovertebrales Syndrom.
Zur Beurteilung führte er im
Wesentlichen aus, nach Kerzenständerverletzung bestehe ein bleibender
Muskelschaden einerseits kosmetisch andererseits mit gewisser Kraftverminderung
aber ohne Kontrakturen. Neurologisch keine relevante Schädigung des Nervus
ulnaris. Folge der Muskelschädigung nur bei speziellen Drehbewegungen
bemerkbar, im Weiteren unschöne Delle am Vorderarm bleibend. Für die
weitergehenden Behinderungen am rechten Arm sei die Subluxation respektive
Instabilität des rechten AC-Gelenks zu berücksichtigen, die mit diesem Ereignis
keinen Zusammenhang gehabt habe. Partielle Muskelschwächen als Behinderung bei
AC-Gelenks-Instabilität. Kein Zusammenhang mit dem Ereignis 09/1992 hätten die
AC-Gelenksinstabilität rechts, das Rückenleiden und das operierte
Carpaltunnelsyndrom links. Am rechten Vorderarm sei der Endzustand erreicht.
Bleibender Nachteil sei eine geringfügige teilweise Gebrauchsunfähigkeit des
rechten Vorderarms entsprechend 5 %. Theoretische Invalidität in Anlehnung an
die Gliederskala 6 %.
7.7 Im Bericht vom 17. Dezember 1996
betreffend MR des rechten Knies (A-Nr. 4006), welche im Nachgang zum
Unfall vom 14. Dezember 1996 (Sturz auf nasser Eisenbahnschwelle) durchgeführt
wurde, wurde zur Beurteilung festgehalten: Rissbildung im lateralen
Meniskusvorderhorn mit zusätzlich luxiertem, gegen die Eminentia
intercondylaris gelegenem Meniskusfragment. Leichtgradiger infraartikulärer
Erguss im Recessus suprapatellaris.
7.8 Im Arztzeugnis UVG vom 10.
September 1997 (A-Nr. 5008) führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 13. Juli
1997 während des Waldlaufes mit dem Hund in einen Graben gefallen und habe sich
hierbei Schürfungen an den Händen bds., Contusion HG bds., Schürfungen am
Unterschenkel rechts sowie ein Hämatom am Sprunggelenk rechts zugezogen.
7.9 Mit Schreiben vom 16. März 1998
(A-Nr. 6002) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe am 8. März 1998 einen
Sturz auf Glatteis (rückwärts auf den linken Ellbogen und die Schulter)
erlitten. Dabei habe er sich eine Schulterluxation links, eine
Ellbogencontusion links sowie eine Läsion der Gelenkkapsel und der Rotatoren OA
links zugezogen.
7.10 Dr. med. K.___, Spezialarzt für
Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom
28. April 1998 (A-Nr. 6147) aus, der Beschwerdeführer habe am 8. März 1998
während seinen Skiferien anlässlich eines Sturzereignises auf Schnee mit
Abstützmanöver durch den linken Arm eine axiale Traumatisierung des linken
Oberarmes und der linken Schulter erlitten. Nach konventionell-radiologischem
Ausschluss einer ossären Pathologie persistierten in der Folge invalidisierende
Schulterbeschwerden links. Konventionellradiologisch habe die Verlaufsaufnahme
der linken Schulter in IR und AH ap vom 18. März 1998 einen leichtgradigen
Hochstand der gleichmässig gerundeten Humeruskopf-Kalotte links mit einer
gleichmässigen Vertiefung der Gelenkpfanne sowie einer normale Weite des
Gelenkspaltes ergeben. Im Bereich des Tuberculum majus links habe sich eine
leicht verstärkte Sklerose gezeigt. Zudem hätten sich kleine, knöcherne
Anlagerungen an der Acromion-Unterfläche links gefunden. Periartikuläre
Verkalkungen seien nicht nachweisbar gewesen. Ebenso hätten sich keine Hinweise
für Frakturen oder Infraktionen gefunden. Magnetresonanztomographisch habe dann
am 18. März 1998 eine komplette Ruptur der Rotatoren-Sehnenplatte links sowohl
im Supra- wie auch im Infraspinatussehnen-Abschnitt dokumentiert werden können.
Begleitend hätten sich Hinweise für eine leichte Tenosynovitis
intertubercularis links gefunden, wobei die Biceps-Sehne ebenfalls ein leicht
inhomogenes Signalverhalten aufgewiesen habe.
7.11 Im Bericht betreffend Kernspintomographie
vom 19. September 2000 (A-Nr. 7012) wurde im Nachgang zum gemeldeten
Unfallereignis vom 2. Juli 1999 (Fall auf nach hinten gebogenem Oberarm; vgl.
A-Nr. 7003) folgender Befund festgehalten: Dehiszenz im AC-Gelenk nach
operierter AC-Luxation. Ruptur der Supraspinatussehne in der ventralen Hälfte
distal. Refraktion des muskelseitigen Sehnenstumpfs 2 cm, erheblich
entzündliche und degenerative Veränderungen. Bizepssehne leicht nach medial
subluxiert.
7.12 Im Bericht der Handchirurgie, J.___,
vom 22. Februar 2002 (A-Nr. 8011) stellte Dr. med. O.___ folgende
Diagnosen:
-
Handgelenk links: Durch ein
Trauma vom 29. Juni 2001 (Stolpersturz auf das linke Handgelenk; vgl. A-Nr.
8001) aktivierte Arthrose vor allem des radioulnären Gelenks mit MT-tomographisch
nachgewiesener Perfusionsstörungen des Lunatum.
-
Handgelenk rechts: Wenig
symptomatische Panarthrose im Rahmen einer scapholunären Dissoziation.
Beurteilung: Bilaterale
Handgelenksarthrosen, Handgelenk links deutlich symptomatisch. Weniger Beschwerden
von Seiten des rechten Handgelenks. Die Handgelenksarthrose rechts gehe mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf das Trauma anlässlich des Fahrradunfalls zurück.
Die scapholunäre Dissoziation führe jetzt zu einer Sekundärarthrose. Das
Handgelenk rechts sei bei alltäglichen Tätigkeiten noch ordentlich einsetzbar.
Am linken Handgelenk bestehe ebenfalls eine Arthrose hauptsächlich das
radioulnäre Gelenkkompartiment betreffend. Die Arthrose sei bereits auf den
Traumaaufnahmen vom Juni letzten Jahres sichtbar, so dass die
Arthroseentstehung nicht mit dem Trauma 06/2001 in Zusammenhang stehe.
Ätiologie nicht bekannt. Gesichert sei aber, dass die intensiven
Handgelenksbeschwerden links auf das Trauma vom Juni zurückzuführen seien.
Angesichts der bilateralen Handgelenksarthrosen sei die Leistungsfähigkeit auch
im Arztberuf eingeschränkt. Arbeitsfähigkeit 50 % bis 75 % für
chirurgische Tätigkeiten, für allgemeine ärztliche Tätigkeit betrage die
Arbeitsunfähigkeit ca. 25 %. Integritätseinbusse 10 %. Ein weiteres
Handicap für die Einsatzfähigkeit der Hände sei die Pathologie beider
Schultern, die orthopädisch zu beurteilen sei.
7.13 Dr. med. O.___, Facharzt für
Handchirurgie FMH, J.___, führte in seinem Bericht vom 15. Mai 2003 (A-Nr.
4011) aus, es bestehe eine Arthrose, vor allem des radiolunären und midkarpalen
Gelenks bei MR-tomographisch nachgewiesener Lunatummalazie. Die Arthrose sei
durch das Trauma vom 29. Juni 2001 aktiviert worden. Sicher sei die
Handgelenksarthrose nicht direkt Folge des Traumas vom 29. Juni 2003 [recte
2001]. Auf den Traumaaufnahmen zeigten sich bereits vorbestehende degenerative
Gelenksveränderungen. Da der Beschwerdeführer jedoch vor dem Trauma keine gleichartigen
Beschwerden wie jetzt nach diesem Unfall gehabt habe, sei davon auszugehen,
dass das Trauma vom Juni 2001 zu einem erheblichen Ausmass, wenn auch nicht ausschliesslich,
für die progredient zunehmende Symptomatik verantwortlich sei. Seit dem Unfall habe
der Beschwerdeführer deutliche bewegungs- und belastungsabhängige
Handgelenksschmerzen und bevorzuge, vor allem nach dem Arbeiten, eine
Ruhigstellung mit einer Manschette. Der Versicherte habe angesichts des
progredienten Verlaufs seit dem Trauma vom 29. Juni 2001 zunehmende
Beschwerden entwickelt, sowie eine zunehmende Bewegungseinschränkung, sodass
chirurgische Massnahmen notwendig geworden seien. Auch die rechte
Handgelenksarthrose sei symptomatisch seit 2001. Dem Versicherten sei es nicht
möglich, das Gegenhandgelenk kompensatorisch einzusetzen, womit sich die
Handgelenksarthrose links auch stärker geäussert habe. Chirurgische Tätigkeiten
seien schmerzbedingt nicht mehr möglich, die Bewegungseinschränkungen und die
rezidivierenden Schwellungen führten zudem zu einer funktionellen
Beeinträchtigung.
7.14 Dr. med. P.___, Orthopädische
Klinik, J.___, stellte in seinem Bericht vom 29. Juli 2003 (A-Nr. 7022)
folgende Diagnosen:
-
Instabile posttraumatische
AC-Gelenksarthrose rechts
-
Beginnende Glenohumeralarthrose
links mit Humeruskopfdezentrierung
-
Irreparable
Rotatorenmanschettenruptur (craniodorsale Rotatorenanteile)
Seitens der linken Schulter lägen
überwiegend wahrscheinlich Folgen des Unfalls 03/1998 vor. Bezüglich der
rechten Schulter bestünden überwiegend wahrscheinlich ebenfalls Unfallfolgen
des Fahrradsturzes von 1981. Zudem sei es in der rechten Schulter zu einer
Retraumatisierung 07/1999 durch gewaltsame Kontusion und Distorsion
(Polizeigewalt) gekommen. In der Folge sei die Diagnose einer
lmpingementproblematik der Supraspinatussehne infolge Tendinopathie mit
Partialrupturen und Bursitis subdeltoidea beschrieben worden. Für eine
chirurgische Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 %
auszugehen, für allgemeinärztilche Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit
15 % bis 20 %. Die Arbeitsunfähigkeit sei zu 90 % unfallbedingt.
7.15 Im Bericht vom 18. März 2004
(A-Nr. 9004) diagnostizierte Dr. med. O.___, J.___, eine Schmerzzunahme am
Handgelenk links bei frischem Trauma am 25. Februar 2004. Der Versicherte sei
auf Glatteis gestürzt, wobei er sich neben einer Kontusion mit Rissquetschwunde
am Gesicht eine Rippenfraktur und erneut eine Distorsion des linken Handgelenks
bei vorbestehender Arthrose zugezogen habe. Radiologisch zeige sich keine
frische Fraktur, aber eine erhebliche Arthrose, welche nicht nur die
Lunatumfazette, sondern auch die Scaphoidfazette umfasse. Daneben degenerative
Gelenksveränderung entlang der Midcarpallinie. Die chirurgische Tätigkeit sei
nicht mehr möglich, wahrscheinlich permanent. Zusammen mit skelettalen
Beschwerden, unter anderem der Schulter, sei eine Reduktion der
Arbeitsfähigkeit auf 50 % realistisch.
7.16 Dr. med. F.___, Orthopädie FMH, J.___,
hielt in seinem Bericht vom 22. November 2005 (A-Nr. 10007) fest, der
Beschwerdeführer beschreibe einen Treppensturz vom 3. August 2005 mit
direktem Aufprall auf die Schulter. Die Arthro-MRI-Untersuchung der Schulter
vom 10. August 2005 zeige eine ausgeprägte Rotatorenmanschettenruptur mit
Retraktion der Supraspinatussehne. Es handle sich um eine retraumatisierte,
bereits vorbestehende Rotatorenmanschettenmassenruptur. Durch den Unfall sei
eine Verschlechterung des bereits vorbestehenden pathologischen Zustands
eingetreten. Die Prognose sei günstig, die Arbeitsfähigkeit von vormals 50 %
wieder zu erreichen.
7.17 In seinem Bericht vom 10. Mai
2006 (A-Nr. 11007) führte Dr. med. F.___ aus, der Versicherte habe am 21.
November 2005 mit dem linken Arm beim Aufhängen eines Bildes eine brüske
Auffangbewegung gemacht. Hierbei sei es zu einer abrupten Zerrung/Distorsion
des linken Schultergelenks gekommen. Diagnose: Aktivierte schwere
posttraumatische Omarthrose links bei Rotatorenmanschettenmassenruptur. Der
Vorzustand an der linken Schulter sei durch das Ereignis richtunggebend
verschlimmert worden. Die Prognose sei als eher günstig einzustufen. Der
Beschwerdeführer rechne selbst damit, in rund 1 - 2 Monaten sein 50%iges
Arbeitspensum als Arzt wieder aufnehmen zu können im bisherigen Rahmen.
7.18 Im Bericht vom 19. Dezember 2006
(A-Nr. 12003) betreffend MR Hand/Handgelenk rechts wurde als Indikation eine
traumatisierte Handgelenskarthrose rechts bei Distorsion im MCP-Gelenk IV und V
rechts nach Stolpersturz auf Treppe am 14. Dezember 2006 (vgl. A-Nr. 12002)
festgehalten. Beurteilung: Traumatisierte Arthrose im radialseitigen Abschnitt
des Rodiocarpalgelenks mit flauem Spongiosa-Ödem Os naviculare, vorbestehende
Trapez-Noviculare-Arthrose. Kleine dorsoradial gelegene Ganglionzyste.
Segmentale Tenosynovitis der Extensor carpi brevis- und longus Sehne.
7.19 Im Bericht des J.___ vom 23.
Februar 2010 (A-Nr. 14001) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe heute
einen Unfall erlitten. Er habe mit dem Auto aus dem Parkplatz fahren wollen und
das Gartentor geschlossen. Plötzlich habe sich das Auto in Bewegung gesetzt.
Beim Versuch, das Auto mit dem rechten Bein zu bremsen, habe er das linke Knie
eingequetscht. Es bestehe eine Kontusion am Knie links mit Hämatom und
Quetschung des medialen Kollateralbandes. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bis 28. Februar 2010.
7.20 Das MRT des linken Kniegelenks
vom 24. Februar 2010 (A-Nr. 14004) ergab folgende Beurteilung: Komplexe
laterale Meniskusruptur (instabile Ruptur) bei fortgeschrittener mucoider
Degeneration/Malazie. Geringfügiger posttraumatischer Gelenkerguss. Status nach
Distorsion ohne assoziierte Makroruptur des vorderen Kreuzbandes sowie des
lateralen Kollateralbandes (Grad I bis II). Lokalisierte geringfügige
Chondromalazie posterolaterales Tibiaplateau sowie patelläre Chondromalazie
Grad II. Bursitis prätibialis/superficialis posttraumatica.
7.21 Im Bericht vom 26. März 2010
(A-Nr. 13018) führte Dr. med. G.___, J.___, aus, am 7. Oktober 2009 sei die
Erstbehandlung nach erneutem Kontusionstrauma mit Distorsion des rechten
Handgelenks vom 13. Juli 2009 (vgl. A-Nr. 13005) erfolgt. Es bestehe ein Carpaltunnelsyndrom
rechts posttraumatisch. In der Folge sei am 26. November 2009 eine Karpaldachspaltung
durchgeführt worden. Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab 11. Januar
2010. Behandlungsabschluss 6. Januar 2010.
7.22 Im Bericht vom 5. April 2011
(A-Nr. 15002) betreffend MRT des Kniegelenks rechts wurde als Indikation ein Stolpersturz
auf das rechte Knie vom 31. März 2011 (vgl. A-Nr. 15001) mit nachfolgender
subkutaner Schwellung festgehalten. Beurteilung: Jeweils horizontal verlaufende
mediale und laterale Meniskusruptur bei schwerer Degeneration/Malazie. Mässig
bis mittelgradiger Begleiterguss. Posttraumatisches Knochenmarksödem im Bereich
des medialen Femurcondylus. Status nach Distorsion des medialen
Kollateralbandes ohne Makroruptur. Patelläre Chondromalazie Grad IV. Status
nach rupturierter Poplitealzyste. Flüssigkeitsansammlung vereinbar mit
Serom/Hämatom.
7.23 Im Bericht vom 6. Januar 2014
(A-Nr. 6157) diagnostizierte Dr. med. G.___, J.___, posttraumatische
Panarthrosen an den Handgelenken beidseits beim Status nach Retraumatisierung
durch stumpfes Trauma Handgelenk rechts am 24. März 2013 (beim Schliessen des
Gartentors rechte Hand eingeklemmt; vgl. A-Nr. 16003). Der Beschwerdeführer
leide an chronischen Handgelenksschmerzen beidseits beim Status nach mehreren
Kontusionen. Das MRI des Handgelenks rechts vom 26. März 2013 habe folgende
Befunde ergeben: fortgeschrittene Radiocarpal- und lntercarpal-Arthrose mit
fortgeschrittener Chondropathie des distalen Radius und Os scapholdeum Grad IV.
Scapholunäre Bandläsion. Zeichen einer Tendovaginitis de Quervain. Abgeplattetem
Nervus medianus. Kontusionsödem des Os capitatum und Os scaphoideum. Der
Beschwerdeführer könne als Chirurg wegen den Handgelenksproblematiken beidseits
nicht arbeiten. Aus handchirurgischer Sicht könne er als allgemeiner Chirurg
nicht mehr operieren, er dürfe aber als Grundversorger 40 % arbeiten.
7.24 In seinem Bericht vom 21. Januar
2014 (A-Nr. 6147) stellte Dr. med. Q.___, J.___, folgende Diagnosen:
-
Omarthrose bds.
-
St.n. AC-GeIenk-Läsion
Tossy III und anschliessender Zuggurtung der Osteosynthese 1981
•
Retraumatisierung Schulter
rechts 2000/2005 Nachweis einer retrahierten Supraspinatsehne,
•
Totalruptur frisch
Infraspinatusruptur rechts (MRT 2005),
•
Komplette Ruptur
Rotatorenmanschette links (MRT 1998),
•
Traumatisierung Schulter
links 2005.
-
Traumatische Panarthrose
Handgelenk bds. bei
•
St.n. Retraumatisierung des
Stumpfes Trauma Handgelenks rechts März 2013.
7.25 Im bidisziplinären Gutachten des B.___
(Neurologie und Orthopädie) vom 28. August 2014 (A-Nr. 6148) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Überwiegend wahrscheinlich mit
(teil-)kausalem Bezug zu einem der hier zur Diskussion stehenden
Unfallereignisse:
M19.13 Ausgeprägte
zumindest teilweise traumatisch bedingte Handgelenks-Panarthrose links
-
Status nach multiplen
Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab
23. Juli 1988
-
Geringgradiges
Karpaltunnelsyndrom bei Status nach Karpaldachspaltung 03/1995 (G56.0/Z98.8)
M19.13
Fortgeschrittene zumindest teilweise traumatisch bedingte
Handgelenks-Panarthrose rechts
-
Status nach multiplen
Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab
23. Juli 1988
-
Leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom bei Status nach Karpaldachspaltung am 26. November 2009
(G56.0/Z98.8)
M19.11 Cuff-Arthropathie
und deutliche glenohumerale sowie fortgeschrittene akromioklavikulare Arthrose
Schulter links
-
Massenruptur der
Rotatorenmanschette (M75.1)
-
Status nach multiplen
Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab
23. Juli 1988
M19.11 Cuff-Arthropathie
und fortgeschrittene glenohumerale sowie deutliche akromioklavilculare Arthrose
Schulter rechts
-
Massenruptur der
Rotatorenmanschette (M75.1)
-
Status nach operativer
Rekonstruktion des AC-Gelenks am 13. Juni 1981 (Z98.8)
-
Status nach mehreren Traumata
mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab 06/1981
Überwiegend wahrscheinlich ohne noch
bestehenden (teil-)kausalen Bezug zu einem der hier zur Diskussion stehenden
Unfallereignisse:
M25.5 Rezidivierende
belastungsabhängige Knieschmerzen links
-
MR-tomographisch komplexe
laterale Meniskusläsion bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie
Chondromalazie femorotibial und femoropatellar (M23.20/M94.26)
-
Status nach mehreren
Traumata ohne dokumentierte dauerhafte makrostrukturelle Veränderung
M17.0 Degenerative Veränderungen Knie
rechts
-
MR-tomographisch komplexe
laterale Meniskusläsion bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie
Chondromalazie femorotibial und femoropatellar (M23.20/M94.26)
-
Status nach mehreren
Traumata ohne dokumentierte dauerhafte makrostrukturelle Veränderung
Ohne (teil-)kausalen Bezug zu einem der
hier zur Diskussion stehenden Unfallereignisse:
M54.5 Chronisches
vorwiegend belastungsabhängiges lumbo-vertebrates Schmerzsyndrom
-
Status nach Diskushernien-Operation
LWK3/4 und LWK4/5 am 12. Oktober 1993 (Z98.8)
-
Beinverkürzung links von 1
cm (Q72.8)
I67.9 Vaskuläre
Enzephalopathie bei multiplen zerebrovaskulären Risikofaktoren und Verdacht auf
organisches Psychosyndrom, Z.n. Stammganglienblutung links 2008
I21.9 St.n, Myokardinfarkt 2007
G62.9 Mögliche, beginnende
sensibel führende und beinbetonte Polyneuropathie.
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde wäre der Versicherte
in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie in dem von
ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt
durchzuführen. Bezüglich der Beurteilung des Integritätsschadens hielten die
Gutachter fest, gesamthaft ergebe sich eine Integritätseinbusse von 40 %
(je 15 % für beide Handgelenke und je 5 % für beide Schultern).
7.26 Im Bericht von Dr.med. F.___ vom
17. März 2015 (A-Nr. 6157) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Omarthrose bds.
-
St. n. AC-Gelenks-Luxation Tossy
III mit anschliessender Zugurtungs-Osteosynthese 1981
-
Re-Traumatisierung der
Schulter rechts 2000 und 2005 mit Nachweis einer retrahierten SSP-Sehnenruptur
-
Totalruptur der ISP-Sehne
rechts (MRT 2005)
-
Komplette Ruptur der RM
links (MRT 1998)
-
Re-Traumatisierung der
Schulter links 2005
-
Zudem bekannte traumatische
Pan-Arthrose des Handgelenkes bds. und St. n. Re-Traumatisierung Handgelenk
rechts März 2013
Der Handchirurg Dr. med. G.___ habe im
Schreiben vom 6. Januar 2014 bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer
als Allgemein-Chirurg mit den Handveränderungen nicht mehr operieren könne bzw.
dürfe, aufgrund feinmotorischer Einschränkungen. Gleichwohl habe er den
Beschwerdeführer als Grundversorger zu 40 % arbeitsfähig erachtet. Dr.
med. Q.___ habe im Januar 2014 in seinem Bericht festgehalten, dass eine
chronische Omarthrose bds. bestehe mit bds. irreparabler komplexer RM-Läsion,
die eine Beweglichkeit knapp bis zur Horizontalen zulasse, darüber
Kraftlosigkeit und Schmerzen, welche eine kraftvolle Elevation über die
Horizontale nicht zulasse. Gleichwohl sei eine beratende Tätigkeit als
Allgemein Mediziner mit Manipulationen überwiegend auf Tischhöhe bzw. maximal
Brusthöhe ohne Gewichtsbelastung durchaus möglich. Hinsichtlich eines
Integritätsschadens wären die beiden Schultergelenks-Einschränkungen mit
gegebener Beweglichkeit knapp um die Horizontale unter Berücksichtigung einer
eventuellen späteren Pseudoparalyse mit definitiver Einschränkung unterhalb der
Horizontalen mit je 15 % einzuschätzen, was eine Summation von 30 %
ergäbe. Es bestehe eine beidseitige Armwertminderung von insgesamt max. 60 %
im Vergleich zu einem gesunden Arm für beide Extremitäten summiert. Auch er,
Dr. med. F.___, sei der Meinung wie die beurteilenden Handchirurgen Dr. med.
G.___ und Dr. med. O.___, dass bezüglich zumutbarer Arbeitstätigkeit eine
wesentliche Einschränkung bestehe von mindestens 50 - 60 %, insbesondere dürfe
eine chirurgische Tätigkeit weder ihm als ausführendem Chirurgen noch einem
allfälligen Patienten mit dem Risiko einer iatrogenen Komplikation zugemutet
werden. Von den haftpflichtrechtlichen Konsequenzen wage er gar nicht zu
sprechen. Eine Allgemein Ärztliche Tätigkeit sollte medizinisch theoretisch im bisherigen
Umfang von rund 50 % weiterhin möglich sein.
7.27 Dr. med. I.___, Innere Medizin
und Rheumatologie FMH, stellt in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2016 (A-Nr.
14040) folgende Diagnosen:
1. Fortgeschrittene, posttraumatische
Polyarthrosen mit:
-
Arthrosen der Handgelenke
mit entsprechender Bewegungseinschränkung
-
Destruierte
Rotatorenmanschette bds.
-
Arthrose beider
Kniegelenke,
·
rechts horizontal
verlaufende medial und laterale Meniscusläsion des medialen Kollateralbandes;
patelläre Chondromalacie und St. n. rupturierter Poplitealzyste (MRI vom 2017)
·
Links drittgradige
Chrondropathie im lateralen Kompartiment, zweitgradige Chondropathie
retropatellär, horizontaler Riss im lateralen Meniscus und Zerrung und
Teilruptur des medialen Kollateralbandes, Baker Zyste
-
Coxarthrose bds. wenig
symptomatisch
2. Fortgeschrittene, degenerative
Veränderungen der LWS bei linkskonvexer lumbaler Skoliose, relativer
Spinalkanalstenose L3/L4 durch schwerste Facettgelenksarthrose und Hypertrophie
der Ligamenta flava sowie Bandscheibenherniation, auf Höhe L4/L5 und L5/S1
rezessale Stenose bds. durch Facettgelenksarthrose und Hypertrophie der
Ligamenta flava
-
St.n. Operation v.
sequestrierten Diskushernien L3/4 und L4/5 links 1993
Ganz im Vordergrund stünden nun
vertebrogene Beschwerden, mit Schmerzen, die über das Gesäss ventral in den
rechten Oberschenkel ausstrahlten, vor allem beim Aufstehen. Auch die
Gehstrecke sei vermindert. Aufgrund der fortgeschrittenen, degenerativen
Veränderungen mit Einengung des Spinalkanals auf Höhe L3/L4 vermute sie, Dr.
med. I.___, eine radikuläre Schmerzausstrahlung ins Dermatom L3. Zum jetzigen
Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit
medizinisch ca. 50 % arbeitsfähig. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei schon
vorbestehend aufgrund der posttraumatischen Beschwerden in den Knie-, Hand- und
Schultergelenken und werde durch die zusätzliche krankheitsbedingte
vertebrogene Problematik nicht zusätzlich erhöht.
8. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre B.___
vom 28. August 2014 (A-Nr. 6148) in den Fachrichtungen Neurologie und
Orthopädie, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das bidisziplinäre
Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht.
Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend
untersucht und die Anamnese erhoben (S. 16 - 23 des Gutachtens) sowie die
Vorakten studiert haben (S. 3 - 15 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob
das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
8.1
8.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das
B.___-Gutachten hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnosestellung unter den
Parteien unbestritten ist, im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Akten
übereinstimmt und überzeugend erscheint, weshalb diesbezüglich ohne Weiterungen
auf das Gutachten abgestellt werden kann.
8.1.2 Ebenfalls unbestritten ist unter
den Parteien die gutachterliche Beurteilung der Kausalität der im vorliegenden
Fall zu beurteilenden Unfallereignisse. Da zur Bejahung der Kausalität bereits
eine Teilkausalität ausreicht und gewisse Körperpartien des Schuldners durch
verschiedene Unfallereignisse teilweise mehrfach verletzt wurden, haben sich
die Gutachter im Wesentlichen darauf beschränkt, die Kausalität der Beschwerden
pro Körperpartie bzw. pro jeweilige Verletzung zu eruieren. Auch in diesem
Punkt ist das Gutachten überzeugend: Bezüglich der Verletzungen der beiden
Handgelenke wurde im Gutachten festgehalten (S. 29 - 31 des Gutachtens), beim
Unfallereignis vom 23. Juli 1988 habe sich der Beschwerdeführer eine Kontusion
der beiden Handgelenke zugezogen. Ohne dass dies ganz sicher rekonstruiert
werden könne, habe der Versicherte bei diesem Ereignis wahrscheinlich eine
Verletzung des skapholunären Bandapparates am linken Handgelenk erlitten. Bei
den Abklärungen seien lediglich ossäre Läsionen ausgeschlossen worden, nicht
aber eine Bandruptur. Am rechten Handgelenk sei es hingegen wahrscheinlich
nicht zu einer dauerhaften makrostrukturellen Verletzung gekommen. Sodann sei
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. September 1992 ein
Ulnaris-Kompressionssyndrom rechts diagnostiziert worden. Bezüglich dieser
Diagnose liessen sich heute keine relevanten pathologischen Befunde mehr
erheben, sodass es sich überwiegend wahrscheinlich nur um eine vorübergehende
Pathologie gehandelt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer beim
Unfallereignis vom 27. Februar 1993 eine Fraktur des Os scaphoideum und
wahrscheinlich auch eine Verletzung des skapholunären Bandapparates erlitten.
Dies habe den Zustand am rechten Handgelenk richtunggebend beeinflusst und die
aktuellen Pathologien dürften im Wesentlichen auf dieses Ereignis
zurückzuführen sein. Dagegen sei es bei den Ereignissen vom 14. Dezember 1996
(Distorsion Hangelenk rechts), 13. Juli 1997 (Distorsion Handgelenk beidseits),
29. Juni 2001 (Distorsion Handgelenk links), 25. Februar 2004 (Distorsion
Handgelenk links), 14. Dezember 2006 (Distorsion MCP Gelenk IV und V,
Retraumatisierung Arthrose Handgelenk rechts), 13. Juli 2009 (Kontusionstrauma
Hand rechts) sowie 24. März 2013 (Kontusion Handgelenk rechts)
wahrscheinlich nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, ohne dass
dies retrospektiv genau bestimmt werden könne.
Bezüglich der linken Schulter führten
die Gutachter aus (S. 31 - 33 des Gutachtens), gemäss den Angaben des
Versicherten habe er beim Sturz am 8. März 1998 eine Luxation der linken
Schulter erlitten, die er in der Folge selber reponiert habe. In einer
MR-Tomographie (MRT) vom 18. März 1998, somit lediglich 10 Tage nach dem
erlittenen Trauma, hätten sich gemäss dem zur Verfügung stehenden Bericht des
Radiologen aber keine morphologischen Hinweise für eine stattgehabte Luxation
finden lassen, wie sie fast zwingend vorhanden sein müssten. Entsprechend könne
weitgehend ausgeschlossen werden, dass eine solche stattgefunden habe und es
habe sich vielmehr höchstens um eine Subluxation gehandelt. Es wäre auch
ziemlich erstaunlich, wenn der Versicherte seine vollständig traumatisch
luxierte Schulter selber hätte reponieren können. Dafür brauche es auch bei
guter Technik üblicherweise zwei Hände, zumal ja wahrscheinlich auf eine
medikamentöse Relaxation habe verzichtet werden müssen. Hingegen habe sich in
der genannten MRT eine ausgedehnte Ruptur der kranialen Rotatorenmanschette,
betreffend die Supraspinatus- und die Infraspinatussehne, gefunden.
Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass es beim Sturz vom 8. März1998
zu einer Traumatisierung der linken Schulter gekommen sei, die am ehesten den Charakter
einer Distorsion gehabt habe. Allerdings habe schon ein erheblicher Vorzustand
vorgelegen, indem die grosse Läsion der kranialen Rotatorenmanschette
überwiegend wahrscheinlich schon längere Zeit zuvor bestanden habe. Für diese
Einschätzung spreche einerseits das stattgehabte Trauma, das für eine derartige
Verletzung ungeeignet erscheine. Aber auch der MR-tomographische Befund und
nicht zuletzt die Beurteilung von Prof. Dr. med. R.___, S.___ [...],
welcher in einem Aktenkonsilium vom 20. Juli 1998 eine akromiohumerale Distanz
von unter 7 mm beschrieben und von einer Atrophie der Supraspinatusmuskulatur
gesprochen habe, sprächen für eine schon ältere Läsion, weswegen eine operative
Rekonstruktion als nicht Erfolg versprechend angesehen worden sei. Hätte es
sich nämlich um eine frische Ruptur der Rotatorenmanschette gehandelt, wäre in
Anbetracht des damaligen Alters des Versicherten (56 Jahre) fast sicher eine
operative Rekonstruktion empfohlen worden. Diese hätte bei komplikationslosem
Verlauf gewährleistet, dass wieder ein praktisch anatomischer Zustand mit einer
uneingeschränkten Funktion hätte hergestellt werden können, wie es bei einer
schon länger zurückliegenden Läsion oftmals nicht mehr möglich ist. Anlässlich
einer MRT vom 27. Oktober 2003 hätten sich neben der bereits erwähnten Läsion
der kranialen Rotatorenmanschette auch eine Ruptur der Subskapularissehne sowie
der langen Bizepssehne und ein ausgedehnter Gelenkserguss gefunden. Anlass für
diese Abklärung sei offenbar eine etwa zwei Wochen zuvor erlittene brüske
Bewegung des linken Armes mit anschliessenden Schmerzen und einer Funktionseinbusse
gewesen. Beim Ereignis vom 21. November 2005 sei es erneut zu einer Distorsion
der linken Schulter gekommen, die gemäss den eigenen schriftlichen Angaben des
Versicherten allerdings gering ausgeprägt gewesen sein dürfte. Auch Dr. F.___,
FMH Orthopädische Chirurgie, habe in seinem Sprechstundeneintrag von einer
«Bagatelldistorsion» gesprochen. Im Rahmen der folgenden Abklärungen hätten
sich im Wesentlichen die Befunde der vorgenannten MRT ohne Hinweise auf eine
wesentliche zusätzliche strukturelle Läsion potentiell traumatischer Genese
bestätigt. Retrospektiv sei es aber sehr schwierig festzustellen, ob durch den
Unfall vom 8. März 1999 lediglich eine vorübergehende oder aber eine
richtunggebende Verschlimmerung verursacht worden sei. Insgesamt tendiere man
aber dazu, dass es bei diesem Ereignis zu gewissen zusätzlichen strukturellen
Alterationen an der linken Schulter des Versicherten gekommen sei, somit zu
einer richtunggebenden Verschlimmerung. Auch beim Ereignis vom 21. November
2005 sei wiederum eine Verschlimmerung eingetreten, die bei der in den
Berichten beschriebenen geringen Schwere des Traumas aber überwiegend
wahrscheinlich nur vorübergehend gewesen sei. Bezüglich des Ereignisses vom 21.
November 2005 sei der status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach
spätestens 6 Monaten wieder eingetreten, somit Ende Mai 2006.
Bezüglich der Schulter rechts wurde im
Gutachten (S. 33 - 34) festgehalten, nach einem Sturz auf die rechte Schulter
sei beim Versicherten am 13. Juni 1981 das Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk)
operativ rekonstruiert worden. In der Folge habe ein pathologischer Vorzustand
persistiert, der sich zumindest teilweise auch auf den weiteren Verlauf
ausgewirkt habe. In der MRT vom 17. September 1999, die in Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 2. Juli 1999 angefertigt worden sei, habe sich im Wesentlichen ein
subakromiales Impingement mit Bursitis subdeltoidea gezeigt. Diese Pathologie
sei als «möglicherweise posttraumatisch» eingestuft worden, doch habe sich auch
eine fortgeschrittene Tendinopathie der Supraspinatussehne gezeigt, die
überwiegend wahrscheinlich als vorbestehend und ereignisfremd anzusehen sei. In
der MRT vom 10. August 2005, die nach dem Ereignis vom 3. August 2005
angefertigt worden sei, seien gemäss dem vorliegenden Bericht Zeichen einer
frischen Ruptur der Infraspinatussehne gefunden worden, neben einer schon
vorbestehenden Supraspinatussehnen-Ruptur mit Atrophie und Retraktion des
Muskels. Beim Ereignis vom 2. Juli 1999 sei es überwiegend wahrscheinlich nur
zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, beim Ereignis vom
3. August 2005 hingegen zu einer richtunggebenden. Nach dem Ereignis vom
2. Juli 1999 sei ein status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach
höchstens 6 Monaten wieder erreicht gewesen, somit Ende 1999.
Betreffend das Knie rechts führten die
Gutachter aus (S. 34 - 35 des Gutachtens), gemäss den Angaben des Versicherten
und den zur Verfügung stehenden Dokumenten hätten am rechten Knie vor dem
Ereignis vom 14. Dezember 1996 keine Beschwerden bestanden. Beim Ereignis vom
31. März 2011 sei es zu einer starken Kontusion des rechten Kniegelenks
gekommen, das zuvor keine wesentlichen Beschwerden verursacht habe. In der MRT
vom 5. April 2011 hätten sich erhebliche strukturelle Veränderungen an beiden
Menisken und eine vor allem patellar ausgeprägte Chondromalazie gezeigt. Diese Pathologien
liessen sich weder durch das Ereignis vom 14. Dezember 1996, noch durch
dasjenige vom 31. März 2011 ausreichend erklären und sie seien überwiegend
wahrscheinlich in den dazwischen liegenden knapp 15 Jahren unfallfremd
entstanden. Beim Ereignis vom 14. Dezember 1996 habe kein bekannter
unfallfremder pathologischer Vorzustand bestanden, so dass die daraufhin
festgestellte Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns überwiegend
wahrscheinlich zumindest teilweise frisch entstanden sei. Somit sei es zu einer
richtunggebenden Beeinflussung am rechten Knie des Versicherten gekommen. Beim
Ereignis vom 31. März 2011 sei es vor allem zu einer leichtgradigen Läsion des
medialen Kollateralbandes neben einer Aktivierung des bestehenden unfallfremden
Vorzustandes gekommen. Eine frische makrostrukturelle Läsion wesentlichen
Charakters sei allerdings nicht aufgetreten, sodass es sich um eine
vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt habe. Nach dem
Ereignis vom 31. März 2011 sei ein status quo sine überwiegend wahrscheinlich
nach höchstens 6 Monaten wieder erreicht gewesen, somit Ende September
2011.
Bezüglich des linken Knies wurde im
Gutachten ausgeführt (S. 36 des Gutachtens), in der MRT vom 24. Februar 2010 hätten
sich erhebliche strukturelle Veränderungen vor allem am lateralen Meniskus und
eine vor allem patellare, weniger auch tibiale Chondromalazie lateral gezeigt.
Diese Pathologien liessen sich durch das Ereignis vom 23. Februar 2010 nicht
ausreichend erklären und seien überwiegend wahrscheinlich unfallfremd
entstanden. Es habe sich überwiegend wahrscheinlich um eine vorübergehende
Verschlimmerung gehandelt, indem sich keine Hinweise auf makrostrukturelle
Verletzungen von potentiell dauerhaftem Charakter ergeben hätten. Nach dem
Ereignis vom 23. Februar 2010 sei ein status quo sine überwiegend
wahrscheinlich nach höchstens 6 Monaten wieder erreicht gewesen, somit Ende
August 2010.
Zusammenfassend ist somit gestützt auf
die schlüssigen Ausführungen der Gutachter festzuhalten, dass im
Beurteilungszeitpunkt nur noch die Unfallereignisse vom 23. Juli 1988, 27.
Februar 1993, 14. Dezember 1996, 8. März 1998 und 3. August 2005
unfallkausale Restfolgen zeitigten. Dies ist denn auch, wie vorgehend erwähnt,
unter den Parteien unbestritten.
8.1.3 Strittig ist hingegen, welchen
Einfluss die vorgenannten Unfallrestfolgen auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers haben. Diesbezüglich kann vorweg festgehalten werden, dass die
gutachterlichen Beurteilungen auch in diesem Punkt schlüssig begründet worden
sind und zu überzeugen vermögen. Die Gutachter setzten sich eingehend mit der
Frage auseinander, welche konkrete Arbeit als die angestammte Tätigkeit des
Beschwerdeführers anzusehen und in welchem Ausmass diese unfallbedingt
eingeschränkt ist: Bei der Frage, wie die unfallbedingte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als
Facharzt für Chirurgie FMH zu beurteilen sei, sei zuerst der berufliche
Werdegang des Beschwerdeführers näher zu beleuchten. Im Anschluss an sein
Medizinstudium habe er eine spezialärztliche Ausbildung zum Facharzt für
Chirurgie gemacht, was ihm in der Folge bei entsprechender weiterer
Subspezialisierung grundsätzlich ermöglicht hätte, ein grosses Spektrum
chirurgischer Operationen durchzuführen. Dies wäre aber nur unter der
Voraussetzung möglich gewesen, dass er entweder weiter an einem Spital angestellt
gewesen wäre oder aber bei eigener Praxistätigkeit zumindest die Möglichkeit
für grössere Operationen an einem Spital mit belegärztlicher Tätigkeit gehabt
hätte. Nur auf diese Weise wäre ein entsprechendes peri- und postoperatives
Management gewährleistet gewesen, wie es für derartige Eingriffe zwingend
notwendig sei und wozu Spezialisten aus verschiedenen Disziplinen gebraucht
würden. Gemäss seinen Angaben habe der Versicherte aber schon bald nach Erhalt
seines Facharzttitels die Variante einer chirurgischen Praxistätigkeit in
Eigenregie gewählt. Er habe dabei auch auf den Beizug eines externen
Änästhesisten verzichtet, was das Spektrum der in Betracht fallenden
chirurgischen Operationen zusätzlich eingeengt habe. So seien de facto
ausschliesslich Eingriffe in Frage gekommen, die in Lokal- oder
Regionalanästhesie hätten durchgeführt werden können, die der Versicherte
vorgängig selbst appliziert habe. Zudem habe während des Eingriffs keine
kontinuierliche Überwachung der vitalen Funktionen verlangt werden dürfen, wie
sie ebenfalls von einer anästhesiologischen Fachkraft gewährleistet werde.
Dadurch seien seit dem Beginn der selbständigen Tätigkeit nur Operationen der
ambulanten Chirurgie in Frage gekommen, die im allgemeinen medizinsprachlichen
Gebrauch oftmals auch unter dem Begriff der «Kleinchirurgie» erfasst würden.
Rein von den gewählten Anästhesieverfahren her seien diese auch von der
Operationszeit her beschränkt. Es handle sich somit auch um Eingriffe mit nur
relativ geringen körperlichen Ansprüchen, die vor allem feinmotorisches
Geschick verlangten. Was der Versicherte genau mit seiner Aussage meine, dass
er seit der (unfallfremden) Operation wegen einer Diskushernie keine «grossen»
Operationen mehr habe ausführen können, werde von ihm in Bezug auf seine
konkrete Tätigkeit nicht näher erläutert und sei für die Unterzeichner
entsprechend nicht ganz klar. Gemäss seinen Angaben habe er ja bereits zuvor
seit der Aufnahme der eigenen Praxistätigkeit keine grösseren chirurgischen
Eingriffe im Sinne des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauchs durchgeführt. Zusammenfassend
dürfe somit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte de facto bereits
seit Aufnahme seiner Praxistätigkeit 1974 nur noch zeitlich klar begrenzte
Operationen mit einer Dauer von etwa maximal einer Stunde durchgeführt habe,
die auch sonst keine wesentlichen körperlichen Ansprüche verlangt hätten und
wahrscheinlich vor allem im Sitzen durchgeführt worden seien. Insbesondere sei
bei diesen Eingriffen keine grössere Belastung der Schultern, der Handgelenke
und der Kniegelenke aufgetreten, die im späteren Verlauf durch verschiedene
Unfallereignisse kompromittiert worden seien. Seit der (unfallfremden)
Diskushernien-Operation 1993 habe zudem eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit
des Rumpfes bestanden, die sich theoretisch auf die in der Folge noch mögliche
Dauer von selbst durchgeführten Operationen hätte auswirken können. Beim vom
Versicherten angebotenen chirurgischen Spektrum habe aber auch dies wahrscheinlich
kaum eine wesentliche Rolle gespielt.
Gestützt auf die vorgehenden,
überzeugenden Ausführungen zum Tätigkeitsprofil der angestammten Tätigkeit des
Beschwerdeführers vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen zu überzeugen: Rein aufgrund der unfallbedingt
bestehenden Einschränkungen wäre der Versicherte aus gutachterlicher Sicht nach
wie vor in der Lage, das gleiche medizinische Spektrum anzubieten und
durchzuführen, wie er dies bereits vor dem ersten hier zur Diskussion stehenden
Unfall von 1988 getan habe. Dass er nach wie vor über die dazu notwendigen
körperlichen Voraussetzungen verfüge, bestätige er selbst mit seiner Angabe,
sich in seiner Freizeit um die Reparatur und Restauration von Ikonen zu kümmern.
Auf Nachfrage bestätige er, dass es sich dabei um eine feinmotorische Arbeit
handle, die somit vom körperlichen Belastungsprofil her mit einer ambulanten
chirurgischen Tätigkeit gut vergleichbar sei. Trotz der zweifelsfrei
vorhandenen Beeinträchtigungen an den Schultern traue er sich zudem auch zu,
ein Fahrzeug zu steuern, von dem er selbst sage, es handle sich um «ein relativ
schweres Auto». Rein anhand dieser Angaben lasse sich somit aus medizinischer
Sicht nicht plausibel erklären, warum der Versicherte nicht auch als Chirurg
für ambulante Eingriffe tätig sein könnte, doch bestehe dafür offensichtlich
keine Nachfrage von Seiten potentieller Patienten mehr. Die ausführlichen
obigen Erläuterungen erklärten auch, warum sie, die Gutachter des B.___, bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Einschätzung kämen als
die bisher behandelnden Ärzte. Diese attestierten dem Versicherten eine volle
Arbeitsunfähigkeit als Chirurg, gingen dabei aber von rein theoretischen
Überlegungen aus und fragten nicht konkret nach dem beruflichen
Leistungsprofil, wie es der Versicherte gemäss eigenen Angaben bereits seit
Jahrzehnten ausübe. Theoretisch könnte man natürlich nach wie vor davon
ausgehen, dass der Versicherte rein aufgrund seiner beruflichen Ausbildung als
Facharzt für Chirurgie auch wieder eine belegärztliche Tätigkeit aufnehmen und
ein entsprechend grösseres medizinisches Spektrum anbieten könnte. Dies werde
aber einerseits durch die unfallfremde Rückenproblematik kompromittiert, welche
die Durchführung länger dauernder chirurgischer Eingriffe aufgrund von
zunehmenden Schmerzen gemäss seinen eigenen Angaben nicht mehr erlaube. Zudem
sei zu berücksichtigen, dass an fast allen öffentlichen Spitälern die
Altersgrenze für operierende Ärzte auf 65 Jahre festgelegt werde, an privaten
Spitälern mit belegärztlicher Tätigkeit auf 70 Jahre. Die Möglichkeit zur
Akkreditierung für einen im Übrigen seit 40 Jahren nicht mehr in diesem Bereich
tätigen 72-jährigen Chirurgen sei somit kaum realistisch, selbst wenn er dies
von sich aus wünschen würde.
Demnach ist gestützt auf die
überzeugende gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde in
der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie in dem von
ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt
durchzuführen.
8.1.4 Daran vermögen auch die vom
Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers stellen die Gutachter bei der Frage, ob
der Beschwerdeführer weiterhin in seiner Praxis im Rahmen seiner bisherigen
Tätigkeit tätig sein könne, nicht einfach auf Spekulationen ab. Vielmehr
stützen sie sich hierbei auf die Angaben, welche der Beschwerdeführer selbst
gegenüber den Gutachtern gemacht hat (Ziff. 2.4.1, S. 17 des Gutachtens). Wenn
der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, die
Überweisungen seiner Patienten an andere Ärzte erfolgten nicht deshalb, weil er
aufgrund der Infrastruktur seiner Praxis diese Eingriffe nicht ausführen könne,
sondern weil er aufgrund der durch die unfallbedingten Einschränkungen
fehlenden Feinmotorik dazu nicht in der Lage sei, ist ihm entgegenzuhalten,
dass er dies gegenüber den Gutachtern so nicht angegeben hat. Wie von den
Gutachtern zu Recht gefolgert wurde, zeigen die Ausführungen des
Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern (Ziff. 2.4.1, S. 17 des
Gutachtens) auf, dass er de facto bereits seit Aufnahme seiner Praxistätigkeit
1974 nur noch zeitlich klar begrenzte Operationen mit einer Dauer von etwa
maximal einer Stunde durchgeführt hat, die auch sonst keine wesentlichen
körperlichen Ansprüche verlangten und wahrscheinlich vor allem im Sitzen
durchgeführt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer nun im
Beschwerdeverfahren etwas anderes vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass es analog
zur Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde im
sozialversicherungsrechtlichen Beweisverfahren entscheidend auf die
Spontaneität der Reaktionen und Aussagen ankommt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1.2; SVR 2007 IV-Nr.
22 S. 77, I 478/04). Dementsprechend ist den anlässlich der gutachterlichen Abklärung
gemachten Aussagen grundsätzlich höherer Beweiswert zuzumessen, da bei sich
widersprechenden Angaben des Versicherten bzw. dessen Vertreters die
sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener
und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können.
Soweit der Beschwerdeführer sodann im
Beschwerdeverfahren bestreitet, jemals selbst Ikonen restauriert zu haben,
womit daraus nicht auf die erhaltene Handbeweglichkeit geschlossen werden
könne, ist festzuhalten, dass seine gegenüber den Gutachtern gemachten
Ausführungen durchaus auf eine solche ausserberufliche Aktivität schliessen
lassen. Diesbezüglich wurde im Gutachten festgehalten: Als weitere
Freizeitaktivitäten benenne der Versicherte Archäologie und die Reparatur und
Restauration von Ikonen. Auf Nachfrage werde dies dahingehend erklärt, dass es
sich um «eine feine Arbeit» handle, die «ohne Kraft» und im Wesentlichen «mit
Farbe und Pinsel» durchgeführt werde. Doch selbst wenn man gestützt auf die im
vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen davon ausginge,
dass der Beschwerdeführer nicht selbst Ikonen restauriert, änderte dies nichts
an dem im Gutachten überzeugend begründeten Resultat, dass der Beschwerdeführer
über eine ausreichende Hand- und Fingerbeweglichkeit verfügt, um weiterhin im
bisherigen Spektrum als Arzt tätig zu sein. Dies geht insbesondere auch aus den
eingehenden Befunderhebungen im orthopädischen Teilgutachten hervor (Ziff. 5.3,
S. 25 f. des Gutachtens). Dagegen ist dem Beschwerdeführer zwar insofern recht
zu geben, dass aus dem Umstand, dass er ein schweres Fahrzeug fährt, entgegen der
gutachterlichen Ausführungen nicht abgeleitet werden kann, dies weise auf eine
nicht so grosse Beeinträchtigung der Schultern hin. So dürfte das Gewicht eines
Autos bei der heutigen Technik für den Kraftaufwand beim Steuern kaum mehr
entscheidend sein. Aber dies vermag den Beweiswert des ansonsten überzeugenden
Gutachtens nicht in relevanter Weise zu vermindern, zumal die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auch ohne dieses Argument einleuchtend ist.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, die behandelnden Ärzte sprächen ihm seit Jahren die Fähigkeit zu
operieren ab. Dabei gehe es um die notwendige Präzision, welche auch für
kleinchirurgische Eingriffe unabdingbar sei, z.B. damit keine unnötigen Narben
entstünden. Diesbezüglich kann auf die treffenden Ausführungen im B.___-Gutachten
verwiesen werden, wonach die behandelnden Ärzte bei ihrer Beurteilung
wahrscheinlich von rein theoretischen Überlegungen ausgegangen seien und nicht
konkret nach dem beruflichen Leistungsprofil gefragt hätten, wie es der
Versicherte gemäss eigenen Angaben bereits seit Jahrzehnten ausübe. Dies geht
unter anderem auch aus dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 17. März 2015 (A-Nr.
6157) hervor, welcher ausführt, es bestehe eine wesentliche Einschränkung von
mindestens 50 - 60 % in der Tätigkeit als Chirurg, insbesondere dürfe eine chirurgische
Tätigkeit weder dem Beschwerdeführer als ausführendem Chirurgen noch einem
allfälligen Patienten mit dem Risiko einer iatrogenen Komplikation zugemutet
werden, von den haftpflichtrechtlichen Konsequenzen wage er gar nicht zu
sprechen. Eine solche Einschränkung erscheint in einer vollzeitig
durchgeführten Tätigkeit als Chirurg zwar nachvollziehbar. Dieses
Tätigkeitsfeld entspricht aber eben, wie vorgehend ausgeführt, nicht der
tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübten bisherigen Tätigkeit. Soweit Dr.
med. F.___ im genannten Bericht dem Beschwerdeführer auch in einer Tätigkeit
als Allgemeinarzt eine Einschränkung von 50 % attestiert, erscheint dies zudem
nicht nachvollziehbar und wird von diesem auch nicht nachvollziehbar begründet.
Diesbezüglich kann auf die überzeugende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im B.___-Gutachten
verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit durch Dr. med. P.___ auch im Lichte dessen weniger Beweiswert
zuzumessen ist.
8.2 Zusammenfassend ist somit
gestützt auf das beweiswertige B.___-Gutachten davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde in
der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie in dem von
ihn bislang ausgeübten Spektrum zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt
durchzuführen. Demnach besteht beim Beschwerdeführer keine unfallbedingte
Invalidität, womit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
9. Schliesslich ist auf die
Beurteilung des Integritätsschadens im B.___-Gutachten vom 28. August 2014
einzugehen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Einspracheentscheid stützt. Zwar ist aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht klar, ob er tatsächlich die gutachterliche Beurteilung
des Integritätsschadens rügt, da seine diesbezüglichen Erwägungen mit dem Titel
«Bezüglich Invaliditätskapital» überschrieben sind. Beim Invaliditätskapital
handelt es sich jedoch um einen Begriff aus der UVG-Zusatzversicherung. Auf
diesbezügliche Begehren kann denn auch im vorliegenden Fall, wie in E. II. 5
hiervor ausgeführt, nicht eingetreten werden. Aufgrund der vorgenannten
Unklarheit und der Vollständigkeit halber erfolgt nachfolgend dennoch eine Prüfung
der Beurteilung des Integritätsschadens.
9.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.
3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt
ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die
einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen
werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die
Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den
Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse
und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen
festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten
Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der
Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva-Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
9.2 Im B.___-Gutachten 28. August
2014 wurde betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens festgehalten, in
Anlehnung an die Suva-Tabelle 5 gemäss Art. 24 UVG und Art. 36, Abs. 2, Anhang
3 UVV sei der durch die verschiedenen hier zur Diskussion stehenden Ereignisse
mit Beteiligung beider Handgelenke und Hände bedingte Integritätsschaden
aufgrund dieser Problematik beidseits mit je 15 % zu veranschlagen. Es bestehe
eine schwere Handgelenks-Arthrose, wofür eine Integritätseinbusse von 10 - 25
% vorgesehen sei. Der Wert von je 15 % sei deshalb gewählt worden, weil auch
eine Arthrodese, wie sie vorliegend als Behandlungsoption in Frage käme, zu
einer solchen Integritätseinbusse führen würde. Gemäss der Suva-Tabelle 1
ergebe sich sodann für die linke Schulter im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. März
1998 ein Integritätsschaden von 5 %. Es bestehe eine auf die Horizontale
limitierte Beweglichkeit, was einer Integritätseinbusse von 15 % entspreche.
Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass beim genannten Ereignis schon ein
relevanter unfallfremder morphologischer Schaden vorgelegen habe, auch wenn
dieser noch nicht symptomatisch gewesen sei. Die Distorsion der Schulter habe
dann auch nur zu geringen zusätzlichen Schädigungen geführt, die auch bei
grosszügiger Bemessung insgesamt höchstens 1/3 des vorliegenden Gesamtschadens
ausmachen würden. Entsprechend werde der unfallbedingte Integritätsschaden nur
mit 5 % bemessen. Des Weiteren ergebe sich gemäss der Suva-Tabelle 1 für die
rechte Schulter im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. August 2005 ein
Integritätsschaden von 5 %. Hier bestehe eine Beweglichkeit, welche die
geforderten 30° über die Horizontale knapp erreiche, wofür eine Integritätseinbusse
von 10 % vorgesehen sei. Auch hier habe allerdings beim Ereignis vom 3. August
2005 schon ein relevanter unfallfremder morphologischer Schaden vorgelegen, der
sich seit 1981 kontinuierlich entwickelt habe. Die erneute Verletzung der
Schulter habe dann zwar zu einer zusätzlichen Schädigung geführt, die aber
höchstens 1/2 des vorliegenden Gesamtschadens ausmache. Entsprechend werde der
unfallbedingte Integritätsschaden nur mit 5 % bemessen. An beiden Kniegelenken
bestünden unfallbedingt keine morphologischen oder funktionellen
Einschränkungen, die zu einer entschädigungsberechtigenden Integritätseinbusse
führen würden. Gesamthaft ergebe sich somit eine Integritätseinbusse von 40 %‚
je 15 % für beide Handgelenke und je 5 % für beide Schultern.
9.3 Dagegen vertritt der
Beschwerdeführer die Ansicht, wie die Gutachter selber ausgeführt hätten, könne er die Arme
bis zur Horizontalen (links), resp. bis 30° über die Horizontale (rechts)
heben, dies würde eine Integritätseinbusse von 10 % auf der rechten Seite und
eine solche von 15 % auf der linken Seite bedeuten. Die Reduktion auf je 5 %
werde mit vorbestehender Arthrose begründet. Allerdings werde nicht gesagt,
dass diese vorbestehende Arthrose auch ohne die zusätzlichen Unfälle aus
eigener Dynamik heraus zur heutigen Situation, resp. zu einer
Integritätseinbusse von 5 % rechts und 10 % links geführt hätte. Diese Begründung
überzeuge nicht und es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich ohne die
Unfallereignisse heute keine Bewegungseinschränkung ergeben hätte. Dem ist
jedoch entgegenzuhalten, dass die Gutachter bereits in ihrer Beurteilung der
Unfallkausalität ausführlich und schlüssig erläutert haben, dass sowohl in der
linken als auch in der rechten Schulter ein erheblicher unfallfremder
Vorzustand vorgelegen hat (vgl. E. II. 8.1.2 hiervor): Beim Sturz vom 8. März 1998 sei es zwar
zu einer Traumatisierung der linken Schulter gekommen, die am ehesten den Charakter
einer Distorsion gehabt habe. Allerdings habe schon ein erheblicher Vorzustand
vorgelegen, indem die grosse Läsion der kranialen Rotatorenmanschette
überwiegend wahrscheinlich schon längere Zeit zuvor bestanden habe. Für diese
Einschätzung spreche einerseits das stattgehabte Trauma, das für eine derartige
Verletzung ungeeignet erscheine. Aber auch der MR-tomographische Befund und nicht
zuletzt die Beurteilung von Prof. Dr. med. R.___, S.___ [...], welcher in einem
Aktenkonsilium vom 20. Juli 1998 eine akromiohumerale Distanz von unter 7 mm
beschrieben und von einer Atrophie der Supraspinatusmuskulatur gesprochen habe,
sprächen für eine schon ältere Läsion, weswegen eine operative Rekonstruktion
als nicht Erfolg versprechend angesehen worden sei. Bezüglich der Schulter
rechts wurde im Gutachten festgehalten, nach einem Sturz auf die rechte
Schulter sei beim Versicherten am 13. Juni 1981 das Akromioklavikulargelenk
(AC-Gelenk) operativ rekonstruiert worden. In der Folge habe ein pathologischer
Vorzustand persistiert, der sich zumindest teilweise auch auf den weiteren
Verlauf ausgewirkt habe. In der MRT vom 17. September 1999, die in Zusammenhang
mit dem Ereignis vom 2. Juli 1999 angefertigt worden sei, habe sich im
Wesentlichen ein subakromiales Impingement mit Bursitis subdeltoidea gezeigt.
Diese Pathologie sei als «möglicherweise posttraumatisch» eingestuft worden,
doch habe sich auch eine fortgeschrittene Tendinopathie der Supraspinatussehne
gezeigt, die überwiegend wahrscheinlich als vorbestehend und ereignisfremd
anzusehen sei. Die Beurteilung der Gutachter erscheint schlüssig.
Im Übrigen erscheint die Beurteilung des
Integritätsschadens auch im Lichte der genannten Suva-Tabellen überzeugend.
Demnach ist die zugesprochene Integritätsentschädigung von gesamthaft 40 %
nicht zu beanstanden.
9.4 Somit ist die Beschwerde auch in
diesem Punkt unbegründet, womit sie gesamthaft abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.
10. Soweit der Beschwerdeführer
eventualiter ein Obergutachten beantragt, ist festzuhalten, dass vorliegend von
weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
so dass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. E.
II. 3 hiervor; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch