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Entscheid

VSBES.2018.27

Ergänzungsleistungen IV - Rückforderung

30. April 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1980 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung

und Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1.

Januar 2017 auf CHF 2'403.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 27. Juli 2017,

Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 64).

1.2 Mit Verfügung vom 22. September

2017 (AK-Nr. 87) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2017 neu

auf CHF 2'134.00 pro Monat fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von

CHF 1'076.00 (entsprechend CHF 269.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Juni

bis 30. September 2017) zurück. Bei den anrechenbaren Ausgaben wurde der

Mietzins für die Wohnung von CHF 13'440.00 zu zwei Dritteln, entsprechend

CHF 8'960.00, berücksichtigt.

2. Am 19. Oktober 2017 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. September 2017 Einsprache

erheben (AK-Nr. 94). Sie stellte den Antrag, die Ergänzungsleistung ab 1. Juni

2017 sei unter Berücksichtigung des vollen Mietzinses von CHF 13'440.00 zu

berechnen. Dementsprechend sei auf die Rückforderung von CHF 1'076.00 zu

verzichten.

3. Mit Einspracheentscheid vom 7.

Dezember 2017 (AK-Nr. 127; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie hielt fest, die Wohnung der

Beschwerdeführerin werde neben ihr und ihrem Sohn von einer nicht in die

Berechnung einbezogenen Drittperson (Ex-Ehemann) bewohnt. Der Mietzins von CHF

13'440.00 sei um den auf diese Person entfallenden Anteil, entsprechend einem

Drittel oder CHF 4'480.00, zu reduzieren.

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2018 Beschwerde

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. Dezember

2017 sei aufzuheben.

2. Die

Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin seien weiterhin ohne

Mietzinskostenanteil des Ex-Ehemannes zu berechnen.

3. Die

im Zeitraum vom 1. Juni bis am 30. September 2017 ausbezahlten

Ergänzungsleistungen seien nicht teilweise zurückzufordern.

4. Der

Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu

gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Am 21. Februar 2018 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. 17 ff.).

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2018 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 26 ff.).

7. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 24. April 2018 an ihren Rechtsbegehren fest und macht ergänzende

Angaben zu zwischenzeitlichen Entwicklungen. Namentlich weist sei darauf hin,

dass sie am 16. Februar 2018 ihren Ex-Ehemann, der zusammen mit ihr und der

Tochter in der gemieteten Wohnung gewohnt hatte, wieder geheiratet habe. Zudem

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 34

ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab

1.

Juni 2017 sowie die aus der Neuberechnung resultierende Rückforderung

von CHF 1'076.00. Materiell umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht nur zwei Drittel des Mietzinses von CHF 13'440.00 pro Jahr berücksichtigt

und einen Drittel, entsprechend CHF 4'480.00 pro Jahr, in Abzug gebracht hat

oder ob stattdessen der gesamte Mietzins in dieser Höhe zu den anerkannten

Ausgaben zu zählen ist.

1.3

Wie aus

der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 und den damit

eingereichten Unterlagen hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch

der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2018 mit Verfügung vom 20. April

2018.

neu festgelegt. Der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember

2017.

kann daher – unabhängig davon, dass die Ergänzungsleistung als

Jahresleistung ausgestaltet ist (BGE 128 V 39) – höchstens für den Zeitraum vom

1.

Juni 2017 bis Ende Februar 2018, also neun Monate, Wirkung entfalten.

Der Streitwert entspricht somit (höchstens) der strittigen Mietzinsdifferenz

von CHF 4'480.00 pro Jahr respektive CHF 3'360.00 für neun Monate.

1.4

Der Präsident des Versicherungsgerichts

entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter

über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2

Als Ausgaben anerkannt werden

unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu

erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

2.3

Nach der Rechtsprechung führt

das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen

Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach

dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im

gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente

der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur

Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c

Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen

Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der

Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer

rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht

beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise –

auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299

E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen). Bei der Auslegung der erwähnten

Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass deren Wortlaut

(«grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese systemkonform, d.h. mit dem

inneren System des konkret betroffenen Rechtsgebiets wie auch mit dem der

Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen (BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus

dem teleologischen Auslegungselement ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des

Mietzinses darauf abzielt, den existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden

Person zu decken, wogegen es nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten von

nicht anspruchsberechtigten Personen, die nicht in der

EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen somit zwei oder mehr

Personen eine Wohnung, und sind nicht sämtliche dieser Personen in die

EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur

der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen

Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S. 307 f.).

2.4

Ebenfalls als Ausgabe anerkannt

werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e

ELG).

3.

3.1

Den Akten und den Ausführungen

der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass diese die Wohnung an der [...] in

[...] zunächst zusammen mit ihrem Sohn (geboren 2007) bewohnte. Die Ehe 2004

geschlossene Ehe mit dem Vater des Sohns wurde im Jahr 2010 (Urteilsdatum) bzw.

2011.

(Eintritt der Rechtskraft) vor einem Gericht in der Türkei geschieden

(vgl. AK-Nr. 72 S. 2 ff. und Nr. 50). Der geschiedene Ehemann und Vater des

Sohnes war in der Folge in der Türkei wohnhaft. Er zog im Jahr 2016 in die

Schweiz und stellte hier einen Asylantrag. Ab 26. Oktober 2016 gab er ebenfalls

die Wohnadresse [...], an (vgl. AK-Nr. 62, S. 1, und Nr. 79, S. 1). Der

Ex-Ehemann wurde allerdings im Rahmen eines «Dublin-Verfahrens» rechtskräftig

aus der Schweiz weggewiesen (vgl. AK-Nr. 70 S. 1 mit Hinweis auf das Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts D-6639/ 2016 vom 4. November 2016). Laut der

Darstellung der Beschwerdeführerin hätte der Ex-Ehemann anschliessend die

Schweiz verlassen müssen. Sein Aufenthalt sei aber durch die Behörden toleriert

worden, da ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Wiederverheiratung mit der Beschwerdeführerin gestellt worden war (vgl.

AK-Nr. 70, S. 1). Der Ex-Ehemann habe sich mit Erlaubnis der zuständigen

Behörden des Kantons [...] vorübergehend bei der Beschwerdeführerin und dem

gemeinsamen Sohn aufhalten dürfen. Seinen eigentlichen Aufenthalt habe er aber

in diesem Kanton gehabt, da er diesem durch das Staatssekretariat für Migration

zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin liess in diesem Zusammenhang

geltend machen, ihr Ex-Ehemann halte sich erst seit 22. Mai 2017 (als das

hiesige Verwaltungsgericht einer von ihm erhobenen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung erteilt habe) rechtmässig im Kanton Solothurn auf (AK-Nr. 70, S. 2).

3.2

In der Einsprache vom 19.

Oktober 2017 (AK-Nr. 94) wurde ergänzend vorgebracht, auf das Asylgesuch des

Ex-Ehemanns sei nicht eingetreten worden. Damit er trotzdem heiraten könne,

habe ihm das Migrationsamt eine Duldungsbestätigung ausgestellt. Sobald die

Heirat erfolgt sei, werde er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Da ein

Nichteintretensentscheid vorliege, habe der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin

auch keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe, sondern könnte höchstens Nothilfe in

Form von Verpflegung und Unterkunft beanspruchen. Dazu müsste er sich aber in

die Unterkunft für abgewiesene Asylbewerber [...] bzw. in den Kanton [...]

begeben, der für ihn zuständig sei. Solange er bei der Beschwerdeführerin und

dem gemeinsamen Sohn wohne, könne er keine Nothilfe beziehen; dies bedeute,

dass der Ex-Ehemann und Lebenspartner der Beschwerdeführerin über kein

Einkommen verfüge und faktisch von der Beschwerdeführerin vollumfänglich

unterstützt werde; dies bedeute unter anderem auch, dass die Beschwerdeführerin

den vollen Mietzins bezahlen müsse und nicht nur den auf sie und den

gemeinsamen Sohn entfallenden Anteil. Insofern müsse man davon ausgehen, dass

sie den Ex-Ehemann zumindest im Umfang des Mietzinses unterstütze. Deshalb

dürfe man entweder keinen Mietzinsanteil des Ex-Ehemanns in Abzug bringen, oder

man müsse diesen Abzug unter dem Titel «familienrechtliche Unterhaltsbeiträge»

(Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG) gleich wieder anrechnen. Die Beschwerdeführerin sei

zwar noch nicht mit dem Ex-Ehemann und Lebenspartner verheiratet; sie sei aber

schon deshalb unterhaltspflichtig, weil es sich um den Vater des gemeinsamen

Kindes handle. In der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2018 wird diese

Argumentation ergänzt und bestätigt. Die Beschwerdeführerin macht geltend,

rechtlich sei entweder von geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen

(in der Höhe des Mietzinsanteils des Ex-Ehemanns und Lebenspartners) auszugehen

oder ein Sonderfall anzunehmen, der es rechtfertige, von einer Aufteilung des

Mietzinses abzusehen.

3.3

In der Replik vom 24. April 2018

lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie und ihr Ex-Ehemann hätten am 16.

Februar 2018 wieder geheiratet. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb mit

Verfügung vom 20. April 2018 die Ergänzungsleistung ab 1. März 2018 unter Einbezug

des Ehemanns neu festgelegt. Was die hier relevante Zeit ab 1. Juni 2017

anbelange, sei es logisch gewesen, dass die zukünftigen Ehegatten hätten

zusammenleben wollen. Als Asylbewerber mit einem Nichteintretensentscheid hätte

der Lebenspartner nur dann staatliche Unterstützung (in Form von Nothilfe)

erhalten, wenn er sich in der Unterkunft [...] oder im Kanton [...] aufgehalten

hätte. Damit stehe fest, dass der Lebenspartner, der sich nicht mehr von der

Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn habe trennen wollen, über keine

Mittel verfügt habe, um den auf ihn entfallenden Mietzinsanteil zu bezahlen.

Zudem sei die Beschwerdeführerin rechtlich verpflichtet gewesen, den

zukünftigen Ehemann zu unterstützen. Das Migrationsamt habe nämlich unter

anderem auch die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abgeklärt.

Dabei habe sie belegen müssen, dass sie in der Lage gewesen sei, auch die

Lebenshaltungskosten des zukünftigen Ehemanns zu bestreiten. Wenn dieser

Sozialhilfebezüger gewesen wäre, hätte ihm gar keine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden können. Die Beschwerdeführerin habe somit ihren (ehemaligen und

gleichzeitig zukünftigen) Ehemann insofern unterstützt, als sie ihn bei sich

habe wohnen lassen, ohne von ihm einen Mietzinsanteil zu erhalten. Dieser

Mietzinsanteil könne als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag angesehen

werden. Alternativ könne man von einem Sonderfall ausgehen. Der Sinn der

Aufteilung der Mietzinsanteile bestehe darin, dass die Mitbewohner im Haushalt

eines EL-Bezügers für den eigenen Mietzinsanteil aufkommen müssten. Diese

Möglichkeit entfalle aber genau dann, wenn der Mitbewohner – wie hier der

Ehemann der Beschwerdeführerin – objektiv nicht in der Lage sei, seinen

Mietzinsanteil zu tragen.

4.

4.1

Wie dargelegt, wohnte der Ex-Ehemann,

von dem die Beschwerdeführerin 2010/2011 geschieden worden war und den sie

inzwischen am 16. Februar 2018 erneut geheiratet hat, während des hier

relevanten Zeitraums ab 1. Juni 2017 zusammen mit ihr und dem 2007 geborenen

gemeinsamen Sohn in der Wohnung an der [...] in [...]. Da zu diesem Zeitpunkt

keine Ehe bestand, war der Ex-Ehemann nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen. Es lag somit die in Art. 16c ELV (E. II. 2.2 hiervor) geregelte

Konstellation vor, dass die Wohnung einer Ergänzungsleistung beziehenden Person

auch von einer Person bewohnt wird, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen ist. Die Verordnungsbestimmung sieht vor, der Anteil dieser

Person (hier des Ex-Ehemanns) sei bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen, wobei die Aufteilung

grundsätzlich zu gleichen Teilen (nach Köpfen) erfolge. Nach der zitierten

Rechtsprechung (BGE 142 V 299; E. II. 2.3 hiervor) sind Ausnahmen von

diesem Grundsatz denkbar, wobei diese systemkonform sein müssen und

sichergestellt sein muss, dass nur der Wohnkostenanteil der in die

Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet. Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich insbesondere geltend, der Ex-Ehemann

hätte aufenthaltsrechtliche Nachteile erlitten, und die geplante Wieder-Heirat

wäre erschwert worden, wenn sie ihn nicht unentgeltlich bei sich hätte wohnen

lassen. Zudem habe das Verhältnis des Ex-Ehemanns zum gemeinsamen Sohn für das

Zusammenleben gesprochen. Diese Umstände vermögen jedoch keinen

Ausnahmetatbestand zu begründen. Die jährliche Ergänzungsleistung soll den

Existenzbedarf der eine IV-Rente beziehenden Person und allfälliger weiterer,

in die Berechnung einzubeziehender Personen gewährleisten. Sie ist aber nicht

dazu bestimmt, den Lebensunterhalt zusätzlicher Personen, die nicht in die

Berechnung einbezogen werden, zu finanzieren, auch wenn diese der Bezügerin

nahestehen, wie es bei einem Konkubinatsverhältnis mit einem gemeinsamen Kind und

beabsichtigter künftiger Heirat zutrifft. Staatliche Leistungen im Zusammenhang

mit der Bedürftigkeit einer in diesem Sinne nahestehenden Drittperson sind nach

den für diese geltenden Regeln zu beurteilen. Die Ergänzungsleistungen haben auch

nicht den Zweck, es der Bezügerin zu ermöglichen, für eine nahestehende

Drittperson aufzukommen, um dieser aufenthaltsrechtliche Nachteile wegen

Sozialhilfebedürftigkeit zu ersparen. Der diesbezüglichen Argumentation der

Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, der durch sie übernommene Mietzinsanteil des Ex-Ehemanns sei als

geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 3

lit. e ELG (E. II. 2.4 hiervor) anzusehen. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem

Urteil des Familiengerichts [...] (Türkei) vom 2. Juni 2010, das am 16. Mai

2011.

rechtskräftig wurde, von ihrem Ex-Ehemann (den sie inzwischen im Februar

2018.

wieder geheiratet hat) geschieden (vgl. AK-Nr. 72, 73). Das Urteil sieht

vor, der Ex-Ehemann habe der Beschwerdeführerin für den gemeinsamen Sohn einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 Türkischen Lira (nach damaligen

Wechselkurs rund CHF 220.00) zu bezahlen. Andere Unterhaltsansprüche wurde

nicht statuiert. Insbesondere sieht das Urteil nicht vor, die

Beschwerdeführerin habe dem Ex-Ehemann einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die

im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG massgebende Unterhaltspflicht muss zwar

nicht notwendigerweise auf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung

beruhen. In bestimmten Situationen – beispielsweise bei einer faktischen

Trennung – steht es den Beteiligten frei, die aufgrund der gesetzlichen

Vorgaben grundsätzlich bestehende Unterhaltspflicht vertraglich zu regeln

(Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:

Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale

Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1795 N 113). Hier fehlt es jedoch bereits an

einer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich bestehenden

Unterhaltspflicht. Insbesondere vermag die (gegebenenfalls) im Jahr 2016, fünf

Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung, eingetretene Bedürftigkeit des Ex-Ehemannes

keine solche zu begründen. Eine familienrechtliche Unterhaltspflicht kann sich

daher nicht aus der früheren Ehe ergeben. Während des hier relevanten Zeitraum

ab 1. Juni 2017 bis zur neuerlichen Heirat im Februar 2018 war der

Ex-Ehemann lediglich Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin. Der von einer

EL-Bezügerin in natura oder in Geld geleistete Unterhalt gehört aber

EL-rechtlich nicht zum Existenzbedarf (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1791

Fn. 438). Die Naturalleistung, welche die Beschwerdeführerin ihrem Ex-Ehemann

erbracht hat, indem sie ihn unentgeltlich in ihrer Wohnung leben liess, stellt

daher keinen geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von

Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG dar. Der auf den Ex-Ehemann entfallende

Mietzinsanteil von CHF 4'480.00 pro Jahr kann deshalb auch unter diesem Titel

nicht als EL-rechtlich relevante Ausgabe anerkannt werden. Die

Beschwerdegegnerin hat somit in der Berechnung (AK-Nr. 95 S. 5 f.), die der

Verfügung vom 22. September 2017 (AK-Nr. 95, S. 1 ff.) und dem diese

bestätigenden Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 zugrunde liegt, zu Recht

nur den restlichen, auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn entfallenden

Mietzins von CHF 8'960.00 berücksichtigt.

5.

Nach dem Gesagten ist die EL-Berechnung

für die Zeit ab 1. Juni 2017 materiell korrekt. Da erst nach der ursprünglichen

Leistungsfestsetzung bekannt wurde, dass der Ex-Ehemann jedenfalls seit 22. Mai

2017.

bei der Beschwerdeführerin wohnhaft war, lässt es sich auch nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung rückwirkend per

1.

Juni 2017 angepasst hat. Dieses Vorgehen lässt sich darauf stützen, dass es

sich um eine neue Tatsache handelte, welche zuvor nicht erkannt werden konnte

und deren Entdeckung eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]) rechtfertigt, die im Rahmen der Verfügung vom 22. September 2017 «uno

actu» mit der Rückforderung erfolgen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Da der Aufenthalt des Ex-Ehemanns

in der Wohnung der Beschwerdeführerin nicht gemeldet worden war, lag ausserdem

eine Meldepflichtverletzung vor, welche ebenfalls zu einer rückwirkenden

Anpassung führt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

6.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2

Die Voraussetzungen für die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 61

lit. f ATSG (Bedürftigkeit, Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung,

Nicht-Aussichtslosigkeit der Beschwerde) sind erfüllt. Das entsprechende Gesuch

ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt Jürg Walker

als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dessen Entschädigung ist

entsprechend der eingereichten Honorarnote – mit dem für die unentgeltliche

Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 in Verbindung mit §

160.

Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) – auf CHF 1'055.45 festzusetzen

(5 Stunden 10 Minuten à CHF 180.00 = CHF 930.00 plus Auslagen CHF 50.00 = CHF

980.00

plus 7,7 % MwSt). Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 278.25 (Differenz zum vollen Honorar mit dem

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00), wenn die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

8.

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Eingabe des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 mit Beilagen geht zur Kenntnis an die

Beschwerdegegnerin.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird Rechtsanwalt

Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die Kostenforderung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker wird auf CHF

1'055.45 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

278.25 (Differenz zum vollen Honorar),

wenn die Beschwerdeführerin

A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger