VSBES.2018.27
Ergänzungsleistungen IV - Rückforderung
30. April 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 30. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur IV-Rente - Rückforderung (Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1980 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung
und Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1.
Januar 2017 auf CHF 2'403.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 27. Juli 2017,
Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 64).
1.2 Mit Verfügung vom 22. September
2017 (AK-Nr. 87) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2017 neu
auf CHF 2'134.00 pro Monat fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von
CHF 1'076.00 (entsprechend CHF 269.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Juni
bis 30. September 2017) zurück. Bei den anrechenbaren Ausgaben wurde der
Mietzins für die Wohnung von CHF 13'440.00 zu zwei Dritteln, entsprechend
CHF 8'960.00, berücksichtigt.
2. Am 19. Oktober 2017 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. September 2017 Einsprache
erheben (AK-Nr. 94). Sie stellte den Antrag, die Ergänzungsleistung ab 1. Juni
2017 sei unter Berücksichtigung des vollen Mietzinses von CHF 13'440.00 zu
berechnen. Dementsprechend sei auf die Rückforderung von CHF 1'076.00 zu
verzichten.
3. Mit Einspracheentscheid vom 7.
Dezember 2017 (AK-Nr. 127; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie hielt fest, die Wohnung der
Beschwerdeführerin werde neben ihr und ihrem Sohn von einer nicht in die
Berechnung einbezogenen Drittperson (Ex-Ehemann) bewohnt. Der Mietzins von CHF
13'440.00 sei um den auf diese Person entfallenden Anteil, entsprechend einem
Drittel oder CHF 4'480.00, zu reduzieren.
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2018 Beschwerde
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. Dezember
2017 sei aufzuheben.
2. Die
Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin seien weiterhin ohne
Mietzinskostenanteil des Ex-Ehemannes zu berechnen.
3. Die
im Zeitraum vom 1. Juni bis am 30. September 2017 ausbezahlten
Ergänzungsleistungen seien nicht teilweise zurückzufordern.
4. Der
Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu
gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Am 21. Februar 2018 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. 17 ff.).
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2018 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 26 ff.).
7. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 24. April 2018 an ihren Rechtsbegehren fest und macht ergänzende
Angaben zu zwischenzeitlichen Entwicklungen. Namentlich weist sei darauf hin,
dass sie am 16. Februar 2018 ihren Ex-Ehemann, der zusammen mit ihr und der
Tochter in der gemieteten Wohnung gewohnt hatte, wieder geheiratet habe. Zudem
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 34
ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab
1.
Juni 2017 sowie die aus der Neuberechnung resultierende Rückforderung
von CHF 1'076.00. Materiell umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht nur zwei Drittel des Mietzinses von CHF 13'440.00 pro Jahr berücksichtigt
und einen Drittel, entsprechend CHF 4'480.00 pro Jahr, in Abzug gebracht hat
oder ob stattdessen der gesamte Mietzins in dieser Höhe zu den anerkannten
Ausgaben zu zählen ist.
1.3
Wie aus
der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 und den damit
eingereichten Unterlagen hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch
der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2018 mit Verfügung vom 20. April
2018.
neu festgelegt. Der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember
2017.
kann daher – unabhängig davon, dass die Ergänzungsleistung als
Jahresleistung ausgestaltet ist (BGE 128 V 39) – höchstens für den Zeitraum vom
1.
Juni 2017 bis Ende Februar 2018, also neun Monate, Wirkung entfalten.
Der Streitwert entspricht somit (höchstens) der strittigen Mietzinsdifferenz
von CHF 4'480.00 pro Jahr respektive CHF 3'360.00 für neun Monate.
1.4
Der Präsident des Versicherungsgerichts
entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter
über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
Als Ausgaben anerkannt werden
unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu
erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
2.3
Nach der Rechtsprechung führt
das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen
Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach
dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im
gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente
der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur
Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c
Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen
Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der
Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer
rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht
beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise –
auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299
E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen). Bei der Auslegung der erwähnten
Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass deren Wortlaut
(«grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese systemkonform, d.h. mit dem
inneren System des konkret betroffenen Rechtsgebiets wie auch mit dem der
Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen (BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus
dem teleologischen Auslegungselement ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des
Mietzinses darauf abzielt, den existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden
Person zu decken, wogegen es nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten von
nicht anspruchsberechtigten Personen, die nicht in der
EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen somit zwei oder mehr
Personen eine Wohnung, und sind nicht sämtliche dieser Personen in die
EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur
der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen
Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S. 307 f.).
2.4
Ebenfalls als Ausgabe anerkannt
werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e
ELG).
3.
3.1
Den Akten und den Ausführungen
der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass diese die Wohnung an der [...] in
[...] zunächst zusammen mit ihrem Sohn (geboren 2007) bewohnte. Die Ehe 2004
geschlossene Ehe mit dem Vater des Sohns wurde im Jahr 2010 (Urteilsdatum) bzw.
2011.
(Eintritt der Rechtskraft) vor einem Gericht in der Türkei geschieden
(vgl. AK-Nr. 72 S. 2 ff. und Nr. 50). Der geschiedene Ehemann und Vater des
Sohnes war in der Folge in der Türkei wohnhaft. Er zog im Jahr 2016 in die
Schweiz und stellte hier einen Asylantrag. Ab 26. Oktober 2016 gab er ebenfalls
die Wohnadresse [...], an (vgl. AK-Nr. 62, S. 1, und Nr. 79, S. 1). Der
Ex-Ehemann wurde allerdings im Rahmen eines «Dublin-Verfahrens» rechtskräftig
aus der Schweiz weggewiesen (vgl. AK-Nr. 70 S. 1 mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6639/ 2016 vom 4. November 2016). Laut der
Darstellung der Beschwerdeführerin hätte der Ex-Ehemann anschliessend die
Schweiz verlassen müssen. Sein Aufenthalt sei aber durch die Behörden toleriert
worden, da ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Wiederverheiratung mit der Beschwerdeführerin gestellt worden war (vgl.
AK-Nr. 70, S. 1). Der Ex-Ehemann habe sich mit Erlaubnis der zuständigen
Behörden des Kantons [...] vorübergehend bei der Beschwerdeführerin und dem
gemeinsamen Sohn aufhalten dürfen. Seinen eigentlichen Aufenthalt habe er aber
in diesem Kanton gehabt, da er diesem durch das Staatssekretariat für Migration
zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin liess in diesem Zusammenhang
geltend machen, ihr Ex-Ehemann halte sich erst seit 22. Mai 2017 (als das
hiesige Verwaltungsgericht einer von ihm erhobenen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt habe) rechtmässig im Kanton Solothurn auf (AK-Nr. 70, S. 2).
3.2
In der Einsprache vom 19.
Oktober 2017 (AK-Nr. 94) wurde ergänzend vorgebracht, auf das Asylgesuch des
Ex-Ehemanns sei nicht eingetreten worden. Damit er trotzdem heiraten könne,
habe ihm das Migrationsamt eine Duldungsbestätigung ausgestellt. Sobald die
Heirat erfolgt sei, werde er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Da ein
Nichteintretensentscheid vorliege, habe der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin
auch keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe, sondern könnte höchstens Nothilfe in
Form von Verpflegung und Unterkunft beanspruchen. Dazu müsste er sich aber in
die Unterkunft für abgewiesene Asylbewerber [...] bzw. in den Kanton [...]
begeben, der für ihn zuständig sei. Solange er bei der Beschwerdeführerin und
dem gemeinsamen Sohn wohne, könne er keine Nothilfe beziehen; dies bedeute,
dass der Ex-Ehemann und Lebenspartner der Beschwerdeführerin über kein
Einkommen verfüge und faktisch von der Beschwerdeführerin vollumfänglich
unterstützt werde; dies bedeute unter anderem auch, dass die Beschwerdeführerin
den vollen Mietzins bezahlen müsse und nicht nur den auf sie und den
gemeinsamen Sohn entfallenden Anteil. Insofern müsse man davon ausgehen, dass
sie den Ex-Ehemann zumindest im Umfang des Mietzinses unterstütze. Deshalb
dürfe man entweder keinen Mietzinsanteil des Ex-Ehemanns in Abzug bringen, oder
man müsse diesen Abzug unter dem Titel «familienrechtliche Unterhaltsbeiträge»
(Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG) gleich wieder anrechnen. Die Beschwerdeführerin sei
zwar noch nicht mit dem Ex-Ehemann und Lebenspartner verheiratet; sie sei aber
schon deshalb unterhaltspflichtig, weil es sich um den Vater des gemeinsamen
Kindes handle. In der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2018 wird diese
Argumentation ergänzt und bestätigt. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
rechtlich sei entweder von geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen
(in der Höhe des Mietzinsanteils des Ex-Ehemanns und Lebenspartners) auszugehen
oder ein Sonderfall anzunehmen, der es rechtfertige, von einer Aufteilung des
Mietzinses abzusehen.
3.3
In der Replik vom 24. April 2018
lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie und ihr Ex-Ehemann hätten am 16.
Februar 2018 wieder geheiratet. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb mit
Verfügung vom 20. April 2018 die Ergänzungsleistung ab 1. März 2018 unter Einbezug
des Ehemanns neu festgelegt. Was die hier relevante Zeit ab 1. Juni 2017
anbelange, sei es logisch gewesen, dass die zukünftigen Ehegatten hätten
zusammenleben wollen. Als Asylbewerber mit einem Nichteintretensentscheid hätte
der Lebenspartner nur dann staatliche Unterstützung (in Form von Nothilfe)
erhalten, wenn er sich in der Unterkunft [...] oder im Kanton [...] aufgehalten
hätte. Damit stehe fest, dass der Lebenspartner, der sich nicht mehr von der
Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn habe trennen wollen, über keine
Mittel verfügt habe, um den auf ihn entfallenden Mietzinsanteil zu bezahlen.
Zudem sei die Beschwerdeführerin rechtlich verpflichtet gewesen, den
zukünftigen Ehemann zu unterstützen. Das Migrationsamt habe nämlich unter
anderem auch die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abgeklärt.
Dabei habe sie belegen müssen, dass sie in der Lage gewesen sei, auch die
Lebenshaltungskosten des zukünftigen Ehemanns zu bestreiten. Wenn dieser
Sozialhilfebezüger gewesen wäre, hätte ihm gar keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden können. Die Beschwerdeführerin habe somit ihren (ehemaligen und
gleichzeitig zukünftigen) Ehemann insofern unterstützt, als sie ihn bei sich
habe wohnen lassen, ohne von ihm einen Mietzinsanteil zu erhalten. Dieser
Mietzinsanteil könne als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag angesehen
werden. Alternativ könne man von einem Sonderfall ausgehen. Der Sinn der
Aufteilung der Mietzinsanteile bestehe darin, dass die Mitbewohner im Haushalt
eines EL-Bezügers für den eigenen Mietzinsanteil aufkommen müssten. Diese
Möglichkeit entfalle aber genau dann, wenn der Mitbewohner – wie hier der
Ehemann der Beschwerdeführerin – objektiv nicht in der Lage sei, seinen
Mietzinsanteil zu tragen.
4.
4.1
Wie dargelegt, wohnte der Ex-Ehemann,
von dem die Beschwerdeführerin 2010/2011 geschieden worden war und den sie
inzwischen am 16. Februar 2018 erneut geheiratet hat, während des hier
relevanten Zeitraums ab 1. Juni 2017 zusammen mit ihr und dem 2007 geborenen
gemeinsamen Sohn in der Wohnung an der [...] in [...]. Da zu diesem Zeitpunkt
keine Ehe bestand, war der Ex-Ehemann nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen. Es lag somit die in Art. 16c ELV (E. II. 2.2 hiervor) geregelte
Konstellation vor, dass die Wohnung einer Ergänzungsleistung beziehenden Person
auch von einer Person bewohnt wird, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen ist. Die Verordnungsbestimmung sieht vor, der Anteil dieser
Person (hier des Ex-Ehemanns) sei bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen, wobei die Aufteilung
grundsätzlich zu gleichen Teilen (nach Köpfen) erfolge. Nach der zitierten
Rechtsprechung (BGE 142 V 299; E. II. 2.3 hiervor) sind Ausnahmen von
diesem Grundsatz denkbar, wobei diese systemkonform sein müssen und
sichergestellt sein muss, dass nur der Wohnkostenanteil der in die
Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet. Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich insbesondere geltend, der Ex-Ehemann
hätte aufenthaltsrechtliche Nachteile erlitten, und die geplante Wieder-Heirat
wäre erschwert worden, wenn sie ihn nicht unentgeltlich bei sich hätte wohnen
lassen. Zudem habe das Verhältnis des Ex-Ehemanns zum gemeinsamen Sohn für das
Zusammenleben gesprochen. Diese Umstände vermögen jedoch keinen
Ausnahmetatbestand zu begründen. Die jährliche Ergänzungsleistung soll den
Existenzbedarf der eine IV-Rente beziehenden Person und allfälliger weiterer,
in die Berechnung einzubeziehender Personen gewährleisten. Sie ist aber nicht
dazu bestimmt, den Lebensunterhalt zusätzlicher Personen, die nicht in die
Berechnung einbezogen werden, zu finanzieren, auch wenn diese der Bezügerin
nahestehen, wie es bei einem Konkubinatsverhältnis mit einem gemeinsamen Kind und
beabsichtigter künftiger Heirat zutrifft. Staatliche Leistungen im Zusammenhang
mit der Bedürftigkeit einer in diesem Sinne nahestehenden Drittperson sind nach
den für diese geltenden Regeln zu beurteilen. Die Ergänzungsleistungen haben auch
nicht den Zweck, es der Bezügerin zu ermöglichen, für eine nahestehende
Drittperson aufzukommen, um dieser aufenthaltsrechtliche Nachteile wegen
Sozialhilfebedürftigkeit zu ersparen. Der diesbezüglichen Argumentation der
Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden.
4.2
Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, der durch sie übernommene Mietzinsanteil des Ex-Ehemanns sei als
geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 3
lit. e ELG (E. II. 2.4 hiervor) anzusehen. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem
Urteil des Familiengerichts [...] (Türkei) vom 2. Juni 2010, das am 16. Mai
2011.
rechtskräftig wurde, von ihrem Ex-Ehemann (den sie inzwischen im Februar
2018.
wieder geheiratet hat) geschieden (vgl. AK-Nr. 72, 73). Das Urteil sieht
vor, der Ex-Ehemann habe der Beschwerdeführerin für den gemeinsamen Sohn einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 Türkischen Lira (nach damaligen
Wechselkurs rund CHF 220.00) zu bezahlen. Andere Unterhaltsansprüche wurde
nicht statuiert. Insbesondere sieht das Urteil nicht vor, die
Beschwerdeführerin habe dem Ex-Ehemann einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die
im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG massgebende Unterhaltspflicht muss zwar
nicht notwendigerweise auf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung
beruhen. In bestimmten Situationen – beispielsweise bei einer faktischen
Trennung – steht es den Beteiligten frei, die aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben grundsätzlich bestehende Unterhaltspflicht vertraglich zu regeln
(Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:
Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1795 N 113). Hier fehlt es jedoch bereits an
einer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich bestehenden
Unterhaltspflicht. Insbesondere vermag die (gegebenenfalls) im Jahr 2016, fünf
Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung, eingetretene Bedürftigkeit des Ex-Ehemannes
keine solche zu begründen. Eine familienrechtliche Unterhaltspflicht kann sich
daher nicht aus der früheren Ehe ergeben. Während des hier relevanten Zeitraum
ab 1. Juni 2017 bis zur neuerlichen Heirat im Februar 2018 war der
Ex-Ehemann lediglich Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin. Der von einer
EL-Bezügerin in natura oder in Geld geleistete Unterhalt gehört aber
EL-rechtlich nicht zum Existenzbedarf (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1791
Fn. 438). Die Naturalleistung, welche die Beschwerdeführerin ihrem Ex-Ehemann
erbracht hat, indem sie ihn unentgeltlich in ihrer Wohnung leben liess, stellt
daher keinen geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von
Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG dar. Der auf den Ex-Ehemann entfallende
Mietzinsanteil von CHF 4'480.00 pro Jahr kann deshalb auch unter diesem Titel
nicht als EL-rechtlich relevante Ausgabe anerkannt werden. Die
Beschwerdegegnerin hat somit in der Berechnung (AK-Nr. 95 S. 5 f.), die der
Verfügung vom 22. September 2017 (AK-Nr. 95, S. 1 ff.) und dem diese
bestätigenden Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 zugrunde liegt, zu Recht
nur den restlichen, auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn entfallenden
Mietzins von CHF 8'960.00 berücksichtigt.
5.
Nach dem Gesagten ist die EL-Berechnung
für die Zeit ab 1. Juni 2017 materiell korrekt. Da erst nach der ursprünglichen
Leistungsfestsetzung bekannt wurde, dass der Ex-Ehemann jedenfalls seit 22. Mai
2017.
bei der Beschwerdeführerin wohnhaft war, lässt es sich auch nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung rückwirkend per
1.
Juni 2017 angepasst hat. Dieses Vorgehen lässt sich darauf stützen, dass es
sich um eine neue Tatsache handelte, welche zuvor nicht erkannt werden konnte
und deren Entdeckung eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]) rechtfertigt, die im Rahmen der Verfügung vom 22. September 2017 «uno
actu» mit der Rückforderung erfolgen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Da der Aufenthalt des Ex-Ehemanns
in der Wohnung der Beschwerdeführerin nicht gemeldet worden war, lag ausserdem
eine Meldepflichtverletzung vor, welche ebenfalls zu einer rückwirkenden
Anpassung führt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
6.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2
Die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 61
lit. f ATSG (Bedürftigkeit, Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung,
Nicht-Aussichtslosigkeit der Beschwerde) sind erfüllt. Das entsprechende Gesuch
ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt Jürg Walker
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dessen Entschädigung ist
entsprechend der eingereichten Honorarnote – mit dem für die unentgeltliche
Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 in Verbindung mit §
160.
Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) – auf CHF 1'055.45 festzusetzen
(5 Stunden 10 Minuten à CHF 180.00 = CHF 930.00 plus Auslagen CHF 50.00 = CHF
980.00
plus 7,7 % MwSt). Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 278.25 (Differenz zum vollen Honorar mit dem
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00), wenn die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
8.
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Eingabe des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 mit Beilagen geht zur Kenntnis an die
Beschwerdegegnerin.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird Rechtsanwalt
Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Kostenforderung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker wird auf CHF
1'055.45 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
278.25 (Differenz zum vollen Honorar),
wenn die Beschwerdeführerin
A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger